370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004
Verordnung
über die Vereinbarung vom 18. März 2003
zur Durchführung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea
über Soziale Sicherheit vom 10. März 2000
(Durchführungsvereinbarung)
Vom 16. März 2004
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. September 2001 zu dem
Abkommen vom 10. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Korea über Soziale Sicherheit (BGBl. 2001 II S. 914) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die in Seoul am 18. März 2003 unterzeichnete Vereinbarung zur Durchführung
des Abkommens vom 10. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Korea über Soziale Sicherheit wird hiermit in Kraft gesetzt. Die
Durchführungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Durchführungsver-
einbarung nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Durchführungs-
vereinbarung nach ihrem Artikel 8 Abs. 2 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-
desgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. März 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004 371
Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 10. März 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Korea über Soziale Sicherheit
Arrangement
for the Implementation of the Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of Korea on Social Security of 10 March 2000
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Korea – the Government of the Republic of Korea,
auf der Grundlage des Artikels 19 Absatz 1 des Abkommens on the basis of paragraph (1) of Article 19 of the Agreement
vom 10. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland between the Federal Republic of Germany and the Republic of
und der Republik Korea über Soziale Sicherheit (im Folgenden Korea on Social Security of 10 March 2000 (hereinafter referred
als „Abkommen“ bezeichnet) – to as “the Agreement”),
haben Folgendes vereinbart: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Begriffsbestimmungen Definitions
In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen enthaltenen Where terms which appear in the Agreement are used in this
Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet. Arrangement, they shall have the same meaning as they have in
the Agreement.
Artikel 2 Article 2
Verbindungsstellen Liaison agencies
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkom- (1) Liaison agencies pursuant to paragraph (2) of Article 19 of
mens sind the Agreement are:
a) in der Republik Korea a) in the Republic of Korea:
die Nationale Rentengesellschaft, Seoul; the National Pension Corporation, Seoul;
b) in der Bundesrepublik Deutschland b) in the Federal Republic of Germany:
für die Rentenversicherung der Arbeiter for the Wage Earners' Pension Insurance,
die Landesversicherungsanstalt Braunschweig, the Regional Insurance Institution (Landesversicherungsan-
Braunschweig, stalt) for Braunschweig, Braunschweig,
für die Rentenversicherung der Angestellten for the Salaried Employees' Pension Insurance,
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, the Federal Insurance Institution for Salaried Employees
(Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), Berlin,
für die knappschaftliche Rentenversicherung for the Miners' Pension Insurance,
die Bundesknappschaft, Bochum, the Federal Miners' Insurance Institution (Bundesknapp-
schaft), Bochum,
für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung for the Steelworkers' Supplementary Insurance,
die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, the Regional Insurance Institution (Landesversicherungsan-
Saarbrücken, stalt) for the Saarland, Saarbrücken,
soweit die deutschen gesetzlichen Krankenversicherungs- to the extent that the German statutory sickness insurance
träger an der Durchführung des Abkommens beteiligt sind, agencies are involved in implementing the Agreement,
die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Aus- the German Liaison Agency Health Insurance-International
land (DVKA), Bonn. (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Aus-
land), Bonn.
(2) Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ist (2) In applying German legislation, the liaison agency desig-
innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter die für diese ein- nated for the Wage Earners' Pension Insurance system shall be
gerichtete Verbindungsstelle für alle Verfahren einschließlich der responsible, within the scope of that system, for all procedures
Feststellung und Erbringung von Leistungen zuständig, wenn including the determination and granting of benefits if:
a) Versicherungszeiten nach den deutschen und koreanischen a) periods of coverage have been completed or are to be credi-
Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind ted under both German and Korean legislation; or
oder
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004
b) der Berechtigte sich im Hoheitsgebiet der Republik Korea b) the person entitled to a benefit ordinarily resides in the terri-
gewöhnlich aufhält oder tory of the Republic of Korea; or
c) der Berechtigte sich als koreanischer Staatsangehöriger ge- c) the person entitled to a benefit is a Korean national and ordi-
wöhnlich außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten narily resides outside the territories of both Contracting Sta-
aufhält. tes.
Dies gilt für Leistungen zur Rehabilitation nur, wenn sie im Rah- This provision shall apply to rehabilitation benefits only if they
men eines laufenden Rentenverfahrens erbracht werden sollen. are to be granted while an application for a pension is being
processed.
(3) Die Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt und der (3) The jurisdiction of the Railways' Insurance Institution and
Seekasse nach den deutschen Rechtsvorschriften bleibt unbe- of the Seamen's Fund under German legislation shall remain
rührt. unaffected.
(4) Die Verbindungsstellen und die in Absatz 3 genannten (4) The liaison agencies and the German agencies referred to
deutschen Träger werden ermächtigt, unter Beteiligung der in paragraph (3) shall be authorized to agree, within their
zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur respective areas of jurisdiction and with the participation of the
Durchführung des Abkommens notwendigen und zweckmäßi- competent authorities, upon the administrative measures
gen Verwaltungsmaßnahmen zu vereinbaren, einschließlich des necessary and appropriate for the implementation of the Agree-
Verfahrens über die Erstattung und die Zahlung von Geldleis- ment, including the procedure for the reimbursement and pay-
tungen. Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens bleibt unberührt. ment of cash benefits. Paragraph (1) of Article 19 of the Agree-
ment shall remain unaffected.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die in Artikel 7 Absatz 1 (5) Paragraph (4) shall apply analogously to the institutions
Satz 2 und Artikel 10 Satz 1 des Abkommens von den zuständi- designated by the competent authorities in the second sen-
gen Behörden bezeichneten Stellen. tence of paragraph (1) of Article 7 and in the first sentence of
Article 10 of the Agreement.
Artikel 3 Article 3
Aufklärungspflichten Obligation to provide information
Den Verbindungsstellen und den deutschen Trägern nach The liaison agencies and the German agencies under para-
Artikel 2 Absatz 3 sowie den in Artikel 2 Absatz 5 bezeichneten graph (3) of Article 2 as well as the institutions specified in para-
Stellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine graph (5) of Article 2 shall, within their respective areas of juris-
Aufklärung der in Betracht kommenden Personen über die diction, be responsible for providing general information to the
Rechte und Pflichten nach dem Abkommen. persons concerned about their rights and obligations under the
Agreement.
Artikel 4 Article 4
Mitteilungspflichten Obligation to communicate facts
(1) Die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 dieser Vereinbarung (1) The institutions referred to in paragraphs (1), (3) and (5) of
und in Artikel 14 des Abkommens genannten Stellen haben im Article 2 of this Arrangement and in Article 14 of the Agreement
Rahmen ihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen Per- shall, within their respective areas of jurisdiction, provide each
sonen die Tatsachen mitzuteilen und die Beweismittel zur Verfü- other and the persons concerned the facts and evidence
gung zu stellen, die zur Sicherung der Rechte und Pflichten necessary to secure the rights and obligations arising from the
erforderlich sind, die sich aus den in Artikel 2 Absatz 1 des legislation specified in paragraph (1) of Article 2 of the Agree-
Abkommens genannten Rechtsvorschriften sowie dem Abkom- ment as well as from the Agreement and this Arrangement.
men und dieser Vereinbarung ergeben.
(2) Hat eine Person nach den in Artikel 2 Absatz 1 des (2) Where a person is obliged, under the legislation specified
Abkommens genannten Rechtsvorschriften, nach dem Abkom- in paragraph (1) of Article 2 of the Agreement, under the Agree-
men oder nach dieser Vereinbarung die Pflicht, dem Träger be- ment or under this Arrangement, to communicate to the agency
stimmte Tatsachen mitzuteilen, so gilt diese Pflicht auch in certain facts, this obligation shall also apply with regard to cor-
Bezug auf entsprechende Tatsachen, die im Hoheitsgebiet des responding facts arising in the territory of the other Contracting
anderen Vertragsstaats oder nach dessen Rechtsvorschriften State or under its legislation. This shall also apply insofar as a
gegeben sind. Dies gilt auch, sofern eine Person bestimmte Be- person has to transmit certain evidence.
weismittel zur Verfügung zu stellen hat.
Artikel 5 Article 5
Bescheinigung über die Versicherung Certificate on coverage
(1) In den Fällen der Artikel 7 und 10 des Abkommens erteilt (1) In the circumstances described in Articles 7 and 10 of the
der zuständige Träger des Vertragsstaats, dessen Rechtsvor- Agreement, the competent agency of the Contracting State
schriften anzuwenden sind, in Bezug auf die in Betracht kom- whose legislation is applicable shall, on request, issue a certifi-
mende Beschäftigung auf Antrag eine Bescheinigung darüber, cate stating, in respect of the employment in question, that the
dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber oder der selbst- employee and his employer or the self-employed person are
ständig Tätige diesen Rechtsvorschriften unterstehen. Die Be- subject to that legislation. A specific period of validity must be
scheinigung muss mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer verse- given on the certificate.
hen sein.
(2) Sind die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, so (2) Where German legislation is applicable, the certificate
stellt für die ersten 24 Kalendermonate der Entsendung der Trä- shall be issued for the first twenty-four calendar months of the
ger der Krankenversicherung, an den die Beiträge zur Renten- detachment by the sickness insurance agency to which the
versicherung abgeführt werden, andernfalls die Bundesversi- pension contributions are paid, and by the Federal Insurance
cherungsanstalt für Angestellte, Berlin, die Bescheinigung aus. Institution for Salaried Employees (Bundesversicherungsanstalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004 373
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 und des Artikels 10 für Angestellte), Berlin, in any other case. In the cases covered
des Abkommens stellt die Deutsche Verbindungsstelle Kran- by the second sentence of paragraph (1) of Article 7 and by Art-
kenversicherung-Ausland die Bescheinigung aus. icle 10 of the Agreement, the German Liaison Agency Health
Insurance-International shall issue the certificate.
(3) Sind die koreanischen Rechtsvorschriften anzuwenden, (3) Where Korean legislation is applicable, the certificate
so stellt die Nationale Rentengesellschaft die Bescheinigung shall be issued by the National Pension Corporation.
aus.
Artikel 6 Article 6
Zahlverfahren Payment procedure
Geldleistungen an Empfänger im Hoheitsgebiet des anderen Cash benefits payable to beneficiaries in the territory of the
Vertragsstaats werden unmittelbar ausgezahlt. other Contracting State shall be paid directly.
Artikel 7 Article 7
Austausch von Statistiken Exchange of statistics
Die Verbindungsstellen und die deutschen Träger nach Arti- The liaison agencies and the German agencies under para-
kel 2 Absatz 3 dieser Vereinbarung erstellen jährlich, jeweils graph (3) of Article 2 of this Arrangement shall annually compile
nach dem Stand vom 31. Dezember, Statistiken über die in das statistics as of 31 December on the pension payments made in
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vorgenommenen the territory of the other Contracting State. Where possible,
Rentenzahlungen. Die Angaben sollen sich nach Möglichkeit these statistics should show the number and total amount of
auf Zahl und Gesamtbetrag der nach Rentenarten gegliederten pensions and of lump-sum payments, by type of pension. The
Renten und Abfindungen erstrecken. Die Statistiken werden statistics shall be exchanged.
ausgetauscht.
Artikel 8 Article 8
Inkrafttreten und Geltungsdauer Entry into force and duration
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem (1) This Arrangement shall enter into force on the date on
beide Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die inner- which both Governments have informed each other that the
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. national requirements for such entry into force have been ful-
Das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung ist der Tag filled. The aforementioned date of the entry into force of this
des Eingangs der letzten Notifikation. Arrangement shall be the day on which the last notification is
received.
(2) Sie ist vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens an (2) It is to be applied from the date of the entry into force of
anzuwenden und gilt für dieselbe Dauer. the Agreement and shall have the same period of duration.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter- In witness whereof, the undersigned, being duly authorized
zeichneten diese Vereinbarung unterschrieben. thereto, have signed this Arrangement.
Geschehen zu Seoul am 18. März 2003 in zwei Urschriften, Done at Seoul on 18th March 2003 in duplicate in the Ger-
jede in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei man, Korean and English languages, all three texts being
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung authentic. In case of divergent interpretations of the German
des deutschen und des koreanischen Wortlauts ist der engli- and the Korean texts, the English text shall prevail.
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Hubertus von Morr
Für die Regierung der Republik Korea
For the Government of the Republic of Korea
Kim Hwa-Joong
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004
Bekanntmachung
des deutsch-costaricanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 2004
Das in Bonn am 18. Oktober 2002 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica
über Finanzielle Zusammenarbeit („Forstvorhaben Huetar
Norte“) ist nach seinem Artikel 5
am 25. Juni 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend (in seiner durch
Notenwechsel vom 27. November 2002/4. Dezember 2002
korrigierten Fassung) veröffentlicht.
Bonn, den 14. Januar 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica
über Finanzielle Zusammenarbeit
„Forstvorhaben Huetar Norte“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt
10 225 838,– EUR (in Worten: zehn Millionen zweihundertfünf-
und
undzwanzigtausendachthundertachtunddreißig Euro) für das Vor-
die Regierung der Republik Costa Rica – haben „Forstvorhaben Huetar Norte“ zu erhalten, wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen worden und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
Costa Rica, rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zu vertiefen, und der Regierung der Republik Costa Rica durch Notenwechsel
durch andere Vorhaben im Bereich Tropenwald ersetzt werden.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als selbsthilfe-
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, als Maßnahme,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen
Costa Rica beizutragen,
dient, oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe
unter Bezugnahme auf die Zusage der Deutschen Botschaft ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
San José vom 16. Dezember 1992 – im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzie-
rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Costa Rica zu einem späteren Zeitpunkt
Artikel 1
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
licht es der Regierung der Republik Costa Rica und/oder an- maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
deren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004 375
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit- Artikel 3
maßnahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt,
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist von sämtlichen Steuern
wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. Die
und sonstigen öffentlichen Abgaben befreit, die im Zusammen-
Bedingungen, unter denen die Kredite vergeben werden, sind
hang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
diejenigen, die die Kreditanstalt für Wiederaufbau üblicherweise
Verträge in der Republik Costa Rica erhoben werden.
gewährt. Die Vergabe dieser Kredite wird zwischen den Parteien
im Rahmen der für diese jeweils geltenden Rechtsvorschriften
Artikel 4
verhandelt.
Die Regierung der Republik Costa Rica überlässt bei den sich
Artikel 2 aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der in Costa Rica
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie zugelassenen Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in oder erschweren.
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Artikel 5
(2) Die Regierung der Republik Costa Rica, soweit sie nicht Dieses Abkommen wird an dem Tag in Kraft treten, an dem die
selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Regierung der Republik Costa Rica der Regierung der Bundes-
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu republik Deutschland mitteilt, dass die innerstaatlichen Voraus-
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen- setzungen für das Inkrafttreten in der Republik Costa Rica erfüllt
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. sind.
Geschehen zu Bonn am 18. Oktober 2002 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgarden
Erich Stather
Für die Regierung der Republik Costa Rica
Elayne Whyte Gomez
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 5. Februar 2004
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
St. Vincent und die Grenadinen am 3. November 2003
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung) (Übersetzung)
“In accordance with the provisions of „Nach Artikel VII Absatz 1 des genannten
Article VII paragraph 1 of the aforesaid Pro- Protokolls macht die Regierung von
tocol, however, the Government of Saint St. Vincent und die Grenadinen jedoch
Vincent and the Grenadines makes a reser- dahingehend einen Vorbehalt zu Artikel IV
vation with respect to Article IV of the Pro- des Protokolls geltend, dass in jedem Fall
tocol that, for the submission of any dis- die ausdrückliche Zustimmung aller Streit-
pute in terms of that article to the jurisdic- parteien erforderlich ist, damit eine Streitig-
tion of the International Court of Justice, keit im Sinne des genannten Artikels der
the express consent of all the parties to the Gerichtsbarkeit des Internationalen Ge-
dispute is required in each case.” richtshofs unterworfen werden kann.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2003 (BGBl. II S. 660).
Berlin, den 5. Februar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Februar 2004
Das in Kathmandu am 7. August 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit (2000, 2001, 2002) ist
nach seinem Artikel 5
am 7. August 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Februar 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
D r. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 5. Februar 2004
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
St. Vincent und die Grenadinen am 3. November 2003
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung) (Übersetzung)
“In accordance with the provisions of „Nach Artikel VII Absatz 1 des genannten
Article VII paragraph 1 of the aforesaid Pro- Protokolls macht die Regierung von
tocol, however, the Government of Saint St. Vincent und die Grenadinen jedoch
Vincent and the Grenadines makes a reser- dahingehend einen Vorbehalt zu Artikel IV
vation with respect to Article IV of the Pro- des Protokolls geltend, dass in jedem Fall
tocol that, for the submission of any dis- die ausdrückliche Zustimmung aller Streit-
pute in terms of that article to the jurisdic- parteien erforderlich ist, damit eine Streitig-
tion of the International Court of Justice, keit im Sinne des genannten Artikels der
the express consent of all the parties to the Gerichtsbarkeit des Internationalen Ge-
dispute is required in each case.” richtshofs unterworfen werden kann.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2003 (BGBl. II S. 660).
Berlin, den 5. Februar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Februar 2004
Das in Kathmandu am 7. August 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit (2000, 2001, 2002) ist
nach seinem Artikel 5
am 7. August 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Februar 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
D r. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004 377
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit (2000, 2001, 2002)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. „Programm zur Förderung von Biogasanlagen, Phase III“
(Biogas Support Programme, Phase III) bis zu
und
7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen fünfhundert-
Seiner Majestät Regierung von Nepal – tausend Euro);
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 4. „Wasserkraftwerk Middle Marsyangdi“ (Middle Marsyangdi
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Hydroelectric Project) bis zu 2 500 000,– EUR (in Worten:
Nepal, zwei Millionen fünfhunderttausend Euro);
5. „Ländliche Infrastrukturmaßnahmen“ (Rural Infrastructure/
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Integrated Food Security) bis zu 1 500 000,– EUR (in Worten:
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und eine Million fünfhunderttausend Euro);
zu vertiefen,
6. „Studien- und Fachkräftefonds“ (Study and Expert Fund) bis
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro),
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der unter den
Nummern 1 bis 6 genannten Vorhaben festgestellt worden ist.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
im Königreich Nepal beizutragen, (2) Die in Absatz 1 Nummern 1 bis 6 bezeichneten Vorhaben
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
unter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft der republik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
Bundesrepublik Deutschland in Kathmandu vom 20. Novem- durch andere Vorhaben ersetzt werden.
ber 2000, die Verbalnote der Botschaft der Bundes- (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
republik Deutschland in Kathmandu vom 6. September 2001, Seiner Majestät Regierung von Nepal zu einem späteren Zeit-
Nummern 4.1 und 4.2 des Protokolls vom 17. April 2002 der in punkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in
der Zeit vom 15. bis 17. April 2002 zwischen den beiden Regie- Absatz 1 Nummern 1 bis 6 genannten Vorhaben oder für
rungen in Kathmandu geführten Regierungsverhandlungen – notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung der in Absatz 1 Nummern 1 bis 6 genannten Vorhaben von
sind wie folgt übereingekommen: der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 2
licht es Seiner Majestät Regierung von Nepal und beziehungs-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
weise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
zuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
bau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von ins-
die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Emp-
gesamt 19 146 794,45 EUR (in Worten: neunzehn Millionen ein-
fängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
hundertsechsundvierzigtausendsiebenhundertvierundneunzig
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
45/100 Euro) zu erhalten für die Vorhaben
schriften unterliegen.
1. „Programm zur Förderung erneuerbarer Energien“ (Pro-
Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 genann-
gramme for the Support of Renewable Energies) bis zu
ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-
6 135 502,57 EUR (in Worten: sechs Millionen einhundert-
ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
fünfunddreißigtausendfünfhundertzwei 57/100 Euro);
verträge geschlossen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1
2. „Biogasprogramm Bhaktapur“ (Biogas Programme Bhakta- Nummer 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des
pur) bis zu 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhundertelftau- 31. Dezember 2008; für den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2
sendzweihunderteinundneunzig 88/100 Euro); genannten Betrag mit Ablauf des 31. Dezember 2009, für die
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004
in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 genannten Beträge mit Artikel 4
Ablauf des 31. Dezember 2010.
Seiner Majestät Regierung von Nepal überlässt bei den sich
(2) Seiner Majestät Regierung von Nepal, soweit sie nicht aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
Artikel 3 und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Artikel 5
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich
Nepal erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 7. August 2003 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. Lemp
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
B h a n u P. A c h a r y a
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 17. Februar 2004
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) wird
nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Timor-Leste am 29. Februar 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 15. August 2001 (BGBl. II S. 935).
Berlin, den 17. Februar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004 379
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 17. Februar 2004
D ä n e m a r k hat dem Generalsekretär des Europarats als Verwahrer des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl.
1964 II S. 1369) am 20. November 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die
nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 28, para- „Nach Artikel 28 Absatz 3 des Europäi-
graph 3, of the European Convention on schen Auslieferungsübereinkommens noti-
Extradition the Danish Government hereby fiziert die dänische Regierung hiermit die
notifies of the implementation in Danish Umsetzung des Rahmenbeschlusses des
legislation of the EU Framework Decision Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäi-
of 13 June 2002 on the European arrest schen Haftbefehl und die Übergabeverfah-
warrant and the surrender procedures ren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/
between Member States of the European 584/JI) in den dänischen Rechtsvorschrif-
Union (2002/584/JHA). ten.
The Framework Decision was imple- Der Rahmenbeschluss wurde im däni-
mented in Danish law by Act. No. 443 of schen Recht durch das Gesetz Nr. 443 vom
10 June 2003. The Act will enter into force 10. Juni 2003 umgesetzt. Das Gesetz tritt
on 1 January 2004 and will be applicable to am 1. Januar 2004 in Kraft und ist von die-
requests for surrender (extradition) made sem Zeitpunkt an auf Übergabeersuchen
by Member States of the European Union (Auslieferungsersuchen), die von Mitglied-
as from that date. The provisions of the staaten der Europäischen Union gestellt
European arrest warrant will thereby replace werden, anwendbar. Die Bestimmungen
corresponding provisions in the European zum Europäischen Haftbefehl ersetzen so-
Convention on Extradition of 13 December mit die entsprechenden Bestimmungen im
1957 and its two Protocols of 15 October Europäischen Auslieferungsübereinkommen
1975 and 17 March 1978 in the mutual rela- vom 13. Dezember 1957 und in den zwei
tionship between Denmark and the other Zusatzprotokollen vom 15. Oktober 1975
Member States of the European Union. und 17. März 1978 in den wechselseitigen
Beziehungen zwischen Dänemark und den
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union.
Reference is made to Article 31 (1)(a) of Auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a des
the EU Framework Decision.” Rahmenbeschlusses des Rates wird Bezug
genommen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
8. November 1976 (BGBl. II S. 1778) und vom 6. November 2003 (BGBl. II
S. 1783).
Berlin, den 17. Februar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004
Bekanntmachung
über die Änderung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 28. Mai 2003
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die
Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ und „IIT Research Institute“
(Nr. DOCPER-AS-10-04 und DOCPER-AS-06-01)
Vom 18. Februar 2004
Am 28. Januar 2004 ist in Berlin durch Notenwechsel eine Änderungsverein-
barung zu der Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 28. Mai 2003
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und
Vergünstigungen an die Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-10-04) und „IIT Research Institute“ (Nr. DOCPER-AS-06-01)
(BGBl. II S. 655) geschlossen worden. Die Änderungsvereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel rückwirkend
zum 28. Mai 2003
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. Februar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004 381
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika Nummer 1946 vom 28. Januar 2004 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 28. Mai
2003 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ und „IIT Research Institute“
(Nr. DOCPER-AS-10-04 und DOCPER AS-06-01) Folgendes mitzuteilen:
Das Unternehmen Premier Technologie Group, Inc. wurde mit Wirkung vom 16. Mai
2003 vom Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. gekauft. Die Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika teilt gleichzeitig mit, dass der Unternehmensname seitdem
CACI Premier Technology, Inc. lautet und fügt hiermit den Kaufvertrag vom 23. April 2003
bei.
Aus diesem Grund schlägt die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Änderungsvereinbarung vor:
1. Unter Nummer 1 Buchstabe a der Vereinbarung vom 28. Mai 2003 werden die Worte
„Premier Technology Group, Inc.“ durch die Worte „CACI Premier Technology, Inc.“
ersetzt.
2. Der zugrunde liegende Vertrag zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Premier Technology Group, Inc. wurde korrigiert.
3. Diese Änderungsvereinbarung tritt rückwirkend zum 28. Mai 2003 in Kraft.
4. Diese Änderungsvereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 4
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Änderungsvereinbarung zu der vorgenannten Vereinbarung vom 28. Mai 2003 bilden,
die rückwirkend zum 28. Mai 2003 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 1946
vom 28. Januar 2004 und diese Antwortnote eine Änderungsvereinbarung zu der Verein-
barung vom 28. Mai 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ und „IIT
Research Institute“ (Nr. DOCPER-AS-10-04 und DOCPER-AS-06-01), die rückwirkend
zum 28. Mai 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicherma-
ßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderung des Abkommens vom 4. Dezember 1991
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 19. Februar 2004
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. September 2002 zu der Ände-
rung des Abkommens vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in
Europa (BGBl. 2002 II S. 2466; 1993 II S. 1106) wird bekannt gemacht, dass die
Änderung des Abkommens nach seinem Artikel VII Abs. 4 für die
Bundesrepublik Deutschland am 13. April 2003
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 14. März 2003 hinterlegt
worden.
Die Änderung ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 13. Juni 2003
Bulgarien am 18. November 2001
Dänemark am 13. August 2001
Finnland am 13. August 2001
Frankreich am 13. August 2001
Georgien am 24. August 2002
Lettland am 31. August 2003
Litauen am 28. Dezember 2001
Luxemburg am 5. Dezember 2002
Malta am 13. August 2001
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 18. April 2003
Monaco am 13. August 2001
Niederlande am 7. Februar 2004
Schweden am 13. August 2001
Slowenien am 4. Januar 2004
Tschechische Republik am 22. Juli 2002
Vereinigtes Königreich am 8. Juni 2002.
Berlin, den 19. Februar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004 383
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 25. Februar 2004
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. 1981
II S. 965) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Armenien am 1. Februar 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. November 2003 (BGBl. II S. 2010).
Berlin, den 25. Februar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
von Anlage V und Anhang 3 des Übereinkommens
zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
(OSPAR-Übereinkommen)
Vom 25. Februar 2004
Anlage V und Anhang 3 des Übereinkommens vom 22. September 1992 zum
Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (BGBl. 2001 II S. 646; 1994 II
S. 1355, 1360) sind nach Artikel 15 Abs. 5 des Übereinkommens für
Irland am 19. Juni 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. August 2002 (BGBl. II S. 2303, 2760).
Berlin, den 25. Februar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004 383
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 25. Februar 2004
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. 1981
II S. 965) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Armenien am 1. Februar 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. November 2003 (BGBl. II S. 2010).
Berlin, den 25. Februar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
von Anlage V und Anhang 3 des Übereinkommens
zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
(OSPAR-Übereinkommen)
Vom 25. Februar 2004
Anlage V und Anhang 3 des Übereinkommens vom 22. September 1992 zum
Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (BGBl. 2001 II S. 646; 1994 II
S. 1355, 1360) sind nach Artikel 15 Abs. 5 des Übereinkommens für
Irland am 19. Juni 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. August 2002 (BGBl. II S. 2303, 2760).
Berlin, den 25. Februar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe
Vom 25. Februar 2004
Die Satzung der Internationalen Kupfer-Studiengruppe vom 24. Februar 1989
(BGBl. 1992 II S. 534) ist nach ihrem Absatz 23 Buchstabe c für
Indonesien am 29. September 2003
Japan am 30. Dezember 2002
Kanada am 28. November 2003
Vereinigtes Königreich am 20. September 2003
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 2000 (BGBl. II S. 1208).
Berlin, den 25. Februar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r