1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Gesetz
zu dem Abkommen vom 18. November 2002
zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Chile andererseits
Vom 21. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 18. November 2002 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Repu-
blik Chile andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte
werden nachstehend veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 198 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
*) Die Anhänge I bis XVII des Assoziationsabkommens werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforde-
rung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt
die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1731
Abkommen
zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Chile andererseits
Das Königreich Belgien, – die Bedeutung der Intensivierung des regelmäßigen politi-
schen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von
das Königreich Dänemark,
beiderseitigem Interesse, der bereits mit der dem Kooperati-
die Bundesrepublik Deutschland, onsrahmenabkommen zwischen den Vertragsparteien vom
21. Juni 1996 (im Folgenden „Kooperationsrahmenabkom-
die Hellenische Republik,
men“ genannt) beigefügten Gemeinsamen Erklärung einge-
das Königreich Spanien, richtet wurde;
die Französische Republik, – die Bedeutung, die die Vertragsparteien Folgendem beimes-
Irland, sen:
die Italienische Republik, – der Koordinierung ihrer Standpunkte und gemeinsamen
Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien;
das Großherzogtum Luxemburg,
– den Grundsätzen und Wertvorstellungen, die in der Ab-
das Königreich der Niederlande, schlusserklärung der Weltgipfelkonferenz für die Sozial-
die Republik Österreich, entwicklung vom März 1995 in Kopenhagen niedergelegt
sind;
die Portugiesische Republik,
– den Grundsätzen und Regeln des Welthandels und insbe-
die Republik Finnland, sondere des Übereinkommens zur Errichtung der Welthan-
das Königreich Schweden, delsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt), die
transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, müssen;
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi- – der Bekämpfung aller Formen von Terrorismus und dem
schen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Engagement für effiziente internationale Übereinkünfte zur
Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und Gewährleistung seiner Besiegung;
die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Gemein- – die Zweckmäßigkeit eines kulturellen Dialogs, um zu einer
schaft“ genannt, besseren Verständigung zwischen den Vertragsparteien zu
gelangen und um die bestehenden traditionellen, kulturellen
einerseits und und natürlichen Bindungen zwischen den Bürgern der beiden
die Republik Chile, im Folgenden „Chile“ genannt, Vertragsparteien zu fördern;
andererseits, – die Bedeutung des Kooperationsabkommens zwischen der
Gemeinschaft und Chile vom 20. Dezember 1990 und des
in Anbetracht der traditionellen Bindungen zwischen den Ver- Kooperationsrahmenabkommens für die Unterstützung und
tragsparteien und vor allem unter Hinweis auf Förderung dieser Prozesse und Grundsätze;
– das gemeinsame kulturelle Erbe und die engen historischen,
politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbin- haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:
den;
– ihr uneingeschränktes Engagement für die Wahrung der
Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschen- Te i l I
rechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschen-
rechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind; Allgemeine und
– ihr Eintreten für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und institutionelle Bestimmungen
der verantwortlichen Staatsführung;
– die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Fort- Titel I
schritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umwelt- Art und Geltungsbereich des Abkommens
schutzes zu fördern;
– die Zweckmäßigkeit einer Erweiterung des Rahmens der Artikel 1
Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den an
Grundsätze
der regionalen Integration in Lateinamerika beteiligten Staa-
ten, um einen Beitrag zu einer strategischen Partnerschaft (1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Ach-
zwischen den beiden Regionen zu leisten, wie sie in der am tung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung
28. Juni 1999 beim Gipfeltreffen der Staats- und Regierungs- der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind,
chefs Lateinamerikas, der Karibik und der Europäischen sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur
Union in Rio de Janeiro angenommenen Erklärung vorgese- der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und
hen ist; wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.
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(2) Die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und Artikel 4
sozialen Entwicklung und die ausgewogene Verteilung der aus
der Assoziation erwachsenden Vorteile sind die leitenden Zusammensetzung und Geschäftsordnung
Grundsätze für die Durchführung dieses Abkommens.
(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus dem Präsidenten des
(3) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für Rates der Europäischen Union, der vom Generalsekretär/Hohen
den Grundsatz der verantwortlichen Staatsführung. Vertreter unterstützt wird, dem folgenden Vorsitz, weiteren Mit-
gliedern des Rates der Europäischen Union oder ihren Vertretern
und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemein-
Artikel 2
schaften einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegen-
Ziele und Geltungsbereich heiten Chiles andererseits zusammen.
(1) Mit diesem Abkommen wird auf der Grundlage der (2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Gegenseitigkeit, des beiderseitigen Interesses und der Vertie-
fung der Beziehungen in allen Anwendungsbereichen eine poli- (3) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach
tische und wirtschaftliche Assoziation zwischen den Vertrags- Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
parteien gegründet.
(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner
(2) Die Assoziierung ist ein Prozess, der mithilfe der mit die- Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates
sem Abkommen eingesetzten Organe zum Ausbau der Bezie- der Europäischen Union und vom Minister für auswärtige Ange-
hungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartei- legenheiten Chiles geführt.
en führt.
(3) Dieses Abkommen gilt insbesondere für die Bereiche Poli-
tik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technolo- Artikel 5
gie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit. Es kann im Einver-
nehmen der Vertragsparteien auf weitere Bereiche ausgedehnt Beschlussfassungsbefugnisse
werden.
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der
(4) Im Einklang mit den genannten Zielen ist in diesem Assoziationsrat befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehe-
Abkommen Folgendes vorgesehen: nen Fällen Beschlüsse zu fassen.
a) Verbesserung des politischen Dialogs über bilaterale und
(2) Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich;
internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, der bei
diese treffen die Maßnahmen, die für ihre Umsetzung nach den
Zusammenkünften auf verschiedenen Ebenen geführt wird;
internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich
b) Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Politik, sind.
Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technolo-
gie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit sowie in weiteren (3) Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen
Bereichen von beiderseitigem Interesse; aussprechen.
c) Verbesserung der Beteiligung der anderen Vertragspartei (4) Der Assoziationsrat nimmt seine Beschlüsse und Empfeh-
an Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen lungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien an.
Maßnahmen, soweit dies nach den internen Verfahren der
Vertragsparteien für den Zugang zu den betreffenden
Programmen und Maßnahmen zulässig ist, im Einklang mit Artikel 6
Teil III;
Assoziationsausschuss
d) Ausweitung und Diversifizierung der bilateralen Handelsbe-
ziehungen der Vertragsparteien im Einklang mit den WTO- (1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben
Regeln und den besonderen Zielen und Bestimmungen von von einem Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Ver-
Teil IV. tretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits
und Vertretern der Regierung Chiles andererseits zusammen-
Titel II setzt, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte han-
delt.
Institutioneller Rahmen
(2) Der Assoziationsausschuss ist für die allgemeine Durch-
führung dieses Abkommens zuständig.
Artikel 3
(3) Der Assoziationsrat legt die Geschäftsordnung des Asso-
Assoziationsrat ziationsausschusses fest.
(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchfüh- (4) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem
rung dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tritt Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, für die
auf Ministerebene in regelmäßigen Abständen mindestens alle ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen worden ist,
zwei Jahre und im Einvernehmen der Vertragsparteien zu außer- Beschlüsse zu fassen. In diesem Fall fasst der Assoziationsaus-
ordentlichen Tagungen zusammen, sooft die Umstände dies schuss seine Beschlüsse nach Artikel 5.
erfordern.
(2) Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich (5) Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel einmal jähr-
aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen, lich zu einem Termin und mit einer Tagesordnung, die die Ver-
multilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem tragsparteien vorher vereinbaren, abwechselnd in Brüssel und in
Interesse. Chile zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses
Abkommens zusammen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kön-
(3) Der Assoziationsrat prüft auch Vorschläge und Empfeh- nen im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen einberu-
lungen der Vertragsparteien für die Verbesserung dieses Ab- fen werden. Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwech-
kommens. selnd von einem Vertreter einer der Vertragsparteien geführt.
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Artikel 7 (3) Der Gemischte Beratende Ausschuss wird tätig, wenn er
vom Assoziationsrat gehört wird, oder zur Förderung des Dia-
Sonderausschüsse logs zwischen den Vertretern der verschiedenen Wirtschafts-
(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Sozialpartner von sich aus.
von den mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschüs-
(4) Der Gemischte Beratende Ausschuss gibt sich eine Ge-
sen unterstützt.
schäftsordnung.
(2) Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse einsetzen.
(3) Der Assoziationsrat nimmt eine Geschäftsordnung an, in Artikel 11
der, soweit nicht bereits in diesem Abkommen vorgesehen,
Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Aus- Zivilgesellschaft
schüsse festgelegt werden.
Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Zusammen-
künfte von Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen
Artikel 8 Union und Chiles, einschließlich der Akademiker, der Wirt-
Politischer Dialog schafts- und Sozialpartner und der nichtstaatlichen Organisatio-
nen, um sie über die Durchführung dieses Abkommens auf dem
Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in Laufenden zu halten und ihre Anregungen für Verbesserungen
dem in Teil II vorgesehenen Rahmen geführt. entgegenzunehmen.
Artikel 9
Parlamentarischer Assoziationsausschuss
Te i l I I
(1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss ein-
gesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Europäi- Politischer Dialog
schen Parlaments und des chilenischen Nationalkongresses
(Congreso Nacional de Chile) zu einem Meinungsaustausch
zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst Artikel 12
festlegt.
Ziele
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich
aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen
Mitgliedern des chilenischen Nationalkongresses andererseits Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseiti-
zusammen. gem Interesse zu verstärken. Sie streben eine Intensivierung und
(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich Vertiefung dieses politischen Dialogs an, um die mit diesem
eine Geschäftsordnung. Abkommen gegründete Assoziation zu festigen.
(4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss (2) Hauptziel des politischen Dialogs zwischen den Vertrags-
wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von parteien ist die Förderung, Verbreitung, Weiterentwicklung und
einem Vertreter des Europäischen Parlaments und von einem gemeinsame Verteidigung demokratischer Wertvorstellungen
Vertreter des chilenischen Nationalkongresses geführt. wie der Achtung der Menschenrechte, der Freiheit des Einzelnen
und des Rechtsstaatsprinzips als Fundament einer demokrati-
(5) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den schen Gesellschaft.
Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Durch-
führung dieses Abkommens ersuchen; der Assoziationsrat (3) Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien Gespräche
übermittelt dem Ausschuss die erbetenen Informationen. und einen Informationsaustausch über gemeinsame Initiativen
zu Fragen von beiderseitigem Interesse und sonstigen interna-
(6) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über tionalen Fragen, um ihre gemeinsamen Ziele zu verwirklichen,
die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unter- insbesondere Sicherheit, Stabilität, Demokratie und regionale
richtet. Entwicklung.
(7) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem
Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
Artikel 13
Artikel 10 Verfahren
Gemischter Beratender Ausschuss (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen
Dialog in folgender Form zu führen:
(1) Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss mit der
Aufgabe eingesetzt, den Assoziationsrat bei der Förderung von a) regelmäßige Zusammenkünfte der Staats- und Regierungs-
Dialog und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen wirt- chefs;
schaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft in
der Europäischen Union und in Chile zu unterstützen. Der Dialog b) regelmäßige Zusammenkünfte der Außenminister;
und die Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftli-
chen und sozialen Aspekte der Beziehungen zwischen der Ge- c) Zusammenkünfte anderer Minister, um Fragen von beider-
meinschaft und Chile, die sich bei der Durchführung dieses seitigem Interesse zu erörtern, sofern die Vertragsparteien
Abkommens ergeben. Der Ausschuss kann zu den sich in die- der Auffassung sind, dass solche Zusammenkünfte zu enge-
sen Bereichen ergebenden Fragen Stellung nehmen. ren Beziehungen führen;
(2) Der Gemischte Beratende Ausschuss setzt sich zu glei- d) jährliche Zusammenkünfte hoher Beamter der beiden Ver-
chen Teilen aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialaus- tragsparteien.
schusses der Europäischen Union einerseits und Mitgliedern
des entsprechenden Organs der Republik Chile, das sich mit (2) Die Vertragsparteien beschließen Verfahren für die ge-
Wirtschafts- und Sozialfragen befasst, andererseits zusammen. nannten Zusammenkünfte.
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten regelmäßigen Zu- Titel I
sammenkünfte der Außenminister finden entweder in dem mit
Artikel 3 eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung Wirtschaftliche Zusammenarbeit
bei anderen Gelegenheiten auf gleicher Ebene statt.
(4) Die Vertragsparteien nutzen so weit wie möglich auch die
diplomatischen Kanäle. Artikel 17
Industrielle Zusammenarbeit
Artikel 14
(1) Mit der industriellen Zusammenarbeit werden industriepo-
Zusammenarbeit im litische Maßnahmen zur Verstärkung und Vereinigung der
Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik Anstrengungen der Vertragsparteien unterstützt und gefördert
und ein dynamisches, integriertes und dezentrales Konzept für
Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und das Management der industriellen Zusammenarbeit entwickelt,
unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen inter- um günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, die den beider-
nationalen Gremien, so weit dies möglich ist, und arbeiten im seitigen Interessen dienen.
Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zusammen.
(2) Angestrebt wird vor allem,
Artikel 15 a) Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertrags-
Zusammenarbeit bei parteien zu fördern, um Sektoren von beiderseitigem Interes-
der Terrorismusbekämpfung se zu ermitteln, insbesondere in den Bereichen industrielle
Zusammenarbeit, Technologietransfer, Handel und Investi-
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung tionen;
des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen internationa-
len Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschrif- b) den Dialog und den Erfahrungsaustausch zwischen Netzen
ten zusammenzuarbeiten. Sie arbeiten insbesondere zusammen europäischer und chilenischer Wirtschaftsbeteiligter zu in-
tensivieren und zu fördern;
a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der anderen c) Projekte der industriellen Zusammenarbeit zu fördern, ein-
einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und in- schließlich Projekten im Zusammenhang mit der Privatisie-
ternationalen Übereinkünften; rung und Öffnung der chilenischen Wirtschaft; diese könnten
die Entwicklung von Infrastrukturformen umfassen, die
b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup- durch europäische Investitionen in Form industrieller Zusam-
pen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem menarbeit zwischen Unternehmen gefördert werden;
internationalen und internen Recht;
d) die Innovation, die Diversifizierung, die Modernisierung, die
c) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden Entwicklung und die Produktqualität in den Unternehmen zu
zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im techni- fördern.
schen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfah-
rungsaustausch über Terrorismusprävention.
Artikel 18
Zusammenarbeit in den
Te i l I I I Bereichen Normen, technische Vorschriften
und Konformitätsbewertungsverfahren
Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, techni-
sche Vorschriften und Konformitätsbewertung ist ein wichtiges
Artikel 16 Ziel im Hinblick auf die Beseitigung bestehender und die Verhin-
derung neuer technischer Handelshemmnisse und auf die
Allgemeine Ziele Gewährleistung des zufrieden stellenden Funktionierens der in
(1) Die Vertragsparteien nehmen eine enge Zusammenarbeit Teil IV Titel II vorgesehenen Liberalisierung des Handels.
auf, mit der unter anderem angestrebt wird,
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen An-
a) die institutionellen Kapazitäten auszubauen, um die Demo- strengungen in folgenden Bereichen gefördert werden:
kratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Men-
schenrechte und der Grundfreiheiten zu unterstützen; a) Zusammenarbeit in Regelungsfragen;
b) die soziale Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Ent- b) Kompatibilität der technischen Vorschriften auf der Grundla-
wicklung einhergehen muss, und den Schutz der Umwelt zu ge der internationalen und europäischen Normen;
fördern. Die Vertragsparteien räumen der Achtung der sozia-
c) technische Hilfe beim Aufbau eines Netzes von Konformi-
len Grundrechte besondere Priorität ein;
tätsbewertungsstellen ohne Diskriminierung.
c) Synergieeffekte bei der Produktion zu begünstigen, neue
Möglichkeiten für Handel und Investitionen zu schaffen und (3) In der Praxis besteht die Zusammenarbeit in Folgendem:
die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation zu fördern;
a) Förderung von Maßnahmen, mit denen das Gefälle zwischen
d) unter Berücksichtigung der Assoziationsbeziehungen zwi- den Vertragsparteien in den Bereichen Konformitätsbewer-
schen den Vertragsparteien das Niveau der Maßnahmen der tung und Normung ausgeglichen werden soll;
Zusammenarbeit anzuheben und die Zusammenarbeit zu
vertiefen. b) gegenseitige organisatorische Unterstützung der Vertrags-
parteien, um den Aufbau regionaler Netze und Stellen zu för-
(2) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der dern, und stärkere Koordinierung der Politik zur Förderung
wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit eines gemeinsamen Konzepts für die Anwendung internatio-
als Mittel zur Verwirklichung der sich aus diesem Abkommen er- naler und regionaler Normen und ähnlicher technischer Vor-
gebenden Ziele und Grundsätze. schriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1735
c) Förderung von Maßnahmen, mit denen die Annäherung und c) die Einbeziehung technischer Hilfe bei Ausbildungsmaßnah-
die Kompatibilität der Systeme der Vertragsparteien in den men der für diesen Bereich zuständigen staatlichen Stellen
vorstehend genannten Bereichen verstärkt werden sollen, der Vertragsparteien;
einschließlich der Transparenz, der am besten geeigneten
d) die Entwicklung einheitlicher, vereinfachter Verwaltungsver-
Regelungsmethoden und der Förderung von Qualitätsnor-
fahren.
men für Produkte und Geschäftspraktiken.
Artikel 22
Artikel 19
Zusammenarbeit im Energiebereich
Zusammenarbeit im
Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen (1) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen die
Wirtschaftsbeziehungen in Schlüsselsektoren wie Wasserkraft,
(1) Die Vertragsparteien fördern günstige Rahmenbedingun- Erdgas und Erdöl, erneuerbare Energie, energiesparende Tech-
gen für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen nologie und Elektrifizierung des ländlichen Raums gefestigt wer-
(KMU). den.
(2) Die Zusammenarbeit besteht unter anderem in folgenden (2) Ziel der Zusammenarbeit ist unter anderem
Maßnahmen: a) ein Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, ein-
a) technische Hilfe; schließlich der Einrichtung von Datenbanken, zu denen die
zuständigen Stellen beider Vertragsparteien Zugang haben,
b) Konferenzen, Seminare, Erkundung industrieller und techni- Ausbildung und Konferenzen;
scher Möglichkeiten, Teilnahme an runden Tischen und an
b) der Transfer von Technologie;
allgemeinen und Fachmessen;
c) die Erstellung diagnostischer Studien und vergleichender
c) Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteilig- Analysen und die Durchführung von Programmen durch die
ten, Förderung gemeinsamer Investitionen und Gründung zuständigen Stellen beider Vertragsparteien;
von Joint Ventures und Informationsnetzen im Rahmen der
bestehenden horizontalen Programme; d) die Beteiligung öffentlicher und privater Wirtschaftsbeteilig-
ter aus beiden Regionen an Projekten im Bereich der tech-
d) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, nologischen Entwicklung und der gemeinsamen Infrastruk-
Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innova- tur, einschließlich Netzen mit anderen Ländern der Region;
tion.
e) gegebenenfalls der Abschluss spezifischer Abkommen in
Schlüsselbereichen von beiderseitigem Interesse;
Artikel 20 f) die Unterstützung der für Energiefragen und für die Formu-
Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich lierung der Energiepolitik zuständigen chilenischen Stellen.
Im Einklang mit dem Allgemeinen Übereinkommen der WTO
Artikel 23
über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten unterstützen und intensivieren die Ver- Verkehr
tragsparteien ihre gegenseitige Zusammenarbeit, um der wach-
(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Umstruktu-
senden Bedeutung der Dienstleistungen für Entwicklung und
rierung und Modernisierung der Verkehrssysteme in Chile, die
Wachstum ihrer Wirtschaft Rechnung zu tragen. Die Zusam-
Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Er-
menarbeit zur Förderung der Entwicklung und Diversifizierung
leichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und Straßenver-
der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit im Dienstleis-
kehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in
tungssektor Chiles wird intensiviert. Die Vertragsparteien be-
betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung
stimmen die Sektoren, auf die sich die Zusammenarbeit konzen-
von Betriebsnormen.
trieren soll, und befassen sich vorrangig auch mit den für diesen
Zweck zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Maßnahmen rich- (2) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem
ten sich vor allem an KMU und sollen diesen den Zugang zu
Kapital und Markttechnologie erleichtern. In diesem Zusammen- a) einen Informationsaustausch über die Politik der Vertrags-
hang wird der Förderung des Handels zwischen den Vertrags- parteien, insbesondere über den Nahverkehr und den Ver-
parteien und Drittländern besondere Aufmerksamkeit gewidmet. bund und die Interoperabilität der multimodalen Verkehrs-
netze, und andere Fragen von beiderseitigem Interesse;
b) Ausbildungsprogramme auf wirtschaftlichem, rechtlichem
Artikel 21 und technischem Gebiet für Wirtschaftsbeteiligte und hohe
Investitionsförderung Beamte;
c) Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Techno-
(1) Die Zusammenarbeit soll den Vertragsparteien dabei hel-
logie für das globale Satellitennavigationssystem und den
fen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles
öffentlichen Nahverkehr.
Klima für Investitionen beider Seiten zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere Artikel 24
a) die Einrichtung von Verfahren für die Bereitstellung von Infor- Zusammenarbeit in
mationen zur Ermittlung und Bekanntmachung von Investiti- den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum
onsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten; sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz
b) die Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für (1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich sollen land-
Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch wirtschaftspolitische Maßnahmen unterstützt und gefördert
Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investiti- werden, um die Bemühungen der Vertragsparteien um eine
onsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der nachhaltige Landwirtschaft und eine nachhaltige Entwicklung
Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zu fördern und zu
Chile; festigen.
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Ausbau der Artikel 27
Kapazitäten, die Infrastruktur und den Technologietransfer und
befasst sich unter anderem mit folgenden Fragen: Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
(1) Wichtigstes Ziel ist die Angleichung der Methoden, damit
a) spezifische Projekte zur Unterstützung von Maßnahmen in die Vertragsparteien die Statistiken der anderen Vertragspartei
den Bereichen Gesundheits- und Pflanzenschutz, Umwelt über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in
und Lebensmittelqualität unter Beachtung der für beide Ver- allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fal-
tragsparteien geltenden Rechtsvorschriften und im Einklang len und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.
mit den Regeln der WTO und der anderen zuständigen inter-
nationalen Organisationen; (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf
a) die Anerkennung der statistischen Methoden, um zu zwi-
b) Diversifizierung und Umstrukturierung des Agrarsektors;
schen den Vertragsparteien vergleichbaren Indikatoren zu
gelangen;
c) Informationsaustausch, unter anderem über die Entwicklung
der Agrarpolitik der Vertragsparteien; b) den wissenschaftlichen und technologischen Austausch mit
den statistischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der
d) technische Hilfe bei der Erhöhung der Produktivität und Aus- Europäischen Union und mit Eurostat;
tausch alternativer Anbautechnologien;
c) die Forschung im Bereich der Statistik mit dem Ziel, gemein-
e) wissenschaftliche und technologische Versuche; same Methoden für die Sammlung, die Analyse und die
Interpretation von Daten zu entwickeln;
f) Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher
d) die Veranstaltung von Seminaren und Workshops;
Erzeugnisse und zur Unterstützung der Absatzförderung;
e) Ausbildungsprogramme im Bereich der Statistik, in die
g) technische Hilfe bei der Stärkung der Kontrollsysteme für andere Länder der Region einbezogen werden.
den Gesundheits- und Pflanzenschutz mit dem Ziel, die För-
derung von Abkommen über Gleichwertigkeit und gegensei-
tige Anerkennung so weit wie möglich zu unterstützen. Artikel 28
Zusammenarbeit im Umweltschutz
Artikel 25 (1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, im Interesse einer nach-
haltigen Entwicklung die Erhaltung und Verbesserung der Um-
Fischerei welt, die Verhütung der Verunreinigung und Degradation natür-
licher Ressourcen und Ökosysteme und deren rationelle Nut-
(1) Angesichts der Bedeutung der Fischereipolitik für ihre zung zu fördern.
Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer
(2) In diesem Zusammenhang sind von besonderer Bedeu-
engeren wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit, die
tung:
gegebenenfalls zum Abschluss von Abkommen und/oder Über-
einkünften über die Hochseefischerei führen kann. a) die Beziehungen zwischen Armut und Umwelt;
(2) Ferner weisen die Vertragsparteien auf die Bedeutung hin, b) die Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf die Umwelt;
die sie der Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen beimes- c) Umweltprobleme und Raumordnung;
sen, die in der von ihnen am 25. Januar 2001 unterzeichneten
Vereinbarung festgelegt sind. d) Projekte zur Stärkung der für den Umweltschutz zuständigen
Stellen und der Umweltschutzpolitik Chiles;
e) der Austausch von Informationen, Technologie und Erfah-
Artikel 26 rung unter anderem in den Bereichen Umweltschutznormen
und -modelle, Bildung und Ausbildung;
Zusammenarbeit im Zollbereich
f) Bildung und Ausbildung im Umweltbereich zur stärkeren
(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusam- Einbeziehung der Bürger;
menarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um für die Verwirk-
g) technische Hilfe und gemeinsame regionale Forschungspro-
lichung der Ziele des Artikels 79 zu sorgen und insbesondere,
gramme.
um die Vereinfachung der Zollverfahren zu gewährleisten und
dadurch den rechtmäßigen Handel zu vereinfachen, gleichzeitig
jedoch ihre Kontrollmöglichkeiten zu behalten. Artikel 29
(2) Unbeschadet der mit diesem Abkommen eingerichteten Verbraucherschutz
Zusammenarbeit wird die gegenseitige Amtshilfe der Verwal- Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt,
tungsbehörden im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls die Verbraucherschutzprogramme der Vertragsparteien kompa-
vom 13. Juni 2001 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbe- tibel zu machen; sie erstreckt sich nach Möglichkeit auf folgen-
reich zum Kooperationsrahmenabkommen geleistet. de Bereiche:
(3) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem a) Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts,
um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;
a) technische Hilfe, gegebenenfalls einschließlich der Veran-
staltung von Seminaren und des Austausches von Prakti- b) Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige
kanten; Unterrichtung über gefährliche Waren und Verbund dieser
Systeme (Frühwarnsysteme);
b) die Entwicklung und den Austausch der am besten geeigne- c) Informations- und Sachverständigenaustausch und Förde-
ten Methoden; rung der Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherorgani-
sationen der beiden Vertragsparteien;
c) die Verbesserung und Vereinfachung von Zollfragen im
Zusammenhang mit dem Marktzugang sowie mit den Ur- d) Organisation von Ausbildungsprojekten und technische
sprungsregeln und den entsprechenden Zollverfahren. Hilfe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1737
Artikel 30 a) Beratung bei der Gesetzgebung: Stellungnahme zu Gesetz-
entwürfen im Zusammenhang mit den allgemeinen Bestim-
Datenschutz mungen und Grundsätzen der in Artikel 170 aufgeführten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, beim Schutz per- internationalen Übereinkommen, dem Urheberrecht und den
sonenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das Schutzni- verwandten Schutzrechten, Marken, geografischen Anga-
veau zu erhöhen und die Entstehung von Handelshemmnissen ben, traditionellen Begriffen und ergänzenden Qualitätsan-
zu verhindern, die eine Übermittlung personenbezogener Daten gaben, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten, Lay-
erfordern. out-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, dem
Schutz vertraulicher Informationen, der Bekämpfung wett-
(2) Die Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener bewerbsfeindlicher Verhaltensweisen bei vertraglichen
Daten kann technische Hilfe in Form eines Informations- und Lizenzen, der Durchsetzung und sonstigen Fragen, die den
Sachverständigenaustausches und die Einrichtung gemeinsa- Schutz der Rechte an geistigem Eigentum betreffen;
mer Programme und Projekte umfassen.
b) Beratung bei der Organisierung der administrativen Infra-
struktur wie Patentämtern und Verwertungsgesellschaften;
Artikel 31
c) Ausbildung in Verwaltung und Managementtechniken im
Gesamtwirtschaftlicher Dialog Bereich der Rechte an geistigem Eigentum;
(1) Die Vertragsparteien fördern einen Informationsaustausch d) zielgerichtete Schulung von Richtern sowie Zoll- und Polizei-
über ihre Gesamtwirtschaftspolitik und ihre gesamtwirtschaftli- beamten, um den Gesetzesvollzug wirksamer zu machen;
chen Trends sowie einen Erfahrungsaustausch über die Koordi-
nierung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen e) Sensibilisierung der Privatwirtschaft und der Zivilgesell-
Integration. schaft.
(2) Vor diesem Hintergrund bemühen sich die Vertragspartei-
en um einen eingehenderen Dialog auf Regierungsebene über Artikel 33
gesamtwirtschaftliche Themen, in dessen Rahmen Ideen und
Meinungen unter anderem zu folgenden Fragen ausgetauscht Öffentliches Beschaffungswesen
werden: Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem
a) gesamtwirtschaftliche Stabilisierung; Bereich wird angestrebt, technische Hilfe bei Fragen zu leisten,
die mit dem öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere auf
b) Konsolidierung der öffentlichen Finanzen; kommunaler Ebene, zusammenhängen.
c) Steuerpolitik;
Artikel 34
d) Währungspolitik;
e) Finanzpolitik und Regulierung; Zusammenarbeit im Tourismus
f) finanzielle Integration und Öffnung der Kapitalbilanz; (1) Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit bei der
Entwicklung des Tourismus.
g) Wechselkurspolitik;
(2) Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf
h) internationales Finanzgefüge und Reform des internationa-
len Währungssystems; a) Projekte zur Entwicklung und Konsolidierung touristischer
Produkte und Dienstleistungen, die von beiderseitigem Inte-
i) Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik. resse oder für andere Märkte von beiderseitigem Interesse
attraktiv sind;
(3) Diese Zusammenarbeit wird unter anderem in folgender
Form durchgeführt: b) Konsolidierung der Ferntouristenströme;
a) Zusammenkünfte der für die Gesamtwirtschaftspolitik c) Ausbau der Kanäle für die Tourismusförderung;
zuständigen Stellen;
d) Bildung und Ausbildung im Tourismusbereich;
b) Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen;
e) technische Hilfe und Pilotprojekte zur Entwicklung des Tou-
c) Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten, soweit Bedarf rismus für bestimmte Interessengruppen;
besteht;
f) Informationsaustausch über Tourismusförderung, integrierte
d) Erstellung von Studien zu Fragen von beiderseitigem Inte- Planung von Tourismuszielen und Qualität der Dienstleistun-
resse. gen;
g) Einsatz von Förderungsinstrumenten zur Entwicklung des
Artikel 32 Tourismus auf örtlicher Ebene.
Rechte an geistigem Eigentum
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Artikel 35
Möglichkeiten in Fragen zusammenzuarbeiten, die im Zusam-
Zusammenarbeit im Bergbaubereich
menhang stehen mit der Praxis, der Förderung, der Verbreitung,
der Vereinfachung, der Verwaltung, der Harmonisierung, dem Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit
Schutz und der wirksamen Anwendung der Rechte an geistigem im Bergbaubereich zu fördern, vor allem durch Abkommen zur
Eigentum, der Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte,
der Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung sowie der a) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs
Einrichtung und Stärkung nationaler Organisationen für die über die Anwendung sauberer Technologien im Bergbau;
Überwachung und den Schutz dieser Rechte.
b) Förderung gemeinsamer Anstrengungen zur Entwicklung
(2) Die technische Zusammenarbeit kann sich auf eine oder wissenschaftlicher und technologischer Initiativen im Berg-
mehrere der folgenden Maßnahmen konzentrieren: baubereich.
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Titel II (2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbe-
sondere angestrebt, Folgendes zu fördern:
Wissenschaft, Technologie
a) Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsge-
und Informationsgesellschaft
sellschaft, einschließlich der Förderung und Überwachung
des Aufbaus der Informationsgesellschaft;
Artikel 36
b) Zusammenarbeit bei den politischen und Regulierungs-
Zusammenarbeit in aspekten im Bereich der Telekommunikation;
Wissenschaft und Technologie
c) Informationsaustausch über Normung, Konformitätsbewer-
(1) In Wissenschaft und Technologie arbeiten die Vertrags- tung und Typengenehmigung;
parteien im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit ihrer
Politik in diesem Bereich, insbesondere den Vorschriften für die d) Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstech-
Nutzung des sich aus der Forschung ergebenden geistigen nologien;
Eigentums, mit folgenden Zielen zusammen: e) gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich der Informati-
a) politischer Dialog und Austausch wissenschaftlicher und ons- und Kommunikationstechnologien und Pilotprojekte für
technologischer Informationen und Erfahrung auf regionaler Anwendungen für die Informationsgesellschaft;
Ebene, insbesondere hinsichtlich Politik und Programmen; f) Austausch und Ausbildung von Spezialisten, insbesondere
b) Förderung dauerhafter Verbindungen zwischen den wissen- von Berufsanfängern;
schaftlichen Gemeinschaften der beiden Vertragsparteien;
g) Austausch und Verbreitung von Erfahrungen mit staatlichen
c) Intensivierung der Maßnahmen zur Förderung der Innovation Maßnahmen, bei denen in den Beziehungen zur Gesellschaft
sowie der Verbindungen und des Technologietransfers zwi- Informationstechnologien angewandt werden.
schen europäischen und chilenischen Partnern.
(2) Die besondere Aufmerksamkeit gilt der Qualifizierung des
Personals als der eigentlichen langfristigen Grundlage wissen- Titel III
schaftlicher und technologischer Spitzenleistungen und dem
Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Wissenschaftlern und Kultur, Bildung
Technologen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler und audiovisuelle Medien
Ebene.
(3) Zu fördern sind folgende Formen der Zusammenarbeit:
Artikel 38
a) gemeinsame Projekte im Bereich der angewandten For-
schung auf Gebieten von gemeinsamem Interesse, gegebe- Bildung und Ausbildung
nenfalls mit aktiver Beteiligung von Unternehmen;
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützen die Ver-
b) Austausch von Forschern zur Förderung der Projektvorbe- tragsparteien in erheblichem Maße Vorschulerziehung, Primar-,
reitung, der Ausbildung auf hohem Niveau und der For- Sekundar- und Hochschulbildung, Berufsausbildung und le-
schung; bensbegleitendes Lernen. Innerhalb dieser Bereiche wird dem
Zugang empfindlicher sozialer Gruppen wie Behinderten, ethni-
c) gemeinsame Wissenschaftlertagungen zur Förderung des schen Minderheiten oder extrem Armen zu Bildung besondere
Informationsaustauschs und der Interaktion und zur Ermitt- Aufmerksamkeit gewidmet.
lung von Bereichen für gemeinsame Forschungsarbeiten;
(2) Die besondere Aufmerksamkeit gilt dezentralen Program-
d) Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit wissen- men, die den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Fach-
schaftlichen und technologischen Prognosen, die zur lang- einrichtungen der beiden Vertragsparteien fördern und die
fristigen Entwicklung beider Vertragsparteien beitragen; gemeinsame Nutzung und den Austausch von Erfahrung und
e) Ausbau der Verbindungen zwischen dem öffentlichen und technischen Ressourcen sowie die Mobilität der Studenten be-
dem privaten Sektor. günstigen.
(4) Ferner wird die Evaluierung der gemeinsamen Arbeiten
und die Verbreitung der Ergebnisse gefördert. Artikel 39
(5) Hochschulen, Forschungszentren und der produktive Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
Sektor einschließlich der KMU beider Seiten werden in geeigne-
ter Form an dieser Zusammenarbeit beteiligt. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in
diesem Bereich zu fördern, vor allem durch Ausbildungspro-
(6) Zur Erzielung von für beide Seiten vorteilhaften wissen- gramme im audiovisuellen und im Kommunikationsmittelsektor,
schaftlichen Spitzenleistungen fördern die Vertragsparteien die einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Koproduktion, Aus-
Teilnahme ihrer Einrichtungen an ihren jeweiligen Wissen- bildung, Entwicklung und Vertrieb.
schafts- und Technologieprogrammen im Einklang mit ihren je-
weiligen Bestimmungen über die Beteiligung juristischer Perso-
nen aus Drittländern. Artikel 40
Informationsaustausch und kulturelle Zusammenarbeit
Artikel 37
(1) Angesichts der sehr engen kulturellen Bindungen der Ver-
Informationsgesellschaft, tragsparteien sollte die Zusammenarbeit in diesem Bereich, ein-
Informationstechnologie und Telekommunikation schließlich der Informations- und Medienkontakte, intensiviert
werden.
(1) Informationstechnologie und Kommunikation sind Schlüs-
selsektoren einer modernen Gesellschaft und von entscheiden- (2) Ziel dieses Artikels ist es, unter Berücksichtigung der mit
der Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung den Mitgliedstaaten vereinbarten bilateralen Programme den
sowie für den reibungslosen Übergang zur Informationsgesell- Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zwi-
schaft. schen den Vertragsparteien zu fördern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1739
(3) Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung gemeinsa- b) regelmäßiger Informationsaustausch in jeder geeigneten
mer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen wie Presse, Film Form, unter anderem über Computernetze; bei Datenaus-
und Fernsehen und der Unterstützung von Programmen für den tausch ist der Schutz personenbezogener Daten zu gewähr-
Jugendaustausch zu widmen. leisten;
(4) Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem folgende c) Transfer von Know-how;
Bereiche umfassen:
d) Vorstudien und Durchführung gemeinsamer Projekte mit ver-
a) Programme für die gegenseitige Information; gleichbarer finanzieller Beteiligung der Vertragsparteien;
b) Übersetzung literarischer Werke; e) Ausbildung und logistische Unterstützung.
c) Erhaltung und Restaurierung des nationalen Kulturerbes;
Artikel 42
d) Ausbildung;
Interinstitutionelle Zusammenarbeit
e) kulturelle Veranstaltungen;
(1) Zweck der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen
f) Förderung der einheimischen Kultur; den Vertragsparteien ist die Förderung einer engeren Zusam-
menarbeit zwischen den zuständigen Organen.
g) Kulturmanagement und -produktion;
(2) Zu diesem Zweck wird mit Teil III des Abkommens ange-
h) sonstige Bereiche. strebt, regelmäßige Zusammenkünfte dieser Organe zu fördern;
die Zusammenarbeit vollzieht sich auf einer möglichst breiten
Grundlage und umfasst
Titel IV a) Maßnahmen zur Förderung des regelmäßigen Informations-
austauschs und der gemeinsamen Entwicklung computer-
Öffentliche Verwaltung und gestützter Kommunikationsnetze;
interinstitutionelle Zusammenarbeit b) Beratung und Ausbildung;
c) Transfer von Know-how.
Artikel 41
(3) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einverneh-
Öffentliche Verwaltung men weitere Bereiche in ihre Zusammenarbeit einbeziehen.
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich hat die Moderni-
sierung und Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung zum
Ziel und umfasst die Effizienz der Verwaltungsorganisation, den Titel V
rechtlichen und institutionellen Rahmen sowie die Nutzbarma-
chung der am besten geeigneten Methoden beider Vertragspar- Zusammenarbeit im Sozialbereich
teien.
(2) Diese Zusammenarbeit kann Programme in folgenden Artikel 43
Bereichen umfassen:
Sozialer Dialog
a) Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwal-
Die Vertragsparteien erkennen an,
tung;
a) dass hinsichtlich der Lebensbedingungen und der Integrati-
b) Dezentralisierung und Stärkung der regionalen und örtlichen
on in die Gesellschaft die Beteiligung der Sozialpartner zu
Selbstverwaltung;
fördern ist;
c) Stärkung der Bürgergesellschaft und ihrer Einbeziehung in b) dass der Notwendigkeit, bei der Behandlung von Staatsan-
den Prozess der Festlegung der öffentlichen Politik; gehörigen der einen Vertragspartei mit legalem Wohnsitz im
d) Schaffung von Arbeitsplätzen und Einrichtung von Berufs- Gebiet der anderen Vertragspartei Diskriminierung zu ver-
ausbildungsprogrammen; meiden, besonders Rechnung zu tragen ist.
e) Management und Verwaltung von Sozialdiensten;
Artikel 44
f) Projekte in den Bereichen Entwicklung, Wohnungsbau im
ländlichen Raum und Raumordnung; Zusammenarbeit im Sozialbereich
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen
g) Gesundheitserziehung und allgemeine Grundbildung;
Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einher-
h) Unterstützung von Initiativen der Bürgergesellschaft und der gehen muss. Sie räumen der Schaffung von Arbeitsplätzen und
Basisorganisationen; der Achtung der sozialen Grundrechte Priorität ein und fördern
zu diesem Zweck die einschlägigen Übereinkommen der Inter-
i) sonstige Programme und Projekte, die durch Schaffung von nationalen Arbeitsorganisation zu Themen wie Koalitionsfreiheit,
Geschäfts- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Bekämp- Recht auf Tarifverhandlungen und Diskriminierungsverbot, Ab-
fung der Armut beitragen; schaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit sowie Gleichbe-
handlung von Männern und Frauen.
j) Förderung der Kultur und ihrer unterschiedlichen Ausdrucks-
formen und Stärkung der kulturellen Identität. (2) Die Zusammenarbeit kann alle Bereiche betreffen, die für
die Vertragsparteien von Interesse sind.
(3) Die Mittel der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind
Folgende: (3) Die Maßnahmen können mit denen der Mitgliedstaaten
und der in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen
a) technische Hilfe für die für Festlegung und Umsetzung der Organisationen koordiniert werden.
Politik zuständigen chilenischen Stellen, unter anderem Zu-
sammenkünfte zwischen Bediensteten der Organe der Ge- (4) Die Vertragsparteien räumen Maßnahmen mit folgenden
meinschaft und ihren chilenischen Pendants; Zielen Vorrang ein:
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
a) Förderung der menschlichen Entwicklung, der Eindämmung a) erklärt sich Chile bereit, seine Staatsangehörigen, die sich
der Armut und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf
durch Entwicklung innovativer und reproduzierbarer Projek- Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne Weiteres rückzuüber-
te, an denen benachteiligte und ausgegrenzte Bevölke- nehmen;
rungsgruppen beteiligt sind. Familien mit niedrigem Einkom-
b) erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehöri-
men sowie Behinderten wird besondere Aufmerksamkeit ge-
gen im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke, die
widmet;
sich illegal im Hoheitsgebiet Chiles aufhalten, auf Ersuchen
b) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und so- Chiles ohne Weiteres rückzuübernehmen.
zialen Entwicklung und Förderung besonderer Jugendpro- (2) Die Mitgliedstaaten und Chile versehen ihre Staatsange-
gramme; hörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
c) Entwicklung und Modernisierung der Beziehungen zwischen (3) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein
den Sozialpartnern, der Arbeitsbedingungen, der Wohl- Abkommen zwischen Chile und der Gemeinschaft über die
fahrtspflege und der Arbeitsplatzsicherung; besonderen Verpflichtungen Chiles und der Mitgliedstaaten im
d) Verbesserung der Formulierung und des Managements der Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das
Sozialpolitik, einschließlich der Wohnungsbaupolitik, und Er- auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger
leichterung des Zugangs für die Begünstigten; von Drittstaaten und Staatenloser enthält.
e) Entwicklung eines auf solidarischen Grundsätzen beruhen- (4) Bis zum Abschluss des in Absatz 3 genannten Abkom-
den effizienten und ausgewogenen Gesundheitswesens; mens mit der Gemeinschaft erklärt sich Chile bereit, auf Ersu-
chen eines Mitgliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen
f) Förderung der Berufsausbildung und der Entwicklung der Mitgliedstaaten über die besonderen Verpflichtungen Chiles und
Humanressourcen; des betreffenden Mitgliedstaates im Zusammenhang mit der
Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur
g) Förderung von Projekten und Programmen, die die Möglich-
Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staa-
keit bieten, Arbeitsplätze in Kleinstunternehmen sowie in
tenloser enthält.
kleinen und mittleren Unternehmen zu schaffen;
(5) Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen
h) Förderung von Raumordnungsprogrammen mit besonderer Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Ein-
Aufmerksamkeit für sozial und ökologisch besonders ge- wanderung unternommen werden können.
fährdete Gebiete;
i) Förderung von Maßnahmen, die zum sozialen Dialog und zur Artikel 47
Herstellung eines Konsenses beitragen;
Zusammenarbeit
j) Förderung der Achtung der Menschenrechte, der Demokra- bei der Bekämpfung von Drogen
tie und der Beteiligung der Bürger. und organisiertem Verbrechen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer je-
Artikel 45 weiligen Zuständigkeiten, ihre Anstrengungen zur Verhinderung
und Verringerung der illegalen Drogenherstellung, des illegalen
Zusammenarbeit bei Drogenhandels und des illegalen Drogenkonsums sowie des
geschlechterspezifischen Fragen Waschens von Erlösen aus dem Drogenhandel zu koordinieren
(1) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur und zu verstärken und das damit zusammenhängende organi-
Stärkung der Politik und der Programme bei, mit denen die sierte Verbrechen im Rahmen der in diesem Bereich tätigen in-
gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Berei- ternationalen Organisationen und Gremien zu bekämpfen.
chen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und (2) Die Vertragsparteien arbeiten in diesem Bereich bei der
kulturellen Lebens verbessert, gewährleistet und erweitert wird. Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:
Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Er-
leichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei, a) Projekte für die Behandlung und Rehabilitation Drogenab-
die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte be- hängiger und ihre Wiedereingliederung in Familie, Gesell-
nötigen. schaft und Arbeitswelt;
(2) Insbesondere muss ein geeigneter Rahmen geschaffen b) gemeinsame Ausbildungsprogramme im Bereich der Prä-
werden, vention des Konsums von Suchtstoffen und psychotropen
Substanzen und des Handels damit sowie der damit zusam-
a) um zu gewährleisten, dass geschlechterspezifische Aspekte menhängenden Verbrechen;
und Fragen auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Zu-
c) gemeinsame Studien- und Forschungsprogramme unter
sammenarbeit berücksichtigt werden können, einschließlich
Verwendung der Methoden und Indikatoren der Europäi-
Politik, Strategien und Entwicklungsmaßnahmen auf ge-
schen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, der
samtwirtschaftlichem Gebiet;
Interamerikanischen Beobachtungsstelle für Drogen der
b) um positive Maßnahmen zugunsten von Frauen zu fördern. Organisation Amerikanischer Staaten und anderer interna-
tionaler und nationaler Organisationen;
d) Maßnahmen und Zusammenarbeit zur Verringerung des An-
Titel VI gebots an Drogen und psychotropen Substanzen als Teil der
einschlägigen internationalen Übereinkünfte, die von den
Sonstige Bereiche der Zusammenarbeit Vertragsparteien dieses Abkommens unterzeichnet und rati-
fiziert worden sind;
Artikel 46 e) Informationsaustausch über Politik, Programme, Maßnah-
men und Rechtsvorschriften, die die Herstellung von Drogen
Zusammenarbeit in und psychotropen Substanzen, den Handel damit und ihren
Fragen der illegalen Einwanderung Konsum betreffen;
(1) Die Gemeinschaft und Chile kommen überein, bei der Ver- f) Austausch zweckdienlicher Informationen und Annahme
hütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzu- geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die
arbeiten. Zu diesem Zweck den Normen der Europäischen Union und der in diesem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1741
Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial Artikel 50
Action Task Force on Money Laundering vergleichbar sind;
Dreiseitige und biregionale Zusammenarbeit
g) Maßnahmen zur Verhinderung der Abzweigung von Grund-
stoffen und sonstigen für die illegale Herstellung von Sucht- (1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert der internationa-
stoffen oder psychotropen Substanzen unbedingt erforderli- len Zusammenarbeit für die Förderung ausgewogener und
chen chemischen Stoffen, die den Maßnahmen der Gemein- nachhaltiger Entwicklungsprozesse an und kommen überein,
schaft und der zuständigen internationalen Organisationen Programmen für dreiseitige Zusammenarbeit und Programmen
gleichwertig sind, im Einklang mit dem Abkommen zwischen mit Drittländern in Bereichen von beiderseitigem Interesse Im-
der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über pulse zu geben.
Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die uner-
laubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen (2) Diese Zusammenarbeit kann unter Beachtung der Priori-
Substanzen verwendet werden, vom 24. November 1998. täten der Mitgliedstaaten und der anderen Länder in Lateiname-
rika und im karibischen Raum auch auf die biregionale Zusam-
menarbeit angewandt werden.
Titel VII
Artikel 51
Allgemeine Bestimmungen
Künftige Entwicklungen
Artikel 48 Kein Bereich, der im Rahmen der Zuständigkeiten der Ver-
tragsparteien für eine Zusammenarbeit in Frage kommt, wird
Beteiligung der von vornherein ausgeschlossen; die Vertragsparteien können im
Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit Assoziationsausschuss gemeinsam konkrete Möglichkeiten für
Die Vertragsparteien erkennen die komplementäre Rolle der eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen.
Zivilgesellschaft (soziale Gesprächspartner und nichtstaatliche
Organisationen) und ihren möglichen Beitrag zum Kooperations-
Artikel 52
prozess an. Zu diesem Zweck können die Akteure der Zivilge-
sellschaft vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschrif- Zusammenarbeit im
ten der Vertragsparteien Rahmen der Assoziationsbeziehungen
a) über Kooperationspolitik und -strategien einschließlich der
(1) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur
Prioritäten dieser Strategien, vor allem in den sie unmittelbar
Verwirklichung der allgemeinen Ziele von Teil III bei und ermitteln
betreffenden Bereichen, unterrichtet und an den entspre-
und entwickeln zu diesem Zweck innovative Kooperationspro-
chenden Konsultationen beteiligt werden;
gramme, die einen zusätzlichen Nutzen für ihre neuen Beziehun-
b) Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechts- gen als assoziierte Partner bieten können.
vorschriften der Vertragsparteien zulässig ist;
(2) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Rahmen-
c) an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -pro- programmen, Einzelprogrammen und sonstigen Maßnahmen
gramme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden. der anderen Vertragspartei als assoziierter Partner wird geför-
dert, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Ver-
tragsparteien über den Zugang zu den betreffenden Program-
Artikel 49
men und Maßnahmen zulässig ist.
Regionale Zusammenarbeit und regionale Integration
(3) Der Assoziationsrat kann entsprechende Empfehlungen
(1) Beide Vertragsparteien müssen alle vorhandenen Instru- aussprechen.
mente der Zusammenarbeit einsetzen, um die Entwicklung einer
aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsparteien und dem Mercado Común del Artikel 53
Sur (Mercosur) als Ganzem zu fördern.
Mittel
(2) Diese Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der
Hilfe der Gemeinschaft bei der Förderung der regionalen Inte- (1) Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festge-
gration der Länder im Süden Lateinamerikas. legten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich
die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch
(3) Vorrang wird Maßnahmen mit dem Ziel eingeräumt, ihre eigenen Kanäle angemessene Mittel bereitzustellen, ein-
a) Handel und Investitionen in der Region zu fördern; schließlich Finanzmitteln.
b) die regionale Zusammenarbeit im Umweltschutz auszubau- (2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um im
en; Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und un-
beschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die
c) den Ausbau der für die wirtschaftliche Entwicklung der Regi-
Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Chile nach deren
on erforderlichen Kommunikationsinfrastruktur zu fördern;
eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu
d) die regionale Zusammenarbeit in Fischereifragen auszubau- erleichtern.
en.
(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien in Fragen der Regio- Artikel 54
nalentwicklung und der Raumordnung enger zusammen.
Besondere Aufgaben des Assoziations-
(5) Zu diesem Zweck können sie ausschusses in Fragen der Zusammenarbeit
a) mit regionalen und örtlichen Behörden gemeinsame Maß-
(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit Teil III über-
nahmen im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung durch-
tragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Fragen der
führen;
Zusammenarbeit zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und
b) Verfahren für den Austausch von Informationen und Know- Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe
how einrichten. Beamte handelt.
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss Artikel 56
vor allem die Aufgabe,
Zollunionen und Freihandelszonen
a) den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben hin-
sichtlich Fragen der Zusammenarbeit zu unterstützen; (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Er-
richtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder sonstigen
b) die Umsetzung des zwischen den Vertragsparteien verein- Regelungen zwischen einer Vertragspartei und Drittländern nicht
barten Rahmens für die Zusammenarbeit zu überwachen; entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkom-
c) Empfehlungen auszusprechen für die strategische Zusam- men vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken.
menarbeit der Vertragsparteien, die dazu dient, die langfristi- (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Assoziations-
gen Ziele, die strategischen Prioritäten und die einzelnen Ak- ausschuss Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt
tionsbereiche festzulegen, für die mehrjährigen Richtpro- über Übereinkommen zur Errichtung oder Anpassung von Zoll-
gramme, in denen die sektorbezogenen Prioritäten, die spe- unionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle
zifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Richtbe- sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweili-
träge angegeben werden, und für die jährlichen Aktionspro- gen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Konsultationen fin-
gramme; den insbesondere im Falle des Beitritts statt, um zu gewährleis-
d) dem Assoziationsrat in regelmäßigen Abständen über die ten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien
Behandlung und Verwirklichung der Fragen und Ziele von Rechnung getragen werden kann.
Teil III Bericht zu erstatten.
Titel II
Te i l I V
Freier Warenverkehr
Handel und Handelsfragen
Artikel 57
Ziel
Titel I
Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses
Allgemeine Bestimmungen Abkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien nach
Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV
des GATT 1994 schrittweise beiderseitig den Warenverkehr.
Artikel 55
Ziele
Die Ziele dieses Teils sind die Folgenden:
Kapitel I
a) Schrittweise beiderseitige Liberalisierung des Warenver-
kehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Beseitigung der Zölle
Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“ ge-
nannt);
Abschnitt 1
b) Erleichterung des Warenverkehrs unter anderem durch die
vereinbarten Bestimmungen über Zoll und Zollfragen, Nor- Gemeinsame Bestimmungen
men, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungs-
verfahren, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrecht-
liche Maßnahmen sowie den Handel mit Wein, Spirituosen Artikel 58
und aromatisierten Getränken;
Geltungsbereich
c) Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf der Grund-
lage der Gegenseitigkeit im Einklang mit Artikel V des Allge- (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung
meinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleis- der Einfuhrzölle gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der einen
tungen (im Folgenden „GATS“ genannt); Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei ausgeführt wer-
den. Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Erzeugnisse mit
d) Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ Waren, die die Ur-
Rahmenbedingungen für Investitionen, insbesondere der sprungsregeln des Anhangs III erfüllen.
Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des
Diskriminierungsverbots; (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung
der Ausfuhrzölle gelten für alle Waren, die aus der einen Ver-
e) Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalver- tragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.
kehrs im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Fi-
nanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter
angemessener Berücksichtigung der Stabilität der Währun- Artikel 59
gen der Vertragsparteien;
Zölle
f) wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaf-
fungsmärkte der Vertragsparteien; Zölle sind Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der
Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, ein-
g) angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geisti-
schließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form
gem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen;
im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht
h) Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusam- jedoch
menarbeit im Wettbewerbsbereich;
a) interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Ein-
i) Einrichtung eines wirksamen Streitbeilegungsmechanismus. klang mit Artikel 77 erhoben werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1743
b) Antidumping- und Ausgleichszölle, die im Einklang mit Arti- Artikel 62
kel 78 erhoben werden;
Einreihung der Waren
c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Arti- Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Ver-
kel 63 erhoben werden. tragsparteien gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten Sys-
tem zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden
Artikel 60 „HS“ genannt) festgelegte Zolltarifnomenklatur der Vertragspar-
teien.
Beseitigung der Zölle
(1) Die Einfuhrzölle der Vertragsparteien werden nach Maß- Artikel 63
gabe der Artikel 64 bis 72 beseitigt. Gebühren und sonstige Abgaben
(2) Die Ausfuhrzölle der Vertragsparteien werden bei Inkraft- Die in Artikel 59 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben
treten dieses Abkommens beseitigt. müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistun-
gen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren oder Aus-
den Artikeln 64 bis 72 vorgesehenen schrittweisen Senkungen fuhren sein. Sie beruhen auf spezifischen Sätzen, die dem tat-
vorgenommen werden, der Satz, der im Zeitplan der betreffen- sächlichen Wert der erbrachten Leistungen entsprechen.
den Vertragspartei für die Beseitigung der Zölle in Anhang I
bzw. II aufgeführt ist.
(4) Senkt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Ab- Abschnitt 2
kommens, aber vor Ende der Übergangszeit den angewandten Beseitigung der Zölle
Meistbegünstigungszollsatz, so gilt der Zeitplan dieser Vertrags-
partei für die Beseitigung der Zölle für den gesenkten Zollsatz.
Unterabschnitt 2.1
(5) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, ihre Zölle früher Gewerbliche Erzeugnisse
als in den Artikeln 64 bis 72 vorgesehen zu senken oder die
Zugangsbedingungen nach diesen Artikeln auf andere Weise zu
Artikel 64
verbessern, sofern ihre allgemeine wirtschaftliche Lage und die
Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Geltungsbereich
Beschließt der Assoziationsrat, die Beseitigung eines Zolls zu Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die
beschleunigen oder die Zugangsbedingungen auf andere Weise Waren der HS-Kapitel 25 bis 97, die keine landwirtschaftlichen
zu verbessern, so tritt dieser Beschluss für die betreffende Ware Erzeugnisse oder landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis-
an die Stelle der Bedingungen der Artikel 64 bis 72. se im Sinne des Artikels 70 sind.
Artikel 61 Artikel 65
Stillhalteregelung Einfuhrzölle auf gewerbliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Chile
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I (Zeit-
zwischen den Vertragsparteien weder neue Zölle eingeführt
plan der Gemeinschaft für die Beseitigung der Zölle) unter den
noch die bereits geltenden Zölle erhöht.
Kategorien „Jahr 0“ und „Jahr 3“ aufgeführten gewerblichen Er-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann Chile sein mit Artikel 12 zeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeit-
des Gesetzes 18.525 eingeführtes Preisspannensystem oder plan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkom-
das Nachfolgesystem für die unter das genannte Gesetz fallen- mens bzw. am 1. Januar 2006 vollständig beseitigt sind.
den Waren aufrechterhalten, sofern es im Einklang mit den Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Rechten und Pflichten Chiles aus dem WTO-Übereinkommen so
angewandt wird, dass für die Einfuhren eines Drittlandes keine Kategorie Inkrafttreten 1. 1. 04 1. 1. 05 1. 1. 06
günstigere Behandlung gewährt wird; dies gilt auch für die Län- Jahr 0 100
der, mit denen Chile ein nach Artikel XXIV des GATT 1994 notifi-
ziertes Abkommen geschlossen hat oder schließt. Jahr 3 25 50 75 100
Artikel 66
Einfuhrzölle auf gewerbliche
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang II (Zeitplan Chiles für die Beseitigung der Zölle) unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 5“
und „Jahr 7“ aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese
Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2010 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie Inkrafttreten 1. 1. 04 1. 1. 05 1. 1. 06 1. 1. 07 1. 1. 08 1. 1. 09 1. 1. 10
Jahr 0 100
Jahr 5 16,7 33,3 50 66,7 83,3 100
Jahr 7 12,5 25 37,5 50 62,5 75 87,5 100
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Unterabschnitt 2.2
Fisch und Fischereierzeugnisse
Artikel 67
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für Fisch und Fischereierzeugnisse des HS-Kapitels 3, der HS-Positionen 1604
und 1605, der HS-Unterpositionen 051191 und 230120 und der HS-Unterposition ex 1902201).
Artikel 68
Einfuhrzölle auf Fisch und
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf den in Anhang I unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 4“, „Jahr 7“ und „Jahr 10“ aufge-
führten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so
dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig besei-
tigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie Inkrafttreten 1. 1. 04 1. 1. 05 1. 1. 06 1. 1. 07 1. 1. 08 1. 1. 09 1. 1. 10 1. 1. 11 1. 1. 12 1. 1. 13
Jahr 0 100
Jahr 4 20 40 60 80 100
Jahr 7 12,5 25 37,5 50 62,5 75 87,5 100
Jahr 10 9 18 27 36 45 54 63 72 81 90 100
(2) Für die Einfuhren des in Anhang I unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnis-
se mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten
Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren ver-
waltet.
Artikel 69
Einfuhrzölle auf Fisch und
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
(1) Die Einfuhrzölle Chiles auf den in Anhang II unter der Kategorie „Jahr 0“ aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fische-
reierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Für die Einfuhren des in Anhang II unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnis-
se mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten
Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren ver-
waltet.
Unterabschnitt 2.3
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und
l a n d w i r t s c h a f t l i c h e Ve r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e
Artikel 70
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufge-
führten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Artikel 71
Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse
und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 4“, „Jahr 7“ und „Jahr 10“ aufge-
führten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach fol-
gendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am
1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie Inkrafttreten 1. 1. 04 1. 1. 05 1. 1. 06 1. 1. 07 1. 1. 08 1. 1. 09 1. 1. 10 1. 1. 11 1. 1. 12 1. 1. 13
Jahr 0 100
Jahr 4 20 40 60 80 100
Jahr 7 12,5 25 37,5 50 62,5 75 87,5 100
Jahr 10 9 18 27 36 45 54 63 72 81 90 100
1) Ex 1902 20: „Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1745
(2) Für die in Anhang I unter der Kategorie „EP“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 sowie der Posi-
tionen 2009 und 2204 30 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Chile, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und
ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.
(3) Für die in Anhang I unter der Kategorie „SP“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbei-
tungserzeugnisse mit Ursprung in Chile, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen
ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.
(4) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet die Gemeinschaft die Einfuhr der in Anhang I unter der Kategorie „R“ aufgeführ-
ten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile zu einem Zollsatz von 50 v. H. des Ausgangssatzes.
(5) Für die Einfuhren der in Anhang I unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaft-
lichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang
mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten
Windhund-Verfahren oder auf der Grundlage eines Systems von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen verwaltet, falls ein solches in der
Gemeinschaft angewandt wird.
(6) Für die Einfuhren der in Anhang I unter der Kategorie „PN“ aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft
gelten keine Zollzugeständnisse, da die Bezeichnungen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft geschützt sind.
Artikel 72
Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse
und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
(1) Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang II unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 5“ und „Jahr 10“ aufgeführten landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem
Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig
beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie Inkrafttreten 1. 1. 04 1. 1. 05 1. 1. 06 1. 1. 07 1. 1. 08 1. 1. 09 1. 1. 10 1. 1. 11 1. 1. 12 1. 1. 13
Jahr 0 100
Jahr 5 16,7 33,3 50 66,6 83,3 100
Jahr 10 9 18 27 36 45 54 63 72 81 90 100
(2) Für die Einfuhren der in Anhang II unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der
Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen
Bedingungen Zollkontingente. Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.
Artikel 73
Notstandsklausel für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
(1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in der einen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das
Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ein erheblicher Schaden
oder eine ernste Störung auf den Märkten der anderen Vertragspartei für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse
verursacht wird oder droht, so kann diese Vertragpartei ungeachtet des Artikels 92 dieses Abkommens und des Artikels 5 des WTO-
Übereinkommens über die Landwirtschaft unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnah-
men treffen.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei
a) die in diesem Titel vorgesehene weitere Senkung des Zolls auf das betreffende Erzeugnis aussetzen oder
b) den Zoll auf das Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze anheben:
i) Meistbegünstigungszollsatz;
ii) Ausgangssatz im Sinne des Artikels 60 Absatz 3.
(3) Vor Anwendung der Maßnahme nach Absatz 2 befasst die betreffende Vertragspartei im Hinblick auf eine gründliche Prüfung
der Lage den Assoziationsausschuss mit der Frage, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Auf Ersuchen der
anderen Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Wird innerhalb von 30 Tagen nach
diesem Ersuchen um Konsultationen keine Lösung gefunden, so können Schutzmaßnahmen angewandt werden.
(4) Erfordern besondere Umstände ein sofortiges Eingreifen, so kann die einführende Vertragspartei die in Absatz 2 vorgesehene
Maßnahme als vorläufige Maßnahme für höchstens 120 Tage treffen, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die
Maßnahme darf nicht über das zur Begrenzung oder Beseitigung des Schadens oder der Störung Notwendige hinausgehen. Die ein-
führende Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(5) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Not-
wendige hinausgehen. Die Vertragspartei, die die betreffende Maßnahme trifft, erhält das Gesamtniveau der für den Agrarsektor
gewährten Präferenzen aufrecht. Um dies zu ermöglichen, können die Vertragsparteien einen Ausgleich für die negativen Auswirkun-
gen der Maßnahme auf ihren Handel vereinbaren; dies gilt auch für den Zeitraum, in dem eine vorläufige Maßnahme nach Absatz 4
angewandt wird.
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Zu diesem Zweck halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu finden. Ist
innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt worden, so kann die betroffene ausführende Vertragspartei die Anwendung annähernd
gleichwertiger Zugeständnisse nach diesem Titel aussetzen, nachdem sie dies dem Assoziationsrat notifiziert hat.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „erheblicher Schaden“ ist eine im Ganzen beträchtliche Verschlechterung der Lage der im Gebiet einer Vertragspartei tätigen
Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse insgesamt.
b) Ein erheblicher Schaden „droht“, wenn aufgrund von Tatsachen, und nicht nur von Behauptungen, Mutmaßungen oder einer ent-
fernten Möglichkeit, eindeutig feststeht, dass sein Eintritt unmittelbar bevorsteht.
Artikel 74
Evolutivklausel
Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien die Lage und berücksichtigen dabei die Struk-
tur ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, deren besondere
Empfindlichkeit und die Entwicklung der Agrarpolitik auf beiden Seiten. Die Vertragsparteien prüfen im Assoziationsausschuss für
alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse sie einander auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen
Gegenseitigkeit einräumen können, um die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftli-
chen Verarbeitungserzeugnissen zu verbessern.
Kapitel II (2) Für Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspar-
tei eingeführt werden, wird eine Behandlung gewährt, die hin-
Nichttarifliche Maßnahmen sichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderun-
gen über Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Ver-
wendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als
Abschnitt 1 die Behandlung, die für gleichartige inländische Waren gewährt
wird. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher
Gemeinsame Bestimmungen inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließ-
lich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels
Artikel 75 beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware.
(3) Inländische Mengenvorschriften für die Mischung, Verar-
Geltungsbereich
beitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenver- oder Anteilen, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist,
kehr zwischen den Vertragsparteien. dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer
unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen
stammen muss, werden von den Vertragsparteien nicht einge-
Artikel 76 führt bzw. aufrechterhalten. Ferner machen die Vertragsparteien
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen von inländischen Mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise
Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen.4)
Alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen im
Handel zwischen den Vertragsparteien, bei denen es sich nicht (4) Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließ-
um Zölle oder Steuern handelt, werden bei Inkrafttreten dieses lich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für
Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der
Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern und
Maßnahmen eingeführt worden sind. Neue Maßnahmen dieser Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatli-
Art werden nicht eingeführt. chen Kauf inländischer Waren gewährt werden.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften,
Verfahren und Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungs-
Artikel 77
wesens; auf dieses finden ausschließlich die Bestimmungen von
Inländerbehandlung bei Titel IV dieses Teils Anwendung.
internen Steuern und interner Regulierung2)
(1) Auf Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspar- Abschnitt 2
tei eingeführt werden, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar
interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
die höher sind als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige
inländische Waren erhobenen Abgaben. Ferner machen die Ver- Artikel 78
tragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandspro-
duktion zu schützen.3) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-
partei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so
kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durch-
2) Interne Steuern und sonstige interne Abgaben sowie Gesetze und führung des Artikels VI des GATT 1994 und dem WTO-Überein-
sonstige Vorschriften der in Absatz 2 genannten Art, die für eine einge-
führte Ware und für die gleichartige inländische Ware gelten und im kommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeig-
Falle der eingeführten Ware zum Zeitpunkt oder am Ort ihrer Einfuhr nete Maßnahmen treffen.
erhoben bzw. angewandt werden, sind als interne Steuern und sonsti-
ge interne Abgaben bzw. als Gesetze und sonstige Vorschriften der in 4) Vorschriften, die mit Satz 1 vereinbar sind, gelten nicht als mit Satz 2
Absatz 2 genannten Art anzusehen und unterliegen daher den Bestim-
unvereinbar, wenn alle unter die Vorschriften fallenden Waren im Inland
mungen dieses Artikels.
in erheblichen Mengen hergestellt werden. Zur Begründung der Verein-
3) Eine Steuer, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nur dann barkeit von Vorschriften mit Satz 2 kann nicht geltend gemacht wer-
als mit Satz 2 unvereinbar, wenn eine besteuerte Ware mit einer unmit- den, dass die für die unter die Vorschriften fallenden Waren festgesetz-
telbar konkurrierenden oder substituierbaren Ware im Wettbewerb te Mengen und Anteile ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einge-
steht, die nicht in gleicher Weise besteuert wird. führten und inländischen Waren darstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1747
Abschnitt 3 g) legen die Vertragsparteien so weit wie möglich gemeinsame
Standpunkte in den internationalen Organisationen im Zoll-
Zoll und Zollfragen
bereich fest, z. B. in der WTO, in der Weltzollorganisation
(WZO), in der Organisation der Vereinten Nationen (UNO)
Artikel 79 und in der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und
Zoll und damit Entwicklung (UNCTAD);
zusammenhängende Handelsfragen h) stellen die Vertragsparteien nach Artikel X des GATT 1994
(1) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu effiziente und schnelle Rechtsbehelfsverfahren zur Anfech-
gewährleisten, soweit sie Zoll- und Handelsfragen betreffen, tung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüs-
und um unbeschadet der Notwendigkeit effizienter Kontrollen sen des Zolls und anderer Stellen, die die Einfuhr oder die
den Handel zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragspartei- Ausfuhr von Waren betreffen, zur Verfügung;
en, i) arbeiten die Vertragsparteien so weit wie möglich im Hinblick
auf die Erleichterung der Umladung und der Durchfuhr durch
a) zusammenzuarbeiten und einen Informationsaustausch über
ihr jeweiliges Gebiet zusammen.
Zollrecht und Zollverfahren durchzuführen;
(3) Die Vertragsparteien sind sich über die folgenden Grund-
b) die von den Vertragsparteien auf bilateraler oder multilatera-
lagen ihrer Handels- und Zollvorschriften und -verfahren einig:
ler Ebene vereinbarten Zollvorschriften und -verfahren anzu-
wenden; a) Rechtsvorschriften, die eine unnötige Belastung der Wirt-
schaftsbeteiligten vermeiden, die Betrugsbekämpfung nicht
c) die Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Überlas-
behindern und weitere Erleichterungen für Beteiligte vorse-
sung und Abfertigung von Waren zu vereinfachen, nach
hen, die bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften ein hohes
Möglichkeit einschließlich einer Zusammenarbeit bei der
Niveau erreichen;
Entwicklung von Verfahren, nach denen die Einfuhr- und
Ausfuhrdaten einer einzigen Stelle übermittelt werden kön- b) Schutz des rechtmäßigen Handels durch wirksamen Vollzug
nen, und die Tätigkeit des Zolls und der anderen Kontroll- der Rechtsvorschriften;
stellen zu koordinieren, damit die amtlichen Kontrollen bei
c) Anwendung von modernen Zolltechniken, einschließlich der
der Einfuhr und bei der Ausfuhr soweit wie möglich von einer
Risikoanalyse, vereinfachten Verfahren für Eingang und
einzigen Stelle vorgenommen werden können;
Überlassung von Waren, nachträglichen Prüfungen und
d) in allen Fragen zusammenzuarbeiten, die die Ursprungsre- Wirtschaftsprüfungsmethoden bei gleichzeitiger Wahrung
geln und die damit zusammenhängenden Zollverfahren der Vertraulichkeit der Geschäftsdaten nach Maßgabe der
betreffen; für jede Vertragspartei geltenden Vorschriften. Die Vertrags-
parteien treffen die zur Gewährleistung der Effizienz der Risi-
e) in allen Zollwertfragen nach dem Übereinkommen zur
koanalysemethoden erforderlichen Maßnahmen;
Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 zusammenzu-
arbeiten, insbesondere mit dem Ziel, zu gemeinsamen d) Verfahren, die transparent und effizient sind und gegebenen-
Ansichten über die Anwendung der Bewertungskriterien, die falls vereinfacht werden, um die Kosten zu verringern und
Verwendung von Richt- oder Referenzwerten, organisatori- die Berechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten zu erhö-
sche Aspekte und Arbeitsmethoden zu gelangen. hen;
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur Gewähr- e) Entwicklung informationstechnologiegestützter Verfahren
leistung der Transparenz und Effizienz der Amtshandlungen der zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollverwaltun-
Zollbehörden gen und zwischen dem Zoll und anderen Stellen sowohl für
die Ausfuhr als auch für die Einfuhr. In diesen Verfahren kann
a) gewährleisten die Vertragsparteien durch Anwendung der in
auch die Zahlung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abga-
ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen, die
ben durch elektronische Überweisung vorgesehen sein;
den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Überein-
künfte und Instrumente in diesem Bereich Rechnung tragen, f) Vorschriften und Verfahren, in denen verbindliche Zolltarif-
dass die strengsten Integritätsnormen gewahrt werden; auskünfte über Einreihung und Ursprungsregeln vorgesehen
sind. Eine solche Auskunft kann jederzeit geändert oder
b) unternehmen die Vertragsparteien nach Möglichkeit weitere
widerrufen werden, jedoch nur nach Unterrichtung des
Schritte zur Verringerung, Vereinfachung und Normung der
betroffenen Beteiligten und ohne Rückwirkung, es sei denn,
Angaben in den vom Zoll verlangten Unterlagen, einschließ-
dass die Auskunft auf der Grundlage unrichtiger oder unvoll-
lich der Verwendung eines Einheitszolleingangspapiers und
ständiger Angaben erteilt wurde;
eines Einheitszollausgangspapiers oder entsprechender
Datennachrichten, die auf internationalen Normen beruhen g) Bestimmungen, die die Einfuhr von Waren grundsätzlich
und sich so weit wie möglich auf verkehrsübliche Informatio- erleichtern, indem Zollverfahren und -vorgänge vereinfacht
nen stützen; oder vor der Ankunft der Waren angewandt werden;
c) arbeiten die Vertragsparteien so weit wie möglich bei Rechts- h) Einfuhrbestimmungen, die keine Vorversandkontrollen im
setzungsinitiativen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrol-
Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und Zollverfahren und len vorschreiben;
nach Möglichkeit auch im Hinblick auf die Verbesserung der
i) Vorschriften, die gewährleisten, dass die wegen geringfügi-
Leistungen für die Wirtschaft zusammen;
ger Verstöße gegen das Zollrecht oder Verfahrensbestim-
d) arbeiten die Vertragsparteien soweit erforderlich im Bereich mungen verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und
der technischen Hilfe zusammen, einschließlich der Veran- dass ihre Anwendung nicht zu ungerechtfertigten Verzöge-
staltung von Seminaren und des Austauschs von Beamten; rungen bei der Zollabfertigung im Sinne des Artikels VIII des
GATT 1994 führt.
e) arbeiten die Vertragsparteien bei der Informatisierung der
Zollverfahren und so weit wie möglich auch im Hinblick auf (4) Die Vertragsparteien kommen überein,
die Festlegung gemeinsamer Normen zusammen;
a) dass die Wirtschaftsbeteiligten zu den wesentlichen Fragen
f) wenden die Vertragsparteien die internationalen Vorschriften der Rechtssetzungsvorschläge und der allgemeinen Verfah-
und Normen im Zollbereich an, so weit wie möglich ein- ren im Zollbereich rechtzeitig zu konsultieren sind. Zu die-
schließlich der wesentlichen Elemente des Internationalen sem Zweck werden von den Vertragsparteien geeignete
Übereinkommens von Kioto zur Vereinfachung und Harmo- Konsultationsmechanismen zwischen den Verwaltungen
nisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung; und den Beteiligten eingerichtet;
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
b) neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren im Zoll- Artikel 82
bereich und ihre Änderungen spätestens bei Inkrafttreten
dieser Vorschriften und Verfahren zu veröffentlichen, so weit Durchsetzung der Präferenzregelung
wie möglich in elektronischer Form, und bekannt zu machen.
Ferner machen sie der Öffentlichkeit allgemeine Informatio- (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die
nen zugänglich, die für die Wirtschaftsbeteiligten von Inte- Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und
resse sind, z. B. die Öffnungszeiten der Zollstellen, unter Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzrege-
anderem in Häfen und an Grenzübergangsstellen, und der lung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen erneut
Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden kön- ihre Verpflichtung, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusam-
nen; menhang mit dem Ursprung der Waren, einschließlich der zollta-
riflichen Einreihung und des Zollwertes, zu bekämpfen.
c) die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und den Zoll-
verwaltungen durch Verwendung objektiver und öffentlich (2) In diesem Zusammenhang kann eine Vertragspartei die
zugänglicher Vereinbarungen zu fördern, die sich auf die von Anwendung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzrege-
der WZO bekannt gemachten Vereinbarungen stützen; lung für Waren vorübergehend aussetzen, bei denen sie nach
diesem Artikel eine systematische Verweigerung der Amtshilfe
d) zu gewährleisten, dass ihre Vorschriften und Verfahren im oder Betrug aufseiten der anderen Vertragspartei festgestellt
Zollbereich und damit zusammenhängenden Bereichen hat.
stets den Bedürfnissen der Wirtschaft und den am besten
geeigneten Methoden entsprechen. (3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt „eine systematische
Verweigerung der Amtshilfe“ vor,
(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 leisten die Verwaltungen
der beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe im Zollbereich a) wenn die Amtshilfe nicht gewährt wird, wenn z.B. die
nach Maßgabe des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe Bezeichnungen und Anschriften der für die Ausstellung und
im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom die Prüfung von Ursprungsnachweisen zuständigen Zoll-
13. Juni 2001. oder Regierungsbehörden nicht angegeben, die Musterab-
drücke der bei der Ausstellung der Ursprungsnachweise ver-
Artikel 80 wendeten Stempel nicht übermittelt oder diese Informatio-
nen nicht aktualisiert werden;
Zollwert
b) wenn Maßnahmen zur Überprüfung der Ursprungseigen-
Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten schaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen
Regeln über den Zollwert unterliegen dem WTO-Übereinkom- Voraussetzungen des Anhangs III und zur Feststellung und
men zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994, mit Aus- Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln syste-
nahme der Vorbehalte und Optionen des Artikels 20 und der matisch nicht oder nur unzulänglich durchgeführt werden;
Absätze 2, 3 und 4 des Anhangs III des genannten Übereinkom-
mens. c) wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise
auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und die fristgerech-
te Mitteilung des Ergebnisses systematisch abgelehnt oder
Artikel 81
ohne Grund verzögert wird;
Sonderausschuss für Zusammen·
arbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln d) wenn Amtshilfe bei der Überprüfung von Verhaltensweisen,
bei denen das Vorliegen eines Ursprungsbetrugs vermutet
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für wird, im Einzelfall oder systematisch nicht gewährt wird. Für
Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln ein, der diesen Zweck kann eine Vertragspartei das Vorliegen von
sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Betrug unter anderem dann vermuten, wenn die Einfuhren
Ausschuss tritt zu einem Termin und mit einer Tagesordnung von Waren nach diesem Abkommen das übliche Produkti-
zusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart onsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertrags-
werden. Der Vorsitz im Ausschuss wird abwechselnd von den partei bei weitem übersteigen.
Vertragsparteien geführt. Der Ausschuss erstattet dem Assozia-
tionsausschuss Bericht. (4) Die Vertragspartei, die eine systematische Verweigerung
der Amtshilfe festgestellt hat oder das Vorliegen von Betrug ver-
(2) Der Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe, mutet, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor der in die-
a) die Durchführung und Anwendung der Artikel 79 und 80 und sem Artikel vorgesehenen vorübergehenden Aussetzung alle für
des Anhangs III sowie sonstige Zollfragen im Zusammen- eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen,
hang mit dem Marktzugang zu überwachen; um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-
lichen. Gleichzeitig veröffentlicht sie in ihrem Amtsblatt eine
b) ein Forum für Konsultationen und für die Erörterung aller Fra- Bekanntmachung an die Einführer, in der die Waren angegeben
gen zu bieten, die den Zoll betreffen, einschließlich insbe- werden, bei denen eine systematische Verweigerung der Amts-
sondere der Ursprungsregeln und der damit zusammenhän- hilfe festgestellt worden ist oder das Vorliegen von Betrug ver-
genden Zollverfahren, der allgemeinen Zollverfahren, des mutet wird. Für die Rechtsfolgen dieser Veröffentlichung ist das
Zollwerts, der Tarifregelungen, der Zollnomenklatur, der interne Recht der Vertragsparteien maßgebend.
Zusammenarbeit im Zollbereich und der gegenseitigen
Amtshilfe im Zollbereich; (5) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Notifizierung
der in Absatz 4 genannten Informationen halten die Vertragspar-
c) die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und teien Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die
Durchsetzung von Ursprungsregeln und damit zusammen- Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn dieser
hängender Zollverfahren, bei den allgemeinen Zollverfahren Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermei-
und bei der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich zu inten- dung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung der
sivieren; Präferenzregelung, so kann die betreffende Vertragspartei die
d) nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige Fragen zu Anwendung der Präferenzregelung für die betreffenden Waren
behandeln. vorübergehend aussetzen.
(3) Zur Erfüllung der in diesem Artikel genannten Aufgaben Die vorübergehende Aussetzung darf nicht über das zum Schutz
können die Vertragsparteien vereinbaren, Ad-hoc-Sitzungen der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Not-
abzuhalten. wendige hinausgehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1749
(6) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel wird 1. Die Vertragsparteien intensivieren ihre bilaterale Zusammen-
unmittelbar nach ihrer Annahme dem Assoziationsausschuss arbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften und Kon-
notifiziert. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlän- formitätsbewertungsverfahren, um den Zugang zu ihren
gert werden. Sie ist insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst jeweiligen Märkten durch Verbesserung des Wissens auf
baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im beiden Seiten, der Verständigung und der Kompatibilität
Assoziationsausschuss. ihrer Systeme zu erleichtern.
2. Mit ihrer bilateralen Zusammenarbeit streben die Vertrags-
parteien an, die Mechanismen zu ermitteln, die allein oder in
Kombinationen mit anderen für bestimmte Fragen oder Sek-
Abschnitt 4
toren am besten geeignet sind. Diese Mechanismen umfas-
N o r m e n , t e c h n i s c h e Vo r s c h r i f t e n sen Aspekte der Zusammenarbeit in Regelungsfragen, unter
und Konformitätsbewertungsverfahren anderem Annäherung und/oder Gleichwertigkeit der techni-
schen Vorschriften und der Normen, Angleichung an die
internationalen Normen, Vertrauen auf die Konformitätser-
Artikel 83 klärung des Lieferanten und Verwendung der Akkreditierung
für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen sowie
Ziel Abkommen über gegenseitige Anerkennung.
Ziel dieses Abschnitts ist es, den Warenverkehr durch Besei- 3. Auf der Grundlage der bei ihrer bilateralen Zusammenarbeit
tigung bzw. Verhinderung unnötiger Handelshemmnisse zu erzielten Fortschritte kommen die Vertragsparteien überein,
erleichtern und auszubauen und dabei den legitimen Zielen der welche besonderen Vereinbarungen zu treffen sind, um die
Vertragsparteien und dem Diskriminierungsverbot im Sinne des ermittelten Mechanismen einzurichten.
WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse
4. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien darauf hin,
Rechnung zu tragen.
a) gemeinsame Ansichten zu den am besten geeigneten
Regelungsmethoden zu entwickeln, darunter
Artikel 84
i) Transparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und
Geltungsbereich Anwendung von technischen Vorschriften, Normen
und Konformitätsbewertungsverfahren;
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Waren-
verkehr im Bereich der Normen, technischen Vorschriften und ii) Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Rege-
Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkom- lung und der damit zusammenhängenden Konformi-
mens über technische Handelshemmnisse. Sie gelten nicht für tätsbewertungsverfahren, einschließlich der Verwen-
die unter Abschnitt 5 dieses Kapitels fallenden Maßnahmen. dung der Konformitätserklärung des Lieferanten;
Technische Spezifikationen, die von staatlichen Stellen für die
iii) Verwendung internationaler Normen als Grundlage
Zwecke der öffentlichen Beschaffung ausgearbeitet werden,
für technische Vorschriften, es sei denn, die betref-
unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Abschnitts, son-
fenden internationalen Normen sind ein ineffizientes
dern werden in Titel IV dieses Teils behandelt.
oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer
legitimen Ziele;
Artikel 85 iv) Vollzug der technischen Vorschriften und Marktauf-
sicht;
Begriffsbestimmungen
v) die erforderliche technische Infrastruktur in den
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestim- Bereichen Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizie-
mungen des Anhangs I des Übereinkommens über technische rung und Akkreditierung, um die Anwendung der
Handelshemmnisse. Der Beschluss des WTO-Ausschusses für technischen Vorschriften zu unterstützen;
technische Handelshemmnisse über die Grundsätze für die
Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlun- vi) Mechanismen und Methoden für die Überprüfung der
gen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang technischen Vorschriften und Konformitätsbewer-
3 jenes Übereinkommens findet in diesem Zusammenhang tungsverfahren;
ebenfalls Anwendung.
b) die Zusammenarbeit in Regelungsfragen beispielsweise
durch den Austausch von Informationen, Erfahrung und
Daten sowie durch Zusammenarbeit in Wissenschaft und
Artikel 86
Technik zu verstärken, um die Qualität und das Niveau
Grundlegende Rechte und Pflichten ihrer technischen Vorschriften zu verbessern und die
Regelungsressourcen effizient einzusetzen;
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
aus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse c) zu einer Kompatibilität und/oder Gleichwertigkeit ihrer
und ihr Eintreten für dessen umfassende Durchführung. In die- technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbe-
sem Zusammenhang und im Einklang mit dem Ziel dieses wertungsverfahren zu gelangen;
Abschnitts werden die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maß- d) die bilaterale Zusammenarbeit zwischen ihren öffentli-
nahmen der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Intensivierung chen und/oder privaten Organisationen, die für Messwe-
und Verstärkung der Umsetzung dieser Rechte und Pflichten sen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditie-
durchgeführt. rung zuständig sind, zu unterstützen und zu fördern;
e) die volle Beteiligung an den internationalen Normenorga-
Artikel 87 nisationen zu unterstützen und zu fördern und die Rolle
der internationalen Normen als Grundlage für technische
Spezifische Maßnahmen Vorschriften zu stärken;
im Rahmen dieses Abkommens
f) ihre bilaterale Zusammenarbeit in den internationalen
Zur Verwirklichung des Ziels dieses Abschnitts treffen die Ver- Organisationen und Gremien auszubauen, die sich mit
tragsparteien folgende Maßnahmen: den unter diesen Abschnitt fallenden Fragen befassen.
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Artikel 88 Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen. Dieser Aus-
schuss trägt dann die Bezeichnung „Gemischter Verwaltungs-
Ausschuss für Normen,
ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrecht-
technische Vorschriften und Konformitätsbewertung
liche Fragen“. Die Aufgaben des Ausschusses sind in Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss für techni- des Anhangs IV festgelegt.
sche Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung ein, um
(4) Für die Zwecke des Artikels 184 gelten Konsultationen
das Ziel dieses Abschnitts zu verwirklichen. Der Ausschuss setzt
nach Artikel 16 des Anhangs IV als Konsultationen nach Arti-
sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen; der Vorsitz
kel 183, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.
wird von je einem Vertreter der Vertragsparteien gemeinsam
geführt. Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusam-
men, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart
wird. Der Ausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss Abschnitt 6
Bericht.
Wein und Spirituosen
(2) Der Ausschuss kann alle mit der wirksamen Anwendung
dieses Abschnitts zusammenhängenden Fragen behandeln. Er
hat vor allem die Aufgabe, Artikel 90
a) die Durchführung und Anwendung dieses Abschnitts zu Wein und Spirituosen
überwachen und zu überprüfen. Zu diesem Zweck arbeitet Das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkom-
der Ausschuss ein Arbeitsprogramm für die Verwirklichung men über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten
der Ziele dieses Abschnitts aus, insbesondere der Ziele des Getränken sind als Anhang V bzw. VI beigefügt.
Artikels 87;
b) ein Forum für Beratungen und für einen Informationsaus-
tausch über alle mit diesem Abschnitt zusammenhängenden
Fragen zu bieten, insbesondere hinsichtlich der Systeme der Kapitel III
Vertragsparteien für technische Vorschriften, Normen und
Ausnahmen
Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Entwicklungen
in den in diesem Bereich tätigen internationalen Organisatio-
nen; Artikel 91
c) ein Forum für Konsultationen und für die rasche Lösung von Allgemeine Ausnahmeklausel
Fragen zu bieten, die sich als unnötige Handelshemmnisse
zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich und im Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so
Sinne dieses Abschnitts auswirken oder auswirken könnten; angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-
rechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien,
d) die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und/oder soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschlei-
privaten Organisationen der Vertragsparteien, die für Mess- erten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragspartei-
wesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung en führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er eine
zuständig sind, zu fördern, zu unterstützen und in sonstiger Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
Weise zu erleichtern;
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schüt-
e) Möglichkeiten für die Erleichterung des Zugangs zu den zen;
Märkten der Vertragsparteien und für die Verbesserung der
Anwendung dieses Abschnitts zu ermitteln. b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von
Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder
Abschnitt 5 sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Wider-
spruch zu diesem Abkommen stehen und unter anderem die
Gesundheitspolizeiliche und
Bekämpfung des Schmuggels, den Schutz der Rechte an
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
geistigem Eigentum und die Verhinderung irreführender
Geschäftspraktiken betreffen;
Artikel 89
d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betref-
Gesundheitspolizeiliche und fen;
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
e) die den Schutz des nationalen Kulturguts von künstleri-
(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, den Handel zwischen den schem, geschichtlichem oder archäologischem Wert betref-
Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und fen;
pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu erleichtern, gleichzei-
tig jedoch die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit von f) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res-
Tieren und Pflanzen durch weitere Umsetzung der Grundsätze sourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung
des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheits- mit Beschränkungen für die Produktion oder den Verbrauch
polizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu im Inland in Kraft gesetzt werden;
schützen. Ein weiteres Ziel dieses Abschnitts ist die Prüfung von g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen.
Tierschutznormen.
(2) Die Ziele dieses Abschnitts werden mithilfe des Abkom- Artikel 92
mens über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtli-
che Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Schutzklausel
Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, fin-
über den Tierschutz verwirklicht, das als Anhang IV beigefügt ist.
den zwischen den Vertragsparteien Artikel XIX des GATT 1994
(3) Abweichend von Artikel 193 setzt sich der Assoziations- und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen
ausschuss, wenn er sich mit gesundheitspolizeilichen und pflan- Anwendung. Die Absätze 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 finden nur Anwen-
zenschutzrechtlichen Maßnahmen befasst, aus für gesundheits- dung, wenn eine Vertragspartei als Ausführer der betreffenden
polizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständigen Ware ein wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 10 hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1751
(2) Die Vertragsparteien notifizieren dem Assoziationsaus- a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kriti-
schuss unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage danach, schen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die
schriftlich alle sachdienlichen Informationen über die Einleitung ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder
einer Untersuchung im Hinblick auf die Anwendung von Schutz-
maßnahmen und über die endgültigen Untersuchungsergebnis- b) zu einer Verknappung inländischen Materials, das für die
se. inländische verarbeitende Industrie lebenswichtig ist, wäh-
rend der Inlandspreis dieses Materials im Rahmen eines
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen enthalten insbe- staatlichen Stabilitätsplans unter dem Weltmarktpreis gehal-
sondere eine Erläuterung des internen Verfahrens, nach dem die ten wird,
Untersuchung durchgeführt wird, und den Zeitplan für die Anhö-
rungen und sonstigen Gelegenheiten, bei denen die interessier- und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche
ten Parteien ihren Standpunkt zu der Frage darlegen können. Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspar-
Ferner notifizieren die Vertragsparteien dem Assoziationsaus- tei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese
schuss im Voraus schriftlich alle sachdienlichen Informationen Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfah-
über den Beschluss zur Anwendung vorläufiger Schutzmaßnah- ren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.
men. Die Notifikation muss mindestens sieben Tage vor Anwen-
dung der Maßnahmen eingehen. (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der
Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses
(4) Nach der Notifizierung der endgültigen Untersuchungser- Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dür-
gebnisse unterbreitet die Vertragspartei, die beabsichtigt, fen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen
Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche
WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschrän-
die Frage vor Anwendung dieser Maßnahmen im Hinblick auf kung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die
eine gründliche Prüfung der Lage dem Assoziationsausschuss, Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Darüber hinaus dürfen die nach Absatz 1 Buchstabe b getroffe-
Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien nen Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der Ausfuhren oder zu
auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei vorher Konsulta- einem erhöhten Schutz der betroffenen inländischen verarbei-
tionen im Assoziationsausschuss ab. tenden Industrie führen und nicht von den Bestimmungen die-
ses Abkommens über das Diskriminierungsverbot abweichen.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 ist eine Vertragspartei nicht
daran gehindert, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 (3) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, die in Absatz 1 vorge-
und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzu- sehenen Maßnahmen zu treffen, stellt dem Assoziationsaus-
wenden. schuss vor Einführung dieser Maßnahmen oder in den Fällen
des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Anga-
(6) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel ben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmba-
geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die re Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im
die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten Assoziationsausschuss die für die Behebung der Schwierigkei-
behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behe- ten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von
bung des erheblichen Schadens Notwendige hinausgehen und 30 Tagen nach der Befassung des Assoziationsausschusses
müssen die in diesem Titel vorgesehenen Präferenzniveaus und keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Ver-
-spannen aufrechterhalten. tragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der
betreffenden Ware anwenden.
(7) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
aus Artikel 8 Absätze 1 und 2 des WTO-Übereinkommens über (4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein
Schutzmaßnahmen. sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung
bzw. Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt,
(8) Das Recht auf Aussetzung nach Artikel 8 Absatz 2 des die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwen-
WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen wird zwischen digen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei
den Vertragsparteien in den ersten 18 Anwendungsmonaten wird unverzüglich unterrichtet.
einer Schutzmaßnahme nicht ausgeübt, sofern diese wegen
eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen wer-
wurde und im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über den unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und
Schutzmaßnahmen steht. sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines
Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand
(9) Schutzmaßnahmen werden auf Ersuchen unverzüglich regelmäßiger Konsultationen.
dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind insbesondere
im Hinblick auf ihre Liberalisierung oder Aufhebung einmal jähr-
lich Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsausschuss.
(10) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein Titel III
wesentliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijah-
reszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu Dienstleistungsverkehr und Niederlassung
den fünf größten Lieferanten der eingeführten Ware gehört hat.
(11) Führt eine Vertragspartei für die Einfuhren von Waren, die Artikel 94
die Voraussetzungen für die Anwendung einer Schutzmaßnah-
me nach diesem Artikel hervorrufen könnten, ein Überwa- Ziele
chungsverfahren ein, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei
mit. (1) Die Vertragsparteien liberalisieren den Dienstleistungsver-
kehr auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe die-
ses Titels und im Einklang mit Artikel V des GATS.
Artikel 93
(2) Ziel des Kapitels III ist die Verbesserung der zwischen den
Knappheitsklausel Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitio-
nen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels der Grundlage des Diskriminierungsverbots.
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Kapitel I b) „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene
Maßnahme“ ist eine
Dienstleistungen
i) von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung
oder Behörde oder
Abschnitt 1
ii) von einer nichtstaatlichen Stelle in Ausübung der ihr von
Allgemeine Bestimmungen
einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung
oder Behörde übertragenen Befugnisse getroffene
Artikel 95 Maßnahme.
Geltungsbereich c) „Dienstleistungserbringer“ ist eine juristische oder natürliche
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist „Dienstleistungsver- Person, die eine Dienstleistung erbringen will oder erbringt.
kehr“ die Erbringung einer Dienstleistung durch folgende Arten d) „gewerbliche Niederlassung“ ist jede Art der geschäftlichen
der Erbringung: oder beruflichen Niederlassung durch unter anderem
a) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der
i) Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen
anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 1);
Person oder
b) im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Dienstleistungs-
nutzer der anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 2); ii) Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder
Repräsentanz
c) durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspar-
tei mittels einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung
anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 3); einer Dienstleistung.
d) durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspar- e) „juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ord-
tei mittels Präsenz natürlicher Personen dieser Vertragspar- nungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechts-
tei im Gebiet der anderen Vertragspartei (Art der Erbrin- fähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der
gung 4). Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder
staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesell-
(2) Dieses Kapitel gilt für den Dienstleistungsverkehr in allen schaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personenge-
Dienstleistungssektoren mit Ausnahme von sellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Ver-
a) Finanzdienstleistungen; für diese gilt Kapitel II; bänden.
b) audiovisuellen Dienstleistungen; f) „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische
Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer
c) Seekabotage im Inlandsverkehr; Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig
d) Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich inländischer errichtet ist.
und internationaler Luftverkehrsdienste im Linien- wie im
Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz
Gelegenheitsluftverkehr, und Dienstleistungen, die in direk-
oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft
tem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten
bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der
stehen, ausgenommen
Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang
bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird; Geschäfte.
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun- g) „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffen-
gen; den internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.
iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen
(CRS).
(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Ver- Artikel 97
pflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens;
Marktzugang
für dieses gilt Titel IV dieses Teils.
(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von (1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 95 defi-
den Vertragsparteien gewährten Subventionen. Die Vertragspar- nierten Arten der Erbringung gewähren die Vertragsparteien für
teien prüfen die Frage der Disziplinen für Subventionen im die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der anderen
Dienstleistungsverkehr im Rahmen der in Artikel 100 vorgesehe- Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als
nen Überprüfung dieses Kapitels im Hinblick auf die Einbezie- die Behandlung, die nach den in ihrer Liste nach Artikel 99 ver-
hung der nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen. einbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen
und Bedingungen vorgesehen ist.
(5) Für den internationalen Seeverkehr und für Telekommuni-
kationsdienstleistungen gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der (2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen über-
Bestimmungen der Abschnitte 2 bzw. 3. nommen wurden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspar-
tei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten
oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festge-
Artikel 96 legt ist, wie folgt definiert:
Begriffsbestimmungen a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbe- durch zahlenmäßige Quoten, Monopole oder Dienstleis-
stimmungen: tungserbringer mit ausschließlichen Rechten oder eine vor-
geschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
a) „Maßnahme“ ist jede Maßnahme einer Vertragspartei, unab-
hängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonsti- b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsge-
gen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines schäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige
Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfs-
getroffen wird. prüfung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1753
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung dieser
des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form Verpflichtungen.
von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche
(2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel 97 als auch mit Arti-
Bedarfsprüfung;5)
kel 98 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 97 vorgesehe-
d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ne Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als
in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt wer- Bedingung oder Voraussetzung auch in Bezug auf Artikel 98.
den dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäfti-
gen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleis- (3) Übernimmt eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen
tung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit in Bezug auf Maßnahmen, die den Dienstleistungsverkehr
stehen, durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschrie- betreffen und nicht nach Artikel 97 oder 98 in die Liste einzutra-
bene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; gen sind, so werden diese Verpflichtungen als zusätzliche Ver-
pflichtungen in die Liste eingetragen.
e) Maßnahmen, die für Unternehmen oder Joint Ventures,
durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung
erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder Artikel 100
diese einschränken; Überprüfung
f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals (1) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprü-
durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die fen die Vertragsparteien dieses Kapitel, um auf einer für beide
ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner Seiten vorteilhaften Grundlage unter Gewährleistung eines ins-
oder zusammengefasster ausländischer Investitionen. gesamt ausgewogenen Verhältnisses zwischen Rechten und
Pflichten die Liberalisierung weiter zu vertiefen und die noch
Artikel 98 bestehenden Beschränkungen zu verringern oder aufzuheben.
Inländerbehandlung (2) Nach der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfung
prüft der Assoziationsausschuss alle drei Jahre das Funktionie-
(1) In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewähren die ren dieses Kapitels und unterbreitet dem Assoziationsrat geeig-
Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und nete Vorschläge.
Voraussetzungen für die Dienstleistungen und Dienstleistungs-
erbringer der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnah-
men, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Artikel 101
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, Freizügigkeit
die sie für ihre eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleis-
tungserbringer gewähren.6) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen
die Vertragsparteien die Vorschriften und Bedingungen für die
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 Freizügigkeit (Art der Erbringung 4), um zu einer weiteren Libera-
dadurch erfüllen, dass sie für die Dienstleistungen und Dienst- lisierung zu gelangen. Bei dieser Überprüfung kann auch die
leistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung Änderung der Bestimmung des Begriffs „natürliche Person“ in
gewährt, die mit der Behandlung, die sie für ihre eigenen glei- Artikel 96 Buchstabe g behandelt werden.
chen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer gewährt,
entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
Artikel 102
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche
Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe- Interne Rechtsvorschriften
werbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder (1) Um zu gewährleisten, dass Maßnahmen, die die Zulas-
Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei gegenüber sungs- und Zertifizierungserfordernisse und -verfahren für
gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei betreffen,
anderen Vertragspartei verändert. keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungsverkehr dar-
stellen, bemühen sich die Vertragsparteien, in den Sektoren, in
Artikel 99 denen sie in ihrer Liste besondere Verpflichtungen übernommen
haben, zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen
Liste der besonderen Verpflichtungen
a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis
(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 97 und 98 und Befähigung zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
übernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den Listen
in Anhang VII festgelegt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für b) den Dienstleistungsverkehr nicht mehr beschränken, als für
die diese Verpflichtungen übernommen werden, folgende Anga- die Gewährleistung der Verwirklichung eines legitimen politi-
ben: schen Zieles erforderlich ist;
a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den c) nicht eine verschleierte Beschränkung der Erbringung einer
Marktzugang; Dienstleistung darstellen.
b) Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehand- (2) Die Disziplinen des Absatzes 1 können nach dem Verfah-
lung; ren des Artikels 100 überprüft werden, um den nach Artikel VI
des GATS vereinbarten Disziplinen Rechnung zu tragen und sie
c) Zusagen hinsichtlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen in dieses Abkommen einzubeziehen.
Verpflichtungen;
(3) Erkennt eine Vertragspartei einseitig oder in einer Überein-
kunft die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen
5) Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, oder die Zertifizierungen an, die im Gebiet eines Drittlands
die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschrän-
ken.
erworben wurden, so gibt sie der anderen Vertragspartei in
geeigneter Form Gelegenheit, nachzuweisen, dass die Ausbil-
6) Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Verpflichtungen dung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizie-
sind nicht so auszulegen, als müssten die Vertragsparteien Ausgleich
für natürliche Wettbewerbsnachteile leisten, die sich daraus ergeben, rungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei erworben wur-
dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer den, ebenfalls anzuerkennen sind, oder eine Übereinkunft mit
aus dem Ausland stammen. vergleichbarer Wirkung zu schließen.
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
(4) Die Vertragsparteien halten in regelmäßigen Abständen anderen Vertragspartei auf Anfrage konkrete Informationen zu
Konsultationen ab, um festzustellen, ob die noch bestehenden allen diesen Fragen zur Verfügung. Bei den Kontaktstellen
Anforderungen an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz braucht es sich nicht um Verwahrer für Gesetze und sonstige
für die Zulassung oder Zertifizierung der Dienstleistungserbrin- Vorschriften zu handeln.
ger der anderen Vertragspartei aufgehoben werden können.
Artikel 103 Abschnitt 2
Gegenseitige Anerkennung Internationaler Seeverkehr
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen
Behörden innerhalb einer angemessenen Frist nach Stellung Artikel 106
eines Antrags auf Zulassung oder Zertifizierung durch einen Geltungsbereich
Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei,
(1) Ungeachtet des Artikels 95 Absatz 5 gelten die Bestim-
a) sofern der Antrag vollständig ist, über den Antrag entschei- mungen dieses Abschnitts für Reedereien, die außerhalb der
den und dem Antragsteller diese Entscheidung mitteilen Gemeinschaft bzw. Chiles niedergelassen sind und von Staats-
bzw., angehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Chiles kontrolliert wer-
b) sofern der Antrag unvollständig ist, dem Antragsteller unver- den, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Chile
züglich mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist und wel- nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und
che zusätzlichen Informationen nach dem internen Recht der unter der Flagge eines Mitgliedstaats bzw. Chiles fahren.
Vertragspartei erforderlich sind. (2) Dieser Artikel gilt für internationale Seeverkehrsdienstleis-
(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Stellen in tungen, einschließlich Haus-Haus-Verkehren und intermodaler
ihrem Gebiet auf, Empfehlungen über die gegenseitige Anerken- Verkehrsdienste, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurück-
nung auszusprechen, damit die Dienstleistungserbringer ganz gelegt wird.
oder teilweise die Kriterien erfüllen können, die von den Ver-
tragsparteien für die Genehmigung, Zulassung, Akkreditierung, Artikel 107
Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbrin-
Begriffsbestimmungen
gern und insbesondere von freiberuflichen Dienstleistungen an-
gewandt werden. Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbe-
stimmungen:
(3) Der Assoziationsausschuss beschließt innerhalb einer
angemessenen Frist unter Berücksichtigung des Umfangs, in a) „intermodaler Verkehrsdienst“ ist das Recht, die internatio-
dem die betreffenden Rechtsvorschriften einander entsprechen, nale Beförderung von Fracht von Haus zu Haus zu organisie-
ob eine Empfehlung nach Absatz 2 mit diesem Kapitel vereinbar ren und zu diesem Zweck Verträge direkt mit Erbringern von
ist. Ist dies der Fall, so wird die Empfehlung in ein von den Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen;
zuständigen Behörden auszuhandelndes Abkommen über die b) „Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen“ sind
gegenseitige Anerkennung der Anforderungen, Befähigungs- die Erbringer von Dienstleistungen im Zusammenhang mit
nachweise, Zulassungen und anderer Vorschriften umgesetzt. internationaler Seefracht, Frachtumschlag, Lagerung, Zoll-
(4) Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen abfertigung, Containerbahnhöfen und -lagern, Agenturen
Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere und Spedition.
mit Artikel VII des GATS im Einklang stehen.
(5) Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, fordern die Artikel 108
Vertragsparteien ihre zuständigen Stellen auf, Verfahren für die Marktzugang und Inländerbehandlung
vorübergehende Zulassung von Erbringern freiberuflicher
Dienstleistungen der anderen Vertragspartei zu entwickeln. (1) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten
Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
(6) Der Assoziationsausschuss überprüft die Anwendung die-
ses Artikels in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle a) wenden die Vertragsparteien den Grundsatz des ungehin-
drei Jahre. derten Zugangs zum Internationalen Seeverkehrsmarkt und
-verkehr auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis
auch weiterhin wirksam an;
Artikel 104
b) gewähren die Vertragsparteien den unter der Flagge der
Elektronischer Geschäftsverkehr7) anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistungs-
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anwendung elek- erbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen
tronischer Mittel in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkei- unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung
ten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung ihres elek- ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort ange-
tronischen Geschäftsverkehrs zu fördern, insbesondere durch botenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen
Zusammenarbeit beim Marktzugang und bei den durch den Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen,
elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfra- die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entlade-
gen. einrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte
Behandlung.
Artikel 105
(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
Transparenz
a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-
Die Vertragsparteien beantworten unverzüglich die Ersuchen
men mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen
der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre
auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreede-
allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Über-
reien der betreffenden Vertragspartei sonst keinen tatsächli-
einkünfte, die dieses Kapitel betreffen. Die in Artikel 190
chen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden
genannte Kontaktstelle stellt den Dienstleistungserbringern der
Drittland hätten;
7) Die Einbeziehung dieser Bestimmung in dieses Kapiel berührt nicht b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-
den Standpunkt Chiles zu der Frage, ob der elektronische Geschäfts- gen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit
verkehr als Erbringung von Dienstleistungen anzusehen ist. trockenen und flüssigen Massengütern;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1755
c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom- Artikel 111
mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrati-
Erbringung von Dienstleistungen
ven, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die
Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der (1) Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Vorausset-
Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewir- zungen und Bedingungen für die Lizenz und die Frist, die in der
ken könnten. Regel für eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der
Lizenz benötigt wird, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(3) Die Vertragsparteien gestatten den Erbringern internatio-
naler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei (2) Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Gründe für
im Einklang mit den in ihrer Liste festgelegten Bedingungen, in die Ablehnung der Lizenz dem Antragsteller auf Anfrage mitge-
ihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung unter Bedingun- teilt.
gen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betrei-
ben, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die Artikel 112
ihren eigenen Dienstleistungserbringern oder den Dienstleis- Wichtige Anbieter
tungserbringern einem Drittland gewährt werden, je nachdem,
welche Bedingungen günstiger sind. (1) Ein wichtiger Anbieter ist ein Anbieter, der in der Lage ist,
auf dem relevanten Markt für Basis-Telekommunikationsdienste
die Teilnahmebedingungen hinsichtlich Preis und Angebot
erheblich zu beeinflussen, und zwar aufgrund
Abschnitt 3
a) seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder
Te l e k o m m u n i k a t i o n s d i e n s t l e i s t u n g e n b) seiner Stellung auf dem Markt.
(2) Mit geeigneten Maßnahmen wird verhindert, dass Anbie-
Artikel 109 ter, die allein oder gemeinsam ein wichtiger Anbieter sind, wett-
bewerbsfeindliche Verhaltensweisen aufnehmen oder fortset-
Begriffsbestimmungen zen.
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbe- (3) Zu den vorstehend genannten wettbewerbsfeindlichen
stimmungen: Verhaltensweisen gehört insbesondere,
a) „Telekommunikationsdienstleistung“ ist die Übertragung von a) sich an einer wettbewerbsfeindlichen Quersubventionierung
Ton, Bild und Daten, auch kombiniert, in Form von elektro- zu beteiligen;
magnetischen Signalen, nicht jedoch Rundfunk8). Die Ver- b) von Konkurrenten erhaltene Informationen mit wettbewerbs-
pflichtungen in diesem Sektor gelten daher nicht für die Wirt- feindlichen Ergebnissen zu verwenden;
schaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten
besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienst- c) anderen Diensteanbietern technische Informationen über
leistungen erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser mithilfe wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Infor-
einer Telekommunikationsdienstleistung übermittelten Inhal- mationen, die diese für die Erbringung einer Dienstleistung
te unterliegt den besonderen Verpflichtungen, die die Ver- benötigen, nicht rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
tragsparteien in anderen einschlägigen Sektoren übernom-
men haben. Artikel 113
b) „Regulierungsbehörde“ ist eine Stelle, der Regulierungsauf- Zusammenschaltung
gaben im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt (1) Dieser Abschnitt gilt für die Herstellung einer Verbindung
genannten Fragen übertragen worden sind. zu Anbietern, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder
c) „wesentliche Telekommunikationseinrichtungen“ sind Ein- -dienste anbieten, damit die Nutzer des einen Anbieters mit den
richtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes Nutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können und
und -dienstes, Zugang zu den von diesem angebotenen Diensten erhalten.
(2) Die Zusammenschaltung mit einem wichtigen Anbieter
i) die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen
wird an jedem Punkt im Netz gewährleistet, an dem dies tech-
Lieferanten oder von einer beschränkten Zahl von Liefe-
nisch machbar ist. Die Zusammenschaltung erfolgt
ranten bereitgestellt werden und
a) unter diskriminierungsfreien Voraussetzungen und Bedin-
ii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich gungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifi-
oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können. kationen), zu diskriminierungsfreien Tarifen und in einer Qua-
lität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der
wichtige Anbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste
Artikel 110
oder für gleichartige Dienste nichtverbundener Dienstean-
Regulierungsbehörde bieter oder seinen Tochtergesellschaften oder sonstigen ver-
bundenen Unternehmen bietet;
(1) Die Regulierungsbehörden für Telekommunikationsdienst-
leistungen sind von den Anbietern der Basis-Telekommunikati- b) rechtzeitig, unter Voraussetzungen und Bedingungen (ein-
onsdienste unabhängig und diesen gegenüber nicht rechen- schließlich der technischen Normen und Spezifikationen)
schaftspflichtig. und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent, angemes-
sen, wirtschaftlich gerechtfertigt und weit genug aufgeglie-
(2) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungs- dert sind, damit der Anbieter nicht für Netzkomponenten
behörden sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch. oder Einrichtungen zahlen muss, die er für den angebotenen
Dienst nicht benötigt;
(3) Die von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde
betroffenen Anbieter können gegen diese Entscheidung einen c) auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der
Rechtsbehelf einlegen. Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzli-
chen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für die erforderli-
chen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.
8) „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die
öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen (4) Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem
erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwi- wichtigen Anbieter werden der Öffentlichkeit zugänglich
schen den Betreibern. gemacht.
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
(5) Die wichtigen Anbieter machen ihre Zusammenschal- (6) Gestattet eine Vertragspartei, dass eine der in Absatz 5
tungsvereinbarungen den Diensteanbietern der Vertragsparteien Ziffer ii oder iii genannten Tätigkeiten von ihren Finanzdienstleis-
zugänglich, um das Diskriminierungsverbot zu gewährleisten, tungserbringern im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle
und/oder veröffentlichen im Voraus Standardzusammenschal- oder einem Finanzdienstleistungserbringer ausgeübt wird, so
tungsangebote, sofern diese nicht bereits der Öffentlichkeit gilt dieses Kapitel für die Zwecke des Absatzes 5 auch für diese
zugänglich sind. Tätigkeiten.
Artikel 114 Artikel 117
Knappe Ressourcen
Begriffsbestimmungen
Verfahren für die Zuteilung und Nutzung knapper Ressourcen,
einschließlich der Frequenzen und Verkehrszahlen und -rechte, Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbe-
werden objektiv, rechtzeitig, transparent und ohne Diskriminie- stimmungen:
rung durchgeführt. 1. „Maßnahme“ ist jede Maßnahme einer Vertragspartei,
unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer
Artikel 115 sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines
Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form
Universaldienst
getroffen wird.
(1) Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung
festlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht. 2. „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhalte-
ne Maßnahme“ ist eine
(2) Die Vorschriften über den Universaldienst sind transpa-
rent, objektiv und diskriminierungsfrei. Ferner sind sie wettbe- i) von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung
werbsneutral und nicht belastender als notwendig. oder Behörde oder
ii) von einer nichtstaatlichen Stelle in Ausübung der ihr von
einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung
Kapitel II oder Behörde übertragenen Befugnisse getroffene
Maßnahme.
Finanzdienstleistungen
3. „Finanzdienstleistungserbringer“ ist eine juristische oder
Artikel 116 natürliche Person, die eine Finanzdienstleistung erbringen
will oder erbringt; jedoch umfasst der Begriff „Finanzdienst-
Geltungsbereich leistungserbringer“ keine öffentlichen Stellen.
(1) Dieses Kapitel gilt für die von den Vertragsparteien einge- 4. „öffentliche Stelle“ ist
führten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen, die den Finanz-
dienstleistungsverkehr betreffen. i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs-
behörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels ist „Finanzdienstleistungs-
einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte
verkehr“ die Erbringung einer Finanzdienstleistung durch fol-
Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher
gende Arten der Erbringung:
Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke
a) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich
anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 1); mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kom-
b) im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Finanzdienstleis- merziellen Bedingungen befasst ist, oder
tungsnutzer der anderen Vertragspartei (Art der Erbrin- ii) eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die nor-
gung 2); malerweise von einer Zentralbank oder Währungsbe-
c) durch einen Finanzdienstleistungserbringer der einen Ver- hörde wahrgenommen werden, solange sie solche Auf-
tragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung im gaben ausübt.
Gebiet der anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 3);
5. „gewerbliche Niederlassung“ ist jede Art geschäftlicher
d) durch einen Finanzdienstleistungserbringer der einen Ver- oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem
tragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen dieser Ver-
tragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei (Art der Er- i) Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen
bringung 4). Person oder
(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Ver- ii) Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder
pflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens; Repräsentanz
für dieses gilt Titel IV dieses Teils. im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung
(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von einer Finanzdienstleistung.
den Vertragsparteien gewährten Subventionen. Die Vertragspar-
6. „juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ord-
teien prüfen die Frage der Disziplinen für Subventionen im
nungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete
Finanzdienstleistungsverkehr im Hinblick auf die Einbeziehung
rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob
der nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen in dieses
sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem
Abkommen.
oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapital-
(5) Dieses Kapitel gilt nicht für gesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Per-
i) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde sonengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen
oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der und Verbänden.
Geld- oder Währungspolitik; 7. „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische
ii) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer
sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung; Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig
errichtet ist.
iii) sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle für staatliche
Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter Verwen- Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz
dung staatlicher Finanzmittel ausübt. oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1757
bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformatio-
Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet nen und Software für die Verarbeitung von Finanzda-
der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang ten und sonstiger einschlägiger Software durch die
Geschäfte. Erbringer anderer Finanzdienstleistungen
8. „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffen- xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanz-
den internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit dienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Zif-
eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt. fern v bis xv aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich
9. „Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Ver-
Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer mögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung
Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistun- über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und
gen gehören folgende Tätigkeiten: -strategien
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezoge- 10. Eine „neue Finanzdienstleistung“ ist eine Dienstleistung
ne Dienstleistungen finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf
bestehende und neue Erzeugnisse oder auf die Art und
i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von keinem
A) Lebensversicherung Erbringer von Finanzdienstleistungen im Gebiet der einen
Vertragspartei erbracht wird, die jedoch im Gebiet der
B) Sachversicherung anderen Vertragspartei erbracht wird.
ii) Rückversicherung und Folgerückversicherung
iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versi- Artikel 118
cherungsmaklern und Versicherungsagenturen
Marktzugang
iv) Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie
Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewer- (1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 116
tung und Schadensregulierung definierten Arten der Erbringung gewähren die Vertragsparteien
für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbrin-
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen ger der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weni-
Versicherungsdienstleistungen) ger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer Liste
v) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl- nach Artikel 120 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen,
baren Einlagen von Kunden Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
vi) Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Ver- (2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen über-
braucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Fi- nommen wurden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspar-
nanzierung von Handelsgeschäften tei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten
oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festge-
vii) Finanzleasing legt ist, wie folgt definiert:
viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistun-
a) Beschränkungen der Anzahl der Finanzdienstleistungser-
gen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reise-
bringer durch zahlenmäßige Quoten, Monopole oder Dienst-
schecks und Bankwechsel
leistungserbringer mit ausschließlichen Rechten oder eine
ix) Bürgschaften und Verpflichtungen vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Bör- b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Finanzdienstleis-
sen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit tungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlen-
Folgendem: mäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche
A) Geldmarkttitel, einschließlich Schecks, Wechsel, Bedarfsprüfung;
Einlagenzertifikate c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Finanzdienstleistun-
B) Devisen gen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen
durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in
C) derivative Instrumente, darunter Futures und Form von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche
Optionen Bedarfsprüfung;9)
D) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die
Kurssicherungsvereinbarungen in einem bestimmten Finanzdienstleistungssektor beschäf-
E) begebbare Wertpapiere tigt werden dürfen oder die ein Finanzdienstleistungserbrin-
ger beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimm-
F) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanla- ten Finanzdienstleistung erforderlich sind und in direktem
gen einschließlich ungeprägtes Gold Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmäßige Quoten
xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
einschließlich Übernahme und Platzierung von Emis-
e) Maßnahmen, die für Unternehmen oder Joint Ventures,
sionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler
durch die ein Finanzdienstleistungserbringer der anderen
sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusam-
Vertragspartei eine Finanzdienstleistung erbringen darf,
menhang mit derartigen Emissionen
bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder diese ein-
xii) Geldmaklergeschäfte schränken;
xiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals
Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die
Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, De- ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner
potverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen
im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich 9) Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei,
Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen die Vorleistungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen
begebbaren Instrumenten beschränken.
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Artikel 119 (2) Die Vertragsparteien können bestimmen, in welcher
Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine
Inländerbehandlung
Genehmigung für die Erbringung der Finanzdienstleistung ver-
(1) In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewähren die langen. Wird eine Genehmigung verlangt, so wird über ihre Ertei-
Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und lung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die
Voraussetzungen für die Finanzdienstleistungen und Finanz- Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abge-
dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei hinsichtlich lehnt werden.
aller Maßnahmen, die die Erbringung von Finanzdienstleistun-
gen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als Artikel 122
die Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Finanzdienst-
leistungen und Finanzdienstleistungserbringer gewähren.10) Datenverarbeitung
im Finanzdienstleistungssektor
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1
dadurch erfüllen, dass sie für die Finanzdienstleistungen und (1) Die Vertragsparteien gestatten den Finanzdienstleistungs-
Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine erbringern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektro-
Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie für ihre nischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbei-
eigenen gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleis- tung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern
tungserbringer gewährt, entweder formal identisch oder formal diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsver-
unterschiedlich ist. kehr des betreffenden Finanzdienstleistungserbringers erforder-
lich ist.
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche
Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe- (2) Bestehen die in Absatz 1 genannten Informationen aus
werbsbedingungen zugunsten der Finanzdienstleistungen oder personenbezogenen Daten oder enthalten sie personenbezoge-
Finanzdienstleistungserbringer der einen Vertragspartei gegen- ne Daten, so erfolgt ihre Übertragung aus dem Gebiet der einen
über gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleis- Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei im Ein-
tungserbringern der anderen Vertragspartei verändert. klang mit den internen Rechtsvorschriften über den Schutz des
Einzelnen bei der Übertragung und Verarbeitung personenbezo-
gener Daten der Vertragspartei, aus deren Gebiet die Informatio-
Artikel 120 nen übertragen werden.
Liste der besonderen Verpflichtungen
(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 118 und Artikel 123
119 übernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den Wirksame und transparente
Listen in Anhang VIII festgelegt. Jede Liste enthält für die Sekto- Regulierung im Finanzdienstleistungssektor
ren, für die diese Verpflichtungen übernommen werden, folgen-
de Angaben: (1) Die Vertragsparteien unterrichten, soweit dies praktisch
durchführbar ist, alle interessierten Personen im Voraus über die
a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den allgemein anwendbaren Maßnahmen, die sie zu treffen beab-
Marktzugang; sichtigen, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der
b) Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehand- Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekannt
lung; gemacht
c) Zusagen hinsichtlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder
Verpflichtungen; b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.
d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung dieser (2) Die zuständigen Finanzbehörden der Vertragsparteien
Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser machen den interessierten Personen die geltenden Bestimmun-
Verpflichtungen. gen für die Stellung von Anträgen im Zusammenhang mit der
Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
(2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel 118 als auch mit Arti-
kel 119 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 118 vorgese- (3) Die zuständige Finanzbehörde erteilt dem Antragsteller
hene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines
Bedingung oder Voraussetzung auch in Bezug auf Artikel 119. Antrags. Benötigt die Behörde zusätzliche Angaben des Antrag-
stellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.
(3) Übernimmt eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen
in Bezug auf Maßnahmen, die den Finanzdienstleistungsverkehr (4) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
betreffen und nicht nach Artikel 118 oder 119 in die Liste einzu- in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die
tragen sind, so werden diese Verpflichtungen als zusätzliche Regulierung und die Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor
Verpflichtungen in die Liste eingetragen. und für die Bekämpfung der Geldwäsche umzusetzen und anzu-
wenden. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien
Artikel 121 zusammen und tauschen in dem in Artikel 127 genannten Son-
derausschuss für Finanzdienstleistungen Informationen und
Neue Finanzdienstleistungen Erfahrungen aus.
(1) Die Vertragsparteien gestatten den in ihrem Gebiet nieder-
gelassenen Finanzdienstleistungserbringern der anderen Ver- Artikel 124
tragspartei, in ihrem Gebiet neue Finanzdienstleistungen im Vertrauliche Informationen
Rahmen der in ihrer Liste aufgeführten Teilsektoren und Dienst-
leistungen vorbehaltlich der in dieser Liste festgelegten Bestim- Dieses Kapitel
mungen, Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen a) verpflichtet eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informatio-
anzubieten, sofern die Einführung dieser neuen Finanzdienst- nen preiszugeben, deren Weitergabe die Durchsetzung von
leistungen nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehen- Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem
der Rechtsvorschriften erfordern. öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen
Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater
10) Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Verpflichtungen Unternehmen schädigen würde;
sind nicht so auszulegen, als müssten die Vertragsparteien Ausgleich
für natürliche Wettbewerbsnachteile leisten, die sich daraus ergeben, b) ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei,
dass die betreffenden Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleis- Informationen über die Finanzgeschäfte und Bücher einzel-
tungserbringer aus dem Ausland stammen. ner Kunden eines Finanzdienstleistungserbringers offen zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1759
legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informa- (4) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der
tionen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Maßnahmen zur
befinden. Erleichterung und Ausweitung des Finanzdienstleistungsver-
kehrs und zur Leistung eines weiteren Beitrags zur Verwirkli-
chung der Ziele dieses Abkommens und erstattet dem Assozia-
Artikel 125
tionsausschuss Bericht.
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Artikel 128
Vertragspartei daran, geeignete Maßnahmen unter anderem aus Konsultationen
folgenden aufsichtsrechtlichen Gründen einzuführen oder auf-
rechtzuerhalten: (1) Die eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um
Konsultationen zu allen Fragen ersuchen, die sich aus diesem
a) Schutz von Investoren, Einlegern, Finanzmarktteilnehmern, Kapitel ergeben. Die andere Vertragspartei prüft das Ersuchen
Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber wohlwollend. Die Vertragsparteien erstatten dem Sonderaus-
ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten schuss für Finanzdienstleistungen über die Ergebnisse ihrer
hat; Konsultationen Bericht.
b) Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität und finanziellen (2) An den Konsultationen nach diesem Artikel nehmen auch
Verantwortung der Finanzdienstleistungserbringer; und Beamte der in Anhang IX aufgeführten Behörden teil.
c) Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsys- (3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er die
tems einer Vertragspartei. an den Konsultationen teilnehmenden Finanzbehörden, Infor-
mationen offen zu legen oder Maßnahmen zu treffen, die einzel-
(2) Stehen diese Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen ne Fragen der Regulierung, Aufsicht, Verwaltung oder Durchset-
dieses Kapitels im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur zung beeinträchtigen würden.
Umgehung der Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei
nach diesem Kapitel genutzt werden. (4) Benötigt die Finanzbehörde einer Vertragspartei für auf-
sichtsrechtliche Zwecke Informationen über einen Finanzdienst-
leistungserbringer im Gebiet der anderen Vertragspartei, so
Artikel 126 kann diese Finanzbehörde sich mit ihrem Informationsersuchen
Anerkennung an die zuständige Finanzbehörde im Gebiet der anderen Ver-
tragspartei wenden. Die Übermittlung dieser Informationen kann
(1) Eine Vertragspartei kann bei der Festlegung, wie ihre von den Bestimmungen, Bedingungen und Beschränkungen der
Finanzdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anzuwenden einschlägigen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei
sind, aufsichtsrechtliche Maßnahmen der anderen Vertragspar- oder von einer vorherigen Übereinkunft oder Vereinbarung zwi-
tei anerkennen. Diese Anerkennung kann im Wege der Harmoni- schen den betreffenden Finanzbehörden abhängig gemacht
sierung und auf andere Weise erreicht werden und kann auf werden.
einer Übereinkunft oder Vereinbarung beruhen oder einseitig
gewährt werden. Artikel 129
Besondere Bestimmungen
(2) Eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer bestehenden
über die Streitbeilegung
oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung der in Absatz 1
genannten Art mit einer dritten Partei ist, gibt der anderen Ver- (1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, wer-
tragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, ihren Beitritt zu die- den Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel nach
ser Übereinkunft bzw. Vereinbarung oder eine vergleichbare den Bestimmungen von Titel VIII beigelegt.
Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln, die eine
(2) Für die Zwecke des Artikels 184 gelten Konsultationen
gleichwertige Regelung, eine gleichwertige Überwachung und
nach Artikel 128 als Konsultationen nach Artikel 183, sofern die
Umsetzung dieser Regelung und gegebenenfalls gleichwertige
Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Zu Beginn der
Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Ver-
Konsultationen stellen die Vertragsparteien Informationen zur
tragsparteien der Übereinkunft bzw. Vereinbarung vorsieht.
Verfügung, damit geprüft werden kann, wie die Maßnahme einer
Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung einseitig, so gibt
Vertragspartei oder die sonstige Frage das Funktionieren und
sie der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit
die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels beeinträch-
nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
tigen könnte; sie behandeln die in den Konsultationen ausge-
tauschten Informationen vertraulich. Ist die Frage innerhalb von
Artikel 127 45 Tagen nach Abhaltung der Konsultationen nach Artikel 128
oder innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens um
Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Konsultationen nach Artikel 128 Absatz 1, je nachdem, welcher
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für Zeitpunkt früher liegt, nicht gelöst worden, so kann die Be-
Finanzdienstleistungen ein. Der Sonderausschuss setzt sich aus schwerdeführerin schriftlich um Einsetzung eines Schiedspanels
Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Hauptvertreter jeder ersuchen. Die Vertragsparteien erstatten dem Assoziationsaus-
Vertragspartei ist ein Beamter der in Anhang IX aufgeführten für schuss über die Ergebnisse ihrer Konsultationen direkt Bericht.
Finanzdienstleistungen zuständigen Behörde der betreffenden (3) Für die Zwecke des Artikels 185
Vertragspartei.
a) wird der Vorsitz im Schiedspanel von einem Finanzsachver-
(2) Der Sonderausschuss hat unter anderem die Aufgabe, ständigen geführt;
a) die Durchführung dieses Kapitels zu überwachen; b) stellt der Assoziationsausschuss spätestens sechs Monate
nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindes-
b) Fragen zu Finanzdienstleistungen zu prüfen, die ihm von
tens fünf Personen auf, die nicht die Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei vorgelegt werden.
einer Vertragspartei besitzen und willens und in der Lage
(3) Der Sonderausschuss tritt auf Ersuchen einer Vertrags- sind, als Schiedsrichter zu dienen und als Vorsitzende von
partei zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, Schiedspanels für Finanzdienstleistungen angegeben zu
die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Der werden. Der Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die
Vorsitz wird abwechselnd geführt. Der Sonderausschuss erstat- Liste jederzeit fünf Personen enthält. Diese Personen verfü-
tet dem Assoziationsausschuss über die Ergebnisse seiner Sit- gen über Fachwissen oder Erfahrung im Finanzdienstleis-
zungen Bericht. tungsrecht oder in der Finanzdienstleistungspraxis, wozu die
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Regulierung von Finanzinstitutionen gehören kann, sind Artikel 132
unabhängig und handeln in persönlicher Eigenschaft; sie
Inländerbehandlung
dürfen keiner Vertragspartei oder Organisation nahe stehen
und keine Weisungen einer Vertragspartei oder Organisation In den in Anhang X aufgeführten Sektoren gewähren die Ver-
entgegennehmen, und sie müssen den Verhaltenskodex in tragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und
Anhang XVI beachten. Die Liste kann alle drei Jahre geändert Voraussetzungen den juristischen und natürlichen Personen der
werden; anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung eine
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,
c) wird der Vorsitzende des Schiedspanels innerhalb von drei
die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen
Tagen nach dem Ersuchen um Einsetzung des Schiedspa-
gewähren.
nels vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter
den Personen auf der unter Buchstabe b genannten Liste
durch das Los bestimmt. Die beiden anderen Schiedsrichter Artikel 133
des Panels werden vom Vorsitzenden des Assoziationsaus- Reglementierungsrecht
schusses unter den Personen auf der in Artikel 185 Absatz 2
Vorbehaltlich des Artikels 132 kann jede Vertragspartei die
genannten Liste durch das Los bestimmt, der eine unter den
Niederlassung juristischer und natürlicher Personen reglemen-
dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdeführerin
tieren.
vorgeschlagenen Personen und der andere unter den dem
Assoziationsausschuss von der Beschwerdegegnerin vorge-
schlagenen Personen. Artikel 134
Schlussbestimmungen
(1) Hinsichtlich dieses Kapitels bekräftigen die Vertragspar-
Kapitel III teien ihre Rechte und Pflichten aus den bilateralen und multila-
teralen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.
Niederlassung
(2) Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der Inves-
Artikel 130 titionsbedingungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Zusa-
ge, die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Umfeld für
Geltungsbereich Investitionen sowie die Investitionsströme zwischen ihren
Dieses Kapitel gilt für die Niederlassung in allen Sektoren mit Gebieten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Ausnahme sämtlicher Dienstleistungssektoren, einschließlich Abkommens im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus interna-
des Finanzdienstleistungssektors. tionalen Investitionsabkommen zu überprüfen.
Artikel 131
Begriffsbestimmungen Kapitel IV
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbe- Ausnahmen
stimmungen:
a) „juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ord- Artikel 135
nungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechts- Ausnahmen
fähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der
(1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so
Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder
angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-
staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesell-
rechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien,
schaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personenge-
soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschlei-
sellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Ver-
erten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs, des Finanz-
bänden.
dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist die-
b) „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische ser Titel nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien
Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer daran, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schüt-
errichtet ist.
zen oder die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicher-
Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz heit aufrechtzuerhalten;
oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von
bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der
Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet
der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res-
Geschäfte. sourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung
mit Beschränkungen für die Erbringung oder die Nutzung
c) „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffen-
von Dienstleistungen im Inland oder für inländische Investi-
den internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit
tionen angewandt werden;
eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.
d) die für den Schutz des nationalen Kulturguts von künstleri-
d) „Niederlassung“ ist
schem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erfor-
i) die Errichtung, der Erwerb oder die Fortführung einer derlich sind;
juristischen Person oder
e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder
ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Wider-
oder Repräsentanz spruch zu den Bestimmungen dieses Titels stehen und unter
anderem betreffen:
im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit. i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer
Geschäftspraktiken oder die Behandlung der Folgen der
Im Falle natürlicher Personen umfasst dies nicht die Suche oder
Nichterfüllung von Dienstleistungsverträgen;
Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und ver-
leiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer Ver- ii) den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei
tragspartei. der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1761
Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher v) Forschungs- und Entwicklungsleistungen, ausgenom-
Aufzeichnungen und Konten; men solche, deren Vorteile ausschließlich der Beschaf-
fungsstelle zur Verwendung bei der Ausübung ihrer eige-
iii) die Sicherheit.
nen Tätigkeit zugute kommen, sofern die Leistungen
(2) Die Bestimmungen diese Titels gelten weder für die Sys- vollständig durch die Beschaffungsstelle vergütet wer-
teme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für den;
Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder
d) Finanzdienstleistungen.
zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden
sind. (3) Öffentliche Baukonzessionen im Sinne des Artikels 138
(3) Die Bestimmungen dieses Titels hindern die Vertragspar- Buchstabe i fallen nach Maßgabe der Anhänge XI, XII und XIII
teien nicht daran, ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und ebenfalls unter diesen Titel.
Anforderungen hinsichtlich Einreise und Aufenthalt, Beschäfti- (4) Die Vertragsparteien dürfen die Beschaffungsaufträge
gung, Arbeitsbedingungen und Niederlassung natürlicher Per- nicht so ausarbeiten, konzipieren oder in sonstiger Weise struk-
sonen11) anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die turieren, dass die Verpflichtungen aus diesem Titel umgangen
einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Titels erwach- werden.
senden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern.
Artikel 138
Titel IV Begriffsbestimmungen
Öffentliches Beschaffungswesen Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestim-
mungen:
Artikel 136 a) „öffentliche Beschaffung“ ist jede Art der Beschaffung von
Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren
Ziel und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch
Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels gewährleis- öffentliche Stellen der Vertragsparteien für staatliche Zwe-
ten die Vertragsparteien die wirksame beiderseitige Öffnung cke, nicht aber im Hinblick auf die gewerbliche Weiterveräu-
ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte. ßerung oder im Hinblick auf die Verwendung bei der Herstel-
lung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen
für die gewerbliche Veräußerung, sofern nichts anderes
Artikel 137 bestimmt ist. Der Begriff umfasst unter anderem die
Ziel und Geltungsbereich Beschaffung durch Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf,
mit oder ohne Kaufoption.
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der von den Vertragsparteien
in den Anhängen XI, XII und XIII festgelegten Bedingungen für b) „Beschaffungsstellen“ sind öffentliche Stellen der Vertrags-
die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie die parteien wie zentrale, subzentrale und örtliche staatliche
Praxis für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen ein- Stellen, Gemeinden, öffentliche Unternehmen und alle sons-
schließlich Bauleistungen durch die Beschaffungsstellen der tigen Stellen, die nach Maßgabe der Anhänge XI, XII und XIII
Vertragsparteien. eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses
Titels vornehmen.
(2) Dieser Titel gilt nicht für
c) „öffentliches Unternehmen“ ist ein Unternehmen, auf das
a) Aufträge, die vergeben werden nach öffentliche Stellen aufgrund ihres Eigentums oder ihrer finan-
i) einer internationalen Übereinkunft zur gemeinsamen ziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der
Durchführung oder Nutzung eines Projekts durch die Ver- für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften direkt
tragsparteien; oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben kön-
nen. Ein beherrschender Einfluss öffentlicher Stellen wird
ii) einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung vermutet, wenn diese direkt oder indirekt
von Truppen;
i) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unterneh-
iii) dem besonderen Verfahren einer internationalen Organi- mens besitzen,
sation;
ii) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unterneh-
b) nichtvertragliche Vereinbarungen und jede Form von staatli-
mens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
cher Hilfe und Beschaffung im Rahmen von Hilfs- oder
Kooperationsprogrammen; iii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Lei-
tungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestel-
c) Verträge über
len können.
i) Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen
Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten d) „Anbieter der Vertragsparteien“ ist eine natürliche oder juris-
daran; tische Person oder eine öffentliche Stelle oder eine Gruppe
von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertrags-
ii) Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von partei und/oder öffentlichen Stellen einer Vertragspartei, die
Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten Waren liefern, Dienstleistungen erbringen oder Bauarbeiten
sowie Sendezeit; ausführen kann. Der Begriff umfasst Lieferer, Leistungser-
iii) Schieds- und Schlichtungsleistungen; bringer und Unternehmer gleichermaßen.
iv) Beschäftigung; e) „juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ord-
nungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechts-
fähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der
11) Eine Vertragspartei kann insbesondere vorschreiben, dass natürliche Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder
Personen die erforderliche akademische Qualifikation und/oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesell-
Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die
Dienstleistung oder Finanzdienstleistung erbracht oder die Niederlas- schaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personenge-
sung errichtet werden soll, für den betreffenden Wirtschaftszweig sellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Ver-
festgelegt sind. bänden.
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
f) „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische a) dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelas-
Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer senen Anbieter nicht aufgrund des Grades seiner Zugehörig-
Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig keit zu einer Person der anderen Vertragspartei oder deren
errichtet ist. Eigentums an ihm ungünstiger behandeln als einen anderen
im Inland niedergelassenen Anbieter;
Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz
oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft b) dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelas-
bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der senen Anbieter nicht deshalb diskriminieren, weil die von
Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet diesem Bieter für eine bestimmte Beschaffung angebotenen
der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang Waren oder Dienstleistungen Waren oder Dienstleistungen
Geschäfte. der anderen Vertragspartei sind.
g) „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffen- (4) Dieser Artikel gilt weder für Maßnahmen im Zusammen-
den internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit hang mit Zöllen oder sonstigen Abgaben, die bei oder im
eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt. Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für Erhe-
h) „Bieter“ ist ein Anbieter, der ein Angebot eingereicht hat. bungsverfahren für diese Zölle und Abgaben und andere Ein-
fuhrvorschriften, einschließlich Beschränkungen und Förmlich-
i) „öffentliche Baukonzession“ ist ein Vertrag, der sich von keiten, noch für den Dienstleistungsverkehr betreffende Maß-
einem Vertrag über die öffentliche Beschaffung von Bauleis- nahmen, ausgenommen Maßnahmen, die ausdrücklich für das
tungen nur insoweit unterscheidet, als die Vergütung für die unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen gel-
auszuführenden Bauarbeiten ausschließlich in dem Recht ten.
zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich
der Zahlung eines Preises besteht.
Artikel 140
j) „Kompensationen“ sind von der Beschaffungsstelle vor dem
Verbot von Kompen-
Beschaffungsverfahren oder in dessen Verlauf vorgeschrie-
sationen und nationalen Präferenzen
bene oder angestrebte Bedingungen, die durch Bestimmun-
gen über den Inlandsanteil, die Lizenzerteilung für Technolo- Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungs-
gie, Investitionen, Kompensationsgeschäfte oder ähnliche stellen bei der Prüfung der Qualifikation und der Auswahl der
Auflagen die inländische Entwicklung fördern oder die Zah- Anbieter, Waren und Dienstleistungen, der Wertung der Angebo-
lungsbilanz der betreffenden Vertragspartei verbessern. te und der Vergabe der Aufträge weder Kompensationen
berücksichtigen, anstreben oder vorschreiben noch Bedingun-
k) „schriftlich“ ist ein lesbarer, reproduzierbarer und speicher-
gen hinsichtlich nationaler Präferenzen wie Spannen, die Preis-
barer Ausdruck von Informationen in Wörtern, Zahlen oder
präferenzen ermöglichen.
anderen Symbolen, auch in elektronischer Form.
l) „technische Spezifikationen“ sind Spezifikationen, in denen Artikel 141
die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleis-
tungen festgelegt sind, z.B. Qualität, Leistung, Sicherheit Bewertungsregeln
und Abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung, (1) Bei der Prüfung, ob ein Auftrag unter die Disziplinen die-
Kennzeichnung und Etikettierung oder die Verfahren und ses Titels fällt, dürfen die Beschaffungsstellen vorbehaltlich der
Methoden für ihre Herstellung und Anforderungen an die von Bedingungen der Anhänge XI und XII Anlagen 1 bis 3 weder
den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Konformitätsbe- einen Auftrag teilen noch eine andere Methode der Auftragsbe-
wertungsverfahren. wertung in der Absicht anwenden, die Anwendung der Bestim-
m) „Privatisierung“ ist ein Verfahren, in dem die staatliche Kon- mungen dieses Titels zu umgehen.
trolle über ein Unternehmen tatsächlich beseitigt und die (2) Bei der Berechnung des Wertes eines Auftrags berück-
Kontrolle der Privatwirtschaft übertragen wird. sichtigen die Beschaffungsstellen alle Formen der Vergütung
n) „Liberalisierung“ ist ein Verfahren, als dessen Ergebnis ein wie Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie den im
Unternehmen keine ausschließlichen oder besonderen Vertrag vorgesehenen höchstzulässigen Gesamtbetrag ein-
Rechte mehr genießt und sich ausschließlich mit der Liefe- schließlich der Optionsklauseln.
rung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen (3) Kann der genaue Wert wegen der Art des Auftrags nicht
auf Märkten befasst, auf denen wirksamer Wettbewerb im Voraus berechnet werden, so schätzen die Beschaffungsstel-
herrscht. len diesen Wert auf der Grundlage objektiver Kriterien.
Artikel 139 Artikel 142
Inländerbehandlung Transparenz
und Diskriminierungsverbot
(1) Die Vertragsparteien veröffentlichen alle Gesetze, sonsti-
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die unter diesen gen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und allgemein
Titel fallende Beschaffung durch ihre Beschaffungsstellen trans- anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie Verfahrens-
parent, fair und ohne Diskriminierung erfolgt und dass dabei die vorschriften, einschließlich Standardvertragsbestimmungen, die
Anbieter beider Vertragsparteien gleich behandelt werden und das unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen
der Grundsatz des offenen und wirksamen Wettbewerbs beach- betreffen, unverzüglich in den entsprechenden in Anhang XIII
tet wird. Anlage 2 aufgeführten Veröffentlichungen, einschließlich der von
(2) Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Ver- amtlicher Seite angegebenen elektronischen Medien.
fahren sowie der Praxis im Bereich des unter diesen Titel fallen- (2) In gleicher Weise veröffentlichen die Vertragsparteien
den öffentlichen Beschaffungswesens gewähren die Vertrags- unverzüglich jede Änderung dieser Maßnahmen.
parteien für die Waren, Dienstleistungen und Anbieter der ande-
ren Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist
Artikel 143
als die Behandlung, die sie für inländische Waren, Dienstleistun-
gen und Anbieter gewähren. Ausschreibungsverfahren
(3) Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Ver- (1) Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträ-
fahren sowie der Praxis im Bereich des unter diesen Titel fallen- ge in offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nach
den öffentlichen Beschaffungswesens gewährleisten die Ver- den für sie geltenden internen Verfahren, im Einklang mit diesem
tragsparteien, Titel und ohne Diskriminierung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1763
(2) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbe- d) wenn es sich um Ergänzungslieferungen oder -dienstleistun-
stimmungen: gen des ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wech-
sel des Anbieters die Beschaffungsstelle zur Beschaffung
a) „offene Ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in denen von Ausrüstungsgegenständen oder Dienstleistungen zwin-
jeder interessierte Anbieter ein Angebot abgeben kann. gen würde, die mit den bereits vorhandenen Ausrüstungsge-
b) „beschränkte Ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in genständen, Softwareprogrammen oder Dienstleistungen
denen nach Artikel 144 und den anderen einschlägigen nicht kompatibel sind;
Bestimmungen dieses Titels nur die Anbieter, die die von den e) wenn eine Beschaffungsstelle Muster oder neue Waren oder
Beschaffungsstellen an ihre Qualifikation gestellten Anforde- Dienstleistungen beschafft, die in ihrem Auftrag in einem
rungen erfüllen, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuent-
werden. wicklungsauftrag für diesen Auftrag entwickelt werden;
(3) Jedoch können die Beschaffungsstellen in den Sonderfäl- f) wenn Ergänzungsleistungen, die zwar im ursprünglichen
len des Artikels 145 unter den dort festgelegten Voraussetzun- Auftrag nicht enthalten waren, aber den Zielen der ursprüng-
gen ein in Artikel 145 Absatz 1 genanntes anderes Verfahren als lichen Ausschreibungsunterlagen entsprechen, aufgrund
die offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren unvorhergesehener Umstände für die Fertigstellung der
anwenden; in diesen Fällen können die Beschaffungsstellen darin beschriebenen Leistungen erforderlich geworden sind.
beschließen, keine Bekanntmachung der Ausschreibung zu ver- Der Gesamtwert der für die Ergänzungsleistungen vergebe-
öffentlichen, Angebote bei den Anbietern ihrer Wahl einholen nen Aufträge darf jedoch höchstens 50 v. H. des Wertes des
und die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von Hauptauftrags betragen;
ihnen aushandeln.
g) wenn neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleicharti-
(4) Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote vertrau- ger Dienstleistungen bestehen und die Beschaffungsstelle in
lich. Insbesondere erteilen sie keine Auskunft in der Absicht, der Bekanntmachung der Ausschreibung des früheren Auf-
bestimmten Teilnehmern zu helfen, ihr Angebot auf das Niveau trags ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen hat,
der übrigen Teilnehmer anzuheben. neue Dienstleistungen in einem anderen Verfahren als in
einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren
zu vergeben;
Artikel 144
h) wenn der Auftrag an den Preisträger eines Wettbewerbs ver-
Beschränkte Ausschreibungsverfahren
geben wird, sofern der Wettbewerb in einer mit den Grund-
(1) In beschränkten Ausschreibungsverfahren können die sätzen dieses Titels vereinbaren Weise organisiert worden
Beschaffungsstellen die Zahl der qualifizierten Anbieter, die sie ist; bei mehreren Preisträgern sind alle Preisträger zur Teil-
zur Abgabe eines Angebots auffordern, in einer mit dem effizien- nahme an den Verhandlungen aufzufordern;
ten Funktionieren des Beschaffungsverfahrens vereinbaren
i) wenn notierte Waren auf einem Warenmarkt oder zu außer-
Weise beschränken, sofern sie so viele inländische Anbieter und
ordentlich günstigen Bedingungen erworben werden, die nur
Anbieter der anderen Vertragspartei wie möglich auswählen und
ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen, nicht
die Auswahl fair und ohne Diskriminierung anhand der in der
jedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern
Bekanntmachung der Ausschreibung oder in den Ausschrei-
bestehen.
bungsunterlagen angegebenen Kriterien treffen.
(2) Für den Fall, dass die Beschaffungsstellen aufgrund der in
(2) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Absatz 1 genannten Umstände ein anderes Verfahren als ein
Anbieter führen, können die Anbieter, die zur Abgabe eines offenes oder beschränktes Ausschreibungsverfahren anwenden
Angebots aufgefordert werden, unter den Bedingungen des müssen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Beschaf-
Artikels 146 Absatz 7 unter den auf der Liste stehenden Anbie- fungsstellen Aufzeichnungen führen oder schriftliche Berichte
tern auswählen. Bei der Auswahl müssen alle auf der Liste ste- erstellen, in denen die Vergabe des Auftrags nach Absatz 1 im
henden Anbieter die gleichen Chancen haben. Einzelnen begründet wird.
Artikel 145 Artikel 146
Andere Verfahren Qualifizierung der Anbieter
(1) Vorausgesetzt, dass von dem Ausschreibungsverfahren (1) Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschrei-
nicht Gebrauch gemacht wird, um einen möglichst uneinge- bung sind auf die Voraussetzungen zu beschränken, die uner-
schränkten Wettbewerb zu verhindern oder um inländische lässlich sind, um zu gewährleisten, dass der potenzielle Anbieter
Anbieter zu schützen, können die Beschaffungsstellen unter fol- in der Lage ist, die Anforderungen der Ausschreibung zu erfül-
genden Umständen und Bedingungen Aufträge auf andere len, und die für die Ausführung des betreffenden Auftrags erfor-
Weise als in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungs- derliche fachliche Eignung besitzt.
verfahren vergeben:
(2) Bei der Qualifizierung der Anbieter unterlassen die
a) wenn auf eine Ausschreibung keine geeigneten Angebote Beschaffungsstellen jede Diskriminierung zwischen inländi-
oder Teilnahmeanträge eingegangen sind, sofern die Bedin- schen Anbietern und Anbietern der anderen Vertragspartei.
gungen der ursprünglichen Ausschreibung nicht wesentlich
geändert werden; (3) Die Vertragsparteien schreiben nicht als Voraussetzung
für die Teilnahme an einer Ausschreibung vor, dass der Anbieter
b) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Beschaf-
Gründen oder aus Gründen, die mit dem Schutz ausschließ- fungsstelle der betreffenden Vertragspartei erhalten hat oder
licher Rechte zusammenhängen, nur von einem bestimmten dass der Anbieter bereits über Berufserfahrung im Gebiet der
Anbieter ausgeführt werden kann und keine zumutbaren betreffenden Vertragspartei verfügt.
Alternativen oder Ersatzmöglichkeiten bestehen;
(4) Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter als qualifi-
c) wenn die Waren oder Dienstleistungen wegen äußerster ziert an, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer
Dringlichkeit aufgrund von für die Beschaffungsstelle nicht bestimmten Ausschreibung erfüllen. Die Beschaffungsstellen
vorhersehbaren Ereignissen in einem offenen oder be- stützen ihre Entscheidung über die Qualifizierung ausschließlich
schränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig auf die Teilnahmevoraussetzungen, die in der Bekanntmachung
beschafft werden könnten; oder in den Ausschreibungsunterlagen angegeben waren.
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
(5) Dieser Titel schließt nicht aus, dass ein Anbieter aus Grün- f) wichtigste Kriterien, anhand deren der Auftrag vergeben
den wie Konkurs, unrichtigen Angaben oder Verurteilung wegen wird;
einer schweren Straftat, z. B. Beteiligung an einer kriminellen
g) nach Möglichkeit Zahlungsbedingungen und sonstige
Vereinigung, von der Teilnahme ausgeschlossen wird.
Bedingungen.
(6) Die Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die die Qua-
lifizierung beantragt haben, ihre Entscheidung unverzüglich mit. Bekanntmachung der Ausschreibung
Ständige Listen qualifizierter Anbieter (4) Die Vertragsparteien fordern ihre Beschaffungsstellen auf,
so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntma-
(7) Die Beschaffungsstellen können ständige Listen qualifi- chung der vorgesehenen Ausschreibungen mit Informationen
zierter Anbieter aufstellen, sofern sie dabei folgende Regeln über ihre Beschaffungspläne zu veröffentlichen. Diese Bekannt-
beachten: machung muss den Gegenstand der Beschaffung und den vor-
a) Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen aufstellen, gesehenen Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung enthal-
gewährleisten, dass die Anbieter die Qualifizierung jederzeit ten.
beantragen können. (5) Beschaffungsstellen, die im Versorgungssektor tätig sind,
b) Den Anbietern, die ihre Anerkennung als qualifizierter Anbie- können eine Bekanntmachung der vorgesehenen Ausschreibun-
ter beantragt haben, wird die entsprechende Entscheidung gen als Bekanntmachung der Ausschreibung verwenden, sofern
von den betreffenden Beschaffungsstellen mitgeteilt. die Bekanntmachung so viele der in Absatz 3 aufgeführten Infor-
mationen wie möglich enthält und die interessierten Anbieter
c) Anbieter, die beantragen, an einer Ausschreibung teilzuneh-
darin ausdrücklich aufgefordert werden, der Beschaffungsstelle
men, aber nicht auf der ständigen Liste qualifizierter Anbieter
gegenüber ihr Interesse an der Ausschreibung zu bekunden.
stehen, müssen die Möglichkeit haben, an der Ausschrei-
bung teilzunehmen und zu diesem Zweck gleichwertige (6) Beschaffungsstellen, die eine Bekanntmachung der vor-
Bescheinigungen und sonstige Nachweise vorzulegen, wie gesehenen Ausschreibungen als Bekanntmachung der Aus-
sie von den auf der Liste stehenden Anbietern verlangt wur- schreibung verwendet haben, übermitteln danach allen Anbie-
den. tern, die ihr Interesse bekundet haben, weitere Informationen,
die mindestens die in Absatz 3 aufgeführten Informationen
d) Verwendet eine Beschaffungsstelle, die im Versorgungssek-
umfassen, und fordern sie auf, ihr Interesse auf dieser Grundla-
tor tätig ist, eine Bekanntmachung des Bestehens einer
ge zu bestätigen.
ständigen Liste nach Artikel 147 Absatz 7 als Bekanntma-
chung der Ausschreibung, so werden Anbieter, die beantra- Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen Liste qualifi-
gen, an der Ausschreibung teilzunehmen, aber nicht auf der zierter Anbieter
ständigen Liste qualifizierter Anbieter stehen, ebenfalls bei
der Ausschreibung berücksichtigt, sofern die Zeit ausreicht, (7) Beschaffungsstellen, die beabsichtigen, ständige Listen
um das Qualifizierungsverfahren abzuschließen; in diesem zu führen, veröffentlichen nach Absatz 2 eine Bekanntmachung,
Fall leitet die Beschaffungsstelle das Qualifizierungsverfah- in der neben der Bezeichnung der Beschaffungsstelle angege-
ren unverzüglich ein; von dem Verfahren und der für seine ben ist, welchem Zweck die ständige Liste dient, dass die
Durchführung benötigten Zeit darf nicht Gebrauch gemacht Regeln für ihre Anwendung einschließlich der Kriterien für die
werden, um die Aufnahme von Anbietern der anderen Ver- Qualifizierung und die Disqualifizierung bereitgehalten werden
tragspartei in die Liste der Anbieter zu verhindern. und wie lange sie gilt.
(8) Hat die ständige Liste eine Geltungsdauer von mehr als
Artikel 147 drei Jahren, so ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentli-
chen.
Veröffentlichung von Bekanntmachungen
(9) Beschaffungsstellen, die im Versorgungssektor tätig sind,
Allgemeine Bestimmungen
können eine Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaf- Liste qualifizierter Anbieter als Bekanntmachung der Ausschrei-
fungsstellen für eine effiziente Verbreitung von Informationen bung verwenden. In diesem Fall stellen sie die Informationen so
über die Ausschreibungen sorgen, die sich aus den einschlägi- rechtzeitig zur Verfügung, dass alle, die ihr Interesse bekundet
gen öffentlichen Beschaffungsverfahren ergeben, und den haben, beurteilen können, ob sie an der Ausschreibung interes-
Anbietern der anderen Vertragspartei alle Informationen zur Ver- siert sind. Diese Informationen umfassen die in der Bekanntma-
fügung stellen, die diese für die Teilnahme an den Ausschreibun- chung nach Absatz 3 enthaltenen Informationen, soweit diese
gen benötigen. zur Verfügung stehen. Informationen, die einem interessierten
Anbieter übermittelt werden, sind ohne Diskriminierung auch
(2) Für die unter diesen Titel fallenden Aufträge veröffentli-
den übrigen interessierten Anbietern zu übermitteln.
chen die Beschaffungsstellen abgesehen von den Fällen des
Artikels 143 Absatz 3 und des Artikels 145 vorher eine Bekannt- Gemeinsame Bestimmungen
machung, in der die interessierten Anbieter aufgefordert wer-
den, ein Angebot abzugeben bzw. einen Antrag auf Teilnahme (10) Die in diesem Artikel genannten Bekanntmachungen
an der Ausschreibung zu stellen. müssen während des gesamten Zeitraums zugänglich sein, der
für die betreffende Ausschreibung festgesetzt ist.
(3) Die Bekanntmachung der Ausschreibung muss mindes-
tens folgende Angaben enthalten: (11) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntma-
chungen rechtzeitig in Veröffentlichungen, die einen möglichst
a) Bezeichnung, Anschrift, Telefaxnummer und elektronische breiten und diskriminierungsfreien Zugang zu den interessierten
Anschrift der Beschaffungsstelle sowie die Anschrift, unter Anbietern der Vertragsparteien bieten. Diese Veröffentlichungen
der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden kön- sind kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt zugänglich,
nen, falls diese von der erstgenannten Anschrift abweicht; der in Anhang XIII Anlage 2 angegeben ist.
b) gewähltes Ausschreibungsverfahren und Art des Auftrags;
c) Beschreibung des Gegenstands der Beschaffung und Artikel 148
wesentliche Anforderungen, die zu erfüllen sind; Ausschreibungsunterlagen
d) Voraussetzungen, die der Anbieter erfüllen muss, um an der
(1) Die den Anbietern übermittelten Ausschreibungsunterla-
Ausschreibung teilnehmen zu können;
gen enthalten alle Informationen, die diese benötigen, um ein
e) Frist für die Einreichung des Angebots und gegebenenfalls den Anforderungen entsprechendes Angebot abgeben zu kön-
sonstige Fristen; nen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1765
(2) Bieten die Beschaffungsstellen nicht auf elektronischem Artikel 150
Wege einen kostenlosen direkten Zugang zu allen Ausschrei-
Fristen
bungsunterlagen und sonstigen Unterlagen, so übermitteln sie
den Anbietern der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterla- (1) Die von den Beschaffungsstellen festgesetzten Fristen für
gen auf Anfrage unverzüglich. die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge müssen so
bemessen sein, dass die Anbieter der anderen Vertragspartei
(3) Die Beschaffungsstellen beantworten zumutbare Bitten wie die inländischen Anbieter ihre Angebote bzw. Teilnahmean-
um sachdienliche Informationen zu der Ausschreibung unver- träge oder Anträge auf Qualifizierung ausarbeiten und einrei-
züglich, sofern der betreffende Anbieter durch diese Informatio- chen können. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichti-
nen nicht einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten erhält. gen die Beschaffungsstellen im Einklang mit ihren eigenen
angemessenen Bedürfnissen Faktoren wie die Komplexität des
Artikel 149 Auftrags und die übliche Zeit für die Übermittlung der Angebote
aus dem Ausland wie aus dem Inland.
Technische Spezifikationen
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaf-
(1) Die technischen Spezifikationen werden in den Bekannt- fungsstellen Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend
machungen, in den Ausschreibungsunterlagen oder in zusätzli- Rechnung tragen, wenn sie den Tag festsetzen, an dem die
chen Unterlagen mitgeteilt. Angebote, die Teilnahmeanträge bzw. die Anträge auf Aufnahme
in die Liste qualifizierter Anbieter spätestens eingehen müssen.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaf-
fungsstellen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, (3) Die Mindestfristen für die Einreichung der Angebote sind
genehmigen oder anwenden, die die Entstehung unnötiger Han- in Anhang XIII Anlage 3 angegeben.
delshemmnisse zwischen den Vertragsparteien bezwecken oder
bewirken. Artikel 151
(3) Die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen tech- Verhandlungen
nischen Spezifikationen
(1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaf-
a) enthalten leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen, fungsstellen Verhandlungen führen
nicht aber formbezogene oder beschreibende Merkmale; a) im Rahmen von Ausschreibungen, bei denen sie diese
b) beruhen auf internationalen Normen oder, sofern internatio- Absicht in der Bekanntmachung der Ausschreibung angege-
nale Normen nicht bestehen, auf internen technischen Vor- ben haben oder
schriften12), anerkannten internen Normen13) oder Bauvor- b) wenn sich bei der Wertung herausstellt, dass kein Angebot
schriften. nach den in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungs-
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beschaf- unterlagen angegebenen Wertungskriterien eindeutig das
fungsstelle objektiv nachweisen kann, dass die Verwendung von günstigste ist.
technischen Spezifikationen nach Absatz 3 ein ineffizientes oder (2) Die Verhandlungen dienen in erster Linie dazu, die Stärken
ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer legitimen Ziele und Schwächen der Angebote zu ermitteln.
wäre.
(3) Die Beschaffungsstellen unterlassen während der Ver-
(5) In jedem Fall prüfen die Beschaffungsstellen Angebote, handlungen jede Diskriminierung zwischen den Bietern. Sie
die zwar nicht den technischen Spezifikationen entsprechen, gewährleisten insbesondere,
jedoch deren wesentliche Anforderungen erfüllen und für den
a) dass Grundlage der Nichtberücksichtigung von Teilnehmern
vorgesehenen Zweck geeignet sind. Die Verweisung auf techni-
die in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterla-
sche Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen muss
gen angegebenen Kriterien sind;
einen Zusatz wie „oder gleichwertige Waren“ enthalten.
b) dass jede Änderung der Kriterien und der technischen Anfor-
(6) Eine bestimmte Marke oder handelsübliche Bezeichnung, derungen allen verbleibenden Verhandlungsteilnehmern
ein Patent, ein Muster, ein Modell oder ein Typ oder ein schriftlich übermittelt werden;
bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nicht
Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung sein, es sei c) dass alle verbleibenden Teilnehmer auf der Grundlage der
denn, dass die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht geänderten Anforderungen und/oder bei Abschluss der Ver-
hinreichend genau und verständlich beschrieben werden kön- handlungen Gelegenheit haben, innerhalb einer gemeinsa-
nen und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder men Frist neue oder geänderte Angebote einzureichen.
gleichwertige Waren“ enthalten.
Artikel 152
(7) Der Bieter trägt die Beweislast dafür, dass sein Angebot
den wesentlichen Anforderungen entspricht. Einreichung, Eingang
und Eröffnung der Angebote
12) Für die Zwecke dieses Titels ist „technische Vorschrift“ ein Dokument, (1) Die Angebote und die Anträge auf Teilnahme an einem
in dem die Merkmale einer Ware oder Dienstleistung oder die damit Verfahren sind schriftlich einzureichen.
zusammenhängenden Verfahren und Herstellungsmethoden ein-
schließlich der geltenden Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, (2) Für den Eingang und die Eröffnung der Angebote der Bie-
deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann auch oder ter durch die Beschaffungsstellen gelten Verfahren und Bedin-
ausschließlich die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpa- gungen, die die Beachtung des Grundsatzes der Transparenz
ckung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für die Ware, und des Diskriminierungsverbots gewährleisten.
die Dienstleistung, das Verfahren oder die Herstellungsmethode gel-
ten.
13) Für die Zwecke dieses Titels ist „Norm“ ein von einer anerkannten Artikel 153
Stelle verabschiedetes Dokument, das für den allgemeinen und wie- Vergabe der Aufträge
derholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder
Dienstleistungen oder damit zusammenhängende Verfahren und Her- (1) Um für die Vergabe in Betracht zu kommen, muss ein
stellungsmethoden enthält, deren Einhaltung nicht zwingend vorge- Angebot zum Zeitpunkt seiner Eröffnung den wesentlichen
schrieben ist. Sie kann auch oder ausschließlich die Anforderungen
an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etiket- Anforderungen der Bekanntmachungen oder Ausschreibungs-
tierung enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren unterlagen entsprechen und von einem Anbieter eingereicht
oder die Herstellungsmethode gelten. worden sein, der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
(2) Die Beschaffungsstellen vergeben den Auftrag an den (2) Zur Erleichterung des Zugangs zu den öffentlichen
Bieter, dessen Angebot entweder das niedrigste Angebot ist Beschaffungsmärkten bemühen sich die Vertragsparteien, ein
oder das Angebot, das anhand der vorher in den Bekanntma- für ihre Beschaffungsstellen zwingend vorgeschriebenes elek-
chungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen objekti- tronisches Informationssystem einzurichten.
ven Wertungskriterien als das günstigste Angebot ermittelt wird.
(3) Die Vertragsparteien fördern den Einsatz elektronischer
Mittel für die Übermittlung der Angebote.
Artikel 154
Unterrichtung
über die Auftragsvergabe Artikel 157
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaf- Zusammenarbeit und Hilfe
fungsstellen für eine effiziente Verbreitung der Ergebnisse der
Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Entwicklung von
öffentlichen Beschaffungsverfahren sorgen.
Ausbildungsprogrammen im technischen Bereich zusammenzu-
(2) Die Beschaffungsstellen unterrichten die Bieter unverzüg- arbeiten und einander Hilfe zu leisten, um ein besseres Ver-
lich über die Entscheidung über die Auftragsvergabe sowie über ständnis der Verfahren und Statistiken im öffentlichen Beschaf-
die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Ange- fungswesen und einen leichteren Zugang zu den Märkten der
bots. Auf Anfrage teilen die Beschaffungsstellen den Bietern, die anderen Vertragspartei zu erreichen.
nicht berücksichtigt wurden, die Gründe für die Ablehnung ihres
Angebots mit.
Artikel 158
(3) Die Beschaffungsstellen können bestimmte Informationen
über die Auftragsvergabe zurückhalten, deren Weitergabe die Statistische Berichte
Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonsti-
ger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legiti- Gewährleistet eine Vertragspartei die Einhaltung des Arti-
men Geschäftsinteressen von Anbietern schädigen oder den fai- kels 147 Absatz 11 nicht auf einem annehmbaren Niveau, so
ren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde. erstellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jährliche
Statistiken über ihre unter diesen Titel fallenden Beschaffungen
und übermittelt sie der anderen Vertragspartei. Diese Berichte
Artikel 155 enthalten die in Anhang XIII Anlage 4 festgelegten Informatio-
Widerspruchsverfahren nen.
(1) Beschwerden von Anbietern mit der Behauptung, dass
die Bestimmungen dieses Titels in einem Beschaffungsverfah- Artikel 159
ren verletzt worden sind, werden von den Beschaffungsstellen
unparteiisch und rasch geprüft. Änderung des Geltungsbereichs
(2) Die Vertragsparteien richten diskriminierungsfreie, rasche, (1) Eine Vertragspartei kann den sie betreffenden Geltungs-
transparente und wirksame Verfahren ein, nach denen die bereich dieses Titels ändern, sofern sie der anderen Vertrags-
Anbieter mit der Behauptung Widerspruch einlegen können, partei
dass die Bestimmungen dieses Titels im Rahmen einer Beschaf-
fung verletzt worden sind, an der sie ein Interesse haben oder a) die Änderung notifiziert;
hatten. b) als Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum die-
(3) Die Widersprüche werden von einer unparteiischen und ser Notifikation eine angemessene Anpassung des diese
unabhängigen Widerspruchsbehörde geprüft. Handelt es sich betreffenden Geltungsbereichs gewährt, damit der Gel-
bei der Widerspruchsbehörde nicht um ein Gericht, so unterliegt tungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der
sie der gerichtlichen Überprüfung oder muss über ähnliche Ver- Änderung gehalten wird.
fahrensgarantien verfügen wie ein Gericht.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b wird der anderen
(4) In den Widerspruchsverfahren ist vorgesehen, Vertragspartei kein Ausgleich gewährt, sofern die von der Ver-
a) dass rasch vorläufige Maßnahmen getroffen werden, um die tragspartei vorgenommene Änderung des sie betreffenden Gel-
Verletzung der Bestimmungen dieses Titels zu beheben und tungsbereichs dieses Titels Folgendes betrifft:
geschäftliche Chancen zu erhalten. Diese Maßnahmen kön- a) rein formale Berichtigungen und geringfügige Änderungen
nen zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens füh- der Anhänge XI und XII oder
ren. In den Verfahren kann jedoch vorgesehen sein, dass bei
der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt wer- b) Beschaffungsstellen, bei denen die staatliche Kontrolle oder
den, überwiegende negative Auswirkungen auf die betroffe- der staatliche Einfluss als Ergebnis einer Privatisierung oder
nen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses be- Liberalisierung tatsächlich beseitigt worden ist.
rücksichtigt werden können;
(3) Der Assoziationsausschuss ändert gegebenenfalls den
b) dass die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels gege- betreffenden Anhang durch Beschluss, um der von der betref-
benenfalls behoben oder anderenfalls für den erlittenen Ver- fenden Vertragspartei notifizierten Änderung Rechnung zu tra-
lust oder Schaden Ersatz geleistet wird, der auf die Kosten gen.
des Angebots und des Widerspruchs beschränkt werden
kann.
Artikel 160
Artikel 156 Weitere Verhandlungen
Informationstechnologie
Bietet eine Vertragspartei künftig einer dritten Partei zusätzli-
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich so weit wie möglich, che Vorteile beim Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten, die
elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen, um unter über die in diesem Titel getroffenen Vereinbarungen hinausge-
Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskrimi- hen, so erklärt sie sich bereit, in Verhandlungen mit der anderen
nierungsverbotes eine effiziente Verbreitung von Informationen Vertragspartei mit dem Ziel einzutreten, diese Vorteile durch
über öffentliche Beschaffungen zu ermöglichen, insbesondere Beschluss des Assoziationsausschusses auf der Grundlage der
über die Ausschreibungen der Beschaffungsstellen. Gegenseitigkeit auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1767
Artikel 161 und nach den Bestimmungen von Titel III dieses Teils getätigten
Investitionen sowie die Liquidation oder Rückführung dieses
Ausnahmen
Kapitals und daraus resultierender Gewinne.
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so
angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-
Artikel 166
rechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien
oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwi- Ausnahmen und Schutzmaßnahmen
schen den Vertragsparteien führen, ist dieser Titel nicht so aus-
(1) In Ausnahmefällen, in denen die Zahlungen und der Kapi-
zulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, Maßnahmen
talverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkei-
einzuführen oder aufrechtzuerhalten,
ten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspoli-
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung tik einer Vertragspartei verursacht oder zu verursachen droht,
oder Sicherheit zu schützen; kann die betreffende Vertragspartei für höchstens ein Jahr die
unbedingt notwendigen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des
b) die erforderlich sind, um das Leben, die Gesundheit oder die
Kapitalverkehrs treffen. Die Anwendung der Schutzmaßnahmen
Sicherheit von Menschen zu schützen;
kann durch förmliche Wiedereinführung verlängert werden.
c) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von
(2) Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen trifft, unter-
Pflanzen oder Tieren zu schützen;
richtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so
d) die erforderlich sind, um das geistige Eigentum zu schützen; bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maß-
e) die Waren oder Dienstleistungen betreffen, die von Behin- nahmen vor.
derten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen
hergestellt bzw. erbracht werden. Artikel 167
Schlussbestimmungen
Artikel 162
(1) Hinsichtlich dieses Titels bekräftigen die Vertragsparteien
Überprüfung und Durchführung ihre Rechte und Pflichten aus den bilateralen und multilateralen
Der Assoziationsausschuss überprüft die Durchführung die- Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.
ses Titels alle zwei Jahre, sofern von den Vertragsparteien nichts (2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur
anderes vereinbart wird; er prüft die sich daraus ergebenden Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr
Fragen und trifft in Ausübung seiner Befugnisse geeignete Maß- zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
nahmen. Er hat vor allem die Aufgabe,
a) den Austausch zwischen den Vertragsparteien über die Ent-
wicklung und Einrichtung von Informationstechnologiesyste- Titel VI
men im öffentlichen Beschaffungswesen zu koordinieren;
b) geeignete Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen
Rechte an geistigem Eigentum
den Vertragsparteien auszusprechen;
c) in den in diesem Titel vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu Artikel 168
fassen. Ziel
Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen
angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem
Titel V Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr gehören auch die in internationalen Übereinkünften vorgesehe-
nen wirksamen Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
Artikel 163
Artikel 169
Ziel und Geltungsbereich
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien streben an, die laufenden Zahlungen
Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen die „Rechte an
und den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien im Ein-
geistigem Eigentum“ das Urheberrecht einschließlich des Urhe-
klang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen
berrechts an Computerprogrammen und Datenbanken und die
übernommenen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung
verwandten Schutzrechte, die Rechte an Patenten, gewerbli-
der Stabilität der Währungen der Vertragsparteien zu liberalisie-
chen Mustern und Modellen, geografischen Angaben ein-
ren.
schließlich der Ursprungsbezeichnungen, Marken und Layout-
(2) Dieser Titel gilt für alle laufenden Zahlungen und den Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise sowie den Schutz
gesamten Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien. vertraulicher Informationen und den Schutz gegen unlauteren
Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbands-
Artikel 164 übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-
holmer Fassung von 1967).
Leistungsbilanz
Die Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen Artikel 170
und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertier-
barer Währung nach dem Übereinkommen über den Internatio- Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
nalen Währungsfonds. Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 168
a) gewährleisten die Vertragsparteien auch weiterhin eine
Artikel 165 angemessene und wirksame Erfüllung der Verpflichtungen,
Kapitalbilanz die sich aus folgenden Übereinkünften ergeben:
Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen genehmigen die i) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der
Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Rechte an geistigem Eigentum, Anlage 1C des Überein-
Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvor- kommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation
schriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen (TRIPs),
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
ii) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerbli- Titel VII
chen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967),
Wettbewerb
iii) Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der
Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),
Artikel 172
iv) Römisches Abkommen über den Schutz der ausüben-
den Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sen- Ziele
deunternehmen (Rom 1961), und (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihr Wettbewerbs-
recht in einer mit diesem Teil vereinbaren Weise anzuwenden,
v) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflan-
um zu verhindern, dass die aus der Liberalisierung des Waren-
zenzüchtungen von 1978 (UPOV 1978) oder Internatio-
und Dienstleistungsverkehrs erwachsenden Vorteile durch wett-
nales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüch-
bewerbsfeindliche Verhaltensweisen verringert oder zunichte
tungen von 1991 (UPOV 1991);
gemacht werden. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertrags-
b) treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2007 folgen- parteien eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen
den multilateralen Übereinkünften bei und gewährleisten ihren Wettbewerbsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen
eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus dieses Titels.
ihnen ergebenden Verpflichtungen: (2) Im Hinblick auf die Verhinderung von Wettbewerbsverzer-
i) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikati- rungen und Wettbewerbsbeschränkungen, die geeignet sind,
on von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertrags-
von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979), parteien zu beeinträchtigen, gilt die besondere Aufmerksamkeit
der Vertragsparteien wettbewerbsfeindlichen Vereinbarungen,
ii) Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und der miss-
Eigentum (Genf 1996), bräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch
iii) Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über ein oder mehrere Unternehmen.
Darbietungen und Tonträger (Genf 1996), (3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Anwendung
ihres Wettbewerbsrechts zu koordinieren und in diesem Bereich
iv) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem
zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst Notifizie-
Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert
rungen, Konsultationen, den Austausch nichtvertraulicher Infor-
1979 und 1984), und
mationen und technische Hilfe. Die Vertragsparteien erkennen
v) Straßburger Abkommen über die internationale Patent- an, dass es wichtig ist, Wettbewerbsgrundsätze einzubeziehen,
klassifikation von 1971 (Straßburg 1971, geändert 1979); mit denen sich beide Vertragsparteien in multilateralen Gremien,
einschließlich der WTO, einverstanden erklären würden.
c) treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2009 folgen-
den multilateralen Übereinkünften bei und gewährleisten
eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus Artikel 173
ihnen ergebenden Verpflichtungen: Begriffsbestimmungen
i) Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträ- Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestim-
gern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträ- mungen:
ger (Genf 1996),
1. „Wettbewerbsrecht“ umfasst
ii) Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internatio- a) im Falle der Gemeinschaft die Artikel 81, 82 und 86 des
nalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
(Union von Locarno 1968, geändert 1979), schaft, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und die dazu
iii) Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung erlassenen Durchführungsvorschriften und Änderungen;
der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke b) im Falle Chiles das Decreto Ley 211 von 1973 und die
von Patentverfahren (1977, geändert 1980), und Ley 19.610 von 1999 und die dazu erlassenen Durchfüh-
iv) Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994); rungsvorschriften und Änderungen;
c) die Änderungen, die an den genannten Vorschriften nach
d) unternehmen die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um
Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.
so bald wie möglich folgende multilaterale Übereinkünfte zu
ratifizieren und eine angemessene und wirksame Erfüllung 2. „Wettbewerbsbehörde“ ist
der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen zu gewähr-
a) im Falle der Gemeinschaft die „Kommission der Europäi-
leisten:
schen Gemeinschaften“;
i) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internatio- b) im Falle Chiles die „Fiscalía Nacional Económica“ und
nale Registrierung von Marken (1989), die „Comisión Resolutiva“.
ii) Madrider Abkommen über die internationale Registrie- 3. „Vollzugsmaßnahme“ ist jede Anwendung des Wettbe-
rung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geän- werbsrechts in einer Untersuchung oder einem Verfahren der
dert 1979), und Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die zu Sanktio-
iii) Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen nen oder Abhilfemaßnahmen führen kann.
Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien
1973, geändert 1985). Artikel 174
Notifizierungen
Artikel 171 (1) Die Wettbewerbsbehörden notifizieren der Wettbewerbs-
Überprüfung behörde der anderen Vertragspartei Vollzugsmaßnahmen, die
a) wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich
Die Vertragsparteien geben ihrem Eintreten für die Erfüllung
beeinträchtigen könnten;
der Verpflichtungen Ausdruck, die sich aus den genannten mul-
tilateralen Übereinkünften ergeben; der Assoziationsrat kann b) Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche
beschließen, weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem unmittelbare Auswirkungen im Gebiet der anderen Vertrags-
Bereich in Artikel 170 einzubeziehen. partei haben könnten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1769
c) wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die haupt- (2) Zur Erhöhung der Transparenz verpflichten sich die Ver-
sächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen tragsparteien, unbeschadet der für sie geltenden Vertraulich-
werden. keitsvorschriften und -normen Informationen über die Sanktio-
nen und Abhilfemaßnahmen in den Fällen auszutauschen, die
(2) Die Notifizierung erfolgt in einer frühen Phase des Verfah- nach Auffassung der betreffenden Wettbewerbsbehörde wichti-
rens, sofern dies nicht im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht ge Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchti-
der Vertragsparteien steht und laufende Untersuchungen nicht gen, und auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde der anderen
beeinträchtigt. Die Stellungnahme der anderen Wettbewerbsbe- Vertragspartei die Gründe für diese Maßnahmen anzugeben.
hörde kann bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspar-
(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Notifikationen müssen so tei Informationen über staatliche Beihilfen auf Jahresbasis, ein-
ausführlich sein, dass eine Bewertung unter Berücksichtigung schließlich des Gesamtbetrags der Beihilfen und nach Möglich-
der Interessen der anderen Vertragspartei möglich ist. keit aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen. Die Vertragspar-
teien können um Informationen über Einzelfälle ersuchen, die
(4) Die Vertragsparteien sagen zu, sich nach besten Kräften den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. Die
zu bemühen, unter Berücksichtigung der ihnen zu Gebote ste- ersuchte Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, nicht-
henden Verwaltungsmittel zu gewährleisten, dass die Notifizie- vertrauliche Informationen zu übermitteln.
rungen unter den genannten Bedingungen erfolgen.
(4) Der Informationsaustausch unterliegt den für die Vertrags-
parteien geltenden Vertraulichkeitsnormen. Vertrauliche Infor-
Artikel 175 mationen, deren Weitergabe ausdrücklich verboten ist, oder die
im Falle ihrer Weitergabe die Interessen der Vertragsparteien
Koordinierung der Vollzugsmaßnahmen beeinträchtigen könnten, werden nur mit ausdrücklicher Zustim-
mung der Informationsquelle übermittelt.
Die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei kann der
Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ihre Bereit- (5) Die Wettbewerbsbehörden wahren die Vertraulichkeit der
schaft notifizieren, die einen bestimmten Fall betreffenden Voll- Informationen, die ihr von der anderen Wettbewerbsbehörde als
zugsmaßnahmen zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert vertraulich übermittelt werden, und gibt Ersuchen Dritter um
die Vertragsparteien nicht daran, autonome Entscheidungen zu Weitergabe dieser Informationen nur statt, wenn die Wettbe-
treffen. werbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, zustimmt.
(6) Insbesondere können vertrauliche Informationen, sofern
das Recht einer Vertragspartei dies vorsieht, unter dem Vorbe-
Artikel 176
halt der Wahrung der Vertraulichkeit den Gerichten dieser Ver-
Konsultationen im Falle der Beeinträch- tragspartei übermittelt werden.
tigung wichtiger Interessen der einen Vertrags-
partei im Gebiet der anderen Vertragspartei
Artikel 178
(1) Bei der Durchführung ihrer Vollzugsmaßnahmen berück-
Technische Hilfe
sichtigen die Vertragsparteien im Einklang mit ihren Rechtsvor-
schriften gegebenenfalls wichtige Interessen der anderen Ver- Die Vertragsparteien können einander technische Hilfe leis-
tragspartei. Ist die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspar- ten, um die Erfahrung der anderen Vertragspartei zu nutzen und
tei der Auffassung, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer Wettbe-
der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei wichtige werbspolitik zu verbessern.
Interessen ihrer Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so kann
sie der anderen Wettbewerbsbehörde ihre Auffassung zu der
Frage mitteilen oder sie um Konsultationen ersuchen. Unbe- Artikel 179
schadet der Fortsetzung der Maßnahmen nach ihrem Wettbe-
werbsrecht und ihrer letztlich uneingeschränkten Entschei- Öffentliche Unternehmen
dungsfreiheit sollte die ersuchte Wettbewerbsbehörde die Auf- und Unternehmen mit besonderen oder ausschließ-
fassung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde eingehend und lichen Rechten, einschließlich Monopolen
wohlwollend prüfen.
(1) Dieser Titel hindert die Vertragsparteien nicht daran, nach
(2) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die der ihrem Recht öffentliche oder private Monopole zu bestimmen
Auffassung ist, dass die Interessen ihrer Vertragspartei durch oder aufrechtzuerhalten.
wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen gleich welchen
(2) Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen,
Ursprungs eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen im
denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden
Gebiet der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigt sind,
sind, sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass nach Inkraft-
kann die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei um
treten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder auf-
Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen lassen die letzt-
rechterhalten werden, die den Waren- oder den Dienstleistungs-
lich uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit der betreffenden
verkehr zwischen den Vertragsparteien verzerren und den Inte-
Wettbewerbsbehörde unberührt. Die ersuchte Wettbewerbsbe-
ressen der Vertragsparteien zuwiderlaufen, und dass diese
hörde kann unbeschadet ihrer uneingeschränkten Entschei-
Unternehmen den Wettbewerbsregeln unterliegen, soweit die
dungsfreiheit nach ihrem Wettbewerbsrecht die für zweckdien-
Anwendung dieser Regeln die Erfüllung der ihnen übertragenen
lich erachteten und mit ihrem internen Recht vereinbaren Abhil-
besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behin-
femaßnahmen treffen.
dert.
Artikel 177 Artikel 180
Informationsaustausch und Vertraulichkeit Streitbeilegung
(1) Die Wettbewerbsbehörden können nichtvertrauliche Infor- Die Vertragsparteien dürfen für Fragen, die sich aus diesem
mationen austauschen, um die wirksame Anwendung ihres Titel ergeben, nicht die in diesem Abkommen vorgesehene
Wettbewerbsrechts zu erleichtern. Streitbeilegung in Anspruch nehmen.
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Titel VIII (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine beste-
hende Maßnahme der anderen Vertragspartei eine Verpflichtung
Streitbeilegung aus den in Artikel 182 genannten Bestimmungen verletzt, und ist
die Frage innerhalb von 15 Tagen nach Zusammentreten des
Assoziationsausschusses nach Artikel 183 Absatz 3 oder inner-
Kapitel I
halb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultatio-
Ziel und Geltungsbereich nen im Assoziationsausschuss, je nachdem, welcher Zeitpunkt
früher liegt, nicht gelöst worden, so kann sie schriftlich um Ein-
Artikel 181 setzung eines Schiedspanels ersuchen.
Ziel (3) Die Beschwerdeführerin benennt in ihrem Ersuchen die
bestehende Maßnahme, die nach ihrer Auffassung gegen diesen
Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertrags- Teil verstößt, gibt die nach ihrer Auffassung einschlägigen
parteien über die Anwendung dieses Teils nach Treu und Glau- Bestimmungen dieses Abkommens an und notifiziert das Ersu-
ben zu vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten chen der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsaus-
zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein schuss.
Funktionieren beeinträchtigen könnten.
Artikel 185
Artikel 182
Bestellung der Schiedsrichter
Geltungsbereich
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Fragen, die
zusammen.
sich aus der Auslegung und Anwendung dieses Teils ergeben,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Mona-
te nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindes-
tens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als
Kapitel II Schiedsrichter zu dienen, und von denen ein Drittel nicht die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen dürfen und als
Streitvermeidung Vorsitzende von Schiedspanels angegeben werden. Der Asso-
ziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste jederzeit 15 Per-
Artikel 183 sonen enthält. Diese Personen verfügen über Fachwissen und
Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder sonstigen mit
Konsultationen
diesem Teil zusammenhängenden Fragen oder hinsichtlich der
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einver- Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Han-
nehmliche Auslegung und Anwendung dieses Teils und unter- delsübereinkünften ergeben, sind unabhängig und handeln in
nehmen im Rahmen von Zusammenarbeit und Konsultationen persönlicher Eigenschaft; sie dürfen keiner Vertragspartei oder
alle Anstrengungen, um Streitigkeiten zu vermeiden und beizule- Organisation nahe stehen und keine Weisungen einer Vertrags-
gen und zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller partei oder Organisation entgegennehmen und müssen den Ver-
Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen haltenskodex in Anhang XVI beachten. Die Liste kann alle drei
könnten. Jahre geändert werden.
(2) Jede Vertragspartei kann wegen einer bestehenden oder (3) Die drei Schiedsrichter werden innerhalb von drei Tagen
vorgeschlagenen Maßnahme, einer Frage im Zusammenhang nach dem Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vom
mit der Anwendung oder Auslegung dieses Teils oder einer Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den Personen
sonstigen Frage, die nach ihrer Auffassung sein Funktionieren auf der in Absatz 2 genannten Liste durch das Los bestimmt, der
beeinträchtigen könnte, um Konsultationen im Assoziationsaus- erste unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwer-
schuss ersuchen. Für die Zwecke dieses Titels ist auch eine Ver- deführerin vorgeschlagenen Personen, der zweite unter den
haltensweise eine „Maßnahme“. Die Vertragspartei benennt in dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdegegnerin vor-
ihrem Ersuchen die Maßnahme oder die sonstige Frage, gegen geschlagenen Personen und der Vorsitzende unter den nach
die sich die Beschwerde richtet, gibt die nach ihrer Auffassung Absatz 2 für diesen Zweck angegebenen Personen.
einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens an und notifi-
(4) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an
ziert das Ersuchen der anderen Vertragspartei.
dem die drei Schiedsrichter durch das Los bestimmt werden.
(3) Der Assoziationsausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen
(5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schieds-
nach dem Ersuchen zusammen. Zu Beginn der Konsultationen
richter die Voraussetzungen des Verhaltenskodex nicht erfüllt,
stellen die Vertragsparteien Informationen zur Verfügung, damit
so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und erset-
geprüft werden kann, wie die Maßnahme oder die sonstige
zen diesen Schiedsrichter, sofern sie dies vereinbaren, durch
Frage das Funktionieren und die Anwendung dieses Teils beein-
einen nach Absatz 6 bestimmten anderen Schiedsrichter.
trächtigen könnte; die in den Konsultationen ausgetauschten
Informationen werden vertraulich behandelt. Der Assoziations- (6) Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren
ausschuss bemüht sich, die Streitigkeit unverzüglich durch teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird er ersetzt, so
Beschluss beizulegen. In diesem Beschluss werden die von der wird sein Nachfolger innerhalb von drei Tagen nach dem für
betreffenden Vertragspartei zu treffenden Durchführungsmaß- seine Auswahl angewandten Verfahren bestimmt. In diesem Fall
nahmen und die Frist für die Einführung dieser Maßnahmen fest- sind die für das Schiedspanelverfahren geltenden Fristen für
gelegt. den Zeitraum zwischen dem Tag der Teilnahmeverhinderung,
der Amtsniederlegung oder der Ersetzung des Schiedsrichters
und dem Tag der Bestimmung seines Nachfolgers gehemmt.
Kapitel III
Artikel 186
Streitbeilegungsverfahren
Informationen und fachliche Beratung
Artikel 184 Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von
sich aus die Personen oder Stellen, die es für geeignet erachtet,
Einleitung des Verfahrens
um Informationen oder fachliche Beratung ersuchen. Die auf
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets, zu einer beide diese Weise erlangten Informationen werden den Vertragspartei-
Seiten zufrieden stellenden Beilegung der Streitigkeit zu gelangen. en zur Stellungnahme übermittelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1771
Artikel 187 b) eine angemessene Frist für die Einführung dieser Maßnah-
men und
Entscheidung des Schiedspanels
c) einen konkreten Vorschlag für einen vorübergehenden Aus-
(1) Das Schiedspanel übermittelt seine Entscheidung mit sei-
gleich für die Zeit bis zur vollständigen Einführung der im
nen Feststellungen und Schlussfolgerungen in der Regel spä-
Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderli-
testens drei Monate nach dem Tag der Einsetzung des Schieds-
chen Maßnahmen.
panels den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss.
Auf keinen Fall übermittelt es sie später als fünf Monate nach (4) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
diesem Tag. Das Schiedspanel stützt seine Entscheidung auf die Vertragsparteien über den Inhalt dieser Notifikation ersucht die
Schriftsätze und Mitteilungen der Vertragsparteien und auf die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel zu ent-
nach Artikel 186 erhaltenen Informationen. Die Entscheidung ist scheiden, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Absatz 3
endgültig und wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Buchstabe a mit diesem Teil vereinbar sind, ob die Frist ange-
messen ist und ob der Vorschlag für den Ausgleich offensicht-
(2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt,
lich unverhältnismäßig ist. Die Entscheidung ergeht innerhalb
die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses
von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.
Abkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen
und Schlussfolgerungen erwähnt. (5) Die betreffende Vertragspartei notifiziert der anderen Ver-
tragspartei und dem Assoziationsausschuss vor Ablauf der von
(3) Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Abkom-
den Vertragsparteien vereinbarten oder nach Absatz 4 bestimm-
mens nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts
ten Frist, welche Durchführungsmaßnahmen sie zur Beendigung
aus und trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass die Vertrags-
der Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Teil getroffen
parteien dieses Abkommen nach Treu und Glauben erfüllen und
hat. Nach dieser Notifikation kann die andere Vertragspartei das
eine Umgehung ihrer Verpflichtungen vermeiden müssen.
ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, über die Vereinbarkeit
(4) Behauptet eine Vertragspartei, dass eine Maßnahme der dieser Maßnahmen mit diesem Teil zu entscheiden, sofern diese
anderen Vertragspartei mit den Bestimmungen dieses Teils nicht den Maßnahmen ähnlich sind, deren Vereinbarkeit mit die-
unvereinbar ist, so trägt sie dafür die Beweislast. Behauptet eine sem Teil das Schiedspanel nach Absatz 4 festgestellt hat. Die
Vertragspartei, dass eine Maßnahme unter eine Ausnahmerege- Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen
lung dieses Teils fällt, so trägt sie die Beweislast dafür, dass nach diesem Ersuchen.
diese Ausnahmeregelung Anwendung findet.
(6) Notifiziert die betreffende Vertragspartei die Durchfüh-
(5) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht rungsmaßnahmen nicht vor Ablauf der angemessenen Frist oder
verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle stellt das Schiedspanel fest, dass die von der betreffenden Ver-
Anstrengungen, um den Vertragsparteien seine Entscheidung tragspartei notifizierten Durchführungsmaßnahmen mit ihren
innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Verpflichtungen aus diesem Teil unvereinbar sind, und ist eine
Schiedspanels zu übermitteln. Auf keinen Fall übermittelt es sie Einigung über einen Ausgleich nicht erzielt worden, so ist die
später als vier Monate nach diesem Tag. Das Schiedspanel kann Beschwerdeführerin berechtigt, die Anwendung von nach die-
vorab entscheiden, ob ein Fall dringend ist. sem Teil eingeräumten Vorteilen in einem Wert auszusetzen, der
(6) Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der dem Wert der Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen Teil
Annahme der Entscheidung und der Vorabentscheidung, erge- verstoßende Maßnahme zunichte gemacht oder verringert wer-
hen mit Stimmenmehrheit. den.
(7) Bis zur Übermittlung der Entscheidung an die Vertrags- (7) Bei der Wahl der auszusetzenden Vorteile bemüht sich die
parteien und den Assoziationsausschuss kann die Beschwerde- Beschwerdeführerin, zunächst Vorteile aus dem Titel bzw. den
führerin ihre Beschwerde mit Zustimmung der Beschwerdegeg- Titeln dieses Teils auszusetzen, die durch die nach den Feststel-
nerin jederzeit zurücknehmen. Ihr Recht, zu einem späteren lungen des Schiedspanels gegen diesen Teil verstoßende Maß-
Zeitpunkt eine neue Beschwerde in derselben Frage einzulegen, nahme beeinträchtigt werden. Ist die Beschwerdeführerin der
bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt. Auffassung, dass die Aussetzung von Vorteilen aus diesem Titel
bzw. diesen Titeln praktisch nicht durchführbar oder nicht wirk-
(8) Das Schiedspanel kann seine Arbeit auf Ersuchen der sam ist, so kann sie Vorteile aus anderen Titeln aussetzen,
Beschwerdeführerin mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin sofern sie eine entsprechende schriftliche Begründung vorlegt.
jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ausset- Bei der Wahl der auszusetzenden Vorteile ist den Vorteilen der
zen. Im Falle einer solchen Aussetzung verlängern sich die Fris- Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am
ten der Absätze 1 und 5 um den Zeitraum, in dem die Arbeit aus- wenigsten behindern.
gesetzt war. Ist die Arbeit des Panels für mehr als 12 Monate
ausgesetzt gewesen, so erlischt die Befugnis zur Einsetzung (8) Die Beschwerdeführerin notifiziert der anderen Vertrags-
des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, partei und dem Assoziationsrat die Vorteile, die sie auszusetzen
zu einem späteren Zeitpunkt um Einsetzung eines neuen beabsichtigt. Innerhalb von fünf Tagen nach dieser Notifizierung
Schiedspanels in derselben Frage zu ersuchen. kann die andere Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel
ersuchen zu entscheiden, ob der Wert der Vorteile, die die
Beschwerdeführerin auszusetzen beabsichtigt, dem Wert der
Artikel 188 Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen Teil verstoßende
Durchführung der Entscheidung Maßnahme zunichte gemacht oder verringert werden, und ob
die vorgeschlagene Aussetzung mit Absatz 7 im Einklang steht.
(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durch-
Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45
führung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen
Tagen nach diesem Ersuchen. Die Vorteile werden nicht ausge-
Maßnahmen zu treffen.
setzt, bis das Schiedspanel entschieden hat.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, eine Einigung über
(9) Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird
die im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforder-
von der Beschwerdeführerin nur so lange aufrechterhalten, bis
lichen Maßnahmen zu erzielen.
die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme aufgehoben oder
(3) Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung den geändert worden ist, um sie mit diesem Teil in Einklang zu brin-
Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss übermittelt gen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beile-
worden ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der anderen Ver- gung der Streitigkeit erzielt haben.
tragspartei
(10) Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das
a) die im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung ursprüngliche Schiedspanel, ob nach Aussetzung der Vorteile
erforderlichen Maßnahmen, getroffene Durchführungsmaßnahmen mit diesem Teil vereinbar
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
sind und ob die Aussetzung der Vorteile auf der Grundlage die- (2) Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermitteln die
ser Entscheidung aufzuheben oder zu ändern ist. Die Entschei- Vertragsparteien Informationen und beantworten Fragen der
dung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach anderen Vertragspartei zu bestehenden oder vorgeschlagenen
diesem Ersuchen. Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Teils erheblich beein-
trächtigen könnten, soweit dies nach ihren internen Rechtsvor-
(11) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen sind
schriften und Grundsätzen möglich ist.
endgültig und bindend. Sie werden dem Assoziationsausschuss
übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. (3) Die in diesem Artikel genannten Informationen gelten als
übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifikation an die
WTO oder auf der amtlichen, der Öffentlichkeit kostenlos
zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei zur Verfü-
Kapitel IV gung gestellt worden sind.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 191
Artikel 189 Zusammenarbeit bei
der Erhöhung der Transparenz
Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragsparteien kommen überein, in bilateralen und mul-
(1) Die in diesem Titel genannten Fristen können im gegen-
tilateralen Gremien bei der Suche nach Möglichkeiten zusam-
seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
menzuarbeiten, die Transparenz in Handelsfragen zu erhöhen.
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
gelten für das Verfahren vor dem Schiedspanel die Musterver-
Artikel 192
fahrensregeln in Anhang XV. Der Assoziationsausschuss kann
die Musterverfahrensregeln und den Verhaltenskodex in Anhang Veröffentlichung
XVI durch Beschluss ändern, sofern er dies für notwendig erach-
tet. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Gesetze, sons-
tigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren Ver-
(3) Die Anhörungen des Schiedspanels finden unter Aus- waltungsentscheidungen, die unter diesen Teil fallende Han-
schluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Vertragsparteien delsfragen betreffen, unverzüglich veröffentlicht oder der Öffent-
nichts anderes beschließen. lichkeit zugänglich gemacht werden.
(4)
a) Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflich-
tung aus dem WTO-Übereinkommen vorgehen, so nimmt sie Titel X
die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Überein-
kommens in Anspruch, die ungeachtet der Bestimmungen
Besondere Aufgaben
dieses Abkommens Anwendung finden. der mit diesem Abkommen
eingesetzten Organe in Handelsfragen
b) Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflich-
tung aus diesem Teil vorgehen, so nimmt sie die einschlägi-
gen Regeln und Verfahren dieses Titels in Anspruch. Artikel 193
c) Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflich- Besondere Aufgaben
tung aus diesem Teil vorgehen, die im Wesentlichen einer
(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit diesem Teil
Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen entspricht, so
übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Handelsfra-
nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-
gen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles
Übereinkommens in Anspruch, die ungeachtet der Bestim-
zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte
mungen dieses Abkommens Anwendung finden, sofern die
handelt.
Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
d) Wenn ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet ist, wird aus- (2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss
schließlich das gewählte Forum in Anspruch genommen, vor allem die Aufgabe,
sofern sich dieses nicht für unzuständig erklärt hat. Fragen, a) die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der
die die Zuständigkeit der nach diesem Titel eingesetzten Bestimmungen dieses Teils und sonstiger Übereinkünfte der
Schiedspanels betreffen, sind innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zu überwa-
dem Tag der Einsetzung des Panels aufzuwerfen und wer- chen, die Handelsfragen betreffen;
den innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Einsetzung
des Panels durch Vorabentscheidung des Panels geklärt. b) die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Teils zu
überwachen und die mit ihrer Anwendung erzielten Ergeb-
nisse zu evaluieren;
Titel IX c) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Teils nach Artikel 183 beizulegen;
Transparenz
d) den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen, die Handelsfragen betreffen;
Artikel 190 e) die Arbeit der nach diesem Teil eingesetzten Sonderaus-
Kontaktstellen und Informationsaustausch schüsse zu überwachen;
(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien f) die sonstigen ihm nach diesem Teil oder vom Assoziations-
über die unter diesen Teil fallenden Handelsfragen zu erleich- rat übertragenen Aufgaben zu erfüllen, die Handelsfragen
tern, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf Ersu- betreffen; und
chen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Ver-
g) dem Assoziationsrat jährlich Bericht zu erstatten.
tragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen
oder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommu- (3) In Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 kann der
nikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern. Assoziationsausschuss
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1773
a) Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die sich mit in nenfalls die Voraussetzungen der WTO-Übereinkommen erfüllen
seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen befassen, und mit dem Übereinkommen über den Internationalen Wäh-
und ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre rungsfonds im Einklang stehen.
Geschäftsordnung festlegen;
(4) Die Vertragspartei, die Beschränkungen aufrechterhält
b) nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusam- oder Beschränkungen oder Änderungen zu diesen Beschrän-
mentreten; kungen eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen
c) alle Handelsfragen prüfen und in Erfüllung seiner Aufgaben Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für
geeignete Maßnahmen treffen; und ihre Aufhebung vor.
d) im Zusammenhang mit Handelsfragen nach Artikel 6 (5) Die Vertragspartei, die Beschränkungen anwendet, leitet
Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen. unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ein. Im
Rahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzsitua-
(4) Nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 4 setzen die Vertrags-
tion der betreffenden Vertragspartei und die nach diesem Artikel
parteien die Beschlüsse, die in Anwendung des Artikels 60
eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt
Absatz 5, des Artikels 74 und des Artikels 38 des Anhangs III
und dabei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:
gefasst werden, nach Maßgabe des Anhangs XVII um.
a) Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der
externen finanziellen Schwierigkeiten;
b) Außenwirtschafts- und Handelssituation der Vertragspartei,
Titel XI
die die Konsultationen einleitet;
Ausnahmen im Handelsbereich c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.
In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit
Artikel 194
den Absätzen 3 und 4 vereinbar sind. Alle statistischen und
Klausel über die nationale Sicherheit sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds in
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, Bezug auf Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz wer-
den berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf die Beurtei-
a) als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu über- lung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation der
mitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren Vertragspartei, die die Konsultationen einleitet, durch den Inter-
wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; nationalen Währungsfonds gestützt.
b) als hindere es eine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer
wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete
Artikel 196
Maßnahmen zu treffen
i) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Steuern
Stoffe, aus denen sie gewonnen werden; (1) Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffe-
ii) in Bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und nen Regelungen sind nicht so auszulegen, als hinderten sie die
Kriegsmaterial und den Handel mit sonstigen Waren und Vertragsparteien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervor-
Materialien oder in Bezug auf die Erbringung von Dienst- schriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die
leistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes,
militärischen Einrichtung dienen; an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleichartigen
Situation befinden.
iii) in Bezug auf die öffentliche Beschaffung, die für die Zwe-
cke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Vertei- (2) Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffe-
digung unentbehrlich ist; nen Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie
die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den
iv) im Falle eines Krieges oder eines sonstigen Notstands in
steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermei-
den internationalen Beziehungen;
dung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher
c) als hindere es eine Vertragspartei daran, Maßnahmen in Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch die Steuer-
Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Charta der umgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit zu treffen. (3) Dieser Teil lässt die Rechte und Pflichten der Vertragspar-
teien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Wider-
(2) Der Assoziationsausschuss wird so ausführlich wie mög- spruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Über-
lich über die nach Absatz 1 Buchstaben b und c getroffenen einkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit
Maßnahmen und ihre Aufhebung unterrichtet. dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht.
Artikel 195
Zahlungsbilanzschwierigkeiten Te i l V
(1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-
lungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierig- Schlussbestimmungen
keiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen des Waren-
und Dienstleistungsverkehrs sowie der Zahlungen und des
Kapitalverkehrs einschließlich der Direktinvestitionen einführen Artikel 197
oder aufrechterhalten. Bestimmung des
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung der in Begriffs „Vertragsparteien“
Absatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden.
Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“
(3) Die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhal- die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemein-
tenen Beschränkungen sind diskriminierungsfrei und von schaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem
begrenzter Dauer und dürfen nicht über das zur Behebung der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben-
Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen den Zuständigkeiten einerseits und die Republik Chile anderer-
Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Sie müssen gegebe- seits.
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Artikel 198 a) einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht
zulässigen Kündigung des Abkommens;
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, b) eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in Arti-
der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander kel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des
den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert Abkommens.
haben. Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Ver-
(2) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates tragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sit-
der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses zung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird,
Abkommens ist. um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-
lichen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kommen die Gemeinschaft
und Chile überein, die Artikel 3 bis 11, Artikel 18, die Artikel 24 (4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande-
bis 27, die Artikel 48 bis 54, Artikel 55 Buchstaben a, b, f, h und re eine Verpflichtung aus Teil IV nicht erfüllt hat, so muss sie
i, die Artikel 56 bis 93, die Artikel 136 bis 162 und die Artikel 172 abweichend von Absatz 2 das in Titel VIII von Teil IV festgelegte
bis 206 ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen und einhalten.
den Tag folgt, an dem die Gemeinschaft und Chile einander den
Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Artikel 201
(4) Wird in einer Bestimmung dieses Abkommens, die bereits Künftige Entwicklungen
vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im
wird, auf das „Inkrafttreten dieses Abkommens“ Bezug genom-
gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungs-
men, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestim-
bereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewon-
mung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Ab-
nenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne
satz 3 angewandt wird.
Bereiche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvor-
(5) Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttre- schriften zu erweitern und zu ergänzen.
tens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen. Dies
(2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens
gilt nicht für das Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im
kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner
Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni
Durchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweite-
2001, das in Kraft bleibt und Bestandteil dieses Abkommens
rung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten.
wird.
Artikel 202
Artikel 199
Laufzeit Datenschutz
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlos- Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verarbeitung
sen. personenbezogener und sonstiger Daten ein hohes Schutzni-
veau zu gewährleisten, das mit den strengsten internationalen
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift- Normen vereinbar ist.
liche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung Artikel 203
an die andere Vertragspartei wirksam.
Nationale Sicherheit
Artikel 200 Artikel 194 gilt für das gesamte Abkommen.
Erfüllung der Verpflichtungen
Artikel 204
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen Räumlicher Geltungsbereich
aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag
dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entspre- zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird,
chen. und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die ande- Hoheitsgebiet der Republik Chile andererseits.
re Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen
nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor
Artikel 205
Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Assoziations-
rat innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Verbindlicher Wortlaut
Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragspar- Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
teien annehmbare Lösung zu ermöglichen. scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vor- scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spa-
rang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am nischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich verbindlich ist.
dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen
der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im
Artikel 206
Assoziationsausschuss.
Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben
(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im
Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen tref- Die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben sind
fen im Falle Bestandteil dieses Abkommens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1775
Schlussakte
Die Vertreter – Anhang II Zeitplan Chiles für die Beseitigung der Zölle
(Artikel 60, 66, 69 und 72)
des Königreichs Belgien,
– Anhang III Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
des Königreichs Dänemark, Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
und Methoden der Zusammenarbeit der Ver-
der Bundesrepublik Deutschland, waltungen
(Artikel 58)
der Hellenischen Republik,
– Anhang IV Abkommen über gesundheitspolizeiliche und
des Königreichs Spanien, pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Han-
del mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflan-
der Französischen Republik, zen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen
Waren sowie über den Tierschutz
Irlands, (Artikel 89)
– Anhang V Abkommen über den Handel mit Wein
der Italienischen Republik,
(Artikel 90)
des Großherzogtums Luxemburg, – Anhang VI Abkommen über den Handel mit Spirituosen
und aromatisierten Getränken
des Königreichs der Niederlande, (Artikel 90)
der Republik Österreich, – Anhang VII Liste der besonderen Verpflichtungen im Be-
reich der Dienstleistungen
der Portugiesischen Republik, (Artikel 99)
der Republik Finnland, – Anhang VIII Liste der besonderen Verpflichtungen im Be-
reich der Finanzdienstleistungen
des Königreichs Schweden, (Artikel 120)
– Anhang IX Für Finanzdienstleistungen zuständige Behör-
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
den
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäi- (Artikel 127)
schen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische – Anhang X Listen der besonderen Verpflichtungen im Be-
Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und reich der Niederlassung
(Artikel 132)
die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“
genannt, – Anhang XI Öffentliches Beschaffungswesen:
Geltungsbereich für die Gemeinschaft
einerseits und (Artikel 137)
– Anhang XII Öffentliches Beschaffungswesen:
die Republik Chile, im Folgenden „Chile“ genannt, Geltungsbereich für Chile
(Artikel 137)
andererseits,
– Anhang XIII Öffentliches Beschaffungswesen:
die in Brüssel am 18. November 2002 zur Unterzeichnung des Durchführungsvorschriften zu Teil IV Titel IV
Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der
– Anhang XIV Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
(Artikel 164 und 165)
seits und der Republik Chile andererseits zusammengetreten
sind, haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens die – Anhang XV Musterverfahrensregeln für Schiedspanels
(Artikel 189)
– nachstehend aufgeführten Anhänge und die folgenden, dieser
Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen ange- – Anhang XVI Verhaltenskodex für die Mitglieder von
nommen: Schiedspanels
(Artikel 185 und 189)
– Anhang I Zeitplan der Gemeinschaft für die Beseitigung
der Zölle – Anhang XVII Umsetzung bestimmter Beschlüsse nach Teil IV
(Artikel 60, 65, 68 und 71) (Artikel 193 Absatz 4)
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46
Die Anwendung der in Artikel 46 vereinbarten Grundsätze wird im Einzelnen in den in Arti-
kel 46 Absätze 3 und 4 genannten Abkommen geregelt.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 des Anhangs III
Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle der in Artikel 1 Buchstabe m definierten
Behörden an, die für die Erfüllung der in Anhang III Titel V und VI genannten Aufgaben im
Zusammenhang mit der Bescheinigung und Überprüfung des Ursprungs benannt sind.
Die Vertragsparteien kommen daher für den Fall, dass es sich als notwendig erweist, eine
andere Regierungsbehörde zu benennen, überein, so bald wie möglich förmliche Konsul-
tationen aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass die Nachfolgebehörde alle in An-
hang III festgelegten Pflichten effizient erfüllen kann.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Anhangs III
Die Vertragsparteien erklären, dass die Bestimmungen des Anhangs III, insbesondere
Artikel 4, die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien aus dem Seerechtsüber-
einkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) unberührt lassen.
Als Unterzeichner des UNCLOS erinnern die Vertragsparteien ausdrücklich daran, dass
sie die Hoheitsrechte des Küstenstaates für die Zwecke der Erforschung und Nutzung
sowie der Erhaltung und Verwaltung der natürlichen Ressourcen in der ausschließlichen
Wirtschaftszone sowie seine Hoheitsgewalt und seine sonstigen Rechte an dieser Zone
nach Artikel 56 und anderen einschlägigen Bestimmungen des UNCLOS anerkannt
haben.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Anhangs III
Die Vertragsparteien kommen überein, das in Artikel 38 des Anhangs III festgelegte Ver-
fahren für den Fall in Anspruch zu nehmen, dass es sich als notwendig erweist, die Liste
der Be- oder Verarbeitungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Anhangs III, die als nicht aus-
reichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, zu überprüfen.
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 16 und 20 des Anhangs III
Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Mittel zur
Bescheinigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse einzuführen, und ob es zweck-
mäßig ist, Ursprungsnachweise elektronisch zu übermitteln. Hinsichtlich der eigenhändi-
gen Unterzeichnung kommen die Vertragsparteien überein zu prüfen, ob es zweckmäßig
ist, andere Formen der Unterschrift als die eigenhändige Unterschrift einzuführen.
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürs-
tentum Andorra werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im
Sinne von Teil IV Titel II dieses Abkommens anerkannt.
2. Anhang III gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorge-
nannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Chile als Ursprungs-
erzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne von Teil IV Titel II dieses Abkommens aner-
kannt.
2. Anhang III gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorge-
nannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung zur önologischen Praxis
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die gute önologische Praxis gemäß Artikel 19 des
Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) sämtliche nach den Rechtsvorschrif-
ten der Vertragsparteien zugelassenen Verfahren, Behandlungen und Techniken für die
Herstellung von Wein umfasst, mit denen die Qualität des Weines verbessert werden soll,
ohne dass dieser seine wesentlichen Eigenschaften verliert, und durch die die Authentizi-
tät des Erzeugnisses erhalten und die wichtigsten Eigenschaften der Traubenernte, die
ihm seine typischen Merkmale verleiht, gewahrt bleiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1777
Gemeinsame Erklärung
zu den Anforderungen an die in Anhang V Anlage V
aufgeführten önologischen Verfahren und Behandlungen
bei Inkrafttreten dieses Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Anhang V Anlage V (Abkommen
über den Handel mit Wein) bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgeführten önologi-
schen Verfahren und Behandlungen unbeschadet des Artikels 26 des Anhangs V den
Anforderungen des Artikels 19 des Anhangs V entsprechen.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Titels I
des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) ihre Verpflichtungen aus Artikel 24
Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens hinsichtlich der in den Anlagen I und II genannten
einzelnen Begriffe erfüllt haben.
Gemeinsame Erklärung
zu den Ersatznamen für „Champagne“ oder „Champaña“
Die Vertragsparteien kommen überein, keine Einwände gegen die Verwendung folgender
Namen als Ersatz für „Champagne“ oder „Champaña“ zu erheben:
– Espumoso,
– Vino Espumoso,
– Espumante,
– Vino Espumante,
– Sparkling Wine,
– Vin Mousseux.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c des Anhangs V
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass Chile die Wörter „geografische Angabe“
in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein)
auf Ersuchen der Gemeinschaft akzeptiert hat. Die Vertragsparteien erkennen an, dass
dies die Verpflichtungen Chiles aus dem WTO-Übereinkommen in der Auslegung der vom
WTO-Streitbeilegungsgremium und vom WTO-Berufungsgremium eingesetzten Panels
unberührt lässt.
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 10 und 11 des Anhangs V
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass in den Artikeln 10 und 11 des Anhangs V
(Abkommen über den Handel mit Wein) auf das am 10. Juni 2002 erstellte chilenische
Handelsmarkenregister Bezug genommen wird. Für den Fall, dass eine Handelsmarke
infolge eines Fehlers nicht in das am 10. Juni 2002 erstellte Register eingetragen wurde
und diese Handelsmarke ferner mit einem in Anhang V Anlage III aufgeführten traditionel-
len Begriff übereinstimmt, ihm ähnlich ist oder einen solchen enthält, kommen die Ver-
tragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Handels-
marke nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien verwendet wird, für
die diese traditionellen Begriffe in der genannten Anlage aufgeführt sind.
Gemeinsame Erklärung zu bestimmten Handelsmarken
Die in Anhang V Anlage VI aufgeführte chilenische Handelsmarke „Toro“ wird für Wein
aufgehoben.
Die in Anhang V Anlage VII aufgeführte chilenische Handelsmarke wird für die Weinarten
aufgehoben, für die sie in Anhang V Anlage III Liste B aufgeführt ist.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens der WTO
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des
Anhangs VI Titel I ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkom-
mens der WTO hinsichtlich der in Anlage I genannten einzelnen Begriffe erfüllt haben.
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Gemeinsame Erklärung zu Pisco
Die Gemeinschaft erkennt die Ursprungsbezeichnung „Pisco“ für die ausschließliche Ver-
wendung für Erzeugnisse mit Ursprung in Chile an. Dies lässt die Rechte unberührt, die
die Gemeinschaft neben Chile ausschließlich Peru zuerkennen kann.
Gemeinsame Erklärung zur finanziellen Verantwortung
Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens bei der Fest-
legung von Bestimmungen zur Klärung der Frage der finanziellen Verantwortung für Ein-
fuhrabgaben zusammenzuarbeiten, die infolge eines Fehlers der Verwaltung nicht erho-
ben bzw. erstattet oder erlassen werden.
Gemeinsame Erklärung zu Leitlinien für Investoren
Die Vertragsparteien erinnern ihre multinationalen Unternehmen an ihre Empfehlung, die
Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen überall zu beachten, wo sie tätig
sind.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 189 Absatz 3
Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Zulassung der Öffentlichkeit zum Panelverfah-
ren zuzustimmen, wenn dieser Grundsatz in der WTO angewandt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 196
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Artikel 196 die in Artikel XIV des GATS
und seinen Fußnoten genannte steuerliche Ausnahmeregelung umfasst.
– die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Erklärungen der Gemeinschaft
Erklärung zu Artikel 13 über den politischen Dialog
An den regelmäßigen Zusammenkünften der Staats- und Regierungschefs sollten auch
der Präsident der Kommission und der Hohe Vertreter der Europäischen Union teilneh-
men.
Erklärung
Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils,
Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das
Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Euro-
päischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Chile notifiziert, dass
es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemein-
schaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Proto-
koll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.
Erklärung zur Türkei
Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der
Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf
Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzoll-
regelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maß-
nahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide
Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Chile daher
auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.
Erklärung der Gemeinschaft
zur Verwendung der Namen der in Chile zugelassenen Rebsorten
Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu ändern und die
Namen der unter Nummer 7 „Chile“ aufgeführten Rebsorten durch folgende Namen zu
ersetzen, die derzeit in Chile zugelassen sind:
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Namen der in Chile zugelassenen Rebsorten
Name Synonym
Weiße Rebsorten
Chardonnay Pinot Chardonnay
Chenin blanc Chenin
Gewurztraminer
Marsanne
Moscatel de Alejandría Blanca Italia
Moscatel rosada
Pedro Jiménez Pedro Ximenez
Pinot blanc Pinot blanco, Burgunder Weisser
Pinot gris
Riesling
Roussanne
Sauvignon blanc Blanc Fumé, Fumé
Sauvignon gris Sauvignon rose
Sauvignon vert
Semillón
Torontel
Viognier
Rote Rebsorten
Cabernet franc Cabernet franco
Cabernet sauvignon Cabernet
Carignan Carignane, Cariñena
Carmenère Grande Vidure
Cot Cot rouge, Malbec, Malbek, Malbeck
Merlot
Mourvedre Monastrell, Mataro
Nebbiolo
Pais Mission, Criolla
Petit verdot
Petite Syrah Durif
Pinot noir Pinot negro
Portugais bleu
Sangiovese Nielluccio
Syrah Sirah, Shiraz
Tempranillo
Verdot
Zinfandel
Erklärung
zur Anerkennung von Wein mit chilenischer Ursprungsbezeichnung
Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Wein aus Chile mit der Ursprungsbezeichnung
„VCPRD“ anzuerkennen.
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Erklärungen Chiles
Erklärung zu üblichen Begriffen
Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang V (Abkommen über
den Handel mit Wein) Anlage I aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um
nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24
Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Spra-
che der übliche Name für bestimmte Weine in Chile sind.
Erklärung zu Gattungsnamen
Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der all-
gemeinen Verwendung der nach Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein)
geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang V zu überprüfen.
Erklärung zum Gesetzesvollzug
Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem
chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den
Vertragsparteien vereinbarten Ziele alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die
Bestimmungen des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) Titel I in vollem
Umfang eingehalten werden.
Erklärung zu üblichen Begriffen
Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang VI (Abkommen über
den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Anlage I aufgeführten
Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übli-
che Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO
handelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Spirituosen
und aromatisierte Getränke in Chile sind.
Erklärung zu Gattungsnamen
Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der all-
gemeinen Verwendung der nach Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituo-
sen und aromatisierten Getränken) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang VI zu
überprüfen.
Erklärung zum Gesetzesvollzug
Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem
chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den
Vertragsparteien vereinbarten Ziele alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die
Bestimmungen des Anhangs VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aro-
matisierten Getränken) Titel I in vollem Umfang eingehalten werden.
Erklärung zu Fisch
Chile erklärt, dass es die Bestimmungen des Protokolls über Fischereiunternehmen ab
dem Tag anwenden wird, an dem die Gemeinschaft mit der Anwendung des in Teil IV
Titel II genannten Zeitplans für die Beseitigung der Zölle für Fisch und Fischereierzeugnis-
se beginnt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1781
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 23. November 2004
Das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüber-
schreitende Fernsehen (BGBl. 1994 II S. 638) in seiner durch das Protokoll vom
9. September 1998 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das
grenzüberschreitende Fernsehen geänderten Fassung (BGBl. 2000 II S. 1090)
ist nach seinem Artikel 29 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Rumänien am 1. November 2004
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde angebrachten Vorbehalts und der Erklärung:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 32 of the „Nach Artikel 32 des Übereinkommens
Convention, Romania reserves its right to behält sich Rumänien das Recht vor, sich
oppose the retransmission on its territory of der Weiterverbreitung von Programmen,
programmes services which contain adver- die Werbung für alkoholische Getränke ent-
tisement for alcoholic beverages; in conform- halten, in seinem Hoheitsgebiet im Ein-
ity with its domestic law. Romania desig- klang mit seinen innerstaatlichen Rechts-
nates the following competent authorities: vorschriften zu widersetzen.
Rumänien benennt die folgenden zuständi-
gen Behörden:
a) the Ministry of Culture and Religious a) das Ministerium für Kultur und Religi-
Denominations, as the authority to onsgemeinschaften als Behörde für die
co-operate with, in accordance with Zusammenarbeit nach Artikel 19
Article 19, paragraph 3, sub-para- Absatz 3 Buchstaben b bis d des Über-
graphs b–d, of the Convention; einkommens;
b) the National Audiovisual Council as the b) den Nationalen Rat für audiovisuelle
authority to co-operate with, in accord- Medien als Behörde für die Zusammen-
ance with Article 19, paragraph 3, sub- arbeit nach Artikel 19 Absatz 3 Buch-
paragraphs a, of the Convention, and, stabe a des Übereinkommens und in
for the provisions of the Article 19, Bezug auf Artikel 19 Absatz 3 Buchsta-
paragraph 3, sub-paragraphs b–d, of ben b bis d des Übereinkommens mit
the Convention, with the approval of the Zustimmung des Ministeriums für Kul-
Ministry of Culture and Religious Denom- tur und Religionsgemeinschaften.“
inations”.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. April 2004 (BGBl. II S. 768).
Berlin, den 23. November 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 29. November 2004
I.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. August 2004 zu dem Überein-
kommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immunitäten des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138) wird bekannt gemacht,
dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 2. Oktober 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten, bei Unterzeichnung angebrach-
ten Erklärung
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 2. September 2004 beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Estland am 13. Oktober 2004.
Frankreich am 22. Juli 2004.
Island am 22. Juli 2004.
Kanada am 22. Juli 2004.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Liechtenstein am 21. Oktober 2004.
Mali am 7. August 2004.
Namibia am 22. Juli 2004.
Neuseeland am 22. Juli 2004.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Norwegen am 22. Juli 2004.
Österreich am 22. Juli 2004.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Panama am 16. August 2004.
Serbien und Montenegro am 22. Juli 2004.
Slowakei am 22. Juli 2004.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Slowenien am 23. Oktober 2004.
Trinidad und Tobago am 22. Juli 2004.
II.
Erklärungen
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d bei Unterzeichnung am 14. Juli
2003:
(Übersetzung)
“Germany declares according to Art. 23 „Deutschland erklärt nach Artikel 23 des
of the Agreement that persons referred to Übereinkommens, dass die in den Arti-
in articles 15, 16, 18, 19 and 21 who are ei- keln 15, 16, 18, 19 und 21 genannten Per-
ther nationals or permanent residents of the sonen, die Staatsangehörige der Bundes-
Federal Republic of Germany enjoy, while republik Deutschland sind oder ihren stän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 1783
staying in German territory, only the priv- digen Aufenthalt dort haben, während ihres
ileges and immunities to the extent neces- Aufenthaltes in deutschem Hoheitsgebiet
sary for the independent performance of Vorrecht und Immunitäten nur in dem
his or her functions or his or her appearance Umfang genießen, der für die unabhängige
or testimony before the Court as laid down Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder für ihr
in the respective Article.” Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor
dem Gerichtshof, wie im entsprechenden
Artikel niedergelegt, erforderlich ist.“
K a n a d a bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. Juni 2004:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 23 of the „Im Einklang mit Artikel 23 des Überein-
Agreement on the Privileges and Immun- kommens über die Vorrechte und Immuni-
ities of the International Criminal Court, täten des Internationalen Strafgerichtshofs
Canada declares that persons referred to erklärt Kanada, dass die in den Artikeln 15,
in articles 15, 16, 18, 19 and 21 of the 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens
Agreement who are nationals or perma- genannten Personen, die Staatsangehöri-
nent residents of Canada enjoy, while in ge Kanadas sind oder ihren ständigen Auf-
Canada, only the privileges and immun- enthalt dort haben, während sie in Kanada
ities as required for the independent perfor- sind, Vorrechte und Immunitäten nur in
mance of his or her functions, or his or her dem Umfang genießen, der für die unab-
appearance or testimony before the Inter- hängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben
national Criminal Court, as laid down in oder für ihr Erscheinen oder ihre Zeugen-
Article 23.” aussage vor dem Internationalen Gerichts-
hof, wie in Artikel 23 niedergelegt, erfor-
derlich ist.“
N e u s e e l a n d bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14. April 2004:
(Übersetzung)
“... in accordance with Article 23 of the „... im Einklang mit Artikel 23 des Über-
Agreement, that persons referred to in Artic- einkommens [erklärt Neuseeland], dass
les 15, 16, 18, 19 and 21 of the Agree- die in den Artikeln 15, 16, 18, 19 und 21
ment who are nationals or permanent resi- des Übereinkommens genannten Perso-
dents of New Zealand enjoy, in the terri- nen, die Staatsangehörige Neuseelands
tory of New Zealand, only the privileges and sind oder ihren ständigen Aufenthalt dort
immunities to the extent necessary for the haben, im Hoheitsgebiet von Neuseeland
independent performance of his or her Vorrechte und Immunitäten nur in dem
functions or his or her appearance or testi- Umfang genießen, der für die unabhängige
mony before the Court as laid down in Artic- Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder für ihr
le 23.” Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor
dem Gerichtshof, wie in Artikel 23 nieder-
gelegt, erforderlich ist.“
Ferner hat Neuseeland am 14. April 2004 folgende Erklärung zur Anwendung
des Übereinkommens auf To k e l a u angebracht:
(Übersetzung)
“... consistent with the constitutional „... entsprechend dem verfassungs-
status of Tokelau and taking into account rechtlichen Status von Tokelau und unter
the commitment of the Government of Berücksichtigung der Bemühungen der
New Zealand to the development of self- Regierung von Neuseeland um die Ent-
government for Tokelau through an act of wicklung der Selbstregierung von Tokelau
self-determination under the Charter of the durch einen Selbstbestimmungsvorgang
United Nations, this ratification shall not im Sinne der Charta der Vereinten Natio-
extend to Tokelau unless and until a Declar- nen, erstreckt sich diese Ratifikation nur
ation to this effect is lodged by the und erst dann auf Tokelau, wenn die
Government of New Zealand with the Regierung von Neuseeland auf der Grund-
Depositary on the basis of appropriate lage angemessener Beratung mit diesem
consultation with that territory.” Hoheitsgebiet eine entsprechende Erklä-
rung beim Verwahrer einreicht.“
Ö s t e r r e i c h bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 17. Dezember
2003:
(Übersetzung)
“In accordance with article 23 of the „Im Einklang mit Artikel 23 des Überein-
Agreement, the Republic of Austria de- kommens erklärt die Republik Österreich,
clares that persons referred to in this artic- dass die in diesem Artikel genannten Per-
le who are Austrian nationals or perman- sonen, die Staatsangehörige Österreichs
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
ent residents of Austria shall, in the terri- sind oder ihren ständigen Aufenthalt in
tory of the Republic of Austria, enjoy only Österreich haben, im Hoheitsgebiet der
the privileges and immunities referred to in Republik Österreich nur die in diesem Arti-
this article.” kel genannten Vorrechte und Immunitäten
genießen.“
Die S l o w a k e i bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. Mai 2004:
(Übersetzung)
“The Slovak Republic declares that per- „Die Slowakische Republik erklärt, dass
sons referred to in Article 15, 16, 18, 19 die in den Artikeln 15, 16, 18, 19 und 21
and 21 of this Agreement who are either des Übereinkommens genannten Perso-
nationals or permanent residents of the nen, die Staatsangehörige der Slowaki-
Slovak Republic shall, in the territory of the schen Republik sind oder ihren ständigen
Slovak Republic, enjoy only the privileges Aufenthalt dort haben, im Hoheitsgebiet
and immunities referred to in Article 23 der Slowakischen Republik nur die in Arti-
paragraph a) of this Agreement. Persons kel 23 Buchstabe a des Übereinkommens
referred to in Articles 20 and 22 of this genannten Vorrechte und Immunitäten
Agreement, who are either nationals or genießen. Die in den Artikeln 20 und 22
permanent residents of the Slovak Repub- des Übereinkommens bezeichneten Per-
lic shall, in the territory of the Slovak Re- sonen, die Staatsangehörige der Slowaki-
public, enjoy only the privileges and immun- schen Republik sind oder ihren ständigen
ities referred to in Article 23 paragraph b) Wohnsitz dort haben, genießen im
of this Agreement.” Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik
nur die in Artikel 23 Buchstabe b des Über-
einkommens bezeichneten Vorrechte und
Immunitäten.“
Berlin, den 29. November 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r