106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
Gesetz
zu dem Abkommen vom 18. September 2002
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
den Vereinten Nationen und dem Sekretariat
des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
wild lebenden Tierarten über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens
Vom 11. Februar 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 18. September 2002 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und
dem Sekretariat des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild
lebenden Tierarten über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens ein-
schließlich des begleitenden Notenwechsels vom gleichen Tag wird zuge-
stimmt. Das Abkommen und der begleitende Notenwechsel werden nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Änderungen des Abkommens in Kraft zu setzen, die im
Rahmen von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien nach Artikel 7
Abs. 2 und Artikel 3 Abs. 1 dieses Abkommens in Verbindung mit Abschnitt 8
des Notenwechsels zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der
Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 917) vereinbart werden.
Artikel 3
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November
1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen
über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II
S. 903, 917) gilt entsprechend für Bedienstete des Sekretariats des Überein-
kommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten beziehungs-
weise deren Familienmitglieder im Sinne des Artikels 24 Abs. 2 des entspre-
chend anzuwendenden Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms
der Vereinten Nationen.
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 9 und der
begleitende Notenwechsel nach seinem letzten Absatz für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 107
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Februar 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany,
the United Nations and the Secretariat of the Convention
on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals
concerning the Headquarters of the Convention Secretariat
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, The Government of the Federal Republic of Germany,
die Vereinten Nationen the United Nations
und and
das Sekretariat des Übereinkommens the Secretariat of the Convention
zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten – on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals,
in der Erwägung, dass das Umweltprogramm der Vereinten Whereas the United Nations Environment Programme (UNEP)
Nationen (UNEP) dem Sekretariat des Übereinkommens zur provides secretariat services for the Secretariat of the Conven-
Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) nach tion on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals
Artikel IX des Übereinkommens Sekretariatsdienstleistungen zur (CMS), in accordance with Article IX of the Convention,
Verfügung stellt,
in der Erwägung, dass die Regierung der Bundesrepublik Whereas the Government of the Federal Republic of Germany
Deutschland angesichts der Rolle, die sie bei den Anfängen des has a special responsibility towards the Convention and its
Übereinkommens gespielt hat, und ihrer derzeitigen Aufgabe als Secretariat, in view of its role in the Convention’s early develop-
Verwahrer gegenüber dem Übereinkommen und dessen Sekre- ment and its present function as Depositary,
tariat eine besondere Verantwortung hat,
in der Erwägung, dass Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom Whereas paragraph 2 of Article 4 of the Agreement between
10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland the Federal Republic of Germany and the United Nations concern-
und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenpro- ing the Headquarters of the United Nations Volunteers Program-
gramms der Vereinten Nationen vorsieht, dass dieses „sinn- me concluded on 10 November 1995 provides that it “shall also
gemäß auch für andere Büros der Vereinten Nationen [gilt], die apply mutatis mutandis to such other Offices of the United Na-
mit Zustimmung der Regierung gegebenenfalls in der Bundes- tions as may be located in the Federal Republic of Germany with
republik Deutschland ihren Standort erhalten“, the consent of the Government”,
in der Erwägung, dass Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom Whereas paragraph 3 of Article 4 of the Agreement between
10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland the Federal Republic of Germany and the United Nations concern-
und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligen- ing the Headquarters of the United Nations Volunteers Program-
programms der Vereinten Nationen vorsieht, dass es „auch me concluded on 10 November 1995 provides that it “may also
durch Vereinbarung zwischen anderen zwischenstaatlichen be made applicable mutatis mutandis to other inter-govern-
Einrichtungen, die mit den Vereinten Nationen institutionell mental entities, institutionally linked to the United Nations, by
verbunden sind, der Regierung und den Vereinten Nationen auf agreement among such entities, the Government and the United
diese Einrichtungen sinngemäß anwendbar gemacht werden“ Nations”,
kann,
in der Erwägung, dass Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom Whereas paragraph 2 of Article 4 of the Agreement between
13. Februar 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik the Government of the Federal Republic of Germany and the
Deutschland und den Vereinten Nationen über die Inbesitznahme United Nations concerning the Occupancy and Use of the United
und Nutzung von Räumlichkeiten der Vereinten Nationen in Bonn Nations Premises in Bonn concluded on 13 February 1996 inter
unter anderem vorsieht, dass „die Vereinten Nationen [...] soweit alia provides that “the United Nations shall make available appro-
noch Raum verfügbar ist, anderen institutionell mit den Vereinten priate space in the Premises …, subject to the availability of
Nationen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen ange- space, to other inter-governmental entities institutionally linked
messenen Raum in den Räumlichkeiten zur Verfügung“ stellen, to the United Nations”, and
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in dem Wunsch, ein Abkommen über Angelegenheiten zu Desiring to conclude an Agreement regulating matters arising
schließen, die sich aus der entsprechenden Anwendung des from the applicability mutatis mutandis of the Agreement con-
Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundes- cluded on 10 November 1995 between the Federal Republic of
republik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz Germany and the United Nations concerning the Headquarters of
des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das the United Nations Volunteers Programme to the Secretariat of
Sekretariat des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden the Convention on the Conservation of Migratory Species of
wild lebenden Tierarten ergeben – Wild Animals,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Begriffsbestimmungen Definitions
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden For the purpose of the present Agreement, the following defi-
Begriffsbestimmungen: nitions shall apply:
a) „UNV-Sitzabkommen“ bezeichnet das am 10. November (a) “the UNV Headquarters Agreement” means the Agreement
1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den between the Federal Republic of Germany and the United
Vereinten Nationen geschlossene Abkommen über den Sitz Nations concerning the Headquarters of the United Nations
des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen und den Volunteers Programme concluded on 10 November 1995,
Notenwechsel vom selben Datum zwischen dem Ständigen and the Exchange of Notes of the same date between the
Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Administrator of the United Nations Development Pro-
Nationen und dem Administrator des Entwicklungspro- gramme and the Permanent Representative of Germany
gramms der Vereinten Nationen über die Auslegung einzelner to the United Nations concerning the interpretation of certain
Bestimmungen des Abkommens. Das Abkommen und der provisions of the Agreement. The Agreement and Exchange
Notenwechsel sind als Anlage beigefügt; of Notes are appended in the Annex;
b) „Übereinkommen“ bezeichnet das in Bonn am 23. Juni 1979 (b) “the Convention” means the Convention on the Conservation
angenommene Übereinkommen zur Erhaltung der wandern- of Migratory Species of Wild Animals, adopted in Bonn on
den wild lebenden Tierarten; 23 June 1979;
c) „Konferenz der Vertragsparteien“ bezeichnet die Konferenz (c) “the Conference of the Parties” means the Conference of the
der Vertragsparteien des Übereinkommens als Beschluss- Parties to the Convention, the decision-making organ of the
organ des Übereinkommens nach dessen Artikel VII; Convention, under Article VII thereof;
d) „Sekretariat des Übereinkommens“ bezeichnet das nach (d) “the Convention Secretariat” means the Secretariat estab-
Artikel IX des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat; lished under Article IX of the Convention;
e) „Exekutivsekretär“ bezeichnet den Leiter des Sekretariats (e) “Executive Secretary” means the Head of the Convention
des Übereinkommens; Secretariat;
f) „Bedienstete des Sekretariats des Übereinkommens“ (f) “Officials of the Convention Secretariat” means the Executive
bezeichnet den Exekutivsekretär sowie alle Mitglieder des Secretary and all members of the staff of the Convention
Personals des Sekretariats des Übereinkommens, unabhän- Secretariat, irrespective of nationality, with the exception of
gig von ihrer Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme derjenigen, those who are recruited locally and assigned to hourly rates;
die vor Ort eingestellt und auf Stundenbasis bezahlt werden; and
g) „Sitz“ bezeichnet die dem Sekretariat des Übereinkommens (g) “Headquarters” means the premises made available to,
nach diesem Abkommen oder einem anderen mit der Regie- occupied and used by the Convention Secretariat in accord-
rung der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen ance with this Agreement or any other supplementary Agree-
Zusatzabkommen zur Verfügung gestellten, von ihm bezoge- ment with the Government of the Federal Republic of Ger-
nen und genutzten Räumlichkeiten beziehungsweise Liegen- many.
schaften.
Artikel 2 Article 2
Zweck und Purpose and
Geltungsbereich des Abkommens Scope of the Agreement
(1) Dieses Abkommen regelt Angelegenheiten, die mit der (1) This Agreement shall regulate matters relating to or arising
entsprechenden Anwendung des UNV-Sitzabkommens auf das out of the applicability mutatis mutandis of the UNV Headquar-
Sekretariat des Übereinkommens zusammenhängen oder sich ters Agreement to the Convention Secretariat.
daraus ergeben.
(2) Vorbehaltlich der Zustimmung der jeweils zuständigen (2) Subject to the consent of the competent bodies of Agree-
Organe von Abkommen, die nach Artikel IV des Übereinkom- ments concluded under Article IV of the Convention, this Agree-
mens geschlossen wurden, gilt dieses Abkommen sinngemäß für ment shall apply mutatis mutandis to Secretariats of such Agree-
Sekretariate von Abkommen, die administrativ in das Sekretariat ments which have been administratively integrated within the
des Übereinkommens integriert und institutionell mit den Verein- Convention Secretariat and are institutionally linked to the United
ten Nationen durch Vereinbarung zwischen diesen Sekretariaten, Nations by agreement among such Secretariats, the Convention
dem Sekretariat des Übereinkommens und den Vereinten Natio- Secretariat and the United Nations.
nen verbunden sind.
Artikel 3 Article 3
Anwendung des Application of the
UNV-Sitzabkommens UNV Headquarters Agreement
(1) Das UNV-Sitzabkommen wird nach dem vorliegenden (1) The UNV Headquarters Agreement shall be applicable
Abkommen entsprechend auf das Sekretariat des Übereinkom- mutatis mutandis to the Convention Secretariat in accordance
mens angewandt. with the provisions of the present Agreement.
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(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist nach diesem Abkommen (2) Without prejudice to the provisions in paragraph 1 above,
eine Bezugnahme auf for the purposes of the present Agreement the references to:
a) die „Vereinten Nationen“ in Artikel 1 Buchstabe m, in Artikel 4 (a) “the United Nations”, in Article 1 (m), in Article 4 paragraph 1,
Absatz 1, in Artikel 19 Absatz 2, in Artikel 23 und in Bezug auf in Article 19 paragraph 2, in Article 23 and with respect to
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a des UNV-Sitzabkommens paragraph 1 (a) of Article 26 of the UNV Headquarters Agree-
als das Sekretariat des Übereinkommens beziehungsweise ment, shall be deemed to mean the Convention Secretariat or
als die Konferenz der Vertragsparteien und in Bezug auf Arti- the Conference of the Parties; and, with respect to Article 19
kel 19 Absatz 3 des genannten Abkommens als die Vereinten paragraph 3 of the same Agreement shall be deemed to
Nationen und das Sekretariat des Übereinkommens zu ver- mean the United Nations and the Convention Secretariat;
stehen;
b) „UNV“ in Artikel 5 Absatz 2 sowie in den Artikeln 7, 8, 9, 10, (b) “the UNV”, in Article 5 paragraph 2 and in Articles 7, 8, 9, 10,
11, 12, 14, 17, 19, 21 und 26 des UNV-Sitzabkommens als 11, 12, 14, 17, 19, 21 and 26 of the UNV Headquarters Agree-
das Sekretariat des Übereinkommens zu verstehen; ment, shall be deemed to mean the Convention Secretariat;
c) den „Exekutivkoordinator“ in den Artikeln 8, 11, 14, 19 (c) “the Executive Co-ordinator”, in Articles 8, 11, 14, 19 para-
Absatz 3 sowie in den Artikeln 20, 21 und 22 des UNV-Sitz- graph 3, and in Articles 20, 21 and 22 of the UNV Headquar-
abkommens als Exekutivsekretär zu verstehen; ters Agreement, shall be deemed to mean the Executive
Secretary;
d) „die Vertreter der Mitglieder“ im gesamten UNV-Sitzabkom- (d) “the representatives of Members”, throughout the UNV
men als Begriff zu verstehen, der die Vertreter der Vertrags- Headquarters Agreement, shall be deemed to comprise the
parteien und der Beobachterstaaten des Übereinkommens representatives of Parties and observer States to the Con-
umfasst; vention;
e) „Bedienstete“, „Bedienstete des UNV“ oder „Bedienstete des (e) “officials”, “officials of the UNV” or “officials of the Program-
Programms“ im gesamten UNV-Sitzabkommen als Begriff me”, throughout the UNV Headquarters Agreement, shall be
zu verstehen, der die Bediensteten des Sekretariats des deemed to include officials of the Convention Secretariat;
Übereinkommens umfasst;
f) „Personen“ in den Artikeln 20 und 21 des UNV-Sitzabkom- (f) “persons”, in Articles 20 and 21 of the UNV Headquarters
mens als Begriff zu verstehen, der alle im vorliegenden Agreement, shall be deemed to include all persons referred to
Abkommen genannten Personen umfasst, einschließlich der in the present Agreement, including interns of the Convention
beim Sekretariat des Übereinkommens beschäftigten Prakti- Secretariat;
kanten;
g) „Vertragspartei“ oder „Vertragsparteien“ in Artikel 19 Ab- (g) “Party” or “Parties”, in Article 19 paragraph 3, and in Ar-
satz 3 sowie in den Artikeln 24 und 26 Absatz 2 des UNV- ticles 24 and 26 paragraph 2 of the UNV Headquarters Agree-
Sitzabkommens als Vertragsparteien des vorliegenden ment, shall be deemed to mean the Parties under the present
Abkommens zu verstehen; Agreement; and
h) „Sitzgelände“ im UNV-Sitzabkommen durchgängig als Sitz (h) “Headquarters district”, throughout the UNV Headquarters
des Sekretariats des Übereinkommens zu verstehen. Agreement, shall be deemed to mean the Headquarters of
the Convention Secretariat.
(3) Unbeschadet des Artikels 21 des UNV-Sitzabkommens (3) Without prejudice to the provisions in Article 21 of the UNV
sind auch Regelungen zu treffen, um sicherzustellen, dass den Headquarters Agreement, arrangements shall also be made to
Personen, die für eine amtliche Tätigkeit im Rahmen des Über- ensure that visas, entry permits or licences, where required for
einkommens in das Gastland einreisen, etwa erforderliche Visa persons entering the host country on official business of the Con-
und Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen am Ort der Einrei- vention, are delivered at the port of entry to the Federal Republic
se in die Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, wenn diese of Germany, to those persons who were unable to obtain them
Personen sie vor ihrer Ankunft in der Bundesrepublik Deutsch- elsewhere prior to their arrival.
land nicht anderweitig erhalten konnten.
Artikel 4 Article 4
Rechtsfähigkeit Legal Capacity
(1) Das Sekretariat des Übereinkommens besitzt im Gastland (1) The Convention Secretariat shall possess in the host coun-
die Rechtsfähigkeit, try the legal capacity to:
a) Verträge zu schließen, (a) contract;
b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und (b) acquire and dispose of movable and immovable property;
zu veräußern, and
c) vor Gericht zu gehen. (c) institute legal proceedings.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Sekretariat des (2) For the purpose of this Article, the Convention Secretariat
Übereinkommens durch den Exekutivsekretär vertreten. shall be represented by the Executive Secretary.
Artikel 5 Article 5
Überlassung von Räumlichkeiten Tenure
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 des am 13. Februar 1996 Without prejudice to paragraph 2 of Article 4 of the Agreement
geschlossenen Abkommens zwischen der Regierung der Bun- between the Government of the Federal Republic of Germany
desrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über die and the United Nations concerning the Occupancy and Use of
Inbesitznahme und Nutzung von Räumlichkeiten der Vereinten the United Nations Premises in Bonn concluded on 13 February
Nationen in Bonn wird dem Sekretariat des Übereinkommens, 1996, the Convention Secretariat shall be guaranteed permanent
solange es seine Arbeit von der Bundesrepublik Deutschland aus and rent-free tenure of sufficient space for it to carry out its work
leistet, genügend Raum mietfrei zur Verfügung gestellt, um seine in a satisfactory manner, so long as its operations remain based
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 111
Arbeit in zufrieden stellender Weise ausführen zu können, soweit in the Federal Republic of Germany, subject to the availability of
noch Raum für andere institutionell mit den Vereinten Nationen space to other intergovernmental entities, institutionally linked to
verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen zur Verfügung the United Nations.
steht.
Artikel 6 Article 6
Immunität der für das Immunity of Persons on
Übereinkommen amtlich tätigen Personen Official Business of the Convention
Unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen des UNV- Without prejudice to the pertinent provisions of the UNV Head-
Sitzabkommens genießen alle im Rahmen ihrer amtlichen Tätig- quarters Agreement, all persons invited to the Headquarters on
keit für das Übereinkommen zum Sitz eingeladenen Personen official business of the Convention shall enjoy immunity from
Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer mündlichen legal process in respect of words spoken or written and all acts
und schriftlichen Äußerungen und hinsichtlich aller ihrer in amt- performed by them in their official capacity. Such immunity shall
licher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen. Diese Immu- continue to be accorded after termination of their business. They
nität bleibt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bestehen. Ihnen shall also be accorded inviolability for all papers and documents.
wird auch Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke ge-
währt.
Artikel 7 Article 7
Schlussbestimmungen Final Provisions
(1) Dieses Abkommen ergänzt das UNV-Sitzabkommen. (1) The provisions of this Agreement shall be complementary
Soweit sich eine Bestimmung dieses Abkommens und eine to the provisions of the UNV Headquarters Agreement. Insofar as
Bestimmung des UNV-Sitzabkommens auf denselben Gegen- any provision of this Agreement and any provision of the UNV
stand beziehen, ist jede dieser Bestimmungen anwendbar und Headquarters Agreement relate to the same subject matter, each
schränkt keine die Gültigkeit der anderen ein. of these provisions shall be applicable and neither shall narrow
the effect of the other.
(2) Dieses Abkommen kann auf Ersuchen einer Vertragspartei (2) This Agreement may be amended by mutual consent at the
dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen geändert request of either Party to the present Agreement.
werden.
(3) Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag außer (3) The present Agreement shall cease to be in force twelve
Kraft, an dem eine der Vertragsparteien den anderen schriftlich months after any of the Parties gives notice in writing to the
ihren Beschluss anzeigt, das Abkommen zu beenden. Das others of its decision to terminate the Agreement. This Agree-
Abkommen bleibt jedoch für einen weiteren Zeitraum in Kraft, der ment shall, however, remain in force for such an additional period
gegebenenfalls für die ordnungsgemäße Abwicklung der Tätig- as might be necessary for the orderly cessation of activities of the
keit des Sekretariats des Übereinkommens in der Bundesrepu- Convention Secretariat in the Federal Republic of Germany and
blik Deutschland und die Veräußerung seines dortigen Vermö- the disposition of their property therein, and the resolution of any
gens sowie für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen dispute among the Parties to the present Agreement.
den Vertragsparteien dieses Abkommens benötigt wird.
(4) Bilaterale Streitigkeiten zwischen zwei der Vertragsparteien (4) Any bilateral dispute between any two of the Parties con-
über die Auslegung dieses Abkommens oder der Vorschriften cerning the interpretation of this Agreement or the regulations of
des UNV, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden auf the UNV, which cannot be settled amicably, shall be submitted,
Ersuchen einer Streitpartei einem Schiedsgericht vorgelegt, das at the request of either Party to the dispute, to an arbitral tribunal
aus drei Mitgliedern besteht. Jede Streitpartei bestellt einen composed of three members. Each Party to the dispute shall
Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter appoint one arbitrator and the two arbitrators thus appointed
bestellen gemeinsam einen dritten Schiedsrichter als ihren shall together appoint a third arbitrator as their Chairman. If one
Obmann. Wenn eine der Streitparteien ihren Schiedsrichter nicht of the Parties fails to appoint its arbitrator and has not proceeded
bestellt und auch innerhalb von zwei Monaten nach einer Auffor- to do so within two months after an invitation from the other Party
derung seitens der anderen Streitpartei, eine Bestellung vorzu- to make such an appointment, the other Party may request the
nehmen, keine Anstalten dazu gemacht hat, kann die andere President of the International Court of Justice to make the neces-
Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs sary appointment. If the two arbitrators are unable to reach agree-
bitten, die erforderliche Ernennung vorzunehmen. Können sich ment, in the two months following their appointment, on the
die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer choice of the third arbitrator, either Party may invite the President
Bestellung nicht über die Auswahl des dritten Schiedsrichters of the International Court of Justice to make the necessary
einigen, kann jede der beiden Streitparteien den Präsidenten des appointment.
Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderliche Ernennung
vorzunehmen.
(5) Streitigkeiten zwischen den drei Vertragsparteien über die (5) Any dispute amongst the three Parties concerning the inter-
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der Vor- pretation or application of this Agreement or the regulations of
schriften des UNV, die nicht gütlich beigelegt werden können, the UNV, which cannot be settled amicably, shall be submitted,
werden auf Ersuchen einer Streitpartei einem Schiedsgericht vor- at the request of any Party to the dispute, to an arbitral tribunal
gelegt, das aus fünf Mitgliedern besteht. Jede Vertragspartei composed of five members. Each Party shall appoint one arbi-
bestellt einen Schiedsrichter, und die drei so bestellten Schieds- trator and the three arbitrators thus appointed shall together
richter bestellen gemeinsam einen vierten und fünften Schieds- appoint fourth and fifth arbitrators and the first three shall jointly
richter, und die drei ersten ernennen gemeinsam entweder den designate either the fourth or the fifth arbitrator as Chairman of
vierten oder den fünften Schiedsrichter zum Obmann des the arbitral tribunal. If any of the Parties fails to appoint its arbitra-
Schiedsgerichts. Wenn eine der Vertragsparteien ihren Schieds- tor and has not proceeded to do so within two months after an
richter nicht bestellt und auch innerhalb von zwei Monaten nach invitation from another Party to make such an appointment, such
einer Aufforderung seitens einer anderen Vertragspartei, eine other Party may request the President of the International Court
Bestellung vorzunehmen, keine Anstalten dazu gemacht hat, of Justice to make the necessary appointment. If the three
kann die betreffende andere Vertragspartei den Präsidenten des arbitrators are unable to reach agreement, in the two months fol-
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Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderliche Ernennung lowing their appointment, on the choice of the fourth or fifth
vorzunehmen. Können sich die drei Schiedsrichter innerhalb von arbitrator or designation of the Chairman, any Party may invite
zwei Monaten nach ihrer Bestellung über die Auswahl des vierten the President of the International Court of Justice to make the
oder fünften Schiedsrichters beziehungsweise die Wahl des necessary appointment or designation.
Obmanns nicht einigen, so kann jede Vertragspartei den Präsi-
denten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderliche
Bestellung oder die erforderliche Ernennung vorzunehmen.
(6) Die Vertragsparteien arbeiten eine besondere Vereinbarung (6) The Parties shall draw up a special agreement determining
aus, die den Gegenstand der Streitigkeit festlegt. Wird innerhalb the subject of the dispute. Failing conclusion of such an agree-
von zwei Monaten nach dem Ersuchen um ein Schiedsverfahren ment within the period of two months from the date on which
eine solche Vereinbarung nicht geschlossen, so kann die Strei- arbitration was requested, the dispute may be brought before the
tigkeit auf Antrag einer der Vertragsparteien dem Schiedsgericht arbitral tribunal upon the application of any Party. Unless the Par-
unterbreitet werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes ties decide otherwise, the arbitral tribunal shall determine its own
beschließen, bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. procedure. The expenses of the arbitration shall be borne by the
Die Kosten des Schiedsverfahrens werden von den Vertragspar- Parties to the dispute as assessed by the arbitrators. The arbitral
teien entsprechend der Festsetzung durch die Schiedsrichter tribunal shall reach its decision by a majority of votes on the basis
getragen. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit of the applicable rules of international law. In the absence of such
auf der Grundlage der anwendbaren Regeln des Völkerrechts. rules, it shall decide ex aequo et bono. The decision shall be final
Liegen solche Regeln nicht vor, so entscheidet es ex aequo et and binding on all Parties to the dispute, even if rendered in
bono. Die Entscheidung ist endgültig und für alle Streitparteien default of one or two of the Parties to the dispute.
bindend, auch wenn sie in Abwesenheit einer oder zweier Streit-
parteien gefällt wurde.
(7) Dieses Abkommen wird gegebenenfalls vom Tag seiner (7) The provisions of this Agreement shall be applied provi-
Unterzeichnung an bis zu seinem Inkrafttreten nach Absatz 9 sionally, as from the date of signature, as appropriate, until its
vorläufig angewendet. entry into force referred to in paragraph 9 below.
(8) Das zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- (8) The headquarters agreement concluded between the
land und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen durch Government of the Federal Republic of Germany and the United
Briefwechsel vom 30. November und 17. Dezember 1984 Nations Environment Programme by an exchange of letters
geschlossene Sitzabkommen in der durch Briefwechsel vom dated 30 November and 17 December 1984, as amended by an
15. und 24. August 1989 geänderten Fassung tritt mit Inkrafttre- exchange of letters dated 15 and 24 August 1989, shall expire
ten des vorliegenden Abkommens außer Kraft, mit Ausnahme upon entry into force of this Agreement, except paragraph 1 of
von Absatz 1 des erstgenannten Abkommens, der anwendbar the former agreement which shall remain applicable.
bleibt.
(9) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, der auf den (9) This Agreement shall enter into force on the day following
Eingang der letzten der Notifikationen folgt, durch welche die the date of receipt of the last of the notifications by which the
Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer jeweiligen förm- Parties will have informed each other of the completion of their
lichen Voraussetzungen mitgeteilt haben. respective formal requirements.
Geschehen zu Bonn am 18. September 2002 in drei Urschrif- Done in Bonn, on 18 September 2002, in triplicate, in the
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort- German and the English languages, both texts being equally
laut gleichermaßen verbindlich ist. authentic.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Julius Georg Luy
Jürgen Trittin
Für die Vereinten Nationen
For the United Nations
Shafqat Kakakhel
Für das Sekretariat des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
For the Secretariat of the Convention
on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals
Arnulf Müller-Helmbrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 113
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. September 2002 Auswärtiges Amt Berlin, 18th September 2002
Der Beauftragte Ambassador
für umwelt- und biopolitische Fragen Environmental and biopolitical issues in foreign policy
Sehr geehrter Herr Exekutivsekretär, Mr. Executive Secretary,
ich beehre mich, anlässlich der Unterzeichnung des Abkom- I have the honour to refer, on the occasion of the signing of the
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Agreement between the Government of the Federal Republic of
den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Übereinkom- Germany, the United Nations and the Secretariat of the Conven-
mens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten tion on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals
über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens (im Folgen- concerning the headquarters of the Convention Secretariat
den als „Abkommen“ bezeichnet) auf die zwischen den Vertre- (hereinafter referred to as the “Agreement”), to the discussions
tern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vertre- held between the representatives of the Government of the
tern der Vereinten Nationen und den Vertretern des Sekretariats Federal Republic of Germany, the representatives of the United
des Übereinkommens geführten Gespräche bezüglich Artikel 3 Nations, and the representatives of the Convention Secretariat
Absatz 3 und Artikel 6 des Abkommens sowie bezüglich der concerning Article 3 paragraph 3, and Article 6 of the Agreement,
Bestimmungen für sein Inkrafttreten Bezug zu nehmen und die as well as provisions for its entry into force, and to confirm the
folgende Absprache zu bestätigen: following understanding:
„Im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens gehen die “With regard to Article 3 paragraph 3 of the Agreement, it is
Vertragsparteien davon aus, dass die dort genannten Personen understood by the Parties that in order to enter Germany, the
grundsätzlich in Übereinstimmung mit Artikel 21 des UNV-Sitz- persons mentioned shall, in principle, have to comply, where
abkommens das reguläre Verfahren zum Erhalt eines Visums bei applicable, with the regular procedure to obtain visas from the
den deutschen diplomatischen Vertretungen im Ausland, soweit German diplomatic missions abroad in accordance with Art-
anwendbar, einzuhalten haben. Dies sollte auch aus den vom icle 21 of the UNV Headquarters Agreement. This should also be
Sekretariat des Übereinkommens übermittelten Einladungs- made clear in the letters of invitation distributed by the Conven-
schreiben klar hervorgehen. Es wird darauf hingewiesen, dass in tion Secretariat. Reference is made to the fact that in those
den Staaten, in denen es keine deutsche diplomatische Vertre- countries that do not have a German diplomatic mission, the
tung gibt, der deutsche Honorarkonsul als Ansprechpartner die- German honorary consuls may be contacted.
nen kann.
In den wenigen Fällen, in denen es aufgrund unerwarteter kurz- In the few instances in which due to unexpected circumstances
fristig eintretender Umstände (zum Beispiel bei einer kurzfristig arising at short notice (e.g., a travel mission to Germany at short
anberaumten Dienstreise nach Deutschland) nicht möglich ist, notice) it is not possible to obtain a visa abroad, the Convention
ein Visum im Ausland zu erhalten, kann das Sekretariat des Über- Secretariat may, in good time, contact the Situation Center of the
einkommens rechtzeitig mit dem Lagezentrum der Grenzschutz- Border Police Directorate (Grenzschutzdirektion), Postfach 15 44,
direktion, Postfach 15 44, 56016 Koblenz, Tel. 02 61-39 90, 56016 Koblenz, phone no. 02 61-39 90, fax 02 61-39 94 72 or
Fax 02 61-39 94 72 oder 39 94 75, Kontakt aufnehmen, um 39 94 75, in order to ensure that an emergency visa is issued
sicherzustellen, dass am Ort der Einreise ein Ausnahme-Visum at the port of entry. In this case the following information must
erteilt wird. In diesem Falle sind spätestens zwei Stunden vor be provided no later than two hours prior to the person’s arrival:
Ankunft der betreffenden Person folgende Angaben zu übermit- surname, first name, nationality, date and place of birth, type and
teln: Nachname, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und number of travel document, as well as, generally, the point of
Geburtsdatum, Art und Kennnummer des Reisedokuments border crossing, mode of transport and arrival time. The Situa-
sowie grundsätzlich Grenzübergangsstelle, Art der Beförderung tion Center of the Border Police Directorate can be reached 24
und Ankunftszeit. Das Lagezentrum der Grenzschutzdirektion ist hours a day. In the exceptional cases referred to above, the per-
rund um die Uhr zu erreichen. In den genannten Ausnahmefällen son in question shall carry the letter of invitation from the Con-
hat die betreffende Person das Einladungsschreiben des Sekre- vention Secretariat so as to facilitate border formalities.
tariats des Übereinkommens bei sich zu führen, um die Grenz-
formalitäten zu erleichtern.
Im Hinblick auf Artikel 6 des Abkommens bezieht sich die For- With regard to Article 6 of the Agreement, it is understood that
mulierung ‚alle im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit für das Über- the term ‘all persons invited to the Headquarters on official busi-
einkommen zum Sitz eingeladenen Personen‘ auf alle Personen, ness of the Convention’ refers to all persons attending, in their
die in amtlicher Eigenschaft an einem Kongress, einem Seminar official capacity, a conference of the Parties or a congress,
oder einer vergleichbaren vom Sekretariat des Übereinkommens seminar or comparable event organized by the Convention
organisierten Veranstaltung teilnehmen, sowie auf alle vom Secretariat, as well as all persons invited by the Convention
Sekretariat des Übereinkommens zu Beratungen mit Sachbezug Secretariat to hold consultations in the substance of the Conven-
auf die Arbeit im Rahmen des Übereinkommens eingeladenen tion’s work, whether remunerated by the Convention Secretariat
Personen, und zwar unabhängig davon, ob sie eine Vergütung or not.
vom Sekretariat des Übereinkommens erhalten oder nicht.
Bei der Anwendung von Nummer 9 des begleitenden Noten- In the application of item 9 of the exchange of Notes accompa-
wechsels zum UNV-Abkommen werden aktive Dienstzeiten beim nying the UNV Headquarters Agreement, the period of active
Sekretariat des Übereinkommens in Bonn ab dem 5. Dezember service in the Convention Secretariat in Bonn as of 5 December
1996 berücksichtigt. 1996 is included in the computation of the eligible period of time.
Der vorliegende Notenwechsel ist Bestandteil des Abkommens.“ This exchange of Notes shall be part of the Agreement.”
Falls sich die Vereinten Nationen und das Sekretariat des Über- If the United Nations and the Secretariat of the Convention on
einkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tier- the Conservation of Migratory Species of Wild Animals agree to
arten mit der oben genannten Absprache einverstanden erklären, the understanding referred to above, this Note and your affirma-
werden diese Note und Ihre schriftlichen zustimmenden Antwor- tive replies in writing shall constitute an Agreement between the
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
ten eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu- Government of the Federal Republic of Germany, the United
blik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat Nations and the Secretariat of the Convention on the Conserva-
des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild leben- tion of Migratory Species of Wild Animals regarding the above-
den Tierarten über die oben genannte Absprache bilden, die referenced understanding which shall enter into force together
zusammen mit dem Abkommen in Kraft tritt. Diese Vereinbarung with the Agreement. This Agreement shall be applied provisional-
wird bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig angewendet. ly until its entry into force.
Mit freundlichen Grüßen Sincerely yours
Luy Luy
An den To the
Exekutivsekretär des Umweltprogramms der Executive Secretary of the
Vereinten Nationen/Übereinkommen zur United Nations Environment Programme/
Erhaltung der wandernden wild lebenden Convention on the Conservation of
Tierarten Migratory Species of Wild Animals
Herrn Arnulf Müller-Helmbrecht Mr. Arnulf Müller-Helmbrecht
Bonn Bonn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 115
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. September 2002 Auswärtiges Amt Berlin, 18th September 2002
Der Beauftragte Der Beauftragte
für umwelt- und biopolitische Fragen für umwelt- und biopolitische Fragen
Sehr geehrter Herr Exekutivdirektor, Mr. Executive Director,
ich beehre mich, anlässlich der Unterzeichnung des Abkom- I have the honour to refer, on the occasion of the signing of the
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Agreement between the Government of the Federal Republic of
den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Übereinkom- Germany, the United Nations and the Secretariat of the Conven-
mens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten tion on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals
über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens (im Folgen- concerning the headquarters of the Convention Secretariat
den als „Abkommen“ bezeichnet) auf die zwischen den Vertre- (hereinafter referred to as the “Agreement”), to the discussions
tern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vertre- held between the representatives of the Government of the
tern der Vereinten Nationen und den Vertretern des Sekretariats Federal Republic of Germany, the representatives of the United
des Übereinkommens geführten Gespräche bezüglich Artikel 3 Nations, and the representatives of the Convention Secretariat
Absatz 3 und Artikel 6 des Abkommens sowie bezüglich der concerning Article 3 paragraph 3, and Article 6 of the Agreement,
Bestimmungen für sein Inkrafttreten Bezug zu nehmen und die as well as provisions for its entry into force, and to confirm the
folgende Absprache zu bestätigen: following understanding:
„Im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens gehen die “With regard to Article 3 paragraph 3 of the Agreement, it is
Vertragsparteien davon aus, dass die dort genannten Personen understood by the Parties that in order to enter Germany, the
grundsätzlich in Übereinstimmung mit Artikel 21 des UNV-Sitz- persons mentioned shall, in principle, have to comply, where
abkommens das reguläre Verfahren zum Erhalt eines Visums bei applicable, with the regular procedure to obtain visas from the
den deutschen diplomatischen Vertretungen im Ausland, soweit German diplomatic missions abroad in accordance with Arti-
anwendbar, einzuhalten haben. Dies sollte auch aus den vom cle 21 of the UNV Headquarters Agreement. This should also be
Sekretariat des Übereinkommens übermittelten Einladungs- made clear in the letters of invitation distributed by the Conven-
schreiben klar hervorgehen. Es wird darauf hingewiesen, dass in tion Secretariat. Reference is made to the fact that in those
den Staaten, in denen es keine deutsche diplomatische Vertre- countries that do not have a German diplomatic mission, the
tung gibt, der deutsche Honorarkonsul als Ansprechpartner die- German honorary consuls may be contacted.
nen kann.
In den wenigen Fällen, in denen es aufgrund unerwarteter kurz- In the few instances in which due to unexpected circumstances
fristig eintretender Umstände (zum Beispiel bei einer kurz- arising at short notice (e.g., a travel mission to Germany at short
fristig anberaumten Dienstreise nach Deutschland) nicht möglich notice) it is not possible to obtain a visa abroad, the Convention
ist, ein Visum im Ausland zu erhalten, kann das Sekretariat Secretariat may, in good time, contact the Situation Center of the
des Übereinkommens rechtzeitig mit dem Lagezentrum der Border Police Directorate (Grenzschutzdirektion), Postfach 15 44,
Grenzschutzdirektion, Postfach 15 44, 56016 Koblenz, Tel. 56016 Koblenz, phone no. 02 61–39 90, fax 02 61–39 94 72 or
02 61-39 90, Fax 02 61-39 94 72 oder 39 94 75, Kontakt aufneh- 39 94 75, in order to ensure that an emergency visa is issued
men, um sicherzustellen, dass am Ort der Einreise ein Ausnah- at the port of entry. In this case the following information must
me-Visum erteilt wird. In diesem Falle sind spätestens zwei Stun- be provided no later than two hours prior to the person’s arrival:
den vor Ankunft der betreffenden Person folgende Angaben zu surname, first name, nationality, date and place of birth, type and
übermitteln: Nachname, Vorname, Staatsangehörigkeit, number of travel document, as well as, generally, the point of
Geburtsort und Geburtsdatum, Art und Kennnummer des Reise- border crossing, mode of transport and arrival time. The Situa-
dokuments sowie grundsätzlich Grenzübergangsstelle, Art der tion Center of the Border Police Directorate can be reached
Beförderung und Ankunftszeit. Das Lagezentrum der Grenz- 24 hours a day. In the exceptional cases referred to above, the
schutzdirektion ist rund um die Uhr zu erreichen. In den genann- person in question shall carry the letter of invitation from the
ten Ausnahmefällen hat die betreffende Person das Einladungs- Convention Secretariat so as to facilitate border formalities.
schreiben des Sekretariats des Übereinkommens bei sich zu
führen, um die Grenzformalitäten zu erleichtern.
Im Hinblick auf Artikel 6 des Abkommens bezieht sich die For- With regard to Article 6 of the Agreement, it is understood that
mulierung ‚alle im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit für das Über- the term ‘all persons invited to the Headquarters on official
einkommen zum Sitz eingeladenen Personen‘ auf alle Personen, business of the Convention’ refers to all persons attending, in
die in amtlicher Eigenschaft an einem Kongress, einem Seminar their official capacity, a conference of the Parties or a congress,
oder einer vergleichbaren vom Sekretariat des Übereinkommens seminar or comparable event organized by the Convention
organisierten Veranstaltung teilnehmen, sowie auf alle vom Secretariat, as well as all persons invited by the Convention
Sekretariat des Übereinkommens zu Beratungen mit Sachbezug Secretariat to hold consultations in the substance of the Conven-
auf die Arbeit im Rahmen des Übereinkommens eingeladenen tion’s work, whether remunerated by the Convention Secretariat
Personen, und zwar unabhängig davon, ob sie eine Vergütung or not.
vom Sekretariat des Übereinkommens erhalten oder nicht.
Bei der Anwendung von Nummer 9 des begleitenden Noten- In the application of item 9 of the exchange of Notes accom-
wechsels zum UNV-Abkommen werden aktive Dienstzeiten beim panying the UNV Headquarters Agreement, the period of active
Sekretariat des Übereinkommens in Bonn ab dem 5. Dezember service in the Convention Secretariat in Bonn as of 5 December
1996 berücksichtigt. 1996 is included in the computation of the eligible period of time.
Der vorliegende Notenwechsel ist Bestandteil des Abkommens.“ This exchange of Notes shall be part of the Agreement.”
Falls sich die Vereinten Nationen und das Sekretariat des Über- If the United Nations and the Secretariat of the Convention on
einkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tier- the Conservation of Migratory Species of Wild Animals agree to
arten mit der oben genannten Absprache einverstanden erklären, the understanding referred to above, this Note and your affirma-
werden diese Note und Ihre schriftlichen zustimmenden Antwor- tive replies in writing shall constitute an Agreement between the
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
ten eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu- Government of the Federal Republic of Germany, the United
blik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat Nations and the Secretariat of the Convention on the Conserva-
des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild leben- tion of Migratory Species of Wild Animals regarding the above-
den Tierarten über die oben genannte Absprache bilden, die referenced understanding which shall enter into force together
zusammen mit dem Abkommen in Kraft tritt. Diese Vereinbarung with the Agreement. This Agreement shall be applied provision-
wird bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig angewendet. ally until its entry into force.
Mit freundlichen Grüßen Sincerely yours
Luy Luy
An den To the
Exekutivdirektor des Umweltprogramms Executive Director of the
der Vereinten Nationen United Nations Environment Programme
Herrn Dr. Klaus Töpfer Dr. Klaus Töpfer
Nairobi Nairobi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 117
Vereinte Nationen 18. September 2002 The United Nations 18th September 2002
Der Exekutivsekretär des UNEP The Executive Director of UNEP
Dr. Klaus Töpfer Dr. Klaus Töpfer
Nairobi Nairobi
Sehr geehrter Herr Botschafter, Mr. Ambassador,
ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom heutigen Datum zu I have the honour to acknowledge receipt of your Note of
bestätigen, die sich auf das Abkommen zwischen der Regierung today’s date, pertaining to the Agreement between the Govern-
der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und ment of the Federal Republic of Germany, the United Nations
dem Sekretariat des Übereinkommens zur Erhaltung der wan- and the Secretariat of the Convention on the Conservation of
dernden wild lebenden Tierarten über den Sitz des Sekretariats Migratory Species of Wild Animals concerning the headquarters
des Übereinkommens bezieht, in der Sie die Absprache bezüg- of the Convention Secretariat, in which you confirm the under-
lich Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 des Abkommens sowie standing concerning Article 3 paragraph 3 and Article 6 of the
bezüglich der Bestimmungen für sein Inkrafttreten bestätigen Agreement, as well as the provisions concerning its entry into
und die folgenden Wortlaut hat: force, which reads as follows:
„Im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens gehen die “With regard to Article 3 paragraph 3 of the Agreement, it is
Vertragsparteien davon aus, dass die dort genannten Personen understood by the Parties that in order to enter Germany, the
grundsätzlich in Übereinstimmung mit Artikel 21 des UNV-Sitz- persons mentioned shall, in principle, have to comply, where
abkommens das reguläre Verfahren zum Erhalt eines Visums bei applicable, with the regular procedure to obtain visas from the
den deutschen diplomatischen Vertretungen im Ausland, soweit German diplomatic missions abroad in accordance with Arti-
anwendbar, einzuhalten haben. Dies sollte auch aus den vom cle 21 of the UNV Headquarters Agreement. This should also be
Sekretariat des Übereinkommens übermittelten Einladungs- made clear in the letters of invitation distributed by the Conven-
schreiben klar hervorgehen. Es wird darauf hingewiesen, dass in tion Secretariat. Reference is made to the fact that in those
den Staaten, in denen es keine deutsche diplomatische Ver- countries that do not have a German diplomatic mission, the
tretung gibt, der deutsche Honorarkonsul als Ansprechpartner German honorary consuls may be contacted.
dienen kann.
In den wenigen Fällen, in denen es aufgrund unerwarteter kurz- In the few instances in which due to unexpected circumstances
fristig eintretender Umstände (zum Beispiel bei einer kurzfristig arising at short notice (e.g., a travel mission to Germany at short
anberaumten Dienstreise nach Deutschland) nicht möglich notice), it is not possible to obtain a visa abroad, the Convention
ist, ein Visum im Ausland zu erhalten, kann das Sekretariat des Secretariat may, in good time, contact the Situation Center of the
Übereinkommens rechtzeitig mit dem Lagezentrum der Border Police Directorate (Grenzschutzdirektion), Postfach 15 44,
Grenzschutzdirektion, Postfach 15 44, 56016 Koblenz, Tel. 56016 Koblenz, phone no. 02 61–39 90, fax 02 61–39 94 72 or
02 61-39 90, Fax 02 61-39 94 72 oder 39 94 75, Kontakt aufneh- 39 94 75, in order to ensure that an emergency visa is issued at
men, um sicherzustellen, dass am Ort der Einreise ein Ausnah- the port of entry. In this case the following information must be
me-Visum erteilt wird. In diesem Falle sind spätestens zwei Stun- provided no later than two hours prior to the person’s arrival: sur-
den vor Ankunft der betreffenden Person folgende Angaben zu name, first name, nationality, date and place of birth, type and
übermitteln: Nachname, Vorname, Staatsangehörigkeit, number of travel document, as well as, generally, the point of
Geburtsort und Geburtsdatum, Art und Kennnummer des Reise- border crossing, mode of transport, and arrival time. The Situa-
dokuments sowie grundsätzlich Grenzübergangsstelle, Art der tion Center of the Border Police Directorate can be reached
Beförderung und Ankunftszeit. Das Lagezentrum der Grenz- 24 hours a day. In the exceptional cases referred to above, the
schutzdirektion ist rund um die Uhr zu erreichen. In den genann- person in question shall carry the letter of invitation from the
ten Ausnahmefällen hat die betreffende Person das Einladungs- Convention Secretariat so as to facilitate border formalities.
schreiben des Sekretariats des Übereinkommens bei sich zu
führen, um die Grenzformalitäten zu erleichtern.
Im Hinblick auf Artikel 6 des Abkommens bezieht sich die With regard to Article 6 of the Agreement, it is understood that
Formulierung ‚alle im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit für das the term ‘all persons invited to the Headquarters on official
Übereinkommen zum Sitz eingeladenen Personen‘ auf alle Per- business of the Convention’ refers to all persons attending, in
sonen, die in amtlicher Eigenschaft an einem Kongress, einem their official capacity, a conference of the Parties or a congress,
Seminar oder einer vergleichbaren vom Sekretariat des Überein- seminar or comparable event organized by the Convention
kommens organisierten Veranstaltung teilnehmen, sowie auf alle Secretariat, as well as all persons invited by the Convention
vom Sekretariat des Übereinkommens zu Beratungen mit Sach- Secretariat to hold consultations in the substance of the Conven-
bezug auf die Arbeit im Rahmen des Übereinkommens ein- tion’s work, whether remunerated by the Convention Secretariat
geladenen Personen, und zwar unabhängig davon, ob sie eine or not.
Vergütung vom Sekretariat des Übereinkommens erhalten oder
nicht.
Bei der Anwendung von Nummer 9 des begleitenden Noten- In the application of item 9 of the exchange of Notes accom-
wechsels zum UNV-Abkommen werden aktive Dienstzeiten beim panying the UNV Headquarters Agreement, the period of active
Sekretariat des Übereinkommens in Bonn ab dem 5. Dezember service in the Convention Secretariat in Bonn as of 5 December
1996 berücksichtigt. 1996 is included in the computation of the eligible period of time.
Der vorliegende Notenwechsel ist Bestandteil des Abkommens.“ This exchange of Notes shall be part of the Agreement.”
Ihrer Bitte entsprechend möchte ich hiermit im Namen der VN In accordance with your request, I wish to confirm, on behalf of
bestätigen, dass die in Ihrer Note ausgeführte Absprache für die the UN, that the understanding set out in your Note is acceptable
VN annehmbar ist und dass der vorliegende Notenwechsel im to the UN, and that this exchange of Notes shall constitute part
Hinblick auf die genannte Absprache Bestandteil des Abkom- of the Agreement regarding the above-referenced understand-
mens ist. ing.
Shafqat Kakakhel Shafqat Kakakhel
An den To the Ambassador
Beauftragten für umwelt- und biopolitische Fragen for environmental and biopolitical issues in foreign policy
Julius Georg Luy Julius Georg Luy
Auswärtiges Amt Foreign Office
Berlin Berlin
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
Arnulf Müller-Helmbrecht 18. September 2002 Arnulf Müller-Helmbrecht 18th September 2002
Exekutivsekretär Executive Secretary
UNEP/CMS Sekretariat UNEP/CMS Secretariat
Sehr geehrter Herr Botschafter, Mr. Ambassador,
ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom heutigen Datum zu I have the honour to acknowledge receipt of your Note of
bestätigen, die sich auf das Abkommen zwischen der Regierung today’s date, pertaining to the Agreement between the Govern-
der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und ment of the Federal Republic of Germany, the United Nations
dem Sekretariat des Übereinkommens zur Erhaltung der wan- and the Secretariat of the Convention on the Conservation of
dernden wild lebenden Tierarten über den Sitz des Sekretariats Migratory Species of Wild Animals concerning the headquarters
des Übereinkommens bezieht, in der Sie die Absprache bezüg- of the Convention Secretariat, in which you confirm the under-
lich Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 des Abkommens sowie standing concerning Article 3 paragraph 3 and Article 6 of the
bezüglich der Bestimmungen für sein Inkrafttreten bestätigen Agreement, as well as the provisions concerning its entry into
und die folgenden Wortlaut hat: force, which reads as follows:
„Im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens gehen die “With regard to Article 3 paragraph 3 of the Agreement, it is
Vertragsparteien davon aus, dass die dort genannten Personen understood by the Parties that in order to enter Germany, the
grundsätzlich in Übereinstimmung mit Artikel 21 des UNV-Sitz- persons mentioned shall, in principle, have to comply, where
abkommens das reguläre Verfahren zum Erhalt eines Visums bei applicable, with the regular procedure to obtain visas from the
den deutschen diplomatischen Vertretungen im Ausland, soweit German diplomatic missions abroad in accordance with Arti-
anwendbar, einzuhalten haben. Dies sollte auch aus den vom cle 21 of the UNV Headquarters Agreement. This should also be
Sekretariat des Übereinkommens übermittelten Einladungs- made clear in the letters of invitation distributed by the Conven-
schreiben klar hervorgehen. Es wird darauf hingewiesen, dass in tion Secretariat. Reference is made to the fact that in those
den Staaten, in denen es keine deutsche diplomatische Vertre- countries that do not have a German diplomatic mission, the
tung gibt, der deutsche Honorarkonsul als Ansprechpartner die- German honorary consuls may be contacted.
nen kann.
In den wenigen Fällen, in denen es aufgrund unerwarteter kurz- In the few instances in which due to unexpected circumstances
fristig eintretender Umstände (zum Beispiel bei einer kurzfristig arising at short notice (e.g., a travel mission to Germany at short
anberaumten Dienstreise nach Deutschland) nicht möglich notice), it is not possible to obtain a visa abroad, the Convention
ist, ein Visum im Ausland zu erhalten, kann das Sekretariat Secretariat may, in good time, contact the Situation Center of the
des Übereinkommens rechtzeitig mit dem Lagezentrum der Border Police Directorate (Grenzschutzdirektion), Postfach 15 44,
Grenzschutzdirektion, Postfach 15 44, 56016 Koblenz, Tel. 56016 Koblenz, phone no. 02 61–39 90, fax 02 61–39 94 72 or
02 61-39 90, Fax 02 61-39 94 72 oder 39 94 75, Kontakt aufneh- 39 94 75, in order to ensure that an emergency visa is issued at
men, um sicherzustellen, dass am Ort der Einreise ein Ausnah- the port of entry. In this case the following information must be
me-Visum erteilt wird. In diesem Falle sind spätestens zwei provided no later than two hours prior to the person’s arrival: sur-
Stunden vor Ankunft der betreffenden Person folgende Angaben name, first name, nationality, date and place of birth, type and
zu übermitteln: Nachname, Vorname, Staatsangehörigkeit, number of travel document, as well as, generally, the point of
Geburtsort und Geburtsdatum, Art und Kennnummer des Reise- border crossing, mode of transport, and arrival time. The Situ-
dokuments sowie grundsätzlich Grenzübergangsstelle, Art der ation Center of the Border Police Directorate can be reached
Beförderung und Ankunftszeit. Das Lagezentrum der Grenz- 24 hours a day. In the exceptional cases referred to above, the
schutzdirektion ist rund um die Uhr zu erreichen. In den genann- person in question shall carry the letter of invitation from the
ten Ausnahmefällen hat die betreffende Person das Einladungs- Convention Secretariat so as to facilitate border formalities.
schreiben des Sekretariats des Übereinkommens bei sich zu
führen, um die Grenzformalitäten zu erleichtern.
Im Hinblick auf Artikel 6 des Abkommens bezieht sich die For- With regard to Article 6 of the Agreement, it is understood that
mulierung ‚alle im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit für das Über- the term ‘all persons invited to the Headquarters on official
einkommen zum Sitz eingeladenen Personen‘ auf alle Personen, business of the Convention’ refers to all persons attending, in
die in amtlicher Eigenschaft an einem Kongress, einem Seminar their official capacity, a conference of the Parties or a congress,
oder einer vergleichbaren vom Sekretariat des Übereinkommens seminar or comparable event organized by the Convention
organisierten Veranstaltung teilnehmen, sowie auf alle vom Secretariat, as well as all persons invited by the Convention
Sekretariat des Übereinkommens zu Beratungen mit Sachbezug Secretariat to hold consultations in the substance of the Conven-
auf die Arbeit im Rahmen des Übereinkommens eingeladenen tion’s work, whether remunerated by the Convention Secretariat
Personen, und zwar unabhängig davon, ob sie eine Vergütung or not.
vom Sekretariat des Übereinkommens erhalten oder nicht.
Bei der Anwendung von Nummer 9 des begleitenden Noten- In the application of item 9 of the exchange of Notes accom-
wechsels zum UNV-Abkommen werden aktive Dienstzeiten beim panying the UNV Headquarters Agreement, the period of active
Sekretariat des Übereinkommens in Bonn ab dem 5. Dezember service in the Convention Secretariat in Bonn as of 5 December
1996 berücksichtigt. 1996 is included in the computation of the eligible period of time.
Der vorliegende Notenwechsel ist Bestandteil des Abkommens.“ This exchange of Notes shall be part of the Agreement.”
Ihrer Bitte entsprechend möchte ich hiermit im Namen des In accordance with your request, I wish to confirm, on behalf of
Sekretariats des Übereinkommens zur Erhaltung der wandern- the Secretariat of the Convention on the Conservation of Migra-
den wild lebenden Tierarten bestätigen, dass die in Ihrer Note tory Species of Wild Animals, that the understanding set out in
ausgeführte Absprache für das Sekretariat annehmbar ist und your Note is acceptable to the Secretariat, and that this ex-
dass der vorliegende Notenwechsel im Hinblick auf die genannte change of Notes shall constitute part of the Agreement regarding
Absprache Bestandteil des Abkommens ist. the above-referenced understanding.
Arnulf Müller-Helmbrecht Arnulf Müller-Helmbrecht
An den To the Ambassador
Beauftragten für umwelt- und biopolitische Fragen for environmental and biopolitical issues in foreign policy
Julius Georg Luy Julius Georg Luy
Auswärtiges Amt Foreign Office
Berlin Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 119
Verordnung
zur Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 41
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung
(Verordnung zur Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 41)1)
Vom 10. Februar 2004
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision
des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. 1997 II S. 998), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002
(BGBl. 2002 II S. 1522) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommene Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 41 über ein-
heitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer
Geräuschentwicklung (BGBl. 1997 II S. 214) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der
Wortlaut der Änderung 1 der Revision 1 wird mit einer amtlichen deutschen
Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.2)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. Februar 2000 in Kraft.
Berlin, den 10. Februar 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2) Die Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 41 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforde-
rung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt
die Lieferung gegen Kostenerstattung.
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 7. Januar 2004
I.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBl. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für
Myanmar am 21. September 2003
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“The Government of the Union of Myan- „Die Regierung der Union Myanmar
mar wishes to express reservation on Art- möchte einen Vorbehalt zu Artikel 6 bezüg-
icle 6 relating to the right of International lich des Rechts des Internationalen Sucht-
Narcotics Control Board (INCB). stoff-Kontrollamts anbringen.
The Government wishes to make a Die Regierung möchte einen Vorbehalt
reservation on Article 14, Paragraph 2(b) to zu Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b betref-
extradition and does not consider itself fend die Auslieferung anbringen und be-
bound by the same in so far as its own trachtet sich durch diese Bestimmung nicht
Myanmar nations are concerned.” als gebunden, soweit ihre eigenen myan-
marischen Staatsangehörigen1) davon be-
troffen sind.“
1) Anmerkung d. Übers.: In der englischen Fas-
sung ist vermutlich statt „nations“ „nationals“
gemeint.
Hiernach gilt Myanmar mit Wirkung vom 21. September 2003 als Vertragspar-
tei des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über Suchtstoffe in seiner
durch das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 geänderten Fassung (BGBl. 1977 II S. 111, 1980 II S. 1405, 1981
II S. 378, 1985 II S. 1103).
II.
A l g e r i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer
des Einheitsübereinkommens und des Änderungsprotokolls bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde am 26. Februar 2003 nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert
(vgl. die Bekanntmachung vom 15. April 2003, BGBl. II S. 461):
(Übersetzung)
«L’adhésion de la République Algérienne „Der Beitritt der Demokratischen Volks-
Démocratique et Populaire au présent Pro- republik Algerien zu diesem Protokoll be-
tocole ne signifie en aucune façon, la deutet in keiner Weise die Anerkennung
reconnaissance d’Israël. Israels.
Cette adhésion ne peut être interprétée Dieser Beitritt darf nicht so ausgelegt
comme devant aboutir à l’établissement de werden, als habe er die Aufnahme von
relations de quelque nature que ce soit Beziehungen gleich welcher Art zu Israel
avec Israël.» zur Folge.“
III.
I s r a e l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. September
2003 nachstehenden E i n s p r u c h zu der von A l g e r i e n bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde angebrachten Erklärung notifiziert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 121
(Übersetzung)
“The Government of the State of Israel „Die Regierung des Staates Israel hat zur
has noted that the instrument of ratification Kenntnis genommen, dass die Ratifikati-
of Algeria to the above mentioned Protocol onsurkunde von Algerien zu dem oben ge-
contains a declaration with respect to the nannten Protokoll eine Erklärung mit Bezug
State of Israel. The Government of the auf den Staat Israel enthält. Die Regierung
State of Israel is of the view that such de- des Staates Israel ist der Auffassung, dass
claration, which is explicitly of a political eine solche Erklärung, die ausdrücklich
nature, is incompatible with the purposes politischer Art ist, mit den Zielen und Zwe-
and objectives of this Protocol. cken des Protokolls unvereinbar ist.
The Government of the State of Israel Die Regierung des Staates Israel erhebt
therefore objects to the aforesaid declara- daher Einspruch gegen die oben erwähnte
tion made by Algeria to the Protocol of von Algerien zum Protokoll von 1972 zur
1972 Amending the Single Convention on Änderung des Einheits-Übereinkommens
Narcotic Drugs, 1961.” von 1961 über Suchtstoffe abgegebene
Erklärung.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. April 2003 (BGBl. II S. 461).
Berlin, den 7. Januar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der internationalen Adoption
Vom 7. Januar 2004
I.
Das in Den Haag am 29. Mai 1993 zur Unterzeichnung aufgelegte Überein-
kommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) ist nach seinem
Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Indien am 1. Oktober 2003
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten zentralen Behörden
Weißrussland am 1. November 2003
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten, bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde angebrachten Erklärungen und der Angaben zu zentralen Be-
hörden.
K a n a d a hat am 15. August 2003 die E r s t r e c k u n g des Übereinkommens
nach seinem Artikel 45 Abs. 1 auf N e u f u n d l a n d und L a b r a d o r erklärt.
Nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens ist die Erstreckung
am 1. Dezember 2003 wirksam geworden.
II.
Folgende Staaten haben der Regierung der Niederlande als Verwahrer
E r k l ä r u n g e n und A n g a b e n z u z e n t r a l e n B e h ö r d e n notifiziert:
W e i ß r u s s l a n d am 17. Juli 2003:
(Übersetzung)
“1. The National Center of Adoption at the „1. Das Nationale Zentrum für Adoption
Ministry of Education of the Republic of beim Ministerium für Erziehung der
Belarus is designated as the Central Republik Weißrussland wurde zur Zen-
Authority of the Republic of Belarus to tralen Behörde der Republik Weißruss-
discharge the duties which are imposed land bestimmt, welche die durch das
by the Convention. Its address: Street Übereinkommen begründeten Aufgaben
Platonova, 22, Minsk, 220071, The wahrzunehmen hat. Seine Adresse lau-
Republic of Belarus. tet: Street Platonova, 22, 220071 Minsk,
Republik Weißrussland.
“2. The Central Authority’s powers volume “2. Der Umfang der Kompetenzen der Zen-
alongside with those that are stipulated tralen Behörde bemisst sich zusätzlich
by the Convention, are also defined by zu den im Übereinkommen enthaltenen
the legally-juridical Acts of Belarus reg- Regelungen auch an den Rechtsvor-
ulating the relations in the field of the schriften von Weißrussland, welche die
international adoption: Beziehungen im Bereich der internatio-
nalen Adoption regeln:
– The Code of Belarus on Marriage and – Das weißrussische Gesetz über Ehe
Family (Chapter 13 and Article 233); und Familie (Kapitel 13 und Arti-
kel 233);
– The Provision on the Order of Adop- – die Verordnung betreffend die Adop-
tion Children and Establishment of tion von Kindern und die Einrichtung
Trusteeship, Guardianship Over einer Vormundschaft beziehungswei-
Them by Foreign Citizens, Persons se Pflegschaft über sie durch Auslän-
Without Citizenship and Citizens of der, Staatenlose sowie Staatsange-
Belarus, Permanently Residing in hörige von Weißrussland, die im Aus-
Territory of Foreign State (adopted by land ansässig sind (angenommen
the Decision of the Government of durch Beschluss Nr. 1679 der Regie-
Belarus No. 1679 of October 28, rung von Weißrussland vom 28. Ok-
1999) and tober 1999);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 123
– The Charter of the National Center of – die Satzung des Nationalen Zen-
Adoption at the Ministry of Educa- trums für Adoption beim Ministerium
tion of the Republic of Belarus. für Erziehung der Republik Weiß-
russland.
According to the specified Provision Im Einklang mit der oben genannten
with a view to protect the rights and Bestimmung zum Schutz der Rechte
freedoms of adopted children the Cen- und Freiheiten adoptierter Kinder holt
tral Authority receives in established die Zentrale Behörde in gebührender
order the consent of the Ministry of Form die Zustimmung des Ministeri-
Education of Belarus for an adoption of ums für Erziehung von Weißrussland zu
children by candidates to the adoptive einer Adoption von Kindern durch
parents, living on the territory of those zukünftige Adoptiveltern ein, die aus-
foreign states only, competent bodies schließlich im Hoheitsgebiet solcher
of which: anderen Staaten ansässig sind, deren
zuständige Stellen
a) Have agreed with Ministry of Edu- a) mit dem Ministerium für Erziehung
cation of the Republic of Belarus der Republik Weißrussland das
the procedure for international Verfahren für die internationale
adoption in accordance with the Adoption im Einklang mit der be-
specified Provision; treffenden Bestimmung vereinbart
haben;
b) Have presented a warranty-letter b) dem Nationalen Zentrum für Adop-
on obligatory informing the Nation- tion eine schriftliche Garantie be-
al Center of adoption about condi- treffend die obligatorische Bekannt-
tions of life and education in the gabe der Lebens- und Erziehungs-
family of adoptive parents of each bedingungen in der Familie der
adopted child. The given informa- Adoptiveltern jedes adoptierten
tion should be presented two times Kindes vorgelegt haben. Die betref-
per year during three years period fenden Informationen sollten im
since the time of adoption. The Zeitraum von drei Jahren nach der
specified warranty-letter should be Adoption zweimal jährlich vorgelegt
testified by the competent bodies werden. Die schriftliche Garantie
of relevant foreign state not less sollte von den zuständigen Stellen
than once time per year. des betreffenden Staates mindes-
tens einmal jährlich beglaubigt wer-
den.
“3. The National Center of Adoption at the “3. Das Nationale Zentrum für Adoption
Ministry of Education of the Republic beim Ministerium für Erziehung der
of Belarus is the competent body in the Republik Weißrussland ist die in der
Republic of Belarus to issue certifying Republik Weißrussland zuständige Be-
document. hörde für die Ausstellung der Beglaubi-
gungsurkunde.
The Republic of Belarus declares, that Die Republik Weißrussland erklärt,
adoption of children permanently dass die Adoption von Kindern, die sich
residing on its territory, can occur only ständig in ihrem Hoheitsgebiet aufhal-
in that case when functions of the Cen- ten, nur dann stattfinden kann, wenn
tral Authority are carried out according die Aufgaben der Zentralen Behörde
to point 1 of Article 22 of the Conven- nach Artikel 22 Absatz 1 des Über-
tion.” einkommens wahrgenommen werden.“
I n d i e n am 29. Juli 2003:
(Übersetzung)
“Central Adoption Resource Agency „Central Adoption Resource Agency
West Block-VIII, Wing-II, Floor-II, [Zentrale Behörde für Adoptionswesen]
R.K. Puram, West Block-VIII, Wing-II, Floor-II,
New Delhi-110 066 R.K. Puram,
Tel.No.: 0091-11-2618-0194, New Delhi-110 066
2618-0196, 2610-5346 Tel.: 0091-11-2618-0194,
Telefax: 0091-11-2618-1098 2618-0196, 2610-5346
E-Mail: cara@bol.net.in Fax: 0091-11-2618-1098
Website: adoptionindia@nic.in E-Mail: cara@bol.net.in
Contact Person: Mr. S.K. Dev Verman, Website: adoptionindia@nic.in
Secretary” Ansprechpartner: Herr S.K. Dev Verman,
Secretary“
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
L e t t l a n d am 1. Juli 2003:
(Übersetzung)
“Secretariat of Minister for „Secretariat of Minister for
Special Assignments for Children and Special Assignments For Children and
Family Affairs Family Affairs
Basteja blvd. 14, [Sekretariat des Ministers für
Riga, LV-1050 Sonderaufgaben für Kinder- und
Latvia Familienangelegenheiten]
Phone: +371 735 6497 Basteja blvd. 14,
Fax: +371 735 6464 Riga, LV-1050
E-Mail: pasts@bm.gov.lv” Lettland
Tel.: +371 735 6497
Fax: +371 735 6464
E-Mail: pasts@bm.gov.lv“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. September 2003 (BGBl. II S. 1544).
Berlin, den 7. Januar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-chinesischen Abkommens
über die gegenseitige zusätzliche Errichtung von Generalkonsulaten
Vom 8. Januar 2004
Das in Peking am 1. Dezember 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China
über die gegenseitige zusätzliche Errichtung von General-
konsulaten ist nach seinem Artikel 7
am 1. Dezember 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. Januar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 125
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über die gegenseitige zusätzliche Errichtung von Generalkonsulaten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nationalen Rechts und der internationalen Gepflogenheiten
errichtet und tätig. Für die konsularischen Beziehungen gilt das
und
Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische
die Regierung der Volksrepublik China – Beziehungen.
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen
beiden Staaten fortzuentwickeln – Artikel 4
sind durch freundschaftliche Konsultationen über die gegen- Beide Seiten werden der jeweils anderen Seite, entsprechend
seitige zusätzliche Errichtung von Generalkonsulaten wie folgt den Rechtsvorschriften ihrer Staaten und nach dem Grundsatz
übereingekommen: der Gegenseitigkeit, bei der Errichtung des Generalskonsulats
jede erforderliche Unterstützung gewähren.
Artikel 1
Die Regierung der Volksrepublik China gesteht der Regierung Artikel 5
der Bundesrepublik Deutschland zu, in Chengdu ein General-
Beide Seiten können zu einem ihnen genehmen Zeitpunkt
konsulat zu errichten, dessen Konsularbezirk die Provinzen
– falls erforderlich zunächst an einem vorläufigen Standort – das
Sichuan, Guizhou, Yunnan und die Stadt Chongqing umfasst.
vorgesehene Generalkonsulat errichten.
Artikel 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesteht der Artikel 6
Regierung der Volksrepublik China zu, in Frankfurt/Main ein Beide Seiten werden Probleme in den konsularischen Bezie-
Generalkonsulat zu errichten, dessen Konsularbezirk die Länder hungen zwischen beiden Staaten nach dem Grundsatz der Ge-
Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Rhein- genseitigkeit durch freundschaftliche Konsultationen lösen.
land-Pfalz umfasst.
Artikel 3 Artikel 7
Die Generalkonsulate beider Staaten werden auf der Grund- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lage der Gleichberechtigung gemäß den Grundsätzen des inter- Kraft.
Geschehen zu Peking am 1. Dezember 2003 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Chrobog
Für die Regierung der Volksrepublik China
Z h a n g - Ye s u i
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
Bekanntmachung
des deutsch-österreichischen Abkommens
über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und
über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 19. Januar 1983
Vom 8. Januar 2004
Das in Wien am 13. Juni 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich ist nach seinem Arti-
kel 7 Abs. 1
am 12. Dezember 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Nach Artikel 7 Abs. 3 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 19. Januar
1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich mitsamt dem dazugehörigen Notenwechsel vom selben
Datum (BGBl. 1983 II S. 566) am 12. Dezember 2003 außer Kraft getreten.
Berlin, den 8. Januar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 127
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Österreich
über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und (1) Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen
Fächern an Hochschulen gemäß Artikel 1 werden auf Antrag im
die Regierung der Republik Österreich – Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen
Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer System
beiden Staaten, (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme. Die Einschlägigkeit
wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt. Einschlä-
in der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wis- gige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Ab-
senschaften und den Austausch im Hochschulbereich zu för- schluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entspre-
dern, chung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien-
gänge anzusehen.
in dem Wunsche, den Studierenden in beiden Staaten die
Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils ande- (2) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in die-
ren Staat zu erleichtern, sem Abkommen vorgesehenen Anerkennungen nach Maßgabe
des innerstaatlichen Prüfungsrechtes.
im Bewusstsein der in beiden Staaten im Bereich des Hoch- (3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass Hochschu-
schulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden len im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen
Gemeinsamkeiten – weitergehende Anerkennungen festlegen oder in diesem Ab-
kommen nicht genannte Leistungen und Qualifikationen aner-
haben hinsichtlich der Anerkennung von Studien- und Prü- kennen.
fungsleistungen zum Zwecke der Fortführung von Studien oder
weiterer Studien im Hochschulbereich und hinsichtlich der Füh- Artikel 4
rung von Hochschulgraden und akademischen Graden Folgen-
des vereinbart: (1) Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des
Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie Zeugnisse über gleichrangige
Staatsprüfungen eröffnen den Zugang zu einem weiterführen-
Artikel 1 den beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien
(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem
Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenen-
1. staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik falls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnah-
Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder mestaat geltenden Regelungen. Die Ständige Expertenkommis-
in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften sion gemäß Artikel 6 kann hierzu allgemeine Empfehlungen aus-
Hochschulen sind; sprechen.
2. nicht staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesre- (2) Artikel 3 Absatz 3 gilt sinngemäß.
publik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder
oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschrif-
Artikel 5
ten als Hochschulen oder als Fachhochschul-Studiengänge
staatlich anerkannt sind. (1) Die Inhaber eines in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten
Grades sind berechtigt, diesen Grad im jeweils anderen Staat zu
(2) Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 sorgt
führen.
für die laufende Dokumentation und Veröffentlichung der Listen
der Hochschulen gemäß Absatz 1, auf deutscher Seite durch die (2) Die Grade sind jeweils in der verliehenen Form zu führen.
Hochschulrektorenkonferenz, auf österreichischer Seite durch Abkürzungen sind in der festgelegten, andernfalls in der im Her-
das österreichische Nationale Informationszentrum für die aka- kunftsstaat üblichen Form zu führen.
demische Anerkennung (NARIC AUSTRIA). (3) Die in Österreich mit dem Studienabschluss verliehenen
Grade in Humanmedizin (Dr. med. univ.) und Zahnmedizin (Dr.
Artikel 2 med. dent.) dürfen in Deutschland nur mit vollständigem fach-
lichen Zusatz geführt werden.
(1) Deutsche Hochschulgrade sind von einer deutschen
Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Abschluss eines Stu- (4) Berufsrechtliche Regelungen zur Führung geschützter
diums verliehene Grade (Diplom-, Bakkalaureus-/Bachelorgrad, Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.
Magister-/Mastergrad, Grad eines Magister Artium, Lizentiaten- (5) Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils
grad) sowie der Doktorgrad und der Grad eines habilitierten anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung
Doktors. (effectus civilis).
Artikel 6
(2) Österreichische akademische Grade sind von einer öster-
reichischen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Abschluss (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkom-
eines Studiums verliehene akademischen Grade (Bakkalau- men ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission einge-
reats-, Master-, Magister-, Diplom- und Doktorgrad). setzt, die aus je bis zu sechs von den beiden Vertragsparteien zu
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird teien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaat-
der jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
übermittelt. bend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer (2) Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen
der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird je- auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Die Kündigung
weils auf diplomatischem Weg vereinbart. wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündi-
(3) Die Ständige Expertenkommission wird in ihrer Arbeit von gung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
den Nationalen Informationszentren für die akademische Aner-
kennung (NARICs) unterstützt. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom-
men vom 19. Januar 1983 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Öster-
Artikel 7
reich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hoch-
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- schulbereich mitsamt dem dazugehörigen Notenwechsel vom
sen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragspar- selben Datum außer Kraft.
Geschehen zu Wien am 13. Juni 2002 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wiltrud Holik
Für die Regierung der Republik Österreich
B. Ferrero-Waldner
Bekanntmachung
des deutsch-guineischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Januar 2004
Das in Conakry am 11. Dezember 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem
Artikel 6
am 11. Dezember 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Januar 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 129
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
die Regierung der Republik Guinea – Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
Guinea, der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge ent-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-
zu vertiefen, sen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2010.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Regierung der Republik Guinea, soweit sie nicht
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
in der Republik Guinea beizutragen – schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für
licht es der Regierung der Republik Guinea und beziehungswei- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
se oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu- chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu Guinea erhoben werden.
7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen fünfhunderttau-
send Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prü- Artikel 4
fung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
Die Regierung der Republik Guinea überlässt bei den sich aus
a) „Programm Grundbildung Guinea“ in Höhe von bis zu
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-
porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
send Euro);
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
b) „Aidsprävention als Querschnittsaufgabe in Zentralguinea“ kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
in Höhe von bis zu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millio- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
nen fünfhunderttausend Euro); Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
c) „Soziale Vermarktung von Kontrazeptiva II“ in Höhe von bis und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
zu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundert- kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
tausend Euro).
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Artikel 5
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
(1) Das im Abkommen vom 20. November 2000 zwischen der
land und der Regierung der Republik Guinea durch andere Vor-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
haben ersetzt werden.
der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit zugesagte
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Vorhaben „Strukturanpassung IV“ in Höhe von 5 112 918,81 EUR
der Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt (in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundert-
ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Ab- achtzehn Euro und einundachtzig Cent) wird reprogrammiert
satz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß- und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genann-
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge- te Vorhaben „Programm Grundbildung Guinea“ verwendet,
nannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. worden ist.
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
(2) Zur weiteren Finanzierung des in Absatz 1 Nummer 1 undsechzig Cent) aus der Zusage des Jahres 1998 (Abkom-
Buchstabe c genannten Vorhabens „Soziale Vermarktung von men vom 9. Oktober 1998) für das Vorhaben „Sektorpro-
Kontrazeptiva II“ werden zusätzlich folgende Beträge der nach- gramm Stromversorgung Conakry;
stehenden Vorhaben reprogrammiert, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist: c) 411 301,55 EUR (in Worten: vierhundertelftausenddreihun-
dertein Euro und fünfundfünfzig Cent) aus der Zusage des
a) 3 512 025,79 EUR (in Worten: drei Millionen fünfhundert- Jahres 1993 (Abkommen vom 22. Dezember 1993) für das
zwölftausendfünfundzwanzig Euro und neunundsiebzig Cent) Vorhaben „Nationales Familienplanungsprogramm“.
aus der Zusage des Jahres 1990 (Abkommen vom 19. Dezem-
ber 1990) für das Vorhaben „Sektorprogramm Stromversor-
gung Conakry; Artikel 6
b) 1 533 875,64 EUR (in Worten: eine Million fünfhundertdrei- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
unddreißigtausendachthundertfünfundsiebzig Euro und vier- Kraft.
Geschehen zu Conakry am 11. Dezember 2003 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D r. B a u m g a r t n e r
Für die Regierung der Republik Guinea
Francois Fall
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 2004
Das in Tegucigalpa am 16. Oktober 2003 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist
nach seinem Artikel 5
am 16. Oktober 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Januar 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 131
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und land und der Regierung der Republik Honduras durch andere
die Regierung der Republik Honduras – Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes
Honduras, oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für
mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbes-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch serung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung
zu vertiefen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungs-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, beitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in Honduras beizutragen, der Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
27. bis 29. November 2002 – tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
sind wie folgt übereingekommen: zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 1
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
licht es der Regierung der Republik Honduras oder anderen, von sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-
gende Beträge zu erhalten: Artikel 2
1. Ein Darlehen bis zu insgesamt 4 500 000,– EUR (in Worten: (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
vier Millionen fünfhunderttausend Euro) für ein Gemeindeför- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so-
derprogramm über den honduranischen Sozialinvestitions- wie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
fonds (FHIS VI), wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der
keit dieses Vorhabens festgestellt worden ist; Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schlie-
2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 11 500 000,– EUR ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
(in Worten: elf Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vor- geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
haben
Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genann-
a) „Schutz des Biosphärenreservats Río Plátano“ bis zu ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-
1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttau- ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und
send Euro), Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
b) „Lehrerfortbildung“ bis zu 6 000 000,– EUR (in Worten:
sechs Millionen Euro), (2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
c) „Education for All – Fast Track Initiative“ bis zu
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-
4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro),
bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt zu schließenden Verträge garantieren.
und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditga- (3) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht
rantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst- Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
Maßnahmen, die der Verbesserung der gesellschaftlichen ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Stellung von Frauen dienen, die besonderen Voraussetzun- Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
erfüllen.
Artikel 3
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er- Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt
möglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Regierung der Republik Honduras, von der Kreditanstalt für lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehe- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Honduras
nen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten. erhoben werden.
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
Artikel 4 kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
Die Regierung der Republik Honduras überlässt bei den sich für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie- Genehmigungen.
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Artikel 5
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 16. Oktober 2003 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas Bruns
Für die Regierung der Republik Honduras
Leonidas Rosa Bautista
Bekanntmachung
des deutsch-lettischen Abkommens
über die gegenseitige akademische Anerkennung von Studienzeiten
und Abschlüssen im Hochschulbereich
Vom 13. Januar 2004
Das in Riga am 12. Juni 2002 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Lettland
über die gegenseitige akademische Anerkennung von
Studienzeiten und Abschlüssen im Hochschulbereich ist
nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 19. Dezember 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 133
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland
über die gegenseitige akademische Anerkennung
von Studienzeiten und Abschlüssen im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Absolventen deutscher Fachhochschulen können an den
Aufnahmeprüfungen für das lettische Magisterstudium teilneh-
und
men. Nach einer individuellen Bewertung der erbrachten Studien-
die Regierung der Republik Lettland – und Prüfungsleistungen erfolgt die Einstufung in ein entsprechen-
des Semester des Magisterstudiums.
im Bewusstsein der wichtigen Bedeutung der gegenseitigen
(4) Die Entscheidung trifft die jeweilige Hochschule nach Maß-
akademischen Anerkennung von Studienzeiten und Abschlüs-
gabe der rechtlichen Bestimmungen.
sen im Hochschulbereich für die Beziehungen der beiden Län-
der – (5) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen auf Seiten der Bun-
desrepublik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorge-
sind wie folgt übereingekommen: sehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des
jeweils geltenden Rechts.
Artikel 1
Artikel 4
Geltungsbereich
Zulassung zur Promotion
(1) Das Abkommen erstreckt sich auf Studien- und Prüfungs-
(1) Inhaber eines Magistergrades sowie Inhaber gleichrangi-
leistungen, die in der Republik Lettland bzw. in der Bundesrepu-
ger Abschlüsse aus der Republik Lettland (Arzt, Zahnarzt, Phar-
blik Deutschland an staatlichen Hochschulen und an staatlich
mazeut u. a.) können zu Promotionsverfahren in der Bundesre-
anerkannten Hochschulen erbracht wurden. Diese Regelung gilt
publik Deutschland zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt
nicht für die militärischen Inhalte von Studiengängen, die an
nach Maßgabe der Promotionsordnungen der Universitäten und
Hochschulen eingerichtet sind, für deren Besuch ein Dienstver-
kann von einem „akademischen Kolloquium“ abhängig gemacht
hältnis Voraussetzung ist.
werden.
(2) Die beiden Seiten unterrichten sich im Rahmen der Tätig-
(2) Inhaber eines deutschen universitären Diplom- oder
keit der nach Artikel 6 Absatz 1 einzusetzenden Ständigen
Magistergrades sowie Absolventen entsprechender deutscher
Expertenkommission kontinuierlich über die von Artikel 1 Ab-
Staatsexamina können in der Republik Lettland nach Maßgabe
satz 1 erfassten Hochschulen.
der Promotionsordnungen der Hochschulen zur Aufnahmeprü-
fung für die Doktorantur zugelassen werden, bei guten Examina
Artikel 2 kann auf die Aufnahmeprüfung verzichtet werden.
Anrechnung von Studienzeiten und -leistungen (3) Absolventen deutscher Fachhochschulen mit einem über-
durchschnittlichen Abschluss können in der Republik Lettland
(1) Einschlägige Studienzeiten werden von den Hochschulen
nach Maßgabe der Promotionsordnungen der Hochschulen zur
nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen auf Antrag
Aufnahmeprüfung für die Doktorantur zugelassen werden.
anerkannt.
(2) Deutsche Vor- und Zwischenprüfungen werden entspre- Artikel 5
chend den erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen an letti-
schen Hochschulen nach Maßgabe der lettischen Studien- und Gradführung
Prüfungsordnungen als Semesterabschlussprüfungen anerkannt. (1) Inhaber der folgenden Grade aus der Bundesrepublik
Lettische Semesterabschlussprüfungen werden entsprechend Deutschland
den erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen an deutschen – Diplom (FH)
Hochschulen nach Maßgabe der deutschen Studien- und Prü-
fungsordnungen auf deutsche Vor- und Zwischenprüfungen – Bachelor/Bakkalaureus
angerechnet. – Diplom
– Master
Artikel 3 – Magister
Prüfungen und Weiterstudium – Doktor
(1) Der lettische Bakkalaureusgrad lässt die Aufnahme in das – Doktor habil.
Hauptstudium an deutschen Universitäten zu. Nach einer indivi-
sind berechtigt, den Grad in der Republik Lettland in der Form
duellen Bewertung der erbrachten Studien- und Prüfungsleis-
zu führen, wie er in der Bundesrepublik Deutschland verliehen
tungen erfolgt die Einstufung in ein entsprechendes Semester
wurde, wobei der Name der Hochschule hinzuzufügen ist. Für
des Hauptstudiums. Entsprechendes gilt für die Aufnahme an
die Führung des Grades in der Republik Lettland ist eine Aner-
deutschen Fachhochschulen.
kennung gemäß dem gesetzlich festgelegten Verfahren erforder-
(2) Studierende an deutschen Universitäten können an den lich.
Aufnahmeprüfungen für das lettische Magisterstudium teilneh- (2) Inhaber der folgenden Grade aus der Republik Lettland
men, wenn sie ein mindestens sechssemestriges ordnungsge-
mäßes Studium nachweisen und die Vor- oder Zwischenprüfung – Bakkalaureus (bakalaurs)
bestanden haben. – Magister (magistrs)
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
– Doktor (doktors) in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Studien- und Prü-
fungsordnungen erbracht wurden.
– Habilitierter Doktor (habilitetais
~ doktors)
sind berechtigt, den Grad in der Bundesrepublik Deutschland in
der Form zu führen, wie er in der Republik Lettland verliehen Artikel 8
wurde, wobei der Name der Hochschule hinzuzufügen ist. Die
Führung des Grades in der Bundesrepublik Deutschland bedarf Inkrafttreten
der Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde. (1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertrags-
Artikel 6 parteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen inner-
Ständige Expertenkommission staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
mens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letz-
(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwen- ten Notifikation.
dung dieses Abkommens ergeben, einschließlich der Frage sei-
ner möglichen Erweiterung, wird eine Ständige Expertenkom- (2) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Abkommen be-
mission eingesetzt, die aus je bis zu sechs von den Vertragspar- dürfen schriftlicher Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien;
teien zu benennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglie- soweit hierbei nicht ausdrücklich anders bestimmt, gilt hinsicht-
der wird auf diplomatischem Wege übermittelt werden. lich der Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen Artikel 8 die-
ses Abkommens.
(2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch einer
der Vertragsparteien zusammentreten. Der Tagungsort wird auf (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diploma-
diplomatischem Wege vereinbart werden. tischem Wege schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs
Monate nach der Unterrichtung der anderen Vertragspartei dar-
Artikel 7 über wirksam. Durch die Kündigung bleiben die im Rahmen die-
ses Abkommens innerhalb seiner Gültigkeitsdauer getroffenen
Anwendung
Vereinbarungen zu Anerkennungsverfahren und deren Durch-
Die Anerkennungen nach diesem Abkommen finden auf Leis- führung unberührt, sofern Abweichendes nicht ausdrücklich
tungen Anwendung, die nach den in der Republik Lettland bzw. bestimmt wird.
Geschehen zu Riga am 12. Juni 2002 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eckart Herold
Für die Regierung der Republik Lettland
K a~ r l i s G r e i ‰ k a l n s
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-armenischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 2002)
Vom 13. Januar 2004
Das in Berlin am 14. Januar 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 2002)
(BGBl. 2003 II S. 825) ist nach seinem Artikel 5
am 24. Oktober 2003
in Kraft getreten.
Berlin, den 13. Januar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 135
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 14. Januar 2004
I.
S p a n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Dezem-
ber 2003 mit Wirkung vom gleichen Tag notifiziert, dass es die Bestimmungen
des am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Natio-
nen angenommenen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Son-
derorganisationen (BGBl. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812; 1988 II
S. 979) nach seinem Artikel XI § 43 auf folgende weitere Sonderorganisationen
anwendet:
– Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) – Anlage XV – vom 19. Okto-
ber 1977,
– Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) – Anlage XVI –
vom 16. Dezember 1977,
– Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO)
– Anlage XVII – vom 15. September 1987.
II.
Die V e r e i n i g t e n A r a b i s c h e n E m i r a t e haben dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 11. Dezember 2003 mit Wirkung vom gleichen Tag
notifiziert, dass sie die Bestimmungen des unter I. genannten Abkommens
nach seinem Artikel XI § 43 auf folgende weitere Sonderorganisationen anwen-
den:
– Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) – Anlage XV – vom 19. Okto-
ber 1977,
– Internationale Finanz-Corperation (IFC) – Anlage XIII – vom 22. April 1959.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Januar 2003 (BGBl. II S. 122).
Berlin, den 14. Januar 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika – SADC –
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Januar 2004
Das in Gaborone/Südafrika am 2. Dezember 2003
unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsge-
meinschaft des Südlichen Afrika – SADC – über Finanzielle
Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem Artikel 5
am 2. Dezember 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 137
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika – SADC –
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
und
die Entwicklungsgemeinschaft
Artikel 2
des Südlichen Afrika – SADC –
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SADC, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
zu vertiefen, unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge ent-
fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, sen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2010.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der SADC-Region beizutragen, (2) Die SADC, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finan-
zierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 19. und aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsver-
20. November 2002 über Entwicklungszusammenarbeit in Ga- träge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
borone, Republik Botsuana – deraufbau garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Die SADC sorgt dafür, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau
von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht freigestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
es der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika – SADC – der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, SADC-Region erhoben werden.
Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2 000 000,– EUR
(in Worten: zwei Millionen Euro) für
Artikel 4
a) die Einrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds in Höhe
Die SADC überlässt bei den sich aus der Gewährung der
von 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro);
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
b) Transnationale Naturschutzgebiete in Höhe von 1 000 000,– und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren
EUR (in Worten: eine Million Euro), wenn nach Prüfung die und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
land und der SADC durch andere Vorhaben ersetzt werden. die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der SADC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Fi-
Artikel 5
nanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten
Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 2. Dezember 2003 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D r. v o n B o t h m e r
Für die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika
D r. P r e g a R a m s a m y
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung
des deutsch-russischen Abkommens über die Erleichterung des Reiseverkehrs
von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland
und Staatsangehörigen der Russischen Föderation
Vom 21. Januar 2004
Das in Berlin am 10. Dezember 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russi-
schen Föderation über die Erleichterung des Reiseverkehrs von Staatsangehö-
rigen der Bundesrepublik Deutschland und Staatsangehörigen der Russischen
Föderation wird nach seinem Artikel 21 Abs. 1 Satz 1
seit dem 1. Januar 2004
vorläufig angewendet; es wird nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald
die Voraussetzungen nach seinem Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.
Berlin, den 21. Januar 2004
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. L e h n g u t h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 139
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über die Erleichterung des Reiseverkehrs
von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland
und Staatsangehörigen der Russischen Föderation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. Teilnehmern von Kulturaustauschprogrammen zwischen
deutschen und russischen Partnerstädten auf Empfehlung
und
folgender gastgebender Stellen: Die Stadtoberhäupter der
die Regierung der Russischen Föderation Bundesrepublik Deutschland und die für Kulturangelegen-
heiten zuständigen Leiter und stellvertretenden Leiter der
im Folgenden Vertragsparteien genannt –
Administrationen der Subjekte der Russischen Föderation
und die für Kulturfragen zuständigen Minister der Subjekte
handelnd im Interesse der Weiterentwicklung der beiderseitig
der Russischen Föderation;
nutzbringenden Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Russischen Föderation, 4. Teilnehmern internationaler Sportveranstaltungen, die unter
der Verantwortung des Internationalen Olympischen Komi-
in dem Bestreben, unter Berücksichtigung des nationalen tees, des Internationalen Paralympischen Komitees oder in-
Rechts und des Rechts der Europäischen Union auf der Grund- ternationaler Sportverbände (-föderationen), der Nationalen
lage der Gegenseitigkeit Jugendaustauschmaßnahmen sowie Olympischen und Paralympischen Komitees oder anderer
gegenseitige Kontakte von Vertretern staatlicher Institutionen, nationaler deutscher und russischer Sportverbände (-föde-
der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Kultur, des Bildungs- rationen) durchgeführt werden auf Empfehlung folgender
wesens und des Sports zu entwickeln und zu erleichtern sowie gastgebender Stellen: Das Nationale Olympische Komitee,
das Verfahren der Visumerteilung und den Reiseverkehr von das Staatskomitee der Russischen Föderation für Körper-
Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland in die Rus- kultur und Sport oder ein anderer nationaler deutscher oder
sische Föderation sowie von Staatsangehörigen der Russischen russischer Sportverband (-föderation).
Föderation in die Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern,
in Anerkennung der Notwendigkeit, unter den aktuellen Be- Artikel 3
dingungen den Fragen der Bekämpfung der illegalen Migration,
der Rückführung sowie der Dokumentensicherheit besondere Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien
Aufmerksamkeit zukommen zu lassen – können Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Angestellten
auch ohne förmliche Einladungen Visa zur einmaligen Einreise
sind wie folgt übereingekommen: auf Empfehlung der folgenden gastgebenden Stellen erteilen:
Die betroffenen Ministerien, Behörden und wissenschaftlichen
Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland und die Russi-
Artikel 1 sche Akademie der Wissenschaften, die Russische Akademie
Die Vertragsparteien gewähren Staatsangehörigen des Staa- der medizinischen Wissenschaften und das Ministerium für
tes der jeweils anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Industrie, Wissenschaft und Technologie in der Russischen
Gegenseitigkeit, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- Föderation.
gen und für die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des
geltenden Rechts Visumerleichterungen.
Artikel 4
Unberührt bleibt die Möglichkeit, entsprechend des bisher an-
gewendeten Verfahrens bei Vorlage einer Einladung ein Visum Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien
zu erteilen. können auf Empfehlung der gastgebenden Stellen gebühren-
freie Visa zur einmaligen Einreise ohne förmliche Einladungen für
Die Vertragsparteien sind nicht gehindert, nach eigenem Ermes- Teilnehmer von Jugend- und Schulaustauschmaßnahmen ertei-
sen über den Inhalt dieses Abkommens hinausgehende weitere len, die von dem Abkommen vom 13. Juni 1989 zwischen der
Erleichterungen für Staatsangehörige des Staates der jeweils Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
anderen Vertragspartei einseitig zu beschließen. der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Jugend-
austausch oder dem Abkommen vom 13. Juni 1989 zwischen
Artikel 2 der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Schü-
Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien
ler- und Lehreraustausch im Rahmen von Schulpartnerschaften
können auch ohne förmliche Einladungen folgenden Staats-
erfasst sind.
angehörigen des Staates der jeweils anderen Vertragspartei Visa
für eine einmalige Einreise erteilen:
1. Teilnehmern von Regierungsprogrammen im Bereich des Artikel 5
Kulturaustausches auf Empfehlung der gastgebenden Stel-
(1) Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation
len, die von den Staaten der Vertragsparteien mit der Durch-
können deutschen Studierenden und Doktoranden, die auf der
führung der jeweiligen Programme beauftragt worden sind;
Grundlage entsprechender Abkommen zwischen Behörden
2. Kulturschaffenden in beruflicher Eigenschaft auf Empfehlung oder Hochschulen zum Studium einreisen, auf Empfehlung der
folgender gastgebender Stellen: Oberste für Kulturangele- gastgebenden Hochschulen gebührenfreie Visa zur mehrfachen
genheiten zuständige Behörden des Bundes und der Länder Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ertei-
der Bundesrepublik Deutschland oder das Kulturministerium len. Der Zeitraum des ununterbrochenen Aufenthalts dieser Per-
der Russischen Föderation; sonen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation darf ein Jahr
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
betragen. Nach der Einreise können die an diese Personen aus- (2) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragspartei-
gestellten Visa zur mehrfachen Einreise, deren Gültigkeitsdauer en entscheiden über Visumanträge für die in Absatz 1 genannten
abgelaufen ist, auf Empfehlung der gastgebenden Hochschule Staatsangehörigen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang
durch die Behörden des Innern der Russischen Föderation im des jeweiligen Antrags und der für die Erteilung des Visums
Wege der Ausstellung von Visa zur mehrfachen Einreise mit erforderlichen Dokumente.
einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr verlängert werden.
(3) Die Registrierung der in Absatz 1 genannten Staatsange-
(2) Die zuständigen deutschen Behörden können gebühren- hörigen der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet der
freie Visa für einen Aufenthaltszeitraum bis zu drei Monaten für Russischen Föderation kann durch die Behörden des Innern der
Studierende und Doktoranden der Russischen Föderation, die Russischen Föderation über die Industrie- und Handelskammer
auf der Grundlage entsprechender Abkommen zwischen Behör- der Russischen Föderation erfolgen.
den oder Hochschulen zum Studium einreisen, auf Empfehlung
der gastgebenden Hochschule oder des Deutschen Akademi-
schen Austauschdienstes erteilen. Nach der Einreise in die Bun- Artikel 8
desrepublik Deutschland können für diese Personen befristete
Aufenthaltsgenehmigungen mit einer Gültigkeit von bis zu einem (1) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragspartei-
Jahr ausgestellt werden, die zur mehrfachen Einreise berechti- en können Geschäftsleuten ohne förmliche Einladungen Visa zur
gen. mehrfachen Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem
Jahr auf Empfehlung der folgenden gastgebenden Stellen ertei-
(3) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragspartei- len: Die föderalen Ministerien und Behörden des Staates der
en entscheiden über die Visumanträge für die in den Absätzen 1 jeweiligen Vertragspartei, die Ministerien und Behörden der
und 2 genannten Staatsangehörigen in der Regel innerhalb von Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland sowie die Leiter
zwei Monaten nach Eingang des jeweiligen Antrags und der für von Administrationen, ihre Stellvertreter und die Leiter von
die Erteilung des Visums erforderlichen Dokumente. Struktureinheiten für außenwirtschaftliche Beziehungen der Sub-
jekte der Russischen Föderation. Die Gesamtaufenthaltsdauer
dieser Personen im Hoheitsgebiet der Anwenderstaaten des
Artikel 6 Schengener Durchführungsübereinkommens darf 90 Tage im
(1) Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation Halbjahr und in der Russischen Föderation 180 Tage im Jahr
können Deutsch- und Russischlehrern, die auf der Grundlage nicht überschreiten.
von Abkommen zwischen den Regierungen, zwischen Behör-
(2) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragspartei-
den oder Hochschulen zur Arbeit oder zu einem Studienaufent-
en entscheiden über Visumanträge für die in Absatz 1 genannten
halt aus der Bundesrepublik Deutschland in die Russische
Staatsangehörigen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang
Föderation entsandt werden, auf Empfehlung der gastgebenden
des jeweiligen Antrags und der für die Erteilung des Visums
Hochschule gebührenfreie Visa zur mehrfachen Einreise für
erforderlichen Dokumente.
einen Aufenthalt von bis zu einem Jahr erteilen. Der Zeitraum
des ununterbrochenen Aufenthalts dieser Personen auf dem
Hoheitsgebiet der Russischen Föderation darf ein Jahr betra- Artikel 9
gen. Nach der Einreise können die an diese Personen ausge-
stellten Visa zur mehrfachen Einreise, nach Ablauf ihrer Gültig- (1) Die zuständigen russischen Behörden können auf Emp-
keitsdauer auf Empfehlung der gastgebenden Hochschule durch fehlung der Industrie- und Handelskammer der Russischen
die Behörden des Innern der Russischen Föderation im Wege Föderation Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutsch-
der Ausstellung von Visa zur mehrfachen Einreise mit einer Gül- land, die Mitarbeiter oder Praktikanten einer Repräsentanz,
tigkeitsdauer von bis zu einem Jahr verlängert werden. eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer 100%igen Toch-
tergesellschaft eines deutschen Unternehmens in der Russi-
(2) Die zuständigen deutschen Behörden können auf Emp-
schen Föderation sind, sowie deren Familienangehörigen (Ehe-
fehlung der gastgebenden Hochschule gebührenfreie Visa für
gatten, minderjährige Kinder) ohne förmliche Einladungen Visa
einen Aufenthaltszeitraum von bis zu drei Monaten für Deutsch-
zur mehrfachen Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu
und Russischlehrer erteilen, die auf der Grundlage von Abkom-
zwei Jahren erteilen. Die Dauer eines ununterbrochenen Aufent-
men zwischen den Regierungen, zwischen Behörden oder
haltes dieser Personen in der Russischen Föderation darf zwei
Hochschulen zur Arbeit oder zu einem Studienaufenthalt aus der
Jahre betragen. Nach der Einreise können die an diese Perso-
Russischen Föderation in die Bundesrepublik Deutschland ent-
nen ausgestellten Visa zur mehrfachen Einreise nach Ablauf
sandt werden. Nach der Einreise können diesen Personen be-
ihrer Gültigkeitsdauer durch die Behörden des Innern der Russi-
fristete Aufenthaltsgenehmigungen mit einer Gültigkeit von bis
schen Föderation über die Industrie- und Handelskammer der
zu einem Jahr ausgestellt werden, die zur mehrfachen Einreise
Russischen Föderation im Wege der Ausstellung von Visa zur
berechtigen.
mehrfachen Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem
(3) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragspartei- Jahr verlängert werden.
en entscheiden über die Visumanträge für die in den Absätzen 1
(2) Die zuständigen deutschen Behörden können auf Emp-
und 2 genannten Staatsangehörigen in der Regel innerhalb von
fehlung gastgebender Industrie- und Handelskammern in der
zwei Monaten nach Eingang des jeweiligen Antrags und der für
Bundesrepublik Deutschland Staatsangehörigen der Russischen
die Erteilung des Visums erforderlichen Dokumente.
Föderation, die Mitarbeiter oder Praktikanten einer Repräsen-
tanz, eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer 100%igen
Artikel 7 Tochtergesellschaft eines russischen Unternehmens in der Bun-
desrepublik Deutschland sind, sowie deren Familienangehöri-
(1) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragspartei- gen (Ehegatten, minderjährige Kinder) Visa für einen Aufent-
en können Geschäftsleuten ohne förmliche Einladungen Visa zur haltszeitraum bis zu drei Monaten erteilen. Nach der Einreise
mehrfachen Einreise in das Hoheitsgebiet des Staates der je- dieser Personen können Aufenthaltsgenehmigungen mit einer
weils anderen Vertragspartei mit einer Gültigkeitsdauer von bis Gültigkeit von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden, die zur
zu fünf Jahren auf Empfehlung der folgenden gastgebenden mehrfachen Einreise berechtigen.
Stellen erteilen: Die deutschen Industrie- und Handelskammern
und die Industrie- und Handelskammer der Russischen Födera- (3) Die Registrierung der in Absatz 1 genannten Staatsange-
tion. Die Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Anwen- hörigen der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet der
derstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens darf Russischen Föderation kann durch die Behörden des Innern der
90 Tage im Halbjahr und in der Russischen Föderation 180 Tage Russischen Föderation über die Industrie- und Handelskammer
im Jahr nicht überschreiten. der Russischen Föderation erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 141
Artikel 10 entsandt werden und gültige Diplomatenpässe oder Dienstpäs-
se besitzen, und deren enge Familienangehörigen (Ehegatten
(1) Die zuständigen russischen Behörden können folgenden
und minderjährige Kinder), wenn sie in einem Hausstand mit der
Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland ohne förm-
entsandten Person leben und im Besitze gültiger Diplomaten-
liche Einladungen gebührenfreie Visa zur mehrfachen Einreise
pässe oder Dienstpässe sind, können nach Erteilung eines ers-
mit einer Gültigkeitsdauer für den Zeitraum ihrer Amtsausübung,
ten gebührenfreien Visums für die Einreise in der Folgezeit wäh-
höchstens bis zu fünf Jahren, erteilen:
rend des gesamten Zeitraums ihrer Akkreditierung mit ihrem
– den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretä- Aufenthaltstitel auch ohne ein weiteres Visum in das Hoheits-
ren, den Leitern der Bundesbehörden, gebiet des Staats dieser Vertragspartei einreisen, ausreisen und
sich dort aufhalten.
– den leitenden Mitarbeitern des Bundespräsidialamtes und
des Bundeskanzleramtes, (2) Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragspartei-
en entscheiden über Visumanträge für die in Absatz 1 genannten
– den Mitgliedern des Deutschen Bundestages und des Deut-
Personen in der Regel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Ein-
schen Bundesrates,
gang des jeweiligen Antrags und der für die Erteilung des Visums
– den Richtern der Bundesgerichte. erforderlichen Dokumente.
(2) Die zuständigen deutschen Behörden können folgenden (3) Die Entscheidung über Visumanträge für einen kurzfristi-
Staatsangehörigen der Russischen Föderation ohne förmliche gen Aufenthalt im Staatsgebiet des Vertragsstaates von bis zu
Einladungen gebührenfreie Visa zur mehrfachen Einreise mit drei Monaten erfolgt bei Inhabern gültiger Diplomaten- oder
einer Gültigkeitsdauer für den Zeitraum ihrer Amtsausübung, Dienstpässe in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen nach
höchstens bis zu fünf Jahren, erteilen: Eingang des jeweiligen Antrags und der für die Erteilung des
gebührenfreien Visums erforderlichen Dokumente.
– den Regierungsmitgliedern der Russischen Föderation; den
Leitern von föderalen Stellen der Exekutive und deren ersten
Stellvertretern, Artikel 13
– den leitenden Mitarbeitern der Administration des Präsiden- Für folgende Gruppen von Staatsangehörigen der Staaten der
ten der Russischen Föderation und der Regierungsadminis- Vertragsparteien entscheiden die zuständigen deutschen und
tration der Russischen Föderation, russischen Behörden über Anträge auf Erteilung eines Visums,
– den Mitgliedern des Föderationsrates und den Abgeordneten das gebührenfrei erteilt werden kann, zur einmaligen Einreise in
der Staatsduma der Föderationsversammlung der Russi- das Hoheitsgebiet des Staates der jeweiligen Vertragspartei in
schen Föderation, der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des
jeweiligen Antrags und der für die Erteilung des Visums erforder-
– den Richtern des Verfassungsgerichts der Russischen Föde- lichen Dokumente:
ration, des Obersten Gerichts der Russischen Föderation und
Obersten Schiedsgerichts der Russischen Föderation. 1. Mitglieder offizieller Delegationen, die zur Teilnahme an Re-
gierungsgesprächen und -konsultationen, an Konsultationen
(3) Die Gesamtdauer des Aufenthaltes der in den Absätzen 1 zwischen deutschen und russischen Ministerien und sonsti-
und 2 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Anwender- gen Behörden sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen inter-
staaten des Schengener Durchführungsübereinkommens darf nationaler und zwischenstaatlicher Organisationen in das
90 Tage im Halbjahr und in der Russischen Föderation 180 Tage Hoheitsgebiet des Staats der jeweils anderen Vertragspartei
im Jahr nicht überschreiten. einreisen wollen;
2. Mitglieder bilateraler Regierungskommissionen und Arbeits-
Artikel 11
gruppen, die zur Teilnahme an Sitzungen dieser Kommissio-
Die zuständigen Behörden der Staaten der Vertragsparteien nen und Gruppen einreisen wollen;
können folgenden Staatsangehörigen des Staates der jeweils
anderen Vertragspartei ohne förmliche Einladungen gebühren- 3. Personen, die Dokumente vorgelegt haben, die die Notwen-
freie Visa zur mehrfachen Einreise mit einer Gültigkeitsdauer für digkeit einer Einreise in dringenden persönlichen Angelegen-
den Zeitraum ihrer Amtsausübung, höchstens bis zu zwei Jah- heiten bestätigen, unter anderem:
ren, erteilen: – zwecks Besuchs bei einem schwer oder unheilbar er-
– den Mitgliedern der Regierungen der Länder in der Bundes- krankten Familienmitglied (Ehegatten, Kinder);
republik Deutschland und den Leitern der Organe der Exe- – zwecks Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe
kutive der Subjekte der Russischen Föderation (Leiter der oder zur Begleitung schwer oder unheilbar erkrankter Per-
Administration, Stellvertretender Leiter der Administration, sonen;
Regierungsoberhaupt und -mitglieder),
– zwecks Teilnahme an der Bestattung eines Familien-
– den Mitgliedern der Landesparlamente der Bundesrepublik
mitglieds (Ehegatten, Kinder) oder nahen Anverwandten
Deutschland und den Abgeordneten der Organe der Legislati-
(Eltern, Geschwister, Großeltern);
ve der Subjekte der Russischen Föderation,
– den Richtern an obersten Landesgerichten der Bundesrepu- 4. Mitglieder von Organisationen zur Durchführung von Hilfe-
blik Deutschland oder an obersten Gerichten der Subjekte der leistungen bei Naturkatastrophen und schweren Unglücks-
Russischen Föderation. fällen,
Die Gesamtaufenthaltsdauer dieser Personen im Hoheitsgebiet 5. Mitarbeiter von humanitären Organisationen, die sich an den
der Anwenderstaaten des Schengener Durchführungsüberein- von den zuständigen deutschen und russischen Behörden
kommens darf 90 Tage im Halbjahr und in der Russischen Föde- genehmigten Lieferungen von humanitären Gütern beteili-
ration 180 Tage im Jahr nicht überschreiten. gen.
Artikel 12 Artikel 14
(1) Staatsangehörige der Staaten der Vertragsparteien, die an (1) Die zuständigen russischen Behörden können ohne förm-
diplomatische Vertretungen, konsularische Einrichtungen oder liche Einladung den Staatsangehörigen der Bundesrepublik
Vertretungen bei internationalen Organisationen, die sich im Deutschland, die zur Arbeit in medizinischen Einrichtungen, Kin-
Hoheitsgebiet des Staats der anderen Vertragspartei befinden, der- und Alteneinrichtungen der Russischen Föderation in die
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
Russische Föderation einreisen wollen, auf Empfehlung der Lei- ständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheits-
ter der Administrationen der Subjekte der Russischen Föderati- gebiet des Staates der Vertragspartei.
on gebührenfrei Visa zur mehrfachen Einreise mit einer Gültigkeit
von bis zu einem Jahr erteilen. Die ununterbrochene Aufent-
haltsdauer dieser Personen in der Russischen Föderation darf Artikel 17
ein Jahr betragen. Die Staatsangehörigen des Staates einer Vertragspartei sind
(2) Die zuständigen russischen Behörden können den engen während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Staates der
Familienangehörigen und nahen Anverwandten (Ehegatten, Kin- anderen Vertragspartei verpflichtet, das Recht des Aufenthalts-
dern, Eltern, Geschwistern, Großeltern) der in Absatz 1 genann- staates einzuhalten.
ten Personen gebührenfreie Visa zur einmaligen Einreise mit
einer Gültigkeit von bis zu 30 Tagen gewähren.
Artikel 18
(3) Die zuständigen deutschen Behörden können Mitarbei-
tern von medizinischen Einrichtungen, Kinder- und Alteneinrich- (1) Jede Vertragspartei kann aus Erwägungen der öffentlichen
tungen der Russischen Föderation, die zu einem Praktikum oder Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Ge-
zur Fortbildung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen sundheit der Bevölkerung die Anwendung dieses Abkommens
wollen, auf Empfehlung von gastgebenden deutschen obersten ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aus-
Landesbehörden gebührenfreie Visa für einen Aufenthaltszeit- setzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden
raum von bis zu drei Monaten erteilen. Nach der Einreise können vor ihrem Inkrafttreten auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
diesen Personen Aufenthaltsgenehmigungen mit einer Gültigkeit
(2) Die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkom-
von bis zu einem Jahr ausgestellt werden, die zur mehrfachen
mens aus den in Absatz 1 genannten Gründen ausgesetzt hat,
Einreise berechtigen.
informiert die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege
(4) Die zuständigen deutschen Behörden können den engen unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung aus-
Familienangehörigen und nahen Anverwandten (Ehegatten, Kin- schlaggebenden Gründe.
dern, Eltern, Geschwistern, Großeltern) der in Absatz 3 genann-
ten Personen gebührenfreie Visa zur einmaligen Einreise mit
einer Gültigkeit von bis zu 30 Tagen erteilen. Artikel 19
(1) Keine der Bestimmungen dieses Abkommens beschränkt
Artikel 15 die Rechte der zuständigen Behörden der Staaten der Vertrags-
(1) Staatsangehörige der Russischen Föderation, die zum parteien, einem Staatsangehörigen des Staates der jeweils
zeitweiligen oder ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die Erteilung eines Visums, die Einreise
Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind, reisen auf der oder den Aufenthalt zu verweigern.
Grundlage gültiger Grenzübertrittspapiere und des durch die (2) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die
zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausge- Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen inter-
stellten Aufenthaltstitels während dessen Gültigkeitsdauer ohne nationalen Verträgen ergeben, deren Vertragspartner die Bun-
Visum in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland desrepublik Deutschland, die Russische Föderation oder beide
ein, halten sich auf und reisen aus. Staaten der Vertragsparteien sind.
(2) Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, die
eine Genehmigung zum zeitweiligen Aufenthalt oder eine Auf-
Artikel 20
enthaltserlaubnis für das Hoheitsgebiet der Russischen Födera-
tion besitzen, reisen auf der Grundlage gültiger Grenzübertritts- Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der
papiere und der durch die zuständigen Behörden der Russischen Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden.
Föderation ausgestellten Genehmigungen zum zeitweiligen Auf-
enthalt oder der Aufenthaltserlaubnis während deren Gültig-
keitsdauer ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Russischen Artikel 21
Föderation ein, halten sich auf und reisen aus.
(1) Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2004 vorläufig
(3) Staatsangehörige eines Staates der Vertragsparteien rei- angewendet. Es tritt an dem Tag des Eingangs der letzten Noti-
sen in das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertrags- fikation über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen
partei ein, reisen aus, halten sich auf und bereisen es im Transit innerstaatlichen Voraussetzungen durch die Vertragsparteien in
auf der Grundlage der von den Vertragsparteien anerkannten Kraft.
gültigen Grenzübertrittspapiere und Visa.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlos-
sen. Es kann jederzeit von jeder Vertragspartei durch eine an die
Artikel 16
andere Vertragspartei gerichtete Notifikation gekündigt werden.
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht das In diesem Fall tritt es 90 Tage nach Zugang der Notifikation
jeweilige innerstaatlich geltende Recht zur Aufnahme einer selb- außer Kraft.
Geschehen zu Berlin am 10. Dezember 2003 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und in russischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Läufer
Schily
Für die Regierung der Russischen Föderation
Iwanow
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 143
Berichtigung
der Bekanntmachung
des deutsch-brasilianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Januar 2004
In der Bekanntmachung vom 12. November 2002 des
deutsch-brasilianischen Abkommens über Finanzielle
Zusammenarbeit (BGBl. II S. 2926) ist das Datum des
Inkrafttretens „13. Dezember 1999“ durch „19. Mai 2000“
zu ersetzen.
Bonn, den 26. Januar 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. K a r l G e r h a r d D i l g
Berichtigung
der Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 30. Januar 2004
Die Verordnung zur Änderung rhein- und moselschiff-
fahrtspolizeilicher Vorschriften vom 19. Dezember 2003
(BGBl. 2003 II S. 2132) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 5 ist die Angabe „§ 1.04 Satz 2“ durch die An-
gabe „§ 1.06 Satz 2“ zu ersetzen.
Berlin, den 30. Januar 2004
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Kowallik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004 143
Berichtigung
der Bekanntmachung
des deutsch-brasilianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Januar 2004
In der Bekanntmachung vom 12. November 2002 des
deutsch-brasilianischen Abkommens über Finanzielle
Zusammenarbeit (BGBl. II S. 2926) ist das Datum des
Inkrafttretens „13. Dezember 1999“ durch „19. Mai 2000“
zu ersetzen.
Bonn, den 26. Januar 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. K a r l G e r h a r d D i l g
Berichtigung
der Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 30. Januar 2004
Die Verordnung zur Änderung rhein- und moselschiff-
fahrtspolizeilicher Vorschriften vom 19. Dezember 2003
(BGBl. 2003 II S. 2132) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 5 ist die Angabe „§ 1.04 Satz 2“ durch die An-
gabe „§ 1.06 Satz 2“ zu ersetzen.
Berlin, den 30. Januar 2004
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Kowallik
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 €
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis des Anlagebandes: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 2003
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Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob Sie
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Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 2003 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten
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