1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
Gesetz
zu dem Abkommen vom 7. April 2003
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
von Straftaten von erheblicher Bedeutung
Vom 2. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Tunis am 7. April 2003 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen
Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten von
erheblicher Bedeutung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 10 Abs. 1 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1571
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
von Straftaten von erheblicher Bedeutung
Accord de coopération
entre le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne
et le Gouvernement de la République Tunisienne
dans le domaine de la lutte contre les infractions graves
Die Regierung der Le Gouvernement de la
Bundesrepublik Deutschland République fédérale d’Allemagne
und et
die Regierung der le Gouvernement de la
Tunesischen Republik – République Tunisienne –
getragen von dem gemeinsamen Willen, Animés par la volonté commune de ren-
die freundschaftlichen Beziehungen zwi- forcer et de développer davantage les rela-
schen der Bundesrepublik Deutschland tions amicales entre la République fédéra-
und der Tunesischen Republik weiter zu le d’Allemagne et la République Tunisienne
festigen und zu entwickeln sowie den ainsi que de promouvoir la prospérité, la
Wohlstand, die Stabilität und den Frieden stabilité et la paix dans leurs deux pays,
in beiden Staaten zu fördern,
in dem Wunsch, ihre Zusammenarbeit in Désireux de renforcer, de diversifier et
allen Bereichen ihrer jeweiligen Zuständig- d’organiser leur coopération dans tous les
keit zu verstärken, zu diversifizieren und zu domaines relevant de leurs attributions
organisieren sowie sich gegenseitig zu respectives et de se fournir une assistance
unterstützen, réciproque,
in der Überzeugung, so zur Entwicklung Convaincus de contribuer ainsi au déve-
der vorbildlichen Beziehungen zwischen loppement des relations exemplaires entre
den beiden befreundeten Ländern beizu- les deux pays amis,
tragen,
eingedenk der besonders großen Conscients de l’importance majeure de
Bedeutung der Zusammenarbeit und der la coopération et de l’action commune
gemeinsamen Maßnahmen zur Verhütung pour prévenir et combattre la criminalité
und Bekämpfung der Organisierten Krimi- organisée, le terrorisme international et la
nalität, des internationalen Terrorismus criminalité liée aux stupéfiants –
und der Rauschgiftkriminalität –
sind wie folgt übereingekommen: sont convenus de ce qui suit:
Artikel 1 Article 1
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach (1) Dans le respect du droit en vigueur
Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts bei dans leurs pays, les parties contractantes
der Bekämpfung der Organisierten Krimi- coopèrent dans la lutte contre la criminali-
nalität, des Terrorismus, der Rauschgiftkri- té organisée, le terrorisme, la criminalité
minalität und anderer Straftaten von liée aux stupéfiants et autres infractions
erheblicher Bedeutung, insbesondere in graves, notamment dans les domaines
den nachstehenden Bereichen zusammen: suivants:
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1. Terroranschläge und andere mit dem 1. attentats terroristes et autres événe-
Terrorismus verbundene Ereignisse, ments liés au terrorisme,
2. Finanzierung des Terrorismus, 2. financement du terrorisme,
3. illegale Herstellung und illegaler Ver- 3. production illégale et trafic illicite de
kehr von Betäubungsmitteln und psy- stupéfiants et de substances psy-
chotropen Stoffen, im weiteren chotropes, dénommés ci-après dro-
Rauschgift genannt, sowie von Vor- gues, ainsi que de leurs précurseurs,
läufersubstanzen hierzu,
4. illegaler Verkehr mit Waffen, Munition, 4. trafic illicite d’armes, de munitions,
Sprengstoffen, nuklearen und radio- d’explosifs, de matières nucléaires et
aktiven Materialien, radioactives,
5. Einschleusung von Ausländern, Men- 5. immigration clandestine organisée,
schenhandel und Zuhälterei, traite des êtres humains et proxéné-
tisme,
6. Schmuggel von Kunstwerken und 6. contrebande d’œuvres d’art et d’anti-
Antiquitäten, quités,
7. Geldwäsche, 7. blanchiment d’argent,
8. Herstellung, Besitz und Verbreitung 8. fabrication, détention et diffusion de
von Falschgeld, Fälschung oder Ver- fausse monnaie, falsification ou con-
fälschung oder Verwendung von ge- trefaçon de moyens de paiement
oder verfälschten unbaren Zahlungs- scripturaux, de titres et de docu-
mitteln, Wertpapieren und Urkunden, ments, utilisation de moyens de paie-
ment scripturaux, de titres et de
documents falsifiés ou contrefaits,
9. Wirtschafts- und Finanzkriminalität, 9. criminalité économique et financière,
10. internationale Verschiebung von 10. trafic international de véhicules volés,
Kraftfahrzeugen,
11. Computerkriminalität. 11. criminalité informatique.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten insbe- (2) Les parties contractantes coopèrent
sondere in den Fällen zusammen, in denen notamment dans les cas où des actes cri-
kriminelle Handlungen oder Vorbereitun- minels ou des préparatifs à de tels actes
gen zu solchen Handlungen im Hoheitsge- interviennent sur le territoire de l’une des
biet einer der Vertragsparteien begangen parties contractantes et où des indices
werden und es Anzeichen dafür gibt, dass portent à croire que ces actes concernent
diese Handlungen auch das Hoheitsgebiet également le territoire de l’autre partie
der anderen Vertragspartei betreffen oder contractante ou sont susceptibles de
deren Sicherheit bedrohen können. menacer sa sécurité.
Artikel 2 Article 2
(1) Zum Zweck der Durchführung die- (1) Aux fins de l’exécution du présent
ses Abkommens erfolgt die Zusammen- Accord, la coopération entre les parties
arbeit der Vertragsparteien unmittelbar contractantes est assurée directement
zwischen den nachfolgend genannten entre les organes nommés ci-après dans
Stellen in deren Zuständigkeitsbereich: leurs domaines de compétence:
auf deutscher Seite du côté allemand:
1. Bundesministerium des Innern, 1. Ministère fédéral de l’Intérieur,
2. Bundesministerium der Finanzen, 2. Ministère fédéral des Finances,
3. Bundesministerium für Gesundheit, 3. Ministère fédéral de la Santé,
4. Bundeskriminalamt, 4. Office fédéral de police criminelle,
5. Grenzschutzdirektion, 5. Direction de la police fédérale de pro-
tection des frontières,
6. Zollkriminalamt; 6. Office criminel des Douanes;
auf tunesischer Seite du côté tunisien:
1. Ministerium für Inneres und lokale Ent- 1. Ministère de l’Intérieur et du Dévelop-
wicklung: pement Local:
– Generaldirektion für die Öffentliche – Direction Générale de la Sécurité
Sicherheit (Direktion für die Kriminal- Publique (Direction de la Police Judi-
polizei), ciaire),
– Generaldirektion für die Spezial- – Direction Générale des Services
dienste (Direktion für die Äußere Spéciaux (Direction de la Sécurité
Sicherheit), Extérieure),
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– Generaldirektion für Auswärtige – Direction Générale des Relations
Beziehungen und internationale Extérieures et de la Coopération
Zusammenarbeit, Internationale,
2. Ministerium der Finanzen (General- 2. Ministère des Finances (Direction
direktion für Zollangelegenheiten), Générale des Douanes),
3. Ministerium für Öffentliche Gesundheit. 3. Ministère de la Santé Publique.
(2) Die Vertragsparteien zeigen einan- (2) Les parties contractantes se com-
der auf diplomatischem Weg Änderungen muniquent, par la voie diplomatique, les
der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen changements intervenant au niveau des
der Behörden an, die dieses Abkommen compétences ou des dénominations des
durchführen. autorités mettant le présent Accord à exé-
cution.
Artikel 3 Article 3
Zum Zweck der Zusammenarbeit En vue de réaliser la coopération objet
gemäß diesem Abkommen werden die du présent Accord, les parties contractan-
Vertragsparteien tes:
1. im Rahmen ihres innerstaatlichen 1. échangeront, dans le cadre de leur
Rechts alle Informationen über began- droit national respectif, toutes informa-
gene oder geplante Straftaten, ebenso tions utiles sur des infractions commi-
wie über kriminelle Organisationen, ses ou en préparation, ainsi que sur
deren Strukturen und Verbindungen des organisations criminelles, leurs
sowie die Mittel und die Methoden structures, leurs relations et les
ihrer Tätigkeit austauschen; moyens et méthodes qu’elles utilisent
pour leurs activités;
2. auf Ersuchen der anderen Vertragspar- 2. exécuteront, sur requête de l’autre par-
tei und soweit das Recht der ersuchten tie contractante et dans la mesure où le
Vertragspartei es zulässt, abgestimmte droit en vigueur sur le territoire de la
operative Maßnahmen zur Verhütung partie requise l’autorise, des mesures
und Ermittlung von Straftaten gemäß opérationnelles concertées en vue de
diesem Abkommen durchführen, wo- la prévention et de la conduite des
bei sie dazu im Rahmen ihres inner- enquêtes sur les infractions objet du
staatlichen Rechts die Anwesenheit présent Accord; elles pourront à ce
von Vertretern der zuständigen Behör- titre et dans le cadre du droit en vigueur
den der anderen Vertragspartei bei der sur leur territoire, autoriser la présence
Durchführung solcher operativer Maß- de représentants des autorités compé-
nahmen gestatten können; tentes de l’autre partie lors de l’exécu-
tion desdites mesures opérationnelles;
3. gemeinsame Maßnahmen zur Be- 3. prendront des mesures communes en
kämpfung der illegalen Herstellung und vue de la lutte contre la production et le
des illegalen Verkehrs von Rauschgift trafic illicites de drogues et de leurs
und Vorläufersubstanzen hierzu durch- précurseurs et échangeront leurs
führen und diesbezüglich Erfahrungen expériences en la matière;
austauschen;
4. bei Bedarf Verbindungsbeamte ent- 4. enverront des fonctionnaires de liaison,
senden; si besoin est;
5. einander auf Ersuchen einer der Ver- 5. se mettront mutuellement à disposition
tragsparteien Muster von Gegenstän- sur requête de l’une des parties con-
den und Stoffen, die aus Straftaten tractantes, des échantillons d’objets et
erlangt oder für diese verwendet wur- de substances provenant d’actes cri-
den oder werden können, zur Verfü- minels ou ayant été utilisés ou pouvant
gung stellen; être utilisés pour de tels actes;
6. nach Möglichkeit Fachleute zur Fortbil- 6. détacheront dans la mesure de leurs
dung oder zum Erfahrungsaustausch possibilités des spécialistes en vue
entsenden; d’un perfectionnement ou d’un échan-
ge d’expériences;
7. Forschungsergebnisse insbesondere 7. échangeront les résultats de leurs
in den Bereichen der Kriminalistik und recherches à caractère scientifique,
der Kriminaltechnik austauschen; notamment dans les domaines de la
criminalistique et de la police techni-
que;
8. Informationen über Gewinne, die durch 8. échangeront des informations relatives
Straftaten erzielt wurden, austauschen; au produit du crime;
9. bei Bedarf im Rahmen ihres innerstaat- 9. prendront dans le cadre du droit en
lichen Rechts andere Maßnahmen vigueur sur leur territoire respectif et
ergreifen, die den Zielen dieses chaque fois que de besoin d’autres
Abkommens und Verpflichtungen aus mesures conformes aux objectifs du
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anderen für beide Staaten verbind- présent Accord et aux obligations
lichen völkerrechtlichen Übereinkom- émanant des conventions de droit
men entsprechen. international liant les deux Etats.
Artikel 4 Article 4
(1) Die Vertragsparteien werden zur (1) Les parties contractantes procéde-
Bewertung der Durchführung dieses ront, au besoin, à des consultations en vue
Abkommens und der Zweckmäßigkeit sei- d’évaluer la mise en œuvre du présent
ner Ergänzung oder Änderung bei Bedarf Accord et de juger de l’opportunité de le
Konsultationen durchführen. compléter ou de le modifier.
(2) Die zuständigen Behörden der Ver- (2) Les autorités compétentes des par-
tragsparteien können Arbeitsgruppen ein- ties contractantes peuvent créer des grou-
richten, Expertentreffen durchführen und pes de travail, procéder à des rencotres
bei Bedarf Protokolle zur Durchführung d’experts et conclure chaque fois que de
dieses Abkommens schließen. besoin des protocoles aux fins de l’exécu-
tion du présent Accord.
Artikel 5 Article 5
(1) Jede Vertragspartei kann die Erfül- (1) Chacune des parties contractantes
lung eines Ersuchens ganz oder teilweise peut refuser, en tout ou en partie, de don-
verweigern oder sie von Bedingungen ner suite à une demande ou la soumettre à
abhängig machen, wenn dieses Ersuchen certaines conditions si ladite demande est
ihre Souveränität, ihre Sicherheit oder de nature à porter atteinte à sa souveraine-
andere wesentliche Interessen ihrerseits té, à sa sécurité ou à ses autres intérêts
beeinträchtigen kann oder wenn es ihren essentiels ou si elle contrevient à sa légis-
innerstaatlichen Rechtsvorschriften wider- lation nationale.
spricht.
(2) Die Unterstützung kann auch ver- (2) L’assistance peut également être
weigert werden, wenn die Handlung, refusée lorsque l’action ayant fait l’objet de
deretwegen das Ersuchen erging, nach la requête ne constitue pas un acte répré-
dem Recht der ersuchten Vertragspartei hensible en vertu du droit de la partie con-
keine strafbare Handlung ist. tractante requise.
(3) Die ersuchende Vertragspartei wird (3) La partie contractante requérante
über die Weigerung, dem Ersuchen um sera informée par écrit du refus de donner
Unterstützung nachzukommen, schriftlich suite à la demande d’assistance. Cette
unterrichtet. In der Regel werden die Grün- information sera accompagnée en règle
de für die Verweigerung angegeben. générale du motif du refus.
Artikel 6 Article 6
Die Übermittlung und die Verwendung Le transfert et l’utilisation de données à
personenbezogener Daten, nachfolgend caractère personnel, dénommées ci-après
Daten genannt, durch die Stellen der Ver- données, par les organes des parties con-
tragsparteien, die in Artikel 2 des vorlie- tractantes dont mention est faite à l’arti-
genden Abkommens genannt sind, richten cle 2 du présent Accord ont lieu conformé-
sich nach dem innerstaatlichen Recht ment au droit en vigueur sur le territoire de
jeder Vertragspartei und nach den folgen- chacune des parties contractantes et
den Bestimmungen: selon les dispositions suivantes:
1. Die empfangende Stelle einer Vertrags- 1. L’organe destinataire de l’une des par-
partei unterrichtet die übermittelnde ties contractantes informe l’organe
Stelle der anderen Vertragspartei auf émetteur de l’autre partie contractante,
Ersuchen über die Verwendung der sur requête, de l’utilisation des don-
übermittelten Daten und über die nées transférées et des résultats ainsi
dadurch erzielten Ergebnisse. obtenus.
2. Die Verwendung der Daten durch die 2. L’organe destinataire ne peut utiliser
empfangende Stelle ist nur zu den in les données qu’aux fins indiquées
diesem Abkommen bezeichneten dans le présent Accord et aux condi-
Zwecken und zu den durch die über- tions déterminées par l’organe émetteur.
mittelnde Stelle vorgegebenen Bedin- L’utilisation est en outre admise à des
gungen zulässig. Die Verwendung ist fins de prévention et de poursuite d’in-
darüber hinaus zur Verhütung und Ver- fractions importantes ainsi qu’afin
folgung von schwerwiegenden Straf- d’écarter des dangers graves pour la
taten sowie zum Zweck der Abwehr sécurité publique.
von erheblichen Gefahren für die
öffentliche Sicherheit zulässig.
3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, 3. L’organe émetteur est tenu de veiller à
auf die Richtigkeit der zu übermitteln- l’exactitude des données à transférer
den Daten sowie auf die Erforderlich- et doit examiner si la communication
keit und Verhältnismäßigkeit in Bezug des données est nécessaire et justifiée
auf den mit der Übermittlung verfolgten par la finalité recherchée par le trans-
Zweck zu achten. Dabei sind die nach fert. Les interdictions de transfert en
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1575
dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vertu du droit en vigueur sur leur terri-
geltenden Übermittlungsverbote zu toire national respectif doivent être
beachten. Die Übermittlung der Daten respectées. Le transfert des données
unterbleibt, wenn die übermittelnde n’a pas lieu si l’organe émetteur a des
Stelle Grund zu der Annahme hat, dass raisons de supposer qu’il y aurait ainsi
dadurch gegen den Zweck eines inner- violation de l’objectif d’une loi nationa-
staatlichen Gesetzes verstoßen würde le ou préjudice porté à des intérêts
oder schutzwürdige Interessen der dignes de protection de la personne
betroffenen Personen beeinträchtigt concernée. S’il s’avère que des don-
würden. Erweist sich, dass unrichtige nées incorrectes ou des données
Daten oder Daten, die nicht hätten n’ayant pas dû être transférées ont été
übermittelt werden dürfen, übermittelt transmises, l’organe destinataire doit
worden sind, so ist dies der empfan- immédiatement en être averti. Ce der-
genden Stelle unverzüglich mitzuteilen. nier est tenu de procéder sans délai à
Sie ist verpflichtet, die Berichtigung la correction ou à la destruction.
oder Löschung unverzüglich vorzuneh-
men.
4. Einer Person ist auf Antrag über die zu 4. Une personne doit être informée, à sa
ihr vorhandenen Daten sowie über demande, des données existantes la
deren vorgesehenen Verwendungs- concernant ainsi que des fins prévues
zweck Auskunft zu erteilen. Ihr Recht pour leur utilisation. Son droit à l’ob-
auf Auskunftserteilung richtet sich tention de renseignements est fonction
nach dem innerstaatlichen Recht der du droit national de la partie contrac-
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet tante sur le territoire de laquelle la
die Auskunft beantragt wird. Die Ertei- demande de renseignements est
lung einer solchen Auskunft kann ver- déposée. L’indication de tels rensei-
weigert werden, wenn das Interesse gnements peut être refusée si l’intérêt
des Staates, die Auskunft nicht zu de l’Etat à ne pas fournir le rensei-
erteilen, das Interesse des Antragstel- gnement prévaut sur l’intérêt du
lers überwiegt. demandeur.
5. Die übermittelnde Stelle weist bei der 5. Lors de la transmission de données,
Übermittlung von Daten auf die nach l’organe émetteur informe des délais
ihrem innerstaatlichen Recht vorgese- prévus, en vertu de son droit national,
henen Fristen für die Aufbewahrung pour la conservation de ces données
dieser Daten hin, nach deren Ablauf sie et à l’expiration desquels les données
gelöscht werden müssen. Unabhängig doivent être détruites. Indépendam-
von diesen Fristen sind die übermittel- ment de ces délais, les données trans-
ten Daten zu löschen, sobald sie für mises doivent être détruites dès qu’el-
den Zweck, für den sie übermittelt wor- les ne sont plus nécessaires aux fins
den sind, nicht mehr erforderlich sind. auxquelles elles ont été transmises.
6. Die übermittelnde und die empfangen- 6. Les organes émetteur et destinataire
de Stelle stellen sicher, dass die Über- s’assurent que la transmission et la
mittlung und der Empfang der Daten réception des données seront consi-
aktenkundig gemacht werden. gnées.
7. Die übermittelnde und die empfangen- 7. Les organes émetteur et destinataire
de Stelle sind verpflichtet, die übermit- sont tenus de protéger de façon effi-
telten Daten wirksam gegen unbefug- cace les données transmises contre un
ten Zugang, unbefugte Veränderung accès, une modification et une divulga-
und unbefugte Bekanntgabe zu schüt- tion non autorisés.
zen.
Artikel 7 Article 7
Anfragen, Informationen und Dokumen- Les demandes, informations et docu-
te, die nach Maßgabe dieses Abkommens ments reçus par une partie contractante
eingehen, werden auf Bitte der übermit- conformément au présent Accord seront
telnden Stelle von der empfangenden Stel- traités confidentiellement par l’organe
le vertraulich behandelt. Der Grund für eine destinataire à la demande de l’organe
solche Bitte ist anzugeben. émetteur. La raison d’une telle demande
doit être indiquée.
Artikel 8 Article 8
(1) Die Zusammenarbeit im Rahmen (1) La coopération dans le cadre du
dieses Abkommens erfolgt so weit wie présent Accord est assurée, dans la mesu-
möglich in der französischen oder eng- re du possible, en français ou en anglais.
lischen Sprache.
(2) Ersuchen um Auskunft oder Durch- (2) Les demandes d’informations ou
führung von Maßnahmen nach diesem d’exécution de mesures en vertu du pré-
Abkommen werden von den in Artikel 2 sent Accord sont transmises par écrit, la
genannten zuständigen Stellen schriftlich transmission étant assurée directement
direkt übermittelt. In dringenden Fällen par les organes compétents dont mention
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
kann das Ersuchen auch mündlich über- est faite dans son article 2. Dans les cas
mittelt werden; es muss aber unverzüglich d’urgence, une demande peut être faite
schriftlich bestätigt werden. oralement; elle devra toutefois être confir-
mée sans délai par écrit.
(3) Die mit der Erledigung eines Ersu- (3) Les frais afférents à l’exécution
chens verbundenen Kosten trägt die d’une demande sont à la charge de la par-
ersuchte Vertragspartei mit Ausnahme der tie requise, exception faite des frais de
Reisekosten für Vertreter der ersuchenden voyage des représentants de la partie
Vertragspartei. requérante.
Artikel 9 Article 9
Durch dieses Abkommen werden die in Le présent Accord est sans préjudice
zweiseitigen oder mehrseitigen Überein- des droits ou obligations des parties con-
künften enthaltenen Rechte oder Ver- tractantes émanant d’Accords bilatéraux
pflichtungen der Vertragsparteien nicht ou multilatéraux.
berührt.
Artikel 10 Article 10
(1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage (1) Le présent Accord entrera en vi-
nach dem Tag in Kraft, an dem die Ver- gueur trente jours après la date à laquelle
tragsparteien einander auf diplomati- les parties contractantes se seront mutuel-
schem Weg mitgeteilt haben, dass die ent- lement informées par la voie diplomatique
sprechend ihren innerstaatlichen Verfahren que les conditions nécessaires à son
für das Inkrafttreten erforderlichen Voraus- entrée en vigueur, conformément à leurs
setzungen erfüllt sind. Maßgebend ist der procédures nationales, sont remplies. La
Tag des Eingangs der letzten Notifikation. date de la réception de la dernière notifica-
tion sera déterminante.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbe- (2) Le présent Accord est conclu pour
stimmte Zeit geschlossen. Das Abkom- une durée indéterminée. Il peut être
men kann von jeder Vertragspartei auf dénoncé par écrit par la voie diplomatique
diplomatischem Wege schriftlich gekün- par chacune des parties contractantes. La
digt werden. Die Kündigung wird sechs dénonciation prendra effet six mois après
Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, la réception de sa notification par l’autre
nachdem sie der anderen Vertragspartei partie contractante.
zugegangen ist.
Geschehen zu Tunis am 7. April 2003 in Fait à Tunis le 7 avril 2003 en deux
zwei Urschriften, jede in deutscher, arabi- exemplaires originaux, chacun en langue
scher und französischer Sprache, wobei allemande, arabe et française, les trois tex-
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich tes faisant également foi. En cas de diver-
ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des gence dans l'interprétation du texte en
deutschen oder des arabischen Wortlauts langue allemande ou du texte en langue
ist der französische Wortlaut maßgebend. arabe, le texte en langue française prévau-
dra.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne
Ch. Derix
Schily
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Pour le Gouvernement de la République Tunisienne
M’henni
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1577
Verordnung
zu dem Übereinkommen vom 28. August 2003
über das Europäische Forstinstitut
Vom 29. November 2004
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt
der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November
1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere
zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4
Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Rechtspersönlichkeit
Das Europäische Forstinstitut mit Sitz in Joensuu (Finnland) besitzt Rechts-
persönlichkeit nach Maßgabe des Übereinkommens vom 28. August 2003 über
das Europäische Forstinstitut. Es kann insbesondere
1. Verträge schließen;
2. bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten oder pachten,
besitzen und darüber verfügen;
3. Prozesspartei sein.
Artikel 2
Bekanntmachung
Das Übereinkommen vom 28. August 2003 über das Europäische Forstinsti-
tut wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen
nach seinem Artikel 15 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkom-
men nach seinem Artikel 19 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-
desgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. November 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
Übereinkommen
über das Europäische Forstinstitut
Convention
on the European Forest Institute
(Übersetzung)
The Parties to this Convention, hereafter referred to as the Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, im Folgenden
Contracting Parties, als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
Recalling the forest-related decisions adopted at the United eingedenk der forstbezogenen Beschlüsse, die 1992 bei der
Nations Conference on Environment and Development in 1992, Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung
the Proposals for Action by the Intergovernmental Panel on angenommen wurden, der Handlungsvorschläge des Zwischen-
Forests and the Intergovernmental Forum on Forests, the staatlichen Waldausschusses und des Zwischenstaatlichen
Expanded Programme of Work on Forest Biological Diversity Waldforums, des erweiterten Arbeitsprogramms für biologische
relating to the Convention on Biological Diversity as well as the Vielfalt der Wälder im Zusammenhang mit dem Übereinkommen
outcome of the World Summit on Sustainable Development; über die biologische Vielfalt sowie des Ergebnisses des Welt-
gipfels für nachhaltige Entwicklung;
Recognising the progress and achievements made in the in Anerkennung der Fortschritte und Erfolge, die bei der
implementation of the commitments of the Ministerial Confer- Umsetzung der Verpflichtungen der Ministerkonferenzen zum
ences on the protection of forests in Europe; Schutz der Wälder in Europa erzielt wurden;
Conscious of the changing nature of European forest and eingedenk des Wandels der Europäischen Forst- und Forst-
forestry issues and the concerns within society and the need to wirtschaftsthemen und der gesellschaftlichen Anliegen sowie
generate relevant scientific data with a view to good decision- eingedenk der Notwendigkeit, einschlägige wissenschaftliche
making; Daten für eine gute Entscheidungsfindung zu erarbeiten;
Considering that the European Forest Institute was estab- in der Erwägung, dass das Europäische Forstinstitut 1993 als
lished as an association under Finnish law in 1993 to contribute Verein nach finnischem Recht gegründet wurde, um Beiträge zur
to the study of forestry, forests and forest conservation at a Untersuchung der Forstwirtschaft, der Wälder und der Erhaltung
European level; des Waldes auf europäischer Ebene zu leisten;
Mindful of the added value of embedding forestry and forest eingedenk des zusätzlichen Nutzens aus einer Einbettung von
research in an international setting; Forstwirtschaft und Waldforschung in einen internationalen
Rahmen;
Desiring to pursue on an international basis their cooperation von dem Wunsch geleitet, in der Forstwirtschaft und in der
in forestry and forest research while at the same time avoiding Waldforschung auf internationaler Grundlage zusammen-
duplication of efforts; zuarbeiten und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden –
have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Artikel 1
The Institute Das Institut
The European Forest Institute (hereafter the Institute) is here- Das Europäische Forstinstitut (im Folgenden als „Institut“
by established as an international organisation. It shall have its bezeichnet) wird hiermit als internationale Organisation errichtet.
seat in Joensuu, Finland. Es hat seinen Sitz in Joensuu, Finnland.
Article 2 Artikel 2
Purpose and functions Zweck und Aufgaben
1. The purpose of the Institute is to undertake research on the (1) Zweck des Instituts ist es, auf gesamteuropäischer Ebene
pan-European level on forest policy, including its environmental Forschungsarbeiten in den Bereichen Forstpolitik, einschließlich
aspects, on the ecology, multiple use, resources and health of ihrer Umweltaspekte, sowie Ökologie, Mehrzwecknutzung, Res-
European forests and on the supply of and demand for timber sourcen und Gesundheit der europäischen Wälder und zu Ange-
and other forest products and services in order to promote the bot und Nachfrage im Bereich Holz und andere Waldprodukte
conservation and sustainable management of forests in Europe. sowie forstliche Dienstleistungen durchzuführen, um den Erhalt
und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa zu
fördern.
2. In order to achieve its purpose, the Institute (2) Um seinen Zweck zu erfüllen,
a) provides relevant information for policy-making and deci- a) stellt das Institut einschlägige Informationen für die Grund-
sion-making in European countries relating to the forest and satzpolitik und die Entscheidungsfindung in europäischen
forest industry sector; Ländern in Bezug auf den Forst- und Holzwirtschaftssektor
zur Verfügung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1579
b) conducts research in the above-mentioned fields; b) führt das Institut in den oben genannten Bereichen For-
schungsarbeiten durch;
c) develops research methods; c) entwickelt das Institut Forschungsmethoden;
d) organises and participates in scientific meetings; and d) veranstaltet das Institut wissenschaftliche Tagungen und
nimmt an solchen teil und
e) organises and disseminates knowledge of its work and e) verwaltet und verbreitet das Institut Informationen über seine
results. Arbeit und deren Ergebnisse.
Article 3 Artikel 3
Information Informationen
The Contracting Parties support the work of the Institute with Die Vertragsparteien unterstützen die Arbeit des Instituts auf
forest-related information on specific request provided it is not gezielte Anfrage mit forstbezogenen Informationen, sofern diese
available from other data collecting bodies and as far as it can bei anderen Datensammlungsstellen nicht erhältlich sind und
reasonably be made available. To avoid duplication of effort, the soweit ihre Zurverfügungstellung vertretbar ist. Um Doppelarbeit
Institute aims to ensure appropiate coordination with other inter- zu vermeiden, ist das Institut darum bemüht, eine angemessene
national bodies, including those carrying out data collection. Abstimmung mit anderen internationalen Gremien, einschließ-
lich solchen, die Datenerhebungen durchführen, sicherzustellen.
Article 4 Artikel 4
Members, Associate and Mitglieder, assoziierte Mitglieder und
Affiliate Members of the Institute angeschlossene Mitglieder des Instituts
1. The Contracting Parties are Members of the Institute. (1) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Instituts.
2. Associate membership of the Institute is open for research (2) Die assoziierte Mitgliedschaft beim Institut steht For-
institutes, educational establishments, commercial organisa- schungsinstituten, Bildungseinrichtungen, gewerblichen Orga-
tions, forest authorities, non-governmental organisations and nisationen, Forstbehörden, nichtstaatlichen Organisationen und
institutions of a similar nature from European States (hereafter ähnlichen Einrichtungen aus europäischen Staaten (im Folgen-
referred to as Associate Members). Affiliate membership is open den als „assoziierte Mitglieder“ bezeichnet) offen. Die ange-
for institutions of a similar nature from non-European States schlossene Mitgliedschaft steht ähnlichen Institutionen aus
(hereafter referred to as Affiliate Members). Affiliate Members do nichteuropäischen Staaten (im Folgenden als „angeschlossene
not participate in the decision-making process of the Institute. Mitglieder“ bezeichnet) offen. Angeschlossene Mitglieder neh-
men nicht am Beschlussverfahren des Instituts teil.
Article 5 Artikel 5
Organs Organe
The organs of the Institute shall be a Council, a Conference, a Die Organe des Instituts sind ein Rat, eine Konferenz, ein Vor-
Board and a Secretariat headed by a Director. stand und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.
Article 6 Artikel 6
The Council Der Rat
1. The Council shall consist of representatives of the Mem- (1) Der Rat besteht aus Vertretern der Mitglieder und tritt alle
bers, and will meet in ordinary session every three years. An drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag
extraordinary session may be held at the request of a Member or eines Mitglieds oder des Vorstands kann eine außerordentliche
of the Board, subject to approval by a simple majority of the Tagung abgehalten werden, wenn die Mitglieder mit einfacher
Members. Mehrheit zustimmen.
2. The Council shall (2) Der Rat
a) appoint members of the Board in accordance with Article 8, a) ernennt Vorstandsmitglieder nach Artikel 8 Absatz 2 Buch-
paragraphs 2 a), c) and d); staben a, c und d;
b) give assent to the appointment of the Director in accordance b) stimmt der Ernennung des Direktors nach Artikel 8 Absatz 4
with Article 8, paragraph 4, subparagraph d); Buchstabe d zu;
c) set the policy framework for the work of the Institute; c) bestimmt den politischen Rahmen für die Arbeit des Insti-
tuts;
d) take decisions on general issues of a technical, financial or d) fasst Beschlüsse zu allgemeinen Themen technischer, finan-
administrative nature submitted by the Members, the Con- zieller oder verwaltungstechnischer Art, die von den Mit-
ference or the Board; gliedern, von der Konferenz oder vom Vorstand unterbreitet
werden;
e) approve, by simple majority, such guidance as may be ne- e) genehmigt mit einfacher Mehrheit die erforderlichen Leit-
cessary for functioning of the Institute and its organs; and linien zur Arbeitsweise des Instituts und seiner Organe und
f) approve and amend, by a simple majority, its Rules of Proced- f) genehmigt und ändert mit einfacher Mehrheit seine Ge-
ure. schäftsordnung.
3. Each Member shall have one vote. Decisions shall be (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden,
taken by consensus, unless otherwise provided in the Conven- soweit im Übereinkommen nicht anders vorgesehen, einver-
tion. nehmlich gefasst.
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
Article 7 Artikel 7
The Conference Die Konferenz
1. The Conference shall consist of representatives of the (1) Die Konferenz besteht aus Vertretern der assoziierten Mit-
Associate Members. The Conference shall meet once a year in glieder. Die Konferenz tritt einmal jährlich zu einer Plenartagung
plenary session and shall take decisions by a simple majority. zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die
The Affiliate Members may participate in the annual plenary ses- angeschlossenen Mitglieder können an den jährlichen Plenar-
sions of the Conference. Institutions and regional or internation- tagungen der Konferenz teilnehmen. Institutionen und regionale
al organisations that are not Associate or Affiliate Members of oder internationale Organisationen, die keine assoziierten oder
the Institute may be invited to attend the plenary sessions of the angeschlossenen Mitglieder des Instituts sind, können nach den
Conference in accordance with the rules established by the vom Vorstand festgelegten Vorschriften eingeladen werden, an
Board. den Plenartagungen der Konferenz teilzunehmen.
2. The Conference shall, inter alia, (2) Die Konferenz hat unter anderem die Aufgabe,
a) appoint the members of the Board in accordance with Art- a) die Mitglieder des Vorstands nach Artikel 8 Absatz 2 Buch-
icle 8, paragraphs 2 b), c) and d); staben b, c und d zu ernennen;
b) determine the membership fees for the Associate and Affili- b) die Mitgliedsbeiträge für die assoziierten und die ange-
ate Members; schlossenen Mitglieder festzulegen;
c) make recommendations to initiate activities with a view to c) Empfehlungen für Tätigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung
the realisation of the purposes of the Institute; der Zwecke des Instituts zu unterbreiten;
d) approve the audited financial statements; d) die geprüften Finanzberichte zu genehmigen;
e) approve the work plan for the following year submitted by e) den vom Vorstand vorgelegten Arbeitsplan für das folgende
the Board; Jahr zu genehmigen;
f) review and adopt the Annual Report on the Institute’s activ- f) den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Instituts zu prü-
ities; and fen und zu beschließen und
g) approve and amend its Rules of Procedure. g) ihre Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern.
Article 8 Artikel 8
The Board Der Vorstand
1. The Board shall be composed of eight individuals with (1) Der Vorstand besteht aus acht im Tätigkeitsbereich des
established competence in the field of the activities of the Insti- Instituts nachweislich sachkundigen Personen. Die Vorstands-
tute. Such Board members may serve no more than two con- mitglieder können für höchstens zwei aufeinander folgende
secutive terms. Amtszeiten tätig sein.
2. (2)
a) Four members of the Board shall be appointed by the Coun- a) Vier Mitglieder des Vorstands werden vom Rat für drei Jahre
cil for a period of three years. ernannt.
b) Four members of the Board shall be appointed by the Con- b) Vier Mitglieder des Vorstands werden von der Konferenz für
ference for a period of three years. drei Jahre ernannt.
c) The Council and the Conference shall adopt rules relating to c) Der Rat und die Konferenz beschließen Regelungen für das
the process of nomination and rotation of the members they Verfahren der Nominierung und der Rotation der Mitglieder,
appoint. die sie ernennen.
d) Interim vacancies shall be filled by written procedure by the d) Die Ersetzung vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder
Council of the Conference, respectively. erfolgt im Schriftverfahren durch den Rat beziehungsweise
die Konferenz.
3. The Board shall meet at least once every year and shall (3) Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen
take decisions by a simple majority. und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
4. The Board shall (4) Der Vorstand hat die Aufgabe,
a) within the policy framework laid down by the Council, estab- a) innerhalb des vom Rat festgelegten politischen Rahmens
lish and keep under review the administrative and research das Verwaltungs- und Forschungsprogramm des Instituts zu
programme of the Institute’s work; erstellen und fortlaufend zu überprüfen;
b) subject to any guidance by the Council, adopt such internal b) vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die erforderlichen
regulations as may be necessary; internen Regelungen zu treffen;
c) approve the budget and the accounts; c) den Haushalt und die Rechnungslegung zu genehmigen;
d) appoint the Director, subject to assent of the Council; d) vorbehaltlich der Zustimmung durch den Rat den Direktor zu
ernennen;
e) approve the admission and expulsion of Associate and Affi- e) die Aufnahme und den Ausschluss assoziierter und ange-
liate Members; schlossener Mitglieder zu genehmigen;
f) report to the Council and the Conference; f) dem Rat und der Konferenz Bericht zu erstatten;
g) subject to any guidance by the Council, approve the agree- g) vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die in Artikel 12
ment referred to in Article 12; genannte Übereinkunft zu genehmigen;
h) approve and amend its Rules of Procedure; and h) seine Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern und
i) establish the rules referred to in Article 7, paragraph 1. i) die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Vorschriften festzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1581
Article 9 Artikel 9
The Secretariat Das Sekretariat
1. The Secretariat headed by the Director shall comprise the (1) Das Sekretariat, das vom Direktor geleitet wird, besteht
personnel of the Institute. aus dem Institutspersonal.
2. Subject to any general directions of the Council, the Con- (2) Vorbehaltlich der allgemeinen Anweisungen des Rates,
ference and the Board, the Director shall appoint such other per- der Konferenz und des Vorstands stellt der Direktor entspre-
sonnel as may be required for the purposes of the Institute on chend dem Bedarf für die Zwecke des Instituts sonstiges Perso-
such terms and to perform such duties as the Director may nal zu Bedingungen und für Aufgaben ein, die er bestimmt.
determine.
Article 10 Artikel 10
Financial resources Finanzielle Mittel
The financial resources necessary for the functioning of the Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen finanziellen Mittel
Institute shall be provided by: werden wie folgt aufgebracht:
a) Associate and Affiliate Members, by means of membership a) von den assoziierten und den angeschlossenen Mitgliedern
fees; durch die Mitgliedsbeiträge;
b) Members, through voluntary contributions if they so desire; b) von den Mitgliedern durch freiwillige Beiträge, wenn sie dies
and wünschen; und
c) such other sources as may present themselves. c) aus etwaigen sonstigen Quellen.
Article 11 Artikel 11
The Budget and the accounts Haushalt und Rechnungslegung
The budget and the accounts of the Institute shall be Haushalt und Rechnungslegung des Instituts werden auf Vor-
approved by a simple majority by the Board on proposal of the schlag des Direktors vom Rat mit einfacher Mehrheit genehmigt.
Director.
Article 12 Artikel 12
Legal personality, privileges and immunities Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten
The Institute shall have international and domestic legal per- Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit nach internationalem
sonality. On the territory of Finland it shall enjoy such privileges und nationalem Recht. Im Hoheitsgebiet von Finnland genießt
and immunities as are necessary for the exercise of its functions. es die Vorrechte und Immunitäten, die für die Wahrnehmung sei-
These privileges and immunities shall be defined in an agree- ner Aufgaben notwendig sind. Diese Vorrechte und Immunitäten
ment between the Institute and the Government of Finland. werden in einer Übereinkunft zwischen dem Institut und der
Regierung von Finnland festgelegt.
Article 13 Artikel 13
Dispute-settlement Streitbeilegung
Any dispute concerning the interpretation or application of Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
this Convention which is not settled by negotiation or by the Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch
good offices of the Board may, upon mutual agreement between die guten Dienste des Vorstands beigelegt werden, können im
the parties to the dispute, be submitted to conciliation under the gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien einem Schieds-
Permanent Court of Arbitration Optional Conciliation Rules. verfahren nach der fakultativen Schiedsordnung des Ständigen
Schiedshofs unterworfen werden.
Article 14 Artikel 14
Signature and consent to be bound Unterzeichnung und Zustimmung, gebunden zu sein
1. This Convention shall be open for signature by European (1) Dieses Übereinkommen liegt für europäische Staaten und
States and European regional economic integration organisa- europäische Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegra-
tions in Joensuu on 28 August 2003. Thereafter, it shall remain tion am 28. August 2003 in Joensuu zur Unterzeichnung auf.
open for signature in Helsinki at the Ministry for Foreign Affairs Danach liegt es noch bis zum 28. November 2003 in Helsinki im
of Finland, until 28 November 2003. finnischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zur
Unterzeichnung auf.
2. This Convention is subject to ratification, acceptance or (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme
approval by the signatory States and regional economic integra- oder Genehmigung durch die Staaten und die Organisationen
tion organisations. Instruments of ratification, acceptance or der regionalen Wirtschaftsintegration, die es unterzeichnet
approval shall be deposited with the Government of Finland haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkun-
which shall act as the Depositary. den werden bei der Regierung von Finnland hinterlegt, die Ver-
wahrer dieses Übereinkommens ist.
3. This Convention shall be open for accession by those (3) Dieses Übereinkommen steht den europäischen Staaten
European States and European regional economic integration und den europäischen Organisationen der regionalen Wirt-
organisations that have not signed it. Instruments of accession schaftsintegration, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt
shall be deposited with the Depositary. offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
4. For the purposes of this Convention, a European State is a (4) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein europäischer
State which is eligible for membership of the United Nations Staat ein Staat, dem die Mitgliedschaft als europäischer Staat in
Economic Commission for Europe as a European State. der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
offen steht.
Article 15 Artikel 15
Entry into force Inkrafttreten
1. This Convention shall enter into force on the sixtieth day (1) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach
after the date of the deposit of the eighth instrument of ratifica- Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
tion, acceptance, approval or accession. gungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. For each State and regional economic integration organ- (2) Für jeden Staat und für jede Organisation der regionalen
isation ratifying, accepting, approving or acceding to this Con- Wirtschaftsintegration, der oder die dieses Übereinkommen
vention after the deposit of the eighth instrument or ratification, nach der Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-,
acceptance, approval or accession, the Convention shall enter Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt,
into force on the sixtieth day after the date of deposit of such genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am sech-
State or regional economic integration organisation of its instru- zigsten Tag nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-,
ment of ratification, acceptance, approval or accession. Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder
diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in
Kraft.
Article 16 Artikel 16
Transitional provisions Übergangsbestimmungen
1. Upon the entry into force of this Convention, the research (1) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden die For-
institutes, educational establishments, commercial organisa- schungsinstitute, Bildungseinrichtungen, gewerblichen Organi-
tions, forest authorities, non-governmental organisations and sationen, Forstbehörden, nichtstaatlichen Organisationen und
institutions of a similar nature from European States that are ähnliche Einrichtungen aus europäischen Staaten, die Mitglieder
members or associate members of the European Forest Institute oder assoziierte Mitglieder des 1993 als Verein nach finnischem
established in 1993 as an association under Finnish law and by Recht gegründeten Europäischen Forstinstituts sind und nicht
that date have not according to its Bylaws given notice of resig- bis zu diesem Datum satzungsgemäß ihren Austritt erklärt
nation, shall become Associate Members of the Institute. Institu- haben, assoziierte Mitglieder des Instituts. Ebenso werden Ein-
tions of a similar nature from non-European States that are richtungen ähnlicher Art aus nichteuropäischen Staaten, die
associate members of the said European Forest Institute shall assoziierte Mitglieder des genannten Europäischen Forstinsti-
likewise in the absence of notice of resignation become Affiliate tuts sind und keine Austrittserklärung abgegeben haben, ange-
Members of the Institute. schlossene Mitglieder des Instituts.
2. After the entry into force of this Convention the Institute (2) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das
shall initiate negotiations with the European Forest Institute Institut mit dem Europäischen Forstinstitut, das 1993 als Verein
established in 1993 as an association under Finnish law on the nach finnischem Recht gegründet wurde, in Verhandlungen
transfer of the latter’s activities, funds, assets and liabilities to darüber ein, wie dessen Tätigkeiten, Finanzmittel, Vermögens-
the Institute. werte und Verbindlichkeiten auf das Institut übertragen werden.
Article 17 Artikel 17
Amendments Änderungen
1. This Convention may be amended by the unanimous vote (1) Dieses Übereinkommen kann durch einstimmigen Be-
of the Members present in a meeting of the Council of by a writ- schluss der bei einer Ratssitzung anwesenden Mitglieder oder
ten procedure. Any proposal for amendment shall be circulated durch ein schriftliches Verfahren geändert werden. Änderungs-
by the Depositary at least eight weeks in advance. In case of a vorschläge werden vom Verwahrer mindestens acht Wochen im
written procedure the Depositary shall fix the deadline for the Voraus verteilt. Bei einem schriftlichen Verfahren legt der Ver-
replies. wahrer die Frist für die Antworten fest.
2. The amendment will enter into force on the sixtieth day (2) Die Änderung tritt am sechzigsten Tag nach dem Zeit-
after the date on which all the Contracting Parties have notified punkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Verwahrer noti-
the Depositary that they have fulfilled the formalities required by fiziert haben, dass sie die nach ihren innerstaatlichen Rechts-
national legislation with respect to the amendment. vorschriften erforderlichen Förmlichkeiten in Bezug auf die
Änderung erfüllt haben.
3. Unless the Conference approves, amendments shall not (3) Änderungen dürfen nicht die institutionelle Stellung von
affect the institutional position of Associate or Affiliate Members. assoziierten oder angeschlossenen Mitgliedern berühren, es sei
denn, dies wird von der Konferenz genehmigt.
Article 18 Artikel 18
Withdrawal Rücktritt
A Contracting Party may withdraw from this Convention by Eine Vertragspartei kann durch ein Rücktrittsschreiben an den
giving written notice of the withdrawal to the Depositary. The Verwahrer von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rück-
withdrawal shall be effective one year after receipt of the notice tritt wird ein Jahr nach Eingang des Rücktrittsschreibens beim
of withdrawal by the Depositary. Verwahrer wirksam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1583
Article 19 Artikel 19
Termination Außerkrafttreten
This Convention shall be terminated if at any time after its Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgend-
entry into force there are less than eight Contracting Parties. einem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten weniger als acht Ver-
tragsparteien verbleiben.
In witness whereof, the undersigned, duly authorised thereto Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu
by their respective Governments, have signed this Convention. gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Done in the English language, at Joensuu, this 28th day of Geschehen zu Joensuu am 28. August 2003 in englischer
August 2003. Sprache.
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das
Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 20. Oktober 2004
Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) ist nach
seinem Artikel 30 für
Rumänien am 1. September 2004
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 17, para- „Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 des
graph 1, of the Convention, Romania Übereinkommens erklärt Rumänien, dass
declares that in cases covered by Articles 8 in den von den Artikeln 8 und 9 erfassten
and 9, recognition and enforcement of Fällen die Anerkennung und Vollstreckung
decisions related to custody of children von Entscheidungen über das Sorgerecht
may be refused on grounds provided under für Kinder aus den in Artikel 10 des Über-
Article 10 of the Convention. einkommens vorgesehenen Gründen ver-
sagt werden kann.
In accordance with Article 2, paragraph Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 des
1, of the Convention, the Ministry of Justice Übereinkommens ist das Justizministerium
is the Romanian central authority appoint- die rumänische zentrale Behörde, die be-
ed to carry out the functions provided for stimmt ist, die in dem Übereinkommen vor-
by this Convention.” gesehenen Aufgaben wahrzunehmen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. März 2004 (BGBl. II S. 570).
Berlin, den 20. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1585
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 20. Oktober 2004
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (BGBl.
1970 II S. 909, 910) ist nach ihrem Artikel 77 Abs. 3 für
Estland am 20. Mai 2004
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten, nachstehend abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“Pursuant to Article 2, paragraph 1, sub- „Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und
paragraph b, and Article 3 of the Code, the Artikel 3 der Ordnung erklärt die Republik
Republic of Estonia declares that it accepts Estland, dass sie die Verpflichtungen aus
the obligations of the following Parts of the folgenden Teilen der Ordnung übernimmt:
Code:
1. Part II. Medical care 1. Teil II Ärztliche Betreuung
2. Part III. Sickness benefit 2. Teil III Krankengeld
3. Part IV. Unemployment benefit 3. Teil IV Leistungen bei Arbeitslosigkeit
4. Part V. Old-age benefit 4. Teil V Leistungen bei Alter
5. Part VII. Family benefit 5. Teil VII Familienleistungen
6. Part VIII. Maternity benefit 6. Teil VIII Leistungen bei Mutterschaft
7. Part IX. Invalidity benefit 7. Teil IX Leistungen bei Invalidität
8. Part X. Survivors benefit 8. Teil X Leistungen an Hinterbliebene
Pursuant to Article 3 of the Code, the Nach Artikel 3 der Ordnung erklärt die
Republic of Estonia declares that it does Republik Estland, dass sie von Artikel 2 Ab-
not avail itself of the provisions of Article 2, satz 2 der Ordnung nicht Gebrauch macht.“
paragraph 2, of the Code.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. September 2001 (BGBl. II S. 973).
Berlin, den 20. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Markenrechtsvertrags
Vom 20. Oktober 2004
Der Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 (BGBl. 2002 II S. 174) ist
nach seinem Artikel 20 Abs. 2 für
Zypern am 17. April 1997
in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. August 2004 (BGBl. II S. 1407).
Berlin, den 20. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung
und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke
Vom 21. Oktober 2004
Das in Sankt Petersburg am 10. April 2001 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Russischen
Föderation über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche
Zwecke ist nach seinem Artikel 14 Abs. 1
am 16. September 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Markenrechtsvertrags
Vom 20. Oktober 2004
Der Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 (BGBl. 2002 II S. 174) ist
nach seinem Artikel 20 Abs. 2 für
Zypern am 17. April 1997
in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. August 2004 (BGBl. II S. 1407).
Berlin, den 20. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung
und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke
Vom 21. Oktober 2004
Das in Sankt Petersburg am 10. April 2001 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Russischen
Föderation über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche
Zwecke ist nach seinem Artikel 14 Abs. 1
am 16. September 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1587
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung
und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Zweck
die Regierung der Russischen Föderation – Zweck des Abkommens ist die Förderung der beiderseits vor-
teilhaften wissenschaftlich-technischen, industriellen, wirtschaft-
im Weiteren als Vertragsparteien bezeichnet
lichen und sonstigen Zusammenarbeit bei gemeinsamen Aktivi-
täten, die mit der Erforschung und Nutzung des Weltraums und
geleitet durch den in den Beziehungen zwischen der Bundes-
der Anwendung von Weltraumtechnik und -technologien zu
republik Deutschland und der Russischen Föderation geltenden
friedlichen Zwecken zusammenhängen.
Vertrag vom 9. November 1990 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit, Artikel 2
Rechtliche Grundlage
eingedenk des Vertrags vom 9. November 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens er-
Sowjetrepubliken über die Entwicklung einer umfassenden Zu- folgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertrags-
sammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissen- parteien unter Einhaltung der allgemein anerkannten Normen
schaft und Technik und des Abkommens vom 22. Juli 1986 und Prinzipien des Völkerrechts und unbeschadet der Verpflich-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und tungen der Vertragsparteien aus anderen Abkommen und Ver-
der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken einbarungen, deren Vertragspartei sie jeweils sind.
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit,
(2) Der Begriff „innerstaatliches Recht“ bedeutet im Sinne
dieses Abkommens das innerstaatliche Recht der Bundesrepu-
eingedenk der Ergebnisse der wissenschaftlich-technischen
blik Deutschland, wozu auch die in der Europäischen Union gel-
und unternehmerischen Zusammenarbeit bei der Erschließung
tenden Rechtsvorschriften gehören oder das innerstaatliche
des Weltraums und der Anwendung von Weltraumtechnik und
Recht der Russischen Föderation.
-technologien sowie der Perspektiven ihrer langfristigen Ent-
wicklung zum Wohle der Völker der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Russischen Föderation, Artikel 3
Bereiche und Formen der Zusammenarbeit
in dem Wunsche, bestehende Formen der Zusammenarbeit in
den entsprechenden Bereichen der Industrie und unternehme- (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann
rische Aktivitäten zwischen Organisationen, Unternehmen und insbesondere in folgenden Bereichen erfolgen:
Firmen beider Länder zu festigen und neue Formen zu fördern,
1. Erforschung des Weltraums, einschließlich astrophysika-
lischer Forschungen und Planetenerkundung,
eingedenk dessen, dass die Entwicklung einer solchen Zu-
sammenarbeit neue Anforderungen an die rechtliche Regelung 2. Fernerkundung der Erde aus dem Weltraum,
der Beziehungen zwischen den an ihr Beteiligten stellt,
3. Materialforschung unter Weltraumbedingungen,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Förderung der fried- 4. Weltraummedizin und -biologie,
lichen Nutzung des Weltraums im Interesse der internationalen
5. Weltraumkommunikation und damit verbundene Informati-
Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene,
onstechnologien und Dienstleistungen,
eingedenk der Bestimmungen des Vertrags vom 27. Januar 6. Satellitennavigation und damit verbundene Technologien
1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von und Dienstleistungen,
Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
7. Forschungs-, Entwicklungs-, Produktions-, Betriebsarbeiten
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper sowie
sowie sonstige Arbeiten in Zusammenhang mit Raumfahr-
anderer mehrseitiger Verträge zur Regelung der Nutzung des
zeugen, -geräten und -systemen sowie den entsprechen-
Weltraums, denen die Bundesrepublik Deutschland und die
den Bodenanlagen,
Russische Föderation angehören –
8. Entwicklung von Trägerraketen und anderen Raumtrans-
sind wie folgt übereingekommen: portsystemen,
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
9. Bereitstellung und Nutzung von Startdienstleistungen, sein, die Subjekt des öffentlichen oder privaten Rechts der Bun-
desrepublik Deutschland beziehungsweise der Russischen Föde-
10. Anwendung von Spin-off-Ergebnissen der Weltraumtechnik
ration sind.
und -technologien,
11. Fragen des Schutzes des Weltraums einschließlich der Kon- (3) Programme und Vorhaben der Zusammenarbeit können
trolle, Verhütung und Reduzierung von technogenen Einwir- Gegenstand gesonderter Vereinbarungen sein, die von den zu-
kungen auf den Weltraum, ständigen und anderen benannten Stellen geschlossen werden.
12. in anderen gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu vereinbarenden Be- (4) Die Vertragsparteien, die zuständigen und anderen be-
reichen. nannten Stellen können Arbeitsgruppen zur Erfüllung der mit der
Durchführung der Programme und Vorhaben zusammenhängen-
(2) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann den Aufgaben sowie zur Vorbereitung von Vorschlägen bezüg-
insbesondere in folgenden Formen erfolgen: lich neuer gemeinschaftlicher Aktivitäten und sonstiger Fragen
1. Planung und Umsetzung gemeinsamer Vorhaben unter Nut- der Zusammenarbeit bilden.
zung der wissenschaftlichen, experimentellen und indus-
(5) Die Vertragsparteien, ihre zuständigen und anderen be-
triellen Grundlagen,
nannten Stellen fördern die Zusammenarbeit zwischen staat-
2. gegenseitige Überlassung wissenschaftlicher und tech- lichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen beider Län-
nischer Informationen, von Versuchsdaten, Ergebnissen der sowie zwischen Unternehmen beider Länder, einschließlich
von Entwicklungsarbeiten, von Material und Ausrüstungen der Zusammenarbeit unter Beteiligung von Einrichtungen und
in verschiedenen Bereichen der Weltraumwissenschaft, Unternehmen aus Drittstaaten und Internationalen Organisatio-
-technik und -technologie, nen.
3. Entwicklung, Herstellung und Start von Raumfahrzeugen, (6) Bestimmungen dieses Abkommens sind auf die Aktivi-
-geräten und -systemen, täten juristischer oder natürlicher Personen der Bundesrepublik
4. Nutzung bodengestützter Objekte und Systeme zur Siche- Deutschland und der Russischen Föderation im Rahmen der
rung der Starts und der Lenkung von Raumfahrzeugen, ein- Bereiche und Formen der Zusammenarbeit nach Artikel 3 an-
schließlich Sammlung und Austausch telemetrischer Infor- wendbar, soweit diese Personen Bestimmungen dieses Abkom-
mationen, mens übernehmen.
5. Organisation von Programmen zur Ausbildung von Fach-
kräften und zum Austausch von Wissenschaftlern sowie Artikel 5
technischen und anderen Fachleuten, Unterstützung wirtschaftlicher und industrieller Aktivitäten
6. Durchführung von Symposien, Konferenzen und Kongres- Die Vertragsparteien fördern die beiderseits vorteilhafte Zu-
sen, sammenarbeit von Gesellschaften, Firmen, Unternehmen, Insti-
7. Beteiligung an Ausstellungen, Messen und ähnlichen Ver- tuten und Organisationen ihrer Länder auf dem Gebiet der Erfor-
anstaltungen, schung und Nutzung des Weltraums und der Anwendung der
Raumfahrttechnik und -technologien, und sind bestrebt, diese zu
8. Entwicklung verschiedener Formen der Partnerschaft und
unterstützen. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit unter Betei-
gemeinsamer Aktivitäten auf dem internationalen Markt für
ligung von Einrichtungen und Unternehmen aus Drittländern und
Weltraumtechnik und -dienstleistungen, einschließlich von
von Internationalen Organisationen. Zu diesem Zweck werden
Aktivitäten hinsichtlich kommerzieller Weltraumstarts,
die Vertragsparteien in geeigneten Fällen durch Schaffung güns-
9. Gewährung technischer Unterstützung und Hilfe, tiger Bedingungen neue unternehmerische Formen wie „Joint
10. gegenseitige Unterstützung des Zugangs zu nationalen und Ventures“ und andere Arten der Partnerschaft zur Intensivierung
internationalen Programmen und Vorhaben im Bereich der des Handels und der Wirtschaftskooperation unterstützen.
Anwendung von Raumfahrttechnologien sowie der Entwick-
lung einer Weltrauminfrastruktur, Artikel 6
11. in anderen gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu vereinbarenden For- Finanzielle Aspekte
men.
(1) Die Vertragsparteien finanzieren die Zusammenarbeit im
(3) Dieser Artikel darf nicht in dem Sinne ausgelegt werden, Rahmen dieses Abkommens nach dem in ihren Staaten gelten-
dass durch ihn zusätzliche Verpflichtungen für die Bundesrepu- den Haushaltsrecht und nach dem Umfang der für diese Zwecke
blik Deutschland beziehungsweise die Russische Föderation zur bewilligten Mittel.
haushaltsmäßigen Finanzierung der nach Maßgabe dieses Ab-
kommens durchgeführten Zusammenarbeit geschaffen werden. (2) Die Finanzierung der Zusammenarbeit in Ausführung die-
ses Abkommens erfolgt durch die zuständigen und anderen
benannten Stellen und ist gegebenenfalls Gegenstand geson-
Artikel 4
derter Vereinbarungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 geschlos-
Zuständige Stellen sen werden.
(1) Die für die Zwecke dieses Abkommens zuständigen Stel-
len sind: Artikel 7
für die Bundesrepublik Deutschland – das Deutsche Zentrum für Geistiges Eigentum
Luft- und Raumfahrt,
(1) Im Sinne dieses Abkommens versteht sich der Begriff
für die Russische Föderation – die Russische Luft- und Raum- „geistiges Eigentum“ in der Bedeutung, die in Artikel 2 des am
fahrtagentur 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkommens
(im Folgenden als „zuständige Stellen“ bezeichnet). zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum fest-
gelegt worden ist.
(2) Die Vertragsparteien oder ihre zuständigen Stellen können
zusätzlich jeweils andere Stellen für die Ausübung spezifischer (2) Dieses Abkommen ändert nicht die für beide Vertrags-
Aktivitäten im Rahmen der einzelnen Programme und Vorhaben parteien schon bestehende rechtliche Regelung des geistigen
der Zusammenarbeit benennen (im Folgenden als „andere be- Eigentums, wie sie durch ihr jeweiliges innerstaatliches Recht
nannte Stellen“ bezeichnet). Für die Zwecke dieses Abkommens und die internen Vorschriften der mitarbeitenden Stellen getrof-
können andere benannte Stellen staatliche Stellen, private und fen worden ist. In gleicher Weise ändert dieses Abkommen nicht
andere Stellen (Gesellschaften, Firmen, Unternehmen, Institute) die Beziehungen zwischen den zuständigen und anderen be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1589
nannten Stellen jeder Vertragspartei, wie auch nicht die Bezie- men und Verträge außerdem auf die zuständigen und anderen
hungen zwischen einer Vertragspartei und deren Stellen. Außer- benannten Stellen und auch auf andere juristische und natürliche
dem beeinträchtigt es nicht die internationalen Verpflichtungen Personen (zum Beispiel Unterauftragnehmer), die von den Ver-
der Vertragsparteien. tragsparteien, ihren zuständigen und anderen benannten Stellen
zur Durchführung von Programmen und Vorhaben im Rahmen
(3) Die Vertragsparteien, ihre zuständigen und anderen be-
dieses Abkommens herangezogen werden.
nannten Stellen können in gesonderten Vereinbarungen für kon-
krete Vorhaben und Aktivitäten die für das geistige Eigentum (3) Die Vertragsparteien und ihre zuständigen Stellen treffen
geltenden Bestimmungen festlegen. Fehlen gesonderte Verein- in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht erforder-
barungen, so erfolgen der Schutz und die Aufteilung der Rechte lichenfalls geeignete Maßnahmen zur Anwendung des gegen-
des geistigen Eigentums nach Maßgabe der Anlage zu diesem seitigen Haftungsverzichts nach diesem Artikel.
Abkommen, die dessen integraler Bestandteil ist.
(4) In Vereinbarungen und Verträgen zu einzelnen Program-
men und Vorhaben der Zusammenarbeit können die Vertrags-
Artikel 8 parteien, ihre zuständigen und anderen benannten Stellen die in
Austausch von Informationen und Güterschutz diesem Artikel vorgesehenen Haftungsbestimmungen abändern.
(1) Unter Einhaltung der in der Anlage zu diesem Abkommen (5) Der gegenseitige Haftungsverzicht erstreckt sich nicht auf:
enthaltenen Geheimhaltungsbestimmungen gewährleisten die 1. Ansprüche wegen Schäden, die rechtswidrig vorsätzlich oder
Vertragsparteien, ihre zuständigen und anderen benannten Stel- grob fahrlässig verursacht werden,
len auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und in möglichst kur-
zer Frist einander Zugang zu gemeinsam gewonnenen Ergebnis- 2. Ansprüche im Zusammenhang mit geistigem Eigentum,
sen der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Aktivi-
3. Ansprüche, die im Verhältnis zwischen einer jeden Vertrags-
täten und fördern zu diesem Zweck den Austausch entsprechen-
partei und ihren zuständigen und ihren anderen benannten
der Informationen und Daten.
Stellen entstehen, sowie Ansprüche im Verhältnis zwischen
(2) Über ihre zuständigen Stellen fördern die Vertragsparteien solchen Stellen,
den gegenseitigen Austausch von Informationen bezüglich der
4. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung,
Schwerpunkte ihrer nationalen Weltraumprogramme.
sonstiger Gesundheitsbeeinträchtigung oder Tod einer natür-
(3) Das Verfahren der Übersendung und der Behandlung der lichen Person.
von einer der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens
(6) Diese Bestimmungen berühren nicht die Anwendbarkeit
unter Geheimschutz gestellten Informationen wird durch das
einschlägiger völkerrechtlicher Normen und Grundsätze, insbe-
innerstaatliche Recht der Vertragsparteien geregelt. Dabei finden
sondere die Geltendmachung eines Anspruchs auf der Grund-
die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Dezember 1999
lage des Übereinkommens vom 29. März 1972 über die völker-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
rechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände.
der Regierung der Russischen Föderation über den gegensei-
tigen Schutz von Verschlusssachen Anwendung. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen hin-
(4) Die Regelung der gegenseitigen Nutzung und Bereitstel- sichtlich jedes Haftungsfalls auf, der nach Maßgabe des Völker-
lung von Ausrüstungsgegenständen, die im Rahmen dieses Ab- rechts, einschließlich des oben genannten Übereinkommens,
kommens ausgetauscht werden, kann Gegenstand gesonderter eintreten kann, hinsichtlich einer Aufteilung der Schadensersatz-
Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, ihren zuständi- last und des Schutzes vor Ansprüchen, und arbeiten in vollem
gen und anderen benannten Stellen sein. Umfang zusammen, um bei der Untersuchung eines etwaigen
Vorfalls die Sachlage zu ermitteln, insbesondere durch Aus-
(5) Jede Vertragspartei gewährleistet nach Maßgabe des inner- tausch von Experten und Informationen.
staatlichen Rechts den rechtlichen Schutz des in ihrem Hoheits-
gebiet befindlichen Vermögens der jeweils anderen Vertrags-
partei, ihrer zuständigen und anderen benannten Stellen im Artikel 10
Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens durch- Zollregelung
geführten Aktivitäten.
(1) Im Sinne dieses Artikels bedeuten die Begriffe:
(6) Auf Vorschlag der zuständigen Stellen oder im Rahmen
gesonderter Vereinbarungen treffen die Vertragsparteien in ihrem 1. „Einfuhr“ – jeglicher Transfer von Waren, die für Zwecke der
Hoheitsgebiet erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur bilateralen Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen über
Sicherung besonders schutzwürdiger exportierter Waren und die Zollgrenze der Bundesrepublik Deutschland in ihr
der dazugehörigen Technologien im Sinne von Artikel 10 Ab- Hoheitsgebiet und über die Zollgrenze der Russischen Föde-
satz 1 Nummer 3. Die Vertragsparteien setzen zu diesem Zweck ration in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden;
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien
2. „Ausfuhr“ – jeglicher Transfer von Waren, die für Zwecke der
geeignete Verfahren ein, um jeden unbefugten Zugang zu diesen
bilateralen Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen über
exportierten Waren und den dazugehörenden Technologien und
die Zollgrenze der Bundesrepublik Deutschland aus ihrem
deren unbefugte Weitergabe zu verhindern, und lassen sie erfor-
Hoheitsgebiet und über die Zollgrenze der Russischen Föde-
derlichenfalls durch das zuständige Personal sichern.
ration aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht werden;
Artikel 9 3. „Waren“ – solche Erzeugnisse, wie zum Beispiel Raumfahr-
zeuge, Träger, deren Bestandteile, Geräte, Steuer-, Test- und
Haftung Technologieausrüstung, einschließlich der dazugehörigen
natürlichen oder künstlichen Stoffe oder Materialien, gelieferte
(1) Die Vertragsparteien verzichten in Übereinstimmung mit
oder gefertigte Produkte, Technologien in Form von auf
den Bestimmungen dieses Artikels auf Ansprüche gegenein-
materiellen Trägern fixierten Informationen und technischen
ander aus Schäden, die bei der Durchführung von Aktivitäten im
Daten, die für deren Entwicklung, Herstellung und Nutzung
Rahmen dieses Abkommens ihrem Personal oder ihrem Vermögen
erforderlich sind. Zur Kategorie der Waren zählen auch in
zugefügt werden, wenn die Vertragsparteien nicht in Bezug auf
jeder beliebigen materiellen Form ausgedruckte sonstige
einzelne Programme und Vorhaben etwas anderes vereinbaren.
Informationen und Daten, Computersoftware und Daten-
(2) Der gegenseitige Haftungsverzicht für Schäden erstreckt banken, die als Ergebnis von Forschungs- und Entwick-
sich auf der Grundlage und nach Maßgabe der für diese Zwecke lungsarbeiten, von Erfindungen sowie konstruktions- und
gemäß dem innerstaatlichen Recht abzuschließenden Abkom- ingenieurtechnischen Arbeiten gewonnen wurden, kommer-
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
zielle Geheimnisse und Know-how, einschließlich insbe- Artikel 12
sondere Produktionsdokumentationen und technische Be-
schreibungen, Daten über Forschungsarbeiten und experi- Unterstützung der Aktivitäten des Personals
mentelle Unternehmungen sowie Entwicklungs- und inge-
(1) Jede Vertragspartei unterstützt nach Maßgabe ihres inner-
nieurtechnische Projektierungsarbeiten.
staatlichen Rechts die Erteilung von Sichtvermerken für das an
(2) Waren, deren Ein- und/oder Ausfuhr im Rahmen des vor- der Durchführung von Programmen und Vorhaben im Rahmen
liegenden Abkommens für die Erforschung und Nutzung des dieses Abkommens beteiligte Personal.
Weltraums zu friedlichen Zwecken erfolgt, unterliegen nach Maß-
gabe der Verfahren, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften (2) Die Vertragsparteien werden unter Einhaltung ihrer inner-
der Vertragsparteien festgelegt sind, der zollamtlichen Abferti- staatlichen Rechtsvorschriften die auf dieses Abkommen be-
gung ohne Zahlung von Zöllen und Steuern, die von den Zoll- zogenen Aktivitäten der amtlichen Vertretungen des Deutschen
behörden erhoben werden. Zentrums für Luft- und Raumfahrt und der Russischen Luft- und
Raumfahrtagentur in der Bundesrepublik Deutschland bezie-
(3) Die zuständigen Stellen bestätigen den Zollbehörden ihrer hungsweise der Russischen Föderation unterstützen.
jeweiligen Staaten, dass die Ein- und/oder Ausfuhr von Waren im
Rahmen dieses Abkommens sowie gesonderter Vereinbarungen
und Verträge, die in Ausführung dieses Abkommens geschlos- Artikel 13
sen worden sind, erfolgt. In Fällen von Waren nach Absatz 6
stellen die zuständigen Stellen gemeinsam eine entsprechende Beilegung von Streitigkeiten
Bestätigung aus. Falls erforderlich, können solche Bestätigungen
(1) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aus-
Gegenstand von Entscheidungen der entsprechenden Vertrags-
legung und Durchführung dieses Abkommens wenden die Ver-
partei sein.
tragsparteien vorrangig die Methoden und Mittel der gütlichen
(4) Zum Zwecke der effizienten Ausführung dieses Abkom- Streitbeilegung an und halten zu diesem Zweck erforderlichen-
mens und unter Berücksichtigung der festgelegten Regeln und falls Konsultationen ab.
notwendigen Bearbeitungszeiten für die Zollabfertigung der
Waren streben beide Seiten möglichst kurze Fristen und erfor- (2) Die zuständigen und/oder anderen benannten Stellen tref-
derlichenfalls eine prioritäre zollamtliche Behandlung der Waren fen alle erforderlichen Maßnahmen zur gütlichen Beilegung von
an. zwischen ihnen auftretenden Streitigkeiten. Zu diesem Zweck
können solche Streitigkeiten den bevollmächtigten Vorständen
(5) Die Vertragsparteien sind bestrebt, in geeigneten Fällen ent- dieser Stellen zur gemeinsamen Behandlung vorgelegt oder im
sprechend den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Einvernehmen der Streitparteien durch andere Schlichtungs-
die Höhe der Zollabfertigungsgebühren für Waren, die im Rah- verfahren beigelegt werden.
men dieses Abkommens ein- und/oder ausgeführt werden, und
andere ähnliche Abgaben zu senken. (3) Streitigkeiten, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach
den Verfahren gemäß Absatz 1 und 2 beigelegt worden sind,
(6) Eingedenk des Geltungsbereichs dieses Abkommens wer- werden auf Ersuchen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht
den Befreiungen von Zöllen und Steuern nach diesem Abkom- zur Entscheidung vorgelegt, das nach Maßgabe dieses Artikels
men entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzusetzen ist.
Vertragsparteien auch hinsichtlich von Waren gewährt, die aus
Drittländern in das Zollgebiet der Bundesrepublik Deutschland (4) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem
oder der Russischen Föderation eingeführt und/oder aus dem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich
Zollgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Russischen auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen,
Föderation in Drittländer ausgeführt werden, und unabhängig der von den beiden Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder
von ihrem Herkunftsland auch für Waren, die im Rahmen multi- werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von
lateraler Programme und Vorhaben ein- oder ausgeführt werden. drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der
anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schieds-
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für ver- gericht unterbreiten will.
brauchssteuerpflichtige Waren.
(5) Werden die in Absatz 4 genannten Fristen nicht eingehalten,
(8) Weitere Fragen der Einfuhr und Ausfuhr von Waren, die für so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Ver-
die Durchführung von Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens tragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs
notwendig sind, können in einem Zusatzprotokoll zu diesem bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt
Abkommen oder in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertrags-
den Vertragsparteien geregelt werden. parteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so
nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der
Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Ver-
Artikel 11 tragsparteien oder ist auch er aus einem anderen Grund verhin-
Exportkontrolle dert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des
Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden
(1) Die Weitergabe von Technologien und anderer Ausfuhr- Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vor.
gegenstände, einschließlich Ausrüstungen und Material zu Zwe-
cken jeglicher gemeinsamer Aktivitäten in Ausführung dieses (6) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit
Abkommens, erfolgt durch die Vertragsparteien unter Einhaltung aufgrund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Ver-
ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Trägertechnologie-Regimes. träge und der allgemein anerkannten Normen und Grundsätze
Die Vertragsparteien handeln gemäß ihrem innerstaatlichen Ex- des Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind endgültig und
portkontrollrecht hinsichtlich derjenigen Waren und Dienstleis- können nicht angefochten werden, falls sich die Vertragspar-
tungen, die in den nationalen Exportkontrolllisten enthalten sind. teien nicht schriftlich im Voraus über ein Beschwerdeverfahren
geeinigt haben. Auf Ersuchen beider Vertragsparteien kann das
(2) Die Geltung dieses Artikels erstreckt sich auf jegliche Form Schiedsgericht Empfehlungen aussprechen, die, ohne Beschluss-
der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens, auf Infor- kraft zu haben, lediglich als Grundlage für die Behandlung der
mationsaustausch, auf den Austausch von technischen Daten Fragen, die zum Streit geführt haben, durch die Vertragsparteien
und Erzeugnissen jeglicher Art, einschließlich der gemeinsam dienen. Die Beschlüsse oder konsultativen Gutachten des
hergestellten Produkte und des geistigen Eigentums im Hoheits- Schiedsgerichts sind auf den Streitgegenstand begrenzt und
gebiet des Exporteurs, Importeurs oder von Drittländern. legen die ihnen zugrunde liegenden Motive dar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1591
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihren Schiedsrich- (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem
ter und ihren Anwalt während des Schiedsverfahrens selbst; die Datum des Inkrafttretens. Es verlängert sich stillschweigend um
Kosten für den Vorsitzenden tragen die Vertragsparteien zu glei- jeweils drei Jahre, es sei denn, dass eine der Vertragsparteien es
chen Teilen. Alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit der mindestens ein Jahr vor Ablauf seiner ursprünglichen Geltungs-
Beilegung des Streits im Laufe des Schiedsverfahrens werden dauer beziehungsweise – im Falle seiner stillschweigenden Ver-
zwischen den Vertragsparteien zu gleichen Teilen aufgeteilt, so- längerung – mindestens ein Jahr vor Ablauf des entsprechenden
fern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Im Übrigen Drei-Jahres-Zeitraums gegenüber der anderen Vertragspartei
regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Diese Regelun- schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
gen berühren nicht die Kostenübernahme im Verhältnis zwischen
einer Vertragspartei und ihrer zuständigen oder ihren anderen (3) Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die
benannten Stellen. Abwicklung laufender Programme und Vorhaben der Zusam-
menarbeit, sofern die Vertragsparteien nicht anderes vereinba-
Artikel 14 ren. Die Beendigung dieses Abkommens bietet keine rechtliche
Grundlage für die einseitige Änderung oder Nichterfüllung
Schlussbestimmungen
bestehender vertraglicher Verpflichtungen finanzieller oder
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag des Eingangs der letz- sonstiger Art der Vertragsparteien, ihrer zuständigen und ande-
ten Notifikation über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erfor- ren benannten Stellen und berührt nicht die vor Beendigung des
derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen durch die Vertrags- Abkommens entstandenen Rechte und Pflichten natürlicher und
parteien in Kraft. juristischer Personen.
Geschehen zu Sankt Petersburg am 10. April 2001 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. F i s c h e r
Für die Regierung der Russischen Föderation
I. I w a n o w
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung
und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke
Geistiges Eigentum und vertrauliche Informationen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen wirksamen Schutz räume von dem Zeitpunkt an, in dem eine beliebige zusammen-
der Ergebnisse, die im Rahmen der Zusammenarbeit, die Gegen- arbeitende Stelle die Schaffung von Objekten geistigen Eigen-
stand dieses Abkommens und gesonderter in Ausführung des tums schriftlich fixiert. In diesem Plan der Bewertung und Nut-
Artikels 4 geschlossener Vereinbarungen ist, erzielt worden sind, zung der Ergebnisse berücksichtigen sie die jeweiligen Beiträge
zu gewährleisten. der Vertragsparteien und ihrer zusammenarbeitenden Stellen zu
den behandelten Aktivitäten, einschließlich der Rechte geistigen
Die zuständigen und anderen benannten Stellen (im Weiteren
Eigentums, die im Rahmen der Zusammenarbeit eingebracht
„zusammenarbeitende Stellen“) benachrichtigen einander recht-
worden sind, wobei Art und Umfang der Nutzung geistigen
zeitig über alle Ergebnisse gemeinsamer Aktivitäten, die als
Eigentums, die Bedingungen und das Verfahren zur Wahrneh-
geistiges Eigentum zu schützen sind, und erfüllen zum frühest-
mung der Rechte an diesen in den Hoheitsgebieten der Staaten
möglichen Zeitpunkt die formalen Verfahren für einen solchen
der Vertragsparteien sowie auch in den Hoheitsgebieten anderer
Schutz, es sei denn, beide Seiten vereinbaren, dies nicht zu tun.
Staaten angegeben werden, unter der Voraussetzung, dass jede
zusammenarbeitende Stelle mindestens das Recht hat, gemein-
Abschnitt 1 sam geschaffenes geistiges Eigentum für die eigenen Bedürf-
Anwendungsbereich nisse zu nutzen.
(1) Diese Anlage wird auf alle gemeinsamen Aktivitäten ange- Zum Zweck der Gewährung und Nutzung von Rechten an geis-
wendet, die im Rahmen der Zusammenarbeit zur Ausführung tigem Eigentum wird die Aktivität als eine gemeinsame ab dem
dieses Abkommens ausgeführt werden, mit Ausnahme der Fälle, Zeitpunkt betrachtet, in dem sie als eine solche in konkreten
in denen die Vertragsparteien oder die zusammenarbeitenden Vereinbarungen nach den Artikeln 4 und 7 des Abkommens be-
Stellen sich über irgendwelche besonderen Bestimmungen im stimmt worden ist. Die Gewährung und Nutzung von Rechten an
Rahmen der nach Artikel 4 und 7 des Abkommens vorgesehenen Objekten geistigen Eigentums, die im Ergebnis von Aktivitäten,
Vereinbarungen einigen. die keine gemeinsamen sind, geschaffen wurden, erfolgt gemäß
gesonderten Vereinbarungen.
(2) Diese Anlage regelt die Aufteilung der Rechte am geistigen
Eigentum zwischen den Vertragsparteien oder zusammenarbei- Die Vertragsparteien oder die zusammenarbeitenden Stellen ent-
tenden Stellen hinsichtlich gemeinsamer Aktivitäten. Jede Ver- scheiden in beiderseitigem Einvernehmen, ob die Ergebnisse
tragspartei gewährleistet, dass die zusammenarbeitenden Stellen gemeinsam ausgeführter Arbeiten patentiert, registriert oder ge-
der anderen Vertragspartei geistige Eigentumsrechte erwerben heim gehalten werden sollen. Die zusammenarbeitenden Stellen
können, die ihnen nach Maßgabe dieser Anlage zustehen. stellen sicher, dass bis zu dieser Entscheidung oder bis zur An-
meldung des Schutzrechts jede Veröffentlichung des Ergebnis-
(3) Die Rechte an Forschungsergebnissen, die im Rahmen der ses der Zusammenarbeit unterbleibt.
Zusammenarbeit von einer zusammenarbeitenden Stelle allein
erarbeitet werden, stehen dieser ausschließlich zu. Die Durch- (2) Können die zusammenarbeitenden Stellen nicht innerhalb
führung gemeinsamer Arbeiten berührt nicht die Rechte der von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die gemeinsame
zusammenarbeitenden Stellen an geistigem Eigentum, das Schaffung eines Objekts geistigen Eigentums festgestellt wird,
diese früher erworben haben oder das Ergebnis ihrer selbstän- einen solchen Plan über die Nutzung der Ergebnisse erarbeiten,
digen Forschungen ist. so darf jede der Vertragsparteien oder der zusammenarbeitenden
Stellen dieses gemeinsam geschaffene geistige Eigentum im
(4) Streitigkeiten über das geistige Eigentum sind durch die Rahmen des jeweils geltenden Rechts für die eigenen Bedürf-
zusammenarbeitenden Stellen möglichst gütlich beizulegen. Die nisse nutzen.
nach den Artikeln 4 und 7 des Abkommens zu treffenden Verein-
barungen sollen ein Verfahren vorsehen, wie Streitigkeiten bei- Die zusammenarbeitenden Stellen einigen sich hinsichtlich ge-
zulegen sind, wenn eine gütliche Einigung nicht erfolgt. Dabei meinsamer Aktivitäten über die Aufteilung der Rechte am geisti-
kann dieses Verfahren insbesondere die Anrufung eines Schieds- gen Eigentum sowie der Kosten im Zusammenhang mit dem
gerichts vorsehen. Schutz der geistigen Eigentumsrechte zu beiderseitig vereinbar-
ten Bedingungen unter Berücksichtigung der entsprechenden
(5) Die Beendigung der Geltung dieses Abkommens berührt jeweiligen Beiträge.
nicht die vorher aufgrund dieser Anlage entstandenen Rechte
und Pflichten. (3) In Fällen, in denen durch das innerstaatliche Recht einer der
Vertragsparteien einem Objekt des geistigen Eigentums der
Schutz nicht gewährleistet werden kann, nehmen die zusammen-
Abschnitt 2
arbeitenden Stellen einen solchen Schutz im Hoheitsgebiet des
Gewährung von Rechten Staates wahr, dessen Recht den Schutz dieses Objekts geisti-
gen Eigentums vorsieht, und zwar zu gegenseitig vereinbarten
(1) Hinsichtlich des geistigen Eigentums, das als Ergebnis
Bedingungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Bei-
gemeinsamer Aktivitäten geschaffen worden ist (gemeinsam ge-
träge jeder der zusammenarbeitenden Stellen.
schaffenes geistiges Eigentum), erarbeiten die Vertragsparteien
oder die zusammenarbeitenden Stellen gemeinsam einen Plan (4) Auf Wunsch einer zusammenarbeitenden Stelle werden
der Bewertung und Nutzung der Ergebnisse entweder vor Be- unverzüglich Beratungen zwischen den zusammenarbeitenden
ginn ihrer Zusammenarbeit oder innerhalb vertretbarer Zeit- Stellen zum Zweck der Erlangung des Schutzes und der Auftei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1593
lung der Rechte an geistigem Eigentum an den zu schützenden – Die Verfügung über diese Informationen kann einen Vorteil
Objekten in Drittländern unter Anwendung der Bestimmungen bringen, insbesondere wirtschaftlicher, wissenschaftlicher
der Nummern 1 bis 3 dieses Abschnitts abgehalten. oder technischer Art, oder die Erlangung eines Vorteils im
Wettbewerb gegenüber Personen, welche über diese nicht
(5) Für die Wissenschaftler, Ingenieure und Fachleute einer Ver-
verfügen.
tragspartei, die bei einer Stelle der anderen Vertragspartei zu
arbeiten haben, gelten die internen Regelungen der aufnehmen- – Diese Informationen sind aus anderen Quellen nicht allgemein
den Seite und die in Bezug auf sie geltenden Rechtsvorschriften bekannt oder weithin zugänglich.
hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums sowie hinsicht-
lich etwaiger mit diesen Rechten verbundenen Vergütungen oder – Diese Informationen sind durch ihren Inhaber früher nicht an
Gebühren. Dritte ohne Verpflichtung zur Wahrung von deren Vertraulich-
(6) Wenn in gesonderten Vereinbarungen nichts anderes festge- keit weitergegeben worden.
legt worden ist, so stehen jeder Vertragspartei und ihren zu-
sammenarbeitenden Stellen nach Maßgabe des innerstaatlichen – Diese Informationen befinden sich nicht bereits in der Ver-
Rechts Rechte auf eine nichtexklusive, unwiderrufliche und un- fügung des Empfängers und sind frei von der Verpflichtung,
entgeltliche Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Verbreitung ihre Vertraulichkeit zu wahren.
und öffentlichen Wiedergabe von wissenschaftlich-technischen
Vertrauliche Informationen können durch die Vertragsparteien oder
Artikeln, Referaten (Berichten), Büchern und anderen Objekten
die zusammenarbeitenden Stellen den eigenen Angestellten
des Urheberrechts, die ein unmittelbares Ergebnis gemeinsamer
weitergegeben werden, wenn in gesonderten Vereinbarungen
Arbeiten darstellen, in allen Ländern zu nichtkommerziellen
nichts anderes vorgesehen ist. Solche Informationen können
Zwecken zu.
den Hauptausführenden von Arbeiten oder Unterauftragneh-
Die Formen der Wahrnehmung dieser Rechte sind in gesonder- mern im Rahmen des Anwendungsbereichs gesonderter Verein-
ten Vereinbarungen festzulegen. barungen, die mit ihnen geschlossen wurden, weitergegeben
Auf allen Exemplaren von Veröffentlichungen muss der Name werden. Auf solche Weise weitergegebene Informationen kön-
des Autors angegeben sein, wenn er die Angabe seines Namens nen nur im Rahmen des Anwendungsbereichs gesonderter Ver-
nicht in eindeutiger Form abgelehnt hat und nicht gewünscht einbarungen genutzt werden, in denen die Bedingungen und
hat, unter einem Pseudonym zu erscheinen. Fristen für die Anwendung solcher Vertraulichkeitsbestimmun-
gen vorzusehen sind.
(7) Vertrauliche Informationen werden in angemessener Weise
als solche gekennzeichnet. Die Verantwortung für eine solche Die Vertragsparteien und zusammenarbeitenden Stellen verpflich-
Kennzeichnung obliegt der Vertragspartei oder der zusammen- ten sich, alle erforderlichen Maßnahmen gegenüber ihren Ange-
arbeitenden Stelle, die eine solche Vertraulichkeit fordert. stellten, den Hauptausführenden von Arbeiten und Unterauf-
Jeder Vertragspartei oder zusammenarbeitende Stelle schützt tragnehmern zum Zweck der Einhaltung der Verpflichtungen zur
solche Informationen nach Maßgabe der im eigenen Staat an- Wahrung der Vertraulichkeit, wie oben festgelegt, zu treffen.
wendbaren Gesetze und Rechtsvorschriften.
(8) Die Überlassung von Ergebnissen gemeinsamer Forschun-
Der Begriff „vertrauliche Informationen“ bezeichnet jegliches Wis- gen und Entwicklungen an Dritte ist Gegenstand schriftlicher
sen, jegliche Daten oder jegliche Informationen, insbesondere Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien oder den zu-
technischer, kommerzieller oder finanzieller Art, unabhängig von sammenarbeitenden Stellen. Unbeschadet der Wahrnehmung
der Form, in der sie zu Zwecken der Ausübung einer Aktivität in von Rechten nach Nummer 6 werden solche Vereinbarungen
Ausführung dieses Abkommens übergeben werden, und die die das Verfahren zur Verbreitung der erwähnten Ergebnisse be-
folgenden Voraussetzungen erfüllen: stimmen.
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „ACS Security LLC“, „Northrop Grumman Information Technology“
und „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-31-01, DOCPER-AS-13-03 und DOCPER-AS-11-10)
Vom 21. Oktober 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 14. Okto-
ber 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „ACS
Security LLC“, „Northrop Grumman Information Technology“ und „Science
Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-31-01, DOCPER-
AS-13-03 und DOCPER-AS-11-10) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. Oktober 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1595
Auswärtiges Amt Berlin, den 14. Oktober 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1061 vom 14. Oktober 2004 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die
Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a
bis c genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienst-
leistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen ACS Security LLC wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-31-01 mit einer Laufzeit vom 1. August
2004 bis 30. April 2005 folgende Dienstleistungen erbringen:
Durchführung gezielter Forschungs- und Auswertungsaufträge bezüglich armee-
spezifischer, teilstreitkräfteübergreifender und multinationaler Angelegenheiten,
Vorbereitung von Briefings, Reden und Artikeln zur Präsentation vor Führungs-
kräften der US-Armee und des U.S. European Command (EUCOM) sowie vor
wichtigem internen und externen Publikum einschließlich Delegationen des US-
Kongresses und europäischer Regierungsbehörden auf staatlicher bis lokaler
Ebene. Durchführung außerplanmäßiger strategischer Bewertungen und Aus-
übung einer Beratungsfunktion für den kommandierenden General und seine wich-
tigsten Kommandeure und Stäbe. Bereitstellung eines hohen Maßes an Fach-
wissen über Organisation und Struktur der US-Streitkräfte, internationale politisch-
militärische Strategien und die Theorie zivil-militärischer Einsätze, Durchführung
militärischer Operationen und Sicherheitszusammenarbeit mit Streitkräften und
Regierungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Military
Analyst (Anhang II.i.).
b) Das Unternehmen Northrop Grumman Information Technology wird auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-13-03 mit einer
Laufzeit vom 1. September 2004 bis 30. September 2014 folgende Dienstleistun-
gen erbringen:
Betrieb der computergestützten Simulationen und Modelle sowie der automatisier-
ten Hilfsmittel zur Sammlung und Auswertung von Informationen, die beim Battle
Command Training Program (BCTP) für Übungszwecke verwendet werden. Dieser
Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.a.), Senior
Military Analyst (Anhang II.i.), Analyst (Anhang II.o.), Senior Analyst (Anhang II.p.),
System Engineer (Senior Engineer/Senior System Engineer) (Anhang II.v.) und Pro-
gram/Project Manager (Anhang V.a.).
c) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-10 mit
einer Laufzeit vom 1. September 2004 bis 31. August 2009 folgende Dienstleistun-
gen erbringen:
Ziel dieses Vertrags ist die Einrichtung einer Abteilung für polizeiliche Aufklärung
(Police Intelligence Operation – PIO) innerhalb des Militärpolizeikommandos (OPM).
Diese PIO-Abteilung erarbeitet u.a. ein nachrichtendienstliches Produkt, das es
dem Kommandeur erlaubt, rechtzeitige Entscheidungen in den Bereichen Straf-
verfolgung, Terrorismusbekämpfung/Truppenschutz, sowie taktische und nicht-
taktische Angelegenheiten zu treffen. Gefordert sind u.a. Auswertung kriminalpoli-
zeilicher Erkenntnisse, Auswertung im Bereich Spionageabwehr und im Bereich
Truppenschutz. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Ana-
lyst/Measurement and Signature (Anhang II.d.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-
barung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen
kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-
den Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-
te Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 14. Oktober 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1061 vom
14. Oktober 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
14. Oktober 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1597
Bekanntmachung
des deutsch-haitianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Oktober 2004
Das in Port-au-Prince am 19. August 2004 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti
über Finanzielle Zusammenarbeit 1986 ist nach seinem
Artikel 6
am 19. August 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Oktober 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Finanzielle Zusammenarbeit 1986
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 2. Februar 1981
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
und
der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammen-
die Regierung der Republik Haiti – arbeit für das Vorhaben „Wasserversorgung Gonaives und Saint
Marc“ –
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
sind wie folgt übereingekommen:
Haiti,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Artikel 1
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Haiti und anderen, von bei-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1 742 482,73 EUR
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (in Worten: eine Million siebenhundertzweiundvierzigtausend-
in der Republik Haiti beizutragen, vierhundertzweiundachtzig Euro dreiundsiebzig Cent) für das
Vorhaben „Förderung von Kleinstkrediten“ zu erhalten, wenn
unter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden
24. August 1995 – ist.
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 30. September (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusam- und der Regierung der Republik Haiti durch andere Vorhaben
menarbeit für das Vorhaben „Ausbau Cap Haitien“ – ersetzt werden.
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
der Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
satz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 2 Artikel 5
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Die im Abkommen vom 30. September 1982 zwischen der
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vor-
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik haben „Ausbau Hafen Cap Haitien“ vorgesehenen Finanzie-
Haiti und der Micro Credit National (MCN) zu schließenden Ver- rungsbeiträge in Höhe von 17 000 000,– DM (in Worten: sieb-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich: 8 691 961,98 Euro)
Rechtsvorschriften unterliegen. werden mit einem Betrag von 771 516,29 EUR (in Worten:
(2) Die Regierung der Republik Haiti, soweit sie nicht selbst siebenhunderteinundsiebzigtausendfünfhundertsechzehn Euro
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück- neunundzwanzig Cent) und die im Abkommen vom 2. Februar
zahlungen, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kredit- und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusam-
anstalt für Wiederaufbau garantieren. menarbeit für das Vorhaben „Wasserversorgung Gonaives und
Saint Marc“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von
3 500 000,– DM (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend
Artikel 3 Deutsche Mark; nachrichtlich: 1 789 521,58 EUR) werden mit
Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für einem Betrag von 18 868,90 EUR (in Worten: achtzehntausend-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- achthundertachtundsechzig Euro neunzig Cent) reprogram-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vor-
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik haben „Förderung von Kleinstkrediten“ verwendet, wenn nach
Haiti erhoben werden. Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Haiti überlässt bei den sich aus Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans- Kraft.
Geschehen zu Port-au-Prince am 19. August 2004 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gordon Kricke
Für die Regierung der Republik Haiti
Henry Bazin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1599
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 25. Oktober 2004
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961) wird nach seinem Arti-
kel 19 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Komoren am 27. Oktober 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. August 2004 (BGBl. II S. 1333).
Berlin, den 25. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-dominikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Oktober 2004
Das in Santo Domingo am 9. August 2004 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Dominikani-
schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
ist nach seinem Artikel 5
am 9. August 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1599
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 25. Oktober 2004
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961) wird nach seinem Arti-
kel 19 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Komoren am 27. Oktober 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. August 2004 (BGBl. II S. 1333).
Berlin, den 25. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-dominikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Oktober 2004
Das in Santo Domingo am 9. August 2004 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Dominikani-
schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
ist nach seinem Artikel 5
am 9. August 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Dominikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben
ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
und
Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische
die Regierung der Dominikanischen Republik – Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-
schaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika- Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
nischen Republik, rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-
renfalls ein Darlehen gewährt werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zu vertiefen, der Regierung der Dominikanischen Republik zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungs-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
beiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
in der Dominikanischen Republik beizutragen, Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,
findet dieses Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf die in Santo Domingo erfolgten
Arbeitsgespräche zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Dominikanischen Republik über die Finanzielle und Artikel 2
Technische Zusammenarbeit vom 28. bis 30. April 2003 –
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
sind wie folgt übereingekommen: Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Artikel 1 Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht zierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
es der Regierung der Dominikanischen Republik oder anderen, desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- gen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 5 500 000,– EUR (in Zusagejahr die entsprechenden Verträge geschlossen wurden.
Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vor- Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
haben „Grundschulbauprogramm III“ bereitzustellen, wenn nach 2011.
Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt
(2) Die Regierung der Dominikanischen Republik, soweit sie
worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die
nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
Finanzierungsbeitrags erfüllt.
schließenden Verträge entstehen können, gegenüber der Kredit-
(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort anstalt für Wiederaufbau garantieren.
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Dominikanischen Republik, von der Kreditanstalt für Wiederauf-
Artikel 3
bau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-
zierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kredit-
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss
und der Regierung der Dominikanischen Republik durch andere und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Vorhaben ersetzt werden. Dominikanischen Republik erhoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1601
Artikel 4 land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Die Regierung der Dominikanischen Republik überlässt bei
lichen Genehmigungen.
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren Artikel 5
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- Kraft.
Geschehen zu Santo Domingo am 9. August 2004 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kendeffy
Für die Regierung der der Dominikanischen Republik
Guerrero Prats
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
Bekanntmachung
von Änderungen der Statuten der „Eurofima“
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Vom 26. Oktober 2004
Die Außerordentliche Generalversammlung der „Euro- 5 200 Schwedische Staatsbahnen
fima“ Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von
5 200 Nationalgesellschaft der Luxemburgischen
Eisenbahnmaterial hat am 18. Juni 2004 in Übereinstim-
Eisenbahnen
mung mit Artikel 2 des Abkommens vom 20. Oktober
1955 über die Gründung der „Eurofima“ (BGBl. 1956 II 5 200 Österreichische Bundesbahnen
S. 907) mit Zustimmung des Sitzstaates beschlossen, 2 600 Portugiesische Eisenbahnen
Artikel 5 ihrer Statuten zu ändern.
2 600 Tschechische Bahnen AG
Artikel 5 erhält folgenden Wortlaut: 1 300 Ungarische Staatsbahnen AG
„Artikel 5 1 300 Eisenbahngesellschaft AG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 520 Hellenische Eisenbahnen
2 600 000 000 Schweizer Franken. Es ist eingeteilt in
260 000 Aktien mit einem Nennwert von 10 000 Schwei- 520 Kroatische Eisenbahnen
zer Franken. 520 Holding Slowenische Bahnen GmbH
Die Aktien sind nach Vornahme der siebten Kapitalerhö- 520 Eisenbahn von Bosnien-Herzegowina
hung (1997) und nach Abtretung von Aktien (2004) wie
folgt verteilt: 520 Bulgarische Staatsbahnen AG
62 660 Deutsche Bahn AG 260 Bahnen der ehem. Jugoslawischen Republik
Mazedonien
62 660 Nationalgesellschaft der Französischen
Eisenbahnen 104 Staatseisenbahnen der Türkischen Republik
35 100 Ferrovie dello Stato S.p.A. 52 Dänische Staatsbahnen
24 480 Nationalgesellschaft der Belgischen 52 Norwegische Staatsbahnen“.
Eisenbahnen
15 080 Niederländische Eisenbahnen AG Die Außerordentliche Generalversammlung der „Euro-
fima“ hat am 18. Juni 2004 die Rechtsgültigkeit der
13 572 Nationalverwaltung der Spanischen
Ergänzungen der Statuten der „Eurofima“ festgestellt, die
Eisenbahnen
damit am 18. Juni 2004 in Kraft getreten sind.
13 000 Schweizerische Bundesbahnen SBB
5 980 Gemeinschaft der Jugoslawischen Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Eisenbahnen Bekanntmachung vom 10. Februar 2004 (BGBl. II S. 360).
Berlin, den 26. Oktober 2004
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Küpper
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1603
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger
Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen
Vom 28. Oktober 2004
I.
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 10. Oktober 2002
Benin am 19. Mai 2004
Lettland am 13. Mai 1997
Litauen am 3. Januar 1997
Marschallinseln am 30. Juni 1989
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 18. April 2003
Mosambik am 15. Februar 2003
St. Vincent und die Grenadinen am 29. Dezember 1991
Swasiland am 26. Januar 2000.
Die Beitritts- oder Ratifikationsurkunden wurden wie folgt hinterlegt:
Armenien am 10. September 2002 bei der ICAO; Benin am 19. April 2004 bei
der ICAO; Lettland am 13. April 1997 bei der ICAO; Litauen am 4. Dezember
1996 bei der ICAO; die Marschallinseln am 31. Mai 1989 bei der ICAO; die
Föderierten Staaten von Mikronesien am 19. März 2003 bei der ICAO; Mosam-
bik am 16. Januar 2003 bei der ICAO; St. Vincent und die Grenadinen am
29. November 1991 bei der ICAO; Swasiland am 27. Dezember 1999 bei der
ICAO.
C h i n a hat dem Generaldirektor der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO) mit Note vom 29. November 1999 die E r s t r e c k u n g des Überein-
kommens mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 auf die S o n d e r v e r w a l -
t u n g s r e g i o n M a c a u nach Maßgabe der nachstehenden Erklärung notifi-
ziert (vgl. die Bekanntmachung vom 27. Mai 1981, BGBl. II S. 326):
(Übersetzung)
“The Convention to which the Govern- „Das Übereinkommen (...), zu dem die
ment of the People's Republic of China Regierung der Volksrepublik China am
deposited an instrument of accession on 10. September 1980 eine Beitrittsurkunde
10 September 1980, will apply to the hinterlegt hat, wird mit Wirkung vom
Macao Special Administrative Region with 20. Dezember 1999 auf die Sonderverwal-
effect from 20 December 1999. The Gov- tungsregion Macau Anwendung finden.
ernment of the People's Republic of China Ferner möchte die Regierung der Volks-
also wishes to make the following declara- republik China folgende Erklärung abge-
tion: ben:
The reservation made by the Govern- Der von der Regierung der Volksrepublik
ment of the People's Republic of China to China zu Artikel 14 Absatz 1 des Überein-
paragraph 1 of Article 14 of the Convention kommens angebrachte Vorbehalt wird
will also apply to the Macao Special auch auf die Sonderverwaltungsregion
Administrative Region. Macau Anwendung finden.
The Government of the People's Repub- Die Regierung der Volksrepublik China
lic of China shall assume responsibility for übernimmt die Verantwortung für die völ-
the international rights and obligations aris- kerrechtlichen Rechte und Pflichten, die
ing from the application of the Convention sich aus der Anwendung des Übereinkom-
to the Macao Special Administrative mens auf die Sonderverwaltungsregion
Region.” Macau ergeben.“
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
S e r b i e n u n d M o n t e n e g r o 1) hat der Regierung des Vereinigten König-
reichs am 23. Juli 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit
Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugo-
slawien, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet (vgl. die Bekannt-
machung vom 20. Juni 1978, BGBl. II S. 1074).
II.
Das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt
dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen
Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1993 II S. 866; 1994 II S. 620) ist nach seinem
Artikel VI Abs. 1 bzw. Artikel VII Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft ge-
treten:
Albanien am 29. Mai 2002
Äquatorialguinea am 13. Februar 2004
Armenien am 10. Oktober 2002
Barbados am 12. Oktober 2002
Benin am 19. Mai 2004
Bolivien am 3. März 2002
Costa Rica am 22. Mai 2003
Dschibuti am 11. Juni 2004
Ecuador am 3. April 2004
El Salvador am 8. Mai 1998
Grenada am 14. Februar 2002
Guyana am 19. Juli 2002
Honduras am 19. Februar 2004
Iran, Islamische Republik am 16. März 2002
Kamerun am 12. April 2003
Kap Verde am 12. Oktober 2002
Kenia am 4. November 1995
Kolumbien am 13. Februar 2004
Kuba am 30. November 2001
Laos, Demokratische Volksrepublik am 6. November 2002
Lettland am 13. Mai 1997
Liberia am 9. April 2003
Liechtenstein am 28. März 2001
Litauen am 3. Januar 1997
Madagaskar am 29. April 1998
Marokko am 17. März 2002
Mauretanien am 7. August 2003
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 18. April 2003
Mosambik am 15. Februar 2003
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 14 Abs. 1
Nicaragua am 25. Mai 2002
Nigeria am 24. April 2003
Palau am 11. November 1995
Panama am 10. Mai 1996
Papua-Neuguinea am 10. August 2002
1) Im Zeitpunkt der Notifikation noch unter der vorhergehenden Staatenbezeichnung „Bundesrepublik
Jugoslawien“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1605
Paraguay am 22. August 2002
Portugal am 17. Januar 2002
Ruanda am 15. Juni 2002
Rumänien am 3. Oktober 1998
Senegal am 23. April 2003
Seychellen am 20. Juni 2004
Singapur am 22. Dezember 1996
Suriname am 26. April 2003
Syrien, Arabische Republik am 17. August 2002
Tadschikistan am 30. März 1996
Tansania, Vereinigte Republik am 8. April 2004
Tonga am 9. Januar 2003
Trinidad und Tobago am 3. Mai 2001
Vietnam am 24. September 1999
Zypern am 23. Mai 2002.
Die Beitritts- oder Ratifikationsurkunden wurden wie folgt hinterlegt:
Albanien am 29. April 2002 bei der ICAO; Äquatorialguinea am 14. Januar
2004 bei der ICAO; Armenien am 10. September 2002 in Moskau und bei der
ICAO; Barbados am 12. September 2002 bei der ICAO; Benin am 19. April 2004
bei der ICAO; Bolivien am 1. Februar 2002 bei der ICAO; Costa Rica am
22. April 2003 bei der ICAO; Dschibuti am 11. Juni 2004; Ecuador am 4. März
2004; El Salvador am 8. April 1998 bei der ICAO; Grenada am 15. Januar 2002
bei der ICAO; Guyana am 19. Juni 2002 bei der ICAO; Honduras am 20. Januar
2004 bei der ICAO; die Islamische Republik Iran am 14. Februar 2002; Kamerun
am 13. März 2003 bei der ICAO; Kap Verde am 12. September 2002 bei der
ICAO; Kenia am 5. Oktober 1995 bei der ICAO; Kolumbien am 14. Januar 2004
bei der ICAO; Kuba am 31. Oktober 2001 bei der ICAO; die Demokratische
Volksrepublik Laos am 7. Oktober 2002 bei der ICAO; Lettland am 13. April
1997 bei der ICAO; Liberia am 10. März 2003 bei der ICAO; Liechtenstein am
26. Februar 2001 bei der ICAO; Litauen am 4. Dezember 1996 bei der ICAO;
Madagaskar am 30. März 1998 bei der ICAO; Marokko am 15. Februar 2002 bei
der ICAO; Mauretanien am 8. Juli 2003 bei der ICAO; die Föderierten Staaten
von Mikronesien am 19. März 2003 bei der ICAO; Mosambik am 16. Januar
2003 bei der ICAO; Nicaragua am 25. April 2002 bei der ICAO; Nigeria am
25. März 2003 bei der ICAO; Palau am 12. Oktober 1995 bei der ICAO; Panama
am 10. April 1996 bei der ICAO; Papua-Neuguinea am 11. Juli 2002 bei der
ICAO; Paraguay am 23. Juli 2002 bei der ICAO; Portugal am 18. Dezember
2001 in Washington und bei der ICAO; Ruanda am 16. Mai 2002 bei der ICAO;
Rumänien am 3. September 1998 bei der ICAO; Senegal am 24. März 2003 bei
der ICAO; die Seychellen am 21. Mai 2004 bei der ICAO; Singapur am
22. November 1996 bei der ICAO; Suriname am 27. März 2003 bei der ICAO;
die Arabische Republik Syrien am 18. Juli 2002 bei der ICAO; Tadschikistan am
29. Februar 1996 bei der ICAO; die Vereinigte Republik Tansania am 9. März
2004 bei der ICAO; Tonga am 10. Dezember 2002 bei der ICAO; Trinidad und
Tobago am 3. April 2001 bei der ICAO; Vietnam am 25. August 1999 bei der
ICAO; Zypern am 23. April 2002 bei der ICAO.
S e r b i e n u n d M o n t e n e g r o 2) hat dem Generalsekretär der Internatio-
nalen Zivilluftfahrt-Organisation am 6. September 2001 notifiziert, dass es sich
als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Födera-
tiven Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Grün-
dung der Bundesrepublik Jugoslawien, als durch das Protokoll gebunden
betrachtet (vgl. die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1994, BGBl. 1995 II
S. 30).
2) Im Zeitpunkt der Notifikation noch unter der vorhergehenden Staatenbezeichnung „Bundesrepublik
Jugoslawien“.
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
III.
Berichtigungen früherer Bekanntmachungen
Die Bekanntmachung vom 6. Februar 1992 (BGBl. II S. 177) wird hinsichtlich
des Inkrafttretens für Ä q u a t o r i a l g u i n e a dergestalt berichtigt, dass Äqua-
torialguinea die Ratifikationsurkunde am 2. Januar 1991 bei der ICAO hinterlegt
hat und das Übereinkommen somit für Äquatorialguinea bereits am 1. Februar
1991 in Kraft getreten ist.
Die Bekanntmachung vom 16. März 1984 (BGBl. II S. 263) wird hinsichtlich
des Inkrafttretens für J a m a i k a dergestalt berichtigt, dass Jamaika die Ratifi-
kationsurkunde am 15. September 1983 bei der ICAO hinterlegt hat und das
Übereinkommen somit für Jamaika bereits am 15. Oktober 1983 in Kraft getre-
ten ist.
Die Bekanntmachung vom 20. Juni 1978 (BGBl. II S. 1074) wird hinsichtlich
des Inkrafttretens für die U k r a i n e dergestalt berichtigt, dass die Ukraine die
Ratifikationsurkunde am 26. Januar 1973 bei der ICAO hinterlegt hat und das
Übereinkommen somit für die Ukraine bereits am 25. Februar 1973 in Kraft
getreten ist.
Die Bekanntmachung vom 25. November 1981 (BGBl. II S. 1070) wird hin-
sichtlich des Inkrafttretens für die V e r e i n i g t e n A r a b i s c h e n E m i r a t e
dergestalt berichtigt, dass die Vereinigten Arabischen Emirate die Ratifikations-
urkunde am 10. April 1981 bei der ICAO hinterlegt haben und das Übereinkom-
men somit für die Vereinigten Arabischen Emirate bereits am 10. Mai 1981 in
Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2001 (BGBl. II S. 682).
Berlin, den 28. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1607
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Vom 3. November 2004
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569; 1997 II S. 2126) ist nach seinem Arti-
kel XVIII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Dschibuti am 1. November 2004.
Ecuador am 1. Februar 2004.
Mauritius am 1. Juni 2004.
Es wird weiterhin für
Liberia am 1. Dezember 2004.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2003 (BGBl. 2004 II S. 86).
Berlin, den 3. November 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. November 2004
Das in Tiflis am 18. Dezember 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Georgiens über
Reprogrammierung Finanzielle Zusammenarbeit 2003 und Neuzusage Regiona-
ler Stromverbund (BGBl. 2004 II S. 1461) ist nach seinem Artikel 6
am 4. August 2004
in Kraft getreten.
Berlin, den 9. November 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004 1607
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Vom 3. November 2004
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569; 1997 II S. 2126) ist nach seinem Arti-
kel XVIII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Dschibuti am 1. November 2004.
Ecuador am 1. Februar 2004.
Mauritius am 1. Juni 2004.
Es wird weiterhin für
Liberia am 1. Dezember 2004.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2003 (BGBl. 2004 II S. 86).
Berlin, den 3. November 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. November 2004
Das in Tiflis am 18. Dezember 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Georgiens über
Reprogrammierung Finanzielle Zusammenarbeit 2003 und Neuzusage Regiona-
ler Stromverbund (BGBl. 2004 II S. 1461) ist nach seinem Artikel 6
am 4. August 2004
in Kraft getreten.
Berlin, den 9. November 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens
Vom 10. November 2004
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2004 zu dem Abkom-
men vom 18. September 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Übereinkom-
mens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten über den Sitz des
Sekretariats des Übereinkommens (BGBl. 2004 II S. 106) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 9 und der begleiten-
de Notenwechsel nach seinem letzten Absatz
am 5. Juni 2004
in Kraft getreten sind.
Berlin, den 10. November 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r