Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1507
Gesetz
zur Änderung des VN-Waffenübereinkommens
Vom 17. November 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der von der Zweiten Überprüfungskonferenz zum VN-Waffenübereinkommen
in Genf am 21. Dezember 2001 in ihrer Schlusserklärung angenommenen
Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waf-
fen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,
(VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958; 1993 II S. 935) wird zuge-
stimmt. Die Schlusserklärung wird auszugsweise nachstehend mit einer amt-
lichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkom-
mens nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 des VN-
Waffenübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 17. November 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Schlussdokument (CCW/CONF.II/2) der Zweiten Überprüfungskonferenz zum Übereinkommen
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,
in Genf am 21. Dezember 2001 – Teil II: Schlusserklärung (S. 11 – 12)
Final Document (CCW/CONF.II/2) of the Document final (CCW/CONF.II/2) de la Schlussdokument (CCW/CONF.II/2) der
Second Review Conference of the States Deuxième Conférence des Parties chargée Zweiten Überprüfungskonferenz zum Über-
Parties to the Convention on Prohibitions de l’examen de la Convention sur l’inter- einkommen über das Verbot oder die Be-
or Restrictions on the Use of Certain Con- diction ou la limitation de l’emploi de schränkung des Einsatzes bestimmter kon-
ventional Weapons Which May be Dee- certaines armes classiques qui peuvent ventioneller Waffen, die übermäßige Lei-
med to be Excessively Injurious or to have être considérées comme produisant des den verursachen oder unterschiedslos wir-
Indiscriminate Effects, Geneva, 11 – 21 effets traumatiques excessifs ou comme ken können, Genf, 11. – 21. Dezember
December 2001 – Part II: Final Declaration frappant sans discrimination, Genève, 2001 – Teil II: Schlusserklärung (S. 11 – 12)
(p. 11 – 12) 11 – 21 décembre 2001 – Deuxième Partie:
Déclaration finale (p. 11 – 12)
(Übersetzung)*)
Article 1 Article premier Artikel 1
1. This Convention and its annexed 1. La présente Convention et les Proto- (1) Dieses Übereinkommen und die
Protocols shall apply in the situations coles y annexés s’appliquent dans les dazugehörigen Protokolle finden in den
referred to in Article 2 common to the situations visées à l’article 2 commun aux Situationen Anwendung, die in dem den
Geneva Conventions of 12 August 1949 Conventions de Genève du 12 août 1949 Genfer Abkommen vom 12. August 1949
for the Protection of War Victims, including relatives à la protection des victimes de zum Schutz der Kriegsopfer gemeinsamen
any situation described in paragraph 4 of guerre, y compris toute situation décrite au Artikel 2 bezeichnet sind, einschließlich
Article I of Additional Protocol I to these paragraphe 4 de l’article premier du Proto- jeder in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzpro-
Conventions. cole additionnel I aux Conventions. tokolls I zu diesen Abkommen beschriebe-
nen Situation.
2. This Convention and its annexed 2. La présente Convention et les Proto- (2) Dieses Übereinkommen und die
Protocols shall also apply, in addition to coles y annexés s’appliquent, outre les dazugehörigen Protokolle finden neben
situations referred to in paragraph 1 of this situations visées au paragraphe 1 du pré- den in Absatz 1 bezeichneten Situationen
Article, to situations referred to in Article 3 sent article, aux situations visées à l’arti- auch auf die in dem den Genfer Abkom-
common to the Geneva Conventions of 12 cle 3 commun aux Conventions de Genè- men vom 12. August 1949 gemeinsamen
August 1949. This Convention and its ve du 12 août 1949. La présente Conven- Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwen-
annexed Protocols shall not apply to situa- tion et les Protocoles y annexés ne s’appli- dung. Dieses Übereinkommen und die da-
tions of internal disturbances and ten- quent pas aux situations de tensions et zugehörigen Protokolle finden keine An-
sions, such as riots, isolated and sporadic de troubles intérieurs, telles qu’émeutes, wendung auf Situationen innerer Unruhen
acts of violence, and other acts of a similar actes de violence isolés et sporadiques et und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt
nature, as not being armed conflicts. autres actes de caractère similaire, qui ne und sporadisch auftretende Gewalttaten
sont pas des conflits armés. und sonstige Handlungen ähnlicher Art,
die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.
3. In case of armed conflicts not of an 3. Dans le cas de conflits armés qui ne (3) Im Fall eines bewaffneten Konflikts,
international character occurring in the ter- revêtent pas un caractère international et der keinen internationalen Charakter hat
ritory of one of the High Contracting Par- se produisent sur le territoire de l’une des und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen
ties, each party to the conflict shall be Hautes Parties contractantes, chaque par- Vertragsparteien ereignet, ist jede der am
bound to apply the prohibitions and tie au conflit est tenue d’appliquer les Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet,
restrictions of this Convention and its interdictions et limitations prévues par la die Verbote und Beschränkungen dieses
annexed Protocols. présente Convention et les Protocoles y Übereinkommens und der dazugehörigen
annexés. Protokolle anzuwenden.
4. Nothing in this Convention or its 4. Aucune disposition de la présente (4) Dieses Übereinkommen oder die
annexed Protocols shall be invoked for the Convention ou des Protocoles y annexés dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur
purpose of affecting the sovereignty of a n’est invoquée pour porter atteinte à la Beeinträchtigung der Souveränität eines
State or the responsibility of the Govern- souveraineté d’un État ou à la responsabi- Staates oder der Verantwortung der Re-
ment, by all legitimate means, to maintain lité qu’a le gouvernement de maintenir ou gierung herangezogen werden, mit allen
or re-establish law and order in the State de rétablir l’ordre public dans l’État ou de rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ord-
or to defend the national unity and territo- défendre l’unité nationale et l’intégrité ter- nung im Staat aufrechtzuerhalten oder
rial integrity of the State. ritoriale de l’État, par tous les moyens légi- wiederherzustellen oder die nationale Ein-
times. heit und territoriale Unversehrtheit des
Staates zu verteidigen.
*) Die amtliche deutsche Übersetzung ist mit
den Außenministerien Österreichs, der Schweiz
und Liechtensteins abgestimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1509
5. Nothing in this Convention or its 5. Aucune disposition de la présente (5) Dieses Übereinkommen oder die
annexed Protocols shall be invoked as a Convention ou des Protocoles y annexés dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur
justification for intervening, directly or indi- n’est invoquée pour justifier une interven- Rechtfertigung einer wie auch immer be-
rectly, for any reason whatever, in the tion, directe ou indirecte, pour quelque rai- gründeten unmittelbaren oder mittelbaren
armed conflict or in the internal or external son que ce soit, dans le conflit armé ou Einmischung in den bewaffneten Konflikt
affairs of the High Contracting Party in the dans les affaires intérieures ou extérieures oder in die inneren oder äußeren Angele-
territory of which that conflict occurs. de la Haute Partie contractante sur le terri- genheiten der Hohen Vertragspartei heran-
toire de laquelle ce conflit se produit. gezogen werden, in deren Hoheitsgebiet
dieser Konflikt stattfindet.
6. The application of the provisions of 6. L’application des dispositions de la (6) Die Anwendung dieses Übereinkom-
this Convention and its annexed Protocols présente Convention et des Protocoles y mens und der dazugehörigen Protokolle
to parties to a conflict which are not High annexés à des parties à un conflit qui ne auf die an einem Konflikt beteiligten Partei-
Contracting Parties that have accepted sont pas de Hautes Parties contractantes en, die nicht Hohe Vertragsparteien sind,
this Convention or its annexed Protocols, ayant accepté la présente Convention et welche das vorliegende Übereinkommen
shall not change their legal status or the les Protocoles y annexés ne modifie ni oder die dazugehörigen Protokolle ange-
legal status of a disputed territory, either explicitement ni implicitement leur statut nommen haben, ändert weder ausdrück-
explicitly or implicitly. juridique ni celui d’un territoire contesté. lich noch stillschweigend ihre Rechtsstel-
lung oder die Rechtsstellung eines umstrit-
tenen Gebiets.
7. The provisions of Paragraphs 2 – 6 of 7. Les dispositions des paragraphes 2 (7) Die Absätze 2 bis 6 berühren nicht
this Article shall not prejudice additional à 6 du présent article ne préjugent pas du nach dem 1. Januar 2002 angenommene
Protocols adopted after 1 January 2002, champ d’application de tous autres proto- Zusatzprotokolle, die hinsichtlich ihres An-
which may apply, exclude or modify the coles adoptés après le 1er janvier 2002, wendungsbereichs die Absätze 2 bis 6
scope of their application in relation to this pour lesquels il pourra être décidé de übernehmen, ausschließen oder ändern
Article. reprendre les dispositions desdits para- können.
graphes, de les exclure ou de les modifier.
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung
Vom 21. September 2004
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 28. April 1989 über Bergung (BGBl.
2001 II S. 510) ist nach Artikel 29 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Dominica am 31. August 2002
Estland am 31. Juli 2002
nach Maßgabe des Vorbehalts unter II.
Frankreich am 21. Dezember 2002
nach Maßgabe des Vorbehalts unter II.
Guinea am 2. Oktober 2003
Island am 21. März 2003
Mauritius am 17. Dezember 2003
Neuseeland am 16. Oktober 2003
nach Maßgabe des Vorbehalts und der Erklärung unter II.
Rumänien am 18. Mai 2002
Sierra Leone am 26. Juli 2002
Syrien, Arabische Republik am 19. März 2003
nach Maßgabe der Erklärung unter II.
Tonga am 18. September 2004.
II.
V o r b e h a l t e und E r k l ä r u n g e n
E s t l a n d bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 31. Juli 2001 nachstehen-
den V o r b e h a l t :
(Übersetzung)
“1) Pursuant to Article 4, paragraphs 1 „1) Nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des
and 2 of the Convention the Republic Übereinkommens wendet die Repu-
of Estonia shall apply this Convention blik Estland das Übereinkommen auf
to warships and other non-commer- dem Staat gehörende oder von ihm
cial vessels owned or operated by the betriebene Kriegsschiffe oder sonstige
State and entitled, at the time of sal- nicht Handelszwecken dienende
vage operations, to sovereign immun- Schiffe an, die im Zeitpunkt der Ber-
ity under generally recognized prin- gungsmaßnahmen nach den allge-
ciples of international law; mein anerkannten Grundsätzen des
Völkerrechts Staatenimmunität genie-
ßen.
2) Pursuant to Article 30, paragraph 1 (a), 2) Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1
(b) and (d) of the Convention the Buchstaben a, b und d des Überein-
Republic of Estonia reserves the right kommens behält die Republik Estland
not to apply the provisions of the Con- sich das Recht vor, das Übereinkom-
vention: men nicht anzuwenden,
a) when the salvage operation takes a) wenn die Bergungsmaßnahmen in
place in inland waters and all ves- Binnengewässern stattfinden und
sels involved are of inland naviga- alle beteiligten Schiffe zur Schiff-
tion; fahrt auf Binnengewässern
bestimmt sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1511
b) when the salvage operations take b) wenn die Bergungsmaßnahmen in
place in inland waters and no ves- Binnengewässern stattfinden und
sel is involved; kein Schiff beteiligt ist;
c) when the property involved is mari- c) wenn es sich bei den betroffenen
time cultural property of prehis- Vermögensgegenständen um Kul-
toric, archaeological or historic turgut des Meeres von prähistori-
interest and is situated on the sea- scher, archäologischer oder histo-
bed.” rischer Bedeutung handelt und sie
sich auf dem Meeresboden befin-
den.“
F r a n k r e i c h bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 21. Dezember 2001
nachstehenden V o r b e h a l t :
(Übersetzung)
“In ratifying the International Convention „Bei der Ratifikation des am 28. April
on Salvage, established in London on 28 1989 in London geschlossenen Internatio-
April 1989, the Government of the French nalen Übereinkommens über Bergung
Republic reserves the right, under Article behält die Regierung der Französischen
30, paragraph 1 (a) and (b) of the Conven- Republik sich im Einklang mit Artikel 30
tion, not to apply its provisions when sal- Absatz 1 Buchstaben a und b des Über-
vage operations take place in inland einkommens das Recht vor, das Überein-
waters and all vessels involved are of kommen nicht anzuwenden, wenn die Ber-
inland navigation and when assistance gungsmaßnahmen in Binnengewässern
operations take place in inland waters and stattfinden und alle beteiligten Schiffe zur
no vessel is involved. Schifffahrt auf Binnengewässern bestimmt
sind und wenn Hilfsmaßnahmen in Binnen-
gewässern stattfinden und kein Schiff
beteiligt ist.
In accordance with Article 30, para- In Übereinstimmung mit Artikel 30
graph 1 (d) of the Convention, the French Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkom-
Government also reserves the right not to mens behält die französische Regierung
apply the provisions of the said Conven- sich ferner das Recht vor, das genannte
tion when the property involved is maritime Übereinkommen nicht anzuwenden, wenn
cultural property of prehistoric, archaeo- es sich bei den betroffenen Vermögensge-
logical or historic interest and is situated genständen um Kulturgut des Meeres von
on the seabed.” prähistorischer, archäologischer oder his-
torischer Bedeutung handelt und sie sich
auf dem Meeresboden befinden.“
N e u s e e l a n d bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 16. Oktober 2002
nachstehenden V o r b e h a l t und die E r k l ä r u n g :
(Übersetzung)
“The Government of New Zealand in „Die Regierung von Neuseeland behält
respect of Article 30 (1) (d) of the Conven- sich in Bezug auf Artikel 30 Absatz 1 Buch-
tion, reserves the right not to apply the stabe d des Übereinkommens das Recht
provisions of this Convention when the vor, das Übereinkommen nicht anzuwen-
property involved is maritime cultural den, wenn es sich bei den betroffenen Ver-
property of prehistoric, archaeological or mögensgegenständen um Kulturgut des
historic interest and is situated on the sea- Meeres von prähistorischer, archäologi-
bed; scher oder historischer Bedeutung handelt
und sie sich auf dem Meeresboden befin-
den,
And declares that this accession shall und erklärt, dass der Beitritt sich auf
extend to Tokelau.” Tokelau erstreckt.“
S y r i e n A r a b i s c h e R e p u b l i k bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
19. März 2002 nachstehende E r k l ä r u n g :
(Übersetzung)
“The accession to this Convention by „Der Beitritt der Arabischen Republik
the Syrian Arab Republic does not mean in Syrien zu dem Übereinkommen bedeutet
any way the recognition of Israel nor does in keiner Weise die Anerkennung Israels
it entail any form of collaboration provided und hat auch nicht die Aufnahme irgendei-
for in the Convention.” ner Form von Zusammenarbeit aufgrund
des Übereinkommens zur Folge.“
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. April 2002 (BGBl. II S. 1202).
Berlin, den 21. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. September 2004
Das in Tegucigalpa am 14. Juli 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für
Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit
(„AIDS-Prävention in Mittelamerika“) ist nach seinem
Artikel 5
am 14. Juli 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. September 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1513
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit
(„AIDS-Prävention in Mittelamerika“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Bank durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das
die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt,
– im Folgenden „Bank“ genannt – das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-
struktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank, schaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbst-
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonde-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-
zu vertiefen, renfalls ein Darlehen gewährt werden.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-
lehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung satz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbei-
in Mittelamerika beizutragen, träge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 12. August 2003 anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Anwendung.
der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über
Finanzielle Zusammenarbeit –
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 1 Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Bank zu schließende
möglicht es der Bank, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Frankfurt am Main, für das Vorhaben „AIDS-Prävention in
Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 Ab-
Mittelamerika“ einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt
satz 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer
3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro) zu erhalten,
Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens
Darlehens- oder Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für
festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der
diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, Artikel 3
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Bank, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vor- Die Bank bemüht sich, dass Abschluss und Ausführung des in
haben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags Artikel 2 erwähnten Vertrages von Steuern und sonstigen Ab-
ein Darlehen zu erhalten. gaben in den Mitgliedsländern der Bank befreit werden.
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Artikel 4 in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
schweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung die-
Die Bank bemüht sich, dass bei den sich aus der Gewährung ser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt
der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Perso- und eingeholt werden.
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen
Artikel 5
wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 14. Juli 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas Bruns
Für die Mittelamerikanische
Bank für Wirtschaftsintegration
D r. H a r r y B r a u t i g a m
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 23. September 2004
S c h w e d e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer
des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569) nachstehenden E i n s p r u c h zu
dem von der T ü r k e i bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
V o r b e h a l t und zu den E r k l ä r u n g e n notifiziert (vgl. die Bekanntmachung
vom 23. April 2004, BGBl. II S. 772):
(Übersetzung)
“The Government of Sweden has exam- „Die Regierung von Schweden hat die
ined the declarations and reservation made Erklärungen und den Vorbehalt, welche die
by the Republic of Turkey upon ratifying the Republik Türkei bei der Ratifikation des
International Covenant on Economic, So- Internationalen Paktes über wirtschaftliche,
cial and Cultural Rights. soziale und kulturelle Rechte abgegeben
beziehungsweise angebracht hat, geprüft.
The Republic of Turkey declares that it Die Republik Türkei erklärt, dass sie den
will implement the provisions of the Coven- Pakt nur den Vertragsstaaten gegenüber
ant only to the State Parties with which it anwenden wird, zu denen sie diplomati-
has diplomatic relations. This statement in sche Beziehungen unterhält. Diese Erklä-
fact amounts, in the view of the Govern- rung kommt nach Auffassung der Regie-
ment of Sweden, to a reservation. The rung von Schweden faktisch einem Vorbe-
reservation of the Republic of Turkey halt gleich. Der Vorbehalt der Republik Tür-
makes it unclear to what extent the Repub- kei lässt im Unklaren, in welchem Umfang
lic of Turkey considers itself bound by the sich die Republik Türkei durch die Ver-
obligations of the Covenant. In absence of pflichtungen des Paktes als gebunden
further clarification, therefore, the reserva- betrachtet. Sofern keine weitere Klarstel-
tion raises doubt as to the commitment of lung erfolgt, weckt der Vorbehalt somit
the Republic of Turkey to the object and Zweifel an der Verpflichtung der Republik
purpose of the Covenant. Türkei in Bezug auf Ziel und Zweck des
Paktes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1515
The Government of Sweden notes that Die Regierung von Schweden stellt fest,
the interpretation and application of para- dass die Auslegung und Anwendung von
graphs 3 and 4 of article 13 of the Coven- Artikel 13 Absätze 3 und 4 des Paktes von
ant is being made subject to a reservation einem Vorbehalt abhängig gemacht wird,
referring to certain provisions of the Consti- der sich auf gewisse Bestimmungen der
tution of the Republic of Turkey without Verfassung der Republik Türkei bezieht,
specifying their contents. The Government ohne deren Inhalt näher zu beschreiben.
of Sweden is of the view that in the absence Die Regierung von Schweden ist der Auf-
of further clarification, this reservation, fassung, dass der genannte Vorbehalt, der
which does not clearly specify the extent of nicht festlegt, inwieweit die Republik Türkei
the Republic of Turkey’s derogation from von den betreffenden Bestimmungen ab-
the provisions in question, raises serious weicht, sofern keine weitere Klarstellung
doubts as to the commitment of the Repub- erfolgt, ernste Zweifel an der Verpflichtung
lic of Turkey to the object and purpose of der Republik Türkei in Bezug auf Ziel und
the Covenant. Zweck des Paktes weckt.
According to established customary law Nach anerkanntem Völkergewohnheits-
as codified by the Vienna Convention on recht, wie es im Wiener Übereinkommen
the Law of Treaties, reservations incompat- über das Recht der Verträge niedergelegt
ible with the object and purpose of a treaty ist, sind Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck
shall not be permitted. It is in the common eines Vertrags unvereinbar sind, nicht zuläs-
interest of all States that treaties to which sig. Es liegt im gemeinsamen Interesse aller
they have chosen to become parties are Staaten, dass Verträge, deren Vertragspar-
respected as to their object and purpose, teien zu werden sie beschlossen haben,
by all parties, and that States are prepared nach Ziel und Zweck von allen Vertragspar-
to undertake any legislative changes teien eingehalten werden und dass die
necessary to comply with their obligations Staaten bereit sind, alle zur Einhaltung ihrer
under the treaties. vertraglichen Verpflichtungen notwendigen
Gesetzesänderungen vorzunehmen.
The Government of Sweden therefore Die Regierung von Schweden erhebt
objects to the aforesaid reservations made daher Einspruch gegen die genannten Vor-
by the Republic of Turkey to the Interna- behalte der Regierung der Republik Türkei
tional Covenant on Economic, Social and zum Internationalen Pakt über wirtschaft-
Cultural Rights. liche, soziale und kulturelle Rechte.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-
entry into force of the Covenant between ten des Paktes zwischen der Republik Tür-
the Republic of Turkey and Sweden. The kei und Schweden nicht aus. Der Pakt tritt
Covenant enters into force in its entirety in seiner Gesamtheit zwischen den beiden
between the two States, without the Repub- Staaten in Kraft, ohne dass die Republik
lic of Turkey benefiting from its reserva- Türkei einen Nutzen aus ihren Vorbehalten
tions.” ziehen kann.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2004 (BGBl. II S. 772).
Berlin, den 23. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen
und beigeordnetem Personal
Vom 23. September 2004
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Perso-
nal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230)
ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für die
Türkei am 8. September 2004
nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten, bei Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde angebrachten Erklärungen und Vorbehalte
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“Declarations: „Erklärungen:
I. The Republic of Turkey declares that it I. Die Republik Türkei erklärt, dass sie
will implement the provisions of the das Übereinkommen nur auf die Ver-
Convention only to the State Parties tragsstaaten anwenden wird, zu denen
with which it has diplomatic relations. sie diplomatische Beziehungen unter-
hält.
II. The Republic of Turkey declares that II. Die Republik Türkei erklärt, dass das
this Convention is ratified exclusively Übereinkommen ausschließlich hin-
with regard to the national territory sichtlich des Staatsgebiets ratifiziert
where the Constitution and legal and wird, in dem die Verfassung und das
administrative order of the Republic of Rechts- und Verwaltungssystem der
Turkey are applied. Republik Türkei angewendet werden.
III. The Republic of Turkey declares that, in III. Die Republik Türkei erklärt, dass sie
accordance with article 22, paragraph 2 sich im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2
of the Convention, Turkey does not des Übereinkommens durch Artikel 22
consider itself bound by article 22, Absatz 1 des Übereinkommens nicht
paragraph 1 of this Convention. The als gebunden betrachtet. Die ausdrück-
explicit consent of the Republic of Tur- liche Zustimmung der Republik Türkei
key is necessary in each individual case ist in jedem Einzelfall erforderlich, bevor
before any dispute to which the Repub- eine Streitigkeit über die Auslegung
lic of Turkey is party concerning the oder Anwendung des Übereinkom-
interpretation or application of this mens, an der die Republik Türkei als
Convention may be referred to the Streitpartei beteiligt ist, dem Internatio-
International Court of Justice. nalen Gerichtshof vorgelegt werden
kann.
Reservations: Vorbehalte:
In connection with Article 20, para- Was Artikel 20 Absatz 1 des Überein-
graph 1 of the Convention, concerning the kommens bezüglich der Anwendbarkeit
applicability of international humanitarian des humanitären Völkerrechts betrifft, so ist
law, the Republic of Turkey is not a party to die Republik Türkei nicht Vertragspartei der
the Protocols I and II, dated 8 June 1977, Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977
Additional to the Geneva Conventions of zu den Genfer Abkommen vom 12. August
12 August 1949, and therefore will not be 1949 und daher durch die genannten Pro-
bound by the provisions of the said Proto- tokolle nicht gebunden.“
cols.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2004 (BGBl. II S. 1128).
Berlin, den 23. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1517
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. September 2004
Das in Tegucigalpa am 15. Juni 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für
Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Regionale Mikrofinanzlinie“) ist nach seinem
Artikel 5
am 15. Juni 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. September 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Regionale Mikrofinanzlinie“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
– im Folgenden „Bank“ genannt – Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Bank zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Rechtsvorschriften unterliegt.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Die Bank bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausfüh-
zu vertiefen, rung des im vorgehenden Artikel genannten Vertrages von Steu-
ern und sonstigen Abgaben in den Mitgliedsländern der Bank
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- befreit werden.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in den Mitgliedsländern der Bank beizutragen, Die Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der
Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Perso-
sind wie folgt übereingekommen: nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen
Artikel 1 wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
der Bank, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am ren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Main, für das Vorhaben „Regionale Mikrofinanzlinie“ ein zins- kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und
satzverbilligtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Ent- eingeholt werden.
wicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu
15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) zu erhal-
Artikel 5
ten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-
bens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Bank weiterhin gegeben ist. Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 15. Juni 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas Bruns
Für die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration
D r. H a r r y B r a u t i g a m
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1519
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 28. September 2004
I.
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen-
schaft und Kultur vom 16. November 1945 (BGBl. 1971 II S. 471; 1978 II S. 987;
1979 II S. 419; 1983 II S. 475) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 3 für folgende wei-
tere Staaten in Kraft getreten:
Cookinseln am 25. Oktober 1989.
Marshallinseln am 30. Juni 1995.
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 19. Oktober 1999.
Nauru am 17. Oktober 1996.
Palau am 20. September 1999.
Serbien und Montenegro*) am 20. Dezember 2000.
Südafrika am 12. Dezember 1994.
Timor-Leste am 5. Juni 2003.
Vanuatu am 10. Februar 1994.
Die Satzung ist ferner für die
Vereinigten Staaten am 1. Oktober 2003.
wieder in Kraft getreten. Die Vereinigten Staaten hatten am 28. Dezember 1983
mit Wirkung vom 31. Dezember 1984 ihren Austritt aus der vorbezeichneten
Organisation erklärt.
II.
Folgende H o h e i t s g e b i e t e oder Gruppen von solchen, die nach Artikel II
Abs. 3 der Satzung für die Wahrnehmung ihrer internationalen Beziehungen
nicht selbst verantwortlich sind, haben nach Artikel II Abs. 3 der Satzung in Ver-
bindung mit der von der Generalkonferenz auf ihrer sechsten Tagung angenom-
menen Entschließung 41.2 (BGBl. 1971 II S. 471, 486) den Status von A s s o -
z i i e r t e n M i t g l i e d e r n der Satzung erhalten:
Aruba mit Wirkung vom 20. Oktober 1987.
Britische Jungferninseln mit Wirkung vom 24. November 1983.
Kaimaninseln mit Wirkung vom 30. Oktober 1999.
Macau mit Wirkung vom 25. Oktober 1995.
Niederländische Antillen mit Wirkung vom 26. Oktober 1983.
Tokelau mit Wirkung vom 15. Oktober 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. März 1998 (BGBl. II S. 543).
Berlin, den 28. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
*) Im Zeitpunkt der Annahme noch unter der vorhergehenden Staatenbezeichnung: „Bundesrepublik
Jugoslawien“.
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-thailändischen Vertrags
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
und über das gleichzeitige Außerkrafttreten
des früheren Vertrags vom 13. Dezember 1961
Vom 28. September 2004
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Januar 2004 zu dem Vertrag vom
24. Juni 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 2004 II S. 48) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Arti-
kel 11 Abs. 2 Satz 1
am 20. Oktober 2004
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Berlin am 20. September 2004 ausge-
tauscht.
Nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrags tritt der Vertrag vom 13. Dezem-
ber 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thai-
land über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 1964 II S. 687; 1965 II S. 368) am 20. Oktober 2004 außer Kraft.
Berlin, den 28. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. September 2004
Das in Bonn am 21. Oktober 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Re-
publik über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach
seinem Artikel 6
am 27. April 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. September 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S c h i p u l l e
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-thailändischen Vertrags
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
und über das gleichzeitige Außerkrafttreten
des früheren Vertrags vom 13. Dezember 1961
Vom 28. September 2004
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Januar 2004 zu dem Vertrag vom
24. Juni 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 2004 II S. 48) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Arti-
kel 11 Abs. 2 Satz 1
am 20. Oktober 2004
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Berlin am 20. September 2004 ausge-
tauscht.
Nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrags tritt der Vertrag vom 13. Dezem-
ber 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thai-
land über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 1964 II S. 687; 1965 II S. 368) am 20. Oktober 2004 außer Kraft.
Berlin, den 28. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. September 2004
Das in Bonn am 21. Oktober 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Re-
publik über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach
seinem Artikel 6
am 27. April 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. September 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S c h i p u l l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1521
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammen-
arbeit durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt
und
am Main, für die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b
die Regierung der Tunesischen Republik – genannten Vorhaben zu übernehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Darüber hinaus besteht die grundsätzliche Bereitschaft, weitere
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Bürgschaften in Höhe von bis zu 12 160 255,58 EUR (in Worten:
Republik, zwölf Millionen einhundertsechzigtausendzweihundertfünfund-
fünfzig Euro und achtundfünfzig Cent) nach Maßgabe des Arti-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch kels 5 zu übernehmen.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
zu vertiefen, licht es der Regierung der Tunesischen Republik und bezie-
hungsweise oder mehreren anderen von beiden Regierungen
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern darüber
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
hinaus
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung a) für das Vorhaben „Kreditprogramm Mise à Niveau III-Privat-
in der Tunesischen Republik beizutragen, sektorförderung“ ein zinssatzverbilligtes Darlehen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, das im Rah-
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 20. bis 21. Oktober men der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt
2003 in Bonn geführten deutsch-tunesischen Regierungsver- wird, von bis zu 39 600 000,00 EUR (in Worten: neununddrei-
handlungen sowie das Gespräch zwischen dem tunesischen ßig Millionen sechshunderttausend Euro) sowie
Außenminister Habib Ben Yahia und der Bundesministerin für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Heidemarie b) unter Bezugnahme auf das in der Präambel genannte
Wieczorek-Zeul vom 26. Juni 2002 in Berlin – Gespräch zwischen dem tunesischen Außenminister Ben
Yahia und der Bundesministerin für wirtschaftliche Zusam-
sind wie folgt übereingekommen: menarbeit und Entwicklung Heidemarie Wieczorek-Zeul für
das Vorhaben „Sektorprogramm Wasserversorgung Südost-
tunesien“ ein zinssatzverbilligtes Darlehen der Kreditanstalt
Artikel 1
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, das im Rahmen der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,
licht es der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen, von bis zu 25 000 000,00 EUR (in Worten: fünfundzwanzig
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- Millionen Euro)
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am
Main, folgende Beträge zu erhalten: zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-
derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die
1. Darlehen bis zu insgesamt 12 000 000,00 EUR (in Worten: gute Kreditwürdigkeit der Tunesischen Republik weiterhin gege-
zwölf Millionen Euro) für die Vorhaben: ben ist.
a) „Hausmülldeponien II“ bis zu 5 000 000,00 EUR (in Wor- (4) Kann die Förderungswürdigkeit der in Absatz 1 Nummer 2
ten: fünf Millionen Euro), und 3 genannten Vorhaben nicht festgestellt werden, ermöglicht
b) „Erneuerung von Kläranlagen II“ bis zu 5 000 000,00 EUR es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
(in Worten: fünf Millionen Euro), rung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau ein Darlehen bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-
c) „Industriemülldeponie“ bis zu 2 000 000,00 EUR (in Wor- zierungsbeitrages (nicht rückzahlbar) zu erhalten.
ten: zwei Millionen Euro),
(5) Die Finanzierungsbeiträge und Darlehen der in Absatz 1
2. einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) für die Ein- bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
richtung eines „Studien- und Fachkräftefonds“ bis zu Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
700 000,00 EUR (in Worten: siebenhunderttausend Euro); der Tunesischen Republik für andere Vorhaben eingesetzt wer-
3. einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) für eine not- den.
wendige Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreu- (6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
ung des Vorhabens „Privatsektorförderung (Mise à Niveau- der Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren
Programm)“ bis zu 300 000,00 EUR (in Worten: dreihundert- Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar)
tausend Euro), zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben Durchführung und Betreuung der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1
festgestellt worden ist. Buchstaben a, b und c genannten Vorhaben von der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-
Anwendung.
sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Be-
trägen im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland (7) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 6 werden
übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zu in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-
20 000 000,00 EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro) zur men verwendet werden.
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Artikel 2 achtunddreißig Cent) reprogrammiert und als Finanzierungsbei-
trag (nicht rückzahlbar) zusätzlich für das Vorhaben „Studien-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
und Fachkräftefonds“ verwendet.
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der (4) Der im Abkommen vom 22. März 1989 zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darle- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
hen und der Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) zu schlie- der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit für
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland das Vorhaben „Begleitmaßnahme für Entwicklung in Waldgebie-
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in ten“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar), der
Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner- im Abkommen vom 9. Dezember 1995 zwischen der Regierung
halb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entspre- der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesi-
chenden Finanzierungs- und Darlehensverträge abgeschlossen schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 für das
wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge endet Vorhaben „Begleitmaßnahme für die Banque Nationale Agricole
diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011. (BNA)“ reprogrammiert wurde, wird mit einem Betrag von
(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht 125 879,76 EUR (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend-
selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit- achthundertneunundsiebzig Euro und sechsundsiebzig Cent)
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung der reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar)
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach zusätzlich für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds“
Absatz 1 abzuschließenden Verträge. verwendet.
(3) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht (5) Das im Abkommen vom 18. Juni 1986 zwischen der
Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie- der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit für
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber das Vorhaben „Wasserüberleitung Sejenane-Joumine“ vorgese-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. hene Darlehen, das im Abkommen vom 21. Dezember 1998 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusam-
Artikel 3 menarbeit 1998 mit einem Betrag von 733 703,85 EUR (in Wor-
Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan- ten: siebenhundertdreiunddreißigtausendsiebenhundertunddrei
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Euro und fünfundachtzig Cent) für das Vorhaben „Privatsektor-
öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluss und Durchführung förderung (Mise à Niveau-Programm)“ reprogrammiert wurde,
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik wird mit einem Betrag von 17 895,22 EUR (in Worten: siebzehn-
erhoben werden. tausendachthundertfünfundneunzigtausend Euro und zweiund-
zwanzig Cent) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag
(nicht rückzahlbar) zusätzlich für das Vorhaben „Studien- und
Artikel 4
Fachkräftefonds“ verwendet.
Die Regierung der Tunesischen Republik überlässt bei den
sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungs- (6) Das im Abkommen vom 18. Juni 1986 zwischen der
beiträge (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Perso- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit für
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine das Vorhaben „Weideverbesserung und Aufforstung in der Regi-
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen on Jendouba“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder 199 581,62 EUR (in Worten: einhundertneunundneunzigtau-
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung sendfünfhunderteinundachtzig Euro und zweiundsechzig Cent)
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Entwicklung
in Waldgebieten – Phase II“ verwendet, wenn nach Prüfung des-
sen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Artikel 5
(7) Das Darlehen, das mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes
(1) Das im Abkommen vom 18. Juni 1986 zwischen der vom 26. September 1995 über die Botschaft der Tunesischen
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Republik in Bonn der Tunesischen Republik zugesagt wurde und
der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit für im Abkommen vom 21. Dezember 1998 zwischen der Regierung
das Vorhaben „Erosionsschutz und Weideverbesserung im Gou- der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesi-
vernorat Kairouan“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 für das
von 824 636,52 EUR (in Worten: achthundertvierundzwanzigtau- Vorhaben „Abwasserentsorgung von Klein- und Mittelstädten“
sendsechshundertsechsunddreißig Euro und zweiundfünfzig reprogrammiert wurde, wird mit einem Betrag von 1 222 854,92
Cent) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag (nicht rück- EUR (in Worten: eine Million zweihundertzweiundzwanzigtau-
zahlbar) zusätzlich für das Vorhaben „Studien- und Fachkräfte- sendachthundertvierundfünfzig Euro und zweiundneunzig Cent)
fonds“ verwendet. reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Abwasser-
(2) Das im Abkommen vom 26. Mai 1982 zwischen der entsorgung Klein- und Mittelstädte II“ verwendet, wenn nach
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit für
(8) Das im Abkommen vom 18. Dezember 1997 zwischen der
das Vorhaben „Bewässerungslandwirtschaft Nordwest-Re-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
gion/Bewässerung Raf Raf und Ras Jebel“ vorgesehene Darle-
der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit
hen wird mit einem Betrag von 649 330,12 EUR (in Worten:
1997 für das Vorhaben „Abwasserbeseitigung Nefza (Talsper-
sechshundertneunundvierzigtausenddreihundertdreißig Euro und
renschutz), Kairouan und Sousse (Stadtrandgebiete)“ vorgese-
zwölf Cent) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag (nicht
hene Darlehen, das im Abkommen vom 21. Dezember 1998 zwi-
rückzahlbar) zusätzlich für das Vorhaben „Studien- und Fach-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
kräftefonds“ verwendet.
Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusam-
(3) Das im Abkommen vom 18. Juli 1984 zwischen der Regie- menarbeit 1998 mit einem Betrag von 1 942 909,15 EUR (in
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Worten: eine Million neunhundertzweiundvierzigtausendneun-
Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit für das hundertneun Euro und fünfzehn Cent) für das Vorhaben „Abwas-
Vorhaben „Bewässerung unteres Medjerdatal“ vorgesehene serentsorgung von Klein- und Mittelstädten“ reprogrammiert
Darlehen wird mit einem Betrag von 102 258,38 EUR (in Worten: wurde, wird mit einem Betrag von 1 942 909,15 EUR (in Worten:
einhundertzweitausendzweihundertachtundfünfzig Euro und eine Million neunhundertzweiundvierzigtausendneunhundert-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1523
neun Euro und fünfzehn Cent) reprogrammiert und als Darlehen (11) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist
für das Vorhaben „Abwasserentsorgung von Klein- und Mittel- grundsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 7, 8, 9 und 10
städten II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs- genannten Beträgen von insgesamt 6 080 127,79 EUR (in Wor-
würdigkeit festgestellt worden ist. ten: sechs Millionen achtzigtausendeinhundertsiebenundzwan-
zig Euro und neunundsiebzig Cent), im Rahmen der in der Bun-
(9) Das im Abkommen vom 21. Dezember 1998 zwischen der desrepublik Deutschland bestehenden innerstaatlichen Richtli-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung nien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen
der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit Bürgschaften bis zu 12 160 255,58 EUR (in Worten: zwölf Millio-
1998 für das Vorhaben „Abwasserentsorgung von Klein- und nen einhundertsechzigtausendzweihundertfünfundfünfzig Euro
Mittelstädten“ vorgesehene Darlehen wird in Höhe von und achtundfünfzig Cent) zur Ermöglichung von Verbundkredi-
1 380 488,08 EUR (in Worten: eine Million dreihundertachtzig- ten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die Kreditanstalt für
tausendvierhundertachtundachtzig Euro und acht Cent) repro- Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, zu übernehmen. Die
grammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Abwasserentsor- Bürgschaften sind für folgende Vorhaben vorgesehen:
gung Klein- und Mittelstädte II“ verwendet, wenn nach Prüfung 1. „Abwasserentsorgung Klein- und Mittelstädte II“ in Höhe von
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. bis zu 9 092 504,30 EUR (in Worten: neun Millionen zweiund-
neunzigtausendfünfhundertvier Euro und dreißig Cent),
(10) Das im Abkommen vom 18. Dezember 1997 zwischen 2. „Abwasserentsorgung Sousse und Kairouan, Phase II“ in
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- Höhe von bis zu 3 067 751,28 EUR (in Worten: drei Millionen
rung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenar- siebenundsechzigtausendsiebenhunderteinundfünfzig Euro
beit 1997 für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Nefza (Tal- und achtundzwanzig Cent).
sperrenschutz), Kairouan und Sousse (Stadtrandgebiete)“ vor-
gesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 1 533 875,64
Artikel 6
EUR (in Worten: eine Million fünfhundertdreiunddreißigtausend-
achthundertfünfundsiebzig Euro und vierundsechzig Cent) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Abwasser- Regierung der Tunesischen Republik der Regierung der Bun-
entsorgung Sousse und Kairouan, Phase II“ verwendet, wenn desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatli-
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
ist. bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bonn am 21. Oktober 2003 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wo l f g a n g Vo r w e r k
G. Grosse Wiesmann
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Abdelhamid Ben Messaouda
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 29. September 2004
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Res-
taurierung von Kulturgut vom 5. Dezember 1956 in ihrer geänderten Fassung
vom 21. Oktober 1993 (BGBl. 1997 II S. 645) ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 4 in
Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 5. Mai 2004
Mosambik am 17. Dezember 2003
Oman am 13. Dezember 2003
Südafrika am 17. Januar 2004
Tansania, Vereinigte Republik am 21. April 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 99).
Berlin, den 29. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 30. September 2004
Das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische
Sicherheit (BGBl. 2003 II S. 1506) zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über
die biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741) wird nach seinem Artikel 37
Abs. 2 für
Algerien am 3. November 2004
Finnland am 7. Oktober 2004
Laos, Demokratische Volksrepublik am 1. November 2004
Salomonen am 26. Oktober 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. August 2004 (BGBl. II S. 1331).
Berlin, den 30. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 29. September 2004
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Res-
taurierung von Kulturgut vom 5. Dezember 1956 in ihrer geänderten Fassung
vom 21. Oktober 1993 (BGBl. 1997 II S. 645) ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 4 in
Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 5. Mai 2004
Mosambik am 17. Dezember 2003
Oman am 13. Dezember 2003
Südafrika am 17. Januar 2004
Tansania, Vereinigte Republik am 21. April 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 99).
Berlin, den 29. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 30. September 2004
Das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische
Sicherheit (BGBl. 2003 II S. 1506) zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über
die biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741) wird nach seinem Artikel 37
Abs. 2 für
Algerien am 3. November 2004
Finnland am 7. Oktober 2004
Laos, Demokratische Volksrepublik am 1. November 2004
Salomonen am 26. Oktober 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. August 2004 (BGBl. II S. 1331).
Berlin, den 30. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1525
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 1. Oktober 2004
Folgende S t a a t e n haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als
Verwahrer des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche
und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533) nachstehende E i n s p r ü c h e zu
dem von der T ü r k e i bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
V o r b e h a l t und zu den E r k l ä r u n g e n notifiziert (vgl. die Bekanntmachung
vom 17. November 2003, BGBl. II S. 2007):
S c h w e d e n am 30. Juni 2004:
(Übersetzung)
“The Government of Sweden has exam- „Die Regierung von Schweden hat die
ined the declarations and reservation made Erklärungen und den Vorbehalt, welche die
by the Republic of Turkey upon ratifying the Republik Türkei bei der Ratifikation des
International Covenant on Civil and Polit- Internationalen Paktes über bürgerliche
ical Rights. und politische Rechte abgegeben bezie-
hungsweise angebracht hat, geprüft.
The Republic of Turkey declares that it Die Republik Türkei erklärt, dass sie den
will implement the provisions of the Pakt nur auf die Staaten anwenden wird, zu
Covenant only to the State parties with denen sie diplomatische Beziehungen
which it has diplomatic relations. This unterhält. Diese Erklärung kommt nach
statement in fact amounts, in the view of Auffassung der Regierung von Schweden
the Government of Sweden, to a reserva- faktisch einem Vorbehalt gleich. Der Vor-
tion. The reservation of the Republic of behalt der Republik Türkei lässt im Unkla-
Turkey makes it unclear to what extent the ren, in welchem Umfang sich die Republik
Republic of Turkey considers itself bound Türkei durch die Verpflichtungen des Pak-
by the obligations of the Covenant. In tes als gebunden betrachtet. Sofern keine
absence of further clarification, therefore, weitere Klarstellung erfolgt, weckt der Vor-
the reservation raises doubt as to the com- behalt somit Zweifel an der Verpflichtung
mitment of the Republic of Turkey to the der Republik Türkei in Bezug auf Ziel und
object and purpose of the Covenant. Zweck des Paktes.
The Republic of Turkey furthermore Die Republik Türkei erklärt ferner, dass
declares that the Covenant is ratified exclu- der Pakt ausschließlich im Hinblick auf das
sively with regard to the national territory nationale Hoheitsgebiet ratifiziert wird, in
where the Constitution and the legal and dem die Verfassung sowie die Rechts- und
administrative order of the Republic of Verwaltungsordnung der Republik Türkei
Turkey are applied. This statement also Anwendung finden. Auch diese Erklärung
amounts, in the view of the Government of kommt nach Auffassung der Regierung von
Sweden, to a reservation. It should be Schweden einem Vorbehalt gleich. Es soll-
recalled that the duty to respect and ensure te daran erinnert werden, dass jeder Ver-
the rights recognized in the Covenant is tragsstaat im Verhältnis zu allen seiner
mandatory upon State parties in relation to Hoheitsgewalt unterstehenden Personen
all individuals under their jurisdiction. A limi- die Verpflichtung zur Achtung und Sicher-
tation to the national territory is contrary to stellung der im Pakt anerkannten Rechte
the obligations of State parties in this hat. Eine Beschränkung auf das nationale
regard and therefore incompatible with the Hoheitsgebiet steht im Widerspruch zu den
object and purpose of the Covenant. diesbezüglichen Verpflichtungen der Ver-
tragsstaaten und ist daher mit Ziel und
Zweck des Paktes unvereinbar.
The Government of Sweden notes that Die Regierung von Schweden stellt fest,
the interpretation and application of article dass die Auslegung und Anwendung des
27 of the Covenant is being made subject Artikels 27 des Paktes unter einen allge-
to a general reservation referring to the meinen Vorbehalt gestellt wird, der sich auf
Constitution of the Republic of Turkey and die Verfassung der Republik Türkei und auf
the Treaty of Lausanne of 24 July 1923 and den Vertrag von Lausanne vom 24. Juli 1923
its Appendixes. The general reference to sowie dessen Anhänge bezieht. Die allge-
the Constitution of the Republic of Turkey, meine Bezugnahme auf die Verfassung der
which, in the absence of further clarifica- Republik Türkei, die, sofern keine weitere
tion, does not clearly specify the extent of Klarstellung erfolgt, nicht festlegt, inwie-
the Republic of Turkey's derogation from weit die Republik Türkei von der betreffen-
the provision in question, raises serious den Bestimmung abweicht, weckt ernste
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
doubts as to the commitment of the Zweifel an der Verpflichtung der Republik
Republic of Turkey to the object and pur- Türkei in Bezug auf Ziel und Zweck des
pose of the Covenant. Paktes.
The Government of Sweden furthermore Die Regierung von Schweden möchte
wishes to recall that the rights of persons ferner daran erinnern, dass die Rechte der
belonging to minorities in accordance with Angehörigen von Minderheiten nach Arti-
article 27 of the Covenant are to be kel 27 des Paktes unterschiedslos zu ach-
respected without discrimination. ten sind.
As has been laid down by the Human Wie vom Ausschuss für Menschenrechte
Rights Committee in its General comment in seinem Allgemeinen Kommentar 23 zu
23 on article 27 of the Covenant, the exist- Artikel 27 des Paktes niedergelegt, hängt
ence of a minority does not depend upon das Vorhandensein einer Minderheit nicht
a decision by the state but requires to be von einem Beschluss des Staates ab, son-
established by objective criteria. The sub- dern bemisst sich nach objektiven Krite-
jugation of the application of article 27 to rien. Die Unterordnung der Anwendung
the rules and provisions of the Constitution des Artikels 27 unter die Verfassung der
of the Republic of Turkey and the Treaty of Republik Türkei und den Vertrag von Lau-
Lausanne and its Appendixes is, therefore, sanne sowie dessen Anhänge ist somit
in the view of the Government of Sweden, nach Auffassung der Regierung von
incompatible with the object and purpose Schweden mit Ziel und Zweck des Paktes
of the Covenant. unvereinbar.
According to established customary law Nach anerkanntem Völkergewohnheits-
as codified by the Vienna Convention on recht, wie es im Wiener Übereinkommen
the Law of Treaties, reservations incom- über das Recht der Verträge niedergelegt
patible with the object and purpose of a ist, sind Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck
treaty shall not be permitted. It is in the eines Vertrags unvereinbar sind, nicht
common interest of all States that treaties zulässig. Es liegt im gemeinsamen Interes-
to which they have chosen to become par- se aller Staaten, dass Verträge, deren Ver-
ties are respected as to their object and tragsparteien zu werden sie beschlossen
purpose, by all parties, and that States are haben, nach Ziel und Zweck von allen Ver-
prepared to undertake any legislative tragsparteien eingehalten werden und
changes necessary to comply with their dass die Staaten bereit sind, alle zur Ein-
obligations under the treaties. haltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen
notwendigen Gesetzesänderungen vorzu-
nehmen.
The Government of Sweden therefore Die Regierung von Schweden erhebt
objects to the aforesaid reservations made daher Einspruch gegen den genannten
by the Republic of Turkey to the Inter- Vorbehalt der Regierung der Republik Tür-
national Covenant on Civil and Political kei zum Internationalen Pakt über bürger-
Rights. liche und politische Rechte.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-
entry into force of the Covenant between ten des Paktes zwischen der Republik Tür-
the Republic of Turkey and Sweden. The kei und Schweden nicht aus. Der Pakt tritt
Covenant enters into force in its entirety in seiner Gesamtheit zwischen den beiden
between the two States, without the Staaten in Kraft, ohne dass die Republik
Republic of Turkey benefiting from its Türkei einen Nutzen aus ihren Vorbehalten
reservations.” ziehen kann.“
Z y p e r n am 26. November 2003:
(Übersetzung)
“… the Government of the Republic of „... die Regierung der Republik Zypern
Cyprus has examined the declaration hat die von der Regierung der Republik
made by the Government of the Republic Türkei am 23. September 2003 zum Inter-
of Turkey to the International Covenant nationalen Pakt über bürgerliche und poli-
on Civil and Political Rights (New York, tische Rechte (New York, 16. Dezember
16 December 1966) on 23 September 1966) abgegebene Erklärung, dass sie den
2003, in respect of the implementation of Pakt nur auf die Vertragsstaaten anwen-
the provisions of the Convention only to den wird, die sie anerkennt und zu denen
the States Parties which it recognizes and sie diplomatische Beziehungen unterhält,
with which it has diplomatic relations. geprüft.
In the view of the Government of the Nach Auffassung der Regierung der
Republic of Cyprus, this declaration Republik Zypern kommt diese Erklärung
amounts to a reservation. This reservation einem Vorbehalt gleich. Dieser Vorbehalt
creates uncertainty as to the States Parties schafft Unsicherheit, gegenüber welchen
in respect of which Turkey is undertaking Vertragsstaaten die Türkei die Verpflich-
the obligations in the Covenant, and raises tungen des Paktes übernimmt, und weckt
doubt as to the commitment of Turkey to Zweifel an der Verpflichtung der Türkei in
the object and purpose of the said Bezug auf Ziel und Zweck des genannten
Covenant. The Government of the Repub- Paktes. Die Regierung der Republik
lic of Cyprus therefore objects to the reser- Zypern erhebt daher Einspruch gegen den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1527
vation made by the Government of the von der Regierung der Republik Türkei
Republic of Turkey to the International angebrachten Vorbehalt zum Internationa-
Covenant on Civil and Political Rights. len Pakt über bürgerliche und politische
Rechte.
This reservation or the objection to it Dieser Vorbehalt beziehungsweise der
shall not preclude the entry into force of Einspruch gegen ihn schließen das Inkraft-
the Covenant between the Republic of treten des Paktes zwischen der Republik
Cyprus and the Republic of Turkey.” Zypern und der Republik Türkei nicht aus.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. November 2003 (BGBl. II S. 2007).
Berlin, den 1. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 4. Oktober 2004
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) wird nach seinem Artikel XXI
Abs. 2 für die
Salomonen am 23. Oktober 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juli 2004 (BGBl. II S. 1275).
Berlin, den 4. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 4. Oktober 2004
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft treten:
Andorra am 23. Oktober 2004.
Paraguay am 22. Oktober 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juli 2004 (BGBl. II S. 1265).
Berlin, den 4. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zu dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau
Vom 4. Oktober 2004
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (BGBl. 2001 II S. 1237) zu dem
Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Dis-
kriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 17. September 2004.
Libysch-Arabische Dschamahirija am 18. September 2004.
Philippinen am 12. Februar 2004.
Polen am 22. März 2004.
Weißrussland am 3. Mai 2004.
Es wird ferner für
Litauen am 5. November 2004.
Russische Föderation am 28. Oktober 2004.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. November 2003 (BGBl. II S. 2009).
Berlin, den 4. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 4. Oktober 2004
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft treten:
Andorra am 23. Oktober 2004.
Paraguay am 22. Oktober 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juli 2004 (BGBl. II S. 1265).
Berlin, den 4. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zu dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau
Vom 4. Oktober 2004
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (BGBl. 2001 II S. 1237) zu dem
Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Dis-
kriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 17. September 2004.
Libysch-Arabische Dschamahirija am 18. September 2004.
Philippinen am 12. Februar 2004.
Polen am 22. März 2004.
Weißrussland am 3. Mai 2004.
Es wird ferner für
Litauen am 5. November 2004.
Russische Föderation am 28. Oktober 2004.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. November 2003 (BGBl. II S. 2009).
Berlin, den 4. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1529
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Liga der Arabischen Staaten
über den Sitz des Büros der Liga der Arabischen Staaten in Berlin
und über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung
Vom 4. Oktober 2004
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Juni 2004 zu dem Abkommen
vom 13. November 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Liga der Arabischen Staaten über den Sitz des Büros der Liga der
Arabischen Staaten in Berlin (BGBl. 2004 II S. 826) wird bekannt gemacht, dass
das Abkommen nach seinem Artikel 17 Abs. 3
am 3. August 2004
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens
auch die Verordnung vom 17. Juni 2004 zu dem Abkommen nach ihrem Arti-
kel 2 Abs. 1
am 3. August 2004
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 4. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-senegalesischen Abkommens
über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Vom 11. Oktober 2004
Das in Bonn am 3. Mai 1977 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Senegal
über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 10 Abs. 1
am 25. März 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Oktober 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Karsten Hinrichs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1529
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Liga der Arabischen Staaten
über den Sitz des Büros der Liga der Arabischen Staaten in Berlin
und über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung
Vom 4. Oktober 2004
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Juni 2004 zu dem Abkommen
vom 13. November 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Liga der Arabischen Staaten über den Sitz des Büros der Liga der
Arabischen Staaten in Berlin (BGBl. 2004 II S. 826) wird bekannt gemacht, dass
das Abkommen nach seinem Artikel 17 Abs. 3
am 3. August 2004
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens
auch die Verordnung vom 17. Juni 2004 zu dem Abkommen nach ihrem Arti-
kel 2 Abs. 1
am 3. August 2004
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 4. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-senegalesischen Abkommens
über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Vom 11. Oktober 2004
Das in Bonn am 3. Mai 1977 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Senegal
über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 10 Abs. 1
am 25. März 1980
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Oktober 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Karsten Hinrichs
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gen bis zum Projektstandort; ausgenommen sind die Kosten für
die Lagerung in der Republik Senegal.
und
die Regierung der Republik Senegal Artikel 3
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemüht
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, sich,
a) die Fortbildung von senegalesischen Fach- und Führungs-
in dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen, kräften sowie von Wissenschaftlern in der Bundesrepublik
Deutschland oder in einem anderen Lande zu fördern;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten b) senegalesischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs-
und möglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder in
Einrichtungen, die im Rahmen der Technischen Hilfe geför-
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren wirtschaft- dert werden, zu vermitteln.
lichen und technischen Zusammenarbeit für beide Staaten
(2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnah-
erwachsen –
men, insbesondere die Auswahl und die Aufnahme der Bewer-
ber, bleibt besonderen Vereinbarungen vorbehalten.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Die Regierung der Republik Senegal erkennt die von
senegalesischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik
Artikel 1
Deutschland abgelegten Prüfungen entsprechend ihrem fach-
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der lichen Niveau an. Sie wird diesen Personen ihrem Ausbildungs-
Grundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und sich stand entsprechend Anstellungen besorgen.
gegenseitig zu unterstützen.
(2) Sie können Übereinkünfte über einzelne Vorhaben der Artikel 4
Technischen Hilfe schließen.
Die Regierung der Republik Senegal
a) stellt für die Vorhaben in der Republik Senegal die erforder-
Artikel 2
lichen Grundstücke und Gebäude zur Verfügung und richtet
(1) Die Übereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können vorse- diese ein, soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik
hen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutschland die Einrichtung liefert;
a) die Einrichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und sonstigen b) ist den Fachkräften bei der Beschaffung von Wohnungen auf
Einrichtungen in der Republik Senegal durch Entsendung deren Kosten behilflich;
von Lehrern und Fachkräften und die Bereitstellung von
c) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Material und Ausrüstung fördert;
Deutschland gelieferten, zur Durchführung der einzelnen
b) Gutachter mit Studien zur Abfassung von Berichten über die Vorhaben erforderlichen Gegenstände von Hafen-, Ein- und
wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten sowie mit Ausfuhrabgaben, sonstigen öffentlichen Abgaben sowie
der Durchführung von Projekten, die der vollen Entwicklung Lagergebühren. Für die Einfuhr solcher Gegenstände ist eine
und Nutzung der wirtschaftlichen Mittel der Republik Sene- Lizenz nicht erforderlich;
gal dienen, betraut;
d) trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs- und
c) Sachverständige für besondere Aufgaben in die Republik Instandhaltungskosten für die Vorhaben;
Senegal entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung stellt;
e) stellt das jeweils erforderliche senegalesische Fach- und
d) der Regierung der Republik Senegal Berater zur Verfügung Hilfspersonal auf ihre Kosten;
stellt;
f) sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach angemes-
e) die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet von sener Zeit durch geeignete senegalesische Fachkräfte
Erziehung und Bildung unterstützt; ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundesrepu-
blik Deutschland oder in einem anderen Land ausgebildet
f) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrichtungen
werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Bot-
in beiden Ländern durch Entsendung wissenschaftlichen
schaft der Bundesrepublik Deutschland in der Republik
und technischen Personals und durch Bereitstellung von
Senegal oder von dieser benannter Experten genügend
Ausrüstungsgegenständen und Material fördert.
Bewerber für diese Ausbildung. Sie benennt nur solche
(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „Fach- ihrer Rückkehr an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten;
kräfte“ bezeichnet.
g) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über- mens befaßten Behörden und Organisationen rechtzeitig
nimmt die Kosten für Transport und Versicherung der von ihr für und umfassend über den Inhalt dieses Abkommens unter-
die einzelnen Vorhaben gelieferten Materialien und Ausrüstun- richtet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1531
Artikel 5 Artikel 7
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt Die Regierung der Republik Senegal
dafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge entsandter Fach- a) gewährt den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten
kräfte Verpflichtungen aufgenommen werden, wonach die Fach- Personen jederzeit freie und abgabenfreie Ein- und Ausreise
kräfte gehalten sind, und erteilt die notwendige Arbeits- und Aufenthaltsgenehmi-
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- gungen gebührenfrei;
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der b) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra- blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im
gen, Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Sene- Steuern und sonstigen Abgaben; das gleiche gilt für aus Mit-
gal einzumischen, teln der deutschen Technischen Hilfe an Bau- und Consul-
tingfirmen gezahlte Vergütungen;
c) die Gesetze in der Republik Senegal zu befolgen und Sitten
und Gebräuche des Landes zu achten, c) gestattet den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten
Personen in den ersten sechs Monaten nach ihrem Eintreffen
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der sie in Senegal die abgaben- und gebührenfreie Einfuhr ihrer per-
beauftragt sind, auszuüben und sönlichen Habe, Gegenstände und Ausrüstungen und
e) mit den amtlichen Stellen in der Republik Senegal vertrau- genehmigt die vorübergehende Zollfreistellung ihrer Fahr-
ensvoll zusammenzuarbeiten. zeuge, d. h. eines Fahrzeugs je Haushalt;
(2) Wünscht die Regierung der Republik Senegal die Rück- d) erlaubt denselben Personen in dringenden Fällen die Einfuhr
berufung einer Fachkraft im Interesse der partnerschaftlichen von Medikamenten zu Tarifbedingungen im Rahmen ihres
Zusammenarbeit, so wird sie Verbindung mit der Regierung der persönlichen Bedarfs.
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Dakar aufnehmen und die Artikel 8
Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die Dieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fachkräfte,
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie eine die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen der Technischen
Fachkraft von sich aus zurückberuft, Verbindung mit der Regie- Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik
rung der Republik Senegal aufnehmen. In beiden Fällen werden Deutschland und der Regierung der Republik Senegal in Sene-
die Regierungen vertrauensvoll zusammenarbeiten, um die gal tätig sind; das gleiche gilt für die übrigen in Artikel 6 Absatz 1
Schwierigkeiten, die durch die Rückberufung einer Fachkraft Buchstabe a genannten Personen.
entstehen können, im Interesse aller Betroffenen zu überwinden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird eine abbe-
rufene Fachkraft so früh wie möglich ersetzen. Artikel 9
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Artikel 6 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten
(1) Jede Regierung der Republik Senegal nach seinem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt.
a) trägt für den vollen Schutz der Person und des Eigentums
der entsandten Fachkräfte und ihrer Familienmitglieder Artikel 10
Sorge; das gleiche gilt für die zu ihrem Hausstand gehören- (1) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren;
den Personen, soweit es sich nicht um senegalesische es tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Regierung der Repu-
Staatsangehörige handelt; blik Senegal der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
b) läßt den entsandten Fachkräften bei ihrer dienstlichen Tätig- mitteilt, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
keit Hilfe und Schutz zuteil werden; Inkrafttreten erfüllt sind.
c) gewährt den unter Buchstabe a genannten Personen in Zei- (2) Das Abkommen verlängert sich danach jeweils um ein
ten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe für ihre Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Vertragsparteien es drei
Heimschaffung. Monate vor Ablauf des festgesetzten Zeitabschnitts schriftlich
kündigt.
(2) Die Regierung der Republik Senegal übernimmt die Wie-
dergutmachung von Schäden, die die entsandten Fachkräfte im (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen nach diesem Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der wirt-
Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen. Jede Inan- schaftlichen und technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem
spruchnahme der entsandten Fachkräfte ist insoweit ausge- Abschluß weiter.
schlossen.
Artikel 11
(3) Die Regierung der Republik Senegal stellt unentgeltlich
den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen einen Auslän- Das Abkommen vom 27. Juni 1961 über wirtschaftliche und
derausweis und den entsandten Fachkräften einen Entwick- technische Zusammenarbeit tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft,
lungshelferausweis aus. an dem dieses Abkommen in Kraft tritt.
Geschehen zu Bonn am 3. Mai 1977 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Republik Senegal
Assane Seck
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-03-03)
Vom 13. Oktober 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 29. Sep-
tember 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sci-
ence Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-03-03) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. Oktober 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Oktober 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1533
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. September 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 1062 vom 29. September 2004 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Science Applications International Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf
der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-03-03 ge-
schlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätig-
keit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen
seines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-
Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Bereitstellung von Hardware und Software, Überwachung der Systemleistung, Fehler-
analyse und Dokumentation der Fehlerbeseitigung. Unterstützung vor Ort umfasst die
Koordination der Hardware- und Softwareeinrichtung sowie der Installation neuer
Software-Versionen für das Composite Health Care System I und II. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Systems Administrator (Liste I.a.), Database Ad-
ministrator (Liste I.b.), Senior Engineer (Liste II.a.), Systems Engineer/Site Manager
(Liste II.c.), System Specialist (Liste III.a.), Software Specialist (Liste III.d.), District
Manager (Liste IV.a.) und Site Manager (Liste IV.b.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-03-03 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgen-
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
de Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom
1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-
barung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Oktober 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1062
vom 29. September 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 1. Oktober 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004 1535
Bekanntmachung
zur Festlegung des Gebührensatzes für Kroatien
für den Erhebungszeitraum ab 1. November 2004
nach dem Internationalen Übereinkommen über die
Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 17. November 2004
Die erweiterte Kommission hat am 29. Oktober 2004 den nachstehenden
Beschluss zur Festlegung des Gebührensatzes für Kroatien für den am
1. November 2004 beginnenden Erhebungszeitraum gefasst.
Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des
Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur
Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Stre-
ckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69), das durch Artikel 289 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2
Abs. 2 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2408) geändert worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. September 2004 (BGBl. II S. 1286).
Berlin, den 17. November 2004
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
von Elm
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Beschluss Nr. 82
zur Festlegung des Gebührensatzes für Kroatien
für den am 1. November 2004 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL, insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6
Absatz 1(a);
gestützt auf den Beschluss Nr. 75 der erweiterten Kommission vom 19. Dezember 2003
über die Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar 2004 beginnenden Erhe-
bungszeitraum;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst hiermit folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Der Gebührensatz für Kroatien für den am 1. November 2004 beginnenden Erhebungs-
zeitraum beträgt 24,54 Euro.
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2004
P. L u n a r d i
Präsident der Kommission