1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
(12. RID-Änderungsverordnung)
Vom 28. September 2004
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Überein-
kommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr – COTIF –
(BGBl. 1985 II S. 130) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Die bei der 40. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefähr-
licher Güter (Sinaia, 17. bis 21. November 2003) beschlossenen Änderungen
der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
(RID) – Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) – (BGBl. 2001 II S. 606;
2003 II S. 32, 50, 1731, 1966; 2004 II S. 1269) werden hiermit in Kraft gesetzt.
Die Änderungen werden als Anlage*) zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den
Wortlaut der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RID) in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Berlin, den 28. September 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004 1435
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Northrop Grumman Information Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-13-02)
Vom 2. September 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
26. August 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Northrop Grumman Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-13-02)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. September 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 2. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 26. August 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 599 vom 26. August 2004 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die
Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Northrop Grumman Information Tech-
nology, Inc. einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-AS-13-02 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Northrop Grumman Information Technology, Inc. zur Erleichterung seiner
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Northrop Grumman Information Technology, Inc. wird im Rahmen
seines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-
rika folgende Dienstleistungen erbringen:
Bereitstellung von Lösungen für Probleme bei Systembetrieb und -management.
Anwendung folgender Verfahren zur Erarbeitung von Lösungen: Untersuchung von
Arbeitsabläufen, Systemanalyse, Verfahrenstechnik, Softwaretechnik und System-
technik. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: All Source Analyst (An-
hang II.g.) und Management Analyst (Anhang II.t.).
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeiten von mit Ana-
lytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Northrop Grumman Information Technology, Inc. wird in der Bun-
desrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-13-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Northrop Grumman Information Technology, Inc.
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgen-
de Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom
1. September 2004 bis 29. April 2005 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. September 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 599 vom
26. August 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. September 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicherma-
ßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004 1437
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens vom 23. Januar 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
der Regierung der Französischen Republik,
der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
und dem Schweizerischen Bundesrat
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
Vom 6. September 2004
Die Vertragsparteien des Übereinkommens vom 23. Januar 1996 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Franzö-
sischen Republik, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem
Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn,
Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen
Stellen (BGBl. 1997 II S. 1158) haben nach Artikel 2 Abs. 4 des Übereinkom-
mens den A n w e n d u n g s b e r e i c h für die Schweizerische Eidgenossen-
schaft auf die nachstehende Gebietskörperschaft e r s t r e c k t :
Kanton Schaffhausen mit Wirkung vom 9. September 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 1998 (BGBl. II S. 2966).
Berlin, den 6. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der deutsch-niederländischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Organisationen „Stichting Algemene Militaire Tehuizen“ und
„Koninklijke Nederlandse Militaire Bond Pro Rege“
Vom 7. September 2004
Nach Artikel 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
14. April/13. Juli 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Organisationen
„Stichting Algemene Militaire Tehuizen“ und „Koninklijke Nederlandse Militaire
Bond Pro Rege“ geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttre-
tensklausel
am 17. Juli 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 7. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004 1437
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens vom 23. Januar 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
der Regierung der Französischen Republik,
der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
und dem Schweizerischen Bundesrat
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
Vom 6. September 2004
Die Vertragsparteien des Übereinkommens vom 23. Januar 1996 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Franzö-
sischen Republik, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem
Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn,
Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen
Stellen (BGBl. 1997 II S. 1158) haben nach Artikel 2 Abs. 4 des Übereinkom-
mens den A n w e n d u n g s b e r e i c h für die Schweizerische Eidgenossen-
schaft auf die nachstehende Gebietskörperschaft e r s t r e c k t :
Kanton Schaffhausen mit Wirkung vom 9. September 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 1998 (BGBl. II S. 2966).
Berlin, den 6. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der deutsch-niederländischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Organisationen „Stichting Algemene Militaire Tehuizen“ und
„Koninklijke Nederlandse Militaire Bond Pro Rege“
Vom 7. September 2004
Nach Artikel 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
14. April/13. Juli 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Organisationen
„Stichting Algemene Militaire Tehuizen“ und „Koninklijke Nederlandse Militaire
Bond Pro Rege“ geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttre-
tensklausel
am 17. Juli 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 7. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004
Auswärtiges Amt Berlin, den 13. Juli 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Empfang der
Verbalnote der Botschaft des Königreichs der Niederlande vom 14. April 2004 – Nr. BLN-
PA-2004-040 – zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
„Die Botschaft des Königreichs der Niederlande beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
Folgendes mitzuteilen:
Zur Förderung der Truppenbetreuung der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten niederländischen Truppen und damit der Wahrung der Moral der Truppe unterbreitet
die Regierung des Königreichs der Niederlande der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland den Vorschlag, ein Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das folgenden Wortlaut
haben soll:
1. Den niederländischen Organisationen „Stichting Algemene Militaire Tehuizen
(SAMT)“, Stroe, und „Koninklijke Nederlandse Militaire Bond Pro Rege“, Utrecht, die
sich die Wahrung der weltanschaulichen, gesellschaftlichen und sozialen Interessen
der Mitglieder der niederländischen Truppe und ihres zivilen Gefolges sowie der An-
gehörigen zum Ziel gesetzt haben, wird dieselbe Behandlung gewährt wie den Orga-
nisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut beziehenden Abschnittes des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatz-
abkommen aufgeführt sind.
2. Die vorgenannten Organisationen sind für die Befriedigung der militärischen Bedürf-
nisse der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländischen Truppen
erforderlich. Sie arbeiten nach den Richtlinien der niederländischen Truppe und unter-
stehen deren Dienstaufsicht.
3. Die gewährten Vergünstigungen und Befreiungen gelten für den Betrieb von Soldaten-
heimen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Mitglieder der nieder-
ländischen Truppe, ihr ziviles Gefolge und ihre Angehörigen. Die vorgenannten Ver-
günstigungen und Befreiungen werden für folgende Funktionen gewährt: a. Wohnzim-
merfunktion, b. betreute Freizeitgestaltung, c. Begegnungsstätte, d. Kantinefunktion
und e. zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutsch-
land noch näher zu vereinbarende Funktionen, die sich aus der größeren Rolle erge-
ben, die den Soldatenheimen bei der Ausübung der Personalfürsorgeaufgaben zuer-
kannt wird. Die ausschließlich im Dienst dieser Organisationen stehenen Personen
sind, unbeschadet des Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut, wie Mitglieder des zivilen Gefolges, die Angehörigen dieser Personen sind
wie Angehörige von Mitgliedern des zivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln.
4. Die vorgenannten Organisationen werden in Bezug auf die Regelung von Schaden-
ersatzforderungen im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut nicht als integrierende Bestandteile der niederländischen Truppe
und als entsprechend handelnd angesehen und unterliegen in dieser Hinsicht der
deutschen Gerichtsbarkeit. Fahrzeuge, die zugunsten dieser Organisationen benutzt
werden, werden als Dienstfahrzeuge im Sinne von Artikel XI Absatz 2c und Artikel XIII
Absatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.
5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der Bundesrepublik Deutsch-
land, in denen die Hauptniederlassung und die Zweigstellen der vorgenannten Orga-
nisationen eingerichtet werden, sowie die Personalien der bei diesen Einrichtungen
angestellten Personen und ggfs. spätere Veränderungen mitteilen.
6. Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ist kraft
Absatz 3a des Protokolls zum Zusatzabkommen bezüglich der Stationierung deut-
scher Truppen in den Niederlanden (Bergen, 6 Oktober 1997) auf vergleichbare deut-
sche Organisationen in den Niederlanden anwendbar. Aufgrund dessen wird diesen
Organisationen sowie den bei diesen Organisationen angestellten Personen und ihren
Angehörigen ein vergleichbarer Status gewährt, der kraft dieses Verwaltungsabkom-
mens niederländischen Organisationen in Deutschland und den bei diesen Organisa-
tionen angestellten Personen und ihren Angehörigen gewährt wird.
7. Das Verwaltungsabkommen vom 14. September 1965 bezüglich der Organisationen
„Centrale van Katholieke Militaire Tehuizen“ und „Koninklijke Nederlandse Militaire
Bond Pro Rege“ und das Verwaltungsabkommen vom 14. März 1968 bezüglich der
Organisation „Stichting Militaire Tehuizen van het Humanistisch Thuisfront“ treten am
Tag des Inkrafttretens dieses Verwaltungsabkommens außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den in den Nr. 1–7 enthal-
tenen Vorschlägen der Regierung des Königreichs der Niederlande einverstanden erklärt,
werden diese Verbalnote und die das Einverständnis bestätigende Antwortnote des Aus-
wärtigen Amtes ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der
Niederlande und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 71
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004 1439
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, das am Tage nach
dem Eingang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei dieser Botschaft in Kraft tritt
und deren niederländischer und deutscher Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind.
Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, das Auswärtige
Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Königreichs der Niederlande mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vorschlag der
Regierung des Königreichs der Niederlande einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die
Verbalnote der Botschaft des Königreichs der Niederlande vom 14. April 2004 – Nr. BLN-
PA-2004-040 – und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Arti-
kels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Nieder-
lande, das am Tage nach dem Eingang dieser Antwortnote bei der Botschaft des König-
reichs der Niederlande in Kraft tritt und deren deutscher und niederländischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich sind.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft des Königreichs der Nieder-
lande erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Königlich Niederländische Botschaft
Berlin
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 7. September 2004
D e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ver-
wahrer des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) am 23. August 2004
mit Wirkung vom selben Tage die Ä n d e r u n g der Empfangsstelle (vgl.
Bekanntmachung vom 10. Juni 2002, BGBl. II S. 1685) sowie die Übermitt-
lungsbehörde des Bundeslandes B a y e r n nach Artikel 2 Abs. 1 und 2 des
Übereinkommens notifiziert:
„Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Telefon: 0049 1888.358-0
Telefax: 0049 1888.358-8099
E-Mail: bva-poststelle@bva.bund.de
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
80097 München“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
10. Juni 2002 (BGBl. II S. 1685).
Berlin, den 7. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten
Vom 7. September 2004
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei
der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II
S. 538) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Liechtenstein am 1. September 2004
nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten, bei Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunde angebrachten Erklärungen
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 3, para- „Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des
graph 2, of the Convention, the Principality Übereinkommens erklärt das Fürstentum
of Liechtenstein declares that: Liechtenstein,
1. The Convention will also apply to per- 1. dass das Übereinkommen auch auf
sonal data concerning legal persons personenbezogene Daten betreffend
and partnerships with legal capacity as juristische Personen und Vereinigungen
well as to personal data files which are mit Rechtsfähigkeit sowie auf Dateien/
not processed automatically. Datensammlungen mit personenbezo-
genen Daten, die nicht automatisch ver-
arbeitet werden, angewendet wird;
2. The Convention will not apply to 2. dass das Übereinkommen keine
Anwendung findet auf:
a. personal data files processed by an a) Dateien/Datensammlungen mit per-
individual for his or her personal use sonenbezogenen Daten, die von
exclusively and that will not be com- einer natürlichen Person ausschließ-
municated to third persons; lich für den persönlichen Bedarf ver-
arbeitet und nicht an Dritte weiter-
geleitet werden;
b. deliberations of Parliament (Land- b) Beratungen des Parlaments (Land-
tag) and of parliamentary commis- tag) und der parlamentarischen Aus-
sions; schüsse;
c. the activities of the Finance Admin- c) die Tätigkeit der Finanzverwaltung;
istration;
d. personal data files set up pursuant d) Dateien/Datensammlungen mit per-
to the Liechtenstein Due Diligence sonenbezogenen Daten nach dem
Act. Liechtensteiner Gesetz über die
Sorgfaltspflicht.
In accordance with Article 13, para- Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 des
graph 2, of the Convention, the Principality Übereinkommens erklärt das Fürstentum
of Liechtenstein declares that the Data Pro- Liechtenstein, dass die Stabsstelle für
tection Unit is the competent authority to Datenschutz (Data Protection Unit) die zu-
render assistance in the implementation of ständige Behörde ist, um bei der Durchfüh-
the Convention.” rung des Übereinkommens Hilfe zu leisten.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. März 2004 (BGBl. II S. 493).
Berlin, den 7. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004 1441
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 7. September 2004
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 17. Oktober 2004
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Erklärungen
in Kraft treten:
(Übersetzung)
Declarations (Courtesy Translation) Erklärungen (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: Czech) (Original: Tschechisch)
“Having examined this Convention and “Nach Prüfung des Übereinkommens
knowing that the Parliament of the Czech und in dem Bewusstsein, dass das Parla-
Republic has given its consent thereto, we ment der Tschechischen Republik seine
hereby accede to it in accordance with Art- Zustimmung dazu erteilt hat, treten wir dem
icle 35, paragraph 4, of the Convention. Übereinkommen hiermit nach dessen
Artikel 35 Absatz 4 bei.
Acceding to the Convention we declare Beim Beitritt zu dem Übereinkommen
the following: erklären wir Folgendes:
1. Pursuant to Article 27 of the Conven- 1. Im Einklang mit Artikel 27 des Überein-
tion, identity papers shall be issued only kommens werden Personalausweise
to stateless persons having permanent nur Staatenlosen ausgestellt, die über
residence permits in the territory of the eine Erlaubnis zum ständigen Aufent-
Czech Republic in accordance with the halt im Hoheitsgebiet der Tschechischen
country‘s national legislation. Republik in Übereinstimmung mit den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften des
Landes verfügen.
2. Article 23 of the Convention shall be 2. Artikel 23 des Übereinkommens findet
applied to the extent provided by the Anwendung, soweit dies die innerstaat-
national legislation of the Czech Repub- lichen Rechtsvorschriften der Tsche-
lic. chischen Republik vorsehen.
3. Article 24, paragraph 1(b) shall be 3. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des
applied to the extent provided by the Übereinkommens findet Anwendung,
national legislation of the Czech Repub- soweit dies die innerstaatlichen Rechts-
lic. vorschriften der Tschechischen Repu-
blik vorsehen.
4. Pursuant to Article 28 of the Conven- 4. Im Einklang mit Artikel 28 des Überein-
tion, travel documents shall be issued kommens werden Reiseausweise nur
to stateless persons having permanent Staatenlosen ausgestellt, die über eine
residence permits in the territory of the Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im
Czech Republic in accordance with the Hoheitsgebiet der Tschechischen Re-
country‘s national legislation. Such per- publik in Übereinstimmung mit den
sons shall be issued “aliens‘ passports” innerstaatlichen Rechtsvorschriften des
stating that their holders are stateless Landes verfügen. Diesen Personen
persons under the Convention of 28th werden „Fremdenpässe“ ausgestellt, in
September 1954.” denen angegeben ist, dass ihre Inhaber
Staatenlose im Sinne des Übereinkom-
mens vom 28. September 1954 sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juni 2004 (BGBl. II S. 996).
Berlin, den 7. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tadschikischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 10. September 2004
Das in Berlin am 27. März 2003 unterzeichnete
Abkommmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik
Tadschikistan über Technische Zusammenarbeit (BGBl.
2003 II S. 526) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1 am
4. August 2004
in Kraft getreten.
Berlin, den 10. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung und Wissenschaft
Vom 16. September 2004
Das in Sarajewo am 21. Juli 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien
und Herzegowina über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung
und Wissenschaft wird nach seinem Artikel 14 Abs. 1
seit dem 21. Juli 2004
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet; es wird
nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald
die Voraussetzungen nach seinem Artikel 14 Abs. 2 erfüllt sind.
Berlin, den 16. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tadschikischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 10. September 2004
Das in Berlin am 27. März 2003 unterzeichnete
Abkommmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik
Tadschikistan über Technische Zusammenarbeit (BGBl.
2003 II S. 526) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1 am
4. August 2004
in Kraft getreten.
Berlin, den 10. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung und Wissenschaft
Vom 16. September 2004
Das in Sarajewo am 21. Juli 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien
und Herzegowina über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung
und Wissenschaft wird nach seinem Artikel 14 Abs. 1
seit dem 21. Juli 2004
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet; es wird
nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald
die Voraussetzungen nach seinem Artikel 14 Abs. 2 erfüllt sind.
Berlin, den 16. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004 1443
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Bosnien und Herzegowina
über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung und Wissenschaft
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland – (5) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Gesetze
und sonstigen Vorschriften die gemeinsame geistes- und natur-
und wissenschaftliche Forschung. In diesem Rahmen gewähren die
die Regierung von Bosnien und Herzegowina Vertragsparteien die für den Aufenthalt ihrer Forscher im jeweils
anderen Land erforderlichen Erleichterungen.
eingedenk ihres gemeinsamen europäischen kulturellen,
humanistischen, geistig-religiösen Erbes, Artikel 3
in der Absicht, die mit dem Abkommen vom 29. Oktober 1999 Bildungseinrichtungen
über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten begründeten Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit zwi-
vertraglichen Beziehungen auf kulturellem Gebiet weiter auszu- schen ihren Hochschuleinrichtungen, Lehrerbildungsanstalten,
bauen, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, wissen-
schaftlichen Laboratorien, Museen, Bibliotheken und sonstigen
in dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit in alle kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
Bereiche der Kultur, Wissenschaft und Bildung auszudehnen
und dafür einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der den Dialog
zwischen beiden Völkern weiter fördern wird – Artikel 4
Austausch von Personen, Sprachförderung
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien erleichtern den Austausch von Hoch-
schullehrern, Wissenschaftlern, Lehrern und Studierenden. Sie
Artikel 1 fördern auch den Unterricht ihrer Literatur und Sprache in den
Bildungseinrichtungen des jeweils anderen Landes. Die Ver-
Vertragszweck
tragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stu-
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis dierenden und Wissenschaftlern des anderen Landes, die sich in
der Sprache, Kultur und Lebensform ihrer Länder zu fördern. Zu besonderen Auswahlverfahren qualifiziert haben, Stipendien zur
diesem Zweck gewährt jede Vertragspartei der anderen die Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Ver-
erforderlichen Erleichterungen. fügung zu stellen und den Austausch im Bereich von Bildung
und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, darunter auch
Anwendung einfacher und zügiger Verfahren zur Erteilung der
Artikel 2 Aufenthaltsgenehmigungen und durch Erleichterung der Aufent-
Kulturelle Einrichtungen haltsbedingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu beglei-
ten.
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen der jewei-
ligen Gesetze in ihrem Hoheitsgebiet auch weiterhin die Grün-
dung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Artikel 5
Vertragspartei zu erleichtern und zu fördern. Zugang zu Informationen
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul- Die Vertragsparteien unterstützen einander so weit wie mög-
turinstitute beziehungsweise Kulturzentren oder sonstige ganz lich durch Zugang zu kultureller, wissenschaftlicher und sonsti-
oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrich- ger Fachliteratur – gegebenenfalls in Übersetzung – , das bessere
tungen der Wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende gegenseitige Verständnis ihrer Länder voneinander zu fördern.
und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und
-fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und
Weiterbildung, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-recht- Artikel 6
liche Forschungseinrichtungen, wie zum Beispiel das Deutsche
Massenmedien, Internet
Archäologische Institut.
(3) Die Anzahl der Fachkräfte soll in angemessenem Verhält- Die Vertragsparteien gewähren den Massenmedien alle Er-
nis zu dem Zweck stehen, dem die jeweilige kulturelle Einrich- leichterungen, um im größtmöglichen Umfang die allgemeinen
tung dient. Sie orientiert sich zudem an der Nachfrage des Informationen und Kenntnisse der beiden Länder voneinander
Publikums nach der von den kulturellen Einrichtungen angebo- zu verbessern. Die Vertragsparteien fördern und ermutigen die
tenen Leistung. Zusammenarbeit zwischen ihren Hörfunk- und Fernsehanstal-
ten, im Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenbereich, zwischen
(4) Der Status der in Absatz 2 genannten kulturellen Einrich- Film-, Kunst-, Bildungseinrichtungen im Hinblick auf Herstellung
tungen und der von den Vertragsparteien in offiziellem Auftrag und Austausch von Nachrichten, Programmen und Informati-
entsandten oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu onsinhalten sowie im Hinblick auf die Teilnahme an Veranstal-
diesem Abkommen geregelt, soweit nicht der Staatsvertrag vom tungen und Ausstellungen des jeweils anderen Landes. Für
29. Oktober 1999 über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinsti- Besuche von Fachleuten und Mitarbeitern der jeweiligen Ein-
tuten weitergehende Erleichterungen vorsieht. Die Anlage ist richtungen und zur Erleichterung des Austauschs von Veröffent-
Bestandteil dieses Abkommens und tritt gleichzeitig mit ihm in lichungen und Informationen werden die erforderlichen Erleich-
Kraft. terungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze gewährt.
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004
Dies schließt Erleichterungen bei der vorübergehenden Einfuhr schaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften und Stiftungen
von Arbeitsmitteln (auch elektronische Hilfsmittel) der genann- mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nicht-
ten Personen mit ein. Die Vertragsparteien fördern den Aus- staatliche Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die auch
tausch von Druck- und audiovisuellen Medien (einschließlich den Zielen dieses Abkommens dienen.
des Internets) in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Bil-
dung.
Artikel 13
Artikel 7 Kulturkonsultationen
Äquivalenzen Die Vertragsparteien werden auf Ersuchen einer Vertragspar-
Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter tei abwechselnd in ihren Ländern Treffen abhalten, um Bilanz
denen Studiennachweise sowie Abschlussdiplome der Hoch- des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austauschs zu
schulen des anderen Landes für akademische Zwecke aner- ziehen und um Empfehlungen, Anregungen und gemeinsame
kannt werden können. Beschlüsse für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusam-
menarbeit zu erarbeiten. Die Vertragsparteien bemühen sich,
bereits im Vorgriff auf solche Treffen, um schnellstmögliche ein-
Artikel 8 vernehmliche Lösung aller sich aus der Durchführung dieses
Tagungen und Konferenzen Abkommens ergebender Probleme.
Die Vertragsparteien tauschen füreinander nützliche Informa-
tionen aus über Seminare, Kurse, Symposien, Fachtagungen, Artikel 14
Konferenzen sowie sonstige kulturelle Zusammenkünfte, die in
ihren Ländern abgehalten werden. Sie ermutigen die zuständi- Inkrafttreten
gen Organisationen, die Vertreter des jeweils anderen Landes (1) Dieses Abkommen wird vom Tag der Unterzeichnung an
formell zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen einzuladen. nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien
vorläufig angewendet.
Artikel 9
(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Jugend Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaat-
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit zwi- lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
schen Jugendorganisationen und anderen Einrichtungen im bend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Bereich der nichtschulischen Jugendbildung sowie den Jugend-
austausch zu fördern. Artikel 15
Artikel 10 Geltungsdauer
Sport Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
geschlossen. Danach verlängert sich seine Gültigkeit still-
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem
schweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von
Gebiet des Sports, zum Beispiel durch Sporttreffen, Austausch
einer Vertragspartei mit einer Frist von mindestens sechs Mona-
von Trainern, Sportveröffentlichungen, Informationen über
ten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.
Sporteinrichtungen und technische Informationen.
Artikel 11 Artikel 16
Regionale und lokale Ebene Registrierung
Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner- Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene. Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Artikel 12 Regierung von Bosnien und Herzegowina veranlasst. Die andere
Vertragspartei wird unter Angabe der Registrierungsnummer der
Nichtstaatliche Organisationen
Vereinten Nationen von der erfolgten Registrierung unterrichtet,
Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk- worden ist.
Geschehen zu Sarajewo am 21. Juli 2004 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, bosnischer, kroatischer und serbischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kittlitz
Für die Regierung von Bosnien und Herzegowina
Mladen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004 1445
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Bosnien und Herzegowina
über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung und Wissenschaft
1. Definition der Fachkräfte 5. Reisefreiheit
a) Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Die Vertragsparteien gewähren den Fachkräften, welche
Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kultu- die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates oder eines
rellen Einrichtungen und deren entsandte Fachkräfte, Drittstaates besitzen, sowie den zum Haushalt gehörenden
soweit nicht der Staatsvertrag zwischen der Bundes- Familienangehörigen, sofern die Voraussetzungen der
republik Deutschland und Bosnien und Herzegowina Nummer 2 erfüllt sind, uneingeschränkte Reisemöglichkei-
über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten vom ten in ihrem Hoheitsgebiet.
29. Oktober 1999 weitergehende Erleichterungen vor-
sieht.
6. Zölle und andere Einfuhrabgaben
b) Den entsandten Fachkräften im Sinne dieser Verein-
barung sind die Fachkräfte gleichgestellt, die im Rah- a) Die Vertragsparteien gewähren Befreiung von Zöllen
men der kulturellen Zusammenarbeit beider Länder von und anderen Einfuhrabgaben für Ein- und Wiederaus-
den Vertragsparteien im offiziellen Auftrag auf kulturel- fuhr
lem, wissenschaftlichem oder pädagogischem Gebiet aa) von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen
entsandt oder vermittelt werden. (zum Beispiel technische Geräte, Möbel, didakti-
c) Familienangehörige im Sinne dieser Vereinbarung sind sches Material, belichtete Filme, Zeitschriften,
der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder. Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines oder
mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der
kulturellen Einrichtungen eingeführt werden,
2. Ein- und Ausreise, Aufenthaltsgenehmigung
bb) von Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeugen,
Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen. Das
erteilen den in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Umzugsgut muss mindestens sechs Monate vor
Fachkräften, die die Staatsangehörigkeit des entsenden- der Übersiedlung benutzt worden sein und inner-
den Staates oder eines Drittstaates besitzen und den in halb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung in
ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen auf Antrag das Hoheitsgebiet des Gastlandes eingeführt wer-
gebührenfrei eine Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen der den,
jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Bestimmungen.
Die Aufenthaltsgenehmigung wird bevorzugt erteilt und cc) für zum persönlichen Bedarf der Fachkräfte und
beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im ihrer Familienangehörigen bestimmte Arzneimittel
Rahmen ihrer Gültigkeit. Der Ablauf der Gültigkeit der Auf- sowie für auf dem Postwege eingeführte Geschen-
enthaltsgenehmigung stellt keinen Hinderungsgrund für die ke.
Ausreise dar. Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach Maß- b) Die gemäß Nummer 6 Buchstabe a abgabenfrei ein-
gabe des innerstaatlichen Rechts erstmalig bis zu zwei geführten Gegenstände dürfen im Gastland erst dann
Jahren erteilt und kann verlängert werden. Falls die Geset- abgegeben oder veräußert werden, wenn die Abgaben
ze und sonstigen Bestimmungen einer Vertragspartei dies entrichtet wurden oder nachdem die Gegenstände min-
zulassen, soll die Aufenthaltsgenehmigung möglichst für destens zwölf Monate im Gastland in Gebrauch waren.
die gesamte Dauer des geplanten Aufenthaltes erteilt wer-
den. Aufenthaltsgenehmigungen müssen vor der Ausreise
bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertre- 7. Teilnahme am Straßenverkehr
tung des Gastlandes eingeholt werden. Anträge auf Verlän-
Die Vertragsparteien unterstützen die Fachkräfte und ihre
gerung können im Gastland gestellt werden.
Familienangehörigen, soweit erforderlich, bei der Registrie-
rung der eingeführten Kraftfahrzeuge und der Erlangung
3. Arbeitsgenehmigung aller für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen
Dokumente und Erlaubnisse. Sofern Gebühren für die
Für die Tätigkeit an kulturellen Einrichtungen einschließlich Zulassung oder Registrierung von Kraftfahrzeugen erhoben
der damit gegebenenfalls zusammenhängenden Öffentlich- werden, gelten für die Fachkräfte und ihre Familienangehö-
keitsarbeit benötigen Fachkräfte im Sinne der Nummer 1 rigen höchstens die für Inländer üblichen Sätze.
Buchstaben a und b und ihre Ehegatten keine Arbeitsge-
nehmigung.
8. Ortskräfte
4. Identitätsausweise a) Neben den entsandten Fachkräften können die in Arti-
kel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen
Zum Schutz und zur Erleichterung ihrer Aufgaben stellen
Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen.
die zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina
den Fachkräften und ihren Familienangehörigen amtliche b) Die Arbeitsaufnahme, die Ausgestaltung der Arbeitsver-
Identitätsausweise aus. Die Ausstellung der Identitätsaus- hältnisse, die sonstigen Arbeitsbedingungen der Orts-
weise ist nicht mit der Gewährung von diplomatischen oder kräfte sowie die Zahlung der zu entrichtenden Steuern
berufskonsularischen Vorrechten und Immunitäten verbun- und Sozialabgaben bezogen auf die Ortkräfte richten
den. sich nach den im Gastland geltenden Gesetzen und
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004
sonstigen Bestimmungen. Im Bereich der Sozialver- der Vertragsparteien sind, sofern sie die Einreise- und
sicherung gelten die Bestimmungen des zwischen der Aufenthaltserfordernisse des Gastlandes erfüllen.
Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und Herze-
gowina fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Abkom- 11. Schulen
mens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968
und des deutsch-jugoslawischen Abkommens über a) Die Zulassung oder Genehmigung der Schulen, die von
Arbeitslosenversicherung vom 12. Oktober 1968. einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
tragspartei betrieben oder finanziell gefördert werden,
sowie der Betrieb solcher Schulen richtet sich nach den
9. Steuererleichterungen schulrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem sie
a) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils errichtet worden sind bzw. errichtet werden. Schulen
geltenden Gesetze und sonstigen Bestimmungen fol- beider Länder können von Kindern unabhängig von
gende Steuererleichterungen: ihrer Staatsangehörigkeit besucht werden. Dabei sind
die geltenden Bestimmungen zur Erfüllung der Schul-
aa) Befreiung von den direkten Steuern, denen die
pflicht zu beachten. Die Aufnahme von Kindern liegt im
Grundstücke unterliegen, die den kulturellen Ein-
freien Ermessen des jeweiligen Schulträgers. Eine Zen-
richtungen beider Länder gehören, die von ihnen
sur von Unterrichtsmaterialien findet nicht statt.
benutzt werden und die zur Ausübung ihrer Tätig-
keit dienen, und zwar sowohl von den staatlichen b) Die Schulen treffen die Auswahl von Lehrkräften selb-
Steuern (des Bundes und der Länder) als auch von ständig und eigenverantwortlich. Neben den offiziell
den örtlichen Steuern, entsandten oder vermittelten Lehrkräften können die
Schulen auch in eigener Verantwortung Lehrkräfte frei
bb) Befreiung von den direkten Steuern, und zwar
anwerben und Ortskräfte einstellen. Sie können hierbei
sowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes
unabhängig von Quoten für Staatsangehörige verfah-
und der Länder) als auch von den örtlichen Steu-
ren. Familienangehörige der entsandten oder vermittel-
ern, denen der entgeltliche oder unentgeltliche
ten Lehrkräfte oder sonstiger Fachkräfte können als
Erwerb von Grundstücken seitens der genannten
Ortskräfte eingesetzt werden. Den von den Vertragspar-
Institute unterliegt, unter der Voraussetzung der
teien entsandten oder vermittelten Lehrkräften stehen
Gegenseitigkeit,
keine diplomatischen Vorrechte und Immunitäten zu.
cc) umsatzsteuerliche Vergünstigungen für Leistun- Sie werden im jeweiligen Gastland nicht als Mitglieder
gen, die die kulturellen Einrichtungen erbringen. der diplomatischen Mission und auch nicht als Mitglie-
b) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturel- der einer berufskonsularischen Vertretung angemeldet.
len Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhän- c) Die Schulen sind bei der Wahl ihres Verwaltungsperso-
gen, werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel nals frei. Sie bestimmen die Zusammensetzung ihres
geregelt. Vorstandes und die anderer Gremien selbst, ebenso wie
Zeitpunkt, Ablauf und Inhalt der Tagungen ihrer Organe.
10. Aktivitäten und Kontakte kultureller Einrichtungen
a) Den in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten 12. Schutz des Eigentums
kulturellen Einrichtungen wird die Möglichkeit der Ent- a) Die Ausstattung der kulturellen Einrichtungen, ein-
faltung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivi- schließlich der technischen Geräte und der Materialien
täten garantiert. Sie können mit Ministerien, anderen (auch elektronische Hilfsmittel), genießt im Gebiet der
öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, ge- jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des inner-
sellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Ge- staatlichen Rechts den größtmöglichen Schutz. Sollte
werkschaften, Kirchen, Religionsgemeinschaften, politi- diese Schutzpflicht schuldhaft verletzt werden, gewährt
schen und sonstigen Stiftungen, Vereinen und Privat- das Gastland im Rahmen der jeweils geltenden Geset-
personen unmittelbar verkehren. ze entsprechenden Schadensersatz.
b) Jede Vertragspartei gewährt der Öffentlichkeit den b) Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen wer-
ungehinderten und kontrollfreien Zugang zu den kultu- den im Hoheitsgebiet des Gastlandes die nach dem all-
rellen Einrichtungen und ihren Veranstaltungen. Jede gemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle der
Vertragspartei gewährleistet deren normale Geschäfts- Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infol-
tätigkeit, unter Einschluss von Öffentlichkeitsarbeit für ge öffentlicher Unruhen gewährt.
diese. Die Aktivitäten der kulturellen Einrichtungen
erfolgen unter Beachtung der geltenden Rechtsvor- 13. Heimschaffungserleichterungen
schriften des Gastlandes. Einer darüber hinausgehen-
den vorherigen Genehmigung von Veranstaltungen Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden
oder Programmen bedarf es nicht. An Veranstaltungen, während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des Gast-
die von den kulturellen Einrichtungen durchgeführt wer- landes in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen alle
den, können alle Personen ohne Unterschied teilneh- Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die Ver-
men. Zugang zu Bildungseinrichtungen, die eine Ver- tragsparteien anderen ausländischen Fachkräften einräu-
tragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei unter- men.
hält oder fördert, erhalten zumindest diejenigen, die
selbst oder bei denen ein Elternteil die Staatsangehö- 14. Weitere Erleichterungen
rigkeit der anderen Vertragspartei besitzen.
Erleichterungen verwaltungstechnischer Art werden, soweit
c) Die von den kulturellen Einrichtungen organisierte dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-
künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Per- ligen Gegebenheiten in beiden Ländern gesondert durch
sonen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige Notenwechsel geregelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004 1447
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Vom 16. September 2004
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Ent-
schädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120) ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Belgien am 1. Juli 2004
nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
«Confermément à l’article 12 de la „Nach Artikel 12 des Übereinkommens
Convention, le Gouvernement du Royaume bestimmt die Regierung des Königreichs
de Belgique désigne comme autorité cen- Belgien das Secrétariat de la Commission
trale le Secrétariat de la Commission pour pur l’aide aux victimes d’actes intention-
l’aide aux victimes d’actes intentionnels de nels de violence (Sekretariat der Kommis-
violence, Avenue de la Porte de Hal 5-8, sion zur Unterstützung von Opfern vor-
1060 Bruxelles – Tél.: 00.32.2.542.72.24 – sätzlicher Gewalttaten), Avenue de la Porte
Fax: 00.32.2.542.72.40. de Hal 5-8, 1060 Brüssel, Tel.: 0032
2 542.72.24, Fax: 0032 2 542.72.40, als
zentrale Behörde.
Le Secrétariat de la Commission est Das Sekretariat der Kommission nimmt
chargé de recevoir les demandes d’assis- die Rechtshilfeersuchen entgegen und
tance et d’y donner suite; celui-ci veillera bearbeitet sie; es ist zudem für die Einhal-
également au respect du prescrit de l’arti- tung des Artikels 13 zuständig.“
cle 13.»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. April 2002 (BGBl. II S. 1156).
Berlin, den 16. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2004
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ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
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gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 €
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 €. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis des Anlagebandes: 24,45 € (22,40 € zuzüglich 2,05 € Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 25,05 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 16. September 2004
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkom-
men zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die
von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförde-
rung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1159) wird nach seinem
Artikel XIV Abs. 2 für
Island am 10. Oktober 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Mai 2000 (BGBl. II S. 842).
Berlin, den 16. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r