1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
Verordnung
zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von kleinen Kraftomnibussen der Klassen M2 und M3
hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktion
(Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52) ) 1
Vom 23. September 2004
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision
des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. 1997 II S. 998), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002
(BGBl. 2002 II S. 1522) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung
der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommene Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52 über einheitliche Be-
dingungen für die Genehmigung von kleinen Kraftomnibussen der Klassen M2
und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktion wird hiermit in Kraft gesetzt.
Der Wortlaut der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als
Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.2)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Dezember 2002 in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 52 (BGBl. 1982 II S. 770) ist am 7. Dezember 2002
für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Revision 2 der
ECE-Regelung Nr. 52 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der
Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Berlin, den 23. September 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2) Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge-
setzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß
den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung
gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 1419
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 24. August 2004
Die Änderung vom 25. November 1992 (BGBl. 1993 II S. 2182) des Mont-
realer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Kiribati am 7. November 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2004 (BGBl. II S. 1123).
Berlin, den 24. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 26. August 2004
Die Änderung vom 17. September 1997 (BGBl. 1998 II S. 2690) des Mont-
realer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Belgien am 9. November 2004.
Brasilien am 28. September 2004.
Kiribati am 7. November 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2004 (BGBl. II S. 1123).
Berlin, den 26. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 1419
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 24. August 2004
Die Änderung vom 25. November 1992 (BGBl. 1993 II S. 2182) des Mont-
realer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Kiribati am 7. November 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2004 (BGBl. II S. 1123).
Berlin, den 24. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 26. August 2004
Die Änderung vom 17. September 1997 (BGBl. 1998 II S. 2690) des Mont-
realer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Belgien am 9. November 2004.
Brasilien am 28. September 2004.
Kiribati am 7. November 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2004 (BGBl. II S. 1123).
Berlin, den 26. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 26. August 2004
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 2002 II S. 921; BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3
für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Brasilien am 28. September 2004.
Kiribati am 7. November 2004.
Lettland am 7. Oktober 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2004 (BGBl. II S. 1129).
Berlin, den 26. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Rahmenabkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 26. August 2004
Das in La Paz am 23. März 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien
über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 8
am 18. September 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. August 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 26. August 2004
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 2002 II S. 921; BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3
für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Brasilien am 28. September 2004.
Kiribati am 7. November 2004.
Lettland am 7. Oktober 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2004 (BGBl. II S. 1129).
Berlin, den 26. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Rahmenabkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 26. August 2004
Das in La Paz am 23. März 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien
über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 8
am 18. September 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. August 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 1421
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden
als „Material“ bezeichnet);
und
c) durch Aus- und Fortbildung von bolivianischen Fach- und
die Regierung der Republik Bolivien Führungskräften und Wissenschaftlern in Bolivien, in der
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;
im Rahmen der zwischen beiden Staaten und ihren Völkern
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, d) in anderer geeigneter Weise.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
und Völker und etwas Abweichendes vorsehen:
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch Technische Zusam-
menarbeit zu vertiefen – b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kos-
sind wie folgt übereingekommen: ten tragen;
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
Artikel 1 halb Boliviens;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. rials;
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar- genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
teien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten
über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Abgaben und Lagergebühren;
Folgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. f) Aus- und Fortbildung von bolivianischen Fach- und Füh-
Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Techni- rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
schen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption
des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und organisatori- chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-
sche Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören. desrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei
seinem Eintreffen in Bolivien in das Eigentum der Republik Boli-
vien über; das Material steht den geförderten Vorhaben und den
Artikel 2 entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch Verfügung.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-
Bereichen vorsehen: tet die Regierung der Republik Bolivien darüber, welche Träger,
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein- Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer För-
richtungen in Bolivien; derungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die
beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im Fol-
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; genden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
tragsparteien einigen. Artikel 3
(2) Die Förderung kann erfolgen Leistungen der Regierung der Republik Bolivien:
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera- Sie
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Bolivien die erfor-
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräf- derlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren
ten; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepu- Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der
blik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrichtung
„entsandte Fachkräfte“ bezeichnet; liefert;
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik (3) Wünscht die Regierung der Republik Bolivien die Abberu-
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-
Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher
das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen
auch für in Bolivien beschafftes Material; wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Republik Bolivien so
früh wie möglich darüber unterrichtet wird.
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-
ben;
Artikel 5
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen bolivianischen
Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektvereinba- (1) Die Regierung der Republik Bolivien sorgt für den Schutz
rungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und
der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu
e) sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
gehört insbesondere Folgendes:
bald wie möglich durch bolivianische Fachkräfte fortgeführt
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom- a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
mens in Bolivien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-
rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepu- sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte
blik Deutschland oder der von dieser benannten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf
genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der
benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver- Republik Bolivien gegen die entsandten Fachkräfte nur im
pflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung mindes- Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht
tens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten, min- werden;
destens jedoch so lange, dass dessen Fortführung gewähr-
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-
leistet ist. Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser boli-
nahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlas-
vianischen Fachkräfte;
sungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
aus- und fortgebildete bolivianische Staatsangehörige abge- einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe
legt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie stehen;
eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs-
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;
ungehinderte Ein- und Ausreise;
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;
zung, die die Regierung der Republik Bolivien ihnen gewährt,
h) stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben erfor- hingewiesen wird.
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
(2) Die Regierung der Republik Bolivien
nach den Projektvereinbarungen von der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland übernommen werden; a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im
i) stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-
Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine
mens und der Projektvereinbarungen befassten boliviani-
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt
gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung
unterrichtet werden.
der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im
Rahmen dieses Abkommens durchführen;
Artikel 4
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt rend eines Zeitraums von sechs Monaten ab ihrer ersten Ein-
dafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, reise die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der
zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühl-
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
schrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd,
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-
ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein
gen;
Videogerät, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Boli- je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und
vien einzumischen; eine Foto- und Filmausrüstung; der Verkauf dieser Gegen-
stände in Bolivien unterliegt den geltenden Rechtsvorschrif-
c) die Gesetze der Republik Bolivien zu befolgen und Sitten
ten;
und Gebräuche des Landes zu achten;
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
üben, mit der sie beauftragt sind;
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Bolivien vertrauens- Bedarfs;
voll zusammenzuarbeiten.
d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
dafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der und Aufenthaltsgenehmigungen.
Regierung der Republik Bolivien eingeholt wird. Die durchfüh-
rende Stelle bittet die Regierung der Republik Bolivien unter
Artikel 6
Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung
der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
Wochen keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Repu- bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-
blik Bolivien ein, so gilt dies als Zustimmung. beit der Vertragsparteien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 1423
Artikel 7 (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
sei denn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Regierung Bolivien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-
gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
Artikel 8 arbeit weiter.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierungen beider Länder einander notifizieren, dass sie die (4) Das Rahmenabkommen vom 12. November 1968 über
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft- Technische Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieses
treten des Abkommens erfüllt haben. Abkommens außer Kraft.
Geschehen zu La Paz am dreiundzwanzigsten März neun-
zehnhundertsiebenundachtzig in zwei Urschriften, jede in deut-
scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Saumweber
Hans Klein
Für die Regierung der Republik Bolivien
Bedregal
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 26. August 2004
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-
strafe (BGBl. 1992 II S. 390) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgenden
weiteren Staat in Kraft treten:
San Marino am 17. November 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2004 (BGBl. II S. 1127).
Berlin, den 26. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
die Unternehmen „Computer Sciences Corporation“ und „The Titan Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-22-01 und DOCPER-AS-30-01)
Vom 27. August 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
12. August 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen
„Computer Sciences Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-22-01) und „The Titan
Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-30-01) als Subunternehmen des Unternehmens
„CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-05) (BGBl. 2004 II
S. 1023) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 12. August 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 1425
Auswärtiges Amt Berlin, den 12. August 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 585 vom 12. August 2004 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-
schen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 18. Mai 2004 zwischen der Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen CACI Premier Technology, Inc. (DOCPER-AS-24-05) (amerikanische Verbalnote
Nummer 576)
Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. einen
Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unter-
nehmen CACI Premier Technology, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte
Verträge mit in den nachstehend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subun-
ternehmen geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunternehmen zur
Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden
Wortlaut haben soll:
1. a) Das Subunternehmen Computer Sciences Corporation wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-22-01 mit einer Laufzeit
vom 1. April 2004 bis 31. März 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:
Nachrichtendienstliche Auswertung, Einsätze und Planung sowie Pflege von Infor-
mationssystemen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Intel-
ligence Planner (Anhang II.f.).
b) Das Subunternehmen The Titan Corporation wird auf der Grundlage der beigefüg-
ten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-30-01 mit einer Laufzeit vom
1. April 2004 bis 31. März 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:
Nachrichtendienstliche Auswertung, Einsätze und Planung sowie Pflege von Infor-
mationssystemen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence
Analyst - Counterintelligence/Human Intelligence (Anhang II.e.), Military Intelli-
gence Planner (Anhang II.f.), All Source Analyst (Anhang II.g.) und Senior Engineer
(Anhang II.l.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Subunternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Subunternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag des
Hauptvertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-24-05) oder der letzt-
gültige Vertrag über die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genann-
ten Dienstleistungen auf der Grundlage der zwischen dem Hauptvertragsnehmer der
US-Streitkräfte und den jeweiligen dort genannten Subunternehmen geschlossenen
Verträge endet. Diese Vereinbarung wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchsta-
ben a bis b genannten Verträge nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag
endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer-/Leistungsauftrags ein Folgeauftrag vorliegt. Kopien
der einzelnen Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-
ten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-
rung eines Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunterneh-
men kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorher-
gehenden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Subunterneh-
men kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf
das genannte Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 12. August 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 585 vom
12. August 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
12. August 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 1427
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Choctaw Archiving Enterprise“
(Nr. DOCPER-TC-15-01)
Vom 27. August 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
12. August 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Choctaw Archiving Enterprise“ (Nr. DOCPER-TC-15-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. August 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
Auswärtiges Amt Berlin, den 12. August 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 589 vom 12. August 2004 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Choctaw Archiving Enterprise einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-15-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Choctaw Archiving Enterprise zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Choctaw Archiving Enterprise wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Beurteilung von Personen und Familien, die im Rahmen des Systems der militärischen
Gesundheitsversorgung anspruchsberechtigt sind und Gefahr laufen, Opfer familiärer
Gewalt zu werden (Misshandlung durch Ehegatten/Partner, Kindesmisshandlung, Ver-
nachlässigung von Kindern); Vorbereitung von Falldarstellungen nach vermutetem
Auftreten familiärer Gewalt; therapeutische Intervention bei Personen und Familien,
die von familiärer Gewalt betroffen oder durch familiäre Gewalt gefährdet sind; Beob-
achtung von Fortschritten bei betroffenen Personen und Familien im Rahmen eines
umfassenden Betreuungsprogramms für Familien (Family Advocacy Program/FAP)
und Bereitstellung von Betreuung für FAP-Fälle; kontinuierliche Risikoeinschätzung,
bis der FAP-Fall abgeschlossen ist oder an eine andere militärische Einrichtung wei-
tergeleitet wird; Aufstellung, Umsetzung und Dokumentation von Normen zur Quali-
tätssicherung sowie korrekte Faktenerfassung in den medizinischen Dokumentations-
unterlagen bezüglich aller betreuten Personen; Erstellung von Berichten und Doku-
mentationsunterlagen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Social Wor-
ker.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Choctaw Archiving Enterprise wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 1429
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-15-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Choctaw Archiving Enterprise endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 13. August 2004
bis 12. August 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 13. August 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 589 vom
12. August 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
13. August 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-06-02)
Vom 31. August 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 26. August
2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science
Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-06-02) geschlossen
worden. Die Vereinbarung tritt nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. Oktober 2004
in Kraft; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt
1417
Teil II G 1998
2004 Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 Nr. 32
Tag Inhalt Seite
23. 9. 2004 Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von kleinen Kraftomnibussen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Kon-
struktion (Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1418
24. 8. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1419
26. 8. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1419
26. 8. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1420
26. 8. 2004 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Rahmenabkommens über Technische Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1420
26. 8. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . 1423
27. 8. 2004 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Unternehmen „Computer Sciences Corporation“ und „The Titan Cor-
poration“ (Nr. DOCPER-AS-22-01 und DOCPER-AS-30-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1424
27. 8. 2004 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Choctaw Archiving Enterprise“ (Nr. DOCPER-TC-15-01) 1427
31. 8. 2004 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-06-02) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1430
Der Anhang zur Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts
ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-
sandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
Verordnung
zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52
über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von kleinen Kraftomnibussen der Klassen M2 und M3
hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktion
(Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52) ) 1
Vom 23. September 2004
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision
des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. 1997 II S. 998), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002
(BGBl. 2002 II S. 1522) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung
der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958
angenommene Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52 über einheitliche Be-
dingungen für die Genehmigung von kleinen Kraftomnibussen der Klassen M2
und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktion wird hiermit in Kraft gesetzt.
Der Wortlaut der Regelung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als
Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.2)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Dezember 2002 in Kraft.
(2) Die ECE-Regelung Nr. 52 (BGBl. 1982 II S. 770) ist am 7. Dezember 2002
für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Revision 2 der
ECE-Regelung Nr. 52 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der
Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Berlin, den 23. September 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2) Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge-
setzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß
den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung
gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 1419
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 24. August 2004
Die Änderung vom 25. November 1992 (BGBl. 1993 II S. 2182) des Mont-
realer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Kiribati am 7. November 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2004 (BGBl. II S. 1123).
Berlin, den 24. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 26. August 2004
Die Änderung vom 17. September 1997 (BGBl. 1998 II S. 2690) des Mont-
realer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Belgien am 9. November 2004.
Brasilien am 28. September 2004.
Kiribati am 7. November 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2004 (BGBl. II S. 1123).
Berlin, den 26. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 26. August 2004
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 2002 II S. 921; BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3
für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Brasilien am 28. September 2004.
Kiribati am 7. November 2004.
Lettland am 7. Oktober 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2004 (BGBl. II S. 1129).
Berlin, den 26. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Rahmenabkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 26. August 2004
Das in La Paz am 23. März 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien
über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 8
am 18. September 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. August 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ingrid-Gabriela Hoven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 1421
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden
als „Material“ bezeichnet);
und
c) durch Aus- und Fortbildung von bolivianischen Fach- und
die Regierung der Republik Bolivien Führungskräften und Wissenschaftlern in Bolivien, in der
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;
im Rahmen der zwischen beiden Staaten und ihren Völkern
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, d) in anderer geeigneter Weise.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde- nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-
rung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht
und Völker und etwas Abweichendes vorsehen:
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch Technische Zusam-
menarbeit zu vertiefen – b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kos-
sind wie folgt übereingekommen: ten tragen;
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
Artikel 1 halb Boliviens;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt- d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. rials;
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar- genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
teien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten
über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Abgaben und Lagergebühren;
Folgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. f) Aus- und Fortbildung von bolivianischen Fach- und Füh-
Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Techni- rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
schen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption
des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und organisatori- chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-
sche Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören. desrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei
seinem Eintreffen in Bolivien in das Eigentum der Republik Boli-
vien über; das Material steht den geförderten Vorhaben und den
Artikel 2 entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch Verfügung.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-
Bereichen vorsehen: tet die Regierung der Republik Bolivien darüber, welche Träger,
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein- Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer För-
richtungen in Bolivien; derungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die
beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im Fol-
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; genden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
tragsparteien einigen. Artikel 3
(2) Die Förderung kann erfolgen Leistungen der Regierung der Republik Bolivien:
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera- Sie
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Bolivien die erfor-
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräf- derlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren
ten; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepu- Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der
blik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrichtung
„entsandte Fachkräfte“ bezeichnet; liefert;
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik (3) Wünscht die Regierung der Republik Bolivien die Abberu-
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-
Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher
das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen
auch für in Bolivien beschafftes Material; wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Republik Bolivien so
früh wie möglich darüber unterrichtet wird.
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-
ben;
Artikel 5
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen bolivianischen
Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektvereinba- (1) Die Regierung der Republik Bolivien sorgt für den Schutz
rungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und
der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu
e) sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
gehört insbesondere Folgendes:
bald wie möglich durch bolivianische Fachkräfte fortgeführt
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom- a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
mens in Bolivien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-
rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepu- sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte
blik Deutschland oder der von dieser benannten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf
genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der
benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver- Republik Bolivien gegen die entsandten Fachkräfte nur im
pflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung mindes- Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht
tens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten, min- werden;
destens jedoch so lange, dass dessen Fortführung gewähr-
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-
leistet ist. Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser boli-
nahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlas-
vianischen Fachkräfte;
sungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
aus- und fortgebildete bolivianische Staatsangehörige abge- einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe
legt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie stehen;
eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs-
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;
ungehinderte Ein- und Ausreise;
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;
zung, die die Regierung der Republik Bolivien ihnen gewährt,
h) stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben erfor- hingewiesen wird.
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
(2) Die Regierung der Republik Bolivien
nach den Projektvereinbarungen von der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland übernommen werden; a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im
i) stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-
Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine
mens und der Projektvereinbarungen befassten boliviani-
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt
gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung
unterrichtet werden.
der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im
Rahmen dieses Abkommens durchführen;
Artikel 4
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt rend eines Zeitraums von sechs Monaten ab ihrer ersten Ein-
dafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, reise die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der
zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühl-
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
schrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd,
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-
ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein
gen;
Videogerät, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Boli- je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und
vien einzumischen; eine Foto- und Filmausrüstung; der Verkauf dieser Gegen-
stände in Bolivien unterliegt den geltenden Rechtsvorschrif-
c) die Gesetze der Republik Bolivien zu befolgen und Sitten
ten;
und Gebräuche des Landes zu achten;
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
üben, mit der sie beauftragt sind;
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Bolivien vertrauens- Bedarfs;
voll zusammenzuarbeiten.
d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
dafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der und Aufenthaltsgenehmigungen.
Regierung der Republik Bolivien eingeholt wird. Die durchfüh-
rende Stelle bittet die Regierung der Republik Bolivien unter
Artikel 6
Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung
der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
Wochen keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Repu- bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-
blik Bolivien ein, so gilt dies als Zustimmung. beit der Vertragsparteien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 1423
Artikel 7 (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
sei denn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Regierung Bolivien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-
gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
Artikel 8 arbeit weiter.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierungen beider Länder einander notifizieren, dass sie die (4) Das Rahmenabkommen vom 12. November 1968 über
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft- Technische Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieses
treten des Abkommens erfüllt haben. Abkommens außer Kraft.
Geschehen zu La Paz am dreiundzwanzigsten März neun-
zehnhundertsiebenundachtzig in zwei Urschriften, jede in deut-
scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Saumweber
Hans Klein
Für die Regierung der Republik Bolivien
Bedregal
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 26. August 2004
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-
strafe (BGBl. 1992 II S. 390) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgenden
weiteren Staat in Kraft treten:
San Marino am 17. November 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2004 (BGBl. II S. 1127).
Berlin, den 26. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
die Unternehmen „Computer Sciences Corporation“ und „The Titan Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-22-01 und DOCPER-AS-30-01)
Vom 27. August 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
12. August 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen
„Computer Sciences Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-22-01) und „The Titan
Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-30-01) als Subunternehmen des Unternehmens
„CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-05) (BGBl. 2004 II
S. 1023) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 12. August 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 1425
Auswärtiges Amt Berlin, den 12. August 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 585 vom 12. August 2004 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-
schen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 18. Mai 2004 zwischen der Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen CACI Premier Technology, Inc. (DOCPER-AS-24-05) (amerikanische Verbalnote
Nummer 576)
Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. einen
Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unter-
nehmen CACI Premier Technology, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte
Verträge mit in den nachstehend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subun-
ternehmen geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunternehmen zur
Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden
Wortlaut haben soll:
1. a) Das Subunternehmen Computer Sciences Corporation wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-22-01 mit einer Laufzeit
vom 1. April 2004 bis 31. März 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:
Nachrichtendienstliche Auswertung, Einsätze und Planung sowie Pflege von Infor-
mationssystemen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Intel-
ligence Planner (Anhang II.f.).
b) Das Subunternehmen The Titan Corporation wird auf der Grundlage der beigefüg-
ten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-30-01 mit einer Laufzeit vom
1. April 2004 bis 31. März 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:
Nachrichtendienstliche Auswertung, Einsätze und Planung sowie Pflege von Infor-
mationssystemen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence
Analyst - Counterintelligence/Human Intelligence (Anhang II.e.), Military Intelli-
gence Planner (Anhang II.f.), All Source Analyst (Anhang II.g.) und Senior Engineer
(Anhang II.l.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Subunternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Subunternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag des
Hauptvertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-24-05) oder der letzt-
gültige Vertrag über die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genann-
ten Dienstleistungen auf der Grundlage der zwischen dem Hauptvertragsnehmer der
US-Streitkräfte und den jeweiligen dort genannten Subunternehmen geschlossenen
Verträge endet. Diese Vereinbarung wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchsta-
ben a bis b genannten Verträge nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag
endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer-/Leistungsauftrags ein Folgeauftrag vorliegt. Kopien
der einzelnen Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-
ten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-
rung eines Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Subunterneh-
men kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorher-
gehenden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Subunterneh-
men kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf
das genannte Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 12. August 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 585 vom
12. August 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
12. August 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 1427
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Choctaw Archiving Enterprise“
(Nr. DOCPER-TC-15-01)
Vom 27. August 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
12. August 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Choctaw Archiving Enterprise“ (Nr. DOCPER-TC-15-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. August 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
Auswärtiges Amt Berlin, den 12. August 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 589 vom 12. August 2004 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Choctaw Archiving Enterprise einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-15-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Choctaw Archiving Enterprise zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Choctaw Archiving Enterprise wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Beurteilung von Personen und Familien, die im Rahmen des Systems der militärischen
Gesundheitsversorgung anspruchsberechtigt sind und Gefahr laufen, Opfer familiärer
Gewalt zu werden (Misshandlung durch Ehegatten/Partner, Kindesmisshandlung, Ver-
nachlässigung von Kindern); Vorbereitung von Falldarstellungen nach vermutetem
Auftreten familiärer Gewalt; therapeutische Intervention bei Personen und Familien,
die von familiärer Gewalt betroffen oder durch familiäre Gewalt gefährdet sind; Beob-
achtung von Fortschritten bei betroffenen Personen und Familien im Rahmen eines
umfassenden Betreuungsprogramms für Familien (Family Advocacy Program/FAP)
und Bereitstellung von Betreuung für FAP-Fälle; kontinuierliche Risikoeinschätzung,
bis der FAP-Fall abgeschlossen ist oder an eine andere militärische Einrichtung wei-
tergeleitet wird; Aufstellung, Umsetzung und Dokumentation von Normen zur Quali-
tätssicherung sowie korrekte Faktenerfassung in den medizinischen Dokumentations-
unterlagen bezüglich aller betreuten Personen; Erstellung von Berichten und Doku-
mentationsunterlagen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Social Wor-
ker.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Choctaw Archiving Enterprise wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 1429
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-15-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Choctaw Archiving Enterprise endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 13. August 2004
bis 12. August 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 13. August 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 589 vom
12. August 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
13. August 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-06-02)
Vom 31. August 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 26. August
2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science
Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-06-02) geschlossen
worden. Die Vereinbarung tritt nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. Oktober 2004
in Kraft; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004 1431
Auswärtiges Amt Berlin, den 26. August 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 594 vom 26. August 2004 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Science Applications International Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf
der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-06-02
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätig-
keit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen
seines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglie-
der ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppen-
statuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützt das TRICARE Europe Office (TEO) bei der Umsetzung, bei der Beurteilung
und beim Betrieb des zahnmedizinischen Versorgungsprogramms der US-Streitkräfte
für Familienangehörige (TRICARE Family Member Dental Program/TFMDP) im euro-
päischen Operationsgebiet unter Einhaltung der vom US-Verteidigungsministerium
für das TFMDP festgelegten Anforderungen und Ziele. Dieser Vertrag umfasst die fol-
genden Tätigkeiten: Medical Service Coordinator.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-06-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgen-
de Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom
1. Oktober 2004 bis 30. September 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Bot-
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Oktober 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 594 vom
26. August 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. Oktober 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin