1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004
17. Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(17. ADR-Änderungsverordnung – 17. ADRÄndV)
Vom 27. August 2004
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BGBl. 1969 II S. 1489) in Verbin-
dung mit Artikel 249 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Die in Genf vom 13. bis 17. Mai 2002, 4. bis 8. November 2002, 19. bis 23. Mai
2003 und 19. bis 23. Januar 2004 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen A
und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (BGBl. 2003 II S. 1743;
2004 II S. 1132) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit
einer deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den
Wortlaut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom
1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Berlin, den 27. August 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004 1275
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 22. Juli 2004
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 2
für
St. Kitts und Nevis am 20. Juni 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2004 (BGBl. II S. 1130).
Berlin, den 22. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Juli 2004
Das in Bischkek am 25. Mai 2004 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 – 2004 wird
nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-
kommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-
nem Artikel 7 erfüllt sind.
Bonn, den 27. Juli 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004 1275
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 22. Juli 2004
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 2
für
St. Kitts und Nevis am 20. Juni 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2004 (BGBl. II S. 1130).
Berlin, den 22. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Juli 2004
Das in Bischkek am 25. Mai 2004 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 – 2004 wird
nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-
kommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-
nem Artikel 7 erfüllt sind.
Bonn, den 27. Juli 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 – 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) „Aufbau eines Nationalen Notfallsystems“ bis zu
1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro),
und
die Regierung der Kirgisischen Republik – b) „Kommunale Infrastruktur“ bis zu 2 000 000,– EUR (in
Worten: zwei Millionen Euro).
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht
Republik, es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
rung der Kirgisischen Republik, von der Kreditanstalt für Wieder-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
zu vertiefen,
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, land und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere
Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-
in der Kirgisischen Republik beizutragen, haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-
15. bis 17. Mai 2003 – lung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maß-
nahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-
sind wie folgt übereingekommen:
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle-
Artikel 1 hen gewährt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
licht es der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, der Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
Main, folgende Beträge zu erhalten: tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
1. Darlehen bis zu insgesamt 9 000 000,– EUR (in Worten: neun zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
Millionen Euro) für die Vorhaben: haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
a) „Aufbau eines nationalen Notfallsystems“ bis zu
3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro), (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 1 Nummer 3 werden in Darlehen umge-
b) „Kommunale Infrastrukturfinanzierung“ bis zu
wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro),
den.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-
ben festgestellt worden ist; Artikel 2
2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 000 000,– EUR (in Wor-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
ten: vier Millionen Euro) für das Vorhaben „Strukturanpas-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sung Energieversorgung Bischkek“, wenn nach Prüfung
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
den ist, dass es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die
der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
eines Finanzierungsbeitrags erfüllt;
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der
3. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 ge- einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-
nannten Vorhaben: chenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004 1277
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Stromübertragungsleitung Frunsenskaja-Kemin“ und in Höhe
Ablauf des 31. Dezember 2011. von 2 300 813,40 Euro (in Worten: zwei Millionen dreihundert-
tausendachthundertdreizehn Euro und vierzig Cent) aus dem
(2) Die Regierung der Kirgisischen Republik wird, soweit sie
Abkommen vom 14. September 1999 zwischen der Regierung
nicht selbst Darlehensnehmer ist, gegenüber der Kreditanstalt
der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-
über Finanzielle Zusammenarbeit (1998 – 1999) für das Vor-
bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1
haben „Aufstockung 500 kV Stromübertragungsleitung
zu schließenden Verträge garantieren.
Frunsenskaja-Kemin“.
(3) Die Regierung der Kirgisischen Republik wird, soweit sie
(3) Die zuletzt in Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 des Abkom-
nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, etwaige Rück-
mens vom 19. August 2003 zwischen der Regierung der Bun-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit (2001 – 2002) für das
der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
Vorhaben „Erweiterung Umspannstationen Bischkek“ vorgese-
henen Darlehen in Höhe von 6 135 502,50 EUR (in Worten:
Artikel 3 sechs Millionen einhundertfünfunddreißigtausendfünfhundert-
zwei Euro und fünfzig Cent) werden ebenfalls zu Gunsten des
Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditan-
Vorhabens „Verstärkung des Ortsnetz Bischkek“ eingesetzt,
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss
ist.
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Kir-
gisischen Republik erhoben werden. Diese Mittel stammen ursprünglich aus der Darlehenszusage
über 20 500 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen fünfhun-
Artikel 4 derttausend Deutsche Mark) gemäß dem Protokoll der Verhand-
lungen des Jahres 1995 zwischen der Regierung der Bundesre-
Die Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den publik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Repu-
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der blik für das Vorhaben „220 kV-Übertragungsleitung Tamga-Kara
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen Kol“. Die Darlehenszusage wurde zunächst gemäß Artikel 5 des
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren Abkommens vom 31. März 1998 zwischen der Regierung der
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisi-
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit (1997) für das
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- Vorhaben „Übertragungsleitung Frunsenskaja-Kemin“ repro-
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls grammiert und dann mit dem genannten Abkommen vom
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli- 19. August 2003 zunächst für das Vorhaben „Umspannwerk
chen Genehmigungen. Bischkek“ reprogrammiert.
(4) Aufgrund der in Absatz 2 und 3 genannten Reprogram-
Artikel 5 mierungen werden für das Vorhaben „Verstärkung Ortsnetz
(1) Das im Abkommen vom 26. Mai 1997 zwischen der Bischkek“ somit 13 549 234,70 EUR (in Worten: dreizehn Millio-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung nen fünfhundertneunundvierzigtausendzweihundertvierunddrei-
der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ßig Euro und siebzig Cent) bereitgestellt, so dass einschließlich
genannte Vorhaben „Textilinvestitionsprogramm“, für das Darle- der mit dem Abkommen vom 19. August 2003 zwischen der
hen in Höhe von 3 000 000,– DM (in Worten: drei Million Deut- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
sche Mark) vorgesehen waren, wurde gemäß Artikel 5 des Ab- der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit
kommens vom 14. September 1999 zwischen der Regierung der (2001 – 2002) für dieses Vorhaben bereits reprogrammierten
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisi- Mittel in Höhe von 7 158 086,30 EUR (in Worten: sieben Millio-
schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit (1998 – 1999) nen einhundertachtundfünfzigtausendsechsundachtzig Euro
für das Vorhaben „Programm zur Investitionsförderung in der und dreißig Cent) künftig für dieses Vorhaben Darlehen in einer
Privatwirtschaft“ reprogrammiert und wird jetzt in Höhe von Gesamthöhe von 18 707 321,– EUR (in Worten: achtzehn Millio-
1 533 875,60 EUR (in Worten: eine Million fünfhundertdreiund- nen siebenhundertsiebentausenddreihunderteinundzwanzig
dreißigtausendachthundertfünfundsiebzig Euro und sechzig Euro) zuzüglich eines Finanzierungsbeitrags in Höhe von
Cent) zu Gunsten des Studien- und Fachkräftefonds VI für die 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) zur Verfügung
Finanzielle Zusammenarbeit reprogrammiert, wenn nach Prü- stehen.
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Artikel 6
(2) Das im Abkommen vom 19. August 2003 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- (1) Die Zusage der im Protokoll der Regierungsverhandlun-
rung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusammen- gen über die Entwicklungszusammenarbeit 1996 genanten und
arbeit (2001 – 2002) für das Vorhaben „Notprogramm Kohle- gemäß Artikel 5 Absatz 1 reprogrammierten Beträge entfällt,
versorgung Bischkek“ vorgesehene Darlehen in Höhe von soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr
7 413 732,20 EUR (in Worten: sieben Millionen vierhundertdrei- der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen ist. Für
zehntausendsiebenhundertzweiunddreißig Euro und zwanzig die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Reprogrammierung ist dies
Cent), wird entsprechend Ziffer 4.3.1. des Protokolls über die der 31. Dezember 2004 (Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens vom
entwicklungspolitischen Regierungsverhandlungen vom 15. bis 26. Mai 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
17. Mai 2003 und des Bestätigungsschreibens des Finanzminis- Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über
teriums der Kirgisischen Republik vom 21. August 2003 zu Finanzielle Zusammenarbeit).
Gunsten des Vorhabens „Verstärkung Ortsnetz Bischkek“ repro-
(2) Die Zusage des im Protokoll der Regierungsverhandlun-
grammiert, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
gen über die Entwicklungszusammenarbeit 1997 genannten
festgestellt worden ist.
und gemäß Artikel 5 Absatz 2 reprogrammierten Betrages in
Diese Mittel stammen ursprünglich in Höhe von Höhe von 5 112 918,80 EUR entfällt, soweit nicht innerhalb von
5 112 918,80 EUR (in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftau- acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Dar-
sendneunhundertachtzehn Euro und achtzig Cent) aus dem Ab- lehensvertrag geschlossen ist. Für die in Artikel 5 Absatz 2
kommen vom 31. März 1998 zwischen der Regierung der Bun- genannte Reprogrammierung ist dies in Höhe von
desrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über 5 112 918,80 EUR der 31. Dezember 2005 (Artikel 2 Absatz 1
Finanzielle Zusammenarbeit (1997) für das Vorhaben „500 kV des zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004
und der Regierung der Kirgisischen Republik geschlossenen schen Republik geschlossenen Abkommens über Finanzielle
Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit vom 31. März Zusammenarbeit vom 14. September 1999).
1998). Die Zusage des im Protokoll der Regierungsverhandlun-
gen über die Entwicklungszusammenarbeit 1998 genannten
und gemäß Artikel 5 Absatz 2 reprogrammierten Betrages in Artikel 7
Höhe von 2 300 813,40 EUR entfällt ebenfalls, sofern nicht
innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entspre- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
chende Darlehensvertrag geschlossen ist. Für den genannten Regierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-
Teilbetrag in Höhe von 2 300 813,40 EUR ist dies der 31. De- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
zember 2006 (Artikel 2 Absatz 1 des zwischen der Regierung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisi- ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bischkek am 25. Mai 2004 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Achenbach
Für die Regierung der Kirgisischen Republik
Abildajew
Bekanntmachung
des deutsch-chinesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juli 2004
Das in Berlin am 1. April 2004 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem
Artikel 7
am 1. April 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juli 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004 1279
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-
und
schutzes, der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung
die Regierung der Volksrepublik China – oder der Gesundheitsvorsorge die besonderen Vorausset-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen trags erfüllen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-
blik China, (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-
sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträgen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi- innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungs-
gen und zu vertiefen, voraussetzungen Bürgschaften bis zu 13 210 000,– EUR (in Wor-
ten: dreizehn Millionen zweihundertzehntausend Euro) zur Er-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- möglichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenar-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, beit durch die KfW, für das in Artikel 5 Absatz 2 genannte Vorha-
ben zu übernehmen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (3) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-
in der Volksrepublik China beizutragen, ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die 21. Sitzung der
der Volksrepublik China, von der KfW für diese Vorhaben bis zur
Gemischten Kommission für entwicklungspolitische Zusam-
Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu
menarbeit vom 18. Juli 2003 –
erhalten.
sind wie folgt übereingekommen: (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 1 land und der Regierung der Volksrepublik China durch andere
Vorhaben ersetzt werden. Werden die in Absatz 1 Nummer 2 be-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- zeichneten Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes,
licht es der Regierung der Volksrepublik China, von der Kredit- der sozialen Infrastruktur, der Gesundheitsvorsorge oder als
anstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgende selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung er-
Beträge zu erhalten: setzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
1. Darlehen von insgesamt 29 000 000,– EUR (in Worten: neun- im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-
undzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
a) Aufstockung „Abwasserprogramm III“ bis zu (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millionen Euro), der Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
b) „Armutsminderung Hunan“ bis zu 5 000 000,– EUR (in zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-
Worten: fünf Millionen Euro), dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
c) „Öffentliche Gesundheitsversorgung“ (Gesundheitspro- Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
gramm III) bis zu 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn dieses Abkommen Anwendung.
Millionen Euro), (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt nahmen nach Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
worden ist; sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 21 000 000,– EUR (in
Worten: einundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben Artikel 2
a) „Wüstenbekämpfung Henan” bis zu 6 000 000,– EUR (in Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Worten: sechs Millionen Euro); Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
b) „Photovoltaik – Dorfstromversorgung Gansu” bis zu schen der KfW und dem Ministerium der Finanzen der Volksre-
6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro); publik China zu schließenden Verträge. Auf diese Verträge findet
c) „Mikrofinanzierung I” bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: das Recht des Ortes Anwendung, an dem das Abkommen vom
zwei Millionen Euro); 10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über
d) Aufstockung „Gesundheitsprogramm II“ für eine HIV-
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wurde. Die Zusage
Präventions-Komponente bis zu 5 000 000,– EUR (in
der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
Worten: fünf Millionen Euro);
einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-
e) „Öffentliche Gesundheitsversorgung“ (Gesundheitspro- chenden Darlehens- und beziehungsweise oder Finanzierungs-
gramm III) für eine HIV-Präventions-Komponente bis zu verträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten
2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro), Beträge ist dies der 31. Dezember 2011.
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004
Artikel 3 (3) Das im Abkommen vom 13. Juli 1995 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Die Regierung der Volksrepublik China stellt die KfW von Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 für
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die das Vorhaben „China Investment Bank III“ vorgesehene Darle-
im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung hen wird mit einem Betrag von 12 310 000,– EUR (in Worten:
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volksrepublik China zwölf Millionen dreihundertzehntausend Euro), das im Abkom-
erhoben werden können. men vom 20. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
China über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 für das Vorhaben
Artikel 4
„Windpark III“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von
Für die sich aus der Gewährung von Darlehen und der Finan- 40 000,– EUR (in Worten: vierzigtausend Euro) und das im
zierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden Abkommen vom 9. Juni 1999 zwischen der Regierung der Bun-
Regierungen eine befriedigende Regelung. Insoweit sind die desrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bestimmungen des Abkommens vom 10. Juni 1985 zwischen China über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 für das Vorhaben
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- „Moderne Kohlekraftwerke“ vorgesehene Darlehen wird mit
rung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit einem Betrag von 430 000,– EUR (in Worten: vierhundertdreißig-
maßgebend. tausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen für das Vorha-
ben „Programm Energieeffizienz“ mit einem Betrag von bis zu
12 780 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen siebenhundert-
Artikel 5 achtzigtausend Euro) verwendet, wenn nach Prüfung dessen
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(1) Das im Abkommen vom 23. September 1993 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- (4) Das im Abkommen vom 9. Juni 1999 zwischen der Regie-
rung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
1993 für das Vorhaben „Patentinformationssystem“ vorgesehe- Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 für
ne Darlehen wird mit einem Betrag von 370 000,– EUR (in Wor- das Vorhaben „Moderne Kohlekraftwerke“ vorgesehene Darle-
ten: dreihundertsiebzigtausend Euro), das im Abkommen vom hen wird mit einem Betrag von bis zu 6 400 000,– EUR (in Wor-
23. September 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepu- ten: sechs Millionen vierhunderttausend Euro) reprogrammiert
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China und als Darlehen für das Vorhaben „Ausbildungszentrum für
über Finanzielle Zusammenarbeit 1993 für das Vorhaben „Rei- Drucktechnik (CDAD)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
sezugwagen“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Beitrag von Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
80 000,– EUR (in Worten: achtzigtausend Euro) und das im (5) Der mit Verbalnote der Deutschen Botschaft Peking vom
Abkommen vom 9. Juni 1999 zwischen der Regierung der Bun- 4. Dezember 2002 für das Vorhaben „Solarenergie Xinjiang
desrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik (Erneuerbare Energien)“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird
China über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 für das Vorhaben mit einem Betrag von bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei
“Moderne Kohlekraftwerke” vorgesehene Darlehen wird mit Millionen Euro) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag für
einem Betrag von 550 000,– EUR (in Worten: fünfhundertfünfzig- das Vorhaben „Photovoltaik – Dorfstromversorgung Gansu“ ver-
tausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen für das Vorha- wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-
ben „Aufstockung Abwasserprogramm III“ mit einem Betrag von gestellt worden ist.
bis zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro) verwendet,
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
Artikel 6
worden ist.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom
(2) Das im Abkommen vom 4. Juli 1994 zwischen der Regie- 10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über
Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 für Finanzielle Zusammenarbeit sowie des dazugehörenden Brief-
das Vorhaben „Kohlekraftwerke moderner Umwelttechnologie“ wechsels in der durch die Vereinbarung vom 11./12. Dezember
vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von bis zu 1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.
8 790 000,– EUR (in Worten: acht Millionen siebenhundertneun-
zigtausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen für das Vor-
Artikel 7
haben „Aufstockung Schienenverkehrsprogramm III“ verwen-
det, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
stellt worden ist. Kraft.
Geschehen zu Berlin am 1. April 2004 in drei Urschriften, jede
in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joachim von Arnim
Heidemarie Wieczorek-Zeul
Für die Regierung der Volksrepublik China
Jin Renqing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004 1281
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Vom 30. Juli 2004
I.
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden
Auswirkungen von Industrieunfällen (BGBl. 1998 II S. 1527) wird nach seinem
Artikel 30 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Aserbaidschan am 14. September 2004.
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Lettland am 27. September 2004.
II.
A s e r b a i d s c h a n bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 16. Juni 2004:
(Übersetzung)
“1. The Republic of Azerbaijan declares „1. Die Republik Aserbaidschan erklärt,
that the term military installations dass der Ausdruck ,militärische Ein-
appearing in article 2, paragraph 2 (b), richtungen‘ in Artikel 2 Absatz 2 Buch-
of the Convention on the Transbound- stabe b des Übereinkommens über die
ary Effects of Industrial Accidents is grenzüberschreitenden Auswirkungen
understood to refer to installations von Industrieunfällen so zu verstehen
serving the interests of national defence ist, dass er sich auf Einrichtungen be-
and functioning on legal causes. zieht, die der nationalen Verteidigung
dienen und rechtmäßig eingesetzt wer-
den.
2. With reference to article 3, paragraph 1, 2. Mit Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 des
of the Convention, the Republic of Übereinkommens erklärt die Republik
Azerbaijan declares that, in relation to Aserbaidschan, dass sie im Rahmen
any Party, it will cooperate within the des Übereinkommens über die grenz-
framework of the Convention on the überschreitenden Auswirkungen von
Transboundary Effects of Industrial Industrieunfällen mit jeder Vertrags-
Accidents in accordance with the prin- partei im Einklang mit den Grundsätzen
ciples and norms of international law. und Normen des Völkerrechts zusam-
menarbeiten wird.
3. In accordance with article 21, para- 3. Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 des
graph 2, of the Convention, the Repub- Übereinkommens erklärt die Republik
lic of Azerbaijan declares that, for a dis- Aserbaidschan, dass sie für eine nicht
pute not resolved in accordance with nach Artikel 21 Absatz 1 beigelegte
paragraph 1 of article 21, it accepts the Streitigkeit das in Anhang XIII fest-
arbitration in accordance with the pro- gelegte Schiedsverfahren gegenüber
cedure set out in Annex XIII as compul- jeder anderen Vertragspartei als obliga-
sory in relation to any Party accepting torisch anerkennt, die eines oder beide
one or both of the means of dispute der in Artikel 21 Absatz 2 genannten
settlement referred to in paragraph 2 of Mittel der Streitbeilegung als obligato-
article 21.” risch anerkennt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 97).
Berlin, den 30. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 4. August 2004
I.
Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial (BGBl. 1990 II S. 326) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgen-
de weitere Staaten in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 18. Februar 2004.
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Katar am 8. April 2004.
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Kuwait am 23. Mai 2004.
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts.
Madagaskar am 27. November 2003.
Senegal am 3. Dezember 2003.
II.
A s e r b a i d s c h a n bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 19. Januar
2004:
(Übersetzung)
“In accordance with paragraph 3 of Arti- „In Übereinstimmung mit Artikel 17
cle 17 of the Convention, the Republic of Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die
Azerbaijan declares that it does not consi- Republik Aserbaidschan, dass sie sich
der itself bound by paragraph 2 of Arti- durch Artikel 17 Absatz 2 nicht als gebun-
cle 17.” den betrachtet.“
K a t a r bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 9. März 2004:
(Übersetzung)
“The State of Qatar does not consider „Der Staat Katar betrachtet sich durch
itself bound by either of the dispute settle- keines der beiden in Artikel 17 Absatz 2
ment procedures provided for in para- vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von
graph (2) of Article (17).” Streitigkeiten als gebunden.“
K u w a i t bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 23. April 2004:
(Übersetzung)
“Having considered the Convention on „Nach Prüfung des am 3. März 1980
the Physical Protection of Nuclear Material unterzeichneten Übereinkommens über
signed on 3 March 1980, and having consi- den physischen Schutz von Kernmaterial
dered Law No. 12 of 2004, issued on und nach Prüfung des am 6. Januar 2004
(14 Dhu Al-Qa’da 1424 – year of the Hegira) (entsprechend dem 14. Dhu’l-Qa’dah
6 January 2004 pertaining to approval of it 1424H.) erlassenen Gesetzes Nr. 12 von
with a reservation on paragraph 2 of Arti- 2004 zur Annahme des Übereinkommens
cle 17 declaring non-obligation to be mit einem Vorbehalt zu Artikel 17 Absatz 2,
bound by it, we hereby announce our in dem erklärt wird, dass keine Verpflich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004 1283
accession to the said Convention and tung besteht, durch ihn gebunden zu sein,
pledge to comply with it and ensure its verkünden wir hiermit unseren Beitritt zu
observance.” dem genannten Übereinkommen und ver-
sprechen, es einzuhalten und seine
Beachtung sicherzustellen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2003 (BGBl. II S. 707), die hiermit hinsichtlich des I n k r a f t t r e t e n s -
d a t u m s für K u w a i t b e r i c h t i g t wird, und die Bekanntmachung vom
31. März 2004 (BGBl. II S. 572).
Berlin, den 4. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 4. August 2004
Das am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Ver-
bot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Papua-Neuguinea am 1. Dezember 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Juni 2004 (BGBl. II S. 1104).
Berlin, den 4. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens
über persistente organische Schadstoffe
(POPs-Übereinkommen)
Vom 4. August 2004
I.
Das von der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 2001 unterzeichnete
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (BGBl.
2002 II S. 803) ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Dschibuti am 9. Juni 2004
Moldau, Republik am 6. Juli 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Mongolei am 29. Juli 2004
Myanmar am 18. Juli 2004
Paraguay am 30. Juni 2004
Philippinen am 27. Mai 2004
Slowenien am 2. August 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Tansania, Vereinigte Republik am 29. Juli 2004
Tschad am 8. Juni 2004
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Australien am 18. August 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Barbados am 5. September 2004
Brasilien am 14. September 2004
Cookinseln am 27. September 2004
Ecuador am 5. September 2004
Marokko am 13. September 2004
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 25. August 2004
Nigeria am 22. August 2004
Spanien am 26. August 2004
St. Kitts und Nevis am 19. August 2004
Tunesien am 15. September 2004
in Kraft treten.
II.
A u s t r a l i e n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 20. Mai 2004:
(Übersetzung)
“In accordance with article 25 (4) [of the „Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 4 [des
Convention], the Government of Australia Übereinkommens] erklärt die Regierung von
declares that any amendment to Annex A, B Australien, dass jede Änderung der Anlage A,
or C shall enter into force only upon the B oder C erst bei Hinterlegung der sich auf
deposit of Australia’s instrument of ratifica- diese Änderung beziehenden Ratifikations-
tion with respect thereto.” urkunden Australiens in Kraft tritt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004 1285
Die Republik M o l d a u bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 7. April
2004:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Original: Moldovan) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Mol-
dauisch)
“In accordance with article 18, para- „In Übereinstimmung mit Artikel 18 Ab-
graph 2 of the Convention, the Republic of satz 2 des Übereinkommens erkennt die
Moldova accepts both of the means of dis- Republik Moldau beide in diesem Absatz
pute settlement mentioned in this para- aufgeführten Mittel der Streitbeilegung
graph as compulsory in relation to any gegenüber jeder Vertragspartei, welche
party that accepts the same obligation. dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obli-
gatorisch an.
Pursuant to article 25, paragraph 4, of Aufgrund von Artikel 25 Absatz 4 des
the Convention, any amendment to Übereinkommens tritt jede Änderung der
Annex A, B or C shall enter into force for the Anlage A, B oder C für die Republik Mol-
Republic of Moldova only upon the depo- dau erst bei Hinterlegung ihrer sich auf
sit of its instrument of ratification, accept- diese Änderung beziehenden Ratifikati-
ance or approval with respect thereto.” ons-, Annahme- oder Genehmigungsur-
kunde in Kraft.“
S l o w e n i e n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 4. Mai 2004:
(Übersetzung)
“In accordance with article 25, para- „In Übereinstimmung mit Artikel 25 Ab-
graph 4 of the Convention, the Republic satz 4 des Übereinkommens erklärt die
of Slovenia herewith declares, that any Republik Slowenien hiermit, dass jede
amendment to Annex A, B or C shall enter Änderung der Anlage A, B oder C erst bei
into force only upon the deposit of its Hinterlegung ihrer sich auf diese Änderung
instrument of ratification with respect beziehenden Ratifikationsurkunde in Kraft
thereto.” tritt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. März 2004 (BGBl. II S. 500).
Berlin, den 4. August 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004
Bekanntmachung
zur Festlegung des Gebührensatzes für Finnland
für den Erhebungszeitraum ab 1. August 2004, zur Festlegung
des Gebührensatzes für Dänemark und die Tschechische Republik
für den Erhebungszeitraum ab 1. September 2004
nach dem Internationalen Übereinkommen über die
Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 1. September 2004
Die erweiterte Kommission hat folgende Beschlüsse gefasst:
– am 3. August 2004 den nachstehenden Beschluss zur Festlegung des Ge-
bührensatzes für Finnland für den am 1. August 2004 beginnenden Erhe-
bungszeitraum,
– am 20. August 2004 den nachstehenden Beschluss zur Festlegung des
Gebührensatzes für Dänemark und die Tschechische Republik für den am
1. September 2004 beginnenden Erhebungszeitraum.
Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des
Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur
Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Stre-
ckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69), das durch Artikel 289 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2
Abs. 2 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2408) geändert worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 2004 (BGBl. II S. 879).
Berlin, den 1. September 2004
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Pickardt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004 1287
Beschluss Nr. 78
zur Festlegung des Gebührensatzes für Finnland
für den am 1. August 2004 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Ab-
satz 1(a);
gestützt auf den Beschluss Nr. 75 der erweiterten Kommission vom 19. Dezember 2003
über die Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar 2004 beginnenden Erhe-
bungszeitraum;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst hiermit folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Der Gebührensatz für Finnland für den am 1. August 2004 beginnenden Erhebungszeit-
raum beträgt 36,25 Euro.
Geschehen zu Brüssel am 3. August 2004
Pietro Lunardi
Präsident der Kommission
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Beschluss Nr. 79
zur Festlegung des Gebührensatzes
für Dänemark und die Tschechische Republik
für den am 1. September 2004 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Ab-
satz 1(a);
gestützt auf den Beschluss Nr. 75 der erweiterten Kommission vom 19. Dezember 2003
über die Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar 2004 beginnenden Erhe-
bungszeitraum;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst hiermit folgenden Beschluss:
Artikel 1
Der Gebührensatz für Dänemark für den am 1. September 2004 beginnenden Erhe-
bungszeitraum beträgt 56,59 Euro.
Artikel 2
Der Gebührensatz für die Tschechische Republik für den am 1. September 2004 begin-
nenden Erhebungszeitraum beträgt 24,40 Euro.
Geschehen zu Brüssel am 20. August 2004
Pietro Lunardi
Präsident der Kommission