1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 14. Oktober 2003
über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
am Europäischen Wirtschaftsraum
Vom 25. August 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 14. Oktober 2003 von der Bundesrepublik Deutsch-
land unterzeichneten Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirt-
schaftsraum wird zugestimmt. Das Übereinkommen mit den Anhängen A und B
einschließlich der in der Schlussakte vom selben Tag beigefügten Gemein-
samen Erklärungen der Vertragsparteien, Erklärungen von Vertragsstaaten und
Nebenabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 6 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 25. August 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1203
Übereinkommen
über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn,
der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
Die Europäische Gemeinschaft, in der Erwägung, dass die Tschechische Republik, die Repu-
blik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die
das Königreich Belgien,
Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die
das Königreich Dänemark, Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische
die Bundesrepublik Deutschland, Republik beantragt haben, Vertragsparteien des EWR-Abkom-
mens zu werden,
die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien, in der Erwägung, dass die Bedingungen für eine solche Be-
teiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen
die Französische Republik,
Vertragsparteien und den antragstellenden Staaten zu regeln
Irland, sind –
die Italienische Republik,
haben beschlossen, folgendes Übereinkommen zu schließen:
das Großherzogtum Luxemburg,
das Königreich der Niederlande, Artikel 1
die Republik Österreich, (1) Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die
die Portugiesische Republik, Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen,
die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die
die Republik Finnland, Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Ver-
das Königreich Schweden, tragsparteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden
„neue Vertragsparteien“ genannt.
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
(2) Ab Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens sind
(im Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt), die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die
die Republik Island, sie durch die vor dem 1. November 2002 angenommenen
Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten
das Fürstentum Liechtenstein,
haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedin-
das Königreich Norwegen, gungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien und unter den
(im Folgenden „EFTA-Staaten“ genannt), Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens verbindlich.
(zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ ge- (3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil
nannt) dieses Übereinkommens.
und
Artikel 2
die Tschechische Republik,
1. Anpassung des Hauptteils des EWR-Abkommens
die Republik Estland,
a) Präambel
die Republik Zypern,
Die Liste der Vertragsparteien erhält folgende Fassung:
die Republik Lettland,
„Die Europäische Gemeinschaft,
die Republik Litauen,
das Königreich Belgien,
die Republik Ungarn,
die Tschechische Republik,
die Republik Malta,
das Königreich Dänemark,
die Republik Polen,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Slowenien,
die Republik Estland,
die Slowakische Republik,
die Hellenische Republik,
in der Erwägung, dass der Vertrag über den Beitritt der Tsche- das Königreich Spanien,
chischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
die Französische Republik,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Irland,
Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen die Italienische Republik,
Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 16. April
2003 in Athen unterzeichnet worden ist, die Republik Zypern,
die Republik Lettland,
in der Erwägung, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in
Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen die Republik Litauen,
Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Ge- das Großherzogtum Luxemburg,
meinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens
die Republik Ungarn,
über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-
Abkommen“ genannt) zu werden, die Republik Malta,
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das Königreich der Niederlande, chischer und ungarischer Sprache gleichermaßen
verbindlich.“
die Republik Österreich,
die Republik Polen, ii) In Absatz 1 erhält der neue Unterabsatz 3 folgende
Fassung:
die Portugiesische Republik,
„Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhän-
die Republik Slowenien, gen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt
die Slowakische Republik, der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finni-
die Republik Finnland, scher, französischer, griechischer, italienischer, letti-
das Königreich Schweden, scher, litauischer, maltesischer, niederländischer, pol-
nischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
slowenischer, spanischer, tschechischer und ungari-
und scher Sprache gleichermaßen verbindlich und wird
die Republik Island, für die Authentifizierung in isländischer und norwegi-
scher Sprache abgefasst und im EWR-Supplement
das Fürstentum Liechtenstein, des Amtsblatts der Europäischen Union veröffent-
das Königreich Norwegen,“. licht.“
b) Artikel 2
2. Anpassung der Protokolle zum EWR-Abkommen
i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
a) Protokoll 36
„„EFTA-Staaten“: die Republik Island, das Fürsten-
tum Liechtenstein und das Königreich Norwegen,“. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
ii) Unter Buchstabe c werden die Worte „und dem Ver- „Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss
trag über die Gründung der Europäischen Gemein- besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern.“
schaft für Kohle und Stahl“ gestrichen. b) Neues Protokoll 38a
iii) Folgender Buchstabe wird angefügt: Nach Protokoll 38 wird ein neues Protokoll 38a eingefügt:
„d) „Beitrittsakte vom 16. April 2003“: die am 16. April „Protokoll 38a
2003 in Athen angenommene Akte über die Be-
dingungen des Beitritts der Tschechischen Repu- Über den EWR-Finanzierungsmechanismus
blik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Artikel 1
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Repu- Mit der Finanzierung von Zuschüssen zu Investitions-
blik Polen, der Republik Slowenien und der Slo- und Entwicklungsprojekten in den in Artikel 3 aufgeführ-
wakischen Republik und die Anpassungen der ten Schwerpunktbereichen leisten die EFTA-Staaten
die Europäische Union begründenden Verträge.“ einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und
c) Artikel 109 sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschafts-
raum.
In Absatz 1 werden die Worte „ , dem Vertrag über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl“ gestrichen. Artikel 2
d) Artikel 117 Der Gesamtbetrag des in Artikel 1 vorgesehenen
finanziellen Beitrags beläuft sich auf 600 Millionen EUR,
Artikel 117 erhält folgende Fassung: die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2009
„Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanis- in jährlichen Tranchen zu je 120 Millionen EUR zur Bin-
men sind in den Protokollen 38 und 38a festgelegt.“ dung bereitgestellt werden.
e) Artikel 121
Artikel 3
Buchstabe c wird gestrichen.
(1) Die Zuschüsse werden für Projekte in folgenden
f) Artikel 126 Schwerpunktbereichen bereitgestellt:
Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Schutz der Umwelt, einschließlich der Umwelt des
i) Die Worte „und der Vertrag über die Gründung der Menschen, unter anderem durch Verringerung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ Verschmutzung und durch Förderung erneuerbarer
werden gestrichen. Energie;
ii) Die Worte „jener Verträge“ werden durch die Worte b) Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch bes-
„jenes Vertrages“ ersetzt. sere Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen;
iii) Die Worte „der Republik Österreich, der Republik c) Erhaltung des europäischen kulturellen Erbes, ein-
Finnland, der Republik Island, des Fürstentums schließlich des öffentlichen Verkehrswesens, und
Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und des Stadterneuerung;
Königreichs Schweden“ werden durch die Worte „der d) Entwicklung des Humankapitals unter anderem
Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und durch Förderung von Bildung und Ausbildung, Stär-
des Königreichs Norwegen“ ersetzt. kung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Selbst-
g) Artikel 129 verwaltung oder ihrer Einrichtungen in den Bereichen
Verwaltung oder Daseinsvorsorge und der sie unter-
i) In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unter-
stützenden demokratischen Prozesse;
absatz eingefügt:
e) Gesundheitspflege und Kinderbetreuung.
„Infolge der Erweiterung des Europäischen Wirt-
schaftsraums sind die Fassungen dieses Abkom- (2) Akademische Forschung kann für eine Finanzie-
mens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesi- rung in Betracht kommen, soweit sie auf einen oder meh-
scher, polnischer, slowakischer, slowenischer, tsche- rere dieser Schwerpunktbereiche ausgerichtet ist.
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Artikel 4 (2) Weitere Vorschriften für die praktische Anwendung
des EWR-Finanzierungsmechanismus werden gegebe-
(1) Der EFTA-Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt
nenfalls von den EFTA-Staaten erlassen.
höchstens 60 % der Projektkosten; wird das Projekt im
Übrigen aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder (3) Die Verwaltungskosten werden aus dem in Artikel 2
kommunaler Stellen finanziert, so beträgt der Beitrag genannten Gesamtbetrag bestritten.
höchstens 85 % der Gesamtkosten. Die Gemeinschafts-
obergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall
überschritten werden. Artikel 9
(2) Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertrags-
zu beachten. parteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem
Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des
(3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaf- Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen
ten prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Verein- und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirt-
barkeit mit den Zielen der Gemeinschaft. schaftsraum entgegenzuwirken.
(4) Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Pro-
jekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel
Artikel 10
nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber
Dritten wird nicht übernommen. Wird einer der in Artikel 5 dieses Protokolls aufgeführ-
ten Empfängerstaaten nicht am 1. Mai 2004 Vertrags-
Artikel 5 partei des Abkommens oder ändert sich die Mitglied-
schaft auf der EFTA-Seite des Europäischen Wirtschafts-
Die Mittel werden den Empfängerstaaten (Tsche- raums, so werden an diesem Protokoll die erforderlichen
chische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Anpassungen vorgenommen.“
Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portu-
gal, Slowenien und Slowakei) nach folgendem Vertei- c) Neues Protokoll 44
lungsschlüssel zur Verfügung gestellt:
Folgendes Protokoll wird als Protokoll 44 eingefügt:
prozentualer Anteil
Empfängerstaat „Protokoll 44
am Gesamtbeitrag
über die Schutzmechanismen
Tschechische Republik 8,09 % der Beitrittsakte vom 16. April 2003
Estland 1,68 % 1. Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die
Griechenland 5,71 % allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die
Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelun-
Spanien 7,64 % gen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßen-
Zypern 0,21 % verkehrs
Lettland 3,29 % Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle
Anwendung, die in Artikel 37 der Beitrittsakte vom
Litauen 4,50 %
16. April 2003 und in den Schutzmechanismen der
Ungarn 10,13 % Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit
Malta 0,32 % der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungs-
recht) unter der Überschrift „Übergangszeit“, in An-
Polen 46,80 % hang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Portugal 5,22 % Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung
von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richt-
Slowenien 1,02 % linie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Slowakei 5,39 % Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Num-
mer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates)
genannt sind oder auf die dort Bezug genommen
Artikel 6
wird, und zwar mit den Fristen, dem Anwendungs-
Zum Zwecke einer Neuzuweisung nicht gebundener bereich und den Wirkungen, die in den genannten
verfügbarer Mittel für Projekte der Empfängerstaaten mit Bestimmungen festgelegt sind.
hoher Priorität wird im November 2006 und im November
2008 eine Überprüfung vorgenommen. 2. Binnenmarkt-Schutzklausel
Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Be-
Artikel 7 schlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüs-
se der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
(1) Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle
ten nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April
Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens
2003 Anwendung.“
im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanis-
mus koordiniert.
(2) Die EFTA-Staaten gewährleisten insbesondere, Artikel 3
dass für beide im vorstehenden Absatz genannten Fi- (1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen
nanzierungsmechanismen die gleichen Antragsverfahren des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
gelten. der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litau-
(3) Gegebenenfalls wird einschlägigen Änderungen in en, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft Rechnung getra- Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
gen. und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische
Union beruht, (im Folgenden „Beitrittsakte vom 16. April 2003“
genannt) an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen
Artikel 8
Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden
(1) Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss ein, der sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenom-
den EWR-Finanzierungsmechanismus verwaltet. men.
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
(2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen (2) Es tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag,
zum EWR-Abkommen unter den Nummern, in denen auf die sofern alle Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu die-
betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug ge- sem Übereinkommen vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden
nommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt: sind und sofern folgende Nebenabkommen und Protokolle am
selben Tag in Kraft treten:
„– [CELEX-Nummer]: Akte über die Bedingungen des Beitritts
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der a) Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litau- Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finan-
en, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik zierungsmechanismus für den Zeitraum 2004 – 2009,
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Repu-
blik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Euro- b) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen
päische Union beruht, angenommen am 16. April 2003“. Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass
des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Est-
(3) Ist der in Absatz 2 genannte Gedankenstrich der erste land, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-
Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so werden ihm blik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
die Worte „ , geändert durch:“ vorangestellt. Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowaki-
(4) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern schen Republik zur Europäischen Union,
der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, c) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen
unter denen der in den Absätzen 2 und 3 genannte Wortlaut ein- Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
zufügen ist. aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der
(5) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lett-
EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Betei- land, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Repu-
ligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind blik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und
die erforderlichen Anpassungen nicht in diesem Übereinkom- der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und
men vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im d) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro-
EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen. päischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Artikel 4
(3) Haben nicht alle neuen Vertragsparteien ihre Ratifikations-
(1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten bzw. Genehmigungsurkunde zu diesem Übereinkommen recht-
Regelungen werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen zeitig hinterlegt, so tritt dieses für die Staaten in Kraft, die dies
aufgenommen. rechtzeitig getan haben. In diesem Fall beschließt der EWR-Rat
(2) Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang unverzüglich über die Anpassungen, die an diesem Überein-
sind und die in der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nicht aber in kommen und gegebenenfalls am EWR-Abkommen vorzuneh-
Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden men sind.
nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behan-
delt. Artikel 7
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer,
Artikel 5
deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-
Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den chischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, malte-
Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit allen Fragen im Zusammen- sischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesi-
hang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Überein- scher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
kommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder
die Fragen, um eine annehmbare Lösung zu finden und das Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim General-
reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzu- sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses
erhalten. übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Überein-
kommens eine beglaubigte Abschrift.
Artikel 6
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
(1) Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Ver-
ten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
tragsparteien und den neuen Vertragsparteien nach ihren eige-
nen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifika-
tions- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim General- Geschehen zu Luxemburg am vierzehnten Oktober zweitau-
sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. sendunddrei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1207
Anhang A
Verzeichnis nach Artikel 3 des Abkommens
Teil I
Im EWR-Abkommen genannte Rechtsakte, die durch die Beitrittsakte geändert wurden
Der Gedankenstrich, auf den in Artikel 3 Absatz 2 Bezug – Teil 8.1, Nummer 3 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates),
genommen wird, wird an folgenden Stellen in den Anhängen
– Teil 8.1, Nummer 8 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates),
und Protokollen des EWR-Abkommens eingefügt:
– Teil 8.1, Nummer 11 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates),
In Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz), Kapitel I (Vete-
rinärwesen) – Teil 8.1, Nummer 13 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates),
– Teil 1.1, Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates), – Teil 8.1, Nummer 14 (Richtlinie 92/45/EWG des Rates),
– Teil 1.1, Nummer 5 (Richtlinie 91/496/EWG des Rates), – Teil 8.1, Nummer 15 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates),
– Teil 1.2, Nummer 16 (Entscheidung 93/13/EWG der Kommis- – Teil 8.1, Nummer 16 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates),
sion),
– Teil 8.1, Nummer 17 (Richtlinie 77/96/EWG des Rates),
– Teil 1.2, Nummer 67 (Entscheidung 97/735/EG der Kommissi-
– Teil 9.1, Nummer 9 (Entscheidung 2000/50/EG der Kommissi-
on),
on).
– Teil 1.2, Nummer 71 (Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kom-
mission), In Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zer-
– Teil 3.1, Nummer 1 (Richtlinie 85/511/EWG des Rates), tifizierung)
– Teil 3.1, Nummer 3 (Richtlinie 80/217/EWG), A. Kapitel 1 (Kraftfahrzeuge):
– Teil 3.1, Nummer 4 (Richtlinie 92/35/EWG des Rates), – Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates),
– Teil 3.1, Nummer 5 (Richtlinie 92/40/EWG des Rates), – Nummer 2 (Richtlinie 70/157/EWG des Rates),
– Teil 3.1, Nummer 6 (Richtlinie 92/66/EWG des Rates), – Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates),
– Teil 3.1, Nummer 7 (Richtlinie 93/53/EWG des Rates), – Nummer 4 (Richtlinie 70/221/EWG des Rates),
– Teil 3.1, Nummer 8 (Richtlinie 95/70/EG des Rates), – Nummer 8 (Richtlinie 70/388/EWG des Rates),
– Teil 3.1, Nummer 9 (Richtlinie 92/119/EWG des Rates), – Nummer 9 (Richtlinie 71/127/EWG des Rates),
– Teil 3.1, Nummer 9a (Richtlinie 2000/75/EG des Rates), – Nummer 10 (Richtlinie 71/320/EWG des Rates),
– Teil 4.1, Nummer 1 (Richtlinie 64/432/EWG des Rates), – Nummer 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates),
– Teil 4.1, Nummer 3 (Richtlinie 90/426/EWG des Rates), – Nummer 14 (Richtlinie 74/61/EWG des Rates),
– Teil 4.1, Nummer 4 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates), – Nummer 16 (Richtlinie 74/408/EWG des Rates),
– Teil 4.1, Nummer 9 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates), – Nummer 17 (Richtlinie 74/483/EWG des Rates),
– Teil 5.1, Nummer 1 (Richtlinie 72/461/EWG des Rates), – Nummer 19 (Richtlinie 76/114/EWG des Rates),
– Teil 5.1, Nummer 4 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates), – Nummer 22 (Richtlinie 76/757/EWG des Rates),
– Teil 5.1, Nummer 5 (Richtlinie 91/495/EWG des Rates), – Nummer 23 (Richtlinie 76/758/EWG des Rates),
– Teil 5.1, Nummer 6 (Richtlinie 92/45/EWG des Rates), – Nummer 24 (Richtlinie 76/759/EWG des Rates),
– Teil 5.1, Nummer 7 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates), – Nummer 25 (Richtlinie 76/760/EWG des Rates),
– Teil 6.1, Nummer 1 (Richtlinie 64/433/EWG des Rates), – Nummer 26 (Richtlinie 76/761/EWG des Rates),
– Teil 6.1, Nummer 2 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates), – Nummer 27 (Richtlinie 76/762/EWG des Rates),
– Teil 6.1, Nummer 4 (Richtlinie 77/99/EWG des Rates), – Nummer 29 (Richtlinie 77/538/EWG des Rates),
– Teil 6.1, Nummer 7 (Richtlinie 89/437/EWG des Rates), – Nummer 30 (Richtlinie 77/539/EWG des Rates),
– Teil 6.1, Nummer 8 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates), – Nummer 31 (Richtlinie 77/540/EWG des Rates),
– Teil 6.1, Nummer 11 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates), – Nummer 32 (Richtlinie 77/541/EWG des Rates),
– Teil 6.1, Nummer 13 (Richtlinie 91/495/EWG des Rates), – Nummer 36 (Richtlinie 78/318/EWG des Rates),
– Teil 6.1, Nummer 14 (Richtlinie 92/45/EWG des Rates), – Nummer 39 (Richtlinie 78/932/EWG des Rates),
– Teil 6.1, Nummer 15 (Richtlinie 92/118/EWG des Rates), – Nummer 44 (Richtlinie 88/77/EWG des Rates),
– Teil 6.2, Nummer 17 (Entscheidung 93/383/EWG des Rates), – Nummer 45a (Richtlinie 91/226/EWG des Rates),
– Teil 6.2, Nummer 39 (Entscheidung 98/536/EG der Kommissi- – Nummer 45r (Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parla-
on), ments und des Rates),
– Teil 7.1, Nummer 2 (Richtlinie 96/23/EG des Rates), – Nummer 45t (Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parla-
– Teil 7.2, Nummer 14 (Entscheidung 98/179/EG der Kommissi- ments und des Rates),
on),
– Nummer 45za (Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen
– Teil 8.1, Nummer 2 (Richtlinie 90/426/EWG des Rates), Parlaments und des Rates).
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
B. Kapitel II (Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen): – Nummer 3e (Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates),
– Nummer 1 (Richtlinie 74/150/EWG des Rates),
– Nummer 3g (Richtlinie 69/493/EWG des Rates).
– Nummer 7 (Richtlinie 75/322/EWG des Rates),
– Nummer 11 (Richtlinie 77/536/EWG des Rates), L. Kapitel XXIV (Maschinen):
– Nummer 13 (Richtlinie 78/764/EWG des Rates), – Nummer 1a (Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates).
– Nummer 17 (Richtlinie 79/622/EWG des Rates),
– Nummer 20 (Richtlinie 86/298/EWG des Rates), M. Kapitel XXVII (Spirituosen)
– Nummer 22 (Richtlinie 87/402/EWG des Rates), – Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates).
– Nummer 23 (Richtlinie 89/173/EWG des Rates).
In Anhang IV (Energie):
C. Kapitel IV (Haushaltsgeräte): – Nummer 7 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates),
– Nummer 4a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), – Nummer 8 (Richtlinie 90/547/EWG des Rates),
– Nummer 4b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission), – Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates),
– Nummer 4c (Richtlinie 95/13/EG der Kommission), – Nummer 11b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission),
– Nummer 4d (Richtlinie 96/60/EG der Kommission), – Nummer 11c (Richtlinie 95/13/EG der Kommission),
– Nummer 4f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission). – Nummer 11d (Richtlinie 96/60/EG der Kommission),
– Nummer 11f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission).
D. Kapitel VIII (Druckgefäße):
– Nummer 2 (Richtlinie 76/767/EWG des Rates). In Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
– Nummer 3 (Richtlinie 68/360/EWG des Rates).
E. Kapitel IX (Messgeräte):
– Nummer 1 (Richtlinie 71/316/EWG des Rates), In Anhang VI (Soziale Sicherheit)
– Nummer 5 (Richtlinie 71/347/EWG des Rates), – Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates),
– Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 574/72 des Rates),
– Nummer 6 (Richtlinie 71/348/EWG des Rates),
– Nummer 3.18 (Beschluss Nr. 117),
– Nummer 12 (Richtlinie 75/106/EWG des Rates).
– Nummer 3.19 (Beschluss Nr. 118),
F. Kapitel XI (Textilien): – Nummer 3.27 (Beschluss Nr. 136),
– Nummer 4b (Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parla- – Nummer 3.37 (Beschluss Nr. 150).
ments und des Rates).
In Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Quali-
G. Kapitel XII (Lebensmittel): fikationen)
– Nummer 18 (Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Par- – Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates),
laments und des Rates),
– Nummer 2 (Richtlinie 77/249/EWG des Rates),
– Nummer 24 (Richtlinie 80/590/EWG der Kommission),
– Nummer 2a (Richtlinie 98/5/EG des Rates),
– Nummer 47 (Richtlinie 89/108/EWG des Rates),
– Nummer 4 (Richtlinie 93/16/EWG des Rates),
– Nummer 54a (Richtlinie 91/321/EWG der Kommission), – Nummer 8 (Richtlinie 77/452/EWG des Rates),
– Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates), – Nummer 10 (Richtlinie 78/686/EWG des Rates),
– Nummer 54w (Richtlinie 1999/21/EG der Kommission), – Nummer 11 (Richtlinie 78/687/EWG des Rates),
– Nummer 54zh (Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen – Nummer 12 (Richtlinie 78/1026/EWG des Rates),
Parlaments und des Rates),
– Nummer 14 (Richtlinie 80/154/EWG des Rates),
– Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kom- – Nummer 17 (Richtlinie 85/433/EWG des Rates),
mission),
– Nummer 18 (Richtlinie 85/384/EWG des Rates).
– Nummer 54zs (Richtlinie 2001/114/EG des Rates).
In Anhang IX (Finanzdienstleistungen):
H. Kapitel XIV (Düngemittel):
– Nummer 2 (Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates),
– Nummer 1 (Richtlinie 76/116/EWG des Rates).
– Nummer 11 (Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates),
I. Kapitel XV (Gefährliche Stoffe): – Nummer 13 (Richtlinie 77/92/EWG des Rates),
– Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates). – Nummer 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates).
J. Kapitel XVI (Kosmetika):
– Nummer 9 (Richtlinie 95/17/EG der Kommission). In Anhang XI (Telekommunikationsdienste):
– Nummer 5i (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
K. Kapitel XIX (Allgemeine Bestimmungen auf dem Gebiet der ments und des Rates).
technischen Handelshemmnisse):
– Nummer 1 (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- In Anhang XIII (Verkehr):
ments und des Rates), – Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates),
– Nummer 3b (Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates), – Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 281/71 des Rates),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1209
– Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäi- – Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen
schen Parlaments und des Rates), Parlaments und des Rates),
– Nummer 7 (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates), – Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Euro-
– Nummer 13 (Richtlinie 92/106/EWG des Rates), päischen Parlaments und des Rates).
– Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates), In Anhang XXI (Statistik):
– Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates),
– Nummer 1c (Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission),
– Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates),
– Nummer 1f (Verordnung (EG) Nr. 1227/1999 der Kommis-
– Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates), sion),
– Nummer 24c (Richtlinie 1999/37/EG des Rates),
– Nummer 1g (Verordnung (EG) Nr. 1228/1999 der Kommis-
– Nummer 26a (Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates), sion),
– Nummer 32 (Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates),
– Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates),
– Nummer 33c (Verordnung (EWG) Nr. 2121/98 der Kommis-
sion), – Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates),
– Nummer 37 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates), – Nummer 7c (Richtlinie 95/57/EG des Rates),
– Nummer 39 (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates),
– Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates),
– Nummer 46a (Richtlinie 91/672/EWG des Rates),
– Nummer 24 (Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates),
– Nummer 47 (Richtlinie 82/714/EWG des Rates),
– Nummer 49 (Entscheidung 77/527/EWG der Kommission), – Nummer 24a (Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates),
– Nummer 50 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates), – Nummer 25b (Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates),
– Nummer 64a (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates), – Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates).
– Nummer 66c (Richtlinie 93/65/EWG des Rates),
– Nummer 66f (Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen In Anhang XXII (Gesellschaftsrecht):
Parlaments und des Rates).
– Nummer 1 (Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates),
In Anhang XIV (Wettbewerb):
– Nummer 2 (Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates),
– Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 2790/99 der Kommission),
– Nummer 3 (Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates),
– Nummer 4b (Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommis-
sion), – Nummer 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates),
– Nummer 5 (Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission),
– Nummer 6 (Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates),
– Nummer 6 (Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommissi-
on), – Nummer 9 (Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates auf
dem Gebiet des Gesellschaftsrechts).
– Nummer 7 (Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 der Kommissi-
on), In Protokoll 21 über die Durchführung der Wettbewerbsre-
– Nummer 10 (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates), geln für Unternehmen:
– Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates), – Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 447/98
der Kommission),
– Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kom-
mission), – Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 (Verordnung (EWG)
– Nummer 11c (Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommis- Nr. 1017/68 des Rates),
sion).
– Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 (Verordnung (EWG)
Nr. 4056/86 des Rates).
In Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen):
– Nummer 2 (Richtlinie 93/37/EWG des Rates), In Protokoll 26 über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-
Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen:
– Nummer 3 (Richtlinie 93/36/EWG des Rates),
– Artikel 2 (Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates).
– Nummer 4 (Richtlinie 93/38/EWG des Rates),
– Nummer 5a (Richtlinie 92/13/EWG des Rates), In Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten
Bereichen außerhalb der vier Freiheiten:
– Nummer 5b (Richtlinie 92/50/EWG des Rates).
– Fußnote (Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates) zu Arti-
In Anhang XVII (Geistiges Eigentum): kel 4 Absatz 6 (Allgemeine und berufliche Bildung und
Jugend).
– Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates),
– Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäi- – Fußnote (Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates) zu
schen Parlaments und des Rates). Artikel 5 Absatz 10 (Sozialpolitik).
– (Entscheidung 2000/819/EG des Rates) zu Artikel 7
In Anhang XX (Umweltschutz):
Absatz 5 (Unternehmen und unternehmerische Initiative
– Nummer 2fa (Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäi- sowie kleine und mittlere Unternehmen), siebter Gedan-
schen Parlaments und des Rates), kenstrich.
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Teil II
Weitere Änderungen
zu den Anhängen des EWR-Abkommens
Es werden folgende Änderungen an den Anhängen zum 309. Island – Irland
EWR-Abkommen vorgenommen:
Kein Abkommen.
In Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz), Kapitel I (Vete- 310. Island – Italien
rinärwesen): Kein Abkommen.
In Unterkapitel 1 Teil 1.1. Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des
311. Island – Zypern
Rates) werden die Nummern 16 und 17 in Anpassung b) in Num-
mern 26 und 27 umbenannt. Kein Abkommen.
312. Island – Lettland
In Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zer-
tifizierung): Kein Abkommen.
Kapitel XII (Lebensmittel) 313. Island – Litauen
Kein Abkommen.
In Nummer 54zs (Richtlinie 2001/114/EG des Rates) wird der an
Anhang II anzufügende Text „k)“ in „za)“ umbenannt. 314. Island – Luxemburg
Kein Abkommen.
In Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):
315. Island – Ungarn
1. In Nummer 3 (Richtlinie 68/360/EWG des Rates) erhält die
Anpassung e) ii) folgende Fassung: Kein Abkommen.
„ii) Die Fußnote erhält folgende Fassung: 316. Island – Malta
„Je nach Ausstellungsland: belgischen, tschechischen, Kein Abkommen.
dänischen, deutschen, estnischen, griechischen, isländi-
317. Island – Niederlande
schen, spanischen, französischen, irischen, italienischen,
zypriotischen, lettischen, liechtensteinischen, litauischen, Kein Abkommen.
luxemburgischen, ungarischen, maltesischen, niederlän-
318. Island – Österreich
dischen, norwegischen, österreichischen, polnischen,
portugiesischen, slowenischen, slowakischen, finnischen, Keine.
schwedischen und britischen.“
319. Island – Polen
2. In Nummer 7 (Entscheidung 93/569/EWG der Kommission)
werden die Wörter „Österreich, Finnland, Island, Norwegen Kein Abkommen.
und Schweden“ durch die Wörter „Island und Norwegen“ 320. Island – Portugal
ersetzt.
Kein Abkommen.
In Anhang VI (Soziale Sicherheit): 321. Island – Slowenien
1. Die Anpassungen in Nummer 1 (Verordnung (EWG) Kein Abkommen.
Nr. 1408/71 des Rates) werden wie folgt geändert:
322. Island – Slowakei
a) In den Anpassungen h), i), j), k), l), m), p), q), r), t) und v)
werden die Buchstaben „P“, „Q“ und „R“ in die Buchsta- Kein Abkommen.
ben „ZA“, „ZB“ bzw. „ZC“ umbenannt. 323. Island – Finnland
b) Die Aufzählung in Anpassung n) erhält folgende Fassung: Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom
„301. Island – Belgien 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
Kein Abkommen. 324. Island – Schweden
302. Island – Tschechische Republik Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom
15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
Kein Abkommen.
325. Island – Vereinigtes Königreich
303. Island – Dänemark
Keine.
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom
15. Juni 1992 über soziale Sicherheit. 326. Island – Liechtenstein
304. Island – Deutschland Kein Abkommen.
Kein Abkommen. 327. Island – Norwegen
305. Island – Estland Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom
Kein Abkommen. 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
306. Island – Griechenland 328. Liechtenstein – Belgien
Kein Abkommen. Kein Abkommen.
307. Island – Spanien 329. Liechtenstein – Tschechische Republik
Kein Abkommen. Kein Abkommen.
308. Island – Frankreich 330. Liechtenstein – Dänemark
Kein Abkommen. Kein Abkommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1211
331. Liechtenstein – Deutschland 354. Norwegen – Belgien
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April Kein Abkommen.
1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das
355. Norwegen – Tschechische Republik
Zusatzabkommen Nr. 1 vom 11. August 1989 in
Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Per- Kein Abkommen.
sonen, die in einem Drittstaat wohnen. 356. Norwegen – Dänemark
332. Liechtenstein – Estland Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom
Kein Abkommen. 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
333. Liechtenstein – Griechenland 357. Norwegen – Deutschland
Kein Abkommen. Kein Abkommen.
334. Liechtenstein – Spanien 358. Norwegen – Estland
Kein Abkommen. Kein Abkommen.
335. Liechtenstein – Frankreich 359. Norwegen – Griechenland
Kein Abkommen. Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni
1980 über soziale Sicherheit.
336. Liechtenstein – Irland
360. Norwegen – Spanien
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
337. Liechtenstein – Italien
361. Norwegen – Frankreich
Artikel 5 Satz 2 des Abkommens vom 11. Novem-
ber 1976 über soziale Sicherheit in Bezug auf die Keine.
Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in 362. Norwegen – Irland
einem Drittstaat wohnen.
Kein Abkommen.
338. Liechtenstein – Zypern
363. Norwegen – Italien
Kein Abkommen.
Keine.
339. Liechtenstein – Lettland
364. Norwegen – Zypern
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
340. Liechtenstein – Litauen
365. Norwegen – Lettland
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
341. Liechtenstein – Luxemburg
366. Norwegen – Litauen
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
342. Liechtenstein – Ungarn
367. Norwegen – Luxemburg
Kein Abkommen.
Keine.
343. Liechtenstein – Malta
368. Norwegen – Ungarn
Kein Abkommen.
Keine.
344. Liechtenstein – Niederlande
369. Norwegen – Malta
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
345. Liechtenstein – Österreich
370. Norwegen – Niederlande
Artikel 4 des Abkommens vom 23. September
1998 über soziale Sicherheit. Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April
1989 über soziale Sicherheit.
346. Liechtenstein – Polen
371. Norwegen – Österreich
Kein Abkommen.
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom
347. Liechtenstein – Portugal 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
Kein Abkommen. b) Artikel 4 des genannten Abkommens in Bezug
348. Liechtenstein – Slowenien auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Kein Abkommen. c) Nummer II des Schlussprotokolls zu genann-
tem Abkommen in Bezug auf Personen, die in
349. Liechtenstein – Slowakei
einem Drittstaat wohnen.
Kein Abkommen.
372. Norwegen – Polen
350. Liechtenstein – Finnland
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
373. Norwegen – Portugal
351. Liechtenstein – Schweden
Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über
Kein Abkommen. soziale Sicherheit.
352. Liechtenstein – Vereinigtes Königreich 374. Norwegen – Slowenien
Kein Abkommen. Keine.
353. Liechtenstein – Norwegen 375. Norwegen – Slowakei
Kein Abkommen. Kein Abkommen.
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
376. Norwegen – Finnland 322. Island – Slowakei
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom Kein Abkommen.
15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
323. Island – Finnland
377. Norwegen – Schweden
Keine.
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom
324. Island – Schweden
15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
Keine.
378. Norwegen – Vereinigtes Königreich
325. Island – Vereinigtes Königreich
Keine.“
Keine.
c) Die Aufzählung in Anpassung o) erhält folgende Fassung:
326. Island – Liechtenstein
„301. Island – Belgien
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
327. Island – Norwegen
302. Island – Tschechische Republik
Keine.
Kein Abkommen.
328. Liechtenstein – Belgien
303. Island – Dänemark
Kein Abkommen.
Keine.
329. Liechtenstein – Tschechische Republik
304. Island – Deutschland
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
305. Island – Estland 330. Liechtenstein – Dänemark
Kein Abkommen. Kein Abkommen.
306. Island – Griechenland 331. Liechtenstein – Deutschland
Kein Abkommen. Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April
1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das
307. Island – Spanien Zusatzabkommen Nr. 1 vom 11. August 1989 in
Kein Abkommen. Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Per-
sonen, die in einem Drittstaat wohnen.
308. Island – Frankreich
332. Liechtenstein – Estland
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
309. Island – Irland
333. Liechtenstein – Griechenland
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
310. Island – Italien
334. Liechtenstein – Spanien
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
311. Island – Zypern
335. Liechtenstein – Frankreich
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
312. Island – Lettland
336. Liechtenstein – Irland
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
313. Island – Litauen
337. Liechtenstein – Italien
Kein Abkommen.
Artikel 5 Satz 2 des Abkommens vom 11. Novem-
314. Island – Luxemburg ber 1976 über soziale Sicherheit in Bezug auf die
Kein Abkommen. Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in
einem Drittstaat wohnen.
315. Island – Ungarn
338. Liechtenstein – Zypern
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
316. Island – Malta
339. Liechtenstein – Lettland
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
317. Island – Niederlande
340. Liechtenstein – Litauen
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
318. Island – Österreich
341. Liechtenstein – Luxemburg
Artikel 4 des Abkommens vom 18. November
1993 über soziale Sicherheit. Kein Abkommen.
319. Island – Polen 342. Liechtenstein – Ungarn
Kein Abkommen. Kein Abkommen.
320. Island – Portugal 343. Liechtenstein – Malta
Kein Abkommen. Kein Abkommen.
321. Island – Slowenien 344. Liechtenstein – Niederlande
Kein Abkommen. Kein Abkommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1213
345. Liechtenstein – Österreich 370. Norwegen – Niederlande
Artikel 4 des Abkommens vom 23. September Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April
1998 über soziale Sicherheit. 1989 über soziale Sicherheit.
346. Liechtenstein – Polen 371. Norwegen – Österreich
Kein Abkommen. a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom
347. Liechtenstein – Portugal 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
Kein Abkommen. b) Artikel 4 des genannten Abkommens in Bezug
auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
348. Liechtenstein – Slowenien
c) Nummer II des Schlussprotokolls zu den
Kein Abkommen. genannten Abkommen in Bezug auf Personen,
349. Liechtenstein – Slowakei die in einem Drittstaat wohnen.
Kein Abkommen. 372. Norwegen – Polen
350. Liechtenstein – Finnland Kein Abkommen.
Kein Abkommen. 373. Norwegen – Portugal
351. Liechtenstein – Schweden Keine.
Kein Abkommen. 374. Norwegen – Slowenien
352. Liechtenstein – Vereinigtes Königreich Keine.
Kein Abkommen. 375. Norwegen – Slowakei
353. Liechtenstein – Norwegen Kein Abkommen.
Kein Abkommen. 376. Norwegen – Finnland
354. Norwegen – Belgien Keine.
Kein Abkommen. 377. Norwegen – Schweden
355. Norwegen – Tschechische Republik Keine.
Kein Abkommen. 378. Norwegen – Vereinigtes Königreich
356. Norwegen – Dänemark
Keine.“
Keine.
d) In Anpassung s) wird Buchstabe „g)“ in „j)“ umbenannt.
357. Norwegen – Deutschland
e) In Anpassung u) werden die Nummern „13“, „14“ und
Kein Abkommen. „15“ in die Nummern „17“, „18“ bzw. „19“ umbenannt.
358. Norwegen – Estland 2. Die Anpassungen in Nummer 2 (Verordnung (EWG)
Kein Abkommen. Nr. 574/72 des Rates) werden wie folgt geändert:
359. Norwegen – Griechenland a) In den Anpassungen a), b), c), f), h), i), l), m), und n) wer-
den die Buchstaben „P“, „Q“ und „R“ in die Buchstaben
Keine. „ZA“, „ZB“ bzw. „ZC“ umbenannt.
360. Norwegen – Spanien b) In den Anpassungen d) und e) werden die Wörter „K.
Kein Abkommen. AUSTRIA“ durch die Wörter „R. AUSTRIA“ ersetzt.
361. Norwegen – Frankreich c) Die Aufzählung in Anpassung g) erhält folgende Fassung:
Keine. „301. Island – Belgien
362. Norwegen – Irland Nicht zutreffend.
Kein Abkommen. 302. Island – Tschechische Republik
363. Norwegen – Italien Kein Abkommen.
Keine. 303. Island – Dänemark
364. Norwegen – Zypern Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom
Kein Abkommen. 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinba-
rung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung
365. Norwegen – Lettland nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und
Kein Abkommen. Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendun-
gen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutter-
366. Norwegen – Litauen schaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Kein Abkommen. sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Arti-
kel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
367. Norwegen – Luxemburg (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und
Keine. ärztlichen Untersuchungen).
368. Norwegen – Ungarn 304. Island – Deutschland
Keine. Nicht zutreffend.
369. Norwegen – Malta 305. Island – Estland
Kein Abkommen. Kein Abkommen.
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
306. Island – Griechenland 324. Island – Schweden
Nicht zutreffend. Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom
15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinba-
307. Island – Spanien rung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung
Nicht zutreffend. nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und
Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendun-
308. Island – Frankreich gen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutter-
Nicht zutreffend. schaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten so-
wie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105
309. Island – Irland Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten
Nicht zutreffend. der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen
Untersuchungen).
310. Island – Italien
325. Island – Vereinigtes Königreich
Nicht zutreffend.
Keine.
311. Island – Zypern 326. Island – Liechtenstein
Kein Abkommen. Nicht zutreffend.
312. Island – Lettland 327. Island – Norwegen
Kein Abkommen. Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom
15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinba-
313. Island – Litauen
rung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung
Kein Abkommen. nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und
Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendun-
314. Island – Luxemburg gen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutter-
Keine. schaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten so-
wie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105
315. Island – Ungarn Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten
Kein Abkommen. der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen
Untersuchungen).
316. Island – Malta
328. Liechtenstein – Belgien
Kein Abkommen.
Nicht zutreffend.
317. Island – Niederlande
329. Liechtenstein – Tschechische Republik
Briefwechsel vom 25. April und 26. Mai 1995 zu Kein Abkommen.
Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der
Verordnung betreffend den Verzicht auf die Erstat- 330. Liechtenstein – Dänemark
tung der Aufwendungen für Sachleistungen bei Nicht zutreffend.
Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Be-
rufskrankheiten gemäß Titel III Kapitel 1 und 4 der 331. Liechtenstein – Deutschland
Verordnung Nr. 1408/71, ausgenommen Artikel 22 Keine.
Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 55 Absatz 1
332. Liechtenstein – Estland
Buchstabe c.
Kein Abkommen.
318. Island – Österreich
333. Liechtenstein – Griechenland
Vereinbarung vom 21. Juni 1995 über die Kosten-
erstattung im Bereich der sozialen Sicherheit. Nicht zutreffend.
334. Liechtenstein – Spanien
319. Island – Polen
Nicht zutreffend.
Kein Abkommen.
335. Liechtenstein – Frankreich
320. Island – Portugal
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
336. Liechtenstein – Irland
321. Island – Slowenien
Nicht zutreffend.
Kein Abkommen.
337. Liechtenstein – Italien
322. Island – Slowakei Keine.
Kein Abkommen. 338. Liechtenstein – Zypern
323. Island – Finnland Kein Abkommen.
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 339. Liechtenstein – Lettland
15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinba-
Kein Abkommen.
rung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung
nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und 340. Liechtenstein – Litauen
Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendun- Kein Abkommen.
gen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutter-
schaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten so- 341. Liechtenstein – Luxemburg
wie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Nicht zutreffend.
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten
342. Liechtenstein – Ungarn
der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen
Untersuchungen). Kein Abkommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1215
343. Liechtenstein – Malta 362. Norwegen – Irland
Kein Abkommen. Nicht zutreffend.
344. Liechtenstein – Niederlande 363. Norwegen – Italien
Artikel 2 bis 6 der Vereinbarung vom 27. Novem- Keine.
ber 2000 über die Abrechnung von Kosten im
364. Norwegen – Zypern
Bereich der sozialen Sicherheit.
Kein Abkommen.
345. Liechtenstein – Österreich
365. Norwegen – Lettland
Vereinbarung vom 14. Dezember 1995 über die
Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicher- Kein Abkommen.
heit. 366. Norwegen – Litauen
346. Liechtenstein – Polen Kein Abkommen.
Kein Abkommen. 367. Norwegen – Luxemburg
347. Liechtenstein – Portugal Artikel 2 bis 4 der Vereinbarung vom 19. März
Nicht zutreffend. 1998 über die Kostenerstattung im Bereich der
sozialen Sicherheit.
348. Liechtenstein – Slowenien
368. Norwegen – Ungarn
Kein Abkommen.
Keine.
349. Liechtenstein – Slowakei
369. Norwegen – Malta
Kein Abkommen.
Kein Abkommen.
350. Liechtenstein – Finnland
370. Norwegen – Niederlande
Nicht zutreffend.
Briefwechsel vom 13. Januar 1994 und vom
351. Liechtenstein – Schweden 10. Juni 1994 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63
Nicht zutreffend. Absatz 3 der Verordnung 1408/71 (Verzicht auf die
Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen
352. Liechtenstein – Vereinigtes Königreich gemäß Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung
Nicht zutreffend. Nr. 1408/71, ausgenommen Artikel 22 Absatz 1
Buchstabe c und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c,
353. Liechtenstein – Norwegen
sowie der daraus folgenden Kosten für verwal-
Nicht zutreffend. tungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersu-
chungen gemäß Artikel 105 der Verordnung
354. Norwegen – Belgien
Nr. 574/72).
Nicht zutreffend.
371. Norwegen – Österreich
355. Norwegen – Tschechische Republik
Vereinbarung vom 17. Dezember 1996 über die
Kein Abkommen. Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicher-
356. Norwegen – Dänemark heit.
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 372. Norwegen – Polen
15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinba- Kein Abkommen.
rung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung
373. Norwegen – Portugal
nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und
Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendun- Keine.
gen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutter-
374. Norwegen – Slowenien
schaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten so-
wie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Keine.
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten 375. Norwegen – Slowakei
der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen
Untersuchungen). Kein Abkommen.
357. Norwegen – Deutschland 376. Norwegen – Finnland
Artikel 1 des Abkommens vom 28. Mai 1999 über Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom
den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendun- 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinba-
gen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutter- rung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung
schaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und
sowie der Kosten für verwaltungsmäßige Kontrol- Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendun-
len und ärztliche Untersuchungen. gen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutter-
schaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten so-
358. Norwegen – Estland wie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105
Kein Abkommen. Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten
der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen
359. Norwegen – Griechenland Untersuchungen).
Keine. 377. Norwegen – Schweden
360. Norwegen – Spanien Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom
Nicht zutreffend. 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinba-
rung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung
361. Norwegen – Frankreich
nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und
Keine. Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendun-
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
gen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutter- Liechtenstein und Slowakei
schaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten so-
Liechtenstein und Finnland
wie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten Liechtenstein und Schweden
der verwaltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen
Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich
Untersuchungen).
Liechtenstein und Norwegen
378. Norwegen – Vereinigtes Königreich
Norwegen und Belgien
Briefwechsel vom 20. März 1997 und vom 3. April
1997 über Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Norwegen und der Tschechischen Republik
Absatz 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht
Norwegen und Deutschland
auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistun-
gen) und Artikel 105 der Durchführungsverord- Norwegen und Estland
nung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der ver- Norwegen und Spanien
waltungsmäßigen Kontrollen und ärztlichen Unter-
suchungen).“ Norwegen und Frankreich
d) Die Aufzählung in Anpassung j) erhält folgende Fassung: Norwegen und Irland
„Island und Belgien Norwegen und Zypern
Island und der Tschechischen Republik Norwegen und Lettland
Island und Deutschland Norwegen und Litauen
Island und Estland Norwegen und Luxemburg
Island und Spanien Norwegen und Ungarn
Island und Frankreich Norwegen und Malta
Island und Zypern Norwegen und den Niederlanden
Island und Lettland Norwegen und Österreich
Island und Litauen Norwegen und Polen
Island und Luxemburg Norwegen und Portugal
Island und Ungarn Norwegen und Slowenien
Island und Malta Norwegen und Slowakei
Island und den Niederlanden Norwegen und Finnland
Island und Österreich Norwegen und Schweden
Island und Polen Norwegen und dem Vereinigten Königreich.“
Island und Slowenien
Island und Slowakei 3. Die Buchstaben „P“, „Q“ und „R“ in der Anpassung in Num-
mer 3.27 (Beschluss Nr. 136) werden in die Buchstaben
Island und Finnland „ZA“, „ZB“ bzw. „ZC“ umbenannt.
Island und Schweden 4. Die Buchstaben „P“, „Q“ und „R“ in der Anpassung in Num-
Island und dem Vereinigten Königreich mer 3.37 (Beschluss Nr. 150) werden in die Buchstaben
„ZA“, „ZB“ bzw. „ZC“ umbenannt.
Island und Liechtenstein
Island und Norwegen In Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifika-
Liechtenstein und Belgien tionen):
Liechtenstein und der Tschechischen Republik 1. In Anpassung a) Nummer 18 (Richtlinie 85/384/EWG des
Rates) werden die Buchstaben n), o) und p) jeweils in die
Liechtenstein und Deutschland Buchstaben za), zb) bzw. zc) umbenannt, und die Buchsta-
Liechtenstein und Estland ben l), m) und q) werden gestrichen.
Liechtenstein und Spanien 2. In Abschnitt 1 der Anpassungen in Nummer 11 (Richtlinie
78/687/EWG des Rates), werden die Wörter „Artikel 19, 19a
Liechtenstein und Frankreich und 19b“ durch die Wörter „Artikel 19, 19a, 19b, 19c und
Liechtenstein und Zypern 19d“ ersetzt.
Liechtenstein und Lettland
In Anhang XIII (Verkehr):
Liechtenstein und Litauen
1. Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96 des Europäischen
Liechtenstein und Irland Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
Liechtenstein und Luxemburg a) In Anpassung i) werden die Nummern 2.15 und 2.16 in
Liechtenstein und den Niederlanden Nummern 2.26 bzw. 2.27 umnummeriert.
Liechtenstein und Ungarn b) In Anpassung j) wird Nummer 3.16 in Nummer 3.24
umnummeriert.
Liechtenstein und Malta
c) In Anpassung ja) werden Nummern 5.6 und 5.7 in 5.8
Liechtenstein und Österreich
bzw. 5.9 umnummeriert.
Liechtenstein und Polen
d) In Anpassung k) werden Nummern 6.8 und 6.9 in 6.18
Liechtenstein und Slowenien bzw. 6.19 umnummeriert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1217
2. Anhang VI (Muster der Mitteilung) (siehe Anlage 6) erhält die 2. Anpassung c) in Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des
in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführte Fassung. Rates) erhält folgende Fassung:
In Anhang XXI (Statistiken): „Anhang III wird wie folgt geändert:
1. Anpassung b) in Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des 1. Zwischen der Überschrift „Verzeichnis der Länder und
Rates) erhält folgende Fassung: Ländergruppen“ und Teil I der Tabelle wird Folgendes
„Anhang III wird wie folgt geändert: eingefügt:
1. Zwischen der Überschrift „Verzeichnis der Länder und „A. EWR-Länder“;
Ländergruppen“ und Teil I der Tabelle wird Folgendes 2. Teil II-VII erhält folgende Fassung:
eingefügt:
„II. EFTA/EWR-Länder
„A. EWR-Länder“;
26. Island
2. Teil II-VII erhält folgende Fassung:
27. Norwegen
„II. EFTA/EWR-Länder
B. Nicht-EWR-Länder
26. Island
28. Schweiz
27. Norwegen
29. Bundesrepublik Jugoslawien
B. Nicht-EWR-Länder
30. Türkei
III. Europäische Nicht-EWR-Länder
31. GUS
28. Schweiz
32. Rumänien
29. GUS
30. Rumänien 33. Bulgarien
31. Bulgarien 34. Länder des nahen und mittleren Ostens
32. Bundesrepublik Jugoslawien 35. Sonstige Länder“.“
33. Türkei In Anhang XXII (Gesellschaftsrecht):
34. Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder 1. Die Buchstaben p), q) und r) in Anpassung b) in Nummer 4
IV. (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) werden in die
Buchstaben za), zb) bzw. zc) umbenannt.
35. Vereinigte Staaten von Amerika
2. Die Buchstaben p), q) und r) in Nummer 6 (Siebente Richt-
V.
linie 83/349/EWG des Rates) werden in die Buchstaben za),
36. Sonstige Länder“.“ zb) bzw. zc) umbenannt.
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Anlage
„Anhang VI
Muster der Mitteilung
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997
über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr
innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind,
in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung
Kabotagebeförderungen im Zeitraum ..................... (Quartal) ..................... (Jahr) durch Verkehrsunternehmen, die in .......................
(EFTA-Staat) niedergelassen sind.
Anzahl der Fahrgäste Fahrgastkilometer
EG-
Aufnahme- Art der Verkehrsdienste Art der Verkehrsdienste
mitgliedstaat
bzw. EFTA- Sonderformen Gelegenheitsverkehr Sonderformen Gelegenheitsverkehr
Aufnahmestaat
Linienverkehr Linienverkehr
A
CZ
B
D
EST
DK
E
GR
FIN
F
I
CY
LV
LT
IRL
L
H
M
NL
PL
P
SLO
SK
S
UK
IS
FL
N
Kabotage
insgesamt “
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1219
Anhang B
Verzeichnis nach Artikel 4 des Ursprungsabkommens
Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geän- „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
dert: gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tsche-
chische Republik (Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I,
Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz): Nummer 1) festgelegt sind.“
1. In Kapitel I, Teil 5.1, Nummer 4 (Richtlinie 92/46/EWG des 7. In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 8 (Richtlinie 91/493/EWG des
Rates) wird Folgendes angefügt: Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- eingefügt:
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tsche- „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
chische Republik (Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland
Nummer 1), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litau-
Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Ab- en (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Polen (An-
schnitt B, Teil I), Malta (Anhang XI, Kapitel 4, Abschnitt B, hang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und die
Teil I, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 5, Abschnitt B)
Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.“ festgelegt sind.“
2. In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 1 (Richtlinie 64/433/EWG des 8. In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 11 (Richtlinie 92/46/EWG des
Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes
eingefügt: eingefügt:
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tsche- gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tsche-
chische Republik (Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, chische Republik (Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I,
Nummer 1), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Nummer 1), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B,
Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Ab- Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B,
schnitt B, Teil I), Ungarn (Anhang X, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Malta (Anhang XI, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Num-
Nummer 1), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, mer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I,
Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Nummer 1) festgelegt sind.“
Kapitel 5, Abschnitt B) festgelegt sind.“
9. In Kapitel I, Teil 8.1, Nummer 10 (Richtlinie 94/65/EG des
3. In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 2 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes
eingefügt: „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litau-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tsche- en (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I) und Polen
chische Republik (Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) fest-
Nummer 1), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, gelegt sind.“
Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B,
Teil I), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Num-
mer 1) festgelegt sind.“ 10. In Kapitel I, Teil 8.1, Nummer 11 (Richtlinie 91/493/EWG
des Rates) wird Folgendes angefügt:
4. In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 4 (Richtlinie 77/99/EWG des „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland
eingefügt: (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litau-
en (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Polen (Anhang
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und die Slowa-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tsche-
kische Republik (Anhang XIV, Kapitel 5, Abschnitt B) festge-
chische Republik (Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I,
legt sind.“
Nummer 1), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B,
Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B,
Teil I), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Num- 11. In Kapitel I, Teil 8.1, Nummer 13 (Richtlinie 92/46/EWG des
mer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapi- Rates) wird Folgendes angefügt:
tel 5, Abschnitt B) festgelegt sind.“ „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tsche-
5. In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 6 (Richtlinie 94/65/EG des chische Republik (Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I,
Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes Nummer 1), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B,
eingefügt: Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B,
Teil I), Malta (Anhang XI, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Num-
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
mer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I,
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland
Nummer 1) festgelegt sind.“
(Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litau-
en (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I) und Polen
(Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) fest- 12. In Kapitel I, Teil 9.1, Nummer 8 (Richtlinie 1999/74/EG des
gelegt sind.“ Rates) wird Folgendes angefügt:
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
6. In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 7 (Richtlinie 89/437/EWG des gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tsche-
Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes chische Republik (Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I,
eingefügt: Nummer 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 5, Abschnitt B,
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Nummer 2), Malta (Anhang XI, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, 7. In Kapitel XV, Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des
Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Rates) wird Folgendes angefügt:
Nummer 2) und Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 5, Ab-
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
schnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.“
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen
(Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil II, Nummer 2) fest-
13. In Kapitel II, Nummer 15 (Richtlinie 82/471/EWG des Rates) gelegt sind.“
wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- 8. In Kapitel XVII, Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäi-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tsche- schen Parlaments und des Rates) wird Folgendes ange-
chische Republik (Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt B) festge- fügt:
legt sind.“
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tsche-
14. In Kapitel III, Nummer 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) chische Republik (Anhang V, Kapitel 7, Abschnitt A), Zypern
wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt: (Anhang VII, Kapitel 9, Abschnitt B), Lettland (Anhang VIII,
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 2), Litauen (Anhang IX,
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (An- Kapitel 10, Abschnitt B), Ungarn (Anhang X, Kapitel 8,
hang VII, Kapitel 5, Abschnitt B, Nummer 1) festgelegt Abschnitt A, Nummer 2), Malta (Anhang XI, Kapitel 10,
sind.“ Abschnitt B, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 13,
Abschnitt B, Nummer 2), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 9,
Abschnitt A) und die Slowakische Republik (Anhang XIV,
Kapitel 9, Abschnitt B, Nummer 2) festgelegt sind.“
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zerti-
fizierung):
9. In Kapitel XVII, Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Europäi-
1. In Kapitel IX, Nummer 27a (Richtlinie 93/42/EWG des schen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut
Rates) wird Folgendes angefügt: der Anpassung Folgendes eingefügt:
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland
XII, Kapitel 1, Nummer 2) festgelegt sind.“ (Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt A), Lettland (Anhang VIII,
Kapitel 10, Abschnitt A), Litauen (Anhang IX, Kapitel 10,
Abschnitt A), Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt A),
2. In Kapitel X, Nummer 5 (Richtlinie 93/42/EWG des Rates)
Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt A, Nummer 1) und
wird Folgendes angefügt:
die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Ab-
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- schnitt A) festgelegt sind.“
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang
XII, Kapitel 1, Nummer 2) festgelegt sind.“ 10. In Kapitel XXX, Nummer 2 (Richtlinie 98/79/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes ange-
fügt:
3. In Kapitel X, Nummer 7 (Richtlinie 90/385/EWG des Rates)
wird Folgendes angefügt: „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- (Anhang XII, Kapitel 1, Nummer 3) festgelegt sind.“
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang
XII, Kapitel 1, Nummer 1) festgelegt sind.“
Anhang IV (Energie):
4. In Kapitel XII, Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgen- 1. In Nummer 14 (Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parla-
des eingefügt: ments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- Folgendes eingefügt:
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
(Anhang VI, Kapitel 4, Nummer 1), Lettland (Anhang VIII, gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (An-
Kapitel 4, Abschnitt A, Nummer 1) und Litauen (Anhang IX, hang VI, Kapitel 8, Nummer 2) festgelegt sind.“
Kapitel 5, Abschnitt A, Nummer 1) festgelegt sind.“
2. In Kapitel XIV, Nummer 16 (Richtlinie 98/30/EG des Europäi-
5. In Kapitel XIII, Nummer 15p (Richtlinie 2001/82/EG des schen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der
Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes Anpassung Folgendes eingefügt:
angefügt:
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Litauen Republik (Anhang V, Kapitel 6, Nummer 2) festgelegt sind.“
(Anhang IX, Kapitel 1, Nummer 1) und Polen (Anhang XII,
Kapitel 1, Nummer 4) festgelegt sind.“
Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):
6. In Kapitel XIII, Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes
Vor der Überschrift „Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“
angefügt:
wird Folgendes eingefügt:
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
„Übergangszeitraum
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern
(Anhang VII, Kapitel 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 1, Num- Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen
mer 2), Malta (Anhang XI, Kapitel 1, Nummer 2), Polen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Repu-
(Anhang XII, Kapitel 1, Nummer 5) und Slowenien (Anhang blik (Anhang V, Kapitel 1), Estland (Anhang VI, Kapitel 1), Lett-
XIII, Kapitel 1) festgelegt sind.“ land (Anhang VIII, Kapitel 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 2),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1221
Ungarn (Anhang X, Kapitel 1), Malta (Anhang XI, Kapitel 2), Polen 4. In Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parla-
(Anhang XII, Kapitel 2), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 2) und ments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 1) festgelegt
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
sind.
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (An-
Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz hang VI, Kapitel 2, Nummer 2), Lettland (Anhang VIII, Kapi-
genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der tel 2, Nummer 2), Litauen (Anhang IX, Kapitel 3, Nummer 2),
Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das Protokoll 44 Ungarn (Anhang X, Kapitel 2, Nummer 1), Polen (Anhang XII,
über die Schutzmechanismen der Beitrittsakte vom 16. April Kapitel 3, Nummer 1), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3,
2003 Anwendung.“ Nummer 3) und die Slowakische Republik (Anhang XIV,
Kapitel 2) festgelegt sind.“
Anhang VIII (Niederlassungsrecht):
Anhang XI (Telekommunikationsdienste):
1. Vor der Überschrift „Rechtsakte, auf die Bezug genommen
1. In Nummer 5d (Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parla-
wird“ wird Folgendes eingefügt:
ments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung
„Übergangszeitraum Folgendes eingefügt:
Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang
Republik (Anhang V, Kapitel 1), Estland (Anhang VI, Kapi- XII, Kapitel 12) festgelegt sind.“
tel 1), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 1), Litauen (Anhang IX,
Kapitel 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 1), Malta (Anhang XI,
Kapitel 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 2), Slowenien (Anhang Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):
XIII, Kapitel 2) und die Slowakische Republik (Anhang XIV,
Kapitel 1) festgelegt sind. Vor der Überschrift „Rechtsakte, auf die Bezug genommen
wird“, wird Folgendes eingefügt:
Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz
genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der „Übergangszeitraum
Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das Proto-
Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen
koll 44 über die Schutzmechanismen der Beitrittsakte vom
der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Repu-
16. April 2003 Anwendung.“
blik (Anhang V, Kapitel 2), Estland (Anhang VI, Kapitel 3), Zypern
(Anhang VII, Kapitel 3), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 3), Litauen
2. Unter der Überschrift „Sektorale Anpassungen“ erhält der (Anhang IX, Kapitel 3), Ungarn (Anhang X, Kapitel 3), Polen
einleitende Abschnitt der Anpassung betreffend Liechten- (Anhang XII, Kapitel 4), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 4) und
stein, der durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR- die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 3) festgelegt
Ausschusses Nr. 191/1999 vom 17. Dezember 1999 in das sind.
Abkommen aufgenommen wurde, folgende Fassung: Sektorale Anpassungen
„Für Liechtenstein gilt Nachstehendes. Unter angemessener Es gilt die Bestimmung in Protokoll 6 der Beitrittsakte vom
Berücksichtigung der speziellen geografischen Lage Liech- 16. April 2003 über den Erwerb von Zweitwohnungen in Malta.“
tensteins wird diese Regelung alle fünf Jahre überprüft, das
erste Mal vor Mai 2009.“
Anhang XIII (Verkehr):
Anhang IX (Finanzdienstleistungen): 1. In Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) wird Folgen-
des angefügt:
1. In Nummer 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Par- „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
laments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpas- gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Ungarn (An-
sung Folgendes eingefügt: hang X, Kapitel 6, Nummer 4) und Polen (Anhang XII, Kapi-
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- tel 8, Nummer 3) aufgestellt wurden.“
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (An-
hang VII, Kapitel 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 2, Num- 2. In Nummer 16a (Richtlinie 96/96/EG des Rates) wird Folgen-
mer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 3, Nummer 2) und Slowe- des angefügt:
nien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nummer 4) festgelegt sind.“
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (An-
2. In Nummer 19a (Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Par- hang XI, Kapitel 6, Nummer 2) aufgestellt wurden.“
laments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- 3. In Nummer 17b (Richtlinie 92/6/EWG des Rates) wird Fol-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (An- gendes angefügt:
hang VI, Kapitel 2, Nummer 1), Lettland (Anhang VIII, Kapi- „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
tel 2, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 3, Nummer 1) gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta
und Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nummer 2) festgelegt (Anhang XI, Kapitel 6, Nummer 1) festgelegt sind.“
sind.“
4. In Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen
3. In Nummer 21 (Richtlinie 86/635/EWG des Rates) wird vor Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der
dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt: Anpassung Folgendes eingefügt:
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (An-
(Anhang XIII, Kapitel 3, Nummer 1) festgelegt sind.“ hang XI, Kapitel 6, Nummer 3) festgelegt sind.“
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
5. In Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) wird vor dem „Sektorale Anpassungen
Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
Zwischen den Vertragsparteien gelten die Bestimmungen zu
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- den bestehenden staatlichen Beihilfen, die in Anhang IV Kapitel 3
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (An- (Wettbewerbspolitik) der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festge-
hang VIII, Kapitel 6, Nummer 3) und Litauen (Anhang IX, legt sind.“
Kapitel 7, Nummer 4) festgelegt sind.“
6. In Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
Vor der Überschrift „Rechtsakte, auf die Bezug genommen
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
wird“, wird Folgendes eingefügt:
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (An-
hang VII, Kapitel 6), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 6, Num- „Sektorale Anpassungen
mer 1) und Litauen (Anhang IX, Kapitel 7, Nummer 1) festge-
legt sind.“ Zwischen den Vertragsparteien gilt der besondere Mechanis-
mus, der in Kapitel 2 (Gesellschaftsrecht) des Anhangs IV der
Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt ist.“
7. In Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates)
wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeits-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische platz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und
Republik (Anhang V, Kapitel 4), Estland (Anhang VI, Kapitel 6), Frauen):
Lettland (Anhang VIII, Kapitel 6, Nummer 2), Litauen (Anhang IX,
Kapitel 7, Nummer 3), Ungarn (Anhang X, Kapitel 6, Num- 1. In Nummer 3a (Richtlinie 91/322/EWG der Kommission)
mer 3), Polen (Anhang XII, Kapitel 8, Nummer 2) und die Slo- wird Folgendes angefügt:
wakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 6) festgelegt sind.
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien
genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der (Anhang XIII, Kapitel 7, Nummer 2), festgelegt sind.“
Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das Proto-
koll 44 über die Schutzmechanismen der Beitrittsakte vom
16. April 2003 Anwendung.“ 2. In Nummer 6 (Richtlinie 86/188/EWG des Rates) wird Fol-
gendes angefügt:
8. In Nummer 37 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates) wird vor „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt: gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien
(Anhang XIII, Kapitel 7, Nummer 1), festgelegt sind.“
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Ungarn (Anhang X,
Kapitel 6, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 8, Num- 3. In Nummer 9 (Richtlinie 89/654/EWG des Rates) wird vor
mer 1) festgelegt sind.“ dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
9. In Nummer 66e (Richtlinie 92/14/EWG des Rates) wird Fol- gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland
gendes angefügt: (Anhang VIII, Kapitel 8, Nummer 1) festgelegt sind.“
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Litauen (Anhang 4. In Nummer 10 (Richtlinie 89/655/EWG des Rates) wird vor
IX, Kapitel 7, Nummer 2) und Ungarn (Anhang X, Kapitel 6, dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
Nummer 2) festgelegt sind.“ „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 8, Nummer 2), Malta (Anhang XI, Kapi-
Anhang XIV (Wettbewerb): tel 8, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 10) festge-
legt sind.“
Vor der Überschrift „Sektorale Anpassungen“ wird Folgendes
eingefügt: 5. In Nummer 13 (Richtlinie 90/270/EWG des Rates) wird vor
„Übergangszeiten dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
1. Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland
VII, Kapitel 4), Ungarn (Anhang X, Kapitel 4), Malta (Anhang XI, (Anhang VIII, Kapitel 8, Nummer 3) festgelegt sind.“
Kapitel 3, Nummern 1, 2 und 3), Polen (Anhang XII, Kapitel 5,
Nummern 1 und 2) und die Slowakische Republik (Anhang 6. In Nummer 15 (Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen
XIV, Kapitel 4, Nummern 1 und 2) festgelegt sind. Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
2. Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI,
(Anhang XIII, Kapitel 7, Nummer 5) festgelegt sind.“
Kapitel 1, Nummer 1), festgelegt sind.“
7. In Nummer 16h (Richtlinie 98/24/EG des Rates) wird Fol-
gendes angefügt:
Anhang XV (Staatliche Beihilfen):
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
Vor der Überschrift „Rechtsakte, auf die Bezug genommen gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien
wird“, wird Folgendes eingefügt: (Anhang XIII, Kapitel 7, Nummer 3) festgelegt sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1223
8. In Nummer 16j (Richtlinie 2000/39/EG der Kommission) „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
wird Folgendes angefügt: gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (An-
hang XII, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) und die Slo-
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
wakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt C,
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien
Nummer 1) festgelegt sind.“
(Anhang XIII, Kapitel 7, Nummer 4) festgelegt sind.“
6. In Nummer 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) wird vor
9. In Nummer 28 (Richtlinie 93/104/EG des Rates) wird Fol- dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
gendes angefügt:
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI,
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 2), Polen (Anhang XII,
Kapitel 8, Nummer 2) festgelegt sind.“ Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) und die Slowakische
Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 2)
10. In Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Par- festgelegt sind.“
laments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpas-
sung Folgendes eingefügt: 7. In Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird vor
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tsche- „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
chische Republik (Anhang V, Kapitel 1), Estland (Anhang VI, gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tsche-
Kapitel 1), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 1), Litauen (Anhang IX, chische Republik (Anhang V, Kapitel 7, Abschnitt B), Est-
Kapitel 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 1), Polen (Anhang XII, land (Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 1), Zypern
Kapitel 2), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 2) und die Slo- (Anhang VII, Kapitel 9, Abschnitt C), Lettland (Anhang VIII,
wakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 1) festgelegt sind. Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 1), Litauen (Anhang IX,
Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz Kapitel 10, Abschnitt C), Ungarn (Anhang X, Kapitel 8,
genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der Abschnitt B, Nummer 1), Malta (Anhang XI, Kapitel 10,
Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das Proto- Abschnitt C, Nummer 3), Polen (Anhang XII, Kapitel 13,
koll 44 über die Schutzmechanismen der Beitrittsakte vom Abschnitt C, Nummer 2), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 9,
16. April 2003 Anwendung.“ Abschnitt B) und die Slowakische Republik (Anhang XIV,
Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 3) festgelegt sind.“
Anhang XX (Umweltschutz): 8. In Nummer 18 (Richtlinie 87/217/EG des Rates) wird vor
dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
1. In Nummer 2g (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird Folgen- „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
des angefügt: gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt D, Nummer 1) festgelegt
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
sind.“
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt D, Nummer 2), Polen
(Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt D, Nummer 1), Slowenien 9. In Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen
(Anhang XIII, Kapitel 9, Abschnitt C) und die Slowakische Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der
Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt D, Nummer 2) Anpassung Folgendes eingefügt:
festgelegt sind.“ „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tsche-
2. In Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird Folgen- chische Republik (Anhang V, Kapitel 7, Abschnitt C), Est-
des angefügt: land (Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt D), Zypern (Anhang VII,
Kapitel 9, Abschnitt D), Litauen (Anhang IX, Kapitel 10,
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- Abschnitt D), Ungarn (Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt C,
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland Nummer 2), Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt E),
(Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 2), Lettland Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt D, Nummer 2) und
(Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 2), Ungarn die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt D,
(Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt B, Nummer 2) und Malta Nummer 3) festgelegt sind.“
(Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 4) festgelegt
sind.“
10. In Nummer 21ad (Richtlinie 99/32/EG des Rates) wird vor
dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
3. In Nummer 8 (Richtlinie 82/176/EWG des Rates) wird vor
dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt: „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den An-
hängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- (Anhang VII, Kapitel 9, Abschnitt A) und Polen (Anhang XII,
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt A, Nummer 2) festgelegt sind.“
Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) festgelegt sind.“
11. In Nummer 21b (Richtlinie 94/67/EG des Rates) wird Fol-
4. In Nummer 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates) wird vor gendes angefügt:
dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den An-
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- hängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Ungarn
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, (Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt C, Nummer 1) und die Slo-
Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, wakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt D,
Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) festgelegt sind.“ Nummer 1) festgelegt sind.“
5. In Nummer 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates) wird vor 12. In Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates)
dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt: wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
„Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän- 13. In Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird Fol-
gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland gendes angefügt:
(Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 1), Ungarn
(Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt A, Nummer 1), Malta „Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhän-
(Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 1), Polen gen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland
(Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt B, Nummer 1) und die (Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt B), Lettland (Anhang VIII,
Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt B, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 3) und Polen (Anhang XII,
Nummer 1) festgelegt sind.“ Kapitel 13, Abschnitt B, Nummer 3) festgelegt sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1225
Schlussakte
Die Bevollmächtigten I. Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
der Europäischen Gemeinschaft, Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, und Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu-
blik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäi-
des Königreichs Belgien, schen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Übereinkommen“
des Königreichs Dänemark, genannt)
der Bundesrepublik Deutschland, II. folgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte:
der Hellenischen Republik, Anhang A: Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens
des Königreichs Spanien, Anhang B: Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens
der Französischen Republik, Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die
Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende,
Irlands, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärungen ange-
der Italienischen Republik, nommen:
des Großherzogtums Luxemburg, 1. Gemeinsame Erklärung zur gleichzeitigen Erweiterung der
Europäischen Union und des Europäischen Wirtschafts-
des Königsreichs der Niederlande,
raums
der Republik Österreich,
2. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Ursprungsre-
der Portugiesischen Republik, geln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Betei-
der Republik Finnland, ligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
des Königreichs Schweden, Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Repu-
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, blik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, im Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt, 3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des EWR-Abkom-
mens.
die Bevollmächtigten
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft, der EG-Mitgliedstaa-
der Republik Island, ten, der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien haben
des Fürstentums Liechtenstein, folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kennt-
nis genommen:
des Königreichs Norwegen,
1. Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten
im Folgenden „EFTA-Staaten“ genannt,
2. Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit
alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto
der Arbeitnehmer
unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt, 3. Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zum Elektrizitäts-
zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ genannt, binnenmarkt
und 4. Erklärung der Regierung Liechtensteins
die Bevollmächtigten 5. Erklärung der Tschechischen Republik zur einseitigen Erklä-
rung des Fürstentums Liechtenstein
der Tschechischen Republik,
der Republik Estland, 6. Erklärung der Slowakischen Republik zur einseitigen Erklä-
rung des Fürstentums Liechtenstein
der Republik Zypern,
7. Erklärung Estlands, Zyperns, Lettlands, Maltas und Slowe-
der Republik Lettland, niens zu Artikel 5 des Protokolls 38a zum EWR-Finanzie-
der Republik Litauen, rungsmechanismus
der Republik Ungarn, 8. Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten zu den Ursprungsregeln für Fisch und Fischereierzeug-
der Republik Malta, nisse.
der Republik Polen, Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die
der Republik Slowenien, Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien sind ebenfalls
übereingekommen, dass die neuen Vertragsparteien in der Zeit
der Slowakischen Republik,
vor ihrer Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum in geeig-
im Folgenden „neue Vertragsparteien“ genannt, neter Weise über die im EWR-Rat und im Gemeinsamen EWR-
Ausschuss zu behandelnden relevanten Fragen unterrichtet und
die am vierzehnten Oktober zweitausendunddrei in Luxem-
dazu konsultiert werden.
burg zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteili-
gung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen,
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wort-
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am laut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Europäischen Wirtschaftsraum zusammengetreten sind, haben spätestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens in estni-
folgende Texte angenommen: scher, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowaki-
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
scher, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus
abzufassen und von den Vertretern der Vertragsparteien auszu- Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik
fertigen sind. Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-
blik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Sie nehmen das dieser Schlussakte beigefügte Abkommen zwi- Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
schen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Republik zur Europäischen Union zur Kenntnis.
Gemeinschaft über einen norwegischen Finanzierungsmecha-
Weiter nehmen sie ebenfalls das dieser Schlussakte beigefüg-
nismus für den Zeitraum 2004 – 2009 zur Kenntnis.
te Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über
Sie nehmen ferner das dieser Schlussakte beigefügte Zusatz- bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Kenntnis.
protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Sie weisen darauf hin, dass die genannten Übereinkünfte und
Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Protokolle Bestandteile einer Gesamtlösung der im Zusammen-
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, hang mit der Beteiligung der neuen Vertragsparteien am Euro-
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, päischen Wirtschaftsraum behandelten Fragen sind und dass
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur das Übereinkommen und die vier Nebenabkommen gleichzeitig
Europäischen Union zur Kenntnis. in Kraft treten sollten.
Sie nehmen außerdem das dieser Schlussakte beigefügte Geschehen zu Luxemburg am vierzehnten Oktober zweitau-
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen sendunddrei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1227
Gemeinsame Erklärungen
der Vertragsparteien des Übereinkommens
Gemeinsame Erklärung
zur gleichzeitigen Erweiterung
der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums
Die Vertragsparteien weisen mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig eine rechtzeitige
Ratifikation oder Genehmigung durch die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Ver-
tragsparteien nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist, um die
gleichzeitige Erweiterung der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschafts-
raums am 1. Mai 2004 zu gewährleisten.
Gemeinsame Erklärung
zur Anwendung der Ursprungsregeln
nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn,
der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
1. Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei auf-
grund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen Ver-
tragspartei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-Staa-
tes oder einer neuen Vertragspartei ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, gelten
als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern
a) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor
Inkrafttreten des Übereinkommens ausgestellt worden sind;
b) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach
Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei vor Inkrafttreten
des Übereinkommens aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt geltenden Präferenzrege-
lung zwischen einem EFTA-Staat und einer neuen Vertragspartei zur Einfuhr in eine
neue Vertragspartei bzw. einen EFTA-Staat angemeldet worden, so kann auch ein auf-
grund dieser Regelung nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis in den EFTA-
Staaten oder den neuen Vertragsparteien anerkannt werden, sofern er den Zollbehör-
den innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt
wird.
2. Die EFTA-Staaten einerseits und die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litau-
en, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei andererseits können die Bewilligun-
gen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-Staa-
ten einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn,
Polen, Slowenien und der Slowakei andererseits der Status des „ermächtigten Aus-
führers“ verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungs-
regeln anwenden.
Diese Bewilligungen werden von den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik,
Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei spätestens ein
Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue Bewilligungen ersetzt, die unter den
Voraussetzungen des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erteilt werden.
3. Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien geben
Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der
unter den Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausge-
stellt wurden, in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnach-
weises statt; ein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei Jah-
ren nach Anerkennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des EWR-Abkommens
Die Vertragsparteien bestätigen, dass die in Artikel 126 des EWR-Abkommens enthal-
tenen Verweise auf den „Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft“ und auf die „Maßgaben jenes Vertrags“, auch das Protokoll 10 über Zypern
umfassen, das der Beitrittsakte vom 16. April 2003 beigefügt wurde.
Weitere Erklärungen
einer oder mehrerer Vertragsparteien des Übereinkommens
Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten
Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lett-
land, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union beige-
fügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, zur Kenntnis.
Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des in Absatz 1 genann-
ten Vertrages beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind,
nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im Widerspruch zu
den Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen oder aus dem
EWR-Abkommen steht.
Gemeinsame Erklärung
der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Die EFTA-Staaten weisen mit Nachdruck auf die wichtige Rolle hin, die Differenzierung
und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer spielen. Sie bemü-
hen sich, den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der Tschechischen Repu-
blik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens, Sloweniens und der Slowakei im
Rahmen des nationalen Rechts zu erweitern, um die Angleichung an den Besitzstand zu
beschleunigen. Daher sollten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten in den EFTA-Staaten
für Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens,
Ungarns, Polens, Sloweniens und der Slowakei nach dem Beitritt dieser Staaten erheb-
lich verbessern. Ferner werden die EFTA-Staaten die vorgeschlagene Regelung bestmög-
lich nutzen, um so bald wie möglich zur vollen Anwendung des Besitzstands im Bereich
der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen. Für Liechtenstein wird dies nach Maß-
gabe der in den Sektoralen Anpassungen zu Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens vorgesehenen Sonderre-
gelungen geschehen.
Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zum Elektrizitätsbinnenmarkt
Im Zusammenhang mit der Übergangsregelung für Estland in Anhang 6 Kapitel 8 Num-
mer 2 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und mit der Erklärung Nr. 8 zu Ölschiefer, zum
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizi-
tätsbinnenmarkt (Elektrizitätsrichtlinie): Estland, nehmen die EFTA-Staaten zur Kenntnis,
dass zur Begrenzung der potenziellen Wettbewerbsverzerrung im Elektrizitätsbinnen-
markt möglicherweise Schutzmechanismen wie die Gegenseitigkeitsklausel der Richtlinie
96/92/EG angewandt werden müssen.
Erklärung der Regierung Liechtensteins
Die Regierung Liechtensteins geht davon aus, dass alle Vertragsparteien das Fürsten-
tum Liechtenstein als einen seit langer Zeit bestehenden, souveränen und anerkannten
Staat respektieren, der sowohl im 1. als auch im 2. Weltkrieg ein neutraler Staat war.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1229
Erklärung der Tschechischen Republik
zur einseitigen Erklärung des Fürstentums Liechtenstein
Die Tschechische Republik begrüßt den Abschluss des Übereinkommens zwischen
den Bewerberländern und den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums als wich-
tigen Schritt zur Überwindung der früheren Teilung Europas und zu seiner weiteren politi-
schen und wirtschaftlichen Entwicklung. Die Tschechische Republik ist bereit, im Euro-
päischen Wirtschaftsraum mit allen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, einschließlich
des Fürstentums Liechtenstein.
Gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein hat die Tschechische Republik seit ihrer
Gründung ein deutliches Interesse an der Aufnahme diplomatischer Beziehungen gezeigt.
Bereits 1992 übersandte sie den Regierungen aller Staaten, einschließlich des Fürsten-
tums Liechtenstein, Ersuchen um Anerkennung als neues Völkerrechtssubjekt mit Wir-
kung vom 1. Januar 1993. Während praktisch alle Regierungen positiv reagierten, ist das
Fürstentum Liechtenstein bisher eine Ausnahme.
Die Tschechische Republik misst Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit dem
Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens stehen, keine rechtlichen Wirkun-
gen bei.
Erklärung der Slowakischen Republik
zur einseitigen Erklärung des Fürstentums Liechtenstein
Die Slowakische Republik begrüßt den Abschluss des Übereinkommens zwischen den
Bewerberländern und den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums als wichtigen
Schritt zur weiteren wirtschaftlichen und politischen Entwicklung in Europa.
Seit ihrer Gründung erkennt die Slowakische Republik das Fürstentum Liechtenstein
als souveränen und unabhängigen Staat an und ist bereit, diplomatische Beziehungen
zum Fürstentum aufzunehmen.
Die Slowakische Republik misst Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit dem
Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens stehen, keine rechtlichen Wirkun-
gen bei.
Erklärung Estlands, Zyperns, Lettlands, Maltas und Sloweniens
zu Artikel 5 des Protokolls 38a zum EWR-Finanzierungsmechanismus
Estland, Zypern, Lettland, Malta und Slowenien betonen, dass der in Artikel 5 verwen-
dete Verteilungsschlüssel ausschließlich für die Zwecke des EWR-Finanzierungsmecha-
nismus bestimmt war. Ihres Erachtens präjudiziert dieser Verteilungsschlüssel nicht künf-
tige Vorschläge zu den Verteilungsschlüsseln im Rahmen der Kohäsions- und Struktur-
instrumente der Gemeinschaft.
Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
zu den Ursprungsregeln für Fisch und Fischereierzeugnisse
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird prüfen, ob die Ursprungsre-
geln bis zum 1. Mai 2004 angeglichen werden können.
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Abkommen
zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft
über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004 – 2009
Artikel 1 Empfängerstaat Anteil am Gesamtbeitrag
Das Königreich Norwegen verpflichtet sich, einen Finanzie-
Tschechische Republik 11,0 %
rungsmechanismus zur Verringerung der sozialen und wirt-
schaftlichen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum Estland 4,0 %
einzurichten. Ziel dieses Mechanismus ist es, durch Finanzie-
rung von Zuschüssen zu Investitionsprojekten in den in Artikel 3 Zypern 0,6 %
aufgeführten Schwerpunktbereichen zur Konsolidierung der Lettland 6,0 %
Fähigkeit der neuen Mitgliedstaaten beizutragen, in vollem
Umfang am erweiterten Binnenmarkt des Europäischen Wirt- Litauen 7,1 %
schaftsraums teilzunehmen. Die von Norwegen im Rahmen die- Ungarn 13,1 %
ses Abkommens übernommenen Verpflichtungen beruhen auf
der Beteiligung Norwegens als EFTA-Staat am Europäischen Malta 0,3 %
Wirtschaftsraum.
Polen 49,0 %
Artikel 2 Slowenien 2,2 %
Der Gesamtbetrag des in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Slowakei 6,7 %
Beitrags beläuft sich auf 567 Millionen EUR, die im Zeitraum
vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2009 in jährlichen Tranchen zu
Artikel 6
je 113,4 Millionen EUR zur Bindung bereitgestellt werden.
Zum Zweck der Neuzuweisung nicht gebundener verfügbarer
Artikel 3 Mittel für Projekte der Empfängerstaaten mit hoher Priorität wird
im November 2006 und im November 2008 eine Überprüfung
Die Zuschüsse werden für Projekte in den gleichen Bereichen vorgenommen.
bereitgestellt wie im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanis-
mus, vorrangig jedoch für Projekte in folgenden Bereichen:
Artikel 7
a) Umsetzung des Schengen-Besitzstands, Unterstützung na-
tionaler Schengen-Aktionspläne und Stärkung der Justiz; Der in Artikel 1 vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit
b) Umwelt, unter anderem mit den Schwerpunkten Stärkung dem Beitrag der EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Finanzie-
der Leistungsfähigkeit der Verwaltung bei der Umsetzung rungsmechanismus koordiniert.
des einschlägigen Besitzstands und Investitionen in Infra- Das Königreich Norwegen gewährleistet insbesondere, dass
struktur und Technologie vor allem für die Abfallbewirtschaf- für beide in Absatz 1 genannten Finanzierungsmechanismen die
tung auf kommunaler Ebene; gleichen Antragsverfahren gelten.
c) Regionalpolitik und grenzübergreifende Maßnahmen; Allen einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der
d) technische Hilfe bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen EU wird in geeigneter Weise Rechnung getragen.
Besitzstands.
Artikel 8
Artikel 4
Die norwegische Regierung oder eine von der norwegischen
Der norwegische Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt Regierung benannte Stelle verwaltet den Norwegischen Finan-
höchstens 60 % der Projektkosten; wird das Projekt im Übrigen zierungsmechanismus.
aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder kommunaler
Stellen finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85 % der Weitere Vorschriften für die praktische Anwendung des Finan-
Gesamtkosten. Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinan- zierungsmechanismus werden gegebenenfalls von der norwegi-
zierung dürfen in keinem Fall überschritten werden. schen Regierung erlassen.
Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beach- Die Verwaltungskosten werden aus dem in Artikel 2 genann-
ten. ten Gesamtbetrag bestritten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüft die
vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen Artikel 9
der Gemeinschaft.
Dieses Abkommen muss von den Vertragsparteien nach ihren
Die Verantwortung des Königreichs Norwegen für die Projek- eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifi-
te beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem kations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim General-
vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
übernommen.
Es tritt am selben Tag in Kraft wie der Vertrag vom 16. April
2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik
Artikel 5
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-
Die Mittel werden den Empfängerstaaten (Tschechische blik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Polen, Slowenien und Slowakei) nach folgendem Verteilungs- Republik zur Europäischen Union, sofern auch die Ratifikations-
schlüssel zur Verfügung gestellt: bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, miteinander in Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1231
ziehung stehenden Übereinkünften und Protokollen hinterlegt c) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen
worden sind: Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
a) Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lett-
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik land, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Repu-
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu- blik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und
blik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäi- der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und
schen Wirtschaftsraum, d) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro-
b) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen päischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.
des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Est- Werden nicht alle in Artikel 5 aufgeführten Empfängerstaaten
land, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Repu- am 1. Mai 2004 Vertragspartei des EWR-Abkommens, so wer-
blik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der den an diesem Abkommen die erforderlichen Anpassungen vor-
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowaki- genommen.
schen Republik zur Europäischen Union,
Geschehen zu Brüssel am
Für die Europäische Gemeinschaft
Für das Königreich Norwegen
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Zusatzprotokoll
zum Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island
aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
Die Europäische Gemeinschaft Artikel 2
und Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter
die Republik Island, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die
Gemeinschaft gelten, sind in diesem Protokoll und seinem
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Anhang festgelegt.
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein- Die im Anhang dieses Protokolls vorgesehenen jährlichen
schaft und der Republik Island (im Folgenden „Abkommen“ zollfreien Kontingente werden im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis
genannt) und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch zum 30. April 2009 angewandt. Die Höhe der Kontingente wird
und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Gemein- am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevan-
schaft, ten Interessen überprüft.
in Anbetracht des Beitritts der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, Artikel 3
der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, Für gefrorene Lappen von Heringen wird eine Taric-Unterposi-
der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowaki- tion des KN-Codes 0304 90 22 eingeführt, für die die gleiche
schen Republik zur Europäischen Union, Zollpräferenzmaßnahme gilt wie für Erzeugnisse des KN-Codes
0304 20 75, um für gefrorene Lappen von Heringen ab 1. Mai
gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der 2004 die gleiche Präferenzbehandlung zu gewähren wie für
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik gefrorene Filets.
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Repu-
blik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu-
blik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäi- Artikel 4
schen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Erweiterungsüber-
Dieses Protokoll muss von den Vertragsparteien nach ihren
einkommen“ genannt),
eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifi-
kations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim General-
gestützt auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch
sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
und Fischereierzeugnissen zwischen Island und den Beitritts-
ländern, Es tritt am selben Tag in Kraft wie der Vertrag vom 16. April
2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik
haben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen festzu- Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-
legen, die aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, blik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lett- Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
land, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Republik zur Europäischen Union, sofern auch die Ratifikations-
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slo- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, miteinander in Be-
wakischen Republik zur Europäischen Union an dem Abkom- ziehung stehenden Übereinkünften und Protokollen hinterlegt
men vorzunehmen sind, worden sind:
und dieses Protokoll zu schließen: a) Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Un-
Artikel 1 garn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Das Abkommen, die Anhänge und Protokolle, die Bestandteil Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen
des Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefüg- Wirtschaftsraum,
ten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, mal-
b) Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der
tesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer
Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finan-
und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen
zierungsmechanismus für den Zeitraum 2004 – 2009,
gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Der Ge-
mischte Ausschuss genehmigt den estnischen, lettischen, c) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen
litauischen, maltesischen, polnischen, slowakischen, sloweni- Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
schen, tschechischen und ungarischen Wortlaut. aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1233
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lett- Artikel 5
land, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Repu-
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
blik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und
scher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-
der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und
chischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, malte-
sischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedi-
d) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro- scher, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer
päischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei-
über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse. chermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am
Für die Europäische Gemeinschaft
Für die Republik Island
Anhang
Sonderbestimmungen nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls
Die Gemeinschaft eröffnet folgendes jährliches zollfreies Kontingent für Erzeugnisse mit
Ursprung in Island:
KN-Code Warenbezeichnung Jährliches Kontingent
ex 0303 50 00 Heringe der Arten Clupea harengus und 950 Tonnen
Clupea pallasii, gefroren, ausgenommen
Fischlebern und Fischrogen, zum
industriellen Herstellen1)
1) Das Zollkontingent kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom
15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Zusatzprotokoll
zum Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
Die Europäische Gemeinschaft Artikel 2
und Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter
das Königreich Norwegen, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in
die Gemeinschaft gelten, sind in diesem Protokoll und seinem
gestützt auf das am 14. Mai 1973 unterzeichnete Abkommen Anhang festgelegt.
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Die im Anhang dieses Protokolls vorgesehenen jährlichen
Königreich Norwegen (im Folgenden „Abkommen“ genannt) und zollfreien Kontingente werden im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis
die geltenden Regelungen für den Handel mit Fisch und Fische- zum 30. April 2009 angewandt. Die Höhe der Kontingente wird
reierzeugnissen zwischen Norwegen und der Gemeinschaft, am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevan-
ten Interessen überprüft.
in Anbetracht des Beitritts der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, Das zusätzliche Kontingent für gefrorene geschälte Garnelen
der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, (KN-Code 1605 20 10) wird eröffnet, wenn die Frage der Gestat-
der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowaki- tung der Durchfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen, die
schen Republik zur Europäischen Union, von Schiffen der Gemeinschaft in Norwegen angelandet wer-
den, durch Norwegen in die Gemeinschaft gelöst ist.
gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Repu- Artikel 3
blik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu- Für gefrorene Lappen von Heringen wird eine Taric-Unterposi-
blik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäi- tion des KN-Codes 0304 90 22 eingeführt, für die die gleiche
schen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Erweiterungsüber- Zollpräferenzmaßnahme gilt wie für Erzeugnisse des KN-Codes
einkommen“ genannt), 0304 20 75, um für gefrorene Lappen von Heringen ab 1. Mai
2004 die gleiche Präferenzbehandlung zu gewähren wie für
gestützt auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch gefrorene Filets.
und Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und den Bei-
trittsländern,
Artikel 4
haben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen festzu-
Dieses Protokoll muss von den Vertragsparteien nach ihren
legen, die aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik,
eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifi-
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lett-
kations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim General-
land, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slo-
wakischen Republik zur Europäischen Union an dem Abkom- Es tritt am selben Tag in Kraft wie der Vertrag vom 16. April
men vorzunehmen sind, 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-
und dieses Protokoll zu schließen: blik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Artikel 1 Republik zur Europäischen Union, sofern auch die Ratifikations-
bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, miteinander in Be-
Das Abkommen, die Anhänge und Protokolle, die Bestandteil ziehung stehenden Übereinkünften und Protokollen hinterlegt
des Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefüg- worden sind:
ten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, mal-
tesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer a) Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen
und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Der Ge- Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
mischte Ausschuss genehmigt den estnischen, lettischen, Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu-
litauischen, maltesischen, polnischen, slowakischen, sloweni- blik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäi-
schen, tschechischen und ungarischen Wortlaut. schen Wirtschaftsraum,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1235
b) Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der d) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro-
Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finan- päischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen
zierungsmechanismus für den Zeitraum 2004 – 2009, über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Artikel 5
c) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäi- Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus scher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-
Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Repu- chischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, nie-
blik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der derländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer,
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tsche-
der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowa- chischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wort-
kischen Republik zur Europäischen Union und laut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am
Für die Europäische Gemeinschaft
Für das Königreich Norwegen
Anhang
Sonderbestimmungen nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls
Zusätzlich zu den bestehenden Kontingenten eröffnet die Gemeinschaft folgende jährliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit
Ursprung in Norwegen:
KN-Code Warenbezeichnung Jährliches Kontingent
ex0303 50 00 Heringe der Arten Clupea harengus und Clupea pallasii, 44 000 Tonnen
gefroren, ausgenommen Fischlebern und Fischrogen,
zum industriellen Herstellen1)
ex0303 74 30 Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber 30 500 Tonnen3)
japonicus, gefroren, ganz, ausgenommen Fischlebern
und Fischrogen, zum industriellen Herstellen2)
0304 20 75 Gefrorene Filets von Heringen, 67 000 Tonnen
ex0304 90 22 (Für gefrorene Lappen Gefrorene Lappen von Heringen, zum industriellen
von Heringen wird eine Unterposition Herstellen4)
eingeführt, für die die gleiche
Präferenzbehandlung gilt wie für
Erzeugnisse des KN-Codes 0304 20 75)
1605 20 10 Garnelen, gefroren und geschält5) 2 500 Tonnen
1) Das Zollkontingent kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
2) Das Zollkontingent kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den
zollrechtlichen freien Verkehr angemeldet werden.
3) Unter der Bedingung, dass dieses Protokoll am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, wird für 2004 ein Kontingent für Makrelen von 24 800 Tonnen in einem ein-
zigen Zeitraum verwaltet, d. h. vom 15. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2004.
Von 2005 bis April 2009 wird dieses Zollkontingent in Teilzeiträumen gemäß folgender Aufteilung zur Verfügung gestellt:
1. Januar – 14. Februar: 7 500 Tonnen,
15. Juni – 30. September: 7 500 Tonnen und
1. Oktober – 31. Dezember: 15 500 Tonnen.
Ab 2005 wird am 15. Oktober jeden Jahres die Ziehung auf die ersten beiden Teilkontingente des Kalenderjahres beendet. Am folgenden Arbeitstag
werden die nicht ausgenutzten Restmengen dieser Kontingente bestimmt und im Rahmen des letzten Teilkontingents des Jahres zur Verfügung
gestellt. Ab diesem Zeitpunkt werden Ziehungen auf Teilkontingente dieses Kalenderjahres, die später zurückübertragen werden, weil sie nicht aus-
genutzt wurden, im Rahmen des letzten Teilkontingents des Jahres zur Verfügung gestellt. Das Kontingent für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis
zum 14. Februar 2009 beträgt 5 700 Tonnen.
Gegebenenfalls kann diese Vereinbarung über die Verwaltung des Kontingents im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.
4) Das Zollkontingent kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
5) Das zusätzliche Kontingent für gefrorene geschälte Garnelen (KN-Code 1605 20 10) wird eröffnet, wenn die Frage der Gestattung der Durchfuhr von
Fisch und Fischereierzeugnissen, die von Schiffen der Gemeinschaft in Norwegen angelandet werden, durch Norwegen in die Gemeinschaft gelöst
ist.
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen
über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
A. Schreiben des Königreichs Norwegen
Brüssel, den
Herr …,
ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Abkommen in Form von Briefwechseln vom
16. April 1973, 14. Juli 1986, 2. Mai 1992, 20. Dezember 1995 und 20. Juni 2003, auf die
von der Gemeinschaft und Norwegen nach Artikel 19 des EWR-Abkommens eingeräum-
ten bilateralen Zugeständnisse und auf die Verhandlungen zwischen den beiden Vertrags-
parteien über die Anpassung der genannten Briefwechsel und eine Handelsregelung für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Geiste des Artikels 15 des Freihandels-
abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich
Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Repu-
blik zur Europäischen Union.
Ich bestätige, dass in den Verhandlungen folgendes Ergebnis erzielt wurde:
1. Am 1. Mai 2004 eröffnet Norwegen für die Gemeinschaft folgende jährliche zollfreie
Kontingente:
Jährliche Menge
Norwegischer Code Warenbezeichnung
(Tonnen)
0811 10 09 Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von 1 400
Zucker oder anderen Süßmitteln
0811 20 05 Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, 950
0811 20 06 Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote
0811 20 08 Johannisbeeren und Stachelbeeren,
gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln
1209 25 00 Samen von Weidelgras 100
2009 79 00 Apfelsaft 1 300
2009 71 00
2309 10 12 Katzenfutter, Fleisch oder Schlachtneben- 1 000
erzeugnisse von Landtieren enthaltend,
in Aufmachungen für den Einzelverkauf in
luftdicht verschlossenen Behältnissen
2. Diese Kontingente werden zusätzlich zu den von der Gemeinschaft und Norwegen
nach Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeräum-
ten bilateralen Zugeständnissen gewährt.
3. Gegebenenfalls verwaltet Norwegen diese Zollkontingente weiter nach einem ähn-
lichen Lizenzverfahren, wie es zurzeit für die Verwaltung der den Beitrittsländern
gewährten Zollkontingente angewandt wird.
4. Für die praktische Anwendung der Zugeständnisse dieses Abkommens gelten die in
Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 festgelegten Ursprungsregeln. Jedoch
muss Anhang IV Absatz 2 auf das Verzeichnis in Anlage II des Protokolls 4 zum EWR-
Abkommen verweisen, das nach Maßgabe der Anlage I des Protokolls anzuwenden
ist, und nicht auf die in Anhang IV Absatz 2 des Briefwechsels vom 2. Mai 1992
genannte Liste in der Anlage.
5. Das Königreich Norwegen und die Gemeinschaft kommen überein, dass keine
Ansprüche nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT geltend gemacht werden, und bestä-
tigen, dass im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft keine weite-
ren Ansprüche hinsichtlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse geltend gemacht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1237
6. Dieses Protokoll muss von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifi-
ziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden
beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
7. Es tritt am selben Tag in Kraft wie der Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen
Union, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit-
einander in Beziehung stehenden, Übereinkünften und Protokollen hinterlegt worden
sind:
a) Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum,
b) Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemein-
schaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum
2004 – 2009,
c) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Repu-
blik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-
blik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und
d) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union.
8. Tritt das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Repu-
blik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum am 1. Mai 2004
nicht oder nur für einige seiner Unterzeichner in Kraft, so beschließen die Vertrags-
parteien unverzüglich über die an diesem Abkommen vorzunehmenden Anpassun-
gen. Gegebenenfalls werden die Zollkontingente 2004 anteilsmäßig eröffnet.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens
bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung des Königreichs Norwegen
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Brüssel, den
Herr …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt
lautet:
„Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Abkommen in Form von Briefwechseln vom
16. April 1973, 14. Juli 1986, 2. Mai 1992, 20. Dezember 1995 und 20. Juni 2003, auf die
von der Gemeinschaft und Norwegen nach Artikel 19 des EWR-Abkommens eingeräum-
ten bilateralen Zugeständnisse und auf die Verhandlungen zwischen den beiden Vertrags-
parteien über die Anpassung der genannten Briefwechsel und eine Handelsregelung für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Geiste des Artikels 15 des Freihandels-
abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich
Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Repu-
blik zur Europäischen Union.
Ich bestätige, dass in den Verhandlungen folgendes Ergebnis erzielt wurde:
1. Am 1. Mai 2004 eröffnet Norwegen für die Gemeinschaft folgende jährliche zollfreie
Kontingente:
Jährliche Menge
Norwegischer Code Warenbezeichnung
(Tonnen)
0811 10 09 Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von 1 400
Zucker oder anderen Süßmitteln
0811 20 05 Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, 950
0811 20 06 Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote
0811 20 08 Johannisbeeren und Stachelbeeren,
gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln
1209 25 00 Samen von Weidelgras 100
2009 79 00 Apfelsaft 1 300
2009 71 00
2309 10 12 Katzenfutter, Fleisch oder Schlachtneben- 1 000
erzeugnisse von Landtieren enthaltend,
in Aufmachungen für den Einzelverkauf in
luftdicht verschlossenen Behältnissen
2. Diese Kontingente werden zusätzlich zu den von der Gemeinschaft und Norwegen
nach Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeräum-
ten bilateralen Zugeständnissen gewährt.
3. Gegebenenfalls verwaltet Norwegen diese Zollkontingente weiter nach einem ähn-
lichen Lizenzverfahren, wie es zurzeit für die Verwaltung der den Beitrittsländern
gewährten Zollkontingente angewandt wird.
4. Für die praktische Anwendung der Zugeständnisse dieses Abkommens gelten die in
Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 festgelegten Ursprungsregeln. Jedoch
muss Anhang IV Absatz 2 auf das Verzeichnis in Anlage II des Protokolls 4 zum EWR-
Abkommen verweisen, das nach Maßgabe der Anlage I des Protokolls anzuwenden
ist, und nicht auf die in Anhang IV Absatz 2 des Briefwechsels vom 2. Mai 1992
genannte Liste in der Anlage.
5. Das Königreich Norwegen und die Gemeinschaft kommen überein, dass keine
Ansprüche nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT geltend gemacht werden, und bestä-
tigen, dass im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft keine weite-
ren Ansprüche hinsichtlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse geltend gemacht werden.
6. Dieses Protokoll muss von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifi-
ziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden
beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1239
7. Es tritt am selben Tag in Kraft wie der Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen
Union, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit-
einander in Beziehung stehenden, Übereinkünften und Protokollen hinterlegt worden
sind:
a) Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum,
b) Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemein-
schaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum
2004 – 2009,
c) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Repu-
blik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-
blik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und
d) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union.
8. Tritt das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Repu-
blik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum am 1. Mai 2004
nicht oder nur für einige seiner Unterzeichner in Kraft, so beschließen die Vertrags-
parteien unverzüglich über die an diesem Abkommen vorzunehmenden Anpassun-
gen. Gegebenenfalls werden die Zollkontingente 2004 anteilsmäßig eröffnet.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung zum Inhalt Ihres Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Union
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Vierte Verordnung
zur Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
Vom 16. August 2004
Es verordnen
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 8, Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
(BGBl. I S. 2026) das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
sen,
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 des Binnen-
schifffahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 239 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam,
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 8 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 239 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Folgende mit Beschlüssen vom 26. und 27. November 2003 von der Zentral-
kommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg angenommenen Änderungen
der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (BGBl. 1994 II S. 3822, zuletzt geändert
durch den Beschluss vom 27. und 28. November 2002, BGBl. 2003 II S. 2132)
über
1. Übergangsbestimmungen (Protokoll 26),
2. Abgasemissionsgrenzwerte der Stufe II (Protokoll 27)
werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Die Beschlüsse werden nachste-
hend veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung und der in Artikel 1 genannte Beschluss über Übergangs-
bestimmungen (Protokoll 26) treten vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Oktober
2004 in Kraft. Der in Artikel 1 genannte Beschluss über Abgasemissionsgrenz-
werte der Stufe II (Protokoll 27) tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Berlin, den 16. August 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1241
Protokoll 26
Definitive Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
Neufassung des Kapitels 24
Beschluss
Die Zentralkommission,
in der Erkenntnis, dass wegen der bestehenden Übergangsbestimmungen ein Teil der Schiffe mit Rheinattest die technischen
Anforderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung nicht voll erfüllen muss und in Anbetracht der möglichen Folgen dieses
Sachverhalts,
im Hinblick auf eine fortschreitende Harmonisierung der technischen Bestimmungen für die Schiffssicherheit in Europa,
nach Prüfung der Übergangsbestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung unter sicherheitstechnischen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Gesichtspunkten durch ihren Untersuchungsausschuss,
mit dem Ziel, die Übergangsbestimmungen in ihrem Umfang möglichst zu reduzieren und zeitlich unbefristete Übergangsbestim-
mungen weitgehend zu vermeiden,
auf Vorschlag ihres Untersuchungsausschusses,
beschließt die definitive Änderung des Kapitels 24 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.
Diese Änderung, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt ist, gilt ab dem 1. Oktober 2004. Die Anordnungen vorüber-
gehender Art zu den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen, die vor dem 27. November 2003 beschlossen wurden und zu
diesem Zeitpunkt noch gelten, werden zu diesem Zeitpunkt aufgehoben.
Anlage zu Protokoll 26
Kapitel 24 wird wie folgt gefasst:
„Teil IV
Kapitel 24
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24.01
Anwendung der Übergangsbestimmungen
auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, und
Gültigkeit der bisherigen Schiffsatteste
1. Die Bestimmungen der §§ 24.02 bis 24.04 gelten nur für Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz eines
gültigen Schiffsattestes nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung sind oder sich in Bau
oder Umbau befinden.
2. Die Schiffsatteste, die nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilt worden sind, blei-
ben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig. § 2.09 Nr. 2 bleibt unberührt.
3. Für Fahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gilt § 24.06.
§ 24.02
Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Unbeschadet der §§ 24.03 und 24.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen,
a) diesen gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden und
b) bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ent-
sprechen.
2. In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
– „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffe-
nen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie
bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile
durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Er-
satz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
– „Erneuerung des Schiffsattestes“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung
der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
Kapitel 3
3.03 Nr. 1 Lage des Kollisionsschotts N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Buchstabe a attestes nach dem 1. 1. 2035
Nr. 2 Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
Sicherheitseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2015
Nr. 4 Gasdichte Trennung der Wohnungen von N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Maschinen-, Kessel- und Laderäumen attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 5 Fernüberwachung von Heckschotttüren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
2. Absatz attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 7 Vorschiffe mit Ankernischen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2041
3.04 Nr. 3 Isolierung in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Satz 2 attestes
Nr. 3 Öffnungen und Verschlussorgane N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Satz 3 und attestes
Satz 4
Nr. 6 Maschinenraum-Ausgänge Maschinenräume, die vor 1995 gemäß § 1.01 nicht
den Maschinenräumen zuzuordnen waren,
brauchen erst mit einem 2. Ausgang nachgerüstet
zu werden bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung
des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2035
Kapitel 5
5.06 Nr. 1 Mindestgeschwindigkeit Für Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 spätestens
Satz 1 bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem
1. 1. 2035
Kapitel 6
6.01 Nr. 1 Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
Nr. 3 Neigung und Umgebungstemperaturen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 7 Wellendurchführungen von Ruderschäften Für Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 bei N.E.U.,
spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2015
6.02 Nr. 2 Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Bedienungshandlung attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 3 Erreichen der Manövriereigenschaften nach N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/ attestes nach dem 1. 1. 2035
des Handbetriebs
6.03 Nr. 1 Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Antriebsanlagen attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 2 Separate Hydrauliktanks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
6.05 Nr. 1 Automatische Entkupplung des Handsteuerrads N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
6.06 Nr. 1 Zwei voneinander unabhängige Steuersysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2015
6.07 Nr. 2 Niveaualarm beider Hydrauliktanks und System- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Buchstabe a druck attestes nach dem 1. 1. 2010
Buchstabe e Überwachung der Puffersysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes
6.08 Nr. 1 Anforderungen an elektronische Anlagen nach N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
§ 9.20 attestes nach dem 1. 1. 2015
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1243
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
Kapitel 7
7.02 Nr. 3 Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Absatz 2 attestes nach dem 1. 1. 2015
Nr. 5 Mindestlichtdurchlässigkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
7.03 Nr. 7 Löschen der Alarme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes, soweit nicht Radareinmannsteuerstand
vorhanden
Nr. 8 Automatisches Umschalten auf eine andere N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Stromquelle attestes nach dem 1. 1. 2010
7.04 Nr. 1 Bedienung Antriebsmaschinen und Steuer- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
einrichtungen attestes
Nr. 2 Maschinensteuerung soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand
vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2035 bei direkt
umsteuerbaren Maschinen, 1. 1. 2010 bei übrigen
Maschinen
7.09 Alarmanlage N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
7.12 Absatz 1 Höhenverstellbare Steuerhäuser N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes
Bei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens
bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem
1. 1. 2035
Absatz 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
und 3 attestes
Kapitel 8
8.01 Nr. 3 Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoff- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
flammpunkt über 55 °C liegt attestes nach dem 1. 1. 2015
8.02 Nr. 1 Sicherung der Maschinenanlagen gegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
unbeabsichtigte Inbetriebnahme attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 4 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes
8.03 Nr. 2 Überwachungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 3 Einrichtungen zur automatischen Drehzahl- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
reduzierung attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 4 Wellendurchführungen von Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2015
8.05 Nr. 1 Brennstofftanks aus Stahl N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2015
Nr. 2 Selbstschließende Entwässerungsventile N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes
Nr. 3 Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 4 Keine Tagestanks und deren Armaturen über N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Maschinenanlagen oder Abgasleitungen attestes nach dem 1. 1. 2010. Bis zu diesem Zeit-
punkt muss durch Auffangbehälter oder Tropf-
bleche sichergestellt sein, dass auslaufender
Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann.
Nr. 6 Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Verbindungsleitungen attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 7 Betätigung der Absperrvorrichtung am Tank von N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Deck aus attestes nach dem 1. 1. 2015
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
Nr. 9 Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füll- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Satz 1 stand ablesbar sein attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 13 Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebs- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
maschinen, sondern auch für die anderen, zum attestes nach dem 1. 1. 2015
Fahrbetrieb notwendigen Motoren
8.06 Nr. 8 Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Ballastzellen an das Lenzsystem genügt nicht für attestes nach dem 1. 1. 2010
Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet
sind
Nr. 9 Peileinrichtung in Laderaumbilgen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
8.07 Nr. 2 Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Wasser und gebrauchtem Öl attestes nach dem 1. 1. 2010
8.08 Nr. 3 Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Schiffe attestes nach dem 1. 1. 2015
Kapitel 8a
Die Vorschriften gelten nicht
a) für Motoren, die vor dem 1. 1. 2003 an Bord
installiert waren, und
b) für Austauschmotoren*), die bis zum
31. 12. 2011 an Bord von Schiffen, die am
1. 1. 2002 in Betrieb waren, installiert werden.
Kapitel 9
9.01 Nr. 1 Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Satz 2 attestes nach dem 1. 1. 2035
Nr. 2 Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
2. Anstrich müssen sich an Bord befinden attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 3 Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
9.02 Nr. 1 bis 3 Energieversorgungssysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
9.05 Nr. 4 Schutzleiterquerschnitte N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2015
9.11 Nr. 4 Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind attestes
9.12 Nr. 2 Direktanspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Buchstabe d und das Manövrieren attestes nach dem 1. 1. 2015
Nr. 3 Erdschlussüberwachungseinrichtung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Buchstabe b attestes nach dem 1. 1. 2010
9.13 Notabschaltvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
9.14 Nr. 3 Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Bade- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Satz 2 räumen sowie in übrigen Nasszellen attestes nach dem 1. 1. 2010
9.15 Nr. 2 Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 9 Kabel zu beweglichen Steuerhäusern N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
9.16 Nr. 3 Zweiter Stromkreis N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Satz 2 attestes nach dem 1. 1. 2015
*) Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbau-
bedingungen ähnlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1245
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
9.19 Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinen- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
technische Einrichtungen attestes nach dem 1. 1. 2015
9.20 Elektronische Anlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
9.21 Elektromagnetische Verträglichkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
Kapitel 10
10.01 Ankerausrüstung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
10.02 Nr. 2 Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird:
Buchstabe a N.E.U., spätestens 1. 1. 2008
Zweites und drittes Seil: 1. 1. 2013
10.03 Nr. 1 Europäische Norm Bei Ersatz, spätestens 1. 1. 2010
Nr. 2 Eignung für Brandklassen A, B und C Bei Ersatz, spätestens 1. 1. 2010
Nr. 4 Füllmasse des CO2 und Rauminhalt Bei Ersatz, spätestens 1. 1. 2010
10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Steuerhäusern und Fahrgasträumen attestes nach dem 1. 1. 2035
10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, *)
Kessel- und Pumpenräumen
10.04 Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2015
10.05 Nr. 2 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010. Rettungswesten, die
am 30. 9. 2003 an Bord sind, können bis zur
Erneuerung des Schiffsattestes nach dem
1. 1. 2010 weiter verwendet werden.
Kapitel 11
11.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gang- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
borden und anderen Arbeitsbereichen attestes nach dem 1. 1. 2015
11.04 Gangbord **)
Erste Erneuerung des Schiffsattestes nach dem
1. 1. 2035 bei mehr als 7,30 m Breite
*) 1. Vor dem 1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2035
zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 in der Fassung des Beschlusses 1975-I-23 entsprechen.
2. Vor dem 1. April 1992 fest installierte Feuerlöschanlagen, die mit dem Löschmittel Halon 1301 (CBrF3) betrieben werden, bleiben bis zur
Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2005, jedoch längstens bis zum 1. 1. 2010 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 in der Fassung des
Beschlusses 1985-II-26 entsprechen.
3. Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem
1. 1. 2035 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.
4. Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 7.03 Nr. 5 der am 31. Dezem-
ber 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2035 gültig.
5. § 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut
werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.
**) Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31. 12. 1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:
Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des § 11.04 einzuhalten.
Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,
a) muss § 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die
lichte Breite darüber verringert werden soll,
b) darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unter-
schritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach § 11.04.
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
11.05 Nr.1 Zugänge der Arbeitsplätze N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
Nr. 2 und 3 Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Erneuerung des Schiffsattestes
Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m
Nr. 4 Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
11.06 Nr. 2 Ausgänge und Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
11.07 Nr. 1 Steigvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Satz 2 attestes nach dem 1. 1. 2035
Nr. 2 und 3 Erneuerung des Schiffsattestes
11.10 Lukenabdeckungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
11.11 Winden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
11.12 Nr. 2 bis 6 und Krane: Fabrikschild, höchstzulässige Belastung, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
8 bis 10 Schutzvorrichtungen, rechnerischer Nachweis, attestes nach dem 1. 1. 2015
Prüfung durch Sachverständige, Unterlagen an
Bord
11.13 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes
Kapitel 12
12.01 Nr. 1 Wohnungen für die normalerweise an Bord N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
lebenden Personen attestes nach dem 1. 1. 2035
12.02 Nr. 3 Lage der Fußböden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
Nr. 4 Aufenthalts- und Schlafräume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
Nr. 6 Stehhöhe in Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
Nr. 8 Bodenfläche der Aufenthaltsräume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
Nr. 9 Volumen der Räume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
Nr. 10 Luftvolumen pro Person N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
Nr. 11 Abmessungen der Türen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
Nr. 12 Anordnung der Treppen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Buchstabe a attestes nach dem 1. 1. 2035
und b
Nr. 13 Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Flüssigkeiten attestes nach dem 1. 1. 2035
12.03 Sanitäre Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
12.04 Küchen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
12.05 Trinkwasseranlagen N.E.U., spätestens 31.12.2006
12.06 Heizung und Lüftung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2035
12.07 Nr. 1 Sonstige Wohnungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
Satz 2 attestes nach dem 1. 1. 2035
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1247
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
Kapitel 15
15.01 Nr. 4 Fahrgasträume hinter der Kollisionsschottebene N.E.U.
Nr. 5 Räume für Bordpersonal N.E.U.
15.02 Nr. 5 Anzunehmende Leckfälle Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die vor
dem 1. 1. 1996 auf Kiel gelegt wurden.
15.03 Nr. 1 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die vor
dem 1. 1. 1996 auf Kiel gelegt wurden.
Nr. 4 Zeit für Schließvorgang N.E.U.
Nr. 5 Optische Warnanlage N.E.U.
15.07 Nr. 1 Mindesthöhe von Reling oder Schanzkleid N.E.U.
Nr. 2 Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und Für das Maß von 0,7 m gilt N.E.U.
Buchstabe a sonstigen kleinen Räumen
Satz 2
Buchstabe c Sicherer Bereich von Treppen unter dem N.E.U.
Hauptdeck
Nr. 7 Beschaffenheit von Fensterscheiben N.E.U.
15.08 Nr. 4 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010. Rettungswesten,
die am 30. 9. 2003 an Bord sind, können bis zur
Erneuerung des Schiffsattestes nach dem
1. 1. 2010 weiter verwendet werden.
15.09 Nr. 1 Feuerhemmende Ausführung N.E.U.
Satz 1
Satz 5 Nicht brennbare Konstruktionsteile N.E.U.
Nr. 2 Schwer entflammbare Treppenstufen N.E.U.
Nr. 6 Zentrale Schließung von Türen N.E.U.
Nr. 9 Druck und Wasserstrahllänge N.E.U.
15.10 Nr. 10 Fest eingebaute Feuerlöschanlagen im Maschinen- Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die vor
raum dem 1. 1. 1996 auf Kiel gelegt wurden.
15.11 Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von Die Vorschrift gilt für Kabinenschiffe, die nach dem
Abwässern 1. 1. 1995 auf Kiel gelegt wurden.
Kapitel 16
16.01 Nr. 2 Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen Die Vorschrift gilt für Fahrzeuge, die vor dem
auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug 1. 1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvor-
richtung zugelassen worden sind, erst bei N.E.U.,
spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2035.
Nr. 3 Anforderungen an Antriebe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
letzter Satz attestes nach dem 1. 1. 2035
Kapitel 17
17.02 Nr. 3 Zusätzlich geltende Bestimmungen Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen
wie für die unter dieser Nummer zitierten Para-
grafen.
17.03 Nr. 1 Generalalarmanlage N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes
Nr. 4 Größte zulässige Last von Hebezeugen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes
17.04 Nr. 2 und 3 Restsicherheitsabstand bei Öffnungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes
17.05 Nr. 2 und 3 Restfreibord N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
17.06, 17.07 Krängungsversuch und Stabilitätsnachweise N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
und 17.08 attestes
17.09 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes
Kapitel 20
20.01 §§ 7.01 Nr. 2; 8.05 Nr. 13 und 8.08 Die Vorschriften der §§ 7.01 Nr. 2; 8.05 Nr. 13
und 8.08 gelten für Seeschiffe, die nicht für die
Beförderung von Gütern nach dem ADNR bestimmt
sind und deren Kiel vor dem 1. 10. 1987 gelegt
wurde, erst bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung
des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015.
20.01 § 8.07 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. 1. 2010
Kapitel 21
21.01 bis 21.03 Die Vorschriften gelten für Sportfahrzeuge, die vor
dem 1. 1. 1995 gebaut wurden, erst bei N.E.U.,
spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2035.
§ 24.03
Abweichungen für Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde
1. Auf Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen des § 24.02 die
folgenden Bestimmungen angewendet werden.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
– „E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betrof-
fenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder
bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Aus-
tauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im
Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
– „Erneuerung des Schiffsattestes“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung
der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
Kapitel 3
3.03 Nr. 1 Lage des Kollisionsschotts E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2035
3.04 Nr. 2 Begrenzungsflächen von Bunkern mit Wohn- und E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Fahrgasträumen nach dem 1. 1. 2035
Nr. 7 Höchstzulässiger Schalldruckpegel Erneuerung des Schiffsattestes nach dem
1. 1. 2015
Kapitel 4
4.01 Nr. 2, Sicherheitsabstand, Freibord, Mindestfreibord Erneuerung des Schiffsattestes nach dem
4.02 und 4.03 1. 1. 2015
Kapitel 7
7.01 Nr. 2 Eigengeräuschpegel E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2015
7.05 Nr. 2 Kontrolle der Signallichter Erneuerung des Schiffsattestes
Kapitel 8
8.06 Nr. 3 und 4 Mindestfördermenge und Lenzrohrdurchmesser Erneuerung des Schiffsattestes nach dem
1. 1. 2015
8.08 Nr. 2 Fahrtgeräusch E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2015
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1249
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
Kapitel 9
9.01 Anforderungen an elektrische Anlagen E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2015
9.03 Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremd- E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
körpern und Wasser nach dem 1. 1. 2015
9.06 Zulässige maximale Spannungen E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2015
9.10 Generatoren und Motoren E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2015
9.11 Nr. 2 Aufstellung von Akkumulatoren E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2015
9.12 Schaltanlagen E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2015
9.14 Installationsmaterial E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2015
9.15 Kabel E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2015
9.17 Signalleuchten E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2015
9.18 Notstromanlage E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1. 1. 2015
Kapitel 12
12.02 Nr. 5 Lärm und Vibration in Wohnungen Erneuerung des Schiffsattestes nach dem
1. 1. 2015
Kapitel 15
15.01 Nr. 3 Nachweis der Schwimmfähigkeit E.U.
15.02 Nr. 2 Wasserdichte Fenster Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die vor
dem 1. 1. 1996 auf Kiel gelegt wurden.
15.03 Nr. 2 bis 8 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, die vor
dem 1. 1. 1996 auf Kiel gelegt wurden.
15.04 Nr. 1, 3, 4, 6 Nachweis der Stabilität E.U.
bis 8
15.05 Anzahl der Fahrgäste Erneuerung des Schiffsattestes nach dem
1. 1. 2015
15.06 Sicherheitsabstand, Freibord, Einsenkungsmarken E.U.
2. § 15.09 Nr. 2 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, nur mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden
Treppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahl-
konstruktion.
3. § 15.09 Nr. 4 Satz 1 und 2 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, mit der Maßgabe
anzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke, Anstrichstoffe sowie
andere Materialien zur Oberflächenbehandlung der Verkleidungen schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige
Gase nicht in gefährlichem Maße entstehen dürfen.
§ 24.04
Sonstige Abweichungen
1. Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach § 4.04 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungs-
ordnung festgesetzt wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Eigners den Freibord nach § 4.03 der am
1. Januar 1995 geltenden Fassung festsetzen.
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
2. Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, brauchen Kapitel 9 nicht zu entsprechen, müssen aber mindestens der
am 31. März 1983 geltenden Fassung des Kapitels 6 entsprechen.
3. § 15.07 Nr. 2 Buchstabe b und § 15.09 Nr. 9 Satz 2 hinsichtlich der Regelung über die einzige Schlauchlänge sind nur bei Fahr-
zeugen anzuwenden, deren Kiel nach dem 30. September 1984 gelegt wurde, sowie bei Umbauten der betroffenen Bereiche.
4. Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch
schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfeh-
lungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen
sind in das Schiffsattest einzutragen.
5. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine Europäische oder
Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch
20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden.
§ 24.05
Übergangsbestimmungen zu Kapitel 23 „Besatzungen“
Unbeschadet der Bestimmungen des § 23.03 über die Tauglichkeit gilt folgende Übergangsregelung für Kapitel 23:
1. Ein am 31. Dezember 2001 in der Binnenschifffahrt tätiger Decksmann kann die Befähigung als Matrose erhalten, nachdem er
das 19. Lebensjahr vollendet und eine Fahrzeit als Angehöriger der Decksmannschaft von mindestens drei Jahren nach-
gewiesen hat; davon müssen mindestens ein Jahr in der Binnenschifffahrt und zwei Jahre in der Binnenschifffahrt oder in der
See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt abgeleistet sein. Dieser Matrose kann die Befähigung als
a) Bootsmann erhalten, wenn er eine Fahrzeit in der Rheinschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose nachweisen kann;
b) Steuermann erhalten, wenn er eine Fahrzeit in der Rheinschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose nachweisen
kann.
2. Ein am 31. Dezember 2001 in der Binnenschifffahrt tätiger Matrose kann die Befähigung als Bootsmann erhalten, wenn er eine
Fahrzeit in der Rheinschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose nachweisen kann.
3. Ein am 31. Dezember 2001 in der Binnenschifffahrt tätiger Matrose kann die Befähigung als Steuermann erhalten, wenn er eine
Fahrzeit in der Rheinschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose nachweisen kann.
4. Ein am 31. Dezember 2001 in der Rheinschifffahrt tätiger Bootsmann kann die Befähigung als Steuermann erhalten, wenn er eine
Fahrzeit in der Rheinschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann nachweisen kann.
5. Bis zur nächsten Erneuerung des Schiffsattestes, jedoch längstens bis zum 1. Juli 2007 kann die in § 23.09 Nr. 2 geforderte
Erfüllung des § 23.09 Nr. 1.1 oder 1.2 wie folgt im Schiffsattest vermerkt sein:
a) Für die Erfüllung von § 23.09 Nr. 1.1 genügt folgender Vermerk in Nummer 47: „Das Schiff erfüllt § 23.09 Nr. 1“.
b) Für die Erfüllung von § 23.09 Nr. 1.2 genügen folgende Vermerke:
– bei einzeln fahrenden Motorschiffen und Motorschiffen, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen:
• unter Nummer 47: „Das Schiff erfüllt § 23.09 Nr. 1“ und
• unter Nummer 34:
34
Bugsteuereinrichtung – fernbedient Inbetriebnahme fernbedient
Ja – Bugstrahl Ja Ja
– bei Fahrgastschiffen:
• unter Nummer 47: „Das Schiff erfüllt § 23.09 Nr. 1“ und
entweder
• unter Nummer 34:
34
Bugsteuereinrichtung – fernbedient Inbetriebnahme fernbedient
Ja – Bugstrahl Ja Ja
oder
– andere Einrichtung
oder
• unter Nummer 27:
„
27. Anzahl Motoren zum
Hauptschiffsantrieb
„…“ (größer als 1)
“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1251
und
• unter Nummer 29:
„
29. Anzahl Hauptpropeller
„…“ (größer als 1)
“.
§ 24.06
Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter § 24.01 fallen
1. Für Fahrzeuge, für die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, gelten, sofern sie
sich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, die nachstehenden Bestimmungen.
2. Die Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
entsprechen.
3. Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nach-
stehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
4. § 24.04 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
5. In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
– „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffe-
nen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie
bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile
durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Er-
satz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
– „Erneuerung des Schiffsattestes“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung
der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung
Kapitel 3
3.03 Nr. 7 Vorschiffe mit Ankernischen Die Vorschrift gilt ab dem 1. 1. 2001 bei 1. 10. 1999
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2041.
3.04 Nr. 3 Isolierung in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 4. 2003
Satz 2 Schiffsattestes
Nr. 3 Öffnungen und Verschlussorgane N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 10. 2003
Satz 3 und Schiffsattestes
Satz 4
Kapitel 8
8.02 Nr. 4 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 4. 2003
Schiffsattestes
8.03 Nr. 4 Einrichtungen zur automatischen Drehzahl- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 4. 2004
reduzierung Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
8.05 Nr. 9 Peileinrichtungen müssen bis zum N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 4. 1999
Satz 1 höchsten Füllstand ablesbar sein Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010
Nr. 13 Füllstandüberwachung nicht nur für die N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 4. 1999
Antriebsmaschinen, sondern auch für die Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015
anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen
Motoren
Kapitel 8a
Die Vorschriften gelten nicht 1. 1. 2002
a) für Motoren, die vor dem 1. 1. 2003 an
Bord installiert waren, und
b) für Austauschmotoren*), die bis zum
31. 12. 2011 an Bord von Schiffen,
die am 1. 1. 2002 in Betrieb waren,
installiert werden.
*) Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbau-
bedingungen ähnlich ist.
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung
Kapitel 10
10.02 Nr. 2 Bescheinigung für Drahtseile und andere Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: 1. 4. 2003
Buchstabe a Seile N.E.U., spätestens 1. 1. 2008
Zweites und drittes Seil: 1. 1. 2013
10.03 Nr. 1 Europäische Norm Bei Ersatz, spätestens 1. 1. 2010 1. 4. 2002
Nr. 2 Eignung für Brandklassen A, B und C Bei Ersatz, spätestens 1. 1. 2010 1. 4. 2002
Nr. 4 Füllmasse des CO2 und Rauminhalt Bei Ersatz, spätestens 1. 1. 2007 1. 4. 2002
10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen in N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 4. 2002
Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgast- Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2035
räumen
10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in **), spätestens bei Erneuerung des Schiffs- 1. 4. 2002
Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen attestes nach dem 1. 1. 2035
10.04 Anwendung der Europäischen Norm auf N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 10. 2003
Beiboote Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2015
10.05 Nr. 2 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 10. 2003
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010.
Rettungswesten, die am 30. 9. 2003 an
Bord sind, können bis zur Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010 weiter
verwendet werden.
Kapitel 11
11.13 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 10. 2002
Schiffsattestes
Kapitel 12
12.05 Trinkwasseranlagen N.E.U., spätestens 31. 12. 2006 1. 4. 2001
Kapitel 15
15.02 Nr. 5 Anzunehmende Leckfälle Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, 1. 1. 1995
die ab dem 1. 1. 1995 bis zum 31. 12. 1995
auf Kiel gelegt wurden.
15.03 Nr. 1 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, 1. 1. 1995
die ab dem 1. 1. 1995 bis zum 31. 12. 1995
auf Kiel gelegt wurden.
15.07 Nr. 2 Lichte Breite von Türen von Fahrgast- Für das Maß von 0,7 m gilt N.E.U. 1. 10. 1998
Buchstabe a kabinen und sonstigen kleinen Räumen
Satz 2
15.08 Nr. 4 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des 1. 10. 2004
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010.
Rettungswesten, die am 30. 9. 2003 an
Bord sind, können bis zur Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2010 weiter
verwendet werden.
15.10 Nr. 10 Fest eingebaute Feuerlöschanlagen im Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastschiffe, 1. 1. 1995
Maschinenraum die ab dem 1. 1. 1995 bis zum 31. 12. 1995
auf Kiel gelegt wurden.
**) 1. Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem
1. 1. 2035 zugelassen, wenn sie § 10.03 Nr. 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
2. Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 10.03 Nr. 5 der am 31. März
2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2035 gültig.
3. § 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. 1. 2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut
werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1253
§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung
Kapitel 22a
22a.05 Nr. 2 Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge Für Fahrzeuge, die eine am 1. 10. 2001 1. 10. 2001
mit L von mehr als 110 m, die oberhalb gültige Sondererlaubnis einer zuständigen
von Mannheim fahren wollen Behörde besitzen, gelten bis zum
31. 12. 2034 die Vorschriften auf dem
Streckenabschnitt nicht, für den die
Sondererlaubnis erteilt worden ist.
6. Für Neubauten von Fahrzeugen mit Längen von mehr als 110 m, deren Kiel vor dem 1. Oktober 2001 gelegt worden ist, kann auf
die Erfüllung des § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe d für die Fahrt zwischen Mannheim und Karlsruhe verzichtet werden. Diese Fahrt-
beschränkung ist unter Nummer 10 in das Schiffsattest einzutragen.“
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Protokoll 27
Rheinschiffsuntersuchungsordnung – Einführung von Grenzwerten einer Stufe II
durch die Änderung des § 8a.02 Nr. 2 sowie der entsprechenden Übergangsbestimmungen
des § 24.02 Nr. 2 und des § 24.06 Nr. 5 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
Beschluss
I.
Die Zentralkommission,
eingedenk der Tatsache, dass die Binnenschifffahrt ein sehr umweltfreundlicher Verkehrsträger ist und dass die Rheinschifffahrt
zusammen mit den Motorenherstellern bereits mit der Einführung einer ersten Stufe von Vorschriften zur Begrenzung der Emission
von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren einen beachtlichen Beitrag zur Steigerung der
Umweltfreundlichkeit geleistet hat,
in der Erwägung, dass eine weitergehende Begrenzung von Abgasemissionen aus Schiffsmotoren sowie deren Kontrolle einen
zusätzlichen Beitrag zur Verbesserung des Umweltschutzes liefern wird und die Binnenschifffahrt dieses ausdrücklich wünscht,
in Anbetracht der erheblichen Anstrengungen, die auch von anderen Verkehrszweigen unternommen werden, die Abgasemissio-
nen aus Dieselmotoren zu senken, und dass auch daher die am 1. 1. 2002 in Kraft getretenen Grenzwerte für Abgasemissionen aus
Dieselmotoren auf Binnenschiffen angepasst werden müssen,
um frühzeitig das betroffene Schifffahrtsgewerbe sowie die Hersteller von Motoren für die Binnenschifffahrt auf die Anpassung der
Abgasgrenzwerte hinzuweisen und damit ausreichend Zeit für die notwendigen Vorbereitungen zu geben,
beschließt die Einführung von Grenzwerten einer Stufe II durch die Änderungen des § 8a.02 Nr. 2 und der entsprechenden Über-
gangsbestimmungen des § 24.02 Nr. 2 und des § 24.06 Nr. 5 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.
Diese Änderungen, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind, gelten ab dem 1. Juli 2007.
II.
Die Zentralkommission,
in der Erkenntnis, dass die Grenzwerte, welche derzeit von der Europäischen Gemeinschaft bei der Überarbeitung ihrer Richt-
linie 97/68/EG vorgeschlagen sind, hinsichtlich ihrer ökologischen und technischen Auswirkungen denen der Stufe II der Zentral-
kommission entsprechen,
beauftragt ihren Untersuchungsausschuss, die notwendigen Schritte einzuleiten im Hinblick auf die angestrebte Anerkennung von
Motorentypgenehmigungen nach der Richtlinie 97/68/EG für die Rheinschifffahrt,
beabsichtigt, im Rahmen ihrer Kooperationsvereinbarung mit der Europäischen Kommission Maßnahmen zu einer weitergehen-
den Harmonisierung der Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und der Richtlinie 97/68/EG anlässlich der Festlegung
von Grenzwerten einer nächsten Stufe zu erörtern.
Anlage zu Protokoll 27
1. § 8a.02 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Emission dieser Motoren von Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickstoffoxiden (NOX) und Parti-
keln (PT) dürfen in Abhängigkeit von der Nenndrehzahl n die folgenden Werte nicht übersteigen:
PN CO HC NOX PT
[kW] [g/kWh] [g/kWh] [g/kWh] [g/kWh]
19 ≤ PN < 37 5,5 1,5 8,0 0,8
37 ≤ PN < 75 5,0 1,3 7,0 0,4
75 ≤ PN < 130 5,0 1,0 6,0 0,3
130 ≤ PN < 560 3,5 1,0 6,0 0,2
PN ≥ 560 3,5 1,0 n ≥ 3150 min-1 = 6,0 0,2
343 ≤ n < 3150 min-1 = 45 · n(-0,2) – 3
n < 343 min-1 = 11,0
“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1255
2. In § 24.02 Nr. 2 werden die Übergangsbestimmungen zu Kapitel 8a wie folgt gefasst:
„ Kapitel 8a
Die Vorschriften gelten nicht
a) für Motoren, die vor dem 1. 1. 2003 an Bord
installiert waren, und
b) für Austauschmotoren*), die bis zum
31. 12. 2011 an Bord von Schiffen, die am
1. 1. 2002 in Betrieb waren, installiert werden.
8a.02 Nr. 2 Grenzwerte Für Motoren, die vor dem 1. 7. 2007 an Bord
installiert waren, gelten die Grenzwerte der
folgenden Tabelle:
PN CO HC NOX PT
[kW] [g/kWh] [g/kWh] [g/kWh] [g/kWh]
37 ≤ PN < 75 6,5 1,3 9,2 0,85
75 ≤ PN < 130 5,0 1,3 9,2 0,70
PN ≥ 130 5,0 1,3 n ≥ 2800 min-1 = 9,2 0,54
500 ≤ n < 2800 min-1 = 45 · n(-0,2)
“
3. In § 24.06 Nr. 5 werden die Übergangsbestimmungen zu Kapitel 8a wie folgt gefasst:
„ Kapitel 8a
Die Vorschriften gelten nicht 1. 1. 2002
a) für Motoren, die vor dem 1. 1. 2003 an
Bord installiert waren, und
b) für Austauschmotoren*), die bis zum
31. 12. 2011 an Bord von Schiffen,
die am 1. 1. 2002 in Betrieb waren,
installiert werden.
8a.02 Nr. 2 Grenzwerte Für Motoren, die vor dem 1. 7. 2007 an 1. 7. 2007
Bord installiert waren, gelten die Grenz-
werte der folgenden Tabelle:
PN CO HC NOX PT
[kW] [g/kWh] [g/kWh] [g/kWh] [g/kWh]
37 ≤ PN < 75 6,5 1,3 9,2 0,85
75 ≤ PN < 130 5,0 1,3 9,2 0,70
PN ≥ 130 5,0 1,3 n ≥ 2800 min-1 = 9,2 0,54
500 ≤ n < 2800 min-1 = 45 · n(-0,2)
“
*) Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbau-
bedingungen ähnlich ist.
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Vom 21. Juli 2004
I.
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Fassung der Änderung
vom 22. Juni 1979 (BGBl. 1975 II S. 773; 1995 II S. 771) ist nach seinem Arti-
kel XXII Abs. 2 für
Bhutan am 13. November 2002
Irland am 8. April 2002
Kuwait am 10. November 2002
Laos am 30. Mai 2004
Lesotho am 30. Dezember 2003
Libysch-Arabische Dschamahirija am 28. April 2003
Litauen am 9. März 2002
Palau am 15. Juli 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte
in Kraft getreten.
II.
P a l a u hat am 16. April 2004 bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Arti-
kel XVI Abs. 2 des Übereinkommens einen Vorbehalt notifiziert in Bezug auf die
Aufnahme folgender Arten in Anhang I, II und III des Übereinkommens:
Anhang I
Pteropus mariannus
Pteropus pilosus
Physeter catodon
Balaenoptera acutorostrata
Dugong dugong
Falco peregrinus
Caloenas nicobarica
Chelonia mydas
Eretmochelys imbricata
Crocodylus porosus
Anhang II
Macaca fascicularis
Otus podarginus
Varanus indicus
Candoia carinata
Rhincodon typus
Hippocampus denise
Hippocampus kuda
Hippopus hippopus
Hippopus porcellanus
Tridacna crocea
Tridacna derasa
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1257
Tridacna gigas
Tridacna maxima
Tridacna squamosa
Cyathea lunulata
Cyathea nigricans
Nepenthes mirabilis
Anhang III
Carcharodon carcharias.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juni 2002 (BGBl. II S. 1689).
Berlin, den 21. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 21. Juli 2004
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl.
1993 II S. 1136) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 4. Oktober 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. April 2004 (BGBl. II S. 662).
Berlin, den 21. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits
Vom 21. Juli 2004
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 zu dem Abkom-
men vom 11. Oktober 1999 über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Südafrika andererseits (BGBl. 2001 II S. 1354) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 109 Abs. 1 für
die Bundesrepublik Deutschland am 1. Mai 2004
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 6. März 2002 beim Generalsekretariat des
Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Vertragsparteien am 1. Mai 2004
in Kraft getreten:
Belgien
Dänemark
Europäische Gemeinschaft
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Schweden
Spanien
Südafrika
Vereinigtes Königreich.
Berlin, den 21. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1259
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-thailändischen Abkommens über den Seeverkehr
Vom 21. Juli 2004
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Septem-
ber 2003 zu dem Abkommen vom 31. Juli 2001 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreiches Thailand über den Seever-
kehr (BGBl. 2003 II S. 945) wird bekannt gemacht, dass
das Abkommen nach seinem Artikel 16
am 30. Oktober 2003
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 21. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juli 2004
Das in Baku am 26. März 2004 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Aserbaid-
schan über Finanzielle Zusammenarbeit „Überregionales
Programm zur Bekämpfung der Tuberkulose, Zusagejahr
2002“ ist nach seinem Artikel 5
am 26. März 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juli 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1259
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-thailändischen Abkommens über den Seeverkehr
Vom 21. Juli 2004
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Septem-
ber 2003 zu dem Abkommen vom 31. Juli 2001 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreiches Thailand über den Seever-
kehr (BGBl. 2003 II S. 945) wird bekannt gemacht, dass
das Abkommen nach seinem Artikel 16
am 30. Oktober 2003
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 21. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juli 2004
Das in Baku am 26. März 2004 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Aserbaid-
schan über Finanzielle Zusammenarbeit „Überregionales
Programm zur Bekämpfung der Tuberkulose, Zusagejahr
2002“ ist nach seinem Artikel 5
am 26. März 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juli 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Aserbaidschan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Überregionales Programm zur Bekämpfung der Tuberkulose
Zusagejahr 2002
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditga-
rantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,
und
die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen
die Regierung der Republik Aserbaidschan – dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-
Aserbaidschan, den.
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
der Regierung der Republik Aserbaidschan zu einem späteren
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
zu vertiefen,
Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finan-
zierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
Abkommen ebenfalls Anwendung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Aserbaidschan beizutragen,
Artikel 2
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie- (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
rungsgespräche vom 24. bis 26. September 2002 und die per Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
Verbalnote Nr. 323/02 der Deutschen Botschaft Baku vom das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
25. November 2002 gemachte Zusage – Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-
zierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
sind wie folgt übereingekommen: desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
gen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
Artikel 1 entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
licht es der Regierung der Republik Aserbaidschan und ande- des 31. Dezember 2010.
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (2) Die Regierung der Republik Aserbaidschan, soweit sie
am Main, folgenden Betrag zu erhalten: nicht Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
– einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu EUR schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
3 000 000,– (in Worten: drei Millionen Euro) für das Vorhaben über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
„Überregionales Programm zur Bekämpfung der Tuberku-
lose“, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-
gestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der Artikel 3
sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Die Regierung der Republik Aserbaidschan stellt die aus dem
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. Finanzierungsbeitrag zu finanzierenden Lieferungen und Leis-
(2) Ziel des Vorhabens ist es, durch die Verbesserung der tungen für das in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Vorhaben von
Diagnose und Behandlung der unterschiedlichen Form der allen Steuern, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben frei.
Tuberkulose (Tb) in Aserbaidschan, entsprechend der von der Die Befreiung erstreckt sich auch auf Ausrüstungen, Material
Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, WHO) und Hilfsstoffe, die die beauftragten Firmen und Fachkräfte im
empfohlenen DOTS-Strategie (Directly Observed Treatment, Zusammenhang mit der Erbringung der vorstehend bezeichne-
Short Course), einen Beitrag zur Unterbrechung der Tb-Infekti- ten Lieferungen und Leistungen benötigen. Diese Befreiung gilt
onskette in der Region zu leisten. auch in dem Fall, dass eingeführte Ausrüstung, Material und
Hilfsstoffe sowie persönliches Eigentum des ausländischen Per-
(3) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort
sonals oder der Fachkräfte nach Beendigung der Leistungen
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die
wieder ausgeführt werden oder im Verlaufe der Leistungserbrin-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
gung zerstört worden sind.
Republik Aserbaidschan, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-
rungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten. Artikel 4
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Die Regierung der Republik Aserbaidschan überlässt bei den
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-
und der Regierung der Republik Aserbaidschan durch andere den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und
Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
haben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Um- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1261
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz Artikel 5
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Kraft.
Geschehen zu Baku am 26. März 2004 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und aserbaidschanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Grewlich
Für die Regierung der Republik Aserbaidschan
A. Alekperov
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juli 2004
Das in Bischkek am 19. August 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit (2001 – 2002) ist
nach seinem Artikel 6
am 24. September 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juli 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit (2001 – 2002)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 4. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-
und Fachkräftefonds bis zu 1 022 583,70 EUR (in Worten:
und
eine Million zweiundzwanzigtausendfünfhundertunddreiund-
die Regierung der Kirgisischen Republik – achtzig Euro siebzig Cent).
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so
Republik, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung der Kirgisischen Republik, von der Kreditanstalt
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgese-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und henen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
zu vertiefen, (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
land und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch
in der Kirgisischen Republik beizutragen, ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes
oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbes-
19. bis 21. Juni 2001 – serung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder
als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-
sind wie folgt übereingekommen:
fung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzie-
Artikel 1 rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
licht es der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, der Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
Main, folgende Beträge zu erhalten: tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
1. Darlehen bis zu insgesamt 5 112 918,80 EUR (in Worten: zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
fünf Millionen einhundertundzwölftausendneunhundertund- haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
achtzehn Euro achtzig Cent) für das Vorhaben „Kirgisische dieses Abkommen Anwendung.
Investitions- und Kreditbank (KICB)“,
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha- nahmen nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 und Absatz 4 werden
bens festgestellt worden ist; in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-
2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 7 669 378,20 EUR men verwendet werden.
(in Worten: sieben Millionen sechshundertneunundsechzig-
tausenddreihundertundachtundsiebzig Euro zwanzig Cent) Artikel 2
für die Vorhaben
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
a) „Mutter-Kind-Basisgesundheitsversorgung III” bis zu Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
5 112 918,80 EUR (in Worten: fünf Millionen einhundert- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwi-
undzwölftausendneunhundertundachtzehn Euro achtzig schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
Cent), der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu
b) „HIV-/AIDS-Bekämpfung“ bis zu 2 556 459,40 EUR (in schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
Worten: zwei Millionen fünfhundertsechsundfünfzigtau- land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der
sendvierhundertundneunundfünfzig Euro vierzig Cent), in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Beträge ent-
fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise
und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde- endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen;
(2) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht
3. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
zur Durchführung und Betreuung der folgenden unter Num- für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-
mer 2 genannten Vorhaben: bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1
a) Buchstabe a bis zu 1 022 583,70 EUR (in Worten: eine zu schließenden Verträge garantieren.
Million zweiundzwanzigtausendfünfhundertunddreiund-
(3) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht
achtzig Euro siebzig Cent);
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
b) Buchstabe b bis zu 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhun- zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
dertelftausendzweihundertundeinundneunzig Euro acht- ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
undachtzig Cent); der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1263
Artikel 3 Höhe von 20 707 321,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen sieben-
hundertsiebentausenddreihunderteinundzwanzig Euro) vorge-
Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditan-
sehen sind, wird durch folgende Vorhaben ersetzt, wenn nach
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Kir- 1. „Notprogramm Kohleversorgung Bischkek“ in Höhe von
gisischen Republik erhoben werden. 7 413 732,20 EUR (in Worten: sieben Millionen vierhun-
dertdreizehntausendsiebenhundertundzweiunddreißig Euro
Artikel 4 zwanzig Cent),
Die Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den 2. „Verstärkung Ortsnetz Bischkek“ in Höhe von 7 158 086,30
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der EUR (in Worten: sieben Millionen einhundertachtundfünfzig-
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen tausendsechsundachtzig Euro dreißig Cent),
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren 3. „Erweiterung Umspannstationen Bischkek“ in Höhe von
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft 6 135 502,50 EUR (in Worten: sechs Millionen einhundert-
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der fünfunddreißigtausendfünfhundertundzwei Euro fünfzig
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- Cent).
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom
chen Genehmigungen. 14. September 1999 auch für diese Vorhaben.
Artikel 5 Artikel 6
(1) Das in dem Abkommen vom 14. September 1999 zwi- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-
Regierung der Kirgisischen Republik über Finanzielle Zusam- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
menarbeit 1999 genannte Vorhaben „500 KV-Stromübertra- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
gungsleitung Frunzenskaja – Kemin“, für das bisher Darlehen in ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bischkek am 19. August 2003 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ute Katzsch-Egli
Für die Regierung der Kirgisischen Republik
Bolot Abildajew
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
Vom 23. Juli 2004
Die Vereinbarung vom 21. Juni 1994 über die Satzung der Europäischen
Schulen (BGBl. 1996 II S. 2558) wird nach ihrem Artikel 32 für die
Slowakei am 1. September 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. April 2003 (BGBl. II S. 459).
Berlin, den 23. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 23. Juli 2004
Das Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Lesotho am 25. Februar 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Juni 2003 (BGBl. II S. 1355).
Berlin, den 23. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-französischen Vertrags
über die Festlegung der Grenze auf den ausgebauten Strecken des Rheins
Vom 26. Juli 2004
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 2004 zu dem Vertrag vom
13. April 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik über die Festlegung der Grenze auf den ausgebauten Strecken
des Rheins (BGBl. 2004 II S. 410) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach
seinem Artikel 6 Abs. 2
am 1. September 2004
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Berlin am 20. Juli 2004 ausgetauscht.
Berlin, den 26. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 23. Juli 2004
Das Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Lesotho am 25. Februar 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Juni 2003 (BGBl. II S. 1355).
Berlin, den 23. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-französischen Vertrags
über die Festlegung der Grenze auf den ausgebauten Strecken des Rheins
Vom 26. Juli 2004
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 2004 zu dem Vertrag vom
13. April 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik über die Festlegung der Grenze auf den ausgebauten Strecken
des Rheins (BGBl. 2004 II S. 410) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach
seinem Artikel 6 Abs. 2
am 1. September 2004
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Berlin am 20. Juli 2004 ausgetauscht.
Berlin, den 26. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1265
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 26. Juli 2004
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 15. April 2004
Dschibuti am 1. Juli 2004
Georgien am 19. März 2004
Myanmar am 4. Juli 2004
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts.
Es wird ferner für
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 5. August 2004
in Kraft treten.
II.
M y a n m a r hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunde am 4. Juni 2004 nachstehenden V o r b e h a l t noti-
fiziert:
(Übersetzung)
“Reservation (Original: English) „Vorbehalt (Original: Englisch)
The Government of the Union of Myan- Die Regierung der Union Myanmar be-
mar does not consider itself bound by the trachtet sich durch Artikel 16 Absatz 1 des
Article 16 (1) of the International Conven- am 17. Dezember 1979 angenommenen
tion against the Taking of Hostages adopt- Internationalen Übereinkommens gegen
ed on 17 December 1979.” Geiselnahme nicht als gebunden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 73).
Berlin, den 26. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 27. Juli 2004
I.
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990
II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Malediven am 20. Mai 2004.
Swasiland am 25. April 2004.
II.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als
Verwahrer E r k l ä r u n g e n zu dem Übereinkommen notifiziert:
C h i l e am 15. März 2004 die nachstehende Erklärung nach den Artikeln 21
und 22:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“By virtue of the powers vested in me by „Kraft der mir durch die Verfassung der
the Constitution of the Republic of Chile, I Republik Chile übertragenen Vollmachten
should like to declare that the Government möchte ich erklären, dass die Regierung
of Chile recognizes the competence of the von Chile in Bezug auf Handlungen, deren
Committee against Torture established Ausführung nach der Übermittlung dieser
pursuant to article 17 of the Convention Erklärung durch die Republik Chile an den
against Torture and Other Cruel, Inhuman Generalsekretär der Vereinten Nationen be-
or Degrading Treatment or Punishment, ginnt, die Zuständigkeit des Ausschusses
adopted by the General Assembly of the gegen Folter, der nach Artikel 17 des von
United Nations in resolution 39/46 of der Generalversammlung der Vereinten
10 December 1984, with respect to acts of Nationen in Resolution 39/46 vom 10. De-
which the commencement of execution is zember 1984 angenommenen Überein-
subsequent to the communication of this kommens gegen Folter und andere grau-
declaration by the Republic of Chile to the same, unmenschliche oder erniedrigende
Secretary-General of the United Nations: Behandlung oder Strafe errichtet wurde,
(a) To receive and consider communica- a) zur Entgegennahme und Prüfung von
tions to the effect that a State party Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat
claims that the State of Chile is not geltend macht, der Staat Chile komme
fulfilling its obligations under the Con- seinen Verpflichtungen aus dem Über-
vention, in accordance with article 21 einkommen nicht nach, im Einklang mit
thereof; and Artikel 21 des Übereinkommens sowie
(b) To receive and consider communica- b) zur Entgegennahme und Prüfung von
tions from or on behalf of individuals Mitteilungen einzelner Personen oder
subject to its jurisdiction who claim to im Namen einzelner Personen, die der
be victims of a violation by the State of chilenischen Hoheitsgewalt unterstehen
Chile of the provisions of the Conven- und die geltend machen, Opfer einer
tion, in accordance with article 22 Verletzung des Übereinkommens durch
thereof.” den Staat Chile zu sein, im Einklang mit
Artikel 22 des Übereinkommens
anerkennt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1267
G u a t e m a l a am 25. September 2003 die nachstehende Erklärung nach Arti-
kel 22:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“In accordance with article 22 of the „Im Einklang mit Artikel 22 des Überein-
Convention …, the Republic of Guatemala kommens … erkennt die Republik Guate-
recognizes the competence of the Commit- mala die Zuständigkeit des Ausschusses
tee to receive and consider communica- zur Entgegennahme und Prüfung von Mit-
tions from or on behalf of individuals sub- teilungen einzelner Personen oder im
ject to its jurisdiction who claim to be vic- Namen einzelner Personen an, die ihrer
tims of a violation of the provisions of the Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend
Convention in respect of acts, omissions, machen, in Bezug auf Handlungen, Unter-
situations or events ocurring after the date lassungen, Situationen oder Ereignisse, die
of the present declaration.” nach dem Datum dieser Erklärung stattfin-
den, Opfer einer Verletzung dieses Über-
einkommens zu sein.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 2003 (BGBl. 2004 II S. 88).
Berlin, den 27. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Juli 2004
Das in Bischkek am 27. April 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit im Bereich
„HIV/AIDS-Prävention“ 2001 – 2002 wird nachstehend
veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-
kommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-
nem Artikel 5 erfüllt sind.
Bonn, den 27. Juli 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit im Bereich
„HIV/AIDS-Prävention“ 2001 – 2002
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Kirgisischen Republik durch andere Vor-
die Regierung der Kirgisischen Republik – haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha-
ben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen fonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der
Republik, Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,
oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsprä-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch vention die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzie-
zu vertiefen, rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung bereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzie-
in der Kirgisischen Republik beizutragen, rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
rung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
19. bis 21. Juni 2001 in Bonn sowie die Verbalnote Num- Abkommen ebenfalls Anwendung.
mer 449/02 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
der Kirgisischen Republik vom 9. Dezember 2002 – Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Artikel 1
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- zierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
licht es der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- gen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
3 500 000,– EUR (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
Euro) für eine Aufstockung des bei den deutsch-kirgisischen des 31. Dezember 2010.
Regierungsverhandlungen vom 19. bis 21. Juni 2001 vereinbar-
(2) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht
ten Vorhabens „HIV/AIDS-Präventionsprogramm“ zu erhalten,
Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für eine Förde-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.
(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort
Artikel 3
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die aus dem
Kirgisischen Republik, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau Finanzierungsbeitrag zu finanzierenden Lieferungen und Leis-
für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie- tungen für das in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Vorhaben von
rungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten. allen Steuern, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben frei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1269
Die Befreiung erstreckt sich auch auf Ausrüstungen, Material Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
und Hilfsstoffe, die die beauftragten Firmen und Fachkräfte im Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Zusammenhang mit der Erbringung der vorstehend bezeichne- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
ten Lieferungen und Leistungen benötigen. Diese Befreiung gilt in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
auch in dem Fall, dass eingeführte Ausrüstung, Material und ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Hilfsstoffe sowie persönliches Eigentum des ausländischen Per- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sonals oder der Fachkräfte nach Beendigung der Leistungen
wieder ausgeführt werden oder im Verlaufe der Leistungserbrin-
gung zerstört worden sind. Artikel 5
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Artikel 4
Regierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-
Die Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bischkek am 27. April 2004 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Achenbach
Für die Regierung der Kirgisischen Republik
Abildajew
Bekanntmachung
von Fehlerverzeichnissen zur 11. RID-Änderungsverordnung
Vom 6. August 2004
Zu den mit der Elften Verordnung zur Änderung der Ordnung für die inter-
nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (11. RID-Änderungs-
verordnung) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1966) veröffentlichten
Änderungen des RID werden nachfolgend die Fehlerverzeichnisse 1 und 2 der
Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr
(OTIF) in Französisch und Deutsch bekannt gemacht.
Berlin, den 6. August 2004
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Karl-Heinz Bell
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
RID 2004 – Erratum N° 1
1.1.3.6.3 Ajouter «conformément au 1.1.3.1 c)» après «transportées»
1.8.3.2 b) Remplacer «1.1.3.1» par «1.1.3.6»
2.2.41.4 Remarque 9): Biffer «paragraphe»
3.2
Tableau A No ONU 2031: Dans les 2 rubriques, colonne (8), remplacer «P802» par «P001»
No ONU 3151: Ajouter «LQ29» dans la colonne (7) (supprimée en 2005)
4.1.4.1 P200, Tableau 2, No ONU 1030: Remplacer «2A» par «2F»
6.8.2.5.2 Colonne de droite: Remplacer «10)» par «12)» en regard de «tare»
6.8.3.5.11 Colonne de droite: Remplacer «15)» par «17)» en regard de «tare»
6.8.2.6 et
6.8.2.7 Dans le titre et dans le texte, remplacer «calculées» par «conçues»
6.8.4 b) TE11: Ajouter «dangereuse» après «surpression»
RID 2004 – Erratum N° 2
Page de couverture:
Biffer la dernière phrase et ranger l’Ukraine sous les Etats membres.
1.1.3.6.3 Dans l’entête du tableau ajouter «conformément au 1.1.3.1.c)» après «transportées»
1.1.4.3 Remplacer «colonnes 12 et 13 du chapitre 3.2 du Code IMDG» par «colonnes 12 et 14 du chapitre 3.2 du Code
IMDG»
3.2
Tableau A Nos ONU 0388 et 0389: Remplacer dans la colonne (2) «tolite» par «TOLITE»
No ONU 1305: Biffer «STABILISE» dans la colonne (2)
No ONU 1697: Dans la colonne (8) remplacer «P002» par «P001»
No ONU 2811: Dans la colonne (8), remplacer «IBC02» par «IBC07» pour GE I
No ONU 3288: Dans la colonne (8), remplacer «IBC05» par «IBC07» pour GE I
Tableau B Biffer «STABILISE» en regard de «VINYLTRICHLOROSILANE»
3.3 DS 282 Reçoit la teneur suivante:
«Pour les matières en dispersion ayant un point d’éclair ne dépassant pas 61 °C, il faut apposer une étiquette con-
forme au modèle No 3.»
DS 298: Reçoit la teneur suivante:
«Pour les solutions ayant un point d’éclair égal ou inférieur à 61 °C, il faut apposer une étiquette conforme au modè-
le No 3.»
4.1.4.1 P115, PP54: Remplacer à la 1ère ligne «si des caisses sont utilisées» par «si des fûts sont utilisés»
4.1.9.2.3 a): Supprimer la virgule entre «minerais» et «qui ne contiennent» et ajouter une virgule après «naturels»
b): Remplacer «le niveau applicable spécifié au 2.2.7.5» par «le niveau applicable selon la définition de «contamina-
tion» au 2.2.7.2»
4.3.3.2.5 Tableau, No ONU 1027: Remplacer «1,6» par «16» et «1,8» par «18» dans les colonnes «bar»
4.3.5 TU9: Remplacer «(1.1 bar)» par «(1,1 bar)» et «(1.2 bar)» par «(1,5 bar)»
TU25: Insérer «dépasser» avant «1,14 kg»
5.4.1.1.3 Dans le 1er exemple, ajouter «(6.1)» après «3»
6.1.5.3.1 Dans le tableau sous d), remplacer «Trois» par «Deux» dans la colonne «Nombre d’échantillons»
6.7.5.3.2 Dans la dernière phrase, Remplacer «(gaz des groupes F, TF et TFC)» par «(gaz du groupe F)»
6.8.3.4.6 La dernière phrase du texte actuel doit figurer sous b)
6.8.3.4.13 Remplacer «6.2.1.5» par «6.2.1.6»
6.8.3.5.11 Colonne de gauche et de droite: au 5ème tiret, ajouter «du gaz» après «désignation officielle de transport»
7.2.4 W10 et W11: Remplacer «wagons fermés» par «wagons couverts»
W12 et W13: Remplacer «wagons ou conteneurs fermés» par «wagons couverts ou conteneurs fermés»
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004 1271
RID 2004 – Fehlerverzeichnis 1
Te i l 1
1.1.3.6.3 Der Einleitungssatz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
„Werden gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 c) gefährlicher Güter …“.
Unter der Beförderungskategorie 0 erhält der Eintrag für die Klasse 4.3 am Ende folgenden Wortlaut:
„… 3148, 3207 und 3372.“
1.8.3.2 b) „1.1.3.1“ ändern in:
„1.1.3.6“.
Te i l 2
2.1.3.3 Im letzten Unterabsatz vor „namentlich genannter Stoff“ einfügen:
„nicht“.
2.2.9.3 In der Eintragung für UN-Nummer 3268 unter dem Klassifizierungscode M 5 streichen:
„, pyrotechnisch“ (dreimal).
Te i l 4
Kapitel 4.1
P 200 In der Tabelle 2 bei UN-Nummer 1030 den Klassifizierungscode „2 A“ ändern in:
„2 F“.
Kapitel 4.3
4.3.4.1.3 f) In der Klammer nach „CYANWASSERSTOFFSÄURE“ hinzufügen:
„, WÄSSERIGE LÖSUNG“.
Te i l 6
Kapitel 6.8
6.8.3.4.13 „6.2.1.5“ ändern in:
„6.2.1.6“.
RID 2004 – Fehlerverzeichnis 2
Titelblatt
Unter „Mitgliedstaaten des COTIF“ erhält der Vermerk in Klammern folgenden Wortlaut:
„(Stand 1. Januar 2004)“.
Nach „Türkei,“ einfügen:
„Ukraine,“.
Den letzten Satz („Der Beitrittsantrag …“) streichen.
Te i l 1
1.1.4.3 „Spalten 12 und 13 des IMDG-Codes“ ändern in:
„Spalten 12 und 14 des IMDG-Codes“.
Te i l 2
2.2.7.1.2 d) „und zum Verkauf an den Endverbraucher gelangen“ ändern in:
„, nach ihrem Verkauf an den Endverbraucher“.
Te i l 3
Kapitel 3.2
Tabelle A
UN 1305 In Spalte 2 streichen:
„, STABILISIERT“.
UN 1697 In Spalte 8 „P002“ ändern in:
„P001“.
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2004
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
UN 2811,
VG I In Spalte 8 „IBC02“ ändern in:
„IBC07“.
UN 3288,
VG I In Spalte 8 „IBC05“ ändern in:
„IBC07“.
Tabelle B Bei der Eintragung „VINYLTRICHLORSILAN“ streichen:
„, STABILISIERT“.
Te i l 4
4.1.9.2.3 b) „des in Unterabschnitt 2.2.7.5 angegebenen Wertes“ ändern in:
„des gemäß der Begriffsbestimmung für Kontamination in Unterabschnitt 2.2.7.2 anwendbaren Wertes“.
Te i l 5
5.4.1.1.3 Im ersten Beispiel nach „3“ einfügen:
„(6.1)“.
Te i l 6
6.1.5.3.1 In der Spalte „Anzahl der Prüfmuster“ der Tabelle unter d) „drei“ ändern in:
„zwei“.
6.7.5.3.2 Im letzten Satz „(Gase der Gruppen T, TF und TFC)“ ändern in:
„(Gase der Gruppe F)“.