1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004
Tag Inhalt Seite
5. 7. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1129
5. 7. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1129
6. 7. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . 1130
8. 7. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1130
8. 7. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption . . . . . . . . . . . . . . . . . 1131
30. 7. 2004 Bekanntmachung eines Fehlerverzeichnisses und von Berichtigungen der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1132
Bekanntmachung
des deutsch-tadschikischen Abkommens
über den Transit durch das Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan
sowie Zugang zu und Nutzung ihrer militärischen Infrastruktur
Vom 21. Juni 2004
Das in Duschanbe am 11. Mai 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Tadschi-
kistan über den Transit durch das Hoheitsgebiet der
Republik Tadschikistan sowie Zugang zu und Nutzung
ihrer militärischen Infrastruktur ist nach seinem Artikel 19
am 11. Mai 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Juni 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
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Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tadschikistan
über den Transit durch das Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan
sowie Zugang zu und Nutzung ihrer militärischen Infrastruktur
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) für die Bundesrepublik Deutschland: Bundesministerium
der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland.
und
die Regierung der Republik Tadschikistan –
Artikel 2
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen der Bundes- Zweck des Abkommens
republik Deutschland und der Republik Tadschikistan zur Er-
haltung des internationalen Friedens und der Stabilität zu ver- (1) Die Regierung der Republik Tadschikistan gewährt der
stärken, Regierung der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich den
Zugang zu und die Nutzung des Internationalen Flughafens
in dem Bestreben, konstruktive und beiderseits vorteilhafte „Duschanbe“ oder eines anderen vereinbarten Flughafens zur
Beziehungen auf militärischem Gebiet und in anderen Bereichen Durchführung von Hilfs- und Transittransporten auf dem Luft-
der Zusammenarbeit einschließlich der Bekämpfung von Terro- und Landweg im Zusammenhang mit der Organisation und
rismus, Extremismus und transnationalen Bedrohungen für die Sicherstellung der Unterstützung der deutschen Truppenteile in
Sicherheit herzustellen, Afghanistan sowie zum Zwecke der Evakuierung im Notfall aus
dem Einsatzgebiet in der Provinz Kunduz in Afghanistan. Luft-
in Bestätigung, dass eine solche Zusammenarbeit auf der völ- und Landtransporte zu diesem Zwecke dürfen auch für Trup-
ligen Achtung der staatlichen Souveränität jeder Vertragspartei penteile anderer Nationen sowie der NATO durchgeführt wer-
und der gegenseitigen Nichteinmischung in die inneren Angele- den, die an der Internationalen Sicherheits- und Unterstützungs-
genheiten sowie auf den Prinzipien und Zielen der Charta der truppe in Afghanistan teilnehmen und für deren Versorgung die
Vereinten Nationen beruht, Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung übernommen
hat.
zum Zwecke der Durchführung von Hilfs- und Transittrans- Dieser Zugang und diese Nutzung sowie die Durchführung der
porten auf dem Luft- und Landweg im Zusammenhang mit der Landtransite erfolgen mit Hilfe von Verfahren, die von den aus-
Organisation und Sicherstellung der logistischen Unterstützung führenden Behörden der Vertragsparteien miteinander verein-
der Aktivitäten der deutschen Truppenteile in Afghanistan und bart werden.
von Truppenteilen anderer Nationen und der NATO, die im Rah-
men der Internationalen Sicherheits- und Unterstützungstruppe Das sich vorübergehend in der Republik Tadschikistan auf-
in Afghanistan mit ihnen zusammen eingesetzt sind, sowie zur haltende deutsche Personal sowie die Luftfahrzeuge, die von
Evakuierung deutscher Truppenteile, von Truppenteilen anderer deutschem Personal oder in dessen Interesse genutzt werden,
Nationen und der NATO sowie sonstiger Staatsangehöriger der können den Internationalen Flughafen „Duschanbe“ oder einen
am Wiederaufbau Afghanistans beteiligten Nationen auf dem anderen vereinbarten Flughafen und die zugehörige Infrastruktur
Landweg aus dem Einsatzgebiet in Afghanistan – für Transit, Betankung und Wartung der Luftfahrzeuge, Unter-
bringung von Personal, Fernmeldemitteln und Material sowie für
sind wie folgt übereingekommen: Aktivitäten anderer Art nach Abstimmung und gemäß Einzel-
vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien benutzen.
Artikel 1 Der Zugang zur Nutzung weiterer Objekte kann nach einer
gegenseitigen Übereinkunft der Vertragsparteien auf der Grund-
Definitionen
lage von Einzelvereinbarungen gewährt werden.
Die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe werden wie
folgt definiert: (2) Der Umfang des deutschen Personals und von Gerät und
Ausrüstung (einschließlich Munition, Fahrzeuge und Waffen)
1. „Deutsches Personal“: Militärische und zivile Angehörige der sowie Art und Typen, die in die Republik Tadschikistan für die
Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland sowie sonstige Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden,
deutsche Staatsangehörige, die an den Einsätzen in Afgha- werden der ausführenden Behörde der Republik Tadschikistan
nistan teilnehmen und die die Aktivitäten der deutschen rechtzeitig angezeigt. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind
Truppenteile in Afghanistan sicherstellen bzw. den Wieder- nur in den Notfällen zulässig, in denen deutsche Truppenteile
aufbau in Afghanistan unterstützen; und deutsche Staatsangehörige, sowie Staatsangehörige ande-
2. „Ausführende Behörde“ bedeutet: rer, an der Internationalen Sicherheits- und Unterstützungstrup-
pe beteiligter Nationen, aufgrund akuter Bedrohung und Gefahr
a) für die Republik Tadschikistan: Ministerium der Vertei- für Leib und Leben das Einsatzgebiet in Afghanistan verlassen
digung der Republik Tadschikistan; müssen. Für diese Fälle der Evakuierung deutschen Militär-
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personals und des Personals anderer, an der Internationalen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Sicherheits- und Unterstützungstruppe beteiligter Nationen auf vom 18. April 1961.
dem Landweg werden gesonderte Verfahren festgelegt.
(2) Die Regierung der Republik Tadschikistan unterstreicht
die besondere Bedeutung der disziplinarischen Kontrolle von
Artikel 3 Seiten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über das
deutsche Personal und erkennt das Recht der Bundesrepublik
Materielle Versorgung
Deutschland zur Wahrnehmung der Strafgerichtsbarkeit gegen-
(1) Auf Bitten der Regierung oder der ausführenden Behörde über dem deutschen Personal an.
der Bundesrepublik Deutschland übernimmt die ausführende
Behörde der Regierung der Republik Tadschikistan zur Durch-
führung der in diesem Abkommen vorgesehenen Aktivitäten Artikel 7
ausgehend von den eigenen Möglichkeiten die materielle Ver- Das Tragen von Waffen und Uniform
sorgung und weitere Dienstleistungen für das deutsche Per-
sonal in der Republik Tadschikistan. (1) Das deutsche Personal besitzt im Hoheitsgebiet der
Republik Tadschikistan zur Wahrnehmung seiner Pflichten und
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kommt wenn es durch ihm erteilte Befehle dazu ermächtigt ist, das
gegenüber der Regierung der Republik Tadschikistan nach dem Recht zum Tragen von Waffen.
festgelegten Verfahren für alle Kosten im Zusammenhang mit
der Übernahme der materiellen Versorgung und von Dienstleis- Die ausführenden Behörden der Vertragsparteien erarbeiten ein
tungen auf. Verfahren und Vorschriften für die Ausübung dieses Rechtes.
Dieses Verfahren wird Ausnahmefälle berücksichtigen, in denen
(3) Die Abwicklung der Bezahlung wird durch gesonderte der Einsatz der Waffen zum Schutz des deutschen Personals
Vereinbarungen zwischen den ausführenden Behörden der Ver- und seines Eigentums dienstlich befohlen werden kann.
tragsparteien geregelt.
(2) Das deutsche Personal ist berechtigt, bei der Wahrneh-
mung seiner offiziellen Pflichten in der Republik Tadschikistan
Artikel 4
Uniform zu tragen.
Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften
(1) Das deutsche Personal sowie das Personal anderer Natio- Artikel 8
nen, für die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Das Schließen von Verträgen
Evakuierung durch Tadschikistan durchführt, ist verpflichtet, das
in der Republik Tadschikistan geltende Recht einschließlich der (1) Soweit für die Versorgung und die Unterstützung des
Zollvorschriften und sonstigen Bestimmungen der Republik deutschen Personals und des Personals anderer Nationen Ver-
Tadschikistan zu achten und sich nicht in die inneren Angele- träge über die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen
genheiten der Republik Tadschikistan einzumischen. erforderlich sind, werden die Regierung und die ausführende
(2) Für innerdienstliche Verfahrensabläufe sowie Maßnahmen Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Fällen dringender
der deutschen Seite gegenüber dem deutschen Personal gelten Bedarfsdeckung Aufträge vorrangig an tadschikische Auftrag-
deutsche Vorschriften, soweit hier nichts anderes vereinbart ist. nehmer vergeben. Im Übrigen werden Beschaffungen aus der
Republik Tadschikistan zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs
an Lieferungen und Leistungen im Wettbewerb unter Einbezie-
Artikel 5 hung tadschikischer Unternehmen vergeben.
Ein- und Ausreise (2) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Streitkräfte
(1) Die Ein- und Ausreise des deutschen Personals sowie des der Französischen Republik auf dem Internationalen Flugplatz
Personals anderer Nationen, das sich als Wartungs- und techni- „Duschanbe“ oder im Zusammenhang mit Transittransporten
sches Personal auf dem Internationalen Flughafen „Duschanbe“ auf dem Landweg im Rahmen dieses Abkommens sind ge-
aufhält in die Republik Tadschikistan und aus dieser erfolgt unter sonderte bilaterale deutsch-französische Vereinbarungen unter
Vorlage der nationalen Pässe auf der Grundlage von Mehrfach- Beachtung der Regelungen des tadschikisch-französischen
visa, die diesem Personenkreis während der Geltungsdauer die- Abkommens erforderlich.
ses Abkommens rechtzeitig und unentgeltlich von den zuständi-
gen Behörden der Republik Tadschikistan erteilt werden. Die Artikel 9
ausführende Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder
eine von ihr ermächtigte Stelle anderer Streitkräfte unterrichtet Besteuerung
die tadschikische Seite rechtzeitig über die erwartete Ankunft,
(1) Güter und Dienstleistungen, die von der ausführenden
die Abreise beziehungsweise den Transit deutschen Personals.
Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder für diese in der
(2) Deutsches Personal und das Personal anderer Streitkräf- Republik Tadschikistan im Rahmen dieses Abkommens erwor-
te, das sich in den Transit durch das Hoheitsgebiet der Republik ben werden, unterliegen keiner Besteuerung oder vergleich-
Tadschikistan begibt, legt bei der Einreise in die Republik Tad- baren Abgaben durch die Regierung der Republik Tadschikistan
schikistan und bei der Ausreise aus dieser Militär- oder sonstige oder ihrer Behörden.
Regierungsausweise sowie Sammel- oder Einzelkommandie-
(2) Güter, die von der Regierung oder der ausführenden
rungsverfügungen vor. Für diesen Personenkreis sind keine
Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder in deren Namen
Pässe und Sichtvermerke erforderlich. Gleiches gilt im Falle von
im Rahmen dieses Abkommens in die Republik Tadschikistan
Evakuierungen aus Afghanistan.
eingeführt werden, sind von allen Arten von Zollabgaben befreit.
(3) Die ausführenden Behörden der Vertragsparteien erarbei-
(3) Das deutsche Personal sowie das Personal anderer, unter
ten Verfahren zur Erleichterung und Gewährleistung der Aus-
dieses Abkommen fallender Nationen unterliegt nicht der Be-
übung dieser Rechte.
steuerung des mitgeführten Gehalts oder analogen Abgaben für
den Besitz, die Verfügung, die Nutzung oder die Weitergabe von
Artikel 6 beweglichem Eigentum innerhalb des deutschen Personals, das
für den persönlichen Gebrauch während der Geltungsdauer die-
Der Status des deutschen Personals
ses Abkommens in die Republik Tadschikistan eingeführt oder
(1) Das deutsche Personal erhält den gleichen Status wie das während seines Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Republik
Verwaltungs- und technische Personal nach den Bestimmungen Tadschikistan erworben wurde.
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(4) Das deutsche Personal behält das Eigentumsrecht an Artikel 12
dem gesamten beweglichen Eigentum, das es in das Hoheits-
Flüge von Luftfahrzeugen
gebiet der Republik Tadschikistan eingeführt oder während sei-
und Fahrten von Kraftfahrzeugen
nes Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan
erworben hat. Dieses Eigentum kann vom deutschen Personal (1) Die Regierung und die ausführende Behörde der Bundes-
aus der Republik Tadschikistan ausgeführt werden. Die Ver- republik Deutschland stellen sicher, dass die Besatzungen
äußerung dieses Eigentums in der Republik Tadschikistan an von Luftfahrzeugen, die Flüge im Luftraum der Republik Tad-
natürliche oder juristische Personen, die nicht zum deutschen schikistan gemäß diesem Abkommen durchführen, die Bestim-
Personal oder dem Personal anderer Nationen gehören und kei- mungen des Flugnavigationshandbuchs (AIP – Aeronautical
nen Anspruch auf Befreiung von den geltenden Steuern und Information Publication) der Republik Tadschikistan beachten.
Abgaben haben, ist gestattet, sofern von diesen die nach den
(2) Die deutsche Seite unterrichtet die tadschikische Seite im
gesetzlichen Bestimmungen Tadschikistans fälligen Steuern
Normalfall 24 Stunden, spätestens jedoch 12 Stunden im
und Abgaben entrichtet werden.
Voraus über einen geplanten Transit oder die Landung eines
Luftfahrzeuges über das/im Hoheitsgebiet der Republik Tad-
schikistan, bis eine Dauergenehmigung erteilt ist.
Artikel 10
(3) Die Republik Tadschikistan erteilt der deutschen Seite
Einfuhr, Ausfuhr und Transit von Gütern eine Dauergenehmigung für ihre Luftfahrzeuge. Die ausführen-
den Behörden der Vertragsparteien erarbeiten ein Verfahren zur
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland garan- Erleichterung und Gewährleistung der Ausübung dieses Rechts.
tiert, dass die Einfuhr, die Ausfuhr beziehungsweise der Transit
(4) Die tadschikische Seite akzeptiert ohne Fahrprüfung und
von Gütern, gefährliche Güter und Güter militärischer Zweck-
ohne Erhebung von Gebühren einen Führerschein oder eine
bestimmung eingeschlossen, im Rahmen dieses Abkommens
Fahrerlaubnis, ausgegeben von den zuständigen deutschen
gemäß dem nationalen Recht der Republik Tadschikistan und
Behörden, als gültig. Ebenso werden die Zulassungen und
den internationalen Normen erfolgen und der Zustand der Güter
Kennzeichen für Militärfahrzeuge aller Art, die von deutschen
den geltenden epidemiologischen Normen der Republik Tad-
Behörden ausgestellt werden, anerkannt.
schikistan entspricht.
(2) Die Regierung der Republik Tadschikistan verpflichtet Artikel 13
sich, die Begleitpapiere für die Güter als Bescheinigung über
Sicherheit
Inhalt und geplante Nutzung dieser Güter bei Einfuhr, Transit
beziehungsweise Ausfuhr zu akzeptieren. Sie nimmt zum Zwe- Die Regierung der Republik Tadschikistan ergreift alle erfor-
cke der Gewährleistung der Sicherheit und der Kontrolle zur Ver- derlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des
hinderung einer illegalen Beförderung von Drogen und Schmug- deutschen Personals und des Eigentums der Regierung der
gelware, gegebenenfalls unter Einsatz von konventionellen und Bundesrepublik Deutschland in der Republik Tadschikistan
stichprobenartigen Kontrolltechniken einschließlich des Einsat- sowie zum Schutz dieses Eigentums vor Entwendung, unzuläs-
zes von technischen Kontrollmitteln, durch Kräfte der Grenz- siger Nutzung und Inbesitznahme durch natürliche oder juristi-
und Zollbehörden eine vereinfachte Prüfung des Frachtinhaltes, sche Personen.
der Transportmittel und der mitgeführten Gegenstände des
deutschen Personals auf der Grundlage der Zollerklärung vor
Artikel 14
und beglaubigt deren Ergebnisse auf dieser Erklärung.
Kommunale Versorgung und Fernmeldeverbindungen
Dem deutschen Personal ist die Nutzung von Mitteln des
Artikel 11 Fernmeldeverkehrs und eigener Fernmeldeeinrichtungen ge-
stattet. Dabei entspricht die Definition des Begriffs „Fernmelde-
Klagen verkehr“ der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion
vom 22. Dezember 1992.
(1) Die Vertragsparteien verzichten darauf, gegeneinander
Forderungen und zivilrechtliche Klagen im Zusammenhang mit Das deutsche Personal erhält zur Verhinderung des Ent-
der Beschädigung, dem Verlust oder der Zerstörung von einer stehens sich gegenseitig beeinflussender Störungen bei Vorlage
der Vertragsparteien gehörendem Eigentum, dem Tod von An- der erforderlichen technischen Daten der eingesetzten funk-
gehörigen des Militär- und Zivilpersonals der Vertragsparteien elektronischen Mittel die Erlaubnis der zuständigen Behörde der
oder einer Körperverletzung bei Angehörigen des Militär- oder tadschikischen Seite zur unentgeltlichen Nutzung von Frequenz-
Zivilpersonals der Vertragsparteien, jeweils hervorgerufen durch bändern (Nominalfrequenzen) im Hoheitsgebiet der Republik
die Durchführung von Aktivitäten im Rahmen dieses Abkom- Tadschikistan.
mens, zu erheben. Ausgenommen hiervon sind Forderungen
und Klagen, die sich auf die Erfüllung von Verpflichtungen aus Artikel 15
abgeschlossenen Verträgen beziehen.
Umgang mit vertraulichen Informationen
(2) Die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen Dritter,
Die Vertragsparteien schützen die aufgrund der Ausführung
die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkom-
dieses Abkommens erlangten Informationen und verhindern
mens geltend gemacht werden, obliegt der Regierung von Tad-
deren Veröffentlichung gemäß ihrem jeweiligen nationalen
schikistan. Bei den hierfür erforderlichen Maßnahmen arbeiten
Recht. Die um den Schutz dieser Informationen bemühte Ver-
die Vertragsparteien zusammen. Die Regierung der Bundes-
tragspartei kann die andere Vertragspartei schriftlich um den
republik Deutschland leistet der Regierung von Tadschikistan
vertraulichen Umgang mit solchen Informationen bitten.
gemäß den Bestimmungen des am 19. Juni 1995 in Brüssel
geschlossenen Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten
des Nordatlantikvertrags und den anderen Teilnehmerstaaten Artikel 16
der „Partnerschaft für den Frieden“ über den Status ihrer Streit- Durchführungsvereinbarungen
kräfte (PfP-Truppenstatut) Ausgleichszahlungen.
Die Vertragsparteien können weitere Vereinbarungen zur
(3) Bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte arbei- Durchführung dieses Abkommens schließen. Für die Durchfüh-
ten die Vertragsparteien unbeschadet der in Absatz 1 genannten rung von Landtransporten werden die ausführenden Behörden
Bestimmungen zusammen. der Vertragsparteien solche Vereinbarungen schließen.
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004
Artikel 17 Artikel 19
Änderungen Geltungsdauer und Außerkrafttreten
Dieses Abkommen kann durch eine schriftliche Vereinbarung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Kraft und gilt für die Dauer der deutschen Beteiligung an der
ISAF-Mission. Nach Ablauf dieses Zeitabschnittes bleibt das
Artikel 18 Abkommen in Kraft, bis eine Vertragspartei es unter Einhaltung
einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege schriftlich
Verfahren für die Behandlung strittiger Fragen
kündigt. Nach Ablauf der Kündigungsfrist von 90 Tagen bleibt
Jegliche Meinungsverschiedenheiten, die durch die Anwen- das Abkommen in Bezug auf die Rechtsstellung des deutschen
dung oder Durchführung dieses Abkommens oder von Verein- Personals in jedem Fall in Kraft, bis der letzte Angehörige
barungen über seine Durchführung entstehen können, werden des deutschen Personals die Republik Tadschikistan verlassen
durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geregelt. hat.
Geschehen zu Duschanbe am 11. Mai 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Georg Wagner
Dr. H. L ö s c h n e r
Für die Regierung der Republik Tadschikistan
Sherali Khairullaev
Bekanntmachung
des deutsch-brasilianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juni 2004
Das in Brasília am 10. Juni 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepubik Deutschland und der Regierung der Föderativen
Republik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit zur Durchführung von Vor-
haben im Bereich der Regenwalderhaltung (2001/2002) ist nach seinem Arti-
kel 5
am 25. Mai 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juni 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004 1111
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über Finanzielle Zusammenarbeit
zur Durchführung von Vorhaben im Bereich der Regenwalderhaltung (2001/2002)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) 17 669 378,22 EUR (in Worten: siebzehn Millionen sechshun-
dertneunundsechzigtausenddreihundertachtundsiebzig Euro
und
und zweiundzwanzig Cent) für das Vorhaben „Naturschutz-
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien – gebiete in Amazonien (Amazon Region Protected Areas
Program – ARPA)“ – Umweltministerium – (Zusage im Proto-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen koll der Regierungsverhandlungen von 2001 und Zusage
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen durch Note der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Republik Brasilien, vom 10. Juli 2002),
unter dem Vorbehalt, dass die Prüfungs- und Auswahlkriterien
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Finan- sowohl in der Bundesrepublik Deutschland, als auch in der Föde-
zielle Zusammenarbeit zu vertiefen, rativen Republik Brasilien erfüllt sind, die sie für die Förderung
mit einem nichtrückzahlbaren Finanzierungsbetrag geeignet
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- machen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Für die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Vorha-
ben wird die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in GmbH in Eschborn die Aufgabe des unabhängigen beratenden
der Föderativen Republik Brasilien beizutragen, Ingenieurs für die Umsetzung der betreffenden Mittel ausüben.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt am Main wird
in Erinnerung der bei der in Rio de Janeiro stattgefundenen einen entsprechenden Vertrag mit der GTZ abschließen.
Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
eingegangenen Verpflichtungen, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien durch
unter Berücksichtigung des Protokolls der deutsch-brasiliani- andere dem Erhalt der tropischen Regenwälder Amazoniens
schen Regierungsverhandlungen über Finanzielle und Techni- oder der atlantischen Küstenregion bestimmten Vorhaben
sche Zusammenarbeit vom 20. November 2001 und der Note der ersetzt werden.
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasília an die (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Föderativen Republik Brasilien vom 10. Juli 2002 – Regierung der Föderativen Republik Brasilien zu einem späteren
kommen wie folgt überein: Zeitpunkt ermöglicht, weitere nicht rückzahlbare Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,
Artikel 1 findet dieses Abkommen Anwendung.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Föderativen Republik Brasilien und ihren Artikel 2
Institutionen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
am Main, nicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge in Höhe von
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
insgesamt 35 338 756,44 EUR (in Worten: fünfunddreißig Millio-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
nen dreihundertachtunddreißigtausendsiebenhundertsechsund-
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-
fünfzig Euro und vierundvierzig Cent) für die nachfolgend auf-
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
geführten Vorhaben zu erhalten:
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
a) 17 669 378,22 EUR (in Worten: siebzehn Millionen sechshun- gen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent-
dertneunundsechzigtausenddreihundertachtundsiebzig Euro fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
und zweiundzwanzig Cent) für das Vorhaben „Demonstra- Zusagejahr (vergleiche dazu das Protokoll der Regierungsver-
tionsvorhaben Gruppe A (Projetos Demonstrativos Grupo A – handlungen vom 10. November 2001 und die Note der Botschaft
PD/A) – Subprogramm Mata Atlântica“ – Umweltministerium – der Bundesrepublik Deutschland in Brasília vom 10. Juli 2002)
(Zusage im Protokoll der Regierungsverhandlungen von 2001 die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
und Zusage durch Note der Botschaft der Bundesrepublik Für die genannten Beträge bzw. Vorhaben enden diese Fristen
Deutschland vom 10. Juli 2002), wie folgt:
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004
Buchstaben a und b: Artikel 4
jeweils in Höhe von 7 669 378,22 EUR mit Ablauf des 31. Dezem- Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien überlässt bei
ber 2009, den sich aus der Gewährung der in diesem Abkommen genann-
ten Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Perso-
Buchstaben a und b:
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
jeweils in Höhe von 10 000 000,– EUR mit Ablauf des 31. Dezem- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
ber 2010. Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien erklärt
ausschließen oder erschweren, und erteilt nach Erfüllung der not-
sich mit den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben, die
wendigen gesetzlichen Bedingungen die Genehmigungen für
gebührend geprüft worden sind, einverstanden und wird zu ihrer
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen.
Förderung beitragen.
Artikel 5
Artikel 3
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird keine Steuern und rung der Bundesrepublik Deutschland von der Regierung der
sonstigen öffentlichen Abgaben entrichten, die im Zusammen- Föderativen Republik Brasilien die Mitteilung erhält, dass die
hang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
Verträge in der Föderativen Republik Brasilien erhoben werden. sind.
Geschehen zu Brasília am 10. Juni 2003 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heidemarie Wieczorek-Zeul
Dr. U w e K a e s t n e r
Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
Marina Silva
Samuel Pinheiro Guimarães Neto
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 29. Juni 2004
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) ist nach seinem Arti-
kel 14 Abs. 2 für
Kirgisistan am 26. Juni 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. August 2003 (BGBl. II S. 1328).
Berlin, den 29. Juni 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004 1113
Bekanntmachung
über die 2. Änderung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 1. Juli 2002
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Logicon R&D Associates“, „Logicon Syscon, Inc.“
und „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-14-01, DOCPER-AS-08-01 und DOCPER-AS-11-02)
Vom 30. Juni 2004
Am 24. Juni 2004 ist in Berlin durch Notenwechsel eine 2. Änderungsver-
einbarung zu der Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 1. Juli
2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Unternehmen „Logicon R&D Associates“ (Nr.
DOCPER-AS-14-01), „Logicon Syscon, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-08-01) und
„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-02)
(BGBl. 2002 II S. 2478; 2004 II S. 512) geschlossen worden. Diese Änderungs-
vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. Juni 2004
in Kraft getreten; die deutsche Anwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. Juni 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. Juni 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika Nummer 575 vom 24. Juni 2004 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 1. Juli 2002
zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
die Unternehmen „Northrop Grumman Information Technology, Inc. (früher: Logicon R&D
Associates)“, „Logicon Syscon, Inc.“ und „Science Applications International Corpora-
tion“ (Nr. DOCPER-AS-14-01, DOCPER-AS-08-01 und DOCPER-AS-11-02) Folgendes
mitzuteilen:
Das Unternehmen Logicon Syscon, Inc. wurde mit Wirkung vom 12. Oktober 2001
vom Unternehmen Northrop Grumman Information Technology, Inc. gekauft. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt gleichzeitig mit, dass der Unternehmens-
name seitdem Northrop Grumman Information Technology, Inc. lautet und fügt hiermit
den Kaufvertrag vom 14. November 2001 bei.
Aus diesem Grund schlägt die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Änderungsvereinbarung vor:
1. Unter Nummer 1 Buchstabe b der Vereinbarung vom 1. Juli 2002 wird der Unterneh-
mensname „Logicon Syscon, Inc.“ durch den Unternehmensnamen „Northrop
Grumman Information Technology, Inc.“ ersetzt.
2. Der zugrunde liegende Vertrag zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Logicon Syscon, Inc. wurde korrigiert.
3. Der korrigierte Text tritt ab initio an die Stelle des mangelhaften Textes. Diese Ände-
rungsvereinbarung tritt am 24. Juni 2004 in Kraft.
4. Diese Änderungsvereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 4 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Änderungsvereinbarung zu der vorgenannten Vereinbarung vom 1. Juli 2002
bilden, die am 24. Juni 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nummer 575 vom 24. Juni 2004 und diese Anwortnote eine Änderungsvereinbarung zu
der Vereinbarung vom 1. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von
Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Logicon Syscon, Inc. (DOCPER-
AS-08-01), die am 24. Juni 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004 1115
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-04-01)
Vom 30. Juni 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 3. Juni
2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „National
Emergency Services (NES) International, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-04-01) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. Juni 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. Juni 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004
Auswärtiges Amt Berlin, den 3. Juni 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 583 vom 3. Juni 2004 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
National Emergency Services (NES) International, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-04-01
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen National Emergency Services (NES) International, Inc. zur Erleichterung der
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen National Emergency Services (NES) International, Inc. wird im
Rahmen seines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-
Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Medizinische Dienstleistungen und primärärztliche Versorgung. Dieser Vertrag um-
fasst die folgenden Tätigkeiten: Physician.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen National Emergency Services (NES) International, Inc. wird in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-04-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen National Emergency Services (NES) International,
Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens
zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nach-
folgende Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom
18. Juli 2003 bis 17. Juli 2005 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004 1117
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-
barung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 3. Juni 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 583
vom 3. Juni 2004 und diese Anwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
3. Juni 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Bearing Point“
(Nr. DOCPER-TC-13-02)
Vom 30. Juni 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 3. Juni
2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Bearing
Point“ (Nr. DOCPER-TC-13-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. Juni 2004
in Kraft getreten; die deutsche Anwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. Juni 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004
Auswärtiges Amt Berlin, den 3. Juni 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 578 vom 3. Juni 2004 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Bearing Point
einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnieder-
schrift Nummer DOCPER-TC-13-02 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Bearing Point zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigun-
gen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Bearing Point wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppenbetreu-
ung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleis-
tungen erbringen:
Hauptziel ist die Entwicklung, der Aufbau und die Unterhaltung eines hochmodernen
Schulungszentrums für medizinische Simulation (Medical Simulation Training Center –
MSTC). Das MSTC wird für die Vermittlung und Aufrechterhaltung medizinischer Fach-
kenntnisse von Fachkräften im Gesundheitswesen (Health Care Specialists), von
Lebensrettern an der Front (Combat Livesavers) sowie allen anderen medizinischen
Berufsgruppen im Einsatzgebiet genutzt. Das MSTC bietet das medizinische Fachwis-
sen und die Schulungsstrategien, um die praktischen Ausbilder beim Betrieb von
Mikrosimulatoren, Übungsgeräten und Makrosimulatoren zu unterstützen. Mitarbeiter
des MSTC müssen neben Erfahrung bei der Leitung organisierter Schulungsprogram-
me auch über sehr gute pädagogische sowie medizinische Kenntnisse verfügen. Dazu
gehören auch Aufbau, Wartung, Ausbilderschulung, Softwareunterstützung und Pro-
grammmanagement. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Trainer.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Bearing Point wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine
Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-
nannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie
ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004 1119
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-13-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Bearing Point endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,
wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-
gangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.
Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 29. September 2003 bis 31. März 2005
ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüg-
lich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinbarung
durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit
diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 3. Juni 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 578
vom 3. Juni 2004 und diese Anwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
3. Juni 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika – SADC –
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juni 2004
Das in Gaborone/Südafrika am 3. Mai 2004 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft
des Südlichen Afrika – SADC – über Finanzielle Zusam-
menarbeit („Transnationale Naturschutzgebiete“) ist nach
seinem Artikel 5
am 3. Mai 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juni 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika – SADC –
über Finanzielle Zusammenarbeit
„Transnationale Naturschutzgebiete“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika – licht es der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika, von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4 800 000,– EUR (in Wor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Entwick- ten: vier Millionen achthunderttausend Euro) für das Vorhaben
lungsgemeinschaft des Südlichen Afrika, „Transnationale Naturschutzgebiete“ zu erhalten, wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
zu vertiefen, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika durch
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
andere Vorhaben ersetzt werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Region der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afri- der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika zu einem
ka beizutragen, späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 4. und 5. Sep- notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
tember 2003 über Entwicklungszusammenarbeit in Bonn – ung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
sind wie folgt übereingekommen: dung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004 1121
Artikel 2 rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Region der Ent-
wicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika erhoben werden.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Artikel 4
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes- Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika überlässt
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
2011. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika sorgt
Artikel 5
dafür, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchfüh- Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 3. Mai 2004 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. v o n B o t h m e r
Für die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika
Dr. P r e g a R a m s a m y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 1. Juli 2004
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(BGBl. 1998 II S. 258) ist nach ihrem Artikel 37 Abs. 2 für folgenden weiteren
Staat in Kraft getreten:
Österreich am 1. Juli 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Januar 2004 (BGBl. II S. 184).
Berlin, den 1. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des 1981 in Brüssel geänderten Internationalen Übereinkommens
über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 1. Juli 2004
Das 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkommen vom 13. De-
zember 1960 über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
– BGBl. 1962 II S. 2273; 1972 II S. 814; 1980 II S. 1446; 1984 II S. 69, 71 – sowie
die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Stre-
ckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69, 109) sind nach Artikel 36 Abs. 4 des Über-
einkommens und Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen Vereinbarung für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bosnien und Herzegowina am 1. März 2004.
Ukraine am 1. Mai 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. März 2002 (BGBl. II S. 1007).
Berlin, den 1. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 1. Juli 2004
Die Änderung vom 29. Juni 1990 (BGBl. 1991 II S. 1331) des Montrealer Pro-
tokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozon-
schicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 für
Afghanistan am 15. September 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2004 (BGBl. II S. 186).
Berlin, den 1. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des 1981 in Brüssel geänderten Internationalen Übereinkommens
über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 1. Juli 2004
Das 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkommen vom 13. De-
zember 1960 über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
– BGBl. 1962 II S. 2273; 1972 II S. 814; 1980 II S. 1446; 1984 II S. 69, 71 – sowie
die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Stre-
ckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69, 109) sind nach Artikel 36 Abs. 4 des Über-
einkommens und Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen Vereinbarung für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bosnien und Herzegowina am 1. März 2004.
Ukraine am 1. Mai 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. März 2002 (BGBl. II S. 1007).
Berlin, den 1. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 1. Juli 2004
Die Änderung vom 29. Juni 1990 (BGBl. 1991 II S. 1331) des Montrealer Pro-
tokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozon-
schicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 für
Afghanistan am 15. September 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2004 (BGBl. II S. 186).
Berlin, den 1. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004 1123
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 1. Juli 2004
Die Änderung vom 25. November 1992 (BGBl. 1993 II S. 2182) des Montrea-
ler Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Afghanistan am 15. September 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2004 (BGBl. II S. 186).
Berlin, den 1. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 1. Juli 2004
Die Änderung vom 17. September 1997 (BGBl. 1998 II S. 2690) des Montrea-
ler Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Afghanistan am 15. September 2004.
Sudan am 16. August 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Mai 2004 (BGBl. II S. 844).
Berlin, den 1. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004 1123
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 1. Juli 2004
Die Änderung vom 25. November 1992 (BGBl. 1993 II S. 2182) des Montrea-
ler Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Afghanistan am 15. September 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2004 (BGBl. II S. 186).
Berlin, den 1. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 1. Juli 2004
Die Änderung vom 17. September 1997 (BGBl. 1998 II S. 2690) des Montrea-
ler Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Afghanistan am 15. September 2004.
Sudan am 16. August 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Mai 2004 (BGBl. II S. 844).
Berlin, den 1. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 1. Juli 2004
I.
Das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II
S. 519) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 4 für
Armenien am 1. März 2004
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und der Erklärung
in Kraft getreten.
II.
A r m e n i e n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 24. November
2003:
(Übersetzung)
“Reservations „Vorbehalte
In accordance with paragraph 2 of Arti- Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 erklärt
cle 2, the Republic of Armenia declares that die Republik Armenien, dass Artikel 2 Ab-
paragraph 1 of Article 2 shall apply to the satz 1 auf die folgenden Kategorien von
following categories of crimes: Straftaten Anwendung findet:
a) Crimes against Property a) Straftaten gegen Eigentum;
b) Crimes against Economic Activity b) Straftaten gegen wirtschaftliche Tätig-
keit;
c) Crimes against Public Security c) Straftaten gegen die öffentliche Sicher-
heit;
d) Crimes against Public Health d) Straftaten gegen die öffentliche Ge-
sundheit;
e) Crimes against the Foundations of e) Straftaten gegen die Grundlagen der
Constitutional Order and Security of the Verfassungsordnung und die Sicherheit
State des Staates;
f) Crimes against State service. f) Straftaten gegen den Staatsdienst.
The Republic of Armenia reserves the Die Republik Armenien behält sich das
right of further adding other categories of Recht vor, weitere Kategorien strafrechtlich
criminal activities. relevanter Taten hinzuzufügen.
In accordance with paragraph 4 of Arti- Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 erklärt
cle 6, the Republic of Armenia declares that die Republik Armenien, dass Artikel 6 Ab-
paragraph 1 of Article 6 of the Convention satz 1 des Übereinkommens auf alle in ihrer
shall apply to all categories of crimes set nach Artikel 2 Absatz 2 abgegebenen Er-
forth in its declaration made in accordance klärung genannten Kategorien von Straf-
with paragraph 2 of Article 2. taten Anwendung findet.
In accordance with paragraph 3 of Arti- Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 er-
cle 14, the Republic of Armenia declares klärt die Republik Armenien, dass Artikel 14
that paragraph 2 of Article 14 applies only Absatz 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfas-
subject to its constitutional principles and sungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer
the basic concepts of its legal system. Rechtsordnung angewandt wird.
In accordance with paragraph 3 of Arti- Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 er-
cle 25, the Republic of Armenia declares klärt die Republik Armenien, dass den ar-
that the requests and supporting docu- menischen Behörden Ersuchen und beige-
ments to be sent to the Armenian authori- fügte Schriftstücke mit einer beglaubigten
ties shall be accompanied by a certified Übersetzung in die armenische Sprache
translation into Armenian or into one of the oder in eine der Amtssprachen des Europa-
official languages of the Council of Europe. rats zu übermitteln sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004 1125
In accordance with paragraph 2 of Arti- Im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 er-
cle 32, the Republic of Armenia declares klärt die Republik Armenien, dass die von
that information or evidence provided [by] it ihr nach Kapitel III zur Verfügung gestellten
under Chapter III may not, without its prior Informationen oder Beweismittel nicht
consent, be used or transmitted by the ohne ihre vorherige Zustimmung von den
authorities of the requesting Party in inves- Behörden der ersuchenden Vertragspartei
tigations or proceedings other than those für andere als die in dem Ersuchen be-
specified in the request. zeichneten Ermittlungs- oder Verfahrens-
zwecke verwendet oder übermittelt werden
dürfen.
Declaration Erklärung
In accordance with paragraph 2 of Arti- Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 des
cle 23 of the Convention, the Republic of Übereinkommens teilt die Republik Arme-
Armenia communicates that the central nien mit, dass die nach Artikel 23 Absatz 1
authorities designated in pursuance of bestimmten Zentralen Behörden wie folgt
paragraph 1 of Article 23 are: lauten:
a) the Ministry of Justice of the Republic a) das Ministerium der Justiz der Republik
of Armenia, in respect of requests for Armenien betreffend Ersuchen um Voll-
the enforcement of judgments in force, streckung von ergangenen Gerichts-
urteilen;
b) the General Prosecutor’s Office of the b) das Büro des Generalstaatsanwalts der
Republic of Armenia, in respect of Republik Armenien betreffend Ersuchen
requests at criminal prosecution stage.” im Stadium der Strafverfolgung.“
Die S l o w a k e i hat dem Generalsekretär des Europarats am 21. Oktober
2003 mit Wirkung vom gleichen Tage die nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert
(vgl. auch die Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001, BGBl. II S. 1264):
(Übersetzung)
“The Republic of Slovakia withdraws its „Die Slowakische Republik nimmt ihren
reservation to Article 6, paragraph 1, of the in der am 7. Mai 2001 hinterlegten Rati-
Convention, contained in the instrument of fikationsurkunde enthaltenen Vorbehalt zu
ratification deposited on 7 May 2001. Artikel 6 Absatz 1 zurück.
Furthermore, changes were made in the Ferner haben sich bei den folgenden
addresses of the following responsible zuständigen Behörden Adressänderungen
authorities: ergeben:
Requests under Chapter III shall be sent Ersuchen nach Kapitel III werden in der
in the Slovak Republic to the following Slowakischen Republik an folgende Behör-
authorities: den gesandt:
a) Requests under Section 2 a) Ersuchen nach Abschnitt 2
Prezídium Policajného zboru Prezídium Policajného zboru
(Presidium of the Police Force) (Polizeipräsidium)
Správa kriminálnej a financnej polície Správa kriminálnej a financnej polície
(Division of Criminal and Financial (Abteilung Kriminal- und Finanzpolizei)
Police) Urad financnej Polície
Urad financnej Polície (Büro der Finanzpolizei)
(Office of Financial Police) Racianska 45
Racianska 45 81272 Bratislava
81272 Bratislava
b) Requests under Section 3 b) Ersuchen nach Abschnitt 3
Generálna prokuratúra Slovenskej Generálna prokuratúra Slovenskej
republiky republiky
(General Prosecutor’s Office of the Slo- (Generalstaatsanwaltschaft der Slowa-
vak Republic) kischen Republik)
Štúrova 2 Štúrova 2
81285 Bratislava”. 81285 Bratislava“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. November 2003 (BGBl. II S. 2168).
Berlin, den 1. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Arabischen Republik Ägypten andererseits
Vom 1. Juli 2004
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2002 zu dem Europa-Mit-
telmeer-Abkommen vom 25. Juni 2001 zur Gründung einer Assoziation zwi-
schen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (BGBl. 2002 II S. 2546) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 92 Abs. 1 Satz 2
für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juni 2004
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 5. März 2003 beim Generalsekretariat des
Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Vertragsparteien am 1. Juni 2004
in Kraft getreten:
Ägypten Italien
Belgien Luxemburg
Dänemark Niederlande
Europäische Gemeinschaft Österreich
Finnland Portugal
Frankreich Schweden
Griechenland Spanien
Irland Vereinigtes Königreich.
Berlin, den 1. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004 1127
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 1. Juli 2004
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationa-
len Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstra-
fe (BGBl. 1992 II S. 390) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgenden weite-
ren Staat in Kraft treten:
Tschechische Republik am 15. September 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Februar 2004 (BGBl. II S. 356).
Berlin, den 1. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über Straßenmarkierungen
Vom 5. Juli 2004
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über Straßen-
markierungen (BGBl. 1962 II S. 841) wird nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für
Albanien am 2. September 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 1974 (BGBl. II S. 167).
Berlin, den 5. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004 1127
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 1. Juli 2004
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationa-
len Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstra-
fe (BGBl. 1992 II S. 390) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgenden weite-
ren Staat in Kraft treten:
Tschechische Republik am 15. September 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Februar 2004 (BGBl. II S. 356).
Berlin, den 1. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über Straßenmarkierungen
Vom 5. Juli 2004
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über Straßen-
markierungen (BGBl. 1962 II S. 841) wird nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für
Albanien am 2. September 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 1974 (BGBl. II S. 167).
Berlin, den 5. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen
und beigeordnetem Personal
Vom 5. Juli 2004
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Perso-
nal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230)
ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Guayana am 20. Juni 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. April 2004 (BGBl. II S. 648).
Berlin, den 5. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 5. Juli 2004
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbin-
dung mit Artikel 71 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Tuvalu am 19. Mai 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. November 2003 (BGBl. II S. 2009).
Berlin, den 5. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen
und beigeordnetem Personal
Vom 5. Juli 2004
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Perso-
nal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230)
ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Guayana am 20. Juni 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. April 2004 (BGBl. II S. 648).
Berlin, den 5. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 5. Juli 2004
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbin-
dung mit Artikel 71 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Tuvalu am 19. Mai 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. November 2003 (BGBl. II S. 2009).
Berlin, den 5. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004 1129
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 5. Juli 2004
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach seinem Arti-
kel 16 Abs. 3 für
Afghanistan am 15. September 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2004 (BGBl. II S. 186).
Berlin, den 5. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 5. Juli 2004
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 2002 II S. 921; 1988 II S. 1014), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Island am 29. Juni 2004
in Kraft getreten.
Die Änderung wird ferner für
Afghanistan am 15. September 2004
Israel am 14. Juli 2004
Marshallinseln am 17. August 2004
Nigeria am 22. August 2004
Sudan am 16. August 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2004 (BGBl. II S. 877).
Berlin, den 5. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2004 1129
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 5. Juli 2004
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach seinem Arti-
kel 16 Abs. 3 für
Afghanistan am 15. September 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2004 (BGBl. II S. 186).
Berlin, den 5. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 5. Juli 2004
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 2002 II S. 921; 1988 II S. 1014), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Island am 29. Juni 2004
in Kraft getreten.
Die Änderung wird ferner für
Afghanistan am 15. September 2004
Israel am 14. Juli 2004
Marshallinseln am 17. August 2004
Nigeria am 22. August 2004
Sudan am 16. August 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2004 (BGBl. II S. 877).
Berlin, den 5. Juli 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r