34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Gesetz
zu dem Abkommen vom 13. Januar 2003
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 14. Januar 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Hongkong am 13. Januar 2003 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sonder-
verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 5 für die Zeit vor dem
Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuer-
festsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Auf-
hebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist
abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf
das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich
bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung
der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in der
Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China insgesamt eine
höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkraft-
treten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 35
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Januar 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Hong Kong Special Administrative Region
of the People’s Republic of China
for the Avoidance of Double Taxation with Respect
to Taxes on Income and on Capital of Shipping Enterprises
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong the Government of the Hong Kong Special Administrative Region
der Volksrepublik China – of the People’s Republic of China –
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung Desiring to conclude an Agreement for the avoidance of
der Doppelbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen auf dem double taxation with respect to taxes on income and on capital of
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu shipping enterprises –
schließen –
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Unter das Abkommen fallende Steuern Taxes covered
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der (1) This Agreement shall apply to all taxes on income and on
Erhebung, für sämtliche Steuern vom Einkommen und vom Ver- capital levied within the area of the Contracting Parties according
mögen, die im Gebiet der Vertragsparteien nach ihrem jeweiligen to their laws irrespective of the manner in which they are levied.
Recht erhoben werden.
(2) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Ab- (2) The existing taxes to which this Agreement shall apply are
kommen gilt, gehören insbesondere in particular:
a) in der Bundesrepublik Deutschland: a) in the case of the Federal Republic of Germany:
die Einkommensteuer, Einkommensteuer (income tax),
die Körperschaftsteuer und Körperschaftsteuer (corporation tax), and
die Gewerbesteuer Gewerbesteuer (trade tax),
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge; including the supplements levied thereon;
b) in der Sonderverwaltungsregion Hongkong: b) in the case of the Hong Kong Special Administrative Region:
die Gewinnsteuer. profits tax.
(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im (3) This Agreement shall also apply to any identical or substan-
Wesentlichen ähnlicher Art, die von jeder Vertragspartei nach tially similar taxes which are imposed by either Contracting Party
der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden after the signature of this Agreement in addition to, or in place of,
Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen the existing taxes. The competent authorities of the Contracting
Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Parties shall notify each other of any substantial changes which
Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. have been made in their respective taxation laws.
Artikel 2 Article 2
Allgemeine Begriffsbestimmungen General definitions
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang (1) For the purposes of this Agreement, unless the context
nichts anderes erfordert, otherwise requires:
a) bedeutet der Ausdruck „Gebiet“ a) the term “area” means:
aa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Ho- aa) in respect of the Federal Republic of Germany, the ter-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das ritory of the Federal Republic of Germany, as well as the
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 37
an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeres- area of the sea-bed, its subsoil and the superjacent
bodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden water column adjacent to the territorial sea, insofar as
Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland the Federal Republic of Germany exercises there sover-
dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren eign rights and jurisdiction in conformity with inter-
innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte national law and its national legislation for the purposes
und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, of exploring, exploiting, conserving and managing the
Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der leben- living and non-living natural resources;
den und nichtlebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
bb) in Bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong bb) in respect of the Hong Kong Special Administrative
die Insel Hongkong, Kowloon und die „New Territories“; Region, Hong Kong Island, Kowloon, and the New Ter-
ritories;
b) bedeuten die Ausdrücke „eine Vertragspartei“ und „die an- b) the terms “a Contracting Party” and “the other Contracting
dere Vertragspartei“ je nach dem Zusammenhang die Regie- Party” mean the Government of the Federal Republic of Ger-
rung der Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung der many or the Government of the Hong Kong Special Admin-
Sonderverwaltungsregion Hongkong; istrative Region, as the context requires;
c) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ c) the term “competent authority” means:
aa) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministe- aa) in the case of the Federal Republic of Germany, the
rium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Federal Ministry of Finance or the agency to which it has
Befugnisse delegiert hat; delegated its powers;
bb) in der Sonderverwaltungsregion Hongkong die oberste bb) in the case of the Hong Kong Special Administrative
Steuerbehörde (Commissioner of Inland Revenue) oder Region, the Commissioner of Inland Revenue or his au-
ihren Bevollmächtigten oder eine Person oder Stelle, die thorized representative or any person or body authorized
ermächtigt ist, Aufgaben des Commissioners oder ähn- to perform any functions at present exercisable by the
liche Aufgaben wahrzunehmen; Commissioner or similar functions;
d) bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen oder d) the term “person” means an individual or a company;
Gesellschaften;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen e) the term “company” means any body corporate or any entity
oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische which is treated as a body corporate for tax purposes;
Personen behandelt werden;
f) bedeutet der Ausdruck „Unternehmen einer Vertragspartei“ f) the term “enterprise of a Contracting Party” means:
aa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ein Unter- aa) in the case of the Federal Republic of Germany, an enter-
nehmen, das von einer Person betrieben wird, die nach prise carried on by a person who, under German law, is
deutschem Recht dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres liable to tax therein by reason of his domicile, residence,
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung place of management or any other criterion of a similar
oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig nature;
ist;
bb) in Bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong bb) in the case of the Hong Kong Special Administrative
ein Unternehmen, das von einer natürlichen Person Region, an enterprise carried on by an individual who is
betrieben wird, die ständig in der Sonderverwaltungs- a permanent resident in the Hong Kong Special Admin-
region Hongkong ansässig ist oder ein Unternehmen, istrative Region or a company which is managed and
das in der Sonderverwaltungsregion Hongkong geleitet controlled in the Hong Kong Special Administrative
und beherrscht wird. Region.
Ist ein Unternehmen nach diesem Buchstaben ein Unter- Where by reason of this sub-paragraph an enterprise is an
nehmen beider Vertragsparteien, so regeln die zuständigen enterprise of both Contracting Parties, the competent author-
Behörden der Vertragsparteien seine Rechtsstellung in ities of the Contracting Parties shall determine its status by
gegenseitigem Einvernehmen; mutual agreement;
g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beför- g) the term “international traffic” means any transport by a ship
derung mit einem Seeschiff, das von einem Unternehmen operated by an enterprise of a Contracting Party, except
einer Vertragspartei betrieben wird, es sei denn, das See- when the ship is operated solely between places in the area
schiff wird ausschließlich zwischen Orten im Gebiet der an- of the other Contracting Party.
deren Vertragspartei betrieben.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens im Gebiet einer (2) As regards the application of this Agreement at any time in
Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes the area of a Contracting Party, any term not defined therein
erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die shall, unless the context otherwise requires, have the meaning
Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht im that it has at that time under the laws in the area of that Party for
Gebiet dieser Partei über die Steuern zukommt, für die dieses the purposes of the taxes to which this Agreement applies, any
Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem geltenden meaning under the applicable tax laws in the area of that Party
Steuerrecht im Gebiet dieser Partei den Vorrang vor einer Bedeu- prevailing over a meaning given to the term under other laws in
tung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht im Gebiet dieser the area of that Party.
Partei hat.
Artikel 3 Article 3
Seeschifffahrt Shipping transport
(1) Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem (1) Profits of an enterprise of a Contracting Party from the op-
Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr können nur eration of ships in international traffic shall be taxable only in the
im Gebiet dieser Vertragspartei besteuert werden. area of that Contracting Party.
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
(2) Seeschiffe, die von einem Unternehmen einer Vertrags- (2) Capital represented by ships operated by an enterprise of a
partei im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie Contracting Party in international traffic and by movable property
bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe dient, pertaining to the operation of such ships shall be taxable only in
können nur im Gebiet dieser Vertragspartei besteuert werden. the area of that Contracting Party.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen, die von (3) Gains from the alienation of ships operated by an enter-
einem Unternehmen einer Vertragspartei im internationalen Ver- prise of a Contracting Party in international traffic and from
kehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das movable property pertaining to the operation of such ships shall
dem Betrieb dieser Schiffe dient, können nur im Gebiet dieser be taxable only in the area of that Contracting Party.
Vertragspartei besteuert werden.
(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem (4) The provisions of paragraph (1) shall also apply to profits
Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen from the participation in a pool, a joint business or an inter-
Betriebsstelle. national operating agency.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck (5) For the purposes of this Article, the term “profits of an en-
„Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem terprise of a Contracting Party from the operation of ships in
Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr“ international traffic” includes:
a) Einkünfte und Bruttoerträge aus dem Betrieb von Seeschiffen a) revenues and gross receipts from the operation of ships for
für den Transport von Personen, Vieh, Gütern, Post oder the transport of persons, livestock, goods, mail or merchand-
Waren; ise;
b) Gewinne aus der Vercharterung von vollständig ausgerüste- b) profits from the lease of ships on charter fully equipped, manned
ten, bemannten und versorgten Schiffen oder von leeren and supplied or on a bare-boat basis;
Seeschiffen;
c) Gewinne aus der Nutzung oder Vermietung von Containern c) profits from the use or rental of containers (including trailers
(einschließlich Trailern und zusätzlicher Ausstattung, die dem and ancillary equipment used for transporting the containers);
Transport der Container dienen);
d) Zinserträge aus unmittelbar mit diesem Betrieb zusammen- d) interest on funds directly connected with that operation.
hängenden Mitteln.
Artikel 4 Article 4
Verständigungsverfahren Mutual agreement procedure
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden sich The competent authorities of the Contracting Parties shall
bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung endeavour to resolve by consultation any difficulties or doubts
oder Anwendung des Abkommens entstehen, durch gegen- arising as to the interpretation or application of this Agreement.
seitige Konsultation zu beseitigen. Die zuständigen Behörden The competent authorities of the Contracting Parties may com-
der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung municate with each other directly for the purpose of reaching an
unmittelbar miteinander verkehren. agreement.
Artikel 5 Article 5
Inkrafttreten Entry into force
Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei, Each Contracting Party shall notify the other Contracting Party
dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses that their respective requirements for the entry into force of this
Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Agreement have been fulfilled. This Agreement shall enter into
Kraft, an dem die letzte Notifikation eingegangen ist und ist dann force on the date on which the last notification is received and
anzuwenden shall thereupon have effect:
a) in der Bundesrepublik Deutschland: a) in the Federal Republic of Germany:
aa) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Be- aa) in the case of taxes withheld at source, in respect of
träge, die am oder nach dem 1. Januar 1998 gezahlt amounts paid on or after 1 January 1998;
werden;
bb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für die am bb) in the case of other taxes, in respect of taxes levied for
oder nach dem 1. Januar 1998 beginnenden Zeiträume periods beginning on or after 1 January 1998;
erhoben werden;
b) in der Sonderverwaltungsregion Hongkong für jedes am oder b) in the Hong Kong Special Administrative Region, for any year
nach dem 1. April 1998 beginnende Jahr der Veranlagung. of assessment beginning on or after 1 April 1998.
Artikel 6 Article 6
Kündigung Termination
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, (1) This Agreement shall remain in force indefinitely but either
jedoch kann jede Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist Contracting Party may terminate the Agreement by giving written
von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahrs schrift- notice of termination at least six months before the end of any
lich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzu- calendar year. In such event, this Agreement shall cease to have
wenden effect:
a) in der Bundesrepublik Deutschland: a) in the Federal Republic of Germany:
aa) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträ- aa) in the case of taxes withheld at source, in respect of
ge, die am oder nach dem ersten Januar des Kalender- amounts paid on or after the first day of January of the
jahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt; calendar year next following that in which notice is given;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 39
bb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeit- bb) in the case of other taxes, in respect of taxes levied for
räume erhoben werden, die am oder nach dem ersten periods beginning on or after the first day of January of
Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kündi- the calendar year next following that in which notice is
gungsjahr folgt; given;
b) in der Sonderverwaltungsregion Hongkong für jedes Jahr der b) in the Hong Kong Special Administrative Region, for any year
Veranlagung, das am oder nach dem ersten April des Kalen- of assessment beginning on or after the first day of April of
derjahrs beginnt, das auf das Kündigungsjahr folgt. the calendar year next following that in which notice is given.
(2) Eine schriftliche Kündigung durch eine der beiden Vertrags- (2) A written notice of termination given by either Contracting
parteien gilt als an dem Tag ausgesprochen, an dem die andere Party shall be deemed to have been given on the date of receipt
Vertragspartei sie erhält. of such notice by the other Contracting Party.
Geschehen zu Hongkong am 13. Januar 2003 in zwei Urschrif- Done at Hong Kong this 13th day of January 2003, in two
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort- originals, each in German and English, both texts being equally
laut gleichermaßen verbindlich ist. authoritative.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
H e i n r i c h W i l h. B e u t h
Für die Regierung
der Sonderverwaltungsregion Hongkong
der Volksrepublik China
For the Government
of the Hong Kong Special Administrative Region
of the People’s Republic of China
Stephen Ip
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Gesetz
zu dem Abkommen vom 30. März 1998
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brunei Darussalam
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 14. Januar 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 30. März 1998 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Brunei Darussalam über die Förderung und
den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Das Abkom-
men wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 14. Januar 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 41
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brunei Darussalam
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Agreement
between the Federal Republic of Germany and Brunei Darussalam
concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Foreign Investments
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
Brunei Darussalam Brunei Darussalam
(im Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“ (hereinafter collectively referred to as the Contracting Parties
und einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet) – and each referred to as the Contracting Party),
in dem Wunsch, günstige Bedingungen für eine Vertiefung der Desiring to create favourable conditions for greater economic
wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen ihnen und insbe- co-operation between them and in particular for investments by
sondere für Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesell- nationals and companies of one Contracting Party in the territory
schaften der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen of the other Contracting Party,
Vertragspartei zu schaffen,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Recognising that the encouragement and reciprocal protec-
Schutz dieser Kapitalanlagen im Rahmen völkerrechtlicher Über- tion under international agreements of such investments will be
einkünfte geeignet sind, die unternehmerische Initiative zu be- conducive to be stimulation of business initiative and will
leben und den Wohlstand in beiden Ländern zu mehren, increase the prosperity in both countries,
in Anerkennung der Bedeutung des Technologietransfers und Recognising the importance of the transfer of technology and
der Förderung der Humanressourcen im Rahmen dieser Kapital- human resources development arising from such investments,
anlagen –
haben Folgendes vereinbart: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Begriffsbestimmungen Definitions
Für die Zwecke dieses Abkommens For the purposes of this Agreement:
1. umfasst der Begriff „Kapitalanlage“ Vermögenswerte jeder 1. The term “investment” means every kind of asset and in par-
Art, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, ticular, though not exclusively, includes:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen (a) movable and immovable property and any other property
sowie sonstige Eigentumsrechte wie Hypotheken und rights such as mortgages, liens or pledges;
Pfandrechte;
b) Anteilsrechte an und Obligationen einer Gesellschaft so- (b) shares in and stocks and debentures of a company and
wie andere Arten von Beteiligungen und von einer Ver- any other form of participation in a company as well as
tragspartei emittierte Wertpapiere; securities issued by a Contracting Party;
c) Ansprüche auf Geld oder auf vertragliche Leistungen im (c) claims to money or to any performance under contract
Zusammenhang mit einer Kapitalanlage, die einen wirt- associated with any investment having an economic
schaftlichen Wert haben; value;
d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Ur- (d) intellectual property rights, in particular copyrights,
heberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche patents, utility-model patents, registered designs, trade-
Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- marks, trade-names, trade and business secrets, techni-
und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Know- cal processes, know how, and goodwill;
how und Goodwill;
e) gesetzliche oder vertragliche Konzessionen einschließlich (e) business concessions conferred by law or under contract,
Aufsuchungs-, Erschließungs- und Gewinnungskonzes- including concessions to search for, cultivate, extract or
sionen; exploit natural resources;
eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt any alteration to the form in which the assets are invested
werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt; shall not affect their classification as investments;
2. bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet 2. The term “territory” means the territory of each Contracting
jeder Vertragspartei sowie das Meeresgebiet, den Festland- Party as well as the maritime area, the continental shelf and
sockel und die ausschließliche Wirtschaftszone jeder Ver- the exclusive economic zone of each Contracting Party over
tragspartei, über die sie nach dem Völkerrecht souveräne which it may exercise sovereign rights or jurisdiction in accor-
Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt; dance with international law;
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
3. bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die auf 3. The term “returns” means the amounts yielded by an invest-
eine Kapitalanlage anfallen, insbesondere, jedoch nicht aus- ment and in particular, though not exclusively, includes prof-
schließlich, Gewinnanteile, Zinsen, Veräußerungsgewinne, it, interest, capital gains, dividends, royalties and fees;
Dividenden, Lizenz- oder andere Entgelte;
4. bezeichnet der Begriff „Staatsangehörige“ 4. The term “nationals” means:
a) in Bezug auf Brunei Darussalam: (a) In respect of Brunei Darussalam:
natürliche Personen, denen in Brunei Darussalam nach Natural persons who are afforded the status of a national
geltendem Recht die Rechtsstellung eines Staatsange- in Brunei Darussalam under the applicable laws;
hörigen gewährt wird;
b) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: (b) In respect of the Federal Republic of Germany:
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes- Germans within the meaning of the Basic Law of the Fed-
republik Deutschland; eral Republic of Germany;
5. bezeichnet der Begriff „Gesellschaften“ 5. The term “companies” means:
a) in Bezug auf Brunei Darussalam: (a) In respect of Brunei Darussalam:
jede juristische Person einschließlich Partnerschaften, Any kind of juridical entity, including any partnership, cor-
Kapitalgesellschaften, Körperschaften, Firmen, Personen- poration, body corporate, firm, association or other
vereinigungen oder andere Organisationen mit oder ohne organisation with or without legal personality that is duly
Rechtspersönlichkeit, die ordnungsgemäß innerhalb oder incorporated or constituted within or outside the territory
außerhalb des Hoheitsgebiets von Brunei Darussalam mit of Brunei Darussalam with limited or unlimited liability irre-
beschränkter oder unbeschränkter Haftung gegründet spective of whether or not their entities are directed to
wurden, gleichviel, ob die Tätigkeit der Unternehmen auf profit and being companies in which nationals of Brunei
Gewinn gerichtet ist oder nicht und ob Staatsangehörige Darussalam have a substantial or controlling interest;
von Brunei Darussalam wesentlich oder mehrheitlich da-
ran beteiligt sind;
b) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: (b) In respect of the Federal Republic of Germany:
jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft Any juridical person as well as any commercial or other
oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder company or association with or without legal personality
ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheits- having its seat in the territory of the Federal Republic of
gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, gleichviel, ob Germany, irrespective of whether or not its activities are
ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht. directed at profit.
Artikel 2 Article 2
Schutz von Kapitalanlagen Protection of Investment
(1) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalan- 1. Each Contracting Party shall in its territory promote as far as
lagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen possible investments by nationals or companies of the other
Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und diese Kapitalan- Contracting Party and admit such investments in accordance
lagen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Vor- with its laws and regulations. Each Contracting Party shall at all
schriften zulassen. Jede Vertragspartei wird Kapitalanlagen von times ensure fair and equitable treatment to investments made in
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertrags- its territory by nationals and companies of the other Contracting
partei in ihrem Hoheitsgebiet zu jeder Zeit gerecht und billig Party.
behandeln.
(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften 2. Investments by nationals or companies of each Contracting
einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Ver- Party shall at all times enjoy full protection and security in the ter-
tragspartei zu jeder Zeit vollen Schutz und volle Sicherheit. Er- ritory of the other Contracting Party. Returns from the investment
träge aus Kapitalanlagen und im Fall der Wiederanlage die Er- and, in the event of their re-investment, the returns therefrom
träge aus der Wiederanlage genießen den gleichen Schutz wie shall enjoy the same protection as the investment. Neither Con-
die Kapitalanlage. Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die tracting Party shall in any way impair by arbitrary or discriminato-
Erhaltung, den Gebrauch oder die Nutzung der Kapitalanlagen ry measures the management, maintenance, use or enjoyment of
von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver- investments in its territory of nationals or companies of the other
tragspartei in ihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkür- Contracting Party.
liche oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.
(3) Dieses Abkommen gilt auch für Kapitalanlagen, die Staats- 3. This Agreement shall also apply to investments made prior
angehörige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei in Über- to its entry into force by nationals or companies of either Con-
einstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertrags- tracting Party in the territory of the other Contracting Party con-
partei in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten des sistent with the latter‘s legislation.
Abkommens vorgenommen haben.
Artikel 3 Article 3
Meistbegünstigung Most-favoured-nation Provisions
(1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem 1. Neither Contracting Party shall subject investments in its
Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von territory owned or controlled by nationals or companies of the
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertrags- other Contracting Party to treatment less favourable than it
partei stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eige- accords to investments of its own nationals or companies or to
nen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Kapitalanlagen investments of nationals or companies of any third State.
von Staatsangehörigen und Gesellschaften dritter Staaten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 43
(2) Jede Vertragspartei behandelt Staatsangehörige oder Ge- 2. Neither Contracting Party shall subject nationals or compa-
sellschaften der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Betäti- nies of the other Contracting Party, as regards their activity in
gung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ihrem Hoheits- connection with investments in its territory, to treatment less
gebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Staatsangehörigen favourable than it accords to its own nationals or companies or to
und Gesellschaften oder Staatsangehörige und Gesellschaften nationals or companies of any third State.
dritter Staaten.
(3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die eine 3. Such treatment shall not relate to privileges which either
Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften drit- Contracting Party accords to nationals or companies of third
ter Staaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirt- States on account of its membership of, or association with, a
schaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandels- customs or economic union, a common market or a free trade
zone oder wegen ihrer Assoziierung damit einräumt. area.
(4) Die in diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich 4. The treatment granted under this Article shall not relate to
nicht auf Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Staats- advantages which either Contracting Party accords to nationals
angehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten aufgrund eines or companies of third States by virtue of a double taxation agree-
Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen ment or other agreements regarding matters of taxation.
über Steuerfragen gewährt.
Artikel 4 Article 4
Verstaatlichung oder Enteignung Nationalisation or Expropriation
(1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften 1. Investments by nationals or companies of either Contracting
einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Ver- Party shall enjoy full protection and security in the territory of the
tragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit. other Contracting Party.
(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften 2. Investments of nationals or companies of either Contracting
einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Ver- Party shall neither be expropriated, nationalised nor subjected
tragspartei nur zum allgemeinen Wohl und in nicht diskriminie- directly or indirectly to measures having effect equivalent to
render Weise sowie gegen unverzügliche, angemessene und expropriation or nationalisation (hereinafter referred to as “expro-
wirksame Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder direkt priation”) in the territory of the other Contracting Party except for
oder indirekt Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Aus- a public purpose and on a non-discriminatory basis and against
wirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung (im Folgenden prompt, adequate and effective compensation.
als „Enteignung“ bezeichnet) gleichkommen.
(3) Die Entschädigung muss dem angemessenen Marktwert 3. Such compensation shall be computed as equivalent of a
der Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in fair market value of the investment immediately prior to the point
dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich be- of time when the actual or threatened expropriation has become
kannt wurde. Kann der Marktwert nicht ordnungsgemäß fest- publicly known. Where the market value cannot be ascertained
gestellt werden, so ist die Entschädigung nach Maßgabe interna- properly the compensation shall be determined in accordance
tional anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze zu bestimmen. with internationally recognised accounting principles. The com-
Die Entschädigung ist vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum pensation shall include interest at the current LIBOR rate from
Zeitpunkt der Zahlung nach dem geltenden LIBOR-Satz zu ver- the date of expropriation until the date of payment. The amount
zinsen. Die Höhe der Entschädigung muss in einem ordentlichen of compensation shall be subject to review by due process of
Rechtsverfahren nachprüfbar sein. Der festgelegte Entschädi- law. The amount of compensation finally determined shall be
gungsbetrag ist dem Investor in frei konvertierbarer Währung zu paid to the investor in a freely convertible currency, shall be
zahlen; er muss tatsächlich verwertbar sein und nach Artikel 6 effectively realisable and shall be repatriated in accordance with
zurückgeführt werden. Article 6.
Artikel 5 Article 5
Entschädigung bei Schaden oder Verlust Compensation for Damage or Loss
(1) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertragspartei, 1. Nationals and companies of a Contracting Party whose
die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzun- investments in the territory of the other Contracting Party suffer
gen, Staatsnotstand, Aufruhr oder Unruhen im Hoheitsgebiet der losses owing to war or other armed conflict, a state of national
anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen im Hoheits- emergency, revolt, or riot in the territory of the latter Contracting
gebiet dieser Vertragspartei erleiden, werden von dieser Ver- Party shall be accorded by the latter Contracting Party treatment
tragspartei nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen not less favourable than that which the latter Contracting Party
Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Staatsangehörige accords to his nationals and companies or to nationals and com-
oder Gesellschaften dritter Staaten, je nachdem welche Behand- panies of any third country whichever is the most favourable as
lung hinsichtlich der Rückerstattungen, Entschädigungen oder regards restitution, compensation or any other valuable consid-
sonstigen Gegenleistungen die günstigere ist. eration.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Staatsangehörige 2. Without prejudice to Paragraph 1 of this Article, nationals
und Gesellschaften einer Vertragspartei, die aufgrund eines in and companies of one Contracting Party who in any of the situa-
Absatz 1 aufgeführten Ereignisses Schaden oder Verluste im tions referred to in that Paragraph suffer damages or losses in
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch the territory of the other contracting Party resulting from:
a) Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte durch deren Streit- (a) requisitioning of their property by its forces or authorities, or
kräfte oder Behörden, oder
b) Zerstörung ihrer Vermögenswerte durch deren Streitkräfte (b) destruction of their property by its forces or authorities which
oder Behörden, die nicht im Zuge von Kampfhandlungen was not caused in combat action or was not required by the
erfolgte oder durch die Umstände erforderlich wurde, necessity of the situation,
erleiden, Rückerstattungen oder gerechte und angemessene shall be accorded restitution or fair and adequate compensation.
Entschädigungen.
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
(3) Entschädigungsbeträge nach diesem Artikel sind in einer 3. Payments resulting under this Article shall be made in a con-
konvertierbaren Währung zu zahlen; sie müssen frei transferier- vertible currency, freely transferable and shall be repatriated in
bar sein und nach Artikel 6 zurückgeführt werden. accordance with Article 6.
Artikel 6 Article 6
Freier Transfer Free Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Staatsangehörigen 1. Each Contracting Party shall guarantee to nationals or com-
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei den freien Trans- panies of the other Contracting Party the free transfer of pay-
fer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden ments in connection with an investment, in particular
Zahlungen, insbesondere
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung, (a) of the initial and additional capital amounts used to maintain,
Erhöhung oder Ausweitung der Kapitalanlage; increase or expand investments;
b) der Erträge; (b) of the returns;
c) zur Rückzahlung von Darlehen; (c) in the repayment of loans;
d) des Erlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Veräußerung (d) of the proceeds accruing from the total or partial sale or total
oder Liquidation der Kapitalanlage; or partial liquidation of the investment;
e) der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Entschädigungen. (e) of the compensation provided for in Articles 4 and 5.
(2) Transferierungen erfolgen unverzüglich und in jedem Fall 2. The transfers shall be made without delay and, in any event,
innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf within a period of time not exceeding one month from the date on
Transferierung gestellt wurde. Sie erfolgen zum am Tag des which the request for the transfer has been made. Transfers shall
Transfers gültigen marktüblichen Wechselkurs. be effected at the applicable market exchange rate prevailing on
the day of the transfer.
(3) Steht ein Marktkurs nicht zur Verfügung, so muss der Kurs 3. In the event a market exchange rate does not exist, the rate
dem Kreuzkurs (cross rate) entsprechen, der sich aus denjenigen of exchange shall correspond to the cross rate obtained from
Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungs- those rates which would be applied by the International Monetary
fonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffen- Fund on the date of payment for conversions of the currencies
den Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde. concerned into Special Drawing Rights.
Artikel 7 Article 7
Eintritt in Rechte Subrogation
Leistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder Ge- If either Contracting Party makes a payment to any of its
sellschaften Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine nationals or companies under a guarantee it has assumed in
Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und respect of an investment in the territory of the other Contracting
ist die Kapitalanlage im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ge- Party and if an investment in the territory of one Contracting
setzlich gegen nichtkommerzielle Risiken versichert und hat eine Party is insured against non-commercial risks under a system
Versicherung im Rahmen einer für diese Kapitalanlage zugesag- established by law and a payment is made by an insurer under an
ten Entschädigung Zahlungen vorgenommen, so erkennt die indemnity given in respect of that investment, the Contracting
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage getätigt Party in whose territory the investment was made shall, without
wurde, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspar- prejudice to the rights of the former Contracting Party under Arti-
tei aus Artikel 8 die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche cle 8, recognise the assignment to the former Contracting Party
dieser Staatsangehörigen oder Gesellschaften kraft Gesetzes or the insurer as appropriate, whether under a law or pursuant to
oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertrags- a legal transaction, of any right or claim of such national or com-
partei oder gegebenenfalls die Versicherung an. Ferner erkennt pany of the former Contracting Party. The latter Contracting
die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Ver- Party shall also recognise the subrogation of the former Con-
tragspartei oder Versicherung in alle diese Rechte oder An- tracting Party or insurer to any such right or claim (assigned
sprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte claims) which that Contracting Party or insurer shall be entitled to
Vertragspartei oder Versicherung in demselben Umfang wie ihr assert to the same extent as its predecessor in title. As regards
Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von the transfer of payments made by virtue of such assigned claims,
Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gelten die Arti- Article 5 and 6 shall apply mutatis mutandis.
kel 5 und 6 entsprechend.
Artikel 8 Article 8
Beilegung von Settlement of Disputes
Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien between Contracting Parties
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus- 1. Disputes between the Contracting Parties concerning the
legung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit interpretation or application of this Agreement shall as far as pos-
möglich, von den Regierungen der beiden Vertragsparteien im sible be settled by the Governments of the two Contracting Par-
Wege diplomatischer Konsultationen und Verhandlungen beige- ties through diplomatic consultations and negotiations.
legt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer- 2. If a dispute cannot thus be settled, it shall upon the request
den, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien of either Contracting Party be submitted to an arbitration tribunal.
einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird in jedem Einzelfall gebildet, indem 3. Such arbitration tribunal shall be constituted for each indi-
jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich vidual case as follows: each Contracting Party shall appoint one
auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, member and these two members shall agree upon a national of a
der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestel- third State as their chairman to be appointed by the Govern-
len ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Ob- ments of the two Contracting Parties. Such members shall be
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 45
mann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine appointed within two months, and such chairman shall be
Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit appointed within three months from the date on which either
einem Schiedsgericht unterbreiten will. Contracting Party has informed the other Contracting Party that
it wants to submit the dispute to an arbitration tribunal.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal- 4. If the periods specified in paragraph 3 above have not been
ten, so kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Ver- observed either Contracting Party may, in the absence of any
einbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internatio- other relevant arrangement, invite the President of the Interna-
nalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzu- tional Court of Justice to make the necessary appointments. If
nehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der the President is a national of either Contracting Party or if he is
beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund otherwise prevented from discharging the said function, the Vice
verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. President shall make the necessary appointments. If the Vice-
Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der President is a national of either Contracting Party or if he, too, is
beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so nimmt prevented from discharging the said function, the member of the
das im Rang nächstfolgende Mitglied des Internationalen International Court of Justice next in seniority who is not a
Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden national of either Contracting Party shall make the necessary
Vertragsparteien besitzt, die erforderlichen Ernennungen vor. appointments.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit; 5. The arbitration tribunal shall reach its decision by a majority
seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt of votes and its decisions shall be binding. Each Contracting
die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfah- Party shall bear the cost of its own member of the arbitration tri-
ren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die bunal and the costs of its counsel in the arbitration proceedings,
sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu the cost of the chairman and the remaining costs shall be borne
gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere in equal parts by both Contracting Parties. The tribunal may
Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht decide on any alternative system to share the costs. In all other
sein Verfahren selbst. respects, the arbitration tribunal shall determine its own proce-
dure.
Artikel 9 Article 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten Settlement of Investment Disputes
(1) Investitionsstreitigkeiten zwischen einer der Vertragspar- 1. Disputes concerning investments between one Contracting
teien und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der Party and a national or company of the other Contracting Party
anderen Vertragspartei werden, soweit möglich, zwischen den shall, as far as possible, be settled amicably between the parties
Streitparteien gütlich beigelegt. in dispute.
(2) Kann die Streitigkeit innerhalb einer Frist von sechs Mona- 2. If a dispute cannot be settled within six months of the date
ten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der bei- when it has been raised by one of the parties in dispute, it shall,
den Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlan- upon the request of the national or company of the other Con-
gen des Staatsangehörigen oder der Gesellschaft der anderen tracting Party or the relevant Contracting Party be submitted for
Vertragspartei oder der jeweils betroffenen Vertragspartei einem arbitration. Each Contracting Party herewith declares its accep-
Schiedsverfahren unterworfen. Jede Vertragspartei erklärt hier- tance of such arbitration procedure. Unless the parties in dispute
mit ihr Einverständnis zu einem solchen Schiedsverfahren. have agreed otherwise, the provisions of Paragraphs 3 to 5 of
Sofern die Streitparteien keine abweichende Vereinbarung tref- Article 8 shall be applied mutatis mutandis on condition that the
fen, wird Artikel 8 Absätze 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe appointment of the members or the arbitration tribunal in accord-
angewendet, dass die Bestellung der Mitglieder des Schieds- ance with Paragraph 3 of Article 8 is effected by the parties in
gerichts nach Artikel 8 Absatz 3 durch die Streitparteien erfolgt dispute and that, insofar as the periods specified in Paragraph 3
und dass, soweit die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Fristen nicht of Article 8 are not observed, either party in dispute may, in the
eingehalten werden, jede Streitpartei mangels anderer Verein- absence of other arrangements, invite the President of the Inter-
barungen den Präsidenten des Schiedsgerichtshofs der Interna- national Court of Arbitration of the International Chamber of
tionalen Handelskammer in Paris bitten kann, die erforderlichen Commerce in Paris to make the required appointments. The
Ernennungen vorzunehmen. Der Schiedsspruch wird nach inner- award shall be enforced in accordance with domestic law.
staatlichem Recht vollstreckt.
(3) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird wäh- 3. During arbitration proceedings or the enforcement of an
rend eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines award, the Contracting Party involved in the dispute shall not
Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass die raise the objection that the nationals or companies of the other
Staatsangehörigen oder die Gesellschaften der anderen Ver- Contracting Party have received compensation under an insur-
tragspartei eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder ance contract in respect of all or part of its loss.
den Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten haben.
(4) Für den Fall, dass beide Vertragsparteien auch Vertrags- 4. In the event of both Contracting Parties having become
staaten des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung Contracting States of the Convention on the Settlement of
von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen Investment Disputes between States and Nationals of Other
anderer Staaten geworden sind, werden Streitigkeiten nach die- States of 18th March, 1965, disputes under this Article between
sem Artikel zwischen den Streitparteien einem Schiedsverfahren the parties in dispute shall be submitted for arbitration under the
im Rahmen des vorgenannten Übereinkommens unterworfen, es aforementioned convention unless the parties in dispute agree
sei denn, die Streitparteien treffen eine abweichende Verein- otherwise, each Contracting Party hereby declares its accep-
barung; jede Vertragspartei erklärt hiermit ihr Einverständnis zu tance of such a procedure.
einem solchen Verfahren.
Artikel 10 Article 10
Andere Verpflichtungen Other Obligations
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei 1. If the legislation of either Contracting Party or obligations
oder aus Verpflichtungen aufgrund zwei- oder mehrseitiger Über- under bilateral or multilateral agreements, to which the Contract-
einkünfte, denen die Vertragsparteien dieses Abkommens als ing Parties hereto are parties, existing at present or established
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Vertragsparteien angehören und die neben diesem Abkommen hereafter in addition to this Agreement contain a regulation,
bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine whether general or specific, entitling investments by nationals or
oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der companies of the other Contracting Party to a treatment more
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertrags- favourable than is provided for by this Agreement, such regula-
partei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen tion shall to the extent that it is more favourable prevail over this
zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Agreement.
Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhal- 2. Each Contracting Party shall observe any other obligation it
ten, die sie in Bezug auf Kapitalanlagen von Staatsangehörigen has assumed with regard to investments in its territory by nation-
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheits- als or companies of the other Contracting Party.
gebiet übernommen hat.
Artikel 11 Article 11
Inkrafttreten, Entry into Force,
Geltungsdauer und Außerkrafttreten Duration and Termination
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt einen 1. This Agreement is subject to ratification. It shall enter into
Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. force one month after the date of exchange of the instruments of
ratification.
(2) Dieses Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach 2. This Agreement shall remain in force for a period of ten
deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte years and shall continue in force thereafter for an unlimited peri-
Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkom- od unless terminated in writing by either Contracting Party one
men mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf schriftlich kündigt. year before its expiration. After the expiry of the period of ten
Nach Ablauf von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit von years this Agreement may be denounced at any time by either
einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwölf Mona- Contracting Party giving twelve months’ notice.
ten gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen gilt unabhängig davon, ob zwischen den 3. This Agreement shall be in force irrespective of whether or
beiden Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Be- not diplomatic or consular relations exist between the Contract-
ziehungen bestehen. ing Parties.
(4) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkraft- 4. In respect of investments made prior to the date of termina-
tretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten tion of this Agreement, the provisions of Articles 1 to 10 shall
die Artikel 1 bis 10 noch für weitere fünfzehn Jahre vom Tag des continue to be in force for a further period of fifteen years from
Außerkrafttretens des Abkommens an. the date of termination of this Agreement.
(5) Das als Anlage enthaltene Protokoll ist Bestandteil dieses 5. The Protocol annexed hereto shall form an integral part of
Abkommens. this Agreement.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevoll- In witness whereof, the plenipotentiaries, being duly author-
mächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. ised thereto, have signed this Agreement.
Geschehen zu Bonn am 30. März 1998 in zwei Urschriften, Done in duplicate at Bonn on this day 30 March of 1998 in the
jede in deutscher, malaiischer und englischer Sprache, wobei German, Malay and English languages, all three texts being
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung authentic. In case of any divergent interpretation of the German
des deutschen und des malaiischen Wortlauts ist der englische and Malay texts, the English text shall prevail.
Text maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Hartmann
Für Brunei Darussalam
For Brunei Darussalam
Dato Paduka Hj Yakub bin Abu Bakar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 47
Protokoll
zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brunei Darussalam
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Protocol
to the Agreement
between the Federal Republic of Germany and Brunei Darussalam
concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Foreign Investments
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bun- On signing the Agreement between the Federal Republic of
desrepublik Deutschland und Brunei Darussalam über die Förde- Germany and Brunei Darussalam concerning the Encourage-
rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen haben ment and Reciprocal Protection of Foreign Investments, the
die unterzeichneten Bevollmächtigten außerdem folgende Be- undersigned plenipotentiaries have, in addition, agreed on the
stimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: following provisions which shall form an integral part of the said
Agreement:
(1) Zu Artikel 3 1. Ad Article 3
a) Maßnahmen einer Vertragspartei bei der Verfolgung ihrer Ent- (a) Measures undertaken by one Contracting Party in pursuit of
wicklungsziele zur Förderung von Industrieansiedlungen in its development objectives to stimulate the creation of indus-
ihrem Hoheitsgebiet, die nur auf ihre Staatsangehörigen tries in its territory and applied only to its nationals are not
Anwendung finden, gelten nicht als mit den Verpflichtungen considered to be contrary to the obligations of Article 3, pro-
des Artikels 3 unvereinbar, vorausgesetzt, sie führen nicht zu vided they do not substantially impair established and admit-
wesentlichen Beeinträchtigungen für bereits erfolgte und ted investments of nationals and companies of the other
zugelassene Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Contracting Party. Measures that have been taken for rea-
Gesellschaften der anderen Vertragspartei. Maßnahmen, die sons of public security and order, public health or morality
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der shall not be deemed “treatment less favourable” within the
Volksgesundheit oder Sittlichkeit getroffen wurden, gelten meaning of Article 3.
nicht als „weniger günstige“ Behandlung im Sinne des Arti-
kels 3.
b) Als „Betätigung“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist insbe- (b) The following shall more particularly, though not exclusively,
sondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die Erhal- be deemed “activity” within the meaning of Article 3(2): the
tung, der Gebrauch und die Nutzung einer Kapitalanlage management, maintenance, use and enjoyment of an invest-
anzusehen. Als eine „weniger günstige“ Behandlung im Sinne ment. The following shall, in particular, be deemed „treatment
des Artikels 3 ist insbesondere anzusehen: die unterschied- less favourable“ within the meaning of Article 3: unequal
liche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs treatment in the case of restrictions on the purchase of raw or
von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie auxiliary materials, of energy or fuel or of means of production
Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschied- or operation of any kind, unequal treatment in the case of
liche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes impeding the marketing of products inside or outside the
von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maß- country, as well as any other measures having similar effects.
nahmen mit ähnlicher Auswirkung.
c) Artikel 3 verpflichtet eine Vertragspartei nicht, steuerliche (c) The provisions of Article 3 do not oblige a Contracting Party
Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, welche to extend to natural persons or companies resident in the ter-
gemäß den Steuergesetzen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ritory of the other Contracting Party tax privileges, tax
ansässigen natürlichen Personen und Gesellschaften ge- exemptions and tax reductions which according to its tax
währt werden, auf im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- laws are granted only to natural persons and companies res-
partei ansässige natürliche Personen und Gesellschaften ident in its territory.
auszudehnen.
d) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaat- (d) The Contracting Parties shall within the framework of their
lichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den national legislation give sympathetic consideration to appli-
Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im cations for the entry and sojourn of persons of either Con-
Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet tracting Party who wish to enter the territory of the other Con-
der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend tracting Party in connection with an investment; the same
prüfen; das Gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertrags- shall apply to employed persons of either Contracting Party
partei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das who in connection with an investment wish to enter the terri-
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich tory of the other Contracting Party and sojourn there to take
dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer up employment. Applications for work permits shall also be
auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitserlaubnis given sympathetic consideration.
werden wohlwollend geprüft.
(2) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusam- 2. Whenever goods or persons connected with an investment
menhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird eine Vertragspar- are to be transported, each Contracting Party shall neither
tei die Transportunternehmen der anderen Vertragspartei weder exclude nor hinder transport enterprises of the other Contracting
ausschließen noch behindern und nach Maßgabe ihrer Gesetze Party and shall issue permits, in accordance with its laws and
und sonstigen Vorschriften Genehmigungen zur Durchführung regulations, as required to carry out such transport.
der Transporte erteilen.
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Gesetz
zu dem Vertrag vom 24. Juni 2002
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 14. Januar 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bangkok am 24. Juni 2002 unterzeichneten Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand über die Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Der Vertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 11 Abs. 2 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 14. Januar 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 49
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Treaty
between the Federal Republic of Germany and the Kingdom of Thailand
concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Investments
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
das Königreich Thailand the Kingdom of Thailand
(nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt) – (hereinafter referred to as the “Contracting Parties”),
in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Desiring to intensify economic co-operation between both
beiden Vertragsstaaten zu vertiefen, States,
in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen Intending to create favourable conditions for investments by
von Investoren des einen Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des investors of either State in the territory of the other State,
anderen Vertragsstaats zu schaffen,
in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein Schutz dieser Recognizing that the encouragement and protection of such
Kapitalanlagen förderlich sind, die private wirtschaftliche Initia- investments are conducive to stimulate private business initiative
tive zu beleben und den Wohlstand beider Länder zu mehren – and to increase the prosperity of both countries,
haben Folgendes vereinbart: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Begriffsbestimmungen Definitions
Für die Zwecke dieses Vertrags For the purposes of this Treaty
1. umfasst der Begriff „Kapitalanlagen“ Vermögenswerte jeder 1. the term “investments” comprises every kind of asset, in par-
Art, insbesondere, aber nicht ausschließlich ticular, though not exclusively:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen (a) movable and immovable property as well as any other
sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und rights in rem, such as mortgages, liens and pledges;
Pfandrechte;
b) Aktien und andere Anteilsrechte an Gesellschaften sowie (b) shares of companies and other kinds of interest in com-
jede andere Art von Beteiligungen an Gesellschaften; panies;
c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen (c) claims to money which has been used to create an eco-
wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf nomic value or claims to any performance having an eco-
Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; nomic value;
d) Rechte des geistigen Eigentums, wie Urheberrechte, (d) intellectual property rights, in particular copyrights,
Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Mo- patents, utility-model patents, industrial designs, trade-
delle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäfts- marks, trade-names, trade and business secrets, techni-
geheimnisse, technische Verfahren, Know-how und cal processes, know-how, and good will;
Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich Aufsu- (e) business concessions under public law, including con-
chungs-, Gewinnungs- und Nutzungskonzessionen für cessions to explore, extract and exploit natural resources.
natürliche Ressourcen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt Any alteration of the form in which assets are invested shall
werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt, not affect their classification as investment, provided such
sofern die abgeänderte Kapitalanlage von der zuständigen altered investment is approved by the relevant Contracting
Vertragspartei genehmigt ist, falls ihre Gesetze und sonstigen Party if so required by its laws and regulations;
Vorschriften dies erfordern;
2. bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die im 2. the term “returns” means the amounts yielded by an invest-
Zusammenhang mit einer Kapitalanlage für einen bestimmten ment for a definite period, such as profit, dividends, interest,
Zeitraum entstehen, wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, royalties or fees;
Lizenz- oder andere Entgelte;
3. bezieht sich der Begriff „Investoren“ in Bezug auf jede Ver- 3. the term “investors” with regard to either Contracting Party
tragspartei auf refers to:
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
a) natürliche Personen, die (a) natural persons who
– in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Deut- – in respect of the Federal Republic of Germany are Ger-
sche im Sinne des Grundgesetzes sind, und mans within the meaning of its Basic Law; and
– in Bezug auf das Königreich Thailand im Sinne seiner – in respect of the Kingdom of Thailand, are considered
gültigen Gesetze als Staatsangehörige gelten; to be nationals within the meaning of its applicable
laws;
b) juristische Personen, einschließlich Gesellschaften, Han- (b) legal entities, including companies, corporations, busi-
delsgesellschaften, Wirtschaftsvereinigungen sowie an- ness associations and other organizations, with or with-
dere Organisationen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, out legal personality, which are constituted or otherwise
die gemäß der Gesetzgebung dieser Vertragspartei duly organized under the law of that Contracting Party
gegründet oder sonst ordnungsgemäß errichtet werden and have their seat in the territory of that Contracting
und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der betreffenden Ver- Party;
tragspartei haben;
4. bezeichnet der Begriff „frei verwertbare Währungen“ Wäh- 4. the term “freely usable currencies” means currencies that the
rungen, die der Internationale Währungsfonds von Zeit zu International Monetary Fund determines, from time to time,
Zeit als frei verwertbare Währungen in Übereinstimmung mit as freely usable currencies in accordance with the Articles of
den Artikeln des Internationalen Währungsfonds und seinen Agreement of the International Monetary Fund including sub-
Zusatzartikeln festlegt; sequent Amendments;
5. bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Bezug auf jede Ver- 5. the term “territory” means in respect of each Contracting
tragspartei das unter Souveränität der Vertragspartei stehen- Party, the territory under the sovereignty of the Contracting
de Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeeres, des Fest- Party including the territorial sea, the continental shelf and
landsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone, über the exclusive economic zone over which a Contracting Party
die eine Vertragspartei nach dem Völkerrecht souveräne exercises sovereign rights and jurisdiction in accordance with
Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt. international law.
Artikel 2 Article 2
Zulassung, Schutz und Admission, Protection
Behandlung von Kapitalanlagen and Treatment of Investments
(1) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapital- (1) Each Contracting Party shall in its territory promote as far
anlagen von Investoren der anderen Vertragspartei nach Mög- as possible investments by investors of the other Contracting
lichkeit fördern und diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung Party and admit such investments in accordance with its laws
mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften zulassen. and regulations.
(2) Der Vertrag gilt nur für Kapitalanlagen, die von der zustän- (2) The Treaty shall apply only to investments that have been
digen Behörde besonders schriftlich genehmigt wurden, wenn specifically approved in writing by the competent authority, if so
dies die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei required by the laws and regulations of that Contracting Party.
erfordern.
(3) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet solche (3) Each Contracting Party shall in its territory in any case
Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei und accord such investments by investors of the other Contracting
deren Erträge in jedem Fall gerecht und billig behandeln und Party and their returns fair and equitable treatment and full pro-
ihnen vollen Schutz gewähren. tection.
(4) Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Erhaltung, den (4) Neither Contracting Party shall in any way impair by arbit-
Gebrauch, die Nutzung oder die Verfügung über die Kapitalanla- rary or discriminatory measures the management, maintenance,
gen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheits- use, enjoyment or disposal of investments in its territory of
gebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende investors of the other Contracting Party.
Maßnahmen beeinträchtigen.
(5) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaat- (5) The Contracting Parties shall within the framework of their
lichen Gesetze und sonstigen Vorschriften Anträge auf die Einrei- laws and regulations give sympathetic considerations for the
se und den Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die entry and sojourn of persons of either Contracting Party who
im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet wish to enter the territory of the other Contracting Party in con-
der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend prüfen; nection with an investment; the same shall apply to employed
das Gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertragspartei, die im persons of either Contracting Party who in connection with an
Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der investment wish to enter the territory of the other Contracting
anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten wollen, Party and sojourn there to take up employment. Applications for
um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Auch Anträge auf work permits shall also be given sympathetic consideration.
Erteilung der Arbeitsgenehmigung werden wohlwollend geprüft.
(6) Die Investoren der Vertragsparteien können internationale (6) The investors of either Contracting Party are free to choose
Transportmittel für den Transport von Personen und/oder Inves- international means of transport for the transport of persons
titionsgütern im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kapital- and/or capital-goods directly connected with an investment
anlage im Sinne dieses Vertrags frei wählen, unbeschadet ent- within the meaning of this Treaty without prejudice to rights and
sprechender zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, die für beide obligations conferred by relevant bilateral or multilateral agree-
Vertragsparteien verbindlich sind. ments binding on either Contracting Party.
Artikel 3 Article 3
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung National and Most-Favoured-Nation Treatment
(1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem (1) Neither Contracting Party shall subject investments in its
Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von territory owned or controlled by investors of the other Contract-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 51
Investoren der anderen Vertragspartei stehen, nicht weniger güns- ing Party to treatment less favourable than it accords to invest-
tig als Kapitalanlagen der eigenen Investoren oder Investoren ments of its own investors or to investments of investors of any
dritter Staaten. third State.
(2) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Ver- (2) Neither Contracting Party shall subject investors of the
tragspartei hinsichtlich ihrer Betätigungen, wie Verwaltung, other Contracting Party, as regards their activities such as the
Erhaltung, Gebrauch, Nutzung und Verfügung ihrer Kapitalanla- management, maintenance, use, enjoyment and disposal of their
gen in ihrem Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen investments in its territory, to treatment less favourable than it
Investoren oder Investoren dritter Staaten. Als eine „weniger accords to its own investors or to investors of any third State.
günstige“ Behandlung im Sinne dieses Artikels ist insbesondere The following shall, in particular, be deemed “treatment less
anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Ein- favourable” within the meaning of this Article: unequal treatment
schränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie in the case of restrictions on the purchase of raw or auxiliary
und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller materials, of energy or fuel or of means of production or opera-
Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderun- tion of any kind, unequal treatment in the case of impeding the
gen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie marketing of products inside or outside the country, as well as
sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, any other measures having similar effects. Measures that have to
die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der be taken for reasons of public security and order, public health or
Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als morality shall not be deemed “treatment less favourable” within
„weniger günstige“ Behandlung im Sinne dieses Artikels. the meaning of this Article.
(3) Diese Behandlung gilt nicht für Vorrechte, die eine Ver- (3) Such treatment shall not be applicable to privileges which
tragspartei den Investoren dritter Staaten wegen ihrer Mitglied- either Contracting Party accords to investors of third States on
schaft in oder wegen ihrer Assoziierung mit einer Wirtschafts- account of its membership of, or association with, an economic
union, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone, einem union, a customs union, a free trade area, an interim agreement
Interimsabkommen zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes leading to the formation of a customs union or of a free trade
oder einer Freihandelszone oder wegen anderer ähnlicher Über- area, or any other similar economic co-operation arrangements.
einkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit einräumt.
(4) Die in diesem Artikel gewährte Behandlung gilt nicht für (4) The treatment granted under this Article shall not be
Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Investoren dritter applicable to advantages which either Contracting Party accords
Staaten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder to investors of third States by virtue of a double taxation agree-
sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt. ment or other agreements regarding matters of taxation.
(5) Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, steuer- (5) The provisions of this Article do not oblige a Contracting
liche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, die nach Party to extend to investors resident in the territory of the other
den Steuergesetzen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Contracting Party tax privileges, tax exemptions and tax reduc-
Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der anderen tions which according to its tax laws are granted only to investors
Vertragspartei ansässige Investoren auszudehnen. resident in its territory.
Artikel 4 Article 4
Schutz und Entschädigung Protection and Compensation
(1) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei (1) Investments by investors of either Contracting Party shall
genießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen enjoy full protection and security in the territory of the other Con-
Schutz und volle Sicherheit. tracting Party.
(2) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei dürfen (2) Investments by investors of either Contracting Party shall
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zum allgemei- not be expropriated, nationalized or subjected directly or indi-
nen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteig- rectly to any other measure the effects of which would be tanta-
net, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, mount to expropriation or nationalization in the territory of the
die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung other Contracting Party except for the public benefit and against
gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteig- compensation. Such compensation shall be equivalent to the
neten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, value of the expropriated investment immediately before the date
in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaat- on which the actual or threatened expropriation, nationalization
lichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. or comparable measure has become publicly known. The com-
Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist pensation shall be paid without delay and shall carry interest at
bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem marktüblichen Kreditzins the market lending rate from the date the payment is due until the
ab Fälligkeit bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu ver- date of actual payment; it shall be effectively realizable and freely
zinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar transferable. Appropriate provision shall be made at or prior to
sein. Zum Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder ver- the time of expropriation, nationalization or comparable measure
gleichbaren Maßnahme oder früher ist für die Festsetzung und for the determination and payment of such compensation. The
Leistung der Entschädigung angemessene Vorsorge zu treffen. legality of any expropriation, nationalization or comparable meas-
Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder ver- ure, as well as the compensation thereof, shall, at the request of
gleichbaren Maßnahme sowie deren Entschädigung müssen auf the affected investors, be subject to review by due process of
Verlangen der betreffenden Investoren in einem ordentlichen law.
Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
(3) Investoren einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sons- (3) Investors of either Contracting Party whose investments
tige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnot- suffer losses in the territory of the other Contracting Party owing
stand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei to war or other armed conflict, revolution, a state of national
Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser Vertrags- emergency, or revolt, shall be accorded treatment no less
partei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschä- favourable by such other Contracting Party than that which the
digungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig latter Contracting Party accords to its own investors as regards
behandelt als ihre eigenen Investoren. Solche Zahlungen müssen restitution, indemnification, compensation or other valuable con-
frei transferierbar sein. sideration. Such payments shall be freely transferable.
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenhei- (4) Investors of either Contracting Party shall enjoy most-
ten genießen die Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsge- favoured-nation treatment in the territory of the other Contracting
biet der anderen Vertragspartei Meistbegünstigung. Party in respect of the matters provided for in this Article.
Artikel 5 Article 5
Freier Transfer Free Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der (1) Each Contracting Party shall guarantee to investors of the
anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammen- other Contracting Party the free transfer of payments in freely
hang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen in frei ver- usable currencies in connection with an investment, in particular,
wertbaren Währungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich: though not exclusively,
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung (a) the principal and additional amounts to maintain or increase
oder Ausweitung der Kapitalanlage; the investment;
b) der Erträge; (b) the returns;
c) zur Rückzahlung von Darlehen; (c) the repayment of loans;
d) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation (d) the proceeds from the liquidation or the sale of the whole or
oder Veräußerung der Kapitalanlage; any part of the investment;
e) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen. (e) the compensation provided for in Article 4.
(2) Transferzahlungen nach Artikel 4 Absätze 2 oder 3, Arti- (2) Transfer of payments under Article 4 (2) or (3), Articles 5
kel 5 und 6 erfolgen unverzüglich in frei verwertbarer Währung zu and 6 shall be made in freely usable currencies without delay at
dem am Tag des Transfers geltenden Marktkurs. Als „unverzüg- the market rate of exchange applicable on the day of the transfer.
lich“ durchgeführt gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist A transfer shall be deemed to have been made “without delay” if
erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlich- effected within such period as is normally required for the com-
keiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines pletion of transfer formalities. The said period shall commence
entsprechenden ordnungsgemäßen Antrags und darf unter kei- on the day on which the relevant request has been duly sub-
nen Umständen zwei Monate überschreiten. mitted and may on no account exceed two months.
(3) Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der Kreuzkurs (cross (3) Should there be no foreign exchange market, the cross
rate), der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die rate obtained from those rates which would be applied by the
der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung International Monetary Fund on the date of payment for conver-
Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungs- sions of the currencies concerned into Special Drawing Rights
rechte zugrunde legen würde. shall apply.
Artikel 6 Article 6
Subrogation Subrogation
Leistet eine Vertragspartei ihren Investoren Zahlungen auf- If either Contracting Party makes a payment to any of its
grund einer Gewährleistung gegen nicht wirtschaftliches Risiko investors under a guarantee against non-commercial risk it has
für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar- assumed in respect of an investment in the territory of the other
tei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Contracting Party, the latter Contracting Party shall, without preju-
Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9, die Über- dice to the rights of the former Contracting Party under Arti-
tragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft cle 9, recognize the assignment, whether under a law or pursuant
Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte to a legal transaction, of any right or claim of such investors to
Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den the former Contracting Party. The latter Contracting Party shall
Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder also recognize the subrogation of the former Contracting Party to
Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenann- any such right or claim (assigned claims) which that Contracting
te Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger Party shall be entitled to assert to the same extent as its prede-
auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen auf- cessor in title. As regards the transfer of payments made by
grund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4 Absätze 2 virtue of such assigned claims, Article 4 (2) and (3) as well as Arti-
und 3 und Artikel 5 entsprechend. cle 5 shall apply mutatis mutandis.
Artikel 7 Article 7
Anwendung sonstiger Regeln Application of other Rules
(1) Ergeben sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschrif- (1) If the laws and regulations of either Contracting Party or
ten einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtun- obligations under international law existing at present or estab-
gen, die neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien lished hereafter between the Contracting Party in addition to this
bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder Treaty contain provisions, whether general or specific, entitling
besondere Vorschriften, durch die den Kapitalanlagen der Inves- investments by investors of the other Contracting Party to a
toren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als treatment more favourable than is provided for by this Treaty,
nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so gehen diese Regelun- such provisions shall to the extent that it is more favourable pre-
gen dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger vail over this Treaty.
sind.
(2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhal- (2) Each Contracting Party shall observe any other obligation
ten, die sie in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren der ande- it has assumed with regard to investments in its territory by
ren Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat. investors of the other Contracting Party.
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Artikel 8 Article 8
Geltungsbereich Scope of Application
Dieser Vertrag gilt auch für genehmigte Kapitalanlagen, die This Treaty shall also apply to approved investments made
Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den prior to its entry into force by investors of either Contracting Party
Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei in the territory of the other Contracting Party consistent with the
in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Ver- latter’s laws and regulations.
trags vorgenommen haben.
Artikel 9 Article 9
Beilegung von Streitigkeiten Settlement of Disputes
zwischen den Vertragsparteien between the Contracting Parties
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus- (1) Disputes between the Contracting Parties concerning the
legung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, soweit möglich, interpretation or application of this Treaty should as far as possi-
durch die Regierungen der beiden Vertragsparteien beigelegt ble be settled by the governments of the two Contracting Parties.
werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer- (2) If a dispute cannot thus be settled, it shall upon the request
den, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien of either Contracting Party be submitted to an arbitral tribunal.
einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem (3) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as fol-
jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich lows: each Contracting Party shall appoint one member, and
auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, these two members shall agree upon a national of a third State as
der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestel- their chairman to be appointed by the governments of the two
len ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Contracting Parties. Such members shall be appointed within
Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die two months, and such chairman within three months from the
eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Strei- date on which either Contracting Party has informed the other
tigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. Contracting Party that it intends to submit the dispute to an
arbitral tribunal.
(4) Erfolgen die Bestellungen nicht innerhalb der in Absatz 3 (4) If such appointments have not been made within the
genannten Fristen, so kann in Ermangelung einer anderen Ver- periods specified in paragraph 3 above, either Contracting Party
einbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationa- may, in the absence of any other arrangement, invite the Presi-
len Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzu- dent of the International Court of Justice to make the necessary
nehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der appointments. If the President is a national of either Contracting
beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund Party or if he is otherwise prevented from discharging the said
verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vorneh- function, the Vice-President should make the necessary appoint-
men. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit ments. If the Vice-President is a national of either Contracting
einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so Party or if he, too, is prevented from discharging the said func-
soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das tion, the member of the Court next in seniority who is not a
nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien national of either Contracting Party should make the necessary
besitzt, die Ernennungen vornehmen. appointments.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. (5) The arbitral tribunal shall reach its decisions by a majority
Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt of votes. Such decisions shall be binding. Each Contracting Party
die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Ver- shall bear the cost of its own member and of its representatives
fahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie in the arbitration proceedings; the cost of the chairman and the
die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu remaining costs shall be borne in equal parts by the Contracting
gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Parties. The arbitral tribunal may make a different regulation con-
Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht cerning costs. In all other respects, the arbitral tribunal shall
sein Verfahren selbst. determine its own procedure.
Artikel 10 Article 10
Beilegung von Streitigkeiten Settlement of Disputes
zwischen einer Vertragspartei und einem Investor between a Contracting Party and an Investor
(1) Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer (1) Disputes concerning investments between a Contracting
der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertrags- Party and an investor of the other Contracting Party should as far
partei sollen, soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich as possible be settled amicably between the parties in dispute.
beigelegt werden.
(2) Kann die Streitigkeit innerhalb einer Frist von sechs Mona- (2) If the dispute cannot be settled within six months from the
ten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der bei- date on which it has been raised by one of the parties to the dis-
den Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlan- pute, it shall, at the request of either party to the dispute be
gen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unterwor- submitted for arbitration. Unless the parties to the dispute have
fen. Sofern die Streitparteien keine abweichende Vereinbarung agreed otherwise, the provisions of Article 9 (3) to (5) shall be
treffen, sind die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 3 bis 5 applied mutatis mutandis on condition that the appointment of
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung the members of the arbitral tribunal in accordance with Article 9
der Mitglieder des Schiedsgerichts nach Artikel 9 Absatz 3 durch (3) is effected by the parties to the dispute and that, insofar as the
die Streitparteien erfolgt und dass, soweit die in Artikel 9 Ab- periods specified in Article 9 (3) are not observed, either party to
satz 3 genannten Fristen nicht eingehalten werden, jede Streit- the dispute may, in the absence of other arrangements, invite the
partei mangels anderer Vereinbarungen den Präsidenten des President of the Court of International Arbitration of the Interna-
Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer in Paris tional Chamber of Commerce in Paris to make the required
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
bitten kann, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Der appointments. The award shall be enforced in accordance with
Schiedsspruch wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt. domestic law.
(3) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird (3) During arbitration proceedings or the enforcement of an
während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines award, the Contracting Party involved in the dispute shall not
Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der raise the objection that the investor of the other Contracting
Investor der anderen Vertragspartei eine Entschädigung für einen Party has received compensation under an insurance contract in
Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Versiche- respect of all or part of the damage.
rung erhalten hat.
(4) Für den Fall, dass beide Vertragsparteien auch Vertrags- (4) In the event of both Contracting Parties having become
staaten des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung Contracting States of the Convention of 18 March 1965 on the
von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen Settlement of Investment Disputes between States and Nationals
anderer Staaten geworden sind, werden Streitigkeiten nach die- of Other States, disputes under this Article between the parties to
sem Artikel zwischen den Streitparteien einem Schiedsverfahren dispute shall be submitted for arbitration under the aforemen-
im Rahmen des genannten Übereinkommens unterworfen, es sei tioned Convention, unless the parties in dispute agree other-
denn, die Streitparteien treffen eine abweichende Vereinbarung; wise; each Contracting Party herewith declares its acceptance of
jede Vertragspartei erklärt hiermit ihr Einverständnis mit einem such procedure.
solchen Verfahren.
Artikel 11 Article 11
Schlussbestimmungen Final Provisions
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (1) This Treaty shall be subject to ratification; the instruments
urkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. of ratification shall be exchanged as soon as possible.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifi- (2) This Treaty shall enter into force one month after the date
kationsurkunden in Kraft. Mit Inkrafttreten endet der Vertrag vom of exchange of the instruments of ratification. Upon the entry into
13. Dezember 1961 (entsprechend dem Jahre 2504 der Buddhis- force the Treaty between the Federal Republic of Germany and
tischen Zeitrechnung) zwischen der Bundesrepublik Deutschland the Kingdom of Thailand concerning the Promotion and the Reci-
und dem Königreich Thailand über die Förderung und den procal Protection of Investments signed on 13th December 1961
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen. Dieser Vertrag bleibt (equivalent to the year 2504 of the Buddhist calendar) shall be
zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die terminated. This Treaty shall remain in force for a period of ten
Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern nicht eine der beiden years and shall be extended thereafter for an unlimited period
Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten unless denounced in writing through diplomatic channels by
vor Ablauf schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt. Nach either Contracting Party twelve months before its expiration.
Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist After the expiry of the period of ten years this Treaty may be
von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekün- denounced at any time by either Contracting Party in writing
digt werden. through diplomatic channels giving twelve months' prior notice.
(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkraft- (3) In respect of investments made prior to the date of termi-
tretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die nation of this Treaty, the provisions of the preceding Articles shall
vorstehenden Artikel noch für weitere fünfzehn Jahre vom Tag continue to be effective for a further period of fifteen years from
des Außerkrafttretens des Vertrags an. the date of termination of this Treaty.
(4) Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den (4) This Treaty shall be in force irrespective of whether or not
beiden Vertragsparteien diplomatische oder konsularische diplomatic or consular relations exist between the Contracting
Beziehungen bestehen. Parties.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter- In witness whereof, the undersigned, duly authorized thereto,
zeichneten diesen Vertrag unterzeichnet. have signed this Treaty.
Geschehen zu Bangkok am 24. Juni 2002 in zwei Urschriften, Done at Bangkok on 24th June 2002 in duplicate in the Ger-
jede in deutscher, thailändischer und englischer Sprache, wobei man, Thai and English languages, all texts being authentic. In
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist case of divergence of interpretation, the English text shall prevail.
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
A. v. S t e c h o w
Für das Königreich Thailand
For the Kingdom of Thailand
S. Sa t h i r a t h a i
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 55
Gesetz
zu dem Abkommen vom 17. August 2002
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Islamischen Republik Iran
über die gegenseitige Förderung und
den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 14. Januar 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Teheran am 17. August 2002 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Iran über die
gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird
zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 14. Januar 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Islamischen Republik Iran
über die gegenseitige Förderung und
den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the Islamic Republic of Iran
on Reciprocal Promotion
and Protection of Investments
Präambel Preamble
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Islamische Republik Iran the Islamic Republic of Iran
(im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet) – (hereinafter referred to as the Contracting Parties),
in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Desiring to intensify economic co-operation to the mutual
Nutzen beider Staaten zu vertiefen, benefit of both States,
in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen Intending to create and maintain favourable conditions for
von Investoren der jeweiligen Vertragspartei im Hoheitsgebiet investments of the investors of the Contracting Parties in each
der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten, und other’s territory and,
in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Förderung und der Recognizing that reciprocal promotion and protection of
gegenseitige Schutz von Kapitalanlagen den Investitionsfluss investments will stimulate the flow of investments between both
zwischen beiden Staaten beleben wird – States,
haben Folgendes vereinbart: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Begriffsbestimmungen Definitions
Für die Zwecke dieses Abkommens haben die darin verwen- For the purpose of this Agreement, the meaning of the terms
deten Begriffe folgende Bedeutung: used therein are as follows:
1. Der Begriff „Kapitalanlagen“ bezieht sich auf Vermögens- 1. The term “investment” refers to every kind of asset, invested
werte jeder Art, die unmittelbar und/oder mittelbar von Inves- directly and/or indirectly by the investors of one Contracting
toren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Party in the territory of the other Contracting Party in accord-
Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und ance with the laws and regulations of the other Contracting
sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei vorgenom- Party, including the following:
men werden, und schließt Folgendes ein:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen (a) movable and immovable property as well as rights related
sowie entsprechende Rechte wie Pacht, Hypotheken, thereto such as leases, mortgages, liens, pledges and
Pfandrechte und Nießbrauch; usufructs;
b) Anteilsrechte oder alle Arten von Beteiligungen an Gesell- (b) shares or any kind of participation in companies such as
schaften wie Wertpapiere, Obligationen, Kapitalbeteili- securities, debentures, equity holdings and credits;
gungen und Kredite;
c) Ansprüche auf Geld und/oder Forderungen und (c) title to money and/or receivables and any performance
Ansprüche auf Leistungen in Verbindung mit einer Kapi- connected with an investment, having an economic value
talanlage, die einen wirtschaftlichen Wert haben, sowie as well as reinvested returns and any increase in the value
wiederangelegte Erträge und jede Wertsteigerung der of the original investment;
ursprünglichen Kapitalanlage;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 57
d) Rechte des geistigen Eigentums und gewerbliche (d) intellectual and industrial property rights, including trade-
Schutzrechte, einschließlich Marken, Patente, Ge- marks, patents, utility models, industrial designs, techni-
brauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, tech- cal processes, know-how, trade secrets, trade names
nische Verfahren, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, and goodwill;
Handelsnamen und Goodwill;
e) alle Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert haben, (e) any rights having an economic value, including rights to
einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnungsrechte; search for, extract or exploit natural resources.
eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt Any alteration of the form in which assets are invested shall
werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt, not affect their classification as investment as long as
sofern die Änderung von der zuständigen Behörde geneh- the alteration is approved by the competent authority if so
migt wurde, falls dies von der Vertragspartei, in deren required by the host Contracting Party.
Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenommen wurde, vor-
geschrieben ist.
2. Der Begriff „Investor“ bezeichnet folgende Personen der 2. The term “investor” refers to the following persons of either
jeweiligen Vertragspartei, die im Rahmen dieses Abkommens Contracting Party who invest in the territory of the other Con-
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Kapitalanlagen tracting Party within the framework of this Agreement:
vornehmen:
a) natürliche Personen, die nach den Gesetzen einer Ver- (a) natural persons who, according to the laws of a Con-
tragspartei als deren Staatsangehörige angesehen wer- tracting Party, are considered to be its nationals;
den;
b) nach den Gesetzen einer Vertragspartei gegründete oder (b) entities constituted or incorporated under the laws of a
eingetragene Rechtspersönlichkeiten, die ihren Sitz im Contracting Party having their seat in the territory of that
Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben. Contracting Party.
3. Der Begriff „Erträge“ bezeichnet diejenigen Beträge, die auf 3. The term “returns” refers to the amounts yielded by an invest-
eine Kapitalanlage anfallen, einschließlich Gewinne aus Kapi- ment including profit derived from investments, interests,
talanlagen, Zinsen, Dividenden, Lizenz- und andere Ent- dividends, royalties and license fees and other fees.
gelte.
Artikel 2 Article 2
Förderung, Zulassung Promotion, Admission
und Schutz von Kapitalanlagen and Protection of Investments
(1) Jede Vertragspartei schafft im Rahmen ihrer Gesetze und (1) Either Contracting Party shall, within the framework of its
sonstigen Vorschriften günstige Bedingungen, um in ihrem laws and regulations, create favourable conditions for attraction
Hoheitsgebiet Anreize für Kapitalanlagen von Investoren der of investments of investors of the other Contracting Party in its
anderen Vertragspartei zu geben. territory.
(2) Jede Vertragspartei lässt im Rahmen ihrer Gesetze und (2) Either Contracting Party shall in accordance with its laws
sonstigen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen and regulations admit investments of investors of the other Con-
von Investoren der anderen Vertragspartei zu. Die Zulassung tracting Party in its territory. Such admission by the competent
durch die in Artikel 9 genannte zuständige Behörde kann unter authority referred to in Article 9 may be given upon certain con-
bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. ditions.
(3) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen von Investo- (3) Both Contracting Parties shall at all times ensure fair and
ren der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig und equitable treatment to the investments of investors of the other
unterwirft die Verwaltung, den Betrieb, die Erhaltung, den Contracting Party and shall in no way subject the management,
Gebrauch, die Umwandlung, die Nutzung, die Veräußerung oder operation, maintenance, use, transformation, enjoyment, sale or
die Abtretung dieser Kapitalanlagen keinen diskriminierenden assignment of such investments to discriminatory measures.
Maßnahmen.
(4) Die Investoren der Vertragsparteien können internationale (4) The investors of either Contracting Party are free to choose
Transportmittel für den Transport von Personen und/oder Inves- international means of transport for the transport of persons
titionsgütern im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kapital- and/or capital-goods directly connected with an investment
anlage im Sinne dieses Abkommens frei wählen. within the meaning of this Agreement.
Artikel 3 Article 3
Inländerbehandlung National Treatment and
und Meistbegünstigung Most-Favoured-Nation Treatment
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Ver- (1) Each Contracting Party shall accord to investors of the
tragspartei und deren Kapitalanlagen nicht weniger günstig als other Contracting Party and to their investments treatment no
ihre eigenen Investoren und deren Kapitalanlagen oder Investo- less favourable than that it accords to its own investors and their
ren und Kapitalanlagen dritter Staaten im Hinblick auf die Ver- investments or to investors of any third country and their invest-
waltung, den Betrieb, die Erhaltung, den Gebrauch, die Nutzung, ments with respect to the management, operation, maintenance,
die Veräußerung und die Liquidation einer Kapitalanlage, je nach- use, enjoyment, sale and liquidation of an investment, whichever
dem, welche Behandlung für den Investor günstiger ist. is more favourable to the investor.
(2) (2)
a) Absatz 1 findet nicht auf die Einreise und den Aufenthalt von (a) The provisions of para 1 shall not apply to the entry and
Personen Anwendung, jedoch prüfen die Vertragsparteien im sojourn of persons, however, the Contracting Parties shall
Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge within the framework of their national legislation give sympa-
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
auf Einreise und Aufenthalt von Personen einer Vertragspar- thetic consideration to applications for the entry and sojourn
tei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das of persons of either Contracting Party who wish to enter the
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen wollen, territory of the other Contracting Party in connection with an
wohlwollend. Dies gilt auch für Beschäftigte einer Vertrags- investment. The same shall apply to employed persons of
partei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das either Contracting Party who, in connection with an invest-
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich ment, wish to enter the territory of the other Contracting Party
dort zur Aufnahme einer Tätigkeit aufhalten wollen. Anträge and sojourn there to take up employment. Applications for
auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung werden ebenfalls work permits shall also be given sympathetic consideration.
wohlwollend geprüft.
b) Als „weniger günstige Behandlung“ im Sinne des Absatzes 1 (b) The following shall, in particular, be deemed “treatment less
gilt insbesondere die ungleiche Behandlung bei Einschrän- favourable” within the meaning of para 1 of this Article: un-
kungen des Bezugs von Roh- oder Hilfsstoffen, Energie oder equal treatment in the case of restrictions on the purchase of
Brennstoffen sowie Produktions- oder Betriebsmitteln, die raw or auxiliary materials, of energy or fuel or of means of
ungleiche Behandlung bei der Behinderung des Absatzes production or operation of any kind, unequal treatment in the
von Erzeugnissen innerhalb oder außerhalb des Landes case of impeding the marketing of products inside or outside
sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlichen Auswirkungen. the country, as well as any other measures having similar
effects.
c) Unbeschadet der Buchstaben a und b gelten Maßnahmen, (c) Notwithstanding para (a) and (b) above, measures that have
die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, to be taken for reasons of public security and order, public
der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, nicht als health or morality shall not be deemed “treatment less favour-
„weniger günstige Behandlung“ im Sinne des Absatzes 1. able” within the meaning of para 1 of this Article.
(3) Hat eine Vertragspartei Investoren dritter Staaten aufgrund (3) If a Contracting Party has accorded or shall accord in fu-
eines bestehenden oder künftigen Abkommens über die Schaf- ture special advantages, privileges or rights to investors of any
fung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen third state by virtue of an existing or future agreement estab-
Marktes oder einer ähnlichen regionalen Organisation und/oder lishing a free trade area, a customs union, a common market, or
aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger a similar regional organization and/or by virtue of an agreement
Vereinbarungen über Steuerfragen besondere Vergünstigungen, on the avoidance of double taxation or on any other matters of
Vorrechte oder Rechte eingeräumt oder wird sie diese in Zukunft taxation, it shall not be obliged to accord such advantages or
einräumen, so ist sie nicht verpflichtet, diese Vergünstigungen rights to investors of the other Contracting Party.
oder Rechte Investoren der anderen Vertragspartei einzuräu-
men.
(4) Artikel 3 verpflichtet eine Vertragspartei nicht, steuerliche (4) The provisions of Article 3 do not oblige a Contracting
Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, die nach Party to extend to investors resident in the territory of the other
ihren Gesetzen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen In- Contracting Party tax privileges, tax exemptions and tax reduc-
vestoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der anderen tions which according to its laws are granted only to investors
Vertragspartei ansässige Investoren auszudehnen. resident in its territory.
Artikel 4 Article 4
Enteignung und Entschädigung Expropriation and Compensation
für Schäden und Verluste Treatment for Damages and Losses
(1) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei ge- (1) Investments by investors of either Contracting Party shall
nießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schutz und enjoy protection and security in the territory of the other Con-
Sicherheit. tracting Party.
(2) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei dürfen (2) Investments by investors of either Contracting Party shall
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zum allgemei- not be expropriated, nationalized or subjected to any other meas–
nen Wohl und gegen Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder ure the effect of which would be tantamount to expropriation,
anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswir- hereinafter called “expropriation”, in the territory of the other
kungen einer Enteignung gleichkommen, im Folgenden als „Ent- Contracting Party except for the public benefit and against com-
eignung“ bezeichnet. Die Entschädigung muss dem Wert der pensation. Such compensation shall be equivalent to the value of
enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt ent- the expropriated investment immediately before the date on
sprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung which the actual or the impending expropriation has become
öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich publicly known. The compensation shall be paid without delay.
geleistet werden. Im Verzugsfall schließt die Entschädigung die However, in case of delay such compensation shall include the
entstandenen Kosten ein. Sie muss tatsächlich verwertbar und costs thereof. It shall be effectively realizable and freely trans-
frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung ferable. Adequate provision shall have been made at or prior to
muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der the time of the expropriation for the determination and the giving
Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Streitigkeiten hinsicht- of such compensation. Any dispute as to the conformity of such
lich des Übereinstimmens der Enteignung mit den einschlägigen expropriation with the relevant legislation, or as to the amount of
Rechtsvorschriften oder über die Höhe der Entschädigung compensation shall be subject to review by due process of law
müssen durch die zuständigen Gerichte des Landes, in dem die in the competent courts of the country where the investment has
Kapitalanlage vorgenommen worden ist, in einem ordentlichen taken place.
Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
(3) Investoren einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sons- (3) Investors of either Contracting Party whose investments
tige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnot- suffer losses in the territory of the other Contracting Party owing
stand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei to war or other armed conflict, revolution, a state of national
Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser Vertrags- emergency, or revolt, shall be accorded treatment no less favour-
partei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschä- able by such other Contracting Party than that which the latter
digungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig Contracting Party accords to its own investors or to investors of
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 59
behandelt als ihre eigenen Investoren oder Investoren dritter any third state as regards restitution, indemnification, compen-
Staaten. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein. sation or other valuable consideration. Such payments shall be
freely transferable.
Artikel 5 Article 5
Transfers Transfers
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Transfers im (1) Each Contracting Party shall ensure the transfers related to
Zusammenhang mit in diesem Abkommen angeführten Kapital- investments referred to in this Agreement to be made freely and
anlagen frei und unverzüglich vorgenommen werden. Diese without delay. Such transfers include:
Transfers umfassen
a) das Kapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung (a) the principal and additional amounts to maintain or increase
oder Ausweitung der Kapitalanlage; the investment;
b) Erträge; (b) returns;
c) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung (c) proceeds from the sale and/or liquidation of all or part of an
und/oder Liquidation der Kapitalanlage; investment;
d) Lizenzgebühren und andere Entgelte im Zusammenhang mit (d) royalties and fees related to agreements on the transfer of
Vereinbarungen über Technologietransfer; technology;
e) Beträge, die nach den Artikeln 4 und 6 gezahlt werden; (e) sums paid pursuant to Article 4 and 6 of this Agreement;
f) Rückzahlungen von Darlehen im Zusammenhang mit Kapital- (f) repayment of loans related to investments;
anlagen;
g) monatliche Löhne und Gehälter und andere Vergütungen für (g) monthly salaries and wages and other remuneration received
Arbeitnehmer, die über entsprechende Arbeitsgenehmigun- by the employees who have obtained the corresponding
gen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage verfügen; work permits related to an investment;
h) Zahlungen aufgrund der Beilegung von Streitigkeiten nach (h) payments arising out of the settlement of disputes under
Artikel 11. Article 11.
(2) Die genannten Transfers sind unverzüglich in einer frei (2) The above transfers shall be effected without delay in a
konvertierbaren Währung zum marktüblichen Wechselkurs vor- freely convertible currency and at the official market determined
zunehmen. In Ermangelung eines solchen Kurses gilt ein reprä- rate of exchange. In the absence of such a rate a representative
sentativer Kurs, der für in letzter Zeit vorgenommene auslän- rate applied to recent inward investments shall prevail.
dische Direktinvestitionen angewandt wurde.
(3) Als „unverzüglich“ durchgeführt gilt ein Transfer, der inner- (3) A transfer shall be deemed to have been made “without
halb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der delay” if effected within such period as is normally required for
Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Diese Frist beginnt mit der the completion of transfer formalities. The said period shall com-
Einreichung eines entsprechenden Antrags und darf unter keinen mence on the day on which the relevant request has been sub-
Umständen zwei Monate überschreiten. mitted and may on no account exceed two months.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei (4) Notwithstanding paragraphs (1) to (3), a Contracting Party
einen Transfer durch die gerechte, nicht diskriminierende und may prevent a transfer through the equitable, non-discriminatory
nach Treu und Glauben erfolgende Anwendung von Maßnahmen and good faith application of measures to protect the rights of
verhindern, die dem Schutz der Rechte von Gläubigern dienen creditors, or relating to or in connection with criminal offenses,
oder im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen, Verfügun- orders or judgements in administrative and adjudicatory pro-
gen oder Urteilen im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichts- ceedings, provided that such measures and their application
verfahren stehen, sofern diese Maßnahmen und ihre Anwendung shall not be used as a means of avoiding the Contracting Party’s
nicht als Mittel dazu eingesetzt werden, die Verpflichtungen einer commitments or obligations under this Agreement.
Vertragspartei aus diesem Abkommen zu umgehen.
Artikel 6 Article 6
Eintritt in Rechte Subrogation
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr benannte Stelle If a Contracting Party or its designated agency makes a pay-
ihren Investoren Zahlungen aufgrund einer Schadenversicherung ment to any of its investors under an indemnity insurance or
oder Gewährleistungsvereinbarung, guarantee agreement:
a) so erkennt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die (a) the host Contracting Party shall recognize the other Con-
Kapitalanlage vorgenommen wurde, den Eintritt der anderen tracting Party’s subrogation under such insurance or
Vertragspartei in die Rechte aus der Versicherung oder der guarantee agreement;
Gewährleistung an;
b) so stehen dem Rechtsnachfolger die Rechte zu, die der In- (b) the subrogee shall be entitled to exercise the rights which the
vestor hätte ausüben können; investor would have been entitled to exercise;
c) so werden Streitigkeiten zwischen dem Rechtsnachfolger (c) disputes between the subrogee and the host Contracting
und der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalan- Party shall be settled in accordance with Article 11, without
lage vorgenommen wurde, unbeschadet der Rechte eines prejudice to the rights of a governmental subrogee under
staatlichen Rechtsnachfolgers aus Artikel 10 nach Artikel 11 Article 10. The subrogee may nevertheless entitle the investor
beigelegt. Nichtsdestotrotz kann der Rechtsnachfolger den to assert the subrogated rights vis-a-vis the host Contracting
Investor ermächtigen, die übergegangenen Rechte gegen- Party.
über der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalan-
lage vorgenommen wurde, geltend zu machen.
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Artikel 7 Article 7
Einhaltung von Verpflichtungen Observance of Commitments
Jede Vertragspartei gewährleistet die Einhaltung von Ver- Either Contracting Party shall guarantee the observance of the
pflichtungen, die sie in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren commitments it has entered into with respect to investments of
der anderen Vertragspartei übernommen hat. investors of the other Contracting Party.
Artikel 8 Article 8
Günstigere Bestimmungen More Favourable Provisions
(1) Unbeschadet der in diesem Abkommen festgelegten (1) Notwithstanding the terms set forth in this Agreement,
Regelungen gelten günstigere Bestimmungen, die eine Vertrags- more favourable provisions which have been or may be agreed
partei mit einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart upon by either of the Contracting Parties with an investor of the
hat oder vereinbaren wird. other Contracting Party are applicable.
(2) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei (2) If the legislation of either Contracting Party or obligations
oder aus Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften, under international agreements existing at present or established
die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien hereafter between the Contracting Parties in addition to this
bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine Agreement contain a regulation, whether general or specific,
oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen von entitling investments by investors of the other Contracting Party
Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behand- to treatment more favourable than is provided for by this
lung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Agreement, such regulation shall to the extent that it is more
Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie favourable prevail over this Agreement.
günstiger ist.
Artikel 9 Article 9
Anwendungsbereich des Abkommens Scope of the Agreement
Dieses Abkommen gilt für vor oder nach dem Inkrafttreten die- This Agreement shall apply to investments approved by the
ses Abkommens vorgenommene Kapitalanlagen, die, sofern die competent authority of the host Contracting Party, if so required
Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in deren by its laws and regulations, made prior to or after the entry into
Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenommen wurde, dies vor- force of this Agreement.
sehen, von deren zuständiger Behörde genehmigt wurden.
Die zuständige Behörde in der Islamischen Republik Iran ist The competent authority in the Islamic Republic of Iran is the
die Iranische Organisation für Investitionen, Wirtschaftliche und Organization for Investment, Economic and Technical Assistance
Technische Hilfe (Organization for Investment, Economic and of Iran (OIETAI) or the agency which may succeed it.
Technical Assistance of Iran, OIETAI) oder gegebenenfalls ihre
Nachfolgeorganisation.
Dieses Abkommen gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die vor However, this Agreement shall not apply to disputes which
seinem Inkrafttreten entstanden oder beigelegt worden sind. have been raised or settled prior to its entry into force.
Artikel 10 Article 10
Beilegung von Streitigkeiten Settlement of Disputes
zwischen den Vertragsparteien between the Contracting Parties
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die (1) Disputes between the Contracting Parties concerning the
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit interpretation or application of this Agreement should as far as
möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsparteien possible be settled by the governments of the two Contracting
beigelegt werden. Parties.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer- (2) If a dispute cannot thus be settled, it shall upon the request
den, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien of either Contracting Party be submitted to an arbitration tribunal.
einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem (3) Such arbitration tribunal shall be constituted ad hoc as fol-
jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich lows: each Contracting Party shall appoint one member, and
auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, these two members shall agree upon a national of a third State as
der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestel- their chairman to be appointed by the governments of the two
len ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Contracting Parties. Such members shall be appointed within
Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die two months, and such chairman within three months from the
eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Strei- date on which either Contracting Party has informed the other
tigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. Contracting Party that it intends to submit the dispute to an
arbitration tribunal.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal- (4) If the periods specified in paragraph 3 above have not
ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede been observed, either Contracting Party may, in the absence of
Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichts- any other arrangement, invite the President of the International
hofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Court of Justice to make the necessary appointments. If the
Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden President is a national of either Contracting Party or if he is other-
Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, wise prevented from discharging the said function, the Vice-Pre-
so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt sident should make the necessary appointments. If the Vice-Pre-
auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden sident is a national of either Contracting Party or if he, too, is
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 61
Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang prevented from discharging the said function, the member of the
nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staats- Court next in seniority who is not a national of either Contracting
angehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Party should make the necessary appointments.
Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. (5) The arbitration tribunal shall reach its decisions by a majori-
Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt ty of votes. Such decisions shall be binding. Each Contracting
die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Ver- Party shall bear the cost of its own member and of its represen-
fahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie tatives in the arbitration proceedings, the cost of the chairman
die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu and the remaining costs shall be borne in equal parts by the Con-
gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere tracting Parties. The arbitration tribunal may make a different
Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht regulation concerning costs. In all other respects, the arbitration
sein Verfahren selbst. tribunal shall determine its own procedure.
Artikel 11 Article 11
Beilegung von Streitigkeiten Settlement of Disputes
zwischen einer Vertragspartei und between a Contracting Party and
einem Investor der anderen Vertragspartei an Investor of the other Contracting Party
(1) Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer (1) Disputes concerning investments between a Contracting
der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertrags- Party and an investor of the other Contracting Party shall as far
partei werden, soweit möglich, zwischen den Streitparteien güt- as possible be settled amicably between the parties in dispute.
lich beigelegt.
(2) Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so wird sie auf (2) If the dispute cannot be settled, it shall at the request of
Verlangen einer der beiden Streitparteien dem zuständigen either party in dispute, be submitted to the competent court of
Gericht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalan- the host Contracting Party, or provided six months have elapsed
lage vorgenommen wurde, unterbreitet oder nach Ablauf von since the date when it has been raised, to international arbitra-
sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung einem tion. Unless the parties in dispute have agreed otherwise, the
internationalen Schiedsverfahren unterworfen. Sofern die Streit- provisions of Article 10 (3) to (5) shall be applied mutatis mutan-
parteien keine abweichende Vereinbarung treffen, ist Artikel 10 dis and in the event that the periods specified in Article 10 (3) for
Absätze 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden; für den Fall, dass die in the appointment of the arbitrators and the chairman are not
Artikel 10 Absatz 3 genannten Fristen für die Bestellung der Mit- observed, either party in dispute may, in the absence of other
glieder des Schiedsgerichts und des Obmanns nicht eingehalten arrangements, invite the President of the Court of International
werden, kann jede Streitpartei in Ermangelung anderer Vereinba- Arbitration of the International Chamber of Commerce in Paris to
rungen den Präsidenten des Schiedsgerichtshofs der Internatio- make the required appointments. The award shall be enforced in
nalen Handelskammer in Paris bitten, die erforderlichen Ernen- accordance with domestic law.
nungen vorzunehmen. Der Schiedsspruch wird nach innerstaat-
lichem Recht vollstreckt.
(3) Hat ein Investor einer Vertragspartei eine Streitigkeit einem (3) In the event an investor of a Contracting Party has sub-
zuständigen örtlichen Gericht unterbreitet, so kann die Streitig- mitted a dispute to the local competent court the dispute may be
keit einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, referred to international arbitration provided the party submitting
vorausgesetzt, die Partei, welche die Streitigkeit einem Schieds- the dispute to arbitration bears the costs of the proceedings so
verfahren unterwirft, trägt die so weit entstandenen Kosten des far incurred and the court has not yet rendered a judgement in
Verfahrens und das Gericht hat noch nicht in der Sache ent- substance, if so required.
schieden, wenn dies erforderlich ist.
(4) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei hat während (4) During arbitration proceedings or the enforcement of an
eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schieds- award, the Contracting Party involved in the dispute shall not rise
spruchs nicht als Einwand geltend zu machen, dass der Investor the objection that the investor of the other Contracting Party has
der anderen Vertragspartei eine Entschädigung für einen Teil des received compensation under an insurance contract in respect of
Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Versicherung all or part of the damage.
erhalten hat.
(5) Für den Fall, dass beide Vertragsparteien auch Vertrags- (5) In the event of both Contracting Parties having become
parteien des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung Contracting Parties of the Convention of 18 March 1965 on the
von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen Settlement of Investment Disputes between States and Nationals
anderer Staaten geworden sind, werden Streitigkeiten nach die- of other States, disputes under this Article between the parties in
sem Artikel zwischen den Streitparteien einem Schiedsverfahren dispute shall be submitted for arbitration under the aforemen-
im Rahmen des genannten Übereinkommens unterworfen, es sei tioned Convention, unless the parties in dispute agree otherwise;
denn, die Streitparteien treffen eine abweichende Vereinbarung; each Contracting Party herewith declares its acceptance of such
jede Vertragspartei erklärt hiermit ihr Einverständnis mit einem a procedure.
solchen Verfahren.
Artikel 12 Article 12
Konsultationen Consultations
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsul- Each Contracting Party may propose to the other Contracting
tationen über jede Angelegenheit, die dieses Abkommen betrifft, Party consultations on any matter relating to this Agreement.
vorschlagen. Die Konsultationen finden an einem Ort und zu These consultations shall be held at a place and at a time agreed
einem Zeitpunkt statt, der auf diplomatischem Wege vereinbart upon through diplomatic channels.
wird.
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Artikel 13 Article 13
Gültigkeit des Abkommens Validity of the Agreement
(1) Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung der zuständi- (1) This Agreement shall be ratified by the competent authori-
gen Organe der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren ties of each Contracting Party in accordance with their laws and
Gesetzen und sonstigen Vorschriften. regulations.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt (2) This Agreement shall enter into force for a period of fifteen
der letzten Mitteilung einer Vertragspartei an die andere Ver- years after one month from the date of the last notification of
tragspartei darüber, dass sie nach ihren Gesetzen und sonstigen either Contracting Party to the other Contracting Party that it has
Vorschriften notwendige Maßnahmen für das Inkrafttreten des fulfilled necessary measures in accordance with its laws and
Abkommens getroffen hat, für einen Zeitraum von fünfzehn Jah- regulations for the entry into force of this Agreement. After the
ren in Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums bleibt das Abkommen said period, this Agreement shall remain in force thereafter
in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Ver- unless one of the Contracting Parties notifies the other Con-
tragspartei zwölf Monate vor Ablauf oder Beendigung des tracting Party in writing of its unwillingness to continue with it,
Abkommens schriftlich mitteilt, dass sie nicht bereit ist, das 12 months prior to the expiration or termination thereof.
Abkommen zu verlängern.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeit oder nach Beendigung dieses (3) After the expiration of the validity or termination of this
Abkommens gelten seine Bestimmungen für Kapitalanlagen Agreement its provisions shall apply to investments under this
nach diesem Abkommen für weitere fünfzehn Jahre. Agreement for a further period of fifteen years.
(4) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens ersetzt es den Ver- (4) Upon entry into force of this Agreement it shall replace the
trag vom 11. November 1965 zwischen der Bundesrepublik Treaty between the Federal Republic of Germany and the Empire
Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Förderung und of Iran concerning the Promotion and Reciprocal Protection of
den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen. Investments of November 11, 1965.
Artikel 14 Article 14
Sprachen und Anzahl der Texte Language and Number of the Texts
Dieses Abkommen liegt in zwei Urschriften vor, jede in deut- This Agreement is done in duplicate in the German, Persian
scher, persischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut and English languages, all texts being equally authentic. In case
gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung of divergence of interpretation the English text shall prevail.
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Unterzeichnet in Teheran am 17. August 2002, entsprechend Signed in Tehran on August 17th 2002, corresponding to 26
26. Mordad 1381 von den Vertretern der Vertragsparteien. Mordad 1381 by representatives of the Contracting Parties.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
R. R e y e l s
W. M ü l l e r
Für die Islamische Republik Iran
For the Islamic Republic of Iran
Mazaheri
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 63
Verordnung
zu dem Abkommen vom 28. Juni 2002
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten
für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch
Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen
Vom 5. Januar 2004
Auf Grund des § 47 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I 1957) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Das in Berlin am 28. Juni 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige An-
erkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition
durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen wird
hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach
seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen
außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-
desgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Januar 2004
Der Bundesminister des Innern
Schily
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten
für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch
Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen
Die Bundesrepublik Deutschland veranstaltung im Freistaat Bayern glaubhaft gemacht werden
kann. Die während einer Reise mitgenommenen Schusswaffen
und
sind in einer Liste durch den Verantwortlichen schriftlich festzu-
die Republik Österreich – halten. Die nach dem Recht der Republik Österreich erforder-
lichen Besitzerlaubnisse für Schusswaffen sind durch den Inha-
in Ausfüllung des Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie des Rates ber der Erlaubnis mitzuführen.
vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Be-
sitzes von Waffen (91/477/EWG) und zur Schaffung von Erleich- (2) Mitglieder deutscher traditioneller Schützenvereinigungen
terungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Schusswaffen sowie deutscher Sportschützenvereine dürfen Schusswaffen und
und Munition zwischen beiden Staaten – Munition im Sinne des Absatzes 1 in das Gebiet der Republik
Österreich mitnehmen und dort besitzen, wenn sie – soweit
haben Folgendes vereinbart: erforderlich – die deutsche Besitzerlaubnis und den Grund der
Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teil-
nahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung
Artikel 1 in der Republik Österreich glaubhaft machen können.
Anwendungsbereich
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente und
Dieses Abkommen regelt die Mitnahme von Schusswaffen und Nachweise sind den jeweils zuständigen Behörden und Organen
der dafür bestimmten Munition durch Mitglieder traditioneller auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Schützenvereinigungen und von Sportschützenvereinen in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates zu besonderen Anlässen in
Artikel 3
der Republik Österreich und im Freistaat Bayern.
Österreichischer Ausweis für
Artikel 2 traditionelle Schützenvereinigungen
und Sportschützenvereine
Dokumente
(1) Einer österreichischen traditionellen Schützenvereinigung
(1) Mitglieder österreichischer traditioneller Schützenvereini- oder einem Sportschützenverein, der Mitglied eines landes-
gungen sowie österreichischer Sportschützenvereine dürfen oder bundesweiten Verbandes ist, kann auf Antrag des zur Ver-
– lange Repetierfeuerwaffen im Sinne der Kategorie B Nr. 6 und tretung der Vereinigung oder des Vereins nach außen Berufenen
der Kategorie C Nr. 1, ausgenommen Vorderschaftrepetier- mit gegebenenfalls erforderlicher Zustimmung des Betroffenen
waffen (Pump-Guns), die nach dem Sitz der Vereinigung oder des Vereins zuständige
Waffenbehörde einen Ausweis nach dem Muster der Anlage zu
– lange Feuerwaffen der Kategorie C Nr. 2, diesem Abkommen ausstellen, in dem bis zu zwei Mitglieder als
– lange Feuerwaffen der Kategorie D der Richtlinie 91/477/EWG für die Schusswaffen Verantwortliche genannt werden.
und (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn auf die von der Vereini-
– Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen gung oder dem Verein namhaft gemachten Verantwortlichen
gemäß Absatz 1 Gründe zutreffen, die sie nach den innerstaatli-
einschließlich der dafür bestimmten Munition in die Bundesre-
chen waffenrechtlichen Regelungen als nicht verlässlich
publik Deutschland, beschränkt auf den Freistaat Bayern, mit-
erscheinen lassen.
nehmen und dort besitzen, wenn der Vereinigung oder dem Ver-
ein ein Ausweis gemäß Artikel 3 ausgestellt wurde, ein im Aus- (3) Der Ausweis ist für eine Gültigkeit von höchstens zehn
weis für die Vollzähligkeit und die Transportsicherheit der Schuss- Jahren auszustellen und ist nur in Verbindung mit einem amtli-
waffen genannter Verantwortlicher an der Reise teilnimmt und chen Lichtbildausweis gültig; er ist von der Behörde zu entzie-
der Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmel- hen, wenn die Vereinigung oder der Verein aufgelöst oder der
dung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsport- Vereinszweck so geändert wurde, dass er die Teilnahme an einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 65
Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung nicht mehr (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats
umfasst. Ebenso ist er zu entziehen, wenn bei einem Verant- nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
wortlichen die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr vorlie-
gen; in diesem Fall stellt die Behörde einen neuen Ausweis aus, (3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat
wenn die Vereinigung oder der Verein binnen angemessener der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Frist einen anderen Verantwortlichen namhaft macht, bei dem Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
keine Gründe zur Ablehnung gemäß Absatz 2 vorliegen. Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Republik Öster-
reich wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
Artikel 4 erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekreta-
riat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifika- (4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
tionsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausge- sen. Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Frist von
tauscht. sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen.
Geschehen zu Berlin am 28. Juni 2002 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Michael Geier
Schily
Für die Republik Österreich
Strasser
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten
für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch
Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 67
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Bekanntmachung
des deutsch-malischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Dezember 2003
Das in Bamako am 1. Dezember 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem Arti-
kel 6
am 1. Dezember 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Dezember 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
K. Hinrichs
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Mali und beziehungsweise oder
die Regierung der Republik Mali – anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu insgesamt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 42 000 000,– EUR (in Worten: zweiundvierzig Millionen Euro) für
Mali, die Vorhaben
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- 1. „Multimediazentren (CMC)“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Wor-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ten: drei Millionen Euro),
vertiefen, 2. „Office du Niger III, Sektor N’Débougou II“ bis zu
12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro),
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, 3. „Kleinstaudämme Bélédougou“ bis zu 3 000 000,– EUR
(in Worten: drei Millionen Euro),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Mali beizutragen, 4. „Selbsthilfefonds Dogonland III“ bis zu 8 000 000,– EUR
(in Worten: acht Millionen Euro),
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der deutsch-
malischen Regierungsverhandlungen vom 28. Mai 2003 – 5. „BNDA VIII – Förderung kleiner und mittlerer ländlicher
Betriebe – KMU“ bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei
sind wie folgt übereingekommen: Millionen Euro),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 69
6. „Kleinstädtische Wasserversorgung in der 1. Region“ bis zu Artikel 3
12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro)
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit die- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
ser Vorhaben festgestellt worden ist, sowie für das Vorhaben Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
7. „Studien- und Fachkräftefonds VI“ bis zu 2 000 000,– EUR führung der in Artikel 2 genannten Verträge in der Republik Mali
(in Worten: zwei Millionen Euro). erhoben werden.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 4
land und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorha-
ben ersetzt werden. Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Ab- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
satz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
nannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 2
Artikel 5
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Die in den Abkommen vom 19. November 1999 und 12. März
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusam-
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in menarbeit für das Vorhaben „Basisgesundheit und Familienpla-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften nung“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-
unterliegen. samt 9 178 358 DM (in Worten: neun Millionen einhundertacht-
Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit undsiebzigtausenddreihundertachtundfünfzig Deutsche Mark;
nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die nachrichtlich in Euro: 4 690 000,–) werden reprogrammiert und
entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. für das Vorhaben „HIV/AIDS-Prävention und reproduktive Ge-
Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember sundheit“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
2011. würdigkeit festgestellt worden ist.
(2) Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück- Artikel 6
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. Kraft.
Geschehen zu Bamako am 1. Dezember 2003 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ingmar Brentle
Für die Regierung der Republik Mali
L a s s a n a Tr a o r é
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Bekanntmachung
des deutsch-malischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Dezember 2003
Das in Bamako am 1. Dezember 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit – Kooperationsvorhaben
„Programm Mali-Nord VI“ – ist nach seinem Artikel 5
am 1. Dezember 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Dezember 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
K. Hinrichs
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Kooperationsvorhaben „Programm Mali-Nord VI“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
die Regierung der Republik Mali – licht es der Regierung der Republik Mali und beziehungsweise
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitag in Höhe von bis
Mali, zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das
Kooperationsvorhaben „Programm Mali-Nord VI“ zu erhalten,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
den ist.
zu vertiefen,
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ersetzt werden.
in der Republik Mali beizutragen,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
unter Bezugnahme auf die deutsch-malischen Regierungs- der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt
verhandlungen vom 27. – 28. Mai 2003 – ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-
satz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-
sind wie folgt übereingekommen: nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 71
nannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Artikel 3
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Artikel 2 lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannte Betrags, die Mali erhoben werden.
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan- Artikel 4
zierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun- Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie- der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
gen. porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
2011.
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst
Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-
Artikel 5
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. Kraft.
Geschehen zu Bamako am 1. Dezember 2003 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ingmar Brentle
Für die Regierung der Republik Mali
L a s s a n a Tr a o r é
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
Vom 15. Dezember 2003
Das Umweltschutzprotokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag
(BGBl. 1994 II S. 2478; 1997 II S. 708) ist mit seinen Anlagen nach seinem Arti-
kel 23 Abs. 2 für
Kanada am 13. Dezember 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Februar 2003 (BGBl. II S. 282).
Berlin, den 15. Dezember 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 15. Dezember 2003
I.
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationa-
len Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstra-
fe (BGBl. 1992 II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Dschibuti am 5. Februar 2003.
Paraguay am 18. November 2003.
Südafrika am 28. November 2003.
Es wird ferner für
Timor-Leste am 18. Dezember 2003.
in Kraft treten.
II.
Z y p e r n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des
Zweiten Fakultativprotokolls am 20. Juni 2003 mit Wirkung vom selben Tage
die R ü c k n a h m e seines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
V o r b e h a l t s notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Dezember 2001,
BGBl. 2002 II S. 158).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2002 (BGBl. II S. 1585).
Berlin, den 15. Dezember 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 73
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 15. Dezember 2003
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan am 24. Oktober 2003.
Benin am 30. August 2003.
Burkina Faso am 31. Oktober 2003.
Kirgisistan am 1. November 2003.
Komoren am 25. Oktober 2003.
Madagaskar am 24. Oktober 2003.
Nicaragua am 24. Oktober 2003.
Papua-Neuguinea am 30. Oktober 2003.
Seychellen am 12. Dezember 2003.
Sierra Leone am 26. Oktober 2003.
Südafrika am 23. Oktober 2003.
Uganda am 5. Dezember 2003.
Vereinigte Arabische Emirate am 24. Oktober 2003.
K r o a t i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 23. Septem-
ber 2003 notifiziert, dass es sich als R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober
1991, dem Tag der Staatsgründung, als durch das Übereinkommen vom 18. De-
zember 1979 gegen Geiselnahme gebunden betrachtet.
II.
Die Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. II S. 659) wird aufgrund einer
Korrekturmitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen als Verwahrer
des Übereinkommens hinsichtlich des V o r b e h a l t s von Ä t h i o p i e n derge-
stalt b e r i c h t i g t , als in der Überschrift der englischen Höflichkeitsüber-
setzung des Vorbehalts nach dem Wort „Reservation“ die Wörter „pursuant to
article 16 (2)“ einzufügen sind und in der deutschen Übersetzung nach dem
Wort „Vorbehalt“ die Wörter „nach Artikel 16 Absatz 2“ einzufügen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2003 (BGBl. II S. 659).
Berlin, den 15. Dezember 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 15. Dezember 2003
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in ihrer
am 31. Oktober 1951 in Den Haag revidierten Fassung (BGBl. 1959 II S. 981;
1983 II S. 732) ist nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Island am 14. November 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. September 2003 (BGBl. II S. 1503).
Berlin, den 15. Dezember 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Dezember 2003
Das in Bonn am 18. Oktober 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik El Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit (1999, 2001) ist nach
seinem Artikel 6
am 24. April 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Dezember 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 15. Dezember 2003
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in ihrer
am 31. Oktober 1951 in Den Haag revidierten Fassung (BGBl. 1959 II S. 981;
1983 II S. 732) ist nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Island am 14. November 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. September 2003 (BGBl. II S. 1503).
Berlin, den 15. Dezember 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Dezember 2003
Das in Bonn am 18. Oktober 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik El Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit (1999, 2001) ist nach
seinem Artikel 6
am 24. April 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Dezember 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 75
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik El Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit (1999, 2001)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung der Republik El Salvador durch andere
die Regierung der Republik El Salvador – Vorhaben ersetzt werden.
Wird ein in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-
El Salvador, ständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
zu vertiefen, Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,
anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik El Salvador zu einem späteren Zeitpunkt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
der Republik El Salvador beizutragen, in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbei-
träge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-
24. bis 26. November 1999 sowie vom 18. bis 20. Juli 2001 – anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen: (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-
maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden in
Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
Artikel 1 verwendet werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik El Salvador oder anderen, von Artikel 2
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so-
folgende Beträge zu erhalten:
wie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
1. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 7 925 024,16 EUR (in der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der
Worten: sieben Millionen neunhundertundfünfundzwanzig- Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
tausendundvierundzwanzig Euro und sechzehn Cent) für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-
Vorhaben terliegen.
a) „Wiederaufbau Wohnungen II“ bis zu 4 345 980,99 EUR (in Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genann-
Worten: vier Millionen dreihundertfünfundvierzigtausend- ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-
neunhundertachtzig Euro und neunundneunzig Cent), ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist
b) „Sozialinvestitionsfonds für lokale Entwicklung/FISDL III“
mit Ablauf des 31. Dezember 2009.
bis zu 3 579 043,17 EUR (in Worten: drei Millionen fünf-
hundertneunundsiebzigtausendunddreiundvierzig Euro (2) Die Regierung der Republik El Salvador, soweit sie nicht
und siebzehn Cent), Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
Infrastruktur beziehungsweise als selbsthilfeorientierte Maß-
nahmen zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraus-
setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs- Artikel 3
beitrags erfüllen; Die Regierung der Republik El Salvador stellt die Kreditanstalt
2. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
und Fachkräftefonds bis zu 511 291,88 EUR (in Worten: fünf- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
hundertelftausendzweihunderteinundneunzig Euro und acht- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
undachtzig Cent). El Salvador erhoben werden.
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
Artikel 4
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Die Regierung der Republik El Salvador überlässt bei den sich
der Regierung der Republik El Salvador, von der Kreditanstalt für aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehe- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
nen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten. den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech- (2) Das im Abkommen vom 21. Oktober 1996 über Finanzielle
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun- Zusammenarbeit für das Vorhaben „Slumrehabilitierung Las
desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und Palmas“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 7 669 378,22 EUR
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- (in Worten: sieben Millionen sechshundertneunundsechzigtau-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. senddreihundertachtundsiebzig Euro und zweiundzwanzig Cent)
wird mit einem Betrag von 766 937,82 EUR (in Worten: sieben-
hundertsechsundsechzigtausendneunhundertsiebenunddreißig
Artikel 5 Euro und zweiundachtzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich
für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähnte
(1) Das im Abkommen vom 24. Mai 1995 über Finanzielle Vorhaben „Wiederaufbau Wohnungen II“ verwendet, wenn nach
Zusammenarbeit für das Vorhaben „Gesundheitswissenschaft- Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
liches Institut ICAS“ vorgesehene Darlehen in Höhe von Es wird nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt, soweit es
5 624 210,69 EUR (in Worten: fünf Millionen sechshundertvier- die besonderen Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung
undzwanzigtausendzweihundertzehn Euro und neunundsechzig erfüllt.
Cent) wird mit einem Betrag von 848 744,52 EUR (in Worten:
achthundertachtundvierzigtausendsiebenhundertvierundvierzig
Artikel 6
Euro und zweiundfünfzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich
für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähnte Dieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem die Regierung
Vorhaben „Wiederaufbau Wohnungen II“ verwendet, wenn nach der Republik El Salvador der Regierung der Bundesrepublik
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Es Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
wird nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt, soweit es die be- zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
sonderen Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung erfüllt. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bonn am 18. Oktober 2002 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Erich Stather
Für die Regierung der Republik El Salvador
Maria Eugenia Brizuela de Avila
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Dezember 2003
Das in Bonn am 18. Oktober 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik El Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit (2001) ist nach seinem
Artikel 5
am 24. April 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Dezember 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 77
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik El Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit (2001)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik El Salvador zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Darlehen für das in Absatz 1 genannte Vor-
die Regierung der Republik El Salvador – haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik El
Salvador, Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
zu vertiefen, Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Dar-
lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit
nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für
der Republik El Salvador beizutragen,
diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom (2) Die Regierung der Republik El Salvador, soweit sie nicht
18. bis 20. Juli 2001 – selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-
sind wie folgt übereingekommen: lichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu
schließenden Verträge garantieren.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 3
es der Regierung der Republik El Salvador oder anderen, von Die Regierung der Republik El Salvador stellt die Kreditanstalt
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
zusätzlich zu den im Abkommen (1999/2001) vom 18. Oktober lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
2002 hierfür vorgesehenen Finanzierungsbeiträgen, von der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen El Salvador erhoben werden.
bis zu insgesamt 2 045 167,52 EUR (in Worten: zwei Millionen
fünfundvierzigtausendeinhundertsiebenundsechzig Euro und
zweiundfünfzig Cent) für das Vorhaben „Sozialinvestitionsfonds Artikel 4
für lokale Entwicklung/FISDL III“ zu erhalten, wenn nach Prüfung Die Regierung der Republik El Salvador überlässt bei den sich
die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
ist. sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
und der Regierung der Republik El Salvador durch andere Vor- kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
haben ersetzt werden. ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben Genehmigungen.
ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische
Artikel 5
Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-
schaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe- Dieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem die Regierung
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen der Republik El Salvador der Regierung der Bundesrepublik
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen- zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
falls ein Darlehen gewährt werden. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bonn am 18. Oktober 2002 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Erich Stather
Für die Regierung der Republik El Salvador
Maria Eugenia Brizuela de Avila
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Dezember 2003
Das in Ulan Bator am 13. November 2003 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit (2002) ist nach seinem
Artikel 5
am 13. November 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Dezember 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit (2002)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
die Regierung der Mongolei – licht es der Regierung der Mongolei und beziehungsweise oder
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei, am Main, insgesamt 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millio-
nen Euro) zu erhalten, die wie folgt aufgeteilt werden:
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
1. Darlehen bis zu insgesamt 4 700 000,– EUR (in Worten: vier
zu vertiefen,
Millionen siebenhunderttausend Euro) für das Vorhaben
„Sektorprogramm Energie“ (Aufstockung), wenn nach Prü-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
fung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
worden ist;
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Mongolei beizutragen, 2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu 300 000,– EUR (in Worten:
dreihunderttausend Euro) für eine notwendige Begleitmaß-
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungs- nahme zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens
verhandlungen zur Entwicklungszusammenarbeit zwischen der „Kreditlinie II für kleine und mittlere Unternehmen“;
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Mongolei vom 12. September 2002 – 3. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-
und Fachkräftefonds IV bis zu 500 000,– EUR (in Worten:
sind wie folgt übereinkommen: fünfhunderttausend Euro);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 79
4. einen Finanzierungsbeitrag für das Programm „Erneuerbare schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
Energien II“ bis zu 4 500 000,– EUR (in Worten: vier Millionen der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu
fünfhunderttausend Euro), wenn nach Prüfung dessen För- schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
derungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der
dass es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Beträge ent-
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
rungsbeitrags erfüllt. Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise
Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Vorha-
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht
es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie- (2) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht selbst Dar-
rung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für lehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-
dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs- aufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten
beitrags ein Darlehen zu erhalten. der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- den Verträge garantieren.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- (3) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht Empfänger
land und der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-
ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 4 bezeichnete sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-
Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des zierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditan-
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit- stalt für Wiederaufbau garantieren.
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,
die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen
dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts- Artikel 3
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
Die Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein
aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
den.
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es erhoben werden.
der Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt
Artikel 4
ermöglicht, (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere) Die Regierung der Mongolei überlässt bei den sich aus der
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-
Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha- träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
dieses Abkommen Anwendung. die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
nahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 und Absatz 4 werden unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah- schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
men verwendet werden. eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Artikel 2
Artikel 5
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- Kraft.
Geschehen zu Ulan Bator am 13. November 2003 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, mongolischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des mongolischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M i c h a e l Vo r w e r k
Für die Regierung der Mongolei
Ch. Ulaan
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 19. Dezember 2003
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internationale Anerkennung von
Rechten an Luftfahrzeugen (BGBl. 1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI
Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Suriname am 25. Juni 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. März 2002 (BGBl. II S. 787).
Berlin, den 19. Dezember 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r