826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004
Verordnung
zu dem Abkommen vom 13. November 2003
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Liga der Arabischen Staaten
über den Sitz des Büros der Liga der Arabischen Staaten in Berlin
Vom 17. Juni 2004
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt
der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. Novem-
ber 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere
zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4
Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Das in Kairo am 13. November 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Liga der Arabischen Staa-
ten über den Sitz des Büros der Liga der Arabischen Staaten in Berlin wird hier-
mit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen
nach seinem Artikel 17 Abs.1 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juni 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004 827
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Liga der Arabischen Staaten
über den Sitz des Büros der Liga der Arabischen Staaten in Berlin
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Liga der Arabischen Staaten –
angesichts der besonders engen Beziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Liga der Arabischen Staa-
ten und ihren Mitgliedstaaten, die auf Verständigung und enger
Zusammenarbeit beruhen,
ausgehend von der zwischen der arabischen Welt und der
Bundesrepublik Deutschland bestehenden Freundschaft, die
ihre Tiefe und Stärke durch wachsende Zusammenarbeit ge-
zeigt hat,
in der Bekräftigung des gemeinsamen Wunsches, die Bezie-
hungen weiter zu stärken und zu intensivieren,
in dem Wunsch, die Frage der Vorrechte und Immunitäten des
Büros der Liga der Arabischen Staaten und der bei dem Büro
der Liga der Arabischen Staaten in Berlin beschäftigten Perso-
nen zu regeln –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden
Begriffsbestimmungen:
a) „Vertragsparteien“ bezeichnet die Bundesrepublik Deutsch-
land und die Liga der Arabischen Staaten;
b) „Sitzstaat“ bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland;
c) „Regierung“ bezeichnet die Regierung des Sitzstaats;
d) „Liga“ bezeichnet die Liga der Arabischen Staaten; „Büro“
bezeichnet die Vertretung der Liga im Sitzstaat;
e) „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Liga;
f) „Leiter des Büros“ bezeichnet die Person, die von der Liga
beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
g) „Mitglieder des Büros“ bezeichnet den Leiter des Büros
sowie das übrige Personal des Büros einschließlich des
dienstlichen Hauspersonals;
h) „Privater Hausangestellter“ bezeichnet eine im häuslichen
Dienst eines Mitglieds des Büros beschäftigte Person, die
nicht Bediensteter der Liga ist;
i) „Räumlichkeiten des Büros“ bezeichnet, ungeachtet der
Eigentumsverhältnisse, die Gebäude oder Gebäudeteile und
das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke des Büros
verwendet werden;
j) „Wiener Übereinkommen“ bezeichnet das am 18. April 1961
in Wien geschlossene Wiener Übereinkommen über diplo-
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matische Beziehungen, dem die Bundesrepublik Deutsch-
land am 11. November 1964 beigetreten ist und das für die
Bundesrepublik Deutschland am 11. Dezember 1964 in
Kraft getreten ist;
k) „Unerlaubte Handlungen“ sind solche im Sinne von Buch 2,
Abschnitt 8, Titel 27 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbu-
ches.
Artikel 2
Zweck und Geltung des Abkommens
Dieses Abkommen regelt den Status des Büros und die Vor-
rechte und Immunitäten der Mitglieder des Büros.
Artikel 3
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
(1) Die Liga, handelnd durch das Büro, besitzt im Sitzstaat
volle Rechtspersönlichkeit und kann:
1. Verträge schließen,
2. bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und
veräußern,
3. vor Gericht stehen.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Büro durch des-
sen Leiter vertreten.
Artikel 4
Unverletzlichkeit der
Räumlichkeiten der Liga im Sitzstaat
(1) Die Räumlichkeiten des Büros sind unverletzlich. Voraus-
setzung für die Gewährung der in diesem Abkommen bezeich-
neten, die Räumlichkeiten betreffenden Vorrechte durch den
Sitzstaat ist die Erteilung einer Nutzungsgenehmigung bezüg-
lich der jeweiligen Räumlichkeit.
(2) Die Räumlichkeiten unterstehen der Autorität und Kon-
trolle der Liga, wie in diesem Abkommen vorgesehen.
(3) Die zuständigen Behörden des Sitzstaats ergreifen alle
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Liga
der Besitz an den Räumlichkeiten oder irgendeinem Teil dersel-
ben nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung entzogen
wird.
(4) Bei Feuer oder einem anderen Notfall, der sofortige
Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass
die zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme
haben, dass in den Räumlichkeiten des Büros ein solcher Not-
fall eingetreten ist oder bevorsteht, wird die Zustimmung des
Leiters oder seines Vertreters zu jedem notwendigen Betreten
der Räumlichkeiten vermutet, wenn keiner von ihnen rechtzeitig
erreicht werden kann.
(5) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 ergreifen die zuständi-
gen Behörden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der
Räumlichkeiten des Büros vor Feuer oder anderen Notfällen.
(6) Unbeschadet dieses Abkommens wird es die Liga nicht
zulassen, dass die Räumlichkeiten für Personen, gegen die ein
strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die verfolgt werden,
nachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden, oder gegen die
von den zuständigen Behörden ein Haftbefehl, eine Ausliefe-
rungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder Abschiebungs-
beschluss erlassen worden ist, eine Zuflucht vor der Justiz wer-
den.
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Artikel 5
Umfang der Befreiung
von der deutschen Gerichtsbarkeit
(1) Die Liga unterliegt für Handlungen, die zu ihrem Auf-
gabenbereich gehören, nicht der deutschen Gerichtsbarkeit,
außer:
– aus vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich eines Ar-
beitsvertrages mit einem nicht aus einem der Mitgliedstaaten
der Liga stammenden Mitglied des Büros,
– aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen unerlaubten Hand-
lungen,
– aus Schadensersatzansprüchen aus Unfällen mit Kraftfahr-
zeugen, die zum Büro gehören oder für das Büro betrieben
werden,
– aus Verkehrsverstößen und
– im Falle der Erhebung einer Widerklage.
(2) Die Liga verpflichtet sich, Versicherungen abzuschließen,
die mögliche Ansprüche gegen sie, die aufgrund des Handelns
der Mitglieder des Büros entstanden sind, abdecken.
Artikel 6
Unverletzlichkeit
der Archive und Unterlagen
Alle Unterlagen, Materialien und Archive, die sich im Eigen-
tum der Liga befinden, sind unverletzlich, gleichviel, wo im Sitz-
staat und in wessen Besitz sie sich befinden.
Artikel 7
Gelder, Guthaben
und sonstige Vermögenswerte
(1) Die Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte der
Liga, die vom Büro für die Wahrnehmung seiner amtlichen Auf-
gaben genutzt werden, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie
sich befinden, genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit,
soweit nicht im Einzelfall die Liga ausdrücklich darauf verzichtet
hat. Ein solcher Verzicht umfasst jedoch nicht Vollstreckungs-
maßnahmen; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
(2) Das Vermögen und die Guthaben, die vom Büro für die
Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben genutzt werden, sind
von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhalte-
maßnahmen jeder Art befreit.
Artikel 8
Befreiung von Zöllen sowie
von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
(1) Das Büro ist von allen Zöllen, Verboten und Beschränkun-
gen hinsichtlich der für seinen amtlichen Gebrauch ein- oder
ausgeführten Gegenstände einschließlich Kraftfahrzeuge be-
freit. Die demnach zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen
jedoch im Sitzstaat nur zu den mit der Regierung vereinbarten
Bedingungen verkauft werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Befreiungen werden in Über-
einstimmung mit den förmlichen Erfordernissen des Sitzstaats
angewendet. Die Erfordernisse lassen jedoch den in diesem
Artikel dargelegten Grundsatz unberührt.
(3) Das Büro genießt ferner Befreiung von allen Zöllen, Ein-
und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich seiner
Veröffentlichungen, seiner audiovisuellen Materialien und so
weiter.
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004
Artikel 9
Erleichterung
im Nachrichtenverkehr
Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korres-
pondenz des Büros sind unverletzlich. Das Büro ist berechtigt,
Verschlüsselungen zu verwenden sowie seine Korrespondenz
durch Kurier oder in Behältern zu versenden und zu empfangen,
für welche dieselben Immunitäten und Vorrechte gelten wie für
diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
Artikel 10
Flaggen,
Embleme und Kennzeichen
Das Büro ist berechtigt, seine Flagge, sein Emblem und seine
Kennzeichen an den Räumlichkeiten des Büros sowie an
Dienstfahrzeugen anzubringen.
Artikel 11
Vorrechte und Immunitäten
der Mitglieder des Büros
(1) Der Leiter des Büros und sein Stellvertreter genießen in
Ausübung ihrer amtlichen Funktionen die Vorrechte, Immunitä-
ten und Erleichterungen, die den in vergleichbarem Rang ste-
henden Diplomaten der im Sitzstaat akkreditierten diplomati-
schen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen gewährt
werden. Zusätzlich genießen sie Befreiung von Zöllen bei der
Einfuhr von für ihre Einrichtung vorgesehenen Gegenständen.
Von der Geltung des Wiener Übereinkommens sind die Bestim-
mungen über steuerrechtliche Privilegien jedoch ausgenom-
men.
(2) Allen übrigen Mitgliedern des Büros werden, sofern sie
nicht ständig im Sitzstaat wohnen und nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, folgende Vorrechte und Immuni-
täten gewährt:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen
in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlun-
gen;
b) Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und
der Ausländermeldepflicht für sich selbst, ihre Ehegatten
und für die zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder, die jünger
als 21 Jahre sind oder von den Mitgliedern des Büros unter-
halten werden;
c) Befreiung von den deutschen Vorschriften über soziale
Sicherheit. Dies schließt die freiwillige Beteiligung nicht aus,
sofern eine solche zugelassen ist. Die Befreiung gilt auch für
private Hausangestellte, die ausschließlich bei einer in Arti-
kel 11 genannten Person beschäftigt sind, sofern sie weder
deutsche Staatsangehörige noch im Sitzstaat ansässig sind
und den in einem Mitgliedstaat der Liga oder in einem Dritt-
staat geltenden Vorschriften unterstehen; die in Artikel 11
genannten Personen haben hierbei die für Arbeitgeber gel-
tenden Vorschriften zu beachten.
(3) Das Büro teilt der Regierung regelmäßig die Namen der-
jenigen Personen mit, die nach diesen Bestimmungen Vorrech-
te und Befreiungen genießen.
(4) Alle Personen, die nach diesem Abkommen Vorrechte
und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben ver-
pflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Sitzstaats
zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inne-
ren Angelegenheiten des Sitzstaats einzumischen. Sie unterlas-
sen alle Handlungen, die die Beziehungen des Sitzstaats zu
dritten Staaten beeinträchtigen könnten.
(5) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern
des Büros und ihren Familienangehörigen im Interesse der Liga
und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Liga
stimmt der Aufhebung der einem Mitglied des Büros oder des-
sen Familienangehörigen gewährten Vorrechte und Immunitä-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004 831
ten zu, wenn die gewährten Vorrechte Maßnahmen der Justiz
behindern und wenn diese aufgehoben werden können, ohne
dass dadurch die Arbeit des Büros erschwert wird.
(6) Die gewährten Vorrechte und Immunitäten erlöschen im
Zeitpunkt der Beendigung der dienstlichen Tätigkeit sowie an
dem Tag, an dem das Büro seinen Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland aufgibt.
Artikel 12
Missbrauch der
Vorrechte und Immunitäten
(1) Ist die Regierung der Auffassung, dass ein Missbrauch
der durch dieses Abkommen gewährten Vorrechte oder Befrei-
ungen vorgekommen ist, so finden zwischen der Regierung und
der Liga Beratungen statt, um festzustellen, ob ein solcher
Missbrauch stattgefunden hat, und um gegebenenfalls eine
Wiederholung zu vermeiden.
(2) Führen diese Beratungen nicht zu einem für beide Ver-
tragsparteien befriedigenden Ergebnis, so wird die Frage, ob
ein Missbrauch eines Vorrechts oder einer Befreiung vorgelegen
hat, nach Artikel 16 dem Schiedsgericht vorgelegt. Stellt das
Schiedsgericht fest, dass ein Missbrauch vorgelegen hat, so
hat die Regierung das Recht, nach Mitteilung an das Büro der
Liga gegenüber das betreffende Vorrecht oder die betreffende
Befreiung aufzuheben.
Artikel 13
Ausweise
Die Regierung stellt dem Leiter des Büros und dessen Stell-
vertreter auf deren Ersuchen hin Ausweise aus, die ihren Status
im Rahmen des Abkommens bescheinigen.
Artikel 14
Zugang zum Arbeitsmarkt
Ehegatten von Mitgliedern des Büros und zu ihrem Haushalt
gehörende Kinder, die jünger als 21 Jahre sind oder von den
Mitgliedern des Büros unterhalten werden, benötigen keine
Arbeitsgenehmigung.
Artikel 15
Private Hausangestellte
Den Mitgliedern des Büros ist es gestattet, unter den im Wie-
ner Übereinkommen und in den einschlägigen Bestimmungen
des Sitzstaats genannten Voraussetzungen und Bedingungen
private Hausangestellte zu beschäftigen.
Artikel 16
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung die-
ses Abkommens werden, soweit möglich, durch Verhandlungen
zwischen der Regierung und der Liga beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt
werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Strei-
tigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem
jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder
sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann
einigen, der von der Regierung und der Liga bestellt wird. Die
Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann
innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertrags-
partei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem
Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal-
ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede
Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichts-
hofs bitten, die erforderliche Ernennung vorzunehmen.
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf
Grundlage der anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Seine
Entscheidung ist endgültig und für die Vertragsparteien bin-
dend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie
ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die
Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von
den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schieds-
gericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen
regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 17
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag
außer Kraft, an dem eine der Vertragsparteien der anderen
schriftlich ihren Beschluss anzeigt, das Abkommen zu been-
den. Das Abkommen bleibt jedoch, soweit erforderlich, für
einen weiteren Zeitraum in Kraft, der für die ordnungsgemäße
Abwicklung der Tätigkeit des Büros im Sitzstaat und die Veräu-
ßerung seines dortigen Vermögens sowie für die Beilegung
etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien benötigt
wird.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit auf Ersuchen einer Ver-
tragspartei im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
(3) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, der auf den
Eingang der letzten Mitteilung folgt, durch welche die Vertrags-
parteien einander die Erfüllung ihrer jeweiligen förmlichen Vor-
aussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.
Geschehen zu Kairo am 13. November 2003 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und arabischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Martin Kobler
Für die Liga der Arabischen Staaten
Amr Moussa
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004 833
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 23. April 2004
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) wird nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Kongo am 1. Juni 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 21. Juli 2003 (BGBl. II S. 955).
Berlin, den 23. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-07)
Vom 5. Mai 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Ab-
kommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstel-
lung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 26. April
2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science
Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-07) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 26. April 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. Mai 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004 833
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 23. April 2004
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) wird nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Kongo am 1. Juni 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 21. Juli 2003 (BGBl. II S. 955).
Berlin, den 23. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-07)
Vom 5. Mai 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Ab-
kommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstel-
lung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 26. April
2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science
Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-07) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 26. April 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. Mai 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004
Auswärtiges Amt Berlin, den 26. April 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 530 vom 26. April 2004 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die
Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International
Corporation einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-AS-11-07 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung seiner
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen
seines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-
rika folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der Security Equipment Working Group (Arbeitsgruppe Sicherheitsaus-
rüstung) des Office of the Provost Marshall (Amt des Kommandeurs der Militärpolizei)
bei der technischen Analyse, Beurteilung, Planung und Einführung von Ausrüstung für
den Schutz und die Sicherheit der Truppe im Zuständigkeitsbereich der US-Armee in
Europa. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Analyst/Force Protection
(Anhang II.h.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeiten von mit Ana-
lytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-11-07 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgen-
de Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom
1. März 2004 bis 28. Februar 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004 835
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 26. April 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 530 vom
26. April 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 26. April
2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Bearing Point“
(Nr. DOCPER-TC-13-01)
Vom 5. Mai 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 26. April
2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Bearing
Point“ (Nr. DOCPER-TC-13-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 26. April 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. Mai 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004
Auswärtiges Amt Berlin, den 26. April 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika Nr. 528 vom 26. April 2004 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Bearing Point einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-13-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Bearing Point zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünsti-
gungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt wer-
den könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Bearing Point wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppenbetreu-
ung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende
Dienstleistungen erbringen:
Hauptziel ist die Entwicklung, der Aufbau und die Unterhaltung eines hochmodernen
Schulungszentrums für medizinische Simulation (Medical Simulation Training Centers
– MSTC). Das MSTC wird für medizinische Schulungen und die Weiterbildung von
Fachkräften im Gesundheitswesen (Health Care Specialists), von Lebensrettern an
der Front (Combat Livesavers) sowie allen anderen medizinischen Berufsgruppen im
Einsatzgebiet genutzt. Das MSTC bietet medizinisches Fachwissen sowie Unter-
richtsstrategien, um die praktischen Ausbilder beim Betrieb von Mikrosimulatoren,
Übungsgeräten und Makrosimulatoren zu unterstützen. Mitarbeiter des MSTC müs-
sen neben Erfahrung bei der Leitung organisierter Schulungsprogramme auch über
sehr gute pädagogische sowie medizinische Kenntnisse verfügen. Dazu gehören
auch Aufbau, Wartung, Schulungen für Ausbilder, Softwareunterstützung und Pro-
grammmanagement. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Trainer.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Bearing Point wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider
tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-13-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Bearing Point endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004 837
wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-
gangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.
Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 29. September 2003 bis 28. Septem-
ber 2004 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 7
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 26. April 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 528 vom
26. April 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 26. April
2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004
Bekanntmachung
der deutsch-bulgarischen Vereinbarung
über die Gründung einer Deutsch-Bulgarischen Industrie-
und Handelskammer in Bulgarien
Vom 11. Mai 2004
Die in Sofia durch Notenwechsel vom 5. Februar 2004
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Bulgarien über die Gründung einer Deutsch-
Bulgarischen Industrie- und Handelskammer in Bulgarien
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 5. Februar 2004
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. Mai 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Botschaft Sofia, den 5. Februar 2004
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien im Einklang mit den guten Beziehungen
zwischen unseren beiden Ländern den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien
über die Gründung einer Deutsch-Bulgarischen Industrie- und Handelskammer in Bulga-
rien vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Diese Vereinbarung wird in der Absicht geschlossen, die wirtschaftlichen Beziehun-
gen und insbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der
Industrie zwischen beiden Ländern, vor allem im Bereich der Klein- und Mittelindus-
trie zu fördern, wobei zu diesem Zweck eine Deutsch-Bulgarische Industrie- und Han-
delskammer in Sofia nach dem Verfahren des Gesetzes über juristische Personen mit
nichtwirtschaftlicher Zielsetzung gegründet wird, sobald die wirtschaftlichen Bedin-
gungen dies erlauben. Die Vereinbarung gilt für die Deutsch-Bulgarische Industrie-
und Handelskammer in Sofia, ihre Zweigstellen im Lande und die Handelsförderein-
richtungen einzelner Länder der Bundesrepublik Deutschland in Bulgarien sowie für
ihre offiziell im Rahmen der Zusammenarbeit im Industrie- und Handelsbereich ent-
sandten Fachkräfte sowie für ihre Familienangehörigen (Ehe- beziehungsweise
Lebenspartner der Fachkräfte und ihre minderjährigen Kinder).
2. Die in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen haben das Ziel, den Zuwachs und die
Stärkung der Wirtschafts-, Handels- und Gewerbebeziehungen zwischen juristischen
und natürlichen Personen, die sich an diesen Beziehungen zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Republik Bulgarien mit Interesse beteiligen, zu unterstützen.
Zur Erreichung dieser Ziele bemühen sie sich besonders um:
a) Förderung der Handels- und Industriebeziehungen,
b) Information und Beratung der bulgarischen Exporteure über den deutschen Markt
sowie der deutschen Exporteure über den bulgarischen Markt,
c) Information und Beratung von potentiellen Investoren über die Investitionsmög-
lichkeiten sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Republik Bul-
garien,
d) Information und Beratung der Unternehmen in beiden Ländern über die Bildung
von gemischten Gesellschaften,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004 839
e) Information und Beratung der deutschen Importeure über die Angebote in der
Republik Bulgarien und der bulgarischen Importeure über die Angebote in der
Bundesrepublik Deutschland,
f) sonstige Dienstleistungen im Rahmen der Handels- und Industrieförderung für
deutsche und bulgarische Firmen,
g) Vertretung der Interessen der gleichberechtigten deutschen und bulgarischen Fir-
men,
h) Förderung der Teilnahme deutscher und bulgarischer Firmen an Messen und Aus-
stellungen in beiden Ländern, einschließlich der damit verbundenen Dienstleistun-
gen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, vielmehr ist es das Ziel der in Nummer 1
bezeichneten Einrichtungen, ihre Aufgaben so weitgehend wie möglich und uneinge-
schränkt innerhalb der Gesetze und Vorschriften der Republik Bulgarien zu erfüllen.
3. Die in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen verfolgen keine Gewinnerzielungszwe-
cke und können jährlich von der deutschen Seite bei der von ihnen ausgeübten nicht-
wirtschaftlichen Tätigkeit finanziell unterstützt werden. Nach bulgarischem Recht dür-
fen juristische Personen mit nichtwirtschaftlicher Zielsetzung eine zusätzliche Wirt-
schaftstätigkeit lediglich dann ausüben, wenn diese mit dem Gegenstand der Haupt-
tätigkeit, für die sie registriert sind, in einem Zusammenhang steht.
Die nichtwirtschaftliche Tätigkeit der Deutsch-Bulgarischen Industrie- und Handels-
kammer wird durch eine Zuwendung der deutschen Seite sowie durch die Einnahmen
aus Mitgliedsbeiträgen der Kammermitglieder finanziert. Die nichtwirtschaftliche
Tätigkeit unterliegt nach geltendem bulgarischem Recht nicht der Steuerpflicht. Die in
Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen haben das Recht, für ihre Dienstleistungen
Gebühren zu erheben. Sie erfüllen ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den
amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Bulgarien.
4. a) Die unter Nummer 1 genannten Personen erhalten von den zuständigen Behörden
der Republik Bulgarien eine Daueraufenthaltserlaubnis nach geltendem bulgari-
schem Recht.
b) Für die Tätigkeit bei den unter Nummer 1 genannten Einrichtungen benötigen die
angestellten Fachkräfte und Mitarbeiter keine Arbeitserlaubnis.
5. Die Einfuhr und Wiederausfuhr von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen,
einschließlich Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der unter Nummer 1 dieser Verein-
barung bezeichneten Einrichtungen eingeführt werden, sowie von Umzugsgut (ein-
schließlich Kraftfahrzeuge) der mit dem Ziel einer auch längerfristigen Tätigkeit ent-
sandten Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen, das innerhalb von 6 Monaten nach
der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des Gastlandes eingeführt wird, wird nach den
Bestimmungen des bulgarischen Rechts geregelt.
6. Die unter Nummer 1 bezeichneten deutschen natürlichen Personen sind nach Arti-
kel 18 Absatz 1 des Abkommens vom 2. Juni 1987 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von der Besteuerung
befreit.
7. Institutionelle Unterstützung verwaltungstechnischer und wirtschaftlicher Art kann,
soweit dafür ein Bedarf besteht, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht
der Republik Bulgarien auf Antrag gewährt werden.
8. a) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
b) Diese Vereinbarung kann jederzeit von einer Vertragspartei durch eine der anderen
Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelte schriftliche Mitteilung ge-
kündigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinbarung 2 (zwei) Jahre nach dem Ein-
gangsdatum der schriftlichen Kündigung außer Kraft.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und bulgarischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Bulgarien mit dem Vorschlag der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Einverständnis der Regierung der Republik Bulgarien zum Ausdruck bringende Antwort-
note des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien eine Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Bulgarien bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien erneut ihrer ausgezeichnetsten
Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Bulgarien
Sofia
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004
Bekanntmachung
des deutsch-syrischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Mai 2004
Das in Damaskus am 4. März 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Syrien über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 wird nach-
stehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 5 erfüllt sind.
Bonn, den 11. Mai 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) „Wasserverlustreduzierungsprogramm Aleppo (Phase 2)“
bis zu insgesamt 6 500 000,– EUR (in Worten: sechs Mil-
und
lionen fünfhunderttausend Euro),
die Regierung der Arabischen Republik Syrien –
b) „Wassersektorprogramm Barada Becken/Rif Damaskus
Gouvernorat“ bis zu insgesamt 6 500 000,– EUR (in Wor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ten: sechs Millionen fünfhunderttausend Euro),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen
Republik Syrien, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die der Regierung der Arabischen Republik Syrien von der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kon-
zu vertiefen, ditionen lauten für die unter Buchstaben a und b aufgeführ-
ten Darlehen:
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, – 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
– 0,75 vom Hundert Zinsen;
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung 2. Finanzierungsbeitrag im Wert von bis zu insgesamt
in Syrien beizutragen, 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) für den
„Studien- und Fachkräftefonds V“.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 24. Juli 2003 – (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
sind wie folgt übereingekommen: land und der Regierung der Arabischen Republik Syrien durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 1 (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Arabischen Republik Syrien zu einem späte-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
licht es der Regierung der Arabischen Republik Syrien, von der
beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
Beträge zu erhalten:
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
1. Darlehen im Wert von bis zu insgesamt 13 000 000,– EUR (in genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
Worten: dreizehn Millionen Euro) für die Vorhaben: erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004 841
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
nahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn in der Arabischen Republik Syrien erhoben werden.
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Artikel 4
Artikel 2
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien überlässt bei
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
der Darlehen beziehungsweise Finanzierungsbeiträge zu schlie-
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt,
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
lichen Genehmigungen.
Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise
Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträ-
ge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Artikel 5
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
Artikel 3
Regierung der Arabischen Republik Syrien der Regierung der
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien stellt die Kre- Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti- lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Damaskus am 4. März 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der engli-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Eberhard Schuppius
Für die Regierung der Arabischen Republik Syrien
Abdallah Al-Dardari
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Mai 2004
Das in Tirana am 20. Oktober 2003 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000) „Wasser-
ver- und Abwasserentsorgung Mittelalbanien – Kompo-
nente Lushnja“ ist nach seinem Artikel 5
am 12. März 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Mai 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000)
„Wasserver- und Abwasserentsorgung Mittelalbanien – Komponente Lushnja“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
die Regierung der Republik Albanien – Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Albanien, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusa-
ge des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages entfällt, soweit
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und der entsprechende Darlehnsvertrag geschlossen wird. Für die-
zu vertiefen, sen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund des nach Ab-
in der Republik Albanien beizutragen, satz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom
23. Juni 2000 – Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Artikel 1 lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Albanien
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
erhoben werden.
licht es der Regierung der Republik Albanien und anderen, von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein
Artikel 4
Darlehen von bis zu insgesamt 4 601 626,93 EUR (in Worten:
vier Millionen sechshunderteintausendsechshundertsechsund- Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich
zwanzig 93/100 Euro) für das Vorhaben „Wasserver- und aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
Abwasserentsorgung Mittelalbanien – Komponente Lushnja“ zu sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vor- gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
habens festgestellt worden ist. trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha- nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
ben ersetzt werden. erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeit- Artikel 5
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Regierung der Republik Albanien der Regierung der Bundesre-
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha- publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
bens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
dieses Abkommen Anwendung. ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 20. Oktober 2003 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Peter Annen
Erich Stather
Für die Regierung der Republik Albanien
Arben Malaj
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004 843
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei
und des Protokolls hierzu
Vom 12. Mai 2004
Das Internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der
Falschmünzerei und das Protokoll hierzu (RGBl. 1933 II S. 913) wird nach sei-
nem Artikel 26 für
Litauen am 1. Juli 2004
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärung
in Kraft treten.
(Übersetzung)
“... in accordance with Article 12 of the „... im Einklang mit Artikel 12 des ge-
said Convention, the Seimas of the Repub- nannten Abkommens bestimmt das Par-
lic of Lithuania designates the Police lament (Seimas) der Republik Litauen die
Department under the Ministry of the Interi- dem Innenministerium der Republik Litauen
or of the Republic of Lithuania as a Central unterstehende Polizeibehörde als Zentral-
Authority to discharge the duties imposed stelle zur Wahrnehmung der Pflichten im
by the Convention; Rahmen des Abkommens;
... it is provided in Article 16, para- ... wie in Artikel 16 Absatz 4 des Abkom-
graph 4, of the Convention, the Seimas of mens vorgesehen, erklärt das Parlament
the Republic of Lithuania declares that (Seimas) der Republik Litauen, dass Rechts-
requests under Article 16 shall be commu- hilfeersuchen nach Artikel 16 nur über ihre
nicated to its authorities only through its Zentralstelle an ihre Behörden übermittelt
Central Authority.” werden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2004 (BGBl. II S. 170).
Berlin, den 12. Mai 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 17. Mai 2004
Die Änderung vom 17. September 1997 (BGBl. 1998 II S. 2690) des Montrea-
ler Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Litauen am 15. Juni 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2004 (BGBl. II S. 186).
Berlin, den 17. Mai 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 17. Mai 2004
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II S. 1745 –
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Georgien am 19. März 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. März 2004 (BGBl. II S. 568).
Berlin, den 17. Mai 2004
Auswärtiges Amt
Im Aufrag
Dr. L ä u f e r
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 17. Mai 2004
Die Änderung vom 17. September 1997 (BGBl. 1998 II S. 2690) des Montrea-
ler Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für
Litauen am 15. Juni 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2004 (BGBl. II S. 186).
Berlin, den 17. Mai 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 17. Mai 2004
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II S. 1745 –
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Georgien am 19. März 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. März 2004 (BGBl. II S. 568).
Berlin, den 17. Mai 2004
Auswärtiges Amt
Im Aufrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004 845
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderung der Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
Vom 17. Mai 2004
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. 2004 II S. 2)
über die Zustimmung zu dem in Brüssel am 21. März 2003 vom Rat der Euro-
päischen Union in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs
gefassten Beschluss über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
(BGBl. 1992 II S. 1251), geändert durch Artikel 5 des Vertrags von Nizza vom
26. Februar 2001 (BGBl. 2001 II S. 1666, 1684), wird bekannt gemacht, dass
der Beschluss nach seinem Artikel 2 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
am 1. Juni 2004
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 26. Februar
2004 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt worden.
Berlin, den 17. Mai 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-usbekischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit
Vom 19. Mai 2004
Das in Berlin am 3. April 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekis-
tan über Technische Zusammenarbeit (BGBl. 2002 II S. 2365) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 1
am 5. November 2003
in Kraft getreten.
Berlin, den 19. Mai 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004 845
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderung der Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
Vom 17. Mai 2004
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. 2004 II S. 2)
über die Zustimmung zu dem in Brüssel am 21. März 2003 vom Rat der Euro-
päischen Union in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs
gefassten Beschluss über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
(BGBl. 1992 II S. 1251), geändert durch Artikel 5 des Vertrags von Nizza vom
26. Februar 2001 (BGBl. 2001 II S. 1666, 1684), wird bekannt gemacht, dass
der Beschluss nach seinem Artikel 2 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
am 1. Juni 2004
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 26. Februar
2004 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt worden.
Berlin, den 17. Mai 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-usbekischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit
Vom 19. Mai 2004
Das in Berlin am 3. April 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekis-
tan über Technische Zusammenarbeit (BGBl. 2002 II S. 2365) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 1
am 5. November 2003
in Kraft getreten.
Berlin, den 19. Mai 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004
Bekanntmachung
zu dem Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 25. Mai 2004
M a l t a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1953 II S. 559) am 24. Februar 2004 mit Wirkung vom selben Tage mit
nachstehender Erklärung die R ü c k n a h m e seiner bei Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde angebrachten V o r b e h a l t e zu den Artikeln 23, 11 und 34 notifi-
ziert (vgl. die Bekanntmachung vom 14. Dezember 1971, BGBl. 1972 II S. 30):
(Übersetzung)
“… the Government of Malta, having „… die Regierung von Malta nimmt, nach
reviewed the remaining reservations and Prüfung der übrigen Vorbehalte und der
declaration, hereby withdraws the reserva- Erklärung, die Vorbehalte in Bezug auf Arti-
tions relating to Article 23, and the reserva- kel 23 sowie die Vorbehalte bezüglich der
tions in respect of Article 11 and 34 wherein Artikel 11 und 34, denen zufolge diese Arti-
these applied to Malta compatibly with its kel auf Malta Anwendung fanden, soweit
own special problems, its peculiar positions dies mit seinen eigenen Sonderproblemen,
and characteristics.” seiner besonderen Stellung und seinen
besonderen Eigenschaften vereinbar war,
hiermit zurück.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung
vom 13. Juni 2003 (BGBl. II S. 660).
Berlin, den 25. Mai 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-lettischen Abkommens
über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutz-
pilotprojekten in der Republik Lettland
Vom 28. Mai 2004
Das in Berlin am 27. Mai 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Republik
Lettland über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten
in der Republik Lettland ist nach seinem Artikel 5
am 27. Mai 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Mai 2004
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004
Bekanntmachung
zu dem Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 25. Mai 2004
M a l t a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1953 II S. 559) am 24. Februar 2004 mit Wirkung vom selben Tage mit
nachstehender Erklärung die R ü c k n a h m e seiner bei Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde angebrachten V o r b e h a l t e zu den Artikeln 23, 11 und 34 notifi-
ziert (vgl. die Bekanntmachung vom 14. Dezember 1971, BGBl. 1972 II S. 30):
(Übersetzung)
“… the Government of Malta, having „… die Regierung von Malta nimmt, nach
reviewed the remaining reservations and Prüfung der übrigen Vorbehalte und der
declaration, hereby withdraws the reserva- Erklärung, die Vorbehalte in Bezug auf Arti-
tions relating to Article 23, and the reserva- kel 23 sowie die Vorbehalte bezüglich der
tions in respect of Article 11 and 34 wherein Artikel 11 und 34, denen zufolge diese Arti-
these applied to Malta compatibly with its kel auf Malta Anwendung fanden, soweit
own special problems, its peculiar positions dies mit seinen eigenen Sonderproblemen,
and characteristics.” seiner besonderen Stellung und seinen
besonderen Eigenschaften vereinbar war,
hiermit zurück.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung
vom 13. Juni 2003 (BGBl. II S. 660).
Berlin, den 25. Mai 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-lettischen Abkommens
über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutz-
pilotprojekten in der Republik Lettland
Vom 28. Mai 2004
Das in Berlin am 27. Mai 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Republik
Lettland über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten
in der Republik Lettland ist nach seinem Artikel 5
am 27. Mai 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Mai 2004
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004 847
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Umwelt der Republik Lettland
über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutz-
pilotprojekten in der Republik Lettland
Das Bundesministerium schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einer noch aus Vertretern der Vertragsparteien zu bildenden
der Bundesrepublik Deutschland Arbeitsgruppe „Gemeinsame deutsch-lettische Umweltschutz-
pilotprojekte“ konkrete Förderangebote. Abschließend verstän-
und
digen sich die deutschen und die lettischen Vertreter dieser
das Ministerium für Umwelt Arbeitsgruppe im schriftlichen Verfahren über die Umsetzung
der Republik Lettland – konkreter Einzelprojekte.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (3) Die Fördernehmer werden die einzelnen Maßnahmen zur
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Umsetzung der im Rahmen der Arbeitsgruppe „Gemeinsame
Lettland und im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen deutsch-lettische Umweltschutzpilotprojekte“ vereinbarten Pro-
durch weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt- jekte jeweils mit der durch das Bundesministerium für Umwelt,
schutzes zu festigen und zu vertiefen, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland mit der Projektbegleitung beauftragten Institution
eingedenk des Abkommens vom 14. April 1993 zwischen abstimmen. Bei den Pilotprojekten kommen die besten verfüg-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- baren Techniken und Technologien zum Einsatz, wodurch die
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee Projekte Modellcharakter erhalten.
für Umweltschutz der Republik Lettland über die Zusammenar- (4) Die Fördernehmer werden vor der Projektumsetzung unter
beit auf dem Gebiet des Umweltschutzes, Verwendung eines von den Vertragsparteien bestätigten „Leitfa-
dens für die klimapolitische Bewertung von JI(Joint Implementa-
in Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung für die natür- tion)-Projekten“ prüfen, ob ihr Pilotprojekt als JI-Projekt geeig-
lichen Lebensgrundlagen in Europa und in der Absicht, gemein- net ist. Die dazu durch den jeweiligen Fördernehmer zu erstel-
sam zur Verminderung von grenzüberschreitenden Umweltbe- lenden Unterlagen werden durch das Bundesministerium für
lastungen aus Quellen auf dem Gebiet der Republik Lettland Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
und damit zum Klimaschutz in Europa beizutragen, Deutschland und das Ministerium für Umwelt der Republik Lett-
land geprüft. Weitere Einzelheiten sind noch in einem bilateralen
eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio- Abkommen zur Nutzung der Kyoto-Mechanismen zu regeln.
nen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen und des Protokolls
von Kyoto vom 11. Dezember 1997 –
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Zur Unterstützung der gemeinsamen Pilotprojekte wird
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Artikel 1 sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Zuschüsse zur Um-
setzung der betreffenden Projekte gewähren. Diese werden
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen
durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland an die mit
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium
der Projektbegleitung beauftragte Institution ausgereicht und
für Umwelt der Republik Lettland bei der Realisierung gemein-
von dort an die betreffenden Fördernehmer weitergeleitet. Darü-
samer Umweltschutzpilotprojekte auf dem Gebiet der Republik
ber hinaus stellt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Lettland zur Reduzierung von grenzüberschreitenden Umwelt-
schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
belastungen aus Quellen auf dem Gebiet der Republik Lettland
die Finanzierung für in der Bundesrepublik Deutschland durch-
zum Zwecke des Klimaschutzes.
zuführende Fortbildungs- und Austauschprogramme zur Um-
(2) Die Projektvorauswahl erfolgt durch das Umweltministerium setzung der Pilotprojekte sicher.
der Republik Lettland im Wege eines transparenten Interessen-
(2) Ferner wird die mit der Projektbegleitung beauftragte
bekundungsverfahrens, dessen wesentliche inhaltliche Ziele
Institution bei Bedarf zur Finanzierung der Pilotprojekte zweck-
vorher zwischen den Vertragsparteien abgestimmt werden. Die
gebundene Darlehen zur Verfügung stellen.
daraus resultierenden Projektvorschläge werden dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der (3) Zur Festlegung der Höhe und der Bedingungen für die
Bundesrepublik Deutschland mit entsprechend prüffähigen zweckgebundenen Darlehen und Zuschüsse schließen die mit
Projektunterlagen schriftlich zugeleitet. Das Bundesministerium der Projektbegleitung beauftragte Institution und die Förderneh-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesre- mer Förderverträge, die vor dem Inkrafttreten der Zustimmung
publik Deutschland veranlasst die Prüfung dieser Projektvor- des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
schläge unter Beachtung jeweils verfügbarer Haushaltsmittel. sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und des Ministeri-
Danach unterbreitet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- ums für Umwelt der Republik Lettland bedürfen.
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Artikel 3 Artikel 4
(1) Die mit den Projektmaßnahmen verbundenen Lieferungen Die Prüfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt,
und Leistungen werden in dem Umfang der nach Artikel 2 Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Absatz 1 von der deutschen Seite tatsächlich gewährten Deutschland, der mit der Projektbegleitung beauftragten Institu-
Zuschüsse in Übereinstimmung mit den geltenden Zoll- und tion sowie des Bundesrechnungshofes der Bundesrepublik
Steuervorschriften der Republik Lettland nicht mit Zöllen, Zoll- Deutschland hinsichtlich der Verwendung der Mittel nach Arti-
gebühren, Steuern oder anderen fiskalischen Gebühren mit ver- kel 2 bei den Fördernehmern werden in den Förderverträgen
gleichbarer Wirkung belastet. nach Artikel 2 Absatz 3 vereinbart.
(2) Lieferungen und Leistungen zur Realisierung der Pilotpro-
Artikel 5
jekte werden im öffentlichen internationalen Wettbewerb ohne
Inlandsbevorzugung nach Maßgabe der nach Artikel 2 Absatz 3 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
zu schließenden Förderverträge vergeben. Kraft.
Geschehen zu Berlin am 27. Mai 2004 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Simone Probst
Für das Ministerium für Umwelt der Republik Lettland
R a i m o n d s Ve j o n i s