650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
Bekanntmachung
des deutsch-chilenischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Februar 2004
Das in Santiago am 10. November 2003 unterzeichne-
te Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Chile
über Finanzielle Zusammenarbeit (Kleinstkreditpro-
gramm CORFO) ist nach seinem Artikel 6
am 10. November 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Februar 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 651
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile
über Finanzielle Zusammenarbeit
Kleinstkreditprogramm CORFO
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Be-
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Republik Chile Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in
Chile, Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer
Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Dar-
lehensvertrag abgeschlossen wurde. Für diesen Betrag endet
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen,
Artikel 3
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Wie im oben genannten Regierungsabkommen über Finan-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, zielle Zusammenarbeit vom 3. August 1990 in Artikel 3 verein-
bart, zahlt die Regierung der Republik Chile anstelle der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau sämtliche Steuern und sonstige öffent-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluss und
in der Republik Chile beizutragen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Chile erho-
ben werden.
im Rahmen des Abkommens zwischen der Regierung der
Republik Chile und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 4
land über Finanzielle Zusammenarbeit vom 3. August 1990,
Die Regierung der Republik Chile überlässt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-
unter Bezugnahme auf die Note der Regierung der Bundes- nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
republik Deutschland vom 6. Dezember 2002 – Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
sind wie folgt übereingekommen: kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Artikel 1 Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Chile, von der Kreditanstalt für Wie- Artikel 5
deraufbau, Frankfurt am Main, ein vergünstigtes Darlehen, das im In allen Aspekten, die im vorliegenden Abkommen nicht gere-
Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt gelt sind, findet das oben genannte Abkommen über Finanzielle
wird, von bis zu insgesamt 15 000 000,– Euro (in Worten: fünf- Zusammenarbeit vom 3. August 1990 Anwendung.
zehn Millionen Euro) für ergänzende Maßnahmen zur Förderung
der Klein- und Kleinstunternehmen des Vorhabens „Kreditlinie
Artikel 6
für die kleine und mittlere Industrie“ zu erhalten, wenn nach Prü-
fung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist und die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gute Kreditwürdigkeit der Republik Chile weiterhin gegeben ist. Kraft.
Geschehen zu Santiago am 10. November 2003 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. S c h m i l l e n
Für die Regierung der Republik Chile
S o l e d a d A l v e a r Va l e n z u e l a
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 13. April 2004
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär des Europarats als Verwahrer
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
(BGBl. 1964 II S. 1369) die nachstehenden E r k l ä r u n g e n notifiziert:
B u l g a r i e n am 6. Januar 2004 mit Wirkung vom selben Tage mit nachstehen-
der Erklärung die Ä n d e r u n g seiner bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten E r k l ä r u n g (vgl. die Bekanntmachung vom 28. Fe-
bruar 1995, BGBl. II S. 252):
(Übersetzung)
“On 12 November 2003 the National „Am 12. November 2003 hat die Volks-
Assembly of the Republic of Bulgaria versammlung der Republik Bulgarien ein
adopted a Law amending the Law for the Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
Ratification of the European Convention on die Ratifikation des Europäischen Überein-
Mutual Assistance in Criminal Matters and kommens über die Rechtshilfe in Strafsa-
the Additional Protocol thereto, the Con- chen und des Zusatzprotokolls dazu, des
vention on the Transfer of Sentenced Per- Übereinkommens über die Überstellung
sons and the European Convention on verurteilter Personen sowie des Europäi-
Extradition and the two Additional Proto- schen Auslieferungsübereinkommens und
cols thereto. The said Law was published in der beiden Zusatzprotokolle dazu ange-
the Official Journal, No. 103/2003, dated nommen. Das genannte Gesetz wurde im
25 November 2003. Amtsblatt Nr. 103/2003 vom 25. November
2003 veröffentlicht.
Therefore, the text of the declaration Deshalb wird der Wortlaut der von der
made by the Republic of Bulgaria in Republik Bulgarien zu Artikel 6 Absatz 1
respect of Article 6, paragraph 1, of the des Europäischen Auslieferungsüberein-
European Convention on Extradition is kommens abgegebenen Erklärung wie
modified and shall read: folgt geändert:
‘The Republic of Bulgaria declares that it ,Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie
will recognise as a national for the pur- als Staatsangehörigen im Sinne des Über-
poses of the Convention any person having einkommens jede Person anerkennen wird,
Bulgarian nationality at the time of receiv- die zum Zeitpunkt des Eingangs des Aus-
ing the request for extradition.’” lieferungsersuchens die bulgarische Staats-
angehörigkeit besitzt.‘“
S c h w e d e n am 19. Dezember 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2004:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 28, para- „Im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 des
graph 3, of the European Convention on Europäischen Auslieferungsübereinkom-
Extradition, Sweden will, from 1 January mens wird Schweden vom 1. Januar 2004
2004, apply Council Framework Decision an den Rahmenbeschluss des Rates
2002/584/JHA on the European arrest 2002/584/JHA über den Europäischen
warrant and the surrender procedures Haftbefehl und die Übergabeverfahren
between Member States in relation to zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf
Member States of the European Union, die Mitgliedstaaten der Europäischen
insofar as the Framework Decision is Union anwenden, soweit der Rahmen-
applicable in relations between Sweden beschluss in den Beziehungen zwischen
and the other Member State.” Schweden und den anderen Mitgliedstaa-
ten anwendbar ist.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Februar 2004 (BGBl. II S. 379).
Berlin, den 13. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 653
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten Binnenschifffahrt und Wasserstraßen
Vom 16. April 2004
Die in Peking am 1. Dezember 2003 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium für das Kommunika-
tionswesen der Volksrepublik China über die Zusammen-
arbeit auf den Gebieten Binnenschifffahrt und Wasser-
straßen ist nach ihrem Artikel 7 Abs. 1
am 1. Dezember 2003
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. April 2004
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Kohl
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für das
Kommunikationswesen der Volksrepublik China
über die Zusammenarbeit auf den
Gebieten Binnenschifffahrt und Wasserstraßen
Das Bundesministerium len wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Zu-
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sammenarbeit auf diesen Gebieten zu gewährleisten –
der Bundesrepublik Deutschland
sind wie folgt übereingekommen:
und
das Ministerium für das
Kommunikationswesen der Volksrepublik China – Artikel 1
Die Vertragsparteien fördern entsprechend ihrem Bedarf und
im Hinblick auf die Fortführung der in der bilateralen Vereinba-
ihren jeweiligen Möglichkeiten die bilaterale Zusammenarbeit
rung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Binnen-
auf den Gebieten Binnenschifffahrt und Wasserstraßen auf der
schifffahrt vom 10. Oktober 1984 verankerten Zusammenarbeit,
Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens.
gemäß der Absicht der Vertragsparteien, die Zusammenarbeit
auf das Gebiet der Wasserstraßen auszudehnen,
Artikel 2
mit dem Ziel, die im gegenseitigen Interesse stehenden The- Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst
men festzulegen, um damit eine weitere Förderung der bilatera- folgende Themen:
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
1. Projektmanagement im Rahmen von Baumaßnahmen an Artikel 4
Wasserstraßen, Die Bedingungen für die einzelnen Projekte im Rahmen der
technischen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zusam-
2. Management im Rahmen des Betriebs und der Unterhal- menarbeit auf den Gebieten Binnenschifffahrt und Wasserstra-
tung von Wasserstraßen, ßen werden jeweils von den beteiligten Institutionen, Organisa-
tionen und Unternehmen der Vertragsparteien nach den gelten-
3. Technische Fragen zum Bau, zum Betrieb und zur Unterhal- den Rechtsvorschriften und Regelungen desjenigen Staates
tung von Anlagen an Wasserstraßen, insbesondere von vereinbart, in dem das Projekt durchgeführt wird. Bestehendes
Schleusen und Schiffshebewerken, Recht der jeweils anderen Vertragspartei ist einzuhalten.
4. Gegenseitige Information über Politik, Gesetze und Vor-
schriften sowie Ausbaupläne für die Binnenschifffahrt, Artikel 5
5. Schiffstypen für die Binnenschifffahrt, (1) Die Vertreter der Vertragsparteien treffen sich mindestens
alle zwei Jahre abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland
6. Verkehrssicherheit in der Binnenschifffahrt, und in der Volksrepublik China, um die Durchführung dieser Ver-
einbarung zu überprüfen und Arbeitspläne aufzustellen; diese
7. Kontrollsystem für das Sicherheitsmanagement in der Bin- beinhalten gemeinsame Projekte, Ziele der Zusammenarbeit,
nenschifffahrt, einzuhaltende Verfahren, den zeitlichen Ablauf und andere ent-
sprechende Punkte.
8. Maßnahmen gegen die Verunreinigung von Gewässern (2) Die Kostenregelungen werden bei der Festlegung der Pro-
durch Binnenschiffe, jekte von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Gleich-
heit und des beiderseitigen Nutzens sowie der Gegenseitigkeit
9. Entwicklung von Technologien für die Logistik in der Bin- vereinbart. Soweit im Einzelfall die Kostenregelungen nicht ver-
nenschifffahrt, einbart sind, trägt jede Vertragspartei ihre eigenen Kosten. Die
bei einem Projekt gastgebende Vertragspartei sorgt für die Erfül-
10. Bergungs- und Rettungsmaßnahmen auf dem Wasser, lung der organisatorischen Voraussetzungen (z. B. Bespre-
chungsräume und Dolmetscher) für die in Artikel 3 festgelegten
11. Wrackbeseitigung unter Wasser, Formen der Zusammenarbeit.
(3) Bei den Treffen der Vertreter der Vertragsparteien und bei
12. weitere Themen von beiderseitigem Interesse, sofern sie der Durchführung dieser Vereinbarung können Sachverständige
von den Vertragsparteien vereinbart werden. von Institutionen, Organisationen und Unternehmen hinzugezo-
gen werden.
Artikel 3 Artikel 6
Die Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar- Jede Meinungsverschiedenheit über die Umsetzung dieser
teien umfassen: Vereinbarung soll durch freundschaftliche Verhandlungen gelöst
werden.
1. Austausch von im gegenseitigen Interesse stehenden Infor-
mationen, wie z. B. Unterlagen und Veröffentlichungen über Artikel 7
die Binnenschifffahrt und Wasserstraßen (in der jeweiligen (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in
Landessprache), Kraft und gilt für fünf Jahre. Die Vereinbarung wird um jeweils
weitere fünf Jahre verlängert, falls keine der Vertragsparteien
2. Organisation von gemeinsamen wissenschaftlichen Konfe- diese Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf
renzen und technischen Seminaren, der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt hat.
(2) Tritt diese Vereinbarung außer Kraft, so werden die im
3. gemeinsame Forschungsvorhaben zu Fragen von beidersei- Rahmen dieser Vereinbarung begonnenen Projekte zu Ende
tigem Interesse und Austausch der Forschungsergebnisse geführt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird.
und Erfahrungen, (3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die bisherige,
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepu-
4. Austausch von Sachverständigen der Vertragsparteien zum blik Deutschland und dem Ministerium für das Kommunikations-
Informationsaustausch und zur Teilnahme an wissenschaftli- wesen der Volksrepublik China getroffene Vereinbarung über die
chen Projekten, Untersuchungen und Tagungen, Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom
10. Oktober 1984 außer Kraft.
5. andere Formen der Zusammenarbeit, sofern sie von den
Vertragsparteien vereinbart werden.
Geschehen zu Peking am 1. Dezember 2003 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland
Manfred Stolpe
Für das Ministerium für das
Kommunikationswesen der Volksrepublik China
Chunxian Zhang
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 655
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. April 2004
Das in Windhuk am 18. März 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Bwabwata
National Park“) ist nach seinem Artikel 6
am 18. März 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. April 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
K. Hinrichs
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vorhaben „Bwabwata National Park“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mer 4.1.2.2 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom
9. Juli 2003 –
und
die Regierung der Republik Namibia – sind wie folgt übereingekommen:
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 1
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Namibia, (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditan-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und „Bwabwata National Park“ einen Finanzierungsbeitrag bis zu
zu vertiefen, insgesamt 2 560 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhun-
dertsechzigtausend Euro) zu erhalten.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorha-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
ben ersetzt werden.
in der Republik Namibia beizutragen,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
unter Bezugnahme auf Nummer 4.1.1.3 des Protokolls der der Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeit-
Regierungsverhandlungen vom 25. Oktober 2001 und Num- punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für die Beschaffung von Ausstattung, Materialien, Fahrzeugen,
für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- Dienstleistungen und Gegenständen, die für das Projekt
dung. bestimmt sind, werden auf Antrag erstattet.
Artikel 2 Artikel 4
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Die Regierung der Republik Namibia überlässt bei den sich
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
zierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
gen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
dem Zusagejahr 2001 die entsprechenden Finanzierungsverträ- kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
ge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit
Ablauf des 31. Dezember 2009. Artikel 5
(2) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht Die im Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 9. De-
selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige zember 1994 für das Vorhaben „Caprivi Game Park“ vorgesehe-
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu nen Finanzierungsbeiträge in Höhe von 5 000 000,– DM (in Wor-
schließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen- ten: fünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. 2 560 000,–) werden vollständig reprogrammiert und für das in
Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Bwabwata National
Artikel 3 Park“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-
digkeit festgestellt worden ist.
Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern, Lizenzen, Zoll-, Hafen-
Artikel 6
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
erwähnten Verträge erhoben werden. Gezahlte Mehrwertsteuer Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 18. März 2004 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wo l f g a n g M a s s i n g
Für die Regierung der Republik Namibia
Immanuel Ngatjizeko
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 657
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. April 2004
Das in Windhuk am 18. März 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Gemeinde-
forstwirtschaft im Nordosten Namibias“) ist nach seinem
Artikel 5
am 18. März 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. April 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
K. Hinrichs
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Gemeindeforstwirtschaft im Nordosten Namibias“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
„Gemeindeforstwirtschaft im Nordosten Namibias“ einen Finan-
und
zierungsbeitrag bis zu insgesamt 2 045 167,52 EUR (in Worten:
die Regierung der Republik Namibia – zwei Millionen fünfundvierzigtausendeinhundertsiebenundsech-
zig Euro und zweiundfünfzig Cent) zu erhalten.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Namibia, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorha-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ben ersetzt werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zu vertiefen, der Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-
in der Republik Namibia beizutragen, ten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhal-
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 25. Oktober 2001 – Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Artikel 1
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- zierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der
licht es der Regierung der Republik Namibia, von der Kredit- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten für die Beschaffung von Ausstattung, Materialien, Fahrzeugen,
Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah- Dienstleistungen und Gegenständen, die für das Vorhaben
ren nach dem Zusagejahr 2001 die entsprechenden Finanzie- bestimmt sind, wird auf Antrag erstattet.
rungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die
Frist mit dem 31. Dezember 2009. Artikel 4
(2) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht Die Regierung der Republik Namibia überlässt bei den sich
selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
schließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
Artikel 3 und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern, Lizenzen, Zoll-, Hafen-
Artikel 5
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
erwähnten Verträge erhoben werden. Gezahlte Mehrwertsteuer Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 18. März 2004 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wo l f g a n g M a s s i n g
Für die Regierung der Republik Namibia
Immanuel Ngatjizeko
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rotterdamer Übereinkommens vom 10. September 1998
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel
Vom 20. April 2004
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren
der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche
Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im
internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058) wird nach seinem Artikel 26
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Frankreich am 17. Mai 2004
Spanien am 31. Mai 2004
Tschad am 8. Juni 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 2004 (BGBl. II S. 439).
Berlin, den 20. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 659
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 20. April 2004
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 – unter Angabe
des nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters des Gefahren-
warnzeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Haltezeichens (nach Ziffer ii) –
für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Albanien (Muster Aa/Muster B 2a) am 6. Februar 2005
Tunesien (Muster Aa/Muster B 2a) am 5. Januar 2005
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten,
nachstehend abgedruckten Vorbehalts:
(Übersetzung)
Reservation (Translation) (Original: Arabic) Reservation (Translation) (Original: Arabic)
“In ratifying the accession to the Con- „Bei der Ratifikation des Beitritts zu dem
vention on Road Signs and Signals con- am 8. November 1968 in Wien geschlosse-
cluded at Vienna on 8 November 1968, the nen Übereinkommen über Straßenver-
Republic of Tunisia declares that it does not kehrszeichen erklärt die Tunesische Repu-
consider itself bound by article 44 of the blik, dass sie sich durch Artikel 44 des
Convention and affirms that any dispute Übereinkommens nicht als gebunden
which relates to the interpretation or appli- betrachtet, und bekräftigt, dass jede Strei-
cation of this Convention may be submit- tigkeit über die Auslegung oder Anwen-
ted to arbitration or to the International dung des Übereinkommens nur mit vor-
Court of Justice only after the prior consent heriger Zustimmung aller betroffenen Par-
of all the Parties concerned.” teien einem Schiedsverfahren unterworfen
oder dem Internationalen Gerichtshof
unterbreitet werden kann.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 2001 (BGBl. II S. 771).
Berlin, den 20. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
Vom 20. April 2004
I.
Das in Den Haag am 29. Mai 1993 zur Unterzeichnung aufgelegte Überein-
kommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) ist nach seinem
Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a für
Südafrika am 1. Dezember 2003
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten zentralen Behörde
in Kraft getreten.
II.
S ü d a f r i k a am 24. Oktober 2003:
(Übersetzung)
“Department of Social Development „Department of Social Development
Private Bag x885 [Ministerium für Soziale Entwicklung]
Pretoria 0001 Private Bag x885
Pretoria 0001
Phone: (+27 12) 312 7646 Telefon: (+27 12) 312 7646
Contact persons: Ansprechpartner:
Ms Marike Bloem Frau Marike Bloem
(tel.: (+27 12) 312 7593) (Tel.: (+27 12) 312 7593
Ms Agnes Muller Frau Agnes Muller
(tel.: (+27 12) 312 7586)” (Tel.: (+27 12) 312 7586)“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2004 (BGBl. II S. 122).
Berlin, den 20. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 661
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
vom 26. Oktober 1990 zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 20. April 2004
Das Protokoll vom 26. Oktober 1990 zur Änderung des Artikels 50 Buch-
stabe a des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivil-
luftfahrt (BGBl. 1996 II S. 2498, 2501) ist nach Ziffer 3 Buchstabe g für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 10. November 2003
Gabun am 13. August 2003
Paraguay am 18. September 2003
Togo am 22. Juli 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 95).
Berlin, den 20. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 20. April 2004
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783) wird nach seinem Artikel 23 Abs. 2
für die
Türkei am 24. Mai 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Februar 2004 (BGBl. II S. 446).
Berlin, den 20. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 661
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
vom 26. Oktober 1990 zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 20. April 2004
Das Protokoll vom 26. Oktober 1990 zur Änderung des Artikels 50 Buch-
stabe a des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivil-
luftfahrt (BGBl. 1996 II S. 2498, 2501) ist nach Ziffer 3 Buchstabe g für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 10. November 2003
Gabun am 13. August 2003
Paraguay am 18. September 2003
Togo am 22. Juli 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 95).
Berlin, den 20. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Vom 20. April 2004
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über
Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783) wird nach seinem Artikel 23 Abs. 2
für die
Türkei am 24. Mai 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Februar 2004 (BGBl. II S. 446).
Berlin, den 20. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 20. April 2004
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
(BGBl. 1993 II S. 1136) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgenden weite-
ren Staat in Kraft treten:
Kongo am 1. Juni 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juli 2003 (BGBl. II S. 736).
Berlin, den 20. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
des deutsch-schweizerischen Abkommens
zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Vom 20. April 2004
Das in Bern am 16. April 2002 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens über
die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich (BGBl. 1995 II S. 796) ist nach seinem
Artikel 3
am 25. März 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 20. April 2004
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
(BGBl. 1993 II S. 1136) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgenden weite-
ren Staat in Kraft treten:
Kongo am 1. Juni 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juli 2003 (BGBl. II S. 736).
Berlin, den 20. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
des deutsch-schweizerischen Abkommens
zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Vom 20. April 2004
Das in Bern am 16. April 2002 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens über
die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich (BGBl. 1995 II S. 796) ist nach seinem
Artikel 3
am 25. März 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 663
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Änderung des Abkommens
über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in
Studiengängen an Hochschulen ohne Promotionsrecht – ver-
und
gleiche Anlage 1 Teil 2 und Anlage 2 Teil 2 – absolviert oder
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft – erbracht worden sind, werden an Hochschulen mit Promotions-
recht im jeweils anderen Land – vergleiche Anlage 1 Teil 1 und
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 20. Juni 1994 Anlage 2 Teil 1 – auf Grund einer Anrechnungs- beziehungs-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und weise Anerkennungsentscheidung einer entsprechenden Hoch-
der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die schule mit Promotionsrecht des Herkunftslandes auf Antrag
gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hoch- angerechnet oder anerkannt.
schulbereich (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet),
(5) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in
Studiengängen an Hochschulen mit Promotionsrecht – ver-
auf der Grundlage der anlässlich der Vierten Sitzung der Stän-
gleiche Anlage 1 Teil 1 und Anlage 2 Teil 1 – absolviert oder
digen Expertenkommission nach Artikel 7 des Abkommens am
erbracht worden sind, werden an Hochschulen ohne Promo-
30./31. Mai 2000 in Berlin gemeinsam erarbeiteten Vorschläge –
tionsrecht im jeweils anderen Land – vergleiche Anlage 1 Teil 2
und Anlage 2 Teil 2 – auf Grund einer Anrechnungs- beziehungs-
haben Folgendes vereinbart:
weise Anerkennungsentscheidung einer entsprechenden Hoch-
schule ohne Promotionsrecht des Herkunftslandes auf Antrag
Artikel 1 angerechnet oder anerkannt.
Änderungen des Abkommens (6) Ob ein einschlägiges Studium im Sinne der Absätze 1
bis 5 vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an der das
(1) Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens wird ersatzlos Studium fortgesetzt werden soll.
gestrichen.
(7) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in die-
(2) Artikel 3 des Abkommens erhält folgende neue Fassung: sem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennun-
gen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechts.
„(1) Auf Antrag werden einschlägige Studienzeiten, Studien-
leistungen und Prüfungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 (8) Hinsichtlich der Anwendung der Regelungen in den Ab-
gegenseitig angerechnet oder anerkannt. Sofern ein Grund- sätzen 4 und 5 kann die Ständige Expertenkommission einver-
studium von mindestens vier Semestern erfolgreich abge- nehmlich Näheres bestimmen.“
schlossen worden ist, findet in diesen Fällen eine inhaltliche
Überprüfung der Voraussetzungen der Qualifikation für das (3) Die Anlagen 1 und 2 des Abkommens werden durch die
Hochschulstudium nicht statt. Anlagen 1 und 2 zu diesem Änderungsabkommen ersetzt. Letz-
tere sind Bestandteil dieses Änderungsabkommens.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in
Studiengängen an Hochschulen mit Promotionsrecht – ver-
gleiche Anlage 1 Teil 1 und Anlage 2 Teil 1 – absolviert oder Artikel 2
erbracht worden sind, werden für ein einschlägiges Studium an Dieses Änderungsabkommen und das Abkommen sind als
Hochschulen des jeweiligen anderen Landes, dessen Abschluss ein Abkommen auszulegen und anzuwenden.
unmittelbar die Zulassung zum Promotionsverfahren ermöglicht,
auf Antrag angerechnet oder anerkannt.
Artikel 3
(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in
Inkrafttreten
Studiengängen an Hochschulen ohne Promotionsrecht – ver-
gleiche Anlage 1 Teil 2 und Anlage 2 Teil 2 – absolviert oder Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
erbracht worden sind, werden für die Fortsetzung des Studiums tragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat-
an einer entsprechenden Hochschule im jeweils anderen Land lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-
auf Antrag angerechnet oder anerkannt. gebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Geschehen zu Bern am 16. April 2002 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reinhard Hilger
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
G. M. S c h u w e y
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
Anlage 1
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Änderung des Abkommens
über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Liste deutscher Hochschulen
nach Artikel 1 und Artikel 3 Absätze 1 bis 5 des deutsch-schweizerischen Abkommens
über die gegenseitige Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich1)
(Staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen; ohne Kunst- und Musikhochschulen)
(materieller Stand der Liste vom 31. Dezember 2001, genehmigt am 14./15. Januar 2002
in Bern von der Ständigen Expertenkommission)
Teil 1
Hochschulen mit Promotionsrecht
Universitäten und gleichgestellte Hochschulen2)
Aachen TH Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Aachen
Augsburg U Universität Augsburg Augsburg
Bamberg U Otto-Friedrich-Universität Bamberg Bamberg
Bayreuth U Universität Bayreuth Bayreuth
Benediktbeuern PhThH Philosophisch-Theologische Hochschule Benediktbeuern
der Salesianer Don Boscos Benediktbeuern – Theologische Fakultät
Berlin FU Freie Universität Berlin Berlin
Berlin HU Humboldt-Universität zu Berlin Berlin
Berlin TU Technische Universität Berlin Berlin
Bethel KiH Kirchliche Hochschule Bethel Bielefeld
Bielefeld U Universität Bielefeld Bielefeld
Bochum U Ruhr-Universität Bochum Bochum
Bonn U Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Bonn
Braunschweig TU Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig Braunschweig
Bremen IU International University Bremen Bremen
Bremen U Universität Bremen Bremen
Chemnitz TU Technische Universität Chemnitz Chemnitz
Clausthal TU Technische Universität Clausthal Clausthal-Zellerfeld
Cottbus TU Brandenburgische Technische Universität Cottbus Cottbus
Darmstadt TU Technische Universität Darmstadt Darmstadt
Dortmund U Universität Dortmund Dortmund
Dresden TU Technische Universität Dresden Dresden
Düsseldorf U Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Düsseldorf
Duisburg U/GH Gerhard-Mercator-Universität – Gesamthochschule Duisburg Duisburg
Eichstätt U Katholische Universität Eichstätt Eichstätt
Erfurt ThFak Theologische Fakultät Erfurt Erfurt
Erfurt U Universität Erfurt Erfurt
Erlangen-Nürnberg U Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Erlangen
Essen U/GH Universität – Gesamthochschule Essen Essen
Flensburg U Universität Flensburg Flensburg
Frankfurt am Main PhThH Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main Frankfurt am Main
Frankfurt am Main U Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Frankfurt am Main
1) Die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden im „Hochschulkompass“ der Hochschul-
rektorenkonferenz (HRK) dokumentiert. Die Dokumentation ist im Internet unter den Adressen www.hrk.de oder www.hochschulkompass.hrk.de
zugänglich.
2) Universitäten, Technische Universitäten/Hochschulen, Gesamthochschulen und sonstige Hochschulen mit universitärem Status
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 665
Frankfurt (Oder) U Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder)
Freiberg TUBergAk Technische Universität Bergakademie Freiberg Freiberg
Freiburg PH Pädagogische Hochschule Freiburg Freiburg
Freiburg U Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau Freiburg
Fulda ThFak Theologische Fakultät Fulda Fulda
Gießen U Justus-Liebig-Universität Gießen Gießen
Göttingen U Georg-August-Universität Göttingen Göttingen
Greifswald U Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Greifswald
Hagen FernU FernUniversität – Gesamthochschule Hagen Hagen
Halle-Wittenberg U Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Halle
Hamburg HWP Hochschule für Wirtschaft und Politik Hamburg Hamburg
Hamburg U Universität Hamburg Hamburg
Hamburg UBw Universität der Bundeswehr Hamburg Hamburg
Hamburg-Harburg TU Technische Universität Hamburg-Harburg Hamburg
Hannover MedH Medizinische Hochschule Hannover Hannover
Hannover TiHo Tierärztliche Hochschule Hannover Hannover
Hannover U Universität Hannover Hannover
Heidelberg HJS Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg Heidelberg
Heidelberg PH Pädagogische Hochschule Heidelberg Heidelberg
Heidelberg U Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Heidelberg
Hildesheim U Universität Hildesheim Hildesheim
Hohenheim U Universität Hohenheim Stuttgart
Ilmenau TU Technische Universität Ilmenau Ilmenau
Jena U Friedrich-Schiller-Universität Jena Jena
Kaiserslautern U Universität Kaiserslautern Kaiserslautern
Karlsruhe PH Pädagogische Hochschule Karlsruhe Karlsruhe
Karlsruhe U Universität Fridericiana zu Karlsruhe (Technische Hochschule) Karlsruhe
Kassel U/GH Universität Gesamthochschule Kassel Kassel
Kiel U Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Kiel
Koblenz-Landau U Universität Koblenz-Landau Mainz
Köln DSHS Deutsche Sporthochschule Köln Köln
Köln U Universität zu Köln Köln
Konstanz U Universität Konstanz Konstanz
Leipzig HandelsH Handelshochschule Leipzig Leipzig
Leipzig U Universität Leipzig Leipzig
Ludwigsburg PH Pädagogische Hochschule Ludwigsburg Ludwigsburg
Lübeck MedU Medizinische Universität zu Lübeck Lübeck
Lüneburg U Universität Lüneburg Lüneburg
Magdeburg U Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Magdeburg
Mainz U Johannes Gutenberg-Universität Mainz Mainz
Mannheim U Universität Mannheim Mannheim
Marburg U Philipps-Universität Marburg Marburg
München HPhil Hochschule für Philosophie München
München TU Technische Universität München München
München U Ludwig-Maximilians-Universität München München
München UBw Universität der Bundeswehr München Neubiberg
Münster U Westfälische Wilhelms-Universität Münster Münster
Neuendettelsau KiH Augustana-Hochschule Neuendettelsau Neuendettelsau
Oestrich-Winkel EBS European Business School Oestrich-Winkel Oestrich-Winkel
Oldenburg U Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Oldenburg
Osnabrück U Universität Osnabrück Osnabrück
Paderborn ThFak Theologische Fakultät Paderborn Paderborn
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
Paderborn U/GH Universität-Gesamthochschule Paderborn Paderborn
Passau U Universität Passau Passau
Potsdam U Universität Potsdam Potsdam
Regensburg U Universität Regensburg Regensburg
Rostock U Universität Rostock Rostock
Saarbrücken U Universität des Saarlandes Saarbrücken
Sankt Augustin PhThH Philosophisch-Theologische Hochschule SVD Sankt Augustin – Sankt Augustin
Theologische Fakultät
Schwäbisch Gmünd PH Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd Schwäbisch Gmünd
Siegen U/GH Universität – Gesamthochschule Siegen Siegen
Speyer DHV Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer Speyer
Stuttgart U Universität Stuttgart Stuttgart
Trier ThFak Theologische Fakultät Trier Trier
Trier U Universität Trier Trier
Tübingen U Eberhard-Karls-Universität Tübingen Tübingen
Ulm U Universität Ulm Ulm
Vallendar PTHV Philosophisch-Theologische Hochschule Vallendar Vallendar
der Gesellschaft des Katholischen Apostolates (Pallottiner)
Vallendar WHU WHU – Wissenschaftliche Hochschule für Unternehmensführung Vallendar
– Otto-Beisheim-Hochschule –
Vechta H Hochschule Vechta Vechta
Weimar U Bauhaus-Universität Weimar Weimar
Weingarten PH Pädagogische Hochschule Weingarten Weingarten
Witten/Herdecke U Private Universität Witten/Herdecke gGmbH Witten
Würzburg U Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg Würzburg
Wuppertal KiH Kirchliche Hochschule Wuppertal Wuppertal
Wuppertal U/GH Bergische Universität – Gesamthochschule Wuppertal Wuppertal
Zittau IHI Internationales Hochschulinstitut Zittau (IHI) Zittau
Teil 2
Hochschulen ohne Promotionsrecht
2.1 Fachhochschulen
Aachen FH Fachhochschule Aachen Aachen
Aalen FH Fachhochschule Aalen – Hochschule für Technik und Wirtschaft Aalen
Albstadt-Sigmaringen FH Fachhochschule Albstadt-Sigmaringen – Sigmaringen
Hochschule für Technik und Wirtschaft
Amberg-Weiden FH Fachhochschule Amberg-Weiden – Hochschule für Technik und Wirtschaft Amberg
Anhalt H Hochschule Anhalt (FH) – Hochschule für angewandte Wissenschaften Köthen
Ansbach FH Fachhochschule Ansbach Ansbach
Aschaffenburg FH Fachhochschule Aschaffenburg Aschaffenburg
Augsburg FH Fachhochschule Augsburg Augsburg
Bad Honnef FH Internationale Fachhochschule Bad Honnef Bad Honnef
Berlin ASFH Alice-Salomon-Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin Berlin
Berlin EvFH Evangelische Fachhochschule Berlin – Berlin
Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik
Berlin FHTW Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Berlin
Berlin FHVR Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin Berlin
Berlin FHW Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Berlin
Berlin KathFH Katholische Fachhochschule Berlin (KFB) – Berlin
Staatlich anerkannte Fachhochschule für Sozialwesen
Berlin SHB Steinbeis-Hochschule-Berlin Berlin
Berlin TFH Technische Fachhochschule Berlin Berlin
Biberach FH Fachhochschule Biberach – Hochschule für Bauwesen und Wirtschaft Biberach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 667
Bielefeld FH Fachhochschule Bielefeld Bielefeld
Bielefeld FHM Fachhochschule des Mittelstandes (FHM) Bielefeld
Bingen FH Fachhochschule Bingen Bingen
Bochum FH Fachhochschule Bochum Bochum
Bochum TFH Technische Fachhochschule Georg Agricola Bochum
für Rohstoff, Energie und Umwelt zu Bochum –
Staatlich anerkannte Fachhochschule der DMT
Bonn FHBibl Fachhochschule für das öffentliche Bibliothekswesen Bonn Bonn
Bonn-Rhein-Sieg FH Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg Sankt Augustin
Brandenburg FH Fachhochschule Brandenburg Brandenburg
Braunschweig/ Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel Wolfenbüttel
Wolfenbüttel FH
Bremen H Hochschule Bremen Bremen
Bremerhaven H Hochschule Bremerhaven Bremerhaven
Coburg FH Fachhochschule Coburg Coburg
Darmstadt EvFH Evangelische Fachhochschule Darmstadt Darmstadt
Darmstadt FernFH Private FernFachhochschule Darmstadt – staatlich genehmigt Pfungstadt
Darmstadt FH Fachhochschule Darmstadt Darmstadt
Deggendorf FH Fachhochschule Deggendorf Deggendorf
Dortmund FH Fachhochschule Dortmund Dortmund
Dortmund ISM International School of Management ISM Dortmund Dortmund
Dresden EvH Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH) Dresden
Dresden HTW Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) Dresden
Düsseldorf FH Fachhochschule Düsseldorf Düsseldorf
Eberswalde FH Fachhochschule Eberswalde Eberswalde
Elmshorn FH Nordakademie Nordakademie – Staatlich anerkannte private Fachhochschule Elmshorn
mit dualen Studiengängen
Erfurt FH Fachhochschule Erfurt Erfurt
Essen FOM Fachhochschule für Oekonomie und Management (FOM) – Essen
Staatlich anerkannte Fachhochschule für Berufstätige
Esslingen FHS Fachhochschule Esslingen – Hochschule für Sozialwesen Esslingen
Esslingen FHT Fachhochschule Esslingen – Hochschule für Technik Esslingen
Flensburg FH Fachhochschule Flensburg Flensburg
Frankfurt am Main FH Fachhochschule Frankfurt am Main Frankfurt am Main
Frankfurt am Main HfB Hochschule für Bankwirtschaft (HfB) – Frankfurt am Main
Private Fachhochschule der Bankakademie
Freiburg EvFHS Evangelische Fachhochschule Freiburg – Freiburg
Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik
Freiburg KathFHS Katholische Fachhochschule Freiburg – staatlich anerkannt – Freiburg
Hochschule für Sozialwesen, Religionspädagogik und Pflege
Fulda FH Fachhochschule Fulda Fulda
Furtwangen FH Fachhochschule Furtwangen – Hochschule für Technik und Wirtschaft Furtwangen
Gelsenkirchen FH Fachhochschule Gelsenkirchen Gelsenkirchen
Gießen-Friedberg FH Fachhochschule Gießen-Friedberg Gießen
Göttingen FH Private Fachhochschule Göttingen Göttingen
Hamburg EvFH Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik Hamburg
der „Diakonenanstalt des Rauhen Hauses“ Hamburg
Hamburg FernFH Fern-Fachhochschule Hamburg Hamburg
Hamburg HAW Fachhochschule Hamburg Hamburg
Hannover EvFH Evangelische Fachhochschule Hannover Hannover
Hannover FH Fachhochschule Hannover Hannover
Hannover FHDW Fachhochschule für die Wirtschaft – staatlich anerkannt Hannover
Harz H Hochschule Harz – Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) Wernigerode
Heidelberg FH Fachhochschule Heidelberg Heidelberg
– Staatlich anerkannte Fachhochschule der SRH-Gruppe –
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
Heilbronn FH Fachhochschule Heilbronn – Hochschule für Technik und Wirtschaft Heilbronn
Hildesh./Holzm./ Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen – Hildesheim
Göttingen FH Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst
Hof FH Fachhochschule Hof Hof
Idstein FHFresen Europa Fachhochschule Fresenius Idstein
Ingolstadt FH Fachhochschule Ingolstadt Ingolstadt
Iserlohn BiTS BiTS – Business and Information Technology School gGmbH Iserlohn
Iserlohn MärkFH Märkische Fachhochschule Iserlohn Iserlohn
Isny FH Fachhochschule und Berufskollegs NTA – Prof.Dr. Grübler gemein. GmbH Isny
Jena FH Fachhochschule Jena Jena
Kaiserslautern FH Fachhochschule Kaiserslautern Kaiserslautern
Karlsruhe FH Fachhochschule Karlsruhe – Hochschule für Technik Karlsruhe
Kempten FH Fachhochschule Kempten – Hochschule für Technik und Wirtschaft Kempten
Kiel FH Fachhochschule Kiel Kiel
Kiel FHKuG Muthesius-Hochschule – Fachhochschule für Kunst und Gestaltung Kiel
Koblenz FH Fachhochschule Koblenz Koblenz
Köln FH Fachhochschule Köln Köln
Köln RheinFH Rheinische Fachhochschule Köln Köln
Konstanz FH Fachhochschule Konstanz – Konstanz
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung
Lahr FH AKAD Fachhochschule Lahr – staatlich anerkannt – Lahr
Landshut FH Fachhochschule Landshut – Landshut
Hochschule für Wirtschaft – Sozialwesen – Technik
Lausitz FH Fachhochschule Lausitz Senftenberg
Leipzig FHTelekom Deutsche Telekom Fachhochschule Leipzig Leipzig
Leipzig HBerufst AKAD Hochschulen für Berufstätige – Fachhochschule Leipzig Leipzig
– staatlich anerkannt –
Leipzig HTWK Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) Leipzig
Lippe FH Fachhochschule Lippe Lemgo
Ludwigshafen EvFH Evangelische Fachhochschule Ludwigshafen – Ludwigshafen
Hochschule für Sozial- und Gesundheitswesen
Ludwigshafen FH Fachhochschule Ludwigshafen – Hochschule für Wirtschaft Ludwigshafen
Lübeck FH Fachhochschule Lübeck Lübeck
Magdeburg-Stendal H Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) Magdeburg
Mainz FH Fachhochschule Mainz Mainz
Mainz KathFH Katholische Fachhochschule Mainz Mainz
Mannheim FHS Fachhochschule Mannheim – Hochschule für Sozialwesen Mannheim
Mannheim FHTG Fachhochschule Mannheim – Hochschule für Technik und Gestaltung Mannheim
Merseburg FH Fachhochschule Merseburg Merseburg
Mittweida H Hochschule Mittweida (FH) Mittweida
Moritzburg EvFH Evangelische Fachhochschule für Religionspädagogik Moritzburg
und Gemeindediakonie Moritzburg
München EBA Europäische Betriebswirtschafts-Akademie – München
Staatlich anerkannte private Hochschule
München FH Fachhochschule München München
München KathFH Katholische Stiftungsfachhochschule München München
Münster FH Fachhochschule Münster Münster
Neu-Ulm FH Fachhochschule Neu-Ulm Neu-Ulm
Neubrandenburg FH Fachhochschule Neubrandenburg Neubrandenburg
Niederrhein FH Fachhochschule Niederrhein Krefeld
Norddeutschland KathFH Katholische Fachhochschule Norddeutschland Vechta
Nordhausen FH Fachhochschule Nordhausen Nordhausen
Nordhessen FH Fachhochschule Nordhessen Bad Sooden-Allendorf
Nordostniedersachsen FH Fachhochschule Nordostniedersachsen Lüneburg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 669
Nordrhein-Westfalen KathFH Katholische Fachhochschule Nordrhein-Westfalen Köln
Nürnberg EvFH Evangelische Fachhochschule Nürnberg Nürnberg
Nürnberg FH Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg Nürnberg
Nürtingen FH Fachhochschule Nürtingen – Nürtingen
Hochschule für Wirtschaft, Landwirtschaft und Landespflege
Nürtingen FHKunst Staatlich anerkannte Fachhochschule für Kunsttherapie Nürtingen
Oelsnitz FH DIPLOMA-Fachhochschule Oelsnitz/Vogtland Oelsnitz
Offenburg FH Fachhochschule Offenburg – Hochschule für Technik und Wirtschaft Offenburg
Oldenb./Ostfriesl./ Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven Emden
Wilhelmsh. FH
Osnabrück FH Fachhochschule Osnabrück Osnabrück
Ottersberg FHKunst Freie Kunst-Studienstätte Ottersberg Ottersberg
Paderborn FHDW Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn
Pforzheim FH Fachhochschule Pforzheim – Pforzheim
Hochschule für Gestaltung, Technik und Wirtschaft
Potsdam FH Fachhochschule Potsdam Potsdam
Ravensburg-Weingarten FH Fachhochschule Ravensburg-Weingarten Weingarten
Regensburg FH Fachhochschule Regensburg Regensburg
Rendsburg HBerufst Hochschule für Berufstätige Rendsburg – Rendsburg
Staatlich anerkannte Fachhochschule der AKAD
Reutlingen FHTW Fachhochschule Reutlingen – Hochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen
Reutlingen-Ludwigsburg Evangelische Fachhochschule Reutlingen-Ludwigsburg Ludwigsburg
EvFH – Hochschule für Soziale Arbeit, Religionspädagogik und Diakonie –
Staatlich anerkannte Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche
Württemberg
Rheinland-Westfalen-Lippe Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe Bochum
EvFH
Riedlingen FH Deutsch-Ordens Fachhochschule Riedlingen – Hochschule für Wirtschaft Riedlingen
Rosenheim FH Fachhochschule Rosenheim – Hochschule für Technik und Wirtschaft Rosenheim
Rottenburg FH Fachhochschule Rottenburg – Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg
Saarbrücken HTW Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Saarbrücken
Saarbrücken KathHS Katholische Hochschule für Soziale Arbeit Saarbrücken Saarbrücken
Schmalkalden FH Fachhochschule Schmalkalden Schmalkalden
Schwäbisch Gmünd FHGest Fachhochschule Schwäbisch Gmünd – Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd
Schwäbisch Hall FHGest Fachhochschule Schwäbisch Hall – Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Hall
Stralsund FH Fachhochschule Stralsund Stralsund
Stuttgart FHT Fachhochschule Stuttgart – Hochschule für Technik Stuttgart
Stuttgart HdM Fachhochschule Stuttgart – Hochschule der Medien Stuttgart
Stuttgart MerzAk Merz Akademie – Hochschule für Gestaltung Stuttgart – Stuttgart
Staatlich anerkannte Fachhochschule
Trier FH Fachhochschule Trier – Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung Trier
Ulm FH Fachhochschule Ulm – Hochschule für Technik Ulm
Vechta/Diepholz FHWT Private Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Vechta/Diepholz Vechta
Wedel FH Fachhochschule Wedel Wedel
Weihenstephan FH Fachhochschule Weihenstephan Freising
Westküste FH Fachhochschule Westküste – Hochschule für Wirtschaft und Technik Heide
Wiesbaden FH Fachhochschule Wiesbaden Wiesbaden
Wildau TFH Technische Fachhochschule Wildau Wildau
Wismar H Hochschule Wismar – Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung Wismar
Worms FH Fachhochschule Worms Worms
Würzburg-Schweinfurt FH Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt Würzburg
Zittau/Görlitz H Hochschule Zittau/Görlitz (FH) Zittau
Zwickau H Westsächsische Hochschule Zwickau (FH) Zwickau
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
2.2 Hochschulen mit universitärem Status
Berlin ESCP-EAP ESCP-EAP Europäische Wirtschaftshochschule Berlin Berlin
Bruchsal IU International University in Germany Bruchsal GmbH Bruchsal
– Staatlich anerkannte wissenschaftliche Hochschule –
Friedensau ThH Theologische Hochschule Friedensau Friedensau
Hamburg BLS Bucerius Law School – Hochschule für Rechtswissenschaft Hamburg
Kassel KIMS Kassel International Management School Kassel
Lahr WHL AKAD Wissenschaftliche Hochschule Lahr Lahr
Münster PhThH Philosophisch-Theologische Hochschule Münster – Münster
Kirchlich und staatlich anerkannte Hochschule in freier Trägerschaft
der Rheinisch-Westfälischen Kapuzinerprovinz
Oberursel LuthThH Lutherische Theologische Hochschule Oberursel Oberursel
Stuttgart SIMT Stuttgart Institute of Management and Technology (SIMT) – Stuttgart
Staatlich anerkannte wissenschaftliche Hochschule
Weilheim-Bierbronnen GSA Gustav-Siewerth-Akademie – Weilheim-Bierbronnen
Staatlich anerkannte wissenschaftliche Hochschule
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 671
Anlage 2
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Änderung des Abkommens
über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Liste schweizerischer Hochschulen
nach Artikel 1 und Artikel 3 Absätze 1 bis 5 des deutsch-schweizerischen Abkommens
über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
(ohne Kunst- und Musikhochschulen)
(materieller Stand der Liste vom 31. Dezember 2001, genehmigt am 14./15. Januar 2002
in Bern von der Ständigen Expertenkommission)
Teil 1
Hochschulen mit Promotionsrecht
Universität Basel
Universität Bern
Universität Freiburg/Université de Fribourg
Université de Genève
Université de Lausanne
Universität Luzern
Université de Neuchâtel
Universität St. Gallen, HSG
Università della Svizzera italiana, USI – Lugano/Mendrisio
Universität Zürich
Ecole polytechnique fédérale de Lausanne, EPFL
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, ETHZ
Institut universitaire de Hautes Etudes Internationales, IUHEI – Genève
Teil 2
Hochschulen ohne Promotionsrecht
2.1 Fachhochschulen
Berner Fachhochschule, BFH – Bern
Fachhochschule Nordwestschweiz, FHNW – Brugg/Windisch
Fachhochschule Ostschweiz FHO – St. Gallen
Fachhochschule Zentralschweiz, FHZ – Luzern
Haute école spécialisée de Suisse occidentale, HES-SO – Delémont
Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana, SUPSI – Manno
Zürcher Fachhochschule, ZFH – Zürich
2.2 Universitätsinstitutionen
Institut de Hautes Etudes en Administration Publique, IDHEAP – Lausanne
Institut Universitaire Kurt Bösch, IUKB – Sion
Pädagogische Hochschule St. Gallen, PHS
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 20. April 2004
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBl. 1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Tunesien am 5. Januar 2005
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten,
nachstehend abgedruckten Vorbehalts und nach Maßgabe des nach Arti-
kel 45 Abs. 4 notifizierten Unterscheidungszeichens „TN“
in Kraft treten:
(Übersetzung)
Reservation (Translation) (Original: Arabic)
“In ratifying the accession to the Con- „Bei der Ratifikation des Beitritts zu dem
vention on Road Traffic concluded at Vienna am 8. November 1968 in Wien geschlosse-
on 8 November 1968, the Republic of nen Übereinkommen über den Straßenver-
Tunisia declares that it does not consider kehr erklärt die Tunesische Republik, dass
itself bound by article 52 of the Convention sie sich durch Artikel 52 des Übereinkom-
and affirms that any dispute which relates mens nicht als gebunden betrachtet, und
to the interpretation or application of this bekräftigt, dass jede Streitigkeit über die
Convention may be submitted to arbitra- Auslegung oder Anwendung des Überein-
tion or to the International Court of Justice kommens nur mit vorheriger Zustimmung
only after the prior consent of all the Parties aller betroffenen Parteien einem Schieds-
concerned.” verfahren unterworfen oder dem Internatio-
nalen Gerichtshof unterbreitet werden
kann.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. August 2002 (BGBl. II S. 2471).
Berlin, den 20. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 673
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. April 2004
Das in Tirana am 22. September 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Wasserver- und Ab-
wasserentsorgung Kruja II – Jahr 2001) ist nach seinem
Artikel 5
am 8. März 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. April 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II – Jahr 2001)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt
und
2 556 459,41 EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundertsechs-
die Regierung der Republik Albanien – undfünfzigtausendvierhundertneunundfünfzig 41/100 Euro) für
das Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II“ zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik habens festgestellt worden ist.
Albanien,
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vor-
zu vertiefen, haben ersetzt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
der Regierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige
in der Republik Albanien beizutragen, Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in
Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom deraufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
5. Dezember 2001 –
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
Artikel 1
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
licht es der Regierung der Republik Albanien und anderen, von zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
liegt. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages Artikel 4
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich
Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
sen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
31. Dezember 2009. verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Regierung der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Albanien Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
erhoben werden. ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 22. September 2003 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Annen
Für die Regierung der Republik Albanien
Arben Malaj
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. April 2004
Das in Tirana am 22. September 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 (Sozialinvesti-
tionsfonds ADF III – Nord- und Ostalbanien) ist nach sei-
nem Artikel 5
am 8. März 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. April 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 675
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2001
(Sozialinvestitionsfonds ADF III – Nord- und Ostalbanien)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
und
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein
die Regierung der Republik Albanien – Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-
den.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Regierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
Albanien, punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorha-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
bens oder weitere Finanzierungsbeiträge für weitere notwendige
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in
zu vertiefen,
Absatz 1 Nummer 2 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, dung.
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nahmen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden in Darlehen
in der Republik Albanien beizutragen, umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
werden.
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom
5. Dezember 2001 –
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
Artikel 1 sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
licht es der Regierung der Republik Albanien und anderen, von des Darlehens sowie des Finanzierungsbeitrages zu schließen-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol- tenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Arti-
gende Beträge zu erhalten: kel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt,
soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-
1. ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 2 301 000,– EUR
gejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträ-
(in Worten: zwei Millionen dreihundertundeintausend Euro)
ge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit
für das Vorhaben „Sozialinvestitionsfonds ADF III – Nord-
Ablauf des 31. Dezember 2009.
und Ostalbanien“ und
(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht
2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
256 000,– EUR (in Worten: zweihundertsechsundfünfzigtau-
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-
send Euro) für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1
rung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorha-
zu schließenden Verträge garantieren.
bens.
(3) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht
Die Förderungswürdigkeit des Gesamtvorhabens ist gegeben.
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
land und der Regierung der Republik Albanien durch andere der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
Vorhaben ersetzt werden. Werden die in Absatz 1 bezeichneten
Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des
Artikel 3
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt
die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Albanien ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
erhoben werden. für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich Artikel 5
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Regierung der Republik Albanien der Regierung der Bundesre-
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 22. September 2003 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Annen
Für die Regierung der Republik Albanien
Arben Malaj
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. April 2004
Das in Tirana am 22. September 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit („Studien- und Fach-
kräftefonds V“ – Jahr 2001) ist nach seinem Artikel 5
am 8. März 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. April 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 677
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(„Studien- und Fachkräftefonds V“ – Jahr 2001)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
die Regierung der Republik Albanien – wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung ger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den
der Republik Albanien, in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag
zu vertiefen, geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit
Ablauf des 31. Dezember 2009.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht
selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu
in der Republik Albanien beizutragen, schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
5. Dezember 2001 –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Artikel 1 lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Albanien
licht es der Regierung der Republik Albanien und anderen, von erhoben werden.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Artikel 4
einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt
Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich
1 022 583,76 EUR (in Worten: eine Million zweiundzwanzigtau-
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
sendfünfhundertdreiundachtzig 76/100 Euro) für die Einrichtung
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
eines Studien- und Fachkräftefonds „Studien- und Fachkräfte-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
fonds V“ zu erhalten.
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
ben ersetzt werden. kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeit- Artikel 5
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Regierung der Republik Albanien der Regierung der Bundesre-
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 22. September 2003 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Annen
Für die Regierung der Republik Albanien
Arben Malaj
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. April 2004
Das in Skopje am 17. März 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepuplik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit 1999 „Wasserversorgung
der Stadt Prilep“ ist nach seinem Artikel 5
am 23. März 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. April 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
über Finanzielle Zusammenarbeit 1999
„Wasserversorgung der Stadt Prilep“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. 8 180 670,10 EUR (in Worten: acht Millionen einhundertacht-
zigtausendsechshundertsiebzig 10/100 Euro) für das Vorha-
und
ben „Wasserversorgung der Stadt Prilep“;
die mazedonische Regierung –
2. 1 022 583,76 EUR (in Worten: eine Million zweiundzwanzig-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen tausendfünfhundertdreiundachtzig 76/100 Euro) für das Vor-
zwischen den Vertragsparteien, haben „Begleitmaßnahme Wasserversorgung der Stadt Pri-
lep“.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Förderungswürdigkeit der Vorhaben ist festgestellt worden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- land und der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
beizutragen, der mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom in Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Vorhaben oder für not-
2. Juli 1999 – wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung.
Artikel 1
Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der mazedonischen Regierung und anderen, von beiden (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
Finanzierungsbeiträge zu erhalten: schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004 679
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in Artikel 4
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der
und 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passa-
Finanzierungsverträge geschlossen werden. Für diese Beträge gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007. trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
(2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
erforderlichen Genehmigungen.
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
Artikel 5
Artikel 3
Die mazedonische Regierung belastet die Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Wiederaufbau mit keinerlei Steuern oder sonstigen öffentlichen mazedonische Regierung der Regierung der Bundesrepublik
Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch- Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im mazedonischen setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
Hoheitsgebiet erhoben werden. Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Skopje am 17. März 2004 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. I r e n e H i n r i c h s e n
Für die mazedonische Regierung
N. P o p o v s k i
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 7. Juli 1971 zur Änderung
des Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 23. April 2004
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1978 II
S. 500) ist nach seinem drittletzten Absatz für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Paraguay am 9. Juli 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 94).
Berlin, den 23. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 17. Mai 2004
Die Verordnung zur Änderung rhein- und moselschiff-
fahrtspolizeilicher Vorschriften vom 19. Dezember 2003
(BGBl. 2003 II S. 2132; 2004 II S. 143) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 6 ist die Angabe „Artikel 1 Abs. 2“ durch die An-
gabe „Artikel 2 Abs. 2“ zu ersetzen.
Berlin, den 17. Mai 2004
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Kowallik