498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004
Bekanntmachung
über die Änderung des Plans zum Sitzstaatabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Organisation für die Nutzung
von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Vom 18. Februar 2004
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Mai 2003 zum Sitz-
staatabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten
(EUMETSAT) wird nachstehend die Änderung des Plans gemäß Artikel 3 Abs. 3
Satz 1 des am 18. Juni 2002 in Darmstadt unterzeichneten Sitzstaatabkom-
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäi-
schen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMET-
SAT) – BGBl. 2003 II S. 488 – bekannt gemacht.
Die Änderung des Plans (Anlage zu Artikel 3 Abs. 3) des vorgenannten Sitz-
staatabkommens ist nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2
am 3. Februar 2004
in Kraft getreten; der Plan wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. Februar 2004
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Tr a u e r n i c h t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004 499
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001
über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen)
Vom 12. März 2004
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. April 2002 zu dem Stockholmer
Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe
(POPs-Übereinkommen) und dem Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Überein-
kommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend persistente organische Schadstoffe (POPs-Protokoll) (BGBl. 2002 II
S. 803) wird bekannt gemacht, dass das POPs-Übereinkommen nach seinem
Artikel 26 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 17. Mai 2004
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunde ist am 25. April 2002 beim Generalsekretariat der
Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Gleichzeitig ist das Übereinkommen für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten Mali
Antigua und Barbuda Marshallinseln
Armenien Mexiko
Aserbaidschan Nauru
Äthiopien Niederlande
Benin Norwegen
Bolivien Österreich
Botsuana Panama
Côte d’Ivoire Papua-Neuguinea
Dänemark Ruanda
Dominica Samoa
Fidschi Schweden
Finnland Schweiz
Frankreich Senegal
Ghana Sierra Leone
Island Slowakei
Japan Südafrika
Jemen Trinidad und Tobago
Kanada Tschechische Republik
Korea, Demokratische Volksrepublik Tuvalu
Lesotho Uruguay
Libanon Vereinigte Arabische Emirate
Liberia Vietnam
Luxemburg Weißrussland.
Berlin, den 12. März 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004 501
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 12. März 2004
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Mee-
resverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
(BGBl.1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Äquatorialguinea am 20. Februar 2004.
Peru am 6. Juni 2003.
Tonga am 7. Dezember 2003.
Vanuatu am 21. Oktober 2003.
Äquatorialguinea hat seine Beitrittsurkunde am 21. Januar 2004 in London
hinterlegt.
Peru hat seine Beitrittsurkunde am 7. Mai 2003 in London hinterlegt.
Tonga hat seine Beitrittsurkunde am 8. November 2003 in London hinterlegt.
Vanuatu hat seine Beitrittsurkunde am 22. September 2003 in London hinter-
legt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2002 (BGBl. II S. 270).
Berlin, den 12. März 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2004
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-schweizerischen Vertrags
über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten
Bargen/Blumberg, Barzheim/Hilzingen, Dörflingen/Büsingen,
Hüntwangen/Hohentengen und Wasterkingen/Hohentengen
Vom 13. März 2004
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 zu dem Vertrag
vom 5. März 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenz-
abschnitten Bargen/Blumberg, Barzheim/Hilzingen, Dörflingen/Büsingen, Hünt-
wangen/Hohentengen und Wasterkingen/Hohentengen (BGBl. 2003 II S.1941)
wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2
am 4. April 2004
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Berlin am 4. März 2004 ausgetauscht.
Berlin, den 13. März 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-sri-lankischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. März 2004
Das in Colombo am 14. August 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zu-
sammenarbeit (Jahr 2001) ist nach seinem Artikel 5
am 14. August 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. März 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2004
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-schweizerischen Vertrags
über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten
Bargen/Blumberg, Barzheim/Hilzingen, Dörflingen/Büsingen,
Hüntwangen/Hohentengen und Wasterkingen/Hohentengen
Vom 13. März 2004
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 zu dem Vertrag
vom 5. März 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenz-
abschnitten Bargen/Blumberg, Barzheim/Hilzingen, Dörflingen/Büsingen, Hünt-
wangen/Hohentengen und Wasterkingen/Hohentengen (BGBl. 2003 II S.1941)
wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2
am 4. April 2004
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Berlin am 4. März 2004 ausgetauscht.
Berlin, den 13. März 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-sri-lankischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. März 2004
Das in Colombo am 14. August 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zu-
sammenarbeit (Jahr 2001) ist nach seinem Artikel 5
am 14. August 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. März 2004
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004 503
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Jahr 2001
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-
renfalls ein Darlehen gewährt werden.
und
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
die Regierung der
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka –
Lanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, (weitere) Darle-
hen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
genannten Vorhaben oder Finanzierungsbeiträge für notwendi-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-
ge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
schen Sozialistischen Republik Sri Lanka,
Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
zu vertiefen, nahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
tragen, schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 14. und 15. Mai schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
2001 zwischen beiden Regierungen geführten Verhandlungen land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
über Entwicklungszusammenarbeit –
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
sind wie folgt übereingekommen: entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem
Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise
Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
Artikel 1 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- (3) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-
licht es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen blik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird
Republik Sri Lanka und beziehungsweise oder anderen, von gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol- aufgrund der nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c zu
gende Darlehen bis zu insgesamt 10 225 838,– EUR (in Worten: schließenden Verträge garantieren.
zehn Millionen zweihundertfünfundzwanzigtausendachthundert-
achtunddreißig Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:
Artikel 3
1. DFCC Bank IV bis zu 2 556 459,– EUR (in Worten: zwei Mil-
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
lionen fünfhundertsechsundfünfzigtausendvierhundertneun-
Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-
undfünfzig Euro);
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
2. National Development Bank – NDB V bis zu 5 112 919,– EUR Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-
(in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhun- kel 2 erwähnten Verträge in der Demokratischen Sozialistischen
dertneunzehn Euro); Republik Sri Lanka erhoben werden.
3. National Development Bank – NDB VI bis zu 2 556 459,– EUR
(in Worten: zwei Millionen fünfhundertsechsundfünfzigtau- Artikel 4
sendvierhundertneunundfünfzig Euro), Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben Sri Lanka überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung
festgestellt worden ist. und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-
land und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Republik Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische
Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-
Artikel 5
schaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- Kraft.
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004
Geschehen zu Colombo am 14. August 2002 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Elias
Für die Regierung der
Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
Charitha Ratwatte
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen
„Science Applications International Corporation“, „Icons International Consultants, LLC“
und „Northrop Grumman Information Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-11-05, DOCPER-AS-05-02, DOCPER-AS-13-01 und DOCPER-AS-11-06)
Vom 24. März 2004
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 11. März
2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Science App-
lications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-05), „Icons Internatio-
nal Consultants, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-05-02), „Northrop Grumman Infor-
mation Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-13-01) und „Science Applications
International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-06) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. März 2004
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. März 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004 505
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. März 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 1969 vom 11. März 2004 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die
Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis d
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen zur Erleich-
terung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-05 mit
einer Laufzeit vom 12. September 2003 bis 11. September 2004 folgende Dienst-
leistungen erbringen:
Informationen betreffend politische, wirtschaftliche, soziale, kulturelle, physische,
geographische, wissenschaftliche und militärische Themen in anderen Ländern
werden gesammelt, analysiert, beurteilt, ausgewertet und weitergegeben. Das
Unternehmen unterstützt ranghohe militärische Führungskräfte bei nachrichten-
dienstlicher Analyse und Planungsberatung, analysiert, entwirft und empfiehlt Ver-
besserungen für derzeitige bzw. geplante Kommandostrukturen, -systeme, -pro-
gramme, -projekte oder Teile davon im Hinblick auf strategische, operative und
taktische nachrichtendienstliche Unterstützung. Dieser Vertrag umfasst die fol-
genden Tätigkeiten: Military Intelligence Planner (Anhang II.f.).
b) Das Unternehmen Icons International Consultants, LLC wird auf der Grundlage
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-05-02 mit einer Lauf-
zeit vom 24. Dezember 2003 bis 30. September 2004 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Erstellung kompetenter Beurteilungen und analytischer Unterstützung für das
Hauptquartier der US-Armee in Europa (USAREUR), speziell für die Abteilung
G3/Truppenschutz, hinsichtlich Angelegenheiten, die die Terrorismusbekämpfung
und den Truppenschutz betreffen. Erleichterung der raschen Lösung komplexer
Probleme einschließlich Reaktionen auf terroristische Bedrohungen und ähnliche
Angelegenheiten aus dem Bereich Truppenschutz sowie die Ausarbeitung von
Planungsberatung. Unterstützung der Ermittlung und Lösung strategischer, dok-
trineller und grundsätzlicher Fragen, die sich auf die Terrorismusbekämpfung und
den Truppenschutz auswirken. Festlegung von Anwenderanforderungen, die sich
aus der komplexen und besonderen Natur des USAREUR-Auftrags unter Einsatz-
bedingungen einschließlich Friedenszeit, Krisen und Krieg, ergeben. Ausarbeitung
von Vorschlägen zu USAREUR-Grundsätzen, die alle Aspekte der Terrorismus-
bekämpfung und des Truppenschutzes im gesamten Einsatzgebiet regeln. Dieser
Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Analyst/Force Protection (Anhang II.h.).
c) Das Unternehmen Northrop Grumman Information Technology, Inc. wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-13-01 mit
einer Laufzeit vom 31. Oktober 1997 bis 2. Dezember 2005 folgende Dienstleis-
tungen erbringen:
Das Unternehmen stellt Kenntnisse und Fähigkeiten zur Definition funktionaler
Trainingsanforderungen für die US-Luftwaffe zur Verfügung, untersucht die Verfüg-
barkeit von Waffenübungsanlagen, mit denen das Training durchgeführt werden
kann, empfiehlt Zeitpläne und Vorgehensweisen für die Nutzung der Anlagen, führt
Erfahrungsanalysen durch, bestimmt funktionale Mängel und Defizite und ist für
die Beaufsichtigung laufender und geplanter Arbeiten zum Ausbau und zur Ver-
besserung der Anlagen zuständig. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-
keiten: Analyst (Anhang II.o.).
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004
d) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-06 mit
einer Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 folgende Dienstleistun-
gen erbringen:
Die Leistungen umfassen Prüfung, Analyse, Auswertung und Koordinierung pro-
grammbezogener, technischer und funktionaler Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der Durchführung des Programms für den Schutz von wichtiger Infrastruktur
(Critical Infrastructure Protection, CIP) der US-Armee in Europa (USAREUR). Die-
ser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Analyst/Force Protection (An-
hang II.h.), Program/Project Manager (Anhang V.a.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis d auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet.
Sie wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Verträge
nicht mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige
Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leis-
tungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der ein-
zelnen Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
eines Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-
barung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen
kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-
den Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das
genannte Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 11. März 2004 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1969
vom 11. März 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004 507
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
11. März 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
des deutsch-finnischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 24. März 2004
Das in Helsinki am 25. Februar 2004 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Finnland
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
wird nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-
kommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-
nem Artikel 13 Abs. 1 erfüllt sind.
Berlin, den 24. März 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Finnland
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren
Schaden zufügen kann,
und
c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-
die Regierung der Republik Finnland
befugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) – land oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
in der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr- d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-
leisten, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bun-
Republik Finnland ausgetauscht werden, desrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nach-
teilig sein kann.
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen- 2. In Finnland sind Verschlusssachen
seitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle
zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen a) ERITTÄIN SALAINEN, wenn ihre unbefugte Preisgabe
über Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch weitreichenden Schaden in den Bereichen Verteidigung,
von Verschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet – Sicherheit oder internationale Beziehungen oder in Be-
zug auf andere öffentliche Interessen verursachen kann,
sind wie folgt übereingekommen: b) SALAINEN, wenn ihre unbefugte Preisgabe schweren
Schaden in den Bereichen Verteidigung, Sicherheit oder
Artikel 1 internationale Beziehungen oder in Bezug auf andere
öffentliche Interessen verursachen kann,
Zweck
c) LUOTTAMUKSELLINEN, wenn ihre unbefugte Preisgabe
Zweck dieses Abkommens ist es, Verschlusssachen zu
Schaden in den Bereichen Verteidigung, Sicherheit oder
schützen, die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei
internationale Beziehungen oder in Bezug auf andere
oder auf deren Veranlassung aus Gründen des öffentlichen Inte-
öffentliche Interessen verursachen kann,
resses einer der beiden Vertragsparteien eingestuft und der
anderen Vertragspartei über die zuständigen Behörden entwe- d) KÄYTTÖ RAJOITETTU, wenn ihre unbefugte Preisgabe
der für außenpolitische Zwecke, für Angelegenheiten der Vertei- den öffentlichen Interessen schaden oder die Arbeits-
digung, Sicherheit, Polizei oder Industrie oder im Rahmen staat- fähigkeit einer Behörde beeinträchtigen kann.
licher Verträge mit öffentlichen oder privaten Stellen beider Ver-
tragsparteien übermittelt wurden.
Artikel 3
Artikel 2 Vergleichbarkeit
Begriffsbestimmungen Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-
tungsgrade vergleichbar und von diesem Abkommen erfasst
(1) Im Sinne dieses Abkommens sind Verschlusssachen sind:
1. in der Bundesrepublik Deutschland: Bundesrepublik Deutschland Republik Finnland
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa-
chen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer STRENG GEHEIM ERITTÄIN SALAINEN
Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbe- GEHEIM SALAINEN
dürftigkeit von einer zuständigen Behörde oder auf deren
Veranlassung eingestuft; VS-VERTRAULICH LUOTTAMUKSELLINEN
2. in Finnland: VS-NUR FÜR DEN
im öffentlichen Interesse aus festgelegten bestimmten Grün- DIENSTGEBRAUCH KÄYTTÖ RAJOITETTU.
den geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände
oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Artikel 4
Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer
zuständigen Behörde oder auf deren Veranlassung einge- Kennzeichnung
stuft.
(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für
(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten für die Geheimhal- ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas-
tungsgrade die folgenden Begriffsbestimmungen: sung mit dem nach Artikel 3 vergleichbaren nationalen Geheim-
haltungsgrad gekennzeichnet.
1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen
(2) Auch Verschlusssachen, die im Empfängerstaat auf der
a) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch
Grundlage von Verschlusssachen entstehen, die durch die
Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen
andere Vertragspartei übermittelt wurden, werden von der für
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas-
gefährden kann,
sung mit dem gleichen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.
b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Die Kennzeichnungspflicht gilt ebenfalls für im Empfängerstaat
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines hergestellte Kopien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004 509
(3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger tragspartei definiert, der durch eine Behörde oder ein Unterneh-
der Verschlusssache zuständigen Behörde auf Ersuchen der men dieser Vertragspartei (Auftraggeber) vergeben wird und der
zuständigen Behörde des herausgebenden Staates geändert einen im Staat der anderen Vertragspartei ansässigen Auftrag-
oder aufgehoben. Die zuständige Behörde des herausgebenden nehmer oder Unterauftragnehmer (Auftragnehmer) dazu ver-
Staates teilt der zuständigen Behörde der anderen Vertrags- pflichtet, Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen,
partei ihre Absicht, einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder und der es entweder erforderlich macht, dass der Auftrag-
aufzuheben, sechs Wochen im Voraus mit. nehmer Zugang zu Verschlusssachen hat, oder in dessen Rah-
men Mitarbeiter des Auftragnehmers möglicherweise Zugang zu
(4) Die für den Empfänger der Verschlusssache zuständige
Verschlusssachen haben.
Behörde kann die zuständige Behörde des herausgebenden
Staates ersuchen, den Geheimhaltungsgrad aller erhaltenen (2) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags des Geheim-
Verschlusssachen oder bestimmter genau bezeichneter Ab- haltungsgrads „VS-VERTRAULICH/LUOTTAMUKSELLINEN“ oder
schnitte daraus zu ändern oder aufzuheben oder ihre Gründe für höher holt der Auftraggeber über die für ihn zuständige Behörde
die Festlegung eines bestimmten Geheimhaltungsgrads dar- bei der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde einen
zulegen. Sicherheitsbescheid ein, um sich vergewissern zu können, ob
der in Aussicht genommene Auftragnehmer der Geheimschutz-
aufsicht durch die zuständige Behörde seines Landes unterliegt
Artikel 5
und ob er die für die Auftragsdurchführung erforderlichen
Innerstaatliche Maßnahmen Geheimschutzvorkehrungen getroffen hat. Dabei wird das fol-
gende Verfahren angewandt:
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-
lichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschluss- 1. Hat der Auftragnehmer die erforderlichen Geheimschutzvor-
sachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder kehrungen noch nicht getroffen, so kann die für den Auftrag-
im Zusammenhang mit einem Verschlusssachenauftrag nach geber zuständige Behörde die für den Auftragnehmer
Artikel 6 Absatz 1 entstehen, zu schützen. Sie gewähren derar- zuständige Behörde gleichzeitig ersuchen, die erforderlichen
tigen Verschlusssachen mindestens den gleichen Geheim- Geheimschutzvorkehrungen auf der Grundlage der inner-
schutz, wie er im Verfahren für eigene Verschlusssachen des staatlichen Geheimschutzvorschriften beim Auftragnehmer
entsprechenden Geheimhaltungsgrads gilt. zu veranlassen und der für den Auftraggeber zuständigen
Behörde dann den entsprechenden Sicherheitsbescheid
(2) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS- auszustellen.
NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/KÄYTTÖ RAJOITETTU“
finden Absatz 4, Artikel 6 Absätze 2 bis 5, Artikel 7 Absätze 1, 2, 2. Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, falls und
4 bis 6 und 8 sowie Artikel 8 Absätze 1, 3 und 4 keine Anwen- bevor ein möglicher Auftragnehmer zur Abgabe eines Ange-
dung. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen bots aufgefordert worden ist, das Verschlusssachen enthält
ist, werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS- oder auf solchen beruht, oder falls und bevor möglichen Auf-
NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/KÄYTTÖ RAJOITETTU“ tragnehmern, die an Ausschreibungen teilnehmen, Ver-
nach den auf derartige Verschlusssachen anzuwendenden schlusssachen übergeben werden.
innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften der empfangenden
3. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für
Vertragspartei behandelt.
Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei
(3) Die Vertragsparteien geben die von ihnen empfangenen enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den
Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragneh-
der zuständigen Behörde, welche die Einstufung festgelegt hat, mer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entste-
internationalen Organisationen oder in einem Drittstaat ansässi- henden Verschlusssachen.
gen Regierungsbeamten, juristischen oder natürlichen Personen
4. Sicherheitsbescheide müssen neben dem vollständigen
bekannt. Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den
Namen des Auftragnehmers, seiner Postanschrift und dem
angegebenen Zweck verwendet. Die Verschlusssachen dürfen
Namen des Sicherheitsbevollmächtigten insbesondere
insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, die
Angaben darüber enthalten, in welchem Umfang und bis zu
aufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung „Kenntnis nur, wenn
welchem Geheimhaltungsgrad beim Auftragnehmer Ge-
nötig“ erfüllen.
heimschutzmaßnahmen auf der Grundlage innerstaatlicher
(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs- Geheimschutzvorschriften getroffen worden sind.
grads „VS-VERTRAULICH/LUOTTAMUKSELLINEN“ oder höher
5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es
ist auf Personen beschränkt, die einer Sicherheitsüberprüfung
einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-
unterzogen wurden (das heißt, auf Personen, die über eine
bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.
Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung verfügen) und die zu
diesem Zugang ermächtigt sind. Die Ausstellung von Sicher- 6. Die Sicherheitsbescheide werden zwischen den zuständigen
heitsüberprüfungsbescheinigungen setzt eine Sicherheitsüber- Behörden der Vertragsparteien ausgetauscht und entweder
prüfung voraus, die mindestens so streng sein muss wie die- in der Landessprache der zu unterrichtenden zuständigen
jenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen Behörde oder in englischer Sprache ausgestellt.
der entsprechenden Einstufung durchgeführt wird.
7. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-
(5) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs- den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstel-
grads „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/KÄYTTÖ lung von Sicherheitsbescheiden können schriftlich auf dem
RAJOITETTU“ ist auf Personen beschränkt, welche die Bedin- diplomatischen Kurierweg, mit der Post oder anderen
gung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen. Zustelldiensten, per Telefax oder mit Hilfe anderer Mittel der
elektronischen Informationsübertragung übermittelt werden.
(6) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres jeweiligen
Hoheitsgebiets für die Durchführung der erforderlichen Sicher- (3) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnah-
heitsinspektionen und für die Einhaltung dieses Abkommens. men, um sicherzustellen, dass Verschlusssachenaufträge eine
Klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,
die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkeh-
Artikel 6
rungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheim-
Verschlusssachenaufträge schutzvorschriften seines Landes zu treffen.
(1) Als „Verschlusssachenauftrag“ wird ein für beide Seiten (4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt
verbindlicher schriftlicher Auftrag nach dem Recht einer Ver- dem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstu-
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004
fungsliste) sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssachenein- 1. Der kommerzielle Zustelldienst muss im Staat einer Ver-
stufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad tragspartei ansässig sein und über ein Sicherheitssystem für
fest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschluss- die Beförderung von Wertgegenständen mit lückenlosem
sachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftrag- Nachweis der Verantwortlichkeit für den Gewahrsam einer
geber zuständige Behörde hat diese Aufstellung auch der für Sendung mittels eines Quittungs- und Nachweisbuches
den Auftragnehmer zuständigen Behörde zu übermitteln oder oder eines elektronischen Ermittlungs-/Nachforschungssys-
deren Übermittlung zu veranlassen. tems verfügen, das auch die Umverteilungszentren einbe-
zieht.
(5) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,
dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng- 2. Der kommerzielle Zustelldienst muss entweder dem Absen-
lich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheits- der einen Auslieferungsnachweis durch Quittungen gegen
bescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vor- Unterschrift in einem Nachweisbuch vorlegen oder Emp-
liegt. fangsnachweise auf einem Frachtbeleg mit den Registrier-
nummern der Sendungen führen.
Artikel 7 3. Der kommerzielle Zustelldienst muss gewährleisten, dass
die Sendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb
Übermittlung von Verschlusssachen
einer Frist von 24 Stunden zugestellt wird.
(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „STRENG
4. Der kommerzielle Zustelldienst kann einen Bevollmächtigten
GEHEIM/ERITTÄIN SALAINEN“ werden zwischen den Vertrags-
oder einen Unterauftragnehmer mit der Beförderung und
parteien ausschließlich als diplomatisches Kuriergepäck von
Zustellung beauftragen. Die Verantwortung für die Erfüllung
Regierung zu Regierung befördert.
der Verpflichtungen nach den Nummern 1 bis 3 muss jedoch
(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „VS-VER- bei dem Zustelldienst verbleiben.
TRAULICH/LUOTTAMUKSELLINEN“ und „GEHEIM/SALAINEN“
werden zwischen den Vertragsparteien als diplomatisches 5. Der kommerzielle Zustelldienst muss von den zuständigen
Kuriergepäck von Regierung zu Regierung oder auf von den Behörden beider Vertragsparteien zugelassen sein.
zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zugelassenen (7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR
Wegen befördert, sofern in diesem Abkommen nichts anderes FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/KÄYTTÖ RAJOITETTU“ können
vorgesehen ist. unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvor-
(3) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR schriften der absendenden Vertragspartei an Empfänger im
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/KÄYTTÖ RAJOITETTU“ werden Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der Post oder
zwischen den Vertragsparteien nach den innerstaatlichen Vor- anderen Zustelldiensten übermittelt werden.
schriften des Absenders, welche auch die Nutzung kommerziel- (8) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-VER-
ler Zustelldienste vorsehen können, befördert. TRAULICH/LUOTTAMUKSELLINEN“ und höher dürfen auf elek-
(4) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich- tronischem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für
netes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Be- die Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhal-
schränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Ge- tungsgrade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt
heimhaltungsgrade „VS-VERTRAULICH/LUOTTAMUKSELLINEN“ werden, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
und „GEHEIM/SALAINEN“ unter den nachfolgend aufgeführten in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.
Bedingungen auf einem anderen Weg als durch diplomatisches
(9) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR
Kuriergepäck von Regierung zu Regierung befördert werden
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/KÄYTTÖ RAJOITETTU“ können
dürfen, sofern die Einhaltung dieser diplomatischen Beförde-
mittels handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von den zu-
rungswege den Transport oder die Ausführung eines Auftrags
ständigen Behörden der Vertragsparteien in gegenseitigem Ein-
unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen
vernehmen zugelassen worden sind, elektronisch übertragen
1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des oder zugänglich gemacht werden. Eine unverschlüsselte Über-
vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein; mittlung von Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrads ist
nur zulässig, wenn innerstaatliche Geheimschutzvorschriften
2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför- der absendenden Vertragspartei dem nicht entgegenstehen, ein
derten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht verfügbar ist, die
Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Festnetzen erfolgt
zuständige Behörde zu übergeben; und Absender und Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte
3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlands- Übertragung geeinigt haben.
beförderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;
4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs- Artikel 8
bescheinigung erfolgen;
Besuche
5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen,
(1) Für den Zweck dieses Abkommens gestattet jede Ver-
den die für die absendende oder die empfangende Stelle
tragspartei zivilen oder militärischen Vertretern der anderen Ver-
zuständige Behörde ausgestellt hat.
tragspartei oder den Mitarbeitern ihrer Auftragnehmer Besuche
(5) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb- mit Zugang zu Verschlusssachen bei ihren staatlichen Stellen
lichem Umfang werden das Beförderungsmittel, der Transport- und den Einrichtungen eines Auftragsnehmers unter der Voraus-
weg und (gegebenenfalls) der Begleitschutz in jedem Einzelfall setzung, dass der Besucher im Besitz einer entsprechenden
durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemein- Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung ist und die Bedingung
sam festgelegt. „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt.
(6) Im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen können Ver- (2) Das gesamte besuchende Personal hält die Sicherheits-
schlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-VERTRAULICH/ vorschriften der gastgebenden Vertragspartei ein. Besuchern
LUOTTAMUKSELLINEN“ in dringenden Fällen, das heißt, wenn bekannt gegebene oder zur Verfügung gestellte Verschlusssa-
die Einhaltung des Kurierwegs den Erfordernissen nicht gerecht chen werden so behandelt, als seien sie der Vertragspartei, die
würde, auch von kommerziellen Zustelldiensten befördert wer- das besuchende Personal finanziert, übergeben worden, und
den. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: entsprechend geschützt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004 511
(3) Im Zusammenhang mit Verschlusssachen stehende Be- de kann daraufhin ihre Genehmigung erteilen; sollten
suche bei staatlichen Stellen der anderen Vertragspartei, die jedoch Sicherheitsprobleme auftreten, so konsultiert sie
nicht im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen stattfinden die zuständige Behörde des Besuchers.
und bei denen der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhal-
(5) Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen des
tungsgrads „VS-VERTRAULICH/LUOTTAMUKSELLINEN“ und
Geheimhaltungsgrads „VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/
höher erforderlich ist, sind förmliche Besuchsanmeldungen von
KÄYTTÖ RAJOITETTU“ werden unmittelbar zwischen der ent-
Regierung zu Regierung vorzulegen.
sendenden und der zu besuchenden Einrichtung ohne förm-
Derartige Anmeldungen sind in der Landessprache der gast- liches Verfahren abgestimmt.
gebenden Vertragspartei oder in englischer Sprache und mit fol-
genden Angaben versehen vorzulegen: Artikel 9
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die Konsultationen
Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen
2. Staatsangehörigkeit des Besuchers; von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei
3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde geltenden Bestimmungen über den Schutz von Verschluss-
oder Stelle, deren Angestellter oder Angehöriger er ist; sachen Kenntnis.
4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-
Verschlusssachen; ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen
Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.
5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus den zuständi-
6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die gen Behörden der anderen Vertragspartei oder jeder im gegen-
besucht werden sollen. seitigen Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde, Besu-
(4) Für im Zusammenhang mit Verschlusssachenaufträgen che in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Behörden
stehende Besuche bei staatlichen Stellen der anderen Vertrags- ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschluss-
partei oder bei Einrichtungen eines Auftragnehmers, bei denen sachen, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht wur-
der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads den, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Behörde
„VS-VERTRAULICH/LUOTTAMUKSELLINEN“ oder „GEHEIM/ bei der Feststellung, ob solche Verschlusssachen, die zwischen
SALAINEN“ erforderlich ist, gilt folgendes Verfahren: den Vertragsparteien ausgetauscht worden sind, nach Artikel 5
Absatz 1 geschützt werden. Die Einzelheiten der Besuche wer-
1. Die Besuche werden unmittelbar zwischen der entsenden- den von den zuständigen Behörden festgelegt.
den Einrichtung und der zu besuchenden Einrichtung vorbe-
reitet.
Artikel 10
2. Bei diesen Besuchen müssen außerdem folgende Voraus-
Verletzung der Bestimmungen über den
setzungen erfüllt sein:
gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
a) Der Besuch dient einem offiziellen Zweck.
(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen
b) Eine zu besuchende Einrichtung eines Auftragnehmers nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies
verfügt über den entsprechenden Sicherheitsbescheid. der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
c) Vor dem Eintreffen des Besuchers muss der zu besu- (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von
chenden Einrichtung vom Sicherheitsbevollmächtigten Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und
der entsendenden Einrichtung die Bestätigung über die Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,
Sicherheitsüberprüfung des Besuchers unmittelbar vor- nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt.
gelegt werden. Zur Feststellung der Identität muss der Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen
Besucher im Besitz eines Personalausweises oder Reise- unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.
passes zur Vorlage bei den zuständigen Behörden der zu
besuchenden Einrichtung sein. Artikel 11
d) Es obliegt den Sicherheitsbevollmächtigten Kosten
aa) der entsendenden Einrichtung, zusammen mit der Die den zuständigen Behörden einer Vertragspartei bei der
für sie zuständigen Behörde sicherzustellen, dass Durchführung dieses Abkommens entstehenden Kosten werden
eine zu besuchende Unternehmenseinrichtung im von der anderen Vertragspartei nicht erstattet.
Besitz eines entsprechenden Sicherheitsbescheids
ist;
Artikel 12
bb) der entsendenden und der zu besuchenden Einrich-
tung, über die Notwendigkeit des Besuchs Einigung Zuständige Behörden
zu erzielen. Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens unterrich-
ten die Vertragsparteien einander über ihre jeweils zuständigen
e) Der Sicherheitsbevollmächtigte einer zu besuchenden
Behörden.
Unternehmenseinrichtung oder gegebenenfalls einer
staatlichen Stelle hat sicherzustellen, dass Listen aller
Besucher geführt werden, die deren Namen, den Namen Artikel 13
der von ihnen vertretenen Organisationen, das Ablauf-
Schlussbestimmungen
datum der Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung, Datum/
Daten des Besuchs/der Besuche und den (die) Namen (1) Dieses Abkommen tritt fünfzehn Tage nach dem Tag in
der besuchten Person(en) enthalten. Diese Listen sind Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. die Notifikation durch die Regierung von Finnland empfangen
hat, mit der diese erklärt, dass die innerstaatlichen Vorausset-
f) Die zuständige Behörde der gastgebenden Vertragspar-
zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
tei ist berechtigt, bei Besuchen von mehr als 21 Tagen
Dauer eine entsprechende Vorankündigung von ihren zu (2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen
besuchenden Einrichtungen zu verlangen. Diese Behör- vom 22. Dezember 1997 zwischen dem Verteidigungsministe-
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004
rium der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs- (5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
ministerium der Republik Finnland über den gegenseitigen tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
Schutz von militärischen oder im Interesse der Landesverteidi- schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund
gung ausgetauschten Verschlusssachen außer Kraft. dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer
entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach diesem Abkom-
Alle vor Inkrafttreten dieses Abkommens übermittelten Ver-
men zu behandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies
schlusssachen werden nach den Bestimmungen dieses Abkom-
rechtfertigt.
mens geschützt.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
(6) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat
sen.
der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
(4) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
von den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen
kann jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe
beantragen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unter-
Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
Änderung des Abkommens auf. bestätigt worden ist.
Geschehen zu Helsinki am 25. Februar 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, finnischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hanns Schumacher
Für die Regierung der Republik Finnland
Johannes Koskinen
Bekanntmachung
über die Änderung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 1. Juli 2002
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Logicon R&D Associates“, „Logicon Syscon, Inc.“
und „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-14-01, DOCPER-AS-08-01 und DOCPER-AS-11-02)
Vom 24. März 2004
Am 11. März 2004 ist in Berlin durch Notenwechsel eine Änderungsverein-
barung zu der Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 1. Juli 2002
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Unternehmen „Logicon R&D Associates“
(Nr. DOCPER-AS-14-01), „Logicon Syscon, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-08-01) und
„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-02)
(BGBl. 2002 II S. 2478) geschlossen worden. Die Änderungsvereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel rückwirkend
zum 1. Juli 2002
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. März 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004 513
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. März 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nummer 1964 vom 11. März 2004 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 1. Juli 2002
zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Logicon R&D Associates“, „Logicon Syscon, Inc.“ und „Science
Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-14-01, DOCPER-AS-08-01 und
DOCPER-AS-11-02) Folgendes mitzuteilen:
Das Unternehmen Logicon R&D Associates wurde mit Wirkung vom 12. Oktober 2001
vom Unternehmen Northrop Grumman Information Technology, Inc. gekauft. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt gleichzeitig mit, dass der Unternehmens-
name seitdem Northrop Grumman Information Technology, Inc. lautet und fügt hiermit
den Kaufvertrag vom 14. November 2001 bei.
Aus diesem Grund schlägt die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Änderungsvereinbarung vor:
1. Unter Nummer 1 Buchstabe a der Vereinbarung vom 1. Juli 2002 wird der Unterneh-
mensname „Logicon R&D Associates“ durch den Unternehmensnamen „Northrop
Grumman Information Technology, Inc.“ ersetzt.
2. Der zugrunde liegende Vertrag zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Logicon R&D Associates wurde korrigiert.
3. Diese Änderungsvereinbarung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2002 in Kraft.
4. Diese Änderungsvereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 4
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Änderungsvereinbarung zu der vorgenannten Vereinbarung vom 1. Juli 2002
bilden, die rückwirkend zum 1. Juli 2002 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nummer 1964 vom 11. März 2004 und diese Antwortnote eine Änderungsvereinbarung zu
der Vereinbarung vom 1. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von
Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Logicon R&D Associates
(DOCPER-AS-14-01), die rückwirkend zum 1. Juli 2002 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004
Bekanntmachung
über die Änderung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 12. November 2003
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-24-01 und DOCPER-AS-24-02)
Vom 24. März 2004
Am 11. März 2004 ist in Berlin durch Notenwechsel eine Änderungsverein-
barung zu der Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 12. Novem-
ber 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befrei-
ungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „CACI Premier Technology,
Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-01 und DOCPER-AS-24-02) (BGBl. 2004 II S. 25)
geschlossen worden. Die Änderungsvereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel rückwirkend
zum 12. November 2003
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. März 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004 515
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. März 2004
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang ihrer Verbalnote Nummer 507 vom 11. März 2004 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die
Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die
Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 12. November 2003 zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-01 und DOCPER-AS-24-02)
mitzuteilen, dass der Vertrag Nummer DOCPER-AS-24-02 zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. in
der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgeführt wird.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
folgende Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung der oben genannten
Vereinbarung vom 12. November 2003 vorzuschlagen:
1. Nummer 1 Buchstabe b der oben genannten Vereinbarung vom 12. November 2003
wird aufgehoben.
2. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Vorschlag ein-
verstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Note des Auswärtigen Amtes eine
Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die rückwirkend zum 12. November
2003 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 507
vom 11. März 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die
rückwirkend zum 12. November 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 24. März 2004
Das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische
Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (BGBl. 2003 II
S. 1506) wird nach seinem Artikel 37 Abs. 2 in Kraft treten für
Bangladesch am 5. Mai 2004.
Belize am 12. Mai 2004.
Grenada am 5. Mai 2004.
Lettland am 13. Mai 2004.
Tadschikistan am 12. Mai 2004.
Vietnam am 20. April 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2004 (BGBl. II S. 167).
Berlin, den 24. März 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 25. März 2004
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten:
Bosnien und Herzegowina am 4. Januar 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 2003 (BGBl. II S. 1488).
Berlin, den 25. März 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 24. März 2004
Das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische
Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (BGBl. 2003 II
S. 1506) wird nach seinem Artikel 37 Abs. 2 in Kraft treten für
Bangladesch am 5. Mai 2004.
Belize am 12. Mai 2004.
Grenada am 5. Mai 2004.
Lettland am 13. Mai 2004.
Tadschikistan am 12. Mai 2004.
Vietnam am 20. April 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2004 (BGBl. II S. 167).
Berlin, den 24. März 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 25. März 2004
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten:
Bosnien und Herzegowina am 4. Januar 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 2003 (BGBl. II S. 1488).
Berlin, den 25. März 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004 517
Bekanntmachung
der deutsch-venezolanischen Vereinbarung
über die Errichtung eines deutschen Kulturinstituts in Venezuela
Vom 26. März 2004
Die in Caracas am 2./4. Dezember 2003 in der Form
des Notenwechsels geschlossene Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela
über die Errichtung eines deutschen Kulturinstituts in der
Bolivarischen Republik Venezuela ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 4. Dezember 2003
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. März 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Der Botschafter Caracas, den 2. Dezember 2003
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf Artikel 2 des Rahmenabkommens vom 8. April 1987 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Venezuela
über kulturelle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Errichtung eines deut-
schen Kulturinstituts in der Bolivarischen Republik Venezuela vorzuschlagen:
1. Das Kulturinstitut hat seinen Sitz in Caracas und trägt den Namen „Goethe-Institut
Caracas“. Das Goethe-Institut Caracas ist eine Zweigstelle des Goethe-Instituts e.V.
mit Sitz in München, das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit der
Wahrnehmung von Aufgaben der auswärtigen Kulturpolitik betraut ist.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten für Ausstattung und Betrieb des
Kulturinstituts.
3. Das Kulturinstitut verfolgt nicht das Ziel, aus seiner Tätigkeit Gewinn zu erzielen. Zur
teilweisen Deckung der Kosten können jedoch für Sprachkurse und andere Veranstal-
tungen Gebühren erhoben werden.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela mit den unter den Num-
mern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die
das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Hermann Erath
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Bolivarischen Republik Venezuela
Herrn Roy Chaderton Matos
Caracas
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über die Anrechnung in der Bundesrepublik Deutschland gelagerter Bestände
an Erdöl und Erdölerzeugnissen der Tschechischen Republik
Vom 29. März 2004
Das in Prag am 12. Januar 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tsche-
chischen Republik über die Anrechnung in der Bundesrepublik Deutschland
gelagerter Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen der Tschechischen Repu-
blik ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 12. Januar 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. März 2004
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Schneider
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über die Anrechnung in der Bundesrepublik Deutschland gelagerter Bestände
an Erdöl und Erdölerzeugnissen der Tschechischen Republik
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigte Unterneh-
men schriftlich verpflichtet hat, diese Vorräte mindestens für
und
die Dauer von drei Monaten für die Verwaltung der Reserven
die Regierung der Tschechischen Republik der Tschechischen Republik zur Verfügung zu halten (Ver-
pflichtungserklärung) und das Bundesministerium für Wirt-
sind wie folgt übereingekommen: schaft und Arbeit der Bundesrepublik Deutschland auf
Antrag des verfügungsberechtigten Unternehmens diese
Artikel 1 Lagerhaltung schriftlich genehmigt hat.
Nach Maßgabe dieses Abkommens kann die Tschechische
Republik mittels der Verwaltung der staatlichen materiellen Artikel 3
Reserven der Tschechischen Republik (im Folgenden Verwal-
tung der Reserven genannt) im Hoheitsgebiet der Bundesrepu- (1) Über in der Bundesrepublik Deutschland gelagerte Eigen-
blik Deutschland gelagerte Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnis- tumsbestände der Verwaltung der Reserven der Tschechischen
sen auf ihre Notstandsbevorratung anrechnen. Republik wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
der Bundesrepublik Deutschland von der Verwaltung der Reser-
Artikel 2 ven der Tschechischen Republik unverzüglich unterrichtet.
Anrechenbar auf die Bevorratung der Tschechischen Republik (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Bun-
sind desrepublik Deutschland genehmigt die Lagerhaltung gemäß
a) die Vorräte in der Bundesrepublik Deutschland, über welche Artikel 2 Buchstabe b, wenn
die Verwaltung der Reserven der Tschechischen Republik als
a) der Antrag seitens des verfügungsberechtigten Unterneh-
Eigentümer, Miteigentümer oder aus einem sonstigen Rechts-
mens spätestens fünfzehn Werktage vor Beginn des Monats,
grund verfügungsberechtigt ist,
ab dem das Unternehmen die Vorräte zur Verfügung halten
b) sonstige Vorräte in der Bundesrepublik Deutschland, soweit will, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor-
sich das als Eigentümer, Miteigentümer oder aus einem gelegt wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004 519
b) der Antrag folgende Angaben enthält: Artikel 6
– Art (Rohöl, Produktkategorie) und Menge der Vorräte, (1) Für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr wird dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik
– die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers, in
Deutschland von der Verwaltung der Reserven der Tsche-
dem die Vorräte gehalten werden,
chischen Republik bis spätestens 6 Wochen nach Ablauf eine
– den Namen und die Anschrift des Unternehmens, in des- Übersicht über die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
sen Lager die Vorräte gehalten werden, Deutschland befindlichen Vorräte, die von der Verwaltung der
Reserven der Tschechischen Republik in Erfüllung ihrer Bevorra-
– den Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird; tungspflicht gehalten werden, zur Verfügung gestellt. Diese
c) dem Antrag eine Erklärung nach Artikel 2 Buchstabe b Übersicht ist nach den beiden in Artikel 2 genannten Kategorien
gegenüber der Verwaltung der Reserven der Tschechischen zu gliedern. Die Übersicht muss enthalten
Republik (Verpflichtungserklärung) beigefügt ist, mit der sich a) den Namen und die Anschrift des Unternehmens, das die
der Antragsteller verpflichtet, die Vorräte während der Ver- Vorräte lagert,
tragslaufzeit zu jedem Zeitpunkt für die Verwaltung der
Reserven der Tschechischen Republik verfügbar zu halten, b) die Art (Rohöl, Produktkategorie) und Menge der Vorräte,
die Überwachung der Verpflichtung durch die Verwaltung c) die Anschrift des Lagers, in dem sich die Vorräte befinden.
der Reserven der Tschechischen Republik zuzulassen und
auf Anforderung entsprechend den im Vertrag zwischen der (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Bun-
Verwaltung der Reserven der Tschechischen Republik und desrepublik Deutschland überprüft die Richtigkeit der Angaben
dem Unternehmen, in dessen Lager die Vorräte auf dem und teilt der Verwaltung der Reserven der Tschechischen Repu-
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden, blik gegebenenfalls bestehende Einwände mit.
vereinbarten Vorgaben der Verwaltung der Reserven der
Tschechischen Republik die Vorräte jederzeit zu veräußern Artikel 7
und zu übereignen. Erstreckt sich die Verpflichtungserklä-
rung auf einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten, kann ein Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien können über alle
Antrag für den gesamten Zeitraum gestellt werden, sofern im Zusammenhang mit diesem Abkommen auftretenden Fra-
sich die übrigen gemäß diesem Artikel zu machenden Anga- gen, die Auslegung und Anwendung und die gegebenenfalls
ben nicht ändern. Die Genehmigung gemäß Artikel 2 Buch- auftretenden Streitigkeiten betreffend, Konsultationen abgehal-
stabe b wird jedoch nur für maximal 12 Monate erteilt und ten werden. Im Falle einer Öl-Versorgungsstörung werden diese
danach erneuert. Konsultationen auf diplomatischem Wege unverzüglich einberu-
fen.
Artikel 4
Artikel 8
Die Vorräte nach Artikel 2 dürfen in den den zuständigen Stel-
len der Internationalen Energie-Agentur und der Europäischen (1) Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in
Gemeinschaften zuzuleitenden Bestandsmeldungen nicht als Kraft.
deutsche Vorräte ausgewiesen werden. (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen.
Artikel 5 (3) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien
(1) Die von der Verwaltung der Reserven der Tschechischen gekündigt werden; die Kündigung muss mindestens 12 Monate
Republik in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten eigenen vor dem vorgesehenen Kündigungszeitpunkt der anderen Ver-
Bestände sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und tragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt wer-
Arbeit der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Bestände den. Maßgeblich zur Fristberechnung ist der Tag des Eingangs
nach Artikel 2 Buchstabe b, für deren Lagerung als Notstands- der Note bei der anderen Vertragspartei. Von dieser Kündi-
reservebestände der Tschechischen Republik das Bundesminis- gungsmöglichkeit wird im Fall einer Öl-Versorgungsstörung
terium für Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik Deutsch- nicht Gebrauch gemacht.
land eine Genehmigung erteilt hat, können jederzeit ungehindert
in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik überführt wer- Artikel 9
den. Dies gilt auch im Fall von Öl-Versorgungsstörungen.
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
(2) Im Fall von Öl-Versorgungsstörungen ist jede Entnahme, Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
die die Verwaltung der Reserven der Tschechischen Republik Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
aus den in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Bestän- Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
den vornimmt, von der Verwaltung der Reserven der Tsche- Regierung der Tschechischen Republik wird unter Angabe der
chischen Republik zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Bun- VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
desministerium für Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Natio-
Deutschland zu melden. nen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Prag am 12. Januar 2004 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. Libal
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Strauch
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderungen des Direktwahlakts nach Maßgabe der Artikel 1 und 2
des Beschlusses des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002
Vom 22. April 2004
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Zustimmung zur Ände-
rung des Direktwahlakts vom 15. August 2003 (BGBl. 2003 II S. 810) wird
bekannt gemacht, dass die Änderungen des Direktwahlakts nach Maßgabe der
Artikel 1 und 2 des Beschlusses des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. Septem-
ber 2002 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wah-
len der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss
76/787/EGKS, EWG, Euratom (2002/772/EG, Euratom) nach Artikel 3 Abs. 1
des Beschlusses
für die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
am 1. April 2004
in Kraft getreten sind.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretariat des Rates am
31. Oktober 2003 den Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens nach Artikel 3
Abs. 2 des Beschlusses und damit die Annahme der Änderungen nach Artikel 3
Abs. 1 des Beschlusses notifiziert.
Berlin, den 22. April 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r