2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
Gesetz
über die Zustimmung zur Änderung der Satzung
des Europäischen Systems der Zentralbanken
und der Europäischen Zentralbank
Vom 6. Januar 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 21. März 2003 vom Rat der Europäischen Union in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gefassten Beschluss über
eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (BGBl. 1992 II S. 1251), geän-
dert durch Artikel 5 des Vertrags von Nizza vom 26. Februar 2001 (BGBl. 2001 II
S. 1666, 1684), wird zugestimmt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der in Artikel 1 bezeichnete Beschluss des Rates der
Europäischen Union nach seinem Artikel 2 Abs. 2 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Januar 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 3
Beschluss des Rates
in der Zusammensetzung
der Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003
über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung
des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
(2003/223/EG)
Der Rat der Europäischen Union in der Zusammensetzung der sind oder nicht, nehmen alle Mitglieder des EZB-Rates wei-
Staats- und Regierungschefs – terhin persönlich und in Unabhängigkeit an dessen Sitzungen
teil. Das Rotationssystem ist in dem Sinne beständig, dass
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zen- es alle Erweiterungen des Euro-Währungsgebiets bis ein-
tralbanken und der Europäischen Zentralbank1), insbesondere schließlich der gegenwärtig vorgesehenen Höchstzahl von
auf Artikel 10.6, Mitgliedstaaten aufnehmen kann. Darüber hinaus wird durch
das Rotationssystem vermieden, dass die stimmberechtigten
auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB)2), Präsidenten der nationalen Zentralbanken aus Mitgliedstaa-
ten sind, die zusammen als nicht repräsentativ für die Wirt-
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3), schaft des Euro-Währungsgebiets insgesamt angesehen
werden. Schließlich ist das Rotationssystem transparent.
nach Stellungnahme der Kommission4),
5. Die Einteilung der Präsidenten der nationalen Zentralbanken
in verschiedene Gruppen und die Verteilung einer bestimm-
in Erwägung nachstehender Gründe: ten Anzahl von Stimmrechten an diese Gruppen soll sicher-
stellen, dass die stimmberechtigten Präsidenten der nationa-
1. Die Erweiterung des Euro-Währungsgebiets wird zu einer len Zentralbanken aus Mitgliedstaaten sind, die zusammen
Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates führen. repräsentativ für die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets
Unabhängig von der Anzahl der Mitgliedstaaten, die den Euro insgesamt sind. Abhängig von der relativen Größe im Euro-
einführen, sollte sichergestellt werden, dass der EZB-Rat Währungsgebiet der Volkswirtschaft des Mitgliedstaats ihrer
weiterhin in der Lage ist, in einem erweiterten Euro- jeweiligen nationalen Zentralbank werden die Präsidenten der
Währungsgebiet Entscheidungen effizient und rechtzeitig zu nationalen Zentralbanken ihr Stimmrecht unterschiedlich
treffen. Dafür muss die Anzahl der stimmberechtigten Präsi- häufig ausüben. Die Einteilung der Präsidenten der nationa-
denten der nationalen Zentralbanken im EZB-Rat geringer len Zentralbanken in Gruppen richtet sich folglich nach der
sein als die Gesamtzahl der Präsidenten der nationalen Zen- Position des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zen-
tralbanken. Ein Rotationssystem ist ein gerechtes, effizientes tralbank, die sich aus einem Indikator ergibt, der aus zwei
und angemessenes Verfahren zur Verteilung von Stimmrech- Komponenten besteht: der Größe des Anteils des Mitglied-
ten im EZB-Rat unter den Präsidenten der nationalen Zentral-
staats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank am
banken. 15 Stimmrechte für die Präsidenten der nationalen
Zentralbanken stellen ein angemessenes Verhältnis dar zwi- i) aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen
schen der Kontinuität des bestehenden Beschlussverfahrens, (nachfolgend als „BIP MP“ bezeichnet) der Mitgliedstaa-
einschließlich einer ausgeglichenen Verteilung von Stimm- ten, die den Euro eingeführt haben, und an
rechten unter den sechs Mitgliedern des Direktoriums und
den sonstigen Mitgliedern des EZB-Rates zum einen, und der ii) der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanz-
Notwendigkeit sicherzustellen, dass auch ein wesentlich institute (nachfolgend als „GAB MFI“ bezeichnet) der
erweiterter EZB-Rat weiterhin in der Lage ist, Entscheidun- Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben.
gen effizient zu treffen, zum anderen. Die wirtschaftliche Bedeutung eines Mitgliedstaats, die sich
2. Angesichts ihrer Ernennung auf europäischer Ebene auf- in seinem BIP MP widerspiegelt, ist eine angemessene
grund eines im Vertrag vorgesehenen Verfahrens und ihrer Komponente, da die Auswirkungen von Zentralbankent-
Rolle in der für das gesamte Euro-Währungsgebiet zuständi- scheidungen in Mitgliedstaaten mit größeren Volkswirtschaf-
gen EZB muss jedes Mitglied des Direktoriums ein dauerhaf- ten größer sind als in Mitgliedstaaten mit kleineren Volkswirt-
tes Stimmrecht im EZB-Rat behalten. schaften. Gleichzeitig ist auch die Größe des Finanzsektors
3. Die Änderung der Abstimmungsregeln im EZB-Rat erfolgt eines Mitgliedstaats von besonderer Bedeutung für Zentral-
gemäß Artikel 10.6 der Satzung. Im Hinblick darauf, dass die- bankentscheidungen, da die Geschäftspartner von Zentral-
ser Artikel lediglich Änderungen des Artikels 10.2 der Satzung bankgeschäften zu diesem Sektor gehören. Die Gewichtung
betrifft, wirken sich Änderungen der Abstimmungsregeln des aggregierten BIP MP und des GAB MFI beträgt 5/6 bzw.
1/ . Diese Gewichtung ist angemessen, da der Finanzsektor
nicht auf die Abstimmung über Beschlüsse aus, die gemäß 6
den Artikeln 10.3, 10.6 und 41.2 der Satzung erlassen wer- auf diese Weise hinreichend und seiner Bedeutung ent-
den. sprechend berücksichtigt wird.
4. Das gewählte Rotationssystem beruht auf fünf wesentlichen 6. Im Interesse einer reibungslosen Einführung des Rotations-
Grundsätzen. Der Grundsatz „ein Mitglied – eine Stimme“, systems erfolgt diese in zwei Stufen. Ab dem Zeitpunkt, zu
der das zentrale Beschlussfassungsprinzip im EZB-Rat bil- dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralban-
det, gilt auch weiterhin für alle stimmberechtigten Mitglieder ken 15 übersteigt, werden sie in zwei Gruppen eingeteilt. Die
des EZB-Rates. Unabhängig davon, ob sie stimmberechtigt Präsidenten der nationalen Zentralbanken, die in die erste
Gruppe eingeteilt werden, sind nicht weniger häufig stimm-
1) Satzung festgelegt im Protokoll im Anhang des Vertrags zur Gründung berechtigt als die Präsidenten der nationalen Zentralbanken,
der Europäischen Gemeinschaft. Geändert durch den Vertrag von Nizza. die in die zweite Gruppe eingeteilt werden. Wenn eine
2) ABl. C 29 vom 7. 2. 2003, S. 6 beträchtliche Anzahl neuer Mitgliedstaaten dem Euro-
3) Stellungnahme vom 13. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffent- Währungsgebiet beigetreten ist, d. h. wenn die Anzahl der
licht). Präsidenten der nationalen Zentralbanken 21 übersteigt, wer-
4) Stellungnahme vom 21. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröf- den diese in drei Gruppen eingeteilt. Innerhalb jeder Gruppe
fentlicht). sind die Präsidenten der nationalen Zentralbanken für gleich
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
lange Zeiträume stimmberechtigt. Der EZB-Rat beschließt drei Gruppen eingeteilt. Die erste Gruppe, der vier Stimmrech-
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten te zugeteilt werden, besteht aus fünf Präsidenten der nationa-
und nicht stimmberechtigten Mitglieder die einzelnen Durch- len Zentralbanken. Die zweite Gruppe, der acht Stimmrechte
führungsbestimmungen für die beiden Grundsätze und erlässt zugeteilt werden, besteht aus der Hälfte aller Präsidenten
gegebenenfalls den Beschluss, den Beginn des Rotations- der nationalen Zentralbanken, wobei jeder Bruchteil auf die
systems zu verschieben, um zu vermeiden, dass die Häufig- nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Die dritte Gruppe, der
keit, mit der die Präsidenten der nationalen Zentralbanken in drei Stimmrechte zugeteilt werden, besteht aus den übrigen
einer Gruppe abstimmen, 100 % beträgt. Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
7. Die Anteile des Mitgliedstaats der jeweiligen nationalen Zen- – Innerhalb jeder Gruppe sind die Präsidenten der nationalen
tralbank am aggregierten BIP MP und an der GAB MFI der Zentralbanken für gleich lange Zeiträume stimmberechtigt.
Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, werden bei – Artikel 29.2 gilt für die Berechnung der Anteile am aggregierten
jeder Anpassung des aggregierten BIP MP gemäß Arti- Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen. Die gesamte aggre-
kel 29.3 der Satzung oder bei jeder Erhöhung der Anzahl der gierte Bilanz der monetären Finanzinstitute wird gemäß dem
Präsidenten der nationalen Zentralbanken im EZB-Rat ange- zum Zeitpunkt der Berechnung in der Europäischen Gemein-
passt. Die sich aus den regelmäßigen Anpassungen ergeben- schaft geltenden statistischen Berichtsrahmen berechnet.
den neuen Anteile gelten jeweils vom ersten Tag des folgen-
den Jahres an. Sobald ein Präsident einer nationalen Zentral- – Bei jeder Anpassung des aggregierten Bruttoinlandsprodukts
bank oder mehrere Präsidenten von nationalen Zentralban- zu Marktpreisen gemäß Artikel 29.3 oder bei jeder Erhöhung
ken Mitglied(er) des EZB-Rates wird bzw. werden, sollten die der Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken wird
Referenzzeiträume, die für die Berechnung der Anteile des die Größe und/oder die Zusammensetzung der Gruppen nach
Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank am den oben genannten Grundsätzen angepasst.
aggregierten BIP MP und an der GAB MFI der Mitgliedstaa- – Der EZB-Rat trifft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
ten, die den Euro eingeführt haben, herangezogen werden, stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder
den Zeiträumen entsprechen, die für die letzte fünfjährige alle zur Durchführung der oben genannten Grundsätze erfor-
Anpassung der Anteile verwendet wurden. Die sich aus den derlichen Maßnahmen und kann beschließen, den Beginn des
genannten unregelmäßigen Anpassungen ergebenden neuen Rotationssystems bis zu dem Zeitpunkt zu verschieben,
Anteile gelten ab dem Tag, an dem der Präsident einer natio- zu dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentral-
nalen Zentralbank oder mehrere Präsidenten von nationalen banken 18 übersteigt.
Zentralbanken Mitglied(er) des EZB-Rates wird bzw. werden.
Diese technischen Einzelheiten sind Teil der Durchführungs- Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Abweichend von die-
bestimmungen, die der EZB-Rat verabschiedet – ser Bestimmung kann in der in Artikel 12.3 genannten Geschäfts-
ordnung vorgesehen werden, dass Mitglieder des EZB-Rates im
Wege einer Telefonkonferenz an der Abstimmung teilnehmen
beschließt:
können. In der Geschäftsordnung wird ferner vorgesehen, dass
ein für längere Zeit an der Teilnahme an Sitzungen des EZB-
Artikel 1 Rates verhindertes Mitglied einen Stellvertreter als Mitglied des
EZB-Rates benennen kann.
Die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken
Die Stimmrechte aller stimmberechtigten und nicht stimm-
und der Europäischen Zentralbank wird wie folgt geändert:
berechtigten Mitglieder des EZB-Rates gemäß den Artikeln 10.3,
Artikel 10.2 erhält folgende Fassung: 10.6 und 41.2 bleiben von den Bestimmungen der vorstehenden
Absätze unberührt.
„(10.2) Jedes Mitglied des EZB-Rates hat eine Stimme. Ab dem
Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates 21 Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt
übersteigt, hat jedes Mitglied des Direktoriums eine Stimme und der EZB-Rat mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten
beträgt die Anzahl der stimmberechtigten Präsidenten der natio- Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsiden-
nalen Zentralbanken 15. Die Verteilung und Rotation dieser ten den Ausschlag.
Stimmrechte erfolgt wie im Folgenden dargelegt: Der EZB-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel
– Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Präsidenten der seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilneh-
nationalen Zentralbanken 15 übersteigt, und bis zu dem Zeit- men. Ist der EZB-Rat nicht beschlussfähig, so kann der Präsident
punkt, zu dem diese 22 beträgt, werden die Präsidenten der eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der für die
nationalen Zentralbanken aufgrund der Position des Mitglied- Beschlussfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich
staats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank, die sich aus der ist.“
Größe des Anteils des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationa-
len Zentralbank am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Artikel 2
Marktpreisen und an der gesamten aggregierten Bilanz der
monetären Finanzinstitute der Mitgliedstaaten, die den Euro (1) Dieser Beschluss bedarf der Ratifikation durch alle Mit-
eingeführt haben, ergibt, in zwei Gruppen eingeteilt. Die gliedstaaten gemäß ihren verfassungrechtlichen Vorschriften.
Gewichtung der Anteile am aggregierten Bruttoinlandsprodukt Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italieni-
zu Marktpreisen und an der gesamten aggregierten Bilanz der schen Republik hinterlegt.
monetären Finanzinstitute beträgt 5/6 bzw. 1/6. Die erste Grup-
(2) Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten auf die
pe besteht aus fünf Präsidenten der nationalen Zentralbanken
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats
und die zweite Gruppe aus den übrigen Präsidenten der natio-
in Kraft.
nalen Zentralbanken. Die Präsidenten der nationalen Zentral-
banken, die in die erste Gruppe eingeteilt werden, sind nicht
weniger häufig stimmberechtigt als die Präsidenten der natio-
nalen Zentralbanken der zweiten Gruppe. Vorbehaltlich des Geschehen zu Brüssel am 21. März 2003.
vorstehenden Satzes werden der ersten Gruppe vier Stimm-
rechte und der zweiten Gruppe elf Stimmrechte zugeteilt.
Im Namen des Rates in der Zusammensetzung
– Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Präsidenten der der Staats- und Regierungschefs
nationalen Zentralbanken 22 beträgt, werden die Präsidenten
Der Präsident
der nationalen Zentralbanken nach Maßgabe der sich auf-
grund der oben genannten Kriterien ergebenden Position in C. Simitis
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 4. November 2003
Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – BGBl. 1961 II S. 1119 – wird nach
seinem Artikel 43 Abs. 2 für die
Mongolei am 17. Dezember 2003
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Juli 2003 (BGBl. II S. 1323).
Berlin, den 4. November 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der deutsch-bulgarischen Vereinbarung
über die Fortsetzung der Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen
Maschinenbau und Betriebswirtschaft sowie die Erweiterung um die Ausbildung von
Informatikern an der Technischen Universität Sofia
Vom 24. November 2003
Die in Sofia durch Notenwechsel vom 20. Juli 2001 geschlossene Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bulgarien über die Fortsetzung der Förderung der
Zusammenarbeit in den Bereichen Maschinenbau und Betriebswirtschaft sowie
die Erweiterung um die Ausbildung von Informatikern an der Technischen Uni-
versität Sofia ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. April 2003
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Die dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Vereinbarung vom 1. Juni 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Volksrepublik Bulgarien über die Förderung der Zusammenarbeit in den
Bereichen Maschinenbau und Betriebswirtschaft an der Hochschule für Maschi-
nenbau und Elektronik in Sofia ist nach ihrem Artikel 4 Abs. 1
am 10. Februar 1994
in Kraft getreten; sie wird nachstehend nachträglich bekannt gemacht.
Die erstmalige Fortsetzung der Förderung wurde durch Notenwechsel vom
17. April 1997 vereinbart (BGBl. 1997 II S. 1363).
Berlin, den 24. November 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 5
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 4. November 2003
Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – BGBl. 1961 II S. 1119 – wird nach
seinem Artikel 43 Abs. 2 für die
Mongolei am 17. Dezember 2003
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Juli 2003 (BGBl. II S. 1323).
Berlin, den 4. November 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
der deutsch-bulgarischen Vereinbarung
über die Fortsetzung der Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen
Maschinenbau und Betriebswirtschaft sowie die Erweiterung um die Ausbildung von
Informatikern an der Technischen Universität Sofia
Vom 24. November 2003
Die in Sofia durch Notenwechsel vom 20. Juli 2001 geschlossene Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bulgarien über die Fortsetzung der Förderung der
Zusammenarbeit in den Bereichen Maschinenbau und Betriebswirtschaft sowie
die Erweiterung um die Ausbildung von Informatikern an der Technischen Uni-
versität Sofia ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. April 2003
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Die dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Vereinbarung vom 1. Juni 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Volksrepublik Bulgarien über die Förderung der Zusammenarbeit in den
Bereichen Maschinenbau und Betriebswirtschaft an der Hochschule für Maschi-
nenbau und Elektronik in Sofia ist nach ihrem Artikel 4 Abs. 1
am 10. Februar 1994
in Kraft getreten; sie wird nachstehend nachträglich bekannt gemacht.
Die erstmalige Fortsetzung der Förderung wurde durch Notenwechsel vom
17. April 1997 vereinbart (BGBl. 1997 II S. 1363).
Berlin, den 24. November 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
Die Botschafterin Sofia, den 20. Juli 2001
der Bundesrepublik Deutschland
Ursula Seiler-Albring
Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 1. Juni 1990 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die För-
derung der Zusammenarbeit in den Bereichen Maschinenbau und Betriebswirtschaft an
der Hochschule für Maschinenbau und Elektronik in Sofia folgende Vereinbarung über die
Fortsetzung der Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Maschinenbau und
Betriebswirtschaft sowie die Erweiterung um die Ausbildung von Informatikern an der
Technischen Universität Sofia vorzuschlagen:
1. a) Auf der Basis der in Sofia geschlossenen Vereinbarung vom 1. Juni 1990 über die
Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Maschinenbau und Betriebs-
wirtschaft an der Hochschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in Sofia und
der Vereinbarung vom 17. April 1997 über die Fortsetzung dieser Förderung set-
zen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Repu-
blik Bulgarien die in diesen Vereinbarungen abgestimmte Förderung der Zusam-
menarbeit bei der Ausbildung an der Technischen Universität Sofia von
– Maschinenbauingenieuren und
– Magistern in Betriebswirtschaftslehre (Industriemanagement)
fort und erweitern sie um die Ausbildung von
– Informatikern.
b) Die Ausbildung erfolgt an der Fakultät für deutsche Ingenieur- und Betriebswirt-
schaftsausbildung und steht im Rahmen des an der Fakultät eingerichteten Regio-
nalzentrums für deutsche Ausbildung an der Technischen Universität Sofia auch
für Studenten aus der Region Südosteuropa offen.
c) Die Ausbildung erfolgt in deutscher Sprache.
d) Die Fortsetzung der Förderung ist auf fünf (5) Jahre begrenzt, beginnt mit dem
Wintersemester 2001/2002 und endet mit dem Sommersemester 2006. Sie ist von
der jährlichen Bewilligung der nötigen Mittel und dem positiven Ausgang der Eva-
luierung der Zusammenarbeit durch die deutsche und bulgarische Seite im Jahr
2001 abhängig.
2. Die Durchführung der Förderung der Zusammenarbeit wird durch eine Vereinbarung
zwischen dem Deutschen Akademischen Austauschdienst und der Technischen Uni-
versität Sofia geregelt. Die der Technischen Universität Sofia im Rahmen dieser För-
derung überlassenen Sachspenden werden auf Seiten der Republik Bulgarien von
Zöllen, Steuern und anderen Abgaben befreit.
3. Die vorliegende Vereinbarung ist bis zum 1. August 2006 gültig.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und bulgarischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
5. Die Vertragsparteien vereinbaren ferner, dass die vorliegende Vereinbarung bis zu
ihrem Inkrafttreten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Bulgarien vorläufig angewendet wird.
Falls sich die Regierung der Republik Bulgarien mit den unter Nummern 1 bis 5 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinba-
rung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Bulga-
rien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 7
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
U r s u l a S e i l e r- A l b r i n g
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Bulgarien
Frau Nadeschda Michailowa
Sofia
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
über die Förderung der Zusammenarbeit
in den Bereichen Maschinenbau und Betriebswirtschaft
an der Hochschule für Maschinenbau und Elektronik
in Sofia
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Förderung der Zusammenarbeit ist auf sechs Jahre
und begrenzt, beginnend mit dem Wintersemester 1990/91 und
endend mit dem Sommersemester 1996 und vorbehaltlich der
die Regierung der Volksrepublik Bulgarien – jährlichen Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel.
geleitet von dem Abkommen vom 25. November 1975 zwi- (4) Beide Seiten werden im Jahre 1994 eine Evaluierung der
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zusammenarbeit vornehmen und auf deren Grundlage über die
Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die kulturelle Fortführung verhandeln.
Zusammenarbeit,
in dem Wunsch, den bestehenden Umfang der Zusammenar- Artikel 2
beit in den Bereichen Wissenschaft und Hochschulen zu erwei- Die Durchführung der Förderung wird durch eine Vereinba-
tern – rung zwischen dem Deutschen Akademischen Austauschdienst
(DAAD) und der Hochschule für Maschinenbau und Elektronik
haben Folgendes vereinbart: „W. I. Lenin“ (WMEI) geregelt.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
Regierung der Volksrepublik Bulgarien fördern die Zusammen- ber 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den
arbeit bei der Durchführung festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
– eines Studiengangs Maschinenbau mit verstärkter Anwen-
dung der Elektronik und Rechentechnik Artikel 4
– und eines betriebswirtschaftlichen Aufbaustudiums an der (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
Hochschule für Maschinenbau und Elektronik „W. I. Lenin“ Seiten einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen inner-
(WMEI) in Sofia. staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Die Ausbildung findet in deutscher Sprache statt. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. August 1996.
Geschehen zu Sofia am 1. Juni 1990 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lewalter
Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
Hadzijolov
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 26. November 2003
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961) ist nach seinem Arti-
kel 19 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Paraguay am 17. September 2003
Thailand am 27. Februar 2003
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Auslegungserklärung und der Vor-
behalte
Timor-Leste am 16. Mai 2003.
C h i n a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 10. Juni 1997 die
E r s t r e c k u n g des Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseitigung je-
der Form von Rassendiskriminierung auf die S o n d e r v e r w a l t u n g s r e g i o n
H o n g k o n g mit Wirkung vom 1. Juli 1997, dem Tag des Übergangs der
Hoheitsrechte für die Sonderverwaltungsregion auf China, nach Maßgabe der
nachstehenden E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
“1. The reservation made by the Govern- „1. Der von der Regierung der Volksrepu-
ment of the People‘s Republic of China blik China zu Artikel 22 angebrachte
to article 22 will also apply to the Hong Vorbehalt wird auch auf die Sonder-
Kong Special Administrative Region. verwaltungsregion Hongkong Anwen-
dung finden.
2. The Government of the People‘s Re- 2. Im Namen der Sonderverwaltungsre-
public of China on behalf of the Hong gion Hongkong legt die Regierung der
Kong Special Administrative Region Volksrepublik China Artikel 6 so aus,
interprets the requirement in article 6 dass das Erfordernis der ,Entschädi-
concerning ‘reparation and satisfac- gung und Genugtuung‘ erfüllt ist,
tion’ as being fulfilled if one or other of wenn eine dieser beiden Formen der
these forms of redress is made avail- Abhilfe zur Verfügung steht; sie legt
able and interprets ‘satisfaction’ as in- den Begriff ,Genugtuung‘ so aus,
cluding any form of redress effective dass er jede Form der wirksamen
to bring the discriminatory conduct to Abhilfe einschließt, die ein Ende des
an end.” diskriminierenden Verhaltens herbei-
führt.“
II.
Vorbehalte und Erklärungen
R u m ä n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 21. März
2003 mit Wirkung vom selben Tage nachstehende E r k l ä r u n g nach Artikel 14
des Übereinkommens notifiziert:
(Übersetzung)
“Romania declares, in accordance with „Rumänien erklärt nach Artikel 14 Ab-
article 14 paragraph 1 of the International satz 1 des Internationalen Übereinkommens
Convention on the Elimination of All Forms zur Beseitigung jeder Form von Rassen-
of Racial Discrimination, that it recognizes diskriminierung, dass es die Zuständigkeit
the competence of the Committee on the des Ausschusses für die Beseitigung der
Elimination of Racial Discrimination to re- Rassendiskriminierung für die Entgegen-
ceive and consider communications from nahme und Erörterung von Mitteilungen der
persons within its jurisdiction claiming to Hoheitsgewalt Rumäniens unterstehender
be victims of a violation by Romania of any Personen anerkennt, die vorgeben, Opfer
of the rights set forth in the Convention, to einer Verletzung eines in dem Überein-
which Romania acceded by Decree no. 345 kommen, dem Rumänien mit der Verord-
of 1970. nung Nr. 345 von 1970 beigetreten ist, vor-
gesehenen Rechts durch Rumänien zu sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 9
Without prejudice to the article 14 para- Unbeschadet des Artikels 14 Absätze 1
graphs 1 and 2 of the International Conven- und 2 des Internationalen Übereinkom-
tion on the Elimination of All Forms of mens zur Beseitigung jeder Form von Ras-
Racial Discrimination, Romania considers sendiskriminierung ist Rumänien der Auf-
that the mentioned provisions do not con- fassung, dass die genannten Bestimmun-
fer to the Committee on the Elimination of gen dem Ausschuss für die Beseitigung
Racial Discrimination the competence of der Rassendiskriminierung nicht die Zustän-
examining communications of persons in- digkeit dafür übertragen, Mitteilungen von
voking the existence and infringement of Personen zu prüfen, die sich auf das Vor-
collective rights. handensein und die Verletzung kollektiver
Rechte berufen.
The body which is competent in Roma- Die in Rumänien innerhalb der nationa-
nia, according to domestic law, to receive len Rechtsordnung zuständige Stelle für die
and to examine communications in accor- Entgegennahme und Erörterung der Mittei-
dance with article 14 paragraph 2 of the lungen nach Artikel 14 Absatz 2 des Inter-
International Convention on the Eliminati- nationalen Übereinkommens zur Beseiti-
on of All Forms of Racial Discrimination is gung jeder Form von Rassendiskriminie-
the national Council for Combating Discri- rung ist der durch Regierungsbeschluss
mination established by the Government Nr. 1194 von 2001 errichtete nationale Rat
Decision no. 1194 of 2001.” für die Bekämpfung der Diskriminierung.“
Die S c h w e i z hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Juni
2003 mit Wirkung vom selben Tage nachstehende E r k l ä r u n g nach Artikel 14
des Übereinkommens notifiziert:
(Übersetzung)
«…la Suisse reconnaît, en application de „…In Anwendung des Artikels 14 Ab-
l’article 14, paragraphe 1, de la Convention satz 1 des am 21. Dezember 1965 in New
internationale sur l’élimination de toutes les York geschlossenen Internationalen Über-
formes de discrimination raciale, conclue à einkommens zur Beseitigung jeder Form
New York le 21 décembre 1965, la compé- von Rassendiskriminierung erkennt die
tence du Comité pour l’élimination de la Schweiz die Zuständigkeit des Ausschus-
discrimination raciale (CERD) pour recevoir ses für die Beseitigung der Rassendiskri-
et examiner des communications au sens minierung (CERD) für die Entgegennahme
de la disposition précitée, sous réserve und Erörterung von Mitteilungen im Sinne
que le Comité n’examine pas les commu- der genannten Bestimmung unter dem Vor-
nications émanant d’une personne ou d'un behalt an, dass sich der Ausschuss mit
groupe de personnes sans s’être assuré Mitteilungen einzelner Personen oder Per-
que la même affaire n'est pas examinée ou sonengruppen nur dann befasst, wenn er
n’a pas été examinée dans le cadre d’une sich Gewissheit verschafft hat, dass die-
autre procédure d’enquête ou de règle- selbe Sache nicht im Rahmen eines ande-
ment international.» ren internationalen Untersuchungs- oder
Schlichtungsverfahrens erörtert wird oder
wurde.“
T h a i l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde am 28. Januar 2003 nachstehende A u s l e g u n g s e r k l ä -
r u n g und die V o r b e h a l t e notifiziert:
(Übersetzung)
“General Interpretative Declaration „Allgemeine Auslegungserklärung
The Kingdom of Thailand does not inter- Das Königreich Thailand legt dieses
pret and apply the provisions of this Con- Übereinkommen nicht so aus und wendet
vention as imposing upon the Kingdom of es nicht so an, als erlege es dem König-
Thailand any obligation beyond the confi- reich Thailand eine über die Grenzen sei-
nes of the Constitution and the laws of the ner Verfassung und seiner Gesetze hinaus-
Kingdom of Thailand. In addition, such in- gehende Verpflichtung auf. Ferner be-
terpretation and application shall be limi- schränkt sich eine solche Auslegung und
ted to or consistent with the obligations Anwendung auf die Verpflichtungen im Rah-
under other international human rights in- men anderer internationaler Menschen-
struments to which the Kingdom of Thai- rechtsübereinkünfte, deren Vertragspartei
land is party. das Königreich Thailand ist, oder steht im
Einklang mit ihnen.
Reservations Vorbehalte
1. The Kingdom of Thailand interprets Ar- 1. Das Königreich Thailand legt Artikel 4
ticle 4 of the Convention as requiring a des Übereinkommens so aus, dass die
party to the Convention to adopt meas- Vertragsparteien des Übereinkommens
ures in the fields covered by subpara- nur dann verpflichtet sind, Maßnahmen
graphs (a), (b) and (c) of that article only in den von den Buchstaben a, b und c
where it is considered that the need dieses Artikels erfassten Bereichen zu
arises to enact such legislation. treffen, wenn die Auffassung besteht,
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
dass der Erlass entsprechender Rechts-
vorschriften notwendig ist.
2. The Kingdom of Thailand does not con- 2. Das Königreich Thailand betrachtet sich
sider itself bound by the provisions of durch Artikel 22 des Übereinkommens
Article 22 of the Convention.” nicht als gebunden.“
V e n e z u e l a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 22. Septem-
ber 2003 mit Wirkung vom selben Tage nachstehende E r k l ä r u n g nach Arti-
kel 14 des Übereinkommens notifiziert:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“Pursuant to the provisions of article 14, „Nach Artikel 14 Absatz 1 des Internatio-
paragraph 1 of the International Conven- nalen Übereinkommens zur Beseitigung je-
tion on the Elimination of All Forms of Raci- der Form von Rassendiskriminierung er-
al Discrimination, the Government of the kennt die Regierung der Bolivarischen Re-
Bolivarian Republic of Venezuela recogni- publik Venezuela die Zuständigkeit des nach
zes the competence of the Committee on Artikel 8 des Übereinkommens errichteten
the Elimination of Racial Discrimination Ausschusses für die Beseitigung der Ras-
established under article 8 of the Conven- sendiskriminierung für die Entgegennahme
tion to receive and consider communica- und Erörterung von Mitteilungen einzel-
tions from individuals or groups of indivi- ner ihrer Hoheitsgewalt unterstehender Per-
duals within its jurisdiction claiming to be sonen oder Personengruppen an, die vor-
victims of violations by the Bolivarian geben, Opfer einer Verletzung eines in
Republic of Venezuela of any of the rights dem Übereinkommen vorgesehenen Rechts
set forth in the Convention.” durch die Bolivarische Republik Venezuela
zu sein.“
III.
Einsprüche zu der Auslegungserklärung
und den Vorbehalten von Thailand
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die
nachstehenden E i n s p r ü c h e zu der von T h a i l a n d bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde angebrachten A u s l e g u n g s e r k l ä r u n g und den Vo r b e -
h a l t e n notifiziert:
D e u t s c h l a n d am 29. April 2003:
(Übersetzung)
“The Government of the Federal Repub- „Die Regierung der Bundesrepublik
lic of Germany has examined the General Deutschland hat die Allgemeine Ausle-
Interpretative Declaration to the Interna- gungserklärung zum Internationalen Über-
tional Convention on the Elimination of all einkommen zur Beseitigung jeder Form
Forms of Racial Discrimination made by von Rassendiskriminierung geprüft, die die
the Government of the Kingdom of Thai- Regierung des Königreichs Thailand beim
land at the time of its accession to the Beitritt zu dem Übereinkommen abgege-
Convention. ben hat.
The Government of the Federal Repub- Die Regierung der Bundesrepublik
lic of Germany considers that the General Deutschland ist der Auffassung, dass die
Interpretative Declaration made by Thai- von Thailand abgegebene Allgemeine Aus-
land is in fact a reservation that seeks to legungserklärung in Wirklichkeit ein Vorbe-
limit the scope of the Convention on an halt ist, der darauf abzielt, den Geltungs-
unilateral basis. bereich des Übereinkommens einseitig ein-
zuschränken.
The Government of the Federal Repub- Die Regierung der Bundesrepublik
lic of Germany notes that a reservation to Deutschland stellt fest, dass ein Vorbehalt
all provisions of a Convention which con- zu allen Bestimmungen eines Übereinkom-
sists of a general reference to national law mens, der aus einem allgemeinen Verweis
without specifying its contents does not auf das innerstaatliche Recht ohne genaue
clearly define for the other State Parties to Angabe seines Inhalts besteht, für die an-
the Convention the extent to which the deren Vertragsstaaten des Übereinkom-
reserving state has accepted the obliga- mens nicht deutlich macht, inwieweit der
tions out of the provisions of the Conven- den Vorbehalt anbringende Staat die Ver-
tion. pflichtungen aus dem Übereinkommen
übernimmt.
The reservation made by the Govern- Der von der Regierung des Königreichs
ment of the Kingdom of Thailand in respect Thailand betreffend die Anwendung des
to the applications of the provisions of the Übereinkommens angebrachte Vorbehalt
Convention therefore raises doubts as to weckt daher Zweifel an dem Willen Thai-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 11
the commitment of Thailand to fulfill its lands, seine Verpflichtungen aus allen Be-
obligations out of all provisions of the Con- stimmungen des Übereinkommens zu er-
vention. füllen.
Hence the Government of the Federal Daher hält die Regierung der Bundesre-
Republic of Germany considers this reser- publik Deutschland diesen Vorbehalt für
vation to be incompatible with the object mit Ziel und Zweck des Übereinkommens
and purpose of the Convention and ob- unvereinbar und erhebt Einspruch gegen
jects to the General Interpretative Declara- die von der Regierung des Königreichs
tion made by the Government of the King- Thailand abgegebene Allgemeine Ausle-
dom of Thailand. gungserklärung.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-
entry into force of the Convention between ten des Übereinkommens zwischen der
the Federal Republic of Germany and the Bundesrepublik Deutschland und dem Kö-
Kingdom of Thailand.” nigreich Thailand nicht aus.“
F r a n k r e i c h am 25. April 2003:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la République fran- „Die Regierung der Französischen Re-
çaise a examiné la déclaration interprétati- publik hat die von der Regierung des Kö-
ve formulée par le Gouvernement du nigreichs Thailand bei dessen Beitritt zum
Royaume de Thaïlande lors de son adhésion Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Be-
à la Convention du 7 mars 1966 sur l’élimina- seitigung jeder Form von Rassendiskrimi-
tion de toutes les formes de discrimination nierung abgegebene Auslegungserklärung
raciale. Le Gouvernement de la Républi- geprüft. Nach Auffassung der Regierung der
que française estime qu’en subordonnant Französischen Republik bringt die Regie-
l’interprétation et l’application des disposi- rung des Königreichs Thailand, indem sie
tions de la Convention au respect de la die Auslegung und Anwendung des Über-
Constitution et de la législation du Royau- einkommens der Einhaltung der Verfassung
me de Thaïlande, le Gouvernement du und der Rechtsvorschriften des Königreichs
Royaume de Thaïlande formule une réserve Thailand unterordnet, einen allgemeinen,
d’une portée générale et indéterminée telle unbestimmten Vorbehalt an, der nicht er-
qu’elle ne permet pas d’identifier les modi- kennen lässt, welche Änderungen der Ver-
fications des obligations de la Convention pflichtungen aus dem Übereinkommen da-
qu’elle est destinée à introduire. Le Gou- mit eingeführt werden sollen. Die Regie-
vernement de la République française con- rung der Französischen Republik ist folg-
sidère par conséquent que cette réserve lich der Auffassung, dass der so angebrach-
ainsi formulée est susceptible de priver les te Vorbehalt das Übereinkommen jeglicher
dispositions de la Convention de tout effet. Wirkung berauben könnte. Daher erhebt die
Pour ces raisons, le Gouvernement oppo- Regierung Einspruch gegen diese Ausle-
se une objection à cette déclaration inter- gungserklärung, die sie als einen mit Ziel
prétative, qu’il considère être une réserve und Zweck des Übereinkommens mögli-
susceptible d’être incompatible avec l’ob- cherweise unvereinbaren Vorbehalt betrach-
jet et le but de la Convention.» tet.“
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h am 26. Juni 2003:
(Übersetzung)
“The Government of the United Kingdom „Die Regierung des Vereinigten König-
have examined the interpretative declara- reichs hat die von der Regierung des König-
tion made by the Government of the King- reichs Thailand zum Internationalen Über-
dom of Thailand to the International Con- einkommen zur Beseitigung jeder Form von
vention on the Elimination of All Forms of Rassendiskriminierung (New York, 7. März
Racial Discrimination (New York, 7 March 1966) am 28. Januar 2003 abgegebene
1966) on 28 January 2003 in respect of the Auslegungserklärung geprüft, wonach die
Government of the Kingdom of Thailand Regierung des Königreichs Thailand nicht
having no obligation to interpret and apply verpflichtet sei, das Übereinkommen über
the provisions of the Convention beyond die Grenzen der Verfassung und der Ge-
the confines of the Constitution and the setze des Königreichs Thailand hinaus aus-
laws of the Kingdom of Thailand and, in zulegen und anzuwenden, und wonach
addition, that the interpretation and appli- ferner die Auslegung und Anwendung auf
cation shall be limited to or consistent with die Verpflichtungen im Rahmen anderer in-
the obligations under other international ternationaler Menschenrechtsübereinkünf-
human rights instruments to which the te, deren Vertragspartei das Königreich
Kingdom of Thailand is party. Thailand ist, beschränkt sei oder im Ein-
klang mit ihnen stehe.
In the view of the Government of the Nach Auffassung der Regierung des Ver-
United Kingdom, this declaration amounts einigten Königreichs kommt diese Erklä-
to a reservation. This reservation amounts rung einem Vorbehalt gleich. Dieser Vorbe-
to a general reference to national law with- halt stellt eine allgemeine Bezugnahme auf
out specifying its contents and does not innerstaatliches Recht ohne genaue Anga-
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
clearly define for the other States Parties be seines Inhalts dar und macht gegen-
to the Convention the extent to which the über den anderen Vertragsstaaten des
declaring State has accepted the obliga- Übereinkommens nicht deutlich, in wel-
tions of the Convention. The Government chem Umfang der erklärende Staat die
of the United Kingdom therefore object to Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
the reservation made by the Government übernimmt. Die Regierung des Vereinigten
of the Kingdom of Thailand. Königreichs erhebt daher Einspruch gegen
den von der Regierung des Königreichs
Thailand angebrachten Vorbehalt.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-
entry into force of the Convention between ten des Übereinkommens zwischen dem
the United Kingdom of Great Britain and Vereinigten Königreich Großbritannien und
Northern Ireland and the Kingdom of Thai- Nordirland und dem Königreich Thailand
land.” nicht aus.“
IV.
Einsprüche zu den Erklärungen der Türkei
S c h w e d e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Janu-
ar 2003 den nachstehenden E i n s p r u c h zu den von der T ü r k e i bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde angebrachten E r k l ä r u n g e n notifiziert (vgl.
die Bekanntmachung vom 12. März 2003, BGBl. II S. 400):
(Übersetzung)
“The Government of Sweden has exam- „Die Regierung von Schweden hat die von
ined the declarations made by Turkey upon der Türkei bei der Ratifikation des Interna-
ratifying the International Convention on the tionalen Übereinkommens zur Beseitigung
Elimination of All Forms of Racial Discrimi- jeder Form von Rassendiskriminierung ab-
nation. gegebenen Erklärungen geprüft.
Paragraph 1 of the declaration states that In Absatz 1 der Erklärung stellt die Türkei
Turkey will implement the provisions of the fest, dass sie das Übereinkommen nur auf
Convention only to the States Parties with die Vertragsstaaten anwenden wird, zu de-
which it has diplomatic relations. This state- nen sie diplomatische Beziehungen unter-
ment in fact amounts, in the view of the hält. Diese Feststellung kommt nach Auf-
Government of Sweden, to a reservation. fassung der Regierung von Schweden fak-
The reservation makes it unclear to what tisch einem Vorbehalt gleich. Der Vorbehalt
extent the Turkey considers itself bound lässt im Unklaren, in welchem Umfang sich
by the obligations of the Convention. In die Türkei durch die Verpflichtungen des
absence of further clarification, therefore, Übereinkommens als gebunden betrach-
the reservation raises doubts as to the tet. Sofern keine weitere Klarstellung er-
commitment of Turkey to the object and folgt, weckt der Vorbehalt somit Zweifel an
purpose of the Convention. der Verpflichtung der Türkei in Bezug auf
Ziel und Zweck des Übereinkommens.
It is in the common interest of States Es liegt im gemeinsamen Interesse der
that treaties to which they have chosen to Staaten, dass Verträge, deren Vertragspar-
become parties are respected as to their teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all parties, and that nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
States are prepared to undertake any legis- parteien eingehalten werden und dass die
lative changes necessary to comply with Staaten bereit sind, alle zur Erfüllung ihrer
their obligations under the treaties. vertraglichen Verpflichtungen notwendigen
According to article 20 of the International Gesetzesänderungen vorzunehmen. Nach
Convention on the Elimination of All Forms Artikel 20 des Internationalen Übereinkom-
of Racial Discrimination, a reservation mens zur Beseitigung jeder Form von Ras-
incompatible with the object and purpose sendiskriminierung sind mit Ziel und Zweck
of the convention shall not be permitted. des Übereinkommens unvereinbare Vorbe-
The Government of Sweden objects to the halte unzulässig. Die Regierung von Schwe-
said reservation made by the Government den erhebt Einspruch gegen den genann-
of Turkey to the International Convention ten Vorbehalt der Regierung der Türkei zum
on the Elimination of All Forms of Racial Internationalen Übereinkommen zur Beseiti-
Discrimination. gung jeder Form von Rassendiskriminierung.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-
entry into force of the Convention between ten des Übereinkommens zwischen der Tür-
Turkey and Sweden. The Convention enters kei und Schweden nicht aus. Das Überein-
into force in its entirety between the two kommen tritt in seiner Gesamtheit zwischen
States, without Turkey benefiting from its den beiden Staaten in Kraft, ohne dass die
reservation.” Türkei einen Nutzen aus ihrem Vorbehalt
ziehen kann.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 13
Z y p e r n am 5. August 2003:
(Übersetzung)
“…the Government of the Republic of „…die Regierung der Republik Zypern
Cyprus has examined the declaration made hat die von der Regierung der Republik
by the Government of the Republic of Tur- Türkei am 16. September 2002 abgegebe-
key to the International Convention on the ne Erklärung zum Internationalen Überein-
Elimination of all Forms of Racial Discrimi- kommen zur Beseitigung jeder Form von
nation (New York, 7 March 1966) on 16 Sep- Rassendiskriminierung (New York, 7. März
tember 2002 in respect of the implementa- 1966) in Bezug auf die ausschließliche An-
tion of the provisions of the Convention wendung des Übereinkommens auf Ver-
only to the States Parties with which it has tragsstaaten, zu denen sie diplomatische
diplomatic relations. Beziehungen unterhält, geprüft.
In the view of the Government of the Re- Nach Auffassung der Regierung der Re-
public of Cyprus, this declaration amounts publik Zypern kommt die gesamte Erklä-
to a reservation. This reservation creates rung einem Vorbehalt gleich. Dieser Vorbe-
uncertainty as to the States Parties in halt schafft Unklarheit darüber, gegenüber
respect of which Turkey is undertaking the welchen Vertragsstaaten die Türkei die Ver-
obligations in the Convention. The Govern- pflichtungen aus dem Übereinkommen ein-
ment of the Republic of Cyprus therefore geht. Die Regierung der Republik Zypern
objects to the reservation made by the erhebt daher Einspruch gegen den von der
Government of the Republic of Turkey. Regierung der Republik Türkei angebrach-
ten Vorbehalt.
This reservation or the objection to it shall Der Vorbehalt beziehungsweise der Ein-
not preclude the entry into force of the Con- spruch gegen diesen Vorbehalt schließt das
vention between the Republic of Cyprus Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
and the Republic of Turkey.” schen der Republik Zypern und der Repu-
blik Türkei nicht aus.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. März 2003 (BGBl. II S. 400).
Berlin, den 26. November 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über den Offenen Himmel
Vom 1. Dezember 2003
Der Vertrag vom 24. März 1992 über den Offenen Himmel (BGBl. 1993 II
S. 2046) ist nach seinem Artikel XVII Abs. 6 für
Bosnien und Herzegowina am 20. Oktober 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 2003 (BGBl. II S. 951).
Berlin, den 1. Dezember 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über die gemeinsame Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
„Windpark Loučná/Wiesenthal“ in der Tschechischen Republik
Vom 3. Dezember 2003
Das in Most/Brüx am 2. Dezember 2003 unterzeichnete Abkommen zwi-
schen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Tsche-
chischen Republik über die gemeinsame Durchführung des Umweltschutzpilot-
projekts „Windpark Loučná/Wiesenthal“ in der Tschechischen Republik ist nach
seinem Artikel 5
am 2. Dezember 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Dezember 2003
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über den Offenen Himmel
Vom 1. Dezember 2003
Der Vertrag vom 24. März 1992 über den Offenen Himmel (BGBl. 1993 II
S. 2046) ist nach seinem Artikel XVII Abs. 6 für
Bosnien und Herzegowina am 20. Oktober 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 2003 (BGBl. II S. 951).
Berlin, den 1. Dezember 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über die gemeinsame Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
„Windpark Loučná/Wiesenthal“ in der Tschechischen Republik
Vom 3. Dezember 2003
Das in Most/Brüx am 2. Dezember 2003 unterzeichnete Abkommen zwi-
schen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Tsche-
chischen Republik über die gemeinsame Durchführung des Umweltschutzpilot-
projekts „Windpark Loučná/Wiesenthal“ in der Tschechischen Republik ist nach
seinem Artikel 5
am 2. Dezember 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Dezember 2003
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 15
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik
über die gemeinsame Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
„Windpark Loučná/Wiesenthal“ in der Tschechischen Republik
Das Bundesministerium Fördervertrags sein. Im Fördervertrag wird auch geregelt, dass
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei den Projektmaßnahmen die besten verfügbaren Techniken
der Bundesrepublik Deutschland und Technologien einzusetzen sind, wodurch das Projekt Modell-
und charakter erhält.
das Ministerium für Umwelt
Artikel 2
der Tschechischen Republik –
(1) Die deutsche Seite wird sich an der Finanzierung der Pro-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen jektmaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 beteiligen. Dazu wird
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
schen Republik, sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten des För-
dernehmers nach Maßgabe des zwischen der KfW und dem
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch Fördernehmer zu schließenden Fördervertrags einen zweck-
weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes gebundenen Investitionskostenzuschuss in Höhe von bis zu
zu festigen und zu vertiefen, 812 500 EUR (in Worten: achthundertzwölftausendfünfhundert
Euro) zur Verfügung stellen.
eingedenk des Abkommens vom 24. Oktober 1996 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- (2) Die Höhe des zweckgebundenen Zuschusses und die
rung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf Bedingungen der Gewährung der im Absatz 1 genannten Förde-
dem Gebiet des Umweltschutzes, rung werden auch Gegenstand des zwischen der KfW und dem
Fördernehmer zu schließenden Fördervertrags sein. Das Zu-
in Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung für die natür- stimmungsverfahren vor seinem Inkrafttreten wird im Förderver-
lichen Lebensgrundlagen in Europa und in der Absicht, zur Ver- trag geregelt.
minderung von grenzüberschreitenden Umweltbelastungen aus
Quellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik und damit Artikel 3
zum Klimaschutz in Europa beizutragen,
Die mit dem Projekt verbundenen Lieferungen und Leistungen
eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio- werden in dem Umfang des nach Artikel 2 Absatz 1 von der
nen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen und des Protokolls deutschen Seite tatsächlich gewährten Zuschusses in Überein-
von Kyoto vom 11. Dezember 1997 – stimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der
Tschechischen Republik nicht mit Zöllen, Zollgebühren, Steuern
sind wie folgt übereingekommen: oder anderen fiskalischen Gebühren mit vergleichbarer Wirkung
belastet.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Die Prüfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt,
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik werden bei
land, der KfW sowie des Bundesrechnungshofes der Bundesre-
der gemeinsamen Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
publik Deutschland hinsichtlich der Verwendung der Mittel nach
„Windpark Loučná/Wiesenthal“ zusammenarbeiten. Mit dem Pro-
Artikel 2 bei dem Fördernehmer werden Gegenstand des im
jekt wird die Errichtung eines Windparks in der tschechischen
Artikel 1 Absatz 2 genannten Fördervertrags sein.
Gemeinde Loučná/Wiesenthal (Kreis Chomutov/Komotau) unter-
stützt und so ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet.
Artikel 5
(2) Das Abstimmungsverfahren für die einzelnen Projektmaß-
nahmen wird Gegenstand des zwischen der Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch
Wiederaufbau (KfW) und dem Fördernehmer zu schließenden beide Vertragsparteien in Kraft.
Geschehen zu Most/Brüx am 2. Dezember 2003 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Simone Probst
Für das Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik
To m á š N o v o t n ý
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Vom 4. Dezember 2003
Das Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBl.
1993 II S. 1741) wird nach seinem Artikel 36 Abs. 3 in Kraft treten für
Thailand am 29. Januar 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Februar 2003 (BGBl. II S. 283).
Berlin, den 4. Dezember 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
des deutsch-algerischen Protokolls
über die Identifizierung und Rückübernahme
Vom 4. Dezember 2003
Das in Bonn am 14. Februar 1997 unterzeichnete Proto-
koll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Identifi-
zierung und die Rückübernahme wird seit dem 1. Novem-
ber 1999 vorläufig angewendet. Das Protokoll wird nach-
stehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 10
Abs. 2 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.
Berlin, den 4. Dezember 2003
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Lehnguth
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Vom 4. Dezember 2003
Das Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBl.
1993 II S. 1741) wird nach seinem Artikel 36 Abs. 3 in Kraft treten für
Thailand am 29. Januar 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Februar 2003 (BGBl. II S. 283).
Berlin, den 4. Dezember 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bekanntmachung
des deutsch-algerischen Protokolls
über die Identifizierung und Rückübernahme
Vom 4. Dezember 2003
Das in Bonn am 14. Februar 1997 unterzeichnete Proto-
koll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Identifi-
zierung und die Rückübernahme wird seit dem 1. Novem-
ber 1999 vorläufig angewendet. Das Protokoll wird nach-
stehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 10
Abs. 2 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.
Berlin, den 4. Dezember 2003
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Lehnguth
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 17
Protokoll
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
über die Identifizierung und die Rückübernahme
Artikel 1 dem algerischen Generalkonsulat ein Heimreisedokument (lais-
sez-passer) ausgestellt werden.
(1) Die algerischen Behörden werden algerische Staatsange-
hörige, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik (4) Wenn sich die deutsche Seite im Besitz von anderen Be-
Deutschland aufhalten, ohne besondere Formalitäten selbst dann weis- oder Glaubhaftmachungsmitteln befindet, wird sie sie un-
übernehmen, wenn diese nicht im Besitz eines gültigen Reise- verzüglich der algerischen Seite übersenden. Wenn diese die vor-
passes oder eines Personalausweises sind, unter der Voraus- gelegten Beweis- oder Glaubhaftmachungsmittel nicht akzep-
setzung, dass die algerische Staatsangehörigkeit dieser Perso- tiert, wird sie die zuständigen deutschen Behörden unverzüglich
nen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. davon unterrichten.
(2) Der Besitz der algerischen Staatsangehörigkeit kann durch
einen gültigen oder abgelaufenen algerischen Personalausweis Artikel 3
und/oder Reisepass nachgewiesen werden. (1) Der der algerischen konsularischen Vertretung in Formular-
form vorgelegte Antrag auf Erteilung eines Heimreisedokumen-
(3) Für den Fall, dass solche Dokumente von den deutschen
tes (laissez-passer) muss grundsätzlich folgende Angaben ent-
Behörden nicht vorgelegt werden können, wird das algerische
halten:
Generalkonsulat grundsätzlich ein Heimreisedokument (laissez-
passer) denjenigen Personen ausstellen, deren algerische Staats- – die Personalien der rückzuführenden Person (Name, Vorname,
angehörigkeit durch die Vorlage folgender Dokumente festgestellt Geburtsdatum, ständiger Wohnsitz),
werden kann:
– die Angabe der Beweis- oder Glaubhaftmachungsmittel bezüg-
– eine Fotokopie des Reisepasses oder des Personalauswei- lich der algerischen Staatsangehörigkeit.
ses,
Bei Fehlen einzelner Angaben kann die algerische konsularische
– ein abgelaufenes Heimreisedokument (laissez-passer) oder Vertretung eine Anhörung vornehmen.
eine Fotokopie desselben, (2) Dem Ersuchen nach Absatz 1 werden 2 Lichtbilder der rück-
– einen Militärausweis (Wehrpass) oder eine Fotokopie dessel- zuführenden Person beigefügt.
ben, (3) Die algerische konsularische Vertretung stellt ein Heimrei-
– einen bei einer deutschen Behörde gestellten Antrag auf Er- sedokument mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten aus,
teilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder eine Kopie des- wenn es sich um eine Person handelt, deren algerische Staats-
selben, angehörigkeit festgestellt oder glaubhaft gemacht worden ist.
Dieses Dokument wird der rückzuführenden Person von den zu-
– einen bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellten Vi- ständigen deutschen Behörden entweder zum Zeitpunkt ihres
sumsantrag oder eine Kopie desselben. Eincheckens oder bei der Ankunft am Bestimmungsort ausge-
händigt.
(4) Nach Überprüfung der in Artikel 9 genannten zuständigen
Behörden kann ein Heimreisedokument (laissez-passer) auch aus- (4) Nach Ausstellung des Heimreisedokuments muss die Über-
gestellt werden: gabe der algerischen konsularischen Vertretung drei Werktage
vor der vorgesehenen Rückführung angekündigt werden.
a) wenn die algerische Staatsangehörigkeit durch Vorlage ande-
rer Unterlagen glaubhaft gemacht wird, insbesondere durch (5) Wenn die Gültigkeitsdauer des Heimreisedokuments der
rückzuführenden Person vor deren Rückführung abläuft, wird
– einen von einer algerischen Behörde ausgestellten algeri- unverzüglich und ohne weitere Formalitäten ein neues Heimrei-
schen Führerschein oder eine Fotokopie desselben, sedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer ausgestellt.
– eine von einer algerischen Behörde ausgestellte Geburts- (6) Bei der Übergabe muss die deutsche Seite ein „Personen-
urkunde, übergabeprotokoll“ vorlegen, das enthält:
b) auf der Grundlage der von dem Betroffenen gemachten Er- Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Angaben über etwaige
klärungen, die von deutschen Justiz- oder Verwaltungsbehör- Krankheiten und Behandlungen, Angaben der Beweismittel, die
den aufgenommen worden sind. zur Identifikation geführt haben.
Artikel 2 Artikel 4
(1) Wenn die algerische Staatsangehörigkeit mit Hilfe der vor- (1) Die Rückführung wird in der Regel auf dem Luftweg durch-
gelegten Dokumente nicht nachgewiesen oder glaubhaft ge- geführt. Angesichts der Sicherheitserfordernisse wird die Zahl der
macht werden kann, werden die algerischen Konsularbehörden rückzuführenden Personen auf höchstens 30 Personen pro Flug
unverzüglich eine Anhörung der betreffenden Person in der Jus- begrenzt.
tizvollzugs- oder Abschiebehaftanstalt durchführen. (2) Die Rückführung auf dem Luftweg wird nur mit Linienflügen
(2) Wenn die Anhörung der betreffenden Person durch die al- durchgeführt.
gerischen Konsularbehörden die algerische Staatsangehörigkeit (3) In allen Fällen, in denen es die Sicherheit des Luftverkehrs
bestätigt, wird die algerische konsularische Vertretung unver- erfordert, werden die rückzuführenden Personen von speziali-
züglich ein Heimreisedokument (laissez-passer) ausstellen. siertem Sicherheitspersonal begleitet.
(3) Wenn die Anhörung der betreffenden Person durch die al- (4) Alle durch die Rückführung anfallenden Kosten bis zur
gerischen Konsularbehörden zu der nachhaltigen Vermutung des Grenze des Zielstaates werden von der deutschen Seite über-
Vorliegens der algerischen Staatsangehörigkeit führt, kann von nommen.
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
(5) Die Übergabe wird an dem vereinbarten Datum und in den a) personenbezogene Daten nur zu dem angegebenen Zweck
nachstehenden algerischen Flughäfen stattfinden: (Identifikation) verwendet werden dürfen,
– Algier, Oran, Constatine. b) personenbezogene Daten nur an die zuständigen Stellen über-
mittelt werden dürfen,
c) dem von einer Rückführungsmaßnahme Betroffenen auf An-
Artikel 5
trag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über
Wenn die Überprüfung durch die zuständigen algerischen Be- den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen
hörden die algerische Staatsangehörigkeit einer im Rahmen von ist. Dieses Recht kann nicht beansprucht werden, wenn Be-
Artikel 2 zurückgeführten Person nicht bestätigt, nimmt die deut- lange der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
sche Seite diese Person unverzüglich und ohne Formalitäten
wieder zurück. Die Durchführungsmodalitäten werden von den Artikel 9
zuständigen Behörden beider Seiten beschlossen.
(1) Für die Ausstellung von Heimreisedokumenten (laissez-
passer) sind zuständig:
Artikel 6
– die algerischen konsularischen Vertretungen in der Bundesre-
Beide Seiten konsultieren sich: publik Deutschland.
a) wenn die algerische Seite der Auffassung ist, dass die Zahl (2) Die Anträge auf Rücknahme von Personen, denen irrtüm-
der übergebenen Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht lich ein Heimreisedokument ausgestellt wurde, sind zu stellen bei:
bestätigt wurde, hoch ist; – der Grenzschutzdirektion (GSD) in Koblenz.
b) wenn die deutsche Seite der Auffassung ist, dass die Frist für (3) Die für die Identifizierung zuständigen Behörden sind das
die Ausstellung der Reisedokumente die Erfüllung der Ziele Innenministerium und die Hauptabteilung der „Sureté Générale“
dieses Abkommens nicht ermöglicht; (DGSN).
c) in allen übrigen Fällen, in denen sie es für erforderlich halten.
Artikel 10
(1) Dieses Protokoll wird auf unbestimmte Dauer geschlos-
Artikel 7 sen.
Wenn die algerische Seite der Auffassung ist, dass die Anwen- (2) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach dem Abschluss des Rati-
dung des Artikels 5 über die Rücknahme im Irrtumsfalle nicht in fizierungsverfahrens in Kraft, sofern ein solches nach der inner-
Übereinstimmung mit Geist und Buchstabe dieser Bestimmung staatlichen Gesetzgebung für eine der beiden Vertragsparteien
erfolgt, kann sie das Rückübernahmeverfahren nach Artikel 2 vorgesehen ist.
vorübergehend und nach Konsultation der deutschen Seite sus-
pendieren.
Artikel 11
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Konsulta-
Artikel 8 tion der anderen Vertragspartei kündigen.
Beide Seiten sind bezüglich des Datenschutzes übereingekom- (2) Die Kündigung dieses Protokolls wird drei Monate nach Ein-
men, dass gang der Notifizierung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Bonn am 14. Februar 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die deutsche Seite
Kurt Schelter
Für die algerische Seite
M. Haneche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 19
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“ und „CACI Inc.-Federal“
(Nr. DOCPER-AS-05-01 und DOCPER-AS-18-02)
Vom 5. Dezember 2003
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
12. November 2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen
„Icons International Consultants, LLC“ und „CACI Inc.-Federal“ (Nr. DOCPER-
AS-05-01 und DOCPER-AS-18-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 12. November 2003
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. Dezember 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
Auswärtiges Amt Berlin, den 12. November 2003
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika Nr. 1093 vom 12. November 2003 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die
Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Icons International Consultants, LLC wird auf der Grundlage
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-05-01 mit einer Lauf-
zeit vom 18. September 2003 bis 8. April 2004 folgende Dienstleistungen erbrin-
gen:
Unterstützung des Hauptquartiers von USEUCOM (US-Oberkommando Europa)
bei Analyse und Auswertung von Terrorbekämpfungs- und Truppenschutzpro-
grammen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Analyst/Force Pro-
tection (Anhang II.h.).
b) Das Unternehmen CACI Inc.-Federal wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-18-02 mit einer Laufzeit vom 29. August
2003 bis 30. September 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:
Technische, fachliche, logistische und verwaltungsbezogene Unterstützung für
komplexe Aufklärungs- und nachrichtendienstliche Elektroniksysteme sowie für
die taktischen Steuerungseinheiten im Umfeld und taktische Energieerzeugungs-
systeme. Die Dienstleistungen umfassen Programmmanagement, nachrichten-
dienstliche Auswertung, Entwicklung, Instandsetzung und -haltung von elektroni-
schen Systemen, Sicherheitssystemen und nachrichtendienstlicher Muster-Hard-
ware und -Software. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military
Intelligence Planner (Anhang II.f.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 21
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-
den Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-
te Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die 12. November 2003 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1093
vom 12. November 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 12. November 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Native American Management Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-11-01)
Vom 5. Dezember 2003
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 12. No-
vember 2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Native
American Management Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-11-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 12. November 2003
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. Dezember 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 23
Auswärtiges Amt Berlin, den 12. November 2003
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika Nr. 1098 vom 12. November 2003 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-
nen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Native
American Management Services, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-11-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Native American Management Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Native American Management Services, Inc. wird im Rahmen sei-
nes Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglie-
der ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppen-
statuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Beratung für den Wechsel von militärischer zu ziviler Beschäftigung und Schulung in
den Bereichen Selbsteinschätzung der beruflichen Entwicklung, Entscheidungsfin-
dung, Berufsberatung, Verfassen von Lebensläufen, Strategien bei der Arbeitssuche,
Verhalten bei Vorstellungsgesprächen usw. Das Programm bietet ferner Informationen
zu folgenden Punkten: Arbeitsmarkt und Anforderungen für zivile Beschäftigung in
den Vereinigten Staaten von Amerika. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkei-
ten: Military Career Counselor.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen Native American Management Services, Inc. wird in der Bundesre-
publik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-11-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Native American Management Services, Inc. endet.
Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgen-
de Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
24. September 2001 bis 23. September 2006 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Been-
digung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung
jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation
kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis
7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 12. November 2003 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1098
vom 12. November 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 12. November 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 25
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-24-01 und DOCPER-AS-24-02)
Vom 5. Dezember 2003
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
12. November 2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-01 und DOCPER-
AS-24-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 12. November 2003
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. Dezember 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
Auswärtiges Amt Berlin, den 12. November 2003
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika Nr. 1947 vom 12. November 2003 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die
Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-24-01 mit einer Laufzeit
vom 29. September 2003 bis 28. September 2006 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Unterstützung des Hauptquartiers von V Corps G2 durch Dienstleistungen der
technischen und praktischen Bedrohungsanalyse im gesamten nachrichten-
dienstlichen Bereich einschließlich der Nachrichtengewinnung durch Personen,
der Spionageabwehr und der Erkenntnisgewinnung aus Nachrichtenquellen aller
Art, um, soweit erforderlich, Mitglieder des Analyseteams zur Terrorismusbekämp-
fung zu stellen, zu organisieren und zum Handeln zu befähigen. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst – Counterintelligence/
Human Intelligence (Anhang II.e.) und Site Manager/Supervisor (Anhang V.a.).
b) Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-24-02 mit einer Laufzeit
vom 23. September 2003 bis 22. September 2004 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Unterstützung der 30th Medical Brigade bei allen Automatisierungsaspekten im
Zusammenhang mit deren Auftrag und Übernahme technischer Aufsichtsfunktio-
nen vor Ort: Automatisierungs- und Auswertungsdienstleistungen zur Vorberei-
tung von Krisenplänen, Vorgehensentwicklung, Analyse der Einsatzbereitschaft
und Koordinierung der Einsatzunterstützung mit dem HQ V Corps. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Site Manager/Supervisor (Anhang V.a.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-
tischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-
wechsels, werden dem unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Unternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 27
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 11. August 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und dem dort genannten Unternehmen endet. Sie wird auf
die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr
angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht
jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-
derung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Verträ-
ge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags
unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch das unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannte Unternehmen kann
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die 12. November 2003 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1947
vom 12. November 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 12. November 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ und „FC Business Systems, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-02-03 und DOCPER-IT-08-01)
Vom 5. Dezember 2003
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
12. November 2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen
„Electronic Data Systems Corporation“ und „FC Business Systems, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-02-03 und DOCPER-IT-08-01) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 12. November 2003
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. Dezember 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 29
Auswärtiges Amt Berlin, den 12. November 2003
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika Nr. 1099 vom 12. November 2003 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Miglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1
Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Electronic Data Systems Corporation wird auf der Grundlage
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-02-03 mit einer Lauf-
zeit vom 22. September 2003 bis 21. September 2008 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Unterstützung des militärischen Gesundheitssystems in Mitteleuropa durch die
Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Telekommunika-
tionstechnologie: Entwicklung, Verwaltung, Installation, Wartung und Reparatur
von Computersystemen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Systems Engineer-Advanced.
b) Das Unternehmen FC Business Systems, Inc. wird auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-08-01 mit einer Laufzeit vom
30. September 2003 bis 30. September 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des European Regional Medical Command durch die Bereitstellung
von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Telekommunikationstechnolo-
gie: Entwicklung, Verwaltung, Installation, Wartung und Reparatur von Computer-
systemen und Videokonferenznetzwerken. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Telemedicine Program Consultant/Communications Analyst.
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-
der tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie
wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht
mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt
nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-
rung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen
kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-
den Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-
digen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-
te Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 12. November 2003 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-
mäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1099
vom 12. November 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 12. November 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 31
Bekanntmachung
der Änderungsvereinbarung
zu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 27. März 1998
über die Auslegung und Anwendung des Artikels 73 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut
Vom 17. Dezember 2003
Die in Berlin durch Notenwechsel vom 10. Dezember 2003 geschlossene
Änderungsvereinbarung zu der Vereinbarung vom 27. März 1998 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Auslegung und Anwendung des Artikels 73 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl. 1998 II S. 1165) ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. Dezember 2003
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffent-
licht.
Berlin, den 17. Dezember 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. Dezember 2003
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung des Artikels 73 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut nachfolgende Änderungsvereinbarung vorzuschlagen:
1. In Nummer 3 Buchstabe a Satz 2 der Vereinbarung vom 27. März 1998 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staa-
ten von Amerika über die Anwendung des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut werden nach den Worten „tätig werden soll,“ die Worte „ob,
sobald bekannt, die Aufgaben von ihr selbst oder von einem Subunternehmen durch-
geführt werden sollen,“ eingefügt. Nach den Worten „für die Vertragsfirma“ werden
die Worte „oder das Subunternehmen“ eingefügt. Der geänderte Satz 2 lautet wie
folgt: „Die Informationen enthalten Angaben, welche Aufgaben die Vertragsfirma aus-
führen soll, an welchen Standorten in Deutschland die Vertragsfirma tätig werden soll,
ob, sobald bekannt, die Aufgaben von ihr selbst oder von einem Subunternehmen
durchgeführt werden sollen, wie viele Arbeitnehmer an diesen Standorten für die Ver-
tragsfirma oder das Subunternehmen arbeiten werden und wie viele davon als techni-
sche Fachkraft nach Art. 73 ZA-NTS beschäftigt werden sollen.“
2. Nach Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 der Vereinbarung wird der folgende Satz 4 ein-
gefügt: „Die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte übermitteln den zuständigen
Behörden des Landes bei Änderungen der Vertragsfirma oder bei Vertragsabschlüs-
sen mit Subunternehmen sobald wie möglich Namen und Anschrift der Firma sowie
die in den Sätzen 1 – 3 dargestellten Informationen, soweit sich Änderungen ergeben
haben.“
3. Diese Änderungsvereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004
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ISSN 0341-1109
Falls sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den unter Nummern 1
bis 3 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika zum Ausdruck bringende Antwortnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika eine Änderungsvereinbarung zu der vorgenannten Ver-
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