194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Gemeinsamen Übereinkommens
über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente
und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
Vom 23. Dezember 2002
Das Gemeinsame Übereinkommen vom 5. September 1997 über die Sicher-
heit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit
der Behandlung radioaktiver Abfälle (BGBl. 1998 II S. 1752) ist nach seinem
Artikel 40 Abs. 2 in Kraft getreten für
Belgien am 4. Dezember 2002
Korea, Republik am 15. Dezember 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Oktober 2001 (BGBl. II S. 1283).
Berlin, den 23. Dezember 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der deutsch-albanischen Vereinbarung
über die Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Vom 27. Januar 2003
Die in Berlin am 18. November 2002 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über die Rückübernahme von Personen (Rückübernahme-
abkommen) wird nachstehend veröffentlicht.
Das Inkrafttreten gemäß Artikel 16 Abs. 2 und 3 der Ver-
einbarung wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Berlin, den 27. Januar 2003
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
Lehngut h
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Gemeinsamen Übereinkommens
über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente
und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
Vom 23. Dezember 2002
Das Gemeinsame Übereinkommen vom 5. September 1997 über die Sicher-
heit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit
der Behandlung radioaktiver Abfälle (BGBl. 1998 II S. 1752) ist nach seinem
Artikel 40 Abs. 2 in Kraft getreten für
Belgien am 4. Dezember 2002
Korea, Republik am 15. Dezember 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Oktober 2001 (BGBl. II S. 1283).
Berlin, den 23. Dezember 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der deutsch-albanischen Vereinbarung
über die Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Vom 27. Januar 2003
Die in Berlin am 18. November 2002 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über die Rückübernahme von Personen (Rückübernahme-
abkommen) wird nachstehend veröffentlicht.
Das Inkrafttreten gemäß Artikel 16 Abs. 2 und 3 der Ver-
einbarung wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Berlin, den 27. Januar 2003
Bund esminist erium d es Innern
Im Auftrag
Lehngut h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003 195
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über die Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Staatsangehörigkeit kann glaubhaft gemacht werden
durch:
und
die Regierung der Republik Albanien – 1. Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
2. Führerscheine;
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen
beiden Staaten und ihren Völkern, 3. Geburtsurkunden;
4. Kopien der genannten Dokumente;
in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der
5. Zeugenaussagen;
europäischen Anstrengungen entgegenzutreten,
6. eigene Angaben des Betroffenen;
von dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso-
7. das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen in der zuständi-
nen, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen
gen Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei;
Vertragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Perso-
nen im Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und 8. andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staats-
im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern – angehörigkeit behilflich sein könnten;
in diesen Fällen erfolgt die Rückübernahme der betroffenen
haben Folgendes vereinbart:
Person nach den Bestimmungen des Artikels 3.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Dokumente
Abschnitt I genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung
Übernahme eigener Staatsangehöriger der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig ge-
worden sind.
Art ikel 1
Art ikel 3
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen
Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die im (1) Bei Fehlen von Nachweismitteln erfolgt die Rückübernahme
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden auf der Grundlage eines Übernahmeersuchens. Das Übernah-
Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder meersuchen soll entsprechend den vorhandenen Unterlagen
nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht beziehungsweise den Angaben der zu übernehmenden Perso-
wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertrags- nen folgende Angaben enthalten:
partei besitzt. Ein Nachweis über die Identität der Person ist nur 1. die Personalien der zu übernehmenden Personen (Vornamen,
erforderlich, wenn die Staatsangehörigkeit ohne einen solchen Namen, Geburtsdatum und – soweit möglich – Geburtsort
Nachweis nicht feststeht. sowie letzter Wohnort im Hoheitsgebiet der ersuchten
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf im Ausland Vertragspartei);
geborene Kinder und Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit 2. die Bezeichnung der Glaubhaftmachungsmittel für die
der zu übernehmenden Person, die kein Aufenthaltsrecht im Staatsangehörigkeit;
Gebiet der ersuchenden Vertragspartei haben und die ein
Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der ersuchten 3. Hinweis auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende
Vertragspartei haben oder erhalten. besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der
zu übernehmenden Person mit deren Einverständnis;
Art ikel 2 4. sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-
oder Sicherheitsmaßnahmen.
(1) Die Staatsangehörigkeit kann nachgewiesen werden durch:
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahme-
1. Staatsangehörigkeitsurkunden, die einer Person eindeutig
ersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats.
zugeordnet werden können;
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahmeersuchens bei
2. Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomaten- der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Nach
pässe, Dienstpässe, Passersatzpapiere); Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt.
3. Seefahrtbücher; Die ersuchte Vertragspartei stellt, soweit erforderlich, unver-
züglich die für die Rückführung der zu übernehmenden Person
4. Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige); notwendigen Reisedokumente mit einer Gültigkeit von sechs
5. Wehrpässe und Militärausweise; Monaten aus.
6. Kinderausweise als Passersatz; (3) Ist die Übergabe aufgrund von rechtlichen oder tatsäch-
lichen Hindernissen während der Gültigkeitsdauer des aus-
7. amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staats-
gestellten Reisedokuments nicht möglich, stellt die zuständige
angehörigkeit ergibt;
Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb von
in diesen Fällen wird die betroffene Person ohne Formalitäten 14 Tagen ein neues Reisedokument aus, welches weitere sechs
zurückgenommen. Monate gültig ist.
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003
(4) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspar- b) glaubhaft gemacht durch
tei wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei
– Fahrkarten, Flug- oder Schiffspassagen, die den Reiseweg
über die Rückführung der betreffenden Person unverzüglich,
auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
spätestens sieben Tage vor der geplanten Rückführung benach-
richtigen. – Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der
Einreise aufgegriffen wurde;
Art ikel 4 – Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den
Grenzübertritt bezeugen können;
Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der ersuchten
Vertragspartei übernommene Person ohne besondere Formali- – Zeugenaussagen.
täten zurück, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Über- Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter
nahme der Person nachgewiesen wird, dass die in Artikel 1 den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte
bezeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme durch die Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
ersuchte Vertragspartei nicht vorlagen.
(3) Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird
nachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Person, in
denen das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthalts-
Abschnitt II genehmigung für das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei
Übernahme fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Ein-
von Drittstaatsangehörigen bei reise oder des Aufenthalts genügt die Angabe der ersuchenden
rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt Vertragspartei, dass die Person nach ihren Feststellungen die
erforderlichen Grenzübertrittspapiere oder das erforderliche
Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt.
Art ikel 5
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver- Art ikel 7
tragspartei die Person, die nicht die deutsche Staatsangehörig-
(1) Im Falle der Übernahme einer Person gemäß Artikel 5 muss
keit oder die albanische Staatsangehörigkeit hat, wenn sie die
der Antrag auf Übernahme innerhalb von zwölf Monaten nach
geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt
Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen Ein-
nicht oder nicht mehr erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft
reise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen Person
gemacht wird, dass sie
gestellt werden. Ist die Person vor Inkrafttreten der Vereinbarung
– über ein gültiges, durch die andere Vertragspartei ausgestell- in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist, so
tes Visum oder einen gültigen, durch die andere Vertragspartei beginnt die Frist mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung. Die
ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt oder ersuchte Vertragspartei beantwortet die Übernahmeersuchen
unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats. Die
– auf dem Luft- oder Seeweg unmittelbar aus dem Gebiet ersuchte Vertragspartei stellt soweit erforderlich unverzüglich die
der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Gebiet der für die Rückführung der zu übernehmenden Person notwendigen
ersuchenden Vertragspartei eingereist ist oder Reisedokumente mit einer Gültigkeit von sechs Monaten aus.
– die Einreise unter Verwendung gefälschter Dokumente der (2) Die Übergabe der betroffenen Person erfolgt unverzüglich,
anderen Vertragspartei erschlichen hat. längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nach-
(2) Eine Rückübernahmepflicht der ersuchten Vertragspar- dem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat.
tei besteht auch dann, wenn beide Vertragsparteien ein Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei im
zwischenzeitlich abgelaufenes Visum oder einen abgelaufenen Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe
verlängert. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ver-
Aufenthaltstitel erteilt haben und das durch die ersuchte
ständigen sich schriftlich über den beabsichtigten Überstellungs-
Vertragspartei erteilte Visum oder der erteilte Aufenthaltstitel
termin.
länger gültig war.
Art ikel 8
Art ikel 6
Im Falle der Übernahme einer Person gemäß Artikel 5 nimmt
(1) Die unmittelbare Einreise in das Gebiet und der Aufenthalt die ersuchende Vertragspartei die betroffene Person ohne
von Drittstaatsangehörigen auf dem Gebiet der ersuchenden besondere Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertragspar-
Vertragspartei und die Rechtswidrigkeit dieser Einreise und die- tei innerhalb von 30 Tagen nach deren Übernahme feststellt,
ses Aufenthalts sowie der Besitz eines von der ersuchten Ver- dass die Voraussetzungen zur Übernahme nicht vorgelegen
tragspartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen haben.
gültigen Aufenthaltstitels für das Gebiet der ersuchten Vertrags-
partei müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Abschnitt III
(2) Einreise und Aufenthalt im Gebiet der ersuchenden Ver-
tragspartei sowie der Besitz eines von der ersuchten Vertrags- Art ikel 9
partei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen
Aufenthaltstitels werden Die Rückführungen gemäß Artikel 3 und 5 werden in der
Regel auf dem Luftweg durchgeführt. In Fällen, in denen es die
a) nachgewiesen durch Sicherheit des Luftverkehrs erfordert, werden die rückzuführen-
– Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten den Personen von spezialisiertem Sicherheitspersonal begleitet.
Vertragspartei in Reisedokumenten;
– Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in Abschnitt IV
Reisedokumenten;
Durchbeförderung
– Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die ein-
deutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet der A r t i k e l 10
ersuchten Vertragspartei beweisen.
(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von
Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet, wenn die andere
Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Vertragspartei darum ersucht und die Weiterreise in mögliche
Erhebungen durchgeführt werden; Durchgangsstaaten und den Zielstaat sichergestellt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003 197
(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn 6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-
pflichtet, die personenbezogenen Daten wirksam gegen
1. die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Ziel-
unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte
staat wegen der Gründe, die in den Konventionen gemäß
Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 15 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannt sind, der
Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre oder die Person eine
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte Abschnitt VI
oder
Kosten und zuständige Behörden
2. der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
eine Strafverfolgung droht; der ersuchenden Vertragspartei A r t i k e l 12
ist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu geben.
Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur
(3) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung Grenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der
übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurück- Durchbeförderung nach Artikel 10, werden von der ersuchenden
gegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Vertragspartei getragen. Im Falle einer Rückübernahme gemäß
Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durch- Artikel 4, 8 und 10 Abs. 3 trägt die ersuchende Vertragspartei
beförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die auch die erforderlichen Kosten der Rückreise.
Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
A r t i k e l 13
Abschnitt V (1) Zuständige Behörden der Vertragsparteien sind:
1. für die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahme-
Datenschutz
ersuchen gemäß Artikel 3, 4, 5 und 8:
A r t i k e l 11 – seitens der Bundesrepublik Deutschland
(1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personen- – die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrau-
bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ten Behörden der Bundesländer (Ausländerbehörden,
ausschließlich betreffen: Regierungspräsidien, Innenminister/-senatoren der Län-
der) oder
1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-
nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls – die Bundesgrenzschutzdirektion
früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburts- Roonstraße 13
datum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staats- D-56068 Koblenz
angehörigkeit); Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung)
0049 261 399-0 (Lagezentrum/Dauerdienst)
2. den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültig-
Fax: 0049 261 399-218;
keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-
stellungsort und so weiter); – seitens der Republik Albanien
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person Ministerium für Öffentliche Ordnung
erforderliche Angaben; Generaldirektion der Staatspolizei
Sheshi Skenderbej Nr. 3
4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege; Tirana/Albanien
5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die Telefon: 00355 4364953
diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach Fax: 00355 4256852;
dieser Vereinbarung benötigt.
2. für die Entgegennahme von Übernahmeersuchen:
(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieser Ver-
– seitens der Bundesrepublik Deutschland
einbarung übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestim-
mungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik
innerstaatlichen Rechtsvorschriften: Deutschland in der Republik Albanien;
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu – seitens der Republik Albanien
dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln- Ministerium für Öffentliche Ordnung
de Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. Generaldirektion der Staatspolizei
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Sheshi Skenderbej Nr. 3
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und Tirana/Albanien
über die dadurch erzielten Ergebnisse. Telefon: 00355 4364953
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Fax: 00355 4256852;
Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an zur Information wird eine Kopie des Übernahmeersuchens an
andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über- die in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Auslands-
mittelnden Stelle erfolgen. vertretung der Republik Albanien übermittelt;
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit 3. für die Beantragung von Reisedokumenten:
der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit – seitens der Bundesrepublik Deutschland
und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-
lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem – die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrau-
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs- ten Behörden der Bundesländer (Ausländerbehörden,
verbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten Regierungspräsidien, Innenminister/-senatoren der Län-
oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt der) oder
worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu- – die Bundesgrenzschutzdirektion
teilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung Roonstraße 13
vorzunehmen. D-56068 Koblenz
5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver- Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung)
pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen- 0049 261 399-0 (Lagezentrum/Dauerdienst)
bezogenen Daten aktenkundig zu machen. Fax: 0049 261 399-218;
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003
– seitens der Republik Albanien (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei
der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich
Ministerium für Öffentliche Ordnung
zu lösen. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf zu Gesprächen
Generaldirektion der Staatspolizei
über Fragen zur Anwendung dieser Vereinbarung einladen.
Sheshi Skenderbej Nr. 3
Tirana/Albanien
Telefon: 00355 4364953 A r t i k e l 15
Fax: 00355 4256852; (1) Die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951
4. für die Beantragung und Bearbeitung von Anträgen auf über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem New Yorker
Durchbeförderung gemäß Artikel 10 der Vereinbarung: Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge bleibt unberührt.
– seitens der Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen
die Bundesgrenzschutzdirektion völkerrechtlichen Übereinkünften bleiben unberührt.
Roonstraße 13
D-56068 Koblenz
A r t i k e l 16
Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung)
0049 261 399-0 (Lagezentrum/Dauerdienst) (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Fax: 0049 261 399-218; sen.
– seitens der Republik Albanien (2) Diese Vereinbarung tritt mit Ausnahme des Abschnitts II,
Ministerium für Öffentliche Ordnung Artikel 5 bis 8 (Übernahme von Drittstaatsangehörigen bei
Generaldirektion der Staatspolizei rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt), am
Sheshi Skenderbej Nr. 3 ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem
Tirana/Albanien die Regierung der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
republik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen
Telefon: 00355 4364953
Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.
Fax: 00355 4256852;
(3) Die Bestimmungen des Abschnitts II, Artikel 5 bis 8 (Über-
5. für die Abrechnung der Kosten gemäß Artikel 12 der Verein-
nahme von Drittstaatsangehörigen bei rechtswidriger Einreise
barung:
und rechtswidrigem Aufenthalt), treten am ersten Tag des zwei-
– seitens der Bundesrepublik Deutschland ten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der
die Bundesgrenzschutzdirektion Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Roonstraße 13 land mitgeteilt hat, dass die dortigen Voraussetzungen für das
D-56068 Koblenz Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfüllt sind. Die Bestimmung
in Abschnitt II, Artikel 5 Abs. 1, 3. Anstrich tritt jedoch spätestens
Telefon: 0049 261 399-0 (Vermittlung) nach Ablauf von fünf Jahren nach Unterzeichnung dieser Verein-
0049 261 399-0 (Lagezentrum/Dauerdienst) barung in Kraft; die übrigen Bestimmungen des Abschnitts II
Fax: 0049 261 399-218; treten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Unter-
– seitens der Republik Albanien zeichnung dieser Vereinbarung in Kraft.
Ministerium für Öffentliche Ordnung
Generaldirektion der Staatspolizei A r t i k e l 17
Sheshi Skenderbej Nr. 3 Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der
Tirana/Albanien Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Telefon: 00355 4364953 Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten von der
Fax: 00355 4256852. Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-
(2) Die Vertragsparteien informieren sich rechtzeitig über even- Registrierungsnummer unterrichtet, sobald diese vom Sekre-
tuelle Änderungen hinsichtlich der Zuständigkeiten im Rahmen tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
dieser Vereinbarung.
A r t i k e l 18
Abschnitt VII
(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichti-
Schlussbestimmungen gem Grund auf diplomatischem Wege schriftlich suspendieren
oder kündigen.
A r t i k e l 14
(2) Die Suspendierung oder Kündigung wird am ersten Tag des
(1) Einzelheiten zur Durchführung dieser Vereinbarung werden Monats wirksam, der auf jenen Monat folgt, in dem die Notifika-
zwischen den Vertragsparteien auf Expertenebene geregelt. tion der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Berlin am 18. November 2002 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M ic hael Geier
Sc hily
Für die Regierung der Republik Albanien
Luan Ram a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003 199
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Januar 2003
Das in San Salvador am 20. Juli 2001 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik El Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit (2001) ist nach seinem
Artikel 5
am 15. August 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Januar 2003
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Dr. R a i n e r G o e r d e l e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik El Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit (2001)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Konsultativgruppentreffen in
Madrid vom 7. März 2001 –
und
die Regierung der Republik El Salvador – sind wie folgt übereingekommen:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik El Art ikel 1
Salvador, (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik El Salvador oder anderen, von
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen
zu vertiefen, Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 10 000 000,– DM (in
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser 5 110 000,–) für das Vorhaben Wiederaufbau Wohnungsbau zu
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit fest-
gestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozia-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in len Infrastruktur beziehungsweise als selbsthilfeorientierte Maß-
der Republik El Salvador beizutragen, nahmen zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,
erfüllt. soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-
(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort
sen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regie-
31. Dezember 2009.
rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-
blik El Salvador, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für (2) Die Regierung der Republik El Salvador, soweit sie nicht
dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs- Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
beitrags ein Darlehen zu erhalten. lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik El Salvador durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
Art ikel 3
Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben
ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Die Regierung der Republik El Salvador stellt die Kreditanstalt
Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
schaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen El Salvador erhoben werden.
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen-
falls ein Darlehen gewährt werden. Art ikel 4
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung der Republik El Salvador überlässt bei den sich
Regierung der Republik El Salvador zu einem späteren Zeitpunkt aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge zur Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder (weite- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
re) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha- tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
bens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
dieses Abkommen Anwendung. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Art ikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Art ikel 5
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan- rung der Republik El Salvador der Regierung der Bundesrepublik
zierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
unterliegen. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu San Salvador am 20. Juli 2001 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
En g e l
Für die Regierung der Republik El Salvador
Hec t or Gonzalez Urrut ia
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003 201
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Januar 2003
Das in San Salvador am 4. Februar 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik El Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit (1999) ist nach seinem
Artikel 5
am 15. August 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Januar 2003
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Dr. R a i n e r G o e r d e l e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik El Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit (1999)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in San
Salvador vom 24. bis 26. November 1999 –
und
die Regierung der Republik El Salvador –
sind wie folgt übereingekommen:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik El Art ikel 1
Salvador,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch es der Regierung der Republik El Salvador oder anderen, von
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
zu vertiefen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen
Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 8 500 000,– DM (in
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Worten: acht Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark;
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, nachrichtlich in Euro: 4 300 000,–) für das Vorhaben Slumsanie-
rung Zona Quinonez zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass
der Republik El Salvador beizutragen, es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Finanzierungsbeitrags erfüllt. Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren
nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträ-
(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort
ge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regie-
Ablauf des 31. Dezember 2007.
rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-
blik El Salvador, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für (2) Die Regierung der Republik El Salvador wird etwaige
dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs- Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
beitrags ein Darlehen zu erhalten. schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik El Salvador durch andere Vorha- Art ikel 3
ben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben
Die Regierung der Republik El Salvador stellt die Kreditanstalt
durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
fonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,
El Salvador erhoben werden.
oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan- Art ikel 4
zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. Die Regierung der Republik El Salvador überlässt bei den sich
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Regierung der Republik El Salvador zu einem späteren Zeitpunkt Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge zur den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finan- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
zierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Abkommen Anwendung. kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Art ikel 2 Art ikel 5
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das rung der Republik El Salvador der Regierung der Bundesrepublik
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
zierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu San Salvador am 4. Februar 2002 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Neukirc h
Für die Regierung der Republik El Salvador
Eu g e n i a B r i z u e l a d e A v i l a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003 203
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 31. Januar 2003
I.
Das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II
S. 519) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 4 für
Rumänien am 1. Dezember 2002
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 14, paragraph „Nach Artikel 14 Absatz 3 des Überein-
3, of the Convention, Romania declares kommens erklärt Rumänien, dass Artikel 14
that Article 14, paragraph 2, shall apply Absatz 2 nur vorbehaltlich der Verfas-
only subject to the constitutional principles sungsgrundsätze und der Grundzüge der
and the basic concepts of the Romanian rumänischen Rechtsordnung angewandt
legal system. wird.
In accordance with Article 21, paragraph Nach Artikel 21 Absatz 2 des Überein-
2, of the Convention, Romania declares kommens erklärt Rumänien, dass die Zu-
that the service of judicial documents shall stellung gerichtlicher Schriftstücke nur
be effected only through the central autho- durch das Ministerium der Justiz als der
rity, which is the Ministry of Justice. For the Zentralen Behörde zu bewirken ist. Die Zu-
requests of assistance formulated in pre- stellung von Ersuchen um Unterstützung,
trial investigation, the service shall be die vor dem Verfahren im Laufe der Ermitt-
effected through the General Prosecutor’s lungen gestellt werden, ist durch das Büro
Office to the Supreme Court of Justice. des Generalstaatsanwalts beim Obersten
Gericht zu bewirken.
In accordance with Article 25, para- Nach Artikel 25 Absatz 3 des Überein-
graph 3, of the Convention, Romania kommens erklärt Rumänien, dass die den
declares that the requests forwarded to the rumänischen Behörden übersandten Ersu-
Romanian authorities and the documents chen und beigefügten Schriftstücke mit
supporting such requests shall be accom- einer Übersetzung ins Rumänische oder in
panied by a translation in Romanian or into eine der Amtssprachen des Europarats zu
one of the official languages of the Council übermitteln sind.
of Europe.
In accordance with Article 32, paragraph Nach Artikel 32 Absatz 2 des Überein-
2, of the Convention, Romania declares kommens erklärt Rumänien, dass die von
that the information or the evidence provi- Rumänien nach Kapitel III des Übereinkom-
ded by Romania under Chapter III of the mens zur Verfügung gestellten Informatio-
Convention may not be used or transmitted nen oder Beweismittel nicht ohne seine
by the authorities of the requesting Party in vorherige Zustimmung von den Behörden
investigations or proceedings other than der ersuchenden Vertragspartei für andere
those specified in the request without its als die in dem Ersuchen bezeichneten
prior consent. Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke ver-
wendet oder übermittelt werden dürfen.
In accordance with Article 23, paragraph Nach Artikel 23 Absatz 2 des Überein-
2, of the Convention, the Romanian central kommens sind die mit der Anwendung des
authorities designated to apply the provi- Kapitels III des Übereinkommens beauf-
sions of Chapter III of the Convention are: tragten rumänischen Zentralen Behörden
folgende:
Ministerul Justitiei (Ministerium der Justiz)
Str. Apollodor nr. 17, sectorul 5
Bucuresti, Rumänien
Oficiul National de Prevenire si Combatere a Spalarii Banilor
(Nationales Amt für die Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche)
Str. Splaiul independentei nr. 202 A, sectorul 6
Bucuresti, Rumänien
Ministerul de Interne (Ministerium des Innern)
Inspectoratul General al Politiei
Sı os. Stefan cel Mare nr. 13–15, sectorul 2
Bucuresti, Rumänien
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003
Ministerul Finantelor Publice (Ministerium der öffentlichen Finanzen)
Str. Apollodor nr. 17, sectorul 5
Bucuresti, Rumänien
Parchetul General de pe langa Curtea Suprema de Justitie
(Büro des Generalstaatsanwalts beim Obersten Gericht)
Bd. Libertatii nr. 14, sectorul 5
Bucuresti, Rumänien.“
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär des Europarats
am 24. September 2002 die E r s t r e c k u n g auf die V o g t e i G u e r n s e y
gemäß Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Dezember
2002 nach Maßgabe der nachstehenden V o r b e h a l t e und E r k l ä r u n g e n
notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with the provisions of „Nach Artikel 38 des Übereinkommens
Article 38 of the Convention, the Govern- erklärt die Regierung des Vereinigten
ment of the United Kingdom declares that Königreichs, dass sie die Anwendung des
the Convention shall extend to the Baili- Übereinkommens auf die Vogtei Guernsey
wick of Guernsey, subject to the following erstreckt, wobei die nachstehenden Vor-
reservations and declarations: behalte angebracht und Erklärungen ab-
gegeben werden:
In accordance with Article 14, para- Nach Artikel 14 Absatz 3 des Überein-
graph 3, of the Convention, the United kommens erklärt das Vereinigte König-
Kingdom declares that Article 14, para- reich, dass Artikel 14 Absatz 2 des Über-
graph 2, of the Convention shall apply einkommens auf die Vogtei Guernsey nur
to the Bailiwick of Guernsey subject to vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze
the constitutional principles and the basic und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung
concepts of its legal system. angewandt wird.
In accordance with Article 21, para- Nach Artikel 21 Absatz 2 des Überein-
graph 2, of the Convention, the United kommens erklärt das Vereinigte König-
Kingdom declares that judicial documents reich, dass für die Vogtei Guernsey
for the Bailiwick of Guernsey should be ser- bestimmte gerichtliche Schriftstücke nur
ved only through its central authority. The durch dessen Zentrale Behörde zugestellt
central authority for the Bailiwick of Guern- werden sollen. Die Zentrale Behörde für die
sey is: HM Attorney General, ST. James Vogtei Guernsey ist: HM Attorney General
Chambers, St. Peter Port, Guernsey, GY1 [Generalstaatsanwalt Ihrer Majestät], ST.
2PA. James Chambers, St. Peter Port, Guern-
sey, GY1 2PA.
The central authority of the United King- Die nach Artikel 23 Absatz 1 des Über-
dom designated in pursuance of Article 23, einkommens bestimmte Zentrale Behörde
paragraph 1, of the Convention for the Bai- des Vereinigten Königreichs für die Vogtei
liwick of Guernsey is: HM Attorney General, Guernsey ist: HM Attorney General [Gene-
ST. James Chambers, St. Peter Port, ralstaatsanwalt Ihrer Majestät], ST. James
Guernsey, GY1 2PA. Chambers, St. Peter Port, Guernsey, GY1
2PA.
In accordance with Article 25, para- Nach Artikel 25 Absatz 3 des Überein-
graph 3, of the Convention, the United kommens erklärt das Vereinigte König-
Kingdom declares that it reserves the right reich, dass es sich das Recht vorbehält, zu
to require that requests made to the central verlangen, dass an die Zentrale Behörde
authority of the Bailiwick of Guernsey and der Vogtei Guernsey gerichtete Ersuchen
documents supporting such requests be und beigefügte Schriftstücke mit einer
accompanied by a translation into English.” Übersetzung in die englische Sprache
übermittelt werden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2845).
Berlin, den 31. Januar 2003
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003 205
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 31. Januar 2003
I.
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Kuwait am 1. Dezember 2002
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Angaben zur Zentralen Behörde
San Marino am 1. November 2002
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
in Kraft getreten.
II.
K u w a i t hat der Regierung der Niederlande als Verwahrer am 6. August 2002
notifiziert, dass es die Abteilung Internationale Beziehungen im Ministerium der
Justiz des Staates Kuwait als Z e n t r a l e B e h ö r d e nach den Artikeln 2
und 18 des Übereinkommens bestimmt hat.
S a n M a r i n o hat der Regierung der Niederlande bei Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde am 15. April 2002 die nachstehenden E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
“1. In conformity with Article 21, first para- „1. Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1
graph, letter a), the Republic of San Buchstabe a bezeichnet die Republik
Marino designates the Secretariat of San Marino unbeschadet zweiseitiger
State for Foreign Affairs (Palazzo Abkommen, auf Grund derer direkte
Begni – Contrada Omerelli, 31 – 47890 Beziehungen zur Justizbehörde San
San Marino) as the competent Central Marinos zulässig sind, das Staats-
Authority pursuant to Articles 2 and 18, sekretariat für Auswärtige Angelegen-
without prejudice to the provisions heiten (Palazzo Begni – Contrada
contained in bilateral agreements Omerelli, 31 – 47890 San Marino) als
authorising direct relations with the zuständige Zentrale Behörde nach
San Marino judicial authority. den Artikeln 2 und 18.
2. In conformity with Article 21, first para- 2. Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1
graph, letter b), the Republic of San Buchstabe b bezeichnet die Republik
Marino designates the Civil and Crimi- San Marino den Zivil- und Strafge-
nal Court as the competent authority richtshof als zuständige Behörde nach
pursuant to Article 6. Artikel 6.
3. In conformity with Article 21, first para- 3. Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1
graph, letter c), the Republic of San Buchstabe c bezeichnet die Republik
Marino designates the Secretariat of San Marino das Staatssekretariat für
State for Foreign Affairs as the compe- Auswärtige Angelegenheiten als zu-
tent authority pursuant to Article 9. ständige Behörde nach Artikel 9.
4. In conformity with Article 21, second 4. Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2
paragraph, letter a), the Republic of Buchstabe a erklärt die Republik San
San Marino declares its opposition to Marino ihren Widerspruch gegen die
the use of methods of transmission Benutzung der in den Artikeln 8 und 10
pursuant to Articles 8 and 10. vorgesehenen Übermittlungswege.
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003
5. In conformity with Article 21, second 5. Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2
paragraph, letter b), the Republic of Buchstabe b erklärt die Republik San
San Marino declares pursuant to the Marino nach Artikel 15 Absatz 2, dass
second paragraph of Article 15, that ihre Richter ungeachtet des Absatzes 1
its judges, notwithstanding the provi- des genannten Artikels den Rechts-
sions of the first paragraph of the said streit entscheiden können, auch wenn
Article, may give judgment even if no ein Zeugnis über die Zustellung oder
certificate of service or delivery has die Übergabe nicht eingegangen ist,
been received, if all the conditions vorausgesetzt, alle unter den Buchsta-
referred to in letters a), b) and c) are ben a, b und c genannten Bedingun-
fulfilled.” gen sind erfüllt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. November 2002 (BGBl. II S. 2862).
Berlin, den 31. Januar 2003
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Vom 31. Januar 2003
Das Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr
gewerblicher Straßenfahrzeuge (BGBl. 1961 II S. 837, 922) wird nach seinem
Artikel 34 Abs. 2 für
Litauen am 3. April 2003
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2002 (BGBl. II S. 1659).
Berlin, den 31. Januar 2003
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003 207
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
Vom 31. Januar 2003
Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des
Europarats vom 5. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314) ist nach ihrem
Artikel 19 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Zypern am 1. Dezember 2002
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
“The Republic of Cyprus communicates „Die Republik Zypern teilt mit, dass sie die
that it considers the Armenian language to armenische Sprache, wie in Artikel 1 Buch-
be a non-territorial language, in the Repu- stabe c der Charta beschrieben, als nicht
blic, as described in Article 1, paragraph c, territorial gebundene Sprache in der Repu-
of the Charter. blik betrachtet.
Therefore, in view of Article 7, para- Daher wendet die Republik Zypern im
graph 5, of the Charter, the Republic of Hinblick auf Artikel 7 Absatz 5 der Charta
Cyprus shall apply the following para- folgende Absätze aus Teil III der Charta auf
graphs chosen from Part III of the Charter die armenische Sprache an:
to the Armenian language:
Article 8 – Education Artikel 8 – Bildung
Paragraph 1, sub-paragraphs a i., b i., c i. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b
Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i
Article 9 – Judicial Authorities Artikel 9 – Justizbehörden
Paragraph 1, sub-paragraphs a iv., b iii., c iii. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, Buchstabe b
Ziffer iii und Buchstabe c Ziffer iii
Article 11 – Media Artikel 11 – Medien
Paragraph 1, sub-paragraph b ii. Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
Article 12 – Cultural Activities and Facilities Artikel 12 – Kulturelle Tätigkeiten und Ein-
Paragraph 1, sub-paragraphs d, f. richtungen
Paragraph 3. Absatz 1 Buchstaben d und f sowie Ab-
satz 3
Article 13 – Economic and Social life Artikel 13 – Wirtschaftliches und soziales
Paragraph 1, sub-paragraph c.” Leben
Absatz 1 Buchstabe c.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2002 (BGBl. II S. 1672).
Berlin, den 31. Januar 2003
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen
Vom 31. Januar 2003
I.
Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430,
505; 1974 II S. 769; 1980 II S. 1252) sowie das Statut des Internationalen
Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta ist, sind nach Artikel 4 der Charta für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Schweiz am 10. September 2002
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Timor-Leste am 27. September 2002.
II.
Die S c h w e i z hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
10. September 2002 nachstehende Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
«[...] En vertu de la Constitution fédérale, „[...] Nach der Bundesverfassung hat die
la Confédération suisse a pour but de Schweizerische Eidgenossenschaft das
protéger la liberté et les droits du peuple et Ziel, die Freiheit und die Rechte des Volkes
d’assurer l’indépendance et la sécurité du zu schützen, die Unabhängigkeit und die
pays, ainsi que de s’engager en faveur d’un Sicherheit des Landes zu wahren und sich
ordre international juste et pacifique. L’As- für eine friedliche und gerechte internatio-
semblée fédérale et le Conseil fédéral ont nale Ordnung einzusetzen. Die Bundes-
pour tâche de prendre les mesures néces- versammlung und der Bundesrat haben die
saires pour préserver la neutralité du pays. Aufgabe, die Maßnahmen zu treffen, die
La Suisse est un État neutre dont le statut erforderlich sind, um die Neutralität des
est consacré par le droit international. Pour Landes zu wahren. Die Schweiz ist ein
les Nations Unies, la neutralité d’un État neutraler Staat, dessen Status im Völker-
Membre est compatible avec les obliga- recht verankert ist. Nach Auffassung der
tions découlant de la Charte et contribue à Vereinten Nationen ist die Neutralität eines
la réalisation des buts des Nations Unies. Mitgliedstaats mit den Verpflichtungen aus
der Charta vereinbar und trägt zur Verwirk-
lichung der Ziele der Vereinten Nationen bei.
En tant que membre de l’Organisation Die Schweiz wird als Mitglied der Verein-
des Nations Unies, la Suisse restera neutre. ten Nationen neutral bleiben.
Nous fondant sur ce qui précède, nous Auf der Grundlage des Vorstehenden
avons l’honneur, au nom de la Confédé- beehren wir uns, im Namen der Schweize-
ration suisse, de déclarer que la Con- rischen Eidgenossenschaft zu erklären,
fédération suisse accepte les obligations dass die Schweizerische Eidgenossen-
énoncées dans la Charte des Nations schaft die in der Charta der Vereinten
Unies et s’engage à s’en acquitter. Nationen niedergelegten Verpflichtungen
übernimmt und sich verpflichtet, sie zu
erfüllen.
Le Président de la Confédération Der Bundespräsident
(Signé) Kaspar Villiger (gez.) Kaspar Villiger
La Chancelière de la Confédération Die Bundeskanzlerin
(Signé) Annemarie Huber-Hotz». (gez.) Annemarie Huber-Hotz“.
Die Schweiz war zuvor vom 28. Juli 1948 bis 10. September 2002 lediglich
Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.
III.
K o l u m b i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Dezem-
ber 2001 mit Wirkung vom selben Tage den Widerruf seiner Anerkennungs-
erklärung nach Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichts-
hofs vom 30. Oktober 1937 mit nachstehender Erklärung notifiziert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003 209
(Übersetzung)
“Sir, „Sehr geehrter Herr Generalsekretär,
I have the honour to inform you on behalf ich beehre mich, Ihnen im Namen der
of the Government of the Republic of Regierung der Republik Kolumbien mitzu-
Columbia that its acceptance of the com- teilen, dass die in ihrer Erklärung vom
pulsory jurisdiction of the Permanent Court 30. Oktober 1937 ausgedrückte Annahme
of International Justice, as formulated in its der obligatorischen Gerichtsbarkeit des
declaration of 30 October 1937, and there- Ständigen Internationalen Gerichtshofs
fore of the International Court of Justice, is und folglich auch des Internationalen
terminated with effect from the date of this Gerichtshofs mit Wirkung vom Datum
notification. dieser Notifikation gekündigt wird.
The Government of the Republic of Die Regierung der Republik Kolumbien
Columbia intends to transmit in due course beabsichtigt, binnen kurzem eine neue
a new declaration accepting the jurisdiction Erklärung zu übermitteln, mit der die
of the International Court of Justice, the Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-
formulation of which is to be determined. hofs anerkannt wird, deren Wortlaut noch
[…] festzulegen ist. […]
(Signed) Guillermo Fernández de Soto (gezeichnet) Guillermo Fernández de Soto
Minister for Foreign Affairs”. Minister für Auswärtige Angelegenheiten“.
IV.
N i c a r a g u a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 24. Okto-
ber 2001 nachstehenden V o r b e h a l t in Bezug auf seine Anerkennungs-
erklärung nach Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichts-
hofs vom 24. September 1929 notifiziert:
(Übersetzung)
“[...] Nicaragua will not accept the jurisdic- „[...] Nicaragua wird die Gerichtsbarkeit
tion or competence of the International oder Zuständigkeit des Internationalen
Court of Justice in relation to any matter or Gerichtshofs in Bezug auf alle Angelegen-
claim based on interpretations of treaties heiten oder Ansprüche, die auf Auslegun-
or arbitral awards that were signed and rati- gen von Verträgen oder Schiedssprüchen
fied or made, respectively, prior to 31 De- gründen, welche vor dem 31. Dezember
cember 1901. […] 1901 unterzeichnet und ratifiziert wurden
beziehungsweise ergangen sind, nicht an-
erkennen […]
(Signed) Francisco X. Aguirre Sacasa”. (gezeichnet) Francisco X. Aguirre Sacasa“.
C o s t a R i c a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 9. Januar
2002 seinen E i n s p r u c h zu dem obigen Vorbehalt von Nicaragua notifiziert,
der nachstehend auszugsweise wiedergegeben wird:
(Übersetzung)
“[...] the Government of Costa Rica here- „[...] erhebt die Regierung von Costa
by presents a formal objection to the Rica hiermit förmlich Einspruch gegen den
“reservation” formulated by the Govern- von der Regierung von Nicaragua formu-
ment of Nicaragua, and declares that, for lierten „Vorbehalt“ und erklärt, dass sie
all intents and purposes, it will consider diesen Vorbehalt grundsätzlich als nichtig
such reservation to be non-existent. […]” betrachten wird. […]“
V.
Z y p e r n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. September
2002 die R ü c k n a h m e seiner am 29. April 1988 hinterlegten Erklärung nach
Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs (vgl. die Bekannt-
machung vom 9. September 1988 – BGBl. II S. 934) und gleichzeitig nach-
stehende n e u e E r k l ä r u n g nach A r t i k e l 36 A b s. 2 des Statuts des Inter-
nationalen Gerichtshofs über die Anerkennung der Zuständigkeit des Internatio-
nalen Gerichtshofs notifiziert:
(Übersetzung)
“I have the honour on behalf of the Gov- „Ich beehre mich, im Namen der Regie-
ernment of the Republic of Cyprus to rung der Republik Zypern im Einklang mit
declare, in conformity with paragraph 2 of Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Interna-
Article 36 of the Statute of the International tionalen Gerichtshofs zu erklären, dass die
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003
Court of Justice, that the Republic of Republik Zypern die Zuständigkeit des
Cyprus accepts as compulsory ipso facto Gerichtshofs von Rechts wegen und ohne
and without special agreement, on condi- besondere Übereinkunft unter der Voraus-
tion of reciprocity, the jurisdiction of the setzung der Gegenseitigkeit gegenüber
Court, in relation to any other State accep- jedem anderen Staate, der dieselbe Ver-
ting the same obligation, over all legal dis- pflichtung übernimmt, für alle Rechtsstrei-
putes concerning: tigkeiten über folgende Gegenstände als
obligatorisch anerkennt:
(a) the interpretation of any treaty a) die Auslegung jedes Vertrags,
I. to which the Republic of Cyprus be- I. dessen Vertragspartei die Republik
came a party on or after 16 August Zypern am oder nach dem 16. Au-
1960 or gust 1960 wurde oder
II. which the Republic of Cyprus re- II. den die Republik Zypern als durch
cognizes as binding on it by suc- Nachfolge für sich bindend aner-
cession; kennt;
(b) any question of international law; b) jede Frage des Völkerrechts;
(c) the existence of any fact which, if es- c) das Bestehen jeder Tatsache, die, wäre
tablished, would constitute a breach of sie bewiesen, die Verletzung einer inter-
an international obligation; nationalen Verpflichtung darstellt;
(d) the nature or extent of the reparation to d) Art und Umfang der wegen Verletzung
be made for the breach of an interna- einer internationalen Verpflichtung ge-
tional obligation. schuldeten Wiedergutmachung.
Provided that this declaration shall not Die Erklärung gilt jedoch nicht
apply:
i. To disputes in respect of which any i. für Streitigkeiten, bezüglich derer eine
other Party to the dispute has accepted andere Streitpartei die obligatorische
the compulsory jurisdiction of the Inter- Gerichtsbarkeit des Internationalen Ge-
national Court of Justice only in relation richtshofs nur im Zusammenhang mit
to or for the purpose of the dispute; or oder für die Zwecke der Streitigkeit
where the acceptance of the Court’s anerkannt hat oder bezüglich derer die
compulsory jurisdiction on behalf of any Annahme der obligatorischen Gerichts-
other Party to the dispute was deposit- barkeit des Gerichtshofs im Namen
ed or ratified less than twelve months einer anderen Streitpartei weniger als
prior to the filing of the application bring- zwölf Monate vor Einreichung der
ing the dispute before the Court; Klageschrift, mit der die Streitigkeit
beim Gerichtshof anhängig gemacht
wird, hinterlegt oder ratifiziert wurde;
ii. To disputes relating to questions which ii. für Streitigkeiten über Fragen, die in die
fall within the domestic jurisdiction of innerstaatliche Zuständigkeit der Repu-
the Republic of Cyprus. blik Zypern fallen.
The Government of the Republic of Die Regierung der Republik Zypern
Cyprus also reserves the right at any time, behält sich ferner das Recht vor, diese
by means of a notification addressed to the Erklärung oder einen der vorstehenden
Secretary-General of the United Nations, Vorbehalte oder einen späteren Vorbehalt
and with effect as from the moment of such jederzeit durch eine an den General-
notification, either to add to, amend or sekretär der Vereinten Nationen gerichtete
withdraw this Declaration or any of the Notifikation mit Wirkung vom Zeitpunkt
foregoing reservations or any that may dieser Notifikation zu erweitern, zu ändern
hereafter be added. oder zu widerrufen.
Nicosia, 3 September, 2002 Nikosia, den 3. September 2002
Ioannis Kasoulides”. Ioannis Kasoulides“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 162).
Berlin, den 31. Januar 2003
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003 211
Bekanntmachung
des deutsch-nicaraguanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Januar 2003
Das in Bonn am 18. Oktober 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit (2000) ist nach seinem
Artikel 5
am 18. Oktober 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Januar 2003
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Dr. R a i n e r G o e r d e l e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit (2000)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von bis zu 5 624 210,69 EUR (in Worten: fünf Millionen
sechshundertvierundzwanzigtausendzweihundertzehn Euro und
und
69 Cent) für das Vorhaben „Sozialinvestitionsfondsprogramm V“
die Regierung der Republik Nicaragua – zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sozialen Infrastruktur beziehungsweise als selbsthilfeorientierte
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Vorausset-
Nicaragua, zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
erfüllt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort
zu vertiefen, genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- blik Nicaragua, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags
ein Darlehen zu erhalten.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Nicaragua beizutragen, (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vorha-
31. Oktober bis 2. November 2000 – ben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben
durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-
sind wie folgt übereingekommen: schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-
fonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,
Art ikel 1
oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
es der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungs- Art ikel 3
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
men Anwendung. lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Art ikel 2 Nicaragua erhoben werden.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Art ikel 4
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Die Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
zierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
liegen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos- desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
sen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
31. Dezember 2008. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht
Art ikel 5
Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 18. Oktober 2002 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaard en
Er i c h S t a t h e r
Für die Regierung der Republik Nicaragua
Norman Cald era Card enal
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Februar 2003
Das in Kairo am 16. November 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 ist nach
seinem Artikel 6 am 3. Juli 2002 in Kraft getreten; es wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Februar 2003
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Dr. R a i n e r G o e r d e l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003 213
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 2000
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) Beteiligungsorientierte Stadtentwicklung Manshiet Nasser
im Wert von bis zu insgesamt 6 000 000,– DM (in Worten:
und
sechs Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten – 3 067 751,29),
b) Förderung von Umweltinvestitionen privater Unterneh-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
men im Wert von bis zu insgesamt 14 200 000,– DM (in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen
Worten: vierzehn Millionen zweihunderttausend Deutsche
Republik Ägypten,
Mark; nachrichtlich in Euro: 7 260 344,71),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-
zu vertiefen, schutzes beziehungsweise der sozialen Infrastruktur be-
ziehungsweise als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;
3. Finanzierungsbeitrag für die Aufstockung einer notwendigen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des
Ägypten beizutragen, unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Buchstabe cc des
deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusam-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- menarbeit vom 2. Dezember 1992 und unter Artikel 1 Ab-
lungen vom 16. November 2000 – satz 1 Buchstabe a Buchstabe bb des deutsch-ägyptischen
Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit vom 20. De-
sind wie folgt übereingekommen: zember 1993 genannten Vorhabens im Wert von bis zu ins-
gesamt 1 000 000,– DM (in Worten: eine Million Deutsche
Mark; nachrichtlich in Euro: 511 291,88).
Art ikel 1
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-
es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kredit-
Beträge zu erhalten: anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für diese Vorhaben
1. Darlehen im Wert von bis zu insgesamt 88 800 000,– DM bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Dar-
(in Worten: achtundachtzig Millionen achthunderttausend lehen zu erhalten.
Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 45 402 719,05) für die (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Vorhaben: nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
a) Förderung von Umweltinvestitionen privater Unterneh- land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch
men, Phase III im Wert von bis zu insgesamt 41 000 000,– andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2
DM (in Worten: einundvierzig Millionen Deutsche Mark; bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben des Umwelt-
nachrichtlich in Euro: 20 962 967,13), schutzes, der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfe-
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das die
b) BOOT Programm zur Nutzung von Windenergie im Wert besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
von bis zu insgesamt 32 800 000,– DM (in Worten: zwei- Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag,
unddreißig Millionen achthunderttausend Deutsche Mark; anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
nachrichtlich in Euro: 16 770 373,70),
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
c) Wasserver- und Abwasserentsorgung Qena im Wert Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren
von bis zu insgesamt 15 000 000,– DM (in Worten: fünf- Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben
7 669 378,22), oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
wenn nach Prüfung deren Förderungwürdigkeit festgestellt nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-
worden ist. Die der Regierung der Arabischen Republik nannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
Ägypten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
gewährten Konditionen lauten:
Art ikel 2
– 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
Die Verwendung der in Artikel 1 und Artikel 5 genannten Be-
– 0,75 vom Hundert Zinsen;
träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
2. Finanzierungsbeiträge im Wert von bis zu insgesamt den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
20 200 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen zweihundert- zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-
tausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 10 328 096,–) gern der Darlehen beziehungsweise Finanzierungsbeiträge zu
für die Vorhaben: schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in (2) Für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Beträge entfällt, erwähnte Vorhaben „BOOT Programm zur Nutzung von Wind-
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem energie“ wird zusätzlich aus reprogrammierten Zusagen vergan-
Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise gener Jahre ein Darlehensbetrag im Wert von bis zu insgesamt
Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge 7 200 000,– DM (in Worten: sieben Millionen zweihunderttausend
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 3 681 301,54) zur Verfü-
gung gestellt, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
Art ikel 3 festgestellt worden ist. Die Mittelherkunft ist wie folgt:
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die – 2 700 000,– DM (in Worten: zwei Millionen siebenhundert-
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und tausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 1 380 488,08)
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit aus dem Vorhaben „Industriesektorprogramm II“ (Artikel 2
Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge Absatz 1 Buchstabe f des am 8. September 1989 zwischen
in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden. beiden Regierungen geschlossenen Abkommens über
Finanzielle Zusammenarbeit),
Art ikel 4 – 2 000 000,– DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark;
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei nachrichtlich in Euro: 1 022 583,76) aus dem Vorhaben „Er-
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der satzteile für Lokomotiven“ (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen des am 8. September 1989 zwischen beiden Regierungen
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammen-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine arbeit),
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
– 2 500 000,– DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
tausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 1 278 229,70)
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
aus dem Vorhaben „Ersatzteile für die Wartung und Gene-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
ralüberholung von Thyssen-Henschel-Lokomotiven“ (Arti-
nehmigungen.
kel 2 Absatz 1 Buchstabe b des am 6. November 1991 zwi-
Art ikel 5 schen beiden Regierungen geschlossenen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit).
(1) Für das „Nationale Drainage Projekt 2“ wird zusätzlich aus
reprogrammierten Zusagen vergangener Jahre ein Darlehens- Die Konditionen der Darlehensteilbeiträge aus den reprogram-
betrag im Wert von bis zu insgesamt 20 000 000,– DM (in Wor- mierten Mitteln für das genannte Vorhaben werden wie folgt fest-
ten: zwanzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: gelegt:
10 225 837,62) aus dem Vorhaben „Ersatzteile für die Wartung – 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
und Generalüberholung von Thyssen-Henschel-Lokomotiven“
– 0,75 vom Hundert Zinsen.
(Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des am 6. November 1991 zwi-
schen beiden Regierungen geschlossenen Abkommens über
Finanzielle Zusammenarbeit) zur Verfügung gestellt, wenn nach Art ikel 6
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt ist. Die Kondi-
tionen des Darlehens aus den reprogrammierten Mitteln für das Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
genannte Vorhaben werden wie folgt festgelegt: Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-
– 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-
– 0,75 vom Hundert Zinsen. gebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Kairo am 16. November 2000 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Paul Freiherr vo n M alt zahn
Dr. V o l k e r D u c k l a u
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Dr. A h m e d M a h r o u s E l D a r s h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003 215
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-singapurischen Abkommens
über die Seeschifffahrt
Vom 6. Februar 2003
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2002
zu dem Abkommen vom 15. Juni 2000 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Singapur über die Seeschifffahrt
(BGBl. 2002 II S. 1190) wird bekannt gemacht, dass das
Abkommen nach seinem Artikel 18
am 17. Dezember 2002
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 6. Februar 2003
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Geier
–––––––––––––––
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 11. Februar 2003
N o r w e g e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 30. September
2002 notifiziert, dass es seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-
sachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386) am 14. März 1962 bestätigte Erklärung zu
Artikel 26 Abs. 4 durch nachstehende n e u e E r k l ä r u n g ersetzt:
(Übersetzung)
“The Agreement of 26 April 1974 between „Das am 26. April 1974 zwischen Nor-
Norway, Denmark, Iceland, Finland and wegen, Dänemark, Island, Finnland und
Sweden on mutual assistance shall apply.” Schweden geschlossene Übereinkommen
über gegenseitige Hilfe findet Anwendung.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
8. November 1976 (BGBl. II S. 1779) und 19. September 2002 (BGBl. II S. 2797).
Berlin, den 11. Februar 2003
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003 215
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-singapurischen Abkommens
über die Seeschifffahrt
Vom 6. Februar 2003
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2002
zu dem Abkommen vom 15. Juni 2000 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Singapur über die Seeschifffahrt
(BGBl. 2002 II S. 1190) wird bekannt gemacht, dass das
Abkommen nach seinem Artikel 18
am 17. Dezember 2002
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 6. Februar 2003
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Geier
–––––––––––––––
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 11. Februar 2003
N o r w e g e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 30. September
2002 notifiziert, dass es seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-
sachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386) am 14. März 1962 bestätigte Erklärung zu
Artikel 26 Abs. 4 durch nachstehende n e u e E r k l ä r u n g ersetzt:
(Übersetzung)
“The Agreement of 26 April 1974 between „Das am 26. April 1974 zwischen Nor-
Norway, Denmark, Iceland, Finland and wegen, Dänemark, Island, Finnland und
Sweden on mutual assistance shall apply.” Schweden geschlossene Übereinkommen
über gegenseitige Hilfe findet Anwendung.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
8. November 1976 (BGBl. II S. 1779) und 19. September 2002 (BGBl. II S. 2797).
Berlin, den 11. Februar 2003
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge
Vom 24. Februar 2003
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär des Europarats
am 7. Februar 2003 notifiziert, dass es die Anwendung des Europäischen Über-
einkommens vom 20. April 1959 über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs
für Flüchtlinge (BGBl. 1961 II S. 1097) nach seinem Artikel 7 Abs. 1 aus Gründen
der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit mit Wirkung vom
11. Februar 2003 zeitweise unterbricht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Juni 2001 (BGBl. II S. 700).
Berlin, den 24. Februar 2003
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r