Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 67
Gesetz
zu dem Revisionsprotokoll vom 12. März 2002
zu dem Abkommen vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 8. Februar 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bern am 12. März 2002 unterzeichneten Revisionsprotokoll zu dem
Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBl. 1972 II S. 1021) in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992
(BGBl. 1993 II S. 1886) und dem Verhandlungsprotokoll vom 7. Dezember 2001
wird zugestimmt. Das Revisionsprotokoll und das Verhandlungsprotokoll wer-
den nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Revisionsprotokoll nach seinem Artikel VII Abs. 2 in
Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Februar 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
Revisionsprotokoll
zu dem Abkommen vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992
Die Bundesrepublik Deutschland gewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen
Rechts, aus Genussrechten, aus Gewinnobligationen oder
und
aus partiarischen Darlehen handelt und wenn diese Be-
die Schweizerische Eidgenossenschaft – träge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig
sind;
von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 11. August
1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der c) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in Fällen,
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Dop- die nicht unter Buchstabe a oder b fallen.
pelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Ver-
und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. De- tragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
zember 1992, im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet, den ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Empfänger der
veränderten Verhältnissen anzupassen – Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesell-
schaft ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des
haben Folgendes vereinbart: Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.“
Artikel I
Artikel III
Artikel 4 Absatz 6 des Abkommens wird wie folgt gefasst:
Artikel 23 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:
„(6) Nicht als „in einem Vertragsstaat ansässig“ gilt eine natür-
liche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vor- „Artikel 23
stehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach (1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es
dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Ein- einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften
künften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobe- zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung
nen Steuern unterliegt.“ anzuwenden.
(2) Führen die Bestimmungen des Absatzes 1 zu einer Doppel-
Artikel II besteuerung, beraten die zuständigen Behörden nach Artikel 26
Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Abkommens werden wie folgt Absatz 3 gemeinsam darüber, ob die Doppelbesteuerung zu
neu gefasst: vermeiden ist.“
„(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags-
staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansäs- Artikel IV
sig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:
Steuer darf aber nicht übersteigen:
1. Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen.
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn sie
von einer Gesellschaft gezahlt werden, die ein Kraftwerk zur 2. Nummer 1 Buchstabe a wird Nummer 1.
Ausnutzung der Wasserkraft des Rheinstromes zwischen
3. Nummer 3 wird gestrichen.
dem Bodensee und Basel betreibt (Grenzkraftwerk am
Rhein); 4. Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5.
b) 30 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es 5. In der neuen Nummer 5 werden die Worte „nach den Num-
sich um Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handels- mern 2 und 3“ durch die Worte „nach Nummer 2“ ersetzt.
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Artikel V nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt
und mit Freiheitsstrafe bedroht ist.
Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Es besteht Einvernehmen, dass das Bankgeheimnis der
Beschaffung von Urkundenbeweisen bei Banken und
a) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können auf deren Weiterleitung an die zuständige Behörde des ersu-
Verlangen diejenigen (gemäß den Steuergesetzgebungen der chenden Staates in Fällen von Betrugsdelikten nicht ent-
Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis gegensteht. Eine Auskunftserteilung setzt aber voraus,
erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind zur dass zwischen dem betrügerischen Verhalten und der
Durchführung dieses Abkommens, die eine unter das gewünschten Amtshilfemaßnahme ein direkter Zusam-
Abkommen fallende Steuer betreffen. Dies gilt auch für Aus- menhang besteht.
künfte zur Feststellung der Voraussetzungen für die Besteue-
rung nach Artikel 15a. Beide Seiten stimmen überein, dass die Anwendung der
Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1 Satz 1 sowie die-
b) Amtshilfe wird auch zur Durchführung des innerstaatlichen
ses Protokolls die rechtliche und tatsächliche Reziprozität
Rechts bei Betrugsdelikten gewährt. Die Vertragsstaaten
voraussetzt. Es besteht ferner Einigkeit, dass die Amts-
werden in ihrem innerstaatlichen Recht die zur Durchführung
hilfe im Sinne dieses Absatzes keine Maßnahmen ein-
dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
schließt, die der bloßen Beweisausforschung dienen.
Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim
b) Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auf-
gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich
grund dieses Abkommens personenbezogene Daten
nicht mit der Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung
oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter dieses Abkom- übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden
men fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Han- Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertrags-
dels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis staat geltenden Rechtsvorschriften:
oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht aa) Die Verwendung der Daten durch die empfangende
ausgetauscht werden. Vorbehalten bleiben die im Protokoll Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu
genannten Einschränkungen des Bankgeheimnisses bei Be- den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen
trugsdelikten.“ Bedingungen zulässig.
bb) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermit-
Artikel VI telnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der
Dem Abkommen wird folgendes Protokoll angefügt: übermittelten Daten und über die dadurch erzielten
Ergebnisse.
„Protokoll
zum Abkommen vom 11. August 1971 cc) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zustän-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland digen Stellen übermittelt werden. Die weitere Über-
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft mittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen dd) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Rich-
und vom Vermögen in der Fassung tigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die
des Protokolls vom 21. Dezember 1992 Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf
Anlässlich der Unterzeichnung des Revisionsprotokolls zu den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu ach-
dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundes- ten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen
republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten.
schaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden
des Protokolls vom 21. Dezember 1992 haben die hierzu gehörig sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüg-
befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen lich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichti-
vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: gung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen.
1. Zu Artikel 10 Absatz 3 ee) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner
Person übermittelten Daten sowie über den vorgese-
a) Jeder Vertragsstaat wird Verfahren dafür schaffen, dass
henen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine
bei Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 3 keiner Steuer
Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht,
unterliegen, die Zahlung ohne den Steuerabzug erfolgen
soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche
kann.
Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Inter-
b) Klarstellend wird festgehalten, dass das Halten von Antei- esse des Betroffenen an der Auskunftserteilung
len an einer Gesellschaft über eine Personengesellschaft überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des
der Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 nicht entgegen- Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen
steht. Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaat-
2. Zu Artikel 23 lichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheits-
gebiet die Auskunft beantragt wird.
Es besteht Einvernehmen, dass die von der Schweiz auf-
grund des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1962 ff) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen
ergriffenen Maßnahmen gegen die ungerechtfertigte Inan- des Datenaustauschs nach diesem Abkommen
spruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen auch für rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die emp-
dieses Abkommen gelten. fangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen
Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädig-
Es besteht Einvernehmen, dass die deutschen Rechtsvor- ten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der
schriften zur Verhinderung der Steuerumgehung die Bestim- Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht
mungen des § 42 Abgabenordnung und des § 50d Absatz 3 worden ist.
des Einkommensteuergesetzes umfassen.
gg) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende
3. Zu Artikel 27
innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten
a) Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck „Betrugs- personenbezogenen Daten besondere Löschungs-
delikt“ ein betrügerisches Verhalten bedeutet, welches vorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfan-
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
gende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesem (2) Das Revisionsprotokoll tritt am Tag des Austausches der
Recht sind die übermittelten personenbezogenen Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den
a) vorbehaltlich des Buchstabens b auf die an der Quelle erho-
sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich benen Steuern von Vergütungen, die am oder nach dem
sind. 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revi-
hh) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind sionsprotokolls folgenden Jahres fällig werden;
verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von b) auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden im
personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. Sinne von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens, die am oder
ii) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind nach dem 1. Januar 2002 fällig werden. Dabei bleibt Artikel III
verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des vorste-
Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbe- henden Buchstabens a unberücksichtigt;
fugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu c) auf die sonstigen Steuern für Steuerperioden, die am oder
schützen.“ nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses
Revisionsprotokolls folgenden Jahres beginnen;
Artikel VII
d) auf Auskunftsersuchen betreffend Betrugsdelikte, die am
(1) Dieses Revisionsprotokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifi- oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten
kationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausge- dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen wur-
tauscht. den.
Geschehen zu Bern am 12. März 2002 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Reinhard Hilger
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Ursprung
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Verhandlungsprotokoll
vom 7. Dezember 2001
Im Bestreben, die Anwendung und Auslegung des Protokolls einen schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten
zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundes- bezeichnet hat, soweit im Ersuchen nicht ausdrück-
republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- lich die Geheimhaltung verlangt wird.
schaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
3.2. Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevoll-
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung
mächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der
des Protokolls vom 21. Dezember 1992 sicherzustellen, haben
zuständigen deutschen Behörde nach deutschem
die zuständigen Behörden am heutigen Tag der Paraphierung
Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die Eidgenös-
des Textes des Revisionsprotokolls folgende übereinstimmende
sische Steuerverwaltung der Person eine Frist zur
Erklärungen abgegeben:
Zustimmung zum Informationsaustausch oder zur
1. Z u A r t i k e l 10 A b s a t z 3: Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten.
Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls zu Artikel 10 Absatz 3 3.3. Die betroffene Person kann sich am Verfahren betei-
wird umgesetzt für Dividenden, die am oder nach dem ligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akten-
1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieses Revisions- einsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen nur
protokolls fällig werden. verweigert werden:
2. Z u A r t i k e l 27 A b s a t z 1 B u c h s t a b e b: a) für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für
I. In der Schweiz: die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder
1. Vorprüfung deutscher Ersuchen b) wenn Artikel 27 des Abkommens dies erfordert.
1.1. Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden um 3.4. Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der
Informationsaustausch zur Verhütung von Betrugs- Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgehändigt
delikten nach Artikel 27 des Abkommens werden von oder von ihr beschafft wurden, dürfen nicht zur
der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeprüft. Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts
verwendet werden. Ziffer 8.4. bleibt vorbehalten.
1.2. Kann einem Ersuchen um Informationsaustausch
nicht entsprochen werden, so teilt die Eidgenössi- 4. Zwangsmaßnahmen
sche Steuerverwaltung dies der zuständigen deut- 4.1. Werden die in der Verfügung verlangten Informatio-
schen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergän- nen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenös-
zen. sischen Steuerverwaltung übergeben, so können
1.3. Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen Maßnahmen unter Anwendung von Zwang durchge-
nach Artikel 27 des Abkommens in Verbindung mit führt werden. Dabei können Gegenstände, Doku-
diesem Protokoll glaubhaft gemacht sind, so infor- mente und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild-
miert die Eidgenössische Steuerverwaltung diejenige oder Datenträgern beschlagnahmt sowie Haus-
Person, die in der Schweiz über die einschlägigen durchsuchungen vorgenommen werden.
Informationen verfügt (Informationsinhaber), über 4.2. Zwangsmaßnahmen sind vom Direktor der Eid-
den Eingang des Ersuchens und über die darin ver- genössischen Steuerverwaltung oder von dessen
langten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersu- Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders
chens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt ausgebildeten Beamten durchzuführen und es dür-
werden. fen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen
1.4. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht den beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit
Informationsinhaber gleichzeitig, ihr die Informatio- dem Ersuchen um Informationsaustausch von
nen zuzustellen und die betroffene Person aufzufor- Bedeutung sein könnten.
dern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmäch- 4.3. Ist Gefahr im Verzug und kann eine Maßnahme nicht
tigten zu bezeichnen. rechtzeitig angeordnet werden, so darf der Beamte
2. Beschaffung der Information von sich aus eine Zwangsmaßnahme durchführen.
Die Maßnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der
2.1. Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von seinem
Informationen der Eidgenössischen Steuerverwal- Stellvertreter zu genehmigen.
tung, so prüft diese die Informationen und erlässt
eine Schlussverfügung. 4.4. Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt
die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Durch-
2.2. Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene führung der Zwangsmaßnahmen.
Person bzw. ihr Zustellungsbevollmächtigter der
Übergabe der verlangten Informationen innerhalb 5. Durchsuchung von Räumen
von 14 Tagen nicht zu, so erlässt die Eidgenössische 5.1. Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es
Steuerverwaltung gegenüber dem Informationsinha- wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusam-
ber eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der menhang mit dem Ersuchen um Informationsaus-
im deutschen Ersuchen bezeichneten Informationen tausch stehenden Gegenstände, Dokumente oder
verlangt. Unterlagen befinden.
3. Rechte der betroffenen Person 5.2. Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des
3.1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an Bundesgesetzes vom 22. März 19741) über das Ver-
den Informationsinhaber gerichtete Verfügung sowie waltungsstrafrecht.
eine Kopie des Ersuchens der zuständigen deut-
schen Behörde auch der betroffenen Person, die 1) Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) 313.0
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
6. Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten scheidet über die Übermittlung von Gegenständen,
und Unterlagen Dokumenten und Unterlagen an die zuständige deut-
sche Behörde.
6.1. Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit
größter Schonung der Privatgeheimnisse zu durch- 8.2. Die Verfügung wird der betroffenen Person über den
suchen. Zustellungsbevollmächtigten eröffnet.
6.2. Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und 8.3. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet wor-
Unterlagen oder dem Informationsinhaber ist Gele- den, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im
genheit zu geben, sich vor der Durchführung über Bundesblatt.
ihren Inhalt auszusprechen. Der Informationsinhaber
muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der 8.4. Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung
Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwir- können die der zuständigen deutschen Behörde
ken. übermittelten Informationen von der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung verwendet werden.
6.3. Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinha-
ber aus den Zwangsmaßnahmen entstehen, sind von 9. Rechtsmittel
diesen selber zu tragen. 9.1. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuer-
7. Vereinfachte Ausführung verwaltung über die Übermittlung von Informationen
unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
7.1. Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der das Bundesgericht.
Informationen an die zuständige deutsche Behörde
zu, so kann sie die Eidgenössische Steuerverwaltung 9.2. Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber
darüber schriftlich informieren. Die Zustimmung ist befugt, soweit er eigene Interessen geltend macht.
unwiderruflich. 9.3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschie-
7.2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die bende Wirkung.
Zustimmung schriftlich fest und schließt das Verfah- 9.4. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfü-
ren durch Übermittlung der Informationen an die gung, einschließlich einer Verfügung über Zwangs-
zuständige Behörde. maßnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur
7.3. Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informatio- zusammen mit der Schlussverfügung angefochten
nen, so werden die restlichen Gegenstände, Doku- werden.
mente oder Unterlagen nach Ziffer 2 ff. und mittels II. In der Bundesrepublik Deutschland:
Schlussverfügung übermittelt.
Es gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Auf das
8. Abschluss des Verfahrens
Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Aus-
8.1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt eine kunftsaustausch in Steuersachen vom 3. Februar 1999
begründete Schlussverfügung. Darin äußert sie sich – IV B 4 – S 1320 – 3/99 – BStBl. I S. 228, 974 – wird hin-
zur Frage, ob ein Abgabebetrug vorliegt, und ent- gewiesen.
Für die deutsche Delegation
Krause
Für die schweizerische Delegation
Prof. Dr. W a l d b u r g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 73
Verordnung
zu dem Übereinkommen vom 27. Februar 1995
zur Gründung des Internationalen Instituts für Demokratie und Wahlhilfe (IDEA)
Vom 5. Februar 2003
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaat-
liche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 16. August 1980 zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) neu
gefasst wurde, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Rechtspersönlichkeit
Das Internationale Institut für Demokratie und Wahlhilfe (IDEA) besitzt Rechts-
persönlichkeit nach Maßgabe des Übereinkommens vom 27. Februar 1995 zur
Gründung des Internationalen Instituts für Demokratie und Wahlhilfe (IDEA). Es
kann insbesondere
1. unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und veräußern;
2. Verträge und sonstige Vereinbarungen schließen;
3. Personal beschäftigen und abgeordnetes Leihpersonal übernehmen;
4. vor Gericht stehen und sich verteidigen;
5. das Geld und das Vermögen des Instituts anlegen;
6. sonstige rechtmäßige Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die
Ziele des Instituts zu erreichen.
Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung veröffentlicht.
Artikel 2
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen
nach seinem Artikel XVIII für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Überein-
kommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Februar 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
Übereinkommen
zur Gründung
des Internationalen Instituts für Demokratie und Wahlhilfe
Agreement establishing
the International Institute
for Democracy and Electoral Assistance
(Übersetzung)
The Parties signatory hereto, Die Unterzeichnerparteien –
Noting that the concepts of democracy, pluralism and free and in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Gedanke der Demo-
fair Elections are taking root worldwide; kratie, des Pluralismus und freier und gerechter Wahlen weltweit
durchsetzt;
Noting that democracy is essential for promoting and guaran- in Anbetracht der Tatsache, dass die Demokratie für die För-
teeing Human rights and that participation in political life, includ- derung und Wahrung der Menschenrechte unerlässlich ist und
ing government, is part of human rights, proclaimed and guaran- dass die Teilnahme am politischen Leben einschließlich der
teed by international treaties and declarations; Regierung Teil der in völkerrechtlichen Verträgen und Erklärun-
gen niedergelegten und verbrieften Menschenrechte ist;
Noting also that the ideas of sustainable democracy, good ferner in Anbetracht der Tatsache, dass der Gedanke der
governance, accountability and transparency have become cen- nachhaltigen Demokratie, der verantwortungsvollen Regierungs-
tral to policies for national and international development; führung, der Verantwortlichkeit und der Transparenz bei der
nationalen und internationalen Entwicklungspolitik zentrale
Bedeutung erlangt hat;
Recognizing that strengthening democratic institutions, in der Erkenntnis, dass die Stärkung demokratischer Einrich-
nationally, regionally and globally is conducive to preventive tungen auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene der
diplomacy, thereby promoting the establishment of a better präventiven Diplomatie förderlich ist, wodurch die Schaffung
world order; einer besseren Weltordnung unterstützt wird;
Understanding that democratic and electoral processes in dem Verständnis, dass demokratische Verfahren und Wahl-
require continuity and long-term perspective; verfahren Kontinuität und langfristige Perspektiven erfordern;
Wishing to advance and implement universally held norms, in dem Wunsch, allgemein anerkannte Normen, Werte und
values and practices; Vorgehensweisen fortzuentwickeln und umzusetzen;
Aware that pluralism presupposes actors and national and in dem Bewusstsein, dass der Pluralismus Handelnde sowie
international organizations with distinctly different tasks and nationale und internationale Organisationen voraussetzt, die klar
mandates that cannot be subsumed by others; abgegrenzte Aufgaben und Aufträge haben, welche von anderen
nicht übernommen werden können;
Realizing that a meeting place for all those involved would sus- in der Erkenntnis, dass ein Treffpunkt für alle Beteiligten die
tain and advance professionalism and systematic capacity build- Professionalität und einen systematischen Kapazitätsaufbau
ing; erhalten und fördern würde;
Considering that a complementary international institute in this in der Erwägung, dass ein ergänzendes internationales Institut
field is required, in diesem Bereich notwendig ist –
Have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Article I Artikel I
Establishment, Location and Status Gründung, Sitz und Rechtsstellung
1. The Parties to this Agreement hereby establish the Interna- (1) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens gründen
tional Institute for Democracy and Electoral Assistance, as an hiermit das Internationale Institut für Demokratie und Wahlhilfe,
international organisation, hereinafter referred to as the Institute im Folgenden als „Institut“ oder „Internationales IDEA“ bezeich-
or International IDEA. net, als internationale Organisation.
2. The headquarters of the Institute shall be in Stockholm, (2) Das Institut hat seinen Sitz in Stockholm, sofern der Rat
unless the Council decides to relocate the Institute elsewhere. nicht beschließt, es an einen anderen Ort zu verlegen. Das Insti-
The Institute may establish offices in other locations as required tut kann Büros an anderen Orten einrichten, wenn dies zur Unter-
to support its programme. stützung seines Programms notwendig ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 75
3. International IDEA shall possess full juridical personality and (3) Das Internationale IDEA besitzt volle Rechtspersönlichkeit
enjoy such capacities as may be necessary to exercise its func- und hat die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Errei-
tions and fulfil its objectives, inter alia, the capacity to: chung seiner Ziele notwendigen Fähigkeiten; unter anderem hat
es die Fähigkeit,
a. acquire and dispose of real and personal property; a) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und
zu veräußern;
b. enter into contracts and other types of agreements; b) Verträge und sonstige Vereinbarungen zu schließen;
c. employ persons and accept seconded personnel on loan; c) Personal zu beschäftigen und abgeordnetes Leihpersonal zu
übernehmen;
d. institute and defend in legal proceedings; d) vor Gericht zu stehen und sich zu verteidigen;
e. invest the money and properties of the Institute; and e) das Geld und das Vermögen des Instituts anzulegen und
f. take other lawful action necessary to accomplish the objec- f) sonstige rechtmäßige Maßnahmen zu ergreifen, die notwen-
tives of the Institute. dig sind, um die Ziele des Instituts zu erreichen.
Article II Artikel II
Objectives and Activities Ziele und Tätigkeiten
1. The objectives of the Institute are: (1) Ziele des Instituts sind
a. to promote and advance sustainable democracy worldwide; a) die weltweite Förderung und Weiterentwicklung einer nach-
haltigen Demokratie;
b. to improve and consolidate democratic electoral processes b) die weltweite Verbesserung und Konsolidierung demokra-
worldwide; tischer Wahlverfahren;
c. to broaden the understanding and promote the implementa- c) die Förderung des Verständnisses der Normen, Regeln und
tion and dissemination of the norms, rules and guidelines that Leitlinien, die auf den Mehrparteienpluralismus und auf
apply to multi-party pluralism and democratic processes; demokratische Verfahren Anwendung finden, sowie die
Unterstützung der Umsetzung und Verbreitung dieser Nor-
men, Regeln und Leitlinien;
d. to strengthen and support national capacity to develop the d) die Stärkung und Unterstützung nationaler Fähigkeiten zur
full range of democratic instruments; Entwicklung des gesamten Spektrums demokratischer
Instrumente;
e. to provide a meeting-place for exchanges between all those e) die Bereitstellung eines Treffpunkts für den Austausch zwi-
involved in electoral processes in the context of democratic schen allen, die an Wahlverfahren im Zusammenhang mit
institution-building; dem Aufbau demokratischer Einrichtungen beteiligt sind;
f. to increase knowledge and enhance learning about democra- f) die Vertiefung der Kenntnisse und die Verbesserung der Wei-
tic electoral processes; terbildung auf dem Gebiet der demokratischen Wahlverfah-
ren;
g. to promote transparency and accountability, professionalism g) die Förderung der Transparenz, Verantwortlichkeit, Profes-
and efficiency in the electoral process in the context of demo- sionalität und Effizienz beim Wahlverfahren im Rahmen der
cratic development. demokratischen Entwicklung.
2. In order to accomplish the foregoing objectives, the Institute (2) Um die genannten Ziele zu erreichen, kann das Institut
may engage in the following type of activities:
a. develop networks globally in the sphere of electoral process- a) weltweit Netzwerke auf dem Gebiet der Wahlverfahren ent-
es; wickeln;
b. establish and maintain information services; b) Informationsdienste schaffen und unterhalten;
c. provide advice, guidance and support on the role of govern- c) in Bezug auf die Rolle der Regierung und der Opposition, der
ment and opposition, political parties, electoral commissions, politischen Parteien, der Wahlkommissionen, einer unabhän-
and independent judiciary, the media and other aspects of gigen Justiz und der Medien sowie in Bezug auf andere
the electoral process in a pluralistic democratic context; Gesichtspunkte des Wahlverfahrens in einem pluralistischen
demokratischen Rahmen beratend und unterstützend tätig
werden;
d. encourage research and the dissemination and application of d) innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs zur Forschung
research findings within the Institute’s sphere of compe- sowie zur Verbreitung und Anwendung von Forschungs-
tence; ergebnissen ermutigen;
e. organize and facilitate seminars, workshops and training on e) Seminare, Arbeitstreffen und Schulungen zum Thema freie
free and fair elections in the context of pluralistic democratic und gerechte Wahlen im Rahmen pluralistischer demokra-
systems; tischer Systeme organisieren und unterstützen;
f. engage in other activities related to elections and democracy f) bei Bedarf andere Tätigkeiten in Bezug auf Wahlen und
as the need arises. Demokratie ausüben.
3. The members and associate members subscribe to the (3) Die Mitglieder und die assoziierten Mitglieder übernehmen
objectives and activities of the Institute as stated in this article die in diesem Artikel genannten Ziele und Tätigkeiten des Insti-
and undertake to further them and assist the Institute to carry out tuts und verpflichten sich, diese zu fördern und das Institut bei
its programme of work. der Durchführung seines Arbeitsprogramms zu unterstützen.
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
Article III Artikel III
Cooperative Relationships Beziehungen zum
Zweck der Zusammenarbeit
The Institute may establish cooperative relationships with Das Institut kann zum Zweck der Zusammenarbeit Beziehun-
other institutions. gen zu anderen Einrichtungen aufnehmen.
Article IV Artikel IV
Membership Mitgliedschaft
1. Members of the Institute are: (1) Mitglieder des Instituts sind
a. Governments of States Parties to this Agreement a) die Regierungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkom-
mens;
b. Inter-Governmental Organizations Parties to this Agreement. b) die zwischenstaatlichen Organisationen, die Vertragsparteien
dieses Übereinkommens sind.
2. Associate members of the Institute are International Non- (2) Assoziierte Mitglieder des Instituts sind internationale nicht-
Governmental Organizations. Such organizations must have as staatliche Organisationen. Die Mitglieder dieser Organisationen
members properly constituted organizations or a combination of müssen ordnungsgemäß gegründete Organisationen sein oder
organizations and individuals, with defined rules governing the sich aus Organisationen und Einzelpersonen zusammensetzen,
admission of members. The organization must include members wobei sich die Aufnahme von Mitgliedern nach festgelegten
from at least seven States. The organization should have a func- Regeln zu vollziehen hat. Der Organisation müssen Mitglieder
tional and professional role relevant to the Institute’s sphere of aus mindestens sieben Staaten angehören. Die Organisation soll
activity. in funktioneller und fachlicher Hinsicht eine Rolle spielen, die für
das Betätigungsfeld des Instituts wichtig ist.
3. An International Non-Governmental Organization may at any (3) Eine internationale nichtstaatliche Organisation kann dem
time notify the Secretary-General of its request to become an Generalsekretär jederzeit ihr Ersuchen um Aufnahme als asso-
Associate member of the Institute. ziiertes Mitglied des Instituts notifizieren.
4. At no time shall the number of associate members exceed (4) Die Anzahl der assoziierten Mitglieder des Instituts darf
that of members of the Institute. diejenige der Mitglieder nicht übersteigen.
Article V Artikel V
Finance Finanzen
1. The Institute shall obtain its financial resources through (1) Seine finanziellen Mittel bezieht das Institut zum Beispiel
such means as voluntary contributions and donations by govern- aus freiwilligen Beiträgen und Spenden von Regierungen und
ments and others, publications and other service revenue, inter- sonstigen Quellen; ferner erhält es Einkünfte aus Veröffentlichun-
est income from trusts, endowments and bank accounts. gen und sonstigen Dienstleistungen sowie Zinserträge aus Treu-
handvermögen, Stiftungen und Bankkonten.
2. The Parties to this Agreement shall not be required to pro- (2) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens müssen dem
vide financial support to the Institute beyond voluntary contribu- Institut über die freiwilligen Beiträge hinaus keine finanzielle
tions. Nor shall they be responsible, individually or collectively, Unterstützung gewähren. Sie haften auch weder einzel- noch
for any debts, liabilities or obligations of the Institute. gesamtschuldnerisch für Schulden, Verbindlichkeiten oder Ver-
pflichtungen des Instituts.
3. The Institute shall establish arrangements satisfactory to the (3) Das Institut trifft Vorkehrungen, die den Ansprüchen der
government of the country in which the headquarters are locat- Regierung des Staates, in dem sich sein Sitz befindet, entspre-
ed with a view to ensuring the Institute’s ability to meet its oblig- chen, um sicherzustellen, dass es seine Verpflichtungen erfüllen
ations. kann.
Article VI Artikel VI
Organs Organe
The Institute shall consist of a Council, a Nominating Commit- Das Institut besteht aus einem Rat, einem Nominierungsaus-
tee, a Board of Directors (“Board”), a Secretary-General and a schuss, einem Direktorium, einem Generalsekretär und einem
Secretariat. Sekretariat.
Article VII Artikel VII
The Council Der Rat
1. The Council shall be composed of one representative of (1) Der Rat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitglieds
each member and associate member of the Institute. und jedes assoziierten Mitglieds des Instituts zusammen.
2. The Council shall meet once a year in ordinary sessions. An (2) Der Rat tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung
extraordinary session of the Council shall be convened: zusammen. Außerordentliche Tagungen des Rates werden ein-
berufen
a. upon the invitation of the Board of Directors a) auf Einladung des Direktoriums;
b. upon the initiative of one third of the Council’s members. b) auf Betreiben von einem Drittel der Mitglieder des Rates.
3. Observers may be invited to Council meetings, but have no (3) Beobachter können zu Sitzungen des Rates eingeladen
right to vote. werden, verfügen aber über kein Stimmrecht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 77
4. The Council shall adopt its own rules of procedure, and elect (4) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt für jede
a chairman for each meeting. Sitzung einen Vorsitzenden.
5. The Council shall: (5) Der Rat
a. Give the overall direction of the Institute’s work a) gibt allgemeine Weisungen in Bezug auf die Arbeit des Insti-
tuts;
b. Review the activities of the Institute b) überprüft die Tätigkeiten des Instituts;
c. Approve by a two-thirds majority new members and associ- c) genehmigt auf Empfehlung des Direktoriums mit Zweidrittel-
ate members of the Institute, upon recommendation by the mehrheit neue Mitglieder und neue assoziierte Mitglieder des
Board Instituts;
d. Consider and decide by a two-thirds majority on suspension d) prüft und beschließt auf Empfehlung des Direktoriums mit
of members and associate members, upon recommendation Zweidrittelmehrheit die Suspendierung von Mitgliedern und
by the Board assoziierten Mitgliedern;
e. Appoint the members and the Chairman of the Board e) ernennt die Mitglieder und den Vorsitzenden des Direkto-
riums;
f. Appoint the Nominating Committee f) ernennt den Nominierungsausschuss;
g. Appoint the auditors g) ernennt die Rechnungsprüfer;
h. Approve the audited financial statements. h) genehmigt die geprüften Finanzberichte.
6. Decisions of the Council shall be taken by consensus. If all (6) Die Beschlüsse des Rates werden durch Konsens gefasst.
effort have been made and so consensus is reached the Chair- Sind alle Anstrengungen unternommen worden, ohne zu einem
man may decide to proceed to a formal vote. A formal vote shall Konsens zu gelangen, so kann der Vorsitzende beschließen, eine
also be held if so requested by a voting member. Except when förmliche Abstimmung einzuleiten. Eine förmliche Abstimmung
this Agreement provides otherwise, a formal vote of the Council findet auch dann statt, wenn dies von einem abstimmenden Mit-
shall be made by a simple majority of the votes cast. Each mem- glied verlangt wird. Sofern in diesem Übereinkommen nichts
ber of the Council shall be entitled to one vote, and in the case of anderes festgelegt ist, erfolgt eine förmliche Abstimmung des
an equality of votes, the Chairman of the meeting may cast the Rates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes
deciding vote. Mitglied des Rates verfügt über eine Stimme; bei Stimmengleich-
heit kann der Vorsitzende der Sitzung die ausschlaggebende
Stimme abgeben.
Article VIII Artikel VIII
The Nominating Committee Der Nominierungsausschuss
1. The Council shall elect one representative of the members (1) Der Rat wählt je einen Vertreter aus den Reihen der Mitglie-
and one representative of the associate members and one mem- der und der assoziierten Mitglieder sowie ein Mitglied des Direk-
ber of the Board of Directors to serve as members of the Nomi- toriums zu Mitgliedern des Nominierungsausschusses.
nating Committee.
2. The Nominating Committee shall (2) Der Nominierungsausschuss
a. Nominate distinguished personalities to serve as members or a) nominiert angesehene Persönlichkeiten als Mitglieder oder
as Chairman of the Board for appointment by the Council. als Vorsitzenden des Direktoriums zur Ernennung durch den
Rat;
b. Nominate external auditors for appointment by the Council. b) nominiert externe Rechnungsprüfer zur Ernennung durch den
Rat.
Article IX Artikel IX
The Board Das Direktorium
1. The Institute shall operate under the direction of a Board of (1) Das Institut arbeitet unter der Leitung eines Direktoriums,
Directors consisting of between nine (9) and fifteen (15) mem- das aus neun (9) bis fünfzehn (15) Mitgliedern besteht. Ein Mit-
bers. One member of the Board shall be appointed by the coun- glied des Direktoriums wird von dem Staat ernannt, in dem sich
try in which the Institute has its headquarters (Permanent Repre- der Sitz des Instituts befindet (ständiger Vertreter). Der Vorsitzen-
sentative). The Chairman of the Board shall be elected by the de des Direktoriums wird vom Rat gewählt. Die Mitglieder des
Council, Board members shall be selected on the basis of Direktoriums werden aufgrund von Leistungen auf dem Gebiet
accomplishment in the fields of law, electoral techniques, politics, der Rechtswissenschaft, der Wahlsysteme, der Politik, der ein-
relevant research, political science, economics and other areas of schlägigen Forschung, der Politikwissenschaft, der Wirtschaft
importance for the work of the Institute. They shall serve in their oder in sonstigen für die Arbeit des Instituts wichtigen Bereichen
personal capacities and not as representatives of governments ausgewählt. Sie werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und
or organisations. nicht als Vertreter von Regierungen oder Organisationen tätig.
2. The term of appointment of a member and of the Chairman (2) Die Mitglieder und der Vorsitzende des Direktoriums wer-
of the Board, shall be three years (3), subject to renewal. The den für die Dauer von drei (3) Jahren ernannt; eine Wiederernen-
terms of the first members of the Board shall be staggered in nung ist möglich. Die Amtszeiten der ersten Mitglieder des Direk-
order to establish gradual transition of membership. toriums sind unterschiedlich lang, damit ihre Ablösung nach und
nach erfolgt.
3. The Board shall meet as often as it finds necessary to carry (3) Das Direktorium tritt so oft zusammen, wie es nach seiner
out its functions. At its first meeting every year the Board will Auffassung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist.
appoint a Vice-Chairman. Bei seiner ersten Sitzung im Jahr ernennt das Direktorium einen
stellvertretenden Vorsitzenden.
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
4. The Board shall also: (4) Ferner nimmt das Direktorium folgende Aufgaben wahr:
a. Issue by-laws for the governance of the Institute in accor- a) Es erlässt im Einklang mit diesem Übereinkommen Bestim-
dance with this Agreement; mungen für die Leitung des Instituts;
b. Develop the policy of the institute based on the overall direc- b) es entwickelt auf der Grundlage der vom Rat gegebenen all-
tion given by the Council; gemeinen Weisungen die Leitlinien des Instituts;
c. Appoint the Secretary-General of the Institute; c) es ernennt den Generalsekretär des Instituts;
d. Approve the Institute’s annual work programmes and budget; d) es genehmigt die jährlichen Arbeitsprogramme und den
Haushalt des Instituts;
e. Recommend new members of the Institute for approval by e) es empfiehlt neue Mitglieder des Instituts zur Genehmigung
the Council; durch den Rat;
f. Recommend the suspension of Members and Associate f) es empfiehlt die Suspendierung von Mitgliedern und asso-
Members deemed to be failing to adhere to Article II, para- ziierten Mitgliedern, von denen angenommen wird, dass sie
graph 3 above; Artikel II Absatz 3 nicht einhalten;
g. Comment on the audited financial statements; g) es gibt zu dem geprüften Finanzbericht eine Stellungnahme
ab;
h. Perform all other functions necessary to carry out the powers h) es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die zur Ausübung
delegated to the Board. der ihm übertragenen Befugnisse erforderlich sind.
Article X Artikel X
The Secretary-General and the Secretariat Der Generalsekretär und das Sekretariat
1. The Institute shall be headed by a Secretary-General who (1) An der Spitze des Instituts steht ein Generalsekretär, der
shall be appointed by the Board for a term of five (5) years, sub- vom Direktorium für die Dauer von fünf (5) Jahren ernannt wird;
ject to renewal. eine Wiederernennung ist möglich.
2. The Secretary-General shall appoint such professional and (2) Der Generalsekretär ernennt das Fach- und Dienst-
general services staff as may be required to carry out the objec- leistungspersonal, das zur Erreichung der Ziele des Instituts im
tives of the Institute in accordance with the personnel policies Einklang mit den vom Direktorium genehmigten Personalricht-
approved by the Board. linien gegebenenfalls erforderlich ist.
3. The Secretary-General shall be responsible to the Board. (3) Der Generalsekretär ist dem Direktorium gegenüber verant-
wortlich.
Article XI Artikel XI
Rights, Privileges and Immunities Rechte, Vorrechte und Immunitäten
The Institute and its staff shall, in the country of its headquar- Das Institut und sein Personal genießen in dem Staat, in dem
ters, enjoy such rights, privileges and immunities as shall be stip- sich der Sitz des Instituts befindet, die Rechte, Vorrechte und
ulated in a headquarters Agreement. Other countries may grant Immunitäten, die in einem Sitzabkommen festzulegen sind.
comparable rights, privileges and immunities in support of the Andere Staaten können zur Unterstützung der Tätigkeiten des
Institute’s activities in such countries. Instituts in diesen Staaten vergleichbare Rechte, Vorrechte und
Immunitäten gewähren.
Article XII Artikel XII
External Auditor Externer Rechnungsprüfer
A full financial audit of the operations of the Institute shall be Ein unabhängiges internationales Wirtschaftsprüfungsunter-
conducted on an annual basis by an independent international nehmen, das vom Rat auf Empfehlung des Nominierungsaus-
accounting firm selected by the Council after recommendation schusses ausgesucht worden ist, führt jährlich eine vollständige
by the Nominating Committee. The result of such audits shall be Rechnungsprüfung in Bezug auf die Tätigkeit des Instituts durch.
made available to the Board and the Council. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Direktorium und
dem Rat zur Verfügung gestellt.
Article XIII Artikel XIII
Depositary Verwahrer
1. The Secretary-General of the Institute shall be the Deposi- (1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär
tary of this Agreement. des Instituts.
2. The Depositary shall communicate all notifications relating (2) Der Verwahrer übermittelt allen Mitgliedern und assoziierten
to the Agreement to all members and associate members. Mitgliedern sämtliche Notifikationen, die sich auf das Überein-
kommen beziehen.
Article XIV Artikel XIV
Dissolution Auflösung
1. The Institute may be dissolved, if a four-fifths majority of all (1) Das Institut kann aufgelöst werden, wenn eine Vierfünftel-
members and associate members determines that the Institute is mehrheit aller Mitglieder und assoziierten Mitglieder beschließt,
no longer required or that it will no longer be able to function dass das Institut nicht mehr benötigt wird oder dass es seine
effectively. Tätigkeit nicht mehr wirksam ausüben kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 79
2. In case of dissolution, any assets of the Institute which (2) Bei einer Auflösung werden alle Vermögenswerte des Insti-
remain after payment of its legal obligations shall be distributed tuts, die nach Erfüllung seiner rechtlichen Verbindlichkeiten ver-
to institutions having objectives similar to those of the Institute as bleiben, auf Beschluss des Rates in Absprache mit dem Direkto-
decided by the Council in consultation with the Board. rium an Einrichtungen verteilt, die ähnliche Ziele wie das Institut
verfolgen.
Article XV Artikel XV
Amendments Änderungen
1. This Agreement may be amended by a two-thirds majority (1) Dieses Übereinkommen kann durch Zweidrittelmehrheit
vote of all the Parties to it. A proposal for such an amendment aller Vertragsparteien geändert werden. Ein Änderungsvorschlag
shall be circulated at least eight weeks in advance. ist mindestens acht Wochen im Voraus weiterzuleiten.
2. The amendment will enter into force thirty days after the (2) Die Änderung tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an
date on which two-thirds of the Parties have notified the Deposi- dem zwei Drittel der Vertragsparteien dem Verwahrer notifiziert
tary that they have fulfilled the formalities required by national haben, dass sie die aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften
legislation with respect to the amendment. It shall then be bind- im Hinblick auf die Änderung notwendigen Voraussetzungen
ing on all members and associate members. erfüllt haben. Ab diesem Zeitpunkt ist sie für alle Mitglieder und
assoziierten Mitglieder verbindlich.
Article XVI Artikel XVI
Withdrawal Rücktritt
1. Any Party to this Agreement may withdraw from it. Such (1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann von ihm
withdrawal shall become effective three months after the date on zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach dem Tag wirk-
which this has been notified to the Depositary. sam, an dem er dem Verwahrer notifiziert wurde.
2. Any associate member may withdraw its membership from (2) Jedes assoziierte Mitglied kann aus dem Institut austreten.
the Institute. Such withdrawal shall become effective the day on Der Austritt wird an dem Tag wirksam, an dem er dem Verwahrer
which this has been notified to the Depositary. notifiziert wurde.
Article XVII Artikel XVII
Entry into Force Inkrafttreten
1. This Agreement shall be open for signature by States partic- (1) Dieses Übereinkommen liegt für die an der Gründungskon-
ipating in the Founding Conference, held in Stockholm on the ferenz am 27. Februar 1995 in Stockholm teilnehmenden Staaten
27th of February 1995, until the date of the second Council meet- bis zum Zeitpunkt der zweiten Sitzung des Rates zur Unterzeich-
ing. nung auf.
2. This Agreement shall enter into force on the day upon which (2) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem es
at least three States have signed it and provided each other with mindestens drei Staaten unterzeichnet haben, die einander noti-
notification that the formalities required by their national legisla- fiziert haben, dass die aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvor-
tion have been completed. schriften notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. For those States which cannot provide such notification on (3) Für Staaten, die am Tag des Inkrafttretens des Überein-
the day of its entry into force, the Agreement shall enter into force kommens keine entsprechende Notifikation übermitteln können,
thirty days after receipt by the Depositary of notification that the tritt das Übereinkommen dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in
formalities required by national legislation have been completed. Kraft, zu dem beim Verwahrer eine Notifikation eingegangen ist,
derzufolge die aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften not-
wendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Article XVIII Artikel XVIII
Accession Beitritt
Any State or Inter-Governmental Organisation may at any time Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann
notify the Secretary-General of its request to accede to this dem Generalsekretär jederzeit einen Antrag auf Beitritt zu diesem
Agreement. If the request is approved by the Council the Agree- Übereinkommen notifizieren. Wird der Antrag vom Rat geneh-
ment will enter into force for that State or Inter-Governmental migt, so tritt das Übereinkommen für diesen Staat oder für diese
Organisation thirty days after the date of the deposit of its instru- zwischenstaatliche Organisation dreißig Tage nach dem Tag der
ment of accession. Hinterlegung der entsprechenden Beitrittsurkunde in Kraft.
In witness whereof, the undersigned being duly authorised Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
thereto, have signed this Agreement in a single original in the zeichneten dieses Übereinkommen in einer Urschrift in engli-
English language, which shall be deposited with the Secretary- scher Sprache unterschrieben; diese wird beim Generalsekretär
General who shall send copies thereof to all the Members of the hinterlegt, der Abschriften an alle Mitglieder des Instituts über-
Institute. mittelt.
Done in the English language in Stockholm on the 27th of Feb- Geschehen zu Stockholm am 27. Februar 1995 in englischer
ruary, 1995. Sprache.
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 13. Dezember 2002
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Dschibuti am 27. Juni 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. August 2002 (BGBl. II S. 2485).
Berlin, den 13. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zu dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau
Vom 13. Dezember 2002
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (BGBl. 2001 II S. 1237) zu dem
Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Bosnien-Herzegowina am 4. Dezember 2002.
Das Fakultativprotokoll wird ferner für folgende Staaten in Kraft treten:
Andorra am 14. Januar 2003
Kanada am 18. Januar 2003
Sri Lanka am 15. Januar 2003
Türkei am 29. Januar 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. September 2002 (BGBl. II S. 2795).
Berlin, den 13. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 13. Dezember 2002
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Dschibuti am 27. Juni 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. August 2002 (BGBl. II S. 2485).
Berlin, den 13. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zu dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau
Vom 13. Dezember 2002
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (BGBl. 2001 II S. 1237) zu dem
Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Bosnien-Herzegowina am 4. Dezember 2002.
Das Fakultativprotokoll wird ferner für folgende Staaten in Kraft treten:
Andorra am 14. Januar 2003
Kanada am 18. Januar 2003
Sri Lanka am 15. Januar 2003
Türkei am 29. Januar 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. September 2002 (BGBl. II S. 2795).
Berlin, den 13. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 81
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 13. Dezember 2002
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das
Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des
Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung
solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) ist nach seinem
Artikel XXI Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Samoa am 27. Oktober 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Be-
kanntmachung vom 9. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2801).
Berlin, den 13. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Dezember 2002
Das in Tunis am 7. Juli 2001 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2001 ist nach seinem Artikel 6
am 19. März 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Dezember 2002
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 81
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 13. Dezember 2002
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das
Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des
Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung
solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) ist nach seinem
Artikel XXI Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Samoa am 27. Oktober 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Be-
kanntmachung vom 9. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2801).
Berlin, den 13. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Dezember 2002
Das in Tunis am 7. Juli 2001 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2001 ist nach seinem Artikel 6
am 19. März 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Dezember 2002
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2001
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für das Vorhaben „Kreditprogramm Mise à Niveau II-Privat-
sektorförderung“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt
und
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, das im Rahmen der
die Regierung der Tunesischen Republik – öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von
bis zu 63 000 000,00 DM (in Worten: dreiundsechzig Millionen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 32 211 388,52) sowie
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen
b) für das Vorhaben „Industrieller Umweltfonds III-FODEP III“
Republik,
ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, Frankfurt am Main, das im Rahmen der öffentlichen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
12 000 000,00 DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche
zu vertiefen,
Mark; nachrichtlich in Euro: 6 135 502,57)
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Förderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und
die gute Kreditwürdigkeit der Republik Tunesien weiterhin ge-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in geben ist.
der Tunesischen Republik beizutragen,
(4) Kann die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bestätigung
nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 26. bis 27. Juni 2001
Deutschland der Regierung der Tunesischen Republik, von der
in Tunis geführten deutsch-tunesischen Regierungsverhand-
Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Darlehen bis zur Höhe des
lungen –
vorgesehenen Finanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar) zu er-
halten.
sind wie folgt übereingekommen:
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Artikel 1 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Vorhaben ersetzt werden.
es der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen, von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, (6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für
a) für das Vorhaben „Sanierung Kläranlagen“ ein Darlehen bis notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung oder Beratung
zu insgesamt 14 000 000,00 DM (in Worten: vierzehn Millio- des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorhabens von der
nen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 7 158 086,34) zu Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Ab-
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- kommen Anwendung.
gestellt worden ist;
b) für das Vorhaben „Mise à Niveau II/Begleitmaßnahme- Artikel 2
Privatsektorförderung“ für eine notwendige Begleitmaßnah-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
me einen Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und
insgesamt 1 000 000,00 DM (in Worten: eine Million Deut-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
sche Mark; nachrichtlich in Euro: 511 291,88) zu erhalten,
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
und der Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) zu schließen-
und die Verwendung als Begleitmaßnahme bestätigt worden
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
ist.
den Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist
Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,
grundsätzlich bereit, zusätzlich zu dem in Absatz 1 Buchstabe a
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
genannten Betrag im Rahmen der in der Bundesrepublik
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs- und Darlehens-
Deutschland bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei
verträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1
Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften
genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem-
bis zu 28 000 000,00 DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen
ber 2009.
Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 14 316 172,67) zur Ermög-
lichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht
durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-
Main, an die Regierung der Tunesischen Republik für das in anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Absatz 1 Buchstabe a genannte Vorhaben zu übernehmen. Erfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund
der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Tunesien und beziehungsweise (3) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie
oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu- nicht Empfängerin des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige
wählenden Darlehensnehmer darüber hinaus, Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 83
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen- Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1986
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. für das Vorhaben „Ressourcenschutz/Weideverbesserung im
Gouvernorat Kairouan“ vorgesehene Darlehen wird mit einem
Artikel 3 Betrag von 3 500 000,00 DM (in Worten: drei Millionen fünfhun-
derttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 1 789 521,58)
Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kredit- reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Kleinbewäs-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen serung Zentraltunesien“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluss und Durchführung Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik
erhoben werden. (4) Das im Abkommen vom 18. Juli 1984 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1984 für
Artikel 4
das Vorhaben „Abwasserbeseitigung drei Orte/Medjerdatal“
Die Regierung der Tunesischen Republik überlässt bei den vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 400 000,00 DM
sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungs- (in Worten: vierhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich
beiträge (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Perso- in Euro: 204 516,75) reprogrammiert und als Darlehen für das
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Vorhaben „Kleinbewässerung Zentraltunesien“ verwendet, wenn
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen ist;
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
(5) Das im Abkommen vom 18. Juli 1984 zwischen der Regie-
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1984
für das Vorhaben „Bewässerung unteres Medjerdatal“ vorgese-
Artikel 5 hene Darlehen wird mit einem Betrag von 4 000 000,00 DM (in
(1) Das im Abkommen vom 18. Juli 1984 zwischen der Regie- Worten: vier Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung 2 045 167,52) reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben
der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit „Kleinbewässerung Zentraltunesien“ verwendet, wenn nach
1984 für das Vorhaben „Rehabilitierung der Oasen von Gafsa“ Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 500 000,00 DM (6) Der im Abkommen vom 27. Oktober 1993 zwischen der
(in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
in Euro: 255 645,94) reprogrammiert und als Darlehen für das der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit
Vorhaben „Kleinbewässerung Zentraltunesien“ verwendet, wenn 1993 für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Bizerte-See“ vor-
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden gesehene Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) wird mit
ist; einem Betrag von 7 000 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen
(2) Das im Abkommen vom 18. Juni 1986 zwischen der Regie- Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 3 579 043,17) reprogram-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der miert und als Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) für das
Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1986 für Vorhaben „Abwasserentsorgung vier Städte (Mateur und ande-
das Vorhaben „Wasserüberleitung Sejnane-Joumine“ vorgese- re)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-
hene Darlehen wird mit einem Betrag von 600 000,00 DM keit festgestellt worden ist.
(in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich
in Euro: 306 775,13) reprogrammmiert und als Darlehen für das Artikel 6
Vorhaben „Kleinbewässerung Zentraltunesien“ verwendet, wenn
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden
rung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundes-
ist;
republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
(3) Das im Abkommen vom 18. Juni 1986 zwischen der Regie- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tunis am 7. Juli 2001 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. K r e u s e l
Dr. U r s u l a E i d
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Habib Ben Yahia
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der am 3. Dezember 1999 in Peking beschlossenen Änderung
des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,
und zu weiteren Anpassungen des Protokolls
Vom 19. Dezember 2002
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. April 2002 zu der am 3. Dezem-
ber 1999 in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,
und zu weiteren Anpassungen des Protokolls (BGBl. 2002 II S. 921) wird bekannt
gemacht, dass die Änderung nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 26. Januar 2003
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde ist am 28. Oktober 2002 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Die Änderung ist für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 14. Juli 2002
Burundi am 25. Februar 2002
Chile am 25. Februar 2002
Europäische Gemeinschaft am 23. Juni 2002
Finnland am 25. Februar 2002
Gabun am 25. Februar 2002
Guatemala am 21. April 2002
Japan am 28. November 2002
Jordanien am 25. Februar 2002
Kanada am 25. Februar 2002
Kongo am 25. Februar 2002
Korea, Demokratische Volksrepublik am 13. März 2002
Kroatien am 24. Juli 2002
Luxemburg am 25. Februar 2002
Madagaskar am 16. April 2002
Malaysia am 25. Februar 2002
Malediven am 2. Dezember 2002
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 21. August 2002
Mikronesien am 25. Februar 2002
Neuseeland am 25. Februar 2002
Niederlande am 25. Februar 2002
Norwegen am 27. Februar 2002
Palau am 25. Februar 2002
Panama am 5. März 2002
Sao Tomé und Principe am 25. Februar 2002
Samoa am 25. Februar 2002
Schweden am 26. Juni 2002
Schweiz am 26. November 2002
Seychellen am 24. November 2002
Sierra Leone am 25. Februar 2002
Slowakei am 20. August 2002
Somalia am 25. Februar 2002
Spanien am 20. Mai 2002
St. Lucia am 12. März 2002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 85
Togo am 25. Februar 2002
Tschechische Republik am 25. Februar 2002
Ungarn am 22. Juli 2002
Vereinigtes Königreich am 25. Februar 2002.
Die Änderung wird für folgende Staaten in Kraft treten:
Barbados am 10. März 2003
Burkina Faso am 9. Februar 2003
Guinea-Bissau am 10. Februar 2003
Komoren am 2. März 2003
Sri Lanka am 25. Februar 2003
Tansania, Vereinigte Republik am 6. März 2003.
Berlin, den 19. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 19. Dezember 2002
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-
hütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBl. 1954 II
S. 729) wird nach ihrem Artikel XIII dritter Absatz für
Trinidad und Tobago am 13. März 2003
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 29. Mai 2002 (BGBl. II S. 1674).
Berlin, den 19. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,
und der Änderungen von 1990, 1992 und 1997 hierzu
Vom 19. Dezember 2002
I.
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), wird nach seinem Arti-
kel 16 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Guinea-Bissau am 10. Februar 2003.
II.
Die Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls (BGBl. 1991 II
S. 1331) wird nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft
treten:
Guinea-Bissau am 10. Februar 2003.
III.
Die Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls (BGBl.
1993 II S. 2182) ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in
Kraft getreten:
Ukraine am 3. Juli 2002.
Die Änderung wird ferner in Kraft treten für
Guinea-Bissau am 10. Februar 2003
Komoren am 2. März 2003
Tansania, Vereinigte Republik am 6. März 2003.
IV.
Die Änderung vom 17. September 1997 des Montrealer Protokolls (BGBl.
1998 II S. 2690) ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 in Kraft getreten für
Italien am 30. Juli 2001
Japan am 28. November 2002
Jemen am 22. Juli 2001
Lettland am 12. September 2002
Mongolei am 26. Juni 2002
Paraguay am 26. Juli 2001
Seychellen am 24. November 2002
Schweiz am 26. November 2002
Venezuela am 11. August 2002.
Die Änderung wird ferner in Kraft treten für
Barbados am 10. März 2003
Burkina Faso am 9. Februar 2003
Guinea-Bissau am 10. Februar 2003
Komoren am 2. März 2003
Tansania, Vereinigte Republik am 6. März 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
14. Januar 2002 (BGBl. II S. 317) und 13. März 2002 (BGBl. II S. 1008).
Berlin, den 19. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 87
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 23. Dezember 2002
Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial (BGBl. 1990 II S. 326) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Ghana am 15. November 2002
Namibia am 1. November 2002
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2808).
Berlin, den 23. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über den Straßenverkehr
Vom 23. Dezember 2002
A s e r b a i d s c h a n hat dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen am 8. November 2002 nach Artikel 45
Abs. 5 des Übereinkommens vom 8. November 1968
über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809, 811) noti-
fiziert, dass es nach Anhang 3 des Übereinkommens das
Unterscheidungskennzeichen „AZ“ gewählt hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. II S. 2471).
Berlin, den 23. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 87
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 23. Dezember 2002
Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial (BGBl. 1990 II S. 326) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Ghana am 15. November 2002
Namibia am 1. November 2002
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2808).
Berlin, den 23. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über den Straßenverkehr
Vom 23. Dezember 2002
A s e r b a i d s c h a n hat dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen am 8. November 2002 nach Artikel 45
Abs. 5 des Übereinkommens vom 8. November 1968
über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809, 811) noti-
fiziert, dass es nach Anhang 3 des Übereinkommens das
Unterscheidungskennzeichen „AZ“ gewählt hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. II S. 2471).
Berlin, den 23. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
Bekanntmachung
des deutsch-italienischen Abkommens
über Gemeinschaftsproduktionen im Filmbereich
Vom 2. Januar 2003
Das in Rom am 23. September 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen
Republik über Gemeinschaftsproduktionen im Filmbereich ist nach seinem Ar-
tikel 19 Abs. 1
am 5. November 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Januar 2003
Die Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Im Auftrag
Jacobs
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik
über Gemeinschaftsproduktionen im Filmbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme,
die den für die Filmwirtschaft in beiden Ländern geltenden
und
Bestimmungen entsprechen und deren Erstaufführung grund-
die Regierung der Italienischen Republik – sätzlich in einem Filmtheater der beiden Länder vorgesehen ist.
im Bewusstsein, dass Gemeinschaftsproduktionen zur Ent- Artikel 2
wicklung der Filmwirtschaft sowie zu einer Stärkung des Handels
und des Kulturaustauschs zwischen Italien und Deutschland bei- Gemeinschaftsproduktionen von Filmen, die nach diesem
tragen können, Abkommen hergestellt werden, haben Anspruch auf die Ver-
günstigungen, die für nationale Filme nach den bestehenden
in dem Entschluss, die Gemeinschaftsproduktion zwischen oder den künftigen Bestimmungen für die Filmindustrie im je-
beiden Ländern zu fördern – weiligen Land gelten.
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Herstellung eines Films in Gemeinschaftsproduktion
zwischen beiden Ländern wird nach gegenseitiger Abstimmung
Artikel 1
von den zuständigen Behörden, in Italien: Dipartimento dello
Im Rahmen dieses Abkommens bezeichnet der Begriff Film Spettacolo della Presidenza del Consiglio dei Ministri, in
filmische Werke unterschiedlicher Länge und aller Träger ein- Deutschland: Bundesamt für Wirtschaft, genehmigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 89
Artikel 4 Artikel 10
Filme, die zu den für Gemeinschaftsproduktionen geltenden Bei den Arbeiten in Filmstudios, Synchronisationsstudios und
Vergünstigungen zugelassen werden sollen, müssen von Produ- Laboratorien sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
zenten hergestellt werden, die den Anforderungen der jeweiligen
1. Die Aufnahmen im Filmstudio sollen vorzugsweise in den
nationalen Bestimmungen entsprechen.
Ländern der Vertragsstaaten stattfinden.
2. Jeder Produzent ist in jedem Falle Miteigentümer des
Artikel 5
Originalnegativs (Bild und Ton), und zwar unabhängig vom
Die Anträge auf Zulassung der Gemeinschaftsproduktion zu Aufbewahrungsort des Negativs.
den Vergünstigungen sind zum Zwecke der Anerkennung von
3. Jeder Koproduzent hat in jedem Falle Anspruch auf ein Inter-
den Produzenten des jeweiligen Landes nach den Verfahrens-
negativ seiner eigenen Version. Verzichtet einer der Koprodu-
regeln der Anlage dieses Abkommens, die Bestandteil dieses
zenten auf diesen Anspruch, so wird das Negativ an einem
Abkommens ist, zu stellen.
gemeinsam von den Koproduzenten bestimmten Ort aufbe-
wahrt.
Artikel 6
4. Vorzugsweise erfolgt sowohl die Postproduktion wie die Ent-
(1) Bei einer Gemeinschaftsproduktion beider Länder kann wicklung des Negativs in den Studios und Laboratorien der
die Beteiligung zwischen 20 und 80 vom Hundert der Gesamt- Vertragsstaaten; das Gleiche gilt für das Ziehen der Kopien
produktionskosten des Films betragen. für die Aufführung des Films in eben diesem Land; die Kopien,
(2) Der Beitrag des Minderheitskoproduzenten muss eine die für die Verwertung im Land der Minderheitsbeteiligung
effektive technische, künstlerische und schöpferische Beteili- vorgesehen sind, werden in einem Labor in eben diesem
gung umfassen, die grundsätzlich proportional zu seinem Land hergestellt.
finanziellen Beitrag zu erfolgen hat. In Ausnahmefällen können 5. Der eventuelle Restbetrag des Minderheitsanteils ist nach
Abweichungen von den zuständigen Behörden des jeweiligen den jeweiligen Bestimmungen der Vertragsparteien in der von
Landes genehmigt werden. ihnen vorgesehenen Frist an den Mehrheitskoproduzenten zu
(3) Unter schöpferischem, technischem und künstlerischem zahlen.
Personal sind Personen zu verstehen, die als solche in den
nationalen Bestimmungen beider Länder bezeichnet werden. Artikel 11
Der Beitrag jeder einzelnen dieser Personen wird individuell be- (1) Im Rahmen der geltenden Bestimmungen und Vorschriften
wertet. erleichtert jede Vertragspartei dem technischen und künstleri-
(4) Der Beitrag eines jeden Landes muss grundsätzlich min- schen Personal der anderen Vertragspartei die Einreise und den
destens ein schöpferisches Element umfassen (Autor der be- Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.
arbeitenden Vorlage, Drehbuchautor, Regisseur, Komponist, (2) Darüber hinaus erlaubt die Vertragspartei die vorüber-
Cutter, Kameramann, Filmarchitekt, Toningenieur), einen Haupt- gehende Einfuhr und Wiederausfuhr des Materials, das zur
darsteller, einen Nebendarsteller und einen qualifizierten Film- Herstellung der Filme im Rahmen dieses Abkommens erforder-
techniker. lich ist.
(5) Anstelle des Hauptdarstellers können mindestens zwei
Artikel 12
qualifizierte Filmtechniker treten.
Beim Export eines in Gemeinschaftsproduktion hergestellten
Artikel 7 Films in ein Land, in dem die Einfuhr von Filmen kontingentiert
ist:
(1) Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen die
italienische oder die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines a) wird der Film in der Regel dem Kontingent des Landes mit
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen. Eben- Mehrheitsbeteiligung zugeteilt;
so ist auch die Beteiligung jener Personen zugelassen, die nach b) wird der Film bei gleicher Beteiligung der einzelnen Länder an
der jeweiligen Gesetzgebung italienischen oder deutschen der Filmproduktion dem Kontingent des Landes zugerechnet,
Staatsangehörigen gleichgestellt sind. das über die besten Ausfuhrmöglichkeiten verfügt;
(2) Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen c) wird im Falle von Schwierigkeiten der Film dem Kontingent
des Films und nach vorheriger Abstimmung zwischen den des Landes zugeteilt, aus dem der Filmproduzent stammt;
zuständigen Behörden beider Länder können auch andere
d) verfügt eines der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten
Schauspieler, Regisseure oder anderes technisches oder künst-
Länder über einen freien Zugang seiner Filme in das importie-
lerisches Personal als die oben genannten für die Herstellung des
rende Land, so kommen die in Gemeinschaftsproduktion
Films zugelassen werden.
hergestellten ebenso wie die nationalen Filme ipso iure in den
Genuss dieser Möglichkeit.
Artikel 8
Bei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf die kleinste Artikel 13
Beteiligung nicht unter 10 (zehn) vom Hundert und die größte
(1) Bei der Aufführung der in Gemeinschaftsproduktion herge-
Beteiligung nicht über 70 (siebzig) vom Hundert der Gesamt-
stellten Filme ist der Hinweis „deutsch-italienische Gemein-
kosten liegen.
schaftsproduktion“ oder „italienisch-deutsche Gemeinschafts-
produktion“ vorgeschrieben.
Artikel 9
(2) Dieser Hinweis ist im Titelvor- oder -nachspann, in der
(1) Ein Gleichgewicht soll sowohl bei der Beteiligung des gesamten Filmwerbung, im Werbematerial für Kinofilme und
schöpferischen, künstlerischen und technischen Personals als regelmäßig bei der Präsentation der Gemeinschaftsproduktion
auch bei den von beiden Ländern eingesetzten finanziellen und vorzusehen.
technischen Mitteln (Studios, Laboratorien und Postproduktion)
eingehalten werden. Artikel 14
(2) Die in Artikel 17 des Abkommens genannte Gemischte Werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Filmwerke
Kommission überprüft, ob dieses Gleichgewicht eingehalten bei einem internationalen Filmfestival präsentiert, so sind alle
wird, und ergreift andernfalls geeignete Maßnahmen zu einer an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Länder aufzu-
Wiederherstellung. führen.
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
Artikel 15 prüfen, um Schwierigkeiten bei der Umsetzung seiner Bestim-
mungen zu lösen. Außerdem werden sie erforderliche Änderun-
(1) Abweichend von den vorangegangenen Bestimmungen
gen zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Film im
dieses Abkommens können jährlich zu den Vergünstigungen der
gemeinsamen Interesse beider Länder prüfen.
bilateralen deutsch-italienischen Gemeinschaftsproduktion
Filme als finanzielle Gemeinschaftsproduktion zugelassen wer- (2) Sie treffen sich im Rahmen einer Gemischten Kommission,
den, die in beiden Ländern hergestellt werden und folgende die grundsätzlich alle zwei Jahre, und zwar immer abwechselnd
Merkmale aufweisen: in einem der beiden Länder, zusammentritt. Auf Antrag einer der
Minderheitsbeteiligung, die nach Maßgabe des Koproduktions- beiden Vertragsparteien kann auch eine außerordentliche Sit-
vertrags auf eine reine finanzielle Beteiligung beschränkt ist und zung einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderun-
sich auf mindestens 10 (zehn) vom Hundert und höchstens gen von Gesetzen und Vorschriften für die Filmindustrie oder
25 (fünfundzwanzig) vom Hundert belaufen darf. wenn bei der Anwendung dieses Abkommens besondere
Schwierigkeiten entstehen.
(2) Die Anerkennung als bilaterale Gemeinschaftsproduktion
wird jedem dieser Werke erst nach vorheriger Genehmigung (3) Sie überprüfen insbesondere, ob das zahlen- und anteil-
gewährt, welche jeweils von Fall zu Fall von den zuständigen mäßige Gleichgewicht der Gemeinschaftsproduktionen einge-
italienischen und deutschen Behörden erteilt wird. halten wurde.
(3) Die finanziellen Aufwendungen beider Vertragsparteien für
Artikel 18
die Realisierung solcher Gemeinschaftsproduktionen sollen im
Verlauf von zwei Jahren ausgeglichen sein. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt
das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
(4) Für den Fall, dass die Gemischte Kommission nicht zusam-
der Italienischen Republik über die Gemeinschaftsproduktion
mentreten kann, können die zuständigen Behörden im Einzelfall
von Filmen vom 27. Juli 1966 außer Kraft.
für Filme, die alle oben stehenden Voraussetzungen erfüllen, die
Zulassung zu den Vergünstigungen der finanziellen Gemein-
schaftsproduktionen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Artikel 19
beschließen. (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Eingang der Notifikation bestätigt wurde, mit der die Regierung
Artikel 16 der Italienischen Republik der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
(1) Der Import, die Verbreitung und die Aufführung von italieni-
zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
schen Filmen in Deutschland sowie von deutschen Filmen in
des Eingangs der Mitteilung.
Italien unterliegen keinerlei Beschränkungen.
(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von zwei Jahren und
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Verbrei-
verlängert sich danach stillschweigend um jeweils den gleichen
tung von Filmen des jeweils anderen Vertragsstaates mit allen
Zeitraum, es sei denn, dass eine der Vertragsparteien es drei
Mitteln zu betreiben und zu fördern.
Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts auf diplomati-
schem Wege schriftlich kündigt.
Artikel 17
(3) Die vorzeitige Beendigung dieses Abkommens beeinträch-
(1) Die zuständigen Behörden beider Länder werden gegebe- tigt nicht den Abschluss von Gemeinschaftsproduktionen, die
nenfalls die Anwendungsbestimmungen dieses Abkommens während seiner Geltungsdauer angenommen wurden.
Geschehen zu Rom am 23. September 1999 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nordenskjöld
Naumann
Für die Regierung der Italienischen Republik
Melandri
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 91
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik
über Gemeinschaftsproduktionen im Filmbereich
Der Antrag auf Genehmigung des Koproduktionsvorhabens im i) Bestimmungen über Maßnahmen, die in nachstehenden
Rahmen dieses Abkommens muss beiden Vertragsparteien Fällen zu treffen sind:
gleichzeitig mindestens 40 Tage vor Drehbeginn vorliegen. Der
aa) nach einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls
Vertragsstaat des Mehrheitsproduzenten informiert den anderen
lehnt die zuständige Behörde eines Landes die
Vertragsstaat über seinen Vorschlag innerhalb von 20 Tagen
nach Antragseingang. Gewährung der beantragten Vergünstigungen ab;
Um an den Vergünstigungen nach den Bestimmungen dieses bb) beide Vertragsparteien kommen den getroffenen
Abkommens teilzuhaben, müssen dem Antrag folgende Unter- Vereinbarungen nicht nach;
lagen beiliegen: j) Datum des Drehbeginns;
1. Drehbuch und Thema;
k) Bestimmungen über die Besitzverteilung an den Autoren-
2. Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der Autorenrechte rechten proportional zu den entsprechenden Beiträgen
für das Koproduktionsvorhaben; der Koproduzenten;
3. Kopie des Vertrages über die Koproduktion, der unter Vor- l) Klausel, nach der die Zulassung zu den Vergünstigungen
behalt der Genehmigung der zuständigen Behörden beider des Abkommens die zuständigen italienischen Behörden
Länder geschlossen wurde; nicht zur Freigabe zur öffentlichen Aufführung verpflich-
Der Vertrag muss folgende Angaben umfassen: tet;
a) Filmtitel; 4. Verwertungsvertrag nach Unterzeichnung;
b) Benennung der am Vertrag beteiligten Produzenten; 5. Liste des schöpferischen, künstlerischen und technischen
c) Name und Vorname des Drehbuchautors oder Bearbei- Personals mit Angaben über die jeweilige Staatsangehörig-
ters, wenn es sich um eine literarische Vorlage handelt; keit und die Kategorie der jeweiligen Tätigkeit; bei Darstellern
Angabe der Staatsangehörigkeit und ihrer Rollen sowie
d) Name und Vorname des Regisseurs (es wird eine Klausel Angabe der Kategorie und Dauer derselben;
für eine eventuelle Ersatzbenennung vorgesehen);
6. Planung der Produktion mit ausdrücklicher Angabe der
e) Voranschlag, aus dem der Prozentsatz der Beteiligung voraussichtlichen Dauer der Aufnahmen, der Drehorte und
eines jeden Produzenten hervorgeht und der dem finan- des Arbeitsplans;
ziellen Wert der technisch-künstlerischen Beteiligung ent-
sprechen muss; 7. detaillierter Haushaltsplan, in dem alle Kosten für jeden
einzelnen Koproduzenten aufgeführt sind.
f) Finanzplan;
g) Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen und Falls erforderlich, können die zuständigen Behörden beider Län-
Absatzgebiete; der zusätzliche Unterlagen oder ergänzende Angaben anfordern.
h) Bestimmungen über die jeweiligen Anteile der Koprodu- Den zuständigen Behörden muss vor Beginn der Filmaufnahmen
zenten an den Mehr- oder Minderkosten. Diese Anteile das endgültige Drehbuch einschließlich der Dialoge vorliegen.
müssen grundsätzlich proportional zu den entsprechen- Der Ausgangstext des Vertrages kann bei Bedarf geändert
den Beteiligungen sein. Bei finanziellen Gemeinschafts- werden, wobei diese Änderungen vor Beendigung der Muster-
produktionen von Filmen mit Kosten von über 3 Milliarden kopie zur Genehmigung den zuständigen Behörden beider
italienische Lire oder dem entsprechenden Betrag in DM Parteien vorzulegen sind. Nur in Ausnahmefällen und mit
kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten an den
Billigung beider Länder kann ein Koproduzent ausgewechselt
Mehrausgaben auf einen geringeren Prozentsatz oder auf
werden.
eine feste Größe begrenzt werden, vorausgesetzt die
Minderheitsbeteiligung von 20 oder 10 vom Hundert wird Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über ihre
eingehalten. jeweiligen Entscheidungen.
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation
für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Vom 6. Januar 2003
Das Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten
(EUMETSAT) – BGBl. 1989 II S. 701 – ist nach seinem Artikel 24 Abs. 4 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Griechenland am 17. Oktober 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2804).
Berlin, den 6. Januar 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 7. Januar 2003
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Laos, Demokratische Volksrepublik am 21. September 2002
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Lettland am 14. Dezember 2002
Moldau, Republik am 9. November 2002
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts.
Es wird ferner für folgenden Staat in Kraft treten:
Tonga am 8. Januar 2003.
II.
Die D e m o k r a t i s c h e V o l k s r e p u b l i k L a o s hat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 22. August
2002 nachstehenden V o r b e h a l t notifiziert:
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation
für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Vom 6. Januar 2003
Das Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten
(EUMETSAT) – BGBl. 1989 II S. 701 – ist nach seinem Artikel 24 Abs. 4 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Griechenland am 17. Oktober 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2804).
Berlin, den 6. Januar 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 7. Januar 2003
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Laos, Demokratische Volksrepublik am 21. September 2002
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Lettland am 14. Dezember 2002
Moldau, Republik am 9. November 2002
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts.
Es wird ferner für folgenden Staat in Kraft treten:
Tonga am 8. Januar 2003.
II.
Die D e m o k r a t i s c h e V o l k s r e p u b l i k L a o s hat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 22. August
2002 nachstehenden V o r b e h a l t notifiziert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 93
(Übersetzung)
“In accordance with paragraph 2, Article „Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 des
16 of the International Convention Against Internationalen Übereinkommens gegen
the Taking of Hostages, the Lao People’s Geiselnahme betrachtet sich die Demokra-
Democratic Republic does not consider it- tische Volksrepublik Laos durch Artikel 16
self bound by paragraph 1, Article 16 of Absatz 1 des Übereinkommens nicht als
the present Convention. The Lao People’s gebunden. Die Demokratische Volksrepu-
Democratic Republic declares that to refer blik Laos erklärt, dass die Zustimmung aller
a dispute relating to interpretation and Streitparteien erforderlich ist, um eine
application of the present Convention to Streitigkeit über die Auslegung oder
arbitration or International Court of Justice, Anwendung des Übereinkommens einem
the agreement of all parties concerned in Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem
the dispute is necessary.” Internationalen Gerichtshof zu unterbrei-
ten.“
Die R e p u b l i k M o l d a u hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 10. Oktober 2002 nachstehenden
V o r b e h a l t notifiziert:
(Übersetzung)
“Pursuant to article 16, paragraph 2 of the „Nach Artikel 16 Absatz 2 des Internatio-
International Convention against the nalen Übereinkommens gegen Geiselnah-
Taking of Hostages, the Republic of Mol- me erklärt die Republik Moldau, dass sie
dova declares that it does not consider it- sich durch Artikel 16 Absatz 1 des Überein-
self bound by the provisions of article 16, kommens nicht als gebunden betrachtet.“
paragraph 1 of the Convention.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2802).
Berlin, den 7. Januar 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der
Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 7. Januar 2003
Das am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antiper-
sonenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Zentralafrikanische Republik am 1. Mai 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 2002 (BGBl. II S. 2856).
Berlin, den 7. Januar 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Protokolle
zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991
Vom 8. Januar 2003
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 2002 II
S. 1785) zu den Protokollen zum Übereinkommen vom 7. November 1991
(BGBl. 1994 II S. 2538) zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) wird bekannt
gemacht, dass folgende von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete
Protokolle
1. das in Chambéry am 20. Dezember 1994 unterzeichnete Protokoll zur Durch-
führung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Raumplanung und nach-
haltige Entwicklung (Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“)
– BGBl. 2002 II S. 1787,
2. das in Chambéry am 20. Dezember 1994 unterzeichnete Protokoll zur Durch-
führung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Land-
schaftspflege (Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“) – BGBl. 2002 II
S. 1796,
3. das in Chambéry am 20. Dezember 1994 unterzeichnete Protokoll zur Durch-
führung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft (Proto-
koll „Berglandwirtschaft“) – BGBl. 2002 II S. 1808,
4. das in Brdo am 27. Februar 1996 unterzeichnete Protokoll zur Durchführung
der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bergwald (Protokoll „Bergwald“)
– BGBl. 2002 II S. 1817,
5. das in Bled am 16. Oktober 1998 unterzeichnete Protokoll zur Durchführung
der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus (Protokoll „Tourismus“)
– BGBl. 2002 II S. 1824,
6. das in Bled am 16. Oktober 1998 unterzeichnete Protokoll zur Durchführung
der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie (Protokoll „Energie“)
– BGBl. 2002 II S. 1833,
7. das in Bled am 16. Oktober 1998 unterzeichnete Protokoll zur Durchführung
der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Boden-
schutz“) – BGBl. 2002 II S. 1842,
8. das in Luzern am 31. Oktober 2000 unterzeichnete Protokoll zur Durch-
führung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Protokoll
„Verkehr“) – BGBl. 2002 II S. 1851,
9. das in Luzern am 31. Oktober 2000 unterzeichnete Protokoll zur Durch-
führung der Alpenkonvention von 1991 über die Beilegung von Streitig-
keiten – BGBl. 2002 II S. 1862
für die
Bundesrepublik Deutschland am 18. Dezember 2002
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 18. September 2002 hinterlegt worden.
Die Protokolle sind ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Liechtenstein am 18. Dezember 2002
Österreich am 18. Dezember 2002.
Berlin, den 8. Januar 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 95
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften
Vom 8. Januar 2003
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai
1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. 1981 II S. 965) ist
nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für die
Russische Föderation am 5. Januar 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 19. Juni 2002 (BGBl. II S. 1748).
Berlin, den 8. Januar 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 8. Januar 2003
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die
Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBl. 1973 II
S. 1249) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Südafrika am 16. März 2003
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 15. August 2001 (BGBl. II S. 935).
Berlin, den 8. Januar 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 95
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften
Vom 8. Januar 2003
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai
1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. 1981 II S. 965) ist
nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für die
Russische Föderation am 5. Januar 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 19. Juni 2002 (BGBl. II S. 1748).
Berlin, den 8. Januar 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 8. Januar 2003
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die
Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBl. 1973 II
S. 1249) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Südafrika am 16. März 2003
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 15. August 2001 (BGBl. II S. 935).
Berlin, den 8. Januar 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 12. April 1999 zum Schutz des Rheins
Vom 13. Januar 2003
I.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September 2001 zu dem Über-
einkommen vom 12. April 1999 zum Schutz des Rheins (BGBl. 2001 II S. 849)
wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2003
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 29. November 2002 hinterlegt worden.
II.
Das Übereinkommen ist gleichzeitig in Kraft getreten für
Europäische Gemeinschaft
Frankreich
Luxemburg
Niederlande
Schweiz.
III.
Gleichzeitig sind nach Artikel 19 Abs. 1 des Übereinkommens außer Kraft
getreten:
a) die Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum
Schutze des Rheins gegen Verunreinigung (BGBl. 1965 II S. 1432),
b) die Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976 (BGBl. 1979 II S. 86),
c) das Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen
chemische Verunreinigung (Chemieübereinkommen/Rhein, BGBl. 1978 II
S. 1053).
Berlin, den 13. Januar 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 97
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „ITT Industries, Inc.“, „Premier Technology Group, Inc.“ und
„Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-17-01, DOCPER-AS-10-02 und DOCPER-AS-11-02)
Vom 13. Januar 2003
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
8. Januar 2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „ITT
Industries, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-17-01), „Premier Technology Group, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-10-02) und „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 8. Januar 2003
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 8. Januar 2003
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 1996 vom 8. Januar 2003 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-
nehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003
1. a) Das Unternehmen ITT Industries, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-17-01 mit einer Laufzeit vom
24. September 2002 bis 31. Januar 2004 folgende Dienstleistungen erbringen:
Dislozierungs- und Eventualfallplanung zur Unterstützung von Kampfeinsätzen und
friedensschaffenden/friedenserhaltenden Maßnahmen. Dieser Vertrag umfasst die
folgenden Tätigkeiten: Senior Movement Analyst (Anhang I.d.).
b) Das Unternehmen Premier Technology Group, Inc. wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-10-02 mit einer Laufzeit
vom 1. September 2002 bis 31. August 2003 folgende Dienstleistungen erbringen:
Analyse und Bewertung von Plänen im Bereich Antiterror/Truppenschutz, Entwick-
lung von methodischen und technischen Möglichkeiten zur Reduzierung möglicher
Auswirkungen terroristischer Aktivitäten, Schulungen hinsichtlich der Verwund-
barkeit durch Terrorangriffe. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Intelligence Analyst – Counterintelligence/Human Intelligence (Anhang II.e.) und
Site Manager/Supervisor (Anhang V.a.).
c) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-02 mit
einer Laufzeit vom 17. September 2002 bis 30. September 2005 folgende Dienst-
leistungen erbringen:
Unterstützung für das United States European Command bei der funktionalen und
technischen Umsetzung des Programms „Joint Total Asset Visibility“, Bedarfs-
analyse, Entwicklung von Systemen und Programmen zur Integration der
Bestandsübersicht, System- und Funktionsentwicklung mit dem Ziel einer
integrierten Informationsinfrastruktur im Bereich Verteidigung. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Management Analyst (Anhang II.t.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe
der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des
Notenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbar-
ten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-
nehmern der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buch-
staben a bis c aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig
sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des
zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird
auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht mehr
angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht
jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauf-
forderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines
Vertrags unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 8. Januar 2003 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“