1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderungsurkunden vom 6. November 1998
zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion
vom 22. Dezember 1992
Vom 8. August 2003
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. 2001 II S. 365)
zu den Änderungsurkunden vom 6. November 1998 zur Konstitution und zur
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
(BGBl. 1996 II S. 1306) wird bekannt gemacht, dass die Änderungen der
Konvention und der Konstitution nach Artikel 58 der Änderungsurkunde zur
Konstitution in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens
vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (BGBl. 1985 II S. 926) für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. September 2001
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunde ist am 19. September 2001 beim Generalsekretär
der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt worden.
Die Änderungen sind ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 10. April 2002
Äquatorialguinea am 21. September 2002
Aserbaidschan am 3. August 2000
Australien am 13. Januar 2000
Bahrain am 22. September 2002
Belgien am 26. August 2002
Botsuana am 22. März 2002
Brasilien am 22. Mai 2002
Bulgarien am 17. April 2002
Costa Rica am 20. August 2002
Dänemark am 1. Januar 2000
Dominikanische Republik am 23. April 2002
Estland am 13. September 2000
Finnland am 1. Januar 2000
Gabun am 21. September 2002
Guatemala am 8. Mai 2000
Guinea Bissau am 17. Juli 2002
Honduras am 23. Juni 2000
Indonesien am 1. Juli 2002
Iran, Islamische Republik am 4. Januar 2002
Israel am 22. September 2002
Japan am 22. Mai 2001
Kanada am 8. Februar 2000
Korea, Republik am 31. März 2000
Kuba am 17. Oktober 2002
Lesotho am 22. März 2002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003 1483
Lettland am 1. Juni 2001
Liechtenstein am 5. Februar 2002
Litauen am 28. März 2000
Malaysia am 7. März 2002
Malta am 23. August 2002
Moldau, Republik am 26. September 2001
Niederlande am 7. Dezember 2001
Neuseeland am 18. Januar 2002
Nigeria am 19. Juni 2002
Oman am 28. August 2000
Österreich am 26. Juni 2002
Peru am 31. Januar 2003
Polen am 22. Mai 2002
Ruanda am 27. Juni 2002
Russische Föderation am 6. März 2002
Saudi Arabien am 30. Januar 2002
Schweiz am 21. März 2000
Serbien und Montenegro am 1. Juni 2001
Slowakei am 1. Januar 2000
Syrien, Arabische Republik am 23. August 2002
Tonga am 4. Januar 2000
Tschechische Republik am 4. April 2001
Tunesien am 16. April 2002
Türkei am 3. Mai 2000
Uganda am 27. Juni 2002
Vereinigte Arabische Emirate am 19. Dezember 2002
Vietnam am 2. März 2000.
Die am 8. Oktober 2001 nach Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2001
(BGBl. 2001 II S. 365) bekannt gemachte Neufassung der Konstitution und der
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (BGBl. 2001 II S. 1121) gilt mit
Wirkung vom 19. September 2001, dem Datum des Inkrafttretens der Änderun-
gen für die Bundesrepublik Deutschland.
Berlin, den 8. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. August 2003
Das in Bonn am 18. Oktober 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik El Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit (1999/2001) ist nach
seinem Artikel 5
am 29. April 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. August 2003
Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik El Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit (1999/2001)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesamt 6 135 502,57 EUR (in Worten: sechs Millionen einhun-
dertfünfunddreißigtausendfünfhundertzwei Euro und siebenund-
und
fünfzig Cent) für das Vorhaben „Basisgesundheitsprogramm in
die Regierung der Republik El Salvador – der Region Oriente“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
El Salvador,
und der Regierung der Republik El Salvador durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
ben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-
zu vertiefen,
fonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die
der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
der Republik El Salvador beizutragen,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
unter Bezugnahme auf das Regierungsabkommen vom der Regierung der Republik El Salvador zu einem späteren Zeit-
21. Oktober 1996 über Finanzielle Zusammenarbeit und die in punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
San Salvador geführten Regierungsverhandlungen vom 24. bis zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
26. November 1999 sowie vom 18. bis 20. Juli 2001 – Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-
sind wie folgt übereingekommen: bens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 1
Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik El Salvador, von der Kreditanstalt Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu ins- die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003 1485
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des El Salvador erhoben werden.
Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Artikel 4
unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Die Regierung der Republik El Salvador überlässt bei den sich
Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehens- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
vertrag geschlossen wurde. Für den Teilbetrag in Höhe von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren
3 067 751,28 EUR (in Worten: drei Millionen siebenundsechzig- und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
tausendsiebenhunderteinundfünfzig Euro und achtundzwanzig keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Cent) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007, für den Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
Teilbetrag in Höhe von 3 067 751,29 EUR (in Worten: drei land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Millionen siebenundsechzigtausendsiebenhunderteinundfünfzig die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Euro und neunundzwanzig Cent) endet die Frist mit Ablauf des lichen Genehmigungen.
31. Dezember 2009.
Artikel 5
Artikel 3 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
rung der Republik El Salvador der Regierung der Bundesrepublik
Die Regierung der Republik El Salvador stellt die Kreditanstalt Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bonn am 18. Oktober 2002 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Erich Stather
Für die Regierung der Republik El Salvador
Maria Eugenia Brizuela de Avila
Bekanntmachung
des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. August 2003
Das in Baku am 29. Juli 2003 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Aserbaid-
schan über Finanzielle Zusammenarbeit (2001 – 2002) ist
nach seinem Artikel 5
am 29. Juli 2003
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. August 2003
Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Aserbaidschan
über Finanzielle Zusammenarbeit (2001 – 2002)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notwendiger Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
treuung des Vorhabens „Förderung der Privatwirtschaft“;
und
3. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-
die Regierung der Republik Aserbaidschan –
und Fachkräftefonds bis zu 511 291,88 Euro (in Worten:
fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig Euro und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
88 Cent).
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Aserbaidschan, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch land und der Regierung der Republik Aserbaidschan durch ande-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und re Vorhaben ersetzt werden.
zu vertiefen,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Aserbaidschan zu einem späteren Zeit-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
der Aserbaidschanischen Republik beizutragen,
haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom
11. bis 13. Dezember 2001 in Bonn – (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 3 werden
sind wie folgt übereingekommen: in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
verwendet werden.
Artikel 1
Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
es der Regierung der Aserbaidschanischen Republik oder ande-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-
Main, folgende Beträge zu erhalten:
lehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
1. ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 15 850 048,32 den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Euro (in Worten: fünfzehn Millionen achthundertfünfzig- schriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Num-
tausendachtundvierzig Euro und 32 Cent) für eine weitere mern 1 bis 3 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
Phase des Vorhabens „Offenes Programm Kommunale Infra- einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-
struktur“, wenn nach Prüfung die weitere Förderungswürdig- chenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen
keit dieses Vorhabens festgestellt worden ist; wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2009.
2. einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 766 937,82 Euro (in
Worten: siebenhundertsechsundsechzigtausendneunhundert- (2) Die Regierung der Republik Aserbaidschan, soweit sie nicht
siebenunddreißig Euro und 82 Cent) für die Verlängerung selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003 1487
Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind- Artikel 4
lichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu
Die Regierung der Republik Aserbaidschan überlässt bei den
schließenden Verträge garantieren.
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
(3) Die Regierung der Republik Aserbaidschan, soweit sie nicht Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah- und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Artikel 3 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Aserbaidschan stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Artikel 5
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Republik Aserbaidschan erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Baku am 29. Juli 2003 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und aserbaidschanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Prof. D r . G r e w l i c h
Für die Regierung der Republik Aserbaidschan
Alekperov
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
Vom 20. August 2003
Das Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den zwischenstaatlichen
Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
(BGBl. 1969 II S. 997) wird nach seinem Artikel 17 für
Saudi-Arabien am 28. Januar 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1994 (BGBl. II S. 3651).
Berlin, den 20. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den internationalen Austausch von Veröffentlichungen
Vom 20. August 2003
Das Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den internationalen Aus-
tausch von Veröffentlichungen (BGBl. 1969 II S. 1569) wird nach seinem
Artikel 16 für
Saudi-Arabien am 28. Januar 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. September 1993 (BGBl. II S. 1931).
Berlin, den 20. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 20. August 2003
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Serbien und Montenegro am 16. August 2003
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
“Pursuant to Article 13 of the Conven- „Nach Artikel 13 des Übereinkommens
tion, Serbia and Montenegro reserves behält sich Serbien und Montenegro das
the right to refuse to extradite a person Recht vor, die Auslieferung einer Person
because of any criminal offence mentioned in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte
in Article 1 which it considers a political Straftat abzulehnen, die es als politische
criminal offence, as well as a criminal Straftat sowie als eine mit einer politischen
offence in connection with a political crimi- Straftat zusammenhängende oder als eine
nal offence or a criminal offence inspired auf politischen Beweggründen beruhende
by political motivation.” Straftat ansieht.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. März 2003 (BGBl. II S. 435).
Berlin, den 20. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den internationalen Austausch von Veröffentlichungen
Vom 20. August 2003
Das Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den internationalen Aus-
tausch von Veröffentlichungen (BGBl. 1969 II S. 1569) wird nach seinem
Artikel 16 für
Saudi-Arabien am 28. Januar 2004
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. September 1993 (BGBl. II S. 1931).
Berlin, den 20. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 20. August 2003
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Serbien und Montenegro am 16. August 2003
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
“Pursuant to Article 13 of the Conven- „Nach Artikel 13 des Übereinkommens
tion, Serbia and Montenegro reserves behält sich Serbien und Montenegro das
the right to refuse to extradite a person Recht vor, die Auslieferung einer Person
because of any criminal offence mentioned in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte
in Article 1 which it considers a political Straftat abzulehnen, die es als politische
criminal offence, as well as a criminal Straftat sowie als eine mit einer politischen
offence in connection with a political crimi- Straftat zusammenhängende oder als eine
nal offence or a criminal offence inspired auf politischen Beweggründen beruhende
by political motivation.” Straftat ansieht.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. März 2003 (BGBl. II S. 435).
Berlin, den 20. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003 1489
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über wissenschaftlich-technologische und bildungspolitische Zusammenarbeit
Vom 21. August 2003
Das in Ulan Bator am 29. Juli 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissen-
schaft der Mongolei über wissenschaftlich-technologi-
sche und bildungspolitische Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5 Abs. 1
am 29. Juli 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. August 2003
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
D r. B l a e s i n g
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft der Mongolei
über wissenschaftlich-technologische
und bildungspolitische Zusammenarbeit
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung Artikel 1
der Bundesrepublik Deutschland
Die Vertragsparteien erleichtern und fördern im Rahmen des
und
Kompetenzbereichs beider Ministerien die Zusammenarbeit
das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zwischen ihren beiden Ländern in der wissenschaftlichen For-
der Mongolei schung und technologischen Entwicklung sowie in der Hoch-
– im Folgenden Vertragsparteien genannt – schulbildung und insbesondere in der beruflichen Bildung im
Einklang mit den auf jeder Seite bestehenden Möglichkeiten
eingedenk der langjährigen Kooperation zwischen deutschen und Interessen.
und mongolischen wissenschaftlichen Einrichtungen, Universi-
täten und anderen Hochschulen
Artikel 2
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen und die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bildung, der wissen- Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zum Nut-
schaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwi- zen beider Seiten und nach einvernehmlich festzulegenden Ver-
schen beiden Ländern zu entwickeln fahren, insbesondere in folgender Form:
unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der Regie- 1. Austausch von wissenschaftlich-technologischen Informa-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der tionen und Material;
Mongolei über kulturelle Zusammenarbeit vom 16. September
2. gegenseitige Entsendung von Fachdelegationen, Wissen-
1997 –
schaftlern, sonstigem Forschungspersonal und Fachperso-
sind wie folgt übereingekommen: nal für die projektbezogene Fortbildung;
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003
3. Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Symposien; (2) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, trägt
jede Vertragspartei die bei der Durchführung dieses Abkom-
4. Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben, ein- mens anfallenden Kosten selbst.
schließlich der gemeinsamen Nutzung von wissenschaft-
lichen und technischen Einrichtungen und Anlagen;
Artikel 4
5. Aufbau von Netzwerken zur Kontaktpflege von Wissen- (1) Um die Durchführung dieses Abkommens und der
schaftlern, die im jeweils anderen Land studiert oder besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu för-
geforscht haben; dern, treffen sich Vertreter der Vertragsparteien nach Bedarf
und nach Absprache. Soweit erforderlich, werden die Vertreter
6. Austausch und gegenseitige Entsendung von Fachdele-
anderer von der Zusammenarbeit betroffener Stellen beider
gationen sowie Durchführung gemeinsamer Vorhaben im
Länder hinzugezogen.
Bereich der beruflichen Bildung;
(2) Die Treffen finden auf Vorschlag einer Vertragspartei
7. Abstimmung in Fragen von hochschulpolitischem Interesse; abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der
Mongolei statt, sofern nichts anderes vereinbart wird.
8. im Rahmen gemeinsam vereinbarter Projekte: Unterstüt-
zung und Förderung bei der gegenseitigen Ausbildung von
Studenten, Magistern und Doktoranden sowie deren Fort- Artikel 5
und Weiterbildung; Unterstützung bei der Herstellung direk- (1) Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
ter Kooperationen zwischen Universitäten und anderen
Hochschulen. (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
geschlossen. Danach verlängert sich seine Geltungsdauer still-
schweigend um jeweils weitere fünf Jahre, es sei denn, dass
Artikel 3 eine Vertragspartei das Abkommen sechs Monate vor Ablauf
der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kündigt.
(1) Die Zusammenarbeit wird im Wesentlichen von For-
(3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so werden seine Be-
schungseinrichtungen, Universitäten, anderen Hochschulen
stimmungen so lange und in dem Umfang weiter angewandt,
und Institutionen im Bereich der beruflichen Bildung aus beiden
wie dies erforderlich ist, um die Durchführung der besonderen
Ländern durchgeführt. Diese können für einzelne Fachgebiete
Vereinbarungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu gewährleisten, die
oder gemeinsame Projekte besondere Vereinbarungen
zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens noch
abschließen. In diesen Vereinbarungen werden Inhalt und
nicht abgewickelt waren.
Umfang der Zusammenarbeit, die beteiligten Stellen sowie die
finanziellen und andere Fragen einschließlich der Verwertung (4) Dieses Abkommen kann jederzeit einvernehmlich geän-
der anfallenden Kenntnisse und Ergebnisse geregelt. dert oder ergänzt werden.
Geschehen zu Ulan Bator am 29. Juli 2003 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und mongolischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium für Bildung und Forschung
der Bundesrepublik Deutschland
W.-D. D u d e n h a u s e n
Für das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
der Mongolei
B. E r d e n e s u r e n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003 1491
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zu dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau
Vom 22. August 2003
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (BGBl. 2001 II S. 1237) zu dem
Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Dis-
kriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Albanien am 23. September 2003
Luxemburg am 1. Oktober 2003
Serbien und Montenegro am 31. Oktober 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juni 2003 (BGBl. II S. 705).
Berlin, den 22. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Änderungen des Übereinkommens vom 1. September 1970
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 27. August 2003
Nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung des ATP
vom 26. Juli 2002 (BGBl. 2002 II S. 1702) wird bekannt gemacht, dass die
Änderungen vom 15. Februar 2001 der Anlage 1 Anhang 2 und 3 des ATP-Über-
einkommens nach dessen Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland
am 15. November 2002
in Kraft getreten sind.
Nach Artikel 4 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Änderung des ATP-Überein-
kommens vom 6. Mai 2003 (BGBl. 2003 II S. 484) wird bekannt gemacht, dass
die Änderungen vom 7. Februar 2002 der Anlage 1 Anhang 1 des ATP-Überein-
kommens nach dessen Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland
am 7. November 2003
in Kraft treten werden.
Berlin, den 27. August 2003
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Rau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003 1491
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zu dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau
Vom 22. August 2003
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (BGBl. 2001 II S. 1237) zu dem
Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Dis-
kriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Albanien am 23. September 2003
Luxemburg am 1. Oktober 2003
Serbien und Montenegro am 31. Oktober 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juni 2003 (BGBl. II S. 705).
Berlin, den 22. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Änderungen des Übereinkommens vom 1. September 1970
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 27. August 2003
Nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung des ATP
vom 26. Juli 2002 (BGBl. 2002 II S. 1702) wird bekannt gemacht, dass die
Änderungen vom 15. Februar 2001 der Anlage 1 Anhang 2 und 3 des ATP-Über-
einkommens nach dessen Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland
am 15. November 2002
in Kraft getreten sind.
Nach Artikel 4 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Änderung des ATP-Überein-
kommens vom 6. Mai 2003 (BGBl. 2003 II S. 484) wird bekannt gemacht, dass
die Änderungen vom 7. Februar 2002 der Anlage 1 Anhang 1 des ATP-Überein-
kommens nach dessen Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland
am 7. November 2003
in Kraft treten werden.
Berlin, den 27. August 2003
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Rau
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 29. August 2003
I.
Das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II S. 494, 496)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Korea, Republik am 12. August 2003.
Swasiland am 16. Juli 2003.
II.
Das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-
gen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel
befinden (BGBl. 1990 II S. 494, 508), ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Swasiland am 16. Juli 2003.
Es wird für
Korea, Republik am 8. September 2003.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. September 2001 (BGBl. II S. 1061).
Berlin, den 29. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003 1493
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. September 2003
Das in Hanoi am 15. Mai 2003 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit 2002
ist nach seinem Artikel 6
am 15. Mai 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. September 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
D r. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. „Abwasser- und Müllentsorgungsprogramm Nord“ bis zu
8 309 000,– EUR (in Worten: acht Millionen dreihundertneun-
und
tausend Euro),
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam –
2. „Abwasserentsorgungsprogramm Süd“ bis zu
4 542 000,– EUR (in Worten: vier Millionen fünfhundertzwei-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
undvierzigtausend Euro),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
schen Republik Vietnam, 3. „Abwasserentsorgungsprogramm Zentrum“ bis zu
12 149 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen einhundert-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch neunundvierzigtausend Euro),
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
zu vertiefen,
festgestellt worden ist.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in der Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zu einem
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom
späteren Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungs-
6. bis 8. November 2002 –
beiträge zur Vorbereitung der unter Absatz 1 genannten Vor-
sind wie folgt übereingekommen: haben oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Absatz 1
Artikel 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,
Artikel 2
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für
folgende Vorhaben Darlehen in Höhe von insgesamt (1) Die Verwendung der unter Artikel 1 Absatz 1 genannten
25 000 000,– EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro) zu Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
erhalten: werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003
die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Emp- einundneunzigtausendneunhunderteinundsechzig 98/100 Euro)
fängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der wird mit einem Betrag von 8 691 000,– EUR (in Worten: acht
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Millionen sechshunderteinundneunzigtausend Euro) reprogram-
unterliegen. miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1
erwähnte Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-
(2) Die Zusage der unter Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
derungswürdigkeit festgestellt worden ist.
träge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren
nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge (3) Das in dem Abkommen vom 11. Oktober 2001 zwischen
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
Ablauf des 31. Dezember 2010. für das Vorhaben „Entsorgung von Wasser Can Tho“ vorgesehe-
ne Darlehen in Höhe von 18 500 000,– DM (in Worten: achtzehn
(3) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber
Euro: 9 458 899,80 EUR, in Worten: neun Millionen vierhundert-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in
achtundfünfzigtausendachthundertneunundneunzig 80/100
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund
Euro) wird mit einem Betrag von 9 458 000,– EUR (in Worten:
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
neun Millionen vierhundertachtundfünfzigtausend Euro) repro-
grammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2
Artikel 3 erwähnte Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-
Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die derungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und (4) Das in dem Abkommen vom 28. Januar 1995 zwischen
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge für das Vorhaben „Kaffeeprojekt Buon Ma Thuot“ vorgesehene
in der Sozialistischen Republik Vietnam erhoben werden. Darlehen in Höhe von 400 000,– DM (in Worten: vierhundert-
tausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 204 516,75 EUR,
Artikel 4 in Worten: zweihundertviertausendfünfhundertsechzehn 75/100
Euro) wird mit einem Betrag von 13 414,– EUR (in Worten:
Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überlässt dreizehntausendvierhundertvierzehn Euro) reprogrammiert und
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 erwähnte
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- würdigkeit festgestellt worden ist.
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes- (5) Das in dem Abkommen vom 28. Januar 1995 zwischen
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- für das Vorhaben „Rehabilitierung von Streckenlokomotiven“
nehmen erforderlichen Genehmigungen. vorgesehene Darlehen in Höhe von 18 100 000,– DM (in Worten:
achtzehn Millionen einhunderttausend Deutsche Mark; nach-
richtlich in Euro: 9 254 383,05 EUR, in Worten: neun Millionen
Artikel 5
zweihundertvierundfünfzigtausenddreihundertdreiundachtzig
(1) Das in dem Abkommen vom 30. Oktober 1996 zwischen 5/100 Euro) wird mit einem Betrag von 85 554,– EUR (in Worten:
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit fünfundachtzigtausendfünfhundertvierundfünfzig Euro) repro-
für das Vorhaben „Wasserversorgung für die Stadt Viet Tri“ vor- grammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3
gesehene Darlehen in Höhe von 19 000 000,– DM (in Worten: erwähnte Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-
neunzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: derungswürdigkeit festgestellt worden ist.
9 714 545,74 EUR, in Worten: neun Millionen siebenhundert-
(6) Das in dem Abkommen vom 14. Oktober 1993 zwischen
vierzehntausendfünfhundertfünfundvierzig 74/100 Euro) wird mit
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
einem Betrag von 4 847 000,– EUR (in Worten: vier Millionen
für das Vorhaben „Kautschukprojekt Buon Ma Thuot“ vorgese-
achthundertsiebenundvierzigtausend Euro) reprogrammiert und
hene Darlehen in Höhe von 7 500 000,– DM (in Worten: sieben
mit einem Betrag von 3 331 000,– EUR (in Worten: drei Millionen
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in
dreihunderteinunddreißigtausend Euro) zusätzlich für das Vor-
Euro: 3 834 689,11 EUR, in Worten: drei Millionen achthundert-
haben „Berufliche Bildung“ und mit einem Betrag von
vierunddreißigtausendsechshundertneunundachtzig 11/100
1 516 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhundertsechzehn-
Euro) wird mit einem Betrag von 19 032,– EUR (in Worten: neun-
tausend Euro) zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3
zehntausendzweiunddreißig Euro) reprogrammiert und zusätz-
erwähnte Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung deren För-
lich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 erwähnte Vorhaben
derungswürdigkeit festgestellt worden ist.
verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
(2) Das in dem Abkommen vom 11. Oktober 2001 zwischen festgestellt worden ist.
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
für das Vorhaben „Entsorgung von Wasser und Müll Bac Ninh“
Artikel 6
vorgesehene Darlehen in Höhe von 17 000 000,– DM (in Worten:
siebzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
8 691 961,98 EUR, in Worten: acht Millionen sechshundert- Kraft.
Geschehen zu Hanoi am 15. Mai 2003 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. M a s s i n g
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Nguyen Sinh Hung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003 1495
Bekanntmachung
des deutsch-kroatischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit sowie über das
Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 10. Februar 1969
Vom 1. September 2003
Das in Zagreb am 15. Januar 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Kroatien über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 21. Juli 2000
in Kraft getreten.
Nach Maßgabe des Protokolls vom 15. Januar 1999 zu diesem Abkommen ist
das Abkommen vom 10. Februar 1969 zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
(BAnz. Nr. 145 vom 9. August 1969) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kroatien am 21. Juli 2000 außer Kraft getreten.
Das Abkommen und das dazugehörige Protokoll werden nachstehend veröf-
fentlicht.
Bonn, den 1. September 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-
und
einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens
die Regierung der Republik Kroatien – festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-
tragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,
Artikel 2
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
Völker, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen:
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen – richtungen in der Republik Kroatien;
sind wie folgt übereingekommen: b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
Artikel 1 tragsparteien einigen.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- (2) Die Förderung kann erfolgen:
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
a) durch Entsendung von Fachkräften wie z. B. Ausbildern,
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für Beratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft-
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. lichem und technischem Personal, Projektassistenten und
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bun-
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden desrepublik Deutschland entsandte Personal wird im Folgen-
als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt den als „entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- und Fortbil-
als „Material“ bezeichnet); dung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegen-
über verpflichtet haben, nach ihrer Aus- und Fortbildung
c) durch Aus- und Fortbildung von kroatischen Fach- und
mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu
Führungskräften und Wissenschaftlern in der Republik
arbeiten und sorgt für angemessene Bezahlung dieser kroati-
Kroatien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen
schen Fachkräfte.
Ländern;
d) in anderer geeigneter Weise. 6. Sie erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom-
mens aus- oder fortgebildete kroatische Staatsangehörige
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende
und eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-
Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas
lungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen.
Abweichendes vorsehen:
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte; 7. Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien- stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten
tragen; 8. Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer- erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese
halb der Republik Kroatien; nicht nach den Projektvereinbarungen von der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind.
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Materials;
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b 9. Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon Abkommens und der Projektvereinbarungen befassten Stellen
ausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Abga- in der Republik Kroatien rechtzeitig und umfassend über
ben und Lagergebühren; deren Inhalt unterrichtet werden.
f) Aus- und Fortbildung von kroatischen Fach- und Führungs-
kräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel- Artikel 4
tenden deutschen Richtlinien.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
dass die entsandten Fachkräfte wie folgt verpflichtet werden:
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei sei- a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-
nem Eintreffen in Kroatien in das Eigentum der Republik Kroatien nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Charta
über. Das Material steht den geförderten Vorhaben und den ent- der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;
sandten Fachkräften für die Durchführung ihrer Aufgaben unein-
geschränkt zur Verfügung. b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Kroa-
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet tien einzumischen;
die Regierung der Republik Kroatien darüber, welche Träger,
c) die Gesetze der Republik Kroatien zu befolgen und die Sitten
Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer
und Gebräuche des Landes zu achten;
Förderungsmaßnahmen beauftragt. Die beauftragten Träger,
Organisationen oder Stellen werden im Folgenden als „durch- d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
führende Stelle“ bezeichnet. üben, mit der sie im Rahmen dieses Abkommens oder im
Rahmen der Projektvereinbarungen beauftragt sind;
Artikel 3
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Kroatien vertrauens-
Leistungen der Regierung der Republik Kroatien: voll zusammenzuarbeiten.
1. Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik
Kroatien die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein- (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung rung der Republik Kroatien eingeholt wird. Die durchführende
auf ihre Kosten liefert. Stelle ersucht die Regierung der Republik Kroatien unter Über-
sendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der
2. Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Mona-
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- ten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Kroatien ein, so gilt dies als Zustimmung.
Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass
das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden (3) Wünscht die Regierung der Republik Kroatien die Abberu-
Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der
auch für in der Republik Kroatien beschafftes Material. Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-
men und die Gründe für die gewünschte Abberufung darlegen. In
3. Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
haben in der Republik Kroatien.
land, wenn eine entsandte Fachkraft in der Republik Kroatien von
4. Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen kroati- deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, dass die Regie-
schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung. In den Projektver- rung der Republik Kroatien so früh wie möglich darüber unter-
einbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden. richtet wird.
5. Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte
so bald wie möglich durch kroatische Fachkräfte übernom- Artikel 5
men und fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im
Rahmen dieses Abkommens in der Republik Kroatien, in der Die Regierung der Republik Kroatien gewährt den entsandten
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus- Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmit-
oder fortgebildet werden, benennt die Republik Kroatien gliedern dieselben Vorrechte und Immunitäten, Ausnahmen und
rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepu- Erleichterungen wie den Sachverständigen der Vereinten Natio-
blik Deutschland in Zagreb oder der von dieser benannten nen und ihrer Sonderorganisationen nach dem Übereinkommen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003 1497
vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Artikel 7
Vereinten Nationen, nach dem Abkommen vom 21. November
1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisatio- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag endgültig in Kraft, an
nen der Vereinten Nationen und nach dem Abkommen vom dem beide Regierungen einander notifiziert haben, dass die
12. März 1996 zwischen der Republik Kroatien und dem Ent- erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
wicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) mit Ausnah- treten des Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des
me der Sonderbestimmungen aus Artikel 9. Da die letztgenannte Zugangs der letzten Notifikation.
Übereinkunft für die Republik Kroatien am 12. März 1996 unter-
zeichnet wurde, jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, besteht (2) Das Abkommen gilt ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien dieses Abkom- für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren. Seine Geltungsdauer ver-
mens, besagte Übereinkunft bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig längert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern
anzuwenden. Die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben es nicht von einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor
gilt auch für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regie- Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
rung der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen
im Rahmen dieses Abkommens durchführen, sofern diese Firmen (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
nicht ihren Sitz in der Republik Kroatien haben. seine Bestimmungen für die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbar-
ten bzw. begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
arbeit weiter.
Artikel 6
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten (4) Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Ver-
zwischen den Vertragsparteien. tragsparteien vorläufig angewendet.
Geschehen zu Zagreb am 15. Januar 1999 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. V o l k e r H a a k
Für die Regierung der Republik Kroatien
Dr. N i k o l a R u Ï i n s k i
Protokoll
Aus Anlass der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über Technische Zusam-
menarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der
Republik Kroatien, dass mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß seinem Artikel 7
das Abkommen vom 10. Februar 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit außer Kraft
tritt.
Geschehen zu Zagreb am 15. Januar 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. V o l k e r H a a k
Für die Regierung der Republik Kroatien
Dr. N i k o l a R u Ï i n s k i
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Vertrags
über den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze
in Anbindung an die Bundesstraße B 20 und die Staatsstraße I/26
Vom 3. September 2003
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
zu dem Vertrag vom 26. Juli 2001 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Tschechischen Republik
über den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen
Staatsgrenze in Anbindung an die Bundesstraße B 20
und die Staatsstraße I/26 (BGBl. 2003 II S. 466) wird
bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Arti-
kel 14 Abs. 2
am 1. Oktober 2003
in Kraft tritt.
Berlin, den 3. September 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 4. September 2003
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBl. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
stabe a für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 28. April 2003
in Kraft getreten.
Die Übereinkunft wird für
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 7. Oktober 2003
in Kraft treten.
Die D e m o k r a t i s c h e V o l k s r e p u b l i k K o r e a hat bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde am 28. Januar 2003 gemäß Artikel I des Anhangs der Über-
einkunft in der in Paris beschlossenen Fassung erklärt, dass sie die in Artikel II
und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt.
Ferner hat die D e m o k r a t i s c h e V o l k s r e p u b l i k K o r e a eine Erklärung
nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlossenen Fassung der Übereinkunft
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Dezember 2002 (BGBl. II S. 2967).
Berlin, den 4. September 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. L ä u f e r
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Vertrags
über den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze
in Anbindung an die Bundesstraße B 20 und die Staatsstraße I/26
Vom 3. September 2003
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
zu dem Vertrag vom 26. Juli 2001 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Tschechischen Republik
über den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen
Staatsgrenze in Anbindung an die Bundesstraße B 20
und die Staatsstraße I/26 (BGBl. 2003 II S. 466) wird
bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Arti-
kel 14 Abs. 2
am 1. Oktober 2003
in Kraft tritt.
Berlin, den 3. September 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 4. September 2003
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBl. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
stabe a für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 28. April 2003
in Kraft getreten.
Die Übereinkunft wird für
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 7. Oktober 2003
in Kraft treten.
Die D e m o k r a t i s c h e V o l k s r e p u b l i k K o r e a hat bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde am 28. Januar 2003 gemäß Artikel I des Anhangs der Über-
einkunft in der in Paris beschlossenen Fassung erklärt, dass sie die in Artikel II
und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt.
Ferner hat die D e m o k r a t i s c h e V o l k s r e p u b l i k K o r e a eine Erklärung
nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlossenen Fassung der Übereinkunft
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Dezember 2002 (BGBl. II S. 2967).
Berlin, den 4. September 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003 1499
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ und „Anteon Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-01-08 und DOCPER-AS-12-03)
Vom 5. September 2003
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 11. August
2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen
„ACS Defense, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-01-08) und „Anteon Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-12-03) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 11. August 2003
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. September 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. August 2003
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1081 vom 11. August 2003 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-
nehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleich-
terung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden
Wortlaut haben soll:
1. a) Das Unternehmen ACS Defense, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-01-08 mit einer Laufzeit vom 2. Juni
2003 bis 1. Juni 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung im Bereich Truppenschutz einschließlich Analyse und Auswertung
wichtiger Programme im Bereich Terrorismusbekämpfung/Truppenschutz; Doku-
mentation der Grundpositionen im Bereich Terrorismusbekämpfung/Truppen-
schutz. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Analyst/Force Protection
(Anhang II.h.).
b) Das Unternehmen Anteon Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-12-03 mit einer Laufzeit vom 1. Mai
2003 bis 30. April 2004 folgende Dienstleistungen erbringen:
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003
Ausbildung und Koordination vor Ort beim Hauptquartier des United States Euro-
pean Command (HQUSEUCOM) zur Einführung des Global Combat Support
(GCS) Systems; Analyse und Prioritätensetzung bei neuen Erfordernissen, die bei
Übungen, Einsätzen und Feldzügen erkannt werden. Dieser Vertrag umfasst die
folgenden Tätigkeiten: Senior Principal Analyst (Anhang II.a.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe
der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des
Notenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
vereinbarten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72
Absatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden
Arbeitnehmern der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1
Buchstaben a bis b aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen
tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des
zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird
auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr
angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht
jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-
derung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Ver-
träge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags
unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
oder dieser Vereinbarung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
genannten Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese
Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf
das genannte Unternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer
Kündigung in Bezug auf das genannte Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 11. August 2003 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1081
vom 11. August 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
11. August 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003 1501
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Science Applications International Corporation“,
„Eagle Group International, Inc.“ und „Choctaw Management/Services Enterprise“
(Nr. DOCPER-IT-03-02, DOCPER-TC-09-02 und DOCPER-IT-07-01)
Vom 5. September 2003
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 11. August
2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Science
Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-03-02), „Eagle Group
International, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-09-02) und „Choctaw Management/
Services Enterprise“ (Nr. DOCPER-IT-07-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. August 2003
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. September 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. August 2003
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1080 vom 11. August 2003 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu
können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter
Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleich-
terung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden
Wortlaut haben soll:
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003
1. a) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-03-02
mit einer Laufzeit vom 27. Mai 2003 bis 26. Mai 2004 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Unterstützung für US-amerikanische Medizinische Behandlungseinrichtungen des
Militärs (Medical Treatment Facilities, MTF), einschließlich Unterstützung für
ausgelagerte Infrastruktur in Ländern wie Bosnien, Kosovo, Ungarn und Maze-
donien. Die Unterstützung vor Ort schließt die Bereitstellung und Installierung von
Hardware und Software, die allgemeine Überwachung und Wartung der System-
leistung sowie Problemerkennung, Dokumentation und Nachbereitung von Korrek-
turmaßnahmen ein, die durchgeführt worden sind, um zu gewährleisten, dass
die bestmögliche Leistung des Systems und der bestmögliche Zugang zum
automatisierten Composite Health Care System (CHCS) erreicht werden.
Die Unterstützung schließt außerdem unter anderem die Pflege der
Datenbankdokumentation, die Durchführung von Systemsicherungen, etwa
erforderliche Programmstarts oder -neustarts und die Wartung der Systemschnitt-
stellen ein. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: System Specialist.
b) Das Unternehmen Eagle Group International, Inc. wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-09-02 mit einer Laufzeit
vom 23. Februar 2003 bis 22. Februar 2005 folgende Dienstleistungen erbringen:
Koordination von Ausbildung und Schulung im Bereich Impfung/Immunisierung.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Medical Service Coordinator.
c) Das Unternehmen Choctaw Management/Services Enterprise wird auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-07-01 mit einer
Laufzeit vom 23. Juni 2003 bis 22. Juli 2008 folgende Dienstleistungen erbringen:
Datenanalyse und Informationsmanagement für das TRICARE-Büro Europa,
Entwurf und Organisation eines Gesundheitsplans, Systemunterstützung im
Bereich Informationstechnologie, Datenbankentwicklung und Finanzanalyse der
Gesundheitsversorgung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Senior/Advanced Systems Engineer und Data Base Administrator.
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unter-
nehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt
sind, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben
genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird
auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht mehr
angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht
jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauf-
forderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen
Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines
Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinbarung
durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003 1503
eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;
die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte
Unternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern
1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 11. August 2003 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nr. 1080 vom 11. August 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut,
die am 11. August 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
zu der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 6. September 2003
Die Regierung der R u s s i s c h e n F ö d e r a t i o n hat der Regierung der
Niederlande als Verwahrer der Satzung der Haager Konferenz für Internationa-
les Privatrecht in ihrer am 31. Oktober 1951 in Den Haag revidierten Fassung
(BGBl. 1959 II S. 981; 1983 II S. 732) am 2. Juli 2003 mit Wirkung vom gleichen
Tage mit nachstehender E r k l ä r u n g folgendes innerstaatliche Organ nach
Artikel 6 der Satzung notifiziert:
(Übersetzung) (Übersetzung)
“In accordance with Article 6 of the Sta- „Nach Artikel 6 der Satzung hat die
tute, the Russian Federation has designa- Russische Föderation … das Ministerium
ted … the Ministry of Foreign Affairs of für Auswärtige Angelegenheiten der Rus-
the Russian Federation as the National sischen Föderation als innerstaatliches
Office …” Organ … bezeichnet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 2002 (BGBl. II S. 2852).
Berlin, den 6. September 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
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gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
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Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren
Vom 12. September 2003
Das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von
Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) wird nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 21. September 2003
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2001 (BGBl. II S. 608).
Berlin, den 12. September 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r