1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Gesetz
zu den Protokollen vom 26. März 2003
zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien,
der Republik Estland, der Republik Lettland,
der Republik Litauen, Rumäniens, der Slowakischen Republik
und der Republik Slowenien
Vom 18. September 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den in Brüssel am 26. März 2003 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Protokollen zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik
Bulgarien, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
Rumäniens, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien wird zu-
gestimmt. Die Protokolle werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen
Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen die Protokolle nach ihrem Artikel II in Kraft treten, sind
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 18. September 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1387
Protokoll
zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt der Republik Bulgarien
Protocol
to the North Atlantic Treaty
on the Accession of the Republic of Bulgaria
Protocole
au Traité de l’Atlantique Nord
sur l’accession de la République de Bulgarie
(Übersetzung)
The Parties to the North Atlantic Treaty, Les Parties au Traité de l’Atlantique Die Vertragsparteien des am 4. April
signed at Washington on April 4, 1949, Nord, signé le 4 avril 1949 à Washington, 1949 in Washington unterzeichneten Nord-
atlantikvertrags –
Being satisfied that the security of the Assurées que l’accession de la Républi- in der Überzeugung, dass die Sicherheit
North Atlantic area will be enhanced by the que de Bulgarie au Traité de l’Atlantique des nordatlantischen Gebiets durch den
accession of the Republic of Bulgaria to Nord permettra d’augmenter la sécurité de Beitritt der Republik Bulgarien zu diesem
that Treaty, la région de l’Atlantique Nord, Vertrag erhöht wird –
Agree as follows: Conviennent ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article I Article I Artikel I
Upon the entry into force of this Proto- Dès l’entrée en vigueur de ce Protocole, Mit Inkrafttreten dieses Protokolls über-
col, the Secretary General of the North le Secrétaire Général de l’Organisation du mittelt der Generalsekretär der Nordatlan-
Atlantic Treaty Organisation shall, on behalf Traité de l’Atlantique Nord enverra, au nom tikvertrags-Organisation im Namen aller
of all the Parties, communicate to the de toutes les Parties, au Gouvernement de Vertragsparteien der Regierung der Repu-
Government of the Republic of Bulgaria an la République de Bulgarie une invitation à blik Bulgarien eine Einladung, dem Nord-
invitation to accede to the North Atlantic adhérer au Traité de l’Atlantique Nord. atlantikvertrag beizutreten. In Übereinstim-
Treaty. In accordance with Article 10 of the Conformément à l’Article 10 du Traité, la mung mit Artikel 10 des Vertrags wird die
Treaty, the Republic of Bulgaria shall be- République de Bulgarie deviendra Partie à Republik Bulgarien Vertragspartei an dem
come a Party on the date when it deposits ce Traité à la date du dépôt de son instru- Tag, an dem sie ihre Beitrittsurkunde bei
its instrument of accession with the Govern- ment d’accession auprès du Gouverne- der Regierung der Vereinigten Staaten von
ment of the United States of America. ment des Etats-Unis d’Amérique. Amerika hinterlegt.
A r t i c l e II A r t i c l e II A r t i k e l II
The present Protocol shall enter into Le présent Protocole entrera en vigueur Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn jede
force when each of the Parties to the North lorsque toutes les Parties au Traité de l’At- der Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Atlantic Treaty has notified the Government lantique Nord auront notifié leur approba- trags der Regierung der Vereinigten Staa-
of the United States of America of its tion au Gouvernement des Etats-Unis ten von Amerika die Annahme des Proto-
acceptance thereof. The Government of d’Amérique. Le Gouvernement des Etats- kolls notifiziert hat. Die Regierung der Ver-
the United States of America shall inform Unis d’Amérique informera toutes les Par- einigten Staaten von Amerika teilt allen
all the Parties to the North Atlantic Treaty of ties au Traité de l’Atlantique Nord de la Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
the date of receipt of each such notification date de réception de chacune de ces noti- den Tag des Eingangs jeder solchen Notifi-
and of the date of the entry into force of the fications et de la date d’entrée en vigueur kation sowie den Tag des Inkrafttretens
present Protocol. du présent Protocole. dieses Protokolls mit.
A r t i c l e III A r t i c l e III A r t i k e l III
The present Protocol, of which the Le présent Protocole, dont les textes en Dieses Protokoll, dessen englischer und
English and French texts are equally au- français et anglais font également foi, sera französischer Wortlaut gleichermaßen ver-
thentic, shall be deposited in the Archives déposé dans les archives du Gouverne- bindlich ist, wird im Archiv der Regierung
of the Government of the United States of ment des Etats-Unis d’Amérique. Des der Vereinigten Staaten von Amerika hin-
America. Duly certified copies thereof shall copies certifiées conformes seront trans- terlegt. Diese übermittelt den Regierungen
be transmitted by that Government to the mises par celui-ci aux Gouvernements de aller Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Governments of all the Parties to the North toutes les autres Parties au Traité de l’At- trags gehörig beglaubigte Abschriften.
Atlantic Treaty. lantique Nord.
In witness whereof, the undersigned En foi de quoi, les plénipotentiaires Zu Urkund dessen haben die unterzeich-
plenipotentiaries have signed the present désignés ci-dessous ont signé le présent neten Bevollmächtigten dieses Protokoll
Protocol. Protocole. unterschrieben.
Signed at Brussels on the 26th day of Signé à Bruxelles le 26 mars 2003. Unterzeichnet in Brüssel am 26. März
March 2003. 2003.
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Für das Königreich Belgien:
For the Kingdom of Belgium:
Pour le Royaume de Belgique:
Dominique Struye
Für Kanada:
For Canada:
Pour le Canada:
D a v i d S. W r i g h t
Für die Tschechische Republik:
For the Czech Republic:
Pour la République tchèque:
Karel Kovanda
Für das Königreich Dänemark:
For the Kingdom of Denmark:
Pour le Royaume de Danemark:
Niels Egelund
Für die Französische Republik:
For the French Republic:
Pour la République française:
d’A b o v i l l e
Für die Bundesrepublik Deutschland:
For the Federal Republic of Germany:
Pour la République fédérale d’Allemagne:
G. v. M o l t k e
Für die Griechische Republik:
For the Hellenic Republic:
Pour la République hellénique:
V. K a s k a r e l i s
Für die Republik Ungarn:
For the Republic of Hungary:
Pour la République de Hongrie:
J. H e r m a n
Für die Republik Island:
For the Republic of Iceland:
Pour la République d’Islande:
Gunnar Gunnarsson
Für die Italienische Republik:
For the Italian Republic:
Pour la République italienne:
Maurizio Moreno
Für das Großherzogtum Luxemburg:
For the Grand Duchy of Luxembourg:
Pour le Grand-Duché de Luxembourg:
Patrick Heck
Für das Königreich der Niederlande:
For the Kingdom of the Netherlands:
Pour le Royaume des Pays-Bas:
Patijn
Für das Königreich Norwegen:
For the Kingdom of Norway:
Pour le Royaume de Norvège:
Kai Eide
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1389
Für die Republik Polen:
For the Republic of Poland:
Pour la République de Pologne:
Jerzy Nowak
Für die Portugiesische Republik:
For the Portuguese Republic:
Pour la République portugaise:
Fernando Guimarães
Für das Königreich Spanien:
For the Kingdom of Spain:
Pour le Royaume d’Espagne:
J. P r a t y C o l l
Für die Republik Türkei:
For the Republic of Turkey:
Pour la République de la Turquie:
A. Ü z ü m c ü
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland:
Pour le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d’Irlande du Nord:
Emyr Jones Parry
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
For the United States of America:
Pour les Etats-Unis d’Amérique:
R. N i c h o l a s B u r n s
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Protokoll
zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt der Republik Estland
Protocol
to the North Atlantic Treaty
on the Accession of the Republic of Estonia
Protocole
au Traité de l’Atlantique Nord
sur l’accession de la République d’Estonie
(Übersetzung)
The Parties to the North Atlantic Treaty, Les Parties au Traité de l’Atlantique Die Vertragsparteien des am 4. April
signed at Washington on April 4, 1949, Nord, signé le 4 avril 1949 à Washington, 1949 in Washington unterzeichneten Nord-
atlantikvertrags –
Being satisfied that the security of the Assurées que l’accession de la Républi- in der Überzeugung, dass die Sicherheit
North Atlantic area will be enhanced by the que d’Estonie au Traité de l’Atlantique des nordatlantischen Gebiets durch den
accession of the Republic of Estonia to that Nord permettra d’augmenter la sécurité de Beitritt der Republik Estland zu diesem
Treaty, la région de l’Atlantique Nord, Vertrag erhöht wird –
Agree as follows: Conviennent ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article I Article I Artikel I
Upon the entry into force of this Proto- Dès l’entrée en vigueur de ce Protocole, Mit Inkrafttreten dieses Protokolls über-
col, the Secretary General of the North le Secrétaire Général de l’Organisation du mittelt der Generalsekretär der Nordatlan-
Atlantic Treaty Organisation shall, on behalf Traité de l’Atlantique Nord enverra, au nom tikvertrags-Organisation im Namen aller
of all the Parties, communicate to the de toutes les Parties, au Gouvernement de Vertragsparteien der Regierung der Repu-
Government of the Republic of Estonia an la République d’Estonie une invitation à blik Estland eine Einladung, dem Nord-
invitation to accede to the North Atlantic adhérer au Traité de l’Atlantique Nord. atlantikvertrag beizutreten. In Übereinstim-
Treaty. In accordance with Article 10 of the Conformément à l’Article 10 du Traité, la mung mit Artikel 10 des Vertrags wird die
Treaty, the Republic of Estonia shall be- République d’Estonie deviendra Partie à ce Republik Estland Vertragspartei an dem
come a Party on the date when it deposits Traité à la date du dépôt de son instrument Tag, an dem sie ihre Beitrittsurkunde bei
its instrument of accession with the Govern- d’accession auprès du Gouvernement des der Regierung der Vereinigten Staaten von
ment of the United States of America. Etats-Unis d’Amérique. Amerika hinterlegt.
A r t i c l e II A r t i c l e II A r t i k e l II
The present Protocol shall enter into Le présent Protocole entrera en vigueur Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn jede
force when each of the Parties to the North lorsque toutes les Parties au Traité de l’At- der Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Atlantic Treaty has notified the Government lantique Nord auront notifié leur approba- trags der Regierung der Vereinigten Staa-
of the United States of America of its tion au Gouvernement des Etats-Unis ten von Amerika die Annahme des Proto-
acceptance thereof. The Government of d’Amérique. Le Gouvernement des Etats- kolls notifiziert hat. Die Regierung der Ver-
the United States of America shall inform Unis d’Amérique informera toutes les Par- einigten Staaten von Amerika teilt allen
all the Parties to the North Atlantic Treaty of ties au Traité de l’Atlantique Nord de la Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
the date of receipt of each such notification date de réception de chacune de ces noti- den Tag des Eingangs jeder solchen Notifi-
and of the date of the entry into force of the fications et de la date d’entrée en vigueur kation sowie den Tag des Inkrafttretens
present Protocol. du présent Protocole. dieses Protokolls mit.
A r t i c l e III A r t i c l e III A r t i k e l III
The present Protocol, of which the Le présent Protocole, dont les textes en Dieses Protokoll, dessen englischer und
English and French texts are equally au- français et anglais font également foi, sera französischer Wortlaut gleichermaßen ver-
thentic, shall be deposited in the Archives déposé dans les archives du Gouverne- bindlich ist, wird im Archiv der Regierung
of the Government of the United States of ment des Etats-Unis d’Amérique. Des der Vereinigten Staaten von Amerika hin-
America. Duly certified copies thereof shall copies certifiées conformes seront trans- terlegt. Diese übermittelt den Regierungen
be transmitted by that Government to the mises par celui-ci aux Gouvernements de aller Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Governments of all the Parties to the North toutes les autres Parties au Traité de l’At- trags gehörig beglaubigte Abschriften.
Atlantic Treaty. lantique Nord.
In witness whereof, the undersigned En foi de quoi, les plénipotentiaires Zu Urkund dessen haben die unterzeich-
plenipotentiaries have signed the present désignés ci-dessous ont signé le présent neten Bevollmächtigten dieses Protokoll
Protocol. Protocole. unterschrieben.
Signed at Brussels on the 26th day of Signé à Bruxelles le 26 mars 2003. Unterzeichnet in Brüssel am 26. März
March 2003. 2003.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1391
Für das Königreich Belgien:
For the Kingdom of Belgium:
Pour le Royaume de Belgique:
Dominique Struye
Für Kanada:
For Canada:
Pour le Canada:
D a v i d S. W r i g h t
Für die Tschechische Republik:
For the Czech Republic:
Pour la République tchèque:
Karel Kovanda
Für das Königreich Dänemark:
For the Kingdom of Denmark:
Pour le Royaume de Danemark:
Niels Egelund
Für die Französische Republik:
For the French Republic:
Pour la République française:
d’A b o v i l l e
Für die Bundesrepublik Deutschland:
For the Federal Republic of Germany:
Pour la République fédérale d’Allemagne:
G. v. M o l t k e
Für die Griechische Republik:
For the Hellenic Republic:
Pour la République hellénique:
V. K a s k a r e l i s
Für die Republik Ungarn:
For the Republic of Hungary:
Pour la République de Hongrie:
J. H e r m a n
Für die Republik Island:
For the Republic of Iceland:
Pour la République d’Islande:
Gunnar Gunnarsson
Für die Italienische Republik:
For the Italian Republic:
Pour la République italienne:
Maurizio Moreno
Für das Großherzogtum Luxemburg:
For the Grand Duchy of Luxembourg:
Pour le Grand-Duché de Luxembourg:
Patrick Heck
Für das Königreich der Niederlande:
For the Kingdom of the Netherlands:
Pour le Royaume des Pays-Bas:
Patijn
Für das Königreich Norwegen:
For the Kingdom of Norway:
Pour le Royaume de Norvège:
Kai Eide
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Für die Republik Polen:
For the Republic of Poland:
Pour la République de Pologne:
Jerzy Nowak
Für die Portugiesische Republik:
For the Portuguese Republic:
Pour la République portugaise:
Fernando Guimarães
Für das Königreich Spanien:
For the Kingdom of Spain:
Pour le Royaume d’Espagne:
J. P r a t y C o l l
Für die Republik Türkei:
For the Republic of Turkey:
Pour la République de la Turquie:
A. Ü z ü m c ü
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland:
Pour le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d’Irlande du Nord:
Emyr Jones Parry
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
For the United States of America:
Pour les Etats-Unis d’Amérique:
R. N i c h o l a s B u r n s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1393
Protokoll
zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt der Republik Lettland
Protocol
to the North Atlantic Treaty
on the Accession of the Republic of Latvia
Protocole
au Traité de l’Atlantique Nord
sur l’accession de la République de Lettonie
(Übersetzung)
The Parties to the North Atlantic Treaty, Les Parties au Traité de l’Atlantique Die Vertragsparteien des am 4. April
signed at Washington on April 4, 1949, Nord, signé le 4 avril 1949 à Washington, 1949 in Washington unterzeichneten Nord-
atlantikvertrags –
Being satisfied that the security of the Assurées que l’accession de la Républi- in der Überzeugung, dass die Sicherheit
North Atlantic area will be enhanced by the que de Lettonie au Traité de l’Atlantique des nordatlantischen Gebiets durch den
accession of the Republic of Latvia to that Nord permettra d’augmenter la sécurité de Beitritt der Republik Lettland zu diesem
Treaty, la région de l’Atlantique Nord, Vertrag erhöht wird –
Agree as follows: Conviennent ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article I Article I Artikel I
Upon the entry into force of this Proto- Dès l’entrée en vigueur de ce Protocole, Mit Inkrafttreten dieses Protokolls über-
col, the Secretary General of the North le Secrétaire Général de l’Organisation du mittelt der Generalsekretär der Nordatlan-
Atlantic Treaty Organisation shall, on behalf Traité de l’Atlantique Nord enverra, au nom tikvertrags-Organisation im Namen aller
of all the Parties, communicate to the de toutes les Parties, au Gouvernement de Vertragsparteien der Regierung der Repu-
Government of the Republic of Latvia an la République de Lettonie une invitation à blik Lettland eine Einladung, dem Nord-
invitation to accede to the North Atlantic adhérer au Traité de l’Atlantique Nord. atlantikvertrag beizutreten. In Übereinstim-
Treaty. In accordance with Article 10 of the Conformément à l’Article 10 du Traité, la mung mit Artikel 10 des Vertrags wird die
Treaty, the Republic of Latvia shall become République de Lettonie deviendra Partie à Republik Lettland Vertragspartei an dem
a Party on the date when it deposits its ce Traité à la date du dépôt de son instru- Tag, an dem sie ihre Beitrittsurkunde bei
instrument of accession with the Govern- ment d’accession auprès du Gouverne- der Regierung der Vereinigten Staaten von
ment of the United States of America. ment des Etats-Unis d’Amérique. Amerika hinterlegt.
A r t i c l e II A r t i c l e II A r t i k e l II
The present Protocol shall enter into Le présent Protocole entrera en vigueur Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn jede
force when each of the Parties to the North lorsque toutes les Parties au Traité de l’At- der Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Atlantic Treaty has notified the Government lantique Nord auront notifié leur approba- trags der Regierung der Vereinigten Staa-
of the United States of America of its tion au Gouvernement des Etats-Unis ten von Amerika die Annahme des Proto-
acceptance thereof. The Government of d’Amérique. Le Gouvernement des Etats- kolls notifiziert hat. Die Regierung der Ver-
the United States of America shall inform Unis d’Amérique informera toutes les Par- einigten Staaten von Amerika teilt allen
all the Parties to the North Atlantic Treaty of ties au Traité de l’Atlantique Nord de la Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
the date of receipt of each such notification date de réception de chacune de ces noti- den Tag des Eingangs jeder solchen Notifi-
and of the date of the entry into force of the fications et de la date d’entrée en vigueur kation sowie den Tag des Inkrafttretens
present Protocol. du présent Protocole. dieses Protokolls mit.
A r t i c l e III A r t i c l e III A r t i k e l III
The present Protocol, of which the Le présent Protocole, dont les textes en Dieses Protokoll, dessen englischer und
English and French texts are equally au- français et anglais font également foi, sera französischer Wortlaut gleichermaßen ver-
thentic, shall be deposited in the Archives déposé dans les archives du Gouverne- bindlich ist, wird im Archiv der Regierung
of the Government of the United States of ment des Etats-Unis d’Amérique. Des der Vereinigten Staaten von Amerika hin-
America. Duly certified copies thereof shall copies certifiées conformes seront trans- terlegt. Diese übermittelt den Regierungen
be transmitted by that Government to the mises par celui-ci aux Gouvernements de aller Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Governments of all the Parties to the North toutes les autres Parties au Traité de l’At- trags gehörig beglaubigte Abschriften.
Atlantic Treaty. lantique Nord.
In witness whereof, the undersigned En foi de quoi, les plénipotentiaires Zu Urkund dessen haben die unterzeich-
plenipotentiaries have signed the present désignés ci-dessous ont signé le présent neten Bevollmächtigten dieses Protokoll
Protocol. Protocole. unterschrieben.
Signed at Brussels on the 26th day of Signé à Bruxelles le 26 mars 2003. Unterzeichnet in Brüssel am 26. März
March 2003. 2003.
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Für das Königreich Belgien:
For the Kingdom of Belgium:
Pour le Royaume de Belgique:
Dominique Struye
Für Kanada:
For Canada:
Pour le Canada:
D a v i d S. W r i g h t
Für die Tschechische Republik:
For the Czech Republic:
Pour la République tchèque:
Karel Kovanda
Für das Königreich Dänemark:
For the Kingdom of Denmark:
Pour le Royaume de Danemark:
Niels Egelund
Für die Französische Republik:
For the French Republic:
Pour la République française:
d’A b o v i l l e
Für die Bundesrepublik Deutschland:
For the Federal Republic of Germany:
Pour la République fédérale d’Allemagne:
G. v. M o l t k e
Für die Griechische Republik:
For the Hellenic Republic:
Pour la République hellénique:
V. K a s k a r e l i s
Für die Republik Ungarn:
For the Republic of Hungary:
Pour la République de Hongrie:
J. H e r m a n
Für die Republik Island:
For the Republic of Iceland:
Pour la République d’Islande:
Gunnar Gunnarsson
Für die Italienische Republik:
For the Italian Republic:
Pour la République italienne:
Maurizio Moreno
Für das Großherzogtum Luxemburg:
For the Grand Duchy of Luxembourg:
Pour le Grand-Duché de Luxembourg:
Patrick Heck
Für das Königreich der Niederlande:
For the Kingdom of the Netherlands:
Pour le Royaume des Pays-Bas:
Patijn
Für das Königreich Norwegen:
For the Kingdom of Norway:
Pour le Royaume de Norvège:
Kai Eide
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1395
Für die Republik Polen:
For the Republic of Poland:
Pour la République de Pologne:
Jerzy Nowak
Für die Portugiesische Republik:
For the Portuguese Republic:
Pour la République portugaise:
Fernando Guimarães
Für das Königreich Spanien:
For the Kingdom of Spain:
Pour le Royaume d’Espagne:
J. P r a t y C o l l
Für die Republik Türkei:
For the Republic of Turkey:
Pour la République de la Turquie:
A. Ü z ü m c ü
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland:
Pour le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d’Irlande du Nord:
Emyr Jones Parry
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
For the United States of America:
Pour les Etats-Unis d’Amérique:
R. N i c h o l a s B u r n s
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Protokoll
zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt der Republik Litauen
Protocol
to the North Atlantic Treaty
on the Accession of the Republic of Lithuania
Protocole
au Traité de l’Atlantique Nord
sur l’accession de la République de Lituanie
(Übersetzung)
The Parties to the North Atlantic Treaty, Les Parties au Traité de l’Atlantique Die Vertragsparteien des am 4. April
signed at Washington on April 4, 1949, Nord, signé le 4 avril 1949 à Washington, 1949 in Washington unterzeichneten Nord-
atlantikvertrags –
Being satisfied that the security of the Assurées que l’accession de la Républi- in der Überzeugung, dass die Sicherheit
North Atlantic area will be enhanced by the que de Lituanie au Traité de l’Atlantique des nordatlantischen Gebiets durch den
accession of the Republic of Lithuania to Nord permettra d’augmenter la sécurité de Beitritt der Republik Litauen zu diesem Ver-
that Treaty, la région de l’Atlantique Nord, trag erhöht wird –
Agree as follows: Conviennent ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article I Article I Artikel I
Upon the entry into force of this Proto- Dès l’entrée en vigueur de ce Protocole, Mit Inkrafttreten dieses Protokolls über-
col, the Secretary General of the North le Secrétaire Général de l’Organisation du mittelt der Generalsekretär der Nordatlan-
Atlantic Treaty Organisation shall, on behalf Traité de l’Atlantique Nord enverra, au nom tikvertrags-Organisation im Namen aller
of all the Parties, communicate to the de toutes les Parties, au Gouvernement de Vertragsparteien der Regierung der Repu-
Government of the Republic of Lithuania an la République de Lituanie une invitation à blik Litauen eine Einladung, dem Nord-
invitation to accede to the North Atlantic adhérer au Traité de l’Atlantique Nord. atlantikvertrag beizutreten. In Übereinstim-
Treaty. In accordance with Article 10 of the Conformément à l’Article 10 du Traité, la mung mit Artikel 10 des Vertrags wird die
Treaty, the Republic of Lithuania shall République de Lituanie deviendra Partie à Republik Litauen Vertragspartei an dem
become a Party on the date when it de- ce Traité à la date du dépôt de son instru- Tag, an dem sie ihre Beitrittsurkunde bei
posits its instrument of accession with the ment d’accession auprès du Gouverne- der Regierung der Vereinigten Staaten von
Government of the United States of Ameri- ment des Etats-Unis d’Amérique. Amerika hinterlegt.
ca.
A r t i c l e II A r t i c l e II A r t i k e l II
The present Protocol shall enter into Le présent Protocole entrera en vigueur Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn jede
force when each of the Parties to the North lorsque toutes les Parties au Traité de l’At- der Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Atlantic Treaty has notified the Government lantique Nord auront notifié leur approba- trags der Regierung der Vereinigten Staa-
of the United States of America of its tion au Gouvernement des Etats-Unis ten von Amerika die Annahme des Proto-
acceptance thereof. The Government of d’Amérique. Le Gouvernement des Etats- kolls notifiziert hat. Die Regierung der Ver-
the United States of America shall inform Unis d’Amérique informera toutes les Par- einigten Staaten von Amerika teilt allen
all the Parties to the North Atlantic Treaty of ties au Traité de l’Atlantique Nord de la Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
the date of receipt of each such notification date de réception de chacune de ces noti- den Tag des Eingangs jeder solchen Notifi-
and of the date of the entry into force of the fications et de la date d’entrée en vigueur kation sowie den Tag des Inkrafttretens
present Protocol. du présent Protocole. dieses Protokolls mit.
A r t i c l e III A r t i c l e III A r t i k e l III
The present Protocol, of which the Le présent Protocole, dont les textes en Dieses Protokoll, dessen englischer und
English and French texts are equally au- français et anglais font également foi, sera französischer Wortlaut gleichermaßen ver-
thentic, shall be deposited in the Archives déposé dans les archives du Gouverne- bindlich ist, wird im Archiv der Regierung
of the Government of the United States of ment des Etats-Unis d’Amérique. Des der Vereinigten Staaten von Amerika hin-
America. Duly certified copies thereof shall copies certifiées conformes seront trans- terlegt. Diese übermittelt den Regierungen
be transmitted by that Government to the mises par celui-ci aux Gouvernements de aller Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Governments of all the Parties to the North toutes les autres Parties au Traité de l’At- trags gehörig beglaubigte Abschriften.
Atlantic Treaty. lantique Nord.
In witness whereof, the undersigned En foi de quoi, les plénipotentiaires Zu Urkund dessen haben die unterzeich-
plenipotentiaries have signed the present désignés ci-dessous ont signé le présent neten Bevollmächtigten dieses Protokoll
Protocol. Protocole. unterschrieben.
Signed at Brussels on the 26th day of Signé à Bruxelles le 26 mars 2003. Unterzeichnet in Brüssel am 26. März
March 2003. 2003.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1397
Für das Königreich Belgien:
For the Kingdom of Belgium:
Pour le Royaume de Belgique:
Dominique Struye
Für Kanada:
For Canada:
Pour le Canada:
D a v i d S. W r i g h t
Für die Tschechische Republik:
For the Czech Republic:
Pour la République tchèque:
Karel Kovanda
Für das Königreich Dänemark:
For the Kingdom of Denmark:
Pour le Royaume de Danemark:
Niels Egelund
Für die Französische Republik:
For the French Republic:
Pour la République française:
d’A b o v i l l e
Für die Bundesrepublik Deutschland:
For the Federal Republic of Germany:
Pour la République fédérale d’Allemagne:
G. v. M o l t k e
Für die Griechische Republik:
For the Hellenic Republic:
Pour la République hellénique:
V. K a s k a r e l i s
Für die Republik Ungarn:
For the Republic of Hungary:
Pour la République de Hongrie:
J. H e r m a n
Für die Republik Island:
For the Republic of Iceland:
Pour la République d’Islande:
Gunnar Gunnarsson
Für die Italienische Republik:
For the Italian Republic:
Pour la République italienne:
Maurizio Moreno
Für das Großherzogtum Luxemburg:
For the Grand Duchy of Luxembourg:
Pour le Grand-Duché de Luxembourg:
Patrick Heck
Für das Königreich der Niederlande:
For the Kingdom of the Netherlands:
Pour le Royaume des Pays-Bas:
Patijn
Für das Königreich Norwegen:
For the Kingdom of Norway:
Pour le Royaume de Norvège:
Kai Eide
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Für die Republik Polen:
For the Republic of Poland:
Pour la République de Pologne:
Jerzy Nowak
Für die Portugiesische Republik:
For the Portuguese Republic:
Pour la République portugaise:
Fernando Guimarães
Für das Königreich Spanien:
For the Kingdom of Spain:
Pour le Royaume d’Espagne:
J. P r a t y C o l l
Für die Republik Türkei:
For the Republic of Turkey:
Pour la République de la Turquie:
A. Ü z ü m c ü
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland:
Pour le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d’Irlande du Nord:
Emyr Jones Parry
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
For the United States of America:
Pour les Etats-Unis d’Amérique:
R. N i c h o l a s B u r n s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1399
Protokoll
zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt Rumäniens
Protocol
to the North Atlantic Treaty
on the Accession of Romania
Protocole
au Traité de l’Atlantique Nord
sur l’accession de la Roumanie
(Übersetzung)
The Parties to the North Atlantic Treaty, Les Parties au Traité de l’Atlantique Die Vertragsparteien des am 4. April
signed at Washington on April 4, 1949, Nord, signé le 4 avril 1949 à Washington, 1949 in Washington unterzeichneten Nord-
atlantikvertrags –
Being satisfied that the security of the Assurées que l’accession de la Rouma- in der Überzeugung, dass die Sicherheit
North Atlantic area will be enhanced by the nie au Traité de l’Atlantique Nord permettra des nordatlantischen Gebiets durch den
accession of Romania to that Treaty, d’augmenter la sécurité de la région de Beitritt Rumäniens zu diesem Vertrag er-
l’Atlantique Nord, höht wird –
Agree as follows: Conviennent ce qui suit sind wie folgt übereingekommen:
Article I Article I Artikel I
Upon the entry into force of this Proto- Dès l’entrée en vigueur de ce Protocole, Mit Inkrafttreten dieses Protokolls über-
col, the Secretary General of the North le Secrétaire Général de l’Organisation du mittelt der Generalsekretär der Nordatlan-
Atlantic Treaty Organisation shall, on behalf Traité de l’Atlantique Nord enverra, au nom tikvertrags-Organisation im Namen aller
of all the Parties, communicate to the de toutes les Parties, au Gouvernement de Vertragsparteien der Regierung von Rumä-
Government of Romania an invitation to la Roumanie une invitation à adhérer au nien eine Einladung, dem Nordatlantikver-
accede to the North Atlantic Treaty. In Traité de l’Atlantique Nord. Conformément trag beizutreten. In Übereinstimmung mit
accordance with Article 10 of the Treaty, à l’Article 10 du Traité, la Roumanie devien- Artikel 10 des Vertrags wird Rumänien Ver-
Romania shall become a Party on the date dra Partie à ce Traité à la date du dépôt de tragspartei an dem Tag, an dem es seine
when it deposits its instrument of acces- son instrument d’accession auprès du Beitrittsurkunde bei der Regierung der Ver-
sion with the Government of the United Gouvernement des Etats-Unis d’Amérique. einigten Staaten von Amerika hinterlegt.
States of America.
A r t i c l e II A r t i c l e II A r t i k e l II
The present Protocol shall enter into Le présent Protocole entrera en vigueur Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn jede
force when each of the Parties to the North lorsque toutes les Parties au Traité de l’At- der Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Atlantic Treaty has notified the Government lantique Nord auront notifié leur approba- trags der Regierung der Vereinigten Staa-
of the United States of America of its tion au Gouvernement des Etats-Unis ten von Amerika die Annahme des Proto-
acceptance thereof. The Government of d’Amérique. Le Gouvernement des Etats- kolls notifiziert hat. Die Regierung der Ver-
the United States of America shall inform Unis d’Amérique informera toutes les Par- einigten Staaten von Amerika teilt allen
all the Parties to the North Atlantic Treaty of ties au Traité de l’Atlantique Nord de la Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
the date of receipt of each such notification date de réception de chacune de ces noti- den Tag des Eingangs jeder solchen Notifi-
and of the date of the entry into force of the fications et de la date d’entrée en vigueur kation sowie den Tag des Inkrafttretens
present Protocol. du présent Protocole. dieses Protokolls mit.
A r t i c l e III A r t i c l e III A r t i k e l III
The present Protocol, of which the Le présent Protocole, dont les textes en Dieses Protokoll, dessen englischer und
English and French texts are equally au- français et anglais font également foi, sera französischer Wortlaut gleichermaßen ver-
thentic, shall be deposited in the Archives déposé dans les archives du Gouverne- bindlich ist, wird im Archiv der Regierung
of the Government of the United States of ment des Etats-Unis d’Amérique. Des der Vereinigten Staaten von Amerika hin-
America. Duly certified copies thereof shall copies certifiées conformes seront trans- terlegt. Diese übermittelt den Regierungen
be transmitted by that Government to the mises par celui-ci aux Gouvernements de aller Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Governments of all the Parties to the North toutes les autres Parties au Traité de l’At- trags gehörig beglaubigte Abschriften.
Atlantic Treaty. lantique Nord.
In witness whereof, the undersigned En foi de quoi, les plénipotentiaires Zu Urkund dessen haben die unterzeich-
plenipotentiaries have signed the present désignés ci-dessous ont signé le présent neten Bevollmächtigten dieses Protokoll
Protocol. Protocole. unterschrieben.
Signed at Brussels on the 26th day of Signé à Bruxelles le 26 mars 2003. Unterzeichnet in Brüssel am 26. März
March 2003. 2003.
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Für das Königreich Belgien:
For the Kingdom of Belgium:
Pour le Royaume de Belgique:
Dominique Struye
Für Kanada:
For Canada:
Pour le Canada:
D a v i d S. W r i g h t
Für die Tschechische Republik:
For the Czech Republic:
Pour la République tchèque:
Karel Kovanda
Für das Königreich Dänemark:
For the Kingdom of Denmark:
Pour le Royaume de Danemark:
Niels Egelund
Für die Französische Republik:
For the French Republic:
Pour la République française:
d’A b o v i l l e
Für die Bundesrepublik Deutschland:
For the Federal Republic of Germany:
Pour la République fédérale d’Allemagne:
G. v. M o l t k e
Für die Griechische Republik:
For the Hellenic Republic:
Pour la République hellénique:
V. K a s k a r e l i s
Für die Republik Ungarn:
For the Republic of Hungary:
Pour la République de Hongrie:
J. H e r m a n
Für die Republik Island:
For the Republic of Iceland:
Pour la République d’Islande:
Gunnar Gunnarsson
Für die Italienische Republik:
For the Italian Republic:
Pour la République italienne:
Maurizio Moreno
Für das Großherzogtum Luxemburg:
For the Grand Duchy of Luxembourg:
Pour le Grand-Duché de Luxembourg:
Patrick Heck
Für das Königreich der Niederlande:
For the Kingdom of the Netherlands:
Pour le Royaume des Pays-Bas:
Patijn
Für das Königreich Norwegen:
For the Kingdom of Norway:
Pour le Royaume de Norvège:
Kai Eide
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1401
Für die Republik Polen:
For the Republic of Poland:
Pour la République de Pologne:
Jerzy Nowak
Für die Portugiesische Republik:
For the Portuguese Republic:
Pour la République portugaise:
Fernando Guimarães
Für das Königreich Spanien:
For the Kingdom of Spain:
Pour le Royaume d’Espagne:
J. P r a t y C o l l
Für die Republik Türkei:
For the Republic of Turkey:
Pour la République de la Turquie:
A. Ü z ü m c ü
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland:
Pour le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d’Irlande du Nord:
Emyr Jones Parry
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
For the United States of America:
Pour les Etats-Unis d’Amérique:
R. N i c h o l a s B u r n s
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Protokoll
zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt der Slowakischen Republik
Protocol
to the North Atlantic Treaty
on the Accession of the Slovak Republic
Protocole
au Traité de l’Atlantique Nord
sur l’accession de la République slovaque
(Übersetzung)
The Parties to the North Atlantic Treaty, Les Parties au Traité de l’Atlantique Die Vertragsparteien des am 4. April
signed at Washington on April 4, 1949, Nord, signé le 4 avril 1949 à Washington, 1949 in Washington unterzeichneten Nord-
atlantikvertrags –
Being satisfied that the security of the Assurées que l’accession de la Républi- in der Überzeugung, dass die Sicherheit
North Atlantic area will be enhanced by the que slovaque au Traité de l’Atlantique Nord des nordatlantischen Gebiets durch den
accession of the Slovak Republic to that permettra d’augmenter la sécurité de la Beitritt der Slowakischen Republik zu die-
Treaty, région de l’Atlantique Nord, sem Vertrag erhöht wird –
Agree as follows: Conviennent ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article I Article I Artikel I
Upon the entry into force of this Proto- Dès l’entrée en vigueur de ce Protocole, Mit Inkrafttreten dieses Protokolls über-
col, the Secretary General of the North le Secrétaire Général de l’Organisation du mittelt der Generalsekretär der Nordatlan-
Atlantic Treaty Organisation shall, on behalf Traité de l’Atlantique Nord enverra, au nom tikvertrags-Organisation im Namen aller
of all the Parties, communicate to the de toutes les Parties, au Gouvernement de Vertragsparteien der Regierung der Slowa-
Government of the Slovak Republic an invi- la République slovaque une invitation à kischen Republik eine Einladung, dem
tation to accede to the North Atlantic adhérer au Traité de l’Atlantique Nord. Nordatlantikvertrag beizutreten. In Über-
Treaty. In accordance with Article 10 of the Conformément à l’Article 10 du Traité, la einstimmung mit Artikel 10 des Vertrags
Treaty, the Slovak Republic shall become a République slovaque deviendra Partie à ce wird die Slowakische Republik Vertrags-
Party on the date when it deposits its Traité à la date du dépôt de son instrument partei an dem Tag, an dem sie ihre Bei-
instrument of accession with the Govern- d’accession auprès du Gouvernement des trittsurkunde bei der Regierung der Ver-
ment of the United States of America. Etats-Unis d’Amérique. einigten Staaten von Amerika hinterlegt.
A r t i c l e II A r t i c l e II A r t i k e l II
The present Protocol shall enter into Le présent Protocole entrera en vigueur Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn jede
force when each of the Parties to the North lorsque toutes les Parties au Traité de l’At- der Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Atlantic Treaty has notified the Government lantique Nord auront notifié leur approba- trags der Regierung der Vereinigten Staa-
of the United States of America of its tion au Gouvernement des Etats-Unis ten von Amerika die Annahme des Proto-
acceptance thereof. The Government of d’Amérique. Le Gouvernement des Etats- kolls notifiziert hat. Die Regierung der Ver-
the United States of America shall inform Unis d’Amérique informera toutes les Par- einigten Staaten von Amerika teilt allen
all the Parties to the North Atlantic Treaty of ties au Traité de l’Atlantique Nord de la Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
the date of receipt of each such notification date de réception de chacune de ces noti- den Tag des Eingangs jeder solchen Notifi-
and of the date of the entry into force of the fications et de la date d’entrée en vigueur kation sowie den Tag des Inkrafttretens
present Protocol. du présent Protocole. dieses Protokolls mit.
A r t i c l e III A r t i c l e III A r t i k e l III
The present Protocol, of which the Le présent Protocole, dont les textes en Dieses Protokoll, dessen englischer und
English and French texts are equally au- français et anglais font également foi, sera französischer Wortlaut gleichermaßen ver-
thentic, shall be deposited in the Archives déposé dans les archives du Gouverne- bindlich ist, wird im Archiv der Regierung
of the Government of the United States of ment des Etats-Unis d’Amérique. Des der Vereinigten Staaten von Amerika hin-
America. Duly certified copies thereof shall copies certifiées conformes seront trans- terlegt. Diese übermittelt den Regierungen
be transmitted by that Government to the mises par celui-ci aux Gouvernements de aller Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Governments of all the Parties to the North toutes les autres Parties au Traité de l’At- trags gehörig beglaubigte Abschriften.
Atlantic Treaty. lantique Nord.
In witness whereof, the undersigned En foi de quoi, les plénipotentiaires Zu Urkund dessen haben die unterzeich-
plenipotentiaries have signed the present désignés ci-dessous ont signé le présent neten Bevollmächtigten dieses Protokoll
Protocol. Protocole. unterschrieben.
Signed at Brussels on the 26th day of Signé à Bruxelles le 26 mars 2003. Unterzeichnet in Brüssel am 26. März
March 2003. 2003.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1403
Für das Königreich Belgien:
For the Kingdom of Belgium:
Pour le Royaume de Belgique:
Dominique Struye
Für Kanada:
For Canada:
Pour le Canada:
D a v i d S. W r i g h t
Für die Tschechische Republik:
For the Czech Republic:
Pour la République tchèque:
Karel Kovanda
Für das Königreich Dänemark:
For the Kingdom of Denmark:
Pour le Royaume de Danemark:
Niels Egelund
Für die Französische Republik:
For the French Republic:
Pour la République française:
d’A b o v i l l e
Für die Bundesrepublik Deutschland:
For the Federal Republic of Germany:
Pour la République fédérale d’Allemagne:
G. v. M o l t k e
Für die Griechische Republik:
For the Hellenic Republic:
Pour la République hellénique:
V. K a s k a r e l i s
Für die Republik Ungarn:
For the Republic of Hungary:
Pour la République de Hongrie:
J. H e r m a n
Für die Republik Island:
For the Republic of Iceland:
Pour la République d’Islande:
Gunnar Gunnarsson
Für die Italienische Republik:
For the Italian Republic:
Pour la République italienne:
Maurizio Moreno
Für das Großherzogtum Luxemburg:
For the Grand Duchy of Luxembourg:
Pour le Grand-Duché de Luxembourg:
Patrick Heck
Für das Königreich der Niederlande:
For the Kingdom of the Netherlands:
Pour le Royaume des Pays-Bas:
Patijn
Für das Königreich Norwegen:
For the Kingdom of Norway:
Pour le Royaume de Norvège:
Kai Eide
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Für die Republik Polen:
For the Republic of Poland:
Pour la République de Pologne:
Jerzy Nowak
Für die Portugiesische Republik:
For the Portuguese Republic:
Pour la République portugaise:
Fernando Guimarães
Für das Königreich Spanien:
For the Kingdom of Spain:
Pour le Royaume d’Espagne:
J. P r a t y C o l l
Für die Republik Türkei:
For the Republic of Turkey:
Pour la République de la Turquie:
A. Ü z ü m c ü
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland:
Pour le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d’Irlande du Nord:
Emyr Jones Parry
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
For the United States of America:
Pour les Etats-Unis d’Amérique:
R. N i c h o l a s B u r n s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1405
Protokoll
zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt der Republik Slowenien
Protocol
to the North Atlantic Treaty
on the Accession of the Republic of Slovenia
Protocole
au Traité de l’Atlantique Nord
sur l’accession de la République de Slovénie
(Übersetzung)
The Parties to the North Atlantic Treaty, Les Parties au Traité de l’Atlantique Die Vertragsparteien des am 4. April
signed at Washington on April 4, 1949, Nord, signé le 4 avril 1949 à Washington, 1949 in Washington unterzeichneten Nord-
atlantikvertrags –
Being satisfied that the security of the Assurées que l’accession de la Républi- in der Überzeugung, dass die Sicherheit
North Atlantic area will be enhanced by the que de Slovénie au Traité de l’Atlantique des nordatlantischen Gebiets durch den
accession of the Republic of Slovenia to Nord permettra d’augmenter la sécurité de Beitritt der Republik Slowenien zu diesem
that Treaty, la région de l’Atlantique Nord, Vertrag erhöht wird –
Agree as follows: Conviennent ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article I Article I Artikel I
Upon the entry into force of this Proto- Dès l’entrée en vigueur de ce Protocole, Mit Inkrafttreten dieses Protokolls über-
col, the Secretary General of the North le Secrétaire Général de l’Organisation du mittelt der Generalsekretär der Nordatlan-
Atlantic Treaty Organisation shall, on behalf Traité de l’Atlantique Nord enverra, au nom tikvertrags-Organisation im Namen aller
of all the Parties, communicate to the de toutes les Parties, au Gouvernement de Vertragsparteien der Regierung der Repu-
Government of the Republic of Slovenia an la République de Slovénie une invitation à blik Slowenien eine Einladung, dem Nord-
invitation to accede to the North Atlantic adhérer au Traité de l’Atlantique Nord. atlantikvertrag beizutreten. In Übereinstim-
Treaty. In accordance with Article 10 of the Conformément à l’Article 10 du Traité, la mung mit Artikel 10 des Vertrags wird die
Treaty, the Republic of Slovenia shall be- République de Slovénie deviendra Partie à Republik Slowenien Vertragspartei an dem
come a Party on the date when it deposits ce Traité à la date du dépôt de son instru- Tag, an dem sie ihre Beitrittsurkunde bei
its instrument of accession with the Govern- ment d’accession auprès du Gouverne- der Regierung der Vereinigten Staaten von
ment of the United States of America. ment des Etats-Unis d’Amérique. Amerika hinterlegt.
A r t i c l e II A r t i c l e II A r t i k e l II
The present Protocol shall enter into Le présent Protocole entrera en vigueur Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn jede
force when each of the Parties to the North lorsque toutes les Parties au Traité de l’At- der Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Atlantic Treaty has notified the Government lantique Nord auront notifié leur approba- trags der Regierung der Vereinigten Staa-
of the United States of America of its tion au Gouvernement des Etats-Unis ten von Amerika die Annahme des Proto-
acceptance thereof. The Government of d’Amérique. Le Gouvernement des Etats- kolls notifiziert hat. Die Regierung der Ver-
the United States of America shall inform Unis d’Amérique informera toutes les Par- einigten Staaten von Amerika teilt allen
all the Parties to the North Atlantic Treaty of ties au Traité de l’Atlantique Nord de la Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
the date of receipt of each such notification date de réception de chacune de ces noti- den Tag des Eingangs jeder solchen Notifi-
and of the date of the entry into force of the fications et de la date d’entrée en vigueur kation sowie den Tag des Inkrafttretens
present Protocol. du présent Protocole. dieses Protokolls mit.
A r t i c l e III A r t i c l e III A r t i k e l III
The present Protocol, of which the Le présent Protocole, dont les textes en Dieses Protokoll, dessen englischer und
English and French texts are equally au- français et anglais font également foi, sera französischer Wortlaut gleichermaßen ver-
thentic, shall be deposited in the Archives déposé dans les archives du Gouverne- bindlich ist, wird im Archiv der Regierung
of the Government of the United States of ment des Etats-Unis d’Amérique. Des der Vereinigten Staaten von Amerika hin-
America. Duly certified copies thereof shall copies certifiées conformes seront trans- terlegt. Diese übermittelt den Regierungen
be transmitted by that Government to the mises par celui-ci aux Gouvernements de aller Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Governments of all the Parties to the North toutes les autres Parties au Traité de l’At- trags gehörig beglaubigte Abschriften.
Atlantic Treaty. lantique Nord.
In witness whereof, the undersigned En foi de quoi, les plénipotentiaires Zu Urkund dessen haben die unterzeich-
plenipotentiaries have signed the present désignés ci-dessous ont signé le présent neten Bevollmächtigten dieses Protokoll
Protocol. Protocole. unterschrieben.
Signed at Brussels on the 26th day of Signé à Bruxelles le 26 mars 2003. Unterzeichnet in Brüssel am 26. März
March 2003. 2003.
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Für das Königreich Belgien:
For the Kingdom of Belgium:
Pour le Royaume de Belgique:
Dominique Struye
Für Kanada:
For Canada:
Pour le Canada:
D a v i d S. W r i g h t
Für die Tschechische Republik:
For the Czech Republic:
Pour la République tchèque:
Karel Kovanda
Für das Königreich Dänemark:
For the Kingdom of Denmark:
Pour le Royaume de Danemark:
Niels Egelund
Für die Französische Republik:
For the French Republic:
Pour la République française:
d’A b o v i l l e
Für die Bundesrepublik Deutschland:
For the Federal Republic of Germany:
Pour la République fédérale d’Allemagne:
G. v. M o l t k e
Für die Griechische Republik:
For the Hellenic Republic:
Pour la République hellénique:
V. K a s k a r e l i s
Für die Republik Ungarn:
For the Republic of Hungary:
Pour la République de Hongrie:
J. H e r m a n
Für die Republik Island:
For the Republic of Iceland:
Pour la République d’Islande:
Gunnar Gunnarsson
Für die Italienische Republik:
For the Italian Republic:
Pour la République italienne:
Maurizio Moreno
Für das Großherzogtum Luxemburg:
For the Grand Duchy of Luxembourg:
Pour le Grand-Duché de Luxembourg:
Patrick Heck
Für das Königreich der Niederlande:
For the Kingdom of the Netherlands:
Pour le Royaume des Pays-Bas:
Patijn
Für das Königreich Norwegen:
For the Kingdom of Norway:
Pour le Royaume de Norvège:
Kai Eide
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1407
Für die Republik Polen:
For the Republic of Poland:
Pour la République de Pologne:
Jerzy Nowak
Für die Portugiesische Republik:
For the Portuguese Republic:
Pour la République portugaise:
Fernando Guimarães
Für das Königreich Spanien:
For the Kingdom of Spain:
Pour le Royaume d’Espagne:
J. P r a t y C o l l
Für die Republik Türkei:
For the Republic of Turkey:
Pour la République de la Turquie:
A. Ü z ü m c ü
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland:
Pour le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d’Irlande du Nord:
Emyr Jones Parry
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
For the United States of America:
Pour les Etats-Unis d’Amérique:
R. N i c h o l a s B u r n s
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Gesetz
zu dem Vertrag vom 16. April 2003
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(EU-Beitrittsvertragsgesetz)
Vom 18. September 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Athen am 16. April 2003 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Däne-
mark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem König-
reich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik,
dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik
Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem König-
reich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tsche-
chischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur
Europäischen Union und den in der Schlussakte vom selben Tage aufgeführten
Erklärungen wird zugestimmt. Der Vertrag und die Schlussakte werden nach-
stehend veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 18. September 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
*) Die Anhänge I bis XVIII der Beitrittsakte werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1409
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Die Bundesministerin
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Heidemarie Wieczoreck-Zeul
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Vertrag
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zur Europäischen Union
Inhaltsverzeichnis
A. Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Anhänge
Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen
Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Anhang I: Verzeichnis der Bestimmungen (nach Artikel 3 der
Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, Beitrittsakte) des in den Rahmen der Europäischen
dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes und der
Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammen-
Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und hängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die
Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzu-
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik wenden sind
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte
Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik 1. Freier Warenverkehr
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik A. Motorfahrzeuge
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slo-
wenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union B. Düngemittel
C. Kosmetika
D. Gesetzliches Messwesen und Fertigpackungen
B. Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen
E. Druckbehälter
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik F. Textilien und Schuhe
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der G. Glas
Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische
Union begründenden Verträge H. Horizontale und verfahrensbezogene Maßnahmen
I. Öffentliches Beschaffungswesen
Erster Teil: Grundsätze J. Lebensmittel
K. Chemikalien
Zweiter Teil: Anpassungen der Verträge
2. Freizügigkeit
Titel I: Institutionelle Bestimmungen
A. Soziale Sicherheit
Kapitel 1: Das Europäische Parlament
B. Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Kapitel 2: Der Rat
C. Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikatio-
Kapitel 3: Der Gerichtshof
nen
Kapitel 4: Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
I. Allgemeine Regelung
Kapitel 5: Der Ausschuss der Regionen
II. Rechtsberufe
Kapitel 6: Der Ausschuss für Wissenschaft und Technik III. Medizinische und paramedizinische Berufe
Kapitel 7: Die Europäische Zentralbank IV. Architektur
D. Staatsbürgerliche Rechte
Titel II: Sonstige Anpassungen
3. Freier Dienstleistungsverkehr
Dritter Teil: Ständige Bestimmungen 4. Gesellschaftsrecht
Titel I: Anpassung der Rechtsakte der Organe A. Gesellschaftsrecht
B. Bilanzierungsvorschriften
Titel II: Sonstige Bestimmungen
C. Gewerbliche Eigentumsrechte
Vierter Teil: Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer I. Gemeinschaftsmarke
II. Ergänzende Schutzzertifikate
Titel I: Übergangsmaßnahmen
III. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Titel II: Sonstige Bestimmungen
5. Wettbewerbspolitik
Fünfter Teil: Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte 6. Landwirtschaft
A. Rechtsvorschriften im Agrarbereich
Titel I: Einsetzung der Organe und Gremien
B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht
Titel II: Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe
I. Veterinärrecht
Titel III: Schlussbestimmungen II. Pflanzenschutzrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1411
7. Fischerei Anhang IV: Liste nach Artikel 22 der Beitrittsakte
8. Verkehrspolitik 1. Freier Kapitalverkehr
A. Landverkehr 2. Gesellschaftsrecht
B. Seeverkehr
3. Wettbewerbspolitik
C. Straßenverkehr
4. Landwirtschaft
D. Eisenbahnverkehr
5. Zollunion
E. Binnenschiffsverkehr
F. Transeuropäisches Verkehrsnetz Anlage
G. Luftverkehr
Anhang V: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Tschechische
9. Steuerwesen Republik
10. Statistiken
1. Freizügigkeit
11. Sozialpolitik und Beschäftigung
2. Freier Kapitalverkehr
12. Energie
3. Landwirtschaft
A. Allgemeines
A. Veterinärrecht
B. Energiekennzeichnung
B. Pflanzenschutzrecht
13. Kleine und mittlere Unternehmen
4. Verkehrspolitik
14. Bildung und Ausbildung
5. Steuerwesen
15. Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen
Instrumente 6. Energie
16. Umwelt 7. Umwelt
A. Abfallwirtschaft A. Abfallentsorgung
B. Wasserqualität B. Wasserqualität
C. Naturschutz C. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung
und Risikomanagement
D. Kontrolle der industriellen Umweltbelastung und
Risikomanagement Anlage A
E. Strahlenschutz Anlage B
F. Chemikalien
17. Verbraucher- und Gesundheitsschutz Anhang VI: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Estland
18. Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und 1. Freizügigkeit
Inneres
2. Freier Dienstleistungsverkehr
A. Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handels-
sachen 3. Freier Kapitalverkehr
B. Visumpolitik 4. Landwirtschaft
C. Außengrenzen 5. Fischerei
D. Verschiedenes
6. Verkehrspolitik
19. Zollunion
7. Steuerwesen
A. Technische Anpassungen des Zollkodex und sei-
ner Durchführungsvorschriften 8. Energie
I. Zollkodex 9. Umwelt
II. Durchführungsvorschriften A. Luftqualität
B. Sonstige technische Anpassungen B. Abfallentsorgung
20. Außenbeziehungen C. Wasserqualität
21. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik D. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung
und Risikomanagement
22. Organe
E. Naturschutz
Anhang III: Liste nach Artikel 21 der Beitrittsakte
Anhang VII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Zypern
1. Freizügigkeit
1. Freier Warenverkehr
2. Landwirtschaft
2. Freier Dienstleistungsverkehr
A. Landwirtschaftsrecht
3. Freier Kapitalverkehr
B. Tier- und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften
4. Wettbewerbspolitik
I. Tierschutzrechtliche Vorschriften
II. Pflanzenschutzrechtliche Vorschriften 5. Landwirtschaft
A. Landwirtschaftsrecht
3. Fischerei
B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht
4. Statistik
6. Verkehrspolitik
5. Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen
Instrumente 7. Steuerwesen
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
8. Energie Anlage A
9. Umwelt Anlage B
A. Luftqualität
Anhang X: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Ungarn
B. Abfallentsorgung
C. Wasserqualität 1. Freizügigkeit
D. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung 2. Freier Dienstleistungsverkehr
und Risikomanagement
3. Freier Kapitalverkehr
Anlage
4. Wettbewerbspolitik
Anhang VIII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Lettland 5. Landwirtschaft
A. Landwirtschaftsrecht
1. Freizügigkeit
B. Veterinärrecht
2. Freier Dienstleistungsverkehr
6. Verkehrspolitik
3. Freier Kapitalverkehr
7. Steuerwesen
4. Landwirtschaft
8. Umwelt
A. Landwirtschaftsrecht
A. Abfallentsorgung
B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht
B. Wasserqualität
I. Veterinärrecht
C. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung
II. Pflanzenschutzrecht und Risikomanagement
5. Fischerei 9. Zollunion
6. Verkehrspolitik Anlage A
7. Steuerwesen Anlage B
8. Sozialpolitik und Beschäftigung
Anhang XI: Liste nach Artikel 24 der Betrittsakte: Malta
9. Energie
1. Freier Warenverkehr
10. Umwelt
2. Freizügigkeit
A. Luftqualität
3. Wettbewerbspolitik
B. Abfallentsorgung
C. Wasserqualität 4. Landwirtschaft
D. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung A. Landwirtschaftsrecht
und Risikomanagement B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht
E. Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz I. Veterinärrecht
Anlage A II. Pflanzenschutzrecht
Anlage B 5. Fischerei
6. Verkehrspolitik
Anhang IX: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Litauen
7. Steuerwesen
1. Freier Warenverkehr
8. Sozialpolitik und Beschäftigung
2. Freizügigkeit
9. Energie
3. Freier Dienstleistungsverkehr
10. Umwelt
4. Freier Kapitalverkehr
A. Luftqualität
5. Landwirtschaft B. Abfallentsorgung
A. Landwirtschaftsrecht C. Wasserqualität
B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht D. Naturschutz
I. Veterinärrecht E. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung
II. Pflanzenschutzrecht und Risikomanagement
11. Zollunion
6. Fischerei
Anlage A
7. Verkehrspolitik
Anlage B
8. Steuerwesen
Anlage C
9. Energie
10. Umwelt Anhang XII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen
A. Luftqualität 1. Freier Warenverkehr
B. Abfallentsorgung
2. Freizügigkeit
C. Wasserqualität
3. Freier Dienstleistungsverkehr
D. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung
und Risikomanagement 4. Freier Kapitalverkehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1413
5. Wettbewerbspolitik 7. Steuerwesen
6. Landwirtschaft 8. Energie
A. Landwirtschaftsrecht 9. Umwelt
B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht A. Luftqualität
I. Veterinärrecht B. Abfallentsorgung
II. Pflanzenschutzrecht C. Wasserqualität
7. Fischerei D. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung
und Risikomanagement
8. Verkehrspolitik
Anlage
9. Steuerwesen
10. Sozialpolitik und Beschäftigung Anhang XV: Obergrenzen der zusätzlichen Verpflichtungen gemäß
Artikel 32 Absatz 1 der Beitrittsakte
11. Energie
12. Telekommunikation und Informationstechnologie Anhang XVI: Liste nach Artikel 52 Absatz 1 der Beitrittsakte
13. Umwelt Anhang XVII: Liste nach Artikel 52 Absatz 2 der Beitrittsakte
A. Luftqualität
B. Abfallentsorgung Anhang XVIII: Liste nach Artikel 52 Absatz 3 der Beitrittsakte
C. Wasserqualität
D. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung Protokolle
und Risikomanagement
E. Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz Protokoll Nr. 1 über die Änderungen der Satzung der Europäischen
Investitionsbank
Anlage A
Protokoll Nr. 2 über die Umstrukturierung der tschechischen Stahl-
Anlage B industrie
Anlage C Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland auf Zypern
Anhang XIII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Slowenien Protokoll Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen
Protokoll Nr. 5 über den Transit von Personen auf dem Landweg
1. Freier Warenverkehr
zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen
2. Freizügigkeit Teilen der Russischen Föderation
Protokoll Nr. 6 über den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta
3. Freier Dienstleistungsverkehr
Protokoll Nr. 7 über den Schwangerschaftsabbruch in Malta
4. Freier Kapitalverkehr
Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie
5. Landwirtschaft
Protokoll Nr. 9 über die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohuni-
A. Landwirtschaftsrecht ce V1 in der Slowakei
B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht Protokoll Nr. 10 über Zypern
I. Veterinärrecht
II. Pflanzenschutzrecht Schlussakte
6. Steuerwesen I. Text der Schlussakte
7. Sozialpolitik und Beschäftigung II. Erklärungen der Bevollmächtigten
8. Energie 1. Gemeinsame Erklärung: Das Eine Europa
9. Umwelt 2. Gemeinsame Erklärung zum Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften
A. Abfallentsorgung
B. Wasserqualität III. Sonstige Erklärungen
C. Bekämpfung der industriellen Umweltbelastung A. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Estland
und Risikomanagement 3. Gemeinsame Erklärung zur Jagd auf Braunbären in Estland
Anlage A B. Gemeinsame Erklärungen: Mehrere derzeitige Mitgliedstaaten/
mehrere neue Mitgliedstaaten
Anlage B
4. Gemeinsame Erklärung der Tschechischen Republik und der
Republik Österreich zu ihrer bilateralen Vereinbarung über das Kern-
Anhang XIV: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Slowakei kraftwerk Temelin
1. Freizügigkeit C. Gemeinsame Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten
2. Freier Dienstleistungsverkehr 5. Erklärung zur Entwicklung des ländlichen Raums
3. Freier Kapitalverkehr 6. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Tschechische Republik
7. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Estland
4. Wettbewerbspolitik
8. Erklärung zu Ölschiefer, zum Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Richt-
5. Landwirtschaft linie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
A. Landwirtschaftsrecht 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt (Elektrizitätsrichtlinie): Estland
B. Veterinärrecht
9. Erklärung zu den Fischereitätigkeiten Estlands und Litauens im
6. Verkehrspolitik Svalbard-Gebiet
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
10. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Lettland 31. Erklärung der Republik Lettland zur Stimmengewichtung im Rat
11. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Litauen 32. Erklärung der Republik Lettland zur Fischerei
12. Erklärung über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen 33. Erklärung der Republik Lettland zu Artikel 142 a der Verordnung (EG)
dem Kaliningrader Gebiet und anderen Teilen der Russischen Föde- Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemein-
ration schaftsmarke
13. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Ungarn J. Erklärungen der Republik Litauen
14. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Malta 34. Erklärung der Republik Litauen zu den litauischen Fangtätigkeiten
im Regelungsbereich der Kommission für die Fischerei im Nordost-
15. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Polen atlantik (NEAFC)
16. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Slowenien K. Erklärungen der Republik Malta
17. Erklärung zur Entwicklung des transeuropäischen Netzes in Slowenien 35. Erklärung der Republik Malta zur Neutralität
18. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Slowakei 36. Erklärung der Republik Malta zur Inselregion Gozo
D. Gemeinsame Erklärungen mehrerer derzeitiger Mitgliedstaaten 37. Erklärung der Republik Malta zur Beibehaltung eines Mehrwertsteuer-
19. Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der satzes von 0 %
Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Tschechi- L. Erklärungen der Republik Polen
sche Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien,
Slowakei 38. Erklärung der Republik Polen zur Wettbewerbsfähigkeit bestimmter
Sektoren der polnischen Obsterzeugung
20. Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich zur Überwachung der Nuklearen Sicherheit 39. Erklärung der Regierung der Republik Polen zur öffentlichen Sittlich-
keit
E. Allgemeine Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten
40. Erklärung der Regierung der Republik Polen zur Auslegung der Befrei-
21. Allgemeine Gemeinsame Erklärung ung von den Anforderungen der Richtlinien 2001/82/EG und 2001/
F. Gemeinsame Erklärungen mehrerer neuer Mitgliedstaaten 83/EG
22. Gemeinsame Erklärung der Tschechischen Republik, der Republik M. Erklärungen der Republik Slowenien
Estland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Republik Slo- 41. Erklärung der Republik Slowenien über die künftige regionale Gliede-
wenien und der Slowakischen Republik zu Artikel 38 der Beitrittsakte rung der Republik Slowenien
23. Gemeinsame Erklärung der Republik Ungarn und der Republik Slo- 42. Erklärung der Republik Slowenien zur in Slowenien heimischen Bie-
wenien zu Anhang X Kapitel 7 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii und zu nenart Apis mellifera Carnica (kranjska ãebela)
Anhang XIII Kapitel 6 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i der Beitrittsakte
G. Erklärungen der Tschechischen Republik
N. Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
24. Erklärung der Tschechischen Republik zur Verkehrspolitik
43. Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu der
25. Erklärung der Tschechischen Republik zu Arbeitnehmern allgemeinen wirtschaftlichen Schutzklausel, der Binnenmarkt-Schutz-
klausel und der Schutzklausel für die Bereiche Justiz und Inneres
26. Erklärung der Tschechischen Republik zu Artikel 35 des EU-Vertrags
44. Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu den
H. Erklärungen der Republik Estland
Schlussfolgerungen der Beitrittskonferenz mit Lettland
27. Erklärung der Republik Estland zum Stahlsektor
IV. Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Tschechischen
28. Erklärung der Republik Estland zur Fischerei
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
29. Erklärung der Republik Estland zur Kommission für die Fischerei im Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Nordostatlantik (NEAFC) Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien sowie der Slowa-
kischen Republik über ein Informations- und Konsultationsverfahren
30. Erklärung der Republik Estland zur Lebensmittelsicherheit
für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in
I. Erklärungen der Republik Lettland der Zeit vor dem Beitritt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1415
Vertrag
zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien,
der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik,
dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande,
der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland,
dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
und
der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik
über den Beitritt
der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zur Europäischen Union
Seine Majestät der König der Belgier, in der Erwägung, dass Artikel 49 des Vertrags über die
Der Präsident der Tschechischen Republik, Europäische Union den europäischen Staaten die Möglichkeit
eröffnet, Mitglieder der Union zu werden,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, in der Erwägung, dass die Tschechische Republik, die Republik
Der Präsident der Republik Estland, Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik
Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik
Der Präsident der Hellenischen Republik,
Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik
Seine Majestät der König von Spanien, beantragt haben, Mitglieder der Europäischen Union zu werden,
Der Präsident der Französischen Republik,
Die Präsidentin Irlands, in der Erwägung, dass sich der Rat der Europäischen Union
nach Einholung der Stellungnahme der Kommission und der
Der Präsident der Italienischen Republik, Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Aufnahme
Der Präsident der Republik Zypern, dieser Staaten ausgesprochen hat –
Die Präsidentin der Republik Lettland,
haben beschlossen, die Aufnahmebedingungen und die
Der Präsident der Republik Litauen,
Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträ-
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, ge im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen; sie haben zu
Das Parlament der Republik Ungarn, diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident Maltas,
Seine Majestät der König der Belgier,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Herrn Guy V e r h o f s t a d t
Der Bundespräsident der Republik Österreich, Premierminister
Der Präsident der Republik Polen, Herrn Louis M i c h e l
Der Präsident der Portugiesischen Republik, Vizepremierminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten
Der Präsident der Republik Slowenien,
Der Präsident der Tschechischen Republik,
Der Präsident der Slowakischen Republik,
Herrn Václav K l a u s
Die Präsidentin der Republik Finnland,
Präsident
Die Regierung des Königreichs Schweden,
Herrn Vladimir · p i d l a
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbri- Premierminister
tannien und Nordlirland –
Herrn Cyril S v o b o d a
Vizepremierminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten
einig in dem Willen, die Verwirklichung der Ziele der die
Europäische Union begründenden Verträge fortzuführen, Herrn Pavel T e l i ã k a
Leiter der Delegation der Tschechischen Republik für die Ver-
entschlossen, im Geiste dieser Verträge auf den bereits ge- handlungen über den Beitritt zur Europäischen Union und Bot-
schaffenen Grundlagen einen immer engeren Zusammenschluss schafter und Missionsleiter der Tschechischen Republik bei den
der europäischen Völker herbeizuführen, Europäischen Gemeinschaften
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Herrn Andris µ e s t e r i s
Herrn Anders Fogh R a s m u s s e n Chefunterhändler für den Beitritt der Republik Lettland zur
Ministerpräsident Europäischen Union, Unterstaatssekretär des Ministeriums für
auswärtige Angelegenheiten
Herrn Dr. Per Stig M Ø l l e r
Minister für auswärtige Angelegenheiten Der Präsident der Republik Litauen,
Herrn Algirdas Mykolas B r a z a u s k a s
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
Premierminister
Herrn Gerhard S c h r ö d e r
Herrn Antanas V a l i o n i s
Bundeskanzler
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Joseph F i s c h e r
Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundes- Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
kanzlers
Herrn Jean-Claude J u n c k e r
Premierminister, „Ministre d’Etat“
Der Präsident der Republik Estland,
Frau Lydie P o l f e r
Herrn Arnold R ü ü t e l Ministerin für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel
Präsident
Frau Kristiina O j u l a n d Der Präsident der Republik Ungarn,
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten Herrn Dr. Péter M e d g y e s s y
Premierminister
Der Präsident der Hellenischen Republik,
Herrn László K o v á c s
Herrn Konstantinos S i m i t i s Minister für auswärtige Angelegenheiten
Premierminister
Herrn Dr. Endre J u h á s z
Herrn Giorgos P a p a n d r e o u Botschafter der Republik Ungarn bei der Europäischen Union,
Minister für auswärtige Angelegenheiten Chefunterhändler für den Beitritt der Republik Ungarn zur
Herrn Tassos G i a n n i t s i s Europäischen Union
Stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten
Der Präsident Maltas,
Seine Majestät der König von Spanien, The Hon Edward F e n e c h A d a m i
Herrn José Maria A z n a r L ó p e z Premierminister
Ministerpräsident The Hon Joe B o r g
Frau Ana P a l a c i o V a l l e l e r s u n d i Minister für auswärtige Angelegenheiten
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten Herrn Richard C a c h i a C a r u a n a
Leiter der Delegation für die Verhandlungen
Der Präsident der Französischen Republik,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Herrn Jean-Pierre R a f f a r i n
Premierminister Herrn Jan Pieter B a l k e n e n d e
Premierminister
Herrn Dominique G a l o u z e a u d e V i l l e p i n
Minister für auswärtige Angelegenheiten Herrn Jakob Gijsbert de H o o p S c h e f f e r
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Frau Noëlle L e n o i r
Beigeordnete Ministerin beim Minister für auswärtige Angelegen-
Der Bundespräsident der Republik Österreich,
heiten, zuständig für europäische Angelegenheiten
Herrn Dr. Wolfgang S c h ü s s e l
Die Präsidentin Irlands, Bundeskanzler
Herrn Bertie A h e r n Frau Dr. Benita F e r r e r o - W a l d n e r
Premierminister (Taoiseach) Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Brian C o w e n Der Präsident der Republik Polen,
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Leszek M i l l e r
Der Präsident der Italienischen Republik, Premierminister
Herrn Silvio B e r l u s c o n i Herrn W∏odzimierz C i m o s z e w i c z
Ministerpräsident Minister für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Franco F r a t t i n i Frau Dr. Danuta H ü b n e r
Minister für auswärtige Angelegenheiten Staatssekretärin im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Der Präsident der Republik Zypern, Der Präsident der Portugiesischen Republik,
Herrn Tassos P a p a d o p o u l o s Herrn José Manuel D u r ã o B a r r o s o
Präsident Premierminister
Herrn George I a c o v o u Herrn António M a r t i n s d a C r u z
Minister für auswärtige Angelegenheiten Minister für auswärtige Angelegenheiten
Die Präsidentin der Republik Lettland, Der Präsident der Republik Slowenien,
Frau Vaira V ¥ ˙ e - F r e i b e r g a Herrn Dr. Janez D r n o v ‰ e k
Präsidentin Präsident
S.E. Herrn Einars R e p ‰ e Herrn Anton R o p
Premierminister Premierminister
S.E. Frau Sandra K a l n i e t e Herrn Dr. Dimitrij R u p e l
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten Minister für auswärtige Angelegenheiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1417
Der Präsident der Slowakischen Republik, (3) Die Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verträge
Herrn Rudolf S c h u s t e r über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die
Präsident Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union gelten
auch für diesen Vertrag.
Herrn MikulበD z u r i n d a
Premierminister
Artikel 2
Herrn Eduard K u k a n
Minister für auswärtige Angelegenheiten (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Ver-
tragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Herrn Ján F i g e l ’ Die Ratifikationsurkunden werden spätestens am 30. April 2004
Chefunterhändler für den Beitritt der Slowakischen Republik zur bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
Europäischen Union
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Mai 2004 in Kraft, sofern alle
Die Präsidentin der Republik Finnland, Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.
Herrn Paavo L i p p o n e n Haben jedoch nicht alle der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Premierminister Staaten ihre Ratifikationsurkunden rechtzeitig hinterlegt, so tritt
der Vertrag für diejenigen Staaten in Kraft, die ihre Urkunden hin-
Herrn Jari V i l é n
terlegt haben. In diesem Fall beschließt der Rat der Europäischen
Minister für Außenhandel
Union unverzüglich einstimmig die infolgedessen unerlässlichen
Anpassungen des Artikels 3 dieses Vertrags und des Artikels 1,
Die Regierung des Königreichs Schweden,
des Artikels 6 Absatz 6, der Artikel 11 bis 15, 18, 19, 25, 26, 29
Herrn Göran P e r s s o n bis 31, 33 bis 35, 46 bis 49, 58 und 61 der Beitrittsakte, der
Ministerpräsident Anhänge II bis XV, der Akte einschließlich der Anhänge dazu
Frau Anna L i n d h sowie der dieser Akte beigefügten Protokolle 1 bis 10; er kann
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten ferner einstimmig die Bestimmungen der genannten Akte,
einschließlich ihrer Anhänge, Anlagen und Protokolle, die sich
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbri- ausdrücklich auf einen Staat beziehen, der seine Ratifikations-
tannien und Nordirland urkunde nicht hinterlegt hat, für hinfällig erklären oder anpassen.
The Rt. Hon Tony B l a i r (3) Abweichend von Absatz 2 können die Organe der Union vor
Premierminister dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in Artikel 6 Absatz 2
Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 8
The Rt. Hon Jack S t r a w
Unterabsätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 9 Unterabsatz 3, den Arti-
Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-
keln 21 und 23, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33
Fragen
Absätze 1, 4 und 5, den Artikeln 38, 39, 41, 42 und 55 bis 57 der
Beitrittsakte, den Anhängen III bis XIV der Akte, Protokoll 2, Pro-
diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde- tokoll 3 Artikel 6, Protokoll 4 Artikel 2 Absatz 2, Protokoll 8 sowie
nen Vollmachten wie folgt übereingekommen: Protokoll 10 Artikel 1, 2 und 4 zu dieser Akte vorgesehen sind.
Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens
dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Artikel 1
(1) Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Artikel 3
Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer,
Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Mit-
irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer nieder-
glieder der Europäischen Union und Vertragsparteien der die
ländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowaki-
Union begründenden Verträge in ihrer jeweiligen geänderten
scher, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer
oder ergänzten Fassung.
Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen
(2) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung
erforderlichen Anpassungen der die Union begründenden Ver- der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der
träge sind in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt. Die Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte
Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags. Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Athen am 16. April 2003.
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Akte
über die Bedingungen des Beitritts
der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht
Erster Teil Artikel 3
Grundsätze (1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der durch
das Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zum
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nach-
stehend „Schengen-Protokoll“ genannt) in den Rahmen der
Artikel 1
Europäischen Union einbezogen wurde, und die darauf aufbau-
Im Sinne dieser Akte bedeutet enden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechts-
akte, die in Anhang I zu dieser Akte aufgeführt werden, sowie alle
– der Ausdruck „ursprüngliche Verträge“
weiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser
a) den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Art sind ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten
(„EG-Vertrag“) und den Vertrag zur Gründung der Euro- bindend und in ihnen anzuwenden.
päischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) mit den
Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Bei- (2) Die Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen
tritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vor- Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf auf-
genommen worden sind, bauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechts-
akte, die nicht in Absatz 1 genannt werden, sind zwar für einen
b) den Vertrag über die Europäische Union („EU-Vertrag“) mit neuen Mitgliedstaat ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind
den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem aber in diesem neuen Mitgliedstaat nur gemäß einem entspre-
Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte chenden Beschluss des Rates anzuwenden, den der Rat nach
vorgenommen worden sind; einer gemäß den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren
– der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten“ das Königreich Bel- durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraus-
gien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutsch- setzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitz-
land, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die stands in diesem neuen Mitgliedstaat gegeben sind, und nach
Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Anhörung des Europäischen Parlaments gefasst hat.
Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, Der Rat beschließt einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder,
die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in
Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Verei- diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt
nigte Königreich Großbritannien und Nordirland; worden sind, und des Vertreters der Regierung des Mitglied-
– der Ausdruck „Union“ die durch den EU-Vertrag geschaffene staats, für den diese Bestimmungen in Kraft gesetzt werden
Europäische Union; sollen. Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
– der Ausdruck „Gemeinschaft“ je nach Sachlage eine der bzw. vertreten, nehmen insoweit an einem derartigen Beschluss teil,
beide unter dem ersten Gedankenstrich genannten Gemein- als er sich auf die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
schaften; und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammen-
– der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten“ die Tschechische Repu- hängenden Rechtsakte bezieht, an denen diese Mitgliedstaaten
blik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik teilnehmen.
Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Repu- (3) Die vom Rat gemäß Artikel 6 des Schengen-Protokolls
blik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die geschlossenen Übereinkommen sind für die neuen Mitgliedstaa-
Slowakische Republik; ten ab dem Tag des Beitritts bindend.
– der Ausdruck „Organe“ die durch die ursprünglichen Verträge
(4) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Hinblick auf
geschaffenen Organe.
diejenigen Übereinkommen oder Instrumente in den Bereichen
Justiz und Inneres, die von der Erreichung der Ziele des EU-Ver-
Artikel 2 trags nicht zu trennen sind,
Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und – denjenigen, die bis zum Beitritt zur Unterzeichnung durch die
die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der derzeitigen Mitgliedstaaten aufgelegt worden sind, sowie den-
Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbind- jenigen, die vom Rat gemäß Titel VI des EU-Vertrags ausgear-
lich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten beitet und den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen wor-
Verträge und dieser Akte. den sind, beizutreten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1419
– Verwaltungs- und sonstige Vorkehrungen wie etwa die- gen Abschluss derartiger Abkommen oder Übereinkünften oder
jenigen einzuführen, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten in Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende
oder vom Rat bis zum Tag des Beitritts angenommen wur- Änderungen. Die Kommission handelt diese Protokolle im
den, um die praktische Zusammenarbeit zwischen in den Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vom Rat ein-
Bereichen Justiz und Inneres tätigen Einrichtungen und stimmig gebilligten Verhandlungsrichtlinien in Abstimmung mit
Organisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern. einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetz-
ten Ausschuss aus. Sie unterbreitet dem Rat einen Entwurf der
Protokolle für deren Abschluss.
Artikel 4
(3) Mit dem Beitritt zu den in Absatz 2 genannten Abkommen
Jeder neue Mitgliedstaat nimmt ab dem Tag seines Beitritts und Übereinkünfte erlangen die neuen Mitgliedstaaten die glei-
als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des chen Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen und Überein-
Artikels 122 des EG-Vertrags gilt, an der Wirtschafts- und künften wie die derzeitigen Mitgliedstaaten.
Währungsunion teil.
(4) Mit dieser Akte treten die neuen Mitgliedstaaten dem am
23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsab-
Artikel 5 kommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in
(1) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits
Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertre- und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
ter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflichten andererseits1) bei.
sich, ab dem Tag des Beitritts allen sonstigen von den derzeiti- (5) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe
gen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Union oder in Ver- dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
bindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften bei- raum2) gemäß Artikel 128 dieses Abkommens beizutreten.
zutreten.
(6) Ab dem Tag des Beitritts und bis zum Abschluss der in
(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in Arti- Absatz 2 genannten erforderlichen Protokolle wenden die neuen
kel 293 des EG-Vertrags vorgesehenen Übereinkommen und Mitgliedstaaten die Übereinkünfte, die die derzeitigen Mitglied-
den von der Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags untrenn- staaten und die Gemeinschaft gemeinsam mit Ägypten, Algerien,
baren Übereinkommen sowie den Protokollen über die Ausle- Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Georgien, Israel, Jordanien,
gung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Libanon, Marokko, der ehe-
die von den derzeitigen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, maligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau,
und zu diesem Zweck mit den derzeitigen Mitgliedstaaten Rumänien, der Russischen Föderation, San Marino, Südafrika,
Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen Südkorea, Syrien, Tunesien, der Türkei, Turkmenistan, der Ukraine
aufzunehmen. und Usbekistan geschlossen haben, sowie andere Übereinkünfte
(3) Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsichtlich der an, die die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft
Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen gemeinsam vor dem Beitritt geschlossen haben.
des Europäischen Rates oder des Rates sowie hinsichtlich der Alle Anpassungen an diese Übereinkünfte sind Gegenstand von
die Gemeinschaft oder die Union betreffenden Erklärungen, Protokollen, die mit den anderen Vertragsstaaten gemäß Absatz 2
Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Unterabsatz 2 geschlossen werden. Sollten die Protokolle bis
Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen zum Tag des Beitritts nicht geschlossen worden sein, so ergrei-
wurden, in derselben Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten; fen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft im Rahmen ihrer
sie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze jeweiligen Befugnisse die erforderlichen Maßnahmen, um diese
und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durch- Lage ab dem Beitritt zu klären.
führung erforderlichen Maßnahmen treffen.
(7) Ab dem Tag des Beitritts wenden die neuen Mitgliedstaaten
die von der Gemeinschaft mit dritten Staaten geschlossenen
Artikel 6 bilateralen Textilabkommen oder -vereinbarungen an.
(1) Die von der Gemeinschaft oder gemäß Artikel 24 oder Arti- Die von der Gemeinschaft angewendeten mengenmäßigen
kel 38 des EU-Vertrags mit einem oder mehreren dritten Staaten, Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeug-
mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staats- nissen werden angepasst, um dem Beitritt der neuen Mitglied-
angehörigen eines dritten Staates geschlossenen oder vorläufig staaten zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Zu diesem
angewendeten Abkommen oder Übereinkünfte sind für die Zweck können Änderungen der oben genannten bilateralen
neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der ursprünglichen Ver- Abkommen und Vereinbarungen von der Gemeinschaft mit den
träge und dieser Akte bindend. betreffenden dritten Staaten vor dem Beitritt ausgehandelt wer-
den.
(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe
dieser Akte den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Sollten die Änderungen der bilateralen Textilabkommen und
Gemeinschaft gemeinsam geschlossenen oder vorläufig ange- -vereinbarungen bis zum Tag des Beitritts nicht in Kraft getreten
wendeten Abkommen oder Übereinkünften sowie den von die- sein, so nimmt die Gemeinschaft an ihren Vorschriften für die
sen Staaten geschlossenen Übereinkünften, die mit den erstge- Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus dritten
nannten Abkommen oder Übereinkünften in Zusammenhang ste- Staaten die notwendigen Anpassungen vor, um dem Beitritt der
hen, beizutreten. neuen Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen.
Der Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zu den in Absatz 6 (8) Die von der Gemeinschaft angewendeten mengenmäßigen
genannten Abkommen oder Übereinkünften sowie zu den Beschränkungen der Einfuhr von Stahl und Stahlerzeugnissen
Abkommen mit Belarus, China, Chile, dem Mercosur und der werden auf der Grundlage der in den letzten Jahren erfolgten
Schweiz, die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus den betreffenden Liefer-
gemeinsam geschlossen oder unterzeichnet wurden, wird durch ländern in die neuen Mitgliedstaaten angepasst.
den Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen bzw. Über-
einkünften zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Änderungen an den
handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden dritten von der Gemeinschaft mit den betreffenden dritten Staaten
Staat oder den betreffenden dritten Staaten bzw. der betreffen- geschlossenen bilateralen Stahlabkommen und -vereinbarungen
den internationalen Organisation geregelt. Dieses Verfahren gilt vor dem Beitritt ausgehandelt.
unbeschadet der eigenen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und
berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der 1) ABl. L 317 vom 15. 12. 2000, S. 3.
Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Bezug auf den künfti- 2) ABl. L 1 vom 3. 1. 1994, S. 3.
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Sollten die Änderungen der bilateralen Abkommen und Vereinba- A r t i k e l 10
rungen bis zum Beitritt nicht in Kraft getreten sein, so gilt Unter-
Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der
absatz 1.
Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte
(9) Ab dem Tag des Beitritts werden die von den neuen Mit- vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.
gliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen Fischereiabkommen
von der Gemeinschaft verwaltet.
Die Rechte und Pflichten der neuen Mitgliedstaaten aus diesen Zweiter Teil
Abkommen werden während des Zeitraums, in dem die Bestim-
mungen dieser Abkommen vorläufig beibehalten werden, nicht Anpassungen der Verträge
berührt.
So bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem Ablauf der Titel I
Geltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Abkommen,
erlässt der Rat in jedem Einzelfall auf Vorschlag der Kommission Institutionelle Bestimmungen
mit qualifizierter Mehrheit die geeigneten Beschlüsse zur Auf-
rechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus den Abkom- Kapitel 1
men ergeben; hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte
Abkommen um höchstens ein Jahr zu verlängern. Das Europäische Parlament
(10) Mit Wirkung vom Tag des Beitritts treten die neuen Mit-
gliedstaaten von allen Freihandelsabkommen mit dritten Staaten A r t i k e l 11
zurück; dies gilt auch für das Mitteleuropäische Freihandelsüber- Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Arti-
einkommen. kel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten
Insoweit Übereinkünfte zwischen einem oder mehreren neuen mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2004-2009 jeweils
Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten folgende Fassung:
Staaten andererseits nicht mit den Pflichten aus dieser Akte ver- „Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten
einbar sind, treffen die neuen Mitgliedstaaten die geeigneten wird wie folgt festgesetzt:
Maßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu be-
seitigen. Stößt ein Mitgliedstaat bei der Anpassung eines mit Belgien 24
einem dritten Staat oder mehreren dritten Staaten geschlosse- Tschechische Republik 24
nen Abkommens auf Schwierigkeiten, so tritt er nach Maßgabe Dänemark 14
dieses Abkommens von dem Abkommen zurück. Deutschland 99
(11) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und Estland 6
zu den darin vorgesehenen Bedingungen den internen Verein- Griechenland 24
barungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Spanien 54
Durchführung der Abkommen oder Übereinkünfte im Sinne Frankreich 78
des Absatzes 2 sowie der Absätze 4 bis 6 geschlossen haben.
Irland 13
(12) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnah- Italien 78
men, um gegebenenfalls ihre Stellung gegenüber internationalen
Zypern 6
Organisationen oder denjenigen internationalen Übereinkünften,
denen auch die Gemeinschaft oder andere Mitgliedstaaten als Lettland 9
Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupas- Litauen 13
sen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben. Luxemburg 6
Sie treten insbesondere zum Tag des Beitritts oder zum frühest Ungarn 24
möglichen Termin nach dem Beitritt von den internationalen Malta 5
Fischereiübereinkünften zurück, denen auch die Gemeinschaft Niederlande 27
als Vertragspartei angehört, und beenden ihre Mitgliedschaft in Österreich 18
den internationalen Fischereiorganisationen, denen auch die Polen 54
Gemeinschaft als Mitglied angehört, sofern ihre Mitgliedschaft
Portugal 24
nicht auch andere Angelegenheiten als die Fischerei betrifft.
Slowenien 7
Slowakei 14
Artikel 7 Finnland 14
Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht Schweden 19
etwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprüng- Vereinigtes Königreich 78“
lichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision
dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufge-
hoben werden. Kapitel 2
Der Rat
Artikel 8
Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die A r t i k e l 12
in dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen be- (1) Mit Wirkung vom 1. November 2004 gilt Folgendes:
ziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben
die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar. a) In Artikel 205 des EG-Vertrags und Artikel 118 des Euratom-
Vertrags
i) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
Artikel 9
„(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte
Die Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vorüberge- Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglie-
hende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe der wie folgt gewogen:
zum Gegenstand haben oder bewirken, haben denselben Recht-
scharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Belgien 12
Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese. Tschechische Republik 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1421
Dänemark 7 Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss
Deutschland 29 nicht zustande.“
Estland 4 (2) Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls zum Vertrag über die
Griechenland 12 Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäi-
Spanien 27 schen Gemeinschaft über die Erweiterung der Europäischen
Frankreich 29 Union wird aufgehoben.
Irland 7 (3) Treten weniger als zehn neue Mitgliedstaaten der Europäi-
Italien 29 schen Union bei, so wird durch Beschluss des Rates die Schwel-
Zypern 4 le für die qualifizierte Mehrheit durch eine strikt lineare, arithmeti-
sche Interpolation festgesetzt, bei der auf die nächsthöhere oder
Lettland 4
-niedrigere Stimmenzahl auf einen Wert zwischen 71 % für einen
Litauen 7 Rat mit 300 Stimmen und dem Niveau von 72,27 % für eine EU
Luxemburg 4 mit 25 Mitgliedstaaten auf- bzw. abgerundet wird.
Ungarn 12
Malta 3
Kapitel 3
Niederlande 13
Österreich 10 Der Gerichtshof
Polen 27
Portugal 12 A r t i k e l 13
Slowenien 4 (1) Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum
Slowakei 7 EG-Vertrag und zum Euratom-Vertrag über die Satzung des
Finnland 7 Gerichtshofs erhält folgende Fassung:
Schweden 10 „Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre
Vereinigtes Königreich 29 stattfindet, betrifft abwechselnd dreizehn und zwölf Richter.“
In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach die- (2) Artikel 48 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag
sem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen und zum Euratom-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs
sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen erhält folgende Fassung:
zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mit-
glieder umfassen. „Artikel 48
In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit Das Gericht besteht aus fünfundzwanzig Mitgliedern.“
einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder
umfassen.“ Kapitel 4
ii) wird folgender Absatz hinzugefügt: Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
„(4) Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehr-
heit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantra- A r t i k e l 14
gen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die Artikel 258 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 2
diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich
„Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt fest-
erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der
gesetzt:
betreffende Beschluss nicht zustande.“
Belgien 12
b) Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags über die
Europäische Union erhält folgende Fassung: Tschechische Republik 12
Dänemark 9
„Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Arti-
Deutschland 24
kel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit Estland 7
einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Griechenland 12
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder Spanien 21
umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehr- Frankreich 24
heit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, Irland 9
dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifi-
Italien 24
zierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölke-
rung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Zypern 6
Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss Lettland 7
nicht zustande.“ Litauen 9
c) Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union Luxemburg 6
erhält folgende Fassung: Ungarn 12
„(3) Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehr- Malta 5
heit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Niederlande 12
Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Euro- Österreich 12
päischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit Polen 21
einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Portugal 12
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder Slowenien 7
umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehr-
Slowakei 9
heit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen,
dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifi- Finnland 9
zierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölke- Schweden 12
rung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Vereinigtes Königreich 24“
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Kapitel 5 nationalen Zentralbank am Schlüssel für die Zeichnung des Kapi-
tals wird analog zu Artikel 29.1 und nach Maßgabe des Artikels
Der Auschuss der Regionen
29.2 berechnet. Die Bezugszeiträume für die statistischen Daten
entsprechen denjenigen, die für die letzte der alle fünf Jahre vor-
A r t i k e l 15 zunehmenden Anpassungen der Gewichtsanteile nach Artikel
29.3 herangezogen wurden.“
Artikel 263 Absatz 3 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt fest-
gesetzt:
Titel II
Belgien 12
Tschechische Republik 12 Sonstige Änderungen
Dänemark 9
Deutschland 24 A r t i k e l 18
Estland 7 In Artikel 57 Absatz 1 des EG-Vertrags wird Folgendes hinzu-
Griechenland 12 gefügt:
Spanien 21
„Für in Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen nach
Frankreich 24 innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31.
Irland 9 Dezember 1999.“
Italien 24
Zypern 6
A r t i k e l 19
Lettland 7
Litauen 9 Artikel 299 Absatz 1 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:
Luxemburg 6 „(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, die Tsche-
Ungarn 12 chische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik
Malta 5 Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das
Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die
Niederlande 12
Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland,
Österreich 12 die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik
Polen 21 Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die
Portugal 12 Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische
Slowenien 7 Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die
Slowakei 9 Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte
Finnland 9 Königreich Großbritannien und Nordirland.“
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24“
Dritter Teil
Ständige Bestimmungen
Kapitel 6
Der Ausschuss für Wissenschaft und Technik
Titel I
A r t i k e l 16 Anpassung der Rechtsakte der Organe
Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags
erhält folgende Fassung:
A r t i k e l 20
„(2) Der Ausschuss besteht aus neununddreißig Mitgliedern,
die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.“ Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte werden nach Maß-
gabe jenes Anhangs angepasst.
Kapitel 7 A r t i k e l 21
Die Europäische Zentralbank Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der in
Anhang III aufgeführten Rechtsakte werden gemäß den dort auf-
gestellten Leitlinien nach dem Verfahren und unter den Voraus-
A r t i k e l 17 setzungen des Artikels 57 vorgenommen.
In Protokoll Nr. 18 über die Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,
das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beigefügt ist, wird in Artikel 49 folgender Absatz angefügt:
Titel II
„49.3 Wenn ein Land oder mehrere Länder Mitgliedstaaten Sonstige Bestimmungen
werden und ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken sich dem
ESZB anschließen, erhöht sich automatisch das gezeichnete A r t i k e l 22
Kapital der EZB und der Höchstbetrag der Währungsreserven,
die der EZB übertragen werden können. Die Erhöhung bestimmt Die in Anhang IV dieser Akte aufgeführten Maßnahmen werden
sich durch Multiplikation der dann jeweils geltenden Beträge mit unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen angewandt.
dem Faktor, der das Verhältnis zwischen dem Gewichtsanteil der
betreffenden beitretenden nationalen Zentralbanken und dem
A r t i k e l 23
Gewichtsanteil der nationalen Zentralbanken, die bereits Mitglied
des ESZB sind, im Rahmen des erweiterten Schlüssels für die Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und
Zeichnung des Kapitals ausdrückt. Der Gewichtsanteil jeder nach Anhörung des Europäischen Parlaments die bei einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1423
Änderung der Gemeinschaftsregelung gegebenenfalls erforder- Zypern 2
lichen Anpassungen der Bestimmungen dieser Akte über die Lettland 3
Gemeinsame Agrarpolitik vornehmen. Diese Anpassungen Litauen 3
können vor dem Tag des Beitritts vorgenommen werden.
Luxemburg 2
Ungarn 5
Malta 2
Vierter Teil Niederlande 5
Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer Österreich 4
Polen 8
Portugal 5
Titel I Slowenien 3
Übergangsmaßnahmen Slowakei 3
Finnland 3
Schweden 4
A r t i k e l 24 Vereinigtes Königreich 10
Die in den Anhängen V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV zu b) in Bezug auf Artikel 205 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 des
dieser Akte aufgeführten Maßnahmen finden auf die neuen EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3
Mitgliedstaaten unter den in diesen Anhängen festgelegten des Euratom-Vertrags:
Bedingungen Anwendung.
Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindest-
zahl von
A r t i k e l 25 – 88 Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach
(1) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen
von Artikel 107 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und in Bezug auf sind;
Artikel 190 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 – 88 Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens
des Euratom-Vertrags wird die Zahl der Sitze für die neuen Mit- zwei Dritteln der Mitglieder umfassen, in allen anderen
gliedstaaten im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab Fällen.
dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-
c) in Bezug auf Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 des EU-
2009 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt:
Vertrags:
Tschechische Republik 24
Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 88 Stimmen
Estland 6 zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei
Zypern 6 Dritteln der Mitglieder umfassen.
Lettland 9
d) in Bezug auf Artikel 34 Absatz 3 des EU-Vertrags:
Litauen 13
Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit
Ungarn 24
erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Arti-
Malta 5 kel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Euro-
Polen 54 päischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit
Slowenien 7 einer Mindestzahl von 88 Stimmen zustande, welche die
Slowakei 14 Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder
umfassen.
(2) Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 des EG-Vertrags und
Artikel 108 Absatz 2 des Euratom-Vertrags werden die Abgeord- (2) Treten weniger als zehn neue Mitgliedstaaten der Union bei,
neten der Völker der neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Par- so wird durch Beschluss des Rates die Schwelle für die qualifi-
lament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn zierte Mehrheit für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2004 auf
der Wahlperiode 2004-2009 des Europäischen Parlaments von einen Wert festgesetzt, der so nah wie möglich bei 71,26 % der
den Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen Gesamtzahl der Stimmen liegt.
festgelegten Verfahren bestimmt.
A r t i k e l 27
A r t i k e l 26 (1) Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere
(1) Für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2004 gelten die fol- Zölle“ bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
genden Bestimmungen Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates
über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemein-
a) in Bezug auf Artikel 205 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel
schaften1) oder entsprechenden Vorschriften in einem diesen
118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags:
ersetzenden Beschluss umfassen auch die von der Gemein-
Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit schaft für den Handel der neuen Mitgliedstaaten mit Drittländern
erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen
gewogen: Zolltarif ergebenden Zollsätze und entsprechender Zollzuge-
Belgien 5 ständnisse berechnet werden.
Tschechische Republik 5 (2) Für das Jahr 2004 belaufen sich die einheitliche MWSt-
Dänemark 3 Eigenmittelbemessungsgrundlage und die BNE-Bemessungs-
Deutschland 10 grundlage (Bruttonationaleinkommen) gemäß Artikel 2 Absatz 1
Buchstaben c und d des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom
Estland 3
des Rates für jeden neuen Mitgliedstaat auf zwei Drittel der Jah-
Griechenland 5 resbemessungsgrundlage. Die BNE-Bemessungsgrundlage für
Spanien 8 jeden neuen Mitgliedstaat, die bei der Berechnung der Finanzie-
Frankreich 10 rung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten
Irland 3
Italien 10 1) ABl. L 253 vom 7. 10. 2000, S. 42.
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Die in der besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität enthaltenen
Beschlusses 2000/597/EG des Rates zu berücksichtigen ist, Beträge von 1 Mrd. Euro für Polen und 100 Mio. Euro für die
beläuft sich ebenfalls auf zwei Drittel der Jahresbemessungs- Tschechische Republik werden bei allen Berechnungen im Hin-
grundlage. blick auf die Aufteilung der Strukturfondsmittel für die Jahre
2004–2006 berücksichtigt.
(3) Zum Zwecke der Bestimmung des eingefrorenen Satzes
für 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b des Beschlusses
2000/597/EG, Euratom des Rates wird die begrenzte MWSt-
Eigenmittelbemessungsgrundlage der neuen Mitgliedstaaten auf A r t i k e l 31
der Grundlage von zwei Dritteln ihrer nicht begrenzten MWSt- (1) Die nachstehend aufgeführten neuen Mitgliedstaaten über-
Eigenmittelbemessungsgrundlage und zwei Dritteln ihres BNE weisen die folgenden Beträge an den Forschungsfonds für Kohle
berechnet. und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat
vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom
27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des
A r t i k e l 28 EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und
(1) Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaf- Stahl1):
ten für das Haushaltsjahr 2004 wird durch einen Berichtigungs- (in Mio. Euro zu laufenden Preisen)
haushaltsplan, der am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, angepasst, um
den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Tschechische Republik 39,88
Estland 2,5
(2) Die zwölf monatlichen Zwölftel der MWSt- und der BNE-
Eigenmittel, die die neuen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Lettland 2,69
Berichtigungshaushaltsplans überweisen müssen, sowie die Ungarn 9,93
rückwirkende Anpassung der monatlichen Zwölftel für den Zeit- Polen 92,46
raum Januar – April 2004, die nur für die derzeitigen Mitglied-
Slowenien 2,36
staaten gelten, werden in Achtel umgerechnet, die im Zeitraum
Mai – Dezember 2004 abgerufen werden. Die rückwirkenden Slowakei 20,11
Anpassungen, die sich aus etwaigen weiteren im Jahr 2004 (2) Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl
angenommenen Berichtigungshaushaltsplänen ergeben, werden werden beginnend mit dem Jahr 2006 in vier Raten jeweils am
ebenso in gleiche Teile umgerechnet, die während des restlichen ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt über-
Jahres abgerufen werden. wiesen:
2006: 15 %
A r t i k e l 29
2007: 20 %
Die Gemeinschaft überweist der Tschechischen Republik,
2008: 30 %
Zypern, Malta und Slowenien am ersten Arbeitstag jedes Monats
als Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Europäischen 2009: 35 %
Gemeinschaften im Jahr 2004 ab dem Tag des Beitritts ein Ach-
tel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden
Beträge des vorübergehenden Haushaltsausgleichs: A r t i k e l 32
2004 2005 2006 (1) Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, wer-
(in Mio. Euro zu Preisen von 1999) den nach dem 31. Dezember 2003 im Rahmen des Programms
PHARE2), des Programms für grenzübergreifende Zusammenar-
Tschechische Republik 125,4 178,0 85,1 beit im Rahmen des PHARE-Programms3), der Heranführungs-
Zypern 68,9 119,2 112,3 mittel für Zypern und Malta4), des ISPA-Programms5) und des
Malta 37,8 65,6 62,9 SAPARD-Programms6) keine Mittelbindungen für die neuen Mit-
Slowenien 29,5 66,4 35,5 gliedstaaten mehr vorgenommen. Vorbehaltlich der nachstehen-
den Einzelbestimmungen und Ausnahmen oder anders lautender
Bestimmungen dieses Vertrags werden die neuen Mitgliedstaa-
A r t i k e l 30 ten ab dem 1. Januar 2004 in Bezug auf die in der Interinstitutio-
nellen Vereinbarung vom 6. Mai 19997) festgelegten ersten drei
Die Gemeinschaft überweist der Tschechischen Republik, Est- Rubriken der Finanziellen Vorausschau in der gleichen Weise
land, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien behandelt wie die derzeitigen Mitgliedstaaten. Die Obergrenzen
und der Slowakei am ersten Arbeitstag jedes Monats als Aus- der zusätzlichen Verpflichtungen der Rubriken 1, 2, 3 und 5 der
gaben des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemein- Finanziellen Vorausschau im Zusammenhang mit der Erweite-
schaften im Jahr 2004 ab dem Tag des Beitritts ein Achtel und in rung sind in Anhang XV festgelegt. Im Rahmen des Haushalts-
den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden Beträge plans 2004 dürfen jedoch vor dem Beitritt des betreffenden
einer besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität: neuen Mitgliedstaats keine Mittelbindungen für Programme oder
Einrichtungen vorgenommen werden.
2004 2005 2006
(in Mio. Euro zu Preisen von 1999)
1) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.
Tschechische Republik 174,7 91,55 91,55 2) Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11)
Estland 15,8 2,9 2,9 (geänderte Fassung).
3) Verordnung (EG) Nr. 2760/98 (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49)
Zypern 27,7 5,05 5,05 (geänderte Fassung).
Lettland 19,5 3,4 3,4 4) Verordnung (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3)
Litauen 34,8 6,3 6,3 (geänderte Fassung).
5) Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73)
Ungarn 155,3 27,95 27,95 (geänderte Fassung).
Malta 12,2 27,15 27,15 6) Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).
7) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem
Polen 442,8 550,0 450,0
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die
Slowenien 65,4 17,85 17,85 Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens
Slowakei 63,2 11,35 11,35 (ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1425
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausgaben aus den Mitteln des gebührend begründeten Fällen einer Heranführungshilfe für
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt- Verträge, die zwischen dem Beitritt und dem Tag des Kommis-
schaft, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 und sionsbeschlusses unterzeichnet wurden, und einer weiteren
Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates Durchführung von Heranführungshilfen für einen begrenzten
über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik1); für diese Zeitraum vorbehaltlich einer Ex-ante-Kontrolle von Ausschrei-
Ausgaben können gemäß Artikel 2 dieser Akte erst ab dem Tag bung und Auftragsvergabe durch die Kommission zustimmen.
des Beitritts Zuschüsse der Gemeinschaft gewährt werden.
(2) Globale Mittelbindungen, die vor dem Beitritt im Rahmen
Dagegen gilt Absatz 1 für Ausgaben zur Entwicklung des länd- der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumente erfolgt
lichen Raums im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und sind, einschließlich des Abschlusses und der Verbuchung späte-
Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, gemäß rer rechtlicher Einzelverpflichtungen und Zahlungen nach dem
Artikel 47a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über Beitritt, unterliegen weiterhin den Regelungen und Verordnungen
die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente und werden bis zum
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt- Abschluss der betreffenden Programme und Projekte in den ent-
schaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter sprechenden Kapiteln des Haushalts veranschlagt. Dessen
Verordnungen2) vorbehaltlich der Bedingungen, die in den Ände- ungeachtet werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge,
rungen der genannten Verordnung in Anhang II dieser Akte fest- die nach dem Beitritt eingeleitet werden, in Einklang mit den ein-
gelegt sind. schlägigen Gemeinschaftsrichtlinien durchgeführt.
(3) Vorbehaltlich des letzten Satzes von Absatz 1 werden die (3) Für die in Absatz 1 genannte Heranführungshilfe wird im
neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2004 unter denselben letzten vollen Kalenderjahr vor dem Beitritt letztmalig eine Pro-
Bedingungen wie die derzeitigen Mitgliedstaaten mit finanzieller grammplanung durchgeführt. Die Aufträge für Maßnahmen im
Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Rahmen dieser Programme sind innerhalb der folgenden zwei
Gemeinschaften an den Gemeinschaftsprogrammen und -ein- Jahre zu vergeben und die Auszahlungen haben, wie in der
richtungen teilnehmen. Die Bedingungen, die in den von den Finanzierungsvereinbarung7) vorgesehen, in der Regel bis Ende
Europäischen Gemeinschaften und den neuen Mitgliedstaaten des dritten Jahres nach der Mittelbindung zu erfolgen. Verlänge-
angenommenen Beschlüssen, Übereinkünften und Vereinbarun- rungen der Auftragsvergabefrist werden nicht genehmigt. Für
gen der Assoziationsräte für die Teilnahme dieser Mitgliedstaa- Auszahlungen können in gebührend begründeten Ausnahmefäl-
ten an den Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen fest- len befristete Verlängerungen genehmigt werden.
gelegt sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch die
für die betreffenden Programme und Einrichtungen geltenden (4) Zur Gewährleistung der erforderlichen schrittweisen Ein-
Bestimmungen ersetzt. stellung der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumen-
te sowie des ISPA-Programms8) und eines reibungslosen Über-
(4) Tritt einer der in Artikel 1 Absatz 1 des Beitrittsvertrags gangs von den vor dem Beitritt geltenden Regelungen auf die
genannten Staaten der Gemeinschaft nicht im Laufe des Jahres nach dem Beitritt geltenden Regelungen kann die Kommission
2004 bei, so werden Anträge des betreffenden Staates auf die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass
Zuschüsse aus Mitteln der ersten drei Rubriken der Finanziellen das erforderliche Statutspersonal in den neuen Mitgliedstaaten
Vorausschau für 2004 hinfällig. In diesem Fall sind die entspre- nach dem Beitritt noch maximal fünfzehn Monate weiter tätig ist.
chenden Beschlüsse, Übereinkünfte oder Vereinbarungen des In diesem Zeitraum gelten für Beamte, die vor dem Beitritt in
betreffenden Assoziationsrates für den Staat weiterhin für das Planstellen in den neuen Mitgliedstaaten eingewiesen wurden
gesamte Jahr 2004 gültig. und die nach dem Beitritt weiterhin in diesen Staaten ihren Dienst
(5) Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung zu verrichten haben, ausnahmsweise die gleichen finanziellen
des Übergangs von der Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die und materiellen Bedingungen, wie sie die Kommission vor dem
sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, werden von der Beitritt gemäß Anhang X des Statuts der Beamten der Europäi-
Kommission erlassen. schen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften - Verordnung
(EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/689) – angewandt hat. Die für
A r t i k e l 33 die Verwaltung der Heranführungshilfe erforderlichen Verwal-
tungsausgaben einschließlich der Bezüge für sonstige Bedien-
(1) Vom Tag des Beitritts an werden Ausschreibung, Auftrags- stete werden für das gesamte Jahr 2004 und bis einschließlich
vergabe, Durchführung und Zahlungen im Rahmen von Heran- Juli 2005 aus der Haushaltslinie „Unterstützungsausgaben für
führungshilfen nach den Programmen PHARE3) und PHARE- Maßnahmen“ (früherer Teil B des Haushaltsplans) oder entspre-
CBC4) sowie aus den Heranführungsmitteln für Zypern und chenden Haushaltslinien der einschlägigen Vorbeitritts-Haushal-
Malta5) von Durchführungsstellen in den neuen Mitgliedstaaten te für die in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente und das
verwaltet. ISPA-Programm finanziert.
Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für Ausschreibung und (5) Können gemäß Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmig-
Auftragsvergabe wird mit einem entsprechenden Beschluss der te Projekte nicht länger im Rahmen dieses Instruments finanziert
Kommission aufgehoben, wenn das Erweiterte Dezentrale werden, so können sie in Programme zur Entwicklung des länd-
Durchführungssystem (Extended Decentralised Implementation lichen Raums einbezogen werden, die aus dem Europäischen
System – EDIS) anhand der im Anhang zu der Verordnung (EG)
Nr. 1266/1999 des Rates zur Koordinierung der Hilfe für die bei-
1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
trittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und
2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/896) festgelegten 3) Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11)
Kriterien und Bedingungen positiv beurteilt worden ist. (geänderte Fassung).
4) Verordnung (EG) Nr. 2760/98 (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49) (geän-
Wird dieser Kommissionsbeschluss zur Aufhebung der Ex-ante-
Kontrolle nicht vor dem Tag des Beitritts gefasst, so kann für derte Fassung).
5) Verordnung (EG) Nr. 555/2000 (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3) (geän-
keinen der Verträge, die zwischen dem Tag des Beitritts und dem derte Fassung).
Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet werden, Heran- 6) ABl. L 232 vom 2.9.1999, S. 34.
führungshilfe gewährt werden. 7) Phare-Leitlinien (SEK (1999) 1596, aktualisiert am 6.9.2002 durch Dok.
C 3303/2).
Verzögert sich jedoch der Beschluss der Kommission zur Auf- 8) Verordnung (EG) Nr. 1267/99 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73) (geän-
hebung der Ex-ante-Kontrolle aus Gründen, die nicht den Be- derte Fassung).
hörden dieses neuen Mitgliedstaates zuzuschreiben sind, über 9) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung
den Tag des Beitritts hinaus, so kann die Kommission in (EG, Euratom) Nr. 2265/2001 (ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 1).
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finan- Union zur Durchführung des Schengen-Besitzstandes und der
ziert werden. Sind dafür besondere Übergangsmaßnahmen Kontrollen an den Außengrenzen unterstützt werden.
erforderlich, so erlässt die Kommission diese nach den Verfahren
Um die bei der Vorbereitung der Teilnahme an Schengen erkann-
des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des
ten Mängel abzustellen, kommen die folgenden Maßnahmenar-
Rates mit allgemeinen Bedingungen über die Strukturfonds1).
ten für eine Finanzierung im Rahmen der Schengen-Fazilität in
Frage:
Artikel 34 – Investitionen in den Bau, die Renovierung und die Verbesse-
rung der Infrastruktur an den Grenzübergangsstellen und der
(1) Vom Tag des Beitritts bis Ende 2006 stellt die Union den
entsprechenden Gebäude;
neuen Mitgliedstaaten eine vorübergehende Finanzhilfe (im
Folgenden „Übergangsfazilität“ genannt) bereit, um die Ver- – Investitionen in jede Art von Betriebsausrüstung (z.B. Labor-
waltungskapazität der neuen Mitgliedstaaten zur Anwendung ausrüstung, Detektoren, Hardware und Software für das
und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu entwickeln und Schengener Informationssystem SIS 2, Transportmittel);
zu stärken und den gegenseitigen Austausch bewährter Prakti- – Ausbildungsmaßnahmen für das Grenzschutzpersonal;
ken zu fördern.
– Beitrag zu den Kosten für Logistik und Betrieb.
(2) Mit der Unterstützung wird dem anhaltenden Erfordernis,
die institutionellen Kapazitäten in bestimmten Bereichen zu stär- (2) Die folgenden Beträge werden im Rahmen der Schengen-
ken, durch Maßnahmen entsprochen, die nicht von den Struktur- Fazilität in Form von Pauschalzuschüssen mit dem Tag des Bei-
fonds finanziert werden können; dies betrifft insbesondere die tritts für die nachstehend genannten Empfänger-Mitgliedstaaten
folgenden Bereiche: zur Verfügung gestellt:
– Justiz und Inneres (Stärkung des Justizwesens, Außengrenz- 2004 2005 2006
kontrollen, Strategie für die Korruptionsbekämpfung, Stärkung (in Mio. Euro zu Preisen von 1999)
der Strafverfolgungskapazitäten);
Estland 22,9 22,9 22,9
– Finanzkontrolle; Lettland 23,7 23,7 23,7
– Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Litauen 44,78 61,07 29,85
Betrugsbekämpfung; Ungarn 49,3 49,3 49,3
– Binnenmarkt, einschließlich Zollunion; Polen 93,34 93,33 93,33
Slowenien 35,64 35,63 35,63
– Umwelt;
Slowakei 15,94 15,93 15,93
– Veterinärdienste und Aufbau von Verwaltungskapazitäten im
Bereich Lebensmittelsicherheit; (3) Die Empfänger-Mitgliedstaaten sind für die Auswahl und
Durchführung der einzelnen Maßnahmen in Einklang mit diesem
– Verwaltungs- und Kontrollstrukturen für die Bereiche Land- Artikel verantwortlich. Ihnen obliegt es auch, die Verwendung der
wirtschaft und ländliche Entwicklung, einschließlich des Inte- Mittel der Fazilität mit Hilfsgeldern aus anderen Gemeinschafts-
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS); instrumenten zu koordinieren, und sie haben dabei die Verein-
– nukleare Sicherheit (Stärkung der Effizienz und Kompetenz der barkeit mit den Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen sowie
Behörden für nukleare Sicherheit und der Einrichtungen für die Einhaltung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushalts-
deren technische Unterstützung sowie der Stellen für die plan der Europäischen Gemeinschaften zu gewährleisten.
Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle); Die Pauschalzuschüsse sind innerhalb von drei Jahren nach der
– Statistik; ersten Zahlung zu verwenden; nicht verwendete oder ungerecht-
fertigt ausgegebene Mittel werden von der Kommission wieder
– Ausbau der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Erfor- eingezogen. Die Empfänger-Mitgliedstaaten müssen spätestens
dernissen, die in dem umfassenden Überwachungsbericht der sechs Monate nach Ablauf der Dreijahresfrist einen umfassenden
Kommission aufgezeigt sind und nicht von den Strukturfonds Bericht über die Verwendung der Pauschalzuschüsse mit einer
abgedeckt werden. Begründung der Ausgaben vorlegen.
(3) Über die Unterstützung im Rahmen der Übergangsfazilität Die Empfänger-Mitgliedstaaten üben diese Zuständigkeit unbe-
wird nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) schadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung
Nr. 3906/89 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder Mittel- des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften
und Osteuropas2) befunden. und in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung
(4) Das Programm wird gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchsta- über die dezentralisierte Verwaltung aus.
ben a und b der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan (4) Die Kommission behält das Recht auf Überprüfung durch
der Europäischen Gemeinschaften3) durchgeführt. Für Partner- das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Die Kommission und
schaftsprojekte zwischen öffentlichen Verwaltungen zum der Rechnungshof können nach den einschlägigen Verfahren
Zwecke des Institutionenaufbaus gilt weiterhin das in den Rah- auch Überprüfungen vor Ort durchführen.
menabkommen mit den derzeitigen Mitgliedstaaten zum Zwecke
der Heranführungshilfe festgelegte Verfahren für den Aufruf zur (5) Die Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die
Einreichung von Vorschlägen über das Netz der Kontaktstellen in für die Tätigkeit dieser Fazilität erforderlich sind.
den Mitgliedstaaten.
Die Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität Artikel 36
(zu Preisen von 1999) belaufen sich auf 200 Mio. EUR im Jahr Die in den Artikeln 29, 30, 34 und 35 genannten Beträge wer-
2004, 120 Mio. EUR im Jahr 2005 und 60 Mio. EUR im Jahr 2006. den jährlich im Rahmen der technischen Anpassung nach Num-
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb mer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999
der Grenzen der finanziellen Vorausschau bewilligt. angepasst.
1) ABl. L 161 vom 26. 6. 1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung
Artikel 35
(EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1).
(1) Es wird eine Schengen-Fazilität als zeitlich befristetes 2) ABl. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verord-
Instrument eingerichtet, mit der die Empfänger-Mitgliedstaaten nung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).
ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2006 bei der 3) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002,
Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1427
Titel II Verpflichtungen, Instrumenten der Zusammenarbeit oder
Beschlüssen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im
Sonstige Bestimmungen Bereich des Strafrechts im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags
und Richtlinien und Verordnungen in Bezug auf die gegenseitige
Anerkennung im Bereich des Zivilrechts im Rahmen des Titels IV
A r t i k e l 37
des EG-Vertrags in einem neuen Mitgliedstaat ernste Mängel auf
(1) Für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt oder besteht die Gefahr ernster Mängel, so kann die Kommission
kann ein neuer Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab dem Inkrafttreten
Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen dieser Akte auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf
oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets eigene Initiative und nach Konsultation der Mitgliedstaaten ange-
beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur messene Maßnahmen treffen und die Bedingungen und Einzel-
Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage heiten ihrer Anwendung festlegen.
wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an
Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden
die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen.
Aussetzung der Anwendung einschlägiger Bestimmungen und
Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitglied- Beschlüsse in den Beziehungen zwischen einem neuen Mit-
staat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mit-
gegenüber einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten gliedstaaten erfolgen, unbeschadet der Fortsetzung einer
beantragen. engen justiziellen Zusammenarbeit. Die Schutzklausel kann
(2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kom- sogar vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwa-
mission im Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforder- chung geltend gemacht werden und am Tag des Beitritts in
lichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen Kraft treten. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt
und Einzelheiten ihrer Anwendung fest. nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben,
sobald die Mängel beseitigt sind. Sie können jedoch über den
Im Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden,
die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden solange die Mängel weiter bestehen. Aufgrund von Fortschrit-
Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit ten des betreffenden neuen Mitgliedstaats bei der Beseitigung
Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen der festgestellten Mängel kann die Kommission die Maßnah-
sind sofort anwendbar; sie tragen den Interessen aller Beteiligten men nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise
Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen. anpassen. Die Kommission wird den Rat rechtzeitig unterrich-
(3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von ten, bevor sie Schutzmaßnahmen aufhebt, und wird allen
den Vorschriften des EG-Vertrags und von dieser Akte abwei- Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rech-
chen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die nung tragen.
in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang
solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des
Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören. A r t i k e l 40
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu
A r t i k e l 38 behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschrif-
Hat ein neuer Mitgliedstaat im Rahmen der Beitrittsverhand- ten der neuen Mitgliedstaaten während der in den Anhängen V
lungen eingegangene Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch bis XIV vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen
eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnen- zwischen den Mitgliedstaaten führen.
marktes hervorgerufen – einschließlich der Verpflichtungen in
allen sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten
mit grenzüberschreitender Wirkung betreffen – oder besteht die A r t i k e l 41
unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang
Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung
Inkrafttreten dieser Akte auf begründeten Antrag eines Mitglied- auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der
staats oder auf eigene Initiative geeignete Maßnahmen treffen. Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in dieser Akte genannten
Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der
Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarktes am Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 42
wenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls bestehende Absatz 2 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1260/2001 über die
sektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Solche Schutz- gemeinsame Marktorganisation für Zucker1) oder gegebenen-
maßnahmen dürfen nicht als willkürliche Diskriminierung oder als falls dem Verfahren nach den entsprechenden Artikeln anderer
versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitglied- Verordnungen über gemeinsame Markorganisationen oder ent-
staaten angewandt werden. Die Schutzklausel kann schon vor sprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorge-
dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend sehenen einschlägigen Ausschussverfahren erlassen. Die in die-
gemacht werden und am Tag des Beitritts in Kraft treten. Die sem Artikel genannten Übergangsmaßnahmen können während
Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechter- eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt erlassen wer-
halten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die ein- den und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschrän-
schlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können jedoch über den in ken. Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommissi-
Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange on und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstim-
die einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von mig verlängern.
Fortschritten der betreffenden neuen Mitgliedstaaten bei der
Die Übergangsmaßnahmen, welche die Durchführung von in
Erfüllung ihrer Verpflichtungen kann die Kommission die Maßnah-
dieser Akte nicht genannten Rechtsakten der Gemeinsamen
men in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission wird den Rat
Agrarpolitik betreffen, die infolge des Beitritts erforderlich sind,
rechtzeitig unterrichten, bevor sie die Anwendung von Schutz-
werden vor dem Beitritt vom Rat auf Vorschlag der Kommission
maßnahmen aufhebt, und wird allen Bemerkungen des Rates in
mit qualifizierter Mehrheit angenommen oder, wenn sie Rechts-
dieser Hinsicht gebührend Rechnung tragen.
akte betreffen, die ursprünglich von der Kommission erlassen
worden sind, von dieser nach dem für die Annahme der betref-
A r t i k e l 39 fenden Rechtsakte erforderlichen Verfahren erlassen.
Treten bei der Umsetzung, der Durchführung oder der An-
wendung von Rahmenbeschlüssen oder anderen einschlägigen 1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
A r t i k e l 42 b) Die Amtszeit von fünf der nach Absatz 1 ernannten Richter
des Gerichts erster Instanz endet am 31. August 2004. Diese
Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang
Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der
von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf
anderen Richter endet am 31. August 2007.
die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der
veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der (3)
Gemeinschaft ergibt, so werden diese Maßnahmen von der
a) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen
Kommission nach dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften
Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.
vorgesehenen einschlägigen Ausschussverfahren erlassen.
Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren b) Das Gericht erster Instanz nimmt im Einvernehmen mit dem
nach dem Beitritt getroffen und ihre Anwendung ist auf diesen Gerichtshof die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassun-
Zeitraum zu beschränken. gen seiner Verfahrensordnung vor.
c) Die angepassten Verfahrensordnungen bedürfen der Geneh-
migung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
Fünfter Teil (4) Bei der Entscheidung der am Tag des Beitritts anhängigen
Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem
Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht
erster Instanz bei Vollsitzungen sowie die Kammern in der
Titel I Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden
dabei die am Tag vor dem Tag des Beitritts geltenden Verfah-
Einsetzung der Organe und Gremien rensordnungen an.
A r t i k e l 43 A r t i k e l 47
Das Europäische Parlament nimmt die infolge des Beitritts Der Rechnungshof wird durch die Ernennung von zehn weite-
erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor. ren Mitgliedern mit einer Amtszeit von sechs Jahren ergänzt.
A r t i k e l 44 A r t i k e l 48
Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpas- Der Wirtschafts- und Sozialausschuss wird durch die Er-
sungen seiner Geschäftsordnung vor. nennung von 95 Mitgliedern ergänzt, welche die verschiedenen
wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilge-
sellschaft der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit der
A r t i k e l 45 so ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit
(1) Jeder Staat, der der Union beitritt, ist berechtigt, einen sei- der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
ner Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission zu stellen.
(2) Unbeschadet des Artikels 213 Absatz 1 Unterabsatz 2, des A r t i k e l 49
Artikels 214 Absatz 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 214 Absatz
2 des EG-Vertrags sowie des Artikels 126 Absatz 1 des Euratom- Der Ausschuss der Regionen wird durch die Ernennung von
Vertrags 95 Mitgliedern ergänzt, welche die regionalen und lokalen
Gebietskörperschaften der neuen Mitgliedstaaten vertreten und
a) wird ein Staatsangehöriger jedes neuen Mitgliedstaats mit von denen jeder ein Wahlmandat in einer regionalen oder lokalen
Wirkung vom Tag des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Gebietskörperschaft innehat oder gegenüber einer gewählten
Kommission ernannt. Die neuen Mitglieder der Kommission Versammlung politisch verantwortlich ist. Die Amtszeit dieser
werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und im Einver- Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag
nehmen mit dem Präsidenten der Kommission ernannt; des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
b) endet die Amtszeit der gemäß Buchstabe a ernannten sowie
der Mitglieder der Kommission, die mit Wirkung vom 23. Janu-
A r t i k e l 50
ar 2000 ernannt wurden, am 31. Oktober 2004;
c) nimmt eine neue Kommission, die sich aus einem Staatsan- (1) Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Ausschusses
gehörigen eines jeden Mitgliedstaats zusammensetzt, am für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 134 Absatz 2 des
1. November 2004 ihre Arbeit auf; die Amtszeit dieser neuen Euratom-Vertrags endet am Tag des Inkrafttretens dieser Akte.
Kommission endet am 31. Oktober 2009; (2) Nach dem Beitritt ernennt der Rat die neuen Mitglieder des
d) wird in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls zum EU-Vertrag über Ausschusses für Wissenschaft und Technik gemäß dem Ver-
und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen fahren des Artikels 134 Absatz 2 des Euratom-Vertrags.
Gemeinschaften über die Erweiterung der Europäischen
Union das Datum des 1. Januar 2005 durch das Datum des A r t i k e l 51
1. November 2004 ersetzt.
Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Sat-
(3) Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts erforderli- zungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen
chen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor. Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich
nach dem Beitritt vorgenommen.
A r t i k e l 46
(1) Der Gerichtshof wird durch die Ernennung von zehn Rich- A r t i k e l 52
tern ergänzt; desgleichen wird das Gericht erster Instanz durch (1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVI aufge-
die Ernennung von zehn Richtern ergänzt. führten, durch die Verträge und den Gesetzgeber geschaffenen
(2) Ausschüsse, Gruppen und sonstigen Gremien endet zur gleichen
Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befind-
a) Die Amtszeit von fünf der nach Absatz 1 ernannten Richter
lichen Mitglieder.
des Gerichtshofs endet am 6. Oktober 2006. Diese Richter
werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen (2) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVII auf-
Richter endet am 6. Oktober 2009. geführten, durch die Kommission eingesetzten Ausschüsse und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1429
Gruppen endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag ungarischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer,
des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. slowakischer und slowenischer Sprache abgefassten Rechtsakte
der Organe und der Europäischen Zentralbank sind vom Tag des
(3) Die in Anhang XVIII aufgeführten Ausschüsse werden mit
Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in
dem Beitritt vollständig neu besetzt.
den elf derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amts-
blatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute
in den derzeitigen Sprachen auf diese Weise veröffentlicht wor-
Titel II den sind.
Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe
A r t i k e l 59
A r t i k e l 53
Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach
Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 Artikel 33 des Euratom-Vertrags binnen drei Monaten nach dem
des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags gel- Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im
ten vom Tag des Beitritts an als an die neuen Mitgliedstaaten Hoheitsgebiet dieser Staaten den Gesundheitsschutz der Arbeit-
gerichtet, sofern diese Richtlinien und Entscheidungen an alle nehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender
derzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der Strahlungen sicherstellen sollen.
Richtlinien und Entscheidungen, die gemäß Artikel 254 Absätze 1
und 2 des EG-Vertrags in Kraft treten, werden die neuen Mit-
gliedstaaten so behandelt, als wären ihnen diese Richtlinien und
Entscheidungen zum Tag des Beitritts notifiziert worden. Titel III
Schlussbestimmungen
A r t i k e l 54
Sofern in den in Artikel 24 genannten Anhängen oder in ande-
ren Bestimmungen dieser Akte oder ihren Anhängen nicht eine A r t i k e l 60
andere Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die Die Anhänge I bis XVIII, die Anlagen dazu und die Protokolle
erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Nummern 1 bis 10, die dieser Akte beigefügt sind, sind Bestand-
Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und teil dieser Akte.
des Artikels 161 des Euratom-Vertrags vom Tag des Beitritts an
nachzukommen.
A r t i k e l 61
A r t i k e l 55
Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den
Auf ordnungsgemäß substantiierten Antrag eines der neuen Regierungen der neuen Mitgliedstaaten eine beglaubigte
Mitgliedstaaten kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kom- Abschrift des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags
mission vor dem 1. Mai 2004 zeitlich begrenzte Maßnahmen zur zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur
Gewährung von Ausnahmen von Rechtsakten der Organe Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge,
beschließen, die zwischen dem 1. November 2002 und dem Tag durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich des
der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags angenommen wurden. Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen
A r t i k e l 56
Atomgemeinschaft, des Vertrags über den Beitritt der Helleni-
Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat mit schen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Maß- zur Europäischen Atomgemeinschaft, des Königreichs Spanien
nahmen, die zur Durchführung der in den Artikeln 20, 21 und 22 und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschafts-
dieser Akte genannten Bestimmungen der Anhänge II, III und IV gemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft sowie
erforderlich sind. des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Euro-
A r t i k e l 57 päischen Union, in dänischer, deutscher, englischer, finnischer,
französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländi-
(1) Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe scher, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache.
aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforder-
lichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht Die in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer,
vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer
Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diese Anpas- Sprache abgefassten Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte
sungen treten mit dem Beitritt in Kraft. beigefügt. Diese Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie
die Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge in den der-
(2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ
zeitigen Sprachen.
die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem
Zweck die erforderlichen Wortlaute fest; der Rat beschließt dabei
mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.
A r t i k e l 62
Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekreta-
A r t i k e l 58
riats des Rates der Europäischen Union hinterlegten internatio-
Die vor dem Beitritt erlassenen und vom Rat, der Kommission nalen Übereinkünfte wird den Regierungen der neuen Mitglied-
oder der Europäischen Zentralbank in tschechischer, estnischer, staaten vom Generalsekretär übermittelt.
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Protokoll Nr. 1
über die Änderungen der Satzung der Europäischen Investitionsbank
Erster Teil Vereinigtes Königreich 26 649 532 500
Spanien 15 989 719 500
Änderung
der Satzung der Europäischen Investitionsbank Belgien 7 387 065 000
Niederlande 7 387 065 000
Schweden 4 900 585 500
Artikel 1 Dänemark 3 740 283 000
Das Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitions- Österreich 3 666 973 500
bank wird wie folgt geändert: Polen 3 635 030 500
– Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 11 Absatz 2 Finnland 2 106 816 000
Unterabsätze 1, 2 und 3, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Griechenland 2 003 725 500
Absatz 1 Unterabsatz 1 werden durch die nachstehenden
Portugal 1 291 287 000
Texte ersetzt;
Tschechische Republik 1 212 590 000
– nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird ein neuer Unter-
Ungarn 1 121 583 000
absatz 4 hinzugefügt.
Irland 935 070 000
„Artikel 3 Slowakei 408 489 500
Nach Artikel 266 dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank: Slowenien 379 429 000
– das Königreich Belgien, Litauen 250 852 000
– die Tschechische Republik, Luxemburg 187 015 500
Zypern 180 747 000
– das Königreich Dänemark,
Lettland 156 192 500
– die Bundesrepublik Deutschland,
Estland 115 172 000
– die Republik Estland, Malta 73 849 000“
– die Hellenische Republik,
– das Königreich Spanien, Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3
– die Französische Republik, „(2) Der Verwaltungsrat besteht aus sechsundzwanzig
ordentlichen und sechzehn stellvertretenden Mitgliedern.
– Irland,
Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der
– die Italienische Republik, Gouverneure bestellt, wobei die einzelnen Mitgliedstaaten und
– die Republik Zypern, die Kommission jeweils ein ordentliches Mitglied benennen.
– die Republik Lettland, Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat
– die Republik Litauen, der Gouverneure wie folgt bestellt:
– das Großherzogtum Luxemburg, – zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepu-
blik Deutschland benannt werden;
– die Republik Ungarn,
– zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen
– die Republik Malta, Republik benannt werden;
– das Königreich der Niederlande, – zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen
– die Republik Österreich, Republik benannt werden;
– die Republik Polen, – zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten König-
reich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
– die Portugiesische Republik,
– ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien
– die Republik Slowenien,
und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen
– die Slowakische Republik, Einvernehmen benannt wird;
– die Republik Finnland, – ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Belgien,
– das Königreich Schweden, vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der
Niederlande im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
– das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“
– ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Däne-
mark, von der Hellenischen Republik und von Irland im
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
„(1) Die Bank wird mit einem Kapital von 163 727 670 000 EUR
– ein stellvertretendes Mitglied, das von der Republik Öster-
ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe
reich, der Republik Finnland und dem Königreich Schwe-
gezeichnet wird:1)
den im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
Deutschland 26 649 532 500
Frankreich 26 649 532 500 1) Die Zahlen für die neuen Mitgliedstaaten sind vorläufig und beruhen auf
Italien 26 649 532 500 der von Eurostat (New Cronos) veröffentlichten Prognose für 2002.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1431
– drei stellvertretende Mitglieder, die von der Tschechischen Slowenien 18 971 450 EUR
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Litauen 12 542 600 EUR
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Zypern 9 037 350 EUR
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu-
blik Slowenien und der Slowakischen Republik im gegen- Lettland 7 809 625 EUR
seitigen Einvernehmen benannt werden; ein stellvertreten- Estland 5 758 600 EUR
des Mitglied, das von der Kommission benannt wird; Malta 3 692 450 EUR
– ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission Diese Beiträge werden in acht gleichen Raten gezahlt, die am
benannt wird.“ 30. September 2004, 30. September 2005, 30. September 2006,
31. März 2007, 30. September 2007, 31. März 2008, 30. Sep-
Neuer Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 4 tember 2008 und 31. März 2009 fällig werden3).
„Der Verwaltungsrat kooptiert sechs Sachverständige ohne
Stimmrecht: drei ordentliche und drei stellvertretende Sach-
verständige.“ Artikel 4
Die neuen Mitgliedstaaten leisten zu den Rücklagen und zu
Artikel 12 Absatz 2
den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu
„(2) Soweit in dieser Satzung nicht etwas Gegenteiliges dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden
bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Verwaltungs- Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des
rates von mindestens einem Drittel seiner stimmberechtigten dem Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der
Mitglieder, die mindestens 50 % des gezeichneten Kapitals Bank ausgewiesen werden, zu den in Artikel 3 vorgesehenen
repräsentieren, getroffen. Für die qualifizierte Mehrheit sind Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe folgender
18 Stimmen und 68 % des gezeichneten Kapitals erforderlich. Prozentsätze der Rücklagen und Rückstellungen:4)
In der Geschäftsordnung der Bank wird festgelegt, wann der
Polen 2,4234 %
Verwaltungsrat beschlussfähig ist.“
Tschechische Republik 0,8084 %
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Ungarn 0,7477 %
„(1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und Slowakei 0,2723 %
acht Vizepräsidenten, die vom Rat der Gouverneure auf Vor- Slowenien 0,2530 %
schlag des Verwaltungsrates für sechs Jahre bestellt werden. Litauen 0,1672 %
Ihre Wiederbestellung ist zulässig.“
Zypern 0,1205 %
Lettland 0,1041 %
Estland 0,0768 %
Zweiter Teil Malta 0,0492 %
Übergangsbestimmungen
Artikel 5
Artikel 2
Kapitalbeiträge und Einzahlungen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4
Das Königreich Spanien zahlt den Betrag von 309 686 775 EUR dieses Protokolls werden von dem Königreich Spanien und den
als Anteil am eingezahlten Kapital entsprechend der Erhöhung neuen Mitgliedstaaten in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der
seines gezeichneten Kapitals. Dieser Beitrag wird in acht glei- Gouverneure nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt.
chen Raten gezahlt, die am 30. September 2004, 30. Septem-
ber 2005, 30. September 2006, 31. März 2007, 30. Septem-
ber 2007, 31. März 2008, 30. September 2008 und 31. März 2009 Artikel 6
fällig werden.1) (1) Unmittelbar nach dem Beitritt bestellt der Rat der Gouver-
Das Königreich Spanien leistet zu den Rücklagen und zu den den neure gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Satzung ein Mitglied des
Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Verwaltungsrats für jeden neuen Mitgliedstaat sowie die stellver-
Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag tretenden Mitglieder.
(Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des dem
(2) Die Amtszeit der so bestellten ordentlichen und stellver-
Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der Bank
tretenden Mitglieder läuft mit dem Ende der Jahressitzung des
ausgewiesen werden, zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeit-
Rates der Gouverneure ab, in welcher der Jahresbericht für das
punkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe von 4,1292 %
Geschäftsjahr 2007 geprüft wird.
der Rücklagen und Rückstellungen.
(3) Unmittelbar nach dem Beitritt kooptiert der Verwaltungsrat
die ordentlichen und die stellvertretenden Sachverständigen.
Artikel 3
Ab dem Tag des Beitritts zahlen die neuen Mitgliedstaaten die 1) Diese Termine beruhen auf der Annahme, dass die neuen Mitglied-
folgenden Beträge entsprechend ihrem Anteil an dem Kapital, staaten spätestens zwei Monate vor dem 30.9.2004 tatsächlich bei-
das auf das in Artikel 4 der Satzung festgelegte gezeichnete treten.
2) Die Zahlen sind vorläufig und beruhen auf der von Eurostat (New
Kapital eingezahlt wurde.2)
Cronos) veröffentlichten Prognose für 2002.
Polen 181 751 525 EUR 3) Diese Termine beruhen auf der Annahme, dass die neuen Mitglied-
Tschechische Republik 60 629 500 EUR staaten spätestens zwei Monate vor dem 30.9.2004 tatsächlich bei-
treten.
Ungarn 56 079 150 EUR 4) Die Zahlen sind vorläufig und beruhen auf der von Eurostat (New
Slowakei 20 424 475 EUR Cronos) veröffentlichten Prognose für 2002.
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Protokoll Nr. 2
über die Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie
1. Ungeachtet der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags sind die anlagen mit deren tatsächlicher Demontage gemessen, so
von der Tschechischen Republik im Zeitraum 1997 bis 2003 dass die Anlagen nicht wieder in Betrieb genommen werden
für die Umstrukturierung bestimmter Teile ihrer Stahlindus- können. Die Eröffnung des Konkurses eines Stahlunter-
trie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem gemeinsa- nehmens kann nicht als Kapazitätsreduzierung gewertet
men Markt vereinbar anzusehen, sofern werden.
– der Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 Diese Verringerung der Nettokapazität sowie alle weiteren
über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen zur Kapazitätssenkungen, die sich im Rahmen der Umstruktu-
Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen rierungsprogramme als erforderlich erweisen, werden ent-
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und sprechend dem in Anhang 2 enthaltenen Zeitplan vollzogen.
der Tschechischen Republik andererseits1) bis zum Tag
des Beitritts verlängert worden ist, 8. Die Tschechische Republik beseitigt nach Maßgabe des
Besitzstands bis zum Beitritt die Handelshemmnisse auf
– die Bestimmungen des Umstrukturierungsplans, auf- dem Kohlemarkt, so dass tschechische Stahlunternehmen
grund dessen das genannte Protokoll verlängert wurde, Kohle zu Weltmarktpreisen beziehen können.
für den gesamten Zeitraum 2002 bis 2006 eingehalten
werden, 9. Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Nová
HuÈ wird umgesetzt. Insbesondere
– die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt
sind, und a) wird das Werk Vysoké Pece Ostrava durch den Erwerb
– der tschechischen Stahlindustrie nach dem Tag des Bei- des uneingeschränkten Eigentums an diesem Werk in
tritts keine staatlichen Beihilfen für die Umstrukturierung den organisatorischen Rahmen von Nová Hut’ einge-
mehr zu gewähren ist. gliedert. Für diesen Zusammenschluss wird ein Termin
gesetzt, und es wird eine für deren Durchführung verant-
2. Die Umstrukturierung des tschechischen Stahlsektors nach wortliche Stelle bestimmt;
den Vorgaben der einzelnen Geschäftspläne der in Anhang
1 aufgeführten Unternehmen und gemäß den in diesem Pro- b) liegt der Schwerpunkt der Umstrukturierung auf folgen-
tokoll festgelegten Bedingungen wird bis spätestens 31. De- den Aspekten:
zember 2006 (nachstehend „Ende des Umstrukturierungs-
– Nová Hut’ muss sich von der Produktionsorientierung
zeitraums“ genannt) abgeschlossen.
zur Marktorientierung entwickeln und die Effizienz und
3. Nur den in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen (nach- Wirksamkeit der Unternehmensleitung verbessern, was
stehend „begünstigte Unternehmen“ genannt) können im auch mehr Transparenz bei den Kosten einschließt,
Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die tsche-
chische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden. – Nová Hut’ muss seine Produktpalette überprüfen und
in Märkte höherer Wertschöpfung vordringen,
4. Ein begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt,
– Nová Hut’ muss die erforderlichen Investitionen täti-
a) seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlus-
gen, um kurzfristig die Qualität der Fertigerzeugnisse
ses mit einem nicht in Anhang 1 aufgeführten Unterneh-
zu verbessern;
men zu übertragen;
b) in der Zeit bis zum 31. Dezember 2006 die Vermögens- c) wird die Belegschaft umstrukturiert; bis zum 31. Dezem-
werte eines nicht in Anhang 1 aufgeführten Unter- ber 2006 sind auf der Grundlage konsolidierter Zahlen-
nehmens, bei dem der Konkurs eröffnet wurde, zu über- angaben der betroffenen begünstigten Unternehmen
nehmen. Produktivitätsniveaus zu erreichen, die den der Produkt-
gruppen der EU-Stahlindustrie erzielten Niveaus ver-
5. Bei jeder anschließenden Privatisierung eines begünstigten gleichbar sind;
Unternehmens sind die in diesem Protokoll festgelegten
Bedingungen und Grundsätze der Rentabilität, der staat- d) wird die Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzbe-
lichen Beihilfen und der Kapazitätssenkungen einzuhalten. stimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands bis
zum Beitritt erreicht; dies schließt auch die erforderli-
6. Der Gesamtbetrag der den begünstigten Unternehmen zu chen Investitionen nach dem Geschäftsplan ein. Ent-
gewährenden Umstrukturierungsbeihilfe bestimmt sich sprechend dem Geschäftsplan werden auch die erfor-
nach den Rechtfertigungen des genehmigten tschechischen derlichen Investitionen für die Integrierte Vermeidung
Stahlumstrukturierungsplans und einzelnen vom Rat ge- und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)
nehmigten Geschäftsplänen. Jedoch ist die im Zeitraum getätigt, um die Einhaltung der Richtlinie 96/61/EG über
1997-2003 ausgezahlte Beihilfe auf jeden Fall auf höchstens die integrierte Vermeidung und Verminderung der
14 147 425 201 CZK begrenzt. Abhängig von den Erforder- Umweltverschmutzung2) bis zum 1. November 2007
nissen des genehmigten Umstrukturierungsplans erhält sicherzustellen.
Nová HuÈ von diesem Gesamtbetrag höchstens 5 700 075
201 CZK, Vítkovice Steel maximal 8 155 350 000 CZK und 10. Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Vítko-
Válcovny Plechu Fr˘dek Místek höchstens 292 000 000 vice Steel wird umgesetzt. Insbesondere
CZK. Die Beihilfe wird nur einmal gewährt. Die Tschechische
a) wird die Doppelanlage spätestens bis zum 31. Dezem-
Republik gewährt für die Umstrukturierung ihrer Stahlindus-
ber 2006 auf Dauer stillgelegt. Im Falle des Kaufs des
trie keine weiteren staatlichen Beihilfen.
Unternehmens durch einen strategischen Investor muss
7. Die Tschechische Republik verringert im Zeitraum 1997- der Abschluss des Kaufvertrags von der Stilllegung zum
2006 die Nettokapazität bei Fertigerzeugnissen um mindes- genannten Termin abhängig gemacht werden;
tens 590 000 Tonnen.
Die Kapazitätsreduzierung wird ausschließlich auf der 1) ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.
Grundlage endgültiger Schließungen von Produktions- 2) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1433
b) liegt der Schwerpunkt der Umstrukturierung auf folgen- spätestens zum 15. März und zum 15. September jedes
den Aspekten: Jahres, Berichte über die Umstrukturierung der begün-
stigten Unternehmen vor;
– einer Steigerung der Direktverkäufe und eine stärkere
Konzentration auf Kostensenkungen, da dies zu den – geht der erste Bericht bis zum 15. März 2003 und der letzte
wesentlichen Komponenten einer effizienteren Unter- Bericht bis zum 15. März 2007 bei der Kommission ein,
nehmensführung gehört; wenn diese nicht anders entscheidet;
– das Unternehmen passt sich an die Marktnachfrage – enthalten die Berichte alle für die Überwachung des
an und verlagert seine Produktion auf Produkte mit Umstrukturierungsprozesses sowie der Verringerung und
größerer Wertschöpfung; des Einsatzes von Kapazitäten erforderlichen Informatio-
– die vorgeschlagenen Investitionen in Verfahren zur nen und ausreichende finanzielle Daten, anhand deren
Erzeugung von wiedergewonnenem Stahl werden von bewertet werden kann, ob die in diesem Protokoll festge-
2004 auf 2003 vorgezogen, damit das Unternehmen legten Bedingungen erfüllt worden sind. Die Berichte ent-
stärker bei der Qualität als bei den Preisen konkurrie- halten zumindest die in Anhang 4 aufgeführten Informa-
ren kann. tionen, wobei sich die Kommission das Recht vorbehält,
diesen Anhang vor dem Hintergrund der bei der Überwa-
c) wird die Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzbe- chung gesammelten Erfahrungen zu ändern. Zusätzlich
stimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands bis zu den einzelnen Geschäftsberichten der in Anhang 1 auf-
zum Beitritt erreicht; dies schließt auch die erforder- geführten Unternehmen wird auch ein Bericht über die
lichen Investitionen nach dem Geschäftsplan ein, zu Gesamtlage des tschechischen Stahlsektors, einschließ-
denen auch das Erfordernis künftiger Investitionen zur lich der neueren makroökonomischen Entwicklungen,
Integrierten Vermeidung und Verminderung der Umwelt- erstellt;
verschmutzung (IPPC) gehört.
– verpflichtet die Tschechische Republik die begünstigten
11. Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Válco- Unternehmen, alle einschlägigen Daten offen zu legen,
vny Plechu Fr˘dek Místek (VPFM) wird umgesetzt. Insbe- die unter anderen Umständen als vertraulich eingestuft
sondere werden könnten. Bei ihrer Berichterstattung an den Rat
a) werden die Warmwalzwerke Nr. 1 und 2 bis Ende 2004 stellt die Kommission sicher, dass unternehmensspezi-
auf Dauer stillgelegt; fische vertrauliche Informationen nicht offen gelegt wer-
den.
b) liegt der Schwerpunkt der Umstrukturierung auf folgen-
den Aspekten: 18. Die Kommission kann jederzeit einen unabhängigen Berater
beauftragen, die Überwachungsergebnisse zu bewerten,
– Das Unternehmen muss die erforderlichen Investitio-
jede erforderliche Untersuchung anzustellen und der Kom-
nen tätigen, um kurzfristig die Qualität der Fertiger-
mission und dem Rat Bericht zu erstatten.
zeugnisse zu verbessern;
– Vorrang hat die Verwirklichung der wichtigsten für 19. Stellt die Kommission aufgrund der in Nummer 16 genann-
eine verbesserte Gewinnerzielung ermittelten Mög- ten Berichte erhebliche Abweichungen von den finanziellen
lichkeiten (einschließlich Umstrukturierung im Be- Daten fest, auf die sich die Rentabilitätsbewertung stützt, so
schäftigungsbereich, Kostensenkungen, Ertragsver- kann sie die Tschechische Republik auffordern, geeignete
besserungen, Neuorientierung des Vertriebs). Maßnahmen zur Verstärkung der Umstrukturierungsmaß-
nahmen der betreffenden begünstigten Unternehmen zu
12. Nachträgliche Änderungen an dem allgemeinen Umstruktu- ergreifen.
rierungsplan und den einzelnen Geschäftsplänen müssen
von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat geneh- 20. Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass
migt werden. a) die in diesem Protokoll für die Übergangsregelung ge-
13. Die Umstrukturierung erfolgt unter umfassender Transparenz nannten Bedingungen nicht erfüllt worden sind oder
und stützt sich auf solide marktwirtschaftliche Grundsätze. dass
14. Die Kommission und der Rat überwachen gemäß den Num- b) die Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind, die im
mern 15 bis 18 sorgfältig die Durchführung der Umstruktu- Rahmen der Verlängerung des Zeitraums, in dem die
rierung und die Erfüllung der in diesem Protokoll festgeleg- Tschechische Republik aufgrund des Europa-Abkom-
ten Bedingungen betreffend Rentabilität, staatliche Beihilfen mens1) ausnahmsweise staatliche Beihilfen für die
und Kapazitätssenkungen vor und nach dem Beitritt bis zum Umstrukturierung ihrer Stahlindustrie gewähren darf,
Ende des Umstrukturierungszeitraums. Zu diesem Zweck eingegangenen worden sind, oder
wird die Kommission dem Rat Bericht erstatten. c) die Tschechische Republik während des Umstrukturie-
15. Die Kommission und der Rat überwachen die Benchmarks rungszeitraums der Stahlindustrie und im Besonderen
für die Umstrukturierung gemäß Anhang 3. den begünstigten Unternehmen zusätzlich unzulässige
staatliche Beihilfen gewährt hat,
16. Im Rahmen der Überwachung wird 2003, 2004, 2005 und
2006 eine unabhängige Bewertung vorgenommen. Die von so wird die in diesem Protokoll festgelegte Übergangsrege-
der Kommission durchgeführte Rentabilitätsprüfung ist ein lung unwirksam.
wichtiges Element, um sicherzustellen, dass die Rentabilität
Die Kommission leitet geeignete Schritte ein und verlangt
erreicht wird.
von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der
17. Die Tschechische Republik beteiligt sich umfassend an allen Beihilfen, die unter Verstoß gegen die in diesem Protokoll
Überwachungsregelungen. Insbesondere gilt Folgendes: festgelegten Bedingungen gewährt wurden.
– legt die Tschechische Republik der Kommission bis zum
Ende des Umstrukturierungszeitraums alle 6 Monate, 1) ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Anhang 1
Unternehmen,
die im Rahmen des Programms zur Umstrukturierung des Stahlsektors
der Tschechischen Republik Anspruch auf staatliche Beihilfen haben
NOVÁ HUË, a. s.
Vratimovská 689
707 02 Ostrava-Kunãice
Tschechische Republik
VÍTKOVICE STEEL, a. s.
Ruská 2887/101
706 02 Ostrava-Vítkovice
Tschechische Republik
VÁLCOVNY PLECHU, a. s.
KfiiÏíkova 1377
Fr˘dek-Místek
Tschechische Republik
Anhang 2
Zeitplan für Kapazitätsänderungen (Abbau und Ausbau)1)
Unter- Anlagen Kapazitäts- Termin der Termin der
nehmen änderung Produktions- endgültigen
(t/Jahr) änderung Stilllegung
Poldi Hütte Walzwerke V1-V8 – 120 000 01.08.1999 31.05.2000
VPFM Warmwalzwerke – 70 000 31.12.2004 31.12.2005
Nrn. 1 und 2
Vítkovice Doppelwalzwerk – 130 000 30.06.2006 31.12.2006
Steel
Nová HuÈ Walzwerk für schweren – 600 000 31.08.2006 31.12.2006
Formstahl – HCC
Nová HuÈ Formstahlwalzwerk + 330 000 01.01.2007 –
Nettokapazitätsänderung – 590 000
1) Der Kapazitätsabbau sollte im Sinne der Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission (ABl.
L 286 vom 16.10.1991, S. 20) von Dauer sein.
Anhang 3
Benchmarks für die Umstrukturierung und Überwachung
1. Rentabilität
Unter Berücksichtigung der besonderen Regeln für die Rechnungslegung, die die
Kommission anwendet, muss jedes begünstigte Unternehmen spätestens am 31. De-
zember 2006 ein jährliches Mindest-Brutto-Betriebsergebnis in Prozent vom Umsatz
(10 % bei nicht integrierten stahlverarbeitenden Unternehmen, 13,5 % bei Verbund-
stahlwerken) erzielen, sowie eine Mindesteigenkapitalrendite von 1,5 % des Umsatzes.
Dies wird bei der gemäß Nummer 16 des Protokolls von 2003 bis 2006 jährlich vorzu-
nehmenden unabhängigen Bewertung überprüft.
2. Produktivität
Bis zum 31. Dezember 2006 ist schrittweise eine Gesamtproduktivität zu erzielen, die
mit der Produktivität der EU-Stahlindustrie vergleichbar ist. Dies wird bei der gemäß
Nummer 16 des Protokolls von 2003 bis 2006 jährlich vorzunehmenden unabhängigen
Bewertung überprüft.
3. Kostensenkungen
Besondere Bedeutung ist Kostensenkungen als einem der Schlüsselfaktoren der Ren-
tabilität beizumessen. Diese Maßnahmen werden uneingeschränkt umgesetzt, wie es
in den Geschäftsplänen der begünstigten Unternehmen vorgesehen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1435
Anhang 4
Nicht erschöpfende Liste der Informationsanforderungen
1. Produktion und Markt
– monatliche Produktion von Rohstahl, Halbfertig- und Fertigerzeugnissen nach
Kategorie und Produktpalette,
– vertriebene Erzeugnisse, einschließlich Mengen, Preisen und Märkten, aufge-
schlüsselt nach Produktpaletten.
2. Investitionen
– Einzelheiten der getätigten Investitionen,
– Termin des Abschlusses,
– Investitionskosten, Finanzierungsquelle und Betrag der etwaigen damit zusammen-
hängenden Beihilfe,
– gegebenenfalls Termin der Auszahlung der Beihilfe.
3. Personalabbau
– Anzahl der abgebauten Arbeitsplätze und zeitliche Staffelung des Abbaus
– Entwicklung der Beschäftigungslage in den begünstigten Unternehmen (Unter-
scheidung zwischen direkter und indirekter Beschäftigung).
4. Kapazität (in Bezug auf den gesamten Stahlsektor der Tschechischen Republik)
– Termin oder voraussichtlicher Termin der Aufgabe stillzulegender Produktions-
kapazitäten, ausgedrückt in MPP (unter normalen Arbeitsbedingungen erreichbare
maximale Jahresproduktion), und Beschreibung der Einzelheiten,
– Termin (oder voraussichtlicher Termin) der Demontage - im Sinne der Entscheidung
Nr. 3010/91/EGKS der Kommission vom 15. Oktober 1991 über die Auskunfts-
erteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitio-
nen1) – der betreffenden Anlage und Einzelheiten der Demontage,
– Termin (oder voraussichtlicher Termin) der Einführung neuer Kapazitäten und
Beschreibung ihrer Einzelheiten,
– Entwicklung der Gesamtkapazität in der Tschechischen Republik für Rohstahl und
Fertigerzeugnisse nach Kategorien.
5. Kosten
– Aufschlüsselung der Kosten und Entwicklung dieser Kosten in der Vergangenheit
und in Zukunft, insbesondere zur Einsparung von Personalkosten, bei dem Energie-
verbrauch, für Kosteneinsparungen bei Rohmaterial und Reduzierungen bei Zubehör
sowie externen Diensten.
6. Finanzielle Leistungsfähigkeit
– Entwicklung bei ausgewählten wichtigen Finanzkennzahlen, um sicherzustellen,
dass Fortschritte in Richtung auf die Rentabilität gemacht werden (die finanziellen
Ergebnisse und Kennzahlen müssen so mitgeteilt werden, dass sie einen Vergleich
mit dem finanziellen Umstrukturierungsplan des Unternehmens ermöglichen, und sie
müssen die Rentabilitätsbewertung der Kommission berücksichtigen),
– Höhe der finanziellen Belastung,
– Einzelheiten der Beihilfen und Zeitplan ihrer Gewährung,
– Einzelheiten und Zeitplan der Auszahlung bereits gewährter Beihilfen,
– Bedingungen für neue Darlehen (ungeachtet der Quelle).
7. Privatisierung
– Verkaufspreis und Vorgehen in Bezug auf bestehende Verbindlichkeiten,
– Verwendung des Verkaufserlöses,
– Zeitpunkt des Verkaufs,
– finanzielle Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verkaufs,
– Wert des Unternehmens/der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Verkaufs
und Verfahren für die Wertermittlung.
8. Gründung eines neuen Unternehmens oder Bau neuer Anlagen, die zu einer Kapazität-
serweiterung führen
– Identität jedes Beteiligten aus dem privaten bzw. dem öffentlichen Sektor,
– Finanzierungsquellen für die Gründung eines neuen Unternehmens oder den Bau
neuer Anlagen
– Bedingungen für die Beteiligung privater und öffentlicher Aktionäre,
– Managementstrukturen des neuen Unternehmens.
1) ABl. L 286 vom 16.10.1991, S. 20.
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Protokoll Nr. 3
über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern
Die hohen Vertragsparteien – Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
unter Hinweis darauf, dass in der der Schlussakte des Vertrags der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur
über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Europäischen Union beigefügt ist, nach Maßgabe jenes
Gemeinschaften beigefügten Gemeinsamen Erklärung betref- Protokolls sicherzustellen.“
fend die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland auf Zypern vorgesehen ist, dass die Regelung der
Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein- Artikel 2
schaft und den Hoheitszonen im Rahmen einer etwaigen Verein- (1) Die Hoheitszonen werden in das Zollgebiet der Gemein-
barung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schaft einbezogen, und zu diesem Zweck sind die im Ersten Teil
und der Republik Zypern festgelegt wird; des Anhangs zu diesem Protokoll aufgeführten Rechtsakte über
die Zollpolitik und die gemeinsame Handelspolitik mit den
unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Hoheits-
im Anhang angegebenen Änderungen auf die Hoheitszonen
zonen, die in dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern
anwendbar.
(im Folgenden der „Gründungsvertrag“) und dem zugehörigen
Notenwechsel vom 16. August 1960 festgelegt wurden; (2) Die im Zweiten Teil des Anhangs zu diesem Protokoll auf-
geführten Rechtsakte über Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern
in Anbetracht des Notenwechsels zwischen der Regierung des und andere Formen der indirekten Besteuerung sind mit den im
Vereinigten Königreichs und der Regierung der Republik Zypern Anhang angegebenen Änderungen auf die Hoheitszonen ebenso
vom 16. August 1960 betreffend die Verwaltung der Hoheits- anwendbar wie die einschlägigen, Zypern betreffenden Bestim-
zonen und der beigefügten Erklärung der Regierung des Ver- mungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts von der
einigten Königreichs, dass der Schutz der Interessen der in den Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Hoheitszonen wohnhaften oder beschäftigten Personen eines Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Repu-
der zu verwirklichenden Hauptziele darstellt und dass in diesem blik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu-
Zusammenhang diese Personen so weit wie möglich genauso blik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen
behandelt werden sollen wie in der Republik Zypern wohnhafte Union.
oder beschäftigte Personen; (3) Die im Dritten Teil des Anhangs zu diesem Protokoll aufge-
führten Rechtsakte werden wie im Anhang beschrieben geän-
ferner in Anbetracht der Bestimmungen des Gründungs-
dert, damit das Vereinigte Königreich die durch den Gründungs-
vertrags über die Zollregelung zwischen den Hoheitszonen und
vertrag gewährten Steuer- bzw. Zollermäßigungen und -befrei-
der Republik Zypern, insbesondere der Bestimmungen im
ungen für Lieferungen für seine Streitkräfte und beigeordnetes
Anhang F des Vertrags;
Personal beibehalten kann.
des weiteren in Anbetracht der Verpflichtung des Vereinigten
Königreichs, auf die Einrichtung von Zollstellen und anderen
Artikel 3
Grenzübergangsstellen zwischen seinen Hoheitszonen und der
Republik Zypern zu verzichten, sowie in Anbetracht der im Rah- Die folgenden Vertragsbestimmungen und dazugehörigen
men des Gründungsvertrags getroffenen Regelung, nach der die Bestimmungen finden auf die Hoheitszonen Anwendung:
Behörden der Republik Zypern in den Hoheitszonen eine Vielzahl a) Titel II des Dritten Teils des EG-Vertrags über die Landwirt-
von öffentlichen Dienstleistungen erbringen, auch in den Be- schaft und auf dieser Grundlage angenommene Bestimmun-
reichen Landwirtschaft, Zoll und Besteuerung; gen;
unter Bekräftigung dessen, dass der Beitritt der Republik b) gemäß Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b EG-Vertrag be-
Zypern zur Europäischen Union die Rechte und Pflichten der Ver- schlossene Maßnahmen.
tragsparteien des Gründungsvertrags nicht berührt;
Artikel 4
in dem Bewusstsein, dass daher die Anwendung einiger
Personen, die in den Hoheitszonen wohnhaft oder beschäftigt
Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen
sind und die gemäß den Regelungen des Gründungsvertrags
Gemeinschaft und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der
und des zugehörigen Notenwechsels vom 16. August 1960 unter
EG auf die Hoheitszonen erforderlich ist und Sonderregelungen
die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Republik
für die Durchführung dieser Bestimmungen in den Hoheitszonen
Zypern fallen, werden im Rahmen der Verordnung (EWG)
notwendig sind –
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen: Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern1), behandelt, als ob sie im Hoheitsgebiet der
Artikel 1 Republik Zypern wohnhaft oder beschäftigt wären.
Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft erhält folgende Fassung: Artikel 5
„b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten (1) Die Republik Zypern ist nicht verpflichtet, Kontrollen bei
Königreichs auf Zypern, Akrotiri und Dhekelia, nur insoweit Personen vorzunehmen, die ihre Land- und Seegrenzen zu den
Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Hoheitszonen überschreiten; die Beschränkungen der Gemein-
Regelungen des Protokolls über die Hoheitszonen des Ver- schaft für das Überschreiten ihrer Außengrenzen sind auf solche
einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Personen nicht anwendbar.
Zypern, das der Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik 1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1437
(2) Das Vereinigte Königreich führt entsprechend seinen Ver- Streitkräften des Vereinigten Königreichs von oder nach
pflichtungen gemäß dem Vierten Teil des Anhangs zu diesem Zypern aus- oder eingeführt werden.
Protokoll Kontrollen bei Personen durch, die die Außengrenzen
(2) Die Republik Zypern ist für die Verwaltung und Auszahlung
seiner Hoheitszonen überschreiten.
von Gemeinschaftsmitteln zuständig, auf die Personen in den
Hoheitszonen in Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik in
den Hoheitszonen nach Artikel 3 dieses Protokolls Anspruch
Artikel 6 haben; die Republik Zypern ist der Kommission gegenüber für
Um eine wirksame Umsetzung der Ziele dieses Protokolls diese Ausgaben rechenschaftspflichtig.
sicherzustellen, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann das Vereinigte
Artikel 2 bis 5 einschließlich des Anhangs durch einstimmigen Königreich gemäß den im Gründungsvertrag getroffenen Rege-
Beschluss ändern oder andere Bestimmungen des Vertrags zur lungen den zuständigen Behörden der Republik Zypern die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und andere einschlä- Wahrnehmung aller Aufgaben übertragen, die einem Mitglied-
gige Gemeinschaftsvorschriften unter den von ihm angegebenen staat durch die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 oder in deren
Bedingungen auf die Hoheitszonen anwenden. Die Kommission Rahmen auferlegt werden.
konsultiert das Vereinigte Königreich und die Republik Zypern,
(4) Das Vereinigte Königreich und die Republik Zypern arbeiten
bevor sie einen Vorschlag vorlegt.
zusammen, um eine wirksame Durchführung dieses Protokolls in
den Hoheitszonen sicherzustellen, und treffen gegebenenfalls
weitere Vereinbarungen zur Übertragung von Aufgaben im
Artikel 7 Zusammenhang mit der Durchführung der in den Artikeln 2 bis 5
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist das Vereinigte Königreich genannten Bestimmungen. Die Kommission erhält eine Abschrift
für die Durchführung dieses Protokolls in den Hoheitszonen ver- dieser Vereinbarungen.
antwortlich. Dabei gilt insbesondere Folgendes:
a) Bei Waren, die über einen Hafen oder Flughafen innerhalb der Artikel 8
Hoheitszone von oder nach Zypern aus- oder eingeführt
werden, ist das Vereinigte Königreich für die Durchführung Mit den Vereinbarungen dieses Protokolls soll ausschließlich
der in diesem Protokoll festgelegten gemeinschaftlichen die besondere Lage der Hoheitszonen des Vereinigten König-
Maßnahmen in den Bereichen Zollwesen, indirekte Besteue- reichs auf Zypern geregelt werden; sie finden weder auf ein
rung und gemeinsame Handelspolitik zuständig; anderes Hoheitsgebiet der Gemeinschaft Anwendung, noch stel-
len sie ganz oder teilweise einen Präzedenzfall für eine andere
b) Zollkontrollen bei Waren, die von den Streitkräften des Ver- Sonderregelung dar, die bereits besteht oder in einem anderen,
einigten Königreichs über einen Hafen oder Flughafen der in Artikel 299 des Vertrags genannten europäischen Hoheitsge-
Republik Zypern von oder nach Zypern aus- oder eingeführt biet getroffen wird.
werden, können innerhalb der Hoheitszonen vorgenommen
werden;
Artikel 9
c) das Vereinigte Königreich ist für die Ausstellung von Zu-
lassungen, Genehmigungen oder Bescheinigungen zustän- Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem
dig, die gemäß einer geltenden Gemeinschaftsmaßnahme Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Bestim-
gegebenenfalls für Waren erforderlich sind, die von den mungen dieses Protokolls vor.
Anhang
Alle Verweise auf Richtlinien und Verordnungen in diesem Protokoll sind als Verweise auf
die jeweiligen geänderten oder ersetzten Fassungen dieser Richtlinien und Verordnungen
und ihrer Durchführungsbestimmungen zu verstehen.
Erster Teil
1. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften; Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung erhält folgende
Fassung:
„(2) Die folgenden Gebiete, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen,
gelten mit Rücksicht auf die für sie geltenden Abkommen und Verträge als zum Zoll-
gebiet der Gemeinschaft gehörig:
a) Frankreich
das Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es in dem in Paris am 18. Mai 1963
unterzeichneten Zollabkommen festgelegt ist (Amtsblatt der Französischen Repu-
blik vom 27. September 1963, S. 8679);
b) Zypern
die Gebiete der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia,
so wie sie in dem am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrag zur
Gründung der Republik Zypern festgelegt sind (United Kingdom Treaty Series
No 4 (1961) Cmnd. 1252).“
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
2. Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif;
3. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaft-
liche System der Zollbefreiungen;
4. Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-
vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zoll-
kodex der Gemeinschaften;
5. Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen
gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstof-
fen und psychotropen Substanzen;
6. Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und
das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Sucht-
stoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden;
7. Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr
von Kulturgütern;
8. Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen
zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Ver-
vielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein
Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr;
9. Verordnung (EG) Nr. 1367/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungs-
vorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates über Maßnahmen zum
Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfälti-
gungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nich-
terhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr;
10. Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemein-
schaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit dop-
peltem Verwendungszweck.
Zweiter Teil
1. Die sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage wird wie
folgt geändert:
a) Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Absatz 1 und angesichts
– der Abkommen und Verträge, die das Fürstentum Monaco und die Insel Man mit
der Französischen Republik bzw. mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland geschlossenen haben,
– des Vertrags zur Gründung der Republik Zypern,
gelten das Fürstentum Monaco, die Insel Man und die auf Zypern gelegenen
Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia für die Anwendung
dieser Richtlinie nicht als Drittlandsgebiete.“
b) Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird durch Hinzufügung eines dritten Gedanken-
strichs wie folgt geändert:
„– Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in den Hoheitszonen des Ver-
einigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia liegt, wie Umsätze behandelt wer-
den, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort die Republik Zypern ist.“
2. Artikel 2 Absatz 4 der in der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992
über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle ver-
brauchsteuerpflichtiger Waren wird durch Hinzufügung eines vierten Gedankenstrichs
wie folgt geändert:
„– den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia durchgeführ-
ten Geschäfte so behandelt werden, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestim-
mungsort in der Republik Zypern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1439
Dritter Teil
1. Artikel 135 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das
gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen wird durch Hinzufügung eines neuen
Buchstabens d wie folgt geändert:
„d) im Vereinigten Königreich die Befreiungen für die Einfuhr von Waren für den
Gebrauch oder Verbrauch der Streitkräfte oder des zivilen Begleitpersonals oder
für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen nach dem Vertrag zur Gründung
der Republik Zypern vom 16. August 1960.“
2. Die sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage wird wie
folgt geändert:
a) In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g wird ein vierter Gedankenstrich aufgenommen:
„– die unter dem dritten Gedankenstrich getroffenen Ausnahmeregelungen gelten
auch für Waren und Dienstleistungen, die von den gemäß dem Vertrag zur
Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960 auf der Insel Zypern
stationierten Streitkräften des Vereinigten Königreichs eingeführt bzw. an diese
geliefert werden, sofern diese Einfuhren und Lieferungen für den Gebrauch oder
Verbrauch der Streitkräfte oder des zivilen Begleitpersonals oder für die Ver-
sorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind.“
b) Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) seiner nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben g und i, Artikel 15 und Artikel 16
Absatz 1 Teile B und C und Absatz 2 befreiten Umsätze;“
3. Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Febru-
ar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren wird durch Hinzufügung eines neuen Gedanken-
strichs wie folgt geändert:
„– für die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs, die gemäß dem Vertrag zur Grün-
dung der Republik Zypern vom 16. August 1960 auf der Insel Zypern stationiert
sind, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihr ziviles
Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen.“
Vierter Teil
1. Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
a) „Außengrenzen der Hoheitszonen“ deren Seegrenzen sowie deren Flughäfen und
Häfen, nicht jedoch deren Land- oder Seegrenzen zur Republik Zypern;
b) „Grenzübergangsstellen“ alle Grenzübergangsstellen, an denen von den zuständi-
gen Behörden des Vereinigten Königreichs ein Überschreiten der Außengrenzen
gestattet wird.
2. Das Vereinigte Königreich erlaubt ein Überschreiten der Außengrenzen der Hoheits-
zonen nur an den Grenzübergangsstellen.
3. a) Staatsangehörigen eines Drittstaates wird das Überschreiten der Außengrenzen
der Hoheitszonen nur dann gestattet, wenn sie
i) über ein gültiges Reisedokument verfügen;
ii) über ein gültiges Visum für die Republik Zypern verfügen, sofern ein solches
vorgeschrieben ist;
iii) eine mit Verteidigungsaufgaben verbundene Tätigkeit ausüben oder ein Famili-
enangehöriger einer Person sind, die eine solche Tätigkeit ausübt, und
iv) keine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen.
b) Das Vereinigte Königreich kann von diesen Bestimmungen nur aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen abweichen.
c) Im Sinne der Bestimmung unter Buchstabe a Ziffer ii sind Mitglieder der Streitkräfte,
Angehörige des zivilen Begleitpersonals und Familienangehörige im Sinne des
Anhangs C zum Gründungsvertrag von der Visumspflicht für die Republik Zypern
ausgenommen.
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
4. Das Vereinigte Königreich führt bei Personen, die die Außengrenzen der Hoheitszonen
überschreiten, Kontrollen durch. Diese Kontrollen beinhalten eine Überprüfung der
Reisedokumente. Alle Personen werden zur Identitätsfeststellung wenigstens einmal
kontrolliert.
5. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs überwachen die Außengrenzen
außerhalb der Grenzübergangsstellen und die Grenzübergangsstellen außerhalb der
für sie festgesetzten Verkehrsstunden durch mobile Einheiten. Diese Überwachung
wird in einer Weise durchgeführt, dass kein Anreiz für eine Umgehung der Kontrollen
an den Grenzübergangsstellen entsteht. Die zuständigen Behörden des Vereinigten
Königreichs setzen angemessen qualifizierte Kräfte in ausreichender Zahl für die
Durchführung der Kontrollen und die Überwachung der Außengrenzen der Hoheits-
zonen ein.
6. Für eine wirksame Durchführung der Grenzkontrollen und der Grenzüberwachung sor-
gen die Behörden des Vereinigten Königreichs für eine enge und ständige Zusammen-
arbeit mit den Behörden der Republik Zypern.
7. a) Ein Asylbewerber, der aus einem Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
zum ersten Mal über eine der Hoheitszonen nach Zypern eingereist ist, wird auf
Antrag des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, in dessen Hoheitsge-
biet der Asylbewerber sich aufhält, in die Hoheitszone zurückgenommen.
b) Die Republik Zypern wird aufgrund humanitärer Erwägungen mit dem Vereinigten
Königreich zusammenarbeiten, um praktische Einzelheiten dafür festzulegen, wie
unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Hoheitszonen die Rechte von Asylbewerbern und illegalen Einwanderern in den
Hoheitszonen gewahrt werden können und ihren Bedürfnissen entsprochen wer-
den kann.
Erklärung der Europäischen Kommission
Die Europäische Kommission bestätigt, dass ihrer Auffassung nach die Bestimmungen
des Gemeinschaftsrechts, die gemäß Artikel 3 Buchstabe a dieses Protokolls für die
Hoheitszonen gelten, folgende Rechtsvorschriften einschließen:
a) die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handels-
regelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren;
b) die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen
Bestimmungen über die Strukturfonds, soweit zur Finanzierung der Maßnahmen zur
Entwicklung des ländlichen Raums in den Hoheitszonen im Rahmen des EAGFL-
Garantie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über
die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europaeischen Aus-
richtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1441
Protokoll Nr. 4
über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen
Die hohen Vertragsparteien –
unter Bekundung der Bereitschaft der Union, auch nach dem Beitritt Litauens zur
Europäischen Union im Zeitraum bis 2006 und darüber hinaus weiterhin eine angemesse-
ne zusätzliche Gemeinschaftshilfe für die Stilllegungsarbeiten zu leisten, und in Anbetracht
der Tatsache, dass Litauen unter Berücksichtigung dieses Ausdrucks der Solidarität der
Gemeinschaft zugesagt hat, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 bis
2009 stillzulegen;
in Würdigung der Tatsache, dass die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen
beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1500-MW-Reaktoren
vom Typ RBMK ein beispielloser Vorgang ist und für Litauen eine außergewöhnliche finan-
zielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des
Landes steht, und dass diese Stilllegung über die Laufzeit der derzeitigen Finanziellen
Vorausschau der Gemeinschaft hinaus fortgesetzt werden muss;
angesichts der Notwendigkeit, Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Ge-
meinschaftshilfe zu erlassen, mit der die Auswirkungen der Abschaltung und Stilllegung
des Kernkraftwerks Ignalina abgefangen werden sollen;
in Anbetracht dessen, dass Litauen bei seiner Verwendung der Gemeinschaftshilfe den
Bedürfnissen der von der Abschaltung des Kernkraftwerks Ignalina am stärksten betroffe-
nen Regionen gebührend Rechnung tragen wird;
unter Hinweis darauf, dass bestimmte durch staatliche Beihilfe unterstützte Maßnahmen
als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, und dass dazu die Stilllegung des
Kernkraftwerks Ignalina ebenso gehört wie die Verbesserung der Umweltfreundlichkeit
entsprechend dem Besitzstand und die Modernisierung der konventionellen Stromerzeu-
gungskapazitäten, die benötigt werden, um die beiden Reaktoren des Kernkraftwerks
Ignalina nach ihrer Abschaltung zu ersetzen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Litauen erkennt die Bereitschaft der Union an, eine angemessene zusätzliche Gemein-
schaftshilfe für Maßnahmen bereit zu stellen, die Litauen zur Stilllegung des Kernkraft-
werks Ignalina ergreift, und verpflichtet sich unter Würdigung dieses Ausdrucks der Soli-
darität, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 dieses Kernkraftwerks
spätestens am 31. Dezember 2009 abzuschalten und beide Blöcke anschließend stillzu-
legen.
Artikel 2
(1) Im Zeitraum 2004 bis 2006 stellt die Gemeinschaft Litauen eine zusätzliche Finanz-
hilfe für die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und Still-
legung des Kernkraftwerks Ignalina bereit (nachstehend „Ignalina-Programm“ genannt).
(2) Maßnahmen im Rahmen des Ignalina-Programms werden nach der Verordnung
(EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimm-
te Länder Mittel- und Osteuropas1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/
20012), beschlossen und umgesetzt.
(3) Das Ignalina-Programm umfasst unter anderem Folgendes: Maßnahmen zur Unter-
stützung der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina; Maßnahmen zur Verbesserung der
Umweltfreundlichkeit entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung konventio-
neller Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität der beiden Reak-
toren des Kernkraftwerks Ignalina ersetzt werden soll; sonstige Maßnahmen, die sich aus
dem Beschluss ergeben, dieses Kernkraftwerk abzuschalten und stillzulegen, und die zur
erforderlichen Umstrukturierung, Verbesserung der Umweltfreundlichkeit und Modernisie-
rung der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Energie in Litauen sowie zur
Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Verbesserung der Energieeffizienz in
Litauen beitragen.
1) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11–12.
2) ABl. L 342 vom 27.12.2001.
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
(4) Das Ignalina-Programm umfasst Maßnahmen, mit denen das Personal des Kraft-
werks dabei unterstützt werden soll, vor der Abschaltung der Reaktorblöcke und während
ihrer Stilllegung im Kernkraftwerk Ignalina ein hohes Maß an Betriebssicherheit aufrecht-
zuerhalten.
(5) Für den Zeitraum 2004 bis 2006 umfasst das Ignalina-Programm 285 Mio. EUR an
Verpflichtungsermächtigungen, die in gleichen jährlichen Tranchen zu binden sind.
(6) Bei bestimmten Maßnahmen können bis zu 100 % der Gesamtausgaben aus dem
Ignalina-Programm finanziert werden. Es sollten alle Anstrengungen unternommen wer-
den, um die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungs-
strategie für die Stilllegungsarbeiten in Litauen eingeführt worden ist, und um gegebenen-
falls andere Quellen für eine Kofinanzierung zu finden.
(7) Die Finanzhilfe im Rahmen des Ignalina-Programms kann ganz oder teilweise in
Form eines Beitrags der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds zur Unterstützung der
Stilllegung von Ignalina, der von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
lung verwaltet wird, bereit gestellt werden.
(8) Staatliche Beihilfen einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher oder internationaler Her-
kunft
– für die Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit entsprechend dem
Besitzstand und zur Modernisierung des litauischen Wärmekraftwerks in Elektrenai als
wichtigster Ersatz für die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraft-
werks Ignalina sowie
– für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina
sind mit dem Binnenmarkt im Sinne des EG-Vertrags vereinbar.
(9) Staatliche Beihilfen einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher oder internationaler Her-
kunft zur Unterstützung der Bemühungen Litauens, die Auswirkungen der Abschaltung
und Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina abzufangen, können im Einzelfall als nach dem
EG-Vertrag mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden; dies gilt insbesondere für
staatliche Beihilfen zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit.
Artikel 3
(1) Da die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ein langfristiges Vorhaben und für
Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis zur
Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, stellt die Union in Solidarität mit Litauen
angemessene zusätzliche Gemeinschaftshilfe für die Stilllegungsarbeiten auch über das
Jahr 2006 hinaus zur Verfügung.
(2) Zu diesem Zweck wird das Ignalina-Programm über das Jahr 2006 hinaus nahtlos
fortgesetzt und verlängert. Die Durchführungsbestimmungen für das verlängerte Ignalina-
Programm werden nach dem Verfahren des Artikels 56 der Beitrittsakte beschlossen und
treten spätestens mit Ablauf der derzeitigen Finanziellen Vorausschau in Kraft.
(3) Grundlage des nach Artikel 3 Absatz 2 verlängerten Ignalina-Programms sind die in
Artikel 2 genannten Elemente und Grundsätze.
(4) Die durchschnittlichen Gesamtmittel im Rahmen des verlängerten Ignalina-Pro-
gramms sind für den Zeitraum der nächsten Finanziellen Vorausschau angemessen zu
gestalten. Grundlage der Programmierung der Mittel sind der tatsächliche Zahlungsbedarf
und die Aufnahmekapazität.
Artikel 4
Unbeschadet des Artikels 1 gilt die allgemeine Schutzklausel nach Artikel 37 der Bei-
trittsakte im Falle einer Unterbrechung der Energieversorgung in Litauen bis zum
31. Dezember 2012.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1443
Protokoll Nr. 5
über den Transit von Personen auf dem Landweg
zwischen dem Kaliningrader Gebiet und
den übrigen Teilen der Russischen Föderation
Die hohen Vertragsparteien –
in Anbetracht der besonderen Situation des Kaliningrader Gebiets der Russischen
Föderation im Zusammenhang mit der Erweiterung der Union;
in Anerkennung der Verpflichtungen und Zusagen Litauens bezüglich des Besitzstands,
durch den ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geschaffen wird;
in Anbetracht insbesondere dessen, dass Litauen den EG-Besitzstand hinsichtlich der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im
Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind, sowie den EG-Besitzstand über die einheitliche Visummarke
spätestens ab dem Beitritt vollständig anwenden und umsetzen muss;
in Anerkennung der Tatsache, dass der Transit von Personen auf dem Landweg zwi-
schen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation durch
EU-Gebiet eine Angelegenheit der gesamten Union ist, als solche behandelt werden sollte
und keine nachteiligen Folgen für Litauen mit sich bringen darf;
in der Erwägung, dass der Rat nach Überprüfung der Erfüllung der erforderlichen Bedin-
gungen den Beschluss zu fassen hat, die Kontrollen an den Binnengrenzen abzuschaffen;
entschlossen, Litauen bei der möglichst raschen Erfüllung der Bedingungen für eine
uneingeschränkte Einbeziehung in das Schengen-Gebiet ohne Binnengrenzen zu helfen –
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Die Vorschriften und Regelungen der Gemeinschaft über den Transit von Personen auf
dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen
Föderation und insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April
2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Doku-
ments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der
Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs*) verzögern
oder verhindern als solche nicht die uneingeschränkte Beteiligung Litauens am Schengen-
Besitzstand, einschließlich der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen.
Artikel 2
Die Gemeinschaft unterstützt Litauen bei der Umsetzung der Vorschriften und Regelun-
gen über den Personentransit zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen
der Russischen Föderation, damit Litauen so bald wie möglich uneingeschränkt in den
Schengen-Raum einbezogen wird.
Die Gemeinschaft unterstützt Litauen bei der Bewältigung des Personentransits zwischen
dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation und trägt ins-
besondere alle zusätzlichen Kosten, die durch die Umsetzung der für diesen Transit gel-
tenden Bestimmungen des Besitzstands entstehen.
Artikel 3
Unbeschadet der Souveränitätsrechte Litauens werden etwaige weitere Beschlüsse
über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und
den übrigen Teilen der Russischen Föderation erst nach dem Beitritt Litauens vom Rat auf
Vorschlag der Kommission einstimmig angenommen.
*) ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8.
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Protokoll Nr. 6
über den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta
Die hohen Vertragsparteien
sind wie folgt übereingekommen:
Angesichts der äußerst geringen Anzahl von Wohneinheiten in Malta und des sehr
begrenzt verfügbaren Baulandes, das lediglich zur Deckung der durch die demografische
Entwicklung der derzeitigen Bewohner entstehenden Grundbedürfnisse ausreicht, kann
Malta in nicht diskriminierender Weise die geltenden Bestimmungen des Immobilieneigen-
tumsgesetzes (Erwerb durch Nicht-Gebietsangehörige) (Kapitel 246) über den Erwerb und
den Unterhalt von Immobilieneigentum als Zweitwohnsitze durch Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten, die sich nicht mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Malta aufgehalten
haben, beibehalten.
Malta wird für den Erwerb von Immobilieneigentum als Zweitwohnsitze in Malta Geneh-
migungsverfahren anwenden, die auf veröffentlichten, objektiven, dauerhaften und trans-
parenten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden auf nicht diskriminierende Weise ange-
wandt und dürfen nicht zwischen maltesischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen
anderer Mitgliedstaaten unterscheiden. Malta wird gewährleisten, dass Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten auf keinen Fall restriktiver behandelt werden als Staatsangehörige von
Drittstaaten.
Liegt der Wert eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu erwerbenden
Grundeigentums über dem nach maltesischen Rechtsvorschriften festgelegten Schwel-
lenwert von 30 000 MTL für Wohnungen bzw. von 50 000 MTL für andere Arten von Grund-
eigentum als eine Wohnung oder ein Objekt von historischem Wert, so wird eine Geneh-
migung erteilt. Malta kann diese gesetzlichen Schwellenwerte überprüfen, um Änderungen
auf dem Immobilienmarkt in Malta Rechnung zu tragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1445
Protokoll Nr. 7
über den Schwangerschaftsabbruch in Malta
Die hohen Vertragsparteien
sind wie folgt übereingekommen:
Der Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften sowie die Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genann-
ten Verträge berühren nicht die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über den
Schwangerschaftsabbruch im Hoheitsgebiet Maltas.
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Protokoll Nr. 8
über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie
1. Ungeachtet der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags sind die von Polen für die Umstruk-
turierung bestimmter Teile seiner Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als
mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, sofern
– der Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeug-
nisse zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen
andererseits1) bis zum Tag des Beitritts verlängert worden ist,
– die Bedingungen des Umstrukturierungsplans, auf dessen Grundlage das
genannte Protokoll verlängert wurde, in dem Zeitraum von 2002 bis 2006 einge-
halten werden,
– die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind und
– der polnischen Stahlindustrie nach dem Tag des Beitritts keine staatlichen Beihil-
fen für die Umstrukturierung mehr zu gewähren ist.
2. Die Umstrukturierung des polnischen Stahlsektors nach den Vorgaben der einzelnen
Geschäftspläne der in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen und im Einklang mit den
in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen wird bis spätestens 31. Dezember
2006 (nachstehend „Ende des Umstrukturierungszeitraums“ genannt) abgeschlos-
sen.
3. Nur den in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen (nachstehend „begünstigte Unter-
nehmen“ genannt) können im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die pol-
nische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden.
4. Ein begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt:
a) seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in
Anhang 1 aufgeführten Unternehmen zu übertragen;
b) in der Zeit bis zum 31. Dezember 2006 die Vermögenswerte eines nicht in An-
hang 1 aufgeführten Unternehmens, über das der Konkurs eröffnet wurde, zu
übernehmen.
5. Bei jeder anschließenden Privatisierung eines begünstigten Unternehmens sind das
Erfordernis der Transparenz zu wahren und die in diesem Protokoll festgelegten
Bedingungen und Grundsätze hinsichtlich der Rentabilität, der staatlichen Beihilfen
und Kapazitätsverringerungen einzuhalten. Im Rahmen des Verkaufs eines Unterneh-
mens oder einzelner Vermögenswerte wird keine weitere staatliche Beihilfe gewährt.
6. Die den begünstigten Unternehmen gewährten Umstrukturierungsbeihilfen bestim-
men sich nach den Rechtfertigungen in dem genehmigten polnischen Umstruktu-
rierungsplan und den vom Rat genehmigten einzelnen Geschäftsplänen. Die in
dem Zeitraum 1997–2003 ausgezahlten Beihilfen dürfen einen Gesamtbetrag von
3 387 070 000 PLN keinesfalls überschreiten.
Von diesem Gesamtbetrag
– dürfen die Umstrukturierungsbeihilfen, die Polskie Huty Stali (nachstehend „PHS“
genannt) seit 1997 bereits erhalten hat oder bis Ende 2003 noch erhalten wird,
3 140 360 000 PLN nicht überschreiten. PHS hat im Zeitraum 1997–2001 bereits
62 360 000 PLN an Umstrukturierungsbeihilfen erhalten; abhängig von den Anfor-
derungen des genehmigten Umstrukturierungsplans wird das Unternehmen weite-
re Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von 3 078 000 000 PLN in den Jahren 2002
und 2003 erhalten (die vollständig im Jahre 2002 auszuzahlen sind, falls die Über-
gangszeit im Rahmen von Protokoll Nr. 2 zum Europa-Abkommen Ende 2002 ver-
längert wird, ansonsten im Jahre 2003);
– dürfen die Umstrukturierungsbeihilfen für den Stahlsektor, die Huta Andrzej
S.A., Huta Bankowa Sp. z o.o., Huta Batory S.A., Huta Buczek S.A., Huta L.W.
Sp. z o.o., Huta ¸ab´dy S.A., und Huta Pokój S.A. (nachstehend „die anderen
begünstigten Unternehmen“ genannt) seit 1997 bereits erhalten haben oder bis
Ende 2003 noch erhalten werden, 246 710 000 PLN nicht überschreiten. Diese
Unternehmen haben im Zeitraum 1997–2001 bereits 37 160 000 PLN an Umstruk-
turierungsbeihilfen erhalten; abhängig von den Anforderungen des genehmigten
1) ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1447
Umstrukturierungsplans werden sie weitere Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von
210 210 000 PLN erhalten (davon 182 170 000 PLN im Jahre 2002 und
27 380 000 PLN im Jahre 2003, falls die Übergangszeit im Rahmen von Protokoll Nr.
2 zum Europa-Abkommen Ende 2002 verlängert wird, ansonsten 210 210 000 PLN im
Jahre 2003).
Weitere staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie
dürfen von Polen nicht gewährt werden.
7. Polen verringert im Zeitraum 1997-2006 die Nettokapazität bei Fertigerzeugnissen um
mindestens 1 231 000 Tonnen. Diese Gesamtmenge umfasst Nettokapazitätsver-
ringerungen von mindestens 715 000 jato bei warmgewalzten Erzeugnissen und
716 000 jato bei kaltgewalzten Erzeugnissen sowie eine Steigerung von höchstens
200 000 jato bei anderen Fertigerzeugnissen.
Die Kapazitätsverringerung wird ausschließlich auf der Grundlage endgültiger
Schließungen von Produktionsanlagen mit deren tatsächlicher Demontage gemes-
sen, so dass sie nicht wieder in Betrieb genommen werden können. Die Eröffnung
des Konkurses eines Stahlunternehmens kann nicht als Kapazitätsverringerung
gewertet werden.
Bei den in Anhang 2 angegebenen Nettokapazitätsverringerungen handelt es sich um
Mindestwerte; die tatsächlich zu erreichenden Nettokapazitätsverringerungen und
der Zeitrahmen hierfür werden auf der Grundlage des endgültigen Umstrukturie-
rungsprogramms Polens und der einzelbetrieblichen Geschäftspläne im Rahmen des
Europa Abkommens festgelegt, wobei dem Ziel, bis zum 31. Dezember 2006 die
Existenzfähigkeit der begünstigten Unternehmen sicherzustellen, Rechnung getragen
wird.
8. Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen PHS wird umgesetzt. Insbeson-
dere gilt Folgendes:
a) Der Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
– einer an Erzeugnissen ausgerichteten Neuorganisation der Produktionsanlagen
von PHS und der Sicherstellung einer funktionsorientierten horizontalen Orga-
nisation (Einkauf, Produktion, Vertrieb),
– der Einführung einer einheitlichen Verwaltungsstruktur bei PHS, die die umfas-
sende Verwirklichung von Synergien bei der Konsolidierung erlaubt,
– der Verlagerung des strategischen Schwerpunkts von PHS von der Produktori-
entierung zur Marktorientierung,
– der Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit des Managements von
PHS und Sicherstellung einer besseren Kontrolle des Direktvertriebs,
– der Überprüfung der Strategie der Unternehmensausgliederung durch PHS auf
der Grundlage vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen und gegebenenfalls
Wiedereingliederung von Diensten in das Mutterunternehmen,
– der Überprüfung der Produktpalette und der Reduzierung von Überkapazitäten
bei langen Halbfertigprodukten durch PHS und generelle Zuwendung zu Markt-
segmenten mit höherer Wertschöpfung,
– den Investitionen von PHS zur Verbesserung der Qualität der Fertigerzeugnis-
se; dabei ist besondere Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, dass zu einem
Termin, der im Zeitplan für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans für PHS
festgelegt ist, spätestens jedoch Ende 2006 im PHS-Werk in Kraków (Krakau)
eine Produktionsqualität von 3-Sigma erreicht wird;
b) PHS muss während der Umstrukturierungsphase möglichst hohe Kostenein-
sparungen durch Verbesserungen bei der Energieeffizienz und dem Einkauf sowie
durch Gewährleistung eines Produktivitätsniveaus, das den in der Europäischen
Union erreichten Niveaus vergleichbar ist, erzielen.
c) Die Belegschaft wird umstrukturiert; bis zum 31. Dezember 2006 müssen auf der
Grundlage konsolidierter Zahlen unter Einbeziehung der indirekten Beschäftigung
in den vollständig im Besitz von PHS befindlichen Dienstleistungsunternehmen
Produktivitätsniveaus erreicht werden, die den in der EU bei Produktgruppen der
Stahlindustrie erzielten Niveaus vergleichbar sind.
d) Jede Privatisierung muss auf einer Grundlage erfolgen, bei der das Erfordernis der
Transparenz beachtet wird und der Marktwert von PHS voll zum Tragen kommt.
Im Rahmen des Verkaufs werden keine weiteren Beihilfen gewährt.
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
9. Der Geschäftsplan für die anderen begünstigten Unternehmen wird umgesetzt. Ins-
besondere gilt Folgendes:
a) Bei allen anderen begünstigten Unternehmen liegt der Schwerpunkt der Umstruk-
turierungsbemühungen auf folgenden Aspekten:
– der Verlagerung des strategischen Schwerpunkts von der Produktorientierung
zur Marktorientierung,
– der Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit des Managements der
Unternehmen und Sicherstellung einer besseren Kontrolle des Direktvertriebs,
– der Überprüfung der Strategie der Unternehmensausgliederung auf der Grund-
lage vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen und gegebenenfalls Wiederein-
gliederung von Diensten in die Mutterunternehmen.
b) Im Unternehmen Huta Bankowa wird das Kosteneinsparungsprogramm durchge-
führt.
c) Im Unternehmen Huta Buczek wird die erforderliche finanzielle Unterstützung
durch die Gläubiger und örtlichen Finanzinstitute erwirkt und wird das Kostenein-
sparungsprogramm einschließlich einer Verringerung der Investitionskosten durch
Anpassung der bestehenden Produktionseinrichtungen durchgeführt.
d) Im Unternehmen Huta ¸ab´dy wird das Kosteneinsparungsprogramm durchge-
führt und die starke Ausrichtung des Unternehmens auf den Bergbau verringert.
e) Beim Unternehmen Huta Pokój werden in den Tochtergesellschaften internationa-
le Produktivitätsstandards erreicht, Einsparungen beim Energieverbrauch verwirk-
licht und die vorgeschlagenen Investitionen im Verarbeitungs- und Baubereich
des Unternehmens gestrichen.
f) Im Unternehmen Huta Batory ist eine Einigung mit den Gläubigern und Finanzin-
stituten über eine Umschuldung und Investitionsdarlehen zu erreichen. Das Unter-
nehmen muss ferner für wesentliche zusätzliche Kosteneinsparungen in Verbin-
dung mit einer Personalumstrukturierung und Ertragsverbesserungen sorgen.
g) Im Unternehmen Huta Andrzej ist durch Aushandlung einer Vereinbarung zwi-
schen den derzeitigen Kreditgebern, langfristigen Gläubigern, Warenkreditgebern
und den Finanzinstituten für eine solide finanzielle Grundlage für die Weiterent-
wicklung des Unternehmens zu sorgen. Ferner müssen zusätzliche Investitionen
in das Warmwalzwerk getätigt und das Personalabbauprogramm durchgeführt
werden.
h) Im Unternehmen Huta L.W. sind Investitionen für die Warmwalzprojekte und die
Fördereinrichtungen des Unternehmens sowie für Verbesserungen im Umweltbe-
reich erforderlich. Dieses Unternehmen muss auch durch Personalumstrukturie-
rungen und die Verringerung der Kosten der externen Dienste höhere Produkti-
vitätsniveaus erreichen.
10. Nachträgliche Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den ein-
zelnen Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat
genehmigt werden.
11. Die Umstrukturierung erfolgt unter umfassender Transparenz und stützt sich auf
solide marktwirtschaftliche Grundsätze.
12. Die Kommission und der Rat überwachen gemäß den Nummern 13 bis 18 sorgfältig
die Durchführung der Umstrukturierung und die Erfüllung der in diesem Protokoll
festgelegten Bedingungen betreffend Rentabilität, staatliche Beihilfen und Kapa-
zitätsverringerungen vor und nach dem Beitritt bis zum Ende des Umstrukturierungs-
zeitraums. Zu diesem Zweck erstattet die Kommission dem Rat Bericht.
13. Zusätzlich zur Überwachung der staatlichen Beihilfen überwachen die Kommission
und der Rat die in Anhang 3 aufgeführten Messgrößen für die Umstrukturierung.
14. Im Rahmen der Überwachung wird 2003, 2004, 2005 und 2006 eine unabhängige
Bewertung vorgenommen. Die Rentabilitätsprüfung der Kommission wird durchge-
führt und die Produktivität wird als Teil der Bewertung gemessen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1449
15. Polen beteiligt sich umfassend am gesamten Überwachungsschema. Insbesondere
gilt Folgendes:
– Polen legt der Kommission bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums halb-
jährlich, spätestens zum 15. März und zum 15. September jedes Jahres, Berichte
über die Umstrukturierung der begünstigten Unternehmen vor.
– Der erste Bericht geht bis zum 15. März 2003 und der letzte Bericht bis zum
15. März 2007 bei der Kommission ein, wenn diese nicht anders entscheidet.
– Die Berichte enthalten alle für die Überwachung des Umstrukturierungsprozesses,
der staatlichen Beihilfen sowie die Verringerung und den Einsatz von Kapazitäten
erforderlichen Informationen und ausreichende finanzielle Daten, anhand deren
bewertet werden kann, ob die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt
worden sind. Die Berichte enthalten zumindest die in Anhang 4 aufgeführten Infor-
mationen, wobei sich die Kommission das Recht vorbehält, diesen Anhang vor
dem Hintergrund der bei der Überwachung gesammelten Erfahrungen zu ändern.
Zusätzlich zu den einzelnen Geschäftsplänen der in Anhang 1 genannten Unter-
nehmen wird auch ein Bericht über die Gesamtlage des polnischen Stahlsektors,
einschließlich der neueren makroökonomischen Entwicklungen, erstellt.
– Außerdem sind von Polen alle zusätzlichen Informationen, die für die unabhängige
Bewertung gemäß Nummer 14 erforderlich sind, vorzulegen.
– Polen verpflichtet die begünstigten Unternehmen, alle einschlägigen Daten offen zu
legen, die unter anderen Umständen als vertraulich eingestuft werden könnten. Bei
ihrer Berichterstattung an den Rat stellt die Kommission sicher, dass unterneh-
mensspezifische vertrauliche Informationen nicht offen gelegt werden.
16. Die Kommission kann jederzeit einen unabhängigen Berater beauftragen, die Über-
wachungsergebnisse zu bewerten, jede erforderliche Untersuchung anzustellen und
der Kommission und dem Rat Bericht zu erstatten.
17. Stellt die Kommission aufgrund der Überwachung erhebliche Abweichungen von den
finanziellen Daten fest, auf die sich die Rentabilitätsbewertung stützt, so kann sie Polen
auffordern, geeignete Maßnahmen zur Verstärkung oder Änderung der Umstrukturie-
rungsmaßnahmen der betreffenden begünstigten Unternehmen zu ergreifen.
18. Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass
a) die in diesem Protokoll für die Übergangsregelung genannten Bedingungen nicht
erfüllt worden sind oder dass
b) die Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind, die im Rahmen der Verlängerung des
Zeitraums, in dem Polen aufgrund des Europa-Abkommens1) ausnahmsweise
staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung seiner Stahlindustrie gewähren darf,
eingegangenen worden sind, oder
c) Polen während des Umstrukturierungszeitraums der Stahlindustrie und im Beson-
deren den begünstigten Unternehmen zusätzlich unzulässige staatliche Beihilfen
gewährt hat,
so wird die in diesem Protokoll festgelegte Übergangsregelung unwirksam.
Die Kommission leitet geeignete Schritte ein und verlangt von den betreffenden
Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen, die unter Verstoß gegen die in diesem
Protokoll festgelegten Bedingungen gewährt wurden.
1) ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2.
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Anhang 1
Unternehmen, die im Rahmen des Programms
zur Umstrukturierung des Stahlsektors Polens staatliche Beihilfen erhalten
„Polskie Huty Stali“ S.A.
Katowice (Kattowitz)
Huta Andrzej S.A.
Zawadzkie
Huta Bankowa Sp. z o.o.
Dàbrowa Górnicza,
Huta Batory S.A.
Chorzów
Huta Buczek S.A.
Sosnowiec
Huta L.W. Sp. z o.o.
Warszawa
Huta ¸ab´dy S.A.
Gliwice
Huta Pokój S.A.
Ruda Âlàska.
Anhang 2
Zeitplan für Kapazitätsänderungen
(Kapazitätsverringerungen und -steigerungen)1)
Unter-
nehmen
|| Anlagen
|| Mindest-
kapazitäts-
|| Termin der
|| Termin der
Produktions- endgültigen
| || änderung
|| änderung
|| Stilllegung
| (t/Jahr)
PHS
|| Walzwerk für Fein-
und Mittelformstahl,
|| – 340 000
|| 1997
|| 1997
| Âwi´toch∏owice
| | |
¸ab´dy
| Walzwerk für Mittelformstahl
| – 90 000
| 2000
| 2000
PHS
|| Galvanisierstraße,
Âwi´toch∏owice
|| + 100 000
|| 2000
|| –
PHS
|| Bandstahl-Warmwalzwerk,
Kraków (Krakau)
|| – 700 000
|| 31.12.2002
|| 31.03.2005
PHS
|| Bandstahl-Kaltwalzwerk
Âwi´toch∏owice
|| – 36 000
|| 31.12.2002
|| 31.12.2005
L.W.
|| Schmalbandstahl-
Kaltwahlzwerk
|| – 30 000
|| 31.12.2002
|| 31.12.2004
¸ab´dy
| Walzwerk für Mittelformstahl
| – 90 000
| 30.09.2003
| 30.09.2003
¸ab´dy
| Universalplattenwalzwerk
| – 35 000
| 31.12.2003
| 31.12.2003
Bankowa
| Walzwerk für Mittelformstahl
| – 60 000
| 31.12.2004
| 31.12.2006
PHS
| Drahtwalzwerk, Sosnowiec
| + 200 000
| 01.01.2005
| –
PHS
|| Walzstraße für organisch
beschichtete Bleche
|| + 100 000
|| 01.01.2005
|| –
| Âwi´toch∏owice
| | |
PHS
|| Bandstahl-Kaltwalzwerke,
Kraków (vier Hoch-Umkehr-
|| – 650 000
|| 31.12.2005
|| 31.12.2006
|| walzwerke und fünf Ständer-
walzwerke
|| || ||
PHS
|| Blech-Warmwalzwerk, Kraków + 400 000
(Krakau)
|| || 01.01.2006
|| –
| Nettokapazitätsänderung
| – 1 231 000
| |
1) Der Kapazitätsabbau sollte im Sinne der Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission (ABl.
L 286 vom 16.10.1991, S. 20) von Dauer sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1451
Anhang 3
Benchmarks für die Umstrukturierung und Überwachung
1. Rentabilität
Unter Berücksichtigung der besonderen Regeln für die Rechnungslegung, die die
Kommission anwendet, muss jedes begünstigte Unternehmen spätestens am 31. De-
zember 2006 ein jährliches Brutto-Betriebsergebnis in Prozent vom Umsatz in
bestimmter Mindesthöhe (10 % bei nicht integrierten stahlverarbeitenden Unterneh-
men, 13,5 % bei Verbundstahlwerken) sowie eine Mindesteigenkapitalrendite von
1,5 % des Umsatzes erzielen. Dies wird bei der gemäß Nummer 14 des Protokolls von
2003 bis 2006 jährlich vorzunehmenden unabhängigen Bewertung überprüft.
2. Produktivität
Bis zum 31. Dezember 2006 ist schrittweise eine auf den konsolidierten Kosten- und
Beschäftigungszahlen sowie den Zahlen der direkten Beschäftigung basierende
Gesamtproduktivität zu erzielen, die mit der Produktivität der Stahlindustrie der EU ver-
gleichbar ist. Dies wird bei der gemäß Nummer 14 des Protokolls von 2003 bis 2006
jährlich vorzunehmenden unabhängigen Bewertung überprüft.
3. Kostensenkungen
Besondere Bedeutung ist Kostensenkungen als einem der Schlüsselfaktoren der Ren-
tabilität beizumessen. Diese Maßnahmen werden uneingeschränkt umgesetzt, wie es
in den Geschäftsplänen der begünstigten Unternehmen vorgesehen ist. Im Umstruktu-
rierungszeitraum müssen Kostensenkungen erfolgen, damit bis zum Ende des
Umstrukturierungszeitraums Kostenniveaus erreicht werden, die mit den Kostenni-
veaus in der Stahlindustrie der EU vergleichbar sind.
Anhang 4
Als Hinweis dienende Liste der Informationsanforderungen
1. Produktion und Markt
– monatliche Produktion und Produktionsprognose für den verbleibenden Umstruktu-
rierungszeitraum bei Rohstahl, Halbfertig- und Fertigerzeugnissen nach Kategorie
und Produktpalette,
– vertriebene Erzeugnisse und Vertriebsprognose für den verbleibenden Umstruktu-
rierungszeitraum, einschließlich Mengen, Preisen und Märkten, aufgeschlüsselt
nach Produktpaletten.
2. Investitionen
– Einzelheiten der getätigten Investitionen,
– Termin des Abschlusses,
– Investitionskosten, Finanzierungsquellen und Betrag aller etwaigen damit zusam-
menhängenden Beihilfen,
– ggf. Termin der Auszahlung der Beihilfe,
– Einzelheiten der geplanten Investitionen.
3. Personalabbau
– Anzahl der abgebauten Arbeitsplätze und Zeitplan des Abbaus,
– Entwicklung des Personalstands in den begünstigten Unternehmen (Unterschei-
dung zwischen direkter und indirekter Beschäftigung),
– Aufschlüsselung der Kosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung und externen
Dienstleistungsverträgen.
4. Kapazität (in Bezug auf den gesamten Stahlsektor in Polen)
– Termin oder voraussichtlicher Termin der Aufgabe stillzulegender Produktionskapa-
zitäten, ausgedrückt in MPP (unter normalen Arbeitsbedingungen erreichbare maxi-
male Jahresproduktion), und Beschreibung der Einzelheiten,
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
– Termin (oder voraussichtlicher Termin) der Demontage – im Sinne der Entscheidung
Nr. 3010/91/EGKS der Kommission vom 15. Oktober 1991 über die Auskunftertei-
lung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen1) –
der betreffenden Anlage und Einzelheiten der Demontage,
– Termin (oder voraussichtlicher Termin) der Einrichtung neuer Kapazitäten und deren
Beschreibung,
– Entwicklung der Gesamtkapazität in Polen für Rohstahl und Fertigerzeugnisse nach
Kategorien.
5. Kosten
– Aufschlüsselung der Kosten und Entwicklung dieser Kosten in der Vergangenheit
und in Zukunft, insbesondere zur Einsparung von Personalkosten, bei dem Energie-
verbrauch, für Kosteneinsparungen bei Rohmaterial und Reduzierungen bei Zubehör
sowie externen Diensten.
6. Finanzielle Leistungsfähigkeit
– Entwicklung bei ausgewählten wichtigen Finanzkennzahlen, um sicherzustellen,
dass Fortschritte in Richtung auf die Rentabilität gemacht werden (die finanziellen
Ergebnisse und Kennzahlen müssen so mitgeteilt werden, dass sie einen Vergleich
mit dem finanziellen Umstrukturierungsplan des Unternehmens ermöglichen, und sie
müssen die Rentabilitätsbewertung der Kommission berücksichtigen),
– Höhe der finanziellen Belastung,
– Einzelheiten der Beihilfen und Zeitplan ihrer Gewährung,
– Einzelheiten und Zeitplan der Auszahlung bereits gewährter Beihilfen,
– Bedingungen für neue Darlehen (ungeachtet der Quelle),
– geprüfte Jahresabschlüsse.
7. Privatisierung
– Privatisierungsverfahren,
– Verkaufspreis, Bedingungen und Vorgehen in Bezug auf bestehende Verbindlichkei-
ten,
– Verwendung des Verkaufserlöses,
– Zeitpunkt des Verkaufs,
– finanzielle Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verkaufs,
– Wert des Unternehmens/der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Verkaufs
und Verfahren für die Wertermittlung.
8. Gründung eines neuen Unternehmens oder Bau neuer Anlagen, die zu einer Kapa-
zitätssteigerung führen
– Identität jedes Beteiligten aus dem privaten bzw. dem öffentlichen Sektor,
– Finanzierungsquellen für die Gründung des neuen Unternehmens oder den Bau
neuer Anlagen,
– Bedingungen für die Beteiligung privater und öffentlicher Aktionäre,
– Managementstruktur des neuen Unternehmens.
9. Alle zusätzlichen Informationen, die für die unabhängige Bewertung gemäß Num-
mer 14 des Protokolls für erforderlich gehalten werden.
1) ABl. L 286 vom 16.10.1991, S. 20.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1453
Protokoll Nr. 9
betreffend die Reaktoren 1 und 2
des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei
Die hohen Vertragsparteien –
angesichts der Zusage der Slowakei, die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohu-
nice V1 im Jahr 2006 bzw. 2008 abzuschalten, und der Bereitschaft der Union, bis 2006
weiterhin Finanzhilfe als Fortsetzung der Heranführungshilfe zu leisten, die im Rahmen des
Phare-Programms zur Unterstützung der Stilllegungsmaßnahmen der Slowakei vorgese-
hen ist;
angesichts der Notwendigkeit, Durchführungsbestimmungen für die Fortsetzung der
gemeinschaftlichen Unterstützung zu erlassen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Slowakei verpflichtet sich, den Reaktor 1 des Kernkraftwerks Bohunice V1 spätes-
tens zum 31. Dezember 2006 und den Reaktor 2 dieses Kernkraftwerks spätestens zum
31. Dezember 2008 abzuschalten und diese Reaktoren anschließend stillzulegen.
Artikel 2
(1) Im Zeitraum 2004 bis 2006 stellt die Gemeinschaft der Slowakei eine zusätzliche
Finanzhilfe für die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung
und Stilllegung der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice bereit (nachstehend
„Finanzhilfe“ genannt).
(2) Die Finanzhilfe wird – auch nach dem Beitritt der Slowakei zur Union – nach der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für
bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 2500/20012), beschlossen und umgesetzt.
(3) Für den Zeitraum 2004–2006 beläuft sich die Finanzhilfe auf 90 Mio. EUR an Ver-
pflichtungsermächtigungen, die in gleichen jährlichen Tranchen zu binden sind.
(4) Die Finanzhilfe kann ganz oder teilweise in Form eines Beitrags der Gemeinschaft
zum Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Bohunice, der von der
Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet wird, bereit gestellt wer-
den.
Artikel 3
Die Europäische Union erkennt an, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Stilllegung des Kernkraftwerks Bohunice über die derzeitige Finanzielle Vorausschau hin-
aus fortgesetzt werden müssen und dass diese Maßnahmen eine beträchtliche finanzielle
Belastung für die Slowakei darstellen. Dies wird bei Beschlüssen über die Fortsetzung der
Finanzhilfe der EU in diesem Bereich nach 2006 berücksichtigt.
1) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.
2) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1.
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Protokoll Nr. 10
über Zypern
Die hohen Vertragsparteien –
in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, eine umfassende Regelung der Zypern-Frage im
Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
herbeizuführen, und ihrer vorbehaltlosen Unterstützung der auf dieses Ziel ausgerichteten
Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen,
in der Erwägung, dass eine derartige umfassende Regelung der Zypern-Frage noch
nicht zustande gekommen ist,
in der Erwägung, dass es daher erforderlich ist, die Anwendung des Besitzstandes in
den Teilen der Republik Zypern auszusetzen, in denen die Regierung der Republik Zypern
keine tatsächliche Kontrolle ausübt,
in der Erwägung, dass diese Aussetzung im Falle einer Regelung der Zypern-Frage auf-
zuheben ist,
in der Erwägung, dass die Europäische Union bereit ist, die Bedingungen einer solchen
Regelung im Einklang mit den Grundsätzen, auf denen die Europäische Union beruht, zu
berücksichtigen,
in der Erwägung, dass festgelegt werden muss, unter welchen Bedingungen die ein-
schlägigen Bestimmungen des EU-Rechts auf die Trennungslinie zwischen den oben
genannten Landesteilen sowie den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik
Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und der Östlichen Hoheitszone des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland Anwendung finden,
in dem Wunsch, dass der Beitritt Zyperns zur Europäischen Union allen zyprischen
Bürgern zugute kommt und zum inneren Frieden und zur Aussöhnung beiträgt,
in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Protokolls Maßnahmen ausschließt,
die auf dieses Ziel ausgerichtet sind,
in der Erwägung, dass derartige Maßnahmen nicht die Anwendung des Besitzstandes
gemäß den Bedingungen des Beitrittsvertrags in irgendeinem anderen Teil der Republik
Zypern beeinträchtigen dürfen –
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Artikel 1
(1) Die Anwendung des Besitzstandes wird in den Teilen der Republik Zypern ausge-
setzt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
(2) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission einstimmig über die Aufhebung
der in Absatz 1 genannten Aussetzung.
Artikel 2
(1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission einstimmig die Bedingungen für die
Anwendung des EU-Rechts auf die Trennungslinie zwischen den in Artikel 1 genannten
Landesteilen und den Landesteilen fest, in denen die Regierung der Republik Zypern eine
tatsächliche Kontrolle ausübt.
(2) Die Grenzlinie zwischen der Östlichen Hoheitszone und den in Artikel 1 genannten
Landesteilen gilt für die Dauer der Aussetzung der Anwendung des Besitzstandes nach
Artikel 1 als Teil der Außengrenzen der Hoheitszonen im Sinne von Teil IV des Anhangs
zum Protokoll über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland auf Zypern.
Artikel 3
(1) Keine Bestimmung dieses Protokolls schließt Maßnahmen zur Förderung der wirt-
schaftlichen Entwicklung der in Artikel 1 genannten Landesteile aus.
(2) Derartige Maßnahmen dürfen nicht die Anwendung des Besitzstandes gemäß den
Bedingungen des Beitrittsvertrags in anderen Teilen der Republik Zypern beeinträchtigen.
Artikel 4
Wenn es zu einer Regelung kommt, entscheidet der Rat einstimmig auf der Grundlage
eines Vorschlags der Kommission über die im Hinblick auf die türkisch-zyprische Gemein-
schaft vorzunehmenden Anpassungen der Modalitäten für den Beitritt Zyperns zur
Europäischen Union.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1455
Schlussakte
I. Text der Schlussakte
Die Bevollmächtigten
Seiner Majestät des Königs der Belgier,
des Präsidenten der Tschechischen Republik,
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark,
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,
des Präsidenten der Republik Estland,
des Präsidenten der Hellenischen Republik,
Seiner Majestät des Königs von Spanien,
des Präsidenten der Französischen Republik,
der Präsidentin Irlands,
des Präsidenten der Italienischen Republik,
des Präsidenten der Republik Zypern,
der Präsidentin der Republik Lettland,
des Präsidenten der Republik Litauen,
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg,
des Parlaments der Republik Ungarn,
des Präsidenten Maltas,
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande,
des Bundespräsidenten der Republik Österreich,
des Präsidenten der Republik Polen,
des Präsidenten der Portugiesischen Republik,
des Präsidenten der Republik Slowenien,
des Präsidenten der Slowakischen Republik,
der Präsidentin der Republik Finnland,
der Regierung des Königreichs Schweden,
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland,
die am sechzehnten April zweitausenddrei in Athen anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien,
dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen
Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Öster-
reich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slo-
wenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der
Slowakischen Republik zur Europäischen Union zusammengetreten sind,
haben festgestellt, dass die folgenden Texte im Rahmen der Konferenz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tsche-
chischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik zur Europäischen Union erstellt und ange-
nommen worden sind:
I. der Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen
Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxem-
burg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem König-
reich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tsche-
chischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn,
der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik zur Europäischen Union,
II. die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Repu-
blik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der
Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht,
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
III. die nachstehend aufgeführten und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht,
beigefügten Texte:
A. Anhang I: Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-
Besitzstandes und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab
dem Beitritt für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden sind (gemäß Artikel 3 der Bei-
trittsakte)
Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte
Anhang III: Liste nach Artikel 21 der Beitrittsakte
Anhang IV: Liste nach Artikel 22 der Beitrittsakte; Anlage
Anhang V: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Tschechische Republik; Anlagen A und B
Anhang VI: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Estland
Anhang VII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Zypern; Anlage
Anhang VIII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Lettland; Anlagen A und B
Anhang IX: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Litauen; Anlagen A und B
Anhang X: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Ungarn; Anlagen A und B
Anhang XI: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Malta; Anlagen A, B und C
Anhang XII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen; Anlagen A, B und C
Anhang XIII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Slowenien; Anlagen A und B
Anhang XIV: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Slowakei; Anlage
Anhang XV: Liste nach Artikel 32 Absatz 1 der Beitrittsakte
Anhang XVI: Liste nach Artikel 52 Absatz 1 der Beitrittsakte
Anhang XVII: Liste nach Artikel 52 Absatz 2 der Beitrittsakte
Anhang XVIII: Liste nach Artikel 52 Absatz 3 der Beitrittsakte
B. Protokoll Nr. 1 über die Änderungen der Satzung der Europäischen Investitionsbank
Protokoll Nr. 2 über die Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie
Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern
Protokoll Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen
Protokoll Nr. 5 über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen
der Russischen Föderation
Protokoll Nr. 6 über den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta
Protokoll Nr. 7 über den Schwangerschaftsabbruch in Malta
Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie
Protokoll Nr. 9 betreffend die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei
Protokoll Nr. 10 über Zypern
C. Die Wortlaute des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft sowie der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt worden sind, einschließlich des Vertrags über den
Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, des Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland
zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft sowie des Vertrags über den Beitritt des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen
Atomgemeinschaft, des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schwe-
den zur Europäischen Union in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tsche-
chischer und ungarischer Sprache.
Die hohen Vertragsparteien verpflichten sich, der Kommission sowie untereinander alle Informationen zu erteilen, die für die
Anwendung der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erforderlich sind. Diese Informationen sind,
soweit erforderlich, so rechtzeitig vor dem Tag des Beitritts vorzulegen, dass die uneingeschränkte Anwendung der Akte ab dem Tag
des Beitritts erfolgen kann; insbesondere gilt dies für das Funktionieren des Binnenmarktes. Die Kommission kann den neuen Ver-
tragsparteien gegebenenfalls den von ihr für angemessen erachteten Zeitpunkt für den Eingang oder die Übermittlung anderer spezi-
eller Informationen mitteilen. Eine Liste der Informationspflichten für den Veterinärbereich ist den Vertragsparteien am heutigen Tag
der Unterzeichnung überreicht worden.
II. Erklärungen der Bevollmächtigten
Außerdem haben die Bevollmächtigten die nachstehend aufgeführten und dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen.
1. Gemeinsame Erklärung: Das Eine Europa
2. Gemeinsame Erklärung zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
1. Gemeinsame Erklärung:
Das Eine Europa
Heute ist ein großer Augenblick für Europa. Wir haben heute die Beitrittsverhandlungen zwischen der Europäischen Union und Est-
land, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern abgeschlossen.
75 Millionen Menschen werden als neue Bürger der Europäischen Union begrüßt.
Wir, die derzeitigen und die beitretenden Mitgliedstaaten, erklären, dass wir den fortwährenden, umfassenden und unumkehrbaren
Erweiterungsprozess uneingeschränkt unterstützen. Die Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und Rumänien werden nach denselben
Grundsätzen fortgeführt, die für die bisherigen Verhandlungen maßgebend waren. Die bei diesen Verhandlungen bereits erzielten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1457
Ergebnisse werden nicht in Frage gestellt. Entsprechend den weiteren Fortschritten, die bei der Erfüllung der Kriterien für die Mit-
gliedschaft erzielt werden, besteht das Ziel darin, Bulgarien und Rumänien im Jahr 2007 als neue Mitglieder der Europäischen Union
willkommen zu heißen. Wir begrüßen auch die bedeutenden Beschlüsse, die heute in Bezug auf die nächste Phase der Bewerbung
der Türkei um eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union gefasst wurden.
Unser gemeinsamer Wunsch ist es, Europa zu einem Kontinent der Demokratie, der Freiheit, des Friedens und des Fortschritts zu
machen. Die Union wird weiterhin entschlossen sein, neue Trennungslinien in Europa zu vermeiden und Stabilität und Wohlstand
innerhalb der neuen Grenzen der Union und darüber hinaus zu fördern. Wir freuen uns darauf, in unserem gemeinsamen Bestreben,
dieses Ziel zu erreichen, zusammenzuarbeiten.
Unser Ziel ist das Eine Europa.
Belgien Tschechische Republik Dänemark
Deutschland Estland Griechenland
Spanien Frankreich Irland
Italien Zypern Lettland
Litauen Luxemburg Ungarn
Malta Niederlande Österreich
Polen Portugal Slowenien
Slowakei Finnland Schweden
Vereinigtes Königreich
2. Gemeinsame Erklärung
zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat gemäß Artikel 222 des EG-Vertrags und Artikel 138 des Euratom-Vertrags einstimmig die
Zahl der Generalanwälte erhöhen. Anderenfalls werden die neuen Mitgliedstaaten in das bestehende System für die Ernennung der
Generalanwälte einbezogen.
III. Sonstige Erklärungen
Die Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
A. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Estland
3. Gemeinsame Erklärung zur Jagd auf Braunbären in Estland
B. Gemeinsame Erklärungen: Mehrere derzeitige Mitgliedstaaten/mehrere neue Mitgliedstaaten
4. Gemeinsame Erklärung der Tschechischen Republik und der Republik Österreich zu ihrer bilateralen Vereinbarung über das
Kernkraftwerk Temelin
C. Gemeinsame Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten
5. Erklärung zur Entwicklung des ländlichen Raums
6. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Tschechische Republik
7. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Estland
8. Erklärung zu Ölschiefer, zum Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Elektrizitätsrichtlinie):
Estland
9. Erklärung zu den Fischereitätigkeiten Estlands und Litauens im Svalbard-Gebiet
10. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Lettland
11. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Litauen
12. Erklärung über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der
Russischen Föderation
13. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Ungarn
14. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Malta
15. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Polen
16. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Slowenien
17. Erklärung zur Entwicklung des transeuropäischen Netzes in Slowenien
18. Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Slowakei
D. Gemeinsame Erklärungen mehrerer derzeitiger Mitgliedstaaten
19. Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer:
Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei
20. Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Überwachung der nuklearen
Sicherheit
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
E. Allgemeine gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten
21. Allgemeine gemeinsame Erklärung
F. Gemeinsame Erklärungen mehrerer neuer Mitgliedstaaten
22. Gemeinsame Erklärung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu Artikel 38 der Beitrittsakte
23. Gemeinsame Erklärung der Republik Ungarn und der Republik Slowenien zu Anhang X Kapitel 7 Nummer 1 Buchstabe a Zif-
fer ii und zu Anhang XIII Kapitel 6 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i der Beitrittsakte
G. Erklärungen der Tschechischen Republik
24. Erklärung der Tschechischen Republik zur Verkehrspolitik
25. Erklärung der Tschechischen Republik zu Arbeitnehmern
26. Erklärung der Tschechischen Republik zu Artikel 35 des EU-Vertrags
H. Erklärungen der Republik Estland
27. Erklärung der Republik Estland zum Stahlsektor
28. Erklärung der Republik Estland zur Fischerei
29. Erklärung der Republik Estland zur Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC)
30. Erklärung der Republik Estland zur Lebensmittelsicherheit
I. Erklärungen der Republik Lettland
31. Erklärung der Republik Lettland zur Stimmengewichtung im Rat
32. Erklärung der Republik Lettland zur Fischerei
33. Erklärung der Republik Lettland zu Artikel 142 a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke
J. Erklärung der Republik Litauen
34. Erklärung der Republik Litauen zu den litauischen Fangtätigkeiten im Regelungsbereich der Kommission für die Fischerei im
Nordostatlantik (NEAFC)
K. Erklärungen der Republik Malta
35. Erklärung der Republik Malta zur Neutralität
36. Erklärung der Republik Malta zur Inselregion Gozo
37. Erklärung der Republik Malta zur Beibehaltung eines Mehrwertsteuersatzes von 0 %
L. Erklärungen der Republik Polen
38. Erklärung der Republik Polen zur Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Sektoren der polnischen Obsterzeugung
39. Erklärung der Regierung der Republik Polen zur öffentlichen Sittlichkeit
40. Erklärung der Regierung der Republik Polen zur Auslegung der Befreiung von den Anforderungen der Richtlinien 2001/82/EG
und 2001/83/EG
M. Erklärungen der Republik Slowenien
41. Erklärung der Regierung der Republik Slowenien über die künftige regionale Gliederung der Republik Slowenien
42. Erklärung der Regierung der Republik Slowenien zur in Slowenien heimischen Bienenart Apis mellifera Carnica (kranjska
ãebela)
N. Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
43. Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu der allgemeinen wirtschaftlichen Schutzklausel, der Bin-
nenmarkt-Schutzklausel und der Schutzklausel für die Bereiche Justiz und Inneres
44. Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu den Schlussfolgerungen der Beitrittskonferenz mit Lettland
A. Gemeinsame Erklärungen:
Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Estland
3. Gemeinsame Erklärung
zur Jagd auf Braunbären in Estland
Für Braunbären wird Estland die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild
lebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) uneingeschränkt erfüllen. Estland wird spätestens zum Tag des Beitritts ein strenges
Schutzsystem einführen, das mit Artikel 12 dieser Richtlinie im Einklang steht.
Eine allgemeine Jagd auf Braunbären kann zwar nicht gestattet werden, doch stellt die Konferenz fest, dass Estland gemäß Artikel 16
Absatz 1 der Habitat-Richtlinie die Jagd auf Braunbären unter bestimmten Bedingungen und vorbehaltlich der in Artikel 16 Absätze 2
und 3 festgelegten Verfahren zulassen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1459
B. Gemeinsame Erklärungen:
Mehrere derzeitige Mitgliedstaaten/mehrere neue Mitgliedstaaten
4. Gemeinsame Erklärung
der Tschechischen Republik und der Republik Österreich
zu ihrer bilateralen Vereinbarung über das Kernkraftwerk Temelin
Die Tschechische Republik und die Republik Österreich werden ihre bilateralen Verpflichtungen gemäß den gegenseitig vereinbarten
„Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und dem Follow-up“ vom 29. November 2001 erfüllen.
C. Gemeinsame Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten
5. Erklärung
zur Entwicklung des ländlichen Raums
Zur Politik der Entwicklung des ländlichen Raums zugunsten der neuen Mitgliedstaaten im Rahmen des aus dem EAGFL, Abteilung
Garantie, finanzierten befristeten Finanzinstruments zur Entwicklung des ländlichen Raums stellt die Union fest, dass die neuen Mit-
gliedstaaten jeweils die folgenden ursprünglichen Haushaltsansätze erwarten können:
Ursprünglicher Haushaltsansatz (in Mio. EUR)
| 2004
| 2005
| 2006
| 2004–2006
Tschechische Republik
| 147,9
| 161,6
| 172,0
| 481,5
Estland
| 41,0
| 44,8
| 47,7
| 133,5
Zypern
| 20,3
| 22,2
| 23,9
| 66,4
Lettland
| 89,4
| 97,7
| 103,9
| 291,0
Litauen
| 133,4
| 145,7
| 155,1
| 434,2
Ungarn
| 164,2
| 179,4
| 190,8
| 534,4
Malta
| 7,3
| 8,0
| 8,5
| 23,8
Polen
| 781,2
| 853,6
| 908,2
| 2 543,0
Slowenien
| 76,7
| 83,9
| 89,2
| 249,8
Slowakei
| 108,2
| 118,3
| 125,8
| 352,3
Insgesamt
| 1 570,0
| 1 715,0
| 1 825,0
| 5 110,0
6. Erklärung
zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Tschechische Republik
Die EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-
gliedstaaten werden sich bemühen, tschechischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu
gewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für tschechische Staats-
angehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt der Tschechischen Republik erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die
Mitgliedstaaten der EU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollstän-
digen Anwendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.
7. Erklärung
zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Estland
Die EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-
gliedstaaten werden sich bemühen, estnischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu
gewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für estnische Staats-
angehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt Estlands erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten der
EU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung des
Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
8. Erklärung
zu Ölschiefer, zum Elektrizitätsbinnenmarkt und
zur Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996
betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Elektrizitätsrichtlinie): Estland
Die Union wird genau darauf achten, dass Estland seine Verpflichtungen, insbesondere zur weiteren Vorbereitung auf den Energie-
binnenmarkt (Umstrukturierung des Ölschiefersektors, Umstrukturierung des Elektrizitätssektors, Rechtsetzung, Stärkung des Ener-
giemarkt-Aufsichtsamts usw.) erfüllt.
Die Union weist Estland auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Tagungen in Lissabon bzw. Barcelona) über eine
beschleunigte Marktöffnung unter anderem in den Bereichen Elektrizität und Gas hin mit dem Ziel, in diesen Bereichen einen voll funk-
tionsfähigen Binnenmarkt zu verwirklichen, und sie nimmt die am 27. Mai 2002 im Rahmen der Beitrittsverhandlungen von Estland
abgegebenen entsprechenden Erklärungen zur Kenntnis. Ungeachtet des Erfordernisses der frühzeitigen Verwirklichung eines funkti-
onsfähigen Elektrizitätsbinnenmarkts nimmt die Union zur Kenntnis, dass Estland sich seine Position zu künftigen Entwicklungen der
Rechtsetzung in diesem Bereich vorbehält. Die Union erkennt in diesem Zusammenhang die mit der Umstrukturierung der Ölschie-
ferindustrie zusammenhängende besondere Lage an, die bis Ende 2012 besondere Anstrengungen erfordern wird, sowie die Not-
wendigkeit der schrittweisen Öffnung des estnischen Elektrizitätsmarkts für gewerbliche Abnehmer bis zu diesem Zeitpunkt.
Die Union nimmt zur Kenntnis, dass zur Begrenzung der potenziellen Verzerrung des Wettbewerbs im Elektrizitätsbinnenmarkt mög-
licherweise Schutzmechanismen, wie z. B. die Gegenseitigkeitsklausel der Richtlinie 96/92/EG, angewandt werden müssen.
Die Kommission wird die weitere Entwicklung der Stromerzeugung und die etwaigen Veränderungen am Elektrizitätsmarkt in Estland
und in den Nachbarländern genau verfolgen.
Unbeschadet der vorangegangenen Ausführungen kann jeder Mitgliedstaat ab dem Jahr 2009 die Kommission ersuchen, die Ent-
wicklung der Elektrizitätsmärkte des Ostseeraums zu bewerten. Gestützt auf diese Bewertung und unter umfassender Berücksich-
tigung sowohl der Einzigartigkeit des Ölschiefers, der sozioökonomischen Erwägungen im Zusammenhang mit der Gewinnung des
Ölschiefers sowie der Erzeugung und dem Verbrauch des Schieferöls in Estland als auch der Ziele der Gemeinschaft für den Elek-
trizitätsmarkt wird die Kommission dem Rat Bericht erstatten und entsprechende Empfehlungen unterbreiten.
9. Erklärung
zu den Fischereitätigkeiten Estlands und Litauens im Svalbard-Gebiet
Die Europäische Gemeinschaft steht in der Verantwortung, eine auf nachhaltige Erhaltung und optimale Nutzung gegründete solide
Bewirtschaftung der Fischbestände im Svalbard-Gebiet aufrechtzuerhalten, und erklärt sich bereit, die derzeit von der Europäischen
Gemeinschaft sowie von Estland und Litauen angewandte Bewirtschaftungsregelung fortzuführen.
10. Erklärung
zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Lettland
Die EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-
gliedstaaten werden sich bemühen, lettischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu
gewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für lettische Staats-
angehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt Lettlands erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten
der EU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung
des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.
11. Erklärung
zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Litauen
Die EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-
gliedstaaten werden sich bemühen, litauischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu
gewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für litauische Staats-
angehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt Litauens erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten der
EU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung des
Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.
12. Erklärung
über den Transit von Personen auf dem Landweg
zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation
Die Gemeinschaft wird Litauen dabei helfen, so rasch wie möglich die Bedingungen für eine uneingeschränkte Beteiligung am
Schengen-Besitzstand zu erfüllen, um zu gewährleisten, dass Litauen zur ersten Gruppe neuer Mitgliedstaaten gehören wird, die
uneingeschränkt am Schengen-Besitzstand beteiligt sind. Die uneingeschränkte Beteiligung wird von einer objektiven Bewertung der
Frage abhängen, ob alle erforderlichen Bedingungen gemäß dem Schengen-Besitzstand erfüllt sind.
13. Erklärung
zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Ungarn
Die EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-
gliedstaaten werden sich bemühen, ungarischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu
gewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für ungarische Staats-
angehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt Ungarns erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten der
EU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung des
Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1461
14. Erklärung
zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Malta
Sollte der Beitritt Maltas zu Schwierigkeiten im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führen, so kann die Angelegenheit den
Organen der Union vorgelegt werden, um eine Lösung des Problems zu finden. Diese Lösung wird mit den Bestimmungen der Ver-
träge (einschließlich des Vertrags über die Europäische Union) und den aufgrund der Verträge erlassenen Bestimmungen, insbeson-
dere den Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, vollständig im Einklang stehen.
15. Erklärung
zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Polen
Die EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-
gliedstaaten werden sich bemühen, polnischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu
gewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für polnische Staats-
angehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt Polens erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten der
EU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung des
Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.
16. Erklärung
zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Slowenien
Die EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-
gliedstaaten werden sich bemühen, slowenischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu
gewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für slowenische Staats-
angehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt Sloweniens erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten
der EU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung
des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.
17. Erklärung
zur Entwicklung des Transeuropäischen Netzes in Slowenien
Die Union verweist erneut auf die Bedeutung, die der Verkehrsinfrastruktur in Slowenien für den Aufbau eines transeuropäischen
Verkehrsnetzes zukommt, und wird dies bei der Ausweisung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 155 des EG-
Vertrags gebührend berücksichtigen.
18. Erklärung
zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Slowakei
Die EU weist auf das hohe Maß an Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hin. Die Mit-
gliedstaaten werden sich bemühen, slowakischen Staatsangehörigen nach nationalem Recht verstärkt Zugang zum Arbeitsmarkt zu
gewähren, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für slowakische Staats-
angehörige in der EU sollten sich daher mit dem Beitritt der Slowakei erheblich verbessern. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten
der EU die vorgeschlagene Regelung auf die bestmögliche Weise nutzen, um so rasch wie möglich zu einer vollständigen Anwendung
des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gelangen.
D. Gemeinsame Erklärungen mehrerer derzeitiger Mitgliedstaaten
19. Gemeinsame Erklärung
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer:
Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei
Die Formulierung der Nummer 13 der Übergangsmaßnahmen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 96/71/EG in
den Anhängen V, VI, VIII, IX, X, XII, XIII und XIV wird von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Einver-
nehmen mit der Kommission in dem Sinne aufgefasst, dass der Ausdruck „bestimmte Gebiete“ gegebenenfalls auch das gesamte
nationale Hoheitsgebiet umfassen kann.
20. Gemeinsame Erklärung
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
zur Überwachung der Nuklearen Sicherheit
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich betonen, dass es wichtig ist, die Überwachung der Durchführung der
Empfehlungen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit in den Beitrittsländern fortzusetzen, wie dies auf der Tagung des Rates
(Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 10. Dezember 2002 erörtert wurde, bis ein Ergebnis vorzuweisen ist.
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
E. Allgemeine gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten
21. Allgemeine gemeinsame Erklärung
Die derzeitigen Mitgliedstaaten heben hervor, dass die dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen nicht in einer Weise ausgelegt
oder angewandt werden dürfen, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen steht, die den Mitgliedstaaten aus dem Beitrittsvertrag
und der Beitrittsakte erwachsen.
Die derzeitigen Mitgliedstaaten stellen fest, dass die Kommission den vorangegangenen Ausführungen uneingeschränkt zustimmt.
F. Gemeinsame Erklärungen mehrerer neuer Mitgliedstaaten
22. Gemeinsame Erklärung
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Litauen,
der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zu Artikel 38 der Beitrittsakte
1. Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Litauen, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die
Slowakische Republik gehen davon aus, dass die Formulierung „Hat ... im Rahmen der Verhandlungen eingegangene Verpflich-
tungen nicht erfüllt“ nur die sich aus den ursprünglichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen, die für die Tschechische Repu-
blik, die Republik Estland, die Republik Litauen, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gemäß
den in der Beitrittsakte festgelegten Bedingungen gelten, sowie die in dieser Akte festgelegten Verpflichtungen betrifft.
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Litauen, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die
Slowakische Republik gehen daher davon aus, dass die Kommission die Anwendung des Artikels 38 nur in Fällen einer angeb-
lichen Verletzung der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen in Betracht ziehen wird.
2. Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Litauen, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die
Slowakische Republik gehen davon aus, dass Artikel 38 die Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Artikel 230 des EG-Vertrags in
Bezug auf Handlungen der Kommission nach Artikel 38 unberührt lässt.
3. Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Litauen, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die
Slowakische Republik gehen davon aus, dass die Kommission vor einer Entscheidung über die Anwendung der in Artikel 38 vor-
gesehenen Maßnahmen gegen die genannten Republiken diesen die Möglichkeit gibt, ihre Sichtweisen und ihre Standpunkte in
Einklang mit der Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu der allgemeinen Schutzklausel, der Binnen-
markt-Schutzklausel und der Schutzklausel für die Bereiche Justiz und Inneres, die dieser Schlussakte beigefügt ist, darzulegen.
23. Gemeinsame Erklärung
der Republik Ungarn und der Republik Slowenien
zu Anhang X Kapitel 7 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii und zu
Anhang XIII Kapitel 6 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i der Beitrittsakte
Wird die in Artikel 28 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie genannte Übergangszeit bis Mitte 2007 nicht durch eine end-
gültige Regelung ersetzt und befindet sich der Vorschlag zu ihrer Ersetzung nicht in einem Stadium, das eine Ersetzung bis Ende
2007 erlaubt, werden die Republik Ungarn und die Republik Slowenien beantragen, dass die Kommission rechtzeitig einen Bericht an
den Rat über das Funktionieren der in Anhang X Kapitel 7 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang XIII Kapitel 6 Nummer 1 Buch-
stabe a Ziffer i der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangsregelung erstellt. In diesem Bericht ist dem ordnungsgemäßen Funktionie-
ren des Binnenmarkts und möglichen negativen Auswirkungen auf das Gaststättengewerbe in der Republik Ungarn und der Republik
Slowenien – insbesondere Arbeitsplatzverluste, Anstieg der Schwarzarbeit und Ausmaß des Anstiegs der Preise von Dienstleistungen
des Gaststättengewerbes für den Endverbraucher – Rechnung zu tragen.
G. Erklärungen der Tschechischen Republik
24. Erklärung der Tschechischen Republik
zur Verkehrspolitik
Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt der EU zum Kapitel „Verkehrspolitik“ können die derzeitigen und die neuen Mitgliedstaaten
auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen nach und nach Kabotage-Genehmigungen austauschen und auch die vollständige Libe-
ralisierung vollziehen. Dementsprechend erwartet die Tschechische Republik, dass die bilateralen Gespräche mit den Mitgliedstaaten
im Jahr 2003 fortgesetzt werden, damit entweder ein bilaterales Abkommen über die vollständige Kabotage-Liberalisierung oder ein
progressiver Austausch von Kabotage-Genehmigungen vereinbart wird, falls der Übergangszeitraum erforderlich ist.
Die Tschechische Republik begrüßt die mit Deutschland erzielte gegenseitige Vereinbarung über die Erstellung einer Kostenstruktur-
analyse, auf deren Grundlage ab dem Jahr 2004 bilaterale Kabotage-Kontingente festgelegt werden könnten.
25. Erklärung der Tschechischen Republik
zu Arbeitnehmern
Die Tschechische Republik erklärt, dass sie erwartet, dass die Absichten eines derzeitigen Mitgliedstaates, den Zugang tschechischer
Arbeitnehmer zu seinem Arbeitsmarkt nach einzelnen Sektoren und Berufen zu liberalisieren, Gegenstand bilateraler Konsultationen
zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Tschechischen Republik sein wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1463
26. Erklärung der Tschechischen Republik
zu Artikel 35 des EU-Vertrags
Die Tschechische Republik erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß den in Artikel 35
Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Regelungen an. Die Tschechische Repu-
blik behält sich das Recht vor, in ihr innerstaatliches Recht Bestimmungen aufzunehmen, wonach für den Fall, dass bei einem ihrer
Gerichte, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in einem
schwebenden Verfahren eine Frage aufgeworfen wird, die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Artikel 35
Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union bezieht, das betreffende Gericht verpflichtet ist, diese Frage dem Gerichtshof vor-
zulegen.
H. Erklärungen der Republik Estland
27. Erklärung der Republik Estland
zum Stahlsektor
Die stahlverarbeitende Industrie Estlands befindet sich in einer dynamischen Entwicklungsphase.
Bei der Aushandlung der erforderlichen Anpassungen an die mengenmäßigen Beschränkungen, die in den bilateralen Stahlabkom-
men zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation, der Ukraine und Kasachstan vorgesehen sind, oder bei der Annah-
me sonstiger Vereinbarungen zu diesem Zweck ist der Einfuhrbedarf zu berücksichtigen, der sich aus der absehbaren Expansion der
estnischen Stahlindustrie in naher Zukunft ergibt. Estland betont, dass sein voraussichtlicher Einfuhrbedarf der Beitrittskonferenz mit-
geteilt wurde.
28. Erklärung der Republik Estland
zur Fischerei
Estland ist sich dessen bewusst, dass die Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Estland und der
Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im Seen-
gebiet Peipsi, Lämmi und Pihkva insoweit von Estland in enger Abstimmung mit der Kommission wahrgenommen wird, als die
Gemeinschaft nicht über abgeleitete Rechtsvorschriften über die Verwaltung von Fischereiressourcen in Binnengewässern verfügt
oder verfügen wird.
29. Erklärung der Republik Estland
zur Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC)
Gemäß dem Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft werden die Interessen Estlands in der NEAFC ab dem
Tag des Beitritts von der Gemeinschaft wahrgenommen. Sollte Estland bis zum Beitritt nicht Mitglied der NEAFC werden, verlässt sich
Estland darauf, dass die Gemeinschaft bestrebt sein wird, die von Estland genutzte „Kooperationsquote für Nichtvertragsparteien“,
wie von der NEAFC zu Protokoll genommen, in den Gemeinschaftsanteil einzubeziehen.
30. Erklärung der Republik Estland
zur Lebensmittelsicherheit
Im Verhältnis zu Drittländern wird Estland die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich-
tung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit uneinge-
schränkt erfüllen.
I. Erklärungen der Republik Lettland
31. Erklärung der Republik Lettland
zur Stimmengewichtung im Rat
In der Erklärung Nr. 20 zum Vertrag von Nizza wurde festgelegt, dass der Republik Lettland ab 1. Januar 2005 vier der insgesamt
345 Stimmen im Rat zugeteilt werden, und zwar ausgehend von der Annahme, dass die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst.
Ausgehend von der Überlegung, dass eine angemessene, vergleichbare und gleiche Vertretung der Mitgliedstaaten im Rat entspre-
chend ihrer Bevölkerungszahl gewährleistet sein muss, erklärt die Republik Lettland, dass sie sich vorbehält, die Frage der Stimmen-
gewichtung im Rat während der nächsten Regierungskonferenz zur Sprache zu bringen.
32. Erklärung der Republik Lettland
zur Fischerei
Im Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zur Festlegung des Anteils der gemeinschaftlichen Fangmöglichkeiten, der
den Mitgliedstaaten bei Beständen zugeteilt wird, für die eine Fangbeschränkung gilt, geht Lettland davon aus, dass sich die beson-
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
deren Bestimmungen dieses Rechtsakts über die Zuteilung von Fangmöglichkeiten in der Ostsee für Lettland auf das derzeitige
Bewirtschaftungssystem im Rahmen der IBSFC beziehen, das für die EU mit 15 Mitgliedstaaten sowie Estland, Lettland, Litauen und
Polen berechnet ist.
Zu den Fangmöglichkeiten im Rahmen der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) erklärt Lettland, dass es an
der Fischerei in diesem Gebiet interessiert ist, jedoch in jüngerer Zeit keine nennenswerten Fänge zu vermelden hat. Lettland befolgt
als kooperierende Vertragspartei der NEAFC alle Entscheidungen und Regelungen dieser Kommission und erwartet, dass seine
Interessen bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten für Lettland und andere neue Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigt werden.
33. Erklärung der Republik Lettland
zu Artikel 142 a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke
Die Republik Lettland vertritt die Auffassung, dass die Anwendung des Artikels 142 a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des
Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke der Untersagung der Benutzung einer Gemeinschaftsmarke im Hoheits-
gebiet der Republik Lettland gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung nicht entgegensteht.
J. Erklärung der Republik Litauen
34. Erklärung der Republik Litauen
zu den litauischen Fangtätigkeiten im Regelungsbereich der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC)
Litauen erklärt, dass es daran interessiert ist, die traditionelle Fischerei im Regelungsbereich der Kommission für die Fischerei im
Nordostatlantik (NEAFC) nach dem Beitritt zur Europäischen Union fortzusetzen. Litauen vertraut auf die Unterstützung der EU bei
seinem Beitritt zur NEAFC. Litauen erwartet, dass die Fischereitätigkeiten Litauens im NEAFC-Regelungsbereich nach dem Beitritt zur
EU fortgesetzt und dass gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität angemessene Quoten in diesem Bereich zugeteilt werden.
K. Erklärungen der Republik Malta
35. Erklärung der Republik Malta
zur Neutralität
Malta bekräftigt sein Bekenntnis zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, wie sie im Vertrag über die
Europäische Union niedergelegt ist.
Malta bestätigt, dass seine Beteiligung an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union seine Neutralität
nicht berührt. Nach dem Vertrag über die Europäische Union muss ein Beschluss der Union über den Übergang zu einer gemein-
samen Verteidigung vom Europäischen Rat mit Einstimmigkeit gefasst und von den Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen werden.
36. Erklärung der Republik Malta
zur Inselregion Gozo
Die Regierung Maltas –
In Anbetracht der Tatsache, dass die Inselregion Gozo wirtschaftliche und soziale Besonderheiten aufweist und Nachteilen ausgesetzt
ist, die auf die ineinander greifenden Auswirkungen ihrer doppelten Insellage, der Empfindlichkeit ihrer Umwelt, ihrer geringen Bevöl-
kerungszahl in Verbindung mit einer hohen Bevölkerungsdichte und ihrer von Natur aus begrenzten Ressourcen zurückzuführen sind,
Unter Hinweis darauf, dass das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner der Inselregion Gozo bedeutend niedriger als das von Malta
insgesamt ist,
In Beachtung dessen, dass die Regierung für die Inselregion Gozo eine spezifische Wirtschafts- und Sozialpolitik durchführt, die
darauf abzielt, die dauerhaften strukturellen Nachteile, unter denen die Inselregion leidet, zu überwinden,
In Anerkennung der Tatsache, dass Gozo ab dem Beitritt Maltas zur Europäischen Union infolge der Vereinbarung über die Förder-
fähigkeit Maltas im Rahmen der Ziele des Strukturfonds und der Hilfe aus dem Kohäsionsfonds sowie der Vereinbarungen über den
MWSt-Nullsatz für die inselverbindende Personenbeförderung und über die Übergangszeit für die inselverbindende Beförderung land-
wirtschaftlicher Güter in den Genuss von Maßnahmen kommen wird, mit denen speziell seine strukturellen Nachteile beseitigt werden
sollen, und darüber hinaus in Maßnahmen von allgemeinem wirtschaftlichen und sozialen Nutzen einbezogen wird,
In der Erkenntnis, dass die der Inselregion Gozo eingeräumte NUTS-3-Klassifizierung für sich genommen möglicherweise nicht
gewährleistet, dass die erklärte Zusage der Europäischen Union, Maßnahmen für benachteiligte Regionen zu ergreifen, zum Tragen
kommt –
erklärt, dass Malta vor Ablauf eines jeden Haushaltsjahrs der Gemeinschaft, bei dem die Regionalpolitik der Gemeinschaft neu defi-
niert wird, beantragen wird, dass die Kommission dem Rat über die wirtschaftliche und soziale Lage von Gozo und insbesondere über
das Gefälle zwischen der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung von Gozo und der von Malta Bericht erstattet. Die Kommission
soll dann gegebenenfalls ersucht werden, geeignete Maßnahmen im Rahmen der Regionalpolitik der Gemeinschaft oder anderer ein-
schlägiger Gemeinschaftspolitiken vorzuschlagen, damit das Gefälle zwischen Gozo und Malta fortlaufend vermindert und die weite-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1465
re Einbeziehung Gozos in den Binnenmarkt zu angemessenen Bedingungen sichergestellt wird. Sollte Malta als Ganzes für bestimm-
te Maßnahmen der Regionalpolitik nicht mehr als förderungswürdig gelten, soll in dem Bericht insbesondere auf die Frage eingegan-
gen werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die spezifische wirtschaftliche Lage Gozos eine weitere Förderfähigkeit Gozos
im Rahmen dieser Maßnahmen im Bezugszeitraum rechtfertigt.
37. Erklärung der Republik Malta
zur Beibehaltung eines Mehrwertsteuersatzes von 0 %
Maltas Zustimmung zu einem am 1. Januar 2010 endenden Übergangszeitraum für die Beibehaltung seines Mehrwertsteuersatzes
von 0 % (anstelle des Standardsatzes von 5 %) für Lebensmittel und pharmazeutische Erzeugnisse erfolgt unter der Voraussetzung,
dass der in Artikel 28 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie genannte Übergangszeitraum am 1. Januar 2010 endet.
L. Erklärungen der Republik Polen
38. Erklärung der Republik Polen
zur Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Sektoren der polnischen Obsterzeugung
Polen stellt fest, dass die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs der EU auf Polen unmittelbar nachteilige Auswirkungen auf die
Wettbewerbsfähigkeit der polnischen Erzeuger von Beerenfrüchten, Sauerkirschen und Äpfeln haben kann. Treten in diesen Sektoren
nach dem Beitritt Schwierigkeiten auf, die ernsthaft sind und wahrscheinlich andauern, so wird Polen im Rahmen des Dringlich-
keitsverfahrens die Anwendung der allgemeinen Schutzklausel beantragen und die Annahme von Instrumenten beantragen, die eine
dauerhafte Beseitigung der Störung der Wettbewerbsfähigkeit in den Sektoren Beerenfrüchte, Sauerkirschen und Äpfel ermöglichen.
39. Erklärung der Regierung der Republik Polen
zur öffentlichen Sittlichkeit
Die Regierung der Republik Polen geht davon aus, dass die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die Bestimmungen der Verträge zur Änderung oder Ergänzung dieser Ver-
träge den polnischen Staat nicht daran hindern, moralisch bedeutsame Fragen sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz
des menschlichen Lebens zu regeln.
40. Erklärung der Regierung der Republik Polen
zur Auslegung der Befreiung von den Anforderungen der Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG
Polen ist der Auffassung, dass die in der Liste der Anlage A zu Anhang XII dieser Akte aufgeführten pharmazeutischen Erzeugnisse,
für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, in Polen in Verkehr gebracht werden dürfen.
M. Erklärungen der Republik Slowenien
41. Erklärung der Republik Slowenien
über die künftige regionale Gliederung der Republik Slowenien
Die Republik Slowenien betont, welche Bedeutung sie einer ausgewogenen regionalen Entwicklung und der Notwendigkeit einer Ver-
ringerung der sozio-ökonomischen Unterschiede zwischen ihren Regionen beimisst.
Die Republik Slowenien stellt fest, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen über ihre regionale Gliederung ausschließlich bei der
Republik Slowenien liegt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die regionale Gliederung Sloweniens im Hinblick auf die
gemeinsame regionale Klassifizierung der Gebietseinheiten (NUTS).
Die Frage der regionalen Gliederung Sloweniens auf NUTS-Ebene 2 wurde im Rahmen der Beitrittsverhandlungen auf der neunzehn-
ten Tagung der Konferenz auf Stellvertreterebene am 29. Juli 2002 entsprechend den in den Ergebnissen der Konferenz festgelegten
Bedingungen vorläufig geregelt. Diese Ergebnisse wurden am 1. Oktober 2002 auf der Ministertagung der Beitrittskonferenz bestätigt.
Eine Erklärung der Republik Slowenien, gegen die keiner der Mitgliedstaaten je Einwände erhoben hat, wurde in die Ergebnisse der
Konferenz aufgenommen; die entscheidende Passage der Erklärung lautet wie folgt:
„Slowenien nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die EU zur Kenntnis genommen hat, dass das gesamte Hoheitsgebiet Sloweniens für den
Zeitraum bis Ende 2006 als eine einzige Region der NUTS-Ebene 2 gelten wird, dass Slowenien beabsichtigt, ein Einheitliches
Programmplanungsdokument zugrunde zu legen, welches das gesamte Hoheitsgebiet Sloweniens für den Programmplanungs-
zeitraum bis Ende 2006 erfasst, und dass Slowenien die Beratungen mit der Kommission über eine territoriale Gliederung, mit der eine
ausgewogene Regionalentwicklung gewährleistet werden kann, fortsetzen wird, damit spätestens Ende 2006 die NUTS-Klassifikation
Sloweniens – das dann bereits Mitgliedstaat ist – überprüft werden kann.
Wenn der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klas-
sifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) vor Sloweniens Beitritt angenommen wird und in Kraft tritt, wird Slowenien
gegebenenfalls mit der EU die Anwendung dieser Verordnung auf die territoriale Gliederung Sloweniens aushandeln.
Auf dieser Grundlage kann Slowenien den Vorschlag der EU annehmen und dem zustimmen, dass vorerst keine weiteren Verhand-
lungen über dieses Kapitel erforderlich sind.“
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
42. Erklärung der Republik Slowenien
zur in Slowenien heimischen Bienenart Apis mellifera Carnica (kranjska ãebela)
In der Erwägung, dass die slowenische Honigbienenunterart Apis mellifera Carnica (auch bekannt unter den Bezeichnungen „kranjs-
ka ãebela“, „Carniolan bee“, „Krainer Biene“, „Carnica“ und „Kärntner Biene“) eine in der Republik Slowenien heimische Tierpopula-
tion ist,
In der Erwägung, dass seit Jahrhunderten die Bemühungen andauern, die einheimische Biene im Hoheitsgebiet des heutigen Slowe-
niens zu pflegen und zu selektieren, auch mit dem Ziel, sie als einheimisches genetisches Material zu erhalten, das zu einer genetisch
stabilen und ausgewogenen Honigbienenpopulation führt,
In der Erwägung, dass es zwingend notwendig ist, diese einheimische Honigbienenpopulation mit ihren charakteristischen Merkma-
len zu erhalten und somit zur Bewahrung der biologischen Vielfalt beizutragen,
Erklärt die Republik Slowenien, dass sie beabsichtigt, weiterhin alle geeigneten Maßnahmen anzuwenden, die erforderlich sind, um
die Erhaltung der einheimischen Apis mellifera Carnica im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien zu gewährleisten.
Die Republik Slowenien erinnert daran, dass sie diese Frage in den Beitrittsverhandlungen aufgeworfen und dass die Europäische
Union hervorgehoben hat, dass vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage des Artikels 30 des Vertrags
einzelstaatliche Maßnahmen erlassen werden können und dass die Einbeziehung dieser Frage in die Verhandlungen nicht erforderlich
war.
N. Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die hohen Vertragsparteien haben die folgenden Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Kenntnis
genommen:
43. Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
zu der allgemeinen wirtschaftlichen Schutzklausel, der Binnenmarkt-Schutzklausel
und der Schutzklausel für die Bereiche Justiz und Inneres
Vor einer Entscheidung über die Anwendung der Binnenmarkt-Schutzklausel und der Schutzklausel für die Bereiche Justiz und Inne-
res wird die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Auffassung(en) und die Position(en) des bzw. der von den betreffen-
den Maßnahmen unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten zur Kenntnis nehmen und diese Auffassungen und Positionen gebührend
berücksichtigen.
Die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel erstreckt sich auch auf die Landwirtschaft. Sie kann in Anspruch genommen werden,
wenn es in bestimmten Agrarsektoren zu Schwierigkeiten kommt, die ernster Art sind und voraussichtlich von längerer Dauer sein
werden oder die zu einer ernsthaften Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in einem bestimmten Gebiet führen könnten. Unter
Berücksichtigung der spezifischen Probleme des Agrarsektors in Polen können die Maßnahmen, die die Kommission zur Verhinde-
rung von Marktstörungen im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Schutzklausel ergreift, auch Systeme zur Beobachtung der
Handelsströme zwischen Polen und den übrigen Mitgliedstaaten umfassen.
44. Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
zu den Schlussfolgerungen der Beitrittskonferenz mit Lettland
Die Behandlung aufgegebener Flächen, zum Beispiel ihre Rückführung in den ursprünglichen Zustand und/oder die Vermeidung
geschlossener Landschaften, kann als Maßnahme im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 im Einzigen Programm-
planungsdokument im Rahmen von Ziel I gefördert werden.
Artikel 33 bietet verschiedene Möglichkeiten dazu: z. B. nach dem achten Gedankenstrich (Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen
Wasserressourcen), vor allem aber nach dem elften Gedankenstrich, wonach Beihilfen für den Schutz der Umwelt im Zusammenhang
mit der Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege und der Verbesserung des Tierschutzes gewährt werden können. Dies
könnte in Form einer einmaligen Zahlung für die umweltfreundliche Behandlung aufgegebener Flächen erfolgen.
Die vorgeschlagene Maßnahme sollte nicht als spezielles Ziel beinhalten, die Flächen wieder für eine landwirtschaftliche Erzeugung
zu nutzen, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fällt, oder sie stillzulegen. Allerdings könnten Flächen, die im Eigentum von
Landwirten stehen und wie vorstehend beschrieben behandelt werden, von diesen Landwirten in Verbindung mit ihren bestehenden
landwirtschaftlichen Flächen genutzt werden, um ihre derzeitigen landwirtschaftlichen Erzeugungsmethoden mit Hilfe von Maßnah-
men umzustellen, die auf Umweltschutz und Landschaftspflege abzielen. In diesem Fall könnten weitere Beihilfen im Rahmen der in
Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten Agrarumweltmaßnahmen gewährt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1467
IV. Briefwechsel
Die Bevollmächtigten haben Kenntnis von dem dieser Schlussakte beigefügten Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien sowie der Slowakischen Republik über ein Informations- und
Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt genommen.
Briefwechsel zwischen der Europäischen Union
und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta,
der Republik Polen, der Republik Slowenien sowie der Slowakischen Republik
über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme
bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt
Schreiben Nr. 1
Herr ,
ich beehre mich, Bezug auf die Frage nach einem Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse
und nach sonstigen Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union zu nehmen, die im Rahmen der
Beitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde.
Ich bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen im Anhang
dieses Schreibens zuzustimmen; dieses Verfahren könnte ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem unsere Verhandlungskon-
ferenz erklärt, dass die Erweiterungsverhandlungen nunmehr abgeschlossen sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Hochachtungsvoll
Schreiben Nr. 2
Herr ,
ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens mit folgendem Wortlaut:
„Ich beehre mich, Bezug auf die Frage nach einem Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüs-
se und nach sonstigen Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union zu nehmen, die im Rahmen der
Beitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde.
Ich bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen im Anhang
dieses Schreibens zuzustimmen; dieses Verfahren könnte ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem unsere Verhandlungskonfe-
renz erklärt, dass die Erweiterungsverhandlungen nunmehr abgeschlossen sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“
Ich bestätige Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens.
Hochachtungsvoll
Anhang
Informations- und Konsultationsverfahren
für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt
I.
(1) Zur Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slo-
wenien und der Slowakischen Republik, im Folgenden „beitretende Staaten“ genannt, werden alle Vorschläge, Mitteilungen, Emp-
fehlungen oder Initiativen, die zu Beschlüssen der Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union führen können, nach ihrer
Übermittlung an den Rat den beitretenden Staaten zur Kenntnis gebracht.
(2) Auf begründeten Antrag eines beitretenden Staates finden Konsultationen statt, der dabei seine Interessen als künftiges Mit-
glied der Union ausdrücklich darlegt und seine Bemerkungen vorbringt.
(3) Verwaltungsbeschlüsse sind im Allgemeinen nicht Gegenstand von Konsultationen.
(4) Die Konsultationen finden in einem Interimsausschuss statt, der sich aus Vertretern der Union und der beitretenden Staaten
zusammensetzt.
(5) Mitglieder des Interimsausschusses sind aufseiten der Union die Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter oder die
hierfür von ihnen benannten Personen. Die Kommission wird gebeten, zu diesen Arbeiten Vertreter zu entsenden.
(6) Der Interimsausschuss wird von einem Sekretariat – dem Konferenzsekretariat – unterstützt, das zu diesem Zweck bestehen
bleibt.
(7) Die Konsultationen finden in der Regel statt, sobald bei den Vorarbeiten der Union zur Annahme von Ratsbeschlüssen gemein-
same Leitlinien ausgearbeitet worden sind, welche die Aufnahme solcher Konsultationen als sinnvoll erscheinen lassen.
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
(8) Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwierigkeiten, so kann die Frage auf Antrag eines beitretenden Staates auf
Ministerebene erörtert werden.
(9) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen
Investitionsbank.
(10) Das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Verfahren gilt auch für alle künftigen Beschlüsse der beitretenden Staaten,
welche sich auf die Verpflichtungen auswirken könnten, die sich aus ihrer Eigenschaft als künftige Mitglieder der Union ergeben.
II.
(1) Das Verfahren nach Abschnitt I findet vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen entsprechend auf Entwürfe für gemein-
same Strategien des Rates im Sinne des Artikels 13 des EU-Vertrags, für gemeinsame Aktionen des Rates im Sinne des Artikels 14
des EU-Vertrags und für gemeinsame Standpunkte des Rates im Sinne des Artikels 15 des EU-Vertrags Anwendung.
(2) Der Vorsitz bringt diese Entwürfe den Beitrittsstaaten zur Kenntnis, wenn der Vorschlag oder die Mitteilung von einem Mitglied-
staat stammt.
(3) Außer im Falle einer begründeten Einwendung eines Beitrittsstaats können die Konsultationen in Form eines Austauschs von
Mitteilungen auf elektronischem Wege erfolgen.
(4) Finden die Konsultationen in dem Interimsausschuss statt, so können die der Union angehörigen Mitglieder dieses Ausschus-
ses, soweit angebracht, die Mitglieder des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees sein.
III.
(1) Das Verfahren nach Abschnitt I findet vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen entsprechend auf Entwürfe für gemein-
same Standpunkte, Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse des Rates im Sinne des Artikels 34 des EU-Vertrags sowie auf die Erstellung
von Übereinkommen nach jenem Artikel Anwendung.
(2) Der Vorsitz bringt diese Entwürfe den beitretenden Staaten zur Kenntnis, wenn der Vorschlag oder die Mitteilung von einem Mit-
gliedstaat stammt.
(3) Finden die Konsultationen in dem Interimsausschuss statt, so können die der Union angehörigen Mitglieder dieses Ausschus-
ses, soweit angebracht, die Mitglieder des in Artikel 36 des EU-Vertrags genannten Ausschusses sein.
IV.
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik
Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik treffen die erforderlichen Maß-
nahmen, damit ihr Beitritt zu den Abkommen und Übereinkommen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4, des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2,
des Artikels 5 Absatz 2, des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und des Artikels 6 Absatz 5 der Akte über die Beitrittsbedingungen und
die Anpassungen der Verträge nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags unter den in der Beitrittsakte
vorgesehenen Bedingungen erfolgt.
Soweit die in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 2 genannten Abkommen oder Übereinkommen
erst als Entwurf bestehen, noch nicht unterzeichnet sind und wahrscheinlich auch vor dem Beitritt nicht mehr unterzeichnet werden
können, werden die beitretenden Staaten eingeladen, nach der Unterzeichung des Beitrittsvertrags und in geeigneten Verfahren in
positivem Geiste an der Ausarbeitung dieser Entwürfe mitzuwirken, um den Abschluss der betreffenden Abkommen und Überein-
kommen zu fördern.
V.
Zu den Verhandlungen über Übergangs- und Anpassungsprotokolle mit den als Vertragsparteien beteiligten Ländern nach Artikel 6
Absätze 2 und 6 der Akte über die Beitrittsbedingungen werden die Vertreter der beitretenden Staaten als Beobachter an der Seite
der Vertreter der derzeitigen Mitgliedstaaten hinzugezogen.
Bestimmte von der Gemeinschaft geschlossene nichtpräferenzielle Abkommen, deren Geltungsdauer über den Tag des Beitritts
hinausgeht, können angepasst oder geändert werden, um der Erweiterung der Union Rechnung zu tragen. Diese Anpassungen oder
Änderungen werden von der Gemeinschaft ausgehandelt; die Vertreter der beitretenden Staaten werden nach dem im vorstehenden
Absatz vorgesehenen Verfahren hinzugezogen.
VI.
Die Organe legen rechtzeitig die Texte nach Artikel 58 und Artikel 61 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen
der Verträge fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1469
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen von 1990, 1992, 1997 und 1999
des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 8. August 2003
I.
Die Änderung vom 29. Juni 1990 (BGBl. 1991 II S. 1331) des Montrealer
Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozon-
schicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Jemen am 22. Juli 2001.
Die Änderung wird ferner in Kraft treten für
Kirgisistan am 11. August 2003.
II.
Die Änderung vom 25. November 1992 (BGBl. 1993 II S. 2182) des Montrealer
Protokolls ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
China am 21. Juli 2003
nach Maßgabe der unter V. abgedruckten Erklärung
Jemen am 22. Juli 2001
Mali am 5. Juni 2003
Paraguay am 26. Juli 2001.
Die Änderung wird ferner in Kraft treten für
Kirgisistan am 11. August 2003
Namibia am 26. Oktober 2003
Zypern am 31. August 2003.
III.
Die Änderung vom 17. September 1997 (BGBl. 1998 II S. 2690) des Mon-
trealer Protokolls ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 in Kraft getreten für
Estland am 10. Juli 2003
Indien am 1. Juni 2003
Mali am 5. Juni 2003
Marshallinseln am 27. April 2003
Mauritius am 22. Juni 2003.
Die Änderung wird ferner in Kraft treten für
Frankreich am 26. August 2003
Israel am 26. August 2003
Kirgisistan am 11. August 2003
Kolumbien am 14. September 2003
Kuwait am 11. September 2003
Thailand am 22. September 2003
Zypern am 31. August 2003.
IV.
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 (BGBl. 2002 II S. 921) des Montrealer
Protokolls wird nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft
treten:
Frankreich am 23. Oktober 2003.
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
V.
C h i n a bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: Chinese) (Original: Chinesisch)
“In accordance with the provision of article „Im Einklang mit Artikel 138 des Grund-
138 of the Basic Law of the Macao Special gesetzes von 1993 der Sonderverwaltungs-
Administrative Region of the People’s region Macau der Volksrepublik China
Republic of China of 1993, the Government beschließt die Regierung der Volksrepublik
of the People’s Republic of China decides China, dass die am 25. November 1992 in
that the Amendment to the Montreal Proto- Kopenhagen angenommene Änderung des
col on Substances that Deplete the Ozone Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu
Layer adopted in Copenhagen on 25 einem Abbau der Ozonschicht führen, für
November 1992 shall apply to the Macao die Sonderverwaltungsregion Macau der
Special Administrative Region of the Peo- Volksrepublik China gilt.
ple’s Republic of China.
The Government of the People’s Repub- Die Regierung der Volksrepublik China
lic of China also decides that the above- beschließt ferner, dass die genannte Ände-
mentioned Amendment will continue to be rung in der Sonderverwaltungsregion Hong-
implemented in the Hong Kong Special kong der Volksrepublik China weiterhin
Administrative Region of the People’s durchgeführt wird.“
Republic of China.”
C h i n a am 22. April 2003:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: Chinese) (Original: Chinesisch)
“The Government of the People’s Repub- „Die Regierung der Volksrepublik China
lic of China would like to restate that the möchte nochmals feststellen, dass Artikel 5
provision of article 5 of the Montreal Proto- des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
col on Substances that Deplete the Ozone tember 1987 über Stoffe, die zu einem
Layer of 16 September 1987 and the provi- Abbau der Ozonschicht führen und
sion of paragraph 1, article 5 of the Amend- Artikel 5 Absatz 1 der am 29. Juni 1990 in
ment to the Montreal Protocol on Sub- London angenommenen Änderung des
stances that Deplete the Ozone Layer Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu
adopted in London on 29 June 1990 will not einem Abbau der Ozonschicht führen, für
apply to the Macao Special Administrative die Sonderverwaltungsregion Macau der
Region of the People’s Republic of China.” Volksrepublik China nicht gelten werden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
19. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II S. 86) und 21. Mai 2003 (BGBl. II S. 581).
Berlin, den 8. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1471
Bekanntmachung
des deutsch-ecuadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. August 2003
Das in Quito am 11. Juli 2003 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador
über Finanzielle Zusammenarbeit des Jahres 2002 ist
nach seinem Artikel 5
am 11. Juli 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. August 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Finanzielle Zusammenarbeit des Jahres 2002
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Ecuador oder anderen, von beiden
die Regierung der Republik Ecuador – Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Beträge zu erhalten:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ecuador, 1. ein Darlehen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 100 000,–
EUR (in Worten: zwei Millionen einhunderttausend Euro) zu
0,75 % Zinsen, 40 Jahren Laufzeit und 10 Freijahren für das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Vorhaben „Umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasser-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
einzugsgebiete der Provinz Tungurahua“, wenn nach Prüfung
zu vertiefen,
die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt wor-
den ist;
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, 2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu einem Betrag von insge-
samt 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro) für das
Vorhaben „Erneuerbare Energien Galápagos“, und bis zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
einem Betrag von insgesamt 2 900 000,– EUR (in Worten:
Ecuador beizutragen,
zwei Millionen neunhunderttausend Euro) für das Vorhaben
„Umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wassereinzugs-
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 10. und 11. Juli gebiete der Provinz Tungurahua“, wenn nach Prüfung deren
2002 in Bonn durchgeführten Regierungsverhandlungen – und Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
die Zusage vom 23. Dezember 2002 – dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen: rungsbeitrages erfüllen.
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
(2) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha- (2) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht selbst
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung deraufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-
der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, keiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu
Frankfurt am Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorge- schließenden Verträge garantieren.
sehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
(3) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht Emp-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
land und der Regierung der Republik Ecuador durch andere Vor- Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kredit-
haben ersetzt werden. Werden die in Absatz 1 Nummer 2 anstalt für Wiederaufbau garantieren.
bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben ersetzt, die als Vorha-
ben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kredit-
garantiefonds für mittelständische Betriebe, als Maßnahme, die Artikel 3
der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt für
dienen oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen, so kann ein Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. Ecuador erhoben werden.
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt Artikel 4
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie- Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich
rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
Abkommen Anwendung. die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Artikel 2 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie gen.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-
Artikel 5
hen oder der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorschriften unterliegen. Kraft.
Geschehen zu Quito am 11. Juli 2003 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sepp J. Wölker
Für die Regierung der Republik Ecuador
Nina Pacari Vegas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1473
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 15. August 2003
Das am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Timor-Leste am 1. November 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2003 (BGBl. II S. 581).
Berlin, den 15. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 18. August 2003
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246) wird nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
treten:
Kongo am 29. August 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Juli 2003 (BGBl. II S. 746).
Berlin, den 18. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1473
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 15. August 2003
Das am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Timor-Leste am 1. November 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2003 (BGBl. II S. 581).
Berlin, den 15. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 18. August 2003
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246) wird nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
treten:
Kongo am 29. August 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Juli 2003 (BGBl. II S. 746).
Berlin, den 18. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Vom 19. August 2003
Das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemein-
schaftsproduktion von Kinofilmen (BGBl. 1994 II S. 3566) wird nach seinem Arti-
kel 17 Abs. 2 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Oktober 2003
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Erklärung
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 5, paragraph 5, „Nach Kapitel II Artikel 5 Absatz 5 des
of Chapter II of the Convention, the Ministry Übereinkommens wurde das Kulturminis-
of Culture has been designated as the terium als für die Durchführung des Über-
competent authority of ‘the former Yugo- einkommens zuständige Behörde der ‘ehe-
slav Republic of Macedonia’ for the per- maligen jugoslawischen Republik Mazedo-
formance of the provisions of the Conven- nien’ bestimmt.“
tion.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juli 2003 (BGBl. II S. 734).
Berlin, den 19. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. August 2003
Das in Kigali am 22. Juli 2003 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem
Artikel 5
am 22. Juli 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. August 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Vom 19. August 2003
Das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemein-
schaftsproduktion von Kinofilmen (BGBl. 1994 II S. 3566) wird nach seinem Arti-
kel 17 Abs. 2 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Oktober 2003
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Erklärung
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 5, paragraph 5, „Nach Kapitel II Artikel 5 Absatz 5 des
of Chapter II of the Convention, the Ministry Übereinkommens wurde das Kulturminis-
of Culture has been designated as the terium als für die Durchführung des Über-
competent authority of ‘the former Yugo- einkommens zuständige Behörde der ‘ehe-
slav Republic of Macedonia’ for the per- maligen jugoslawischen Republik Mazedo-
formance of the provisions of the Conven- nien’ bestimmt.“
tion.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juli 2003 (BGBl. II S. 734).
Berlin, den 19. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. August 2003
Das in Kigali am 22. Juli 2003 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem
Artikel 5
am 22. Juli 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. August 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1475
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
und
treuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-
die Regierung der Republik Ruanda – anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Artikel 2
Ruanda,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- dingungen, zu dem er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
vertiefen, Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, liegen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-
der Republik Ruanda beizutragen, sen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2010.
unter Bezugnahme auf die Note der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland vom 20. November 2002 über die Zusage
Artikel 3
der Mittel –
Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Artikel 1 Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Ruanda erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Artikel 4
Höhe von insgesamt bis zu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus
Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Unter- der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
stützung des ruandischen Programms zur Demobilisierung und porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
Reintegration von Ex-Kombattanten“ zu erhalten, wenn nach den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
worden ist. tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
und der Regierung der Republik Ruanda durch andere Vorhaben unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
ersetzt werden.
Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kigali am 22. Juli 2003 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dieter Steinbach
Für die Regierung der Republik Ruanda
Dr. C h a r l e s M u r i g a n d e
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der weiteren Erklärung zu Teil III
der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
und über den Geltungsbereich der Charta
Vom 20. August 2003
I.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 11. September 2002
(BGBl. 2002 II S. 2450) zur Europäischen Charta der Regional- oder Minderhei-
tensprachen des Europarats vom 5. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314)
wird bekannt gemacht, dass die w e i t e r e E r k l ä r u n g zu Te i l I I I der Char-
ta (BGBl. 2002 II S. 2451) nach Artikel 3 Abs. 3 der Charta für die
Bundesrepublik Deutschland am 21. März 2003
in Kraft getreten ist.
Die Erklärung wurde dem Generalsekretär des Europarats als Verwahrer der
Charta am 21. März 2003 notifiziert.
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär des Europarats
am 23. April 2003 mit nachstehender E r k l ä r u n g die E r s t r e c k u n g der
Charta auf die I n s e l M a n notifiziert:
(Übersetzung)
“The Government of the United King- „Die Regierung des Vereinigten König-
dom declares that the Charter should reichs erklärt, dass die Charta sich auf die
extend to the Isle of Man, being a territory Insel Man erstrecken sollte, ein Hoheitsge-
for whose international relations the biet, für dessen internationale Beziehun-
Government of the United Kingdom is gen die Regierung des Vereinigten König-
responsible. reichs verantwortlich ist.
As a consequence of the extension of Infolge der Erstreckung der Charta auf
the Charter to the Isle of Man, the Manx die Insel Man wird Manx-Gälisch zu einer
Gaelic language will be a ‘regional or mino- Regional- oder Minderheitensprache im
rity language’ for the purposes of the Char- Sinne der Charta, und folglich wird Teil II
ter and accordingly Part II of the Charter der Charta künftig auf Manx-Gälisch
will henceforth apply to the Manx Gaelic Anwendung finden.“
language.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Juni 2003 (BGBl. II S. 607).
Berlin, den 20. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1477
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Vertrags von Nizza vom 26. Februar 2001
Vom 20. August 2003
I.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2001 zum Vertrag von
Nizza vom 26. Februar 2001 (BGBl. 2001 II S. 1666) wird bekannt gemacht, dass
der Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union,
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger
damit zusammenhängender Rechtsakte nach seinem Artikel 12 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Februar 2003
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 11. Februar 2002 bei der
Regierung der Italienischen Republik hinterlegt worden.
Der Vertrag ist ferner am 1. Februar 2003 für folgende Staaten in Kraft getre-
ten:
Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
nach Maßangabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Italien
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Schweden
Spanien
Vereinigtes Königreich.
II.
I r l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. Dezember 2002
folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung) (Übersetzung)
1. Ireland reaffirms its attachment to the 1. Irland bekräftigt seine Verbundenheit
aims and principles of Charter of the mit den Zielen und Grundsätzen der
United Nations, which confers primary Charta der Vereinten Nationen, mit der
responsibility for the maintenance of die Hauptverantwortung für die Wah-
international peace and security upon rung des Weltfriedens und der interna-
the United Nations Security Council. tionalen Sicherheit dem Sicherheitsrat
der Vereinten Nationen übertragen
wird.
2. Ireland recalls its commitment to the 2. Irland erinnert an sein Engagement für
common foreign and security policy of die gemeinsame Außen- und Sicher-
the European Union as set out in the heitspolitik der Europäischen Union,
Treaty on European Union, adopted at wie sie der Vertrag über die Europäi-
Maastricht, amended at Amsterdam sche Union vorsieht, der in Maastricht
and approved on each occasion by the angenommen, in Amsterdam geändert
Irish people through referendum. und von der irischen Bevölkerung
jeweils durch Referendum gebilligt
worden ist.
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
3. Ireland confirms that its participation in 3. Irland bestätigt, dass seine Teilnahme
the European Union’s common foreign an der gemeinsamen Außen- und
and security policy does not prejudice Sicherheitspolitik der Europäischen
its traditional policy of military neutrali- Union seine traditionelle Politik der
ty. The Treaty on European Union militärischen Neutralität unberührt
makes clear that the Union’s security lässt. Aus dem Vertrag über die Euro-
and defence policy shall not prejudice päische Union geht eindeutig hervor,
the specific character of the security dass die Außen- und Sicherheitspolitik
and defence policy of certain Member der Union den besonderen Charakter
States. der Sicherheits- und Verteidigungspoli-
tik bestimmter Mitgliedstaaten nicht
berührt.
4. In line with its traditional policy of mili- 4. Entsprechend seiner traditionellen
tary neutrality, Ireland is not bound by Politik der militärischen Neutralität ist
any mutual defence commitment. Nor Irland nicht durch eine gegenseitige
is Ireland party to any plans to develop Beistandsverpflichtung gebunden.
a European army. Indeed, the Nice Irland beteiligt sich außerdem nicht an
European Council recognised that the Plänen zum Aufbau einer europäischen
development of the Union’s capacity to Armee. Der Europäische Rat hat in
conduct humanitarian and crisis man- Nizza im Übrigen anerkannt, dass die
agement tasks does not involve the Entwicklung der Kapazität der Union
establishment of a European army. zur Wahrnehmung von humanitären
und Krisenbewältigungsaufgaben nicht
die Schaffung einer europäischen
Armee impliziert.
5. The Treaty on European Union speci- 5. Nach dem Vertrag über die Europäi-
fies that any decision by the Union to sche Union muss ein Beschluss der
move to a common defence would Union über den Übergang zu einer
have to be taken by unanimous deci- gemeinsamen Verteidung mit Einstim-
sion of the Member States and adopted migkeit der Mitgliedstaaten gefasst
in accordance with their respective und gemäß ihren jeweiligen verfas-
constitutional requirements. The sungsrechtlichen Vorschriften ange-
Government of Ireland have made a nommen werden. Die irische Regie-
firm commitment to the people of Ire- rung hat sich gegenüber der Bevölke-
land, solemnised in this Declaration, rung Irlands mit dieser Erklärung feier-
that a referendum will be held in Ireland lich verpflichtet, dass über die Annah-
on the adoption of any such decision me eines derartigen Beschlusses und
and on any future Treaty which would über einen künftigen Vertrag, der eine
involve Ireland departing from its tradi- Abkehr Irlands von seiner traditionellen
tional policy of neutrality. Politik der militärischen Neutralität mit
sich bringen würde, in Irland ein Refe-
rendum abgehalten wird.
6. Ireland reiterates that the participation 6. Irland weist erneut darauf hin, dass die
of contingents of the Irish Defence Teilnahme von Kontingenten der iri-
Forces in overseas operations, including schen Verteidigungskräfte an Einsät-
those carried out under the European zen im Ausland, einschließlich der Ein-
security and defence policy, requires sätze im Rahmen der Europäischen
(a) the authorisation of the operation by Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
the Security Council or the General nach irischem Recht a) der Genehmi-
Assembly of the United Nations, (b) the gung des Einsatzes durch den Sicher-
agreement of the Irish Government and heitsrat oder die Generalversammlung
(c) the approval of Dáil Éireann, in der Vereinten Nationen, b) die Zustim-
accordance with Irish law. mung der irischen Regierung und c) die
Billigung durch das irische Abgeordne-
tenhaus, das Dáil Éireann, erfordert.
7. The situation set out in this Declaration 7. Die in dieser Erklärung dargelegte
would be unaffected by the entry into Situation bleibt durch das Inkrafttreten
force of the Treaty of Nice. In the event des Vertrages von Nizza unberührt. Bei
of Ireland’s ratification of the Treaty of einer Ratifizierung des Vertrages von
Nice, this Declaration will be associa- Nizza durch Irland wird diese Erklärung
ted with Ireland’s instrument of ratifica- der irischen Ratifikationsurkunde bei-
tion. gefügt.
Berlin, den 20. August 2003
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Jürgen Chrobog
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1479
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Vom 20. August 2003
Das Europäische Übereinkommen vom 5. März 1996 über die an Verfahren vor
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
(BGBl. 2001 II S. 358) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die
Slowakei am 1. Juli 2003
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 21. Mai
2003 notifizierten Vorbehalts, dass Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a des Über-
einkommens auf Staatsangehörige der Slowakischen Republik keine
Anwendung findet,
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. April 2003 (BGBl. II S. 523).
Berlin, den 20. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 20. August 2003
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgenden
weiteren Staat in Kraft treten:
Benin am 30. August 2003.
II.
Die Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. II S. 659) wird aufgrund einer
Korrekturmitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen als Verwahrer
des Übereinkommens hinsichtlich des V o r b e h a l t s von Ä t h i o p i e n der-
gestalt e r g ä n z t , als in der Überschrift der englischen Höflichkeitsübersetzung
des Vorbehalts nach dem Wort „Reservation“ die Wörter „pursuant to
article 16 (2)“ einzufügen sind und in der deutschen Übersetzung nach dem
Wort „Vorbehalt“ die Wörter „nach Artikel 16 Absatz 2“ einzufügen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2003 (BGBl. II S. 659).
Berlin, den 20. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1479
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Vom 20. August 2003
Das Europäische Übereinkommen vom 5. März 1996 über die an Verfahren vor
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
(BGBl. 2001 II S. 358) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die
Slowakei am 1. Juli 2003
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 21. Mai
2003 notifizierten Vorbehalts, dass Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a des Über-
einkommens auf Staatsangehörige der Slowakischen Republik keine
Anwendung findet,
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. April 2003 (BGBl. II S. 523).
Berlin, den 20. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 20. August 2003
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgenden
weiteren Staat in Kraft treten:
Benin am 30. August 2003.
II.
Die Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. II S. 659) wird aufgrund einer
Korrekturmitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen als Verwahrer
des Übereinkommens hinsichtlich des V o r b e h a l t s von Ä t h i o p i e n der-
gestalt e r g ä n z t , als in der Überschrift der englischen Höflichkeitsübersetzung
des Vorbehalts nach dem Wort „Reservation“ die Wörter „pursuant to
article 16 (2)“ einzufügen sind und in der deutschen Übersetzung nach dem
Wort „Vorbehalt“ die Wörter „nach Artikel 16 Absatz 2“ einzufügen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2003 (BGBl. II S. 659).
Berlin, den 20. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls II in der Fassung von 1996
und des Protokolls IV zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 20. August 2003
I.
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänder-
ten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) – BGBl.
1997 II S. 806, 807 – zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waf-
fen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
(BGBl. 1992 II S. 958; 1993 II S. 935), wird nach seinem Artikel 2 in Verbindung
mit Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b und Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkommens für
folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Zypern am 22. Januar 2004.
II.
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-
tokoll IV) – BGBl. 1997 II S. 806, 827 – zu dem Übereinkommen wird nach sei-
nem Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkommens für folgen-
den weiteren Staat in Kraft treten:
Zypern am 22. Januar 2004.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2003 (BGBl. II S. 664).
Berlin, den 20. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r