1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Gesetz
zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 22. April 2002
zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits
Vom 12. September 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Valencia am 22. April 2002 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
seits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits sowie den
in der Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen zu Artikel 44 und
zu Artikel 104 wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte werden
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem Arti-
kel 110 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 12. September 2003
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Wowereit
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
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Europa-Mittelmeer-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits
Das Königreich Belgien, eingedenk zum einen der Bedeutung von Beziehungen in
einem umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und zum ande-
das Königreich Dänemark, ren des Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander,
die Bundesrepublik Deutschland, in dem Wunsch, die Ziele ihrer Assoziation in vollem Umfang
zu verwirklichen und zu diesem Zweck die einschlägigen Bestim-
die Hellenische Republik, mungen dieses Abkommens durchzuführen, um zu einer An-
näherung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands
das Königreich Spanien, der Gemeinschaft und Algeriens zu gelangen,
die Französische Republik, eingedenk der Bedeutung dieses Abkommens, das auf der
Gemeinsamkeit der Interessen, gegenseitigen Zugeständnissen,
Irland, Zusammenarbeit und Dialog beruht,
die Italienische Republik, in dem Wunsch, eine politische Koordinierung in bilateralen
und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse einzu-
das Großherzogtum Luxemburg, richten und zu vertiefen,
das Königreich der Niederlande, in dem Bewusstsein, dass der Terrorismus und das internatio-
nale organisierte Verbrechen die Verwirklichung der Ziele der
Partnerschaft und die Stabilität in der Region gefährden,
die Republik Österreich,
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,
die Portugiesische Republik,
Algerien in erheblichem Umfang in seinen Anstrengungen im Hin-
blick auf die Reform und die Anpassung der Wirtschaft sowie die
die Republik Finnland,
soziale Entwicklung zu unterstützen,
das Königreich Schweden, in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Algeriens
für den Freihandel unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in der
Fassung der Uruguay-Runde ergeben,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, in dem Wunsch, zur Verbesserung der Verständigung zwi-
und schen den Vertragsparteien eine durch einen regelmäßigen
Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissen-
die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“ schaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen, audiovisuel-
genannt, len und Umweltfragen aufzunehmen,
einerseits und in Bestätigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses
Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten
die Demokratische Volksrepublik Algerien, im Folgenden Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
„Algerien“ genannt, schaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Ver-
tragsparteien und nicht als Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
andererseits, binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Algerien notifi-
ziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des
in Anbetracht der Nähe und der gegenseitigen Abhängigkeit Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages
zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Algerien, über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der
die auf historischen Bindungen und gemeinsamen Wertvorstel- Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Mitglied der Gemein-
lungen beruhen, schaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Ver-
trägen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch
in der Erwägung, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten für Dänemark,
und Algerien diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehun-
gen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Solidarität, der in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein günstiger
Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit aufnehmen Rahmen für die Entfaltung einer auf Privatinitiative beruhenden
wollen, Partnerschaft ist und ein Klima schafft, das für die Entwicklung
ihrer Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und
in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Investitionen förderlich ist, die für die Umstrukturierung der Wirt-
Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und schaft und die technologische Modernisierung von wesentlicher
insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politi- Bedeutung sind,
schen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigent-
liche Grundlage der Assoziation bilden, sind wie folgt übereingekommen:
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Artikel 1 a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten b) auf der Ebene hoher Beamter, die Algerien einerseits und die
einerseits und Algerien andererseits wird eine Assoziation Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits
gegründet. vertreten;
(2) Ziel dieses Abkommens ist es, c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließ-
lich regelmäßiger Informationsgespräche, Konsultationen bei
– einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen
internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplo-
den Vertragsparteien zu schaffen, der die Vertiefung ihrer
matischen Vertretern in Drittländern;
Beziehungen und ihrer Zusammenarbeit in allen Bereichen
ermöglicht, die sie für sachdienlich erachten; d) gegebenenfalls in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher
Beitrag zur Intensivierung des politischen Dialogs und zur
– den Handel zu fördern, die Entwicklung ausgewogener wirt- Steigerung seiner Effizienz geleistet werden kann.
schaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertrags-
parteien zu gewährleisten und die Voraussetzungen für die
schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Titel II
Kapitalverkehrs zu schaffen;
– den Austausch von Menschen zu fördern, insbesondere im Freier Warenverkehr
Rahmen von Verwaltungsverfahren;
– die Integration der Maghreb-Länder untereinander zu unter- Artikel 6
stützen und zu diesem Zweck den Handel und die Zusammen- Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab
arbeit innerhalb des Maghreb sowie zwischen diesem und der Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu fördern; Algerien nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
– die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und finanzielle Zusam-
1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilate-
menarbeit zu fördern.
ralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens
zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden
Artikel 2 „WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung
der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertrags- Kapitel 1
parteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind Gewerbliche Waren
wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 7
Titel I Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs-
erzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapi-
Politischer Dialog tel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen
Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufgeführten
Waren.
Artikel 3
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger poli- Artikel 8
tischer und sicherheitspolitischer Dialog eingerichtet. Er ermög-
licht die Schaffung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwi- Ursprungserzeugnisse Algeriens sind frei von Zöllen und
schen den Partnern, die einen Beitrag zu Wohlstand, Stabilität Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zuge-
und Sicherheit im Mittelmeerraum leisten und ein Klima der Ver- lassen.
ständigung und der Toleranz zwischen den Kulturen schaffen.
Artikel 9
(2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammen-
arbeit wird insbesondere angestrebt, (1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens
auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 2
a) die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Ver-
aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten des Abkommens besei-
besserung der Verständigung und eine regelmäßige Koordi-
tigt.
nierung in internationalen Fragen von beiderseitigem Inter-
esse zu erleichtern; (2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens
auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 3
b) den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Stand-
aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan
punkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu
abgebaut:
berücksichtigen;
– Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
c) einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität in Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes ge-
der Region Europa-Mittelmeer zu leisten; senkt;
d) gemeinsame Initiativen zu ermöglichen. – drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes
Artikel 4 gesenkt;
Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die für – vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, insbe- Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes
sondere die Voraussetzungen für die Gewährleistung von Frie- gesenkt;
den, Sicherheit und regionaler Entwicklung durch Unterstützung – fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
der Zusammenarbeit. Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes
gesenkt;
Artikel 5
– sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Der politische Dialog findet regelmäßig und so oft wie nötig Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes
statt, und zwar gesenkt;
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– sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präfe-
die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. renz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die
diese Regelungen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren
(3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens
gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten
auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den
Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.
Anhängen 2 und 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach
folgendem Zeitplan abgebaut: Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der
– Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten
Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes spätestens bei Ablauf der in Artikel 6 vorgesehenen längstmög-
gesenkt; lichen Übergangszeit außer Kraft.
– drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen wer-
Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes den, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-
gesenkt; mäßigen Beschränkungen und Abgaben oder Maßnahmen glei-
cher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.
– vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes Algerien unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Aus-
gesenkt; nahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen
der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen
– fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt.
Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes Bei Einführung der Regelungen legt Algerien dem Assoziations-
gesenkt; ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem
– sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der
Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten
gesenkt; spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung
beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeit-
– sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder plan beschließen.
Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes
gesenkt; (2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assozia-
tionsausschuss Algerien ausnahmsweise gestatten, bereits nach
– acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Absatz 1 getroffene Regelungen über die in Artikel 6 vorgese-
Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes hene Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrecht-
gesenkt; zuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie ver-
– neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder bundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.
Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes
gesenkt;
– zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes
Kapitel 2
gesenkt; Landwirtschaftliche Erzeugnisse,
– elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- Fischereierzeugnisse und land-
oder Abgabensatz auf 5 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; wirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
– zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. Artikel 12
(4) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs-
der Zeitplan in Absatz 2 und 3 vom Assoziationsausschuss ein- erzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapi-
vernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeit- tel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen
plan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.
nicht über die in Artikel 6 vorgesehene Übergangszeit hinaus ver-
längert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von
Artikel 13
30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Algeriens um Änderung
des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Algerien den Die Gemeinschaft und Algerien liberalisieren schrittweise ihren
Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen. Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischerei-
erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis-
(5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den
sen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.
Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorge-
nommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz.
Artikel 14
Artikel 10 (1) Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel- Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die
ten auch für Finanzzölle. Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.
(2) Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen
Artikel 11 Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der
Einfuhr nach Algerien die Regelungen dieses Protokolls.
(1) Algerien kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9
in Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze treffen. (3) Für die in Protokoll Nr. 3 aufgeführten Fischereierzeugnisse
mit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die Gemein-
Diese Regelungen dürfen nur neue und junge Industrien oder
schaft die Regelungen dieses Protokolls.
bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die eine Umstrukturie-
rung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, (4) Für die in Protokoll Nr. 4 aufgeführten Fischereierzeugnisse
insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Pro- mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach
bleme hervorrufen. Algerien die Regelungen dieses Protokolls.
Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzoll- (5) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden land-
sätze Algeriens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dür- wirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelun-
fen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den gen des Protokolls Nr. 5.
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Artikel 15 der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts
tatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird
(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen
nach dem Beitritt Algeriens zur WTO eine Zollsenkung erga
die Gemeinschaft und Algerien die Lage und legen die Maßnah-
omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwen-
men fest, die von der Gemeinschaft und Algerien nach dem
dung.
sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens anzuwen-
den sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen. (3) Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes.
des Volumens des Handels zwischen den beiden Vertragspar- (4) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 2002
teien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnis- angewandten Zollsätze mit.
sen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie
deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und
Algerien im Assoziationsrat regelmäßig für alle Erzeugnisse, wel- Artikel 19
che weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Gegen-
seitigkeit eingeräumt werden können. Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Algeriens bei
der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als
die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der
(1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer
Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991
Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine gelten-
über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
de Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die
auf die Kanarischen Inseln.
Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann
die Gemeinschaft bzw. Algerien die Regelung dieses Abkom-
mens für die betreffenden Erzeugnisse ändern. Artikel 20
(2) Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, unterrichtet (1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maß-
den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertrags- nahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertrags-
partei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Inter- partei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen
essen dieser Vertragspartei in geeigneter Weise Rechnung zu Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei
tragen. benachteiligen.
(3) Ändert die Gemeinschaft oder Algerien nach Absatz 1 die
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei
Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnis-
ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter
se, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen
Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren
der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in die-
unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.
sem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.
(4) Jede Änderung einer Regelung dieses Abkommens ist auf
Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsulta- Artikel 21
tionen im Assoziationsrat.
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-
tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-
regelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in
Kapitel 3 diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
Gemeinsame Bestimmungen
(2) Im Assoziationsausschuss finden Konsultationen zwischen
den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von
Artikel 17 Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle
(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien werden sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jewei-
weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher ligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen fin-
Wirkung eingeführt noch die bei Inkrafttreten dieses Abkommens den insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur
angewandten erhöht. Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in die-
sem Abkommen niedergelegten beiderseitigen Interessen der
(2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien werden Gemeinschaft und Algeriens Rechnung getragen wird.
keine neuen mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschrän-
kungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
(3) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhr- Artikel 22
beschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Han- Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-
del zwischen Algerien und der Gemeinschaft werden bei Inkraft- partei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann
treten dieses Abkommens beseitigt. sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung
(4) Algerien beseitigt spätestens am 1. Januar 2006 den vor- des Artikels VI des GATT und ihren einschlägigen internen
läufigen Zusatzzoll auf die in Anhang 4 aufgeführten Waren. Die- Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und nach den
ser Zoll wird ab 1. Januar 2002 linear um jährlich 12 Punkte Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese
gesenkt. Praktiken treffen.
Für den Fall, dass in den Verpflichtungen, die Algerien bei seinem
Beitritt zur WTO eingeht, für die Beseitigung dieses vorläufigen Artikel 23
Zusatzzolls eine kürzere Frist vorgesehen ist, gilt diese Frist.
Das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Aus-
gleichsmaßnahmen findet zwischen den Vertragsparteien An-
Artikel 18 wendung.
(1) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-
Artikel 9 Absätze 2 und 3 und in Artikel 14 vorgesehenen Sen-
partei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT
kungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 2002
fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen
tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde.
über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren ein-
(2) Für den Fall, dass Algerien der WTO beitritt, ist der zwi- schlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen
schen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in gegen diese Praktiken treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1143
Artikel 24 Artikel 25
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, Führt die Befolgung des Artikels 17 Absatz 3
finden Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen i) zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber
über Schutzmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwen- die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware men-
dung. genmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maß-
(2) Eine Vertragspartei, die Schritte im Hinblick auf die An- nahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
wendung einer Schutzmaßnahme einleitet oder einzuleiten beab- ii) zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten
sichtigt, unterrichtet unverzüglich den Assoziationsausschuss. Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei
Insbesondere übermittelt die Vertragspartei dem Assoziations- wesentlichen Ware
ausschuss unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche im Vor-
und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche
aus, eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Infor-
Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei
mationen über
erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Ver-
– die Einleitung einer Untersuchung, tragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren
des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnah-
– das Endergebnis der Untersuchung. men dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben,
Diese Informationen müssen insbesondere eine Erläuterung des wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger recht-
Verfahrens, nach dem die Untersuchung durchgeführt wird, und fertigen.
den Zeitplan für die Anhörungen und sonstigen geeigneten Gele-
genheiten enthalten, bei denen die interessierten Parteien ihren Artikel 26
Standpunkt in der Sache darlegen können. Ferner übermittelt die
(1) Führt die Gemeinschaft oder Algerien für die Einfuhren von
Vertragspartei dem Assoziationsausschuss im Voraus eine
Waren, die die in Artikel 24 genannten Schwierigkeiten hervor-
schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Informationen
rufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informa-
über den Beschluss, vorläufige Schutzmaßnahmen anzuwenden;
tionen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so
diese Mitteilung muss mindestens eine Woche vor der Anwen-
teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.
dung dieser Maßnahmen eingehen.
Die Gemeinschaft bzw. Algerien stellt dem Assoziationsaus-
(3) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen schuss in den Fällen der Artikel 22 und 25 vor Einführung der
nach Artikel XIX des GATT und dem WTO-Übereinkommen über darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absat-
Schutzmaßnahmen anzuwenden, ersucht den Assoziationsaus- zes 2 Buchstabe c dieses Artikels so bald wie möglich alle
schuss zum Zeitpunkt der Mitteilung des Endergebnisses der zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Ver-
Untersuchung und vor Anwendung dieser Maßnahmen um eine tragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien
annehmbare Lösung zu ermöglichen. Der Vorrang ist den Maßnahmen zu geben, die das Funktionieren
dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
(4) Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertrags-
(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 gilt
parteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss
Folgendes:
ab. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach
Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur a) Im Falle des Artikels 22 wird die ausführende Vertragspartei
Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der
Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwen- einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet
den, Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung des
Schutzmaßnahmen anwenden. Falles das Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT nicht
abgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung
(5) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei
geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die geeignete Maßnahmen treffen.
die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten
behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das für die b) Im Falle des Artikels 25 wird der Assoziationsausschuss mit
Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Erforderliche hin- der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der
ausgehen und müssen die nach diesem Abkommen gewährte darin beschriebenen Lage ergeben.
Präferenz aufrechterhalten. Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der
Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er
(6) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen
innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Ange-
nach diesem Artikel anzuwenden, bietet der anderen Vertrags-
legenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende
partei einen Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung für
Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der
die Einfuhren aus dieser Vertragspartei an; dieser Ausgleich ent-
betreffenden Ware anwenden.
spricht im Wesentlichen den nachteiligen Auswirkungen auf den
Handel, die diese Maßnahmen ab dem Zeitpunkt ihrer Anwen- c) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen
dung für die andere Vertragspartei haben. Das Angebot wird erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so
vor Einführung der Schutzmaßnahme und gleichzeitig mit der kann die Gemeinschaft oder Algerien, je nachdem, welche
Unterrichtung und Befassung des Assoziationsausschusses Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 22
nach Absatz 3 dieses Artikels unterbreitet. Ist das Ausgleichs- und 25 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen
angebot nach Auffassung der Vertragspartei, für deren Ware Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei
die Schutzmaßnahme eingeführt werden soll, nicht zufrieden wird unverzüglich unterrichtet.
stellend, so können die Vertragsparteien in den Konsultationen
nach Absatz 3 eine andere Form des Handelsausgleichs verein- Artikel 27
baren.
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
(7) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
Beginn der Konsultationen keine Einigung über den Ausgleich, der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum
so kann die Vertragspartei, auf deren Ware die Schutzmaßnahme Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
angewandt wird, zolltarifliche Ausgleichsmaßnahmen mit Aus- oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
wirkungen auf den Handel treffen, die im Wesentlichen der nach geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen
diesem Artikel getroffenen Schutzmaßnahme entsprechen. oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote ten der Gemeinschaft, die in seinem Hoheitsgebiet nach
oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkür- seinen Rechtsvorschriften niedergelassen sind, eine Behand-
lichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des lung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es
Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere
Behandlung ist, Zweigniederlassungen oder den algerischen
Artikel 28 Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Ge-
sellschaften aus Drittstaaten gewährt.
Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ für die Anwendung der Bestim- (2) Die Behandlung nach Absatz 1 Buchstaben a und b wird
mungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassun-
der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 6 fest- gen gewährt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
gelegt. in Algerien niedergelassen sind, sowie Gesellschaften, Tochter-
gesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich dort nach
diesem Zeitpunkt niederlassen.
Artikel 29
Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren
gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Artikel 33
Algerien eingeführten Waren gilt der algerische Zolltarif.
Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen
(1) Die im Hoheitsgebiet Algeriens niedergelassenen Gesell-
Titel III schaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft
niedergelassenen algerischen Gesellschaften sind berechtigt, im
Dienstleistungsverkehr Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschrif-
ten vorübergehend Personal zu beschäftigen oder von ihren
Artikel 30 Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen
zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Beiderseitige Verpflichtungen Gemeinschaft bzw. Algeriens besitzt, sofern es sich bei diesem
(1) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im
dehnen die Behandlung, zu der sie nach Artikel II Absatz 1 des Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesell-
Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst- schaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen
leistungen (im Folgenden „GATS“ genannt) verpflichtet sind, auf beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses
Algerien aus. Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
(2) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genann-
gewähren den algerischen Dienstleistungserbringern eine ten Gesellschaften (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) ist
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buch-
sie nach der dem GATS als Anlage beigefügten Liste der spezifi- stabens c, sofern das Unternehmen eine juristische Person ist
schen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer und die betreffenden Personen mindestens in den der Verset-
Mitgliedstaaten den Erbringern gleichartiger Dienstleistungen zung unmittelbar vorausgehenden 12 Monaten direkt von ihm
gewähren. beschäftigt worden oder an ihm beteiligt gewesen sind (ohne die
Mehrheitsbeteiligung zu besitzen). Es handelt sich um Personen
(3) Die Behandlung gilt weder für die Vorteile, die eine Ver-
nachstehender Kategorien:
tragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V
GATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft a) Führungskräfte eines Unternehmens, die in erster Linie die
getroffenen Maßnahmen gewährt, noch für die sonstigen Vor- Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsäch-
teile, die gemäß der von der Europäischen Gemeinschaft und lich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern
ihren Mitgliedstaaten dem GATS als Anlage beigefügten Liste der erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden.
– die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
(4) Algerien gewährt den Dienstleistungserbringern der Euro- Unterabteilung der Niederlassung,
päischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Behand-
lung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach den – die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
Artikeln 31 bis 33. aufsichtsführenden Personals und der Fach- und Verwal-
tungskräfte,
Artikel 31 – die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr sonstige Personalentscheidungen;
Für Dienstleistungen, die von Dienstleistungserbringern der
b) Personal eines Unternehmens mit ungewöhnlichen Kenntnis-
Gemeinschaft im Hoheitsgebiet Algeriens in anderer Form als im
sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder
Wege einer gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthalts
Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der
natürlicher Personen im Sinne des Artikels 32 bzw. 33 erbracht
Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen
werden, gewährt Algerien den Dienstleistungserbringern der
Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-
Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als
kation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische
die Behandlung, die es Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.
technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu
einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;
Artikel 32
c) „gesellschaftsintern versetztes Personal“, d.h. die natürlichen
Gewerbliche Niederlassung Personen, die von einem Unternehmen im Gebiet der einen
(1) Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbs-
tätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Ver-
a) Algerien gewährt für die Niederlassung von Gesellschaften
tragspartei versetzt werden; das betreffende Unternehmen
der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet eine Behandlung,
muss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Ver-
die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es
tragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Nieder-
Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.
lassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung) dieses
b) Algerien gewährt für die Geschäftstätigkeit von Tochter- Unternehmens erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertrags-
gesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaf- partei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1145
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Algeriens bzw. der Mit- Diese Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten aus dem
gliedstaaten in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens und Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltens-
deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestat- kodex für Linienkonferenzen, wie es von der einen oder der
tet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird,
Führungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit Konferenz-
Buchstabe a sind und für die Gründung einer algerischen Gesell- Reedereien im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des
schaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Gesell- fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten.
schaft der Gemeinschaft in Algerien zuständig sind, und sofern
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wett-
– diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder bewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trocke-
Dienstleistungen erbringen und nen und flüssigen Massengütern.
– die Gesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat der (4) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 3
Gemeinschaft bzw. in Algerien keine weiteren Vertreter, Büros,
a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-
Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.
men mit Drittstaaten über den Verkehr mit trockenen und
flüssigen Massengütern und den Linienverkehr keine
Artikel 34 Ladungsanteilvereinbarungen auf. Solche Vereinbarungen
Verkehr sind jedoch für den Linienverkehr nicht ausgeschlossen,
wenn der Ausnahmefall vorliegt, dass Reedereien der einen
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten die oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst
Artikel 30 bis 33 nicht für den Luftverkehr, den Binnenschiffsver- keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem
kehr, den Landverkehr und die Inlandsseekabotage. betreffenden Drittstaat hätten;
(2) Im Rahmen der Geschäftstätigkeit von Reedereien zur b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-
Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, ein- mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,
schließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-
Strecke auf See zurückgelegt wird, gestatten die Vertragspar- kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienst-
teien die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Tochter- leistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken
gesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften könnten.
der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu Bedingungen, die
nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die sie ihren (5) Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den unter
eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigeren Bedin- der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von
gungen sind, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertrags-
von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. Diese Geschäfts- partei betriebenen Schiffen zur Beförderung von Gütern und/
tätigkeit umfasst u.a. Folgendes: oder Personen für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer
Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen
a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und
und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im direk- sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von
ten Kontakt mit dem Kunden, vom Preisangebot bis zur Aus- Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine
stellung der Rechnung, unabhängig davon, ob diese Dienst- Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die
leistungen direkt vom Dienstleistungserbringer erbracht oder sie ihren eigenen Schiffen gewähren.
angeboten werden oder von Dienstleistungserbringern, mit
denen der Verkäufer der Dienstleistungen feste Geschäfts- (6) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des
vereinbarungen getroffen hat; Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaft-
lichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den
b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen
gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienst-
und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für eigene
leistungen im Luft-, Straßen-, Schienen- und Binnenschiffs-
Rechnung oder für Rechnung der Kunden (und Weiterverkauf
verkehr, falls dies für geeignet erachtet wird, in gesonderten Ver-
an die Kunden), einschließlich der eingehenden Verkehrs-
einbarungen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses
dienstleistungen aller Verkehrsarten, u.a. auf Binnenwasser-
Abkommens zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wer-
straße, Straße und Schiene, die für die Erbringung einer inte-
den.
grierten Dienstleistung erforderlich sind;
c) Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sons- Artikel 35
tiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten
Waren; Interne Rechtsvorschriften
d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, (1) Dieser Titel steht der Anwendung von Maßnahmen durch
einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer eine Vertragspartei nicht entgegen, die erforderlich sind, um zu
Daten (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkungen verhindern, dass ihre Rechtsvorschriften über den Zugang von
im Telekommunikationsbereich); Drittstaaten zu ihrem Markt mithilfe der Bestimmungen dieses
Abkommens umgangen werden.
e) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einem Partner
vor Ort, in denen u.a. die Beteiligung am Kapital und, vor- (2) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
behaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, die Ein- Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
stellung einheimischen oder ausländischen Personals vor- gerechtfertigt sind. Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet
gesehen ist; einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung
hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
f) Vertretung von Gesellschaften, Organisierung von Zwi-
schenstopps und gegebenenfalls Abfertigung der Ladung. (3) Dieser Titel schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für
die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlas-
(3) Im Bereich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertrags-
sungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem
parteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum inter-
Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonderregelung
nationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seever-
anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede
kehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.
zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweignieder-
Jedoch finden auf die Vorrechte und das Recht der National- lassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder,
flagge in den Bereichen Inlandskabotage sowie Rettungs-, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen
Schlepp- und Lotsendienste die Rechtsvorschriften der Ver- Gründen gerechtfertigt ist. Die unterschiedliche Behandlung darf
tragsparteien Anwendung. nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgehen, das sich
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im gesellschaften oder Zweigniederlassungen in Algerien bzw. in
Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Grün- der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
den ergibt.
f) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkei-
(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ten.
ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht- g) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen gewerbliche, kaufmännische
lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Ein- und freiberufliche Tätigkeiten.
legern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen
gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhände- h) „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates“ bzw. „Staats-
rische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und angehöriger Algeriens“ ist eine natürliche Person, die die
Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Entspre- Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens
chen diese Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieses besitzt.
Abkommens, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Dieser Titel gilt im internationalen Seeverkehr, einschließlich
Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See
genutzt werden. zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitglied-
(5) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte staaten bzw. Algeriens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw.
es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Algeriens niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb
Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche Infor- der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind und von
mationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens kontrol-
befinden. liert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in
Algerien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert
(6) Für die Zwecke der Freizügigkeit natürlicher Personen, die sind.
eine Dienstleistung erbringen, sind die Vertragsparteien durch
dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-
Artikel 37
waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,
Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Allgemeine Bestimmungen
Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen und leiten
vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus keine Schritte ein, die die Bedingungen für die Niederlassung
einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile und Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag
nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschär-
unbeschadet des Absatzes 2. fen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwick-
Artikel 36 lung dieses Titels im Hinblick auf den Abschluss eines „Abkom-
Begriffsbestimmungen mens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Artikels V
des GATS zu prüfen. Bei der Formulierung seiner Empfehlungen
Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestim- berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrung, die bei der
mungen: Umsetzung der Meistbegünstigung und der Erfüllung der Ver-
a) „Dienstleistungserbringer“ ist eine natürliche oder juristische pflichtungen der Vertragsparteien aus dem GATS, insbesondere
Person, die vom Gebiet der einen Vertragspartei aus einem aus Artikel V, gewonnen wurde.
Leistungsempfänger der anderen Vertragspartei im Gebiet Bei dieser Prüfung berücksichtigt der Assoziationsrat ferner die
einer Vertragspartei im Wege einer gewerblichen Nieder- bei der Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien
lassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und des Auf- über die betreffenden Tätigkeiten erzielten Fortschritte.
enthalts natürlicher Personen im Gebiet der anderen Ver-
tragspartei eine für das Gebiet der anderen Vertragspartei Dieses Ziel wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
bestimmte Dienstleistung erbringt. Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat
unterzogen.
b) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „algerische Gesell-
schaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründet worden ist Titel IV
und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs-
oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Zahlungen, Kapital, Wettbewerb
Algeriens hat. und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
bzw. Algeriens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungs- Kapitel 1
mäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens, so
gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
als algerische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit
eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft Artikel 38
eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens aufweist. Vorbehaltlich des Artikels 40 verpflichten sich die Vertragspar-
c) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, teien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden
die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird. Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.
d) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz
ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle Artikel 39
eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat (1) Die Gemeinschaft und Algerien gewährleisten ab Inkraft-
und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise treten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direkt-
Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie investitionen in Gesellschaften in Algerien, die nach den dort
wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, und die Liqui-
im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich dation und Rückführung dieser Investitionen und der daraus
nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. resultierenden Gewinne.
e) „Niederlassung“ ist im Falle der Gesellschaften der Gemein- (2) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab und arbeiten
schaft oder der algerischen Gesellschaften im Sinne des zusammen, um die Voraussetzungen für eine Erleichterung des
Buchstabens b das Recht, durch Gründung von Tochter- Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Algeriens zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1147
schaffen und schließlich seine vollständige Liberalisierung zu Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen
erreichen. Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern.
Artikel 40 Artikel 44
Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zah- (1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen
lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerb-
der Gemeinschaft oder Algeriens kann die Gemeinschaft bzw. lichem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen;
Algerien unter den Voraussetzungen des GATT und der Arti- dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser
kel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Rechte.
Währungsfonds befristete Beschränkungen der laufenden Zah-
(2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 6 wird von
lungen einführen, die nicht über das für die Behebung der Zah-
den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich
lungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Erforderliche hinausgehen
des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die
dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Algerien unterrichtet unverzüglich
den Handel beeinträchtigen, so finden auf Ersuchen einer Ver-
die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen
tragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide
Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.
Kapitel 2 Artikel 45
Wettbewerb und Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Gewähr-
sonstige wirtschaftliche Fragen leistung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Hindernisse für den freien Verkehr
dieser Daten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.
Artikel 41
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Artikel 46
Gemeinschaft und Algerien zu beeinträchtigen, sind mit dem ord-
nungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar (1) Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise
Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an.
a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte (2) Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des
Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-
ken;
Titel V
b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
lung durch ein oder mehrere Unternehmen Wirtschaftliche Zusammenarbeit
– im Gebiet der Gemeinschaft oder auf einem wesentlichen
Teil desselben oder Artikel 47
– im Gebiet Algeriens oder auf einem wesentlichen Teil des- Ziele
selben.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche
(2) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Anwendung Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und im Geiste der
ihres Wettbewerbsrechts und beim Informationsaustausch unter Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu intensi-
Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wah- vieren.
rung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Amtshilfe nach
Maßgabe des Anhangs 5. (2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die An-
strengungen Algeriens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirt-
(3) Wenn die Gemeinschaft oder Algerien der Auffassung ist, schaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.
dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar
ist, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch (3) Eine solche wirtschaftliche Zusammenarbeit gehört zu den
diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird in der Erklärung von Barcelona festgelegten Zielen.
oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultatio-
nen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Artikel 48
Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen
Geltungsbereich
treffen.
(1) Die Zusammenarbeit wird vor allem auf die Bereiche aus-
Artikel 42 gerichtet, die unter internen Sachzwängen und Schwierigkeiten
leiden oder die durch die Liberalisierung der algerischen Wirt-
Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT for- schaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des
men die Mitgliedstaaten und Algerien alle staatlichen Handels- Handels zwischen Algerien und der Gemeinschaft betroffen sind.
monopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres
nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Berei-
den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den che, die die Annäherung der algerischen Wirtschaft und der Wirt-
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Algeriens ausge- schaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die Berei-
schlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Ver- che, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei-
wirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet. tragen, und auf die Entwicklung des Handels zwischen Algerien
und der Gemeinschaft insbesondere durch Förderung der Diver-
sifizierung der algerischen Ausfuhren.
Artikel 43
(3) Die Zusammenarbeit unterstützt die wirtschaftliche Integra-
Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen,
tion der Maghreb-Länder untereinander mit allen Maßnahmen,
denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden
die zum Ausbau der Beziehungen zwischen den Maghreb-Län-
sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr
dern beitragen können.
nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlas-
sen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der (4) Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen
Gemeinschaft und Algerien verzerren und den Interessen der Gleichgewichts sind wesentlicher Bestandteil der einzelnen
Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
(5) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Berei- Artikel 52
che in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.
Umwelt
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der
Artikel 49 Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Über-
Methoden und Modalitäten wachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der
natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit sicherzustellen und die Qualität der Umwelt und den Schutz der
folgenden Mitteln durchgeführt: menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.
a) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertrags- (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:
parteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik um-
fasst; – Desertifikation;
b) Informationsaustausch und Kommunikation; – rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen;
– Versalzung;
c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;
– Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden
d) Durchführung gemeinsamer Maßnahmen;
und Wasser;
e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Aus-
– geeignete Nutzung von Energie und Verkehr;
arbeitung von Rechtsvorschriften;
– Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im
f) Fördermaßnahmen zugunsten der Partnerschaft, der Direkt-
Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen im
investitionen vor allem privater Wirtschaftsbeteiligter und der
Besonderen;
Privatisierungsprogramme.
– Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Ab-
fälle;
Artikel 50
– integrierte Bewirtschaftung empfindlicher Gebiete;
Regionale Zusammenarbeit
– Überwachung und Verhinderung der Verschmutzung in den
Damit dieses Abkommen seine Wirkung im Hinblick auf den Städten, der Verschmutzung durch die Industrie und der Mee-
Aufbau der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und auf der Ebene resverschmutzung;
der Maghreb-Länder voll entfalten kann, bemühen sich die Ver-
– Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und
tragsparteien, Maßnahmen jeder Art, die regionale Auswirkungen
-überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinforma-
haben oder an denen andere Drittstaaten beteiligt sind, insbe-
tionssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung;
sondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:
– technische Hilfe, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt.
a) wirtschaftliche Integration;
b) Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur; Artikel 53
c) Umwelt; Industrielle Zusammenarbeit
d) wissenschaftliche und technologische Forschung; Ziel der Zusammenarbeit ist es,
e) Bildung und Ausbildung; a) Maßnahmen anzuregen oder zu unterstützen, mit denen eine
f) Kultur; Förderung der Direktinvestitionen und der industriellen Part-
nerschaft in Algerien angestrebt wird;
g) Zoll;
b) die direkte Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbetei-
h) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer ligten der Vertragsparteien zu fördern, einschließlich der Zu-
bzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken. sammenarbeit im Zusammenhang mit dem Zugang Algeriens
zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskoopera-
tion und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit;
Artikel 51
c) den öffentlichen und den privaten Sektor Algeriens in ihren
Zusammenarbeit in
Anstrengungen zur Modernisierung und Umstrukturierung
Wissenschaft, Technik und Technologie
der Wirtschaft, einschließlich der Agrar- und Ernährungswirt-
Ziel der Zusammenarbeit ist es, schaft, zu unterstützen;
a) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissen- d) die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen zu för-
schaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere dern;
durch
e) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitia-
– Zugang Algeriens zu den Gemeinschaftsprogrammen für tive zu fördern, um die Produktion für den Binnen- und den
Forschung und technologische Entwicklung nach Maß- Exportmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren;
gabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Betei- f) das Humankapital und das Industriepotenzial Algeriens durch
ligung von Drittstaaten an diesen Programmen, eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation und For-
– Beteiligung Algeriens an Netzen für dezentrale Zusammen- schung und technologische Entwicklung besser zu nutzen;
arbeit, g) die Umstrukturierung der Industrie und das Modernisierungs-
– Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und programm im Hinblick auf die Errichtung der Freihandelszone
Forschung; zu begleiten, um die Wettbewerbsfähigkeit der Waren zu ver-
bessern;
b) die Forschungskapazitäten Algeriens auszubauen;
h) einen Beitrag zur Förderung der Ausfuhr algerischer gewerb-
c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technolo-
licher Waren zu leisten.
gie, die Verbreitung von Know-how, die Durchführung von
Projekten für Forschung und technologische Entwicklung
und die bessere Nutzung der Ergebnisse der wissenschaft- Artikel 54
lichen und technischen Forschung zu fördern; Investitionsförderung und Investitionsschutz
d) alle Maßnahmen zu fördern, die auf Synergien mit regionalen Ziel der Zusammenarbeit ist es, ein günstiges Klima für Inves-
Auswirkungen abzielen. titionen zu schaffen, insbesondere durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1149
a) Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren, – Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der natürlichen
von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere kleiner Ressourcen;
und mittlerer Unternehmen) sowie von Mitteln zur Ermittlung – Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen
von Investitionsmöglichkeiten und zur Information darüber; sowie den Berufs- und Fachorganisationen der Landwirt-
b) Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für schaft, der Fischerei und der Agrar- und Ernährungswirtschaft
Investitionen, gegebenenfalls durch Abschluss von Investi- auf freiwilliger Basis;
tionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der – technische Hilfe und fachliche Ausbildung;
Doppelbesteuerung zwischen Algerien und den Mitgliedstaa-
ten; – Harmonisierung der Normen und Kontrollen im Bereich der
Pflanzen- und Tiergesundheit;
c) technische Hilfe für Maßnahmen, mit denen inländische und
ausländische Investitionen gefördert und garantiert werden – Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch
sollen. von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen
Entwicklung;
Artikel 55 – Unterstützung der Privatisierung;
Normung und Konformitätsbewertung – Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der Fischerei-
ressourcen;
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verringerung der Unterschie-
de in den Bereichen Normung und Zertifizierung. – Unterstützung der Forschungsprogramme.
Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes:
Artikel 59
– Förderung der Anwendung der europäischen Normen und der
Verkehr
Konformitätsbewertungsverfahren und -techniken;
Ziel der Zusammenarbeit ist
– Modernisierung der algerischen Einrichtungen, die für die Kon-
formitätsbewertung und das Messwesen zuständig sind, – die Unterstützung der Umstrukturierung und Modernisierung
sowie Hilfe bei der Schaffung der Voraussetzungen für die des Verkehrswesens;
Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung – die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs;
in diesen Bereichen;
– die Festlegung und Anwendung von Betriebsnormen, die mit
– Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung; den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind.
– Unterstützung der algerischen Einrichtungen, die für Normung, Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind
Qualität sowie das geistige und gewerbliche Eigentum zustän-
– der Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Erleichte-
dig sind.
rung des Transits;
Artikel 56 – das Management der Eisenbahnen, der Flughäfen und der
Häfen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
Angleichung der Rechtsvorschriften nationalen Stellen;
Ziel der Zusammenarbeit ist es, in den unter dieses Abkom- – die Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen
men fallenden Bereichen die Rechtsvorschriften Algeriens an die Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse und den
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anzugleichen. Strecken von regionalem Interesse verbundenen Straßen-,
Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur sowie der Navi-
Artikel 57 gationshilfen;
Finanzdienstleistungen – die Modernisierung der technischen Anlagen nach Maßgabe
der Gemeinschaftsnormen für den Straßen- und den Schie-
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung und Entwick- nenverkehr, den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr
lung der Finanzdienstleistungen. und den Güterumschlag;
Sie umfasst im Wesentlichen – technische Hilfe und Ausbildung.
– einen Informationsaustausch über Regelungen und Praktiken
im Finanzbereich sowie Ausbildungsmaßnahmen, insbeson- Artikel 60
dere im Zusammenhang mit der Gründung kleiner und mitt-
Telekommunikation
lerer Unternehmen;
und Informationsgesellschaft
– Unterstützung der Reform des Bank- und Finanzwesens in
Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere
Algerien, einschließlich der Entwicklung des Börsenmarktes.
Folgendes angestrebt:
– ein Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informations-
Artikel 58
gesellschaft, einschließlich der Telekommunikationspolitik;
Landwirtschaft und Fischerei
– ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische
Ziel der Zusammenarbeit ist die Modernisierung und gegebe- Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsbe-
nenfalls Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Forstwirt- wertung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informations-
schaft und der Fischerei. und Telekommunikationstechnologie;
Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes: – die Verbreitung von neuer, fortgeschrittener Informations- und
Telekommunikationstechnologie, einschließlich Satellitentech-
– Unterstützung der Politik zur Entwicklung und Diversifizierung
nologie, und von Informationsdiensten und -technologien;
der Produktion;
– die Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte für
– Ernährungssicherung;
Forschung, technologische Entwicklung und industrielle
– integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, u.a. Verbesserung Anwendung in den Bereichen Informationstechnologie, Kom-
der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirt- munikation, Telematik und Informationsgesellschaft;
schaftlichen Nebentätigkeiten;
– die Möglichkeit für algerische Organisationen, sich nach den
– Förderung einer Form der Landwirtschaft und Fischerei, die für den betreffenden Bereich festgelegten Modalitäten an
der Umwelt gebührend Rechnung trägt; Pilotprojekten und europäischen Programmen zu beteiligen;
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
– der Verbund und die Interoperabilität der Telematiknetze und – Unterstützung Algeriens bei der besseren Nutzung seines
-dienste in der Gemeinschaft und in Algerien; Potenzials in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und
Handwerk und bei der Verbesserung des Image seiner Touris-
– technische Hilfe für die Planung und Verwaltung des Funk-
musprodukte;
frequenzspektrums im Hinblick auf eine koordinierte und effi-
ziente Nutzung des Funkverkehrs in der Region Europa-Mittel- – Unterstützung der Privatisierung.
meer.
Artikel 63
Artikel 61
Zusammenarbeit im Zollbereich
Energie und Bergbau
(1) Mit der Zusammenarbeit soll die Einhaltung der Freihan-
Ziel der Zusammenarbeit im Bereich Energie und Bergbau ist delsregelung gewährleistet werden. Sie konzentriert sich auf
a) die Modernisierung der Einrichtungen und der Rechts- und a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollverfahren;
Verwaltungsvorschriften, um die Regulierung der Tätigkeiten
b) die Anwendung eines Einheitspapiers ähnlich dem der
und die Förderung von Investitionen zu gewährleisten;
Gemeinschaft und die Möglichkeit des Verbunds der Durch-
b) die technische und technologische Modernisierung der Ener- fuhrsysteme der Gemeinschaft und Algeriens.
gie- und Bergbauunternehmen, um sie auf die Anforderungen
Soweit erforderlich, kann technische Hilfe geleistet werden.
der Marktwirtschaft und auf den Wettbewerb vorzubereiten;
(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in
c) der Ausbau der Partnerschaft zwischen algerischen und
diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Dro-
europäischen Unternehmen bei Exploration, Erzeugung,
genmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten
Umwandlung, Bereitstellung und Energie- und Bergbau-
die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amts-
diensten.
hilfe nach Maßgabe des Protokolls Nr. 7.
Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind
– die Anpassung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwal- Artikel 64
tungsvorschriften für die Tätigkeiten im Energie- und Bergbau-
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
sektor an die Regeln der Marktwirtschaft durch technische
und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist es, die
Rechtsvorschriften; Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Metho-
den sowie die Vergleichbarkeit und die Nutzung der Statistiken
– die Unterstützung der Umstrukturierung der öffentlichen
zu gewährleisten, u.a. in den Bereichen Außenhandel, öffentliche
Unternehmen des Energie- und Bergbausektors;
Finanzen und Zahlungsbilanz, Demografie, Migration, Verkehr
– der Ausbau der Partnerschaft auf den Gebieten und Kommunikation sowie allgemein in allen unter dieses
Abkommen fallenden Bereichen. Soweit erforderlich, kann tech-
– Exploration, Förderung und Umwandlung von Öl,
nische Hilfe geleistet werden.
– Erzeugung von Strom,
– Verteilung von Erdölerzeugnissen, Artikel 65
– Herstellung von Ausrüstung und Bereitstellung von Dienst- Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
leistungen für die Herstellung von Energieerzeugnissen, (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die
– bessere Nutzung des Bergbaupotenzials und Umwandlung; Zusammenarbeit in diesem Bereich darauf gerichtet sein muss,
ihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu
– die Erleichterung der Durchleitung von Gas, Öl und Strom;
bringen.
– die Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der
(2) Die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz erstreckt sich
Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen
vor allem auf folgende Bereiche:
der Gemeinschaft;
a) Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und
– die Einrichtung von Datenbanken in den Bereichen Energie
Sachverständigenaustausch, insbesondere von Vertretern
und Bergbau;
der Verbraucherinteressen;
– die Unterstützung und Förderung von Privatinvestitionen in
b) Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika;
den Energie- und Bergbausektor;
c) Einrichtung ständiger Systeme für die gegenseitige Unter-
– die Umwelt, die Förderung der erneuerbaren Energie und der richtung über gefährliche Waren, d.h. Waren, die eine Gefahr
Energieeffizienz; für die Gesundheit und die Sicherheit des Verbrauchers dar-
– die Förderung des Technologietransfers im Energie- und Berg- stellen;
bausektor. d) Verbesserung der Information des Verbrauchers über Preise
und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen;
Artikel 62
e) Reform der Einrichtungen;
Tourismus und Handwerk
f) Bereitstellung technischer Hilfe;
Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird vorrangig
g) Ausbau der algerischen Prüf- und Vergleichslaboratorien und
Folgendes angestrebt:
Hilfe bei der Organisierung der Einrichtung eines dezentralen
– Intensivierung des Informationsaustauschs über Ströme und Informationssystems für den Verbraucher;
Politik in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und
h) Hilfe bei der Organisierung und der Einrichtung eines in das
Handwerk;
europäische Netz zu integrierenden Frühwarnsystems.
– Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und -ver-
waltung und der Ausbildung in anderen Tourismus- und Hand-
Artikel 66
werksberufen;
Die beiden Vertragsparteien legen die Methoden und Moda-
– Förderung des Erfahrungsaustauschs, um die ausgewogene
litäten für die Durchführung der in diesem Titel vereinbarten Maß-
und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten;
nahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter Berücksich-
– Förderung des Jugendtourismus; tigung der Besonderheiten der algerischen Wirtschaft fest, um
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1151
den Prozess der Modernisierung der algerischen Wirtschaft zu zu den nach den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaa-
unterstützen und die Einrichtung der Freihandelszone zu beglei- tes bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei
ten. nach Algerien zu transferieren, mit Ausnahme beitragsunabhän-
giger Sonderleistungen.
Die Ermittlung und die Bewertung des Bedarfs sowie die Moda-
litäten für die Durchführung der Maßnahmen der wirtschaftlichen (5) Algerien gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staats-
Zusammenarbeit werden in einem nach Maßgabe des Artikels 96 angehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem
einzurichtenden Verfahren überprüft. Hoheitsgebiet beschäftigt sind, und ihren Familienangehörigen
eine den Absätzen 1, 3 und 4 entsprechende Regelung.
In diesem Verfahren vereinbaren die Vertragsparteien, welche
Maßnahmen Priorität haben.
Artikel 69
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Staats-
Titel VI angehörigen der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des
Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben bzw. legal beschäftigt
Zusammenarbeit im sind.
sozialen und kulturellen Bereich
Artikel 70
Kapitel 1 (1) Spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten
Bestimmungen über die Arbeitnehmer dieses Abkommens erlässt der Assoziationsrat die Bestimmun-
gen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 68 genann-
ten Grundsätze.
Artikel 67
(2) Der Assoziationsrat legt die Modalitäten für eine Zusam-
(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt für die Arbeitnehmer, die die menarbeit der Verwaltungen fest, die die für die Anwendung der
Staatsangehörigkeit Algeriens besitzen und in seinem Hoheits- in Absatz 1 genannten Bestimmungen erforderlichen Verwal-
gebiet beschäftigt sind, eine Regelung, die hinsichtlich der tungs- und Kontrollgarantien bietet.
Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf
der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber
seinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet. Artikel 71
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungs- Die vom Assoziationsrat nach Artikel 70 erlassenen Bestim-
bedingungen für alle algerischen Arbeitnehmer, die berechtigt mungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-
sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine befristete ralen Abkommen zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten
nichtselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. ergeben, unberührt, soweit diese eine für die Staatsangehörigen
(3) Algerien gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staats- Algeriens oder der Mitgliedstaaten günstigere Regelung enthal-
angehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem ten.
Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die gleiche Regelung.
Artikel 68 Kapitel 2
(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt für die algerischen Dialog im sozialen Bereich
Arbeitnehmer und die mit ihnen zusammenlebenden Familien-
angehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Rege-
lung, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskrimi- Artikel 72
nierung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, (1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über
in denen sie beschäftigt sind, beinhaltet. soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.
Der Begriff der sozialen Sicherheit umfasst die Zweige der (2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte
Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutter- im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleich-
schaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhe- behandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen
geld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Algeriens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im
Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben.
Familienbeihilfen zuständig sind.
(3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im
Jedoch darf diese Bestimmung nicht dazu führen, dass die ande- Zusammenhang mit
ren Koordinierungsregeln, die die auf Artikel 42 des EG-Vertrages
gestützte Gemeinschaftsregelung vorsieht, in anderer Weise a) den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer und
angewandt werden als unter den Bedingungen des Artikels 70 ihrer Unterhaltsberechtigten;
dieses Abkommens. b) Migration;
(2) Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den ein- c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die
zelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäf- Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Auf-
tigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und enthalts- und Niederlassungsrecht des Gaststaates ver-
Hinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei stoßen,
Krankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge
für sie und ihre in der Gemeinschaft wohnenden Familien- d) Maßnahmen und Programmen zur Förderung der Gleich-
angehörigen zusammengerechnet. behandlung der Staatsangehörigen Algeriens und der Ge-
meinschaft, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Tole-
(3) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten für ihre in der ranz und der Beseitigung von Diskriminierung.
Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen Familienbei-
hilfen.
Artikel 73
(4) Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit,
Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Der Dialog im sozialen Bereich findet auf den Ebenen und nach
Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch den Modalitäten statt, die in Titel I vorgesehen sind, der auch den
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, Rahmen für diesen Dialog bilden kann.
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Kapitel 3 Angestrebt werden eine bessere Kenntnis und ein größeres Ver-
ständnis der Kultur des anderen. Besondere Aufmerksamkeit
Maßnahmen der wird der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen
Zusammenarbeit im sozialen Bereich Bereichen, u.a. Presse und audiovisuelle Medien, und der Förde-
rung des Jugendaustauschs gewidmet.
Artikel 74
Diese Zusammenarbeit könnte u.a. folgende Bereiche umfassen:
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen
– Übersetzung literarischer Werke;
Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einher-
gehen muss. Sie erheben insbesondere die Achtung der sozialen – Erhaltung und Restaurierung historischer und kultureller Denk-
Grundrechte zur Priorität. mäler und Stätten;
(2) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Ver- – Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen;
tragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Program-
– Austausch von Künstlern und Kunstwerken;
me in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind.
– Organisierung kultureller Veranstaltungen;
In diesem Zusammenhang haben folgende Maßnahmen Vorrang:
a) Förderung der Verbesserung der Lebensbedingungen, der – gegenseitige Sensibilisierung und Verbreitung von Informatio-
Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der Aus- nen über wichtige kulturelle Veranstaltungen;
bildung vor allem in den Auswanderungsgebieten; – Förderung der Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich,
b) Wiedereingliederung von Personen, die wegen des Verstoßes insbesondere auf Gebieten wie Ausbildung und Koproduktion;
gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates rück- – Verbreitung literarischer, technischer und wissenschaftlicher
geführt wurden; Zeitschriften und Werke.
c) Tätigung ertragbringender Investitionen oder Gründung von
Unternehmen in Algerien durch sich legal in der Gemein- Artikel 78
schaft aufhaltende algerische Arbeitnehmer,
Mit der Zusammenarbeit im Bildungsbereich wird angestrebt,
d) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung, insbesondere durch Bildung und die a) einen Beitrag zur Verbesserung des Systems der Bildung und
Medien, im Rahmen der Politik Algeriens in diesem Bereich; Ausbildung einschließlich der Berufsausbildung zu leisten;
e) Unterstützung der algerischen Programme für Familien- b) den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu
planung und den Schutz von Mutter und Kind; Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung und
Hochschulbildung, und Berufsausbildung zu erleichtern;
f) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und des
Gesundheitswesens; c) das Fachwissen der Führungskräfte im öffentlichen und im
privaten Sektor zu verbessern;
g) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeit-
programmen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaa- d) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrich-
ten ansässigen europäischen und algerischen Jugendlichen, tungen der Vertragsparteien zu unterstützen, um Erfahrungen
um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.
fördern;
h) Verbesserung der Lebensbedingungen in benachteiligten
Gebieten; Titel VII
i) Förderung des sozioprofessionellen Dialogs; Finanzielle Zusammenarbeit
j) Förderung der Achtung der Menschenrechte im sozioprofes-
sionellen Bereich; Artikel 79
k) Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Wohnungs- Als Beitrag zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-
wesens, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus; mens wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Algeriens
l) Milderung der negativen Auswirkungen einer Anpassung der mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln
wirtschaftlichen und sozialen Strukturen; verwirklicht.
m) Verbesserung des Berufsbildungssystems. Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mithilfe der am
besten geeigneten Instrumente einvernehmlich festgelegt, so-
Artikel 75 bald dieses Abkommen in Kraft ist.
Die Kooperationsprogramme können in Abstimmung mit den Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den
Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen Titeln V und VI genannten Bereichen auf
internationalen Organisationen durchgeführt werden. – die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirt-
schaft, einschließlich der ländlichen Entwicklung,
Artikel 76 – die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur,
Der Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jah- – die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungs-
res nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe
wirksamen Tätigkeiten,
ein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3
kontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren. – die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen
Errichtung einer Freihandelszone auf die algerische Wirtschaft,
insbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung
Kapitel 4 der Industrie,
Zusammenarbeit im – flankierende sozialpolitische Maßnahmen.
Kultur- und Bildungsbereich
Artikel 80
Artikel 77 Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung
Angesichts der bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern
es Ziel dieses Abkommens, den Informationsaustausch und die sorgen die Gemeinschaft und Algerien in enger Koordinierung
kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. mit den anderen Gebern, insbesondere den internationalen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1153
Finanzinstitutionen, für die Anpassung der Instrumente zur (2) Zur Erleichterung der Freizügigkeit und des Aufenthalts
Begleitung der Entwicklungspolitik und zur Liberalisierung der ihrer Staatsangehörigen, die sich legal im Gebiet der anderen
algerischen Wirtschaft mit dem Ziel, das finanzielle Gesamt- Vertragspartei aufhalten, kommen die Vertragsparteien überein,
gleichgewicht wiederherzustellen, günstige wirtschaftliche Rah- auf Ersuchen einer Vertragspartei Abkommen über die Bekämp-
menbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums zu fung der illegalen Einwanderung und Rückübernahmeabkommen
schaffen und den Wohlstand der algerischen Bevölkerung zu auszuhandeln und zu schließen. In den Rückübernahmeabkom-
erhöhen. men wird auch die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten
geregelt, die auf direktem Wege aus dem Gebiet einer Vertrags-
Artikel 81 partei eingereist sind, sofern dies von einer Vertragspartei für
Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamt- notwendig erachtet wird. Die Durchführungsbestimmungen zu
wirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die diesen Abkommen werden gegebenenfalls von den Vertragspar-
möglicherweise infolge der schrittweisen Durchführung dieses teien in den Abkommen selbst oder in Durchführungsprotokollen
Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rah- zu diesen Abkommen festgelegt.
men des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen (3) Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen
Dialogs die Entwicklung der Handels- und Finanzbeziehungen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Ein-
zwischen der Gemeinschaft und Algerien mit besonderer Auf- wanderung, einschließlich der Erkennung gefälschter Papiere,
merksamkeit. unternommen werden können.
Titel VIII Artikel 85
Zusammenarbeit im
Zusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz
Bereich Justiz und Inneres
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die
Zusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz von wesentlicher
Artikel 82 Bedeutung ist und eine notwendige Ergänzung der Zusammen-
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates arbeit in den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Berei-
chen darstellt.
Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres mes-
sen die Vertragsparteien dem Ausbau der Institutionen in den (2) Diese Zusammenarbeit kann gegebenenfalls die Aushand-
Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege besondere Bedeu- lung von Abkommen in diesen Bereichen umfassen.
tung bei. Dies schließt die Festigung des Rechtsstaates ein. (3) Die Zusammenarbeit der Zivilgerichte umfasst insbeson-
In diesem Rahmen sorgen die Vertragsparteien auch dafür, dass dere
die Rechte der Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien – den Ausbau der gegenseitigen Hilfe bei der Zusammenarbeit
im Gebiet der anderen Vertragspartei ohne jede Diskriminierung zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und in Zivil-, Handels-
geachtet werden. und Familiensachen;
Gegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche – einen Erfahrungsaustausch über die Geschäftsführung und die
Behandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht. Verbesserung der Verwaltung der Zivilgerichte.
(4) Die Zusammenarbeit der Strafgerichte umfasst
Artikel 83
– den Ausbau der bestehenden Verfahren für gegenseitige Hilfe
Freizügigkeit
und Auslieferung;
Zur Erleichterung der Freizügigkeit zwischen den Vertrags-
– die Intensivierung des Austauschs u.a. über die Praxis der
parteien sorgen diese im Einklang mit den geltenden gemein-
Zusammenarbeit der Strafgerichte, den Schutz der persön-
schaftsrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften für eine
lichen Rechte und Freiheiten, die Bekämpfung des organisier-
sorgfältige Anwendung und Bearbeitung der Förmlichkeiten für
ten Verbrechens und die Steigerung der Effizienz der Straf-
die Erteilung von Visa und kommen überein, im Rahmen ihrer
gerichte.
Befugnisse zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von Visa
für Personen vereinfacht und beschleunigt werden können, die (5) Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Einrich-
an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind. Der Asso- tung spezieller Ausbildungslehrgänge.
ziationsausschuss überprüft regelmäßig die Anwendung dieses
Artikels. Artikel 86
Verhütung und Bekämpfung
Artikel 84
des organisierten Verbrechens
Zusammenarbeit bei der
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung
Verhütung und Kontrolle der
und Bekämpfung des organisierten Verbrechens insbesondere in
illegalen Einwanderung; Rückübernahme
folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Menschenhandel,
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sexuelle Ausbeutung, illegaler Handel mit verbotenen oder nach-
sie der Entwicklung einer für beide Seiten vorteilhaften Zusam- geahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungs-
menarbeit in Form eines Informationsaustauschs über die Strö- stücken oder Nachbildungen, illegale Geschäfte insbesondere
me der illegalen Einwanderung beimessen, und beschließen, bei mit Industrieabfällen oder radioaktivem Material, Korruption,
der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusam- Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Waffen- und Spreng-
menzuarbeiten. Zu diesem Zweck stoffhandel, Computerkriminalität und Handel mit Kulturgütern.
– erklären sich Algerien einerseits und jeder Mitgliedstaat der Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um geeignete Ver-
Gemeinschaft andererseits bereit, seine Staatsangehörigen, fahren und Normen festzulegen.
die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten,
(2) Die technische und administrative Zusammenarbeit in die-
nach Abschluss der notwendigen Identifizierungsverfahren
sem Bereich kann Ausbildungsmaßnahmen und die Steigerung
rückzuübernehmen;
der Effizienz der Behörden und Strukturen umfassen, die für die
– versehen Algerien und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität und die Ausarbei-
ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke erforderlichen tung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zuständig
Ausweispapieren. sind.
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Artikel 87 c) Festlegung geeigneter Normen zur Verhinderung der Abzwei-
gung von Ausgangsstoffen und anderen bei der illegalen Her-
Bekämpfung der Geldwäsche
stellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substan-
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zen verwendeten wesentlichen Substanzen, die den von der
alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gre-
um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von mien festgelegten Normen gleichwertig sind;
Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen d) Unterstützung bei der Gründung spezialisierter Stellen zur
Drogenhandel im Besonderen missbraucht werden. Bekämpfung des illegalen Drogenhandels.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbeson- (4) Die beiden Vertragsparteien fördern die regionale und die
dere Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, zur Bekämp- subregionale Zusammenarbeit.
fung der Geldwäsche geeignete Normen festzulegen und effi-
zient anzuwenden, die den von der Gemeinschaft und den ein-
schlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Artikel 90
Action Task Force (FATF), festgelegten Normen vergleichbar Bekämpfung des Terrorismus
sind.
Die Vertragsparteien kommen überein, unter Einhaltung der
(3) Ziel der Zusammenarbeit ist internationalen Übereinkünfte, an denen sie als Vertragsparteien
beteiligt sind, und ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvor-
a) die Ausbildung der Bediensteten der Stellen, die für die Ver-
schriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Hand-
hütung, die Aufdeckung und die Bekämpfung der Geld-
lungen zusammenzuarbeiten
wäsche zuständig sind, sowie der Richter und Staatsanwälte;
– im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373
b) eine geeignete Unterstützung bei der Gründung neuer und (2001) des Sicherheitsrates und der anderen einschlägigen
beim Ausbau bereits bestehender spezialisierter Einrichtun- Resolutionen;
gen.
– durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-
pen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem
Artikel 88 Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht;
Bekämpfung von – durch einen Informationsaustausch über Mittel und Methoden
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zur Bekämpfung des Terrorismus sowie im technischen und
Die Vertragsparteien kommen überein, geeignete Maßnahmen im Ausbildungsbereich.
zur Verhütung und Bekämpfung jeder Form und Äußerung von
Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft Artikel 91
oder der Religion zu treffen, insbesondere in den Bereichen Bil-
Bekämpfung der Korruption
dung, Beschäftigung, Ausbildung und Wohnung.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage
Zu diesem Zweck werden Informations- und Sensibilisierungs- der bestehenden einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte
maßnahmen ausgearbeitet. In diesem Rahmen sorgen die Ver- bei der Bekämpfung der Korruption im internationalen Handel
tragsparteien insbesondere dafür, dass Gerichts- und/oder Ver- zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck
waltungsverfahren für jeden zugänglich sind, der sich durch eine
solche Diskriminierung verletzt fühlt. – effiziente und konkrete Maßnahmen gegen jede Form von Kor-
ruption, Schmiergeldern und illegalen Praktiken jeder Art im
Gegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche internationalen Handel zu treffen, die von natürlichen oder
Behandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht. juristischen Personen begangen werden;
– einander Hilfe bei Ermittlungsverfahren in Strafsachen wegen
Artikel 89 Korruption zu leisten.
Bekämpfung von (2) Die Zusammenarbeit umfasst ferner technische Hilfe bei
Drogen und Drogenabhängigkeit der Ausbildung der für die Verhütung und Bekämpfung der Kor-
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, ruption zuständigen Beamten, Richter und Staatsanwälte und die
Unterstützung von Initiativen zur Organisierung der Bekämpfung
a) die Effizienz der Politik und der Maßnahmen zur Verhütung dieser Form der Kriminalität.
und Bekämpfung des Anbaus, der Herstellung, des Ange-
bots, des Missbrauchs und des illegalen Handels mit Betäu-
bungsmitteln und psychotropen Substanzen zu steigern; Titel IX
b) den Missbrauch dieser Erzeugnisse zu verhindern. Institutionelle, allgemeine
(2) Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen und Schlussbestimmungen
Rechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele
geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest.
Artikel 92
Maßnahmen, die nicht gemeinsam durchgeführt werden, sind
Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung. Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung
seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsord-
Beteiligen können sich an den Maßnahmen die zuständigen nung nach Möglichkeit einmal jährlich auf Ministerebene zusam-
öffentlichen und privaten Stellen, internationale Organisationen mentritt.
in Zusammenarbeit mit der algerischen Regierung und die
zuständigen Stellen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen
ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fra-
(3) Die Zusammenarbeit findet insbesondere in folgenden gen von beiderseitigem Interesse.
Bereichen statt:
a) Gründung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrich- Artikel 93
tungen und Informationszentren für die Behandlung und
(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates
Rehabilitation Drogenabhängiger;
der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der
b) Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der
Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung; algerischen Regierung andererseits zusammen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1155
(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach (3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durch-
Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. führung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner (4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden,
Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie
der Europäischen Union und einem Mitglied der algerischen einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist
Regierung geführt. dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten
Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfah-
rens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine
Artikel 94 Streitpartei.
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Asso- Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
ziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse
zu fassen. Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit.
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des
treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfeh-
lungen aussprechen. Artikel 101
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates wer- Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die
den von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Maßnahmen zu treffen,
a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-
Artikel 95
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vor- interessen widersprechen würde;
behaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durch-
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
führung dieses Abkommens zuständig ist.
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teil- behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
weise dem Assoziationsausschuss übertragen. diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für
nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht
Artikel 96 beeinträchtigen;
(1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusam- c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer
men und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegs-
Gemeinschaften einerseits und Vertretern der algerischen Regie- gefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-
rung andererseits zusammen. lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-
rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für not-
(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsord- wendig erachtet.
nung.
(3) Der Assoziationsausschuss tritt in der Gemeinschaft oder in Artikel 102
Algerien zusammen.
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe-
schadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Artikel 97
– dürfen die von Algerien gegenüber der Gemeinschaft ange-
Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung die-
wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mit-
ses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assozia-
gliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-
tionsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu
schaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
fassen.
– dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Algerien ange-
Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den
wandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsange-
Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet und sind für die
hörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen
Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung
Algeriens bewirken.
der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 98 Artikel 103
Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Dieses Abkommen bewirkt nicht, dass
Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gre- – die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei
mien einsetzen. im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Überein-
kunft gewährt;
Artikel 99 – eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen
Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder
Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen -umgehung verhindert werden soll;
Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen Algeriens – eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen
sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich
Gemeinschaft und seinem algerischen Pendant zu erleichtern. insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
gleichartigen Lage befinden.
Artikel 100
(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitig- Artikel 104
keiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
befassen.
deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die
beilegen. Ziele des Abkommens verwirklicht werden.
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Artikel 108
eine Verpflichtung aus dem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders
Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird,
dringenden Fällen unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor
und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das
Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen
Gebiet Algeriens andererseits.
für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertrags-
parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Artikel 109
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang
zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigs- Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
ten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-
Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziations- scher und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut
rat. gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 105 Artikel 110
Die Anhänge 1 bis 7 und die Protokolle Nrn. 1 bis 6 sind (1) Das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren
Bestandteil dieses Abkommens. eigenen Verfahren genehmigt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den
Artikel 106
Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die haben.
Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft
(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das
und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirt-
und Algerien andererseits.
schaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der
Artikel 107 Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Demo-
kratischen Volksrepublik Algerien, die am 26. April 1976 in
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Brüssel unterzeichnet wurden.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizie-
rung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkom-
men tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Geschehen zu Valencia am zweiundzwanzigsten April zwei-
Kraft. tausendundzwei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1157
Anhang 1
Liste der in den Artikeln 7 und 14
genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse
und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse,
die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen
HS-Code 2905.43 (Mannitol)
HS-Code 2905.44 (Sorbit)
HS-Code 2905.45 (Glycerin)
HS-Position 3301 (etherische Öle)
HS-Code 3302.10 (Riechstoffe)
HS-Positionen 3501 bis 3505 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe)
HS-Code 3809.10 (Appretur- oder Endausrüstungsmittel)
HS-Position 3823 (technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination,
technische Fettalkohole)
HS-Code 3824.60 (Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44)
HS-Positionen 4101 bis 4103 (Häute und Felle)
HS-Position 4301 (rohe Pelzfelle)
HS-Positionen 5001 bis 5003 (Grège und Abfälle von Seide)
HS-Positionen 5101 bis 5103 (Wolle und Tierhaare)
HS-Positionen 5201 bis 5203 (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle,
gekrempelt oder gekämmt)
HS-Position 5301 (Rohflachs)
HS-Position 5302 (Rohhanf)
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Anhang 2
Liste der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Waren
HS-Code
25010010 25223000 26209900 28011000 28209000 28323000 28419000
25010090 25231000 26211000 28012000 28211000 28331100 28421000
25020000 25232100 26219000 28013000 28212000 28331900 28429010
25030000 25232900 27060000 28020000 28220000 28332100 28429090
25041000 25233000 27071010 28030000 28230000 28332200 28431000
25049000 25239000 27071090 28041000 28241000 28332300 28432100
25051000 25240000 27072010 28042100 28242000 28332400 28432900
25059000 25251000 27072090 28042900 28249000 28332500 28433000
25061000 25252000 27073010 28043000 28251000 28332600 28439000
25062100 25253000 27073090 28044000 28252000 28332700 28441000
25062900 25261000 27074000 28045000 28253000 28332900 28442000
25070010 25262000 27075000 28046100 28254000 28333000 28443000
25070020 25281000 27076000 28046900 28255000 28334000 28444000
25081000 25289000 27079100 28047000 28256000 28341000 28445000
25082000 25291000 27079910 28048000 28257000 28342100 28451000
25083000 25292100 27079920 28049000 28258000 28342910 28459000
25084010 25292200 27079930 28051100 28259000 28342990 28461000
25084090 25293000 27079940 28051200 28261100 28351000 28469000
25085000 25301000 27079990 28051900 28261200 28352200 28470000
25086000 25302000 27081000 28053000 28261900 28352300 28480000
25087000 25309000 27082000 28054000 28262000 28352400 28491000
25090000 26011100 27090010 28061000 28263000 28352500 28492000
25101000 26011200 27101121 28062000 28269000 28352600 28499000
25102000 26012000 27101122 28070000 28271000 28352900 28500000
25111000 26020000 27101123 28080010 28272000 28353100 28510010
25112000 26030000 27101124 28080020 28273100 28353900 28510090
25120010 26040000 27101125 28091000 28273200 28361000 29011000
25120090 26050000 27101129 28092000 28273300 28362000 29012100
25131100 26060000 27101941 28100000 28273400 28363000 29012200
25131900 26070000 27101942 28111100 28273500 28364000 29012300
25132000 26080000 27101943 28111900 28273600 28365000 29012400
25140000 26090000 27101944 28112100 28273910 28366000 29012900
25151100 26100000 27101945 28112200 28273990 28367000 29021100
25151200 26110000 27101946 28112300 28274100 28369100 29021900
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1159
HS-Code
25152010 26121000 27101947 28112900 28274900 28369200 29022000
25152020 26122000 27101949 28121000 28275100 28369900 29023000
25161100 26131000 27111220 28129000 28275900 28371100 29024100
25161200 26139000 27111320 28131000 28276000 28371900 29024200
25162100 26140000 27111420 28139000 28281000 28372000 29024300
25162200 26151000 27111920 28141000 28289010 28380000 29024400
25169000 26159000 27112920 28142000 28289020 28391100 29025000
25171000 26161000 27121020 28151100 28289090 28391900 29026000
25172000 26169010 27122020 28151200 28291100 28392000 29027000
25173000 26169090 27129020 28152010 28291900 28399000 29029000
25174100 26171000 27129040 28152020 28299010 28401100 29031100
25174900 26179000 27129090 28153000 28299020 28401900 29031200
25181000 26180000 27131120 28161000 28299030 28402000 29031300
25182000 26190000 27131220 28164000 28301000 28403000 29031400
25183000 26201100 27132020 28170010 28302000 28411000 29031500
25191000 26201900 27139020 28170020 28303000 28412000 29031900
25199000 26202100 27141020 28181000 28309010 28413000 29032100
25201000 26202900 27141040 28182000 28309090 28415000 29032200
25202000 26203000 27149020 28183000 28311000 28416100 29032300
25210000 26204000 27150020 28191000 28319000 28416900 29032900
25221000 26206000 27150040 28199000 28321000 28417000 29033000
25222000 26209100 27150090 28201000 28322000 28418000 29034100
29034200 29089090 29153400 29212100 29310010 29372200 31055100
29034300 29091100 29153500 29212200 29310020 29372300 31055900
29034400 29091900 29153900 29212900 29310090 29372900 31056000
29034500 29092000 29154000 29213000 29321100 29373100 31059010
29034600 29093000 29155000 29214100 29321200 29373900 31059090
29034700 29094100 29156000 29214200 29321300 29374000 32011000
29034900 29094200 29157000 29214300 29321900 29375000 32012000
29035100 29094300 29159000 29214400 29322100 29379000 32019000
29035900 29094400 29161100 29214500 29322900 29381000 32021000
29036100 29094900 29161200 29214600 29329100 29389000 32029000
29036210 29095000 29161300 29214900 29329200 29391100 32030000
29036220 29096000 29161400 29215100 29329300 29391900 32041100
29036900 29101000 29161500 29215900 29329400 29392100 32041200
29041000 29102000 29161900 29221100 29329500 29392900 32041300
29042010 29103000 29162000 29221200 29329900 29393000 32041400
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
HS-Code
29042020 29109000 29163100 29221300 29331100 29394100 32041500
29042090 29110000 29163200 29221400 29331900 29394200 32041600
29049000 29121100 29163400 29221900 29332100 29394300 32041700
29051100 29121200 29163500 29222100 29332900 29394900 32041900
29051200 29121300 29163900 29222200 29333100 29395100 32042000
29051300 29121900 29171100 29222900 29333200 29395900 32049000
29051400 29122100 29171200 29223000 29333300 29396100 32050010
29051500 29122900 29171300 29223100 29333900 29396200 32050020
29051600 29123000 29171400 29223900 29334100 29396300 32061100
29051700 29124100 29171900 29224100 29334900 29396900 32061900
29051900 29124200 29172000 29224200 29335200 29399100 32062000
29052200 29124900 29173100 29224300 29335300 29399900 32063000
29052900 29125000 29173200 29224400 29335400 29400000 32064100
29053100 29126000 29173300 29224900 29335500 30022000 32064200
29053200 29130000 29173400 29225000 29335900 31021000 32064300
29053900 29141100 29173500 29231000 29336100 31022100 32064900
29054100 29141200 29173600 29232000 29336900 31022900 32065000
29054200 29141300 29173700 29239000 29337100 31023000 32071000
29054900 29141900 29173900 29241100 29337200 31024000 32072000
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1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
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1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Anhang 3
Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren
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1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1169
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2
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Anhang 4
Liste der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Waren
Tarifposition
(Algerischer Zolltarif)
0401.1000 1103.1120 2009.7000 4814.2000 6104.3100 6110.2000
0401.2010 1105.1000 2009.8090 4817.1000 6104.3200 6110.3000
0401.2020 1105.2000 2009.9000 4818.1000 6104.3300 6110.9000
0401.3010 1512.1900 2102.1000 4818.3000 6104.3900 6111.1000
0401.3020 1517.1000 2102.2000 4818.4020 6104.4100 6111.2000
0403.1000 1604.1300 2102.3000 4820.2000 6104.4200 6111.3000
0405.1000 1604.1400 2103.3090 5407.1000 6104.4300 6111.9000
0406.2000 1604.1600 2103.9010 5702.9200 6104.4400 6112.1100
0406.3000 1704.1000 2103.9090 5703.1000 6104.4900 6112.1200
0406.4000 1806.3100 2104.1000 5703.2000 6104.5100 6112.1900
0406.9090 1806.3200 2104.2000 5805.0000 6104.5200 6112.3100
0407.0020 1806.9000 2106.9090 6101.1000 6104.5300 6112.3900
0409.0000 1901.2000 2201.1000 6101.2000 6104.5900 6112.4100
0701.9000 1902.1900 2201.9000 6101.3000 6104.6100 6112.4900
0703.2000 1902.2000 2202.1000 6101.9000 6104.6200 6115.1100
0710.1000 1902.3000 2202.9000 6102.1000 6104.6300 6115.1200
0710.2100 1902.4000 2203.0000 6102.2000 6104.6900 6115.1900
0710.2200 1905.3100 2204.1000 6102.3000 6105.1000 6115.2000
0710.2900 1905.3900 2204.2100 6102.9010 6105.2000 6115.9100
0710.3000 1905.4010 2204.2900 6102.9090 6105.9000 6115.9200
0710.4000 1905.4090 2204.3000 6103.1100 6106.1000 6115.9300
0710.8000 1905.9090 2209.0000 6103.1200 6106.2000 6115.9900
0710.9000 2001.1000 2828.9030 6103.1900 6106.9000 6201.1100
0711.2000 2001.9010 3303.0010 6103.2100 6107.1100 6201.1200
0711.3000 2001.9020 3303.0020 6103.2200 6107.1200 6201.1300
0711.4000 2001.9090 3303.0030 6103.2300 6107.1900 6201.1900
0712.9010 2002.9010 3303.0040 6103.2900 6107.2100 6202.1100
0712.9090 2002.9020 3304.1000 6103.3100 6107.2200 6202.1200
0801.1100 2005.2000 3305.9000 6103.3200 6107.2900 6202.1300
0801.1900 2005.4000 3307.1000 6103.3300 6108.1100 6202.1900
0801.2100 2005.5100 3307.2000 6103.3900 6108.1900 6203.1100
0801.2200 2005.5900 3307.3000 6103.4100 6108.2100 6203.1200
0802.1200 2005.9000 3307.9000 6103.4200 6108.2200 6203.1900
0802.3100 2006.0000 3401.1100 6103.4300 6108.2900 6203.2100
0802.3200 2007.1000 3401.1990 6103.4900 6108.3100 6203.2200
0806.1000 2007.9100 3402.2000 6104.1100 6108.3200 6203.2300
0806.2000 2007.9900 3605.0000 6104.1200 6108.3910 6203.2900
0808.1000 2009.1900 3923.2100 6104.1300 6108.3990 6203.3100
0808.2000 2009.2000 3923.2900 6104.1900 6109.1000 6203.3200
0812.9000 2009.3000 3925.9000 6104.2100 6109.9000 6203.3300
0813.1000 2009.4000 3926.1000 6104.2200 6110.1100 6203.3900
0813.2000 2009.5000 4802.5600 6104.2300 6110.1200 6203.4100
1101.0000 2009.6000 4802.6200 6104.2900 6110.1900 6203.4200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1171
Tarifposition
(Algerischer Zolltarif)
6203.4300 6212.1000 7318.1600 8528.1390
6203.4900 6212.2000 7318.1900 8528.2190
6204.1100 6213.9000 7318.2100 8529.1060
6204.1200 6214.1000 7318.2200 8529.1070
6204.1300 6214.9000 7318.2300 8533.1000
6204.1900 6215.9000 7318.2900 8536.5010
6204.2100 6301.2000 7321.1119 8536.5090
6204.2200 6301.3000 7322.1100 8536.6190
6204.2300 6301.4000 7322.1900 8536.6910
6204.2900 6301.9000 7323.9100 8536.6990
6204.3100 6302.2100 7323.9200 8536.9020
6204.3200 6302.2200 7323.9300 8539.2200
6204.3300 6302.2900 7323.9400 8543.8900
6204.3900 6304.1900 7323.9900 8711.1090
6204.4100 6304.9900 7324.1000 9001.4000
6204.4200 6309.0000 7615.1900 9006.5200
6204.4300 6401.1000 8414.5110 9006.5300
6204.4400 6401.9900 8415.1090 9028.2010
6204.5100 6402.1900 8415.8190 9401.6100
6204.5200 6402.2000 8418.1019 9401.6900
6204.5300 6402.3000 8418.2119 9401.7100
6204.5900 6402.9900 8418.2219 9401.7900
6204.6100 6403.1900 8418.2919 9403.5000
6204.6200 6403.2000 8418.3000 9403.6000
6204.6300 6403.4000 8419.1190 9403.8000
6204.6900 6403.5100 8419.8119 9404.1000
6205.1000 6403.5900 8422.1190 9404.2900
6205.2000 6403.9100 8405.1190 9405.1000
6205.3000 6403.9900 8450.1290 9405.4000
6205.9000 6404.1100 8450.1919 9405.9100
6206.1000 6404.1900 8450.1999 9405.9900
6206.2000 6404.2000 8452.1090 9606.2100
6206.3000 6405.1000 8481.8010 9606.2200
6206.4000 6405.2000 8481.9000 9606.2900
6206.9000 6405.9000 8501.4000 9607.1100
6207.1100 6908.1000 8501.5100 9607.1900
6207.1900 6908.9000 8504.1010 9608.1000
6207.2100 6911.1000 8506.1000 9608.9900
6207.2200 6911.9000 8507.1000 9609.1000
6207.2900 7003.1200 8509.4000 9617.0000
6207.9100 7007.1110 8516.1000
6208.1100 7007.2110 8516.3100
6208.1900 7013.1000 8516.4000
6208.2100 7013.2900 8516.7100
6208.2200 7013.3200 8517.1100
6208.2900 7013.3900 8517.1990
6211.1100 7020.0010 8527.1300
6211.1200 7318.1100 8527.2100
6211.3210 7318.1200 8527.3130
6211.3900 7318.1500 8528.1290
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Anhang 5
Durchführungsvorschriften zu Artikel 41
Kapitel I Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen Zusammenarbeit und Koordinierung
1. Ziele 3. Notifizierung
Die Fälle der mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a und b die- 3.1. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien notifizieren
ses Abkommens unvereinbaren Verhaltensweisen werden der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei die
im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften so getroffenen Durchführungsmaßnahmen, wenn diese
geregelt, dass den Handel und die wirtschaftliche Entwick- a) nach Auffassung der notifizierenden Vertragspartei für
lung schädigende Wirkungen sowie mögliche negative Aus- die Durchführungsmaßnahmen der anderen Vertrags-
wirkungen dieser Verhaltensweisen auf wichtige Interessen partei von Interesse sind;
der anderen Vertragspartei verhindert werden.
b) wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich
Die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden der Vertrags- beeinträchtigen könnten;
parteien zur Regelung dieser Fälle ergeben sich aus den
c) Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche
geltenden Bestimmungen ihres Wettbewerbsrechts, u.a. für
unmittelbare Auswirkungen auf das Gebiet der anderen
den Fall, dass diese Bestimmungen auf Unternehmen
Vertragspartei haben könnten;
außerhalb ihrer Gebiete angewandt werden, deren Tätigkeit
sich auf diese Gebiete auswirkt. d) wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die haupt-
sächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen
Ziel der Vorschriften dieses Anhangs ist es, die Zusammen- wurden;
arbeit und die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien
bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu fördern, um e) eine Handlung im Gebiet der anderen Vertragspartei an
zu verhindern, dass Wettbewerbsbeschränkungen die zu bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder untersagen.
erwartenden günstigen Auswirkungen der schrittweisen 3.2. Sofern dies nicht dem Wettbewerbsrecht der Vertrags-
Liberalisierung des Handels zwischen der Europäischen parteien widerspricht oder eine laufende Untersuchung
Gemeinschaft und Algerien verhindern oder zunichte gefährdet, wird die Notifizierung im Rahmen des Möglichen
machen. in der Anfangsphase des Verfahrens vorgenommen, damit
die die Notifikation empfangende Wettbewerbsbehörde
2. Begriffsbestimmungen ihren Standpunkt darlegen kann. Die Wettbewerbsbehörde
trägt den eingegangenen Stellungnahmen bei ihrer Be-
Für die Zwecke dieser Vorschriften gelten folgende Begriffs- schlussfassung gebührend Rechnung.
bestimmungen:
3.3. Die unter Nummer 3.1 vorgesehene Notifikation muss so
a) „Wettbewerbsrecht“ ist ausführlich sein, dass eine Bewertung mit Blick auf die Inter-
essen der anderen Vertragspartei möglich ist.
i) im Falle der Europäischen Gemeinschaft (im Folgen-
den „Gemeinschaft“ genannt) die Artikel 81 und 82 3.4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die genannte Notifi-
des EG-Vertrages, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/ zierung im Rahmen des Möglichen und der ihnen zu Gebote
89 und das in diesem Zusammenhang von der stehenden Verwaltungsmittel vorzunehmen.
Gemeinschaft erlassene abgeleitete Recht;
ii) im Falle Algeriens die Ordonnance Nr. 95-06 vom 4. Informationsaustausch und Vertraulichkeit
23. Chaâbane 1415 (25. Januar 1995) über den Wett- 4.1. Die Vertragsparteien führen einen Informationsaustausch
bewerb und die dazu erlassenen Durchführungsvor- durch, um die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu
schriften; erleichtern und eine bessere Kenntnis der Regelung der
anderen Vertragspartei zu fördern.
iii) die Änderung oder Aufhebung der genannten Be-
stimmungen. 4.2. Der Informationsaustausch unterliegt den nach den Rechts-
vorschriften der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen
b) „Wettbewerbsbehörde“ ist über die Vertraulichkeit. Vertrauliche Informationen, deren
i) im Falle der Gemeinschaft: die Kommission der Weitergabe ausdrücklich untersagt ist oder den Beteiligten
Europäischen Gemeinschaften in Ausübung der ihr einen Schaden verursachen könnte, werden nur mit aus-
durch das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ver- drücklicher Zustimmung der Quelle übermittelt, aus der
liehenen Befugnisse, diese Informationen stammen. Die Wettbewerbsbehörden
halten die ihnen von der anderen Wettbewerbsbehörde
ii) im Falle Algeriens: der Conseil de la Concurrence nach diesen Vorschriften als vertraulich übermittelten Infor-
(Wettbewerbsrat). mationen im Rahmen des Möglichen geheim und lehnen im
c) „Durchführungsmaßnahme“ ist eine Handlung zur Rahmen des Möglichen Anträge Dritter auf Übermittlung
Anwendung des Wettbewerbsrechts im Wege der von dieser Informationen ab, es sei denn, dass die Wett-
der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchge- bewerbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat,
führten Untersuchungen oder Verfahren, die zur Verhän- zustimmt.
gung von Sanktionen oder zu Abhilfemaßnahmen führen
können. 5. Koordinierung der Durchführungsmaßnahmen
d) „wettbewerbsfeindliche Handlung“ oder „wettbewerbs- 5.1. Die Wettbewerbsbehörden können der anderen Wett-
beschränkende Verhaltensweise oder Praktik“ ist eine bewerbsbehörde ihren Wunsch notifizieren, die Durch-
Verhaltensweise oder Handlung, die nach dem Wett- führungsmaßnahmen in einer bestimmten Sache zu koordi-
bewerbsrecht einer Vertragspartei nicht zulässig ist und nieren. Durch eine solche Koordinierung sind die Wett-
die Verhängung von Sanktionen oder Abhilfemaß- bewerbsbehörden nicht daran gehindert, autonome Be-
nahmen zur Folge haben kann. schlüsse zu fassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1173
5.2. Bei der Festlegung des Umfangs der Koordinierung berück- diese geltenden Wettbewerbsrecht getroffene Durch-
sichtigen die Wettbewerbsbehörden führungsmaßnahme wichtige Interessen der von ihr ver-
tretenen Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so teilt sie
a) das mögliche Ergebnis der Koordinierung,
der anderen Wettbewerbsbehörde ihren Standpunkt in der
b) gegebenenfalls die Notwendigkeit, zusätzliche Informa- Sache mit oder ersucht sie um die Einleitung von Konsulta-
tionen einzuholen, tionen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft unbescha-
c) die Verringerung der Kosten für die Wettbewerbsbehör- det der Fortsetzung des Vorgehens in Anwendung des für
den und die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und sie geltenden Wettbewerbsrechts und ihrer Freiheit, ab-
schließend zu entscheiden, sorgfältig und wohlwollend die
d) die nach ihren Rechtsvorschriften geltenden Fristen. Stellungnahmen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde
und insbesondere Vorschläge für andere mögliche Mittel zur
6. Konsultationen im Falle der Verletzung wichtiger Interessen Erreichung der Zwecke und Ziele der Durchführungsmaß-
der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertrags- nahme.
partei
6.1. Ist eine Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass ein oder 7. Technische Zusammenarbeit
mehrere Unternehmen gleich welcher Herkunft im Gebiet
7.1. Die Vertragsparteien nehmen die technische Zusammen-
einer Vertragspartei wettbewerbsfeindliche Handlungen
arbeit auf, die notwendig ist, um aus den beiderseitigen
begehen oder begangen haben, die die Interessen der von
Erfahrungen Nutzen ziehen zu können, und um die Anwen-
ihr vertretenen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen, so
dung ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Wettbewerbspolitik
kann sie um die Einleitung von Konsultationen mit der Wett-
im Rahmen der ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu ver-
bewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ersuchen; es
stärken.
besteht Einigkeit darüber, dass die betreffende Wettbe-
werbsbehörde dadurch nicht an einem Vorgehen nach dem 7.2. Die Zusammenarbeit umfasst folgende Maßnahmen:
für sie geltenden Wettbewerbsrecht gehindert und nicht in
a) Ausbildungsmaßnahmen, mit denen Beamten prakti-
ihrer Freiheit, abschließend zu entscheiden, beschränkt ist.
sche Erfahrung vermittelt werden soll,
Die ersuchte Wettbewerbsbehörde kann geeignete Abhilfe-
maßnahmen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften b) Seminare, insbesondere für Beamte, und
treffen.
c) Studien über Wettbewerbsrecht und -politik, mit denen
6.2. Im Rahmen des Möglichen und im Einklang mit ihren ihre Weiterentwicklung gefördert werden soll.
Rechtsvorschriften tragen die Vertragsparteien den wichti-
gen Interessen der anderen Vertragspartei Rechnung, wenn
8. Änderung und Aktualisierung dieser Vorschriften
sie Durchführungsmaßnahmen anwenden. Ist eine Wett-
bewerbsbehörde der Auffassung, dass eine von der Wett- Der Assoziationsausschuss kann diese Durchführungsvor-
bewerbsbehörde der anderen Vertragspartei nach dem für schriften ändern.
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Anhang 6
Geistiges und gewerbliches Eigentum
1. Spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens treten
Algerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten folgenden
multilateralen Übereinkünften bei, sofern dies noch nicht geschehen ist, und gewähr-
leisten die angemessene und effiziente Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten:
– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), „Abkommen von Rom“,
– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980),
„Budapester Vertrag“,
– Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum
(Marrakesch, 15. April 1994), unter Berücksichtigung der in Artikel 65 des Über-
einkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwicklungsländer,
– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken (1989), „Protokoll zum Madrider Abkommen“,
– Abkommen über das Warenzeichengesetz (Genf 1994),
– WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996),
– WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996).
2. Die beiden Vertragsparteien gewährleisten weiterhin die angemessene und effiziente
Erfüllung der sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergebenden Pflichten:
– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977), „Abkommen von Nizza“,
– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(1970, geändert 1979 und 1984),
– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-
holmer Fassung von 1967), „Pariser Verbandsübereinkunft“,
– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung vom 24. Juli 1971), „Berner Übereinkunft“,
– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1969), „Madrider Abkommen“;
in der Zwischenzeit bekunden die Vertragsparteien ihr Eintreten für die Erfüllung der
sich aus den genannten multilateralen Übereinkünften ergebenden Pflichten. Der
Assoziationsausschuss kann beschließen, dass diese Nummer auf weitere multilate-
rale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung findet.
3. Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens treten
Algerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten dem Inter-
nationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von
1991), „UPOV“, bei, sofern dies noch nicht geschehen ist, und gewährleisten die ange-
messene und effiziente Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten.
Der Beitritt zu diesem Übereinkommen kann im Einvernehmen der beiden Vertrags-
parteien durch die Anwendung eines eigenen angemessenen und effizienten Systems
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ersetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1175
Protokoll Nr. 1
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft
Artikel 1 vor Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des
Ausgangsvolumens berechnet.
(1) Die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Waren mit
Ursprung in Algerien werden unter den nachstehend und in
Anhang 1 genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemein- Artikel 3
schaft zugelassen.
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze
(2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede auf die erste Dezimalstelle abgerundet.
Ware in Spalte a angegeben.
(2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwen-
Für einige Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll dung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird
und ein spezifischer Zoll vorgesehen ist, gelten die in Spalte a der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:
angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll.
a) Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder
(3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede
Ware in Spalte b angegebenen Zollkontingents beseitigt. b) spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weni-
ger.
Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen,
wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.
Artikel 4
(4) Für einige andere zollfreie Waren werden die in Spalte c
angegebenen Referenzmengen festgesetzt. (1) Weinen aus frischen Weintrauben mit Ursprung in
Algerien mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist eine Be-
Übersteigen die Einfuhren einer Ware im Laufe eines Referenz- scheinigung über die Ursprungsbezeichnung nach dem Muster
jahres die festgesetzte Referenzmenge, so kann die Gemein- in Anhang 2 dieses Protokolls oder ein nach Maßgabe des Arti-
schaft unter Berücksichtigung einer von ihr aufgestellten jähr- kels 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom
lichen Handelsbilanz die Ware für das folgende Referenzjahr 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
einem Gemeinschaftszollkontingent mit einem dieser Referenz- nung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handels-
menge entsprechenden Volumen unterstellen. In diesem Fall regelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (ABl.
wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs auf die eingeführ- L 128 vom 10. Mai 2001, S. 1) ausgefüllter Vordruck V I 1 oder
ten Mengen erhoben, die das Kontingent übersteigen. V I 2 beizufügen.
(2) Nach algerischem Recht tragen die in Absatz 1 genannten
Artikel 2
Weine folgende Bezeichnungen: Aïn Bessem-Bouira, Médéa,
Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zoll- Coteaux du Zaccar, Dahra, Coteaux de Mascara, Monts du
kontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der Tessalah, Coteaux de Tlemcen.
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Protokoll Nr. 1 – Anhang 1
Senkung Menge Referenz-
Warenbezeichnung Besondere
KN-Code des Zolls (Tonnen) menge
(1) Bestimmungen
(v. H.) (2) (Tonnen)
a b c
0101 90 19 Pferde, andere als reinrassige Zucht- 100
tiere, andere als zum Schlachten
0104 10 30 Schafe, lebend, andere als reinrassige 100
0104 10 80 Zuchttiere
0104 20 90 Ziegen, lebend, andere als reinrassige 100
Zuchttiere
ex 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, 100 (8)
gekühlt oder gefroren, ausgenommen
Fleisch von Hausschafen
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren 100
oder Mauleseln, frisch oder gekühlt
oder gefroren
0208 Anderes Fleisch und andere genießbare 100
Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, ge-
kühlt oder gefroren
0409 00 00 Natürlicher Honig 100 100 (3)
0603 Blumen und Blüten sowie deren Knos- 100 100
pen, geschnitten, zu Binde- oder Zier-
zwecken, frisch, getrocknet, gebleicht,
gefärbt, imprägniert oder anders bear-
beitet
0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere 100 100
Pflanzenteile, ohne Blüten und Blüten-
knospen, sowie Gräser, Moose und
Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken,
frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt,
imprägniert oder anders bearbeitet
0701 90 50 Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 31. März 100 5 000 (4)
0702 00 00 Tomaten, vom 15. Oktober bis 30. April 100 (5)
0703 10 19 Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt 100
0703 10 90 Schalotten, frisch oder gekühlt 100
0703 90 00 Porree/Lauch und andere Gemüse der 100
Allium-Arten, frisch oder gekühlt
0704 10 00 Blumenkohl/Karfiol, vom 1. Januar bis
14. April
0704 10 00 Blumenkohl/Karfiol, vom 1. bis 31. De-
zember
100 1 000 Artikel 1 Abs. 4
0704 20 00 Rosenkohl/Kohlsprossen
0704 90 Anderer Kohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und
ähnliche genießbare Kohlarten der Gat-
tung Brassica
0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, vom 1. Ja- 100
nuar bis 31. März
0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder ge- 100 (5)
kühlt, vom 1. November bis 31. Mai
0708 10 00 Erbsen (Pisum sativum), vom 1. Sep- 100
tember bis 30. April
0708 20 00 Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), 100
frisch oder gekühlt, vom 1. November
bis 30. April
ex 0708 90 00 Puffbohnen (Dicke Bohnen) 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1177
Senkung Menge Referenz-
Warenbezeichnung Besondere
KN-Code des Zolls (Tonnen) menge
(1) Bestimmungen
(v. H.) (2) (Tonnen)
a b c
0709 10 00 Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 100 (5)
1. Oktober bis 31. März
0709 20 00 Spargel, frisch oder gekühlt 100
0709 30 00 Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 100
1. Dezember bis 30. Juni
0709 52 00 Trüffeln, frisch oder gekühlt 100 100 Artikel 1 Abs. 4
0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne 100
brennenden Geschmack, vom 1. No-
vember bis 31. Mai
0709 60 99 Andere Früchte der Gattungen „Capsi- 100
cum“ oder „Pimenta“, frisch oder ge-
kühlt
0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder ge- 100 (5)
kühlt, vom 1. Dezember bis 31. März
ex 0709 90 90 Wildzwiebeln der Art Muscari como- 100
sum, vom 15. Februar bis 15. Mai
0710 80 59 Andere Früchte der Gattungen „Capsi- 100
cum“ oder „Pimenta“, nicht in Wasser
oder Dampf gekocht, gefroren
0711 20 10 Oliven, zu anderen Zwecken als zur Öl- 100 (6)
gewinnung bestimmt
0711 30 00 Kapern 100
0711 90 10 Früchte der Gattungen „Capsicum“ 100
oder „Pimenta“, ausgenommen Gemü-
sepaprika oder Paprika ohne brennen-
den Geschmack, vorläufig haltbar ge-
macht
0713 10 10 Erbsen (Pisum sativum), zur Aussaat 100
ex 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, 100
andere als zur Aussaat
ex 0804 10 00 Datteln, in unmittelbaren Umschließun- 100
gen mit einem Gewicht von 35 kg oder
weniger
0804 20 10 Feigen, frisch 100
0804 20 90 Feigen, getrocknet 100
0804 40 Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet 100
ex 0805 10 Orangen, frisch 100 (5)
ex 0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen 100 (5)
und Satsumas), frisch; Clementinen,
Wilkings und ähnliche Kreuzungen von
Zitrusfrüchten, frisch
ex 0805 50 10 Zitronen, frisch 100 (5)
0805 40 00 Pampelmusen und Grapefruits 100
ex 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch, vom 15. November 100 (5)
bis 15. Juli, ausgenommen Weintrauben
der Varietät „Empereur“ (Vitis vinifera
c.v.)
0807 11 00 Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni 100
0807 19 00 Melonen, vom 1. November bis 31. Mai 100
0809 10 00 Aprikosen/Marillen 100 1 000 (5)
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Senkung Menge Referenz-
Warenbezeichnung Besondere
KN-Code des Zolls (Tonnen) menge
(1) Bestimmungen
(v. H.) (2) (Tonnen)
a b c
0809 40 05 Pflaumen, vom 1. November bis 15. Juni 100 (5)
0810 10 00 Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März 100 500
0810 20 10 Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juni 100
ex 0810 90 95 Japanische Mispel und Kaktusfeigen 100
ex 0812 90 20 Orangen, fein zerkleinert, vorläufig halt- 100
bar gemacht, zum unmittelbaren Ge-
nuss nicht geeignet
ex 0812 90 99 Zitrusfrüchte, andere als Orangen, fein 100
zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht,
zum unmittelbaren Genuss nicht geeig-
net
0813 30 00 Äpfel, getrocknet 100
0904 20 30 Paprika, weder gemahlen noch sonst 100
zerkleinert
0904 20 90 Paprika, gemahlen oder sonst zerkleinert 100
1209 99 99 Andere Samen, Früchte und Sporen, 100 (7)
zur Aussaat
1212 10 Johannisbrot, einschließlich Johannis- 100
brotkerne
ex 1302 20 Pektinstoffe und Pektinate 100
1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raf-
finiert, jedoch nicht chemisch modifi-
ziert:
1509 10 10 – Lampantöl
1509 10 90 – andere
1509 90 00 – andere als nicht behandelt
1510 Andere Öle und ihre Fraktionen, aus- 100 1 000
schließlich aus Oliven gewonnen, auch
raffiniert, jedoch nicht chemisch modifi-
ziert, einschließlich Mischungen dieser
Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Frak-
tionen der Position 1509:
1510 00 10 – rohe Öle
1510 00 90 – andere
1512 19 91 Sonnenblumenöl, raffiniert 100 25 000
ex 2001 10 00 Gurken, mit Essig oder Essigsäure zu- 100
bereitet oder haltbar gemacht, ohne Zu-
satz von Zucker
2001 90 20 Früchte der Gattung „Capsicum“, mit 100
brennendem Geschmack, mit Essig
oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht
ex 2001 90 50 Pilze, mit Essig oder Essigsäure zube- 100
reitet oder haltbar gemacht, ohne Zu-
satz von Zucker
ex 2001 90 65 Oliven, mit Essig oder Essigsäure zube- 100
reitet oder haltbar gemacht, ohne Zu-
satz von Zucker
ex 2001 90 70 Gemüsepaprika oder Paprika ohne 100
brennenden Geschmack, mit Essig oder
Essigsäure zubereitet oder haltbar ge-
macht, ohne Zusatz von Zucker
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1179
Senkung Menge Referenz-
Warenbezeichnung Besondere
KN-Code des Zolls (Tonnen) menge
(1) Bestimmungen
(v. H.) (2) (Tonnen)
a b c
ex 2001 90 75 Rote Rüben, mit Essig oder Essigsäure 100
zubereitet oder haltbar gemacht, ohne
Zusatz von Zucker
ex 2001 90 85 Rotkohl, mit Essig oder Essigsäure zu- 100
bereitet oder haltbar gemacht, ohne Zu-
satz von Zucker
ex 2001 90 91 Tropische Früchte und tropische Nüsse, 100
mit Essig zubereitet oder haltbar ge-
macht, ohne Zusatz von Zucker
ex 2001 90 93 Speisezwiebeln, mit Essig oder Essig- 100
säure zubereitet oder haltbar gemacht,
ohne Zusatz von Zucker
ex 2001 90 96 Andere Gemüse, Früchte, Nüsse und 100
andere genießbare Pflanzenteile, mit
Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, ohne Zusatz von
Zucker
2002 10 10 Tomaten, geschält, anders als mit Essig 100 300
oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht
2002 90 31 Tomaten, andere als ganz oder in 100 300
2002 90 39 Stücken, anders als mit Essig oder
2002 90 91 Essigsäure zubereitet oder haltbar ge-
2002 90 99 macht, mit einem Trockenmassegehalt
von 12 GHT oder mehr
2003 10 20 Pilze der Gattung Agaricus, anders als 100 (5)
2003 10 30 mit Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht
2003 90 00 Andere Pilze, anders als mit Essig oder 100
Essigsäure zubereitet oder haltbar ge-
macht
2003 20 00 Trüffeln, anders als mit Essig oder 100
Essigsäure zubereitet oder haltbar ge-
macht
2004 10 99 Andere Kartoffeln, anders als mit Essig 100
oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, gefroren
ex 2004 90 30 Kapern und Oliven, anders als mit Essig 100
oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, gefroren
2004 90 50 Erbsen (Pisum sativum) und grüne Boh- 100
nen (Phaseolus-Arten), anders als mit
Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, gefroren
2004 90 98 Anderes Gemüse, anders als mit Essig
oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, gefroren:
Artischocken, Spargel, Karotten und 100
Mischungen von Gemüse
Andere 50
2005 10 00 Gemüse, homogenisiert, anders als mit
Essig oder Essigsäure haltbar gemacht,
nicht gefroren:
Spargel, Karotten und Mischungen von 100 200 Artikel 1 Abs. 4
Gemüse
Andere 100 200 Artikel 1 Abs. 4
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Senkung Menge Referenz-
Warenbezeichnung Besondere
KN-Code des Zolls (Tonnen) menge
(1) Bestimmungen
(v. H.) (2) (Tonnen)
a b c
2005 20 20 Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett 100
oder in Öl gebacken, auch gesalzen
oder aromatisiert, in luftdicht verschlos-
senen Verpackungen, zum unmittelba-
ren Genuss geeignet
2005 20 80 Andere Kartoffeln, anders als mit Essig 100
oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht gefroren
2005 40 00 Erbsen (Pisum sativum), anders als mit 100
Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gefroren
2005 51 00 Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig 100 200 Artikel 1 Abs. 4
oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht gefroren
2005 59 00 Andere Bohnen (Vigna-Arten, Phaseo- 100
lus-Arten), anders als mit Essig oder
Essigsäure zubereitet oder haltbar ge-
macht, nicht gefroren
2005 60 00 Spargel, anders als mit Essig oder 100 200 Artikel 1 Abs. 4
Essigsäure zubereitet oder haltbar ge-
macht, nicht gefroren
2005 70 Oliven, anders als mit Essig oder 100
Essigsäure zubereitet oder haltbar ge-
macht, nicht gefroren
2005 90 10 Früchte der Gattung „Capsicum“, mit 100
brennendem Geschmack, anders als
mit Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2005 90 30 Kapern, anders als mit Essig oder 100
Essigsäure zubereitet oder haltbar ge-
macht, nicht gefroren
2005 90 50 Artischocken, anders als mit Essig oder 100 200 Artikel 1 Abs. 4
Essigsäure zubereitet oder haltbar ge-
macht, nicht gefroren
2005 90 60 Karotten, anders als mit Essig oder 100 200 Artikel 1 Abs. 4
Essigsäure zubereitet oder haltbar ge-
macht, nicht gefroren
2005 90 70 Mischungen von Gemüsen, anders als 100 200 Artikel 1 Abs. 4
mit Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2005 90 80 Anderes Gemüse, anders als mit Essig 100 200 Artikel 1 Abs. 4
oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht gefroren
2007 10 91 Homogenisierte Zubereitungen, von tro- 100
pischen Früchten
2007 10 99 Andere homogenisierte Zubereitungen 100
2007 91 90 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, 100 200 Artikel 1 Abs. 4
Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch
Kochen von Zitrusfrüchten hergestellt,
mit einem Zuckergehalt von 13 GHT
oder weniger, andere als homogenisier-
te Zubereitungen
2007 99 91 Apfelmus, mit einem Zuckergehalt von 100 200 Artikel 1 Abs. 4
13 GHT oder weniger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1181
Senkung Menge Referenz-
Warenbezeichnung Besondere
KN-Code des Zolls (Tonnen) menge
(1) Bestimmungen
(v. H.) (2) (Tonnen)
a b c
2007 99 93 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, 100
Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch
Kochen von tropischen Früchten und
tropischen Nüssen hergestellt, mit
einem Zuckergehalt von 13 GHT oder
weniger, andere als homogenisierte Zu-
bereitungen
2007 99 98 Andere Konfitüren, Fruchtgelees, Mar- 100 200 Artikel 1 Abs. 4
meladen, Fruchtmuse und Fruchtpas-
ten, durch Kochen hergestellt, mit
einem Zuckergehalt von 13 GHT oder
weniger, andere als homogenisierte Zu-
bereitungen
2008 30 51 Segmente von Pampelmusen und 100
2008 30 71 Grapefruits, in anderer Weise zubereitet
ex 2008 30 90 oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von
Alkohol
ex 2008 30 55 Mandarinen, einschließlich Tangerinen 100
ex 2008 30 75 und Satsumas, in anderer Weise zube-
reitet oder haltbar gemacht, fein zerklei-
nert, Clementinen, Wilkings und andere
ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüch-
ten, in anderer Weise zubereitet oder
haltbar gemacht, fein zerkleinert
ex 2008 30 59 Orangen und Zitronen, in anderer Weise 100
zubereitet oder haltbar gemacht, fein
zerkleinert
ex 2008 30 79 Orangen und Zitronen, in anderer Weise 100
zubereitet oder haltbar gemacht, fein
zerkleinert
ex 2008 30 90 Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, ohne Zu- 100
satz von Alkohol und ohne Zusatz von
Zucker
ex 2008 30 90 Zitrustrester, ohne Zusatz von Alkohol 40
und ohne Zusatz von Zucker
2008 50 61 Aprikosen/Marillen, in anderer Weise 100
2008 50 69 zubereitet oder haltbar gemacht, ohne
Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von
Zucker
ex 2008 50 92 Aprikosen-/Marillenhälften, in anderer 50
ex 2008 50 94 Weise zubereitet oder haltbar gemacht,
ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz
von Zucker, in unmittelbaren Umschlie-
ßungen mit einem Gewicht des Inhalts
von 4,5 kg oder mehr
ex 2008 50 99 Aprikosen-/Marillenhälften, in anderer 100
Weise zubereitet oder haltbar gemacht,
ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz
von Zucker, in unmittelbaren Umschlie-
ßungen mit einem Gewicht des Inhalts
von weniger als 4,5 kg
ex 2008 70 92 Hälften von Pfirsichen, einschließlich 50
ex 2008 70 94 Brugnolen und Nektarinen, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht,
ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz
von Zucker, in unmittelbaren Umschlie-
ßungen mit einem Gewicht des Inhalts
von 4,5 kg oder mehr
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Senkung Menge Referenz-
Warenbezeichnung Besondere
KN-Code des Zolls (Tonnen) menge
(1) Bestimmungen
(v. H.) (2) (Tonnen)
a b c
ex 2008 70 99 Hälften von Pfirsichen, einschließlich 100
Brugnolen und Nektarinen, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht,
ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz
von Zucker, in unmittelbaren Umschlie-
ßungen, mit einem Gewicht des Inhalts
von weniger als 4,5 kg
2008 92 51 Mischungen von Früchten, in anderer 55
2008 92 59 Weise zubereitet oder haltbar gemacht,
2008 92 72 ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz
2008 92 74 von Zucker
2008 92 76
2008 92 78
2009 11 Orangensaft 100 (5)
2009 12 00
2009 19
2009 21 00 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 100 (5)
2009 29
ex 2009 31 11 Saft aus anderen Zitrusfrüchten, ausge- 100
ex 2009 31 19 nommen Zitronensaft, mit einem Brix-
ex 2009 39 31 wert von 67 oder weniger, mit einem
ex 2009 39 39 Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg
Eigengewicht
2009 50 Tomatensaft 100 200
ex 2009 80 35 Aprikosen-/Marillensaft 100 200 (5)
ex 2009 80 38
ex 2009 80 79
ex 2009 80 86
ex 2009 80 89
ex 2009 80 99
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben 100 224 000 hl
ex 2204 21 Wein mit den Ursprungsbezeichnungen 100 224 000 hl Artikel 4 Abs. 1
Aïn Bessem-Bouira, Médéa, Coteaux
du Zaccar, Dahra, Coteaux de Mascara,
Monts du Tessalah und Coteaux de
Tlemcen, mit einem vorhandenen Alko-
holgehalt von 15 % vol oder weniger, in
Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l
oder weniger
2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von 100
Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen
oder von Krebstieren, von Weichtieren
oder anderen wirbellosen Wassertieren,
ungenießbar; Grieben/Grammeln
2302 30 10 Kleie und andere Rückstände, auch in 100
2302 30 90 Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen
2302 40 10 oder von anderen Bearbeitungen von
2302 40 90 Getreide, andere als von Mais und von
Reis
ex 2309 90 97 Mineralien- und Vitaminkomplexe von 100
der zur Fütterung verwendeten Art
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu
verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit
dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
(2) Der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs, der auf die eingeführten Mengen erhoben wird, die das Kontingent übersteigen, ist der
Meistbegünstigungszoll.
(3) Entscheidung 94/278/EG.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1183
(4) Ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Gemeinschaftsregelung für den Kartoffelsektor angewandt wird, verlängert sich dieser Zeitraum
bis zum 15. April und beträgt die Senkung des Zolls auf die das Kontingent übersteigenden Mengen 50 v. H.
(5) Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.
(6) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraus-
setzungen (siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 71) mit späte-
ren Änderungen).
(7) Dieses Zugeständnis gilt nur für Saatgut, das den Bestimmungen der Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut
entspricht.
(8) Die Senkung gilt nur für den Wertzoll und für den spezifischen Zoll.
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Protokoll Nr. 1 – Anhang 2
Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung
1. Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Land) 2. Nummer 00000
3. Name der Stelle, die die Ursprungsbezeichnung garantiert
4. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Land)
5. Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung
6. Transportmittel 7. Name der Ursprungsbezeichnung
8. Abladeort
9. Markierung durch Zeichen und Nummern – Anzahl und Art der Packstücke 10. Rohgewicht 11. Liter
12. Liter (in Buchstaben)
13. Sichtvermerk der ausstellenden Stelle
14. Sichtvermerk der Zollstelle
15. Es wird bescheinigt, dass der in dieser Bezeichnung beschriebene Wein im Weinbaugebiet ………………………… erzeugt
wurde und ihm nach den Vorschriften Algeriens/Marokkos/Tunesiens die Ursprungsbezeichnung „…………………………“
zuerkannt worden ist.
Der diesem Wein zugesetzte Alkohol stammt aus Erzeugnissen des Weinbaus.
16. 1)
1) Feld für weitere Angaben des Ausfuhrlandes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1185
Vordruck V I 1
Ausstellendes Land:
Laufende Nummer:
1. Exporteur
w Dokument
für die Einfuhr von Wein,
Traubensaft und Traubenmost
in die Europäische Gemeinschaft
2. Empfänger 1) Vorgeschriebene Angaben nur bei Weinen, die mit ermäßigtem
Zoll in die Gemeinschaft eingeführt werden.
2) Unzutreffende Angaben streichen.
3) Die zutreffende Angabe wird mit einem „u“ markiert.
3. Sichtvermerk der Zollstelle1)
4. Transportmittel 1)
5. Abladeort 1)
6. Markierung durch Zeichen und Nummern – Anzahl und 7. Menge in l/hl/kg 2)
Art der Packstücke – Bezeichnung des Erzeugnisses
8. Anzahl der Flaschen
9. Farbe des Erzeugnisses
10. Bescheinigung
Das oben genannte Erzeugnis w ist w ist nicht 3) zum direkten menschlichen Verbrauch bestimmt. Es entspricht den Vor-
schriften, die für die Erzeugung und das Inverkehrbringen im Ursprungsland des Erzeugnisses gelten, und ist, falls es sich
um ein Erzeugnis handelt, das für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, keinen önologischen Verfahren
unterzogen worden, die nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr dieses Erzeugnisses unzulässig sind.
Amtliche Stelle (Name und vollständige Anschrift): Ausstellungsort und Datum:
Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung
des zuständigen Sachbearbeiters: Stempel:
11. Analysebulletin
Das oben beschriebene Erzeugnis weist folgende Analysedaten auf:
bei Traubenmost und Traubensaft: Dichte:
bei Wein und teilweise gegorenem Traubenmost:
Gesamtalkoholgehalt: vorhandener Alkoholgehalt:
bei allen Erzeugnissen:
Gesamttrockensubstanz: Gesamtsäuregehalt: flüchtige Säure:
Zitronensäure: Gesamte schweflige Säure:
w Vorhandensein w Nichtvorhandensein 3) von Erzeugnissen aus Rebsorten interspezifischer Kreuzungen (Direktträger-
hybriden) oder aus anderen Rebsorten, die nicht der Art Vitis vinifera angehören.
Amtliche Stelle (Name und vollständige Anschrift): Ausstellungsort und Datum:
Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung
des zuständigen Sachbearbeiters: Stempel:
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Abschreibungen
(Abfertigung zum freien Verkehr oder Ausstellung von Teildokumenten)
Menge 12. Nummer und Datum 13. Name und vollständige 14. Sichtvermerk der
des Zollpapiers zur Ab- Anschrift des Empfängers zuständigen Behörde
fertigung zum freien Verkehr (Teildokument)
und des Teildokuments
Vorhanden
Abgeschrieben
Vorhanden
Abgeschrieben
Vorhanden
Abgeschrieben
Vorhanden
Abgeschrieben
15. Sonstige Angaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1187
Vordruck V I 2
Europäische Gemeinschaft Ausstellender Mitgliedstaat:
Laufende Nummer:
1. Exporteur
w Teildokument eines Dokuments
für die Einfuhr von Wein,
Traubensaft und Traubenmost
in die Europäische Gemeinschaft
2. Empfänger
3. Teildokument von Dokument V I 1
Nummer:
ausgestellt in
1) Die unzutreffende Angabe wird gestrichen. (Name des Drittlands)
2) Die zutreffende Angabe wird mit einem „u“ markiert.
am:
3) Vorgeschriebene Angaben nur bei Weinen, auch bei Likörweinen
und Brennwein, die mit ermäßigtem Zoll in die Gemeinschaft ein-
4. Teildokument von Dokument V I 2
geführt werden (der nicht zutreffende Text wird gestrichen). Nummer:
bestätigt von
(Name und Anschrift der Zollstelle in der Gemeinschaft)
am:
5. Markierung durch Zeichen und Nummern – Anzahl und 6. Menge in l/hl/kg 1)
Art der Packstücke – Bezeichnung des Erzeugnisses
7. Anzahl der Flaschen
8. Farbe des Erzeugnisses
9. Erklärung des Absenders 2)
Der Unterzeichnete versichert, dass die obenstehend beschriebene Partie Gegenstand
w des in Feld 3 genannten Dokuments V I 1
w des in Feld 4 genannten Teildokuments ist, bestehend aus
w einer Bescheinigung, die angibt, dass das oben genannte Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch w be-
stimmt w nicht bestimmt ist, den Vorschriften des Ursprungslands für die Erzeugung und das Inverkehrbringen ent-
spricht und, falls es sich um ein Erzeugnis handelt, das für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist,
keinen önologischen Verfahren unterzogen worden ist, die nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Ein-
fuhr dieses Erzeugnisses unzulässig sind.
w einem Analysebulletin, das angibt, dass das oben beschriebene Erzeugnis folgende Analysedaten aufweist:
bei Traubenmost und Traubensaft: Dichte:
bei Wein und teilweise gegorenem Traubenmost:
Gesamtalkoholgehalt: vorhandener Alkoholgehalt:
bei allen Erzeugnissen:
Gesamttrockensubstanz: Gesamtsäuregehalt: flüchtige Säure:
Zitronensäure: Gesamte schweflige Säure:
w Vorhandensein w Nichtvorhandensein 3) von Erzeugnissen aus Rebsorten interspezifischer Kreuzungen
(Direktträgerhybriden) oder aus anderen Rebsorten, die nicht der Art Vitis vinifera angehören
w sowie 3) einem Vermerk der zuständigen Stelle, der bescheinigt, dass
– der in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet ……………………… erzeugt wurde und ihm nach
den Vorschriften des Ursprungslands die in Feld 5 genannte Ursprungsbezeichnung zuerkannt worden ist,
– der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des Weinbaus stammt.
10. Vermerk der Zollbehörde
Die Richtigkeit dieser Erklärung wird bestätigt: Unterschrift:
Ausstellungsort und Datum:
Zollstelle (Name und vollständige Anschrift):
Unterschrift: Stempel:
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Abschreibungen
(Abfertigung zum freien Verkehr oder Ausstellung von Teildokumenten)
Menge 11. Nummer und Datum 12. Name und vollständige 13. Sichtvermerk der
des Zollpapiers zur Ab- Anschrift des Empfängers zuständigen Behörde
fertigung zum freien Verkehr (Teildokument)
und des Teildokuments
Vorhanden
Abgeschrieben
Vorhanden
Abgeschrieben
Vorhanden
Abgeschrieben
Vorhanden
Abgeschrieben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1189
Protokoll Nr. 2
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien
Einziger Artikel
Die Einfuhrzölle Algeriens auf die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft sind nicht höher als in Spalte a
angegeben, werden wie in Spalte b angegeben gesenkt und gelten im Rahmen der in Spalte c angegebenen Zollkontingente.
Angewandter Senkung Präferenzielles
KN-Code Warenbezeichnung Zoll des Zolls Zollkontingent
(v. H.) (v. H.) (Tonnen)
a b c
0102 10 00 Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere 5 100 50
0102 90 Rinder, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere 5 100 5 000
0105 11 Hühner (Eintagsküken) 5 100 20
0105 12 Truthühner (Eintagsküken) 5 100 100
0202 20 00 Fleisch von Rindern, gefroren, Teile, mit Knochen 30 20 200
0202 30 00 Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen 30 20 11 000
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 30 100 200
0207 11 00 Fleisch von Hühnern, unzerteilt, frisch, gekühlt oder ge- 30 50 2 500
0207 12 00 froren
0402 10 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker 5 100 30 000
oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in
anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5
GHT oder weniger
0402 21 Milch und Rahm, ohne Zusatz von Zucker oder anderen 5 100 40 000
Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fes-
ter Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5%
0406 90 20 Schmelzkäse, für die Verarbeitung 30 50 2 500
0406 90 10 Andere Weichkäse, halbfester Schnittkäse und Hartkäse 30 100
800
0406 90 90 Andere (des italienischen und des Gouda-Typs) 30 100
0407 00 30 Vogeleier, von Wildgeflügel 30 100 100
0602 20 00 Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früch- 5 100 unbeschränkt
ten oder Nüssen, auch veredelt
0602 90 10 Pflanzgut für Obstbäume, unveredelt (Wildtriebe) 5 100 unbeschränkt
0602 90 20 Forstgehölze, Jungpflanzen 5 100 unbeschränkt
0602 90 90 Andere: Zimmerpflanzen, lebend, und Gemüsepflanzen 5 100 unbeschränkt
und Erdbeerpflanzen
0701 10 00 Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Pflanzkartoffeln/Saatkar- 5 100 45 000
toffeln
ex 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält 5 100 3 000
oder zerkleinert, andere als zur Aussaat
0802 12 00 Mandeln, ohne Schale 30 20 100
0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet 30 20 100
0810 90 00 Andere Früchte, frisch 30 100 500
0813 20 00 Pflaumen
0813 50 00 Mischungen von getrockneten Früchten oder von Scha- 30 20 50
lenfrüchten dieses Kapitels
0904 Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Cap- 30 100 50
sicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder
sonst zerkleinert
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Angewandter Senkung Präferenzielles
KN-Code Warenbezeichnung Zoll des Zolls Zollkontingent
(v. H.) (v. H.) (Tonnen)
a b c
0909 30 Kreuzkümmelfrüchte, weder gemahlen noch sonst zer- 30 100 50
kleinert
0910 91 00 Andere Gewürze 30 100 50
0910 99 00
1001 10 90 Hartweizen, anderer als zur Aussaat 5 100 100 000
1001 90 90 Anderer als Hartweizen, anderer als zur Aussaat 5 100 300 000
1003 00 90 Gerste, andere als zur Aussaat 15 50 200 000
1004 00 90 Hafer, anderer als zur Aussaat 15 100 1 500
1005 90 00 Mais, anderer als zur Aussaat 15 100 500
1006 Reis 5 100 2 000
1008 30 90 Kanariensaat, andere als zur Aussaat 30 100 500
1103 13 Grobgrieß und Feingrieß, von Mais 30 50 1 000
1105 20 00 Flocken, Granulat und Pellets, von Kartoffeln 30 20 100
1107 10 Malz, nicht geröstet 30 100 1 500
1108 12 00 Stärke, von Mais 30 20 1 000
1207 99 00 Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet 5 100 100
1209 21 00 Samen von Futterpflanzen, Samen von Luzernen 5 100 unbeschränkt
1209 91 00 Samen von Gemüsen, zur Aussaat 5 100 unbeschränkt
1209 99 00 Andere als Samen von Gemüsen 5 100 unbeschränkt
1210 20 00 Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder 5 100 unbeschränkt
in Form von Pellets; Lupulin
1211 90 00 Andere Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der 5 100 unbeschränkt
hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu
Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlings-
bekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch
oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähn-
lich fein
1212 30 90 Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche 30 100 unbeschränkt
Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung
verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegrif-
fen
1507 10 10 Sojaöl, rohes Öl, auch entschleimt 15 50 1 000
1507 90 00 Sojaöl, anderes als rohes Öl 30 20 1 000
1511 90 00 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht 30 100 250
chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl
1512 11 10 Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen, 15 50 25 000
rohe Öle
1514 11 10 Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, rohe Öle
15 100 20 000
1514 91 11 Senföl und seine Fraktionen, rohes Öl
1514 19 00 Raps- und Rübsenöl, andere als rohe Öle
30 100 2 500
1514 91 19 Senföl, anderes als rohes Öl
1516 20 Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen (ausge- 30 100 2 000
nommen solche der Unterposition 1516 20 10)
1517 10 00 Margarine, ausgenommen flüssige Margarine 30 100 2 000
1517 90 00 Andere 30
1601 00 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlacht- 30 20 20
nebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitun-
gen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1191
Angewandter Senkung Präferenzielles
KN-Code Warenbezeichnung Zoll des Zolls Zollkontingent
(v. H.) (v. H.) (Tonnen)
a b c
1602 50 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders 30 20 20
zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern
1701 99 00 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, 30 100 150 000
anderer als Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen
1702 90 Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer 30 100 500
Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt von Fructose,
bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT
1703 90 00 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von 15 100 1 000
Zucker, andere als Rohrzuckermelasse
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausge-
nommen Erzeugnisse der Position 20 06:
2005 40 00 Erbsen (Pisum sativum) 30 100 200
2005 59 00 Bohnen, andere als ausgelöst 30 20 250
2005 60 00 Spargel 30 100 500
2005 90 00 Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen 30 20 200
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und
Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßmitteln:
2007 99 00 Nicht homogenisierte Zubereitungen, andere als von 30 20 100
Zitrusfrüchten
2008 19 00 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in
anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol,
anderweit weder genannt noch inbegriffen:
Schalenfrüchte, andere als Erdnüsse, einschließlich 30 20 100
Mischungen
2008 20 00 Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar 30 100 100
gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmit-
teln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen
2009 41 00 Ananassaft 15 100 200
2009 80 10 Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen 15 100 100
2204 10 00 Schaumwein 30 100 100 hl
Kleine und andere Rückstände, auch in Form von Pellets,
vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen
von Getreide oder Hülsenfrüchten:
2302 20 00 von Reis 30 100 1 000
2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewin- 30 100 10 000
nung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewin-
nung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in
Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen
2304 und 2305:
2306 30 00 aus Sonnenblumenkernen 30 100 1 000
2309 90 00 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, 15 50 1 000
andere als Hunde- und Katzenfutter
2401 10 00 Tabak, nicht entrippt 15 100 8 500
2401 20 00 Tabak, teilweise oder ganz entrippt 15 100 1 000
5201 00 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt 5 100 unbeschränkt
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Protokoll Nr. 3
über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen
mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft
Einziger Artikel
Die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien werden frei von Zöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
KN-Code (2002) Warenbezeichnung
Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
– – Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht
lebende Tiere des Kapitels 3:
0511 91 10 – – – Abfälle von Fischen
0511 91 90 – – – andere
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen:
– Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert:
1604 11 00 – – Lachse
1604 12 – – Heringe
– – Sardinen, Sardinellen und Sprotten:
1604 13 90 – – – andere
1604 14 – – Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten)
1604 15 – – Makrelen
1604 16 00 – – Sardellen
1604 19 – – andere
– Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:
1604 20 05 – – Surimizubereitungen
– – andere:
1604 20 10 – – – Lachse
1604 20 30 – – – Salmoniden, ausgenommen Lachse
1604 20 40 – – – Sardellen
ex 1604 20 50 – – – Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis
unicolor
1604 20 70 – – – Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten
1604 20 90 – – – andere
1604 30 – Kaviar und Kaviarersatz
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet,
z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
1902 20 10 – – mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:
2301 20 00 – Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wasser-
tieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1193
Protokoll Nr. 4
über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen
mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien
Einziger Artikel
Die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in der Geminschaft werden unter nachstehenden Bedingungen zur Einfuhr nach
Algerien zugelassen.
Angewandter Senkung
(Algerischer) Warenbezeichnung
Zollsatz des Zolls
Code
(i.S.d. Art. 18)
(1) (2) (3) (4)
0301 Fische, lebend:
0301 99 10 – Brut 5% 100 %
0301 99 90 – andere 30 % 100 %
0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fisch-
fleisch der Position 0304:
– Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0302 11 00 – – Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, 30 % 100 %
Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache
und Oncorhynchus chrysogaster)
0302 12 00 – – Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, 30 % 100 %
Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus
kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlanti-
scher Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)
0302 19 00 – – andere 30 % 100 %
– Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scopht-
halmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und
Fischmilch:
0302 21 00 – – Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, 30 % 100 %
Hippoglossus stenolepis)
0302 22 00 – – Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) 30 % 100 %
0302 23 00 – – Seezungen (Solea-Arten) 30 % 25 %
0302 29 00 – – andere 30 % 100 %
– Thunfisch (der Gattung Thunnus), echter Bonito [Euthynnus (Katsuwonus)
pelamis], ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0302 31 00 – – Weißer Thun (Thunnus alalunga) 30 % 25 %
0302 32 00 – – Gelbflossenthun (Thunnus albacares) 30 % 25 %
0302 33 00 – – echter Bonito 30 % 25 %
0302 34 00 – – Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus) 30 % 25 %
0302 35 00 – – Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) 30 % 25 %
0302 36 00 – – Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus accoyii) 30 % 100 %
0302 39 00 – – andere 30 % 25 %
0302 40 00 – Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, 30 % 100 %
Fischrogen und Fischmilch
0302 50 00 – Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), 30 % 100 %
ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch
– andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0302 61 00 – – Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella- 30 % 25 %
Arten), Sprotten (Sprattus sprattus)
0302 62 00 – – Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 30 % 100 %
0302 63 00 – – Köhler (Pollachius virens) 30 % 100 %
0302 64 00 – – Makrelen (Scomber scombus, Scomber australasicus, Scomber japoni- 30 % 25 %
cus)
0302 65 00 – – Haie 30 % 25 %
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Angewandter Senkung
(Algerischer) Warenbezeichnung
Zollsatz des Zolls
Code
(i.S.d. Art. 18)
(1) (2) (3) (4)
0302 69 00 – – andere 30 % 25 %
0302 70 00 – Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch 30 % 25 %
0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Position 0304:
– Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha,
Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch,
Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen
Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0303 11 00 – – Roter Lachs 30 % 100 %
0303 19 00 – – andere 30 % 100 %
– andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und
Fischmilch:
0303 21 00 – – Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, 30 % 100 %
Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache
und Oncorhynchus chrysogaster)
0303 22 00 – – Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 30 % 100 %
0303 29 00 – – andere 30 % 100 %
– Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scopht-
halmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und
Fischmilch:
0303 31 00 – – Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, 30 % 100 %
Hippoglossus stenolepis)
0303 32 00 – – Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) 30 % 100 %
0303 33 00 – – Seezungen (Solea-Arten) 30 % 25 %
0303 39 00 – – andere 30 % 100 %
– – Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito [Euthynnus (Katsuwo-
nus) pelamis], ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0303 41 00 – – Weißer Thun (Thunnus alalunga): 30 % 25 %
0303 42 00 – – Gelbflossenthun (Thunnus albacares) 30 % 25 %
0303 43 00 – – echter Bonito 30 % 25 %
0303 44 00 – – Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus) 30 % 25 %
0303 45 00 – – Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) 30 % 25 %
0303 46 00 – – Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii) 30 % 100 %
0303 49 00 – – andere 30 % 25 %
0303 50 00 – Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, 30 % 100 %
Fischrogen und Fischmilch
0303 60 00 – Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausge- 30 % 100 %
nommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch
– andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0303 71 00 – – Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (sardinella- 30 % 25 %
Arten), Sprotten (Sprattus sprattus)
0303 72 00 – – Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 30 % 100 %
0303 73 00 – – Köhler (Pollachius virens) 30 % 100 %
0303 74 00 – – Makrelen (Scomber scombus, Scomber australasicus, Scomber japoni- 30 % 25 %
cus)
0303 75 00 – – Haie 30 % 25 %
0303 77 00 – – Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus 30 % 25 %
punctatus)
0303 78 00 – – Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten) 30 % 25 %
0303 79 00 – – andere 30 % 25 %
– Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:
0303 80 10 – – vom Thunfisch 30 % 25 %
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1195
Angewandter Senkung
(Algerischer) Warenbezeichnung
Zollsatz des Zolls
Code
(i.S.d. Art. 18)
(1) (2) (3) (4)
0303 80 90 – – andere 30 % 25 %
0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt
oder gefroren:
– frisch oder gekühlt:
0304 10 10 – – vom Thunfisch 30 % 25 %
0304 10 90 – – andere 30 % 25 %
– gefrorene Fischfilets:
0304 20 10 – – vom Thunfisch 30 % 25 %
0304 20 90 – – andere 30 % 25 %
0304 90 00 – andere 30 % 25 %
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor
oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen,
genießbar:
0305 10 00 – Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar 30 % 100 %
0305 20 00 – Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen 30 % 100 %
oder in Salzlake
0305 30 00 – Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert 30 % 25 %
– Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets:
0305 41 00 – – Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, 30 % 100 %
Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus
kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlanti-
scher Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)
0305 42 00 – – Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 30 % 100 %
0305 49 00 – – andere 30 % 25 %
– Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:
0305 51 00 – – Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) 30 % 100 %
0305 59 00 – – andere 30 % 25 %
– Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische
in Salzlake:
0305 61 00 – – Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 30 % 100 %
0305 62 00 – – Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) 30 % 100 %
0305 69 00 – – andere 30 % 25 %
0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf
gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:
– gefroren:
0306 11 00 – – Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten) 30 % 25 %
0306 12 00 – – Hummer (Homarus-Arten) 30 % 25 %
0306 13 00 – – Garnelen 30 % 25 %
0306 14 00 – – Krabben 30 % 25 %
0306 19 00 – – andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genieß- 30 % 100 %
bar
0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und
Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als
Krebstieren, genießbar:
– Austern:
0307 10 10 – – Saataustern 5% 100 %
0307 10 90 – – andere 30 % 100 %
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Angewandter Senkung
(Algerischer) Warenbezeichnung
Zollsatz des Zolls
Code
(i.S.d. Art. 18)
(1) (2) (3) (4)
– Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):
0307 31 10 – – Jungmuscheln 5% 100 %
0307 31 90 – – andere 30 % 100 %
– Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalma-
re (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-
Arten):
0307 41 00 – – lebend, frisch oder gekühlt 30 % 25 %
0307 49 00 – – andere 30 % 25 %
– Kraken (Octopus-Arten):
0307 51 00 – – lebend, frisch oder gekühlt 30 % 25 %
0307 59 00 – – andere 30 % 25 %
0307 60 00 – Schnecken, andere als Meeresschnecken 30 % 25 %
– andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wasser-
tieren, anderen als Krebstieren, genießbar:
0307 91 00 – – lebend, frisch oder gekühlt 30 % 25 %
0307 99 00 – – andere 30 % 25 %
0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:
0511 91 00 – – Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbel- 30 % 25 %
losen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3:
2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen
oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertie-
ren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:
2301 10 00 – Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grie- 30 % 25 %
ben/Grammeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1197
Protokoll Nr. 5
über den Handel zwischen Algerien und der Gemeinschaft
mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Artikel 1
Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Algerien werden bei der
Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und
Abgaben gleicher Wirkung erhoben.
Artikel 2
Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
werden bei der Einfuhr nach Algerien die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Zölle
und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.
Artikel 3
Die in den Anhängen 1 und 2 dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten ab
Inkrafttreten des Abkommens für den in Artikel 18 dieses Abkommens genannten
Ausgangssatz.
Artikel 4
Die nach den Artikeln 1 und 2 erhobenen Zölle können gesenkt werden, wenn im Handel
zwischen der Gemeinschaft und Algerien die Abgaben auf die Grunderzeugnisse gesenkt
werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen, die Liste der betreffenden Erzeugnisse und
gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zollsenkungen gelten, werden
vom Assoziationsrat festgelegt.
Artikel 5
Die Gemeinschaft und Algerien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für
die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.
Diese Vorschriften müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so
einfach und flexibel wie möglich sein.
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Protokoll Nr. 5 – Anhang 1
Regelung der Gemeinschaft
Präferrenzzölle der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Algerien
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu
verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieses Abkommens.
Liste 1
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
0501 00 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar 0%
0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur
Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:
0502 10 00 – Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten 0%
0502 90 00 – andere 0%
0503 00 00 Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage 0%
0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von
Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbar-
machen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:
0505 10 – Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:
0505 10 10 – – roh 0%
0505 10 90 – – andere 0%
0505 90 00 – andere 0%
0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten),
mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:
0506 10 00 – Ossein und mit Säure behandelte Knochen 0%
0506 90 00 – andere 0%
0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe,
Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl
und Abfälle davon:
0507 10 00 – Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein 0%
0507 90 00 – andere 0%
0508 00 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; 0%
Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von
Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle
davon
0509 00 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:
0509 00 10 – roh 0%
0509 00 90 – roh 0%
0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen 0%
und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden,
frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht
0903 00 00 Mate 0%
1212 20 00 – Algen und Tange 0%
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und
andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
1302 12 00 – – von Süßholzwurzeln 0%
1302 13 00 – – von Hopfen 0%
1302 14 00 – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln 0%
1302 19 30 – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebens- 0%
mittelzubereitungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1199
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
– – – andere:
1302 19 91 – – – zu medizinischen Zwecken 0%
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
1302 31 00 – – Agar-Agar 0%
1302 32 – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder 0%
Guarsamen, auch modifiziert:
1302 32 10 – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen 0%
1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren
verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flecht-
weiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):
1401 10 00 – Bambus 0%
1401 20 00 – Peddig und Stuhlrohr 0%
1401 90 00 – andere 0%
1402 00 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, 0%
Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen
1403 00 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln 0%
verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder
Bündeln
1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1404 10 00 – pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art 0%
1404 20 00 – Baumwoll-Linters 0%
1404 90 00 – andere 0%
1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:
1505 00 10 – Wollfett, roh 0%
1505 00 90 – andere 0%
1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht 0%
chemisch modifiziert
1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen,
auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
1515 90 15 – – Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen 0%
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter-
verarbeitet:
1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
1516 20 10 – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 0%
1517 90 93 – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwen-
0%
deten Art
1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehy-
dratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymeri-
siert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; unge-
nießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen
sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
1518 00 10 – Linoxyn 0%
– andere:
1518 00 91 – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen; gekocht, oxidiert, 0%
dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas
polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position
1516
– – andere:
1518 00 95 – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder 0%
von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen
1518 00 99 – – – andere 0%
1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 0%
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und
Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:
1521 10 00 – Pflanzenwachse 0%
1521 90 – andere:
1521 90 10 – – Walrat, auch raffiniert oder gefärbt 0%
– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:
1521 90 91 – – – roh 0%
1521 90 99 – – – andere 0%
1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanz-
lichen Wachsen:
1522 00 10 – Degras 0%
1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose,
bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:
1702 90 10 – – chemisch reine Maltose 0%
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):
1704 90 – andere:
1704 90 10 – – Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz 0%
anderer Stoffe
1803 Kakaomasse, auch entfettet:
1803 10 00 – nicht entfettet 0%
1803 20 00 – ganz oder teilweise entfettet 0%
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 0%
1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0%
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
1806 10 15 – – keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich 0%
Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet)
von weniger als 5 GHT
1901 90 91 – – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, 0%
oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker)
oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebens-
mittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthal-
tend
2001 90 60 – – Palmherzen 0%
2008 11 10 – – – Erdnussbutter 0%
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition
2008 19:
2008 91 00 0%
– – Palmherzen
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröste-
te Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate
hieraus:
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage
dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
2101 11 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate:
2101 11 11 – – – mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr 0%
2101 11 19 – – – andere 0%
2101 12 92 – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus 0%
Kaffee:
2101 20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee
oder Mate:
2101 20 20 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate 0%
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1201
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
– – Zubereitungen:
2101 20 92 – – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate 0%
2101 30 – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und
Konzentrate hieraus:
– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:
2101 30 11 – – – geröstete Zichorien 0%
2101 30 91 – – – aus gerösteten Zichorien 0%
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausge-
nommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 10 – Hefen, lebend:
2102 10 10 – – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) 0%
– – Backhefen:
2102 10 31 – – – getrocknet 0%
2102 10 39 – – – andere 0%
2102 10 90 – – andere 0%
2102 20 – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:
– – Hefen, nicht lebend:
2102 20 11 – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelba- 0%
ren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2102 20 19 – – – andere 0%
2102 20 90 – – andere 0%
2102 30 00 – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 0%
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammenge-
setzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 10 00 – Sojasoße 0%
2103 20 00 – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 0%
2103 30 – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 30 10 – – Senfmehl 0%
2103 30 90 – – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) 0%
2103 90 – andere:
2103 90 10 – – Mango-Chutney, flüssig 0%
2103 90 30 – – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zuberei- 0%
tet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten
sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder
weniger
2103 90 90 – – andere 0%
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusam-
mengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
2104 10 – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:
2104 10 10 – – getrocknet 0%
2104 10 90 – – andere 0%
2104 20 00 – zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 0%
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:
2106 10 20 – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, 0%
oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glu-
cose oder Stärke enthaltend
2106 90 – andere:
– – andere:
2106 90 92 – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, 0%
oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT
Glucose oder Stärke enthaltend
3
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehalti-
ges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und
Schnee:
2201 10 – Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:
– – natürliches Mineralwasser:
2201 10 11 – – – ohne Kohlensäure 0%
2201 10 19 – – – anderes 0%
– – andere:
2201 10 90 – – – andere 0%
2201 90 00 – andere 0%
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:
2202 10 00 – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von 0%
Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen
2202 90 – andere:
2202 90 10 – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen 0%
der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend
– – andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404
2203 00 Bier aus Malz:
– in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:
2203 00 01 – – in Flaschen 0%
2203 00 09 – – anderes 0%
2203 00 10 – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l 0%
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein,
Likör und andere alkoholhaltige Getränke:
2208 20 12 – – – Cognac 0%
2208 20 14 – – – Armagnac 0%
2208 20 26 – – – Grappa 0%
2208 20 27 – – – Brandy de Jerez 0%
2208 20 29 – – – anderer 0%
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:
2208 20 40 – – – Rohbrand 0%
– – – anderer:
2208 20 62 – – – – Cognac: 0%
2208 20 64 – – – – Armagnac 0%
2208 20 86 – – – – Grappa 0%
2208 20 87 – – – – Brandy de Jerez 0%
2208 20 89 – – – – anderer 0%
2208 30 – Whisky:
– – „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 30 11 – – – 2 l oder weniger 0%
2208 30 19 – – – mehr als 2 l 0%
– – „Scotch“-Whisky:
– – – „malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 30 32 – – – – 2 l oder weniger 0%
2208 30 38 – – – – mehr als 2 l 0%
– – – „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 30 52 – – – – 2 l oder weniger 0%
2208 30 58 – – – – mehr als 2 l 0%
– – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 30 72 – – – – 2 l oder weniger 0%
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1203
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
2208 30 78 – – – – mehr als 2 l 0%
– – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 30 82 – – 2 l oder weniger 0%
2208 30 88 – – mehr als 2 l 0%
2208 50 – Gin und Genever:
– – Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 50 11 – – – 2 l oder weniger 0%
2208 50 19 – – – mehr als 2 l 0%
– – Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 50 91 – – – 2 l oder weniger 0%
2208 50 99 – – – mehr als 2 l 0%
2208 60 – Wodka:
– – mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem
Inhalt von:
2208 60 11 – – – 2 l oder weniger 0%
2208 60 19 – – – mehr als 2 l 0%
– – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt
von:
2208 60 91 – – – 2 l oder weniger 0%
2208 60 99 – – – mehr als 2 l 0%
2208 70 – Likör:
2208 70 10 – – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0%
2208 70 90 – – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l 0%
2208 90 – andere:
– – Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 90 11 – – – 2 l oder weniger 0%
2208 90 19 – – – mehr als 2 l 0%
– – Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit
einem Inhalt von:
2208 90 33 – – – 2 l oder weniger 0%
2208 90 38 – – – mehr als 2 l 0%
– – anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem
Inhalt von:
– – – 2 l oder weniger:
2208 90 41 – – – – Ouzo 0%
– – – – andere:
– – – – – Branntwein:
– – – – – – Obstbranntwein:
2208 90 45 – – – – – – – Calvados 0%
2208 90 48 – – – – – – – anderer 0%
– – – – – – anderer:
2208 90 52 – – – – – – – Korn 0%
2208 90 57 – – – – – – – anderer 0%
2208 90 69 – – – – – andere alkoholhaltige Getränke 0%
– – – mehr als 2 l:
– – – – Branntwein:
2208 90 71 – – – – – Obstbranntwein 0%
2208 90 74 – – – – – anderer 0%
2208 90 78 – – – – andere alkoholhaltige Getränke 0%
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
2402 10 00 – Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos, Tabak enthaltend 0%
2402 20 – Zigaretten, Tabak enthaltend:
2402 20 10 – – Nelken enthaltend 0%
2402 20 90 – – andere 0%
2402 90 00 – andere 0%
2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisier-
ter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:
2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:
2403 10 10 – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder 0%
weniger
2403 10 90 – – anderer 0%
– andere:
2403 91 00 – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak 0%
2403 99 – – andere:
2403 99 10 – – – Kautabak und Schnupftabak 0%
2403 99 90 – – – andere 0%
2905 45 00 – – Glycerin 0%
3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle;
Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen
Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; ter-
penhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und
wässrige Lösungen ätherischer Öle:
3301 90 – andere:
3301 90 10 – – terpentinhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen 0%
– – extrahierte Oleoresine:
3301 90 21 – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen 0%
3301 90 30 – – – andere 0%
3301 90 90 – – andere 0%
3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf
der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie
verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum
Herstellen von Getränken verwendeten Art:
3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:
3302 10 21 – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthal- 0%
tend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:
3501 10 – Casein:
3501 10 10 – – zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 0%
3501 10 50 – – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futter- 0%
mitteln
3501 10 90 – – anderes 0%
3501 90 – andere:
3501 90 90 – – andere 0%
3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:
3823 11 00 – – Stearinsäure 0%
3823 12 00 – – Ölsäure 0%
3823 13 00 – – Tallölfettsäuren 0%
3823 19 – – andere:
3823 19 10 – – – destillierte Fettsäuren 0%
3823 19 30 – – – Destillationsfettsäuren 0%
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1205
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
3823 19 90 – – – andere 0%
3823 70 00 – technische Fettalkohole 0%
Liste 2
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder
gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 – Joghurt:
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0 % im Rah-
men eines jähr-
0403 10 51 – – – – 1,5 GHT oder weniger
lichen Zollkon-
0403 10 53 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT tingents von
0403 10 59 – – – – mehr als 27 GHT 1 500 Tonnen
– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 10 91 – – – – 3 GHT oder weniger
0403 10 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT
0403 10 99 – – – – mehr als 6 GHT
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer
Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel- 0 % im Rah-
loni; Couscous, auch zubereitet: men eines jähr-
1902 30 – andere Teigwaren: lichen Zollkon-
tingents von
1902 30 10 – – getrocknet 2 000 Tonnen
1902 30 90 – – andere
1902 40 – Couscous: 0 % im Rah-
1902 40 10 – – nicht zubereitet men eines jähr-
lichen Zollkon-
1902 40 90 – – anderer
tingents von
2 000 Tonnen
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren ver-
wendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche
Waren:
1905 90 90 – – – – andere 0%
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Liste 3
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder
gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 90 – andere:
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 71 – – – – 1,5 GHT oder weniger 0 % + EA
0403 90 73 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0 % + EA
0403 90 79 – – – – mehr als 27 GHT 0 % + EA
– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0 % + EA
0403 90 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0 % + EA
0403 90 99 – – – – mehr als 6 GHT 0 % + EA
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:
0405 20 – Milchstreichfette:
0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT 0 % + EA
0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 0 % + EA
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
0710 40 00 – Zuckermais 0 % + EA
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,
Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum
unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:
– – Gemüse:
0711 90 30 – – – Zuckermais 0 % + EA
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und
andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
1302 20 10 – – trocken Senkung um
50 v. H.
1302 20 90 – – andere Senkung um
50 v. H.
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen
Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, aus-
genommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
1517 10 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 0 % + EA
1517 90 – andere:
1517 90 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 0 % + EA
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose,
fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch
mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:
1702 50 00 – chemisch reine Fructose 0 % + EA
1704 10 – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech-
net) von weniger als 60 GHT:
1704 10 11 – – – in Streifen 0 % + EA
1704 10 19 – – – andere 0 % + EA
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech-
net) von 60 GHT oder mehr:
1704 10 91 – – – in Streifen 0 % + EA
1704 10 99 – – – andere 0 % + EA
1704 90 30 – – weiße Schokolade 0 % + EA
– – andere:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1207
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
1704 90 51 – – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren 0 % + EA
Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr
1704 90 55 – – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen 0 % + EA
1704 90 61 – – – Dragees 0 % + EA
– – – andere:
1704 90 65 – – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form 0 % + EA
von Zuckerwaren
1704 90 71 – – – – Hartkaramellen, auch gefüllt 0 % + EA
1704 90 75 – – – – Weichkaramellen 0 % + EA
– – – – andere:
1704 90 81 – – – – – Komprimate 0 % + EA
1704 90 99 – – – – – andere 0 % + EA
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 20 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech- 0 % + EA
net) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weni-
ger als 65 GHT
1806 10 30 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech- 0 % + EA
net) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch
weniger als 80 GHT
1806 10 90 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech- 0 % + EA
net) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr
1806 20 – andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr
als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in
Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:
1806 20 10 – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtge- 0 % + EA
halt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr
1806 20 30 – – mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, 0 % + EA
jedoch weniger als 31 GHT
– – andere:
1806 20 50 – – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr 0 % + EA
1806 20 70 – – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen 0 % + EA
1806 20 80 – – – Kakaoglasur 0 % + EA
1806 20 95 – – – andere 0 % + EA
– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:
1806 31 00 – – gefüllt 0 % + EA
1806 32 – – nicht gefüllt:
1806 32 10 – – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen 0 % + EA
1806 32 90 – – – andere 0 % + EA
1806 90 – andere:
– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:
– – – Pralinen, auch gefüllt:
1806 90 11 – – – – alkoholhaltig 0 % + EA
1806 90 19 – – – – andere 0 % + EA
– – – andere:
1806 90 31 – – – – gefüllt 0 % + EA
1806 90 39 – – – – nicht gefüllt 0 % + EA
1806 90 50 – – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der 0 % + EA
Grundlage von Zuckeraustauschstoffen
1806 90 60 – – kakaohaltige Brotaufstriche 0 % + EA
1806 90 70 – – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken 0 % + EA
1806 90 90 – – andere 0 % + EA
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzex-
trakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig
entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an
Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von
weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1901 10 00 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0 % + EA
1901 20 00 – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 0 % + EA
1901 90 – andere:
– – Malzextrakt:
1901 90 11 – – – mit einem Gehalt an Trockenmassen von 90 GHT oder mehr 0 % + EA
1901 90 19 – – – andere 0 % + EA
– – andere:
1901 90 99 – – – andere 0 % + EA
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer
Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-
loni; Couscous, auch zubereitet:
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 00 – – Eier enthaltend 0 % + EA
1902 19 – – andere:
1902 19 10 – – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend 0 % + EA
1902 19 90 – – – andere 0 % + EA
1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
– – andere:
1902 20 91 – – – gekocht 0 % + EA
1902 20 99 – – – andere 0 % + EA
1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, 0 % + EA
Krümeln und dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen her-
gestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder
Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vor-
gekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1904 10 – Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen
hergestellt:
1904 10 10 – – auf der Grundlage von Mais 0 % + EA
1904 10 30 – – auf der Grundlage von Reis 0 % + EA
1904 10 90 – – andere 0 % + EA
1904 20 – Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen
von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:
1904 20 10 – – Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreide- 0 % + EA
flocken
– – andere:
1904 20 91 – – – auf der Grundlage von Mais 0 % + EA
1904 20 95 – – – auf der Grundlage von Reis 0 % + EA
1904 20 99 – – – andere 0 % + EA
1904 90 – andere:
1904 90 10 – – Reis 0 % + EA
1904 90 80 – – andere 0 % + EA
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren ver-
wendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche
Waren:
1905 10 00 – Knäckebrot 0 % + EA
1905 20 – Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:
1905 20 10 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech- 0 % + EA
net) von weniger als 30 GHT
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1209
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
1905 20 30 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech- 0 % + EA
net) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
1905 20 90 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berech- 0 % + EA
net) von 50 GHT oder mehr
– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:
1905 31 – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt
– – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen
oder bedeckt:
1905 31 11 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder 0 % + EA
weniger
1905 31 19 – – – – andere 0 % + EA
– – – andere:
1905 31 30 – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr 0 % + EA
– – – – andere:
1905 31 91 – – – – Doppelkekse mit Füllung 0 % + EA
1905 31 99 – – – – andere 0 % + EA
1905 32 – – Waffeln:
1905 32 11 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder 0 % + EA
weniger
1905 32 19 – – – – andere 0 % + EA
– – – andere:
1905 32 91 – – – – gesalzen, auch gefüllt 0 % + EA
1905 32 99 – – – – andere 0 % + EA
1905 40 – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:
1905 40 10 – – Zwieback 0 % + EA
1905 40 90 – – andere 0 % + EA
1905 90 – andere:
1905 90 10 – – ungesäuertes Brot (Matzen) 0 % + EA
1905 90 20 – – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegelobla- 0 % + EA
ten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
– – andere:
1905 90 30 – – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an 0 % + EA
Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder
weniger
1905 90 40 – – – Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT 0 % + EA
1905 90 45 – – – Kekse und ähnliches Kleingebäck 0 % + EA
1905 90 55 – – – extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert 0 % + EA
– – – andere:
1905 90 60 – – – – gesüßt 0 % + EA
2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht:
2001 90 – andere:
2001 90 30 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0 % + EA
2001 90 40 – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stär- 0 % + EA
kegehalt von 5 GHT oder mehr
2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht,
gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2004 10 – Kartoffeln:
– – andere:
2004 10 91 – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 0 % + EA
2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
2004 90 10 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0 % + EA
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht,
nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2005 20 – Kartoffeln:
2005 20 10 – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 0 % + EA
2005 80 00 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0 % + EA
2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder
haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen:
2008 99 – – andere:
2008 99 85 – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0 % + EA
2008 99 91 – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem 0 % + EA
Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
2101 12 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder
auf der Grundlage von Kaffee:
2101 12 98 – – – andere 0 % + EA
2101 20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee
oder Mate:
2101 20 98 – – – andere 0 % + EA
2101 30 – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und
Konzentrate hieraus:
– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen
gerösteten Kaffeemitteln:
2101 30 99 – – – andere 0 % + EA
2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig:
2105 00 10 – kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT 0 % + EA
– mit einem Gehalt an Milchfett von:
2105 00 91 – – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT 0 % + EA
2105 00 99 – – 7 GHT oder mehr 0 % + EA
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 80 – – andere 0 % + EA
2106 90 20 – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken EA
verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen
– – andere:
2106 90 98 – – – andere 0 % + EA
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln und Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:
2202 90 91 – – – weniger als 0,2 GHT 0 % + EA
2202 90 95 – – – 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT 0 % + EA
2202 90 99 – – – 2 GHT oder mehr 0 % + EA
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen
Stoffen aromatisiert:
2205 10 – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
2205 10 10 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger EA
2205 10 90 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol EA
2205 90 – andere:
2205 90 10 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger EA
2205 90 90 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol EA
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1211
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr; unvergällt; Ethylalkohol und
Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:
2207 10 00 – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt EA
2207 20 00 – Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt EA
2208 40 – Rum und Taffia:
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
2208 40 11 – – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol EA
von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %)
– – – andere:
2208 40 31 – – – – mit einem Wert von mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohol EA
2208 40 39 – – – – andere EA
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:
2208 40 51 – – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol EA
von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %)
– – – andere:
2208 40 91 – – – – mit einem Wert von 2 Euro pro l reinen Alkohol EA
2208 40 99 – – – – andere EA
– – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 %, unvergällt, in Behältnis-
sen mit einem Inhalt von:
2208 90 91 – – – 2 l oder weniger EA
2208 90 99 – – – mehr als 2 l EA
2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
– andere mehrwertige Alkohole:
2905 43 00 – – Mannitol 0 % + EA
2905 44 – – D-Glucitol (Sorbit):
– – – in wässriger Lösung:
2905 44 11 – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 0 % + EA
2 GHT oder weniger
2905 44 19 – – – – anderer 0 % + EA
– – – anderer:
2905 44 91 – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 0 % + EA
2 GHT oder weniger
2905 44 99 – – – – anderer 0 % + EA
3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf
der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie
verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum
Herstellen von Getränken verwendeten Art:
3302 10 10 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol EA
– – – – andere:
3302 10 29 – – – – – andere 0 % + EA
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime
auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken:
3505 10 10 – – Dextrine 0 % + EA
– – andere modifizierte Stärken:
3505 10 90 – – – andere 0 % + EA
3505 20 – Leime:
3505 20 10 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weni- 0 % + EA
ger als 25 GHT
3505 20 30 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 0 % + EA
25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT
3505 20 50 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 0 % + EA
55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT
3505 20 90 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 0 % + EA
80 GHT oder mehr
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz
3809 Appretur- und Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farb-
stoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und
Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie
oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:
3809 10 10 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT 0 % + EA
3809 10 30 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT 0 % + EA
3809 10 50 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT 0 % + EA
3809 10 90 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr 0 % + EA
3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und
Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich
Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:
3824 60 – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:
– – in wässriger Lösung:
3824 60 11 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt 0 % + EA
an D-Glucitol
3824 60 19 – – – anderer 0 % + EA
– – anderer:
3824 60 91 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt 0 % + EA
an D-Glucitol
3824 60 99 – – – anderer 0 % + EA
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1213
Protokoll Nr. 5 – Anhang 2
Regelung Algeriens
Präferenzzölle Algeriens für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft
Liste 1
Sofort eingeräumte Zugeständnisse
Algerische entsprechender Algerischer Senkung
Warenbezeichnung
Nomenklatur KN-Code MFN-Zoll (v. H.)
1518 00 1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Frak-
tionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, ge-
blasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas poly-
merisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenom-
men Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen
und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fet-
ten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette
und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
1518 00 10 1518 00 10 – Linoxyn 30 % 100
– andere:
1518 00 90 1518 00 91 – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, ge-
schwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in
inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516
– – andere: 30 % 100
1518 00 95 – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von
tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und
pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktio-
nen
1518 00 99 – – – andere
1704 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße
Schokolade):
1704 10 1704 10 – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 60 GHT:
1704 10 00 1704 10 11 – – – in Streifen
1704 10 19 – – – andere 30 % 20
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich
Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT
oder mehr:
1704 10 91 – – – in Streifen
1704 10 99 – – – andere
1704 90 1704 90 – andere:
1704 90 00 1704 90 10 – – Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose
von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe
1704 90 30 – – weiße Schokolade
– – andere:
1704 90 51 – – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie
Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr
1704 90 55 – – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen
1704 90 61 – – – Dragees 30 % 25
– – – andere:
1704 90 65 – – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, ein-
schließlich Fruchtpasten in Form von Zucker-
waren
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Algerische entsprechender Algerischer Senkung
Warenbezeichnung
Nomenklatur KN-Code MFN-Zoll (v. H.)
1704 90 71 – – – – Hartkaramellen, auch gefüllt
1704 90 75 – – – – Weichkaramellen
– – – – andere:
1704 90 81 – – – – – Komprimate
1704 90 99 – – – – – andere
1805 00 00 1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süß-
mitteln 15 % 50
1806 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzube-
reitungen:
1806 31 00 1806 31 00 – – gefüllt 30 % 25
1806 90 1806 90 – andere:
– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:
– – – Pralinen, auch gefüllt:
1806 90 00 1806 90 11 – – – – alkoholhaltig
1806 90 19 – – – – andere
– – – andere: 30 % 25
1806 90 31 – – – – gefüllt
1806 90 39 – – – – nicht gefüllt
1806 90 50 – – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende ka-
kaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von
Zuckeraustauschstoffen
1806 90 60 – – kakaohaltige Brotaufstriche
1806 90 70 – – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Ge-
tränken
1806 90 90 – – andere
1901 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grüt-
ze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao
oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollstän-
dig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit
weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitun-
gen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt
an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als
vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT,
anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1901 10 10 ex 1901 10 00 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufma- 5% 100
chungen für den Einzelverkauf
1901 10 20 5% 100
1901 90 1901 90 – andere:
– – Malzextrakt:
1901 90 00 1901 90 11 – – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT
oder mehr
1901 90 19 – – – anderer
– – andere: 30 % 100
1901 90 91 – – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glu-
cose oder Stärke enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließ-
lich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose
oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebens-
mittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der
Positionen 0401 bis 0404 enthaltend
1901 90 99 – – – andere
1902 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder
anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B.
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli,
Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1215
Algerische entsprechender Algerischer Senkung
Warenbezeichnung
Nomenklatur KN-Code MFN-Zoll (v. H.)
1902 20 1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise
zubereitet):
1902 20 00 1902 20 91
– – andere: 30 % 30
1902 20 99
– – – gekocht
– – – andere
1905 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblaten-
kapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegel-
oblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke
und ähnliche Waren:
– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:
1905 31 1905 31 – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:
– – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakao-
haltigen Überzugsmassen überzogen oder
bedeckt:
1905 31 00 1905 31 11 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger
1905 31 19 – – – – andere
– – – andere: 30 % 25
1905 31 30 – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder
mehr
– – – – andere:
1905 31 91 – – – – – Doppelkekse mit Füllung
1905 31 99 – – – – – andere
1905 39 00 1905 32 – – Waffeln:
– – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakao-
haltigen Überzugsmassen überzogen oder
bedeckt:
1905 32 11 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger
1905 32 19 – – – – andere
– – – andere:
1905 32 91 – – – – gesalzen, auch gefüllt
1905 32 99 – – – – andere
1905 90 1905 90 – andere:
1905 90 10 1905 90 10 – – ungesäuertes Brot (Matzen)
1905 90 20 1905 90 20 – – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwa-
1905 90 30 ren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete
Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
1905 90 90 – – andere:
1905 90 30 – – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder 30 % 25
Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder
Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von
jeweils 5 GHT oder weniger
1905 90 40 – – – Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10
GHT
1905 90 45 – – – Kekse und Kleingebäck
1905 90 55 – – – extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesal-
zen oder aromatisiert
– – – andere:
1905 90 60 – – – – gesüßt
1905 90 90 – – – – andere
2005 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausge-
nommen Erzeugnisse der Position 2006:
2005 80 00 2005 80 00 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 30 % 100
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Algerische entsprechender Algerischer Senkung
Warenbezeichnung
Nomenklatur KN-Code MFN-Zoll (v. H.)
2102 2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikro-
organismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der
Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 10 2102 10 – Hefen, lebend:
2102 10 00 2102 10 10 – – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)
– – Backhefen: 15 % 100 im Rahmen
2102 10 31 eines jährlichen
– – – getrocknet
Zollkontingents
2102 10 39 – – – andere von
2102 10 90 – – andere 3 000 Tonnen
2102 30 00 2102 30 00 – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 15 % 30
2103 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zube-
reitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senf-
mehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 90 90 2103 90 90 – – andere 30 % 100
2104 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen;
Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte
Lebensmittelzubereitungen:
2104 10 2104 10 – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder
Brühen; Suppen und Brühen:
30 % 100
2104 10 00 2104 10 10 – – getrocknet
2104 10 90 – – andere
2105 2105 Speiseeis, auch kakaohaltig:
2105 00 00 2105 00 10 – kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an
Milchfett von weniger als 3 GHT
– mit einem Gehalt an Milchfett von: 30 % 20
2105 00 91 – – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT
2105 00 99 – – 7 GHT oder mehr
2106 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
2106 90 10 2106 90 – andere: 15 %
2106 90 10 – – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen 100 im Rahmen
eines jährlichen
2106 90 20 – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen
Zollkontingents
der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art,
von
ausgenommen solche auf der Basis von Riechstof-
2 000 Tonnen
fen
– – andere:
2106 90 90 2106 90 92 – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, 30 %
2106 90 98 Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglu-
cose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:
– – – andere
2201 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mine-
ralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis
und Schnee:
2201 10 2201 10 – Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:
– – natürliches Mineralwasser:
2201 10 00 2201 10 11 – – – ohne Kohlensäure 30 % 20
2201 10 19 – – – anderes
2201 10 90 – – andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1217
Algerische entsprechender Algerischer Senkung
Warenbezeichnung
Nomenklatur KN-Code MFN-Zoll (v. H.)
2202 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäure-
haltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmit-
teln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige
Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der
Position 2009:
2202 90 2202 90 – andere:
2202 90 00 2202 90 10 – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und
keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401
bis 0404 enthaltend
– – andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnis- 30 % 30
sen der Positionen 0401 bis 0404 von:
2202 90 91 – – – weniger als 0,2 GHT
2202 90 95 – – – 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT
2202 90 99 – – – 2 GHT oder mehr
2203 2203 Bier aus Malz
– in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger: 100
2203 00 00 2203 00 01 – – in Flaschen 30 % im Rahmen
eines jährlichen
2203 00 09 – – anderes Zollkontingents
2203 00 10 – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l von
500 Tonnen
2208 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als
80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alko-
holhaltige Getränke:
2208 30 00 2208 30 – Whisky 30 % 100
2208 40 00 2208 40 – Rum und Taffia 30 % 100
2208 50 00 2208 50 – Gin und Genever 30 % 100
2208 60 00 2208 60 – Wodka 30 % 100
2208 70 00 2208 70 – Likör 30 % 100
2905 2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate:
– andere mehrwertige Alkohole:
2905 43 00 2905 43 00 – – Mannitol 15 % 100
2905 44 2905 44 – – D-Glucitol (Sorbit):
– – – in wässriger Lösung:
2905 44 00 2905 44 11 – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf
den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weni-
ger
2905 44 19 – – – – anderer 15 % 100
– – – anderer:
2905 44 91 – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf
den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weni-
ger
2905 44 99 – – – – anderer
2905 45 00 2905 45 00 – – Glycerin 15 % 100
3301 3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich
„konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte
Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht
flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch
Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige
Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aro-
matische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer
Öle:
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Algerische entsprechender Algerischer Senkung
Warenbezeichnung
Nomenklatur KN-Code MFN-Zoll (v. H.)
3301 90 3301 90 – andere:
3301 90 00 3301 90 10 – – terpentinhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen
Ölen
– – extrahierte Oleoresine: 15 % 100
3301 90 21 – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen
3301 90 30 – – – andere
3301 90 90 – – andere
3302 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (ein-
schließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage
eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe
für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen
auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstel-
len von Getränken verwendeten Art:
3302 10 3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie
verwendeten Art:
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:
– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aroma-
stoffe eines Getränks enthalten:
3302 10 00 3302 10 10 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr
als 0,5 % vol
– – – – andere: 15 % 100
3302 10 21 – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglu-
cose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder
weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Sac-
charose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose
oder Stärke enthaltend
3302 10 29 – – – – – andere
3501 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Casein-
leime:
3501 10 3501 10 – Casein:
3501 10 00 3501 10 10 – – zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 15 % 100
3501 10 50 – – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Her-
stellen von Lebens- und Futtermitteln
3501 10 90 – – anderes
3501 90 3501 90 – andere: 15 % 100
3501 90 90 3501 90 90 – – andere
3505 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
3505 10 3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken:
3505 10 00 3505 10 10 – – Dextrine 15 % 100
– – andere modifizierte Stärken:
3505 10 90 – – – andere
3505 20 3505 20 – Leime:
3505 20 00 3505 20 10 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT
3505 20 30 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen 30 % 100
modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch
weniger als 55 GHT
3505 20 50 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch
weniger als 80 GHT
3505 20 90 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1219
Algerische entsprechender Algerischer Senkung
Warenbezeichnung
Nomenklatur KN-Code MFN-Zoll (v. H.)
3809 3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum
Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeug-
nisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel
und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textil-
industrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
3809 10 3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:
3809 10 00 3809 10 10 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als
55 GHT
3809 10 30 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder 15 % 100
mehr, jedoch weniger als 70 GHT
3809 10 50 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder
mehr, jedoch weniger als 83 GHT
3809 10 90 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder
mehr
3823 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der
Raffination; technische Fettalkohole:
– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der
Raffination:
3823 11 00 3823 11 00 – – Stearinsäure
3823 12 00 3823 12 00 – – Ölsäure
3823 13 00 3823 13 00 – – Tallölfettsäuren
3823 19 3823 19 – – andere: 15 % 100
3823 19 00 3823 19 10 – – – destillierte Fettsäuren
3823 19 30 – – – Destillationsfettsäuren
3823 19 90 – – – andere
3823 70 00 3823 70 00 – technische Fettalkohole
3824 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne;
chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemi-
schen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich
Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen:
3824 60 3824 60 – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:
– – in wässriger Lösung:
3824 60 00 3824 60 11 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder
weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol
3824 60 19 – – – anderer 15 % 100
– – anderer:
3824 60 91 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder
weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol
3824 60 99 – – – anderer
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Liste 2
Später eingeräumte Zugeständnisse (Artikel 15 des Abkommens)
Algerische entsprechender
Warenbezeichnung
Nomenklatur KN-Code
0403 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder
gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 0403 10 – Joghurt:
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 10 00 0403 10 51 – – – – 1,5 GHT oder weniger
0403 10 53 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT
0403 10 59 – – – – mehr als 27 GHT
– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 10 91 – – – – 4 GHT oder weniger
0403 10 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT
0403 10 99 – – – – mehr als 6 GHT
0403 90 0403 90 – andere:
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 00 0403 90 71 – – – – 1,5 GHT oder weniger
0403 90 73 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT
0403 90 79 – – – – mehr als 27 GHT
– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 91 – – – – 3 GHT oder weniger
0403 90 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT
0403 90 99 – – – – mehr als 6 GHT
0405 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:
0405 20 0405 20 – Milchstreichfette:
0405 20 00 0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT
0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT
0501 00 00 0501 00 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar
0502 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur
Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare
0503 00 00 0503 00 00 Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage
0505 0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von
Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbar-
machen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen
0506 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten),
mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon
0507 0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen,
Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle
davon
0508 00 00 0508 00 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Scha-
len und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tinten-
fischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon
0509 00 0509 00 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs
0510 00 00 0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und
andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch,
gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1221
Algerische entsprechender
Warenbezeichnung
Nomenklatur KN-Code
0710 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
0710 40 00 0710 40 00 – Zuckermais
0711 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,
Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum
unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
0711 90 0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:
– – Gemüse:
0711 90 00 0711 90 30 – – – Zuckermais
0903 00 00 0903 00 00 Mate
1212 1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder ge-
trocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren
(einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der
hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
1212 20 00 1212 20 00 – Algen und Tange
1302 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und
andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
1302 12 00 1302 12 00 – – von Süßholzwurzeln
1302 13 00 1302 13 00 – – von Hopfen
1302 14 00 1302 14 00 – – von Pyrethrum rotenonhaltigen Wurzeln
1302 19 1302 19 – – andere:
1302 19 00 1302 19 30 – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmit-
telzubereitungen
– – – andere:
1302 20 1302 19 91 – – – – zu medizinischen Zwecken
1302 20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
1302 31 00 1302 31 00 – – Agar-Agar
1302 32 1302 32 – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsa-
men, auch modifiziert:
1302 32 00 1302 32 10 – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen
1401 1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren ver-
wendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden,
Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)
1402 00 00 1402 00 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok,
Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen
1403 00 00 1403 00 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln
verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder
Bündeln
1404 1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1505 1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin
1506 00 00 1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch
modifiziert
1515 1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
1515 90 91 1515 90 15 – – Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen
1516 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,
umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
1516 20 1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
1516 20 10 – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Algerische entsprechender
Warenbezeichnung
Nomenklatur KN-Code
1517 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fet-
ten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenom-
men genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 00 1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
1517 10 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
1517 90 1517 90 – andere:
1517 90 00 1517 90 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
– – andere:
1517 90 93 – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten
Art
1520 00 00 1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen
1521 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und
Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:
1521 10 00 1521 10 00 – Pflanzenwachse
1521 90 1521 90 – andere:
1521 90 00 1521 90 10 – – Walrat, auch raffiniert oder gefärbt
– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:
1521 90 91 – – – roh
1521 90 99 – – – andere
1522 00 1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanz-
lichen Wachsen:
1522 00 00 1522 00 10 – Degras
1702 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest;
Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natür-
lichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:
1702 50 00 1702 50 00 – chemisch reine Fructose
1702 90 1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt
an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:
1702 90 00 1702 90 10 – – chemisch reine Maltose
1803 1803 Kakaomasse, auch entfettet
1804 00 00 1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1806 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 1806 10 – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
1806 20 1806 20 – andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als
2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnis-
sen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:
1806 32 1806 32 – – nicht gefüllt
1901 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt,
ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter
Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzu-
bereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem
Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen:
1901 10 30 ex 1901 10 00 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
1901 20 00 1901 20 00 – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905
1902 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer
Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni;
Couscous, auch zubereitet:
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 00 1902 11 00 – – Eier enthaltend
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1223
Algerische entsprechender
Warenbezeichnung
Nomenklatur KN-Code
1902 19 1902 19 – – andere:
1902 30 1902 30 – andere Teigwaren
1902 40 1902 40 – Couscous
1903 00 00 1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln
und dergleichen
1904 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen herge-
stellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken
oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder
in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1904 10 1904 10 – Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen her-
gestellt
1904 20 1904 20 – Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von
ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide
1904 90 1904 90 – andere
1905 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren ver-
wendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche
Waren:
1905 10 00 1905 10 00 – Knäckebrot
1905 20 1905 20 – Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren
1905 40 1905 40 – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren
2001 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht:
2001 90 2001 90 – andere:
2001 90 90 2001 90 30 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2001 90 40 – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkege-
halt von 5 GHT oder mehr
2001 90 60 – – Palmherzen
2004 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht,
gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2004 10 2004 10 – Kartoffeln:
– – andere:
2004 10 00 2004 10 91 – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
2004 90 2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
2004 90 90 2004 90 10 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2005 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht,
nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2005 20 2005 20 – Kartoffeln:
2005 20 00 2005 20 10 – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
2008 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder halt-
bar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:
2008 11 2008 11 – – Erdnüsse:
2008 11 00 2008 11 10 – – – Erdnussbutter
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Algerische entsprechender
Warenbezeichnung
Nomenklatur KN-Code
2008 91 00 2008 91 00 – – Palmherzen
2008 99 2008 99 – – andere:
2008 99 00 – – – ohne Zusatz von Alkohol:
– – – – ohne Zusatz von Zucker:
2008 99 85 – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2008 99 91 – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem
Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
2101 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zicho-
rien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage
dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
2101 11 2101 11 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate
2101 12 2101 12 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf
der Grundlage von Kaffee
2101 20 2101 20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grund-
lage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder
Mate
2101 30 2101 30 – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Kon-
zentrate hieraus
2102 2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (aus-
genommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 20 2102 20 – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:
– – Hefen, nicht lebend:
2102 20 00 2102 20 11 – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren
Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2102 20 19 – – – andere
2102 20 90 – – andere
2103 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammen-
gesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 10 00 2103 10 00 – Sojasoße
2103 20 00 2103 20 00 – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen
2103 30 2103 30 – Senfmehl, auch zubereitet und Senf:
2103 90 2103 90 – andere:
2103 90 10 2103 90 10 – – Mango-Chutney, flüssig
2103 90 30 – – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet
unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie
4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger
2104 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammen-
gesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
2104 20 00 2104 20 00 – zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
2106 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 2106 10 – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:
2106 10 00 2106 10 20 – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder
weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder
Stärke enthaltend
2106 10 80 – – andere
2201 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges
Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:
2201 90 00 2201 90 00 – andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1225
Algerische entsprechender
Warenbezeichnung
Nomenklatur KN-Code
2202 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:
2202 10 00 2202 10 00 – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen
2205 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen
aromatisiert:
2205 10 2205 10 – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
2205 90 2205 90 – andere:
2207 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und
Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:
2208 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör
und andere alkoholhaltige Getränke:
2208 20 00 2208 20 – Branntwein aus Wein oder Traubentrester
2208 90 00 2208 90 – andere:
2402 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatz-
stoffen:
2402 10 00 2402 10 00 – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend
2402 20 2402 20 – Zigaretten, Tabak enthaltend:
2402 90 00 2402 90 00 – andere:
2403 2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“
oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:
2403 10 2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:
2403 91 00 2403 91 00 – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak
2403 99 2403 99 – – andere
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Protokoll Nr. 6
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Inhaltsübersicht Artikel 23 Ermächtigter Ausführer
Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Titel I Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise
Allgemeines Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Artikel 28 Lieferantenerklärung und Auskunftsblatt
Titel II
Artikel 29 Belege
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Artikel 30 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
Artikel 31 Abweichungen und Formfehler
Artikel 2 Allgemeines
Artikel 32 In Euro ausgedrückte Beträge
Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung
Artikel 4 Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Marokko oder Titel VI
Tunesien
Methoden der Zusammen-
Artikel 5 Kumulierung der Be- und Verarbeitungen arbeit der Verwaltungen
Artikel 6 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 33 Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 7 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 34 Prüfung der Ursprungsnachweise
Artikel 8 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 35 Streitbeilegung
Artikel 9 Maßgebende Einheit Artikel 36 Sanktionen
Artikel 10 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 37 Freizonen
Artikel 11 Warenzusammenstellungen
Titel VII
Artikel 12 Neutrale Elemente
Ceuta und Mellilla
Titel III Artikel 38 Anwendung des Protokolls
Territoriale Auflagen Artikel 39 Besondere Bestimmungen
Artikel 13 Territorialitätsprinzip
Titel VIII
Artikel 14 Unmittelbare Beförderung
Schlussbestimmungen
Artikel 15 Ausstellungen
Artikel 40 Änderung des Protokolls
Artikel 41 Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen
Titel IV
Artikel 42 Durchführung des Protokolls
Zollrückvergütung und Zollbefreiung
Artikel 43 Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien
Artikel 16 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Artikel 44 Durchfuhr- und Lagerwaren
Titel V
Nachweis der Ursprungseigenschaft Anhänge
Artikel 17 Allgemeines Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Artikel 18 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheini- Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne
gung EUR.1 Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um
der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Artikel 19 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Anhang III: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Aus-
Artikel 20 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung stellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
EUR.1
Anhang IV: Erklärung auf der Rechnung
Artikel 21 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der
Anhang V: Muster der Lieferantenerklärung
Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises
Anhang VI: Auskunftsblatt
Artikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der
Rechnung Anhang VII: Gemeinsame Erklärungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1227
Titel I a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 in der Gemeinschaft
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Allgemeines
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von
Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll-
Artikel 1 ständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausge-
Begriffsbestimmungen setzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im
Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder ver-
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs- arbeitet worden sind.
bestimmungen:
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungs-
a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich erzeugnisse Algeriens:
Zusammenbau oder besondere Vorgänge.
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 in Algerien vollstän-
b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten dig gewonnen oder hergestellt worden sind;
oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses ver-
wendet werden. b) Erzeugnisse, die in Algerien unter Verwendung von Vormate-
rialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig
c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur spä- gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
teren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Arti-
bestimmt ist. kels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden
d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. sind.
e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur
Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Han- Artikel 3
delsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Bilaterale Ursprungskumulierung
Zollwert) festgelegt wird.
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemein-
f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der schaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Algerien,
dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Algerien gezahlt wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet
wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbei- worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in aus-
tung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert reichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die
aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8
inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt
wird. (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens sind,
gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft,
g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in aus-
der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht fest- reichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die
gestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8
Gemeinschaft oder in Algerien für die Vormaterialien gezahlt Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
wird.
h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Artikel 4
Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß
anzuwenden ist. Kumulierung mit Vormaterialien
mit Ursprung in Marokko oder Tunesien
i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses
abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder
nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwi-
Erzeugnis hergestellt worden ist. schen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind,
gelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b und
j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vier- vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit
stellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Ursprung in der Gemeinschaft und brauchen dort nicht in ausrei-
Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in die- chendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die
sem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt). vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8
k) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vor- Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
materialien in eine bestimmte Position. (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder
l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen
einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen zwischen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind,
Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit gelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und
einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit
versandt werden. Ursprung in Algerien und brauchen dort nicht in ausreichendem
Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenom-
m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.
mene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1
genannte Behandlung hinausgeht.
Titel II (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormate-
rialien mit Ursprung in Tunesien sind nur anwendbar, soweit im
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien sowie zwi-
Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ schen Algerien und Tunesien übereinstimmende Ursprungs-
regeln gelten.
Artikel 2 (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormate-
rialien mit Ursprung in Marokko sind nur anwendbar, soweit im
Allgemeines
Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko sowie zwi-
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungs- schen Algerien und Marokko übereinstimmende Ursprungs-
erzeugnisse der Gemeinschaft: regeln gelten.
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Artikel 5 einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser
Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vor-
Kumulierung der Be- und Verarbeitungen
sitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt die der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitglied-
in Algerien oder, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 staaten der Gemeinschaft oder Algeriens sind und – im Falle
Absätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien vor- von Personengesellschaften und Gesellschaften mit be-
genommene Be- oder Verarbeitung als in der Gemeinschaft vor- schränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital min-
genommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in der destens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-
Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden. rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser
(2) Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b gilt die Staaten gehört,
in der Gemeinschaft oder, sofern die Voraussetzungen des Arti- d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitglied-
kels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien staaten der Gemeinschaft oder Algeriens besteht und
vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Algerien vorgenom-
e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehöri-
men, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in Algerien be-
gen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens
oder verarbeitet werden.
besteht.
(3) Werden Ursprungserzeugnisse in Anwendung der Absätze 1
und 2 in zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der
Gemeinschaft hergestellt, so gelten sie als Ursprungserzeug- Artikel 7
nisse des Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung statt- In ausreichendem Maße
gefunden hat, bzw. der Gemeinschaft, falls dort die letzte Be- be- oder verarbeitete Erzeugnisse
oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese Be- oder Ver-
arbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht
hinausgeht. vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in aus-
reichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen
der Liste in Anhang II erfüllt sind.
Artikel 6 In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen
fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt,
Vollständig gewonnene
die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vor-
oder hergestellte Erzeugnisse
materialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden
(1) Als in der Gemeinschaft bzw. in Algerien vollständig gewon- müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis,
nen oder hergestellt gelten: das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnis-
mineralische Erzeugnisse; ses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden
Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Her-
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; stellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
lebende Tiere; (2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnis-
ses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; dennoch verwendet werden,
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des
Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Erzeugnisses nicht überschreitet;
Algeriens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vom-
g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich hundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vor-
aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen herge- materialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwen-
stellt werden; dung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh- Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des
stoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauch- Harmonisierten Systems.
ter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall ver-
wendet werden können; (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 8.
i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende
Abfälle;
Artikel 8
j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern
sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeits- (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Ver-
rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeres- arbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des
untergrunds ausüben; Artikels 7 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungs-
eigenschaft zu verleihen:
k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a
bis j hergestellte Waren. a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während
des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal-
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in
ten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz-
Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und
lake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von
Fabrikschiffe,
anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche
a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Algerien Behandlungen);
ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-
b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder tieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-
Algeriens führen, ten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens oder menstellen von Packstücken;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1229
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, stellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu wer-
Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle den:
anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
a) Energie und Brennstoffe,
d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen
b) Anlagen und Ausrüstung,
Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder
auf ihren Umschließungen; c) Maschinen und Werkzeuge,
e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung
Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.
Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfül-
len, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder
Algeriens zu gelten; Titel III
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu
einem vollständigen Erzeugnis;
Territoriale Auflagen
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-
staben a bis f genannten Behandlungen; Artikel 13
h) Schlachten von Tieren. Territorialitätsprinzip
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom- (1) Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 müssen die in Titel II
menen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigen-
des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in schaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Algerien
Algerien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Ver- erfüllt werden.
arbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen. (2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus
Algerien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiederein-
Artikel 9 geführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 als
Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zoll-
Maßgebende Einheit behörden kann glaubhaft dargelegt werden,
(1) Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Protokolls ist a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die aus-
die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems geführten Waren sind und
maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betref-
Daraus ergibt sich, fenden Drittland oder während des Transports keine Behand-
a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnis- lung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres
sen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit
darstellt; Artikel 14
b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in die- Unmittelbare Beförderung
selbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht wer-
den, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. (1) Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präfe-
renzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Proto-
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 kolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der
zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis Gemeinschaft und Algerien oder im Durchgangsverkehr durch
eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des die Gebiete der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Län-
Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. der befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine ein-
zige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden,
Artikel 10 gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden
Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamt-
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge lichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlage-
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi- rungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen wer-
nen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen den oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete
zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Behandlung erfahren.
Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere
gesondert in Rechnung gestellt werden. Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Algeriens beför-
dert werden.
Artikel 11 (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraus-
Warenzusammenstellungen setzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des
Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-
schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungser- a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung
zeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte
mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungsei- Bescheinigung mit folgenden Angaben:
genschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis,
sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse
überschreitet. oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutz-
ten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und
Artikel 12 iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durch-
Neutrale Elemente fuhrland oder
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sons-
braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Her- tigen beweiskräftigen Unterlagen.
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Artikel 15 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im
Sinne des Artikels 9 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werk-
Ausstellungen
zeuge im Sinne des Artikels 10 sowie für Warenzusammenstel-
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein lungen im Sinne des Artikels 11, wenn es sich dabei um Erzeug-
anderes Drittland als eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten nisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter
Gemeinschaft oder nach Algerien verkauft, so erhalten sie bei der
dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung
Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zoll-
eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeug-
behörden glaubhaft dargelegt wird,
nisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei
a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft der Ausfuhr gilt.
oder aus Algerien in das Ausstellungsland versandt und dort
(6) Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens
ausgestellt hat,
sechs Jahre lang keine Anwendung.
b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in
(7) Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Algerien abwei-
der Gemeinschaft oder in Algerien verkauft oder überlassen
chend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder
hat,
Befreiung von Zöllen auf bei der Herstellung von Ursprungs-
c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der erzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher
Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung ver- Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:
sandt worden waren, versandt worden sind und a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Har-
d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Aus- monisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 %
stellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur oder einem gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren
Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. Satz erhoben;
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis aus- b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten
zustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr- Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem
landes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren Satz erho-
sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. ben. Vor Ablauf der in Artikel 6 des Abkommens genannten
Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Übergangszeit wird dieser Absatz überprüft.
Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse aus-
gestellt worden sind.
Titel V
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und
Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Nachweis der Ursprungseigenschaft
Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher
Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu
Artikel 17
privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in
Läden oder Geschäftslokalen. Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der
Einfuhr nach Algerien und Ursprungserzeugnisse Algeriens erhal-
Titel IV ten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen die-
ses Abkommens, sofern
Zollrückvergütung und Zollbefreiung
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster
in Anhang III vorgelegt wird oder
Artikel 16
b) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer
Verbot der Zollrück-
eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut
vergütung und der Zollbefreiung
auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Ge- Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so
meinschaft, in Algerien oder in einem der in den Artikeln 4 und 5 genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit
genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungs- möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“
erzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des genannt).
Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse
wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Algerien nicht Gegen- im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen
stand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in
Zollbefreiung sein. Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder
in Algerien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Artikel 18
Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormateria-
lien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise Verfahren für die Ausstellung
erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstat- der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
tung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormate- behörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt,
rialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht da- der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers
gegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
Algerien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheini-
hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdien- gung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III die-
lichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei ses Protokolls aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvor-
der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien schriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in
ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschrift-
worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden lich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet wor- Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne
den sind. Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1231
ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung NL „AFGEGEVEN A POSTERIORI“
ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil
PT „EMITIDO A POSTERIORI“
des Feldes durchzustreichen.
FI „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe-
scheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör- SV „UTFÄRDAT I EFTERHAND“
den des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unter- DZ „ “
lagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-
Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen
kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll- Artikel 20
behörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Algeriens
ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungs- Ausstellung eines Duplikats
erzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-
können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-
erfüllt sind. behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Aus-
EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die fuhrpapiere ausgefertigt wird.
Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu
übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie versehen:
sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu
verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des ES „DUPLICADO“
Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete DA „DUPLIKAT“
Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenver-
kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass DE „DUPLIKAT“
die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausge- EL „ANTIΓPAΦO“
füllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren-
bezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines miss- EN „DUPLICATE“
bräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. FR „DUPLICATA“
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das IT „DUPLICATO“
Datum der Ausstellung anzugeben.
NL „DUPLICAAT“
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
PT „SEGUNDA VIA“
behörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehal-
ten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist. FI „KAKSOISKAPPALE“
SV „DUPLIKAT“
Artikel 19
Nachträglich ausgestellte DZ „ “
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-
(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 7 kann die Warenver- kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
kehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit
der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, Wirkung von diesem Tag.
a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Ver-
sehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht Artikel 21
ausgestellt worden ist oder
Ausstellung der
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises
Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Algerien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der
Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand
die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zoll-
Gründe für den Antrag anzugeben. stellen in der Gemeinschaft oder in Algerien durch eine oder
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.
EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der
ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeug-
den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. nisse befinden.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung Artikel 22
EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
Voraussetzungen für die Ausfertigung
ES „EXPEDIDO A POSTERIORI“ einer Erklärung auf der Rechnung
DA „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“ (1) Die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung
DE „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“ auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
EL „EK∆OΘEN EK TΩN YΣTEPΩN“ a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23
oder
EN „ISSUED RETROSPECTIVELY“
b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehre-
FR „DÉLIVRÉ A POSTERIORI“
ren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren
IT „RILASCIATO A POSTERIORI“ Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-
wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse fuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die
der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können
und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. Artikel 25
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus- Vorlage der Ursprungsnachweise
fertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes
jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhr-
Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der landes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzu-
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vor- legen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs-
zulegen. nachweises verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass
die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers
(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Vor-
mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder aussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.
einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der
Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvor-
Artikel 26
schriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann
auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie Einfuhr in Teilsendungen
mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigen- behörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zer-
händig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne legte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der
des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unter- Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des
zeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Aus- Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a
fuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist
jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein ein-
identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. ziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der
Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt Artikel 27
werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
wird.
Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen
Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines
Artikel 23 Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen,
Ermächtigter Ausführer sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und
erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausfüh- sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel
rer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der
unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten
ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Blatt abgegeben werden.
Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen; ein Ausführer, der
eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehör- (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die
den für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen
Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Emp-
übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten. fänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren
Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermu-
ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei- tung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen
nenden Voraussetzungen abhängig machen. erfolgt.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-
Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung sendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von
anzugeben ist. Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilli-
gung durch den ermächtigten Ausführer. Artikel 28
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit wider- Lieferantenerklärung und Auskunftsblatt
rufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in (1) Wird für Ursprungserzeugnisse, bei deren Herstellung
Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 Waren verwendet worden sind, die in einem oder mehreren der in
genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Artikel 5 genannten Länder einer Be- oder Verarbeitung unter-
Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht. zogen wurden, ohne die Ursprungseigenschaft zu erwerben, eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt oder eine
Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt, so werden die Liefe-
Artikel 24 rantenerklärungen zu diesen Waren nach Maßgabe dieses Arti-
kels berücksichtigt. Die Erklärung nach dem Muster in Anhang V
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
ist vom Ausführer im Herkunftsstaat entweder auf der Rechnung
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem für diese Erzeugnisse oder in einem Anhang dieser Rechnung
Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb auszufertigen.
dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2) Die zuständige Zollstelle kann jedoch vom Ausführer die
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlan- Vorlage des unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ausge-
des nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt stellten Auskunftsblattes nach dem Muster in Anhang VII dieses
werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung ange- Protokolls verlangen, um die Echtheit und die Ordnungsmäßig-
nommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher keit der Angaben in der in Absatz 1 genannten Erklärung zu über-
Umstände nicht eingehalten werden konnte. prüfen oder um zusätzliche Informationen einzuholen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1233
(3) Das Auskunftsblatt für die bei der Herstellung verwendeten (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorge-
Erzeugnisse wird auf Antrag des Ausführers der Erzeugnisse im legten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen
Falle des Absatzes 2 oder auf Veranlassung des Ausführers von auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaates ausgestellt. Es
wird in zwei Exemplaren ausgefertigt; ein Exemplar wird dem Artikel 31
Antragsteller ausgehändigt, der es dem Ausführer der hergestell-
ten Erzeugnisse oder der Zollstelle zu übermitteln hat, bei der die Abweichungen und Formfehler
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in
genannten Erzeugnisse beantragt wird. Das zweite Exemplar den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen,
wird von der Zollstelle, die es ausgestellt hat, mindestens drei die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die
Jahre lang aufbewahrt. Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht
allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird,
Artikel 29 dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
Belege (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs-
nachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen,
Bei den in Artikel 18 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben
genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, in dem Papier entstehen lassen.
für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine
Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungs-
erzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikel 32
Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden In Euro ausgedrückte Beträge
können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls
(1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und
erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen
des Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse
handeln:
in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden,
a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaa-
angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden ten der Gemeinschaft, Algeriens und der in den Artikeln 4 und 5
Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten
internen Buchführung; Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstel- festgelegt.
lung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der (2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buch-
Gemeinschaft oder in Algerien ausgestellt oder ausgefertigt stabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffen-
worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvor- den Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der
schriften verwendet werden; die Rechnung ausgestellt ist.
c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Algerien an den (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in
betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Ver- die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landes-
arbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in währung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge
Algerien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum
nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet wer- 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden
den; Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt
die Beträge den betreffenden Ländern mit.
d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf
der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft (4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung
der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung
diese Belege in der Gemeinschaft oder in Algerien nach Maß- ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete
gabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 4 Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung
und 5 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungs- abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung,
regeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert
Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages
zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpas-
e) Lieferantenerklärungen und Auskunftsblätter zum Nachweis
sung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um
für die Be- oder Verarbeitungen, die an den bei der Herstel-
weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung
lung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien
kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung
vorgenommen wurden, sofern diese Belege in einem der in
zu einer Verringerung dieses Gegenwertes führen würde.
Artikel 4 genannten Länder nach Maßgabe dieses Protokolls
ausgefertigt oder ausgestellt worden sind. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der
Gemeinschaft oder Algeriens vom Assoziationsausschuss über-
Artikel 30 prüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss,
ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkun-
Aufbewahrung von gen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er
Ursprungsnachweisen und Belegen beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3
genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewah- Titel VI
ren.
Methoden der
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus- Zusammenarbeit der Verwaltungen
fertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie
die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei
Jahre lang aufzubewahren. Artikel 33
Gegenseitige Amtshilfe
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-
kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18 (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang und Algeriens übermitteln einander über die Kommission der
aufzubewahren. Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel,
4
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrs- Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des
bescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Lan-
Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser des beizulegen.
Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zustän-
dig sind. Artikel 36
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu Sanktionen
gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Algerien einander
über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein
der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfer-
auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen tigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu
Nachweisen. erlangen.
Artikel 34 Artikel 37
Prüfung der Ursprungsnachweise Freizonen
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt (1) Die Gemeinschaft und Algerien treffen alle erforderlichen
stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ur-
Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, sprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in
der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands
gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden
des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behör-
die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf den in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehör- oder Algeriens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone einge-
den des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der führt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen
Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrs-
des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle bescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbei-
Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf tung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schlie-
ßen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes Titel VII
durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Ceuta und Melilla
Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der
Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweck-
dienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Artikel 38
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Anwendung des Protokolls
Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand- (1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst
lung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bie- nicht Ceuta und Melilla.
ten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für
notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben. (2) Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien erhalten bei der Ein-
fuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zoll-
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um behandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls
die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften
lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines gewährt wird. Algerien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses
der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und
können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der
erfüllt sind. Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemein-
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag schaft gewährt wird.
des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ur-
eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden
sprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll
Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder
vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 39
den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu
sinngemäß.
können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Ge-
währung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außer-
gewöhnliche Umstände vorliegen. Artikel 39
(7) Eine nachträgliche Prüfung der in Artikel 28 genannten Aus- Besondere Bestimmungen
kunftsblätter erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 analog dem in (1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 14 unmittelbar beför-
den Absätzen 2 bis 6 vorgesehenen Verfahren. dert worden sind, gelten
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
Artikel 35 a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewon-
nen oder hergestellt worden sind;
Streitbeilegung
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren
von anderen als den unter Buchstabe a genannten
des Artikels 34, die zwischen den Zollbehörden, die um eine
Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen
Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Pro- i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 7 in aus-
tokolls sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
vorzulegen. oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1235
ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Artikel 41
Ursprungserzeugnisse Algeriens oder der Gemein-
Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen
schaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter-
zogen worden sind, die über die in Artikel 8 genannte (1) Es wird ein Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen
Behandlung hinausgehen; eingesetzt und damit betraut, die Amtshilfe bei der ordnungs-
gemäßen und einheitlichen Anwendung dieses Protokolls zu
2. als Ursprungserzeugnisse Algeriens:
gewährleisten und jede ihm übertragene sonstige Aufgabe im
a) Erzeugnisse, die in Algerien vollständig gewonnen oder Zollbereich zu erfüllen.
hergestellt worden sind;
(2) Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen setzt sich
b) Erzeugnisse, die in Algerien unter Verwendung von ande- aus Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten und für Zollfragen
ren als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen zuständigen Beamten der Kommission der Europäischen Ge-
hergestellt worden sind, vorausgesetzt, meinschaften einerseits und Zollsachverständigen Algeriens
i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 7 in aus- andererseits zusammen.
reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
oder Artikel 42
ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Durchführung des Protokolls
Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der
Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun- Die Gemeinschaft und Algerien treffen jeweils für ihren Bereich
gen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 8 die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maß-
genannte Behandlung hinausgehen. nahmen.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
Artikel 43
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-
pflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien
in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Algerien“ und Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen,
„Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen um Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien zu schließen, mit
Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 denen die Anwendung dieses Protokolls gewährleistet werden
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung kann. Sie unterrichten einander über die zu diesem Zweck getrof-
auf der Rechnung einzutragen. fenen Maßnahmen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwen-
dung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. Artikel 44
Durchfuhr- und Lagerwaren
Titel VIII Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und
sich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Transit
Schlussbestimmungen befinden oder in der Gemeinschaft oder in Algerien unter die
Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager-
Artikel 40 oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen
dieses Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Ein-
Änderung des Protokolls
fuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt
Der Assoziationsrat kann auf Antrag einer der beiden Vertrags- eine nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhr-
parteien oder des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zoll- landes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie
wesen beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vor-
ändern. gelegt werden.
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Protokoll Nr. 6 – Anhang I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Bemerkung 1: 3.2 Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforder-
lichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt,
gehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die
die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichen-
Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit
dem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 7 des Pro-
gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-
tokolls angesehen werden können.
schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial
ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-
Bemerkung 2: tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-
dung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Ver-
2.1 Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die her- arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von
gestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2
die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für 3.3 Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Posi-
diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede tion“ verwendet werden können, können unbeschadet der
Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch der der
oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonde-
Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in ren Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gege-
Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapi- benenfalls enthält.
tels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormateria-
2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen lien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormateria-
zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementspre- lien der Position ...“ oder „Herstellen aus Vormaterialien
chend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien
allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in derselben Position wie der der hergestellten Ware“, dass
Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit
dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung
oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
zusammengefasst sind. 3.4 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis
aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,
2.3 Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die
bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormateria-
auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden
lien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle
sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils
verwendet werden.
der Position, auf die sich die entsprechende Regel in
Spalte 3 oder 4 bezieht. Beispiel:
2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212
Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können,
angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen –
Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht,
keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl
anzuwenden. die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
3.5 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis
Bemerkung 3: aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden
muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die
3.1 Die Bestimmungen des Artikels 7 des Protokolls für Erzeug- Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer
nisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich
zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).
gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft
Beispiel:
in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeug-
nisse verwendet werden oder in einem anderen Unterneh- Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904
men in der Gemeinschaft oder in Algerien. schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folge-
produkten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Ver-
Beispiel: wendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen,
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass die nicht aus Getreide hergestellt werden.
der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungs- Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus
eigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial her-
darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Posi- gestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen
tion ex 7224 hergestellt. Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft Beispiel:
aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet
Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des
wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die
ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne
Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der
Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe norma-
Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der
lerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf
geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange-
man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fäl-
rechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben
len müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine
Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der
Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.
Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne
Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Her- 3.6 Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zuläs-
stellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne sigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vom-
Ursprungseigenschaft gerechnet. hundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1237
gezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen
– synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,
Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus
dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jewei- – synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,
ligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht über- – andere synthetische Spinnfasern,
schritten werden.
– künstliche Spinnfasern aus Viskose,
Bemerkung 4: – andere künstliche Spinnfasern,
4.1 Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe- Polyethersegmenten, auch umsponnen,
tisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin-
– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
nen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts
Polyestersegmenten, auch umsponnen,
anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die
gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen
aber noch nicht gesponnen sind. von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus
Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Alumi-
4.2 Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Posi-
niumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichti-
tion 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine
gem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunst-
und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baum-
stofffolie eingefügt ist,
wolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche
Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. – andere Erzeugnisse der Position 5605.
4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und Beispiel:
„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der
Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden
Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-
Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder syn-
tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können
thetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier ver-
synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die
wendet werden können.
die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus
4.4 Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),
künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthe- bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.
tischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder
künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 Beispiel:
bis 5507. Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus
Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus
Bemerkung 5: synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,
ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das
5.1 Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus che-
verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedin- mischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder
gungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses ver- Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht ent-
wendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die spricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrem-
zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamt- pelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbe-
gewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien aus- reitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden
machen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes ver-
5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange- wendet werden.
wandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmate-
Beispiel:
rialien hergestellt sind.
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das
Textile Grundmaterialien sind
aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwoll-
– Seide, gewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein
– Wolle, Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein
Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene
– grobe Tierhaare, Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten
– feine Tierhaare, Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
– Rosshaar, Beispiel:
– Baumwolle, Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus
– Materialien für die Papierherstellung und Papier, Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem
Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die
– Flachs, verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmate-
– Hanf, rialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein
Mischerzeugnis.
– Jute und andere textile Bastfasern,
– Sisal und andere textile Agavefasern, Beispiel:
– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus
Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute herge-
– synthetische Filamente, stellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmate-
– künstliche Filamente, rialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren
– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet wer-
– synthetische Spinnfasern aus Polyester, den, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes der
– synthetische Spinnfasern aus Polyamid, textilen Vormaterialien des Teppichs nicht übersteigt. Das
Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne
– synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vor-
– synthetische Spinnfasern aus Polyimid, ausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus h) die Alkylierung,
Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen
i) die Isomerisation.
Polyethersegmenten, auch umsponnen.
7.2 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710,
5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus 2711 und 2712 gelten:
Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend
aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunst- a) die Vakuumdestillation,
stofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,
durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen
Kunststoff geklebt ist. c) das Kracken,
d) das Reformieren,
Bemerkung 6: e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,
6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,
einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeich- Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender
net sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Fut- Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen
ter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde, Aktivkohle oder
Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren Bauxit,
vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt,
g) die Polymerisation,
dass sie zu einer anderen Position gehören als das herge-
stellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises h) die Alkylierung,
des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. i) die Isomerisation,
6.2 Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwe-
die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht feln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der
darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbe- Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H.
schränkt verwendet werden. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),
Beispiel: l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimm- ren, ausgenommen einfaches Filtern,
tes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung
werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer
Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu
nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei
Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion
ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe ent- beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der
halten. Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydro-
6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden finishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesonde-
Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes re der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als
der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft begünstigtes Verfahren,
berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. n) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische
Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse
Bemerkung 7: nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich
der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,
7.1 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex
o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Posi-
2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:
tion ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hoch-
a) die Vakuumdestillation, frequenz-Entladung,
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung, p) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712
(andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs
c) das Kracken,
und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als
d) das Reformieren, 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, 7.3 Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex
2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Rei-
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,
nigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern,
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender
Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefel-
Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen
gehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschied-
mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde, Aktivkohle oder
lichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behand-
Bauxit,
lungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungs-
g) die Polymerisation, eigenschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1239
Protokoll Nr. 6 – Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu
konsultieren.
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 1 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein
Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlacht- Herstellen, bei dem alle ver-
nebenerzeugnisse wendeten Vormaterialien der Kapi-
tel 1 und 2 vollständig gewonnen
oder hergestellt sind
Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere Herstellen, bei dem alle verwen-
und andere wirbellose Wassertiere deten Vormaterialien des Kapitels 3
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
ex Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogel- Herstellen, bei dem alle verwen-
eier; natürlicher Honig; genießbare deten Vormaterialien des Kapitels 4
Waren tierischen Ursprungs, ander- vollständig gewonnen oder herge-
weit weder genannt noch inbegrif- stellt sind
fen, ausgenommen:
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Herstellen, bei dem
Rahm, Joghurt, Kefir und andere – alle verwendeten Vormaterialien
fermentierte oder gesäuerte Milch des Kapitels 4 vollständig gewon-
(einschließlich Rahm), auch einge- nen oder hergestellt sind und
dickt oder aromatisiert, auch mit
– alle verwendeten Fruchtsäfte
Zusatz von Zucker, anderen Süß-
(ausgenommen Ananas-, Limo-
mitteln, Früchten, Nüssen oder
nen-, Limetten- und Pampelmu-
Kakao
sensäfte) der Position 2009 Ur-
sprungswaren sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, Herstellen, bei dem alle verwen-
anderweit weder genannt noch in- deten Vormaterialien des Kapitels 5
begriffen, ausgenommen: vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Reinigen, Desinfizieren, Sortieren
Wildschweinen, zubereitet und Gleichrichten von Borsten
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Herstellen, bei dem
Blumenhandels
– alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 6 vollständig gewon-
nen oder hergestellt sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Herstellen, bei dem alle verwende-
Knollen, die zu Ernährungszwecken ten Vormaterialien des Kapitels 7
verwendet werden vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
Kapitel 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Herstellen, bei dem
Schalen von Zitrusfrüchten oder von
– alle verwendeten Früchte voll-
Melonen
ständig gewonnen oder herge-
stellt sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, Herstellen, bei dem alle verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien des Kapitels 9
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
0901 Kaffee, auch geröstet oder ent- Herstellen aus Vormaterialien jeder
koffeiniert; Kaffeeschalen und Kaf- Position
feehäutchen; Kaffeemittel mit belie-
bigem Kaffeegehalt
0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position
ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position
Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien des Kapitels 10
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Herstellen, bei dem alle verwende-
Inulin; Kleber von Weizen, ausge- ten Getreide, Gemüse, Wurzeln und
nommen: Knollen der Position 0714 oder
Früchte vollständig gewonnen oder
hergestellt sind
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrock- Trocknen und Mahlen von Hül-
neten ausgelösten Hülsenfrüchten senfrüchten der Position 0708
der Position 0713
Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; ver- Herstellen, bei dem alle ver-
schiedene Samen und Früchte; wendeten Vormaterialien des Kapi-
Pflanzen zum Gewerbe- oder Heil- tels 12 vollständig gewonnen oder
gebrauch; Stroh und Futter hergestellt sind
1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem der Wert aller
Harze, Gummiharze und Oleoresine verwendeten Vormaterialien der
(z. B. Balsame) Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;
Agar-Agar und andere Schleime
und Verdickungsstoffe von Pflan-
zen, auch modifiziert:
– Schleime und Verdickungsstoffe Herstellen aus nicht modifizierten
von Pflanzen, modifiziert Schleimen und Verdickungsstoffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1241
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren Herstellen, bei dem alle verwende-
pflanzlichen Ursprungs, anderweit ten Vormaterialien des Kapitels 14
weder genannt noch inbegriffen vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; Position, ausgenommen aus Vor-
genießbare verarbeitete Fette; materialien derselben Position wie
Wachse tierischen und pflanzlichen die hergestellte Ware
Ursprungs, ausgenommen:
1501 Schweinefett (einschließlich Schweine-
schmalz) und Geflügelfett, ausgenom-
men solches der Position 0209 oder
1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 0203, 0206
oder 0207 oder aus Knochen der
Position 0506
– anderes Herstellen aus Fleisch oder genieß-
baren Schlachtnebenerzeugnissen
von Schweinen der Position 0203
oder 0206 oder aus Fleisch oder
genießbaren Schlachtnebenerzeug-
nissen von Hausgeflügel der Posi-
tion 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder
Ziegen, ausgenommen solches der
Position 1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 0201, 0202,
0204 oder 0206 oder aus Knochen
der Position 0506
– anderes Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien des Kapitels 2
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
1504 Fette und Öle sowie deren Frak-
tionen, von Fischen oder Meeres-
säugetieren, auch raffiniert, jedoch
nicht chemisch modifiziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 1504
– andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien der Kapitel 2
und 3 vollständig gewonnen oder
hergestellt sind
ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position
1505
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, auch raffiniert, je-
doch nicht chemisch modifiziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 1506
– andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien des Kapitels 2
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
1507 bis Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:
1515 Herstellen aus Vormaterialien jeder
– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Ko-
kosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Position, ausgenommen aus Vor-
Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oitici- materialien derselben Position wie
caöl, Myrtenwachs, Japanwachs, die hergestellte Ware
Fraktionen von Jojobaöl und Öle
zu technischen oder industriellen
Zwecken, ausgenommen zum
Herstellen von Lebensmitteln
– feste Fraktionen, ausgenommen Herstellen aus anderen Vormate-
von Jojobaöl rialien der Positionen 1507 bis 1515
– andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten pflanzlichen Vormaterialien voll-
ständig gewonnen oder hergestellt
sind
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem
Öle sowie deren Fraktionen, ganz
– alle verwendeten Vormaterialien
oder teilweise hydriert, umgeestert,
des Kapitels 2 vollständig gewon-
wiederverestert oder elaidiniert, nen oder hergestellt sind und
auch raffiniert, jedoch nicht weiter-
verarbeitet – alle verwendeten pflanzlichen
Vormaterialien vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sind.
Jedoch dürfen Vormaterialien der
Positionen 1507, 1508, 1511 und
1513 verwendet werden.
1517 Margarine; genießbare Mischungen Herstellen, bei dem
und Zubereitungen von tierischen
– alle verwendeten Vormaterialien
oder pflanzlichen Fetten und Ölen
der Kapitel 2 und 4 vollständig
sowie von Fraktionen verschiedener
gewonnen oder hergestellt sein
Fette und Öle dieses Kapitels,
müssen und
ausgenommen genießbare Fette
und Öle sowie deren Fraktionen der – alle verwendeten pflanzlichen
Position 1516 Vormaterialien vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sind.
Jedoch dürfen Vormaterialien der
Positionen 1507, 1508, 1511 und
1513 verwendet werden.
Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen Herstellen:
oder von Krebstieren, Weichtieren
– aus Tieren des Kapitels 1 und/
und anderen wirbellosen Wasser-
oder
tieren
– bei dem alle verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 3 voll-
ständig gewonnen oder herge-
stellt sind
ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, ausge- Herstellen aus Vormaterialien jeder
nommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1243
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie che- Herstellen, bei dem der Wert aller
misch reine Saccharose, fest, mit verwendeten Vormaterialien des
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1702 Andere Zucker, einschließlich che-
misch reine Lactose, Maltose,
Glucose und Fructose, fest; Zucker-
sirupe, ohne Zusatz von Aroma-
oder Farbstoffen; Invertzuckercre-
me, auch mit natürlichem Honig ver-
mischt; Zucker und Melassen, kara-
mellisiert:
– chemisch reine Maltose und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Fructose Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 1702
– andere Zucker, fest, mit Zusatz Herstellen, bei dem der Wert aller
von Aroma- oder Farbstoffen verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien Ursprungs-
waren sind
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Herstellen, bei dem der Wert aller
Raffination von Zucker, mit Zusatz verwendeten Vormaterialien des
von Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Herstellen
(einschließlich weiße Schokolade)
– aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Herstellen
Kakao
– aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzuberei-
tungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stär-
ke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an
Kakao oder mit einem Gehalt an
Kakao, berechnet als vollständig ent-
fetteter Kakao, von weniger als
40 GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen; Lebensmittelzube-
reitungen aus Waren der Po-
sitionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt
an Kakao oder mit einem Gehalt an
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kakao, berechnet als vollständig
entfetteter Kakao, von weniger als
5 GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen
– Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapi-
tels 10
– andere Herstellen
– aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder
gefüllt (mit Fleisch oder anderen
Stoffen) oder in anderer Weise
zubereitet, z. B. Spaghetti, Makka-
roni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,
Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch
zubereitet:
– 20 GHT oder weniger Fleisch, Herstellen, bei dem alles verwen-
Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, dete Getreide und seine Folge-
Krebstiere oder andere wirbellose produkte (ausgenommen Hart-
Wassertiere enthaltend weizen und seine Folgeprodukte)
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
– mehr als 20 GHT Fleisch, Herstellen, bei dem
Schlachtnebenerzeugnisse, Fische,
– alles verwendete Getreide und
Krebstiere oder andere wirbellose
seine Folgeprodukte (ausgenom-
Wassertiere enthaltend
men Hartweizen und seine Folge-
produkte) vollständig gewonnen
oder hergestellt sind und
– alle verwendeten Vormaterialien
der Kapitel 2 und 3 vollständig
gewonnen oder hergestellt sind
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Stärken, in Form von Flocken, Position, ausgenommen aus Kar-
Graupen, Perlen, Krümeln und der- toffelstärke der Position 1108
gleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Herstellen
Rösten von Getreide oder Getrei-
deerzeugnissen hergestellt (z. B. – aus Vormaterialien jeder Position,
Cornflakes); Getreide (ausgenom- ausgenommen aus Vormateria-
men Mais) in Form von Körnern oder lien der Position 1806,
Flocken oder anders bearbeiteten – bei dem alle verwendeten Getrei-
Körnern, ausgenommen Mehl, Grüt- de und Mehl (ausgenommen
ze und Grieß, vorgekocht oder in Hartweizen und Mais der Sorte
anderer Weise zubereitet, anderweit „Zea Indurata“ sowie ihre Folge-
weder genannt noch inbegriffen produkte) vollständig gewonnen
oder hergestellt sind und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1245
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Herstellen aus Vormaterialien jeder
Hostien, leere Oblatenkapseln von Position, ausgenommen aus Vor-
der für Arzneiwaren verwendeten materialien des Kapitels 11
Art, Siegeloblaten, getrocknete
Teigblätter aus Mehl oder Stärke
und ähnliche Waren
ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früch- Herstellen, bei dem alle verwen-
ten, Nüssen oder anderen Pflanzen- deten Früchte, Gemüse oder Nüsse
teilen, ausgenommen: vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und Herstellen aus Vormaterialien jeder
ähnliche genießbare Pflanzenteile, Position, ausgenommen aus Vor-
mit einem Stärkegehalt von 5 GHT materialien derselben Position wie
oder mehr, mit Essig oder Essigsäu- die hergestellte Ware
re zubereitet oder haltbar gemacht
ex 2004 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß Herstellen aus Vormaterialien jeder
ex 2005 oder Flocken, anders als mit Essig Position, ausgenommen aus Vor-
oder Essigsäure zubereitet oder materialien derselben Position wie
haltbar gemacht die hergestellte Ware
2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Frucht- Herstellen, bei dem der Wert aller
schalen und andere Pflanzenteile, verwendeten Vormaterialien des
mit Zucker haltbar gemacht (durch- Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
tränkt und abgetropft, glasiert oder Preises der hergestellten Ware nicht
kandiert) überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Mar- Herstellen
meladen, Fruchtmuse und Frucht-
– aus Vormaterialien jeder Position,
pasten, durch Kochen hergestellt,
ausgenommen aus Vormateria-
auch mit Zusatz von Zucker oder
lien derselben Position wie die
anderen Süßmitteln
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 2008 – Schalenfrüchte ohne Zusatz von Herstellen, bei dem der Wert aller
Zucker oder Alkohol verwendeten Schalenfrüchte und
Ölsamen mit Ursprungseigenschaft
der Positionen 0801, 0802 und 1202
bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware über-
schreitet
– Erdnussbutter; Mischungen auf Herstellen aus Vormaterialien jeder
der Grundlage von Getreide; Position, ausgenommen aus Vor-
Palmherzen; Mais materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
– andere, ausgenommen Früchte Herstellen
(einschließlich Schalenfrüchte), in
– aus Vormaterialien jeder Position,
anderer Weise als in Wasser oder
ausgenommen aus Vormateria-
Dampf gekocht, ohne Zusatz von
lien derselben Position wie die
Zucker, gefroren
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2009 Fruchtsäfte (einschließlich Trauben- Herstellen
most) und Gemüsesäfte, nicht ge-
– aus Vormaterialien jeder Position,
goren, ohne Zusatz von Alkohol,
ausgenommen aus Vormateria-
auch mit Zusatz von Zucker oder
lien derselben Position wie die
anderen Süßmitteln
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzuberei- Herstellen aus Vormaterialien jeder
tungen, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
2101 Auszüge, Essenzen und Konzen- Herstellen
trate aus Kaffee, Tee oder Mate und
– aus Vormaterialien jeder Position,
Zubereitungen auf der Grundlage
ausgenommen aus Vormateria-
dieser Waren oder auf der Grundla- lien derselben Position wie die
ge von Kaffee, Tee oder Mate; gerös-
hergestellte Ware und
tete Zichorien und andere geröstete
Kaffeemittel sowie Auszüge, Essen- – bei dem alle verwendeten Zicho-
zen und Konzentrate hieraus rien vollständig gewonnen oder
hergestellt sind
2103 Zubereitungen zum Herstellen von
Würzsoßen und zubereitete Würz-
soßen; zusammengesetzte Würz-
mittel; Senfmehl, auch zubereitet,
und Senf:
– Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Vormaterialien jeder
von Würzsoßen und zubereitete Position, ausgenommen aus Vor-
Würzsoßen; zusammengesetzte materialien derselben Position wie
Würzmittel die hergestellte Ware. Jedoch darf
Senfmehl, auch zubereitet, oder
Senf verwendet werden.
– Senfmehl, auch zubereitet, und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Senf Position
ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Herstellen aus Vormaterialien jeder
Suppen oder Brühen; Suppen und Position, ausgenommen aus zube-
Brühen reiteten oder haltbar gemachten
Gemüsen der Positionen 2002 bis
2005
2106 Lebensmittelzubereitungen, ander- Herstellen
weit weder genannt noch inbe-
– aus Vormaterialien jeder Position,
griffen
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssig- Herstellen
keiten und Essig, ausgenommen:
– aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem alle verwendeten Wein-
trauben und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1247
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2202 Wasser, einschließlich Mineral- Herstellen
wasser und kohlensäurehaltiges – aus Vormaterialien jeder Posi-
Wasser, mit Zusatz von Zucker, tion, ausgenommen aus Vor-
anderen Süßmitteln oder Aroma- materialien derselben Position
stoffen und andere nichtalkohol- wie die hergestellte Ware,
haltige Getränke, ausgenommen – bei dem der Wert aller verwen-
Frucht und Gemüsesäfte der Posi- deten Vormaterialien des Kapi-
tion 2009 tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
– bei dem alle verwendeten Frucht-
säfte (ausgenommen Ananas-, Li-
monen-, Limetten- und Pampel-
musensäfte) Ursprungswaren sind
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholge- Herstellen
halt von 80% vol oder mehr, unver- – aus Vormaterialien jeder Position,
gällt; Ethylalkohol und Branntwein ausgenommen aus Vormateria-
mit beliebigem Alkoholgehalt, ver- lien der Position 2207 oder 2208
gällt und
– bei dem alle verwendeten Wein-
trauben und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder her-
gestellt sind oder bei dem, wenn
alle anderen verwendeten Vorma-
terialien Ursprungswaren sind,
Arrak bis zu einem Anteil von 5 %
vol verwendet werden darf
2208 Ethylalkohol mit einem Alkohol- Herstellen
gehalt von weniger als 80% vol, – aus Vormaterialien jeder Position,
unvergällt; Branntwein, Likör und ausgenommen aus Vormateria-
andere alkoholhaltige Getränke lien der Position 2207 oder 2208
und
– bei dem alle verwendeten Wein-
trauben und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder her-
gestellt sind oder bei dem, wenn
alle anderen verwendeten Vorma-
terialien Ursprungswaren sind,
Arrak bis zu einem Anteil von 5 %
vol verwendet werden darf
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Herstellen aus Vormaterialien jeder
Lebensmittelindustrie; zubereitetes Position, ausgenommen aus Vor-
Futter, ausgenommen: materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 2301 Mehl von Walen; Mehl und Pellets Herstellen, bei dem alle verwen-
von Fischen oder von Krebstieren, deten Vormaterialien der Kapitel 2
von Weichtieren oder anderen wir- und 3 vollständig gewonnen oder
bellosen Wassertieren, ungenießbar hergestellt sind
ex 2303 Rückstände aus der Maisstärke- Herstellen, bei dem aller verwendete
gewinnung (ausgenommen einge- Mais vollständig gewonnen oder
dicktes Maisquellwasser) mit einem hergestellt ist
auf die Trockenmasse bezogenen
Proteingehalt von mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rück- Herstellen, bei dem alle verwen-
stände aus der Gewinnung von Oli- deten Oliven vollständig gewonnen
venöl, mit einem Gehalt an Olivenöl oder hergestellt sind
von mehr als 3 GHT
2309 Zubereitungen von der zur Fütte- Herstellen, bei dem
rung verwendeten Art – alles verwendete Getreide, aller
verwendete Zucker, alle verwen-
deten Melassen, alles verwendete
Fleisch und alle verwendete Milch
Ursprungswaren sind und
– alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 3 vollständig gewon-
nen oder hergestellt sind
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabaker- Herstellen, bei dem alle verwen-
satzstoffe, ausgenommen: deten Vormaterialien des Kapi-
tels 24 vollständig gewonnen oder
hergestellt sind
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Herstellen, bei dem mindestens
Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak 70 GHT des verwendeten unverar-
oder Tabakersatzstoffen beiteten Tabaks oder der verwende-
ten Tabakabfälle der Position 2401
Ursprungswaren sind
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens
70 GHT des verwendeten unverar-
beiteten Tabaks oder der verwende-
ten Tabakabfälle der Position 2401
Ursprungswaren sind
ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Herstellen aus Vormaterialien jeder
Gips, Kalk und Zement, ausgenom- Position, ausgenommen aus Vor-
men: materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Anreicherung des Kohlenstoffge-
Kohlenstoff angereichert, gereinigt halts, Reinigen und Mahlen von kris-
und gemahlen tallinem Rohgrafit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf an- Zerteilen von Marmor, auch bereits
dere Weise lediglich zerteilt, in zerteiltem, mit einer Dicke von mehr
Blöcken oder in quadratischen oder als 25 cm, durch Sägen oder auf
rechteckigen Platten mit einer Dicke andere Weise
von 25 cm oder weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein Zerteilen von Steinen, auch bereits
und andere Werksteine, durch Sä- zerteilten, mit einer Dicke von mehr
gen oder auf andere Weise lediglich als 25 cm, durch Sägen oder auf
zerteilt, in Blöcken oder quadrati- andere Weise
schen oder rechteckigen Platten, mit
einer Dicke von 25 cm oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem
Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat Herstellen aus Vormaterialien jeder
(Magnesit), gebrochen, in luftdicht Position, ausgenommen aus Vor-
verschlossenen Behältnissen; Mag- materialien derselben Position wie
nesiumoxid, auch chemisch rein, die hergestellte Ware. Jedoch darf
ausgenommen geschmolzene Mag- natürliches Magnesiumcarbonat
nesia und totgebrannte (gesinterte) (Magnesit) verwendet werden.
Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken Herstellen, bei dem der Wert aller
besonders zubereitet verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmer-
abfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farb-
erden
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1249
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineral- Herstellen aus Vormaterialien jeder
öle und Erzeugnisse ihrer Destilla- Position, ausgenommen aus Vor-
tion; bituminöse Stoffe; Mineral- materialien derselben Position wie
wachse, ausgenommen: die hergestellte Ware
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Be- Raffination und/oder ein oder meh-
standteile in Bezug auf die nichtaro- rere begünstigte(s) Verfahren 1)
matischen Bestandteile gewichts-
oder
mäßig überwiegen und die ähnlich
sind den Mineralölen und anderen andere Verfahren, bei denen alle
Erzeugnissen der Destillation des verwendeten Vormaterialien in eine
Hochtemperatur-Steinkohlenteers, andere Position als die hergestellte
bei deren Destillation bis 250 °C Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
mindestens 65 RHT übergehen fen Vormaterialien derselben Positi-
(einschließlich der Benzin-Benzol- on wie die hergestellte Ware ver-
Gemische), zur Verwendung als wendet werden, wenn ihr Gesamt-
Kraft- oder Heizstoffe wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mine- Raffination und/oder ein oder meh-
ralien, ausgenommen rohe Öle; rere begünstigte(s) Verfahren 2)
Zubereitungen mit einem Gehalt an
oder
Erdöl oder Öl aus bituminösen
Mineralien von 70 GHT oder mehr, andere Verfahren, bei denen alle
in denen diese Öle den Charakter verwendeten Vormaterialien in eine
der Waren bestimmen, anderweit andere Position als die hergestellte
weder genannt noch inbegriffen; Öl- Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
abfälle fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
2711 Erdgas und andere gasförmige Koh- Raffination und/oder ein oder meh-
lenwasserstoffe rere begünstigte(s) Verfahren 2)
oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Raffination und/oder ein oder meh-
Erdölwachs, paraffinische Rück- rere begünstigte(s) Verfahren 2)
stände („slack wax“), Ozokerit,
oder
Montanwachs, Torfwachs, andere
Mineralwachse und ähnliche durch andere Verfahren, bei denen alle
Synthese oder andere Verfahren ge- verwendeten Vormaterialien in eine
wonnene Erzeugnisse, auch gefärbt andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und Raffination und/oder ein oder meh-
andere Rückstände aus Erdöl oder rere begünstigte(s) Verfahren 1)
Öl aus bituminösen Mineralien
oder
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
2714 Naturbitumen und Naturasphalt; Raffination und/oder ein oder meh-
bituminöse oder ölhaltige Schiefer rere begünstigte(s) Verfahren 1)
und Sande; Asphaltite und Asphalt-
oder
gestein
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
2715 Bituminöse Mischungen auf der Raffination und/oder ein oder meh-
Grundlage von Naturasphalt oder rere begünstigte(s) Verfahren 1)
Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl,
oder
Mineralteer oder Mineralteerpech
(z. B. Asphaltmastix, Verschmittbi- andere Verfahren, bei denen alle
tumen) verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeug- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
nisse; anorganische oder organi- Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
sche Verbindungen von Edel- materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
metallen, von Seltenerdmetallen, die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
von radioaktiven Elementen oder fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
von Isotopen, ausgenommen: tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex 2805 „Mischmetall“ Herstellen durch elektrolytische
oder thermische Behandlung, bei
dem der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialen 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1251
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraborat- Herstellen, bei dem der Wert
pentahydrat aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnis- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
se, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Raffination und/oder ein oder meh-
Verwendung als Kraft- oder Heiz- rere begünstigte(s) Verfahren 1)
stoffe
oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenom- Raffination und/oder ein oder meh-
men Azulene), Benzol, Toluol, Xylo- rere begünstigte(s) Verfahren 1)
le, zur Verwendung als Kraft- oder
oder
Heizstoffe
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen die- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
ser Position oder von Ethanol Position, einschließlich aus anderen aller verwendeten Vormateria-
Vormaterialien der Position 2905. lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Jedoch dürfen Metallalkoholate die- ses der hergestellten Ware nicht
ser Position verwendet werden, überschreitet
wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
2915 Gesättigte acyclische einbasische Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Carbonsäuren und ihre Anhydride, Position. Jedoch darf der Wert aller aller verwendeten Vormateria-
Halogenide, Peroxide und Peroxy- verwendeten Vormaterialien der lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- Positionen 2915 und 2916 20 v. H. ses der hergestellten Ware nicht
oder Nitrosoderivate des Ab-Werk-Preises der herge- überschreitet
stellten Ware nicht überschreiten.
ex 2932 – Innere Ether und ihre Halogen-, Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi- Position. Jedoch darf der Wert aller aller verwendeten Vormateria-
vate verwendeten Vormaterialien der lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk- ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
überschreiten.
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– Cyclische Acetale und innere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Halbacetale und ihre Halogen-, Position aller verwendeten Vormateria-
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
vate ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
mit Stickstoff als Heteroatom(e) Position. Jedoch darf der Wert aller aller verwendeten Vormateria-
verwendeten Vormaterialien der Posi- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
tionen 2932 und 2933 20 v. H. des ses der hergestellten Ware nicht
Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet
Ware nicht überschreiten.
2934 Nucleinsäuren und ihre Salze, auch Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
chemisch nicht einheitlich; andere Position. Jedoch darf der Wert aller aller verwendeten Vormateria-
heterocyclische Verbindungen verwendeten Vormaterialien der Posi- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
tionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. ses der hergestellten Ware nicht
des Ab-Werk-Preises der hergestell- überschreitet
ten Ware nicht überschreiten.
ex 2939 Mohnstrohkonzentrate mit einem Herstellen, bei dem der Wert aller
Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
oder mehr des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse, aus- Herstellen aus Vormaterialien jeder
genommen: Position, ausgenommen aus Vorma-
terialien derselben Position wie die
hergestellte Ware. Jedoch dürfen
Vormaterialien derselben Position wie
die hergestellte Ware verwendet wer-
den, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet.
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut,
zu therapeutischen, prophylakti-
schen oder diagnostischen Zwe-
cken zubereitet; Antisera und ande-
re Blutfraktionen sowie modifizierte
immunologische Erzeugnisse, auch
in einem biotechnologischen Ver-
fahren hergestellt; Vaccine, Toxine,
Kulturen von Mikroorganismen
(ausgenommen Hefen) und ähnliche
Erzeugnisse:
– Waren bestehend aus zwei oder Herstellen aus Vormaterialien jeder
mehr Bestandteilen, die zu thera- Position, einschließlich aus anderen
peutischen oder prophylaktischen Vormaterialien der Position 3002.
Zwecken gemischt worden sind, Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
oder ungemischte Waren zu die- Beschreibung verwendet werden,
sen Zwecken, dosiert oder in Auf- wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
machungen für den Einzelverkauf Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
– andere:
– – menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
– – tierisches Blut, zu therapeuti- Herstellen aus Vormaterialien jeder
schen oder prophylaktischen Position, einschließlich aus anderen
Zwecken zubereitet Vormaterialien der Position 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1253
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– – Blutfraktionen, andere als Anti- Herstellen aus Vormaterialien jeder
sera, Hämoglobin, Blutglobu- Position, einschließlich aus anderen
line und Serumglobine Vormaterialien der Position 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
– – Hämoglobin, Blutglobuline und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Serumglobuline Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
– – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
3003 und Arzneiwaren (ausgenommen Er-
3004 zeugnisse der Positionen 3002,
3005 oder 3006):
– hergestellt aus Amicacin der Posi- Herstellen aus Vormaterialien jeder
tion 2941 Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen Vormaterialien der Position 3003
oder 3004 verwendet werden, wenn
ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
– andere Herstellen
– aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware. Jedoch dürfen
Vormaterialien der Position 3003
oder 3004 verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet, und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 3006 Pharmazeutische Abfälle im Sinne Es ist an dem in der anfänglichen
der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30 Einreihung festgelegten Ursprung
des Erzeugnisses festzuhalten.
ex Kapitel 31 Düngemittel, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
fen Vormaterialien derselben Positi- überschreitet
on wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3105 Mineralische oder chemische Dün- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
gemittel, zwei oder drei der düngen- aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
den Stoffe Stickstoff, Phosphor und lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
Kalium enthaltend; andere Dünge- ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
mittel; Erzeugnisse dieses Kapitels überschreitet
hergestellte Ware. Jedoch dürfen
in Tabletten oder ähnlichen Formen
Vormaterialien derselben Position
oder in Packungen, mit einem
wie die hergestellte Ware verwen-
Rohgewicht von 10 kg oder weni-
det werden, wenn ihr Gesamtwert
ger, ausgenommen:
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
– Natriumnitrat hergestellten Ware nicht über-
schreitet, und
– Calciumcyanamid
– bei dem der Wert aller verwen-
– Kaliumsulfat
deten Vormaterialien 50 v. H. des
– Kaliummagnesiumsulfat Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tanni- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
ne und ihre Derivate; Farbstoffe, Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
Pigmente und andere Farbmittel; materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Anstrichfarben und Lacke; Kitte; die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
Tinten, ausgenommen: fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex 3201 Tannine und ihre Salze, Ether, Ester Herstellen aus Gerbstoffauszügen Herstellen, bei dem der Wert
und andere Derivate pflanzlichen Ursprungs aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
auf der Grundlage von Farblacken 3) materialien der Positionen 3203, lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
3204 und 3205. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
Vormaterialien der Position 3205 überschreitet
verwendet werden, wenn ihr Ge-
samtwert 20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet.
ex Kapitel 33 Ätherische Öle und Resinoide; Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
zubereitete Riech-, Körperpflege- Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
oder Schönheitsmittel, ausgenom- materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
men: die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei ge- Herstellen aus Materialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
macht), einschließlich „konkrete“ Position, einschließlich aus Vorma- aller verwendeten Vormateria-
oder „absolute“ Öle; Resinoide; ex- terialien einer anderen Warengrup- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
trahierte Oleoresine; Konzentrate pe 4) dieser Position. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
ätherischer Öle in Fetten, nichtflüch- Vormaterialien derselben Waren- überschreitet
tigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen gruppe wie die hergestellte Ware
Stoffen, durch Enfleurage oder verwendet werden, wenn ihr
Mazeration gewonnen; terpenhatige Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-
Nebenerzeugnisse aus ätherischen Preises der hergestellten Ware nicht
Ölen; destillierte, aromatische Wäs- überschreitet.
ser und wässrige Lösungen äthe-
rischer Öle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1255
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächen- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
aktive Stoffe, zubereitete Wasch- Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
mittel, zubereitete Schmiermittel, materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
künstliche Wachse, zubereitete die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
Wachse, Schuhcreme, Scheuer- fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
pulver und dergleichen, Kerzen und tion wie die hergestellte Ware ver-
ähnliche Erzeugnisse, Modellier- wendet werden, wenn ihr Gesamt-
massen, „Dentalwachs“ und Zube- wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
reitungen für zahnärztliche Zwecke der hergestellten Ware nicht über-
auf der Grundlage von Gips, ausge- schreitet.
nommen:
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, weniger Raffination und/oder ein oder meh-
als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus rere begünstigte(s) Verfahren 1)
bituminösen Mineralien enthaltend
oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware
verwendet werden, wenn ihr Ge-
samtwert 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet.
3404 Künstliche Wachse und zubereitete
Wachse:
– auf der Grundlage von Paraffin, Herstellen aus Vormaterialien jeder
von Erdölwachsen oder von Position, ausgenommen aus Vor-
Wachsen aus bituminösen Mine- materialien derselben Position wie
ralien oder von paraffinischen die hergestellte Ware. Jedoch dür-
Rückständen fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus: aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
– hydrierten Ölen, die den Charak-
ses der hergestellten Ware nicht
ter von Wachsen haben, der Posi-
überschreitet
tion 1516,
– Fettsäuren von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitu-
tion und technischen Fettalkoho-
len, die den Charakter von Wach-
sen haben, der Position 3823 und
– Vormaterialien der Position 3404
Jedoch dürfen diese Vormaterialien
verwendet werden, wenn ihr Ge-
samtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet.
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärke; Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3505 Dextrine und andere modifizierte
Stärken (z. B. Quellstärke oder ver-
esterte Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextrinen
oder anderen modifizierten Stärken:
– veretherte Stärken und veresterte Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Stärken Position, einschließlich aus anderen aller verwendeten Vormateria-
Vormaterialien der Position 3505 lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien der Position 1108 lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit Herstellen, bei dem der Wert aller
weder genannt noch inbegriffen verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotech- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
nische Artikel; Zündhölzer; Zünd- Position, ausgenommen aus Vorma- aller verwendeten Vormateria-
metall-Legierungen; leicht entzünd- terialien derselben Position wie die lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
liche Stoffe hergestellte Ware. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
Vormaterialien derselben Position überschreitet
wie die hergestellte Ware verwendet
werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.
H. des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
kinematografischen Zwecken, aus- Position, ausgenommen aus Vorma- aller verwendeten Vormateria-
genommen: terialien derselben Position wie die lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
hergestellte Ware. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
Vormaterialien derselben Position überschreitet
wie die hergestellte Ware verwendet
werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet.
3701 Fotografische Platten und Planfilme,
sensibilisiert, nicht belichtet, aus
Stoffen aller Art (ausgenommen
Papier, Pappe oder Spinnstoffe);
fotografische Sofortbild-Planfilme,
sensibilisiert, nicht belichtet, auch in
Kassetten:
– Sofortbild-Planfilme für Farbauf- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
nahmen, in Kassetten Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien der Position 3701 oder lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
3702. Jedoch dürfen Vormaterialien ses der hergestellten Ware nicht
der Position 3702 verwendet wer- überschreitet
den, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet.
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien der Position 3701 oder lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
3702. Jedoch dürfen Vormaterialien ses der hergestellten Ware nicht
der Position 3701 und 3702 verwen- überschreitet
det werden, wenn ihr Gesamtwert
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1257
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3702 Fotografische Filme in Rollen, sensi- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
bilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
aller Art (ausgenommen Papier, materialien der Position 3701 oder lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Pappe oder Spinnstoffe); fotogra- 3702 ses der hergestellten Ware nicht
fische Sofortbild-Rollfilme, sensibili- überschreitet
siert, nicht belichtet
3704 Fotografische Platten, Filme, Pa- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
piere, Pappen und Spinnstoffwaren, Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
belichtet, jedoch nicht entwickelt materialien der Position 3701 bis lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
3704 ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der che- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
mischen Industrie, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex 3801 – Kolloider Grafit in öliger Suspen- Herstellen, bei dem der Wert aller
sion; halbkolloider Grafit; kohlen- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
stoffhaltige Pasten für Elektroden des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
– Grafit in Form von Pasten, aus Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
einer Mischung von mehr als verwendeten Vormaterialien der aller verwendeten Vormateria-
30 GHT von Grafit mit Mineralölen Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
bestehend Preises der hergestellten Ware nicht ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Herstellen, bei dem der Wert
Raffinieren von rohem Sulfatterpen- aller verwendeten Vormateria-
tinöl lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert
genannt aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herstellen, bei dem der Wert aller
Herbizide, Keimhemmungsmittel und verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfek- des Ab-Werk-Preises der herge-
tionsmittel und ähnliche Erzeugnis- stellten Ware nicht überschreitet
se, in Formen oder Aufmachungen
für den Einzelverkauf oder als
Zubereitungen oder Waren (z. B.
Schwefelbänder, Schwefelfäden,
Schwefelkerzen und Fliegenfänger)
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3809 Appretur- oder Endausrüstungs- Herstellen, bei dem der Wert aller
mittel, Beschleuniger zum Färben verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
oder Fixieren von Farbstoffen und des Ab-Werk-Preises der herge-
andere Erzeugnisse und Zuberei- stellten Ware nicht überschreitet
tungen (z. B. zubereitete Schlichte-
mittel und Zubereitungen zum Bei-
zen), von der in der Textilindustrie,
Papierindustrie, Lederindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendeten
Art, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
3810 Zubereitungen zum Abbeizen von Herstellen, bei dem der Wert aller
Metallen; Flussmittel und andere verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Hilfsmittel zum Schweißen oder des Ab-Werk-Preises der herge-
Löten von Metallen; Pasten und Pul- stellten Ware nicht überschreitet
ver zum Schweißen oder Löten, aus
Metall und anderen Stoffen; Zube-
reitungen von der als Überzugs-
oder Füllmasse für Schweißelektro-
den oder Schweißstäbe verwende-
ten Art
3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxi-
dantien, Antigums, Viskositätsver-
besserer, Antikorrosivadditives und
andere zubereitete Additives für
Mineralöle (einschließlich Kraftstof-
fe) oder für andere, zu denselben
Zwecken wie Mineralöle verwende-
te Flüssigkeiten:
– zubereitete Additives für Schmier- Herstellen, bei dem der Wert aller
öle, Erdöl oder Öl aus bituminö- verwendeten Vormaterialien der
sen Mineralien enthaltend Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleu- Herstellen, bei dem der Wert aller
niger; zusammengesetzte Weich- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
macher für Kautschuk oder Kunst- des Ab-Werk-Preises der herge-
stoffe, anderweit weder genannt stellten Ware nicht überschreitet
noch inbegriffen; zubereitete Anti-
oxidationsmittel und andere zu-
sammengesetzte Stabilisatoren für
Kautschuk oder Kunststoffe
3813 Gemische und Ladungen für Feuer- Herstellen, bei dem der Wert aller
löschgeräte; Feuerlöschgranaten verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
und Feuerlöschbomben des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3814 Zusammengesetzte organische Lö- Herstellen, bei dem der Wert aller
sungs- und Verdünnungsmittel, an- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
derweit weder genannt noch inbe- des Ab-Werk-Preises der herge-
griffen; Zubereitungen zum Entfer- stellten Ware nicht überschreitet
nen von Farben oder Lacken
3818 Chemische Elemente, zur Verwen- Herstellen, bei dem der Wert aller
dung in der Elektronik dotiert, in verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Scheiben, Plättchen oder ähnlichen des Ab-Werk-Preises der herge-
Formen; chemische Verbindungen stellten Ware nicht überschreitet
zur Verwendung in der Elektronik
dotiert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1259
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3819 Flüssigkeiten für hydraulische Herstellen, bei dem der Wert aller
Bremsen und andere zubereitete verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Flüssigkeiten für hydraulische Kraft- des Ab-Werk-Preises der herge-
übertragung, kein Erdöl oder Öl aus stellten Ware nicht überschreitet
bituminösen Mineralien enthaltend
oder mit einem Gehalt an Erdöl oder
Öl aus bituminösen Mineralien von
weniger als 70 GHT
3820 Zubereitete Gefrierschutzmittel und Herstellen, bei dem der Wert aller
zubereitete Flüssigkeiten zum Ent- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
eisen des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien Herstellen, bei dem der Wert aller
auf einem Träger und zubereitete verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Diagnostik- oder Laborreagenzien, des Ab-Werk-Preises der herge-
auch auf einem Träger, ausge- stellten Ware nicht überschreitet
nommen Waren der Position 3002
oder 3006; zertifizierte Referenz-
materialien
3823 Technische einbasische Fettsäuren;
saure Öle aus der Raffination; tech-
nische Fettalkohole:
– technische einbasische Fettsäu- Herstellen aus Vormaterialien jeder
ren; saure Öle aus der Raffination Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
– technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3823
3824 Zubereitete Bindemittel für Gieße-
reiformen oder -kerne; chemische
Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder ver-
wandter Industrien (einschließlich
Mischungen von Naturprodukten),
anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
– folgende Waren dieser Position: Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
– – zubereitete Bindemittel für
materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Gießereiformen oder Gießerei-
die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
kerne auf der Grundlage von
fen Vormaterialien derselben Positi- überschreitet
natürlichen Harzprodukten
on wie die hergestellte Ware ver-
– – Naphtensäuren, ihre wasser- wendet werden, wenn ihr Gesamt-
unlöslichen Salze und ihre wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
Esther der hergestellten Ware nicht über-
– – Sorbit, ausgenommen Sorbit schreitet.
der Position 2905
– – Petroleumsulfonate, ausgenom-
men solche des Ammoniums,
der Alkalimetalle oder der
Ethanolamine; thiophenhaltige
Sulfosäuren von Öl aus bitu-
minösen Mineralien und ihre
Salze
– – Ionenaustauscher
– – Absorbentien zum Vervoll-
ständigen des Vakuums in elek-
trischen Röhren
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– – nicht ausgebrauchte Gasrei-
nigungsmassen
– – Ammoniakwasser und aus-
gebrauchte Gasreinigungs-
massen
– – Sulfonaphtensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze und
ihre Ester
– – Fuselöle und Dippelöle
– – Mischungen von Salzen mit
verschiedenen Anionen
– – Kopierpasten auf der Grund-
lage von Gelatine, auch auf
Unterlagen aus Papier oder
Textilien
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3901 bis Kunststoffe in Primärformen; Abfälle,
3915 Schnitzel und Bruch, ausgenommen
Waren der Positionen ex 3907 und
3912, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind:
– Additionshomopolymerisations- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
erzeugnisse mit einem Anteil – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
eines Monomers am Gesamtge- materialien 50 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
halt des Polymers von mehr als Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
99 GHT nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden
Begrenzung der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien des
Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 5)
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
verwendeten Vormaterialien des aller verwendeten Vormateria-
Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware nicht ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet 5) überschreitet
ex 3907 – Copolymere, aus Polycarbonat- Herstellen aus Vormaterialien jeder
und Acrylnitril-Butadien-Styrol- Position, ausgenommen aus Vor-
Copolymeren (ABS) materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet. 5)
– Polyester Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und/oder Herstellen
aus Tetrabrompolycarbonat (Bis-
phenol A)
3912 Cellulose und ihre chemischen Deri- Herstellen, bei dem der Wert aller
vate, anderweit weder genannt verwendeten Vormaterialien der-
noch inbegriffen, in Primärformen selben Position wie die hergestellte
Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1261
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3916 bis Halb- und Fertigerzeugnisse aus
3921 Kunststoffen, ausgenommen Waren
der Positionen ex 3916, ex 3917, ex
3920 und ex 3921, für die die fol-
genden Regeln festgelegt sind:
– Flacherzeugnisse, weiter be- Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
arbeitet als nur mit Oberflächen- verwendeten Vormaterialien des aller verwendeten Vormateria-
bearbeitung oder anders als nur Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
quadratisch oder rechteckig zu- Preises der hergestellten Ware nicht ses der hergestellten Ware nicht
geschnitten; andere Erzeugnisse, überschreitet überschreitet
weiter bearbeitet als nur mit
Oberflächenbearbeitung
– andere:
– – Additionshomopolymerisations- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
erzeugnisse mit einem Anteil – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
eines Monomers am Gesamt- materialien 50 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
gehalt des Polymers von mehr Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
als 99 GHT nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung, der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet 5)
– – andere Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
verwendeten Vormaterialien des aller verwendeten Vormateria-
Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware nicht ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet 5) überschreitet
ex 3916 und Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
ex 3917 aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 3920 – Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines Herstellen, bei dem der Wert
thermoplastischen Kunststoffs, der aller verwendeten Vormateria-
ein Mischpolymer aus Ethylen und lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Metacrylsäure, teilweise neutrali- ses der hergestellten Ware nicht
siert durch metallische Ionen, überschreitet
hauptsächlich Zink und Natrium, ist
– Folien aus regenerierter Cellu- Herstellen, bei dem der Wert aller
lose, aus Polyamid oder Poly- verwendeten Vormaterialien der-
ethylen selben Position wie die hergestellte
Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, metal- Herstellen aus hochtransparenten Herstellen, bei dem der Wert
lisiert Polyesterfolien mit einer Dicke von aller verwendeten Vormateria-
weniger als 23 Mikron 6) lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3922 bis Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
3926 verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, aus- Herstellen aus Vormaterialien jeder
genommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk Aufeinanderschichten von Platten
für Sohlenkrepp aus Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen, nicht vulka- Herstellen, bei dem der Wert aller
nisiert, in Primärformen oder in Plat- verwendeten Vormaterialien, ausge-
ten, Blättern oder Streifen nommen Naturkautschuk, 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, rund-
erneuert oder gebraucht; Vollreifen
oder Hohlkammerreifen, Überreifen
und Felgenbänder, aus Kautschuk:
– Luftreifen, Vollreifen oder Hohl- Runderneuern von gebrauchten
kammerreifen, runderneuert, aus Reifen
Kautschuk
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 4011 oder
4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) Herstellen aus Vormaterialien jeder
und Leder, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Läm- Enthaaren von Schaffellen oder
mern, enthaart Lammfellen
4104 bis Gegerbte, auch getrocknete Häute Nachgerben von vorgegerbtem
4106 und Felle, enthaart, auch gespalten, Leder
aber nicht zugerichtet
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
4107, Nach dem Gerben oder Trocknen Herstellen aus Vormaterialien jeder
4112 und zugerichtetes Leder, einschließlich Position, ausgenommen aus Vor-
4113 Pergament- oder Rohhautleder, materialien derselben Position wie
enthaart, auch gespalten, ausge- die hergestellte Ware
nommen Leder der Position 4114
ex 4114 Lackleder und folienkaschierte Lack- Herstellen aus Vormaterialien der
leder; metallisierte Leder Positionen 4104 bis 4106, wenn ihr
Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reise- Herstellen aus Vormaterialien jeder
artikel, Handtaschen und ähnliche Position, ausgenommen aus Vor-
Behältnisse; Waren aus Därmen materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Herstellen aus Vormaterialien jeder
Waren daraus, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1263
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,
zusammengesetzt:
– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Bleichen oder Färben mit Zuschnei-
Formen den und Zusammensetzen von nicht
zusammengesetzten gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
– andere Herstellen aus nicht zusammenge-
setzten gegerbten oder zugerichte-
ten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und Herstellen aus nicht zusammenge-
andere Waren, aus Pelzfellen setzten gegerbten oder zugerich-
teten Pelzfellen der Position 4302
ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle, Herstellen aus Vormaterialien jeder
ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob Herstellen aus Rohholz, auch ent-
zugerichtet rindet oder vom Splint befreit
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt Hobeln, Schleifen oder an den Enden
oder gesäumt, gemessert oder ge- Verbinden
schält, mit einer Dicke von mehr als
6 mm, gehobelt, geschliffen oder an
den Enden verbunden
ex 4408 Furnierblätter (einschließlich der An den Kanten Verbinden, Hobeln,
durch Messern von Lagenholz ge- Schleifen oder an den Enden Ver-
wonnenen Blätter) und Blätter für binden
Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm
oder weniger, an den Kanten ver-
bunden, und anderes Holz, in der
Längsrichtung gesägt, gemessert
oder geschält, mit einer Dicke von
6 mm oder weniger, gehobelt, ge-
schliffen oder an den Enden verbun-
den
ex 4409 Holz, entlang einer oder mehrerer
Kanten, Enden oder Flächen profi-
liert, auch gehobelt, geschliffen
oder an den Enden verbunden:
– geschliffen oder an den Enden Schleifen oder an den Enden Ver-
verbunden binden
– gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
ex 4410 bis Gefrieste oder profilierte Holzleisten Friesen oder Profilieren
ex 4413 und Holzfriese für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen, elektrische Lei-
tungen oder für ähnliche Zwecke
ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom- Herstellen aus noch nicht auf die
meln und ähnliche Verpackungs- erforderlichen Maße zugeschnitte-
mittel, aus Holz nen Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und Herstellen aus Fassstäben, auch auf
andere Böttcherwaren und Teile beiden Hauptflächen gesägt, aber
davon, aus Holz nicht weiter bearbeitet
ex 4418 – Bautischler- und Zimmermanns- Herstellen aus Vormaterialien jeder
arbeiten, aus Holz Position, ausgenommen aus Vorma-
terialien derselben Position wie die
hergestellte Ware. Jedoch dürfen
Verbundplatten mit Hohlraummittel-
lagen und Schindeln („shingles“ und
„shakes“) verwendet werden.
– gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Herstellen aus Holz jeder Position,
Holznägel für Schuhe ausgenommen aus Holzdraht der
Position 4409
ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, ausgenom- Herstellen aus Vormaterialien jeder
men: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position
4501
Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder ande- Herstellen aus Vormaterialien jeder
ren cellulosehaltigen Faserstoffen; Position, ausgenommen aus Vor-
Papier oder Pappe (Abfälle und materialien derselben Position wie
Ausschuss) zur Wiedergewinnung die hergestellte Ware
ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Herstellen aus Vormaterialien jeder
Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, Position, ausgenommen aus Vor-
ausgenommen: materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder Herstellen aus Vormaterialien für die
kariert Papierherstellung des Kapitels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Durch- Herstellen aus Vormaterialien für die
schreibepapier und anderes Ver- Papierherstellung des Kapitels 47
vielfältigungs- und Umdruckpapier
(ausgenommen Waren der Position
4809), vollständige Dauerschablo-
nen und Offsetplatten aus Papier,
auch in Kartons
4817 Briefumschläge, Kartenbriefe, Post- Herstellen
karten (ohne Bilder) und Korres-
– aus Vormaterialien jeder Posi-
pondenzkarten, aus Papier oder
tion, ausgenommen aus Vorma-
Pappe; Zusammenstellungen solcher
terialien derselben Position wie
Schreibwaren aus Papier, in Schach-
die hergestellte Ware und
teln, Taschen und ähnlichen Behält-
nissen, aus Papier oder Pappe – bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die
Papierherstellung des Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Herstellen
Tüten und andere Verpackungs-
– aus Vormaterialien jeder Posi-
mittel, aus Papier, Pappe, Zellstoff-
tion, ausgenommen aus Vorma-
watte oder Vliesen aus Zellstoff-
terialien derselben Position wie
fasern
die hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1265
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoff- Herstellen aus Vormaterialien für die
watte und Vliese aus Zellstofffasern, Papierherstellung des Kapitels 47
zugeschnitten
ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und Herstellen aus Vormaterialien jeder
andere Erzeugnisse des grafischen Position, ausgenommen aus Vor-
Gewerbes; hand- oder maschinen- materialien derselben Position wie
geschriebene Schriftstücke und die hergestellte Ware
Pläne, ausgenommen:
4909 Bedruckte oder illustrierte Post- Herstellen aus Vormaterialien jeder
karten; Glückwunschkarten und be- Position, ausgenommen aus Vor-
druckte Karten mit persönlichen materialien der Position 4909 oder
Mitteilungen, auch illustriert, auch 4911
mit Umschlägen oder Verzierungen
aller Art
4910 Kalender aller Art, bedruckt, ein-
schließlich Blöcke von Abreiß-
kalendern:
– Dauerkalender oder Kalender, Herstellen
deren auswechselbarer Block auf – aus Vormaterialien jeder Position,
einer Unterlage angebracht ist, ausgenommen aus Vormateria-
die nicht aus Papier oder Pappe lien derselben Position wie die
besteht
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 4909 oder
4911
ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich Krempeln oder Kämmen von Abfäl-
nicht abhaspelbare Kokons, Garn- len von Seide
abfälle und Reißspinnstoff), gekrem-
pelt oder gekämmt
5004 bis Seidengarne, Schappeseidengarne Herstellen aus 7)
ex 5006 oder Bouretteseidengarne
– Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– anderen natürlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinne-
rei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide
oder Bouretteseide:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 7)
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Herstellen aus Vormaterialien jeder
Garne und Gewebe aus Rosshaar, Position, ausgenommen aus Vor-
ausgenommen: materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
5106 bis Garne aus Wolle, feinen oder gro- Herstellen aus 7)
5110 ben Tierhaaren oder Rosshaar – Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– anderen natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei be-
arbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5111 bis Gewebe aus Wolle, feinen oder gro-
5113 ben Tierhaaren oder Rosshaar:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 7)
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1267
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
5204 bis Nähgarne und andere Garne aus Herstellen aus 7)
5207 Baumwolle – Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei be-
arbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5208 bis Gewerbe aus Baumwolle:
5212 – in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen 7)
fäden
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürliche Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Herstellen aus Vormaterialien jeder
Papiergarne und Gewebe aus Position, ausgenommen aus Vor-
Papiergarnen, ausgenommen: materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
5306 bis Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus 7)
5308 Spinnstoffen; Papiergarne
– Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5309 bis Gewebe aus anderen pflanzlichen
5311 Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-
garnen:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen 7)
fäden
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– Jutegarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5401 bis Garne, Monofile und Nähgarne aus Herstellen aus 7)
5406 synthetischen oder künstlichen Fila-
– Grège oder Abfällen von Seide,
menten
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5407 und Gewebe aus Garnen aus syntheti-
5408 schen oder künstlichen Filamenten:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 7)
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1269
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5501 bis Synthetische oder künstliche Spinn- Herstellen aus chemischen Vorma-
5507 fasern terialien oder aus Spinnmasse
5508 bis Garne und Nähgarne aus syn- Herstellen aus 7)
5511 thetischen oder künstlichen Spinn-
– Grège oder Abfällen von Seide,
fasern
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei be-
arbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5512 bis Gewebe aus synthetischen oder
5516 künstlichen Spinnfasern:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen 7)
fäden
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezi- Herstellen aus 7)
algarne; Bindfäden, Seile und Taue; – Kokosgarnen,
Seilerwaren, ausgenommen:
– natürlichen Fasern,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen,
überzogen oder mit Lagen versehen:
– Nadelfilze Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Jedoch dürfen
– Monofile aus Polypropylen der
Position 5402,
– Spinnfasern aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506 oder
– Spinnkabel aus Filamenten aus
Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von weniger
als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet.
– andere Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern,
– Spinnfasern aus Kasein oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk,
mit einem Überzug aus Spinnstof-
fen; Streifen und dergleichen der
Position 5404 oder 5405, Garne aus
Spinnstoffen, mit Kautschuk oder
Kunststoff getränkt, bestrichen,
überzogen oder umhüllt:
– Kautschukfäden und -kordeln, Herstellen aus Kautschukfäden und
mit einem Überzug aus Spinn- -kordeln, nicht mit einem Überzug
stoffen aus Spinnstoffen
– andere Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt oder nicht an-
ders für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5605 Metallgarne und metallisierte Garne, Herstellen aus 7)
auch umsponnen, bestehend aus – natürlichen Fasern,
Streifen und dergleichen der Posi-
tion 5404 oder 5405 oder aus Gar- – synthetischen oder künstlichen
nen aus Spinnstoffen, in Verbindung Spinnfasern, nicht gekrempelt
mit Metall in Form von Fäden, Strei- oder gekämmt oder nicht anders
fen oder Pulver oder mit Metall für die Spinnerei bearbeitet,
überzogen – chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1271
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und Herstellen aus 7)
dergleichen der Position 5404 oder
– natürlichen Fasern,
5405 (ausgenommen Waren der
Position 5605 und umsponnene – synthetischen oder künstlichen
Garne aus Rosshaar); Chenille- Spinnfasern, nicht gekrempelt
garne; „Maschengarne“ oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußboden-
beläge, aus Spinnstoffen:
– aus Nadelfilz Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Jedoch dürfen
– Monofile aus Polypropylen der
Position 5402,
– Spinnfasern aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506 oder
– Spinnkabel aus Filamenten aus
Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von weniger
als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet.
Jutegewebe kann als Teppichgrund
verwendet werden.
– aus anderem Filz Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt oder nicht an-
ders für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Herstellen aus 7)
– Kokos- oder Jutegarnen,
– Garnen aus synthetischen oder
künstlichen Filamenten,
– natürlichen Fasern oder
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
Jutegewebe kann als Teppichgrund
verwendet werden.
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinn-
stofferzeugnisse; Spitzen; Tapis-
serien; Posamentierwaren; Sticke-
reien, ausgenommen:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 7)
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder kardiert oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Herstellen aus Vormaterialien jeder
Flandrische Gobelins, Aubusson, Position, ausgenommen aus Vor-
Beauvais und ähnliche), und Tapis- materialien derselben Position wie
serien als Nadelarbeit (z. B. Petit die hergestellte Ware
Point, Kreuzstich), auch konfek-
tioniert
5810 Stickereien als Meterware, Streifen Herstellen
oder als Motive
– aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen aus Vorma-
terialien derselben Position wie
die hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
5901 Gewebe, mit Leim oder stärke- Herstellen aus Garnen
haltigen Stoffen bestrichen, von der
zum Einbinden von Büchern, zum
Herstellen von Futteralen, Kartona-
gen oder zu ähnlichen Zwecken ver-
wendeten Art; Pausleinwand; präpa-
rierte Malleinwand; Bougram und
ähnliche steife Gewebe, von der für
die Hutmacherei verwendeten Art
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten
Garnen aus Nylon oder anderen
Polyamiden, Polyestern oder Viskose:
– mit einem Anteil an textilen Vor- Herstellen aus Garnen
materialien von nicht mehr als
90 GHT
– andere Herstellen aus chemischen Vorma-
terialien oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen, überzogen oder mit oder
Lagen aus Kunststoff versehen, an-
dere als solche der Position 5902 Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1273
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fuß- Herstellen aus Garnen 7)
bodenbeläge, aus einer Spinnstoff-
unterlage mit einer Deckschicht
oder einem Überzug bestehend,
auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinn-
stoffen:
– mit Kunststoff getränkt, bestri- Herstellen aus Garnen
chen, überzogen oder mit Lagen
aus Kautschuk, Kunststoff oder
anderem Material versehen
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als
solche der Position 5902:
– aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Gewebe aus syntheti- Herstellen aus chemischen Vorma-
schem Filamentgarn, mit einem terialien
Anteil an textilen Materialien von
mehr als 90 GHT
– andere Herstellen aus Garnen
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestri- Herstellen aus Garnen
chen oder überzogen; bemalte Ge-
oder
webe für Theaterdekorationen, Ate-
lierhintergründe oder dergleichen Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt
oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für
Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Ker-
zen oder dergleichen; Glühstrümpfe
und schlauchförmige Gewirke oder
Gestricke für Glühstrümpfe, auch
getränkt:
– Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen
Gewirken für Glühstrümpfe
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
5909 bis Waren des technischen Bedarfs aus
5911 Spinnstoffen:
– Polierscheiben und -ringe, andere Herstellen aus Garnen, Abfällen von
als aus Filz der Position 5911 Geweben oder Lumpen der Posi-
tion 6310
– Gewebe, auch verfilzt, von der auf Herstellen aus 7)
Papiermaschinen oder zu ande-
– Kokosgarnen,
ren technischen Zwecken ver-
wendeten Art, auch getränkt oder – folgenden Vormaterialien:
bestrichen, schlauchförmig oder – – Garne aus Polytetrafluorethy-
endlos, mit einfacher oder mehr- len 8),
facher Kette und/oder einfachem
oder mehrfachem Schuss oder – – Garne aus Polyamid, gezwirnt
flach gewebt, mit mehrfacher und bestrichen, getränkt oder
Kette und/oder mehrfachem überzogen mit Phenolharz,
Schuss der Position 5911 – – Garne aus aromatischem Poly-
amid, hergestellt durch Poly-
kondensation von Metaphenyl-
endiamin und Isophthalsäure,
– – Monofile aus Polytetrafluor-
ethylen 8),
– – Garne aus synthetischen Spinn-
fasern aus Poly(p-Phenylen-
terephthalamid),
– – Garne aus Glasfasern, bestri-
chen mit Phenoplast und um-
sponnen mit Acrylfasern 8),
– – Monofile aus Copolyester, aus
einem Polyester, einem Tereph-
thalsäureharz, 1,4-Cyclohexan-
dinethanol und Isophthalsäure
bestehend,
– – natürlichen Fasern,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1275
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– – synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht kardiert
oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bear-
beitet, oder
– – chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszu-
behör, aus Gewirken oder Ge-
stricken:
– hergestellt durch Zusammen- Herstellen aus Garnen 7) 9)
nähen oder sonstiges Zusam-
menfügen von zwei oder mehr
zugeschnittenen oder abgepass-
ten gewirkten oder gestrickten
Teilen
– andere Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszube- Herstellen aus Garnen 7) 9)
hör, ausgenommen aus Gewirken
oder Gestricken, ausgenommen:
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mädchen Herstellen aus Garnen 9)
ex 6204, oder Kleinkinder, bestickt; anderes
oder
ex 6206, konfektioniertes Bekleidungszube-
ex 6209 und hör für Kleinkinder, bestickt Herstellen aus nicht bestickten Ge-
ex 6211 weben, wenn der Wert der verwen-
deten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet 9)
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 6210 und Feuerschutzausrüstung aus Gewe- Herstellen aus Garnen 9)
ex 6216 ben, mit einer Folie aus alumini- oder
siertem Polyester überzogen
Herstellen aus nicht überzogenen
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht überzogenen Ge-
webe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet 9)
6213 und Taschentücher, Ziertaschentücher,
6214 Schals, Umschlagtücher, Hals-
tücher, Kragenschoner, Kopftücher,
Schleier und ähnliche Waren:
– bestickt Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 7) 9)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet 9)
– andere Herstellen aus rohen, einfachen Gar-
nen 7) 9)
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wenn der
Wert alles verwendeten unbedruck-
ten Gewebes der Positionen 6213
und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
6217 Anderes konfektioniertes Beklei-
dungszubehör; Teile von Beklei-
dung oder von Bekleidungszubehör,
ausgenommen solche der Posi-
tion 6212:
– bestickt Herstellen aus Garnen 9)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet 9)
– Feuerschutzausrüstung aus Ge- Herstellen aus Garnen 9)
weben, mit einer Folie aus alumi- oder
nisiertem Polyester überzogen
Herstellen aus nicht überzogenen
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht überzogenen Ge-
webe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet 9)
– Einlagen für Kragen und Man- Herstellen
schetten, zugeschnitten – aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen aus Vorma-
terialien derselben Position wie
die hergestellte Ware und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1277
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Garnen 9)
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoff- Herstellen aus Vormaterialien jeder
waren; Warenzusammenstellungen; Position, ausgenommen aus Vor-
Altwaren und Lumpen, ausgenom- materialien derselben Position wie
men: die hergestellte Ware
6301 bis Decken, Bettwäsche usw.; Gardi-
6304 nen usw.; andere Waren zur Innen-
ausstattung:
– aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere:
– – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 9) 10)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben (andere als gewirkte oder
gestrickte), wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
– – andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 9) 10)
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungs- Herstellen aus 7)
zwecken – natürlichen Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel
für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter
und für Landfahrzeuge; Camping-
ausrüstungen:
– aus Vliesstoffen Herstellen aus 7) 9)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 7) 9)
6307 Andere konfektionierte Waren, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich Schnittmuster zum Her- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
stellen von Bekleidung des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Jede Ware in der Warenzusam-
Geweben und Garn, auch mit Zu- menstellung muss die Regel erfül-
behör, für die Herstellung von Tep- len, die anzuwenden wäre, wenn sie
pichen, Tapisserien, bestickten nicht in der Warenzusammenstel-
Tischdecken oder Servietten oder lung enthalten wäre. Jedoch dürfen
ähnlichen Spinnstoffwaren, in Auf- Waren ohne Ursprungseigenschaft
machungen für den Einzelverkauf verwendet werden, wenn ihr Ge-
samtwert 15 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Warenzusammenstel-
lung nicht überschreitet.
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Herstellen aus Vormaterialien jeder
Waren; Teile davon, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Zu-
sammensetzungen aus Schuh-
oberteilen, die mit einer Brandsohle
oder anderen Bodenteilen verbun-
den sind, der Position 6406
6406 Schuhteile (einschließlich Schuh- Herstellen aus Vormaterialien jeder
oberteile, auch an Sohlen befestigt, Position, ausgenommen aus Vor-
nicht jedoch an Laufsohlen); Einle- materialien derselben Position wie
gesohlen, Fersenstücke und ähn- die hergestellte Ware
liche herausnehmbare Waren; Ga-
maschen und ähnliche Waren sowie
Teile davon
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon, Herstellen aus Vormaterialien jeder
ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
6503 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Garnen oder Spinn-
gen, aus Filz, aus Hutstumpen oder fasern 9)
Hutplatten der Position 6501 herge-
stellt, auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Garnen oder Spinn-
gen, gewirkt oder gestrickt oder aus fasern 9)
Stücken (ausgenommen Streifen)
von Spitzen, Filz oder anderen
Spinnstofferzeugnissen hergestellt,
auch ausgestattet; Haarnetze aus
Stoffen aller Art, auch ausgestattet
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Geh- Herstellen aus Vormaterialien jeder
stöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reit- Position, ausgenommen aus Vor-
peitschen und Teile davon, ausge- materialien derselben Position wie
nommen: die hergestellte Ware
6601 Regenschirme und Sonnenschirme Herstellen, bei dem der Wert aller
(einschließlich Stockschirme, Garten- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
schirme und ähnliche Waren) des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen Herstellen aus Vormaterialien jeder
und Waren aus Federn oder Dau- Position, ausgenommen aus Vor-
nen; künstliche Blumen; Waren aus materialien derselben Position wie
Menschenhaaren die hergestellte Ware
ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Herstellen aus Vormaterialien jeder
Asbest, Glimmer oder ähnlichen Position, ausgenommen aus Vor-
Stoffen, ausgenommen: materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Herstellen aus bearbeitetem Schie-
Pressschiefer fer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mi- Herstellen aus Vormaterialien jeder
schungen auf der Grundlage von Position
Asbest oder auf der Grundlage von
Asbest und Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer, einschließlich Herstellen aus bearbeitetem Glim-
agglomerierter oder rekonstitutierter mer (einschließlich agglomeriertem
Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, oder rekonstituiertem Glimmer)
Pappe oder aus anderen Stoffen
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1279
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 7003, Glas mit absorbierender Schicht Herstellen aus Vormaterialien der
ex 7004 und Position 7001
ex 7005
7006 Glas der Position 7003, 7004 oder
7005, gebogen, mit bearbeiteten
Kanten, graviert, gelocht, emailliert
oder anders bearbeitet, jedoch
weder gerahmt noch in Verbindung
mit anderen Stoffen:
– Glasplatten (Substrate) von einer Herstellen aus Glasplatten (Subs-
dielektrischen Metallschicht über- traten) der Position 7006
zogen, nach den Normen des
SEMII 11) Halbleiter
– andere Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7001
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicher- Herstellen aus Vormaterialien der
heitsglas und Mehrschichten-Sicher- Position 7001
heitsglas (Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus Vormaterialien der
einschließlich Rückspiegel Position 7001
7010 Flaschen, Glasballons, Korb- Herstellen aus Vormaterialien jeder
flaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Position, ausgenommen aus Vor-
Röhrchen, Ampullen und andere materialien derselben Position wie
Behältnisse aus Glas, zu Transport- die hergestellte Ware
oder Verpackungszwecken; Kon-
oder
servengläser; Stopfen, Deckel und
andere Verschlüsse aus Glas Schleifen von Glaswaren, wenn ihr
Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Herstellen aus Vormaterialien jeder
Tisch, in der Küche, bei der Toilette, Position, ausgenommen aus Vor-
im Büro, zur Innenausstattung oder materialien derselben Position wie
zu ähnlichen Zwecken (ausgenom- die hergestellte Ware
men Waren der Position 7010 oder oder
7018)
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr
Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
oder
mit der Hand ausgeführtes Verzie-
ren (ausgenommen Siebdruck) von
mundgeblasenen Glaswaren, wenn
ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenom- Herstellen aus
men Garne)
– ungefärbten Glasstapelfasern,
Glasseidensträngen (Rovings)
oder Garnen, geschnittenem
Textilglas
oder
– Glaswolle
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Herstellen aus Vormaterialien jeder
Edelsteine oder Schmucksteine, Position, ausgenommen aus Vor-
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen materialien derselben Position wie
und Waren daraus; Phantasie- die hergestellte Ware
schmuck; Münzen, ausgenommen:
ex 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
heitlich zusammengestellt, zur Er- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
leichterung der Versendung vor- des Ab-Werk-Preises der herge-
übergehend aufgereiht stellten Ware nicht überschreitet
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (na- Herstellen aus nicht bearbeiteten
ex 7103 und türliche, synthetische oder rekons- Edelsteinen oder Schmucksteinen
ex 7104 tituierte), bearbeitet (natürliche, synthetische oder re-
konstituierte)
7106, Edelmetalle:
7108 und
– in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder
7110
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 7106, 7108
oder 7110
oder
elektrolytisches, thermisches oder
chemisches Trennen von Edelme-
tallen der Position 7106, 7108 oder
7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Posi-
tion 7106, 7108 oder 7110 unterein-
ander oder mit unedlen Metallen
– als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Roh-
form
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, Herstellen aus mit Edelmetallen
ex 7109 und als Halbzeug plattierten Metallen, in Rohform
ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Herstellen, bei dem der Wert aller
Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Schmucksteinen (natürlichen, syn- des Ab-Werk-Preises der herge-
thetischen oder rekonstituierten) stellten Ware nicht überschreitet
7117 Fantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen
Metallen, nicht vergoldet, versilbert
oder platiniert, wenn der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht Herstellen aus Vormaterialien der
legiertem Stahl Position 7201, 7202, 7203, 7204
oder 7205
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Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7208 bis Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz- Herstellen aus Eisen oder nicht
7216 draht, Stabstahl und Profile aus legiertem Stahl in Rohblöcken
Eisen oder nicht legiertem Stahl (Ingots) oder anderen Rohformen
der Position 7206
7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Herstellen aus Halbzeug aus Eisen
Stahl oder nicht legiertem Stahl der Posi-
tion 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus nicht rostendem Stahl
7219 bis nisse, Walzdraht, Stabstahl und in Rohblöcken (Ingots) oder anderen
7222 Profile aus nicht rostendem Stahl Rohformen der Position 7218
7223 Draht aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus nicht-
rostendem Stahl der Position 7218
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Stahl in Rohblöcken
7225 bis nisse, Walzdraht, Stabstahl und (Ingots) oder anderen Rohformen
7228 Profile aus anderem legierten Stahl, der Position 7206, 7218 oder 7224
Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder
nicht legiertem Stahl
7229 Draht aus anderem legierten Stahl Herstellen aus Halbzeug aus ande-
rem legierten Stahl der Position
7224
ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl, ausge- Herstellen aus Vormaterialien jeder
nommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Herstellen aus Vormaterialien der
Eisen oder Stahl, wie Schienen, Position 7206
Leitschienen und Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke, Zun-
genverbindungsstangen und ande-
res Material für Kreuzungen oder
Weichen, Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle, Winkel, Unterlags-
platten, Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen, und anderes für
das Verlegen, Zusammenfügen
oder Befestigen von Schienen be-
sonders hergerichtetes Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen Herstellen aus Vormaterialien der
7305 und (ausgenommen Gusseisen) oder Position 7206, 7207, 7218 oder
7306 Stahl 7224
ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschluss- Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewin-
stücke und Rohrverbindungsstücke deschneiden, Entgraten und Sand-
aus nicht rostendem Stahl (ISO strahlen von Schmiederohlingen,
Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-
Teilen bestehend Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7308 Konstruktionen und Konstruktions- Herstellen aus Vormaterialien jeder
teile (z. B. Brücken und Brücken- Position, ausgenommen aus Vor-
elemente, Schleusentore, Türme, materialien derselben Position wie
Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Ge- die hergestellte Ware. Jedoch dür-
rüste, Dächer, Dachstühle, Tore, fen durch Schweißen hergestellte
Türen, Fenster und deren Rahmen Profile der Position 7301 nicht ver-
und Verkleidungen, Tor- und Tür- wendet werden.
schwellen, Tür- und Fensterläden,
Geländer), aus Eisen oder Stahl,
ausgenommen vorgefertigte Ge-
bäude der Position 9406; zu Kon-
struktionszwecken vorgearbeitete
Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und
dergleichen, aus Eisen oder Stahl
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Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien der
Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, ausge- Herstellen
nommen:
– aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen aus Vorma-
terialien derselben Position wie
die hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
7401 Kupfermatte, Zementkupfer (gefäll- Herstellen aus Vormaterialien jeder
tes Kupfer) Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupfer- Herstellen aus Vormaterialien jeder
anoden zum elektrolytischen Raffi- Position, ausgenommen aus Vor-
nieren materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
7403 Raffiniertes Kupfer und Kupfer-
legierungen, in Rohform:
– raffiniertes Kupfer Herstellen aus Vormaterialien, die in
eine andere Position als die herge-
stellte Ware einzureihen sind
– Kupferlegierungen und raffinier- Herstellen aus raffiniertem Kupfer,
tes Kupfer, das andere Elemente in Rohform, oder aus Abfällen und
enthält Schrott, aus Kupfer
7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
7405 Kupfervorlegierungen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, ausge- Herstellen
nommen:
– aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
7501 bis Nickelmatte, Nickeloxidsinter und Herstellen aus Vormaterialien jeder
7503 andere Zwischenerzeugnisse der Position, ausgenommen aus Vor-
Nickelmetallurgie; Nickel in Roh- materialien derselben Position wie
form; Abfälle und Schrott, aus die hergestellte Ware
Nickel
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Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus, aus- Herstellen
genommen: – aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen
– aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet oder
Herstellen durch thermische oder
elektrolytische Behandlung von
nicht legiertem Aluminium oder Ab-
fällen und Schrott, aus Aluminium
7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, aus- Herstellen
genommen Gewebe, Gitter und – aus Vormaterialien jeder Position,
Geflechte, aus Aluminiumdraht, und ausgenommen aus Vormateria-
Streckbleche aus Aluminium lien derselben Position wie die
hergestellte Ware. Jedoch dürfen
Gewebe, Gitter und Geflechte aus
Aluminiumdraht oder Streckble-
che aus Aluminium verwendet
werden, und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künfti-
ge Verwendung im Harmonisierten
System
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, ausge- Herstellen
nommen: – aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
7801 Blei in Rohform:
– raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder
Werkblei
– anderes Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen Abfälle und Schrott der Position
7802 nicht verwendet werden.
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus, ausge- Herstellen
nommen:
– aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen Abfälle und Schrott der Position
7902 nicht verwendet werden.
7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus, aus- Herstellen
genommen:
– aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen Abfälle und Schrott der Position
8002 nicht verwendet werden.
8002 und Abfälle und Schrott, aus Zinn; Herstellen aus Vormaterialien jeder
8007 andere Waren aus Zinn Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets;
Waren daraus:
– andere unedle Metalle, bearbeitet; Herstellen, bei dem der Wert aller
Waren daraus verwendeten Vormaterialien der-
selben Position wie die hergestellte
Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
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Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Essbestecke, aus unedlen Metallen; Position, ausgenommen aus Vor-
Teile davon, aus unedlen Metallen, materialien derselben Position wie
ausgenommen: die hergestellte Ware
8206 Zusammenstellungen von Werk- Herstellen aus Vormaterialien jeder
zeugen aus zwei oder mehr der Position, ausgenommen aus Vor-
Positionen 8202 bis 8205, in Aufma- materialien der Positionen 8202 bis
chungen für den Einzelverkauf 8205. Jedoch darf die Warenzusam-
menstellung auch Waren der Posi-
tionen 8202 bis 8205 enthalten,
wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Warenzusammenstel-
lung nicht überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Herstellen
Verwendung in mechanischen oder
– aus Vormaterialien jeder Position,
nichtmechanischen Handwerkzeu-
ausgenommen aus Vormateria-
gen oder in Werkzeugmaschinen
lien derselben Position wie die
(z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefzie-
hergestellte Ware und
hen, Gesenkschmieden, Stanzen,
Lochen, zum Herstellen von Innen- – bei dem der Wert aller verwen-
und Außengewinden, Bohren, Rei- deten Vormaterialien 40 v. H. des
ben, Räumen, Fräsen, Drehen, Ab-Werk-Preises der hergestell-
Schrauben), einschließlich Zieh- ten Ware nicht überschreitet
werkzeuge und Pressmatrizen zum
Ziehen oder Strang- und Fließpres-
sen von Metallen, und Erd-, Ge-
steins- oder Tiefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, für Herstellen
Maschinen oder mechanische Ge-
– aus Vormaterialien jeder Position,
räte
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge Herstellen aus Vormaterialien jeder
(ausgenommen Messer der Posi- Position, ausgenommen aus Vor-
tion 8208), auch gezahnt (ein- materialien derselben Position wie
schließlich Klappmesser für den die hergestellte Ware. Jedoch dür-
Gartenbau) fen Klingen und Griffe aus unedlen
Metallen verwendet werden.
8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haar- Herstellen aus Vormaterialien jeder
schneide- und -scherapparate, Position, ausgenommen aus Vor-
Spaltmesser, Hackmesser, Wiege- materialien derselben Position wie
messer für Metzger/Fleischhauer die hergestellte Ware. Jedoch dür-
oder für den Küchengebrauch, Pa- fen Griffe aus unedlen Metallen ver-
piermesser); Instrumente und Zu- wendet werden.
sammenstellungen, für die Hand-
oder Fußpflege (einschließlich Na-
gelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Herstellen aus Vormaterialien jeder
Schaumlöffel, Tortenheber, Fisch- Position, ausgenommen aus Vor-
messer, Buttermesser, Zuckerzan- materialien derselben Position wie
gen und ähnliche Waren die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen Griffe aus unedlen Metallen ver-
wendet werden.
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Metallen, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Herstellen aus Vormaterialien jeder
Gebäude; automatische Türschließer Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen andere Vormaterialien der Posi-
tion 8302 verwendet werden, wenn
ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegen- Herstellen aus Vormaterialien jeder
stände, aus unedlen Metallen Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen andere Vormaterialien der Posi-
tion 8306 verwendet werden, wenn
ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
Apparate und mechanische Geräte; aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
Teile davon; ausgenommen: lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
überschreitet
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 8401 Brennstoffelemente für Kernreak- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
toren Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien derselben Position wie lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
die hergestellte Ware 12) ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), aus- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
genommen Zentralheizungskessel, aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
die sowohl heißes Wasser als auch lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
Niederdruckdampf erzeugen kön- ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
nen; Kessel zum Erzeugen von überschreitet
hergestellte Ware und
überhitztem Wasser
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8403 und Zentralheizungskessel, ausgenom- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
ex 8404 men solche der Position 8402; Hilfs- Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
apparate für Zentralheizungskessel materialien der Position 8403 oder lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
8404 ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenverbren- Herstellen, bei dem der Wert aller
nungsmotoren, mit Fremdzündung verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1287
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Herstellen, bei dem der Wert aller
Selbstzündung (Diesel- oder Halb- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
dieselmotoren) des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Motoren der Posi- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
tion 8407 oder 8408 bestimmt des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Pro- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
pellertriebwerke und andere Gastur- – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
binen ausgenommen aus Vormateria- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware und überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Kraftma- Herstellen, bei dem der Wert aller
schinen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
– aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
ausgenommen aus Vormateria- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware und überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 8414 Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
überschreitet
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8415 Klimageräte, bestehend aus einem Herstellen, bei dem der Wert aller
motorbetriebenen Ventilator und verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Vorrichtungen zur Änderung der des Ab-Werk-Preises der herge-
Temperatur und des Feuchtigkeits- stellten Ware nicht überschreitet
gehalts der Luft, einschließlich sol-
cher, bei denen der Luftfeuchtig-
keitsgrad nicht unabhängig von der
Lufttemperatur reguliert wird
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
und Tiefkühltruhen und andere Ein- – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
richtungen, Maschinen, Apparate ausgenommen aus Vormateria- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
und Geräte zur Kälteerzeugung, mit lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
elektrischer oder anderer Aus- hergestellte Ware, überschreitet
rüstung; Wärmepumpen, ausge-
– bei dem der Wert aller verwen-
nommen Klimageräte der Posi-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
tion 8415
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
aller verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8419 Maschinen für die Holz-, Papier- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
halbstoff-, Papier- und Pappindus- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
trie lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware
25 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8420 Kalander und Walzwerke (ausge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
nommen Metallwalzwerke und aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
Glaswalzmaschinen) sowie Walzen lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
für diese Maschinen ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien derselben Position
wie die hergestellte Ware 25 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
Kontrollwaagen), ausgenommen aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
Waagen mit einer Empfindlichkeit lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
von 50 mg oder feiner; Gewichte für ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
Waagen aller Art überschreitet
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8425 bis Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
8428 zum Heben, Beladen, Entladen oder aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
Fördern lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Posi-
tion 8431 10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8429 Selbst fahrende Planiermaschinen
(Bulldozer und Angledozer), Erd-
oder Straßenhobel (Grader), Schürf-
wagen (Scraper), Bagger, Schürf-
und andere Schaufellader, Straßen-
walzen und andere Bodenver-
dichter:
– Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1289
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Posi-
tion 8431 10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8430 Andere Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Geräte zur Erdbewegung, zum Pla- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
nieren, Verdichten oder Bohren des lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Bodens oder zum Abbauen von ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
Erzen oder anderen Mineralien; überschreitet
nicht überschreitet und
Rammen und Pfahlzieher; Schnee-
räumer – innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Posi-
tion 8431 10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Straßenwalzen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
bestimmt des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8439 Maschinen und Apparate zum Her- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
stellen von Halbstoff aus cellulose- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
haltigen Faserstoffen oder zum Her- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
stellen oder Fertigstellen von Papier ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
oder Pappe überschreitet
nicht überschreitet und
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware
25 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8441 Andere Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zum Be- oder Verarbeiten von Pa- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
pierhalbstoff, Papier oder Pappe, lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
einschließlich Schneidemaschinen ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
aller Art überschreitet
nicht überschreitet und
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware
25 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8444 bis Maschinen für die Textilindustrie Herstellen, bei dem der Wert aller
8447 aus diesen Positionen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen der Position 8444 oder verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
8445 des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als Faden-
heftmaschinen der Position 8440;
Möbel, Sockel und Deckel, für Näh-
maschinen besonders hergerichtet;
Nähmaschinennadeln:
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– Steppstichnähmaschinen, deren Herstellen, bei dem
Kopf ohne Motor 16 kg oder
– der Wert aller verwendeten Vor-
weniger oder mit Motor 17 kg
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
oder weniger wiegt
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft, die zum Zusammenbau
des Kopfes (ohne Motor) ver-
wendet werden, den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet und
– der Mechanismus für die Ober-
fadenführung, der Greifer mit
Antriebsmechanismus und die
Steuerorgane für den Zick-Zack-
Stich Ursprungswaren sind
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8456 bis Werkzeugmaschinen und Maschi- Herstellen, bei dem der Wert aller
8466 nen, Teile und Zubehör, aus diesen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Positionen des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8469 bis Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert aller
8472 (Schreibmaschinen, Rechenmaschi- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
nen, automatische Datenverarbei- des Ab-Werk-Preises der herge-
tungsmaschinen, Vervielfältigungs- stellten Ware nicht überschreitet
maschinen, Büroheftmaschinen)
8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten Herstellen, bei dem der Wert aller
für Formen; Gießereimodelle; For- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
men für Metalle (andere als solche des Ab-Werk-Preises der herge-
zum Gießen von Ingots, Masseln stellten Ware nicht überschreitet
oder dergleichen), Metallcarbide,
Glas, mineralische Stoffe, Kaut-
schuk oder Kunststoffe
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
und Nadellager) – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
ausgenommen aus Vormateria- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware und überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Zusammenstellungen von Dich- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
tungen verschiedener stofflicher Be- des Ab-Werk-Preises der herge-
schaffenheit, in Beuteln, Kartons stellten Ware nicht überschreitet
oder ähnlichen Umschließungen;
mechanische Dichtungen
8485 Teile von Maschinen, Apparaten Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
weder genannt noch inbegriffen, des Ab-Werk-Preises der herge-
ausgenommen Teile mit elektrischer stellten Ware nicht überschreitet
Isolierung, elektrischen Anschluss-
stücken, Wicklungen, Kontakten oder
anderen charakteristischen Merk-
malen elektrotechnischer Waren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1291
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
Geräte und andere elektronische – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
Waren, Teile davon; Tonaufnahme- ausgenommen aus Vormateria- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
oder Tonwiedergabegeräte, Bild- lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
und Tonaufzeichnungs- oder -wie- hergestellte Ware und überschreitet
dergabegeräte, für das Fernsehen,
Teile und Zubehör für diese Geräte; – bei dem der Wert aller verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8501 Elektromotoren und elektrische Ge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
neratoren, ausgenommen Strom- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
erzeugungsaggregate materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Posi-
tion 8503 10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8502 Stromerzeugungsaggregate und elek- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
trische rotierende Umformer – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Posi-
tion 8501 oder 8503 10 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 8504 Stromversorgungseinheiten für auto- Herstellen, bei dem der Wert aller
matische Datenverarbeitungsma- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
schinen des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
dafür; Lautsprecher, auch in Ge- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
häusen; elektrische Tonfrequenzver- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
stärker; elektrische Tonverstärker- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
einrichtungen nicht überschreitet und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8519 Plattenspieler, Schallplattenspieler, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kassettenabspielgeräte und andere – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
Tonwiedergabegeräte, ohne einge- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
baute Tonaufnahmevorrichtung Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht über-
schreitet
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8520 Magnetbandgeräte und andere Ton- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aufnahmegeräte, auch mit einge- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
bauter Tonwiedergabevorrichtung lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und Tonauf- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zeichnung oder -wiedergabe, auch aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
mit eingebautem Videotuner lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8522 Teile und Zubehör, erkennbar aus- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich oder hauptsächlich für verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Geräte der Positionen 8519 bis des Ab-Werk-Preises der herge-
8521 bestimmt stellten Ware nicht überschreitet
8523 Tonträger und ähnliche zur Auf- Herstellen, bei dem der Wert aller
nahme vorgerichtete Aufzeichnungs- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
träger, ohne Aufzeichnung, aus- des Ab-Werk-Preises der herge-
genommen Waren des Kapitels 37 stellten Ware nicht überschreitet
8524 Schallplatten, Magnetbänder und
andere Tonträger und ähnliche Auf-
zeichnungsträger, mit Aufzeich-
nung, einschließlich der zur Schall-
plattenherstellung dienenden Matri-
zen und Galvanos, ausgenommen
Waren des Kapitels 37:
– Matrizen und Galvanos, für die Herstellen, bei dem der Wert aller
Schallplattenherstellung verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung, der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Posi-
tion 8523 10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8525 Sendegeräte für den Funksprech- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
oder Funktelegrafieverkehr, den aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
Rundfunk oder das Fernsehen, auch lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
mit eingebautem Empfangsgerät, ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
Tonaufnahmegerät oder Tonwieder- überschreitet
nicht überschreitet und
gabegerät; Fernsehkameras; Stand-
bild-Videokameras und andere Vi- – der Wert aller verwendeten Vor-
deokameraaufnahmegeräte; Digital- materialien ohne Ursprungseigen-
kameras schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1293
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Funknavigationsgeräte und Funk- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
fernsteuergeräte lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8527 Empfangsgeräte für den Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sprech- oder Funktelegrafieverkehr aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
oder den Rundfunk, auch in einem lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
gemeinsamen Gehäuse mit einem ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
Tonaufnahme- oder Tonwieder- nicht überschreitet und überschreitet
gabegerät oder einer Uhr kombiniert
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
eingebautem Rundfunkempfangs- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
gerät oder Ton- oder Bildaufzeich- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
nungs- oder -wiedergabegerät; ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
Videomonitore und Videoprojek- überschreitet
nicht überschreitet und
toren
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder
hauptsächlich für Geräte der Posi-
tionen 8525 bis 8528 bestimmt:
– erkennbar ausschließlich für Herstellen, bei dem der Wert aller
Videogeräte zur Bild- und Tonauf- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
zeichnung oder -wiedergabe be- des Ab-Werk-Preises der herge-
stimmt stellten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8535 und Elektrische Geräte zum Schließen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
8536 Unterbrechen, Schützen oder Ver- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten
binden von elektrischen Stromkrei- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Vormaterialien 40 v. H. des Ab-
sen Werk-Preises der hergestellten ses der hergestellten Ware nicht
Ware nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Posi-
tion 8538 10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
6
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Schränke und andere Träger, mit aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
mehreren Geräten der Position 8535 lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
oder 8536 ausgerüstet, zum elek- ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
trischen Schalten oder Steuern oder überschreitet
nicht überschreitet und
für die Stromverteilung, einschließ-
lich solcher mit eingebauten In- – innerhalb der oben stehenden Be-
strumenten oder Geräten des Kapi- grenzung der Wert aller verwen-
tels 90, sowie numerische Steue- deten Vormaterialien der Posi-
rungen, ausgenommen Vermitt- tion 8538 10 v. H. des Ab-Werk-
lungseinrichtungen der Position Preises der hergestellten Ware
8517 nicht überschreitet
ex 8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
Halbleiterbauelemente, ausgenom- aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
men noch nicht in Mikroplättchen lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
zerschnittene Scheiben (Wafers) ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
überschreitet
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8542 Elektronische integrierte Schaltun-
gen und zusammengesetzte elek-
tronische Mikroschaltungen (Mikro-
bausteine):
– monolithische integrierte Schal- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
tungen – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Position
8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet oder
das Verfahren der Diffusion (bei dem
durch selektives Aufbringen eines
geeigneten Dotierungsstoffes auf ein
Halbleitersubstrat integrierte Schal-
tungen gebildet werden), auch wenn
der Zusammenbau und/oder das Tes-
ten in einem in den Artikeln 3 und 4
nicht genannten Land stattfinden
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung, der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Position
8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder Herstellen, bei dem der Wert aller
elektrolytisch oxidierte) Drähte, verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Kabel (einschließlich Koaxialkabel) des Ab-Werk-Preises der herge-
und andere isolierte elektrische Lei- stellten Ware nicht überschreitet
ter, auch mit Anschlussstücken;
Kabel aus optischen, einzeln um-
hüllten Fasern, auch elektrische Lei-
ter enthaltend oder mit Anschluss-
stücken versehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1295
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Herstellen, bei dem der Wert aller
Lampenkohlen, Batterie- und Ele- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
mentekohlen und andere Waren für des Ab-Werk-Preises der herge-
elektrotechnische Zwecke aus Gra- stellten Ware nicht überschreitet
fit oder anderem Kohlenstoff, auch
in Verbindung mit Metall
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
aller Art verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
oder nur mit in die Masse einge- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
pressten einfachen Metallteilen zum des Ab-Werk-Preises der herge-
Befestigen (z. B. mit eingepressten stellten Ware nicht überschreitet
Hülsen mit Innengewinde), für elek-
trische Maschinen, Apparate, Gerä-
te oder Installationen, ausgenom-
men Isolatoren der Position 8546;
Isolierrohre und Verbindungsstücke
dazu, aus unedlen Metallen, mit
Innenisolierung
8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Herstellen, bei dem der Wert aller
Primärelementen, Primärbatterien verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
und Akkumulatoren; ausgebrauchte des Ab-Werk-Preises der herge-
elektrische Primärelemente, Primär- stellten Ware nicht überschreitet
batterien und Akkumulatoren; elek-
trische Teile von Maschinen, Appa-
raten und Geräten, in Kapitel 85
anderweit weder genannt noch
inbegriffen
ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Herstellen, bei dem der Wert aller
Gleismaterial, Teile davon; mecha- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
nische (auch elektromechanische) des Ab-Werk-Preises der herge-
Signalgeräte für Verkehrswege, aus- stellten Ware nicht überschreitet
genommen:
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mecha- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
nische (auch elektromechanische) – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- ausgenommen aus Vormateria- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
oder Steuergeräte für Schienenwege lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
oder dergleichen, Straßen, Binnen- hergestellte Ware und überschreitet
wasserstraßen, Parkplätze oder Park-
– bei dem der Wert aller verwen-
häuser, Hafenanlagen oder Flughäfen;
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Teile davon
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft- Herstellen, bei dem der Wert aller
räder, Fahrräder und andere nicht verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
schienengebundene Landfahrzeuge, des Ab-Werk-Preises der herge-
Teile davon und Zubehör, ausge- stellten Ware nicht überschreitet
nommen:
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
von der in Fabriken, Lagerhäusern, – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
Hafenanlagen oder auf Flugplätzen ausgenommen aus Vormateria- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
zum Kurzstreckentransport von lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
Waren verwendeten Art; Zugkraft- hergestellte Ware und überschreitet
karren, von der auf Bahnhöfen ver-
– bei dem der Wert aller verwen-
wendeten Art; Teile davon
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8710 Panzerkampfwagen und andere Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
selbst fahrende gepanzerte Kampf- – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
fahrzeuge, auch mit Waffen; Teile ausgenommen aus Vormateria- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
davon lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware und überschreitet
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8711 Krafträder (einschließlich Mopeds)
und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch
mit Beiwagen; Beiwagen:
– mit Hubkolbenverbrennungsmo-
tor mit einem Hubraum von:
– – 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 20 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
– – mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien der Position 8714 lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
– aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
ausgenommen aus Vormateria- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware und überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8716 Anhänger, einschließlich Sattel- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
anhänger, für Fahrzeuge aller Art; – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
andere nicht selbst fahrende Fahr- ausgenommen aus Vormateria- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
zeuge; Teile davon lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware und überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1297
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Teile davon, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
die hergestellte Ware ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, einschließlich aus anderen aller verwendeten Vormateria-
Vormaterialien der Position 8804 lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Abbremsvorrichtungen für Schiffs- Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
decks und ähnliche Landehilfen für materialien derselben Position wie lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur die hergestellte Ware ses der hergestellten Ware nicht
Flugausbildung; Teile davon überschreitet
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmen- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
de Vorrichtungen Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
fen Rümpfe der Position 8906 nicht überschreitet
verwendet werden.
ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder kine- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
matografische Instrumente, Appa- aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
rate und Geräte; Mess-, Prüf- oder lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
Präzisionsinstrumente, -apparate lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
und -geräte; medizinische und chir- überschreitet
hergestellte Ware und
urgische Instrumente, Apparate und
Geräte; Teile und Zubehör für diese – bei dem der Wert aller verwen-
Instrumente, Apparate und Geräte, deten Vormaterialien 40 v. H. des
ausgenommen: Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9001 Optische Fasern und Bündel aus Herstellen, bei dem der Wert aller
optischen Fasern; Kabel aus opti- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
schen Fasern, ausgenommen sol- des Ab-Werk-Preises der herge-
che der Position 8544; polari- stellten Ware nicht überschreitet
sierende Stoffe in Form von Folien
oder Platten; Linsen (einschließlich
Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel
und andere optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, nicht gefasst
(ausgenommen solche aus optisch
nicht bearbeitetem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere Herstellen, bei dem der Wert aller
optische Elemente, aus Stoffen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Art, für Instrumente, Apparate und des Ab-Werk-Preises der herge-
Geräte, gefasst (ausgenommen sol- stellten Ware nicht überschreitet
che aus optisch nicht bearbeitetem
Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz- Herstellen, bei dem der Wert aller
brillen und andere Brillen) und ähn- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
liche Waren des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Tele- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
skope und Montierungen dafür – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
ausgenommen aus Vormateria- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware, überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
aller verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
ex 9006 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
-vorrichtungen für fotografische aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
Zwecke sowie Fotoblitzlampen, lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
ausgenommen Fotoblitzlampen mit ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
elektrischer Zündung hergestellte Ware, überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
aller verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführappa- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
rate, auch mit eingebauten Tonauf- aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
nahme- oder Tonwiedergabege- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
räten ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
überschreitet
hergestellte Ware,
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
aller verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
9011 Optische Mikroskope, einschließ- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
lich solcher für Mikrofotografie, aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
Mikrokinematografie oder Mikro- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
projektion ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
überschreitet
hergestellte Ware,
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
aller verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, -ap- Herstellen, bei dem der Wert aller
parate und -geräte verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9015 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
für die Geodäsie, Topografie, Foto- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
grammetrie, Hydrografie, Ozeano- des Ab-Werk-Preises der herge-
grafie, Hydrologie, Meteorologie stellten Ware nicht überschreitet
oder Geophysik, ausgenommen
Kompasse; Entfernungsmesser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1299
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit Herstellen, bei dem der Wert aller
von 50 mg oder feiner, auch mit verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Gewichten des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Rechen- Herstellen, bei dem der Wert aller
instrumente und -geräte (z. B. verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Zeichenmaschinen, Pantografen, des Ab-Werk-Preises der herge-
Winkelmesser, Reißzeuge, Rechen- stellten Ware nicht überschreitet
schieber und Rechenscheiben);
Längenmessinstrumente und -gerä-
te, für den Handgebrauch (z. B.
Maßstäbe und Maßbänder, Mikro-
meter, Schieblehren und andere
Lehren), in Kapitel 90 anderweit
weder genannt noch inbegriffen
9018 Medizinische, chirurgische, zahn-
ärztliche oder tierärztliche Instru-
mente, Apparate und Geräte, ein-
schließlich Szintigrafen und andere
elektromedizinische Apparate und
Geräte, sowie Apparate und Geräte
zum Prüfen der Sehschärfe:
– zahnärztliche Behandlungsstühle Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
mit zahnärztlichen Vorrichtungen Position, einschließlich anderer Vor- aller verwendeten Vormateria-
oder Speifontänen materialen der Position 9018 lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware und überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9019 Apparate und Geräte für Mechano- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
therapie; Massageapparate und aller verwendeten Vormateri-
– aus Vormaterialien jeder Position,
-geräte; Apparate und Geräte für alien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
Psychotechnik; Apparate und Ge- ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
räte für Ozontherapie, Sauerstoff- überschreitet
hergestellte Ware und
therapie oder Aeorosoltherapie, Be-
atmungsapparate zum Wiederbele- – bei dem der Wert aller verwen-
ben und andere Apparate und Ge- deten Vormaterialien 40 v. H. des
räte für Atmungstherapie Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9020 Andere Atmungsapparate und Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
-geräte und Gasmasken, ausge- aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
nommen Schutzmasken ohne lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
mechanische Teile und ohne aus- ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
wechselbares Filterelement hergestellte Ware und überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9024 Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Druckfestigkeit, Elastizität oder des Ab-Werk-Preises der herge-
anderer mechanischer Eigenschaf- stellten Ware nicht überschreitet
ten von Materialien (z. B. von Metal-
len, Holz, Spinnstoffen, Papier oder
Kunststoffen)
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9025 Dichtemesser (Aräometer, Senk- Herstellen, bei dem der Wert aller
waagen) und ähnliche schwim- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
mende Instrumente, Thermometer, des Ab-Werk-Preises der herge-
Pyrometer, Barometer, Hygrometer stellten Ware nicht überschreitet
und Psychrometer auch mit Regis-
triervorrichtung, auch miteinander
kombiniert
9026 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Messen oder Überwachen von verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder des Ab-Werk-Preises der herge-
anderen veränderlichen Größen von stellten Ware nicht überschreitet
Flüssigkeiten oder Gasen (z. B.
Durchflussmesser, Flüssigkeits-
stand- oder Gasstandanzeiger, Ma-
nometer, Wärmemengenzähler),
ausgenommen Instrumente, Appa-
rate und Geräte der Position 9014,
9015, 9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
für physikalische oder chemische verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Untersuchungen (z. B. Polarimeter, des Ab-Werk-Preises der herge-
Refraktometer, Spektrometer und stellten Ware nicht überschreitet
Untersuchungsgeräte für Gase oder
Rauch); Instrumente, Apparate und
Geräte zum Bestimmen der Visko-
sität, Porosität, Dilatation, Ober-
flächenspannung oder dergleichen
oder für kalorimetrische, akustische
oder fotometrische Messungen (ein-
schließlich Belichtungsmesser); Mi-
krotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder
Elektrizitätszähler, einschließlich
Eichzähler dafür:
– Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Herstellen, bei dem der Wert aller
Produktionszähler, Taxameter, Kilo- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
meterzähler oder Schrittzähler); des Ab-Werk-Preises der herge-
Tachometer und andere Geschwin- stellten Ware nicht überschreitet
digkeitsmesser, ausgenommen sol-
che der Position 9014 oder 9015;
Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren Herstellen, bei dem der Wert aller
und andere Instrumente, Apparate verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
und Geräte zum Messen oder Prü- des Ab-Werk-Preises der herge-
fen elektrischer Größen; Instrumen- stellten Ware nicht überschreitet
te, Apparate und Geräte zum Mes-
sen oder zum Nachweis von Alpha-,
Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen,
kosmischen oder anderen ionisie-
renden Strahlen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1301
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen zum Messen oder Prü- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
fen, in Kapitel 90 anderweit weder des Ab-Werk-Preises der herge-
genannt noch inbegriffen; Profil- stellten Ware nicht überschreitet
projektoren
9032 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Regeln verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 Herstellen, bei dem der Wert aller
anderweit weder genannt noch in- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
begriffen) für Maschinen, Apparate, des Ab-Werk-Preises der herge-
Geräte, Instrumente oder andere stellten Ware nicht überschreitet
Waren des Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht über-
schreitet
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kleinuhr-Werke), vollständig und aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
zusammengesetzt lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht über-
schreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusam- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
mengesetzte, vollständige Uhrwer- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
ke (Schablonen), unvollständige, zu- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
sammengesetzte Uhrwerke, Uhr- ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
rohwerke überschreitet
nicht überschreitet und
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Posi-
tion 9114 10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9111 Gehäuse für Uhren der Position Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
9101 oder 9102, Teile davon – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
ausgenommen aus Vormateria- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware und überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9112 Gehäuse für andere Uhrmacher- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
waren, Teile davon aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
überschreitet
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9113 Uhrarmbänder und Teile davon:
– aus unedlen Metallen, auch ver- Herstellen, bei dem der Wert aller
goldet oder versilbert oder aus verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Edelmetallplattierungen des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zube- Herstellen, bei dem der Wert aller
hör für diese Instrumente verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller
und Zubehör verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Möbel; Bettausstattungen und ähn- Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
liche Waren; Beleuchtungskörper, materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
anderweit weder genannt noch in- die hergestellte Ware ses der hergestellten Ware nicht
begriffen; Reklameleuchten, Leucht- überschreitet
schilder, beleuchtete Namens-
schilder und dergleichen; vorge-
fertigte Gebäude, ausgenommen:
ex 9401 und Möbel aus unedlen Metallen, mit Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
ex 9403 nicht gepolsterten Baumwollge- Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
weben mit einem Quadratmeter- materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
gewicht von 300 g oder weniger die hergestellte Ware ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1303
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Herstellen aus gebrauchsfertig kon-
fektionierten Baumwollgeweben der
Positionen 9401 oder 9403, wenn
– ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
– alle anderen verwendeten Vorma-
terialien Ursprungswaren und in
eine andere Position als die Posi-
tion 9401 oder 9403 einzureihen
sind
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller
Scheinwerfer) und Teile davon, verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
anderweit weder genannt noch in- des Ab-Werk-Preises der herge-
begriffen; Reklameleuchten, Leucht- stellten Ware nicht überschreitet
schilder, beleuchtete Namensschil-
der und dergleichen, mit fest ange-
brachter Lichtquelle, und Teile da-
von, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungs- Herstellen aus Vormaterialien jeder
artikel und Sportgeräte; Teile davon Position, ausgenommen aus Vor-
und Zubehör, ausgenommen: materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu Herstellen
verkleinerte Modelle und ähnliche
– aus Vormaterialien jeder Position,
Modelle zur Unterhaltung, auch mit
ausgenommen aus Vormateria-
Antrieb; Puzzles aller Art
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 9506 Golfschläger und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen Rohformen zum Herstellen von
Golfschlägern verwendet werden
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, ausgenom- Herstellen aus Vormaterialien jeder
men: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 9601 und Waren aus tierischen, pflanzlichen Herstellen aus bearbeiteten Vorma-
ex 9602 und mineralischen Schnitzstoffen terialien derselben Position
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich solcher, die Teile von verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Maschinen, Apparaten oder Fahr- des Ab-Werk-Preises der herge-
zeugen sind), von Hand zu führende stellten Ware nicht überschreitet
mechanische Fußbodenkehrer ohne
Motor, Mops und Staubwedel; Pin-
selköpfe; Kissen und Roller zum
Anstreichen; Wischer aus Kau-
tschuk oder ähnlichen geschmeidi-
gen Stoffen, ausgenommen Reisig-
besen und dergleichen sowie Bürs-
ten und Pinsel aus Marder- oder
Eichhörnchenhaar
9605 Reisezusammenstellungen zur Kör- Jede Ware in der Warenzusam-
perpflege, zum Nähen, zum Reini- menstellung muss die Regel erfül-
gen von Schuhen oder Bekleidung len, die anzuwenden wäre, wenn sie
nicht in der Warenzusammen-
stellung enthalten wäre. Jedoch
dürfen Waren ohne Ursprungs-
eigenschaft mitverwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Warenzusam-
menstellung nicht überschreitet.
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen Herstellen
und andere Teile; Knopfrohlinge
– aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber und Mar- Herstellen aus Vormaterialien jeder
kierstifte, mit Filzspitze oder anderer Position, ausgenommen aus Vor-
poröser Spitze; Füllfederhalter und materialien derselben Position wie
andere Füllhalter; Durchschreib- die hergestellte Ware. Jedoch kön-
stifte; Füllbleistifte; Federhalter, nen Schreibfedern oder Schreib-
Bleistifthalter und ähnliche Waren; federspitzen derselben Position ver-
Teile davon (einschließlich Kappen wendet werden.
und Klipse), ausgenommen Waren
der Position 9609
9612 Bänder für Schreibmaschinen und Herstellen
ähnliche Bänder, mit Tinte oder
– aus Vormaterialien jeder Position,
anders für Abdrucke präpariert,
ausgenommen aus Vormateria-
auch auf Spulen oder in Kassetten;
lien derselben Position wie die
Stempelkissen, auch getränkt, auch hergestellte Ware und
mit Schachteln
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Herstellen, bei dem der Wert aller
Zündung verwendeten Vormaterialien der Po-
sition 9613 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfei- Herstellen aus Pfeifenrohformen
fenköpfe
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungs- Herstellen aus Vormaterialien jeder
stücke und Antiquitäten Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1305
Fußnoten:
1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
2) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Her-
stellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits
zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer
(d.h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v. H. beträgt.
7) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
9) Siehe Bemerkung 6.
10) Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der
gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
11) SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
12) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Protokoll Nr. 6 – Anhang III
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druckanweisungen
1. Das Formblatt hat das Format 210 u 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm
weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-
papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist
mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch
oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Algeriens
können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen,
die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese
Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die
Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kenn-
zeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1307
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
.............................................
und
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
(Ausfüllung freigestellt) .............................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1), 9. Rohmasse 10. Rech-
Warenbezeichnung (kg) oder nungen
andere (Ausfüllung
Maße (l, freigestellt)
m3 usw.)
11. SICHTVERMERK DER 12. ERKLÄRUNG DES
ZOLLBEHÖRDE AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Die Richtigkeit der Erklärung wird
Der Unterzeichner erklärt, dass die vor-
bescheinigt.
genannten Waren die Voraussetzungen
Ausfuhrpapier 2)
erfüllen, um diese Bescheinigung zu er-
Art/Muster Stempel langen.
Nr........................................................
Zollbehörde ..........................................
Ausstellender/s Staat/Gebiet
.............................................................
............................................................. ..................................................................
(Datum) (Ort und Datum)
............................................................. ..................................................................
(Unterschrift) (Unterschrift)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung1)
❏ von der auf ihr angegebenen Zollstelle ausgestellt worden
ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind.
❏ nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Rich-
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit tigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe bei-
und Richtigkeit ersucht. gefügte Bemerkungen).
............................................................................ ............................................................................
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
............................................................................ ............................................................................
(Unterschrift) (Unterschrift)
1) Zutreffendes Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen,
dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so
vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zoll-
behörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder
Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter
Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1309
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)
(Ausfüllung freigestellt) EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
.............................................
und
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
(Ausfüllung freigestellt) .............................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1), 9. Rohmasse 10. Rech-
Warenbezeichnung (kg) oder nungen
andere (Ausfüllung
Maße (l, freigestellt)
m3 usw.)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
LEGT folgende Nachweise VOR1):
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung
der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und
der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
..............................................................................................................
(Ort und Datum)
..............................................................................................................
(Unterschrift)
1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unver-
ändertem Zustand wiederausgeführten Waren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1311
Protokoll Nr. 6 – Anhang IV
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist
gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu
werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ...1)) der Waren, auf die sich dieses
Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist,
präferenzbegünstigte Ursprungswaren …2) sind.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización
aduanera n° ...1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos
gozan de un origen preferencial ...2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes
tilladelse nr. ...1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har
præferenceoprindelse i ...2).
Griechische Fassung
O εêαγωγας των πρïϊÞντων πïυ καλàπτïνται απÞ τï παρÞν γγραφï (Àδεια τελωνεÝïυ
υπ^ αριθ. ...1)) δηλñνει Þτι, εκτÞς εÀν δηλñνεται σαφñς Àλλως, τα πρïϊÞντα αυτÀ εÝναι
πρïτιµησιακÜς καταγωγÜς …2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...1))
declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferen-
tial origin 2).
Französische Fassung
L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière
n° ...1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préféren-
tielle ...2).
Italienische Fassung
L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doga-
nale n. ...1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferen-
ziale ...2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning
nr. ...1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze
goederen van preferentiële ... oorsprong zijn 2).
Portugiesische Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (auto-
rização aduaneira nº ...1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes
produtos são de origem preferencial ...2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ...1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet
ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita 2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd
nr. ...1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande
... ursprung2).
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Arabische Fassung
.............................................................................3)
(Ort und Datum)
.............................................................................4)
(Unterschrift des Ausführers und
Name des Unterzeichners in Druckschrift)
1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23
des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser
Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer
ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelas-
sen werden.
2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung
ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 38 des
Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
4) Siehe Artikel 22 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss,
entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1313
Protokoll Nr. 6 – Anhang V
Muster der Lieferantenerklärung
Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung beschriebenen Waren vollständig
gewonnen oder hergestellt worden sind
…………………………………………………………………………………………………………
und (gegebenenfalls):
a) 1) den Vorschriften für „vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse“ entspre-
chen
oder
b) 1) aus folgenden Erzeugnissen hergestellt worden sind:
Beschreibung Ursprungsland 2) Wert 1)
………………………… ………………………… …………………………
………………………… ………………………… …………………………
………………………… ………………………… …………………………
………………………… ………………………… …………………………
und folgenden Be- und Verarbeitungen unterzogen worden sind:
……………………………………………………………… (Be- und Verarbeitungen angeben)
in
……………………………………
……………………………, den …………………… ……………………………………………
(Unterschrift)
1) Gegebenenfalls ausfüllen.
2) Gegebenenfalls ausfüllen. In diesem Fall ist anzugeben:
– wenn es sich um Ursprungswaren eines im Abkommen genannten Landes handelt, dieses Land;
– wenn es sich um Ursprungswaren eines anderen Landes handelt, „Drittland“.
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Protokoll Nr. 6 – Anhang VI
1. Versender1) AUSKUNFTSBLATT
für die Erlangung einer
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
aufgrund der Vorschriften über den Handel zwischen
2. Empfänger1) DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
und
………………………………………
(in Druckbuchstaben)
3. Verarbeiter1) 4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitungen vorgenommen
worden sind
5. Einfuhrzollstelle 2) 6. Für den Dienstgebrauch
7. Einfuhrpapier 2)
Art/Muster …………………………… Nr. ………………
Serie …………………………………………………………
vom
WAREN ZUM ZEITPUNKT DER VERSENDUNG IN DEN BESTIMMUNGSSTAAT
8. Zeichen, Nummern, 9. Nummer des Codes des Harmonisierten Systems 10. Menge 3)
Anzahl und Art zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-
der Packstücke Code)
11. Wert 4)
BEI DER HERSTELLUNG VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN
12. Nummer des Codes des Harmonisierten Systems 13. Ursprungsland 5) 14. Menge 3) 15. Wert 2) 6)
zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-
Code)
16. Art der vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen
17. Bemerkungen
18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 19. ERKLÄRUNG DES VERSENDERS
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Der Unterzeichner erklärt, dass die Angaben auf
Papier diesem Blatt richtig sind.
Art/Muster ……………………… Nr. ……………………
Stempel der Zollstelle …………………………, den
Zollbehörde ………………………
……………………………………………………
vom (Unterschrift)
…………………………………….……
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1315
ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung die- Die Nachprüfung durch den unterzeichnenden Zollbeamten
ses Auskunftsblattes auf ihre Echtheit und Ordnungsmäßig- hat ergeben, dass dieses Auskunftsblatt
keit.
von der auf ihr angegebenen Zollstelle ausgestellt worden ist
und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind*)
………………………………, den ……………………………… nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtig-
keit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beige-
fügte Bemerkungen).*)
Stempel der
Zollstelle ………………………………, den ………………………………
………………………………
(Unterschrift des Beamten) Stempel der
Zollstelle
………………………………
(Unterschrift des Beamten)
*) Unzutreffendes streichen.
Anmerkungen zur Vorderseite
1) Name oder Firma und vollständige Anschrift.
2) Ausfüllung freigestellt.
3) Kilogramm, Hektoliter, Kubikmeter oder andere Maße.
4) Umschließungen werden zusammen mit den in ihnen enthaltenen Waren als Ganzes angesehen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Umschließun-
gen, die nicht von der für das Erzeugnis üblichen Art sind und die einen eigenen dauerhaften Gebrauchswert haben, der von ihrer Funktion als
Umschließung unabhängig ist.
5) Gegebenenfalls ausfüllen. In diesem Fall ist anzugeben:
– wenn es sich um Ursprungswaren eines im Abkommen genannten Landes handelt, dieses Land;
– wenn es sich um Ursprungswaren eines anderen Landes handelt, „Drittland“.
6) Der Wert ist nach Maßgabe der Ursprungsregeln anzugeben.
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Protokoll Nr. 6 – Anhang VII
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im
Fürstentum Andorra werden von Algerien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 6 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vor-
genannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Algerien als
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 6 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der
vorgenannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung zur Ursprungskumulierung
Die Gemeinschaft und Algerien erkennen die wichtige Rolle der Ursprungskumulierung
an und bekräftigen ihr Eintreten für die Einführung der diagonalen Ursprungskumulierung
zwischen den Partnern, die bereit sind, übereinstimmende Ursprungsregeln anzuwenden.
Je nach dem Ergebnis der EURO-MED-Arbeitsgruppe über die Ursprungsregeln wird die
diagonale Kumulierung entweder zwischen allen am Barcelona-Prozess teilnehmenden
Partnern im Mittelmeerraum oder zwischen diesen und den Partnern der Europäischen
Kumulierung eingeführt.
Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Algerien so bald wie möglich Konsulta-
tionen einleiten, um die Modalitäten des Beitritts Algeriens zur diagonalen Kumulierung in
der vereinbarten Form festzulegen. Protokoll Nr. 6 wird sodann entsprechend geändert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1317
Protokoll Nr. 7
über die gegenseitige Amtshilfe
der Verwaltungsbehörden im Zollbereich
Artikel 1 b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten
Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Ver-
Begriffsbestimmungen
tragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs- Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
bestimmungen:
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die
a) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertrags- ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-
parteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der
der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen
Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.
das Zollrecht begehen oder begangen haben;
b) „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt wor-
diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, den sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der
die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt. Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen
c) „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;
diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert
an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass
gerichtet wird. sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet
d) „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine werden sollen;
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder
e) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme
oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
benutzt werden sollen.
Artikel 2
Artikel 4
Geltungsbereich
Amtshilfe ohne Ersuchen
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre
Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für
unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus
sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen
gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie
und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht. über Erkenntnisse verfügen über
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres
betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von
die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Interesse sein könnten;
Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen – neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen
unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung das Zollrecht angewandt werden;
von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen
– Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zu-
werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung
widerhandlungen gegen das Zollrecht sind;
dieser Erkenntnisse zustimmen.
– natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das
Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll. Zollrecht begehen oder begangen haben;
– Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme
Artikel 3
besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
Amtshilfe auf Ersuchen benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte
Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Aus- Artikel 5
künfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwen- Zustellung/Bekanntgabe
dung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften
über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zoll- Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die er-
recht verstoßen bzw. verstoßen könnten. suchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-
und Verwaltungsvorschriften
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte
Behörde der ersuchenden Behörde mit, – die Zustellung aller Schriftstücke,
– die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten
Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertrags- die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Gel-
partei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe tungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit
des für die Waren geltenden Zollverfahrens; Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um (2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt
Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amts- werden.
sprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelas-
(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt,
senen Sprache zu stellen.
wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Original-
unterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen Artikel 9
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung
seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach
mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unver- Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem
züglich schriftlich bestätigt werden müssen. Protokoll
(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende An- a) die Souveränität Algeriens oder eines Mitgliedstaates, der
gaben enthalten: nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträch-
a) ersuchende Behörde, tigt werden könnte oder
b) Maßnahme, um die ersucht wird, b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesent-
liche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbeson-
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens, dere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sons- c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen
tige rechtliche Elemente, würde.
e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natür- (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der
lichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Unter- Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Unter-
suchung richtet, suchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchti-
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch- gen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit
geführten Ermittlungen. der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe
unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Vor-
(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten aussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzu-
legen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 bei- (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle
gefügten Unterlagen. eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-
suchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif- Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden;
in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung
werden. der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe
der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 7
Artikel 10
Erledigung der Amtshilfeersuchen
Informationsaustausch und Datenschutz
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die
(1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den
ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel
Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für
so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen
den Dienstgebrauch, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt wer-
anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu
den. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den
diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu
Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvor-
übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen
schriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der ent-
beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere
sprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechts-
Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen
vorschriften.
befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden,
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-
wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten
gabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten
mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertrags-
Vertragspartei.
partei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien ein-
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- ander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gege-
partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen benenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemein-
bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen schaft geltenden Rechtsvorschriften.
anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete (3) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die er- Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Aus-
suchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt. künfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schrift-
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- liche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser
partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen Behörde festgelegten Beschränkungen.
bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein. (4) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Aus-
künfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einge-
Artikel 8 leiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung
für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können
Form der Auskunftserteilung
daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und ein-
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das gesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in
Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsver-
Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei. fahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zustän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1319
dige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in schen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den
die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den
eine solche Verwendung zu unterrichten. zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens
an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.
Artikel 11 (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzel-
Sachverständige und Zeugen heiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungs-
vorschriften und halten einander auf dem Laufenden.
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im
Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal-
Artikel 14
tungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegen-
heiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten Andere Übereinkünfte
und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäi-
Kopien davon oder andere Unterlagen vorzulegen, sofern dies für schen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzuge-
ben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte – lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien
aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;
Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt – gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über
werden soll. gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaa-
ten und Algerien geschlossen worden sind oder geschlossen
Artikel 12 werden;
Kosten der Amtshilfe – lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den
Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften,
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen
auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallen- den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäi-
den Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Auf- schen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitglied-
wendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmet- staaten unberührt.
scher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst
angehören. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen
dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen
über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitglied-
Artikel 13
staaten und Algerien geschlossen worden sind oder geschlossen
Durchführung werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Pro-
tokolls unvereinbar sind.
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden
Algeriens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kom- (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die
mission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen
den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. des mit Artikel 41 des Protokolls Nr. 6 zum Assoziationsabkom-
Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen prakti- men eingesetzten Kooperationsausschusses zu klären.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Schlussakte
Die Bevollmächtigten und seine Protokolle 1 bis 7, nämlich:
des Königreichs Belgien, Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaft-
des Königreichs Dänemark, licher Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien in die
Gemeinschaft
der Bundesrepublik Deutschland,
Protokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaft-
der Hellenischen Republik, licher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-
des Königreichs Spanien, schaft nach Algerien
der Französischen Republik, Protokoll Nr. 3 über die Regelung für die Einfuhr von Fischerei-
erzeugnissen mit Ursprung in Algerien in die
Irlands, Gemeinschaft
der Italienischen Republik, Protokoll Nr. 4 über die Regelung für die Einfuhr von Fischerei-
des Großherzogtums Luxemburg, erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft
nach Algerien
des Königreichs der Niederlande,
Protokoll Nr. 5 über den Handel zwischen Algerien und der
der Republik Österreich,
Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbei-
der Portugiesischen Republik, tungserzeugnissen
der Republik Finnland, Protokoll Nr. 6 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
des Königreichs Schweden, mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
und über die Methoden der Zusammenarbeit der
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Verwaltungen
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi- Protokoll Nr. 7 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwal-
schen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische tungsbehörden im Zollbereich
Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
der Euroäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“ und die Bevollmächtigten Algeriens haben ferner die folgenden,
genannt, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:
einerseits und Gemeinsame Erklärungen
die Bevollmächtigten der Demokratischen Volksrepublik Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens
Algerien, im Folgenden „Algerien“ genannt, Gemeinsame Erklärung zum Austausch von Menschen
andererseits, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 84 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 104 des Abkommens
die am 22. April 2002 in Valencia zur Unterzeichnung des
Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation Gemeinsame Erklärung zu Artikel 110 des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Alge- Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft
rien andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusam-
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei
mengetreten sind,
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Beitritt Algeriens
haben bei der Unterzeichnung die folgenden Texte angenom- zur WTO
men: Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 41 des
Abkommens
das Abkommen,
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 84 Absatz 1
seine Anhänge 1 bis 6, nämlich: erster Gedankenstrich des Abkommens
Anhang 1 Liste der in den Artikeln 7 und 14 genannten landwirt- Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 88 des
schaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Abkommens (Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)
Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25
bis 97 fallen Erklärungen Algeriens
Anhang 2 Liste der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Waren Erklärung Algeriens zu Artikel 9 des Abkommens
Anhang 3 Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren Erklärung Algeriens zur Zollunion zwischen der Europäischen
Anhang 4 Liste der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Waren Gemeinschaft und der Türkei
Anhang 5 Durchführungsvorschriften zu Artikel 41 Erklärung Algeriens zu Artikel 41 des Abkommens
Anhang 6 Geistiges und gewerbliches Eigentum Erklärung Algeriens zu Artikel 91 des Abkommens
Geschehen zu Valencia am zweiundzwanzigsten April zweitausendundzwei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1321
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigen-
tum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheber-
recht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten
Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Marken für Waren und Dienstleistungen,
die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die gewerb-
lichen Muster und Modelle, die Patente, die Topografien integrierter Schaltkreise, den
Schutz nicht offenbarter Informationen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb
im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den Schutz vertraulicher Informa-
tionen über Know-how.
Gemeinsame Erklärung zum Austausch von Menschen
Die Vertragsparteien prüfen, ob es zweckmäßig ist, Abkommen über die Entsendung
algerischer Arbeitnehmer für eine Beschäftigung auf Zeit auszuhandeln.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 84 des Abkommens
Die Vertragsparteien erklären, dass der Begriff „Angehörige von Drittstaaten, die auf
direktem Wege aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingereist sind,“ in den in Artikel 84
Absatz 2 des Abkommens genannten Abkommen genauer bestimmt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 104 des Abkommens
1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und
der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 104 des Abkommens
genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkom-
mens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkom-
mens liegt
– in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung
der Erfüllung des Abkommens,
– im Verstoß gegen den in Artikel 2 des Abkommens niedergelegten wesentlichen
Bestandteil des Abkommens.
2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne
des Artikels 104 des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völker-
recht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 104 des Abkommens eine
Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das
Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 110 des Abkommens
Den Vorteilen, die sich für Algerien aus der Regelung ergeben, die Frankreich nach dem
Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der
Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, im Anhang des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt, ist in diesem Abkommen Rechnung
getragen worden. Diese Sonderregelung ist daher ab Inkrafttreten dieses Abkommens als
aufgehoben anzusehen.
Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei
Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemein-
schaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten
an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der
Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen
und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften
Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Algerien daher auf, so bald wie mög-
lich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
zum Beitritt Algeriens zur WTO
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten unterstützen den baldigen Beitritt Algeriens zur
WTO und kommen überein, jede für diesen Zweck erforderliche Hilfe zu leisten.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
zu Artikel 41 des Abkommens
Die Gemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des
Abkommens Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu jenem Artikel stehen, nach den
Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
zu Artikel 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Verpflichtung des Artikels 84
Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens nur in Bezug auf Personen, die für die
Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
zu Artikel 88 des Abkommens
(Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)
Artikel 88 des Abkommens lässt die Bestimmungen und Voraussetzungen für die Einreise
von Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten der Europäischen Union und den Aufenthalt in diesem Gebiet sowie die mit dem
rechtlichen Status der betreffenden Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen
zusammenhängenden Regelungen unberührt.
Erklärungen Algeriens
Erklärung Algeriens zu Artikel 9 des Abkommens
Nach Auffassung Algeriens ist die Steigerung des Flusses europäischer Direktinvestitionen
nach Algerien eines der wesentlichen Ziele des Assoziationsabkommens. Algerien fordert
die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf, die Verwirklichung dieses Ziels zu unter-
stützen, insbesondere im Rahmen der Liberalisierung des Handels und des Zollabbaus.
Erforderlichenfalls prüft der Assoziationsrat diese Frage.
Erklärung Algeriens zur Zollunion
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei
Algerien nimmt die „Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei“ zur Kenntnis. In
dem Bewusstsein, dass sich diese Erklärung aus dem Bestehen einer Zollunion zwischen
diesen beiden Vertragsparteien ergibt, wird Algerien diese Frage zu gegebener Zeit prüfen.
Erklärung Algeriens zu Artikel 41 des Abkommens
Bei der Anwendung seines Wettbewerbsgesetzes wird sich Algerien an den in der Euro-
päischen Union entwickelten wettbewerbspolitischen Leitlinien orientieren.
Erklärung Algeriens zu Artikel 91 des Abkommens
Nach Auffassung Algeriens ist die Aufhebung des Bankgeheimnisses ein wesentlicher
Bestandteil der Bekämpfung der Korruption.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1323
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
sowie des Protokolls hierzu
Vom 23. Juli 2003
I.
Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – BGBl. 1961 II S. 1119 – wird nach
seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Zypern am 30. September 2003
in Kraft treten.
II.
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – BGBl. 1980 II S. 721,
733 – wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Zypern am 30. September 2003
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
25. August 1999 (BGBl. II S. 822) und 15. August 2001 (BGBl. II S. 932).
Berlin, den 23. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
und des Übereinkommens zur Durchführung des Teils XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 28. Juli 2003
I.
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1997 II S. 1402) ist nach seinem Artikel 308 Abs. 2
für
Albanien am 23. Juli 2003
in Kraft getreten.
II.
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 2565; 1997 II S. 1327) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 1 und sei-
nem Artikel 6 Abs. 2 für
Albanien am 23. Juli 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
21. Mai 2003 (BGBl. II S. 561) und 13. Juni 2003 (BGBl. II S. 663).
Berlin, den 28. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1325
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 28. Juli 2003
I.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Per-
sonen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II
S. 1745 – ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Äthiopien am 16. Mai 2003
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Swasiland am 4. Mai 2003
in Kraft getreten.
II.
Ä t h i o p i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde am 16. April 2003 den nachfolgend abgedruck-
ten V o r b e h a l t nach Artikel 13 Abs. 2 des Übereinkommens notifiziert:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: Amharic) (Original: Amharisch)
“The Government of the Federal „Die Regierung der Demokratischen Bun-
Democratic Republic of Ethiopie does not desrepublik Äthiopien betrachtet sich
consider itself bound by the aforemen- durch die oben genannte Bestimmung des
tioned provision of the Convention, under Übereinkommens nicht als gebunden,
which any dispute between two or more nach der jede Streitigkeit zwischen zwei
States Parties concerning the interpreta- oder mehr Vertragsstaaten über die Ausle-
tion or application of the Convention shall, gung oder Anwendung des Übereinkom-
at the request of one of them, be submitted mens auf Verlangen eines dieser Staaten
to arbitration or to the International Court of einem Schiedsverfahren zu unterwerfen
Justice, and states that disputes concern- oder dem Internationalen Gerichtshof zu
ing the interpretation or application of the unterbreiten ist, und stellt fest, dass Strei-
Convention would be submitted to arbitra- tigkeiten über die Auslegung oder Anwen-
tion or to the Court only with the prior con- dung des Übereinkommens nur mit vor-
sent of all the parties concerned.” heriger Zustimmung aller betroffenen Par-
teien einem Schiedsverfahren unterworfen
oder dem Gerichtshof unterbreitet werden
können.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. März 2003 (BGBl. II S. 419).
Berlin, den 28. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Bekanntmachung
des deutsch-tansanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juli 2003
Das in Daressalam am 21. Januar 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik
Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe
für die Tanzania Railways Corporation) ist nach seinem
Artikel 5
am 21. Januar 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juli 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003 1327
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe für die Tanzania Railways Corporation)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
und
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania – Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Republik Tansania, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
vertiefen, Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit
nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2010.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (2) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, soweit
der Vereinigten Republik Tansania beizutragen, sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird
etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Ab-
unter Bezugnahme auf die Niederschrift der Regierungskon- satz 1 zu schließenden Finanzierungsvertrags entstehen können,
sultationen vom 10. September 2002 – gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die
Artikel 1 Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sons-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania und bezie- Abschluss und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
hungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam trags in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.
auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe Artikel 4
von insgesamt 675 000,– EUR (in Worten: sechshundertfünf-
undsiebzigtausend Euro) für eine Warenhilfe zur Finanzierung Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überlässt bei
der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-
zur Reparatur und sicherheitstechnischen Verbesserung von benden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
Waggons, Lokomotiven und Eisenbahnanlagen und der im und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Montage zu erhalten. in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
Artikel 5
reitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Daressalam am 21. Januar 2003 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Barker
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Peniel Lyimo
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 18,85 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 5. August 2003
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 30. Juli 2003 nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. Juni
1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl.
1959 II S. 149) notifiziert, dass es die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf
die Vogtei J e r s e y erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
18. Juni 1975 (BGBl. II S. 927) und 24. April 1997 (BGBl. II S. 1098).
Berlin, den 5. August 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r