970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Gesetz
zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 17. Juni 2002
zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Libanesischen Republik andererseits
Vom 12. September 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 17. Juni 2002 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Libanesischen Republik andererseits und den in der Schlussakte ent-
haltenen Gemeinsamen Erklärungen zu den Artikeln 35, 38, 60, 65 und 86 wird
zugestimmt. Das Abkommen sowie die Schlussakte werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem Arti-
kel 92 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 12. September 2003
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Wowereit
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
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Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Libanesischen Republik andererseits
Das Königreich Belgien, in Anbetracht der Nähe und der gegenseitigen Abhängigkeit
zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Libanon,
das Königreich Dänemark, die auf historischen Bindungen und gemeinsamen Wertvorstel-
lungen beruhen,
die Bundesrepublik Deutschland,
in Anbetracht des Wunsches der Gemeinschaft, ihrer Mit-
die Hellenische Republik, gliedstaaten und Libanons, diese Bindungen zu stärken und
dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit,
das Königreich Spanien, Solidarität, Partnerschaft und Entwicklungszusammenarbeit auf-
zunehmen,
die Französische Republik,
in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den
Irland, Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbeson-
dere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der
die Italienische Republik, Grundsätze der Demokratie und der wirtschaftlichen Freiheit
beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,
das Großherzogtum Luxemburg,
in Anbetracht der jüngsten politischen und wirtschaftlichen
das Königreich der Niederlande,
Entwicklungen in Europa und im Nahen Osten und der sich dar-
aus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für Stabilität,
die Republik Österreich,
Sicherheit und Wohlstand in der Region Europa-Mittelmeer,
die Portugiesische Republik,
in Anbetracht der Bedeutung des Freihandels für die Gemein-
die Republik Finnland, schaft und Libanon, wie er durch das Allgemeine Zoll- und
Handelsabkommen 1994 (GATT) und die anderen multilateralen
das Königreich Schweden, Übereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung
der Welthandelsorganisation garantiert wird,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
in Anbetracht des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwi-
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi- schen Libanon und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit,
schen Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in
und Libanon zu stärken,
die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“ in Bestätigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses
genannt, Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten
Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
einerseits und schaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Ver-
tragsparteien und nicht als Teil der Gemeinschaft binden, bis das
die Libanesische Republik, im Folgenden „Libanon“ genannt, Vereinigte Königreich bzw. Irland Libanon notifiziert, dass es im
Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten
andererseits, Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die
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Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Titel I
Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft
gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen bei- Politischer Dialog
gefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Däne-
mark, Artikel 3
in dem Wunsch, die Ziele ihrer Assoziation in vollem Umfang (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger poli-
zu verwirklichen und zu diesem Zweck die einschlägigen Bestim- tischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Schaffung dauer-
mungen dieses Abkommens durchzuführen, um zu einer An- hafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die einen
näherung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands Beitrag zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit im Mittelmeer-
der Gemeinschaft und Libanons zu gelangen, raum leisten und ein Klima der Verständigung und der Toleranz
zwischen den Kulturen schaffen.
eingedenk der Bedeutung dieses Abkommens, das auf der (2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammen-
Gemeinsamkeit der Interessen, gegenseitigen Zugeständnissen, arbeit wird insbesondere angestrebt,
Zusammenarbeit und Dialog beruht,
a) die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Ver-
in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über besserung der gegenseitigen Verständigung und eine regel-
bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse mäßige Koordinierung in internationalen Fragen von beider-
aufzunehmen, seitigem Interesse zu erleichtern;
b) den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Stand-
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,
punkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu
Libanon in seinen Anstrengungen bei dem Wiederaufbau, der
berücksichtigen;
Reform und der Anpassung der Wirtschaft sowie bei der sozialen
Entwicklung zu unterstützen, c) einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität
im Mittelmeerraum und insbesondere im Nahen Osten zu
in dem Wunsch, zur Verbesserung der gegenseitigen Verstän- leisten;
digung eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte d) gemeinsame Initiativen zu fördern.
Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, techno-
logischen, sozialen, kulturellen und audiovisuellen Fragen aufzu-
nehmen, aufrechtzuerhalten und zu intensivieren, Artikel 4
Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die für
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein Klima schafft, die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, ins-
das für die Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen förderlich besondere die Voraussetzungen für die Gewährleistung von
ist, insbesondere in den Bereichen Handel und Investitionen, die Frieden und Sicherheit durch Unterstützung der Zusammen-
für den Erfolg des Programms für den Wiederaufbau und die arbeit. Mit dem Dialog wird auch angestrebt, auf gemeinsame
Umstrukturierung der Wirtschaft sowie für die technologische Ziele ausgerichtete neue Formen der Zusammenarbeit zu schaf-
Modernisierung von wesentlicher Bedeutung sind, fen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
(1) Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig
Artikel 1 statt, und zwar
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;
einerseits und Libanon andererseits wird eine Assoziation ge-
gründet. b) auf der Ebene hoher Beamter, die Libanon einerseits und die
Präsidentschaft des Rates sowie die Kommission anderer-
(2) Ziel dieses Abkommens ist es, seits vertreten;
a) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwi- c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließ-
schen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung lich regelmäßiger Informationsgespräche zwischen Beamten,
enger Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie für Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten
einen solchen Dialog für sachdienlich erachten; zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten;
b) die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des d) gegebenenfalls in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher
Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen; Beitrag zur Intensivierung des politischen Dialogs und zur
c) insbesondere durch Dialog und Zusammenarbeit den Handel Steigerung seiner Effizienz geleistet werden kann.
und die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und (2) Zwischen dem Europäischen Parlament und dem libane-
sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und sischen Parlament wird ein politischer Dialog eingerichtet.
damit die Entwicklung und den Wohlstand Libanons und sei-
ner Bevölkerung zu fördern;
d) die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, finanzielle und wäh-
rungspolitische Zusammenarbeit zu fördern; Titel II
e) die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die
von beiderseitigem Interesse sind. Freier Warenverkehr
Grundsätze
Artikel 2
Artikel 6
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle
Bestimmungen dieses Abkommens beruhen auf der Wahrung Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab
der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschen- Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und
rechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Libanon nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den
niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilate-
Bestandteil dieses Abkommens sind. ralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens
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zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden (2) Diese Regelungen dürfen nur neue und junge Industrien
„WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone. oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die eine Umstruk-
turierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberste-
hen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale
Kapitel 1 Probleme hervorrufen.
Gewerbliche Waren (3) Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhr-
zollsätze Libanons für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den
Artikel 7
Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präfe-
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs- renz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die
erzeugnisse der Gemeinschaft und Libanons, die unter die Kapi- diese Regelungen gelten, darf 20 v. H. des jährlichen Durch-
tel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des libane- schnitts der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der
sischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufge- Gemeinschaft während der letzten drei Jahre, für die Statistiken
führten Waren. vorliegen, nicht übersteigen.
(4) Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht
Artikel 8 der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie
Ursprungserzeugnisse Libanons sind frei von Zöllen und treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Über-
Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zuge- gangszeit außer Kraft.
lassen. (5) Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen
werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-
Artikel 9 mäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen glei-
cher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.
(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Libanons
auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden schritt- (6) Libanon unterrichtet den Assoziationsausschuss über die
weise nach folgendem Zeitplan abgebaut: Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Er-
suchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsulta-
– Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
tionen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige
Zoll- oder Abgabensatz auf 88 v. H. des Ausgangssatzes
statt. Bei Einführung der Regelungen legt Libanon dem Asso-
gesenkt;
ziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach
– sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan
Zoll- oder Abgabensatz auf 76 v. H. des Ausgangssatzes muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen
gesenkt; Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Ein-
– sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder führung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen ande-
Zoll- oder Abgabensatz auf 64 v. H. des Ausgangssatzes ren Zeitplan beschließen.
gesenkt; (7) Abweichend von Absatz 4 kann der Assoziationsausschuss
– acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Libanon ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getrof-
Zoll- oder Abgabensatz auf 52 v. H. des Ausgangssatzes fene Regelungen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit
gesenkt; hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit
dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten
– neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Rechnung zu tragen.
Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes
gesenkt;
– zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Kapitel 2
Zoll- oder Abgabensatz auf 28 v. H. des Ausgangssatzes Landwirtschaftliche Erzeugnisse,
gesenkt;
Fischereierzeugnisse und land-
– elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- wirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
oder Abgabensatz auf 16 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
– zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Artikel 12
verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs-
(2) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann erzeugnisse der Gemeinschaft und Libanons, die unter die Kapi-
der Zeitplan in Absatz 1 vom Assoziationsausschuss einver- tel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des libanesischen
nehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeit- Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.
plan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware
nicht über die maximale Übergangszeit von 12 Jahren hinaus Artikel 13
verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von
30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Libanons um Änderung Die Gemeinschaft und Libanon liberalisieren schrittweise ihren
des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Libanon den Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischerei-
Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen. erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeug-
nissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in
Absatz 1 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen
Artikel 14
werden, der in Artikel 19 genannte Satz.
(1) Für die in Protokoll 1 aufgeführten landwirtschaftlichen
Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon gelten bei der Einfuhr in die
Artikel 10 Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel- (2) Für die in Protokoll 2 aufgeführten landwirtschaftlichen
ten auch für Finanzzölle. Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der
Einfuhr nach Libanon die Regelungen dieses Protokolls.
Artikel 11
(3) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden land-
(1) Libanon kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 wirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelun-
in Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze treffen. gen des Protokolls 3.
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Artikel 15 (3) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen
(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen Liba-
die Gemeinschaft und Libanon die Lage und legen die Maßnah- non und der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses
men fest, die von der Gemeinschaft und Libanon ein Jahr nach Abkommens beseitigt.
Überprüfung dieses Abkommens anzuwenden sind, um das in (4) Die Gemeinschaft und Libanon wenden bei der Ausfuhr in
Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen. die andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnah-
des Volumens des Handels zwischen den beiden Vertragspar- men gleicher Wirkung an.
teien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnis-
sen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie Artikel 19
deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und
Libanon im Assoziationsrat regelmäßig für alle Erzeugnisse, wel- (1) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in
che weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungs- Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Senkungen vorgenommen wer-
mäßigkeit und Gegenseitigkeit eingeräumt werden können. den, der Satz, der am Tag des Abschlusses der Verhandlungen
tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde.
Artikel 16 (2) Für den Fall, dass Libanon der WTO beitritt, ist der zwi-
schen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in
(1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer
der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts
Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine gelten-
tatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird
de Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die
nach dem Beitritt Libanons zur WTO eine Zollsenkung erga
Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann
omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwen-
die Vertragspartei die Regelung dieses Abkommens für die
dung.
betreffenden Erzeugnisse ändern.
(2) Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, unterrichtet (3) Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der
den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertrags- Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes.
partei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Inter- (4) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am Tag des
essen der anderen Vertragspartei in geeigneter Weise Rechnung Abschlusses der Verhandlungen angewandten Zollsätze mit.
zu tragen.
(3) Ändert die Gemeinschaft oder Libanon nach Absatz 1 die
Artikel 20
Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeug-
nisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnis- Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Libanons bei
sen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als
diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.
ist.
(4) Jede Änderung einer Regelung dieses Abkommens ist auf
Artikel 21
Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsulta-
tionen im Assoziationsrat. (1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maß-
nahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertrags-
Artikel 17 partei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen
(1) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, zur Verringe- Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei
rung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der Handels- benachteiligen.
bestimmungen dieses Abkommens zusammenzuarbeiten. (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei
(2) Liegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter
Beweise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren
der Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.
andere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirt-
schaftlichen Bedingungen, z. B. den normalen Produktions- und
Artikel 22
Exportkapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die
Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Ver- (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-
tragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Ver- tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-
tragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses regelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in
Abkommens unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffe-
(2) Im Assoziationsausschuss finden Konsultationen zwischen
ne Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig
den Vertragsparteien zu Übereinkünften zur Errichtung von Zoll-
erachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist denjenigen der Vor-
unionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle son-
rang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses
stigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen
Abkommens am wenigsten behindern.
Handelspolitik gegenüber Drittstaaten statt. Konsultationen fin-
den insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur
Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den bei-
Kapitel 3
derseitigen Interessen der Gemeinschaft und Libanons Rech-
Gemeinsame Bestimmungen nung getragen werden kann.
Artikel 18 Artikel 23
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-
werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon
partei Dumping im Sinne der geltenden internationalen Regeln
weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher
des Artikels VI des GATT und ihrer einschlägigen internen
Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.
Rechtsvorschriften fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-
(2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon werden Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT und
keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maß- ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maß-
nahmen gleicher Wirkung eingeführt. nahmen gegen diese Praktiken treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 975
Artikel 24 Artikel 27
(1) Unbeschadet des Artikels 35 findet das WTO-Übereinkom- Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
men über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zwischen boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
den Vertragsparteien Anwendung. der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver-
oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
tragspartei Subventionen im Sinne der geltenden internationalen
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen
Regeln der Artikel VI und XVI des GATT und ihrer einschlägigen
oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig
internen Rechtsvorschriften fest, so kann sie bis zum Erlass der
steht es Regelungen für Gold und Silber oder zur Erhaltung der
in Artikel 35 Absatz 2 genannten erforderlichen Vorschriften im
nicht regenerativen natürlichen Ressourcen entgegen. Diese Ver-
Einklang mit den Regeln des WTO-Übereinkommens über Sub-
bote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der
ventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen
willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschrän-
internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese
kung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Praktiken treffen.
Artikel 28
Artikel 25 Der Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungs-
erzeugnisse“ wird für die Anwendung der Bestimmungen dieses
(1) Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Schutzmaßnahmen sowie die einschlägigen internen Rechtsvor- in diesem Bereich in Protokoll 4 bestimmt.
schriften finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(2) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen Artikel 29
nach den internationalen Regeln anzuwenden, unterbreitet dem
Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren
Assoziationsausschuss vor Anwendung dieser Maßnahmen alle
gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach
für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informatio-
Libanon eingeführten Waren gilt der libanesische Zolltarif.
nen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu
ermöglichen.
Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien
unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Titel III
Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb Niederlassungsrecht und
von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung
Erbringung von Dienstleistungen
über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutz-
maßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt,
Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT und das Artikel 30
WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden. (1) Die Behandlung, die die eine Vertragspartei der anderen
(3) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel hinsichtlich des Niederlassungsrechts und der Erbringung von
geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die Dienstleistungen gewährt, beruht auf ihren Verpflichtungen aus
die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienst-
behindern. leistungen (im Folgenden „GATS“ genannt). Diese Bestimmung
gilt ab dem Tag des endgültigen Beitritts Libanons zur WTO.
(4) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assozia-
tionsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick (2) Libanon verpflichtet sich, der Europäischen Gemeinschaft
auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger und ihren Mitgliedstaaten eine nach Artikel XX des GATS erstell-
Konsultationen. te Liste spezifischer Verpflichtungen im Bereich der Dienst-
leistungen vorzulegen, sobald sie fertig gestellt ist.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwick-
lung dieser Bestimmungen im Hinblick auf den Abschluss eines
Artikel 26
„Abkommens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Arti-
(1) Führt die Befolgung des Artikels 18 Absatz 4 kels V des GATS zu prüfen.
a) zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber (4) Das Ziel des Absatzes 3 wird ein Jahr nach Inkrafttreten
die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware men- dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Asso-
genmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maß- ziationsrat unterzogen.
nahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder (5) Die Vertragsparteien treffen zwischen dem Tag des Inkraft-
b) zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten tretens dieses Abkommens und dem Beitritt Libanons zur WTO
Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von
wesentlichen Ware Dienstleistungen durch Dienstleistungserbringer der Gemein-
schaft bzw. Libanons gegenüber dem Tag des Inkrafttretens
und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche dieses Abkommens diskriminierender gestalten.
Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei
erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Ver- (6) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffs-
tragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren bestimmungen:
des Absatzes 2 geeignete Maßnahmen treffen. a) „Dienstleistungserbringer“ einer Vertragspartei ist eine juristi-
(2) Der Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der sche oder natürliche Person, die eine Dienstleistung erbrin-
Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in Absatz 1 beschriebe- gen will oder erbringt.
nen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die b) „juristische Person“ ist eine Gesellschaft oder eine Tochter-
Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fas- gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
sen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit staates der Gemeinschaft bzw. Libanons gegründet worden
der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die aus- ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs-
führende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.
der betreffenden Ware anwenden. Die Maßnahmen dürfen nicht Libanons hat. Hat die juristische Person nur ihren satzungs-
diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände mäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der
ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. Gemeinschaft bzw. Libanons, so gilt sie nicht als juristische
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Person der Gemeinschaft bzw. Libanons, es sei denn, ihre a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Geschäftstätigkeit weist eine echte und kontinuierliche Ver- Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
bindung mit der Wirtschaft der Gemeinschaft bzw. Libanons Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung
auf. oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-
c) „Tochtergesellschaft“ ist eine juristische Person, die von ken, wie in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien fest-
einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird. gelegt;
d) „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betref- b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
fenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Libanons oder auf
eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Libanons be- einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
sitzt. Unternehmen, wie in den Rechtsvorschriften der Vertrags-
parteien festgelegt;
(2) Die Vertragsparteien sorgen für den Vollzug ihres Wett-
Titel IV
bewerbsrechts und führen unter Berücksichtigung der Beschrän-
Zahlungen, Kapital, Wettbewerb kungen zur Wahrung der Vertraulichkeit einen Informationsaus-
und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen tausch durch. Die für die Zusammenarbeit bei der Durchführung
des Absatzes 1 erforderlichen Vorschriften werden innerhalb von
fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens vom Assozia-
Kapitel 1 tionsausschuss erlassen.
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr (3) Wenn die Gemeinschaft oder Libanon zu der Auffassung
gelangt, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1
Artikel 31 unvereinbar ist, und wenn den Interessen der anderen Vertrags-
Im Rahmen dieses Abkommens ist vorbehaltlich der Artikel 33 partei durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden ver-
und 34 eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen der ursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach
Gemeinschaft einerseits und Libanon andererseits oder eine Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete
Wohnsitzes ihrer Staatsangehörigen oder des Ortes, an dem das Maßnahmen treffen.
Kapital investiert ist, nicht zulässig.
Artikel 36
Artikel 32
Unbeschadet ihrer im Rahmen des GATT eingegangenen bzw.
Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, noch einzugehenden Verpflichtungen formen die Mitgliedstaaten
Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr im Rahmen und Libanon alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so
dieses Abkommens sind frei von allen Beschränkungen. um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses
Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und
Artikel 33 Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mit-
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom- gliedstaaten und Libanons ausgeschlossen ist. Der Assoziations-
mens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der ausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffe-
Gemeinschaft und Libanons berühren die Artikel 31 und 32 nicht nen Maßnahmen unterrichtet.
die Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen am
Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens hinsichtlich ihres
Kapitalverkehrs bestehen und die Direktinvestitionen, unter Artikel 37
anderem in Immobilien, die Niederlassung, die Erbringung von
Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen,
Finanzdienstleistungen oder die Zulassung von Wertpapieren zu
denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden
den Kapitalmärkten betreffen.
sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr
(2) Der Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlas-
der Gemeinschaft in Libanon oder von Gebietsansässigen Liba- sen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der
nons in der Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resul- Gemeinschaft und Libanon in einem Maße verzerren, das den
tierenden Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt. Interessen der Vertragsparteien zuwiderläuft. Diese Bestimmung
sollte die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen
Artikel 34 besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behin-
Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zah- dern.
lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft oder Libanons kann die Gemeinschaft bzw. Artikel 38
Libanon unter den Voraussetzungen des GATT und der Arti-
kel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen (1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs 2 gewähr-
Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen ein- leisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen
führen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind. Die Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum
Gemeinschaft bzw. Libanon unterrichtet unverzüglich die andere gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören
Vertragspartei und legt so bald wie möglich einen Zeitplan für die auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
Aufhebung dieser Maßnahmen vor. (2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 2 wird von
den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich
des Schutzes des geistigen Eigentums Probleme auf, die den
Kapitel 2 Handel beeinträchtigen, so finden auf Ersuchen einer Vertrags-
Wettbewerb und partei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrie-
sonstige wirtschaftliche Fragen den stellende Lösungen zu finden.
Artikel 35
Artikel 39
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der
Gemeinschaft und Libanon zu beeinträchtigen, sind mit dem ord- (1) Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise
nungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 977
(2) Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des a) die Mittel festzulegen, mit denen die Lage im Bereich Bildung
Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. und Ausbildung, insbesondere bei der Berufsausbildung,
spürbar verbessert werden kann;
b) zur Annäherung der Kulturen den Aufbau enger Verbindun-
gen zwischen auf gemeinsame Maßnahmen spezialisierten
Titel V Stellen und den Austausch von Erfahrungen und Know-how
zu fördern, vor allem den Jugendaustausch und den Aus-
Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit tausch zwischen Universitäten und sonstigen Bildungsein-
richtungen;
Artikel 40 c) den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu
Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung und
Ziele Hochschulbildung, und zur Berufsausbildung zu erleichtern.
(1) Die beiden Vertragsparteien legen gemeinsam die für die
Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen
Artikel 44
erforderlichen Strategien und Verfahren fest.
Zusammenarbeit in
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche
Wissenschaft, Technik und Technologie
Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und im Geiste der
Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu intensi- Ziel der Zusammenarbeit ist es,
vieren. a) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissen-
(3) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die schaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere
Anstrengungen Libanons mit dem Ziel einer nachhaltigen wirt- durch
schaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. – Zugang Libanons zu den Gemeinschaftsprogrammen für
Forschung und technologische Entwicklung nach Maß-
Artikel 41 gabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Betei-
ligung von Drittstaaten an diesen Programmen,
Geltungsbereich
– Beteiligung Libanons an Netzen für dezentrale Zusammen-
(1) Die Zusammenarbeit wird zunächst und hauptsächlich auf arbeit,
die Bereiche ausgerichtet, die unter internen Sachzwängen und
– Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und
Schwierigkeiten leiden oder die durch die Liberalisierung der
Forschung;
libanesischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die
Liberalisierung des Handels zwischen Libanon und der Gemein- b) die Forschungskapazitäten Libanons auszubauen und seine
schaft betroffen sind. technologische Entwicklung zu fördern;
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Berei- c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technolo-
che, die die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und gie und die Verbreitung von Know-how zu fördern;
der libanesischen Wirtschaft voraussichtlich erleichtern, insbe- d) Möglichkeiten für eine Beteiligung Libanons an den europäi-
sondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung schen Forschungsrahmenprogrammen zu prüfen.
von Arbeitsplätzen beitragen.
(3) Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen
Artikel 45
Gleichgewichts sind wesentlicher Bestandteil der einzelnen
Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Umwelt
(4) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Berei- (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der
che, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Über-
wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen. wachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der
natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu
gewährleisten.
Artikel 42
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:
Methoden und Modalitäten
a) Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Ver-
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit hinderung der Meeresverschmutzung;
folgenden Mitteln durchgeführt:
b) Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Ab-
a) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertrags- fälle;
parteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik um-
c) Versalzung;
fasst;
d) Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten;
b) regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen
Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von e) Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen;
Beamten und Fachleuten; f) Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und
c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung; -überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinforma-
tionssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung;
d) Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, z. B. Seminare und
Workshops; g) Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt
im Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen
e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Aus- im Besonderen;
arbeitung von Rechtsvorschriften;
h) Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden
f) Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit. und Wasser;
i) Schutz und Erhaltung des Bodens;
Artikel 43
j) rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen;
Bildung und Ausbildung
k) gemeinsame Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen
Mit der Zusammenarbeit wird angestrebt, sowie Programme und Projekte.
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Artikel 46 a) Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung,
Messwesen, Qualitätssicherung und Konformitätsbewertung;
Industrielle Zusammenarbeit
Ziel der Zusammenarbeit ist es, b) Modernisierung der libanesischen Laboratorien;
a) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der c) Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerken-
Gemeinschaft und Libanons zu fördern, einschließlich der nung, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Zugang Liba- d) Ausbau der libanesischen Einrichtungen, die für Normung,
nons zu den Unternehmensnetzen der Gemeinschaft; Qualität sowie das geistige und gewerbliche Eigentum zu-
b) die Anstrengungen zur Modernisierung und Umstrukturierung ständig sind.
der libanesischen Wirtschaft des öffentlichen und des priva-
ten Sektors (einschließlich der Agrar- und Ernährungswirt- Artikel 49
schaft) zu unterstützen;
Angleichung der Rechtsvorschriften
c) günstige Rahmenbedingungen für Privatinitiative zu fördern,
um die Produktion für den Binnen- und den Exportmarkt Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre
anzukurbeln und zu diversifizieren; Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung
dieses Abkommens zu erleichtern.
d) das Humankapital und das Industriepotenzial Libanons durch
eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation und For-
schung und technologische Entwicklung besser zu nutzen; Artikel 50
e) zur Finanzierung ertragbringender Investitionen den Zugang Finanzdienstleistungen
zum Kapitalmarkt zu erleichtern;
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre
f) die Entwicklung der KMU zu fördern, insbesondere durch Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere
– Förderung von Kontakten zwischen Unternehmen, zum a) um die Finanzmärkte in Libanon zu entwickeln;
Teil durch Nutzung der Gemeinschaftsnetze und -instru-
mente für die Förderung der industriellen Zusammenarbeit b) um die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungs-
und Partnerschaft, prüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanz-
dienstleistungen sowie die Finanzkontrolle in Libanon zu ver-
– Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Finanzierung bessern.
von Investitionen,
– Bereitstellung von Informationen und unterstützenden Artikel 51
Dienstleistungen,
Landwirtschaft und Fischerei
– Entwicklung des Humankapitals, um die Innovation, die
Einrichtung von Projekten und die Aufnahme von Erwerbs- Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:
tätigkeiten zu fördern. a) Unterstützung der Politik zur Diversifizierung der Produktion;
Artikel 47 b) Verringerung der Abhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren;
Investitionsförderung und Investitionsschutz c) Förderung einer Form der Landwirtschaft, die der Umwelt
gebührend Rechnung trägt;
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, den Kapital-, Fachwissen-
und Technologietransfer nach Libanon zu verstärken, u. a. durch d) Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen
sowie den Berufs- und Fachorganisationen der beiden Ver-
a) geeignete Mittel zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten tragsparteien;
und Informationskanälen für Investitionsregelungen;
e) Bereitstellung von Hilfe und fachlicher Ausbildung; Unterstüt-
b) Information über europäische Investitionsregelungen (tech- zung der Agrarforschung, der Beratungsdienste, des land-
nische Hilfe, direkte finanzielle Unterstützung, steuerliche wirtschaftlichen Unterrichts und der fachlichen Ausbildung
Anreize, Investitionsversicherung usw.) für Investitionen im des Personals im Agrarsektor;
Ausland und Verbesserung der Möglichkeiten Libanons, Vor-
teile daraus zu ziehen; f) Harmonisierung der Normen im Bereich Tier- und Pflanzen-
gesundheit;
c) Prüfung der Gründung von Jointventures (vor allem von KMU)
und gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zwischen den g) Unterstützung der integrierten Entwicklung im ländlichen
Mitgliedstaaten und Libanon; Raum, einschließlich der Verbesserung der Grunddienst-
leistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen
d) Einrichtung von Mechanismen zur Unterstützung und Förde-
Nebentätigkeiten, insbesondere in Gebieten, die von der Ver-
rung von Investitionen;
nichtung illegaler Kulturen betroffen sind;
e) Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für bei-
derseitige Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls h) Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch
durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Ab- von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Entwicklung;
Libanon und den Mitgliedstaaten. i) Entwicklung der Seefischerei und der Aquakultur;
(2) Die Zusammenarbeit kann sich auf die Planung und Durch- j) Entwicklung von Verpackungs-, Lagerungs- und Vermark-
führung von Projekten erstrecken, mit denen die effiziente Aneig- tungstechniken und der Verbesserung der Vertriebssysteme;
nung und Nutzung grundlegender Technologien, die Anwendung
von Normen, die Entwicklung des Humankapitals und die Schaf- k) Entwicklung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen;
fung örtlicher Arbeitsplätze nachgewiesen wird. l) Entwicklung der Forstwirtschaft, insbesondere in den Berei-
chen Wiederaufforstung, Verhütung von Waldbränden, Wald-
Artikel 48 weiden und Bekämpfung der Desertifikation;
Zusammenarbeit in den Bereichen m) Entwicklung der Mechanisierung der Landwirtschaft und För-
Normung und Konformitätsbewertung derung von Genossenschaften für landwirtschaftliche Dienst-
leistungen;
Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusam-
men: n) Stärkung des landwirtschaftlichen Kreditsystems.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 979
Artikel 52 Artikel 55
Verkehr Tourismus
Ziel der Zusammenarbeit ist Mit der Zusammenarbeit wird Folgendes angestrebt:
a) die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wich- a) Förderung von Investitionen in den Tourismus;
tigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beider-
b) Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und
seitigem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-,
Hafen- und Flughafeninfrastruktur; Gewährleistung größerer Kohärenz der sich auf den Touris-
mus auswirkenden Ziele der Politik;
b) die Festlegung und Durchsetzung von Betriebs- und Sicher-
heitsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden ver- c) Förderung einer guten Verteilung des Tourismus über das
gleichbar sind; Jahr;
c) die Modernisierung der technischen Anlagen für den multi- d) Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den
modalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güter- Tourismus;
umschlag auf den Standard der Gemeinschaft; e) Gewährleistung, dass den Wechselwirkungen zwischen Tou-
d) die Verbesserung des Transits per Straße, auf dem Seeweg rismus und Umwelt in geeigneter Weise Rechnung getragen
oder im multimodalen Verkehr und des Managements der wird;
Häfen und Flughäfen, der See- und der Luftverkehrskontrolle, f) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch
der Eisenbahnen und der Navigationshilfen; Förderung höherer Professionalität;
e) die Umorganisierung und Umstrukturierung des Massenver- g) Verbesserung des Informationsflusses;
kehrssektors einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens.
h) Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und
-verwaltung und der Ausbildung in anderen Hotelberufen;
Artikel 53
i) Veranstaltung eines Erfahrungsaustauschs zur Gewähr-
Informationsgesellschaft und Telekommunikation
leistung einer ausgewogenen, nachhaltigen Entwicklung des
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- Tourismus, insbesondere durch Informationsaustausch, Aus-
und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Faktor für die stellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Tourismus-
moderne Gesellschaft, von entscheidender Bedeutung für die bereich.
wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Grundstein für
den Aufbau der Informationsgesellschaft sind.
Artikel 56
(2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird Folgendes
Zusammenarbeit im Zollbereich
angestrebt:
(1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zoll-
a) ein Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informations-
bereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu ge-
gesellschaft, einschließlich der Telekommunikationspolitik;
währleisten. Zu diesem Zweck richten sie einen Dialog über Zoll-
b) ein Informationsaustausch und technische Hilfe in den Berei- fragen ein.
chen Regulierung, Normung, Konformitätsbewertung und
Zertifizierung auf dem Gebiet der Informations- und der Tele- (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
kommunikationstechnologie; a) die Vereinfachung der Kontrollen und Verfahren für die Zoll-
c) die Verbreitung neuer Informations- und Telekommunika- abfertigung von Waren;
tionstechnologie und moderner Einrichtungen für fortge- b) die Möglichkeit des Verbunds der Durchfuhrsysteme der
schrittene Kommunikations- und Informationsdienste und Gemeinschaft und Libanons;
-technologien;
c) den Informationsaustausch zwischen Fachleuten und die
d) die Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte für Berufsausbildung;
Forschung, technologische Entwicklung und industrielle
Anwendung in den Bereichen Informationstechnologie, Kom- d) technische Hilfe, soweit erforderlich.
munikation, Telematik und Informationsgesellschaft; (3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in
e) die Beteiligung libanesischer Organisationen an Pilotprojek- diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Dro-
ten und europäischen Programmen innerhalb des festgeleg- genmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten
ten Rahmens; die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amts-
hilfe gemäß Protokoll 5.
f) der Verbund und die Interoperabilität der Telematiknetze und
-dienste in der Gemeinschaft und in Libanon;
Artikel 57
g) ein Dialog über die Zusammenarbeit in den die internatio-
nalen Dienstleistungen betreffenden Regelungsfragen, ein- Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
schließlich der mit dem Datenschutz und dem Schutz der Ziel der Zusammenarbeit ist die Angleichung der von den Ver-
Privatsphäre zusammenhängenden Aspekte. tragsparteien angewandten Methoden und die Nutzung von
Daten, einschließlich Datenbanken, in allen unter dieses Abkom-
Artikel 54 men fallenden Bereichen, für die die Erstellung von Statistiken in
Betracht kommt.
Energie
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes: Artikel 58
a) Förderung der erneuerbaren Energie; Verbraucherschutz
b) Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz; Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte darauf gerichtet
c) angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von sein, die Verbraucherschutzprogramme in der Gemeinschaft und
Datenbanken, insbesondere zwischen den Wirtschafts- und in Libanon miteinander in Einklang zu bringen, und sollte nach
Sozialpartnern der beiden Vertragsparteien; Möglichkeit Folgendes umfassen:
d) Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der a) Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der
Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnis-
der Gemeinschaft. sen zu verhindern;
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
b) Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige ordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten
Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Nationen zum Thema Drogen (UNGASS) von 1998 verabschiedet
Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme); wurden.
c) Informations- und Sachverständigenaustausch; (3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann technische
Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen umfas-
d) Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische
sen: Formulierung nationaler Rechtsvorschriften und einer natio-
Hilfe.
nalen Politik, Gründung von Einrichtungen und Informations-
zentren, Ausbildung von Personal, drogenbezogene Forschung
Artikel 59 und Verhütung der Abzweigung von Ausgangsstoffen für die ille-
Zusammenarbeit beim Ausbau gale Herstellung von Drogen. Die Vertragsparteien können ein-
der Institutionen und des Rechtsstaates vernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung des Rechts-
staatsprinzips und des reibungslosen Funktionierens der Institu-
tionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemei- Titel VI
nen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im
Besonderen. Einer unabhängigen und effizienten Justiz und gut Zusammenarbeit im
ausgebildeten Juristen kommt in diesem Zusammenhang eine sozialen und kulturellen Bereich
besondere Bedeutung zu.
Artikel 60 Kapitel 1
Geldwäsche Dialog und
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,
alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten,
um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Artikel 63
Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten Die beiden Vertragsparteien beschließen gemeinsam, welche
im Besonderen missbraucht werden. Methoden für eine erfolgreiche Zusammenarbeit in den unter
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und diesen Titel fallenden Bereichen erforderlich sind.
technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, zur Bekämpfung der
Geldwäsche in Einklang mit den internationalen Normen wirk- Artikel 64
same Normen festzulegen und effizient anzuwenden. (1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über
soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.
Artikel 61
(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte
Verhütung und im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleich-
Bekämpfung des organisierten Verbrechens behandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen
Libanons und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung
Gebiet des Gaststaates einen rechtmäßigen Wohnsitz haben.
und Bekämpfung des organisierten Verbrechens insbesondere in
folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Menschenhandel, (3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im
sexuelle Ausbeutung, Korruption, Fälschung von Finanzinstru- Zusammenhang mit
menten, illegaler Handel mit verbotenen oder gefälschten Waren
a) Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer;
oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nach-
bildungen, illegale Geschäfte insbesondere mit Industrieabfällen b) Migration;
oder radioaktivem Material, Waffen- und Sprengstoffhandel, c) illegaler Einwanderung;
Computerkriminalität und Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeu-
gen. d) Maßnahmen und Programmen zur Förderung der Gleich-
behandlung der Staatsangehörigen Libanons und der Ge-
(2) Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um geeig- meinschaft, der Kenntnis der Kultur der anderen, der Förde-
nete Verfahren und Normen festzulegen. rung der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.
(3) Die technische und administrative Zusammenarbeit in die-
sem Bereich umfasst Ausbildungsmaßnahmen und die Steige- Artikel 65
rung der Effizienz der Behörden und Strukturen, die für die
(1) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den
Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität und die Ausarbei-
Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Pro-
tung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zuständig
gramme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse
sind.
sind, u. a.:
Artikel 62 a) Verbesserung der Lebensbedingungen, insbesondere in be-
nachteiligten Gebieten und in Gebieten, deren Bevölkerung
Zusammenarbeit bei vertrieben wurde;
der Bekämpfung illegaler Drogen
b) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig- sozialen Entwicklung, insbesondere durch Bildung und die
keiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und Medien;
integriertes Vorgehen gegen Drogen zu gewährleisten. Mit der
Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt, c) Unterstützung und Ausbau der libanesischen Programme für
das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;
Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizien- d) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und des
ter zu kontrollieren. Krankenversicherungssystems;
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung die- e) Verbesserung des Gesundheitswesens, insbesondere durch
ser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit in den Bereichen öffentliche Gesundheit
Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grund- und Prävention, Gesundheitsschutz sowie ärztliche Aus-
sätzen und folgen den fünf Grundsätzen, die auf der Außer- bildung und ärztliches Management;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 981
f) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeit- a) erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehöri-
programmen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaa- gen, die sich illegal im Hoheitsgebiet Libanons aufhalten, auf
ten ansässigen libanesischen und europäischen Jugend- Ersuchen Libanons ohne Weiteres wieder aufzunehmen,
lichen, Jugendbetreuern, Vertretern von Jugend-NRO und wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei die-
sonstigen Fachleuten aus dem Jugendbereich, um die Kennt- sen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt;
nis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern.
b) erklärt sich Libanon bereit, seine Staatsangehörigen, die sich
(2) Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über alle As- illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf
pekte von beiderseitigem Interesse auf, insbesondere über Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne Weiteres wieder auf-
soziale Probleme wie Arbeitslosigkeit, Wiedereingliederung von zunehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es
Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Gleichbehand- sich bei diesen Personen um seine Staatsangehörigen han-
lung von Männern und Frauen, Beziehungen zwischen den delt.
Sozialpartnern, Berufsausbildung sowie Sicherheit und Gesund-
Die Mitgliedstaaten und Libanon versehen ihre Staatsangehöri-
heitsschutz am Arbeitsplatz.
gen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
Artikel 66 (2) Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Ver-
pflichtung dieses Artikels nur bei Personen, die im Einklang mit
Die Kooperationsprogramme können in Abstimmung mit den dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzu-
internationalen Organisationen durchgeführt werden. sehen sind.
(3) Für Libanon gilt die Verpflichtung dieses Artikels nur bei
Kapitel 2 Personen, die nach libanesischem Recht und allen einschlägigen
Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit als Staats-
Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, angehörige Libanons angesehen werden.
audiovisuelle Medien und Information
Artikel 69
Artikel 67
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden auf Ersu-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zu- chen einer Vertragspartei bilaterale Abkommen zwischen den
sammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Vertragsparteien über die spezifischen Verpflichtungen im
Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen zu fördern. Sie Zusammenhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehöri-
richten einen nachhaltigen kulturellen Dialog ein. Mit der Zusam- gen ausgehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten
menarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Angehöriger von
gefördert: Drittstaaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig
a) Erhaltung und Restaurierung des historischen und kulturellen erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Ver-
Erbes (Denkmäler, Stätten, Kunstwerke, seltene Bücher und einbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten
Handschriften usw.), für ihre Rückübernahme im Einzelnen festgelegt.
b) Austausch von Kunstausstellungen und Künstlern, (2) Bei der Durchführung dieser Abkommen kann Libanon
geeignete finanzielle und technische Hilfe geleistet werden.
c) Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen.
(2) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Artikel 70
Medien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie
Koproduktion und Ausbildung zu fördern. Die Vertragsparteien Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen
suchen nach Möglichkeiten, die Teilnahme Libanons an Initiati- Anstrengungen zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Ein-
ven der Gemeinschaft in diesem Bereich zu fördern. wanderung unternommen werden können.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die von der
Gemeinschaft und von einem oder mehreren Mitgliedstaaten
durchgeführten kulturellen Programme und zusätzliche Aktionen Titel VII
von beiderseitigem Interesse auf Libanon ausgedehnt werden
können. Finanzielle Zusammenarbeit
(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, die kultu-
relle Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern, ins- Artikel 71
besondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitio- (1) Zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird
nen, Vermarktung), Ausbildung und Informationsaustausch. eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Libanons mit geeig-
(5) Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und -program- neten Finanzierungsverfahren und den erforderlichen Finanzmit-
me sowie der gemeinsamen Aktionen widmen die Vertrags- teln geprüft.
parteien ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend, den Aus- (2) Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mit Hilfe
drucksmöglichkeiten, der Erhaltung des kulturellen Erbes, der der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich fest-
Verbreitung von Kultur und den Möglichkeiten der Kommunika- gelegt, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt.
tion mit schriftlichen und audiovisuellen Medien.
(3) Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in
(6) Die Zusammenarbeit wird nach Artikel 42 durchgeführt. den Titeln V und VI genannten Bereichen auf
a) die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirt-
Kapitel 3 schaft,
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und b) den Wiederaufbau und die Modernisierung der wirtschaft-
Kontrolle der illegalen Einwanderung lichen Infrastruktur,
c) die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungs-
Artikel 68 wirksamen Tätigkeiten,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhin- d) die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen
derung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammen- Errichtung einer Freihandelszone auf die libanesische Wirt-
zuarbeiten. Zu diesem Zweck schaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstruktu-
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
rierung der betroffenen Wirtschaftszweige und vor allem der Artikel 77
Industrie,
(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbe-
e) flankierende sozialpolitische Maßnahmen, insbesondere für haltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durch-
die Reform der sozialen Sicherheit. führung dieses Abkommens zuständig ist.
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teil-
Artikel 72 weise dem Assoziationsausschuss übertragen.
Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung
der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern
Artikel 78
prüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der libanesi-
schen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den (1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusam-
internationalen Finanzinstitutionen, wie die Strukturpolitik Liba- men und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der
nons mit dem Ziel unterstützt werden kann, das finanzielle Europäischen Union und der Kommission der Europäischen
Gesamtgleichgewicht wiederherzustellen, günstige wirtschaft- Gemeinschaften einerseits und Vertretern der libanesischen
liche Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachs- Regierung andererseits zusammen.
tums zu schaffen und den Wohlstand der Bevölkerung zu
(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsord-
erhöhen.
nung.
(3) Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel abwechselnd
Artikel 73
in der Gemeinschaft und in Libanon zusammen.
Um ein koordiniertes Vorgehen bei den außerordentlichen
gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewähr-
leisten, die möglicherweise infolge der schrittweisen Durch- Artikel 79
führung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertrags-
(1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung
parteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen
dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Asso-
wirtschaftlichen Dialogs die Entwicklung der Handels- und
ziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu
Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Libanon mit
fassen.
besonderer Aufmerksamkeit.
(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von
den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die Be-
schlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen
Titel VIII die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnah-
men.
Institutionelle, allgemeine
und Schlussbestimmungen
Artikel 80
Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses
Artikel 74
Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gre-
(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlas- mien einsetzen. Er legt das Mandat der ihm unterstehenden
sung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäfts- Arbeitsgruppen und Gremien fest.
ordnung auf Ministerebene zusammentritt, wenn die Umstände
dies erfordern.
Artikel 81
(2) Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus
diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die
internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse. Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen
Parlament und dem libanesischen Parlament sowie zwischen
dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Gemeinschaft und
Artikel 75
seinem libanesischen Pendant zu erleichtern.
(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des
Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Artikel 82
libanesischen Regierung andererseits zusammen. (1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitig-
(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach keiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens
Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. befassen.
(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss
beilegen.
(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner
Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates (3) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die für die Durchführung
der Europäischen Union und einem Mitglied der libanesischen des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnah-
Regierung geführt. men zu treffen.
(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden,
Artikel 76 so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie
einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der
dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten
Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt,
Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfah-
Beschlüsse zu fassen.
rens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine
(2) Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; Streitpartei.
diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforder-
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
lichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete
Empfehlungen aussprechen. Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit.
(3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates Jede Streitpartei ist verpflichtet, die für die Durchführung des
werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 983
Artikel 83 Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat
notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die
Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.
Maßnahmen zu treffen,
a) die sie für erforderlich erachtet, um eine Weitergabe von Artikel 87
Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicher-
heitsinteressen widersprechen würde; Die Anhänge 1 und 2 und die Protokolle 1 bis 5 sind Bestand-
teil dieses Abkommens.
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; Artikel 88
diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die
nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft
beeinträchtigen; und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer und Libanon andererseits.
ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegs- Artikel 89
gefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül- (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-
rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifi-
erforderlich erachtet. zierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkom-
men tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer
Kraft.
Artikel 84
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe- Artikel 90
schadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der
a) dürfen die von Libanon gegenüber der Gemeinschaft ange- Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, nach
wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Maßgabe dieses Vertrages, und andererseits für das Hoheits-
Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell- gebiet Libanons.
schaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Libanon ange- Artikel 91
wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in arabischer, däni-
Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen scher, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi-
Unternehmen Libanons bewirken. scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-
scher und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut
Artikel 85 gleichermaßen verbindlich ist. Es wird beim Generalsekretariat
des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen
nicht, dass
Artikel 92
a) die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertrags-
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach
partei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen
ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Übereinkunft gewährt;
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
b) eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu tref- nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den
fen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
oder -betrug verhindert werden soll;
(3) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das
c) eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirt-
Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich schaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik sowie das
insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
gleichartigen Lage befinden. Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Libanon, die am 3. Mai
1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.
Artikel 86
Artikel 93
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonde-
ren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Interimsabkommen
diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten
Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmun-
Partei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, gen über den freien Warenverkehr, durch ein Interimsabkommen
so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von zwischen der Gemeinschaft und Libanon in Kraft gesetzt werden,
besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Assoziations- kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen
rat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Infor- Umständen für die Zwecke der Titel II und IV dieses Abkommens
mationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für und der Anhänge 1 und 2 sowie der Protokolle 1 bis 5 dazu unter
die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Interimabkommens für die in diesen Arti-
(3) Bei der Wahl der in Absatz 2 genannten geeigneten Maß- keln, Anhängen und Protokollen enthaltenen Verpflichtungen zu
nahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das verstehen ist.
Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Die
Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass diese Maß-
nahmen im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und
in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen müs- Geschehen zu Luxemburg am siebzehnten Juni zweitausend-
sen. undzwei.
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Liste der Anhänge und Protokolle
Anhang 1 Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeug-
nisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die
HS-Kapitel 25 bis 97 fallen
Anhang 2 Geistiges und gewerbliches Eigentum gemäß Artikel 38
Protokoll Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14
Absatz 1 mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft
Protokoll Nr. 2 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14
Absatz 2 mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon
Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft mit landwirt-
schaftlichen Verarbeitungserzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 3
Anhang 1 betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher
Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon in die Ge-
meinschaft
Anhang 2 betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher
Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
nach Libanon
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen
Protokoll Nr. 5 Gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 985
Anhang 1
Liste
der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse
und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen
HS-Code 2905 43 (Mannitol)
HS-Code 2905 44 (Sorbit)
HS-Code 2905 45 (Glycerin)
HS-Position 3301 (ätherische Öle)
HS-Code 3302 10 (Riechstoffe)
HS-Positionen 3501 bis 3505 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe)
HS-Code 3809 10 (Appretur- oder Endausrüstungsmittel)
HS-Positionen 3823 (technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination,
technische Fettalkohole)
HS-Code 3824 60 (Sorbit n.e.p.)
HS-Positionen 4101 bis 4103 (Häute und Felle)
HS-Position 4301 (rohe Pelzfelle)
HS-Positionen 5001 bis 5003 (Grège und Abfälle von Seide)
HS-Positionen 5101 bis 5103 (Wolle und Tierhaare)
HS-Positionen 5201 bis 5203 (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baum-
wolle, gekrempelt oder gekämmt)
HS-Position 5301 (Rohflachs)
HS-Position 5302 (Rohhanf)
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Anhang 2
Geistiges und gewerbliches Eigentum gemäß Artikel 38
1. Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ratifi-
ziert Libanon die geänderten Fassungen folgender multilateraler Übereinkünfte über
geistiges Eigentum, an denen die Mitgliedstaaten und Libanon als Vertragsparteien
beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:
– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-
holmer Fassung von 1967, geändert 1979)
– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971, geändert 1979)
– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert
1979).
2. Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens tritt
Libanon folgenden multilateralen Übereinkünften bei, an denen die Mitgliedstaaten als
Vertragsparteien beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt
werden:
– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, geändert 1979 und 1984)
– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)
– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Madrid 1989)
– Abkommen über das Warenzeichengesetz (1994)
– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fas-
sung von 1991)
– Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigen-
tum, Anlage 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation
(TRIPs, Marrakesch 1994).
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um folgende multilaterale Über-
einkünfte so bald wie möglich zu ratifizieren:
– WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996)
– WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996).
3. Der Assoziationsrat kann beschließen, dass Absatz 1 auf weitere multilaterale Über-
einkünfte in diesem Bereich Anwendung findet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 987
Protokoll Nr. 1
Regelung
für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1
mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft
1. Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Libanesischen Republik in die Gemeinschaft gelten nachstehende Bedin-
gungen.
2. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Libanesischen Republik, die nicht in diesem Protokoll aufgeführt sind, sind frei von Zöllen
zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
3. Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor
Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.
A B C D E F
KN-Code Warenbezeichnung Senkung Zoll- Senkung Jährliche Besondere
2002 (1) des Meist- kontingent des Zolls zusätzlich Erhöhung Bestim-
begünsti- zum Zollkontingent mungen
gungszolls in Spalte B (2)
(2)
(v. H.) (Tonnen (v. H.) (Menge) (Tonnen
Netto- Netto-
gewicht) gewicht)
0603 Blumen und Blüten sowie 0 – – –
deren Knospen, geschnitten,
zu Binde- oder Zierzwecken
0701 90 50 Frühkartoffeln, frisch oder 100 10 000 – 1 000
gekühlt, vom 1. Januar bis
31. Mai
0701 90 50 Frühkartoffeln, frisch oder 100 20 000 – 2 000
ex 0701 90 90 gekühlt, vom 1. Juni bis
31. Juli
ex 0701 90 90 Frühkartoffeln, frisch oder 100 20 000 – 2 000
gekühlt, vom 1. Oktober bis
31. Dezember
0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt 100 5 000 60 unbe- 1 000 (2)
schränkt
0703 20 00 Knoblauch, frisch oder ge- 100 5 000 60 3 000 0 (3)
kühlt
0707 00 Gurken und Cornichons, 100 unbe- (2)
frisch oder gekühlt schränkt
0709 10 00 Artischocken, frisch oder ge- 100 unbe- (2)
kühlt schränkt
0709 90 31 Oliven, frisch oder gekühlt, 100 1 000 – – 0 (4)
zu anderen Zwecken als zur
Ölgewinnung bestimmt
0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch 100 unbe- (2)
oder gekühlt schränkt
0711 20 10 Oliven, vorläufig haltbar ge- 100 1 000 – – 0 (4)
macht, zu anderen Zwecken
als zur Ölgewinnung be-
stimmt
0805 10 Orangen, frisch oder getrock- 60 unbe- (2)
net schränkt
0805 20 Mandarinen (einschließlich 60 unbe- (2)
Tangerinen und Satsumas); schränkt
Clementinen, Wilkings und
ähnliche Kreuzungen von
Zitrusfrüchten, frisch oder
getrocknet
0805 50 Zitronen und Limetten, frisch 40 unbe- – (2)
oder getrocknet schränkt
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A B C D E F
KN-Code Warenbezeichnung Senkung Zoll- Senkung Jährliche Besondere
2002 (1) des Meist- kontingent des Zolls zusätzlich Erhöhung Bestim-
begünsti- zum Zollkontingent mungen
gungszolls in Spalte B (2)
(2)
(v. H.) (Tonnen (v. H.) (Menge) (Tonnen
Netto- Netto-
gewicht) gewicht)
ex 0806 Weintrauben, frisch oder ge- 100 unbe- (2)
trocknet, ausgenommen schränkt
Tafeltrauben, frisch, vom
1. Oktober bis 30. April und
vom 1. Juni bis 11. Juli,
ausgenommen Tafeltrauben
der Sorte Emperor (vitis vini-
fera cv)
ex 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch, vom 100 6 000 60 4 000 – (2)
1. Oktober bis 30. April und
vom 1. Juni bis 11. Juli,
ausgenommen Tafeltrauben
der Sorte Emperor (vitis vini-
fera cv)
0808 10 Äpfel, frisch 100 10 000 60 unbe- – (2)
schränkt
0808 20 Birnen und Quitten, frisch 100 unbe- (2)
schränkt
0809 10 00 Aprikosen/Marillen, frisch 100 5 000 60 unbe- – (2)
schränkt
0809 20 Kirschen, frisch 100 5 000 60 unbe- – (2)
schränkt
0809 30 Pfirsiche, einschließlich Brug- 100 2 000 – – 500 (2)
nolen und Nektarinen, frisch
ex 0809 40 Pflaumen und Schlehen, 100 unbe- (2)
frisch, vom 1. September schränkt
bis 30. April
ex 0809 40 Pflaumen und Schlehen, 100 5 000 – – – (2)
frisch, vom 1. Mai
bis 31. August
1509 10 Olivenöl 100 1 000 – – – (5)
1510 00 10
1701 Rohr- und Rübenzucker und 0 – – – –
chemisch reine Saccharose,
fest
2002 Tomaten, anders als mit Essig 100 1 000 – – –
oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht
2009 61 Traubensaft (einschließlich 100 unbe- (2)
2009 69 Traubenmost) schränkt
2204 Wein aus frischen Weintrau- 0 – – – –
ben, einschließlich mit Alko-
hol angereicherter Wein;
Traubenmost, ausgenommen
solcher der Position 2009
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis
zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Protokoll ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes
mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
(2) Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.
(3) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraus-
setzungen (siehe die Artikel 1 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 der Kommission (ABl. L 145 vom 31. 5. 2001, S. 35) mit
späteren Änderungen).
(4) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraus-
setzungen (siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 71) mit späteren Ände-
rungen).
(5) Das Zugeständnis gilt für Einfuhren von nicht behandeltem Olivenöl, das in Libanon vollständig gewonnen und unmittelbar von
Libanon in die Gemeinschaft befördert wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 989
Protokoll Nr. 2
Regelung
für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 2
mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon
1. Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Libanesische Republik gelten nachstehende Bedin-
gungen.
2. Die Senkung in Spalte B des Zolls in Spalte A gilt weder für die Mindestzölle noch für die Verbrauchszölle in Spalte C.
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, 5 100
lebend
0102 Rinder, lebend frei frei
0103 Schweine, lebend 5 100
0104 10 Schafe, lebend frei frei
0104 20 Ziegen, lebend 5 100
0105 11 Hühner, lebend, mit einem Gewicht von 5 100
185 g oder weniger
0105 12 Truthühner, lebend, mit einem Gewicht 5 100
von 185 g oder weniger
0105 19 Anderes Hausgeflügel, lebend, mit 5 100
einem Gewicht von 185 g oder weniger
0105 92 Hühner, lebend, mit einem Gewicht von 70 20 Mindestzoll 2 250 LBP/kg
2 000 g oder weniger netto
0105 93 Hühner, lebend, mit einem Gewicht von 70 20 Mindestzoll 2 250 LBP/kg
mehr als 2 000 g netto
0105 99 Anderes Hausgeflügel (Enten, Gänse, 5 100
Truthühner, Perlhühner), lebend
0106 Andere Tiere, lebend 5 100
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt 5 100
0202 Fleisch von Rindern, gefroren 5 100
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt 5 100
oder gefroren
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, 5 100
frisch, gekühlt oder gefroren
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren 5 100
oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder
gefroren
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 5 100
von Rindern, Schweinen, Schafen, Zie-
gen, Pferden, Eseln, Maultieren oder
Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
0207 11 Fleisch und genießbare Schlacht- 70 20 Mindestzoll 4 200 LBP/kg
nebenerzeugnisse von Hausgeflügel netto
der Position 0105, von Hühnern, unzer-
teilt, frisch oder gekühlt
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
0207 12 Fleisch und genießbare Schlacht- 70 20 Mindestzoll 4 200 LBP/kg
nebenerzeugnisse von Hausgeflügel netto
der Position 0105, von Hühnern, unzer-
teilt, gefroren
0207 13 Fleisch und genießbare Schlacht- 70 20 Mindestzoll 9 000 LBP/kg
nebenerzeugnisse von Hausgeflügel netto
der Position 0105, von Hühnern, Teile
und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch
oder gekühlt
0207 14 Fleisch und genießbare Schlacht- 70 20 Mindestzoll 9 000 LBP/kg
nebenerzeugnisse von Hausgeflügel netto
der Position 0105, von Hühnern, Teile
und Schlachtnebenerzeugnisse, ge-
froren
0207 24 Fleisch und genießbare Schlacht- 5 100
nebenerzeugnisse von Hausgeflügel
der Position 0105, von Truthühnern,
unzerteilt, frisch oder gekühlt
0207 25 Fleisch und genießbare Schlacht- 5 100
nebenerzeugnisse von Hausgeflügel
der Position 0105, von Truthühnern,
unzerteilt, gefroren
0207 26 Fleisch und genießbare Schlacht- 70 20 Mindestzoll 2 100 LBP/kg
nebenerzeugnisse, von Hausgeflügel netto
der Position 0105, von Truthühnern,
Teile und Schlachtnebenerzeugnisse,
frisch oder gekühlt
0207 27 Fleisch und genießbare Schlacht- 70 20 Mindestzoll 2 100 LBP/kg
nebenerzeugnisse von Hausgeflügel netto
der Position 0105, von Truthühnern,
Teile und Schlachtnebenerzeugnisse,
gefroren
0207 32 Fleisch und genießbare Schlacht- 5 100
nebenerzeugnisse von Hausgeflügel
der Position 0105, von Enten, Gänsen
oder Perlhühnern, unzerteilt, frisch oder
gekühlt
0207 33 Fleisch und genießbare Schlacht- 5 100
nebenerzeugnisse von Hausgeflügel
der Position 0105, von Enten, Gänsen
oder Perlhühnern, unzerteilt, gefroren
0207 34 Fleisch und genießbare Schlacht- 5 100
nebenerzeugnisse von Hausgeflügel
der Position 0105, von Enten, Gänsen
oder Perlhühnern, Fettlebern, frisch
oder gekühlt
0207 35 Fleisch und genießbare Schlacht- 5 100
nebenerzeugnisse von Hausgeflügel
der Position 0105, von Enten, Gänsen
oder Perlhühnern, andere, frisch oder
gekühlt
0207 36 Fleisch und genießbare Schlacht- 5 100
nebenerzeugnisse von Hausgeflügel
der Position 0105, von Enten, Gänsen
oder Perlhühnern, andere, gefroren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 991
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
0208 Anderes Fleisch und andere genieß- 5 100
bare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch,
gekühlt oder gefroren
0209 00 Schweinespeck ohne magere Teile, 5 100
Schweinefett und Geflügelfett, weder
ausgeschmolzen noch anders aus-
gezogen, frisch, gekühlt, gefroren,
gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert
0210 Fleisch und genießbare Schlacht- 5 100
nebenerzeugnisse, gesalzen, in Salz-
lake, getrocknet oder geräuchert;
genießbares Mehl von Fleisch oder von
Schlachtnebenerzeugnissen
0401 10 10 Milch, weder eingedickt noch mit 70 30 Mindestzoll 700 LBP/l +
Zusatz von Zucker oder anderen Süß- Verbrauchsteuer 25 LBP/l
mitteln, mit einem Milchfettgehalt von
1 GHT oder weniger
0401 10 90 Andere, weder eingedickt noch mit 5 100 Die prozentuale Senkung
Zusatz von Zucker oder anderen Süß- in Spalte B wird schritt-
mitteln, mit einem Milchfettgehalt von weise von Jahr 5 bis
1 GHT oder weniger Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
0401 20 10 Milch, weder eingedickt noch mit 70 30 Mindestzoll 700 LBP/l +
Zusatz von Zucker oder anderen Süß- Verbrauchsteuer 25 LBP/l
mitteln, mit einem Milchfettgehalt von
mehr als 1 bis 6 GHT
0401 20 90 Andere, weder eingedickt noch mit 5 A Die prozentuale Senkung
Zusatz von Zucker oder anderen Süß- in Spalte B wird schritt-
mitteln, mit einem Milchfettgehalt von weise von Jahr 5 bis
mehr als 1 bis 6 GHT Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
0401 30 10 Milch, weder eingedickt noch mit 70 30 Mindestzoll 700 LBP/l +
Zusatz von Zucker oder anderen Süß- Verbrauchsteuer 25 LBP/l
mitteln, mit einem Milchfettgehalt von
mehr als 6 GHT
0401 30 90 Andere, weder eingedickt noch mit 5 100 Die prozentuale Senkung
Zusatz von Zucker oder anderen Süß- in Spalte B wird schritt-
mitteln, mit einem Milchfettgehalt von weise von Jahr 5 bis
mehr als 6 GHT Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
0402 10 Milch und Rahm, eingedickt oder mit 5 100 Die prozentuale Senkung
Zusatz von Zucker oder anderen Süß- in Spalte B wird schritt-
mitteln, in Pulverform, granuliert oder in weise von Jahr 5 bis
anderer fester Form, mit einem Milch- Jahr 12 nach Inkrafttreten
fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger dieses Abkommens vor-
genommen.
0402 21 Milch und Rahm, in Pulverform, granu- 5 100 Die prozentuale Senkung
liert oder in anderer fester Form, mit in Spalte B wird schritt-
einem Milchfettgehalt von mehr als weise von Jahr 5 bis
1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder Jahr 12 nach Inkrafttreten
anderen Süßmitteln dieses Abkommens vor-
genommen.
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
0402 29 Milch und Rahm, in Pulverform, granu- 5 100 Die prozentuale Senkung
liert oder in anderer fester Form, mit in Spalte B wird schritt-
einem Milchfettgehalt von mehr als weise von Jahr 5 bis
1,5 GHT, andere Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
0402 91 Milch und Rahm, ausgenommen in 5 100 Die prozentuale Senkung
Pulverform, granuliert oder in anderer in Spalte B wird schritt-
fester Form, andere, ohne Zusatz von weise von Jahr 5 bis
Zucker oder anderen Süßmitteln Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
0402 99 10 Milch und Rahm, ausgenommen in 70 30 Mindestzoll 700 LBP/l +
Pulverform, granuliert oder in anderer Verbrauchsteuer 25 LBP/l
fester Form, in flüssiger Form, nicht
eingedickt, mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln
0402 99 90 Andere 5 100 Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
ex 0403 10 Joghurt, nicht aromatisiert 70 43 Mindestzoll 1 000 LBP/kg
semigros + Verbrauch-
steuer 25 LBP /l
0403 90 10 Labneh 70 43 Mindestzoll 4 000 LBP/kg
semigros
ex 0403 90 90 Andere Erzeugnisse der Position 0403, 20 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
nicht aromatisiert Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
0404 10 Molke und modifizierte Molke, auch 5 100
eingedickt oder mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln
0404 90 Erzeugnisse, die aus natürlichen Milch- 5 100
bestandteilen bestehen, ausgenommen
Molke, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
0405 10 Butter frei frei
0405 90 Andere Fettstoffe aus der Milch frei frei
0406 10 Frischkäse (nicht gereifter Käse), ein- 70 30 Mindestzoll 2 500 LBP/kg
schließlich Molkenkäse, und Quark/ semigros
Topfen
0406 20 Käse aller Art, gerieben oder in Pulver- 5 100 Die prozentuale Senkung
form in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 993
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
0406 30 Schmelzkäse, weder gerieben noch in 5 100 Die prozentuale Senkung
Pulverform in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
0406 40 Käse mit Schimmelbildung im Teig 5 100 Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
ex 0406 90 Kashkaval 35 30 Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
ex 0406 90 andere Käse, ausgenommen Kashkaval 35 20 Dieses Zugeständnis wird
mit Inkrafttreten dieses
Abkommens (Jahr 1) wirk-
sam.
0407 00 10 Eier von Hühnern, frisch 50 25 Mindestzoll 100 LBP/
Einheit
0407 00 90 Eier von anderen Vögeln 20 25
0408 11 Eigelb, getrocknet 5 100
0408 19 Eigelb, anderes 5 100
0408 91 Eier von anderen Vögeln, ausgenom- 5 100
men Eigelb, nicht in der Schale, ge-
trocknet
0408 99 Eier von anderen Vögeln, nicht in der 5 100
Schale, andere
0409 00 Natürlicher Honig 35 25 Mindestzoll 8 000 LBP/kg
netto
0410 00 Genießbare Waren tierischen Ur- 5 100
sprungs, anderweit weder genannt
noch inbegriffen
0504 00 Därme, Blasen und Mägen von ande- frei frei
ren Tieren als Fischen, ganz oder zer-
teilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen,
in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0511 10 Rindersperma 5 100
0511 91 Waren aus Fischen oder Krebstieren, frei frei
Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren; nicht lebende Tiere des
Kapitels 3
0511 99 Andere Waren tierischen Ursprungs, frei frei
anderweit weder genannt noch inbe-
griffen
0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknol- 5 100
len und Wurzelstöcke, ruhend, im
Wachstum oder in Blüte; Zichorien-
pflanzen und -wurzeln (ausgenommen
Zichorienwurzeln der Position 1212)
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
0602 10 Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropf- 5 100
reiser, lebend
0602 20 Bäume, Sträucher und Büsche, die 5 100
genießbare Früchte oder Nüsse tragen,
auch veredelt, lebend
0602 30 Rhododendren und Azaleen, auch ver- 30 100 Der zurzeit angewandte
edelt, lebend Zoll in Spalte A wird mit
Inkrafttreten dieses Ab-
kommens auf 5 % ge-
senkt.
0602 40 Rosen, auch veredelt, lebend 5 100
0602 90 10 Andere, Forstgehölze, Zierpflanzen in 30 100 Der zurzeit angewandte
Einzeltöpfen mit einem Durchmesser Zoll in Spalte A wird mit
von mehr als 5 cm Inkrafttreten dieses Ab-
kommens auf 5 % ge-
senkt.
0602 90 90 Andere 5 100
0603 Blumen und Blüten sowie deren Knos- 70 25 Der zurzeit angewandte
pen, geschnitten, zu Binde- oder Zier- Zoll in Spalte A wird mit
zwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, Inkrafttreten dieses Ab-
gefärbt, imprägniert oder anders be- kommens auf 5 % ge-
arbeitet senkt.
0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere 70 25 Der zurzeit angewandte
Pflanzenteile, ohne Blüten und Blüten- Zoll in Spalte A wird mit
knospen, sowie Gräser, Moose und Inkrafttreten dieses Ab-
Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, kommens auf 5 % ge-
frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, senkt.
imprägniert oder anders bearbeitet
0701 10 Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch 5 100
oder gekühlt
0701 90 Kartoffeln, ausgenommen Pflanz- 70 20 Mindestzoll 550 LBP/kg
kartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder brutto
gekühlt
0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 750 LBP/kg
brutto
0703 10 10 Speisezwiebeln für Saatzwecke (Steck- 5 100
zwiebeln), frisch oder gekühlt
0703 10 90 Andere, Schalotten, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg
brutto
0703 20 Knoblauch, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 1 000 LBP/kg
brutto
0703 90 Porree/Lauch und andere Gemüse der 25 25
Allium-Arten, frisch oder gekühlt
0704 10 Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 300 LBP/kg
brutto
0704 20 Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder 25 25
gekühlt
0704 90 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg
Wirsingkohl und ähnliche genießbare brutto
Kohlarten der Gattung Brassica, frisch
oder gekühlt, ausgenommen Blumen-
kohl/Karfiol und Rosenkohl/Kohl-
sprossen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 995
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
0705 11 Kopfsalat, frisch oder gekühlt 25 25
0705 19 Andere Salate, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 300 LBP/
Einheit
0705 21 Chicorée-Witloof, frisch oder gekühlt 25 25
0705 29 Andere Chicorée, frisch oder gekühlt 25 25
0706 10 Karotten und Speisemöhren, Speise- 70 20 Mindestzoll 300 LBP/kg
rüben, frisch oder gekühlt brutto
0706 90 10 Rettich 70 20 Mindestzoll 1 500 LBP/kg
brutto
0706 90 90 Andere, frisch oder gekühlt 25 25
0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder 70 20 Mindestzoll 600 LBP/kg
gekühlt brutto
0708 10 Erbsen, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 550 LBP/kg
brutto
0708 20 Bohnen, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg
brutto
0708 90 Andere Hülsenfrüchte, frisch oder 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg
gekühlt brutto
0709 10 Artischocken, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg
brutto
0709 20 Spargel, frisch oder gekühlt 25 25
0709 30 Auberginen, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg
brutto
0709 40 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, 25 25
frisch oder gekühlt
0709 51 Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder 25 25
gekühlt
0709 52 Trüffeln, frisch oder gekühlt 25 25
0709 59 Pilze und Trüffeln, andere 25 25
0709 60 Früchte der Gattungen „Capsicum“ 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg
oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt brutto
0709 70 Gartenspinat, Neuseelandspinat und 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg
Gartenmelde, frisch oder gekühlt brutto
0709 90 10 Oliven, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 1 200 LBP/kg
brutto
0709 90 20 Kürbisse und Zucchini (Courgettes), 70 20 Mindestzoll 400 LBP/kg
frisch oder gekühlt brutto
0709 90 30 Malven, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 300 LBP/kg
brutto
0709 90 40 Portulak, Petersilie, Rauke (Argula), 70 20 Mindestzoll 750 LBP/kg
Koriander, frisch oder gekühlt brutto
0709 90 50 Mangold, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg
brutto
0709 90 90 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt 25 25
0710 10 Kartoffeln, gefroren 70 20 Mindestzoll 1 200 LBP/kg
brutto
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
0710 21 Erbsen, gefroren 35 25
0710 22 Bohnen, gefroren 35 25
0710 29 Andere Hülsenfrüchte, gefroren 35 25
0710 30 Gartenspinat, Neuseelandspinat und 35 25
Gartenmelde, gefroren
0710 80 Anderes Gemüse, gefroren 35 25
0710 90 Mischungen von Gemüsen, gefroren 35 25
ex 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, 5 100
zum unmittelbaren Genuss nicht ge-
eignet, ausgenommen Zuckermais
0712 20 Speisezwiebeln, getrocknet, auch in 25 25
Stücke oder Scheiben geschnitten, als
Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch
nicht weiter zubereitet
0712 31 Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet, 25 25
auch in Stücke oder Scheiben ge-
schnitten, als Pulver oder sonst zer-
kleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
0712 32 Judasohrpilze (Auricularia spp.), ge- 25 25
trocknet, auch in Stücke oder Scheiben
geschnitten, als Pulver oder sonst zer-
kleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
0712 33 Zitterpilze (Tremella spp.), getrocknet, 25 25
auch in Stücke oder Scheiben ge-
schnitten, als Pulver oder sonst zer-
kleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
0712 39 Andere Pilze und Trüffeln, getrocknet, 25 25
auch in Stücke oder Scheiben ge-
schnitten, als Pulver oder sonst zer-
kleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
0712 90 10 Zuckermais, zur Aussaat 5 100
0712 90 90 Anderes Gemüse, getrocknet, auch in 25 25
Stücke oder Scheiben geschnitten, als
Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch
nicht weiter zubereitet
0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, frei frei
auch geschält oder zerkleinert
0714 10 Maniok 5 100
0714 20 Süßkartoffeln 5 100
0714 90 10 Taro (Kolokasie) 25 25 Mindestzoll 300 LBP/kg
brutto
0714 90 90 Andere Wurzeln und Knollen mit hohem 5 100
Gehalt an Stärke oder Inulin und Mark
des Sagobaumes
0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu- 5 100
Nüsse, frisch oder getrocknet, auch
ohne Schalen oder enthäutet
0802 11 Mandeln, in der Schale 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg
brutto
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 997
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
0802 12 Mandeln, ohne Schale 5 100
0802 21 Haselnüsse (Corylus-Arten), in der 5 100
Schale
0802 22 Haselnüsse (Corylus-Arten), ohne Schale 5 100
0802 31 Walnüsse, in der Schale 5 100
0802 32 Walnüsse, ohne Schale 5 100
0802 40 Esskastanien (Castanea-Arten) 5 100
0802 50 Pistazien 5 100
0802 90 10 Piniennüsse 70 20 Mindestzoll 15 000 LBP/kg
netto
0802 90 90 Andere Schalenfrüchte 5 100
0803 00 Bananen, einschließlich Mehlbananen, 70 20 Mindestzoll 1 000 LBP/kg
frisch oder getrocknet semigros
0804 10 Datteln, frisch oder getrocknet 5 100
0804 20 10 Feigen, frisch 70 20 Mindestzoll 400 LBP/kg
brutto
0804 20 90 Feigen, getrocknet 5 100
0804 30 Ananas, frisch oder getrocknet 70 20 Mindestzoll 2 000 LBP/kg
brutto
0804 40 Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet 70 20 Mindestzoll 2 000 LBP/kg
brutto
0804 50 Guaven, Mangofrüchte und Mangos- 70 20 Mindestzoll 2 000 LBP/kg
tanfrüchte, frisch oder getrocknet brutto
0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet 70 20 Mindestzoll 400 LBP/kg
brutto
0806 10 Weintrauben, frisch 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg
brutto
0806 20 Weintrauben, getrocknet 5 100
0807 11 Wassermelonen, frisch 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg
brutto
0807 19 Andere Melonen, frisch 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg
brutto
0807 20 Papaya-Früchte, frisch 70 20 Mindestzoll 2 000 LBP/kg
brutto
0808 10 Äpfel, frisch 70 20 Mindestzoll 800 LBP/kg
brutto
0808 20 Birnen und Quitten, frisch 70 20 Mindestzoll 800 LBP/kg
brutto
0809 10 Aprikosen/Marillen, frisch 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg
brutto
0809 20 Kirschen, frisch 70 20 Mindestzoll 800 LBP/kg
brutto
0809 30 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg
Nektarinen, frisch brutto
0809 40 Pflaumen und Schlehen, frisch 70 20 Mindestzoll 400 LBP/kg
brutto
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
0810 10 Erdbeeren, frisch 70 20 Mindestzoll 1 000 LBP/kg
brutto
0810 20 Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren 5 100
und Loganbeeren, frisch
0810 30 Schwarze, weiße oder rote Johannis- 5 100
beeren und Stachelbeeren, frisch
0810 40 Preiselbeeren, Heidelbeeren und 5 100
andere Früchte der Gattung Vaccinium,
frisch
0810 50 Kiwifrüchte, frisch 70 20 Mindestzoll 1 500 LBP/kg
brutto
0810 60 Durian 25 25
0810 90 10 Litschis, Passionsfrüchte, Zimtäpfel, 70 20 Mindestzoll 5 000 LBP/kg
Dattelpflaumen brutto
0810 90 20 Mispel (Loquat) 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg
brutto
0810 90 30 Granatäpfel 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg
brutto
0810 90 40 Jujuba 45 25 Mindestzoll 500 LBP/kg
brutto
0810 90 90 Andere Früchte, frisch 25 25
0811 10 Erdbeeren, gefroren 70 20 Mindestzoll 1 500 LBP/kg
brutto
0811 20 Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, 70 20 Mindestzoll 1 500 LBP/kg
Loganbeeren, schwarze, weiße oder brutto
rote Johannisbeeren und Stachel-
beeren, gefroren
0811 90 Andere Früchte und Nüsse, gefroren 70 20 Mindestzoll 1 500 LBP/kg
brutto
0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar 5 100
gemacht, zum unmittelbaren Genuss
nicht geeignet
0813 10 Aprikosen/Marillen, getrocknet 15 25
0813 20 Pflaumen, getrocknet 25 25
0813 30 Äpfel, getrocknet 25 25
0813 40 Andere Früchte (ausgenommen 25 25
solche der Positionen 0801 bis 0806),
getrocknet
0813 50 Mischungen von getrockneten Früch- 25 25
ten oder von Schalenfrüchten dieses
Kapitels
0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von 5 100
Melonen (einschließlich Wassermelo-
nen), frisch, gefroren, getrocknet oder
zum vorläufigen Haltbarmachen in
Salzlake oder in Wasser mit einem
Zusatz von anderen Stoffen eingelegt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 999
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffe- 5 100
iniert; Kaffeeschale und Kaffeehäut-
chen; Kaffeemittel mit beliebigem
Kaffeegehalt
0902 Tee, auch aromatisiert 5 100
0904 Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte 5 100
der Gattungen „Capsicum“ oder
„Pimenta“, getrocknet oder gemahlen
oder sonst zerkleinert
0905 00 Vanille 5 100
0906 Zimt und Zimtblüten 5 100
0907 00 Gewürznelken, Mutternelken und 5 100
Nelkenstiele
0908 Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen 5 100
und Kardamomen
0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, 5 100
Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte;
Wacholderbeeren
0910 10 Ingwer 5 100
0910 20 Safran 5 100
0910 30 Kurkuma 5 100
0910 40 10 Thymian 70 20 Mindestzoll 1 000 LBP/kg
brutto
0910 40 90 Lorbeerblätter 5 100
0910 50 Curry 5 100
0910 91 Mischungen im Sinne der Anmer- 5 100
kung 1b) zu diesem Kapitel
0910 99 Andere Gewürze, andere als Mischun- 5 100
gen im Sinne der Anmerkung 1b) zu
diesem Kapitel
1001 Weizen und Mengkorn frei frei
1002 00 Roggen frei frei
1003 00 Gerste frei frei
1004 00 Hafer frei frei
1005 10 Mais, zur Aussaat 5 100
1005 90 Mais, anderer als zur Aussaat frei frei
1006 Reis 5 100
1007 00 Körner-Sorghum 5 100
1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen 5 100
Körner-Sorghum) und Kanariensaat;
anderes Getreide
1101 00 Mehl von Weizen oder Mengkorn frei frei
1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen frei frei
oder Mengkorn
1103 11 Grobgrieß und Feingrieß, von Weizen frei frei
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
1103 13 Grobgrieß und Feingrieß, von Mais 5 100
1103 19 Grobgrieß und Feingrieß, von anderem 5 100
Getreide
1103 20 Pellets 5 100
1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. 5 100
geschält, gequetscht, als Flocken, perl-
förmig geschliffen, geschnitten oder
geschrotet), ausgenommen Reis der
Position 1006; Getreidekeime, ganz,
gequetscht, als Flocken oder gemahlen
1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat 5 100
und Pellets von Kartoffeln
1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockne- 5 100
ten Hülsenfrüchten der Position 0713,
von Sagomark und von Wurzeln oder
Knollen der Position 0714 oder von
Erzeugnissen des Kapitels 8
1107 Malz, auch geröstet frei frei
1108 Stärke; Inulin 5 100
1109 00 Kleber von Weizen, auch getrocknet frei frei
1201 00 Sojabohnen, auch geschrotet frei frei
1202 Erdnüsse, weder geröstet noch auf frei frei
andere Weise hitzebehandelt, auch
geschält oder geschrotet
1203 00 Kopra frei frei
1204 00 Leinsamen, auch geschrotet frei frei
1205 00 Raps- oder Rübsensamen, auch ge- frei frei
schrotet
1206 00 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet frei frei
1207 10 Palmnüsse und Palmkerne frei frei
1207 20 Baumwollsamen frei frei
1207 30 Rizinussamen frei frei
1207 40 Sesamsamen 5 100
1207 50 Senfsamen frei frei
1207 60 Saflorsamen frei frei
1207 91 Mohnsamen frei frei
1207 99 Andere Samen frei frei
1208 Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen frei frei
Früchten, ausgenommen Senfmehl
1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aus- 5 100
saat
1210 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder ge- frei frei
trocknet, auch gemahlen, sonst zerklei-
nert oder in Form von Pellets; Lupulin
1211 10 Süßholzwurzeln 5 100
1211 20 Ginsengwurzeln 5 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1001
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
1211 30 Cocablätter 5 100
1211 40 Mohnstroh 5 100
1211 90 10 Frische Minze 70 20 Mindestzoll 750 LBP/kg
brutto
1211 90 90 Andere Pflanzen und Pflanzenteile der 5 100
hauptsächlich zur Herstellung von
Riechmitteln oder zu Zwecken der
Medizin, Insektenvertilgung, Schäd-
lingsbekämpfung und dergleichen ver-
wendeten Art, frisch oder getrocknet,
auch in Stücken, als Pulver oder sonst
zerkleinert
1212 10 Johannisbrot, einschließlich Johannis- 5 100
brotkerne
1212 30 Steine und Kerne von Aprikosen/Maril- 5 100
len, Pfirsichen (einschließlich Brugnolen
und Nektarinen) oder Pflaumen
1212 91 Zuckerrüben 5 100
1212 99 Andere 5 100
1213 00 Stroh und Spreu von Getreide, roh, 5 100
auch gehäckselt, gemahlen, gepresst
oder in Form von Pellets
1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu 5 100
Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee,
Esparsette, Futterkohl, Lupinen,
Wicken und ähnliches Futter, auch in
Form von Pellets
1301 10 Schellack 5 100
1301 20 Gummi arabicum 5 100
1301 90 Anderer Schellack und andere Gum- frei frei
men
1302 11 Opium 5 100 Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1302 39 Andere 5 100 Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1501 00 Schweinefett (einschließlich Schweine- 5 100 Die prozentuale Senkung
schmalz) und Geflügelfett, ausge- in Spalte B wird schritt-
nommen solches der Position 0209 weise von Jahr 5 bis
oder 1503 Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1502 00 Fett von Rindern, Schafen oder 5 100 Die prozentuale Senkung
Ziegen, ausgenommen solches der in Spalte B wird schritt-
Position 1503 weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleo- 5 100 Die prozentuale Senkung
stearin, Oleomargarin und Talgöl, in Spalte B wird schritt-
weder emulgiert, vermischt noch weise von Jahr 5 bis
anders verarbeitet Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1504 10 Leberöle sowie deren Fraktionen, von frei frei
Fischen
1504 20 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, 5 100 Die prozentuale Senkung
von Fischen, ausgenommen Leberöle in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1504 30 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, 5 100 Die prozentuale Senkung
von Meeressäugetieren in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1507 10 Sojaöl und seine Fraktionen, roh, auch 5 100 Die prozentuale Senkung
entschleimt, jedoch nicht chemisch in Spalte B wird schritt-
modifiziert weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1507 90 Sojaöl, anderes als rohes Öl, auch raffi- 15 30 Die prozentuale Senkung
niert, jedoch nicht chemisch modifiziert in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1508 10 Erdnussöl und seine Fraktionen, roh, 5 100 Die prozentuale Senkung
auch raffiniert, jedoch nicht chemisch in Spalte B wird schritt-
modifiziert weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1508 90 Erdnussöl und seine Fraktionen, ande- 15 30 Die prozentuale Senkung
res als rohes Öl, auch raffiniert, jedoch in Spalte B wird schritt-
nicht chemisch modifiziert weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch 70 0 Mindestzoll 6 000 LBP/l
raffiniert, jedoch nicht chemisch modi-
fiziert
1510 00 Andere Öle und ihre Fraktionen, aus- 15 0
schließlich aus Oliven gewonnen, auch
raffiniert, jedoch nicht chemisch modi-
fiziert, einschließlich Mischungen dieser
Öle oder Fraktionen mit Ölen oder
Fraktionen der Position 1509
1511 10 Palmöl und seine Fraktionen, roh, auch 5 100 Die prozentuale Senkung
raffiniert, jedoch nicht chemisch modi- in Spalte B wird schritt-
fiziert weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1003
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
1511 90 Palmöl und seine Fraktionen, anderes 15 30 Die prozentuale Senkung
als rohes Öl, auch raffiniert, jedoch in Spalte B wird schritt-
nicht chemisch modifiziert weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1512 11 Sonnenblumenöl und Safloröl sowie 5 100 Die prozentuale Senkung
deren Fraktionen, roh in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1512 19 Sonnenblumenöl und Safloröl sowie 15 30 Die prozentuale Senkung
deren Fraktionen, anderes als rohes Öl in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1512 21 Baumwollsamenöl und seine Fraktio- 5 100 Die prozentuale Senkung
nen, roh, auch von Gossypol befreit in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1512 29 Baumwollsamenöl und seine Fraktio- 15 30 Die prozentuale Senkung
nen, anderes als rohes Öl in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1513 11 Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktio- 5 100 Die prozentuale Senkung
nen, roh in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1513 19 Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktio- 15 30 Die prozentuale Senkung
nen, anderes als rohes Öl in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren 5 100 Die prozentuale Senkung
Fraktionen, roh in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1513 29 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren 15 30 Die prozentuale Senkung
Fraktionen, andere als rohe Öle in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1514 11 Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl 5 100 Die prozentuale Senkung
sowie deren Fraktionen, roh, auch raffi- in Spalte B wird schritt-
niert, jedoch nicht chemisch modifiziert weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
1514 19 Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl 15 30 Die prozentuale Senkung
sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, in Spalte B wird schritt-
jedoch nicht chemisch modifiziert, weise von Jahr 5 bis
andere als rohe Öle Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1514 91 Anderes Raps- und Rübsenöl und 5 100 Die prozentuale Senkung
Senföl sowie deren Fraktionen, roh, in Spalte B wird schritt-
auch raffiniert, jedoch nicht chemisch weise von Jahr 5 bis
modifiziert Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1514 99 Anderes Raps- und Rübsenöl und 15 30 Die prozentuale Senkung
Senföl sowie deren Fraktionen, andere in Spalte B wird schritt-
als rohe Öle, auch raffiniert, jedoch weise von Jahr 5 bis
nicht chemisch modifiziert Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1515 11 Leinöl und seine Fraktionen, roh 5 100 Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1515 19 Leinöl und seine Fraktionen, anderes 15 30 Die prozentuale Senkung
als rohes Öl in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1515 21 Maisöl und seine Fraktionen, roh 5 100 Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1515 29 Maisöl und seine Fraktionen, anders 15 30 Die prozentuale Senkung
als rohes Öl in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1515 30 Rizinusöl und seine Fraktionen 5 100 Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1515 40 Tungöl (Holzöl) und seine Fraktionen 5 100 Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1515 50 Sesamöl und seine Fraktionen 15 30 Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1005
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
1515 90 10 Lorbeeröl und Jojobaöl und deren frei frei
Fraktionen
1515 90 90 Andere Öle 15 30 Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1516 10 Tierische Fette und Öle sowie deren 15 30 Die prozentuale Senkung
Fraktionen in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
ex 1516 20 Pflanzliche Fette und Öle sowie deren 15 30 Die prozentuale Senkung
Fraktionen, andere als hydriertes in Spalte B wird schritt-
Rizinusöl (sog. Opalwachs) weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus 5 100 Die prozentuale Senkung
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen in Spalte B wird schritt-
oder Blut; Lebensmittelzubereitungen weise von Jahr 5 bis
auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1602 10 Homogenisierte Zubereitungen aus 5 100 Die prozentuale Senkung
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen in Spalte B wird schritt-
oder Blut weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1602 20 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar 5 100 Die prozentuale Senkung
gemacht, aus Lebern aller Tierarten in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1602 31 10 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar 5 100 Die prozentuale Senkung
gemacht, aus Lebern von Truthühnern, in Spalte B wird schritt-
in luftdichten Metallbehältnissen weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1602 31 90 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar 35 30 Die prozentuale Senkung
gemacht, aus Lebern von Truthühnern, in Spalte B wird schritt-
anderes weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1602 32 10 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar 5 100 Die prozentuale Senkung
gemacht, aus Lebern von Hühnern, in in Spalte B wird schritt-
luftdichten Metallbehältnissen weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
1602 32 90 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar 35 30 Die prozentuale Senkung
gemacht, aus Lebern von Hühnern, in Spalte B wird schritt-
anderes weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1602 39 10 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar 5 100 Die prozentuale Senkung
gemacht, aus Lebern von anderen in Spalte B wird schritt-
Tieren, in luftdichten Metallbehältnissen weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1602 39 90 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar 35 30 Die prozentuale Senkung
gemacht, aus Lebern von anderen in Spalte B wird schritt-
Tieren, anderes weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1602 41 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar 5 100 Die prozentuale Senkung
gemacht, von Schweinen, Schinken in Spalte B wird schritt-
und Teile davon weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1602 42 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar 5 100 Die prozentuale Senkung
gemacht, von Schweinen, Schultern in Spalte B wird schritt-
und Teile davon weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1602 49 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar 5 100 Die prozentuale Senkung
gemacht, von Schweinen, andere, in Spalte B wird schritt-
einschließlich Mischungen weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1602 50 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar 5 100 Die prozentuale Senkung
gemacht, von Rindern in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1602 90 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar 5 100 Die prozentuale Senkung
gemacht, einschließlich Zubereitungen in Spalte B wird schritt-
aus Blut aller Tierarten weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch 5 100
reine Saccharose, fest
1702 11 Lactose und Lactosesirup, mit einem 5 100
Gehalt an Lactose, berechnet als was-
serfreie Lactose, in der Trockenmasse,
von 99 GHT oder mehr
1702 19 Lactose und Lactosesirup, andere 5 100
1702 20 Ahornzucker und Ahornsirup 5 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1007
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
1702 30 Glucose und Glucosesirup, keine Fruc- 5 100
tose enthaltend oder mit einem Gehalt
an Fructose, bezogen auf die Trocken-
masse, von weniger als 20 GHT
1702 40 Glucose und Glucosesirup, mit einem 5 100
Gehalt an Fructose, bezogen auf die
Trockenmasse, von 20 GHT oder
mehr, jedoch weniger als 50 GHT,
ausgenommen Invertzucker
1702 60 Andere Fructose und Fructosesirup, 5 100
mit einem Gehalt an Fructose, bezogen
auf die Trockenmasse, von mehr als
50 GHT, ausgenommen Invertzucker
1702 90 90 Andere, einschließlich Invertzucker und 5 100
anderer Zucker und Zuckersirupe mit
einem Gehalt an Fructose, bezogen auf
die Trockenmasse, von 50 GHT
1703 10 10 Rohrzuckermelasse, gereinigt 5 100
1703 10 90 Rohrzuckermelasse, andere frei frei
1703 90 10 Melassen, andere als Rohrzucker- 5 100
melasse, gereinigt
1703 90 90 Melassen, andere als Rohrzucker- frei frei
melasse, andere
1801 00 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, frei frei
roh oder geröstet
1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und 5 100
anderer Kakaoabfall
1904 30 Bulgur-Weizen 10 30 Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2001 10 Gurken und Cornichons, mit Essig 70 30 Mindestzoll 1 000 LBP/kg
oder Essigsäure zubereitet oder halt- brutto
bar gemacht
2001 90 10 Oliven, mit Essig oder Essigsäure 70 20 Mindestzoll 6 000 LBP/kg
zubereitet oder haltbar gemacht brutto
ex 2001 90 90 Anderes Gemüse, mit Essig oder 70 30 Mindestzoll 1 000 LBP/kg
Essigsäure zubereitet oder haltbar brutto
gemacht, ausgenommen Zuckermais,
Yamswurzeln und Palmherzen
2002 10 Tomaten, anders als mit Essig oder 70 20 Mindestzoll 1 500 LBP/kg
Essigsäure zubereitet oder haltbar brutto
gemacht, ganz oder in Stücken
2002 90 10 Tomatensaft, konzentriert durch Ein- 5 100
dampfen, ohne Zusatz von Zucker, in
Packungen mit einem Gewicht des
Inhalts von 100 kg oder mehr
2002 90 90 Andere 35 25
2003 10 Pilze der Gattung Agaricus, anders als 35 30
mit Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
2003 90 Andere Pilze und Trüffel 35 30 Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
ex 2004 10 Kartoffeln, anders als mit Essig oder 70 43 Mindestzoll 1 200 LBP/kg
Essigsäure zubereitet oder haltbar brutto
gemacht, gefroren, ausgenommen
Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß
oder Flocken
2004 90 10 Mischungen von Gemüsen. Tomaten, 70 43 Mindestzoll 1 500 LBP/kg
anders als mit Essig oder Essigsäure brutto
zubereitet oder haltbar gemacht, ganz
oder in Stücken, gefroren
ex 2004 90 90 Andere, einschließlich Mischungen, 35 43
anders als mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht, ge-
froren, ausgenommen Zuckermais
2005 10 Gemüse, homogenisiert, anders als mit 5 100
Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gefroren
ex 2005 20 Kartoffeln, anders als mit Essig oder 70 43 Mindestzoll 1 200 LBP/kg
Essigsäure zubereitet oder haltbar brutto
gemacht, nicht gefroren, ausgenom-
men Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß
oder Flocken
2005 40 Erbsen, anders als mit Essig oder 35 25
Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht gefroren
2005 51 Bohnen, ausgelöst, anders als mit 35 25
Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gefroren
2005 59 Andere Bohnen, anders als mit Essig 35 25
oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht gefroren
2005 60 Spargel, anders als mit Essig oder 35 25
Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht gefroren
2005 70 Oliven, anders als mit Essig oder 70 20 Mindestzoll 6 000 LBP/kg
Essigsäure zubereitet oder haltbar brutto
gemacht, nicht gefroren
2005 90 10 Gurken, Cornichons, Auberginen, 70 20 Mindestzoll 1 000 LBP/kg
Speisemöhren, Speisezwiebeln, brutto
Blumenkohl/Karfiol, anders als mit
Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gefroren
2005 90 90 Anderes Gemüse und Mischungen von 35 25
Gemüsen, anders als mit Essig oder
Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht gefroren
2006 00 Gemüse, Früchte, Nüsse, Frucht- 30 25 Die prozentuale Senkung
schalen und andere Pflanzenteile, mit in Spalte B wird schritt-
Zucker haltbar gemacht (durchtränkt weise von Jahr 5 bis
und abgetropft, glasiert oder kandiert) Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1009
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
2007 10 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen 5 100 Die prozentuale Senkung
usw., homogenisierte Zubereitungen in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2007 91 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen 40 30 Die prozentuale Senkung
usw., von Zitrusfrüchten in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2007 99 10 Konzentrierte Muse der als „dibs“ 40 30 Die prozentuale Senkung
bekannten Art in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2007 99 20 Guaven- oder Mangomus, in Packun- 5 100 Die prozentuale Senkung
gen mit einem Gewicht des Inhalts von in Spalte B wird schritt-
3 kg oder mehr weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2007 99 30 Bananen-, Erdbeer-, Aprikosen-/Maril- 5 100 Die prozentuale Senkung
lenmus, in Behältnissen mit einem in Spalte B wird schritt-
Inhalt von 100 kg oder mehr weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2007 99 90 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen 40 30 Die prozentuale Senkung
usw., andere in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
ex 2008 11 Erdnüsse, ausgenommen Erdnuss- 30 50 Die prozentuale Senkung
butter in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2008 19 Andere Nüsse und andere Samen, 30 25
einschließlich Mischungen, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 20 Ananas, in anderer Weise zubereitet 30 25
oder haltbar gemacht
2008 30 Zitrusfrüchte, in anderer Weise zuberei- 30 25
tet oder haltbar gemacht
2008 40 Birnen, in anderer Weise zubereitet 30 25
oder haltbar gemacht
2008 50 Aprikosen/Marillen, in anderer Weise 30 25
zubereitet oder haltbar gemacht
2008 60 Kirschen, in anderer Weise zubereitet 30 25
oder haltbar gemacht
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
2008 70 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und 30 25
Nektarinen, in anderer Weise zubereitet
oder haltbar gemacht
2008 80 Erdbeeren, in anderer Weise zubereitet 30 25
oder haltbar gemacht
2008 92 Mischungen, ausgenommen Mischun- 30 25
gen der Unterposition 2008 19, in
anderer Weise zubereitet oder haltbar
gemacht
ex 2008 99 Andere, in anderer Weise zubereitet 30 30 Die prozentuale Senkung
oder haltbar gemacht, ausgenommen in Spalte B wird schritt-
Mais, ausgenommen Zuckermais, weise von Jahr 5 bis
Yamswurzeln, Süßkartoffeln usw. Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 11 10 Orangensaft, gefroren, konzentriert 5 100 Die prozentuale Senkung
durch Eindampfen, ohne Zusatz von in Spalte B wird schritt-
Zucker, in Packungen mit einem weise von Jahr 5 bis
Gewicht des Inhalts von 100 kg oder Jahr 12 nach Inkrafttreten
mehr dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 11 90 Orangensaft, gefroren, anderer 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 12 Orangensaft, nicht gefroren, mit einem 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
Brixwert von 20 oder weniger Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 19 10 Orangensaft, nicht gefroren, konzen- 5 100 Die prozentuale Senkung
triert durch Eindampfen, ohne Zusatz in Spalte B wird schritt-
von Zucker, in Packungen mit einem weise von Jahr 5 bis
Gewicht des Inhalts von 100 kg oder Jahr 12 nach Inkrafttreten
mehr dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 19 90 Orangensaft, nicht gefroren, anderer 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 21 Saft aus Pampelmusen oder Grape- 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
fruits, mit einem Brixwert von 20 oder Die prozentuale Senkung
weniger in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1011
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
2009 29 10 Saft aus Pampelmusen oder Grape- 5 100 Die prozentuale Senkung
fruits, mit einem Brixwert von mehr als in Spalte B wird schritt-
20, konzentriert durch Eindampfen, weise von Jahr 5 bis
ohne Zusatz von Zucker, in Packungen Jahr 12 nach Inkrafttreten
mit einem Gewicht des Inhalts von dieses Abkommens vor-
100 kg oder mehr genommen.
2009 29 90 Saft aus Pampelmusen oder Grape- 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
fruits, anderer Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 31 Saft aus anderen Zitrusfrüchten (aus- 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
genommen Mischungen), mit einem Die prozentuale Senkung
Brixwert von 20 oder weniger in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 39 10 Saft aus anderen Zitrusfrüchten (aus- 5 100 Die prozentuale Senkung
genommen Mischungen), mit einem in Spalte B wird schritt-
Brixwert von mehr als 20, konzentriert weise von Jahr 5 bis
durch Eindampfen, ohne Zusatz von Jahr 12 nach Inkrafttreten
Zucker, in Packungen mit einem Ge- dieses Abkommens vor-
wicht des Inhalts von 100 kg oder mehr genommen.
2009 39 90 Saft aus anderen Zitrusfrüchten (aus- 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
genommen Mischungen), anderer Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 41 Ananassaft, mit einem Brixwert von 20 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
oder weniger Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 49 10 Ananassaft, mit einem Brixwert von 5 100 Die prozentuale Senkung
mehr als 20, konzentriert durch Ein- in Spalte B wird schritt-
dampfen, ohne Zusatz von Zucker, in weise von Jahr 5 bis
Packungen mit einem Gewicht des Jahr 12 nach Inkrafttreten
Inhalts von 100 kg oder mehr dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 49 90 Ananassaft, anderer 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 50 Tomatensaft 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
2009 61 Traubensaft, mit einem Brixwert von 20 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
oder weniger Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 69 10 Traubensaft, mit einem Brixwert von 5 100 Die prozentuale Senkung
mehr als 20, konzentriert durch Ein- in Spalte B wird schritt-
dampfen, ohne Zusatz von Zucker, in weise von Jahr 5 bis
Packungen mit einem Gewicht des Jahr 12 nach Inkrafttreten
Inhalts von 100 kg oder mehr dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 69 90 Traubensaft, anderer 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 71 Apfelsaft, mit einem Brixwert von 20 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
oder weniger Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 79 10 Apfelsaft, mit einem Brixwert von mehr 5 100 Die prozentuale Senkung
als 20, konzentriert durch Eindampfen, in Spalte B wird schritt-
ohne Zusatz von Zucker, in Packungen weise von Jahr 5 bis
mit einem Gewicht des Inhalts von Jahr 12 nach Inkrafttreten
100 kg oder mehr dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 79 90 Apfelsaft, anderer 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 80 10 Saft aus anderen Früchten oder Gemü- 5 100 Die prozentuale Senkung
sen (ausgenommen Mischungen), in Spalte B wird schritt-
konzentriert durch Eindampfen, ohne weise von Jahr 5 bis
Zusatz von Zucker, in Packungen mit Jahr 12 nach Inkrafttreten
einem Gewicht des Inhalts von 100 kg dieses Abkommens vor-
oder mehr genommen.
2009 80 90 Saft aus anderen Früchten oder Gemü- 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
sen (ausgenommen Mischungen), Die prozentuale Senkung
anderer in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2009 90 10 Mischungen von Säften, konzentriert 5 100 Die prozentuale Senkung
durch Eindampfen, ohne Zusatz von in Spalte B wird schritt-
Zucker, in Packungen mit einem weise von Jahr 5 bis
Gewicht des Inhalts von 100 kg oder Jahr 12 nach Inkrafttreten
mehr dieses Abkommens vor-
genommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1013
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
2009 90 90 Mischungen von Säften, andere 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l
Die prozentuale Senkung
in Spalte B wird schritt-
weise von Jahr 5 bis
Jahr 12 nach Inkrafttreten
dieses Abkommens vor-
genommen.
2106 90 30 Mischungen von Thymian und anderen 70 20 Mindestzoll 1 000 LBP/kg
genießbaren Waren brutto
2204 10 Schaumwein 15 25 Verbrauchsteuer 200 LBP/l
ex 2204 21 Qualitätswein, in Behältnissen mit 70 50 Verbrauchsteuer 200 LBP/l
einem Inhalt von 2 l oder weniger
ex 2204 21 Wein, anderer als Qualitätswein, in 70 20 Verbrauchsteuer 200 LBP/l
Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l
oder weniger
2204 29 Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt 70 20 Verbrauchsteuer 200 LBP/l
von mehr als 2 l
2204 30 Anderer Traubenmost 5 100 Verbrauchsteuer 200 LBP/l
2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfel- 15 100 Verbrauchsteuer 200 LBP/l
wein, Birnenwein und Met); Mischun- Die prozentuale Senkung
gen gegorener Getränke und Mischun- in Spalte B wird schritt-
gen gegorener Getränke und nicht weise von Jahr 5 bis
alkoholischer Getränke, anderweit Jahr 12 nach Inkrafttreten
weder genannt noch inbegriffen dieses Abkommens vor-
genommen.
2209 00 10 Weinessig und Apfelessig 70 20 Mindestzoll 1 000 LBP/l
2209 00 90 Anderer Essig 5 100
2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von 5 100
Schlachtnebenerzeugnissen, von
Fischen oder von Krebstieren, von
Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren, ungenießbar;
Grieben, Grammeln
2302 Kleie und andere Rückstände, auch in 5 100
Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen
oder von anderen Bearbeitungen von
Getreide oder Hülsenfrüchten
2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung 5 100
und ähnliche Rückstände, ausgelaugte
Rübenschnitzel, Bagasse und andere
Abfälle aus der Zuckergewinnung,
Treber, Schlempen und Abfälle aus
Brauereien oder Brennereien, auch in
Form von Pellets
2304 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände 5 100
aus der Gewinnung von Sojaöl, auch
gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände 5 100
aus der Gewinnung von Erdnussöl,
auch gemahlen oder in Form von
Pellets
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A B C
Libanesischer Warenbezeichnung Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
Zollcode (1) angewandter in Spalte A ab Bestimmungen
Zoll Jahr 5 nach
Inkrafttreten dieses
Abkommens
% %
2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände 5 100
aus der Gewinnung pflanzlicher Fette
oder Öle, auch gemahlen oder in Form
von Pellets, ausgenommen Waren der
Positionen 2304 und 2305
2307 00 Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh 5 100
2308 00 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche 5 100
Abfälle, pflanzliche Rückstände und
pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur
Fütterung verwendeten Art, auch in
Form von Pellets, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
2309 Zubereitungen von der zur Fütterung 5 100
verwendeten Art
2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle frei frei Verbrauchsteuer 48 % ad
valorem
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Libanesischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis
zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Protokoll ist der Geltungsbereich des libanesischen Zollcodes.
Bei Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1015
Protokoll Nr. 3
über den Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft
mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
nach Artikel 14 Absatz 3
Artikel 1
Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon werden bei
der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und
Abgaben gleicher Wirkung erhoben.
Artikel 2
(1) Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
werden bei der Einfuhr nach Libanon die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Zölle
und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.
(2) Sofern in Anhang 2 dieses Protokolls nichts anderes bestimmt ist, gilt für den Abbau
der in Absatz 1 genannten Zölle und Abgaben der Zeitplan in Artikel 9 Absatz 1 dieses
Abkommens.
Artikel 3
Die in den Anhängen 1 und 2 dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten für
den in Artikel 19 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz.
Artikel 4
(1) Die nach den Artikeln 1 und 2 erhobenen Zölle können gesenkt werden, wenn im
Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon die Abgaben auf die Grunderzeugnisse
gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirt-
schaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.
(2) Für die Zölle der Gemeinschaft werden die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen
an dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht
den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse
tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese
landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen, die Liste der betreffenden Erzeugnisse
und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zollsenkungen gelten,
werden vom Assoziationsrat festgelegt.
Artikel 5
Die Gemeinschaft und Libanon unterrichten einander über die Verwaltungsvorschriften
für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.
Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so
einfach und flexibel wie möglich sein.
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Anhang 1
betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse
mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu
verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes zum Zeitpunkt des
Erlasses des vorliegenden Rechtsaktes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung
für die Präferenzregelung maßgebend.
Liste 1
KN-Code 2002 Warenbezeichnung Zollsatz %
0501 00 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar 0%
0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur
Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:
0502 10 00 – Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten 0%
0502 90 00 – andere 0%
0503 00 00 Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage 0%
0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von
Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbar-
machen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:
0505 10 – Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:
0505 10 10 – – roh 0%
0505 10 90 – – andere 0%
0505 90 00 – andere 0%
0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten),
mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:
0506 10 00 – Ossein und mit Säure behandelte Knochen 0%
0506 90 00 – andere 0%
0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe,
Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl
und Abfälle davon:
0507 10 00 – Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein 0%
0507 90 00 – andere 0%
0508 00 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; 0%
Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von
Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle
davon
0509 00 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:
0509 00 10 – roh 0%
0509 00 90 – andere 0%
0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen 0%
und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden,
frisch oder gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht
0903 00 00 Mate 0%
1212 20 00 – Algen und Tange 0%
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und
andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
1302 12 00 – – von Süßholzwurzeln 0%
1302 13 00 – – von Hopfen 0%
1302 14 00 – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln 0%
– – andere
1302 19 30 – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebens- 0%
mittelzubereitungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1017
KN-Code 2002 Warenbezeichnung Zollsatz %
1302 19 91 – – – – andere, zu medizinischen Zwecken 0%
1302 20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
1302 20 10 – – trocken 0%
1302 20 90 – – andere 0%
1302 31 00 – – Agar-Agar 0%
1302 32 – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guar-
samen, auch modifiziert:
1302 32 10 – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen 0%
1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren
verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flecht-
weiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):
1401 10 00 – Bambus 0%
1401 20 00 – Peddig und Stuhlrohr 0%
1401 90 00 – andere 0%
1402 00 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, 0%
Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen
1403 00 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln 0%
verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder
Bündeln
1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1404 10 00 – pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art 0%
1404 20 00 – Baumwoll-Linters 0%
1404 90 00 – andere 0%
1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:
1505 00 10 – Wollfett, roh 0%
1505 00 90 – andere 0%
1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht 0%
chemisch modifiziert
1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen,
auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
1515 90 15 Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen 0%
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter-
verarbeitet:
1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
1516 20 10 – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 0%
1517 90 93 – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwen- 0%
deten Art
1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehy-
dratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymeri-
siert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; unge-
nießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen
sowie Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
1518 00 10 – Linoxyn 0%
– andere:
1518 00 91 – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen; gekocht, oxidiert, 0%
dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas
polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position
1516
– – andere:
1518 00 95 – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder 0%
von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen
1518 00 99 – – – andere 0%
1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 0%
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
KN-Code 2002 Warenbezeichnung Zollsatz %
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und
Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:
1521 10 00 Pflanzenwachse 0%
1521 90 – andere:
1521 90 10 – – Walrat, auch raffiniert oder gefärbt 0%
– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:
1521 90 91 – – roh 0%
1521 90 99 – – – andere 0%
1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanz-
lichen Wachsen:
1522 00 10 – Degras 0%
1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker:
1702 90 10 – – chemisch reine Maltose 0%
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):
1704 90 – andere:
1704 90 10 – – Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz
anderer Stoffe 0%
1803 Kakaomasse, auch entfettet:
1803 10 00 – nicht entfettet 0%
1803 20 00 – ganz oder teilweise entfettet 0%
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 0%
1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0%
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
1806 10 15 – – keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich 0%
Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet)
von weniger als 5 GHT
1901 90 91 – – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, 0%
oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invert-
zucker), 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzube-
reitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend
2001 90 60 – – Palmherzen 0%
2008 11 10 – – – Erdnussbutter 0%
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition
2008 19:
– – Palmherzen 0%
2008 91 00
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate
hieraus:
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage
dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
2101 11 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate:
2101 11 11 – – – mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr 0%
2101 11 19 – – – andere 0%
2101 12 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder
auf der Grundlage von Kaffee:
2101 12 92 – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus 0%
Kaffee:
2101 20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee
oder Mate:
2101 20 20 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate 0%
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1019
KN-Code 2002 Warenbezeichnung Zollsatz %
– – Zubereitungen:
2101 20 92 – – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate 0%
2101 30 – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und
Konzentrate hieraus:
– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:
2101 30 11 – – – geröstete Zichorien 0%
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen
gerösteten Kaffeemitteln:
2101 30 91 – – – aus gerösteten Zichorien 0%
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausge-
nommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 10 – Hefen, lebend:
2102 10 10 – – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) 0%
– – Backhefen:
2102 10 31 – – – getrocknet 0%
2102 10 39 – – – andere 0%
2102 10 90 – – andere 0%
2102 20 – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:
– – Hefen, nicht lebend:
2102 20 11 – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittel- 0%
baren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2102 20 19 – – – andere 0%
2102 20 90 – – andere 0%
2102 30 00 – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 0%
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammen-
gesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 10 00 – Sojasoße 0%
2103 20 00 – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 0%
2103 30 – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 30 10 – – Senfmehl 0%
2103 30 90 – – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) 0%
2103 90 – – andere:
2103 90 10 – – Mango-Chutney, flüssig 0%
2103 90 30 – – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zuberei- 0%
tet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten
sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder
weniger
2103 90 90 – – andere 0%
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusam-
mengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
2104 10 – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:
2104 10 10 – – getrocknet 0%
2104 10 90 – – andere 0%
2104 20 00 – zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 0%
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:
2106 10 20 – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, 0%
oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glu-
cose oder Stärke enthaltend
2106 90 – andere:
– – andere:
2106 90 92 – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, 0%
oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT
Glucose oder Stärke enthaltend
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
KN-Code 2002 Warenbezeichnung Zollsatz %
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehalti-
ges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und
Schnee:
2201 10 – natürliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:
– – natürliches Mineralwasser:
2201 10 11 – – – ohne Kohlensäure 0%
2201 10 19 – – – anderes 0%
2201 10 90 – – andere: 0%
2201 90 00 – andere 0%
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:
2202 10 00 – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von 0%
Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen
2202 90 – andere:
2202 90 10 – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen 0%
der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend
2203 00 Bier aus Malz:
– in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:
2203 00 01 – – in Flaschen 0%
2203 00 09 – – anderes 0%
2203 00 10 – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l 0%
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein,
Likör und andere alkoholhaltige Getränke:
2208 20 – Branntwein aus Wein oder Traubenester:
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
2208 20 12 – – – Cognac 0%
2208 20 14 – – – Armagnac 0%
2208 20 26 – – – Grappa 0%
2208 20 27 – – – Brandy de Jerez 0%
2208 20 29 – – – anderer 0%
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:
2208 20 40 – – – Rohbrand 0%
2208 20 62 – – – – Cognac 0%
2208 20 64 – – – – Armagnac 0%
2208 20 86 – – – – Grappa 0%
2208 20 87 – – – – Brandy de Jerez 0%
2208 20 89 – – – – anderer 0%
2208 30 – Whisky:
– – „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 30 11 – – – 2 l oder weniger 0%
2208 30 19 – – – mehr als 2 l 0%
– – „Scotch“-Whisky:
– – – „malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 30 32 – – – – 2 l oder weniger 0%
2208 30 38 – – – – mehr als 2 l 0%
– – – „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 30 52 – – – – 2 l oder weniger 0%
2208 30 58 – – – – mehr als 2 l 0%
– – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 30 72 – – – – 2 l oder weniger 0%
2208 30 78 – – – – mehr als 2 l 0%
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1021
KN-Code 2002 Warenbezeichnung Zollsatz %
– – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 30 82 – – – – 2 l oder weniger 0%
2208 30 88 – – – – mehr als 2 l 0%
2208 50 Gin und Genever:
– – Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 50 11 – – – 2 l oder weniger 0%
2208 50 19 – – – mehr als 2 l 0%
– – Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 50 91 – – – 2 l oder weniger 0%
2208 50 99 – – – mehr als 2 l 0%
2208 60 – Wodka:
– – mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem
Inhalt von:
2208 60 11 – – – 2 l oder weniger 0%
2208 60 19 – – – mehr als 2 l 0%
– – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt
von:
2208 60 91 – – – 2 l oder weniger 0%
2208 60 99 – – – mehr als 2 l 0%
2208 70 – Likör:
2208 70 10 – – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 0%
2208 70 90 – – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l 0%
2208 90 – andere:
– – Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
2208 90 11 – – – 2 l oder weniger 0%
2208 90 19 – – – mehr als 2 l 0%
– – Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit
einem Inhalt von:
2208 90 33 – – – 2 l oder weniger 0%
2208 90 38 – – – mehr als 2 l 0%
2208 90 41 – – – – Ouzo 0%
2208 90 45 – – – – – – – Calvados 0%
2208 90 48 – – – – – – – anderer 0%
2208 90 52 – – – – – – – – – Korn 0%
2208 90 57 – – – – – – – – – anderer 0%
2208 90 69 – – – – – – andere alkoholhaltige Getränke 0%
2208 90 71 – – – – – Obstbranntwein 0%
2208 90 74 – – – – anderer 0%
2208 90 78 – – – – andere alkoholhaltige Getränke 0%
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatz-
stoffen:
2402 10 00 – Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos, Tabak enthaltend 0%
2402 20 – Zigaretten, Tabak enthaltend:
2402 20 10 – – Nelken enthaltend 0%
2402 20 90 – – andere 0%
2402 90 00 – andere 0%
2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisier-
ter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:
2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:
2403 10 10 – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder 0%
weniger
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
KN-Code 2002 Warenbezeichnung Zollsatz %
2403 10 90 – – anderer 0%
2403 91 00 – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak 0%
2403 99 – – andere:
2403 99 10 – – – Kautabak und Schnupftabak 0%
2403 99 90 – – – andere 0%
2905 45 00 – – Glycerin 0%
3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle;
Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen
Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen;
terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer
und wässrige Lösungen ätherischer Öle:
3301 90 – andere:
3301 90 10 – – terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen 0%
– – extrahierte Oleoresine:
3301 90 21 – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen 0%
3301 90 30 – – – andere 0%
3301 90 90 – – andere 0%
3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf
der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie
verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum
Herstellen von Getränken verwendeten Art:
3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:
3302 10 10 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol 0%
3302 10 21 – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthal- 0%
tend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:
3501 10 – Casein:
3501 10 10*) – – zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 0%
3501 10 50*) – – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futter- 0%
mitteln
3501 10 90 – anderes 0%
3501 90 – – andere:
3501 90 90 – – – andere 0%
3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:
3823 11 00 – – Stearinsäure 0%
3823 12 00 – – Ölsäure 0%
3823 13 00 – – Tallölfettsäuren 0%
3823 19 – – andere:
3823 19 10 – – – destillierte Fettsäuren 0%
3823 19 30 – – – Destillationsfettsäuren 0%
3823 19 90 – – – andere 0%
3823 70 00 – technische Fettalkohole 0%
*) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (vgl. die
Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 71) sowie die nachfolgenden Änderungen).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1023
Liste 2
KN-Code 2002 Warenbezeichnung Zollsatz %
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder
gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 Joghurt:
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 10 51 – – – – 1,5 GHT oder weniger 0%
0403 10 53 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0%
0403 10 59 – – – – mehr als 27 GHT 0%
– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 10 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0%
0403 10 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0%
0403 10 99 – – – – mehr als 6 GHT 0%
0403 90 – andere:
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 71 – – – – 1,5 GHT oder weniger 0%
0403 90 73 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0%
0403 90 79 – – – – mehr als 27 GHT 0%
– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0%
0403 90 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0%
0403 90 99 – – – – mehr als 6 GHT 0%
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:
0405 20 Milchstreichfette:
0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT 0%
0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 0%
ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Waren 0%
der Unterposition 1704 90 10
ex 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren 0%
der Unterposition 1806 10 15
1904 90 10 0%
Andere Lebensmittelzubereitungen aus Getreide
1904 90 80 0%
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren ver- 0%
wendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche
Waren
2005 20 10 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 0%
2008 99 85 Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) 0%
2008 99 91 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärke- 0%
gehalt von 5 GHT oder mehr
2106 10 80 0%
2106 90 20 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0%
2106 90 98 0%
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Liste 3
KN-Code 2002 Warenbezeichnung Zollsatz*)
0710 40 00 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 0 % + EA
0711 90 30 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem 0 % + EA
Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind),
zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen
Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, aus-
genommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 0 % + EA
10 bis 15 GHT
1517 90 10 – andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
1702 50 00 – chemisch reine Fructose 0 % + EA
ex 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malz- 0 % + EA
extrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig
entfetter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an
Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von
weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche der
KN-Codes 1901 90 91
ex 1902 Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30 0 % + EA
1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, 0 % + EA
Krümeln und dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen her- 0 % + EA
gestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder
Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vor-
gekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen,
ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 19 04 90
2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht:
2001 90 – andere:
0 % + EA
2001 90 30 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2001 90 40 – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stär-
kegehalt von 5 GHT oder mehr
2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht,
gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2004 10 – Kartoffeln:
– – andere: 0 % + EA
2004 10 91 – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
2004 90 10 Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2005 80 00 Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0 % + EA
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf
der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate:
2101 12 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee
2101 20 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate 0 % + EA
2101 30 19 Andere geröstete Kaffeemittel
2101 30 99 – – – andere
2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig 0 % + EA
2202 90 91 Andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Posi- 0 % + EA
tion 2009, keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend
2202 90 95
2202 90 99
*) EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1025
KN-Code 2002 Warenbezeichnung Zollsatz*)
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen EA
Stoffen aromatisiert
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und EA
Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
2208 40 – Rum und Taffia EA
2208 90 91 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol oder mehr, unvergällt EA
2208 90 99
2905 43 00 Mannitol 0 % + EA
2905 44 D-Glucitol (Sorbit) 0 % + EA
3302 10 29 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen; andere Zubereitungen auf der Grundlage 0 % + EA
von Riechstoffen
ex 3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und ver- 0 % + EA
esterte Stärken des KN-Codes 3505 10 50
3505 20 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken 0 % + EA
3809 10 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farb- 0 % + EA
stoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und
Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie
oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf
der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3824 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 0 % + EA
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Anhang 2
betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse
mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon
Libanesischer Warenbezeichnung A B C
Zollcode (1)
Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
angewandter in Spalte A (2) Bestimmungen
Zoll
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer
Rahm, Joghurt, Kefir und andere
fermentierte oder gesäuerte Milch
(einschließlich Rahm), auch eingedickt
oder aromatisiert, auch mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten,
Nüssen oder Kakao:
ex 0403 10 – Joghurt: 70 % wird auf 40 % Mindestzoll 1 000 LBP/kg
gesenkt semigros
– – aromatisiert oder mit Zusatz von
+ Verbrauchsteuer 25
Früchten, Nüssen oder Kakao
LBP/l
ex 0403 90 – anderer:
– – aromatisiert oder mit Zusatz von
Früchten, Nüssen oder Kakao
ex 0403 90 90 – – – anderer 20 % 30 % Verbrauchsteuer 25 LBP/l
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der
Milch; Milchstreichfette:
0405 20 – Milchstreichfette 5% 100 %
0501 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen 5% 100 %
oder entfettet; Abfälle von Menschen-
haar
0502 Borsten von Hausschweinen oder Wild-
schweinen; Dachshaare und andere
Tierhaare zur Herstellung von Besen,
Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser
Borsten oder Haare:
0502 10 – Borsten von Hausschweinen oder 0% ist bereits 0 %
Wildschweinen und Abfälle dieser
Borsten
0502 90 – andere 0% ist bereits 0 %
0503 00 Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch 0% ist bereits 0 %
in Lagen, mit oder ohne Unterlage
0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit
ihren Federn oder Daunen, Federn und
Teile von Federn (auch beschnitten),
Daunen, roh oder nur gereinigt, des-
infiziert oder zum Haltbarmachen be-
handelt; Mehl und Abfälle von Federn
oder Federteilen:
0505 10 – Federn von der zum Füllen verwen- 0% ist bereits 0 %
deten Art, Daunen
0505 90 – andere 0% ist bereits 0 %
0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, ent-
fettet, einfach bearbeitet (aber nicht
zugeschnitten), mit Säure behandelt
oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:
0506 10 – Ossein und mit Säure behandelte 0% ist bereits 0 %
Knochen
0506 90 – andere 0% ist bereits 0 %
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1027
Libanesischer Warenbezeichnung A B C
Zollcode (1)
Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
angewandter in Spalte A (2) Bestimmungen
Zoll
0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (ein-
schließlich Bartenfransen), Hörner,
Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und
Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet,
aber nicht zugeschnitten; Mehl und
Abfälle davon:
0507 10 – Elfenbein, Mehl und Abfälle von 5% 100 %
Elfenbein
0507 90 – andere 5% 100 %
0508 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder 5% 100 %
einfach bearbeitet, aber nicht weiter-
verarbeitet; Schalen und Panzer von
Weichtieren, Krebstieren oder Stachel-
häutern und Schulp von Tintenfischen,
roh oder einfach bearbeitet, aber nicht
zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon
0509 00 Natürliche Schwämme tierischen Ur- 5% 100 %
sprungs
0510 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und 0% ist bereits 0 %
Moschus; Kanthariden; Galle, auch
getrocknet; Drüsen und andere tieri-
sche Stoffe, die zur Herstellung von
Arzneiwaren verwendet werden, frisch,
gekühlt, gefroren oder auf andere
Weise vorläufig haltbar gemacht
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf
gekocht, gefroren:
0710 40 – Zuckermais 35 % wird auf 20 %
gesenkt
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
(z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend
wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum
unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
ex 0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von unmittelbare
Gemüsen: Senkung
– – – Zuckermais 5% um 100 %
in Jahr 5
0903 00 Mate 5% 100 %
1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zucker-
rüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt,
gefroren oder getrocknet, auch gemah-
len; Steine und Kerne von Früchten
sowie andere pflanzliche Waren (ein-
schließlich nicht gerösteter Zichorien-
wurzeln der Varietät Cichorium inty-
bus sativum) der hauptsächlich zur
menschlichen Ernährung verwendeten
Art, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
1212 20 – Algen und Tange 5% unmittelbare
Senkung
um 100 %
in Jahr 5
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;
Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch
modifiziert:
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Libanesischer Warenbezeichnung A B C
Zollcode (1)
Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
angewandter in Spalte A (2) Bestimmungen
Zoll
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
1302 12 – – von Süßholzwurzeln 5% 100 %
1302 13 – – von Hopfen 0% ist bereits 0 %
1302 14 – – von Pyrethrum und rotenonhalti- 5% 100 %
gen Wurzeln
1302 19 – – andere 0% ist bereits 0 %
1302 20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate 0% ist bereits 0 %
1302 31 – – Agar-Agar 5% 100 %
1302 32 – – Schleime und Verdickungsstoffe 0% ist bereits 0 %
aus Johannisbrot, Johannisbrot-
kernen oder Guarsamen, auch
modifiziert
1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsäch-
lich zum Herstellen von Korb- oder
Flechtwaren verwendeten Art (z. B.
Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf,
Binsen, Korbweiden/Flechtweiden,
Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes
oder gefärbtes Getreidestroh, Linden-
bast):
1401 10 – Bambus 0% ist bereits 0 %
1401 20 – Peddig und Stuhlrohr 0% ist bereits 0 %
1401 90 10 – – Raffiabast 0% ist bereits 0 %
1401 90 90 – – – andere 5% 100 %
1402 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsäch-
lich zu Polsterzwecken verwendeten
Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und
Seegras), auch in Lagen, mit oder
ohne Unterlage aus anderen Stoffen:
1402 00 10 – – – Kapok 0% ist bereits 0 %
1402 00 90 – – – andere 5% 100 %
1403 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsäch- 0% ist bereits 0 %
lich zum Herstellen von Besen, Bürsten
oder Pinseln verwendeten Art (z. B.
Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln,
Istel), auch in Strängen oder Bündeln
1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
1404 10 – pflanzliche Rohstoffe von der haupt-
sächlich zum Färben oder Gerben
verwendeten Art:
1404 10 10 – – – Hennablätter oder Henna in 5% 100 %
Pulverform
1404 10 90 – – – andere 0% ist bereits 0 %
1404 20 – Baumwoll-Linters 5% 100 %
1404 90 – andere 5% 100 %
1505 00 Wollfett und daraus stammende Fett- 0% ist bereits 0 %
stoffe, einschließlich Lanolin
1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie 5% 100 %
deren Fraktionen, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1029
Libanesischer Warenbezeichnung A B C
Zollcode (1)
Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
angewandter in Spalte A (2) Bestimmungen
Zoll
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, ganz oder teil-
weise hydriert, umgeestert, wiederver-
estert oder elaidiniert, auch raffiniert,
jedoch nicht weiterverarbeitet:
ex 1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie 15 % 30 %
deren Fraktionen:
– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opal-
wachs)
1517 Margarine; genießbare Mischungen
und Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von
Fraktionen verschiedener Fette und Öle
dieses Kapitels, ausgenommen genieß-
bare Fette und Öle sowie deren Frak-
tionen der Position 1516:
1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige 15 % 30 %
Margarine
1517 90 – andere 15 % 30 %
1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, gekocht,
oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,
geblasen, durch Hitze im Vakuum oder
in inertem Gas polymerisiert oder
anders chemisch modifiziert, ausge-
nommen Waren der Position 1516;
ungenießbare Mischungen und Zube-
reitungen von tierischen und pflanz-
lichen Fetten und Ölen sowie von
Fraktionen verschiedener Fette und
Öle dieses Kapitels, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
1518 00 10 – – – epoxidierte Öle 0% ist bereits 0 %
1518 00 90 – – – andere 5% 100 %
1520 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und 0% ist bereits 0 %
Glycerinunterlaugen
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen
Triglyceride), Bienenwachs, andere
Insektenwachse und Walrat, auch
raffiniert oder gefärbt:
1521 10 – Pflanzenwachse 5% 100 %
1521 90 – andere 5% 100 %
1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbei- 0% ist bereits 0 %
tung von Fettstoffen oder von tieri-
schen oder pflanzlichen Wachsen
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch
reine Lactose, Maltose, Glucose und
Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen;
Invertzuckercreme, auch mit natür-
lichem Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamellisiert:
1702 50 – chemisch reine Fructose 5% unmittelbare
Senkung
um 100 %
in Jahr 5
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Libanesischer Warenbezeichnung A B C
Zollcode (1)
Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
angewandter in Spalte A (2) Bestimmungen
Zoll
1702 90 10 – andere, einschließlich Invertzucker:
– – Invertzuckercreme, auch mit 25 % wird auf 15 %
natürlichem Honig vermischt gesenkt
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (ein-
schließlich weiße Schokolade):
1704 10 – Kaugummi, auch mit Zucker über- 20 % 30 %
zogen
1704 90 – andere 20 % 30 %
1803 Kakaomasse, auch entfettet:
1803 10 – nicht entfettet 5% 100 %
1803 20 – ganz oder teilweise entfettet 5% 100 %
1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 0% ist bereits 0 %
1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker 5% 100 %
oder anderen Süßmitteln
1806 Schokolade und andere kakaohaltige
Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker 20 % 30 %
oder anderen Süßmitteln
1806 20 – andere Zubereitungen in Blöcken, 20 % 30 %
Stangen oder Riegeln mit einem
Gewicht von mehr als 2 kg oder
flüssig, pastenförmig, als Pulver,
Granulat oder in ähnlicher Form, in
Behältnissen oder unmittelbaren
Umschließungen mit einem Inhalt
von mehr als 2 kg
1806 31 – – gefüllt 20 % 30 %
1806 32 – – nicht gefüllt 20 % 30 %
1806 90 – andere 20 % 30 %
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitun-
gen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke
oder Malzextrakt, ohne Gehalt an
Kakao oder mit einem Gehalt an
Kakao, berechnet als vollständig
entfetteter Kakao, von weniger als
40 GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen; Lebensmittelzuberei-
tungen aus Waren der Positionen 0401
bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder
mit einem Gehalt an Kakao, berechnet
als vollständig entfetteter Kakao, von
weniger als 5 GHT, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
1901 10 – Zubereitungen zur Ernährung von 5% 100 %
Kindern, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
1901 20 – Mischungen und Teig, zum Herstel- 10 % 30 %
len von Backwaren der Position 1905
1901 90 – andere 5% 100 %
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
(mit Fleisch oder anderen Stoffen)
oder in anderer Weise zubereitet,
z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln,
Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni;
Couscous, auch zubereitet:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1031
Libanesischer Warenbezeichnung A B C
Zollcode (1)
Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
angewandter in Spalte A (2) Bestimmungen
Zoll
– Teigwaren, weder gekocht oder
gefüllt noch in anderer Weise zu-
bereitet:
1902 11 – – Eier enthaltend 5% 100 %
1902 19 – – andere:
1902 19 10 – – – geformter Kartoffelteig 5% 100 %
1902 19 90 – – – andere 5% 100 %
1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht 5% 100 %
oder in anderer Weise zubereitet)
1902 30 – andere Teigwaren 5% 100 %
1902 40 – Couscous 5% 100 %
1903 00 Tapiokasago und Sago aus anderen 5% 100 %
Stärken, in Form von Flocken, Grau-
pen, Perlen, Krümeln und dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder
Rösten von Getreide oder Getreide-
erzeugnissen hergestellt (z. B. Corn-
flakes); Getreide (ausgenommen Mais)
in Form von Körnern oder Flocken oder
anders bearbeiteten Körnern, aus-
genommen Mehl, Grütze und Grieß,
vorgekocht oder in anderer Weise
zubereitet, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
1904 10 – Lebensmittel, durch Aufblähen oder 10 % 30 %
Rösten von Getreide oder Getreide-
erzeugnissen hergestellt
1904 20 – Lebensmittelzubereitungen aus 10 % 30 %
ungerösteten Getreideflocken oder
aus Mischungen von ungerösteten
und gerösteten Getreideflocken oder
aus aufgeblähtem Getreide
1904 90 – andere 10 % 30 %
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,
leere Oblatenkapseln von der für
Arzneiwaren verwendeten Art, Siegel-
oblaten, getrocknete Teigblätter aus
Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
1905 10 – Knäckebrot 20 % 30 %
1905 20 – Leb- und Honigkuchen und ähnliche 20 % 30 %
Waren
1905 30 – Kekse und ähnliches Kleingebäck,
gesüßt; Waffeln:
1905 31 – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, 20 % 30 %
gesüßt
1905 32 – – Waffeln 20 % 30 %
1905 40 – Zwieback, geröstetes Brot und ähn- 20 % 30 %
liche geröstete Waren
1905 90 – andere:
1905 90 10 – – – leere Oblatenkapseln von der für 0% ist bereits 0 %
Arzneimittel verwendeten Art
1905 90 90 – – – andere 20 % 30 %
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Libanesischer Warenbezeichnung A B C
Zollcode (1)
Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
angewandter in Spalte A (2) Bestimmungen
Zoll
2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere
genießbare Pflanzenteile, mit Essig
oder Essigsäure zubereitet oder halt-
bar gemacht:
2001 90 – andere:
ex 2001 90 90 – – Zuckermais (Zea mays var.
saccharata)
– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und Mindestzoll 1 000 LBP/kg
70 % 30 %
ähnliche genießbare Pflanzenteile, brutto
mit einem Stärkegehalt von 5 GHT
oder mehr
– – Palmherzen
2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig
oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, gefroren, ausgenommen
Erzeugnisse der Position 2006:
ex 2004 10 – Kartoffeln:
– – andere:
– – – in Form von Mehl, Grieß oder 70 % wird auf 40 % Mindestzoll 1 200 LBP/kg
Flocken gesenkt brutto
2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen
von Gemüsen:
ex 2004 90 90 – – Zuckermais (Zea mays var. 35 % wird auf 20 %
saccharata) gesenkt
2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig
oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht gefroren, ausgenom-
men Erzeugnisse der Position 2006:
ex 2005 20 – Kartoffeln: 70 % wird auf 40 % Mindestzoll 1 200 LBP/kg
gesenkt brutto
– – in Form von Mehl, Grieß oder
Flocken
2005 80 – Zuckermais (Zea mays var. saccha- 35 % wird auf 20 %
rata) gesenkt
2008 Früchte, Nüsse und andere genieß-
bare Pflanzenteile, in anderer Weise
zubereitet oder haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker, anderen Süß-
mitteln oder Alkohol, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
ex 2008 11 – Schalenfrüchte, Erdnüsse und
andere Samen, auch miteinander
vermischt:
– – – Erdnussbutter 30 % wird auf 15 %
gesenkt
2008 91 – – Palmherzen 30 % wird auf 15 %
gesenkt
ex 2008 99 – – andere:
– – – – – Mais, ausgenommen
Zuckermais (Zea mays var.
saccharata)
30 % 30 %
– – – – – Yamswurzeln, Süßkartof-
feln und ähnliche genieß-
bare Pflanzenteile, mit
einem Stärkegehalt von
5 GHT oder mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1033
Libanesischer Warenbezeichnung A B C
Zollcode (1)
Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
angewandter in Spalte A (2) Bestimmungen
Zoll
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus Kaffee, Tee oder Mate und Zu-
bereitungen auf der Grundlage dieser
Waren oder auf der Grundlage von
Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
Zichorien und andere geröstete Kaffee-
mittel sowie Auszüge, Essenzen und
Konzentrate hieraus:
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate
aus Kaffee und Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Auszüge,
Essenzen und Konzentrate oder auf
der Grundlage von Kaffee:
2101 11 – – Auszüge, Essenzen und Konzen- 5% 100 %
trate
2101 12 – – Zubereitungen auf der Grundlage 5% 100 %
von Auszügen, Essenzen und Kon-
zentraten oder auf der Grundlage
von Kaffee
2101 20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate 5% 100 %
aus Tee oder Mate und Zubereitun-
gen auf der Grundlage dieser Aus-
züge, Essenzen und Konzentrate
oder auf der Grundlage von Tee oder
Mate
2101 30 – geröstete Zichorien und andere 5% 100 %
geröstete Kaffeemittel sowie Aus-
züge, Essenzen und Konzentrate
hieraus
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend);
andere Einzeller-Mikroorganismen,
nicht lebend (ausgenommen Vaccine
der Position 3002); zubereitete Back-
triebmittel in Pulverform:
2102 10 – Hefen, lebend 5% 100 %
2102 20 – Hefen, nicht lebend; andere Einzel- 5% 100 %
ler-Mikroorganismen, nicht lebend
2102 30 – zubereitete Backtriebmittel in Pulver- 5% 100 %
form
2103 Zubereitungen zum Herstellen von
Würzsoßen und zubereitete Würz-
soßen; zusammengesetzte Würzmittel;
Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 10 – Sojasoße 5% 100 %
2103 20 – Tomatenketchup und andere Toma- 35 % wird auf 20 %
tensoßen gesenkt
2103 30 – Senfmehl, auch zubereitet und Senf 5% 100 %
2103 90 – andere 5% 100 %
2104 Zubereitungen zum Herstellen von
Suppen oder Brühen; Suppen und
Brühen; zusammengesetzte homo-
genisierte Lebensmittelzubereitungen:
2104 10 – Zubereitungen zum Herstellen von 5% 100 %
Suppen oder Brühen; Suppen und
Brühen
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Libanesischer Warenbezeichnung A B C
Zollcode (1)
Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
angewandter in Spalte A (2) Bestimmungen
Zoll
2104 20 – zusammengesetzte homogenisierte 5% 100 %
Lebensmittelzubereitungen
2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig 40 % wird auf 20 %
gesenkt
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 – Eiweißkonzentrate und texturierte 5% 100 %
Eiweißstoffe
2106 90 – andere:
2106 90 10 – – – nicht alkoholhaltige Zubereitun- 5% 100 %
gen von der zum Herstellen von
Getränken verwendeten Art
2106 90 20 – – – Zuckersirupe, aromatisiert oder 5% 100 %
gefärbt
2106 90 90 – – andere 5% 100 %
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder
künstliches Mineralwasser und kohlen-
säurehaltiges Wasser, ohne Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln oder
Aromastoffen; Eis und Schnee
2201 10 – Mineralwasser und kohlensäure- 25 % wird auf 15 % Verbrauchsteuer 25 LBP/l
haltiges Wasser gesenkt
2201 90 – andere 25 % wird auf 15 %
gesenkt
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser
und kohlensäurehaltiges Wasser, mit
Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln
oder Aromastoffen, und andere nicht
alkoholhaltige Getränke, ausgenom-
men Frucht- und Gemüsesäfte der
Position 2009:
2202 10 – Wasser, einschließlich Mineralwasser 20 % 30 % Verbrauchsteuer 25 LBP/l
und kohlensäurehaltiges Wasser, mit
Zusatz von Zucker, anderen Süß-
mitteln oder Aromastoffen
2202 90 – andere 20 % 30 % Verbrauchsteuer 25 LBP/l
2203 Bier aus Malz 40 % wird auf 25 % Verbrauchsteuer 60 LBP/l
gesenkt
2205 Wermutwein und andere Weine aus
frischen Weintrauben, mit Pflanzen
oder anderen Stoffen aromatisiert:
2205 10 – in Behältnissen mit einem Inhalt von 15 % 100 % Verbrauchsteuer 200 LBP/l
2 l oder weniger
2205 90 – andere 15 % 100 % Verbrauchsteuer 200 LBP/l
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt
von 80 % vol oder mehr, unvergällt;
Ethylalkohol und Branntwein mit be-
liebigem Alkoholgehalt, vergällt:
2207 10 – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt 15 % 100 % Verbrauchsteuer 200 LBP/l
von 80 % vol oder mehr, unvergällt
2207 20 – Ethylalkohol und Branntwein mit 15 % 100 % Verbrauchsteuer 150 LBP/l
beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1035
Libanesischer Warenbezeichnung A B C
Zollcode (1)
Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
angewandter in Spalte A (2) Bestimmungen
Zoll
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt
von weniger als 80 % vol, unvergällt;
Branntwein, Likör und andere alkohol-
haltige Getränke:
2208 20 – Branntwein aus Wein oder Trauben- 15 % 100 % Verbrauchsteuer 200 LBP/l
trester
2208 30 – Whisky:
2208 30 10 – – – mit einem Alkoholgehalt von 50° 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l
oder mehr, in Aufmachungen für
den Einzelverkauf, in Flaschen,
Fläschchen oder dergleichen
mit einem Inhalt von 5 l oder
weniger
2208 30 20 – – – mit einem Alkoholgehalt von 60° 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l
oder mehr, in Behältnissen mit
einem Inhalt von 200 l oder
mehr
2208 30 90 – – – anderer 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l
2208 40 – Rum und Taffia 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l
2208 50 – Gin und Genever 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l
2208 60 – Wodka 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l
2208 70 – Likör 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l
2208 90 – andere:
2208 90 10 – – – Ethylalkohol 15 % 100 % Verbrauchsteuer 200 LBP/l
2208 90 20 – – – Arrak aus Weintrauben 70 % 30 % Verbrauchsteuer 200 LBP/l
2208 90 90 – – – andere 15 % 100 % Verbrauchsteuer 400 LBP/l
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen),
Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak
oder Tabakersatzstoffen:
2402 10 – Zigarren (einschließlich Stumpen) 8% 0% Verbrauchsteuer 48 %
und Zigarillos, Tabak enthaltend
2402 20 – Zigaretten, Tabak enthaltend 90 % 0% Verbrauchsteuer 48 %
2402 90 – andere 90 % 0% Verbrauchsteuer 48 %
2403 Anderer verarbeiteter Tabak und
andere verarbeitete Tabakersatzstoffe;
„homogenisierter“ oder „rekonsti-
tuierter“ Tabak; Tabakauszüge und
Tabaksoßen:
2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder 8% 0% Verbrauchsteuer 48 %
ganz aus Tabakersatzstoffen
2403 91 – – anderer „homogenisierter“ oder 90 % 0% Verbrauchsteuer 48 %
„rekonstituierter“ Tabak
2403 99 – – anderer 90 % 0% Verbrauchsteuer 48 %
2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
– andere mehrwertige Alkohole:
2905 43 – – Mannitol 5% 100 %
2905 44 – – D-Glucitol (Sorbit) 5% 100 %
2905 45 – – Glycerin 5% 100 %
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Libanesischer Warenbezeichnung A B C
Zollcode (1)
Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
angewandter in Spalte A (2) Bestimmungen
Zoll
3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei ge-
macht), einschließlich „konkrete“ oder
„absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte
Oleoresine; Konzentrate ätherischer
Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen,
Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch
Enfleurage oder Mazeration gewonnen;
terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus
ätherischen Ölen; destillierte aroma-
tische Wässer und wässrige Lösungen
ätherischer Öle:
3301 90 – andere:
3301 90 10 – – – terpenhaltige Nebenerzeugnisse 0% ist bereits 0 %
aus ätherischen Ölen
3301 90 20 – – – Konzentrate ätherischer Öle in 5% 100 %
Fetten, nicht flüchtigen Ölen,
Wachsen oder ähnlichen Stof-
fen, durch Enfleurage oder
Mazeration gewonnen
3301 90 30 – – – destilliertes Rosenwasser, des- 70 % 30 % Mindestzoll 5 000 LBP/l
tilliertes Orangenblütenwasser
3301 90 90 – – – andere 5% 100 %
3302 Mischungen von Riechstoffen und
Mischungen (einschließlich alkoho-
lische Lösungen) auf der Grundlage
eines oder mehrerer dieser Stoffe, von
der als Rohstoffe für die Industrie ver-
wendeten Art; andere Zubereitungen
auf der Grundlage von Riechstoffen
von der zum Herstellen von Getränken
verwendeten Art:
3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder 5% 100 %
Getränkeindustrie verwendeten Art
3501 Casein, Caseinate und andere Casein-
derivate; Caseinleime:
3501 10 – Casein 0% ist bereits 0 %
3501 90 – andere:
3501 90 10 – – – Caseinleime 5% 100 %
3501 90 90 – – – andere 0% ist bereits 0 %
3505 Dextrine und andere modifizierte
Stärken (z. B. Quellstärke oder ver-
esterte Stärke); Leime auf der Grund-
lage von Stärken, Dextrinen oder
anderen modifizierten Stärken:
3505 10 – Dextrine und andere modifizierte 5% 100 %
Stärken
3505 20 – Leime 5% 100 %
3809 Appretur- und Endausrüstungsmittel,
Beschleuniger zum Färben oder Fixie-
ren von Farbstoffen und andere Er-
zeugnisse und Zubereitungen (z. B.
zubereitete Schlichtemittel und Zube-
reitungen zum Beizen), von der in der
Textilindustrie, Papierindustrie, Leder-
industrie oder ähnlichen Industrien
verwendeten Art, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1037
Libanesischer Warenbezeichnung A B C
Zollcode (1)
Zurzeit Senkung des Zolls Besondere
angewandter in Spalte A (2) Bestimmungen
Zoll
3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder 0% ist bereits 0 %
Stärkederivaten
3823 Technische einbasische Fettsäuren;
saure Öle aus der Raffination; tech-
nische Fettalkohole:
– technische einbasische Fettsäuren;
saure Öle aus der Raffination:
3823 11 – – Stearinsäure 0% ist bereits 0 %
3823 12 – – Ölsäure 0% ist bereits 0 %
3823 13 – – Tallölfettsäuren 0% ist bereits 0 %
3823 19 – – andere:
3823 19 10 – – – andere Fettsäuren, mit einem 0% ist bereits 0 %
Säuregehalt von 85 GHT oder
mehr
3823 19 20 – – – saure Öle aus der Raffination, 0% ist bereits 0 %
ausgenommen Olivenöl
3823 19 90 – – – andere 0% ist bereits 0 %
3824 Zubereitete Bindemittel für Gießerei-
formen oder -kerne; chemische
Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter
Industrien (einschließlich Mischungen
von Naturprodukten), anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
3824 60 – Sorbit, ausgenommen Waren der 5% 100 %
Unterposition 2905 44
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Libanesischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis
zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des libanesischen Zollcodes.
Bei Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
(2) Die Senkung in Spalte B des Zolls in Spalte A gilt weder für den Mindestzoll noch für den Verbrauchszoll in Spalte C.
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Protokoll Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Inhaltsübersicht
Titel I Titel VI
Allgemeines Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe
Titel II Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise
Bestimmung des Begriffs Artikel 33 Streitbeilegung
„Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ Artikel 34 Sanktionen
Artikel 2 Allgemeines Artikel 35 Freizonen
Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung
Titel VII
Artikel 4 Diagonale Ursprungskumulierung
Ceuta und Melilla
Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Artikel 36 Anwendung des Protokolls
Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
Artikel 37 Besondere Bestimmungen
Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Artikel 8 Maßgebende Einheit
Titel VIII
Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Schlussbestimmungen
Artikel 10 Warenzusammenstellungen
Artikel 38 Änderung des Protokolls
Artikel 11 Neutrale Elemente
Artikel 39 Durchführung des Protokolls
Titel III Artikel 40 Durchfuhr- und Lagerwaren
Territoriale Auflagen
Anhänge
Artikel 12 Territorialitätsprinzip
A n h a n g I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Artikel 13 Unmittelbare Beförderung
A n h a n g II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien
Artikel 14 Ausstellungen ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müs-
sen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Titel IV A n h a n g IIa: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien
Zollrückvergütung und Zollbefreiung ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müs-
sen, um den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die
Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (geändert) Ursprungseigenschaft zu verleihen
A n h a n g III: Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4
Titel V nicht gilt, nach HS-Kapiteln und Positionen
Nachweis der Ursprungseigenschaft A n h a n g IV: Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 16 Allgemeines und den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1
Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 A n h a n g V: Erklärung auf der Rechnung
Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 A n h a n g VI: Gemeinsame Erklärungen
Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1
Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Titel I
Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises
Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Allgemeines
Rechnung
Artikel 22 Ermächtigter Ausführer Artikel 1
Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Begriffsbestimmungen
Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs-
Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen
bestimmungen:
Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich
Artikel 27 Belege Zusammenbau oder besondere Vorgänge.
Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten
Artikel 29 Abweichungen und Formfehler oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses ver-
Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge wendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1039
c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur spä- b) Erzeugnisse, die in Libanon unter Verwendung von Vormate-
teren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang rialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig
bestimmt ist. gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Arti-
d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.
kels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden
e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur sind.
Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Han-
delsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den
Artikel 3
Zollwert) festgelegt wird.
Bilaterale Ursprungskumulierung
f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der
dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Libanon gezahlt (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemein-
wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbei- schaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Libanon,
tung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet
aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichen-
inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet dem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vor-
werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt genommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1
wird. genannte Behandlung hinausgeht.
g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Libanons sind,
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft,
der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht fest- wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet
gestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichen-
Gemeinschaft oder in Libanon für die Vormaterialien gezahlt dem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vor-
wird. genommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1
genannte Behandlung hinausgeht.
h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der
Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß
anzuwenden ist. Artikel 4
i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses Diagonale Ursprungskumulierung
abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines der Länder,
nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das die zu den Unterzeichnern eines Europa-Mittelmeer-Assozia-
Erzeugnis hergestellt worden ist. tionsabkommens gehören, im Sinne der Abkommen zwischen
j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vier- der Gemeinschaft und Libanon und diesen Ländern sind, gelten
stellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Ursprungserzeugnisse der
Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in die- Gemeinschaft bzw. Libanons, wenn sie dort bei der Herstellung
sem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt). eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien
brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet
k) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vor- worden zu sein.
materialien in eine bestimmte Position.
Dieser Absatz gilt nicht für die in Anhang III aufgeführten Vor-
l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von materialien mit Ursprung in der Türkei.
einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen
Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit (2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1
einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnis-
versandt werden. se der Gemeinschaft bzw. Libanons, wenn der dort erzielte Wert-
zuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung
m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder übersteigt.
Anderenfalls gilt das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeug-
nis des in Absatz 1 genannten Landes, auf das der höchste Anteil
Titel II am Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-
schaft entfällt. Bei der Bestimmung des Ursprungs bleiben Vor-
Bestimmung des Begriffs materialien mit Ursprung in den in Absatz 1 genannten anderen
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ Ländern, die in der Gemeinschaft oder in Libanon in ausreichen-
oder „Ursprungserzeugnisse“ dem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.
(3) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Vor-
Artikel 2 aussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien die
Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben
Allgemeines
haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungs- Gemeinschaft und Libanon teilen einander über die Kommission
erzeugnisse der Gemeinschaft: der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkom-
men mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und der
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft
jeweiligen Ursprungsregeln mit.
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
(4) Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von
und der Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen vereinbart
Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll-
worden ist, erfüllt jede Vertragspartei ihre Notifikations- und
ständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus-
Informationspflichten.
gesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im
Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder ver-
arbeitet worden sind. Artikel 5
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungs- Vollständig gewonnene
erzeugnisse Libanons: oder hergestellte Erzeugnisse
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Libanon voll- (1) Als in der Gemeinschaft bzw. in Libanon vollständig gewon-
ständig gewonnen oder hergestellt worden sind; nen oder hergestellt gelten:
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene ses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden
mineralische Erzeugnisse; Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Her-
stellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene
lebende Tiere; (2) Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; Anhang IIa aufgeführt sind, als in ausreichendem Maße be- oder
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang IIa erfüllt
sind.
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schif-
fen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Dieser Absatz findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens drei
Libanons aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; Jahre lang Anwendung.
g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich (3) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den
aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen herge- Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnis-
stellt werden; ses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1
dennoch verwendet werden,
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-
stoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauch- a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des
ter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall ver- Erzeugnisses nicht überschreitet;
wendet werden können; b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhun-
i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende dertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormateria-
Abfälle; lien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses
Absatzes nicht überschritten werden.
j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb
der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des
sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeits- Harmonisierten Systems.
rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeres-
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
untergrunds ausüben;
k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a
bis j hergestellte Waren. Artikel 7
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und
Fabrikschiffe, (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Ver-
arbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des
a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Libanon
Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungs-
ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,
eigenschaft zu verleihen:
b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während
Libanons führen,
des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal-
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen ten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz-
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons oder lake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von
einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche
Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vor- Behandlungen);
sitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-
der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitglied-
tieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-
staaten der Gemeinschaft oder Libanons sind und – im Falle
ten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
von Personengesellschaften und Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital min- c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-
destens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich- menstellen von Packstücken;
rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,
Staaten gehört,
Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle
d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitglied- anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
staaten der Gemeinschaft oder Libanons besteht und
d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen
e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehöri- Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder
gen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons auf ihren Umschließungen;
besteht.
e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener
Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der
Artikel 6 Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfül-
In ausreichendem Maße len, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder
be- oder verarbeitete Erzeugnisse Libanons zu gelten;
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in aus- einem vollständigen Erzeugnis;
reichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-
der Liste in Anhang II erfüllt sind.
staben a bis f genannten Behandlungen;
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen
h) Schlachten von Tieren.
fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt,
die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vor- (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom-
materialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden menen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne
müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in
das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft Libanon an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Ver-
erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnis- arbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1041
Artikel 8 a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die aus-
geführten Waren sind und
Maßgebende Einheit
b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betref-
(1) Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Protokolls ist
fenden Drittland oder während des Transports keine Behand-
die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems
lung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres
maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
Daraus ergibt sich,
a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnis- Artikel 13
sen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Unmittelbare Beförderung
Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit
darstellt; (1) Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präfe-
renzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Proto-
b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in kolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der
dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht Gemeinschaft und Libanon oder im Durchgangsverkehr durch
werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. die Gebiete der in Artikel 4 genannten anderen Länder befördert
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung
zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls
eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ur- auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in
sprungs wie das Erzeugnis behandelt. diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwa-
chung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes
bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine
Artikel 9
auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi- Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Libanons beför-
nen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen dert werden.
zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraus-
Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht
setzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des
gesondert in Rechnung gestellt werden.
Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
Artikel 10 a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung
vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
Warenzusammenstellungen
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor- Bescheinigung mit folgenden Angaben:
schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungs-
erzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse
mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungs- oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutz-
eigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, ten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und
sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft
iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durch-
15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung
fuhrland oder
nicht überschreitet.
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sons-
Artikel 11 tigen beweiskräftigen Unterlagen.
Neutrale Elemente
Artikel 14
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis
ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Ausstellungen
Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein
werden: anderes Drittland als eines der in Artikel 4 genannten Länder ver-
a) Energie und Brennstoffe, sandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft
oder nach Libanon verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die
b) Anlagen und Ausrüstung, Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden
c) Maschinen und Werkzeuge, glaubhaft dargelegt wird,
d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft
des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen. oder aus Libanon in das Ausstellungsland versandt und dort
ausgestellt hat,
b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in
Titel III der Gemeinschaft oder in Libanon verkauft oder überlassen
hat,
Territoriale Auflagen
c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der
Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung ver-
Artikel 12
sandt worden waren, versandt worden sind und
Territorialitätsprinzip
d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Aus-
(1) Vorbehaltlich des Artikels 4 müssen die in Titel II genannten stellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur
Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Libanon erfüllt
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis aus-
werden.
zustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr-
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus landes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin
Libanon in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder ein- sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben.
geführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 4 als Erzeugnis- Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die
se ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse aus-
kann glaubhaft dargelegt werden, gestellt worden sind.
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Titel V
Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche
Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Nachweis der Ursprungseigenschaft
Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu
privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Artikel 16
Läden oder Geschäftslokalen.
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der
Titel IV Einfuhr nach Libanon und Ursprungserzeugnisse Libanons er-
halten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen
Zollrückvergütung und Zollbefreiung dieses Abkommens, sofern
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster
Artikel 15 in Anhang IV vorgelegt wird oder
Verbot der Zollrück- b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer
vergütung und der Zollbefreiung eine Erklärung mit dem in Anhang V angegebenen Wortlaut
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen
Gemeinschaft, in Libanon oder in einem der in Artikel 4 genann- Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so
ten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnis- genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit
sen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“
ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dür- genannt).
fen in der Gemeinschaft oder in Libanon nicht Gegenstand einer (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse
wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen
sein. die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
in Libanon geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der
Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormateria-
lien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise Artikel 17
erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Er-
Verfahren für die Ausstellung
stattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vor-
materialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in behörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt,
Libanon in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen. der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers
von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis
hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdien- (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu
lichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheini-
der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien gung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang IV aus.
ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhr-
worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden landes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses
Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet wor- Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt,
den sind. so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Waren-
bezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilen-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im
zwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig aus-
Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werk-
gefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein
zeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellun-
waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des
gen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse
Feldes durchzustreichen.
ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrs-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter
bescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zoll-
dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung
behörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbeschei-
eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeug-
nigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen
nisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei
Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betref-
der Ausfuhr gilt.
fenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraus-
(6) Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzungen dieses Protokolls vorzulegen.
sechs Jahre lang keine Anwendung.
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
(7) Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Libanon abwei- behörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Libanons
chend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungs-
Befreiung von Zöllen auf bei der Herstellung von Ursprungs- erzeugnisse der Gemeinschaft, Libanons oder eines der in Arti-
erzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher kel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und
Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden: die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Har- (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung
monisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die
oder einem gegebenenfalls in Libanon geltenden niedrigeren Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der
Satz erhoben; übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie
sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu
b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten
verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des
Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem
Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete
gegebenenfalls in Libanon geltenden niedrigeren Satz erho-
Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenver-
ben.
kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass
Vor Ablauf der in Artikel 6 dieses Abkommens genannten Über- die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausge-
gangszeit wird dieser Absatz überprüft. füllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1043
bezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines miss- sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zoll-
bräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. stellen in der Gemeinschaft oder in Libanon durch eine oder
mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das
Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der
Datum der Ausstellung anzugeben.
Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeug-
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll- nisse befinden.
behörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehal-
ten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Artikel 21
Artikel 18
Voraussetzungen für die
Nachträglich ausgestellte Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenver- auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
kehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr
der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22
oder
a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Ver-
sehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehre-
ausgestellt worden ist oder ren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren
Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden,
Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschaft, Libanons oder eines der in Artikel 4 genann-
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem ten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen
Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die
Gründe für den Antrag anzugeben. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-
fertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der
EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der
ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzu-
den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. legen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder
EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder
„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DELIVRE A POSTERIORI“, einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der
„RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“, Sprachfassungen des Anhangs V nach Maßgabe der Rechtsvor-
„ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“, schriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann
„EK¢OΘEN EK T¿N YªTEP¿N“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“, auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie
„EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“, mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
„UTFÄRDAT I EFTERHAND“, „ “. (5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigen-
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer- händig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne
kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unter-
zeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Aus-
fuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für
Artikel 19 jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so
Ausstellung eines Duplikats identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver- Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt
kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll- werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei
behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt
beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Aus- wird.
fuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu
versehen: Artikel 22
„DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“, Ermächtigter Ausführer
„DUPLICATE“, „ANTI PA¼O“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“, (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Aus-
„KAKSOISKAPPALE“, „ “. führer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer- häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu
kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse
Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wir- eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehör-
kung von diesem Tag. den für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der
Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der
Artikel 20 übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
Ausstellung (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei-
Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises nenden Voraussetzungen abhängig machen.
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine
Libanon der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung
ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand anzugeben ist.
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilli- Artikel 27
gung durch den ermächtigten Ausführer.
Belege
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit wider-
Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3
rufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in
genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse,
Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2
für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine
genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der
Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungs-
Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
erzeugnisse der Gemeinschaft, Libanons oder eines der in Arti-
kel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und
Artikel 23 die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann
es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem
angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden
Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb
Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner
dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
internen Buchführung;
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlan-
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstel-
des nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt
lung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der
werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung ange-
Gemeinschaft oder in Libanon ausgestellt oder ausgefertigt
nommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher
worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvor-
Umstände nicht eingehalten werden konnte.
schriften verwendet werden;
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-
c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Libanon an den
fuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die
betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Ver-
Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
arbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in
Libanon ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie
Artikel 24 nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet wer-
Vorlage der Ursprungsnachweise den;
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhr- d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf
landes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzu- der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft
legen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs- der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern
nachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die diese Belege in der Gemeinschaft oder in Libanon nach Maß-
Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers gabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 4 genann-
ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Vor- ten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln aus-
aussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen. gestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln
dieses Protokolls übereinstimmen.
Artikel 25
Einfuhr in Teilsendungen Artikel 28
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll- Aufbewahrung von
behörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zer- Ursprungsnachweisen und Belegen
legte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs-
Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des bescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3
Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzube-
zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist wahren.
den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein ein-
ziger Ursprungsnachweis vorzulegen. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-
fertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie
die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei
Artikel 26
Jahre lang aufzubewahren.
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17
Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang
Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines aufzubewahren.
Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorge-
sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und legten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen
erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel
bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der
Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten
Blatt abgegeben werden. Artikel 29
Abweichungen und Formfehler
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die
gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in
bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Emp- den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen,
fänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die
Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht
durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermu- allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird,
tung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
erfolgt.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs-
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein- nachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen,
sendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben
Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten. in dem Papier entstehen lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1045
Artikel 30 Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der
Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweck-
In Euro ausgedrückte Beträge
dienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(1) Beträge in der Landeswährung des Ausfuhrlandes, die den
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum
in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Aus-
Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-
fuhrland festgelegt und den Einfuhrländern über die Kommission
lung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bie-
der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.
ten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für
(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden vom Einfuhr- notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
land festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an,
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um
wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in
die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen.
Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der
Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen
Währung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines der
lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als
in Artikel 4 genannten anderen Länder in Rechnung gestellt, so
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Libanons oder eines
erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mit-
der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden
geteilten Betrag an.
können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in erfüllt sind.
die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landes-
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag
währung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.
des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort
(4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden
den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder
und Libanons werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Liba- den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu
nons vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Über- können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Ge-
prüfung sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass sich die in währung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außer-
den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; gewöhnliche Umstände vorliegen.
ferner prüft er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser
Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck Artikel 33
kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu
ändern. Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren
Titel VI des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine
Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen
Methoden der Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Pro-
Zusammenarbeit der Verwaltungen tokolls sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des
Artikel 31 Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Lan-
Gegenseitige Amtshilfe des beizulegen.
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Artikel 34
und Libanons übermitteln einander über die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, Sanktionen
die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrs- Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein
bescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an-
Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser fertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu
Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zustän- erlangen.
dig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu Artikel 35
gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Libanon einander Freizonen
über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit
der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen (1) Die Gemeinschaft und Libanon treffen alle erforderlichen
auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ur-
Nachweisen. sprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in
einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht
Artikel 32 oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands
gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
Prüfung der Ursprungsnachweise
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behör-
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt
den in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des
oder Libanons mit Ursprungsnachweis in eine Freizone einge-
Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere,
führt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen
der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der
werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrs-
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
bescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbei-
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden tung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und
die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf
der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehör- Titel VII
den des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der
Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung Ceuta und Melilla
des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle
Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf
Artikel 36
die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis
schließen lassen. Anwendung des Protokolls
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes (1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst
durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von nicht Ceuta und Melilla.
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon erhalten bei der Ein- ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls
fuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zoll- Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der
behandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-
Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der gen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-
Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des
für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.
gewährt wird. Libanon gewährt bei der Einfuhr von unter dieses (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und
Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-
Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemein- pflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder
schaft gewährt wird. in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Libanon“ und
„Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ur- Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4
sprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung
vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 auf der Rechnung einzutragen.
sinngemäß.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwen-
dung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
Artikel 37
Besondere Bestimmungen
Titel VIII
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar beför-
dert worden sind, gelten Schlussbestimmungen
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewon- Artikel 38
nen oder hergestellt worden sind; Änderung des Protokolls
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen die-
von anderen als den unter Buchstabe a genannten ses Protokolls zu ändern.
Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in aus- Artikel 39
reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind Durchführung des Protokolls
oder
Die Gemeinschaft und Libanon treffen jeweils für ihren Bereich
ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maß-
Ursprungserzeugnisse Libanons oder der Gemein- nahmen.
schaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter-
zogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Artikel 40
Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7
Durchfuhr- und Lagerwaren
Absatz 1 hinausgehen;
Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und
2. als Ursprungserzeugnisse Libanons:
sich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Transit
a) Erzeugnisse, die in Libanon vollständig gewonnen oder befinden oder in der Gemeinschaft oder in Libanon unter die
hergestellt worden sind; Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager-
oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen
b) Erzeugnisse, die in Libanon unter Verwendung von ande-
dieses Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Ein-
ren als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen
fuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt
hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
eine nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlan-
i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in aus- des ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie
reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vor-
oder gelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1047
Anhang I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Bemerkung 1 3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforder-
lichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt,
gehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die
die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichen-
Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit-
dem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des
gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-
Protokolls angesehen werden können.
schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial
ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-
Bemerkung 2 tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-
dung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Ver-
2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die her-
arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von
gestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder
solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2
die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für 3.3. Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Posi-
diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede tion“ verwendet werden können, können unbeschadet der
Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch der der
oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die beson-
Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in deren Beschränkungen beachtet werden, die die Regel
Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des gegebenenfalls enthält.
Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormateria-
2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen lien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormateria-
zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementspre- lien der Position ...“ oder „Herstellen aus Vormaterialien
chend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien
allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in derselben Position wie der der hergestellten Ware“, dass
Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit
dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung
oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
zusammengefasst sind. 3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis
2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,
auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormateria-
sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils lien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle
der Position, auf die sich die entsprechende Regel in verwendet werden.
Spalte 3 oder 4 bezieht. Beispiel:
2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212
Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können,
angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen –
Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht,
keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl
anzuwenden. die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis
Bemerkung 3 aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden
3.1. Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeug- muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die
nisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer
zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich
gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).
in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeug- Beispiel:
nisse verwendet werden oder in einem anderen Unterneh-
men in der Gemeinschaft oder in Libanon. Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904
schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folge-
Beispiel: produkten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Ver-
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass wendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen,
der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungs- die nicht aus Getreide hergestellt werden.
eigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus
darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Posi- einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial her-
tion ex 7224 hergestellt. gestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet Beispiel:
wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die
Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des
Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der
ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne
Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der
Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe norma-
geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange-
lerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf
rechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben
man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fäl-
Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der
len müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine
Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne
Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.
Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Her-
stellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne 3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zuläs-
Ursprungseigenschaft gerechnet. sigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vom-
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
hundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammen- – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
gezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne
– synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen
Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweili- – synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,
gen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht über-
schritten werden. – synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,
– andere synthetische Spinnfasern,
Bemerkung 4
– künstliche Spinnfasern aus Viskose,
4.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe- – andere künstliche Spinnfasern,
tisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin- – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
nen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts Polyethersegmenten, auch umsponnen,
anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die
gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
aber noch nicht gesponnen sind. Polyestersegmenten, auch umsponnen,
4.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Posi- – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen
tion 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus
und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baum- Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Alumi-
wolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche niumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsich-
Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. tigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen
Kunststofffolie eingefügt ist,
4.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und
„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als – andere Erzeugnisse der Position 5605.
Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Beispiel:
Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder
synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der
verwendet werden können. Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-
tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können
4.4. Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die
künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthe- die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus
tischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),
künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.
bis 5507.
Beispiel:
Bemerkung 5 Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus
5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus
verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedin- synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,
gungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses ver- ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das
wendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus
zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamt- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),
gewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien aus- oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht
machen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder
gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen
5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse an- vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen bei-
gewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grund- den Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes
materialien hergestellt sind. verwendet werden.
Textile Grundmaterialien sind Beispiel:
– Seide, Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das
– Wolle, aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwoll-
gewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein
– grobe Tierhaare,
Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein
– feine Tierhaare, Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene
– Rosshaar, Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten
Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
– Baumwolle,
Beispiel:
– Materialien für die Papierherstellung und Papier,
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus
– Flachs, Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem
– Hanf, Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die
verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmate-
– Jute und andere textile Bastfasern,
rialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein
– Sisal und andere textile Agavefasern, Mischerzeugnis.
– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, 5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus
– synthetische Filamente, Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen
Polyethersegmenten, auch umsponnen.
– künstliche Filamente,
5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus
– elektrische Leitfilamente, Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend
– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunst-
stofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit
– synthetische Spinnfasern aus Polyester,
durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen
– synthetische Spinnfasern aus Polyamid, Kunststoff geklebt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1049
Bemerkung 6 a) die Vakuumdestillation,
6.1. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,
einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeich- c) das Kracken,
net sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Fut-
ter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in d) das Reformieren,
Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,
vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt,
dass sie zu einer anderen Position gehören als das herge- f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,
stellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender
des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen
mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde, Aktivkohle oder
6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, Bauxit,
die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht
g) die Polymerisation,
darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbe-
schränkt verwendet werden. h) die Alkylierung,
Beispiel: ij) die Isomerisation,
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimm- k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwe-
tes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet feln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der
werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H.
Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),
nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-
Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ren, ausgenommen einfaches Filtern,
ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe ent-
halten. m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung
mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer
6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu
Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei
der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion
berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der
Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydro-
Bemerkung 7 finishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbeson-
dere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als
7.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, begünstigtes Verfahren,
2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:
n) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische
a) die Vakuumdestillation, Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung, nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich
der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,
c) das Kracken,
o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Posi-
d) das Reformieren, tion ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hoch-
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, frequenz-Entladung,
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, p) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs
Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als
0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.
mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde, Aktivkohle oder
Bauxit, 7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901,
ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen
g) die Polymerisation,
wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers,
h) die Alkylierung, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten
Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit
i) die Isomerisation.
unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen die-
7.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, ser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die
2711 und 2712 gelten: Ursprungseigenschaft.
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A n h a n g II
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu
konsultieren.
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 1 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein
Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlacht- Herstellen, bei dem alle ver-
nebenerzeugnisse wendeten Vormaterialien der Kapi-
tel 1 und 2 vollständig gewonnen
oder hergestellt sind
Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere Herstellen, bei dem alle verwen-
und andere wirbellose Wassertiere deten Vormaterialien des Kapitels 3
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
ex Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogel- Herstellen, bei dem alle verwen-
eier; natürlicher Honig; genießbare deten Vormaterialien des Kapitels 4
Waren tierischen Ursprungs, ander- vollständig gewonnen oder herge-
weit weder genannt noch inbegrif- stellt sind
fen, ausgenommen:
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Herstellen, bei dem
Rahm, Joghurt, Kefir und andere – alle verwendeten Vormaterialien
fermentierte oder gesäuerte Milch des Kapitels 4 vollständig gewon-
(einschließlich Rahm), auch einge- nen oder hergestellt sind und
dickt oder aromatisiert, auch mit
– alle verwendeten Fruchtsäfte
Zusatz von Zucker, anderen Süß-
(ausgenommen Ananas-, Limo-
mitteln, Früchten, Nüssen oder
nen-, Limetten- und Pampelmu-
Kakao
sensäfte) der Position 2009 Ur-
sprungswaren sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, Herstellen, bei dem alle verwen-
anderweit weder genannt noch in- deten Vormaterialien des Kapitels 5
begriffen, ausgenommen: vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Reinigen, Desinfizieren, Sortieren
Wildschweinen, zubereitet und Gleichrichten von Borsten
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Herstellen, bei dem
Blumenhandels
– alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 6 vollständig gewon-
nen oder hergestellt sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1051
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Herstellen, bei dem alle verwende-
Knollen, die zu Ernährungszwecken ten Vormaterialien des Kapitels 7
verwendet werden vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
Kapitel 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Herstellen, bei dem
Schalen von Zitrusfrüchten oder von
– alle verwendeten Früchte voll-
Melonen
ständig gewonnen oder herge-
stellt sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, Herstellen, bei dem alle verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien des Kapitels 9
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
0901 Kaffee, auch geröstet oder ent- Herstellen aus Vormaterialien jeder
koffeiniert; Kaffeeschalen und Kaf- Position
feehäutchen; Kaffeemittel mit belie-
bigem Kaffeegehalt
0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position
ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position
Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien des Kapitels 10
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Herstellen, bei dem alle verwende-
Inulin; Kleber von Weizen, ausge- ten Getreide, Gemüse, Wurzeln und
nommen: Knollen der Position 0714 oder
Früchte vollständig gewonnen oder
hergestellt sind
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrock- Trocknen und Mahlen von Hül-
neten ausgelösten Hülsenfrüchten senfrüchten der Position 0708
der Position 0713
Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; ver- Herstellen, bei dem alle ver-
schiedene Samen und Früchte; wendeten Vormaterialien des Kapi-
Pflanzen zum Gewerbe- oder Heil- tels 12 vollständig gewonnen oder
gebrauch; Stroh und Futter hergestellt sind
1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem der Wert aller
Harze, Gummiharze und Oleoresine verwendeten Vormaterialien der
(z. B. Balsame) Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;
Agar-Agar und andere Schleime
und Verdickungsstoffe von Pflan-
zen, auch modifiziert:
– Schleime und Verdickungsstoffe Herstellen aus nicht modifizierten
von Pflanzen, modifiziert Schleimen und Verdickungsstoffen
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren Herstellen, bei dem alle verwende-
pflanzlichen Ursprungs, anderweit ten Vormaterialien des Kapitels 14
weder genannt noch inbegriffen vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; Position, ausgenommen aus Vor-
genießbare verarbeitete Fette; materialien derselben Position wie
Wachse tierischen und pflanzlichen die hergestellte Ware
Ursprungs, ausgenommen:
1501 Schweinefett (einschließlich Schweine-
schmalz) und Geflügelfett, ausgenom-
men solches der Position 0209 oder
1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 0203, 0206
oder 0207 oder aus Knochen der
Position 0506
– anderes Herstellen aus Fleisch oder genieß-
baren Schlachtnebenerzeugnissen
von Schweinen der Position 0203
oder 0206 oder aus Fleisch oder
genießbaren Schlachtnebenerzeug-
nissen von Hausgeflügel der Posi-
tion 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder
Ziegen, ausgenommen solches der
Position 1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 0201, 0202,
0204 oder 0206 oder aus Knochen
der Position 0506
– anderes Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien des Kapitels 2
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
1504 Fette und Öle sowie deren Frak-
tionen, von Fischen oder Meeres-
säugetieren, auch raffiniert, jedoch
nicht chemisch modifiziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 1504
– andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien der Kapitel 2
und 3 vollständig gewonnen oder
hergestellt sind
ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position
1505
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1053
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, auch raffiniert, je-
doch nicht chemisch modifiziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 1506
– andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien des Kapitels 2
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
1507 bis Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:
1515 Herstellen aus Vormaterialien jeder
– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Ko-
kosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Position, ausgenommen aus Vor-
Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oitici- materialien derselben Position wie
caöl, Myrtenwachs, Japanwachs, die hergestellte Ware
Fraktionen von Jojobaöl und Öle
zu technischen oder industriellen
Zwecken, ausgenommen zum
Herstellen von Lebensmitteln
– feste Fraktionen, ausgenommen Herstellen aus anderen Vormate-
von Jojobaöl rialien der Positionen 1507 bis 1515
– andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten pflanzlichen Vormaterialien voll-
ständig gewonnen oder hergestellt
sind
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem
Öle sowie deren Fraktionen, ganz
– alle verwendeten Vormaterialien
oder teilweise hydriert, umgeestert,
des Kapitels 2 vollständig gewon-
wiederverestert oder elaidiniert, nen oder hergestellt sind und
auch raffiniert, jedoch nicht weiter-
verarbeitet – alle verwendeten pflanzlichen
Vormaterialien vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sind.
Jedoch dürfen Vormaterialien der
Positionen 1507, 1508, 1511 und
1513 verwendet werden.
1517 Margarine; genießbare Mischungen Herstellen, bei dem
und Zubereitungen von tierischen
– alle verwendeten Vormaterialien
oder pflanzlichen Fetten und Ölen
der Kapitel 2 und 4 vollständig
sowie von Fraktionen verschiedener
gewonnen oder hergestellt sein
Fette und Öle dieses Kapitels,
müssen und
ausgenommen genießbare Fette
und Öle sowie deren Fraktionen der – alle verwendeten pflanzlichen
Position 1516 Vormaterialien vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sind.
Jedoch dürfen Vormaterialien der
Positionen 1507, 1508, 1511 und
1513 verwendet werden.
Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen Herstellen:
oder von Krebstieren, Weichtieren
– aus Tieren des Kapitels 1 und/
und anderen wirbellosen Wasser-
oder
tieren
– bei dem alle verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 3 voll-
ständig gewonnen oder herge-
stellt sind
ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, ausge- Herstellen aus Vormaterialien jeder
nommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie che- Herstellen, bei dem der Wert aller
misch reine Saccharose, fest, mit verwendeten Vormaterialien des
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1702 Andere Zucker, einschließlich che-
misch reine Lactose, Maltose,
Glucose und Fructose, fest; Zucker-
sirupe, ohne Zusatz von Aroma-
oder Farbstoffen; Invertzuckercre-
me, auch mit natürlichem Honig ver-
mischt; Zucker und Melassen, kara-
mellisiert:
– chemisch reine Maltose und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Fructose Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 1702
– andere Zucker, fest, mit Zusatz Herstellen, bei dem der Wert aller
von Aroma- oder Farbstoffen verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien Ursprungs-
waren sind
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Herstellen, bei dem der Wert aller
Raffination von Zucker, mit Zusatz verwendeten Vormaterialien des
von Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Herstellen
(einschließlich weiße Schokolade)
– aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Herstellen
Kakao
– aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzuberei-
tungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stär-
ke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an
Kakao oder mit einem Gehalt an
Kakao, berechnet als vollständig ent-
fetteter Kakao, von weniger als
40 GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen; Lebensmittelzube-
reitungen aus Waren der Po-
sitionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt
an Kakao oder mit einem Gehalt an
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Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kakao, berechnet als vollständig
entfetteter Kakao, von weniger als
5 GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
– Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapi-
tels 10
– andere Herstellen
– aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder
gefüllt (mit Fleisch oder anderen
Stoffen) oder in anderer Weise
zubereitet, z. B. Spaghetti, Makka-
roni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,
Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch
zubereitet:
– 20 GHT oder weniger Fleisch, Herstellen, bei dem alles verwen-
Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, dete Getreide und seine Folge-
Krebstiere oder andere wirbellose produkte (ausgenommen Hart-
Wassertiere enthaltend weizen und seine Folgeprodukte)
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
– mehr als 20 GHT Fleisch, Herstellen, bei dem
Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, – alles verwendete Getreide und
Krebstiere oder andere wirbellose seine Folgeprodukte (ausgenom-
Wassertiere enthaltend men Hartweizen und seine Folge-
produkte) vollständig gewonnen
oder hergestellt sind und
– alle verwendeten Vormaterialien
der Kapitel 2 und 3 vollständig
gewonnen oder hergestellt sind
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Stärken, in Form von Flocken, Position, ausgenommen aus Kar-
Graupen, Perlen, Krümeln und der- toffelstärke der Position 1108
gleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Herstellen
Rösten von Getreide oder Getrei-
deerzeugnissen hergestellt (z. B. – aus Vormaterialien jeder Position,
Cornflakes); Getreide (ausgenom- ausgenommen aus Vormateria-
men Mais) in Form von Körnern oder lien der Position 1806,
Flocken oder anders bearbeiteten – bei dem alle verwendeten Getrei-
Körnern, ausgenommen Mehl, Grüt- de und Mehl (ausgenommen
ze und Grieß, vorgekocht oder in Hartweizen und Mais der Sorte
anderer Weise zubereitet, anderweit „Zea Indurata“ sowie ihre Folge-
weder genannt noch inbegriffen produkte) vollständig gewonnen
oder hergestellt sind und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Herstellen aus Vormaterialien jeder
Hostien, leere Oblatenkapseln von Position, ausgenommen aus Vor-
der für Arzneiwaren verwendeten materialien des Kapitels 11
Art, Siegeloblaten, getrocknete
Teigblätter aus Mehl oder Stärke
und ähnliche Waren
ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früch- Herstellen, bei dem alle verwen-
ten, Nüssen oder anderen Pflanzen- deten Früchte, Gemüse oder Nüsse
teilen, ausgenommen: vollständig gewonnen oder herge-
stellt sind
ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und Herstellen aus Vormaterialien jeder
ähnliche genießbare Pflanzenteile, Position, ausgenommen aus Vor-
mit einem Stärkegehalt von 5 GHT materialien derselben Position wie
oder mehr, mit Essig oder Essigsäu- die hergestellte Ware
re zubereitet oder haltbar gemacht
ex 2004 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß Herstellen aus Vormaterialien jeder
ex 2005 oder Flocken, anders als mit Essig Position, ausgenommen aus Vor-
oder Essigsäure zubereitet oder materialien derselben Position wie
haltbar gemacht die hergestellte Ware
2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Frucht- Herstellen, bei dem der Wert aller
schalen und andere Pflanzenteile, verwendeten Vormaterialien des
mit Zucker haltbar gemacht (durch- Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
tränkt und abgetropft, glasiert oder Preises der hergestellten Ware nicht
kandiert) überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Mar- Herstellen
meladen, Fruchtmuse und Frucht-
– aus Vormaterialien jeder Position,
pasten, durch Kochen hergestellt,
ausgenommen aus Vormateria-
auch mit Zusatz von Zucker oder
lien derselben Position wie die
anderen Süßmitteln
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 2008 – Schalenfrüchte ohne Zusatz von Herstellen, bei dem der Wert aller
Zucker oder Alkohol verwendeten Schalenfrüchte und
Ölsamen mit Ursprungseigenschaft
der Positionen 0801, 0802 und 1202
bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– Erdnussbutter; Mischungen auf Herstellen aus Vormaterialien jeder
der Grundlage von Getreide; Position, ausgenommen aus Vor-
Palmherzen; Mais materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
– andere, ausgenommen Früchte Herstellen
(einschließlich Schalenfrüchte), in
– aus Vormaterialien jeder Position,
anderer Weise als in Wasser oder
ausgenommen aus Vormateria-
Dampf gekocht, ohne Zusatz von
lien derselben Position wie die
Zucker, gefroren
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
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HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2009 Fruchtsäfte (einschließlich Trauben- Herstellen
most) und Gemüsesäfte, nicht ge-
– aus Vormaterialien jeder Position,
goren, ohne Zusatz von Alkohol,
ausgenommen aus Vormateria-
auch mit Zusatz von Zucker oder
lien derselben Position wie die
anderen Süßmitteln
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzuberei- Herstellen aus Vormaterialien jeder
tungen, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
2101 Auszüge, Essenzen und Konzen- Herstellen
trate aus Kaffee, Tee oder Mate und
– aus Vormaterialien jeder Position,
Zubereitungen auf der Grundlage
ausgenommen aus Vormateria-
dieser Waren oder auf der Grundla- lien derselben Position wie die
ge von Kaffee, Tee oder Mate; gerös-
hergestellte Ware und
tete Zichorien und andere geröstete
Kaffeemittel sowie Auszüge, Essen- – bei dem alle verwendeten Zicho-
zen und Konzentrate hieraus rien vollständig gewonnen oder
hergestellt sind
2103 Zubereitungen zum Herstellen von
Würzsoßen und zubereitete Würz-
soßen; zusammengesetzte Würz-
mittel; Senfmehl, auch zubereitet,
und Senf:
– Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Vormaterialien jeder
von Würzsoßen und zubereitete Position, ausgenommen aus Vor-
Würzsoßen; zusammengesetzte materialien derselben Position wie
Würzmittel die hergestellte Ware. Jedoch darf
Senfmehl, auch zubereitet, oder
Senf verwendet werden.
– Senfmehl, auch zubereitet, und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Senf Position
ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Herstellen aus Vormaterialien jeder
Suppen oder Brühen; Suppen und Position, ausgenommen aus zube-
Brühen reiteten oder haltbar gemachten
Gemüsen der Positionen 2002 bis
2005
2106 Lebensmittelzubereitungen, ander- Herstellen
weit weder genannt noch inbe-
– aus Vormaterialien jeder Position,
griffen
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssig- Herstellen
keiten und Essig, ausgenommen:
– aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem alle verwendeten Wein-
trauben und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
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HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2202 Wasser, einschließlich Mineral- Herstellen
wasser und kohlensäurehaltiges – aus Vormaterialien jeder Posi-
Wasser, mit Zusatz von Zucker, tion, ausgenommen aus Vor-
anderen Süßmitteln oder Aroma- materialien derselben Position
stoffen und andere nichtalkohol- wie die hergestellte Ware,
haltige Getränke, ausgenommen – bei dem der Wert aller verwen-
Frucht und Gemüsesäfte der Posi- deten Vormaterialien des Kapi-
tion 2009 tels 17 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
– bei dem alle verwendeten Frucht-
säfte (ausgenommen Ananas-, Li-
monen-, Limetten- und Pampel-
musensäfte) Ursprungswaren sind
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholge- Herstellen
halt von 80 % vol oder mehr, unver- – aus Vormaterialien jeder Position,
gällt; Ethylalkohol und Branntwein ausgenommen aus Vormateria-
mit beliebigem Alkoholgehalt, ver- lien der Position 2207 oder 2208
gällt und
– bei dem alle verwendeten Wein-
trauben und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder her-
gestellt sind oder bei dem, wenn
alle anderen verwendeten Vorma-
terialien Ursprungswaren sind,
Arrak bis zu einem Anteil von 5 %
vol verwendet werden darf
2208 Ethylalkohol mit einem Alkohol- Herstellen
gehalt von weniger als 80 % vol, – aus Vormaterialien jeder Position,
unvergällt; Branntwein, Likör und ausgenommen aus Vormateria-
andere alkoholhaltige Getränke lien der Position 2207 oder 2208
und
– bei dem alle verwendeten Wein-
trauben und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder her-
gestellt sind oder bei dem, wenn
alle anderen verwendeten Vorma-
terialien Ursprungswaren sind,
Arrak bis zu einem Anteil von 5 %
vol verwendet werden darf
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Herstellen aus Vormaterialien jeder
Lebensmittelindustrie; zubereitetes Position, ausgenommen aus Vor-
Futter, ausgenommen: materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 2301 Mehl von Walen; Mehl und Pellets Herstellen, bei dem alle verwen-
von Fischen oder von Krebstieren, deten Vormaterialien der Kapitel 2
von Weichtieren oder anderen wir- und 3 vollständig gewonnen oder
bellosen Wassertieren, ungenießbar hergestellt sind
ex 2303 Rückstände aus der Maisstärke- Herstellen, bei dem aller verwendete
gewinnung (ausgenommen einge- Mais vollständig gewonnen oder
dicktes Maisquellwasser) mit einem hergestellt ist
auf die Trockenmasse bezogenen
Proteingehalt von mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rück- Herstellen, bei dem alle verwen-
stände aus der Gewinnung von Oli- deten Oliven vollständig gewonnen
venöl, mit einem Gehalt an Olivenöl oder hergestellt sind
von mehr als 3 GHT
2309 Zubereitungen von der zur Fütte- Herstellen, bei dem
rung verwendeten Art – alles verwendete Getreide, aller
verwendete Zucker, alle verwen-
deten Melassen, alles verwendete
Fleisch und alle verwendete Milch
Ursprungswaren sind und
– alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 3 vollständig gewon-
nen oder hergestellt sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1059
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HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabaker- Herstellen, bei dem alle verwen-
satzstoffe, ausgenommen: deten Vormaterialien des Kapi-
tels 24 vollständig gewonnen oder
hergestellt sind
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Herstellen, bei dem mindestens
Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak 70 GHT des verwendeten unverar-
oder Tabakersatzstoffen beiteten Tabaks oder der verwende-
ten Tabakabfälle der Position 2401
Ursprungswaren sind
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens
70 GHT des verwendeten unverar-
beiteten Tabaks oder der verwende-
ten Tabakabfälle der Position 2401
Ursprungswaren sind
ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Herstellen aus Vormaterialien jeder
Gips, Kalk und Zement, ausgenom- Position, ausgenommen aus Vor-
men: materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Anreicherung des Kohlenstoffge-
Kohlenstoff angereichert, gereinigt halts, Reinigen und Mahlen von kris-
und gemahlen tallinem Rohgrafit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf an- Zerteilen von Marmor, auch bereits
dere Weise lediglich zerteilt, in zerteiltem, mit einer Dicke von mehr
Blöcken oder in quadratischen oder als 25 cm, durch Sägen oder auf
rechteckigen Platten, mit einer Dicke andere Weise
von 25 cm oder weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein Zerteilen von Steinen, auch bereits
und andere Werksteine, durch Sä- zerteilten, mit einer Dicke von mehr
gen oder auf andere Weise lediglich als 25 cm, durch Sägen oder auf
zerteilt, in Blöcken oder quadrati- andere Weise
schen oder rechteckigen Platten, mit
einer Dicke von 25 cm oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem
Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat Herstellen aus Vormaterialien jeder
(Magnesit), gebrochen, in luftdicht Position, ausgenommen aus Vor-
verschlossenen Behältnissen; Mag- materialien derselben Position wie
nesiumoxid, auch chemisch rein, die hergestellte Ware. Jedoch darf
ausgenommen geschmolzene Mag- natürliches Magnesiumcarbonat
nesia und totgebrannte (gesinterte) (Magnesit) verwendet werden.
Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken Herstellen, bei dem der Wert aller
besonders zubereitet verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmer-
abfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farb-
erden
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
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HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineral- Herstellen aus Vormaterialien jeder
öle und Erzeugnisse ihrer Destilla- Position, ausgenommen aus Vor-
tion; bituminöse Stoffe; Mineral- materialien derselben Position wie
wachse, ausgenommen: die hergestellte Ware
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Be- Raffination und/oder ein oder meh-
standteile in Bezug auf die nichtaro- rere begünstigte(s) Verfahren 1)
matischen Bestandteile gewichts-
oder
mäßig überwiegen und die ähnlich
sind den Mineralölen und anderen andere Verfahren, bei denen alle
Erzeugnissen der Destillation des verwendeten Vormaterialien in eine
Hochtemperatur-Steinkohlenteers, andere Position als die hergestellte
bei deren Destillation bis 250 °C Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
mindestens 65 RHT übergehen fen Vormaterialien derselben Posi-
(einschließlich der Benzin-Benzol- tion wie die hergestellte Ware ver-
Gemische), zur Verwendung als wendet werden, wenn ihr Gesamt-
Kraft- oder Heizstoffe wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mine- Raffination und/oder ein oder meh-
ralien, ausgenommen rohe Öle; rere begünstigte(s) Verfahren 2)
Zubereitungen mit einem Gehalt an
oder
Erdöl oder Öl aus bituminösen
Mineralien von 70 GHT oder mehr, andere Verfahren, bei denen alle
in denen diese Öle den Charakter verwendeten Vormaterialien in eine
der Waren bestimmen, anderweit andere Position als die hergestellte
weder genannt noch inbegriffen; Öl- Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
abfälle fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
2711 Erdgas und andere gasförmige Koh- Raffination und/oder ein oder meh-
lenwasserstoffe rere begünstigte(s) Verfahren 2)
oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Raffination und/oder ein oder meh-
Erdölwachs, paraffinische Rück- rere begünstigte(s) Verfahren 2)
stände („slack wax“), Ozokerit,
oder
Montanwachs, Torfwachs, andere
Mineralwachse und ähnliche durch andere Verfahren, bei denen alle
Synthese oder andere Verfahren ge- verwendeten Vormaterialien in eine
wonnene Erzeugnisse, auch gefärbt andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und Raffination und/oder ein oder meh-
andere Rückstände aus Erdöl oder rere begünstigte(s) Verfahren 1)
Öl aus bituminösen Mineralien
oder
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Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
2714 Naturbitumen und Naturasphalt; Raffination und/oder ein oder meh-
bituminöse oder ölhaltige Schiefer rere begünstigte(s) Verfahren 1)
und Sande; Asphaltite und Asphalt-
oder
gestein
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
2715 Bituminöse Mischungen auf der Raffination und/oder ein oder meh-
Grundlage von Naturasphalt oder rere begünstigte(s) Verfahren 1)
Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl,
oder
Mineralteer oder Mineralteerpech
(z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitu- andere Verfahren, bei denen alle
men) verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeug- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
nisse; anorganische oder organi- Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
sche Verbindungen von Edel- materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
metallen, von Seltenerdmetallen, die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
von radioaktiven Elementen oder fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
von Isotopen, ausgenommen: tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex 2805 „Mischmetall“ Herstellen durch elektrolytische
oder thermische Behandlung, bei
dem der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialen 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraborat- Herstellen, bei dem der Wert
pentahydrat aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnis- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
se, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Raffination und/oder ein oder meh-
Verwendung als Kraft- oder Heiz- rere begünstigte(s) Verfahren 1)
stoffe
oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenom- Raffination und/oder ein oder meh-
men Azulene), Benzol, Toluol, Xylo- rere begünstigte(s) Verfahren 1)
le, zur Verwendung als Kraft- oder
oder
Heizstoffe
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen die- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
ser Position oder von Ethanol Position, einschließlich aus anderen aller verwendeten Vormateria-
Vormaterialien der Position 2905. lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Jedoch dürfen Metallalkoholate die- ses der hergestellten Ware nicht
ser Position verwendet werden, überschreitet
wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
2915 Gesättigte acyclische einbasische Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Carbonsäuren und ihre Anhydride, Position. Jedoch darf der Wert aller aller verwendeten Vormateria-
Halogenide, Peroxide und Peroxy- verwendeten Vormaterialien der lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- Positionen 2915 und 2916 20 v. H. ses der hergestellten Ware nicht
oder Nitrosoderivate des Ab-Werk-Preises der herge- überschreitet
stellten Ware nicht überschreiten.
ex 2932 – Innere Ether und ihre Halogen-, Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi- Position. Jedoch darf der Wert aller aller verwendeten Vormateria-
vate verwendeten Vormaterialien der lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk- ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1063
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– Cyclische Acetale und innere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Halbacetale und ihre Halogen-, Position aller verwendeten Vormateria-
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
vate ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
mit Stickstoff als Heteroatom(e) Position. Jedoch darf der Wert aller aller verwendeten Vormateria-
verwendeten Vormaterialien der Posi- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
tionen 2932 und 2933 20 v. H. des ses der hergestellten Ware nicht
Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet
Ware nicht überschreiten.
2934 Nucleinsäuren und ihre Salze, auch Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
chemisch nicht einheitlich; andere Position. Jedoch darf der Wert aller aller verwendeten Vormateria-
heterocyclische Verbindungen verwendeten Vormaterialien der Posi- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
tionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. ses der hergestellten Ware nicht
des Ab-Werk-Preises der hergestell- überschreitet
ten Ware nicht überschreiten.
ex 2939 Mohnstrohkonzentrate mit einem Herstellen, bei dem der Wert aller
Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
oder mehr des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse, aus- Herstellen aus Vormaterialien jeder
genommen: Position, ausgenommen aus Vorma-
terialien derselben Position wie die
hergestellte Ware. Jedoch dürfen
Vormaterialien derselben Position wie
die hergestellte Ware verwendet wer-
den, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet.
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut,
zu therapeutischen, prophylakti-
schen oder diagnostischen Zwe-
cken zubereitet; Antisera und ande-
re Blutfraktionen sowie modifizierte
immunologische Erzeugnisse, auch
in einem biotechnologischen Ver-
fahren hergestellt; Vaccine, Toxine,
Kulturen von Mikroorganismen (aus-
genommen Hefen) und ähnliche Er-
zeugnisse:
– Waren, bestehend aus zwei oder Herstellen aus Vormaterialien jeder
mehr Bestandteilen, die zu thera- Position, einschließlich aus anderen
peutischen oder prophylaktischen Vormaterialien der Position 3002.
Zwecken gemischt worden sind, Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
oder ungemischte Waren zu die- Beschreibung verwendet werden,
sen Zwecken, dosiert oder in Auf- wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
machungen für den Einzelverkauf Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
– andere:
– – menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
– – tierisches Blut, zu therapeuti- Herstellen aus Vormaterialien jeder
schen oder prophylaktischen Position, einschließlich aus anderen
Zwecken zubereitet Vormaterialien der Position 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– – Blutfraktionen, andere als Anti- Herstellen aus Vormaterialien jeder
sera, Hämoglobin, Blutglobu- Position, einschließlich aus anderen
line und Serumglobine Vormaterialien der Position 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
– – Hämoglobin, Blutglobuline und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Serumglobuline Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
– – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
3003 und Arzneiwaren (ausgenommen Er-
3004 zeugnisse der Positionen 3002,
3005 oder 3006):
– hergestellt aus Amicacin der Posi- Herstellen aus Vormaterialien jeder
tion 2941 Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen Vormaterialien der Position 3003
oder 3004 verwendet werden, wenn
ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
– andere Herstellen
– aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware. Jedoch dürfen
Vormaterialien der Position 3003
oder 3004 verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet, und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 3006 Pharmazeutische Abfälle im Sinne Es ist an dem in der anfänglichen
der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30 Einreihung festgelegten Ursprung
des Erzeugnisses festzuhalten.
ex Kapitel 31 Düngemittel, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1065
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3105 Mineralische oder chemische Dün- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
gemittel, zwei oder drei der düngen- aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
den Stoffe Stickstoff, Phosphor und lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
Kalium enthaltend; andere Dünge- ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
mittel; Erzeugnisse dieses Kapitels überschreitet
hergestellte Ware. Jedoch dürfen
in Tabletten oder ähnlichen Formen
Vormaterialien derselben Position
oder in Packungen, mit einem Roh-
wie die hergestellte Ware verwen-
gewicht von 10 kg oder weniger,
det werden, wenn ihr Gesamtwert
ausgenommen:
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
– Natriumnitrat hergestellten Ware nicht über-
schreitet, und
– Calciumcyanamid
– bei dem der Wert aller verwen-
– Kaliumsulfat
deten Vormaterialien 50 v. H. des
– Kaliummagnesiumsulfat Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tanni- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
ne und ihre Derivate; Farbstoffe, Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
Pigmente und andere Farbmittel; materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Anstrichfarben und Lacke; Kitte; die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
Tinten, ausgenommen: fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex 3201 Tannine und ihre Salze, Ether, Ester Herstellen aus Gerbstoffauszügen Herstellen, bei dem der Wert
und andere Derivate pflanzlichen Ursprungs aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
auf der Grundlage von Farblacken 3) materialien der Positionen 3203, lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
3204 und 3205. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
Vormaterialien der Position 3205 überschreitet
verwendet werden, wenn ihr Ge-
samtwert 20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet.
ex Kapitel 33 Ätherische Öle und Resinoide; Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
zubereitete Riech-, Körperpflege- Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
oder Schönheitsmittel, ausgenom- materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
men: die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei ge- Herstellen aus Materialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
macht), einschließlich „konkrete“ Position, einschließlich aus Vorma- aller verwendeten Vormateria-
oder „absolute“ Öle; Resinoide; ex- terialien einer anderen Warengrup- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
trahierte Oleoresine; Konzentrate pe 4) dieser Position. Jedoch dürfen ses der hergestellten Ware nicht
ätherischer Öle in Fetten, nicht Vormaterialien derselben Waren- überschreitet
flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähn- gruppe wie die hergestellte Ware
lichen Stoffen, durch Enfleurage verwendet werden, wenn ihr Ge-
oder Mazeration gewonnen; terpen- samtwert 20 v. H. des Ab-Werk-
hatige Nebenerzeugnisse aus äthe- Preises der hergestellten Ware nicht
rischen Ölen; destillierte, aromati- überschreitet.
sche Wässer und wässrige Lösun-
gen ätherischer Öle
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächen- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
aktive Stoffe, zubereitete Wasch- Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
mittel, zubereitete Schmiermittel, materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
künstliche Wachse, zubereitete die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
Wachse, Schuhcreme, Scheuer- fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
pulver und dergleichen, Kerzen und tion wie die hergestellte Ware ver-
ähnliche Erzeugnisse, Modellier- wendet werden, wenn ihr Gesamt-
massen, „Dentalwachs“ und Zube- wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
reitungen für zahnärztliche Zwecke der hergestellten Ware nicht über-
auf der Grundlage von Gips, ausge- schreitet.
nommen:
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, weniger Raffination und/oder ein oder meh-
als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus rere begünstigte(s) Verfahren 1)
bituminösen Mineralien enthaltend
oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware einzureihen sind. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware
verwendet werden, wenn ihr Ge-
samtwert 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet.
3404 Künstliche Wachse und zubereitete
Wachse:
– auf der Grundlage von Paraffin, Herstellen aus Vormaterialien jeder
von Erdölwachsen oder von Position, ausgenommen aus Vor-
Wachsen aus bituminösen Mine- materialien derselben Position wie
ralien oder von paraffinischen die hergestellte Ware. Jedoch dür-
Rückständen fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus: aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
– hydrierten Ölen, die den Charak-
ses der hergestellten Ware nicht
ter von Wachsen haben, der Posi-
überschreitet
tion 1516,
– Fettsäuren von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitu-
tion und technischen Fettalkoho-
len, die den Charakter von Wach-
sen haben, der Position 3823 und
– Vormaterialien der Position 3404
Jedoch dürfen diese Vormaterialien
verwendet werden, wenn ihr Ge-
samtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet.
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1067
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3505 Dextrine und andere modifizierte
Stärken (z. B. Quellstärke oder ver-
esterte Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextrinen
oder anderen modifizierten Stärken:
– veretherte Stärken und veresterte Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Stärken Position, einschließlich aus anderen aller verwendeten Vormateria-
Vormaterialien der Position 3505 lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien der Position 1108 lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit we- Herstellen, bei dem der Wert aller
der genannt noch inbegriffen verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotech- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
nische Artikel; Zündhölzer; Zünd- Position, ausgenommen aus Vorma- aller verwendeten Vormateria-
metall-Legierungen; leicht entzünd- terialien derselben Position wie die lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
liche Stoffe hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vor- ses der hergestellten Ware nicht
materialien derselben Position wie überschreitet
die hergestellte Ware verwendet wer-
den, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
kinematografischen Zwecken, aus- Position, ausgenommen aus Vorma- aller verwendeten Vormateria-
genommen: terialien derselben Position wie die lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vor- ses der hergestellten Ware nicht
materialien derselben Position wie überschreitet
die hergestellte Ware verwendet wer-
den, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet.
3701 Fotografische Platten und Planfilme,
sensibilisiert, nicht belichtet, aus
Stoffen aller Art (ausgenommen
Papier, Pappe oder Spinnstoffe);
fotografische Sofortbild-Planfilme,
sensibilisiert, nicht belichtet, auch in
Kassetten:
– Sofortbild-Planfilme für Farbauf- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
nahmen, in Kassetten Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien der Position 3701 oder lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
3702. Jedoch dürfen Vormaterialien ses der hergestellten Ware nicht
der Position 3702 verwendet wer- überschreitet
den, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet.
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien der Position 3701 oder lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
3702. Jedoch dürfen Vormaterialien ses der hergestellten Ware nicht
der Position 3701 und 3702 verwen- überschreitet
det werden, wenn ihr Gesamtwert
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet.
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3702 Fotografische Filme in Rollen, sensi- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
bilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
aller Art (ausgenommen Papier, materialien der Position 3701 oder lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Pappe oder Spinnstoffe); fotogra- 3702 ses der hergestellten Ware nicht
fische Sofortbild-Rollfilme, sensibili- überschreitet
siert, nicht belichtet
3704 Fotografische Platten, Filme, Pa- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
piere, Pappen und Spinnstoffwaren, Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
belichtet, jedoch nicht entwickelt materialien der Positionen 3701 bis lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
3704 ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der che- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
mischen Industrie, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet.
ex 3801 – Kolloider Grafit in öliger Suspen- Herstellen, bei dem der Wert aller
sion; halbkolloider Grafit; kohlen- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
stoffhaltige Pasten für Elektroden des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
– Grafit in Form von Pasten, aus Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
einer Mischung von mehr als verwendeten Vormaterialien der aller verwendeten Vormateria-
30 GHT von Grafit mit Mineralölen Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
bestehend Preises der hergestellten Ware nicht ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Herstellen, bei dem der Wert
Raffinieren von rohem Sulfatterpen- aller verwendeten Vormateria-
tinöl lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert
genannt aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herstellen, bei dem der Wert aller
Herbizide, Keimhemmungsmittel und verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfek- des Ab-Werk-Preises der herge-
tionsmittel und ähnliche Erzeug- stellten Ware nicht überschreitet
nisse, in Formen oder Aufmachun-
gen für den Einzelverkauf oder als
Zubereitungen oder Waren (z. B.
Schwefelbänder, Schwefelfäden,
Schwefelkerzen und Fliegenfänger)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1069
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3809 Appretur- oder Endausrüstungs- Herstellen, bei dem der Wert aller
mittel, Beschleuniger zum Färben verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
oder Fixieren von Farbstoffen und des Ab-Werk-Preises der herge-
andere Erzeugnisse und Zuberei- stellten Ware nicht überschreitet
tungen (z. B. zubereitete Schlichte-
mittel und Zubereitungen zum Bei-
zen), von der in der Textilindustrie,
Papierindustrie, Lederindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendeten
Art, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
3810 Zubereitungen zum Abbeizen von Herstellen, bei dem der Wert aller
Metallen; Flussmittel und andere verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Hilfsmittel zum Schweißen oder des Ab-Werk-Preises der herge-
Löten von Metallen; Pasten und Pul- stellten Ware nicht überschreitet
ver zum Schweißen oder Löten, aus
Metall und anderen Stoffen; Zube-
reitungen von der als Überzugs-
oder Füllmasse für Schweißelektro-
den oder Schweißstäbe verwende-
ten Art
3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxi-
dantien, Antigums, Viskositätsver-
besserer, Antikorrosivadditives und
andere zubereitete Additives für
Mineralöle (einschließlich Kraftstof-
fe) oder für andere, zu denselben
Zwecken wie Mineralöle verwende-
te Flüssigkeiten:
– zubereitete Additives für Schmier- Herstellen, bei dem der Wert aller
öle, Erdöl oder Öl aus bituminö- verwendeten Vormaterialien der
sen Mineralien enthaltend Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleu- Herstellen, bei dem der Wert aller
niger; zusammengesetzte Weich- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
macher für Kautschuk oder Kunst- des Ab-Werk-Preises der herge-
stoffe, anderweit weder genannt stellten Ware nicht überschreitet
noch inbegriffen; zubereitete Anti-
oxidationsmittel und andere zu-
sammengesetzte Stabilisatoren für
Kautschuk oder Kunststoffe
3813 Gemische und Ladungen für Feuer- Herstellen, bei dem der Wert aller
löschgeräte; Feuerlöschgranaten verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
und Feuerlöschbomben des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3814 Zusammengesetzte organische Lö- Herstellen, bei dem der Wert aller
sungs- und Verdünnungsmittel, an- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
derweit weder genannt noch inbe- des Ab-Werk-Preises der herge-
griffen; Zubereitungen zum Entfer- stellten Ware nicht überschreitet
nen von Farben oder Lacken
3818 Chemische Elemente, zur Verwen- Herstellen, bei dem der Wert aller
dung in der Elektronik dotiert, in verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Scheiben, Plättchen oder ähnlichen des Ab-Werk-Preises der herge-
Formen; chemische Verbindungen stellten Ware nicht überschreitet
zur Verwendung in der Elektronik
dotiert
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3819 Flüssigkeiten für hydraulische Herstellen, bei dem der Wert aller
Bremsen und andere zubereitete verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Flüssigkeiten für hydraulische Kraft- des Ab-Werk-Preises der herge-
übertragung, kein Erdöl oder Öl aus stellten Ware nicht überschreitet
bituminösen Mineralien enthaltend
oder mit einem Gehalt an Erdöl oder
Öl aus bituminösen Mineralien von
weniger als 70 GHT
3820 Zubereitete Gefrierschutzmittel und Herstellen, bei dem der Wert aller
zubereitete Flüssigkeiten zum Ent- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
eisen des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien Herstellen, bei dem der Wert aller
auf einem Träger und zubereitete verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Diagnostik- oder Laborreagenzien, des Ab-Werk-Preises der herge-
auch auf einem Träger, ausge- stellten Ware nicht überschreitet
nommen Waren der Position 3002
oder 3006; zertifizierte Referenz-
materialien
3823 Technische einbasische Fettsäuren;
saure Öle aus der Raffination; tech-
nische Fettalkohole:
– technische einbasische Fettsäu- Herstellen aus Vormaterialien jeder
ren; saure Öle aus der Raffination Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
– technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 3823
3824 Zubereitete Bindemittel für Gieße-
reiformen oder -kerne; chemische
Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder ver-
wandter Industrien (einschließlich
Mischungen von Naturprodukten),
anderweit weder genannt noch in-
begriffen:
– folgende Waren dieser Position: Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
– – zubereitete Bindemittel für
materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Gießereiformen oder Gießerei-
die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
kerne auf der Grundlage von
fen Vormaterialien derselben Posi- überschreitet
natürlichen Harzprodukten
tion wie die hergestellte Ware ver-
– – Naphtensäuren, ihre wasser- wendet werden, wenn ihr Gesamt-
unlöslichen Salze und ihre wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
Ester der hergestellten Ware nicht über-
– – Sorbit, ausgenommen Sorbit schreitet.
der Position 2905
– – Petroleumsulfonate, ausgenom-
men solche des Ammoniums,
der Alkalimetalle oder der
Ethanolamine; thiophenhaltige
Sulfosäuren von Öl aus bitu-
minösen Mineralien und ihre
Salze
– – Ionenaustauscher
– – Absorbentien zum Vervollstän-
digen des Vakuums in elektri-
schen Röhren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1071
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– – nicht ausgebrauchte Gasreini-
gungsmassen
– – Ammoniakwasser und ausge-
brauchte Gasreinigungsmassen
– – Sulfonaphtensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze und
ihre Ester
– – Fusselöle und Dippelöle
– – Mischungen von Salzen mit
verschiedenen Anionen
– – Kopierpasten auf der Grund-
lage von Gelatine, auch auf
Unterlagen aus Papier oder
Textilien
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
3901 bis Kunststoffe in Primärformen; Abfälle,
3915 Schnitzel und Bruch, ausgenommen
Waren der Positionen ex 3907 und
3912, für die die folgenden Regeln
festgelegt sind:
– Additionshomopolymerisations- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
erzeugnisse mit einem Anteil – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
eines Monomers am Gesamtge- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
halt des Polymers von mehr als ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
99 GHT überschreitet
nicht überschreitet und
– innerhalb der oben stehenden
Begrenzung der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 5)
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
verwendeten Vormaterialien des aller verwendeten Vormateria-
Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware nicht ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet 5) überschreitet
ex 3907 – Copolymere, aus Polycarbonat- Herstellen aus Vormaterialien jeder
und Acrylnitril-Butadien-Styrol- Position, ausgenommen aus Vor-
Copolymeren (ABS) materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen Vormaterialien derselben Posi-
tion wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet. 5)
– Polyester Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet und/oder Herstellen
aus Tetrabrompolycarbonat (Bis-
phenol A)
3912 Cellulose und ihre chemischen Deri- Herstellen, bei dem der Wert aller
vate, anderweit weder genannt verwendeten Vormaterialien der-
noch inbegriffen, in Primärformen selben Position wie die hergestellte
Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3916 bis Halb- und Fertigerzeugnisse aus
3921 Kunststoffen, ausgenommen Waren
der Positionen ex 3916, ex 3917,
ex 3920 und ex 3921, für die die
folgenden Regeln festgelegt sind:
– Flacherzeugnisse, weiter be- Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
arbeitet als nur mit Oberflächen- verwendeten Vormaterialien des aller verwendeten Vormateria-
bearbeitung oder anders als nur Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
quadratisch oder rechteckig zu- Preises der hergestellten Ware nicht ses der hergestellten Ware nicht
geschnitten; andere Erzeugnisse, überschreitet überschreitet
weiter bearbeitet als nur mit
Oberflächenbearbeitung
– andere:
– – Additionshomopolymerisations- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
erzeugnisse mit einem Anteil – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
eines Monomers am Gesamt- materialien 50 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
gehalt des Polymers von mehr Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
als 99 GHT nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 39 20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 5)
– – andere Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
verwendeten Vormaterialien des aller verwendeten Vormateria-
Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware nicht ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet 5) überschreitet
ex 3916 und Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
ex 3917 aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 50 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware
20 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 3920 – Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines Herstellen, bei dem der Wert
thermoplastischen Kunststoffs, der aller verwendeten Vormateria-
ein Mischpolymer aus Ethylen und lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Metacrylsäure, teilweise neutrali- ses der hergestellten Ware nicht
siert durch metallische Ionen, überschreitet
hauptsächlich Zink und Natrium, ist
– Folien aus regenerierter Cellu- Herstellen, bei dem der Wert aller
lose, aus Polyamid oder Poly- verwendeten Vormaterialien der-
ethylen selben Position wie die hergestellte
Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, metal- Herstellen aus hochtransparenten Herstellen, bei dem der Wert
lisiert Polyesterfolien mit einer Dicke von aller verwendeten Vormateria-
weniger als 23 Mikron 6) lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
3922 bis Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
3926 verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1073
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, aus- Herstellen aus Vormaterialien jeder
genommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk Aufeinanderschichten von Platten
für Sohlenkrepp aus Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen, nicht vulka- Herstellen, bei dem der Wert aller
nisiert, in Primärformen oder in Plat- verwendeten Vormaterialien, ausge-
ten, Blättern oder Streifen nommen Naturkautschuk, 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, rund-
erneuert oder gebraucht; Vollreifen
oder Hohlkammerreifen, Überreifen
und Felgenbänder, aus Kautschuk:
– Luftreifen, Vollreifen oder Hohl- Runderneuern von gebrauchten
kammerreifen, runderneuert, aus Reifen
Kautschuk
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 4011 oder
4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) Herstellen aus Vormaterialien jeder
und Leder, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Läm- Enthaaren von Schaffellen oder
mern, enthaart Lammfellen
4104 bis Gegerbte, auch getrocknete Häute Nachgerben von vorgegerbtem
4106 und Felle, enthaart, auch gespalten, Leder
aber nicht zugerichtet oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
4107, Nach dem Gerben oder Trocknen Herstellen aus Vormaterialien jeder
4112 und zugerichtetes Leder, einschließlich Position, ausgenommen aus Vor-
4113 Pergament- oder Rohhautleder, materialien der Positionen 4104 bis
enthaart, auch gespalten, ausge- 4113
nommen Leder der Position 4114
ex 4114 Lackleder und folienkaschierte Lack- Herstellen aus Vormaterialien der
leder; metallisierte Leder Positionen 4104 bis 4106, 4112
oder 4113, wenn ihr Gesamtwert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reise- Herstellen aus Vormaterialien jeder
artikel, Handtaschen und ähnliche Position, ausgenommen aus Vor-
Behältnisse; Waren aus Därmen materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Herstellen aus Vormaterialien jeder
Waren daraus, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,
zusammengesetzt:
– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Bleichen oder Färben mit Zuschnei-
Formen den und Zusammensetzen von nicht
zusammengesetzten gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
– andere Herstellen aus nicht zusammenge-
setzten gegerbten oder zugerichte-
ten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und Herstellen aus nicht zusammenge-
andere Waren, aus Pelzfellen setzten gegerbten oder zugerich-
teten Pelzfellen der Position 4302
ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle, Herstellen aus Vormaterialien jeder
ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob Herstellen aus Rohholz, auch ent-
zugerichtet rindet oder vom Splint befreit
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt Hobeln, Schleifen oder an den Enden
oder gesäumt, gemessert oder ge- Verbinden
schält, mit einer Dicke von mehr als
6 mm, gehobelt, geschliffen oder an
den Enden verbunden
ex 4408 Furnierblätter (einschließlich der An den Kanten Verbinden, Hobeln,
durch Messern von Lagenholz ge- Schleifen oder an den Enden Ver-
wonnenen Blätter) und Blätter für binden
Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm
oder weniger, an den Kanten ver-
bunden, und anderes Holz, in der
Längsrichtung gesägt, gemessert
oder geschält, mit einer Dicke von
6 mm oder weniger, gehobelt, ge-
schliffen oder an den Enden verbun-
den
ex 4409 Holz, entlang einer oder mehrerer
Kanten, Enden oder Flächen profi-
liert, auch gehobelt, geschliffen
oder an den Enden verbunden:
– geschliffen oder an den Enden Schleifen oder an den Enden Ver-
verbunden binden
– gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
ex 4410 bis Gefrieste oder profilierte Holzleisten Friesen oder Profilieren
ex 4413 und Holzfriese für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen, elektrische Lei-
tungen oder für ähnliche Zwecke
ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom- Herstellen aus noch nicht auf die
meln und ähnliche Verpackungs- erforderlichen Maße zugeschnitte-
mittel, aus Holz nen Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und Herstellen aus Fassstäben, auch auf
andere Böttcherwaren und Teile beiden Hauptflächen gesägt, aber
davon, aus Holz nicht weiter bearbeitet
ex 4418 – Bautischler- und Zimmermanns- Herstellen aus Vormaterialien jeder
arbeiten, aus Holz Position, ausgenommen aus Vorma-
terialien derselben Position wie die
hergestellte Ware. Jedoch dürfen
Verbundplatten mit Hohlraummittel-
lagen und Schindeln („shingles“ und
„shakes“) verwendet werden.
– gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1075
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Herstellen aus Holz jeder Position,
Holznägel für Schuhe ausgenommen aus Holzdraht der
Position 4409
ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, ausgenom- Herstellen aus Vormaterialien jeder
men: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position
4501
Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder ande- Herstellen aus Vormaterialien jeder
ren cellulosehaltigen Faserstoffen; Position, ausgenommen aus Vor-
Papier oder Pappe (Abfälle und materialien derselben Position wie
Ausschuss) zur Wiedergewinnung die hergestellte Ware
ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Herstellen aus Vormaterialien jeder
Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, Position, ausgenommen aus Vor-
ausgenommen: materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder Herstellen aus Vormaterialien für die
kariert Papierherstellung des Kapitels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Durch- Herstellen aus Vormaterialien für die
schreibepapier und anderes Ver- Papierherstellung des Kapitels 47
vielfältigungs- und Umdruckpapier
(ausgenommen Waren der Position
4809), vollständige Dauerschablo-
nen und Offsetplatten aus Papier,
auch in Kartons
4817 Briefumschläge, Kartenbriefe, Post- Herstellen
karten (ohne Bilder) und Korres-
– aus Vormaterialien jeder Posi-
pondenzkarten, aus Papier oder
tion, ausgenommen aus Vorma-
Pappe; Zusammenstellungen solcher
terialien derselben Position wie
Schreibwaren aus Papier, in Schach-
die hergestellte Ware und
teln, Taschen und ähnlichen Behält-
nissen, aus Papier oder Pappe – bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die
Papierherstellung des Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Herstellen
Tüten und andere Verpackungs-
– aus Vormaterialien jeder Posi-
mittel, aus Papier, Pappe, Zellstoff-
tion, ausgenommen aus Vorma-
watte oder Vliesen aus Zellstoff-
terialien derselben Position wie
fasern
die hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoff- Herstellen aus Vormaterialien für die
watte und Vliese aus Zellstofffasern, Papierherstellung des Kapitels 47
zugeschnitten
ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und Herstellen aus Vormaterialien jeder
andere Erzeugnisse des grafischen Position, ausgenommen aus Vor-
Gewerbes; hand- oder maschinen- materialien derselben Position wie
geschriebene Schriftstücke und die hergestellte Ware
Pläne, ausgenommen:
4909 Bedruckte oder illustrierte Post- Herstellen aus Vormaterialien jeder
karten; Glückwunschkarten und be- Position, ausgenommen aus Vor-
druckte Karten mit persönlichen materialien der Position 4909 oder
Mitteilungen, auch illustriert, auch 4911
mit Umschlägen oder Verzierungen
aller Art
4910 Kalender aller Art, bedruckt, ein-
schließlich Blöcke von Abreiß-
kalendern:
– Dauerkalender oder Kalender, Herstellen
deren auswechselbarer Block auf – aus Vormaterialien jeder Position,
einer Unterlage angebracht ist, ausgenommen aus Vormateria-
die nicht aus Papier oder Pappe lien derselben Position wie die
besteht
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 4909 oder
4911
ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich Krempeln oder Kämmen von Abfäl-
nicht abhaspelbare Kokons, Garn- len von Seide
abfälle und Reißspinnstoff), gekrem-
pelt oder gekämmt
5004 bis Seidengarne, Schappeseidengarne Herstellen aus 7)
ex 5006 oder Bouretteseidengarne
– Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– anderen natürlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinne-
rei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1077
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide
oder Bouretteseide:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 7)
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Herstellen aus Vormaterialien jeder
Garne und Gewebe aus Rosshaar, Position, ausgenommen aus Vor-
ausgenommen: materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
5106 bis Garne aus Wolle, feinen oder gro- Herstellen aus 7)
5110 ben Tierhaaren oder Rosshaar – Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– anderen natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei be-
arbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5111 bis Gewebe aus Wolle, feinen oder gro-
5113 ben Tierhaaren oder Rosshaar:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 7)
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
5204 bis Nähgarne und andere Garne aus Herstellen aus 7)
5207 Baumwolle – Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei be-
arbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5208 bis Gewerbe aus Baumwolle:
5212 – in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen 7)
fäden
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Herstellen aus Vormaterialien jeder
Papiergarne und Gewebe aus Position, ausgenommen aus Vor-
Papiergarnen, ausgenommen: materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
5306 bis Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus 7)
5308 Spinnstoffen; Papiergarne
– Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1079
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5309 bis Gewebe aus anderen pflanzlichen
5311 Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-
garnen:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen 7)
fäden
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– Jutegarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5401 bis Garne, Monofile und Nähgarne aus Herstellen aus 7)
5406 synthetischen oder künstlichen Fila-
– Grège oder Abfällen von Seide,
menten
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5407 und Gewebe aus Garnen aus syntheti-
5408 schen oder künstlichen Filamenten:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 7)
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5501 bis Synthetische oder künstliche Spinn- Herstellen aus chemischen Vorma-
5507 fasern terialien oder aus Spinnmasse
5508 bis Garne und Nähgarne aus syn- Herstellen aus 7)
5511 thetischen oder künstlichen Spinn-
– Grège oder Abfällen von Seide,
fasern
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei be-
arbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5512 bis Gewebe aus synthetischen oder
5516 künstlichen Spinnfasern:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen 7)
fäden
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1081
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezi- Herstellen aus 7)
algarne; Bindfäden, Seile und Taue; – Kokosgarnen,
Seilerwaren, ausgenommen:
– natürlichen Fasern,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen,
überzogen oder mit Lagen versehen:
– Nadelfilze Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Jedoch können
– Monofile aus Polypropylen der
Position 5402,
– Spinnfasern aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506 oder
– Spinnkabel aus Filamenten aus
Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von weniger
als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet.
– andere Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern,
– Spinnfasern aus Kasein oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk,
mit einem Überzug aus Spinnstof-
fen; Streifen und dergleichen der
Position 5404 oder 5405, Garne aus
Spinnstoffen, mit Kautschuk oder
Kunststoff getränkt, bestrichen,
überzogen oder umhüllt:
– Kautschukfäden und -kordeln, Herstellen aus Kautschukfäden und
mit einem Überzug aus Spinn- -kordeln, nicht mit einem Überzug
stoffen aus Spinnstoffen
– andere Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt oder nicht an-
ders für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5605 Metallgarne und metallisierte Garne, Herstellen aus 7)
auch umsponnen, bestehend aus – natürlichen Fasern,
Streifen und dergleichen der Posi-
tion 5404 oder 5405 oder aus Gar- – synthetischen oder künstlichen
nen aus Spinnstoffen, in Verbindung Spinnfasern, nicht gekrempelt
mit Metall in Form von Fäden, Strei- oder gekämmt oder nicht anders
fen oder Pulver oder mit Metall für die Spinnerei bearbeitet,
überzogen – chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und Herstellen aus 7)
dergleichen der Position 5404 oder
– natürlichen Fasern,
5405 (ausgenommen Waren der
Position 5605 und umsponnene – synthetischen oder künstlichen
Garne aus Rosshaar); Chenille- Spinnfasern, nicht gekrempelt
garne; „Maschengarne“ oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußboden-
beläge, aus Spinnstoffen:
– aus Nadelfilz Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Jedoch dürfen
– Monofile aus Polypropylen der
Position 5402,
– Spinnfasern aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506 oder
– Spinnkabel aus Filamenten aus
Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von weniger
als 9 dtex aufweist, verwendet wer-
den, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet.
Jutegewebe kann als Teppichgrund
verwendet werden.
– aus anderem Filz Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt oder nicht an-
ders für die Spinnerei bearbeitet,
oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Herstellen aus 7)
– Kokos- oder Jutegarnen,
– Garnen aus synthetischen oder
künstlichen Filamenten,
– natürlichen Fasern oder
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
Jutegewebe kann als Teppichgrund
verwendet werden.
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinn-
stofferzeugnisse; Spitzen; Tapis-
serien; Posamentierwaren; Sticke-
reien, ausgenommen:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1083
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder kardiert oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Herstellen aus Vormaterialien jeder
Flandrische Gobelins, Aubusson, Position, ausgenommen aus Vor-
Beauvais und ähnliche), und Tapis- materialien derselben Position wie
serien als Nadelarbeit (z. B. Petit die hergestellte Ware
Point, Kreuzstich), auch konfek-
tioniert
5810 Stickereien als Meterware, Streifen Herstellen
oder als Motive
– aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen aus Vorma-
terialien derselben Position wie
die hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
5901 Gewebe, mit Leim oder stärke- Herstellen aus Garnen
haltigen Stoffen bestrichen, von der
zum Einbinden von Büchern, zum
Herstellen von Futteralen, Kartona-
gen oder zu ähnlichen Zwecken ver-
wendeten Art; Pausleinwand; präpa-
rierte Malleinwand; Bougram und
ähnliche steife Gewebe, von der für
die Hutmacherei verwendeten Art
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten
Garnen aus Nylon oder anderen
Polyamiden, Polyestern oder Viskose:
– mit einem Anteil an textilen Vor- Herstellen aus Garnen
materialien von nicht mehr als
90 GHT
– andere Herstellen aus chemischen Vorma-
terialien oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen, überzogen oder mit oder
Lagen aus Kunststoff versehen, an-
dere als solche der Position 5902 Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fuß- Herstellen aus Garnen 7)
bodenbeläge, aus einer Spinnstoff-
unterlage mit einer Deckschicht
oder einem Überzug bestehend,
auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinn-
stoffen:
– mit Kunststoff getränkt, bestri- Herstellen aus Garnen
chen, überzogen oder mit Lagen
aus Kautschuk, Kunststoff oder
anderem Material versehen
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als
solche der Position 5902:
– aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Gewebe aus syntheti- Herstellen aus chemischen Vorma-
schem Filamentgarn, mit einem terialien
Anteil an textilen Materialien von
mehr als 90 GHT
– andere Herstellen aus Garnen
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Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestri- Herstellen aus Garnen
chen oder überzogen; bemalte Ge-
oder
webe für Theaterdekorationen, Ate-
lierhintergründe oder dergleichen Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt
oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für
Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Ker-
zen oder dergleichen; Glühstrümpfe
und schlauchförmige Gewirke oder
Gestricke für Glühstrümpfe, auch
getränkt:
– Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen
Gewirken für Glühstrümpfe
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
5909 bis Waren des technischen Bedarfs aus
5911 Spinnstoffen:
– Polierscheiben und -ringe, andere Herstellen aus Garnen, Abfällen von
als aus Filz der Position 5911 Geweben oder Lumpen der Posi-
tion 6310
– Gewebe, auch verfilzt, von der auf Herstellen aus 7)
Papiermaschinen oder zu ande-
– Kokosgarnen,
ren technischen Zwecken ver-
wendeten Art, auch getränkt oder – folgenden Vormaterialien:
bestrichen, schlauchförmig oder – – Garne aus Polytetrafluorethy-
endlos, mit einfacher oder mehr- len 8),
facher Kette und/oder einfachem
oder mehrfachem Schuss oder – – Garne aus Polyamid, gezwirnt
flach gewebt, mit mehrfacher und bestrichen, getränkt oder
Kette und/oder mehrfachem überzogen mit Phenolharz,
Schuss der Position 5911 – – Garne aus aromatischem Poly-
amid, hergestellt durch Poly-
kondensation von Metapheny-
lendiamin und Isophthalsäure,
– – Monofile aus Polytetrafluor-
ethylen 8)
– – Garne aus synthetischen Spinn-
fasern aus Poly(ρ-Phenylen-
terephthalamid),
– – Garne aus Glasfasern, bestri-
chen mit Phenoplast und um-
sponnen mit Acrylfasern 8),
– – Monofile aus Copolyester, aus
einem Polyester, einem Tereph-
thalsäureharz, 1,4-Cyclohexan-
dinethanol und Isophthalsäure
bestehend,
– – natürlichen Fasern,
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– – synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht kardiert
oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bear-
beitet, oder
– – chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszu-
behör, aus Gewirken oder Ge-
stricken:
– hergestellt durch Zusammen- Herstellen aus Garnen 7) 9)
nähen oder sonstiges Zusam-
menfügen von zwei oder mehr
zugeschnittenen oder abgepass-
ten gewirkten oder gestrickten
Teilen
– andere Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszube- Herstellen aus Garnen 7) 9)
hör, ausgenommen aus Gewirken
oder Gestricken, ausgenommen:
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mädchen Herstellen aus Garnen 9)
ex 6204, oder Kleinkinder, bestickt; anderes
oder
ex 6206, konfektioniertes Bekleidungszube-
ex 6209 und hör für Kleinkinder, bestickt Herstellen aus nicht bestickten Ge-
ex 6211 weben, wenn der Wert der verwen-
deten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet 9)
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Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 6210 und Feuerschutzausrüstung aus Gewe- Herstellen aus Garnen 9)
ex 6216 ben, mit einer Folie aus alumini- oder
siertem Polyester überzogen
Herstellen aus nicht überzogenen
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht überzogenen Ge-
webe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet 9)
6213 und Taschentücher Ziertaschentücher,
6214 Schals, Umschlagtücher, Hals-
tücher, Kragenschoner, Kopftücher,
Schleier und ähnliche Waren:
– bestickt Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 7) 9)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschrei-
tet 9)
– andere Herstellen aus rohen, einfachen Gar-
nen 7) 9)
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wenn der
Wert alles verwendeten unbedruck-
ten Gewebes der Positionen 6213
und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
6217 Anderes konfektioniertes Beklei-
dungszubehör; Teile von Beklei-
dung oder von Bekleidungszubehör,
ausgenommen solche der Posi-
tion 6212:
– bestickt Herstellen aus Garnen 9)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet 9)
– Feuerschutzausrüstung aus Ge- Herstellen aus Garnen 9)
weben, mit einer Folie aus alumi- oder
nisiertem Polyester überzogen
Herstellen aus nicht überzogenen
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht überzogenen Ge-
webe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet 9)
– Einlagen für Kragen und Man- Herstellen
schetten, zugeschnitten – aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen aus Vorma-
terialien derselben Position wie
die hergestellte Ware und
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Garnen 9)
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoff- Herstellen aus Vormaterialien jeder
waren; Warenzusammenstellungen; Position, ausgenommen aus Vor-
Altwaren und Lumpen, ausgenom- materialien derselben Position wie
men: die hergestellte Ware
6301 bis Decken, Bettwäsche usw.; Gardi-
6304 nen usw.; andere Waren zur Innen-
ausstattung:
– aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere:
– – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 9) 10)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben (andere als gewirkte oder
gestrickte), wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
– – andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 9) 10)
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungs- Herstellen aus 7)
zwecken – natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel
für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter
und für Landfahrzeuge; Camping-
ausrüstungen:
– aus Vliesstoffen Herstellen aus 7) 9)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen 7) 9)
6307 Andere konfektionierte Waren, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich Schnittmuster zum Her- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
stellen von Bekleidung des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Jede Ware in der Warenzusam-
Geweben und Garn, auch mit Zu- menstellung muss die Regel erfül-
behör, für die Herstellung von Tep- len, die anzuwenden wäre, wenn sie
pichen, Tapisserien, bestickten nicht in der Warenzusammenstel-
Tischdecken oder Servietten oder lung enthalten wäre. Jedoch dürfen
ähnlichen Spinnstoffwaren, in Auf- Waren ohne Ursprungseigenschaft
machungen für den Einzelverkauf verwendet werden, wenn ihr Ge-
samtwert 15 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Warenzusammenstel-
lung nicht überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1089
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Herstellen aus Vormaterialien jeder
Waren; Teile davon ausgenommen: Position, ausgenommen aus Zu-
sammensetzungen aus Schuh-
oberteilen, die mit einer Brandsohle
oder anderen Bodenteilen verbun-
den sind, der Position 6406
6406 Schuhteile (einschließlich Schuh- Herstellen aus Vormaterialien jeder
oberteile, auch an Sohlen befestigt, Position, ausgenommen aus Vor-
nicht jedoch an Laufsohlen); Ein- materialien derselben Position wie
legesohlen, Fersenstücke und ähn- die hergestellte Ware
liche herausnehmbare Waren; Ga-
maschen und ähnliche Waren sowie
Teile davon
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon, Herstellen aus Vormaterialien jeder
ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
6503 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Garnen oder Spinn-
gen, aus Filz, aus Hutstumpen oder fasern 9)
Hutplatten der Position 6501 herge-
stellt, auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Garnen oder Spinn-
gen, gewirkt oder gestrickt oder aus fasern 9)
Stücken (ausgenommen Streifen)
von Spitzen, Filz oder anderen
Spinnstofferzeugnissen hergestellt,
auch ausgestattet; Haarnetze aus
Stoffen aller Art, auch ausgestattet
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Geh- Herstellen aus Vormaterialien jeder
stöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reit- Position, ausgenommen aus Vor-
peitschen und Teile davon, ausge- materialien derselben Position wie
nommen: die hergestellte Ware
6601 Regenschirme und Sonnenschirme Herstellen, bei dem der Wert aller
(einschließlich Stockschirme, Garten- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
schirme und ähnliche Waren) des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen Herstellen aus Vormaterialien jeder
und Waren aus Federn oder Dau- Position, ausgenommen aus Vor-
nen; künstliche Blumen; Waren aus materialien derselben Position wie
Menschenhaaren die hergestellte Ware
ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Herstellen aus Vormaterialien jeder
Asbest, Glimmer oder ähnlichen Position, ausgenommen aus Vor-
Stoffen, ausgenommen: materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Herstellen aus bearbeitetem Schie-
Pressschiefer fer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mi- Herstellen aus Vormaterialien jeder
schungen auf der Grundlage von Position
Asbest oder auf der Grundlage von
Asbest und Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer, einschließlich Herstellen aus bearbeitetem Glim-
agglomerierter oder rekonstitutierter mer (einschließlich agglomeriertem
Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, oder rekonstituiertem Glimmer)
Pappe oder aus anderen Stoffen
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 7003, Glas mit absorbierender Schicht Herstellen aus Vormaterialien der
ex 7004 und Position 7001
ex 7005
7006 Glas der Position 7003, 7004 oder
7005, gebogen, mit bearbeiteten
Kanten, graviert, gelocht, emailliert
oder anders bearbeitet, jedoch
weder gerahmt noch in Verbindung
mit anderen Stoffen:
– Glasplatten (Substrate) von einer Herstellen aus Glasplatten (Subs-
dielektrischen Metallschicht über- traten) der Position 7006
zogen, nach den Normen des
SEMII 11) Halbleiter
– andere Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7001
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicher- Herstellen aus Vormaterialien der
heitsglas und Mehrschichten-Sicher- Position 7001
heitsglas (Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus Vormaterialien der
einschließlich Rückspiegel Position 7001
7010 Flaschen, Glasballons, Korb- Herstellen aus Vormaterialien jeder
flaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Position, ausgenommen aus Vor-
Röhrchen, Ampullen und andere materialien derselben Position wie
Behältnisse aus Glas, zu Transport- die hergestellte Ware
oder Verpackungszwecken; Kon-
oder
servengläser; Stopfen, Deckel und
andere Verschlüsse aus Glas Schleifen von Glaswaren, wenn ihr
Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Herstellen aus Vormaterialien jeder
Tisch, in der Küche, bei der Toilette, Position, ausgenommen aus Vor-
im Büro, zur Innenausstattung oder materialien derselben Position wie
zu ähnlichen Zwecken (ausgenom- die hergestellte Ware
men Waren der Position 7010 oder oder
7018)
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr
Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
oder
mit der Hand ausgeführtes Verzie-
ren (ausgenommen Siebdruck) von
mundgeblasenen Glaswaren, wenn
ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenom- Herstellen aus
men Garne)
– ungefärbten Glasstapelfasern,
Glasseidensträngen (Rovings)
oder Garnen, geschnittenem
Textilglas
oder
– Glaswolle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1091
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Herstellen aus Vormaterialien jeder
Edelsteine oder Schmucksteine, Position, ausgenommen aus Vor-
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen materialien derselben Position wie
und Waren daraus; Fantasie- die hergestellte Ware
schmuck; Münzen, ausgenommen:
ex 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
heitlich zusammengestellt, zur Er- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
leichterung der Versendung vor- des Ab-Werk-Preises der herge-
übergehend aufgereiht stellten Ware nicht überschreitet
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (na- Herstellen aus nicht bearbeiteten
ex 7103 und türliche, synthetische oder rekons- Edelsteinen oder Schmucksteinen
ex 7104 tituierte), bearbeitet (natürliche, synthetische oder re-
konstituierte)
7106, Edelmetalle:
7108 und Herstellen aus Vormaterialien jeder
– in Rohform
7110 Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 7106, 7108
oder 7110
oder
elektrolytisches, thermisches oder
chemisches Trennen von Edelme-
tallen der Position 7106, 7108 oder
7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Posi-
tion 7106, 7108 oder 7110 unterein-
ander oder mit unedlen Metallen
– als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Roh-
form
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, Herstellen aus mit Edelmetallen
ex 7109 und als Halbzeug plattierten Metallen, in Rohform
ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Herstellen, bei dem der Wert aller
Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Schmucksteinen (natürlichen, syn- des Ab-Werk-Preises der herge-
thetischen oder rekonstituierten) stellten Ware nicht überschreitet
7117 Fantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen
Metallen, nicht vergoldet, versilbert
oder platiniert, wenn der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht Herstellen aus Vormaterialien der
legiertem Stahl Position 7201, 7202, 7203, 7204
oder 7205
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7208 bis Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz- Herstellen aus Eisen oder nicht
7216 draht, Stabstahl und Profile aus legiertem Stahl in Rohblöcken
Eisen oder nicht legiertem Stahl (Ingots) oder anderen Rohformen
der Position 7206
7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Herstellen aus Halbzeug aus Eisen
Stahl oder nicht legiertem Stahl der Posi-
tion 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus nicht rostendem Stahl
7219 bis nisse, Walzdraht, Stabstahl und in Rohblöcken (Ingots) oder anderen
7222 Profile aus nicht rostendem Stahl Rohformen der Position 7218
7223 Draht aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus nicht
rostendem Stahl der Position 7218
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Stahl in Rohblöcken
7225 bis nisse, Walzdraht, Stabstahl und (Ingots) oder anderen Rohformen
7228 Profile aus anderem legierten Stahl, der Position 7206, 7218 oder 7224
Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder
nicht legiertem Stahl
7229 Draht aus anderem legierten Stahl Herstellen aus Halbzeug aus ande-
rem legierten Stahl der Position
7224
ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl, ausge- Herstellen aus Vormaterialien jeder
nommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Herstellen aus Vormaterialien der
Eisen oder Stahl, wie Schienen, Position 7206
Leitschienen und Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke, Zun-
genverbindungsstangen und ande-
res Material für Kreuzungen oder
Weichen, Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle, Winkel, Unterlags-
platten, Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen, und anderes für
das Verlegen, Zusammenfügen
oder Befestigen von Schienen be-
sonders hergerichtetes Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen Herstellen aus Vormaterialien der
7305 und (ausgenommen Gusseisen) oder Position 7206, 7207, 7218 oder
7306 Stahl 7224
ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschluss- Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewin-
stücke und Rohrverbindungsstücke deschneiden, Entgraten und Sand-
aus nicht rostendem Stahl (ISO strahlen von Schmiederohlingen,
Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-
Teilen bestehend Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
7308 Konstruktionen und Konstruktions- Herstellen aus Vormaterialien jeder
teile (z. B. Brücken und Brücken- Position, ausgenommen aus Vor-
elemente, Schleusentore, Türme, materialien derselben Position wie
Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Ge- die hergestellte Ware. Jedoch dür-
rüste, Dächer, Dachstühle, Tore, fen durch Schweißen hergestellte
Türen, Fenster und deren Rahmen Profile der Position 7301 nicht ver-
und Verkleidungen, Tor- und Tür- wendet werden.
schwellen, Tür- und Fensterläden,
Geländer), aus Eisen oder Stahl,
ausgenommen vorgefertigte Ge-
bäude der Position 9406; zu Kon-
struktionszwecken vorgearbeitete
Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und
dergleichen, aus Eisen oder Stahl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1093
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien der
Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, ausge- Herstellen
nommen:
– aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen aus Vorma-
terialien derselben Position wie
die hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
7401 Kupfermatte, Zementkupfer (gefäll- Herstellen aus Vormaterialien jeder
tes Kupfer) Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupfer- Herstellen aus Vormaterialien jeder
anoden zum elektrolytischen Raffi- Position, ausgenommen aus Vor-
nieren materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
7403 Raffiniertes Kupfer und Kupfer-
legierungen, in Rohform:
– raffiniertes Kupfer Herstellen aus Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte
Ware
– Kupferlegierungen und raffinier- Herstellen aus raffiniertem Kupfer,
tes Kupfer, das andere Elemente in Rohform, oder aus Abfällen und
enthält Schrott, aus Kupfer
7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
7405 Kupfervorlegierungen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, ausge- Herstellen
nommen:
– aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
7501 bis Nickelmatte, Nickeloxidsinter und Herstellen aus Vormaterialien jeder
7503 andere Zwischenerzeugnisse der Position, ausgenommen aus Vor-
Nickelmetallurgie; Nickel in Roh- materialien derselben Position wie
form; Abfälle und Schrott, aus die hergestellte Ware
Nickel
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus, aus- Herstellen
genommen: – aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen
– aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet oder
Herstellen durch thermische oder
elektrolytische Behandlung von
nicht legiertem Aluminium oder Ab-
fällen und Schrott, aus Aluminium
7602 Abfälle und Schrott aus Aluminium Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, aus- Herstellen
genommen Gewebe, Gitter und – aus Vormaterialien jeder Position,
Geflechte, aus Aluminiumdraht, und ausgenommen aus Vormateria-
Streckbleche aus Aluminium lien derselben Position wie die
hergestellte Ware. Jedoch dürfen
Gewebe, Gitter und Geflechte aus
Aluminiumdraht oder Streckble-
che aus Aluminium verwendet
werden, und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künf-
tige Verwendung im Harmonisierten
System
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, ausge- Herstellen
nommen: – aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
7801 Blei in Rohform:
– raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder
Werkblei
– anderes Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen Abfälle und Schrott der Position
7802 nicht verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1095
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus, ausge- Herstellen
nommen:
– aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen Abfälle und Schrott der Position
7902 nicht verwendet werden.
7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus, ausge- Herstellen
nommen:
– aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen Abfälle und Schrott der Position
8002 nicht verwendet werden.
8002 und Abfälle und Schrott, aus Zinn; Herstellen aus Vormaterialien jeder
8007 andere Waren aus Zinn Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets;
Waren daraus:
– andere unedle Metalle, bearbeitet; Herstellen, bei dem der Wert aller
Waren daraus verwendeten Vormaterialien der-
selben Position wie die hergestellte
Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidwaren und Ess- Herstellen aus Vormaterialien jeder
bestecke, aus unedlen Metallen; Position, ausgenommen aus Vor-
Teile davon, aus unedlen Metallen, materialien derselben Position wie
ausgenommen: die hergestellte Ware
8206 Zusammenstellungen von Werk- Herstellen aus Vormaterialien jeder
zeugen aus zwei oder mehr der Position, ausgenommen aus Vor-
Positionen 8202 bis 8205, in Aufma- materialien der Positionen 8202 bis
chungen für den Einzelverkauf 8205. Jedoch darf die Warenzusam-
menstellung auch Waren der Posi-
tionen 8202 bis 8205 enthalten,
wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Warenzusam-
menstellung nicht überschreitet.
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Herstellen
Verwendung in mechanischen oder
– aus Vormaterialien jeder Position,
nichtmechanischen Handwerkzeu-
ausgenommen aus Vormateria-
gen oder in Werkzeugmaschinen
lien derselben Position wie die
(z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefzie-
hergestellte Ware und
hen, Gesenkschmieden, Stanzen,
Lochen, zum Herstellen von Innen- – bei dem der Wert aller verwen-
und Außengewinden, Bohren, Rei- deten Vormaterialien 40 v. H. des
ben, Räumen, Fräsen, Drehen, Ab-Werk-Preises der hergestell-
Schrauben), einschließlich Zieh- ten Ware nicht überschreitet
werkzeuge und Pressmatrizen zum
Ziehen oder Strang- und Fließpres-
sen von Metallen, und Erd-, Ge-
steins- oder Tiefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, für Herstellen
Maschinen oder mechanische Ge-
– aus Vormaterialien jeder Position,
räte
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge Herstellen aus Vormaterialien jeder
(ausgenommen Messer der Posi- Position, ausgenommen aus Vor-
tion 8208), auch gezahnt (ein- materialien derselben Position wie
schließlich Klappmesser für den die hergestellte Ware. Jedoch dür-
Gartenbau) fen Klingen und Griffe aus unedlen
Metallen verwendet werden.
8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haar- Herstellen aus Vormaterialien jeder
schneide- und -scherapparate, Position, ausgenommen aus Vor-
Spaltmesser, Hackmesser, Wiege- materialien derselben Position wie
messer für Metzger/Fleischhauer die hergestellte Ware. Jedoch dür-
oder für den Küchengebrauch, Pa- fen Griffe aus unedlen Metallen ver-
piermesser); Instrumente und Zu- wendet werden.
sammenstellungen, für die Hand-
oder Fußpflege (einschließlich Na-
gelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Herstellen aus Vormaterialien jeder
Schaumlöffel, Tortenheber, Fisch- Position, ausgenommen aus Vor-
messer, Buttermesser, Zuckerzan- materialien derselben Position wie
gen und ähnliche Waren die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen Griffe aus unedlen Metallen ver-
wendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1097
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Metallen, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Herstellen aus Vormaterialien jeder
Gebäude; automatische Türschließer Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen andere Vormaterialien der Posi-
tion 8302 verwendet werden, wenn
ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegen- Herstellen aus Vormaterialien jeder
stände, aus unedlen Metallen Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen andere Vormaterialien der Posi-
tion 8306 verwendet werden, wenn
ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
Apparate und mechanische Geräte; aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
Teile davon, ausgenommen: lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
überschreitet
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 8401 Brennstoffelemente für Kernreak- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
toren Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien derselben Position wie lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
die hergestellte Ware 12) ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), aus- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
genommen Zentralheizungskessel, aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
die sowohl heißes Wasser als auch lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
Niederdruckdampf erzeugen kön- ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
nen; Kessel zum Erzeugen von überschreitet
hergestellte Ware und
überhitztem Wasser
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8403 und Zentralheizungskessel, ausgenom- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
ex 8404 men solche der Position 8402; Hilfs- Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
apparate für Zentralheizungskessel materialien der Position 8403 oder lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
8404 ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenverbren- Herstellen, bei dem der Wert aller
nungsmotoren mit Fremdzündung verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Herstellen, bei dem der Wert aller
Selbstzündung (Diesel- oder Halb- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
dieselmotoren) des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Motoren der Posi- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
tion 8407 oder 8408 bestimmt des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Pro- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
pellertriebwerke und andere Gas- – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
turbinen ausgenommen aus Vormateria- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware und überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Kraftma- Herstellen, bei dem der Wert aller
schinen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
– aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
ausgenommen aus Vormateria- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware und überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 8414 Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
überschreitet
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8415 Klimageräte, bestehend aus einem Herstellen, bei dem der Wert aller
motorbetriebenen Ventilator und verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Vorrichtungen zum Ändern der des Ab-Werk-Preises der herge-
Temperatur und des Feuchtigkeits- stellten Ware nicht überschreitet
gehalts der Luft, einschließlich sol-
cher, bei denen der Luftfeuchtig-
keitsgrad nicht unabhängig von der
Lufttemperatur reguliert wird
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
und Tiefkühltruhen und andere Ein- – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
richtungen, Maschinen, Apparate ausgenommen aus Vormateria- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
und Geräte zur Kälteerzeugung, mit lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
elektrischer oder anderer Aus- hergestellte Ware, überschreitet
rüstung; Wärmepumpen, ausge-
– bei dem der Wert aller verwen-
nommen Klimageräte der Posi-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
tion 8415
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
aller verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1099
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8419 Maschinen für die Holz-, Papier- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
halbstoff-, Papier- und Pappindus- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
trie lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware
25 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8420 Kalander und Walzwerke (ausge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
nommen Metallwalzwerke und Glas- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
walzmaschinen) sowie Walzen für lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
diese Maschinen ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien derselben Position
wie die hergestellte Ware 25 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
Kontrollwaagen), ausgenommen aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
Waagen mit einer Empfindlichkeit lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
von 50 mg oder feiner; Gewichte für ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
Waagen aller Art überschreitet
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8425 bis Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
8428 zum Heben, Beladen, Entladen oder aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
Fördern lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Posi-
tion 8431 10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8429 Selbst fahrende Planiermaschinen
(Bulldozer und Angledozer), Erd-
oder Straßenhobel (Grader), Schürf-
wagen (Scraper), Bagger, Schürf-
und andere Schaufellader, Straßen-
walzen und andere Bodenver-
dichter:
– Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Posi-
tion 8431 10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8430 Andere Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Geräte zur Erdbewegung, zum Pla- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
nieren, Verdichten oder Bohren des lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Bodens oder zum Abbauen von ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
Erzen oder anderen Mineralien; überschreitet
nicht überschreitet und
Rammen und Pfahlzieher; Schnee-
räumer – innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Posi-
tion 8431 10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Straßenwalzen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
bestimmt des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8439 Maschinen und Apparate zum Her- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
stellen von Halbstoff aus cellulose- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
haltigen Faserstoffen oder zum Her- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
stellen oder Fertigstellen von Papier ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
oder Pappe überschreitet
nicht überschreitet und
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware
25 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8441 Andere Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zum Be- oder Verarbeiten von Pa- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
pierhalbstoff, Papier oder Pappe, lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
einschließlich Schneidemaschinen ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
aller Art überschreitet
nicht überschreitet und
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware
25 v. H. des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8444 bis Maschinen für die Textilindustrie Herstellen, bei dem der Wert aller
8447 aus diesen Positionen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen der Position 8444 oder verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
8445 des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als Faden-
heftmaschinen der Position 8440;
Möbel, Sockel und Deckel, für Näh-
maschinen besonders hergerichtet;
Nähmaschinennadeln:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1101
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– Steppstichnähmaschinen, deren Herstellen, bei dem
Kopf ohne Motor 16 kg oder
– der Wert aller verwendeten Vor-
weniger oder mit Motor 17 kg
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
oder weniger wiegt
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft, die zum Zusammenbau
des Kopfes (ohne Motor) ver-
wendet werden, den Wert aller
verwendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet und
– der Mechanismus für die Ober-
fadenführung, der Greifer mit
Antriebsmechanismus und die
Steuerorgane für den Zick-Zack-
Stich Ursprungswaren sind
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8456 bis Werkzeugmaschinen und Maschi- Herstellen, bei dem der Wert aller
8466 nen, Teile und Zubehör, aus diesen verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Positionen des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8469 bis Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert aller
8472 (Schreibmaschinen, Rechenmaschi- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
nen, automatische Datenverarbei- des Ab-Werk-Preises der herge-
tungsmaschinen, Vervielfältigungs- stellten Ware nicht überschreitet
maschinen, Büroheftmaschinen)
8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten Herstellen, bei dem der Wert aller
für Formen; Gießereimodelle; For- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
men für Metalle (andere als solche des Ab-Werk-Preises der herge-
zum Gießen von Ingots, Masseln stellten Ware nicht überschreitet
oder dergleichen), Metallcarbide,
Glas, mineralische Stoffe, Kaut-
schuk oder Kunststoffe
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
und Nadellager) – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
ausgenommen aus Vormateria- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware und überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Zusammenstellungen von Dich- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
tungen verschiedener stofflicher Be- des Ab-Werk-Preises der herge-
schaffenheit, in Beuteln, Kartons stellten Ware nicht überschreitet
oder ähnlichen Umschließungen;
mechanische Dichtungen
8485 Teile von Maschinen, Apparaten Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
weder genannt noch inbegriffen, des Ab-Werk-Preises der herge-
ausgenommen Teile mit elektrischer stellten Ware nicht überschreitet
Isolierung, elektrischen Anschluss-
stücken, Wicklungen, Kontakten oder
anderen charakteristischen Merk-
malen elektrotechnischer Waren
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
Geräte und andere elektrotech- – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
nische Waren, Teile davon; Tonauf- ausgenommen aus Vormateria- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
nahme- oder Tonwiedergabegeräte, lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
Bild- und Tonaufzeichnungs- oder hergestellte Ware und überschreitet
-wiedergabegeräte, für das Fern-
sehen, Teile und Zubehör für diese – bei dem der Wert aller verwen-
Geräte, ausgenommen: deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8501 Elektromotoren und elektrische Ge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
neratoren, ausgenommen Strom- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
erzeugungsaggregate materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden
Begrenzung der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien der
Position 8503 10 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
8502 Stromerzeugungsaggregate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
elektrische rotierende Umformer – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden
Begrenzung der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien der
Position 8501 oder 8503 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 8504 Stromversorgungseinheiten für auto- Herstellen, bei dem der Wert aller
matische Datenverarbeitungsma- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
schinen des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
dafür; Lautsprecher, auch in Ge- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
häusen; elektrische Tonfrequenzver- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
stärker; elektrische Tonverstärker- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
einrichtungen nicht überschreitet und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8519 Plattenspieler, Schallplattenspieler, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kassettenabspielgeräte und andere – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
Tonwiedergabegeräte, ohne einge- materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
baute Tonaufnahmevorrichtung Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1103
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8520 Magnetbandgeräte und andere Ton- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aufnahmegeräte, auch mit einge- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
bauter Tonwiedergabevorrichtung lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und Tonauf- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zeichnung oder -wiedergabe, auch aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
mit eingebautem Videotuner lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8522 Teile und Zubehör, erkennbar aus- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich oder hauptsächlich für verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Geräte der Positionen 8519 bis des Ab-Werk-Preises der herge-
8521 bestimmt stellten Ware nicht überschreitet
8523 Tonträger und ähnliche zur Auf- Herstellen, bei dem der Wert aller
nahme vorgerichtete Aufzeichnungs- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
träger, ohne Aufzeichnung, aus- des Ab-Werk-Preises der herge-
genommen Waren des Kapitels 37 stellten Ware nicht überschreitet
8524 Schallplatten, Magnetbänder und
andere Tonträger und ähnliche Auf-
zeichnungsträger, mit Aufzeich-
nung, einschließlich der zur Schall-
plattenherstellung dienenden Matri-
zen und Galvanos, ausgenommen
Waren des Kapitels 37:
– Matrizen und Galvanos, für die Herstellen, bei dem der Wert aller
Schallplattenherstellung verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Posi-
tion 8523 10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
8525 Sendegeräte für den Funksprech- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
oder Funktelegrafieverkehr, den aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
Rundfunk oder das Fernsehen, auch lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
mit eingebautem Empfangsgerät, ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
Tonaufnahmegerät oder Tonwieder- überschreitet
nicht überschreitet und
gabegerät; Fernsehkameras; Stand-
bild-Videokameras und andere Vi- – der Wert aller verwendeten Vor-
deokameraaufnahmegeräte; Digital- materialien ohne Ursprungseigen-
kameras schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Funknavigationsgeräte und Funk- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
fernsteuergeräte lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8527 Empfangsgeräte für den Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sprech- oder Funktelegrafieverkehr aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
oder den Rundfunk, auch in einem lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
gemeinsamen Gehäuse mit einem ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
Tonaufnahme- oder Tonwieder- überschreitet
nicht überschreitet und
gabegerät oder einer Uhr kombiniert
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
eingebautem Rundfunkempfangs- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
gerät oder Ton- oder Bildaufzeich- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
nungs- oder -wiedergabegerät; ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
Videomonitore und Videoprojek- überschreitet
nicht überschreitet und
toren
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder
hauptsächlich für Geräte der Posi-
tionen 8525 bis 8528 bestimmt:
– erkennbar ausschließlich für Herstellen, bei dem der Wert aller
Videogeräte zur Bild- und Ton- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
aufzeichnung oder -wiedergabe des Ab-Werk-Preises der herge-
bestimmt stellten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8535 und Elektrische Geräte zum Schließen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
8536 Unterbrechen, Schützen oder Ver- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
binden von elektrischen Stromkrei- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
sen Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Posi-
tion 8538 10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
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HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Schränke und andere Träger, mit aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
mehreren Geräten der Position 8535 lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
oder 8536 ausgerüstet, zum elek- ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
trischen Schalten oder Steuern oder überschreitet
nicht überschreitet und
für die Stromverteilung, einschließ-
lich solcher mit eingebauten In- – innerhalb der oben stehenden
strumenten oder Geräten des Kapi- Begrenzung der Wert aller ver-
tels 90, sowie numerische Steue- wendeten Vormaterialien der
rungen, ausgenommen Vermitt- Position 8538 10 v. H. des Ab-
lungseinrichtungen der Position Werk-Preises der hergestellten
8517 Ware nicht überschreitet
ex 8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
Halbleiterbauelemente, ausgenom- aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
men noch nicht in Mikroplättchen lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
zerschnittene Scheiben (Wafers) ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
überschreitet
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8542 Elektronische integrierte Schaltun-
gen und zusammengesetzte elek-
tronische Mikroschaltungen (Mikro-
bausteine):
– monolithische integrierte Schal- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
tungen – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Position
8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet oder
das Verfahren der Diffusion (bei dem
durch selektives Aufbringen eines
geeigneten Dotierungsstoffes auf ein
Halbleitersubstrat integrierte Schal-
tungen gebildet werden), auch wenn
der Zusammenbau und/oder das Tes-
ten in einem in den Artikeln 3 und 4
nicht genannten Land stattfinden
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung, der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Position
8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-
Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder Herstellen, bei dem der Wert aller
elektrolytisch oxidierte) Drähte, verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Kabel (einschließlich Koaxialkabel) des Ab-Werk-Preises der herge-
und andere isolierte elektrische Lei- stellten Ware nicht überschreitet
ter, auch mit Anschlussstücken;
Kabel aus optischen, einzeln um-
hüllten Fasern, auch elektrische Lei-
ter enthaltend oder mit Anschluss-
stücken versehen
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Herstellen, bei dem der Wert aller
Lampenkohlen, Batterie- und Ele- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
mentekohlen und andere Waren für des Ab-Werk-Preises der herge-
elektrotechnische Zwecke aus Gra- stellten Ware nicht überschreitet
fit oder anderem Kohlenstoff, auch
in Verbindung mit Metall
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
aller Art verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
oder nur mit in die Masse einge- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
pressten einfachen Metallteilen zum des Ab-Werk-Preises der herge-
Befestigen (z. B. mit eingepressten stellten Ware nicht überschreitet
Hülsen mit Innengewinde), für elek-
trische Maschinen, Apparate, Gerä-
te oder Installationen, ausgenom-
men Isolatoren der Position 8546;
Isolierrohre und Verbindungsstücke
dazu, aus unedlen Metallen, mit
Innenisolierung
8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Herstellen, bei dem der Wert aller
Primärelementen, Primärbatterien verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
und Akkumulatoren; ausgebrauchte des Ab-Werk-Preises der herge-
elektrische Primärelemente, Primär- stellten Ware nicht überschreitet
batterien und Akkumulatoren; elek-
trische Teile von Maschinen, Appa-
raten und Geräten, in Kapitel 85
anderweit weder genannt noch in-
begriffen
ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Herstellen, bei dem der Wert aller
Gleismaterial, Teile davon; mecha- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
nische (auch elektromechanische) des Ab-Werk-Preises der herge-
Signalgeräte für Verkehrswege, aus- stellten Ware nicht überschreitet
genommen:
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mecha- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
nische (auch elektromechanische) – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- ausgenommen aus Vormateria- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
oder Steuergeräte für Schienenwege lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
oder dergleichen, Straßen, Binnen- hergestellte Ware und überschreitet
wasserstraßen, Parkplätze oder Park-
– bei dem der Wert aller verwen-
häuser, Hafenanlagen oder Flughäfen;
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Teile davon
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft- Herstellen, bei dem der Wert aller
räder, Fahrräder und andere nicht verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
schienengebundene Landfahrzeuge, des Ab-Werk-Preises der herge-
Teile davon und Zubehör, ausge- stellten Ware nicht überschreitet
nommen:
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
von der in Fabriken, Lagerhäusern, – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
Hafenanlagen oder auf Flugplätzen ausgenommen aus Vormateria- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
zum Kurzstreckentransport von lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
Waren verwendeten Art; Zugkraft- hergestellte Ware und überschreitet
karren, von der auf Bahnhöfen ver-
– bei dem der Wert aller verwen-
wendeten Art; Teile davon
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8710 Panzerkampfwagen und andere Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
selbst fahrende gepanzerte Kampf- – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
fahrzeuge, auch mit Waffen; Teile ausgenommen aus Vormateria- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
davon lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware und überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1107
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8711 Krafträder (einschließlich Mopeds)
und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch
mit Beiwagen; Beiwagen:
– mit Hubkolbenverbrennungsmo-
tor mit einem Hubraum von:
– – 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 20 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
– – mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
nicht überschreitet und überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien der Position 8714 lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
– aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
ausgenommen aus Vormateria- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware und überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
8716 Anhänger, einschließlich Sattel- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
anhänger, für Fahrzeuge aller Art; – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
andere nicht selbst fahrende Fahr- ausgenommen aus Vormateria- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
zeuge; Teile davon lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware und überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Teile davon, ausgenommen: Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
die hergestellte Ware ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, einschließlich aus anderen aller verwendeten Vormateria-
Vormaterialien der Position 8804 lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Abbremsvorrichtungen für Schiffs- Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
decks und ähnliche Landehilfen für materialien derselben Position wie lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur die hergestellte Ware ses der hergestellten Ware nicht
Flugausbildung; Teile davon überschreitet
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmen- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
de Vorrichtungen Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
die hergestellte Ware. Jedoch dür- ses der hergestellten Ware nicht
fen Rümpfe der Position 8906 nicht überschreitet
verwendet werden.
ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder kine- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
matografische Instrumente, Appa- aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
rate und Geräte; Mess-, Prüf- oder lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
Präzisionsinstrumente, -apparate lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
und -geräte; medizinische und chir- überschreitet
hergestellte Ware und
urgische Instrumente, Apparate und
Geräte; Teile und Zubehör für diese – bei dem der Wert aller verwen-
Instrumente, Apparate und Geräte, deten Vormaterialien 40 v. H. des
ausgenommen: Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9001 Optische Fasern und Bündel aus Herstellen, bei dem der Wert aller
optischen Fasern; Kabel aus opti- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
schen Fasern, ausgenommen sol- des Ab-Werk-Preises der herge-
che der Position 8544; polari- stellten Ware nicht überschreitet
sierende Stoffe in Form von Folien
oder Platten; Linsen (einschließlich
Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel
und andere optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, nicht gefasst (aus-
genommen solche aus optisch nicht
bearbeitetem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere Herstellen, bei dem der Wert aller
optische Elemente, aus Stoffen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Art, für Instrumente, Apparate und des Ab-Werk-Preises der herge-
Geräte, gefasst (ausgenommen sol- stellten Ware nicht überschreitet
che aus optisch nicht bearbeitetem
Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz- Herstellen, bei dem der Wert aller
brillen und andere Brillen) und ähn- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
liche Waren des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Tele- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
skope und Montierungen dafür – aus Vormaterialien jeder Position, aller verwendeten Vormateria-
ausgenommen aus Vormateria- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
lien derselben Position wie die ses der hergestellten Ware nicht
hergestellte Ware, überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1109
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
aller verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
ex 9006 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
-vorrichtungen für fotografische aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
Zwecke sowie Fotoblitzlampen, lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
ausgenommen Fotoblitzlampen mit ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
elektrischer Zündung hergestellte Ware, überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
aller verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführappa- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
rate, auch mit eingebauten Tonauf- aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
nahme- oder Tonwiedergabege- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
räten ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
überschreitet
hergestellte Ware,
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
aller verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
9011 Optische Mikroskope, einschließ- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
lich solcher für Mikrofotografie, aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
Mikrokinematografie oder Mikro- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
projektion ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
überschreitet
hergestellte Ware,
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
aller verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, -ap- Herstellen, bei dem der Wert aller
parate und -geräte verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9015 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
für die Geodäsie, Topografie, Foto- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
grammetrie, Hydrografie, Ozeano- des Ab-Werk-Preises der herge-
grafie, Hydrologie, Meteorologie stellten Ware nicht überschreitet
oder Geophysik, ausgenommen
Kompasse; Entfernungsmesser
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit Herstellen, bei dem der Wert aller
von 50 mg oder feiner, auch mit Ge- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
wichten des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Rechen- Herstellen, bei dem der Wert aller
instrumente und -geräte (z. B. verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Zeichenmaschinen, Pantografen, des Ab-Werk-Preises der herge-
Winkelmesser, Reißzeuge, Rechen- stellten Ware nicht überschreitet
schieber und Rechenscheiben);
Längenmessinstrumente und -gerä-
te, für den Handgebrauch (z. B.
Maßstäbe und Maßbänder, Mikro-
meter, Schieblehren und andere
Lehren), in Kapitel 90 anderweit
weder genannt noch inbegriffen
9018 Medizinische, chirurgische, zahn-
ärztliche oder tierärztliche Instru-
mente, Apparate und Geräte, ein-
schließlich Szintigrafen und andere
elektromedizinische Apparate und
Geräte, sowie Apparate und Geräte
zum Prüfen der Sehschärfe:
– zahnärztliche Behandlungsstühle Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
mit zahnärztlichen Vorrichtungen Position, einschließlich anderer Vor- aller verwendeten Vormateria-
oder Speifontänen materialen der Position 9018 lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und überschreitet
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9019 Apparate und Geräte für Mechano- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
therapie; Massageapparate und aller verwendeten Vormateri-
– aus Vormaterialien jeder Position,
-geräte; Apparate und Geräte für alien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
Psychotechnik; Apparate und Ge- ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
räte für Ozontherapie, Sauerstoff- überschreitet
hergestellte Ware und
therapie oder Aeorosoltherapie,
Beatmungsapparate zum Wieder- – bei dem der Wert aller verwen-
beleben und andere Apparate und deten Vormaterialien 40 v. H. des
Geräte für Atmungstherapie Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9020 Andere Atmungsapparate und Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
-geräte und Gasmasken, ausge- aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
nommen Schutzmasken ohne lien 25 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
mechanische Teile und ohne aus- ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
wechselbares Filterelement überschreitet
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9024 Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Druckfestigkeit, Elastizität oder des Ab-Werk-Preises der herge-
anderer mechanischer Eigenschaf- stellten Ware nicht überschreitet
ten von Materialien (z. B. von Metal-
len, Holz, Spinnstoffen, Papier oder
Kunststoffen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1111
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9025 Dichtemesser (Aräometer, Senk- Herstellen, bei dem der Wert aller
waagen) und ähnliche schwim- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
mende Instrumente, Thermometer, des Ab-Werk-Preises der herge-
Pyrometer, Barometer, Hygrometer stellten Ware nicht überschreitet
und Psychrometer auch mit Regis-
triervorrichtung, auch miteinander
kombiniert
9026 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Messen oder Überwachen von verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder des Ab-Werk-Preises der herge-
anderen veränderlichen Größen von stellten Ware nicht überschreitet
Flüssigkeiten oder Gasen (z. B.
Durchflussmesser, Flüssigkeits-
stand- oder Gasstandanzeiger, Ma-
nometer, Wärmemengenzähler),
ausgenommen Instrumente, Appa-
rate und Geräte der Position 9014,
9015, 9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
für physikalische oder chemische verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Untersuchungen (z. B. Polarimeter, des Ab-Werk-Preises der herge-
Refraktometer, Spektrometer und stellten Ware nicht überschreitet
Untersuchungsgeräte für Gase oder
Rauch); Instrumente, Apparate und
Geräte zum Bestimmen der Visko-
sität, Porosität, Dilatation, Ober-
flächenspannung oder dergleichen
oder für kalorimetrische, akustische
oder fotometrische Messungen (ein-
schließlich Belichtungsmesser); Mi-
krotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder
Elektrizitätszähler, einschließlich
Eichzähler dafür:
– Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Herstellen, bei dem der Wert aller
Produktionszähler, Taxameter, Kilo- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
meterzähler oder Schrittzähler); des Ab-Werk-Preises der herge-
Tachometer und andere Geschwin- stellten Ware nicht überschreitet
digkeitsmesser, ausgenommen sol-
che der Position 9014 oder 9015;
Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren Herstellen, bei dem der Wert aller
und andere Instrumente, Apparate verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
und Geräte zum Messen oder Prü- des Ab-Werk-Preises der herge-
fen elektrischer Größen; Instrumen- stellten Ware nicht überschreitet
te, Apparate und Geräte zum Mes-
sen oder zum Nachweis von Alpha-,
Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen,
kosmischen oder anderen ionisie-
renden Strahlen
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen zum Messen oder Prü- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
fen, in Kapitel 90 anderweit weder des Ab-Werk-Preises der herge-
genannt noch inbegriffen; Profil- stellten Ware nicht überschreitet
projektoren
9032 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Regeln verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 Herstellen, bei dem der Wert aller
anderweit weder genannt noch in- verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
begriffen) für Maschinen, Apparate, des Ab-Werk-Preises der herge-
Geräte, Instrumente oder andere stellten Ware nicht überschreitet
Waren des Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht über-
schreitet
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kleinuhr-Werke), vollständig und aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
zusammengesetzt lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
ses der hergestellten Ware nicht
Preises der hergestellten Ware
überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien mit Ur-
sprungseigenschaft nicht über-
schreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusam- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
mengesetzte, vollständige Uhrwer- aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
ke (Schablonen); unvollständige, zu- lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
sammengesetzte Uhrwerke; Uhr- Preises der hergestellten Ware ses der hergestellten Ware nicht
rohwerke nicht überschreitet und überschreitet
– innerhalb der oben stehenden Be-
grenzung der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien der Posi-
tion 9114 10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9111 Gehäuse für Uhren der Position Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
9101 oder 9102, Teile davon aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
überschreitet
hergestellte Ware und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1113
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9112 Gehäuse für andere Uhrmacher- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert
waren, Teile davon aller verwendeten Vormateria-
– aus Vormaterialien jeder Position,
lien 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ausgenommen aus Vormateria-
ses der hergestellten Ware nicht
lien derselben Position wie die
überschreitet
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9113 Uhrarmbänder und Teile davon:
– aus unedlen Metallen, auch ver- Herstellen, bei dem der Wert aller
goldet oder versilbert oder aus verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
Edelmetallplattierungen des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zube- Herstellen, bei dem der Wert aller
hör für diese Instrumente verwendeten Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller
und Zubehör verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Möbel; Bettausstattungen und ähn- Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
liche Waren; Beleuchtungskörper, materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
anderweit weder genannt noch in- die hergestellte Ware ses der hergestellten Ware nicht
begriffen; Reklameleuchten, Leucht- überschreitet
schilder, beleuchtete Namens-
schilder und dergleichen; vorge-
fertigte Gebäude, ausgenommen:
ex 9401 und Möbel aus unedlen Metallen, mit Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
ex 9403 nicht gepolsterten Baumwollge- Position, ausgenommen aus Vor- aller verwendeten Vormateria-
weben mit einem Quadratmeter- materialien derselben Position wie lien 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
gewicht von 300 g oder weniger die hergestellte Ware ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
oder
Herstellen aus gebrauchsfertig kon-
fektionierten Baumwollgeweben der
Positionen 9401 oder 9403, wenn
– ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet und
– alle anderen verwendeten Vorma-
terialien Ursprungswaren und in
eine andere Position als die Posi-
tion 9401 oder 9403 einzureihen
sind
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller
Scheinwerfer) und Teile davon, verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
anderweit weder genannt noch in- des Ab-Werk-Preises der herge-
begriffen; Reklameleuchten, Leucht- stellten Ware nicht überschreitet
schilder, beleuchtete Namensschil-
der und dergleichen, mit fest ange-
brachter Lichtquelle, und Teile da-
von, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungs- Herstellen aus Vormaterialien jeder
artikel und Sportgeräte; Teile davon Position, ausgenommen aus Vor-
und Zubehör, ausgenommen: materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu Herstellen
verkleinerte Modelle und ähnliche
– aus Vormaterialien jeder Position,
Modelle zur Unterhaltung, auch mit
ausgenommen aus Vormateria-
Antrieb; Puzzles aller Art
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 9506 Golfschläger und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware. Jedoch dür-
fen Rohformen zum Herstellen von
Golfschlägern verwendet werden.
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, ausgenom- Herstellen aus Vormaterialien jeder
men: Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
ex 9601 und Waren aus tierischen, pflanzlichen Herstellen aus bearbeiteten Vorma-
ex 9602 und mineralischen Schnitzstoffen terialien derselben Position
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich solcher, die Teile von verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
Maschinen, Apparaten oder Fahr- des Ab-Werk-Preises der herge-
zeugen sind), von Hand zu führende stellten Ware nicht überschreitet
mechanische Fußbodenkehrer ohne
Motor, Mops und Staubwedel; Pin-
selköpfe; Kissen und Roller zum
Anstreichen; Wischer aus Kau-
tschuk oder ähnlichen geschmeidi-
gen Stoffen, ausgenommen Reisig-
besen und dergleichen sowie Bürs-
ten und Pinsel aus Marder- oder
Eichhörnchenhaar
9605 Reisezusammenstellungen zur Kör- Jede Ware in der Warenzusam-
perpflege, zum Nähen, zum Reini- menstellung muss die Regel erfül-
gen von Schuhen oder Bekleidung len, die anzuwenden wäre, wenn sie
nicht in der Warenzusammenstel-
lung enthalten wäre. Jedoch dürfen
Waren ohne Ursprungseigenschaft
mitverwendet werden, wenn ihr
Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Warenzusammenstel-
lung nicht überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1115
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen Herstellen
und andere Teile; Knopfrohlinge
– aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormateria-
lien derselben Position wie die
hergestellte Ware und
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber und Mar- Herstellen aus Vormaterialien jeder
kierstifte, mit Filzspitze oder anderer Position, ausgenommen aus Vor-
poröser Spitze; Füllfederhalter und materialien derselben Position wie
andere Füllhalter; Durchschreib- die hergestellte Ware. Jedoch kön-
stifte; Füllbleistifte; Federhalter, nen Schreibfedern oder Schreib-
Bleistifthalter und ähnliche Waren; federspitzen derselben Position ver-
Teile davon (einschließlich Kappen wendet werden.
und Klipse), ausgenommen Waren
der Position 9609
9612 Bänder für Schreibmaschinen und Herstellen
ähnliche Bänder, mit Tinte oder
– aus Vormaterialien jeder Position,
anders für Abdrucke präpariert,
ausgenommen aus Vormateria-
auch auf Spulen oder in Kassetten;
lien derselben Position wie die
Stempelkissen, auch getränkt, auch
hergestellte Ware und
mit Schachteln
– bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Herstellen, bei dem der Wert aller
Zündung verwendeten Vormaterialien der Po-
sition 9613 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfei- Herstellen aus Pfeifenrohformen
fenköpfe
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungs- Herstellen aus Vormaterialien jeder
stücke und Antiquitäten Position, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Position wie
die hergestellte Ware
Fußnoten:
1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
2) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Her-
stellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits
zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer
(d.h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v. H. beträgt.
7) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
9) Siehe Bemerkung 6.
10) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der
gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
11) SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
12) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A n h a n g IIa
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 0904, Gemischte Gewürze Herstellen, bei dem der Wert aller
ex 0905, verwendeten Vormaterialien 55 v. H.
ex 0906, des Ab-Werk-Preises der Ware
ex 0907, nicht überschreitet
ex 0908,
ex 0909 und
ex 0910
ex 1512 Sonnenblumenöl Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
ex 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Herstellen, bei dem der Wert aller
Rösten von Mais hergestellt verwendeten Vormaterialien 60 v. H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 2005 Gemüse und Mischungen von Ge- Herstellen, bei dem alle verwende-
müsen, anders als mit Essig oder ten Vormaterialien in eine andere
Essigsäure zubereitet oder haltbar Position als die Ware einzureihen
gemacht, nicht gefroren, ausge- sind
nommen Erzeugnisse der Position
2006, ausgenommen Gemüse, Kar-
toffeln, Bohnen, Spargel und Oliven,
homogenisiert
ex 2008 geröstete Erdnüsse, Haselnüsse, Herstellen, bei dem der Wert aller
Pistazien, Kaschu-Nüsse und an- verwendeten Vormaterialien 60 v. H.
dere Nüsse, einschließlich Mischun- des Ab-Werk-Preises der Ware
gen nicht überschreitet
3924 Geschirr, andere Haushalts- oder Herstellen, bei dem der Wert aller
Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- verwendeten Vormaterialien 60 v. H.
oder Toilettengegenstände, aus des Ab-Werk-Preises der Ware
Kunststoffen nicht überschreitet
7214 Stabstahl aus Eisen oder nicht le- Herstellen aus Halbzeug aus Eisen
giertem Stahl, nur geschmiedet, nur oder nicht legiertem Stahl der Posi-
warmgewalzt, nur warmgezogen tion 7207
oder nur warmstranggepresst, auch
nach dem Walzen verwunden
ex 8504 Vorschaltgeräte für Gasentladungs- Herstellen, bei dem der Wert aller
lampen verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 8506 Elektrische Primärelemente und Pri- Herstellen, bei dem der Wert aller
märbatterien, ausgenommen Man- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
gandioxid-, Quecksilberoxid-, Sil- des Ab-Werk-Preises der Ware
beroxid-, Lithium- und Luft-Zink- nicht überschreitet
Elemente und Batterien
ex 8507 Blei-Akkumulatoren, einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller
Scheider (Separatoren) dafür, auch verwendeten Vormaterialien 50 v. H.
in quadratischer oder rechteckiger des Ab-Werk-Preises der Ware
Form nicht überschreitet
ex 9032 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Regeln, ausgenommen Ther- verwendeten Vormaterialien 60 v. H.
mostate und Druckregler; Stabilisa- des Ab-Werk-Preises der Ware
toren nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1117
A n h a n g III
Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei,
für die Artikel 4 nicht gilt, nach HS-Kapiteln und Positionen
Kapitel 1
Kapitel 2
Kapitel 3
0401 bis 0402
ex 0403 – Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere
fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt
oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,
Früchten oder Kakao
0404 bis 0410
0504
0511
Kapitel 6
0701 bis 0709
ex 0710 – Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
ex 0711 – Gemüse, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0711 90 30, vor-
läufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem
Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe
zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
0712 bis 0714
Kapitel 8
ex Kapitel 9 – Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate der Position 0903
Kapitel 10
Kapitel 11
Kapitel 12
ex 1302 – Pektin
1501 bis 1514
ex 1515 – Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl und seine
Fraktionen) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch
modifiziert
ex 1516 – Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder
teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffi-
niert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl
(sog. Opalwachs)
ex 1517 und
ex 1518 – Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette
ex 1522 – Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder
pflanzlichen Wachsen, ausgenommen Degras
Kapitel 16
1701
ex 1702 – Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose
und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farb-
stoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt;
Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen der Unterpositionen
1702 11 00, 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 50 00 und 1702 90 10
1703
1801 und 1802
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
ex 1902 – Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wir-
bellose Wassertiere, Wurst und ähnliche Erzeugnisse oder Fleisch und
Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art, ent-
haltend
ex 2001 – Gurken und Cornichons, Speisezwiebeln, Mango-Chutney, Früchte der
Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, Pilze und Oliven, mit
Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
2002 und 2003
ex 2004 – Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006,
ausgenommen Kartoffeln, in Form von Mehl oder Grieß, und Zuckermais,
in Form von Flocken
ex 2005 – Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position
2006, ausgenommen Erzeugnisse aus Kartoffeln und Zuckermais
2006 und 2007
ex 2008 – Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise
zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus-
genommen Erdnussbutter, Palmherzen, Mais, Yamswurzeln, Süßkartof-
feln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von
5 GHT oder mehr, Weinblätter, Hopfensprossen und ähnliche genießbare
Pflanzenteile
2009
ex 2106 – Zucker, mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen, Sirupe und Melassen
2204
2206
ex 2207 – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt,
gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
ex 2208 – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt,
gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
2209
Kapitel 23
2401
4501
5301 und 5302
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1119
A n h a n g IV
Formblätter
für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den
Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druckanweisungen
1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 u 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm
weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-
papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist
mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch
oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Libanon können
sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die
sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese
Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die
Anschrift oder ein Kennzeichen enthalten, anhand dessen die Druckerei identifiziert
werden kann. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch einge-
druckt sein kann.
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
.............................................
und
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
(Ausfüllung freigestellt) .............................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); 9. Roh- 10. Rech-
Warenbezeichnung gewicht nungen
(kg) oder (Ausfüllung
andere freigestellt)
Maße
(l, m3
usw.)
11. SICHTVERMERK DER 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/
ZOLLBEHÖRDE EXPORTEURS
Die Richtigkeit der Erklärung wird Der Unterzeichner erklärt, dass die vor-
bescheinigt.
genannten Waren die Voraussetzungen
Ausfuhrpapier 2) erfüllen, um diese Bescheinigung zu er-
Art/Muster langen.
Nr........................................................
Stempel
vom ......................................................
Zollbehörde ..........................................
Ausstellender/s Staat/Gebiet
............................................................. ..................................................................
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
............................................................. ..................................................................
(Unterschrift) (Unterschrift)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
2) Nur ausfüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1121
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung1)
❏ von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt wor-
den ist und dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen
❏ nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Rich-
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit tigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht. (Siehe
und Richtigkeit ersucht. beigefügte Bemerkungen)
............................................................................ ............................................................................
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
Stempel Stempel
............................................................................ ............................................................................
(Unterschrift) (Unterschrift)
1) Zutreffendes Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzu-
nehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden.
Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde
des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder
Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter
Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den
Präferenzverkehr zwischen
.............................................
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
(Ausfüllung freigestellt)
und
.............................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); 9. Roh- 10. Rech-
Warenbezeichnung gewicht nungen
(kg) oder (Ausfüllung
andere freigestellt)
Maße
(l, m3
usw.)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1123
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Bedingungen erfüllen, wie folgt:
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
LEGT folgende Nachweise VOR1):
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung
der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und
der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
..............................................................................................................
(Ort, Datum)
..............................................................................................................
(Unterschrift)
1) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder
die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Anhang V
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist
gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu
werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. …1)) der Waren, auf die sich dieses
Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist,
präferenzbegünstigte Ursprungswaren …2) sind.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización
aduanera n° …1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos
gozan de un origen preferencial …2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes
tilladelse nr. …1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har
præferenceoprindelse i …2).
Griechische Fassung
O εêαγωγας των πρïϊÞντων πïυ καλàπτïνται απÞ τï παρÞν γγραφï (Àδεια
τελωνεÝïυ υπ^ αριθ. …1)) δηλñνει Þτι, εκτÞς εÀν δηλñνεται σαφñς Àλλως, τα
πρïϊÞντα αυτÀ εÝναι πρïτιµησιακÜς καταγωγÜς …2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …1))
declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … prefe-
rential origin 2).
Französische Fassung
L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière
n° …1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préféren-
tielle …2).
Italienische Fassung
L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doga-
nale n. …1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferen-
ziale …2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning
nr. …1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze
goederen van preferentiële … oorsprong zijn 2).
Portugiesische Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (auto-
rização aduaneira nº …1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes
produtos são de origem preferencial …2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan: o …1)) ilmoittaa, että nämä tuot-
teet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita 2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd
nr. …1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande
… ursprung2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1125
Arabische Fassung
.............................................................................3)
(Ort und Datum)
.............................................................................4)
(Unterschrift des Ausführers und
Name des Unterzeichners in Druckschrift)
1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22
des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser
Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer
ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelas-
sen werden.
2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung
ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des
Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss,
entfällt auch der Name des Unterzeichners.
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
A n h a n g VI
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung
zur Übergangszeit für die Ausstellung
bzw. Ausfertigung von Ursprungsnachweisen
1. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die zuständigen Zollbehörden der
Gemeinschaft und Libanons zwölf Monate lang Warenverkehrsbescheinigungen
EUR.1 und Formblätter EUR.2, die im Rahmen des am 3. Mai 1977 unterzeichneten
Kooperationsabkommens ausgestellt wurden, als gültige Ursprungsnachweise im
Sinne des Protokolls Nr. 4 an.
2. Die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Libanons geben Ersuchen um
nachträgliche Prüfung der genannten Papiere statt, die innerhalb von zwei Jahren
nach Ausstellung bzw. Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt
werden. Diese Prüfung wird nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls Nr. 4 zum
Abkommen durchgeführt.
Gemeinsame Erklärung
betreffend das Fürstentum Andorra
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im
Fürstentum Andorra werden von Libanon als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vor-
genannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung
betreffend die Republik San Marino
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Libanon als
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vor-
genannten Erzeugnisse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1127
Protokoll Nr. 5
über die gegenseitige Amtshilfe
der Verwaltungsbehörden im Zollbereich
Artikel 1 (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die
ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-
Begriffsbestimmungen
und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs-
bestimmungen: a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen
a) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der von der Gemeinschaft bzw. das Zollrecht begehen oder begangen haben;
Libanon erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt wor-
deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der den sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der
Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen
gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;
b) „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu
diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert
die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt. werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass
c) „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu die- sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet
sem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an werden sollen;
die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerich- d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder
tet wird. benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme
d) „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. benutzt werden sollen.
e) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung
oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Artikel 2
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für
Geltungsbereich sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen
Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie
unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt über Erkenntnisse verfügen über
sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu
– Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres
gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung
Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von
und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
Interesse sein könnten;
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls
betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für – neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen
die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die das Zollrecht angewandt werden;
Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen – Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zu-
unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung widerhandlungen gegen das Zollrecht sind;
von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen
werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der
dieser Erkenntnisse zustimmen. Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das
Zollrecht begehen oder begangen haben;
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder
Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll. – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme be-
steht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
Artikel 3 benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Artikel 5
Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Aus- Zustellung/Bekanntgabe
künfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwen-
dung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die er-
über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zoll- suchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-
recht verstoßen bzw. verstoßen könnten. und Verwaltungsvorschriften
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte – die Zustellung aller Schriftstücke,
Behörde der ersuchenden Behörde mit,
– die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten
Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertrags- die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Gel-
partei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe tungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit
des für die Waren geltenden Zollverfahrens; Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um
Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Ver- Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amts-
tragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter sprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelas-
Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. senen Sprache zu stellen.
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Artikel 6 Artikel 9
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen Ausnahmen von der
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu Verpflichtung zur Amtshilfe
stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung
seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach
mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unver- Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem
züglich schriftlich bestätigt werden müssen. Protokoll
(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende An- a) die Souveränität Libanons oder eines Mitgliedstaates, der
gaben enthalten: nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträch-
a) ersuchende Behörde, tigt werden könnte oder
b) Maßnahme, um die ersucht wird, b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesent-
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens, liche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbeson-
dere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sons-
tige rechtliche Elemente, c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen
würde.
e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natür-
lichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Unter- (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der
suchung richtet, Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Unter-
suchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträch-
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch- tigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit
geführten Ermittlungen. der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe
(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Vor-
Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzu- aussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
legen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 bei-
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle
gefügten Unterlagen.
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif- suchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen
ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet
werden. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung
der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe
der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die Artikel 10
ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel
Informationsaustausch und Datenschutz
so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen
anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die- (1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den
sem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu über- Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für
mitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen be- den Dienstgebrauch, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt wer-
ziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere den. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den
Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechts-
befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann. vorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der
2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß- entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden
gabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Rechtsvorschriften.
Vertragspartei. (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden,
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertrags-
partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen partei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan
bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einan-
anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete der Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebe-
Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersu- nenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemein-
chende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt. schaft geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- (3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Aus-
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- künfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einge-
partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen leiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung
bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein. für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können
daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und ein-
gesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in
Artikel 8 Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsver-
Form der Auskunftserteilung fahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständi-
ge Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über
Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche eine solche Verwendung zu unterrichten.
Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses
(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt
Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Aus-
werden.
künfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schrift-
(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, liche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft
wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Original- erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser
unterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben. Behörde festgelegten Beschränkungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1129
Artikel 11 zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens
an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.
Sachverständige und Zeugen
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzel-
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im
heiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungs-
Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal-
vorschriften und halten einander auf dem Laufenden.
tungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegen-
heiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten
Artikel 14
und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte
Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforder- Andere Übereinkünfte
lich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäi-
oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in wel- schen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
cher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher
Berechtigung der Beamte befragt werden soll. – lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien
aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;
– gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über
Artikel 12
gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaa-
Kosten der Amtshilfe ten und Libanon geschlossen worden sind oder geschlossen
werden;
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche
auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfal- – lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den
lenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften,
Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol- die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen
metscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst an- den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäi-
gehören. schen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitglied-
staaten unberührt.
Artikel 13 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen
dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen
Durchführung über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitglied-
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden staaten und Libanon geschlossen worden sind oder geschlossen
Libanons einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kom- werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Pro-
mission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls tokolls unvereinbar sind.
den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die
Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen prak- Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen
tischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den des vom Assoziationsausschuss nach Artikel 12 des Assozia-
geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den tionsabkommens eingesetzten Ausschusses zu klären.
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Schlussakte
Die Bevollmächtigten Anhang 2 Geistiges und gewerbliches Eigentum gemäß Arti-
kel 38
des Königreichs Belgien,
und die Protokolle 1 bis 5, nämlich:
des Königreichs Dänemark, Protokoll Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher
Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit Ur-
der Bundesrepublik Deutschland, sprung in Libanon in die Gemeinschaft
Protokoll Nr. 2 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher
der Hellenischen Republik, Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 2 mit Ur-
sprung in der Gemeinschaft nach Libanon
des Königreichs Spanien,
Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen Libanon und der
der Französischen Republik, Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbei-
tungserzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 3
Irlands, Anhang 1 betreffend Vereinbarungen über Ein-
fuhren landwirtschaftlicher Verarbei-
der Italienischen Republik, tungserzeugnisse mit Ursprung in
Libanon in die Gemeinschaft
des Großherzogtums Luxemburg,
Anhang 2 betreffend Vereinbarungen über Ein-
fuhren landwirtschaftlicher Verarbei-
des Königreichs der Niederlande,
tungserzeugnisse mit Ursprung in der
Gemeinschaft nach Libanon
der Republik Österreich,
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
der Portugiesischen Republik, mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
und über die Methoden der Zusammenarbeit der
der Republik Finnland, Verwaltungen
Protokoll Nr. 5 Gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehör-
des Königreichs Schweden, den im Zollbereich
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
und die Bevollmächtigten Libanons haben ferner die folgenden,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi- dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:
schen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische
Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zur Präambel des Abkommens
der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Gemein-
schaft“ genannt, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens
einerseits und
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 des Abkommens
die Bevollmächtigten der Republik Libanon, im Folgenden Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens
„Libanon“ genannt, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens
andererseits, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 47 des Abkommens
die am 17. Juni 2002 in Luxemburg zur Unterzeichnung des
Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- Gemeinsame Erklärung zu Arbeitnehmern (Artikel 65 des Abkom-
staaten einerseits und der Republik Libanon andererseits, im mens)
Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens
haben bei der Unterzeichnung die folgenden Texte angenom- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 86 des Abkommens
men:
Gemeinsame Erklärung zu Visa
das Abkommen,
Erklärungen
seine Anhänge 1 und 2, nämlich:
der Europäischen Gemeinschaft
Anhang 1 Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten land-
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei
wirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaft-
lichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS- Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 35 des Ab-
Kapitel 25 bis 97 fallen kommens
Geschehen zu Luxemburg am siebzehnten Juni zweitausend-
undzwei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1131
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zur Präambel des Abkommens
Die Vertragsparteien erklären, sich der Tatsache bewusst zu sein, dass die Liberalisierung
ihres Handels Maßnahmen zur Anpassung und Umstrukturierung der libanesischen Wirt-
schaft voraussetzt, die Auswirkungen auf die Haushaltsmittel und das Tempo des Wieder-
aufbaus in Libanon haben könnten.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 des Abkommens
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, Anstrengungen zur Erzielung einer gerech-
ten, umfassenden und dauerhaften Friedensregelung für den Nahen Osten zu unter-
stützen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse
im Handel mit Fisch und Fischereierzeugnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und
des beiderseitigen Interesses mit dem Ziel zu führen, spätestens zwei Jahre nach Unter-
zeichnung dieses Abkommens eine Einigung über Einzelheiten zu erzielen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 des Abkommens
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die Ausfuhr giftiger Abfälle zu verbieten, und
die Europäische Gemeinschaft bekräftigt ihre Absicht, Libanon bei der Suche nach Lösun-
gen für die mit diesen Abfällen zusammenhängenden Probleme zu helfen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens
Um der Zeit Rechnung zu tragen, die für die Errichtung der Freihandelszonen zwischen
Libanon und den anderen Mittelmeerländern erforderlich ist, sagt die Gemeinschaft zu,
Anträge auf vorzeitige Anwendung der diagonalen Kumulierung mit diesen Ländern wohl-
wollend zu prüfen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens
Die Durchführung der in Artikel 35 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenarbeit hängt davon
ab, dass ein libanesisches Wettbewerbsgesetz in Kraft tritt und die für seine Anwendung
zuständige Behörde ihre Arbeit aufnimmt.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigen-
tum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheber-
recht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen einschließlich der ver-
wandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Rechte an Patenten, die gewerb-
lichen Muster, die geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen,
die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise
sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertrau-
licher Informationen über Know–how.
Artikel 38 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, anderen als den in
Anhang 2 aufgeführten internationalen Übereinkünften beizutreten.
Die Gemeinschaft unterstützt die Libanesische Republik mit technischer Hilfe in ihren
Bemühungen, ihre Verpflichtungen aus Artikel 38 zu erfüllen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 47 des Abkommens
Die Vertragsparteien erkennen an, dass der produktive Sektor Libanons modernisiert
werden muss, um ihn besser an die Wirklichkeit der Weltwirtschaft und der europäischen
Wirtschaft anzupassen.
Die Gemeinschaft kann Libanon bei der Durchführung eines Unterstützungsprogramms für
die umzustrukturierenden und zu modernisierenden Wirtschaftszweige unterstützen, um
die Schwierigkeiten zu bewältigen, die sich aus der Liberalisierung des Handels und ins-
besondere aus dem Abbau der Zölle ergeben könnten.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zu den in Absatz 2 genannten interna-
tionalen Normen auch die von der Financial Action Task Force (FATF) festgelegten Normen
gehören.
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Gemeinsame Erklärung zu Arbeitnehmern
(Artikel 65 des Abkommens)
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung aus-
ländischer Arbeitnehmer beimessen, die in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind. Die
Mitgliedstaaten kommen überein, dass jeder von ihnen bereit ist, auf Ersuchen Libanons
bilaterale Abkommen über die Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen sowie
die Ansprüche auf Sozialleistungen libanesischer Arbeitnehmer auszuhandeln, die in ihrem
Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens
Die Vertragsparteien erklären, dass dem Schutz, der Erhaltung und der Restaurierung von
Stätten und Denkmälern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Sie kommen überein, in dem Bemühen zusammenzuarbeiten, die Rückgabe des Teils des
kulturellen Erbes Libanons zu gewährleisten, der seit 1974 rechtswidrig aus dem Land
gebracht wurde.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 86 des Abkommens
a) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Aus-
legung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 86 genannten
„besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch
eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
– in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung
der Erfüllung des Abkommens,
– im Verstoß gegen den in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteil des
Abkommens.
b) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne
von Artikel 86 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden.
Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 86 eine Maßnahme in einem besonders dringen-
den Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch
nehmen.
Gemeinsame Erklärung zu Visa
Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von
Visa vereinfacht und beschleunigt werden können, insbesondere für Personen, die bona
fide aktiv an der Umsetzung des Abkommens beteiligt sind, u.a. für Geschäftsleute, Inves-
toren, Akademiker, Praktikanten und Regierungsbeamte; berücksichtigt werden auch
Ehegatten und minderjährige Kinder von Personen, die im Gebiet der anderen Vertrags-
partei einen rechtmäßigen Wohnsitz haben.
Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei
Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemein-
schaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich im Verhältnis zu Dritt-
staaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung
der Gemeinschaft anzupassen, zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen
und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften
Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Libanon daher auf, so bald wie mög-
lich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
zu Artikel 35 des Abkommens
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der Auslegung von Artikel 35
Absatz 1 Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den Krite-
rien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1133
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juli 2003
Das in Amman am 8. Mai 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Hasche-
mitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist
nach seinem Artikel 6
am 8. Mai 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juli 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Karsten Hinrichs
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-
danien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Werden die in
und
Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vorha-
die Regierung des Haschemitischen Königsreichs Jordanien – ben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-
schutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen mittelständische Betriebe, als Maßnahme, die der Verbesserung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi- der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient oder als eine
tischen Königreich Jordanien, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
andernfalls ein Darlehen, gewährt werden.
zu vertiefen,
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, (weitere) Darlehen oder
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ten Vorhaben oder (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendi-
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen, ge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
unter Bezugsnahme auf das Protokoll der Regierungs- aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
verhandlungen vom 26. April 2002 –
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Artikel 1 Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
licht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda- schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern
nien und beziehungsweise oder anderen, von beiden Regierun- der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu
gen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit- schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, insgesamt land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der
15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) Darlehen in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht
beziehungsweise Finanzierungsbeiträge zu erhalten: innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die ent-
sprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträ-
1. Darlehen bis zu insgesamt 12 500 000,– EUR (in Worten: ge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit
zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben: Ablauf des 31. Dezember 2011.
a) „Wasserverlustreduzierung Nördliche Gouvernorate“ bis (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
zu insgesamt 3 500 000,– EUR (in Worten: drei Millionen nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-
fünfhunderttausend Euro), über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro
b) „Wasserverlustreduzierung Karak“ bis zu insgesamt in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millionen Euro), grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha- (3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
ben festgestellt worden ist; nien, soweit sie nicht Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist,
wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 2 500 000,– EUR
Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
(in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für das
nen, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
Vorhaben „Schulbauprogramm II“,
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-
Artikel 3
stellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des
Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgaran- Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
tiefonds für mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorien- stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnah- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
me, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
von Frauen dient, die besonderen Voraussetzungen für die träge im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben wer-
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt. den.
(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht Artikel 4
es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
rung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, von der Kre-
überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der
ditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben, bis zur Höhe
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags, ein Darlehen zu erhal-
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
ten.
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003 1135
publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt 2 172 990,50 EUR (in Worten: zwei Millionen einhundertzwei-
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- undsiebzigtausendneunhundertneunzig Euro und fünfzig Cent)
nehmen erforderlichen Genehmigungen. sowie einer Begleitmaßnahme in Höhe von 383 468,91 EUR (in
Worten: dreihundertdreiundachtzigtausendvierhundertachtund-
sechzig Euro und einundneunzig Cent) zusammensetzt, wird in
Artikel 5 voller Höhe und unter den gleichen Bedingungen hinsichtlich
der Förderungswürdigkeit, wie in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2
Der im Abkommen vom 14. August 2001 zwischen der Regie- erläutert, für das Vorhaben „Schulbauprogramm II“ reprogram-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des miert.
Haschemitischen Königreichs Jordanien vorgesehene Finanzie-
rungsbeitrag für das Vorhaben „Entwicklungsbank IDB X“ in
Höhe von 2 556 459,41 EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhun- Artikel 6
dertsechsundfünfzigtausendvierhundertneunundfünfzig Euro
und einundvierzig Cent; nachrichtlich in Deutsche Mark: Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
5 000 000,– DM), welcher sich aus einer Investition in Höhe von Kraft.
Geschehen zu Amman am 8. Mai 2003 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D r. M a r t i n S c h n e l l e r
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
D r. B a s s e m A w a d a l l a h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 23. Juli 2003
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Albanien am 7. Oktober 2003
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Januar 2002 (BGBl. II S. 273).
Berlin, den 23. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Zusatzabkommens zum deutsch-kanadischen Abkommen
vom 14. November 1985 über Soziale Sicherheit
Vom 1. September 2003
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2003 zu dem Zusatzabkom-
men vom 27. August 2002 zum Abkommen vom 14. November 1985 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit
(BGBl. 2003 II S. 666) wird bekannt gemacht, dass das Zusatzabkommen nach
seinem Artikel 2 Abs. 2
am 1. Dezember 2003
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Berlin am 29. August 2003 ausgetauscht.
Nach seinem Artikel 2 Abs. 3 ist Artikel 14 Buchstabe a Ziffer ii des Abkom-
mens in der Fassung des Artikels 1 Abs. 5 dieses Zusatzabkommens rückwir-
kend vom 3. Oktober 1990 an anzuwenden.
Nach seinem Artikel 2 Abs. 4 ist Artikel 1 Abs. 16 dieses Zusatzabkommens
rückwirkend vom 1. Juli 1990 an anzuwenden.
Berlin, den 1. September 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r