810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003
Zweites Gesetz
über die Zustimmung zur Änderung des Direktwahlakts
Vom 15. August 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 25. Juni 2002 und 23. September 2002 vom Rat der
Europäischen Union gefassten Beschluss zur Änderung des dem Beschluss des
Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner
unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (BGBl.
1977 II S. 733), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Vertrags von Amsterdam
zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, die Verträge zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängen-
der Rechtsakte (BGBl. 1998 II S. 386), wird zugestimmt. Der Beschluss wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderung des Direktwahlakts nach Artikel 3 Abs. 1
des Beschlusses für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bun-
desgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 15. August 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003 811
Beschluss des Rates
vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002
zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss
76/787/EGKS, EWG, Euratom
(2002/772/EG, Euratom)
Der Rat der Europäischen Union – (2) Die Mitgliedstaaten können Vorzugsstimmen auf der
Grundlage von Listen nach den von ihnen festgelegten
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Ge-
Modalitäten zulassen.
meinschaft, insbesondere auf Artikel 190 Absatz 4,
(3) Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und ge-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-
heim.“
gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absätze 3 und 4,
nach Kenntnisnahme des Entwurfs des Europäischen Par- 3. Artikel 2 wird durch die folgenden Artikel ersetzt:
laments1),
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments2), „Artikel 2
in Erwägung nachstehender Gründe: Entsprechend ihren nationalen Besonderheiten können
die Mitgliedstaaten für die Wahl des Europäischen Parla-
(1) Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der ments Wahlkreise einrichten oder ihre Wahlgebiete auf
Abgeordneten des Europäischen Parlaments sollte geändert andere Weise unterteilen, ohne das Verhältniswahlsystem
werden, damit allgemeine unmittelbare Wahlen gemäß den insgesamt in Frage zu stellen.
allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen stattfinden
können, die Mitgliedstaaten zugleich aber die Möglichkeit Artikel 2A
erhalten, für die Aspekte, die nicht durch diesen Beschluss
Für die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Min-
geregelt sind, ihre jeweiligen nationalen Vorschriften anzu-
destschwelle festlegen. Diese Schwelle darf jedoch landesweit
wenden.
nicht mehr als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen.
(2) Im Interesse einer besseren Lesbarkeit des Aktes in der ge-
änderten Fassung dieses Beschlusses sollten seine Bestim- Artikel 2B
mungen neu nummeriert werden, damit eine übersichtlichere Jeder Mitgliedstaat kann eine Obergrenze für die Wahl-
Konsolidierung erfolgen kann – kampfkosten der Wahlbewerber festlegen.“
hat folgende Bestimmungen erlassen, deren Annahme nach
ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften er den Mit- 4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
gliedstaaten empfiehlt:
a) Absatz 1 wird gestrichen, und die Absätze 2 und 3 wer-
den zu den Absätzen 1 und 2.
Artikel 1 b) Im neuen Absatz 1 werden die Worte „Diese fünfjährige
Wahlperiode“ durch die Worte „Der Fünfjahreszeitraum,
Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der für den die Mitglieder des Europäischen Parlaments
Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum gewählt werden,“ ersetzt.
Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates3) (nach-
stehend „Akt von 1976“) wird gemäß diesem Artikel wie folgt c) Im neuen Absatz 2 wird der Verweis auf „Absatz 2“
geändert: durch den Verweis auf „Absatz 1“ ersetzt.
5. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
1. Im Akt von 1976 werden die Worte „Abgeordneten des
Europäischen Parlaments“ durch die Worte „Mitglieds“ bzw. „(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen
„Mitglieder des Europäischen Parlaments“ ersetzt, ausge- die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll vom
nommen in Artikel 13, wo es „Vertreter“ heißen muss. 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Euro-
päischen Gemeinschaften für sie gelten.“
2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 5 wird aufgehoben.
„Artikel 1
(1) In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Euro- 7. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
päischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf a) In Absatz 1
der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzel-
stimmen gewählt. i) werden am Ende des dritten Gedankenstrichs die
Worte „oder des Gerichts erster Instanz“ angefügt;
1) ABI. C 292 vom 21. September 1998, S. 66. ii) wird zwischen dem dritten und vierten Gedanken-
2)
strich folgender Gedankenstrich eingefügt:
Stellungnahme vom 12. Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffent-
licht). „– Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zen-
3) ABI. L 278 vom 8. Oktober 1976, S. 1. tralbank;“;
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003
iii) wird zwischen dem derzeitigen vierten und fünften Worte „Ein Mitgliedstaat darf das ihn betreffende Wahl-
Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: ergebnis erst dann amtlich bekannt geben,“ ersetzt.
„– Bürgerbeauftragter der Europäischen Gemein- c) Absatz 3 wird gestrichen.
schaften;“;
iv) werden im derzeitigen fünften Gedankenstrich die 10. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Worte „Mitglied des Beratenden Ausschusses der a) In Absatz 1 werden die Worte „Der in Artikel 9 Absatz 1
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genannte Zeitraum“ durch die Worte „Der Zeitraum, in
oder“ gestrichen; dem die Wahlen stattfinden,“ ersetzt.
v) werden im derzeitigen sechsten Gedankenstrich die b) In Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „so setzt
Worte „der Europäischen Gemeinschaft für Kohle der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments
und Stahl,“ gestrichen und die Worte „Verträge über einstimmig einen anderen Zeitraum fest, der frühestens
die Gründung ...“ ersetzt durch die Worte „Verträge einen Monat vor ...“ durch die Worte „so setzt der Rat
zur Gründung ...“; mindestens ein Jahr vor Ablauf des in Artikel 3 genann-
vi) erhält der achte Gedankenstrich folgende Fassung: ten Fünfjahreszeitraums nach Anhörung des Europäi-
schen Parlaments einstimmig einen anderen Zeitraum
„– im aktiven Dienst stehender Beamter oder fest, der frühestens zwei Monate vor ...“ ersetzt.
Bediensteter der Organe der Europäischen
Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten c) In Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 22 des Ver-
Einrichtungen, Ämter, Agenturen und Gremien trags über die Gründung der Europäischen Gemein-
oder der Europäischen Zentralbank.“ schaft für Kohle und Stahl,“ gestrichen, die Worte
„Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ werden durch
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt, und die die Worte „Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt, und die
Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4: Worte „des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zeitraums“
„(2) Ab der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr werden durch die Worte „des Zeitraums, in dem die
2004 ist die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament Wahlen stattgefunden haben,“ ersetzt.
unvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines
nationalen Parlaments. 11. In Artikel 11 werden die Worte „Bis zum Inkrafttreten des in
Abweichend von dieser Regel und unbeschadet des Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen einheitlichen Wahlver-
Absatzes 3 fahrens“ gestrichen, und der restliche Satz lautet: „Das
Europäische Parlament prüft die Mandate seiner Mitglie-
– können die Abgeordneten des nationalen irischen der.“
Parlaments, die in einer folgenden Wahl in das Eu-
ropäische Parlament gewählt werden, bis zur nächs-
12. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
ten Wahl zum nationalen irischen Parlament ein
Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist „Artikel 12
Unterabsatz 1 anwendbar; (1) Ein Sitz wird frei, wenn das Mandat eines Mitglieds des
– können die Abgeordneten des nationalen Parla- Europäischen Parlaments im Falle seines Rücktritts oder
ments des Vereinigten Königreichs, die während des seines Todes oder des Entzugs erlischt.
Fünfjahreszeitraums vor der Wahl zum Europäischen (2) Vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts
Parlament im Jahr 2004 auch Abgeordnete des legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines
Europäischen Parlaments sind, bis zu den Wahlen Sitzes die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den
zum Europäischen Parlament im Jahr 2009 ein Dop- Rest des in Artikel 3 genannten Fünfjahreszeitraums zu
pelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unter- besetzen.
absatz 1 anwendbar.“
(3) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aus-
c) Im neuen Absatz 3 werden das Wort „festlegen“ durch drücklich der Entzug des Mandats eines Mitglieds des
das Wort „ausweiten“ und der Verweis auf „Artikel 7 Europäischen Parlaments vorgesehen, so erlischt sein Man-
Absatz 2“ durch den Verweis auf „Artikel 7“ ersetzt. dat entsprechend diesen Rechtsvorschriften. Die zuständi-
d) Im neuen Absatz 4 wird der Verweis auf „Absätze 1 und gen einzelstaatlichen Behörden setzen das Europäische
2“ durch den Verweis auf „Absätze 1, 2 und 3“ ersetzt. Parlament davon in Kenntnis.
(4) Wird ein Sitz durch Rücktritt oder Tod frei, so setzt der
8. Artikel 7 erhält folgende Fassung: Präsident des Europäischen Parlaments die zuständigen
Behörden des betreffenden Mitgliedstaates unverzüglich
„Artikel 7 davon in Kenntnis.“
Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Akts bestimmt sich
das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den inner- 13. Artikel 14 wird aufgehoben.
staatlichen Vorschriften.
Diese innerstaatlichen Vorschriften, die gegebenenfalls den 14. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Besonderheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen „ArtikeI 15
können, dürfen das Verhältniswahlsystem insgesamt nicht
in Frage stellen.“ Dieser Akt ist in dänischer, deutscher, englischer, fin-
nischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spa-
9. Artikel 9 wird wie folgt geändert: nischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
a) In Absatz 1 werden die Worte „findet zu dem von jedem
Mitgliedstaat festgelegten Termin statt, der...“ durch die Die Anhänge II und III sind Bestandteile dieses Akts.“
Worte „findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festge-
legten Termin und zu den von ihm festgelegten Uhrzei- 15. Anhang I wird aufgehoben.
ten statt, wobei der Termin ...“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Mit der Ermittlung des 16. In Anhang III wird die Erklärung der Regierung der Bundes-
Wahlergebnisses darf erst begonnen werden,“ durch die republik Deutschland gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003 813
Artikel 2 Artikel 3
(1) Die Artikel des Akts von 1976 und dessen Anhänge in der (1) Die Änderungen nach Maßgabe der Artikel 1 und 2 treten
mit diesem Beschluss geänderten Fassung werden gemäß der am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem
Übereinstimmungstabelle im Anhang dieses Beschlusses, der die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Beschlusses nach
Bestandteil dieses Beschlusses ist, umnummeriert. ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften angenom-
men haben.
(2) Die Querverweisungen auf die Artikel und die Anhänge des
Akts von 1976 werden entsprechend angepasst. Dasselbe gilt für (2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des
die Bezugnahmen auf diese Artikel und ihre Untergliederungen in Rates den Abschluss ihrer einzelstaatlichen Verfahren mit.
den Gemeinschaftsverträgen.
(3) Die in anderen Rechtsinstrumenten enthaltenen Verweisun-
gen auf die Artikel des Akts von 1976 gelten als Bezugnahmen Artikel 4
auf die Artikel des Akts von 1976 in der gemäß Absatz 1 umnum-
merierten Fassung beziehungsweise auf die mit diesem Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen
Beschluss umnummerierten Absätze jener Artikel. Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2002.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. M a t a s i P a l o u
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2002.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. F i s c h e r B o e l
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003
Anhang
Übereinstimmungstabelle
nach Artikel 2 des Beschlusses 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002
und 23. September 2002 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom
Bisherige Nummerierung Neue Nummerierung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 2A Artikel 3
Artikel 2B Artikel 4
Artikel 3 Artikel 5
Artikel 4 Artikel 6
Artikel 5 (aufgehoben) –
Artikel 6 Artikel 7
Artikel 7 Artikel 8
Artikel 8 Artikel 9
Artikel 9 Artikel 10
Artikel 10 Artikel 11
Artikel 11 Artikel 12
Artikel 12 Artikel 13
Artikel 13 Artikel 14
Artikel 14 (aufgehoben) –
Artikel 15 Artikel 15
Anhang I (aufgehoben) –
Anhang II Anhang I
Anhang III Anhang II
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003 815
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über Hilfeleistung für die Russische Föderation
bei der Eliminierung der von ihr zu reduzierenden nuklearen
und chemischen Waffen
Vom 16. Juli 2003
Das in Moskau am 16. Dezember 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation
über Hilfeleistung für die Russische Föderation bei der Eli-
minierung der von ihr zu reduzierenden nuklearen und
chemischen Waffen ist nach seinem Artikel 11
am 11. Mai 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über Hilfeleistung für die Russische Föderation bei der Eliminierung
der von ihr zu reduzierenden nuklearen und chemischen Waffen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet der
Regierung der Russischen Föderation unentgeltliche Hilfe bei der
die Regierung der Russischen Föderation – Eliminierung von nuklearen und der Vernichtung von chemischen
Waffen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, die nach
in dem Bestreben, die allseitige Zusammenarbeit zwischen der Maßgabe multilateraler und bilateraler Übereinkünfte sowie
Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation im anderer Verpflichtungen über Rüstungskontrolle und Abrüstung
Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung vom 21. November zu reduzieren oder zu eliminieren sind. Die Vertragsparteien
1991 weiterzuentwickeln und zu vertiefen, einigen sich auf konkrete Maßnahmen, die zum Ziel haben, der
russischen Seite eine möglichst baldige, verlässliche und sichere
im Bewusstsein der Notwendigkeit, neue Strukturen der Sicher- Eliminierung dieser Waffen unter angemessener Berücksich-
heit und Zusammenarbeit zu schaffen und zu entwickeln, tigung der Unversehrtheit der Umwelt zu ermöglichen. Die ge-
nannten Maßnahmen haben auch in einer solchen Art zu erfol-
in dem Bestreben, den Prozess der Abrüstung und Rüstungs- gen, dass das Risiko der Weiterverbreitung dieser Waffenarten
kontrolle in diesem Zusammenhang energisch weiterzuentwickeln, ausgeschlossen wird.
in dem Wunsch, zur Beschleunigung der Eliminierung der in
Artikel 2
der Russischen Föderation zu reduzierenden Nuklearwaffen und
zur Vernichtung der chemischen Waffen beizutragen, (1) Zur Durchführung der in Artikel 1 vereinbarten Hilfeleistung
schließen die Vertragsparteien durch ihre Durchführungsbehörden
entschlossen, einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung die notwendigen Vereinbarungen.
von nuklearen und chemischen Waffen zu leisten – (2) Im Falle von Unvereinbarkeiten zwischen diesem Abkom-
men und einzelnen Ausführungsvereinbarungen haben die Be-
sind wie folgt übereingekommen: stimmungen dieses Abkommens vorrangige Geltung.
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003
Artikel 3 (3) Dieser Artikel wird nicht auf Fälle vorsätzlicher Handlungen
von Vertretern einer Vertragspartei angewendet, sofern diese die
(1) Jede Vertragspartei benennt eine Durchführungsbehörde andere Vertragspartei schädigen und deren innerstaatliches
zur Umsetzung dieses Abkommens. Recht und/oder die Normen des Völkerrechts verletzen.
(2) Für die Bundesrepublik Deutschland ist die Durchführungs- (4) Falls erforderlich, werden die Vertragsparteien über alle
behörde das Auswärtige Amt. im Zusammenhang mit diesem Artikel auftretenden rechtlichen
Fragen Konsultationen abhalten.
(3) Für die Russische Föderation ist die Durchführungsbehörde
hinsichtlich der Nuklearwaffen das Ministerium für Atomenergie
der Russischen Föderation, hinsichtlich der chemischen Waffen Artikel 7
das Komitee beim Präsidenten der Russischen Föderation für Die Vertragsparteien werden im Hinblick auf Personal, Aus-
Probleme der Übereinkommen über chemische und biologische rüstungsgegenstände und Materialien, soweit von diesem Ab-
Waffen. kommen betroffen, alle erforderlichen Maßnahmen im Verwal-
tungs-, Steuer- und Zollbereich ergreifen, um dieses Abkommen
Artikel 4 optimal zu erfüllen. Regelungen bezüglich des Personals sowie
der Ausrüstungsgegenstände und Materialien in den in Artikel 1
Beide Vertragsparteien werden darauf hinwirken, dass die im
erwähnten Rüstungskontroll- und Abrüstungsübereinkünften
Rahmen dieses Abkommens oder zu schließender Ausführungs-
werden nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auf Personal,
vereinbarungen zur Verfügung gestellten Hilfeleistungen nur zu
das im Einklang mit diesem Abkommen tätig ist, sowie auf die zu
den in diesen Vereinbarungen festgelegten Zielen verwendet
seiner Durchführung notwendigen Ausrüstungsgegenstände und
werden. Jede andere Verwendung bedarf des Einvernehmens
Materialien entsprechend angewandt.
zwischen den beiden Vertragsparteien.
Artikel 8
Artikel 5 Um die praktische Umsetzung dieses Abkommens zu gewähr-
Beide Vertragsparteien stellen die Möglichkeit sicher, dass die leisten, wird eine Gemeinsame Kommission eingesetzt, in der
Art und Weise der Verwendung des im Rahmen von Hilfeleistun- beide Vertragsparteien vertreten sind. Die Kommission wird nach
gen bereitgestellten Materials und von Dienstleistungen, die Maßgabe der Erfordernisse tagen. Die Zusammensetzung der
nach diesem Abkommen gewährt werden, unter Beachtung der Delegationen zwecks Teilnahme an den Kommissionstagungen
Bestimmungen des Vertrags über die Nichtverbreitung von wird durch jede Vertragspartei bestimmt.
Nuklearwaffen überprüft werden können, wenn möglich an
Orten, an denen sich diese befinden oder genutzt werden, und Artikel 9
durch Einsichtnahme der vorhandenen Berichtslegung oder
Dokumentation. Einzelheiten können in Ausführungsvereinbarun- Dieses Abkommen berührt nicht Rechte und Pflichten der Ver-
gen geregelt werden. tragsparteien, die sich aus anderen von ihnen geschlossenen
internationalen Verträgen und Abkommen ergeben.
Artikel 6
A r t i k e l 10
(1) Keine der Vertragsparteien wird gegenüber den in diesem (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Abkommen oder in den zu schließenden Ausführungsvereinba- Es kann von jeder der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs
rungen genannten Personen Ansprüche erheben im Zusammen- Monaten schriftlich gekündigt werden.
hang mit Schäden, die diese bei Durchführung der ihnen nach
diesen Übereinkünften übertragenen Aufgaben verursachen. (2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen der Vertrags-
parteien geändert werden.
(2) Wird durch eine der in diesem Abkommen oder in den zu
schließenden Ausführungsvereinbarungen genannten Personen
A r t i k e l 11
einem Dritten gegenüber ein Schaden verursacht, so übernimmt
diejenige Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Schaden Dieses Abkommen tritt am Tage des Eingangs der letzten
eintritt, die Regelung der damit zusammenhängenden Ansprüche Unterrichtung über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erfor-
nach Maßgabe ihrer Gesetze. derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen in Kraft.
Geschehen zu Moskau am 16. Dezember 1992 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Blech
Für die Regierung der Russischen Föderation
W. Michailow
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003 817
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit
bei Beseitigung von Nuklearwaffen
Vom 16. Juli 2003
Das in Moskau am 16. Dezember 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundes-
republik Deutschland und dem Ministerium für Atomenergie
der Russischen Föderation über Zusammenarbeit zur
Gewährleistung der Sicherheit bei Beseitigung von
Nuklearwaffen ist nach seinem Artikel 8
am 11. Mai 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Abkommen
zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Atomenergie der Russischen Föderation
über Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit bei
Beseitigung von Nuklearwaffen
Das Auswärtige Amt (2) Das Ministerium für Atomenergie der Russischen Föderation
der Bundesrepublik Deutschland wird die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände und
Dienstleistungen ausschließlich für Zwecke der Gewährleistung
und
der Sicherheit bei Beseitigung von Nuklearwaffen einsetzen.
das Ministerium für Atomenergie
der Russischen Föderation – Artikel 2
auf der Grundlage des Abkommens vom 16. Dezember 1992 Die Vertragsparteien unterrichten einander, sofern sie Zustän-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und digkeiten zur Durchführung dieses Abkommens auf andere Stel-
der Regierung der Russischen Föderation über Hilfeleistung für len übertragen.
die Russische Föderation bei der Eliminierung der von ihr zu
reduzierenden nuklearen und chemischen Waffen – Artikel 3
(1) Die Gesamtkosten für Ausrüstungsgegenstände und
haben Folgendes vereinbart: Dienstleistungen, die nach diesem Abkommen von deutscher
Seite geleistet werden, können nicht den im jeweiligen Jahr der
Artikel 1 Anwendung des Abkommens im Haushalt der Bundesrepublik
Deutschland für nukleare Abrüstungshilfe an die Russische
(1) Zum Zweck der Gewährleistung der Sicherheit bei Beseiti-
Föderation eingestellten Betrag übersteigen.
gung von Nuklearwaffen wird das Auswärtige Amt der Bundes-
republik Deutschland dem Ministerium für Atomenergie der Rus- (2) Die Auslieferung des Geräts zur Gewährleistung der Sicher-
sischen Föderation Ausrüstungsgegenstände und Dienstleistun- heit bei Beseitigung von Nuklearwaffen und der damit zusam-
gen, wie in der Anlage zu diesem Abkommen spezifiziert, zur Ver- menhängenden Dienstleistungen beginnt innerhalb von sechs
fügung stellen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens. Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003
(3) In Übereinstimmung mit diesem Abkommen werden Aus- nische Ausrüstungsgegenstände aus, falls möglich, in russischer
rüstungsgegenstände zur Gewährleistung der Sicherheit bei Sprache. Falls erforderlich, führt die deutsche Seite eine Einwei-
Beseitigung von Nuklearwaffen in Moskau ausgeliefert, sofern sung für russische Experten in Moskau oder Deutschland durch.
nicht etwas anderes vereinbart wird. Die russische Seite trägt alle Kosten für Betrieb und Unterhalt
dieser Ausrüstungsgegenstände vom Zeitpunkt ihrer Übergabe
Artikel 4 an.
Das Ministerium für Atomenergie der Russischen Föderation Artikel 7
prüft den Erhalt der Leistungen und bestätigt dem Auswärtigen
Amt der Bundesrepublik Deutschland deren Empfang innerhalb Während der Geltungsdauer dieses Abkommens wird die Liste
von acht Tagen nach Erhalt. Gerät, welches nicht mit den ver- der in der Anlage genannten Ausrüstungsgegenstände und
einbarten Spezifizierungen übereinstimmt, wird innerhalb von Dienstleistungen in Abhängigkeit von den durch die deutsche
30 Tagen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutsch- Seite bereitgestellten Mitteln und von dem Bedarf der russischen
land über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Seite fortgeschrieben.
Moskau zurückgegeben.
Artikel 8
Artikel 5 Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft,
Vertreter der deutschen Seite haben das Recht, dreimal inner- jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der
halb eines Kalenderjahrs und nach Vorankündigung von 30 Tagen Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
den Bestand der Ausrüstungsgegenstände, welche in Über- der Russischen Föderation über Hilfeleistung für die Russische
einstimmung mit diesem Abkommen geliefert werden, zu über- Föderation bei der Eliminierung der von ihr zu reduzierenden
prüfen, wenn möglich am jeweiligen Einsatzort. nuklearen und chemischen Waffen. Es gilt für die Dauer eines
Jahres und verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr,
sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens drei Monate
Artikel 6
vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt
Die deutsche Seite stattet das Ministerium für Atomenergie der wird. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Abkommen
Russischen Föderation mit den Bedienungsanleitungen für tech- bedürfen der schriftlichen Einigung der Vertragsparteien.
Geschehen zu Moskau am 16. Dezember 1992 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland
Franz Blech
Für das Ministerium für Atomenergie der Russischen Föderation
W. M i c h a i l o w
Anlage
Ausrüstungsgegenstände, deren Lieferung ab 1993 durch die deutsche Seite zur Gewähr-
leistung der Sicherheit bei Beseitigung von Nuklearwaffen geplant ist:
1. 1 Strahlenmessfahrzeug
2. 1 Kleinmanipulator
3. 1 Großmanipulator
4. 25 Pressluftatmer und Schutzanzüge
5. 1 Stromgenerator
6. 1 fahrbares Strahlenmesslabor
7. 25 Geräte zur Kontaminationsüberwachung
8. 1 Hochdruckschneideanlage
9. 5 Gasschneidbrenner
10. 5 Plasmaschneidanlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003 819
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der sicheren und umweltgerechten
Vernichtung chemischer Waffen
Vom 16. Juli 2003
Das in Moskau am 22. Oktober 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundes-
republik Deutschland und dem Komitee beim Präsidenten
der Russischen Föderation für Probleme der Überein-
kommen über chemische und biologische Waffen über
die Zusammenarbeit bei der sicheren und umweltgerech-
ten Vernichtung chemischer Waffen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 22. Oktober 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Abkommen
zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland
und dem Komitee beim Präsidenten der Russischen Föderation
für Probleme der Übereinkommen über chemische und biologische Waffen
über die Zusammenarbeit bei der sicheren und umweltgerechten Vernichtung
chemischer Waffen
Das Auswärtige Amt 13. Januar 1993 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über
der Bundesrepublik Deutschland das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des
– im Weiteren „Auswärtiges Amt“ genannt – Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher
Waffen –
und
das Komitee beim Präsidenten sind wie folgt übereingekommen:
der Russischen Föderation
für Probleme der Übereinkommen
über chemische und biologische Waffen Artikel 1
– im Weiteren „Komitee“ genannt – Das Auswärtige Amt unterstützt das Komitee bei der möglichst
baldigen, verlässlichen und sicheren Vernichtung chemischer
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abkommens Waffen unter Einhaltung von Maßnahmen zur Verhütung einer
vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundes- Umweltverschmutzung durch die Förderung der Zusammen-
republik Deutschland und der Regierung der Russischen Födera- arbeit zwischen deutschen Firmen oder Firmengruppen und rus-
tion über Hilfeleistung für die Russische Föderation bei der Elimi- sischen Stellen.
nierung der von ihr zu reduzierenden nuklearen und chemischen
Waffen,
Artikel 2
mit dem Ziel, der russischen Seite eine möglichst baldige, Die russischen Stellen und deutschen Firmen oder Firmen-
verlässliche und sichere Eliminierung chemischer Waffen unter gruppen legen in vertraglichen Absprachen den Bedarf an Pro-
angemessener Berücksichtigung der Unversehrtheit der Umwelt grammen für Forschungsarbeiten, technologische Projekte, voll-
zu ermöglichen, entsprechend den Bestimmungen des am ständige technologische Anlagen, Ausrüstungen, Geräte sowie
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003
an Ausbildung, spezifischen Betriebsdienstleistungen und ande- mentation über die nach Maßgabe dieses Abkommens durch-
ren Dienstleistungen, die zur Verwirklichung der Zusammenarbeit geführten Arbeiten ein.
erforderlich sind, fest.
Artikel 6
Die Vertragsparteien unterrichten einander, sofern sie Zustän-
Artikel 3
digkeiten zur Durchführung dieses Abkommens anderen Stellen
Das Auswärtige Amt fördert die in Artikel 1 genannte Zusam- übertragen.
menarbeit im Rahmen der im Haushaltsjahr 1993 sowie in den
folgenden Jahren verfügbaren Mittel im Wege nicht rückzahl- Artikel 7
barer Beiträge für die Umsetzung der in der Anlage genannten Mit der Überwachung der praktischen Durchführung der
Verträge zwischen deutschen Firmen oder Firmengruppen und Zusammenarbeit bei der sicheren Vernichtung chemischer Waf-
russischen Stellen. fen wird die am 18. Juni 1993 nach Maßgabe von Artikel 8 des
Abkommens vom 16. Dezember 1992 eingesetzte Gemeinsame
Artikel 4 Kommission beauftragt, in der für Aufgaben dieses Abkommens
Vertreter des Auswärtigen Amts, des Komitees, des russischen
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens und nach Billigung staatlichen Auftraggebers sowie der an der Durchführung dieses
der entsprechenden Verträge zwischen deutschen Firmen oder Abkommens beteiligten Organisationen und Firmen beider Sei-
Firmengruppen und russischen Stellen durch das Auswärtige ten vertreten sein werden.
Amt und das Komitee werden die in der Anlage genannten nicht
rückzahlbaren Beiträge nach Maßgabe der in diesen Verträgen
genannten Termine fällig. Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Es
(2) Die Übergabe der zu liefernden technologischen Anlagen,
gilt für die Dauer eines Jahres und verlängert sich nach Überprü-
Ausrüstungen, Geräte und Materialien zur Gewährleistung einer
fung der Arbeitsergebnisse durch die Gemeinsame Kommission
möglichst baldigen, verlässlichen und sicheren Vernichtung che-
und nach Präzisierung der Arbeitsprogramme stillschweigend
mischer Waffen nach Maßgabe dieses Abkommens erfolgt in
um jeweils ein weiteres Jahr, es sei denn, dass eine Vertrags-
Moskau oder mit Zustimmung beider Seiten am Ort der Durch-
partei das Abkommen mindestens drei Monate vor Ablauf der
führung der Versuchsarbeiten, sofern die in Absatz 1 genannten
jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kündigt. Das Abkommen
Verträge nichts anderes bestimmen.
kann vor Beendigung der Verträge zwischen deutschen Firmen
oder Firmengruppen und russischen Stellen nicht gekündigt wer-
Artikel 5 den. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Abkommen
Vertreter des Auswärtigen Amts können nach vorheriger Noti- bedürfen der schriftlichen Einigung der Vertragsparteien.
fizierung mit einer Frist von 30 Tagen die Nutzung der Mittel
durch deutsche Firmen oder Firmengruppen nach Maßgabe des Die vertragsgemäße Lieferung von verschiedenen Ausrüstun-
Abkommens vom 16. Dezember 1992 möglichst an ihrem Ver- gen und Materialien durch deutsche Firmen erfolgt unter den in
wendungsort überprüfen. Das Recht zur Überprüfung schließt Artikel 7 des Rahmenabkommens vom 16. Dezember 1992 vor-
die Einsichtnahme in die vorhandene Berichtslegung oder Doku- gesehenen Bedingungen.
Geschehen zu Moskau am 22. Oktober 1993 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland
Eberhard Heyken
Für das Komitee beim Präsidenten der Russischen Föderation
für Probleme der Übereinkommen über chemische und
biologische Waffen
Kunzewitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003 821
Anlage
zum Abkommen vom 22. Oktober 1993
zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland
und dem Komitee beim Präsidenten der Russischen Föderation
für Probleme der Übereinkommen über chemische und biologische Waffen
über die Zusammenarbeit bei der sicheren und umweltgerechten
Vernichtung chemischer Waffen
Das Auswärtige Amt gewährt im Haushaltsjahr 1993 nicht rück- Geförderte Maßnahmen: Ingenieurleistungen für die Pilot-
zahlbare Beiträge bis zu nachstehender Höhe für Leistungen anlage.
deutscher Firmen zur Vernichtung chemischer Waffen im
Hoheitsgebiet der Russischen Föderation für die Umsetzung 2. 1 748 140,– DM (in Worten: einemillionsiebenhundertacht-
folgender Verträge: undvierzigtausendeinhundertundvierzig Deutsche Mark) zur
teilweisen Umsetzung des Vertrags vom 7. Juli 1993 zwi-
1. 3 180 100,– DM (in Worten: dreimillioneneinhundertachtzig- schen dem Ministerium für Verteidigung der Russischen
tausendeinhundert Deutsche Mark) zur teilweisen Umsetzung Föderation und der Firma Dr. Köhler GmbH, Burg, Bundes-
des Vertrags vom 1. Juli 1993 über wissenschaftlich-techni- republik Deutschland, zur Vernichtung von chemischen Waf-
sche Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Vertei- fen nebst Änderung vom 1. Oktober 1993.
digung der Russischen Föderation und der Firma L.U.B., Lurgi
Umwelt-Beteiligungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Bun- Projekt: Entwicklung eines Handling-Systems und Lieferung
desrepublik Deutschland, betreffend die Fragen der Vernich- von Gerät zur Vernichtung von Lewisit, Yperit und deren
tung chemischer Waffen nebst Änderung vom 16. August 1993. Gemischen.
Projekt: Errichtung einer industriemäßig arbeitenden Pilot- Geförderte Maßnahmen: Ingenieurleistungen für ein Dekonta-
anlage im Gebiet Saratow zur Entsorgung der dort lagernden minationssystem Fässer/Zisternen stationär und mobil und
chemischen Kampfstoffe, vornehmlich Lewisit, im Wege der Ingenieurleistungen für und Lieferung eines mobilen Labors
Hydrolyse/Elektrolyse und der thermischen Entsorgung. speziell zur Kampfstoff- und Umweltanalytik.
Bekanntmachung
zur Festlegung des Gebührensatzes
für Albanien und die Tschechische Republik
für den am 1. Juli 2003 beginnenden Erhebungszeitraum
nach dem Internationalen Übereinkommen über die
Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 15. August 2003
Die erweiterte Kommission hat am 3. Juli 2003 die nachstehenden Beschlüsse
zur Festlegung des Gebührensatzes für Albanien und die Tschechische Republik
für den am 1. Juli 2003 beginnenden Erhebungszeitraum gefasst.
Die Beschlüsse werden hiermit nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Inter-
nationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
„EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Verein-
barung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren
(BGBl. 1984 II S. 69), das durch Artikel 289 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der
FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2408) geän-
dert worden ist, bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juni 2003 (BGBl. II S. 573).
Berlin, den 15. August 2003
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Danelke
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003
Beschluss Nr. 73
zur Festlegung des Gebührensatzes für die Tschechische Republik
für den am 1. Juli 2003 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6
Absatz 1(a);
gestützt auf die Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage für
Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze, die mehrfach geän-
dert wurden, zuletzt durch den Beschluss Nr. 52 vom 16. Juli 1999, nachstehend als
„Grundsätze“ bezeichnet;
in der Erwägung, dass durch die derzeitige Krise der Luftfahrtbranche außergewöhn-
liche Maßnahmen gerechtfertigt sind, um die Nutzer des gemeinsamen Systems der von
EUROCONTROL erhobenen Streckengebühren zu unterstützen;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst hiermit folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Unbeschadet der Bestimmungen der Grundsätze beträgt der Gebührensatz für die
Tschechische Republik für den am 1. Juli 2003 beginnenden Erhebungszeitraum
34,80 Euro.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2003
J. T u r e c k ý
Präsident der Kommission
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003 823
Beschluss Nr. 74
zur Festlegung des Gebührensatzes für Albanien
für den am 1. Juli 2003 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsiche-
rungs-Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6
Absatz 1(a);
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst hiermit folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Der Gebührensatz für Albanien für den am 1. Juli 2003 beginnenden Erhebungszeitraum
beträgt 52,57 Euro.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2003
J. T u r e c k ý
Präsident der Kommission
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2003
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Berichtigung
der Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-österreichischen Vormundschaftsabkommens
Vom 16. Juli 2003
Die Bekanntmachung vom 8. Mai 2003 über das
Außerkrafttreten des deutsch-österreichischen Vormund-
schaftsabkommens (BGBl. II S. 540) wird wie folgt be-
richtigt:
Die Angabe „ist nach seinem Artikel 10 Abs. 2 am
31. Dezember 2002 außer Kraft getreten, bleibt jedoch
bis zum 30. Juni 2003 in Geltung“ wird ersetzt durch
die Angabe „wurde nach seinem Artikel 10 Abs. 2 zum
31. Dezember 2002 gekündigt und ist mit Ablauf des
30. Juni 2003 außer Kraft getreten“.
Berlin, den 16. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier