Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 715
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 25. Februar 1991
über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 3. April 2003
I.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Espoo-Vertragsgesetzes vom 7. Juni 2002 wird be-
kannt gemacht, dass das Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2002 II
S. 1406) nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 6. November 2002
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 8. August 2002 beim Gene-
ralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist am 10. September 1997 nach seinem Artikel 18
Abs. 1 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Albanien
Armenien
Bulgarien
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Dänemark
Finnland
Italien
Kroatien
Luxemburg
Moldau, Republik
Niederlande
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Norwegen
Österreich
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Polen
Schweden
Schweiz
Spanien.
Weiterhin ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 23. Juni 1999
Belgien am 30. September 1999
Estland am 24. Juli 2001
Griechenland am 25. Mai 1998
Kanada am 11. August 1998
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Kasachstan am 11. April 2001
Kirgisistan am 30. Juli 2001
Lettland am 29. November 1998
Liechtenstein am 7. Oktober 1998
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Litauen am 11. April 2001
Mazedonien, ehemalige jugoslawische am 31. August 1999
Republik
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003
Portugal am 5. Juli 2000
Rumänien am 27. Juni 2001
Slowakei am 17. Februar 2000
Slowenien am 3. November 1998
Tschechische Republik am 27. Mai 2001
Ukraine am 18. Oktober 1999
Ungarn am 9. Oktober 1997
Vereinigtes Königreich am 8. Januar 1998
Zypern am 18. Oktober 2000.
II.
Erklärungen und Vorbehalte
B u l g a r i e n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. Mai 1995:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Original: Bulgarian) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Bulgarisch)
“The Republic of Bulgaria declares that „Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie
for a dispute not resolved in accordance für eine nicht nach Artikel 15 Absatz 1 bei-
with paragraph 1 of article 15, it accepts gelegte Streitigkeit beide der folgenden
both of the following means of dispute Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder
settlement as compulsory in relation to any anderen Vertragspartei, welche dieselbe
Party accepting the same obligation: Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch
anerkennt:
a) Submission of the dispute to the Inter- a) die Verweisung der Streitigkeit an den
national Court of Justice; Internationalen Gerichtshof;
b) Arbitration in accordance with the pro- b) die Unterwerfung der Streitigkeit unter
cedure set out in Appendix VII.” ein Schiedsverfahren nach dem in
Anhang VII festgelegten Verfahren.“
K a n a d a bei Hinterlegung der Annahmeurkunde am 13. Mai 1998:
(Übersetzung)
“Inasmuch as under the Canadian consti- „Da nach der kanadischen Verfassungs-
tutional system legislative jurisdiction in ordnung die Gesetzgebungszuständigkeit
respect of environmental assessment is bezüglich der Umweltprüfung zwischen
divided between the provinces and the fed- den Gliedprovinzen und der Bundesregie-
eral government, the Government of Cana- rung aufgeteilt ist, bringt die Regierung von
da in ratifying this Convention, makes a Kanada bei der Ratifikation dieses Überein-
reservation in respect of proposed activi- kommens einen Vorbehalt zu den beab-
ties (as defined in this Convention) that fall sichtigten Tätigkeiten (im Sinne des Über-
outside of federal legislative jurisdiction einkommens) an, die nicht in die Gesetz-
exercised in respect of environmental gebungszuständigkeit des Bundes bezüg-
assessment.” lich der Umweltprüfung fallen.“
L i e c h t e n s t e i n bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 9. Juni 1988:
(Übersetzung)
“The Principality of Liechtenstein declares „Das Fürstentum Liechtenstein erklärt
in accordance with article 15 paragraph 2 nach Artikel 15 Abs. 2 des Übereinkom-
of the Convention that it accepts both of mens, dass es beide in diesem Absatz
the means of dispute settlement mentioned genannten Mittel der gegenüber jeder
in this paragraph as compulsory in relation anderen Vertragspartei, die hinsichtlich
to any Party accepting an obligation con- eines oder beider dieser Mittel der Streit-
cerning one or both of these means of dis- beilegung eine Verpflichtung übernimmt,
pute settlement.” als obligatorisch anerkennt.“
N i e d e r l a n d e bei Hinterlegung der Annahmeurkunde am 28. Februar 1995:
(Übersetzung)
“The Kingdom of the Netherlands „Das Königreich der Niederlande erklärt
declares, in accordance with paragraph 2 nach Artikel 15 Abs. 2 des Übereinkom-
of Article 15 of the Convention on Environ- mens über die Umweltverträglichkeits-
mental Impact Assessment in a Trans- prüfung im grenzüberschreitenden Zusam-
boundary Context, that it accepts both menhang, dass es beide in diesem Ab-
means of dispute settlement referred to in satz genannten Mittel der Streitbeilegung
that parargraph as compulsory in relation gegenüber jeder anderen Vertragspartei als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 717
to any Party accepting one or both of these obligatorisch anerkennt, die eines oder
means of dispute settlement.” beide dieser Mittel der Streitbeilegung
anerkennt.“
Ö s t e r r e i c h bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 7. Juli 1994:
(Übersetzung)
“The Republic of Austria declares in „Die Republik Österreich erklärt nach Arti-
accordance with Article 15 Paragraph 2 of kel 15 Abs. 2 des Übereinkommens, dass
the Convention that it accepts both of the sie beide in diesem Absatz genannten Mit-
means of dispute settlement mentioned in tel der Streitbeilegung als obligatorisch
this Paragraph as compulsory in relation to gegenüber jeder anderen Vertragspartei
any Party accepting an obligation concern- anerkennt, die eine Verpflichtung betref-
ing one or both of these means of dispute fend einer oder beider dieser Mittel der
settlement.” Streitbeilegung übernimmt.“
III.
Folgende Staaten haben einen Einspruch gegen den von Kanada angebrach-
ten Vorbehalt notifiziert:
I t a l i e n am 1. Juni 1999:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement italien a examiné la „Die italienische Regierung hat den von
réserve faite par le Gouvernement du der Regierung von Kanada bei der Ratifika-
Canada au moment de la ratification de la tion des am 23. Februar 1991 in Espoo
Convention sur l’évaluation de l’impact [sur (Finnland) beschlossenen Übereinkom-
l’environnement] dans un contexte trans- mens über die (Umwelt)verträglichkeitsprü-
frontière, faite à Espoo (Finlande) le fung im grenzüberschreitenden Rahmen
23 février 1991. angebrachten Vorbehalt geprüft.
Le Gouvernement italien note que la Die italienische Regierung stellt fest,
réserve faite par le Gouvernement du dass der von der Regierung von Kanada
Canada au moment de sa ratification de la bei der Ratifikation des Übereinkommens
Convention Espoo est d’ordre général, du von Espoo angebrachte Vorbehalt allge-
moment qu’elle subordonne l’application meiner Art ist, da er die Anwendung des
de ladite Convention à certaines disposi- genannten Übereinkommens einigen
tions du droit interne du Canada. Bestimmungen innerstaatlichen Rechts
Kanadas unterordnet.
Le Gouvernement italien est d’avis que Die italienische Regierung ist der Auffas-
cette réserve générale soulève des doutes sung, dass dieser allgemeine Vorbehalt
quant à l’engagement du Canada vis-à-vis Zweifel an der Verpflichtung Kanadas in
de l’objet et du but de la Convention et Bezug auf Ziel und Zweck des Überein-
souhaite rappeler que selon l’article 19 c) kommens weckt, und möchte daran erin-
de la Convention de Vienne sur le droit des nern, dass nach Artikel 19 Buchstabe c des
traités, un État ne peut pas formuler une Wiener Übereinkommens über das Recht
réserve qui soit incompatible avec l’objet et der Verträge ein Staat nicht einen Vorbehalt
le but du traité auquel la réserve se réfère. anbringen darf, der mit Ziel und Zweck des
Vertrages, auf den sich der Vorbehalt
bezieht, unvereinbar ist.
Il est d’intérêt commun pour les États Es liegt im gemeinsamen Interesse der
que les traités dont ils sont parties soient Staaten, dass Verträge, deren Vertragspar-
respectés dans leur intégrité par toutes les teien sie sind, in ihrer Gesamtheit von allen
Parties contractantes et que celles-ci Vertragsparteien eingehalten werden und
soient disposées à entreprendre les chan- diese bereit sind, die Erfüllung der Ver-
gements législatifs requis afin d’accomplir pflichtungen aus diesen Verträgen notwen-
aux obligations découlant de ces traités. digen Änderungen ihrer Rechtsvorschriften
vorzunehmen.
Les réserves d’ordre général, comme Vorbehalte allgemeiner Art wie der von
celle faite par le Gouvernement du Canada, der Regierung von Kanada angebrachte
qui ne spécifient pas clairement la portée Vorbehalt, die den Umfang der aus ihnen
des dérogations qui s’ensuivent, compro- folgenden Abweichungen nicht klar be-
mettent les fondements du droit internatio- zeichnen, untergraben die Grundlagen des
nal des traités. Völkervertragsrechts.
Le Gouvernement italien, par consé- Die italienische Regierung erhebt daher
quent, s’oppose à la réserve générale pré- Einspruch gegen den genannten von der
citée faite par le Gouvernement du Canada Regierung von Kanada zum Übereinkom-
à la Convention sur l’évaluation de l’impact men über die (Umwelt)verträglichkeitsprü-
[sur l’environnement]. fung im grenzüberschreitenden Rahmen
angebrachten allgemeinen Vorbehalt.
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003
Cette objection n’empêche pas l’entrée Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
en vigueur de ladite Convention entre l’Ita- treten des genannten Übereinkommens
lie et le Canada.» zwischen Italien und Kanada nicht aus.“
L u x e m b u r g am 20. August 1999:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement luxembourgeois a „Die luxemburgische Regierung hat den
examiné la réserve faite par le Gouverne- von der kanadischen Regierung bei der
ment canadien lorsqu’il a ratifié la Conven- Ratifikation des am 25. Februar 1991 in
tion sur l’évaluation de l’impact sur l’envi- Espoo (Finnland) unterzeichneten Überein-
ronnement dans le contexte transfrontière, kommens über die Umweltverträglichkeits-
signée à Espoo (Finlande) le 25 février prüfung im grenzüberschreitenden Rah-
1991. men angebrachten Vorbehalt geprüft.
Le Gouvernement luxembourgeois con- Die luxemburgische Regierung stellt fest,
state que cette réserve est de caractère dass der Vorbehalt allgemeiner Art ist und
général et qu’elle fait dépendre le respect die Einhaltung des Übereinkommens von
de la Convention de certaines dispositions einigen Bestimmungen des innerstaat-
du droit interne du Canada. lichen Rechts Kanadas abhängig macht.
Cette réserve fait naître des doutes quant Dieser Vorbehalt lässt Zweifel an der
à l’attachement du Canada à l’objet et au Verpflichtung Kanadas in Bezug auf Ziel
but de la Convention. Le Luxembourg und Zweck des Übereinkommens entste-
rappelle qu’aux termes de l’article 19 c) de hen. Luxemburg erinnert daran, dass nach
la Convention de Vienne sur le droit des Artikel 19 Buchstabe c des Wiener Über-
traités, les réserves incompatibles avec einkommens über das Recht der Verträge
l’objet et le but d’un traité ne sont pas auto- Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck des
risées. Vertrages unvereinbar sind, nicht zulässig
sind.
Il est de l’intérêt commun des États que Es liegt im gemeinsamen Interesse von
les traités auxquels ils décident d’accéder Staaten, dass Verträge, deren Vertragspar-
soient respectés intégralement par toutes teien zu werden sie beschließen, in ihrer
les parties et que les États soient disposés Gesamtheit von allen anderen Vertragspar-
à adapter leur législation nationale aux obli- teien eingehalten werden und dass die
gations qui découlent de ces traités. Une Staaten bereit sind, ihre innerstaatlichen
réserve générale comme celle qu’a faite le Rechtsvorschriften den Verpflichtungen
Gouvernement canadien, qui n’indique pas aus diesen Verträgen anzupassen. Ein all-
exactement à quelles dispositions de la gemeiner Vorbehalt wie der der kanadi-
Convention elle s’applique ni quelle est sa schen Regierung, der weder genau
portée, infirme les bases du droit interna- bezeichnet, auf welche Bestimmungen er
tional des traités. Anwendung findet, noch, welches sein
Umfang ist, untergräbt die Grundlagen des
Völkervertragsrechts.
C’est pourquoi le Gouvernement luxem- Daher erhebt die luxemburgische Regie-
bourgeois formule une objection à ladite rung Einspruch gegen den genannten von
réserve générale faite par le Gouvernement der kanadischen Regierung zum Überein-
canadien à la Convention sur l’évaluation de kommen über die Umweltverträglichkeits-
l’impact sur l’environnement dans un con- prüfung im grenzüberschreitenden Rah-
texte transfrontière. Cette objection ne fait men angebrachten allgemeinen Vorbehalt.
pas obstacle à l’entrée en vigueur de la Con- Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für
vention entre le Grand-Duché de Luxem- das Inkrafttreten des Übereinkommens
bourg et le Canada.» zwischen Luxemburg und Kanada dar.“
S c h w e d e n am 26. Mai 1999:
(Übersetzung)
“The Government of Sweden has exam- „Die Regierung von Schweden hat den
ined the reservation made by the Govern- von der Regierung von Kanada bei der
ment of Canada at the time of its ratifica- Ratifikation des am 25. Februar 1991 in
tion of the Convention on Environmental Espoo (Finnland) geschlossenen Überein-
Impact Assessment in a Transboundary kommens über die Umweltverträglichkeits-
Context, concluded at Espoo (Finland) on prüfung im grenzüberschreitenden Rah-
25 February 1991. The Government of men angebrachten Vorbehalt geprüft. Die
Sweden is of the view that the general Regierung von Schweden ist der Auffas-
reservation made by the Government of sung, dass der von der Regierung von
Canada does not clarify to which extent Kanada angebrachte allgemeine Vorbehalt
Canada considers itself bound by the Con- nicht klar darlegt, in welchem Umfang
vention. Kanada sich als durch das Übereinkom-
men gebunden betrachtet.
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, dass Verträge, deren Vertragspar-
become parties are respected as to their teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose by all parties, and that nach Ziel und Zweck von allen Vertragspar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 719
States are prepared to undertake any le- teien eingehalten werden und dass die
gislative changes necessary to comply with Staaten bereit sind, alle zur Erfüllung ihrer
their obligations under the treaties. Further- vertraglichen Pflichten notwendigen Geset-
more, according to the Vienna Convention zesänderungen vorzunehmen. Darüber
on the Law of Treaties of 23 May 1969, and hinaus ist nach dem Wiener Übereinkom-
well-established customary international men vom 23. Mai 1969 über das Recht der
law, a reservation contrary to the object Verträge und nach anerkanntem Völker-
and purpose of the treaty shall not be per- gewohnheitsrecht ein Vorbehalt, der Ziel
mitted. und Zweck des Vertrags zuwiderläuft, nicht
zulässig.
Sweden does not consider the reserva- Schweden betrachtet den von der
tion made by the Government of Canada Regierung von Kanada angebrachten Vor-
as admissible unless the Government of behalt nicht als zulässig, es sei denn, die
Canada, by providing additional informa- Regierung von Kanada stellt durch zusätz-
tion or through subsequent practice, liche Informationen oder die spätere Praxis
ensures that the reservation is compatible sicher, dass der Vorbehalt mit den Bestim-
with the provisions essential for the imple- mungen vereinbar ist, die für die Erfüllung
mentation of the object and purpose of the von Ziel und Zweck des Übereinkommens
Convention. The Government of Sweden wesentlich sind. Bis zur Klarstellung des
therefore, pending clarification of the exact genauen Umfangs des Vorbehalts erhebt
extent of the reservation, objects to the die Regierung von Schweden daher Ein-
aforesaid general reservation made by the spruch gegen diesen von der Regierung
Government of Canada.” von Kanada angebrachten allgemeinen
Vorbehalt.“
S p a n i e n am 12. Mai 1999:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“The Government of Spain has studied „Die spanische Regierung hat den von der
the reservation made by the Government of kanadischen Regierung bei der Ratifikation
Canada upon ratification of the Convention des am 25. Februar 1991 in Espoo (Finn-
on Environmental Impact Assessment in a land) geschlossenen Übereinkommens
Transboundary Context, concluded at über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
Espoo, Finland, on 25 February 1991. grenzüberschreitenden Rahmen ange-
brachten Vorbehalt geprüft.
The Government of the Kingdom of Die spanische Regierung stellt fest, dass
Spain notes that the said reservation is of a der Vorbehalt allgemeiner Art ist und die
general nature, rendering compliance with Einhaltung des Übereinkommens von eini-
the provisions of the Convention depen- gen Bestimmungen des innerstaatlichen
dent on certain norms of Canada’s internal Rechts Kanadas abhängig macht.
legislation.
The Government of the Kingdom of Dieser allgemeine Vorbehalt lässt Zweifel
Spain believes that this general reservation an der Verpflichtung Kanadas in Bezug auf
gives rise to doubts concerning Canada’s Ziel und Zweck des Übereinkommens
commitment to the object and purpose of entstehen. Spanien erinnert daran, dass
the Convention and recalls that, according nach Artikel 19 Buchstabe c des Wiener
to article 19 (c) of the Vienna Convention on Übereinkommens über das Recht der Ver-
the Law of Treaties, reservations that are träge Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck
incompatible with the object and purpose des Vertrages unvereinbar sind, nicht zu-
of the treaty are impermissible. lässig sind.
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have decided to Staaten, dass Verträge, deren Vertrags-
become parties should be respected in parteien zu werden sie beschließen, in ihrer
their entirety by all parties, and that States Gesamtheit von allen Vertragsparteien
should be prepared to adapt their internal eingehalten werden und dass die Staaten
legislation to comply with their obligations bereit sind, ihre innerstaatlichen Rechts-
under those treaties. A general reservation vorschriften den Verpflichtungen aus die-
such as that made by the Government of sen Verträgen anzupassen. Ein allgemeiner
Canada, which does not clearly specify Vorbehalt wie der der kanadischen
either the provisions of the Convention to Regierung, der weder genau bezeichnet,
which it applies or the scope of the deroga- auf welche Bestimmungen des Über-
tion, undermines the foundations of inter- einkommens er Anwendung findet, noch,
national treaty law. welches sein Umfang ist, untergräbt die
Grundlagen des Völkervertragsrechts.
The Government of the Kingdom of Daher erhebt die spanische Regierung
Spain therefore objects to the aforemen- Einspruch gegen den genannten von der
tioned general reservation made by the kanadischen Regierung zum Übereinkom-
Government of Canada to the Convention men über die Umweltverträglichkeitsprü-
on Environmental Impact Assessment in a fung im grenzüberschreitenden Rahmen
Transboundary Context. This objection angebrachten allgemeinen Vorbehalt. Die-
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003
does not prevent the entry into force of the ser Einspruch stellt kein Hindernis für das
Convention between the Kingdom of Spain Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen
and Canada.” dem Königreich Spanien und Kanada dar.“
IV.
D ä n e m a r k hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Dezem-
ber 2001 die Erstreckung auf die F a r ö e r und G r ö n l a n d mit Wirkung vom
14. März 1997 notifiziert.
Berlin, den 3. April 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 20. Juni 2003
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend
erscheinender Veröffentlichungen vom 14. November 1974 in der am 11. und
12. Oktober 1976 geänderten Fassung (BGBl. 1983 II S. 706, 712) ist nach ihrem
Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens vom
23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (BGBl. 1985 II S. 926) mit dem Tag der
Notifikation des Beitritts zu der Satzung für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Iran am 24. Juni 2002
Mauritius am 24. August 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1997 (BGBl. II S. 1825).
Berlin, den 20. Juni 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 721
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des TIR-Übereinkommens 1975
Vom 20. Juni 2003
I.
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR (BGBl. 1979 II S. 445) ist nach seinem Artikel 53
Abs. 2 für die
Mongolei am 1. April 2003
in Kraft getreten.
II.
S l o w e n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Juli
1992 notifiziert, dass es sich als einer der Rechtsnachfolger der ehemaligen
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 25. Juni
1991, dem Tag seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebun-
den betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. August 2001 (BGBl. II S. 934).
Berlin, den 20. Juni 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 27. Juni 2003
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immu-
nitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) ist nach seinem Ab-
schnitt 32 für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 2. Juni 2003
Sri Lanka am 19. Juni 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II S. 61).
Berlin, den 27. Juni 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 721
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des TIR-Übereinkommens 1975
Vom 20. Juni 2003
I.
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR (BGBl. 1979 II S. 445) ist nach seinem Artikel 53
Abs. 2 für die
Mongolei am 1. April 2003
in Kraft getreten.
II.
S l o w e n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Juli
1992 notifiziert, dass es sich als einer der Rechtsnachfolger der ehemaligen
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 25. Juni
1991, dem Tag seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebun-
den betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. August 2001 (BGBl. II S. 934).
Berlin, den 20. Juni 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 27. Juni 2003
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immu-
nitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) ist nach seinem Ab-
schnitt 32 für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 2. Juni 2003
Sri Lanka am 19. Juni 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II S. 61).
Berlin, den 27. Juni 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 27. Juni 2003
K a n a d a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 18. Juni 2003
nach Artikel 93 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980
über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586; 1990 II
S. 1699) notifiziert, dass es die Anwendung des Übereinkommens auf das Terri-
torium N u n a v u t erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
11. März 1993 (BGBl. II S. 738) und 25. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2871).
Berlin, den 27. Juni 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-afghanischen Sitz- und Statusabkommens
Vom 30. Juni 2003
Das in Kabul am 17. Februar 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundes-
republik Deutschland und dem Außenministerium der
Übergangsregierung von Afghanistan über die Einrich-
tung einer medizinischen Unterstützungskomponente
zum Wiederaufbau der afghanischen Polizei (Sitz- und
Statusabkommen) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 1
am 17. Februar 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. Juni 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 27. Juni 2003
K a n a d a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 18. Juni 2003
nach Artikel 93 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980
über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586; 1990 II
S. 1699) notifiziert, dass es die Anwendung des Übereinkommens auf das Terri-
torium N u n a v u t erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
11. März 1993 (BGBl. II S. 738) und 25. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2871).
Berlin, den 27. Juni 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-afghanischen Sitz- und Statusabkommens
Vom 30. Juni 2003
Das in Kabul am 17. Februar 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundes-
republik Deutschland und dem Außenministerium der
Übergangsregierung von Afghanistan über die Einrich-
tung einer medizinischen Unterstützungskomponente
zum Wiederaufbau der afghanischen Polizei (Sitz- und
Statusabkommen) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 1
am 17. Februar 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. Juni 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 723
Abkommen
zwischen dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Außenministerium der Übergangsregierung von Afghanistan
über die Einrichtung einer medizinischen Unterstützungs-
komponente zum Wiederaufbau der afghanischen Polizei
(Sitz- und Statusabkommen)
Das Auswärtige Amt 3. „Medizinisches Fachpersonal“ bezeichnet alle Personen, die
der Bundesrepublik Deutschland durch den Malteser Hilfsdienst e.V. (MHD) als Kontingent-
angehörige für den Betrieb der Medizinischen Unterstüt-
und
zungskomponente entsandt werden.
das Außenministerium der Übergangsregierung
von Afghanistan – 4. „Projektbüro Kabul“ bezeichnet das Projektbüro des Bun-
desministeriums des Innern der Bundesrepublik Deutschland
im Bewusstsein der im Dezember 2001 auf dem Petersberg zum Wiederaufbau der afghanischen Polizei im Rahmen des
geschlossenen Bonner Vereinbarung über vorläufige Regelungen Stabilitätspaktes Afghanistan in Kabul.
in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher
Institutionen und des von afghanischer Seite geäußerten festen
Artikel 2
Willens, den tragischen Konflikt in Afghanistan zu beenden und
die nationale Aussöhnung, einen dauerhaften Frieden, Stabilität Einrichtung und Tätigkeit der
und die Achtung der Menschenrechte im Lande zu fördern, Medizinischen Unterstützungskomponente
(1) Das Außenministerium der Übergangsregierung von Afgha-
angesichts der besonderen Rolle, die dabei der Unterstüt-
nistan stimmt der Entsendung, der Einrichtung und dem Betrieb
zungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA)
der Medizinischen Unterstützungskomponente durch den Mal-
ebenso zukommt wie der bilateralen Zusammenarbeit mit
teser Hilfsdienst e.V. zu. Das Auswärtige Amt als entsendendes
befreundeten Nationen,
Fachressort der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
kann auf eigene Kosten die Medizinische Unterstützungskompo-
in Bekräftigung der Unabhängigkeit, der nationalen Souve-
nente zur weiteren Unterstützung des Wiederaufbaus der afgha-
ränität und der territorialen Unversehrtheit Afghanistans,
nischen Polizei einrichten. Sitz der Medizinischen Unterstüt-
zungskomponente ist Kabul.
in Anerkennung des Rechtes des afghanischen Volkes, seine
politische Zukunft im Einklang mit den Grundsätzen der Demo- (2) Die Medizinische Unterstützungskomponente gliedert sich
kratie, des Pluralismus und der sozialen Gerechtigkeit in Freiheit in die Bereiche „Behandlungseinrichtung“ und „Unterkunfts-
selbst zu bestimmen, bereich“. Die Behandlungseinrichtung wird auf dem Gelände der
Polizeiakademie errichtet. Das Innenministerium der Übergangs-
in dem Bewusstsein, dass die instabile Lage in Afghanistan die regierung von Afghanistan stellt der Medizinischen Unterstüt-
dringliche Durchführung von Übergangsregelungen und -maß- zungskomponente hierzu ein Gebäude zur Verfügung, welches
nahmen erfordert und die Bundesrepublik Deutschland aufgrund durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland in
der in der Vergangenheit bestandenen bilateralen Kooperation im Absprache mit dem Innenministerium der Übergangsregierung
Polizeibereich die Übernahme einer Führungsrolle zur Koordinie- von Afghanistan, dem Projektbüro Kabul und dem Malteser Hilfs-
rung der internationalen Unterstützung für den Wiederaufbau der dienst e.V. für diese Zwecke instand gesetzt wird. Der Unter-
afghanischen Polizei zugesagt hat, kunftsbereich wird durch den Malteser Hilfsdienst e.V. in Eigen-
verantwortung angemietet, er erhält denselben Status wie das
unter besonderer Würdigung der im Rahmen der in hervor- Projektbüro Kabul.
ragender Zusammenarbeit zwischen dem afghanischen Innen-
(3) Die Medizinische Unterstützungskomponente wird im
ministerium und dem deutschen Projektbüro erzielten Fortschritte
Rahmen der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in
für den Wiederaufbau afghanischer Polizeikräfte,
Afghanistan (UNAMA) tätig, die Behandlungseinrichtung steht
somit auch für Personal der UNAMA zur Verfügung. Das Innen-
unter Bekräftigung der Absicht, diese Zusammenarbeit auch
ministerium der Übergangsregierung von Afghanistan gewährt
weiterhin fortzusetzen,
ausgewiesenem UNAMA-Personal hierzu uneingeschränkten
sind wie folgt übereingekommen: Zugang zur Behandlungseinrichtung auf dem Gelände der Poli-
zeiakademie Kabul.
Artikel 1 (4) Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der Medizinischen Unter-
stützungskomponente werden wie folgt festgelegt:
Definitionen
1. Unterstützung der medizinischen Versorgung im Rahmen des
In diesem Abkommen haben die nachstehenden Ausdrücke Polizeiaufbaus, insbesondere bei Planung, Begleitung und
folgende Bedeutung: Durchführung der Einstellungsuntersuchungen von Rekruten;
1. „Medizinische Unterstützungskomponente“ bezeichnet die
2. Sicherstellung der medizinischen Versorgung von UNAMA-
auf dem Gelände der Afghanischen Polizeiakademie befind-
Personal;
lichen Einrichtungen, Anwesen und Gebäude und andere
Anlagen in Kabul/Afghanistan, die zur Wahrnehmung ihrer 3. Beteiligung an der Erste-Hilfe-Ausbildung von Lehrgangsteil-
offiziellen Aufgaben dauerhaft oder zeitweilig genutzt werden. nehmern an der Polizeiakademie;
2. „Angehörige der medizinischen Unterstützungskomponente“ 4. Mitwirkung an der medizinischen Versorgung des Personals
bezeichnet deren Leiter, seinen Stellvertreter, das medizini- der Polizeiakademie und des Innenministeriums der Über-
sche Fachpersonal sowie die afghanischen Mitarbeiter. gangsregierung von Afghanistan;
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003
5. Unterstützung des medizinischen Personals der bestehen- Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen
den Polizeiklinik Kabul im Rahmen der verfügbaren Kapazi- Gepäcks sowie Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsicht-
täten. lich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenom-
menen Handlungen.
Artikel 3
5. Für während des Aufenthaltes von dem medizinischen Fach-
Status der personal in Afghanistan begangene Straftaten aller Art wird
Medizinischen Unterstützungskomponente die Gerichtsbarkeit ausnahmsweise auf die zuständigen
und deren Angehöriger deutschen Gerichte übertragen.
(1) Die Vorschriften des Übereinkommens vom 13. Februar (2) Die Medizinische Unterstützungskomponente genießt
1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen bezüglich der für den amtlichen Gebrauch erforderlichen und
gelten nach folgender Maßgabe auch für die Einrichtungen der eingeführten Gegenstände Befreiung von allen Steuern, Zöllen
Medizinischen Unterstützungskomponente: und sonstigen Abgaben.
1. Die Medizinische Unterstützungskomponente, ihr Vermögen (3) Die afghanischen Mitarbeiter der Medizinischen Unterstüt-
und ihr Guthaben genießen Immunität von der Gerichtsbar- zungskomponente dürfen in keiner Weise in Bezug auf dienst-
keit des Gastlandes. liche Handlungen und Äußerungen verfolgt werden. In jedem
2. Die Räumlichkeiten der Medizinischen Unterstützungskom- Streitfall betreffend die amtliche Eigenschaft beziehungsweise
ponente sind unverletzlich. Ihr Vermögen und ihr Guthaben, Dienstlichkeit einer Handlung entscheidet der Leiter der MU
gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der abschließend.
Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und
jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Artikel 4
Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung
des Gastlandes entzogen. Inkrafttreten und Beendigung
3. Die Archive der Medizinischen Unterstützungskomponente (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag der Unterzeichnung in
und alle ihr angehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Kraft.
Schriftstücke sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befin-
(2) Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres. Es verlän-
den.
gert sich stillschweigend um jeweils weitere sechs Monate, wenn
4. Die deutschen Angehörigen der Medizinischen Unterstüt- nicht eine der Vertragsparteien es einen Monat vor Ablauf der
zungskomponente genießen Immunität von Festnahme und jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kündigt.
Geschehen zu Kabul am 17. Februar 2003 in zwei Urschriften,
jede in deutscher Sprache und Dari, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland
Pascal Richter
Für das Außenministerium der Übergangsregierung
von Afghanistan
A. Anwarzai
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 725
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 2. Juli 2003
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für
Albanien am 22. September 2003
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juni 2002 (BGBl. II S. 1686).
Berlin, den 2. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über schulische Zusammenarbeit
Vom 4. Juli 2003
Das in Prag am 20. Dezember 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen
Republik über schulische Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 9 Abs. 1
am 24. Februar 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 725
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 2. Juli 2003
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für
Albanien am 22. September 2003
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juni 2002 (BGBl. II S. 1686).
Berlin, den 2. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über schulische Zusammenarbeit
Vom 4. Juli 2003
Das in Prag am 20. Dezember 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen
Republik über schulische Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 9 Abs. 1
am 24. Februar 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über schulische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in weiteren ausgewählten Unterrichtsfächern in deutscher
Sprache zu vermitteln, die ihnen ermöglichen, das deutsche
und Reifezeugnis und damit auch die allgemeine Befähigung zum
die Regierung der Tschechischen Republik - Studium an deutschen Hochschulen zu erlangen.
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern Artikel 3
zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,
(1) Die zuständige Stelle der Tschechischen Republik schafft
in dem Wunsch, durch eine bessere Kenntnis der deutschen die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für einen
Sprache und Kultur im tschechischen Volk einen wertvollen erfolgreichen deutschen Sprachunterricht und deutschsprachi¬
Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen gen Fachunterricht in weiteren ausgewählten Fächern an den in
zwischen beiden Ländern zu leisten, Artikel 2 genannten Schulen.
(2) Die zuständige Stelle der Tschechischen Republik sorgt für
in der Überzeugung, durch die Einrichtung von besonderen die Einstellung der erforderlichen deutschen und tschechischen
Formen von deutschsprachigem Unterricht an ausgewählten Lehrkräfte durch die jeweilige Schule oder durch einen anderen
tschechischen Schulen einen bedeutenden Beitrag zur Vertie¬ zuständigen Arbeitgeber. An den Schulen mit zweisprachigen
fung der kulturellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Abteilungen ernennt der Schulleiter der entsprechenden Schule
Deutschland und der Tschechischen Republik, zur umfassenden einen deutschen Lehrer als stellvertretenden Schulleiter für diese
Förderung der deutschen Sprache und zum gegenseitigen Abteilung (im Weiteren: Leiter der zweisprachigen Abteilung).
Kennenlernen von Geschichte und Kultur zu leisten,
(3) Die zuständige Stelle der Tschechischen Republik stellt
in der Absicht, die im Vertrag zwischen der Bundesrepublik sicher, dass der deutsche Sprachunterricht und der deutsch¬
Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Födera¬ sprachige Unterricht in weiteren ausgewählten Unterrichts¬
tiven Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche fächern, der zum Sprachdiplom II beziehungsweise zur deut¬
Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992 vereinbarte Vertiefung schen allgemeinen Hochschulreife für das Studium an deutschen
der schulischen Zusammenarbeit zu verwirklichen Hochschulen führen soll, von den Schulbehörden der Tschechi¬
schen Republik gemäß den für diese Abschlüsse geltenden deut¬
und unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der schen Lehrplänen organisiert wird.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung (4) Die Schüler der zweisprachigen Abteilungen beenden ihre
der Tschechischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit Ausbildung mit der Reifeprüfung, nach deren erfolgreichem
vom 30. September 1999 - Ablegen sie die deutsche allgemeine Hochschulreife für das
Studium an deutschen Hochschulen sowie das tschechische
sind wie folgt übereingekommen: Abiturzeugnis erhalten, das zur Bewerbung um einen Studien¬
platz an einer tschechischen Hochschule berechtigt.
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 4
Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich
über schulische Zusammenarbeit (im Weiteren „Abkommen über
bereit, die in Artikel 2 dieses Abkommens über schulische
schulische Zusammenarbeit ) regelt die schulische Zusammen¬
Zusammenarbeit genannten Schulen im Rahmen ihrer Möglich¬
arbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche¬ eiten zu unterstützen. Zu diesem Zweck vermittelt und entsen¬
chischen Republik im Hinblick auf Schulen in der Tschechischen det sie Lehrkräfte, schlägt die Leiterin/den Leiter der zweispra¬
Republik, an denen die Schüler deutsche Abschlüsse erwerben
chigen Abteilung vor und ernennt einen Prüfungsbeauftragten.
können.
(2) Die von der deutschen Seite gewährte pädagogische
Arti kel 2 Unterstützung kann außerdem beinhalten:
Die zuständige Stelle der Tschechischen Republik richtet in a) die pädagogische Beratung,
Abstimmung mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
b) die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie
an ausgewählten Gymnasien in der Tschechischen Republik
die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern,
a) Klassen mit besonderen Formen des erweiterten deutschen
c) die Teilnahme von tschechischen Lehrern an Fortbildungs¬
Sprachunterrichts (im Weiteren: „Klassen mit dem Programm
kursen,
,Deutsches Sprachdiplom II 1) ein, mit dem Ziel, den Schülern
zu ermöglichen, die Zweite Stufe des Deutschen Sprach- d) die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen
diploms (im Weiteren: Sprachdiplom II) der Ständigen Kon¬ für die Kenntnis und Verbreitung der deutschen Sprache
ferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik bieten,
Deutschland (im Weiteren: „Kultusministerkonferenz ) zu
e) die Einbeziehung der Schüler de in Artikel 2 dieses Abkom¬
erlangen. Das Sprachdiplom II gilt als Nachweis der für ein
mens über schulische Zusammenarbeit genannten Schulen
Hochschulstudium in der Bundesrepublik Deutschland erfor¬
in den deutsch-tschechischen Schüieraustausch.
derlichen Deutschkenntnisse,
b) Klassen mit besonderen Formen des erweiterten deutschen Artikel 5
Sprachunterrichts und dem Unterricht in weiteren ausge¬
wählten Fächern (im Weiteren: zweisprachige Abteilungen) (1) Die Einzelheiten der Vermittlung und Entsendung deutscher
ein, mit dem Ziel, den Schülern dieser Abteilungen neben Lehrkräfte für die Tätigkeit an Schulen in der Tschechischen
deutschen Sprachkenntnissen auch erforderliche Kenntnisse Republik werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 727
(2) Ergänzende Bestimmungen, die die Arbeitsbedingungen Schulwesen, Jugend und Sport der Tschechischen Republik
und gegenseitigen Zuständigkeiten der vermittelten deutschen abgestimmt sind.
Lehrkräfte an Schulen mit deutsch-tschechischen Abteilungen
einschließlich der Leiter der zweisprachigen Abteilungen betref- Artikel 8
fen, werden durch die dem Abkommen beigefügte Anlage gere¬
gelt, die integraler Bestandteil dieses Abkommens ist. Für den (1) Für die Prüfung zum Deutschen Sprachdiplom der Stufe II
Status der deutschen Lehrkräfte gelten die Bestimmungen des und für die Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik für das Studium an deutschen Hochschulen gelten die Prüfungs¬
Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik ordnungen der Kultusministerkonferenz in der jeweils gültigen
über kulturelle Zusammenarbeit vom 30. September 1999. Fassung. Im Unterrichtsfach tschechische Sprache und Literatur
und in den Unterrichtsfächern, die in tschechischer Sprache
unterrichtet werden, legen die Schüler die Reifeprüfung nach den
Artikel 6
geltenden Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik ab.
(1) Schulklassen nach Artikel 2 dieses Abkommens können
(2) Die Prüfungen zum Sprachdiplom II werden an der Schule
auch von deutschen Staatsangehörigen und Schülern aus Dritt¬
unter dem Vorsitz der vom Zentralen Ausschuss für das deut-
staaten besucht werden, sofern sie die Aufnahmebedingun en
erfüllen. sche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz beauftragten
deutschen Lehrkraft durchgeführt.
(2) Über die Aufnahme dieser Schüler entscheidet der Schul¬
(3) Bei der Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife
leiter in Absprache mit dem Leiter der zweisprachigen Abteilung.
für das Studium an deutschen Hochschulen ist ein Beauftragter
der Kultusministerkonferenz Prüfungsvorsitzender. Mitglied des
Artikel 7 Prüfungsausschusses ist auch ein von der zuständigen Behörde
(1) Die zweisprachige Abteilung umfasst sechs (acht) aufeinan¬ der tschechischen Vert agspartei benannter Vertreter.
der folgende Klassenstufen. Unterrichtssprachen sind Tsche¬ (4) In der Prüfung im Unterrichtsfach tschechische Sprache
chisch und Deutsch. In den ersten zwei (vier) Klassenstufen, in und Literatur und in den Fächern, die in tschechischer Sprache
denen die Schüler ihre Pflichtschulzeit beenden, ist Tschechisch unterrichtet werden, ist ein Beauftragter des Ministeriums für
Unterrichtssprache. Ab der dritten (fünften) Klassenstufe kommt Schulwesen, Jugend und Sport der Tschechischen Republik
Deutsch als zweite Unterrichtssprache hinzu. Vorsitzender der Prüfungskommission.
(2) Der Umfang des deutschen Sprachunterrichts und des (5) In der Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife
deutschsprachigen Unterrichts in ausgewählten Fächern in den für das Studium an deutschen Hochschulen nimmt das Pflicht-
einzelnen Klassenstufen wird in den Stundenplänen festgelegt. fach tschechische Sprache und Literatur die Stellu g der Lan¬
(3) Der deutschsprachige Unterricht in ausgewählten Unter¬ dessprache im Sinne der Bestimmun en der Prüfungsordnung
richtsfächern erstreckt sich zumindest auf Mathematik, zwei ein.
naturwissenschaftliche Fächer (Physik, Chemie, Biologie) und
Geschichte, ausgenommen tschechische Geschichte, die in Artikel 9
tschechischer Sprache unterrichtet wird.
(1) Dieses Abkommen über schulische Zusammenarbeit tritt an
(4) Die Gesamtwochenstundenzahlen aus den Anteilen des dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert
in deutscher und des in tschechischer Sprache erteilten Unter- haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
richts werden zwischen dem Ministerium für Schulwesen, Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs
Jugend und Sport der Tschechischen Republik und der Kultus¬ der letzten Mitteilung.
ministerkonferenz (im Weiteren: zuständige Behörden) für die ein¬ (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren
zelnen Klassenstufen festgelegt.
geschlossen; es verlängert sich stillschweigend um jeweils wei-
_ (5) Für die in deutscher Sprache unterrichteten Fächer gelten tere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Regierun en
die aufgrund von Absprachen der zuständigen Behörden fest¬ spätestens zwei Jahre vor Ablauf der jeweiligen G ltungsdauer
gelegten und vom Ministerium für Schulwesen, Jugend und auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.
Sport der Tschechischen Republik angenommenen deutschen (3) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens über schulische
Lehrpläne und Richtlinien. In den letzten zwei Jahrgängen richtet Zusammenarbeit werden die in diesem Abkommen über schuli¬
sich der Unterricht in diesen Fächern nach den Lehrinhaiten und sche Zusammenarbeit vereinbarten Maßnahmen mit em Ende
Arbeitsmethoden, die für die gymnasiale Oberstufe in der Bun¬ desjenigen Schuljahrs eingestellt, in dem das Abkommen außer
desrepublik Deutschland gelten und mit dem Ministerium für Kraft tritt.
Geschehen zu Prag am 20. Dezember 2000 in zwei Urschrif-
ten, jede in tschechischer und deutscher Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Graf Lambsdorff
Für die Regierung der Tschechischen Republik
E. Zeman
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über schulische Zusammenarbeit
Das Ziel der Anlage ist die Sicherstellung einer engen Zusam¬ Weisungen erteilt er im Einvernehmen mit dem Schulleiter.
menarbeit zwischen tschechischen Schulen mit zweisprachigen Dafür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schulleiter
Abteilungen und den an diese Schulen vermittelten deutschen und Leiter der zweisprachigen Abteilung sowie eine ständige
Lehrkräften durch ergänzende Bestimmungen bezüglich der gegenseitige Abstimmung über alle Fragen der zweisprachi¬
Arbeitsbedingungen und der gegenseitigen Zuständigkeiten. gen Abteilung unerlässlich.
A. Allgemeine Bestimmungen C. Aufgaben und Befugnisse des Leiters der zweisprachigen
1. Vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem neuen Abteilung
deutschen Lehrer werden die Unterlagen dem Leiter der
1. Unterrichtsziele und -inhalte
zweisprachigen Abteilung an der betreffenden Schule über¬
sandt, der dem Schulleiter die Einstellung nach der Bewer¬ a) Dem Leiter der zweisprachigen Abteilung obliegt die fach¬
tung der pädagogischen und fachlichen Eignung vorschlägt. liche und methodisch-didaktische Koordination des
Voraussetzung für den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit deutschsprachigen Unterrichts und der damit verbunde¬
Lehrern, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem nen Aufgaben. Er sorgt für die notwendige Abstimmung
Dienstverhältnis stehen, ist die Beurlaubung des betreffen¬ zwischen der deutschsprachigen Abteilung und der
den Lehrers durch seinen deutschen Dienstherrn. gesamten Schule.
2. Bei schwerwiegenden fachlichen Beanstandungen fordert b) In der Lehrplanarbeit und bei der Überwachung der Ein¬
der Leiter der zweisprachigen Abteilung in Abstimmung mit haltung der Lehrpläne für die deutschsprachigen Fächer
dem Schulleiter den betreffenden Lehrer zur Änderung des stellt er sicher, dass die deutschen Lernziele erreicht und
beanstandeten Verhaltens auf. Bei andauernder schwerer die Vorschriften der Tschechischen Republik beachtet
fachlicher Beanstandung, über die Einvernehmen des Leiters werden.
der zweisprachigen Abteilung mit dem Schulleiter hergestellt
c) Für Lehrpläne für Bildungsgänge, die zur Erlangung deut¬
werden muss, kann die deutsche Seite die Beurlaubung des
scher Abschlüsse führen, holt er die Genehmigung der
Lehrers aus dem Schuldienst eines deutschen Landes vorzei¬
zuständigen deutschen Stellen ein.
tig widerrufen. Die vorzeitige Beendigung der Beurlaubung
des Leiters der zweisprachigen Abteilung ist nur im Einver¬ d) Bei Prüfungen in der deutschen Sprache und in den
nehmen zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Unterrichtsfächern, die in deutscher Sprache abgelegt
Deutschland und dem Ministerium für Schulwesen, Jugend werden, übernimmt der Leiter der zweisprachigen Abtei¬
und Sport der Tschechischen Republik möglich. In Abstim¬ lung die im Rahmen der geltenden Reifeprüfungsordnung
mung mit dem Ministerium für Schulwesen, Jugend und wahrzunehmenden Aufgaben.
Sport muss das Auswärtige Amt der Bundesrepublik
2. Lehrkräfte
Deutschland den Leiter der zweisprachigen Abteilung vorher
zu einer Änderung des beanstandeten Verhaltens aufgefor¬ a) Der Leiter der zweisprachigen Abteilung besucht die
dert haben. deutschen Lehrkräfte regelmäßig im Unterricht, jedenfalls
im ersten Dienstjahr und vor einer Verlängerung des
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Lehrers bemüht sich das
Arbeitsverhältnisses. Der Leiter der zweisprachigen
Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslands¬
Abteilung fertigt eine Leistungsbeschreibung an, die er
schulwesen - im Rahmen des Möglichen, einen neuen Lehrer
dem Schulleiter zur Kenntnisnahme vorlegt. Der Schul¬
zu vermitteln.
leiter legt die Leistungsbeschreibung dem Ministerium für
4. Die deutschen Lehrkräfte können von Vertretern der zustän¬ Schulwesen, Jugend und Sport der Tschechischen Repu¬
digen tschechischen Schulbehörden, vom Leiter der zwei¬ blik vor der Entscheidung über eine Verlängerung des
sprachigen Abteilung, von Vertretern des Bundesverwal¬ Arbeitsverhältnisses zur Kenntnis vor.
tungsamts - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - und
b) Über eine eventuelle Dienstbefreiung der deutschen Lehr¬
einem Beauftragten der Kultusministerkonferenz im Unter¬
kräfte entscheidet der Schulleiter nach vorheriger Stellung¬
richt besucht werden.
nahme des Leiters der zweisprachigen Abteilung.
5. In dienstlichen Angelegenheiten müssen der Leiter der zwei¬
3. Schulorganisation
sprachigen Abteilung und die deutschen Lehrer den jeweili¬
gen Dienstweg einhalten. a) Der Leiter der zweisprachigen Abteilung sorgt in Abstim¬
mung mit dem Schulleit r für die fachliche und organisa¬
B. Leiter der zweisprachigen Abteilung torische Gestaltung des deutschsprachigen Unterrichts.
1. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland b) Er ist verantwortlich für die Verbindung zu den zustän¬
schlägt dem Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport digen deutschen Stellen (Auslandsvertretung, Bundes¬
der Tschechischen Republik einen qualifizierten Pädagogen verwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschul¬
für einen Zeitraum von höchstens acht Jahren als Leiter der wesen Kultusministerkonferenz).
zweisprachigen Abteilung vor. c) Der Leiter der zweisprachigen Abteilung vertritt gemein¬
2. Der Leiter der zweisprachigen Abteilung ist nach dem Schul¬ sam mit dem Schulleiter die zweisprachige Abteilung
leiter der Vorgesetzte der deutschen Lehrer. Pädagogische gegenüber Schülern, Eltern und Öffentlichkeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 729
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über die Entsendung deutscher Lehrkräfte
an Schulen in der Tschechischen Republik
Vom 4. Juli 2003
Das in Prag am 20. Dezember 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen
Republik über die Entsendung deutscher Lehrkräfte an
Schulen in der Tschechischen Republik ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 1
am 24. Februar 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über die Entsendung deutscher Lehrkräfte
an Schulen in der Tschechischen Republik
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Tschechischen Republik (im Weiteren: „Lehrerentsende-
abkommen“) ist die schulische Zusammenarbeit durch Vermitt-
und
lung deutscher Lehrkräfte auf Wunsch der zuständigen Stelle der
die Regierung der Tschechischen Republik Tschechischen Republik für die Arbeit an Schulen in der Tsche-
chischen Republik. Aufgabe der Lehrkräfte ist, neben ihrer Lehr-
im Bemühen um die Weiterentwicklung und Vertiefung der tätigkeit durch die Zusammenarbeit mit den Schulfachkräften der
Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Tschechischen Republik zum Aufbau von tschechisch-deut-
der Tschechischen Republik, schen zweisprachigen Abteilungen (im Weiteren: „zweisprachige
Abteilungen“) an ausgewählten Schulen der Tschechischen
in dem Wunsch, in der Zusammenarbeit mit Schulen in der Republik beizutragen.
Tschechischen Republik durch die Entsendung deutscher Lehr-
kräfte den Unterricht in der deutschen Sprache zu fördern,
Artikel 2
in der Überzeugung, dass eine bessere Kenntnis der deut- (1) Das Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport der
schen Sprache und Kultur in der Tschechischen Republik einen Tschechischen Republik teilt der Regierung der Bundesrepublik
bedeutenden Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Deutschland auf diplomatischem Weg neun Monate vor Beginn
Beziehungen zwischen beiden Staaten leisten kann eines jeden Schuljahrs seinen Bedarf an Lehrkräften mit einem
Verzeichnis der betreffenden Schulen in der Tschechischen
und unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Republik, der Unterrichtsfächer und der gewünschten pädagogi-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung schen und fachlichen Eignung mit.
der Tschechischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit
vom 30. September 1999 (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt
dem Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport der Tsche-
sind wie folgt übereingekommen: chischen Republik spätestens drei Monate vor Beginn des
Schuljahres, beziehungsweise vor Aufnahme der Lehrtätigkeit
der Lehrkräfte auf diplomatischem Weg die Namen, eine Über-
Artikel 1
sicht über die Unterrichtsfächer und den Nachweis über den
Ziel des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes- Erwerb der pädagogischen und fachlichen Eignung aller Lehr-
republik Deutschland und der Regierung der Tschechischen kräfte, durch deren Entsendung zur Anstellung in der Tschechi-
Republik über die Entsendung deutscher Lehrkräfte an Schulen schen Republik die Bundesrepublik Deutschland die Zusammen-
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003
arbeit zu fördern beabsichtigt. In dieser Mitteilung werden außer ber 1999, einschließlich der dort vorgesehenen Befreiungen und
dem Zeitraum, für den die Förderungszusage gelten soll, als Vor- Vergünstigungen Anwendung.
schlag auch die jeweiligen Unterrichtsfächer und die Schulen in
(2) Aufgrund des oben genannten Abkommens benötigen die
der Tschechischen Republik aufgeführt, an denen die einzelnen
entsandten Lehrkräfte zur Ausübung ihrer Tätigkeit keine beson-
Lehrkräfte eingesetzt werden sollen.
dere Arbeitserlaubnis in der Tschechischen Republik.
Artikel 3
Artikel 5
(1) Die in Artikel 2 genannten Lehrkräfte schließen mit den
jeweiligen tschechischen Schulen oder mit den anderen zustän- Die zuständige Behörde der Tschechischen Republik ernennt
digen tschechischen Arbeitgebern einen Arbeitsvertrag, der dem einen Ansprechpartner, der als Verbindungsperson den deut-
tschechischen Arbeitsrecht unterliegt. In Übereinstimmung mit schen Lehrkräften bei der Erörterung der ihnen übertragenen
den tschechischen Gesetzen haben die deutschen Lehrkräfte Aufgaben behilflich ist. Die Dienstgespräche des Ansprechpart-
Anspruch auf Krankenversicherung. ners mit den deutschen Lehrkräften erfolgen über einen von der
deutschen Seite benannten Koordinator.
(2) Wünschen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verlänge-
rung des Arbeitsverhältnisses, so treffen sie in dieser Angelegenheit
beizeiten eine Vereinbarung, spätestens jedoch sechs Monate Artikel 6
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
In Fragen der Schadenshaftung sind die deutschen Lehrkräfte
(3) Als im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn erhalten die ent- den tschechischen Lehrkräften gleichgestellt.
sandten Programmlehrkräfte von der jeweiligen Schule ein
Gehalt, das nach tschechischen Rechtsvorschriften festgelegt
ist. Das Gehalt wird auch in der Ferienzeit gezahlt. Artikel 7
(4) Die zuständige Stelle der Tschechischen Republik unter-
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
stützt die Lehrkräfte bei der Anmietung/Beschaffung von Woh-
Regierungen einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen
nungen oder möblierten Unterkünften.
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Artikel 4 (2) Dieses Lehrerentsendeabkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen.
(1) Auf die in Artikel 2 genannten Lehrkräfte und deren Famili-
enangehörige finden die statusrechtlichen Bestimmungen des (3) Jede Vertragspartei kann das Lehrerentsendeabkommen
Artikels 15 des Abkommens zwischen der Regierung der Tsche- auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Die Geltung des
chischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Lehrerentsendeabkommens endet sechs Monate nach Erhalt der
Deutschland über kulturelle Zusammenarbeit vom 30. Septem- Kündigung durch die andere Vertragspartei.
Geschehen zu Prag am 20. Dezember 2000 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Graf Lambsdorff
Für die Regierung der Tschechischen Republik
E. Z e m a n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 731
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden
im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region
Vom 4. Juli 2003
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generaldirektor der Orga-
nisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am
11. September 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit
Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugo-
slawien, als durch das Übereinkommen vom 21. Dezember 1979 über die
Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den
Staaten der europäischen Region (BGBl. 1994 II S. 2321) gebunden betrachtet.
Ferner hat K a s a c h s t a n dem Generaldirektor der Organisation der Ver-
einten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 14. März 1997 noti-
fiziert, dass es sich als R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sowjetunion
als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
13. Februar 1995 (BGBl. II S. 338) und 5. März 1998 (BGBl. II S. 358).
Berlin, den 4. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juli 2003
Das in Ankara am 12. Juli 2002 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit (Programm kommunale Infra-
struktur I) ist nach seinem Artikel 5
am 25. Oktober 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juli 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 731
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden
im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region
Vom 4. Juli 2003
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generaldirektor der Orga-
nisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am
11. September 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit
Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugo-
slawien, als durch das Übereinkommen vom 21. Dezember 1979 über die
Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den
Staaten der europäischen Region (BGBl. 1994 II S. 2321) gebunden betrachtet.
Ferner hat K a s a c h s t a n dem Generaldirektor der Organisation der Ver-
einten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 14. März 1997 noti-
fiziert, dass es sich als R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sowjetunion
als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
13. Februar 1995 (BGBl. II S. 338) und 5. März 1998 (BGBl. II S. 358).
Berlin, den 4. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juli 2003
Das in Ankara am 12. Juli 2002 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit (Programm kommunale Infra-
struktur I) ist nach seinem Artikel 5
am 25. Oktober 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juli 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Programm kommunale Infrastruktur I)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für
die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
und
(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vor-
die Regierung der Republik Türkei
haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermög-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Regierung der Republik Türkei, von der Kreditanstalt für Wieder-
Türkei, aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen
Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zu vertiefen, und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
Wird das in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Vorhaben durch ein
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder
der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
ständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung
der Republik Türkei beizutragen,
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie- selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die
rungskonsultationen vom 7. bis 9. November 2001 besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,
sind wie folgt übereingekommen: anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Artikel 1 Regierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere
es der Regierung der Republik Türkei, von der Kreditanstalt für Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten: Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
1. Darlehen bis zu insgesamt 25 000 000 DM (in Worten: fünf- habens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
undzwanzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro dieses Abkommen Anwendung.
12 782 297,03) für das Vorhaben „Programm kommunale (5) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen nach Absatz 1
Infrastruktur I“, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit Nummer 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
dieses Vorhabens festgestellt worden ist; solche Maßnahmen verwendet werden.
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 ge- Artikel 2
nannten Vorhabens bis zu 7 000 000 DM (in Worten: sieben
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro 3 579 043,17);
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
3. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 38 000 000 DM (in das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Worten: achtunddreißig Millionen Deutsche Mark; nachricht- Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-
lich in Euro 19 429 091,49) für das unter Nummer 1 genannte hen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
Vorhaben, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben schriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Num-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 733
mern 1 bis 3 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb Artikel 4
einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-
Die Regierung der Republik Türkei überlässt bei den sich aus
chenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen
der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
wurden. Für den Betrag unter Nummer 1 endet die Frist mit
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
Ablauf des 31. Dezember 2008, für den Betrag unter Nummer 2
Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Für einen Teilbetrag unter
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Nummer 3 in Höhe von 25 000 000 DM (in Worten: fünfundzwan-
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
zig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro 12 782 297,03)
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008, für einen Teil-
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
betrag in Höhe von 13 000 000 DM (in Worten: dreizehn Millionen
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro 6 646 794,46) mit Ablauf
gen.
des 31. Dezember 2009.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- rung der Republik Türkei der Regierung der Bundesrepublik
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
Türkei erhoben werden. Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Ankara am 12. Juli 2002 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schmidt
Für die Regierung der Republik Türkei
H. E r s e n E k r e n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta
Vom 10. Juli 2003
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1261;
2001 II S. 496), zuletzt in ihrem Artikel 25 Abs. 1 durch Entscheidung des Komi-
tees der Ministerbeauftragten des Europarats geändert (BGBl. 2001 II S. 970), ist
nach ihrem Artikel 35 Abs. 3 für
Kroatien am 28. März 2003
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“The Republic of Croatia declares, in „Die Republik Kroatien erklärt nach Arti-
accordance with Article 20, paragraph 2, of kel 20 Absatz 2 der Charta, dass sie folgen-
the Charter, that it considers itself bound de Artikel des Teils II der Charta als für sich
by the following Articles of Part II of the bindend ansieht: Artikel 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9,
Charter: Articles 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 11, 13, 14, 16 und 17.“
14, 16 and 17.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Mai 2002 (BGBl. II S. 1583).
Berlin, den 10. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 10. Juli 2003
D o m i n i c a hat der Regierung des Königreichs der Niederlande als Verwah-
rer am 19. September 2002 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 3. Novem-
ber 1978, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Haager
Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2003 (BGBl. II S. 698).
Berlin, den 10. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Vom 10. Juli 2003
Das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemein-
schaftsproduktion von Kinofilmen (BGBl. 1994 II S. 3566) ist nach seinem Arti-
kel 17 Abs. 2 für
Polen am 1. April 2003
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalts und der Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“The Republic of Poland establishes the „Die Republik Polen setzt die in Artikel 9
maximum participation share specified in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Höchst-
Article 9, paragraph 1, letter a, in the amount beteiligung auf 40 v. H. der Produktions-
of 40 % of production costs. kosten fest.
In accordance with Article 5, paragraph 5, Nach Artikel 5 Absatz 5 des Überein-
of the Convention, the Republic of Poland kommens bestimmt die Republik Polen fol-
declares that the competent authority is as gende Stelle zur zuständigen Behörde:
follows:
Ministry of Culture Ministry of Culture [Kulturministerium]
Krakowskie Przodmicscie 15/17 Krakowskie Przodmicscie 15/17
00-071 Warsaw 00-071 Warsaw
Poland”. Polen“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Februar 2003 (BGBl. II S. 277).
Berlin, den 10. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 10. Juli 2003
D o m i n i c a hat der Regierung des Königreichs der Niederlande als Verwah-
rer am 19. September 2002 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 3. Novem-
ber 1978, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Haager
Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2003 (BGBl. II S. 698).
Berlin, den 10. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Vom 10. Juli 2003
Das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemein-
schaftsproduktion von Kinofilmen (BGBl. 1994 II S. 3566) ist nach seinem Arti-
kel 17 Abs. 2 für
Polen am 1. April 2003
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalts und der Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“The Republic of Poland establishes the „Die Republik Polen setzt die in Artikel 9
maximum participation share specified in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Höchst-
Article 9, paragraph 1, letter a, in the amount beteiligung auf 40 v. H. der Produktions-
of 40 % of production costs. kosten fest.
In accordance with Article 5, paragraph 5, Nach Artikel 5 Absatz 5 des Überein-
of the Convention, the Republic of Poland kommens bestimmt die Republik Polen fol-
declares that the competent authority is as gende Stelle zur zuständigen Behörde:
follows:
Ministry of Culture Ministry of Culture [Kulturministerium]
Krakowskie Przodmicscie 15/17 Krakowskie Przodmicscie 15/17
00-071 Warsaw 00-071 Warsaw
Poland”. Polen“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Februar 2003 (BGBl. II S. 277).
Berlin, den 10. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 735
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Verträge von 1984 des Weltpostvereins
Vom 11. Juli 2003
Das Dritte Zusatzprotokoll vom 27. Juli 1984 zur Satzung des Weltpostvereins
(BGBl. 1986 II S. 201) ist für
Syrien, Arabische Republik am 1. Mai 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Juli 2002 (BGBl. II S. 2298).
Berlin, den 11. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Verträge von 1999 des Weltpostvereins
Vom 11. Juli 2003
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 15. Sep-
tember 1999 (BGBl. 2002 II S. 1446)
1. das Sechste Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Welltpostvereins
3. der Weltpostvertrag und Schlussprotokoll
4. das Postzahlungsdienste-Übereinkommen
sind für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Botsuana am 7. April 2003 Nr. 1-4
Ghana am 18. Februar 2003 Nr. 1-4
Italien am 5. Februar 2003 Nr. 1-4
Lesotho am 17. Februar 2003 Nr. 1
Luxemburg am 21. März 2003 Nr. 1-4
Philippinen am 23. Dezember 2002 Nr. 1-4
San Marino am 14. April 2003 Nr. 1-4
Ukraine am 14. März 2003 Nr. 1.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. März 2003 (BGBl. II S. 327).
Berlin, den 11. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 735
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Verträge von 1984 des Weltpostvereins
Vom 11. Juli 2003
Das Dritte Zusatzprotokoll vom 27. Juli 1984 zur Satzung des Weltpostvereins
(BGBl. 1986 II S. 201) ist für
Syrien, Arabische Republik am 1. Mai 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Juli 2002 (BGBl. II S. 2298).
Berlin, den 11. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Verträge von 1999 des Weltpostvereins
Vom 11. Juli 2003
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 15. Sep-
tember 1999 (BGBl. 2002 II S. 1446)
1. das Sechste Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Welltpostvereins
3. der Weltpostvertrag und Schlussprotokoll
4. das Postzahlungsdienste-Übereinkommen
sind für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Botsuana am 7. April 2003 Nr. 1-4
Ghana am 18. Februar 2003 Nr. 1-4
Italien am 5. Februar 2003 Nr. 1-4
Lesotho am 17. Februar 2003 Nr. 1
Luxemburg am 21. März 2003 Nr. 1-4
Philippinen am 23. Dezember 2002 Nr. 1-4
San Marino am 14. April 2003 Nr. 1-4
Ukraine am 14. März 2003 Nr. 1.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. März 2003 (BGBl. II S. 327).
Berlin, den 11. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 11. Juli 2003
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl.
1993 II S. 1136) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgenden weiteren
Staat in Kraft treten:
Mongolei am 23. September 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 2002 (BGBl. II S. 1897).
Berlin, den 11. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 16. Juli 2003
Das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung
der Fledermäuse in Europa (BGBl. 1993 II S. 1106) ist
nach seinem Artikel XII für
Belgien am 13. Juni 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. II S. 2471).
Berlin, den 16. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 11. Juli 2003
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl.
1993 II S. 1136) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgenden weiteren
Staat in Kraft treten:
Mongolei am 23. September 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 2002 (BGBl. II S. 1897).
Berlin, den 11. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 16. Juli 2003
Das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung
der Fledermäuse in Europa (BGBl. 1993 II S. 1106) ist
nach seinem Artikel XII für
Belgien am 13. Juni 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. II S. 2471).
Berlin, den 16. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 737
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Project Support Services, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-08-01)
Vom 16. Juli 2003
Die Vereinbarung vom 15. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Project Support Services, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-08-01) (BGBl. 2002 II S. 2519)
ist nach ihrer Nummer 6
am 28. Februar 2003
außer Kraft getreten.
Berlin, den 16. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Anteon Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-01-01)
Vom 16. Juli 2003
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 16. Juni
2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ge-
währung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Anteon
Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-01-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel am
16. Juni 2003
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003 737
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Project Support Services, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-08-01)
Vom 16. Juli 2003
Die Vereinbarung vom 15. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Project Support Services, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-08-01) (BGBl. 2002 II S. 2519)
ist nach ihrer Nummer 6
am 28. Februar 2003
außer Kraft getreten.
Berlin, den 16. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Anteon Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-01-01)
Vom 16. Juli 2003
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 16. Juni
2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ge-
währung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Anteon
Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-01-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel am
16. Juni 2003
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Juli 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2003
Auswärtiges Amt Berlin, den 16. Juni 2003
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 538 vom 16. Juni 2003 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-
keit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Anteon Corpo-
ration einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-TC-01-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Anteon Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Anteon Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppen-
betreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende
Dienstleistungen erbringen:
Planung, Entwicklung, Umsetzung und Koordinierung von Aufgaben im Rahmen
des Programms für Patientensicherheit, Identifizierung und Bewertung tatsächlicher
und potenzieller Risiken sowie Abstimmung eines Plans zur vorsorglichen Risiko-
einschätzung, um ein Schadensrisiko für direkt behandelte Patienten auszuschließen
beziehungsweise zu minimieren. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Certified Nurse, Physician, Physician Assistant, Dentist, Dental Hygienist, Physical
Therapist oder Occupational Therapist.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt
sind, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt.
2. Das Unternehmen Anteon Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der
Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 20. März 2003.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-01-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Anteon Corporation endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vor-
ausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 2. Januar 2003 bis 1. Januar