546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. April 2003
Das in Bonn am 10. September 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem
Artikel 6
am 10. September 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. April 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
und
Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 45 250 000,– EUR (in
die Regierung des Königreichs Marokko – Worten: fünfundvierzig Millionen zweihundertfünfzigtausend
Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
1. „Windpark Essaouira“ ein Darlehen in Höhe von bis zu insge-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
samt 25 000 000,– EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
Marokko,
Euro),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 2. „Abwasserentsorgung ländlicher Zentren III“ ein Darlehen in
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Höhe von bis zu insgesamt 9 000 000,– EUR (in Worten: neun
zu vertiefen, Millionen Euro),
3. „Sektorprogramm Wasserversorgung II“ ein Darlehen in
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
Höhe von bis zu insgesamt 10 000 000,– EUR (in Worten:
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, zehn Millionen Euro),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung 4. „Trinkwasserversorgung in der Region Loukkos“ ein Darlehen
im Königreich Marokko beizutragen, in Höhe von bis zu insgesamt 1 250 000,– EUR (in Worten:
eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro),
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 9. bis 10. Septem- wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
ber 2002 in Bonn geführten deutsch-marokkanischen Regie- festgestellt worden ist.
rungsverhandlungen –
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist
sind wie folgt übereingekommen: grundsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten
Beträgen im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland
bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der
Artikel 1
Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zu 41 590 000,–
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht EUR (in Worten: einundvierzig Millionen fünfhundertneunzig-
es der Regierung des Königreichs Marokko und/oder anderen, tausend Euro) zur Ermöglichung von Verbundkrediten der Finan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003 547
ziellen Zusammenarbeit durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
für die in Absatz 1 genannten Vorhaben zu übernehmen. Die gen.
Bürgschaften sind für folgende Vorhaben vorgesehen:
1. „Windpark Essaouira“ eine Bürgschaft in Höhe von bis zu ins- Artikel 5
gesamt 25 000 000,– EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millio-
nen Euro), (1) Das im Abkommen vom 30. Oktober 1985 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
2. „Sektorprogramm Wasserversorgung II“ eine Bürgschaft in
des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1985
Höhe von bis zu insgesamt 10 000 000,– EUR (in Worten:
für das Vorhaben „Wasserversorgung Guelmin und Tan Tan“ vor-
zehn Millionen Euro),
gesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 1 000 000,– EUR
3. „Trinkwasserversorgung in der Region Loukkos“ eine Bürg- (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und zusätzlich für
schaft in Höhe von bis zu insgesamt 6 590 000,– EUR (in Wor- das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 erwähnte Vorhaben „Abwas-
ten: sechs Millionen fünfhundertneunzigtausend Euro). serentsorgung ländlicher Zentren III“ verwendet, wenn nach Prü-
fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- (2) Das im Abkommen vom 28. November 1994 zwischen der
land und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Vorhaben ersetzt werden. des Königsreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der 1993 für das Vorhaben „Programm zur Rehabilitierung großer
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit- landwirtschaftlicher Bewässerungsperimeter (PAGI II)“ vorgese-
punkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- hene Darlehen in Höhe von 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig
bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie- Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 10 225 837,62)
rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- wird mit einem Betrag in Höhe von 3 740 000,– EUR (in Worten:
führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von drei Millionen siebenhundertundvierzigtausend Euro) reprogram-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4
Abkommen Anwendung. erwähnte Vorhaben „Trinkwasserversorgung in der Region Louk-
kos“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-
keit festgestellt worden ist.
Artikel 2 (3) Das im Abkommen vom 26. Juni 2000 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 für
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie
das Vorhaben „Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter III
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
(PMH III)“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag in Höhe
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-
von 1 600 000,– EUR (in Worten: eine Million sechshundert-
lehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
tausend Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zu-
Absatz 1 Nummer 4 erwähnte Vorhaben „Trinkwasserversorgung
sage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit
in der Region Loukkos“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für
diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember (4) Der im Abkommen vom 1. Juli 1993 zwischen der Regie-
2010. rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1992 für
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt das Vorhaben „Trinkwasserversorgung Youssoufia/Chemaia und
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver- anliegende Dörfer“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit
bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 einem Betrag in Höhe von bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei
zu schließenden Verträge garantieren. Millionen Euro) reprogrammiert und für das Vorhaben „Zapf-
stellenprogramm II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-
(3) Die Regierung des Königreichs Marokko wird, soweit sie derungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass
nicht Empfängerin der Darlehensbeträge ist, etwaige Rückzah- das Vorhaben als Maßnahme der sozialen Infrastruktur die
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen- besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
den Darlehensverträge entstehen können, gegenüber der Kredit- Finanzierungsbeitrags erfüllt.
anstalt für Wiederaufbau garantieren.
(5) Das im Abkommen vom 29. November 1991 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1990
Artikel 3
für das Vorhaben „Trockenlandwirtschaft Loukkos III“ vorgese-
Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche hene Darlehen, das sowohl im Abkommen vom 28. November
Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluss und der und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle
Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich Zusammenarbeit 1993 für eine Begleitmaßnahme für das Vor-
Marokko zu entrichten sind, so dass die Kreditanstalt für Wieder- haben „Programm zur Rehabilitierung großer landwirtschaftlicher
aufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im Bewässerungsperimeter (PAGI II)“, als auch im Abkommen vom
Königreich Marokko zu zahlen hat. 31. Oktober 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über
Finanzielle Zusammenarbeit 1994 für eine Begleitmaßnahme für
Artikel 4 das Vorhaben „Kommunaler Investitionsfonds/FEC“ reprogram-
miert wurde, wird mit einem Betrag in Höhe von bis zu
Die Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den sich 221 347,54 EUR (in Worten: zweihunderteinundzwanzigtausend
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan- dreihundertsiebenundvierzig Euro und vierundfünfzig Cent)
zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und reprogrammiert und für das Vorhaben „Ländliche Wasserver-
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten sorgung II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass das Vor-
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh- haben als Maßnahme der sozialen Infrastruktur die besonderen
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- rungsbeitrags erfüllt.
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003
(6) Der im Abkommen vom 31. Oktober 1995 zwischen der wird mit einem Betrag in Höhe von bis zu 680 000,– EUR (in Wor-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung ten: sechshundertachtzigtausend Euro) reprogrammiert und als
des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Ländliche Wasserver-
für das Vorhaben „Kommunaler Investitionsfonds/FEC“ vorgese- sorgung II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
hene Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 2 000 000,– DM (in würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass das Vor-
Worten: zwei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in EUR: haben als Maßnahme der sozialen Infrastruktur die besonderen
1 022 583,76) wird mit einem Betrag in Höhe von bis zu Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
1 022 583,76 EUR (in Worten: eine Million zweiundzwanzig- rungsbeitrags erfüllt.
tausend fünfhundertdreiundachtzig Euro und sechsundsiebzig
Cent) reprogrammiert und für das Vorhaben „Ländliche Wasser- (8) Das im Abkommen vom 26. Juni 2000 zwischen der Regie-
versorgung II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde- rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass das Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 für
Vorhaben als Maßnahme der sozialen Infrastruktur die besonde- das Vorhaben „Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter III
ren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- (PMH III)“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag in Höhe
rungsbeitrags erfüllt. von 2 400 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen vierhundert-
tausend Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das Vorhaben
(7) Das im Abkommen vom 8. Januar 1993 zwischen der „Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter in den Nordprovin-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung zen“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-
des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1991 keit festgestellt worden ist.
für das Vorhaben „Forstvorhaben“ vorgesehene Darlehen, das
im Abkommen vom 28. November 1994 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des König- Artikel 6
reichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1993 für das
Vorhaben „Progamm zur Rehabilitierung großer landwirtschaft- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
licher Bewässerungsperimeter (PAGI II)“ reprogrammiert wurde, Kraft.
Geschehen zu Bonn am 10. September 2002 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des arabischen Wortlautes ist der
französische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. T r a u t w e i n
Grosse Wiesmann
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Bouhlal
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 2. Mai 2003
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl.
1994 II S. 2703) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat
in Kraft treten:
Äquatorialguinea am 8. Mai 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Februar 2003 (BGBl. II S. 250).
Berlin, den 2. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003 549
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Abkommens über den Bau und die Erhaltung
von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen
außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen,
in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen
außerhalb des Netzes der Landesstraßen
und
über die teilweise Beendigung der Anwendung
der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen
der Deutschen Demokratischen Republik und
dem Ministerium für Verkehrswesen der Volksrepublik Polen
über die Unterhaltung der Grenzstraßenbrücken an der deutsch-polnischen Staatsgrenze
Vom 14. Mai 2003
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August 2002 zu dem Abkommen
vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von
Grenzbrücken im nachgeordneten Straßennetz (BGBl. 2002 II S. 2331) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 1
am 27. April 2003
in Kraft getreten ist.
Nach Artikel 26 dieses Abkommens werden die Bestimmungen der Verein-
barung vom 17. Januar 1958 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verkehrswesen
der Volksrepublik Polen über die Unterhaltung der Grenzstraßenbrücken an der
deutsch-polnischen Staatsgrenze auf die in den Anlagen dieses Abkommens
genannten Grenzbrücken mit Wirkung vom 27. April 2003 nicht mehr ange-
wandt.
Berlin, den 14. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003
Bekanntmachung
des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 14. Mai 2003
Das in Baku am 8. Dezember 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Aserbaidschanischen
Republik über Technische Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 7 Abs. 1
am 21. Dezember 1998
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Mai 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Aserbaidschanischen Republik
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-
und
einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens
die Regierung der Aserbaidschanischen Republik – festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der
Vertragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,
Artikel 2
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
Völker und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen:
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen – richtungen in der Aserbaidschanischen Republik;
sind wie folgt übereingekommen: b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
Artikel 1 tragsparteien einigen.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- (2) Die Förderung kann erfolgen
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als „ent-
als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt sandte Fachkräfte“ bezeichnet;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003 551
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden ligung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
als „Material“ bezeichnet); Baku oder der von dieser benannten Fachkräfte genügend
Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur
c) durch Aus- und Fortbildung von aserbaidschanischen Fach-
solche Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben,
und Führungskräften und Wissenschaftlern in der Aserbaid-
nach ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an
schanischen Republik, in der Bundesrepublik Deutschland
dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten, und sorgt für ange-
oder in anderen Ländern;
messene Bezahlung dieser aserbaidschanischen Fachkräfte.
d) in anderer geeigneter Weise.
6. Sie erkennt die Ausbildungszeugnisse (Studienzeugnisse),
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt die im Rahmen dieses Abkommens aus- und fortgebildete
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende aserbaidschanische Staatsangehörige abgelegt haben, ent-
Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas sprechend ihrem fachlichen Niveau an und eröffnet diesen
Abweichendes vorsehen: Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegs-
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte; möglichkeiten oder Laufbahnen.
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien- 7. Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und
tragen; stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer- 8. Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben
halb der Aserbaidschanischen Republik; erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese
Leistungen nicht nach den Projektvereinbarungen von der
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Materials;
Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b sind.
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
9. Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses
ausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Abga-
Abkommens und der Projektvereinbarungen befassten Stel-
ben und Lagergebühren;
len in der Aserbaidschanischen Republik rechtzeitig und
f) Aus- und Fortbildung von aserbaidschanischen Fach- und umfassend über deren Inhalt unterrichtet werden.
Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
Artikel 4
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
seinem Eintreffen in der Aserbaidschanischen Republik in das a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-
Eigentum der Aserbaidschanischen Republik über. Das Material nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen
steht den geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften festgelegten Ziele beizutragen;
für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Aserbaidscha-
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet nischen Republik einzumischen;
die Regierung der Aserbaidschanischen Republik darüber,
c) die Gesetze der Aserbaidschanischen Republik zu befolgen
welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durch-
und die Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
führung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben
beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
werden im Folgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet. üben, mit der sie beauftragt sind;
e) mit den amtlichen Stellen der Aserbaidschanischen Republik
Artikel 3 vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik erbringt für (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
die Vorhaben die folgenden Leistungen: dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Aser-
1. Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Aserbaid- baidschanischen Republik eingeholt wird. Die durchführende
schanischen Republik die erforderlichen Grundstücke und Stelle bittet die Regierung der Aserbaidschanischen Republik
Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Ent-
soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von
die Einrichtung auf ihre Kosten liefert. zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der
Aserbaidschanischen Republik ein, so gilt dies als Zustimmung.
2. Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- (3) Wünscht die Regierung der Aserbaidschanischen Republik
zen, Flughafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffent- die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig
lichen Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, dass mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung
das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In glei-
Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle cher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
auch für in der Aserbaidschanischen Republik beschafftes wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen
Material. wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Aserbaidschanischen
Republik so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.
3. Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die
Vorhaben.
Artikel 5
4. Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen aserbaid-
schanischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung. In den (1) Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik sorgt für
Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-
werden. kräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.
Hierzu gehört insbesondere Folgendes:
5. Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte
so bald wie möglich durch aserbaidschanische Fachkräfte a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen die- die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
ses Abkommens in der Aserbaidschanischen Republik, in der ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgaben
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus- verursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-
oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Betei- kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch,
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003
auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauchbar
Aserbaidschanischen Republik gegen die entsandten Fach- geworden oder abhanden gekommen sind;
kräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
geltend gemacht werden;
Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest- anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
nahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlassun- Bedarfs;
gen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-
d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
rungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer
und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe
und Aufenthaltsgenehmigungen.
stehen;
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
Artikel 6
ungehinderte Ein- und Ausreise;
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
zwischen den Vertragsparteien.
zung, die die Regierung der Aserbaidschanischen Republik
ihnen gewährt, hingewiesen wird.
Artikel 7
(2) Die Regierung der Aserbaidschanischen Republik
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
Regierungen einander notifiziert haben, dass die erforderlichen
Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine
Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich für die Bestimmung des
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt
Inkrafttretensdatums ist der Tag des Eingangs der letzten Notifi-
für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der
kation.
Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im
Rahmen dieses Abkommens durchführen; (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es sei
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
denn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf
während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und
des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen
Gebrauch bestimmten Gegenstände. Dazu gehört auch je (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
Haushalt ein Kraftfahrzeug. Die abgaben- und kautionsfreie seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Tech-
Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls nischen Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Baku am 8. Dezember 1997 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, aserbaidschanischer und russischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des aserbaidschanischen Wortlauts ist
der russische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Siebeck
W. Härdtl
Für die Regierung der Aserbaidschanischen Republik
Abid Scharifow
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003 553
Bekanntmachung
des deutsch-armenischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 20. Mai 2003
Das in Eriwan am 27. Juli 1998 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Armenien
über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 7 Abs. 1
am 28. Juni 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Mai 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Armenien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tragsparteien, die Aufgaben und organisatorische Stellung der
Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.
und
die Regierung der Republik Armenien – Artikel 2
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen:
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und richtungen in der Republik Armenien;
Völker und
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen – tragsparteien einigen.
(2) Die Förderung kann erfolgen
sind wie folgt übereingekommen:
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,
Artikel 1 Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und
technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als „ent-
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für sandte Fachkräfte“ bezeichnet;
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- als „Material“ bezeichnet);
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden
als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt c) durch Aus- und Fortbildung von armenischen Fach- und
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam- Führungskräften und Wissenschaftlern in der Republik
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver- Armenien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in ande-
einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens ren Ländern;
festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver- d) in anderer geeigneter Weise.
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt Vorhaben zu arbeiten, und sorgt für angemessene Bezahlung
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende dieser armenischen Fachkräfte.
Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas
6. Sie erkennt die Ausbildungszeugnisse (Studienzeugnisse),
Abweichendes vorsehen:
die im Rahmen dieses Abkommens aus- und fortgebildete
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte; armenische Staatsangehörige abgelegt haben, entsprechend
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien- ihrem fachlichen Niveau an und eröffnet diesen Personen
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten ausbildungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkei-
tragen; ten oder Laufbahnen gemäß der Gesetzgebung der Republik
Armenien.
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
halb der Republik Armenien; 7. Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate- stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
rials;
8. Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b die- erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese
ses Artikels genannten Materials bis zum Standort der Vorha- Leistungen nicht nach den Projektvereinbarungen von der
ben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen
genannten Abgaben und Lagergebühren; sind.
f) Aus- und Fortbildung von armenischen Fach- und Führungs- 9. Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses
kräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils Abkommens und der Projektvereinbarungen befassten Stel-
geltenden deutschen Richtlinien. len in der Republik Armenien rechtzeitig und umfassend über
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen- deren Inhalt unterrichtet werden.
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei Artikel 4
seinem Eintreffen in der Republik Armenien in deren Eigentum
über. Das Material steht den geförderten Vorhaben und den (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
Verfügung. a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen
die Regierung der Republik Armenien darüber, welche Träger, festgelegten Ziele beizutragen;
Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik
Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Armenien einzumischen;
Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im
Folgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet. c) die Gesetze der Republik Armenien zu befolgen und die
Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
Artikel 3 d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
üben, mit der sie beauftragt sind;
Die Regierung der Republik Armenien erbringt für die Vorha-
ben die folgenden Leistungen: e) mit den amtlichen Stellen der Republik Armenien vertrauens-
voll zusammenzuarbeiten.
1. Sie stellt auf ihre Kosten die erforderlichen Grundstücke und
Gebäude für die Vorhaben auf der Grundlage der in Armenien (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
geltenden Gesetze einschließlich deren Einrichtung zur dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
Verfügung, soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik rung der Republik Armenien eingeholt wird. Die durchführende
Deutschland die Einrichtung auf ihre Kosten liefert. Stelle bittet die Regierung der Republik Armenien unter Übersen-
dung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von
Einzelheiten werden in den noch abzuschließenden Vereinba- ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten
rungen über die einzelnen Vorhaben der technischen Zusam- keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik Arme-
menarbeit geregelt. nien ein, so gilt dies als Zustimmung.
2. Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik (3) Wünscht die Regierung der Republik Armenien die Abberu-
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der
zen, Flughafen-, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-
öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher
sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
3. Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor- wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen
haben und für das gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Republik Armenien so
gelieferte Material. früh wie möglich darüber unterrichtet wird.
4. Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen Fach- und
Hilfskräfte zur Verfügung. In den Projektvereinbarungen soll Artikel 5
ein Zeitplan hierfür festgelegt werden. (1) Die Regierung der Republik Armenien sorgt für den Schutz
der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und
5. Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fach-
der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu
kräfte so bald wie möglich durch armenische Fachkräfte fort-
gehört insbesondere Folgendes:
geführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses
Abkommens in der Republik Armenien, in der Bundesrepu- a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
blik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortge- die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
bildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan oder sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist
der von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf wel-
die Aus- und Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, cher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Republik
die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- Armenien gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von
oder Fortbildung mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003 555
b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest- c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-
nahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlassun- fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
gen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße- anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
rungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bedarfs;
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ste-
hen; d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die und Aufenthaltsgenehmigungen.
ungehinderte Ein- und Ausreise;
d) sie erteilt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis, Artikel 6
der diese Personen dazu berechtigt, den besonderen Schutz
und die Unterstützung der Regierung der Republik Armenien Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
ausgehend von den Bestimmungen dieses Abkommens in bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-
Anspruch zu nehmen. beit zwischen den Vertragsparteien.
(2) Die Regierung der Republik Armenien
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Regierungen einander notifiziert haben, dass die erforderlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich für die Bestimmung des
Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Inkrafttretensdatums ist der Tag des Zugangs der letzten Notifi-
Rahmen dieses Abkommens durchführen; kation.
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
während der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kau- verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es sei
tionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch denn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf
bestimmten Gegenstände; dazu gehört auch je Haushalt ein des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Kraftfahrzeug; die abgaben- und kautionsfreie Ein- und Aus-
fuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-
abhanden gekommen sind; schen Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Eriwan am 27. Juli 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. M ü l l e r - H o l t k e m p e r
Für die Regierung der Republik Armenien
Edward Sandoian
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003
Bekanntmachung
des deutsch-armenischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Mai 2003
Das in Eriwan am 12. März 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit (2001/2002) ist nach
seinem Artikel 5
am 4. Juli 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Mai 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit (2001/2002)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. Darlehen bis zu insgesamt 30 000 000,– DM (in Worten: dreißig
Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich: 15 338 756,44 Euro,
und
in Worten: fünfzehn Millionen dreihundertachtunddreißigtau-
die Regierung der Republik Armenien – sendsiebenhundertsechsundfünfzig Euro, 44) für die Vorhaben
a) Sanierung kommunaler Infrastruktur in weiteren Regionen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
im Werte von bis zu 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich: 10 225 837,62 Euro,
Armenien,
in Worten: zehn Millionen zweihundertfünfundzwanzig-
tausendachthundertsiebenunddreißig Euro, 62),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und b) Förderung der Privatwirtschaft/KMU im Werte von bis zu
zu vertiefen, 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark; nachrichtlich: 5 112 918,81 Euro, in Worten: fünf
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Millionen einhundertzwölftausendneunhundertachtzehn
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Euro, 81),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
ben festgestellt worden ist;
der Republik Armenien beizutragen,
2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 5 000 000,– DM
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark: nachrichtlich:
9. bis 11. Mai 2001 – 2 556 459,41 Euro, in Worten: zwei Millionen fünfhundert-
sechsundfünfzigtausendvierhundertneunundfünfzig Euro, 41)
sind wie folgt übereingekommen: für das Vorhaben Beschaffung von medizinischer Ausrüstung
für Krankenhäuser,
Artikel 1 wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
es der Regierung der Republik Armenien und beziehungsweise
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-
wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, (2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-
Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten: ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003 557
es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung (2) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht
der Republik Armenien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie- Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Deutscher
rungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten. Mark beziehungsweise in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten
der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
den Verträge garantieren.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Armenien durch andere (3) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht
Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2 Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor- lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, garantieren.
Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme
zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Artikel 3
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann
ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer- Die Regierung der Republik Armenien stellt die Kreditanstalt
den. für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Armenien
Regierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden.
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Artikel 4
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor- Die Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich
haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
dieses Abkommen Anwendung. rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Artikel 2
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar- Genehmigungen.
lehen und beziehungsweise oder der Finanzierungsbeiträge zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 5
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in
Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt, Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem rung der Republik Armenien der Regierung der Bundesrepublik
Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und beziehungs- Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
weise oder Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der
diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Eriwan am 12. März 2002 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Wulf Bartels
Für die Regierung der Republik Armenien
Vartan Khachatryan
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003
Bekanntmachung
des deutsch-usbekischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Mai 2003
Das in Taschkent am 23. April 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit (Trinkwasserversor-
gung Chorezm 2002) ist nach seinem Artikel 5
am 23. April 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Mai 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Trinkwasserversorgung Chorezm 2002)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 2 000 000 EUR
(in Worten: zwei Millionen Euro) für das Vorhaben Trinkwasser-
und
versorgung Chorezm, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
die Regierung der Republik Usbekistan – würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vor-
haben der sozialen Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraus-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
Usbekistan, beitrags erfüllt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regie-
zu vertiefen, rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-
blik Usbekistan, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- ses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbei-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, trags ein Darlehen zu erhalten.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Republik Usbekistan beizutragen,
und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha-
unter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom 13. Mai
ben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-
2002, die Verbalnote Nummer 532/02 der Deutschen Botschaft
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-
Taschkent vom 5. Juli 2002 und die Verbalnote Nummer 10/9926
fonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der
des Außenministeriums der Republik Usbekistan vom 12. Juli
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,
2002 –
oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
sind wie folgt übereingekommen:
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-
zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 2
es der Regierung der Republik Usbekistan und von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgenden Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Betrag zu erhalten: Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003 559
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
zierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Usbekistan erhoben werden.
liegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
Artikel 4
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf Die Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich
des 31. Dezember 2010. aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-
(2) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Artikel 5
Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Taschkent am 23. April 2003 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Martin Hecker
Für die Regierung der Republik Usbekistan
Ganiew
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 21. Mai 2003
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBl. 1985 II S. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für
Saudi-Arabien am 14. Mai 2003
nach Maßgabe des nachfolgend abgedruckten, bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde am 14. April 2003 angebrachten Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“… with a reservation regarding Article 66 „ … mit einem Vorbehalt zu Artikel 66
so that the recourse to judgement or to dahin gehend, dass einer gerichtlichen
arbitration should be preceded by agree- oder schiedsgerichtlichen Beilegung eine
ment between the two countries concer- Einigung der beiden betreffenden Länder
ned.“ darüber vorausgehen sollte.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II S. 51).
Berlin, den 21. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 21. Mai 2003
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBl. 1991 II S. 1006) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Japan am 1. Juni 2003
nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten, bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde am 17. Februar 2003 notifizierten Erklärungen
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 3, para- „Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des
graph 3, of the Convention, Japan intends Übereinkommens beabsichtigt Japan, in
to exclude the application of the procedure Fällen, in denen es Vollstreckungsstaat ist,
provided in Article 9, paragraph 1 (b), in die Anwendung des in Artikel 9 Absatz 1
cases when Japan is the administering Buchstabe b vorgesehenen Verfahrens
State. auszuschließen.
In accordance with Article 3, para- Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des
graph 4, of the Convention, for the pur- Übereinkommens und im Sinne des Über-
poses of the Convention, ‘national’ means, einkommens bezeichnet der Begriff ,Staats-
in relation to Japan, a Japanese national or angehöriger‘ in Bezug auf Japan einen
a ‘special permanent resident’ stipulated japanischen Staatsangehörigen oder eine
under the ‘Special Law on the Immigration ,besondere Person mit dauerndem Auf-
Control of, inter alia, Those Who Have Lost enthalt‘ im Sinne des ,Sondergesetzes
Japanese Nationality on the Basis of the über die Regelung der Einwanderung unter
Treaty of Peace with Japan’. anderem derjenigen, die die japanische
Staatsangehörigkeit auf der Grundlage ei-
nes Friedensvertrages mit Japan verloren
haben‘.
In accordance with Article 5, para- Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des
graph 3, of the Convention, communica- Übereinkommens haben Übermittlungen,
tions shall be done through diplomatic außer in Notfällen oder unter anderen
channels except for in case of emergency außergewöhnlichen Umständen, auf diplo-
or other extraordinary circumstances. matischem Weg zu erfolgen.
In accordance with Article 17, para- Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 des
graph 3, of the Convention, Japan requires Übereinkommens verlangt Japan, dass ihm
that requests for transfer and supporting die Ersuchen um Überstellung und die
documents shall be accompanied by a Unterlagen mit einer Übersetzung in die
translation into the Japanese or English japanische oder englische Sprache über-
language.“ mittelt werden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 2002 (BGBl. II S. 2854).
Berlin, den 21. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003 561
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
und des Übereinkommens zur Durchführung des Teils XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 21. Mai 2003
I.
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1997 II S. 1402) ist nach seinem Artikel 308 Abs. 2
für
Kiribati am 26. März 2003
nach Maßgabe des nachfolgend abgedruckten, bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde am 24. Februar 2003 notifizierten Vorbehalts
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“In exercise of the right conferred by „In Ausübung des in Artikel 310 des Über-
Article 310 of the Convention, the Republic einkommens gewährten Rechts erklärt die
of Kiribati, upon accession to the United Republik Kiribati bei ihrem Beitritt zum
Nations Convention on the Law of the Sea Seerechtsübereinkommen der Vereinten
(UNCLOS), declares that in accepting the Nationen, dass sie mit der Annahme von
provisions of Part IV of Article 47 of the Teil IV Artikel 47 des genannten Überein-
said Convention, wishes to highlight its kommens gleichzeitig auf ihre Beden-
concerns relating to the formula used for ken bezüglich des Verfahrens für das
drawing archipelagic baselines. Ziehen der Archipelbasislinien aufmerksam
machen möchte.
Part IV calculations for archipelagic Die in Teil IV genannte Berechnungs-
waters do not allow a baseline to be drawn methode für Archipelgewässer erlaubt es
around all the islands of each of the three nicht, eine Basislinie um alle Inseln der drei
Groups of islands that make up the Repub- Gruppen von Inseln zu ziehen, aus denen
lic of Kiribati. These Groups of islands are die Republik Kiribati besteht. Diese Grup-
spread over an expanse of over three pen von Inseln sind über eine Meeresfläche
million square kilometres of ocean, and the von mehr als drei Millionen Quadratkilome-
existing formula as spelt out in Part IV of tern verteilt, und das in Teil IV des Überein-
the Convention, will divide Kiribati’s three kommens beschriebene Verfahren teilt die
island groups into three distinct exclusive drei Inselgruppen Kiribatis in drei unter-
zone waters and international waters. schiedliche ausschließliche Wirtschafts-
zonen und internationale Gewässer.
The Government of Kiribati wishes to Die Regierung von Kiribati schlägt vor,
propose that the formula used for drawing das Verfahren für das Ziehen der Archipel-
archipelagic baselines be revisited in the basislinien in Zukunft zu revidieren, um den
future to take into consideration the above- oben genannten Bedenken von Kiribati
mentioned concerns of Kiribati. Rechnung zu tragen.
Accession by Kiribati to the UN Conven- Der Beitritt Kiribatis zum Seerechtsüber-
tion on the Law of the Sea does not in any einkommen der Vereinten Nationen berührt
way prejudice its status as an archipelagic weder seinen Status als Archipelstaat noch
state or its legal rights to declare all or part sein Recht, sein gesamtes Seegebiet oder
of its maritime territory as archipelagic einen Teil davon im Rahmen des Überein-
waters under the said Convention.” kommens zu Archipelgewässern zu er-
klären.“
II.
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 2565; 1997 II S. 1327) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 1 und
seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Kiribati am 26. März 2003
Mexiko am 10. Mai 2003
in Kraft getreten.
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
13. Januar 2003 (BGBl. II S. 118) und 20. März 2003 (BGBl. II S. 415).
Berlin, den 21. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
von Änderungen
der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 22. Mai 2003
Die Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens hat am 1. Oktober 2002 Änderungen der Aus-
führungsordnung zum Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (BGBl. 1976 II S. 649, 664,
721) beschlossen. Die Änderungen werden auf Grund des Artikels X Nr. 2 des
Gesetzes vom 21. Juni 1976 über internationale Patentübereinkommen (BGBl.
1976 II S. 649) nachstehend bekannt gemacht. Die Änderungen sind am 1. Januar
2003 in Kraft getreten.
Deutschland hat gegenüber dem Internationalen Büro die Nichtanwendung
der Regel 49.6 der Ausführungsordnung erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. März 2003 (BGBl. II S. 324).
Berlin, den 22. Mai 2003
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. H u c k o
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003 563
Änderungen der Ausführungsordnung
zum Vertrag über die internationale Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(PCT)
Beschlossen von der Versammlung des Verbandes
für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT-Verband)
auf seiner einunddreißigsten (18. außerordentlichen) Sitzung am 1. Oktober 2002,
mit Wirkung ab 1. Januar 2003
Amendments
to the Regulations
under the Patent Cooperation Treaty
(PCT)
Adopted by the Assembly
of the International Patent Cooperation Union (PCT Union)
at its thirty-first (18th extraordinary) session on October 1, 2002,
with effect from January 1, 2003
Modifications du règlement d’exécution
du traité de coopération en matière de brevets
(PCT)
Adoptées par l’Assemblée de l’Union internationale
de coopération en matière de brevets (Union du PCT)
à sa trente et unième session (18e session extraordinaire) le 1er octobre 2002,
avec effet à partir du 1er janvier 2003
Liste der Änderungen*)
R e g e l 12.1
R e g e l 12.2
R e g e l 12.3
R e g e l 12.4
R e g e l 22.1
R e g e l 26.3
R e g e l 29.1
R e g e l 48.3
R e g e l 49.6
_____________
*) Die geänderten Regeln finden keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Januar 2003 liegt, mit
folgenden Maßgaben:
(i) die neue Regel 49.6 Absätze (a) bis (e) findet vorbehaltlich Ziffer (iii) auf alle internationalen Anmeldungen Anwendung, deren internationales Anmelde-
datum vor dem 1. Januar 2003 liegt, und für die die anwendbare Frist nach Artikel 22 am oder nach dem 1. Januar 2003 abläuft;
(ii) in dem Rahmen, in dem die neue Regel 49.6 Absätze (a) bis (e) über Regel 76.5 anwendbar ist, findet die letztere Regel vorbehaltlich Ziffer (iii) auf alle
internationalen Anmeldungen Anwendung, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Januar 2003 liegt und für die die anwendbare Frist nach
Artikel 39 Absatz 1 am oder nach dem 1. Januar 2003 abläuft;
(iii) wenn ein Bestimmungsamt dem Internationalen Büro nach Absatz (f) der Regel 49.6 mitteilt, dass die Absätze (a) bis (e) dieser Regel nicht mit dem
von diesem Amt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar sind, sind die Ziffern (i) und (ii) dieses Absatzes für dieses Amt mit der Maßgabe anwend-
bar, dass jede Bezugnahme in diesen Ziffern auf das Datum 1. Januar 2003 als eine Bezugnahme auf das Datum verstanden werden soll, an dem die
Regel 49.6 Absätze (a) bis (e) für dieses Amt in Kraft tritt.
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003
Amendments Modifications Änderungen**)
Rule 12 Règle 12 Regel 12
Language of the Langue de la demande Sprache der
International Application internationale et traduction internationalen Anmeldung
and Translation for the aux fins de la recherche und Übersetzung für die
Purposes of International Search internationale et de la Zwecke der internationalen Recherche
and International Publication publication internationale und der internationalen Veröffentlichung
12.1 Languages Accepted for the Filing of 12.1 Langues acceptées pour le dépôt 12.1 Für die Einreichung internationaler
International Applications des demandes internationales Anmeldungen zugelassene Sprachen
(a) and (b) [No change] a) et b) [Sans changement] a) und b) [Unverändert]
(c) Notwithstanding paragraph (a), the c) Nonobstant l’alinéa a), la requête doit c) Unbeschadet des Absatzes a muss
request shall be filed in any language of être déposée dans toute langue de publi- der Antrag in einer vom Anmeldeamt für
publication which the receiving Office cation que l’office récepteur accepte aux die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen
accepts for the purposes of this paragraph. fins du présent alinéa. Veröffentlichungssprache eingereicht wer-
den.
(d) [No change] d) [Sans changement] d) [Unverändert]
12.2 Language of Changes in the Interna- 12.2 Langue des changements apportés à 12.2 Sprache von Änderungen in der
tional Application la demande internationale internationalen Anmeldung
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [Unverändert]
(b) Any rectification under Rule 91.1 of an b) Toute rectification d’une erreur évi- b) Jede nach Regel 91.1 vorgenommene
obvious error in the international applica- dente contenue dans la demande interna- Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers
tion shall be in the language in which the tionale faite en vertu de la règle 91.1 doit in der internationalen Anmeldung ist in der
application is filed, provided that: être rédigée dans la langue dans laquelle la Sprache abzufassen, in der die Anmeldung
demande a été déposée; toutefois, eingereicht worden ist, vorausgesetzt,
dass
(i) where a translation of the international i) lorsqu’une traduction de la demande i) Berichtigungen nach Regel 91.1 Ab-
application is required under Rule internationale est requise en vertu des satz e Ziffern ii und iii sowohl in der
12.3(a), 12.4(a) or 55.2(a), rectifications règles 12.3.a), 12.4.a) ou 55.2.a), les Sprache der Anmeldung als auch in der
referred to in Rule 91.1(e)(ii) and (iii) rectifications visées dans la règle Sprache der Übersetzung einzureichen
shall be filed in both the language of the 91.1.e)ii) et iii) doivent être déposées à sind, wenn nach Regel 12.3 Absatz a,
application and the language of that la fois dans la langue de la demande et 12.4 Absatz a oder 55.2 Absatz a eine
translation; dans la langue de cette traduction; Übersetzung der internationalen An-
meldung erforderlich ist;
(ii) [No change] ii) [Sans changement] ii) [Unverändert]
(c) [No change] c) [Sans changement] c) [Unverändert]
12.3 Translation for the Purposes of Inter- 12.3 Traduction aux fins de la recherche 12.3 Übersetzung für die Zwecke der
national Search internationale internationalen Recherche
(a) to (d) [No change] a) à d) [Sans changement] a) bis d) [Unverändert]
(e) The furnishing of a translation after e) La remise d’une traduction après l’ex- e) Das Anmeldeamt kann die Einrei-
the expiration of the time limit under para- piration du délai prescrit à l’alinéa a) peut chung einer Übersetzung nach Ablauf der
graph (a) may be subjected by the receiving être subordonnée par l’office récepteur au Frist nach Absatz a davon abhängig
Office to the payment to it, for its own ben- paiement, à son profit, d’une taxe pour machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine
efit, of a late furnishing fee equal to 50% of remise tardive égale à 50 % de la taxe de Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe
the basic fee referred to in item 1(a) of the base visée au point 1.a) du barème de von 50 % der in Nummer 1 Buchstabe a
Schedule of Fees. taxes. des Gebührenverzeichnisses genannten
Grundgebühr gezahlt wird.
12.4 Translation for the Purposes of Inter- 12.4 Traduction aux fins de la publication 12.4 Übersetzung für die Zwecke der
national Publication internationale internationalen Veröffentlichung
(a) Where the language in which the a) Si la langue dans laquelle la demande a) Wenn die Sprache, in der die interna-
international application is filed is not a lan- internationale est déposée n’est pas une tionale Anmeldung eingereicht worden ist,
guage of publication and no translation is langue de publication et qu’aucune tra- keine Veröffentlichungssprache ist und die
required under Rule 12.3(a), the applicant duction n’est exigée en vertu de la règle Einreichung einer Übersetzung nach Re-
shall, within 14 months from the priority 12.3.a), le déposant doit, dans un délai de gel 12.3 Absatz a nicht erforderlich ist,
date, furnish to the receiving Office a trans- 14 mois à compter de la date de priorité, muss der Anmelder eine Übersetzung der
lation of the international application into remettre à l’office récepteur une traduction internationalen Anmeldung in eine vom An-
any language of publication which the de la demande internationale dans toute meldeamt für die Zwecke dieses Absat-
receiving Office accepts for the purposes langue de publication internationale que zes zugelassene Veröffentlichungssprache
of this paragraph. cet office accepte aux fins du présent innerhalb von vierzehn Monaten nach dem
alinéa. Prioritätsdatum beim Anmeldeamt einrei-
chen.
_____________
**) amtliche Übersetzung gemäß PCT Artikel 67
(1) b)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003 565
(b) Paragraph (a) shall not apply to the b) L’alinéa a) ne s’applique pas à la b) Absatz a ist weder auf den Antrag
request nor to any sequence listing part of requête ni à la partie de la description noch auf den Sequenzprotokollteil der Be-
the description. réservée au listage des séquences. schreibung anzuwenden.
(c) Where the applicant has not, within c) Lorsque le déposant n’a pas, dans le c) Hat der Anmelder die in Absatz a
the time limit referred to in paragraph (a), délai visé à l’alinéa a), remis une traduction genannte Übersetzung nicht innerhalb der
furnished a translation required under that requise en vertu de cet alinéa, l’office in diesem Absatz genannten Frist einge-
paragraph, the receiving Office shall invite récepteur invite le déposant à remettre la reicht, fordert ihn das Anmeldeamt auf, die
the applicant to furnish the required trans- traduction requise et à acquitter, le cas erforderliche Übersetzung innerhalb von
lation, and to pay, where applicable, the échéant, la taxe pour remise tardive visée à sechzehn Monaten nach dem Prioritätsda-
late furnishing fee required under para- l’alinéa e), dans un délai de 16 mois à tum einzureichen und gegebenenfalls die
graph (e), within 16 months from the priori- compter de la date de priorité. Toute tra- Gebühr für verspätete Einreichung nach
ty date. Any translation received by the duction reçue par l’office récepteur avant Absatz e zu entrichten. Geht die Überset-
receiving Office before that Office sends l’envoi par celui-ci de l’invitation prévue zung beim Anmeldeamt ein, bevor dieses
the invitation under the previous sentence dans la phrase précédente est considérée Amt die Aufforderung nach dem vorange-
shall be considered to have been received comme ayant été reçue avant l’expiration henden Satz abgesandt hat, gilt sie als vor
before the expiration of the time limit under du délai indiqué à l’alinéa a). Ablauf der Frist nach Absatz a eingegan-
paragraph (a). gen.
(d) Where the applicant has not, within d) Lorsque le déposant n’a pas, dans le d) Hat der Anmelder die erforderliche
the time limit under paragraph (c), fur- délai visé à l’alinéa c), remis la traduction Übersetzung nicht innerhalb der Frist nach
nished the required translation and paid requise et acquitté le cas échéant la taxe Absatz c eingereicht und die gegebenen-
any required late furnishing fee, the interna- pour remise tardive, la demande internatio- falls zu zahlende Gebühr für verspätete
tional application shall be considered with- nale est considérée comme retirée et l’offi- Einreichung nicht entrichtet, gilt die inter-
drawn and the receiving Office shall so ce récepteur le déclare. Toute traduction et nationale Anmeldung als zurückgenommen
declare. Any translation and any payment tout paiement reçus par l’office récepteur und wird vom Anmeldeamt für zurückge-
received by the receiving Office before that avant que cet office ait fait la déclaration nommen erklärt. Gehen die Übersetzung
Office makes the declaration under the pre- prévue à la phrase précédente et avant und die Zahlung beim Anmeldeamt vor
vious sentence and before the expiration of l’expiration d’un délai de 17 mois à comp- dem Zeitpunkt ein, zu dem dieses Amt die
17 months from the priority date shall be ter de la date de priorité sont considérés Erklärung nach dem vorangehenden Satz
considered to have been received before comme reçus avant l’expiration de ce délai. abgibt und vor Ablauf von siebzehn Mona-
the expiration of that time limit. ten ab dem Prioritätsdatum, gelten sie als
vor Ablauf dieser Frist eingegangen.
(e) The furnishing of a translation after e) La remise d’une traduction après l’ex- e) Das Anmeldeamt kann die Einrei-
the expiration of the time limit under para- piration du délai prescrit à l’alinéa a) peut chung einer Übersetzung nach Ablauf der
graph (a) may be subjected by the receiving être subordonnée par l’office récepteur au Frist nach Absatz a davon abhängig
Office to the payment to it, for its own ben- paiement, à son profit, d’une taxe pour machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine
efit, of a late furnishing fee equal to 50% of remise tardive égale à 50% de la taxe de Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe
the basic fee referred to in item 1(a) of the base visée au point 1.a) du barème de von 50 % der in Nummer 1 Buchstabe a
Schedule of Fees. taxes. des Gebührenverzeichnisses genannten
Grundgebühr gezahlt wird.
Rule 22 Règle 22 Regel 22
Transmittal of the Record Copy Transmission de l’exemplaire original Übermittlung des Aktenexemplars
and Translation et de la traduction und der Übersetzung
22.1 Procedure 22.1 Procédure 22.1 Verfahren
(a) to (g) [No change] a) à g) [Sans changement] a) bis g) [Unverändert]
(h) Where the international application is h) Lorsque la demande internationale h) Ist die internationale Anmeldung in der
to be published in the language of a trans- doit être publiée dans la langue d’une tra- Sprache einer nach Regel 12.3 oder 12.4
lation furnished under Rule 12.3 or 12.4, duction remise en vertu de la règle 12.3 ou eingereichten Übersetzung zu veröffentli-
that translation shall be transmitted by the 12.4, cette traduction est transmise par chen, so übermittelt das Anmeldeamt diese
receiving Office to the International Bureau l’office récepteur au Bureau international Übersetzung dem Internationalen Büro
together with the record copy under para- en même temps que l’exemplaire original zusammen mit dem Aktenexemplar nach
graph (a) or, if the receiving Office has visé à l’alinéa a) ou, si l’office récepteur a Absatz a oder, wenn das Anmeldeamt das
already transmitted the record copy to the déjà transmis l’exemplaire original au Aktenexemplar dem Internationalen Büro
International Bureau under that paragraph, Bureau international en vertu de cet alinéa, nach diesem Absatz bereits übermittelt hat,
promptly after receipt of the translation. à bref délai après réception de la traduc- unverzüglich nach Eingang der Überset-
tion. zung.
22.2 [Remains deleted] 22.2 [Reste supprimée] 22.2 [Bleibt gestrichen]
22.3 [No change] 22.3 [Sans changement] 22.3 [Unverändert]
Rule 26 Règle 26 Regel 26
Checking by, and Correcting Contrôle et correction Prüfung und Berichtigung
Before, the Receiving Office de certains éléments de bestimmter Bestandteile der
of Certain Elements la demande internationale auprès internationalen Anmeldung vor
of the International Application de l’office récepteur dem Anmeldeamt
26.1 and 26.2 [No change] 26.1 et 26.2 [Sans changement] 26.1 und 26.2 [Unverändert]
26.3 Checking of Physical Requirements 26.3 Contrôle des conditions matérielles 26.3 Prüfung der Formerfordernisse nach
Under Article 14(1)(a)(v) au sens de l’article 14.1)a)v) Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Zif-
fer v
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [Unverändert]
(b) Where the international application is b) Lorsque la demande internationale est b) Wird die internationale Anmeldung in
filed in a language which is not a language déposée dans une langue qui n’est pas une einer Sprache eingereicht, die keine Veröf-
of publication, the receiving Office shall langue de publication, l’office récepteur fentlichungssprache ist, so prüft das
check: contrôle Anmeldeamt
(i) [No change] i) [Sans changement] i) [Unverändert]
(ii) any translation furnished under Rule ii) la conformité de toute traduction remi- ii) jede nach Regel 12.3 oder 12.4 einge-
12.3 or 12.4 and the drawings for com- se en vertu de la règle 12.3 ou 12.4 et reichte Übersetzung und die Zeichnun-
pliance with the physical requirements des dessins aux conditions matérielles gen insoweit auf die Erfüllung der in
referred to in Rule 11 to the extent that mentionnées à la règle 11 dans la Regel 11 genannten Formerfordernisse,
compliance therewith is necessary for mesure où ces conditions doivent être als dies für eine im Wesentlichen ein-
the purpose of reasonably uniform remplies aux fins d’une publication heitliche internationale Veröffentlichung
international publication. internationale raisonnablement unifor- erforderlich ist.
me.
26.3bis to 26.6 [No change] 26.3bis à 26.6 [Sans changement] 26.3bis bis 26.6 [Unverändert]
Rule 29 Règle 29 Regel 29
International Applications Demandes internationales Internationale Anmeldungen
or Designations Considered Withdrawn ou désignations considérées comme oder Bestimmungen, die als
retirées zurückgenommen gelten
29.1 Finding by Receiving Office 29.1 Constatations de l’office récepteur 29.1 Feststellung durch das Anmeldeamt
(a) If the receiving Office declares, under a) Si l’office récepteur déclare, confor- a) Erklärt das Anmeldeamt, dass die
Article 14(1)(b) and Rule 26.5 (failure to cor- mément à l’article 14.1)b) et à la règle 26.5 internationale Anmeldung nach Artikel 14
rect certain defects), or under Article (défaut de correction de certaines irrégu- Absatz 1 Buchstabe b und Regel 26.5
14(3)(a) (failure to pay the prescribed fees larités), conformément à l’article 14.3)a) (Nichtbeseitigung bestimmter Mängel),
under Rule 27.1(a)), or under Article 14(4) (défaut de paiement des taxes prescrites nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a
(later finding of non-compliance with the par la règle 27.1.a)), conformément à l’ar- (Nichtzahlung der nach Regel 27.1 Absatz a
requirements listed in items (i) to (iii) of Arti- ticle 14.4) (constatation ultérieure que les vorgeschriebenen Gebühren), nach Arti-
cle 11(1)), or under Rule 12.3(d) or 12.4(d) conditions énumérées aux points i) à iii) de kel 14 Absatz 4 (nachträgliche Feststellung
(failure to furnish a required translation or, l’article 11.1) ne sont pas remplies), confor- der Nichterfüllung der Erfordernisse nach
where applicable, to pay a late furnishing mément aux règles 12.3.d) ou 12.4.d) Artikel 11 Absatz 1 Ziffern i bis iii), nach
fee), or under Rule 92.4(g)(i) (failure to fur- (défaut de remise d’une traduction requise Regel 12.3 Absatz d oder 12.4 Absatz d
nish the original of a document), that the ou, le cas échéant, de paiement d’une taxe (Nichteinreichung der erforderlichen Über-
international application is considered pour remise tardive) ou conformément à la setzung oder gegebenenfalls Nichtzahlung
withdrawn: règle 92.4.g)i) (défaut de remise de l’origi- einer Gebühr für verspätete Einreichung)
nal d’un document), que la demande inter- oder nach Regel 92.4 Absatz g Ziffer i
nationale est considérée comme retirée, (Nichteinreichung des Originals eines
Schriftstücks) als zurückgenommen gilt,
(i) to (iv) [No change] i) à iv) [Sans changement] i) bis iv) [Unverändert]
(b) [No change] b) [Sans changement] b) [Unverändert]
29.2 [Remains deleted] 29.2 [Reste supprimée] 29.2 [Bleibt gestrichen]
29.3 and 29.4 [No change] 29.3 et 29.4 [Sans changement] 29.3 und 29.4 [Unverändert]
Rule 48 Règle 48 Regel 48
International Publication Publication internationale Internationale Veröffentlichung
48.1 and 48.2 [No change] 48.1 et 48.2 [Sans changement] 48.1 und 48.2 [Unverändert]
48.3 Languages of Publication 48.3 Langues de publication 48.3 Veröffentlichungssprachen
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [Unverändert]
(b) If the international application is not b) Si la demande internationale n’est pas b) Ist die internationale Anmeldung nicht
filed in a language of publication and a déposée dans une langue de publication in einer Veröffentlichungssprache einge-
translation into a language of publication et qu’une traduction dans une langue de reicht und ist nach Regel 12.3 oder 12.4
has been furnished under Rule 12.3 or publication a été remise en vertu de la règle eine Übersetzung in einer Veröffentli-
12.4, that application shall be published in 12.3 ou 12.4, cette demande est publiée chungssprache vorgelegt worden, so wird
the language of that translation. dans la langue de cette traduction. die Anmeldung in der Sprache dieser Über-
setzung veröffentlicht.
(c) [No change] c) [Sans changement] c) [Unverändert]
48.4 to 48.6 [No change] 48.4 à 48.6 [Sans changement] 48.4 bis 48.6 [Unverändert]
Rule 49 Règle 49 Regel 49
Copy, Translation and Fee Copie, traduction et taxe Übermittlung eines Exemplars
Under Article 22 selon l’article 22 und einer Übersetzung der
Anmeldung sowie Gebührenzahlung
nach Artikel 22
49.1 to 49.5 [No change] 49.1 à 49.5 [Sans changement] 49.1 bis 49.5 [Unverändert]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003 567
49.6 Reinstatement of Rights After Failure 49.6 Rétablissement des droits en cas 49.6 Wiedereinsetzung nach Versäumung
to Perform the Acts Referred to in d’inaccomplissement des actes visés der Vornahme der Handlungen nach
Article 22 à l’article 22 Artikel 22
(a) Where the effect of the international a) Lorsque les effets de la demande a) Endet die Wirkung einer internationa-
application provided for in Article 11(3) has internationale prévus à l’article 11.3) ces- len Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 3,
ceased because the applicant failed to per- sent parce que le déposant n’a pas accom- weil der Anmelder es versäumt hat, die in
form the acts referred to in Article 22 within pli, dans le délai applicable, les actes visés Artikel 22 genannten Handlungen innerhalb
the applicable time limit, the designated à l’article 22, l’office désigné, sur requête der anwendbaren Frist vorzunehmen, setzt
Office shall, upon request of the applicant, du déposant, sous réserve des alinéas b) das Bestimmungsamt den Anmelder auf
and subject to paragraphs (b) to (e) of this à e) de la présente règle, rétablit les droits seinen Antrag und vorbehaltlich der Ab-
Rule, reinstate the rights of the applicant du déposant en ce qui concerne cette sätze b bis e in seine Rechte in Bezug auf
with respect to that international applica- demande internationale s’il constate que le diese internationale Anmeldung wieder ein,
tion if it finds that any delay in meeting that retard dans l’observation de ce délai n’était wenn es feststellt, dass die Fristversäu-
time limit was unintentional or, at the option pas intentionnel ou, au choix de l’office mung unbeabsichtigt war, oder nach Wahl
of the designated Office, that the failure to désigné, que l’inobservation du délai est des Bestimmungsamtes, dass die Fristver-
meet that time limit occurred in spite of due intervenue bien que la diligence requise en säumung trotz Beachtung der nach den
care required by the circumstances having l’espèce ait été exercée. gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt
been taken. geschehen ist.
(b) The request under paragraph (a) shall b) La requête en rétablissement des b) Innerhalb der zuerst endenden der
be submitted to the designated Office, and droits visée à l’alinéa a) doit être présentée nachfolgend genannten Fristen ist der
the acts referred to in Article 22 shall be à l’office désigné, et les actes visés à l’ar- Antrag nach Absatz a beim Bestimmungs-
performed, within whichever of the follow- ticle 22 doivent être accomplis dans le pre- amt zu stellen und sind die in Artikel 22
ing periods expires first: mier des deux délais suivants à arriver à genannten Handlungen vorzunehmen:
expiration:
(i) two months from the date of removal of i) deux mois à compter de la date de la i) zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu
the cause of the failure to meet the suppression de la cause de l’inobser- dem der Grund für die Versäumung der
applicable time limit under Article 22; or vation du délai applicable en vertu de nach Artikel 22 anwendbaren Frist weg-
l’article 22; ou gefallen ist, oder
(ii) 12 months from the date of the expira- ii) 12 mois à compter de la date d’expi- ii) zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des
tion of the applicable time limit under ration du délai applicable en vertu de Ablaufs der nach Artikel 22 anwendba-
Article 22; l’article 22; ren Frist,
provided that the applicant may submit the pour autant que le déposant puisse pré- jedoch mit der Maßgabe, dass der Anmel-
request at any later time if so permitted by senter la requête à tout moment par la suite der den Antrag bis zu einem späteren Zeit-
the national law applicable by the designat- si la législation nationale applicable par punkt stellen kann, soweit dies nach dem
ed Office. l’office désigné le permet. vom Bestimmungsamt anzuwendenden
nationalen Recht zugelassen ist.
(c) The request under paragraph (a) shall c) La requête visée à l’alinéa a) doit c) Der Antrag nach Absatz a muss die
state the reasons for the failure to comply exposer les raisons pour lesquelles le délai Gründe für die Versäumung der der nach
with the applicable time limit under Arti- fixé par l’article 22 n’a pas été observé. Artikel 22 anwendbaren Frist darlegen.
cle 22.
(d) The national law applicable by the d) La législation nationale applicable par d) Das von dem Bestimmungsamt anzu-
designated Office may require: l’office désigné peut exiger: wendende nationale Recht kann verlangen,
(i) that a fee be paid in respect of a i) qu’une taxe soit payée au titre de la i) dass für den Antrag nach Absatz a eine
request under paragraph (a); requête visée à l’alinéa a); Gebühr entrichtet wird;
(ii) that a declaration or other evidence in ii) qu’une déclaration ou d’autres preuves ii) dass eine Erklärung oder andere Nach-
support of the reasons referred to in soient fournies à l’appui des raisons weise zum Beleg der in Absatz c
paragraph (c) be filed. visées à l’alinéa c). genannten Gründe eingereicht werden.
(e) The designated Office shall not refuse e) L’office désigné ne doit pas rejeter une e) Das Bestimmungsamt darf einen An-
a request under paragraph (a) without giv- requête formulée en vertu de l’alinéa a) trag nach Absatz a nicht ablehnen, ohne
ing the applicant the opportunity to make sans que soit donnée au déposant la pos- dem Anmelder die Gelegenheit gegeben zu
observations on the intended refusal within sibilité de présenter dans un délai raison- haben, innerhalb einer nach den Umstän-
a time limit which shall be reasonable nable en l’espèce des observations sur le den angemessenen Frist zu der beabsich-
under the circumstances. refus envisagé. tigten Ablehnung Stellung zu nehmen.
(f) If, on October 1, 2002, paragraphs (a) f) Si, le 1er octobre 2002, les alinéas a) f)***) Sind die Absätze a bis e am 1. Okto-
to (e) are not compatible with the national à e) ne sont pas compatibles avec la légis- ber 2002 nicht mit dem vom Bestimmungs-
law applied by the designated Office, those lation nationale appliquée par l’office amt anzuwendenden nationalen Recht ver-
paragraphs shall not apply in respect of désigné, ils ne s’appliquent pas à celui- einbar, so gelten diese Absätze für dieses
that designated Office for as long as they ci tant qu’ils restent incompatibles avec Bestimmungsamt nicht, solange diese
continue not to be compatible with that ladite législation, à condition que l’office en Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt
law, provided that the said Office informs question en informe le Bureau international das Internationale Büro bis zum 1. Januar
the International Bureau accordingly by le 1er janvier 2003 au plus tard. Le Bureau 2003 davon unterrichtet. Die Mitteilung
January 1, 2003. The information received international publie à bref délai cette infor- wird vom Internationalen Büro unverzüglich
shall be promptly published by the Interna- mation dans la gazette. im Blatt veröffentlicht.
tional Bureau in the Gazette.
_____________
***) Deutschland hat die Erklärung abgegeben.
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003
Bekanntmachung
des deutsch-britischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 28. Mai 2003
Das in London am 9. Mai 2003 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland über den gegen-
seitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach seinem
Artikel 14 Abs. 1
am 9. Mai 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein, die entweder hergestellt sind oder sich in der Herstellung
befinden;
und
2. bedeutet „Auftragnehmer“ eine natürliche oder juristische
die Regierung des Vereinigten Königreichs
Person, die einen Vertrag schließt oder vertraglich gebunden
Großbritannien und Nordirland
ist;
(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –
3. bedeutet „Auftrag“ oder „Unterauftrag“ eine im Rechtsweg
durchsetzbare Vereinbarung, nach deren Bedingungen die
in dem Wunsch, den Geheimschutz von Verschlusssachen
Parteien beiderseitige Verpflichtungen eingehen;
zu gewährleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der
Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs 4. bedeutet „Verschlusssachenauftrag“ einen Auftrag, der als
Großbritannien und Nordirland oder zwischen ihren Auftrag- Verschlusssachen eingestufte (geheimschutzmäßig gekenn-
nehmern ausgetauscht werden – zeichnete) Informationen enthält oder die Erzeugung, Ver-
wendung oder Übermittlung von Verschlusssachen einbe-
sind wie folgt übereingekommen: zieht;
5. bedeutet „Dokument“ jede Art von Schreiben, Mitteilungen,
Artikel 1 Niederschriften, Berichten, Memoranden, Fernmeldemittei-
lungen, Skizzen, Lichtbildern, Filmen, Land- oder Seekarten,
Begriffsbestimmungen
graphischen Darstellungen, Plänen, Notizbüchern, Kohle-
(1) Im Sinne dieses Abkommens papier, Schreibmaschinen-Farbbändern und so weiter oder
jede andere Art verkörperter Information (zum Beispiel Band-
1. bedeuten „Verschlusssachen“ jede eingestufte Information in
aufnahmen, Magnetaufnahmen, Lochkarten, Bänder und so
Form einer mündlichen oder sichtbaren Mitteilung oder eines
weiter);
Dokuments mit eingestuftem Inhalt oder in Form der fernmel-
detechnischen oder elektronischen Übertragung eines einge- 6. bedeutet „herausgebende Regierung“ die Regierung oder die
stuften Spruchs oder in verkörperter Form. Der Begriff „ver- zuständige Behörde des Staates, in dem die Verschluss-
körperte Form“ schließt Geräte, Ausrüstungen und Waffen sache ihren Ursprung hat;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003 569
7. bedeutet „empfangende Regierung“ die Regierung oder die gen, die von oder im Auftrag der herausgebenden Regierung
zuständige Behörde des Staates, an den die Verschluss- festgelegt worden sind.
sache übermittelt wird.
(8) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels darf die emp-
(2) Die Vertragsparteien legen fest, dass die folgenden fangende Regierung nach diesem Abkommen übermittelte Infor-
Geheimschutzkennzeichnungen und Geheimhaltungsgrade ver- mationen an Regierungsbedienstete oder Auftragnehmer mit
gleichbar und von diesem Abkommen erfasst sind: Aufenthalt in einem Drittstaat oder an internationale Organisa-
Bundesrepublik Deutschland Vereinigtes Königreich tionen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der heraus-
Großbritannien und gebenden Regierung weitergeben.
Nordirland (9) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
STRENG GEHEIM TOP SECRET grads STRENG GEHEIM/TOP SECRET durch eine Person mit
der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei wird ohne
GEHEIM SECRET vorherige Genehmigung der herausgebenden Regierung ge-
VS-VERTRAULICH CONFIDENTIAL währt.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH RESTRICTED. (10) Der Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungs-
grade VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL und GEHEIM/SECRET
(3) Dieses Abkommen gilt nicht für den Austausch von atoma- durch eine Person mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer
ren, biologischen oder chemischen Informationen (ABC-Informa- Vertragspartei des Rahmenübereinkommens vom 27. Juli 2000
tionen), die sich auf Geräte und Materialien beziehen, die als zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen
„Massenvernichtungswaffen (MVW)“ bezeichnet werden. Republik, der Italienischen Republik, dem Königreich Schweden,
dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich Groß-
Artikel 2 britannien und Nordirland über Maßnahmen zur Erleichterung der
Sicherheitsmaßnahmen Umstrukturierung und der Tätigkeit der europäischen Rüstungs-
industrie wird ohne vorherige Genehmigung der herausgeben-
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat- den Regierung gewährt.
lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den
Geheimschutz aller Verschlusssachen zu gewährleisten, die (11) Der Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungs-
zwischen ihnen übermittelt werden oder die im Zusammenhang grade VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL und GEHEIM/SECRET
mit einem Verschlusssachenauftrag, den eine Vertragspartei im durch eine Person, die sowohl die Staatsangehörigkeit einer Ver-
Hoheitsgebiet oder im Zuständigkeitsbereich der anderen Ver- tragspartei als auch die eines Staates der Europäischen Union
tragspartei vergibt, an einen Auftragnehmer oder eine Einrich- oder eines NATO-Staates besitzt, wird ohne vorherige Geneh-
tung übermittelt werden, sich in dessen beziehungsweise deren migung der herausgebenden Regierung gewährt. Bezüglich
Gewahrsam befinden oder von ihm beziehungsweise ihr erstellt jedes sonstigen Zugangs, der nicht durch die vorgenannten
werden. Absätze dieses Artikels erfasst ist, wird nach dem in Absatz 12
Nummern 1 bis 5 beschriebenen Konsultationsverfahren vor-
(2) Verschlusssachen ist mindestens der gleiche Geheim- gegangen.
schutz zu gewähren, wie er von der empfangenden Regierung für
eigene Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungs- (12) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
grads nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens gefordert wird. grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL oder höher durch eine
Person, die nicht die in den Absätzen 9 bis 11 beschriebene/n
(3) Die empfangende Regierung hat den Zugang zu Verschluss- Staatsangehörigkeit/en besitzt, unterliegt der vorherigen Konsul-
sachen auf diejenigen Personen zu beschränken, welche die tation mit der herausgebenden Regierung. Das Konsultations-
Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer verfahren in Bezug auf diese Personen wird wie unter den Num-
im Fall von als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/ mern 1 bis 5 beschrieben durchgeführt.
RESTRICTED eingestuften Informationen – in Übereinstimmung
mit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften für den 1. Die Vertragsparteien benachrichtigen und konsultieren einan-
Zugang zu Verschlusssachen des entsprechenden Geheim- der, wenn Staatsangehörigen von Nichtvertragsparteien der
haltungsgrads sicherheitsüberprüft und ermächtigt sind. Zugang zu Verschlusssachen aus einem bestimmten Vorha-
ben/Programm gewährt werden muss.
(4) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver-
tragsparteien, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und 2. Dieses Verfahren wird vor Beginn oder gegebenenfalls im
dort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren Laufe eines Vorhabens/Programms eingeleitet.
nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise beauftragten 3. Die Informationen sind auf die Staatsangehörigkeit der
Sicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen betreffenden Personen beschränkt.
Behörden vorgenommen.
4. Eine Vertragspartei, die eine solche Benachrichtigung erhält,
(5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer prüft, ob der Zugang zu ihren Verschlusssachen durch
Vertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der Staatsangehörige einer Nichtvertragspartei annehmbar ist
anderen Vertragspartei haben und sich dort um eine sicherheits- oder nicht.
empfindliche Tätigkeit bewerben, werden hingegen von der
zuständigen Sicherheitsbehörde dieses Staates durchgeführt, 5. Solche Konsultationen sind dringlich zu behandeln mit dem
wobei gegebenenfalls Sicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt Ziel, Konsens herbeizuführen. Wo dies nicht möglich ist, ist
werden. die Entscheidung des Herausgebers der Verschlusssache
hinzunehmen.
(6) Eine von der nationalen Sicherheitsbehörde beziehungs-
weise beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen (13) Um jedoch den Zugang zu Verschlusssachen zu verein-
zuständigen innerstaatlichen Behörde einer Vertragspartei aus- fachen, bemühen sich die Vertragsparteien, in programmbezo-
gestellte Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung wird von der genen Sicherheitsanweisungen oder anderen geeigneten Doku-
anderen Vertragspartei für Beschäftigungen anerkannt, bei menten, die von den betreffenden nationalen Sicherheitsbehör-
denen der Zugang zu Verschlusssachen ihres jeweiligen Landes den beziehungsweise beauftragten Sicherheitsbehörden gebilligt
erforderlich ist. sind, zu vereinbaren, dass die in Absatz 12 Nummern 1 bis 5 die-
ses Artikels geregelten Zugangsbeschränkungen weniger streng
(7) Sofern nicht schriftlich einer gegenteiligen Regelung aus-
sein können oder gar nicht erforderlich sind.
drücklich zugestimmt wird, darf die empfangende Regierung
Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch ihre (14) Verlangt die herausgebende Regierung aus Gründen der
Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies nationalen Sicherheit, dass der Zugang zu Verschlusssachen des
geschieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkun- Geheimhaltungsgrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL oder
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003
höher ausschließlich auf Personen beschränkt wird, welche die 8. die Forderung, dass der Auftragnehmer vorbehaltlich der
alleinige Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien unter Nummer 7 dieses Artikels festgelegten Bestimmungen
besitzen, so werden diese Informationen mit dem entsprechen- die Verschlusssachen an keine Person, die nicht ausdrücklich
den Geheimhaltungsgrad und dem Zusatzvermerk „Nur für von der herausgebenden Regierung ermächtigt worden ist,
deutsche/britische Staatsangehörige bestimmt“ versehen. weitergeben beziehungsweise ihre Weitergabe an eine sol-
che Person gestatten darf;
(15) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres jeweiligen
Hoheitsgebiets für die Durchführung der erforderlichen Sicher- 9. die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige
heitsinspektionen und für die Einhaltung der innerstaatlichen Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten
Geheimschutzvorschriften. Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder
unbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden
Artikel 3 Verschlusssachen zu unterrichten hat.
Verschlusssachenaufträge
Artikel 5
Eine zuständige Behörde, die beabsichtigt, einen Verschluss-
sachenauftrag an einen Auftragnehmer in dem Staat der anderen Geheimschutzkennzeichnung von Informationen
Vertragspartei zu vergeben oder einen Auftragnehmer in ihrem (1) Die herausgebende Regierung hat sicherzustellen, dass die
Staat zur Vergabe eines solchen Auftrags zu ermächtigen, hat die empfangende Regierung in Kenntnis gesetzt wird
vorherige Versicherung der zuständigen Behörde der anderen
Vertragspartei dahin gehend einzuholen, dass der vorgesehene 1. von der den Informationen zugewiesenen Geheimschutz-
Auftragnehmer bis zu dem angemessenen Geheimhaltungsgrad kennzeichnung, wobei die ordnungsgemäße Kennzeichnung
sicherheitsüberprüft ist und auch geeignete Geheimschutz- sicherzustellen ist, und von den Bedingungen für die Überlas-
vorkehrungen getroffen hat, um einen angemessenen Schutz sung und den Beschränkungen in Bezug auf die Verwendung
der Verschlusssachen zu gewährleisten. Dies gilt nicht, wenn sowie
der Verschlusssachenauftrag ausschließlich Verschlusssachen 2. von allen späteren Änderungen der zugewiesenen Geheim-
des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE- schutzkennzeichnungen.
BRAUCH/RESTRICTED umfasst.
(2) Die empfangende Regierung hat sicherzustellen, dass
Die genannte Versicherung beinhaltet die Verpflichtung sicher-
zustellen, dass die Geheimschutzverfahren des überprüften Auf- 1. Verschlusssachen mit den entsprechenden Geheimschutz-
tragnehmers in Einklang mit den innerstaatlichen Geheimschutz- kennzeichnungen oder nationalen Geheimhaltungsgraden
vorschriften und -bestimmungen stehen und von der Regierung entsprechend Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens gekenn-
des Auftragnehmers überwacht werden. zeichnet werden;
2. die zugewiesenen Geheimschutzkennzeichnungen nicht ge-
Artikel 4 ändert werden, außer wenn eine diesbezügliche schriftliche
Erlaubnis von der herausgebenden Regierung oder in deren
Durchführung von Verschlusssachenaufträgen Auftrag erteilt worden ist.
In Aufträge, die nach Eingang der Versicherung nach Artikel 3 (3) Um vergleichbare Geheimschutznormen zu erreichen und
dieses Abkommens vergeben werden, ist eine Geheimschutz- aufrechtzuerhalten, hat jede Vertragspartei der anderen Ver-
klausel aufzunehmen, die mindestens die folgenden Bestimmun- tragspartei auf deren Ersuchen Informationen über ihre Geheim-
gen enthält: schutznormen und über die Verfahren und Vorgehensweisen
1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der zur Gewährleistung des Schutzes von Verschlusssachen mit-
vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheim- zuteilen.
haltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Übereinstim-
mung mit diesem Abkommen; Artikel 6
2. die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertragspar- Übermittlung von Verschlusssachen
teien, die zur Genehmigung der Überlassung von Verschluss-
(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG
sachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen, und
GEHEIM/TOP SECRET werden zwischen den Vertragsparteien
zur Koordinierung des Schutzes dieser Verschlusssachen
nur als diplomatisches Kuriergepäck von Regierung zu Regie-
ermächtigt sind;
rung übermittelt.
3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-
(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-
digen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzuge-
TRAULICH/CONFIDENTIAL und GEHEIM/SECRET werden zwi-
ben sind;
schen den Vertragsparteien in der Regel als diplomatisches
4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände- Kuriergepäck von Regierung zu Regierung oder auf von den
rungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Verschluss- nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise beauftragten
sachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzkenn- Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien gebilligten Wegen
zeichnungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftig- übermittelt. Diese Informationen sind mit dem Geheimhaltungs-
keit ergeben; grad und mit der Angabe des Herkunftslands zu versehen.
5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des (3) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR
Zugangs von Personal der Auftragnehmer; DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED oder VS-VERTRAU-
LICH/CONFIDENTIAL können auch auf den in den Absätzen 4
6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an
und 5 dieses Artikels geregelten Wegen übermittelt werden.
Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen-
det und aufbewahrt werden sollen; (4) In dringenden Fällen, das heißt, nur wenn die Nutzung des
diplomatischen Kuriergepäcks von Regierung zu Regierung den
7. die Forderung, dass der Auftragnehmer die Verschluss-
Erfordernissen nicht gerecht wird, dürfen Verschlusssachen
sache(n) nur einer Person bekannt geben darf, welche die
des Geheimhaltungsgrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL
Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der
durch private Zustelldienste übermittelt werden, sofern die
Durchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran
folgenden Kriterien erfüllt sind:
beteiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED eingestuften Verschluss- 1. Der Zustelldienst ist im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien
sachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungs- ansässig und hat für die Beförderung von Wertgegenständen
grad sicherheitsüberprüft worden ist; ein Sicherheitssystem mit Unterschriftsleistung, einschließ-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003 571
lich des lückenlosen Nachweises der Verantwortlichkeit für (4) Für Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen bei
den Gewahrsam mittels eines Quittungs- und Nachweis- staatlichen Stellen der anderen Vertragspartei oder Einrichtun-
buchs oder eines elektronischen Ermittlungs-/Nachfor- gen eines Auftragnehmers, bei denen der Zugang zu Verschluss-
schungssystems, eingerichtet. sachen des Geheimhaltungsgrads VS-VERTRAULICH/CONFI-
DENTIAL, GEHEIM/SECRET erforderlich ist, gilt folgendes Ver-
2. Der Zustelldienst muss über Annahme und Auslieferung einer
fahren:
Sendung ein Quittungs- und Nachweisbuch führen, anhand
dessen er dem Absender einen Auslieferungsbeleg vorlegt, 1. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen werden derartige
oder er muss auf einem Frachtbeleg mit Registriernummer Besuche unmittelbar zwischen der entsendenden und der zu
den Empfangsnachweis führen. besuchenden Einrichtung vorbereitet.
3. Der Zustelldienst muss gewährleisten, dass die Sendung 2. Bei diesen Besuchen müssen außerdem folgende Voraus-
dem Empfänger innerhalb einer Frist von 24 Stunden bis zu setzungen erfüllt sein:
einem bestimmten Datum und Zeitpunkt zugestellt wird.
a) Der Besuch dient einem offiziellen Zweck.
4. Der Zustelldienst kann einen Bevollmächtigten oder Unter-
auftragnehmer beauftragen. Die Verantwortung für die Ein- b) Eine zu besuchende Einrichtung eines Auftragnehmers
haltung der genannten Vorschriften muss jedoch beim verfügt über den entsprechenden Sicherheitsbescheid.
Zustelldienst verbleiben. c) Vor dem Eintreffen des Besuchers muss der zu besu-
(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR chenden Einrichtung vom Sicherheitsbevollmächtigten
DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED werden zwischen den der entsendenden Einrichtung die Bestätigung über die
Vertragsparteien nach den innerstaatlichen Vorschriften des Sicherheitsüberprüfung des Besuchers unmittelbar vor-
Absenders übermittelt, die auch die Nutzung privater Zustell- gelegt werden. Zur Feststellung der Identität muss der
dienste vorsehen können. Besucher im Besitz eines Personalausweises oder Reise-
passes zur Vorlage bei den Sicherheitsorganen der zu
(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER- besuchenden Einrichtung sein.
TRAULICH/CONFIDENTIAL oder höher dürfen auf elektroni-
schem Wege nicht offen übermittelt werden. Unabhängig von d) Es obliegt den Sicherheitsbevollmächtigten
der Art der Übermittlung sind für die Verschlüsselung von als aa) der entsendenden Einrichtung, zusammen mit ihrer
VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL oder höher eingestuften nationalen Sicherheitsbehörde beziehungsweise be-
Verschlusssachen nur Verschlüsselungssysteme zu verwenden, auftragten Sicherheitsbehörde sicherzustellen, dass
die von den betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden be- eine zu besuchende Unternehmenseinrichtung im
ziehungsweise beauftragten Sicherheitsbehörden genehmigt Besitz eines entsprechenden Sicherheitsbescheids
sind. Als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED ist;
eingestufte Verschlusssachen werden elektronisch (zum Bei-
spiel mittels Punkt-zu-Punkt-Computerverbindungen) über ein bb) der entsendenden und der zu besuchenden Einrich-
öffentliches Netz wie das Internet nur unter Verwendung tung, über die Notwendigkeit des Besuchs Einigung
handelsüblicher, von den zuständigen innerstaatlichen Behör- zu erzielen.
den gegenseitig anerkannter Verschlüsselungseinrichtungen e) Der Sicherheitsbevollmächtigte einer zu besuchenden
übermittelt oder abgerufen. Telefongespräche, Videokonferen- Unternehmenseinrichtung oder gegebenenfalls einer
zen oder Übermittlungen per Fax, die als VS-NUR FÜR DEN staatlichen Stelle muss sicherstellen, dass Listen aller
DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED eingestufte Verschluss- Besucher geführt werden, die deren Namen, den Namen
sachen enthalten, dürfen jedoch offen erfolgen, wenn ein ge- der von ihnen vertretenen Organisation, das Ablaufdatum
nehmigtes Verschlüsselungssystem nicht zur Verfügung steht. der Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung, Datum/Daten
(7) Wenn Verschlusssachen von erheblichem Umfang zu über- des Besuchs/der Besuche und den (die) Name(n) der
mitteln sind, werden das Beförderungsmittel, der Transportweg besuchten Person(en) enthalten. Diese Listen sind min-
und (gegebenenfalls) der Begleitschutz im jeweiligen Einzelfall destens fünf Jahre lang aufzubewahren.
von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam f) Die nationale Sicherheitsbehörde beziehungsweise be-
festgelegt. auftragte Sicherheitsbehörde der gastgebenden Ver-
tragspartei ist berechtigt, bei Besuchen von mehr als
Artikel 7 21 Tagen Dauer eine entsprechende Vorankündigung von
ihren zu besuchenden Einrichtungen zu verlangen. Diese
Besuche nationale Sicherheitsbehörde beziehungsweise beauf-
(1) Jede Vertragspartei genehmigt zivilen oder militärischen tragte Sicherheitsbehörde kann daraufhin ihre Genehmi-
Vertretern der anderen Vertragspartei oder Mitarbeitern ihrer Auf- gung erteilen; sollten jedoch Sicherheitsprobleme auftre-
tragnehmer Besuche mit Zugang zu Verschlusssachen bei ihren ten, so konsultiert sie die nationale Sicherheitsbehörde
staatlichen Stellen, Organen und Labors sowie bei industriellen beziehungsweise beauftragte Sicherheitsbehörde des
Einrichtungen der Auftragnehmer unter der Voraussetzung, dass Besuchers.
der Besucher im Besitz der entsprechenden Sicherheitsüber- (5) Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen, die als
prüfungsbescheinigung ist und die Bedingung „Kenntnis nur, VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED eingestuft
wenn nötig“ erfüllt. sind, werden ebenfalls unmittelbar zwischen der entsendenden
(2) Das gesamte besuchende Personal hält die Sicherheits- und der zu besuchenden Einrichtung vereinbart.
vorschriften der gastgebenden Vertragspartei ein. Besuchern
gegenüber bekannt gegebene oder zur Verfügung gestellte Artikel 8
Verschlusssachen werden so behandelt, als seien sie der das
besuchende Personal entsendenden Vertragspartei übergeben Verletzung der Bestimmungen
worden, und entsprechend geschützt. über den Schutz von Verschlusssachen
(3) Für Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen bei (1) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von
staatlichen Stellen der anderen Vertragspartei oder Einrichtun- Verschlusssachen, bei denen eine unbefugte Bekanntgabe von
gen eines Auftragnehmers, bei denen der Zugang zu Verschluss- Verschlusssachen stattgefunden hat oder vermutet wird, sind
sachen des Geheimhaltungsgrads STRENG GEHEIM/TOP von der zuständigen Behörde der empfangenden Regierung
SECRET erforderlich ist, werden förmliche Besuchsanträge auf unverzüglich der herausgebenden Regierung zur Kenntnis zu
dem Weg von Regierung zu Regierung vorgelegt. bringen.
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003
(2) In solchen Fällen haben die zuständigen Behörden Ermitt- Artikel 13
lungen durchzuführen und im gegebenen Fall Disziplinar-
Konsultationen
und/oder Gerichtsverfahren entsprechend den anwendbaren
innerstaatlichen Vorschriften einzuleiten. Die andere Vertrags- Jede Vertragspartei erlaubt Geheimschutzexperten der ande-
partei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstützen und ist ren Vertragspartei, von Zeit zu Zeit nach gegenseitiger Vereinba-
über das Ergebnis zu unterrichten. rung Besuche in ihrem Hoheitsgebiet abzustatten, um mit ihren
Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen für den
Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertrags-
Artikel 9
partei zur Verfügung gestellt worden sind, zu erörtern.
Kosten der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen
Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses
Abkommens entstehenden Kosten. Artikel 14
Inkrafttreten, Überprüfung und Kündigung
Artikel 10 (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Zuständige Behörden Kraft.
Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens teilen die (2) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung
Vertragsparteien einander ihre jeweils zuständigen Behörden mit. dieses Abkommens beantragen. Stellt eine Vertragspartei einen
entsprechenden Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Ver-
handlungen über die Änderung des Abkommens auf. In jedem
Artikel 11 Fall wird dieses Abkommen zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten
von den Vertragsparteien gemeinsam überprüft.
Verhältnis zu anderen Übereinkünften,
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
Abmachungen und Vereinbarungen
tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
Alle bestehenden Abkommen, Abmachungen und Vereinba- schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung dieses Abkommens
rungen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen durch eine Vertragspartei sind alle aufgrund dieses Abkommens
Behörden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von von der anderen Vertragspartei übermittelten oder bei ihr ent-
diesem Abkommen unberührt. standenen Verschlusssachen weiterhin nach diesem Abkommen
zu behandeln.
Artikel 12 (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Anwendung auf
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
bereits übermittelte Verschlusssachen
Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
Verschlusssachen, die zwischen den zuständigen Behörden irland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe
bereits ausgetauscht worden sind, sind auch weiterhin entspre- der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
chend den innerstaatlichen Sicherheitsvorschriften der empfan- unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Natio-
genden Regierung zu behandeln. nen bestätigt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 9. Mai 2003 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas Matussek
Für die Regierung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
David Omand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003 573
Bekanntmachung
zur Änderung der Anwendungsbedingungen für das
FS-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen
nach dem Internationalen Übereinkommen über die
Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 18. Juni 2003
Die erweiterte Kommission hat am 12. September 2002 den Beschluss zur
Änderung der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem
gefasst.
Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des Geset-
zes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung
des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren
(BGBl. 1984 II S. 69), geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der FS-Strecken-Kosten-
verordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Februar 2003 (BGBl. II S. 126).
Berlin, den 18. Juni 2003
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
von Elm
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2003
Beschluss Nr. 68
zur Änderung der Anwendungsbedingungen
für das FS-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6
Absatz 1(a);
gestützt auf die Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem, nach-
stehend als „Anwendungsbedingungen“ bezeichnet;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst folgenden Beschluss:
Artikel 1
Artikel 8 Absatz 2.a) der Anwendungsbedingungen wird wie folgt ersetzt:
„2.a) militärische Flüge, die von Militärluftfahrzeugen eines jeden beliebigen Staates
durchgeführt werden;“.
Artikel 2
Die Anlage 1 der Anwendungsbedingungen wird durch die diesem Beschluss beigefügte
Anlage 1 („Fluginformationsgebiete“) ersetzt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. September 2002
L. R e k k e
Präsident der Kommission
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003 575
Anlage 1
Fluginformationsgebiete
Vertragsstaaten
(mit Stand vom 1. September 2002)
Republik Albanien (technisch zum 1. Januar 2003 integriert) Französische Republik
Fluginformationsgebiet Tirana Oberes Fluginformationsgebiet France
Oberes Fluginformationsgebiet Tirana Fluginformationsgebiet Paris
Fluginformationsgebiet Brest
Bundesrepublik Deutschland Fluginformationsgebiet Bordeaux
Oberes Fluginformationsgebiet Berlin Fluginformationsgebiet Marseille
Oberes Fluginformationsgebiet Hannover Fluginformationsgebiet Reims
Oberes Fluginformationsgebiet Rhein
Fluginformationsgebiet Bremen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Fluginformationsgebiet Düsseldorf Oberes Fluginformationsgebiet Scottish
Fluginformationsgebiet Frankfurt Fluginformationsgebiet Scottish
Fluginformationsgebiet München Oberes Fluginformationsgebiet London
Fluginformationsgebiet Berlin Fluginformationsgebiet London
Republik Österreich Griechische Republik
Fluginformationsgebiet Wien Oberes Fluginformationsgebiet Athinai
Fluginformationsgebiet Athinai
Königreich Belgien – Großherzogtum Luxemburg
Republik Ungarn
Oberes Fluginformationsgebiet Bruxelles
Fluginformationsgebiet Budapest
Fluginformationsgebiet Bruxelles
Irland
Republik Bulgarien
Oberes Fluginformationsgebiet Shannon
Fluginformationsgebiet Sofia
Fluginformationsgebiet Shannon
Fluginformationsgebiet Varna
Ozeanisches Übergangsgebiet Shannon, begrenzt durch folgen-
de Koordinaten: 51° NB 15° WL, 51° NB 8° WL, 48°30’ NB 8° WL,
Republik Zypern 49° NB 15° WL, 51° NB 15° WL ab Flugfläche 55 aufwärts
Fluginformationsgebiet Nicosia
Italienische Republik
Republik Kroatien Oberes Fluginformationsgebiet Milano
Fluginformationsgebiet Zagreb Fluginformationsgebiet Milano
Oberes Fluginformationsgebiet Zagreb Oberes Fluginformationsgebiet Roma
Fluginformationsgebiet Roma
Königreich Dänemark Oberes Fluginformationsgebiet Brindisi
Fluginformationsgebiet København Fluginformationsgebiet Brindisi
Königreich Spanien Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Oberes Fluginformationsgebiet Madrid Fluginformationsgebiet Skopje
Fluginformationsgebiet Madrid
Oberes Fluginformationsgebiet Barcelona Republik Malta
Fluginformationsgebiet Barcelona Oberes Fluginformationsgebiet Malta
Oberes Fluginformationsgebiet Islas Canarias Fluginformationsgebiet Malta
Fluginformationsgebiet Islas Canarias
Republik Moldau
Republik Finnland Fluginformationsgebiet Chisinau
Oberes Fluginformationsgebiet Tampere
Fluginformationsgebiet Tampere Fürstentum Monaco
Oberes Fluginformationsgebiet Rovaniemi p.m.
Fluginformationsgebiet Rovaniemi (Fluginformationsgebiet Marseille)
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1109
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