514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens vom 31. Januar 1995 über den unerlaubten Verkehr auf See
zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 15. April 2003
Das Übereinkommen vom 31. Januar 1995 über den unerlaubten Verkehr auf
See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Natio-
nen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
(BGBl. 1998 II S. 2233) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 3 für folgenden weiteren
Staat in Kraft getreten:
Litauen am 1. März 2003
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalte und der Erklärung:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 8, paragraph 2 „Nach Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkom-
of the Agreement, the Republic of Lithuania mens erklärt die Republik Litauen, dass sie
declares that, when acting as an inter- als eingreifender Staat ihr Eingreifen von
vening State, it will subject its intervention der Bedingung abhängig machen wird,
to the condition that persons having its dass Personen ihrer Staatsangehörigkeit,
nationality, who are surrendered to the flag die nach Artikel 15 des Übereinkommens
State under Article 15 of the Agreement dem Flaggenstaat übergeben und dort
and there convicted of a relevant offence, wegen einer einschlägigen Straftat verur-
shall have the possibility to be transferred teilt werden, die Möglichkeit haben, zum
to the intervening State to serve the sen- Verbüßen der verhängten Strafe an den
tence imposed. eingreifenden Staat überstellt zu werden.
In accordance with Article 17, para- Nach Artikel 17 Absatz 1 des Überein-
graph 1 of the Agreement, the Republic of kommens erklärt die Republik Litauen,
Lithuania declares that the State Border dass die Staatliche Grenzschutzeinheit des
Guard Service under the Ministry of the Ministeriums des Innern der Republik
Interior of the Republic of Lithuania shall be Litauen die Behörde ist, deren Aufgabe es
the authority, which shall be responsible for ist, die Ersuchen nach den Artikeln 6 und 7
sending and answering request under Arti- des Übereinkommens zu übersenden und
cles 6 and 7 of the Agreement: zu beantworten:
State Border Guard Service State Border Guard Service [Staatliche
Ministry of the Interior of the Republic of Grenzschutzeinheit]
Lithuania Ministry of the Interior of the Republic of
Savanoriu ave. 2 Lithuania
Vilnius LT-2009 Savanoriu ave. 2
Lithuania Vilnius LT-2009
Phone (+370 5) 271 93 05 Litauen
Fax (+370 5) 222 63 96 Telefon: (+370 5) 271 93 05
Fax: (+370 5) 222 63 96.
In accordance with Article 17, para- Nach Artikel 17 Absatz 2 des Überein-
graph 2 of the Agreement, the Republic of kommens erklärt die Republik Litauen,
Lithuania declares that the Office of the dass das Büro des Generalstaatsanwalts
Prosecutor General of the Republic of der Republik Litauen die Zentrale Behörde
Lithuania shall be the central authority, ist, die für die Notifikation der Ausübung
which shall be responsible for the notifica- der bevorrechtigten Gerichtsbarkeit nach
tion of the exercise of preferential jurisdic- Artikel 14 des Übereinkommens und für
tion under Article 14 of the Agreement and alle anderen Mitteilungen oder Notifikatio-
for all other communications and notifica- nen nach dem Übereinkommen verant-
tions under this Agreement: wortlich ist:
Office of the Prosecutor General of the Office of the Prosecutor General of the
Republic of Lithuania Republic of Lithuania [Büro des General-
Smetonos St. 4 staatsanwalts der Republik Litauen]
Vilnius LT-2009 Smetonos St. 4
Lithuania Vilnius LT-2009
Phone (+370 5) 266 24 03 Litauen
Fax (+370 5) 266 23 17 Telefon: (+370 5) 266 24 03
Fax: (+370 5) 266 23 17.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 515
In accordance with Article 19, para- Nach Artikel 19 Absatz 3 des Überein-
graph 3 of the Agreement, the Republic of kommens erklärt die Republik Litauen,
Lithuania declares that it shall reserve the dass sie sich das Recht vorbehält, zu ver-
right to require that requests, other com- langen, dass die ihr übermittelten Ersu-
munications and supporting documents chen, anderen Mitteilungen und Schrift-
sent to it be made in, or accompanied by a stücke in litauischer Sprache oder einer der
translation into the Lithuanian language or Amtssprachen des Europarats oder in der
into one of the official languages of the von ihr bezeichneten Amtssprache abge-
Council of Europe or into such one of these fasst sind oder eine Übersetzung in eine
languages as it shall indicate. dieser Sprachen beigefügt ist.
In accordance with Article 34 para- Nach Artikel 34 Absatz 5 des Überein-
graph 5 of the Agreement, the Republic of kommens erklärt die Republik Litauen,
Lithuania declares that it shall not consider dass sie sich durch Artikel 34 Absatz 4 des
itself bound by paragraph 4 of Article 34 of Übereinkommens nicht als gebunden
the Agreement.” betrachten wird.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Februar 2003 (BGBl. II S. 284).
Berlin, den 15. April 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. April 2003
Das in Tirana am 11. Dezember 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit „Ländliche Wasserver-
sorgung Kavaja II – Bereich Manskuria“ ist nach seinem
Artikel 5
am 11. März 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. April 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
„Ländliche Wasserversorgung Kavaja II – Bereich Manskuria“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland land und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
und
die Regierung der Republik Albanien – (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeitpunkt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere
Albanien, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch bens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und dieses Abkommen Anwendung.
zu vertiefen, (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-
maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 werden in
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, verwendet werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Artikel 2
der Republik Albanien beizutragen,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
unter Bezugnahme auf die deutsch-albanischen Regierungs- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
verhandlungen vom 5. Dezember 2001 – das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-
sind wie folgt übereingekommen: hens sowie des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge,
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
Artikel 1 vorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1
Nummern 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht halb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der ent-
es der Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt für sprechende Darlehens- oder Finanzierungsvertrag geschlossen
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten: wurde. Die Frist für die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Num-
1. ein Darlehen von bis zu EUR 2 045 167,52 (in Worten: zwei mer 1 genannten Betrags endet für den Teilbetrag in Höhe von
Millionen fünfundvierzigtausendeinhundertsiebenundsechzig EUR 766 937,82 (in Worten: siebenhundertsechsundsechzig-
52/100 Euro) für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung tausendneunhundertsiebenunddreißig 82/100 Euro) mit Ablauf
Kavaja II – Bereich Manskuria“, des 31. Dezember 2006; für den Teilbetrag in Höhe von
EUR 1 278 229,70 (in Worten: eine Million zweihundertachtund-
2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-
siebzigtausendzweihundertneunundzwanzig 70/100 Euro) mit
men zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1
Ablauf des 31. Dezember 2008. Die Frist für die Zusage des in
genannten Vorhabens von bis zu EUR 1 533 875,64 (in Wor-
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrags endet mit Ablauf
ten: eine Million fünfhundertdreiunddreißigtausendachthun-
des 31. Dezember 2005.
dertfünfundsiebzig 64/100 Euro) für das Vorhaben „Begleit-
maßnahme Ländliche Wasserversorgung Kavaja II“, wenn (2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
bestätigt worden ist, dass er die besonderen Voraussetzun- Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags lichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu
erfüllt. schließenden Verträge garantieren.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- (3) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht Emp-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 517
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen- rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Artikel 3 kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Genehmigungen.
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Artikel 5
Albanien erhoben werden.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
rung der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 4
Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie- des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 11. Dezember 2002 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Helmuth Schröder
Für die Regierung der Republik Albanien
Arben Malaj
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens
über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
Vom 17. April 2003
I.
Nach Artikel 3 Abs 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2002 zu dem Übereinkommen
vom 18. Dezember 1997 über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der
Zollververwaltungen (BGBl. 2002 II S. 1387) wird bekannt gemacht, dass das
Übereinkommen nach seinem Artikel 32 Abs. 2 und 4 für die
Bundesrepublik Deutschland
im Verhältnis zu
Dänemark
Frankreich
den Niederlanden
Schweden
Spanien
dem Vereinigten Königreich
mit Erstreckung auf die Vogtei Guernsey, die Vogtei Jersey und die Insel
Man
mit Wirkung vom 10. Februar 2003
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen vorläufig
anwendbar ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 12. November 2002 bei dem Generalsekretär
des Rates der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt worden. D e u t s c h -
l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nachfolgende E r k l ä r u n -
g e n abgegeben:
„Artikel 20 Absatz 6 (Nacheile)
Auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland üben die zuständigen Beamten
der Mitgliedstaaten das Recht der Nacheile ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung
(Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe b) und unter Einräumung des Festhalterechtes (Artikel 20
Absatz 2) aus. Beamten der Mitgliedstaaten, die die Anwendbarkeit dieses Artikels gemäß
Absatz 8 vollständig ausgeschlossen haben, steht diese Befugnis nicht zu.
Artikel 26 (Vorabentscheidung des Gerichtshofs)
Erklärung Nr. 9 (früher 10), Anlage zum Übereinkommen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist in den Text der vorliegenden Erklärungen aufzu-
nehmen.
Absatz 2 der Erklärung
Die Bundesrepublik Deutschland gibt die Erklärung nach Maßgabe des Artikels 26
Absatz 5 Buchstabe b ab. Vorlagemöglichkeit an den EuGH im Vorabentscheidungsver-
fahren für jedes Gericht.
Absatz 3 der Erklärung
Die Bundesrepublik Deutschland gibt die Erklärung zur Vorlageverpflichtung letztin-
stanzlicher Gerichte ab.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 519
II.
Erklärungen und Vorbehalte
D ä n e m a r k am 30. August 2003:
(Übersetzung)
„[…] Ved lov nr. 465 af 7. juni 2001 om „[…] Mit dem Gesetz Nr. 465 vom 7. Juni
ændring af straffeloven og retsplejeloven 2001 betreffend die Änderung des Strafge-
(hæleri og anden efterfølgende medvirken setzbuches und der Zivilprozessordnung
samt IT-efterforskning) er der indført en (Hehlerei und weitere Mitwirkung sowie
generel hæleribestemmelse i straffelovens Ermittlungen im IT-Bereich) ist eine allge-
§ 290. Ved samme lejlighed er bl.a. straf- meine Bestimmung zur Hehlerei in § 290
felovens §§ 191a og 284 ophævet. Henvis- des Strafgesetzbuches eingeführt worden.
ningen til disse i erklæringen til artikel 4, nr. Bei derselben Gelegenheit sind unter ande-
3, 3. led er derfor ikke længere i overens- rem die §§ 191a und 284 des Strafgesetz-
stemmelse med straffeloven. buches aufgehoben worden. Der Verweis
auf diese Paragraphen in der Erklärung zu
Artikel 4 Nummer 3 dritter Gedankenstrich
stimmt daher nicht mehr mit dem Strafge-
setzbuch überein.
Erklæringen bedes derfor ændret til føl- Die Erklärung sollte daher wie folgt geän-
gende: dert werden:
Ad artikel 4, nr. 3, 3. led Zu Artikel 4 Nummer 3 dritter Gedanken-
strich
Danmark erklærer, at for dets vedkom- Dänemark erklärt, dass Artikel 4 Num-
mende finder artikel 4, nr. 3, tredje led kun mer 3 dritter Gedankenstrich mit Bezug auf
anvendelse på prædikatforbrydelser, i for- Dänemark nur für die betreffenden Ver-
bindelse med hvilke hæleri til enhver tid stöße gilt, hinsichtlich deren die Hehlerei an
er strafbart i henhold til dansk lovgivning Sachen nach dänischem Recht jederzeit
(straffelovens § 290). strafbar ist (Strafgesetzbuch § 290).
Derudover har Danmark i forbindelse med Im Zusammenhang mit der Unterzeich-
undertegnelsen af konventionen afgivet en nung des Übereinkommens hat Dänemark
erklæring efter artikel 20, stk. 6, om betin- ferner gemäß Artikel 20 Absatz 6 eine
gelser for forfølgelse: Erklärung zu den Bedingungen für die Aus-
übung des Nacheilerechts abgegeben:
Danmark erklærer at forfølgelse ind i Dänemark erklärt, dass die Nacheile in
Danmark over grænsen fra Sverige og Tysk- Dänemark jenseits der Grenze zu Schwe-
land kun må ske på følgende betingelser: den und Deutschland nur unter folgenden
Bedingungen erfolgen darf:
– de svenske og tyske myndigheder har – Die schwedischen und die deutschen
kun ret til at fortsætte en igangværende Behörden dürfen eine eingeleitete Nach-
forfølgelse på dansk grund i en afstand eile auf dänischem Gebiet nur in einer
på op til 25 kilometer fra grænsen; Entfernung von bis zu 25 Kilometer ab
der Grenze fortsetzen;
– de svenske og tyske myndigheder har – die schwedischen und die deutschen
ikke ret til at standse personer på dansk Behörden sind nicht berechtigt, Perso-
grund. nen auf dänischem Gebiet festzuhalten.
Danmark har endvidere afgivet erklærin- Dänemark hat ferner Erklärungen zu Arti-
ger til artikel 20 og artikel 21. Eftersom det kel 20 und Artikel 21 abgegeben. Da
i de pågældende artikler hedder, at ethvert gemäß den betreffenden Artikeln jeder Mit-
medlemsland samtidig med notifikation af gliedstaat bei der Notifizierung des Über-
konventionen kan erklære, at den ikke er einkommens erklären kann, dass er durch
bundet af artiklen eller dele deraf er det den Artikel oder Teile dieses Artikels nicht
vores opfattelse, at disse erklæringer skal gebunden ist, müssen diese Erklärungen
genfremsættes. nach unserer Auffassung erneut abgege-
ben werden.
De danske erklæringer: Dänische Erklärungen:
Ad artikel 20, stk. 4, e Zu Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe e
Danmark erklærer, at for dets vedkom- Dänemark erklärt, dass mit Bezug auf
mende gælder, at forfølgende toldembeds- Dänemark nacheilende Zollbedienstete
mænd kan medbringe tjenestevåben over ihre Dienstwaffe über die Landesgrenze mit
landegrænsen, med mindre Danmark ud- sich führen dürfen, es sei denn, Dänemark
trykkeligt har modsat sig dette. hat dem ausdrücklich widersprochen.
Danmark erklærer endvidere, at for dets Dänemark erklärt ferner, dass mit Bezug
vedkommende gælder, at såfremt forføl- auf Dänemark der nacheilende Zollbe-
gelsen fortsætter ind på dansk område dienstete seine Dienstwaffe grundsätzlich
med skib eller fly, kann den forfølgende told- nicht mit sich führen darf, wenn die Nach-
embedsmand som udgangspunkt ikke eile auf dänischem Gebiet mit dem Schiff
medbringe tjenestevåben. oder Flugzeug fortgesetzt wird.
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
Ad artikel 20, stk. 8 Zu Artikel 20 Absatz 8
Danmark erklærer, at det kan acceptere Dänemark erklärt, dass es die Bestim-
bestemmelserne i artikel 20 på følgende mungen des Artikels 20 mit folgender Maß-
betingelser: gabe akzeptiert:
Når en anden medlemsstats toldmyndig- Im Falle einer grenzüberschreitenden
heder foretager en forfølgelse over græn- Nacheile durch Zollbehörden eines ande-
serne til vands eller i luften, kan en sådan ren Mitgliedstaates auf dem See- oder
forfølgelse kun forsætte ind på dansk Luftweg darf die Nacheile nur dann auf
område, herunder dansk søterritorium og dänisches Hoheitsgebiet, einschließlich
luftrummet over dansk område og søterri- des dänischen Küstenmeeres und des
torium, hvis de kompetente danske myn- Luftraums über dem dänischen Hoheitsge-
digheder på forhånd har fået meddelelse biet und dem dänischen Küstenmeer, aus-
herom. gedehnt werden, wenn die zuständigen
dänischen Behörden davon vorher unter-
richtet wurden.
Ad artikel 21, stk. 3, d Zu Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d
Danmark erklærer, at for dets vedkom- Dänemark erklärt, dass in Bezug auf
mende gælder, at ved grænseoverskriden- Dänemark im Rahmen von grenzüber-
de observationer kan toldembedsmænd schreitenden Observationen Zollbediens-
over landegrænsen medbringe tjenestevå- tete ihre Dienstwaffen über die Landes-
ben, medmindre Danmark udtrykkeligt har grenze mit sich führen dürfen, es sei denn,
modsat sig dette. Dänemark hat dem ausdrücklich wider-
sprochen.
Danmark erklærer endvidere, at for dets Dänemark erklärt ferner, dass mit Bezug
vedkommende gælder, at såfremt observa- auf Dänemark der nacheilende Zollbe-
tionen fortsætter ind på dansk område med dienstete seine Dienstwaffe grundsätzlich
skib eller fly, kan den observerende told- nicht mit sich führen darf, wenn die Ob-
embedsmand som udgangspunkt ikke servation auf dänischem Gebiet mit dem
medbringe tjenestevåben. Schiff oder Flugzeug fortgesetzt wird.
Ad artikel 21, stk. 5 Zu Artikel 21 Absatz 5
Danmark erklærer, at det kan acceptere Dänemark erklärt, dass es die Bestim-
bestemmelserne i artikel 21 på følgende mungen des Artikels 21 mit folgender Maß-
betingelser: gabe akzeptiert:
Observation over grænserne uden forud- Eine grenzüberschreitende Observation
gående tilladelse må kun finde sted i hen- ohne vorherige Zustimmung darf gemäß
hold [til] artikel 21, stk. 2 og 3, hvis der er Artikel 21 Absätze 2 und 3 nur dann durch-
tungtvejede grunde til at antage, at de geführt werden, wenn begründeter Anlass
observerede personer er involveret i en af zu der Annahme besteht, das die zu obser-
de i artikel 19, stk. 2, omhandlede overtræ- vierenden Personen in einer der in Arti-
delser, som kan medføre udlevering. kel 19 Absatz 2 genannten Zuwiderhand-
lungen, die zur Auslieferung führen könn-
ten, verwickelt sind.
Ad artikel 23, stk. 5 Artikel 23 Absatz 5
Danmark erklærer, at det ikke er bundet Dänemark erklärt, dass es nicht durch
af artikel 23. Artikel 23 gebunden ist.
Ad artikel 26, stk. 4 og 5 Zu Artikel 26 Absätze 4 und 5
Danmark erklærer, at alle danske retsin- Dänemark erklärt, dass alle dänischen
stanser er berettiget til, men ikke forpligti- Gerichte berechtigt, jedoch nicht verpflich-
get til, at anmode Domstolen om at træffe tet sind, dem Gerichtshof eine Frage zur
præjudiciel afgørelse vedrørende spørgs- Auslegung dieses Übereinkommens, die
mål, der rejses under en retssag og som sich in einem Verfahren stellt, zur Vorabent-
angår fortolkningen af konventionen, når scheidung vorzulegen, wenn das betreffen-
den pågældende ret skønner, at en afgørel- de Gericht eine Entscheidung darüber zum
se er nødvendig før den afsiger dom.“ Erlass seines Urteils für erforderlich hält.“
F r a n k r e i c h am 11. August 2001:
(Übersetzung)
«I – Déclaration en application de l’ar- „I. Erklärung gemäß Artikel 20:
ticle 20:
Les agents compétents des États mem- Die zuständigen Bediensteten der Mit-
bres peuvent exercer le droit de poursuite gliedstaaten sind befugt, das Nacheilerecht
sur le territoire de la République française im Hoheitsgebiet der Französischen Repu-
au sens de l’article 31 selon les conditions blik im Sinne des Artikels 31 gemäß den
d’espace ou de temps (article 20, paragra- räumlichen und zeitlichen Bedingungen
phe 3, point a) qui seront fixées sur la base (Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a) auszu-
de la réciprocité (article 20, paragraphe 6). üben, die auf der Grundlage der Gegen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 521
En tout état de cause, ces agents ne dispo- seitigkeit festgelegt werden (Artikel 20 Ab-
sent pas d’un droit d’interpellation sur le satz 6). Die nacheilenden Bediensteten
territoire de la République française sus- haben jedoch in dem oben genannten
mentionné. Hoheitsgebiet der Französischen Republik
kein Festhalterecht.
Les États membres qui, conformément à Den Mitgliedstaaten, die gemäß Arti-
l’article 20, paragraphe 8, ont totalement kel 20 Absatz 8 die Anwendung dieses Arti-
exclu l’application de cet article ne peuvent kels vollständig ausgeschlossen haben,
se prévaloir de cette autorisation. steht dieses Nacheilerecht nicht zu.
II – Déclaration en application de l’article II. Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 5:
23, paragraphe 5:
La France déclare n’être liée par aucune Frankreich erklärt, dass es wegen
des dispositions de l’article 23 de la Con- Beschränkungen, die aus seiner innerstaat-
vention en raison de limitations résultant lichen Rechtsordnung herrühren, durch
de son ordre juridique interne. keine der Bestimmungen des Artikels 23
des Übereinkommens gebunden ist.
III – Déclaration en application de l’article III. Erklärung gemäß Artikel 32 Absatz 4:
32, paragraphe 4:
La France déclare appliquer de manière Frankreich erklärt, dass es das Überein-
anticipée la Convention, à l’exception de kommen mit Ausnahme von Artikel 26
son article 26, dans ses rapports avec les gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine
États membres qui feront une déclaration Erklärung gleichen Inhalts auf der Grund-
similaire sur la base de l’article 32, paragra- lage von Artikel 32 Absatz 4 abgeben wer-
phe 4.» den, vorzeitig anwenden wird.“
Die N i e d e r l a n d e am 31. Januar 2001:
(Übersetzung)
„Verklaring bij artikel 26, vijfde lid, onder b „Erklärung zu Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe b:
Nederland verklaart de bevoegdheid van Die Niederlande erklären, dass sie die
het Hof van Justitie van de Europese Zuständigkeit des Gerichtshofes der
Gemeenschap te aanvaarden om bij wijze Europäischen Gemeinschaften anerken-
van prejudiciële beslissing, op verzoek van nen, eine Vorabentscheidung zu einer
elke nationale rechterlijke instantie van Frage eines niederländischen Gerichts
Nederland, een uitspraak te doen over een bezüglich der Auslegung des Übereinkom-
vraag betreffende de uitlegging van de mens zu treffen, die sich in einem bei die-
Overeenkomst, die wordt opgeworpen in sem Gericht anhängigen Verfahren stellt,
een bij die instantie aanhangig gemaakte wenn dieses Gericht eine Entscheidung
zaak, indien deze een beslissing op dit punt darüber zum Erlass seines Urteils für erfor-
noodzakelijk acht voor het wijzen van haar derlich hält.
vonnis.
Verklaring bij artikel 32, vierde lid Erklärung zu Artikel 32 Absatz 4:
Nederland verklaart dat tot de inwerking- Die Niederlande erklären, dass dieses
treding van de Overeenkomst, die Over- Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttre-
eenkomst met uitzondering van artikel 26, ten mit Ausnahme des Artikels 26 für die
op Nederland van toepassing is in zijn Niederlande gegenüber den Mitgliedstaa-
betrekkingen met de andere lidstaten die ten, die eine Erklärung gleichen Inhalts
eenzelfde verklaring hebben afgelegd.“ abgegeben haben, anwendbar ist.“
S c h w e d e n am 26. Januar 2001:
(Übersetzung)
„enligt artikel 23.5 i tullsamarbetskonven- „Zu Artikel 23 Absatz 5 des Übereinkom-
tionen, med innehållet att Sverige inte mens: Schweden beabsichtigt nicht, die
avser att tillämpa samarbetsformen hemli- Zusammenarbeitsform der verdeckten
ga utredningar, Ermittlungen anzuwenden;
enligt artikel 26.5 b i tullsamarbetskon- zu Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe b des
ventionen med innebörd att alla svenska Übereinkommens: Alle schwedischen Ge-
domstolar berättigas att inhämta förhands- richte sind berechtigt, eine Vorabentschei-
avgörande om tolkning av konventionen i dung über die Auslegung dieses Überein-
den mån det behövs för ett avgörande i ett kommens in dem Umfang, der für eine Ent-
mål eller i ett ärende, scheidung in einer Rechtssache oder einer
anderen Angelegenheit erforderlich ist, ein-
zuholen;
enligt artikel 32.4 i tullsamarbetskonven- zu Artikel 32 Absatz 4 des Übereinkom-
tionen med innebörd att fram till det att mens: Bis zum Inkrafttreten des Überein-
konventionen träder i kraft skall den, med kommens ist dieses mit Ausnahme des
undantag av artikel 26, vara tillämplig i Artikels 26 für Schweden gegenüber den
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
Sveriges förbindelser med de stater som Mitgliedstaaten, die eine Erklärung glei-
avgivit samma förklaring.“ chen Inhalts abgegeben haben, anwend-
bar.“
S p a n i e n am 31. Januar 2001:
(Übersetzung)
„Artículo 26 „Artikel 26
De conformidad con lo prevenido en el Gemäß Artikel 26 Absatz 4 erklärt Spani-
artículo 26.4, España declara aceptar la en, dass es die Zuständigkeit des Gerichts-
competencia del Tribunal de Justicia de las hofs der Europäischen Gemeinschaften für
Comunidades Europeas para pronunciarse Vorabentscheidungen zur Auslegung die-
con carácter prejudicial sobre la interpreta- ses Übereinkommens nach Absatz 5 Buch-
ción del presente Convenio en las con- stabe a anerkennt.
diciones expuestas en la letra a) del aparta-
do 5.
España se reserva el derecho de dispo- Spanien behält sich das Recht vor zu
ner que cuando se plantee la cuestión ante verfügen, dass ein spanisches Gericht,
uno de sus órganos jurisdiccionales, cuyas dessen Entscheidungen nicht mehr mit
decisiones no sean susceptibles de ulterior Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts
recurso jurisdiccional de derecho interno, angefochten werden können und das mit
dicho órgano está obligado a someter la einer derartigen Frage befasst ist, diese
cuestión al Tribunal de Justicia de las Frage dem Gerichtshof der Europäischen
Comunidades Europeas. Gemeinschaften vorlegen muss.
Artículo 32 Artikel 32
De conformidad con el art. 32, punto 4, Gemäß Artikel 32 Absatz 4 erklärt Spani-
España declara que hasta que entre en en, dass dieses Übereinkommen bis zu sei-
vigor, el presente Convenio, con excepción nem Inkrafttreten mit Ausnahme des Arti-
de su artículo 26, se aplicará a sus relacio- kels 26 für Spanien gegenüber den Mit-
nes con los Estados miembros que hayan gliedstaaten, die eine Erklärung gleichen
hecho la misma declaración. Dicha decla- Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
ración surtirá efecto noventa días después Diese Erklärung wird 90 Tage nach ihrer
de su fecha de depósito.“ Hinterlegung wirksam.“
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h am 7. März 2002:
(Übersetzung)
“The United Kingdom declares that Arti- „Das Vereinigte Königreich erklärt, dass
cle 20 of this Convention does not bind it; es durch Artikel 20 dieses Übereinkom-
mens nicht gebunden ist.
The United Kingdom declares that Das Vereinigte Königreich erklärt, dass in
weapons may never be carried into its terri- sein Hoheitsgebiet für die Zwecke des Arti-
tory for the purposes of Article 21 of this kels 21 dieses Übereinkommens nie Waf-
Convention; fen mitgeführt werden dürfen.
The United Kingdom declares that with Das Vereinigte Königreich erklärt, dass
the exception of Article 26 thereof, the das Übereinkommen mit Ausnahme seines
Convention shall in terms as hereby noti- Artikels 26 unter den hier mitgeteilten
fied by the United Kingdom apply to its Bedingungen für das Vereinigte Königreich
relations with Member States that have gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine
made a declaration under Article 32 (4).” Erklärung gemäß Artikel 32 Absatz 4 abge-
geben haben, anwendbar ist.“
Berlin, den 17. April 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 523
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Vom 24. April 2003
Das Europäische Übereinkommen vom 5. März 1996 über die an Verfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Perso-
nen (BGBl. 2001 II S. 358) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Albanien am 1. April 2003
Litauen am 1. April 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2002 (BGBl. II S. 1438).
Berlin, den 24. April 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
sowie des Zweiten Zusatzprotokolls hierzu
Vom 24. April 2003
I.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBl. 1964 II S. 1369) wird nach seinem Artikel 30 Abs. 2 für
Südafrika am 13. Mai 2003
in Kraft treten.
II.
Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1990 II S. 118) wird nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Südafrika am 13. Mai 2003
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Februar 2003 (BGBl. II S. 257).
Berlin, den 24. April 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 523
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Vom 24. April 2003
Das Europäische Übereinkommen vom 5. März 1996 über die an Verfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Perso-
nen (BGBl. 2001 II S. 358) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Albanien am 1. April 2003
Litauen am 1. April 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2002 (BGBl. II S. 1438).
Berlin, den 24. April 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
sowie des Zweiten Zusatzprotokolls hierzu
Vom 24. April 2003
I.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBl. 1964 II S. 1369) wird nach seinem Artikel 30 Abs. 2 für
Südafrika am 13. Mai 2003
in Kraft treten.
II.
Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1990 II S. 118) wird nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Südafrika am 13. Mai 2003
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Februar 2003 (BGBl. II S. 257).
Berlin, den 24. April 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 30. April 2003
Z y p e r n hat dem Generalsekretär des Europarats am 26. Februar 2003 mit
Wirkung vom 1. Juni 2003 notifiziert, dass es sich an Artikel 5 der Europäischen
Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober 1985 (BGBl. 1987 II
S. 65) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
15. Juni 1988 (BGBl. II S. 653) und 7. November 2002 (BGBl. II S. 2861).
Berlin, den 30. April 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 30. April 2003
Das Protokoll Nr. 2 vom 5. Mai 1998 zum Europäischen Rahmenübereinkom-
men vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwi-
schen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit
(BGBl. 2002 II S. 2537) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für die
Schweiz am 27. Mai 2003
in Kraft treten.
Die Schweiz hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 26. Februar 2003 nach Artikel 6 Abs. 1 des Protokolls
Nr. 2 notifiziert, dass sie nur den Artikel 4 des Zusatzprotokolls vom 9. Novem-
ber 1995 zu dem Europäischen Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
(BGBl. 2000 II S. 1522) anwenden wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. März 2003 (BGBl. II S. 416).
Berlin, den 30. April 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 30. April 2003
Z y p e r n hat dem Generalsekretär des Europarats am 26. Februar 2003 mit
Wirkung vom 1. Juni 2003 notifiziert, dass es sich an Artikel 5 der Europäischen
Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober 1985 (BGBl. 1987 II
S. 65) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
15. Juni 1988 (BGBl. II S. 653) und 7. November 2002 (BGBl. II S. 2861).
Berlin, den 30. April 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 30. April 2003
Das Protokoll Nr. 2 vom 5. Mai 1998 zum Europäischen Rahmenübereinkom-
men vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwi-
schen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit
(BGBl. 2002 II S. 2537) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für die
Schweiz am 27. Mai 2003
in Kraft treten.
Die Schweiz hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 26. Februar 2003 nach Artikel 6 Abs. 1 des Protokolls
Nr. 2 notifiziert, dass sie nur den Artikel 4 des Zusatzprotokolls vom 9. Novem-
ber 1995 zu dem Europäischen Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
(BGBl. 2000 II S. 1522) anwenden wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. März 2003 (BGBl. II S. 416).
Berlin, den 30. April 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 525
Bekanntmachung
über die Änderung
des deutsch-spanischen Abkommens
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Vom 30. April 2003
Die in Madrid durch Notenwechsel vom 27. November
1995/28. Oktober 1996 geschlossene Vereinbarung zur
Änderung des Artikels 8 des Abkommens vom 14. No-
vember 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Spanien über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich (BGBl. 1996 II S. 332) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 28. Oktober 1996
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. April 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Botschaft Madrid, den 27. November 1995
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien unter Bezugnahme auf seine Verbal-
note Nr. 185/19 vom 19. April 1995 mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland damit einverstanden ist, den 6. April 1995 als Tag des Inkrafttretens des am
14. November 1994 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien über die Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zu betrachten.
Die Botschaft beehrt sich ferner, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land den Abschluss folgender Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien zur Änderung des Artikels 8 des
oben genannten Abkommens vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
„Artikel 8 des Abkommens vom 14. November 1994 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien wird durch
folgenden Absatz ergänzt:
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach verlängert sich
die Geltungsdauer stillschweigend um jeweils zwei Jahre, sofern das Abkommen nicht von
einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.“
Falls sich die Regierung des Königreichs Spanien mit diesem Vorschlag einverstanden
erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung des König-
reichs Spanien zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien
bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien erneut seine ausgezeichnete
Hochachtung zu versichern.
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs Spanien
Madrid
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
Bekanntmachung
des deutsch-tadschikischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 30. April 2003
Das in Berlin am 27. März 2003 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Tadschikis-
tan über Technische Zusammenarbeit wird nachstehend
veröffentlicht.
Die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkom-
mens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach seinem
Artikel 7 Abs. 1 erfüllt sind.
Bonn, den 30. April 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tadschikistan
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-
die Regierung der Republik Tadschikistan – lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren (2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt
Völker, jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen – festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-
tragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Betei-
sind wie folgt übereingekommen: ligten und der zeitliche Ablauf gehören.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 527
Artikel 2 2. befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, dass das
Bereichen vorsehen:
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-
1. Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein- freiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch
richtungen in der Republik Tadschikistan; für in der Republik Tadschikistan beschafftes Material;
2. Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; 3. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
haben;
3. andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
tragsparteien einigen. 4. stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen tadschikischen
Fach- und Hilfskräfte; in den Projektvereinbarungen soll ein
(2) Die Förderung kann erfolgen Zeitplan hierfür festgelegt werden;
1. durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern, 5. sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und bald wie möglich durch tadschikische Fachkräfte fortgeführt
technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-
das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik mens in der Bundesrepublik Deutschland, in der Republik
Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als „ent- Tadschikistan oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet
sandte Fachkräfte“ bezeichnet; werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deut-
2. durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden schen Auslandsvertretung oder der von dieser benannten
als „Material“ bezeichnet); Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- oder Fort-
bildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegen-
3. durch Aus- und Fortbildung von tadschikischen Fach- und über verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung
Führungskräften und Wissenschaftlern in der Bundesrepublik mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbei-
Deutschland, in der Republik Tadschikistan oder in anderen ten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser tadschiki-
Ländern; schen Fachkräfte;
4. in anderer geeigneter Weise. 6. erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt aus- und fortgebildete tadschikische Staatsangehörige abge-
für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende legt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie
Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab- eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs-
weichendes vorsehen: und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;
1. Vergütungen für die entsandten Fachkräfte; 7. gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt
2. Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien- ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten
tragen; 8. stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht von
3. Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach den
halb der Republik Tadschikistan; Projektvereinbarungen übernommen werden;
4. Beschaffung des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Materials; 9. stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-
5. Transport und Versicherung des in Absatz 2 Nummer 2 mens und der Projektvereinbarungen befassten tadschiki-
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt
ausgenommen sind die in Artikel 3 Nummer 2 genannten unterrichtet werden.
Abgaben und Lagergebühren;
Artikel 4
6. Aus- und Fortbildung von tadschikischen Fach- und Füh-
rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
geltenden deutschen Richtlinien. dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden:
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen- 1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes- fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu-
seinem Eintreffen in der Republik Tadschikistan in das Eigentum tragen;
der Republik Tadschikistan über; das Material steht den geför- 2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Tad-
derten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre Auf- schikistan einzumischen;
gaben uneingeschränkt zur Verfügung.
3. die Gesetze der Republik Tadschikistan zu befolgen und
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
die Regierung der Republik Tadschikistan darüber, welche Trä-
ger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer 4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit
Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. der sie beauftragt sind;
Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im 5. mit den amtlichen Stellen der Republik Tadschikistan ver-
Folgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet. trauensvoll zusammenzuarbeiten;
6. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-
Artikel 3 nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen
und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu-
Leistungen der Regierung der Republik Tadschikistan:
tragen.
Sie
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
1. stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik Tad- dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
schikistan die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein- rung der Republik Tadschikistan eingeholt wird. Die durchfüh-
schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die rende Stelle bittet die Regierung der Republik Tadschikistan
Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Ent-
die Einrichtung liefert; sendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der
Republik Tadschikistan ein, so gilt dies als Zustimmung. Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im
Rahmen dieses Abkommens durchführen;
(3) Wünscht die Regierung der Republik Tadschikistan die
Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf- während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-
nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch
Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt
wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine
wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Republik Tadschikis- Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh-
tan so früh wie möglich darüber unterrichtet wird. gerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektro-
geräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ven-
Artikel 5 tilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die abgaben- und
kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenständen
(1) Die Regierung der Republik Tadschikistan sorgt für den ist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände
Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach- unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen sind;
kräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.
Hierzu gehört insbesondere Folgendes: c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-
fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden, anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bedarfs;
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der und Aufenthaltsgenehmigungen.
Republik Tadschikistan gegen die entsandten Fachkräfte nur
im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend Artikel 6
gemacht werden.
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
b) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest- bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
nahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlassun- der Vertragsparteien.
gen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-
rungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Artikel 7
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ste-
hen. (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
c) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die Republik Tadschikistan notifiziert hat, dass die innerstaatlichen
ungehinderte Ein- und Ausreise. Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
d) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
zung, die die Regierung der Republik Tadschikistan ihnen
verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es sei
gewährt, hingewiesen wird.
denn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf
(2) Die Regierung der Republik Tadschikistan des jeweiligen Zeitabschnitts auf diplomatischem Wege schrift-
lich kündigt.
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im (3) Nach Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten seine
Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Berlin am 27. März 2003 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, tadschikischer und russischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des tadschikischen Wortlauts ist der russi-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Scharioth
Für die Regierung der Republik Tadschikistan
Nasarow
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 529
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung
des deutsch-libanesischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 30. April 2003
Das in Beirut am 9. April 2003 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Libanesischen Repu-
blik über kulturelle Zusammenarbeit wird nach seinem
Artikel 16 Abs. 2
seit dem 9. April 2003
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig an-
gewendet. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-
kommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-
nem Artikel 16 Abs. 1 erfüllt sind.
Berlin, den 30. April 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Libanesischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und Zweck des Abkommens
die Regierung der Libanesischen Republik – Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis
der Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle Zusammen-
in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwi- arbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-
schen ihren beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige wickeln.
Verständnis zu vertiefen,
Artikel 2
in der Überzeugung, dass der kulturelle Austausch die Zu-
sammenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für Kulturelle Maßnahmen
die Kultur, das Geistesleben und die Lebensweise anderer Völker Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-
fördert, wandter Gebiete der Kultur des anderen Landes zu vermitteln,
werden die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durch-
in dem Bewusstsein, dass die Pflege und der Erhalt von führen und dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten einander Hilfe
Kulturgütern wichtige Aufgaben sind, leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-
anstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen
chen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen den
künstlerischen Darbietungen;
Völkern beider Länder auszubauen –
2. bei der Organisation von Ausstellungen, Vorträgen und Vor-
sind wie folgt übereingekommen: lesungen;
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern 5. bei der Förderung von Partnerschaften zwischen den Hoch-
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens zum schulen beider Länder und anderen kulturellen und wissen-
Erfahrungsaustausch, zur Entwicklung der Zusammenarbeit schaftlichen Einrichtungen;
sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstal-
6. bei der Pflege, bei der Restaurierung und beim Schutz histo-
tungen;
rischer und kultureller Denkmäler und
4. bei der Herstellung von Kontakten zwischen Verlagen, Biblio-
7. auf allen anderen Gebieten, die von gemeinsamem Interesse
theken, Archiven und Museen sowie bei dem Austausch von
sind.
Fachleuten und Material;
5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und der Artikel 5
wissenschaftlichen Literatur. Äquivalenzen
Die Vertragsparteien werden die notwendigen Informationen
Artikel 3
austauschen und die Bedingungen prüfen, unter denen Studien-
Sprachförderung, Bildungsmaßnahmen nachweise sowie Abschlussdiplome der Hochschulen des ande-
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes- ren Landes im eigenen Hoheitsgebiet für akademische Zwecke
sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur anerkannt werden können.
und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-
stützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende staatliche Artikel 6
und private Initiativen und Institutionen. Sie ermöglichen und Stipendien
erleichtern im jeweils eigenen Land Förderungsmaßnahmen der
anderen Seite und die Unterstützung lokaler Initiativen und Ein- Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-
richtungen. keiten Studierenden und Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen
des anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung
(2) Gleiches gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse und die und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen. Sie be-
Verbesserung des Sprachunterrichts an Schulen, Hochschulen mühen sich, den Austausch und die Zusammenarbeit im Bereich
und anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere für von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen in ge-
– die Vermittlung und Entsendung von Lehrern/Lehrerinnen, eigneter Weise zu begleiten, darunter durch bevorzugte Erteilung
Lektoren/Lektorinnen und Fachberatern/Fachberaterinnen; der Aufenthaltserlaubnis und Erleichterung der Aufenthaltsbedin-
gungen im Gastland.
– die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die
Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
Artikel 7
– die Teilnahme von Lehrern/Lehrerinnen und Studierenden an
Aus- und Weiterbildung
Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Seite
durchgeführt werden, sowie für den Erfahrungsaustausch über Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit in der Aus-
moderne Techniken und Technologien des Fremdsprachen- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft
unterrichts; einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung ihrer Beziehungen. Sie
werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und
– die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen
bei Bedarf Absprachen hierzu treffen.
für das Studium und die Verbreitung der Sprache der anderen
Vertragspartei bieten.
Artikel 8
Artikel 4 Erwachsenenbildung
Formen der Zusammenarbeit Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich
der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung
Die Vertragsparteien unterstützen alle Formen der Zusammen-
ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammen-
arbeit in den Bereichen der Wissenschaft und des Bildungs-
arbeit nach Kräften zu unterstützen.
wesens einschließlich der Hochschulen und Wissenschafts-
organisationen, allgemein- und berufsbildenden Schulen, Orga-
nisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Artikel 9
Bildung und Weiterbildung und anderer Bildungs- und For- Film, Medien
schungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
und Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Insti-
des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der ent-
tutionen zur Zusammenarbeit in ihren Ländern in folgenden
sprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung
Bereichen:
und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen
1. bei der gegenseitigen Entsendung von Delegationen und Ein- Medien, die den Zielen dieses Abkommens förderlich sind, im
zelpersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungs- Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen auch
austauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft- zur Zusammenarbeit im Presse-, Buch- und Verlagswesen.
lichen Konferenzen und Symposien;
2. beim Austausch von Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen, Artikel 10
Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern/Aus- Nichtstaatliche Organisationen
bilderinnen, Doktoranden/Doktorandinnen, Studierenden und
Schülern zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Aus- Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen
bildungsaufenthalten; gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-
schaften, Kirchen, Kulturvereinen, politischen und sonstigen
3. bei der weitestmöglichen Erleichterung des Zugangs zu Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen
Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen und bei solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben durchzu-
deren wissenschaftlicher Nutzung, dem Austausch auf dem führen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.
Gebiet von Information und Dokumentation sowie der Repro-
duktion von Archivalien;
Artikel 11
4. beim Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
Jugend
didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Infor-
mationsmaterial und Lehrfilmen zu Lehr- und Forschungs- Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch so-
zwecken sowie bei der Veranstaltung entsprechender Fach- wie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugend-
ausstellungen; arbeit und zwischen Jugendorganisationen zu fördern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 531
Artikel 12 Artikel 15
Sport Kulturkonsultationen
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport- Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
lern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen, Sportfunktionären/ Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission ab-
Sportfunktionärinnen und Sportmannschaften ihrer Länder wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Liba-
ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich nesischen Republik zusammentreten, um eine Bilanz des im
des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, zu fördern. Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und
um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zu-
sammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem
Wege geregelt.
Artikel 13
Artikel 16
Regionale und lokale Ebene
Inkrafttreten
Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-
schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene. (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-
kommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der
Artikel 14 letzten Notifikation.
Kulturelle Einrichtungen (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Regierung der Libanesischen Republik werden dieses Abkom-
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-
men vom Tag der Unterzeichnung an nach Maßgabe des jeweili-
tenden Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller
gen innerstaatlichen Rechts vorläufig anwenden.
Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen
Land erleichtern.
Artikel 17
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-
Geltungsdauer
turinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent-
lichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorgani- Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ge-
sationen, allgemein bildende und berufsbildende Schulen, Ein- schlossen. Danach verlängert sich seine Gültigkeit stillschwei-
richtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbil- gend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer
dung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken, Vertragspartei mit einer Frist von mindestens sechs Monaten vor
Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen. Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege
Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziel- schriftlich gekündigt wird.
len Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige,
mit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte gleichgestellt. Artikel 18
(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden Registrierung
die Möglichkeiten der freien Entfaltung aller für Einrichtungen
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
dieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
freier Publikumszugang zu diesen Einrichtungen und ihren Ver-
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
anstaltungen garantiert.
Regierung der Libanesischen Republik veranlasst. Die Regierung
(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel- der Bundesrepublik Deutschland wird unter Angabe der Re-
len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen gistrierungsnummer der Vereinten Nationen von der erfolgten
der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Ver-
Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt. einten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Beirut am 9. April 2003 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gisela Kaempffe-Sikora
Für die Regierung der Libanesischen Republik
Ghassan Salamé
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Libanesischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14 aa) von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen,
des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, zum Beispiel technische Geräte, Möbel, belichtete
deren entsandtes Personal und entsandte Fachkräfte sowie Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial,
andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der einschließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge,
beiden Länder auf kulturellem, pädagogischem, wissen- die für die Tätigkeit der unter Nummer 1 bezeichne-
schaftlichem und sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag ten kulturellen Einrichtungen vorgesehen sind; für
entsandt werden. Den entsandten Fachkräften dieser Insti- wertvolle Ausstellungsgegenstände im Leihverkehr
tutionen sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kultu- kultureller Einrichtungen ist ein Einfuhrverfahren zur
rell oder pädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte vorübergehenden Verwendung durchzuführen;
Fachkräfte gleichgestellt.
bb) von Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeugen, der
2. Der Umfang des entsandten Personals sowie die Anzahl der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer
entsandten Fachkräfte müssen in einem angemessenen Familienangehörigen, sofern das Umzugsgut min-
Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die destens sechs Monate vor der Übersiedlung be-
jeweilige Einrichtung dient. nutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten
3. a) Die unter Nummer 1 genannten Personen, welche die nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des
Staatsangehörigkeit der entsendenden und nicht die Gastlands eingeführt wird;
Staatsangehörigkeit der empfangenden Vertragspartei
cc) von zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1
besitzen, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-
genannten Personen und ihrer Familienangehörigen
lienangehörigen erhalten von den zuständigen Behörden
bestimmten Arzneimitteln sowie für auf dem Post-
der anderen Vertragspartei auf Antrag eine Aufenthalts-
weg eingeführte Geschenke.
erlaubnis im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und
Bestimmungen. Diese Aufenthaltserlaubnisse werden b) Abgabenfrei eingeführte Ausstattungsgegenstände, ein-
bevorzugt erteilt und beinhalten im Rahmen ihrer Gültig- schließlich Kraftfahrzeuge, dürfen im Gebiet der anderen
keit das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise des Vertragspartei erst dann abgegeben oder veräußert wer-
Berechtigten. Für die Tätigkeit an den in Artikel 14 des den,
Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen be-
nötigen die entsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten – wenn die Abgaben entrichtet wurden oder
keine Arbeitserlaubnis. – wenn dies – im Fall von privatem Umzugsgut, ein-
b) Aufenthaltserlaubnisse nach Buchstabe a müssen vor schließlich Kraftfahrzeuge – nach den jeweils gel-
der Ausreise bei einer diplomatischen oder konsula- tenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften zulässig
rischen Vertretung der empfangenden Vertragspartei ist.
eingeholt werden. Anträge auf Verlängerung der Aufent-
7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 ge-
haltserlaubnis können im Gastland gestellt werden.
nannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung
Sowohl die Erteilung als auch die Verlängerung der Auf-
der eingeführten Kraftfahrzeuge.
enthaltserlaubnis erfolgen gebührenfrei.
4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 ge- 8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der
nannten Personen, welche die Staatsangehörigkeit der unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den
entsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit der emp- jeweils geltenden Rechtsvorschriften.
fangenden Vertragspartei besitzen, sowie den zu ihrem 9. a) Die von den in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens
Haushalt gehörenden Familienangehörigen unter den Vor- genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künst-
aussetzungen der Nummer 3 ungehinderte und uneinge- lerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen
schränkte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet. ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Ver-
5. Familienangehörige im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a tragsparteien sind.
und der Nummer 4 sind der Ehegatte und die minderjähri- b) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14
gen Kinder. Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrich-
6. a) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der gelten- tungen auch Ortskräfte einstellen. Auswahl und Gestal-
den Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grund- tung des Arbeitsvertrags der Ortskräfte richten sich nach
lage der Gegenseitigkeit Befreiung von Steuern und den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertrags-
Abgaben für die Ein- und Wiederausfuhr partei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 533
c) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel gere-
kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, ande- gelt.
ren öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften,
11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittel-
bar verkehren. dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-
ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der
d) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkom- beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung
mens genannten kulturellen Einrichtungen beider Ver- durch Notenwechsel geregelt werden.
tragsparteien, einschließlich der technischen Geräte und
Materialien, sowie ihr Vermögen genießen im Hoheits- 12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Fami-
gebiet der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen lien werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der
des innerstaatlichen Rechts den jeweils größtmöglichen anderen Vertragspartei
Schutz. – in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-
10. a) Jede Vertragspartei gewährt den kulturellen Einrichtun- chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche
gen der anderen Vertragspartei für die erbrachten Leis- die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im
tungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sons-
der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschrif- tigen Vorschriften einräumen,
ten.
– die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden
b) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Rechte im Fall der Beschädigung oder des Verlusts ihres
Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-01-06)
Vom 30. April 2003
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. April 2003 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„ACS Defense, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-01-06) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. April 2003
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. April 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
Auswärtiges Amt Berlin, den 23. April 2003
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 529 vom 23. April 2003 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-
nehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen ACS Defense, Inc. einen Vertrag
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-01-06 über die
Erbringung von Analytischen Dienstleistungen für die United States Army Europe ge-
schlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen ACS Defense, Inc. zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen ACS Defense, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen
erbringen:
Erarbeitung und Festlegung von Plänen und Erfordernissen in den Bereichen Nach-
richtenwesen, Überwachung, Aufklärung (ISR), Kommunikation und Computer für das
US-Oberkommando Europa (EUCOM). Entwurf, Entwicklung, Konstruktion und Um-
setzung von ISR-Systemarchitekturen und Konzepten, Interoperabilitätslösungen,
Durchführungsplänen, Betriebsarchitekturen, Betriebskonzepten, Datenbanken und
ähnlichen Leistungen für das EUCOM. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-
keiten: Senior Engineer-Operations Engineer (Anhang II.u.) und Military Planner (An-
hang I.a.).
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-
keiten von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach
Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Num-
mer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen ACS Defense, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbar-
ten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-01-06 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen ACS Defense, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vor-
ausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Kopie der Leistungsaufforderung mit einer Laufzeit vom 1. März 2003 bis
26. November 2006 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 535
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. April 2003 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 529 vom
23. April 2003 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
23. April 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991
Vom 2. Mai 2003
Folgende Protokolle zum Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz
der Alpen (Alpenkonvention) (BGBl. 1994 II S. 2538) sind für
Monaco am 27. April 2003
in Kraft getreten:
1. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Raum-
planung und nachhaltige Entwicklung (BGBl. 2002 II S. 1785, 1787) gemäß
seinem Artikel 20 Abs. 2,
2. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Touris-
mus (BGBl. 2002 II S. 1785, 1824) gemäß seinem Artikel 28 Abs. 2,
3. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich
Bodenschutz (BGBl. 2002 II S. 1785, 1842) gemäß seinem Artikel 27 Abs. 2,
4. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 über die Bei-
legung von Streitigkeiten (BGBl. 2002 II S. 1785, 1862) gemäß seinem Arti-
kel 16 Abs. 2.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2003 (BGBl. II S. 94).
Berlin, den 2. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle
des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen
Vom 7. Mai 2003
Das Europäische Übereinkommen vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des
Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II
S. 953) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Moldau, Republik am 1. Juli 2003
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten, bei Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunde am 5. März 2003 notifizierten Erklärung
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“The Republic of Moldova declares that it „Die Republik Moldau erklärt, dass sie
will apply the provisions of the Convention das Übereinkommen bis zur vollständigen
only on the territory controlled by the Wiederherstellung der territorialen Unver-
Government of the Republic of Moldova sehrtheit der Republik Moldau nur auf das
until the full establishment of the territorial Gebiet anwenden wird, das von der Regie-
integrity of the Republic of Moldova. rung der Republik Moldau kontrolliert wird.
According to Articles 9 and 11 of the In Übereinstimmung mit den Artikeln 9
Convention, the Ministry of Internal Affairs und 11 des Übereinkommens wird das
is designated as the competent authority.” Ministerium des Innern als zuständige
Behörde bestimmt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juni 2002 (BGBl. II S. 1678).
Berlin, den 7. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 537
Bekanntmachung
von Änderungen der Statuten der „Eurofima“
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Vom 7. Mai 2003
Die Außerordentliche Generalversammlung der „Euro- 5 200 Aktien Schwedische Staatsbahnen
fima“ Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von 5 200 Aktien Nationalgesellschaft der Luxemburgischen
Eisenbahnmaterial hat am 28. März 2003 in Übereinstim- Eisenbahnen
mung mit Artikel 2 des Abkommens vom 20. Oktober
1955 über die Gründung der „Eurofima“ (BGBl. 1956 II 5 200 Aktien Österreichische Bundesbahnen
S. 907) mit Zustimmung des Sitzstaates beschlossen, 2 600 Aktien Portugiesische Eisenbahnen
Artikel 5 ihrer Statuten zu ändern.
1 300 Aktien Eisenbahngesellschaft AG (ÎSSK)
Artikel 5 erhält folgenden Wortlaut: 1 300 Aktien Tschechische Bahnen AG
„Artikel 5 520 Aktien Griechische Staatsbahnen
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2 600 000 000 520 Aktien Ungarische Staatseisenbahnen AG
Schweizer Franken. Es ist eingeteilt in 260 000 Aktien mit
einem Nennwert von 10 000 Schweizer Franken. 520 Aktien Kroatische Eisenbahnen
Die Aktien sind nach Vornahme der siebten Kapital- 520 Aktien Slowenische Eisenbahnen
erhöhung (1997) und nach Abtretung von Aktien (2003) 520 Aktien Eisenbahnen von Bosnien-Herzegowina
wie folgt verteilt: 520 Aktien Bulgarische Staatsbahnen BDZ AG
63 700 Aktien Deutsche Bahn AG 260 Aktien Bahnen der ehemaligen Jugoslawischen
63 700 Aktien Nationalgesellschaft der Französischen Republik von Mazedonien
Eisenbahnen 104 Aktien Staatseisenbahnen der Türkischen Repu-
35 100 Aktien Ferrovie dello Stato S.p.A. blik
25 480 Aktien Nationalgesellschaft der Belgischen Eisen- 52 Aktien Dänische Staatsbahnen
bahnen 52 Aktien Norwegische Staatsbahnen“.
15 080 Aktien Niederländische Eisenbahnen AG Die Außerordentliche Generalversammlung der „Euro-
13 572 Aktien Nationalverwaltung der Spanischen Eisen- fima“ hat am 28. März 2003 die Rechtsgültigkeit der
bahnen Ergänzungen der Statuten der „Eurofima“ festgestellt, die
damit am 28. März 2003 in Kraft getreten sind.
13 000 Aktien Schweizerische Bundesbahnen SBB
5 980 Aktien Gemeinschaft der Jugoslawischen Eisen- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Be-
bahnen kanntmachung vom 29. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2829).
Berlin, den 7. Mai 2003
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Holst
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
und des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 7. Mai 2003
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte
über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937) wird nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für
Mexiko am 22. Mai 2003
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten, bei Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunde am 21. Februar 2003 abgegebenen Erklärung
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 2 of the Con- „Im Einklang mit Artikel 2 des Überein-
vention, Mexico designates the Directorate kommens bestimmt Mexiko die Rechts-
General of Legal Affairs of the Ministry of abteilung im Ministerium für Auswärtige
Foreign Affairs of Mexico as the receiving Angelegenheiten Mexikos als Empfangs-
and transmitting authority.” und Übermittlungsstelle.“
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1987 II S. 58) wird nach
seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Mexiko am 22. Mai 2003
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten, bei Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunde am 21. Februar 2003 abgegebenen Erklärung
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 4 of the Proto- „Im Einklang mit Artikel 4 des Protokolls
col, Mexico informs that in cases of re- teilt Mexiko mit, dass im Falle von Er-
quests deriving from the Additional Proto- suchen, die sich aus dem Zusatzprotokoll
col to the Convention, the receiving and zum Übereinkommen ergeben, die Emp-
transmitting authority will be the Direc- fangs- und Übermittlungsstelle die Abtei-
torate General of International Legal Affairs lung für Internationale Rechtsangelegen-
of the Attorney General’s Office.” heiten im Büro des Generalstaatsanwalts
sein wird.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. März 2003 (BGBl. II S. 418).
Berlin, den 7. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 539
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 8. Mai 2003
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246) wird nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
treten:
Timor-Leste am 16. Mai 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Januar 2003 (BGBl. II S. 184).
Berlin, den 8. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 8. Mai 2003
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569) wird nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Timor-Leste am 16. Juli 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II S. 80).
Berlin, den 8. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 539
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 8. Mai 2003
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246) wird nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
treten:
Timor-Leste am 16. Mai 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Januar 2003 (BGBl. II S. 184).
Berlin, den 8. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 8. Mai 2003
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569) wird nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Timor-Leste am 16. Juli 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II S. 80).
Berlin, den 8. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-österreichischen Vormundschaftsabkommens
Vom 8. Mai 2003
Das am 5. Februar 1927 in Wien unterzeichnete Vor-
mundschaftsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche
und der Republik Österreich (RGBl. 1927 II S. 510, 878),
dessen Wiederanwendung im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 vereinbart wurde
(BGBl. 1959 II S. 1250), ist nach seinem Artikel 10 Abs. 2
am 31. Dezember 2002
außer Kraft getreten, bleibt jedoch bis zum 30. Juni 2003
in Geltung.
Berlin, den 8. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Mai 2003
Das in Sanaa am 23. Dezember 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem Arti-
kel 5
am 23. Dezember 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Mai 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-österreichischen Vormundschaftsabkommens
Vom 8. Mai 2003
Das am 5. Februar 1927 in Wien unterzeichnete Vor-
mundschaftsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche
und der Republik Österreich (RGBl. 1927 II S. 510, 878),
dessen Wiederanwendung im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 vereinbart wurde
(BGBl. 1959 II S. 1250), ist nach seinem Artikel 10 Abs. 2
am 31. Dezember 2002
außer Kraft getreten, bleibt jedoch bis zum 30. Juni 2003
in Geltung.
Berlin, den 8. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
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Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Mai 2003
Das in Sanaa am 23. Dezember 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem Arti-
kel 5
am 23. Dezember 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Mai 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l H o f m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 541
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland e) „Verbesserung der Familienplanung und Basisgesundheits-
versorgung“ bis zu 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million
und
fünfhunderttausend Euro),
die Regierung der Republik Jemen –
f) „Arbeitsintensive Infrastrukturmaßnahmen in der Wasser-
und Abwasserentsorgung der Provinzstädte Amran und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Yarim“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Euro),
Jemen,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch festgestellt worden ist.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
zu vertiefen, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vor-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- haben ersetzt werden.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Regierung der Republik Jemen zu einem späteren Zeitpunkt
der Republik Jemen beizutragen, ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
lungen vom 28. Mai 2002 – genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
es der Regierung der Republik Jemen und anderen, von beiden Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie- desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
rungsbeiträge in Höhe von insgesamt 23 000 000,– EUR (in Wor- liegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis e
ten: dreiundzwanzig Millionen Euro) zu erhalten für die Vorhaben genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
a) „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Provinz- acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-
städten, Programm II“ bis zu 9 200 000,– EUR (in Worten: rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet
neun Millionen zweihunderttausend Euro), diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
b) „Abwasser Aden“ bis zu 1 500 000,– EUR (in Worten: eine (2) Bei der Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f
Million fünfhunderttausend Euro), genannten Betrags handelt es sich um Sondermittel, die bis zum
31. Dezember 2002 verausgabt sein müssen. Anfang Oktober
c) „Erweiterung Kläranlage Ibb“ bis zu 2 800 000,– EUR (in
2002 wird daher überprüft, inwieweit bis zum 30. September
Worten: zwei Millionen achthunderttausend Euro),
2002 nicht verausgabte Mittel noch bis 31. Dezember 2002 ver-
d) „Verbesserung der Grundbildung, Programm II“ bis zu ausgabt werden können. In Höhe der gegebenenfalls nicht mehr
5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro), sicher abfließenden Mittel wird die Zusage dann zurückgenom-
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003
men (und anderweitig verwendet). Diese Mittel können weder Artikel 4
reprogrammiert noch in späteren Jahren verwendet werden.
Die Regierung der Republik Jemen überlässt bei den sich aus
(3) Die Regierung der Republik Jemen, soweit sie nicht selbst der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah- porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-
desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Artikel 3 erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Artikel 5
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Jemen erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Sanaa am 23. Dezember 2002 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W e r n e r Z i m p r i c h
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. A h m e d M o h a m e d S o f a n
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Zusatzabkommens zum deutsch-französischen Abkommen vom 21. Juli 1959
zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und
Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie
der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch das Revisionsprotokoll vom
9. Juni 1969 und das Zusatzabkommen vom 28. September 1989 geänderten Fassung
Vom 12. Mai 2003
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. September 2002 zu dem Zusatz-
abkommen vom 20. Dezember 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik zum Abkom-
men vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Fran-
zösischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegen-
seitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (BGBl.
2002 II S. 2370) wird bekannt gemacht, dass das Zusatzabkommen nach
seinem Artikel 3 Abs. 1
am 1. Juni 2003
in Kraft tritt.
Nach Artikel 3 Abs. 2 dieses Zusatzabkommens sind seine Bestimmungen auf
die Einkünfte anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2002 bezogen wurden.
Berlin, den 12. Mai 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r