Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 395
Bekanntmachung
des deutsch-georgischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 18. Februar 2003
Das in Tiflis am 11. Mai 1998 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Georgien über Tech-
nische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1
am 6. Mai 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Februar 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R a i n e r G o e r d e l e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Georgien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden
als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt
und
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-
die Regierung von Georgien – menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-
einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, tragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung
der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und
Artikel 2
Völker,
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen – Bereichen vorsehen:
1. Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
sind wie folgt übereingekommen: richtungen in Georgien;
2. Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
Artikel 1
3. andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-
tragsparteien einigen.
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
(2) Die Förderung kann erfolgen
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. 1. durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003
technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; 5. Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte
das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik so bald wie möglich durch Fachkräfte aus Georgien fortge-
Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als „ent- führt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses
sandte Fachkräfte“ bezeichnet; Abkommens in Georgien, in der Bundesrepublik Deutschland
oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden,
2. durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden
benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der
als „Material“ bezeichnet);
Bundesrepublik Deutschland in Tiflis oder der von dieser
3. durch Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften benannten Fachkräfte genügend Bewerber für die Aus- und
und Wissenschaftlern in Georgien, in der Bundesrepublik Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr
Deutschland oder in anderen Ländern; gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbil-
dung mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu
4. in anderer geeigneter Weise. arbeiten, und sorgt für angemessene Bezahlung dieser Fach-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt kräfte.
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende 6. Sie erkennt die Ausbildungszeugnisse (Studienzeugnisse),
Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas die im Rahmen dieses Abkommens aus- und fortgebildete
Abweichendes vorsehen: georgische Staatsangehörige abgelegt haben, entsprechend
1. Vergütungen für die entsandten Fachkräfte; ihrem fachlichen Niveau an und eröffnet diesen Personen
ausbildungsgerechte Anstellung und Aufstiegsmöglichkeiten
2. Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien- oder Laufbahnen.
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten
tragen; 7. Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und
3. Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer- stellt ihnen im Rahmen der in Georgien geltenden georgi-
halb Georgiens; schen Gesetzgebung alle erforderlichen Unterlagen zur Ver-
4. Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate- fügung.
rials; 8. Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben
erforderlichen, in den jeweiligen Projektvereinbarungen fest-
5. Transport und Versicherung des in Absatz 2 Ziffer 2 genann-
gelegten Leistungen erbracht werden, soweit diese Leistun-
ten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon ausge-
gen nicht nach den Projektvereinbarungen von der Regierung
nommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Abgaben
der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind.
und Lagergebühren;
9. Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses
6. Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften und
Abkommens und der Projektvereinbarungen befassten Stel-
Wissenschaftlern aus Georgien entsprechend den jeweils
len in Georgien rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt
geltenden deutschen Richtlinien.
unterrichtet werden.
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes- Artikel 4
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material nach
Beendigung des Projektes in das Eigentum von Georgien über. (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
Das Material steht den geförderten Vorhaben und den entsand- dafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
ten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Ver- 1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-
fügung. nen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet festgelegten Ziele beizutragen;
die Regierung von Georgien darüber, welche Träger, Organisa- 2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten in Georgien ein-
tionen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förderungs- zumischen;
maßnahmen beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen
3. die Gesetze Georgiens zu befolgen und die Sitten und
oder Stellen werden im Folgenden als „durchführende Stelle“
Gebräuche des Landes zu achten;
bezeichnet.
4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
üben, mit der sie beauftragt sind;
Artikel 3
5. mit den amtlichen Stellen in Georgien vertrauensvoll zusam-
Die Regierung von Georgien bringt für die Vorhaben die
menzuarbeiten.
folgenden Leistungen:
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
1. Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Georgien wäh- dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
rend der Laufzeit der Projekte im Rahmen der in Georgien rung von Georgien eingeholt wird. Die durchführende Stelle bittet
geltenden Gesetzgebung die erforderlichen Grundstücke und die Regierung von Georgien unter Übersendung des Lebenslaufs
Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, um Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fach-
soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mittei-
die Einrichtung auf ihre Kosten liefert. lung der Regierung Georgiens ein, so gilt dies als Zustimmung.
2. Sie übernimmt die Hafen- und Lagergebühren für das (3) Wünscht die Regierung von Georgien die Abberufung einer
im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der
gelieferte Material und befreit dieses Material von Lizenz- Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die
gebühren, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die
Abgaben und stellt sicher, dass das Material unverzüglich Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine entsand-
entzollt wird. te Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen,
3. Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die dass die Regierung von Georgien so früh wie möglich darüber
Vorhaben und für das gemäß Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 2 gelie- unterrichtet wird.
ferte Material.
Artikel 5
4. Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen Fach-
und Hilfskräfte. In den Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan (1) Die Regierung von Georgien sorgt für den Schutz der
hierfür festgelegt werden. Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 397
ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört onsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch
insbesondere Folgendes: bestimmten Gegenstände. Dazu gehört auch je Haushalt ein
Kraftfahrzeug. Die abgaben- und kautionsfreie Ein- und Aus-
1. Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
fuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die
die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
abhanden gekommen sind;
ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte
ist insoweit ausgeschlossen. 3. gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
Ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
auch beruht, kann von Georgien gegen die entsandten Fach- anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
kräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Bedarfs;
geltend gemacht werden; 4. erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
2. sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
nahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlassun- und Aufenthaltsgenehmigungen.
gen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äuße-
rungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Artikel 6
ihnen nach diesem Abkommen übertragenen dienstlichen
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
Aufgabe stehen;
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
3. sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die zwischen den Vertragsparteien.
ungehinderte Ein- und Ausreise;
4. sie stellt den in Satz 1 gennannten Personen einen Ausweis Artikel 7
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
zung, die die Regierung von Georgien ihnen gewährt, hin- (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diploma-
tischem Wege, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für
gewiesen wird.
das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen
(2) Die Regierung von Georgien tritt am Tag des Zugangs der zweiten dieser beiden Notifikatio-
1. erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik nen in Kraft.
Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt jeweils ein Jahr, sofern es sich nicht von einer Vertragspartei
für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer
Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im schriftlich gekündigt wird.
Rahmen dieses Abkommens durchführen;
(3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
2. gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-
während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kauti- schen Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Tbilissi am 11. Mai 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. B a a s
Bernhard Schweiger
Für die Regierung von Georgien
K. S a l d a s t a n i s c h w i l i
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 11. März 2003
Folgende Staaten sind der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBl.
1950 S. 263; 1954 II S. 1126) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai
1987 (BGBl. II S. 366) hinsichtlich des Artikels 25 der Satzung und der Bekannt-
machung vom 9. Dezember 1996 (BGBl. 1997 II S. 159) hinsichtlich des Arti-
kels 26 der Satzung beigetreten. Die Beitritte sind nach Artikel 4 der Satzung wie
folgt wirksam geworden:
Armenien mit Wirkung vom 25. Januar 2001
Aserbaidschan mit Wirkung vom 25. Januar 2001
Bosnien und Herzegowina mit Wirkung vom 24. April 2002
Georgien mit Wirkung vom 27. April 1999.
Die Zahl der Vertreter der beigetretenen Staaten in der Beratenden Versamm-
lung wurde wie folgt festgesetzt:
Armenien: 4 Vertreter
Aserbaidschan: 6 Vertreter
Bosnien und Herzegowina: 5 Vertreter
Georgien: 5 Vertreter.
Die hierdurch erforderlichen Änderungen des Artikels 26 der Satzung sind
nach Zustimmung des Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung
nach Artikel 41 Abs. d der Satzung hinsichtlich Georgiens am 27. April 1999, hin-
sichtlich Armeniens und Aserbaidschans am 25. Januar 2001 und hinsichtlich
Bosnien und Herzegowinas am 24. April 2002 in Kraft getreten. Der Wortlaut
des geänderten Artikels 26 in der derzeit geltenden Fassung wird nachstehend
mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Dezember 1996 (BGBl. 1997 II S. 159).
Berlin, den 11. März 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 399
(Übersetzung)
“Article 26 «Article 26 „Artikel 26
Members shall be entitled to the number Les membres ont droit au nombre de Die Mitglieder haben Anspruch auf die
of Representatives given below: sièges suivants: nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:
Albania 4 Albanie 4 Albanien 4
Andorra 2 Andorre 2 Andorra 2
Armenia 4 Arménie 4 Armenien 4
Austria 6 Autriche 6 Österreich 6
Azerbaijan 6 Azerbaïdjan 6 Aserbaidschan 6
Belgium 7 Belgique 7 Belgien 7
Bosnia and Herzegovina 5 Bosnie-Herzégovine 5 Bosnien und Herzegowina 5
Bulgaria 6 Bulgarie 6 Bulgarien 6
Croatia 5 Croatie 5 Kroatien 5
Cyprus 3 Chypre 3 Zypern 3
Czech Republic 7 République tchèque 7 Tschechische Republik 7
Denmark 5 Danemark 5 Dänemark 5
Estonia 3 Estonie 3 Estland 3
Finland 5 Finlande 5 Finnland 5
France 18 France 18 Frankreich 18
Georgia 5 Géorgie 5 Georgien 5
Germany 18 Allemagne 18 Deutschland 18
Greece 7 Grèce 7 Griechenland 7
Hungary 7 Hongrie 7 Ungarn 7
Iceland 3 Islande 3 Island 3
Ireland 4 Irlande 4 Irland 4
Italy 18 Italie 18 Italien 18
Latvia 3 Lettonie 3 Lettland 3
Liechtenstein 2 Liechtenstein 2 Liechtenstein 2
Lithuania 4 Lituanie 4 Litauen 4
Luxembourg 3 Luxembourg 3 Luxemburg 3
Malta 3 Malte 3 Malta 3
Moldova 5 Moldova 5 Moldau, Republik 5
Netherlands 7 Pay-Bas 7 Niederlande 7
Norway 5 Norvège 5 Norwegen 5
Poland 12 Pologne 12 Polen 12
Portugal 7 Portugal 7 Portugal 7
Romania 10 Roumanie 10 Rumänien 10
Russia 18 Russie 18 Russische Föderation 18
San Marino 2 Saint-Marin 2 San Marino 2
Slovakia 5 Slovaquie 5 Slowakei 5
Slovenia 3 Slovénie 3 Slowenien 3
Spain 12 Espagne 12 Spanien 12
Sweden 6 Suède 6 Schweden 6
Switzerland 6 Suisse 6 Schweiz 6
“the former Yugoslav «l’ex-République yougoslave „die ehemalige jugoslawische
Republic of Macedonia” 3 de Macédoine» 3 Republik Mazedonien“ 3
Turkey 12 Turquie 12 Türkei 12
Ukraine 12 Ukraine 12 Ukraine 12
United Kingdom of Royaume-Uni de Vereinigtes Königreich
Great Britain and Grande-Bretagne et Großbritannien und
Northern Ireland 18” d’Irlande du Nord 18» Nordirland 18“
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 12. März 2003
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961) ist nach seinem Arti-
kel 19 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Äquatorialguinea am 7. November 2002
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Honduras am 9. November 2002
Oman am 1. Februar 2003
San Marino am 11. April 2002
Türkei am 16. Oktober 2002
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärungen.
II.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die
nachstehenden V o r b e h a l t e oder E r k l ä r u n g e n notifiziert:
Ä q u a t o r i a l g u i n e a bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 8. Oktober
2002 nachstehenden V o r b e h a l t:
(Übersetzung)
Reservation (Translation) (Original: Spanish) Vorbehalt (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“The Republic of Equatorial Guinea does „Die Republik Äquatorialguinea betrachtet
not consider itself bound by the provisions sich durch Artikel 22 des Übereinkommens
of article 22 of the Convention, under which nicht als gebunden, demzufolge eine Strei-
any dispute between two or more States tigkeit zwischen zwei oder mehr Vertrags-
Parties with respect to the interpretation or staaten über die Auslegung oder Anwen-
application of the Convention is, at the dung des Übereinkommens auf Verlangen
request of any of the parties to the dispute, einer Streitpartei dem Internationalen
to be referred to the International Court of Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen
Justice for decision. The Republic of Equa- ist. Die Republik Äquatorialguinea ist der
torial Guinea considers that, in each indivi- Auffassung, dass in jedem Einzelfall die
dual case, the consent of all parties is Zustimmung aller Streitparteien erforder-
necessary for referring the dispute to the lich ist, um die Streitigkeit dem Internatio-
International Court of Justice.” nalen Gerichtshof vorzulegen.“
M e x i k o am 15. März 2002 nachstehende E r k l ä r u n g nach Artikel 14:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“The United Mexican States recognizes „Die Vereinigten Mexikanischen Staaten
as duly binding the competence of the erkennen von Rechts wegen die obligatori-
Committee on the Elimination of Racial sche Zuständigkeit des Ausschusses für
Discrimination, established by article 8 of die Beseitigung der Rassendiskriminierung
the International Convention on the Elimi- an, der nach Artikel 8 des von der General-
nation of All Forms of Racial Discrimination, versammlung der Vereinten Nationen in
adopted by the United Nations General ihrer Resolution 2106 (XX) vom 21. Dezem-
Assembly in its resolution 2106 (XX) of 21 ber 1965 angenommenen und am 7. März
December 1965 and opened for signature 1966 zur Unterzeichnung aufgelegten
on 7 March 1966. Internationalen Übereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskri-
minierung errichtet wurde.
The United Mexican States declares, pur- Im Einklang mit Artikel 14 des Übereinkom-
suant to article 14 of the Convention, that it mens erklären die Vereinigten Mexikani-
recognizes the competence of the Com- schen Staaten, dass sie die Zuständigkeit
mittee to receive and consider communica- des Ausschusses für die Entgegennahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 401
tions from individuals or groups of individu- und Erörterung von Mitteilungen einzelner
als within its jurisdiction claiming to be vic- ihrer Hoheitsgewalt unterstehender Perso-
tims of a violation by that State of any of nen oder Personengruppen anerkennen,
the rights stipulated in the Convention. die vorgeben, Opfer einer Verletzung eines
[…].” in dem Übereinkommen vorgesehenen
Rechts durch diesen Staat zu sein.
[…].“
Ö s t e r r e i c h am 20. Februar 2002 nachstehende E r k l ä r u n g nach Artikel 14:
(Übersetzung)
“The Republic of Austria recognizes the „Die Republik Österreich erkennt die
competence of the Committee on the Eli- Zuständigkeit des Ausschusses für die
mination of Racial Discrimination to receive Beseitigung der Rassendiskriminierung für
and consider communications from indivi- die Entgegennahme und Erörterung von
duals or groups of individuals within the Mitteilungen einzelner der Hoheitsgewalt
jurisdiction of Austria claiming to be victims Österreichs unterstehender Personen oder
of a violation by Austria of any of the rights Personengruppen, die vorgeben, Opfer
set forth in the Convention, with the reser- einer Verletzung eines in dem Übereinkom-
vation that the Committee shall not consi- men vorgesehenen Rechts durch Öster-
der any communication from an individual reich zu sein, unter dem Vorbehalt an, dass
or a group of individuals unless the Com- der Ausschuss Mitteilungen einzelner Per-
mittee has ascertained that the facts of the sonen oder Personengruppen nur erörtert,
case are not being examined or have not wenn er sich vergewissert hat, dass der
been examined under another procedure of Sachverhalt noch nicht im Rahmen eines
international investigation or settlement. anderen internationalen Untersuchungs-
Austria reserves the right to indicate a oder Schlichtungsverfahrens geprüft wird
national body as set forth in Article 14 para- oder wurde. Österreich behält sich das
graph 2.” Recht vor, eine nationale Stelle nach Arti-
kel 14 Absatz 2 zu bezeichnen.“
Die T ü r k e i bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16. September 2002
nachstehenden V o r b e h a l t und die E r k l ä r u n g e n:
(Übersetzung)
Declarations and Reservation Erklärungen und Vorbehalt
(Original: Turkish and English) (Original: Türkisch und Englisch)
“The Republic of Turkey declares that it „Die Republik Türkei erklärt, dass sie das
will implement the provisions of this Con- Übereinkommen nur auf die Vertragsstaa-
vention only to the States Parties with ten anwenden wird, zu denen sie diploma-
which it has diplomatic relations. tische Beziehungen unterhält.
The Republic of Turkey declares that this Die Republik Türkei erklärt, dass das
Convention is ratified exclusively with Übereinkommen ausschließlich hinsichtlich
regard to the national territory where the des Staatsgebiets ratifiziert wird, in dem
Constitution and the legal and administrati- die Verfassung und das Rechts- und Ver-
ve order of the Republic of Turkey are waltungssystem der Republik Türkei ange-
applied. wendet werden.
The Republic of Turkey does not consi- Die Republik Türkei betrachtet sich
der itself bound by Article 22 of this Con- durch Artikel 22 des Übereinkommens
vention. The explicit consent of the Repub- nicht als gebunden. Die ausdrückliche
lic of Turkey is necessary in each individual Zustimmung der Republik Türkei ist in
case before any dispute to which the jedem Einzelfall erforderlich, bevor eine
Republic of Turkey is party concerning the Streitigkeit über die Auslegung oder
interpretation or application of this Con- Anwendung des Übereinkommens, an der
vention may be referred to the International die Republik Türkei als Streitpartei beteiligt
Court of Justice.“ ist, dem Internationalen Gerichtshof vorge-
legt werden kann.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Januar 2002 (BGBl. II S. 272).
Berlin, den 12. März 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls vom 26. Oktober 1990 zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 13. März 2003
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. September 1996 zu den Proto-
kollen vom 6. Oktober 1989 und vom 26. Oktober 1990 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl.
1996 II S. 2498, 2501) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll vom 26. Okto-
ber 1990 zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt für die
Bundesrepublik Deutschland am 28. November 2002
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde ist am 27. November 1996 bei dem
Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hinterlegt
worden.
Das Protokoll ist ferner am 28. November 2002 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Ägypten Jordanien
Algerien Kambodscha
Andorra Kamerun
Argentinien Kanada
Australien Kenia
Bahrain Kirgisistan
Belarus Kiribati
Belgien Kolumbien
Bhutan Korea, Demokratische
Bolivien Volksrepublik
Bosnien und Herzegowina Korea, Republik
Botsuana Kroatien
Brasilien Kuba
Brunei Darussalam Kuwait
Burkina Faso Laos, Demokratische
Chile Volksrepublik
China Lesotho
Dänemark Lettland
Eritrea Libanon
Estland Libysch-Arabische Dschamahirija
Fidschi Luxemburg
Finnland Madagaskar
Frankreich Malawi
Gambia Malediven
Ghana Mali
Griechenland Malta
Guatemala Marokko
Guinea Mauritius
Indien Mazedonien, ehemalige
Indonesien jugoslawische Republik
Irak Moldau, Republik
Iran, Islamische Republik Mongolei
Island Mosambik
Italien Myanmar
Jamaika Namibia
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 403
Niederlande Slowakei
Nigeria Slowenien
Norwegen Spanien
Österreich Sri Lanka
Oman St. Kitts und Nevis
Panama St. Vincent und die Grenadinen
Papua-Neuguinea Südafrika
Peru Swasiland
Portugal Tansania
Rumänien Thailand
Salomonen Tonga
Samoa Tschechische Republik
San Marino Tunesien
Saudi-Arabien Türkei
Schweden Turkmenistan
Schweiz Uganda
Senegal Uruguay
Seychellen Usbekistan
Simbabwe Vereinigte Arabische Emirate
Singapur Vietnam.
Berlin, den 13. März 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-ivorischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 2003
Das in Abidjan am 17. Dezember 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Côte
d’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben
„Familienplanung/HIV-Prävention II“) (2000) ist nach sei-
nem Artikel 5
am 17. Dezember 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
G. G r o s s e W i e s m a n n
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Familienplanung/HIV-Prävention II“)
(2000)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort
genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regie-
und
rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-
die Regierung der Republik Côte d’Ivoire – blik Côte d’Ivoire, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die-
ses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen beitrags ein Darlehen zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Côte d’Ivoire, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire durch andere Vor-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und ben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-
zu vertiefen, schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-
fonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-
der Republik Côte d’Ivoire beizutragen, zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 292 der Botschaft
Regierung der Republik Côte d’Ivoire zu einem späteren Zeit-
der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan vom 19. Dezember
punkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in
2000 –
Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
sind wie folgt übereingekommen: genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 1
Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Côte d’Ivoire und anderen, von (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
das Vorhaben „Familienplanung und HIV-Prävention, Phase II“ Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 15 000 000,– DM (in zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich Euro: republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
7 669 378,22) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs- Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit
würdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt worden nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr
ist, dass es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonde- der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für
ren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember
rungsbeitrags erfüllt. 2008.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 405
(2) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht Artikel 4
selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige
Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire überlässt bei den
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
schließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Artikel 3 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire stellt die Kredit-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss
Artikel 5
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Republik Côte d’Ivoire erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 17. Dezember 2002 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. H a a s
Für die Regierung der Republik Côte d’Ivoire
Abou Drahamane Sangaré
Bekanntmachung
des deutsch-ivorischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 2003
Das in Abidjan am 17. Dezember 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Côte
d’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit („Verbesserung
der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur“ und drei
weitere Vorhaben) ist nach seinem Artikel 5
am 17. Dezember 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
G. G r o s s e W i e s m a n n
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire
über Finanzielle Zusammenarbeit
(„Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur“ und drei weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
und a) „Familienplanung und HIV-Prävention III“ in Höhe von
3 254 383,06 EUR (in Worten: drei Millionen zweihundert-
die Regierung der Republik Côte d’Ivoire –
vierundfünfzigtausenddreihundertdreiundachtzig Euro und
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sechs Cent);
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik b) das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben
Côte d’Ivoire, „Konsolidierungsmaßnahmen Wasserversorgung“ in Höhe
von 2 625 473,57 EUR (in Worten: zwei Millionen sechshun-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- dertfünfundzwanzigtausendvierhundertdreiundsiebzig Euro
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und siebenundfünfzig Cent).
vertiefen,
(3) Zur weiteren Finanzierung des in Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b genannten Vorhabens „Konsolidierungsmaßnahmen
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Wasserversorgung“ werden zusätzlich folgende Beträge aus den
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
nachstehenden Vorhaben reprogrammiert, wenn nach Prüfung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
der Republik Côte d’Ivoire beizutragen, a) 818 067,02 EUR (in Worten: achthundertachtzehntausend-
siebenundsechzig Euro und zwei Cent) aus der Zusage des
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften der Jahres 1982 für das Vorhaben „Regenwasser und Müll-
deutsch-ivorischen Regierungsverhandlungen über wirtschaft- entsorgung“;
liche Zusammenarbeit vom 3. Dezember 1982, vom 1. Dezember
b) 1 533 875,65 EUR (in Worten: eine Million fünfhundertdrei-
1988, vom 23. Juni 1994, vom 5. September 1996 und vom
unddreißigtausendachthundertfünfundsiebzig Euro und fünf-
25. April 2002 –
undsechzig Cent) aus der Zusage des Jahres 1988 für das
Vorhaben „Sektorprogramm Forst“;
sind wie folgt übereingekommen:
c) 1 022 583,76 EUR (in Worten: eine Million zweiundzwanzig-
Artikel 1 tausendfünfhundertdreiundachtzig Euro und sechsund-
siebzig Cent) aus der Zusage des Jahres 1996 für das Vor-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht haben „Rehabilitierung ländlicher Wege“.
es der Regierung der Republik Côte d’Ivoire und beziehungswei-
se oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu- Somit ergibt sich für das Vorhaben „Konsolidierungsmaßnahmen
wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Wasserversorgung“ mit diesem Abkommen ein Gesamtbetrag in
Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten: Höhe von bis zu 7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen
fünfhunderttausend Euro).
1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 10 500 000,– EUR (in
Worten: zehn Millionen fünfhunderttausend Euro) für folgen- (4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Vorhaben
de Vorhaben, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdig- können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
keit festgestellt worden ist: republik Deutschland und der Regierung der Republik Côte
d’Ivoire durch andere Vorhaben ersetzt werden.
a) für das Vorhaben „Verbesserung der wirtschaftlichen und
sozialen Infrastruktur“ in Höhe von 9 000 000,– EUR (in (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Worten: neun Millionen Euro) aus der Zusage des Jahres Regierung der Republik Côte d’Ivoire zu einem späteren Zeit-
2002; punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Vor-
b) für das Vorhaben „Konsolidierungsmaßnahmen Wasser- haben oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
versorgung“ in Höhe von 1 500 000,– EUR (in Worten: nahmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 1,
eine Million fünfhunderttausend Euro) aus der Zusage des 2 und 3 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
Jahres 2002. aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Finan-
2. Einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt zierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen wer-
2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) aus der den in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maß-
Zusage des Jahres 2002 für das Vorhaben „Sektorprogramm nahmen verwendet werden.
Forst“, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
festgestellt und bestätigt worden ist. Artikel 2
(2) Die im Abkommen vom 23. Juni 1994 zwischen der Regie- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
Republik Côte d’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit für das das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Vorhaben „Förderung des Distriktgesundheitswesens“ zugesag- Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-
ten Mittel in Höhe von umgerechnet nunmehr 5 879 856,63 EUR hens- und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
(in Worten: fünf Millionen achthundertneunundsiebzigtausend- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
achthundertsechsundfünfzig Euro und dreiundsechzig Cent) schriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1
werden für folgende Vorhaben reprogrammiert, wenn nach Prü- genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 407
acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Verträge öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
genannten Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember träge in der Republik Côte d’Ivoire erhoben werden.
2010. Für den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrag
endet die Frist ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Artikel 4
(2) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire überlässt bei den
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver- Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
zu schließenden Darlehensverträge garantieren. Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
(3) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
selbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. Genehmigungen.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire stellt die Kreditan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 17. Dezember 2002 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. H a a s
Für die Regierung der Republik Côte d’Ivoire
Abou Drahamane Sangaré
Bekanntmachung
des deutsch-ivorischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 2003
Das in Abidjan am 17. Dezember 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Côte
d’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben
„Grund- und Sekundarschulen Methodistenkirche II“) ist
nach seinem Artikel 5
am 17. Dezember 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
G. G r o s s e W i e s m a n n
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Grund- und Sekundarschulen Methodistenkirche II“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Côte d’Ivoire zu einem späteren Zeit-
und
punkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in
die Regierung der Republik Côte d’Ivoire – Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Côte d’Ivoire,
Artikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
vertiefen, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
der Republik Côte d’Ivoire beizutragen, Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-
sen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des
unter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft Abidjan 31. Dezember 2008.
vom 19. Dezember 2000 –
(2) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht
sind wie folgt übereingekommen: selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu
schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-
Artikel 1 über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Côte d’Ivoire oder anderen, Artikel 3
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire stellt die Kredit-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss
5 112 918,81 EUR (in Worten: fünf Millionen einhundertzwölf-
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der
tausendneunhundertachtzehn Euro und einundachtzig Cent) für
Republik Côte d’Ivoire erhoben werden.
das Vorhaben „Grund- und Sekundarschulen Methodisten-
kirche II“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
Artikel 4
würdigkeit festgestellt worden ist.
Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire überlässt bei den
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire durch andere Vor-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
ben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
fonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
Artikel 5
im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finan-
zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 17. Dezember 2002 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. H a a s
Für die Regierung der Republik Côte d’Ivoire
Abou Drahamane Sangaré
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 409
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 10. Mai 1984 zur Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 3bis)
Vom 13. März 2003
Das Protokoll vom 10. Mai 1984 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt (BGBl. 1996 II S. 210) ist nach seiner
Ziffer 4 Buchstabe g für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Algerien am 28. Mai 2001
St. Kitts und Nevis am 20. Juni 2002
Tonga am 5. Februar 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 3. September 2001 (BGBl. II
S. 968).
Berlin, den 13. März 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-lettischen Abkommens
über die gemeinsame Durchführung eines Umweltschutzpilotprojekts
in der Republik Lettland
Vom 18. März 2003
Das in Berlin am 17. März 2003 unterzeichnete Abkom-
men zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Repu-
blik Lettland über die gemeinsame Durchführung eines
Umweltschutzpilotprojekts in der Republik Lettland
(„Initiative energetische Wohnungssanierung“) ist nach
seinem Artikel 5
am 17. März 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. März 2003
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 409
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 10. Mai 1984 zur Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 3bis)
Vom 13. März 2003
Das Protokoll vom 10. Mai 1984 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt (BGBl. 1996 II S. 210) ist nach seiner
Ziffer 4 Buchstabe g für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Algerien am 28. Mai 2001
St. Kitts und Nevis am 20. Juni 2002
Tonga am 5. Februar 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 3. September 2001 (BGBl. II
S. 968).
Berlin, den 13. März 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung
des deutsch-lettischen Abkommens
über die gemeinsame Durchführung eines Umweltschutzpilotprojekts
in der Republik Lettland
Vom 18. März 2003
Das in Berlin am 17. März 2003 unterzeichnete Abkom-
men zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Repu-
blik Lettland über die gemeinsame Durchführung eines
Umweltschutzpilotprojekts in der Republik Lettland
(„Initiative energetische Wohnungssanierung“) ist nach
seinem Artikel 5
am 17. März 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. März 2003
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Umwelt
der Republik Lettland
über die gemeinsame Durchführung eines Umweltschutzpilotprojekts
in der Republik Lettland
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz charakter erhält. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, das
und Reaktorsicherheit in Absatz 1 genannte Projekt als gemeinsam umgesetzte Akti-
der Bundesrepublik Deutschland vitäten im Rahmen der Pilotphase („Activities Implemented Joint-
ly“) entsprechend dem Beschluss Nummer 5 der 1. Vertrags-
und
staatenkonferenz zur Klimarahmenkonvention der Vereinten
das Ministerium für Umwelt Nationen anzuerkennen und dem Sekretariat der Klimarahmen-
der Republik Lettland – konvention der Vereinten Nationen zu melden.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Lettland, (1) Zur Finanzierung von Projektmaßnahmen nach Artikel 1
wird die Kreditanstalt für Wiederaufbau einer durch sie auszu-
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch wählenden Bank mit einer auf dem Gebiet der Lettischen Repu-
weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes blik gültigen Banklizenz ein zweckgebundenes Darlehen bis zu
zu festigen und zu vertiefen, einer Gesamthöhe von 5 000 000 € (in Worten: Fünf Millionen
Euro) zur Verfügung stellen.
eingedenk des Abkommens vom 14. April 1993 zwischen dem
(2) Zur Unterstützung der gemeinsamen Projektmaßnahmen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
gewähren das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
heit der Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee für
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und die
Umweltschutz der Republik Lettland über die Zusammenarbeit
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Gunsten der Fördernehmer
auf dem Gebiet des Umweltschutzes,
Zuschüsse in Höhe von insgesamt bis zu 2 003 000 € (in Worten:
in Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung für die natür- Zwei Millionen dreitausend Euro). Davon sind bis zu 1 748 000 €
lichen Lebensgrundlagen in Europa und in der Absicht, gemein- (in Worten: Eine Million siebenhundertachtundvierzigtausend
sam zur Verminderung von grenzüberschreitenden Umweltbelas- Euro) zur Reduzierung der Kreditlast der Endkreditnehmer für
tungen aus Quellen auf dem Gebiet der Republik Lettland und das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Darlehen sowie bis zu
damit zum Klimaschutz in Europa beizutragen, 255 000 € (in Worten: Zweihundertfünfundfünfzigtausend Euro)
für Investitionskostenzuschüsse vorgesehen. Die durch die
eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio- Kreditanstalt für Wiederaufbau auszuwählende Bank schließt mit
nen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen – den einzelnen Fördernehmern Kreditverträge, mit denen die
Höhe der zweckgebundenen Darlehen und die Bedingungen
sind wie folgt übereingekommen: ihrer Gewährung geregelt werden. Die Ausreichung der Ein-
zeldarlehen wird die Kreditanstalt für Wiederaufbau überwachen.
Artikel 1 Ferner erklärt sich das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen
bereit, die Finanzierung der im Rahmen eines Fortbildungs- und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Austauschprogramms für Maßnahmen in der Bundesrepublik
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium
Deutschland anfallenden Kosten bis zur Höhe von insgesamt
für Umwelt der Republik Lettland bei der gemeinsamen Durch-
100 000 € (in Worten: Einhunderttausend Euro ) sicherzustellen.
führung des Umweltschutzpilotprojekts „Initiative energetische
Wohnungssanierung“. Das Projekt soll zur Reduzierung von (3) Über die Bedingungen der Gewährung der in Artikel 2
grenzüberschreitenden Umweltbelastungen aus Quellen auf dem Absatz 2 genannten Förderung im Gesamtwert von bis zu
Gebiet der Republik Lettland zum Zwecke des Klimaschutzes 2 103 000 € (in Worten: Zwei Millionen einhundertdreitausend
beitragen. Euro) schließen die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die durch
sie auszuwählende Bank einen Förderrahmenvertrag, der vor
(2) Die jeweiligen lettischen Gesellschaften (im Folgenden För-
seinem Inkrafttreten der Zustimmung des Bundesministeriums
dernehmer genannt) werden die einzelnen Projektmaßnahmen
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepu-
jeweils einvernehmlich mit den Vertragsparteien und der Kredit-
blik Deutschland und des Ministeriums für Umwelt der Republik
anstalt für Wiederaufbau als bundesunmittelbare Anstalt des
Lettland bedarf.
deutschen öffentlichen Rechts abstimmen. Bei den Maßnahmen
kommen die besten verfügbaren Techniken und Technologien, (4) Die Republik Lettland haftet aus diesem Abkommen nicht
insbesondere Mess-, Steuer- und Regelungstechnik bei den für die auf Grund des Vertrages gemäß Artikel 2 Absatz 3
Endverbrauchern, zum Einsatz, wodurch das Projekt Modell- gewährten Darlehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 411
Artikel 3 Artikel 4
(1) Die mit den Projektmaßnahmen verbundenen Lieferungen Die Prüfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt,
und Leistungen werden in dem Umfang der nach Artikel 2 Ab- Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
sätze 2 und 3 von der deutschen Seite tatsächlich gewährten land, der Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie des Bundesrech-
Zuschüsse in Übereinstimmung mit den geltenden Zoll- und nungshofes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der
Steuervorschriften der Republik Lettland nicht mit Zöllen, Zoll- Verwendung der Mittel nach Artikel 2 bei den Fördernehmern
gebühren, Steuern oder anderen fiskalischen Gebühren mit ver- sind in dem nach Artikel 2 Absatz 3 zu schließenden Förderrah-
gleichbarer Wirkung belastet. menvertrag und in den nach Artikel 2 Absatz 2 zu schließenden
Kreditverträgen zu vereinbaren.
(2) Lieferungen und Leistungen zur Realisierung des in Artikel 1
genannten Projektes werden im internationalen Wettbewerb
Artikel 5
ohne Inlandsbevorzugung nach Maßgabe des nach Artikel 2
Absatz 3 zu schließenden Förderrahmenvertrages vergeben. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Berlin am 17. März 2003 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Margareta Wolf
Für das Ministerium für Umwelt
der Republik Lettland
Raimonds Vïjonis
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 19. März 2003
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen
Doping (BGBl. 1994 II S. 334; 2003 II S. 311) ist nach
seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in
Kraft getreten:
Irland am 1. März 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBl. II S. 1041).
Berlin, den 19. März 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der
Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 19. März 2003
Das am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Zypern am 1. Juli 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2003 (BGBl. II S. 93).
Berlin, den 19. März 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bekanntmachung
des deutsch-burundischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. März 2003
Das in Bujumbura am 17. Februar 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit (2002) ist nach seinem
Artikel 3
am 17. Februar 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. März 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R a i n e r G o e r d e l e r
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der
Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 19. März 2003
Das am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Zypern am 1. Juli 2003.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2003 (BGBl. II S. 93).
Berlin, den 19. März 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bekanntmachung
des deutsch-burundischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. März 2003
Das in Bujumbura am 17. Februar 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit (2002) ist nach seinem
Artikel 3
am 17. Februar 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. März 2003
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R a i n e r G o e r d e l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 413
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit (2002)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland siebenundsiebzigtausendsechshundertdreiundachtzig Euro
und neunundneunzig Cent; entspricht 3 281 265,– DM)
und
reprogrammiert, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-
die Regierung der Republik Burundi –
keit festgestellt worden ist.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Für das Vorhaben „Sektorprogramm städtische Wasser-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik versorgung“ werden
Burundi, 1. aus der im Abkommen vom 29. Juli 1985 über Finanzielle
Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an Finanzie-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- rungsbeiträgen in Höhe von bis zu insgesamt 37000 000,– DM
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (in Worten: siebenunddreißig Millionen Deutsche Mark; ent-
vertiefen, spricht 18 917 799,60 EUR) ein Betrag bis zur Höhe von
337 452,49 EUR (in Worten: dreihundertsiebenunddreißig-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- tausendvierhundertzweiundfünfzig Euro und neunundvierzig
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Cent; entspricht 660 000,– DM),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in 2. aus der im Abkommen vom 9. November 1987 über
der Republik Burundi beizutragen, Finanzielle Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an
Finanzierungsbeiträgen in Höhe von bis zu insgesamt
44 000 000,– DM (in Worten: vierundvierzig Millionen Deut-
unter Bezugnahme auf das Ergebnis der deutsch-burundi-
sche Mark; entspricht 22 496 842,77 EUR) ein Betrag in Höhe
schen Regierungsgespräche vom 26. bis 28. Februar 2002 –
von 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhundertelftausend-
zweihunderteinundneunzig Euro und achtundachtzig Cent;
sind wie folgt übereingekommen:
entspricht 1 000 000,– DM),
3. aus der im Abkommen vom 8. Dezember 1989 über
Artikel 1
Finanzielle Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an
(1) Für das Vorhaben „Unterstützung des Programms zur Finanzierungsbeiträgen in Höhe von bis zu insgesamt
Wiedereingliederung“ werden 44 000 000,– DM (in Worten: vierundvierzig Millionen Deut-
1. aus der im Abkommen vom 24. Oktober 1994 über sche Mark; entspricht 22 496 842,77 EUR) ein Betrag bis zur
Finanzielle Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an Höhe von 1 804 507,93 EUR (in Worten: eine Million achthun-
Finanzierungsbeiträgen in Höhe von bis zu insgesamt dertviertausendfünfhundertsieben Euro und dreiundneunzig
70 000 000,– DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Cent; entspricht 3 529 311,– DM,
Mark; entspricht 35 790 431,68 EUR) ein Betrag bis zur Höhe 4. aus der im Abkommen vom 10. Januar 1992 über Finan-
von insgesamt 7 496 794,45 EUR (in Worten: sieben Mil- zielle Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an Finan-
lionen vierhundertsechsundneunzigtausendsiebenhundert- zierungsbeiträgen von bis zu insgesamt 50 000 000,– DM (in
vierundneunzig Euro und fünfundvierzig Cent; entspricht Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark; entspricht
14 662 455,49 DM), 25 564 594,06 EUR) ein Betrag bis zur Höhe von
4 090 335,05 EUR (in Worten: vier Millionen neunzigtausend-
2. aus der im Abkommen vom 29. Juli 1985 über Finanzielle
dreihundertfünfunddreißig Euro und fünf Cent; entspricht
Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an Finanzie-
8 000 000,– DM),
rungsbeiträgen in Höhe von bis zu 37 000 000,– DM (in
Worten: siebenunddreißig Millionen Deutsche Mark; ent- 5. aus der im Abkommen vom 24. Oktober 1994 über Finan-
spricht 18 917 799,60 EUR) ein Betrag bis zur Höhe von zielle Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an Finan-
1 677 683,99 EUR (in Worten: eine Million sechshundert- zierungsbeiträgen von bis zu insgesamt 70 000 000,– DM
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003
(in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark; entspricht entspricht 35 790 431,68 EUR) ein Betrag bis zur Höhe von ins-
35 790 431,68 EUR) ein Betrag bis zur Höhe von gesamt 9 893 300,61 EUR (in Worten: neun Millionen achthun-
2 256 412,65 EUR (in Worten: zwei Millionen zweihundert- dertdreiundneunzigtausenddreihundert Euro und einundsechzig
sechsundfünfzigtausendvierhundertzwölf Euro und fünfund- Cent, entspricht 19 349 614,13 DM) reprogrammiert, wenn nach
sechzig Cent; entspricht 4 413 160,– DM) Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
reprogrammiert, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-
Artikel 2
keit festgestellt worden ist.
Im Übrigen behalten die Bestimmungen der vorgenannten
(3) Für das Vorhaben „Sektorprogramm ländliche Wasser-
Regierungsabkommen ihre Gültigkeit.
versorgung“ wird aus der im Abkommen vom 24. Oktober 1994
über Finanzielle Zusammenarbeit genannten Gesamtzusage an
Artikel 3
Finanzierungsbeiträgen in Höhe von bis zu insgesamt
70 000 000,– DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark; Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 17. Februar 2003 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Weerth
Für die Regierung der Republik Burundi
Therence Sinunguruza
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Markierung von Plastiksprengstoffen
zum Zweck des Aufspürens
Vom 20. März 2003
Das Übereinkommen vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastik-
sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens (BGBl. 1998 II S. 2301) ist nach
seinem Artikel XIII Abs. 4 für folgende weitere Staaten, die nach Maßgabe von
Artikel XIII Abs. 2 erklärt haben, keine Herstellerstaaten zu sein, in Kraft getreten:
Barbados am 11. November 2002
Italien am 25. November 2002
Kap Verde am 3. Januar 2003
Kenia am 21. Dezember 2002
Libysch-Arabische Dschamahirija am 9. Dezember 2002
Liechtenstein am 2. Februar 2003
Portugal am 8. Dezember 2002
Tonga am 8. Februar 2003
Zypern am 19. November 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. September 2002 (BGBl. II S. 2754).
Berlin, den 20. März 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 415
Bekanntmachung
zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 20. März 2003
M e x i k o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. Januar 2003
die nachfolgenden E r k l ä r u n g e n zu dem Seerechtsübereinkommen der Ver-
einten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1997 II S. 1402)
notifiziert:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“In accordance with the terms of article „Im Einklang mit Artikel 287 des See-
287 of the United Nations Convention on rechtsübereinkommens der Vereinten
the Law of the Sea, the Government of Nationen erklärt die Regierung von Mexiko,
Mexico declares that it chooses, in no dass sie – ungeachtet der angegebenen
order of preference, one of the following Reihenfolge – eines der folgenden Mittel
means for the settlement of disputes con- zur Beilegung von Streitigkeiten über die
cerning the interpretation or application of Auslegung oder Anwendung des Überein-
the Convention: kommens wählt:
1. The International Tribunal for the Law of 1. den in Übereinstimmung mit Anlage VI
the Sea established in accordance with errichteten Internationalen Seegerichts-
annex VI; hof;
2. The International Court of Justice; 2. den Internationalen Gerichtshof;
3. A special arbitral tribunal constituted in 3. ein in Übereinstimmung mit Anlage VIII
accordance with annex VIII for one or für eine oder mehrere der dort aufge-
more of the categories of disputes führten Arten von Streitigkeiten gebil-
specified therein. detes besonderes Schiedsgericht.
The Government of Mexico declares Die Regierung von Mexiko erklärt, dass
that, pursuant to article 298 of the Conven- sie nach Artikel 298 des Übereinkommens
tion, it does not accept the procedures pro- den in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen
vided for in part XV, section 2, with respect Verfahren in Bezug auf die folgenden Arten
to the following categories of disputes: von Streitigkeiten nicht zustimmt:
1. Disputes relating to sea boundary deli- 1. Streitigkeiten betreffend die Abgren-
mitations, or those involving historic zung von Meeresgebieten oder über
bays or titles, pursuant to paragraph 1 historische Buchten oder historische
(a) of article 298; Rechtstitel nach Artikel 298 Absatz 1
Buchstabe a;
2. Disputes concerning military activities 2. Streitigkeiten über militärische Hand-
and the other activities referred to in lungen und die anderen in Artikel 298
paragraph 1 (b) of article 298.” Absatz 1 Buchstabe b genannten
Handlungen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Januar 2003 (BGBl. II S. 118).
Berlin, den 20. März 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften,
des Zusatzprotokolls und des Protokolls Nr. 2 hierzu
Vom 20. März 2003
I.
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. 1981 II
S. 965) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 3 für
Moldau, Republik am 1. Februar 2000
Slowakei am 2. Mai 2000
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Tschechische Republik am 21. März 2000
in Kraft getreten.
II.
B e l g i e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 10. Dezember 2002
mit nachfolgender E r k l ä r u n g die R ü c k n a h m e seiner am 15. Juli 1997 hin-
terlegten Erklärung nach Artikel 2 Abs. 2 des Europäischen Rahmenüberein-
kommens vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften sowie zu dem Zusatzprotokoll zu dem
Europäischen Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüber-
schreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. 2000 II
S. 1522) notifiziert:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement belge déclare retirer „Die belgische Regierung erklärt, dass sie
la déclaration consignée dans une lettre die in einem Schreiben des Ministers der
du Ministre des Affaires étrangères de la Auswärtigen Angelegenheiten von Belgien
Belgique, en date du 4 juillet 1997, enregis- vom 4. Juli 1997 abgegebene Erklärung
trée au Secrétariat Général le 15 juillet 1997 zurücknimmt, die am 15. Juli 1997 beim
et libellée comme suit: Generalsekretariat registriert wurde und
wie folgt lautete:
‹En application des dispositions de ‚Nach Artikel 2 Absatz 2 teilt Belgien dem
l’article 2, paragraphe 2, la Belgique com- Generalsekretär des Europarats mit, dass
munique au Secrétaire Général du Conseil es beabsichtigt, die Region Brüssel-Haupt-
de l’Europe qu’elle entend exclure du stadt vom Anwendungsbereich des Rah-
champ d’application de ladite Convention- menübereinkommens und der späteren
cadre et de ses Protocoles additionnels Zusatzprotokolle auszuschließen.‘
ultérieurs la Région de Bruxelles-capitale.›
Le retrait de cette déclaration permet Die Rücknahme dieser Erklärung ermög-
l’inclusion de la Région de Bruxelles-capi- licht die Aufnahme der Region Brüssel-
tale parmi les entités fédérées qui sont Hauptstadt in den Kreis der föderalen Ver-
engagées par la signature du Protocole waltungseinheiten, die durch die Unter-
additionnel à la Convention-cadre.» zeichnung des Zusatzprotokolls zum Rah-
menübereinkommen gebunden sind.“
Die Slowakei hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 1. Februar 2000 die Bestätigung der nachfolgenden
Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
“The Government of the Slovak Republic, „Die Regierung der Slowakischen Repu-
referring to paragraph 2 of Article 3 of the blik erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 3
Convention, declares that its application Absatz 2 des Übereinkommens, dass
shall be subject to the conclusion of inter- dessen Anwendung vorbehaltlich des
state agreements.” Abschlusses zwischenstaatlicher Verein-
barungen erfolgt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 417
III.
Das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen vom 21. Mai
1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörper-
schaften (BGBl. 2000 II S. 1522) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Albanien am 12. März 2002
nach Maßgabe der unter V. wiedergegebenen Erklärungen
Litauen am 27. Februar 2003
nach Maßgabe der unter V. wiedergegebenen Erklärungen
Moldau, Republik am 28. September 2001
in Kraft getreten.
IV.
Das Protokoll Nr. 2 vom 5. Mai 1998 zum Europäischen Rahmenübereinkom-
men vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwi-
schen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit
(BGBl. 2002 S. 2537) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für
Albanien am 12. März 2002
Litauen am 27. Februar 2003
nach Maßgabe der unter V. wiedergegebenen Erklärungen
in Kraft getreten.
V.
A l b a n i e n hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 11. Dezember 2001 nach Artikel 8 Abs. 1 des Zusatz-
protokolls sowie nach Artikel 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 notifiziert, dass es die
Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
L i t a u e n hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunde am 26. November 2002 nach Artikel 8 Abs. 1 des Zusatzproto-
kolls sowie nach Artikel 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 notifiziert, dass es die Arti-
kel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
17. Oktober 1997 (BGBl. II S. 1986) und 8. Januar 2003 (BGBl. II S. 95).
Berlin, den 20. März 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
und des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 20. März 2003
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte
über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937) wird nach seinem Artikel 17
Abs. 3 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 16. April 2003
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten, bei Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunde am 15. Januar 2003 abgegebenen Erklärung
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 2 of the Con- „Nach Artikel 2 des Übereinkommens
vention, ‘the former Yugoslav Republic of erklärt die ,ehemalige jugoslawische Repu-
Macedonia’ declares that the single body blik Mazedonien‘, dass die einzige Stelle
that will carry out the provisions of the Con- zur Ausführung des Übereinkommens das
vention will be the Ministry of Justice of ‘the Ministerium der Justiz der ,ehemaligen
former Yugoslav Republic of Macedonia’.” jugoslawischen Republik Mazedonien’ sein
wird.“
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1987 II S. 58) wird nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 16. April 2003
nach Maßgabe, der nachfolgend abgedruckten, bei Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunde am 15. Januar 2003 abgegebenen Erklärungen
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 4 of the Proto- „Nach Artikel 4 des Protokolls erklärt die
col, ‘the former Yugoslav Republic of ‚ehemalige jugoslawische Republik Maze-
Macedonia’ declares that the single body donien‘, dass die einzige Stelle zur Aus-
that will carry out the provisions of the Con- führung des Übereinkommens das Ministe-
vention will be the Ministry of Justice of ‘the rium der Justiz der ‚ehemaligen jugoslawi-
former Yugoslav Republic of Macedonia’. schen Republik Mazedonien‘ sein wird.
In accordance with Article 5, paragraph Nach Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls
1, of the Protocol, ‘the former Yugoslav erklärt die ‚ehemalige jugoslawische Repu-
Republic of Macedonia’ declares that it blik Mazedonien‘, dass Kapitel II des Pro-
shall not be bound by Chapter II of this tokolls für sie nicht verbindlich ist.“
Protocol.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
9. Juli 2002 (BGBl. II S. 2295) und 11. Februar 2003 (BGBl. II S. 259).
Berlin, den 20. März 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 419
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 20. März 2003
I.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen
einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II S. 1745 –
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Äquatorialguinea am 9. März 2003
Honduras am 28. Februar 2003
Marshallinseln am 26. Februar 2003
Mosambik am 13. Februar 2003
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte
in Kraft getreten.
Es wird ferner für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 27. März 2003
in Kraft treten.
II.
M o s a m b i k hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunde am 14. Januar 2003 die nachfolgenden V o r b e h a l t e
notifiziert:
(Übersetzung)
“The Republic of Mozambique does not „Die Republik Mosambik betrachtet sich
consider itself bound by the provisions of durch Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkom-
article 13, paragraph 1 of the Convention. mens nicht als gebunden.
In this connection, the Republic of In diesem Zusammenhang erklärt die
Mozambique states that, in each individual Republik Mosambik, dass in jedem einzel-
case, the consent of all Parties to such a nen Fall die Zustimmung aller Streitparteien
dispute is necessary for the submission of erforderlich ist, um eine Streitigkeit einem
the dispute to the arbitration or to [the] Schiedsverfahren zu unterwerfen oder
International Court of Justice. [dem] Internationalen Gerichtshof zu unter-
breiten.
Furthermore, the Republic of Mozambi- Ferner erklärt die Republik Mosambik,
que declares that: The Republic of Mozam- dass die Republik Mosambik nach Maß-
bique, in accordance with its Constitution gabe ihrer Verfassung und innerstaatlichen
and domestic laws, can not extradite Gesetze mosambikanische Staatsange-
Mozambique citizens. Therefore, Mozam- hörige nicht ausliefern kann. Daher werden
bique citizens will be tried and sentenced in mosambikanische Staatsangehörige vor
national courts.“ innerstaatlichen Gerichten angeklagt und
von diesen verurteilt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Januar 2003 (BGBl. II S. 123).
Berlin, den 20. März 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Ausübung von Kinderrechten
Vom 20. März 2003
Das Europäische Übereinkommen vom 25. Januar 1996 über die Ausübung
von Kinderrechten (BGBl. 2001 II S. 1074) wird nach seinem Artikel 21 Abs. 4 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Mai 2003
nach Maßgabe der nachfolgend abgedruckten, bei Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunde am 15. Januar 2003 abgegebenen Erklärung
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 1, paragraphs 4 „Nach Artikel 1 Absätze 4 und 5 des Über-
and 5, of the Convention, ‘the Former einkommens erklärt ,die ehemalige jugos-
Yugoslav Republic of Macedonia’ declares lawische Republik Mazedonien‘, dass das
that the said Convention shall apply to the Übereinkommen auf die folgenden Arten
following categories of family cases: adop- von familienrechtlichen Verfahren anzu-
tion proceedings, cases concerning the wenden ist: Adoptionsverfahren, Angele-
custody of children, the proceedings while genheiten betreffend das Sorgerecht für
deciding on the custody and upbringing Kinder, Verfahren im Rahmen der Entschei-
of children and proceedings concerning dung über das Sorgerecht und die Erzie-
establishment of parental affiliation (pater- hung von Kindern sowie Verfahren betref-
nity and maternity), as well as in the pro- fend die Feststellung der Elternschaft
ceedings when parental affiliation is con- (Vaterschaft und Mutterschaft) und Ver-
tested.” fahren in Fällen, in denen die Elternschaft
strittig ist.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. September 2002 (BGBl. II S. 2800).
Berlin, den 20. März 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003 421
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern
Vom 20. März 2003
Das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von
Kindern (BGBl. 1980 II S. 1093) wird nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 16. April 2003
nach Maßgabe des nachfolgend abgedruckten, bei Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunde am 15. Januar 2003 angebrachten Vorbehalts und der
Erklärung
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 25, para- „Nach Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkom-
graph 1, of the Convention, ‘the former mens erklärt die ,ehemalige jugoslawische
Yugoslav Republic of Macedonia’ declares Republik Mazedonien‘, dass sie Artikel 7
that it will not apply the provisions of Absatz 1, der sich auf das Alter des Anneh-
Article 7 (1) which refers to the adopter’s menden bezieht, nicht anwenden wird, da
age, as the minimum age under ‘the former das Mindestalter nach dem Recht der ,ehe-
Yugoslav Republic of Macedonia’ legisla- maligen jugoslawischen Republik Maze-
tion is 18, and no upper limit applies. donien‘ 18 Jahre beträgt und es keine
obere Altersgrenze gibt.
In accordance with Article 26, the compe- Nach Artikel 26 ist die zuständige Behör-
tent authority in ‘the former Yugoslav de der ,ehemaligen jugoslawischen Repu-
Republic of Macedonia’ to which requests blik Mazedonien‘, der Ersuchen nach Arti-
under Article 14 may be addressed is the kel 14 übermittelt werden können, das
Ministry of Labor and Social Policy.” Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 2002 (BGBl. II S. 2840).
Berlin, den 20. März 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. L ä u f e r
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 20. März 2003
I.
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
(BGBl. 2000 II S. 1393) ist nach seinem Artikel 126 für
Barbados am 1. März 2003
Malta am 1. Februar 2003
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
St. Vincent und die Grenadinen am 1. März 2003
in Kraft getreten. Es wird ferner für
Afghanistan am 1. Mai 2003
Albanien am 1. Mai 2003
in Kraft treten.
II.
M a l t a hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 29. November 2002
die nachfolgenden E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“Article 20, paragraphs 3 (a) and (b) „Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a und b
With regard to article 20, paragraphs 3 (a) In Bezug auf Artikel 20 Absatz 3 Buch-
and (b) of the Rome Statute of the Interna- staben a und b des Römischen Status des
tional Criminal Court Malta declares that Internationalen Strafgerichtshofs erklärt
according to its constitution no person who Malta, dass im Einklang mit seiner Verfas-
shows that he has been tried by any com- sung niemand, der nachweist, dass er
petent court for a criminal offence and ei- wegen einer strafbaren Handlung bereits
ther convicted or acquitted shall again be von einem zuständigen Gericht entweder
tried for that offence or for any other crimi- verurteilt oder freigesprochen wurde, für
nal offence of which he could have been diese Straftat oder für jede andere strafba-
convicted at the trial for that offence save re Handlung, für die er hätte verurteilt wer-
upon the order of a superior court made in den können, als er wegen der genannten
the course of appeal or review proceedings Straftat vor Gericht gestellt wurde, erneut
relating to the conviction or acquittal; and vor Gericht gestellt werden kann, sofern
no person shall be tried for a criminal nicht eine im Berufungs- oder Wiederauf-
offence if he shows that he has been nahmeverfahren ergangene Anordnung
pardoned for that offence. eines höheren Gerichts bezüglich der Ver-
urteilung oder des Freispruchs vorliegt; fer-
ner kann niemand wegen einer strafbaren
Handlung vor Gericht gestellt werden,
wenn er nachweist, dass er hinsichtlich
dieser Straftat begnadigt wurde.
It is presumed that under the general Es wird angenommen, dass nach den
principles of law a trial as described in allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine in
paragraphs 3 (a) and (b) of Article 20 of the Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a und b
Statute would be considered a nullity and des Status beschriebene Verhandlung als
would not be taken into account in the nichtig betrachtet und bei der Anwendung
application of the above constitutional role. der genannten verfassungsrechtlichen Vor-
However, the matter has never been the schrift nicht berücksichtigt würde. Diese
subject of any judgment before the Maltese Angelegenheit war jedoch nie Gegenstand
courts. eines Urteils eines maltesischen Gerichts.
The prerogative of mercy will only be Das Begnadigungsrecht wird in Malta
exercised in Malta in conformity with its nur in Übereinstimmung mit völkerrecht-
obligations under International law inclu- lichen Verpflichtungen einschließlich der-
ding those arising from the Rome Statute of jenigen, die sich aus dem Römischen
the International Criminal Court. Statut des Internationalen Strafgerichts-
hofs ergeben, ausgeübt.