2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 4. November 2002
I.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Eritrea am 22. April 2002.
II.
Erklärungen und Vorbehalte
M e x i k o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. März 2002
die R ü c k n a h m e seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
A u s l e g u n g s e r k l ä r u n g zu Artikel 9 Abs. 5 und Artikel 18 notifiziert. Die
ebenfalls bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten V o r b e h a l t e zu
den Artikeln 13 und 25 Buchstabe b bleiben von der Rücknahme u n b e r ü h r t
(vgl. die Bekanntmachung vom 7. Mai 1984, BGBl. II S. 525).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Februar 2002 (BGBl. II S. 648).
Berlin, den 4. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
M. S c h a e f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 3
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen
und beigeordnetem Personal
Vom 7. November 2002
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Perso-
nal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230)
ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Laos, Demokratische Volksrepublik am 21. September 2002
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
“In accordance with paragraph 2, Arti- „Im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 des
cle 22 of the Convention on the Safety of Übereinkommens über die Sicherheit von
United Nations and Associated Personnel, Personal der Vereinten Nationen und bei-
the Lao People’s Democratic Republic geordnetem Personal betrachtet sich die
does not consider itself bound by para- Demokratische Volksrepublik Laos durch
graph 1, article 22 of the present Conven- Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens
tion. The Lao People’s Democratic Repub- nicht als gebunden. Die Demokratische
lic declares that to refer dispute relating Volksrepublik Laos erklärt, dass die Zu-
to interpretation and application of the pre- stimmung aller Streitparteien erforderlich
sent Convention to arbitration or Interna- ist, um eine Streitigkeit über die Auslegung
tional Court of Justice, the agreement of all oder Anwendung des Übereinkommens
parties concerned in the dispute is neces- einem Schiedsverfahren zu unterwerfen
sary.” oder dem Internationalen Gerichtshof zu
unterbreiten.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 2002 (BGBl. II S. 1782).
Berlin, den 7. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 7. November 2002
I.
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Heiliger Stuhl am 26. Juli 2002
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Irland am 11. Mai 2002
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Mongolei am 23. Februar 2002.
II.
Erklärungen
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach-
stehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
A s e r b a i d s c h a n am 4. Februar 2002 mit Wirkung vom selben Tage nach-
stehende E r k l ä r u n g nach A r t i k e l 22:
(Übersetzung)
“… the Government of the Republic of „… die Regierung der Republik Aserbaid-
Azerbaijan declares that it recognizes the schan erklärt, dass sie die Zuständigkeit
competence of the Committee against Tor- des Ausschusses gegen Folter zur Ent-
ture to receive and consider communica- gegennahme und Prüfung von Mitteilungen
tions from or on behalf of individuals sub- einzelner Personen oder im Namen einzel-
ject to its jurisdiction who claim to be vic- ner Personen anerkennt, die ihrer Hoheits-
tims of a violation by a State Party of the gewalt unterstehen und die geltend
provisions of the Convention.” machen, Opfer einer Verletzung des Über-
einkommens durch einen Vertragsstaat zu
sein.“
C o s t a R i c a am 27. Februar 2002 mit Wirkung vom selben Tage nach-
stehende E r k l ä r u n g nach den A r t i k e l n 21 und 22:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“… the Republic of Costa Rica, with a „In dem Bestreben, die internationalen
view to strengthening the international Übereinkünfte auf diesem Gebiet zu stär-
instruments in this field and in accordance ken, und in Übereinstimmung mit der
with full respect for human rights, the uneingeschränkten Achtung der Men-
essence of Costa Rica’s foreign policy, schenrechte als Schwerpunkt ihrer Außen-
recognizes, unconditionally and during the politik erkennt die Republik Costa Rica für
period of validity of the Convention against die gesamte Dauer des Übereinkommens
Torture and Other Cruel, Inhuman or De- gegen Folter und andere grausame,
grading Treatment or Punishment, the unmenschliche oder erniedrigende
competence of the Committee to receive Behandlung oder Strafe die Zuständigkeit
and consider communications to the effect des Ausschusses zur Entgegennahme und
that a State Party claims that another State Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Ver-
Party is not fulfilling its obligations under tragsstaat geltend macht, ein anderer Ver-
the Convention. tragsstaat komme seinen Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen nicht nach,
bedingungslos an.
Furthermore, the Republic of Costa Rica Desgleichen erkennt die Republik Costa
recognizes, unconditionally and during the Rica für die gesamte Dauer des Überein-
period of validity of the Convention against kommens gegen Folter und andere grausa-
Torture and Other Cruel, Inhuman or De- me, unmenschliche oder erniedrigende
grading Treatment or Punishment, the Behandlung oder Strafe die Zuständigkeit
competence of the Committee to receive des Ausschusses zur Entgegennahme und
and consider communications from or on Prüfung von Mitteilungen einzelner Perso-
behalf of individuals subject to its jurisdic- nen oder im Namen einzelner Personen,
tion who claim to be victims of a violation die der Hoheitsgewalt des betreffenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 5
by a State Party of the provisions of the Staates unterstehen und die geltend
Convention against Torture and Other machen, Opfer einer Verletzung dieses
Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Übereinkommens durch einen Vertrags-
Punishment, adopted by the United Na- staat zu sein, bedingungslos an.
tions General Assembly on 10 December
1984.”
Die vorliegende Erklärung gründet auf
den Artikeln 21 und 22 des Übereinkom-
mens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe, das am
10. Dezember 1984 von der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen ange-
nommen worden ist.“
Der H e i l i g e S t u h l bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 26. Juni 2002:
(Übersetzung)
«Le Saint-Siège considère la Convention „Der Heilige Stuhl betrachtet das Überein-
contre la torture et autres peines ou traite- kommen gegen Folter und andere grausa-
ments cruels, inhumains ou dégradants me, unmenschliche oder erniedrigende
comme un instrument valable et adapté Behandlung oder Strafe als verbindliches
pour la lutte contre des actes qui consti- und geeignetes Instrument zur Bekämp-
tuent une atteinte grave à la dignité de la fung von Handlungen, die einen schweren
personne humaine. L’Église catholique, à Verstoß gegen die Würde des Menschen
l’époque contemporaine, s’est constam- darstellen. Die katholische Kirche hat sich
ment prononcée en faveur du respect in der heutigen Zeit immer wieder für die
inconditionnel de la vie elle-même, et a uneingeschränkte Achtung vor dem Leben
condamné sans équivoque tout ce qui als solchem ausgesprochen und unmiss-
constitue une violation de l’intégrité de la verständlich verurteilt, ‚was immer die
personne humaine, comme les mutilations, Unantastbarkeit der menschlichen Person
la torture physique ou morale, les verletzt, wie Verstümmelung, körperliche
contraintes psychologiques (Concile Vati- oder seelische Folter und der Versuch, psy-
can II, Constitution pastorale Gaudium et chischen Zwang auszuüben‘ (II. Vatikani-
spes, 7 décembre 1965). sches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudi-
um et spes, 7. Dezember 1965).
Le droit de l’Église (Code de droit cano- Das Kirchenrecht (Gesetzbuch des
nique, 1981) et son catéchisme (Catéchis- kanonischen Rechts, 1981) und der Kate-
me de l’Église catholique, 1987) énumèrent chismus (Katechismus der katholischen
et identifient clairement les comportements Kirche, 1987) zählen die Verhaltensweisen,
qui peuvent blesser l’intégrité physique ou welche die körperliche oder seelische
morale de la personne, réprouvent leurs Unversehrtheit des Menschen verletzen
auteurs et appellent à l’abolition de tels können, auf und benennen sie unmissver-
actes. Dans son dernier discours au Corps ständlich, ächten diejenigen, die sie prakti-
diplomatique, le 14 janvier 1978, le Pape zieren und rufen zur Abschaffung solcher
Paul VI, après avoir évoqué les tortures et Handlungen auf. In seiner letzten Anspra-
les mauvais traitements pratiqués en divers che an das diplomatische Korps am
pays sur des personnes, concluait ainsi: 14. Januar 1978 hat Papst Paul VI. auf die
‘Comment l’Église ne prendrait-elle pas in verschiedenen Ländern praktizierte Fol-
une position sévère face à la torture et aux ter und Misshandlung von Personen hinge-
violences analogues infligées à la personne wiesen und daraus den folgenden Schluss
humaine?’ Le Pape Jean-Paul II n’a pas gezogen: ,Sollte die Kirche etwa keine
manqué, pour sa part, d’affirmer ‘qu’il fal- strenge Haltung gegenüber Folter und ähn-
lait appeler par son nom la torture’ (Messa- lichen Gewalttaten einnehmen, die Men-
ge pour la Journée mondiale de la paix, 1er schen zugefügt werden?‘ Papst Johannes
janvier 1980). II a exprimé sa profonde Paul II. seinerseits hat sich nicht gescheut
compassion pour ‘les victimes de la tortu- zu versichern, dass ,Folter beim Namen
re’ (Congrès mondial sur la pastorale des genannt werden muss‘ (Botschaft zum
droits de l’homme, Rome, 4 juillet 1998), et Weltfriedenstag, 1. Januar 1980). Er hat
en particulier pour les ‘femmes torturées’ ,den Opfern der Folter‘ sein tiefes Mitgefühl
(Message au Secrétaire général des ausgesprochen (Weltkongress für die
Nations Unies, 1er mars 1993). C’est dans pastorale Förderung der Menschenrechte,
cet esprit que le Saint-Siège entend appor- Rom, 4. Juli 1998), insbesondere den
ter son soutien moral et sa collaboration à ,gefolterten Frauen‘ (Botschaft an den
la communauté internationale, afin de Generalsekretär der Vereinten Nationen,
contribuer à l’élimination du recours inad- 1. März 1993). In diesem Sinne möchte der
missible et inhumain à la torture. Heilige Stuhl der Völkergemeinschaft seine
moralische Unterstützung und Mitwirkung
zukommen lassen, um zur Beseitigung des
unzulässigen und unmenschlichen Mittels
der Folter beizutragen.
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
En adhérant à la Convention au nom de Bei seinem Beitritt zu dem Übereinkom-
l’État de la Cité du Vatican, le Saint-Siège men im Namen des Staates Vatikanstadt
s’engage à l’appliquer dans la mesure où verpflichtet sich der Heilige Stuhl, dieses
cela est compatible, en pratique, avec la insoweit anzuwenden, als es in der Praxis
nature particulière de cet État.» mit der besonderen Wesensart dieses
Staates vereinbar ist.“
I r l a n d bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. April 2002 nach-
stehende E r k l ä r u n g nach den A r t i k e l n 21 und 22:
(Übersetzung)
“Ireland declares, in accordance with „Irland erklärt im Einklang mit Artikel 21
article 21 of the Convention, that it recog- des Übereinkommens, dass es die Zustän-
nizes the competence of the Committee digkeit des Ausschusses gegen Folter zur
against Torture to receive and consider Entgegennahme und Prüfung von Mittei-
communications to the effect that a State lungen anerkennt, in denen ein Vertrags-
Party claims that another State Party is not staat geltend macht, ein anderer Vertrags-
fulfilling its obligations under this Conven- staat komme seinen Verpflichtungen aus
tion. dem Übereinkommen nicht nach.
Ireland declares, in accordance with Irland erklärt im Einklang mit Artikel 22
article 22 of the Convention, that it recog- des Übereinkommens, dass es die Zustän-
nizes the competence of the Committee digkeit des Ausschusses gegen Folter zur
against Torture to receive and consider Entgegennahme und Prüfung von Mittei-
communications from or on behalf of indi- lungen einzelner Personen oder im Namen
viduals subject to its jurisdiction who claim einzelner Personen anerkennt, die seiner
to be victims of a violation by a State Party Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend
of the provisions of the Convention.” machen, Opfer einer Verletzung des Über-
einkommens durch einen Vertragsstaat zu
sein.“
M e x i k o am 15. März 2002 mit Wirkung vom selben Tage nachstehende
E r k l ä r u n g nach A r t i k e l 22:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“The United Mexican States recognizes „Die Vereinigten Mexikanischen Staaten
as duly binding the competence of the erkennen von Rechts wegen die obligatori-
Committee against Torture, established by sche Zuständigkeit des Ausschusses
article 17 of the Convention against Torture gegen Folter an, der nach Artikel 17 des
and Other Cruel, Inhuman or Degrading von der Generalversammlung der Verein-
Treatment or Punishment, adopted by the ten Nationen am 10. Dezember 1984 ange-
United Nations General Assembly on 10 nommenen Übereinkommens gegen Folter
December 1984. und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
errichtet wurde.
Pursuant to Article 22 of the Convention, Im Einklang mit Artikel 22 des Überein-
the United Mexican States declares that it kommens erklären die Vereinigten Mexika-
recognizes the competence of the Com- nischen Staaten, dass sie die Zuständigkeit
mittee to receive and consider communica- des Ausschusses zur Entgegennahme und
tions from or on behalf of individuals sub- Prüfung von Mitteilungen einzelner Perso-
ject to its jurisdiction who claim to be vic- nen oder im Namen einzelner Personen
tims of a violation by a State Party of the anerkennen, die ihrer Hoheitsgewalt unter-
provisions of the Convention. stehen und die geltend machen, Opfer
einer Verletzung des Übereinkommens
durch einen Vertragsstaat zu sein.
Accordingly, in exercise of the power In Ausübung der mir nach Artikel 89
vested in me under article 89, subpara- Absatz X der Verfassung der Vereinigten
graph X, of the Political Constitution of the Mexikanischen Staaten übertragenen
United Mexican States and in accordance Befugnis und im Einklang mit Artikel 5 des
with article 5 of the Conclusion of Treaties Gesetzes über den Abschluss von Verträ-
Act, I hereby issue this instrument of gen fertige ich hiermit diese Urkunde über
acceptance, the Declaration on Recogni- die Annahme der Erklärung über die Aner-
tion of the Competence of the Committee kennung der Zuständigkeit des Ausschus-
against Torture, as set out in the Declara- ses gegen Folter in der vom Senat des
tion adopted by the Senate of the Distin- Kongresses der Union gebilligten Form aus
guished Congress of the Union, and und verspreche im Namen der mexikani-
promise, on behalf of the Mexican Nation, schen Nation, diese Erklärung auszuführen
to implement it, uphold it and ensure that it und einzuhalten sowie sicherzustellen,
is implemented and upheld.” dass sie ausgeführt und eingehalten wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 7
P a r a g u a y am 29. Mai 2002 mit Wirkung vom selben Tage nachstehende
E r k l ä r u n g nach den A r t i k e l n 21 und 22:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“… the Government of the Republic of „… die Regierung der Republik Paraguay
Paraguay recognizes the competence of erkennt die Zuständigkeit des Ausschus-
the Committee against Torture, pursuant to ses gegen Folter nach den Artikeln 21 und
articles 21 and 22 of the Convention 22 des von der Generalversammlung der
against Torture and Other Cruel, Inhuman Vereinten Nationen am 10. Dezember 1984
or Degrading Treatment or Punishment, genehmigten Übereinkommens gegen Fol-
approved by the General Assembly of the ter und andere grausame, unmenschliche
United Nations on 10 December 1984. oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
an.
… the Honourable National Congress of … der Nationalkongress der Republik
the Republic of Paraguay has granted its Paraguay hat der Anerkennung der Zustän-
approval for the recognition of the compe- digkeit des Ausschusses zur Entgegennah-
tence of the Committee to receive commu- me von Mitteilungen von Vertragsstaaten
nications from States parties and individu- und einzelnen Personen seine Genehmi-
als.” gung erteilt.“
III.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 9. November 2001 nachstehenden E i n s p r u c h zu dem von
K a t a r bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 11. Januar 2000 eingelegten
Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom 24. September 2001, BGBl. II S. 1103)
notifiziert:
(Übersetzung)
“The Government of the United Kingdom „Die Regierung des Vereinigten König-
have examined the reservation made by reichs hat den von der Regierung von Katar
the Government of Qatar on 11 January am 11. Januar 2000 in Bezug auf das Über-
2000 in respect of the Convention, which einkommen angebrachten Vorbehalt ge-
reads as follows: prüft, der wie folgt lautet:
‘… with reservation as to: ‚… unter Anbringung von Vorbehalten zu:
(a) Any interpretation of the provisions of (a) jeder Auslegung des Übereinkommens,
the Convention that is incompatible die mit den Vorschriften des islami-
with the precepts of Islamic law and the schen Rechts und der islamischen Reli-
Islamic religion (...).’ gion unvereinbar ist (...).‘
The Government of the United Kingdom Die Regierung des Vereinigten König-
note that a reservation which consists of a reichs stellt fest, dass ein Vorbehalt, der
general reference to national law without aus einem allgemeinen Verweis auf das
specifying its contents does not clearly innerstaatliche Recht ohne genaue Angabe
define for the other States Parties to the seines Inhalts besteht, für die anderen Ver-
Convention the extent to which the reserv- tragsstaaten des Übereinkommens nicht
ing State has accepted the obligations of deutlich macht, inwieweit der den Vor-
the Convention. The Government of the behalt anbringende Staat die Verpflichtun-
United Kingdom therefore object to the gen aus dem Übereinkommen übernimmt.
reservation made by the Government of Die Regierung des Vereinigten Königreichs
Qatar. erhebt daher Einspruch gegen den Vor-
behalt der Regierung von Katar.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-
entry into force of the Convention between ten des Übereinkommens zwischen dem
the United Kingdom of Great Britain and Vereinigten Königreich Großbritannien und
Northern Ireland and Qatar.” Nordirland und Katar nicht aus.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. März 2002 (BGBl. II S. 1014).
Berlin, den 7. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
Bekanntmachung
der deutsch-kroatischen Vereinbarung
über die Beschäftigung kroatischer Unternehmen
mit Sitz in der Republik Kroatien
zur Ausführung von Werkverträgen
Vom 22. November 2002
Die in Zagreb am 13. September 2002 unterzeichnete Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Kroatien über die Beschäftigung von Arbeitnehmern kroatischer Unternehmen
mit Sitz in der Republik Kroatien zur Ausführung von Werkverträgen wird nach
ihrem Artikel 12 Abs. 1
seit dem 13. September 2002
vorläufig angewendet; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung erfolgt, sobald
die Voraussetzungen nach Artikel 12 Abs. 2 erfüllt sind.
Berlin, den 22. November 2002
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Bernd Buchheit
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern kroatischer Unternehmen
mit Sitz in der Republik Kroatien
zur Ausführung von Werkverträgen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Kroatische Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines
die Regierung der Republik Kroatien – Werkvertrags zwischen einem kroatischen Arbeitgeber mit Sitz in
der Republik Kroatien und einem in der Bundesrepublik Deutsch-
in Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden land ansässigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit
wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit, entsandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die Arbeits-
erlaubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeits-
in dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des markts in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Artikel 3
Arbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeit- Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 bleiben unberührt.
nehmer aus kroatischen Unternehmen zur Absicherung der (2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf der
wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grundlage Grundlage eines Werkvertrags in die Bundesrepublik Deutsch-
zu stellen, land entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten für deutsch-
kroatische Unternehmenskooperationen in Drittstaaten aus-
in der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen zuführen sowie für Arbeitnehmer im Bereich des Feuerfest- und
zusammenarbeitenden deutschen und kroatischen Unterneh- Schornsteinbaus.
men klare Bedingungen zu schaffen, um eine ordnungsgemäße
Entsendung von Arbeitnehmern kroatischer Unternehmen zur
Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähr- Artikel 2
leisten –
(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 5 080 fest-
sind wie folgt übereingekommen: gesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 2 650 Arbeitnehmer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 9
beschäftigt werden können. Die angegebenen Zahlen verstehen der Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die
sich als Jahresdurchschnittszahlen. Ausführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren
Ereignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-
(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Aus-
nis um bis zu sechs Monate verlängert. Steht von vornherein fest,
führung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend
dass die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre
Arbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitneh-
dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei
mern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis
Jahren erteilt.
erteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerlässlich ist.
(2) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung
Artikel 3 eines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaub-
nis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren
(1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer
erteilt werden.
werden vom Minister für Arbeit und Soziale Fürsorge der Repu-
blik Kroatien oder von der von ihm beauftragten Stelle auf die (3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche
kroatischen Unternehmen verteilt; die einzelnen Werkverträge Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt.
werden registriert und bewilligt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeitserlaubnis
für mehrere Werkverträge erteilt werden. Das kroatische Unter-
(2) Bei der Verteilung werden nur Unternehmen berücksichtigt,
nehmen kann den Arbeitnehmer innerhalb der Geltungsdauer der
die aufgrund ihrer Organisation sowie ihrer technischen und
Arbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausführung eines anderen
personellen Ausstattung, insbesondere der beruflichen Qualifi-
Werkvertrags umsetzen. Es hat die Umsetzung dem für die
kation ihrer Fach- und Führungskräfte, in der Lage sind, den
Bearbeitung zuständigen Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen.
Werkvertrag eigenständig auszuführen.
(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs-
(3) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch-
tätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von
land achtet bei der Durchführung dieser Vereinbarung in Zusam-
vier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach
menarbeit mit dem Ministerium für Arbeit und Soziale Fürsorge
Größe des Projekts bis zu vier Arbeitnehmern erteilt.
der Republik Kroatien oder mit der von diesem Ministerium
beauftragten Stelle darauf, dass es nicht zu einer regionalen und
sektoralen Konzentration von Werkvertragsarbeitnehmern in Artikel 7
einem Wirtschaftszweig oder einem bestimmten Bereich eines Einem Arbeitnehmer, der erneut als Werkvertragsarbeitnehmer
Wirtschaftszweigs kommt. Die in Satz 1 genannten Stellen ach- beschäftigt werden soll, darf die Arbeitserlaubnis erteilt werden,
ten insbesondere darauf, dass Werkvertragsarbeitnehmer nicht wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise liegende Zeit-
zugelassen werden, wenn in dem in der Bundesrepublik raum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren
Deutschland ansässigen Unternehmen Arbeitnehmer kurzarbei- Aufenthaltsgenehmigung. Der in Satz 1 genannte Zeitraum
ten oder kurzarbeiten sollen oder der Arbeitsamtsbezirk, in dem beträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der
die Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden sollen, eine Arbeitnehmer nicht länger als neun Monate in der Bundesrepu-
Arbeitslosenquote aufweist, die über den Durchschnitt der blik Deutschland beschäftigt war.
Arbeitslosenquote der Bundesrepublik Deutschland hinausgeht.
Artikel 8
Artikel 4
(1) Die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zahlen werden wie
Deutschland erteilt auf Antrag des kroatischen Arbeitgebers dem
folgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepasst:
Arbeitnehmer das Visum für drei Monate. Sobald das Visum
Bei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die erteilt ist, kann der Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutsch-
bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung festgelegten Zahlen um land einreisen. Nach der Einreise hat er sich unverzüglich bei
jeweils 5 von Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde zu
die Arbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert melden.
hat. Bei einer Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern
sich die Zahlen entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die (2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise des Arbeitneh-
Arbeitslosenquoten am 30. Juni des laufenden Jahres und des mers unverzüglich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu bean-
Vorjahrs zu vergleichen. Die Änderungen sind vom 1. Oktober tragen.
des laufenden Jahres an zu berücksichtigen. Die neuen Zahlen
sind so aufzurunden, dass sie durch die Zahl zehn ohne Rest Artikel 9
teilbar sind. Für die Erstattung von Kosten und für die Erhebung von
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Gebühren finden die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertrags-
Bundesrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 festgestell- partei Anwendung.
ten Zahlen dem Ministerium für Arbeit und Soziale Fürsorge der
Republik Kroatien jeweils bis zum 31. August eines Jahres mit. A r t i k e l 10
Artikel 5 Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der
Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Arbeit und
(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entlohnung Soziale Fürsorge der Republik Kroatien arbeiten im Rahmen
der Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des Teils, der dieser Vereinbarung eng zusammen. Zur Durchführung dieser
wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem Lohn Vereinbarung wird eine gemischte deutsch-kroatische Arbeits-
entspricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge gruppe gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durch-
für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen. führung dieser Vereinbarung zusammenhängen.
(2) Im Übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften
über die Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen und A r t i k e l 11
den Widerruf der Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des
Kroatische Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der
Werkvertrags ist rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt
Grundlage eines Werkvertrags zugelassen werden, dürfen einem
einzureichen, das für zuständig erklärt wird.
Dritten gewerbsmäßig nicht zur Arbeitsleistung überlassen
werden. Soweit dies dennoch erfolgt, wird das kroatische Unter-
Artikel 6
nehmen von der Verteilung nach Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlos-
(1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der sen. Dem Unternehmen wird für seine Arbeitnehmer keine Arbeits-
Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer erlaubnis mehr erteilt. Entsprechend ist zu verfahren, soweit
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
kroatische Unternehmen mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als (4) Diese Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum
ihnen nach Artikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer 31. Dezember eines jeden Jahres auf diplomatischem Wege
beschäftigen, die keine Arbeitserlaubnis oder keine Aufenthalts- schriftlich gekündigt werden. Die aufgrund dieser Vereinbarung
genehmigung besitzen, oder dem Arbeitnehmer nicht den Lohn erteilten Arbeitserlaubnisse bleiben von einer Kündigung
zahlen, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten unberührt.
vorsehen (Artikel 5 Absatz 1). Das Ministerium für Arbeit und
Soziale Fürsorge der Republik Kroatien oder die von diesem A r t i k e l 13
Ministerium beauftragte Stelle und die für die Durchführung
dieser Vereinbarung zuständige Stelle der Bundesanstalt für (1) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung
Arbeit werden die kroatischen Unternehmen vor Beginn der vom 24. August 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
Beschäftigung der Arbeitnehmer anhand eines Merkblatts über blik Deutschland und dem Bundesexekutivrat der Versammlung
die einschlägigen Rechtsvorschriften unterrichten. Der Empfang der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die
des Merkblatts ist von den kroatischen Unternehmen schriftlich Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Organisationen
zu bestätigen. der assoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Repu-
blik Jugoslawien und über ihre Beschäftigung in der Bundes-
republik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen in
A r t i k e l 12 der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 4./10. September
(1) Diese Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an 1990 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewen- und der Republik Kroatien außer Kraft.
det. (2) Die aufgrund der Vereinbarung vom 24. August 1988, der
(2) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Änderungsvereinbarung vom 4./10. September 1990 sowie des
Regierung der Republik Kroatien der Regierung der Bundesrepu- Briefes des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
blik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus- der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Dezember 1991 an
setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Arbeitnehmer kroatischer Unternehmen erteilten Arbeitserlaub-
Tag des Eingangs der Mitteilung. nisse bleiben von der Regelung des Absatzes 1 unberührt. Die
aufgrund der Vereinbarung, der Änderungsvereinbarung sowie
(3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos- des Briefes beschäftigten Arbeitnehmer werden auf die nach
sen. dieser Vereinbarung festgelegten Zahlen angerechnet.
Geschehen zu Zagreb am 13. September 2002 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. W e i s s
Für die Regierung der Republik Kroatien
D. V i d o v i c
Bekanntmachung
der deutsch-kroatischen Vereinbarung
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Vom 22. November 2002
Die in Zagreb am 13. September 2002 unterzeichnete Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Kroatien über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruf-
lichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) wird nach
ihrem Artikel 9 Abs. 1
seit dem 13. September 2002
vorläufig angewendet; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten erfolgt, sobald die Voraussetzun-
gen nach Artikel 9 Abs. 2 erfüllt sind.
Berlin, den 22. November 2002
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Bernd Buchheit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 11
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-
arbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-
und
tretung des Gastlandes zu beantragen.
die Regierung der Republik Kroatien
(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird
unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
sind wie folgt übereingekommen:
erteilt.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf deutsche und
Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten
kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Geltungsbereich
sich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie
dieser Vereinbarung, die eine Beschäftigung als Gastarbeitneh-
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-
mer ausüben wollen.
landes.
(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-
barung sind: Artikel 5
a) in der Bundesrepublik Deutschland: (1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-
die Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- sen werden kann, wird auf jährlich 500 festgelegt.
lung in Bonn); (2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-
b) in der Republik Kroatien: tragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.
das Kroatische Arbeitsamt. (3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht
in Anspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr
übertragen. Eine Verlängerung der Dauer der Beschäftigungs-
Artikel 2
verhältnisse nach Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht als Neuzulassung.
(1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder über Artikel 6
vergleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen,
(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-
b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse sen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser
eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungs-
c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht gesuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die
älter als 40 Jahre alt sind. zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.
(2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den
Regel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für
verlängert werden. die Gastarbeitnehmer zu finden; sie wirken beiderseits bei der
Aufklärung aufkommender Probleme mit.
(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,
bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertrags-
partei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes gleichwerti- Artikel 7
ges Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Hinsichtlich der Kosten und für die Entrichtung von Gebühren
finden die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei
Artikel 3 Anwendung.
(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-
Artikel 8
migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-
ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem desrepublik Deutschland und das Ministerium für Arbeit und
Gastland zu leben und zu arbeiten. Soziale Fürsorge der Republik Kroatien arbeiten im Rahmen
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
dieser Vereinbarung eng zusammen. Zur Durchführung dieser Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
Vereinbarung wird eine gemischte deutsch-kroatische Arbeits- zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
gruppe gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durch- des Eingangs der Mitteilung.
führung dieser Vereinbarung zusammenhängen.
(3) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie
verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr,
Artikel 9 sofern sie nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs
Monate vor Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem
(1) Diese Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an Wege schriftlich gekündigt wird.
vorläufig angewendet.
(4) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Geneh-
(2) Diese Vereinbarung tritt am Tag in Kraft, an dem die Regie- migungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündi-
rung der Republik Kroatien der Regierung der Bundesrepublik gung dieser Vereinbarung unberührt.
Geschehen zu Zagreb am 13. September 2002 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. W e i s s
Für die Regierung der Republik Kroatien
D. V i d o v i c
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. November 2002
Das in Hanoi am 29. Mai 2002 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit 2001
(Vorhaben „Berufliche Bildung“ – Darlehen, „Gesundheits-
programm Kankenhäuser“ – Darlehen und Finanzierungs-
beitrag, „HIV/AIDS-Prävention“ – Finanzierungsbeitrag) ist
nach seinem Artikel 5
am 29. Mai 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. November 2002
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Goerdeler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 13
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über Finanzielle Zusammenarbeit 2001
(Vorhaben „Berufliche Bildung“ – Darlehen,
„Gesundheitsprogramm Krankenhäuser“ – Darlehen und Finanzierungsbeitrag,
„HIV/AIDS-Prävention“ – Finanzierungsbeitrag)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung
und
oder als Maßnahmen, die der Verbesserung der gesellschaft-
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam – lichen Stellung von Frauen dienen, die besonderen Voraus-
setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen beitrags erfüllen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten
schen Republik Vietnam,
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, von der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe
zu vertiefen,
des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu er-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- halten.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in land und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
der Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen, durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1
Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt,
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-
29. bis 30. Oktober 2001 – struktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-
be oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaft-
sind wie folgt übereingekommen: lichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
Artikel 1
rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht falls ein Darlehen gewährt werden.
es der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, von der
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende
Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zu einem spä-
Beträge zu erhalten:
teren Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
1. Darlehen bis zu insgesamt 12 526 651,09 Euro (in Worten: zur Vorbereitung der unter Absatz 1 genannten Vorhaben oder
zwölf Millionen fünfhundertsechsundzwanzigtausendsechs- Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
hunderteinundfünfzig 9/100 Euro) für die Vorhaben Durchführung und Betreuung der unter Absatz 1 genannten Vor-
haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
a) „Berufliche Bildung“ bis zu 7 669 378,22 Euro (in Worten:
dieses Abkommen Anwendung.
sieben Millionen sechshundertneunundsechzigtausend-
dreihundertachtundsiebzig 22/100 Euro), (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
b) „Gesundheitsprogramm Krankenhäuser“ bis zu
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
4 857 272,87 Euro (in Worten: vier Millionen achthun-
dertsiebenundfünfzigtausendzweihundertzweiundsiebzig
87/100 Euro), Artikel 2
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha- (1) Die Verwendung der unter Artikel 1 genannten Beträge, die
ben festgestellt worden ist; Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 7 925 024,16 Euro (in
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-
Worten: sieben Millionen neunhundertfünfundzwanzigtau-
hen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
sendvierundzwanzig 16/100 Euro) für die Vorhaben
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
a) „Gesundheitsprogramm Krankenhäuser“ bis zu vorschriften unterliegen.
4 345 980,99 Euro (in Worten: vier Millionen dreihundert-
(2) Die Zusage der unter Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2
fünfundvierzigtausendneunhundertachtzig 99/100 Euro),
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
b) „HIV/AIDS-Prävention“ bis zu 3 579 043,17 Euro (in acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-
Worten: drei Millionen fünfhundertneunundsiebzigtau- lehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlossen
senddreiundvierzig 17/100 Euro), wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2009.
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Um- (3) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, soweit
weltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit- sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung Artikel 4
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der nach
Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überlässt
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung
(4) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, so- der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Perso-
weit sie nicht Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
etwaige Rückzahlungsansprüche, die auf Grund der nach Ab- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Artikel 3
Genehmigungen.
Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Artikel 5
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
in der Sozialistischen Republik Vietnam erhoben werden. Kraft.
Geschehen zu Hanoi am 29. Mai 2002 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der engli-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Achim Burkart
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Le Thi Bang Tam
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-02-01 und Nr. DOCPER-IT-02-02)
Vom 28. November 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. November 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Electronic Data Systems Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-02-01 und
Nr. DOCPER-IT-02-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 18. November 2002
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 15
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. November 2002
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 1430 vom 18. November 2002 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die
Tätigkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreu-
ung beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1
Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung geschlos-
sen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-
rung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben
soll:
1. a) Das Unternehmen Electronic Data Systems Corporation wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-02-01 mit einer Laufzeit
vom 17. September 2002 bis 30. September 2003 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Unterstützung des European Regional Medical Command, Telemedizinisches
Unterstützungsbüro mit Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie:
Wartung und Reparatur von Computersystemen; Entwicklung, Überprüfung und
Einführung von Computerprogrammen und nachgeordneten Systemen; Gestal-
tung, Installation und Wartung der Telekommunikationsinfrastruktur. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Telemedicine Program Consultant/Communica-
tions Analyst.
b) Das Unternehmen Electronic Data Systems Corporation wird auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-02-02 mit einer Laufzeit
vom 19. September 2002 bis 18. September 2003 folgende Dienstleistungen
erbringen:
Unterstützung der United States Air Forces Medical Treatment Facilities in Zentral-
europa mit der Bereitstellung von Informationstechnologie: Systemverwaltung,
Installation und Wartung von Computersystemen. Dieser Vertrag umfasst die fol-
genden Tätigkeiten: Systems Administrator und System Specialist.
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind, wer-
den den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-
der tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 sowie der
in der dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der
oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 sowie der dazugehörigen
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird
auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr
angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht
jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-
derung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Verträ-
ge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags
unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. November 2002 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1430 vom
18. November 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
18. November 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 17
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „PlanetGov Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-06-01)
Vom 28. November 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. November 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „PlanetGov Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-06-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. November 2002
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. November 2002
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 1992 vom 18. November 2002 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend
die Tätigkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppen-
betreuung beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen PlanetGov Inc.
einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnieder-
schrift Nummer DOCPER-IT-06-01 für das United States Army Regional Medical Center
Europe geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen PlanetGov Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünsti-
gungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen PlanetGov Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppenbetreu-
ung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende
Dienstleistungen erbringen:
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
Unterstützung des Tri-Service Infrastructure Management Program Office (TIMPO),
United States Army Regional Medical Center Europe mit laufender Unterstützung für
den Betrieb der Netzwerkinfrastruktur der Military Health System Medical Treatment
Facility (MTF) und Wartungsunterstützung für das lokale MTF-Netzwerk und das MTF-
Weitverkehrsnetz. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Network Engineer
und LAN Specialist.
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen PlanetGov Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die Angehörigen beider tätig.
Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine
Anwendung.
3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 sowie
der in der dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Be-
stimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 sowie der dazugehörigen
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-06-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen PlanetGov Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,
wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-
gangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.
Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 23. Juli 2002 bis 22. Juli 2007 ist dieser
Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem
Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. November 2002 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1992 vom
18. November 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
18. November 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 19
Bekanntmachung
des deutsch-nicaraguanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. November 2002
Das in Bonn am 18. Oktober 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit (1997, 1998) ist nach
seinem Artikel 5
am 18. Oktober 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. November 2002
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit (1997, 1998)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen von bis zu
12 782 297,– EUR (in Worten: zwölf Millionen siebenhundertzwei-
und
undachtzigtausendzweihundertsiebenundneunzig Euro) für das
die Regierung der Republik Nicaragua – Vorhaben „Modernisierung der Stromübertragungssysteme im
Norden und Westen“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Nicaragua,
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
haben ersetzt werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder Finan-
zierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
der Republik Nicaragua beizutragen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom
19. bis 21. August 1997 und vom 6. bis 8. Juli 1998 sowie die Artikel 2
Verbalnote der Deutschen Botschaft Managua vom 12. August
1998 – (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
sind wie folgt übereingekommen: wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-
ger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bun-
Artikel 1
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht liegt. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
es der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge abge- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
schlossen wurden. Für den Teilbetrag in Höhe von 2 556 459,– Nicaragua erhoben werden.
EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundertsechsundfünfzigtau-
sendvierhundertneunundfünfzig Euro) endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2005, für den Teilbetrag in Höhe von Artikel 4
10 225 838,– EUR (in Worten: zehn Millionen zweihundertfünf-
undzwanzigtausendachthundertachtunddreißig Euro) endet die- Die Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich
se Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006. aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
lichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
schließenden Verträge garantieren.
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt
Artikel 5
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 18. Oktober 2002 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgarden
Erich Stather
Für die Regierung der Republik Nicaragua
Norman Caldera Cardenal
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Dezember 2002
Das in Tunis am 30. März 2001 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit 1999 (Ergänzte
Fassung) ist nach seinem Artikel 3
am 2. April 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Das vorbezeichnete Abkommen ergänzt das Abkom-
men vom 23. September 1999 (BGBl. 1999 II S. 1134).
Bonn, den 3. Dezember 2002
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 21
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 1999
(Ergänzte Fassung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesamt 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche
Mark; 2 556 459,41 Euro) auf insgesamt bis zu 34 600 000,00 DM
und
(in Worten: vierunddreißig Millionen sechshunderttausend Deut-
die Regierung der Tunesischen Republik – sche Mark; 17 690 699,09 Euro) erhöht, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-
Republik, sätzlich bereit, zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Betrag,
im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungsvor-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und aussetzungen die bisherige Bürgschaft von bis zu 78 200 000,00 DM
zu vertiefen, (in Worten: achtundsiebzig Millionen zweihunderttausend Deut-
sche Mark; 39 983 025,11 Euro) um 5 000 000,00 DM (in Worten:
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- fünf Millionen Deutsche Mark; 2 556 459,41 Euro) auf bis zu
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, 83 200 000,00 DM (in Worten: dreiundachtzig Millionen zweihun-
derttausend Deutsche Mark; 42 539 484,52 Euro) zur Ermög-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit
der Tunesischen Republik beizutragen, durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau für die im Abkommen
über Finanzielle Zusammenarbeit 1999 vom 23. September 1999
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 21. bis 23. Septem- genannten Vorhaben zu erhöhen.
ber 1999 in Bonn geführten deutsch-tunesischen Regierungs-
verhandlungen, das Abkommen zwischen unseren beiden Regie- Artikel 2
rungen über Finanzielle Zusammenarbeit 1999 vom 23. Septem-
ber 1999 und die Verbalnote Nr. 552/99 der Deutschen Botschaft Die sonstigen Bestimmungen des Abkommens zwischen der
in Tunis vom 23. Dezember 1999 – Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesi-
schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 1999 vom
sind wie folgt übereingekommen: 23. September 1999 bleiben unberührt.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Der im Abkommen vom 23. September 1999 vereinbarte Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
Betrag für das Vorhaben „Privatsektorförderung“ (Mise à Niveau) rung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundesrepu-
in Höhe von 29 600 000,00 DM (in Worten: neunundzwanzig blik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark; 15 134 239,68 setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
Euro) wird um ein weiteres Darlehen in Höhe von bis zu ins- Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tunis am 30. März 2001 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. K r e u s e l
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Abderrazak Attia
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
Bekanntmachung
über das teilweise Inkrafttreten
des deutsch-niederländischen Abkommens
über Soziale Sicherheit zur Ergänzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen
sowie der Durchführungsvereinbarung hierzu und
über das teilweise Außerkrafttreten der früheren Abkommen/Vereinbarungen
Vom 4. Dezember 2002
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 zu dem Abkommen
vom 18. April 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich der Niederlande über Soziale Sicherheit (BGBl. 2002 II S. 1761) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 mit Aus-
nahme seiner Artikel 8 und 9
am 1. Januar 2003
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Den Haag am 21. November 2002 ausge-
tauscht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass die Durchführungsvereinbarung zum
Abkommen (BGBl. 2002 II S. 1761, 1768) nach ihrem Artikel 13 mit Ausnahme
ihres Artikels 9 ebenfalls
am 1. Januar 2003
in Kraft tritt.
Nach Artikel 14 Abs. 1 des Abkommens treten am 1. Januar 2003 außer Kraft:
– das Abkommen vom 29. März 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung (BGBl.
1951 II S. 221; 1953 II S. 2);
– die Zweite Zusatzvereinbarung vom 29. März 1951 zum Abkommen über
Sozialversicherung über die Versicherung für Bergleute und ihnen Gleich-
gestellte (BGBl. 1951 II S. 221, 237; 1953 II S. 2);
– die Vereinbarung vom 27. November 1956 über die Einbeziehung des Landes
Berlin in das deutsch-niederländische Abkommen über Sozialversicherung
vom 29. März 1951 (nicht veröffentlicht);
– die Fünfte Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen über
Sozialversicherung über die Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkraft-
treten des Abkommens (BGBl. 1959 II S. 435; 840);
– die Sechste Zusatzvereinbarung vom 24. Mai 1965 zum Abkommen über
Sozialversicherung [über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften]
über die Altershilfe für Landwirte (BGBl. 1966 II S. 923; 1967 II S. 899);
– die Vereinbarung vom 9. März 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die Anwendung der niederlän-
dischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Alters[ver]sicherung (BGBl.
1962 II S. 142, 860);
– die Vereinbarung vom 27. Juni 1963 zwischen den zuständigen deutschen
und niederländischen Behörden zur Durchführung der Artikel 73 Absatz 4, 74
Absatz 5 und 75 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
(BAnz. Nr. 231/63),
– das Abkommen vom 3. September 1969 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über den Verzicht auf die in Artikel 14 Absatz 2 der EWG-Verordnung
Nr. 36/63 vorgesehene Erstattung von Aufwendung für Sachleistungen,
welche bei Krankheit an Rentenberechtigte, die ehemalige Grenzgänger oder
Hinterbliebene eines Grenzgängers sind, sowie deren Familienangehörige
gewährt wurden. (BGBl. 1971 II S. 37, 234);
– das Abkommen vom 22. Juli 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über
den Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose (BGBl. 1976 II
S. 1929; 1977 II S. 376);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 23
– das Abkommen vom 1. Oktober 1981 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Bestimmung der Erstattungsbe[i]träge für Sachleistungen aus der
Versicherung für den Fall der Krankheit und Mutterschaft auf Grund der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (BGBl. 1983 II S. 214, 348);
– das abkommen vom 15. Februar 1982 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Durchführung des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei
Familienangehörigen von Grenzgängern (BGBl. 1982 II S. 958, 1203).
Nach Artikel 14 der Durchführungsvereinbarung treten am 1. Januar 2003
außer Kraft:
– die Erste Verwaltungsvereinbarung vom 18. Juni 1954 zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Nieder-
lande über Sozialversicherung, mit Ausnahme der Artikel 17, 18, 19 und 21,
die bis zum Inkrafttreten des Artikels 9 dieser Vereinbarung weitergelten
(BAnz. Nr. 205/55);
– die Zweite Verwaltungsvereinbarung vom 10. Januar 1956 zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Nieder-
lande über Sozialversicherung (BAnz. Nr. 181/56);
– die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Soziale Ange-
legenheiten und Volksgesundheit des Königreichs der Niederlande vom
27. Mai 1964 über den Verzicht auf Erstattung von Kosten der verwaltungs-
mäßigen und ärztlichen Kontrolle in der Versicherung für den Fall der
Invalidität, des Alters und des Todes (Rentenversicherungen) (BAnz.
Nr. 237/64).
Berlin, den 4. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Läufer
Bekanntmachung
des deutsch-mexikanischen Rahmenabkommens
über Zusammenarbeit
Vom 4. Dezember 2002
Das in Mexiko-Stadt am 29. April 1996 unterzeichnete
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Mexikanischen Staaten über Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 23
am 1. Dezember 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Läufer
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
über Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Lateinamerikas und der Karibik“, das den Rahmen für die
Zusammenarbeit deutlich erweitert,
und
die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten – unter Bezugnahme auf die am 2. Mai 1995 in Paris unterzeich-
nete Gemeinsame Feierliche Erklärung des Rates der Euro-
in dem Wunsch, die historisch gewachsenen freundschaft- päischen Union sowie der Europäischen Kommission und der
lichen Beziehungen zwischen ihren beiden Ländern zu festigen Vereinigten Mexikanischen Staaten,
und zu vertiefen,
in Bekräftigung ihres Willens zur Liberalisierung des Welt-
im Bewusstsein ihrer gemeinsamen Interessen und ihres handels im Einklang mit der „Schlussakte über die Ergebnisse
gemeinsamen Bekenntnisses zu Demokratie und Rechtsstaat- der multilateralen Verhandlungen der Uruguay Runde“, ins-
lichkeit und zur Wahrung der Menschenrechte sowie unter besondere dem „Übereinkommen zur Errichtung der Welt-
Bekräftigung ihrer Unterstützung der in der Charta der Vereinten handelsorganisation“,
Nationen festgelegten Grundsätze und Ziele,
in der festen Absicht, die bilaterale Zusammenarbeit auf allen
in der Überzeugung, dass wirtschaftliches Wachstum und Gebieten zu fördern und zu entwickeln –
sozialer Fortschritt zur politischen und gesellschaftlichen
Stabilität sowie zur Stärkung der demokratischen Institutionen sind wie folgt übereingekommen:
beitragen,
unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft der Bundesrepublik
Deutschland in der Europäischen Union und der Vereinigten Kapitel 1
Mexikanischen Staaten im Nordamerikanischen Freihandels- Grundsätze
abkommen sowie der sich daraus jeweils ergebenden Verpflich-
tungen und Zuständigkeiten,
Artikel 1
vor dem Hintergrund der Erklärung von Rom vom 20. Dezem- Die Vertragsparteien sind entschlossen, die Zusammenarbeit
ber 1990, mit der der politische Dialog zwischen der Euro- in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Technolo-
päischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten und den gie, Bildung, Kultur und Recht im Sinne dieses Abkommens
Staaten der Rio-Gruppe institutionalisiert wurde sowie des am weiter zu vertiefen. Zu diesem Zweck prüfen sie Möglichkeiten
31. Oktober 1994 verabschiedeten „Grundsatzdokuments über und Maßnahmen, die geeignet sind, die Zusammenarbeit in den
die Beziehungen der Europäischen Union zu den Staaten verschiedenen Aktionsfeldern angemessen zu verstärken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 25
Artikel 2 Gebieten Handel, Banken, Industrie, Landwirtschaft, Forstwirt-
Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit im schaft, Agroindustrie, Hydrologie, Fischereiwesen, Bergbau,
Rahmen der bestehenden bilateralen Gemischten Kommissio- Energieversorgung, Fremdenverkehr, Verkehrswesen, Kommuni-
nen auf den Gebieten Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie, kation, Informatik, Gesundheitswesen und Wohnungsbau nach
Bildung und Kultur weiter. Die Arbeit und die Befugnisse dieser Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
Kommissionen werden durch dieses Abkommen nicht berührt. (2) Zu diesem Zweck fördern sie die Entwicklung ihrer Volks-
Entsprechendes gilt für die im Rahmen der Technischen Zusam- wirtschaften auf dauerhafter Grundlage. Darüber hinaus diversifi-
menarbeit durchgeführten Maßnahmen. zieren sie ihre Wirtschaftsbeziehungen und fördern den Handel
sowie den Investitions- und Technologieaustausch durch
Artikel 3 Mechanismen, die erforderlichenfalls vertragliche Regelungen
umfassen, die zur Belebung und Erweiterung der bilateralen
Zur Weiterentwicklung der gegenseitigen Beziehungen können wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, wobei die inter-
die Vertragsparteien gegebenenfalls die Mitwirkung von Beratern nationalen Verpflichtungen beider Vertragsparteien beachtet
aus beiden Staaten vorsehen, um die Perspektiven der bilatera- werden.
len Zusammenarbeit zu erörtern und konkrete Empfehlungen
abzugeben.
Artikel 8
Artikel 4 Die Vertragsparteien regen zur Förderung und Erweiterung der
Dieses Abkommen berührt nicht das Rahmenabkommen vom Zusammenarbeit zwischen privaten Institutionen und Stellen die
26. April 1991 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäi- Entwicklung von Gemeinschaftsprojekten deutscher und mexi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Mexikani- kanischer Unternehmen, Kammern, Vereine und Berufsverbände
schen Staaten. an. Diese Projekte können unter anderem die Durchführung von
Seminaren, Ausstellungen, Kolloquien und Arbeitskreisen umfas-
sen, die Möglichkeiten für Geschäftsabschlüsse begünstigen
Kapitel 2 und eröffnen.
Politische Zusammenarbeit
Artikel 9
Artikel 5 Zur Erleichterung der Bildung von gemischten Unternehmen
und in Anbetracht der Ziele der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
Im Bereich der politischen Zusammenarbeit vereinbaren die haben die Vertragsparteien am 23. Februar 1993 ein Abkommen
Vertragsparteien die Durchführung folgender Maßnahmen: zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
– Begegnungen der Außenminister oder der Staatssekretäre Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschlossen.
beider Außenministerien mit dem Ziel, den politischen Dialog
zwischen beiden Ländern auf der Grundlage der Vereinbarung A r t i k e l 10
vom 2. Juli 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikani- Auf der Grundlage des Rahmenabkommens vom 26. April
schen Staaten über die Institutionalisierung regelmäßiger bila- 1991 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
teraler außenpolitischer Konsultationen zu intensivieren; Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen
Staaten unterstützen die Vertragsparteien die erforderlichen
– Treffen von Vertretern beider Außenministerien sowohl im Maßnahmen, um den Marktzugang für das Partnerland zu
Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit als auch im Rahmen erleichtern, wobei das vorgenannte Rahmenabkommen, das
multilateraler Foren; Nordamerikanische Freihandelsabkommen, die „Schlussakte
– Erörterung der wichtigsten bilateralen und internationalen über die Ergebnisse der multilateralen Verhandlungen der
Fragen von beiderseitigem Interesse auch unter Berücksich- Uruguay Runde“, insbesondere das „Übereinkommen zur Er-
tigung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union richtung der Welthandelsorganisation“ sowie die geltenden
und den Vereinigten Mexikanischen Staaten, wie sie in der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften beachtet
Gemeinsamen Feierlichen Erklärung vom 2. Mai 1995 verein- werden.
bart wurde und im Rahmen künftiger umfassender Abkommen
ins Auge gefasst wird. A r t i k e l 11
Durch die gegenseitige Bereitstellung möglichst weitgehender
und genauer Informationen soll der Austausch von Gütern und
Kapitel 3 Dienstleistungen erleichtert werden.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
A r t i k e l 12
Artikel 6 Die Vertragsparteien unterstützen und fördern über die zustän-
Die Vertragsparteien vertiefen und festigen ihre bilateralen digen Organisationen jedes Landes und im Rahmen ihrer jeweili-
Wirtschaftsbeziehungen im Rahmen der bestehenden und künf- gen Wirtschaftsordnung Maßnahmen, die zur Intensivierung der
tigen Übereinkünfte. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit zielt bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen, unter anderem
unter anderem darauf ab, durch Exportförderungsseminare, Messebeteiligungen und Be-
ratungsprogramme.
– den Handelsaustausch zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zu
diversifizieren und zu intensivieren; A r t i k e l 13
– die Beziehungen zwischen Unternehmen zu fördern und zu Die Vertragsparteien erkennen die besondere Bedeutung
stärken, wobei der Entwicklung der Beziehungen zwischen mittel- und langfristiger ausländischer Investitionen für die
kleinen und mittleren Unternehmen beider Länder besondere wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere für die Förderung des
Aufmerksamkeit zukommt. Wachstums und für die Modernisierung der industriellen Infra-
struktur, an. Sie sind aus diesem Grunde bestrebt, durch auf
internationaler Ebene vereinbarte Mechanismen günstige
Artikel 7
Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen zu
(1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit in den schaffen, zum Beispiel durch den Abschluss eines Vertrags zur
verschiedenen Wirtschaftsbereichen, insbesondere auf den Förderung und zum Schutz von Investitionen.
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
A r t i k e l 14 – den Austausch von Wissenschaftlern;
Die Vertragsparteien verstärken ihre industrielle Zusammen- – die gemeinsame oder koordinierte Durchführung von For-
arbeit entsprechend ihrer jeweiligen Industrie- und Technologie- schungs- und technologischen Entwicklungsaufgaben.
politik. Sie fördern den Austausch von Normen durch ihre jeweils
zuständigen Institute und unterstützen die Zusammenarbeit A r t i k e l 19
zwischen diesen Instituten auf dem Gebiet des Norm-, Mess-
und Prüfwesens. Die Vertragsparteien legen die Gebiete und Programme der
Zusammenarbeit unter Berücksichtigung ihrer besonderen Inter-
essen und in Abstimmung mit den Initiativen der Europäischen
A r t i k e l 15 Gemeinschaften im Bereich der regionalen Zusammenarbeit ein-
Unter Berücksichtigung ihrer finanziellen und materiellen Mög- vernehmlich fest. Besonderer Nachdruck wird auf folgende
lichkeiten fördern die Vertragsparteien die Entwicklung der tech- Themen gelegt: Wasser, natürliche Ressourcen, Umwelt, Tele-
nischen Zusammenarbeit zwischen ihren jeweils zuständigen kommunikation, Mikroelektronik, Informatik, Biotechnologie,
Einrichtungen. neue Werkstoffe und die Verbesserung der Lebensqualität der
Bevölkerung.
Kapitel 4
Kapitel 7
Umweltschutz
Zusammenarbeit in den Bereichen
Kultur, Bildung und Wissenschaft
A r t i k e l 16
Die Vertragsparteien messen im Sinne des Abkommens vom A r t i k e l 20
25. Oktober 1993 zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Interesse, die mit dem
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
zwischen ihren beiden Regierungen am 1. Februar 1977
land und dem Ministerium für Soziale Entwicklung der Vereinig-
geschlossenen Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
ten Mexikanischen Staaten über Zusammenarbeit im Umwelt-
geschaffenen Beziehungen in diesem Bereich durch die in
schutz der Erhaltung der natürlichen Ressourcen und der
Artikel 18 des genannten Abkommens vorgesehenen Zusam-
Abwehr drohender Gefahren für die Umwelt im Interesse künfti-
menkünfte auf Regierungsebene, in denen die Austausch-
ger Generationen besondere Bedeutung bei. Sie sind bestrebt,
programme für die Bereiche Kultur, Bildung und Wissenschaft
Initiativen zur Durchführung nationaler Programme im Bereich
festgelegt werden, weiterhin zu stärken.
des Umweltschutzes und der Erhaltung der Ökosysteme zu för-
dern, die auch Möglichkeiten für den Austausch spezifischer (2) In diesem Rahmen bekunden die Vertragsparteien überein-
Technologien und für die Ausbildung von Experten in diesem stimmend ihre Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den
Bereich umfassen. zuständigen Institutionen in den Bereichen Kultur, Bildung und
Wissenschaft, Kunst, audiovisuelle Medien und Sport zu verstär-
ken.
Kapitel 5 (3) Die Zusammenarbeit im Bildungsbereich wird durch den
Geistiges Eigentum Austausch von Lehrern, Experten und Wissenschaftlern, durch
die Förderung des Sprachunterrichts im jeweils anderen Land,
durch die Förderung von Schulen, die von den Vertragsparteien
A r t i k e l 17 amtlich unterstützt werden, sowie durch die gegenseitige Ge-
Die Vertragsparteien erkennen den angemessenen und wirk- währung von Stipendien gestärkt.
samen Schutz des geistigen Eigentums als wesentlich für die (4) Die Vertragsparteien streben an, die Verbreitung und die
Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Kenntnis ihrer jeweiligen Kultur durch die Belebung der Zusam-
Technologie, Wissenschaft, Bildung und Kultur an. Ferner unter- menarbeit auf den Gebieten Archäologie, Geschichte und Denk-
streichen sie die Bedeutung der Schaffung eines Informations- malschutz, des Austauschs in den Bereichen bildende und
austauschs über Rechtsvorschriften, Verwaltungs- und Rechts- darstellende Künste, Musik und Literatur, der Teilnahme an inter-
praxis sowie Patenturkunden zwischen den zuständigen Einrich- nationalen künstlerischen Veranstaltungen und der Zusammen-
tungen. arbeit im Bereich der audiovisuellen Medien, Archive und Biblio-
theken sowie auf den Gebieten Jugend und Sport verstärkt zu
fördern.
Kapitel 6
(5) Nach vorheriger Abstimmung verstärken die Vertragspartei-
Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit en darüber hinaus den Informationsaustausch im Hinblick auf
Studienpläne und -programme, Aufbau der Bildungssysteme,
A r t i k e l 18 Lehrkörper und alle weiteren für die Durchführung der Studien
erforderlichen Informationen.
Die Vertragsparteien entwickeln und fördern die bilaterale
wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit auf der
Grundlage des zwischen beiden Regierungen am 6. Februar Kapitel 8
1974 geschlossenen Rahmenabkommens über wissenschaft-
lich-technologische Zusammenarbeit und künftiger Übereinkünf- Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten
te mit dem Ziel, die Fortschritte der wissenschaftlichen For- A r t i k e l 21
schung und der technologischen Entwicklung zu nutzen. Sie
Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in
unterstützen insbesondere
Rechtsangelegenheiten, darunter den Rechtshilfeverkehr in Zivil-
– den Austausch von wissenschaftlichen und technologischen sachen, Strafsachen sowie in Sozial- und Verwaltungsangele-
Informationen, Publikationen und Forschungsberichten; genheiten, unter Berücksichtigung ihrer Rechtsordnungen sowie
multilateraler und bilateraler Übereinkünfte. Es ist ihr Ziel, diese
– die Organisation und gemeinsame Durchführung von Sympo-
Zusammenarbeit zum Nutzen ihrer Bürger zu beschleunigen und
sien, Konferenzen und ähnlichen Veranstaltungen;
zu vereinfachen. Insbesondere prüfen sie die Möglichkeit, ein-
– Kontakte zwischen Wissenschaftsorganisationen und For- schlägigen multilateralen Übereinkünften beizutreten, die im
schungseinrichtungen; regionalen Bereich der anderen Vertragspartei geschlossen wur-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 27
den mit dem Ziel, die Palette der Chancen für die Zusammen- – Verhinderung der Geldwäsche in Zusammenhang mit Vermö-
arbeit zwischen beiden Ländern auf diesem Weg zu erweitern. genswerten, die aus dem unerlaubten Handel mit Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen stammen.
Kapitel 9
Zusammenarbeit bei der Kapitel 10
Bekämpfung des Drogen- und Medikamenten- Schlussbestimmungen
missbrauchs und des unerlaubten Drogenhandels
A r t i k e l 23
A r t i k e l 22
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
Die Vertragsparteien arbeiten auf allen Ebenen im Rahmen der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf
von beiden Ländern unterzeichneten einschlägigen internationa- diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen
len Übereinkünfte, insbesondere des Übereinkommens der Ver- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich für
einten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten die Fristberechnung des Inkrafttretensdatums ist der Tag des
Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, insbeson- Zugangs der letzten Notifikation. Die Geltungsdauer des Abkom-
dere auf folgenden Gebieten zusammen: mens ist unbegrenzt, sofern es nicht von einer der Vertragspar-
– Eindämmung und Bekämpfung der Nachfrage nach unerlaub- teien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplo-
ten Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, Verbesserung der matischem Weg schriftlich gekündigt wird.
Vorbeugung sowie die Behandlung und Rehabilitation von
Abhängigen; A r t i k e l 24
– Bekämpfung des unerlaubten Anbaus, der unerlaubten Her-
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegen-
stellung, der unerlaubten Ein-, Aus- und Durchfuhr von und
seitigen Einverständnis durch Notenwechsel ändern oder ergän-
des unerlaubten Handels mit Suchtstoffen und psychotropen
zen. Die so vereinbarten Änderungen treten am ersten Tag des
Stoffen;
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertrags-
– Förderung von Maßnahmen, die die Produktion, den Vertrieb parteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben,
und/oder die Verwendung chemischer Ausgangsstoffe zur dass die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeb-
unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen lich für die Fristberechnung des Inkrafttretensdatums ist der Tag
Stoffen verhindern; des Zugangs der letzten Notifikation.
Geschehen zu Mexiko-Stadt am 29. April 1996 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
Gurría
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Abkommens
über die gemeinsame Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
„Wiederaufbau Gewässergütemessstationen Obfiistvi und Zelãin sowie
des Zentrallabors in Prag“ in der Tschechischen Republik
Vom 11. Dezember 2002
Das in Berlin am 10. Dezember 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Tschechi-
schen Republik über die gemeinsame Durchführung des Umweltschutzpilotpro-
jekts „Wiederaufbau Gewässergütemessstationen Obfiistvi und Zelãin sowie des
Zentrallabors in Prag“ in der Tschechischen Republik ist nach seinem Artikel 5
am 10. Dezember 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend nebst der dazugehörigen Protokollnotiz
vom 10. Dezember 2002 veröffentlicht.
Bonn, den 11. Dezember 2002
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik
über die gemeinsame Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
„Wiederaufbau Gewässergütemessstationen Obfiistvi und Zelãin sowie
des Zentrallabors in Prag“
in der Tschechischen Republik
Das Bundesministerium rung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Gebiet des Umweltschutzes,
der Bundesrepublik Deutschland
angesichts des Vertrags vom 12. Dezember 1995 zwischen
und der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Repu-
das Ministerium für Umwelt blik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirt-
schaft an den Grenzgewässern,
der Tschechischen Republik –
im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für Schutz
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und Erhalt der Elbe, gestützt auf die gemeinsame Arbeit im
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi- Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Elbe
schen Republik, (IKSE), in Anbetracht des gemeinsamen Interesses, die im
August des Jahres 2002 durch das Hochwasser an Umwelt-
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch schutzeinrichtungen entstandenen Schäden so schnell wie
weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes möglich zu beseitigen, und in der Gewissheit, dass die wieder zu
zu festigen und zu vertiefen, errichtenden Umweltschutzeinrichtungen für die Erfolgskontrolle
bereits realisierter Vorhaben sowie für die Vorbereitung und
eingedenk des Abkommens vom 24. Oktober 1996 zwischen Durchführung von weiteren Maßnahmen zum Schutz der Elbe
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- von Bedeutung sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 29
in Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung für die natür- vertrags einen zweckgebundenen Investitionskostenzuschuss in
lichen Lebensgrundlagen in Europa und in der Absicht, zur Höhe von bis zu 1 000 000 € (in Worten: eine Million Euro) zur
Verminderung der Umweltbelastungen in der Bundesrepublik Verfügung stellen.
Deutschland und in der Tschechischen Republik beizutragen –
(2) Die Höhe des zweckgebundenen Zuschusses und die
Bedingungen der Gewährung der im Absatz 1 genannten Förde-
sind wie folgt übereingekommen: rung werden auch Gegenstand des zwischen der Deutschen
Artikel 1 Ausgleichsbank und dem Fördernehmer zu schließenden Förder-
vertrags sein. Das Zustimmungsverfahren vor seinem Inkraft-
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und treten wird im Fördervertrag geregelt.
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das
Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik werden bei
Artikel 3
der gemeinsamen Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
„Wiederaufbau Gewässergütemessstationen Obfiistvi und Zelãin Die mit dem Projekt verbundenen Lieferungen und Leistun-
sowie des Zentrallabors in Prag“ zusammenarbeiten. Mit dem gen werden in dem Umfang des nach Artikel 2 Absatz 1 von der
Projekt wird der Wiederaufbau von auf tschechischer Seite des deutschen Seite tatsächlich gewährten Zuschusses in Überein-
Elbeeinzugsgebietes durch das Hochwasser im August des stimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der
Jahres 2002 zerstörten Umweltschutzeinrichtungen unterstützt. Tschechischen Republik nicht mit Zöllen, Zollgebühren, Steuern
oder anderen fiskalischen Gebühren mit vergleichbarer Wirkung
(2) Das Abstimmungsverfahren für die einzelnen Projektmaß-
belastet.
nahmen wird Gegenstand des zwischen der Deutschen Aus-
gleichsbank und dem Fördernehmer zu schließenden Förder-
vertrags sein. Im Fördervertrag wird auch geregelt, dass alle Artikel 4
Projektmaßnahmen IKSE-konform umzusetzen und dabei die Die Prüfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt,
besten verfügbaren Techniken und Technologien einzusetzen Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
sind, wodurch das Projekt Modellcharakter erhält. land, der Deutschen Ausgleichsbank sowie des Bundesrech-
nungshofes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der
Artikel 2 Verwendung der Mittel nach Artikel 2 bei dem Fördernehmer
werden Gegenstand des im Artikel 1 Absatz 2 genannten Förder-
(1) Die deutsche Seite wird sich an der Finanzierung der Pro- vertrags sein.
jektmaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 beteiligen. Dazu wird
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Artikel 5
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten des
Fördernehmers nach Maßgabe des zwischen der Deutschen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch
Ausgleichsbank und dem Fördernehmer zu schließenden Förder- beide Vertragsparteien in Kraft.
Geschehen zu Berlin am 10. Dezember 2002 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Simone Probst
Für das Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik
Bûle
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
Protokollnotiz
zum Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik
über die gemeinsame Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts
„Wiederaufbau Gewässergütemessstationen Obfiistvi und Zelãin sowie
des Zentrallabors in Prag“ in der Tschechischen Republik
vom 10. Dezember 2002
Beide Vertragsparteien sind sich dessen bewusst, dass der in Artikel 2 Absatz 1 des oben
genannten Abkommens genannte Investitionskostenzuschuss in Höhe von bis zu
1 000 000 € (in Worten: eine Million Euro) durch das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich nur
im Haushaltsjahr 2002 zur Verfügung gestellt werden kann. Das erfordert, dass der nach
Artikel 1 Absatz 2 zwischen der Deutschen Ausgleichsbank und dem Fördernehmer zu
schließende Fördervertrag rechtzeitig unterzeichnet wird und die haushaltsrechtlichen
Voraussetzungen für die Auszahlung des Investitionskostenzuschusses rechtzeitig
geschaffen werden müssen.
Berlin, den 10. Dezember 2002
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Simone Probst
Für das Ministerium für Umwelt
der Tschechischen Republik
Bûle
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten
Vom 12. Dezember 2002
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538)
wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Bulgarien am 1. Januar 2003
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2830).
Berlin, den 12. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Läufer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003 31
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 12. Dezember 2002
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) wird nach
seinem Artikel 38 Abs. 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu
Sri Lanka am 1. Januar 2003
nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Vorbehalte und der Angabe
der zentralen Behörde
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“Article 24: For purposes of Article 24, the „Artikel 24: Für die Zwecke des Artikels 24
documents should be in the English lan- sollen die Schriftstücke in englischer Spra-
guage. che abgefasst sein.
Article 26 (3): For purposes of Article 26 Artikel 26 Absatz 3: Für die Zwecke des
(3) Sri Lanka should not be bound to as- Artikels 26 Absatz 3 soll Sri Lanka nur in-
sume any costs referred to in the preceding soweit gebunden sein, die sich aus der
paragraph resulting from the participation Beiordnung eines Rechtsanwalts oder
of Legal Counsel or advisers or from Court aus einem Gerichtsverfahren ergebenden
proceedings except in so far as those costs Kosten im Sinne des Absatzes 2 zu über-
may be covered by the legal aid and advice nehmen, als diese Kosten durch das
system of Sri Lanka. System der Prozesskosten- und Bera-
tungshilfe von Sri Lanka gedeckt sind.
Article 6: In terms of Article 6, the Secre- Artikel 6: Nach Artikel 6 wird der Minister/
tary/Ministry of Justice is designated the das Ministerium der Justiz als zentrale Be-
Central Authority. hörde bestimmt.
Article 8: The authority competent to act Artikel 8: Die zuständige Behörde für die
upon a Letter of Request pursuant to Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 8 ist
Article 8 would be the Secretary, Ministry of der Minister/das Ministerium der Justiz.“
Justice.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. November 2002 (BGBl. II S. 2859).
Berlin, den 12. Dezember 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Läufer
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 €
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Preis des Anlagebandes: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
von Fehlerverzeichnissen und der Berichtigung
der Anlage zur 9. RID-Änderungsverordnung
Vom 23. Dezember 2002
Zu der Anlage zur Neunten Verordnung zur Änderung der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (9. RID-Ände-
rungsverordnung) vom 1. Juni 2001 (BGBl. 2001 II S. 606) werden nachfolgend
die Fehlerverzeichnisse in Französisch und Deutsch sowie die Berichtigung der
Bundesgesetzblatt-Ausgabe der deutschen Übersetzung bekannt gemacht *).
Berlin, den 23. Dezember 2002
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Helmut Rein
*) Die Fehlerverzeichnisse und die Berichtigung der Anlage zur 9. RID-Änderungsverordnung werden
als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt.