598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
Gesetz
zur Änderung des Übereinkommens vom 14. Juli 1967
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 7. März 2002.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der von den Versammlungen des Pariser Verbandes und des Berner Verban-
des sowie der Konferenz der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf am
24. September 1999 beschlossenen Änderung des Artikels 9 Abs. 3 des Über-
einkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges
Eigentum (BGBl. 1970 II S. 293), zuletzt geändert durch Beschluss vom 2. Okto-
ber 1979 (BGBl. 1984 II S. 799), wird zugestimmt. Die Änderung wird nachste-
hend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderung nach Artikel 17 Abs. 3 des Übereinkom-
mens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 599
Änderung
des Artikels 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 14. Juli 1967
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Der Text der angenommenen Änderung des Artikels 9 Abs. 3 lautet wie folgt:
(Übersetzung)
Article 9 (3) Article 9.3) Artikel 9 Absatz 3
The Director General shall be appointed for Le Directeur général est nommé pour une Der Generaldirektor wird für einen be-
a fixed term of six years. He shall be eligible période déterminée de six ans. Sa nomina- stimmten Zeitabschnitt von sechs Jahren
for reappointment only for one further fixed tion ne peut être renouvelée que pour une ernannt. Seine Ernennung kann lediglich
term of six years. All other conditions of the autre période déterminée de six ans. Tou- für einen bestimmten Zeitabschnitt von
appointment shall be fixed by the General tes les autres conditions de sa nomination sechs Jahren wiederholt werden. Alle an-
Assembly. sont fixées par l’Assemblée générale. deren Bedingungen der Ernennung werden
von der Generalversammlung festgesetzt.
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über
das Verbot der doppelten Strafverfolgung
Vom 16. Januar 2002
I.
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. September 1998 zu dem Über-
einkommen vom 25. Mai 1987 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung (BGBl. 1998 II
S. 2226) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Arti-
kel 6 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland
jeweils nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
im Verhältnis zu
Belgien mit Wirkung vom 2. Mai 2000
Dänemark mit Wirkung vom 20. September 1999
Frankreich mit Wirkung vom 20. September 1999
Irland mit Wirkung vom 20. September 1999
Italien mit Wirkung vom 20. September 1999
den Niederlanden mit Wirkung vom 20. September 1999
Österreich mit Wirkung vom 20. September 1999
Portugal mit Wirkung vom 20. September 1999
vorläufig anwendbar ist.
II.
Erklärungen
B e l g i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. Februar 2000
nachstehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
«1. Article 4.3: Les autorités habilitées à „1. Artikel 4 Absatz 3: Die Behörden, die
demander et recevoir les informations befugt sind, um Auskünfte zu ersuchen
sont les autorités judiciaires. und solche entgegenzunehmen, sind
die Justizbehörden.
2. Article 6.3: La Convention sera appli- 2. Artikel 6 Absatz 3: Das Übereinkommen
cable à l'égard de la Belgique avec les findet für Belgien im Verhältnis zu ande-
Etats qui auront fait la même déclara- ren Staaten, welche dieselbe Erklärung
tion 90 jours après la date du dépôt.» abgegeben haben, 90 Tage nach der
Hinterlegung Anwendung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 601
D ä n e m a r k hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. Juli 1989
nachstehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
«En exécution de l’article 2, paragraphe „ In Ausführung des Artikels 2 Absatz 1
premier, alinéas a), b) et c), de la Conven- Buchstaben a, b und c des Übereinkom-
tion, le Danemark déclare n’être pas lié par mens erklärt Dänemark, dass es in den in
l’article premier dans les cas mentionnés Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c
par l’article 2, paragraphe premier, alinéas genannten Fällen nicht durch Artikel 1
a), b) et c). En ce qui concerne les faits indi- gebunden ist. In Bezug auf die in Artikel 2
qués à l’article 2, paragraphe premier, Absatz 1 Buchstabe b genannte Tat stellt
alinéa b), le Danemark précise, en vertu de Dänemark nach Artikel 2 Absatz 2 fest,
l’article 2, paragraphe 2, que cette déclara- dass diese Erklärung die Arten von Straf-
tion concerne les catégories d’infractions taten betrifft, die erstens in Kapitel 12 des
visées 1º par le chapitre 12 du Code pénal dänischen Strafgesetzbuchs (Straftaten
danois (infractions contre l’indépendance gegen die Unabhängigkeit und die Sicher-
et la sûreté de l’Etat); 2º par le chapitre 13 heit des Staates), zweitens in Kapitel 13
du même texte (infractions contre la consti- des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die
tution et les instances suprêmes de l’Etat); Verfassung und die obersten Staatsorgane)
et 3º par le chapitre 14 du même texte und drittens in Kapitel 14 des Strafgesetz-
(infractions contre l’autorité publique), ainsi buchs (Straftaten gegen die Staatsgewalt)
que toute autre infraction relevant logi- genannt sind, sowie jede andere Straftat,
quement de ces catégories. Il est précisé, die diesen Arten von Straftaten logisch
d’autre part, que le Danemark interprète zuzuordnen ist. Es wird ferner festgestellt,
les dispositions de l’article 2, paragraphe dass Dänemark Artikel 2 Absatz 1 Buch-
premier, alinéa b), de la Convention dans stabe b des Übereinkommens dahin-
ce sens qu’elles visent, entre autres, les gehend auslegt, dass auch die in Artikel 8
faits mentionnés à l’article 8, alinéa pre- Absatz 1 § 1 des dänischen Strafgesetz-
mier, § 1, du Code pénal danois. buchs genannten Taten dadurch erfasst
sind.
Finalement, le Danemark déclare inter- Schließlich erklärt Dänemark, dass es
préter la Convention dans ce sens qu’elle das Übereinkommen dahingehend auslegt,
porte sur la seule possibilité d’infliger une dass es ausschließlich die Möglichkeit be-
sanction à l’exclusion de la possibilité de trifft, eine Sanktion zur verhängen, nicht
privation de droits. aber die Möglichkeit der Aberkennung von
Rechten.
Le Danemark désigne, aux termes de Dänemark gibt nach Artikel 4 Absatz 3
l’article 4, paragraphe 3, de la Convention, des Übereinkommens das dänische Minis-
le Ministère danois de la Justice comme terium der Justiz als die zentrale dänische
étant l’autorité centrale du Danemark habi- Behörde an, die befugt ist, um Auskünfte
litée à demander et à recevoir les informa- nach diesem Artikel zu ersuchen und sol-
tions prévues audit article. che entgegenzunehmen.
En vertu de l’article 6, paragraphe 3, de Nach Artikel 6 Absatz 3 des Überein-
la Convention, le Danemark déclare que ce kommens erklärt Dänemark, dass diese
texte est applicable à son égard dans ses Übereinkunft für Dänemark im Verhältnis
rapports avec les Etats qui auront fait la zu anderen Staaten, welche dieselbe
même déclaration, 90 jours après la date Erklärung abgegeben haben, 90 Tage nach
du dépôt. der Hinterlegung Anwendung findet.
Par ailleurs, aux termes de l’article 8, Im Übrigen erklärt Dänemark nach Arti-
paragraphe premier, de la Convention, le kel 8 Absatz 1 des Übereinkommens, dass
Danemark émet la déclaration selon laquel- diese Übereinkunft weder auf die Färöer
le ce texte ne s’appliquera ni aux îles noch auf Grönland Anwendung findet.“
Féroé, ni au Groenland.»
D e u t s c h l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14. De-
zember 1998 nachstehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkom-
mens, dass sie nicht durch Artikel 1 des Übereinkommens gebunden ist, wenn
a) die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem
Hoheitsgebiet begangen wurde;
b) die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine der folgenden Strafvorschrif-
ten erfüllt hat:
aa) Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB) und Aufstacheln zum Angriffskrieg
(§ 80 a StGB);
bb) Hochverrat (§§ 81 bis 83 StGB);
cc) Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 90 b StGB);
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
dd) Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100 a StGB);
ee) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 bis 109 h StGB);
ff) Straftaten nach §§ 129, 129a StGB;
gg) die in § 129 a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StGB aufgeführten Straftaten, sofern durch
die Tat die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet worden
ist;
hh) Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz;
ii) Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen.
Erklärung zu Artikel 4:
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 3 des Überein-
kommens, dass die ermittlungsführenden Staatsanwaltschaften als ersuchende Behörden
einerseits und die jeweils örtlichen zuständigen Staatsanwaltschaften, in deren Bezirk die
rechtskräftige Aburteilung mutmaßlich stattgefunden hat, als ersuchte Behörden anderer-
seits befugt sind, um Auskünfte nach diesem Artikel zu ersuchen und solche entgegenzu-
nehmen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt außerdem, dass in Anwendung des Überein-
kommens als Tat seitens der Bundesrepublik Deutschland derjenige geschichtliche Vor-
gang ohne Beschränkung auf seine rechtliche Qualifikation verstanden wird, wie er in dem
anzuerkennenden Urteil aufgeführt ist.“
Ferner hat Deutschland am 22. Juni 1999 die v o r l ä u f i g e A n w e n d b a r -
k e i t des Übereinkommens nach seinem Artikel 6 Abs. 3 erklärt.
F r a n k r e i c h hat bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde am 18. März
1992 nachstehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
«En application de l’article 2 paragraphe „In Anwendung des Artikels 2 Absatz 1
premier de la Convention, le Gouverne- des Übereinkommens erklärt die Regie-
ment de la République française déclare rung der Französischen Republik, dass sie
n’être pas lié par l’article premier dans les in den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a
cas mentionnés à l’article 2 paragraphe und b genannten Fällen nicht durch
premier alinéas a et b. Artikel 1 gebunden ist.
En ce qui concerne l’article 2 paragraphe In Bezug auf Artikel 2 Absatz 1 Buchsta-
premier, alinéa b, le Gouvernement de la be b erklärt die Regierung der Französi-
République française déclare qu’il n’est schen Republik, dass sie nicht durch Arti-
pas lié par l’article premier lorsque les faits kel 1 gebunden ist, wenn die Taten, die
visés par le jugement étranger constituent dem ausländischen Urteil zugrunde lagen,
les infractions suivantes: crime ou délit folgende Straftaten darstellen: Verbrechen
attentatoire à la sûreté de l’Etat, contre- oder Vergehen gegen die Sicherheit des
façon du sceau de l’Etat ou de monnaies Staates, Fälschung des Staatssiegels oder
nationales ayant cours, crime contre des gültiger nationaler Zahlungsmittel und Ver-
agents ou des locaux diplomatiques ou brechen gegen französische Diplomaten
consulaires français. oder Konsularbeamte oder diplomatische
oder konsularische Räumlichkeiten.
Le Gouvernement de la République Die Regierung der Französischen Repu-
française désigne le bureau du droit pénal blik gibt das Bureau du droit pénal interna-
international et de l’entraide répressive tional et de l’entraide répressive internatio-
internationale, Service des Affaires Euro- nale, Service des Affaires Européennes et
péennes et Internationales, Ministère de la Internationales, Ministère de la Justice
Justice, 13, Place Vendôme, 75042 Paris (Referat für internationale Strafrecht und
Cédex 01 en tant qu’autorité habilitée à internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
demander et recevoir les informations Abteilung für internationales und europäi-
prévues à l’article 4. sche Angelegenheiten, Ministerium der
Justiz), 13, Place Vendôme, 75042 Paris
Cédex 01, als die Behörde an, die befugt
ist, um Auskünfte nach Artikel 4 zu ersu-
chen und solche entgegenzunehmen.
Conformément à l’article 6 paragra- Nach Artikel 6 Absatz 3 erklärt die Regie-
phe 3, le Gouvernement de la République rung der Französichen Republik, dass das
française déclare que la Convention est Übereinkommen für sie im Verhältnis zu
applicable à son égard dans ses rapports anderen Staaten, welche dieselbe Erklä-
avec les Etats qui ont fait la même déclara- rung abgegeben haben, 90 Tage nach der
tion, 90 jours après la date du dépôt.» Hinterlegung Anwendung findet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 603
I r l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 29. April 1999 nach-
stehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
“(…) and, in accordance with Article 4.3 „(…) und teile nach Artikel 4 Absatz 3 des
of the said Convention, state, on behalf genannten Übereinkommens im Namen
of Ireland, that the following authority is Irlands mit, dass die nachstehend genann-
authorised to request and receive informa- te Behörde befugt ist, im Namen Irlands um
tion on behalf of Ireland under Article 4 of Auskünfte nach Artikel 4 des Übereinkom-
the said Convention: mens zu ersuchen und solche entgegenzu-
nehmen:
The Department of Justice, Equality and The Department of Justice, Equality and
Law Reform of Ireland, Law Reform of Ireland
72–76 Saint Stephen’s Green, (Ministerium für Justiz, Gleichheit und
Dublin 2, Gesetzesreform Irlands),
Ireland; 72–76 Saint Stephen’s Green,
Dublin 2,
Irland,
and, in accordance with Article 6.3 of the und erkläre nach Artikel 6 Absatz 3 des
said Convention, declare, on behalf of Ire- genannten Übereinkommens im Namen
land, that the said Convention will apply to Irlands, dass das Übereinkommen für
Ireland in its relations with other States that Irland im Verhältnis zu anderen Staaten,
have made the same declaration, ninety welche dieselbe Erklärung abgegeben
days after the date of deposit of this instru- haben, 90 Tage nach der Hinterlegung
ment of ratification.” dieser Ratifikationsurkunde Anwendung
findet.“
I t a l i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. Januar 1990
nachstehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la République ita- „Die Regierung der Italienischen Repu-
lienne déclare que: blik erklärt,
L’Art. 1 de la Convention ne s’applique pas dass Artikel 1 des Übereinkommens in
dans l’hypothèse prévue à l’Art. 2, par. 1, den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b
Lettre A), B) et C) de ladite Convention. Au und c dieses Übereinkommens genannten
sens de l’Art. 2, par. 1, Lettre B) de la Con- Fällen keine Anwendung findet. Im Sinne
vention les crimes contre la personnalité de des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des
l’Etat constituent un délit contre la sécurité Übereinkommens sind Straftaten gegen
ou contre d’autres intérêts également die Persönlichkeit des Staates eine gegen
essentiels de l’Etat. die Sicherheit oder andere gleichermaßen
wesentliche Interessen des Staates gerich-
tete strafbare Handlung.
Le Gouvernement de la République ita- Die Regierung der Italienischen Republik
lienne déclare en outre que: erklärt ferner:
Conformément à l’Art. 4, par. 1, l’Autorité Nach Artikel 4 Absatz 1 wird als Behörde,
désignée à demander et à recevoir les die befugt ist, um Auskünfte nach diesem
informations prévues dans le même article Artikel zu ersuchen und solche entgegen-
est la suivante: zunehmen, angegeben
– Le Ministère de la Justice, Direction das Ministerium der Justiz, Abteilung Straf-
Générale des Affaires Pénales. sachen.
Le Gouvernement de la République ita- Schließlich erklärt die Regierung der Ita-
lienne déclare enfin que: lienischen Republik:
Au sens de l’Art. 6, il entend appliquer la Im Sinne des Artikels 6 beabsichtigt sie,
présente Convention dans ses relations das Übereinkommen im Verhältnis zu den
avec les Etats qui auraient fait la même Staaten anzuwenden, die bei der Hinterle-
déclaration à l’acte du dépôt de l’instru- gung der Beitritts-, Annahme- oder Geneh-
ment de ratification, d’acceptation ou d’ap- migungsurkunde dieselbe Erklärung abge-
probation.» geben haben.“
Die N i e d e r l a n d e haben bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
6. Januar 1994 nachstehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
„In overeenstemming met artikel 4, derde „Nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkom-
lid, van de Overeenkomst wijst het Konink- mens gibt das Königreich der Niederlande
rijk der Nederlanden als autoriteiten aan als Behörden, die befugt sind, um Auskünf-
die bevoegd zijn inlichtingen te vragen en te zu ersuchen und solche entgegenzuneh-
te ontvangen: men, an
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
voor Nederland: für die Niederlande:
het Ministerie van Justitie te ’s Gravenhage, – das Ministerium der Justiz in Den Haag;
voor de Nederlandse Antillen: für die Niederländischen Antillen:
het Ministerie van Justitie te Willemstad, – das Ministerium der Justiz in Willemstad,
Curaçao, Curaçao;
voor Aruba: für Aruba:
het Ministerie van Justitie te Oranjestad, – das Ministerium der Justiz in Oranjestad,
Aruba. Aruba.
In overeenstemming met artikel 6, derde Nach Artikel 6 Absatz 3 des Überein-
lid, van de Overeenkomst verklaart het kommens erklärt das Königreich der Nie-
Koninkrijk der Nederlanden de Overeen- derlande, dass das Übereinkommen im
komst van toepassing in de betrekkingen Verhältnis zwischen den Niederlanden
van het Koninkrijk der Nederlanden (Neder- (Niederlande, Niederländische Antillen und
land, de Nederlandse Antillen en Aruba) tot Aruba) und anderen Staaten, welche die-
andere Staten die een zelfde verklaring selbe Erklärung abgegeben haben, Anwen-
hebben afgelegd.“ dung findet.“
Ö s t e r r e i c h hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 11. Dezember
1998 nachstehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
„1. Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens erklärt Österreich, in folgenden Fällen nicht
durch Artikel 1 des Übereinkommens gebunden zu sein:
a) wenn die Tat, die dem Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheits-
gebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn
diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem
das Urteil ergangen ist;
b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden
Straftatbestände erfüllt hat:
– Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten
des Auslands (§ 124 StGB);
– Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);
– staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);
– Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);
– Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);
– Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB);
– strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 bis 260 StGB);
– strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten
(§ 74 Z 4 StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;
– Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz 1995; und
– Straftaten nach dem Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Kriegsmaterial;
c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem österreichi-
schen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen
wurde.
2. Nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens sind für die Republik Österreich als
ersuchende Behörden die zuständigen Staatsanwaltschaften und als ersuchte Behör-
den das Bundesministerium für Justiz, Abt. IV.1, das Bundesministerium für Inneres,
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, sowie die jeweils örtlich
zuständigen Staatsanwaltschaften, in deren Sprengel die rechtskräftige Verurteilung
vermutlich erfolgt ist, anzusehen.
3. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Österreich, dass dieses Über-
einkommen bis zu seinem Inkrafttreten gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine
Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.“
P o r t u g a l hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 5. Oktober 1995
nachstehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
«Nos termos dos Nos 1 e 2 do Artigo 2o da „Nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des
Convenção, Portugal declara que: Übereinkommens erklärt Portugal,
a) aplicará o princípio ne bis in idem no a) dass es den Grundsatz des Verbots der
caso previsto na alínea a) do No 1, sob doppelten Strafverfolgung in dem in
condição de reciprocidade; Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen
Fall unter der Bedingung der Gegensei-
tigkeit anwenden wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 605
b) invocará a excepção prevista na alínea b) dass es die in Absatz 1 Buchstabe b
b) do No 1 quando tal se mostre neces- genannte Ausnahme bei Bedarf geltend
sário para preservar um interesse machen wird, um wesentliche Interes-
essencial do Estado português; sen des portugiesischen Staates zu
schützen;
c) a excepção prevista na alínea b) do c) dass sich die in Absatz 1 Buchstabe b
No 1 diz respeito aos crimes de contra- genannte Ausnahme auf Straftaten wie
facção de moeda e outros crimes afins, Nachmachen und Verfälschen von Geld
aos crimes de terrorismo e organização oder andere Straftaten dieser Art, auf
terrorista e aos crimes contra a segu- die Straftaten Terrorismus und terroris-
rança do Estado. tische Vereinigung und auf Straftaten
gegen die Sicherheit des Staates be-
zieht.
Nos termos do No 3 do Artigo 4o, Portu- Nach Artikel 4 Absatz 3 gibt Portugal das
gal designa a Procuradoria- geral da Amt des Generalstaatsanwalts der Repu-
República como a autoridade competente blik (Procuradoria- geral da República) als
para solicitar e para receber as infor- die Behörde an, die befugt ist, um Auskünf-
mações previstas no No 1 do referido arti- te nach Artikel 4 Absatz 1 zu ersuchen und
go. solche entgegenzunehmen.
Nos termos do No 3 do Artigo 6o, Portu- Nach Artikel 6 Absatz 3 erklärt Portugal,
gal declara que a convenção lhe é dass das Übereinkommen für Portugal im
aplicável, nas suas relações com os outros Verhältnis zu anderen Staaten, welche
Estados que tenham feito a mesma decla- dieselbe Erklärung abgegeben haben,
ração, 90 dias após a data do depósito 90 Tage nach der Hinterlegung der Rati-
do respectivo instrumento de ratificação, fikations-, Annahme- oder Genehmigungs-
aceitação ou aprovação.» urkunde Anwendung findet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. September 1998 (BGBl. II S. 2226).
Berlin, den 16. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-schweizerischen Vertrages
über die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969
Vom 17. Januar 2002
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. September 2001 zu den Verträ-
gen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende
polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkom-
men vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte (BGBl. 2001 II
S. 946) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag vom 8. Juli 1999 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung
seiner Anwendung vom 13. November 1969 nach seinem Artikel 3 Abs. 1
am 1. März 2002
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Berlin am 15. Januar 2002 ausgetauscht
worden.
Berlin, den 17. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 607
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-schweizerischen Vertrages
über die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969
Vom 17. Januar 2002
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. September 2001 zu den Verträ-
gen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende
polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkom-
men vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte (BGBl. 2001 II
S. 946) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag vom 8. Juli 1999 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die
Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 nach seinem Artikel 3
Abs. 1
am 1. März 2002
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Berlin am 15. Januar 2002 ausgetauscht
worden.
Berlin, den 17. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
Bekanntmachung
über das teilweise Inkrafttreten
des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages
Vom 18. Januar 2002
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. September 2001 zu den Verträ-
gen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende
polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkom-
men vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte (BGBl. 2001 II
S. 946) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag vom 27. April 1999 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit
(deutsch-schweizerischer Polizeivertrag) nach seinem Artikel 50 Abs. 1 Satz 3
– mit Ausnahme von Artikel 6 und 8 Abs. 2 sowie von Kapitel VI –
am 1. März 2002
in Kraft tritt.
Ab diesem Zeitpunkt wird Artikel 35 Abs. 2 bis 7 vorläufig angewendet.
Die Ratifikationsurkunden sind in Berlin am 15. Januar 2002 ausgetauscht
worden.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Artikel 6 und 8 Abs. 2 sowie
Kapitel VI einschließlich dessen Artikel 35 erfolgt, sobald die Voraussetzungen
nach Artikel 50 Abs. 1 Satz 5 erfüllt sind.
Berlin, den 18. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 609
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-schweizerischen Abkommens
über die Ergänzung des deutsch-schweizerischen Abkommens
über Durchgangsrechte vom 5. Februar 1958
Vom 18. Januar 2002
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. September 2001 zu den Verträ-
gen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende
polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkom-
men vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte (BGBl. 2001 II
S. 946) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Ergänzung des deutsch-schweizerischen Abkommens über Durch-
gangsrechte vom 5. Februar 1958 nach seinem Artikel 3 Abs. 2
am 1. März 2002
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Berlin am 15. Januar 2002 ausgetauscht
worden.
Berlin, den 18. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 24. Januar 2002
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat die Anwendung
des Abkommens vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung
der Fledermäuse in Europa (BGBl. 1993 II S. 1106) am
29. Oktober 2001 mit Wirkung vom gleichen Tage auf
J e r s e y erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. II
S. 1060).
Berlin, den 24. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 609
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-schweizerischen Abkommens
über die Ergänzung des deutsch-schweizerischen Abkommens
über Durchgangsrechte vom 5. Februar 1958
Vom 18. Januar 2002
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. September 2001 zu den Verträ-
gen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende
polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkom-
men vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte (BGBl. 2001 II
S. 946) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Ergänzung des deutsch-schweizerischen Abkommens über Durch-
gangsrechte vom 5. Februar 1958 nach seinem Artikel 3 Abs. 2
am 1. März 2002
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Berlin am 15. Januar 2002 ausgetauscht
worden.
Berlin, den 18. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 24. Januar 2002
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat die Anwendung
des Abkommens vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung
der Fledermäuse in Europa (BGBl. 1993 II S. 1106) am
29. Oktober 2001 mit Wirkung vom gleichen Tage auf
J e r s e y erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. II
S. 1060).
Berlin, den 24. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 24. Januar 2002
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) wird nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft treten:
Belize am 18. März 2002
St. Vincent und die Grenadinen am 3. März 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 6. November 2001 (BGBl. II
S. 1287).
Berlin, den 24. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. FA4452-00-F-0060)
Vom 25. Januar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen von 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Januar
2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Scien-
ce Applications International Corporation“ (Nr. FA4452-00-F-0060) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel rückwirkend
zum 1. Oktober 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 24. Januar 2002
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) wird nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft treten:
Belize am 18. März 2002
St. Vincent und die Grenadinen am 3. März 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 6. November 2001 (BGBl. II
S. 1287).
Berlin, den 24. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. FA4452-00-F-0060)
Vom 25. Januar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen von 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Januar
2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Scien-
ce Applications International Corporation“ (Nr. FA4452-00-F-0060) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel rückwirkend
zum 1. Oktober 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 611
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. Januar 2002
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1771 vom 18. Januar 2002 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre, unter
Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend
die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unterneh-
men Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Science Applications
International Corporation“ einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift
Nummer GS-23F-0107J, Delivery Order FA4452-00-F-0060, über die Bereitstellung von
Analytischen Dienstleistungen für die Headquarters, United States Air Forces Europe,
Director of Plans and Programs abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Science Applications International Corporation“ zur Erleichterung seiner
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird im Rahmen
seines Vertrages zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der Headquarters, United States Air Forces Europe, Director of Plans
and Programs mit der Einsatzplanung und den taktischen Fachkenntnissen im Bereich
der strategischen Luftbrückeneinsätze, Pläne und Taktiken, die für einen schnellen Ein-
satz der U.S.-Streitkräfte in den europäischen und südwestasiatischen Schauplätzen
bestimmt sind.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Movement Analyst (Anhang
I.d.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird in der Bun-
desrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift Num-
mer GS-23F-0107J, Delivery Order FA4452-00-F-0060, zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Science Applications Inter-
national Corporation“ endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen
Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen
Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine
Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002
ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unver-
züglich mit.
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die rückwirkend zum 1. Oktober
2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1771 vom
18. Januar 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die rück-
wirkend zum 1. Oktober 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 613
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 25. Januar 2002
I.
St. V i n c e n t und die G r e n a d i n e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 3. Dezember 2001 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom
27. Oktober 1979, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, durch das
Einheits-Über-einkommen vom 30. März 1961 über Suchstoffe (BGBl. 1973 II
S. 1353) und durch das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-
Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe (BGBl. 1975 II S. 2) gebunden
betrachtet.
Hiernach gilt St. V i n c e n t und die G r e n a d i n e n mit Wirkung vom 27. Ok-
tober 1979 als Vertragspartei des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961
über Suchststoffe in seiner durch das Protokoll vom 25. März 1972 zur Ände-
rung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung.
II.
Das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten
Fassung (BGBl. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103)
ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 17. Januar 2002
Iran, Islamische Republik am 17. Januar 2002.
III.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBl. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für nachfolgenden Staat in Kraft getreten:
Iran, Islamische Republik am 17. Januar 2002.
Hiernach gilt die I s l a m i s c h e R e p u b l i k I r a n mit Wirkung vom 17. Janu-
ar 2002 als Vertragspartei des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961
über Suchtstoffe in seiner durch das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
30. Januar 1975 (BGBl. II S. 203) und 23. November 2001 (BGBl. II S. 1659).
Berlin, den 25. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
(Nr. 000009)
Vom 25. Januar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen von 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Januar
2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Pre-
mier Technology Group, Inc.“ (Nr. 000009) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel rückwirkend
zum 27. September 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 615
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. Januar 2002
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1774 vom 18. Januar 2002 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer NBC00H01A0005,
Delivery Order 000009, über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das
Hauptquartier, 21st Theater Support Command abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befrei-
ungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des Hauptquartiers, 21st Theater Support Command mit der Planung,
dem Einsatz und der Ausführung von Notfallunterstützung für den europäischen
Bereich. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Combat Service Support
Analyst (Anhang I.b.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift Nummer
NBC00H01A0005, Delivery Order 000009, zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ endet.
Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine
nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit
einer Laufzeit vom 27. September 2001 bis 28. September 2002 ist dieser Verein-
barung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Aus-
wärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die rückwirkend zum 27. September
2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1774 vom
18. Januar 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die rückwir-
kend zum 27. September 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
(Nr. DAJA02-02-F-0066)
Vom 28. Januar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen von 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Januar
2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Pre-
mier Technology Group, Inc.“ (Nr. DAJA02-02-F-0066) geschlossen worden. Die
Vereinbarung tritt nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. Februar 2002
in Kraft; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 617
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. Januar 2002
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1776 vom 18. Januar 2002 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Premier Technology
Group, Inc.“ einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
GS-35F-5872H, Delivery Order DAJA02-02-F-0066, über die Bereitstellung von Analy-
tischen Dienstleistungen für das Hauptquartier, V Corps G2 abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Be-
freiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bunderepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des Hauptquartiers, V Corps G2 mit technischen und funktionellen
Dienstleistungen bei der Analyse von Bedrohungen im Bereich des gesamten Nach-
richtendienstes, einschließlich des menschlichen Geheimdienstes, des Konternach-
richtendienstes und der Nachrichtendienste jeglicher Herkunft, um als Mitglieder des
Anti-Terrorismus Analyseteams die notwendige Besetzungs-, Organisations- und Aus-
führungshilfe zu leisten. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence
Analyst – Counterintelligence/Human Intelligence (Anhang II.e.) und Site Manager/
Supervisor (Anhang V.a.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift Num-
mer GS-35F-5872H, Delivery Order DAJA02-02-F-0066, zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Premier Technology Group,
Inc.“ endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätes-
tens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsauf-
forderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des
Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. Februar 2002 bis 30. September 2002 ist dieser
Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem
Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Februar 2002 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1776 vom
18. Januar 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. Februar 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
(Nr. DAJA02-01-F-0256)
Vom 28. Januar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu
dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. Januar 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Premier Technology Group, Inc.“ (Nr. DAJA02-01-F-0256) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel rückwirkend
zum 1. September 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 619
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. Januar 2002
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1775 vom 18. Januar 2002 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Premier Technology Group,
Inc.“ einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-
5872H, Delivery Order DAJA02-01-F-0256, über die Bereitstellung von Analytischen
Dienstleistungen für das Hauptquartier USAREUR & 7th Army, ODCSOPS, Truppenschutz
abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befrei-
ungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des Hauptquartiers USAREUR & 7th Army, ODCSOPS, Truppenschutz
mit der Analyse und Bewertung von Anti-Terrorismus- und Truppenschutzplänen,
von Einrichtungen, Übungen, Einsätzen und Ausbildung der Einrichtungen der
U.S.-Landstreitkräfte in Bezug auf die Verwundbarkeit bei terroristischen Anschlägen
und Unterstützung durch das Anbieten von verfahrenstechnischen und/oder tech-
nischen Wahlmöglichkeiten, um die möglichen Auswirkungen von terroristischen
Aktivitäten zu reduzieren. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelli-
gence Analyst – Counterintelligence/Human Intelligence (Appendix II.e.) and Site
Manager/Supervisor (Appendix V.a.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Premier Technology Groups, Inc.“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift Num-
mer GS-35F-5872H, Delivery Order DAJA02-01-F-0256, zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Premier Technology Group,
Inc.“ endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätes-
tens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsauf-
forderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des
Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. September 2001 bis 31. August 2002 ist dieser
Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem
Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die rückwirkend zum 1. September
2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1775 vom
18. Januar 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die rückwir-
kend zum 1. September 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens der Vereinten Nationen
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
Vom 30. Januar 2002
A r g e n t i n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 27. Sep-
tember 2001 mit Wirkung vom gleichen Tage notifiziert, dass es die Bestim-
mungen des am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Verein-
ten Nationen angenommenen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen (BGBl. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812;
1988 II S. 979) nach seinem Artikel XI § 43 auf den Internationalen Fonds für
landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD – Anlage XVI) anwendet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
16. April 1966 (BGBl. II S. 288, 327) und 16. November 2001 (BGBl. II S. 1318).
Berlin, den 30. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 621
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-moldauischen Abkommens über den Luftverkehr
und über das Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 11. November 1971
Vom 7. Februar 2002
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 zu dem Abkommen
vom 21. Mai 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Moldau über den Luftverkehr (BGBl. 2001 II S. 635)
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 1
am 8. November 2001
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig ist nach Artikel 20 dieses Abkommens das Abkommen vom
11. November 1971 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den
Luftverkehr (BGBl. 1972 II S. 1525; 1973 II S. 1406) im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau außer Kraft getreten.
Berlin, den 7. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
der deutsch-tansanischen Vereinbarung
über die Rechtsstellung der an der Übung „TANZANITE 2002“
beteiligten Streitkräfte der Bundeswehr
in der Vereinigten Republik Tansania
Vom 7. Februar 2002
Die in Daressalam am 22. Januar 2002 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Republik Tansania über die Rechtsstellung der an der
Übung „TANZANITE 2002“ beteiligten Streitkräfte der
Bundeswehr in der Vereinigten Republik Tansania ist
nach ihrem Artikel 19 Abs. 3
am 22. Januar 2002
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 7. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 621
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-moldauischen Abkommens über den Luftverkehr
und über das Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 11. November 1971
Vom 7. Februar 2002
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 zu dem Abkommen
vom 21. Mai 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Moldau über den Luftverkehr (BGBl. 2001 II S. 635)
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 1
am 8. November 2001
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig ist nach Artikel 20 dieses Abkommens das Abkommen vom
11. November 1971 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den
Luftverkehr (BGBl. 1972 II S. 1525; 1973 II S. 1406) im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau außer Kraft getreten.
Berlin, den 7. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
der deutsch-tansanischen Vereinbarung
über die Rechtsstellung der an der Übung „TANZANITE 2002“
beteiligten Streitkräfte der Bundeswehr
in der Vereinigten Republik Tansania
Vom 7. Februar 2002
Die in Daressalam am 22. Januar 2002 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Republik Tansania über die Rechtsstellung der an der
Übung „TANZANITE 2002“ beteiligten Streitkräfte der
Bundeswehr in der Vereinigten Republik Tansania ist
nach ihrem Artikel 19 Abs. 3
am 22. Januar 2002
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 7. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über die Rechtsstellung der an der Übung „TANZANITE 2002“
beteiligten Streitkräfte der Bundeswehr
in der Vereinigten Republik Tansania
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 9. „Entsendepartei“ bedeutet jedes in der Tabelle erwähnte
truppenstellende Land;
und
10. „Hoheitsgrenzen“ bedeutet die Hoheitsgrenzen der Ver-
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania –
einigten Republik Tansania einschließlich der Gewässer und
eingedenk ihres gemeinsamen Willens zur Teilnahme an einer des Luftraums.
multinationalen friedenserhaltenden Ausbildungsübung in Tan-
sania, Artikel 2
Allgemeines
in dem Bestreben, Frieden, Stabilität und die Fähigkeit zur Kri-
(1) Diese Vereinbarung soll die Rechtsstellung der Truppen
senbewältigung in der ost- und südafrikanischen Subregion zu
festlegen, die während der Vorbereitung und Durchführung der
fördern,
Übung von der Entsendepartei ins Hoheitsgebiet der Aufnahme-
im Hinblick auf die Schaffung eines rechtlichen Rahmens zum partei gesandt werden.
Schutz der an der Übung „TANZANITE 2002“ teilnehmenden (2) Die Übung findet im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei statt
Streitkräfte der truppenstellenden Länder und umfasst zwei Phasen:
a) Phase Eins, die Rahmenübung (im Folgenden als „CPX“
und in dem Wunsch, diesen Streitkräften während der genann-
bezeichnet), die vom 19. November 2001 bis zum 1. Dezem-
ten Übung freien Zugang zum Hoheitsgebiet der Vereinigten
ber 2001 dauert, und
Republik Tansania zu gewähren –
b) Phase Zwei, die Gefechtsübung (im Folgenden als „FTX“
kommen wie folgt überein: bezeichnet), die vom 11. Februar 2002 bis zum 24. Februar
2002 dauert.
(3) Die damit zusammenhängenden und unmittelbar mit der
Artikel 1 Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der beiden ge-
Begriffsbestimmungen nannten Phasen verknüpften Bewegungen gelten als Bestandteil
der Übung.
Sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, gelten in
dieser Vereinbarung folgende Begriffsbestimmungen: Artikel 3
1. „ Achsenbereich“ bedeutet den Bereich entlang der Anwendungsbereich
Straße Daressalam/Chalinze/Segera/Tanga, das militäri-
sche Übungsgebiet bei Tanga, die Hoheitsgewässer von Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind diese Verein-
Daressalam bis zum Hafen und Sansibar (Inseln) sowie den barung und alle von den Behörden eingegangenen Verpflichtun-
Luftraum über diesem Bereich; gen sowie alle einem Angehörigen der Entsendepartei einge-
räumten Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen oder Vergüns-
2. „Zivilbehörde“ bedeutet die tansanische Polizei sowie Ein- tigungen während der genannten Übung ausschließlich innerhalb
wanderungs- und Zollbehörden oder jede andere Vollzugs- der Hoheitsgrenzen der Vereinigten Republik Tansania anwend-
behörde und jeden in Frage kommenden tansanischen bar.
Staatsbediensteten mit Ausnahme der tansanischen Streit-
kräfte; Artikel 4
3. „truppenstellende Länder“ bedeutet die in der Tabelle Verpflichtungen
erwähnten truppenstellenden Länder;
Die Entsendepartei und ihre Angehörigen haben jede Hand-
4. „Übung“ bedeutet die Übung „TANZANITE 2002“, die im lung oder Aktivität zu unterlassen, die mit dem Geist dieser Ver-
Hoheitsgebiet der Vereinigten Republik Tansania abzuhal- einbarung unvereinbar ist. Die Entsendepartei und ihre Angehöri-
ten ist; gen haben das innerstaatliche Recht der Aufnahmepartei zu ach-
5. „Angehörige(r)“ bedeutet jede Person, die einer der Streit- ten und der für die Angehörigen der Entsendepartei zuständige
kräfte angehört oder eine solchen Streitkräften für die Offizier ist dazu zu verpflichten, dass er geeignete Maßnahmen
Übung „TANZANITE 2002“ zugeordnete Zivilperson ist, Lei- trifft, um diese Achtung sicherzustellen.
tungsdienstpersonal sowie Leitende der Übung und Unter-
stützungspersonal eingeschlossen; Artikel 5
6. „Strafverfolgungsorgan“ bedeutet den obersten Vertreter Führung
der Anklagebehörde der Aufnahmepartei;
(1) Die Angehörigen der Entsendepartei bilden einen militäri-
7. „Vertragsparteien“ bedeutet die Regierung der Bundesrepu- schen Truppenteil nach Maßgabe der für die Streitkräfte der Ent-
blik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Repu- sendepartei geltenden dienstrechtlichen Gesetze und sonstigen
blik Tansania; Vorschriften.
8. „Aufnahmepartei“ bedeutet die Regierung der Vereinigten (2) Gesichtspunkte der spezifischen Führung während der
Republik Tansania; Übung werden in den Übungsanweisungen aufgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 623
Artikel 6 (3) Die Entsendepartei kann die Ausrüstung für die Streitkräfte
und angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern
Rechtsstellung
und sonstigen Waren, die zur ausschließlichen Verwendung
Unbeschadet dieser Vereinbarung bleiben Angehörige der durch die Streitkräfte während der Übung bestimmt sind, frei
Entsendepartei in jeder Hinsicht Angehörige der Streitkräfte die- von allen Steuern und Zollgebühren ein- und ausführen. Die
ser Entsendepartei und unterliegen für die Dauer der Übung ihren Befreiung von Abgaben umfasst auch
eigenen dienstrechtlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
a) Lotsen-, Schlepp- und Liegeplatzgebühren für ein in einem
Hafen der Aufnahmepartei beladenes Schiff;
Artikel 7
b) Lande-, Fluglotsen- und Abstellgebühren für Luftfahrzeuge
Waffen, Gerät und Bekleidung auf dem Flugplatz der Aufnahmepartei.
(1) Im genannten Zeitraum haben die Angehörigen der Entsen- (4) Die Entsendepartei hat das Recht, Versorgungsgüter, die
departei die Uniform sowie Dienstgrad- und sonstige Abzeichen für die Übung erforderlich sind, im Hoheitsgebiet der Aufnahme-
ausschließlich für den Zweck der Übung zu tragen; Gleiches gilt partei abgabenfrei einzukaufen.
für die Verwendung von Gerät und den Besitz sowie das Mit-
führen von Waffen und Manövermunition. (5) Beim Verlassen des Hoheitsgebiets der Aufnahmepartei
können Angehörige der Entsendepartei von der Aufnahmepartei
(2) Der für die Angehörigen der Entsendepartei zuständige als Bezahlung oder Einkünfte erhaltene Finanzmittel mitführen.
Offizier kann diesen das Tragen von Zivilbekleidung erlauben.
(6) Während der Übung wird keinem Angehörigen der Entsen-
departei diplomatische Immunität gewährt oder ein diplomati-
Artikel 8
sches Vorrecht eingeräumt.
Einreise, Aufenthalt und Ausreise
(7) Die zollfreie Einfuhr ist davon abhängig, dass bei der Zoll-
(1) Die Aufnahmepartei verpflichtet sich, allen Angehörigen der stelle des Einfuhrorts zusammen mit den vereinbarten Zollpapie-
Entsendepartei die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vereinigten ren eine Bescheinigung hinterlegt wird, deren Form zwischen der
Republik Tansania ebenso wie die Ausreise daraus zu erleich- Aufnahmepartei und der Entsendepartei vereinbart wird und die
tern. Die Aufnahmepartei gewährt besondere Erleichterungen für von einer durch die Entsendepartei hierzu ermächtigten Person
die zügige Erledigung von Ein- und Ausreiseformalitäten für unterzeichnet ist. Die Benennung der zur Unterzeichnung der
Angehörige der Entsendepartei. Bescheinigungen ermächtigten Person sowie Proben ihrer
(2) Angehörige der Entsendepartei haben das Recht, in dem Unterschrift und der zu verwendenden Stempel werden der Zoll-
für die Übung erforderlichen Rahmen in das Hoheitsgebiet der verwaltung der Aufnahmepartei übermittelt.
Aufnahmepartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und von dort
auszureisen. Die Behörden der Aufnahmepartei sind über solche Artikel 10
Bewegungen auf dem Laufenden zu halten.
Erlaubnisse
(3) Die Angehörigen der Entsendepartei sind bei der Einreise
in das Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei und bei der Ausreise (1) Die Aufnahmepartei ist damit einverstanden, Erlaubnisse für
daraus von Sichtvermerksbestimmungen befreit. Angehörige der Entsendepartei, die von deren Behörden für die
Bedienung eines Transportfahrzeugs, Transportluftfahrzeugs
(4) Die Angehörigen der Entsendepartei sind von etwaigen Ein- oder Fernmeldegeräts und für die Ausübung eines Berufs oder
wanderungsbestimmungen zur Regelung des Aufenthalts von einer Beschäftigung in Verbindung mit deren Funktion als
Ausländern im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei (einschließlich Angehörige der Entsendepartei für die Übung erteilt wurden, als
Registrierung) zu befreien, erwerben jedoch kein Recht auf stän- gültig anzuerkennen.
digen Aufenthalt oder Wohnsitz in diesem Hoheitsgebiet.
(2) Absatz 1 ist nicht auf die Verwendung militärischer Land-,
(5) Für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei See- und Luftfahrzeuge der Aufnahmepartei anzuwenden.
und die Ausreise daraus müssen Angehörige der Entsendepartei
Folgendes besitzen: (3) Die Aufnahmepartei ist damit einverstanden, geltende inter-
nationale Führerscheine, die Angehörigen der Entsendepartei für
a) einen von der Entsendepartei oder in ihrem Namen ausge- die Bedienung von Zivilfahrzeugen ausgestellt wurden, vorbe-
stellten Einzel- oder Sammelmarschbefehl; haltlich der Genehmigung durch Zivilbehörden der Aufnahme-
b) einen von der Entsendepartei oder in ihrem Namen ausge- partei als gültig anzuerkennen.
stellten persönlichen Truppenausweis.
(6) Angehörige der Entsendepartei, die Reisen im Hoheitsge- Artikel 11
biet der Aufnahmepartei außerhalb des Übungsrahmens unter- Festnahmen,
nehmen, haben ihre Truppenausweise oder Reisepässe mitzu- Überstellungen und Rechtshilfe
führen und Absatz 7 einzuhalten.
(1) Amtspersonen der Aufnahmepartei, auch Angehörige der
(7) Angehörige der Entsendepartei haben der Zivilbehörde Militärpolizei, ziviler Dienststellen und alle ordnungsgemäß
gegenüber auf Verlangen ihre Truppenausweise oder Reisepässe bevollmächtigten Beauftragten dürfen in Übereinstimmung mit
nach Absatz 6 vorzuweisen, dürfen diese jedoch nicht abgeben. dem im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei geltenden innerstaat-
lichen Recht und in Zusammenarbeit mit den Militärbehörden der
Artikel 9 Entsendepartei einen Angehörigen der Entsendepartei unter
folgenden Voraussetzungen festnehmen:
Vorrechte und Immunitäten
a) Der für die Angehörigen der Entsendepartei zuständige
(1) Angehörige der Entsendepartei haben das Recht, im
Offizier (OIC) beantragt diese Festnahme, oder
Zusammenhang mit ihrem Eintreffen bei der Aufnahmepartei
angemessene Mengen persönlicher Habe, die zur ausschließ- b) der betreffende Angehörige der Entsendepartei wird einer
lichen Verwendung durch diese Angehörigen bestimmt sind, zoll- Straftat verdächtigt.
frei einzuführen. Diese Bestimmungen gelten in angemessenem
(2) Jeder nach Absatz 1 festgenommene Angehörige der Ent-
Rahmen auch für die Ausfuhr von persönlicher Habe und
sendepartei ist zusammen mit seiner Waffe und seinem Muni-
Geschenken.
tionsvorrat und sonstigen persönlichen Gegenständen so kurz-
(2) Angehörige der Entsendepartei dürfen keine persönlichen fristig wie möglich den Behörden der Entsendepartei zu über-
Schusswaffen oder Munition in das Hoheitsgebiet der Aufnah- stellen, die dann ihrerseits für seine Abschiebung oder für die
mepartei einführen. Durchführung von Disziplinarmaßnahmen verantwortlich sind.
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
Artikel 12 oder mehrere Angehörige der anderen Vertragspartei im Rahmen
der Ausübung ihrer Dienstpflicht oder im Rahmen der Durch-
Strafgerichtsbarkeit
führung dieser Vereinbarung verursacht wurden; ausgenommen
(1) Angehörige der Entsendepartei unterliegen hinsichtlich aller sind Verletzungen und Todesfälle, die fahrlässig, grob fahrlässig
im Hoheitsbereich der Aufnahmepartei begangenen Straftaten oder unter Verletzung einer Pflicht herbeigeführt wurden.
der Gerichtsbarkeit und den innerstaatlichen Gesetzen der Auf-
nahmepartei. (2) Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen
Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind von dieser Strafgerichts- eigenen Vermögenswerten, wenn diese Beschädigung oder die-
barkeitsregelung ausgenommen: Straftaten, die sich ausschließ- ser Verlust durch Handlungen oder Unterlassungen eines
lich gegen den Datenschutz der Entsendepartei oder ausschließ- Angehörigen der anderen Vertragspartei bei der Ausübung seiner
lich gegen Personen oder das Eigentum anderer Angehöriger der Dienstpflicht im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung
Entsendepartei, gegen das zivile Gefolge der Entsendepartei verursacht wurde; ausgenommen sind Beschädigungen oder
oder dessen Familienmitglieder richten. Verluste, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wur-
(3) Der Strafgerichtsbarkeit der Aufnahmepartei dürfen ferner den.
keine Straftaten unterliegen, die sich aus einer Handlung oder (3) Bei Todesfällen oder Verletzungen nach Absatz 1 erhält der
Unterlassung im Rahmen der Ausübung der Dienstpflicht erge- geschädigte Angehörige oder seine Familienmitglieder eine Ent-
ben. schädigung von der eigenen Regierung nach Maßgabe der
(4) Hat die Aufnahmepartei den Verdacht, dass ein Angehöri- Gesetze der betreffenden Regierung.
ger der Entsendepartei eine Straftat begangen hat, so sind die (4) Der Entsendestaat erklärt sich hiermit bereit, dem Aufnah-
zuständigen Stellen der Aufnahmepartei gehalten, den für die mestaat alle Kosten zu erstatten, die diesem bei der Bearbeitung
Angehörigen der Entsendepartei verantwortlichen OIC unverzüg- und Regelung von Ansprüchen Dritter entstehen, wenn diese
lich davon in Kenntnis zu setzen und ihm die verfügbaren Bewei- Ansprüche aus fahrlässigen oder grob fahrlässigen Handlungen
se für den Verdacht vorzulegen. oder aus Unterlassungen eines Angehörigen des Entsendestaats
(5) Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten bei der Ausübung seiner Dienstpflicht im Rahmen dieser Verein-
Fälle fordert das Strafverfolgungsorgan der Aufnahmepartei die barung entstanden sind.
Entsendepartei auf, den betreffenden Angehörigen zu überstel- (5) Bei gemeinsamem Verschulden einer Verletzung, eines
len, damit die von diesem während der Übung begangenen Todesfalls oder eines Sachschadens, aus denen Ansprüche Drit-
Straftaten vor den Gerichten der Aufnahmepartei verhandelt wer- ter abgeleitet werden, sind die Kosten der Entschädigung des
den können; der OIC muss dieser Aufforderung nachkommen. Dritten zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien zu tragen.
(6) Wird ein Angehöriger der Entsendepartei im Rahmen der (6) Alle sich aufgrund der Übung ergebenden Ansprüche sind
Gerichtsbarkeit der Aufnahmepartei strafrechtlich verfolgt, so hat spätestens drei Jahre nach dem Schadensereignis, das den
er das Recht, Anspruch begründet, geltend zu machen.
a) umgehend und detailliert in einer ihm geläufigen Sprache
über die Art und den Grund der Anklage unterrichtet zu wer- Artikel 14
den;
Unfälle, Todesopfer
b) ausreichend Zeit und geeignete Mittel zur Verfügung gestellt und Untersuchungsausschüsse
zu bekommen, um seine Verteidigung vorzubereiten und
einen Verteidiger seiner Wahl zu konsultieren; (1) Kommt es im Rahmen der Übung zu einem Unfall oder
einem Ereignis, der oder das zu Sachschäden oder -verlusten
c) dass sein Fall ohne übermäßige Verzögerung verhandelt wird; und Verletzten oder Todesopfern der Entsendepartei führt, so
d) zur Teilnahme an der Verhandlung, wobei er die Wahl hat, verpflichtet sich die Aufnahmepartei nach Maßgabe ihres Wehr-
sich selbst zu verteidigen oder die Verteidigung einem gesetzes einen Untersuchungsausschuss einzusetzen und
Rechtsbeistand seiner Wahl zu übertragen; über seine Rech- stimmt dessen Einsetzung zu; dieser Untersuchungsausschuss
te aufgeklärt zu werden, wenn ihm kein Rechtsbeistand zur hat den Auftrag, die Umstände und die Ursache der Verletzung,
Verfügung steht; auf Zuweisung eines Rechtsbeistands, des Todesfalls und der Sachschäden und -verluste zu klären.
wenn dies im Interesse der Gerechtigkeit notwendig ist, (2) Die Entsendepartei ist berechtigt, einen Beobachter in den
wobei er für die Kosten in einem derartigen Fall nicht auf- Untersuchungsausschuss zu entsenden. Dieser hat nicht das
kommen muss, wenn er nicht über entsprechende Mittel ver- Recht, Kreuzverhöre durchzuführen oder eine andere aktive Rolle
fügt; zu spielen, muss jedoch anwesend sein, wenn der Ausschuss
e) Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen; fer- über seine Erkenntnisse und Empfehlungen berät. Der Beobach-
ner müssen Entlastungszeugen in gleichem Maße berück- ter hat im Allgemeinen keinen höheren Rang als der Vorsitzende
sichtigt werden wie Belastungszeugen; des Untersuchungsausschusses.
f) auf Beistand eines unabhängigen Dolmetschers, wenn er die (3) Der Entsendepartei ist eine Ausfertigung des Berichts des
bei Gericht benutzte Sprache nicht passiv oder aktiv Untersuchungsausschusses zukommen zu lassen. Alle Ersuchen
beherrscht; um nähere Informationen seitens der Entsendepartei werden von
der Aufnahmepartei wohlwollend behandelt.
g) nicht zu einer Aussage gegen sich selbst oder zu einem
Geständnis gezwungen werden zu dürfen. (4) Kommt ein Angehöriger der Entsendepartei zu Tode, so hat
die Aufnahmepartei die Entsendepartei unverzüglich auf dem
(7) Die Behörden der Entsendepartei sind darüber auf dem
üblichen diplomatischen Weg über diesen Todesfall zu unterrich-
Laufenden zu halten, was in dem Fall (oder in allen Fällen) veran-
ten. Die Entsendepartei darf nach Erteilung einer entsprechen-
lasst wurde.
den Genehmigung durch die Behörden der Aufnahmepartei über
Artikel 13 den weiteren Verbleib des Leichnams entscheiden. Die Entsen-
departei trägt alle Kosten für die Überführung des Leichnams von
Verzicht auf Ansprüche der Aufnahmepartei zur Entsendepartei.
und Entschädigungsregelungen
(1) Jede der Vertragsparteien verzichtet auf Ansprüche gegen Artikel 15
die andere Vertragspartei oder gegen einzelne Angehörige der
Transport und logistische Unterstützung
anderen Vertragspartei, die darauf beruhen, dass ein oder meh-
rere Angehörige im Rahmen der Übung Verletzungen (einschließ- (1) Die truppenstellenden Länder zahlen unter der Koordination
lich Verletzungen mit Todesfolge) erlitten haben, die durch einen der französischen Regierung für Mahlzeiten und Unterkunft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 625
zugunsten aller beteiligten Länder einschließlich der Aufnahme- Artikel 18
partei; dies gilt nicht für von der Aufnahmepartei gewährte logis- Kommunikation und Postzustellung
tische Unterstützung.
(1) Die Telekommunikationsleistungen während der Übung
(2) Die für gemeinsame Aktivitäten erforderliche von der müssen dem Internationalen Fernmeldevertrag und der Vollzugs-
Aufnahmepartei gewährte logistische Unterstützung ist kosten- ordnung entsprechen; die Frequenzen, mit denen die einzelnen
frei. Stationen betrieben werden, sind von der Aufnahmepartei fest-
(3) Die Benutzung aller nichtmilitärischen Einrichtungen durch zulegen.
Truppen während der Übung ist kostenfrei in Bezug auf örtliche (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen die Angehörigen der
Abgaben, Strom, Festnetztelefone, Wasser, Abfallentsorgung Entsendepartei im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei ein auto-
und Miete. nomes Kommunikationssystem, bestehend aus Funk-, Telefon-,
(4) Die Entsendepartei kauft während der Übung alle entspre- Telegrafen- und Telefaxsystemen oder jedem beliebigen anderen
chenden Versorgungsgüter für ihre Angehörigen auf dem ört- Übertragungssystem, einrichten und betreiben und die zur
lichen Markt steuer- und abgabenfrei. Unterhaltung der Kommunikation ausschließlich für Übungs-
zwecke notwendigen Anlagen betreiben. Die Aufnahmepartei
(5) Während der Übung genießen die Angehörigen der Entsen- gewährt den Zugang zum Frequenzspektrum kostenfrei.
departei, die dem im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei gelten-
(3) Die Nutzung örtlicher privater oder öffentlicher Kommunika-
den Recht unterliegen, zusammen mit ihren Land-, Wasser- und
tionseinrichtungen für Privatzwecke wird zu den normalen im
Luftfahrzeugen sowie sonstigem Gerät das Recht auf freien
Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei geltenden Sätzen in Rech-
Zugang zum Achsenbereich der Übung.
nung gestellt.
(4) Die Aufnahmepartei trifft Vorkehrungen für die Abwicklung
Artikel 16 und die Beförderung privater und dienstlicher Postsendungen
Lagerung einschließlich Geld-, Stückgut- und Paketsendungen, deren
Adressaten oder Absender Angehörige der Entsendepartei sind.
(1) Die Aufnahmepartei darf auf Ersuchen der Entsendepartei Für die betreffenden Leistungen werden die im Hoheitsgebiet der
Gerät, Waffen, Munition und andere Gegenstände in ihren Lager- Aufnahmepartei üblichen Sätze in Rechnung gestellt.
einrichtungen entsprechend dem bei den Streitkräften der Auf-
nahmepartei üblichen Standard einlagern. Artikel 19
(2) Das auf diese Weise eingelagerte Gerät und die auf diese Verschiedene Bestimmungen
Weise eingelagerten Waffen und Munitionsvorräte müssen nach
Maßgabe der bei den Streitkräften der Aufnahmepartei geltenden (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspar-
Bestimmungen untergebracht und bewacht werden. teien über die Auslegung oder Durchführung dieser Vereinbarung
werden ausschließlich von den Vertragsparteien selbst durch
Konsultationen und Verhandlungen beigelegt.
Artikel 17 (2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen
Medizinische Unterstützung zwischen den Vertragsparteien durch schriftliche Vereinbarung
und gesundheitliche Voraussetzungen geändert werden.
(1) Angehörige der Entsendepartei dürfen die medizinischen (3) Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch
Einrichtungen der Streitkräfte der Aufnahmepartei kostenlos zu die Vertragsparteien in Kraft.
den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie die (4) Diese Vereinbarung bleibt bis zum Ende der Übung in Kraft
Militärangehörigen der Aufnahmepartei. oder bis zur Abreise des letzten an der Übung beteiligten
(2) Die an der Übung teilnehmenden Angehörigen der Entsen- Angehörigen der Entsendepartei. Dessen ungeachtet behält die
departei müssen sich körperlich in guter Verfassung befinden Vereinbarung ihre Gültigkeit bis zum Abschluss aller ausstehen-
und psychisch in der Lage sein, an gemeinsamen Übungen von den Untersuchungen und aller Gerichtsverfahren und anderer
Streitkräften aus mehreren Nationen teilzunehmen. damit verbundener Verfahren, in keinem Fall jedoch länger als ein
Jahr.
(3) Die an der Übung teilnehmenden Angehörigen der Entsen-
(5) Sofern in dieser Vereinbarung auf Vorrechte, Immunitäten
departei müssen bei Ankunft im Land der Aufnahmepartei
und Rechte der Entsendepartei sowie Erleichterungen der Auf-
geimpft und zahnmedizinisch gesund sein.
nahmepartei Bezug genommen wird, liegt die Verantwortung für
(4) Die Entsendepartei haftet für sämtliche während der Übung deren Durchsetzung und Ausführung letztlich bei der Aufnahme-
von ihr erbrachten privaten medizinischen Unterstützungsleis- partei, und zwar bei den zuständigen örtlichen Behörden der Auf-
tungen. nahmepartei.
Geschehen zu Daressalam am 22. Januar 2002 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Barker
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Vi n c e n t M r i s h o
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
Tabelle
Geberländer
1. Deutschland
2. Spanien
3. Portugal
4. Belgien
5. Die Niederlande
6. Die Vereinigten Staaten von Amerika
7. Das Vereinigte Königreich
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 11. Februar 2002
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) ist
nach seinem Artikel 12 Abs. 2 und 3 im Verhältnis zu den nachfolgenden Staaten
in Kraft getreten:
Estland am 30. September 2001
Neuseeland am 22. November 2001
(ohne Erstreckung auf Tokelau).
Es wird ferner für die
Slowakei am 18. Februar 2002
in Kraft treten.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat der Regierung der Niederlande
als Verwahrer des Übereinkommens am 26. April 2001 mitgeteilt, dass sie sich
als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föde-
rativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der
Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen gebun-
den betrachtet.
Die Regierung der Niederlande hat mit Note vom 30. Juli 2001 mitgeteilt, dass
keiner der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens gegen diese Erklärung
Einspruch eingelegt hat und das Übereinkommen demzufolge zwischen den
Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin in Kraft ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
12. Februar 1966 (BGBl. II S. 106) und 19. Juli 2001 (BGBl. II S. 801).
Berlin, den 11. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 627
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 11. Februar 2002
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbin-
dung mit Artikel 71 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Komoren am 3. August 2001
Moldau, Republik am 12. Dezember 2001
St. Kitts und Nevis am 8. Oktober 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Januar 2001 (BGBl. II S. 170).
Berlin, den 11. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt von Dänemark,
Finnland und Schweden zum Schengener Durchführungsübereinkommen
und über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 18. Mai 1999
über die Assoziierung von Island und Norwegen
sowie über die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für diese Staaten
Vom 27. Februar 2002
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. September 2000 zu den Überein-
kommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt des Königreichs Dänemark,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Schengener
Durchführungsübereinkommen und zu dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999
über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen
(BGBl. 2000 II S. 1106) wird bekannt gemacht:
1. Das Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt des K ö n i g -
r e i c h s D ä n e m a r k zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichne-
ten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen (BGBl. 2000 II S. 1106, 1108) und
das Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt der R e p u -
b l i k F i n n l a n d zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen (BGBl. 2000 II S. 1106, 1112) und
das Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt des K ö n i g -
r e i c h s S c h w e d e n zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichne-
ten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen (BGBl. 2000 II S. 1106, 1116)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002 627
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 11. Februar 2002
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbin-
dung mit Artikel 71 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Komoren am 3. August 2001
Moldau, Republik am 12. Dezember 2001
St. Kitts und Nevis am 8. Oktober 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Januar 2001 (BGBl. II S. 170).
Berlin, den 11. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt von Dänemark,
Finnland und Schweden zum Schengener Durchführungsübereinkommen
und über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 18. Mai 1999
über die Assoziierung von Island und Norwegen
sowie über die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für diese Staaten
Vom 27. Februar 2002
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. September 2000 zu den Überein-
kommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt des Königreichs Dänemark,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Schengener
Durchführungsübereinkommen und zu dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999
über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen
(BGBl. 2000 II S. 1106) wird bekannt gemacht:
1. Das Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt des K ö n i g -
r e i c h s D ä n e m a r k zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichne-
ten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen (BGBl. 2000 II S. 1106, 1108) und
das Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt der R e p u -
b l i k F i n n l a n d zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen (BGBl. 2000 II S. 1106, 1112) und
das Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt des K ö n i g -
r e i c h s S c h w e d e n zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichne-
ten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen (BGBl. 2000 II S. 1106, 1116)
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
sind nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des dem Vertrag von Amsterdam vom
2. Oktober 1997 zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der
Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger
damit zusammenhängender Rechtsakte beigefügten Protokolls zur Einbezie-
hung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union
(BGBl. 1998 II S. 386, 429)
am 1. Mai 1999
in Kraft getreten.
2. Das Übereinkommen vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen
Union sowie der R e p u b l i k I s l a n d und dem K ö n i g r e i c h N o r w e g e n
über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (BGBl. 2000 II
S. 1106, 1120) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 1
am 26. Juni 2000
in Kraft getreten.
3. Der Schengen-Besitzstand ist nach den in den Schlussakten zu den unter
Nummer 1 aufgeführten Beitrittsübereinkommen aufgenommenen Erklärun-
gen und nach Artikel 15 Abs. 4 des unter Nummer 2 aufgeführten Assoziie-
rungsübereinkommens durch Beschluss des Rates der Europäischen Union
vom 1. Dezember 2000 für Dänemark, Finnland und Schweden sowie für
Island und Norwegen
zum 25. März 2001
in Kraft gesetzt worden.
Berlin, den 27. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g