Bundesgesetzblatt
325
Teil II G 1998
2002 Ausgegeben zu Bonn am 4. M ärz 2002 Nr. 8
Tag In h al t Seite
22. 2. 2002 Gesetz zu dem Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der
Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Partner-
schaftsabkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
GESTA: XL003
14. 1. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die European Air Group . . . . . . . 594
17. 1. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594
24. 1. 2002 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 595
Gesetz
zu dem Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,
im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(AKP-EG-Partnerschaftsabkommen)
Vom 22. Februar 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
(1) Folgenden von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Über-
einkünften wird zugestimmt:
a) dem in Cotonou, Benin, am 23. Juni 2000 unterzeichneten Partnerschafts-
abkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im
Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie den
in der Schlussakte enthaltenen Anhängen, Protokollen und Erklärungen
(AKP-EG-Partnerschaftsabkommen);
b) dem in Brüssel am 18. September 2000 unterzeichneten Internen Abkommen
zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitglied-
staaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im
Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin,
unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der
Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die
Überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags
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Anwendung findet (Internes Finanzierungs- und Verwaltungsabkommen)
sowie den im Anhang enthaltenen Erklärungen und den Erklärungen für das
Protokoll über die Unterzeichnung des Internen Abkommens zwischen den
im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die
Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des
Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeich-
neten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der
Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die Überseeischen Länder und
Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet.
(2) Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, die Schlussakte, das Interne
Abkommen und die Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht. Ferner wird
das Interne Durchführungsabkommen veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates
Beschlüsse des Ministerrates nach Artikel 81, Artikel 85 Abs. 2, Artikel 87 Abs. 2,
Artikel 89 Abs. 2, Artikel 94 Abs. 3, Artikel 95 Abs. 3 des AKP-EG-Partner-
schaftsabkommens und Artikel 7 des Protokolls Nr. 3 über den Status Süd-
afrikas sowie Festlegungen des Ministerrates in Protokollen gemäß Artikel 94
Abs. 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch Rechtsverordnung in
Kraft zu setzen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen
a) das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen nach seinem Artikel 93 Abs. 3 und
b) das Interne Finanzierungs- und Verwaltungsabkommen nach seinem
Artikel 35 Abs. 2
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Februar 2002
Für d en B und esp räsid ent en
Der Präsid ent d es Bund esrat es
Klaus Wow ereit
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Heid emarie Wiec zorek- Zeul
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 327
Partnerschaftsabkommen
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,
im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000)
Inhalt sverzeic hnis Teil 4
Präambel Zusammenarbeit
bei der Entwicklungsfinanzierung
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen Tit el I
Allgemeine Best immungen
Tit el I Kapitel 1 Ziele, Grundsätze, Leitlinien und Zugang
Ziele, Grund sät ze und Akt eure Kapitel 2 Anwendungsbereich und Art der Finanzierungen
Kapitel 1 Ziele und Grundsätze
Kapitel 2 Akteure der Partnerschaft Tit el II
Finanzielle Zusam m enarb eit
Tit el II
Kapitel 1 Finanzmittel
Polit isc he Dimension
Kapitel 2 Verschuldung und Strukturanpassungshilfe
Kapitel 3 Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhr-
erlöse
Teil 2
Institutionelle Bestimmungen Kapitel 4 Unterstützung der sektorbezogenen Politik
Kapitel 5 Mikroprojekte und dezentrale Zusammenarbeit
Kapitel 6 Humanitäre Hilfe und Soforthilfe
Teil 3
Kapitel 7 Investitionsförderung und Unterstützung der Entwicklung der
Kooperationsstrategien Privatwirtschaft
Tit el I Tit el III
En t w i c k l u n g s s t r a t e g i e n Tec hnisc he Zusam m enarb eit
Kapitel 1 Allgemeiner Rahmen
Kapitel 2 Bereiche der Unterstützung Tit el IV
Abschnitt 1 Wirtschaftliche Entwicklung Ve r f a h r e n u n d Ve r w a l t u n g s s y s t e m e
Abschnitt 2 Soziale und menschliche Entwicklung
Abschnitt 3 Regionale Zusammenarbeit und Integration
Teil 5
Abschnitt 4 Thematische und Querschnittsfragen
Allgemeine Bestimmungen für die
am wenigsten entwickelten AKP-Staaten,
Tit el II die AKP-Binnenstaaten und die AKP-Inselstaaten
Wirt sc haft lic he und Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
hand elsp olit isc he Zusammenarb eit
Kapitel 2 Am wenigsten entwickelte AKP-Staaten
Kapitel 1 Ziele und Grundsätze
Kapitel 3 AKP-Binnenstaaten
Kapitel 2 Neue Handelsregelung
Kapitel 4 AKP-Inselstaaten
Kapitel 3 Zusammenarbeit in internationalen Gremien
Kapitel 4 Dienstleistungsverkehr
Kapitel 5 Handelsrelevante Bereiche Teil 6
Kapitel 6 Zusammenarbeit in anderen Bereichen Schlussbestimmungen
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Präambel unter besonderer Berücksichtigung der auf den UN-Konferen-
zen von Rio, Wien, Kairo, Kopenhagen, Peking, Istanbul und
Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Rom eingegangenen Verpflichtungen und in Anerkennung der
Gemeinschaft einerseits und das Abkommen von Georgetown Notwendigkeit weiteren Handelns zur Verwirklichung der Ziele
zur Bildung der Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen und zur Durchführung der Aktionsprogramme, die auf diesen
Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) andererseits, Konferenzen ausgearbeitet wurden,
in Bekräftigung ihres Eintretens für eine Zusammenarbeit zur in dem Bestreben, die Grundrechte der Arbeitnehmer zu
Verwirklichung des Ziels der Beseitigung der Armut, der nachhal- achten und den in den einschlägigen Übereinkommen der
tigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP- Internationalen Arbeitsorganisation niedergelegten Grundsätzen
Staaten in die Weltwirtschaft, Rechnung zu tragen,
in Bestätigung ihrer Entschlossenheit, mit ihrer Zusammenar- eingedenk der Verpflichtungen im Rahmen der Welthandels-
beit einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen, sozialen und organisation –
kulturellen Entwicklung der AKP-Staaten und zu einem höheren
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:
Lebensstandard ihrer Bevölkerung zu leisten, ihnen zu helfen, die
Herausforderungen der Globalisierung zu bewältigen, und die
Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU in dem Teil 1
Bemühen zu vertiefen, dem Prozess der Globalisierung eine stär-
kere soziale Dimension zu verleihen, Allgemeine Bestimmungen
in erneuter Bestätigung ihrer Bereitschaft, ihre besonderen Titel I
Beziehungen neu zu beleben und ein umfassendes und integrier-
tes Konzept für eine vertiefte Partnerschaft zu verwirklichen, die Ziele, Grundsätze und Akteure
auf politischem Dialog, Entwicklungszusammenarbeit und Wirt-
Kapitel 1
schafts- und Handelsbeziehungen beruht,
Ziele und Grundsätze
in Anerkennung der Tatsache, dass ein politisches Umfeld, in
Art ikel 1
dem Frieden, Sicherheit und Stabilität, die Achtung der Men-
schenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechts- Ziele d er Part nersc haft
staatsprinzips sowie eine verantwortungsvolle Staatsführung Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die
gewährleistet sind, fester Bestandteil der langfristigen Entwick- AKP-Staaten andererseits (im Folgenden die „Vertragsparteien“
lung ist, und in Anerkennung der Tatsache, dass die Schaffung genannt) schließen dieses Abkommen, um – im Sinne eines Bei-
eines solchen Umfelds in erster Linie Aufgabe der betreffenden trags zu Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines stabilen
Länder ist, und demokratischen politischen Umfelds – die wirtschaftliche,
kulturelle und soziale Entwicklung der AKP-Staaten zu fördern
in Anerkennung der Tatsache, dass eine solide und nachhalti- und zu beschleunigen.
ge Wirtschaftspolitik eine Vorbedingung für jegliche Entwicklung
ist, Die Partnerschaft ist auf das Ziel ausgerichtet, in Einklang mit
den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen
unter Hinweis auf die Grundsätze der Charta der Vereinten Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft die Armut ein-
Nationen und eingedenk der Allgemeinen Erklärung der Men- zudämmen und schließlich zu besiegen.
schenrechte, der Schlussfolgerungen der Wiener Menschen-
Diese Ziele und die internationalen Verpflichtungen der Vertrags-
rechtskonferenz von 1993, des Internationalen Paktes über bür-
parteien durchdringen alle Entwicklungsstrategien; sie werden
gerliche und politische Rechte und des Internationalen Paktes
nach einem integrierten Konzept angegangen, das den poli-
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Überein-
tischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Umwelt-
kommens über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens zur
aspekten der Entwicklung gleichermaßen Rechnung trägt. Die
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Inter-
Vertragsparteien schaffen in partnerschaftlicher Zusammen-
nationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
arbeit einen einheitlichen Rahmen für die Unterstützung der von
Rassendiskriminierung, der Genfer Abkommen von 1949 und der
den einzelnen AKP-Staaten festgelegten Entwicklungsstrategien.
übrigen Übereinkünfte des humanitären Völkerrechts, des Über-
einkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954, Zu diesem Rahmen gehören ein nachhaltiges Wirtschaftswachs-
des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge tum, die Entwicklung der Privatwirtschaft, die Schaffung von
von 1951 und des New Yorker Protokolls über die Rechtsstellung Arbeitsplätzen und die Erleichterung des Zugangs zu den Pro-
der Flüchtlinge von 1967, duktionsfaktoren. Unterstützt werden die Achtung der Rechte
des Einzelnen und die Befriedigung der Grundbedürfnisse, die
in Anbetracht der Konvention des Europarates zum Schutze Förderung der sozialen Entwicklung und die Bedingungen für
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Afrikanischen eine ausgewogene Verteilung der Früchte des Wachstums.
Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker und der Regionale und subregionale Integrationsprozesse, die Handel
Amerikanischen Konvention für Menschenrechte als positive und private Investitionen und damit die Integration der AKP-
regionale Beiträge zur Achtung der Menschenrechte in der Staaten in die Weltwirtschaft fördern, werden befürwortet und
Europäischen Union und in den AKP-Staaten, unterstützt. Fester Bestandteil dieses Konzepts sind ferner der
Ausbau der Kapazitäten der Entwicklungsakteure und die Ver-
eingedenk der Erklärungen von Libreville und Santo Domingo, besserung des institutionellen Rahmens, der für den sozialen
die die Staats- und Regierungschefs der AKP-Staaten bei ihren Zusammenhalt, für das Funktionieren einer demokratischen
Gipfeltreffen 1997 und 1999 abgegeben haben, Gesellschaft und der Marktwirtschaft und für die Entstehung
einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft erforderlich ist.
in der Erwägung, dass die auf den Konferenzen der Vereinten Der Stellung der Frau und den geschlechterspezifischen Aspek-
Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und -grundsätze und ten wird in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Berei-
das vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD gesetzte Ziel, chen systematisch Rechnung getragen. Die Grundsätze der
den Anteil der in extremer Armut lebenden Menschen bis zum nachhaltigen Verwaltung der natürlichen Ressourcen und der
Jahr 2015 um die Hälfte zu senken, eine klare Perspektive bieten nachhaltigen Umweltpflege finden Anwendung und sind fester
und den AKP-Staaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im Bestandteil der partnerschaftlichen Zusammenarbeit auf allen
Rahmen dieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen, Ebenen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 329
Art ikel 2 – an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -program-
me in den Bereichen beteiligt, die sie betreffen oder in denen
Grund p rinzip ien
sie einen komparativen Vorteil bieten;
Die AKP-EG-Zusammenarbeit, die sich auf rechtsverbindliche
– beim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden Be-
Vereinbarungen und gemeinsame Organe stützt, beruht auf
reichen unterstützt, um ihre Kompetenz, vor allem in Bezug auf
folgenden Grundprinzipien:
Organisation und Vertretung, zu erhöhen, die Konsultations-
– Gleichheit der Partner und Eigenverantwortung für die Ent- mechanismen, einschließlich der Kanäle für Kommunikation
wicklungsstrategien: Zur Verwirklichung der Ziele der Partner- und Dialog, zu stärken und strategische Bündnisse zu fördern.
schaft legen die AKP-Staaten souverän und unter gebühren-
der Berücksichtigung der in Artikel 9 genannten wesentlichen Art ikel 5
Elemente dieses Abkommens die Strategien für die Entwick-
lung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Die partnerschaft- Informat ion
liche Zusammenarbeit fördert die Eigenverantwortung der Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit
betreffenden Länder und Bevölkerungsgruppen für die Ent- Maßnahmen, die eine weitere Verbreitung von Informationen
wicklungsstrategien. über die Grundzüge der AKP-EU-Partnerschaft und eine ent-
– Partizipation: Die Partnerschaft steht nicht nur der Staats- sprechende Sensibilisierung zum Ziel haben. Im Wege der
regierung als wichtigstem Partner, sondern einer ganzen Reihe Zusammenarbeit werden ferner
weiterer Akteure offen, damit die Integration aller Teile der – partnerschaftliche Beziehungen zwischen AKP- und EU-
Gesellschaft, einschließlich der Privatwirtschaft und der Orga- Akteuren gefördert und Bindungen zwischen ihnen aufgebaut;
nisationen der Zivilgesellschaft, in das politische, wirtschaft-
liche und gesellschaftliche Leben gefördert wird. – die Vernetzung und der Austausch von Fachwissen und Er-
fahrung zwischen den Akteuren verstärkt.
– Zentrale Rolle des Dialogs und der Erfüllung der beiderseitigen
Verpflichtungen: Die Verpflichtungen, die die Vertragsparteien
Art ikel 6
im Rahmen ihres Dialogs eingehen, bilden den Kern ihrer Part-
nerschaft und ihrer Kooperationsbeziehungen. Begriffsb est immungen
– Differenzierung und Regionalisierung: Die Modalitäten und Pri- (1) Zu den Akteuren der Zusammenarbeit gehören:
oritäten der Zusammenarbeit richten sich nach dem Entwick- a) (örtliche, nationale und regionale) staatliche Akteure,
lungsstand des jeweiligen Partners, seinen Bedürfnissen, sei-
ner Leistung und seiner langfristigen Entwicklungsstrategie. b) nichtstaatliche Akteure:
Die besondere Aufmerksamkeit gilt der regionalen Dimension. – die Privatwirtschaft,
Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine beson-
– die Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich der Ge-
dere Behandlung gewährt. Die besondere Gefährdung der
werkschaften,
AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten wird berück-
sichtigt. – die Zivilgesellschaft in all ihren Formen, je nach den Be-
sonderheiten des einzelnen Landes.
Art ikel 3 (2) Die Anerkennung der nichtstaatlichen Akteure durch die
Ve r w i r k l i c h u n g d e r Vertragsparteien hängt davon ab, wie sie auf die Bedürfnisse der
Ziele d ieses Ab kommens Bevölkerung eingehen, welche spezifischen Kompetenzen sie
besitzen und ob ihre Organisation und ihre Verwaltung demokra-
Die Vertragsparteien treffen in den sie jeweils nach diesem tisch und transparent sind.
Abkommen betreffenden Bereichen geeignete Maßnahmen
allgemeiner oder besonderer Art, um die sich aus diesem
Abkommen ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen und die Art ikel 7
Verwirklichung seiner Ziele zu erleichtern. Sie unterlassen Maß- Qualifizierung
nahmen, die die Erreichung dieser Ziele gefährden könnten.
Der Beitrag der Zivilgesellschaft zur Entwicklung kann durch
Stärkung gruppenspezifischer Organisationen und gemein-
nütziger nichtstaatlicher Organisationen in allen Bereichen der
Kapitel 2 Zusammenarbeit vergrößert werden. Zu diesem Zweck müssen
Akteure der Partnerschaft – die Gründung und die Entwicklung dieser Organisationen
gefördert und unterstützt werden;
Art ikel 4 – Vereinbarungen über die Beteiligung dieser Organisationen
an der Konzeption, Umsetzung und Evaluierung der Ent-
Allgemeines Konzep t
wicklungsstrategien und -programme getroffen werden.
Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strategien
und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesell-
schaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen sie die
in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperationsprogramme Titel II
auf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die komplementäre Politische Dimension
Rolle der nichtstaatlichen Akteure und ihr Potential zur Leistung
von Beiträgen zum Entwicklungsprozess an. Zu diesem Zweck
werden die nichtstaatlichen Akteure gegebenenfalls unter den in Art ikel 8
diesem Abkommen festgelegten Bedingungen Polit isc her Dialog
– über die Kooperationspolitik und die Kooperationsstrategien, (1) Die Vertragsparteien führen regelmäßig einen umfassen-
über die Prioritäten der Zusammenarbeit, vor allem in den sie den, ausgewogenen und intensiven politischen Dialog, der zu
unmittelbar betreffenden Bereichen, und über den politischen beiderseitigen Verpflichtungen führt.
Dialog unterrichtet und an den entsprechenden Konsulta-
(2) Ziel dieses Dialogs ist der Informationsaustausch, die För-
tionen beteiligt;
derung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien und
– zur Unterstützung örtlicher Entwicklungsprozesse unter den in die Erleichterung der Vereinbarung von Prioritäten und gemein-
diesem Abkommen festgelegten Bedingungen mit Finanz- samen Zeitplänen, vor allem durch Anerkennung der Zusammen-
mitteln ausgestattet; hänge zwischen den verschiedenen Aspekten der Beziehungen
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
zwischen den Vertragsparteien und den in diesem Abkommen kannte Grundsätze, auf die sich die Organisation des Staates
vorgesehenen Bereichen der Zusammenarbeit. Der Dialog stützt, um die Legitimität der Staatsgewalt, die Legalität des
erleichtert Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im staatlichen Handelns, die sich in seinem Verfassungs-, Rechts-
Rahmen internationaler Gremien. Zu den Zielen des Dialogs und Verwaltungssystem widerspiegelt, und das Vorhandensein
gehört auch, das Entstehen von Situationen zu verhindern, in von Partizipationsmechanismen zu gewährleisten. Auf der Basis
denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, die der weltweit anerkannten Grundsätze entwickelt jedes Land
Nichterfüllungsklausel in Anspruch zu nehmen. seine eigene demokratische Kultur.
(3) Der Dialog umfasst alle in diesem Abkommen festgelegten Die Struktur des Staatswesens und die Kompetenzen der einzel-
Ziele und alle Fragen von gemeinsamem, allgemeinem, regiona- nen Gewalten beruhen auf dem Rechtsstaatsprinzip, das vor
lem oder subregionalem Interesse. Mit ihrem Dialog leisten die allem ein funktionierendes und allen zugängliches Rechtsschutz-
Vertragsparteien einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabi- system, unabhängige Gerichte, die die Gleichheit vor dem
lität und fördern ein stabiles und demokratisches politisches Gesetz gewährleisten, und eine uneingeschränkt an das Gesetz
Umfeld. Er schließt die Kooperationsstrategien sowie die all- gebundene Exekutive verlangt.
gemeine und die sektorbezogene Politik ein, unter anderem in
Die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grund-
den Bereichen Umwelt, geschlechterspezifische Fragen, Ein-
sätze und das Rechtsstaatsprinzip, auf denen die AKP-EU-
wanderung und Fragen des kulturellen Erbes.
Partnerschaft beruht und von denen sich die Vertragsparteien
(4) Der Dialog konzentriert sich unter anderem auf spezifische in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentliche
politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von all- Elemente dieses Abkommens.
gemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele dieses
(3) In einem politischen und institutionellen Umfeld, in dem die
Abkommens sind, zum Beispiel Handel mit Rüstungsgütern,
Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das
übermäßige Rüstungsausgaben, Drogenmissbrauch und organi-
Rechtsstaatsprinzip geachtet werden, ist verantwortungsvolle
siertes Verbrechen oder Diskriminierung aus Gründen der Volks-
Staatsführung die transparente und verantwortungsbewusste
zugehörigkeit, der Religion oder der Rasse. Der Dialog schließt
Verwaltung der menschlichen, natürlichen, wirtschaftlichen und
ferner eine regelmäßige Bewertung der Entwicklungen bei der
finanziellen Ressourcen und ihr Einsatz für eine ausgewogene
Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze
und nachhaltige Entwicklung. Sie beinhaltet klare Beschlussfas-
und des Rechtsstaatsprinzips sowie der verantwortungsvollen
sungsverfahren für Behörden, transparente und verantwortungs-
Staatsführung ein.
volle Institutionen, den Vorrang des Gesetzes bei der Verwaltung
(5) Einen wichtigen Platz in diesem Dialog nimmt eine all- und Verteilung der Ressourcen und Qualifizierung zur Aus-
gemeine Politik zur Förderung des Friedens und zur Prävention, arbeitung und Durchführung von Maßnahmen insbesondere zur
Bewältigung und Beilegung gewaltsamer Konflikte sowie die Verhinderung und Bekämpfung der Korruption.
Notwendigkeit ein, dem Ziel des Friedens und der demokrati-
Die verantwortungsvolle Staatsführung, auf der die AKP-EU-
schen Stabilität bei der Festlegung der prioritären Bereiche der
Partnerschaft beruht und von der sich die Vertragsparteien in
Zusammenarbeit in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, ist ein fundamentales
(6) Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Der Dialog wird je Element dieses Abkommens. Die Vertragsparteien kommen
nach Bedarf formell oder informell, innerhalb oder außerhalb der überein, dass nur bei schweren Fällen von Korruption, ein-
gemeinsamen Organe, in der geeigneten Form und auf der schließlich Bestechungshandlungen, die zu schweren Fällen von
geeigneten Ebene geführt, einschließlich der regionalen, sub- Korruption führen, ein Verstoß gegen dieses Element im Sinne
regionalen oder nationalen Ebene. des Artikels 97 vorliegt.
(7) Regionale und subregionale Organisationen sowie Vertreter (4) Die Partnerschaft unterstützt aktiv die Förderung der
der organisierten Zivilgesellschaft werden an diesem Dialog Menschenrechte, die Demokratisierung, die Festigung des
beteiligt. Rechtsstaates und die verantwortungsvolle Staatsführung.
Art ikel 9 Diese Bereiche sind wichtige Themen des politischen Dialogs. Im
Rahmen dieses Dialogs messen die Vertragsparteien den der-
W e s e n t l i c h e El e m e n t e
zeitigen Veränderungen und der Kontinuität der erzielten Fort-
u n d f u n d a m e n t a l e s El e m e n t
schritte besondere Bedeutung bei. Bei dieser regelmäßigen
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist eine auf den Menschen als Bewertung wird der wirtschaftliche, soziale, kulturelle und
ihren hauptsächlichen Betreiber und Nutznießer ausgerichtete historische Hintergrund des einzelnen Landes berücksichtigt.
nachhaltige Entwicklung; dies setzt die Achtung und Förderung
Auf diese Bereiche wird auch das Schwergewicht bei der Unter-
sämtlicher Menschenrechte voraus.
stützung der Entwicklungsstrategien gelegt. Im Rahmen der
Die Achtung sämtlicher Menschenrechte und Grundfreiheiten, zwischen dem betreffenden Staat und der Gemeinschaft ver-
einschließlich der Achtung der sozialen Grundrechte, Demokratie einbarten Strategien leistet die Gemeinschaft Unterstützung bei
auf der Grundlage des Rechtsstaatsprinzips und eine trans- politischen, institutionellen und Rechtsreformen und bei der
parente und verantwortungsvolle Staatsführung sind fester Qualifizierung der öffentlichen und privaten Akteure sowie der
Bestandteil einer nachhaltigen Entwicklung. Zivilgesellschaft.
(2) Die Vertragsparteien nehmen auf ihre internationalen Ver-
A r t i k e l 10
pflichtungen zur Achtung der Menschenrechte Bezug. Sie
bekräftigen, wie sehr sie der Würde des Menschen und den Men- S o n s t i g e El e m e n t e d e s p o l i t i s c h e n U m f e l d s
schenrechten verpflichtet sind, auf deren Wahrung der Einzelne (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass folgende
und die Völker einen legitimen Anspruch haben. Die Menschen- Elemente zur Aufrechterhaltung und Festigung eines stabilen
rechte haben universellen Charakter, sind unteilbar und stehen und demokratischen politischen Umfelds beitragen:
untereinander in engem Zusammenhang. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, sämtliche Grundfreiheiten und Menschenrech- – eine nachhaltige und ausgewogene Entwicklung, die unter
te zu fördern und zu schützen, und zwar sowohl die wirtschaftli- anderem den Zugang zu den Produktionsfaktoren, zu den
chen, sozialen und kulturellen als auch die bürgerlichen und poli- lebensnotwendigen Diensten und zur Justiz einschließt,
tischen Rechte. In diesem Zusammenhang bestätigen die Ver- – eine stärkere Beteiligung einer aktiven und organisierten Zivil-
tragsparteien erneut die Gleichstellung von Mann und Frau. gesellschaft und der Privatwirtschaft.
Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass Demokratisierung, (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Grundsätze der
Entwicklung und Schutz der Grundfreiheiten und Menschenrech- Marktwirtschaft zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft
te in engem Zusammenhang stehen und sich gegenseitig ver- beitragen, wenn sie durch transparente Wettbewerbsregeln
stärken. Die demokratischen Grundsätze sind weltweit aner- und eine solide Wirtschafts- und Sozialpolitik unterstützt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 331
A r t i k e l 11 kungen der Maßnahme Rechnung getragen werden kann, bevor
ein endgültiger Beschluss gefasst wird.
Po lit ik d er Fried ensk o nso lid ierung
und d er Konflikt p rävent ion und - b eilegung Nach diesen Konsultationen können die AKP-Staaten der
Gemeinschaft ihre Besorgnisse auch so rasch wie möglich
(1) Im Rahmen der Partnerschaft verfolgen die Vertrags-
schriftlich mitteilen und Änderungsvorschläge vorlegen, in denen
parteien eine aktive, umfassende und integrierte Politik der
sie angeben, wie ihren Besorgnissen Rechnung getragen werden
Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -bei-
sollte.
legung. Diese Politik beruht auf dem Grundsatz der Eigenverant-
wortung. Sie konzentriert sich vor allem auf die Entwicklung Stimmt die Gemeinschaft den Vorschlägen der AKP-Staaten
regionaler, subregionaler und nationaler Kapazitäten und auf die nicht zu, so teilt sie ihnen dies so bald wie möglich unter Angabe
frühzeitige Prävention gewaltsamer Konflikte; zu diesem Zweck der Gründe mit.
werden deren wahre Ursachen gezielt angegangen und alle zu
Die AKP-Staaten werden ferner in geeigneter Weise, nach
Gebote stehenden Instrumente in geeigneter Weise kombiniert.
Möglichkeit im Voraus, über das Inkrafttreten der betreffenden
(2) Zu den Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung Maßnahme unterrichtet.
und der Konfliktprävention und -beilegung gehören vor allem die
Unterstützung der ausgewogenen Verteilung der politischen,
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten auf alle A r t i k e l 13
Teile der Gesellschaft, der Stärkung der demokratischen Legi- Ei n w a n d e r u n g
timität und der Effizienz der Staatsführung, der Einrichtung
(1) Die Frage der Einwanderung wird in einem intensiven
effizienter Mechanismen für die friedliche Beilegung von Kon-
Dialog im Rahmen der AKP-EU-Partnerschaft behandelt.
flikten zwischen Gruppeninteressen und der Überbrückung der
Trennungslinien zwischen den verschiedenen Teilen der Gesell- Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre völkerrechtlichen
schaft sowie die Unterstützung einer aktiven und organisierten Verpflichtungen zur Gewährleistung der Achtung der Menschen-
Zivilgesellschaft. rechte und zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung, ins-
besondere aus Gründen der Herkunft, des Geschlechts, der
(3) Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem auch die
Rasse, der Sprache und der Religion.
Unterstützung von Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöh-
nungsbemühungen, der effizienten regionalen Verwaltung ge- (2) Die Vertragsparteien sind sich in der Auffassung einig, dass
meinsamer knapper natürlicher Ressourcen, der Entlassung Partnerschaft im Zusammenhang mit Einwanderung bedeutet,
ehemaliger Kriegsteilnehmer aus dem Wehrdienst und ihrer dass die sich legal in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Staats-
Wiedereingliederung in die Gesellschaft und der Behandlung des angehörigen von Drittländern fair behandelt werden, dass sie im
Problems der Kindersoldaten sowie geeigneter Maßnahmen zur Rahmen einer Integrationspolitik Rechte und Pflichten erhalten,
Begrenzung der Rüstungsausgaben und des Handels mit die denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar sind,
Rüstungsgütern auf ein verantwortbares Niveau, unter anderem dass die Diskriminierung im wirtschaftlichen, gesellschaftlichen
durch Unterstützung der Förderung und Anwendung vereinbarter und kulturellen Leben verringert wird und dass Maßnahmen
Standards und Verhaltenskodizes. gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit entwickelt werden.
Besondere Aufmerksamkeit gilt in diesem Zusammenhang der (3) Die Mitgliedstaaten gewähren den Arbeitnehmern aus AKP-
Bekämpfung der Antipersonenminen und dem Umgang mit der Staaten, die legal in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine
übermäßigen und unkontrollierten Verbreitung und Anhäufung Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kün-
von Kleinwaffen und leichten Waffen und dem übermäßigen und digungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beru-
unkontrollierten illegalen Handel mit diesen Waffen. hende Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehöri-
gen bewirkt. In dieser Hinsicht gewähren ferner die AKP-Staaten
(4) Im Falle eines gewaltsamen Konflikts treffen die Vertrags-
den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
parteien alle geeigneten Maßnahmen, um eine Eskalation der
sind, eine vergleichbare diskriminierungsfreie Behandlung.
Gewalt zu verhindern, ihre Ausbreitung zu begrenzen und eine
friedliche Beilegung der zugrunde liegenden Streitigkeit zu (4) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass Strategien
erleichtern. Mit besonderer Aufmerksamkeit muss dafür gesorgt zur Eindämmung der Armut, zur Verbesserung der Lebens- und
werden, dass die für die Zusammenarbeit bestimmten Finanzmit- Arbeitsbedingungen, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur
tel in Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Partnerschaft Entwicklung der Ausbildung langfristig zu einer Normalisierung
verwendet werden und dass die Abzweigung von Mitteln für die der Wanderungsbewegungen beitragen.
Zwecke der Kriegsführung verhindert wird.
Die Vertragsparteien berücksichtigen im Rahmen der Entwick-
(5) Nach der Beilegung eines Konflikts treffen die Vertrags- lungsstrategien und der nationalen und regionalen Program-
parteien alle geeigneten Maßnahmen, um die Rückkehr zu einer mierung die mit den Wanderungsbewegungen verbundenen
gewaltfreien, stabilen und sich selbst tragenden Lage zu erleich- strukturellen Zwänge mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale
tern. Die Vertragsparteien sorgen für die notwendige Verknüp- Entwicklung der Herkunftsregionen der Zuwanderer zu unter-
fung von Maßnahmen der Soforthilfe, des Wiederaufbaus und stützen und die Armut einzudämmen.
der Entwicklungszusammenarbeit.
Die Gemeinschaft unterstützt durch nationale und regionale
Kooperationsprogramme die Ausbildung von AKP-Staats-
A r t i k e l 12 angehörigen in ihrem Herkunftsland, in einem anderen AKP-
Staat oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Bei
Konsist enz d er Gemeinsc haft sp olit ik
Ausbildung in einem Mitgliedstaat sorgen die Vertragsparteien
und ihre Ausw irkungen auf d ie
dafür, dass diese Maßnahme auf die berufliche Integration der
Durc hführung d ieses Ab kommens
AKP-Staatsangehörigen in ihre Herkunftsländer ausgerichtet ist.
Beabsichtigt die Gemeinschaft, in Ausübung ihrer Befugnisse
Die Vertragsparteien entwickeln Kooperationsprogramme, mit
eine Maßnahme zu treffen, die die Interessen der AKP-Staaten
denen Studenten aus AKP-Staaten der Zugang zur Bildung
im Zusammenhang mit den Zielen dieses Abkommens berühren
erleichtert wird, vor allem durch Einsatz der neuen Kommuni-
könnte, so unterrichtet sie unbeschadet des Artikels 96 recht-
kationstechnologien.
zeitig die AKP-Staaten. Zu diesem Zweck übermittelt die Kom-
mission ihren Vorschlag für die Maßnahme gleichzeitig auch dem (5)
AKP-Sekretariat. Gegebenenfalls können die AKP-Staaten von
a) Im Rahmen des politischen Dialogs prüft der Ministerrat
sich aus um Unterrichtung ersuchen.
Fragen, die sich aus der illegalen Einwanderung ergeben,
Auf ihr Ersuchen werden unverzüglich Konsultationen ab- um gegebenenfalls die Mittel einer Präventionspolitik fest-
gehalten, damit ihren Besorgnissen hinsichtlich der Auswir- zulegen.
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
b) In diesem Rahmen kommen die Vertragsparteien insbeson- Der Vorsitz im Ministerrat wird abwechselnd von einem Mitglied
dere überein, die Achtung der Rechte und der Würde des Ein- des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der
zelnen in Verfahren zu gewährleisten, die eingeleitet werden, Regierung eines AKP-Staates wahrgenommen.
damit illegale Einwanderer in ihre Herkunftsländer zurück-
Der Rat tritt in der Regel einmal jährlich auf Initiative seines Prä-
kehren. Zu diesem Zweck gewähren ihnen die zuständigen
sidenten zusammen, und jedes Mal, wenn dies notwendig
Behörden die für ihre Rückkehr erforderlichen Verwaltungs-
erscheint, in einer Form und in einer geographischen Zusam-
erleichterungen.
mensetzung, die sich nach den zu behandelnden Fragen richtet.
c) Die Vertragsparteien kommen ferner überein,
(2) Der Ministerrat hat die Aufgabe,
i) dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren
a) den politischen Dialog zu führen;
Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines
AKP-Staates aufhalten, die Rückkehr gestatten und sie b) die politischen Leitlinien festzulegen und die für die Durch-
auf Ersuchen dieses Staates ohne weiteres rücküber- führung der Bestimmungen dieses Abkommens erfor-
nehmen; derlichen Beschlüsse zu fassen, vor allem in Bezug auf die
Entwicklungsstrategien in den in diesem Abkommen vor-
dass die AKP-Staaten ihre Staatsangehörigen, die sich
gesehenen spezifischen Bereichen und in sonstigen sich als
illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der
zweckmäßig erweisenden Bereichen und in Bezug auf die
Europäischen Union aufhalten, die Rückkehr gestatten
Verfahren;
und sie auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne wei-
teres rückübernehmen. c) Fragen zu prüfen und zu klären, die die wirksame und
effiziente Durchführung dieses Abkommens oder die Ver-
Die Mitgliedstaaten und die AKP-Staaten versehen ihre wirklichung seiner Ziele behindern könnten;
Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Aus-
weispapieren. d) für das reibungslose Funktionieren der Konsultations-
mechanismen zu sorgen.
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten
die Verpflichtungen dieser Ziffer nur in Bezug auf (3) Der Ministerrat fasst seine Beschlüsse im gegenseitigen
Personen, die in Einklang mit Erklärung Nr. 2 zum Vertrag Einvernehmen der Vertragsparteien. Der Ministerrat ist nur
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Rates der
Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige Europäischen Union, ein Mitglied der Kommission und zwei
anzusehen sind. Für die AKP-Staaten gelten die Ver- Drittel der die Regierungen der AKP-Staaten vertretenden
pflichtungen dieses Absatzes nur in Bezug auf Personen, Mitglieder anwesend sind. Ein Mitglied des Ministerrates, das
die nach nationalem Recht als ihre Staatsangehörige verhindert ist, kann sich auf den Tagungen vertreten lassen. Der
angesehen werden; Vertreter übt alle Rechte dieses Mitglieds aus.
ii) dass auf Ersuchen einer Vertragspartei Verhandlungen Der Ministerrat kann Beschlüsse fassen, die für die Vertrags-
mit den AKP-Staaten mit dem Ziel eingeleitet werden, parteien verbindlich sind, und Entschließungen, Empfehlungen
nach Treu und Glauben und unter Beachtung der ein- und Stellungnahmen formulieren. Er prüft und berücksichtigt die
schlägigen Regeln des Völkerrechts bilaterale Abkommen Entschließungen und Empfehlungen der Paritätischen Parlamen-
über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang tarischen Versammlung.
mit der Rückkehr und Rückübernahme ihrer Staats- Der Ministerrat führt einen ständigen Dialog mit den Vertretern
angehörigen zu schließen. Diese Abkommen enthalten der Sozial- und Wirtschaftspartner und den sonstigen Akteuren
auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Staats- der Zivilgesellschaft in den AKP-Staaten und in der Europäischen
angehöriger von Drittländern und Staatenloser, sofern Union. Zu diesem Zweck können am Rande seiner Tagungen
dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. Konsultationen abgehalten werden.
In diesen Abkommen werden die unter diese Verein-
barungen fallenden Personenkategorien und die Moda- (4) Der Ministerrat kann seine Befugnisse dem Botschafter-
litäten für ihre Rückübernahme und Rückkehr im Einzel- ausschuss übertragen.
nen festgelegt. (5) Der Ministerrat gibt sich innerhalb von sechs Monaten nach
Bei der Durchführung dieser Abkommen wird den AKP- Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung.
Staaten geeignete Hilfe gewährt;
A r t i k e l 16
iii) dass „Vertragsparteien“ für die Zwecke dieses Buch-
stabens c die Gemeinschaft, die einzelnen Mitgliedstaa- Bot sc haft eraussc huss
ten und die einzelnen AKP-Staaten sind.
(1) Der Botschafterausschuss setzt sich aus den Ständigen
Vertretern der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und
einem Vertreter der Kommission einerseits und den Leitern
Teil 2 der Missionen der AKP-Staaten bei der Europäischen Union
andererseits zusammen.
Institutionelle Bestimmungen Der Vorsitz im Botschafterausschuss wird abwechselnd von
dem Ständigen Vertreter eines Mitgliedstaates, der von der
A r t i k e l 14 Gemeinschaft benannt wird, und dem Leiter der Mission eines
AKP-Staates wahrgenommen, der von den AKP-Staaten be-
Gemeinsame Organe nannt wird.
Die Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat, der (2) Der Ausschuss unterstützt den Ministerrat bei der Erfüllung
Botschafterausschuss und die Paritätische Parlamentarische seiner Aufgaben und führt die ihm vom Rat erteilten Aufträge aus.
Versammlung. In diesem Zusammenhang verfolgt er die Durchführung dieses
Abkommens und die bei der Verwirklichung der darin fest-
A r t i k e l 15 gelegten Ziele erzielten Fortschritte.
M inist errat Der Botschafterausschuss tritt regelmäßig zusammen, vor allem
um die Tagungen des Rates vorzubereiten, und jedes Mal, wenn
(1) Der Ministerrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der
sich dies als notwendig erweist.
Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften einerseits und je einem Mitglied (3) Der Ausschuss gibt sich innerhalb von sechs Monaten nach
der Regierungen der AKP-Staaten andererseits zusammen. Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 333
A r t i k e l 17 die Weltwirtschaft. Zu diesem Zweck werden der Rahmen und
die Leitlinien für die Zusammenarbeit der besonderen Lage des
Parit ät isc he
einzelnen AKP-Staates angepasst und die Eigenverantwortung
P a r l a m e n t a r i s c h e Ve r s a m m l u n g
der örtlichen Akteure für die wirtschaftlichen und sozialen Refor-
(1) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung setzt sich men sowie die Integration der Privatwirtschaft und der Akteure
zu gleichen Teilen aus Vertretern der Europäischen Union und der Zivilgesellschaft in den Entwicklungsprozess gefördert.
der AKP-Staaten zusammen. Die Mitglieder der Paritätischen
Parlamentarischen Versammlung sind Mitglieder des Euro- (2) Als Grundlage für die Entwicklungsgrundsätze nehmen die
päischen Parlaments einerseits und Mitglieder der Parlamente Vertragsparteien in ihrer Zusammenarbeit Bezug auf die Schluss-
der AKP-Staaten, anderenfalls vom Parlament des betreffenden folgerungen der Konferenzen der Vereinten Nationen und auf die
AKP-Staates benannte Vertreter, andererseits. Besteht in einem international vereinbarten Ziele und Aktionsprogramme sowie
AKP-Staat kein Parlament, so ist für die Teilnahme eines Vertre- deren Folgemaßnahmen. Ferner nehmen sie Bezug auf die inter-
ters dieses Staates die vorherige Zustimmung der Paritätischen nationalen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit und widmen
Parlamentarischen Versammlung erforderlich. der Einführung qualitativer und quantitativer Fortschrittsindika-
toren besondere Aufmerksamkeit.
(2) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung hat die
Aufgabe, als beratendes Organ (3) Die Regierungen und die nichtstaatlichen Akteure der ein-
zelnen AKP-Staaten leiten Konsultationen über Entwicklungs-
– durch Dialog und Konsultation demokratische Prozesse zu för- strategien für ihr Land und deren Unterstützung durch die
dern; Bevölkerung ein.
– eine bessere Verständigung zwischen den Völkern der
Europäischen Union und den Völkern der AKP-Staaten zu A r t i k e l 20
erleichtern und die Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen zu
sensibilisieren; Konzep t
– Fragen zu erörtern, die die Entwicklung und die AKP-EU- (1) Die Ziele der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit wer-
Partnerschaft betreffen; den mit Hilfe integrierter Strategien verfolgt, die wirtschaftliche,
soziale, kulturelle, umweltpolitische und institutionelle Elemente
– im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom- umfassen, die sich die Akteure in dem betreffenden Land zu
mens Entschließungen zu verabschieden und Empfehlungen Eigen machen müssen. Auf diese Weise wird ein einheitlicher
an den Ministerrat auszusprechen. Rahmen für die Unterstützung der Entwicklungsstrategien der
(3) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung tritt AKP-Staaten geschaffen und die Komplementarität und Inter-
zweimal jährlich, abwechselnd in der Europäischen Union und aktion der einzelnen Elemente gewährleistet. In diesem Zu-
in einem AKP-Staat, zu einer Plenarsitzung zusammen. Zur sammenhang wird mit den AKP-EG-Kooperationsstrategien im
Stärkung der regionalen Integration und zur Förderung der Rahmen der Entwicklungspolitik der AKP-Staaten und der von
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten können ihnen durchgeführten Reformen angestrebt:
Sitzungen auf regionaler oder subregionaler Ebene abgehalten
a) die Erzielung eines raschen, nachhaltigen und beschäfti-
werden, an denen Parlamentsmitglieder aus der Europäischen
gungswirksamen Wirtschaftswachstums, die Entwicklung
Union und aus den AKP-Staaten teilnehmen.
der Privatwirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die
Die Paritätische Parlamentarische Versammlung unterhält regel- Erleichterung des Zugangs zu Produktion und Produktions-
mäßige Kontakte zu den Vertretern der AKP-EU-Wirtschafts- und faktoren sowie die Förderung der regionalen Zusammen-
Sozialpartner und der sonstigen Akteure der Zivilgesellschaft, um arbeit und Integration;
ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens
b) die Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung
einzuholen.
als Beitrag zu einer breiten und ausgewogenen Verteilung der
(4) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung gibt sich Früchte des Wachstums und die Förderung der Gleich-
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Ab- stellung von Mann und Frau;
kommens eine Geschäftsordnung.
c) die Förderung der kulturellen Wertvorstellungen der Be-
völkerung und ihrer spezifischen Wechselwirkungen mit den
Teil 3 wirtschaftlichen, politischen und sozialen Elementen;
d) die Förderung der Reform und der Entwicklung der Institu-
Kooperationsstrategien tionen, die Stärkung der Institutionen, die für die Festigung
der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung
A r t i k e l 18 und für eine effiziente und wettbewerbsorientierte Marktwirt-
Die Kooperationsstrategien beruhen auf den Entwicklungs- schaft erforderlich sind, und der Ausbau der Kapazitäten für
strategien und auf der wirtschaftlichen und handelspolitischen Entwicklung und partnerschaftliche Zusammenarbeit;
Zusammenarbeit, die in engem Zusammenhang stehen und
e) die Förderung der Nachhaltigkeit und Regenerierung der
einander ergänzen. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die
Umwelt, der besten Umweltpraxis und der Erhaltung der
in den beiden genannten Bereichen unternommenen An-
natürlichen Ressourcen.
strengungen sich gegenseitig verstärken.
(2) Folgende thematische und Querschnittsfragen werden
systematisch in alle Bereiche der Zusammenarbeit einbezogen:
Titel I geschlechterspezifische Aspekte, Umweltaspekte sowie Ent-
Entwicklungsstrategien wicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten. Diese
Bereiche kommen auch für eine Unterstützung durch die
Kapitel 1 Gemeinschaft in Betracht.
Allgemeiner Rahmen (3) Die ausführlichen Texte über die Ziele und Strategien der
Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere die sektorbezoge-
A r t i k e l 19 ne Politik und die sektorbezogenen Strategien, werden in ein
Kompendium aufgenommen, das praktische Leitlinien für die
Grund sät ze und Ziele
einzelnen Bereiche und Sektoren der Zusammenarbeit enthält.
(1) Zentrales Ziel der AKP-EG-Zusammenarbeit ist die Eindäm- Der Ministerrat kann diese Texte auf Empfehlung des AKP-EG-
mung und schließlich Besiegung der Armut, eine nachhaltige Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzie-
Entwicklung und die schrittweise Integration der AKP-Staaten in rung überprüfen, ändern oder ergänzen.
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Kapitel 2 (4) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-
arbeit die Entwicklung von Kleinstunternehmen durch Erleichte-
Bereiche der Unterstützung
rung des Zugangs zu finanziellen und sonstigen Dienstleistungen
und eine Politik und ordnungspolitische Rahmenbedingungen,
Abschnitt 1
die ihre Entwicklung begünstigen, und stellt Ausbildungs- und
Wirtschaftliche Entwicklung Informationsdienste für die am besten geeigneten Methoden der
Mikrofinanzierung bereit.
A r t i k e l 21
(5) In die Investitionsförderung und die Unterstützung der Ent-
Invest it ionen und wicklung der Privatwirtschaft werden Maßnahmen und Initiativen
En t w i c k l u n g d e r P r i v a t w i r t s c h a f t auf makro-, meso- und mikroökonomischer Ebene einbezogen.
(1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-
arbeit die für die Schaffung eines günstigen Umfelds für private A r t i k e l 22
Investitionen erforderlichen wirtschaftlichen und institutionellen Gesamt w irt sc haft s- und
Reformen und die entsprechende Politik auf nationaler und St rukt urreform und - p olit ik
regionaler Ebene und die Entwicklung einer dynamischen,
lebensfähigen und wettbewerbsorientierten Privatwirtschaft. (1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-
Unterstützt wird ferner arbeit die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen
a) die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwi- a) zur Erzielung gesamtwirtschaftlichen Wachstums und
schen dem öffentlichen und dem privaten Sektor; gesamtwirtschaftlicher Stabilität durch eine disziplinierte
Steuer- und Währungspolitik, die zum Rückgang der In-
b) die Entwicklung der unternehmerischen Fähigkeiten und der flation, zur Verbesserung der Außenhandelsbilanz und zu
Unternehmenskultur; einem ausgeglichenen Haushalt, und zwar durch Stärkung
c) die Privatisierung und die Unternehmensreform; der Steuerdisziplin, durch Erhöhung der Transparenz und
d) die Entwicklung und Modernisierung von Schlichtungs- und Effizienz des Haushaltsvollzugs und durch Verbesserung der
Schiedsverfahren. Qualität, der Ausgewogenheit und der Zusammensetzung
der Steuerpolitik, führt;
(2) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-
b) zur Umsetzung einer Strukturpolitik, mit der eine Stärkung
arbeit auch die Verbesserung der Qualität, der Verfügbarkeit und
der Rolle der verschiedenen Akteure, vor allem der Privat-
der Erreichbarkeit finanzieller und sonstiger Dienstleistungen für
wirtschaft, und eine Verbesserung des Umfelds für eine
Privatunternehmen im formellen und informellen Sektor durch
Zunahme des Geschäftsvolumens, der Investitionen und der
a) Mobilisierung privater Ersparnisse aus dem In- und Ausland Arbeitsplätze sowie Folgendes erreicht werden soll
für die Finanzierung von Privatunternehmen durch Unter-
i) die Liberalisierung der Handels- und Devisenregelung
stützung einer Politik zur Entwicklung einer modernen
sowie der Konvertibilität für laufende Zahlungen unter
Finanzwirtschaft, einschließlich eines Kapitalmarktes, Finanz-
Berücksichtigung der besonderen Lage des einzelnen
institutionen und nachhaltiger Mikrofinanzierungen;
Landes;
b) Entwicklung und Stärkung von Einrichtungen der Wirtschaft
ii) die Verstärkung der Reform der Arbeits- und Waren-
und Intermediären, Verbänden, Handelskammern und ört-
märkte;
lichen Dienstleistern aus der Privatwirtschaft, die nicht-
finanzielle Dienstleistungen für Unternehmen unterstützen iii) die Förderung einer Reform der Finanzsysteme als
und erbringen, zum Beispiel im beruflichen, technischen, Beitrag zur Entwicklung lebensfähiger Banken- und
Management-, Ausbildungs- und Marketingbereich; Nichtbankenfinanzsysteme, Kapitalmärkte und Finanz-
c) Unterstützung von Einrichtungen, Programmen, Aktionen dienstleistungen, einschließlich Mikrofinanzierungen;
und Initiativen, die zur Entwicklung und zum Transfer von iv) die Verbesserung der Qualität der privaten und öffent-
Technologie und Know-how und zur Förderung der am lichen Dienstleistungen;
besten geeigneten Methoden in allen Bereichen der Unter- v) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und der
nehmensführung beitragen. schrittweisen Integration der Gesamtwirtschafts- und
(3) Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit Währungspolitik.
die Entwicklung der Unternehmen durch Bereitstellung von (2) Bei der Konzeption der Gesamtwirtschaftspolitik und der
Finanzierungen, Garantiefazilitäten und technischer Hilfe zur Strukturanpassungsprogramme ist dem soziopolitischen Hinter-
Förderung und Unterstützung der Gründung, Niederlassung, grund und der institutionellen Leistungsfähigkeit des betreffen-
Erweiterung, Diversifizierung, Sanierung, Umstrukturierung, Mo- den Landes Rechnung zu tragen und die Förderung der Ein-
dernisierung und Privatisierung dynamischer, lebensfähiger und dämmung der Armut und des Zugangs zu den Sozialdiensten zu
wettbewerbsfähiger Unternehmen aller Wirtschaftszweige sowie gewährleisten; sie beruht auf folgenden Grundsätzen:
von Finanzintermediären, zum Beispiel Entwicklungsfinanzie-
rungs- und Risikokapitaleinrichtungen, und Leasinggesellschaf- a) Die Analyse der zu lösenden Probleme und die Konzeption
ten durch und Durchführung der entsprechenden Reformen ist in erster
Linie Aufgabe der AKP-Staaten.
a) Schaffung und Stärkung von Finanzierungsinstrumenten in
Form von Investitionskapital; b) Die Unterstützungsprogramme werden der besonderen Lage
des einzelnen AKP-Staates angepasst; sie tragen den sozia-
b) Erleichterung des Zugangs zu wesentlichen Produktions-
len, kulturellen und Umweltbedingungen in den AKP-Staaten
faktoren wie Geschäftsinformationen sowie Beratungs- und
Rechnung.
technischen Hilfsdiensten;
c) Das Recht der AKP-Staaten, die Ausrichtung ihrer Entwick-
c) Steigerung der Ausfuhren, vor allem durch Qualifizierung in
lungsstrategien und -prioritäten und die Ablaufplanung zu
allen handelsrelevanten Bereichen;
bestimmen, wird anerkannt und respektiert.
d) Förderung von Verflechtungen, Netzen und Kooperationen
d) Das Tempo der Reformen ist realistisch und mit der
zwischen Unternehmen, einschließlich derjenigen, die zum
Leistungsfähigkeit des einzelnen AKP-Staates und den ihm
Transfer von Technologie und Know-how beitragen, auf
zu Gebote stehenden Ressourcen vereinbar.
nationaler, regionaler und AKP-EG-Ebene und von Partner-
schaften mit ausländischen privaten Investoren, die mit den e) Die Information der Bevölkerung über die Wirtschafts- und
Zielen und Leitlinien der AKP-EG-Entwicklungszusammen- Sozialreform und -politik und die Kommunikation über diese
arbeit vereinbar sind. Themen werden verstärkt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 335
A r t i k e l 23 Abschnitt 2
En t w i c k l u n g d e r W i r t s c h a f t s z w e i g e Soziale und menschliche Entwicklung
Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit
eine nachhaltige Politik und nachhaltige institutionelle Reformen A r t i k e l 25
sowie die Investitionen, die für einen ausgewogenen Zugang zu En t w i c k l u n g d e s S o z i a l b e r e i c h s
den Wirtschaftstätigkeiten und Produktionsfaktoren erforderlich
sind, und insbesondere (1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenar-
beit die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen zur Entwicklung
a) die Entwicklung von Ausbildungssystemen, die zur Erhöhung einer allgemeinen und einer sektorbezogenen Politik und ent-
der Produktivität sowohl im formellen als auch im informellen sprechender Reformen, die den Wirkungsbereich der grund-
Sektor beitragen; legenden sozialen Infrastruktur und der wichtigsten Sozial-
b) Kapital, Kredit und Land, insbesondere Eigentums- und leistungen erweitern, ihre Qualität verbessern und den Zugang zu
Nutzungsrechte; ihnen erleichtern sowie die Erfordernisse vor Ort und die spezi-
fischen Bedürfnisse der am meisten gefährdeten und benach-
c) die Entwicklung von Strategien für den ländlichen Raum zur teiligten Bevölkerungsgruppen berücksichtigen und dadurch die
Schaffung eines Rahmens für eine partizipative dezentrale Ungleichheit beim Zugang zu diesen Leistungen abbauen. Mit
Planung und Ressourcenzuweisung und -verwaltung; besonderer Aufmerksamkeit ist darauf zu achten, dass die
d) Strategien für die Agrarproduktion, die nationale und regio- öffentlichen Ausgaben im Sozialbereich ein ausreichendes
Niveau erreichen. In diesem Zusammenhang werden mit der
nale Nahrungsmittelsicherungspolitik und die nachhaltige
Zusammenarbeit folgende Ziele verfolgt:
Entwicklung der Wasserressourcen sowie der Fischerei- und
Meeresressourcen in den ausschließlichen Wirtschaftszonen a) Verbesserung von Bildung und Ausbildung und Ausbau der
der AKP-Staaten. In den Fischereiabkommen, die zwischen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten;
der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt wer- b) Verbesserung des Gesundheitssystems und der Ernährung,
den, wird der Vereinbarkeit mit den Entwicklungsstrategien in Besiegung des Hungers und der Unterernährung, Gewähr-
diesem Bereich gebührend Rechnung getragen; leistung einer ausreichenden Nahrungsmittelversorgung
e) die wirtschaftliche und technologische Infrastruktur und die und -sicherung;
Dienstleistungen, einschließlich des Verkehrs, der Telekom- c) Integration bevölkerungspolitischer Fragen in die Ent-
munikationssysteme, der Kommunikationsdienstleistungen wicklungsstrategien, um die reproduktive Gesundheit, die
und des Aufbaus der Informationsgesellschaft; medizinische Grundversorgung und die Familienplanung zu
f) die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Gewerbe-, Berg- verbessern; Prävention der Genitalverstümmelung von Frau-
bau- und Energiesektors bei gleichzeitiger Förderung der en und Mädchen;
Beteiligung und Entwicklung der Privatwirtschaft; d) Förderung der Bekämpfung von HIV/AIDS;
g) die Entwicklung des Handels, einschließlich der Förderung e) bessere Sicherung der Wasserversorgung der Haushalte und
des fairen Handels; Erleichterung des Zugangs zu gesundheitlich unbedenk-
lichem Wasser und zu einer ausreichenden Abwasserent-
h) die Entwicklung der Unternehmen, des Finanz- und Banken-
sorgung;
sektors und der übrigen Dienstleistungssektoren;
f) Verbesserung der Verfügbarkeit bezahlbarer und ausreichen-
i) die Entwicklung des Tourismus;
der Unterkünfte für alle durch Unterstützung von Billig- und
j) die Entwicklung der Infrastruktur und der Dienstleistungen in Sozialwohnungsbauprogrammen und Verbesserung der
den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung, Stadtentwicklung;
einschließlich der Verbesserung, des Transfers und der Auf- g) Förderung partizipativer Methoden des sozialen Dialogs und
nahme neuer Technologien; der Achtung der sozialen Grundrechte.
k) den Ausbau der Kapazitäten in den produktiven Bereichen, (2) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-
insbesondere im öffentlichen und im privaten Sektor. arbeit ferner die Qualifizierung im Sozialbereich, zum Beispiel
Programme für die Ausbildung in der Konzeption einer Sozial-
politik und in modernen Methoden der Verwaltung von Sozial-
A r t i k e l 24 projekten und -programmen, eine die technologische Innovation
und Forschung begünstigende Politik, die Verbesserung des vor
To urism us
Ort verfügbaren Fachwissens und die Förderung von Partner-
In Anerkennung der zunehmenden Bedeutung des Tourismus schaften und Diskussionen am runden Tisch auf nationaler und
für das Wachstum des Dienstleistungssektors in den AKP- regionaler Ebene.
Staaten und für die Ausweitung ihres weltweiten Handels, seines
(3) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen mit ihrer
Potentials zur Förderung anderer Wirtschaftszweige und der
Zusammenarbeit die Entwicklung und Umsetzung einer Politik
Rolle, die er bei der Besiegung der Armut spielen kann, ist
für den sozialen Schutz und die soziale Sicherheit und ent-
Ziel der Zusammenarbeit die nachhaltige Entwicklung des sprechender Systeme, um den sozialen Zusammenhalt zu
Tourismussektors in den AKP-Staaten und den AKP-Sub- stärken und die Selbsthilfe und die Solidarität in der örtlichen
regionen. Gemeinschaft zu fördern. Das Schwergewicht der Unterstützung
Die Kooperationsprogramme und -projekte unterstützen die liegt unter anderem auf der Entwicklung von Initiativen, die
Anstrengungen der AKP-Staaten, in ihren Ländern die recht- auf wirtschaftlicher Solidarität beruhen, vor allem durch die
lichen und institutionellen Rahmenbedingungen und Ressourcen Einrichtung von Sozialentwicklungsfonds, die den örtlichen
für die Entwicklung und Durchführung einer nachhaltigen Bedürfnissen und Akteuren angepasst sind.
Tourismuspolitik und nachhaltiger Tourismusprogramme zu
schaffen und zu verbessern sowie unter anderem die A r t i k e l 26
Wettbewerbsposition des Sektors, insbesondere der KMU, die
Unterstützung und Förderung von Investitionen, die Produkt- Jugend fragen
entwicklung, einschließlich der Entwicklung der indigenen Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit
Kulturen in den AKP-Staaten, zu verbessern und die Verflech- auch die Festlegung einer einheitlich konzipierten, umfassenden
tung zwischen dem Tourismus und den anderen Wirtschafts- Politik zur Aktivierung des Potentials der Jugend, damit diese
zweigen zu stärken. besser in die Gesellschaft integriert wird und ihr Potential in
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
vollem Umfang ausschöpfen kann. Zu diesem Zweck unter- A r t i k e l 29
stützen die Vertragsparteien mit ihrer Zusammenarbeit eine
Reg io nale w irt sc haf t lic he Int eg rat io n
Politik, Aktionen und Maßnahmen, mit denen das Ziel verfolgt
wird, Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen wirtschaft-
lichen Integration wird unterstützt:
a) die Rechte der Kinder und Jugendlichen, insbesondere der
Mädchen, zu schützen; a) die Entwicklung und der Ausbau der Kapazitäten
b) die Fähigkeiten, die Energie, die Innovationsbereitschaft und i) der von den AKP-Staaten zur Förderung der regionalen
das Potential der Jugend zu fördern, um ihre wirtschaftlichen, Zusammenarbeit und Integration gegründeten Einrichtun-
sozialen und kulturellen Möglichkeiten zu verbessern und ihre gen und Organisationen für regionale Integration;
Chancen für eine Beschäftigung im produktiven Sektor zu ii) der nationalen Regierungen und Parlamente im Bereich
vergrößern; der regionalen Integration;
c) den Einrichtungen der örtlichen Gemeinschaften dabei zu b) die Förderung der Beteiligung der am wenigsten entwickelten
helfen, Kindern die Möglichkeit zu geben, ihr physisches, AKP-Staaten am Aufbau regionaler Märkte und an der Nut-
psychisches, soziales und wirtschaftliches Potential zu ent- zung der sich daraus ergebenden Vorteile;
falten;
c) die Durchführung einer sektorbezogenen Reformpolitik auf
d) Kinder nach der Beilegung eines Konflikts mit Hilfe von regionaler Ebene;
Rehabilitationsprogrammen wieder in die Gesellschaft ein-
d) die Liberalisierung des Handels und der Zahlungen;
zugliedern.
e) die Förderung grenzübergreifender Investitionen aus dem
In- und Ausland und anderer Initiativen zur regionalen oder
A r t i k e l 27 subregionalen Integration;
K u l t u r e l l e En t w i c k l u n g f) die Berücksichtigung der Auswirkungen der Nettoübergangs-
Ziel der Zusammenarbeit im kulturellen Bereich ist es, kosten der regionalen Integration auf die Haushaltsmittel und
die Zahlungsbilanz.
a) die kulturelle Dimension in die Entwicklungszusammenarbeit
auf allen Ebenen einzubeziehen;
A r t i k e l 30
b) die kulturellen Wertvorstellungen und die kulturelle Identität
Reg io nale Zusam m enarb eit
anzuerkennen, zu erhalten und zu fördern, um einen inter-
kulturellen Dialog zu ermöglichen; (1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-
arbeit im Bereich der regionalen Zusammenarbeit ein breites
c) den Wert des kulturellen Erbes anzuerkennen, zu erhalten Spektrum funktioneller und thematischer Bereiche, in denen
und zu fördern; den Ausbau der Kapazitäten in diesem gemeinsame Probleme zu lösen sind und in denen Skalenvorteile
Bereich zu unterstützen; genutzt werden können, unter anderem
d) das Kulturgewerbe zu entwickeln und die Marktzugangs- a) Infrastruktur, vor allem Verkehrs- und Kommunikations-
möglichkeiten für kulturelle Waren und Dienstleistungen zu infrastruktur und Sicherheit in diesen Bereichen, und Dienst-
erweitern. leistungen, einschließlich der Entwicklung der Möglichkeiten
im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnolo-
gien auf regionaler Ebene;
Abschnitt 3 b) Umwelt, Verwaltung der Wasserressourcen und Energie;
Regionale Zusammenarbeit und Integration c) Gesundheit, Bildung und Ausbildung;
d) Forschung und technologische Entwicklung;
A r t i k e l 28 e) regionale Initiativen für Katastrophenschutzvorkehrungen
Allgemeines Konzep t und Schadensbegrenzung;
Die Vertragsparteien leisten mit ihrer Zusammenarbeit wirk- f) andere Bereiche, unter anderem Rüstungskontrolle, Be-
sam Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele und Prioritäten, die kämpfung des Drogenmissbrauchs, des organisierten
sich die AKP-Staaten im Rahmen der regionalen und subregio- Verbrechens, der Geldwäsche, der Bestechung und der
nalen Zusammenarbeit und Integration, einschließlich der Korruption.
Zusammenarbeit zwischen den Regionen und zwischen den (2) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-
AKP-Staaten, selbst gesetzt haben. In die regionale Zusammen- arbeit ferner Programme und Initiativen für die Zusammenarbeit
arbeit können auch die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) zwischen und in den AKP-Staaten.
und die Gebiete in äußerster Randlage einbezogen werden. In
(3) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit dazu
diesem Zusammenhang wird mit der Unterstützung im Rahmen
bei, einen regionalen politischen Dialog in folgenden Bereichen
der Zusammenarbeit das Ziel verfolgt,
zu fördern und zu entwickeln: Konfliktprävention und -beilegung,
a) die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Welt- Menschenrechte und Demokratisierung sowie Austausch, Ver-
wirtschaft zu fördern; netzung und Förderung der Mobilität zwischen den verschiede-
nen Akteuren der Entwicklung, vor allem in der Zivilgesellschaft.
b) die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowohl
in als auch zwischen den Regionen der AKP-Staaten zu
beschleunigen;
Abschnitt 4
c) die Freizügigkeit der Personen und Arbeitskräfte sowie den
freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Technologie- Thematische und Querschnittsfragen
verkehr zwischen den AKP-Staaten zu fördern;
d) die Diversifizierung der Wirtschaft der AKP-Staaten und die A r t i k e l 31
Koordinierung und Harmonisierung der regionalen und sub- Gesc hlec ht ersp ezif isc he Frag en
regionalen Kooperationspolitik zu beschleunigen;
Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur
e) den Handel zwischen und in den AKP-Staaten und zwischen Stärkung der Politik und der Programme bei, mit denen die
diesen und Drittländern zu fördern und auszuweiten. gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 337
reichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und A r t i k e l 33
kulturellen Lebens verbessert, gewährleistet und erweitert wird.
En t w i c k l u n g d e r I n s t i t u t i o n e n
Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur
und Ausb au d er Kap azit ät en
Erleichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei,
die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte (1) Bei der Zusammenarbeit werden die institutionellen
benötigen. Insbesondere wird ein geeigneter Rahmen geschaf- Aspekte systematisch in Rechnung gestellt und in diesem
fen für Zusammenhang die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen zur
Entwicklung und Stärkung der Strukturen, Institutionen und
a) die Einbeziehung geschlechterspezifischer Fragen in die
Verfahren unterstützt, die dazu beitragen,
Konzepte für die Entwicklungszusammenarbeit auf allen
Ebenen, einschließlich Politik, Strategien und Maßnahmen a) die Demokratie, die Würde des Menschen, die soziale
auf gesamtwirtschaftlichem Gebiet; Gerechtigkeit und den Pluralismus unter uneingeschränkter
b) die Förderung spezifischer positiver Maßnahmen zugunsten Achtung der Vielfalt innerhalb der Gesellschaft und der Unter-
von Frauen, zum Beispiel: schiede zwischen den Gesellschaften zu fördern und zu
unterstützen;
i) Beteiligung am politischen Leben auf nationaler und
kommunaler Ebene; b) die universelle und uneingeschränkte Achtung und Wahrung
sämtlicher Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie ihren
ii) Unterstützung von Frauenorganisationen;
universellen und uneingeschränkten Schutz zu fördern und
iii) Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen, vor allem zu zu unterstützen;
Bildung und Ausbildung, medizinischer Versorgung und
Familienplanung; c) den Rechtsstaat zu entwickeln und auszubauen und den
Zugang zur Justiz zu erleichtern, gleichzeitig jedoch die
iv) Zugang zu den Produktionsfaktoren, vor allem zu Land Professionalität und Unabhängigkeit der Gerichte zu gewähr-
und Kredit, und zum Arbeitsmarkt; leisten;
v) besondere Berücksichtigung der Frauen bei Maßnahmen
d) eine transparente und verantwortungsvolle Führung und Ver-
der Soforthilfe und des Wiederaufbaus.
waltung in allen öffentlichen Einrichtungen zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien bekämpfen gemeinsam Bestechung
A r t i k e l 32
und Korruption auf allen Ebenen der Gesellschaft.
Um w elt und nat ürlic he Resso urc en
(3) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-
(1) Ziel der Zusammenarbeit im Umweltschutz und bei der arbeit die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen, ihre öffentlichen
nachhaltigen Nutzung und Verwaltung der natürlichen Ressour- Einrichtungen zu einem positiven Faktor für Wachstum und
cen ist es, Entwicklung auszubauen und eine erhebliche Verbesserung der
a) den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung in alle Bereiche Effizienz des staatlichen Handelns zu erreichen, das Auswirkun-
der Entwicklungszusammenarbeit und in alle von den ver- gen auf das Leben der Menschen hat. Zu diesem Zweck helfen
schiedenen Akteuren durchgeführten unterstützenden Pro- die Vertragsparteien mit ihrer Zusammenarbeit bei der Reform,
gramme und Projekte einzubeziehen; der Rationalisierung und der Modernisierung des öffentlichen
Sektors. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
b) die wissenschaftlichen und technischen, menschlichen und
institutionellen Kapazitäten aller Interessengruppen im Um- a) die Reform und Modernisierung des öffentlichen Dienstes;
weltbereich für die Umweltpflege zu entwickeln und aus- b) die Rechts- und Justizreform und die Modernisierung der
zubauen; Gerichte;
c) spezifische Maßnahmen und Programme zu unterstützen,
c) die Verbesserung und Stärkung der Verwaltung der öffent-
deren Ziel die Behandlung der entscheidenden Fragen der
lichen Finanzen;
nachhaltigen Umweltpflege ist und die mit den derzeitigen
und künftigen regionalen und internationalen Verpflichtungen d) die Beschleunigung der Reform des Banken- und Finanz-
in Bezug auf die mineralischen und natürlichen Ressourcen in sektors;
Zusammenhang stehen, zum Beispiel in folgenden Bereichen: e) die Verbesserung der Verwaltung des öffentlichen Ver-
i) Tropenwälder, Wasserressourcen, Küsten-, Meeres- und mögens und die Reform der Beschaffungsverfahren;
Fischereiressourcen, wild lebende Tiere, Böden, biologi-
sche Vielfalt; f) die politische, administrative, wirtschaftliche und finanzielle
Dezentralisierung.
ii) Schutz empfindlicher Ökosysteme (zum Beispiel Korallen-
riffe); (4) Die Vertragsparteien helfen mit ihrer Zusammenarbeit
iii) sich erneuernde Energiequellen, insbesondere Sonnen- ferner bei der Wiederherstellung und dem Ausbau der ent-
energie, und effiziente Energienutzung; scheidenden Kapazitäten im öffentlichen Sektor und bei der
Unterstützung der für die Marktwirtschaft erforderlichen Ein-
iv) nachhaltige ländliche Entwicklung und Stadtentwicklung;
richtungen; unterstützt werden insbesondere
v) Desertifikation, Dürre und Entwaldung;
a) die Entwicklung der für den Umgang mit der Marktwirt-
vi) Entwicklung innovativer Lösungen für städtische Umwelt-
schaft erforderlichen fachlichen Kompetenz für Gesetz-
probleme;
gebung und Regulierung, einschließlich einer Wettbewerbs-
vii) Förderung des sanften Tourismus; und einer Verbraucherpolitik;
d) die mit der Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle b) die Verbesserung der Fähigkeit, Politik zu analysieren, zu
zusammenhängenden Fragen zu berücksichtigen. planen, zu formulieren und umzusetzen, vor allem in den
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit wird ferner berücksichtigt: Bereichen Wirtschaft, Soziales, Umwelt, Forschung, Wissen-
a) die besondere Gefährdung der kleinen AKP-Inselstaaten, schaft und Technologie sowie Innovation;
insbesondere die potentielle Bedrohung aufgrund der Klima- c) die Modernisierung, die Stärkung und die Reform der Finanz-
veränderung; und Währungsinstitutionen sowie die Verbesserung der
b) die Verschlimmerung der Dürre und der Desertifikation, ins- Verfahren;
besondere in den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten d) der Ausbau der Kapazitäten, die auf örtlicher und kom-
und den AKP-Binnenstaaten; munaler Ebene für die Umsetzung der Dezentralisierungs-
c) die Entwicklung der Institutionen und der Ausbau der politik und für eine größere Beteiligung der Bevölkerung am
Kapazitäten. Entwicklungsprozess erforderlich sind;
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
e) der Ausbau der Kapazitäten in anderen entscheidenden bewerbsfähigkeit der AKP-Staaten gewidmet. Der Entwicklung
Bereichen, zum Beispiel des Handels wird daher in den Entwicklungsstrategien der
AKP-Staaten, die von der Gemeinschaft unterstützt werden,
i) internationale Verhandlungen,
angemessenes Gewicht beigemessen.
ii) Verwaltung und Koordinierung der auswärtigen Hilfe.
(2) In dem Bewusstsein, dass die regionale Integration eines
(5) Diese Zusammenarbeit umfasst alle Bereiche und Sektoren der wichtigsten Instrumente für die Integration der AKP-Staaten
der Zusammenarbeit, damit die Herausbildung nichtstaatlicher in die Weltwirtschaft ist, baut die wirtschaftliche und handels-
Akteure und die Entwicklung ihrer Kapazitäten gefördert und die politische Zusammenarbeit auf den Initiativen der AKP-Staaten
Strukturen für Information, Dialog und Konsultation zwischen zur regionalen Integration auf.
diesen Akteuren und den nationalen Behörden gestärkt werden,
unter anderem auf regionaler Ebene. (3) Bei der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zu-
sammenarbeit wird den unterschiedlichen Bedürfnissen und
dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der AKP-Staaten und
AKP-Regionen Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang
Titel II bestätigen die Vertragsparteien erneut ihr Eintreten für eine
besondere und differenzierte Behandlung aller AKP-Staaten, für
Wirtschaftliche und die Aufrechterhaltung der besonderen Behandlung der am
handelspolitische Zusammenarbeit wenigsten entwickelten AKP-Staaten und für die gebührende
Berücksichtigung der besonderen Gefährdung der kleinen
Kapitel 1 AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten.
Ziele und Grundsätze
Kapitel 2
A r t i k e l 34
Neue Handelsregelung
Ziele
(1) Ziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zu- A r t i k e l 36
sammenarbeit ist es, die harmonische und schrittweise In-
M od alit ät en
tegration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft unter gebüh-
render Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und (1) In Anbetracht der genannten Ziele und Grundsätze kom-
Entwicklungsprioritäten zu fördern und auf diese Weise ihre men die Vertragsparteien überein, eine neue, WTO-konforme
nachhaltige Entwicklung zu begünstigen und einen Beitrag zur Handelsregelung zu vereinbaren, die zwischen ihnen be-
Besiegung der Armut in den AKP-Staaten zu leisten. stehenden Handelshemmnisse schrittweise zu beseitigen und
die Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen zu
(2) Das Fernziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen
verstärken.
Zusammenarbeit besteht darin, die AKP-Staaten in die Lage zu
versetzen, in vollem Umfang am Welthandel teilzunehmen. In (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die neue Handels-
diesem Zusammenhang gilt die besondere Aufmerksamkeit regelung schrittweise einzuführen, und erkennen daher die
der Notwendigkeit für die AKP-Staaten, sich aktiv an den multi- Notwendigkeit eines Vorbereitungszeitraums an.
lateralen Handelsverhandlungen zu beteiligen. Angesichts ihres (3) Zur Erleichterung des Übergangs zur neuen Handels-
derzeitigen Entwicklungsstandes soll die wirtschaftliche und regelung werden die nach dem Vierten AKP-EG-Abkommen
handelspolitische Zusammenarbeit es den AKP-Staaten ermög- angewandten einseitigen Handelspräferenzen im Vorbereitungs-
lichen, die Herausforderungen der Globalisierung zu bewältigen zeitraum unter den Bedingungen des Anhangs V für alle AKP-
und sich schrittweise den neuen Bedingungen des Welthandels Staaten aufrechterhalten.
anzupassen, und auf diese Weise ihre Eingliederung in die libera-
lisierte Weltwirtschaft erleichtern. (4) In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien
erneut, wie wichtig die Anhang V beigefügten Grundstoff-
(3) Zu diesem Zweck wird mit der wirtschaftlichen und protokolle sind. Sie sind sich über die Notwendigkeit einig, diese
handelspolitischen Zusammenarbeit die Vergrößerung ihrer Protokolle und insbesondere ihre Vereinbarkeit mit den WTO-
Produktions-, Liefer- und Handelskapazitäten und die Erhöhung Regeln unter Berücksichtigung des rechtlichen Sonderstatus
ihrer Attraktivität für Investitionen angestrebt. Weitere Ziele sind des Zuckerprotokolls im Lichte der neuen Handelsregelung zu
die Schaffung einer neuen Handelsdynamik zwischen den Ver- überprüfen, um die aus ihnen erwachsenden Vorteile zu erhalten.
tragsparteien, die Stärkung der Handels- und Investitionspolitik
der AKP-Staaten und die Verbesserung der Fähigkeit der AKP-
Staaten zur Bewältigung sämtlicher handelsrelevanten Bereiche. A r t i k e l 37
(4) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammen- Ve r f a h r e n
arbeit wird in vollem Einklang mit den WTO-Bestimmungen, (1) Im Vorbereitungszeitraum, der spätestens am 31. Dezem-
einschließlich der besonderen und differenzierten Behandlung, ber 2007 endet, werden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Ver- ausgehandelt. Die förmlichen Verhandlungen über die neue
tragsparteien und ihres jeweiligen Entwicklungsstandes durch- Handelsregelung beginnen im September 2002, und die neue
geführt. Handelsregelung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, sofern die
Vertragsparteien nicht frühere Termine vereinbaren.
A r t i k e l 35
(2) Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um
Grund sät ze einen erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen im Vor-
bereitungszeitraum zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird die
(1) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit
Zeit bis zum Beginn der förmlichen Verhandlungen über die neue
beruht auf einer echten, vertieften und strategischen Partner-
Handelsregelung aktiv genutzt, um erste Vorbereitungen für
schaft. Sie beruht ferner auf einem umfassenden Konzept, das
diese Verhandlungen zu treffen.
auf den Stärken und den positiven Ergebnissen der früheren
AKP-EG-Abkommen aufbaut und nach dem zur Verwirklichung (3) Der Vorbereitungszeitraum wird ferner genutzt für den Aus-
der genannten Ziele alle zur Verfügung stehenden Mittel einge- bau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der
setzt und die Sachzwänge sowohl auf der Angebots- als auch AKP-Staaten, einschließlich Maßnahmen zur Erhöhung der Wett-
auf der Nachfrageseite angegangen werden. Besondere Auf- bewerbsfähigkeit, für die Stärkung der regionalen Organisationen
merksamkeit wird in diesem Zusammenhang den Maßnahmen und für die Unterstützung der Initiativen zur Integration des
zur Entwicklung des Handels als Mittel zur Erhöhung der Wett- Regionalhandels, gegebenenfalls verbunden mit einer Hilfe für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 339
die Haushaltsanpassung und die Steuerreform, sowie für die Kapitel 3
Verbesserung und Entwicklung der Infrastruktur und für die
Zusammenarbeit in internationalen Gremien
Investitionsförderung.
(4) Die Vertragsparteien prüfen regelmäßig die bei den Vor- A r t i k e l 39
bereitungen und Verhandlungen erzielten Fortschritte und führen
im Jahre 2006 eine förmliche und umfassende Überprüfung der Allgemeine Best immungen
für sämtliche Länder geplanten Regelungen durch, um sich zu (1) Die Vertragsparteien weisen darauf hin, wie wichtig es für
vergewissern, dass für die Vorbereitungen und Verhandlungen sie ist, sich aktiv an der Welthandelsorganisation und anderen
keine zusätzliche Zeit benötigt wird. einschlägigen internationalen Organisationen zu beteiligen,
(5) Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschafts- indem sie diesen Organisationen beitreten und die von ihnen
abkommen werden unter Berücksichtigung des Prozesses der behandelten Themen und ihre Tätigkeiten genau verfolgen.
regionalen Integration der AKP-Staaten mit denjenigen AKP- (2) Sie kommen überein, bei der Ermittlung und Förderung
Staaten geführt, die sich dazu in der Lage sehen, auf der ihrer gemeinsamen Interessen in der internationalen wirtschaft-
von ihnen für geeignet erachteten Ebene und nach den von der lichen und handelspolitischen Zusammenarbeit und vor allem in
AKP-Gruppe vereinbarten Verfahren. der WTO eng zusammenzuarbeiten und sich unter anderem an
(6) Im Jahre 2004 bewertet die Gemeinschaft die Lage der der Führung künftiger multilateraler Handelsverhandlungen und
nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden an der Aufstellung der Tagesordnung für diese Verhandlungen
AKP-Staaten, die nach Konsultationen mit der Gemeinschaft zu zu beteiligen. Die besondere Aufmerksamkeit gilt in diesem
dem Schluss kommen, dass sie nicht in der Lage sind, sich an Zusammenhang der Erleichterung des Zugangs für Waren und
einem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu beteiligen, und Dienstleistungen mit Ursprung in den AKP-Staaten zum Gemein-
prüft alle anderen Möglichkeiten, diesen Ländern einen neuen schaftsmarkt und anderen Märkten.
Rahmen für den Handel zu bieten, der ihrer Lage entspricht und (3) Sie sind sich darüber einig, wie wichtig die Flexibilität der
mit den WTO-Regeln vereinbar ist. WTO-Regeln ist, damit dem Entwicklungsstand der AKP-Staaten
(7) Ziel der Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschafts- und ihren Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
abkommen ist vor allem die Festlegung eines Zeitplans, nach Rechnung getragen werden kann. Sie sind sich ferner darüber
dem die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Handels- einig, dass technische Hilfe erforderlich ist, um die AKP-Staaten
hemmnisse in Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln in die Lage zu versetzen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
schrittweise beseitigt werden. Aufseiten der Gemeinschaft be- (4) Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, die AKP-Staaten nach
ruht die Handelsliberalisierung auf dem gemeinschaftlichen Maßgabe dieses Abkommens in ihren Anstrengungen zu unter-
Besitzstand und hat die Verbesserung des Marktzugangs für die stützen, aktive Mitglieder dieser Organisationen zu werden und
AKP-Staaten unter anderem im Wege einer Überprüfung der zu diesem Zweck die Kapazitäten zu entwickeln, die für die Aus-
Ursprungsregeln zum Ziel. In den Verhandlungen werden der handlung der Übereinkünfte, die aktive Beteiligung an ihnen, die
Entwicklungsstand und die sozioökonomischen Auswirkungen Verfolgung ihrer Durchführung und ihre Umsetzung erforderlich
der handelspolitischen Maßnahmen auf die AKP-Staaten sowie sind.
deren Fähigkeit zur Anpassung ihrer Wirtschaft an den Libera-
lisierungsprozess berücksichtigt. Die Verhandlungen sind daher A r t i k e l 40
hinsichtlich der Festlegung einer ausreichenden Übergangszeit,
des unter Berücksichtigung der empfindlichen Sektoren fest- Grund st offe
gelegten Geltungsbereichs und des Grades der Asymmetrie in (1) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, für ein
den Zeitplänen für den Zollabbau so flexibel wie möglich, halten besseres Funktionieren der internationalen Grundstoffmärkte zu
sich jedoch im Rahmen der dann geltenden WTO-Regeln. sorgen und die Markttransparenz zu erhöhen.
(8) Die Vertragsparteien arbeiten in der WTO eng zusammen, (2) Sie bestätigen ihre Bereitschaft, ihre Konsultationen im
um die getroffene Regelung zu verteidigen, vor allem, was den Rahmen der internationalen Gremien und Organisationen, die
zur Verfügung stehenden Grad an Flexibilität betrifft. sich mit Grundstoffen befassen, zu intensivieren.
(9) Die Gemeinschaft leitet im Jahr 2000 einen Prozess ein, in (3) Zu diesem Zweck findet auf Ersuchen einer Vertragspartei
dem nach Abschluss der multilateralen Handelsverhandlungen, ein Meinungsaustausch statt,
spätestens jedoch im Jahre 2005, auf der Grundlage der gelten-
– in dem die Durchführung der geltenden internationalen Über-
den Handelsbestimmungen des Vierten AKP-EG-Abkommens
einkünfte und die Arbeitsweise der zwischenstaatlichen
der zollfreie Zugang für im Wesentlichen alle Waren aus den
Arbeitsgruppen auf diesem Gebiet erörtert werden, um sie in
am wenigsten entwickelten AKP-Staaten ermöglicht wird und
Einklang mit den Markttrends zu verbessern und ihre Effizienz
in dem die für deren Ausfuhren geltenden Ursprungsregeln,
zu erhöhen;
einschließlich der Kumulierungsbestimmungen, vereinfacht und
überprüft werden. – wenn vorgeschlagen wird, eine internationale Übereinkunft zu
schließen oder zu verlängern oder eine zwischenstaatliche
A r t i k e l 38 Arbeitsgruppe auf diesem Gebiet einzusetzen.
Parit ät isc her M inist eraussc huss Ziel eines solchen Meinungsaustauschs ist die Berücksichti-
für Hand elsfragen gung der jeweiligen Interessen der Vertragsparteien. Er kann
(1) Es wird ein Paritätischer AKP-EG-Ministerausschuss für gegebenenfalls im Ministerausschuss für Handelsfragen statt-
Handelsfragen eingesetzt. finden.
(2) Der Ministerausschuss für Handelsfragen verfolgt mit
besonderer Aufmerksamkeit die laufenden multilateralen Han-
delsverhandlungen und prüft die Auswirkungen weiterreichender Kapitel 4
Liberalisierungsinitiativen auf den AKP-EG-Handel und die Dienstleistungsverkehr
Entwicklung der Wirtschaft der AKP-Staaten. Er spricht die für
die Erhaltung der Vorteile der AKP-EG-Handelsregelung er-
A r t i k e l 41
forderlichen Empfehlungen aus.
Allgemeine Best immungen
(3) Der Ministerausschuss für Handelsfragen tritt mindestens
einmal jährlich zusammen. Seine Geschäftsordnung wird vom (1) Die Vertragsparteien weisen auf die wachsende Bedeutung
Ministerrat festgelegt. Er setzt sich aus Vertretern der AKP- der Dienstleistungen im internationalen Handel und ihren wich-
Staaten und der Gemeinschaft zusammen. tigen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung hin.
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
(2) Sie bestätigen erneut ihre jeweiligen Verpflichtungen aus (3) Sie kommen ferner überein, sich uneingeschränkt und aktiv
dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienst- an künftigen internationalen Verhandlungen in diesem Bereich zu
leistungen (GATS) und weisen auf die Notwendigkeit einer beteiligen.
besonderen und differenzierten Behandlung der Dienstleistungs-
(4) Die Vertragsparteien treffen daher Maßnahmen, mit
erbringer aus den AKP-Staaten hin.
denen den Einwohnern der AKP-Staaten der Zugang zu Informa-
(3) Die EG verpflichtet sich, in den Verhandlungen über eine tions- und Kommunikationstechnologien erleichtert wird, unter
schrittweise Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs nach anderem:
Artikel XIX des GATS die Prioritäten der AKP-Staaten für die
– Entwicklung und Förderung der Nutzung bezahlbarer sich
Verbesserung der Liste der Verpflichtungen der EG wohlwollend
erneuernder Energiequellen,
zu prüfen, um deren spezifischen Interessen zu wahren.
– Entwicklung und Einsatz ausgedehnterer preiswerter draht-
(4) Die Vertragsparteien sind sich ferner über das Ziel einig, die
loser Netze.
Partnerschaft in Einklang mit den Bestimmungen des GATS,
insbesondere den Bestimmungen über die Beteiligung von Ent- (5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusam-
wicklungsländern an Liberalisierungsübereinkünften, im Rahmen menarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikations-
der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen auf die Liberalisierung technologien und der Informationsgesellschaft zu intensivieren.
des Dienstleistungsverkehrs auszudehnen, wenn sie eine ge- Ziel dieser Zusammenarbeit ist vor allem eine größere Kom-
wisse Erfahrung mit der Anwendung der Meistbegünstigungs- plementarität und Harmonisierung der Kommunikationssysteme
klausel des GATS besitzen. auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und ihre
Anpassung an die neuen Technologien.
(5) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten in ihren
Anstrengungen, ihre Kapazitäten für die Erbringung von Dienst-
leistungen auszubauen. Die besondere Aufmerksamkeit gilt den
Dienstleistungen in den Bereichen Arbeitsmarkt, Unternehmen, Kapitel 5
Verteilung, Finanzwesen, Tourismus, Kultur sowie Bau- und Handelsrelevante Bereiche
Ingenieurleistungen; es wird angestrebt, ihre Wettbewerbs-
fähigkeit zu erhöhen und dadurch den Wert und das Volumen
des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu steigern. A r t i k e l 44
Allgemeine Best immungen
A r t i k e l 42 (1) Die Vertragsparteien erkennen die wachsende Bedeutung
Seeverkehr an, die den neuen handelsrelevanten Bereichen bei der Erleich-
terung der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wirtschaft-
Weltwirtschaft zukommt. Sie kommen daher überein, ihre Zu-
licher und effizienter Seeverkehrsdienstleistungen in einer
sammenarbeit in diesen Bereichen zu intensivieren und sich
sicheren und sauberen Meeresumwelt als wichtigster Beför-
uneingeschränkt und koordiniert an den einschlägigen inter-
derungsart an; sie erleichtern den Welthandel und sind damit
nationalen Gremien und Übereinkünften zu beteiligen.
eine der Schubkräfte der wirtschaftlichen Entwicklung und der
Entwicklung des Handels. (2) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten in ihren
Anstrengungen, in Einklang mit den Bestimmungen dieses
(2) Sie verpflichten sich, die Liberalisierung des Seeverkehrs zu
Abkommens und den zwischen den Vertragsparteien verein-
fördern und zu diesem Zweck den Grundsatz des ungehinderten
barten Entwicklungsstrategien ihre Fähigkeit zur Bewältigung
Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt auf diskrimi-
sämtlicher handelsrelevanten Bereiche zu verbessern und
nierungsfreier und kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.
gegebenenfalls den institutionellen Rahmen zu verbessern und
(3) Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den von zu unterstützen.
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertrags-
partei betriebenen Schiffen und den im Hoheitsgebiet der A r t i k e l 45
anderen Vertragspartei registrierten Schiffen für den Zugang
Wet t b ew erb sp olit ik
zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die
Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die
sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, Einführung und Anwendung einer wirksamen und soliden Wett-
die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie bewerbspolitik und wirksamer und solider Wettbewerbsregeln
von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht von entscheidender Bedeutung für die Förderung und Sicherung
weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte eines günstigen Klimas für Investitionen, einer nachhaltigen
Behandlung. Industrialisierung und der Transparenz des Marktzugangs sind.
(4) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten in ihren (2) Um die Beseitigung von Verzerrungen des fairen Wett-
Anstrengungen, wirtschaftliche und effiziente Seeverkehrs- bewerbs zu gewährleisten, verpflichten sie sich, unter Berück-
dienstleistungen in den AKP-Staaten zu entwickeln und zu sichtigung des Entwicklungsstandes und der wirtschaftlichen
fördern, um die Beteiligung von Unternehmen aus den AKP- Erfordernisse des einzelnen AKP-Staates auf nationaler oder
Staaten an internationalen Seeverkehrsdiensten zu steigern. regionaler Ebene eine Politik und Regeln anzuwenden, die
die Überwachung und unter bestimmten Voraussetzungen
A r t i k e l 43 das Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-
schlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
Informat ions- und Kommunikat ions- abgestimmten Verhaltensweisen vorsehen, die eine Verhin-
t ec hnologien, Informat ionsgesellsc haft derung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
(1) Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die bezwecken oder bewirken. Die Vertragsparteien kommen ferner
den Informations- und Kommunikationstechnologien und der überein, die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden
aktiven Beteiligung an der Informationsgesellschaft als Vor- Stellung auf dem gemeinsamen Markt der Gemeinschaft oder
bedingung für die erfolgreiche Integration der AKP-Staaten in im Hoheitsgebiet der AKP-Staaten durch ein oder mehrere
die Weltwirtschaft zukommt. Unternehmen zu verbieten.
(2) Sie bestätigen daher erneut ihre jeweiligen Verpflichtungen (3) Außerdem kommen die Vertragsparteien überein, die Zu-
aus den geltenden multilateralen Übereinkünften, insbesondere sammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken und gemeinsam
aus dem Protokoll über Basistelekommunikationsdienste im mit den zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden eine
Anhang des GATS, und fordern die AKP-Staaten, die noch nicht wirksame Wettbewerbspolitik zu formulieren und zu unter-
Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind, auf, diesen beizutreten. stützen, mit der schrittweise eine effiziente praktische An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 341
wendung der Wettbewerbsregeln auf private und staatliche In diesem Zusammenhang bestätigen sie erneut ihre Ver-
Unternehmen gewährleistet wird. Die Zusammenarbeit in diesem pflichtungen aus dem Übereinkommen über technische
Bereich umfasst insbesondere Hilfe beim Entwerfen geeigneter Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) im Anhang des
Rechtsvorschriften und bei ihrer Anwendung durch die Ver- WTO-Übereinkommens.
waltung unter Berücksichtigung der besonderen Lage der am
(2) Die Zusammenarbeit im Bereich Normung und Zertifi-
wenigsten entwickelten AKP-Staaten.
zierung hat die Förderung der Kompatibilität der Systeme der
Vertragsparteien zum Ziel und umfasst insbesondere:
A r t i k e l 46
– Maßnahmen nach dem TBT-Übereinkommen, mit denen unter
S c h u t z d e r Re c h t e a n g e i s t i g e m Ei g e n t u m Berücksichtigung des Standes der wirtschaftlichen Entwick-
(1) Unbeschadet der Standpunkte, die die Vertragsparteien in lung der AKP-Staaten eine stärkere Verwendung internatio-
den multilateralen Verhandlungen vertreten, erkennen die Ver- naler technischer Vorschriften, Normen und Konformitäts-
tragsparteien die Notwendigkeit an, einen angemessenen und prüfungsverfahren gefördert wird, einschließlich sektorspezi-
wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem fischer Maßnahmen;
Eigentum und der übrigen unter das Übereinkommen über – Zusammenarbeit im Bereich von Qualtitätsmanagement und
handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum -sicherung in ausgewählten Bereichen, die für die AKP-
(TRIPs-Übereinkommen) fallenden Rechte, einschließlich des Staaten von Bedeutung sind;
Schutzes geographischer Angaben, in Einklang mit den inter-
nationalen Standards zu gewährleisten, um die Verzerrungen und – Unterstützung von Qualifizierungsinitiativen in den AKP-
Hemmnisse im bilateralen Handel zu verringern. Staaten in den Bereichen Konformitätsprüfung, Metrologie
und Normung;
(2) Sie weisen darauf hin, wie wichtig es in diesem Zusam-
menhang ist, dem TRIPs-Übereinkommen im Anhang des – Aufbau funktionierender Arbeitsbeziehungen zwischen Nor-
WTO-Übereinkommens und dem Übereinkommen über die men-, Konformitätsprüfungs- und Zertifizierungseinrichtungen
biologische Vielfalt (Artenschutzkonvention) beizutreten. der AKP-Staaten und der Gemeinschaft.
(3) Sie sind sich ferner über die Notwendigkeit einig, unter (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu gegebener Zeit
Berücksichtigung des Entwicklungsstandes allen in Teil I den Abschluss von Abkommen über gegenseitige Anerkennung
des TRIPs-Übereinkommens aufgeführten einschlägigen inter- in Sektoren von beiderseitigem wirtschaftlichem Interesse zu
nationalen Übereinkommen über das geistige und gewerbliche erwägen.
Eigentum beizutreten.
A r t i k e l 48
(4) Die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die AKP-
Gesund heit sp olizeilic he und
Staaten können erwägen, Abkommen über den Schutz von
p f l a n z e n s c h u t z r e c h t l i c h e M a ßn a h m e n
Marken und geographischen Angaben für Waren zu schließen,
die für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind. (1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-
partei an, die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutz-
(5) Das „geistige Eigentum“ umfasst für die Zwecke dieses
rechtlichen Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen, die zum
Abkommens insbesondere das Urheberrecht, einschließlich des
Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren
Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten
oder Pflanzen notwendig sind, sofern sie nicht generell zu
Schutzrechte, unter anderem für künstlerische Zeichnungen, und
einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten
das gewerbliche Eigentum, das Folgendes einschließt: die Ge-
Beschränkung des Handels führen. Zu diesem Zweck bestätigen
brauchsmuster, die Patente, einschließlich der Patente für bio-
sie unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstandes
technische Erfindungen und Pflanzenzüchtungen und anderer
erneut ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über
wirksamer Schutzrechte sui generis, die gewerblichen Muster,
die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-
die geographischen Angaben, einschließlich der Ursprungs-
rechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) im Anhang des
bezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die
WTO-Übereinkommens.
Topographien integrierter Schaltkreise sowie den rechtlichen
Schutz von Datenbanken und den Schutz gegen unlauteren (2) Ferner verpflichten sie sich, die Koordinierung, die Kon-
Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbands- sultationen und die Information im Zusammenhang mit der
übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Notifizierung und Anwendung geplanter gesundheitspolizeilicher
Schutz vertraulicher Informationen über Know-how. und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Einklang mit dem
SPS-Übereinkommen zu verstärken, wenn diese Maßnahmen
(6) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusam-
die Interessen der anderen Vertragspartei berühren könnten.
menarbeit in diesem Bereich zu intensivieren. Die Zusammen-
Sie vereinbaren außerdem vorherige Konsultationen und eine
arbeit kann sich auf Ersuchen und zu einvernehmlich verein-
vorherige Koordinierung im Rahmen des Codex Alimentarius,
barten Bedingungen unter anderem auf folgende Bereiche
des Internationalen Tierseuchenamtes und des Internationalen
erstrecken: Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
Pflanzenschutzübereinkommens, um ihre gemeinsamen In-
ten zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem
teressen zu fördern.
Eigentum, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch
die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurren- (3) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammen-
ten, Einrichtung und Verstärkung von nationalen und regionalen arbeit zu intensivieren und die Kapazitäten im öffentlichen und im
Ämtern und sonstigen Stellen und Unterstützung der regionalen privaten Sektor der AKP-Staaten in diesem Bereich auszubauen.
Organisationen für geistiges Eigentum, die mit dem Schutz und
der Durchsetzung dieser Rechte befasst sind, einschließlich der
A r t i k e l 49
Ausbildung des Personals.
Hand el und Umw elt
A r t i k e l 47 (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre Zusage, die
Entwicklung des Welthandels so zu fördern, dass eine nach-
Normung und Zert ifizierung
haltige und vernünftige Umweltpflege in Einklang mit den ein-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Bereichen schlägigen internationalen Übereinkünften und Verpflichtungen
Normung, Zertifizierung und Qualitätssicherung enger zusam- und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungs-
menzuarbeiten, um unnötige technische Hemmnisse zu be- standes gewährleistet ist. Sie sind sich darüber einig, dass bei
seitigen, die auf diesem Gebiet zwischen ihnen bestehenden Konzeption und Durchführung umweltpolitischer Maßnahmen
Unterschiede zu verringern und auf diese Weise den Handel zu den besonderen Bedürfnissen und Erfordernissen der AKP-
erleichtern. Staaten Rechnung getragen werden sollte.
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
(2) Unter Berücksichtigung der Grundsätze von Rio kommen (2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens
die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit in diesem getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhin-
Bereich zu intensivieren, um die gegenseitige Unterstützung von derten sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen
Handels- und Umweltpolitik zu verstärken. Mit der Zusammen- nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur
arbeit wird vor allem angestrebt, eine einheitlich konzipierte Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrecht-
nationale, regionale und internationale Politik festzulegen, die licher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch welche
umweltbezogenen Qualitätskontrollen bei Waren und Dienst- die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.
leistungen zu verstärken und umweltfreundliche Produktions-
(3) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens
methoden in geeigneten Sektoren zu verbessern.
getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als hinderten
sie die Vertragsparteien daran, bei der Anwendung ihrer Steuer-
A r t i k e l 50 vorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln,
Hand el und Arb eit snormen die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des
Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in einer gleich-
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für die artigen Situation befinden.
international anerkannten arbeitsrechtlichen Mindestnormen, wie
sie in den einschlägigen Übereinkommen der IAO festgelegt
sind, insbesondere Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhand- Kapitel 6
lungen, Abschaffung der Zwangsarbeit, Verbot der extremsten Zusammenarbeit in anderen Bereichen
Formen der Kinderarbeit und Nichtdiskriminierung am Arbeits-
platz. A r t i k e l 53
(2) Sie kommen überein, ihre Zusammenarbeit auf diesem Fisc hereiab k o m m en
Gebiet zu intensivieren, vor allem in folgenden Bereichen:
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Fischerei-
– Informationsaustausch über arbeitsrechtliche Vorschriften und abkommen auszuhandeln, mit denen nachhaltige und beide
Regelungen; Seiten zufrieden stellende Bedingungen für die Fischerei in den
– Ausarbeitung eines nationalen Arbeitsrechts und Verstärkung AKP-Staaten gewährleistet werden.
der geltenden Vorschriften; (2) Beim Abschluss und bei der Durchführung dieser Ab-
– Bildungs- und Sensibilisierungsprogramme; kommen unterlassen die AKP-Staaten unbeschadet etwaiger
Sonderregelungen zwischen Entwicklungsländern derselben
– Gewährleistung der praktischen Anwendung der nationalen geographischen Region, zu denen auch gegenseitige Fischerei-
arbeitsrechtlichen Vorschriften und Regelungen. abkommen gehören, jede Diskriminierung der Gemeinschaft
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Arbeits- oder von Mitgliedstaaten und unterlässt die Gemeinschaft jede
normen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden Diskriminierung von AKP-Staaten.
sollten.
A r t i k e l 54
A r t i k e l 51
Nahrungsmit t elsic herung
Ve r b r a u c h e r p o l i t i k u n d S c h u t z
d e r G e s u n d h e i t d e r Ve r b r a u c h e r (1) Hinsichtlich der verfügbaren landwirtschaftlichen Erzeug-
nisse verpflichtet sich die Gemeinschaft, dafür zu sorgen,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammen- dass die Ausfuhrerstattungen für eine Erzeugnispalette, die
arbeit im Bereich Verbraucherpolitik und Schutz der Gesundheit unter Berücksichtigung des von den AKP-Staaten mitgeteilten
der Verbraucher unter Berücksichtigung der nationalen Rechts- Nahrungsmittelbedarfs festgelegt wird, für alle AKP-Staaten
vorschriften zu intensivieren, um die Entstehung von Handels- weiter im Voraus festgesetzt werden können.
hemmnissen zu verhindern.
(2) Die Höhe der Erstattung wird in jedem Jahr, in dem dieses
(2) Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt, die Abkommen Anwendung findet, nach den von der Kommission
institutionellen und technischen Kapazitäten in diesem Bereich üblicherweise angewandten Methoden für das folgende Jahr
auszubauen, Frühwarnsysteme für die gegenseitige Unterrich- festgesetzt.
tung über gefährliche Waren einzurichten, einen Informations-
und Erfahrungsaustausch über die Einrichtung und Durch- (3) Spezifische Abkommen können mit denjenigen AKP-
führung einer Überwachung nach dem Inverkehrbringen der Staaten geschlossen werden, die im Rahmen ihrer Nahrungs-
Waren und über Produktsicherheit durchzuführen, die Infor- mittelsicherungspolitik darum ersuchen.
mation der Verbraucher über Preise und Eigenschaften der (4) Die in Absatz 3 genannten spezifischen Abkommen dürfen
angebotenen Waren und Dienstleistungen zu verbessern, den die Produktion und die Handelsströme in den AKP-Regionen
Aufbau unabhängiger Verbraucherorganisationen und Kontakte nicht gefährden.
zwischen den Vertretern der Verbraucherinteressen zu fördern,
die Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und -systeme zu
erhöhen, die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu notifizieren Teil 4
und die Zusammenarbeit bei der Untersuchung schädlicher oder Zusammenarbeit
unlauterer Geschäftspraktiken und bei der Anwendung von Aus-
bei der Entwicklungsfinanzierung
fuhrverboten für Waren und Dienstleistungen, deren Inverkehr-
bringen im Ursprungsland verboten ist, im Handel zwischen den
Vertragsparteien zu fördern. Titel I
Allgemeine Bestimmungen
A r t i k e l 52
Kapitel 1
Sond erregelung für Ab gab en
Ziele, Grundsätze, Leitlinien und Zugang
(1) Unbeschadet des Artikels 31 des Anhangs IV gelten die
nach diesem Abkommen gewährte Meistbegünstigung und die A r t i k e l 55
aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen nicht
Ziele
für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grund-
lage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Mit der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung
oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen wird angestrebt, durch Bereitstellung angemessener Finanz-
Steuerrechts gewähren oder gewähren werden. mittel und geeignete technische Hilfe die Anstrengungen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 343
AKP-Staaten zu unterstützen und zu fördern, die Ziele dieses e) die Auswirkungen und Ergebnisse der Projekte und Program-
Abkommens auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses me zu überwachen und zu evaluieren;
und im Bewusstsein der gegenseitigen Abhängigkeit zu ver-
f) die reibungslose, rasche und effiziente Durchführung der
wirklichen.
Projekte und Programme zu gewährleisten.
(5) Es ist Aufgabe der Gemeinschaft, die Finanzierungs-
A r t i k e l 56
beschlüsse für die Projekte und Programme zu fassen.
Grund sät ze
(6) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt
(1) Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung wird ist, gilt ein Beschluss, der der Zustimmung einer Vertrags-
auf der Grundlage der von den AKP-Staaten auf nationaler und partei bedarf, als angenommen, wenn diese nicht innerhalb von
regionaler Ebene festgelegten Entwicklungszielen, -strategien 60 Tagen nach der Notifizierung durch die andere Vertragspartei
und -prioritäten und in Einklang mit diesen durchgeführt. Den ihre Zustimmung erteilt.
geographischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der
AKP-Staaten sowie ihrem spezifischen Potential wird Rechnung A r t i k e l 58
getragen. Ferner
Zug ang zu d en Finanzierung en
a) wird mit der Zusammenarbeit die Eigenverantwortung der
örtlichen Akteure auf allen Ebenen des Entwicklungspro- (1) Finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens
zesses gefördert; können erhalten:
b) ist die Zusammenarbeit Ausdruck einer Partnerschaft, die auf a) die AKP-Staaten;
beiderseitigen Rechten und Pflichten beruht; b) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an
c) wird bei der Zusammenarbeit berücksichtigt, wie wichtig die denen sich ein AKP-Staat oder mehrere AKP-Staaten
Berechenbarkeit und Sicherheit des Zuflusses der Mittel ist, beteiligen und die von diesen bevollmächtigt sind;
die zu sehr günstigen Bedingungen kontinuierlich bereit- c) gemeinsame Einrichtungen, die von den AKP-Staaten und
gestellt werden; der Gemeinschaft zur Verwirklichung spezifischer Ziele
d) wird die Zusammenarbeit flexibel gehandhabt und der Lage errichtet wurden.
des einzelnen AKP-Staates sowie den Besonderheiten des (2) Finanzielle Unterstützung können mit Zustimmung des
betreffenden Projekts oder Programms angepasst; betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden AKP-Staaten
e) wird die Effizienz, die Koordinierung und die Konsistenz der ferner erhalten:
Zusammenarbeit gewährleistet. a) staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf nationaler
(2) Bei der Zusammenarbeit wird eine besondere Behandlung und regionaler Ebene, Ministerien oder örtliche Gebiets-
der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten gewährleistet und körperschaften der AKP-Staaten und insbesondere ihre
die besondere Gefährdung der AKP-Binnenstaaten und der Finanzinstitute und Entwicklungsbanken;
AKP-Inselstaaten berücksichtigt. Ferner wird auf die spezifischen b) Gesellschaften, Unternehmen und andere private Organi-
Bedürfnisse eingegangen, die in einem Land nach der Beilegung sationen und private Wirtschaftsbeteiligte der AKP-Staaten;
eines Konflikts entstehen.
c) Unternehmen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, damit
sie durch ihren eigenen Beitrag und diese zusätzliche Unter-
A r t i k e l 57 stützung in die Lage versetzt werden, gewerbliche Projekte
Leit linien im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates in Angriff zu nehmen;
(1) Die im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Maß- d) Finanzintermediäre der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft,
nahmen werden von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft die private Investitionen in den AKP-Staaten bereitstellen,
als gleichgestellten Partnern in enger Zusammenarbeit durch- fördern und finanzieren;
geführt. e) Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nicht-
(2) Es ist Aufgabe der AKP-Staaten, staatliche Akteure der AKP-Staaten und der Gemeinschaft.
a) die Ziele und Prioritäten festzulegen, die den Richtpro-
grammen zugrunde liegen;
Kapitel 2
b) die Projekte und Programme auszuwählen;
Anwendungsbereich und Art der Finanzierungen
c) die Projekt- und Programmunterlagen auszuarbeiten und
vorzulegen; A r t i k e l 59
d) die Aufträge auszuarbeiten, auszuhandeln und zu vergeben; Im Rahmen der von dem betreffenden AKP-Staat oder den
e) die Projekte und Programme durchzuführen und zu ver- betreffenden AKP-Staaten auf nationaler und regionaler Ebene
walten; festgelegten Prioritäten kann für Projekte, Programme und
sonstige Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses
f) die Projekte und Programme fortzuführen. Abkommens beitragen, Unterstützung gewährt werden.
(3) Unbeschadet dieser Bestimmungen kann es auch Auf-
gabe der in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteure sein, A r t i k e l 60
Programme und Projekte in den sie betreffenden Bereichen
Anw end ung sb ereic h d er Finanzierung en
vorzuschlagen und durchzuführen.
Der Anwendungsbereich der Finanzierungen kann je nach
(4) Es ist gemeinsame Aufgabe der AKP-Staaten und der
Bedarf und nach Art der Maßnahme, die für am besten geeignet
Gemeinschaft,
erachtet wird, unter anderem Unterstützung umfassen für:
a) in den gemeinsamen Organen die Leitlinien für die Zu-
a) Maßnahmen, die zur Verringerung der Schuldenlast und der
sammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung festzulegen;
Zahlungsbilanzschwierigkeiten der AKP-Staaten beitragen;
b) die Richtprogramme aufzustellen;
b) Gesamtwirtschafts- und Strukturreformen, Gesamtwirt-
c) die Projekte und Programme zu prüfen; schafts- und Strukturpolitik;
d) gleiche Bedingungen für die Teilnahme an Ausschreibungen c) die Begrenzung der negativen Auswirkungen der Instabilität
und Aufträgen zu gewährleisten; der Ausfuhrerlöse;
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
d) sektorbezogene Politik und sektorbezogene Reformen; Titel II
e) die Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazi- Finanzielle Zusammenarbeit
täten;
f) Programme für technische Zusammenarbeit; Kapitel 1
g) humanitäre Hilfe und Soforthilfe, einschließlich der Hilfe für
Finanzmittel
Flüchtlinge und Vertriebene, kurzfristige Wiederaufbaumaß-
nahmen und Katastrophenschutzvorkehrungen.
A r t i k e l 62
A r t i k e l 61 Gesamt b et rag
Art d er Finanzierung en (1) Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die
in diesem Abkommen genannten Zwecke und die Finanzierungs-
(1) Die Finanzierungen werden unter anderem gewährt für: bedingungen sind im Einzelnen in den Anhängen festgelegt.
a) Projekte und Programme; (2) Ratifiziert ein AKP-Staat dieses Abkommen nicht oder
b) Kreditlinien, Garantiesysteme und Kapitalbeteiligungen; kündigt er es, so passen die Vertragsparteien die im Finanz-
protokoll in Anhang I vorgesehenen Beträge an. Die Finanzmittel
c) Haushaltszuschüsse, entweder – bei AKP-Staaten mit kon-
werden ferner angepasst im Falle
vertierbarer und frei transferierbarer Währung – direkt oder
indirekt durch Verwendung von Gegenwertmitteln, die a) des Beitritts von AKP-Staaten zu diesem Abkommen, die an
beim Einsatz der verschiedenen Gemeinschaftsinstrumente seiner Aushandlung nicht beteiligt waren;
anfallen;
b) der Erweiterung der Gemeinschaft.
d) die personellen und materiellen Ressourcen, die für die
wirksame Verwaltung und Überwachung der Projekte und
Programme erforderlich sind; A r t i k e l 63
e) sektorbezogene und allgemeine Programme für die Unter- Finanzierung sf o rm en
stützung der Einfuhr in folgender Form:
Die Form der Finanzierung eines Projekts oder Programms
i) sektorbezogene Einfuhrprogramme mit Sachleistungen, wird von dem betreffenden AKP-Staat oder den betreffenden
einschließlich der Finanzierung von Produktionsfaktoren AKP-Staaten und der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt, und
für den produktiven Sektor und Lieferungen zur Ver- zwar unter Berücksichtigung
besserung der Sozialdienste;
a) des Entwicklungsstandes und der geographischen, wirt-
ii) sektorbezogene Einfuhrprogramme mit tranchenweiser schaftlichen und finanziellen Lage dieses Staates oder dieser
Bereitstellung von Devisen für die Einfuhren bestimmter Staaten;
Sektoren;
b) der Art des Projekts oder Programms, seiner voraus-
iii) allgemeine Einfuhrprogramme mit tranchenweiser Bereit- sichtlichen wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität
stellung von Devisen für allgemeine Einfuhren, die eine sowie seiner sozialen und kulturellen Auswirkungen;
breite Produktpalette betreffen können.
c) der Faktoren, die den Schuldendienst gewährleisten, im Falle
(2) Direkte Haushaltszuschüsse zur Unterstützung gesamtwirt- von Darlehen.
schaftlicher oder sektorbezogener Reformen werden gewährt,
a) sofern die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben hinreichend A r t i k e l 64
transparent, verantwortungsvoll und effizient ist;
Weit ervergab e
b) sofern eine genau definierte Gesamtwirtschaftspolitik oder
sektorbezogene Politik besteht, die von dem Land selbst (1) Die Finanzhilfe kann den betreffenden AKP-Staaten oder
festgelegt wurde und der die wichtigsten Geber zugestimmt – über die AKP-Staaten oder vorbehaltlich der Bestimmungen
haben; dieses Abkommens über dafür in Betracht kommende Finan-
zierungseinrichtungen oder direkt – anderen in Betracht kom-
c) sofern das öffentliche Beschaffungswesen offen und trans- menden Begünstigten gewährt werden. Wird die Finanzhilfe dem
parent ist. Endbegünstigten über einen Intermediär oder einem End-
(3) Ähnliche direkte Haushaltszuschüsse werden schrittweise begünstigten aus der Privatwirtschaft direkt gewährt,
für eine sektorbezogene Politik gewährt, die an die Stelle ein- a) so werden im Finanzierungsabkommen oder im Darlehens-
zelner Projekte tritt. vertrag die Bedingungen festgelegt, unter denen der Inter-
(4) Die Instrumente Einfuhrprogramm und Haushaltszuschuss mediär die Hilfe dem Endbegünstigten gewähren oder der
können auch eingesetzt werden, um die dafür in Betracht Endbegünstigte aus der Privatwirtschaft die Hilfe direkt er-
kommenden AKP-Staaten bei der Durchführung von Reformen halten kann;
zur Liberalisierung der Regionalwirtschaft zu unterstützen, die b) so werden die finanziellen Vorteile, die dem Intermediär aus
Nettoübergangskosten verursachen. der Weitervergabe erwachsen oder die bei direkter Vergabe
(5) Im Rahmen dieses Abkommens dienen der Finanzierung des Darlehens an den Endbegünstigten aus der Privat-
der Projekte, Programme und sonstigen Maßnahmen, die zur wirtschaft entstehen, unter den im Finanzierungsabkommen
Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen, der oder im Darlehensvertrag vorgesehenen Bedingungen für
Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden der „Fonds“ Entwicklungszwecke verwendet, nachdem die Verwaltungs-
genannt), einschließlich der Gegenwertmittel, die Restmittel kosten, die Finanz- und Wechselkursrisiken sowie die Kosten
aus den früheren Fonds, die Eigenmittel der Europäischen der dem Endbegünstigten geleisteten technischen Hilfe
Investitionsbank (im Folgenden die „Bank“ genannt) und ge- berücksichtigt worden sind.
gebenenfalls Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Gemein-
(2) Erfolgt die Finanzierung über einen in den AKP-Staaten
schaft.
ansässigen oder tätigen Intermediär, so ist es dessen Aufgabe,
(6) Mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Mitteln die Projekte auszuwählen und zu prüfen und die Mittel zu ver-
können sämtliche im Ausland und vor Ort anfallenden Projekt- walten, die ihm nach Maßgabe dieses Abkommens und im
und Programmausgaben, einschließlich der laufenden Kosten, gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zur Verfügung
bestritten werden. gestellt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 345
A r t i k e l 65 wachstum erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft,
unbeschadet spezifischer Erörterungen in den zuständigen
Kofinanzierung
Gremien den Meinungsaustausch über die allgemeine Verschul-
(1) Auf Antrag der AKP-Staaten können die in diesem Ab- dungsproblematik im Rahmen der internationalen Gespräche
kommen vorgesehenen Finanzmittel für Kofinanzierungen ver- fortzuführen.
wendet werden, die vor allem gemeinsam mit Entwicklungs-
organisationen und -einrichtungen, Mitgliedstaaten der Gemein-
schaft, AKP-Staaten, Drittländern oder internationalen oder A r t i k e l 67
privaten Finanzierungseinrichtungen, Unternehmen oder Export- St rukt uranp assungshilfe
kreditanstalten durchgeführt werden.
(1) Dieses Abkommen sieht eine Unterstützung für die von den
(2) Die Möglichkeit einer Kofinanzierung ist besonders in Fällen AKP-Staaten durchgeführten gesamtwirtschaftlichen und sek-
zu prüfen, in denen die Beteiligung der Gemeinschaft andere torbezogenen Reformen vor. In diesem Rahmen gewährleisten
Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet und eine solche Finan- die Vertragsparteien, dass die Anpassung wirtschaftlich lebens-
zierung zu einem für den betreffenden AKP-Staat günstigen fähig und sozial und politisch tragbar ist. Die Unterstützung
Finanzierungspaket führt. erfolgt im Rahmen einer von der Gemeinschaft und dem be-
(3) Die Kofinanzierung kann als gemeinsame Finanzierung oder treffenden AKP-Staat gemeinsam vorgenommenen Bewertung
als Parallelfinanzierung erfolgen. Dabei ist im Einzelfall der der durchgeführten oder geplanten gesamtwirtschaftlichen und
Lösung der Vorzug zu geben, bei der das Verhältnis zwischen sektorbezogenen Reformen und ermöglicht eine Gesamtbewer-
Kosten und Wirksamkeit am günstigsten erscheint. Ferner wird tung der Reformanstrengungen. Ein wichtiges Merkmal der
bei den Maßnahmen der Gemeinschaft und denen der anderen Unterstützungsprogramme ist die rasche Auszahlung der Hilfe.
an der Kofinanzierung Beteiligten für die erforderliche Koordi- (2) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen die
nierung und Harmonisierung gesorgt, damit die Zahl der von den Notwendigkeit an, Reformprogramme auf regionaler Ebene zu
AKP-Staaten durchzuführenden Verfahren möglichst niedrig fördern und dabei zu gewährleisten, dass bei der Ausarbeitung
gehalten wird und diese Verfahren flexibler werden. und Durchführung der nationalen Programme den regionalen
(4) Die Konsultationen und die Koordinierung mit den anderen Maßnahmen, die Einfluss auf die nationale Entwicklung haben,
an der Kofinanzierung Beteiligten und sonstigen Geldgebern die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird. Zu diesem
müssen – nach Möglichkeit durch Abschluss von Kofinanzie- Zweck wird mit der Strukturanpassungshilfe auch angestrebt,
rungsrahmenabkommen – intensiviert und weiterentwickelt und a) vom Beginn der Diagnose an Maßnahmen zur Förderung der
die Kofinanzierungsleitlinien und -verfahren überprüft werden, regionalen Integration einzubeziehen und den Auswirkungen
um Effizienz und bestmögliche Bedingungen zu gewährleisten. der grenzübergreifenden Anpassung Rechnung zu tragen;
b) die Harmonisierung und Koordinierung der Gesamtwirt-
schaftspolitik und der sektorbezogenen Politik, einschließlich
Kapitel 2 der Steuer- und Zollpolitik, zu unterstützen, damit das
Verschuldung und Strukturanpassungshilfe doppelte Ziel regionale Integration und Strukturreform auf
nationaler Ebene erreicht wird;
A r t i k e l 66 c) die Auswirkungen der Nettoübergangskosten der regionalen
U n t e r s t ü t z u n g d e r En t s c h u l d u n g Integration auf die Haushaltsmittel und die Zahlungsbilanz
entweder durch allgemeine Einfuhrprogramme oder durch
(1) Zur Verringerung der Schuldenlast und der Zahlungsbilanz- Haushaltszuschüsse zu berücksichtigen.
schwierigkeiten der AKP-Staaten kommen die Vertragsparteien
überein, die in diesem Abkommen vorgesehenen Mittel zu ver- (3) AKP-Staaten, die Reformen auf gesamtwirtschaftlicher
wenden, um einen Beitrag zu international gebilligten Entschul- oder auf Sektorebene durchführen oder planen, kommen für eine
dungsinitiativen zugunsten der AKP-Staaten zu leisten. Ferner Strukturanpassungshilfe in Betracht, bei der dem regionalen
wird die Verwendung der im Rahmen früherer Richtprogramme Zusammenhang, der Effizienz der Reformen und ihren vor-
nicht gebundenen Mittel im Einzelfall mit Hilfe der in diesem aussichtlichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche, soziale
Abkommen vorgesehenen Instrumente mit rascher Auszahlung und politische Entwicklung sowie auf die wirtschaftlichen und
beschleunigt. Außerdem verpflichtet sich die Gemeinschaft sozialen Probleme dieser Staaten Rechnung getragen wird.
zu prüfen, wie langfristig andere Mittel als die des EEF für die (4) Die AKP-Staaten, die Reformprogramme durchführen, die
Unterstützung international gebilligter Entschuldungsinitiativen zumindest von den wichtigsten multilateralen Gebern anerkannt
bereitgestellt werden können. und unterstützt werden oder mit ihnen vereinbart worden sind,
(2) Auf Antrag eines AKP-Staates kann die Gemeinschaft ohne jedoch notwendigerweise von ihnen finanziell gefördert zu
werden, erfüllen automatisch die Voraussetzungen für die
a) bei der Prüfung und Erarbeitung praktischer Lösungen für die Anpassungshilfe.
Verschuldungs- (einschließlich Inlandsschuld-), Schulden-
dienst- und Zahlungsbilanzproblematik helfen; (5) Die Unterstützung für die Strukturanpassung wird flexibel
in Form von sektorbezogenen und allgemeinen Einfuhrpro-
b) Fachwissen für Schuldenmanagement und internationale grammen oder Haushaltszuschüssen bereitgestellt.
Finanzverhandlungen vermitteln und Unterstützung für
Workshops, Lehrgänge und Seminare in diesen Bereichen (6) Für die Ausarbeitung und Prüfung der Strukturanpassungs-
gewähren; programme und die Finanzierungsbeschlüsse sind die Durch-
führungsverfahren dieses Abkommens maßgebend; dabei ist
c) bei der Entwicklung flexibler Techniken und Instrumente für gebührend zu berücksichtigen, dass für die im Rahmen der
das Schuldenmanagement helfen. Strukturanpassungsprogramme gewährte Hilfe die rasche
(3) Als Beitrag zur Bedienung von Darlehen aus Eigenmitteln Auszahlung gilt. Im Einzelfall kann die rückwirkende Finanzierung
der Bank, Sonderdarlehen und Risikokapital können die AKP- eines begrenzten Teils von Einfuhren mit AKP-EG-Ursprung
Staaten nach Modalitäten, die im Einzelfall mit der Kommission genehmigt werden.
zu vereinbaren sind, die in diesem Abkommen genannten
(7) Bei der Durchführung der Unterstützungsprogramme
Devisenguthaben unter Beachtung der Fälligkeitstermine und
ist dafür zu sorgen, dass die AKP-Wirtschaftsbeteiligten einen
des Devisenbedarfs für Zahlungen in Landeswährung für diesen
möglichst umfassenden und transparenten Zugang zu den
Schuldendienst verwenden.
Mitteln des Programms erhalten und dass die Beschaffungs-
(4) Angesichts des Ernstes des Problems der internationalen verfahren mit den Verwaltungs- und Handelspraktiken in dem
Verschuldung und seiner Auswirkungen auf das Wirtschafts- betreffenden Staat vereinbar sind, dass gleichzeitig jedoch das
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
bestmögliche Preis-Leistungs-Verhältnis bei den eingeführten Kapitel 5
Waren und die erforderliche Konsistenz mit den international
Mikroprojekte und dezentrale Zusammenarbeit
erzielten Fortschritten bei der Harmonisierung der Verfahren für
Strukturanpassungshilfe gewährleistet ist.
A r t i k e l 70
Um den Entwicklungsbedürfnissen der örtlichen Gemein-
schaften zu entsprechen und die Initiierung und Durchführung
Kapitel 3
von Maßnahmen durch die Akteure der dezentralen Zusammen-
Unterstützung im Falle kurzfristiger arbeit zu fördern, die einen Beitrag zur autonomen Entwicklung
Schwankungen der Ausfuhrerlöse der AKP-Staaten leisten können, unterstützen die Vertrags-
parteien mit ihrer Zusammenarbeit derartige Entwicklungs-
maßnahmen im Rahmen der Regeln und der nationalen Rechts-
A r t i k e l 68
vorschriften der betreffenden AKP-Staaten und der Bestimmun-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Instabilität der gen des Richtprogramms. In diesem Zusammenhang werden
Ausfuhrerlöse, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, unterstützt
die Entwicklung der AKP-Staaten beeinträchtigen und die
a) Mikroprojekte auf lokaler Ebene, die wirtschaftliche und
Verwirklichung ihrer Entwicklungsziele gefährden kann. Daher
soziale Auswirkungen auf das Leben der Menschen haben,
wird innerhalb des Finanzrahmens für die Unterstützung der
die einem festgestellten und nachgewiesenen prioritären
langfristigen Entwicklung ein System zusätzlicher Unterstützung
Bedürfnis entsprechen und auf Initiative und unter aktiver
eingerichtet, mit dem die negativen Auswirkungen der Instabilität
Beteiligung der örtlichen Gemeinschaft durchgeführt werden,
der Ausfuhrerlöse, unter anderem in der Landwirtschaft und im
der sie zugute kommen sollen;
Bergbau, begrenzt werden sollen.
b) Maßnahmen der dezentralen Zusammenarbeit, vor allem
(2) Ziel der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen
solche, bei denen dezentrale Akteure aus den AKP-Staaten
der Ausfuhrerlöse ist es, die gesamtwirtschaftlichen und sektor-
und aus der Gemeinschaft ihre Anstrengungen und Mittel
bezogenen Reformen sowie die Gesamtwirtschaftspolitik und die
bündeln. Diese Form der Zusammenarbeit ermöglicht die
sektorbezogene Politik zu sichern, die bei einem Rückgang der
Mobilisierung der fachlichen Kompetenz, der neuartigen Vor-
Einnahmen gefährdet sind, und die negativen Auswirkungen der
gehensweisen und der Mittel der Akteure der dezentralen
Instabilität der Ausfuhrerlöse, vor allem für landwirtschaftliche
Zusammenarbeit für die Entwicklung der AKP-Staaten.
und Bergbauerzeugnisse, auszugleichen.
(3) Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKP-Staaten
von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Berg- A r t i k e l 71
bauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuweisung im Anwendungs- (1) Mikroprojekte und Maßnahmen der dezentralen Zusam-
jahr berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den am menarbeit können aus den in diesem Abkommen vorgesehenen
wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten Finanzmitteln unterstützt werden. Bei dieser Form der Zusam-
und den AKP-Inselstaaten eine günstigere Behandlung gewährt. menarbeit müssen die Projekte und Programme nicht mit den in
(4) Die zusätzlichen Mittel werden nach den spezifischen den Schwerpunktbereichen der Richtprogramme durchgeführten
Modalitäten für den Unterstützungsmechanismus in Anhang II Programmen verknüpft sein, sie können jedoch ein Mittel zur
(Finanzierungsbedingungen) bereitgestellt. Verwirklichung der spezifischen Ziele sein, die im Richtprogramm
genannt sind oder sich aus Initiativen der örtlichen Gemeinschaf-
(5) Die Gemeinschaft unterstützt auch marktgestützte Ver- ten oder der Akteure der dezentralen Zusammenarbeit ergeben.
sicherungssysteme für AKP-Staaten, die sich gegen das Risiko
von Schwankungen der Ausfuhrerlöse absichern wollen. (2) Zur Finanzierung der Mikroprojekte und der dezentralen
Zusammenarbeit wird ein Beitrag aus dem Fonds geleistet, der in
der Regel höchstens drei Viertel der Gesamtkosten des Projekts
beträgt und die im Richtprogramm festgesetzte Obergrenze
Kapitel 4 nicht überschreitet. Der Restbetrag wird bereitgestellt
Unterstützung der sektorbezogenen Politik a) bei Mikroprojekten von der betreffenden örtlichen Gemein-
schaft (je nach ihren Möglichkeiten in Sachleistungen, in
Form von Dienstleistungen oder in bar);
A r t i k e l 69
b) von den Akteuren der dezentralen Zusammenarbeit, sofern
(1) Die Vertragsparteien unterstützen im Wege der Zusam-
die von ihnen zur Verfügung gestellten finanziellen, techni-
menarbeit mit Hilfe der in diesem Abkommen vorgesehenen
schen, materiellen und sonstigen Ressourcen in der Regel
Instrumente und Modalitäten
nicht weniger als 25 Prozent der geschätzten Gesamtkosten
a) die sektorbezogene Politik und die sektorbezogenen Re- des Projekts oder Programms ausmachen;
formen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich;
c) ausnahmsweise von dem betreffenden AKP-Staat, der einen
b) Maßnahmen zur Steigerung der Produktion und der Wett- finanziellen Beitrag leistet, die Benutzung öffentlicher Ein-
bewerbsfähigkeit der Ausfuhren; richtungen gestattet oder Leistungen erbringt.
c) Maßnahmen zum Ausbau der Sozialdienste; (3) Für Mikroprojekte und im Rahmen der dezentralen Zusam-
d) thematische und Querschnittsfragen. menarbeit finanzierte Projekte und Programme gelten die in
diesem Abkommen und insbesondere die in den Mehrjahres-
(2) Diese Unterstützung wird gegebenenfalls in folgender Form programmen festgelegten Verfahren.
geleistet:
a) sektorbezogene Programme;
b) Haushaltszuschüsse; Kapitel 6
c) Investitionen; Humanitäre Hilfe und Soforthilfe
d) Wiederaufbau;
A r t i k e l 72
e) Ausbildung;
(1) Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden Bevölkerungs-
f) technische Hilfe;
gruppen in AKP-Staaten gewährt, die ernsten wirtschaftlichen
g) institutionelle Unterstützung. und sozialen Schwierigkeiten außergewöhnlicher Art gegen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 347
überstehen, die auf Naturkatastrophen, auf von Menschen phase zur Entwicklungsphase erleichtern, die wirtschaftliche und
ausgelöste Krisen wie Krieg oder sonstige Konflikte oder auf soziale Wiedereingliederung der betroffenen Bevölkerungs-
außergewöhnliche Umstände mit vergleichbaren Auswirkungen gruppen fördern, die Ursachen der Krise so weit wie möglich
zurückzuführen sind. Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden beseitigen und die Institutionen und die Eigenverantwortung
geleistet, solange dies notwendig ist, um den sich aus diesen der örtlichen und nationalen Akteure für die Formulierung
Situationen ergebenden dringenden Bedarf zu decken. einer nachhaltigen Entwicklungsstrategie für den betreffenden
AKP-Staat stärken.
(2) Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden ausschließlich ent-
sprechend den Bedürfnissen und Interessen der Katastrophen- (2) Kurzfristige Soforthilfemaßnahmen werden nur in Aus-
opfer und in Einklang mit den Grundsätzen des humanitären nahmefällen aus dem Fonds finanziert, in denen sie nicht aus
Völkerrechts geleistet. Insbesondere findet keine Diskriminierung dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden können.
der Opfer aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der
Religion, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit
oder der politischen Zugehörigkeit statt, und der freie Zugang zu Kapitel 7
den Opfern und ihr Schutz sowie die Sicherheit der humanitären
Helfer und ihrer Ausrüstung werden gewährleistet. Investitionsförderung und Unterstützung
der Entwicklung der Privatwirtschaft
(3) Mit der humanitären Hilfe und der Soforthilfe wird das Ziel
verfolgt, A r t i k e l 74
a) in durch Naturkatastrophen, Konflikte oder Krieg verursach- Die Vertragsparteien unterstützen im Wege der Zusammen-
ten Krisensituationen und unmittelbar danach Menschen- arbeit durch finanzielle und technische Hilfe die Politik und die
leben zu retten; Strategien zur Entwicklung der Investitionen und der Privat-
b) mit allen zu Gebote stehenden logistischen Mitteln dazu wirtschaft, wie sie in diesem Abkommen festgelegt sind.
beizutragen, dass die Hilfsgüter finanziert und ausgeliefert
werden und dass die vorgesehenen Empfänger direkten A r t i k e l 75
Zugang zu ihnen erhalten;
Invest it ionsförd erung
c) kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen
Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft beziehungsweise ihre
durchzuführen, um den betroffenen Bevölkerungsgruppen
Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten
wieder ein Mindestmaß an sozialer und wirtschaftlicher
erkennen an, wie wichtig private Investitionen für die Förderung
Integration zu ermöglichen und so bald wie möglich die
ihrer Entwicklungszusammenarbeit sind und dass Anreize für pri-
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Entwicklung
vate Investitionen geschaffen werden müssen, und
auf der Grundlage der von dem betreffenden AKP-Staat
festgelegten langfristigen Ziele zu schaffen; a) ergreifen Maßnahmen, mit denen private Investoren, die die
Ziele und Prioritäten der AKP-EG-Entwicklungszusammen-
d) den Erfordernissen zu entsprechen, die durch Wanderungs- arbeit sowie die geltenden Rechts- und Verwaltungsvor-
bewegungen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer) schriften der betreffenden Staaten beachten, ermutigt wer-
infolge von Naturkatastrophen oder von Menschen ausge- den, sich an ihren Entwicklungsanstrengungen zu beteiligen;
lösten Krisen entstehen, damit der gesamte Bedarf der
Flüchtlinge und Vertriebenen (unabhängig von ihrem Auf- b) treffen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Schaffung und
enthaltsort) so lange wie nötig gedeckt und ihre freiwillige Erhaltung eines berechenbaren und sicheren Investitions-
Rückkehr in ihr Herkunftsland und ihre Wiedereingliederung klimas und handeln Abkommen mit dem Ziel aus, dieses
erleichtert wird; Klima zu verbessern;
e) die AKP-Staaten bei der Einrichtung von Mechanismen zur c) ermutigen die Privatwirtschaft der EU, in die Privatwirtschaft
Katastrophenverhütung und -vorsorge, einschließlich Früh- der AKP-Staaten zu investieren und dieser im Rahmen von
erkennungs- und Frühwarnsystemen, zu unterstützen, um die Kooperationen und Partnerschaften zwischen Unternehmen
Folgen von Katastrophen zu begrenzen. spezifische Hilfe zu leisten;
d) erleichtern durch Förderung der Kofinanzierung die Grün-
(4) Eine ähnliche Hilfe kann AKP-Staaten gewährt werden, die
dung von Partnerschaften und Joint Ventures;
Flüchtlinge oder Rückkehrer aufnehmen, um den dringenden
Bedarf zu decken, der durch die Soforthilfe nicht abgedeckt wird. e) unterstützen sektorbezogene Veranstaltungen zur Förderung
von Partnerschaften und Auslandsinvestitionen;
(5) Wegen ihrer entwicklungspolitischen Zielsetzung kann
die nach diesem Artikel gewährte Hilfe in Ausnahmefällen auf f) unterstützen die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen,
Antrag des betreffenden AKP-Staates zusammen mit Mitteln aus Anreize für die Finanzierung und insbesondere die private
seinem Richtprogramm verwendet werden. Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen und der Ein-
nahmen schaffenden Infrastruktur zu bieten, die für die
(6) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Soforthilfe Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist;
werden auf Antrag des von der Krisensituation betroffenen AKP-
g) unterstützen Qualifizierungsmaßnahmen für inländische In-
Staates, der Kommission, internationaler Organisationen oder
vestitionsförderungsorganisationen und -einrichtungen, die
örtlicher oder internationaler nichtstaatlicher Organisationen
mit der Förderung und Erleichterung ausländischer Investi-
durchgeführt. Die Hilfsmaßnahmen werden nach Verfahren ver-
tionen befasst sind;
waltet und durchgeführt, die ein rasches, flexibles und effizientes
Handeln ermöglichen. Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen h) verbreiten Informationen über die Investitionsmöglichkeiten
Vorkehrungen zur Erleichterung einer raschen Durchführung der und die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Unter-
zur Deckung des dringenden Bedarfs erforderlichen Soforthilfe- nehmen in den AKP-Staaten;
maßnahmen. i) fördern Dialog, Kooperationen und Partnerschaften zwischen
Unternehmen der Privatwirtschaft auf nationaler, regionaler
A r t i k e l 73 und AKP-EU-Ebene, vor allem mit Hilfe eines AKP-EU-
(1) Die im Anschluss an die Notstandsphase getroffenen Forums für Unternehmen der Privatwirtschaft. Die Tätigkeit
Maßnahmen zum materiellen Wiederaufbau und zur sozialen des AKP-EU-Forums für Unternehmen der Privatwirtschaft
Reaktivierung nach Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen wird unterstützt, um zu erreichen,
Umständen mit vergleichbaren Auswirkungen können von der i) dass der Dialog innerhalb der Privatwirtschaft der AKP-
Gemeinschaft im Rahmen dieses Abkommens unterstützt Staaten und der EU sowie zwischen der Privatwirtschaft
werden. Diese Maßnahmen müssen unter Anwendung effizienter der AKP-Staaten und der EU und den nach diesem
und flexibler Mechanismen den Übergang von der Notstands- Abkommen errichteten Einrichtungen erleichtert wird;
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
ii) dass Informationen über alle Aspekte der Beziehungen (3) Ferner unterstützen die Vertragsparteien mit ihrer Zusam-
zwischen der Privatwirtschaft der AKP-Staaten und der menarbeit die Qualifizierung, die institutionelle Unterstützung
EU im Rahmen dieses Abkommens und über die Wirt- und die Beteiligung an der Kernfinanzierung nationaler und
schaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den regionaler Initiativen zur Verringerung der geschäftlichen Risiken
AKP-Staaten im Allgemeinen analysiert und regelmäßig für Investoren (unter anderem Garantiefonds, Regulierungs-
den zuständigen Stellen übermittelt werden; behörden, Schieds- und Gerichtsverfahren zur Erhöhung des
iii) dass Informationen über sektorspezifische Probleme, die Schutzes für Investitionen, Verbesserung der Exportkredit-
unter anderem bestimmte Produktionszweige oder systeme).
Warenarten auf regionaler oder subregionaler Ebene (4) Diese Unterstützung wird bei privaten und öffentlichen
betreffen, analysiert und den zuständigen Stellen über- Initiativen auf der Grundlage der Komplementarität und des
mittelt werden. zusätzlichen Nutzens und nach Möglichkeit in Partnerschaft mit
privaten und anderen öffentlichen Organisationen gewährt.
A r t i k e l 76
Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft prüfen im AKP-EG-
Finanzierung und Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinan-
Unt erst üt zung von Invest it ionen zierung gemeinsam den Vorschlag, eine AKP-EG-Garantiestelle
(1) Die Zusammenarbeit umfasst die Bereitstellung lang- einzurichten, die Investitionsgarantieprogramme zur Verfügung
fristiger Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich Risikokapital, stellt und verwaltet.
mit denen bei der Förderung des Wachstums in der Privat-
wirtschaft und der Mobilisierung in- und ausländischen Kapitals A r t i k e l 78
für diesen Zweck geholfen werden soll. Zu diesem Zweck Invest it ionssc hut z
werden insbesondere bereitgestellt:
(1) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft beziehungsweise
a) Zuschüsse für finanzielle und technische Hilfe zur Unter- ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten
stützung der politischen Reformen, der Entwicklung der bestätigen, dass Investitionen der anderen Vertragspartei in
Humanressourcen, des Ausbaus der Kapazitäten der ihrem Hoheitsgebiet zu fördern und zu schützen sind, und stellen
Institutionen und anderer Formen der institutionellen Unter- in diesem Zusammenhang fest, wie wichtig es ist, im beider-
stützung im Zusammenhang mit einer spezifischen In- seitigen Interesse Investitionsförderungs- und Investitions-
vestition, von Maßnahmen zur Erhöhung der Wettbewerbs- schutzabkommen zu schließen, die auch die Grundlage für
fähigkeit von Unternehmen und zum Ausbau der Kapazitäten Versicherungs- und Garantiesysteme abgeben könnten.
privater Finanz- und Nichtfinanzintermediäre, der Erleich-
terung und Förderung von Investitionen und von Maßnahmen (2) Zur Förderung europäischer Investitionen in von den
zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit; AKP-Staaten geförderte Entwicklungsprojekte, die für die
b) Beratungsdienste, die dabei helfen, ein günstiges Klima für AKP-Staaten von besonderer Bedeutung sind, können die
Investitionen zu schaffen und eine Datenbank für die Lenkung Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einerseits und die
und Förderung des Kapitalflusses einzurichten; AKP-Staaten andererseits auch Abkommen über spezifische
Projekte von beiderseitigem Interesse schließen, wenn sich
c) Risikokapital für Eigenkapital- oder Quasieigenkapitalin-
die Gemeinschaft und europäische Unternehmen an ihrer
vestitionen, Garantien für inländische und ausländische
Finanzierung beteiligen.
Privatinvestitionen und Darlehen oder Kreditlinien zu den in
Anhang II festgelegten Finanzierungsbedingungen; (3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, unter Be-
d) Darlehen aus Eigenmitteln der Bank. achtung der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedstaaten allgemeine Grundsätze für den Schutz und
(2) Die Darlehen aus Eigenmitteln der Bank werden im Einklang die Förderung von Investitionen in die Wirtschaftspartnerschafts-
mit deren Satzung und zu den in Anhang II festgelegten Be- abkommen aufzunehmen, die den besten in den zuständigen
dingungen gewährt. internationalen Gremien oder bilateral erzielten Ergebnissen
entsprechen.
A r t i k e l 77
Invest it ionsgarant ien
(1) Da Investitionsgarantien dazu beitragen, die Projektrisiken Titel III
zu senken und einen Zufluss von Privatkapital auszulösen, Technische Zusammenarbeit
kommt ihnen bei der Entwicklungsfinanzierung wachsende
Bedeutung zu. Die Vertragsparteien sorgen daher im Rahmen
A r t i k e l 79
ihrer Zusammenarbeit für eine zunehmende Verfügbarkeit und
Nutzung von Risikoversicherungen als Mechanismus zur Risiko- (1) Im Wege der technischen Zusammenarbeit helfen die
begrenzung, damit das Vertrauen der Investoren in die AKP- Vertragsparteien den AKP-Staaten bei der Entwicklung der
Staaten gestärkt wird. nationalen und regionalen Humanressourcen und der nach-
haltigen Entwicklung der für den Erfolg der Entwicklung ent-
(2) Die Vertragsparteien bieten im Rahmen ihrer Zusammen-
arbeit Garantien und helfen mit Garantiefonds, die die Risiken für scheidenden Institutionen; unter anderem stärken sie die
die in Betracht kommenden Investitionen decken. Insbesondere Beratungsunternehmen und -organisationen der AKP-Staaten
werden unterstützt: und treffen Austauschvereinbarungen für Berater aus AKP- und
EU-Unternehmen.
a) Rückversicherungssysteme für ausländische Direktinvestitio-
nen der in Betracht kommenden Investoren gegen Rechts- (2) Die technische Zusammenarbeit muss ein günstiges Ver-
unsicherheit und die Hauptrisiken Enteignung, Beschrän- hältnis zwischen Kosten und Wirksamkeit aufweisen, dem Bedarf
kungen des Devisenverkehrs, Krieg und zivile Unruhen sowie entsprechen, für den sie konzipiert worden ist, den Transfer
Vertragsverletzung. Die Investoren können die Projekte von Know-how erleichtern und der Erhöhung der fachlichen
gegen jede Kombination dieser vier Risiken versichern; Kompetenz auf nationaler und regionaler Ebene dienen. Die
b) Garantieprogramme zur Deckung der Risiken in Form von technische Zusammenarbeit trägt zur Verwirklichung der Ziele
Teilgarantien für die Schuldenfinanzierung. Die Garantie kann der Projekte und Programme bei, einschließlich der Anstren-
auch für einen Teil des Risikos oder einen Teil des Kredits gungen zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten des nationalen
gewährt werden; und des regionalen Anweisungsbefugten. Die technische Hilfe
c) nationale und regionale Garantiefonds, an denen vor allem a) ist bedarfsorientiert und wird daher nur auf Antrag des be-
die inländischen Finanzierungseinrichtungen und Investoren treffenden AKP-Staates oder der betreffenden AKP-Staaten
beteiligt sind, damit die Entwicklung des Finanzsektors bereitgestellt und auf die Bedürfnisse des Empfängers ab-
gefördert wird. gestimmt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 349
b) ergänzt und unterstützt die Anstrengungen der AKP-Staaten, A r t i k e l 82
ihren eigenen Bedarf zu ermitteln;
Ausführend e Akt eure
c) wird überwacht und verfolgt, um ihre Wirksamkeit zu gewähr-
Für die Durchführung der finanziellen und technischen Zusam-
leisten;
menarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden ausführende
d) fördert die Beteiligung von Sachverständigen, Beratungs- Akteure benannt. Die Bestimmungen über die Aufgaben der
unternehmen und Bildungs- und Forschungseinrichtungen ausführenden Akteure sind im Einzelnen in Anhang IV (Durch-
der AKP-Staaten an aus dem Fonds finanzierten Aufträgen führungs- und Verwaltungsverfahren) festgelegt.
und ermittelt Möglichkeiten für die Beschäftigung qualifizier-
ten nationalen und regionalen Personals bei aus dem Fonds A r t i k e l 83
finanzierten Projekten;
A K P - EG - A u s s c h u s s f ü r Z u s a m m e n -
e) fördert die Abordnung von nationalen Führungskräften der a r b e i t b e i d e r En t w i c k l u n g s f i n a n z i e r u n g
AKP-Staaten als Berater zu einer Institution ihres Landes
oder eines Nachbarlandes oder zu einer regionalen Orga- (1) Der Ministerrat prüft mindestens einmal jährlich die Ver-
nisation; wirklichung der Ziele der Zusammenarbeit bei der Entwicklungs-
finanzierung und die bei dieser Zusammenarbeit auftretenden
f) hat das Ziel, das Wissen um die Grenzen und das Potential allgemeinen und spezifischen Probleme. Zu diesem Zweck
der nationalen und regionalen Humanressourcen zu ent- wird im Rahmen des Ministerrates ein AKP-EG-Ausschuss
wickeln und eine Liste von AKP-Sachverständigen, AKP- für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung (im
Beratern und AKP-Beratungsunternehmen aufzustellen, die Folgenden der „ AKP-EG-Ausschuss“ genannt) eingesetzt.
für eine Mitwirkung an den aus dem Fonds finanzierten Pro-
jekten und Programmen in Betracht kommen; (2) Der AKP-EG-Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe,
g) unterstützt technische Hilfe zwischen den AKP-Staaten, um a) dafür zu sorgen, dass die Ziele und Grundsätze der Zu-
den Austausch von Fachwissen über technische Hilfe und sammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung insgesamt
Verwaltung zwischen den AKP-Staaten zu fördern; verwirklicht werden und allgemeine Leitlinien für ihre effi-
ziente und rechtzeitige Umsetzung festzulegen;
h) entwickelt Aktionsprogramme für den langfristigen Verwal-
tungsaufbau und die Qualifizierung des Personals als festen b) die bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit
Bestandteil der Projekt- und Programmplanung und berück- auftretenden Probleme zu prüfen und geeignete Maßnahmen
sichtigt dabei den Finanzbedarf; vorzuschlagen;
i) unterstützt Vereinbarungen über den Ausbau der Fähigkeit c) die Anhänge dieses Abkommens zu überprüfen, ihre blei-
der AKP-Staaten, eigenes Fachwissen zu erwerben; bende Zweckmäßigkeit zu gewährleisten und dem Ministerrat
geeignete Änderungen zur Annahme vorzuschlagen;
j) widmet besondere Aufmerksamkeit dem Ausbau der Kapa-
zitäten der AKP-Staaten für die Planung, Durchführung und d) die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Maß-
Evaluierung der Projekte und für den Haushaltsvollzug. nahmen zu prüfen, damit die Ziele der Förderung der
Entwicklung der Privatwirtschaft und privater Investitionen
(3) Technische Hilfe kann in allen Bereichen der Zusammen-
verwirklicht werden, und die aus der Investitionsfazilität
arbeit im Geltungsbereich dieses Abkommens geleistet werden.
finanzierten Maßnahmen zu prüfen.
Die entsprechenden Maßnahmen sind nach Art und Umfang
unterschiedlich und den Bedürfnissen der AKP-Staaten an- (3) Der AKP-EG-Ausschuss tritt vierteljährlich zusammen und
gepasst. setzt sich paritätisch aus Vertretern der AKP-Staaten und der
Gemeinschaft oder deren Bevollmächtigten zusammen. Er tritt
(4) Die technische Zusammenarbeit kann spezifischer oder
auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal
allgemeiner Art sein. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammen-
jährlich auf Ministerebene zusammen.
arbeit bei der Entwicklungsfinanzierung legt die Leitlinien für die
Durchführung der technischen Zusammenarbeit fest. (4) Der Ministerrat legt die Geschäftsordnung des AKP-
EG-Ausschusses fest, insbesondere die Bedingungen für die
A r t i k e l 80 Vertretung und die Anzahl der Ausschussmitglieder, die Be-
ratungsmodalitäten und die Bedingungen für die Ausübung des
Um die Abwanderung von Fachkräften aus den AKP-Staaten Vorsitzes.
rückgängig zu machen, hilft die Gemeinschaft den AKP-Staaten
auf Ersuchen, ihren in den Industrieländern ansässigen qualifi- (5) Der AKP-EG-Ausschuss kann zur Untersuchung der Ur-
zierten Staatsangehörigen durch geeignete Anreize die Rückkehr sachen von Schwierigkeiten oder Engpässen, die die effiziente
in die AKP-Staaten zu erleichtern. Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit behindern
könnten, Sachverständigensitzungen einberufen. Die Sach-
verständigen unterbreiten dem Ausschuss Empfehlungen für die
Beseitigung dieser Schwierigkeiten oder Engpässe.
Titel IV
Verfahren und Verwaltungssysteme
Teil 5
A r t i k e l 81
Allgemeine Bestimmungen für die
Ve r f a h r e n
am wenigsten entwickelten AKP-Staaten,
Die Verwaltungsverfahren sind transparent und leicht an- die AKP-Binnenstaaten und die AKP-Inselstaaten
zuwenden, und sie ermöglichen eine Dezentralisierung der Auf-
gaben und Zuständigkeiten. Die nichtstaatlichen Akteure werden
in den sie betreffenden Bereichen an der Durchführung der Kapitel 1
AKP-EU-Entwicklungszusammenarbeit beteiligt. Die Verfahrens- Allgemeine Bestimmungen
bestimmungen für die Programmierung, Ausarbeitung, Durch-
führung und Verwaltung der finanziellen und technischen Zu-
A r t i k e l 84
sammenarbeit sind im Einzelnen in Anhang IV (Durchführungs-
und Verwaltungsverfahren) festgelegt. Der AKP-EG-Ministerrat (1) Bei der Zusammenarbeit wird eine besondere Behandlung
kann diese Bestimmungen auf Empfehlung des AKP-EG-Aus- der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten gewährleistet und
schusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung die besondere Gefährdung der AKP-Binnenstaaten und der
überprüfen, ändern oder ergänzen. AKP-Inselstaaten gebührend berücksichtigt, um diese Staaten
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
in die Lage zu versetzen, die im Rahmen dieses Abkommens Kapitel 4
gebotenen Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen und ihr
AKP-Inselstaaten
Entwicklungstempo zu beschleunigen. Ferner wird den Be-
dürfnissen Rechnung getragen, die in einem Land nach der
Beilegung eines Konflikts entstehen. A r t i k e l 89
(2) Unabhängig von den spezifischen Maßnahmen und (1) Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Bestim-
Bestimmungen für die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, mungen und Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt,
die AKP-Binnenstaaten und die AKP-Inselstaaten in den einzel- die natürlichen und geographischen Schwierigkeiten und die
nen Kapiteln dieses Abkommens gilt hinsichtlich dieser Länder- sonstigen Hemmnisse, die ihre Entwicklung behindern, zu
gruppen und der Länder, in denen ein Konflikt beigelegt wurde, überwinden und ihr Entwicklungstempo zu beschleunigen.
die besondere Aufmerksamkeit (2) Die AKP-Inselstaaten sind in einer Liste in Anhang VI auf-
a) dem Ausbau der regionalen Zusammenarbeit; geführt. Diese kann durch Beschluss des Ministerrates geändert
werden, wenn ein sich in einer vergleichbaren Lage befindender
b) der Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur; Drittstaat diesem Abkommen beitritt.
c) der effizienten Nutzung der Meeresressourcen und der
Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse beziehungs-
A r t i k e l 90
weise im Falle der AKP-Binnenstaaten der Binnenfischerei;
Die Bestimmungen für die AKP-Inselstaaten sind in den
d) der Strukturanpassung, bei der dem Entwicklungsstand
Artikeln 2, 32, 35, 56, 68, 84 und 89 enthalten.
dieser Länder und in der Durchführungsphase auch der
sozialen Dimension der Anpassung Rechnung getragen wird;
e) der Umsetzung von Ernährungsstrategien und der Durch-
führung integrierter Entwicklungsprogramme. Teil 6
Schlussbestimmungen
Kapitel 2
A r t i k e l 91
Am wenigsten entwickelte AKP-Staaten
Wid ersp ruc h zw isc hen d iesem
A r t i k e l 85 Ab kommen und and eren Üb ereinkünft en
Verträge, Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen
(1) Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine
jeder Art zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitglied-
besondere Behandlung gewährt, um sie in die Lage zu ver-
staaten der Gemeinschaft und einem AKP-Staat oder mehreren
setzen, die ernsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierig-
AKP-Staaten stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht
keiten, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr
entgegen.
Entwicklungstempo zu beschleunigen.
(2) Die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sind in einer A r t i k e l 92
Liste in Anhang VI aufgeführt. Diese kann durch Beschluss des
Ministerrates geändert werden, Räum lic her Gelt ung sb ereic h
a) wenn ein sich in einer vergleichbaren Lage befindender Dritt- Dieses Abkommen gilt vorbehaltlich der darin enthaltenen
staat diesem Abkommen beitritt; besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den
AKP-Staaten und den französischen überseeischen Departe-
b) wenn sich die wirtschaftliche Lage eines AKP-Staates so ments für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der
erheblich und nachhaltig ändert, dass es in die Liste der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe
am wenigsten entwickelten AKP-Staaten aufgenommen dieses Vertrages einerseits und für die Hoheitsgebiete der AKP-
beziehungsweise aus dieser Liste gestrichen werden muss. Staaten andererseits.
A r t i k e l 86
A r t i k e l 93
Die Bestimmungen für die am wenigsten entwickelten AKP-
Rat if izierung und Ink raf t t ret en
Staaten sind in den Artikeln 2, 29, 32, 35, 37, 56, 68, 84 und 85
enthalten. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung beziehungs-
weise Genehmigung durch die Unterzeichnerparteien nach ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften und Verfahren.
Kapitel 3 (2) Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkun-
AKP-Binnenstaaten den zu diesem Abkommen werden von den AKP-Staaten beim
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und von
der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beim AKP-Sekretariat
A r t i k e l 87 hinterlegt. Die Sekretariate notifizieren dies unverzüglich den
(1) Die AKP-Binnenstaaten werden mit spezifischen Bestim- Unterzeichnerstaaten und der Gemeinschaft.
mungen und Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, die (3) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
geographischen Schwierigkeiten und die sonstigen Hemmnisse, nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden der Mit-
die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwick- gliedstaaten und von mindestens zwei Dritteln der AKP-Staaten
lungstempo zu beschleunigen. sowie die Genehmigungsurkunde der Gemeinschaft zu diesem
(2) Die AKP-Binnenstaaten sind in einer Liste in Anhang VI auf- Abkommen hinterlegt sind.
geführt. Diese kann durch Beschluss des Ministerrates geändert (4) Die AKP-Unterzeichnerstaaten, die die in den Absätzen 1
werden, wenn ein sich in einer vergleichbaren Lage befindender und 2 genannten Verfahren bis zu dem Tag, an dem dieses
Drittstaat diesem Abkommen beitritt. Abkommen nach Absatz 3 in Kraft tritt, nicht abgeschlossen
haben, können sie unbeschadet des Absatzes 6 nur innerhalb
A r t i k e l 88 von zwölf Monaten nach diesem Tag zum Abschluss bringen.
Die Bestimmungen für die AKP-Binnenstaaten sind in den Für diese Staaten wird dieses Abkommen am ersten Tag des
Artikeln 2, 32, 35, 56, 68, 84 und 87 enthalten. zweiten Monats nach Abschluss dieser Verfahren wirksam. Diese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 351
Staaten erkennen die Gültigkeit der Maßnahmen an, die nach AKP-Sekretariat eine beglaubigte Abschrift und notifiziert dies
Inkrafttreten dieses Abkommens zu seiner Durchführung ge- den Mitgliedstaaten.
troffen werden.
Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts
(5) In den Geschäftsordnungen der mit diesem Abkommen neuer Mitgliedstaaten auf dieses Abkommen. Der Ministerrat
eingesetzten gemeinsamen Organe werden die Voraussetzun- kann gegebenenfalls die erforderlichen Übergangsmaßnahmen
gen festgelegt, unter denen die Vertreter der in Absatz 4 genann- oder Änderungen beschließen.
ten Unterzeichnerstaaten an den Sitzungen dieser Organe als
Beobachter teilnehmen können.
A r t i k e l 95
(6) Der Ministerrat kann beschließen, den AKP-Staaten, die zu Laufzeit d es Ab kommens
den Vertragsparteien früherer AKP-EG-Abkommen gehören, die und Revisio nsk lausel
jedoch mangels nach den normalen Verfahren eingesetzter
Staatsorgane dieses Abkommen nicht unterzeichnen oder rati- (1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von 20 Jahren
fizieren können, eine besondere Unterstützung zu gewähren. geschlossen, der am 1. März 2000 beginnt.
Diese Unterstützung kann den Verwaltungsaufbau und die (2) Finanzprotokolle werden für einen Zeitraum von jeweils fünf
wirtschaftliche und soziale Entwicklung betreffen und trägt ins- Jahren geschlossen.
besondere den Bedürfnissen der am stärksten benachteiligten
Bevölkerungsgruppen Rechnung. Zu diesem Zweck können (3) Spätestens zwölf Monate vor Ablauf jedes Fünfjahres-
diese Länder die in Teil 4 für die finanzielle und technische zeitraums notifizieren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
Zusammenarbeit vorgesehenen Mittel in Anspruch nehmen. einerseits und die AKP-Staaten andererseits der anderen Ver-
tragspartei, für welche Bestimmungen sie im Hinblick auf eine
Abweichend von Absatz 4 können die betreffenden Länder, Änderung dieses Abkommens eine Überprüfung beantragen.
die dieses Abkommen unterzeichnet haben, die Ratifizierung Dies gilt jedoch nicht für die Bestimmungen über die wirtschaft-
innerhalb von zwölf Monaten nach Wiedereinsetzung der Staats- liche und handelspolitische Zusammenarbeit, für die ein be-
organe abschließen. sonderes Überprüfungsverfahren vorgesehen ist. Beantragt eine
Die betreffenden Länder, die dieses Abkommen weder unter- Vertragspartei die Überprüfung von Bestimmungen dieses Ab-
zeichnet noch ratifiziert haben, können ihm nach dem Beitritts- kommens, so kann die andere Vertragspartei unbeschadet der
verfahren des Artikels 94 beitreten. genannten Frist innerhalb von zwei Monaten beantragen, dass
weitere Bestimmungen in die Überprüfung einbezogen werden,
die mit denen in Zusammenhang stehen, die Gegenstand des
A r t i k e l 94 ersten Antrags waren.
Beit rit t Zehn Monate vor Ablauf des betreffenden Fünfjahreszeitraums
treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um eine
(1) Jeder unabhängige Staat, dessen strukturelle Merkmale Änderung der Bestimmungen zu prüfen, die Gegenstand der
und dessen wirtschaftliche und soziale Lage denen der AKP- Notifikation waren.
Staaten vergleichbar sind, kann dem Ministerrat einen Antrag auf
Beitritt zu diesem Abkommen vorlegen. Auf die Änderungen findet Artikel 93 Anwendung.
Gibt der Ministerrat dem Antrag statt, so tritt der betreffende Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten
Staat diesem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitritts- der geänderten Bestimmungen erforderlichen Übergangsmaß-
urkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen nahmen.
Union bei; dieses übermittelt dem AKP-Sekretariat eine be- (4) 18 Monate vor dem Ende der Laufzeit dieses Abkommens
glaubigte Abschrift und notifiziert dies den Mitgliedstaaten. Der treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um zu prüfen,
Ministerrat legt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen welche Bestimmungen danach für ihre Beziehungen gelten
fest. sollen.
Der betreffende Staat hat die gleichen Rechte und Pflichten Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des
wie die AKP-Staaten. Durch seinen Beitritt dürfen die Vorteile, die neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen.
die AKP-Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens nach den
Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungs-
finanzierung genießen, nicht beeinträchtigt werden. Der Minister- A r t i k e l 96
rat kann die Bedingungen und Sonderregelungen für den Beitritt W e s e n t l i c h e El e m e n t e : K o n s u l t a t i o n s v e r -
eines einzelnen Staates in einem besonderen Protokoll festlegen, f a h r e n u n d g e e i g n e t e M a ßn a h m e n i n B e z u g
das Bestandteil dieses Abkommens ist. auf M ensc henrec ht e, d emokrat isc he Grund -
(2) Der Ministerrat wird über den Antrag eines Drittstaates auf sät ze und Rec ht sst aat sp rinzip
Beitritt zu einem Wirtschaftszusammenschluss von AKP-Staaten (1) „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Artikels die
unterrichtet. Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
einerseits und die einzelnen AKP-Staaten andererseits.
(3) Der Ministerrat wird über den Antrag eines Drittstaates
auf Beitritt zur Europäischen Union unterrichtet. Während der (2)
Verhandlungen zwischen der Union und dem antragstellenden
a) Ist die eine Vertragspartei trotz des zwischen den Vertrags-
Staat übermittelt die Gemeinschaft den AKP-Staaten alle zweck-
parteien regelmäßig geführten politischen Dialogs der Auf-
dienlichen Informationen, und diese teilen der Gemeinschaft
fassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung
ihre Besorgnisse mit, damit ihnen in vollem Umfang Rechnung
in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte, die demo-
getragen werden kann. Die Gemeinschaft notifiziert dem AKP-
kratischen Grundsätze oder das Rechtsstaatsprinzip nach
Sekretariat jeden Beitritt zur Europäischen Union.
Artikel 9 Absatz 2 nicht erfüllt hat, so unterbreitet sie, ab-
Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union wird aufgrund gesehen von besonders dringenden Fällen, der anderen
einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag Vertragspartei und dem Ministerrat alle zweckdienlichen
seines Beitritts Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der auto- Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation,
matische Beitritt des Mitgliedstaates zu diesem Abkommen in damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung
der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union nicht vor- gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere
gesehen, so tritt der betreffende Mitgliedstaat durch Hinter- Vertragspartei um Konsultationen, in denen es in erster Linie
legung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des um die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder
Rates der Europäischen Union bei; dieses übermittelt dem noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen geht.
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form (4) „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Artikels die
abgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eine Lösung zu finden. einerseits und die einzelnen AKP-Staaten andererseits.
Die Konsultationen beginnen spätestens 15 Tage nach dem
Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen A r t i k e l 98
Einvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von
Art und Schwere der Verletzung abhängt. Die Konsultationen St reit b eilegung
dauern jedoch nicht länger als 60 Tage. (1) Mit Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertrags- dieses Abkommens, die zwischen einem Mitgliedstaat oder
parteien annehmbaren Lösung, werden Konsultationen mehreren Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft einerseits
abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so und einem AKP-Staat oder mehreren AKP-Staaten andererseits
können geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese entstehen, ist der Ministerrat zu befassen.
Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihr In der Zeit zwischen den Tagungen des Ministerrates ist mit
Ergreifen nicht mehr bestehen. derartigen Streitigkeiten der Botschafterausschuss zu befassen.
b) Ein „besonders dringender Fall“ ist ein außergewöhnlicher (2)
Fall einer besonders ernsten und flagranten Verletzung eines
a) Gelingt es dem Ministerrat nicht, die Streitigkeit beizulegen,
der in Artikel 9 Absatz 2 genannten wesentlichen Elemente,
so kann jede Partei eine schiedsgerichtliche Beilegung be-
der eine sofortige Reaktion erfordert.
antragen. Zu diesem Zweck benennt jede Partei innerhalb
Die Vertragspartei, die das Verfahren für besonders drin- von 30 Tagen nach dem Schiedsantrag einen Schiedsrichter.
gende Fälle in Anspruch nimmt, teilt dies der anderen Anderenfalls kann jede Partei den Generalsekretär des Stän-
Vertragspartei und dem Ministerrat getrennt mit, es sei denn, digen Schiedshofs ersuchen, den zweiten Schiedsrichter zu
ihr bleibt dafür keine Zeit. benennen.
c) „Geeignete Maßnahmen“ im Sinne dieses Artikels sind Maß- b) Die beiden Schiedsrichter benennen innerhalb von 30 Tagen
nahmen, die in Einklang mit dem Völkerrecht getroffen wer- einen dritten Schiedsrichter. Anderenfalls kann jede Partei
den und in einem angemessenen Verhältnis zu der Verletzung den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen,
stehen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen den dritten Schiedsrichter zu benennen.
der Vorrang zu geben, die die Anwendung dieses Abkom-
c) Sofern die Schiedsrichter nichts anderes beschließen, wird
mens am wenigsten behindern. Es besteht Einigkeit darüber,
das Verfahren der Freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des
dass die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens
Ständigen Schiedshofs für internationale Organisationen und
das letzte Mittel ist.
Staaten angewandt. Der Schiedsspruch ergeht innerhalb von
Werden in besonders dringenden Fällen Maßnahmen ge- drei Monaten mit Stimmenmehrheit.
troffen, so werden sie sofort der anderen Vertragspartei und
d) Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung
dem Ministerrat notifiziert. Auf Ersuchen der betreffenden
des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Vertragspartei können dann Konsultationen eingeleitet wer-
den, um die Situation eingehend zu prüfen und nach Mög- e) Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemein-
lichkeit Lösungen zu finden. Diese Konsultationen werden schaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.
nach Buchstabe a Unterabsätze 2 und 3 abgehalten.
A r t i k e l 99
A r t i k e l 97
Künd igungsklausel
Konsult at ionsverfahren und geeignet e
M a ßn a h m e n i n B e z u g a u f K o r r u p t i o n Dieses Abkommen kann von der Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass schwere AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft und ihren Mitglied-
Fälle von Korruption Anlass für Konsultationen zwischen den staaten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ge-
Vertragsparteien sein sollten, wenn die Gemeinschaft ein wich- kündigt werden.
tiger Partner bei der finanziellen Unterstützung der Wirtschafts-
politik und der sektorbezogenen Politik und der entsprechenden
A r t i k e l 100
Programme ist.
St at us d er Tex t e
(2) In diesen Fällen kann jede Vertragspartei die andere
um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen beginnen Die Protokolle und Anhänge sind Bestandteil dieses Ab-
spätestens 21 Tage nach dem Ersuchen und dauern nicht länger kommens. Der Ministerrat kann die Anhänge II, III, IV und VI
als 60 Tage. auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit
bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ändern oder
(3) Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Ver-
ergänzen.
tragsparteien annehmbaren Lösung oder werden Konsultationen
abgelehnt, so treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnah-
men. In jedem Fall ist es in erster Linie Aufgabe der Vertrags-
partei, in der die schweren Fälle von Korruption aufgetreten sind, Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,
die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sofort deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer,
Abhilfe zu schaffen. Die von den Vertragsparteien getroffenen italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer
Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut
Ernst der Lage stehen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des General-
Maßnahmen der Vorrang zu geben, die die Anwendung dieses sekretariats des Rates der Europäischen Union und beim
Abkommens am wenigsten behindern. Es besteht Einigkeit dar- AKP-Sekretariat hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der
über, dass die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte
das letzte Mittel ist. Abschrift.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 353
Anhänge des Abkommens
Inhalt sverzeic hnis Anhang VI A des Protokolls Nr. 1 – Lieferantenerklärung für Erzeugnisse
mit Ursprungseigenschaft
Anhang I Anhang VI B des Protokolls Nr. 1 – Lieferantenerklärung für Erzeugnisse
ohne Ursprungseigenschaft
Finanzprotokoll
Anhang VII des Protokolls Nr. 1 – Auskunftsblatt
Anhang VIII des Protokolls Nr. 1 – Formblatt für den Antrag auf Aus-
Anhang II nahmeregelung
Finanzierungsbedingungen Anhang IX des Protokolls Nr. 1 – Liste der Be- oder Verarbeitungen, die
Kapitel 1 Investitionsfinanzierung an textilen Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 6
Absatz 11 des Protokolls genannten Entwicklungsländern
Kapitel 2 Sondermaßnahmen vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware
Kapitel 3 Finanzierung der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwan- die Ursprungseigenschaft der AKP-Staaten zu verleihen
kungen der Ausfuhrerlöse Anhang X des Protokolls Nr. 1 – Textilerzeugnisse, die von der Kumu-
Kapitel 4 Sonstige Bestimmungen lierung mit bestimmten in Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls
genannten Entwicklungsländern ausgeschlossen sind
Kapitel 5 Investitionsschutzabkommen
Anhang XI des Protokolls Nr. 1 – Erzeugnisse, auf die die in Artikel 6
Absatz 3 vorgesehene Kumulierung mit Südafrika 3 Jahre
Anhang III nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens
über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen
Institutionelle Unterstützung – ZUE und TZL der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika
Anwendung findet
Anhang IV Anhang XII des Protokolls Nr. 1 – Erzeugnisse, auf die die in Artikel 6
Absatz 3 vorgesehene Kumulierung mit Südafrika 6 Jahre
Durchführungs- nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens
und Verwaltungsverfahren über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika
Kapitel 1 (Nationale) Programmierung
Anwendung findet
Kapitel 2 (Regionale) Programmierung und Ausarbeitung
Anhang XIII des Protokolls Nr. 1 – Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 3
Kapitel 3 Durchführung der Projekte keine Anwendung findet
Kapitel 4 Wettbewerb und Vorzugsbehandlung Anhang XIV des Protokolls Nr. 1 – Fischereierzeugnisse, auf die Artikel 6
Absatz 3 vorübergehend keine Anwendung findet
Kapitel 5 Monitoring und Evaluierung
Anhang XV des Protokolls Nr. 1 – Gemeinsame Erklärung zur Kumu-
Kapitel 6 Verwaltung und ausführende Akteure
lierung
Anhang V Protokoll Nr. 2 über die Durchführung des Artikels 9
Handelsregelung für den Vor-
bereitungszeitraum nach Artikel 37 Absatz 1 Protokoll Nr. 3 mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend
AKP-Zucker
Kapitel 1 Allgemeine Handelsregelung
Anhang des Protokolls Nr. 3 – Erklärungen zu Protokoll Nr. 3
Kapitel 2 Sonderverpflichtungen in Bezug auf Zucker und Rindfleisch
Anhang des Protokolls Nr. 3 – Briefwechsel
Kapitel 3 Schlussbestimmungen
Protokoll Nr. 4 über Rindfleisch
Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die
Protokoll Nr. 5 Zweites Bananenprotokoll
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Tit el I – Allgemeine Best immungen
Anhang VI
Tit el II – B e s t i m m u n g d e s B e g r i f f s „ Er z e u g n i s s e m i t
Ursp rung in“ od er „ Ursp rungserzeugnisse“ Liste der am wenigsten entwickelten,
Tit el III – Territ o riale Auf lag en
Binnen- und Inselstaaten
Tit el IV – Nac hw eis d er Ursp rungseigensc haft Protokolle
Tit el V – M et hod en d er Zusammenarb eit d e r Ve r - Protokoll Nr. 1 über die Verwaltungskosten der gemeinsamen
w alt ungen
Organe
Ti t e l VI – Ceut a und M elilla
Ti t e l VI I – Sc hlussb est immungen Protokoll Nr. 2 über Vorrechte und Befreiungen
Anhang I des Protokolls Nr. 1 – Einleitende Bemerkungen zur Liste in Kapitel 1 Personen, die an den Arbeiten im Rahmen des Abkommens
Anhang II teilnehmen
Anhang II des Protokolls Nr. 1 – Liste der Be- oder Verarbeitungen, die Kapitel 2 Eigentum, Mittel und Vermögen des AKP-Ministerrates
an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen
Kapitel 3 Amtliche Mitteilungen
werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungs-
eigenschaft zu verleihen Kapitel 4 Personal des AKP-Sekretariats
Anhang III des Protokolls Nr. 1 – Überseeische Länder und Gebiete Kapitel 5 Delegationen der Kommission in den AKP-Staaten
Anhang IV des Protokolls Nr. 1 – Formblatt für die Warenverkehrs- Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen
bescheinigung EUR.1
Anhang V des Protokolls Nr. 1 – Erklärung auf der Rechnung Protokoll Nr. 3 über den Status Südafrikas
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Anhang I
Finanzprotokoll
1. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die AKP-Staaten für die
im Abkommen festgelegten Zwecke beläuft sich für einen am 1. März 2000 beginnenden
Zeitraum von fünf Jahren auf 15 200 Millionen Euro.
2. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft umfasst einen Betrag von bis zu 13 500 Millionen
Euro aus dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF).
3. Der 9. EEF wird auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt wie folgt:
a) 10 000 Millionen Euro in Form von Zuschüssen für den Finanzrahmen für die Unter-
stützung der langfristigen Entwicklung. Dieser Finanzrahmen dient der Finanzierung
der nationalen Richtprogramme nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV (Durch-
führungs- und Verwaltungsverfahren) des Abkommens. Von dem Finanzrahmen für die
Unterstützung der langfristigen Entwicklung sind
i) 90 Millionen Euro für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für Unter-
nehmensentwicklung (ZUE) bestimmt;
ii) 70 Millionen Euro für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für landwirt-
schaftliche Entwicklung (TZL) bestimmt;
iii) ein Betrag von höchstens 4 Millionen Euro für die in Artikel 17 des Abkommens
genannten Zwecke (Paritätische Parlamentarische Versammlung) bestimmt;
b) 1 300 Millionen Euro in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der Unterstützung
der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten nach den Artikeln 6
bis 14 des Anhangs IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren) des Abkommens;
c) 2 200 Millionen Euro für die Finanzierung der Investitionsfazilität nach den in Anhang II
(Finanzierungsbedingungen) des Abkommens festgelegten Bedingungen; dies lässt
die Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des Anhangs II des Abkommens vor-
gesehenen Zinsvergütungen aus den unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Mitteln
unberührt.
4. Einen Betrag von bis zu 1 700 Millionen Euro stellt die Europäische Investitionsbank
in Form von Darlehen aus Eigenmitteln bereit. Diese Mittel werden für die in Anhang II
(Finanzierungsbedingungen) des Abkommens festgelegten Zwecke zu den Bedingungen
bereitgestellt, die in der Satzung der Bank und in den einschlägigen Bestimmungen des
genannten Anhangs über die Bedingungen für die Investitionsfinanzierung vorgesehen
sind. Die Bank kann aus den von ihr verwalteten Mitteln zur Finanzierung regionaler
Projekte und Programme beitragen.
5. Die bei Inkrafttreten dieses Finanzprotokolls vorhandenen Restmittel aus den
früheren EEFs und die Mittel, für die die Bindung für laufende Projekte im Rahmen dieser
Fonds zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, werden auf den 9. EEF übertragen
und unter den im Abkommen festgelegten Bedingungen verwendet. Mittel, die auf diese
Weise auf den 9. EEF übertragen werden und zuvor für das Richtprogramm eines
AKP-Staates oder einer AKP-Region bestimmt waren, werden für diesen Staat bzw. diese
Region verwendet. Der in diesem Finanzprotokoll vorgesehene Gesamtbetrag, ergänzt um
die aus den früheren EEFs übertragenen Restmittel, deckt den Zeitraum 2000 bis 2007 ab.
6. Die Bank verwaltet die aus Eigenmitteln gewährten Darlehen und die aus der Investi-
tionsfazilität finanzierten Maßnahmen. Alle anderen Finanzmittel des Abkommens werden
von der Kommission verwaltet.
7. Vor Ende der Laufzeit dieses Finanzprotokolls prüfen die Vertragsparteien den Stand
der Mittelbindungen und der Auszahlungen. Diese Prüfung ist die Grundlage für eine Neu-
bewertung des Gesamtbetrags der Mittel und für die Ermittlung des Bedarfs an neuen Mit-
teln für die Unterstützung der finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens.
8. Sind die für die Instrumente des Abkommens vorgesehenen Mittel vor Ende der
Laufzeit dieses Finanzprotokolls erschöpft, so trifft der AKP-EG-Ministerrat geeignete
Maßnahmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 355
Anhang II
Finanzierungsbedingungen
Kapitel 1 (7) Gewöhnliche Darlehen können in folgenden Fällen zu Vor-
zugsbedingungen gewährt werden:
Investitionsfinanzierung
a) Darlehen für Infrastrukturprojekte in den am wenigsten ent-
Art ikel 1 wickelten Ländern oder in Ländern, in denen ein Konflikt bei-
gelegt wurde, die Vorbedingung für die Entwicklung der Pri-
Für die Finanzierung der Maßnahmen der Investitionsfazilität, vatwirtschaft sind. In diesen Fällen wird der Zinssatz für das
der Darlehen aus Eigenmitteln der Europäischen Investitions- Darlehen um 3 % gesenkt;
bank und der Sondermaßnahmen gelten die in diesem Kapitel
festgelegten Bedingungen. Die Mittel können den in Betracht b) Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im
kommenden Unternehmen direkt oder indirekt über die in Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die
Betracht kommenden Investmentfonds und/oder Finanzinter- sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig
mediäre zur Verfügung gestellt werden. nachweisbarem Nutzen sind. In diesen Fällen können die
Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren
Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten
Art ikel 2
des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt
M it t el d er Invest it ionsfazilit ät jedoch höchstens 3 % .
(1) Die Mittel der Fazilität dienen unter anderem Insgesamt liegt der Zinssatz in keinem Fall unter 50 % des
Referenzsatzes.
a) der Bereitstellung von Risikokapital in Form von
i) Eigenkapitalbeteiligungen an AKP-Unternehmen, ein- (8) Die Mittel für diese bevorzugten Zwecke werden aus der
schließlich Finanzinstitutionen; Investitionsfazilität bereitgestellt und belaufen sich auf höchstens
5 % des Gesamtbetrags der Mittel der Investitionsfazilität und
ii) Quasi-Eigenkapitalhilfe für AKP-Unternehmen, ein- der Eigenmittel der Bank, die für die Investitionsfinanzierung vor-
schließlich Finanzinstitutionen; gesehen sind.
iii) Garantien und sonstigen Instrumenten zur Verbesse- (9) Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von
rung der Kreditqualität, mit denen politische und sonstige Zuschüssen für die Unterstützung projektbezogener tech-
Investitionsrisiken gedeckt werden können, für ausländi- nischer Hilfe verwendet werden, vor allem für die Finanzinsti-
sche und inländische Investoren und Darlehensgeber; tutionen in den AKP-Staaten.
b) der Bereitstellung gewöhnlicher Darlehen.
(2) Die Eigenkapitalbeteiligungen sind in der Regel nicht Art ikel 3
kontrollierende Minderheitsbeteiligungen; das Entgelt richtet sich M a ßn a h m e n d e r I n v e s t i t i o n s f a z i l i t ä t
nach den Ergebnissen des Projekts.
(1) Die Fazilität steht allen Wirtschaftszweigen zur Verfügung
(3) Die Quasi-Eigenkapitalhilfe kann in Aktionärsvorschüssen, und dient der Unterstützung von Investitionen privater und nach
Wandelschuldverschreibungen, bedingten, nachgeordneten kaufmännischen Grundsätzen betriebener öffentlicher Einrich-
oder Beteiligungsdarlehen oder ähnlichem bestehen. Diese Hilfe tungen, einschließlich der Einnahmen schaffenden wirtschaftli-
kann insbesondere bestehen in chen und technologischen Infrastruktur, die für die Privatwirt-
a) bedingten Darlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von schaft von entscheidender Bedeutung ist. Die Fazilität
der Erfüllung bestimmter Bedingungen hinsichtlich der a) wird als Umlauffonds verwaltet und soll finanziell nachhaltig
Ergebnisse des Projekts abhängt; im besonderen Fall der sein. Für ihre Maßnahmen gelten marktorientierte Bedingun-
bedingten Darlehen, die für Vorstudien für Investitionen oder gen; Verzerrungen auf den örtlichen Märkten und die Verla-
für sonstige projektbezogene technische Hilfe gewährt wer- gerung privater Finanzierungsmöglichkeiten sind zu verhin-
den, kann auf die Bedienung verzichtet werden, wenn die dern;
Investition nicht getätigt wird;
b) soll als Katalysator die Bereitstellung langfristiger örtlicher
b) Beteiligungsdarlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit Mittel fördern und Projekte in den AKP-Staaten für ausländi-
von der finanziellen Rentabilität des Projekts abhängt; sche private Investoren und Darlehensgeber attraktiv
c) nachgeordneten Darlehen, die erst nach Erfüllung der ande- machen.
ren Forderungen zurückgezahlt werden. (2) Am Ende der Laufzeit des Finanzprotokolls werden die
(4) Das Entgelt für jede Maßnahme ist bei Vergabe des Dar- kumulativen Nettorückflüsse an die Investitionsfazilität auf das
lehens genau anzugeben. Jedoch folgende Finanzprotokoll übertragen, sofern der Ministerrat
nichts anderes beschließt.
a) umfasst das Entgelt im Falle von bedingten und Beteiligungs-
darlehen in der Regel einen festen Zinssatz von höchstens 3
Art ikel 4
% und eine variable Komponente, die sich nach den Ergeb-
nissen des Projekts richtet; D a r l e h e n a u s Ei g e n m i t t e l n d e r EI B
b) ist der Zinssatz im Falle nachgeordneter Darlehen markt- (1) Die Bank
orientiert.
a) leistet mit Hilfe der von ihr verwalteten Mittel einen Beitrag zur
(5) Bei der Festsetzung des Entgelts für die Garantien wird den wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung der AKP-Staa-
gedeckten Risiken und den Besonderheiten der Maßnahme ten auf nationaler und regionaler Ebene und finanziert zu die-
Rechnung getragen. sem Zweck vorrangig produktive Projekte und Programme
oder sonstige Investitionen zur Förderung der Privatwirt-
(6) Der Zinssatz für gewöhnliche Darlehen umfasst einen Refe-
schaft in allen Wirtschaftszweigen;
renzsatz, den die Bank bei vergleichbaren Darlehen mit gleichen
Bedingungen hinsichtlich der rückzahlungsfreien Zeit und der b) entwickelt enge Kooperationsbeziehungen zu den nationalen
Rückzahlungsfrist anwendet, und eine von der Bank festgesetzte und regionalen Entwicklungsbanken sowie zu den Banken
Spanne. und Finanzinstitutionen der AKP-Staaten und der EU;
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
c) passt gegebenenfalls im Benehmen mit dem betreffenden b) stellen die betreffenden AKP-Staaten den Begünstigten die
AKP-Staat die im Abkommen festgelegten Modalitäten und Devisen zur Verfügung, die diese für die Zahlung der Zinsen,
Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinan- Provisionen und Tilgungsbeträge für die Darlehen benötigen,
zierung an, um der Art der Projekte und Programme Rech- die nach den zur Durchführung von Projekten und Program-
nung zu tragen und im Rahmen der in ihrer Satzung festge- men in ihrem Hoheitsgebiet geschlossenen Finanzierungs-
legten Verfahren den Zielen des Abkommens zu entsprechen. verträgen geschuldet sind;
(2) Darlehen aus Eigenmitteln der Bank werden zu folgenden c) stellen die betreffenden AKP-Staaten der Bank die für den
Bedingungen gewährt: Transfer der bei dieser in Landeswährung eingegangenen
a) Referenzzinssatz ist der Zinssatz, den die Bank am Tag der Beträge erforderlichen Devisen zu dem Wechselkurs zur Ver-
Unterzeichnung des Vertrages oder am Tag der Auszahlung fügung, der am Tag des Transfers zwischen dem Euro oder
bei Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der der sonstigen Transferwährung und der betreffenden Lan-
Währung und der Rückzahlungsfrist anwendet. deswährung gilt. Dies gilt für jede Form des Entgelts, zum
Beispiel Zinsen, Dividenden, Provisionen und Gebühren,
b) Jedoch sowie für die Tilgung von Darlehen und die Erlöse aus dem
i) kommen Projekte des öffentlichen Sektors grundsätzlich Verkauf von Anteilen, die nach den zur Durchführung von
für eine Zinsvergütung in Höhe von 3 % in Betracht; Projekten und Programmen in ihrem Hoheitsgebiet geschlos-
senen Finanzierungsverträgen geschuldet sind.
ii) kommen privatwirtschaftliche Projekte, die unter Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe b fallen, für eine Zinsvergütung zu
den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b festgelegten Bedin-
Kapitel 2
gungen in Betracht.
Insgesamt liegt der Zinssatz in keinem Fall unter 50 % des Sondermaßnahmen
Referenzsatzes.
Art ikel 7
c) Der Betrag der Zinsvergütung, der als deren Wert zu den
Auszahlungsterminen des Darlehens zu berechnen ist, wird (1) Im Rahmen der Zusammenarbeit werden Zuschüsse
mit den nach Artikel 2 Absätze 8 und 9 aus der Investitionsfa- gewährt für
zilität bereitgestellten Mitteln verrechnet und direkt an die a) Sozialwohnungen, um die langfristige Entwicklung des Woh-
Bank gezahlt. nungssektors zu fördern, einschließlich Fazilitäten für zweite
d) Die Rückzahlungsfrist für die von der Bank aus Eigenmitteln Hypotheken;
gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und b) Mikrofinanzierungen, um KMU und Kleinstunternehmen zu
finanziellen Merkmalen des Projekts festgelegt; sie darf höch- fördern;
stens 25 Jahre betragen. Für diese Darlehen wird in der Regel
c) Qualifizierungsmaßnahmen, um die effektive Beteiligung der
eine rückzahlungsfreie Zeit gewährt, die im Verhältnis zur
Privatwirtschaft an der sozialen und wirtschaftlichen Entwick-
Dauer der Projektarbeiten festgesetzt wird.
lung zu verstärken und zu erleichtern.
(3) Für von der Bank aus Eigenmitteln finanzierte Investitio-
nen in Unternehmen des öffentlichen Sektors können von dem (2) Nach Unterzeichnung des Abkommens beschließt der
betreffenden AKP-Staat spezifische projektbezogene Garantien AKP-EG-Ministerrat auf Vorschlag des AKP-EG-Ausschusses für
oder Zusagen verlangt werden. Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung die Modalitä-
ten und den Betrag der Mittel, die innerhalb des Finanzrahmens
für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung für die Ver-
Art ikel 5 wirklichung dieser Ziele bereitgestellt werden.
Bed ingungen für d ie
Üb ernahme d es Wec hselkursrisikos
Kapitel 3
Um die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen mög-
lichst gering zu halten, wird das Problem des Wechselkursrisikos Finanzierung der Unterstützung im Falle
wie folgt angegangen: kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse
a) Bei Eigenkapitalbeteiligungen, mit denen die Eigenmittel
Art ikel 8
eines Unternehmens gestärkt werden sollen, wird das Wech-
selkursrisiko in der Regel von der Fazilität getragen. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein auf kurzfristige
Schwankungen zurückzuführender Rückgang der Ausfuhrerlöse
b) Bei einer Finanzierung mit Risikokapital zugunsten kleiner
die Entwicklungsfinanzierung und die Umsetzung der Gesamt-
und mittlerer Unternehmen wird das Wechselkursrisiko von
wirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik gefährden
der Gemeinschaft einerseits und den übrigen Beteiligten
kann. Der Grad der Abhängigkeit der Wirtschaft eines AKP-Staa-
andererseits getragen. Im Durchschnitt wird das Wechsel-
tes von den Ausfuhren von Waren, vor allem von landwirtschaft-
kursrisiko zu gleichen Teilen getragen.
lichen und Bergbauerzeugnissen, ist daher ein Kriterium bei der
c) So weit möglich und zweckmäßig, vor allem im Falle gesamt- Mittelzuweisung für die langfristige Entwicklung.
wirtschaftlich und finanziell stabiler Länder, bemüht sich die
(2) Um die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuh-
Fazilität, die Darlehen in der Währung des betreffenden AKP-
rerlöse zu begrenzen und das durch den Rückgang der Einnah-
Staates zu gewähren, und übernimmt damit praktisch das
men gefährdete Entwicklungsprogramm zu sichern, kann aus
Wechselkursrisiko.
den programmierbaren Mitteln für die langfristige Entwicklung
des Landes nach den Artikeln 9 und 10 eine zusätzliche finanzi-
Art ikel 6
elle Unterstützung bereitgestellt werden.
Bed ingungen für d en Devisent ransfer
Im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die nach dem Art ikel 9
Abkommen durchgeführt werden und denen die betreffenden
Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e U n t e r s t ü t z u n g
AKP-Staaten im Rahmen des Abkommens schriftlich zugestimmt
haben, (1) Voraussetzungen für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel
sind
a) befreien die betreffenden AKP-Staaten Zinsen, Provisionen
und Tilgungszahlungen für Darlehen von allen nach ihren a) ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von Waren um 10 %
Rechtsvorschriften geschuldeten nationalen oder lokalen (im Falle der am wenigsten entwickelten Länder um 2 % )
Steuern und sonstigen Abgaben; gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse in den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 357
ersten drei Jahren des dem Anwendungsjahr vorausgehen- werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investi-
den Vierjahreszeitraums tionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne nicht zu
oder beschränken.
bei Ländern, bei denen auf die Erlöse aus der Ausfuhr von (3) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernstlichen Zah-
landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen mehr als 40 lungsbilanzschwierigkeiten eines AKP-Staates oder mehrerer
% der Erlöse aus der Ausfuhr von Waren insgesamt entfallen, AKP-Staaten oder eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitglied-
ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaft- staaten der Gemeinschaft kann der AKP-Staat, der Mitgliedstaat
lichen und Bergbauerzeugnissen um 10 % (im Falle der am oder die Gemeinschaft unter den Voraussetzungen des GATT,
wenigsten entwickelten Länder um 2 % ) gegenüber dem des GATS und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über
rechnerischen Durchschnitt der Erlöse in den ersten drei Jah- den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen für laufen-
ren des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahres- de Transaktionen einführen, die von begrenzter Dauer sind und
zeitraums und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten
notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Vertragspartei, die die
b) ein Anstieg des für das betreffende Jahr oder das darauffol-
Maßnahmen trifft, unterrichtet unverzüglich die anderen Ver-
gende Jahr programmierten Haushaltsdefizits um 10 % .
tragsparteien und legt so bald wie möglich einen Zeitplan für die
(2) Die zusätzliche Unterstützung kann für höchstens vier auf- Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
einanderfolgende Jahre gewährt werden.
(3) Die zusätzlichen Mittel sind in der Rechnungslegung des A r t i k e l 13
betreffenden Landes auszuweisen. Sie werden nach den gelten-
den Programmierungsvorschriften und -methoden, einschließlich Reg elung f ür Unt ernehm en
der besonderen Bestimmungen des Anhangs IV (Durchführungs Die AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten anderer-
und Verwaltungsverfahren), nach Maßgabe von Vereinbarungen seits wenden die Niederlassungs- und Dienstleistungsregelung
verwendet, die von der Gemeinschaft und dem betreffenden ohne Diskriminierung der Staatsangehörigen, Gesellschaften
AKP-Staat in dem auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr und Unternehmen der Mitgliedstaaten bzw. der Staatsangehöri-
getroffen werden. Nach Vereinbarung der beiden Vertragspartei- gen, Gesellschaften und Unternehmen der AKP-Staaten an. Ist
en können die Mittel zur Finanzierung von Programmen verwen- jedoch ein AKP-Staat oder ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, für
det werden, die im Staatshaushalt ausgewiesen sind. Ein Teil der eine bestimmte Tätigkeit die Gleichbehandlung zu gewährleisten,
zusätzlichen Mittel kann jedoch auch für einzelne Wirtschafts- so ist der AKP-Staat bzw. der Mitgliedstaat nicht verpflichtet,
zweige vorgesehen werden. den Staatsangehörigen, Gesellschaften und Unternehmen des
betreffenden Staates für diese Tätigkeit eine solche Behandlung
A r t i k e l 10 zu gewähren.
Vo r s c h ü s s e
A r t i k e l 14
Im Rahmen des Verfahrens für die Bereitstellung zusätzlicher
Mittel sind Vorschüsse vorgesehen, damit Verzögerungen bei der Best immung d es Begriffs
Erstellung der konsolidierten Handelsstatistik überbrückt und die „ Gesellsc haft en und Unt ernehmen“
betreffenden Mittel in den Haushaltsplan für das auf das An- (1) Für die Zwecke des Abkommens sind „Gesellschaften und
wendungsjahr folgenden Jahr aufgenommen werden können. Unternehmen eines Mitgliedstaates oder eines AKP-Staates“ die
Die Vorschüsse werden auf der Grundlage der vorläufigen Aus- Gesellschaften und Unternehmen des bürgerlichen oder des
fuhrstatistik bereitgestellt, die von der Regierung erstellt und Handelsrechts, einschließlich öffentlich-rechtlicher oder sonsti-
der Kommission vor der amtlichen endgültigen konsolidierten ger Gesellschaften, Genossenschaften, sonstiger juristischer
Statistik übermittelt wird. Der Vorschuss beträgt höchstens Personen und Personengesellschaften des öffentlichen oder pri-
80 % des geschätzten Betrages der zusätzlichen Mittel für das vaten Rechts – mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbs-
Anwendungsjahr. Die auf diese Weise bereitgestellten Mittel zweck verfolgen –, die nach den Rechtsvorschriften eines Mit-
werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Kommis- gliedstaates oder eines AKP-Staates gegründet worden sind und
sion und der Regierung unter Berücksichtigung der endgültigen deren satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltungs -oder
konsolidierten Ausfuhrstatistik und des endgültig festgestellten Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder einem AKP-Staat
Haushaltdefizits angepasst. liegt.
(2) Haben sie jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz in einem
A r t i k e l 11 Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat, so muss ihre Geschäfts-
Die Bestimmungen dieses Kapitels werden spätestens nach tätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirt-
zwei Anwendungsjahren und danach auf Antrag einer Vertrags- schaft dieses Mitgliedstaates oder AKP-Staates aufweisen.
partei überprüft.
Kapitel 5
Kapitel 4 Investitionsschutzabkommen
Sonstige Bestimmungen
A r t i k e l 15
A r t i k e l 12 (1) Bei der Durchführung des Artikels 78 des Abkommens tra-
Laufend e Zahlungen und Kap it alverkehr gen die Vertragsparteien folgenden Grundsätzen Rechnung:
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 verpflichten sich die Ver- a) Jeder Vertragsstaat kann gegebenenfalls einen anderen Ver-
tragsparteien, Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer tragsstaat um Aushandlung eines Investitionsförderungs-
Währung zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und und Investitionsschutzabkommens ersuchen.
der AKP-Staaten nicht zu beschränken.
b) Bei der Einleitung von Verhandlungen über den Abschluss,
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen verpflichten sich bei der Anwendung und bei der Auslegung bilateraler oder
die Vertragsparteien, den freien Kapitalverkehr im Zusammen- multilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutz-
hang mit Direktinvestitionen in Unternehmen, die nach den abkommen unterlassen die an diesen Abkommen beteiligten
Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Staaten jede Diskriminierung der Vertragsstaaten des
Investitionen, die nach Maßgabe des Abkommens getätigt Abkommens untereinander oder gegenüber Drittländern.
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
c) Die Vertragsstaaten können eine Änderung bzw. Anpassung geltenden bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsstaaten
der genannten diskriminierungsfreien Behandlung verlangen, werden insbesondere folgende Fragen geprüft:
wenn die internationalen Verpflichtungen oder eine veränder-
a) Rechtsgarantien für eine faire und ausgewogene Behandlung
te Sachlage dies erfordern.
sowie für einen fairen und ausgewogenen Schutz ausländi-
d) Die Anwendung der genannten Grundsätze darf nicht scher Investoren,
bezwecken oder bewirken, dass die Souveränität einer Ver- b) Meistbegünstigungsklausel für Investoren,
tragspartei des Abkommens beeinträchtigt wird.
c) Schutz bei Enteignung und Verstaatlichung,
e) Der Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens eines ausgehandelten Abkommens, den Bestimmungen d) Transfer von Kapital und Gewinnen,
über die Streitbeilegung und dem Zeitpunkt der betreffenden e) internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwi-
Investitionen wird unter Berücksichtigung dieser Bestimmun- schen dem Investor und dem Aufnahmestaat.
gen in dem genannten Abkommen festgelegt. Die Vertrags-
parteien bestätigen, in der Regel von einer rückwirkenden (3) Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, inwieweit
Anwendung abzusehen, sofern die Vertragsstaaten nichts die Garantiesysteme den spezifischen Bedürfnissen der kleinen
anderes vereinbaren. und mittleren Unternehmen nach Sicherung ihrer Investitionen in
den AKP-Staaten entsprechen. Mit den genannten Prüfungen
(2) Zur Erleichterung der Aushandlung bilateraler Investitions- wird nach Unterzeichnung des Abkommens so bald wie möglich
förderungs- und Investitionsschutzabkommen kommen die Ver- begonnen. Ihr Ergebnis wird dem AKP-EG-Ausschuss für Zu-
tragsparteien überein, die wichtigsten Bestimmungen eines sammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zur Prüfung vor-
Standardschutzabkommens zu prüfen. Auf der Grundlage der gelegt, damit geeignete Maßnahmen getroffen werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 359
Anhang III
Institutionelle Unterstützung – ZUE und TZL
Art ikel 1 b) verbreitet das ZUE bei der örtlichen AKP-Privatwirtschaft
Informationen über die auf den Exportmärkten verlangte Pro-
Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit
duktqualität und die dort geltenden Normen;
die institutionellen Mechanismen für die Unterstützung der
Unternehmen und für die Förderung der Landwirtschaft und der c) stellt das ZUE Informationen für europäische Unternehmen
ländlichen Entwicklung. In diesem Zusammenhang trägt die und Organisationen der Privatwirtschaft über die Geschäfts-
Zusammenarbeit dazu bei, möglichkeiten und -modalitäten in den AKP-Staaten bereit.
a) die Rolle des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) (4) Das ZUE stellt seine Unterstützung für Unternehmen über
zu verstärken und auszubauen, damit die AKP-Privatwirt- qualifizierte und kompetente nationale und/oder regionale
schaft die erforderliche Unterstützung bei der Förderung der Dienstleistungsintermediäre bereit.
privatwirtschaftlichen Entwicklung erhält; (5) Bei privaten und öffentlichen Initiativen zur Entwicklung der
b) die Rolle des Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung Privatwirtschaft stützt sich die Tätigkeit des ZUE auf die
(TZL) bei der Entwicklung der institutionellen Kapazitäten und Grundsätze der Koordinierung, der Komplementarität und des
vor allem des Informationsmanagements in den AKP-Staaten zusätzlichen Nutzens. Das ZUE entscheidet, in welchen Berei-
zu verstärken und zu intensivieren, um den Zugang zu chen es tätig wird.
Technologie zu erleichtern, mit der die Produktivität der Land- (6) Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über das Zen-
wirtschaft, die Vermarktung, die Nahrungsmittelsicherung trum. Nach Unterzeichnung des Abkommens
und die ländliche Entwicklung verbessert werden können.
a) legt er die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums,
einschließlich seiner Aufsichtsorgane, fest;
Art ikel 2 b) legt er die das Personal betreffende Satzung, die Haushalts-
ZUE ordnung und das Personalstatut fest;
(1) Das ZUE unterstützt die Umsetzung der Entwicklungsstra- c) überwacht er die Arbeit der Organe des Zentrums;
tegien der Privatwirtschaft in den AKP-Staaten; zu diesem Zweck d) legt der die Vorschriften für die Ausführung und das Verfah-
stellt es nichtfinanzielle Dienstleistungen für die Gesellschaften ren für die Annahme des Haushaltsplans des Zentrums fest.
und Unternehmen der AKP-Staaten bereit und unterstützt
gemeinsame Initiativen von Wirtschaftsbeteiligten der Gemein- (7) Der Botschafterausschuss benennt nach den von ihm fest-
schaften und der AKP-Staaten. gelegten Verfahren und Kriterien die Mitglieder der Organe des
Zentrums.
(2) Ziel des ZUE ist es, den Privatunternehmen der AKP-Staa-
ten bei der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in allen Wirt- (8) Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit den
schaftszweigen zu helfen. Vor allem Bestimmungen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei
der Entwicklungsfinanzierung finanziert.
a) erleichtert und fördert es Kooperationen und Partnerschaften
zwischen Unternehmen aus den AKP-Staaten und aus der
Gemeinschaft; Art ikel 3
b) hilft es bei der Entwicklung unterstützender Dienstleistungen TZL
für Unternehmen und unterstützt die Qualifizierung in den (1) Das TZL hat die Aufgabe, die Entwicklung der politischen
Organisationen der Privatwirtschaft oder die Erbringer von und institutionellen Leistungsfähigkeit und die Kapazitäten der
Dienstleistungen im technischen, beruflichen, Management-, Organisationen der AKP-Staaten für die Entwicklung der Land-
Marketing- und Ausbildungsbereich; wirtschaft und des ländlichen Raums für das Informations- und
Kommunikationsmanagement zu verstärken. Es hilft diesen
c) leistet es Hilfe bei der Investitionsförderung, zum Beispiel
Organisationen dabei, eine Politik und Programme zur Eindäm-
Unterstützung von Investitionsförderungsorganisationen, Ver-
mung der Armut, zur Förderung einer nachhaltigen Nahrungsmit-
anstaltung von Investitionskonferenzen, Ausbildungspro-
telsicherung und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen zu
grammen und Follow-up-Missionen zu Investitionsförde-
formulieren und umzusetzen, und leistet dadurch einen Beitrag
rungsmaßnahmen;
zu einer größeren Eigenständigkeit der AKP-Staaten bei der Ent-
d) Unterstützung von Initiativen, die zur Entwicklung und zum wicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums.
Transfer von Technologie und Know-how und zur Förderung
(2) Das TZL
der am besten geeigneten Methoden in allen Bereichen der
Unternehmensführung beitragen. a) entwickelt und betreibt Informationsdienste und sorgt für
einen besseren Zugang zu Forschung, Ausbildung und Inno-
(3) Ferner
vation in den Bereichen Entwicklung und Ausbau der Land-
a) informiert das ZUE die AKP-Privatwirtschaft über die Bestim- wirtschaft und des ländlichen Raums, um die Landwirtschaft
mungen des Abkommens; und die ländliche Entwicklung zu fördern;
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
b) entwickelt und verstärkt die Kapazitäten der AKP-Staaten für (3) Das Zentrum unterstützt regionale Initiativen und Netze und
die beteiligt schrittweise geeignete AKP-Organisationen an den Pro-
i) Verbesserung der Formulierung und Umsetzung der Poli- grammen für den Kapazitätsausbau. Zu diesem Zweck unter-
tik und der Strategien zur Entwicklung der Landwirtschaft stützt das Zentrum dezentrale regionale Informationsnetze.
und des ländlichen Raums auf nationaler und regionaler Diese Netze werden schrittweise und effizient aufgebaut.
Ebene, einschließlich der Kapazitäten für die Sammlung
(4) Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über das Zen-
von Daten, die Forschung im politischen Bereich und die
trum. Nach Unterzeichnung des Abkommens
Analyse und Formulierung der Politik;
ii) Verbesserung des Informations- und Kommunikationsm- a) legt er die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums,
anagements, vor allem im Rahmen der nationalen Strate- einschließlich seiner Aufsichtsorgane, fest;
gie für die Landwirtschaft; b) legt er die das Personal betreffende Satzung, die Haushalts-
iii) Förderung eines effizienten Informations- und Kommuni- ordnung und das Personalstatut fest;
kationsmanagements innerhalb der Institutionen für die
Leistungskontrolle und der Bildung von Arbeitsgemein- c) überwacht er die Arbeit der Organe des Zentrums;
schaften mit regionalen und internationalen Partnern; d) legt der die Vorschriften für die Ausführung und das Verfah-
iv) Förderung eines dezentralen Informations- und Kommu- ren für die Annahme des Haushaltsplans des Zentrums fest.
nikationsmanagements auf örtlicher und nationaler
Ebene; (5) Der Botschafterausschuss benennt nach den von ihm fest-
gelegten Verfahren und Kriterien die Mitglieder der Organe des
v) Unterstützung von Initiativen im Wege der regionalen
Zentrums.
Zusammenarbeit;
vi) Entwicklung von Konzepten für die Bewertung der Aus- (6) Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit den
wirkungen der Politik auf die Entwicklung der Landwirt- Bestimmungen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei
schaft und des ländlichen Raums. der Entwicklungsfinanzierung finanziert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 361
Anhang IV
Durchführungs- und Verwaltungsverfahren
Kapitel 1 Ausfuhrerlösen, vor allem aus dem Agrar- und Bergbausek-
tor, ermittelt. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten
(Nationale) Programmierung
wird eine besondere Behandlung gewährt, und die besonde-
re Gefährdung der AKP-Inselstaaten und der AKP-Binnen-
Art ikel 1 staaten wird berücksichtigt. Ferner wird den besonderen
Die im Rahmen des Abkommens aus Zuschüssen finanzierten Schwierigkeiten der Länder Rechnung getragen, in denen ein
Maßnahmen werden zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls Konflikt beigelegt wurde;
programmiert. Für diesen Zweck umfasst die Programmierung b) wird die Leistung objektiv und transparent anhand folgender
a) die Ausarbeitung und Entwicklung einer länderspezifischen Parameter bewertet: Fortschritte bei der Durchführung insti-
Förderstrategie (LFS), die auf den mittelfristigen Entwick- tutioneller Reformen, Leistung des Landes bei der Nutzung
lungszielen und -strategien des Landes basiert; der Ressourcen, effiziente Durchführung der laufenden Maß-
nahmen, Eindämmung oder Besiegung der Armut, Maßnah-
b) eine klare Mitteilung des programmierbaren Richtbetrags, der men der nachhaltigen Entwicklung und Durchführung der
in dem Fünfjahreszeitraum für das Land bereitgestellt wird, Gesamtwirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik.
und die Übermittlung weiterer zweckdienlicher Informationen
durch die Gemeinschaft; (2) Die zugewiesenen Mittel setzen sich zusammen aus
c) die Ausarbeitung und Annahme eines Richtprogramms für a) einem Betrag für die gesamtwirtschaftliche Unterstützung,
die Umsetzung der LFS; die sektorbezogene Politik und die Unterstützungsprogram-
me und -projekte in den Schwerpunktbereichen und den son-
d) ein Überprüfungsverfahren für die LFS, das Richtprogramm stigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe und
und das Volumen der hierfür bereitgestellten Mittel.
b) einem Betrag für unvorhergesehenen Bedarf wie Soforthilfe,
sofern diese nicht aus dem EU-Haushalt finanziert werden
Art ikel 2 kann, die Beiträge zu international gebilligten Entschuldungs-
initiativen und die Unterstützung zur Begrenzung der negati-
Länd ersp ezif isc he Fö rd erst rat eg ie ven Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse.
Die LFS wird von dem betreffenden AKP-Staat und der EU (3) Dieser Richtbetrag erleichtert die langfristige Programmie-
nach Konsultationen mit einem breiten Spektrum von Akteuren rung der Gemeinschaftshilfe für das betreffende Land. Zusam-
des Entwicklungsprozesses auf der Grundlage der gesammelten men mit den dem Land zugewiesenen nicht gebundenen Rest-
Erfahrung und der am besten geeigneten Methoden ausgearbei- mitteln aus den früheren EEFs und nach Möglichkeit Haushalts-
tet. Die LFS wird dem Bedarf und den Besonderheiten des ein- mitteln der Gemeinschaft sind diese Zuweisungen die Grundlage
zelnen AKP-Staates angepasst. Mit der LFS werden Prioritäten für die Ausarbeitung des Richtprogramms für das betreffende
gesetzt und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die Land.
Kooperationsprogramme gefördert. Weicht die Analyse des Lan-
des von der der Gemeinschaft ab, so wird dies festgehalten. Die (4) Die Länder, denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände
LFS enthält unter anderem folgende Standardelemente: die normalen programmierbaren Mittel nicht zugänglich sind,
werden berücksichtigt.
a) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen und sozialen
Rahmenbedingungen, Zwänge, Kapazität ten und Aussichten Art ikel 4
des Landes, einschließlich der Ermittlung des Grundbedarfs,
zum Beispiel anhand von Pro-Kopf-Einkommen, Einwohner- Ausarb eit ung und Annahme
zahl und Sozialindikatoren, und der Gefährdung; d es Ric ht p ro g ram m s
b) eine ausführliche Darlegung der mittelfristigen Entwicklungs- (1) Wenn dem AKP-Staat die obengenannten Informationen
strategie des Landes, seiner eindeutig festgelegten Prioritä- vorliegen, erstellt er auf der Grundlage seiner in der LFS nieder-
ten und des geschätzten Finanzbedarfs; gelegten Entwicklungsziele und -prioritäten und in Einklang mit
diesen den Entwurf eines Richtprogramms und unterbreitet ihn
c) die Grundzüge der einschlägigen Pläne und Maßnahmen der der Gemeinschaft. Der Entwurf des Richtprogramms enthält
anderen im Land vertretenen Geber, vor allem der EU-Mit- Angaben über
gliedstaaten als bilateralen Gebern;
a) die Schwerpunktbereiche, auf die sich die Unterstützung
d) bedarfsgerechte Strategien mit genauer Angabe des spezifi- konzentrieren soll;
schen Beitrags, den die Gemeinschaft leisten kann. Diese
sollten die von dem AKP-Staat und den anderen im Land ver- b) die zur Verwirklichung der Ziele in den Schwerpunktberei-
tretenen Gebern finanzierten Maßnahmen so weit wie mög- chen am besten geeigneten Maßnahmen und Aktionen;
lich ergänzen; c) die für Projekte und Programme außerhalb der Schwerpunkt-
e) die Festlegung der Art und des Anwendungsbereichs der am bereiche vorgesehenen Mittel und/oder die Grundzüge dieser
besten geeigneten Unterstützungsmechanismen für die Maßnahmen sowie die für jedes dieser Elemente einzuset-
Umsetzung der genannten Strategien. zenden Mittel;
d) die in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteure und die
Art ikel 3 für nichtstaatliche Akteure bereitgestellten Mittel;
M it t elzuw eisung e) Vorschläge für regionale Projekte und Programme;
(1) Die Mittelzuweisung basiert auf dem Bedarf und der Leis- f) die Rücklagen für die Absicherung gegen Schadensfälle und
tung, wie sie im Abkommen festgelegt sind. Zu diesem Zweck für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergese-
hene Ereignisse.
a) wird der Bedarf anhand des Pro-Kopf-Einkommens, der Ein-
wohnerzahl, der Sozialindikatoren und der Verschuldung, des (2) Im Entwurf des Richtprogramms sind gegebenenfalls die
Rückgangs der Ausfuhrerlöse und der Abhängigkeit von den Mittel aufzuführen, die für die Entwicklung der personellen, mate-
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
riellen und institutionellen Kapazitäten der AKP-Staaten für die b) die Projekte und Programme außerhalb der Schwerpunkt-
Ausarbeitung und Durchführung nationaler und regionaler Richt- bereiche und/oder im Rahmen der Mehrjahresprogramme;
programme und für die Verbesserung des Managements des c) die Verwendung der für nichtstaatliche Akteure vorgesehe-
Projektzyklus für öffentliche Investitionen in den AKP-Staaten nen Mittel;
vorgesehen sind.
d) die Effizienz der Durchführung der laufenden Maßnahmen
(3) Über den Entwurf des Richtprogramms findet ein Mei- und die Einhaltung des Zeitplans für die Mittelbindungen und
nungsaustausch zwischen dem betreffenden AKP-Staat und der die Auszahlungen;
Gemeinschaft statt. Das Richtprogramm wird im gegenseitigen
Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffen- e) eine Verlängerung der Programmierungsperspektive für die
den AKP-Staat angenommen. Es bindet nach seiner Annahme folgenden Jahre.
sowohl die Gemeinschaft als auch den AKP-Staat. Dieses Richt- (5) Der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter der Dele-
programm wird der LFS als Anhang beigefügt und enthält ferner gation legen dem Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Ent-
a) Angaben über spezifische und eindeutig festgelegte Maßnah- wicklungsfinanzierung innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss
men, insbesondere Maßnahmen, für die vor der nächsten der operationellen Überprüfung den Bericht über den Abschluss
Überprüfung Mittel gebunden werden können; der jährlichen Überprüfung vor. Der Ausschuss prüft den Bericht
in Einklang mit den ihm in dem Abkommen verliehenen Zustän-
b) einen Zeitplan für die Durchführung und Überprüfung des digkeiten und Befugnissen.
Richtprogramms einschließlich der Mittelbindungen und der
Auszahlungen; (6) Unter Berücksichtigung der jährlichen operationellen Über-
prüfungen können der nationale Anweisungsbefugte und der Lei-
c) die Parameter und Kriterien für die Überprüfungen. ter der Delegation die LFS bei der Halbzeit- und der Endüberprü-
(4) Die Gemeinschaft und der betreffende AKP-Staat treffen fung innerhalb des genannten zeitlichen Rahmens überprüfen
alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das und anpassen,
Programmierungsverfahren so bald wie möglich, spätestens a) wenn bei der operationellen Überprüfung spezifische Proble-
jedoch zwölf Monate nach Unterzeichnung des Finanzprotokolls me festgestellt werden;
abgeschlossen wird, es sei denn, dass außergewöhnliche
Umstände vorliegen. In diesem Zusammenhang muss die Ausar- b) wenn sich die Lage in einem AKP-Staat geändert hat.
beitung der LFS und des Richtprogramms Teil eines kontinuier- Diese Überprüfungen werden innerhalb eines weiteren Zeitraums
lichen Prozesses sein, der zur Annahme eines einzigen Doku- von 30 Tagen nach Abschluss der Halbzeit- oder Endüber-
ments führt. prüfung abgeschlossen. Die Überprüfung des Finanzprotokolls
am Ende seiner Laufzeit umfasst auch Anpassungen, die im
Art ikel 5 neuen Finanzprotokoll bei der Mittelzuweisung und bei der
Üb erp rüfungsverfahren Ausarbeitung des nächsten Programms vorgenommen werden
sollten.
(1) Die finanzielle Zusammenarbeit zwischen dem AKP-Staat
und der Gemeinschaft muss hinreichend flexibel sein, damit stets (7) Nach Abschluss der Halbzeit- und der Endüberprüfung
gewährleistet werden kann, dass die Maßnahmen den Zielen des kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung unter Berücksichti-
Abkommens entsprechen, und mögliche Änderungen der wirt- gung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leistung des
schaftlichen Lage sowie der Prioritäten und Ziele des betreffen- betreffenden AKP-Staates ändern.
den AKP-Staates berücksichtigt werden können. Zu diesem
Zweck nehmen der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter
der Delegation Kapitel 2
a) jedes Jahr eine operationelle Prüfung des Richtprogramms (Regionale) Programmierung
vor; und Ausarbeitung
b) nach Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit unter
Art ikel 6
Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen
Leistung eine Überprüfung der LFS und des Richtprogramms Teilnahm e
vor. (1) Die regionale Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen
(2) In den in den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe und zugunsten und unter Mitwirkung
die Soforthilfe genannten Ausnahmefällen kann die Überprüfung a) von zwei oder mehr oder allen AKP-Staaten und/oder
auf Ersuchen einer Vertragspartei vorgenommen werden.
b) einer regionalen Stelle, an der mindestens zwei AKP- Staaten
(3) Der nationale Anweisungsbefugte und der Leiter der Dele- beteiligt sind.
gation
(2) In die regionale Zusammenarbeit können auch die übersee-
a) treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der ischen Länder und Gebiete und die Gebiete in äußerster Randla-
Bestimmungen des Richtprogramms zu gewährleisten, und ge einbezogen werden. Die Finanzierung der Teilnahme dieser
sorgen unter anderem dafür, dass der zum Zeitpunkt der Pro- Gebiete erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die nach dem Abkom-
grammierung vereinbarte Zeitplan für die Mittelbindungen men für die AKP-Staaten bereitgestellt werden.
und die Auszahlungen eingehalten wird;
b) ermitteln die Ursachen für die bei der Durchführung aufgetre- Art ikel 7
tenen Verzögerungen und schlagen geeignete Maßnahmen
Reg io nale Pro g ram m e
zu ihrer Behebung vor.
Die AKP-Staaten beschließen über die Festlegung geographi-
(4) Die jährliche operationelle Überprüfung des Richtpro-
scher Regionen. Die Programme für regionale Integration sollten
gramms besteht in einer gemeinsamen Bewertung der Durch-
soweit wie möglich den Programmen bestehender regionaler
führung des Programms und trägt den Ergebnissen der einschlä-
Organisationen für wirtschaftliche Integration entsprechen.
gigen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen Rechnung.
Sofern sich die Mitgliedschaft mehrerer einschlägiger regionaler
Diese Überprüfung wird vor Ort vorgenommen und vom nationa-
Organisationen überschneidet, sollten die Programme für regio-
len Anweisungsbefugten und dem Leiter der Delegation inner-
nale Integration für alle Mitglieder dieser Organisationen gelten.
halb von 60 Tagen abgeschlossen. Geprüft werden vor allem
In diesem Zusammenhang leistet die Gemeinschaft Gruppen von
a) die in den Schwerpunktbereichen erzielten Ergebnisse im AKP-Staaten, die sich verpflichtet haben, ein Wirtschaftspartner-
Verhältnis zu den festgelegten Zielen und Erfolgsindikatoren schaftsabkommen mit der EG auszuhandeln, spezifische Unter-
und den Verpflichtungen der sektorbezogenen Politik; stützung aus den regionalen Programmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 363
Art ikel 8 b) die Maßnahmen und Aktionen, die zur Verwirklichung der für
diese Bereiche und Themen festgelegten Ziele am besten
Reg io nale Pro g ram m ierung
geeignet sind;
(1) Die Programmierung findet auf der Ebene der Region statt.
Die Programmierung ist das Ergebnis eines Meinungsaustauschs c) die Projekte und Programme, die die Verwirklichung dieser
zwischen der Kommission und den mit einem ordnungsgemäßen Ziele ermöglichen, sofern sie eindeutig festgelegt sind, sowie
Mandat ausgestatteten zuständigen regionalen Organisationen, die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel und den
anderenfalls den nationalen Anweisungsbefugten der Länder in Zeitplan für ihre Durchführung.
der betreffenden Region. Im Rahmen der Programmierung kön- (2) Das regionale Richtprogramm wird im gegenseitigen Ein-
nen gegebenenfalls Konsultationen mit den in Betracht kommen- vernehmen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden
den nichtstaatlichen Akteuren stattfinden. AKP-Staaten angenommen.
(2) Für diesen Zweck umfasst die Programmierung
A r t i k e l 11
a) die Ausarbeitung und Entwicklung einer regionalen Förder-
strategie (RFS), die auf den mittelfristigen Entwicklungszielen Üb erp rüfungsverfahren
und -strategien der Region basiert; Die finanzielle Zusammenarbeit zwischen den einzelnen AKP-
b) eine klare Mitteilung des Richtbetrags, der in dem Fünfjah- Regionen und der Gemeinschaft muss hinreichend flexibel sein,
reszeitraum für die Region bereitgestellt wird, und die Über- damit stets gewährleistet werden kann, dass die Maßnahmen
mittlung weiterer zweckdienlicher Informationen durch die den Zielen des Abkommens entsprechen, und mögliche Ände-
Gemeinschaft; rungen der wirtschaftlichen Lage sowie der Prioritäten und Ziele
der betreffenden Region berücksichtigt werden können. Nach
c) die Ausarbeitung und Annahme eines regionalen Richtpro- Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit wird eine Überprü-
gramms (RRP) für die Umsetzung der RFS; fung der regionalen Richtprogramme vorgenommen, um sie den
d) ein Überprüfungsverfahren für die RFS, das RRP und das sich ändernden Umständen anzupassen und ihre ordnungs-
Volumen der für die Region bereitgestellten Mittel. gemäße Durchführung zu gewährleisten. Nach Abschluss der
Halbzeit und der Endüberprüfung kann die Gemeinschaft die Mit-
(3) Die RFS wird von der Kommission und den mit einem ord-
telzuweisung unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und
nungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Organisatio-
der jeweiligen Leistung ändern.
nen in Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in der betreffenden
Region ausgearbeitet. Mit der RFS werden Prioritäten gesetzt
und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die unter- A r t i k e l 12
stützten Programme gefördert. Die RFS enthält unter anderem Zusammenarb eit zw isc hen d en AKP- St aat en
folgende Standardelemente:
Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt die Gemein-
a) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen und sozialen schaft dem AKP-Ministerrat den für regionale Maßnahmen
Rahmenbedingungen der Region; bestimmten Teil der Mittel mit, der für Maßnahmen vorgesehen
b) eine Bewertung des Prozesses und der Aussichten der regio- ist, die vielen oder allen AKP-Staaten zugute kommen. Der
nalen wirtschaftlichen Integration und der Integration in die Anwendungsbereich dieser Maßnahmen kann größer sein als die
Weltwirtschaft; geographische Region.
c) die Grundzüge der regionalen Strategien und Prioritäten und A r t i k e l 13
Angaben zum geschätzten Finanzbedarf;
Finanzierung sant räg e
d) die Grundzüge der einschlägigen Maßnahmen anderer aus-
wärtiger Partner der regionalen Zusammenarbeit; (1) Finanzierungsanträge für regionale Programme sind zu
stellen
e) die Grundzüge des spezifischen Beitrags der Gemeinschaft
zur Verwirklichung der Ziele der regionalen Zusammenarbeit a) von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatte-
und Integration, der die von den AKP-Staaten und den ande- ten regionalen Stelle oder Organisation oder
ren auswärtigen Partnern, vor allem den EU-Mitgliedstaaten, b) in der Programmierungsphase von einer mit einem ordnungs-
finanzierten Maßnahmen so weit wie möglich ergänzt. gemäßen Mandat ausgestatteten subregionalen Stelle oder
Organisation oder einem AKP-Staat in der betreffenden Regi-
Art ikel 9 on, sofern die Maßnahme im RRP festgelegt ist.
M it t elzuw eisung (2) Finanzierungsanträge für Programme für Zusammenarbeit
zwischen den AKP-Staaten sind zu stellen
Zu Beginn der Laufzeit des Finanzprotokolls teilt die Gemein-
schaft jeder Region das Volumen der Mittel mit, die in dem Fünf- a) von mindestens 3 mit einem Mandat ausgestatteten regiona-
jahreszeitraum für sie bereitgestellt werden. Der Richtbetrag len Stellen oder Organisationen, die verschiedenen geogra-
basiert auf einer Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und phischen Regionen angehören, oder von den nationalen
Aussichten der regionalen Zusammenarbeit und Integration. Anweisungsbefugten dieser Regionen oder
Damit die Mittel eine angemessene Größenordnung erreichen,
b) vom AKP-Ministerrat oder nach besonderer Ermächtigung
können regionale und nationale Mittel zusammen für die Finan-
vom AKP-Botschafterausschuss oder
zierung regionaler Maßnahmen mit einer deutlichen nationalen
Komponente verwendet werden. c) nach vorheriger Zustimmung des AKP-Botschafterausschus-
ses von internationalen Organisationen, die Maßnahmen
A r t i k e l 10 durchführen, die zur Verwirklichung der Ziele der regionalen
Zusammenarbeit und Integration beitragen.
Reg io nales Ric ht p ro g ram m
(1) Auf der Grundlage des genannten Richtbetrags erstellen A r t i k e l 14
die mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regio-
Durc hführungsverfahren
nalen Organisationen, anderenfalls die nationalen Anweisungs-
befugten der Länder in der betreffenden Region, den Entwurf (1) Die regionalen Programme werden vom Antragsteller oder
eines regionalen Richtprogramms. Der Entwurf des Richtpro- von einer anderen ordnungsgemäß ermächtigten Einrichtung
gramms enthält insbesondere Angaben über oder Stelle durchgeführt.
a) die Schwerpunktbereiche und -themen der Gemeinschafts- (2) Die Programme für Zusammenarbeit zwischen den AKP-
hilfe; Staaten werden vom Antragsteller oder von einem von diesem
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
ordnungsgemäß ermächtigten Akteur durchgeführt. Ist eine ord- (4) Das beschlussfassende Organ der Gemeinschaft teilt sei-
nungsgemäße Durchführungsermächtigung nicht erteilt worden, nen Beschluss innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag der Über-
so ist unbeschadet der vom AKP-Sekretariat verwalteten Ad- mittlung des genannten Finanzierungsvorschlags mit.
hoc-Projekte und Programme die Kommission für die Durch-
(5) Wird der Finanzierungsvorschlag von der Gemeinschaft
führung der Maßnahmen für Zusammenarbeit zwischen den
nicht angenommen, so werden den betreffenden AKP-Staaten
AKP-Staaten zuständig.
unverzüglich die Gründe für diesen Beschluss mitgeteilt. In die-
(3) Unter Berücksichtigung der Ziele und der Besonderheiten sem Fall können die Vertreter der betreffenden AKP-Staaten
der regionalen Zusammenarbeit gelten für die in diesem Bereich innerhalb von 60 Tagen nach dieser Mitteilung beantragen,
durchgeführten Maßnahmen, soweit anwendbar, die für die
a) dass der mit dem Abkommen eingesetzte AKP-EG-Aus-
Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung festgelegten
schuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzie-
Verfahren.
rung mit der Frage befasst wird oder
b) dass sie von dem beschlussfassenden Organ der Gemein-
schaft gehört werden.
Kapitel 3 (6) Der endgültige Beschluss über die Annahme oder Ableh-
Durchführung der Projekte nung des Finanzierungsvorschlags wird nach dieser Anhörung
von dem zuständigen Gemeinschaftsorgan gefasst; zuvor kön-
nen die betreffenden AKP-Staaten diesem Organ zur Ergänzung
A r t i k e l 15
der ihm vorliegenden Informationen alle ihnen notwendig
A u s w a h l , Vo r b e r e i t u n g erscheinenden Angaben übermitteln.
und Prüfung von Projekt en
(7) Im Rahmen der Mehrjahresprogramme werden unter ande-
(1) Die von dem AKP-Staat unterbreiteten Projekte und Pro- rem Ausbildung, dezentrale Maßnahmen, Mikroprojekte, Absatz-
gramme werden gemeinsam geprüft. Der AKP-EG-Ausschuss förderung und Entwicklung des Handels, Maßnahmenpakete
für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung entwickelt begrenzten Umfangs in einem spezifischen Sektor, Unterstüt-
allgemeine Leitlinien und Kriterien für die Prüfung von Projekten zung bei der Verwaltung der Projekte und Programme und tech-
und Programmen. nische Zusammenarbeit finanziert.
(2) Die Unterlagen über die vorbereiteten und zur Finanzierung (8) In diesen Fällen kann der betreffende AKP-Staat dem Leiter
unterbreiteten Projekte und Programme müssen alle für die Prü- der Delegation ein Mehrjahresprogramm unterbreiten, aus dem
fung der Projekte und Programme erforderlichen Angaben oder, die Grundzüge des Projekts, die geplanten Arten von Maßnah-
wenn die Projekte und Programme nicht vollständig festgelegt men und die vorgeschlagenen Mittelbindungen ersichtlich sind.
worden sind, eine zusammenfassende Beschreibung enthalten,
anhand deren sie geprüft werden können. Die AKP-Staaten oder a) Der Finanzierungsbeschluss für das Mehrjahresprogramm
die anderen in Betracht kommenden Begünstigten übermitteln wird vom Hauptanweisungsbefugten getroffen. Das Schrei-
diese Unterlagen nach Maßgabe des Abkommens offiziell der ben des Hauptanweisungsbefugten an den nationalen
Gemeinschaft. Anweisungsbefugten, in dem dieser Beschluss mitgeteilt
wird, bildet das Finanzierungsabkommen.
(3) Bei der Prüfung der Projekte und Programme wird den
Sachzwängen bei den einheimischen Humanressourcen b) Im Rahmen des auf diese Weise genehmigten Mehrjahres-
gebührend Rechnung getragen und für eine Strategie zur Ent- programms gewährleistet der nationale Anweisungsbefugte
wicklung dieser Ressourcen gesorgt. Ferner werden die Beson- oder gegebenenfalls der Akteur der dezentralen Zusammen-
derheiten des einzelnen AKP-Staates und die dort bestehenden arbeit, dem die entsprechende Befugnis übertragen worden
Sachzwänge berücksichtigt. ist, oder in geeigneten Fällen auch ein sonstiger in Betracht
kommender Begünstigter, dass die einzelne Maßnahme nach
Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens
A r t i k e l 16 und des genannten Finanzierungsabkommens durchgeführt
wird. Wird die Maßnahme von einem Akteur der dezentralen
Finanzierung svo rsc hlag und B esc hluss- Zusammenarbeit oder einem sonstigen in Betracht kommen-
f assung üb er d ie Finanzierung den Begünstigten durchgeführt, so tragen der nationale
(1) Die Schlussfolgerungen der Prüfung werden in einem Anweisungsbefugte und der Leiter der Delegation die finanzi-
Finanzierungsvorschlag zusammengefasst, der von der Gemein- elle Verantwortung und verfolgen regelmäßig die Maßnahme,
schaft in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden AKP- damit sie ihre Verpflichtungen erfüllen können.
Staat ausgearbeitet wird. Dieser Finanzierungsvorschlag wird (9) Am Ende jedes Jahres übermittelt der nationale Anwei-
dem beschlussfassenden Organ der Gemeinschaft zur Annahme sungsbefugte der Kommission einen im Benehmen mit dem Lei-
vorgelegt. ter der Delegation erstellten Bericht über die Durchführung der
(2) Der Finanzierungsvorschlag enthält einen Zeitplan für die Mehrjahresprogramme.
technische und finanzielle Abwicklung des Projekts oder Pro-
gramms, einschließlich der Mehrjahresprogramme und der Glo-
balzuweisungen für Maßnahmen von geringem finanziellem A r t i k e l 17
Umfang, und befasst sich mit der Dauer der einzelnen Phasen Finanzierung sab k o m m en
der Durchführung. Der Finanzierungsvorschlag
(1) Sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist, wird für
a) trägt den Bemerkungen der betreffenden AKP-Staaten Rech- jedes Projekt oder Programm, das durch einen Zuschuss aus
nung; dem Fonds finanziert wird, ein Finanzierungsabkommen zwi-
b) wird gleichzeitig den betreffenden AKP-Staaten und der schen der Kommission und den betreffenden AKP-Staaten
Gemeinschaft übermittelt. geschlossen. Handelt es sich bei dem direkt Begünstigten nicht
um einen AKP-Staat, so teilt die Kommission dem betreffenden
(3) Die Kommission erstellt die endgültige Fassung des Finan-
Begünstigten den Finanzierungsbeschluss in Form eines Brief-
zierungsvorschlags und übermittelt diese mit oder ohne Ände-
wechsels förmlich mit.
rungen dem beschlussfassenden Organ der Gemeinschaft. Die
betreffenden AKP-Staaten erhalten Gelegenheit, zu jeder sach- (2) Das Finanzierungsabkommen wird von der Kommission
lichen Änderung Stellung zu nehmen, die die Kommission an und den betreffenden AKP-Staaten innerhalb von 60 Tagen nach
dem Vorschlag vornehmen will. Diese Stellungnahmen werden dem Beschluss des beschlussfassenden Organs der Gemein-
bei der Änderung des Finanzierungsvorschlags berücksichtigt. schaft abgefasst. Das Abkommen enthält
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 365
a) vor allem genaue Angaben über die Bindung der Fondsmittel a) steht die Teilnahme an den Ausschreibungen für die aus dem
und die Finanzierungsmodalitäten und -bedingungen, die all- Fonds finanzierten Aufträge zu gleichen Bedingungen offen:
gemeinen und besonderen Bestimmungen für das betreffen-
i) natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen
de Projekt oder Programm sowie den Zeitplan für die techni-
sowie staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen der
sche Abwicklung des im Finanzierungsvorschlag enthaltenen
AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten;
Projekts oder Programms;
ii) Genossenschaften und sonstigen juristischen Personen
b) geeignete Bestimmungen über die Rücklagen für die
des öffentlichen oder des privaten Rechts der Mitglied-
Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehene
staaten und der AKP-Staaten;
Ereignisse.
iii) Joint Ventures oder Arbeitsgemeinschaften von Gesell-
(3) Nach Unterzeichnung des Finanzierungsabkommens wer-
schaften oder Unternehmen der AKP-Staaten und der
den die Auszahlungen nach dem darin festgelegten Finanzie-
Mitgliedstaaten;
rungsplan vorgenommen. Restmittel, die bei Abschluss des Pro-
jekts oder Programms festgestellt werden, stehen dem betref- b) müssen die beschafften Waren Ursprungserzeugnisse der
fenden AKP-Staat zu und werden als solche im Fonds verbucht. Gemeinschaft oder der AKP-Staaten sein. In diesem Zusam-
Sie können in der im Abkommen vorgesehenen Weise für die menhang bestimmt sich der Begriff „Erzeugnisse mit
Finanzierung von Projekten und Programmen verwendet werden. Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ nach den ein-
schlägigen internationalen Übereinkünften; zu den Erzeugnis-
sen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehören auch die
A r t i k e l 18
Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und
M it t elüb ersc hreit ungen Gebieten.
(1) Sobald sich die Möglichkeit einer Mittelüberschreitung über
die im Finanzierungsabkommen festgelegten Grenzen hinaus A r t i k e l 21
abzeichnet, teilt der nationale Anweisungsbefugte dies über den
Leiter der Delegation dem Hauptanweisungsbefugten mit und Teilnahm e zu g leic hen B ed ing ung en
gibt die Maßnahmen an, die er zur Deckung dieser Überschrei- Die AKP-Staaten und die Kommission treffen die erforder-
tung der Mittelausstattung zu treffen beabsichtigt, sei es eine lichen Maßnahmen, um eine möglichst breite Beteiligung an den
Verringerung des Umfangs des Projekts oder Programms, sei es Ausschreibungen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
ein Rückgriff auf inländische Mittel oder andere Nichtgemein- zu gleichen Bedingungen zu gewährleisten, unter anderem gege-
schaftsmittel. benenfalls Maßnahmen, mit denen erreicht werden soll,
(2) Wird im Einvernehmen mit der Gemeinschaft beschlossen, a) dass die Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen
den Umfang des Projekts oder Programms nicht zu verringern Gemeinschaften, im Internet, in den Amtsblättern aller AKP-
oder ist eine Deckung durch andere Mittel nicht möglich, so kann Staaten und in allen sonstigen geeigneten Medien bekannt-
die Mittelüberschreitung in Höhe von bis zu 20 % der Mittelbin- gemacht werden;
dungen für das betreffende Projekt oder Programm aus dem
Richtprogramm finanziert werden. b) dass von diskriminierenden Praktiken und technischen Spe-
zifikationen abgesehen wird, die einer möglichst breiten
Beteiligung zu gleichen Bedingungen im Wege stehen könn-
A r t i k e l 19 ten;
Rüc k w irk end e Finanzierung c) dass die Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften und
(1) Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleisten Firmen oder Unternehmen der Mitgliedstaaten und der AKP-
und Unterbrechungen zwischen aufeinanderfolgenden Projekten Staaten gefördert wird;
sowie Verzögerungen zu vermeiden, können die AKP-Staaten, d) dass alle Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterla-
sobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen und bevor der gen aufgeführt werden;
Finanzierungsbeschluss gefasst ist, im Einvernehmen mit der
Kommission e) dass das erfolgreiche Angebot den in den Ausschreibungs-
unterlagen festgelegten Bedingungen und Zuschlagskriterien
a) alle Arten von Aufträgen mit einer Suspensivklausel aus- entspricht.
schreiben;
b) Tätigkeiten vorfinanzieren, die mit dem Anlaufen der Pro-
A r t i k e l 22
gramme, mit Vorarbeiten und saisonbedingten Arbeiten, mit
Ausrüstungsaufträgen, für die eine lange Lieferzeit einzupla- Ausnahmeregelungen
nen ist, sowie mit bestimmten laufenden Maßnahmen in Ver-
(1) Um ein möglichst günstiges Verhältnis zwischen Kosten
bindung stehen. Diese Ausgaben müssen nach den Verfah-
und Wirksamkeit zu gewährleisten, kann auf Antrag der betref-
ren des Abkommens getätigt werden.
fenden AKP-Staaten natürlichen oder juristischen Personen aus
(2) Diese Bestimmungen lassen die Befugnisse des beschluss- nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Entwicklungsländern
fassenden Organs der Gemeinschaft unberührt. gestattet werden, an von der Gemeinschaft finanzierten Auf-
(3) Die von dem AKP-Staat nach dieser Bestimmung getätig- trägen teilzunehmen. Die betreffenden AKP-Staaten übermitteln
ten Ausgaben werden im Rahmen des Projekts oder Programms dem Leiter der Delegation jeweils die Informationen, die die
rückwirkend finanziert, sobald das Finanzierungsabkommen Gemeinschaft für den Beschluss über die Ausnahmeregelung
unterzeichnet ist. benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:
a) der geographischen Lage des betreffenden AKP-Staates,
b) der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferer und
Kapitel 4 Berater aus den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten,
Wettbewerb und Vorzugsbehandlung c) der Vermeidung einer übermäßigen Steigerung der Aus-
führungskosten,
A r t i k e l 20 d) Transportschwierigkeiten und Verzögerungen aufgrund von
Teilnahm evo rausset zung en Lieferfristen und ähnlichen Problemen,
Sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach den Allgemeinen e) der unter den örtlichen Gegebenheiten am besten geeigneten
Vorschriften für Aufträge oder nach Artikel 22 gewährt wird, Technologie.
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
(2) Drittländern kann die Teilnahme an von der Gemeinschaft (4) Bei beschränkter Ausschreibung stellen die betreffenden
finanzierten Aufträgen auch gestattet werden, AKP-Staaten im Einvernehmen mit dem Leiter der Delegation,
gegebenenfalls nach einem Vorauswahlverfahren mit Veröffentli-
a) wenn sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Pro-
chung einer Bekanntmachung, eine Auswahlliste möglicher
grammen der regionalen oder interregionalen Zusammenar-
Bewerber auf.
beit beteiligt, an denen auch diese Drittländer mitwirken;
(5) Bei freihändiger Vergabe nimmt der AKP-Staat in freier Ent-
b) wenn Projekte und Programme kofinanziert werden;
scheidung für geeignet erachtete Beratungen mit möglichen
c) wenn Soforthilfe geleistet wird. Bewerbern auf, die im Einklang mit den Bestimmungen der Arti-
(3) In Ausnahmefällen können Beratungsunternehmen mit kel 20 bis 22 auf die Auswahlliste gesetzt wurden, und vergibt
Sachverständigen aus Drittländern im Einvernehmen mit der den Auftrag an den Bewerber seiner Wahl.
Kommission an Dienstleistungsverträgen teilnehmen. (6) Der AKP-Staat kann die Kommission ersuchen, direkt oder
über ihre zuständige Stelle Dienstleistungsverträge in seinem
Namen auszuhandeln, abzufassen, zu schließen und ausführen
A r t i k e l 23 zu lassen.
Wet t b ew erb
A r t i k e l 24
(1) Zur Vereinfachung und Straffung der allgemeinen Vorschrif-
ten und Bestimmungen über Wettbewerb und Vorzugsbehand- Ausf ührung in Reg ie
lung bei aus dem EEF finanzierten Maßnahmen werden die Auf- (1) Bei Ausführung in Regie werden die Maßnahmen, Projekte
träge in offenen und beschränkten Verfahren, als Rahmenver- und Programme von staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtun-
trag, freihändig und zur Ausführung in Regie vergeben wie folgt: gen oder Dienststellen der betreffenden Staaten oder von der für
a) internationale offene Ausschreibung durch oder nach Veröf- die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Person ausge-
fentlichung einer Bekanntmachung nach Maßgabe der führt.
Bestimmungen des Abkommens; (2) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Kosten der
b) örtliche offene Ausschreibung, bei der die Bekanntmachung betreffenden Dienststelle und stellt zu diesem Zweck fehlende
nur im begünstigten AKP-Staat veröffentlicht wird; Ausrüstung und/oder fehlendes Material und/oder Mittel bereit,
die die Dienststelle in die Lage versetzen, die benötigten zusätz-
c) internationale beschränkte Ausschreibung, bei der die auf- lichen Sachverständigen aus dem betreffenden AKP-Staat oder
traggebende Behörde nach Veröffentlichung einer Vorab- aus anderen AKP-Staaten anzuwerben. Der Beitrag der Gemein-
information eine beschränkte Zahl von Bewerbern auffordert, schaft betrifft nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und
an der Ausschreibung teilzunehmen; vorübergehende Ausgaben, die für die Ausführung des betreffen-
d) freihändige Vergabe in einem vereinfachten Verfahren, bei den Projekts unbedingt erforderlich sind.
der von der Veröffentlichung einer Bekanntmachung abgese-
hen werden kann und die auftraggebende Behörde eine A r t i k e l 25
beschränkte Zahl von Leistungserbringern auffordert, ein
Angebot abzugeben; Auf t räg e im Rahm en d er So f o rt hilf e
e) Ausführung in Regie, bei der die Aufträge von staatlichen Die im Rahmen der Soforthilfe vergebenen Aufträge müssen
oder halbstaatlichen Einrichtungen oder Dienststellen des der Dringlichkeit der Lage angepasst sein. Zu diesem Zweck
begünstigten Staates ausgeführt werden. kann der AKP-Staat bei allen Maßnahmen der Soforthilfe im Ein-
vernehmen mit dem Leiter der Delegation gestatten, dass die
(2) Die aus dem Fonds finanzierten Aufträge werden vergeben Aufträge
wie folgt:
a) freihändig vergeben werden;
a) Bauaufträge mit einem Wert
b) in Regie ausgeführt werden;
i) von über 5 000 000 Euro werden nach internationaler
c) von entsprechend spezialisierten Organisationen ausgeführt
offener Ausschreibung vergeben;
werden;
ii) von 300 000 bis 5 000 000 Euro werden nach örtlicher
d) direkt von der Kommission ausgeführt werden.
offener Ausschreibung vergeben;
iii) von unter 300 000 Euro werden freihändig in einem
A r t i k e l 26
vereinfachten Verfahren ohne Veröffentlichung einer Be-
kanntmachung vergeben; Vo r z u g s b e h a n d l u n g
b) Lieferaufträge mit einem Wert Maßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung
natürlicher und juristischer Personen aus den AKP-Staaten an
i) von über 150 000 Euro werden nach internationaler offe-
der Ausführung der vom Fonds finanzierten Aufträge sollen eine
ner Ausschreibung vergeben;
optimale Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen die-
ii) von 30 000 bis 150 000 Euro werden nach örtlicher offe- ser Staaten ermöglichen. Zu diesem Zweck
ner Ausschreibung vergeben;
a) wird bei Bauaufträgen mit einem Wert von unter 5 000 000
iii) von unter 30 000 Euro werden freihändig in einem verein- Euro Bietern aus den AKP-Staaten, deren Kapital und deren
fachten Verfahren ohne Veröffentlichung einer Bekannt- Führungskräfte zu mindestens einem Viertel aus den AKP-
machung vergeben; Staaten stammen, eine Preispräferenz von 10 % gegenüber
wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwertigen
c) Dienstleistungsaufträge mit einem Wert
Angeboten eingeräumt;
i) von über 200 000 Euro werden nach internationaler
b) wird bei Lieferaufträgen unabhängig vom Wert der Waren
beschränkter Ausschreibung nach Veröffentlichung einer
Bietern aus den AKP-Staaten, die Waren anbieten, die zu
Bekanntmachung vergeben;
mindestens 50 % des Auftragswertes Ursprungserzeugnisse
ii) von unter 200 000 Euro werden freihändig in einem ver- der AKP-Staaten sind, eine Preispräferenz von 15 % gegen-
einfachten Verfahren oder als Rahmenvertrag vergeben. über wirtschaftlich, technisch und administrativ gleichwerti-
gen Angeboten eingeräumt;
(3) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit einem Wert
von höchstens 5 000 Euro können ohne Ausschreibung freihän- c) wird bei Dienstleistungsaufträgen, sofern die erforderliche
dig vergeben werden. Kompetenz vorhanden ist, eine Präferenz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 367
i) für Sachverständige, Einrichtung und Beratungsunterneh- Abkommens auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für
men aus den AKP-Staaten gegenüber wirtschaftlich, Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung beschließt.
technisch und administrativ gleichwertigen Angeboten Diese Verfahren müssen mit den Bestimmungen dieses Anhangs
eingeräumt; und mit den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft für die
Zusammenarbeit mit Drittstaaten vereinbar sein.
ii) für Angebote eingeräumt, die von einem AKP-Unterneh-
men als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft mit europäi- (2) Bis zur Festlegung dieser Verfahren finden die derzeitigen
schen Partnern eingereicht wird; EEF-Regeln weiter Anwendung, die in den derzeitigen Allgemei-
nen Vorschriften und Allgemeinen Bedingungen für Aufträge ent-
iii) für Angebote europäischer Bieter eingeräumt, an denen
halten sind.
Subunternehmer oder Sachverständige aus den AKP-
Staaten beteiligt sind;
A r t i k e l 29
d) gibt der erfolgreiche Bieter, wenn er die Vergabe von Unter-
aufträgen erwägt, natürlichen Personen, Gesellschaften und Allgemeine Bed ingungen für Auft räge
Unternehmen aus den AKP-Staaten den Vorzug, die in der Für die Ausführung der aus dem Fonds finanzierten Bau-, Lie-
Lage sind, den Auftrag zu ähnlichen Bedingungen auszu- fer- und Dienstleistungsaufträge gelten
führen;
a) die allgemeinen Bedingungen für die vom Fonds finanzierten
e) kann der AKP-Staat den Bietern in der Ausschreibung vor- Aufträge, die der Ministerrat auf seiner ersten Tagung nach
schlagen, sich von Gesellschaften, Unternehmen, Sachver- Unterzeichnung des Abkommens auf Empfehlung des AKP-
ständigen oder Beratern aus anderen AKP-Staaten unterstüt- EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungs-
zen zu lassen, die im gegenseitigen Einvernehmen ausge- finanzierung beschließt, oder
wählt werden. Diese Zusammenarbeit kann in Form eines
Joint Ventures, eines Unterauftrags oder einer berufsbe- b) bei kofinanzierten Projekten und Programmen, im Falle einer
gleitenden Ausbildung des Personals durchgeführt werden. Ausnahmeregelung für Dritte, im beschleunigten Verfahren
oder in anderen geeigneten Fällen die von dem betreffenden
AKP-Staat und der Gemeinschaft vereinbarten allgemeinen
A r t i k e l 27 Bedingungen, nämlich
Ve r g a b e d e r A u f t r ä g e i) die allgemeinen Bedingungen für Aufträge nach den
(1) Unbeschadet des Artikels 24 vergibt der AKP-Staat den Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates oder
Auftrag seine Praxis für internationale Aufträge oder
a) an den Bieter, dessen Angebot als den Bedingungen der ii) andere internationale allgemeine Bedingungen für Aufträge.
Ausschreibungsunterlagen entsprechend angesehen wird;
b) bei Bau- und Lieferaufträgen an den Bieter, der das wirt- A r t i k e l 30
schaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, das unter St reit b eilegung
anderem nach folgenden Kriterien bewertet wurde:
Streitigkeiten zwischen den Behörden eines AKP-Staates und
i) Preis, Betriebs- und Wartungskosten, einem Unternehmer, Lieferanten oder Leistungserbringer, die
ii) Qualifikation des Bieters und gebotene Garantien, techni- während der Ausführung eines aus dem Fonds finanzierten Auf-
sche Qualität des Angebots, einschließlich des in dem trags entstehen, werden entschieden
AKP-Staat angebotenen Kundendienstes, a) im Falle eines einzelstaatlichen Auftrags nach den Rechtsvor-
iii) Art des Auftrags, Bedingungen und Fristen für die Aus- schriften des betreffenden AKP-Staates;
führung, Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten; b) im Falle eines internationalen Auftrags
c) bei Dienstleistungsaufträgen an den Bieter, der das wirt- i) entweder nach den Rechtsvorschriften des betreffenden
schaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, wobei unter AKP-Staates oder nach seiner internationalen Praxis,
anderem der Preis und der technische Wert des Angebots, sofern die Streitparteien dies vereinbaren, oder
die für die Erbringung der Dienstleistungen vorgeschlagene
Organisations- und Verfahrensweise sowie die fachliche Eig- ii) in einem Schiedsverfahren nach den Regeln, die der
nung, die Unabhängigkeit und die Verfügbarkeit des vorge- Ministerrat auf seiner ersten Tagung nach Unterzeich-
schlagenen Personals zu berücksichtigen sind. nung des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EG-
Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungs-
(2) Werden zwei Angebote nach den genannten Kriterien als finanzierung beschließt.
gleichwertig eingestuft, so erhält den Vorzug
a) das Angebot eines Bieters aus einem AKP-Staat oder A r t i k e l 31
b) falls ein solches Angebot nicht vorliegt, St euer- und Zollregelung
i) das Angebot, das die bessere Nutzung der natürlichen (1) Die AKP-Staaten wenden auf die von der Gemeinschaft
und der Humanressourcen der AKP-Staaten ermöglicht; finanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht
ii) das Angebot, das die besseren Möglichkeiten für die Ver- weniger günstig ist als die Regelung für die meistbegünstigten
gabe von Unteraufträgen an Gesellschaften, Unterneh- Staaten oder die meistbegünstigten internationalen Entwick-
men oder natürliche Personen aus den AKP-Staaten bie- lungsorganisationen, zu denen sie Beziehungen unterhalten. Bei
tet; der Ermittlung der Meistbegünstigung werden die von dem
betreffenden AKP-Staat gegenüber anderen AKP-Staaten oder
iii) das Angebot einer Arbeitsgemeinschaft von natürlichen
anderen Entwicklungsländern angewandten Regelungen nicht
Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den
berücksichtigt.
AKP-Staaten und der Gemeinschaft.
(2) Vorbehaltlich dieser Bestimmungen gilt für die von der
Gemeinschaft finanzierten Aufträge folgende Regelung:
A r t i k e l 28
a) Auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungs-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r A u f t r ä g e
steuern noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die in dem
(1) Für die Vergabe der aus dem Fonds finanzierten Aufträge begünstigten AKP-Staat gelten oder eingeführt werden. Die
sind dieser Anhang und die Verfahren maßgebend, die der Aufträge werden jedoch nach Maßgabe der geltenden
Ministerrat auf seiner ersten Tagung nach Unterzeichnung des Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates ein-
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
getragen, und für diese Eintragung kann eine Gebühr verlangt Kommission und das AKP-Sekretariat die gemeinsamen Monito-
werden, die der Vergütung einer erbrachten Dienstleistung ring- und Evaluierungsmaßnahmen vor, führen sie durch und
entspricht. erstatten dem Ausschuss Bericht. Der Ausschuss legt in seiner
ersten Sitzung nach Unterzeichnung des Abkommens die
b) Die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne
Modalitäten fest, mit denen der gemeinsame Charakter der
und/oder Einkünfte sind nach der internen Steuerregelung
Maßnahmen gewährleistet werden soll, und verabschiedet jedes
des betreffenden AKP-Staates zu versteuern, sofern die
Jahr das Arbeitsprogramm.
natürlichen oder juristischen Personen, die diese Gewinne
und/oder Einkünfte erzielt haben, in diesem Staat einen stän- (2) Die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen
digen Geschäftssitz haben oder die Dauer der Ausführung
a) bestehen in regelmäßigen und unabhängigen Bewertungen
der Aufträge sechs Monate überschreitet.
der Maßnahmen und Tätigkeiten des Fonds, bei denen die
c) Den Unternehmen, die zur Ausführung von Bauaufträgen Ergebnisse den Zielen gegenübergestellt werden, und
Ausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag das Verfahren
b) ermöglichen es dadurch den AKP-Staaten, der Kommission
der vorübergehenden Verwendung bewilligt, wie sie in den
und den gemeinsamen Organen, sich die gesammelte Erfah-
Rechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staates für diese
rung bei der Konzeption und Durchführung der künftigen
Ausrüstung festgelegt ist.
Politik und der künftigen Maßnahmen zunutze zu machen.
d) Berufsausrüstung, die zur Erfüllung der in Dienstleistungsauf-
trägen festgelegten Aufgaben erforderlich ist, wird in den
begünstigten AKP-Staaten nach ihren Rechtsvorschriften frei Kapitel 6
von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen und Abgaben gleicher Verwaltung und ausführende Akteure
Wirkung zur vorübergehenden Verwendung zugelassen,
sofern diese Abgaben nicht die Vergütung einer erbrachten
A r t i k e l 34
Dienstleistung darstellen.
Haup t anw eisungsb efugt er
e) Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags
werden in den begünstigten AKP-Staaten frei von Zöllen, Ein- (1) Die Kommission benennt den Hauptanweisungsbefugten
gangsabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung des Fonds, dem die Verwaltung der Mittel des Fonds obliegt. Der
zugelassen. Der Vertrag über die Lieferung von Waren mit Hauptanweisungsbefugte ist für die Mittelbindung, die Feststel-
Ursprung in dem betreffenden AKP-Staat wird zum Ab-Werk- lung der Ausgabenverpflichtung, die Anordnung der Ausgaben
Preis, gegebenenfalls zuzüglich der in dem AKP-Staat auf und die Rechnungslegung für den Fonds zuständig.
diese Waren erhobenen Abgaben geschlossen. (2) Der Hauptanweisungsbefugte
f) Kraftstoffe, Schmierstoffe und Kohlenwasserstoffbindemittel a) nimmt die Mittelbindung, die Feststellung der Ausgabenver-
sowie generell alle Materialien, die bei der Ausführung eines pflichtung und die Anordnung der Ausgaben vor und sorgt für
Bauauftrags verwendet werden, gelten als auf dem Inlands- die buchmäßige Erfassung der Mittelbindungen und Auszah-
markt erworben und unterliegen der in dem begünstigten lungsanordnungen;
AKP-Staat geltenden Steuerregelung.
b) gewährleistet die Durchführung der Finanzierungsbeschlüs-
g) Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen se;
Gebrauch der nicht im Inland eingestellten natürlichen Perso-
nen, die mit der Erfüllung der in Dienstleistungsaufträgen c) entscheidet in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen
festgelegten Aufgaben betraut sind, sowie deren Familien- Anweisungsbefugten über die Mittelbindungen und die finan-
mitglieder bestimmt ist, kann nach Maßgabe der geltenden ziellen Maßnahmen, die in wirtschaftlicher und technischer
Rechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staates frei von Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der geneh-
Zöllen, Eingangsabgaben, Steuern und Abgaben gleicher migten Maßnahmen erforderlich sind;
Wirkung eingeführt werden. d) arbeitet vor Bekanntmachung der Ausschreibung die Aus-
(3) Auf alle in diesen Bestimmungen über die Steuer- und Zoll- schreibungsunterlagen aus für
regelung nicht behandelten Fragen finden die Rechtsvorschriften i) internationale offene Ausschreibungen,
des betreffenden AKP-Staates Anwendung.
ii) internationale beschränkte Ausschreibungen mit Voraus-
wahlverfahren;
Kapitel 5 e) genehmigt vorbehaltlich der Befugnisse des Leiters der Dele-
gation nach Artikel 36 den Vorschlag für die Auftragsvergabe;
Monitoring und Evaluierung
f) gewährleistet, dass die internationalen Ausschreibungen
rechtzeitig bekannt gemacht werden.
A r t i k e l 32
(3) Der Hauptanweisungsbefugte stellt am Ende jedes Jahres
Ziele
eine ausführliche Bilanz des Fonds auf, in der die Restmittel der
Mit dem Monitoring und der Evaluierung soll eine regelmäßige in den Fonds eingezahlten Beiträge der Mitgliedstaaten und die
Bewertung der Entwicklungsmaßnahmen (ihrer Vorbereitung Gesamtauszahlungen bei jeder Finanzierungsposition ausgewie-
und ihrer Durchführung sowie ihrer Folgemaßnahmen) erreicht sen sind.
werden, um die Effizienz der laufenden wie auch künftiger Maß-
nahmen zu verbessern. A r t i k e l 35
Nat ionaler Anw eisungsb efugt er
A r t i k e l 33
(1) Die Regierung jedes AKP-Staates benennt einen nationalen
M od alit ät en Anweisungsbefugten, der ihn bei allen Maßnahmen vertritt, die
aus den von der Kommission und der Bank verwalteten Mitteln
(1) Unbeschadet der von den AKP-Staaten oder der Kommis-
des Fonds finanziert werden. Der nationale Anweisungsbefugte
sion vorgenommenen Evaluierungen werden die Arbeiten von
kann einen Teil seiner Befugnisse delegieren; er unterrichtet den
den betreffenden AKP-Staaten und der Gemeinschaft gemein-
Hauptanweisungsbefugten über eine solche Delegation von
sam durchgeführt. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit
Befugnissen. Der nationale Anweisungsbefugte
bei der Entwicklungsfinanzierung gewährleistet den gemeinsa-
men Charakter der gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungs- a) ist in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der Delegation
maßnahmen. Zur Unterstützung des AKP-EG-Ausschusses für für die Ausarbeitung, Vorlage und Prüfung der Projekte und
Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung bereiten die Programme zuständig;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 369
b) gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der (2) Zu diesem Zweck erfüllt der Leiter der Delegation in enger
Delegation die Bekanntmachung örtlicher offener Ausschrei- Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten fol-
bungen, nimmt bei örtlichen und internationalen (offenen und gende Aufgaben:
beschränkten) Ausschreibungen die Angebote entgegen,
a) Auf Ersuchen des betreffenden AKP-Staates nimmt er an der
führt den Vorsitz bei der Wertung der Angebote, stellt das
Ausarbeitung der Projekte und Programme und an der Aus-
Ergebnis der Wertung fest, unterzeichnet die Verträge und
handlung der Verträge über technische Hilfe teil und leistet
Zusatzvereinbarungen und ordnet die Ausgaben an;
Unterstützung.
c) legt vor Bekanntmachung einer örtlichen offenen Ausschrei-
bung die Ausschreibungsunterlagen dem Leiter der Delega- b) Er nimmt an der Prüfung der Projekte und Programme, an der
tion vor, der sie innerhalb von 30 Tagen genehmigen muss; Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen und an der
Suche nach Möglichkeiten zur Vereinfachung der Prüfung der
d) schließt die Wertung der Angebote innerhalb der Bindefrist Projekte und Programme und der Durchführungsverfahren
ab, wobei er dem Zeitbedarf für die Genehmigung des betref- teil.
fenden Vertrags Rechnung trägt;
c) Er arbeitet die Finanzierungsvorschläge aus.
e) legt dem Leiter der Delegation das Ergebnis der Wertung und
einen Vorschlag für die Auftragsvergabe zur Genehmigung d) Vor der Bekanntmachung durch den nationalen Anweisungs-
innerhalb der Frist des Artikels 36 vor; befugten genehmigt er die örtlichen offenen Ausschreibun-
f) nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die Feststel- gen und die Unterlagen für die im Rahmen der Soforthilfe ver-
lung der Ausgabenverpflichtung und die Anordnung der Aus- gebenen Aufträge innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie ihm
gaben vor; vom nationalen Anweisungsbefugten vorgelegt worden sind.
g) nimmt während der Durchführung der Maßnahmen die Ände- e) Er ist bei der Eröffnung der Angebote zugegen und erhält eine
rungen vor, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht Kopie der Angebote und des Ergebnisses der Wertung.
für die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Pro- f) Er genehmigt innerhalb von 30 Tagen die Vorschläge des
jekte und Programme erforderlich sind. nationalen Anweisungsbefugten für die Vergabe der im offe-
(2) Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung des Lei- nen Verfahren örtlich ausgeschriebenen Aufträge, der
ters der Delegation entscheidet der nationale Anweisungsbefug- freihändig vergebenen Aufträge, der im Rahmen der Sofort-
te während der Durchführung der Maßnahmen über hilfe vergebenen Aufträge, der Dienstleistungs- und Bauauf-
a) einzelne technische Anpassungen und Änderungen, die die träge mit einem Wert von unter 5 000 000 Euro und der Lie-
vereinbarte technische Lösung als solche unberührt lassen feraufträge mit einem Wert von unter 1 000 000 Euro.
und sich im Rahmen der Rücklage für Änderungen halten; g) Er genehmigt innerhalb von 30 Tagen die Vorschläge des
b) Änderungen bei Kostenvoranschlägen für laufende Arbeiten; nationalen Anweisungsbefugten für die Vergabe der unter
Buchstabe f nicht genannten Aufträge, sofern folgende Vor-
c) Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb der
aussetzungen erfüllt sind:
Kostenvoranschläge;
d) aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen i) Das ausgewählte Angebot ist das niedrigste unter den
gerechtfertigte Standortänderungen bei Projekten oder Pro- Angeboten, die den in den Ausschreibungsunterlagen
grammen, die mehrere Einheiten umfassen; festgelegten Bedingungen entsprechen;
e) die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen; ii) das ausgewählte Angebot erfüllt alle in den Ausschrei-
bungsunterlagen festgelegten Auswahlkriterien; und
f) die Befreiung der Bürgen;
g) den Kauf von Waren auf dem Inlandsmarkt ohne Rücksicht iii) das ausgewählte Angebot übersteigt nicht das für den
auf ihren Ursprung; Auftrag vorgesehene Budget.
h) die Verwendung von Bauausrüstung und Baumaschinen, die h) Sind die Bedingungen des Buchstaben g nicht erfüllt, so
keine Ursprungserzeugnisse der Mitgliedstaaten oder der übermittelt er den Vorschlag dem Hauptanweisungsbefug-
AKP-Staaten sind und für die es in den Mitgliedstaaten und in ten, der innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Vor-
den AKP-Staaten keine vergleichbare Produktion gibt; schlags beim Leiter der Delegation darüber entscheidet.
Übersteigt der Preis des ausgewählten Angebots das für den
i) die Vergabe von Unteraufträgen;
Auftrag vorgesehene Budget, so nimmt der Hauptanwei-
j) die Endabnahme, sofern der Leiter der Delegation an der Vor- sungsbefugte nach Genehmigung der Auftragsvergabe die
abnahme teilgenommen hat, das entsprechende Protokoll erforderliche Mittelbindung vor.
mit seinem Sichtvermerk versehen hat und gegebenenfalls
auch bei der Endabnahme zugegen ist, insbesondere dann, i) Er versieht die Verträge und Kostenvoranschläge bei Aus-
wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen bei der Vor- führung in Regie, die Zusatzvereinbarungen und die Auszah-
abnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen wer- lungsanordnungen des nationalen Anweisungsbefugten mit
den müssen; seinem Sichtvermerk.
k) die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sachverständi- j) Er gewährleistet, dass die aus den von der Kommission ver-
gen für technische Hilfe. walteten Mitteln des Fonds finanzierten Projekte und Pro-
gramme in finanzieller und technischer Hinsicht ordnungs-
gemäß durchgeführt werden.
A r t i k e l 36
k) Er arbeitet mit den Behörden des AKP-Staates, in dem er die
Leit er d er Delegat ion
Kommission vertritt, bei der regelmäßigen Evaluierung der
(1) Die Kommission ist in jedem AKP-Staat und bei jedem Maßnahmen zusammen.
regionalen Zusammenschluss, der dies ausdrücklich wünscht,
l) Er übermittelt dem AKP-Staat alle Informationen und zweck-
durch eine Delegation unter der Leitung eines Leiters der Dele-
dienlichen Unterlagen über die Verfahren für die Durch-
gation vertreten, der das Agrément des betreffenden AKP-Staa-
führung der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzie-
tes bzw. der betreffenden AKP-Staaten erhalten hat. Wird ein
rung, insbesondere über die Prüfungskriterien und die Kriteri-
Leiter der Delegation für eine Gruppe von AKP-Staaten benannt,
en für die Wertung der Angebote.
so wird mit geeigneten Maßnahmen gewährleistet, dass er in
jedem Staat der Gruppe, in dem er keinen Geschäftssitz hat, m) Er unterrichtet die nationalen Behörden regelmäßig über die
durch einen am Ort ansässigen Bevollmächtigten vertreten ist. Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammenarbeit
Der Leiter der Delegation vertritt die Kommission in allen Zustän- zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten direkt von
digkeitsbereichen und bei allen Tätigkeiten. Belang sein könnten.
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
(3) Der Leiter der Delegation erhält die Weisungen und Befug- (4) Zahlungen von den europäischen Konten, die auf Anwei-
nisse, die er zur Erleichterung und Beschleunigung aller im Rah- sung der Kommission oder des in ihrem Namen handelnden Lei-
men des Abkommens getroffenen Maßnahmen benötigt. Werden ters der Delegation ausgeführt werden, können für Ausgaben
dem Leiter der Delegation weitere administrative oder finanzielle vorgenommen werden, die vom nationalen Anweisungsbefugten
Befugnisse übertragen, die über die in diesem Artikel genannten oder nach vorheriger Genehmigung des nationalen Anweisungs-
Befugnisse hinausgehen, so werden der nationale Anweisungs- befugten vom Hauptanweisungsbefugten angeordnet worden
befugte und der Ministerrat unterrichtet. sind.
(5) Die beauftragten Zahlstellen nehmen im Rahmen der auf
A r t i k e l 37 den Konten verfügbaren Mittel die vom nationalen Anweisungs-
Zahlungen und b eauft ragt e Zahlst ellen befugten oder gegebenenfalls vom Hauptanweisungsbefugten
angeordneten Zahlungen vor, nachdem sie die sachliche und
(1) Zur Ausführung der Zahlungen in den Landeswährungen rechnerische Richtigkeit der vorgelegten Belege und die schuld-
der AKP-Staaten werden in jedem AKP-Staat im Namen der befreiende Wirkung der Zahlung geprüft haben.
Kommission auf die Währungen der Mitgliedstaaten oder auf
Euro lautende Konten bei einer staatlichen oder halbstaatlichen (6) Die Verfahren für die Feststellung der Ausgabenverpflich-
Finanzinstitution eröffnet, die im Einvernehmen zwischen dem tung sowie die Anordnung und Zahlung der Ausgaben sind inner-
AKP-Staat und der Kommission ausgewählt wird. Diese Instituti- halb von 90 Tagen nach Fälligkeit abzuschließen. Spätestens 45
on fungiert als beauftragte Zahlstelle. Tage vor Fälligkeit nimmt der nationale Anweisungsbefugte die
Anordnung der Zahlung vor und übermittelt sie dem Leiter der
(2) Die beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienstleistungen Delegation.
unentgeltlich, und die Einlagen werden nicht verzinst. Auf die ört-
lichen Konten werden von der Kommission entsprechend dem (7) Für Forderungen wegen Zahlungsverzugs haben die betref-
geschätzten künftigen Kassenbedarf Mittel in der Währung eines fenden AKP-Staaten und die Kommission jeweils für den Teil des
Mitgliedstaates oder in Euro so rechtzeitig überwiesen, dass eine Verzugs, für den sie nach den genannten Verfahren verantwort-
Vorfinanzierung durch die AKP-Staaten nicht notwendig ist und lich sind, aus eigenen Mitteln aufzukommen.
Zahlungsverzug vermieden wird.
(8) Die beauftragten Zahlstellen, der nationale Anweisungsbe-
(3) Zur Ausführung der Zahlungen in Euro werden im Namen fugte, der Leiter der Delegation und die zuständigen Dienststel-
der Kommission auf Euro lautende Konten bei Finanzinstitutio- len der Kommission haften bis zur endgültigen Genehmigung
nen in den Mitgliedstaaten eröffnet. Diese Institutionen fungieren durch die Kommission finanziell für die Maßnahmen, für deren
als beauftragte Zahlstellen in Europa. Durchführung sie zuständig sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 371
Anhang V
Handelsregelung
für den Vorbereitungszeitraum nach Artikel 37 Absatz 1
Kapitel 1 e) Erwägt die Gemeinschaft den Abschluss eines Präferenz-
abkommens mit Drittstaaten, so unterrichtet sie die AKP-
Allgemeine Handelsregelung
Staaten. Auf Antrag der AKP-Staaten finden Konsultationen
zur Wahrung ihrer Interessen statt.
Art ikel 1
Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sind frei von Zöllen
Art ikel 2
und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft
zugelassen. (1) Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungs-
waren der AKP-Staaten keine mengenmäßigen Beschränkungen
a) Für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten,
oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.
die in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführt sind und einer
gemeinsamen Marktorganisation nach Artikel 34 EG-Vertrag (2) Absatz 1 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten
unterliegen, oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der
öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der
die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflan-
Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonder- zen oder des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
regelung unterliegen, geschichtlichem oder archäologischem Wert, zur Erhaltung der
trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um nicht regenerativen natürlichen Ressourcen – sofern diese Maß-
eine günstigere Regelung als diejenige für Drittländer, denen nahmen in Verbindung mit Beschränkungen der Produktion oder
für die gleichen Waren die Meistbegünstigung eingeräumt des Verbrauchs im Inland in Kraft gesetzt werden – oder zum
wird, zu gewährleisten. Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerecht-
fertigt sind.
b) Beantragen die AKP-Staaten während der Durchführung die-
ses Abkommens, dass für neue Agrarproduktionszweige (3) Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder
oder für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei Inkrafttreten ein Mittel der willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-
dieses Abkommens nicht unter eine Sonderregelung fallen, rung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels im all-
eine solche Regelung eingeräumt wird, so prüft die Gemein- gemeinen darstellen.
schaft diese Anträge in Konsultation mit den AKP-Staaten. Beeinträchtigt die Anwendung der in Absatz 2 genannten
c) Unbeschadet dessen wird die Gemeinschaft im Rahmen der Maßnahmen die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so
privilegierten Beziehungen und der Besonderheit der AKP- finden auf deren Antrag Konsultationen im Hinblick auf eine
EG-Zusammenarbeit die Anträge der AKP-Staaten auf einen zufriedenstellende Lösung statt.
präferentiellen Zugang ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse
zum Gemeinschaftsmarkt fallweise prüfen und ihre Entschei-
Art ikel 3
dung über diese ordnungsgemäß begründeten Anträge,
wenn möglich, innerhalb von vier Monaten, in jedem Fall (1) Besteht die Gefahr, dass neue Maßnahmen oder Maßnah-
jedoch binnen einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten men, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zur Erleichterung
nach ihrer Vorlage mitteilen. des Warenverkehrs beschlossenen Programme zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, die
Im Rahmen von Buchstabe a fasst die Gemeinschaft ihre
Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten beeinträchtigen, so
Beschlüsse insbesondere mit Blick auf Zugeständnisse, die
unterrichtet die Gemeinschaft vor Erlass dieser Maßnahmen über
dritten Entwicklungsländern gegebenenfalls gewährt worden
den Ministerrat die AKP-Staaten.
sind. Sie berücksichtigt dabei die Möglichkeiten des Marktes
außerhalb der Saison. (2) Damit die Gemeinschaft die Interessen der betreffenden
d) Die Regelung unter Buchstabe a tritt gleichzeitig mit diesem AKP-Staaten berücksichtigen kann, finden auf deren Antrag
Abkommen in Kraft und gilt für den Vorbereitungszeitraum. Konsultationen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung
statt.
Wenn die Gemeinschaft jedoch während dieses Zeitraums
eine oder mehrere Waren einer gemeinsamen Marktorgani- Art ikel 4
sation oder im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen
(1) Beeinträchtigen bestehende, zur Erleichterung des Waren-
Agrarpolitik einer Sonderregelung unterwirft, behält sie sich
verkehrs getroffene Regelungen der Gemeinschaft oder die Aus-
vor, die Einfuhrregelung für diese Waren mit Ursprung in
legung, Anwendung oder Durchführung dieser Regelungen die
den AKP-Staaten nach Konsultationen im Ministerrat anzu-
Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren
passen. In diesem Fall findet Buchstabe a Anwendung;
Antrag Konsultationen im Hinblick auf eine zufriedenstellende
eine gemeinsame Marktorganisation oder eine im Rahmen Lösung statt.
der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführte
(2) Im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung können die
Sonderregelung ändert, behält sie sich vor, die Regelung für
AKP-Staaten im Ministerrat auch sonstige Probleme im Zusam-
die Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Konsulta-
menhang mit dem Warenverkehr zur Sprache bringen, die sich
tionen im Ministerrat zu ändern. In diesem Fall verpflichtet
aus von den Mitgliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen
sich die Gemeinschaft, für die Waren mit Ursprung in den
Maßnahmen ergeben könnten.
AKP-Staaten eine Vergünstigung beizubehalten, die mit der
Vergünstigung vergleichbar ist, die ihnen vorher gegenüber (3) Die zuständigen Organe der Gemeinschaft unterrichten im
den Ursprungswaren der Drittländer, denen die Meistbegün- Interesse wirksamer Konsultationen den Ministerrat im weitest-
stigung eingeräumt wird, gewährt wurde. möglichen Umfang über derartige Maßnahmen.
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Art ikel 5 mationen und stellt ihnen die Daten zur Verfügung, anhand deren
festgestellt werden kann, in welchem Maße die Einfuhren einer
(1) Die AKP-Staaten sind nicht gehalten, in Bezug auf die Ein-
bestimmten Ware aus einem AKP-Staat die in Artikel 8 Absatz 1
fuhr von Ursprungswaren der Gemeinschaft Verpflichtungen ein-
genannten Wirkungen hervorgerufen haben.
zugehen, die den Verpflichtungen entsprechen, die die Gemein-
schaft in diesem Anhang in bezug auf die Einfuhr der Ursprungs- (2) Haben Konsultationen stattgefunden, so treten die Schutz-
waren der AKP-Staaten eingegangen ist. maßnahmen oder die zwischen den betreffenden AKP-Staaten
und der Gemeinschaft getroffenen Vereinbarungen nach
a) In ihrem Handel mit der Gemeinschaft unterlassen die AKP-
Abschluss dieser Konsultationen in Kraft.
Staaten jede Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten
und räumen der Gemeinschaft eine Behandlung ein, die nicht (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen vorherigen Kon-
weniger günstig ist als die Meistbegünstigung. sultationen stehen jedoch sofortigen Beschlüssen nicht entge-
gen, die die Gemeinschaft nach Artikel 8 Absatz 1 fassen kann,
b) Die unter Buchstabe a genannte Meistbegünstigung gilt nicht
wenn besondere Umstände dies erfordern.
für die handelspolitischen und wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen den AKP-Staaten oder zwischen einem oder meh- (4) Um die Prüfung der Faktoren, die Marktstörungen hervorru-
reren AKP-Staaten und anderen Entwicklungsländern. fen könnten, zu erleichtern, wird ein Mechanismus für die statisti-
sche Überwachung bestimmter Ausfuhren der AKP-Staaten in
die Gemeinschaft eingerichtet.
Art ikel 6
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßige Konsul-
Die Vertragsparteien teilen dem Ministerrat innerhalb von drei tationen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung der Pro-
Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Zolltarif bleme abzuhalten, die sich aus der Anwendung der Schutzklau-
mit. Die Vertragsparteien teilen ihm auch alle späteren Änderun- sel ergeben könnten.
gen ihres Zolltarifs mit, sobald sie in Kraft treten.
(6) Die vorherigen Konsultationen, die regelmäßigen Konsulta-
tionen und der Überwachungsmechanismus nach den Absätzen
1 bis 5 werden nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 durchgeführt.
Art ikel 7
(1) Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ A r t i k e l 10
oder „Ursprungserzeugnisse“ für die Zwecke dieses Anhangs
und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in die- Der Ministerrat prüft auf Antrag einer Vertragspartei die wirt-
sem Bereich sind in Protokoll Nr. 1 festgelegt. schaftlichen und sozialen Auswirkungen der Anwendung der
Schutzklausel.
(2) Der Ministerrat kann Änderungen zu Protokoll Nr. 1
beschließen. A r t i k e l 11
(3) Sofern für eine bestimmte Ware der Begriff „Erzeugnisse Bei der Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Schutz-
mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ noch nicht nach maßnahmen wird den Interessen der am wenigsten entwickelten
Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt ist, wendet jede Vertragspartei AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten
weiter ihre eigene Regelung an. besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Art ikel 8 A r t i k e l 12
(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol- Um eine wirksame Durchführung dieses Anhangs zu gewähr-
chen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, dass ihren leisten, kommen die Vertragsparteien überein, einander zu unter-
Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren richten und zu konsultieren.
ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder erhebli- Außer in den Fällen, für die in den Artikeln 2 bis 9 dieses Anhangs
che Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten Konsultationen ausdrücklich vorgesehen sind, finden Konsul-
verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlech- tationen auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten
terung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten, so insbesondere statt,
kann die Gemeinschaft unter den Voraussetzungen und nach
den Verfahren des Artikels 9 geeignete Maßnahmen treffen. 1. wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, handelspolitische
Maßnahmen zu treffen, die die Interessen einer oder mehre-
(2) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, für protektionistische rer Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens beein-
Zwecke oder zur Behinderung einer strukturellen Entwicklung trächtigen; in diesem Fall unterrichten sie den Ministerrat. Auf
nicht auf andere Mittel zurückzugreifen. Die Gemeinschaft trifft Antrag der betreffenden Vertragsparteien finden Konsultatio-
keine Schutzmaßnahmen mit gleicher Wirkung. nen statt, damit ihre jeweiligen Interessen berücksichtigt wer-
(3) Schutzmaßnahmen müssen sich auf die Maßnahmen den können;
beschränken, die den Handel zwischen den Vertragsparteien bei 2. wenn die AKP-Staaten bei der Anwendung dieses Anhangs
der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten zu der Auffassung gelangen, dass für unter Artikel 1 Absatz 2
behindern, und dürfen nicht über das zur Behebung der aufge- Buchstabe a fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die
tretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausge- keine Sonderregelung gilt, eine solche Regelung gewährt
hen. werden sollte; in diesem Fall können Konsultationen im Mini-
(4) Die angewandten Schutzmaßnahmen müssen dem Umfang sterrat stattfinden;
der betroffenen Ausfuhren der AKP-Staaten in die Gemeinschaft 3. wenn eine Vertragspartei zu der Auffassung gelangt, dass der
und ihrem Entwicklungspotential Rechnung tragen. Besondere Warenverkehr durch eine seitens einer anderen Vertrags-
Aufmerksamkeit wird den Interessen der am wenigsten ent- partei aufgestellten Regelung, ihre Auslegung, ihre Anwen-
wickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP- dung oder ihre Durchführung behindert wird;
Inselstaaten gewidmet.
4. wenn die Gemeinschaft Schutzmaßnahmen nach Artikel 8
trifft; in diesem Fall können auf Antrag der betreffenden Ver-
Art ikel 9 tragsparteien Konsultationen im Ministerrat über diese Maß-
nahmen insbesondere mit dem Ziel stattfinden, die Einhal-
(1) Sowohl vor der Einführung als auch vor der Verlängerung
tung von Artikel 8 Absatz 3 sicherzustellen.
von Schutzmaßnahmen finden Konsultationen über die Anwen-
dung der Schutzklausel statt. Die Gemeinschaft übermittelt den Diese Konsultationen müssen innerhalb von drei Monaten
AKP-Staaten alle für diese Konsultationen erforderlichen Infor- abgeschlossen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 373
Kapitel 2 (5) Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens findet Artikel 8
Absatz 2 des genannten Protokolls Anwendung.
Sonderverpflichtungen in Bezug
auf Zucker und Rindfleisch (6) Die in den Anhängen XIII, XXI und XXII der Schlußakte des
am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommens
A r t i k e l 13 von Lomé enthaltenen Erklärungen werden bekräftigt und behal-
ten ihre Gültigkeit. Diese Erklärungen werden unverändert in den
(1) Nach Artikel 25 des am 28. Februar 1975 unterzeichneten Anhang des Protokolls Nr. 3 übernommen.
AKP-EWG-Abkommens von Lomé und dem diesem beigefügten
Protokoll Nr. 3 hat sich die Gemeinschaft für unbestimmte Zeit (7) Dieser Artikel und Protokoll Nr. 3 gelten nicht für die Bezie-
verpflichtet, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses hungen zwischen den AKP-Staaten und den französischen über-
Abkommens, bestimmte Mengen rohen und weißen Rohrzuckers seeischen Departements.
mit Ursprung in den rohrzuckererzeugenden und -ausführenden
AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichtet A r t i k e l 14
haben, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen.
Die in Protokoll Nr. 4 festgelegte Sonderverpflichtung in Bezug
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu dem genannten Arti- auf Rindfleisch findet Anwendung.
kel 25 sind in dem in Absatz 1 genannten Protokoll Nr. 3 festge-
legt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Anhang als Protokoll
Nr. 3 beigefügt.
Kapitel 3
(3) Artikel 8 dieses Anhangs findet im Rahmen des genannten
Protokolls keine Anwendung. Schlussbestimmungen
(4) Für die Zwecke des Artikels 8 des genannten Protokolls
A r t i k e l 15
können während der Geltungsdauer dieses Abkommens die mit
diesem Abkommen eingesetzten Organe in Anspruch genom- Die diesem Anhang beigefügten Protokolle sind Bestandteil
men werden. des Anhangs.
2
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Protokoll Nr. 1
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Inhalt sverzeic hnis Titel V
Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I
Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe
Allgemeine Bestimmungen Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Artikel 33 Prüfung der Lieferantenerklärung
Artikel 34 Streitbeilegung
Titel II Artikel 35 Sanktionen
Artikel 36 Freizonen
Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ Artikel 37 Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen
oder „Ursprungserzeugnisse“ Artikel 38 Ausnahmeregelungen
Artikel 2 Allgemeines
Titel VI
Artikel 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Ceuta und Melilla
Artikel 4 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
Artikel 39 Besondere Bestimmungen
Artikel 5 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Artikel 6 Ursprungskumulierung Titel VII
Artikel 7 Maßgebende Einheit
Schlussbestimmungen
Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 40 Überprüfung der Ursprungsregeln
Artikel 9 Warenzusammenstellungen Artikel 41 Anhänge
Artikel 10 Neutrale Elemente Artikel 42 Durchführung des Protokolls
Anhänge des Protokolls Nr. 1
Titel III
Anhang I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Territoriale Auflagen Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien
Artikel 11 Territorialitätsprinzip ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu ver-
Artikel 12 Unmittelbare Beförderung leihen
Artikel 13 Ausstellungen Anhang III Überseeische Länder und Gebiete
Anhang IV Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Anhang V Erklärung auf der Rechnung
Titel IV
Anhang VI A Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Ursprungseigen-
Nachweis der Ursprungseigenschaft schaft
Artikel 14 Allgemeines Anhang VI B Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Ursprungseigen-
Artikel 15 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung schaft
EUR.1 Anhang VII Auskunftsblatt
Artikel 16 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anhang VIII Formblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung
Artikel 17 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung Anhang IX Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an textilen Vormate-
EUR.1 rialien mit Ursprung in den in Artikel 6 Absatz 11 des Proto-
kolls genannten Entwicklungsländern vorgenommen werden
Artikel 18 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der
müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigen-
Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungs-
schaft der AKP-Staaten zu verleihen
nachweise
Anhang X Textilerzeugnisse, die von der Kumulierung mit bestimmten
Artikel 19 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der
in Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls genannten Entwick-
Rechnung
lungsländern ausgeschlossen sind
Artikel 20 Ermächtigter Ausführer
Anhang XI Erzeugnisse, auf die die in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehene
Artikel 21 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Kumulierung mit Südafrika 3 Jahre nach Beginn der vorläufi-
gen Anwendung des Abkommen über Handel, Entwicklung
Artikel 22 Transitverfahren und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemein-
Artikel 23 Vorlage der Ursprungsnachweise schaft und der Republik Südafrika Anwendung findet
Artikel 24 Einfuhr in Teilsendungen Anhang XII Erzeugnisse, auf die die in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehene
Kumulierung mit Südafrika 6 Jahre nach Beginn der vorläufi-
Artikel 25 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis gen Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung
Artikel 26 Informationsverfahren für Kumulierungszwecke und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und der Republik Südafrika Anwendung findet
Artikel 27 Belege
Anhang XIII Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 3 keine Anwendung findet
Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
Anhang XIV Fischereierzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 3 vorüberge-
Artikel 29 Abweichungen und Formfehler hend keine Anwendung findet
Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge Anhang XV Gemeinsame Erklärung zur Kumulierung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 375
Titel I b) Erzeugnisse, die in den AKP-Staaten unter Verwendung von
Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll-
Allgemeine Bestimmungen
ständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausge-
setzt, dass diese Vormaterialien in den AKP-Staaten im Sinne
Art ikel 1 des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet
Begriffsb est immungen worden sind.
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbe- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die AKP-Staaten als
stimmungen: ein Gebiet.
a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche
Zusammenbau oder besondere Vorgänge. in zwei oder mehr AKP-Staaten vollständig gewonnen oder her-
gestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wor-
b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten
den sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des AKP-Staates, in
oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses ver-
dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vor-
wendet werden.
ausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über die in
c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur spä- Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.
teren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang
bestimmt ist. Art ikel 3
d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. Vo l l s t ä n d i g g e w o n n e n e
e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur o d e r h e r g e s t e l l t e Er z e u g n i s s e
Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Han- (1) Als in der Gemeinschaft, in den AKP-Staaten oder in den in
delsabkommen 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zoll- Anhang III aufgeführten überseeischen Ländern und Gebieten (im
wert) festgelegt wird. Folgenden „ÜLG“ genannt) vollständig gewonnen oder hergestellt
f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der gelten:
dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letz- a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene
te Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern die- mineralische Erzeugnisse;
ser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden
oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeug- c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene
nis ausgeführt wird. lebende Tiere;
d) Erzeugnisse von den dort gehaltenen lebenden Tieren;
g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht fest- f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schif-
gestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem fen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene
betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird. Erzeugnisse;
h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich
Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen herge-
anzuwenden ist. stellt werden;
i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zoll- h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-
werts der aus Drittländern in die Gemeinschaft, in die AKP- stoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauch-
Staaten oder in die überseeischen Länder und Gebiete einge- ter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall ver-
führten Vormaterialien. wendet werden können;
j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vier- i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende
stellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Abfälle;
Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in die- j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb
sem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern
bezeichnet). sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeits-
rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresun-
k) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vorma-
tergrunds ausüben;
terialien in eine bestimmte Position.
k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a
l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von
bis j hergestellte Waren.
einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzi-
gen Frachtpapier oder – bei Fehle eines solchen Papiers – mit (2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in
einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und
versandt werden. Fabrikschiffe.
m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in einem AKP-
Staat oder in einem ÜLG ins Schiffsregister eingetragen oder
dort angemeldet sind;
Titel II b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, eines
AKP-Staates oder eines ÜLG führen;
Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen
oder „Ursprungserzeugnisse“ der an dem Abkommen beteiligten Staaten oder der ÜLG
oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem die-
ser Staaten oder in einem ÜLG hat, bei der der Vorsitzende
Art ikel 2
des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mit-
Allgemeines glieder dieser Organe Staatsangehörige der an dem Abkom-
men beteiligten Staaten oder der ÜLG sind und – im Falle von
(1) Für die Zwecke der Bestimmungen des Anhangs V über die
Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränk-
handelpolitische Zusammenarbeit gelten als Ursprungserzeug-
ter Haftung – außerdem das Geschäftskapital mindestens zur
nisse der AKP-Staaten:
Hälfte an dem Abkommen beteiligten Staaten oder öffentlich-
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in den AKP-Staaten rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; Staaten oder eines ÜLG gehört;
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
d) deren Besatzung, einschließlich der Schiffsführung, zu min- c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-
destens 50 v.H. aus Staatsangehörigen der an dem Abkom- menstellen von Packstücken;
men beteiligten Staaten oder der ÜLG besteht.
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 erkennt die Gemeinschaft auf Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle
Antrag eines AKP-Staates an, dass die von diesem AKP-Staat anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone
d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen
gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen „eigene Schiffe“
Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren
zu behandeln sind, sofern
Umschließungen;
– der AKP-Staat der Gemeinschaft die Aushandlung eines
Fischereiabkommens angeboten, die Gemeinschaft dieses e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener
Angebot jedoch nicht angenommen hat; Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der
Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfül-
– deren Besatzung, einschließlich der Schiffsführung, zu min- len, um als Ursprungserzeugnisse eines AKP-Staates, der
destens 50 v.H. aus Staatsangehörigen der an dem Ab- Gemeinschaft oder der ÜLG zu gelten;
kommen beteiligten Staaten oder eines ÜLG besteht;
– der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu
anerkennt, dass dem AKP-Staat mit dem Charter- oder einem vollständigen Erzeugnis;
Leasingvertrag angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-
des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und staben a bis f genannten Behandlungen;
dass dem AKP-Staat insbesondere die Verantwortung für die
h) Schlachten von Tieren.
nautische und kaufmännische Betriebsführung für das ihm für
einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiff (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom-
übertragen wird. menen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne
des Absatzes 1 gelten, sind alle in den AKP-Staaten, in der
Art ikel 4 Gemeinschaft oder in den ÜLG an diesem Erzeugnis vorgenom-
I n a u s r e i c h e n d e m M a ße menen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
b e - o d e r v e r a r b e i t e t e Er z e u g n i s s e
(1) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten Erzeugnisse, die Art ikel 6
nicht in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft oder in den ÜLG
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausrei- Ursp rungskumulierung
chendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der
Kumulierung mit den ÜLG und der Gemeinschaft
Liste in Anhang II erfüllt sind.
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemein-
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fal-
schaft oder der ÜLG sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung
lenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die
in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines
an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vorma-
Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brau-
terialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden
chen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden
müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis,
zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über
das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft
die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.
erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnis-
ses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden (2) Die in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vorgenommene
Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Her- Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenom-
stellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien men, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in den
ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den
Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnis- Kumulierung mit Südafrika
ses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 (3) Nach Maßgabe der Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 gelten Vorma-
dennoch verwendet werden, terialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, als Vorma-
a) wenn ihr Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises des terialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der
Erzeugnisses nicht überschreitet; Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese
Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder
b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vom-
verarbeitet worden zu sein.
hundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormate-
rialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung (4) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 3
dieses Absatzes nicht überschritten werden. erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnis-
se der AKP-Staaten, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 5.
Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse Südafrikas über-
steigt. Anderenfalls gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeug-
Art ikel 5
nisse Südafrikas. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien
N i c h t a u s r e i c h e n d e B e - o d e r Ve r a r b e i t u n g e n mit Ursprung in Südafrika, die in den AKP-Staaten in ausreichen-
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Ver- dem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.
arbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des (5) Die Kumulierung nach Absatz 3 kann auf die in Anhang XI
Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungsei- aufgeführten Erzeugnisse erst 3 Jahre und für die in Anhang XII
genschaft zu verleihen: aufgeführten Erzeugnisse erst 6 Jahre nach Beginn der vorläufi-
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während gen Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und
des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal- Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzla- der Republik Südafrika angewandt werden. Die Kumulierung
ke oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von nach Absatz 3 findet auf die in Anhang XIII aufgeführten Erzeug-
anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche nisse keine Anwendung.
Behandlungen); (6) Unbeschadet des Artikels 5 kann die Kumulierung nach
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor- Absatz 3 auf Antrag der AKP-Staaten auf die in den Anhängen XI
tieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen- und XII aufgeführten Erzeugnisse angewandt werden. Über die
ten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; Anträge der AKP-Staaten für die einzelnen Erzeugnisse entschei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 377
det der AKP-EG-Botschafterausschuss auf der Grundlage eines Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse
nach Artikel 37 erstellten Berichtes des AKP-EG-Ausschusses des Nicht-AKP-Entwicklungslandes sind, gelten die Bestim-
für Zusammenarbeit im Zollwesen. Bei der Prüfung der Anträge mungen dieses Protokolls.
ist das Risiko der Umgehung der handelspolitischen Bestimmun-
Über die Anträge der AKP-Staaten entscheidet der AKP-EG-
gen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammen-
Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen nach Artikel 37,
arbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Repu-
sofern nicht eine Vertragspartei beantragt, den AKP-EG-Minis-
blik Südafrika zu berücksichtigen.
terrat mit der Entscheidung zu befassen.
(7) Die Kumulierung nach Absatz 3 findet auf die in Anhang XIV
aufgeführten Erzeugnisse erst Anwendung, wenn die auf diese Art ikel 7
Erzeugnisse erhobenen Zölle im Rahmen des Abkommens über M a ßg e b e n d e Ei n h e i t
Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika besei- (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls
tigt worden sind. Die Europäische Kommission veröffentlicht im ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft (Reihe C) das Datum, Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
an dem die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind. Daraus ergibt sich,
(8) Die Kumulierung nach Absatz 3 ist nur unter der Vorausset- – dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen,
zung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien, die die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position
Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, die Ursprungseigen- eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
schaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit
den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die AKP-Staaten – dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in die-
teilen der Gemeinschaft die Einzelheiten ihrer Abkommen mit selbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden,
Südafrika und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die Europäi- jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
sche Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen (2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5
Gemeinschaft (Reihe C) das Datum, an dem die AKP-Staaten zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis
ihre Verpflichtungen nach diesem Absatz erfüllt haben. eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des
Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
(9) Unbeschadet der Absätze 5 und 7 gilt die in Südafrika
vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem anderen
Mitgliedstaat der Südafrikanischen Zollunion (SACU) vorgenom- Art ikel 8
men, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in Z u b e h ö r , Er s a t z t e i l e u n d W e r k z e u g e
diesem anderen Mitgliedstaat der SACU be- oder verarbeitet
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-
werden.
nen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen
(10) Unbeschadet der Absätze 5 und 7 gilt die in Südafrika vor- zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der
genommene Be- oder Verarbeitung auf Antrag der AKP-Staaten Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht
als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten gesondert in Rechnung gestellt werden.
Vormaterialien anschließend im Rahmen eines Übereinkommens
über regionale wirtschaftliche Integration in einem AKP-Staat Art ikel 9
be- oder verarbeitet werden.
Warenzusammenst ellungen
Über die Anträge der AKP-Staaten entscheidet der AKP-EG- Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-
Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen nach Artikel 37, schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungser-
sofern nicht eine Vertragspartei beantragt, den AKP-EG- zeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
Ministerrat mit der Entscheidung zu befassen. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen
mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungsei-
Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern genschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis,
sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft
(11) Auf Antrag der AKP-Staaten gelten Vormaterialien, die
15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht
Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes
überschreitet.
sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängen-
den geographischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit A r t i k e l 10
Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung
N e u t r a l e El e m e n t e
eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien
brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis
worden zu sein, sofern ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner
Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu
– die in dem AKP-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung
werden:
über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht. Jedoch
müssen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten a) Energie und Brennstoffe,
Systems in dem AKP-Staat zusätzlich mindestens einer Be- b) Anlagen und Ausrüstung,
oder Verarbeitung unterzogen worden sein, nach der das her-
gestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als c) Maschinen und Werkzeuge,
die bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien mit d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung
Ursprung in dem Nicht-AKP-Entwicklungsland. Für die in des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Anhang IX aufgeführten Erzeugnisse gelten ohne Rücksicht
darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, nur die
in Spalte 3 genannten spezifischen Be- oder Verarbeitungen; Titel III
– die AKP-Staaten, die Gemeinschaft und die anderen betroffe- Territoriale Auflagen
nen Länder eine Übereinkunft über geeignete Verwaltungsver-
fahren geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwen- A r t i k e l 11
dung dieses Absatzes gewährleistet. Territ o rialit ät sp rinzip
Dieser Absatz gilt nicht für Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 (1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der
und 16 des Harmonisierten Systems, Reiserzeugnisse des HS- Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich des Artikels 6 ohne
Codes 1006 und die in Anhang X aufgeführten Textilwaren. Unterbrechung in den AKP-Staaten erfüllt werden.
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
(2) Ursprungswaren, die aus den AKP-Staaten, aus der (2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis
Gemeinschaft oder aus den ÜLG in ein Drittland ausgeführt und auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Ein-
anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des fuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen.
Artikels 6 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzuge-
denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, ben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die
Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausge-
a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausge-
stellt worden sind.
führten Waren sind und
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und
b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betref-
Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentlichen
fenden Drittland oder während des Transports keine Behand-
Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher
lung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres
Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu
Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in
Läden oder Geschäftslokalen.
A r t i k e l 12
Unmit t elb are Beförd erung
Titel IV
(1) Die im Rahmen der Bestimmungen des Anhangs V über die
handelspolitische Zusammenarbeit vorgesehene Präferenzbe- Nachweis der Ursprungseigenschaft
handlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls ent-
sprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Gebieten A r t i k e l 14
der AKP-Staaten, der Gemeinschaft, der ÜLG und für die Allgemeines
Zwecke des Artikels 6 Südafrikas befördert, nicht aber in andere
Gebiete verbracht werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine (1) Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten erhalten bei der
einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Anhangs V,
gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden sofern
Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtli- a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster
chen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlage- in Anhang IV vorgelegt wird oder
rungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen wer-
den oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete b) in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer
Behandlung erfahren. eine Erklärung mit dem in Anhang V angegebenen Wortlaut
auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so
Gebiete als das Gebiet eines AKP-Staates, der Gemeinschaft genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit
oder eines ÜLG befördert werden. möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“
(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt genannt).
sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse
eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 25 genannten Fällen
a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung die Begünstigungen des Anhangs V, ohne dass einer der oben
vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte
Bescheinigung mit folgenden Angaben: A r t i k e l 15
i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse, Ve r f a h r e n f ü r d i e A u s s t e l l u n g
ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse d e r W a r e n v e r k e h r s b e s c h e i n i g u n g EU R. 1
oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutz- (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
ten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und behörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt,
iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers
oder von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu
sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV aus. Die
Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Protokolls aus-
A r t i k e l 13 zufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit
Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem
Ausst ellungen dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen.
(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem AKP-Staat zu Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten
einer Ausstellung in ein nicht in Artikel 6 genanntes Land ver- Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen
sandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe-
Anhangs V, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, scheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör-
a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem AKP-Staat den des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung
in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterla-
gen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden
b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in
Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen
der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;
dieses Protokolls vorzulegen.
c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der
(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den
Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung ver-
Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt, wenn die betreffen-
sandt worden waren, versandt worden sind;
den Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten
d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Aus- oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder angesehen
stellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Proto-
Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. kolls erfüllt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 379
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wir-
EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die kung von diesem Tag.
Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der
übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie A r t i k e l 18
sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln
zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausst ellung
Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete d e r W a r e n v e r k e h r s b e s c h e i n i g u n g EU R. 1
Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenver- auf d er Grund lage vorher ausgest ellt er
kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass od er ausgefert igt er Ursp rungsnac hw eise
die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausge- Werden Ursprungserzeugnisse in einem AKP-Staat oder in der
füllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren- Gemeinschaft der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so
bezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den
mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu ande-
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das ren Zollstellen in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft
Datum der Ausstellung anzugeben. durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll- werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung
behörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehal- sich die Erzeugnisse befinden.
ten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
A r t i k e l 19
A r t i k e l 16
Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e A u s f e r t i g u n g
Nac ht räglic h ausgest ellt e d e r Er k l ä r u n g a u f d e r Re c h n u n g
W a r e n v e r k e h r s b e s c h e i n i g u n g EU R. 1
(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 7 kann die Warenver- auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
kehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr
a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20;
der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehre-
a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Verse-
ren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren
hens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus-
Wert 6 000 Euro je Sendung nicht überschreitet.
gestellt worden ist oder
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden,
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine
wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der
der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen
Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
Länder angesehen werden können und die übrigen Vorausset-
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag zungen dieses Protokolls erfüllt sind.
Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe
tigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes
für den Antrag anzugeben.
jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der
EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzu-
ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen- legen.
den Unterlagen übereinstimmen.
(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder
EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der
Sprachfassungen des Anhangs V nach Maßgabe der Rechtsvor-
„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DELIVRÉ A POSTERIORI“,
schriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung
„RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“,
handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift
„ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“,
erfolgen.
EK∆OΘEN EK TΩN YΣTEPΩN“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“,
„EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“, (5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigen-
„UTFÄRDAT I EFTERHAND“. händig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne
des Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unter-
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-
zeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Aus-
kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
fuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für
jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so
A r t i k e l 17 identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
Ausst ellung eines Dup likat s (6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der
d e r W a r e n v e r k e h r s b e s c h e i n i g u n g EU R. 1 Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt
werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver- Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt
kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll- wird.
behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat
beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Aus-
A r t i k e l 20
fuhrpapiere ausgefertigt wird.
Er m ä c h t i g t e r A u s f ü h r e r
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu
versehen: (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausfüh-
rer, der häufig unter die Bestimmungen des Anhangs V über die
„DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“,
handelspolitische Zusammenarbeit fallende Erzeugnisse aus-
„DUPLICATE“, „ANTΙΓPAΦO“, DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“,
führt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser
„KAKSOISKAPPALE“.
Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer- Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von
kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kon-
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
trolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfül- A r t i k e l 25
lung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
Ausnahmen vom Ursp rungsnac hw eis
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines
ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei- (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
nenden Voraussetzungen abhängig machen. Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen
Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse
Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art
anzugeben ist. handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Pro-
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilli- tokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein
gung durch den ermächtigten Ausführer. Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf
der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefüg-
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerru- ten Blatt abgegeben werden.
fen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in
Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilli- gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen
gung in unzulässiger Weise Gebrauch macht. bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Emp-
fänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren
Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder
A r t i k e l 21 durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermu-
Gelt ungsd auer d er Ursp rungsnac hw eise tung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen
erfolgt.
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem
Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei
dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck
von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 Euro nicht über-
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhr- schreiten.
landes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorge-
legt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung
angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhn- A r t i k e l 26
licher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
Informat ionsverfahren für Kumulierungszw ec ke
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-
(1) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 6
fuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die
Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne
Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
dieses Protokolls für die Vormaterialien aus den anderen AKP-
Staaten bzw. aus der Gemeinschaft oder aus den ÜLG durch
A r t i k e l 22 eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferanten-
erklärung nach dem Muster in Anhang VI A erbracht, die vom
Transit verf ahren
Ausführer im Land oder ÜLG der Herkunft der Vormaterialien
Werden die Erzeugnisse in einen AKP-Staat oder in ein ÜLG abgegeben wird.
verbracht, bei dem es sich nicht um das Ursprungsland handelt,
(2) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2, des Artikels 6
so beginnt eine neue Geltungsdauer von vier Monaten an dem
Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 9 wird der Nachweis für die in
Tag, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes Feld 7 der
den anderen AKP-Staaten bzw. in der Gemeinschaft oder in den
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 versehen mit
ÜLG bzw. in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung
– dem Vermerk „Transit“, durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang VI B
– dem Namen des Durchfuhrlandes, erbracht, die vom Ausführer im Land oder ÜLG der Herkunft der
Vormaterialien abgegeben wird.
– dem amtlichen Stempel, von dem der Kommission nach Arti-
kel 31 ein Musterabdruck übermittelt worden ist, (3) Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der
Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser
– dem Datum der Vermerke. Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Han-
delspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau
bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich
A r t i k e l 23
ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.
Vo r l a g e d e r U r s p r u n g s n a c h w e i s e
(4) Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhr- Formblatt ausgefertigt werden.
landes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzu-
legen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs- (5) Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen.
nachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der
Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Liefe-
ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Vor- rantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden,
aussetzungen für die Anwendung des Anhangs V erfüllen. sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung
erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lie-
ferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zoll-
A r t i k e l 24 behörden können Bedingungen für die Anwendung dieses
Absatzes festlegen.
Ei n f u h r i n Te i l s e n d u n g e n
(6) Die Lieferantenerklärung wird der zuständigen Zollstelle des
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-
ausführenden AKP-Staates vorgelegt, bei der die Ausstellung der
behörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zer-
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.
legte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der
Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des (7) Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter,
Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a die vor Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe des
zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist Artikels 23 des Protokolls Nr. 1 zum Vierten AKP-EWG-
den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein ein- Abkommen abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten
ziger Ursprungsnachweis vorzulegen. ihre Gültigkeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 381
A r t i k e l 27 A r t i k e l 30
Belege I n Eu r o a u s g e d r ü c k t e B e t r ä g e
Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und in Artikel 19 Absatz 3 (1) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in
genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, die Landeswährungen der Mitgliedstaaten gilt der Euro-Kurs der
für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats
Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungs- Oktober 1999.
erzeugnisse eines AKP-Staates oder eines der in Artikel 6
(2) Die in Euro ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in
genannten anderen Länder angesehen werden können und die
den Landeswährungen einiger EG-Mitgliedstaaten können gege-
übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es
benenfalls von der Gemeinschaft überprüft werden; sie werden
sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen spätestens
a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten einen Monat vor ihrem Inkrafttreten von der Gemeinschaft mitge-
angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffen- den teilt. Bei dieser Überprüfung sorgt die Gemeinschaft dafür, dass
Waren, zum Beispiel aufgrund seiner geprüften Bücher oder sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht
seiner internen Buchführung; verringern; ferner erwägt sie, ob es erstrebenswert ist, die Aus-
wirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten.
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstel-
Zu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrück-
lung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in
ten Beträge zu ändern.
einem AKP-Staat oder in einem der in Artikel 6 genannten
anderen Länder ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, (3) Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen
wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwen- EG-Mitgliedstaates in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhr-
det werden; land den von dem betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilten
Betrag an.
c) Belege über die in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft
oder in den ÜLG an den betreffenden Vormaterialien vorge-
nommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in
einem AKP-Staat, in der Gemeinschaft oder in einem ÜLG Titel V
ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den
dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen
d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf
der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft
der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern A r t i k e l 31
diese Belege in den AKP-Staaten oder in einem der in Gegenseit ige Amt shilfe
Artikel 6 genannten anderen Länder nach Maßgabe dieses
Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind. (1) Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Muster-
abdrücke der verwendeten Stempel und die Anschriften der Zoll-
behörden, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheini-
A r t i k e l 28 gungen EUR.1 und für die nachträgliche Prüfung der Warenver-
kehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rech-
Aufb ew ahrung von nung zuständig sind.
Ursp rungsnac hw eisen und Belegen
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und die Erklärungen
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs- auf der Rechnung werden zur Gewährung der Präferenzbehand-
bescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 lung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei
genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewah- der Kommission eingehen.
ren.
Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer- der Mitgliedstaaten weiter.
tigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie
die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu
Jahre lang aufzubewahren. gewährleisten, leisten die Gemeinschaft, die ÜLG und die AKP-
Staaten einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver- Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1,
kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15 der Erklärungen auf der Rechnung und der Lieferantenerklärun-
Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang gen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen
aufzubewahren. Angaben.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorge- Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte
legten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt
auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände der
Beachtung der Ursprungsregeln in den betreffenden AKP-Staa-
ten, Mitgliedstaaten oder ÜLG an.
A r t i k e l 29
Ab w eic hung en und Fo rm f ehler
A r t i k e l 32
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in
Prüfung d er Ursp rungsnac hw eise
den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen,
die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt
Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheini- stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des
gung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers,
dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der
dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs- (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Ein-
nachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, fuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die
wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der
in dem Papier entstehen lassen. Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der (5) Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantener-
Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung klärung erstellt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von
des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durch-
Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die führen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantener-
Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen klärung für zweckdienlich erachten.
lassen. (6) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen
durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind
von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung als ungültig anzusehen.
der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für
zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. A r t i k e l 34
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum St reit b eilegung
Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-
lung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so kön- Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren
nen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten der Artikel 32 und 33, die zwischen den Zollbehörden, die um
Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben. eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen
Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Pro-
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um tokolls sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen
die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. vorzulegen.
Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen las-
In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen
sen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als
dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den
Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel
Rechtsvorschriften des genannten Landes.
6 genannten anderen Länder angesehen werden können und die
übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Mona- A r t i k e l 35
ten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung Sankt ionen
noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausrei-
chenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein
Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse ent- Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfer-
scheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden tigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu
die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass erlangen.
außergewöhnliche Umstände vorliegen.
A r t i k e l 36
(7) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende
Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Freizo nen
Protokolls nicht eingehalten worden sind, so führt der AKP-Staat (1) Die AKP-Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen,
von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft die erforderli- um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder
chen Untersuchungen durch oder veranlasst, dass diese Unter- einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während
suchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt wer- ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet
den, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu ver- verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf
hüten; zu diesem Zweck kann der betreffende AKP-Staat die die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unter-
Gemeinschaft um Mitwirkung an den Untersuchungen ersuchen. zogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zoll-
A r t i k e l 33 behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis
begleitete Ursprungserzeugnisse in eine Freizone eingeführt und
Prüfung d er Lieferant enerklärung dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf
(1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärung kann stichproben- Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung
weise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Ein- EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestim-
fuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder mungen dieses Protokolls entspricht.
an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Angaben über den
tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
A r t i k e l 37
(2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt
Aussc huss für Zusammenarb eit im Zollw esen
wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung
abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem (1) Es wird ein Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen
Muster des Anhangs VII auszustellen. Statt dessen können die (im Folgenden „ Ausschuss“ genannt) eingesetzt und damit
Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, beauftragt, im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheit-
vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das liche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der
von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Verwaltungen durchzuführen und alle sonstigen Aufgaben im
Erklärung abgegeben worden ist. Zollbereich zu erfüllen, die ihm übertragen werden.
Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das (2) Der Ausschuss prüft regelmäßig, wie sich die Anwendung
Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzu- der Ursprungsregeln auf die AKP-Staaten, insbesondere auf die
bewahren. am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, auswirkt, und emp-
fiehlt dem Ministerrat geeignete Maßnahmen.
(3) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um
die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. (3) Der Ausschuss fasst nach Maßgabe des Artikels 6
Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, Beschlüsse über die Kumulierung.
ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien richtig ist. (4) Der Ausschuss fasst nach Maßgabe des Artikels 38
(4) Für Prüfungszwecke haben die Lieferanten eine Abschrift Beschlüsse über Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll.
der Unterlage mit der Erklärung und alle Nachweise für den (5) Der Ausschuss tritt regelmäßig, insbesondere zur Vorberei-
tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre tung der Beschlüsse des Ministerrats nach Artikel 40, zusam-
lang aufzubewahren. men.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 383
(6) Der Ausschuss setzt sich aus Sachverständigen der Mit- (5) Ferner wird der Antrag auf Ausnahmeregelung im Falle
gliedstaaten und aus für Zollfragen zuständigen Beamten der eines der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten oder eines
Kommission einerseits und aus Sachverständigen, die die AKP- AKP-Inselstaates wohlwollend geprüft; dabei wird insbesondere
Staaten vertreten, und aus für Zollfragen zuständigen Beamten berücksichtigt,
der regionalen Zusammenschlüsse der AKP-Staaten anderer-
a) welche wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu
seits zusammen. Der Ausschuss kann gegebenenfalls weitere
fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat;
geeignete Sachverständige hinzuziehen.
b) dass die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum gelten muss,
der der besonderen Lage des betreffenden AKP-Staates und
A r t i k e l 38 seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt.
Ausnahmeregelungen (6) Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere
die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungs-
(1) Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom
eigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien
Ausschuss getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender
mit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in am
oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt.
wenigsten entwickelten Ländern oder in Entwicklungsländern, zu
Die betreffenden AKP-Staaten übermitteln der Gemeinschaft vor denen ein AKP-Staat oder mehrere AKP-Staaten besondere
oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die AKP-Staaten den Ausschuss Beziehungen unterhalten, verwendet worden sind, sofern eine
mit der Frage befassen, einen mit Gründen versehenen Antrag zufriedenstellende Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.
auf Ausnahmeregelung nach Maßgabe des Absatzes 2.
(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 wird die Ausnahmerege-
Die Gemeinschaft gibt dem Antrag der AKP-Staaten statt, wenn lung gewährt, wenn der Wertzuwachs bei den in den betreffen-
er nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet ist und den AKP-Staaten verwendeten Erzeugnissen ohne Ursprungsei-
nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirt- genschaft mindestens 45 v.H. des Wertes des Enderzeugnisses
schaftszweiges der Gemeinschaft führen kann. beträgt, vorausgesetzt, dass die Ausnahmeregelung nicht zu
(2) Um dem Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnah- einer schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der
meregelung zu erleichtern, übermittelt der antragstellende AKP- Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten
Staat zur Begründung seines Antrags auf dem Formblatt in führt.
Anhang VIII so vollständig wie möglich insbesondere folgende (8) Unbeschadet der Absätze 1 bis 7 werden Ausnahmerege-
Angaben: lungen für Thunfisch in Dosen und für „Loins“ genannte Thun-
– Bezeichnung des Enderzeugnisses, fischfilets nur im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 8 000
Tonnen bzw. 2 000 Tonnen gewährt.
– Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern,
Die Anträge auf diese Ausnahmeregelungen sind von den AKP-
– Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in den AKP- Staaten im Rahmen der genannten Kontingente beim Ausschuss
Staaten, in der Gemeinschaft oder in den ÜLG und der dort zu stellen, der die Ausnahmeregelungen ohne weiteres gewährt
be- oder verarbeiteten Vormaterialien, und durch Beschluss in Kraft setzt.
– Herstellungsverfahren, (9) Der Ausschuss trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit
– Wertzuwachs, so bald wie möglich, spätestens jedoch 75 Arbeitstage nach Ein-
gang des Antrags beim EG-Mitvorsitzenden des Ausschusses
– Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens,
ein Beschluss gefasst werden kann. Teilt die Gemeinschaft den
– voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft, AKP-Staaten nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu
dem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen. Kommt ein
– andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe,
Beschluss im Ausschuss nicht zustande, so wird der Botschaf-
– Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksich- terausschuss mit der Frage befasst; dieser beschließt innerhalb
tigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugs- eines Monats nach seiner Befassung.
quellen,
(10)
– sonstige Bemerkungen.
a) Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom Aus-
Das Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung. schuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf Jahre.
Der Ausschuss kann das Formblatt ändern. b) In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Ver-
(3) Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berück- längerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorge-
sichtigt: sehen werden, sofern die betreffenden AKP-Staaten drei
Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbrin-
a) Entwicklungsstand oder geographische Lage der betreffen- gen, dass sie die Bedingungen dieses Protokolls, zu denen
den AKP-Staaten; die Ausnahmeregelung erlassen wurde, noch nicht erfüllen
b) Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsre- können.
geln die Möglichkeit eines in einem AKP-Staat bestehenden Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft
Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Gemeinschaft der Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet,
fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbeson- ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss
dere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 9. Es sind alle
Tätigkeit zur Folge haben könnte; erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass
c) spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.
kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschafts-
c) Während der unter den Buchstaben a und b genannten Gel-
zweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in
tungsdauer kann der Ausschuss die Bedingungen für die
denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des
Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich
Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise
herausstellt, dass sich die für den Beschluss über die Aus-
Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.
nahmeregelung maßgeblichen Umstände wesentlich geän-
(4) In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe dert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss
der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst wer- beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung
den kann. oder andere Bestimmungen ihres Beschlusses zu ändern.
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Titel VI Titel VII
Ceuta und Melilla Schlussbestimmungen
A r t i k e l 39 A r t i k e l 40
Besond ere Best immungen Üb erp rüfung d er Ursp rungsregeln
(1) Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Gemein- Nach Maßgabe des Artikels 7 des Anhangs V überprüft der
schaft“ Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungser- Ministerrat jährlich und jedes Mal, wenn die AKP-Staaten oder
zeugnisse der Gemeinschaft“ schließt Ursprungserzeugnisse die Gemeinschaft dies beantragen, die Anwendung der Bestim-
Ceutas und Melillas nicht ein. mungen dieses Protokolls und ihre wirtschaftlichen Auswirkun-
gen im Hinblick auf notwendige Änderungen oder Anpassungen.
(2) Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach
Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten Der Ministerrat berücksichtigt dabei unter anderem die Auswir-
angesehen werden können, gilt dieses Protokoll sinngemäß. kungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.
(3) Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla, in den ÜLG Die Beschlüsse werden so bald wie möglich durchgeführt.
oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt
worden sind, in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet, so gelten A r t i k e l 41
sie als in den AKP-Staaten vollständig hergestellt. Anhänge
(4) Die in Ceuta und Melilla, in den ÜLG oder in der Gemein- Die diesem Protokoll beigefügten Anhänge sind Bestandteil
schaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP- des Protokolls.
Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in
den AKP-Staaten weiterbe- oder verarbeitet werden. A r t i k e l 42
(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 5 Durc hführung d es Prot okolls
aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen nicht
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten treffen jeweils für ihren
als Be- oder Verarbeitung.
Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen
(6) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. Maßnahmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 385
Anhang I des Protokolls Nr. 1
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Bemerkung 1 wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird
daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwen-
In der Liste sind für alle unter den Beschluss fallenden Erzeug-
deten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.
nisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit
diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbei- 2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforder-
tet im Sinne des Artikels 4 des Protokolls angesehen werden lichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-
können. gehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ur-
sprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit
gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-
Bemerkung 2 schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial
1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die herge- ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungs-
stellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position stufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von
oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungs-
zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten stufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem
System für diese Position oder dieses Kapital verwendet Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in 3. Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“
Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintra- verwendet werden können, können unbeschadet der Bemer-
gung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die kung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die herge-
Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder stellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonde-
des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. ren Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebe-
2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen nenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen
zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vor-
ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allge- materialien der Position ...“, dass nur Vormaterialien dersel-
meiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 ben Position wie hergestellte Ware mit einer anderen Waren-
oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem beschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet
Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder werden können.
in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus
zusammengefasst sind. mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeu-
3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die tet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien ver-
auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden wendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet
sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der werden.
Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 Beispiel:
oder 4 bezieht.
Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht
4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass
Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls
angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide
Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als
keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 auch die anderen oder beide verwenden.
anzuwenden.
5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus
einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so
Bemerkung 3 schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung
anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht
1. Die Bestimmungen des Artikels 4 des Protokolls für Erzeug- unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe
nisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur auch Bemerkung 6.3).
Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten
ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Beispiel:
Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904
verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folge-
der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten. produkten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Ver-
Beispiel: wendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen,
die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass
der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungs- Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus
eigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial her-
darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der gestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen
Position ex 7224 hergestellt. Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus Beispiel:
einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des
hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne
Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normaler-
Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl weise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man
daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen
Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe
einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässi- – synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
gen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vom- – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
hundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammen-
gezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne – synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus
dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweili- – synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,
gen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht über- – synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,
schritten werden.
– andere synthetische Spinnfasern,
– künstliche Spinnfasern aus Viskose,
Bemerkung 4
– andere künstliche Spinnfasern,
1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe- – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
tisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts ande- – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
res bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrem- Polyestersegmenten, auch umsponnen,
pelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch
nicht gesponnen sind. – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen
von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus
2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Positi- Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Alu-
on 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine miniumpulver überzogen, die durch Kleben mit durch-
und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwol- sichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen
le der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Kunststofffolie eingefügt ist,
Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
– andere Erzeugnisse der Position 5605.
3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und
„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel:
Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der
Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder syn- Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-
thetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier ver- tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können
wendet werden können. synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die
4. Der in der Liste verwendete Begriff „ synthetische oder die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus
künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),
künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.
bis 5507. Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus
Bemerkung 5 Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus
1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,
verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedin- ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das
gungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses ver- die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus
wendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),
zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des Gesamt- oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht
gewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien aus- entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder
machen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). gekrempelt noch gekämmt oder anderweitig für das Spinnen
vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden
2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse an- Garnarten bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Gewebes ver-
gewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grund- wendet werden.
materialien hergestellt sind.
Beispiel:
Textile Grundmaterialien sind
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus
– Seide, Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe
– Wolle, der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Misch-
erzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Misch-
– grobe Tierhaare, gewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen
– feine Tierhaare, einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne
selbst Mischerzeugnisse sind.
– Rosshaar,
Beispiel:
– Baumwolle,
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus
– Materialien für die Papierherstellung und Papier, Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem
– Flachs, Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind
die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grund-
– Hanf,
materialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich
– Jute und andere textile Bastfasern, ein Mischerzeugnis.
– Sisal und andere textile Agavefasern, 3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. für Gewebe aus
– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen
Polyethersegmenten, auch umsponnen.
– synthetische Filamente,
4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. für Erzeugnisse aus
– künstliche Filamente, Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend
– elektrische Leitfilamente, aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunst-
stofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit
– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen
– synthetische Spinnfasern aus Polyester, Kunststoff geklebt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 387
Bemerkung 6 2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710,
1. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer 2711 und 2712 gelten:
auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet a) die Vakuumdestillation,
sind, können textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht
die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffen- b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung2),
den Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet c) das Kracken,
werden, vorausgesetzt, dass ihr Gewicht 10 v.H. des
Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Vormaterialien d) das Reformieren,
nicht überschreitet. e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,
Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum
Kapitel 50 bis 63 einzureihen sind. Futter und Einlagestoffe oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neu-
werden nicht als Garnituren und Zubehör angesehen. tralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit
2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle
Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht oder Bauxit,
unter Bemerkung 3.5 fallen, müssen die in Spalte 3 vor-
g) die Polymerisation,
gesehenen Bedingungen nicht erfüllen.
3. Nach Bemerkung 3.5 können nichttextile Garnituren und h) die Alkylierung,
nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft und alle i) die Isomerisation,
anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt
verwendet werden, weil sie nicht aus den in Spalte 3 genann- j) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Ent-
ten Vormaterialien hergestellt werden können. schwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn
dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um min-
– Wenn zum Beispiel 1) eine Regel in der Liste vorsieht, dass destens 85 v.H. vermindert wird (Methode ASTM D
für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, 1266 59 T),
Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Ver-
wendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, k) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffi-
aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien herge- nieren, ausgenommen einfaches Filtern,
stellt werden können.
l) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behand-
4. Der Wert der Garnituren und des Zubehörs muss aber bei der lung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und
Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Kataly sators
ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei
eine Prozentregel gilt. der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion
beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der
Bemerkung 7 Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel
1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung ins-
2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: besondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht
a) die Vakuumdestillation, als begünstigtes Verfahren,
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung 2), m) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphä-
rische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeug-
c) das Kracken,
nisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C ein-
d) das Reformieren, schließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, übergehen,
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum n) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unter-
oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutra- position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische
lisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Hochfrequenz-Entladung.
Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder
Bauxit, 3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex
2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Rei-
g) die Polymerisation,
nigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern,
h) die Alkylierung, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefel-
i) die Isomerisation. gehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschied-
lichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behand-
1) Dieses Beispiel dient nur der Erläuterung. Es ist rechtlich nicht bindend. lungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungs-
2) Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. eigenschaft.
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Anhang II des Protokolls Nr. 1
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens
zu konsultieren.
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 01 Lebende Tiere Alle verwendeten Tiere des Kapi-
tels 1 müssen vollständig gewonnen
oder hergestellt sein
Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlacht- Herstellen, bei dem alle verwendeten
nebenerzeugnisse Vormaterialien der Kapitel 1 und 2
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
Kapitel 03 Fische und Krebstiere, Weichtiere Herstellen, bei dem alle verwendeten
und andere wirbellose Wassertiere Vormaterialien des Kapitels 3 voll-
ständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
ex Kapitel 04 Milch und Milchnebenerzeugnisse; Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vogeleier; natürlicher Honig; genieß- Vormaterialien des Kapitels 4 voll-
bare Waren tierischen Ursprungs, ständig gewonnen oder hergestellt
anderweitig weder genannt noch in- sein müssen
begriffen; ausgenommen:
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Herstellen, bei dem
Rahm, Joghurt, Kefir und andere fer- – alle verwendeten Vormaterialien
mentierte oder gesäuerte Milch (ein- des Kapitels 4 vollständig gewon-
schließlich Rahm), auch eingedickt nen oder hergestellt sein müssen,
oder aromatisiert, auch mit Zusatz – die verwendeten Fruchtsäfte (aus-
von Zucker, anderen Süßmitteln, genommen Ananas-, Limonen-,
Früchten, Nüssen oder Kakao Limetten- und Pampelmusensäfte)
der Position 2009 Ursprungs-
erzeugnisse sein müssen und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 05 Andere Waren tierischen Ursprungs, Herstellen, bei dem alle verwendeten
anderweitig weder genannt noch in- Vormaterialien des Kapitels 5 voll-
begriffen; ausgenommen: ständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und
Wildschweinen, zubereitet Gleichrichten von Borsten
Kapitel 06 Lebende Pflanzen und Waren des Herstellen, bei dem
Blumenhandels – alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 6 vollständig gewon-
nen oder hergestellt sein müssen
und
– der Wert aller verwendeten Vorma-
terialien 50 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 389
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Herstellen, bei dem alle verwendeten
Knollen, die zu Ernährungszwecken Vormaterialien des Kapitels 7 voll-
verwendet werden ständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
Kapitel 08 Genießbare Früchte und Nüsse; Herstellen, bei dem
Schalen von Zitrusfrüchten oder von – alle verwendeten Früchte voll-
Melonen ständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen und
– der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 09 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; Herstellen, bei dem alle verwendeten
ausgenommen: Vormaterialien des Kapitels 9 voll-
ständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
0901 Kaffee, auch geröstet oder entkof- Herstellen aus Vormaterialien jeder
feiniert; Kaffeeschalen und Kaffee- Position
häutchen; Kaffeemittel mit beliebi-
gem Kaffeegehalt
0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position
ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position
Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 10 voll-
ständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Herstellen, bei dem alle verwendeten
Inulin; Kleber von Weizen; ausge- Getreide, Gemüse, Wurzeln und
nommen: Knollen der Position 0714 oder
Früchte vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von trocke- Trocknen und Mahlen von Hülsen-
nen, ausgelösten Hülsenfrüchten der früchten der Position 0708
Position 0713
Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; ver- Herstellen, bei dem alle verwendeten
schiedene Samen und Früchte; Vormaterialien des Kapitels 12 voll-
Pflanzen zum Gewerbe- oder Heil- ständig gewonnen oder hergestellt
gebrauch; Stroh und Futter sein müssen
1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem der Wert der ver-
Harze, Gummiharze und Oleoresine wendeten Vormaterialien der Position
(z. B. Balsame) 1301 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;
Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen,
auch modifiziert:
– Schleime und Verdickungsstoffe Herstellen aus nicht modifizierten
von Pflanzen, auch modifiziert Schleimen und Verdickungsstoffen
– andere von Pflanzen
Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 14 Flechtstoffe und anderen Waren Herstellen, bei dem alle verwendeten
pflanzlichen Ursprungs, anderweitig Vormaterialien des Kapitels 14 voll-
weder genannt noch inbegriffen ständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem alle verwendeten
Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; ge- Vormaterialien in eine andere Position
nießbare verarbeitete Fette; Wachse als die Ware einzureihen sind
tierischen und pflanzlichen Ur-
sprungs; ausgenommen:
1501 Schweinefett (einschließlich Schwei-
neschmalz) und Geflügelfett, ausge-
nommen solches der Position 0209
oder 1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 0203, 0206
oder 0207 oder aus Knochen der
Position 0506
– anderes Herstellen aus Fleisch oder genießba-
ren Schlachtnebenerzeugnissen von
Schweinen der Position 0203 oder
0206 oder aus Fleisch oder genießba-
ren Schlachtnebenerzeugnissen von
Hausgeflügel der Position 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Zie-
gen, ausgenommen solches der
Position 1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vorma-
terialien der Position 0201, 0202,
0204 oder 0206 oder aus Knochen
der Position 0506
– anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 2 voll-
ständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktio-
nen, von Fischen oder Meeressäu-
getieren, auch raffiniert, jedoch nicht
chemisch modifiziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 1504
– andere Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien der Kapitel 2 und 3
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
ex 1505 Lanolin, affiniert Herstellen aus Wollfett der Position
1505
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 1506
– andere Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 2 voll-
ständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 391
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1507 bis Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:
1515 – Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Ko- Herstellen, bei dem alle verwendeten
kosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Vormaterialien in eine andere Position
Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oitici- als die Ware einzureihen sind
caöl, Myrtenwachs, Japanwachs,
Fraktionen von Jojobaöl und Öle
zu technischen oder industriellen
Zwecken, ausgenommen zum
Herstellen von Lebensmitteln
– feste Fraktionen, ausgenommen Herstellen aus anderen Vormateriali-
von Jojobaöl en der Positionen 1507 bis 1515
– andere Herstellen, bei dem alle verwendeten
pflanzlichen Vormaterialien vollstän-
dig gewonnen oder hergestellt sein
müssen
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem
Öle sowie deren Fraktionen, ganz – alle verwendeten Vormaterialien
oder teilweise hydriert, umgeestert, des Kapitels 2 vollständig gewon-
wiederverestert, oder elaidiniert, nen oder hergestellt sein müssen;
auch raffiniert, jedoch nicht weiter- – alle verwendeten pflanzlichen Vor-
verarbeitet materialien vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen.
Jedoch dürfen Vormaterialien der Po-
sitionen 1507, 1508, 1511 und 1513
verwendet werden.
1517 Margarine; genießbare Mischungen Herstellen, bei dem
und Zubereitungen von tierischen – alle verwendeten Vormaterialien
oder pflanzlichen Fetten und Ölen der Kapitel 2 und 4 vollständig
sowie von Fraktionen verschiedener gewonnen oder hergestellt sein
Fette und Öle dieses Kapitels, aus- müssen;
genommen genießbare Fette und – alle verwendeten pflanzlichen Vor-
Öle sowie deren Fraktionen der Posi- materialien vollständig gewonnen
tion 1516 oder hergestellt sein müssen.
Jedoch dürfen Vormaterialien der Po-
sitionen 1507, 1508, 1511 und 1513
verwendet werden.
Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen Herstellen aus Tieren des Kapitels 1.
oder von Krebstieren, Weichtieren Alle verwendeten Vormaterialien des
und anderen wirbellosen Wasser- Kapitels 3 müssen vollständig ge-
tieren wonnen oder hergestellt sein.
ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren; ausge- Herstellen, bei dem alle verwendeten
nommen: Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie che- Herstellen, bei dem der Wert der
misch reine Saccharose, fest, mit verwendeten Vormaterialien des Ka-
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen pitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
1702 Andere Zucker, einschließlich che-
misch reine Lactose, Maltose, Glu-
cose und Fructose, fest; Zuckersiru-
pe, ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch
mit natürlichem Honig vermischt;
Zucker und Melassen, karamelisiert:
– chemische reine Maltose und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Fructose Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 1702
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Zucker, fest, mit Zusatz Herstellen, bei dem der Wert der
von Aroma- oder Farbstoffen verwendeten Vormaterialien des Ka-
pitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien Ursprungserzeugnisse
sein müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Herstellen, bei dem der Wert der
Raffination von Zucker, mit Zusatz verwendeten Vormaterialien des Ka-
von Aroma- oder Farbstoffen pitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (ein- Herstellen, bei dem
schließlich weiße Schokolade) – alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzuberei-
tungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder
Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao
oder mit einem Gehalt an Kakao,
berechnet als vollständig entölter
Kakao, von weniger als 40 GHT,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Lebensmittelzubereitun-
gen aus Waren der Positionen 0401
bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder
mit einem Gehalt an Kakao, berech-
net als vollständig entölter Kakao,
von weniger als 5 GHT, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
– Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Ka-
pitels 10
– andere Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder ge-
füllt (mit Fleisch oder anderen Stof-
fen) oder in anderer Weise zuberei-
tet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nu-
deln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Can-
nelloni; Couscous, auch zubereitet:
– 20 GHT oder weniger Fleisch, Herstellen, bei dem die verwendeten
Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Getreide und ihre Folgeprodukte
Krebstiere oder andere wirbellose (ausgenommen Hartweizen und seine
Wassertiere enthaltend Folgeprodukte) vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 393
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– 20 GHT oder mehr Fleisch, Herstellen, bei dem
Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, – die verwendeten Getreide und ihre
Krebstiere oder andere wirbellose Folgeprodukte (ausgenommen
Wassertiere enthaltend Hartweizen und seine Folgepro-
dukte) vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen und
– alle verwendeten Vormaterialien
der Kapitel 2 und 3 vollständig
gewonnen oder hergestellt sein
müssen
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Stärken, in Form von Flocken, Grau- Position, ausgenommen aus Kartof-
pen, Perlen, Krümeln und derglei- felstärke der Position 1108
chen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Herstellen
Rösten von Getreide oder Getrei- – aus Vormaterialien jeder Position,
deerzeugnissen hergestellt (z. B. ausgenommen aus Vormaterialien
Corn Flakes); Getreide (ausgenom- der Position 1806,
men Mais) in Form von Körnern oder – bei dem die verwendeten Getreide
Flocken oder anders bearbeiteten und das verwendete Mehl (ausge-
Körnern, ausgenommen Mehl und nommen Hartweizen und seine
Grieß, vorgekocht oder in anderer Folgeprodukte sowie Mais der
Weise zubereitet, anderweitig weder Sorte Zea indurata) vollständig
genannt noch inbegriffen gewonnen oder hergestellt sein
müssen und 1)
– bei dem der Wert der verwende-
ten Vormaterialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, Herstellen aus Vormaterialien jeder
leere Oblatenkapseln der für Arznei- Position, ausgenommen aus Vor-
waren verwendeten Art, Siegelobla- materialien des Kapitels 11
ten, getrocknete Teigblätter aus Mehl
oder Stärke und ähnliche Waren
ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früch- Herstellen, bei dem die verwendeten
ten, Nüssen oder anderen Pflanzen- Früchte und Gemüse vollständig ge-
teilen; ausgenommen: wonnen oder hergestellt sein müs-
sen
ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und Herstellen, bei dem alle verwendeten
ähnliche genießbare Pflanzenteile, Vormaterialien in eine andere Position
mit einem Stärkegehalt von 5 GHT als die Ware einzureihen sind
oder mehr, mit Essig zubereitet oder
haltbar gemacht
ex 2004 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß Herstellen, bei dem alle verwendeten
ex 2005 oder Flocken, ohne Essig zubereitet Vormaterialien in eine andere Position
oder haltbar gemacht als die Ware einzureihen sind
2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Frucht- Herstellen, bei dem der Wert der
schalen und andere Pflanzenteile, verwendeten Vormaterialien des Ka-
mit Zucker haltbar gemacht (durch- pitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-
tränkt und abgetropft, glasiert oder Preises der Ware nicht überschreitet
kandiert)
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmela- Herstellen, bei dem
den, Fruchtmuse und Fruchtpasten – alle verwendeten Vormaterialien in
durch Kochen hergestellt, auch mit eine andere Position als die Ware
Zusatz von Zucker und anderen einzureihen sind und
Süßmitteln – der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1) Die Ausnahme für Mais der Sorte Zea indurata gilt bis zum 31. Dezember 2002.
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2008 – Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Herstellen, bei dem der Wert der ver-
Zucker oder Alkohol wendeten Schalenfrüchte und Öl-
samen mit Ursprungseigenschaft der
Positionen 0801, 0802 und 1202
bis 1207 60 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware überschreitet
– Erdnussmark; Mischungen auf der Herstellen, bei dem alle verwendeten
Grundlage von Getreide; Palmher- Vormaterialien in eine andere Position
zen; Mais als die Ware einzureihen sind
– andere, ausgenommen Früchte Herstellen, bei dem
(einschließlich Schalenfrüchte), in – alle verwendeten Vormaterialien in
anderer Weise als in Wasser oder eine andere Position als die Ware
Dampf gekocht, ohne Zusatz von einzureihen sind und
Zucker, gefroren – der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
2009 Fruchtsäfte (einschließlich Trauben- Herstellen, bei dem
most) und Gemüsesäfte, nicht ge- – alle verwendeten Vormaterialien in
goren, ohne Zusatz von Alkohol, eine andere Position als die Ware
auch mit Zusatz von Zucker oder einzureihen sind und
anderen Süßmitteln – der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzuberei- Herstellen, bei dem alle verwendeten
tungen; ausgenommen: Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate Herstellen, bei dem
aus Kaffee, Tee, Mate, gerösteten – alle verwendeten Vormaterialien in
Zichorien und anderen Kaffeemitteln eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– die verwendeten Zichorien voll-
ständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
2103 Zubereitungen zum Herstellen von
Würzsoßen und zubereitete Würz-
soßen; zusammengesetzte Würzmit-
tel; Senfmehl, auch zubereitet, und
Senf
– Zubereitungen zum Herstellen von Herstellen, bei dem alle verwendeten
Würzsoßen und zubereitete Würz- Vormaterialien in eine andere Position
soßen; zusammengesetzte Würz- als die Ware einzureihen sind.
mittel Jedoch darf Senfmehl, auch zuberei-
tet, oder Senf verwendet werden.
– Senfmehl, auch zubereitet, und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Senf Position
ex 2104 – Zubereitungen zum Herstellen von Herstellen aus Vormaterialien jeder
Suppen oder Brühen; Suppen und Position, ausgenommen aus zuberei-
Brühen teten oder haltbar gemachten Ge-
müsen der Positionen 2002 bis 2005
2106 Lebensmittelzubereitungen, ander- Herstellen, bei dem
weitig weder genannt noch in- – alle verwendeten Vormaterialien
begriffen in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 395
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten Herstellen, bei dem
und Essig; ausgenommen: – alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– die verwendeten Weintrauben und
ihre Folgeprodukte vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sein
müssen
2202 Wasser, einschließlich Mineralwas- Herstellen, bei dem
ser und kohlensäurehaltiges Wasser, – alle verwendeten Vormaterialien in
mit Zusatz von Zucker, anderen Süß- eine andere Position als die Ware
mitteln oder Aromastoffen, und an- einzureihen sind,
dere nichtalkoholhaltige Getränke, – der Wert der verwendeten Vor-
ausgenommen Frucht- und Gemü- materialien des Kapitels 17 30 v.H.
sesäfte der Position 2009 des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– die verwendeten Fruchtsäfte (aus-
genommen Ananas-, Limonen-,
Limetten- und Pampelmusensäfte)
Ursprungserzeugnisse sein müssen
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt Herstellen
von 80 % vol oder mehr, unvergällt; – aus Vormaterialien, die nicht in die
Ethylalkohol und Branntwein mit Position 2207 oder 2208 einzu-
beliebigem Alkoholgehalt, vergällt reihen sind,
– bei dem die verwendeten Wein-
trauben und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen oder bei dem,
wenn alle anderen verwendeten Vor-
materialien Ursprungserzeugnisse
sind, Arrak bis zu einem Anteil von
5 % vol verwendet werden darf
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt Herstellen
von weniger als 80 % vol, unvergällt; – aus Vormaterialien, die nicht in die
Branntwein, Liköre und andere Spiri- Position 2207 oder 2208 einzurei-
tuosen hen sind,
– bei dem die verwendeten Wein-
trauben und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen oder bei dem,
wenn alle anderen verwendeten
Vormaterialien Ursprungserzeug-
nisse sind, Arrak bis zu einem
Anteil von 5 % vol verwendet wer-
den darf
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebens- Herstellen, bei dem alle verwendeten
mittelindustrie; zubereitetes Futter; Vormaterialien in eine andere Position
ausgenommen: als die Ware einzureihen sind
ex 2301 Mehl von Walen; Mehl und Pellets Herstellen, bei dem alle verwendeten
von Fischen oder von Krebstieren, Vormaterialien der Kapitel 2 und 3
von Weichtieren oder anderen wir- vollständig gewonnen oder herge-
bellosen Wassertieren stellt sein müssen
ex 2303 Rückstände aus der Maisstärkege- Herstellen, bei dem der verwendete
winnung (ausgenommen eingedick- Mais vollständig gewonnen oder her-
tes Maisquellwasser) mit einem auf gestellt sein muss
die Trockenmasse bezogenen Pro-
teingehalt von mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rück- Herstellen, bei dem die verwendeten
stände aus der Gewinnung von Oli- Oliven vollständig gewonnen oder
venöl, mit einem Gehalt an Olivenöl hergestellt sein müssen
von mehr als 3 GHT
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2309 Zubereitungen der zur Fütterung ver- Herstellen, bei dem
wendeten Art – das verwendete Getreide, der ver-
wendete Zucker, die verwendeten
Melassen, das verwendete Fleisch
und die verwendete Milch Ur-
sprungserzeugnisse sein müssen
und
– alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 3 vollständig gewon-
nen oder hergestellt sein müssen
ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabaker- Herstellen, bei dem alle verwendeten
satzstoffe; ausgenommen: Vormaterialien des Kapitels 24 voll-
ständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Herstellen, bei dem mindestens
Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak 70 GHT des verwendeten unverarbei-
oder Tabakersatzstoffen teten Tabaks oder der verwendeten
Tabakabfälle der Position 2401 Ur-
sprungserzeugnisse sein müssen
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens
70 GHT des verwendeten unverarbei-
teten Tabaks oder der verwendeten
Tabakabfälle der Position 2401 Ur-
sprungserzeugnisse sein müssen
ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Herstellen, bei dem alle verwendeten
Gips, Kalk und Zement; ausgenom- Vormaterialien in eine andere Position
men: als die Ware einzureihen sind
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit, mit Anreicherung des Kohlenstoffgehalts,
Kohlenstoff angereichert, gereinigt Reinigen und Mahlen von kristallinem
und gemahlen Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf Zerteilen von Marmor, auch bereits
andere Weise lediglich zerteilt, in zerteiltem, mit einer Dicke von mehr
Blöcken oder quadratischen oder als 25 cm, durch Sägen oder auf
rechteckigen Platten, mit einer Dicke andere Weise
von 25 cm oder weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein Zerteilen von Steinen, auch bereits
und andere Werksteine, durch Sä- zerteilten, mit einer Dicke von mehr
gen oder auf andere Weise lediglich als 25 cm, durch Sägen oder auf
zerteilt, in Blöcken oder quadrati- andere Weise
schen oder rechteckigen Platten, mit
einer Dicke von 25 cm oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolo-
mit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat Herstellen, bei dem alle Vormate-
(Magnesit), gebrochen, in luftdicht rialien in eine andere Position als
verschlossenen Behältnissen; Magne- die Ware einzureihen sind. Jedoch
siumoxid, auch chemisch rein, aus- darf natürliches Magnesiumcarbonat
genommen geschmolzene Magne- (Magnesium) verwendet werden.
sia und totgebrannte (gesinterte)
Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken be- Herstellen, bei dem der Wert aller
sonders zubereitet verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmer-
abfall
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 397
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle Herstellen, bei dem alle verwendeten
und Erzeugnisse ihrer Destillation; Vormaterialien in eine andere Position
bituminöse Stoffe; Mineralwachse: als die Ware einzureihen sind
ausgenommen:
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Be- Raffination und/oder ein oder meh-
standteile gegenüber den nichtaro- rere begünstigte(s) Verfahren 1)
matischen Bestandteilen gewichts- oder
mäßig überwiegen und die ähnlich andere Verfahren, bei denen alle ver-
sind den Mineralölen und anderen wendeten Vormaterialien in eine an-
Erzeugnissen der Destillation des dere Position als die Ware einzu-
Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei reihen sind. Jedoch dürfen Vormate-
deren Destillation bis 250 °C mindes- rialien der gleichen Position verwen-
tens 65 RHT übergehen (einschließ- det werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
lich der Benzin-Benzol-Gemische), zur des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe überschreitet.
ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mine- Raffination und/oder ein oder meh-
ralien, ausgenommen rohe Öle; rere begünstigte(s) Verfahren 2)
Zubereitungen mit einem Gehalt an oder
Erdöl oder Öl aus bituminösen Mine- andere Verfahren, bei denen alle ver-
ralien von 70 GHT oder mehr, in wendeten Vormaterialien in eine an-
denen diese Öle den Charakter der dere Position als die Ware einzu-
Waren bestimmen, anderweitig weder reihen sind. Jedoch dürfen Vormate-
genannt noch inbegriffen rialien der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
2711 Erdgas und andere gasförmige Koh- Raffination und/oder ein oder mehre-
lenwasserstoffe re begünstigte(s) Verfahren 2)
oder
andere Verfahren, bei denen alle ver-
wendeten Vormaterialien in eine an-
dere Position als die Ware einzu-
reihen sind. Jedoch dürfen Vormate-
rialien der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Raffination und/oder ein oder mehre-
Erdölwachs, paraffinische Rückstän- re begünstigte(s) Verfahren 2)
de („slack wax“), Ozokerit, Montan- oder
wachs, Torfwachs, andere Mineral- andere Verfahren, bei denen alle ver-
wachse und ähnliche durch Synt- wendeten Vormaterialien in eine an-
hese oder andere Verfahren gewon- dere Position als die Ware einzu-
nene Erzeugnisse, auch gefärbt reihen sind. Jedoch dürfen Vormate-
rialien der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und Raffination und/oder ein oder meh-
andere Rückstände aus Erdöl oder rere begünstigte(s) Verfahren 1)
Öl aus bituminösen Mineralien oder
1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
2) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
andere Verfahren, bei denen alle ver-
wendeten Vormaterialien in eine an-
dere Position als die Ware einzu-
reihen sind. Jedoch dürfen Vormate-
rialien der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bi- Raffination und/oder ein oder mehre-
tuminöse oder ölhaltige Schiefer und re begünstigte(s) Verfahren 1)
Sande; Asphaltite und Asphaltge- oder
stein andere Verfahren, bei denen alle ver-
wendeten Vormaterialien in eine an-
dere Position als die Ware einzu-
reihen sind. Jedoch dürfen Vormate-
rialien der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
2715 Bituminöse Mischungen auf der Raffination und/oder ein oder mehre-
Grundlage von Naturasphalt oder re begünstigte(s) Verfahren 1)
Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, oder
Mineralteer oder Mineralteerpech andere Verfahren, bei denen alle ver-
wendeten Vormaterialien in eine an-
dere Position als die Ware einzu-
reihen sind. Jedoch dürfen Vormate-
rialien der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeug- Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
nisse; anorganische oder organische Vormaterialien in eine andere Position der verwendeten Vormaterialien
Verbindungen von Edelmetallen, von als die Ware einzureihen sind. Jedoch 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Seltenerdmetallen, von radioaktiven dürfen Vormaterialien der gleichen der Ware nicht überschreitet
Elementen oder von Isotopen; aus- Position verwendet werden, wenn ihr
genommen: Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
ex 2805 „Mischmetall“ Herstellen durch elektrolytische oder
thermische Behandlung, bei dem der
Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert
der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraborat- Herstellen, bei dem der Wert
pentahydrat der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 399
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
ausgenommen: Vormaterialien in eine andere Position der verwendeten Vormaterialien
als die Ware einzureihen sind. Jedoch 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
dürfen Vormaterialien der gleichen der Ware nicht überschreitet
Position verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Raffination und/oder ein oder mehre-
Verwendung als Kraft- oder Heiz- re begünstigte(s) Verfahren 1)
stoffe oder
andere Verfahren, bei denen alle ver-
wendeten Vormaterialien in eine an-
dere Position als die Ware einzu-
reihen sind. Jedoch dürfen Vormate-
rialien der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenom- Raffination und/oder ein oder meh-
men Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, rere begünstigte(s) Verfahren 1)
zur Verwendung als Kraft- oder Heiz- oder
stoffe andere Verfahren, bei denen alle ver-
wendeten Vormaterialien in eine an-
dere Position als die Ware einzu-
reihen sind. Jedoch dürfen Vormate-
rialien der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen die- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
ser Position oder von Ethanol oder Position, einschließlich aus anderen der verwendeten Vormaterialien
Glycerin Vormaterialien der Position 2905. 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Jedoch dürfen Metallalkoholate die- der Ware nicht überschreitet
ser Position verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
2915 Gesättigte acyclische einbasische Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Carbonsäuren und ihre Anhydride, Position. Jedoch darf der Wert der der verwendeten Vormaterialien
Halogenide, Peroxide und Peroxy- verwendeten Vormaterialien der Po- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- sitionen 2915 und 2916 insgesamt der Ware nicht überschreitet
oder Nitrosoderivate 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreiten.
ex 2932 – Innere Ether und ihre Halogen-, Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Position. Jedoch darf der Wert der der verwendeten Vormaterialien
verwendeten Vormaterialien der Po- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
sition 2909 20 v.H. des Ab-Werk- der Ware nicht überschreitet
Preises der Ware nicht überschreiten.
– Cyclische Acetale und innere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Halbacetale und ihre Halogen-, Position der verwendeten Vormaterialien
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
mit Stickstoff als Heteroatom(e) Position. Jedoch darf der Wert der der verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien der Positionen 2932 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
und 2933 insgesamt 20 v.H. des der Ware nicht überschreitet
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreiten.
1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2934 Nukleinsäuren und ihre Salze; an- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
dere heterocyclische Verbindungen Position. Jedoch darf der Wert der der verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien der Positionen 2932, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
2933 und 2934 insgesamt 20 v.H. des der Ware nicht überschreitet
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreiten.
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; aus- Herstellen, bei dem alle verwendeten
genommen: Vormaterialien in eine andere Po-
sition als die Ware einzureihen sind.
Jedoch dürfen Vormaterialien der
gleichen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet.
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut,
zu therapeutischen, prophylakti-
schen oder diagnostischen Zwecken
zubereitet; Antisera und andere Blut-
fraktionen sowie modifizierte immu-
nologische Erzeugnisse, auch in
einem biotechnologischen Verfahren
hergestellt; Vaccine, Toxine, Kultu-
ren von Mikroorganismen (ausge-
nommen Hefen) und ähnliche Er-
zeugnisse:
– Waren, bestehend aus zwei oder Herstellen aus Vormaterialien jeder
mehr Bestandteilen, die zu thera- Position, einschließlich anderer Vor-
peutischen oder prophylaktischen materialien der Position 3002. Jedoch
Zwecken gemischt worden sind, dürfen Vormaterialien dieser Be-
oder ungemischte Waren zu die- schreibung verwendet werden, wenn
sen Zwecken, dosiert oder in Auf- ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
machungen für den Einzelverkauf der Ware nicht überschreitet.
– andere:
– – menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich anderer Vor-
materialien der Position 3002. Jedoch
dürfen Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
– – tierisches Blut, zu therapeu- Herstellen aus Vormaterialien jeder
tischen oder prophylaktischen Position, einschließlich anderer Vor-
Zwecken zubereitet materialien der Position 3002. Jedoch
dürfen Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
– – Blutfraktionen, andere als Anti- Herstellen aus Vormaterialien jeder
sera, Hämoglobin und Serum- Position, einschließlich anderer Vor-
globine materialien der Position 3002. Jedoch
dürfen Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
– – Hämoglobin, Blutglobuline und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Serumglobuline Position, einschließlich anderer Vor-
materialien der Position 3002. Jedoch
dürfen Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 401
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich anderer Vor-
materialien der Position 3002. Jedoch
dürfen Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
3003 und Arzneiwaren (ausgenommen Waren
3004 der Positionen 3002, 3005 und 3006):
– hergestellt aus Amicacin der Posi- Herstellen, bei dem alle verwendeten
tion 2941 Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der Position
3003 oder 3004 verwendet werden,
wenn ihr Wert insgesamt 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
– andere Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien der Position 3003
oder 3004 verwendet werden,
wenn ihr Wert insgesamt 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet, und
– der Wert aller verwendeten Vorma-
terialien 50 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
Vormaterialien in eine andere Position der verwendeten Vormaterialien
als die Ware einzureihen sind. Jedoch 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
dürfen Vormaterialien der gleichen der Ware nicht überschreitet
Position verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
ex 3105 Mineralische oder chemische Dün- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
gemittel, zwei oder drei der düngen- – alle verwendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormaterialien
den Stoffe Stickstoff, Phosphor und eine andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Kalium enthaltend; andere Dünge- einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
mittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Vormaterialien derselben Position
Tabletten oder ähnlichen Formen verwendet werden, wenn ihr Wert
oder in Packungen, mit einem Roh- 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
gewicht von 10 kg oder weniger; Ware nicht überschreitet und
ausgenommen: – der Wert aller verwendeten Vorma-
– Natriumnitrat terialien 50 v.H. des Ab-Werk-Prei-
– Calciumcyanamid ses der Ware nicht überschreitet.
– Kaliumsulfat
– Kaliummagnesiumsulfat
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tan- Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
nine und ihre Derivate; Farbstoffe, Vormaterialien in eine andere Position der verwendeten Vormaterialien
Pigmente und andere Farbmittel; als die Ware einzureihen sind. Jedoch 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Anstrichfarben und Lacke; Kitte; dürfen Vormaterialien der gleichen der Ware nicht überschreitet
Tinten; ausgenommen: Position verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Ether, Herstellen aus Gerbstoffauszügen Herstellen, bei dem der Wert
Ester und anderen Derivate pflanzlichen Ursprungs der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel Position, ausgenommen aus Vorma- der verwendeten Vormaterialien
auf der Grundlage von Farblacken 1) terialien der Positionen 3203, 3204 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
und 3205. Jedoch dürfen Vormate- der Ware nicht überschreitet
rialien der Position 3205 verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; zube- Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
reitete Riech-, Körperpflege- oder Vormaterialien in eine andere Position der verwendeten Vormaterialien
Schönheitsmittel; ausgenommen: als die Ware einzureihen sind. Jedoch 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
dürfen Vormaterialien der gleichen der Ware nicht überschreitet
Position verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei Herstellen aus Materialien jeder Posi- Herstellen, bei dem der Wert
gemacht), einschließlich „konkrete“ tion, einschließlich aus Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien
oder „absolute“ Öle; Resinoide; Kon- einer anderen Warengruppe 2) dieser 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
zentrate etherischer Öle in Fetten, Position. Jedoch dürfen Vormateria- der Ware nicht überschreitet
nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder lien derselben Warengruppe verwen-
ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage det werden, wenn ihr Wert 20 v.H.
oder Mazeration gewonnen; ter- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
penhaltige Nebenerzeugnisse aus überschreitet.
etherischen Ölen; destillierte aro-
matische Wässer und wässrige
Lösungen etherischer Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenak- Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
tive Stoffe, zubereitete Waschmittel, Vormaterialien in eine andere Position der verwendeten Vormaterialien
zubereitete Schmiermittel, künst- als die Ware einzureihen sind. Jedoch 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
liche Wachse, zubereitete Wachse, dürfen Vormaterialien der gleichen der Ware nicht überschreitet
Schuhcreme, Scheuerpulver und Position verwendet werden, wenn ihr
dergleichen, Kerzen und ähnliche Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
Erzeugnisse, Modelliermassen, „Den- der Ware nicht überschreitet.
talwachs“ und Zubereitungen für
zahnärztliche Zwecke auf der Grund-
lage von Gips; ausgenommen:
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, weniger Raffination und/oder ein oder mehre-
als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus re begünstigte(s) Verfahren 3)
bituminösen Mineralien enthaltend oder
andere Verfahren, bei denen alle ver-
wendeten Vormaterialien in eine an-
dere Position als die Ware einzureihen
sind. Jedoch dürfen Vormaterialien
der gleichen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet.
3404 Künstliche Wachse und zubereitete Herstellen, bei dem alle verwendeten
Wachse: Vormaterialien in eine andere Position
– auf der Grundlage von Paraffin, als die Ware einzureihen sind. Jedoch
von Erdölwachsen oder von dürfen Vormaterialien der gleichen
Wachsen aus bituminösen Mine- Position verwendet werden, wenn ihr
ralien oder von paraffinischen Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
Rückständen der Ware nicht überschreitet.
1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum
Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
3) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 403
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus der verwendeten Vormaterialien
– hydrierten Ölen, die den Charakter 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
von Wachsen haben, der Posi- der Ware nicht überschreitet
tion 1516,
– Fettsäuren von chemisch nicht ein-
deutig bestimmter Konstitution und
technischen Fettalkoholen, die den
Charakter von Wachsen haben, der
Position 3823,
– Vormaterialien der Position 3404.
Jedoch dürfen diese Vormaterialien
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: Vormaterialien in eine andere Position der verwendeten Vormaterialien
als die Ware einzureihen sind. Jedoch 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
dürfen Vormaterialien der gleichen der Ware nicht überschreitet
Position verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
3505 Dextrine und andere modifizierte
Stärken, ausgenommen veretherte
oder veresterte Stärken; Leime auf
der Grundlage von Stärken, Dex-
trinen oder anderen modifizierten
Stärken:
– Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- der verwendeten Vormaterialien
materialien der Position 3505 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- der verwendeten Vormaterialien
materialien der Position 1108 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweitig Herstellen, bei dem der Wert aller
weder genannt noch inbegriffen verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotech- Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
nische Artikel; Zündhölzer; Zündme- Vormaterialien in eine andere Position der verwendeten Vormaterialien
talllegierungen; leicht entzündliche als die Ware einzureihen sind. Jedoch 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Stoffe dürfen Vormaterialien der gleichen der Ware nicht überschreitet
Position verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen und Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
kinematografischen Zwecken; aus- Vormaterialien in eine andere Position der verwendeten Vormaterialien
genommen: als die Ware einzureihen sind. Jedoch 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
dürfen Vormaterialien der gleichen der Ware nicht überschreitet
Position verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
3701 Lichtempfindliche fotografische Plat-
ten und Planfilme, nicht belichtet,
aus Stoffen aller Art (ausgenommen
Papier, Pappe oder Spinnstoffe);
lichtempfindliche fotografische So-
fortbild-Planfilme, nicht belichtet,
auch in Kassetten:
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– Sofortbild-Planfilme für Farbauf- Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
nahmen Vormaterialien in eine andere Position der verwendeten Vormaterialien
als die Position 3701 oder 3702 ein- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
zureihen sind. Jedoch dürfen Vorma- der Ware nicht überschreitet
terialien der Position 3702 verwendet
werden, wenn ihr Wert 30 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
– andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
Vormaterialien in eine andere Position der verwendeten Vormaterialien
als die Position 3701 oder 3702 ein- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
zureihen sind. Jedoch dürfen Vorma- der Ware nicht überschreitet
terialien der Position 3702 verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
3702 Lichtempfindliche fotografische Fil- Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
me in Rollen, nicht belichtet, aus Vormaterialien in eine andere Position der verwendeten Vormaterialien
Stoffen aller Art (ausgenommen als die Position 3701 oder 3702 ein- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Papier, Pappe oder Spinnstoffe); zureihen sind der Ware nicht überschreitet
lichtempfindliche fotografische So-
fortbild-Rollfilme, nicht belichtet
3704 Fotografische Platten, Filme, Pa- Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
piere, Pappen und Spinnstoffe, Vormaterialien in eine andere Position der verwendeten Vormaterialien
belichtet, jedoch nicht entwickelt als die Positionen 3701 bis 3704 ein- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
zureihen sind der Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der che- Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
mischen Industrie; ausgenommen: Vormaterialien in eine andere Position der verwendeten Vormaterialien
als die Ware einzureihen sind. Jedoch 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
dürfen Vormaterialien der gleichen der Ware nicht überschreitet
Position verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
ex 3801 – Kolloider Graphit in öliger Suspen- Herstellen, bei dem der Wert aller
sion; halbkolloider Graphit; kohlen- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
stoffhaltige Pasten für Elektroden des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
– Graphit in Form von Pasten, aus Herstellen, bei dem der Wert der Herstellen, bei dem der Wert
einer Mischung von mehr als vewendeten Vormaterialien der Po- der verwendeten Vormaterialien
30 GHT Graphit mit Mineralölen sition 3403 20 v.H. des Ab-Werk- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
bestehend Preises der Ware nicht überschreitet der Ware nicht überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert
der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffi- Herstellen, bei dem der Wert
nieren von rohem Sulfatterpentinöl der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren Herstellen, bei dem der Wert
der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert
genannt der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herstellen, bei dem der Wert aller
Herbizide, Keimhemmungsmittel und verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfek- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
tionsmittel und ähnliche Erzeugnis- überschreitet
se, in Formen oder Aufmachungen
für den Einzelverkauf oder als Zube-
reitungen oder Waren (z. B. Schwe-
felbänder, Schwefelfäden, Schwefel-
kerzen und Fliegenfänger)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 405
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmit- Herstellen, bei dem der Wert aller
tel, Beschleuniger zum Färben oder verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Fixieren von Farbstoffen und andere des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. überschreitet
zubereitete Schlichtemittel und Zu-
bereitungen zum Beizen), von der in
der Textilindustrie, Papierindustrie,
Lederindustrie oder ähnlichen In-
dustrien verwendeten Art, anderwei-
tig weder genannt noch inbegriffen
3810 Zubereitungen zum Abbeizen von Herstellen, bei dem der Wert aller
Metallen; Flussmittel und andere verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Hilfsmittel zum Schweißen oder des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
Löten von Metallen; Pasten und Pul- überschreitet
ver zum Schweißen oder Löten, aus
Metall und anderen Stoffen; Zuberei-
tungen von der als Überzugs- oder
Füllmasse für Schweißelektroden
oder Schweißstäbe verwendeten Art
3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxi-
dantien, Antigums, Viskositätsver-
besserer, Antikorrosivadditives und
andere zubereitete Additives für
Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe)
oder für andere, zu denselben
Zwecken wie Mineralöle verwendete
Flüssigkeiten:
– zubereitete Additive für Schmier- Herstellen, bei dem der Wert der ver-
öle, Erdöle oder Öle aus bituminö- wendeten Vormaterialien der Position
sen Mineralien enthaltend 3811 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleu- Herstellen, bei dem der Wert aller
niger; zusammengesetzte Weichma- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
cher für Kautschuk oder Kunststoffe, des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
anderweitig weder genannt noch in- überschreitet
begriffen; zubereitete Antioxidations-
mittel und andere zusammenge-
setzte Stabilisatoren für Kautschuk
und Kunststoffe
3813 Gemische und Ladungen für Feuer- Herstellen, bei dem der Wert aller
löschgeräte; Feuerlöschgranaten und verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Feuerlöschbomben des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
3814 Zusammengesetzte organische Lö- Herstellen, bei dem der Wert aller
sungs- und Verdünnungsmittel, an- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
derweitig weder genannt noch in- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
begriffen; Zubereitungen zum Ent- überschreitet
fernen von Farben oder Lacken
3818 Chemische Elemente, zur Verwen- Herstellen, bei dem der Wert aller
dung in der Elektronik dotiert, in verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Scheiben, Plättchen oder ähnlichen des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
Formen; chemische Verbindungen überschreitet
zur Verwendung in der Elektronik
dotiert
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3819 Flüssigkeiten für hydraulische Brem- Herstellen, bei dem der Wert aller
sen und andere zubereitete Flüssig- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
keiten für hydraulische Kraftübertra- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
gung, kein Erdöl oder Öl aus bitu- überschreitet
minösen Mineralien enthaltend oder
mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl
aus bituminösen Mineralien von
weniger als 70 GHT
3820 Zubereitete Gefrierschutzmittel und Herstellen, bei dem der Wert aller
zubereitete Flüssigkeiten zum Ent- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
eisen des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien Herstellen, bei dem der Wert aller
auf einem Träger und zubereitete verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Diagnostik- oder Laborreagenzien, des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
auch auf einem Träger, ausgenom- überschreitet
men Waren der Position 3002 oder
3006
3823 Technische einbasische Fettsäuren;
saure Öle aus der Raffination; tech-
nische Fettalkohole:
– technische einbasische Fettsäu- Herstellen, bei dem alle verwendeten
ren; saure Öle aus der Raffination Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
– technische Fettalkohole Herstellen, aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus anderen
Vormaterialien der Position 3823
3824 Zubereitete Bindemittel für Gießerei-
formen oder -kerne; chemische
Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder ver-
wandter Industrien (einschließlich
Mischungen von Naturprodukten),
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Rückstände der chemi-
schen Industrie oder verwandter
Industrien, anderweitig weder ge-
nannt noch inbegriffen:
– folgende Waren dieser Position: Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
zubereitete Bindemittel für Gieße- Vormaterialien in eine andere Position der verwendeten Vormaterialien
reiformen oder Gießereikerne auf als die Ware einzureihen sind. Jedoch 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Grundlage von natürlichen dürfen Vormaterialien der gleichen der Ware nicht überschreitet
Harzprodukten Position verwendet werden, wenn ihr
Naphtensäuren, ihre wasserunlös- Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
lichen Salze und ihre Esther der Ware nicht überschreitet.
Sorbit, ausgenommen Waren der
Position 2905
Petroleumsulfonate, ausgenom-
men solche des Ammoniums, der
Alkalimetalle oder der Ethanolami-
ne; thiopenhaltige Sulfosäuren
von Öl aus bituminösen Mineralien
und ihre Salze
Ionenaustauscher
Absorbentien zum Vervollständi-
gen des Vakuums in elektrischen
Röhren
nicht ausgebrauchte Gasreini-
gungsmassen
Ammoniakwasser und ausge-
brauchte Gasreinigungsmassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 407
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Sulfonaphtensäuren und ihre was-
serunlöslichen Salze und ihre Ester
Fuselöle und Dippelöle
Mischungen von Salzen mit ver-
schiedenen Anionen
Kopierpasten auf der Grundlage
von Gelatine, auch auf Unterlagen
aus Papier oder Textilien
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
3901 bis Kunststoffe in Primärformen; Abfälle,
3915 Schnitzel und Bruch, aus Kunststof-
fen; ausgenommen Waren der Po-
sitionen 3907 und 3912, für die die
folgenden Regeln festgelegt sind:
– Additionshomopolymerisationser- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zeugnisse mit einem Anteil eines – der Wert aller verwendeten Vor- der verwendeten Vormaterialien
Monomers am Gesamtgehalt des materialien 50 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Polymers von mehr als 99 GHT Preises der Ware nicht überschrei- der Ware nicht überschreitet
tet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 39 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet 1)
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller ver- Herstellen, bei dem der Wert
wendeten Vormaterialien des Kapitels der verwendeten Vormaterialien
39 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ware nicht überschreitet 1) der Ware nicht überschreitet
ex 3907 – Copolymere, aus Polycarbonat- Herstellen, bei dem alle verwendeten
und Acrylnitrilbutadienstyrolcopo- Vormaterialien in eine andere Position
lymeren (ABS) als die Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden, wenn ihr
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet 1).
– Polyester Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien des Kapitels
39 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet und/oder
Herstellen aus Tetrabrompolycarbo-
nat (Bisphenol A)
3912 Cellulose und ihre chemischen Deri- Herstellen, bei dem der Wert der
vate, anderweitig weder genannt Vormaterialien, die in die gleiche Posi-
noch inbegriffen, in Primärformen tion wie die Ware einzureihen sind,
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex 3916 bis Halb- und Fertigerzeugnisse aus
3921 Kunststoffen, ausgenommen Waren
der Positionen ex 3916, ex 3917,
ex 3920 und ex 3921, für die die
folgenden Regeln festgelegt sind:
– Flacherzeugnisse, weiter bearbei- Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
tet als nur mit Oberflächenbear- verwendeten Vormaterialien des der verwendeten Vormaterialien
beitung oder anders als nur qua- Kapitels 39 50 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
dratisch oder rechteckig zuge- Preises der Ware nicht überschreitet der Ware nicht überschreitet
schnitten; andere Erzeugnisse,
weiter bearbeitet als nur mit Ober-
flächenbearbeitung
1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits
zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere:
– – Additionshomopolymerisations- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
erzeugnisse mit einem Anteil – der Wert aller verwendeten Vor- der verwendeten Vormaterialien
eines Monomers am Gesamt- materialien 50 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
gehalt des Polymers von mehr Preises der Ware nicht überschrei- der Ware nicht überschreitet
als 99 GHT tet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 39 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet 1)
– – andere Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
verwendeten Vormaterialien des Ka- der verwendeten Vormaterialien
pitels 39 20 v.H. des Ab-Werk-Prei- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
ses der Ware nicht überschreitet 1) der Ware nicht überschreitet
ex 3916 und Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
ex 3917 – der Wert aller verwendeten Vor- der verwendeten Vormaterialien
materialien 50 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Preises der Ware nicht überschrei- der Ware nicht überschreitet
tet und
– der Wert der Vormaterialien, die in
die gleiche Position wie die Ware
einzureihen sind, 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 3920 – Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines Herstellen, bei dem der Wert
thermoplastischen Kunststoffs, der der verwendeten Vormaterialien
ein Mischpolymer aus Ethylen und 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Metacrylsäure, teilweise neutralisiert der Ware nicht überschreitet
durch metallische Ionen, hauptsäch-
lich Zink und Natrium, ist
– Folien aus regenerierter Cellulose, Herstellen, bei dem der Wert der Vor-
aus Polyamid oder Polyethylen materialien, die in die gleiche Position
wie die Ware einzureihen sind,
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, metallisiert Herstellen aus hochtransparenten Herstellen, bei dem der Wert
Polyesterfolien mit einer Dicke von der verwendeten Vormaterialien
weniger als 23 Mikron 2) 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3922 bis Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
3926 verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus; aus- Herstellen, bei dem alle verwendeten
genommen: Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk Aufeinanderschichten von Platten aus
für Sohlenkrepp Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen, nicht vulka- Herstellen, bei dem der Wert aller ver-
nisiert, in Primärform oder in Platten, wendeten Vormaterialien, ausgenom-
Blättern oder Streifen men Naturkautschuk, 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits
zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
2) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer
(d. h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v.H. beträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 409
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runder-
neuert oder gebraucht; Vollreifen
oder Hohlkammerreifen, auswech-
selbare Überreifen und Felgenbän-
der, aus Kautschuk:
– Luftreifen, Vollreifen oder Hohl- Runderneuern von gebrauchten Reifen
kammerreifen, runderneuert, aus
Kautschuk
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vorma-
terialien der Position 4011 oder 4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex Kapitel 41 Rohe Häute und Felle (andere als Herstellen, bei dem alle verwendeten
Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Läm- Enthaaren von Schaffellen oder
mern, enthaart Lammfellen
4104 bis Leder, enthaart, ausgenommen Leder Nachgerben von vorgegerbtem Leder
4107 der Position 4108 oder 4109 oder
Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
4109 Lackleder und folien-kaschierte Lack- Herstellen aus Leder der Positio-
leder; metallisierte Leder nen 4104 bis 4107, wenn sein Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reisearti- Herstellen, bei dem alle verwendeten
kel, Handtaschen und ähnliche Be- Vormaterialien in eine andere Position
hältnisse; Waren aus Därmen als die Ware einzureihen sind
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Herstellen, bei dem alle verwendeten
Waren daraus; ausgenommen: Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,
zusammengesetzt:
– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Bleichen oder Färben mit Zuschnei-
Formen den und Zusammensetzen von nicht
zusammengesetzten gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
– andere Herstellen aus nicht zusammenge-
setzten gegerbten oder zugerichteten
Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und Herstellen aus nicht zusammenge-
andere Waren, aus Pelzfellen setzten gegerbten oder zugerichteten
Pelzfellen der Position 4302
ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle; aus- Herstellen, bei dem alle verwendeten
genommen: Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob Herstellen aus Rohholz, auch ent-
zugerichtet rindet oder vom Splint befreit
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken
oder gesäumt, gemessert oder ge-
schält, auch gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt, mit einer Dicke von
mehr als 6 mm
ex 4408 Furnierblätter oder Blätter für Sperr- Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen
holz (auch zusammengefügt) und oder Keilverzinken
anderes Holz, in der Längsrichtung
gesägt, gemessert oder geschält,
auch gehobelt, geschliffen oder keil-
verzinkt, mit einer Dicke von 6 mm
oder weniger
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
4409 Holz, entlang einer oder mehrerer
Kanten oder Flächen profiliert, auch
gehobelt, geschliffen oder keilver-
zinkt:
– geschliffen oder keilverzinkt Schleifen oder Keilverzinken
– gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
ex 4410 bis Gefrieste oder profilierte Holzleisten Friesen oder Profilieren
ex 4413 und Holzfriese für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen, elektrische Lei-
tungen oder für ähnliche Zwecke
ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom- Herstellen aus noch nicht auf die er-
meln und ähnliche Verpackungsmit- forderlichen Maße zugeschnittenen
tel, aus Holz Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und Herstellen aus Fassstäben, auch auf
andere Böttcherwaren und Teile beiden Hauptflächen gesägt, aber
davon, aus Holz nicht weiter bearbeitet
ex 4418 – Bautischler- und Zimmermanns- Herstellen, bei dem alle verwendeten
arbeiten, aus Holz Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-
mittellagen und Schindeln („shingles“
und „shakes“) verwendet werden
– gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Herstellen aus Holz jeder Position,
Holznägel für Schuhe ausgenommen aus Holzdraht der
Position 4409
ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501
Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen Herstellen, bei dem alle verwendeten
cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier Vormaterialien in eine andere Position
oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) als die Ware einzureihen sind
zur Wiedergewinnung
ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Pa- Herstellen, bei dem alle verwendeten
pierhalbstoff, Papier oder Pappe; Vormaterialien in eine andere Position
ausgenommen: als die Ware einzureihen sind
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder Herstellen aus Vormaterialien für die
kariert Papierherstellung des Kapitels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Durch- Herstellen aus Vormaterialien für die
schreibepapier und anderes Verviel- Papierherstellung des Kapitels 47
fältigungs- und Umdruckpapier (aus-
genommen Waren der Position 4809),
vollständige Dauerschablonen und
Offsetplatten aus Papier, auch in
Kartons
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 411
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
4817 Briefumschläge, Einstückbriefe, Post- Herstellen, bei dem
karten (ohne Bilder) und Briefkarten, – alle verwendeten Vormaterialien in
aus Papier oder Pappe; Zusammen- eine andere Position als die Ware
stellungen solcher Schreibwaren, in einzureihen sind und
Schachteln, Taschen und ähnlichen – der Wert aller verwendeten Vor-
Behältnissen, aus Papier oder Pappe materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die
Papierherstellung des Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Herstellen, bei dem
Tüten und andere Verpackungsmittel, – alle verwendeten Vormaterialien in
aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder eine andere Position als die Ware
Vliesen aus Zellstofffasern einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoff- Herstellen aus Vormaterialien für die
watte und Vliese aus Zellstofffasern, Papierherstellung des Kapitels 47
zugeschnitten
ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und Herstellen, bei dem alle verwendeten
andere Erzeugnisse des graphischen Vormaterialien in eine andere Position
Gewerbes; hand- oder maschinen- als die Ware einzureihen sind
geschriebene Schriftstücke und Plä-
ne; ausgenommen:
4909 Bedruckte oder illustrierte Post- Herstellen aus Vormaterialien jeder
karten; Glückwunschkarten und be- Position, ausgenommen Vormateria-
druckte Karten mit Glückwünschen lien, die der Position 4909 oder 4911
oder persönlichen Mitteilungen, auch einzureihen sind
illustriert, auch mit Umschlägen oder
Verzierungen aller Art
4910 Kalender aller Art, bedruckt, ein-
schließlich Blöcke von Abreiß-
kalendern:
– Dauerkalender oder Kalender, de- Herstellen, bei dem
ren auswechselbarer Block auf – alle verwendeten Vormaterialien in
einer Unterlage angebracht ist, die eine andere Position als die Ware
nicht aus Papier oder Pappe be- einzureihen sind und
steht – der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen Vormateria-
lien, die der Position 4909 oder 4911
einzureihen sind
ex Kapitel 50 Seide; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht Krempeln oder Kämmen von Ab-
abhaspelbare Kokons, Garnabfälle fällen von Seide
und Reißspinnstoff), gekrempelt oder
gekämmt
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5004 bis Seidengarne, Schappeseidengarne Herstellen aus 1)
ex 5006 oder Bouretteseidengarne – Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbei-
tet,
– anderen natürlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide
oder Bouretteseide:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen 1)
fäden
– andere Herstellen aus 1):
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-
mofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-
katieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Herstellen, bei dem alle verwendeten
Garne und Gewebe aus Rosshaar; Vormaterialien in eine andere Position
ausgenommen: als die Ware einzureihen sind
5106 bis Garne aus Wolle, feinen oder gro- Herstellen aus 1)
5110 ben Tierhaaren oder Rosshaar – Rohseide, Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbei-
tet,
– anderen natürlichen Fasern, weder
gekrempelt noch gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbei-
tet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 413
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5111 bis Gewebe aus Wolle, feinen oder gro-
5113 ben Tierhaaren oder Rosshaar:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 1)
– andere Herstellen aus 1)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-
katieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 52 Baumwolle; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
5204 bis Nähgarne und andere Garne aus Herstellen aus 1):
5207 Baumwolle – Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5208 bis Gewebe aus Baumwolle:
5212 – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 1)
– andere Herstellen aus 1):
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-
katieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Pa- Herstellen, bei dem alle verwendeten
piergarne und Gewebe aus Papier- Vormaterialien in eine andere Position
garnen; ausgenommen: als die Ware einzureihen sind
5306 bis Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus 1):
5308 Spinnstoffen; Papiergarne – Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5309 bis Gewebe aus anderen pflanzlichen
5311 Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-
garnen:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 1)
– andere Herstellen aus 1):
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-
katieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
5401 bis Garne, Monofile und Nähgarne aus Herstellen aus 1):
5406 synthetischen oder künstlichen Fila- – Grège oder Abfällen von Seide,
menten gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5407 und Gewebe aus Garnen aus synthe-
5408 tischen oder künstlichen Filamenten:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 1)
– andere Herstellen aus 1):
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 415
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-
katieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
5501 bis Synthetische oder künstliche Spinn- Herstellen aus chemischen Vormate-
5507 fasern rialien oder aus Spinnmasse
5508 bis Garne und Nähgarne aus syntheti- Herstellen aus 1)
5511 schen oder künstlichen Spinnfasern – Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bear-
beitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5512 bis Gewebe aus synthetischen oder
5516 künstlichen Spinnfasern:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 1)
– andere Herstellen aus 1):
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-
katieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezial- Herstellen aus 1)
garne; Bindfäden, Seile und Taue; – Kokosgarnen,
Seilerwaren; ausgenommen:
– natürlichen Fasern,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen,
überzogen oder mit Lagen versehen:
– Nadelfilze Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse.
Jedoch dürfen
– Monofile aus Polypropylen der
Position 5402,
– Spinnfasern aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506 oder
– Spinnkabel aus Filamenten aus
Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von weni-
ger als 9 dtex aufweist, verwendet
werden, wenn ihr Wert 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
– andere Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern,
– Spinnfasern aus Kasein oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk,
mit einem Überzug aus Spinnstoffen;
Streifen und dergleichen der Posi-
tion 5404 oder 5405, Garne aus
Spinnstoffen, mit Kautschuk oder
Kunststoff getränkt, bestrichen, über-
zogen oder umhüllt:
– Kautschukfäden, mit einem Über- Herstellen aus Kautschukfäden und
zug aus Spinnstoffen -kordeln, nicht mit einem Überzug
aus Spinnstoffen
– andere Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt oder nicht an-
ders für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5605 Metallgarne und metallisierte Garne, Herstellen aus 1)
auch umsponnen, bestehend aus – natürlichen Fasern,
Streifen und dergleichen der Posi- – synthetischen oder künstlichen
tion 5404 oder 5405 oder aus Gar- Spinnfasern, nicht gekrempelt
nen aus Spinnstoffen, in Verbindung oder gekämmt oder nicht anders
mit Metall in Form von Fäden, Strei- für die Spinnerei bearbeitet,
fen oder Pulver oder mit Metall über-
– chemischen Vormaterialien oder
zogen
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und Herstellen aus 1)
dergleichen der Position 5404 oder – natürlichen Fasern,
5405 (ausgenommen Waren der
– synthetischen oder künstlichen
Position 5605 und umsponnene
Spinnfasern, nicht gekrempelt
Garne aus Rosshaar); Chenillegarne;
oder gekämmt oder nicht anders
„Maschengarne“
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 417
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbe-
läge, aus Spinnstoffen:
– aus Nadelfilz Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse.
Jedoch dürfen
– Monofile aus Polypropylen der
Position 5402,
– Spinnfasern aus Polypropylen der
Positionen 5503 und 5506 sowie
– Spinnkabel aus Filamenten aus
Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von weni-
ger als 9 dtex aufweist, verwendet
werden, wenn ihr Wert 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
– Jutegewebe kann als Unterlage
verwendet werden.
– aus anderem Filz Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt oder nicht an-
ders für die Spinnerei bearbeitet
oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Herstellen aus 1)
– Kokosgarnen oder Jute,
– Garnen aus synthetischen oder
künstlichen Filamenten,
– natürlichen Fasern oder
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
Jutegewebe kann als Unterlage ver-
wendet werden.
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstoff-
erzeugnisse; Spitzen; Tapisserien;
Posamentierwaren; Stickereien; aus-
genommen:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen 1)
– andere Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-
mofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-
katieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Herstellen, bei dem alle verwendeten
Flandrische Gobelins, Aubusson, Vormaterialien in eine andere Position
Beauvais und ähnliche), und Tapisse- als die Ware einzureihen sind
rien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-,
Kreuzstich), auch konfektioniert
5810 Stickereien als Meterware, Streifen Herstellen, bei dem
oder als Motive – alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vorma-
terialien 50 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehalti- Herstellen aus Garnen
gen Stoffen bestrichen, von der zum
Einbinden von Büchern, zum Her-
stellen von Futteralen, Kartonagen
oder zu ähnlichen Zwecken verwen-
deten Art; Pausleinwand; präparierte
Malleinwand; Bougram und ähnliche
steife Gewebe, von der für die Hut-
macherei verwendeten Art
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten
Garnen aus Nylon oder anderen
Polyamiden, Polyestern oder Viskose:
– mit einem Anteil an textilen Vor- Herstellen aus Garnen
materialien von 90 GHT oder mehr
– andere Herstellen aus chemischen Vormate-
rialien oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, be- Herstellen aus Garnen
strichen, überzogen oder mit Lagen oder
aus Kunststoff versehen, andere als Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
solche der Position 5902 oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-
mofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-
katieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten Gewebes
47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fuß- Herstellen aus Garnen 1)
bodenbeläge, aus einer Spinnstoff-
unterlage mit einer Deckschicht oder
einem Überzug bestehend, auch
zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
– mit Kunststoff getränkt, bestrichen, Herstellen aus Garnen
überzogen oder mit Lagen aus
Kautschuk, Kunststoff oder ande-
rem Material versehen
– andere Herstellen aus 1)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 419
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-
mofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-
katieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als
solche der Position 5902:
– aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Gewebe aus syntheti- Herstellen aus chemischen Vormate-
schem Filamentgarn, mit einem rialien
Anteil an textilen Materialien von
mehr als 90 GHT
– andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen Herstellen aus Garnen
oder überzogen; bemalte Gewebe oder
für Theaterdekorationen, Atelierhinter-
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
gründe oder dergleichen
oder Nachbehandlungen (wie Reini-
gen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-
mofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, De-
katieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt
oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für
Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Ker-
zen oder dergleichen; Glühstrümpfe
und schlauchförmige Gewirke oder
Gestricke für Glühstrümpfe, auch
getränkt
– Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen
Gewirken für Glühstrümpfe
– andere Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
5909 bis Waren des technischen Bedarfs aus
5911 Spinnstoffen:
– Polierscheiben und -ringe, andere Herstellen aus Garnen, Abfällen von
als aus Filz, der Position 5911 Geweben oder Lumpen der Posi-
tion 6310
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– Gewebe, auch verfilzt, von der auf Herstellen aus 1)
Papiermaschinen oder zu anderen – Kokosgarnen,
technischen Zwecken verwende-
ten Art, auch getränkt oder bestri- – folgenden Vormaterialien:
chen, schlauchförmig oder end- – – Garne aus Polytetrafluorethy-
los, mit einfacher oder mehrfacher len 2),
Kette und/oder einfachem oder – – Garne aus Polyamid, gezwirnt
mehrfachem Schuss oder flach und bestrichen, getränkt oder
gewebt, mit mehrfacher Kette und/ überzogen mit Phenolharz,
oder mehrfachem Schuss der – – Garne aus aromatischem Poly-
Position 5911 amid, hergestellt durch Poly-
kondensation von Metapheny-
lendiamin und Isophthalsäure,
– – Monofile aus Polytetrafluor-
ethylen 2),
– – Garne aus synthetischen Spinn-
fasern aus Poly-p-Phenylente-
raphthalamid,
– – Garne aus Glasfasern, bestri-
chen mit Phenoplast und um-
sponnen mit Acrylfasern 2),
– – Monofile aus Copolyester, aus
einem Polyester, einem Tereph-
thalsäureharz, 1,4-Cyclohexan-
dincthanol und Isophthalsäure
bestehend,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht kardiert oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Herstellen aus 1)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht kardiert oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör,
aus Gewirken oder Gestricken:
– hergestellt durch Zusammennähen Herstellen aus Garnen 1) 3),
oder sonstiges Zusammenfügen
von zwei oder mehr zugeschnitte-
nen oder abgepassten gewirkten
oder gestrickten Teilen
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
3) Siehe Bemerkung 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 421
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen aus 1)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht an-
ders für die Spinnerei bearbeitet,
oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszube- Herstellen aus Garnen 1) 2)
hör, ausgenommen aus Gewirken
oder Gestricken; ausgenommen:
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mädchen Herstellen aus Garnen 2)
ex 6204, oder Kleinkinder, bestickt; anderes oder
ex 6206, konfektioniertes Bekleidungszubehör
ex 6209 und für Kleinkinder, bestickt Herstellen aus nicht bestickten
ex 6211 Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet 2)
ex 6210 und Feuerschutzausrüstung aus Gewe- Herstellen aus Garnen 2)
ex 6216 ben, mit einer Folie aus aluminisier- oder
tem Polyester überzogen
Herstellen aus nicht überzogenen
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht überzogenen Ge-
webe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet 2)
6213 und Taschentücher, Ziertaschentücher,
6214 Schals, Umschlagtücher, Halstücher,
Kragenschoner, Kopftücher, Schleier
und ähnliche Waren:
– bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Gar-
nen 1) 2)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet 2)
– andere Herstellen aus rohen, einfachen Gar-
nen 1) 2)
oder
Bedrucken mit mindestens zwei -
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kaland-
rieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes der Positionen 6213
und 6214 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2) Siehe Bemerkung 6.
3
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
6217 Anderes konfektioniertes Beklei-
dungszubehör; Teile von Bekleidung
oder von Bekleidungszubehör, aus-
genommen solche der Position 6212:
– bestickt Herstellen aus Garnen 1)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet 1)
– Feuerschutzausrüstung aus Gewe- Herstellen aus Garnen 1)
ben, mit einer Folie aus aluminisier- oder
tem Polyester überzogen Herstellen aus nicht überzogenen
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht überzogenen Gewe-
be 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet 1)
– Einlagen für Kragen und Manschet- Herstellen, bei dem
ten, zugeschnitten – alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
– andere Herstellen aus Garnen 1)
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwa- Herstellen, bei dem alle verwendeten
ren; Warenzusammenstellungen; Alt- Vormaterialien in eine andere Position
waren und Lumpen; ausgenommen: als die Ware einzureihen sind
6301 bis Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen
6304 usw.; andere Waren zur Innenaus-
stattung:
– aus Filz oder Vliesstoffen
– andere: Herstellen aus 2)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– – bestickt
– – andere Herstellen aus rohen, einfachen Gar-
nen 2) 3)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben (andere als gewirkte oder
gestrickte), wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
Herstellen aus rohen, einfachen Gar-
nen 2) 3)
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungs- Herstellen aus 2)
zwecken – natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
1) Siehe Bemerkung 6.
2) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
3) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der
gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 423
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel
für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter
und für Landfahrzeuge; Campingaus-
rüstungen:
– aus Vliesstoffen Herstellen aus 1) 2)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Herstellen aus rohen, einfachen Gar-
nen 1) 2)
6307 Andere konfektionierte Waren, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich Schnittmuster zum Her- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
stellen von Bekleidung des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Ge- Jede Ware in der Warenzusammen-
weben und Garn, auch mit Zubehör, stellung muss die Regel erfüllen, die
für die Herstellung von Teppichen, anzuwenden wäre, wenn sie nicht in
Tapisserien, bestickten Tischdecken der Warenzusammenstellung ent-
oder Servietten oder ähnlichen halten wäre. Jedoch dürfen Waren
Spinnstoffwaren, in Aufmachungen ohne Ursprungseigenschaft verwen-
für den Einzelverkauf det werden, wenn ihr Wert insge-
samt 15 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Warenzusammenstellung nicht
überschreitet.
ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Herstellen aus Vormaterialien jeder
Waren; ausgenommen: Position, ausgenommen aus Zusam-
mensetzungen von Oberteilen, an
Brandsohlen oder anderen Sohlen-
teilen befestigt, der Position 6406
6406 Schuhteile; Einlegesohlen, Fersen- Herstellen, bei dem alle verwendeten
stücke und ähnliche herausnehmbare Vormaterialien in eine andere Posi-
Waren; Gamaschen und ähnliche tion als die Ware einzureihen sind
Waren sowie Teile davon
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon; Herstellen, bei dem alle verwendeten
ausgenommen: Vormaterialien in eine andere Posi-
tion als die Ware einzureihen sind
6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, Herstellen aus Garnen oder Spinn-
aus Filz, aus Hutstumpen oder Hut- fasern 2)
platten der Position 6501 hergestellt,
auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, Herstellen aus Garnen oder Spinn-
gewirkt oder gestrickt oder aus- fasern 2)
Stücken (ausgenommen Streifen) von
Spitzen, Filz oder anderen Spinn-
stofferzeugnissen hergestellt, auch
ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen
aller Art, auch ausgestattet
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Geh- Herstellen, bei dem alle verwendeten
stöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reit- Vormaterialien in eine andere Posi-
peitschen und Teile davon; ausge- tion als die Ware einzureihen sind
nommen:
6601 Regenschirme und Sonnenschirme Herstellen, bei dem der Wert aller
(einschließlich Stockschirme, Garten- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
schirme und ähnliche Waren) des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2) Siehe Bemerkung 6.
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Herstellen, bei dem alle verwendeten
Waren aus Federn oder Daunen; Vormaterialien in eine andere Posi-
künstliche Blumen; Waren aus Men- tion als die Ware einzureihen sind
schenhaaren
ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Herstellen, bei dem alle verwendeten
Asbest, Glimmer oder ähnlichen Vormaterialien in eine andere Posi-
Stoffen; ausgenommen tion als die Ware einzureihen sind
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
Pressschiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischun- Herstellen aus Vormaterialien jeder
gen auf der Grundlage von Asbest Position
oder auf der Grundlage von Asbest
und Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer, einschließlich Herstellen aus bearbeitetem Glim-
agglomerierter oder rekonstituierter mer (einschließlich agglomeriertem
Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, oder rekonstituiertem Glimmer)
Pappe oder aus anderen Stoffen
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex 7003, Glas mit absorbierender Schicht Herstellen aus Vormaterialien der
ex 7004 und Position 7001
ex 7005
7006 Glas der Position 7003, 7004 oder
7005, gebogen, mit bearbeiteten
Kanten, graviert, gelocht, emailliert
oder anders bearbeitet, jedoch
weder gerahmt noch in Verbindung
mit anderen Stoffen:
– Glasplatten (Substrate), von einer Herstellen aus Vormaterialien der
dielektrischen Metallschicht über- Position 7006
zogen, nach den Normen des
SEMII 1) Halbleiter
– anderes Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7001
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicher- Herstellen aus Vormaterialien der
heitsglas und Mehrschichten-Sicher- Position 7001
heitsglas (Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, ein- Herstellen aus Vormaterialien der
schließlich Rückspiegel Position 7001
7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Herstellen, bei dem alle verwendeten
Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Vormaterialien in eine andere Position
Ampullen und andere Behältnisse als die Ware einzureihen sind,
aus Glas, zu Transport- oder Ver- oder
packungszwecken; Konservengläser; Schleifen von Glaswaren, wenn ihr
Stopfen, Deckel und andere Ver- Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
schlüsse aus Glas der Ware nicht überschreitet
1) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 425
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Herstellen, bei dem alle verwendeten
Tisch, in der Küche, bei der Toilette, Vormaterialien in eine andere Posi-
im Büro, zur Innenausstattung oder tion als die Ware einzureihen sind,
zu ähnlichen Zwecken (ausgenom- oder
men Waren der Position 7010 oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr
7018) Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes Ver-
zieren (ausgenommen Siebdruck)
von mundgeblasenen Glaswaren,
wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenom- Herstellen aus
men Garne) – ungefärbten Glasstapelfasern, Glas-
seidensträngen (Rovings) oder Gar-
nen, geschnittenem Textilglas oder
– Glaswolle
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edel- Herstellen, bei dem alle verwendeten
steine oder Schmucksteine, Edel- Vormaterialien in eine andere Position
metalle, Edelmetallplattierungen und als die Ware einzureihen sind
Waren daraus; Phantasieschmuck;
Münzen; ausgenommen:
ex 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
heitlich zusammengestellt, zur Er- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
leichterung der Versendung vorüber- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
gehend aufgereiht überschreitet
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (natür- Herstellen aus nicht bearbeiteten
ex 7103 und liche, synthetische oder rekonstituier- Edelsteinen oder Schmucksteinen
ex 7104 te), bearbeitet (natürliche, synthetische oder rekon-
stituierte)
7106, Edelmetalle:
7108 und – in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die
7110 nicht in die Position 7106, 7108 oder
7110 einzureihen sind,
oder
elektrolytisches, thermisches oder
chemisches Trennen von Edelmetal-
len der Position 7106, 7108 oder
7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Po-
sition 7106, 7108 oder 7110 unter-
einander oder mit unedlen Metallen
– als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Roh-
form
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, Herstellen aus mit Edelmetallen plat-
ex 7109 und als Halbzeug tierten Metallen, in Rohform
ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Zucht- Herstellen, bei dem der Wert aller
perlen, aus Edelsteinen, Schmuck- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
steinen, synthetischen oder rekonsti- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
tuierten Steinen überschreitet
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7117 Phantasieschmuck Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen
Metallen, nicht vergoldet, versilbert
oder platiniert, wenn der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegier- Herstellen aus Vormaterialien der
tem Stahl Position 7201, 7202, 7203, 7204
oder 7205
7208 bis Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz- Herstellen aus Eisen oder nichtle-
7216 draht, Stabstahl und Profile aus giertem Stahl in Rohblöcken (Ingots)
Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderen Rohformen der Posi-
tion 7206
7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Herstellen aus Halbzeug aus Eisen
Stahl oder nichtlegiertem Stahl der Posi-
tion 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Herstellen aus nichtrostendem Stahl
7219 bis Walzdraht, Stabstahl und Profile aus in Rohblöcken (Ingots) oder anderen
7222 nichtrostendem Stahl Rohformen der Position 7218
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus nicht-
rostendem Stahl der Position 7218
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Herstellen aus Stahl in Rohblöcken
7225 bis Walzdraht, Stabstahl und Profile aus (Ingots) oder anderen Rohformen der
7228 anderem legiertem Stahl, Hohlboh- Position 7206, 7218 oder 7224
rerstäbe aus legiertem oder nicht-
legiertem Stahl
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus ande-
rem legiertem Stahl der Position 7224
ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl; ausge- Herstellen, bei dem alle verwendeten
nommen: Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Herstellen aus Vormaterialien der
Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leit- Position 7206
schienen und Zahnstangen, Wei-
chenzungen, Herzstücke, Zungen-
verbindungsstangen und anderes
Material für Kreuzungen oder Wei-
chen, Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle, Winkel, Unterlags-
platten, Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen, und anderes für
das Verlegen, Zusammenfügen oder
Befestigen von Schienen besonders
hergerichtetes Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (aus- Herstellen aus Vormaterialien der
7305 und genommen Gusseisen oder Stahl) Position 7206, 7207, 7218 oder 7224
7306
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 427
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschluss- Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewin-
stücke und Rohrverbindungsstücke deschneiden, Entgraten und Sand-
aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5 strahlen von Schmiederohlingen,
CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen deren Wert 35 v.H. des Ab-Werk-
bestehend Preises der Ware nicht überschreitet
7308 Konstruktionen und Konstruktions- Herstellen, bei dem alle verwendeten
teile (z. B. Brücken und Brücken- Vormaterialien in eine andere Position
elemente, Schleusentore, Türme, als die Ware einzureihen sind. Jedoch
Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, dürfen durch Schweißen hergestellte
Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Profile der Position 7301 nicht ver-
Fenster und deren Rahmen und Ver- wendet werden.
kleidungen, Tor- und Türschwellen,
Tür- und Fensterläden, Geländer),
aus Eisen oder Stahl, ausgenom-
men vorgefertigte Gebäude der Posi-
tion 9406; zu Konstruktionszwecken
vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile,
Rohre und dergleichen, aus Eisen
oder Stahl
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien der Po-
sition 7315 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; ausge- Herstellen, bei dem
nommen: – alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
7401 Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Herstellen, bei dem alle verwendeten
Kupfer) Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupfer- Herstellen, bei dem alle verwendeten
anoden zum elektrolytischen Raffi- Vormaterialien in eine andere Position
nieren als die Ware einzureihen sind
7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegie-
rungen, in Rohform:
– raffiniertes Kupfer Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
– Kupferlegierungen; raffiniertes Kup- Herstellen aus raffiniertem Kupfer,
fer, andere Elemente enthaltend, in Rohform, oder aus Abfällen und
in Rohform Schrott, aus Kupfer
7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
7405 Kupfervorlegierungen Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausge- Herstellen, bei dem
nommen: – alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7501 bis Nickelmatte, Nickeloxidsinter und Herstellen, bei dem alle verwendeten
7503 andere Zwischenerzeugnisse der Vormaterialien in eine andere Position
Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; als die Ware einzureihen sind
Abfälle und Schrott, aus Nickel
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; aus- Herstellen, bei dem
genommen: – alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
oder
Herstellen durch thermische oder
elektrolytische Behandlung von nicht-
legiertem Aluminium oder Abfällen
und Schrott, aus Aluminium
7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Waren einzureihen sind
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, aus- Herstellen, bei dem
genommen Gewebe, Gitter und Ge- – alle verwendeten Vormaterialien in
flechte, aus Aluminiumdraht, und eine andere Position als die Ware
Streckbleche aus Aluminium einzureihen sind. Jedoch dürfen
Gewebe, Gitter und Geflechte aus
Aluminiumdraht oder Streckbleche
aus Aluminium verwendet werden;
und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet.
Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künf-
tige Verwendung im Harmonisierten
System
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenom- Herstellen, bei dem
men: – alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
7801 Blei in Rohform:
– raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werk-
blei
– anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der Posi-
tion 7802 nicht verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 429
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenom- Herstellen, bei dem
men: – alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Posi-
tion als die Ware einzureihen sind.
Jedoch dürfen Abfälle und Schrott
der Position 7902 nicht verwendet
werden.
7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenom- Herstellen, bei dem
men: – alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Posi-
tion als die Ware einzureihen sind.
Jedoch dürfen Abfälle und Schrott
der Position 8002 nicht verwendet
werden.
8002 und Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Herstellen, bei dem alle verwendeten
8007 Waren aus Zinn Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets;
Waren daraus:
– andere unedle Metalle, bearbeitet; Herstellen, bei dem der Wert aller
Waren daraus verwendeten Vormaterialien, die in
die gleiche Position wie die Ware
einzureihen sind, 50 v.H. des Ab-
Werk-Preeises der Ware nicht über-
schreitet
– andere Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Ess- Herstellen, bei dem alle verwendeten
bestecke, aus unedlen Metallen; Teile Vormaterialien in eine andere Position
davon, aus unedlen Metallen; ausge- als die Ware einzureihen sind
nommen:
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8206 Zusammenstellungen von Werkzeu- Herstellen, bei dem alle verwendeten
gen aus zwei oder mehr der Positio- Vormaterialien in eine andere Position
nen 8202 bis 8205, in Aufmachun- als die Positionen 8202 bis 8205 ein-
gen für den Einzelverkauf zureihen sind. Jedoch darf die Wa-
renzusammenstellung auch Waren
der Positionen 8202 bis 8205 ent-
halten, wenn ihr Wert 15 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Warenzusammen-
stellung nicht überschreitet.
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Ver- Herstellen, bei dem
wendung in mechanischen oder – alle verwendeten Vormaterialien in
nichtmechanischen Handwerkzeugen eine andere Position als die Ware
oder in Werkzeugmaschinen (z. B. einzureihen sind und
zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, – der Wert aller verwendeten Vor-
Stanzen, Lochen, zum Herstellen von materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Innen- und Außengewinden, Bohren, Preises der Ware nicht über-
Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, schreitet
Schrauben), einschließlich Ziehwerk-
zeuge und Pressmatrizen zum Ziehen
oder Strang- und Fließpressen von
Metallen, und Erd-, Gesteins- oder
Tiefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, für Ma- Herstellen, bei dem
schinen oder mechanische Geräte – alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge Herstellen, bei dem alle verwendeten
(ausgenommen Messer der Position Vormaterialien in eine andere Position
8208), auch gezahnt (einschließlich als die Ware einzureihen sind. Jedoch
Klappmesser für den Gartenbau) dürfen Klingen und Griffe aus uned-
len Metallen verwendet werden.
8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haar- Herstellen, bei dem alle verwendeten
schneide- und Scherapparate, Spalt- Vormaterialien in eine andere Position
messer, Hackmesser, Wiegemesser als die Ware einzureihen sind. Jedoch
für Metzger oder für den Küchen- dürfen Griffe aus unedlen Metallen
gebrauch und Papiermesser); Instru- verwendet werden.
mente und Zusammenstellungen, für
die Hand- oder Fußpflege (ein-
schließlich Nagelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Herstellen, bei dem alle verwendeten
Schaumlöffel, Tortenheber, Fisch- Vormaterialien in eine andere Position
messer, Buttermesser, Zuckerzan- als die Ware einzureihen sind. Jedoch
gen und ähnliche Waren dürfen Klingen und Griffe aus uned-
len Metallen verwendet werden.
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Herstellen, bei dem alle verwendeten
Metallen; ausgenommen: Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind.
ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Herstellen aus Vormaterialien, die in
Gebäude; automatische Türschließer eine andere Position als die Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
andere Vormaterialien der Position
8302 verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 431
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegen- Herstellen aus Vormaterialien, die in
stände, aus unedlen Metallen eine andere Position als die Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
andere Vormaterialien der Position
8306 verwendet werden, wenn ihr
Wert 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Apparate und mechanische Geräte; – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
Teile davon; ausgenommen: eine andere Position als die Ware 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 8401 Kernbrennstoffelemente Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
Vormaterialien in eine andere Position aller verwendeten Vormaterialien
als die Ware einzureihen sind 1) 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), aus- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
genommen Zentralheizungskessel, – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
die sowohl heißes Wasser als auch eine andere Position als die Ware 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Niederdruckdampf erzeugen können; einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
Kessel zum Erzeugen von überhitz- – der Wert aller verwendeten Vor-
tem Wasser materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8403 und Zentralheizungskessel, ausgenom- Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
ex 8404 men solche der Position 8402; Hilfs- Vormaterialien in eine andere Position aller verwendeten Vormaterialien
apparate für Zentralheizungskessel als die Position 8403 oder 8404 ein- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
zureihen sind der Ware nicht überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenverbren- Herstellen, bei dem der Wert aller
nungsmotoren mit Fremdzündung verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Herstellen, bei dem der Wert aller
Selbstzündung (Diesel- oder Halb- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
dieselmotoren) des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Motoren der Posi- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
tion 8407 oder 8408 bestimmt des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Pro- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
pellertriebwerke und andere Gas- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
turbinen eine andere Position als die Ware 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
1) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
eine andere Position als die Ware 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 8414 Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
eine andere Position als die Ware 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8415 Klimageräte, bestehend aus einem Herstellen, bei dem der Wert aller
motorbetriebenen Ventilator und Vor- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
richtungen zum Ändern der Tempe- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
ratur und des Feuchtigkeitsgehalts überschreitet
der Luft, einschließlich solcher, bei
denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht
unabhängig von der Lufttemperatur
reguliert wird
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und Tiefkühltruhen und andere Ein- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
richtungen, Maschinen, Apparate eine andere Position als die Ware 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
und Geräte zur Kälteerzeugung, einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
mit elektrischer oder anderer Aus- – der Wert aller verwendeten Vor-
rüstung; Wärmepumpen, ausgenom- materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
men Klimageräte der Position 8415 Preises der Ware nicht über-
schreitet
– der Wert der verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
ex 8419 Maschinen für die Holz-, Papier- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
halbstoff-, Papier- und Pappindustrie – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
schreitet und
– Vormaterialien, die in die gleiche
Position wie die Ware einzu-
reihen sind, innerhalb der oben-
stehenden Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 25 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware verwendet
werden
8420 Kalander und Walzwerke (ausge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
nommen Metallwalzwerke und Glas- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
walzmaschinen) sowie Walzen für materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
diese Maschinen Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
schreitet und
– Vormaterialien, die in die gleiche
Position wie die Ware einzu-
reihen sind, innerhalb der oben-
stehenden Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 25 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware verwendet
werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 433
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kontrollwaagen), ausgenommen – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
Waagen mit einer Empfindlichkeit eine andere Position als die Ware 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
von 50 mg oder feiner; Gewichte für einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
Waagen aller Art – der Wert aller verwendeten Vorma-
terialien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
8425 bis Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
8428 zum Heben, Beladen, Entladen oder – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
Fördern materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Preises der Ware nicht überschrei- Ware nicht überschreitet
tet und
– Vormaterialien, die in die Position
8431 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 10 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
verwendet werden
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen
(Bulldozer und Angledozer), Erd-
oder Straßenhobel (Grader), Schürf-
wagen (Scraper), Bagger, Schürf-
und andere Schaufellader, Straßen-
walzen und andere Bodenverdichter:
– Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
schreitet und
– Vormaterialien, die in die Position
8431 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 10 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
verwendet werden
8430 Andere Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Geräte zur Erdbewegung, zum Pla- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
nieren, Verdichten oder Bohren des materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Bodens oder zum Abbauen von Erzen Preises der Ware nicht überschrei- der Ware nicht überschreitet
oder anderen Mineralien; Rammen tet und
und Pfahlzieher; Schneeräumer – Vormaterialien, die in die Position
8431 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 10 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
verwendet werden
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Straßenwalzen be- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
stimmt des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
8439 Maschinen und Apparate zum Her- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
stellen von Halbstoff aus cellulose- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
haltigen Faserstoffen oder zum Her- materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
stellen oder Fertigstellen von Papier Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
oder Pappe schreitet und
– Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die Ware einzureihen
sind, innerhalb der obenstehenden
Begrenzung nur bis zu einem Wert
von 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware verwendet werden
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8441 Andere Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zum Be- oder Verarbeiten von – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
einschließlich Schneidemaschinen Preises der Ware nicht überschrei- der Ware nicht überschreitet
aller Art tet und
– Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die Ware einzu-
reihen sind, innerhalb der oben-
stehenden Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 25 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware verwendet
werden
8444 bis Maschinen für die Textilindustrie der Herstellen, bei dem der Wert aller
8447 Positionen 8444 bis 8447 verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen der Position 8444 oder verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
8445 des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als Faden-
heftmaschinen der Position 8440;
Möbel, Sockel und Deckel, für
Nähmaschinen besonders herge-
richtet; Nähmaschinennadeln:
– Steppstichnähmaschinen, deren Herstellen, bei dem
Kopf ohne Motor 16 kg oder weni- – der Wert aller verwendeten Vor-
ger oder mit Motor 17 kg oder materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
weniger wiegt Preises der Ware nicht über-
schreitet,
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft, die zum Zusammenbau des
Kopfes (ohne Motor) verwendet
werden, den Wert der verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
und
– der Mechanismus für die Ober-
fadenzuführung, der Greifer mit
Antriebsmechanismus und die
Steuerorgane für den Zick-Zack-
Stich Ursprungserzeugnisse sind
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
8456 bis Werkzeugmaschinen, Teile und Zu- Herstellen, bei dem der Wert aller
8466 behör, aus diesen Positionen verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
8469 bis Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert aller
8472 (Schreibmaschinen, Rechenmaschi- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
nen, automatische Datenverarbei- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
tungsmaschinen, Vervielfältigungs- überschreitet
maschinen, Büroheftmaschinen)
8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten Herstellen, bei dem der Wert aller
für Formen; Gießereimodelle; Formen verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
für Metalle (andere als solche zum des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
Gießen von Ingots, Masseln oder der- überschreitet
gleichen), Hartmetalle, Glas, minerali-
sche Stoffe, Kautschuk oder Kunst-
stoffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 435
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und Nadellager) – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
eine andere Position als die Ware 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Zusammenstellungen von verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Dichtungen verschiedener stofflicher des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons überschreitet
oder ähnlichen Umschließungen;
mechanische Dichtungen
8485 Teile von Maschinen, Apparaten oder Herstellen, bei dem der Wert aller
Geräten, in Kapitel 84 anderweitig verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
weder genannt noch inbegriffen, aus- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
genommen Teile mit elektrischer überschreitet
Isolierung, elektrischen Anschluss-
stücken, Wicklungen, Kontakten oder
anderen charakteristischen Merk-
malen elektrotechnischer Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Geräte und andere elektrotechni- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
sche Waren, Teile davon; Tonauf- eine andere Position als die Ware 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
nahme- oder Tonwiedergabegeräte, einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
Bild- und Tonaufzeichnungs- oder – der Wert aller verwendeten Vor-
-wiedergabegeräte, für das Fern- materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
sehen, Teile und Zubehör für diese Preises der Ware nicht über-
Geräte; ausgenommen: schreitet
8501 Elektromotoren und elektrische Gene- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
ratoren, ausgenommen Stromerzeu- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
gungsaggregate materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
schreitet und
– Vormaterialien, die in die Position
8503 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 10 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
verwendet werden
8502 Stromerzeugungsaggregate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
elektrische rotierende Umformer – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
schreitet und
– Vormaterialien, die in die Position
8501 oder 8503 einzureihen sind,
insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware ver-
wendet werden
ex 8504 Stromversorgungseinheiten von der Herstellen, bei dem der Wert aller
mit automatischen Datenverarbei- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
tungsmaschinen verwendeten Art des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8518 Mikrophone und Haltevorrichtungen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
dafür; Lautsprecher, auch in Gehäu- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
sen; elektrische Tonfrequenzverstär- materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
ker; elektrische Tonverstärkereinrich- Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
tungen schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
ex 8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musik- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
automaten, Kassetten-Tonbandab- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
spielgeräte und andere Tonwieder- materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
gabegeräte, ohne eingebaute Ton- Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
aufnahmevorrichtung schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8520 Magnetbandgeräte und andere Ton- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aufnahmegeräte, auch mit einge- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
bauter Tonwiedergabevorrichtung materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und Tonauf- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zeichnung oder -wiedergabe – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8522 Teile und Zubehör, erkennbar aus- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich oder hauptsächlich für verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Geräte der Positionen 8519 bis 8521 des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
bestimmt überschreitet
8523 Tonträger und ähnliche zur Aufnahme Herstellen, bei dem der Wert aller
vorgerichtete Aufzeichnungsträger, verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
ohne Aufzeichnung, ausgenommen des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
Waren des Kapitels 37 überschreitet
8524 Schallplatten, Magnetbänder und
andere Tonträger und ähnliche Auf-
zeichnungsträger, mit Aufzeichnung,
einschließlich der zur Schallplatten-
herstellung dienenden Matrizen und
Galvanos, ausgenommen Waren des
Kapitels 37:
– Matrizen und Galvanos, für die Herstellen, bei dem der Wert aller
Schallplattenherstellung verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 437
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Preises der Ware nicht über- Ware nicht überschreitet
schreitet und
– Vormaterialien, die in die Position
8523 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 10 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
verwendet werden
8525 Sendegeräte für den Funksprech- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
oder Funktelegraphieverkehr, den – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
Rundfunk oder das Fernsehen, auch materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
mit eingebautem Empfangsgerät, Preises der Ware nicht überschrei- der Ware nicht überschreitet
Tonaufnahmegerät oder Tonwieder- tet und
gabegerät; Fernsehkameras; Video- – der Wert aller verwendeten Vor-
kameras und Camcorder materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
navigationsgeräte und Funkfernsteuer- aller verwendeten Vormaterialien
– der Wert aller verwendeten Vor-
geräte 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über- Ware nicht überschreitet
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
oder Funktelegraphieverkehr oder den – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
Rundfunk, auch in einem gemeinsa- materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der
men Gehäuse mit einem Tonaufnah- Preises der Ware nicht über- Ware nicht überschreitet
me- oder Tonwiedergabegerät oder schreitet und
einer Uhr kombiniert – der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit ein- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
gebautem Rundfunkempfangsgerät – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der
oder -wiedergabegerät; Videomoni- Preises der Ware nicht über- Ware nicht überschreitet
tore und Videoprojektoren schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder
hauptsächlich für Geräte der Posi-
tionen 8525 bis 8528 bestimmt:
– erkennbar ausschließlich für Video- Herstellen, bei dem der Wert aller
geräte zur Bild- und Tonaufzeich- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
nung oder -wiedergabe bestimmt des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Preises der Ware nicht über- Ware nicht überschreitet
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8535 und Elektrische Geräte zum Schließen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
8536 Unterbrechen, Schützen oder Ver- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
binden von elektrischen Stromkrei- materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
sen Preises der Ware nicht über- Ware nicht überschreitet
schreitet und
– Vormaterialien, die in die Position
8538 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 10 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
verwendet werden
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Schränke und andere Träger, mit – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
mehreren Geräten der Position 8535 materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
oder 8536 ausgerüstet, zum elek- Preises der Ware nicht über- Ware nicht überschreitet
trischen Schalten oder Steuern schreitet und
oder für die Stromverteilung, ein- – Vormaterialien, die in die Position
schließlich solcher mit eingebauten 8538 einzureihen sind, innerhalb
Instrumenten oder Geräten des Ka- der obenstehenden Begrenzung
pitels 90, sowie numerische Steue- nur bis zu einem Wert von 10 v.H.
rungen, ausgenommen Vermittlungs- des Ab-Werk-Preises der Ware
einrichtungen der Position 8517 verwendet werden
ex 8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Halbleiterbauelemente, ausgenom- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
men noch nicht in Mikroplättchen eine andere Position als die Ware 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der
zerschnittene Scheiben (Wafers) einzureihen sind und Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8542 Elektronische integrierte Schaltun- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
gen und zusammengesetzte elek- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
tronische Mikroschaltungen (Mikro- materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der
bausteine) Preises der Ware nicht über- Ware nicht überschreitet
schreitet und
– Vormaterialien, die in die Position
8541 oder 8542 einzureihen sind,
insgesamt und innerhalb der
obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware ver-
wendet werden
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elek- Herstellen, bei dem der Wert aller
trolytisch oxidierte) Drähte, Kabel verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
(einschließlich Koaxialkabel) und des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
andere isolierte elektrische Leiter, überschreitet
auch mit Anschlussstücken; Kabel
aus optischen, einzeln umhüllten
Fasern, auch elektrische Leiter ent-
haltend oder mit Anschlussstücken
versehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 439
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lam- Herstellen, bei dem der Wert aller
penkohlen, Batterie- und Elemente- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
kohlen und andere Waren für elektro- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
technische Zwecke aus Graphit oder überschreitet
anderem Kohlenstoff, auch in Verbin-
dung mit Metall
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
aller Art verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
oder nur mit in die Masse eingepress- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
ten einfachen Metallteilen zum Be- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
festigen (z. B. mit eingepressten Hül- überschreitet
sen mit Innengewinde), für elektrische
Maschinen, Apparate, Geräte oder
Installationen, ausgenommen Isolato-
ren der Position 8546; Isolierrohre
und Verbindungsstücke dazu, aus
unedlen Metallen, mit Innenisolierung
8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Herstellen, bei dem der Wert aller
Primärelementen, Primärbatterien und verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Akkumulatoren; ausgebrauchte elek- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
trische Primärelemente, Primärbat- überschreitet
terien und Akkumulatoren; elektrische
Teile von Maschinen, Apparaten und
Geräten, in Kapitel 85 anderweitig
weder genannt noch inbegriffen
ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Herstellen, bei dem der Wert aller
Gleismaterial, Teile davon; mechani- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
sche (auch elektromechanische) Sig- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
nalgeräte für Verkehrswege; ausge- überschreitet
nommen:
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mechani- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sche (auch elektromechanische) Sig- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
nal-, Sicherungs-, Überwachungs- eine andere Position als die Ware 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen sind und Ware nicht überschreitet
oder dergleichen, Straßen, Binnen- – der Wert aller verwendeten Vor-
wasserstraßen, Parkplätze oder materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flug- Preises der Ware nicht über-
häfen; Teile davon schreitet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft- Herstellen, bei dem der Wert aller
räder, Fahrräder und andere nicht verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
schienengebundene Landfahrzeuge, des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
Teile davon und Zubehör; ausge- überschreitet
nommen:
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
von der in Fabriken, Lagerhäusern, – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
Hafenanlagen oder auf Flugplätzen eine andere Position als die Ware 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
zum Kurzstreckentransport von Wa- einzureihen sind und Ware nicht überschreitet
ren verwendeten Art; Zugkraftkarren, – der Wert aller verwendeten Vor-
von der auf Bahnhöfen verwendeten materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Art; Teile davon Preises der Ware nicht über-
schreitet
8710 Panzerkampfwagen und andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
selbstfahrende gepanzerte Kampf- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
fahrzeuge, auch mit Waffen; Teile eine andere Position als die Ware 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
davon einzureihen sind und Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8711 Krafträder (einschließlich Mopeds)
und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch
mit Beiwagen; Beiwagen:
– mit Hubkolbenverbrennungsmotor
mit einem Hubraum von:
– – 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Preises der Ware nicht über- Ware nicht überschreitet
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
– – mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
schreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Preises der Ware nicht über- Ware nicht überschreitet
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, die nicht in die Position 8714 aller verwendeten Vormaterialien
einzureihen sind 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
eine andere Position als die Ware 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
einzureihen sind und Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8716 Anhänger, einschließlich Sattelan- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
hänger, für Fahrzeuge aller Art; – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
andere nicht selbstfahrende Fahr- eine andere Position als die Ware 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
zeuge; Teile davon einzureihen sind und Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
Teile davon; ausgenommen: Vormaterialien in eine andere Position aller verwendeten Vormaterialien
als die Ware einzureihen sind 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 441
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, einschließlich anderer Vor- aller verwendeten Vormaterialien
materialien der Position 8804 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
Abbremsvorrichtungen für Schiffs- Vormaterialien in eine andere Position aller verwendeten Vormaterialien
decks und ähnliche Landehilfen für als die Ware einzureihen sind 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flug- Ware nicht überschreitet
ausbildung; Teile davon
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Herstellen aus Vormaterialien, die in Herstellen, bei dem der Wert
Vorrichtungen eine andere Position als die Ware aller verwendeten Vormaterialien
einzureihen sind. Jedoch dürfen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Rümpfe der Position 8906 nicht ver- Ware nicht überschreitet
wendet werden.
ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder kine- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
matografische Instrumente, Appa- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
rate und Geräte; Mess-, Prüf- und eine andere Position als die Ware 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Präzisionsinstrumente, -apparate einzureihen sind und Ware nicht überschreitet
und -geräte; medizinische und – der Wert aller verwendeten Vor-
chirurgische Instrumente, Apparate materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
und Geräte; Teile und Zubehör für Preises der Ware nicht über-
diese Instrumente, Apparate und schreitet
Geräte; ausgenommen:
9001 Optische Fasern und Bündel aus Herstellen, bei dem der Wert aller
optischen Fasern; Kabel aus opti- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
schen Fasern, ausgenommen solche des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
der Position 8544; polarisierende überschreitet
Stoffe in Form von Folien oder Plat-
ten; Linsen (einschließlich Kontakt-
linsen), Prismen, Spiegel und andere
optische Elemente, aus Stoffen aller
Art, nicht gefasst (ausgenommen
solche aus optisch nicht bearbeite-
tem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere Herstellen, bei dem der Wert aller
optische Elemente, aus Stoffen aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Art, für Instrumente, Apparate und des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
Geräte, gefasst (ausgenommen sol- überschreitet
che aus optisch nicht bearbeitetem
Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz- Herstellen, bei dem der Wert aller
brillen und andere Brillen) und ähn- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
liche Waren des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Te- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
leskope und Montierungen dafür – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
eine andere Position als die Ware 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
einzureihen sind, Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 9006 Fotoapparate; Blitzgeräte und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
-vorrichtungen für fotografische – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
Zwec ke sowie Fotoblitzlampen, eine andere Position als die Ware 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
ausgenommen Fotoblitzlampen mit einzureihen sind, Ware nicht überschreitet
elektrischer Zündung – der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungsei-
genschaft nicht überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführappa- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
rate, auch mit eingebauten Tonauf- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
nahme- oder Tonwiedergabegeräten eine andere Position als die Ware 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
einzureihen sind, Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
9011 Optische Mikroskope, einschließlich Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
solcher für Mikrophotographie, Mikro- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
kinematographie oder Mikroprojektion eine andere Position als die Ware 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
einzureihen sind, Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, Herstellen, bei dem der Wert aller
-apparate und -geräte verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
9015 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
für die Geodäsie, Topographie, Pho- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
togrammetrie, Hydrographie, Oze- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
anographie, Hydrologie, Meteorolo- überschreitet
gie oder Geophysik, ausgenommen
Kompasse; Entfernungsmesser
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit Herstellen, bei dem der Wert aller
von 50 mg oder feiner, auch mit verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Gewichten des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstru- Herstellen, bei dem der Wert aller
mente und -geräte (z. B. Zeichen- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
maschinen, Pantographen, Winkel- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
messer, Reißzeuge, Rechenschieber überschreitet
und Rechenscheiben); Längenmess-
instrumente und -geräte, für den
Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und
Maßbänder, Mikrometer, Schiebleh-
ren und andere Lehren); in Kapitel 90
anderweitig weder genannt noch in-
begriffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 443
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9018 Medizinische, chirurgische, zahn-
ärztliche oder tierärztliche Instrumen-
te, Apparate und Geräte, einschließ-
lich Szintigraphen und andere elek-
tromedizinische Apparate und Ge-
räte sowie Apparate und Geräte zum
Prüfen der Sehschärfe:
– zahnärztliche Behandlungsstühle Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
mit zahnärztlichen Vorrichtungen Position, einschließlich anderer Vor- aller verwendeten Vormaterialien
oder Speifontänen materialien der Position 9018 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
eine andere Position als die Ware 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der
einzureihen sind und Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
9019 Apparate und Geräte für Mechano- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
therapie; Massageapparate und -ge- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
räte; Apparate und Geräte für Psy- eine andere Position als die Ware 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der
chotechnik; Apparate und Geräte einzureihen sind und Ware nicht überschreitet
für Ozontherapie, Sauerstofftherapie – der Wert aller verwendeten Vor-
oder Aeorosoltherapie, Beatmungs- materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
apparate zum Wiederbeleben und Preises der Ware nicht über-
andere Apparate und Geräte für schreitet
Atmungstherapie
9020 Andere Atmungsapparate und -ge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
räte und Gasmasken, ausgenom- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
men Schutzmasken ohne mechani- eine andere Position als die Ware 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der
sche Teile und ohne auswechsel- einzureihen sind und Ware nicht überschreitet
bares Filterelement – der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
9024 Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Prüfen der Härte, Zugfestig- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
keit, Druckfestigkeit, Elastizität oder des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
anderer mechanischer Eigenschaf- überschreitet
ten von Materialien (z. B. von Metal-
len, Holz, Spinnstoffen, Papier oder
Kunststoffen)
9025 Dichtemesser (Aräometer, Senk- Herstellen, bei dem der Wert aller
waagen) und ähnliche schwim- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
mende Instrumente, Thermometer, des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
Pyrometer, Barometer, Hygrometer überschreitet
und Psychrometer, auch mit Re-
gistriervorrichtung, auch miteinander
kombiniert
9026 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Messen oder Überwachen von verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
anderen veränderlichen Größen von überschreitet
Flüssigketen oder Gasen (z. B.
Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand-
oder Gasstandanzeiger, Manometer,
Wärmemengenzähler), ausgenom-
men Instrumente, Apparate und
Geräte der Position 9014, 9015,
9028 oder 9032
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9027 Instrumente, Apparate und Geräte für Herstellen, bei dem der Wert aller
physikalische oder chemische Unter- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
suchungen (z. B. Polarimeter, Refrak- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
tometer, Spektrometer und Untersu- überschreitet
chungsgeräte für Gase oder Rauch);
Instrumente, Apparate und Geräte
zum Bestimmen der Viskosität, Poro-
sität, Dilatation, Oberflächenspan-
nung oder dergleichen oder für kalori-
metrische, akustische oder photo-
metrische Messungen (einschließlich
Belichtungsmesser); Mikrotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder
Elektrizitätszähler, einschließlich Eich-
zähler dafür:
– Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Preises der Ware nicht über- Ware nicht überschreitet
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Pro- Herstellen, bei dem der Wert aller
duktionszähler, Taxameter, Kilome- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
terzähler oder Schrittzähler); Tacho- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
meter und andere Geschwindig- überschreitet
keitsmesser, ausgenommen solche
der Position 9014 oder 9015;
Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren Herstellen, bei dem der Wert aller
und andere Instrumente, Apparate verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
und Geräte zum Messen oder Prüfen des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
elektrischer Größen; Instrumente, überschreitet
Apparate und Geräte zum Messen
oder zum Nachweis von Alpha-,
Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen,
kosmischen oder anderen ionisie-
renden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen zum Messen oder Prü- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
fen, in Kapitel 90 anderweitig weder des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
genannt noch inbegriffen; Profil- überschreitet
projektoren
9032 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Regeln verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 Herstellen, bei dem der Wert aller
anderweitig weder genannt noch verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
inbegriffen) für Maschinen, Apparate, des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
Geräte, Instrumente oder andere überschreitet
Waren des Kapitels 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 445
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Preises der Ware nicht über- Ware nicht überschreitet
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kleinuhr-Werke), vollständig und zu- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
sammengesetzt materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Preises der Ware nicht über- Ware nicht überschreitet
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusammen- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
gesetzte, vollständige Uhrwerke – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormaterialien
(Schablonen), unvollständige, zu- materialien 40 v.H. des Ab-Werk- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
sammengesetzte Uhrwerke, Uhr- Preises der Ware nicht über- Ware nicht überschreitet
rohwerke schreitet und
– Vormaterialien, die in die Position
9114 einzureihen sind, innerhalb
der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 10 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
verwendet werden
9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
oder 9102, Teile davon – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
eine andere Position als die Ware 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
einzureihen sind und Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
9112 Gehäuse für andere Uhrmacher- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
waren, Teile davon – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
eine andere Position als die Ware 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
einzureihen sind und Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
9113 Uhrarmbänder, Teile davon: Herstellen, bei dem der Wert aller
– aus unedlen Metallen, auch ver- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
goldet oder versilbert oder aus des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
Edelmetallplattierungen überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Waren nicht
überschreitet
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zu- Herstellen, bei dem der Wert aller
behör für diese Instrumente verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller
und Zubehör verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Mö- Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
bel; Bettausstattungen und ähnliche Vormaterialien in eine andere Position aller verwendeten Vormaterialien
Waren; Beleuchtungskörper, ander- als die Ware einzureihen sind 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
weitig weder genannt noch inbe- Ware nicht überschreitet
griffen; Reklameleuchten, Leucht-
schilder, beleuchtete Namensschil-
der und dergleichen; vorgefertigte
Gebäude; ausgenommen:
ex 9401 und Möbel aus unedlen Metallen, mit Herstellen aus Vormaterialien, die in Herstellen, bei dem der Wert
ex 9403 nicht gepolsterten Baumwollgewe- eine andere Position als die Ware aller verwendeten Vormaterialien
ben mit einem Quadratmetergewicht einzureihen sind, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
von 300 g oder weniger oder Ware nicht überschreitet
Herstellen aus gebrauchsfertig kon-
fektionierten Baumwollgeweben der
Position 9401 oder 9403, wenn
– ihr Wert 25 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet und
– alle anderen verwendeten Vor-
materialien Ursprungserzeugnisse
und in eine andere Position als die
Position 9401 oder 9403 einzu-
reihen sind
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller
Scheinwerfer) und Teile davon, verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
anderweitig weder genannt noch in- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
begriffen; Reklameleuchten, Leucht- überschreitet
schilder, beleuchtete Namensschilder
und dergleichen, mit fest angebrach-
ter Lichtquelle, und Teile davon,
anderweitig weder genannt noch in-
begriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsar- Herstellen, bei dem alle verwendeten
tikel und Sportgeräte; Teile davon Vormaterialien in eine andere Position
und Zubehör; ausgenommen: als die Ware einzureihen sind
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu Herstellen, bei dem
verkleinerte Modelle und ähnliche – alle verwendeten Vormaterialien in
Modelle für Spiele und zur Unter- eine andere Position als die Ware
haltung, auch mit Antrieb; Puzzles einzureihen sind und
aller Art – der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 9506 Golfschläger; Teile davon Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind. Je-
doch dürfen Rohformen zum Her-
stellen von Golfschlägern verwendet
werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 447
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten
Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
ex 9601 und Waren aus tierischen, pflanzlichen Herstellen aus bearbeiteten Vor-
ex 9602 und mineralischen Schnitzstoffen materialien derselben Position
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich solcher, die Teile von verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Maschinen, Apparaten oder Fahr- des Ab-Werk-Preises der Ware nicht
zeugen sind), von Hand zu führende überschreitet
mechanische Fußbodenkehrer ohne
Motor, Mops und Staubwedel; Pin-
selköpfe; Kissen und Roller zum
Anstreichen; Wischer aus Kautschuk
oder ähnlichen geschmeidigen Stof-
fen; ausgenommen Reisigbesen und
dergleichen sowie Bürsten und Pin-
sel aus Marder- oder Eichhörnchen-
haar
9605 Zusammenstellungen für die Reise, Jede Ware in der Warenzusammen-
von Waren zur Körperpflege, zum stellung muss die Regel erfüllen, die
Nähen, zum Reinigen von Schuhen anzuwenden wäre, wenn sie nicht in
oder Bekleidung der Warenzusammenstellung enthal-
ten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne
Ursprungseigenschaft mitverwendet
werden, wenn ihr Wert 15 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Warenzusam-
menstellung nicht überschreitet.
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen Herstellen, bei dem
und andere Teile; Knopfrohlinge – alle verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber und Mar- Herstellen aus Vormaterialien, die in
kierstifte, mit Filzspitze oder anderer eine andere Position als die Ware
poröser Spitze; Füllfederhalter und einzureihen sind.
andere Füllhalter; Durchschreib-
stifte; Füllbleistifte; Federhalter, Blei- Jedoch können Schreibfedern oder
stifthalter und ähnliche Waren; Teile Schreibfederspitzen derselben Posi-
davon (einschließlich Kappen und tion verwendet werden.
Klipse), ausgenommen Waren der
Position 9609
9612 Farbbänder für Schreibmaschinen Herstellen, bei dem
und ähnliche Farbbänder, mit Tinte – alle Vormaterialien in eine andere
oder anders für Abdrucke präpariert, Position als die Ware einzureihen
auch auf Spulen oder in Kassetten; sind und
Stempelkissen, auch getränkt, auch – der Wert aller verwendeten Vor-
mit Schachteln materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Herstellen, bei dem der Wert aller
Zündung verwendeten Vormaterialien der
Position 9613 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifen- Herstellen aus Pfeifenrohformen
köpfe
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungs- Herstellen, bei dem alle verwendeten
stücke und Antiquitäten Vormaterialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Anhang III des Protokolls Nr. 1
Überseeische Länder und Gebiete
„Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne dieses Protokolls sind die im Vierten Teil
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten nachstehend
aufgeführten Länder und Gebiete:
(Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)
1. Land, das besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhält:
– Grönland.
2. Überseeterritorien der Französischen Republik:
– Neukaledonien,
– Französisch-Polynesien,
– Französische Süd- und Antarktisgebiete,
– Wallis und Futuna.
3. Gebietskörperschaften der Französischen Republik:
– Mayotte,
– St. Pierre und Miquelon.
4. Nichteuropäische Länder des Königreichs der Niederlande:
– Aruba,
– Niederländische Antillen:
– Bonaire,
– Curaçao,
– Saba,
– St. Eustatius,
– St. Maarten.
5. Britische Überseegebiete:
– Anguilla,
– Kaimaninseln,
– Falklandinseln,
– Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln,
– Montserrat,
– Pitcairninseln,
– St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha,
– Britisches Territorium in der Antarktis,
– Britisches Territorium im Indischen Ozean,
– Turks- und Caicosinseln,
– Britische Jungferninseln.
__________
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 449
Anhang IV des Protokolls Nr. 1
Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen
Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder
mehreren Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen verfasst ist. Das Formblatt ist
nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer dieser Sprachen auszufüllen;
wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
2. Die Warenverkehrsbescheinigung hat das Format 210 ҂ 297 mm, wobei die Länge
höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies,
geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu
verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf
dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
3. Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen
vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im
diesem Fall muss in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf diese Ermächtigung
hingewiesen werden. Jede Warenverkehrsbescheinigung muss den Namen und
die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur
Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
..........................................................................................
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) und
..........................................................................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); 9. Rohmasse 10. Rech-
Warenbezeichnung (kg) oder nungen
andere (Ausfüllung
Maße freigestellt)
(l, m3 usw.)
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. EXPORTEURS
Ausfuhrpapier2) Der Unterzeichner erklärt, dass die vor-
genannten Waren die Voraussetzungen
Art/Muster .................................... Nr. ..............
erfüllen, um diese Bescheinigung zu
Zollbehörde ......................................................... erlangen.
Ausstellender/s Staat/Gebiet ..............................
Stempel
.............................................................................
..................................................................
Datum ................................................................. (Ort und Datum)
............................................................................. ..................................................................
(Unterschrift) (Unterschrift)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 451
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung 1)
앮 von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt
worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben
richtig sind.
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit 앮 nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die
und Richtigkeit ersucht. Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen).
.................................................................................................... ....................................................................................................
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
.................................................................................................... .........................................................
(Unterschrift) (Unterschrift)
1) Zutreffendes Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen,
dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede
so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der
Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder
Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter
Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausstellung freigestellt)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
..........................................................................................
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) und
..........................................................................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); 9. Rohmasse 10. Rech-
Warenbezeichnung (kg) oder nungen
andere (Ausfüllung
Maße freigestellt)
(l, m3
usw.)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 453
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
LEGT folgende Nachweise VOR1):
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung
der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung
und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
..............................................................................................................
(Ort und Datum)
..............................................................................................................
(Unterschrift)
1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder
ausgeführten Waren.
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Anhang V des Protokolls Nr. 1
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist
gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben
zu werden.
Deut sc he Fassung
Der Ausführer [Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …1)] der Waren, auf die sich
dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes an-
gegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … sind 2).
Sp anisc he Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera
no …1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un
origen preferencial …2).
Dänisc he Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, [toldmyndighedernes
tilladelse nr. …1)], erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har
præferenceoprindelse i …2).
Griec hisc he Fassung
O εαγωγας των πρϊντων πυ καλπτνται απ τ παρν γγραφ (δεια
τελωνευ υπ αρι
. ...1)) δηλ νει τι, εκτς εν δηλ νεται σαφ ς λλως, τα
πρϊντα αυτ εναι πρτιµησιακ$ς καταγωγ$ς …2).
En g l i s c h e Fa s s u n g
The exporter of the products covered by this document [customs authorisation No …1)]
declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …
preferential origin2).
Franzö sisc he Fassung
L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière
no …1)], déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préféren-
tielle …2).
It alienisc he Fassung
L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale
n. …1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …2).
Nied erländ isc he Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is [douanevergunning
nr. …1)] verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen
van preferentiële … oorsprong zijn2).
Po rt ug iesisc he Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [auto-
rização aduaneira n.o …1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes
produtos são de origem preferencial …2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 455
Finnisc he Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä [tullin lupan:o …1)] ilmoittaa, että nämä
tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja …
alkuperätuotteita2).
Sc hw ed isc he Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument [tullmyndighetens tillstånd nr. …1)
försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande …
ursprung2).
.............................................................................................................................................3)
(Ort und Datum)
.............................................................................................................................................4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls
ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird
die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in
Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.
2) Der Ursrpung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise
Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 39 des Protokolls, so bringt der Ausführer
deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der
Name des Unterzeichners.
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Anhang VI A des Protokolls Nr. 1
Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft
Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung ………………………………1) aufgeführten Waren in ………………………………2)
hergestellt worden sind und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen
Gemeinschaft erfüllen.
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.
...................................................................................................3) ...................................................................................................4)
...................................................................................................5)
Anmerkung
Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wieder-
gegeben zu werden.
1) – Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen:
„…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … gekennzeichneten Waren in … hergestellt worden sind“.
– Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 26 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von
„Rechnung“ einzusetzen.
2) Gemeinschaft, Mitgliedstaat, AKP-Staat oder ÜLG. Wird ein AKP-Staat oder ein ÜLG aufgeführt, sind ferner anzugeben: die Zollstelle der Gemeinschaft, der gegebenenfalls
die betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 vorliegen, die Nummern dieser Warenverkehrsbescheinigungen und wenn möglich die betreffende Zolleintragungs-
nummer.
3) Ort und Datum.
4) Name und Stellung in der Firma.
5) Unterschrift.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 457
Anhang VI B des Protokolls Nr. 1
Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft
Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung ………………………………1) aufgeführten Waren in ………………………………2)
hergestellt worden sind und folgende Teile oder Waren enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der AKP-Staaten,
der ÜLG oder der Gemeinschaft gelten:
.................................................................. 3) .................................................................. 4) ............................................................................................. 5)
.................................................................. .................................................................. ......................................................................
.................................................................. .................................................................. ......................................................................
........................................................................................................................................................................................................................ 6)
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.
....................................................................................................... 7) ........................................................................................................................................ 8)
....................................................................................................... ........................................................................................................................................ 9)
Anmerkung
Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wieder-
gegeben zu werden.
__________
1) – Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen:
„…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … gekennzeichneten Waren in … hergestellt worden sind“.
– Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 26 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von
„Rechnung“ einzusetzen.
2) Gemeinschaft, Mitgliedstaat, AKP-Staat, ÜLG oder Südafrika.
3) Warenbezeichnung in allen Fällen. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass die Tarifierung der betreffenden Waren ermittelt werden kann.
4) Zollwert, falls erforderlich.
5) Ursprungsland, falls erforderlich. Der anzugebende Ursprung muss ein Präferenzursprung sein; jeder andere Ursprung ist als „Drittland“ anzugeben.
6) Zusatz „und in [der Gemeinschaft] [Mitgliedstaat] [AKP-Staat] [ÜLG] [Südafrika] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: …“ mit einer Beschreibung
der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich.
7) Ort und Datum.
8) Name und Stellung in der Firma.
9) Unterschrift.
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Anhang VII des Protokolls Nr. 1
Auskunftsblatt
1. Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in diesem
Anhang wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in
denen das Abkommen verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhr-
staates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen;
werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
2. Das Auskunftsblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm
weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-
papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden.
3. Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder
ihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf
jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss
den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 459
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
1. Lieferant 1)
AUSKUNFTSBLATT
zur Erleichertung der Ausstellung einer
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
für den Präferenzverkehr zwischen der
2. Empfänger1) EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
und den
AKP-STAATEN
3. Be- oder Verarbeiter1) 4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung vorgenommen
worden ist
6. Einfuhrzollstelle1) 5. Für den Dienstgebrauch
7. Einfuhrpapier2)
Art/Muster .......................... Nr. .................
Serie ........................................................
Datum
IN DIE BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATEN VERSANDTE WAREN
8. Zeichen, Nummern, Anzahl 9. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und 10. Menge3)
und Art der Packstücke Codierung der Waren
[Nummer der Position/Unterposition (HS-Code)]
11. Wert 4)
VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN
12. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung 13. Ursprungsland 14. Menge3) 15. Wert 2) 5)
der Waren
Nummer der Position/Unterposition (HS-Code)
16. Art der vorgenommenen Be- und Verarbeitung
17. Bermerkungen
18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 19. ERKLÄRUNG DES LIEFERANTEN
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt: Der Unterzeichner erklärt, dass die Angaben auf
diesem Auskunftsblatt richtig sind
Papier .............................................
Art/Muster ................... Nr. ..............
(Ort) (Datum)
Zollbehörde .......................................
Datum
Stempel
der
Zollbehörde
............................................... ...............................................
(Unterschrift) (Unterschrift)
1) 2) 3) 4) 5) Siehe Anmerkungen auf der Rückseite.
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Überprüfung Die Nachprüfung durch den unterzeichnenden Zollbeamten hat
dieses Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit. ergeben, dass dieses Auskunftsblatt
a) von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden
ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind.*)
b) nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtig-
keit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe bei-
gefügte Bemerkungen).*)
................................................................... ...................................................................
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
der der
Zollbehörde Zollbehörde
................................................................... ...................................................................
(Unterschrift des Beamten) (Unterschrift des Beamten)
*) Nichtzutreffendes streichen.
ANMERKUNGEN
1) Name und vollständige Anschrift der Person oder des Unternehmens.
2) Ausfüllung freigestellt.
3) kg, hl, m3 oder andere Maße
4) Umschließungen sind zusammen mit den Waren als Ganzes anzusehen. Dies gilt jedoch nicht für Umschließungen, die nicht von
der für die verpackte Ware üblichen Art sind und über ihre Funktion als Verpackung hinaus einen eigenen bleibenden Gebrauchs-
wert haben.
5) Der Wert ist nach Maßgabe der Ursprungsregeln anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 461
Anhang VIII des Protokolls Nr. 1
Formblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung
1. Handelsübliche Bezeichnung des Enderzeugnisses 2. Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren in die
Gemeinschaft (Gewicht, Stückzahl, Meter oder sonstige
1.1. Einreihung (HS-Code)
Einheit)
3. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien aus 4. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden
Drittländern Vormaterialien aus Drittländern
Einreihung (HS-Code)
5. Wert der Vormaterialien aus Drittländern 6. Wert der Enderzeugnisse
7. Ursprung der Vormaterialien aus Drittländern 8. Gründe, aus denen die Ursprungsregel für das Ender-
zeugnis nicht erfüllt werden kann
9. Handelsübliche Bezeichnung der zu verwendenden Vor- 10. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden
materialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, in der EG Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, in der
und in den ÜLG EG und in den ÜLG
11. Wert der Vormaterialien mit Ursprung in AKP-Staaten, der 12. Be- oder Verarbeitung, die in der EG oder in ÜLG an den
EG und den ÜLG Vormaterialien aus Drittländern vorgenommen worden
sind
13. Beantragte Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung (ohne dass diese die Ursprungseigenschaft erworben
haben)
vom .................. bis zum ..................
14. Genaue Beschreibung der in AKP-Staaten vorgenom- 15. Struktur des Grundkapitals des betreffenden Unterneh-
menen Be- oder Verarbeitung mens
16. Wert der vorgenommenen/geplanten Investitionen
17. Gegenwärtige/geplante Beschäftigtenzahl
18. Wertzuwachs aufgrund der in AKP-Staaten vorgenom- 20. Möglichkeiten zur künftigen Vermeidung einer Ausnahme-
menen Be- oder Verarbeitung regelung
18.1. Arbeit:
18.2. Gemeinkosten:
18.3. Sonstiges:
19. Andere mögliche Bezugsquellen für die Vormaterialien 21. Bemerkungen
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
ANMERKUNGEN
1. Sollten die auf dem Formblatt vorgesehenen Felder für alle sachdienlichen Angaben nicht ausreichen, so können dem Formblatt
Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist in das betreffende Feld der Vermerk „siehe Anlage“ einzutragen.
2. Dem Formblatt sind nach Möglichkeit Muster oder Abbildungen (Fotografien, Zeichnungen, Pläne, Kataloge, usw.) des End-
erzeugnisses und der verwendeten Vormaterialien beizufügen.
3. Für jedes Erzeugnis, für das ein Antrag gestellt wird, ist ein eigenes Formblatt auszufüllen.
Felder 3, 4, 5, 7: „Drittland“ ist jedes Land außer den AKP-Staaten, den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und den ÜLG.
Feld 12: Sind die Vormaterialien aus Drittländern in der Gemeinschaft oder in den ÜLG be- oder verarbeitet worden, ohne
die Ursprungseigenschaft erworben zu haben, bevor sie im antragstellenden AKP-Staat weiterverarbeitet wer-
den, so ist die Art der in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vorgenommenen Be- oder Verarbeitung anzugeben.
Feld 13: Anzugeben sind Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 im Rahmen
der Ausnahmeregelung ausgestellt werden können.
Feld 18: Der Wertzuwachs ist entweder als Vom-Hundert-Satz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Geldbe-
trag pro Einheit anzugeben.
Feld 19: Sind andere Bezugsquellen für Vormaterialien vorhanden, so sind diese anzugeben und nach Möglichkeit auch
die Gründe (Kosten- oder sonstige Aspekte) zu nennen, aus denen sie nicht in Anspruch genommen werden.
Feld 20: Anzugeben sind mögliche weitere Investitionen oder eine Diversifizierung der Lieferanten, die die Ausnahme-
regelung nur für einen begrenzten Zeitraum notwendig machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 463
Anhang IX des Protokolls Nr. 1
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an textilen Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls genannten Entwicklungsländern
vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft der AKP-Staaten zu verleihen
S p i n n s t o f f e u n d W a r e n d a r a u s d e s A b s c h n i t t s XI
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
KN-Code Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 5101 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt:
– entschweißt, nicht carbonisiert Herstellen aus Schweißwolle, einschließlich Abfällen
von Wolle, deren Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
– carbonisiert Herstellen aus entschweißter, nicht carbonisierter
Wolle, deren Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex 5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaa- Herstellen aus nichtcarbonisierten Abfällen von Wolle,
ren, carbonisiert deren Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 5201 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, ge- Herstellen aus roher Baumwolle, deren Wert 50 v.H.
bleicht des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
5501 bis 5507 Synthetische oder künstliche Spinnfasern:
– weder gekrempelt noch gekämmt noch anders Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus
für die Spinnerei bearbeitet Spinnmasse
– gekrempelt oder gekämmt oder andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien, aus
Spinnmasse oder aus Abfällen des KN-Codes 5505
ex Kapitel 50 bis Garne, Monofile und Nähgarne, andere als Papier- Herstellen aus
Kapitel 55 garne:
– natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder ge-
kämmt oder nicht anders für die Spinnerei bear-
beitet,
– chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
– Vormaterialien für die Papierherstellung
– bedruckt oder gefärbt Herstellen aus
– natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet,
– Grège oder Abfällen von Seide,
– chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern,
Spinnkabeln oder Abfällen aus Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für
die Spinnerei bearbeitet
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-
ten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbe-
arbeitungsvorgängen 1), bei dem Zwirnen und Tex-
turieren als solches nicht berücksichtigt wird und bei
dem der Wert der Vormaterialien (einschließlich der
Garne) ohne Ursprungseigenschaft 48 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen aus
– natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet,
– Grège oder Abfällen von Seide,
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
KN-Code Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
– chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern,
Spinnkabeln oder Abfällen aus Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für
die Spinnerei bearbeitet
Gewebe, andere als Gewebe aus Papiergarnen: Herstellen aus Garnen
– bedruckt oder gefärbt oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-
ten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbe-
arbeitungsvorgängen 1) 2)
– andere Herstellen aus Garnen
5601 Watte und Waren daraus, aus Spinnstoffen; Spinn- Herstellen aus Fasern
stofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger
(Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit
Lagen versehen:
– bedruckt oder gefärbt Herstellen aus Fasern
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-
ten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbear-
beitungsvorgängen 1) 2)
– getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen
versehen versehen von rohen Vliesstoffen 3)
– andere Herstellen aus Fasern
5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen
oder mit Lagen versehen:
– bedruckt oder gefärbt Herstellen aus Fasern
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-
ten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbear-
beitungsvorgängen 1) 2)
– getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen
versehen versehen von rohen Vliesstoffen 3)
– andere Herstellen aus Fasern
5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Über-
zug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der
Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit
Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen,
überzogen oder umhüllt:
– Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht
Überzug aus Spinnstoffen; mit einem Überzug aus Spinnstoffen
– andere Tränken, Bestreichen, Überziehen oder Umhüllen von
Spinnstoffgarnen, Streifen und dergleichen, roh
5607 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen
Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder
überzogen oder umhüllt aus synthetischen oder künstlichen Monofilen
5609 Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen
KN-Codes 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder
Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen aus synthetischen oder künstlichen Monofilen
5704 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinn- Herstellen aus Fasern
stoffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 465
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
KN-Code Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse;
Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien:
– Stickereien als Meterware, Streifen oder als Moti- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
ve (KN-Code 5810) materialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– bedruckt oder gefärbt Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-
ten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbe-
arbeitungsvorgängen 1) 2)
– getränkt, bestrichen oder überzogen Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vlies-
stoffen
– andere Herstellen aus Garnen
5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestri- Herstellen aus rohen Geweben
chen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Her-
stellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen
Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparier-
te Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewe-
be, von der für die Hutmacherei verwendeten Art
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon Herstellen aus Garnen
oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzo- Herstellen aus rohen Geweben
gen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere
oder
als solche des KN-Codes 5902
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-
ten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbear-
beitungsvorgängen 1) 2)
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vlies-
einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder stoffen
einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen Herstellen aus rohen Geweben
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-
ten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbear-
beitungsvorgängen 1) 2)
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Posi- Herstellen aus Gewirken oder Gestricken, nicht roh,
tion 5902 oder aus rohen Geweben
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder über- Herstellen aus rohen Geweben
zogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,
oder
Atelierhintergründe oder dergleichen
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-
ten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbear-
beitungsvorgängen 1) 2)
5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, Herstellen aus Garnen
aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge,
Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und
schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glüh-
strümpfe, auch getränkt
5909 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Herstellen aus Garnen oder Fasern
Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus
anderen Stoffen
5910 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, Herstellen aus Garnen oder Fasern
auch mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt
5911 Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs,
aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu Kapi-
tel 59 der Kombinierten Nomenklatur:
– Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz Herstellen aus Garnen, aus Abfällen von Geweben
oder aus Lumpen des KN-Codes 6310
– andere Herstellen aus Garnen oder Fasern
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
KN-Code Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
*) Kapitel 60 Gewirke und Gestricke:
– bedruckt oder gefärbt Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleich-
ten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbear-
beitungsvorgängen 1) 2)
– andere Herstellen aus Garnen
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken Vollständiges Herstellen 4)
oder Gestricken:
– hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges
Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnit-
tenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrick-
ten Teilen
– andere Herstellen aus Garnen
*) ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen Herstellen aus Garnen *)
aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen
Waren der Positionen 6213 und 6214, für die die fol-
genden Regeln festgelegt sind:
– fertig oder vollständig Vollständiges Herstellen 4)
– unfertig oder unvollständig Herstellen aus Garnen
6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Um-
schlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopf-
tücher, Schleier und ähnliche Waren:
– bestickt Herstellen aus Garnen
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der
Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware *) nicht über-
schreitet
– andere Herstellen aus Garnen
6301 bis Decken, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Kör-
ex 6306 perpflege und Küchenwäsche; Gardinen, Vorhänge
und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Scha-
bracken); andere Waren zur Innenausstattung, aus-
genommen Waren des KN-Codes 9494; Säcke und
Beutel zu Verpackungszwecken; Planen; Markisen
und Campingausrüstungen:
– aus Filz oder Vliesstoffen:
– nicht getränkt, bestrichen, überzogen oder Herstellen aus Fasern
mit Lagen versehen
– getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen
Lagen versehen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen 3)
– andere:
– aus Gewirken oder Gestricken:
– nicht bestickt Vollständiges Herstellen 4)
– bestickt Vollständiges Herstellen 4)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder
Gestricken, deren Wert 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
*) Siehe auch die Waren in Anhang X, die von der Ausnahmeregelung ausgeschlossen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 467
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
KN-Code Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
– andere als aus Gewirken oder Gestricken:
– nicht bestickt Herstellen aus Garnen
– bestickt Herstellen aus Garnen
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der
Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnitt-
muster, ausgenommen Klappfächer und starre
Fächer, Fächergestelle und -griffe sowie Teile davon:
– Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher und Herstellen aus Garnen
Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, Zusammenstellen, bei dem der Gesamtwert der
auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Waren ohne Ursprungseigenschaft 25 v.H. des Ab-
Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
1) Der Begriff „vorgebleicht“, der in der Liste des Anhangs IX verwendet wird, um die für bestimmte verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft erforderliche Ver-
arbeitungsstufe zu bezeichnen, gilt für bestimmte Garne, Gewebe, Gewirke und Gestricke, die nach dem Spinnen, Weben, Wirken oder Stricken nur einem Waschvorgang
unterzogen wurden.
2) Um als ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.
3) Der Begriff „Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen“ umfasst nicht Vorgänge, die nur dazu bestimmt sind, die Gewebe zusammenzuhalten.
4) Der in der Liste des Anhangs IX verwendete Begriff „Vollständiges Herstellen“ bedeutet, dass alle Endbearbeitungsvorgänge nach dem Zuschneiden des Gewebes oder dem
Anpassen der Gewirke und Gestricke ausgeführt sein müssen.
Jedoch hat die Tatsache, dass ein oder mehrere Endbearbeitungsvorg nge nicht ausgeführt wurden, nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Herstellen als nicht vollständig
angesehen werden kann. Beispiele von Endbearbeitungsvorgängen werden nachstehend aufgeführt:
– Anbringen von Knöpfen und/oder anderen Verschlüssen;
– Anbringen von Knopflöchern;
– Säumen von Hosen, Röcken, Kleidern (Beine, Ärmel usw.);
– Anbringen von Posamentierwaren oder anderem Zubehör wie Taschen, Markenzeichen, Abzeichen usw.;
– Bügeln und anderes Herrichten von Bekleidung zum Verkauf.
Anmerkung zu den Endbearbeitungsvorgängen – Grenzfälle
Es ist möglich, dass bei besonderen Herstellungsvorgängen die Ausführung von Endbearbeitung, insbesondere im Falle einer
Kombination solcher Vorgänge, so wichtig ist, dass diese als über einfache Endbearbeitungsvorgänge hinausgehende Vorgänge
anzusehen sind. In diesen besonderen Fällen führt das Fehlen von Endbearbeitungsvorgängen dazu, dass das Herstellen als nicht
vollständig angesehen wird.
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Anhang X des Protokolls Nr. 1
Textilerzeugnisse, die von der Kumulierung mit bestimmten
in Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls genannten Entwicklungsländern
ausgeschlossen sind
6101 10 90 Pullover, Westen, Twinsets, Strickjacken und Bettjäckchen (andere
6101 20 90 als Jacken), Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren,
6101 30 90 aus Gewirken oder Gestricken
6102 10 90
6102 20 90
6102 30 90
6110 10 10
6110 10 31
6110 10 35
6110 10 38
6110 10 91
6110 10 95
6110 10 98
6110 20 91
6110 20 99
6110 30 91
6110 30 99
6203 41 10 Kniebundhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen und lange
6203 41 90 Hosen (einschließlich Freizeithosen), für Männer oder Knaben, aus
6203 42 31 Geweben; lange Hosen und Freizeithosen, für Frauen oder Mäd-
6203 42 33 chen, aus Geweben, aus Wolle, aus Baumwolle oder aus Chemie-
6203 42 35 fasern; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der
6203 42 90 Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder aus Chemiefasern
6203 43 19
6203 43 90
6203 49 19
6203 49 50
6204 61 10
6204 62 31
6204 62 33
6204 62 39
6204 63 18
6204 69 18
6211 32 42
6211 33 42
6211 42 42
6211 43 42
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 469
Anhang XI des Protokolls Nr. 1
Erzeugnisse, auf die die in Artikel 6 Absatz 3
vorgesehene Kumulierung mit Südafrika 3 Jahre nach Beginn der vorläufigen Anwendung
des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika Anwendung findet
G e w e r b l i c h e Er z e u g n i s s e
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes 2835 29 10
Salz) 2835 29 90
2835 31 00
2501 00 51
2835 39 10
2501 00 91
2835 39 30
2501 00 99
2835 39 70
Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle
Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate)
2805 11 00
2805 19 00 2836 20 00
2805 21 00 2836 40 00
2805 22 00 2836 60 00
2805 30 10 Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide
2805 30 90
2805 40 10 2841 61 00
Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung Radioaktive chemische Elemente
2814 10 00 2844 30 11
2814 20 00 2844 30 19
2844 30 51
Natriumhydroxid (Ätznatron)
Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844)
2815 11 00
2815 12 00 2845 10 00
2845 90 10
Zinkoxid; Zinkperoxid
2817 00 00 Carbide, auch chemisch nicht einheitlich
2849 20 00
Künstlicher Korund 2849 90 30
2818 10 00
2818 20 00 Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride
2818 30 00 2850 00 70
Chromoxide und -hydroxide Cyclische Kohlenwasserstoffe
2819 10 00 2902 50 00
2819 90 00
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
Manganoxide
2903 11 00
2820 10 00 2903 12 00
2820 90 00 2903 13 00
Titanoxide 2903 14 00
2903 15 00
2823 00 00 2903 16 00
2903 19 10
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze
2903 19 90
2825 80 00 2903 21 00
2903 23 00
Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide
2903 29 00
2827 10 00 2903 30 10
2903 30 31
Sulfide; Polysulfide 2903 30 33
2830 10 00 2903 30 38
2903 30 90
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate 2903 41 00
2835 10 00 2903 42 00
2835 22 00 2903 43 00
2835 23 00 2903 44 10
2835 24 00 2903 44 90
2835 25 10 2903 45 10
2835 25 90 2903 45 15
2835 26 10 2903 45 20
2835 26 90 2903 45 25
4
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
2903 45 30 2909 49 10
2903 45 35 2909 49 90
2903 45 40 2909 50 10
2903 45 45 2909 50 90
2903 45 50 2909 60 00
2903 45 55
Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether
2903 45 90
2903 46 10 2910 20 00
2903 46 20
2903 46 90 Aldehyde, auch mit anderen Sauerstofffunktionen
2903 47 00 2912 41 00
2903 49 10 2912 60 00
2903 49 20
2903 49 90 Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen
2903 51 90 2914 11 00
2903 59 10
2914 21 00
2903 59 30
2903 59 90 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren
2903 61 00
2903 62 00 2915 11 00
2903 69 10 2915 12 00
2903 69 90 2915 13 00
2915 21 00
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitro- 2915 22 00
soderivate 2915 23 00
2915 24 00
2905 11 00
2915 29 00
2905 12 00
2915 31 00
2905 13 00
2915 32 00
2905 14 10
2915 33 00
2905 14 90
2915 34 00
2905 15 00
2915 35 00
2905 16 10
2915 39 10
2905 16 90
2915 39 30
2905 17 00
2915 39 50
2905 19 10
2915 39 90
2905 19 90
2915 40 00
2905 22 10
2915 50 00
2905 22 90
2915 60 10
2905 29 10
2905 29 90 2915 60 90
2905 31 00 2915 70 15
2905 32 00 2915 70 20
2905 39 10 2915 70 25
2905 39 90 2915 70 30
2905 41 00 2915 70 80
2905 42 00 2915 90 10
2905 49 10 2915 90 20
2905 49 51 2915 90 80
2905 49 59
Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische
2905 49 90
einbasische Carbonsäuren
2905 50 10
2905 50 30 2916 12 10
2905 50 99 2916 12 20
2916 12 90
Phenole; Phenolalkohole 2916 14 10
2907 11 00 2916 14 90
2907 15 00
Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Per-
2907 22 10
oxide und Peroxysäuren
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole 2917 11 00
2909 11 00 2917 14 00
2909 19 00 2917 35 00
2909 20 00 2917 36 00
2909 30 31 2917 37 00
2909 30 39
Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstofffunktionen
2909 30 90
2909 41 00 2918 14 00
2909 42 00 2918 15 00
2909 43 00 2918 22 00
2909 44 00 2918 90 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 471
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Verbindungen mit Aminofunktion Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel
2921 11 10 3102 10 10
2921 11 90 3102 10 90
2921 12 00 3102 21 00
2921 19 10 3102 29 00
2921 19 30 3102 30 10
2921 19 90 3102 30 90
2921 21 00 3102 40 10
2921 22 00 3102 40 90
2921 29 00 3102 50 90
2921 30 10 3102 60 00
2921 30 90 3102 70 90
2921 41 00 3102 80 00
2921 42 10 3102 90 00
2921 42 90
2921 43 10 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel
2921 43 90 3103 10 10
2921 44 00 3103 10 90
2921 45 00
Mineralische oder chemische Düngemittel
2921 49 10
2921 49 90 3105 10 00
2921 51 10 3105 20 10
2921 51 90 3105 20 90
2921 59 00 3105 30 10
3105 30 90
Amine mit Sauerstofffunktionen 3105 40 10
2922 11 00 3105 40 90
2922 12 00 3105 51 00
2922 13 00 3105 59 00
2922 19 00 3105 60 10
2922 21 00 3105 60 90
2922 22 00 3105 90 91
2922 29 00 3105 90 99
2922 30 00
Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether,
2922 42 10
Ester und andere Derivate
2922 43 00
2922 49 80 3201 20 00
2922 50 00 3201 90 20
Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion Andere Farbmittel
2924 21 10 3206 11 00
2924 21 90 3206 19 00
2924 29 30 3206 20 00
3206 30 00
Verbindungen mit Nitrilfunktion 3206 41 00
2926 10 00 3206 42 00
2926 90 90 3206 43 00
3206 49 90
Organische Thioverbindungen 3206 50 00
2930 20 00 Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe
2930 90 12
3802 10 00
2930 90 14
3802 90 00
2930 90 16
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide
Andere organisch-anorganische Verbindungen
3808 10 20
2931 00 40
3808 10 30
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Hetero- 3808 30 11
atom(e) 3808 30 13
3808 30 15
2932 12 00 3808 30 17
2932 13 00 3808 30 21
2932 21 00 3808 30 23
3808 30 27
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Hetero-
3808 30 30
atom(e)
3808 30 90
2933 61 00
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte
Sulfonamide Weichmacher
2935 00 00 3812 30 20
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungs- 3920 41 19
mittel 3920 41 91
3814 00 90 3920 41 99
3920 42 11
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische 3920 42 19
3920 42 91
3817 10 10 3920 42 99
3817 10 50 3920 51 00
3817 10 80 3920 59 00
3817 20 00 3920 61 00
3920 62 10
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne
3920 62 90
3824 90 90 3920 63 00
3920 69 00
Polymere des Ethylens, in Primärformen 3920 71 11
3901 10 10 3920 71 19
3901 10 90 3920 71 90
3901 20 00 3920 72 00
3901 30 00 3920 73 10
3901 90 00 3920 73 50
3920 73 90
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen 3920 79 00
3902 10 00 3920 91 00
3902 20 00 3920 92 00
3902 30 00 3920 93 00
3902 90 00 3920 94 00
3920 99 11
Polymere des Styrols, in Primärformen 3920 99 19
3920 99 50
3903 11 00
3920 99 90
3903 19 00
3903 20 00 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen
3903 30 00
3903 90 00 3921 90 19
Polymere des Vinylchlorids Transport- oder Verpackungsmittel
3904 10 00 3923 21 00
3904 21 00
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht
3904 22 00
3904 30 00 4012 10 30
3904 40 00 4012 10 50
3904 50 00 4012 10 80
3904 61 90 4012 20 90
3904 69 00 4012 90 10
3904 90 00 4012 90 90
Polymere des Vinylacetats Luftschläuche aus Kautschuk
3905 12 00 4013 10 10
4013 10 90
Polyacetate, andere Polyether und Epoxidharze 4013 20 00
3907 20 19 4013 90 10
3907 20 90 4013 90 90
3907 60 90
Rind- und Kalbleder, Rossleder und Leder von anderen Einhuf-
3907 91 10
ern, enthaart
3907 91 90
3907 99 10 4104 10 91
3907 99 90 4104 10 95
4104 10 99
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen 4104 21 00
3920 10 22 4104 22 90
3920 10 28 4104 29 00
3920 10 40 4104 31 11
3920 10 80 4104 31 19
3920 20 21 4104 31 30
3920 20 29 4104 31 90
3920 20 71 4104 39 10
3920 20 79 4104 39 90
3920 20 90
Schaf- oder Lammleder, enthaart
3920 30 00
3920 41 11 4105 20 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 473
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Leder von anderen Tieren, enthaart 4418 20 80
4107 10 10 4418 30 10
4107 29 10 4418 90 10
4107 90 10 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuck-
4107 90 90 kassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren
4420 90 11
Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)
4420 90 19
4108 00 10
4108 00 90 Waren aus Naturkork
Lackleder und folienkaschierte Lackleder 4503 10 10
4503 10 90
4109 00 00 4503 90 00
Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Leder- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen
fasern hergestellt
4601 99 10
4111 00 00
Bekleidung und Bekleidungszubehör Korbmacherwaren und andere Waren
4203 10 00 4602 90 10
4203 21 00
Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merk-
4203 29 10
bücher, Auftragsbücher
4203 29 91
4203 29 99 4820 10 30
4203 30 00
4203 40 00 Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für
Kinder
Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen 4903 00 00
holzigen Stoffen
4410 11 00 Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wand-
4410 19 10 karten, topographische Pläne und Globen, gedruckt
4410 19 30 4905 10 00
4410 19 50
4410 19 90 Abziehbilder aller Art
4410 90 00 4908 10 00
4908 90 00
Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen
4411 11 00 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und
4411 19 00 bedruckte Karten
4411 21 00 4909 00 10
4411 29 00 4909 00 90
4411 31 00
4411 39 00 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreiß-
4411 91 00 kalendern
4411 99 00
4910 00 00
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz Andere Drucke, einschließlich Bilddrucken und Fotografien
4412 13 11 4911 10 10
4412 13 19 4911 10 90
4412 13 90 4911 91 80
4412 14 00 4911 99 00
4412 19 00
4412 22 10 Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourrette-
4412 22 91 seidengarne)
4412 22 99
5004 00 10
4412 23 00
5004 00 90
4412 29 20
4412 29 80 Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne
4412 92 10
4412 92 91 5005 00 10
4412 92 99 5005 00 90
4412 93 00
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne,
4412 99 20
in Aufmachungen für den Einzelverkauf
4412 99 80
5006 00 10
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz 5006 00 90
4418 10 10
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide
4418 10 50
4418 10 90 5007 10 00
4418 20 10 5007 20 11
4418 20 50 5007 20 19
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
5007 20 21 Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
5007 20 31
5112 11 10
5007 20 39
5112 11 90
5007 20 41
5112 19 11
5007 20 51
5112 19 19
5007 20 59
5112 19 91
5007 20 61
5112 19 99
5007 20 69
5112 20 00
5007 20 71
5112 30 10
5007 90 10
5112 30 30
5007 90 30
5112 30 90
5007 90 50
5112 90 10
5007 90 90
5112 90 91
5112 90 93
Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf 5112 90 99
5106 10 10 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar
5106 10 90
5113 00 00
5106 20 11
5106 20 19 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzel-
5106 20 91 verkauf
5106 20 99
5204 11 00
Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelver- 5204 19 00
kauf 5204 20 00
5107 10 10 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne)
5107 10 90
5107 20 10 5205 11 00
5107 20 30 5205 12 00
5107 20 51 5205 13 00
5107 20 59 5205 14 00
5107 20 91 5205 15 10
5107 20 99 5205 15 90
5205 21 00
Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in 5205 22 00
Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 23 00
5205 24 00
5108 10 10
5205 26 00
5108 10 90
5205 27 00
5108 20 10
5205 28 00
5108 20 90
5205 31 00
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für 5205 32 00
den Einzelverkauf 5205 33 00
5205 34 00
5109 10 10 5205 35 10
5109 10 90 5205 35 90
5109 90 10 5205 41 00
5109 90 90 5205 42 00
5205 43 00
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar 5205 44 00
5110 00 00 5205 46 00
5205 47 00
Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren 5205 48 00
5111 11 11
Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne)
5111 11 19
5111 11 91 5206 11 00
5111 11 99 5206 12 00
5111 19 11 5206 13 00
5111 19 19 5206 14 00
5111 19 31 5206 15 10
5111 19 39 5206 15 90
5111 19 91 5206 21 00
5111 19 99 5206 22 00
5111 20 00 5206 23 00
5111 30 10 5206 24 00
5111 30 30 5206 25 10
5111 30 90 5206 25 90
5111 90 10 5206 31 00
5111 90 91 5206 32 00
5111 90 93 5206 33 00
5111 90 99 5206 34 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 475
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
5206 35 10 5402 33 90
5206 35 90 5402 39 10
5206 41 00 5402 39 90
5206 42 00 5402 41 10
5206 43 00 5402 41 30
5206 44 00 5402 41 90
5206 45 10 5402 42 00
5206 45 90 5402 43 10
5402 43 90
Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen 5402 49 10
für den Einzelverkauf 5402 49 91
5207 10 00 5402 49 99
5207 90 00 5402 51 10
5402 51 30
Garne aus Flachs (Leinengarne) 5402 51 90
5306 10 11 5402 52 10
5306 10 19 5402 52 90
5306 10 31 5402 59 10
5306 10 39 5402 59 90
5306 10 50 5402 61 10
5306 10 90 5402 61 30
5306 20 11 5402 61 90
5306 20 19 5402 62 10
5306 20 90 5402 62 90
5402 69 10
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne 5402 69 90
5308 20 10 Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne)
5308 20 90
5308 30 00 5403 10 00
5308 90 11 5403 20 10
5308 90 13 5403 20 90
5308 90 19 5403 31 00
5308 90 90 5403 32 00
5403 33 10
Gewebe aus Flachs (Leinengewebe) 5403 33 90
5309 11 11 5403 39 00
5309 11 19 5403 41 00
5309 11 90 5403 42 00
5309 19 10 5403 49 00
5309 19 90
Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr
5309 21 10
5309 21 90 5404 10 10
5309 29 10 5404 10 90
5309 29 90 5404 90 11
5404 90 19
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern 5404 90 90
5310 10 10
5310 10 90 Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr
5310 90 00 5405 00 00
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausge-
5311 00 10 nommen Nähgarne)
5311 00 90 5406 10 00
5406 20 00
Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten
5401 10 11 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten
5401 10 19 5407 10 00
5401 10 90 5407 20 11
5401 20 10 5407 20 19
5401 20 90 5407 20 90
5407 30 00
Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne) 5407 41 00
5402 10 10 5407 42 00
5402 10 90 5407 43 00
5402 20 00 5407 44 00
5402 31 10 5407 51 00
5402 31 30 5407 52 00
5402 31 90 5407 53 00
5402 32 00 5407 54 00
5402 33 10 5407 61 10
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
5407 61 30 5506 30 00
5407 61 50 5506 90 10
5407 61 90 5506 90 91
5407 69 10 5506 90 99
5407 69 90
5407 71 00 Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für
5407 72 00 die Spinnerei bearbeitet
5407 73 00
5507 00 00
5407 74 00
5407 81 00 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern
5407 82 00
5407 83 00 5508 10 11
5407 84 00 5508 10 19
5407 91 00 5508 10 90
5407 92 00 5508 20 10
5407 93 00 5508 20 90
5407 94 00
Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne)
Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten
5509 11 00
5408 10 00 5509 12 00
5408 21 00 5509 21 10
5408 22 10 5509 21 90
5408 22 90 5509 22 10
5408 23 10 5509 22 90
5408 23 90 5509 31 10
5408 24 00 5509 31 90
5408 31 00 5509 32 10
5408 32 00 5509 32 90
5408 33 00 5509 41 10
5408 34 00
5509 41 90
Kabel aus synthetischen Filamenten 5509 42 10
5509 42 90
5501 10 00 5509 51 00
5501 20 00 5509 52 10
5501 30 00 5509 52 90
5501 90 00 5509 53 00
5509 59 00
Kabel aus künstlichen Filamenten
5509 61 10
5502 00 10 5509 61 90
5502 00 90 5509 62 00
5509 69 00
Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt
5509 91 10
noch anders für die Spinnerei bearbeitet
5509 91 90
5503 10 11 5509 92 00
5503 10 19 5509 99 00
5503 10 90
5503 20 00 Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne)
5503 30 00
5510 11 00
5503 40 00
5510 12 00
5503 90 10
5503 90 90 5510 20 00
5510 30 00
Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch 5510 90 00
anders für die Spinnerei bearbeitet
Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausge-
5504 10 00 nommen Nähgarne)
5504 90 00
5511 10 00
Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfäl- 5511 20 00
le und Reißspinnstoff) 5511 30 00
5505 10 10
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus
5505 10 30
5505 10 50 5601 10 10
5505 10 70 5601 10 90
5505 10 90 5601 21 10
5505 20 00 5601 21 90
5601 22 10
Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für 5601 22 91
die Spinnerei bearbeitet 5601 22 99
5506 10 00 5601 29 00
5506 20 00 5601 30 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 477
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen ver- 5801 34 00
sehen 5801 35 00
5602 10 11 5801 36 00
5602 10 19 5801 90 10
5602 10 31 5801 90 90
5602 10 35
Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe
5602 10 39
5602 10 90 5802 11 00
5602 21 00 5802 19 00
5602 29 10 5802 20 00
5602 29 90 5802 30 00
5602 90 00
Drehergewebe, ausgenommen Bänder
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen 5803 10 00
versehen 5803 90 10
5603 11 10 5803 90 30
5603 11 90 5803 90 50
5603 12 10 5803 90 90
5603 12 90
5603 13 10 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netz-
5603 13 90 stoffe
5603 14 10 5804 10 11
5603 14 90 5804 10 19
5603 91 10 5804 10 90
5603 91 90 5804 21 10
5603 92 10 5804 21 90
5603 92 90 5804 29 10
5603 93 10 5804 29 90
5603 93 90 5804 30 00
5603 94 10
5603 94 90 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins,
Aubusson, Beauvais und ähnliche)
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus
5805 00 00
Spinnstoffen
5604 10 00 Bänder
5604 20 00 5806 10 00
5604 90 00 5806 20 00
5806 31 10
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen
5806 31 90
5605 00 00 5806 32 10
5806 32 90
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen 5806 39 00
5606 00 10 5806 40 00
5606 00 91
5606 00 99 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen
5807 10 10
Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen 5807 10 90
5609 00 00 5807 90 10
5807 90 90
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen
Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zier-
5701 10 10 waren
5701 10 91
5701 10 93 5808 10 00
5701 10 99 5808 90 00
5701 90 10
5701 90 90 Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder
aus metallisierten Garnen
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe 5809 00 00
5801 10 00
5801 21 00 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive
5801 22 00 5810 10 10
5801 23 00 5810 10 90
5801 24 00 5810 91 10
5801 25 00 5810 91 90
5801 26 00 5810 92 10
5801 31 00 5810 92 90
5801 32 00 5810 99 10
5801 33 00 5810 99 90
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware 5911 32 10
5911 32 90
5811 00 00
5911 40 00
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen 5911 90 10
5901 10 00 5911 90 90
5901 90 00
Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“)
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon 6001 10 00
5902 10 10 6001 21 00
6001 22 00
5902 10 90
6001 29 10
5902 20 10
6001 29 90
5902 20 90
6001 91 10
5902 90 10
6001 91 30
5902 90 90
6001 91 50
6001 91 90
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit
Lagen aus Kunststoff versehen 6001 92 10
6001 92 30
5903 10 10 6001 92 50
5903 10 90 6001 92 90
5903 20 10 6001 99 10
5903 20 90 6001 99 90
5903 90 10
5903 90 91 Mäntel (einschließlich Kurzmantel), Umhänge, Anoraks, Wind-
5903 90 99 jacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
6101 10 10
Linoleum, auch zugeschnitten 6101 10 90
5904 10 00 6101 20 10
5904 91 10 6101 20 90
5904 91 90 6101 30 10
5904 92 00 6101 30 90
6101 90 10
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen 6101 90 90
5905 00 10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Wind-
5905 00 31 jacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
5905 00 39
5905 00 50 6102 10 10
5905 00 70 6102 10 90
5905 00 90 6102 20 10
6102 20 90
Kautschutierte Gewebe 6102 30 10
6102 30 90
5906 10 10 6102 90 10
5906 10 90 6102 90 90
5906 91 00
5906 99 10 Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben
5906 99 90
6103 41 10
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen 6103 41 90
6103 42 10
5907 00 10 6103 42 90
5907 00 90 6103 43 10
6103 43 90
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt 6103 49 10
5908 00 00 6103 49 91
6103 49 99
Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen
Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen
5909 00 10
5909 00 90 6104 51 00
6104 52 00
Förderbänder und Treibriemen 6104 53 00
6104 59 00
5910 00 00 6104 61 10
6104 61 90
Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinn-
6104 62 10
stoffen
6104 62 90
5911 10 00 6104 63 10
5911 20 00 6104 63 90
5911 31 11 6104 69 10
5911 31 19 6104 69 91
5911 31 90 6104 69 99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 479
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, für 6115 19 90
Männer oder Knaben 6115 20 11
6107 11 00 6115 20 19
6107 12 00 6115 20 90
6107 19 00 6115 91 00
6107 21 00 6115 92 00
6107 22 00 6115 93 10
6107 29 00 6115 93 30
6107 91 10 6115 93 91
6107 91 90 6115 93 99
6107 92 00 6115 99 00
6107 99 00
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Faust-
Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, für handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken
Frauen oder Mädchen 6116 10 20
6108 11 10 6116 10 80
6108 11 90 6116 91 00
6108 19 10 6116 92 00
6108 19 90 6116 93 00
6108 21 00 6116 99 00
6108 22 00
6108 29 00 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken
6108 31 10 oder Gestricken
6108 31 90 6117 10 00
6108 32 11 6117 20 00
6108 32 19 6117 80 10
6108 32 90 6117 80 90
6108 39 00 6117 90 00
6108 91 10
6108 91 90 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Wind-
6108 92 00 jacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
6108 99 10 6201 11 00
6108 99 90 6201 12 10
6201 12 90
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken
6201 13 10
6109 10 00 6201 13 90
6109 90 10 6201 19 00
6109 90 30 6201 91 00
6201 92 00
Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus 6201 93 00
Gewirken oder Gestricken 6201 99 00
6112 11 00
6112 12 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Wind-
6112 19 00 jacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
6112 20 00 6202 11 00
6112 31 10 6202 12 10
6112 31 90 6202 12 90
6112 39 10 6202 13 10
6112 39 90 6202 13 90
6112 41 10 6202 19 00
6112 41 90 6202 91 00
6112 49 10 6202 92 00
6112 49 90 6202 93 00
6202 99 00
Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken
6113 00 10 Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben
6113 00 90 6203 41 10
6203 41 30
Andere Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken
6203 41 90
6114 10 00 6203 42 11
6114 20 00 6203 42 31
6114 30 00 6203 42 33
6114 90 00 6203 42 35
6203 42 51
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere 6203 42 59
Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken 6203 42 90
6115 11 00 6203 43 11
6115 12 00 6203 43 19
6115 19 10 6203 43 31
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
6203 43 39 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter,
6203 43 90 Strumpfbänder und ähnliche Waren
6203 49 11 6212 10 00
6203 49 19 6212 20 00
6203 49 31 6212 30 00
6203 49 39 6212 90 00
6203 49 50
6203 49 90 Taschentücher und Ziertaschentücher
Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen 6213 10 00
6213 20 00
6204 51 00 6213 90 00
6204 52 00
6204 53 00 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopf-
6204 59 10 tücher, Schleier und ähnliche Waren
6204 59 90
6214 10 00
6204 61 10
6214 20 00
6204 61 80
6214 30 00
6204 61 90
6214 40 00
6204 62 11
6214 90 10
6204 62 31
6214 90 90
6204 62 33
6204 62 39 Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals
6204 62 51
6204 62 59 6215 10 00
6204 62 90 6215 20 00
6204 63 11 6215 90 00
6204 63 18
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Faust-
6204 63 31
handschuhe
6204 63 39
6204 63 90 6216 00 00
6204 69 11
6204 69 18 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör
6204 69 31 6217 10 00
6204 69 39 6217 90 00
6204 69 50
6204 69 90 Decken
6301 10 00
Hemden für Männer oder Knaben
6301 20 10
6205 10 00 6301 20 91
6205 20 00 6301 20 99
6205 30 00 6301 30 10
6205 90 10 6301 30 90
6205 90 90 6301 40 10
6301 40 90
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, für Männer oder 6301 90 10
Knaben 6301 90 90
6207 11 00
6207 19 00 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
6207 21 00 6305 10 10
6207 22 00 6305 10 90
6207 29 00 6305 20 00
6207 91 10 6305 32 11
6207 91 90 6305 32 81
6207 92 00 6305 32 89
6207 99 00 6305 32 90
6305 33 10
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unter- 6305 33 91
hosen, für Frauen oder Mädchen 6305 33 99
6208 11 00 6305 39 00
6208 19 10 6305 90 00
6208 19 90
6208 21 00 Planen und Markisen; Zelte; Segel
6208 22 00 6306 11 00
6208 29 00 6306 12 00
6208 91 11 6306 19 00
6208 91 19 6306 21 00
6208 91 90 6306 22 00
6208 92 10 6306 29 00
6208 92 90 6306 31 00
6208 99 00 6306 39 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 481
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
6306 41 00 6403 59 95
6306 49 00 6403 59 99
6306 91 00 6403 91 11
6306 99 00 6403 91 13
6403 91 16
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum 6403 91 18
Herstellen von Bekleidung 6403 91 91
6307 10 10 6403 91 93
6307 10 30 6403 91 96
6307 10 90 6403 91 98
6307 20 00 6403 99 11
6307 90 10 6403 99 31
6307 90 91 6403 99 33
6307 90 99 6403 99 36
6403 99 38
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn 6403 99 50
6403 99 91
6308 00 00 6403 99 93
6403 99 96
Altwaren
6403 99 98
6309 00 00
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kaut- rekonstituiertem Leder
schuk oder Kunststoff
6404 11 00
6401 10 10 6404 19 10
6401 10 90 6404 19 90
6401 91 10 6404 20 10
6401 91 90 6404 20 90
6401 92 10
6401 92 90 Andere Schuhe
6401 99 10 6405 10 10
6401 99 90 6405 10 90
6405 20 10
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder 6405 20 91
Kunststoff 6405 20 99
6402 12 10 6405 90 10
6402 12 90 6405 90 90
6402 19 00
6402 20 00 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile)
6402 30 00 6406 10 11
6402 91 00 6406 10 19
6402 99 10 6406 10 90
6402 99 31 6406 20 10
6402 99 39 6406 20 90
6402 99 50 6406 91 00
6402 99 91 6406 99 10
6402 99 93 6406 99 30
6402 99 96 6406 99 50
6402 99 98 6406 99 60
6406 99 80
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder
rekonstituiertem Leder Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten
6403 12 00 6907 10 00
6403 19 00 6907 90 10
6403 20 00 6907 90 91
6403 30 00 6907 90 93
6403 40 00 6907 90 99
6403 51 11
6403 51 15 Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten
6403 51 19 6908 10 10
6403 51 91 6908 10 90
6403 51 95 6908 90 11
6403 51 99 6908 90 21
6403 59 11 6908 90 29
6403 59 31 6908 90 31
6403 59 35 6908 90 51
6403 59 39 6908 90 91
6403 59 50 6908 90 93
6403 59 91 6908 90 99
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, aus 7202 92 00
Porzellan 7202 99 30
6911 10 00 7202 99 80
6911 90 00
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer
Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- 7407 10 00
oder Hauswirtschaftsartikel 7407 21 10
6912 00 10 7407 21 90
6912 00 30 7407 22 10
6912 00 50 7407 22 90
6912 00 90 7407 29 00
Statuetten und andere keramische Ziergegenstände Draht aus Kupfer
6913 10 00 7408 11 00
6913 90 10 7408 19 10
6913 90 91 7408 19 90
6913 90 93 7408 21 00
6913 90 99 7408 22 00
7408 29 00
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche
Bleche und Bänder, aus Kupfer
7013 10 00
7013 21 11 7409 11 00
7013 21 19 7409 19 00
7013 21 91 7409 21 00
7013 21 99 7409 29 00
7013 29 10 7409 31 00
7013 29 51 7409 39 00
7013 29 59 7409 40 10
7013 29 91 7409 40 90
7013 29 99 7409 90 10
7013 31 10 7409 90 90
7013 31 90
7013 32 00 Folien und dünne Bänder, aus Kupfer
7013 39 10 7410 11 00
7013 39 91 7410 12 00
7013 39 99 7410 21 00
7013 91 10 7410 22 00
7013 91 90
7013 99 10 Rohre aus Kupfer
7013 99 90
7411 10 11
Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. 7411 10 19
Garne, Gewebe) 7411 10 90
7411 21 10
7019 11 00 7411 21 90
7019 12 00 7411 22 00
7019 19 10 7411 29 10
7019 19 90 7411 29 90
7019 31 00
7019 32 00 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungs-
7019 39 10 stücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Kupfer
7019 39 90
7019 40 00 7412 10 00
7019 51 10 7412 20 00
7019 51 90
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer
7019 52 00
7019 59 10 7413 00 91
7019 59 90 7413 00 99
7019 90 10
7019 90 30 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte,
7019 90 91 aus Kupferdraht
7019 90 99 7414 20 00
7414 90 00
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
7115 90 10 Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern, aus Kupfer
7115 90 90 7415 10 00
7415 21 00
Ferrolegierungen 7415 29 00
7202 50 00 7415 31 00
7202 70 00 7415 32 00
7202 91 00 7415 39 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 483
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Federn aus Kupfer Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähn-
liche Behälter, aus Aluminium
7416 00 00
7612 10 00
Nichtelektrische Koch- und Heizgeräte, aus Kupfer 7612 90 10
7417 00 00 7612 90 20
7612 90 91
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, aus Kupfer
7612 90 98
7418 11 00
7418 19 00 Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase
7418 20 00
7613 00 00
Andere Waren aus Kupfer
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium
7419 10 00
7419 91 00 7614 10 00
7419 99 00 7614 90 00
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, aus Aluminium
7604 10 10
7615 11 00
7604 10 90
7615 19 10
7604 21 00
7615 19 90
7604 29 10
7604 29 90 7615 20 00
Andere Waren aus Aluminium
Draht aus Aluminium
7616 10 00
7605 11 00
7616 91 00
7605 19 00
7616 99 10
7605 21 00
7605 29 00 7616 99 90
Bleche und Bänder, aus Aluminium Blei in Rohform
7606 11 10 7801 10 00
7606 11 91 7801 91 00
7606 11 93 7801 99 91
7606 11 99 7801 99 99
7606 12 10
7606 12 50 Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
7606 12 91
8101 10 00
7606 12 93
7606 12 99 8101 91 10
7606 91 00
Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
7606 92 00
8102 10 00
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium 8102 91 10
7607 11 10 8102 93 00
7607 11 90
7607 19 10 Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
7607 19 91 Schrott
7607 19 99
8104 11 00
7607 20 10
8104 19 00
7607 20 91
7607 20 99
Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
Rohre aus Aluminium 8107 10 10
7608 10 90
7608 20 30 Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
7608 20 91 8108 10 10
7608 20 99 8108 10 90
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungs- 8108 90 30
stücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium 8108 90 50
7609 00 00 8108 90 70
8108 90 90
Konstruktionen und Konstruktionsteile, aus Aluminium
Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
7610 10 00
8109 10 10
7610 90 10
7610 90 90 8109 90 00
Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
Aluminium 8110 00 11
7611 00 00 8110 00 19
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium usw., und Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren
Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8427 10 10
8112 20 31 8427 10 90
8112 30 20 8427 20 11
8112 30 90 8427 20 19
8112 91 10 8427 20 90
8112 91 31 8427 90 00
8112 99 30
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen
Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8452 10 11
8113 00 20 8452 10 19
8113 00 40 8452 10 90
8452 21 00
Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreak- 8452 29 00
toren
8452 30 10
8401 10 00 8452 30 90
8401 20 00 8452 40 00
8401 30 00 8452 90 00
8401 40 10
8401 40 90 Elektromechanische Haushaltsgeräte
8509 10 10
Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür
8509 10 90
8410 11 00 8509 20 00
8410 12 00 8509 30 00
8410 13 00 8509 40 00
8410 90 10 8509 80 00
8410 90 90 8509 90 10
8509 90 90
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere
Gasturbinen Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder
8411 11 90 8516 29 91
8411 12 90 8516 31 10
8411 21 90 8516 31 90
8411 22 90 8516 40 10
8411 81 90 8516 40 90
8411 82 91 8516 50 00
8411 82 93 8516 60 70
8411 82 99 8516 71 00
8411 91 90 8516 72 00
8411 99 90 8516 79 80
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren
Plattenteller, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte
8414 10 30
8519 10 00
8414 10 50
8519 21 00
8414 10 90
8519 29 00
8414 20 91
8519 31 00
8414 20 99
8519 39 00
8414 30 30
8519 40 00
8414 30 91
8519 93 31
8414 30 99
8519 93 39
8414 40 10
8519 93 81
8414 40 90
8519 93 89
8414 51 90
8519 99 12
8414 59 30
8519 99 18
8414 59 50
8519 99 90
8414 59 90
8414 60 00
Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte
8414 80 21
8414 80 29 8520 10 00
8414 80 31 8520 32 19
8414 80 39 8520 32 50
8414 80 41 8520 32 91
8414 80 49 8520 32 99
8414 80 60 8520 33 19
8414 80 71 8520 33 90
8414 80 79 8520 39 10
8414 80 90 8520 39 90
8414 90 90 8520 90 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 485
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe 8528 21 14
8528 21 16
8521 10 30
8528 21 18
8521 10 80
8528 21 90
8521 90 00
8528 22 00
Teile und Zubehör 8528 30 10
8528 30 90
8522 10 00
8522 90 30 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der
8522 90 91 Positionen 8525 bis 8528 bestimmt
8522 90 98
8529 10 20
Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeich- 8529 10 31
nungsträger, ohne Aufzeichnung 8529 10 39
8523 30 00 8529 10 40
8529 10 50
Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche 8529 10 70
Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung 8529 10 90
8529 90 51
8524 10 00
8529 90 59
8524 32 00
8529 90 70
8524 39 00
8529 90 81
8524 51 00
8529 90 89
8524 52 00
8524 53 00 Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte
8524 60 00
8524 99 00 8531 10 20
8531 10 30
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr 8531 10 80
oder den Rundfunk 8531 80 90
8531 90 90
8527 12 10
8527 12 90 Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Photokathoden-Elektronen-
8527 13 10 röhren
8527 13 91
8527 13 99 8540 11 11
8527 21 20 8540 11 13
8527 21 52 8540 11 15
8527 21 59 8540 11 19
8527 21 70 8540 11 91
8527 21 92 8540 11 99
8527 21 98 8540 12 00
8527 29 00 8540 20 10
8527 31 11 8540 20 30
8527 31 19 8540 20 90
8527 31 91 8540 40 00
8527 31 93 8540 50 00
8527 31 98 8540 60 00
8527 32 90 8540 71 00
8527 39 10 8540 72 00
8527 39 91 8540 79 00
8527 39 99 8540 81 00
8527 90 91 8540 89 11
8527 90 99 8540 89 19
8540 89 90
Fernsehempfangsgeräte 8540 91 00
8540 99 00
8528 12 14
8528 12 16 Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte
8528 12 18 elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)
8528 12 22
8528 12 28 8542 14 25
8528 12 52
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte
8528 12 54
8528 12 56 8544 11 10
8528 12 58 8544 11 90
8528 12 62 8544 19 10
8528 12 66 8544 19 90
8528 12 72 8544 20 00
8528 12 76 8544 30 90
8528 12 81 8544 41 10
8528 12 89 8544 41 90
8528 12 91 8544 49 20
8528 12 98 8544 49 80
8528 13 00 8544 51 00
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
8544 59 10 9009 30 00
8544 59 20 9009 90 10
8544 59 80 9009 90 90
8544 60 10
8544 60 90 Flüssigkristallanzeigen
8544 70 00
9013 10 00
Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, 9013 20 00
einschließlich Fahrer 9013 80 11
9013 80 19
8702 10 91
8702 10 99 9013 80 30
8702 90 31 9013 80 90
8702 90 39 9013 90 10
8702 90 90 9013 90 90
Lastkraftwagen Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
8704 10 11 9101 11 00
8704 10 19 9101 12 00
8704 10 90 9101 19 00
8704 21 10 9101 21 00
8704 21 91 9101 29 00
8704 21 99
9101 91 00
8704 22 10
9101 99 00
8704 23 10
8704 31 10
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
8704 31 91
8704 31 99 9102 11 00
8704 32 10 9102 12 00
8704 90 00 9102 19 00
9102 21 00
Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken gebaut
9102 29 00
8705 10 00 9102 91 00
8705 20 00 9102 99 00
8705 30 00
8705 40 00 Uhren mit Kleinuhr-Werk
8705 90 10
8705 90 30 9103 10 00
8705 90 90 9103 90 00
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung Andere Uhren
8709 11 10 9105 11 00
8709 11 90 9105 19 00
8709 19 10 9105 21 00
8709 19 90 9105 29 00
8709 90 10 9105 91 00
8709 90 90 9105 99 10
9105 99 90
Krafträder (einschließlich Mopeds)
8711 10 00 Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos
8711 20 10
9201 10 10
8711 20 91
8711 20 93 9201 10 90
8711 20 98 9201 20 00
8711 30 10 9201 90 00
8711 30 90
8711 40 00 Revolver und Pistolen
8711 50 00 9302 00 10
8711 90 00 9302 00 90
Zweiräder und andere Fahrräder
Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte
8712 00 10
9303 10 00
8712 00 30
9303 20 30
8712 00 80
9303 20 80
Fotokopierapparate 9303 30 00
9303 90 00
9009 11 00
9009 12 00
Andere Waffen (z.B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büch-
9009 21 00
sen und -pistolen und Schlagstöcke)
9009 22 10
9009 22 90 9304 00 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 487
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304 9405 40 39
9405 40 91
9305 10 00
9405 40 95
9305 21 00
9405 40 99
9305 29 10
9405 50 00
9305 29 30
9405 60 91
9305 29 80
9405 60 99
9305 90 90
9405 91 11
Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen 9405 91 19
9306 10 00 9405 91 90
9306 21 00 9405 92 90
9306 29 40 9405 99 90
9306 29 70
Vorgefertigte Gebäude
9306 30 10
9306 30 91 9406 00 10
9306 30 93 9406 00 31
9306 30 98 9406 00 39
9306 90 90 9406 00 90
Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402) Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und
9401 20 00 ähnliche Modelle
9401 90 10 9503 10 10
9401 90 30 9503 10 90
9401 90 80 9503 20 10
9503 20 90
Andere Möbel und Teile davon 9503 30 10
9403 40 10 9503 30 30
9403 40 90 9503 30 90
9403 90 10 9503 41 00
9403 90 30 9503 49 10
9403 90 90 9503 49 30
9503 49 90
Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren 9503 50 00
9503 60 10
9404 10 00
9503 60 90
9404 21 10
9503 70 00
9404 21 90
9503 80 10
9404 29 10
9503 80 90
9404 29 90
9503 90 10
9404 30 10
9503 90 32
9404 30 90
9503 90 34
9404 90 10
9503 90 35
9404 90 90
9503 90 37
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) 9503 90 51
9503 90 55
9405 10 21 9503 90 99
9405 10 29
9405 10 30 Besen, Bürsten, Pinsel
9405 10 50 9603 10 00
9405 10 91 9603 21 00
9405 10 99 9603 29 10
9405 20 11 9603 29 30
9405 20 19 9603 29 90
9405 20 30 9603 30 10
9405 20 50 9603 30 90
9405 20 91 9603 40 10
9405 20 99 9603 40 90
9405 30 00 9603 50 00
9405 40 10 9603 90 10
9405 40 31 9603 90 91
9405 40 35 9603 90 99
L a n d w i r t s c h a f t l i c h e Er z e u g n i s s e
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen,
0101 19 90 Schafen, Ziegen
0101 20 90 0206 30 21
0206 41 91
Andere Tiere, lebend 0206 80 91
0106 00 20 0206 90 91
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 0709 52 00
0207 13 91 0709 60 99
0207 14 91 0709 90 31
0207 26 91 0709 90 71
0207 27 91 0709 90 73
0207 35 91
0207 36 89 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0710 80 59
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtneben-
erzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
0208 10 11
0711 90 10
0208 10 19
0208 90 10 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,
0208 90 50 als Pulver oder sonst zerkleinert
0208 90 60 0712 90 05
0208 90 80
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in
Schalen oder enthäutet
Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0802 12 90
0210 90 10
0210 90 60
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mango-
0210 90 79
früchte und Mangostanfrüchte
0210 90 80
0804 10 00
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht
0407 00 90 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0805 40 95
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder ge-
nannt noch inbegriffen Weintrauben, frisch oder getrocknet
0410 00 00 0806 20 91
0806 20 92
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke
0806 20 98
0601 20 30
0601 20 90 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen
und Nektarinen)
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge
und Pfropfreiser 0809 40 1012)
0809 40 90
0602 20 90
0602 30 00 Andere Früchte, frisch
0602 40 10
0602 40 90 0810 40 50
0602 90 10
0602 90 30 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht
0602 90 41 0811 20 19
0602 90 45 0811 20 51
0602 90 49 0811 20 90
0602 90 51
0811 90 31
0602 90 59
0811 90 50
0602 90 70
0811 90 85
0602 90 91
0602 90 99
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile
0812 90 40
0604 91 21
0604 91 29 Früchte, getrocknet
0604 91 49
0813 10 00
0604 99 90
0813 30 00
Kartoffeln, frisch oder gekühlt 0813 40 30
0813 40 95
0701 90 59
0701 90 90
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und 0901 12 00
andere Gemüse der Allium-Arten 0901 21 00
0703 20 00 0901 22 00
0901 90 90
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
0709 10 40
0709 51 30 0907 00 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 489
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und Margarine; genießbare Mischungen
andere Gewürze
1517 10 90
0910 40 13 1517 90 91
0910 40 19 1517 90 99
0910 40 90
0910 91 90 Tierische und pflanzliche Fette und Öle
0910 99 99 1518 00 10
1518 00 91
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat 1518 00 99
1209 11 00
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtneben-
1209 19 00
erzeugnissen oder Blut
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr 1601 00 10
1212 92 00 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weich-
tieren und anderen wirbellosen Wassertieren
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett
1603 00 10
1501 00 90
Melassen
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin
1703 10 00
1503 00 90 1703 90 00
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert Kakaomasse, auch entfettet
1508 10 90 1803 10 00
1508 90 90 1803 20 00
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1511 90 11 1804 00 00
1511 90 19
1511 90 99 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
1805 00 00
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Frak-
tionen, auch raffiniert Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile,
mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
1513 11 91
1513 11 99 2001 90 60
1513 19 11 2001 90 70
1513 19 19 2001 90 75
1513 19 91 2001 90 85
1513 19 99 2001 90 91
1513 21 30
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
1513 21 90
1513 29 11 2004 90 30
1513 29 19
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
1513 29 50
1513 29 91 2005 70 10
1513 29 99 2005 70 90
2005 90 10
Andere pflanzliche Fette und fette Öle sowie deren Fraktionen, 2005 90 30
auch raffiniert 2005 90 50
2005 90 60
1515 19 90
2005 90 70
1515 21 90
2005 90 75
1515 29 90
2005 90 80
1515 50 19
1515 50 99 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzentei-
1515 90 29 le, mit Zucker haltbar gemacht
1515 90 39
2006 00 91
1515 90 51
1515 90 59 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer
1515 90 91 Weise zubereitet oder haltbar gemacht
1515 90 99
2008 11 10
Tierische und pflanzliche Fette und Öle 2008 11 92
2008 11 96
1516 10 10 2008 19 11
1516 10 90 2008 19 13
1516 20 91 2008 19 51
1516 20 96 2008 19 93
1516 20 98 2008 30 71
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
2008 91 00 2208 50 99
2008 92 12 2208 60 11
2008 92 14 2208 60 91
2008 92 32 2208 60 99
2008 92 34 2208 70 10
2008 92 36 2208 70 90
2008 92 38 2208 90 11
2008 99 11 2208 90 19
2008 99 19 2208 90 57
2008 99 38 2208 90 69
2008 99 40 2208 90 74
2008 99 47 2208 90 78
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art
2009 80 36 2309 10 90
2009 80 38 2309 90 91
2009 80 88 2309 90 93
2009 80 89 2309 90 98
2009 80 95
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
2009 80 96
2401 10 30
Hefen (lebend oder nicht lebend) 2401 10 50
2102 30 00 2401 10 70
2401 10 80
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete 2401 10 90
Würzsoßen 2401 20 30
2401 20 49
2103 10 00
2401 20 50
2103 30 90
2401 20 80
2103 90 90
2401 20 90
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen 2401 30 00
und Brühen
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten
2104 10 10
2402 10 00
2104 10 90
2402 20 10
2104 20 00
2402 20 90
Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch 2402 90 00
inbegriffen
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabaker-
2106 90 92
satzstoffe
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges 2403 10 10
Wasser 2403 10 90
2202 10 00 2403 91 00
2202 90 10 2403 99 10
2403 99 90
Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein)
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate
2206 00 31
2206 00 39 3501 10 90
2206 00 51 3501 90 10
2206 00 59 3501 90 90
2206 00 81
Albumine
2206 00 89
3502 90 70
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle
2208 50 11
2208 50 19 3823 12 00
2208 50 91 3823 70 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 491
Anhang XII des Protokolls Nr. 1
Erzeugnisse, auf die die in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehene Kumulierung mit Südafrika 6 Jahre nach Beginn der
vorläufigen Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika Anwendung findet
G e w e r b l i c h e E r z e u g n i s s e (1)
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 5209 49 10
85 GHT oder mehr 5209 49 90
5209 51 00
5208 11 10
5209 52 00
5208 11 90
5209 59 00
5208 12 11
5208 12 13 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von
5208 12 15 weniger als 85 GHT
5208 12 19
5208 12 91 5210 11 10
5208 12 93 5210 11 90
5208 12 95 5210 12 00
5208 12 99 5210 19 00
5208 13 00 5210 21 10
5208 19 00 5210 21 90
5208 21 10 5210 22 00
5208 21 90 5210 29 00
5208 22 11 5210 31 10
5208 22 13 5210 31 90
5208 22 15 5210 32 00
5208 22 19 5210 39 00
5208 22 91 5210 41 00
5208 22 93 5210 42 00
5208 22 95 5210 49 00
5208 22 99 5210 51 00
5208 23 00 5210 52 00
5208 29 00 5210 59 00
5208 31 00
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von
5208 32 11
weniger als 85 GHT
5208 32 13
5208 32 15 5211 11 00
5208 32 19 5211 12 00
5208 32 91 5211 19 00
5208 32 93 5211 21 00
5208 32 95 5211 22 00
5208 32 99 5211 29 00
5208 33 00 5211 31 00
5208 39 00 5211 32 00
5208 41 00 5211 39 00
5208 42 00 5211 41 00
5208 43 00 5211 42 00
5208 49 00 5211 43 00
5208 51 00 5211 49 10
5208 52 10 5211 49 90
5208 52 90 5211 51 00
5208 53 00 5211 52 00
5208 59 00 5211 59 00
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von Andere Gewebe aus Baumwolle
85 GHT oder mehr 5212 11 10
5209 11 00 5212 11 90
5209 12 00 5212 12 10
5209 19 00 5212 12 90
5209 21 00 5212 13 10
5209 22 00 5212 13 90
5209 29 00 5212 14 10
5209 31 00 5212 14 90
5209 32 00 5212 15 10
5209 39 00 5212 15 90
5209 41 00 5212 21 10
5209 42 00 5212 21 90
5209 43 00 5212 22 10
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
5212 22 90 5515 19 30
5212 23 10 5515 19 90
5212 23 90 5515 21 10
5212 24 10 5515 21 30
5212 24 90 5515 21 90
5212 25 10 5515 22 11
5212 25 90 5515 22 19
5515 22 91
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern 5515 22 99
5512 11 00 5515 29 10
5512 19 10 5515 29 30
5512 19 90 5515 29 90
5512 21 00 5515 91 10
5512 29 10 5515 91 30
5512 29 90 5515 91 90
5512 91 00 5515 92 11
5512 99 10 5515 92 19
5512 99 90 5515 92 91
5515 92 99
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern 5515 99 10
5513 11 10 5515 99 30
5513 11 30 5515 99 90
5513 11 90
5513 12 00 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern
5513 13 00 5516 11 00
5513 19 00 5516 12 00
5513 21 10 5516 13 00
5513 21 30 5516 14 00
5513 21 90 5516 21 00
5513 22 00 5516 22 00
5513 23 00 5516 23 10
5513 29 00 5516 23 90
5513 31 00 5516 24 00
5513 32 00 5516 31 00
5513 33 00 5516 32 00
5513 39 00 5516 33 00
5513 41 00 5516 34 00
5513 42 00 5516 41 00
5513 43 00 5516 42 00
5513 49 00 5516 43 00
5516 44 00
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern 5516 91 00
5514 11 00 5516 92 00
5514 12 00 5516 93 00
5514 13 00 5516 94 00
5514 19 00
5514 21 00 Bindfäden, Seile und Taue
5514 22 00 5607 10 00
5514 23 00 5607 21 00
5514 29 00 5607 29 10
5514 31 00 5607 29 90
5514 32 00 5607 30 00
5514 33 00 5607 41 00
5514 39 00 5607 49 11
5514 41 00 5607 49 19
5514 42 00 5607 49 90
5514 43 00 5607 50 11
5514 49 00 5607 50 19
5607 50 30
Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern 5607 50 90
5515 11 10 5607 90 00
5515 11 30
5515 11 90 Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden,
5515 12 10 Seilen oder Tauen
5515 12 30 5608 11 11
5515 12 90 5608 11 19
5515 13 11 5608 11 91
5515 13 19 5608 11 99
5515 13 91 5608 19 11
5515 13 99 5608 19 19
5515 19 10 5608 19 31
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 493
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
5608 19 39 6002 42 90
5608 19 91 6002 43 11
5608 19 99 6002 43 19
5608 90 00 6002 43 31
6002 43 33
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, 6002 43 35
gewebt 6002 43 39
5702 10 00 6002 43 50
5702 20 00 6002 43 91
5702 31 10 6002 43 93
5702 31 30 6002 43 95
5702 31 90 6002 43 99
5702 32 10 6002 49 00
5702 32 90 6002 91 00
5702 39 10 6002 92 10
5702 39 90 6002 92 30
5702 41 10 6002 92 50
5702 41 90 6002 92 90
5702 42 10 6002 93 10
5702 42 90 6002 93 31
5702 49 10 6002 93 33
5702 49 90 6002 93 35
5702 51 00 6002 93 39
5702 52 00 6002 93 91
5702 59 00 6002 93 99
5702 91 00 6002 99 00
5702 92 00
5702 99 00 Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben
6103 11 00
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, ge-
6103 12 00
tuftet
6103 19 00
5703 10 10 6103 21 00
5703 10 90 6103 22 00
5703 20 11 6103 23 00
5703 20 19 6103 29 00
5703 20 91 6103 31 00
5703 20 99 6103 32 00
5703 30 11 6103 33 00
5703 30 19 6103 39 00
5703 30 51
5703 30 59 Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen
5703 30 91 6104 11 00
5703 30 99 6104 12 00
5703 90 10
6104 13 00
5703 90 90
6104 19 00
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz 6104 21 00
6104 22 00
5704 10 00 6104 23 00
5704 90 00 6104 29 00
6104 31 00
Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen 6104 32 00
5705 00 10 6104 33 00
5705 00 31 6104 39 00
5705 00 39 6104 41 00
5705 00 90 6104 42 00
6104 43 00
Andere Gewirke und Gestricke 6104 44 00
6002 10 10 6104 49 00
6002 10 90 Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
6002 20 10
6002 20 31 6105 10 00
6002 20 39 6105 20 10
6002 20 50 6105 20 90
6002 20 70 6105 90 10
6002 20 90 6105 90 90
6002 30 10
Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für
6002 30 90
Frauen oder Mädchen
6002 41 00
6002 42 10 6106 10 00
6002 42 30 6106 20 00
6002 42 50 6106 90 10
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
6106 90 30 6204 29 90
6106 90 50 6204 31 00
6106 90 90 6204 32 10
6204 32 90
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken 6204 33 10
6109 90 90 6204 33 90
6204 39 11
Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, ein- 6204 39 19
schließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken 6204 39 90
6110 10 10 6204 41 00
6110 10 31 6204 42 00
6110 10 35 6204 43 00
6110 10 38 6204 44 00
6110 10 91 6204 49 10
6110 10 95 6204 49 90
6110 10 98
Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für
6110 20 10
Frauen oder Mädchen
6110 20 91
6110 20 99 6206 10 00
6110 30 10 6206 20 00
6110 30 91 6206 30 00
6110 30 99 6206 40 00
6110 90 10 6206 90 10
6110 90 90 6206 90 90
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
Gestricken, für Kleinkinder
6209 10 00
6111 10 10 6209 20 00
6111 10 90 6209 30 00
6111 20 10 6209 90 00
6111 20 90
6111 30 10 Bekleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903,
6111 30 90 5906 oder 5907
6111 90 00 6210 10 10
Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben 6210 10 91
6203 11 00 6210 10 99
6203 12 00 6210 20 00
6203 19 10 6210 30 00
6203 19 30 6210 40 00
6203 19 90 6210 50 00
6203 21 00
Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen;
6203 22 10
andere Bekleidung
6203 22 80
6203 23 10 6211 11 00
6203 23 80 6211 12 00
6203 29 11 6211 20 00
6203 29 18 6211 31 00
6203 29 90 6211 32 10
6203 31 00 6211 32 31
6203 32 10 6211 32 41
6203 32 90 6211 32 42
6203 33 10 6211 32 90
6203 33 90 6211 33 10
6203 39 11 6211 33 31
6203 39 19 6211 33 41
6203 39 90 6211 33 42
6211 33 90
Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen 6211 39 00
6204 11 00 6211 41 00
6204 12 00 6211 42 10
6204 13 00 6211 42 31
6204 19 10 6211 42 41
6204 19 90 6211 42 42
6204 21 00 6211 42 90
6204 22 10 6211 43 10
6204 22 80 6211 43 31
6204 23 10 6211 43 41
6204 23 80 6211 43 42
6204 29 11 6211 43 90
6204 29 18 6211 49 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 495
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und 6302 91 90
Küchenwäsche 6302 92 00
6302 10 10 6302 93 10
6302 10 90 6302 93 90
6302 21 00 6302 99 00
6302 22 10
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos
6302 22 90
6302 29 10 6303 11 00
6302 29 90 6303 12 00
6302 31 10 6303 19 00
6302 31 90 6303 91 00
6302 32 10 6303 92 10
6302 32 90 6303 92 90
6302 39 10 6303 99 10
6302 39 30 6303 99 90
6302 39 90
6302 40 00 Andere Waren zur Innenausstattung
6302 51 10 6304 11 00
6302 51 90 6304 19 10
6302 52 00 6304 19 30
6302 53 10 6304 19 90
6302 53 90 6304 91 00
6302 59 00 6304 92 00
6302 60 00 6304 93 00
6302 91 10 6304 99 00
G e w e r b l i c h e E r z e u g n i s s e (2)
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen
oder Stahl
2804 69 00
7204 50 90
Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische
Verbindungen der Edelmetalle Eisen und nichtlegierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder ande-
ren Rohformen
2843 10 90
2843 30 00 7206 10 00
2843 90 90 7206 90 00
Amine mit Sauerstofffunktionen Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
2922 41 00 7207 11 11
7207 11 14
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen 7207 11 16
Rohformen 7207 12 10
7207 19 11
7201 10 11
7207 19 14
7201 10 19
7207 19 16
7201 10 30
7207 19 31
7201 20 00
7207 20 11
7201 50 90
7207 20 15
7207 20 17
Ferrolegierungen
7207 20 32
7202 11 20 7207 20 51
7202 11 80 7207 20 55
7202 19 00 7207 20 57
7202 21 10 7207 20 71
7202 21 90
7202 29 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7202 30 00 7208 10 00
7202 41 10 7208 25 00
7202 41 91 7208 26 00
7202 41 99 7208 27 00
7202 49 10 7208 36 00
7202 49 50 7208 37 10
7202 49 90 7208 37 90
7208 38 10
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeug-
7208 38 90
nisse
7208 39 10
7203 90 00 7208 39 90
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
7208 40 10 7212 60 11
7208 40 90 7212 60 91
7208 51 10
7208 51 30 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7208 51 50 7213 10 00
7208 51 91 7213 20 00
7208 51 99 7213 91 10
7208 52 10 7213 91 20
7208 52 91 7213 91 41
7208 52 99 7213 91 49
7208 53 10 7213 91 70
7208 53 90 7213 91 90
7208 54 10 7213 99 10
7208 54 90 7213 99 90
7208 90 10
Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7214 20 00
7209 15 00
7214 30 00
7209 16 10
7214 91 10
7209 16 90
7214 91 90
7209 17 10
7214 99 10
7209 17 90
7214 99 31
7209 18 10
7214 99 39
7209 18 91
7214 99 50
7209 18 99
7214 99 61
7209 25 00
7214 99 69
7209 26 10
7214 99 80
7209 26 90
7214 99 90
7209 27 10
7209 27 90 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7209 28 10
7209 28 90 7215 90 10
7209 90 10
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7216 10 00
7210 11 10 7216 21 00
7210 12 11 7216 22 00
7210 12 19 7216 31 11
7210 20 10 7216 31 19
7210 30 10 7216 31 91
7210 41 10 7216 31 99
7210 49 10 7216 32 11
7210 50 10 7216 32 19
7210 61 10 7216 32 91
7210 69 10 7216 32 99
7210 70 31 7216 33 10
7210 70 39 7216 33 90
7210 90 31 7216 40 10
7210 90 33 7216 40 90
7210 90 38 7216 50 10
7216 50 91
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7216 50 99
7211 13 00 7216 99 10
7211 14 10
Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-
7211 14 90
formen
7211 19 20
7211 19 90 7218 10 00
7211 23 10 7218 91 11
7211 23 51 7218 91 19
7211 29 20 7218 99 11
7211 90 11 7218 99 20
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl
7212 10 10 7219 11 00
7212 10 91 7219 12 10
7212 20 11 7219 12 90
7212 30 11 7219 13 10
7212 40 10 7219 13 90
7212 40 91 7219 14 10
7212 50 31 7219 14 90
7212 50 51 7219 21 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 497
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
7219 21 90 7226 91 90
7219 22 10 7226 92 10
7219 22 90 7226 93 20
7219 23 00 7226 94 20
7219 24 00 7226 99 20
7219 31 00
7219 32 10 Walzdraht aus anderem legierten Stahl
7219 32 90 7227 10 00
7219 33 10 7227 20 00
7219 33 90 7227 90 10
7219 34 10 7227 90 50
7219 34 90 7227 90 95
7219 35 10
7219 35 90 Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl
7219 90 10 7228 10 10
7228 10 30
Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl 7228 20 11
7220 11 00 7228 20 19
7220 12 00 7228 20 30
7220 20 10 7228 30 20
7220 90 11 7228 30 41
7220 90 31 7228 30 49
7228 30 61
Walzdraht aus nicht rostendem Stahl 7228 30 69
7221 00 10 7228 30 70
7221 00 90 7228 30 89
7228 60 10
Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl 7228 70 10
7228 70 31
7222 11 11 7228 80 10
7222 11 19 7228 80 90
7222 11 21
7222 11 29 Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl
7222 11 91
7301 10 00
7222 11 99
7222 19 10 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl
7222 19 90
7222 30 10 7302 10 31
7222 40 10 7302 10 39
7222 40 30 7302 10 90
7302 20 00
Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh- 7302 40 10
formen 7302 90 10
7224 10 00 Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen
7224 90 01
7303 00 10
7224 90 05
7303 00 90
7224 90 08
7224 90 15 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungs-
7224 90 31 stücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl
7224 90 39
7307 11 10
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl 7307 11 90
7307 19 10
7225 11 00 7307 19 90
7225 19 10 7307 21 00
7225 19 90 7307 22 10
7225 20 20 7307 22 90
7225 30 00 7307 23 10
7225 40 20 7307 23 90
7225 40 50 7307 29 10
7225 40 80 7307 29 30
7225 50 00 7307 29 90
7225 91 10 7307 91 00
7225 92 10 7307 92 10
7225 99 10 7307 92 90
7307 93 11
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl
7307 93 19
7226 11 10 7307 93 91
7226 19 10 7307 93 99
7226 19 30 7307 99 10
7226 20 20 7307 99 30
7226 91 10 7307 99 90
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus 7318 15 69
Eisen oder Stahl 7318 15 70
7318 15 81
7309 00 10
7318 15 89
7309 00 30
7318 15 90
7309 00 51
7318 16 10
7309 00 59
7318 16 30
7309 00 90
7318 16 50
Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnli- 7318 16 91
che Behälter, aus Eisen oder Stahl 7318 16 99
7310 10 00 7318 19 00
7310 21 10 7318 21 00
7310 21 91 7318 22 00
7310 21 99 7318 23 00
7310 29 10 7318 24 00
7310 29 90 7318 29 00
Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel
Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte
Gase 7319 10 00
7319 20 00
7311 00 10
7319 30 00
7311 00 91
7319 90 00
7311 00 99
Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl
Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen
oder Stahl 7320 10 11
7320 10 19
7312 10 30
7320 10 90
7312 10 51
7320 20 20
7312 10 59
7320 20 81
7312 10 71
7320 20 85
7312 10 75
7320 20 89
7312 10 79 7320 90 10
7312 10 82 7320 90 30
7312 10 84 7320 90 90
7312 10 86
7312 10 88 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde
7312 10 99
7321 11 10
7312 90 90
7321 11 90
Stacheldraht aus Eisen oder Stahl 7321 12 00
7321 13 00
7313 00 00 7321 81 10
7321 81 90
Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl 7321 82 10
7315 11 10 7321 82 90
7315 11 90 7321 83 00
7315 12 00 7321 90 00
7315 19 00
7315 20 00 Heizkörper für Zentralheizungen
7315 81 00 7322 11 00
7315 82 10 7322 19 00
7315 82 90 7322 90 90
7315 89 00
7315 90 00 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus
Eisen oder Stahl
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraub- 7323 10 00
haken 7323 91 00
7318 11 00 7323 92 00
7318 12 10 7323 93 10
7318 12 90 7323 93 90
7318 13 00 7323 94 10
7318 14 10 7323 94 90
7318 14 91 7323 99 10
7318 14 99 7323 99 91
7318 15 10 7323 99 99
7318 15 20
7318 15 30 Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus
7318 15 41 Eisen oder Stahl
7318 15 49 7324 10 90
7318 15 51 7324 21 00
7318 15 59 7324 29 00
7318 15 61 7324 90 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 499
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen 7326 90 93
7325 10 20 7326 90 95
7325 10 50 7326 90 97
7325 10 91
Zink in Rohform
7325 10 99
7325 91 00 7901 11 00
7325 99 10 7901 12 10
7325 99 91 7901 12 30
7325 99 99 7901 12 90
7901 20 00
Andere Waren aus Eisen oder Stahl
7326 11 00 Staub, Pulver und Flitter, aus Zink
7326 19 10 7903 10 00
7326 19 90 7903 90 00
7326 20 30
7326 20 50 Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen,
einschließlich Fahrer
7326 20 90
7326 90 10 8702 10 11
7326 90 30 8702 10 19
7326 90 40 8702 90 11
7326 90 50 8702 90 19
7326 90 60
Lastkraftwagen
7326 90 70
7326 90 80 8704 21 31
7326 90 91 8704 21 39
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Anhang XIII des Protokolls Nr. 1
Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 3 keine Anwendung findet
G e w e r b l i c h e E r z e u g n i s s e (1)
KN- Code 96 KN- Code 96
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personen- Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis
beförderung gebaute Kraftfahrzeuge 8705
8703 10 10 8708 10 10
8703 10 90 8708 10 90
8703 21 10 8708 21 10
8703 21 90 8708 21 90
8703 22 11 8708 29 10
8703 22 19 8708 29 90
8703 22 90 8708 31 10
8703 23 11 8708 31 91
8703 23 19 8708 31 99
8703 23 90 8708 39 10
8703 24 10 8708 39 90
8703 24 90 8708 40 10
8703 31 10 8708 40 90
8703 31 90 8708 50 10
8703 32 11 8708 50 90
8703 32 19 8708 60 10
8703 32 90 8708 60 91
8703 33 11 8708 60 99
8703 33 19 8708 70 10
8703 33 90 8708 70 50
8703 90 10 8708 70 91
8703 90 90 8708 70 99
8708 80 10
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, 8708 80 90
mit Motor 8708 91 10
8708 91 90
8706 00 11 8708 92 10
8706 00 19 8708 92 90
8706 00 91 8708 93 10
8706 00 99 8708 93 90
8708 94 10
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge
8708 94 90
der Positionen 8701 bis 8705
8708 99 10
8707 10 10 8708 99 30
8707 10 90 8708 99 50
8707 90 10 8708 99 92
8707 90 90 8708 99 98
G e w e r b l i c h e E r z e u g n i s s e (2)
KN- Code 96 KN- Code 96
Aluminium in Rohform Pulver und Flitter, aus Aluminium
7601 10 00 7603 10 00
7601 20 10 7603 20 00
7601 20 91 8702 90 11
7601 20 99 8702 90 19
L a n d w i r t s c h a f t l i c h e E r z e u g n i s s e (1)
KN- Code 96 KN- Code 96
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend 0401 20 11
0101 20 10 0401 20 19
0401 20 91
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker 0401 20 99
oder anderen Süßmitteln 0401 30 11
0401 10 10 0401 30 19
0401 10 90 0401 30 31
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 501
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
0401 30 39 0512 90 50
0401 30 91 0512 90 60
0401 30 99 0512 90 70
0812 90 95
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir
0403 10 11 Früchte, getrocknet
0403 10 13 0813 40 10
0403 10 19 0513 50 15
0403 10 31 0513 50 19
0403 10 33
0513 50 39
0403 10 39
0813 50 91
0813 50 99
Kartoffeln, frisch oder gekühlt
0701 90 51 Pfeffer der Gattung „Piper“; getrocknet oder gemahlen oder
sonst zerkleinert
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt 0904 20 10
0708 10 20
0708 10 95 Sojaöl und seine Fraktionen
1507 10 10
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
1507 10 90
0709 51 90 1507 90 10
0709 60 10 1507 90 90
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl, sowie deren
0710 80 95 Fraktionen
1512 11 10
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht 1512 11 91
0711 10 00 1512 11 99
0711 30 00 1512 19 10
0711 90 60 1512 19 91
0711 90 70 1512 19 99
1512 21 10
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mango- 1512 21 90
früchte und Mangostanfrüchte 1512 29 10
1512 29 90
0804 20 90
0804 30 00
0804 40 20 Rüböl (Raps- und Rübenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen
0804 40 90 1514 10 10
0804 40 95 1514 10 90
1514 90 10
Weintrauben, frisch oder getrocknet 1514 90 90
0806 10 293)12)
0806 20 11 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer
0806 20 12 Weise zubereitet oder haltbar gemacht
0806 20 18
2008 19 59
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
0807 11 00
0807 19 00 2009 20 99
2009 40 99
2009 80 99
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen
und Nektarinen)
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
0809 30 115)12)
0809 30 516)12) 2401 10 10
2401 10 20
Andere Früchte, frisch 2401 10 41
2401 10 49
0810 90 40
2401 10 60
0810 90 85
2401 20 10
2401 20 20
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht 2401 20 41
0812 10 00 2401 20 60
0812 20 00 2401 20 70
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
L a n d w i r t s c h a f t l i c h e E r z e u g n i s s e (2)
KN- Code 96 KN- Code 96
Blumen und Blüten sowie deren Knospen 0710 80 69
0710 80 70
0603 10 55
0603 10 61 0710 80 80
0603 10 6911) 0710 80 85
0710 90 00
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und
andere Gemüse der Allium-Arten Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
0703 10 11 0711 20 10
0703 10 19 0711 40 00
0703 10 90 0711 90 40
0703 90 00 0711 90 90
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,
genießbare Kohlarten der Gattung Brassica als Pulver oder sonst zerkleinert
0704 10 05 0712 20 00
0704 10 10 0712 30 00
0704 10 80 0712 90 30
0704 20 00 0712 90 50
0704 90 10 0712 90 90
0704 90 90
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süß-
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten) kartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen
0705 11 05 0714 90 11
0705 11 10 0714 90 19
0705 11 80
0705 19 00 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne
0705 21 00 Schalen oder enthäutet
0705 29 00 0802 11 90
0802 21 00
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben,
0802 22 00
Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genieß-
0802 40 00
bare Wurzeln
0706 10 00 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
0706 90 05 0803 00 11
0706 90 11 0803 00 90
0706 90 17
0706 90 30 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mango-
0706 90 90 früchte und Mangostanfrüchte
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt 0804 20 10
0708 10 90 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0708 20 20
0708 20 90 0805 20 211)12)
0708 20 95 0805 20 231)12)
0708 90 00 0805 20 251)12)
0805 20 271)12)
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt 0805 20 291)12)
0805 30 90
0709 10 3012)
0805 90 00
0709 30 00
0709 40 00 Weintrauben, frisch oder getrocknet
0709 51 10
0709 51 50 0806 10 95
0709 70 00 0806 10 97
0709 90 10
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0709 90 20
0709 90 40 0808 10 1012)
0709 90 50 0808 2012)
0709 90 90 0808 20 90
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen
und Nektarinen)
0710 10 00
0710 21 00 0809 10 1012)
0710 22 00 0809 10 5012)
0710 29 00 0809 20 1912)
0710 30 00 0809 20 2912)
0710 80 10 0809 30 1112)
0710 80 51 0809 30 1912)
0710 80 61 0809 30 5112)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 503
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
0809 30 5912) 1602 90 31
0809 40 4012) 1602 90 72
1602 90 76
Andere Früchte, frisch
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile,
0810 10 05
mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
0810 20 90
0810 30 10 2001 10 00
0810 30 30 2001 20 00
0810 30 90 2001 90 50
0810 40 90 2001 90 65
0810 50 00 2001 90 96
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
0811 20 11 2003 10 20
0811 20 31 2003 10 30
0811 20 39 2003 10 80
0811 20 59 2003 20 00
0811 90 11
0811 90 19 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
0811 90 39 2004 10 10
0811 90 75 2004 10 99
0811 90 80 2004 90 50
0811 90 95 2004 90 91
2004 90 98
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht
0812 90 10 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
0812 90 20 2005 10 00
2005 20 20
Früchte, getrocknet 2005 20 80
0813 20 00 2005 40 00
2005 51 00
Weizen und Mengkorn 2005 59 00
1001 90 10
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzen-
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Ka- teile
nariensaat; anderes Getreide 2006 00 31
1008 10 00 2006 00 35
1008 20 00 2006 00 38
1008 90 90 2006 00 99
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Frucht-
pasten
1105 10 00
2007 10 91
1105 20 00
2007 99 93
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
1106 10 00
2008 11 94
1106 30 10
2008 11 98
1106 30 90
2008 19 19
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeres- 2008 19 95
säugetieren 2008 19 99
2008 20 51
1504 30 11 2008 20 59
2008 20 71
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet
2008 20 79
oder haltbar gemacht
2008 20 91
1602 20 11 2008 20 99
1602 20 19 2008 30 11
1602 31 11 2008 30 39
1602 31 19 2008 30 51
1602 31 30 2008 30 59
1602 31 90 2008 40 11
1602 32 19 2008 40 21
1602 32 30 2008 40 29
1602 32 90 2008 40 39
1602 39 29 2008 60 11
1602 39 40 2008 60 31
1602 39 80 2008 60 39
1602 41 90 2008 60 59
1602 42 90 2008 60 69
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
2008 60 79 2009 30 39
2008 60 99 2009 30 51
2008 70 11 2009 30 55
2008 70 31 2009 30 91
2008 70 39 2009 30 95
2008 70 59 2009 30 99
2008 80 11 2009 40 19
2008 80 31 2009 40 91
2008 80 39 2009 80 19
2008 80 50 2009 80 50
2008 80 70 2009 80 61
2008 80 91 2009 80 63
2008 80 99 2009 80 73
2008 99 23 2009 80 79
2008 99 25 2009 80 83
2008 99 26 2009 80 84
2008 99 28 2009 80 86
2008 99 36 2009 80 97
2008 99 45 2009 90 19
2008 99 46 2009 90 29
2008 99 49 2009 90 39
2008 99 53 2009 90 41
2008 99 55 2009 90 51
2008 99 61 2009 90 59
2008 99 62 2009 90 73
2008 99 68 2009 90 79
2008 99 72 2009 90 92
2008 99 74 2009 90 94
2008 99 79 2009 90 95
2008 99 99 2009 90 96
2009 90 97
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) 2009 90 98
2009 11 19 Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein)
2009 11 91
2206 00 10
2009 19 19
2009 19 91 Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh
2009 19 99
2009 20 19 2307 00 19
2009 20 91
2009 30 19 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle
2009 30 31 2308 90 19
L a n d w i r t s c h a f t l i c h e E r z e u g n i s s e (3)
KN- Code 96 KN- Code 96
Schweine, lebend 0105 99 20
0103 91 10 0105 99 30
0103 92 11 0105 99 50
0103 92 19
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
Schafe und Ziegen, lebend
0203 11 10
0104 10 30 0203 12 11
0104 10 80 0203 12 19
0104 20 90 0203 19 11
0203 19 13
Hausgeflügel, lebend 0203 19 15
0105 11 11 0203 19 55
0105 11 19 0203 19 59
0105 11 91 0203 21 10
0105 11 99 0203 22 11
0105 12 00 0203 22 19
0105 19 20 0203 29 11
0105 19 90 0203 29 13
0105 92 00 0203 29 15
0105 93 00 0203 29 55
0105 99 10 0203 29 59
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 505
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren 0207 27 70
0204 10 00 0207 27 80
0204 21 00 0207 27 99
0204 22 10 0207 32 11
0204 22 30 0207 32 15
0204 22 50 0207 32 19
0204 22 90 0207 32 51
0204 23 00 0207 32 59
0204 30 00 0207 32 90
0204 41 00 0207 33 11
0204 42 10 0207 33 19
0204 42 30 0207 33 51
0204 42 50 0207 33 59
0204 42 90 0207 33 90
0204 43 10 0207 35 11
0204 43 90 0207 35 15
0204 50 11 0207 35 21
0204 50 13 0207 35 23
0204 50 15 0207 35 25
0204 50 19 0207 35 31
0204 50 31 0207 35 41
0204 50 39 0207 35 51
0204 50 51 0207 35 53
0204 50 53 0207 35 61
0204 50 55 0207 35 63
0204 50 59 0207 35 71
0204 50 71 0207 35 79
0204 50 79 0207 35 99
0207 36 11
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 0207 36 15
0207 36 21
0207 11 10
0207 36 23
0207 11 30
0207 36 25
0207 11 90
0207 36 31
0207 12 10
0207 36 41
0207 12 90
0207 36 51
0207 13 10
0207 36 53
0207 13 20
0207 36 61
0207 13 30
0207 36 63
0207 13 40
0207 36 71
0207 13 50
0207 36 79
0207 13 60
0207 36 90
0207 13 70
0207 13 99 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügel-
0207 14 10 fett
0207 14 20
0207 14 30 0209 00 11
0207 14 40 0209 00 19
0207 14 50 0209 00 30
0207 14 60 0209 00 90
0207 14 70
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in
0207 14 99
Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0207 24 10
0207 24 90 0210 11 11
0207 25 10 0210 11 19
0207 25 90 0210 11 31
0207 26 10 0210 11 39
0207 26 20 0210 11 90
0207 26 30 0210 12 11
0207 26 40 0210 12 19
0207 26 50 0210 12 90
0207 26 60 0210 19 10
0207 26 70 0210 19 20
0207 26 80 0210 19 30
0207 26 99 0210 19 40
0207 27 10 0210 19 51
0207 27 20 0210 19 59
0207 27 30 0210 19 60
0207 27 40 0210 19 70
0207 27 50 0210 19 81
0207 27 60 0210 19 89
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
0210 19 90 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch
0210 90 11 0408 11 80
0210 90 19 0408 19 81
0210 90 21 0408 19 89
0210 90 29 0408 91 80
0210 90 31 0408 99 80
0210 90 39
Natürlicher Honig
Milch und Rahm, eingedickt
0409 00 00
0402 91 11
0402 91 19 Tomaten, frisch oder gekühlt
0402 91 31
0702 00 1512)
0402 91 39
0702 00 2012)
0402 91 51
0702 00 2512)
0402 91 59
0702 00 3012)
0402 91 91
0702 00 3512)
0402 91 99
0702 00 4012)
0402 99 11
0702 00 4512)
0402 99 19
0702 00 5012)
0402 99 31
0402 99 39 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0402 99 91 0707 00 1012)
0402 99 99 0707 00 1512)
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir 0707 00 2012)
0707 00 2512)
0403 90 51 0707 00 3012)
0403 90 53 0707 00 3512)
0403 90 59 0707 00 4012)
0403 90 61 0707 00 90
0403 90 63
0403 90 69 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
Molke, auch eingedickt 0709 10 1012)
0709 10 2012)
0404 10 48 0709 20 00
0404 10 52 0709 90 39
0404 10 54 0709 90 7512)
0404 10 56 0709 90 7712)
0404 10 58 0709 90 7912)
0404 10 62
0404 10 72 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
0404 10 74 0711 20 90
0404 10 76
0404 10 78 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,
0404 10 82 als Pulver oder sonst zerkleinert
0404 10 84 0712 90 19
Käse und Quark/Topfen Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkar-
0406 10 2011) toffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen
0406 10 8011) 0714 10 10
0406 20 9011) 0714 10 91
0406 30 1011) 0714 10 99
0406 30 3111) 0714 20 90
0406 30 3911)
0406 30 9011) Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0406 40 9011)
0805 10 372)12)
0406 90 0111) 0805 10 382)12)
0406 90 2111) 0805 10 392)12)
0406 90 5011) 0805 10 422)12)
0406 90 6911) 0805 10 462)12)
0406 90 7811) 0805 10 82
0406 90 8611) 0805 10 84
0406 90 8711) 0805 10 86
0406 90 8811) 0805 20 1112)
0406 90 9311) 0805 20 1312)
0406 90 9911) 0805 20 1512)
0805 20 1712)
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht
0805 20 1912)
0407 00 11 0805 20 2110)12)
0407 00 19 0805 20 2310)12)
0407 00 30 0805 20 2510)12)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 507
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
0805 20 2710)12) Mehl von Weizen oder Mengkorn
0805 20 2910)12) 1101 00 11
0805 20 3112) 1101 00 15
0805 20 3312) 1101 00 90
0805 20 3512)
0805 20 3712) Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
0805 20 3912)
1102 10 00
Weintrauben, frisch oder getrocknet 1102 90 10
1102 90 30
0806 10 2112) 1102 90 90
0806 10 294)12)
0806 10 3012) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide
0806 10 5012)
1103 11 10
0806 10 6112)
1103 11 90
0806 10 6912)
1103 12 00
0806 10 93
1103 19 10
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen 1103 19 30
und Nektarinen) 1103 19 90
1103 21 00
0809 10 2012) 1103 29 10
0809 10 3012) 1103 29 20
0809 10 4012) 1103 29 30
0809 20 1112) 1103 29 90
0809 20 2112)
0809 20 3112) Getreidekörner, anders bearbeitet
0809 20 3912) 1104 11 10
0809 20 4112) 1104 11 90
0809 20 4912) 1104 12 10
0809 20 5112) 1104 12 90
0809 20 5912) 1104 19 10
0809 20 6112) 1104 19 30
0809 20 6912) 1104 19 99
0809 20 7112) 1104 21 10
0809 20 7912) 1104 21 30
0809 30 2112) 1104 21 50
0809 30 2912) 1104 21 90
0809 30 3112) 1104 21 99
0809 30 3912) 1104 22 20
0809 30 4112) 1104 22 30
0809 30 4912) 1104 22 50
0809 40 2012) 1104 22 90
0809 40 3012) 1104 22 92
1104 22 99
Andere Früchte, frisch
1104 29 11
0810 10 10 1104 29 15
0810 10 80 1104 29 19
0810 20 10 1104 29 31
1104 29 35
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht 1104 29 39
0811 10 11 1104 29 51
0811 10 19 1104 29 55
1104 29 59
Weizen und Mengkorn 1104 29 81
1104 29 85
1001 10 00
1104 29 89
1001 90 91
1104 30 10
1001 90 99
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten
Roggen
1106 20 10
1002 00 00
1106 20 90
Gerste Malz, auch geröstet
1003 00 10 1107 10 11
1003 00 90 1107 10 19
1107 10 91
Hafer
1107 10 99
1004 00 00 1107 20 00
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kana- Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr
riensaat; anderes Getreide
1212 91 20
1008 90 10 1212 91 80
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett 2008 30 91
2008 30 99
1501 00 19
2008 40 19
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert 2008 40 31
2008 50 11
1509 10 10 2008 50 19
1509 10 90 2008 50 31
1509 90 00 2008 50 39
2008 50 51
Andere Öle und ihre Fraktionen
2008 50 59
1510 00 10 2008 60 19
1510 00 90 2008 60 51
2008 60 61
Degras 2008 60 71
1522 00 31 2008 60 91
1522 00 39 2008 70 19
2008 70 51
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtneben- 2008 80 19
erzeugnissen oder Blut 2008 92 16
2008 92 18
1601 00 91
2008 99 21
1601 00 99
2008 99 32
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet 2008 99 33
oder haltbar gemacht 2008 99 34
2008 99 37
1602 10 00 2008 99 43
1602 20 90
1602 32 11 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
1602 39 21
2009 11 11
1602 41 10
2009 19 11
1602 42 10
2009 20 11
1602 49 11
2009 30 11
1602 49 13
2009 30 59
1602 49 15
2009 40 11
1602 49 19
2009 50 10
1602 49 30
2009 50 90
1602 49 50
2009 80 11
1602 49 90
2009 80 32
1602 50 31
2009 80 33
1602 50 39
2009 80 35
1602 50 80
2009 90 11
1602 90 10 2009 90 21
1602 90 41 2009 90 31
1602 90 51
1602 90 69 Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch
1602 90 74 inbegriffen
1602 90 78
1602 90 98 2106 90 51
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol an-
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose,
gereicherter Wein
Glucose und Fructose
2204 10 1911)
1702 11 00
2204 10 9911)
1702 19 00
2204 21 10
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt 2204 21 81
2204 21 82
1902 20 30 2204 21 98
2204 21 99
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Frucht-
2204 29 10
pasten
2204 29 58
2007 10 99 2204 29 75
2007 91 90 2204 29 98
2007 99 91 2204 29 99
2007 99 98 2204 30 10
2204 30 9211)
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile 2204 30 9411)
2008 20 11 2204 30 9611)
2008 20 31 2204 30 9811)
2008 30 19
2008 30 31 Ethylalkohol, unvergällt
2008 30 79 2208 20 40
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 509
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Kleie und andere Rückstände 2309 10 53
2302 30 10 2309 10 59
2302 30 90 2309 10 70
2302 40 10 2309 90 33
2302 40 90 2309 90 35
2309 90 39
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung 2309 90 43
pflanzlicher Fette oder Öle 2309 90 49
2309 90 51
2306 90 19 2309 90 53
2309 90 59
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art
2309 90 70
2309 10 13
Albumine
2309 10 15
2309 10 19 3502 11 90
2309 10 33 3502 19 90
2309 10 39 3502 20 91
2309 10 51 3502 20 99
L a n d w i r t s c h a f t l i c h e E r z e u g n i s s e (4)
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir 1704 90 61
1704 90 65
0403 10 51
1704 90 71
0403 10 53
1704 90 75
0403 10 59
1704 90 81
0403 10 91
1704 90 99
0403 10 93
0403 10 99 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
0403 90 71
0403 90 73 1806 10 15
0403 90 79 1806 10 20
0403 90 91 1806 10 30
0403 90 93 1806 10 90
0403 90 99 1806 20 10
1806 20 30
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch 1806 20 50
1806 20 70
0405 20 10
1806 20 80
0405 20 30
1806 20 95
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und 1806 31 00
Pektate 1806 32 10
1806 32 90
1302 20 10 1806 90 11
1302 20 90 1806 90 19
1806 90 31
Margarine 1806 90 39
1517 10 10 1806 90 50
1517 90 10 1806 90 60
1806 90 70
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, 1806 90 90
Glucose und Fructose
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke
1702 50 00
oder Malzextrakt
1702 90 10
1901 10 00
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schoko- 1901 20 00
lade) 1901 90 11
1704 10 11 1901 90 19
1704 10 19 1901 90 99
1704 10 91
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
1704 10 99
1704 90 10 1902 11 00
1704 90 30 1902 19 10
1704 90 51 1902 19 90
1704 90 55 1902 20 91
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
1902 20 99 2101 30 11
1902 30 10 2101 30 19
1902 30 90 2101 30 91
1902 40 10 2101 30 99
1902 40 90
Hefen (lebend oder nicht lebend)
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken
2102 10 10
1903 00 00 2102 10 31
2102 10 39
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder 2102 10 90
Getreideerzeugnissen hergestellt 2102 20 11
1904 10 10
1904 10 30 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete
1904 10 90 Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel
1904 20 10
2103 20 00
1904 20 91
1904 20 95
Speiseeis
1904 20 99
1904 90 10 2105 00 10
1904 90 90 2105 00 91
2105 00 99
Backwaren
Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch
1905 10 00
inbegriffen
1905 20 10
1905 20 30 2106 10 20
1905 20 90 2106 10 80
1905 30 11 2106 90 10
1905 30 19 2106 90 20
1905 30 30 2106 90 98
1905 30 51
1905 30 59 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges
1905 30 91 Wasser
1905 30 99 2202 90 91
1905 40 10 2202 90 95
1905 40 90 2202 90 99
1905 90 10
1905 90 20
Speiseessig
1905 90 30
1905 90 40 2209 00 11
1905 90 45 2209 00 19
1905 90 55 2209 00 91
1905 90 60 2209 00 99
1905 90 90
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso-
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare derivate
Pflanzenteile 2905 43 00
2001 90 40 2905 44 11
2905 44 19
Anderes Gemüse 2905 44 91
2905 44 99
2004 10 91
2905 45 00
Anderes Gemüse
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen
2005 20 10
3302 10 10
3302 10 21
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile 3302 10 29
2008 99 85
2008 99 91 Appretur- oder Endausrüstungsmittel
3809 10 10
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) 3809 10 30
2009 80 69 3809 10 50
3809 10 90
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne
2101 11 11
2101 11 19 3824 60 11
2101 12 92 3824 60 19
2101 12 98 3824 60 91
2101 20 98 3824 60 99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 511
L a n d w i r t s c h a f t l i c h e E r z e u g n i s s e (5)
K N - C o d e 96 KN - C o d e 96
Blumen und Blüten sowie deren Knospen 2008 70 7111)
2008 70 7911)
0603 10 1511)
2008 70 9211)
0603 10 2911)
2008 70 9411)
0603 10 5111)
2008 70 9911)
0603 10 6511)
2008 92 5911)
0603 90 0011)
2008 92 7211)
2008 92 7411)
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht
2008 92 7811)
0811 10 9011) 2008 92 9811)
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
2008 40 5111) 2009 11 9911)
2008 40 5911) 2009 40 3011)
2008 40 7111) 2009 70 1111)
2008 40 7911) 2009 70 1911)
2008 40 9111) 2009 70 3011)
2008 40 9911) 2009 70 9111)
2008 50 6111) 2009 70 9311)
2008 50 6911) 2009 70 9911)
2008 50 7111)
2008 50 7911) Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol ange-
2008 50 9211) reicherter Wein
2008 50 9411) 2204 21 7911)
2008 50 9911) 2204 21 8011)
2008 70 6111) 2204 21 8311)
2008 70 6911) 2204 21 8411)
L a n d w i r t s c h a f t l i c h e E r z e u g n i s s e (6)
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Rinder, lebend Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in
Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0102 90 05
0102 90 21 0210 20 10
0102 90 29 0210 20 90
0102 90 41 0210 90 41
0102 90 49 0210 90 49
0102 90 51 0210 90 90
0102 90 59
0102 90 61 Milch und Rahm, eingedickt
0102 90 69 0402 10 11
0102 90 71 0402 10 19
0102 90 79 0402 10 91
0402 10 99
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt 0402 21 11
0201 10 00 0402 21 17
0201 20 20 0402 21 19
0201 20 30 0402 21 91
0201 20 50 0402 21 99
0201 20 90 0402 29 11
0201 30 00 0402 29 15
0402 29 19
Fleisch von Rindern, gefroren 0402 29 91
0202 10 00 0402 29 99
0202 20 10
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir
0202 20 30
0202 20 50 0403 90 11
0202 20 90 0403 90 13
0202 30 10 0403 90 19
0202 30 50 0403 90 31
0202 30 90 0403 90 33
0403 90 39
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen,
Schafen, Ziegen Molke, auch eingedickt
0206 10 95 0404 10 02
0206 29 91 0404 10 04
0206 29 99 0404 10 06
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
0404 10 12 0805 30 202)
0404 10 14 0805 30 302)
0404 10 16 0805 30 402)
0404 10 26
0404 10 28 Weintrauben, frisch oder getrocknet
0404 10 32 0806 10 4012)
0404 10 34
0404 10 36 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0404 10 38
0808 10 5112)
0404 90 21
0808 10 5312)
0404 90 23
0808 10 5912)
0404 90 29
0808 10 6112)
0404 90 81
0808 10 6312)
0404 90 83 0808 10 6912)
0404 90 89 0808 10 7112)
0808 10 7312)
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch
0808 10 7912)
0405 10 11 0808 10 9212)
0405 10 19 0808 10 9412)
0405 10 30 0808 10 9812)
0405 10 50 0808 20 3112)
0405 10 90 0808 20 3712)
0405 20 90 0808 20 4112)
0405 90 10 0808 20 4712)
0405 90 90 0808 20 5112)
0808 20 5712)
Blumen und Blüten sowie deren Knospen 0808 20 6712)
0603 10 11
0603 10 13 Mais
0603 10 21 1005 10 90
0603 10 25 1005 90 00
0603 10 53
Reis
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
1006 10 10
0709 90 60 1006 10 21
1006 10 23
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 1006 10 25
0710 40 00 1006 10 27
1006 10 92
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht 1006 10 94
1006 10 96
0711 90 30
1006 10 98
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet 1006 20 11
1006 20 13
0803 00 19 1006 20 15
1006 20 17
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet 1006 20 92
0805 10 0112) 1006 20 94
0805 10 0512) 1006 20 96
0805 10 0912) 1006 20 98
0805 10 1112) 1006 30 21
0805 10 152) 1006 30 23
0805 10 192) 1006 30 25
0805 10 212) 1006 30 27
0805 10 2512) 1006 30 42
0805 10 2912) 1006 30 44
0805 10 3112) 1006 30 46
0805 10 3312) 1006 30 48
0805 10 3512) 1006 30 61
0805 10 379)12) 1006 30 63
0805 10 389)12) 1006 30 65
0805 10 399)12) 1006 30 67
0805 10 429)12) 1006 30 92
0805 10 4412) 1006 30 94
0805 10 469)12) 1006 30 96
0805 10 512) 1006 30 98
0805 10 552) 1006 40 00
0805 10 592)
0805 10 612) Körner-Sorghum
0805 10 652) 1007 00 10
0805 10 692) 1007 00 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 513
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile,
mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
1102 20 10
1102 20 90 2001 90 30
1102 30 00
Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide 2002 10 10
1103 13 10 2002 10 90
1103 13 90 2002 90 11
1103 14 00 2002 90 19
1103 29 40 2002 90 31
1103 29 50 2002 90 39
2002 90 91
Getreidekörner, anders bearbeitet 2002 90 99
1104 19 50 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
1104 19 91
2004 90 10
1104 23 10
1104 23 30 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
1104 23 90
1104 23 99 2005 60 00
1104 30 90 2005 80 00
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Frucht-
Stärke; Inulin
pasten
1108 11 00
2007 10 10
1108 12 00
2007 91 10
1108 13 00
2007 91 30
1108 14 00
2007 99 10
1108 19 10
2007 99 20
1108 19 90
2007 99 31
1108 20 00
2007 99 33
2007 99 35
Kleber von Weizen, auch getrocknet 2007 99 39
1109 00 00 2007 99 51
2007 99 55
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet 2007 99 58
oder haltbar gemacht
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
1602 50 10
1602 90 61 2008 30 55
2008 30 75
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose 2008 92 51
2008 92 76
1701 11 10 2008 92 92
1701 11 90 2008 92 93
1701 12 10 2008 92 94
1701 12 90 2008 92 96
1701 91 00 2008 92 97
1701 99 10
1701 99 90 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
2009 40 93
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose,
2009 60 1112)
Glucose und Fructose
2009 60 1912)
1702 20 10 2009 60 5112)
1702 20 90 2009 60 5912)
1702 30 10 2009 60 7112)
1702 30 51 2009 60 7912)
1702 30 59 2009 60 9012)
1702 30 91 2009 80 71
1702 30 99 2009 90 49
1702 40 10 2009 90 71
1702 40 90 Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch
1702 60 10 inbegriffen
1702 60 90
1702 90 30 2106 90 30
1702 90 50 2106 90 55
1702 90 60 2106 90 59
1702 90 71
1702 90 75 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol an-
1702 90 79 gereicherter Wein
1702 90 80 2204 21 94
1702 90 99 2204 29 62
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
2204 29 64 2208 90 91
2204 29 65 2208 90 99
2204 29 83
2204 29 84 Kleie und andere Rückstände
2204 29 94 2302 10 10
2302 10 90
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben
2302 20 10
2205 10 10 2302 20 90
2205 10 90
2205 90 10 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände
2205 90 90 2303 10 11
Ethylalkohol, unvergällt Dextrine und andere modifizierte Stärken
2207 10 00 3505 10 10
2207 20 00 3505 10 90
3505 20 10
Ethylalkohol, unvergällt
3505 20 30
2208 40 10 3505 20 50
2208 40 90 3505 20 90
L a n d w i r t s c h a f t l i c h e E r z e u g n i s s e (7)
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Käse und Quark/Topfen 2204 21 19
0406 20 10 2204 21 22
0406 40 10 2204 21 24
0406 40 50 2204 21 26
0406 90 02 2204 21 27
0406 90 03 2204 21 28
0406 90 04 2204 21 32
0406 90 05 2204 21 34
0406 90 06 2204 21 36
0406 90 07 2204 21 37
0406 90 08 2204 21 38
0406 90 09 2204 21 42
0406 90 12 2204 21 43
0406 90 14 2204 21 44
0406 90 16 2204 21 46
0406 90 18 2204 21 47
0406 90 19 2204 21 48
0406 90 23 2204 21 62
0406 90 25 2204 21 66
0406 90 27 2204 21 67
0406 90 29 2204 21 68
0406 90 31 2204 21 69
0406 90 33 2204 21 71
0406 90 35 2204 21 74
0406 90 37 2204 21 76
0406 90 39 2204 21 77
0406 90 61 2204 21 78
0406 90 63 2204 21 87
0406 90 73 2204 21 88
0406 90 75 2204 21 89
0406 90 76 2204 21 91
0406 90 79 2204 21 92
0406 90 81 2204 21 93
0406 90 82 2204 21 95
0406 90 84 2204 21 96
0406 90 85 2204 21 97
2204 29 12
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol ange- 2204 29 13
reicherter Wein 2204 29 17
2204 10 11 2204 29 18
2204 10 91 2204 29 42
2204 21 11 2204 29 43
2204 21 12 2204 29 44
2204 21 13 2204 29 46
2204 21 17 2204 29 47
2204 21 18 2204 29 48
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 515
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
2204 29 71 2208 20 26
2204 29 72 2208 20 27
2204 29 81 2208 20 62
2204 29 82 2208 20 64
2204 29 87 2208 20 86
2204 29 88 2208 20 87
2204 29 89 2208 30 11
2204 29 91 2208 30 19
2204 29 92 2208 30 32
2204 29 93 2208 30 38
2204 29 95 2208 30 52
2204 29 96 2208 30 58
2204 29 97 2208 30 72
2208 30 78
Ethylalkohol, unvergällt 2208 90 41
2208 20 12 2208 90 45
2208 20 14 2208 90 52
_____________
Fu ßn o t e n
K N - C o d e 96
1) vom 16. Mai bis 15. September.
2) vom 1. Juni bis 15. Oktober.
3) vom 1. Januar bis 31. Mai; ausgenommen der Varietät Emperor.
4) Varietät Emperor oder vom 1. Juni bis 31. Dezember.
5) vom 1. Januar bis 31. März.
6) vom 1. Oktober bis 31. Dezember.
7) vom 1. April bis 31. Dezember.
8) 1. Januar bis 30. September.
9) 16. Oktober bis 31. Mai.
10) 16. September bis 15. Mai.
11) Im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika wird auf die betreffenden
Grundmengen jedes Jahr der jährliche Zuwachsfaktor angewandt.
12) Im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika ist der spezifische Zoll in
voller Höhe zu entrichten, wenn der betreffende Einfuhrpreis nicht erreicht wird.
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Anhang XIV des Protokolls Nr. 1
Fischereierzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 3 vorübergehend keine Anwendung findet
E r z e u g n i s s e a u s F i s c h (1)
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Fische, lebend 0303 42 32
0303 42 38
0301 10 90
0303 42 52
0301 92 00
0303 42 58
0301 99 11
0303 43 11
0303 43 13
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
0303 43 19
0302 12 00 0303 49 21
0302 31 10 0303 49 23
0302 32 10 0303 49 29
0302 33 10 0303 49 41
0302 39 11 0303 49 43
0302 39 19 0303 49 49
0302 66 00 0303 76 00
0302 69 21 0303 79 21
0303 79 23
Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets 0303 79 29
0303 10 00
Fischfilets und anderes Fischfleisch
0303 22 00
0303 41 11 0304 10 13
0303 41 13 0304 20 13
0303 41 19
0303 42 12 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
0303 42 18 1902 20 10
E r z e u g n i s s e a u s F i s c h (2)
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Fische, lebend 0303 39 10
0301 91 10 0303 72 00
0301 93 00 0303 73 00
0301 99 19 0303 75 20
0303 75 50
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets 0303 75 90
0303 79 11
0302 11 10
0303 79 19
0302 19 00
0303 79 35
0302 21 10
0303 79 37
0302 21 30
0303 79 45
0302 22 00
0303 79 51
0302 62 00
0303 79 60
0302 63 00
0303 79 62
0302 65 20
0303 79 83
0302 65 50
0303 79 85
0302 65 90
0303 79 87
0302 69 11
0303 79 92
0302 69 19
0303 79 93
0302 69 31
0303 79 94
0302 69 33
0303 79 96
0302 69 41
0303 80 00
0302 69 45
0302 69 51
0302 69 85 Fischfilets und anderes Fischfleisch
0302 69 86 0304 10 19
0302 69 92 0304 10 91
0302 69 99 0304 20 19
0302 70 00 0304 20 21
0304 20 29
Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets 0304 20 31
0303 21 10 0304 20 33
0303 29 00 0304 20 35
0303 31 10 0304 20 37
0303 31 30 0304 20 41
0303 33 00 0304 20 43
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 517
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
0304 20 61 0307 39 90
0304 20 69 0307 41 10
0304 20 71 0307 41 91
0304 20 73 0307 41 99
0304 20 87 0307 49 01
0304 20 91 0307 49 11
0304 90 10 0307 49 18
0304 90 31 0307 49 31
0304 90 39 0307 49 33
0304 90 41 0307 49 35
0304 90 45 0307 49 38
0304 90 57 0307 49 51
0304 90 59 0307 49 59
0304 90 97 0307 49 71
0307 49 91
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert 0307 49 99
0307 51 00
0305 42 00
0307 59 10
0305 59 50
0307 59 90
0305 59 70 0307 91 00
0305 63 00 0307 99 11
0305 69 30 0307 99 13
0305 69 50 0307 99 15
0305 69 90 0307 99 18
0307 99 90
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch
0306 11 10 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
0306 11 90 1604 11 00
0306 12 10 1604 13 90
0306 12 90 1604 15 11
0306 13 10 1604 15 19
0306 13 90 1604 15 90
0306 14 10 1604 19 10
0306 14 30 1604 19 50
0306 14 90 1604 19 91
0306 19 10 1604 19 92
0306 19 90 1604 19 93
0306 21 00 1604 19 94
0306 22 10 1604 19 95
0306 22 91 1604 19 98
0306 22 99 1604 20 05
0306 23 10 1604 20 10
0306 23 90 1604 20 30
0306 24 10 1604 30 10
0306 24 30 1604 30 90
0306 24 90
0306 29 10 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
0306 29 90 1605 10 00
1605 20 10
Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch 1605 20 91
0307 10 90 1605 20 99
0307 21 00 1605 30 00
0307 29 10 1605 40 00
0307 29 90 1605 90 11
0307 31 10 1605 90 19
0307 31 90 1605 90 30
0307 39 10 1605 90 90
E r z e u g n i s s e a u s F i s c h (3)
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Fische, lebend Fischfilets und anderes Fischfleisch
0301 91 90 0304 10 11
0304 20 11
0304 20 57
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
0304 20 59
0302 11 90 0304 90 47
0304 90 49
Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
0303 21 90 1604 13 11
5
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
E r z e u g n i s s e a u s F i s c h (4)
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Fische, lebend 0304 10 35
0301 99 90 0304 10 38
0304 10 94
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets 0304 10 96
0304 10 98
0302 21 90 0304 20 45
0302 23 00 0304 20 51
0302 29 10 0304 20 53
0302 29 90
0304 20 75
0302 31 90
0304 20 79
0302 32 90
0304 20 81
0302 33 90
0304 20 85
0302 39 91
0304 20 96
0302 39 99
0304 90 05
0302 40 05
0304 90 20
0302 40 98
0304 90 27
0302 50 10
0304 90 35
0302 50 90
0304 90 38
0302 61 10
0304 90 51
0302 61 30
0304 90 55
0302 61 90
0304 90 61
0302 61 98
0304 90 65
0302 64 05
0302 64 98 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert
0302 69 25
0302 69 35 0305 10 00
0302 69 55 0305 20 00
0302 69 61 0305 30 11
0302 69 75 0305 30 19
0302 69 87 0305 30 30
0302 69 91 0305 30 50
0302 69 93 0305 30 90
0302 69 94 0305 41 00
0302 69 95 0305 49 10
0305 49 20
Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets 0305 49 30
0305 49 45
0303 31 90
0305 49 50
0303 32 00
0303 39 20 0305 49 80
0303 39 30 0305 51 10
0303 39 80 0305 51 90
0303 41 90 0305 59 11
0303 42 90 0305 59 19
0303 43 90 0305 59 30
0303 49 90 0305 59 60
0303 50 05 0305 59 90
0303 50 98 0305 61 00
0303 60 11 0305 62 00
0303 60 19 0305 69 10
0303 60 90 0305 69 20
0303 71 10
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch
0303 71 30
0303 71 90 0306 13 30
0303 71 98 0306 19 30
0303 74 10 0306 23 31
0303 74 20 0306 23 39
0303 74 90 0306 29 30
0303 77 00
0303 79 31 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
0303 79 41 1604 12 10
0303 79 55 1604 12 91
0303 79 65 1604 12 99
0303 79 71 1604 14 12
0303 79 75 1604 14 14
0303 79 91 1604 14 16
0303 79 95 1604 14 18
1604 14 90
Fischfilets und anderes Fischfleisch 1604 19 31
0304 10 31 1604 19 39
0304 10 33 1604 20 70
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 519
E r z e u g n i s s e a u s F i s c h (5)
K N - C o d e 96 K N - C o d e 96
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets Fischfilets und anderes Fischfleisch
0302 69 65 0304 20 83
0302 69 81
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
1604 13 19
Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
1604 16 00
0303 78 10 1604 20 40
0303 78 90 1604 20 50
0303 79 81 1604 20 90
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Anhang XV des Protokolls Nr. 1
Gemeinsame Erklärung zur Kumulierung
Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 11 des
Protokolls Nr. 1 folgende Begriffsbestimmungen gelten:
„Entwicklungsland“ ist jedes Land, das vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD als
solches geführt wird, ausgenommen die Länder mit hohem Einkommensniveau (HIC) und
die Länder mit einem BSP von mehr als 100 Mrd. USD zu jeweiligen Preisen im Jahr 1992.
„Benachbarte Entwicklungsländer, die zu einem zusammenhängenden geographischen
Gebiet gehören,“ sind folgende Länder:
Afrika: Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Tunesien;
Karibischer Raum: Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Kuba,
Nicaragua, Panama, Venezuela;
Pazifischer Ozean: Nauru.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 521
Protokoll Nr. 2
über die Durchführung des Artikels 9
1. Die Vertragsparteien kommen überein, alles daran zu setzen, angesehenen Waren in die Gemeinschaft und in jeden
um die Anwendung der in Artikel 8 vorgesehenen Schutz- ihrer Mitgliedstaaten übermitteln.
maßnahmen zu vermeiden.
b) Verfahren für regelmäßige Konsultationen
2. Die beiden Vertragsparteien sind der Überzeugung, dass es Der genannte Mechanismus für die statistische Überwa-
ihnen die Durchführung des Artikels 9 Absätze 4 und 5 chung ermöglicht es beiden Vertragsparteien, Trends im
ermöglichen dürfte, etwaige Probleme von Anfang an zu Handel, die Anlass zur Besorgnis sein könnten, besser zu
erkennen und unter Berücksichtigung aller einschlägigen verfolgen. Anhand dieser Informationen sowie gemäß
Faktoren so weit wie möglich Maßnahmen zu vermeiden, die Artikel 9 Absatz 5 haben die Gemeinschaft und die AKP-
die Gemeinschaft gegenüber ihren präferenzbegünstigten Staaten die Möglichkeit, in regelmäßigen Abständen Kon-
Handelspartnern lieber nicht anwenden möchte. sultationen abzuhalten, um sich zu vergewissern, dass
3. Die beiden Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit der die Ziele dieses Artikels erreicht werden. Diese Konsulta-
Einführung des in Artikel 9 Absatz 4 vorgesehenen Mechanis- tionen finden auf Antrag einer der Vertragsparteien statt.
mus für vorherige Informationen an, mit dem bei empfindli- 5. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 8
chen Waren die Gefahr verringert werden soll, dass plötzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegeben, so wäre es
und unvorhergesehen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Sache der Gemeinschaft, nach Artikel 9 Absatz 1 betreffend
Diese Regelung würde einen ständigen Fluss handelsbezo- die vorherigen Konsultationen über die Anwendung von
gener Informationen und die gleichzeitige Anwendung der Schutzmaßnahmen unverzüglich Konsultationen mit den
Verfahren für regelmäßige Konsultationen ermöglichen. Auf betreffenden AKP-Staaten einzuleiten, wobei sie ihnen alle
diese Weise können die beiden Vertragsparteien die Entwick- für diese Konsultationen erforderlichen Informationen über-
lung in empfindlichen Sektoren genau verfolgen und etwaige mittelt, und zwar insbesondere die Daten, anhand deren fest-
Schwierigkeiten feststellen. gestellt werden kann, in welchem Maße durch die Einfuhren
4. Daraus ergeben sich die beiden folgenden Verfahren: einer bestimmten Ware aus einem oder mehreren AKP-Staa-
ten den Gemeinschaftsherstellern gleichartiger oder unmittel-
a) Mechanismus für die statistische Überwachung
bar konkurrierender Waren ein erheblicher Schaden zugefügt
Unbeschadet der internen Regelungen, welche die Ge- wird oder droht oder erhebliche Störungen in einem Wirt-
meinschaft zur Überwachung ihrer Einfuhren treffen kann, schaftszweig der Gemeinschaft oder Schwierigkeiten verur-
sieht Artikel 9 Absatz 4 die Einführung eines Mechanis- sacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechte-
mus zur Gewährleistung der statistischen Überwachung rung der Wirtschaftslage einer Region der Gemeinschaft
bestimmter AKP-Ausfuhren in die Gemeinschaft und zur bewirken könnten.
Erleichterung der Prüfung der Faktoren vor, die Markt-
6. Nach Ablauf der für diese Konsultationen vorgesehenen Frist
störungen hervorrufen können.
von 21 Tagen können die zuständigen Behörden der Gemein-
Dieser Mechanismus, der nur einem besseren Informati- schaft, wenn in der Zwischenzeit keine andere Regelung mit
onsaustausch zwischen den beiden Vertragsparteien dem betreffenden AKP-Staat oder den betreffenden AKP-
dient, sollte nur für die Waren gelten, die die Gemein- Staaten getroffen wurde, geeignete Maßnahmen zur Anwen-
schaft für sich als empfindlich erachtet. dung des Artikels 8 treffen. Diese Maßnahmen werden den
Angewandt wird dieser Mechanismus im gegenseitigen AKP-Staaten sofort mitgeteilt und sind sofort anwendbar.
Einvernehmen aufgrund der Daten, die die Gemeinschaft 7. Dieses Verfahren findet unbeschadet der Maßnahmen
zur Verfügung stellt, sowie mit Hilfe der statistischen Anwendung, die unter besonderen Umständen im Sinne des
Informationen, die die AKP-Staaten der Kommission auf Artikels 9 Absatz 3 getroffen werden könnten. In diesem Fall
Anfrage übermitteln. werden den AKP-Staaten umgehend alle sachdienlichen
Informationen übermittelt.
Für eine wirksame Anwendung dieses Mechanismus ist
es erforderlich, dass die betreffenden AKP-Staaten der 8. In diesem Fall wird den Interessen der am wenigsten ent-
Kommission nach Möglichkeit monatlich die Statistiken wickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der
ihrer Ausfuhren der von der Gemeinschaft als empfindlich AKP-Inselstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Protokoll Nr. 3
mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker
im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lomé und den entsprechenden Erklärungen,
die dem genannten Abkommen beigefügt sind
Protokoll Nr. 3
betreffend AKP-Zucker
Art ikel 1 Art ikel 4
(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich für unbestimmte Zeit, (1) Während eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten vom
bestimmte Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ursprung 1. Juli bis zum 30. Juni – nachstehend „Lieferzeitraum“ genannt
in den AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese Staaten ver- – verpflichten sich die zuckerausführenden AKP-Staaten, die in
pflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen. Artikel 3 Absatz 1 genannten Mengen vorbehaltlich etwaiger
Berichtigungen infolge der Anwendung von Artikel 7 zu liefern.
(2) Die Schutzklausel des Artikels 10 des Abkommens ist nicht
Eine entsprechende Verpflichtung gilt gleichermaßen für die in
anwendbar. Die Durchführung dieses Protokolls erfolgt im Rah-
Artikel 3 Absatz 3 genannten Mengen für den Zeitraum bis zum
men der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für
30. Juni 1975, der ebenfalls als ein Lieferzeitraum angesehen
Zucker, durch welche jedoch die Verpflichtung der Gemeinschaft
wird.
nach Absatz 1 nicht berührt wird.
(2) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten, bis zum 30. Juni 1975
zu liefernden Mengen schließen die Lieferungen ein, die vom Ver-
Art ikel 2
schiffungshafen oder, im Fall von Binnenstaaten, über die Gren-
(1) Unbeschadet des Artikels 7 können vor Ablauf eines vom ze unterwegs sind.
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gerechneten Zeit-
(3) Auf die Lieferungen von AKP-Rohrzucker während des Zeit-
raums von fünf Jahren keine Änderungen in diesem Protokoll in
raums bis zum 30. Juni 1975 werden die in dem am 1. Juli 1975
Kraft treten. Danach können Änderungen, die gegebenenfalls im
beginnenden Zeitraum geltenden garantierten Preise angewandt.
gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden, zu einem zu ver-
Entsprechende Vereinbarungen können für die nachfolgenden
einbarenden Zeitraum in Kraft treten.
Lieferzeiträume getroffen werden.
(2) Die Bedingungen für die Erfüllung der in Artikel 1 genannten
Verpflichtung werden vor Ablauf des siebten Jahres ihrer Anwen- Art ikel 5
dung neu überprüft.
(1) Weißer oder roher Rohrzucker wird auf dem Gemein-
schaftsmarkt zu zwischen Käufern und Verkäufern frei ausgehan-
Art ikel 3 delten Preisen abgesetzt.
(1) Die in Artikel 1 erwähnten, in metrischen Tonnen Weiß- (2) Die Gemeinschaft greift nicht ein, wenn ein Mitgliedstaat
zucker ausgedrückten Rohrzuckermengen, nachstehend „ver- zulässt, dass die Verkaufspreise innerhalb seiner Grenzen den
einbarte Mengen“ genannt, die in dem in Artikel 4 Absatz 1 Schwellenpreis der Gemeinschaft überschreiten.
genannten Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu liefern sind,
sind folgende: (3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, innerhalb des Rahmens
der vereinbarten Mengen, Weiß oder Rohzuckermengen, die
Barbados 49 300 nicht in der Gemeinschaft zu einem Preis vermarktet werden
Fidschi 163 600 können, der mindestens dem garantierten Preis entspricht, zu
Guayana 157 700 dem garantierten Preis zu kaufen.
Jamaika 118 300
(4) Der in Rechnungseinheiten ausgedrückte garantierte Preis
Kenia 5 000
bezieht sich auf unverpackten Zucker cif europäische Häfen der
Madagaskar 10 000
Gemeinschaft und wird für Zucker der Standardqualität festge-
Malawi 20 000 setzt. Er wird jährlich nach Maßgabe der in der Gemeinschaft
Mauritius 487 200 erzielten Preise unter Berücksichtigung aller wichtigen wirt-
Swasiland 116 400 schaftlichen Faktoren ausgehandelt und spätestens bis zum
Tansania 10 000 1. Mai, der dem Lieferzeitraum, für den er gelten soll, unmittelbar
Trinidad und Tobago 69 000 vorausgeht, festgelegt.
Uganda 5 000
Volksrepublik Kongo 10 000. Art ikel 6
(2) Vorbehaltlich des Artikels 7 können diese Mengen ohne Die Käufe zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten garantierten
Zustimmung der einzelnen betroffenen Staaten nicht herabge- Preis werden von den Interventionsstellen oder anderen von der
setzt werden. Gemeinschaft benannten Stellen durchgeführt.
(3) Für den Zeitraum bis 30. Juni 1975 sind jedoch folgende, in
metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückte Mengen verein- Art ikel 7
bart:
(1) Liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während eines
Barbados 29 600 bestimmten Lieferzeitraums aus Gründen höherer Gewalt die
Fidschi 25 600 vereinbarte Menge nicht in voller Höhe, so räumt die Kommission
Guayana 29 600 ihm auf Antrag die notwendige zusätzliche Lieferfrist ein.
Jamaika 83 800 (2) Teilt ein zuckerausführender AKP-Staat der Kommission im
Madagaskar 2 000 Laufe eines Lieferzeitraums mit, dass er die vereinbarte Menge
Mauritius 65 300 nicht in voller Höhe liefern kann und dass er die in Absatz 1
Swasiland 19 700 erwähnte zusätzliche Frist nicht in Anspruch zu nehmen
Trinidad und Tobago 54 200. wünscht, so wird die nicht gelieferte Menge von der Kommission
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 523
zur Lieferung während des betreffenden Lieferzeitraums neu (2) Wird das Abkommen nicht mehr angewandt, so
zugeteilt. Die Kommission kann die Neuzuteilung nach Konsulta- beschließen die in Absatz 1 erwähnten Lieferstaaten und die
tion mit den betreffenden Staaten vornehmen. Gemeinschaft geeignete institutionelle Maßnahmen, um die wei-
tere Anwendung dieses Protokolls sicherzustellen.
(3) Liefert ein zuckerausführender AKP-Staat während eines
Lieferzeitraums aus anderen Gründen als höherer Gewalt die ver- (3) Die in diesem Protokoll vorgesehenen regelmäßigen Über-
einbarte Menge nicht in voller Höhe, so wird die vereinbarte prüfungen finden in dem vereinbarten institutionellen Rahmen
Menge für alle späteren Lieferzeiträume um die nicht gelieferte statt.
Menge gekürzt.
(4) Die Kommission kann beschließen, dass die nicht gelieferte Art ikel 9
Menge für die späteren Lieferzeiträume den in Artikel 3 genann- Die von einigen zuckerausführenden AKP-Staaten traditionell
ten anderen Staaten neu zugeteilt wird. Diese Neuzuteilung ge- an die Mitgliedstaaten gelieferten besonderen Zuckerarten wer-
schieht in Konsultation mit den betreffenden Staaten. den in die in Artikel 3 genannten Mengen einbezogen und eben-
so wie diese behandelt.
Art ikel 8
(1) Auf Antrag eines oder mehrerer Staaten, die Zucker nach
A r t i k e l 10
Maßgabe dieses Protokolls liefern, oder auf Antrag der Gemein-
schaft finden Konsultationen über alle für die Anwendung dieses Dieses Protokoll bleibt nach dem in Artikel 91 des Abkom-
Protokolls erforderlichen Maßnahmen in einem geeigneten, von mens genannten Zeitpunkt in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt kann
den Vertragsparteien festzulegenden institutionellen Rahmen das Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem AKP-
statt. Zu diesem Zweck können die durch das Abkommen einge- Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft
setzten Organe während des Zeitraums der Anwendung des unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt
Abkommens in Anspruch genommen werden. werden.
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Anhang des Protokolls Nr. 3
Erklärungen zu Protokoll Nr. 3
1. Gemeinsame Erklärung betreffend etwaige Anträge auf Teilnahme an dem
Protokoll Nr. 3
Wünscht ein AKP-Staat, der Vertragspartei des Abkommens, im Protokoll Nr. 3 aber
nicht namentlich aufgeführt ist, an den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 teilzuneh-
men, so wird sein entsprechender Antrag geprüft 1).
2. Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zucker mit Ursprung in Belize, St.
Kitts und Nevis-Anguilla und Suriname
a) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
für die nachstehenden Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ursprung in
Belize 39 400 Tonnen
St. Kitts und Nevis-Anguilla 14 800 Tonnen
Suriname 4 000 Tonnen
die gleiche wie die im Protokoll Nr. 3 vorgesehene Behandlung sicherzustellen.
b) Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1975 werden jedoch folgende Mengen festge-
setzt:
Belize 14 800 Tonnen
St. Kitts und Nevis-Anguilla 7 900 Tonnen 2)
3. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 10 des Protokolls Nr. 3
Die Gemeinschaft erklärt, dass Artikel 10 des Protokolls Nr. 3, welcher die Möglichkeit
einer Kündigung des Protokolls nach Maßgabe des genannten Artikels vorsieht, der
Rechtssicherheit dient und für die Gemeinschaft keinerlei Änderung oder Einschrän-
kung der in Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 aufgestellten Grundsätze darstellt 3).
1) Anhang XIII der Schlussakte des AKP-EWG-Abkommens.
2) Anhang XXI der Schlussakte des AKP-EWG-Abkommens.
3) Anhang XXII der Schlussakte des AKP-EWG-Abkommens.
Anhang des Protokolls Nr. 3
Briefwechsel
zwischen der Dominikanischen Republik und der Gemeinschaft
über das Protokoll betreffend AKP-Zucker
Schreiben der Regierung der Dominikanischen Republik (Schreiben Nr. 1)
Herr ...!
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Dominikanische Republik weder gegen-
wärtig noch zu einem späteren Zeitpunkt dem Protokoll des AKP-EWG-Abkommens
betreffend AKP-Zucker beizutreten wünscht. Die Dominikanische Republik verpflichtet
sich somit, einen Antrag auf Beitritt zu diesem Protokoll nicht zu stellen. Sie richtet ein
Schreiben gleichen Inhalts an die Gruppe der AKP-Staaten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn
Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr ..., den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Schreiben des Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften
(Schreiben Nr. 2)
Herr ...!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu
bestätigen:
„Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Dominikanische Republik weder gegen-
wätig noch zu einem späteren Zeitpunkt dem Protokoll des AKP-EWG-Abkommens
betreffend AKP-Zucker beizutreten wünscht. Die Dominikanische Republik verpflichtet
sich somit, einen Antrag auf Beitritt zu diesem Protokoll nicht zu stellen. Sie richtet ein
Schreiben gleichen Inhalts an die Gruppe der AKP-Staaten.“
Die Gemeinschaft bestätigt ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 525
Abkommen
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und Barbados, Belize, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana,
Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokrati-
schen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Repu-
blik Simbabwe, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der
Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago, der Republik
Uganda und St. Kitts und Nevis über den Beitritt des letzteren Landes zu
Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-
EWG-Abkommens
Schreiben Nr. 1
Herr ...!
Die Vertreter der in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-
EWG-Abkommens genannten AKP-Staaten und der Kommission im Namen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:
– St. Kitts und Nevis wird ab dem Tag seines Beitritts zum Zweiten AKP-EWG-Abkom-
men mit einer vereinbarten Menge von 14 800 Tonnen in Artikel 3 Absatz 1 des ge-
nannten Protokolls einbezogen.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bestimmungen des Anhangs IV des Beschlusses
80/1186/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Assoziation der überseeischen
Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anwendbar.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-
gen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in
Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der
Gemeinschaft bilden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
Schreiben Nr. 2
Herr ...!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Die Vertreter der in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-
EWG-Abkommens genannten AKP-Staaten und der Kommission im Namen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:
– St. Kitts und Nevis wird ab dem Tag seines Beitritts zum Zweiten AKP-EWG-Abkom-
men mit einer vereinbarten Menge von 14 800 Tonnen in Artikel 3 Absatz 1 des
genannten Protokolls einbezogen.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bestimmungen des Anhangs IV des Beschlusses
80/1186/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Assoziation der überseeischen
Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anwendbar.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-
gen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in
Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der
Gemeinschaft bilden.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Regierungen der in Ihrem Schreiben genannten AKP-
Staaten zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierungen
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Abkommen
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und Barbados, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana,
Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokrati-
schen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Repu-
blik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik
Tansania, Trinidad und Tobago, der Republik Uganda und der Republik
Simbabwe über den Beitritt des zuletzt genannten Landes zu Protokoll
Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-
Abkommens
Schreiben Nr. 1
Herr ...!
Die Vertreter der in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-
EWG-Abkommens genannten AKP-Staaten, der Republik Simbabwe und der Kommission
im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:
Die Republik Simbabwe wird ab dem 1. Juli 1982 mit einer vereinbarten Menge von
25 000 Tonnen und für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1982 mit einer vereinbarten Menge
von 6 000 Tonnen in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-
gen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in
Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der
Gemeinschaft bilden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
Schreiben Nr. 2
Herr ...!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Die Vertreter der in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-
EWG-Abkommens genannten AKP-Staaten, der Republik Simbabwe und der Kommission
im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind wie folgt übereingekommen:
Die Republik Simbabwe wird ab dem 1. Juli 1982 mit einer vereinbarten Menge von
25 000 Tonnen und für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1982 mit einer vereinbarten Menge
von 6 000 Tonnen in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-
gen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in
Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der
Gemeinschaft bilden.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Regierungen der in Ihrem Schreiben genannten AKP-
Staaten zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 527
Abkommen
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und Barbados, Belize, Fidschi, der Kooperativen Republik
Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der
Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius,
der Republik Simbabwe, der Republik Suriname, dem Königreich Swa-
siland, der Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago, der
Republik Uganda und der Republik Côte d’Ivoire über den Beitritt des
zuletzt genannten Landes zu Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im
Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens
Schreiben Nr. 1
Herr ...!
Die in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkom-
mens genannte Gruppe von Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean, die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind wie
folgt übereingekommen:
Die Republik Côte d’Ivoire wird ab dem 1. Juli 1983 mit einer vereinbarten Menge von
2 000 Tonnen (Weißzuckerwert) in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbe-
zogen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-
gen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in
Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der
Gemeinschaft bilden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
Schreiben Nr. 2
Herr ...!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Die in Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkom-
mens genannte Gruppe von Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean, die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind wie
folgt übereingekommen:
Die Republik Côte d’Ivoire wird ab dem 1. Juli 1983 mit einer vereinbarten Menge von
2 000 Tonnen (Weißzuckerwert) in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezo-
gen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-
gen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in
Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der
Gemeinschaft bilden.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Regierungen der in Ihrem Schreiben genannten AKP-
Staaten zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierungen
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Abkommen
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und Barbados, Belize, der Republik Côte d’Ivoire, Fidschi, der Koopera-
tiven Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik
Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik
Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Kitts und
Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinig-
ten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der
Republik Uganda über den Beitritt der Republik Sambia zu Protokoll
Nr. 8 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Vierten AKP-EWG-Abkom-
mens
Schreiben Nr. 1
Herr ...!
Die in Protokoll Nr. 8 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Vierten AKP-EWG-Abkom-
mens genannten Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-
Staaten), die Republik Sambia und die Europäische Gemeinschaft sind wie folgt überein-
gekommen:
Die Republik Sambia wird ab dem 1. Januar 1995 mit einer vereinbarten Menge von 0 Ton-
nen in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-
gen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in
Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der
Europäischen Gemeinschaft bilden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen
des Rates der Europäischen Union
Schreiben Nr. 2
Herr ...!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Die in Protokoll Nr. 8 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Vierten AKP-EWG-Abkom-
mens genannten Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-
Staaten), die Republik Sambia und die Europäische Gemeinschaft sind wie folgt überein-
gekommen:
Die Republik Sambia wird ab dem 1. Januar 1995 mit einer vereinbarten Menge von 0 Ton-
nen in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls einbezogen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie ferner bestäti-
gen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in
Form eines Briefwechsels zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der
Europäischen Gemeinschaft bilden.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Regierungen der in Ihrem Schreiben genannten AKP-
Staaten zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierungen
der in Protokoll Nr. 8 genannten AKP-Staaten
und der Republik Sambia
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 529
Protokoll Nr. 4
über Rindfleisch
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten vereinbaren die nachstehenden besonderen Maßnahmen, um den traditionellen Rindfleisch-
exporteuren unter den AKP-Staaten die Aufrechterhaltung ihrer Position auf dem Gemeinschaftsmarkt zu ermöglichen und damit
ihren Erzeugern ein gewisses Einkommensniveau zu sichern.
Art ikel 1 ge zu liefern, und will er nicht die in Artikel 3 genannten Maßnah-
men in Anspruch nehmen, so kann die Kommission die fehlende
Die auf Rindfleisch mit Ursprung in den AKP-Staaten erhobe-
Menge auf die übrigen betreffenden AKP-Staaten aufteilen. In
nen Zölle, die nicht in Wertzöllen bestehen, werden im Rahmen
einem solchen Fall schlagen die betreffenden AKP-Staaten der
der in Artikel 2 genannten Mengen um 92 v. H. gesenkt.
Kommission spätestens am 1. September des Jahres den oder
die AKP-Staaten vor, die in der Lage sind, die neue zusätzliche
Art ikel 2 Menge zu liefern, und nennen den AKP-Staat, der nicht in der
Unbeschadet des Artikels 4 gilt die Senkung der Zölle nach Lage ist, die gesamte ihm zugeteilte Menge zu liefern; diese neue
Artikel 1 je Kalenderjahr und Land für folgende Mengen, ausge- vorübergehende Zuteilung lässt die ursprünglichen Mengen
drückt in Rindfleisch ohne Knochen: unberührt.
Botsuana 18 916 Tonnen Die Kommission stellt sicher, dass spätestens am 15. November
Kenia 142 Tonnen ein Beschluss gefasst wird.
Madagaskar 7 579 Tonnen
Swasiland 3 363 Tonnen
Art ikel 5
Simbabwe 9 100 Tonnen
Namibia 13 000 Tonnen. Die Durchführung dieses Protokolls wird im Rahmen der Ver-
waltung der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch
Art ikel 3 gewährleistet; dies lässt jedoch die von der Gemeinschaft in die-
Für den Fall, dass ein Rückgang dieser Ausfuhren infolge von sem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen unberührt.
Katastrophen wie Dürre, Wirbelstürme oder Viehseuchen festzu-
stellen oder abzusehen ist, erklärt sich die Gemeinschaft bereit, Art ikel 6
geeignete Maßnahmen zu prüfen, damit die aus diesen Gründen
in einem Jahr nicht ausgeführten Mengen im folgenden Jahr Bei Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs über die
geliefert werden können. Handelsregelung für den Vorbereitungszeitraum vorgesehenen
Schutzklausel für den Rindfleischsektor trifft die Gemeinschaft
die erforderlichen Maßnahmen, damit das Volumen der Ausfuh-
Art ikel 4
ren der AKP-Staaten in die Gemeinschaft auf einem Niveau auf-
Ist einer der in Artikel 2 genannten AKP-Staaten in einem rechterhalten werden kann, das mit den in diesem Protokoll ein-
bestimmten Jahr nicht in der Lage, die festgesetzte Gesamtmen- gegangenen Verpflichtungen vereinbar ist.
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Protokoll Nr. 5
Zweites Bananenprotokoll
Art ikel 1 – die Verbesserung der Erzeugungsbedingungen und der Qua-
lität durch Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Ernte,
Die AKP-Staaten und die EU erkennen an, von welch über-
Aufmachung und Behandlung;
ragender wirtschaftlicher Bedeutung die Ausfuhren auf den
Gemeinschaftsmarkt für die bananenausführenden AKP-Staaten – den Transport und die Lagerung;
sind. Die EU erklärt sich bereit, Maßnahmen zu prüfen und gege-
– die Vermarktung und die Absatzförderung.
benenfalls zu treffen, mit denen die Lebensfähigkeit ihrer Bana-
nenexporteure und die Absatzmöglichkeiten für ihre Bananen auf
dem Gemeinschaftsmarkt auch weiterhin gesichert werden
Art ikel 3
sollen.
Zur Erreichung dieser Ziele kommen die beiden Vertragspar-
Art ikel 2 teien überein, in einer ständigen gemischten Gruppe miteinander
Der betreffende AKP-Staat und die Gemeinschaft beraten mit- zu beraten, die von einer Sachverständigengruppe unterstützt
einander, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die Erzeu- wird, deren Aufgabe es ist, die ihr vorgelegten spezifischen Pro-
gungs und Vermarktungsbedingungen für Bananen zu verbes- bleme kontinuierlich zu verfolgen.
sern. Zu diesem Zweck werden alle in den Bestimmungen des
Abkommens über die finanzielle, technische, landwirtschaftliche,
Art ikel 4
industrielle und regionale Zusammenarbeit vorgesehenen Mittel
eingesetzt. Mit den Maßnahmen sollen die AKPStaaten, insbe- Sollten die bananenerzeugenden AKP-Staaten beschließen,
sondere Somalia, unter Berücksichtigung der Umstände des Ein- eine gemeinsame Organisation zur Verwirklichung der Ziele zu
zelfalls in die Lage versetzt werden, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu gründen, so unterstützt die Gemeinschaft diese Organisation
verbessern. Die Maßnahmen werden in allen Phasen von der und prüft deren Anträge auf Unterstützung ihrer Tätigkeit, soweit
Erzeugung bis zum Verbrauch durchgeführt und betreffen insbe- diese regionale Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit
sondere bei der Entwicklungsfinanzierung betrifft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 531
Anhang VI
Liste der am wenigsten entwickelten, Binnen- und Inselstaaten
In den nachstehenden Listen sind die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die
AKP-Binnenstaaten und die AKP-Inselstaaten aufgeführt.
Am wenigsten entwickelte AKP-Staaten
Art ikel 1
Die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten im Sinne des Abkommens sind:
Angola Mali
Äquatorialguinea Mauretanien
Äthiopien Mosambik
Benin Niger
Burkina Faso Ruanda
Burundi Salomonen
Dschibuti Sambia
Eritrea Samoa
Gambia São Tomé und Príncipe
Guinea Sierra Leone
Guinea-Bissau Somalia
Haiti Sudan
Kap Verde Tansania
Kiribati Togo
Komoren Tschad
Demokratische Republik Kongo Tuvalu
Lesotho Uganda
Liberia Vanuatu
Madagaskar Zentralafrikanische Republik
Malawi
AKP-Binnenstaaten
Art ikel 2
Die AKP-Binnenstaaten werden mit spezifischen Bestimmungen und Maßnahmen in ihren
Anstrengungen unterstützt, die geographischen Schwierigkeiten und die sonstigen
Hemmnisse, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwicklungstempo
zu beschleunigen.
Art ikel 3
Die AKP-Binnenstaaten sind:
Äthiopien Ruanda
Botsuana Sambia
Burkina Faso Simbabwe
Burundi Swasiland
Lesotho Tschad
Malawi Uganda
Mali Zentralafrikanische Republik
Niger
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
AKP-Inselstaaten
Art ikel 4
Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Bestimmungen und Maßnahmen in ihren
Anstrengungen unterstützt, die natürlichen und geographischen Schwierigkeiten und die
sonstigen Hemmnisse, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwick-
lungstempo zu beschleunigen.
Art ikel 5
Die AKP-Inselstaaten sind:
Antigua und Barbuda Mauritius
Bahamas Papua-Neuguinea
Barbados Salomonen
Dominica Samoa
Dominikanische Republik São Tomé und Príncipe
Fidschi Seychellen
Grenada St. Kitts und Nevis
Haiti St. Lucia
Jamaika St. Vincent und die Grenadinen
Kap Verde Tonga
Kiribati Trinidad und Tobago
Komoren Tuvalu
Madagaskar Vanuatu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 533
Protokolle
Protokoll Nr. 1
über die Verwaltungskosten der gemeinsamen Organe
1. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft einerseits und die AKP-Staaten andererseits
tragen die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für Post
und Telekommunikation, die ihnen aufgrund ihrer Teilnahme an den Tagungen des
Ministerrates und an den Sitzungen der ihm unterstehenden Gremien entstehen.
Die Kosten für das Dolmetschen in den Sitzungen, für die Übersetzung und
Vervielfältigung der Schriftstücke sowie für die technische Organisation (Räume,
Büromaterial, Boten usw.) der Sitzungen der gemeinsamen Organe des Abkommens
trägt die Gemeinschaft oder einer der AKP-Staaten, je nachdem, ob die Sitzungen
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates
stattfinden.
2. Die nach Artikel 98 des Abkommens benannten Schiedsrichter haben Anspruch auf
die Erstattung ihrer Reisekosten und ihrer Aufenthaltskosten. Letztere werden vom
Ministerrat festgesetzt.
Die Reise- und Aufenthaltskosten der Schiedsrichter tragen je zur Hälfte die Gemein-
schaft und die AKP-Staaten. Die Kosten für eine von den Schiedsrichtern eingerichtete
Geschäftsstelle, für die Voruntersuchung der Streitigkeiten und für die technische
Organisation der Verhandlungen (Räume, Personal, Dolmetscher usw.) trägt die
Gemeinschaft. Die Kosten für besondere Untersuchungen werden zusammen mit den
anderen Kosten bezahlt; nach Maßgabe eines Beschlusses der Schiedsrichter leisten
die Vertragsparteien einen Vorschuss.
3. Die AKP-Staaten errichten einen Fonds, der von ihrem Sekretariat verwaltet wird
und aus dem ein Beitrag zur Finanzierung der Kosten geleistet wird, die den
AKP-Teilnehmern anlässlich der Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen
Versammlung und des Ministerrates entstehen.
Die AKP-Staaten beteiligen sich an diesem Fonds. Um die aktive Beteiligung aller
AKP-Staaten an dem in den AKP-EG-Organen geführten Dialog zu unterstützen, leistet
die Gemeinschaft den im Finanzprotokoll vorgesehenen Beitrag zu diesem Fonds
(nach dem ersten Finanzprotokoll 4 Millionen Euro).
Aus dem Fonds finanziert werden können Kosten, die die Bedingungen des Absat-
zes 1 sowie folgende Bedingungen erfüllen:
– Sie müssen den Parlamentsmitgliedern bzw. den sonstigen AKP-Vertretern
entstehen, die aus dem von ihnen vertretenen Land anreisen, um an Sitzungen der
Paritätischen Parlamentarischen Versammlung, an Sitzungen ihrer Arbeitsgruppen
oder an Missionen unter ihrer Schirmherrschaft teilzunehmen, oder sie müssen
diesen Vertretern und den Vertretern der Zivilgesellschaft und der Wirtschafts- und
Sozialpartner der AKP-Staaten aufgrund ihrer Teilnahme an Konsultationen nach
den Artikeln 15 und 17 des Abkommens entstehen.
– Die Beschlüsse über Art, Organisation, Häufigkeit und Ort der Sitzungen, Missionen
und Arbeitsgruppen müssen nach der Geschäftsordnung des Ministerrates bzw. der
Paritätischen Parlamentarischen Versammlung gefasst werden.
4. Die Konsultationen und Sitzungen der AKP-EU-Wirtschafts- und Sozialpartner werden
vom Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Union organisiert. In diesem
besonderen Fall zahlt die Gemeinschaft ihren Beitrag zu den Kosten der Teilnahme der
Wirtschafts- und Sozialpartner aus den AKP-Staaten direkt an den Wirtschafts- und
Sozialausschuss.
Das AKP-Sekretariat, der Ministerrat und die Paritätische Parlamentarische Ver-
sammlung können die Organisation der Konsultation der Zivilgesellschaft der
AKP-Staaten im Einvernehmen mit der Kommission an von den Vertragsparteien
ermächtigte repräsentative Organisationen delegieren.
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Protokoll Nr. 2
über Vorrechte und Befreiungen
Die Vertragsparteien – Kapitel 2
Eigentum, Mittel und
in dem Bestreben, das reibungslose Funktionieren des
Vermögen des AKP-Ministerrates
Abkommens sowie die Vorbereitung der Arbeiten im Rahmen
des Abkommens und die Anwendung der zu seiner Durch-
führung getroffenen Maßnahmen durch den Abschluss eines Art ikel 2
Protokolls über Vorrechte und Befreiungen zu erleichtern, in Die Grundstücke und Gebäude, die vom AKP-Ministerrat für
Erwägung nachstehender Gründe: amtliche Zwecke genutzt werden, sind unverletzlich. Sie dürfen
nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet
zu diesem Zweck müssen unbeschadet des am 8. April 1965 werden.
in Brüssel unterzeichneten Protokolls über die Vorrechte und
Eigentum und Vermögen des AKP-Ministerrates dürfen ohne
Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften die Vorrechte
Zustimmung des nach dem Abkommen eingesetzten Minister-
und Befreiungen für die Personen, die an der Durchführung
rates nicht Gegenstand verwaltungsbehördlicher oder gericht-
des Abkommens mitwirken, und die Regelung für amtliche
licher Zwangsmaßnahmen sein, es sei denn, dass dies für die
Mitteilungen über diese Arbeiten festgelegt werden.
Untersuchung eines Unfalls, der durch ein dem AKP-Ministerrat
gehörendes oder in seinem Auftrag benutztes Kraftfahrzeug
ferner muss die Regelung für Eigentum, Mittel und Vermögen
verursacht worden ist, bei einem Verstoß gegen die Straßen-
des AKP-Ministerrates und für sein Personal festgelegt werden.
verkehrsordnung oder bei einem durch ein solches Fahrzeug
mit dem Abkommen von Georgetown vom 6. Juni 1975 wurde verursachten Unfall erforderlich ist.
die AKP-Staatengruppe gegründet und ein AKP-Ministerrat und
ein AKP-Botschafterausschuss eingesetzt. Die Sekretariats- Art ikel 3
geschäfte der Organe der AKP-Staatengruppe werden vom Das Archiv des AKP-Ministerrates ist unverletzlich.
AKP-Sekretariat wahrgenommen –
Art ikel 4
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die
dem Abkommen beigefügt werden: Der AKP-Ministerrat, sein Vermögen, seine Einkünfte und sein
sonstiges Eigentum sind von sämtlichen direkten Steuern befreit.
Erwirbt der AKP-Ministerrat in größerem Umfang für amtliche
Kapitel 1 Zwecke unbedingt erforderliche bewegliche oder unbewegliche
Sachen, in deren Preisen indirekte Steuern inbegriffen sind, so
Personen, die an den Arbeiten erlässt oder erstattet der Aufnahmestaat nach Möglichkeit
im Rahmen des Abkommens teilnehmen den entsprechenden Steuerbetrag in geeigneter Weise.
Eine Befreiung von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben,
Art ikel 1
die die Vergütung einer erbrachten Leistung darstellen, wird nicht
Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der gewährt.
AKP-Staaten und die Vertreter der Organe der Europäischen
Gemeinschaften sowie ihre Berater und Sachverständigen und Art ikel 5
die Bediensteten des AKP-Sekretariats, die im Hoheitsgebiet Der AKP-Ministerrat ist hinsichtlich der für den Dienst-
der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten an den Arbeiten der gebrauch bestimmten Waren von sämtlichen Einfuhrzöllen,
Organe des Abkommens oder der Koordinierungsgremien oder -verboten und -beschränkungen befreit; die auf diese Weise
an den Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des eingeführten Waren dürfen im Hoheitsgebiet des Einfuhrstaates
Abkommens teilnehmen, genießen in Erfüllung ihrer dienstlichen weder verkauft werden, noch darf über sie auf andere Weise
Pflichten und auf der Reise von und zu dem Ort, an dem sie diese entgeltlich oder unentgeltlich verfügt werden, es sei denn zu Be-
Pflichten zu erfüllen haben, die üblichen Vorrechte, Befreiungen dingungen, die von der Regierung des Einfuhrstaates genehmigt
und Erleichterungen. werden.
Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder der Paritätischen Parla-
mentarischen Versammlung des Abkommens, für die nach dem Kapitel 3
Abkommen benannten Schiedsrichter, für die Mitglieder der Amtliche Mitteilungen
gegebenenfalls eingesetzten beratenden Gremien der Wirtschaft
und des Sozialbereichs und die Beamten und sonstigen
Art ikel 6
Bediensteten dieser Gremien, für die Mitglieder der Organe der
Europäischen Investitionsbank und deren Personal sowie für das Der Europäischen Gemeinschaft, den gemeinsamen Organen
Personal des Zentrums für Unternehmensentwicklung und des des Abkommens und den Koordinierungsgremien wird für
Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung. amtliche Mitteilungen und für die Übermittlung aller Schrift-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 535
stücke im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten des Abkommens Art ikel 9
die für internationale Organisationen geltende Regelung ein-
Der Präsident des AKP-Ministerrates übermittelt der Re-
geräumt.
gierung des Staates, in dem der AKP-Ministerrat seinen Sitz
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstigen amtlichen Mit- hat, regelmäßig Name, Rang und Anschrift des Amtierenden
teilungen der Europäischen Gemeinschaft, der gemeinsamen Vorsitzenden des AKP-Botschafterausschusses, des Sekretärs
Organe des Abkommens und der Koordinierungsgremien unter- bzw. der Sekretäre und des Stellvertretenden Sekretärs bzw. der
liegen nicht der Zensur. Stellvertretenden Sekretäre des AKP-Ministerrates und der
ständigen Bediensteten des AKP-Sekretariats.
Kapitel 4
Personal des AKP-Sekretariats
Kapitel 5
Art ikel 7 Delegationen der
(1) Der Sekretär bzw. die Sekretäre und der Stellvertretende Kommission in den AKP-Staaten
Sekretär bzw. die Stellvertretenden Sekretäre des AKP-Minister-
rates und seine anderen hochrangigen ständigen Bediensteten, A r t i k e l 10
die von den AKP-Staaten benannt werden, genießen unter der
Verantwortung des Amtierenden Vorsitzenden des AKP-Bot- (1) Der Leiter der Delegation der Kommission und das bei der
schafterausschusses in dem Staat, in dem der AKP-Ministerrat Delegation eingesetzte Personal, mit Ausnahme der örtlichen
seinen Sitz hat, die den Mitgliedern des diplomatischen Bediensteten, sind im AKP-Staat ihrer dienstlichen Verwendung
Personals der diplomatischen Vertretungen gewährten Vorteile. von sämtlichen direkten Steuern befreit.
Ihre Ehegatten und ihre in ihrem Haushalt lebenden minder- (2) Auf das in Absatz 1 genannte Personal findet auch Artikel
jährigen Kinder genießen unter den gleichen Bedingungen die 31 Absatz 2 Buchstabe g des Anhangs IV Anwendung.
dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern der Mitglieder
des diplomatischen Personals gewährten Vorteile.
(2) Die in Absatz 1 nicht genannten ständigen AKP-Bedienste-
ten werden vom Aufnahmestaat von sämtlichen Steuern auf die Kapitel 6
Gehälter, Bezüge und sonstigen Vergütungen, die sie von den Allgemeine Bestimmungen
AKP-Staaten beziehen, ab dem Tag befreit, an dem auf diese
Einkünfte eine Steuer zugunsten der AKP-Staaten erhoben wird.
A r t i k e l 11
Diese Bestimmung gilt weder für die Versorgungsleistungen, die
das AKP-Sekretariat seinen ehemaligen Bediensteten oder deren Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen
Angehörigen zahlt, noch für die Gehälter, Bezüge und sonstigen und Erleichterungen werden den Betreffenden ausschließlich im
Vergütungen, die es seinen örtlichen Bediensteten zahlt. Interesse der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer dienstlichen
Pflichten gewährt.
Art ikel 8 Von den in diesem Protokoll genannten Organen und Gremien
wird verlangt, auf diese Befreiungen zu verzichten, soweit dies
Der Staat, in dem der AKP-Ministerrat seinen Sitz hat, gewährt
ihres Erachtens ihren Interessen nicht zuwiderläuft.
den in Artikel 7 Absatz 1 nicht genannten ständigen Bediensteten
des AKP-Sekretariats gerichtliche Immunität nur für die von
ihnen in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten vorgenommenen A r t i k e l 12
Handlungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht für den Verstoß
Auf Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Protokoll
eines ständigen Bediensteten des AKP-Sekretariats gegen die
findet Artikel 98 des Abkommens Anwendung.
Straßenverkehrsordnung oder für den Schaden, der durch das
ihm gehörende oder von ihm gelenkte Kraftfahrzeug verursacht Der AKP-Ministerrat und die Europäische Investitionsbank kön-
wird. nen in einem Schiedsverfahren als Parteien auftreten.
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Protokoll Nr. 3
über den Status Südafrikas
Art ikel 1 teilnehmen, dass seine Teilnahme in vollem Umfang aus den in
Titel VII des AHEZ vorgesehenen Mitteln finanziert wird. In den
Besc hränkt er St at us
Fällen, in denen für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen
(1) Die Beteiligung Südafrikas am Abkommen unterliegt den der finanziellen Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und
in diesem Protokoll festgelegten Beschränkungen. der Gemeinschaft Mittel des AHEZ verwendet werden, kann
(2) Die Bestimmungen des am 11. Oktober 1999 in Pretoria Südafrika uneingeschränkt an der Beschlussfassung für die
unterzeichneten bilateralen Abkommens über Handel, Entwick- Durchführung dieser Hilfe mitwirken.
lung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemein- (3) Natürliche und juristische Personen aus Südafrika können
schaft, ihren Mitgliedstaaten und Südafrika (im Folgenden an Ausschreibungen für Aufträge teilnehmen, die aus den im
„AHEZ“ genannt) haben Vorrang vor den Bestimmungen des Abkommen vorgesehenen Finanzmitteln finanziert werden. Die
Abkommens. natürlichen und juristischen Personen aus Südafrika genießen in
diesem Zusammenhang jedoch nicht die Vorzugsbehandlung,
Art ikel 2 die den natürlichen und juristischen Personen aus den AKP-
Allgemeine Best immungen, Staaten gewährt wird.
p olit isc her Dialog und gemeinsame Organe
(1) Die allgemeinen, die institutionellen und die Schlussbe-
Art ikel 5
stimmungen des Abkommens finden auf Südafrika Anwendung.
Hand elsp olit isc he Zusammenarb eit
(2) Südafrika nimmt uneingeschränkt am allgemeinen po-
litischen Dialog teil und arbeitet in den nach dem Abkommen (1) Die Bestimmungen des Abkommens über die wirtschaft-
eingesetzten gemeinsamen Organen und Gremien mit. Bei liche und handelspolitische Zusammenarbeit finden auf Süd-
Beschlüssen in Zusammenhang mit den Bestimmungen, die afrika keine Anwendung.
nach diesem Protokoll auf Südafrika keine Anwendung finden,
(2) Südafrika nimmt jedoch als Beobachter am Dialog
nimmt Südafrika jedoch nicht an der Beschlussfassung teil.
zwischen den Vertragsparteien nach den Artikeln 34 bis 40
des Abkommens teil.
Art ikel 3
Koop erat ionsst rat egien
Art ikel 6
Die Bestimmungen des Abkommens über die Koopera-
tionsstrategien finden auf die Zusammenarbeit zwischen der A n w e n d b a r k e i t d e r P r o t o k o l l e u n d Er k l ä r u n g e n
Gemeinschaft und Südafrika Anwendung. Die dem Abkommen beigefügten Protokolle und Erklärungen,
die Teile des Abkommens betreffen, die auf Südafrika keine
Art ikel 4 Anwendung finden, gelten nicht für Südafrika. Alle anderen
Protokolle und Erklärungen gelten auch für Südafrika.
Finanzm it t el
(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Zusammen-
arbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finden auf Südafrika Art ikel 7
keine Anwendung.
Revisio nsk lausel
(2) Abweichend von diesem Grundsatz kann Südafrika an der
AKP-EG-Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung in Dieses Protokoll kann durch Beschluss des Ministerrates
den in Artikel 8 aufgeführten Bereichen mit der Maßgabe geändert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 537
Art ikel 8
Anw end b arkeit
Unbeschadet der Artikel 1 bis 7 sind in nachstehender Tabelle die Artikel des Abkommens aufgeführt, die auf Südafrika Anwendung
finden bzw. keine Anwendung finden.
anwendbar Bemerkungen nicht anwendbar
Präambel
Teil 1 Titel I Kapitel I Ziele, Grundsätze
und Akteure Artikel 1–7
Teil 1 Titel II Politische Dimension Arti-
kel 8–13
Teil 2 Institutionelle Bestimmungen Arti- Nach Artikel 2 dieses Protokolls ist Süd-
kel 14–17 afrika in Zusammenhang mit den Bestim-
mungen des Abkommens, die auf Süd-
afrika keine Anwendung finden, in den
gemeinsamen Organen und Gremien
nicht stimmberechtigt.
Teil 3 Titel Entwicklungsstrategien
Nach Artikel 5 dieses Protokolls nimmt Teil 3 Titel II Wirtschaftliche und handels-
Südafrika als Beobachter am Dialog zwi- politische Zusammenarbeit
schen den Vertragsparteien nach den
Artikeln 34 bis 40 des Abkommens teil.
Artikel 75 Buchstabe i (Investitionsförde- Nach Artikel 4 dieses Protokolls kann Teil 4 Zusammenarbeit bei der Entwick-
rung, Unterstützung der Privatwirtschaft, Südafrika an der Zusammenarbeit bei der lungsfinanzierung
Dialog auf regionaler Ebene) Artikel 78 Entwicklungsfinanzierung in bestimmten
(Investitionsschutz) Bereichen mit der Maßgabe teilnehmen,
dass seine Teilnahme in vollem Umfang
aus den in Titel VII des AHEZ vorgesehe-
nen Mitteln finanziert wird. Nach Artikel 2
dieses Protokolls kann Südafrika in Zu-
sammenhang mit den Bestimmungen, die
auf Südafrika keine Anwendung finden,
ohne Stimmrecht in dem in Artikel 83 vor-
gesehenen AKP-EG-Ausschuss für Zu-
sammenarbeit bei der Entwicklungsfinan-
zierung mitarbeiten.
Teil 5 Allgemeine Bestimmungen für die
am wenigsten entwickelten AKP-Staaten,
die AKP-Binnenstaaten und die AKP-
Inselstaaten Artikel 84–90
Teil 6 Schlussbestimmungen Artikel
91–100
Anhang I Finanzprotokoll
Anhang II Finanzierungsbedingungen Ka- Nach Artikel 4 dieses Protokolls kann Anhang II Finanzierungsbedingungen Ka-
pitel 5 (Verweis auf Artikel 78 Investitions- Südafrika an der Zusammenarbeit bei der pitel 1, 2, 3 und 4
schutz) Entwicklungsfinanzierung in bestimmten
Bereichen mit der Maßgabe teilnehmen,
dass seine Teilnahme in vollem Umfang
aus den in Titel VII des AHEZ vorgesehe-
nen Mitteln finanziert wird.
Anhang III Institutionelle Unterstützung – Nach Artikel 4 dieses Protokolls kann
ZUE und TZL Südafrika an der Zusammenarbeit bei der
Entwicklungsfinanzierung in bestimmten
Bereichen mit der Maßgabe teilnehmen,
dass seine Teilnahme in vollem Umfang
aus den in Titel VII des AHEZ vorgesehe-
nen Mitteln finanziert wird.
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
anwendbar Bemerkungen nicht anwendbar
Anhang IV Duchführungs- und Verwal- Nach Artikel 4 dieses Protokolls kann Anhang IV Artikel 1–5 (Nationale Pro-
tungsverfahren Artikel 6–14 (Regionale Südafrika in den Fällen, in denen für grammierung), Artikel 15–19 (Bestimmun-
Zusammenarbeit) Artikel 20–32 (Wett- die Teilnahme an Maßnahmen im Rah- gen über den Projektzyklus), Artikel 27
bewerb und Vorzugsbehandlung) men der finanziellen Zusammenarbeit (Vorzugsbehandlung für AKP-Auftrag-
zwischen den AKP-Staaten und der nehmer), Artikel 34–38 (Ausführende
Gemeinschaft Mittel des AHEZ ver- Akteure)
wendet werden, uneingeschränkt an der
Beschlussfassung für die Durchführung
dieser Hilfe mitwirken. Ferner können
natürliche und juristische Personen aus
Südafrika an Ausschreibungen für Auf-
träge teilnehmen, die aus den im Ab-
kommen vorgesehenen Finanzmitteln fi-
nanziert werden. Die Bieter aus Südafrika
genießen in diesem Zusammenhang
nicht die Vorzugsbehandlung, die den
Bietern aus den AKP-Staaten gewährt
wird.
Anhang V Handelsregelung für den Vor-
bereitungszeitraum
Anhang VI Liste der am wenigsten ent-
wickelten, Binnen- und Inselstaaten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 539
Schlussakte
Die Bevollmächtigten des Präsidenten der Republik Tschad,
des Präsidenten der Islamischen Bundesrepublik Komoren,
Seiner Majestät des Königs der Belgier,
des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo,
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark,
des Präsidenten der Republik Kongo,
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,
der Regierung der Cookinseln,
des Präsidenten der Hellenischen Republik,
des Präsidenten der Republik Côte d’Ivoire,
Seiner Majestät des Königs von Spanien,
des Präsidenten der Republik Dschibuti,
des Präsidenten der Französischen Republik,
der Regierung des Commonwealth Dominica,
der Präsidentin Irlands,
des Präsidenten der Dominikanischen Republik,
des Präsidenten der Italienischen Republik,
des Präsidenten des Staates Eritrea,
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg,
des Präsidenten der Republik Äquatorialguinea,
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande,
des Präsidenten der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,
des Bundespräsidenten der Republik Österreich,
des Präsidenten der Souveränen Demokratischen Republik
des Präsidenten der Portugiesischen Republik,
Fidschi,
des Präsidenten der Republik Finnland,
des Präsidenten der Gabunischen Republik,
der Regierung des Königreichs Schweden,
des Präsidenten und Staatsoberhauptes der Republik Gambia,
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Groß-
des Präsidenten der Republik Ghana,
britannien und Nordirland,
Ihrer Majestät der Königin von Grenada,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt), deren des Präsidenten der Republik Guinea,
Staaten im Folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet werden,
des Präsidenten der Republik Guinea-Bissau,
und
des Präsidenten der Republik Guyana,
des Rates der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften des Präsidenten der Republik Haiti,
einerseits und des Staatsoberhauptes von Jamaika,
die Bevollmächtigten des Präsidenten der Republik Kenia,
des Präsidenten der Republik Angola, des Präsidenten der Republik Kiribati,
Ihrer Majestät der Königin von Antigua und Barbuda, Seiner Majestät des Königs des Königreichs Lesotho,
des Staatsoberhauptes des Commonwealth der Bahamas, des Präsidenten der Republik Liberia,
des Staatsoberhauptes von Barbados, des Präsidenten der Republik Madagaskar,
Ihrer Majestät der Königin von Belize, des Präsidenten der Republik Malawi,
des Präsidenten der Republik Benin, des Präsidenten der Republik Mali,
des Präsidenten der Republik Botsuana, der Regierung der Republik Marshallinseln,
des Präsidenten von Burkina Faso, des Präsidenten der Islamischen Republik Mauretanien,
des Präsidenten der Republik Burundi, des Präsidenten der Republik Mauritius,
des Präsidenten der Republik Kamerun, der Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien,
des Präsidenten der Republik Kap Verde, des Präsidenten der Republik Mosambik,
des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik, des Präsidenten der Republik Namibia,
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
der Regierung der Republik Nauru, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft und die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben die fol-
des Präsidenten der Republik Niger,
genden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenom-
des Staatsoberhauptes der Bundesrepublik Nigeria, men:
der Regierung von Nine, Erklärung I Gemeinsame Erklärung zu den Akteuren der
der Regierung der Republik Palau, Partnerschaft (Artikel 6 des Abkommens)
Ihrer Majestät der Königin des Unabhängigen Staates Papua- Erklärung II Erklärung der Kommission der Europäischen
Neuguinea, Gemeinschaften und des Rates der Europäi-
schen Union zur Klausel über die Rückkehr
des Präsidenten der Republik Ruanda, und die Rückübernahme illegaler Einwande-
Ihrer Majestät der Königin von St. Kitts und Nevis, rer (Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens)
Ihrer Majestät der Königin von St. Lucia, Erklärung III Gemeinsame Erklärung zur Teilnahme an
der Paritätischen Parlamentarischen Ver-
Ihrer Majestät der Königin von St. Vincent und den Grenadinen,
sammlung (Artikel 17 Absatz 1 des Abkom-
des Staatsoberhauptes des Unabhängigen Staates Samoa, mens)
des Präsidenten der Demokratischen Republik São Tomé und Erklärung IV Erklärung der Gemeinschaft zur Finanzie-
Príncipe, rung des AKP-Sekretariats
des Präsidenten der Republik Senegal, Erklärung V Erklärung der Gemeinschaft zur Finanzie-
des Präsidenten der Republik Seychellen, rung der gemeinsamen Organe
des Präsidenten der Republik Sierra Leone, Erklärung VI Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll
über Vorrechte und Befreiungen
Ihrer Majestät der Königin der Salomonen,
Erklärung VII Erklärung der Mitgliedstaaten zum Protokoll
des Präsidenten der Demokratischen Republik Somalia, über Vorrechte und Befreiungen
des Präsidenten der Republik Südafrika, Erklärung VIII Gemeinsame Erklärung zum Protokoll über
des Präsidenten der Republik Sudan, Vorrechte und Befreiungen
des Präsidenten der Republik Suriname, Erklärung IX Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 Absatz 2
des Abkommens (Handel und Umwelt)
Seiner Majestät des Königs des Königreichs Swasiland,
Erklärung X Erklärung der AKP-Staaten zu Handel und
des Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania,
Umwelt
des Präsidenten der Republik Togo,
Erklärung XI Gemeinsame Erklärung zum kulturellen Erbe
Seiner Majestät König Taufa’ahau Tupou IV von Tonga, der AKP-Staaten
des Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago, Erklärung XII Erklärung der AKP-Staaten über die Rück-
Ihrer Majestät der Königin von Tuvalu, gabe oder Herausgabe von Kulturgütern
des Präsidenten der Republik Uganda, Erklärung XIII Gemeinsame Erklärung zum Urheberrecht
der Regierung der Republik Vanuatu, Erklärung XIV Gemeinsame Erklärung zur regionalen
Zusammenarbeit und zu den Gebieten in
des Präsidenten der Republik Sambia, äußerster Randlage (Artikel 28 des Abkom-
der Regierung der Republik Simbabwe, mens)
Erklärung XV Gemeinsame Erklärung zum Beitritt
deren Staaten im Folgenden als „AKP-Staaten“ bezeichnet
Erklärung XVI Gemeinsame Erklärung zum Beitritt der im
werden,
Vierten Teil des Vertrages zur Gründung der
andererseits, Europäischen Gemeinschaft genannten
Länder und Gebiete
die in Cotonou am 23. Juni 2000 zur Unterzeichnung des Erklärung XVII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 66 des
AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zusammengetreten sind, Abkommens (Entschuldung)
haben folgende Texte angenommen:
Erklärung XVIII Erklärung der Gemeinschaft zum Finanz-
protokoll
Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und die folgenden
Anhänge und Protokolle: Erklärung XIX Erklärung des Rates und der Kommission
zum Programmierungsverfahren
Anhang I Finanzprotokoll
Erklärung XX Gemeinsame Erklärung zu den Auswir-
Anhang II Finanzierungsbedingungen kungen schwankender Ausfuhrerlöse auf
Anhang III Institutionelle Unterstützung – ZUE und TZL die besonders gefährdeten kleinen AKP-
Staaten, AKP-Inselstaaten und AKP-Binnen-
Anhang IV Durchführungs- und Verwaltungsverfahren staaten
Anhang V Handelsregelung für den Vorbereitungszeit- Erklärung XXI Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des
raum nach Artikel 37 Absatz 1 Anhangs IV
Anhang VI Liste der am wenigsten entwickelten, Bin- Erklärung XXII Gemeinsame Erklärung zu den in Artikel 1
nen- und Inselstaaten Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V ge-
Protokoll Nr. 1 über die Verwaltungskosten der gemein- nannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
samen Organe Erklärung XXIII Gemeinsame Erklärung zum Marktzugang im
Protokoll Nr. 2 über Vorrechte und Befreiungen Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft
Protokoll Nr. 3 über den Status Südafrikas Erklärung XXIV Gemeinsame Erklärung zu Reis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 541
Erklärung XXV Gemeinsame Erklärung zu Rum Erklärung XXXIV Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des
Anhangs V
Erklärung XXVI Gemeinsame Erklärung zu Rindfleisch
Erklärung XXXV Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des
Erklärung XXVII Gemeinsame Erklärung zur Regelung des
Anhangs V und Protokoll Nr. 1 zu Anhang V
Zugangs zu den Märkten der französischen
überseeischen Departements für die unter Erklärung XXXVI Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 zu
Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs V fallenden Anhang V
Ursprungswaren der AKP-Staaten Erklärung XXXVII Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 zu
Erklärung XXVIII Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit Anhang V zum Ursprung von Fischerei-
zwischen den AKP-Staaten und den be- erzeugnissen
nachbarten überseeischen Ländern und Erklärung XXXVIII Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll
Gebieten und französischen überseeischen Nr. 1 zu Anhang V zur Ausdehnung des
Departements Küstenmeeres
Erklärung XXIX Gemeinsame Erklärung zu den unter die Erklärung XXXIX Erklärung der AKP-Staaten zu Protokoll Nr. 1
gemeinsame Agrarpolitik fallenden Erzeug- zu Anhang V zum Ursprung von Fischerei-
nissen erzeugnissen
Erklärung XXX Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 1 des Erklärung XL Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der
Anhangs V Werttoleranzregel im Thunfischsektor
Erklärung XXXI Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 5 Erklärung XLI Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Ab-
Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V satz 11 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V
Erklärung XXXII Gemeinsame Erklärung zum Diskriminie- Erklärung XLII Gemeinsame Erklärung zu den Ursprungs-
rungsverbot regeln: Kumulierung mit Südafrika
Erklärung XXXIII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Erklärung XLIII Gemeinsame Erklärung zu Anhang II des
Absatz 3 des Anhangs V Protokolls Nr. 1 zu Anhang V
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Er k l ä r u n g I
Gemeinsame Erklärung zu den Akteuren der Partnerschaft
(Artikel 6 des Abkommens)
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmung des Begriffs „Zivilge-
sellschaft“ je nach den sozioökonomischen und kulturellen Bedingungen des einzelnen
AKP-Staates sehr unterschiedlich ausfällt. Die Begriffsbestimmung schließt jedoch ihres
Erachtens unter anderem folgende Organisationen ein: Menschenrechtsgruppen und
-organisationen, Basisorganisationen, Frauenverbände, Jugendorganisationen, Kinder-
schutzorganisationen, Umweltschutzvereinigungen, landwirtschaftliche Organisationen,
Verbraucherverbände, konfessionelle Organisationen, Strukturen zur Unterstützung des
Entwicklungsprozesses (NRO, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen), kulturelle
Vereinigungen und die Medien.
E r k l ä r u n g II
Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und des Rates der Europäischen Union zur Klausel
über die Rückkehr und die Rückübernahme illegaler Einwanderer
(Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens)
Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für
den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten unberührt.
E r k l ä r u n g III
Gemeinsame Erklärung
zur Teilnahme an der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung
(Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens)
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Aufgabe der Paritätischen Parlamentarischen
Versammlung, durch Dialog zwischen Parlamentsmitgliedern demokratische Prozesse zu
fördern und zu verteidigen, und sind sich darüber einig, dass die Teilnahme von Vertretern,
die nicht Mitglied eines Parlaments sind, nach Artikel 17 des Abkommens nur in Ausnah-
mefällen gestattet wird. Für die Teilnahme eines solchen Vertreters ist vor jeder Sitzungs-
periode die Zustimmung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung erforderlich.
E r k l ä r u n g IV
Erklärung der Gemeinschaft zur Finanzierung des AKP-Sekretariats
Die Gemeinschaft leistet aus den für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten
bestimmten Mitteln einen Beitrag zu den Kosten für das AKP-Sekretariat.
Er k l ä r u n g V
Erklärung der Gemeinschaft zur Finanzierung der gemeinsamen Organe
Die Gemeinschaft ist sich bewusst, dass die Kosten für das Dolmetschen in den Sitzungen
und die Übersetzung der Schriftstücke im wesentlichen wegen ihres Bedarfs anfallen, und
ist bereit, die bisherige Praxis fortzusetzen und diese Kosten sowohl für die Sitzungen der
Organe des Abkommens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als auch im Hoheitsge-
biet eines AKP-Staates zu tragen.
E r k l ä r u n g VI
Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll über Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll über Vorrechte und Befreiungen ist völkerrechtlich gesehen eine multilatera-
le Übereinkunft. Die spezifischen Probleme, die sich im Aufnahmestaat bei der Anwen-
dung des Protokolls ergeben, sollten jedoch durch bilaterale Übereinkunft mit dem betref-
fenden Staat gelöst werden.
Die Gemeinschaft hat die Änderungsanträge der AKP-Staaten zu bestimmten Bestimmun-
gen des Protokolls Nr. 2 zur Kenntnis genommen, die vor allem den Status der Bedienste-
ten des AKP-Sekretariats, des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) und des
Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung (TZL) betreffen.
Die Gemeinschaft ist bereit, gemeinsam mit den AKP-Staaten nach geeigneten Lösungen
für die in ihren Anträgen aufgeworfenen Fragen zu suchen und eine gesonderte Überein-
kunft im genannten Sinne zu schließen.
Ohne die Vorteile zu mindern, die das AKP-Sekretariat, das ZUE und das TZL sowie ihre
Bediensteten zur Zeit genießen,
1. zeigt der Aufnahmestaat Entgegenkommen hinsichtlich der Auslegung des Begriffs
„hochrangige Bedienstete“, die im gegenseitigen Einvernehmen vorzunehmen ist;
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2. erkennt der Aufnahmestaat die Befugnisse an, die der Präsident des AKP-Ministerrates
dem Vorsitzenden des AKP-EG-Botschafterausschusses überträgt, um die Anwen-
dung des Artikels 9 des Protokolls zu vereinfachen;
3. erklärt sich der Aufnahmestaat bereit, den Bediensteten des AKP-Sekretariats, des
ZUE und des TZL bestimmte Erleichterungen zu gewähren, um ihnen die Einrichtung im
Aufnahmestaat zu erleichtern;
4. prüft der Aufnahmestaat in geeigneter Weise die das AKP-Sekretariat, das ZUE und
das TZL sowie ihre Bediensteten betreffenden Steuerfragen.
E r k l ä r u n g VII
Erklärung der Mitgliedstaaten zum Protokoll über Vorrechte und Befreiungen
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, in ihren einschlägigen Rechtsvorschriften den bei der
Gemeinschaft akkreditierten AKP-Diplomaten, die zu den in Artikel 7 des Protokolls Nr. 2
genannten Bediensteten des AKP-Sekretariats gehören, deren Name und Rang nach Arti-
kel 9 des Protokolls zu notifizieren ist, sowie den leitenden AKP-Bediensteten des ZUE
und des TZL Reisen, die diese in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten unternehmen, in
ihrem gesamten Hoheitsgebiet zu erleichtern.
E r k l ä r u n g VIII
Gemeinsame Erklärung zum Protokoll über Vorrechte und Befreiungen
Damit die Delegationen der Kommission die ihnen nach dem Abkommen obliegenden Auf-
gaben zufriedenstellend und effektiv erfüllen können, gewähren die AKP-Staaten ihnen in
ihren einschlägigen Rechtsvorschriften Vorrechte und Befreiungen, wie sie diplomatischen
Vertretungen eingeräumt werden.
E r k l ä r u n g IX
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 Absatz 2 des Abkommens
(Handel und Umwelt)
Im klaren Bewusstsein der spezifischen Gefahren, die von radioaktiven Abfällen ausgehen,
unterlassen die Vertragsparteien jede Form der Entsorgung dieser Abfälle, die die Souver-
änität von Staaten beeinträchtigt oder eine Bedrohung für die Umwelt oder die öffentliche
Gesundheit in anderen Ländern darstellt. Sie messen dem Ausbau der internationalen
Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit vor diesen
Gefahren größte Bedeutung bei. Sie bestätigen daher ihre Entschlossenheit, im Rahmen
der IAEO eine aktiven Beitrag zur Ausarbeitung eines international gebilligten Verhaltens-
kodex zu leisten.
In der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kon-
trolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in
die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft ist der Begriff „radioaktive Abfälle“ als Mate-
rial definiert, das Radionuklide enthält bzw. hierdurch kontaminiert ist und für das kein Ver-
wendungszweck vorgesehen ist. Die Richtlinie gilt für Verbringungen radioaktiver Abfälle
von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft,
wenn Mengen und Konzentration die Werte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b
der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 überschreiten. Diese Werte wur-
den als grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte
und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen festgelegt.
Bei der Verbringung radioaktiver Abfälle wird ein System der vorherigen Genehmigung
angewandt, das in der Richtlinie 92/3/Euratom festgelegt ist. Nach Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie versagen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine
Genehmigung für Verbringungen radioaktiver Abfälle in einen Vertragsstaat des Vierten
AKP-EWG-Abkommens, der nicht der Gemeinschaft angehört; hierbei ist jedoch Artikel 14
zu berücksichtigen. Die Gemeinschaft sorgt dafür, dass Artikel 11 der Richtlinie 92/3/Eura-
tom dahingehend geändert wird, dass er alle Vertragsparteien des Abkommens erfasst,
die nicht der Gemeinschaft angehören. Bis dahin behandelt die Gemeinschaft die genann-
ten Vertragsparteien so, als würden sie bereits erfasst.
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um das Basler Übereinkommen
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und
ihrer Entsorgung sowie die in Beschluss III/1 niedergelegten Änderungen von 1995 zu dem
Übereinkommen so bald wie möglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren.
Er k l ä r u n g X
Erklärung der AKP-Staaten zu Handel und Umwelt
Die AKP-Staaten sind sehr besorgt über die Umweltprobleme im Allgemeinen und über die
grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen, nuklearen und sonstigen radioakti-
ven Abfällen im Besonderen.
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Im Hinblick auf die Auslegung und Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe d des
Abkommens haben die AKP-Staaten ihre Entschlossenheit bekundet, sich an den
Grundsätzen und Bestimmungen der in Dokument AHG 182 (XXV) enthaltenen Ent-
schließung der OAU über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von
gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung in Afrika zu orientieren.
E r k l ä r u n g XI
Gemeinsame Erklärung zum kulturellen Erbe der AKP-Staaten
1. Die Vertragsparteien bekunden ihren gemeinsamen Willen, die Erhaltung und Mehrung
des kulturellen Erbes der einzelnen AKP-Staaten auf internationaler, bilateraler und
privater Ebene und im Rahmen dieses Abkommens zu fördern.
2. Die Vertragsparteien erkennen an, dass den Historikern und Forschern aus den AKP-
Staaten der Zugang zu den Archiven erleichtert werden muss, wenn der Informations-
austausch über das kulturelle Erbe der AKP-Staaten gefördert werden soll.
3. Sie erkennen an, wie nützlich es ist, geeignete Maßnahmen, vor allem im Ausbildungs-
bereich, für die Erhaltung, den Schutz und die Ausstellung von Kulturgütern und -denk-
mälern zu unterstützen, einschließlich des Erlasses und der Durchführung geeigneter
Rechtsvorschriften.
4. Sie weisen darauf hin, wie wichtig gemeinsame Kulturveranstaltungen, die Erleichte-
rung der Mobilität der Künstler aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft sowie der
Austausch von für ihre Kulturen symbolischen Kulturgütern für die Förderung der Ver-
ständigung und der Solidarität zwischen ihren Völkern sind.
E r k l ä r u n g XII
Erklärung der AKP-Staaten
über die Rückgabe oder Herausgabe von Kulturgütern
Die AKP-Staaten ersuchen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dringend, soweit sie
das legitime Recht der AKP-Staaten auf kulturelle Identität anerkennen, die Rückgabe
oder Herausgabe der Kulturgüter zu fördern, die aus den AKP-Staaten entfernt wurden
und sich nun in den Mitgliedstaaten befinden.
E r k l ä r u n g XIII
Gemeinsame Erklärung zum Urheberrecht
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Förderung des Urheberschutzes fester
Bestandteil der kulturellen Zusammenarbeit ist, mit der alle menschlichen Ausdrucksfor-
men gefördert werden sollen. Dieser Schutz ist ferner Vorbedingung für das Gedeihen und
die Entwicklung von Produktion, Verbreitung und Veröffentlichung.
Die beiden Vertragsparteien sind daher im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit zwi-
schen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft bestrebt, die Achtung des Urheberrechts
und der verwandten Schutzrechte zu fördern.
Zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft die Verbreitung von Informationen über das
Urheberrecht, die Ausbildung der Wirtschaftsbeteiligten im Schutz dieses Rechtes und
die Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften zur Verbesserung seines Schutzes nach
den Bestimmungen und Verfahren des Abkommens finanziell und technisch unter-
stützen.
E r k l ä r u n g XIV
Gemeinsame Erklärung
zur regionalen Zusammenarbeit und zu den Gebieten in äußerster Randlage
(Artikel 28 des Abkommens)
Die genannten Gebiete in äußerster Randlage sind die spanische autonome Region Kana-
rische Inseln, die vier französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Guayana,
Martinique und Reunion sowie die portugiesischen autonomen Regionen Azoren und
Madeira.
E r k l ä r u n g XV
Gemeinsame Erklärung zum Beitritt
Der Beitritt eines Drittstaates zum Abkommen erfolgt in Einklang mit Artikel 1 und den
Zielen des Artikels 2 des von der AKP-Staatengruppe geschlossenen und im November
1992 geänderten Abkommens von Georgetown.
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E r k l ä r u n g XVI
Gemeinsame Erklärung
zum Beitritt der im Vierten Teil des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Länder und Gebiete
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten sind bereit, den im Vierten Teil des Vertrages
genannten überseeischen Ländern und Gebieten, die unabhängig werden, den Beitritt
zum Abkommen zu gestatten, wenn sie ihre Beziehungen zur Gemeinschaft in dieser Form
fortsetzen möchten.
E r k l ä r u n g XVII
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 66 des Abkommens (Entschuldung)
Die Vertragsparteien sind sich über folgende Grundsätze einig:
a) Längerfristig streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Initiative zugunsten
der hochverschuldeten armen Länder (HIPC) an und fördern eine größere, umfassen-
dere und raschere Entschuldung der AKP-Staaten.
b) Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, zugunsten der AKP-Staaten, die noch nicht
für die HIPC-Initiative in Betracht kommen, Unterstützungsmechanismen für den
Schuldenabbau zu mobilisieren oder einzurichten.
E r k l ä r u n g XVIII
Erklärung der Gemeinschaft zum Finanzprotokoll
12 500 Millionen der insgesamt 13 500 Millionen Euro des 9. EEF werden bei Inkrafttreten
des Finanzprotokolls bereitgestellt. Die restlichen 1 000 Millionen Euro werden auf der
Grundlage der Prüfung nach Absatz 7 des Finanzprotokolls bereitgestellt, die im Jahre
2004 vorgenommen wird.
Bei der Ermittlung des Bedarfs an neuen Mitteln wird dieser Prüfung und einem Zeitpunkt,
nach dem Mittel des 9. EEF nicht mehr gebunden werden, in vollem Umfang Rechnung
getragen.
E r k l ä r u n g XIX
Erklärung des Rates und der Kommission zum Programmierungsverfahren
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bestätigen erneut, dass sie an der vereinbarten
Reform des Programmierungsverfahrens für die Durchführung der aus dem 9. EEF finan-
zierten Hilfe festhalten.
In diesem Zusammenhang sehen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einen ord-
nungsgemäß angewandten Überprüfungsmechanismus als wichtigstes Instrument für eine
erfolgreiche Programmierung an. Das für die Durchführung des 9. EEF vereinbarte Überprü-
fungsverfahren gewährleistet die Kontinuität des Programmierungsverfahrens, ermöglicht
jedoch gleichzeitig eine regelmäßige Anpassung der länderspezifischen Förderstrategie an
die Entwicklung des Bedarfs und der Leistung des betreffenden AKP-Staates.
Zur Gewärleistung des vollen Erfolgs der Reform und der Effizienz des Programmierungs-
verfahrens bestätigen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erneut ihr politisches Ein-
treten für folgende Grundsätze:
Die Überprüfung muss soweit wie möglich in dem betreffenden AKP-Staat vorgenommen
werden. Dies bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten oder die Kommissionszentrale
daran gehindert sind, das Programmierungsverfahren zu verfolgen und sich gegebenen-
falls daran zu beteiligen.
Der zeitliche Rahmen für den Abschluss der Überprüfung ist einzuhalten.
Die Überprüfung darf im Programmierungsverfahren nicht isoliert stattfinden. Sie ist als
Managementinstrument anzusehen, mit dem die Ergebnisse des regelmäßigen (monatli-
chen) Dialogs zwischen dem nationalen Anweisungsbefugten und dem Leiter der Delega-
tion der Kommission zusammengefasst werden.
Die Überprüfung darf den Verwaltungsaufwand für die betreffenden Vertragsparteien nicht
erhöhen. Die mit dem Programmierungsverfahren zusammenhängenden Verfahren und
Berichtspflichten müssen daher diszipliniert gehandhabt werden. Zu diesem Zweck wird
die Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission im Beschlussfassungsverfahren über-
prüft und angepasst.
E r k l ä r u n g XX
Gemeinsame Erklärung
zu den Auswirkungen schwankender Ausfuhrerlöse auf die besonders
gefährdeten kleinen AKP-Staaten, AKP-Inselstaaten und AKP-Binnenstaaten
Die Vertragsparteien nehmen die Besorgnis der AKP-Staaten zur Kenntnis, dass die Unter-
stützung, die den besonders gefährdeten kleinen AKP-Staaten, AKP-Inselstaaten und
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AKP-Binnenstaaten mit unbeständigen Ausfuhrerlösen nach den Modalitäten des Mecha-
nismus für die zusätzliche Unterstützung der unter schwankenden Ausfuhrerlösen leiden-
den Länder gewährt wird, nicht ausreichen könnte.
Die Vertragsparteien kommen überein, diese Modalitäten ab dem zweiten Anwendungsjahr
des Mechanismus auf Ersuchen von AKP-Staaten, in denen Schwierigkeiten aufgetreten
sind, auf Vorschlag der Kommission zu überprüfen, um die Auswirkungen dieser Schwan-
kungen gegebenenfalls auszugleichen.
E r k l ä r u n g XXI
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Anhangs IV
Der in Artikel 3 des Anhangs IV genannte Richtbetrag wird nicht den AKP-Staaten mitge-
teilt, denen gegenüber die Gemeinschaft die Zusammenarbeit ausgesetzt hat.
E r k l ä r u n g XXII
Gemeinsame Erklärung
zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V
genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Die Vertragsparteien haben zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinschaft beabsichtigt,
nachstehende Maßnahmen zu treffen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkom-
mens festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die AKP-Staaten bei bestimmten land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen in den Genuss der Präfe-
renzregelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a kommen.
Sie haben zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinschaft erklärt, alle erforderlichen Maß-
nahmen zu treffen, damit die entsprechenden Agrarverordnungen rechtzeitig erlassen wer-
den und nach Möglichkeit gleichzeitig mit der nach Unterzeichnung des Nachfolgeabkom-
mens des am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EWG-Abkommens
eingeführten Interimsregelung in Kraft treten.
Präferenzregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten
01 Le b e nd e T ie r e
0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel
0101 Befreiung
0102 Rinder, lebend
0102 90 05 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0102 90 21 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0102 90 29 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0102 90 41 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0102 90 49 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0102 90 51 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0102 90 59 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0102 90 61 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0102 90 69 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0102 90 71 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0102 90 79 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0103 Schweine, lebend
0103 91 10 Senkung um 16 v.H.
0103 92 11 Senkung um 16 v.H.
0103 92 19 Senkung um 16 v.H.
0104 Schafe und Ziegen, lebend
0104 10 30 Senkung des Zolls um 100 v.H. im Rahmen des Kontingents (Kontingent 1)
0104 10 80 Senkung des Zolls um 100 v.H. im Rahmen des Kontingents (Kontingent 1)
0104 20 10 Befreiung
0104 20 90 Senkung des Zolls um 100 v.H. im Rahmen des Kontingents (Kontingent 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 547
0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthähne und Perlhühner), lebend
0105 Senkung um 16 v.H.
0106 Lebende Tiere (ausgenommen Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflü-
gel, Fisch, Krebsschere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, Kulturen von Mikroorganismen
usw.)
0106 Befreiung
02 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
0201 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.1)
0202 Fleisch von Rindern, gefroren
0202 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.1)
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
0203 11 10 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0203 11 90 Befreiung
0203 12 11 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0203 12 19 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0203 12 90 Befreiung
0203 19 11 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0203 19 13 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0203 19 15 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
ex 0203 19 55 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H. (ausgenommen Filet-Mignon, einzeln aufge-
macht)
0203 19 59 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0203 19 90 Befreiung
0203 21 10 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0203 21 90 Befreiung
0203 22 11 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0203 22 19 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0203 22 90 Befreiung
0203 29 11 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0203 29 13 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0203 29 15 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
ex 0203 29 55 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H. (ausgenommen Filet-Mignon, einzeln aufge-
macht)
0203 29 59 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0203 29 90 Befreiung
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
0204 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; Hausschafe: im Rahmen des Kontingents (Kontingent 2) Senkung des spe-
zifischen Zolls um 65 v.H.; andere Arten: im Rahmen des Kontingents (Kontingent 1) Senkung des spezifischen
Zolls um 100 v.H.
0205 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
0205 Befreiung
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maul-
tieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
0206 10 91 Befreiung
0206 10 95 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.1)
0206 10 99 Befreiung
0206 21 Befreiung
0206 22 Befreiung
0206 29 91 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.1)
0206 29 99 Befreiung
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
0206 30 21 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0206 30 31 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0206 30 90 Befreiung
0206 41 91 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0206 41 99 Befreiung
0206 49 91 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0206 49 99 Befreiung
0206 80 Befreiung
0206 90 Befreiung
0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthähne
und Perlhühner), frisch, gekühlt oder gefroren
0207 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 3) Senkung um 65 v.H.
0208 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Kaninchen oder Hasen, Tauben und anderen
Tieren, andressiert weder genannt noch inbegriffen, frisch, gekühlt oder gefroren
0208 Befreiung
0209 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders
ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0209 00 11 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0209 00 19 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0209 00 30 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0209 00 90 Senkung um 16 v.H.
0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert;
genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
0210 11 11 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 11 19 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 11 31 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 11 39 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 11 90 Befreiung
0210 12 11 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 12 19 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 12 90 Befreiung
0210 19 10 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 19 20 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 19 30 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 19 40 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 19 51 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 19 59 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 19 60 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 19 70 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 19 81 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 19 89 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 19 90 Befreiung
0210 20 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0210 90 10 Befreiung
0210 90 11 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.;
Hausschafe: im Rahmen des Kontingents (Kontingent 2) Senkung des spezifischen Zolls um 65 v.H.; andere
Arten: im Rahmen des Kontingents (Kontingent 1) Senkung des spezifischen Zolls um 100 v.H.
0210 90 19 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.;
Hausschafe: im Rahmen des Kontingents (Kontingent 2) Senkung des spezifischen Zolls um 65 v.H.; andere
Arten: im Rahmen des Kontingents (Kontingent 1) Senkung des spezifischen Zolls um 100 v.H.
0210 90 21 Befreiung
0210 90 29 Befreiung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 549
0210 90 31 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 90 39 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 7) Senkung um 50 v.H.
0210 90 41 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0210 90 49 Befreiung
0210 90 60 Befreiung
0210 90 71 Senkung um 16 v.H.
0210 90 79 Senkung um 16 v.H.
0210 90 80 Befreiung
0210 90 90 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
03 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere w irbellose Wassertiere
03 Befreiung
04 M ilc h und M ilc hne be ne rz e ugnisse ; Voge le ie r; na t ürlic he r H onig; ge nie ßba re
Waren tierischen Ursprungs, anderw eitig w eder genannt noch inbegriffen
0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0401 Senkung um 16 v.H.
0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0402 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 5) Senkung um 65 v.H.
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere frequentierte oder gesäuerte Milch
(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,
Früchten, Nüssen oder Kakao
0403 10 11 Senkung um 16 v.H.
0403 10 13 Senkung um 16 v.H.
0403 10 19 Senkung um 16 v.H.
0403 10 31 Senkung um 16 v.H.
0403 10 33 Senkung um 16 v.H.
0403 10 39 Senkung um 16 v.H.
0403 10 51 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0403 10 53 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0403 10 59 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0403 10 91 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0403 10 93 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0403 10 99 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0403 90 11 Senkung um 16 v.H.
0403 90 13 Senkung um 16 v.H.
0403 90 19 Senkung um 16 v.H.
0403 90 31 Senkung um 16 v.H.
0403 90 33 Senkung um 16 v.H.
0403 90 39 Senkung um 16 v.H.
0403 90 51 Senkung um 16 v.H.
0403 90 53 Senkung um 16 v.H.
0403 90 59 Senkung um 16 v.H.
0403 90 61 Senkung um 16 v.H.
0403 90 63 Senkung um 16 v.H.
0403 90 69 Senkung um 16 v.H.
0403 90 71 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0403 90 73 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0403 90 79 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0403 90 91 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0403 90 93 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0403 90 99 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
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550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natür-
lichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen
0404 Senkung um 16 v.H.
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch
0405 Senkung um 16 v.H.
0406 Käse und Quark/Topfen
0406 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 6) Senkung um 65 v.H.
0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht
0407 00 11 Senkung um 16 v.H.
0407 00 19 Senkung um 16 v.H.
0407 00 30 Senkung um 16 v.H.
0407 00 90 Befreiung
0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt,
gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0408 11 80 Senkung um 16 v.H.
0408 19 81 Senkung um 16 v.H.
0408 19 89 Senkung um 16 v.H.
0408 91 80 Senkung um 16 v.H.
0408 99 80 Senkung um 16 v.H.
0409 Natürlicher Honig
0409 Befreiung
0410 Schildkröteneier, Vogelnester, und andere genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen
0410 Befreiung
05 Waren tierischen Ursprungs, anderw eitig w eder genannt noch inbegriffen
05 Befreiung
06 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
06 Befreiung
07 Ge m üse , Pfla nz e n, Wurz e ln und Knolle n, die z u Ernä hrungsz w e c k e n ve rw e nde t
werden
0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt
0701 Befreiung
0702 Tomaten, frisch oder gekühlt
0702 Tomaten, andere als Kirschtomaten, vom 15. November bis 30. April: Senkung des Wertzolls um 60 v.H. im Rah-
men des Kontingents (Kontingent 13a); Kirschtomaten, vom 15. November bis 30. April: Senkung des Wertzolls
um 100 v.H. im Rahmen des Kontingents (Kontingent 13b)
0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder
gekühlt
0703 10 19 Senkung um 15 v.H. vom 16. Mai bis 31. Januar, Befreiung vom 1. Februar bis 15. Mai
0703 10 90 Senkung um 16 v.H.
0703 20 Senkung um 15 v.H. vom 1. Juni bis 31. Januar, Befreiung vom 1. Februar bis 31. Mai
0703 90 Senkung um 16 v.H.
0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung brassica,
frisch oder gekühlt
0704 10 Senkung um 16 v.H.
0704 20 Senkung um 16 v.H.
0704 90 10 Senkung um 16 v.H.
0704 90 90 Chinakohl: Senkung um 15 v.H. vom 1. Januar bis 30. Oktober, Befreiung vom 1. November bis 31. Dezember;
anderer Kohl: Senkung um 16 v.H.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 551
0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt
0705 11 Eisbergsalat: Senkung um 15 v.H. vom 1. November bis 30. Juni, Befreiung vom 1. Juli bis 31. Oktober; andere
Salate: Senkung um 16 v.H.
0705 19 Senkung um 16 v.H.
0705 21 Senkung um 16 v.H.
0705 29 Senkung um 16 v.H.
0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und
ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0706 10 Karotten und Speisemöhren: Senkung um 15 v.H. vom 1. April bis 31. Dezember, Befreiung vom 1. Januar bis 31.
März; Speiserüben: Senkung um 16 v.H.
0706 90 05 Senkung um 16 v.H.
0706 90 11 Senkung um 16 v.H.
0706 90 17 Senkung um 16 v.H.
0706 90 30 Befreiung
ex 0706 90 90 Rote Rüben und Rettiche (Raphanus sativus): Befreiung
0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
ex 0707 00 05 kleine Wintergurken 1. November bis 15. Mai: Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; Wintergurken, andere als klei-
ne Gurken: Senkung des Wertzolls um 16 v.H.
0707 00 90 Senkung um 16 v.H.
0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
0708 Befreiung
0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
0709 10 Senkung um 15 v.H. vom 1. Januar bis 30. September, Senkung des Wertzolls um 100 v.H. vom 1. Oktober bis
31. Dezember
0709 20 Senkung um 15 v.H. vom 1. Februar bis 14. August, Senkung um 40 v.H. vom 16. Januar bis 31. Januar, Befrei-
ung vom 15. August bis 15. Januar
0709 30 Befreiung
0709 40 Befreiung
0709 51 10 Senkung um 16 v.H.
0709 51 30 Senkung um 16 v.H.
0709 51 50 Senkung um 16 v.H.
0709 51 90 Befreiung
0709 52 Senkung um 16 v.H.
0709 60 Befreiung
0709 70 Senkung um 16 v.H.
0709 90 10 Senkung um 16 v.H.
0709 90 20 Senkung um 16 v.H.
0709 90 40 Senkung um 16 v.H.
0709 90 50 Senkung um 16 v.H.
0709 90 60 Senkung um 1,81 EUR/t
0709 90 70 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0709 90 90 Befreiung
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0710 10 Befreiung
0710 21 Befreiung
0710 22 Befreiung
0710 29 Befreiung
0710 30 Befreiung
0710 40 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0710 80 51 Befreiung
0710 80 59 Befreiung
0710 80 61 Befreiung
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
0710 80 69 Befreiung
0710 80 70 Befreiung
0710 80 80 Befreiung
0710 80 85 Befreiung
0710 80 95 Befreiung
0710 90 Befreiung
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht
geeignet
0711 10 Befreiung
0711 30 Befreiung
0711 40 Befreiung
0711 90 10 Befreiung
0711 90 30 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0711 90 40 Befreiung
0711 90 60 Befreiung
0711 90 70 Befreiung
0711 90 90 Befreiung
0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch
nicht weiter zubereitet
0712 20 Befreiung
0712 30 Befreiung
0712 90 05 Befreiung
0712 90 19 Senkung um 1,81 EUR/t
0712 90 30 Befreiung
0712 90 50 Befreiung
ex 0712 90 90 Befreiung, ausgenommen Oliven
0713 Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert
0713 Befreiung
0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit
hohem Gehalt an Stärke oder Insulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in
Form von Pellets; Mark des Sagobaumes
0714 10 10 Senkung um 8,38 EUR/t
0714 10 91 Befreiung
0714 10 99 Senkung um 6,19 EUR/t
0714 20 Befreiung
0714 90 11 Befreiung
0714 90 19 Senkung um 6,19 EUR/t; Pfeilwurz: Befreiung
0714 90 90 Befreiung
08 Ge nie ßba re Früc ht e und N üsse ; Sc ha le n von Z it rusfrüc ht e n ode r von M e lone n
0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
0801 Befreiung
0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet (ausgenommen Kokos-
nüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse)
0802 11 90 Senkung um 16 v.H.
0802 12 90 Senkung um 16 v.H.
0802 21 Senkung um 16 v.H.
0802 22 Senkung um 16 v.H.
0802 31 Befreiung
0802 32 Befreiung
0802 40 Senkung um 16 v.H.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 553
0802 50 Befreiung
0802 90 Befreiung
0803 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
0803 00 11 Befreiung
0803 00 19 Die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen wird zur Zeit überprüft. Die Vertragsparteien kommen überein,
im Rahmen der künftigen Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen in geeigneter Weise einen Präferenzzu-
gang für AKP-Bananen vorzusehen.
0803 00 90 Befreiung
0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder
getrocknet
0804 10 Befreiung
0804 20 10 Befreiung vom 1. November bis 30. April im Rahmen des Plafonds (Plafonds 3)
0804 20 90 Befreiung
0804 30 Befreiung
0804 40 Befreiung
0804 50 Befreiung
0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0805 10 Senkung des Wertzolls um 80 v.H.; im Rahmen der Referenzmenge (Referenzmenge 1) vom 15. Mai bis 30. Sep-
tember Senkung des Wertzolls um 100 v.H.4)
0805 20 Senkung des Wertzolls um 80 v.H.; im Rahmen der Referenzmenge (Referenzmenge 2) vom 15. Mai bis 30. Sep-
tember Senkung des Wertzolls um 100 v.H.4)
0805 30 90 Befreiung
0805 40 Befreiung
0805 90 Befreiung
0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet
ex 0806 10 10 kernlose Tafeltrauben: im Rahmen des Kontingents (Kontingent 14) vom 1. Dezember bis 31. Januar Befreiung; im
Rahmen der Referenzmenge (Referenzmenge 3) vom 1. Februar bis 31. März Befreiung 4)
0806 20 Befreiung
0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch
0807 Befreiung
0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0808 10 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 15) Senkung um 50 v.H.
0808 20 10 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 16) Senkung um 65 v.H.
0808 20 50 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 16) Senkung um 65 v.H.
0808 20 90 Senkung um 16 v.H.
0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brunellen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen,
frisch
0809 10 vom 1. Mai bis 31. August Senkung des Wertzolls um 15 v.H., vom 1. September bis 30. April Befreiung
0809 20 05 vom 1. November bis 31. März Befreiung
0809 30 vom 1. April bis 30. November Senkung des Wertzolls um 15 v.H., vom 1. Dezember bis 31. März Befreiung
0809 40 05 vom 1. April bis 14. Dezember Senkung des Wertzolls um 15 v.H., vom 15. Dezember bis 31. März Befreiung
0809 40 90 Befreiung
0810 Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, schwarze, weiße, und rote Johannisbeeren, Stachelbeeren und
andere genießbare Früchte, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, frisch
0810 10 05 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 17) vom 1. November bis 29. Februar Befreiung
0810 10 80 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 17) vom 1. November bis 29. Februar Befreiung
0810 20 Senkung um 16 v.H.
0810 30 Senkung um 16 v.H.
0810 40 30 Befreiung
0810 40 50 Zoll = 3 %
0810 40 90 Zoll = 5 %
0810 90 Befreiung
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder an-
deren Süßmitteln
0811 10 11 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0811 10 19 Befreiung
0811 10 90 Befreiung
0811 20 11 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0811 20 19 Befreiung
0811 20 31 Befreiung
0811 20 39 Befreiung
0811 20 51 Befreiung
0811 20 59 Befreiung
0811 20 90 Befreiung
0811 90 11 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0811 90 19 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
0811 90 31 Befreiung
0811 90 39 Befreiung
0811 90 50 Befreiung
0811 90 70 Befreiung
0811 90 75 Befreiung
0811 90 80 Befreiung
0811 90 85 Befreiung
0811 90 95 Befreiung
0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,
schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren
Genuss nicht geeignet
0812 10 Befreiung
0812 20 Befreiung
0812 90 10 Befreiung
0812 90 20 Befreiung
0812 90 30 Befreiung
0812 90 40 Befreiung
0812 90 50 Befreiung
0812 90 60 Befreiung
0812 90 70 Befreiung
0812 90 95 Befreiung
0813 Aprikosen/Marillen, Pflaumen, Äpfel, Pfirsiche, Birnen, Papaya-Früchte, Tamarinden und andere getrock-
nete Früchte, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Mischungen von getrockneten Früchten oder
von Schalenfrüchten
0813 Befreiung
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet
oder zum vorläufigen haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen ein-
gelegt
0814 Befreiung
09 Kaffee, Tee, M ate und Gew ürze
09 Befreiung
10 Getreide
1001 Weizen und Mengkorn
1001 10 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.
1001 90 10 Befreiung
1001 90 91 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.
1001 90 99 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 555
1002 Roggen
1002 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.
1003 Gerste
1003 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.
1004 Hafer
1004 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.
1005 Mais
1005 10 90 Senkung um 1,81 EUR/t
1005 90 Senkung um 1,81 EUR/t
1006 Reis
1006 10 10 Befreiung
1006 10 21 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)
1006 10 23 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)
1006 10 25 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)
1006 10 27 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)
1006 10 92 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)
1006 10 94 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)
1006 10 96 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)
1006 10 98 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)
1006 20 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 65 v.H. und 4,34 EUR/t 2)
1006 30 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 11) Senkung um 16,78 EUR/t, darüber hinaus Senkung um 65 v.H. und
6,52 EUR/t 2)
1006 40 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 12) Senkung um 65 v.H. und 3,62 EUR/t 2)
1007 Körner-Sorghum
1007 Senkung um 60 v.H. im Rahmen des Plafonds (Plafonds 3) 3)
1008 Buchweizen, Hirse, Kanariensaat und anderes Getreide (ausgenommen Weizen und Mengkorn, Roggen,
Gerste, Hafer, Mais, Reis und Körner-Sorghum)
1008 10 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.
1008 20 Senkung um 100 v.H. im Rahmen des Plafonds (Plafonds 2) 3)
1008 90 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 10) Senkung um 50 v.H.
11 M ülle re ie rz e ugnisse ; M a lz , St ä rk e , I nulin; Kle be r von We iz e n
1101 Mehl von Weizen oder Mengkorn
1101 Senkung um 16 v.H.
1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
1102 10 Senkung um 16 v.H.
1102 20 10 Senkung um 7,3 EUR/t
1102 20 90 Senkung um 3,6 EUR/t
1102 30 Senkung um 3,6 EUR/t
1102 90 10 Senkung um 7,3 EUR/t
1102 90 30 Senkung um 7,3 EUR/t
1102 90 90 Senkung um 3,6 EUR/t
1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide
1103 11 Senkung um 16 v.H.
1103 12 Senkung um 7,3 EUR/t
1103 13 10 Senkung um 7,3 EUR/t
1103 13 90 Senkung um 3,6 EUR/t
1103 14 Senkung um 3,6 EUR/t
1103 19 10 Senkung um 7,3 EUR/t
1103 19 30 Senkung um 7,3 EUR/t
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
1103 19 90 Senkung um 3,6 EUR/t
1103 21 Senkung um 7,3 EUR/t
1103 29 10 Senkung um 7,3 EUR/t
1103 29 20 Senkung um 7,3 EUR/t
1103 29 30 Senkung um 7,3 EUR/t
1103 29 40 Senkung um 7,3 EUR/t
1103 29 50 Senkung um 3,6 EUR/t
1103 29 90 Senkung um 3,6 EUR/t
1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen,
geschnitten oder geschrotet); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen (ausgenom-
men Getreidemehl und geschälter Reis, halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis und Bruch-
reis)
1104 11 10 Senkung um 3,6 EUR/t
1104 11 90 Senkung um 7,3 EUR/t
1104 12 10 Senkung um 3,6 EUR/t
1104 12 90 Senkung um 7,3 EUR/t
1104 19 Senkung um 7,3 EUR/t
1104 21 10 Senkung um 3,6 EUR/t
1104 21 30 Senkung um 3,6 EUR/t
1104 21 50 Senkung um 7,3 EUR/t
1104 21 90 Senkung um 3,6 EUR/t
1104 21 99 Senkung um 3,6 EUR/t
1104 22 Senkung um 3,6 EUR/t
1104 23 Senkung um 3,6 EUR/t
1104 29 Senkung um 3,6 EUR/t
1104 30 Senkung um 7,3 EUR/t
1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln
1105 Befreiung
1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wur-
zeln und Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8
1106 10 Befreiung
1106 20 10 Senkung um 7,98 EUR/t; Pfeilwurz: Befreiung
1106 20 90 Senkung um 29,18 EUR/t; Pfeilwurz: Befreiung
1106 30 Befreiung
1108 Stärke; Inulin
1108 11 Senkung um 24,8 EUR/t
1108 12 Senkung um 24,8 EUR/t
1108 13 Senkung um 24,8 EUR/t
1108 14 Senkung um 50 v.H. + Senkung um 24,8 EUR/t
1108 19 10 Senkung um 37,2 EUR/t
1108 19 90 Senkung um 50 v.H. + Senkung um 24,8 EUR/t; Pfeilwurz: Befreiung
1108 20 Befreiung
1109 Kleber von Weizen, auch getrocknet
1109 Senkung um 219 EUR/t
12 Ölsa m e n und ölha lt ige Früc ht e ; ve rsc hie de ne Sa m e n und Früc ht e ; Pfla nz e n z um
Gew erbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
1208 Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl
1208 10 Befreiung
1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat (ausgenommen von Hülsenfrüchten und Zuckermais, Kaffee,
Tee, Mate und Gewürzen, Getreide, Ölsamen und ölhaltige Früchte und Samen und Früchte der hauptsäch-
lich zur Herstellung von Riechmitteln verwendeten Art usw.)
1209 Befreiung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 557
1210 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets;
Lupulin
1210 Befreiung
1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu
Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art,
frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert
1211 Befreiung
1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine
und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln
der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen
1212 10 Befreiung
1212 30 Befreiung
1212 91 Senkung um 16 v.H.5)
1212 92 Senkung um 16 v.H.5)
1212 99 10 Befreiung
1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen,
Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets
1214 90 10 Befreiung
13 Sc he lla c k ; Gum m e n, H a rz e und a nde re Pfla nz e nsä ft e und
Pfla nz e na usz üge
13 Befreiung
15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; Geniesba-
re ve ra rbe it e t e Fe t t e ; Wa c hse t ie risc he n und pfla nz lic he n U rsprungs
1501 Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgeschmolzen, auch gepresst oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen
1501 Senkung um 16 v.H.
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch gepresst oder mit Lösungsmitteln
ausgezogen
1502 Befreiung
1503 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch
anders verarbeitet
1503 Befreiung
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht
chemisch modifiziert
1504 Befreiung
1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin
1505 Befreiung
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
(ausgenommen Schweinefett, Geflügelfett, Fett von Rindern, Schafen, oder Ziegen, Fette von Fischen oder
Meeressäugetieren, Schmalzstearin, usw.)
1506 Befreiung
1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1507 Befreiung
1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1508 Befreiung
1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1511 Befreiung
1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht
chemisch modifiziert
1512 Befreiung
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht che-
misch modifiziert
1513 Befreiung
1514 Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch
modifiziert
1514 Befreiung
1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert
1515 Befreiung
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,
wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet
1516 Befreiung
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen
sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle
1517 10 10 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1517 10 90 Befreiung
1517 90 10 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1517 90 91 Befreiung
1517 90 93 Befreiung
1517 90 99 Befreiung
1518 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,
geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch
modifiziert; ungeniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und
Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
1518 Befreiung
1520 Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen
1520 Befreiung
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch
raffiniert oder gefärbt
1521 Befreiung
1522 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
1522 00 10 Befreiung
1522 00 91 Befreiung
1522 00 99 Befreiung
16 Z ube re it e n von Fle isc h, Fisc he n ode r von Kre bst ie re n,
We ic ht ie re n und a nde re n w irbe llose n Wa sse rt ie re n
1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzube-
reitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse
1601 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 8) Senkung um 65 v.H.
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Würste
und ähnliche Erzeugnisse und Extrakte und Säfte von Fleisch)
1602 10 Senkung um 16 v.H.
1602 20 11 Befreiung
1602 20 19 Befreiung
1602 20 90 Senkung um 16 v.H.
1602 31 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 4) Senkung um 65 v.H.
1602 32 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 4) Senkung um 65 v.H.
1602 39 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 4) Senkung um 65 v.H.
1602 41 10 Senkung um 16 v.H.
1602 41 90 Befreiung
1602 42 10 Senkung um 16 v.H.
1602 42 90 Befreiung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 559
1602 49 Senkung um 16 v.H.
1602 50 31 Befreiung
1602 50 39 Befreiung
1602 50 80 Befreiung
1602 90 10 Senkung um 16 v.H.
1602 90 31 Befreiung
1602 90 41 Befreiung
1602 90 51 Senkung um 16 v.H.
1602 90 69 Befreiung
1602 90 72 Befreiung
1602 90 74 Befreiung
1602 90 76 Befreiung
1602 90 78 Befreiung
1602 90 98 Befreiung
1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Was-
sertieren
1603 Befreiung
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
1604 Befreiung
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
1605 Befreiung
17 Z ucker und Z uckerw aren
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glukose und Fructose, fest; Zuckersirupe,
ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt;
Zucker und Melassen, karamelisiert
1702 11 Senkung um 16 v.H.
1702 19 Senkung um 16 v.H.
702 20 Senkung um 16 v.H.5)
1702 30 10 Senkung um 16 v.H.5)
1702 30 51 Senkung um 117 EUR/t
1702 30 59 Senkung um 81 EUR/t
1702 30 91 Senkung um 117 EUR/t
1702 30 99 Senkung um 81 EUR/t
1702 40 10 Senkung um 16 v.H.5)
1702 40 90 Senkung um 81 EUR/t
1702 50 Befreiung
1702 60 Senkung um 16 v.H.5)
1702 90 10 Befreiung
1702 90 30 Senkung um 16 v.H.5)
1702 90 50 Senkung um 81 EUR/t
1702 90 60 Senkung um 16 v.H.5)
1702 90 71 Senkung um 16 v.H.5)
1702 90 75 Senkung um 117 EUR/t
1702 90 79 Senkung um 81 EUR/t
1702 90 80 Senkung um 16 v.H.5)
1702 90 99 Senkung um 16 v.H.5)
1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
1703 im Rahmen des Kontingents (Kontingent 9) Senkung um 100 v.H.
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
1704 10 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1704 90 10 Befreiung
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
1704 90 30 Befreiung
1704 90 51 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1704 90 55 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1704 90 61 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1704 90 65 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1704 90 71 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1704 90 75 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1704 90 81 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1704 90 99 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
18 Kakao und Z ubereitungen aus Kakao
1801 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet
1801 Befreiung
1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
1802 Befreiung
1803 Kakaomasse, auch entfettet
1803 Befreiung
1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1804 Befreiung
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
1805 Befreiung
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
1806 10 15 Befreiung
1806 10 20 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1806 10 30 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1806 10 90 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1806 20 Befreiung
1806 31 Befreiung
1806 32 Befreiung
1806 90 11 Befreiung
1806 90 19 Befreiung
1806 90 31 Befreiung
1806 90 39 Befreiung
1806 90 50 Befreiung
1806 90 60 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1806 90 70 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1806 90 90 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
19 Z ubereitungen aus Getreide, M ehl, Stärke oder M ilch; Backw aren
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao-
pulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 Ght, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404
1901 10 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; bedingte Befreiung EA (Bedingung 1)
1901 20 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; bedingte Befreiung EA (Bedingung 1)
1901 90 11 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1901 90 19 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1901 90 91 Befreiung
1901 90 99 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; bedingte Befreiung EA (Bedingung 1)
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet,
z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet
1902 11 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1902 19 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 561
1902 20 10 Befreiung
1902 20 30 Senkung um 16 v.H.
1902 20 91 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1902 20 99 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1902 30 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1902 40 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und derglei-
chen
1903 Befreiung
1904 Lebensmittel, durch aufblähen oder rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. corn
flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet
1904 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegel-
oblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
1905 10 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1905 20 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1905 30 11 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; Kekse: Befreiung
1905 30 19 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; Kekse: Befreiung
1905 30 30 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1905 30 51 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1905 30 59 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1905 30 91 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1905 30 99 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1905 40 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
1905 90 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
20 Z ube re it unge n von Ge m üse , Früc ht e n, N üsse n ode r a nde re n Pfla nz e nt e ile n
2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2001 10 Befreiung
2001 20 Befreiung
2001 90 20 Befreiung
2001 90 30 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2001 90 40 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2001 90 50 Befreiung
2001 90 60 Befreiung
2001 90 65 Befreiung
2001 90 70 Befreiung
2001 90 75 Befreiung
2001 90 85 Befreiung
2001 90 91 Befreiung
ex 2001 90 96 Befreiung, ausgenommen Weinblätter
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2002 Befreiung
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2003 Befreiung
2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (ausgenommen Tomaten, Pilze
und Trüffeln)
2004 10 10 Befreiung
2004 10 91 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2004 10 99 Befreiung
2004 90 10 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
ex 2004 90 30 Befreiung, ausgenommen Oliven
2004 90 50 Befreiung
2004 90 91 Befreiung
2004 90 98 Befreiung
2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren (ausgenommen Tomaten,
Pilze und Trüffeln)
2005 10 Befreiung
2005 20 10 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2005 20 20 Senkung um 16 v.H.
2005 20 80 Senkung um 16 v.H.
2005 40 Befreiung
2005 51 Befreiung
2005 59 Befreiung
2005 60 Befreiung
2005 70 Befreiung
2005 80 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2005 90 Befreiung
2006 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft,
glasiert oder kandiert)
2006 00 31 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2006 00 35 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2006 00 38 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2006 00 91 Befreiung
2006 00 99 Befreiung
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit
Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln
2007 10 10 Befreiung
2007 10 91 Befreiung
2007 10 99 Befreiung
2007 91 10 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2007 91 30 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2007 91 90 Befreiung
2007 99 10 Befreiung
2007 99 20 Befreiung
2007 99 31 Befreiung
2007 99 33 Befreiung
2007 99 35 Befreiung
2007 99 39 Befreiung
2007 99 51 Befreiung
2007 99 55 Befreiung
2007 99 58 Befreiung
2007 99 91 Befreiung
2007 99 93 Befreiung
2007 99 98 Befreiung
2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
2008 11 Befreiung
2008 19 Befreiung
2008 20 Befreiung
2008 30 11 Befreiung
2008 30 19 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.; Pampelmusen: Befreiung
2008 30 31 Befreiung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 563
2008 30 39 Befreiung
2008 30 51 Befreiung
2008 30 55 Befreiung
2008 30 59 Befreiung
2008 30 71 Befreiung
2008 30 75 Befreiung
2008 30 79 Befreiung
2008 30 91 Befreiung
2008 30 99 Befreiung
2008 40 Befreiung
2008 50 11 Befreiung
2008 50 19 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2008 50 31 Befreiung
2008 50 39 Befreiung
2008 50 51 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2008 50 59 Befreiung
2008 50 61 Befreiung
2008 50 69 Befreiung
2008 50 71 Befreiung
2008 50 79 Befreiung
2008 50 92 Befreiung
2008 50 94 Befreiung
2008 50 99 Befreiung
2008 60 11 Befreiung
2008 60 19 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2008 60 31 Befreiung
2008 60 39 Befreiung
2008 60 51 Befreiung
2008 60 59 Befreiung
2008 60 61 Befreiung
2008 60 69 Befreiung
2008 60 71 Befreiung
2008 60 79 Befreiung
2008 60 91 Befreiung
2008 60 99 Befreiung
2008 70 11 Befreiung
2008 70 19 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2008 70 31 Befreiung
2008 70 39 Befreiung
2008 70 51 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2008 70 59 Befreiung
2008 70 61 Befreiung
2008 70 69 Befreiung
2008 70 71 Befreiung
2008 70 79 Befreiung
2008 70 92 Befreiung
2008 70 94 Befreiung
2008 70 99 Befreiung
2008 80 Befreiung
2008 91 Befreiung
2008 92 12 Befreiung
2008 92 14 Befreiung
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
2008 92 16 Befreiung
2008 92 18 Befreiung
2008 92 32 Befreiung
2008 92 34 Befreiung
2008 92 36 Befreiung
2008 92 38 Befreiung
2008 92 51 Befreiung
2008 92 59 Befreiung
2008 92 72 Befreiung
2008 92 74 Befreiung
2008 92 76 Befreiung
2008 92 78 Befreiung
200892 92 Befreiung
2008 92 93 Befreiung
2008 92 94 Befreiung
2008 92 96 Befreiung
2008 92 97 Befreiung
2008 92 98 Befreiung
2008 99 11 Befreiung
2008 99 19 Befreiung
2008 99 21 Befreiung
2008 99 23 Befreiung
2008 99 25 Befreiung
2008 99 26 Befreiung
2008 99 28 Befreiung
2008 99 32 Befreiung
2008 99 33 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2008 99 34 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2008 99 36 Befreiung
2008 99 37 Befreiung
2008 99 38 Befreiung
2008 99 40 Befreiung
2008 99 43 Befreiung
2008 99 45 Befreiung
2008 99 46 Befreiung
2008 99 47 Befreiung
2008 99 49 Befreiung
2008 99 53 Befreiung
2008 99 55 Befreiung
2008 99 61 Befreiung
2008 99 62 Befreiung
2008 99 68 Befreiung
2008 99 72 Befreiung
2008 99 74 Befreiung
2008 99 79 Befreiung
ex 2008 99 85 Befreiung, ausgenommen Zuckermais
2008 99 91 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
ex 2008 99 99 Befreiung, ausgenommen Weinblätter
2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
2009 11 11 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 11 19 Befreiung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 565
2009 11 91 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 11 99 Befreiung
2009 19 11 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 19 19 Befreiung
2009 19 91 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 19 99 Befreiung
2009 20 Befreiung
2009 30 11 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 30 19 Befreiung
2009 30 31 Befreiung
2009 30 39 Befreiung
2009 30 51 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 30 55 Befreiung
2009 30 59 Befreiung
2009 30 91 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 30 95 Befreiung
2009 30 99 Befreiung
2009 40 Befreiung
2009 50 Befreiung
2009 60 Befreiung
2009 70 11 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 70 19 Befreiung
2009 70 30 Befreiung
2009 70 91 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 70 93 Befreiung
2009 70 99 Befreiung
2009 80 11 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 80 19 Befreiung
2009 80 32 Befreiung
2009 80 33 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 80 35 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 80 36 Befreiung
2009 80 38 Befreiung
2009 80 50 Befreiung
2009 80 61 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 80 63 Befreiung
2009 80 69 Befreiung
2009 80 71 Befreiung
2009 80 73 Befreiung
2009 80 79 Befreiung
2009 80 83 Befreiung
2009 80 84 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 80 86 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 80 88 Befreiung
2009 80 89 Befreiung
2009 80 95 Befreiung
2009 80 96 Befreiung
2009 80 97 Befreiung
2009 80 99 Befreiung
2009 90 11 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 90 19 Befreiung
2009 90 21 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
2009 90 29 Befreiung
2009 90 31 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 90 39 Befreiung
2009 90 41 Befreiung
2009 90 49 Befreiung
2009 90 51 Befreiung
2009 90 59 Befreiung
2009 90 71 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 90 73 Befreiung
2009 90 79 Befreiung
2009 90 92 Befreiung
2009 90 94 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2009 90 95 Befreiung
2009 90 99 Befreiung
2009 90 97 Befreiung
2009 90 98 Befreiung
21 Ve rsc hie de ne Le be nsm it t e lz ube re it unge n
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage die-
ser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete
Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus
2101 11 Befreiung
2101 12 Befreiung
2101 20 Befreiung
2101 30 11 Befreiung
2101 30 19 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2101 30 91 Befreiung
2101 30 99 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Einzel-
ler-Mikroorganismen, als Arzneiwaren verpackt); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
2102 10 10 Befreiung
2102 10 31 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2102 10 39 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2102 10 90 Befreiung
2102 20 Befreiung
2102 30 Befreiung
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würz-
mittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
2103 Befreiung
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebens-
mittelzubereitungen mit zwei oder mehr Grundzutaten wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchte, in Auf-
machungen für den Einzelverkauf als Kindernahrung
2104 Befreiung
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig
2105 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
2106 10 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2106 90 20 Befreiung
2106 90 30 Senkung um 16 v.H.5)
2106 90 51 Senkung um 16 v.H.
2106 90 55 Senkung um 81 EUR/t
2106 90 59 Senkung um 16 v.H.5)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 567
2106 90 92 Befreiung
2106 90 98 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne
Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen Eis und Schnee
2201 Befreiung
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und
Gemüsesäfte und Milch
2202 10 Befreiung
2202 90 10 Befreiung
2202 90 91 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2202 90 95 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2202 90 99 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
2203 Bier aus Malz
2203 Befreiung
2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, teilweise
gegoren, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 0,5 % vol, auch mit Zusatz von Alkohol
2204 30 92 Befreiung
2204 30 94 Befreiung
2204 30 96 Befreiung
2204 30 98 Befreiung
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
2205 Befreiung
2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und
Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbe-
griffen
2206 00 31 Befreiung
2206 00 39 Befreiung
2206 00 51 Befreiung
2206 00 59 Befreiung
2206 00 81 Befreiung
2206 00 89 Befreiung
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit
beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
2207 Befreiung
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere
Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zur Herstellung von Getränken verwen-
deten Art
2208 Befreiung
2209 Speiseessig
2209 00 91 Befreiung
2209 00 99 Befreiung
23 Rüc k st ä nde und Abfä lle de r Le be nsm it t e lindust rie ; z ube re it e t e s Fut t e r
2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbei-
tungen von Getreide oder Hülsenfrüchten
2302 10 Senkung um 7,2 EUR/t
2302 20 Senkung um 7,2 EUR/t
2302 30 Senkung um 7,2 EUR/t
2302 40 Senkung um 7,2 EUR/t
2302 50 Befreiung
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse
und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Bren-
nereien, auch in Form von Pellets
2303 10 11 Senkung um 219 EUR/t
2308 Eicheln, Rosskastanien, Trester und andere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rück-
stände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen
2308 90 90 Befreiung
2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art
2309 10 13 Senkung um 10,9 EUR/t
2309 10 15 Senkung um 16 v.H.
2309 10 19 Senkung um 16 v.H.
2309 10 33 Senkung um 10,9 EUR/t
2309 10 39 Senkung um 16 v.H.
2309 10 51 Senkung um 10,9 EUR/t
2309 10 53 Senkung um 10,9 EUR/t
2209 10 59 Senkung um 16 v.H.
2309 10 70 Senkung um 16 v.H.
2309 10 90 Befreiung
2309 90 10 Befreiung
2309 90 31 Senkung um 10,9 EUR/t
2309 90 33 Senkung um 10,9 EUR/t
2309 90 35 Senkung um 16 v.H.
2309 90 39 Senkung um 16 v.H.
2309 90 41 Senkung um 10,9 EUR/t
2309 90 43 Senkung um 10,9 EUR/t
2309 90 49 Senkung um 16 v.H.
2309 90 51 Senkung um 10,9 EUR/t
2309 90 53 Senkung um 10,9 EUR/t
2309 90 59 Senkung um 16 v.H.
2309 90 70 Senkung um 16 v.H.
2309 90 91 Befreiung
24 Ta ba k und ve ra rbe it e t e Ta ba k e rsa t z st offe
24 Befreiung6)
29 Organische chemische Erzeugnisse
2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2905 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
33 Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech- , Körperpflege- oder Schön-
heitsmittel
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; Kon-
zentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleura-
ge oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse
3301 Befreiung
3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage
eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art
3302 10 29 Befreiung
35 Eiw e ißst offe ; m odifiz ie rt e St ä rk e ; Kle bst offe ; Enz ym e
3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime (ausgenommen als Klebstoff in Verpackungen
für den Einzelverkauf mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger)
3501 Befreiung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 569
3502 Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 Ght Molken-
proteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate
3502 11 90 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
3502 19 90 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
3502 20 91 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
3502 20 99 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
3503 Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder
gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs (ausgenommen Caseineleime
der Position 3501)
3503 Befreiung
3504 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbe-
griffen; Hautpulver, auch chromiert
3504 Befreiung
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grund-
lage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken (ausgenommen in Aufmachungen für den
Einzelverkauf mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger)
3505 10 10 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
3505 10 50 Befreiung
3505 10 90 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
3505 20 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
38 Ve rsc hie de ne Erz e ugnisse de r c he m isc he n I ndust rie
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und ande-
re Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum beizen), von
der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen
3809 10 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), ander-
weitig weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
3824 60 Senkung des Wertzolls um 100 v.H.
50 Seide
50 Befreiung
52 Baumw olle
52 Befreiung
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Bestimmungen für die französischen überseeischen Departements
1. Auf die Einfuhren nachstehender Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder den
überseeischen Ländern und Gebieten in die französischen überseeischen Departe-
ments werden keine Zölle erhoben:
KN-Code Warenbezeichnung
0102 Hausrinder, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere
0102 90
0102 90 05
0102 90 21
0102 90 29
0102 90 41
0102 90 49
0102 90 51
0102 90 59
0102 90 61
0102 90 69
0102 90 71
0102 90 79
0201 Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren
0202
0206 10 95
0206 29 91
0709 90 60 Zuckermais
0712 10 90
1005 90 00
0714 10 91-0714 90 11 Maniok, einschließlich Yamswurzeln
2. Auf die Direkteinfuhren von Reis des KN-Codes 1006, ausgenommen Reis zur Aussaat
des KN-Codes 1006 10 10, nach Réunion wird kein Zoll erhoben.
3. Übersteigen die Einfuhren von Zuckermais mit Ursprung in den AKP-Staaten oder den
überseeischen Ländern und Gebieten in die französischen überseeischen Departe-
ments in einem bestimmten Jahr 25 000 Tonnen und drohen diese Einfuhren diese
Märkten erheblich zu stören, so trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen.
4. Im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 2 000 Tonnen werden auf Waren der KN-
Codes 0714 10 91 und 0714 90 11 keine Zölle erhoben.
Ve r w e i s u n g e n
Kontingent 1 100 Tonnen Schafe und Ziegen, lebend
Kontingent 2 500 Tonnen Fleisch von Schafen oder Ziegen
Kontingent 3 400 Tonnen Fleisch von Geflügel
Kontingent 4 500 Tonnen Fleisch von Geflügel, zubereitet
Kontingent 5 1 000 Tonnen Milch und Rahm
Kontingent 6 1 000 Tonnen Käse und Quark/Topfen
Kontingent 7 500 Tonnen Fleisch von Schweinen
Kontingent 8 500 Tonnen Fleisch von Schweinen, zubereitet
Kontingent 9 600 000 Tonnen Melassen
Kontingent 10 15 000 Tonnen Weizen und Mengkorn
Kontingent 11 125 000 Tonnen Reis, geschält
Kontingent 12 20 000 Tonnen Bruchreis
Kontingent 13a 2 000 Tonnen Tomaten, andere als Kirschtomaten
Kontingent 13b 2 000 Tonnen Kirschtomaten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 571
Kontingent 14 800 Tonnen Kernlose Tafeltrauben
Kontingent 15 1 000 Tonnen Äpfel
Kontingent 16 2 000 Tonnen Birnen
Kontingent 17 1 600 Tonnen Erdbeeren
Plafonds 1 100 000 Tonnen Sorghum
Plafonds 2 60 000 Tonnen Hirse
Plafonds 3 200 Tonnen Feigen, frisch
Referenzmenge 1 25 000 Tonnen Orangen
Referenzmenge 2 4 000 Tonnen Mandarinen
Referenzmenge 3 100 Tonnen Kernlose Tafeltrauben
1) Übersteigen die Einfuhren von Waren der KN-Codes 0201, 0206 10 95, 0206 29 91, 1602 50 10 oder 1602 90 61 mit
Ursprung in einem AKP-Staat in die Gemeinschaft im Laufe eines Jahres die Menge, die den Einfuhren in die Gemein-
schaft im Laufe des Jahres, in dem zwischen 1969 und 1974 die größte Menge der Waren mit Ursprung in dem betref-
fenden AKP-Staat in die Gemeinschaft eingeführt wurde, zuzüglich einer jährlichen Wachstumsrate von 7% ent-
spricht, so wird die Zollbefreiung für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden AKP-Staat teilweise oder vollstän-
dig ausgesetzt.
In diesem Fall legt die Gemeinschaft die Regelung fest, die auf die betreffenden Einfuhren Anwendung findet.
2) Die Senkung gilt nur für die Einfuhren, für die der Einführer nachweist, dass vom Ausfuhrland eine Ausfuhrabgabe in
einer der Senkung entsprechenden Höhe erhoben wurde.
3) Wird im Laufe eines Jahres der Plafonds erreicht, so kann die Gemeinschaft durch Verordnung die normalen Zollsätze
bis zum Ende der Geltungsdauer wiedereinführen; die Zölle werden um 50 v.H. gesenkt.
4) Übersteigen die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann beschlossen werden, für diese Einfuhren unter
Berücksichtigung der jährlichen Handelsbilanz einen Plafonds in Höhe der Referenzmenge einzuführen.
5) Diese Senkung gilt nicht, wenn die Gemeinschaft im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der Uruguay-
Runde Zusatzzölle anwendet.
6) Treten aufgrund eines erheblichen Anstiegs der zollfreien Einfuhren von Waren des KN-Codes 2401 mit Ursprung in
den AKP-Staaten erhebliche Störungen auf oder führen diese Einfuhren zu Schwierigkeiten, die eine Verschlechte-
rung der Wirtschaftslage einer Region der Gemeinschaft bewirken, so kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen,
um einer Handelsverlagerung entgegenzuwirken.
(Bedingung 1) Auch mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 GHT, mit einem Gehalt an Stärke oder Mehl
von 50 GHT oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT.
E r k l ä r u n g XXIII
Gemeinsame Erklärung
zum Marktzugang im Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft
Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich voraussichtlich beide Seiten an der Aushand-
lung und Durchführung von Übereinkünften beteiligen werden, die zu einer weiteren Libe-
ralisierung des multilateralen und bilateralen Handels führen.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass sich die Gemeinschaft verpflichtet hat,
den am wenigsten entwickelten Ländern spätestens im Jahre 2005 freien Marktzugang für
im Wesentlichen alle Waren zu gewähren.
Gleichzeitig erkennen sie in Zusammenhang mit dem Präferenzzugang der AKP-Staaten
zum Gemeinschaftsmarkt an, dass weitere Liberalisierung zu einer Verschlechterung der
relativen Wettbewerbsposition der AKP-Staaten führen könnte, die ihre Entwicklungsan-
strengungen gefährden würde, um deren Unterstützung es der Gemeinschaft geht.
Die Vertragsparteien kommen daher überein zu prüfen, welche Maßnahmen notwendig
sind, um die Wettbewerbsposition der AKP-Staaten auf dem Gemeinschaftsmarkt im
Vorbereitungszeitraum zu erhalten. Geprüft werden können unter anderem zeitliche Erfor-
dernisse, Ursprungsregeln, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maß-
nahmen sowie die Durchführung spezifischer Maßnahmen, mit denen die Sachzwänge auf
der Angebotsseite in den AKP-Staaten angegangen werden. Ziel ist es, den AKP-Staaten
Möglichkeiten zu bieten, ihre vorhandenen und potentiellen komparativen Vorteile auf dem
Gemeinschaftsmarkt zu nutzen. Angesichts ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit in der
WTO kommen die Vertragsparteien überein, bei dieser Prüfung auch die Erweiterung der
Handelspräferenzen im Rahmen der WTO zu berücksichtigen, die die Mitgliedstaaten den
Entwicklungsländern gewähren.
Zu diesem Zweck sollte der Paritätische Ministerausschuss für Handelsfragen auf der
Grundlage einer ersten Überprüfung, die von der Kommission und dem AKP-Sekretariat
vorzubereiten ist, Empfehlungen aussprechen. Im Hinblick auf die Erhaltung der Vorteile
der AKP-EG-Handelsregelung prüft der Rat der Europäischen Union diese Empfehlungen
auf Vorschlag der Kommission.
Der Rat der Europäischen Union weist auf seine Verpflichtung hin, den Auswirkungen von
Abkommen oder sonstigen Maßnahmen der Gemeinschaft auf den AKP-EG-Handel Rech-
nung zu tragen. Er fordert die Kommission auf, die erforderliche Folgenabschätzung syste-
matisch vorzunehmen.
Die Maßnahmen gelten für den Vorbereitungszeitraum und tragen der gemeinsamen
Agrarpolitik der Gemeinschaft gebührend Rechnung. Der Paritätische Ministerausschuss
für Handelsfragen verfolgt die Durchführung dieser Erklärung und erstattet dem Minister-
rat Bericht.
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
E r k l ä r u n g XXIV
Gemeinsame Erklärung zu Reis
1. Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung Reis für den Arbeitsmarkt, die
Deviseneinnahmen und die soziale und politische Stabilität und damit für die wirt-
schaftliche Entwicklung einer Reihe von AKP-Staaten hat.
2. Sie erkennen ferner die Bedeutung an, die dem Gemeinschaftsmarkt für Reis
zukommt. Die Gemeinschaft bestätigt erneut ihre Zusage, die Wettbewerbsfähigkeit
und Effizienz des AKP-Reissektors zu erhöhen, um diesen lebensfähigen und nachhal-
tigen Wirtschaftszweig zu erhalten und auf diese Weise einen Beitrag zur harmoni-
schen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu leisten.
3. Die Gemeinschaft ist bereit, ausreichende Mittel bereitzustellen, mit denen während
des Vorbereitungszeitraums in Absprache mit dem AKP-Wirtschaftszweig ein inte-
griertes sektorspezifisches Programm für die Entwicklung der AKP-Reisausführer
finanziert wird, das vor allem Maßnahmen in folgenden Bereichen umfassen könnte:
– Verbesserung der Erzeugungsbedingungen und der Qualität durch Maßnahmen in
den Bereichen Forschung, Ernte und Behandlung;
– Transport und Lagerung;
– Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Reisausführer;
– Unterstützung der AKP-Reiserzeuger, damit diese in die Lage versetzt werden, die
Normen zu erfüllen, die auf den internationalen Märkten, einschließlich des Gemein-
schaftsmarktes, unter anderem für Umweltschutz und Abfallbewirtschaftung gelten;
– Vermarktung und Absatzförderung;
– Programme für die Entwicklung hochwertiger Nebenerzeugnisse.
Dieses Maßnahmenpaket wird in den reisausführenden AKP-Staaten auf nationaler
Ebene im Einvernehmen der Vertragsparteien als sektorspezifisches Programm nach
den geltenden Programmierungsvorschriften und -methoden und kurzfristig nach
Beschluss des Ministerrates aus nicht gebundenen EEF-Mitteln finanziert.
4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, eng zusammenzuarbeiten und zu
gewährleisten, dass die AKP-Staaten die von der Gemeinschaft gewährten Handel-
spräferenzen für Reis in vollem Umfang nutzen können. Sie sind sich darüber einig, wie
wichtig es ist, dass alle Ausfuhren von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten in die
Gemeinschaft effektiv und transparent durchgeführt werden.
5. Nach Inkrafttreten des Abkommens prüft die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der
weiteren Entwicklung ihres Reismarktes die Position des AKP-Reissektors. Die Ver-
tragsparteien kommen überein, zu diesem Zweck zusammen mit den AKP-Staaten
und Vertretern des betreffenden Wirtschaftszweiges eine gemischte Arbeitsgruppe
einzusetzen, die jährlich zusammentritt. Die Gemeinschaft verpflichtet sich ferner, die
AKP-Staaten zu bilateralen und multilateralen Beschlüssen zu konsultieren, die sich
auf die Wettbewerbsposition des AKP-Reissektors auf dem Gemeinschaftsmarkt aus-
wirken könnten.
E r k l ä r u n g XXV
Gemeinsame Erklärung zu Rum
Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Rumsektor für die wirtschaft-
liche und soziale Entwicklung mehrerer AKP-Staaten und AKP-Regionen hat und in wel-
chem Maße er zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Ausfuhrerlösen und Staatseinnahmen
beiträgt. Sie erkennen an, dass Rum ein hochwertiges Erzeugnis der AKP-Ernährungswirt-
schaft ist, das im weltwirtschaftlichen Wettbewerb bestehen kann, sofern geeignete
Anstrengungen unternommen werden. Sie erkennen daher die Notwendigkeit an, alle
Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die derzeitigen Wettbewerbsnachteile der
AKP-Erzeuger zu überwinden. In diesem Zusammenhang nehmen sie auch die in der
Erklärung des Rates und der Kommission vom 24. März 1997 enthaltene Zusage zur
Kenntnis, die Auswirkungen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den USA
über die Beseitigung der Zölle auf bestimmte Spirituosen vom gleichen Tag bei künftigen
Verhandlungen und Vereinbarungen in Zusammenhang mit dem Rumsektor zu berück-
sichtigen. Ferner erkennen sie an, dass die AKP-Erzeuger dringend ihre Abhängigkeit vom
Markt für Rohrum verringern müssen.
Die Vertragsparteien sind sich daher darüber einig, dass eine rasche Entwicklung der AKP-
Rumindustrie notwendig ist, damit die Ausführer von AKP-Rum im Wettbewerb auf dem
Gemeinschafts- und dem Weltspirituosenmarkt bestehen können. Die Vertragsparteien
vereinbaren zu diesem Zweck folgende Maßnahmen:
1. Rum, Arrak und Taffia des HS-Codes 22 08 40 mit Ursprung in den AKP-Staaten wer-
den nach diesem Abkommen und seinen Nachfolgeabkommen frei von Abgaben und
ohne mengenmäßige Beschränkungen eingeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 573
2. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, für fairen Wettbewerb auf dem Gemeinschafts-
markt zu sorgen und zu gewährleisten, dass auf diesem Markt AKP-Rum nicht gegen-
über Rum von Erzeugern aus Drittstaaten benachteiligt oder diskriminiert wird.
3. Bei der Prüfung von Anträgen auf Ausnahmeregelungen zu Artikel 1 Absatz 4 Buchsta-
be a Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. März 1989
konsultiert die Kommission die AKP-Staaten und trägt ihren besonderen Interessen
Rechnung.
4. Die Gemeinschaft ist bereit, ausreichende Mittel bereitzustellen, mit denen während
des Vorbereitungszeitraums in Absprache mit dem AKP-Wirtschaftszweig ein inte-
griertes sektorspezifisches Programm für die Entwicklung der AKP-Rumausführer
finanziert wird, das vor allem Maßnahmen in folgenden Bereichen umfassen könnte:
– Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Rumausführer;
– Hilfe bei der Einführung von Schutz- und Handelsmarken für Rum der einzelnen
AKP-Regionen oder AKP-Staaten;
– Ermöglichung der Konzeption und Durchführung von Werbekampagnen;
– Unterstützung der AKP-Rumerzeuger, damit diese in die Lage versetzt werden, die
Normen zu erfüllen, die auf den internationalen Märkten, einschließlich des
Gemeinschaftsmarktes, unter anderem für Umweltschutz und Abfallbewirtschaf-
tung gelten;
– Unterstützung der AKP-Rumerzeuger beim Übergang von der Massenerzeugung
von Rohrum zu höherwertigen Markenrumerzeugnissen.
Dieses Maßnahmenpaket wird auf nationaler und regionaler Ebene im Einvernehmen
der Vertragsparteien als sektorspezifisches Programm nach den geltenden Program-
mierungsvorschriften und -methoden und kurzfristig, nach Beschluss des Ministerra-
tes, aus nicht gebundenen EEF-Mitteln finanziert.
5. Die Gemeinschaft verpflichtet sich zu prüfen, wie sich die in der Vereinbarung über
Rum im Abkommen über weiße Spirituosen vorgesehene Indexierung der Preisgrenze,
ab der Abgaben auf Nicht-AKP-Rum erhoben werden, auf den AKP-Wirtschaftszweig
auswirkt. Auf dieser Grundlage trifft sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen.
6. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, in einer regelmäßig zusammentretenden gemisch-
ten Arbeitsgruppe geeignete Konsultationen mit den AKP-Staaten zu den spezifischen
Fragen abzuhalten, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben. Die Gemeinschaft
verpflichtet sich ferner, die AKP-Staaten zu bilateralen und multilateralen Beschlüssen,
einschließlich der Beschlüsse über den Zollabbau und die Erweiterung der Gemein-
schaft, zu konsultieren, die sich auf die Wettbewerbsposition des AKP-Rumsektors auf
dem Gemeinschaftsmarkt auswirken könnten.
E r k l ä r u n g XXVI
Gemeinsame Erklärung zu Rindfleisch
1. Die Gemeinschaft sagt zu, dafür zu sorgen, dass die vom Protokoll über Rindfleisch
begünstigten AKP-Staaten die sich daraus ergebenden Vorteile in vollem Umfang nut-
zen können. Zu diesem Zweck verpflichtet sie sich, rechtzeitig geeignete Durch-
führungs- und Verfahrensvorschriften zu den Bestimmungen des Protokolls zu erlas-
sen.
2. Die Gemeinschaft sagt ferner zu, das Protokoll so durchzuführen, dass die AKP-Staa-
ten ihr Rindfleisch ohne ungerechtfertigte Beschränkungen während des gesamten
Jahres auf den Markt bringen können. Darüber hinaus hilft die Gemeinschaft den AKP-
Rindfleischausführern bei der Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, indem sie
unter anderem in Einklang mit den im Abkommen und in den nationalen und regiona-
len Richtprogrammen festgelegten Entwicklungsstrategien die Sachzwänge auf der
Angebotsseite angeht.
3. Die Gemeinschaft prüft die Anträge der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten auf
Ausfuhr ihres Rindfleisches zu Präferenzbedingungen im Rahmen der Maßnahmen, die
sie in Zusammenhang mit dem Integrierten Rahmen der WTO für die am wenigsten
entwickelten Länder zu treffen beabsichtigt.
E r k l ä r u n g XXVII
Gemeinsame Erklärung
zur Regelung des Zugangs zu den Märkten
der französischen überseeischen Departements für die
unter Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs V fallenden Ursprungswaren der AKP-Staaten
Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass für die Beziehungen zwischen den französi-
schen überseeischen Departements und den AKP-Staaten die Bestimmungen des
Anhangs V maßgebend sind.
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Während der Laufzeit des Abkommens kann die Gemeinschaft die Regelung des Zugangs
zu den Märkten der französischen überseeischen Departements für die unter Artikel 1
Absatz 2 des Anhangs V fallenden Ursprungswaren der AKP-Staaten entsprechend den
Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Departements ändern.
Bei der Prüfung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, berücksichtigt
die Gemeinschaft den direkten Handel zwischen den AKP-Staaten und den französischen
überseeischen Departements. Zwischen den betreffenden Vertragsparteien finden die
Informations- und Konsultationsverfahren des Artikels 12 des Anhangs V Anwendung.
E r k l ä r u n g XXVIII
Gemeinsame Erklärung
zur Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten
und den benachbarten überseeischen Ländern und Gebieten
und französischen überseeischen Departements
Die Vertragsparteien unterstützen eine engere regionale Zusammenarbeit im karibischen
Raum, im Pazifischen Ozean und im Indischen Ozean, an der sich die AKP-Staaten und
die benachbarten überseeischen Länder und Gebiete und französischen überseeischen
Departements beteiligen.
Die Vertragsparteien fordern die interessierten Vertragsparteien auf, Konsultationen über
das Verfahren für die Förderung dieser Zusammenarbeit abzuhalten und in diesem Zusam-
menhang in Einklang mit ihrer jeweiligen Politik und ihrer spezifischen Lage in der Region
Maßnahmen zu treffen, die Initiativen im wirtschaftlichem Bereich, einschließlich der Ent-
wicklung des Handels, sowie im sozialen und kulturellen Bereich ermöglichen.
In Handelsabkommen, an denen die französischen überseeischen Departements beteiligt
sind, können spezifische Maßnahmen zugunsten der Erzeugnisse dieser Departements
vorgesehen werden.
Der Ministerrat wird über die mit der Zusammenarbeit in den einzelnen Bereichen zusam-
menhängenden Fragen unterrichtet, damit er sich ordnungsgemäß über die erzielten Fort-
schritte informieren kann.
E r k l ä r u n g XXIX
Gemeinsame Erklärung zu den unter die
gemeinsame Agrarpolitik fallenden Erzeugnissen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallenden
Erzeugnisse besonderen Regelungen und Verordnungen unterliegen, insbesondere hin-
sichtlich der Schutzmaßnahmen. Die Schutzklausel des Abkommens kann auf diese
Erzeugnisse nur angewandt werden, soweit dies mit dem besonderen Charakter dieser
Regelungen und Verordnungen vereinbar ist.
E r k l ä r u n g XXX
Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 1 des Anhangs V
In dem Bewusstsein, dass die auf der Meistbegünstigung beruhende Regelung des
Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten nach Arti-
kel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V zu einem Ungleichgewicht führt und diskrimi-
nierend wirkt, bestätigen die AKP-Staaten erneut ihre Auffassung, dass in den in dem
genannten Artikel vorgesehenen Konsultationen gewährleistet werden soll, dass die Rege-
lung für die wichtigsten exportfähigen Erzeugnisse der AKP-Staaten mindestens ebenso
günstig ist wie die Regelung der Gemeinschaft für Drittstaaten, denen die Meistbegünsti-
gung eingeräumt wird.
Ferner müssen Konsultationen stattfinden,
a) wenn AKP-Staaten potentielle Lieferanten spezifischer Erzeugnisse sind, für die den
Präferenzdrittstaaten eine günstigere Regelung eingeräumt wird;
b) wenn AKP-Staaten beabsichtigen, spezifische Erzeugnisse in die Gemeinschaft aus-
zuführen, für die den Präferenzdrittstaaten eine günstigere Regelung eingeräumt wird.
E r k l ä r u n g XXXI
Erklärung der Gemeinschaft
zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V
Die Gemeinschaft ist zwar damit einverstanden, dass der Wortlaut des Artikels 9 Absatz 2
Buchstabe a des Zweiten AKP-EWG-Abkommens in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des
Anhangs V übernommen wird, bestätigt jedoch erneut, dass nach ihrer Auslegung dieses
Wortlauts die AKP-Staaten der Gemeinschaft eine Behandlung einräumen müssen, die
nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie den Industriestaaten in Handelsab-
kommen einräumen, sofern diese Staaten den AKP-Staaten nicht weitergehende Präfe-
renzen gewähren als die Gemeinschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 575
E r k l ä r u n g XXXII
Gemeinsame Erklärung zum Diskriminierungsverbot
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Gemeinschaft unbeschadet der
besonderen Bestimmungen des Anhangs V im Rahmen der darin vorgesehenen Handels-
regelung jede Diskriminierung zwischen den AKP-Staaten unterlässt, dass sie jedoch den
Bestimmungen des Abkommens und den spezifischen autonomen Initiativen im multilate-
ralen Rahmen, z. B. der von der Gemeinschaft unterstützten Initiative zugunsten der am
wenigsten entwickelten Länder Rechnung trägt.
E r k l ä r u n g XXXIII
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 3 des Anhangs V
Sollte die Gemeinschaft auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte Maßnahmen im
Sinne des genannten Artikels treffen, so bemüht sie sich, die Maßnahmen zu ermitteln, die
aufgrund ihres räumlichen Anwendungsbereichs oder der Art der betroffenen Waren die
Ausfuhren der AKP-Staaten am wenigsten behindern.
E r k l ä r u n g XXXIV
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Anhangs V
Die Vertragsparteien kommen überein, dass die in Artikel 12 des Anhangs V vorgesehenen
Konsultationen nach folgenden Verfahren abgehalten werden sollten:
i) Beide Vertragsparteien übermitteln rechtzeitig alle erforderlichen und zweckdienlichen
Informationen über die betreffenden Fragen, damit die Gespräche so bald wie möglich,
spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Antrags auf Konsultationen, begin-
nen können.
ii) Die dreimonatige Frist für den Abschluss der Konsultationen beginnt am Tag des Ein-
gangs dieser Informationen. Innerhalb dieses Dreimonatszeitraums wird die techni-
sche Prüfung der Informationen im ersten Monat abgeschlossen, die gemeinsamen
Konsultationen im Botschafterausschuss in den darauffolgenden zwei Monaten.
iii) Ist die Schlussfolgerung nicht für beide Seiten annehmbar, so wird der Ministerrat mit
der Frage befasst.
iv) Gelangt der Ministerrat nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, so
beschließt der Rat, wie die in den Konsultationen festgestellten Differenzen beigelegt
werden sollten.
E r k l ä r u n g XXXV
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 7 des Anhangs V und Protokoll Nr. 1 zu Anhang V
Sollten die AKP-Staaten auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft,
einschließlich Ceutas und Melillas, eine besondere Zollregelung anwenden, so gelten die
Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 sinngemäß. In allen anderen Fällen, in denen nach der
Einfuhrregelung der AKP-Staaten Ursprungsnachweise vorzulegen sind, nehmen die AKP-
Staaten Ursprungsnachweise an, die in Einklang mit den Bestimmungen der einschlägigen
internationalen Übereinkünfte ausgestellt sind.
E r k l ä r u n g XXXVI
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Anhangs V
1. Für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gilt das See-
frachtpapier, das in dem Hafen ausgestellt wird, in dem die Erzeugnisse erstmals zur
Beförderung in die Gemeinschaft verladen werden, als durchgehendes Frachtpapier
für die Erzeugnisse, für die in den AKP-Binnenstaaten Warenverkehrsbescheinigungen
ausgestellt werden.
2. Für die aus den AKP-Binnenstaaten ausgeführten Erzeugnisse, die außerhalb der AKP-
Staaten und der in Anhang III des Protokolls aufgeführten Länder und Gebiete eingela-
gert werden, können nach Maßgabe des Artikels 16 des Protokolls Warenverkehrsbe-
scheinigungen ausgestellt werden.
3. Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 4 des Protokolls werden die von einer zuständi-
gen Behörde ausgestellten und von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk verse-
henen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 angenommen.
4. Um den Unternehmen der AKP-Staaten bei der Suche nach neuen Bezugsquellen zu
helfen, damit sie die Bestimmungen des Protokolls über die Ursprungskumulierung
soweit wie möglich nutzen können, wird dafür gesorgt, dass das Zentrum für Unter-
nehmensentwicklung die Unternehmen der AKP-Staaten bei der Herstellung geeigne-
ter Kontakte zu Lieferanten in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft und in den Über-
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
seeischen Ländern und Gebieten unterstützt und dass die Beziehungen zwischen den
betreffenden Unternehmen im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit gefördert
werden.
E r k l ä r u n g XXXVII
Gemeinsame Erklärung
zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zum Ursprung von Fischereierzeugnissen
Die Gemeinschaft erkennt das Recht der AKP-Küstenstaaten an, die Fischereiressourcen
in sämtlichen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gewässern zu entwickeln und nachhal-
tig zu nutzen.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die geltenden Ursprungsregeln über-
prüft werden müssen, um festzustellen, wie diese Regeln unter Berücksichtigung des vor-
stehenden Absatzes gegebenenfalls zu ändern sind.
Eingedenk ihrer jeweiligen Anliegen und Interessen kommen die AKP-Staaten und die
Gemeinschaft überein, im Hinblick auf eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung das
Problem des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die
in den der nationalen Hoheitsgewalt der AKP-Staaten unterstehenden Zonen getätigt wer-
den, weiter zu prüfen. Diese Prüfung wird nach Inkrafttreten des Abkommens im Aus-
schuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgenommen, der gegebenenfalls von Sach-
verständigen unterstützt wird. Ihr Ergebnis wird im ersten Anwendungsjahr des Abkom-
mens dem Botschafterausschuss und spätestens im zweiten Anwendungsjahr dem Mini-
sterrat zur Prüfung im Hinblick auf eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung vorgelegt.
Hinsichtlich der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen in den AKP-Staaten erklärt sich
die Gemeinschaft vorerst bereit, Anträge auf Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsre-
geln für Verarbeitungserzeugnisse dieses Produktionssektors, die sich auf Anlandungs-
pflichten aus Fischereiabkommen mit Drittstaaten stützen, unvoreingenommen zu prüfen.
Bei der Prüfung der Anträge berücksichtigt die Gemeinschaft insbesondere, dass nach der
Verarbeitung die betreffenden Drittstaaten der normale Markt für diese Erzeugnisse sein
sollten, soweit die Erzeugnisse nicht für den nationalen oder regionalen Verbrauch
bestimmt sind.
E r k l ä r u n g XXXVIII
Erklärung der Gemeinschaft
zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zur Ausdehnung des Küstenmeeres
Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Ausdehnung des Küstenmeeres nach den ein-
schlägigen anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts auf höchstens zwölf Seemeilen
begrenzt ist, und erklärt, dass sie dieser Begrenzung bei der Anwendung des Protokolls
Rechnung tragen wird, wenn darin auf diesen Begriff Bezug genommen wird.
E r k l ä r u n g XXXIX
Erklärung der AKP-Staaten
zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zum Ursprung von Fischereierzeugnissen
Die AKP-Staaten bestätigen erneut den Standpunkt, den sie während der gesamten Ver-
handlungen über die Ursprungsregeln für Fischereierzeugnisse vertreten haben, und hal-
ten an ihrer Auffassung fest, dass aufgrund der Ausübung ihrer Hoheitsrechte über die
Fischereiressourcen in den ihrer nationalen Hoheitsgewalt unterstehenden Gewässern,
einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone im Sinne des Seerechtsübereinkom-
mens der Vereinten Nationen, alle in diesen Gewässern getätigten Fänge, die zur Verar-
beitung in Häfen der AKP-Staaten angelandet werden müssen, als Ursprungserzeugnisse
angesehen werden sollten.
E r k l ä r u n g XL
Gemeinsame Erklärung
zur Anwendung der Werttoleranzregel im Thunfischsektor
Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich, geeignete Durchführungsbestimmungen
zu erlassen, damit die Werttoleranzregel des Artikels 4 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zu
Anhang V im Thunfischsektor uneingeschränkt Anwendung finden kann.
Zu diesem Zweck unterbreitet die Gemeinschaft spätestens am Tag der Unterzeichnung
des Abkommens einen Vorschlag für die Voraussetzungen, unter denen nach dem
genannten Artikel 15 v. H. Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dür-
fen. In ihrem Vorschlag gibt die Gemeinschaft an, wie die Berechnungsweise auf die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gestützt wird.
Für den Fall, dass bei der Verwirklichung der mit der Anwendung dieser Methode ange-
strebten Flexibilität Schwierigkeiten auftreten, kommen die Vertragsparteien überein, die
Methode nach zwei Anwendungsjahren zu überprüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 577
E r k l ä r u n g XLI
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V
Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, mit Gründen versehene Anträge, die nach Inkrafttre-
ten des Abkommens in Bezug auf von der Kumulierung mit benachbarten Entwicklungs-
ländern ausgeschlossene Textilwaren (Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls Nr. 1) gestellt
werden, auf der Grundlage des Artikels 40 des Protokolls Nr. 1 im Einzelfall zu prüfen.
E r k l ä r u n g XLII
Gemeinsame Erklärung zu den Ursprungsregeln:
Kumulierung mit Südafrika
Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen ist bereit, Anträge regionaler
Stellen, die Gebiete mit einem hohen Grad regionaler wirtschaftlicher Integration vertreten,
auf Kumulierung der Be- und Verarbeitungen nach Artikel 6 Absatz 10 des Protokolls Nr. 1
so bald wie möglich zu prüfen.
E r k l ä r u n g XLIII
Gemeinsame Erklärung
zu Anhang II des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V
Werden die Ausfuhren der AKP-Staaten durch die Anwendung der Regeln in Anhang II
beeinträchtigt, so prüft und erlässt die Gemeinschaft gegebenenfalls geeignete Abhilfe-
maßnahmen, um die ursprüngliche Situation wiederherzustellen (Beschluss 2/97 des Mini-
sterrates).
Die Gemeinschaft hat die Anträge zur Kenntnis genommen, die die AKP-Staaten im Rah-
men der Verhandlungen in bezug auf die Ursprungsregeln gestellt haben. Die Gemein-
schaft erklärt sich bereit, mit Gründen versehene Anträge auf Verbesserung der
Ursprungsregeln in Anhang II auf der Grundlage des Artikels 40 des Protokolls Nr. 1 im
Einzelfall zu prüfen.
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Internes Abkommen
zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten
über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft
im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin,
unterzeichneten Partnerschaftsabkommen
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,
im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die
Überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied- 4. Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit-
staaten der Europäischen Gemeinschaft – gliedstaaten sind übereingekommen, 125 Millionen EUR für
die Finanzierung der Kosten bereitzustellen, die der Kom-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
mission bei der Durchführung des 9. EEF entstehen.
Gemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe: 5. Im Hinblick auf die Durchführung des AKP-EG-Abkommens
und des künftigen Beschlusses über die Assoziation der
1. In dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten ÜLG (im Folgenden „der Beschluss“ genannt) ist es ange-
Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der bracht, einen 9. EEF zu schaffen und das Verfahren für die
Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Bereitstellung der Gelder sowie die entsprechenden Beiträ-
Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen ge der Mitgliedstaaten festzulegen.
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im
Folgenden „das AKP-EG-Abkommen“ genannt) ist der 6. Es ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die finanzi-
Gesamtbetrag der Gemeinschaftshilfe an die AKP-Staaten elle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Programmie-
für den Fünfjahreszeitraum 2000–2005 auf bis zu 15 200 Mil- rung, Prüfung und Genehmigung der Hilfen sowie detaillier-
lionen EUR festgesetzt worden. Dieser Betrag setzt sich te Regeln für die Kontrolle ihrer Verwendung festzulegen.
zum einen aus bis zu 13 500 Millionen EUR aus dem durch 7. In den die Finanzausstattung des 9. EEF betreffenden
Beiträge der Mitgliedstaaten finanzierten 9. Europäischen Schlussfolgerungen der Koordinierungstagung der Minister
Entwicklungsfonds (9. EEF) und zum anderen aus bis zu 1 seitens der Gemeinschaft für die Verhandlungen der 3. AKP-
700 Millionen EUR zusammen, die von der Europäischen EG-Ministerkonferenz am 6. und 7. Dezember 1999 wurde
Investitionsbank (im Folgenden „die Bank“ genannt) bereit- die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihren
gestellt werden. administrativen Entscheidungsprozess zu dezentralisieren;
2. Darüber hinaus werden etwaige zum Zeitpunkt des Inkraft- es wurde ferner die Notwendigkeit von Reformen betont, um
tretens des Finanzprotokolls des AKP-EG-Abkommens ver- die jeweilige Rolle der Kommission und des Rates im Ent-
bleibende Restmittel vorangegangener Europäischer Ent- scheidungsprozess des Europäischen Entwicklungsfonds
wicklungsfonds auf den 9. EEF übertragen und unter den im neu zu definieren.
AKP-EG-Abkommen festgelegten Bedingungen verwendet. 8. Nach der im Protokoll der Verhandlungen der AKP-EG-
Der vorgesehene Gesamtbetrag betrifft den Zeitraum Ministerkonferenz vom 2. und 3. Februar 2000 enthaltenen
2000–2007. Dieser Zeitraum umfasst etwa zwei Jahre, die Erkärung des Rates und der Kommission zum Program-
für die Ratifizierung des 9. EEF erforderlich sind, und die mierungsverfahren müssen die Verfahrens- und Bericht-
zwei Jahre nach dem Auslaufen des 9. EEF. erstattungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Pro-
3. Der Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 grammierungsverfahren diszipliniert gehandhabt und die
über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete jeweilige Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission
mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1) wurde mit im Entscheidungsprozess überprüft und angepasst werden.
dem Beschluss 2000/169/EG 1) bis zum 28. Februar 2001 9. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 1999 zur
verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt soll ein neuer Beschluss Bewertung der entwicklungspolitischen Instrumente und
nach Artikel 187 des Vertrags angenommen werden. Mit Programme der Europäischen Gemeinschaft sind verschie-
diesem Beschluss soll der aus dem 9. EEF bereitgestellte dene Mittel und Wege dargelegt, wie die Kommission und
Betrag der Finanzhilfen an die überseeischen Länder und die Mitgliedstaaten die vom Rat geforderte Verbesserung
Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags Anwendung fin- der Effizienz der Entwicklungshilfe der Europäischen
det (im Folgenden „ÜLG“ genannt), auf 175 Millionen EUR Gemeinschaft erzielen könnten, unter anderem durch die
festgesetzt werden. Ferner ist vorgesehen, dass die Bank Verlagerung von Aufgaben auf die Delegationen, eine bes-
aus eigenen Mitteln einen Betrag von bis zu 20 Millionen sere Koordinierung und Komplementarität der Geber, die
EUR für die ÜLG bereitstellt. Darüber hinaus werden etwai- Verringerung der Zahl der Instrumente, die verstärkte Ver-
ge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wendung von Leistungskriterien und die Neuausrichtung der
verbleibende Restmittel vorangegangener Europäischer Arbeit der Verwaltungsausschüsse im Entwicklungsbereich.
Entwicklungsfonds für die ÜLG auf den 9. EEF übertragen
und unter den in jenem Beschluss des Rates festgelegten 10. Auf seiner Tagung am 21. Mai 1999 verabschiedete der Rat
Bedingungen verwendet. eine Entschließung über die Komplementarität zwischen der
Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft und der-
1)
jenigen der Mitgliedstaaten. Am 18. Mai 2000 nahm er die
ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1. Geändert durch den Beschluss 97/803/EG (ABl.
L 329 vom 29.11.1997, S. 50) und verlängert durch den Beschluss 2000/169/EG Schlussfolgerungen zur operativen Koordinierung an. In die-
(ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 67). sen Dokumenten wurde die Notwendigkeit einer engeren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 579
Koordinierung und Komplementarität erneut betont und Abkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa ein-
ferner deutlich gemacht, dass das Partnerland in diesem gezahlt werden, werden einem oder mehreren auf den Namen
Prozess eine führende Rolle übernehmen soll. der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben und gemäß
Artikel 10 verwendet.
11. Es empfiehlt sich, einen Ausschuss aus Vertretern der
Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission und (4) Die Aufteilung der Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe a wird
einen gleichen Ausschuss bei der Bank einzusetzen. Die im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur Gemeinschaft auf Vor-
Arbeit der Kommission und der Bank bei der Durchführung schlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des
des AKP-EG-Abkommens und der entsprechenden Bestim- Rates geändert.
mungen des Beschlusses müssen aufeinander abgestimmt
(5) Die Finanzmittel können nach Artikel 62 Absatz 2 des
werden;
AKP-EG-Partnerschaftsabkommens auch durch einstimmigen
nach Anhörung der Kommission und der Bank – Beschluss des Rates angepasst werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Art ikel 2
Den AKP- St aat en
Kapitel I vo rb ehalt ene Finanzm it t el
Finanzmittel
(1) Von dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten
Gesamtbetrag werden bis zu 13 500 Millionen EUR den AKP-
Art ikel 1 Staaten wie folgt zugewiesen:
M i t t e l a u s s t a t t u n g d e s 9 . EEF a) bis zu 10 000 Millionen EUR in Form von Zuschüssen, davon
(1) Die Mitgliedstaaten richten einen 9. Europäischen Ent- bis zu
wicklungsfonds (2000) ein, im Folgenden „ 9. EEF“ genannt. i) 9 836 Millionen EUR zur Unterstützung der langfristigen
(2) Der 9. EEF ist wie folgt zusammengesetzt: Entwicklung, die im Einklang mit den Artikeln 1 bis 5 des
Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens zu programmieren
a) bis zu 13 800 Millionen EUR an Beiträgen der Mitglied- sind. Diese Mittel können zur Finanzierung kurzfristiger
staaten, und zwar: Soforthilfeaktionen gemäß Artikel 73 Absatz 3 des AKP-
Mitgliedstaat Beitrag in Millionen EUR EG-Abkommens verwendet werden;
Belgien 540,96 ii) 90 Millionen EUR für die Finanzierung des Haushalts des
Dänemark 295,32 Zentrums für Unternehmensentwicklung im Einklang mit
den Bestimmungen des Anhangs III des AKP-EG-Abkom-
Deutschland 3 223,68
mens;
Griechenland 172,50
iii) 70 Millionen EUR für die Finanzierung des Haushalts des
Spanien 805,92
Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung (TZL) im
Frankreich 3 353,40 Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs III des
Irland 85,56 AKP-EG-Abkommens und
Italien 1 730,52 iv) 4 Millionen EUR zur Deckung der Ausgaben der mit
Luxemburg 40,02 Artikel 17 des AKP-EG-Abkommens eingesetzten Pari-
Niederlande 720,36 tätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EG;
Österreich 365,70 b) bis zu 1 300 Millionen EUR für die Unterstützung der regiona-
Portugal 133,86 len Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten im
Finnland 204,24 Einklang mit den Artikeln 6 bis 14 des Anhangs IV des AKP-
EG-Abkommens;
Schweden 376,74
Vereinigtes Königreich 1 751,22 c) bis zu 2 200 Millionen EUR für die Finanzierung der Investi-
tionsfazilität gemäß den Bestimmungen und Bedingungen
13 800,00. des Anhangs II („Finanzierungsbedingungen“) des AKP-EG-
Von diesem Gesamtbetrag werden Abkommens, unbeschadet der Finanzierung der in den
i) 13 500 Millionen EUR den AKP-Staaten zugewiesen, Artikeln 2 und 4 des Anhangs II des Abkommens vorgesehe-
nen Zinsvergütungen, die aus den in Nummer 3 Buchstabe a
ii) 175 Millionen EUR den ÜLG zugewiesen, des Anhangs I des Abkommens genannten Mitteln finanziert
iii) 125 Millionen EUR der Kommission zur Deckung der mit werden.
der Durchführung verbundenen Kosten des 9. EEF zuge- (2) Von den in Absatz 1 genannten 13 500 Millionen EUR
wiesen. können 1 000 Millionen EUR erst dann freigegeben werden,
b) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Finanzprotokolls wenn der Rat im Jahr 2004 auf Vorschlag der Kommission eine
des AKP-EG-Abkommens noch verbleibenden Restmittel Leistungsüberprüfung vorgenommen hat. Diese Mittel werden,
vorangegangener EEF sowie die zu einem späteren Zeitpunkt sobald sie freigegeben sind, entsprechend auf die in Absatz 1
aus laufenden Projekten im Rahmen dieser EEF freigegebe- Buchstaben a, b und c genannten Finanzrahmen aufgeteilt.
nen Beträge werden auf den 9. EEF übertragen. Diese auf (3) Vor Ablauf der Laufzeit des 9. EEF prüfen die Mitglied-
den 9. EEF übertragenen Mittel, die dem Richtprogramm staaten gemäß Nummer 7 des Finanzprotokolls zum AKP-EG-
eines AKP-Staates, einer AKP-Region oder einem ÜLG zuge- Abkommen zusammen mit den AKP-Staaten den Stand der
wiesen waren, bleiben diesem Staat, dieser Region oder die- Mittelbindungen und Auszahlungen. Im Lichte dieser Prüfung
sem ÜLG zugewiesen. wird der Bedarf an neuen Mitteln für die Unterstützung der finan-
c) Der für die Hilfe an die AKP-Staaten vorgesehene Gesamtbe- ziellen Zusammenarbeit ermittelt, wobei die nicht gebundenen
trag wird durch die verbleibenden Salden von früheren EEF und nicht ausgezahlten Mittel im Rahmen des 9. EEF in vollem
ergänzt. Der Gesamtbetrag der Mittel erstreckt sich über den Umfang berücksichtigt werden.
Zeitraum 2000 bis 2007.
(4) Vor Ablauf der Laufzeit des 9. EEF legen die Mitgliedstaaten
(3) Die Zinseinnahmen aus den in Absatz 2 genannten Mitteln, eine Frist fest, über die hinaus die Mittel des 9. EEF nicht gebun-
die bei den in Artikel 37 Absatz 1 des Anhangs IV des AKP-EG- den werden.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Art ikel 3 den sind, sowie die Erlöse und Erträge aus Risikokapitaltrans-
aktionen im Rahmen vorangegangener EEF werden den Mit-
Den ÜLG vo rb ehalt ene Finanzm it t el
gliedstaaten entsprechend ihren Beiträgen zum 9. EEF, aus dem
(1) Von dem Gesamtbetrag in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a diese Beiträge stammen, gutgeschrieben, sofern der Rat nicht
stellt die Gemeinschaft insgesamt 175 Millionen EUR als Finanz- einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur
hilfe für die ÜLG bereit, davon 155 Millionen EUR in Form von Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.
Zuschüssen und 20 Millionen EUR im Rahmen der Investitionsfa-
zilität. Die Durchführungsvorschriften für diese Hilfe werden in (2) Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der in
dem gemäß Artikel 187 des Vertrags zu fassenden Beschluss Absatz 1 genannten Darlehen und Finanzierungen zustehen,
des Rates über die Assoziation der ÜLG mit der Gemeinschaft werden vorher in Abzug gebracht.
festgelegt.
Art ikel 8
(2) Tritt ein ÜLG nach Erlangung der Unabhängigkeit dem
AKP-EG-Abkommen bei, so werden die Beträge nach Absatz 1 Finanzierung en d er B ank
durch einstimmigen Beschluss des Rates auf Vorschlag der i m Ra h m e n d e s 9 . EEF
Kommission herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 2 Buch- (1) Die Erträge und Einnahmen der Bank aus Finanzierungen
stabe a Ziffer i entsprechend erhöht. im Rahmen der Investitionsfazilität werden gemäß den Bestim-
mungen des Artikels 3 des Anhangs II des Abkommens nach
Art ikel 4 Abzug außerordentlicher Ausgaben und Verbindlichkeiten im
Zusammenhang mit der Fazilität für weitere Finanzierungen im
Für d ie Ko st en
Rahmen der Investitionsfazilität verwendet.
d er Durc hführung vorb ehalt ene M it t el
(2) Die Bank erhält für die Verwaltung der Finanzierungen der
125 Millionen EUR werden für die Finanzierung der Kosten
Investitionsfazilität eine Vergütung auf Basis der vollen Auf-
vorbehalten, die der Kommission bei der Durchführung des
wandsentschädigung. Der Rat beschließt mit der in Artikel 21
AKP-EG-Abkommens entstehen, und zusammen mit den in
festgelegten qualifizierten Mehrheit auf einen im Einvernehmen
Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Mitteln nach
mit der Bank erstellten Vorschlag der Kommission über die Mittel
den in Artikel 10 dieses Abkommens festgelegten Grundsätzen
und Mechanismen für die Vergütung der Bank. Die Bedingungen
verwendet.
dieses Beschlusses werden in die Vereinbarung aufgenommen,
Art ikel 5 mit der sich die Bank zur Durchführung dieser Finanzierungen
verpflichtet.
D a r l e h e n a u s Ei g e n m i t t e l n d e r B a n k
Art ikel 9
(1) Zu dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Betrag kommen bis
zu 1 720 Millionen EUR in Form von Darlehen hinzu, welche die K o s t e n i n Ve r b i n d u n g m i t
Bank aus Eigenmitteln gewährt. Diese Mittel werden für die in d e m Ei n s a t z d e r M i t t e l d e s 9 . EEF
Anhang II des AKP-EG-Abkommens und in dem geltenden (1) Die in Artikel 4 dieses Abkommens genannten Mittel wer-
Beschluss des Rates gemäß Artikel 187 des EGVertrags über die den zusammen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Mitteln
ÜLG, im Folgenden „Beschluss“ genannt, genannten Zwecke zur Deckung der aus dem Einsatz der Mittel des 9. EEF ent-
unter den Bedingungen gewährt, die in ihrer Satzung und in den stehenden Verwaltungs- und Finanzkosten verwendet. Die
in dem vorgenannten Anhang und Beschluss enthaltenen ein- Kommission verwendet diese Mittel für folgende Zwecke:
schlägigen Bestimmungen über Investitionsfinanzierung festge-
legt sind. a) Deckung der Verwaltungs und Finanzkosten im Rahmen des
Liquiditätsmanagements des 9. EEF,
(2) Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt:
b) Stärkung der Verwaltungskapazität der Kommission und ihrer
a) bis zu 1 700 Millionen EUR für Finanzierungen in den AKP- Delegationen zur Gewährleistung einer reibungslosen Vorbe-
Staaten, reitung und Durchführung der aus dem 9. EEF finanzierten
b) bis zu 20 Millionen EUR für Finanzierungen in den ÜLG. Aktionen,
c) Finanzierung von Studien, Evaluierungen, Rechnungsprüfun-
Art ikel 6 gen oder Beratungsleistungen auch auf dem Gebiet der Ana-
Bürgsc haft für d ie Bank lyse, Diagnose und Formulierung von Strategien für die
Strukturanpassung und andere Politiken, und
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der Bank gegenüber,
entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der Bank die d) Monitoring und Evaluierung.
selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflich- Diese Hilfe ist nicht für Kernaufgaben des Europäischen öffent-
tungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus lichen Dienstes, d. h. die festen Mitarbeiter der Kommission
den Verträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben, welche bestimmt.
die Bank aufgrund von Artikel 1 des Anhangs II des AKP-
(2) Die Kommission legt dem in Artikel 21 genannten EEF-
EG-Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des
Ausschuss, im Folgenden „EEF-Ausschuss“ genannt, für die
Beschlusses geschlossen hat.
Verwendung dieser Mittel jedes Jahr globale Finanzierungs-
(2) Die in Absatz 1 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf vorschläge vor, die auch einen Tätigkeitsbericht über das
75 % des Gesamtbetrags der von der Bank im Rahmen aller vorangegangene Jahr enthalten. Der EEF-Ausschuss gibt seine
Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Stellungnahme zu diesen Finanzierungsvorschlägen nach dem
Deckung sämtlicher Risiken übernommen. Verfahren des Artikels 27 ab.
(3) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des (3) Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission mit der
Absatzes 1 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzel- in Artikel 21 festgelegten qualifizierten Mehrheit beschließen, die
nen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt. in diesem Artikel genannten Mittel für andere als die in Absatz 1
genannten Zwecke zu verwenden.
Art ikel 7
A r t i k e l 10
Finanzierung en d er B ank
i m Ra h m e n v o r a n g e g a n g e n e r EEF B e i t r ä g e z u m 9 . EEF
(1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen im Zusammenhang (1) Die Kommission erstellt jährlich unter Berücksichtigung
mit Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten und den ÜLG sowie des Bedarfs der Bank für die Verwaltung und die Finanzierungen
den französischen überseeischen Departements gewährt wor- der Investitionsfazilität eine Aufstellung der Zahlungen für das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 581
folgende Haushaltsjahr und einen Zeitplan für den Abruf der Durchführung der mit der Hilfe des 9. EEF finanzierten Projekte
Beiträge und teilt diese dem Rat vor dem 15. Oktober mit. Die unter besonderer Beachtung der in den Artikeln 55 und 56 des
Kommission begründet die Höhe des beantragten Betrags unter AKP-EG-Abkommens und in den entsprechenden Bestimmun-
Bezugnahme auf ihre Möglichkeiten zur effektiven Bereitstellung gen des Beschlusses genannten Ziele.
der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang. Der Rat beschließt
(2) Die Bank unterrichtet die Kommission in regelmäßigen Zeit-
darüber mit der in Artikel 21 festgelegten qualifizierten Mehrheit
abständen über die Durchführung der Projekte, die mit den von
sowie über jeden im Zeitplan vorgesehenen Abruf von Beiträgen.
ihr verwalteten Mitteln des 9. EEF finanziert werden, nach den in
(2) Was die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aus voran- den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Ver-
gegangenen EEF auf den 9. EEF übertragenen Mittel anbelangt, fahren. Die Kommission und die Bank sorgen für eine enge
so werden die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zum Abstimmung und Zusammenarbeit bei der Unterstützung der
Beitrag jedes Mitgliedstaats zu dem jeweiligen EEF berechnet. Entwicklung des Privatsektors in den AKP-Staaten.
(3) Die Kommission legt dem Rat neben dem jährlichen Bei- (3) Die Kommission und die Bank werden gemäß den Artikeln
tragsansatz ihre Schätzungen in Bezug auf die Mittelbindungen 17, 18 und 19 die im EEF-Ausschuss vereinigten Mitgliedstaaten
und Auszahlungen für jedes der vier Jahre vor, die auf das Jahr über die operative nationale und regionale Verwendung der Mit-
folgen, auf das sich der Abruf der Beiträge bezieht. Der Zeitplan tel aus dem 9. EEF unterrichten. Diese Unterrichtung erstreckt
wird alljährlich vom Rat gebilligt und überprüft. sich auch auf die aus der Investitionsfazilität finanzierten Maß-
(4) Falls die Beiträge zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs nahmen.
des 9. EEF im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres nicht aus- (4) Wie in Artikel 2 Absätze 2 und 3 ausgeführt, wird die Kom-
reichen, unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für mission dem Rat einen Vorschlag für die vom Rat im Jahr 2004
zusätzliche Zahlungen; der Rat fasst so rasch wie möglich einen durchzuführende umfassende Leistungskontrolle vorlegen. Bei
Beschluss mit der in Artikel 21 festgelegten qualifizierten Mehr- dieser Kontrolle wird vor allem der Stand der Mittelbindungen
heit. und Auszahlungen geprüft.
(5) Die detaillierten Regeln für die Zahlung der Beiträge durch
die Mitgliedstaaten sind in der in Artikel 31 genannten Finanzie- A r t i k e l 13
rungsverordnung festgelegt. Ev a l u i e r u n g e n
(1) Die Kommission und die Bank werden, soweit sie jeweils
betroffen sind, dafür Sorge tragen, dass die Qualität und die Aus-
Kapitel II
wirkungen der aus dem 9. EEF finanzierten Finanzhilfe von unab-
Zuständigkeiten hängigen Prüfern hinsichtlich der wichtigsten Sektoren, Themen
der Kommission und der Bank und Instrumente eingehend evaluiert werden.
(2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Evaluierungen der
A r t i k e l 11 wichtigsten Sektoren, Themen und Instrumente können von Fall
Finanzielle Ab w ic k lung zu Fall von unabhängigen Prüfern Einzelprojekte evaluiert wer-
d er Projekt e und Programme den. Projektevaluierungen können auf Initiative der Kommission
vorgenommen und im Finanzierungsvorschlag vermerkt werden.
(1) Die Kommission übernimmt die finanzielle Abwicklung der Die Mitgliedstaaten können auch eine Projektevaluierung bean-
Mittel des 9. EEF, die mit anderen Zuschussmitteln als Zins- tragen, wenn der Finanzierungsvorschlag im EEF-Ausschuss
vergütungen durchgeführt werden. Die Kommission leistet die erörtert wird.
Zahlungen im Einklang mit der in Artikel 31 genannten Finan-
zierungsverordnung. (3) Alle Evaluierungen erfolgen nach den besten Evaluierungs-
praktiken, einschließlich der Evaluierungskriterien und der vom
(2) Die Bank verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Entwicklungshilfeausschuss der OECD festgelegten Grundsätze
Gemeinschaft und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser für die Evaluierung der Entwicklungshilfe.
Fazilität nach den Regeln ab, die in der in Artikel 31 genannten
Finanzierungsverordnung festgelegt sind. Dabei handelt die (4) Der EEF-Ausschuss wird vom Abschluss der Evaluierung
Bank im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft. Alle mit die- unterrichtet, die dann nach Artikel 28 Buchstabe c vom EEF-Aus-
sen Finanzierungen verbundenen Rechte und insbesondere die schuss erörtert werden kann. Die Ergebnisse der Evaluierungen
Rechte als Gläubiger oder Eigentümer liegen bei den Mitglied- werden im Rahmen der in Artikel 18 vorgesehenen Halbzeit- und
staaten. Endüberprüfung der länderspezifischen Förderstrategien be-
rücksichtigt.
(3) Die Bank übernimmt die finanzielle Abwicklung der Finan-
zierungen, die mit Darlehen aus Eigenmitteln, bei Bedarf in Ver-
bindung mit Zinsvergütungen aus den Zuschussmitteln des 9.
EEF, durchgeführt werden. Kapitel III
(4) Sowohl die Kommission als auch die Bank können bei von Programmierung
den Mitgliedstaaten bzw. ihren Exekutivorganen mitfinanzierten
Programmen oder Projekten, die mit den länderspezifischen A r t i k e l 14
Kooperationsstrategien nach Kapitel III im Einklang stehen, die Programmierung d er Hilfe
Mitgliedstaaten oder ihre Exekutivorgane mit der Verwaltung der
Mittel der Europäischen Union betrauen. Die Sichtbarkeit des (1) Das Verfahren zur Programmierung der Hilfe an einzelne
Beitrags der Europäischen Union wird jedoch in vollem Umfang AKP-Staaten erfolgt gemäß den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV
gewährleistet. Die Kommission wird für den entstandenen Ver- des AKP-EG-Abkommens.
waltungsaufwand einen finanziellen Ausgleich vorsehen. (2) Das Verfahren zur Programmierung der Unterstützung der
regionalen Zusammenarbeit und Integration erfolgt gemäß den
A r t i k e l 12 Artikeln 6 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens.
Vo r s c h r i f t e n f ü r Ü b e r w a c h u n g (3) Die Programmierung in diesem Sinne umfasst insbesonde-
und Beric ht erst at t ung hinsic ht lic h re Folgendes:
d e r D u r c h f ü h r u n g d e r H i l f e d e s 9 . EEF
a) die Vorbereitung und Ausarbeitung einer länderspezifischen/
(1) Die Kommission und die Bank überwachen, soweit sie regionalen Kooperationsstrategie auf der Grundlage der
jeweils betroffen sind, die Verwendung der Hilfe des 9. EEF durch eigenen mittelfristigen Entwicklungsziele und -strategien des
die AKP-Staaten, die ÜLG und andere Begünstigte sowie die betreffenden Landes/der betreffenden Region;
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
b) einen deutlichen Hinweis der Gemeinschaft auf den program- spezifischen Förderstrategie wird nach ihrer Fertigstellung zur
mierbaren Richtbetrag im Sinne des Artikels 3 des Anhangs Kenntnisnahme an den EEF-Ausschuss weitergeleitet.
IV, in dessen Genuss das betreffende Land/die betreffende
Sollten an der länderspezifischen Kooperationsstrategie und am
Region während des Fünfjahreszeitraums gelangen kann;
Richtprogramm, zu denen der EEF-Ausschuss seine Stellung-
c) die Ausarbeitung und Annahme eines Richtprogramms zur nahme abgegeben hat, wesentliche Änderungen vorgenommen
Durchführung der länderspezifischen oder regionalen Koope- werden, bevor sie zusammen mit dem betreffenden AKP-Staat
rationsstrategien; unterzeichnet werden, sind die überarbeitete länderspezifische
d) eine Überprüfung der länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategie und das überarbeitete Richtprogramm
Kooperationsstrategie, des Richtprogramms und des Um- dem genannten Ausschuss zur erneuten Stellungnahme vor-
fangs der diesem Programm zugewiesenen Mittel. zulegen.
(7) Die Kommission, die Bank und die Mitgliedstaaten ergreifen
A r t i k e l 15 alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf den
Meinungsaustausch nach Absatz 5, damit die länderspezifische
Länd ersp ezifisc he Koop erat ionsst rat egie Kooperationsstrategie und das Richtprogramm innerhalb der
und o p erat ive Ric ht p ro g ram m e kürzestmöglichen Zeit fertig gestellt werden. Vorbehaltlich
(1) Zu Beginn des Programmierungsverfahrens bereitet die besonderer Umstände wird das Verfahren innerhalb von zwölf
Kommission zusammen mit dem betreffenden AKP-Staat Monaten nach Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens
nach Konsultation der Bank die länderspezifische Kooperations- abgeschlossen.
strategie und das entsprechende Richtprogramm vor Ort vor.
A r t i k e l 16
(2) Die Vorbereitung der länderspezifischen Kooperationsstra-
M it t elzuw eisung
tegie erfolgt in Abstimmung mit den Vertretungen der Mitglied-
staaten in dem betreffenden AKP-Staat. Diese Abstimmung soll Zu Beginn der in den Artikeln 1 und 8 Anhang IV AKP-EG-
a) möglichst im Rahmen der bestehenden Regelungen für die Abkommen genannten Programmierungsverfahren erstellt die
Abstimmung der Geber in dem betreffenden AKP-Staat er- Kommission auf der Grundlage der in den Artikeln 3 und 9
folgen; des Anhangs IV des genannten Abkommens ausgewiesenen
Kriterien eine vorläufige Zuweisung der Zuschüsse im Rahmen
b) auch die Teilnahme von Mitgliedstaaten, die nicht ständig in der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b
dem betreffenden AKP-Staat vertreten sind, sowie anderer angegebenen Mittel für jedes einzelne AKP-Land und jede ein-
Geber, die in diesem AKP-Staat tätig sind, ermöglichen. Mit- zelne Region, auf deren Basis das Programmierungsverfahren
gliedstaaten, die nicht in der Lage sind, sich an der Abstim- erfolgt. Die beiden in Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs IV des
mung zu beteiligen, erhalten Zugang zu den Informationen AKP-EG-Abkommens genannten Elemente der Mittelzuweisung
über die Ergebnisse; an jedes Land werden in diesem Zusammenhang ermittelt. Die
c) die Bank bei Fragen, die ihre Finanzierungen und die Investi- Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuss von diesen Mittel-
tionsfazilität betreffen, einbeziehen. zuweisungen sowie von den Vorkehrungen gemäß Artikel 3
Absatz 4 des Anhangs IV.
(3) Bei der Abstimmung an Ort und Stelle ist der Schwerpunkt
auf eine gemeinsame Bewertung des Bedarfs und der Leistungs- Der EEF-Ausschuss nimmt nach dem Verfahren des Artikels 27
fähigkeit sowie auf die sektorbezogene Analyse und auf Prioritä- Stellung zu der von der Kommission vorgeschlagenen Methode
ten zu legen. Die Abstimmung soll gewährleisten, dass die län- zur Anwendung der allgemeinen Kriterien für die Mittelzuwei-
derspezifischen Kooperationsstrategien und die Richtprogram- sung.
me mit den eigenen Initiativen der betreffenden Länder – wie den
Strategiepapieren über die Verringerung der Armut und der A r t i k e l 17
Rahmeninitiative für eine umfassende Entwicklung – in Einklang J ährlic he Üb erp rüf ung d er Ric ht p ro g ram m e
stehen, wo ein solcher Dialog besteht.
(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs IV des AKP-EG-
(4) Die Gemeinschaftshilfe in Form von Zuschüssen konzen- Abkommens erfolgt die jährliche operative Überprüfung der ein-
triert sich auf eine begrenzte Zahl von Schwerpunktbereichen zelnen Richtprogramme durch die Kommission in Zusammen-
und gewährleistet die Komplementarität mit den vom AKP-Staat arbeit mit dem jeweiligen AKP-Staat und in enger Koordinierung
selbst, von den Mitgliedstaaten und anderen Gebern finanzierten mit den Mitgliedstaaten. Die Bank wird zu den ihre Finanzie-
Aktionen. rungen und die der Investitionsfazilität betreffenden Fragen kon-
(5) Jede länderspezifische Kooperationsstrategie einschließ- sultiert.
lich des Entwurfs des Richtprogramms wird in einem einheit- (2) Die jährliche Überprüfung der einzelnen Programme wird
lichen Dokument dargelegt. Dieses Dokument ist Gegenstand innerhalb von 60 Tagen abgeschlossen. Die Kommission, die
eines Meinungsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten und Kom- Bank und die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maß-
mission im EEF-Ausschuss. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 und nahmen, insbesondere in Bezug auf den Meinungsaustausch
Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens nach Absatz 3, damit der Zeitrahmen für die jährliche Überprü-
enthält das Richtprogramm spezifische und eindeutig fest- fung eingehalten wird.
gelegte Maßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen und
(3) Innerhalb dieses Zeitraums von 60 Tagen erörtert der EEF-
-vorgaben, insbesondere Maßnahmen, für die vor der nächsten
Ausschuss die jährliche Überprüfung auf der Basis eines von der
Überprüfung Mittel gebunden werden. Gleichfalls enthält das
Kommission vorgelegten Dokuments.
Richtprogramm Erfolgsindikatoren und Verpflichtungen der
sektorbezogenen Politik sowie einen Zeitplan für die Durch- (4) Die jährliche Überprüfung wird von der Kommission und
führung und Überprüfung des Richtprogramms einschließlich der dem betreffenden AKP-Staat abgeschlossen. Die endgültigen
Mittelbindungen und Auszahlungen. Ergebnisse der jährlichen Überprüfung werden zur Unterrichtung
an den EEF-Ausschuss weitergeleitet.
Die Bank nimmt an diesem Meinungsaustausch teil. Der EEF-
Ausschuss gibt seine Stellungnahme zum Entwurf der länder-
spezifischen Förderstrategie und dem entsprechenden Richt- A r t i k e l 18
programm nach dem Verfahren des Artikels 27 ab. H a l b z e i t - u n d En d ü b e r p r ü f u n g
d er länd ersp ezifisc hen Koop erat ionsst rat egie
(6) Anschließend wird das Richtprogramm von der Kom-
mission und dem betreffenden AKP-Staat einvernehmlich ge- (1) Zur Halbzeit und am Ende der Geltungsdauer des Finanz-
nehmigt, und es ist danach sowohl für die Gemeinschaft als auch protokolls umfasst die Überprüfung gemäß dem Verfahren des
für diesen Staat verbindlich. Die endgültige Fassung der länder- Artikels 5 Absatz 6 und des Artikels 11 des Anhangs IV des AKP-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 583
EG-Abkommens auch eine Überprüfung und Anpassung der (5) Eine Halbzeit- und Endüberprüfung der regionalen Koope-
länderspezifischen Kooperationsstrategie und des Richtpro- rationsstrategie und des jeweiligen Richtprogramms werden
gramms für den nächsten Fünfjahreszeitraum. Diese Überprüfun- gemäß Artikel 11 des Anhangs IV des AKP-EG-Abkommens
gen stellen einen integralen Bestandteil des Programmierungs- durchgeführt. Im Verlauf der Überprüfung gibt der EEF-Aus-
prozesses dar und umfassen im Wesentlichen eine Erfolgskon- schuss seine Stellungnahme nach Artikel 27 auf der Basis eines
trolle der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft ge- von der Kommission vorgelegten zusammenfassenden Doku-
genüber den in den länderspezifischen Kooperationsstrategien ments ab. Nach der Erörterung im EEF-Ausschuss wird die Über-
festgelegten Zielen und Indikatoren. prüfung von der Kommission und der (den) ordnungsgemäß mit
einem Mandat ausgestatteten regionalen Organisation(en) be-
Die Halbzeit- und Endüberprüfung für jeden AKP-Staat wird von
ziehungsweise den nationalen Anweisungsbefugten der AKP-
der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat in enger
Staaten der betreffenden Region abgeschlossen, falls keine
Abstimmung mit den in diesem AKP-Staat vertretenen Mitglied-
Organisation mit einem Mandat ausgestattet wurde. Die end-
staaten durchgeführt. Die Bank wird zu den ihre Finanzierungen
gültigen Ergebnisse der Überprüfung werden in einer Zusam-
und die der Investitionsfazilität betreffenden Fragen konsultiert.
menfassung dargestellt und zur Unterrichtung an den EEF-Aus-
(2) Die Halbzeit- und Endüberprüfung kann die Kommission schuss weitergeleitet.
dazu veranlassen, im Lichte des derzeitigen Bedarfs und der der-
(6) Die Halbzeit- und Endüberprüfungen können auch eine
zeitigen Leistung des betreffenden AKP-Staates eine Überprü-
Überprüfung der Mittelzuweisung aufgrund des aktuellen Be-
fung der Mittelzuweisung für den nächsten Fünfjahreszeitraum
darfs und der Leistung der betreffenden AKP-Region umfassen.
vorzuschlagen.
(3) Die Überprüfungen zur Halbzeit und am Ende der Gel- A r t i k e l 20
tungsdauer des Finanzprotokolls, einschließlich einer möglichen
Überprüfung der zugewiesenen Mittel, werden innerhalb von Üb erp rüfungen unt er
90 Tagen abgeschlossen. Die Kommission, die Bank und die Mit- a u ße r g e w ö h n l i c h e n U m s t ä n d e n
gliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, insbeson- Unter den in den Artikeln 72 und 73 des AKP-EG-Abkommens
dere in Bezug auf die Stellungnahme des EEF-Ausschusses nach genannten außergewöhnlichen Umständen kann auf Ersuchen
Absatz 4, damit der Zeitrahmen für diese Überprüfungen einge- des betreffenden AKP-Staates oder der Kommission eine Über-
halten wird. prüfung der länderspezifischen Kooperationsstrategie vorge-
(4) Innerhalb des für die Halbzeit- und Endüberprüfungen vor- nommen werden. In diesen Fällen findet das Überprüfungsver-
gesehenen Zeitraums gibt der EEF-Ausschuss seine Stellung- fahren nach Artikel 18 dieses Abkommens Anwendung, wobei
nahme nach Artikel 27 auf der Basis eines von der Kommission gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs IV des AKP-EG-
vorgelegten Dokuments ab zu Abkommens berücksichtigt wird.
a) den Schlussfolgerungen der Halbzeit- oder Endüberprüfung;
b) der länderspezifischen Kooperationsstrategie und ihrem Kapitel IV
Richtprogramm;
Beschlussverfahren
c) einem Vorschlag der Kommission für die Mittelzuweisung.
A r t i k e l 21
A r t i k e l 19 Aussc huss für d en
Eu r o p ä i s c h e n En t w i c k l u n g s f o n d s
Reg io nalp ro g ram m e
(1) Für die Verwaltung der Mittel des Europäischen Entwick-
(1) Die Vorbereitung der regionalen Kooperationsstrategie und lungsfonds wird ein Ausschuss (im Folgenden „EEFAusschuss“
des entsprechenden Richtprogramms erfolgt durch die Kommis- genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Regierungen der
sion und die ordnungsgemäß mit einem Mandat ausgestattete(n) Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im EEF-Ausschuss
regionale(n) Organisation(en) beziehungsweise die nationalen führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte
Anweisungsbefugten der AKP-Staaten der betreffenden Region, werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Vertreter der
falls kein entsprechendes Mandat erteilt wurde. Ist ein regionaler Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.
Anweisungsbefugter ernannt worden, so erfolgt die Ausarbeitung
der regionalen Kooperationsstrategie und des entsprechenden (2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschus-
nationalen Richtprogramms in Abstimmung mit den Mitglied- ses einstimmig an.
staaten. (3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss wer-
(2) An dieser Abstimmung wird die Bank bei Fragen beteiligt, den wie folgt gewogen:
die Finanzierungen durch die Bank und im Rahmen der Investi- Mitgliedstaat Stimmenzahl
tionsfazilität betreffen.
Belgien 9
(3) Die regionale Kooperationsstrategie und der zugehörige Dänemark 5
Entwurf des Richtprogramms werden in einem einheitlichen
Deutschland 50
Dokument dargelegt; dieses Dokument ist Gegenstand eines
Meinungsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten und Kommission Griechenland 4
im EEF-Ausschuss. Der genannte Ausschuss gibt seine Stellung- Spanien 13
nahme zum Entwurf der regionalen Kooperationsstrategie und Frankreich 52
dem entsprechenden Richtprogramm nach dem Verfahren des
Irland 2
Artikels 27 unter Berücksichtigung der in Artikel 23 Absatz 1 fest-
gelegten Bedingungen ab. Italien 27
Luxemburg 1
(4) Das Richtprogramm wird anschließend von der Kommissi-
on und der/den ordnungsgemäß mit einem Mandat ausgestatte- Niederlande 12
ten regionalen Organisation(en) beziehungsweise den nationalen Österreich 6
Anweisungsbefugten der AKP-Staaten der betreffenden Region, Portugal 3
falls keine regionale Organisation ordnungsgemäß mit einem
Finnland 4
Mandat ausgestattet wurde, einvernehmlich genehmigt. Das
genehmigte Richtprogramm ist sowohl für die Gemeinschaft als Schweden 6
auch für die betreffenden Staaten verbindlich. Vereinigtes Königreich 27.
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
(4) Der EEF-Ausschuss gibt seine Stellungnahme mit einer (2) Finanzierungsvorschläge,
qualifizierten Mehrheit von 145 Stimmen ab, die die Zustimmung a) die einen Wert von mehr als 15 Millionen EUR haben bzw.
von mindestens acht Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. mehr als 25 % des nationalen Richtprogramms ausmachen,
(5) Die Stimmengewichtung nach Absatz 3 und die qualifizierte sind im Wege des mündlichen Verfahrens zu genehmigen,
Mehrheit nach Absatz 4 werden im Falle des Artikels 1 Absatz 4 b) deren Wert zwischen 8 und 15 Millionen EUR liegt, sind im
durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert. Wege des schriftlichen Verfahrens zu genehmigen.
(3) Die Kommission ist befugt, Finanzierungen bis zu 8 Millio-
A r t i k e l 22 nen EUR und bis zu einem Volumen von 25 % des Richtpro-
gramms ohne Anhörung des EEF-Ausschusses zu genehmigen.
Ve r a n t w o r t l i c h k e i t e n d e s EEF- A u s s c h u s s e s
Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass von der Kommission
(1) Der EEF-Ausschuss legt den Schwerpunkt seiner Arbeit auf unmittelbar genehmigte Finanzierungen im Rahmen einer späte-
wesentliche Probleme der Entwicklungszusammenarbeit auf ren Sitzung des EEF-Ausschusses beraten werden. Bei Finanzie-
Landes- und regionaler Ebene. Im Interesse der Kohärenz, Koor- rungen
dinierung und Komplementarität überwacht er die Umsetzung
a) im Wert zwischen 2 Millionen EUR und 8 Millionen EUR gibt
der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten angenom-
die Kommission dem EEF-Ausschuss eine Vorabinformation
menen Entwicklungsstrategien.
mindestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Entschei-
(2) Der EEF-Ausschuss hat drei Aufgabenbereiche: dung,
a) Programmierung der Gemeinschaftshilfe und deren Über- b) im Wert zwischen 500 000 EUR und 2 Millionen EUR gibt
prüfung insbesondere im Hinblick auf die länderspezifischen die Kommission dem EEF-Ausschuss eine kurze Vorabinfor-
und regionalen Strategien einschließlich der Festlegung von mation mindestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten
Projekten und Programmen, Entscheidung.
b) Teilnahme am Beschlussverfahren über Finanzierungen aus c) Bei Finanzierungen von unter 500 000 EUR wird der EEF-
dem Europäischen Entwicklungsfonds und Ausschuss nachträglich unterrichtet.
c) Überwachung der Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, (4) Die Kommission ist ferner befugt, ohne Anhörung des EEF-
einschließlich der sektoralen Aspekte, Querschnittsfragen Ausschusses zusätzliche Mittelbindungen zur Deckung von
und des Funktionierens der Abstimmung an Ort und Stelle. Kostenüberschreitungen zu genehmigen, die im Zusammenhang
mit in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Projekten oder
Programmen abzusehen bzw. eingetreten sind, sofern dies keine
A r t i k e l 23 Überschreitung der in dem Finanzierungsbeschluss ursprünglich
festgelegten Mittelbindung um mehr als 20 % und/oder 5 Millio-
Pro g ram m ierung , Fest leg ung ,
nen EUR und keine wesentliche Änderung des Projekts zur Folge
Komp lement arit ät und Kohärenz d er Programme
hat.
(1) Bei der Programmierung verfährt der Ausschuss wie folgt:
(5) Die Finanzierungsvorschläge im Sinne von Absatz 1 und
a) Er nimmt nach dem Verfahren des Artikels 27 zu den Prüfun- Absatz 3 Buchstabe a geben insbesondere Auskunft über
gen nach Artikel 15 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 2,
a) die Bedeutung der Projekte oder Programme für die Entwick-
Artikel 16 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 19 Ab-
lung des oder der betreffenden Länder und für die Erreichung
sätze 3 und 5 Stellung und
der in den länderspezifischen oder regionalen Kooperations-
b) erörtert die Schlussfolgerungen der jährlichen Überprüfungen strategien gesetzten Ziele,
nach Artikel 17 Absatz 3. b) die erwarteten Auswirkungen dieser Projekte und Programme
(2) Der Ausschuss prüft auch die Kohärenz und die Komple- sowie ihre Durchführbarkeit und über die Maßnahmen zur
mentarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaa- Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit nach der Einstellung der
ten. Zur Gewährleistung der Transparenz und Kohärenz der Finanzierung durch die Gemeinschaft.
Kooperationsmaßnahmen und Verbesserung der Komplementa- Ferner enthalten die Finanzierungsvorschläge Angaben zu den
rität zwischen den Aktionen der Gemeinschaft und der bilateralen Verfahren und dem Zeitplan für die Durchführung sowie zu den
Hilfe übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten und deren entscheidenden Indikatoren, mit deren Hilfe geprüft wird, ob die
Vertretern vor Ort eine Kurzbeschreibung der Projekte innerhalb angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht worden sind. Sie ent-
eines Monats nach dem Beschluss zu ihrer Prüfung. Diese Kurz- halten ferner Angaben darüber, wie die Erkenntnisse, die auf-
beschreibungen werden regelmäßig aktualisiert und dem EEF- grund früherer Erfahrungen und früherer Programme gewonnen
Ausschuss, den Mitgliedstaaten und ihren Vertretern vor Ort wurden, zur Entwicklung des Programms beigetragen haben und
zugesandt. bei dieser Entwicklung berücksichtigt worden sind und wie
(3) Im Interesse der Komplementarität unterrichtet jeder Mit- zwischen den Gebern in dem betreffenden Land bzw. den be-
gliedstaat die Kommission systematisch über die von ihm in treffenden Ländern die Abstimmung erfolgt.
jedem Land durchgeführten oder beabsichtigten Kooperations-
maßnahmen. Die Angaben über die bilaterale Hilfe werden bei A r t i k e l 25
der Erstellung der ersten länderspezifischen Kooperationsstrate-
Finanzierung vo n
gie übermittelt und zumindest bei der jährlichen Überprüfung
S o f o r t h i l f e m a ßn a h m e n i m Ra h m e n
aktualisiert.
d e s Eu r o p ä i s c h e n En t w i c k l u n g s f o n d s
(1) Humanitäre Hilfe und Soforthilfe wird im Einklang mit den
A r t i k e l 24 Artikeln 72 und 73 des AKP-EG-Abkommens und dem einschlä-
Finanzierung svo rsc hläg e, zu d enen d er gigen Artikel des Beschlusses gewährt. Stehen Haushaltsmittel
EEF- A u s s c h u s s S t e l l u n g n i m m t nicht zur Verfügung, so kann die Hilfe aus den in Artikel 2 Ab-
satz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Finanzmitteln finanziert
(1) Der EEF-Ausschuss nimmt zu folgenden Vorschlägen nach
werden.
dem Verfahren des Artikels 27 Stellung:
(2) Als Fälle besonderer Dringlichkeit gelten plötzlich auftreten-
a) Finanzierungsvorschläge für Projekte oder Programme, die
de, unvorhersehbare gravierende Schwierigkeiten von außer-
einen Wert von mehr als 8 Millionen EUR haben bzw. mehr
gewöhnlicher Tragweite im humanitären, wirtschaftlichen oder
als 25 % des Richtprogramms ausmachen,
sozialen Bereich, die sich durch Naturkatastrophen, von Men-
b) Finanzierungsvorschläge gemäß Artikel 9. schen hervorgerufene Krisen wie Kriege oder sonstige Konflikte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 585
oder durch außergewöhnliche Umstände mit ähnlichen Auswir- a) allgemeine entwicklungspolitische Fragen, soweit sie mit der
kungen ergeben. In solchen Fällen ist die Kommission befugt, Durchführung des Europäischen Entwicklungsfonds in Zu-
unmittelbar Entscheidungen über Hilfemaßnahmen bis zu einem sammenhang stehen,
Wert von 10 Millionen EUR zu treffen. Die Durchführung solcher
b) die von der Kommission entwickelten sektoralen Strategien
Hilfemaßnahmen ist auf einen Zeitraum von höchstens sechs
in Zusammenarbeit mit Experten aus den Mitgliedstaaten,
Monaten zu begrenzen.
soweit dies für die Kohärenz der Entwicklungspolitik der
(3) Bei Finanzierungsmaßnahmen besonderer Dringlichkeit Gemeinschaft für notwendig erachtet wird,
geht die Kommission wie folgt vor: c) die Ergebnisse der Evaluierungen der länderspezifischen
– sie trifft ihre Entscheidung, oder sektoralen Strategien, Programme und Projekte sowie
alle anderen Evaluierungen, von denen angenommen wird,
– sie unterrichtet die Mitgliedstaaten schriftlich innerhalb von dass sie für den EEF-Ausschuss von Interesse sind,
achtundvierzig Stunden,
d) die Halbzeitprüfungen von Projekten und Programmen, soweit
– sie berichtet auf der nächsten Sitzung des EEF-Ausschusses sie der EEF-Ausschuss bei der Genehmigung der Finanzie-
über ihre Entscheidung. Dabei begründet sie insbesondere, rungsvorschläge verlangt oder sie zu wesentlichen Änderun-
warum sie sich für Finanzierungsmaßnahmen besonderer gen des betreffenden Projekts oder Programms führen.
Dringlichkeit entschieden hat.
Kapitel V
A r t i k e l 26 Ausschuss für die Investitionsfazilität
Glob ale Bind ungsermäc ht igungen
A r t i k e l 29
(1) Gemäß den in Artikel 24 Absätze 1 bis 3 vorgesehenen
Aussc huss für d ie Invest it ionsfazilit ät
Verfahren für Finanzierungsvorschläge und zur Beschleunigung
der Verfahren kann die Kommission nach einer qualitativen und (1) Bei der Bank wird ein Ausschuss aus Vertretern der Regie-
quantitativen Bewertung globale Bindungsermächtigungen für rungen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „der IF-Ausschuss“
Gesamtbeträge für Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 7 des genannt) eingesetzt. Jede Regierung bestellt einen Vertreter und
Anhangs IV genehmigen: benennt einen Stellvertreter. Die Kommission setzt ihren Vertre-
ter auf die gleiche Weise ein. Um die Kontinuität der Ausschuss-
(2) Globale Bindungsermächtigungen können auch nach Maß-
arbeit zu wahren, wird der Vorsitzende des IF-Ausschusses für
gabe des Artikels 30 für Zinsvergütungen angewandt werden.
einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren von den und aus
(3) In diesen Finanzierungsvorschlägen müssen die Ziele und dem Kreise der Mitglieder des IF-Ausschusses gewählt. Die Bank
gegebenenfalls die beabsichtigte Auswirkung des Gemein- nimmt die Sekretariatsgeschäfte des IF-Ausschusses wahr und
schaftsbeitrags, die Nachhaltigkeit der Tätigkeiten, frühere stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Nur von den
Erfahrungen und vorher gewonnene Erkenntnisse sowie die Mitgliedstaaten bestellte Ausschussmitglieder oder deren Stell-
Koordination mit anderen Gebern dargelegt werden. vertreter sind stimmberechtigt.
(2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des IF-Ausschusses
auf der Grundlage eines von der Bank nach Konsultation der
A r t i k e l 27 Kommission ausgearbeiteten Vorschlags einstimmig an.
Besc hlussverfahren (3) Der IF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Die
(1) Soweit der EEF-Ausschuss gehört werden muss, unterbrei- Stimmen werden nach Artikel 21 gewogen.
tet die Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffen- (4) Der IF-Ausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusam-
den Maßnahmen. men. Auf Antrag der Bank oder der Ausschussmitglieder können
(2) Der EEF-Ausschuss nimmt nach Maßgabe des Artikels 21 unter Einhaltung der Geschäftsordnung weitere Sitzungen ver-
und der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Geschäftsordnung einbart werden. Außerdem kann der IF-Ausschuss zu den in Arti-
Stellung. kel 30 Absatz 2 genannten Themen im schriftlichen Verfahren
Stellung nehmen.
(3) Nach Abgabe der Stellungnahme durch den EEF-Aus-
schuss erlässt die Kommission Maßnahmen, die unmittelbar gel- A r t i k e l 30
ten. Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des Zust änd ig k eit en d es IF- Aussc husses,
EEF-Ausschusses abzuweichen, oder hat der Ausschuss keine d er Bank und d er Kommission
befürwortende Stellungnahme abgegeben, so zieht die Kommis-
sion ihren Vorschlag zurück oder legt ihn ehestmöglich dem Rat (1) Der IF-Ausschuss verabschiedet:
vor, der nach dem gleichen Abstimmungsverfahren wie der EEF- 1. die operativen Leitlinien der Fazilität und Vorschläge für deren
Ausschuss innerhalb eines Zeitraums entscheidet, der in der Überprüfung;
Regel zwei Monate nicht übersteigt.
2. die Investitionsstrategien und die Wirtschaftspläne der Fazi-
(4) Soweit es sich bei der von der Kommission an den Rat mit- lität, einschließlich der Leistungsindikatoren auf der Grund-
geteilten Maßnahme um einen Finanzierungsvorschlag nach Arti- lage der Ziele des AKP-EG-Abkommens und der allgemeinen
kel 24 Absatz 1 oder um eine globale Bindungsermächtigung Grundsätze der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft;
nach Artikel 26 handelt, werden der oder die betreffenden AKP-
3. die Jahresberichte der Investitionsfazilität;
Staaten nach Artikel 16 des Anhangs IV des AKP-EG-Partner-
schaftsabkommens unterrichtet. Die Gemeinschaft trifft in 4. alle allgemeinen Grundsatzpapiere zur Investitionsfazilität,
solchen Fällen keine endgültige Entscheidung vor Ablauf der in einschließlich der Evaluierungsberichte.
Artikel 16 Absatz 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschafts- (2) Außerdem nimmt der IF-Ausschuss Stellung zu:
abkommens genannten Frist von 60 Tagen.
1. Vorschlägen, die auf Gewährung einer Zinsvergütung gemäß
Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs II zum
Abkommen abzielen. In diesem Fall nimmt der IF-Ausschuss
A r t i k e l 28
auch Stellung zur Verwendung einer solchen Zinsvergütung;
Üb erw ac hung d er Durc hführung
2. Vorschlägen für Investierungen im Rahmen der Investititions-
Mit Blick auf die Überwachung der Durchführung der Zusam- fazilität für Projekte, zu denen die Kommission ablehnend
menarbeit erörtert der EEF-Ausschuss Stellung genommen hat;
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
3. anderen Vorschlägen im Zusammenhang mit der Investi- Insbesondere kann die Bank beschließen, den Betrag der
tionsfazilität gemäß den in den operativen Richtlinien fest- IF-Darlehen oder IF-Investition um bis zu 20 % zu erhöhen.
gelegten allgemeinen Grundsätzen.
Eine solche Erhöhung kann für Projekte mit Zinsvergütung
(3) Die Bank ist dafür zuständig, dem IF-Ausschuss rechtzeitig gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a des Anhangs II zum
alle Fragen zu unterbreiten, für die nach Absatz 1 und 2 dessen Abkommen zu einer proportionalen Erhöhung der Zinsvergütung
Zustimmung oder Stellungnahme erforderlich ist. Alle Vorschlä- führen. Die Bank unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommis-
ge, die dem IF-Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt werden, sion regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, sol-
werden im Einklang mit den einschlägigen Kriterien und che Darlehen zu gewähren. Für Projekte im Sinne von Artikel 2
Grundsätzen unterbreitet, die in den operativen Leitlinien dar- Absatz 7 Buchstabe b des Anhangs II zum Abkommen, für die
gelegt sind. eine Erhöhung der Zinsvergütung beantragt wurde, wird der
IF-Ausschuss um Stellungnahme ersucht, bevor die Bank den
(4) Die Bank und die Kommission arbeiten eng zusammen und
Antrag weiterbearbeitet.
koordinieren, wenn dies sachdienlich ist, ihre Maßnahmen. Dies
gilt insbesondere in folgenden Fällen: (6) Die Bank verwaltet IF-Investitionen und IF-Mittel im Ein-
klang mit den Zielen des Abkommens. Sie kann insbesondere an
1. Die Bank bereitet den Entwurf der operativen Leitlinien der
den Verwaltungs und Aufsichtsorganen der juristischen Perso-
Investitionsfazilität gemeinsam mit der Kommission vor.
nen mitwirken, in denen die Investitionsfazilität angelegt wird,
2. Die Bank konsultiert die Kommission im Voraus zu: und kann hinsichtlich der für Rechnung der Investitionsfazilität
gehaltenen Rechte Vergleiche abschließen, Entlastung erteilen
a) den Investitionsstrategien, Wirtschaftsplänen und allge-
und diese Rechte ändern.
meinen Grundsatzpapieren;
b) zu der Frage, ob die Projekte des öffentlichen Sektors
oder des Finanzsektors mit den einschlägigen länder- Kapitel VI
spezifischen oder regionalen Förderstrategien oder gege-
Schlussbestimmungen
benenfalls mit den allgemeinen Zielen der Investitions-
fazilität im Einklang stehen.
A r t i k e l 31
3. Die Bank ersucht die Kommission auch hinsichtlich der Zins-
vergütungsvorschläge des IF-Ausschusses um Beurteilung Finanzierung svero rd nung
der Frage, ob sie mit Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen wer-
des Anhangs II des AKP-EGAbkommens und mit den in den den in einer Finanzierungsverordnung festgelegt, die der Rat vor
operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Kri- Inkrafttreten des Abkommens mit der in Artikel 21 vorgesehenen
terien im Einklang stehen. qualifizierten Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Stel-
Hat die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Unterbrei- lungnahme der Bank zu den sie betreffenden Bestimmungen
tung des Vorschlags nicht ablehnend Stellung genommen, so sowie des mit Artikel 247 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft eingesetzten Rechnungshofs (im
wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschlag befürwortet
Folgenden „Rechnungshof“ genannt) erlässt.
oder diesem zugestimmt hat. Ist eine Stellungnahme der Kom-
mission zu einem Vorschlag nach Absatz 2 Buchstabe b vorge-
schrieben, so legt die Bank ihren Antrag in der Form eines kurzen A r t i k e l 32
Memorandums vor, in dem die Ziele und der Hintergrund der Finanzielle Reg elung en
vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren Bedeutung für die
länderspezifische Strategie dargelegt werden. (1) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres genehmigt die Kom-
mission die Einnahmen- und Ausgabenrechnung und die Bilanz
(5) Die Bank unternimmt keinen der in Absatz 2 angeführten des 9. EEF.
Schritte, solange der IF-Ausschuss nicht befürwortend Stellung
genommen hat. (2) Unbeschadet des Absatzes 4 übt der Rechnungshof seine
Befugnisse auch in Bezug auf die Finanzierungen des EEF aus.
Nimmt der IF-Ausschuss befürwortend Stellung, so beschließt Die Bedingungen, unter denen der Rechnungshof seine Befug-
die Bank nach ihren eigenen Verfahren über den Vorschlag. Ins- nisse ausübt, werden in der in Artikel 31 genannten Finanzie-
besondere kann sie angesichts neuer Umstände beschließen, rungsverordnung festgelegt.
den Vorschlag nicht weiter zu verfolgen. Die Bank unterrichtet
(3) Die Entlastung für die finanzielle Verwaltung des 9. EEF
den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die
mit Ausnahme der von der Bank abgewickelten Finanzierungen
Fälle, in denen sie beschlossen hat, den Vorschlag nicht weiter
wird der Kommission auf Empfehlung des Rates, die mit der in
zu verfolgen.
Artikel 21 festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben wird,
Bei Darlehen aus Eigenmitteln und für Investitionen im Rahmen vom Europäischen Parlament erteilt.
der Investitionsfazilität, für die keine Stellungnahme des IF-Aus-
(4) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informatio-
schusses erforderlich ist, beschließt die Bank nach ihren eigenen
nen nach Artikel 12 zur Verfügung, damit dieser die aus Mitteln
Verfahren und im Fall der Investitionsfazilität in Übereinstimmung
des 9. EEF bereitgestellte Hilfe anhand von Belegen kontrollieren
mit den vom IF-Ausschuss verabschiedeten Leitlinien und In-
kann.
vestitionsstrategien.
(5) Die Finanzierungen aus den von der Bank verwalteten Mit-
Unbeschadet einer ablehnenden Stellungnahme des IF-Aus-
teln des 9. EEF unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfah-
schusses zu einem Zinsvergütungsvorschlag kann die Bank das ren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätigten
Darlehen ohne Zinsvergütung gewähren. Die Bank unterrichtet Geschäfte vorgesehen sind. Die Bank übermittelt dem Rat und
den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Abwicklung
Fälle, in denen sie beschließt, ein solches Darlehen zu gewähren. der Geschäfte, die aus den von ihr verwalteten Fondsmitteln
Die Bank kann vorbehaltlich der in den operativen Leitlinien fest- finanziert werden.
gelegten Bedingungen und mit der Maßgabe, dass das wesent-
liche Ziel des Darlehens oder der Investition im Rahmen der A r t i k e l 33
Investitionsfazilität unverändert bleibt, beschließen, die Bedin-
gungen von IF-Darlehen oder IF-Investitionen zu ändern, zu Vo r a n g e g a n g e n e EEF
denen der IF-Ausschuss nach Absatz 2 befürwortend Stellung (1) Die verbleibenden Restmittel vorangegangener EEF werden
genommen hat oder von Darlehen, bei denen der Ausschuss gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b auf den 9. EEF übertragen
zu einer Zinsvergütung befürwortend Stellung genommen hat. und unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 587
nach den Regeln dieses Abkommens beziehungsweise, sofern A r t i k e l 35
sie die ÜLG betreffen, nach den Regeln des Beschlusses ver-
Rat if izierung ,
waltet.
Inkraft t ret en und Gelt ungsd auer
(2) Übersteigen die aus vorangegangenen EEF auf bestimmte
(1) Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im
nationale oder regionale Richtprogramme (im Sinne des Arti-
Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die
kels 3 Buchstabe c bzw. des Artikels 19) des 9. EEF übertra-
Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem
genen Mittel 10 Millionen EUR für ein Land oder eine Region, so
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den
unterliegen diese Mittel in Bezug auf die Teilnahmeberechtigung
Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfor-
an Ausschreibungen und die Vergabe von Aufträgen den Regeln
derlichen Verfahren.
des ursprünglichen EEF. Werden Restmittel im Betrag von
höchstens 10 Millionen EUR übertragen, so finden die im Rah- (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
men des 9. EEF geltenden Teilnahmeregeln für Ausschreibungen in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses
Anwendung. Abkommens durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde.
(3) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie
A r t i k e l 34
das Finanzprotokoll im Anhang zum AKP-EG-Abkommen. Unbe-
Üb erp rüfungsklausel schadet des Artikels 2 Absatz 4 bleibt dieses Abkommens
Die Artikel in den Kapiteln II bis V mit Ausnahme des Ar- jedoch so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung
tikels 21 können auf Vorschlag der Kommission vom Rat ein- der im Rahmen des AKP-EG-Abkommens und des genannten
stimmig geändert werden. Die Bank wird an dem Vorschlag der Finanzprotokolls finanzierten Aktionen notwendig ist.
Kommission zu den ihre Aktivitäten und die der Investitions-
fazilität betreffenden Fragen beteiligt. Änderungen können
erwogen werden, um A r t i k e l 36
a) die Kohärenz mit dem AKP-EG-Abkommen und insbeson- Ve r b i n d l i c h e S p r a c h f a s s u n g e n
dere mit dessen Anhängen über Durchführungsvorschriften
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-
und Verwaltungsverfahren sicherzustellen und
scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italie-
b) die Wirksamkeit des Einsatzes der Mittel des Europäischen nischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und
Entwicklungsfonds zu erhöhen. Die in Artikel 24 genannten spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder dieser elf Wortlaute
Schwellenwerte für die Weiterleitung der Finanzierungs- gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des General-
vorschläge an den EEF-Ausschuss sowie das in Artikel 27 sekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses
genannte Beschlussverfahren können in diesem Zusammen- übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine
hang im Jahr 2003 überprüft werden. beglaubigte Abschrift.
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Anhang
Dem Internen Abkommen beigefügte Erklärungen zu Kapitel III
1. Erklärung der Kommission und der Mitgliedstaaten
„Die Kommission und die Mitgliedstaaten weisen erneut auf die Bedeutung der Vorgaben
für länderspezifische Strategiepapiere hin, die im Anschluss an die Entschließung des
Rates (Entwicklung) über die Komplementarität vom Mai 1999 entwickelt werden. Bei
der Programmierung der Hilfe des 9. EEF wird den kommenden Schlussfolgerungen
des Rates über die länderspezifischen Strategiepapiere Rechnung getragen.“
2. Erklärungen der Kommission
„1. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die länderspezifische Kooperationsstrate-
gie für die AKP-Staaten den Vorgaben für länderspezifische Strategiepapiere ent-
spricht. Im Rahmen der länderspezifischen Kooperationsstrategie werden vor allem
a) Analysen des länderspezifischen Kontextes, der bestehenden Zwänge, der vor-
handenen Kapazitäten und der Zukunftsperspektiven unter politischen, wirt-
schaftlichen und sozialen Aspekten vorgenommen und die mittelfristige Ent-
wicklungsstrategie der betreffenden Länder im Einzelnen dargelegt. Darüber
hinaus werden die einschlägigen Pläne und Maßnahmen anderer in dem jewei-
ligen Land anwesender Geber, insbesondere der EU-Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union in ihrer Eigenschaft als bilaterale Geber, dargelegt;
b) geeignete Antwortstrategien ermittelt, die von der Gemeinschaft unterstützt
werden sollen. Die Antwortstrategien ergeben sich aus der eigenen Entwick-
lungsstrategie des betreffenden Landes und aus einer Analyse der Lage, in der
sich das Land befindet. Die Antwortstrategie wird sich auf eine eng begrenzte
Anzahl vereinbarter Interventionsbereiche konzentrieren und mit den Interven-
tionen anderer Geber in dem betreffenden Land vereinbar sein und sie ergän-
zen. Sie wird horizontale und sektorenübergreifende Fragen einbeziehen, wie
die Ausrichtung auf die Linderung der Armut, die Gleichheit der Geschlechter,
Umweltfragen, den Ausbau von Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Fragen der
Nachhaltigkeit. In den länderspezifischen Kooperationsstrategien wird den ein-
schlägigen Erfahrungen und allen diesbezüglichen Evaluierungen Rechnung
getragen werden.
2. Die Antwortstrategie wird in ein realistisches, alljährlich aktualisiertes Arbeitspro-
gramm (Richtprogramm) umgesetzt, das Bestandteil des länderspezifischen Stra-
tegiepapiers sein wird. In dem Arbeitsprogramm werden die für die Projekte/Pro-
gramme in jedem Schwerpunktbereich angewandten Instrumente aufgeführt.
Damit ein ergebnisorientierter Ansatz gewährleistet ist, konzentriert sich das Arbeits-
programm auf operative Ziele und Indikatoren. Es enthält auch einen Zeitplan für
die Durchführung und Überprüfung des Richtprogramms sowie Indikatoren für die
Leistungsmessung.
3. Die jährliche operative Überprüfung wird gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs IV
zum AKP-EGAbkommen durchgeführt; dabei wird vor allem beurteilt, inwieweit die
in dem Richtprogramm aufgeführten Maßnahmen im Hinblick auf bestimmte Ziele
und Indikatoren vorangekommen sind.
4. Die Halbzeit und Endüberprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Anhangs IV des
AKP-EG-Abkommens erstrecken sich auf eine Evaluierung der länderspezifischen
Kooperationsstrategien. Die Halbzeit und Endüberprüfungen umfassen insbeson-
dere Folgendes:
a) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie der
Kohärenz und Relevanz der Antwortstrategie der Europäischen Gemeinschaft
im Hinblick auf die Lage, in der sich das betreffende Land befindet;
b) die Ergebnisse der bisherigen oder jetzigen Zusammenarbeit der Europäischen
Gemeinschaft mit dem betreffenden Land, wobei den Ergebnissen der dies-
bezüglichen Evaluierungen Rechnung zu tragen ist, und eine Beurteilung der
horizontalen und sektorenübergreifenden Fragen;
c) eine Bewertung und Aktualisierung der länderspezifischen Kooperationsstrate-
gien, bei der berücksichtigt wird, inwieweit die im Arbeitsplan der länderspezifi-
schen Kooperationsstrategie enthaltenen Maßnahmen sich insgesamt komple-
mentär zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und anderer Geber gestalten.
Sowohl die jährliche Überprüfung als auch die Halbzeit und Endüberprüfungen ent-
halten eine konkrete und spezifische Aktualisierung und Überprüfung des Richt-
programms, einschließlich der Ausdehnung der Programmierungsperspektive auf
die folgenden fünf Jahre.
5. Die Kommission arbeitet ausführliche Leitlinien für die Programmierungen und
Überprüfungen aus, in denen diese Grundsätze zum Ausdruck kommen und im
Einzelnen aufgeführt werden. Die Dienststellen der Kommission wenden diese Leit-
linien bei der Programmierung systematisch an. Sie werden den Mitgliedstaaten
zur Unterrichtung übermittelt.
6. Der Delegationsleiter und die Kommissionszentrale nehmen bei der Programmie-
rung jeweils die Aufgaben wahr, die im AKP-EG-Abkommen genannt sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 589
Erklärungen für das Protokoll
über die Unterzeichnung des Internen Abkommens
zwischen den im Rat vereinigten Vertreten
der Regierungen der Mitgliedstaaten
über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft
im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000
in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,
im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe
für die überseeischen Länder und Gebiete,
auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet
1. Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 2 Die Kommission weist allerdings darauf hin, dass diese
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und zu Artikel 25 Mitteilung der jährlichen Vorausschau und der Höhe der
letztendlich abgerufenen Finanzmittel in keiner Weise
Der Rat und die Kommission stellen fest, dass Mittel für vorgreift.
Soforthilfemaßnahmen, einschließlich der Unterstützung
von Flüchtlingen und Vertriebenen, nicht den Anteil der ent- 5. Erklärung der Kommission und des Rates zu Arti-
sprechenden Mittel des 8. Finanzprotokolls übersteigen kel 10 Absatz 1
werden. Die Kommission bekräftigt ihre Zusage, dafür Sorge zu tra-
gen, dass die tatsächlichen Auszahlungen innerhalb einer
2. Erklärung der Europäischen Investitionsbank zu Arti- Spanne von +/– 10 % der in diesem Artikel genannten Auf-
kel 6 stellung der Zahlungen für das folgende Haushaltsjahr ent-
sprechen und dem jährlichen Zeitplan für den Abruf der
Die Bank bekräftigt ihre Bereitschaft, die in den Regionen
Beiträge folgen. Die Kommission und der Rat kommen
außerhalb der Europäischen Union bestehende Risikotei-
überein, nach 2 Jahren der Durchführung zu prüfen, inwie-
lungsregelung in ihre Eigenmittelfinanzierung in den AKP-
weit diese Zusage erfüllt worden ist, und, sofern dies nicht
Ländern einzubeziehen. Die Bank wies jedoch darauf hin,
der Fall ist, Maßnahmen zu ihrer Erfüllung zu beschließen.
dass in Anbetracht der politischen und wirtschaftlichen
Situation in vielen AKP-Ländern und auch aufgrund der bis-
herigen eigenen Erfahrungen in Südafrika davon auszuge- 6. Erklärung der Kommission zu Artikel 10 Absatz 3
hen ist, dass die Anzahl der Finanzierungen auf der Grund- Die Kommission bekräftigt ihre Zusage, dafür Sorge zu
lage der Risikoteilung wahrscheinlich sehr begrenzt sein tragen, dass die tatsächlichen Mittelbindungen und Aus-
wird. zahlungen innerhalb einer Spanne von +/– 10 % den in
Artikel 10 Absatz 3 genannten Schätzungen hinsichtlich der
3. Erklärung der Kommission der Mitgliedstaaten und Mittelbindungen und Auszahlungen für jedes der vier Jahre,
der Europäischen Investitionsbank zu Artikel 8 Ab- die auf das Jahr folgen, auf das sich der Abruf der Beiträge
satz 2 bezieht, entsprechen.
Der Ausschuss für die Investitionsfazilität erörtert die Frage 7. Erklärung der Kommission und der Europäischen
der Vergütung für die EIB im Hinblick auf die Vorbereitung
Investitionsbank zu Artikel 11 Absatz 4
eines Ratsbeschlusses.
Durch Artikel 11 Absatz 4 werden andere Formen der Zu-
4. Erklärungen der Kommission zu Artikel 10 Absatz 1 sammenarbeit zwischen der Kommission und/oder der
Bank sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1. Die Kommission erklärt, dass sie dem Rat bis zum und/oder ihren Exekutivorganen nicht ausgeschlossen. Die
15. Oktober jeden Jahres gleichzeitig Kommission kann dem EEF-Ausschuss hierzu spezielle
a) die jährliche Schätzung der Beiträge für das kom- Vorschläge unterbreiten.
mende Haushaltsjahr und
8. Erklärung der Kommission für das Ratsprotokoll über
b) den ersten Abruf der Beiträge
die Konzentration auf Schwerpunktbereiche (Artikel 15
übermitten wird. Absatz 4)
2. Die Kommission verpflichtet sich, dass sie den Mitglied- Wie in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das
staaten das Dokument mit den finanziellen Angaben Europäische Parlament über die Entwicklungspolitik der
über die EEF, das dem Vorentwurf des Haushaltsplans Europäischen Gemeinschaft (Dok. KOM(2000) 212 vom
beigefügt wird und unter anderem eine Schätzung des 26. April 2000 dargelegt, vertritt die Kommission die Auf-
Finanzbedarfs des 9. EEF für die nächsten Haushalts- fassung, dass die Europäische Gemeinschaft sich bei ihrer
jahre enthält, bis spätestens 15. Juli jedes Jahres über- Entwicklungszusammenarbeit auf eine beschränkte Anzahl
mitteln wird. von Schwerpunktbereichen konzentrieren sollte, wobei der
komparative Vorteil für die Gemeinschaft und die beson-
Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten anhand des
deren Merkmale zugrunde zu legen sind.
Dokuments eine Schätzung der nationalen Haushalts-
mittel vornehmen, die zugunsten des 9. EEF aufzubrin- Eine Konzentration der Maßnahmen der Gemeinschaft auf
gen sind, wenn das Verfahren für den Abruf der Beiträge vorrangige Bereiche und Sektoren, auch auf Ebene der Ent-
eingeleitet wird. wicklung sektoraler Politiken und Programme, würde die
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Komplementarität und die Abstimmung mit den Mitglied- 15. Erklärung der Kommission und der Europäischen
staaten und anderen Gebern erleichtern. Wie in der genann- Investitionsbank zu Artikel 30 Absatz 4 Nummer 3
ten Mitteilung ausgeführt, ist die Kommission auch bereit, in
diesen Bereichen und Sektoren die Initiative zu ergreifen, Diese Kriterien sollen gewährleisten, dass die Vergütungen,
um die Bemühungen der Mitgliedstaaten, insbesondere bei die aufgrund einer Einzelfallprüfung beschlossen werden,
der Anwendung des sektorbezogenen Programmierungs- nicht zu Diskriminierungen oder Verzerrungen auf den Finanz-
konzepts, zu koordinieren. märkten führen.
Auch wenn die Durchführung der Gemeinschaftshilfe auf
bestimmte Schwerpunktbereiche konzentriert ist, sollte die 16. Erklärung der Europäischen Investitionsbank zu Arti-
Gemeinschaft Maßnahmen außerhalb dieser Schwerpunkt- kel 30 Absatz 5
bereiche unterstützen und verstärken, wenn diese Hilfspro-
gramme unter der Federführung von Mitgliedstaaten und Die Bank nutzt die Möglichkeit der Erhöhung von Finanzie-
anderen Gebern durchgeführt werden. rungsbeträgen nur, wennn dies nicht mit einer Änderung des
Ziels oder der Art der betreffenden Maßnahme einhergeht.
9. Erklärung der Kommission und der Mitgliedstaaten zu Der IF-Ausschuss wird darüber in Kenntnis gesetzt.
Artikel 18
In den Jahren, in denen eine Halbzeit- oder Endüberprüfung 17. Erklärung der Kommission zu Artikel 34 Buchstabe b
stattfindet, erfolgt keine gesonderte Jahresüberprüfung. Ein
besonderes Augenmerk gilt dem letzten Jahr. 1. In den Schlussfolgerungen über den 9. EEF wurden als
Ziele die Erhöhung der Effizienz, der Qualität und der
Wirkung der Unterstützung des Europäischen Entwick-
10. Erklärung der Kommission zu Artikel 24 Absatz 3 lungsfonds genannt und das ehrgeizige Ziel einer jähr-
Die Kommission verpflichtet sich, die Vorhaben nicht auf- lichen Auszahlung von 3 500 Mio. EUR festgelegt. In die-
zuspalten, um deren Genehmigung zu erleichtern, und zu sen Schlussfolgerungen wurde auch hervorgehoben,
gewährleisten, dass ohne Anhörung des EEF-Ausschussess dass der Beschlussfassungsprozess für den Europäi-
genehmigte Vorhaben im Einklang mit den länderspezifi- schen Enwicklungsfonds einschließlich der Rollen der
schen Kooperationsstrategien und den entsprechenden Kommission und des Rates reformiert werden muss. Die
Richtprogrammen stehen. politische Verpflichtung, den Beschlussfassungsprozess
des Europäischen Entwicklungsfonds effizienter zu ge-
11. Erklärung der Kommission zu Artikel 24 Absatz 3 stalten, wurde vom Rat und der Kommission in der
Erklärung über den Programmierungsprozess bekräftigt.
Die Kommission verweist darauf, dass sie stets bestrebt ist,
einen befriedigenden Beschluss herbeizuführen, der auch 2. Zur Verwirklichung dieser Ziele legte die Kommission
im EEF-Ausschuss größtmöglich Unterstützung findet. Die einen konstruktiven Vorschlag für das Interne Abkom-
Kommission wird den Standpunkten der EEF-Ausschuss- men über den 9. EEF vor. Der Vorschlag sieht vor, dass
mitglieder Rechnung tragen und es vermeiden, sich einem sich die Beteiligung der Mitgliedstaaten auf die Fest-
im Ausschuss vorherrschenden Standpunkt zur Ablehnung legung politischer Leitlinien und die Evaluierung der
der Zweckmäßigkeit einer Durchführungsmaßnahme entge- Fortschritte bei der Umsetzung konzentrieren sollte.
genzustellen. 3. Die Kommission hat geeignete Schritte ergriffen, um die
Effizienz der Gemeinschaftsunterstützung, die sie un-
12. Erklärung des Rates zu Artikel 29 Absatz 1 abhängig vom Rat leisten kann, zu erhöhen. Auch die
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Hinderungsgründe kann AKP-Staaten haben ihre Verantwortung hinsichtlich
er sich durch eine andere von ihm bestellte Person vertreten der Reform der finanziellen Zusammenarbeit von AKP
lassen. und EG übernommen, wie im AKP-EG-Abkommen von
Cotonou zum Ausdruck kommt.
13. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu 4. Die Kommission bedauert, dass die Mitgliedstaaten bei
Artikel 30 Absatz 2 Nummer 3 den Verhandlungen über das Interne Abkommen über
den 9. EEF ihererseits keine entsprechenden Reform-
Die Mitgliedstaaten und die Kommission vertreten die Auf- anstrengungen unternommen haben. Der Kompromiss,
fassung, dass Artikel 5 in Anhang II des AKP-EG-Partner- insbesondere die Schwelle für die Vorlage von Finan-
schaftsabkommen, der die Übernahme des Wechselkurs- zierungsvorschlägen an den EEF-Ausschuss und das
risikos regelt, keinesfalls in dem Sinne auszulegen ist, dass Beschlussfassungsverfahren des Ausschusses, ist ent-
die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten in Anspruch täuschend und stellt nur eine geringfügige Änderung des
genommen werden, damit sie die Kosten etwaiger Wechsel- Durchführungssystems für den 8. EEF dar. Die Kommis-
kursrisiken übernehmen, die sich aus der Anwendung die- sion ist darüber besorgt, dass die im Abkommen festge-
ses Artikels ergeben. Diese eventuellen Verluste werden in schriebenen schwerfälligen Verfahren die Effizienz der
voller Höhe von der Investitionsfazilität getragen, selbst im Unterstützung des 9. EEF mindern und zu niedrigeren
Fall von Artikel 5 Buchstabe b, in dem der Begriff „Gemein- Auszahlungsraten als jenen führen werden, die die Kom-
schaft“ lediglich als Bezugnahme auf die Fazilität zu verste- mission auf Ersuchen des Rates zu einem früheren Zeit-
hen ist. Aus dem gleichen Grunde werden die Mitglied- punkt akzeptiert hat.
staaten nicht in Anspruch genommen, damit sie die Kosten
eventueller Verluste übernehmen, die infolge der Gewäh- 5. Die Kommission akzeptiert den erreichten Kompromiss,
rung von Garantien durch die Investitionsfazilität entstehen. da das Interne Abkommen vor dem 1. August 2000
Es ist eine vorsichtige Politik zu führen, so dass die Fazilität geschlossen werden muss, damit der Programmierungs-
diese Verluste jederzeit auffangen kann. prozess für den 9. EEF innerhalb der vom AKP-EG-
Abkommen von Cotonou festgelegten Frist beginnen
kann. Die Zustimmung der Kommission greift jedoch in
14. Erklärung der Europäischen Investitionsbank zu Arti-
keiner Weise ihrer Haltung hinsichtlich der für 2003
kel 30 Absatz 2 Nummer 3 vorgesehenen Überprüfung der Schwelle und des Be-
Die Bank nimmt die Erklärung der Mitgliedstaaten und der schlussfassungsprozesses vor, mit der die von den
Kommission zur Kenntnis und bestätigt, dass sie den Empfängern, vom Rat und vom Europäischen Parlament
Absichten der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der In- zu Recht erwartete Effizienz der Gemeinschaftsunter-
vestitionsfazilität Rechnung tragen wird. stützung erhöht werden soll.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 591
Internes Abkommen
zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten
über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied- Art ikel 1
staaten der Europäischen Gemeinschaft –
Die gemeinsame Haltung, die die Vertreter der Gemeinschaft
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen im AKP-EG-Ministerrat und im Botschafterausschuss einzuneh-
Gemeinschaft, nachstehend „Vertrag“ genannt, men haben, wenn sich diese mit unter die Zuständigkeit der Mit-
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unter- gliedstaaten fallenden Fragen befassen, wird vom Rat auf der
zeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“, im Folgenden Grundlage eines Entwurfs der Kommission oder auf der Grund-
„AKP-EG-Abkommen“ genannt, lage eines nach Anhörung der Kommission eingebrachten Ent-
wurfs eines Mitgliedstaats einstimmig festgelegt.
gestützt auf den den Entwurf der Kommission,
in Erwägung nachstehende Gründe:
Art ikel 2
1. Die Vertreter der Gemeinschaft müssen in dem mit dem
Zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen des
AKP-EG-Abkommen eingesetzten Ministerrat, nachstehend
AKP-EG-Ministerrats oder des Botschafterausschusses in Berei-
„AKP-EG-Ministerrat“ genannt, gemeinsame Haltungen ein-
chen, die unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen,
nehmen. Die Duchführung der Beschlüsse, Empfehlungen
erlassen diese die entsprechenden Vorschriften.
und Stellungnahmen dieses Rates kann jedoch je nach
Sachlage ein Vorgehen der Gemeinschaft, ein gemeinsames
Vorgehen der Mitgliedstaaten oder das Vorgehen eines Art ikel 3
Mitgliedstaates erforderlich machen.
Die Haltung der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Artikel
2. Daher müssen die Mitgliedstaaten die Bedingungen präzisie- 96 und 97 des AKP-EG-Abkommens in den unter ihre zuständig-
ren, unter denen in den unter ihre Zuständigkeit fallenden keit fallenden Angelegenheiten wird vom Rat gemäß dem im
Bereichen die von den Vertretern der Gemeinschaft im AKP- Anhang festgelegten Verfahren festgelegt.
EG-Ministerrat einzunehmenden gemeinsamen Haltungen
festgelegt werden. Es obliegt ihnen ferner, in den gleichen Betreffen die beabsichtigten Maßnahmen Bereiche, die unter die
Bereichen die Maßnahmen zur Durchführung der Beschlüsse, Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, so könnten sie vom Rat
Empfehlungen und Stellungnahmen dieses Rates zu treffen, auch auf Veranlassung eines Mitgliedstaates beschlossen wer-
die ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten oder das den.
Vorgehen eines Mitgliedstaats erforderlich machen könnten.
Art ikel 4
3. Die Mitgliedstaaten müssen in den unter ihre Zuständigkeit
fallenden Bereichen des AKP-EG-Abkommens den Rat Alle zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem
ermächtigen, geeignete Beschlüsse gemäß den Artikeln 96 oder mehreren AKP-Staaten geschlossen und zu schließenden
und 97 des AKP-EG-Abkommens zu fassen. Verträge, Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen
4. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die MItgliedstaa- jeder Form oder Art und alle Teile hiervon, die sich auf in dem
ten einander und der Kommission alle zwischen einem oder AKP-EG-Abkommen behandelte Angelegenheiten erstrecken,
mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren AKP- werden von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten un-
Staaten geschlossenen und zu schließenden Verträge, Über- verzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission
einkommen, Abkommen und Vereinbarungen und alle Teile mitgeteilt. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission
hiervon mitteilen, die sich auf in dem AKP-EG-Abkommen berät der Rat über die auf diese Weise mitgeteilten Texte.
behandelte Angelegenheiten erstrecken.
5. Ferner sind die Verfahren festzulegen, nach denen die Mit- Art ikel 5
gliedsaaten die Streitigkeiten beilegen, die sich zwischen
Hält ein Mitgliedstaat in den Bereichen, die unter die Zustän-
ihnen im Zusammenhang mit dem AKP-EG-Abkommen erge-
digkeit der Mitgliedstaaten fallen, die Anwendung des Artikels 98
ben sollten –
des AKP-EG-Abkommens für erforderlich, so konsultiert er vor-
sind wie folgt übereingekommen: her die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Hat der AKP-EG-Ministerrat zum Vorgehen des in Absatz 1 Art ikel 8
genannten Mitgliedstaats Stellung zu nehmen, so entspricht die
Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten
Haltung der Gemeinschaft der des betreffenden Mitgliedstaats,
nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die
es sei denn, dass die im Rat vereinigten Vertreter der Regierun-
Regierungen der Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekre-
gen der Mitgliedstaaten etwas anderes beschließen.
tariat des Rates den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses
Abkommens erforderlichen Verfahren.
Art ikel 6 Dieses Abkommen tritt zum gleichen Zeitpunkt wie das AKP-
EG-Abkommen in Kraft, sofern die Vorraussetzungen des
Streitigkeiten, die sich zwischen den Mitgliedstaaten im Zu-
Absatzes 1 erfüllt sind 1). Es gilt für denselben Zeitraum wie
sammenhang mit dem AKP-EG-Abkommen, den ihm beigefüg-
jenes Abkommen.
ten Anhängen und Protokollen sowie den zur Durchführung des
genannten AKP-EG-Abkommens unterzeichneten Internen Ab-
kommen ergeben, werden auf Antrag der betreibenden Partei Art ikel 9
dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maß- Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-
gabe des Vertrages und des Protokolls über die Satzung des scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
Gerichtshofes im Anhang zum Vertrag vorgelegt. scher, niederländischer, portugisischer, schwedischer und spa-
nischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des
Art ikel 7 Rates hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unter-
Die im Rat vereinigten Minister der Regierungen der Mitglied- zeichnerstaates eine beglaubigte Kopie.
staaten können dieses Abkommen auf der Grundlage eines
Entwurfs der Kommission oder auf der Grundlage eines nach
1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des
Anhörung der Kommission eingebrachten Entwurfs eines Mit- Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
gliedstaats jederzeit einstimmig ändern. veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 593
Anhang
1. Gelangt der Rat auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaates zu der Auf-
fassung, dass ein AKP-Staat eine Verpflichtung in Bezug auf eines der wesentlichen
Elemente nach Artikel 9 des AKP-EG-Abkommens nicht erfüllt oder ein schwerer
Fall von Korruption aufgetreten ist, ersucht er, abgesehen von besonders dringenden
Fällen, den betreffenden AKP-Staat um Konsultationen gemäß Artikel 96 und 97 des
AKP-EG-Abkommens.
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
In den Konsultationen wird die Gemeinschaft vom Vorsitz des Rates und der Kommis-
sion vertreten.
2. Führen die Konsultationen nach Ablauf der in Artikel 96 und 97 des AKP-EG-Abkom-
mens festgelegten Zeiträume trotz aller Bemühungen nicht zu einer Lösung oder liegt
ein besonders dringender Fall vor oder werden Konsultationen abgelehnt, so kann der
Rat gemäß jenen Artikeln auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit
beschließen, geeignete Maßnahmen, einschließlich der teilweisen Aussetzung des
Abkommens, zu treffen. Über die vollständige Aussetzung der Anwendung des
AKP-EG-Abkommens gegenüber dem betreffenden AKP-Staat beschließt der Rat
einstimmig.
Diese Maßnahmen bleiben in Kraft, bis der Rat nach dem im ersten Unterabsatz vor-
gesehenen einschlägigen Verfahren die Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen
beschließt, oder gegebenenfalls für den im Beschluss angegenen Zeitraum.
Zu diesem Zweck überprüft der Rat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch
alle sechs Monate, die genannten Maßnahmen.
Der Präsident des Rates unterrichtet den betreffenden AKP-Staat und den AKP-EG-
Ministerrat über die beschlossenen Maßnahmen vor ihrem Inkrafttreten.
Der Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf-
fentlicht. Werden die Maßnahmen sofort erlassen, die Unterrichtung des AKP-Staates
und des AKP-EG-Ministerrates gleichzeitig mit dem Ersuchen und Konsultationen.
3. Das Europäische Parlament wird unverzüglich und umfassend von jedem nach Num-
mer 1 und 2 dieses Anhangs gefassten Beschluss unterrichtet.
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Vereinbarung über die European Air Group
Vom 14. Januar 2002
Die Vereinbarung zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland und der Regierung der Französischen Republik über
die European Air Group in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 16. Juni
1999 (BGBl. 2001 II S. 343) ist nach ihrem Artikel 35 für
Spanien am 3. Januar 2002
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2001 (BGBl. II S. 343), die hiermit um die nachstehenden, von der Bun-
desrepublik Deutschland bei Hinterlegung der B e i t r i t t s u r k u n d e am
2. Februar 2001 abgegebenen E r k l ä r u n g e n ergänzt wird:
„Nach dem Verständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland enthält die vor-
stehende Vereinbarung keine völkerrechtliche Verpflichtung zum Einsatz von Streitkräften
oder andere Regelungen, die nach deutschem Verfassungsrecht dem Parlamentsvor-
behalt unterliegen.
Bei Abweichungen zwischen dem englischen und dem französischen Text der Verein-
barung zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland und der Regierung der Französischen Republik über die European Air Group vom
6. Juli 1998 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 16. Juni 1999 erachtet die
Bundesrepublik Deutschland die englische Textfassung als maßgeblich.“
Berlin, den 14. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 17. Januar 2002
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 12. Dezember 2001 mit Wirkung vom gleichen Tage die
E r s t r e c k u n g des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703) auf die I n s e l M a n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
27. Juli 1995 (BGBl. II S. 696) und 11. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 79).
Berlin, den 17. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Vereinbarung über die European Air Group
Vom 14. Januar 2002
Die Vereinbarung zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland und der Regierung der Französischen Republik über
die European Air Group in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 16. Juni
1999 (BGBl. 2001 II S. 343) ist nach ihrem Artikel 35 für
Spanien am 3. Januar 2002
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2001 (BGBl. II S. 343), die hiermit um die nachstehenden, von der Bun-
desrepublik Deutschland bei Hinterlegung der B e i t r i t t s u r k u n d e am
2. Februar 2001 abgegebenen E r k l ä r u n g e n ergänzt wird:
„Nach dem Verständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland enthält die vor-
stehende Vereinbarung keine völkerrechtliche Verpflichtung zum Einsatz von Streitkräften
oder andere Regelungen, die nach deutschem Verfassungsrecht dem Parlamentsvor-
behalt unterliegen.
Bei Abweichungen zwischen dem englischen und dem französischen Text der Verein-
barung zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland und der Regierung der Französischen Republik über die European Air Group vom
6. Juli 1998 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 16. Juni 1999 erachtet die
Bundesrepublik Deutschland die englische Textfassung als maßgeblich.“
Berlin, den 14. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 17. Januar 2002
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 12. Dezember 2001 mit Wirkung vom gleichen Tage die
E r s t r e c k u n g des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703) auf die I n s e l M a n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
27. Juli 1995 (BGBl. II S. 696) und 11. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 79).
Berlin, den 17. Januar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002 595
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Januar 2002
Das in Jakarta am 28. November 2001 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 (Vorhaben „Ver-
besserung der Ausbildung für Seeleute“) ist nach seinem
Artikel 5
am 28. November 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Januar 2002
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2000
(Vorhaben „Verbesserung der Ausbildung für Seeleute“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 5. Oktober 2000 –
und
die Regierung der Republik Indonesien – sind wie folgt übereingekommen:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Art ikel 1
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Indonesien,
es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Verbes-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch serung der Ausbildung für Seeleute“ Darlehen bis zu insgesamt
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und 45 000 000,– DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deutsche
zu vertiefen, Mark; nachrichtlich in Euro: 23›008 134,65) zu erhalten, wenn
nach Prüfung die Förderungwürdigkeit dieses Vorhabens festge-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- stellt worden ist.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
In der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in und der Regierung der Republik Indonesien durch andere Vor-
der Republik Indonesien beizutragen, haben ersetzt werden.
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
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gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 25,85 € (23,80 € zuzüglich 2,05 € Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 26,45 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
Art ikel 2 Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Indonesien erhoben werden.
(1) Die Verwendung des in Artikels 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Art ikel 4
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen zu Die Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge abgeschos- unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
sen wurden. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
31. Dezember 2008. eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Art ikel 3
Art ikel 5
Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 28. November 2001 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des indonesischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gerhard Fuld a
Für die Regierung der Republik Indonesien
Bac hrun Sub ard jo