2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
16. Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(16. ADR-Änderungsverordnung – 16. ADRÄndV)
Vom 14. Dezember 2002
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BGBl. 1969 II S. 1489) in Ver-
bindung mit Artikel 249 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Die in Genf vom 7. bis 11. Mai 2001, 5. bis 9. November 2001 und 13. bis 17. Mai
2002 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen A und B zu dem Europäischen
Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) – BGBl. 2001 II S. 654; 2002 II S. 2920 –
werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen
Übersetzung als Anlage*) zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den
Wortlaut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom
1. Januar 2003 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnen-
ten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 2923
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 7. November 2002
C h i n a hat der Regierung der Niederlande als Verwahrer des Haager Über-
einkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil-
oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) am 8. Juli 2002 die nach-
stehende Anschriftänderung der B e h ö r d e nach A r t i k e l 24 des Überein-
kommens in Bezug auf seine Anwendung in der Sonderverwaltungsregion
M a c a u notifiziert:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Chinese) (Übersetzung) (Original: Chinesisch)
“[…] With regard to the Procuratorate of „[…] Die Anschrift der für das […] Be-
the Macau Special Administrative Region weisaufnahmeübereinkommen genannten
referred to in […] the Taking of Evidence Staatsanwaltschaft der Sonderverwal-
Convention, the address of which has tungsregion Macau hat sich wie folgt geän-
amended as 7th floor, Dynasty Plaza Buil- dert: 7. Stock, Dynasty Plaza Building,
ding, Alameda Dr. Carlos D’Assumpcao, Alameda Dr. Carlos d’Assumpcao, NAPE,
NAPE, Macau.” Macau.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
21. August 2001 (BGBl. II S. 1004) und 12. April 2002 (BGBl. II S. 1161).
Berlin, den 7. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 8. November 2002
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär des Europarats Angaben zur
z e n t r a l e n B e h ö r d e nach A r t i k e l 2 des Europäischen Übereinkommens
vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II
S. 937) notifiziert:
Die N i e d e r l a n d e am 12. August 2002:
„Le Procureur du Roi près le Tribunal d’Arrondissement de La Haye
(Der Staatsanwalt beim Bezirksgericht in Den Haag)
Juliana von Stolberglaan 2–4
Den Haag
Niederlande“.
N o r w e g e n am 18. September 2002:
„The Ministry of Justice and the Police
Department of Civil Affairs
(Ministerium der Justiz und der Polizei, Abteilung für zivile Angelegenheiten)
Postfach 8005 Dep.
N-0030 Oslo
Norwegen“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
4. März 1975 (BGBl. II S. 300), 21. Januar 1977 (BGBl. II S. 80) und 6. Septem-
ber 2002 (BGBl. II S. 2535).
Berlin, den 8. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 2925
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen
Vom 11. November 2002
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über Hilfeleistung bei nuklea-
ren Unfällen oder radiologischen Notfällen (BGBl. 1989 II S. 434, 441) ist nach
seinem Artikel 14 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Kanada am 12. September 2002
nach Maßgabe der nachstehenden, bei der Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
“The Government of Canada declares, in „Die Regierung von Kanada erklärt nach
accordance with paragraph 9 of Article 8, Artikel 8 Absatz 9, dass Kanada sich durch
that Canada does not consider itself bound die Absätze 2 und 3 jenes Artikels nicht als
by the provisions of paragraphs 2 and 3 of gebunden betrachtet.
that Article.
Canada does not consider itself bound Kanada betrachtet sich durch Artikel 10
by paragraph 2 of Article 10 of the Conven- Absatz 2 des Übereinkommens nicht als
tion.” gebunden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2002 (BGBl. II S. 1442).
Berlin, den 11. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee
Vom 11. November 2002
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Verwahrer des Abkommens vom 31. März 1992 zur Erhaltung der
Kleinwale in der Nord- und Ostsee (BGBl. 1993 II S. 1113) am 26. September
2002 mit Wirkung vom selben Tage die E r s t r e c k u n g des Abkommens auf
J e r s e y notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Oktober 1999 (BGBl. II S. 1023).
Berlin, den 11. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 2925
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen
Vom 11. November 2002
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über Hilfeleistung bei nuklea-
ren Unfällen oder radiologischen Notfällen (BGBl. 1989 II S. 434, 441) ist nach
seinem Artikel 14 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Kanada am 12. September 2002
nach Maßgabe der nachstehenden, bei der Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
“The Government of Canada declares, in „Die Regierung von Kanada erklärt nach
accordance with paragraph 9 of Article 8, Artikel 8 Absatz 9, dass Kanada sich durch
that Canada does not consider itself bound die Absätze 2 und 3 jenes Artikels nicht als
by the provisions of paragraphs 2 and 3 of gebunden betrachtet.
that Article.
Canada does not consider itself bound Kanada betrachtet sich durch Artikel 10
by paragraph 2 of Article 10 of the Conven- Absatz 2 des Übereinkommens nicht als
tion.” gebunden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2002 (BGBl. II S. 1442).
Berlin, den 11. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee
Vom 11. November 2002
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Verwahrer des Abkommens vom 31. März 1992 zur Erhaltung der
Kleinwale in der Nord- und Ostsee (BGBl. 1993 II S. 1113) am 26. September
2002 mit Wirkung vom selben Tage die E r s t r e c k u n g des Abkommens auf
J e r s e y notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Oktober 1999 (BGBl. II S. 1023).
Berlin, den 11. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Bekanntmachung
des deutsch-brasilianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. November 2002
Das in Brasilia am 10. März 1999 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik
Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben
„Demonstrationsprojekte“ – Aufstockung) ist nach seinem
Artikel 5
am 13. Dezember 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. November 2002
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Demonstrationsprojekte“ – Aufstockung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien – Regierung der Föderativen Republik Brasilien bestimmen
gemeinsam den Empfänger eines weiteren Finanzierungsbe-
unter Berücksichtigung der zwischen beiden Ländern beste- trags von bis zu 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen
henden freundschaftlichen Beziehungen, Deutsche Mark), der von deutscher Seite durch die Kreditanstalt
für Wiederaufbau mit Sitz in Frankfurt/Main für das Vorhaben
in der Absicht, diese freundschaftlichen Beziehungen durch „Demonstrationsprojekte“ bereitgestellt wird, wenn nach Prü-
Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, fung durch beide Regierungen festgestellt und bestätigt worden
ist, dass es als Vorhaben zur Bewahrung der tropischen Regen-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- wälder die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
unter Berücksichtigung der bei der in Rio de Janeiro statt- Regierung der Föderativen Republik Brasilien zu einem späteren
gefundenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge oder Darle-
Entwicklung eingegangenen Verpflichtungen, hen für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-
des weiteren unter Berücksichtigung der in den deutsch-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, finden
brasilianischen Regierungsverhandlungen über Technische und
die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
Finanzielle Zusammenarbeit regelmäßig getroffenen Absprachen,
(3) Das in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnete Vorhaben kann
eingedenk des am 6. April 1995 unterzeichneten ersten im Einvernehmen zwischen beiden Regierungen durch andere
deutsch-brasilianischen Abkommens über Finanzielle Zusam- Vorhaben zur Bewahrung der tropischen Regenwälder ersetzt
menarbeit für das Vorhaben „Demonstrationsprojekte“, nach werden.
dem 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Mark) für das genannte Vorhaben bereitgestellt wurden, und Artikel 2
mit dem Ziel, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Föderativen Republik Brasilien zu fördern – Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
sind wie folgt übereingekommen: Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 2927
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes- vorheriger Abstimmung mit den zuständigen deutschen und
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. brasilianischen Stellen – gelten folgende Regelungen:
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, falls der a) bei Transporten im Luftverkehr gelten weiterhin die Bestim-
entsprechende Finanzierungsvertrag nicht bis zum 31. Dezember mungen der Konvention von Chicago vom 7. Dezember 1944
2004 abgeschlossen sein sollte. und des Abkommens über den Luftverkehr vom 29. August
1957;
Artikel 3 b) bei Transporten im Seeverkehr gelten weiterhin die Bestim-
Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien stellt die mungen des Vertrags vom 4. April 1979 zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik
sonstigen öffentlichen Abgaben auf Bundesebene frei, die im Brasilien über den Seeverkehr sowie des Zusatzprotokolls
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des vom gleichen Tag und des Zweiten Zusatzprotokolls vom
in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Föderativen Republik 17. November 1992.
Brasilien erhoben werden.
Artikel 5
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt mit dem Datum der diplomatischen
Im Zusammenhang mit den Transporten von Personen und Note in Kraft, in der die Föderative Republik Brasilien der Regie-
Gütern im See- und Luftverkehr, die sich aus dem in Artikel 1 rung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, dass alle inner-
näher bezeichneten Finanzierungsbeitrag ergeben, und – soweit staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
die beiden Regierungen es als notwendig erachten – unter mens erfüllt sind.
Geschehen zu Brasilia am 10. März 1999 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C l a u s J. D u i s b e r g
Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
Luiz Felipe Lampreia
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. November 2002
Das in Lusaka am 9. Oktober 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „HIV/AIDS-
Prävention“) ist nach seinem Artikel 5
am 9. Oktober 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. November 2002
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „HIV/AIDS-Prävention“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
und
die Regierung der Republik Sambia – Artikel 2
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
Sambia, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
vertiefen, Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,
soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, sen wurde. Für den genannten Betrag endet diese Frist mit
Ablauf des Jahres 2008.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Sambia beizutragen –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Artikel 1 lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Republik Sambia erhoben werden.
es der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „HIV/AIDS-
Prävention“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt Artikel 4
2 045 167,52 EUR (in Worten: zwei Millionen fünfundvierzig-
tausendeinhundertsiebenundsechzig Euro und zweiundfünfzig Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich aus
Cent) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
des Vorhabens festgestellt worden ist. Die Mittel werden der porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
Zusage des Jahres 2000 entnommen. den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-
Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 5
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 9. Oktober 2002 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kristof
Für die Regierung der Republik Sambia
Kasonde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 2929
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. November 2002
Das in Lusaka am 9. Oktober 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Wasserver-
sorgung Livingstone“) ist nach seinem Artikel 5
am 9. Oktober 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. November 2002
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserversorgung Livingstone“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
und
die Regierung der Republik Sambia – in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Sambia beizutragen –
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik sind wie folgt übereingekommen:
Sambia,
Artikel 1
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und es der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für
zu vertiefen, Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser-
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
versorgung Livingstone“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von Artikel 3
insgesamt 2 147 425,90 EUR (in Worten: zwei Millionen ein-
Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für
hundertsiebenundvierzigtausendvierhundertfünfundzwanzig Euro
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
und neunzig Cent) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Mittel werden in
und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
voller Höhe der Zusage des Jahres 1993 entnommen.
Republik Sambia erhoben werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be- Artikel 4
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-
bens „Wasserversorgung Livingstone“ von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich
Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
ersetzt werden. in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
Artikel 2 ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Artikel 5
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 9. Oktober 2002 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kristof
Für die Regierung der Republik Sambia
Kasonde
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. November 2002
Das in Lusaka am 9. Oktober 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Wasser-
versorgung Südprovinz“) ist nach seinem Artikel 5
am 9. Oktober 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. November 2002
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 2931
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserversorgung Südprovinz“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
und
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Regierung der Republik Sambia –
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ersetzt werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sambia, Artikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
zu vertiefen, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik Sambia beizutragen – Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
sind wie folgt übereingekommen: lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Artikel 1 Sambia erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser- Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich
versorgung Südprovinz“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
insgesamt 4 243 722,61 EUR (in Worten: vier Millionen zwei- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
hundertdreiundvierzigtausendsiebenhundertzweiundzwanzig Euro verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
und einundsechzig Cent) zu erhalten, wenn die Förderungs- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
würdigkeit festgestellt worden ist. Die Mittel werden in voller gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Höhe der Zusage des Jahres 1993 entnommen. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-
Artikel 5
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-
habens „Wasserversorgung Südprovinz“ von der Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 9. Oktober 2002 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kristof
Für die Regierung der Republik Sambia
Kasonde
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-koreanischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 15. November 2002
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. September
2001 zu dem Abkommen vom 10. März 2000 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea
über Soziale Sicherheit (BGBl. 2001 II S. 914) wird be-
kannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Arti-
kel 24 Abs. 2
am 1. Januar 2003
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Seoul am 30. Okto-
ber 2002 ausgetauscht.
Berlin, den 15. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-australischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 15. November 2002
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August
2002 zu dem Abkommen vom 13. Dezember 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien
über Soziale Sicherheit (BGBl. 2002 II S. 2306) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem
Artikel 21 Abs. 2
am 1. Januar 2003
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Berlin am 11. No-
vember 2002 ausgetauscht.
Berlin, den 15. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-koreanischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 15. November 2002
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. September
2001 zu dem Abkommen vom 10. März 2000 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea
über Soziale Sicherheit (BGBl. 2001 II S. 914) wird be-
kannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Arti-
kel 24 Abs. 2
am 1. Januar 2003
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Seoul am 30. Okto-
ber 2002 ausgetauscht.
Berlin, den 15. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-australischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 15. November 2002
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August
2002 zu dem Abkommen vom 13. Dezember 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien
über Soziale Sicherheit (BGBl. 2002 II S. 2306) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem
Artikel 21 Abs. 2
am 1. Januar 2003
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden in Berlin am 11. No-
vember 2002 ausgetauscht.
Berlin, den 15. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 2933
Bekanntmachung
zur Berechnung und Festlegung der Gebührensätze und über die Erhebung
von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2003 beginnenden Erhebungszeitraum
nach dem Internationalen Übereinkommen über die
Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 17. Dezember 2002
Die erweiterte Kommission hat
am 10. Dezember 2002 die nachstehenden Beschlüsse
– zur Berechnung und Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar
2003 beginnenden Erhebungszeitraum und
– über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von FS-
Streckengebühren für den am 1. Januar 2003 beginnenden Erhebungszeit-
raum
gefasst.
Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des
Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur
Änderung des Internationalen Übereinkommens über die Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69), geändert durch Artikel 289 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der
FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2408) geän-
dert worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2001 (BGBl. II S. 1660).
Berlin, den 17. Dezember 2002
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Reuter
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
Beschluss Nr. 70
zur Festlegung der Gebührensätze
für den am 1. Januar 2003 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Gebührensätze werden genehmigt
und treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2002
Lars Rekke
Präsident der Kommission
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 2935
Anlage
Ab 1. Januar 2003 geltende Basis-Gebührensätze
Staat Globaler Verwendeter Wechselkurs
Gebührensatz EUR/Nationale Währung
EUR 1 EUR
Belgien/Luxemburg*) 95,23 –/–
Deutschland*) 92,51 –/–
Frankreich*) 62,19 –/–
Vereinigtes Königreich 84,08 0,630048 GBP
Niederlande*) 65,99 –/–
Irland*) 28,60 –/–
Schweiz 97,55 1,46387 CHF
Portugal-Lissabon*) 52,29 –/–
Österreich*) 72,49 –/–
Spanien – Kontinent*) 71,59 –/–
Spanien – Kanarische Inseln*) 67,01 –/–
Portugal Santa Maria*) 21,07 –/–
Griechenland*) 44,30 –/–
Türkei**) 30,52 –/–
Malta 36,60 0,411914 MTL
Italien*) 68,24 –/–
Zypern 31,48 0,572495 CYP
Ungarn 39,34 243,506 HUF
Norwegen 72,52 7,35297 NOK
Dänemark 63,73 7,42490 DKK
Slowenien 73,43 227,902 SIT
Rumänien**) 47,83 –/–
Tschechische Republik 36,57 30,1785 CZK
Schweden 59,36 9,16201 SEK
Slowakische Republik 59,14 42,8938 SKK
Kroatien 57,37 7,33867 HRK
Bulgarien**) 54,07 –/–
Ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 67,78 62,1356 MKD
Republik Moldau 44,07 13,3057 MDL
Finnland*) 39,27 –/–
Albanien***)
***) Teilnehmerstaaten EWU
***) Staaten, die ihre Erhebungsgrundlage in Euro festlegen
***) Die technische Integration ist für Mitte 2003 vorgesehen.
2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002
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ISSN 0341-1109
Beschluss Nr. 71
über die Erhebung von Verzugszinsen
bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2003 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);
gestützt auf die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems, insbe-
sondere auf deren Artikel 10;
gestützt auf die Zahlungsbedingungen für die FS-Streckengebühren, insbesondere auf
deren Artikel 6;
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Der Satz der Verzugszinsen, die bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren ab
1. Januar 2003 erhoben werden, beträgt
8,43 % pro Jahr.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2002
Lars Rekke
Präsident der Kommission