2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Gesetz
zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 25. Juni 2001
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Arabischen Republik Ägypten andererseits
Vom 9. Oktober 2002.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 25. Juni 2001 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer-
seits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits und den in der Schluss-
akte enthaltenen Gemeinsamen Erklärungen zu Artikel 3 Absatz 2, zu Artikel 14,
zu Artikel 18, zu Artikel 34, zu Artikel 37 und Anhang VI, zu Artikel 39, zu Titel VI
Kapitel 1 sowie zum Datenschutz wird zugestimmt. Das Abkommen und die
Schlussakte werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem
Artikel 92 Abs. 1 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Oktober 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
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Europa-Mittelmeer-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Arabischen Republik Ägypten andererseits
Das Königreich Belgien, in Anbetracht des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwi-
schen Ägypten und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit,
das Königreich Dänemark,
den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in
die Bundesrepublik Deutschland, Ägypten zu stärken,
die Hellenische Republik, in dem Wunsch, ihre wirtschaftlichen Beziehungen und insbe-
sondere die Entwicklung von Handel, Investitionen und technolo-
das Königreich Spanien,
gischer Zusammenarbeit auszubauen und dies zur Verbesserung
die Französische Republik, der gegenseitigen Kenntnis und der Verständigung zwischen den
Vertragsparteien durch einen regelmäßigen Dialog über wirt-
Irland,
schaftliche, wissenschaftliche, technologische, kulturelle, audio-
die Italienische Republik, visuelle und soziale Fragen zu unterstützen,
das Großherzogtum Luxemburg,
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Ägyptens
das Königreich der Niederlande, für Freihandel und insbesondere für die Beachtung der Rechte
und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handels-
die Republik Österreich,
abkommen 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften
die Portugiesische Republik, in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthan-
delsorganisation ergeben,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden, eingedenk der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stär-
kung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwick-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
lung in der Region durch Förderung der regionalen Zusammen-
arbeit zu vereinen,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der in der Überzeugung, dass das Assoziationsabkommen ein
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im Folgenden neues Klima für ihre Beziehungen schaffen wird –
„Mitgliedstaaten“ genannt, und
sind wie folgt übereingekommen:
die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Gemein-
schaft für Kohle und Stahl, im Folgenden „Gemeinschaft“
Artikel 1
genannt,
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits, und einerseits und Ägypten andererseits wird eine Assoziation
gegründet.
die Arabische Republik Ägypten, im Folgenden „Ägypten“ (2) Ziel dieses Abkommens ist es,
genannt,
– einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaf-
fen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwi-
andererseits,
schen den Vertragsparteien ermöglicht;
in Anbetracht der Bedeutung der bestehenden traditionellen – die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des
Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen;
und Ägypten sowie der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen, – durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewo-
gener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den
in der Erwägung, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien zu fördern;
und Ägypten diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehun-
gen auf der Grundlage der Partnerschaft und der Gegenseitigkeit – einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
aufnehmen wollen, Ägyptens zu leisten;
– die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche
in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu
Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere festigen;
der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der – die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von
Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftli- beiderseitigem Interesse sind.
chen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der
Assoziation bilden,
Artikel 2
in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle
bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung der
aufzunehmen und auszubauen, Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrech-
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te, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nie- Kapitel 1
dergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer
Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Gewerbliche Waren
Bestandteil dieses Abkommens sind.
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungser-
Titel I zeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel
Politischer Dialog 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen
Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten
Waren.
Artikel 3
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger poli- Artikel 8
tischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur
Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind frei von Zöllen und
Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und fördert die
anderen Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen
Verständigung und die Solidarität zwischen den Vertragspartei-
Beschränkungen und anderen Maßnahmen gleicher Wirkung zur
en.
Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
(2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammen-
arbeit wird insbesondere angestrebt,
Artikel 9
– zu einer besseren Verständigung zwischen den Vertragspartei-
(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens
en und einer stärkeren Annäherung ihrer Standpunkte zu inter-
auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang II
nationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu gelangen,
aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan
insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf
abgebaut:
die Vertragsparteien haben könnten;
– Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder
– den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Stand-
Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
punkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu
berücksichtigen; – ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;
– die regionale Sicherheit und Stabilität zu erhöhen;
– zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
– gemeinsame Initiativen zu fördern.
Zoll- oder Abgabensatz auf 25 v. H. des Ausgangssatzes
gesenkt;
Artikel 4
– drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Themen, die von verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.
beiderseitigem Interesse sind, insbesondere Frieden, Sicherheit,
Demokratie und regionale Entwicklung. (2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens
auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in An-
hang III aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem
Artikel 5
Zeitplan abgebaut:
(1) Der politische Dialog findet regelmäßig und so oft wie nötig
– Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
statt, und zwar
Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes
a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat; gesenkt;
b) auf der Ebene hoher Beamter, die Ägypten einerseits und die – vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes
vertreten; gesenkt;
c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließ- – fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
lich regelmäßiger Informationsgespräche zwischen Beamten, Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes
Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten gesenkt;
zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten;
– sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
d) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Zoll- oder Abgabensatz auf 45 v. H. des Ausgangssatzes
Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen gesenkt;
Dialogs geleistet werden kann.
– sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
(2) Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes
Parlament und der ägyptischen Volksversammlung statt. gesenkt;
– acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zoll- oder Abgabensatz auf 15 v. H. des Ausgangssatzes
Titel II
gesenkt;
Freier Warenverkehr – neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.
Grundsätze
(3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens
auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in An-
Artikel 6
hang IV aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem
Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Zeitplan abgebaut:
Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und
– Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Ägypten nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den
Zoll- oder Abgabensatz auf 95 v. H. des Ausgangssatzes
Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
gesenkt;
1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilate-
ralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens – sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes
„WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone. gesenkt;
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– sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Artikel 10
Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-
gesenkt;
ten auch für Finanzzölle.
– acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes Artikel 11
gesenkt;
(1) Ägypten kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9
– neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze treffen.
Zoll- oder Abgabensatz auf 45 v. H. des Ausgangssatzes
gesenkt; (2) Diese Regelungen dürfen nur für neue und junge Industrien
oder bestimmte Wirtschaftszweige gelten, die eine Umstrukturie-
– zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder rung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen,
Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Proble-
gesenkt; me hervorrufen.
– elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- (3) Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhr-
oder Abgabensatz auf 15 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zollsätze Ägyptens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
– zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den
verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präfe-
renz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die
(4) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens diese Regelungen gelten, darf 20 v. H. der Gesamteinfuhren
auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang V gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten
aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.
abgebaut:
(4) Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht
– Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie
Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes treten spätestens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.
gesenkt;
(5) Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen
– sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-
Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes mäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen glei-
gesenkt; cher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.
– acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder (6) Ägypten unterrichtet den Assoziationsausschuss über die
Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersu-
gesenkt; chen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultatio-
– neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder nen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige
Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes statt. Bei Einführung der Regelungen legt Ägypten dem Assozia-
gesenkt; tionsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach die-
sem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss
– zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schrit-
Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes ten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Ein-
gesenkt; führung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen ande-
– elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- ren Zeitplan beschließen.
oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; (7) Abweichend von Absatz 4 kann der Assoziationsausschuss
– zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Ägypten ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1
Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes getroffene Regelungen über die zwölfjährige Übergangszeit hin-
gesenkt; aus für höchstens vier Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem
Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten
– dreizehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird Rechnung zu tragen.
jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes
gesenkt;
– vierzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird Kapitel 2
jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes
Landwirtschaftliche Erzeugnisse,
gesenkt;
Fischereierzeugnisse und land-
– fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden wirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.
(5) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens Artikel 12
auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungser-
Anhängen II, III, IV und V aufgeführt sind, werden nach einem
zeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapi-
Zeitplan abgebaut, der durch Beschluss des Assoziationsaus-
tel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen
schusses festgelegt wird.
Zolltarifs fallen, und für die in Anhang I aufgeführten Waren.
(6) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann
der entsprechende Zeitplan in Absatz 1, 2, 3 bzw. 4 vom Asso- Artikel 13
ziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der
Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, Die Gemeinschaft und Ägypten liberalisieren schrittweise ihren
für die betreffende Ware nicht über die Übergangszeit hinaus Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereier-
verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 zeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen,
Tagen nach Eingang des Ersuchens um Änderung des Zeitplans die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.
keinen Beschluss gefasst, so kann Ägypten den Zeitplan für
höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen. Artikel 14
(7) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den (1) Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen
Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehenen schrittweisen Senkungen Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei der Einfuhr in die
vorgenommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz. Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.
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(2) Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen (3) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 1999
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der angewandten Zollsätze mit.
Einfuhr nach Ägypten die Regelungen dieses Protokolls.
(3) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden land- Artikel 19
wirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelun- (1) Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Ägyptens
gen des Protokolls Nr. 3. bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger
als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.
Artikel 15
(2) Die Anwendung dieses Abkommens lässt die besonderen
(1) Im dritten Jahr, in dem das Abkommen angewandt wird,
Bestimmungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts
prüfen die Gemeinschaft und Ägypten die Lage und legen die
auf die Kanarischen Inseln unberührt.
Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Ägypten ab dem
Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens
anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen. Artikel 20
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung (1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maß-
des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit nahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertrags-
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und partei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei
besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Ägyp- benachteiligen.
ten im Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei
Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter
Gegenseitigkeit eingeräumt werden können. Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren
unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.
Artikel 16
(1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Artikel 21
Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine gelten- (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-
de Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsre-
Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann gelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in die-
die Vertragspartei die Regelung des Abkommens für die betref- sem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
fenden Erzeugnisse ändern.
(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den
(2) Die betreffende Vertragspartei unterrichtet den Assoziati- Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von
onsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle
Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweili-
Vertragspartei gebührend Rechnung zu tragen. gen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsulta-
(3) Ändert die Gemeinschaft oder Ägypten nach Absatz 1 die tionen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaa-
Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnis- tes zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den
se, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getra-
der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in die- gen werden kann.
sem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.
(4) Die Anwendung dieses Artikels sollte Gegenstand von Kon- Artikel 22
sultationen im Assoziationsrat sein. Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-
partei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 fest, so
kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durch-
Kapitel 3 führung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlägigen
Gemeinsame Bestimmungen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese
Praktiken treffen.
Artikel 17
Artikel 23
(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten wer-
Unbeschadet des Artikels 34 findet das WTO-Übereinkommen
den keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder
über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zwischen den
Beschränkungen gleicher Wirkung eingeführt.
Vertragsparteien Anwendung.
(2) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspar-
und die Beschränkungen gleicher Wirkung im Handel zwischen
tei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT 1994
der Gemeinschaft und Ägypten werden bei Inkrafttreten dieses
fest, so kann sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2
Abkommens beseitigt.
genannten erforderlichen Vorschriften im Einklang mit dem
(3) Die Gemeinschaft und Ägypten wenden bei der Ausfuhr in WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaß-
die andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher nahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften
Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnah- geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
men gleicher Wirkung an.
Artikel 24
Artikel 18
(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen
(1) Der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhr- über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien
zollsatz ist der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am Anwendung.
1. Januar 1999 angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist.
(2) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen
Wird nach dem 1. Januar 1999 eine Zollsenkung erga omnes vor-
nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen
genommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.
über Schutzmaßnahmen anzuwenden, unterbreitet dem Assozia-
(2) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, tionsausschuss vor Anwendung dieser Maßnahmen alle für eine
werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um
weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermögli-
Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht. chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2551
Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien Titel III
unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab.
Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb Niederlassungsrecht und
von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung Erbringung von Dienstleistungen
über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutz-
maßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt,
Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT 1994 und Artikel 29
das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden. (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre jeweiligen Ver-
(3) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel pflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den
geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „GATS“ genannt) in
die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der WTO, insbe-
behindern. sondere die Verpflichtung, einander in den Dienstleistungssekto-
ren, für die diese Verpflichtungen gelten, die Meistbegünstigung
(4) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assozia- zu gewähren.
tionsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick
auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger (2) Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht
Konsultationen. für
a) die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft
Artikel 25 im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer
solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt;
(1) Führt die Befolgung des Artikels 17 Absatz 3
b) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von einer Vertragspar-
i) zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, demgegenüber die tei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen
ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware men- von der Meistbegünstigung gewährt werden.
genmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maß-
nahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
Artikel 30
ii) zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten
(1) Die Vertragsparteien prüfen die Erweiterung des Geltungs-
Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei
bereichs des Abkommens um das Recht von Gesellschaften der
wesentlichen Ware
einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen
und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienst-
Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei leistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei an
erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Ver- Dienstleistungsnutzer im Gebiet der anderen Vertragspartei.
tragspartei nach den Verfahren des Absatzes 2 geeignete Maß-
(2) Der Assoziationsrat spricht die für die Erreichung des Ziels
nahmen treffen.
des Absatzes 1 erforderlichen Empfehlungen aus.
(2) Der Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der
Bei der Formulierung dieser Empfehlungen berücksichtigt der
Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in Absatz 1 beschriebe-
Assoziationsrat die Erfahrung, die die Vertragsparteien bei der
nen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die
Umsetzung der einander im Einklang mit ihren jeweiligen Ver-
Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fas-
pflichtungen aus dem GATS, insbesondere aus Artikel V,
sen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit
gewährten Meistbegünstigung gewonnen haben.
der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die aus-
führende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr (3) Das Ziel des Absatzes 1 wird spätestens fünf Jahre nach
der betreffenden Ware anwenden. Die Maßnahmen dürfen nicht Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch
diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände den Assoziationsrat unterzogen.
ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Artikel 26 Titel IV
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver- Kapitalverkehr und
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen sonstige wirtschaftliche Fragen
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, Kapitel 1
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen
Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelun-
Zahlungen und Kapitalverkehr
gen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschrän-
kungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu Artikel 31
einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten
Vorbehaltlich des Artikels 33 verpflichten sich die Vertragspar-
Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien
teien, Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung
führen.
zu genehmigen.
Artikel 27
Artikel 32
Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“
(1) Die Gemeinschaft und Ägypten gewährleisten ab Inkrafttre-
oder „Ursprungserzeugnisse“ für die Anwendung der Bestim-
ten des Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvesti-
mungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit
tionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des
der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 fest-
Aufnahmestaates gegründet wurden, und die Liquidation oder
gelegt.
Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultie-
render Gewinne.
Artikel 28
(2) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den
Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ägypten zu
gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach erleichtern und seine vollständige Liberalisierung zu erreichen,
Ägypten eingeführten Waren gilt der ägyptische Zolltarif. sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Artikel 33 Regeln Anwendung finden, nur nach den Verfahren und unter
den Voraussetzungen der WTO-Regeln oder der anderen ein-
Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zah-
schlägigen Übereinkünfte getroffen werden, die unter der
lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
Schirmherrschaft der WTO ausgehandelt wurden und zwischen
der Gemeinschaft oder Ägyptens kann die Gemeinschaft bzw.
den Vertragsparteien Anwendung finden.
Ägypten unter den Voraussetzungen des GATT und der Arti-
kel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen (6) Sofern in den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften nichts
Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen ein- anderes bestimmt ist, findet der Informationsaustausch zwi-
führen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die schen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforder-
Gemeinschaft bzw. Ägypten unterrichtet unverzüglich die andere lichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäfts-
Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für geheimnisses statt.
die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
Artikel 35
Kapitel 2 Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GATT for-
men die Mitgliedstaaten und Ägypten staatliche Handelsmono-
Wettbewerb und pole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach
sonstige wirtschaftliche Fragen Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Ver-
sorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsan-
Artikel 34 gehörigen der Mitgliedstaaten und Ägyptens ausgeschlossen ist.
Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung die-
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der
ses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
Gemeinschaft und Ägypten zu beeinträchtigen, sind mit dem
ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar
Artikel 36
i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen,
Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir- sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr
ken; nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlas-
sen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der
ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel- Gemeinschaft und Ägypten verzerren und den Interessen der
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Ägyptens oder auf Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die
einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen
Unternehmen; Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern.
iii) staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter
Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb ver- Artikel 37
fälschen oder zu verfälschen drohen.
(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI gewähr-
(2) Der Assoziationsrat erlässt innerhalb von fünf Jahren nach leisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen
Inkrafttreten des Abkommens durch Beschluss die erforderlichen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den geltenden
Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1. internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur
Bis zum Erlass dieser Bestimmungen gelten für die Durchführung Durchsetzung dieser Rechte.
von Absatz 1 Ziffer iii die Bestimmungen des Artikels 23. (2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs VI wird
(3) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im
staatlichen Beihilfen, indem sie u.a. der anderen Vertragspartei Bereich des geistigen Eigentums Probleme auf, die die Handels-
jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Vertei- beziehungen beeinflussen, so finden auf Ersuchen einer Ver-
lung der Beihilfen und auf Ersuchen Auskunft über Beihilfepro- tragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten
gramme erteilen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ertei- zufrieden stellende Lösungen zu finden.
len die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle
staatlicher Beihilfen. Artikel 38
(4) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten landwirt- Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel der schrittweisen
schaftlichen Erzeugnisse findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwen- Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens einig. Der
dung. Das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft und Assoziationsrat hält Konsultationen über die Verwirklichung die-
die einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens ses Ziels ab.
über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen finden hinsicht-
lich dieser Erzeugnisse Anwendung.
(5) Wenn eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung Titel V
der Gemeinschaft oder Ägyptens mit Absatz 1 unvereinbar ist
und
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
– die in Absatz 2 genannten Durchführungsvorschriften keine
angemessene Regelung enthalten oder Artikel 39
– derartige Vorschriften fehlen und den Interessen der anderen Ziele
Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig, (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche
einschließlich des Dienstleistungsgewerbes, durch diese Ver- Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse zu intensivieren.
haltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder
(2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es,
droht,
– die Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens
kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Asso-
zu unterstützen;
ziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um
derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen, voraus- – ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Ver-
gesetzt: tragsparteien zu fördern;
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, – die Anstrengungen Ägyptens mit dem Ziel einer nachhaltigen
so können geeignete Maßnahmen, soweit auf sie die WTO- wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2553
Artikel 40 – Zugang Ägyptens zu den Gemeinschaftsprogrammen für
Forschung und technologische Entwicklung nach Maßga-
Geltungsbereich
be der geltenden Bestimmungen über die Beteiligung von
(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die Drittstaaten,
Wirtschaftszweige, in denen interne Schwierigkeiten bestehen
oder die durch die Liberalisierung der ägyptischen Wirtschaft ins- – Beteiligung Ägyptens an Netzen für dezentrale Zusam-
gesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels menarbeit,
zwischen Ägypten und der Gemeinschaft betroffen sind. – Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Berei- und Forschung;
che, die die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und b) die Forschungskapazitäten Ägyptens auszubauen;
der Wirtschaft Ägyptens erleichtern, insbesondere auf die Berei-
che, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei- c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technolo-
tragen. gien und die Verbreitung von Know-how zu fördern.
(3) Mit der Zusammenarbeit wird die Durchführung von Maß-
nahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit in der Region geför-
dert. Artikel 44
(4) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichge- Umwelt
wichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusam-
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, eine Verschlechterung der
menarbeit in den einzelnen Bereichen Rechnung getragen, für
Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen
die sie von Bedeutung ist.
und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen zu
(5) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Berei- gewährleisten, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährlei-
che, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die sten.
wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol-
gende Bereiche:
Artikel 41
– Desertifikation;
Methoden und Modalitäten
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit fol- – Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Ver-
genden Mitteln durchgeführt: hinderung der Meeresverschmutzung;
a) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertrags- – Wasserwirtschaft;
parteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik – Energiewirtschaft;
umfasst;
– Abfallwirtschaft;
b) regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen
Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von – Versalzung;
Beamten und Fachleuten;
– Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten;
c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;
– Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im
d) Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Allgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im Besonde-
Workshops; ren;
e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausar- – Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden
beitung von Rechtsvorschriften. und Wasser;
– Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen.
Artikel 42
Bildung und Ausbildung
Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das Artikel 45
Ziel, die wirksamsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit
denen Bildung und Berufsausbildung erheblich verbessert wer- Industrielle Zusammenarbeit
den können, insbesondere in folgenden Bereichen: öffentliche Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere Folgendes geför-
und private Unternehmen, handelsbezogene Dienstleistungen, dert und unterstützt:
öffentliche Verwaltung, technische Einrichtungen, Normungs-
und Zertifizierungsorganisationen und andere einschlägige Stel- – Diskussion über Industriepolitik und Wettbewerbsfähigkeit in
len. In diesem Zusammenhang wird dem Zugang von Frauen zu einer offenen Wirtschaft;
Hochschulbildung und Berufsausbildung besondere Aufmerk- – industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbetei-
samkeit gewidmet. ligten in der Gemeinschaft und in Ägypten, einschließlich des
Mit der Zusammenarbeit wird ferner die Herstellung von Verbin- Zugangs Ägyptens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unter-
dungen zwischen Facheinrichtungen in der Gemeinschaft und in nehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale
Ägypten unterstützt und der Informations- und Erfahrungsaus- Zusammenarbeit;
tausch sowie die gemeinsame Nutzung technischer Ressourcen – Modernisierung und Umstrukturierung der ägyptischen Indu-
gefördert. strie;
– Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung
Artikel 43 von Privatunternehmen zur Förderung des Wachstums und
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie der Diversifizierung der Industrieproduktion;
– Technologietransfer, Innovation und Forschung und technolo-
gische Entwicklung;
Die Zusammenarbeit hat das Ziel,
– Entwicklung des Humankapitals;
a) den Aufbau dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissen-
schaftlern der Vertragsparteien zu unterstützen, insbesonde- – Zugang zum Kapitalmarkt zur Finanzierung ertragbringender
re durch Investitionen.
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Artikel 46 Artikel 50
Investitionen und Investitionsförderung Landwirtschaft und Fischerei
Ziel der Zusammenarbeit ist es, den Fluss von Kapital, Fach- Ziel der Zusammenarbeit ist
wissen und Technologie nach Ägypten zu verstärken, unter a) die Modernisierung und Umstrukturierung von Landwirt-
anderem durch schaft und Fischerei, einschließlich der Modernisierung der
– geeignete Mittel zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten Infrastruktur und der Ausrüstung, der Entwicklung von Ver-
und Informationskanälen für Investitionsregelungen; packungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und der
Verbesserung der privaten Vertriebssysteme;
– Information über europäische Investitionsregelungen (wie
technische Hilfe, direkte finanzielle Unterstützung, steuerliche b) die Diversifizierung der Produktion und der Absatzmärkte im
Anreize und Investitionsversicherung) für Investitionen im Aus- Ausland, u.a. durch Unterstützung von Jointventures in der
land und Verbesserung der Möglichkeiten Ägyptens, Vorteile Agrar- und Ernährungswirtschaft;
daraus zu ziehen; c) die Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der Tier- und
– günstige rechtliche Rahmenbedingungen für beiderseitige Pflanzengesundheit und bei den Anbautechniken, um den
Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Zu die-
Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen sem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein Infor-
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mit- mationsaustausch statt.
gliedstaaten und Ägypten;
Artikel 51
– Prüfung der Gründung von Jointventures, vor allem von KMU,
und gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zwischen den Verkehr
Mitgliedstaaten und Ägypten; Ziel der Zusammenarbeit ist
– Einrichtung von Mechanismen zur Unterstützung und Förde- – die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtig-
rung von Investitionen. sten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von gemeinsa-
Die Zusammenarbeit kann sich auf die Planung und Durch- mem Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flughafen-
führung von Projekten erstrecken, mit denen die effiziente Aneig- infrastruktur;
nung und Nutzung grundlegender Technologien, die Anwendung – die Festlegung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit
von Normen, die Entwicklung des Humankapitals und die Schaf- den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind;
fung örtlicher Arbeitsplätze nachgewiesen wird.
– die Erneuerung der technischen Anlagen für den kombinierten
Verkehr Straße/Schiene, den Containerverkehr und den Güter-
Artikel 47 umschlag;
Normung und Konformitätsprüfung – die Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisen-
bahnen und der Luftverkehrskontrolle, einschließlich der
Die Vertragsparteien streben eine Verringerung der Unter- Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stel-
schiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung an. len;
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich insbe-
sondere auf Folgendes: – die Verbesserung der Navigationshilfen.
a) Vorschriften in den Bereichen, Normung, Messwesen, Qua-
Artikel 52
litätsnormen und Anerkennung der Konformitätsprüfung, ins-
besondere hinsichtlich der Gesundheits- und Pflanzen- Informationsgesellschaft
schutznormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und und Telekommunikation
Lebensmittel; Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und
b) Hebung des Niveaus der ägyptischen Konformitätsprüfungs- Kommunikationstechnologien ein wichtiger Faktor für die moder-
stellen mit dem Ziel, so bald wie möglich Abkommen über ne Gesellschaft, von entscheidender Bedeutung für die wirt-
gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprü- schaftliche und soziale Entwicklung und der Grundstein für den
fung zu schließen; Aufbau der Informationsgesellschaft sind.
c) Aufbau von Strukturen für den Schutz des geistigen und Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich
gewerblichen Eigentums, für die Normung und für die Festle- wird angestrebt:
gung von Qualitätsnormen. – ein Dialog über Fragen, die mit den verschiedenen Aspekten
der Informationsgesellschaft zusammenhängen, einschließlich
der Telekommunikationspolitik;
Artikel 48
– ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische
Angleichung der Rechtsvorschriften
Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitäts-
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre prüfung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informations-
Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung technologien und der Telekommunikation;
dieses Abkommens zu erleichtern.
– die Verbreitung neuer Informations- und Kommunikations-
technologien und die Verbesserung neuer Anwendungen in
Artikel 49 diesen Bereichen;
Finanzdienstleistungen – die Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, tech-
nische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Berei-
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre chen Informationstechnologien, Kommunikation, Telematik
Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere und Informationsgesellschaft;
a) um die Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors in – die Beteiligung ägyptischer Organisationen an Pilotprojekten
Ägypten zu unterstützen; und europäischen Programmen innerhalb des festgelegten
Rahmens;
b) um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Rege-
lungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen – ein Verbund der Netze und die Interoperabilität der Telema-
Teile des Finanzsektors in Ägypten zu verbessern. tikdienste in der Gemeinschaft und in Ägypten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2555
Artikel 53 von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem Drogen-
handel im Besonderen zu verhindern.
Energie
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbeson-
Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind:
dere technische Hilfe und Amtshilfe mit dem Ziel, wirksame Nor-
– Förderung der erneuerbaren Energie; men für die Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die mit
– Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz; den internationalen Normen im Einklang stehen.
– angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von
Datenbanken im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, insbe- Artikel 58
sondere zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemein- Bekämpfung des Drogenmissbrauchs
schaft und Ägyptens;
(1) Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit
– Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Ener- insbesondere das Ziel,
gieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der
– die Wirksamkeit der Politik und der Maßnahmen zur Bekämp-
Europäischen Gemeinschaft.
fung der Versorgung und des illegalen Handels mit Betäu-
bungsmitteln und psychotropen Substanzen zu erhöhen und
Artikel 54 den Missbrauch dieser Produkte zu verringern;
Tourismus – eine gemeinsame Vorgehensweise zur Verringerung der Nach-
frage nach diesen Produkten zu unterstützen.
Die Prioritäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind
folgende: (2) Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen
Rechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele
– Förderung von Investitionen in den Tourismus;
geeigneten Strategien und Kooperationsmethoden fest. Maß-
– Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und nahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand
Gewährleistung größerer Konsistenz der sich auf den Touris- von Konsultationen und enger Koordinierung.
mus auswirkenden Ziele der Politik;
An den Maßnahmen können sich die zuständigen staatlichen und
– Förderung einer guten Verteilung des Tourismus über die Jah- nichtstaatlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusam-
reszeiten; menarbeit mit den zuständigen Stellen Ägyptens, der Gemein-
– Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städ- schaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.
ten benachbarter Länder; (3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch
– Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den und gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen in folgenden
Tourismus; Bereichen:
– Schaffung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrich-
– Gewährleistung, dass den Wechselwirkungen zwischen Tou-
tungen und Informationszentren für die Behandlung und Reha-
rismus und Umwelt in geeigneter Weise Rechnung getragen
bilitation Drogenabhängiger;
werden;
– Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention,
– Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch
Ausbildung und epidemiologische Forschung;
Förderung höherer Professionalität.
– Festlegung wirksamer Normen, die mit den internationalen
Normen im Einklang stehen, für die Verhinderung der Abzwei-
Artikel 55
gung von Vorprodukten und anderen bei der illegalen Herstel-
Zoll lung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen
verwendeten wesentlichen Substanzen.
(1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbe-
reich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewähr-
leisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Artikel 59
a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungs- Bekämpfung des Terrorismus
verfahren für Waren;
Im Einklang mit den einschlägigen internationalen Überein-
b) die Einführung des Einheitspapiers und eines Systems zur künften und ihren internen Rechtsvorschriften arbeiten die Ver-
Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrverein- tragsparteien in diesem Bereich zusammen und konzentrieren
barungen der Gemeinschaft und Ägyptens. sich dabei insbesondere auf Folgendes:
(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in – Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur
diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Dro- Bekämpfung des Terrorismus;
gen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungs-
– Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention;
behörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Proto-
koll Nr. 5. – gemeinsame Forschung und gemeinsame Studien im Bereich
der Terrorismusprävention.
Artikel 56
Artikel 60
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Regionale Zusammenarbeit
Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die
Angleichung der Methoden, um für die Handhabung von Statisti- Die regionale Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgen-
ken in allen Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen und für des:
die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverläs- – Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur,
sige Grundlage zu schaffen.
– wissenschaftliche und technologische Forschung,
Artikel 57 – Regionalhandel,
Geldwäsche – Zoll,
– Kultur,
(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel
zusammen, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen – Umwelt.
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Artikel 61 plätzen und Einnahmen schaffenden Tätigkeiten und Ent-
wicklung der Ausbildung in den Auswanderungsgebieten;
Verbraucherschutz
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich ist darauf gerichtet, b) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und
die Verbraucherschutzprogramme in der Europäischen Gemein- sozialen Entwicklung;
schaft und in Ägypten miteinander in Einklang zu bringen, und c) Unterstützung und Ausbau der ägyptischen Programme für
umfasst nach Möglichkeit Folgendes: Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;
– Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der d) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherung;
Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnissen
e) Verbesserung der Gesundheitsversorgung;
zu verhindern;
f) Verbesserung der Lebensbedingungen in armen Gebieten;
– Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige
Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche g) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeit-
Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme); programmen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaa-
ten ansässigen ägyptischen und europäischen Jugendlichen,
– Informations- und Sachverständigenaustausch;
um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu
– Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische fördern.
Hilfe.
Artikel 66
Titel VI Die Kooperationsprogramme können in Zusammenarbeit mit
den Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen
internationalen Organisationen durchgeführt werden.
Kapitel 1
Dialog und Zusammen- Artikel 67
arbeit im sozialen Bereich
Der Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jah-
res nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe
Artikel 62 ein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie kontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren.
der fairen Behandlung ihrer legal im Gebiet der anderen Ver-
tragspartei beschäftigten Arbeitnehmer beimessen, die dort
einen legalen Wohnsitz haben. Die Mitgliedstaaten und Ägypten Kapitel 2
kommen überein, auf Ersuchen eines von ihnen Gespräche über
Zusammenarbeit bei der Verhütung und
bilaterale Abkommen auf Gegenseitigkeit über die Arbeitsbedin-
gungen und die Ansprüche auf Sozialleistungen der Arbeitneh-
Kontrolle der illegalen Einwanderung
mer aus Ägypten und den Mitgliedstaaten aufzunehmen, die in und anderen Konsularfragen
ihrem Gebiet legal beschäftigt sind und dort einen legalen Wohn-
sitz haben. Artikel 68
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und
Artikel 63 Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu
(1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über diesem Zweck
soziale Fragen, die für sie von Interesse sind. – erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehöri-
(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte gen, die sich illegal im Gebiet Ägyptens aufhalten, auf Ersu-
im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbe- chen Ägyptens ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn ein-
handlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen deutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Perso-
Ägyptens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im nen um ihre Staatsangehörigen handelt;
Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben. – erklärt sich Ägypten bereit, seine Staatsangehörigen, die sich
(3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen
Zusammenhang mit dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen,
wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen
a) den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer; Personen um seine Staatsangehörigen handelt.
b) Migration; Die Mitgliedstaaten und Ägypten versehen ihre Staatsangehöri-
c) illegaler Einwanderung; gen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
d) Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Ver-
Staatsangehörigen Ägyptens und der Gemeinschaft, der pflichtungen dieses Artikels nur in Bezug auf Personen, die für
Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Besei- die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzuse-
tigung von Diskriminierung. hen sind.
Für Ägypten gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in
Artikel 64 Bezug auf Personen, die nach ägyptischem Recht und allen ein-
Der Dialog über soziale Fragen wird nach den in Titel I vorge- schlägigen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit als
sehenen Verfahren geführt. Staatsangehörige Ägyptens angesehen werden.
Artikel 65 Artikel 69
Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Ver- Nach Inkrafttreten des Abkommens werden auf Ersuchen
tragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Program- einer Vertragspartei bilaterale Abkommen zwischen den Ver-
me in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind. tragsparteien über die spezifischen Verpflichtungen im Zusam-
menhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen aus-
Vorrang wird dabei Folgendem eingeräumt:
gehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten auch
a) Verringerung des Migrationsdrucks, insbesondere durch Ver- Vereinbarungen über die Rückübernahme Angehöriger von Dritt-
besserung der Lebensbedingungen, Schaffung von Arbeits- staaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2557
erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Ver- – technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausar-
einbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten beitung von Rechtsvorschriften;
für ihre Rückübernahme im Einzelnen festgelegt.
– Verbreitung von Informationen über die Maßnahmen der
Bei der Durchführung dieser Abkommen wird Ägypten geeignete Zusammenarbeit.
finanzielle und technische Hilfe gewährt.
Artikel 70 Titel VII
Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Finanzielle Zusammenarbeit
Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Ein-
wanderung, einschließlich des Menschenhandels, unternommen Artikel 72
werden können, und befasst sich auch mit anderen Konsularfra-
gen. Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für
Ägypten ein Finanzierungspaket mit geeigneten Verfahren und
den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.
Kapitel 3 Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:
Zusammenarbeit in den Bereichen – Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;
Kultur, audiovisuelle Medien – Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur;
und Information
– Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksa-
men Tätigkeiten;
Artikel 71
– Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der schrittwei-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle sen Errichtung einer Freihandelszone auf Ägypten, insbeson-
Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse im dere durch Modernisierung und Umstrukturierung der Indus-
Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen zu fördern. Sie trie und Ausbau der Exportkapazitäten Ägyptens;
richten einen nachhaltigen kulturellen Dialog ein. Mit der Zusam-
– flankierende sozialpolitische Maßnahmen;
menarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes
gefördert: – Förderung der Kapazitäten und der fachlichen Kompetenz
Ägyptens im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem
– Erhaltung und Restaurierung des historischen und kulturellen Eigentum;
Erbes (wie Denkmäler, Stätten, Kunstwerke, seltene Bücher
und Handschriften); – gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen für die Durchführung
bilateraler Abkommen über die Verhütung und Kontrolle der
– Austausch von Ausstellungen, Truppen darstellender Künstler, illegalen Einwanderung;
anderen Künstlern, Literaten, Intellektuellen und kulturellen
Veranstaltungen; – flankierende Maßnahmen für den Erlass und die Anwendung
wettbewerbsrechtlicher Vorschriften.
– Übersetzung;
– Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen. Artikel 73
(2) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamt-
Medien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie wirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die
Koproduktion und Ausbildung zu fördern. Die Vertragsparteien möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens
suchen nach Möglichkeiten, die Teilnahme Ägyptens an Initiati- auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in
ven der Gemeinschaft in diesem Bereich zu fördern. Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die
Tendenzen in den Handels– und Finanzbeziehungen zwischen
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die von der
der Gemeinschaft und Ägypten mit besonderer Aufmerksamkeit.
Gemeinschaft und von einem oder mehreren Mitgliedstaaten
durchgeführten kulturellen Programme und zusätzliche Aktionen
von beiderseitigem Interesse auf Ägypten ausgedehnt werden
können. Titel VIII
(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, die kulturel- Institutionelle, allgemeine
le Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern, insbe- und Schlussbestimmungen
sondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitionen,
Vermarktung), Ausbildung und Informationsaustausch.
Artikel 74
(5) Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und -program- Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung
me sowie der gemeinsamen Aktionen widmen die Vertragspar- seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsord-
teien ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend, den Aus- nung einmal jährlich und so oft die Umstände dies erfordern, auf
drucksmöglichkeiten, der Erhaltung des kulturellen Erbes, der Ministerebene zusammentritt.
Verbreitung von Kultur und den Möglichkeiten der Kommunikati-
on mit schriftlichen und audiovisuellen Medien. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen
ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fra-
(6) Die Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mit- gen von gemeinsamem Interesse.
teln durchgeführt:
– regelmäßiger Dialog zwischen den Vertragsparteien; Artikel 75
– regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen (1) Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des
Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäi-
Beamten und Fachleuten; schen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung
– Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildungsmaß- Ägyptens andererseits zusammen.
nahmen; (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach
Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
– Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und
Workshops; (3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner führung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen
Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates Maßnahmen zu treffen.
der Europäischen Union und einem Mitglied der Regierung Ägyp-
(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden,
tens geführt.
so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie
einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist
Artikel 76 dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten
Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Assozia- Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfah-
tionsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu rens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine
fassen. Streitpartei.
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfeh-
lungen aussprechen. Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des
Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates wer-
den von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 83
Artikel 77 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die
Maßnahmen zu treffen,
(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbe-
haltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durch- a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-
führung des Abkommens zuständig ist. mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-
teressen widersprechen würde;
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teil-
weise dem Assoziationsausschuss übertragen. b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-
on und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke
Artikel 78 unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion
betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-
(1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusam- gungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte
men und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Waren nicht beeinträchtigen;
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Ägyp- c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer
tens andererseits zusammen. ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge-
(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsord- fahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung
nung. der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des
(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig
von einem Vertreter der Präsidentschaft des Rates der Europäi- erachtet.
schen Union und einem Vertreter der Regierung Ägyptens
geführt. Artikel 84
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe-
Artikel 79 schadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
(1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung
– dürfen die von Ägypten gegenüber der Gemeinschaft ange-
des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assozia-
wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mit-
tionsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fas-
gliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-
sen.
schaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von
– dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Ägypten ange-
den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die
wandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsan-
Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese tref-
gehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen
fen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maß-
Ägyptens bewirken.
nahmen.
Artikel 85
Artikel 80
Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkom- Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen
mens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien nicht, dass
einsetzen. Er legt das Mandat der ihm unterstehenden Arbeits- – die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei
gruppen und Gremien fest. im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Überein-
kunft gewährt;
Artikel 81 – eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen
Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder
Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen -umgehung verhindert werden soll;
Parlament und der ägyptischen Volksversammlung zu erleich- – eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen
tern. Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich
insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
Artikel 82
gleichartigen Lage befinden.
(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitig-
keiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens Artikel 86
befassen.
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonde-
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss
ren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
beilegen.
diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die
(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durch- Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2559
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Artikel 89
eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von Fällen
erheblicher Verletzung dieses Abkommens durch die andere Ver- Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung
tragspartei unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen die- an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt
ser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien
annehmbare Lösung zu finden. Artikel 90
Eine erhebliche Verletzung dieses Abkommens liegt in einer nach Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über
Ablehnung der Erfüllung dieses Abkommens oder in einem die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
schweren Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil des Stahl angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge
Abkommens, wodurch eine Lage geschaffen wird, die für Kon- einerseits sowie für das Gebiet Ägyptens andererseits.
sultationen nicht förderlich ist oder in der eine Verzögerung für
die Ziele dieses Abkommens nachteilig wäre.
Artikel 91
(3) Bei der Wahl der in Absatz 2 genannten geeigneten Maß-
nahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Die scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-
Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass diese Maß- scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und ara-
nahmen im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und bischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen müs- verbindlich ist.
sen.
Artikel 92
Die Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat noti-
fiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegen- (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach
stand von Konsultationen im Assoziationsrat. Trifft eine Vertrags- ihren eigenen Verfahren genehmigt.
partei wegen einer erheblichen Verletzung des Abkommens im
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
Sinne des Absatzes 2 eine Maßnahme, so kann die andere Ver-
dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den
tragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert
haben.
Artikel 87
(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das
Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge I bis VI sind Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Bestandteil dieses Abkommens. schaft und Ägypten sowie das Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Ägypten,
Artikel 88 die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens
Ägypten einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaa-
ten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni zwei-
ihrer Befugnisse andererseits. tausendeins.
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Liste der Anhänge und Protokolle
Anhang I: Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse
und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Kapitel 25
bis 97 des Harmonisierten Systems fallen
Anhang II: Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der
in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben
Ägyptens gilt
Anhang III: Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der
in Artikel 9 Absatz 2 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben
Ägyptens gilt
Anhang IV: Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der
in Artikel 9 Absatz 3 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben
Ägyptens gilt
Anhang V: Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der
in Artikel 9 Absatz 4 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben
Ägyptens gilt
Anhang VI: Rechte an geistigem Eigentum nach Artikel 37
Protokoll Nr. 1: Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in
Ägypten in die Gemeinschaft
Protokoll Nr. 2: Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in
der Gemeinschaft nach Ägypten
Protokoll Nr. 3: Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Protokoll Nr. 4: Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ur-
sprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-
tungen
Protokoll Nr. 5: Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2561
Anhang I
Liste der in den Artikeln 7 und 12
genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse
und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse,
die unter Kapitel 25 bis 97 des harmonisierten Systems fallen
HS-Code 2905.43 (Mannitol)
HS-Code 2905.44 (Sorbit)
HS-Code 2905.45 (Glycerin)
HS-Position 33.01 (etherische Öle)
HS-Code 3302.10 (Riechstoffe)
HS-Positionen 35.01 bis 35.05 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe)
HS-Code 3809.10 (Appretur- oder Endausrüstungsmittel)
HS-Position 38.23 (technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffina-
tion, technische Fettalkohole)
HS-Code 3824.60 (Sorbit n.e.p.)
HS-Positionen 41.01 bis 41.03 (Häute und Felle)
HS-Position 43.01 (rohe Pelzfelle)
HS-Positionen 50.01 bis 50.03 (Grège und Abfälle von Seide)
HS-Positionen 51.01 bis 51.03 (Wolle und Tierhaare)
HS-Positionen 52.01 bis 52.03 (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und
Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt)
HS-Position 53.01 (Rohflachs)
HS-Position 53.02 (Rohhanf)
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Anhang II
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft,
für die der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitplan
für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt*)
2501001 2528900 2709000 2816200 2830100
2502000 2529100 2710001 2816300 2830200
2503100 2529210 2710002 2817000 2830300
2503900 2529220 2711110 2818100 2830900
2504100 2529300 2711120 2818200 2831100
2504900 2530100 2711139 2818300 2831900
2505109 2530200 2711140 2819100 2832100
2505909 2530400 2711190 2819900 2832200
2506100 2530909 2711210 2820100 2832300
2506210 2601110 2711290 2820900 2833210
2506290 2601120 2712100 2821100 2833220
2507000 2601200 2712200 2821200 2833230
2508100 2602000 2712900 2822000 2833240
2508200 2603000 2713110 2823000 2833250
2508300 2604000 2713120 2825101 2833260
2508400 2605000 2713200 2825109 2833270
2508500 2606000 2713900 2825200 2833290
2508600 2607000 2714100 2825300 2833300
2508700 2608000 2714900 2825400 2833400
2509000 2609000 2715000 2825500 2834100
2511100 2610000 2716000 2825600 2834210
2511200 2611000 2801200 2825700 2834220
2512000 2612100 2801300 2825800 2834290
2513110 2612200 2802000 2825900 2835000
2513190 2613100 2804210 2826110 2835210
2513210 2613900 2804290 2826120 2835220
2513290 2614000 2804500 2826190 2835230
2514000 2615100 2804610 2826200 2835240
2517100 2615900 2804690 2826300 2835250
2517200 2616100 2804700 2826900 2835260
2517300 2616900 2804800 2827100 2835290
2517411 2617100 2804900 2827200 2835310
2517491 2617900 2805110 2827310 2835390
2518100 2618000 2805190 2827320 2836100
2518200 2619000 2805210 2827330 2836201
2518300 2620110 2805220 2827340 2836301
2519100 2620190 2805300 2827350 2836401
2519900 2620200 2805400 2827360 2836409
2520201 2620300 2809100 2827370 2836500
2521000 2620400 2809201 2827380 2836600
2522100 2620500 2810001 2827390 2836700
2522200 2620900 2812100 2827410 2836910
2522300 2621000 2812900 2827490 2836920
2524000 2701110 2813100 2827510 2836930
*) ägyptischer Zolltarif
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2563
2525100 2701120 2813900 2827590 2836990
2525200 2701190 2814100 2827600 2837110
2525300 2701200 2814200 2828909 2837190
2526201 2702100 2815200 2829110 2837200
2527000 2702200 2815300 2829199 2838000
2528100 2703000 2816100 2829900 2839000
2839190 2902300 2912500 2917130
2839200 2902410 2905490 2913000 2917140
2839900 2902420 2905500 2914110 2917190
2840110 2902430 2906110 2914120 2917200
2840190 2902440 2906120 2914130 2917310
2840200 2902500 2906130 2914190 2917320
2840300 2902600 2906140 2914210 2917330
2841100 2902700 2906190 2914220 2917340
2841200 2902900 2906210 2914230 2917350
2841300 2902909 2906290 2914290 2917360
2841400 2903110 2907110 2914300 2917370
2841500 2903120 2907120 2914410 2917390
2841600 2903130 2907130 2914490 2918110
2841700 2903140 2907140 2914500 2918120
2841800 2903150 2907150 2914600 2918130
2841900 2903160 2907190 2914690 2918140
2842100 2903190 2907210 2914700 2918150
2842900 2903210 2907220 2915110 2918160
2843100 2903220 2907230 2915120 2918170
2843210 2903230 2907290 2915130 2918190
2843290 2903290 2907300 2915211 2918210
2843300 2903300 2908100 2915220 2918220
2843900 2903400 2908200 2915230 2918230
2844101 2903510 2908900 2915240 2918290
2844109 2903590 2909110 2915290 2918300
2844200 2903610 2909190 2915310 2918900
2844300 2903620 2909200 2915320 2919000
2844400 2903690 2909300 2915330 2920100
2844500 2904100 2909410 2915340 2920900
2845100 2904200 2909420 2915350 2921110
2845900 2904201 2909430 2915390 2921120
2846100 2904209 2909440 2915400 2921190
2846900 2904900 2909490 2915500 2921210
2847000 2905110 2909500 2915600 2921220
2848100 2905120 2909600 2915700 2921290
2848900 2905130 2910100 2915901 2921300
2849100 2905140 2910200 2915909 2921410
2849200 2905150 2910300 2916110 2921420
2849900 2905160 2910900 2916120 2921430
2850000 2905170 2911000 2916130 2921440
2851000 2905190 2912110 2916140 2921450
2901109 2905210 2912120 2916150 2921490
2901210 2905220 2912130 2916190 2921510
2901220 2905290 2912190 2916200 2921590
2901230 2905310 2912210 2916310 2922110
2901240 2905320 2912290 2916320 2922120
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
2901290 2905390 2912300 2916330 2922130
2901299 2905410 2912410 2916390 2922190
2902110 2905420 2912420 2917110 2922210
2902190 2912490 2917120 2922220
2922300 2934200 3003310 3811219
2922410 2934300 3003901 3811299
2922420 2934900 3004310 3811909
2922490 2935000 3004901 3812100
2922500 2936100 3006109 3812200
2923100 2936210 3006200 3507100 3812300
2923200 2936220 3006300 3507900 3813000
2923900 2936230 3006400 3701100 3814000
2924100 2936240 3006600 3701302 3815110
2924210 2936250 3101000 3701992 3815120
2924291 2936260 3102210 3702100 3815190
2924299 2936270 3104100 3702511 3815900
2925110 2936280 3104200 3702521 3816000
2925190 2936290 3104300 3702522 3817100
2925200 2936900 3104900 3702551 3817200
2926100 2937100 3105100 3702559 3818000
2926200 2937210 3105200 3702561 3819000
2926900 2937220 3105300 3702911 3820000
2927000 2937290 3105400 3702921 3821000
2928000 2937910 3105510 3702922 3822000
2929100 2937920 3105590 3702941 3822600
2929900 2937990 3105600 3702951
2930100 2938100 3105900 3703101
2930200 2938900 3201100 3703201
2930300 2939100 3201200 3703901
2930400 2939210 3201300 3801100
2930900 2939290 3201900 3801200
2931000 2939300 3202100 3801300 3901100
2932110 2939400 3202900 3801900 3901200
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2565
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2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2569
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2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2571
Anhang III
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft,
für die der in Artikel 9 Absatz 2 genannte Zeitplan
für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt
2501009 2833110 3210004 3603000 3808901
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2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
2828101 3209101 3506910 3808301 3921120
2828102 3209901 3506990 3808309 3921130
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2573
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2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2575
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9209100 9706000
9209200
9209300
9209910
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
9209920
9209930
9209940
9209990
9302000
9303100
9303200
9303300
9303900
9304000
9305100
9305210
9305290
9305901
9305909
9307000
9401901
9402100
9402900
9405102
9504200
9504909
9506400
9603210
9603291
9603301
9603400
9603902
9604000
9606100
9608109
9608200
9608310
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9608919
9608999
9609109
9609200
9609900
9610000
9611000
9613801
9613901
9617000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2577
Anhang IV
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft,
für die der in Artikel 9 Absatz 3 genannte Zeitplan
für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt
2515110 3208109 3307901 3926300 4302200
2515120 3208209 3307909 3926400 4302300
2515200 3208909 3401119 3926909 4303100
2516110 3209102 3401190 4010911 4303900
2516120 3209902 3401209 4010991 4304001
2516210 3210002 3402200 4015110 4304009
2516220 3212909 3405100 4015190 4409101
2516900 3214900 3405200 4015901 4409102
2523100 3405300 4015909 4409201
2523210 3405400 4107109 4409202
2523292 3405900 4107219 4410100
2523300 3406000 4107299 4410900
2523900 3604100 4107909 4411190
2704000 3302109 3605000 4108000 4411290
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2707400 3303001 3912201 4201000 4412110
2801100 3303009 3917109 4202110 4412120
2807000 3304101 3917219 4202120 4412190
2808000 3304109 3917229 4412210
2915219 3304201 3917239 4202190 4412290
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2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
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2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
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6810999 7013310 7208420 7212600 7224900
6811300 7013320 7208430 7213100 7225200
6811900 7013390 7208440 7213200 7225300
6813100 7013910 7208450 7213310 7225400
6813900 7013990 7208902 7213390 7225500
6904100 7014009 7208909 7213410 7225900
6904900 7016100 7209110 7213490 7226200
6905100 7016901 7209120 7213500 7226910
6905900 7018100 7209130 7214101 7226990
6906000 7018200 7209210 7214109 7227100
6907100 7018900 7209220 7214200 7227200
6907900 7113110 7209230 7214300 7227900
6908101 7113190 7209310 7214400 7228100
6908109 7113200 7209320 7214500 7228200
6908901 7114110 7209330 7214600 7228300
6908909 7114190 7209410 7215100 7228400
6910100 7114200 7209420 7215200 7228500
6910900 7115909 7209430 7228600
6911100 7116109 7209901 7215300 7228700
6911900 7116209 7209902 7215400 7228800
6912000 7117110 7209909 7215900 7229100
6913100 7117190 7210200 7216210 7229200
6913900 7117900 7210310 7216220 7229900
6914100 7201100 7210390 7216310 7301100
6914900 7201200 7210410 7216320 7301200
7003110 7201301 7210490 7216330 7302100
7003199 7201309 7210500 7216400 7302200
7003300 7202991 7210600 7216500 7302901
7004100 7204500 7210700 7216600 7302909
7004909 7205100 7210903 7216901 7303000
7005109 7206100 7210909 7216909 7304311
7005210 7207110 7211110 7217110 7304391
7005299 7207120 7211120 7217120 7304411
7304511 7310299 7321830 7614100 8414510
7304591 7311001 7321900 7614900 8414591
7304901 7311009 7322110 7615100 8414592
7305111 7312101 7322190 7615200 8414600
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
7305119 7312109 7322900 7616100 8414801
7305121 7312901 7323100 7616901 8414900
7305129 7312909 7323910 7616909 8415100
7305191 7313000 7323920 8007000 8415810
7305199 7314110 7323930 8210000
7305201 7314190 7323940 8211100
7305209 7314200 7323990 8211910
7314300 7324100 8211920 8415820
7305319 7314410 7324211 8211930
7305391 7314420 7324219 8214200
7314490 7324290 8214909 8415830
7314500 7324900 8215100 8415909
7305399 7315110 7325100 8215200 8418101
7305901 7315120 7325910 8215910 8418109
7315190 7325990 8215990 8418211
7315200 7326110 8301401 8418219
7305909 7315810 7326190 8304000 8418221
7306101 7315820 7326200 8306210 8418229
7306109 7315890 7326901 8306290 8418291
7306201 7315900 7326902 8306300 8418299
7306209 7317001 7326903 8308901 8418300
7306301 7317009 7326909 8309100 8418400
7306309 7318110 7407211 8418509
7306401 7318120 7407219 8309909 8418691
7306409 7318130 7417000 8310000 8418910
7306501 7318140 7418100 8311101
7306509 7318150 7418200 8311201 8418991
7306601 7318160 7419100 8311301 8419110
7306609 7318190 7419910 8311901 8419191
7306901 7318210 7419920 8402121 8419199
7306909 7318220 7419991 8402191 8419900
7307111 7318230 7419999 8402201 8421121
7307119 7318240 7508002 8402901 8422110
7307191 7318290 7508003 8404109 8422901
7307199 7319100 7508009 8404201 8424811
7308100 7319200 7604101 8404909 8424891
7308200 7319300 7604210 8407210 8424901
7308300 7319900 7608100 8408101 8424909
7308400 7320100 7608200 8408201 8427900
7308900 7320200 7609000 8408901 8431311
7309000 7320900 7610100 8409911 8450110
7310100 7321110 7610900 8409991 8450120
7310211 7321120 7611000 8413701 8450190
7310212 7321130 7612100 8413811 8450200
7310219 7321810 7612901 8413813 8450900
7310291 7321820 7613000 8413912 8451210
8451902 8509400 8523900 8701901 9006531
8452400 8509800 8524100 8702100 9006591
8479891 8509900 8702900 9018311
8479891 8510100 8703102 9101111
8480301 8510200 8524219 8703210 9101121
8480302 8510909 8703221 9101191
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2583
8480309 8516100 8703311 9101211
8481801 8516210 8524229 8703312 9101291
8483200 8516299 8524239 8704109 9101911
8483300 8516310 8524909 8704211 9101991
8502110 8516320 8525109 8704219 9111100
8502120 8516330 8525300 8704229 9111101
8502131 8516500 8526929 8704239 9111901
8504101 8516600 8527110 8704311 9113100
8504211 8516710 8527190 8704319 9113200
8504221 8516720 8527210 8704901 9113901
8504222 8516790 8527290 8704909 9113902
8516800 8527310 8706000 9113909
8504223 8516903 8527320 8707100 9208100
8504231 8516909 8527390 8707900 9208901
8504232 8518100 8527900 8711101 9305902
8518210 8528101 8711201 9305903
8518220 8528109 8711301 9306100
8504233 8518290 8528201 8711401 9306219
8504310 8518300 8528209 8711501 9306299
8504321 8518400 8529108 8711901 9306309
8504322 8518500 8529109 8712001 9306909
8518900 8529909 8714991 9401100
8504323 8519100 8536202 8716200 9401200
8504331 8519210 8536503 8716310 9401300
8504332 8519290 8536611 8716390 9401400
8519310 8536690 8716400 9401500
8504333 8519390 8537201 8716800 9401610
8504341 8519400 8537202 8903101 9401690
8504342 8519910 8538100 8903911 9401710
8519999 8538900 8903921 9401790
8504343 8520100 8539221 8903991 9401800
8504401 8520200 8539311 9002901 9401909
8506111 8520310 8544209 9003110 9403100
8506130 8520390 8544411 9003190 9403200
8506131 8520909 8544412 9003900 9403300
8506191 8521100 8544491 9004100 9403400
8506901 8521900 8544492 9004900 9403500
8507109 8522100 8544511 9005100 9403600
8507209 8522902 8544512 9005809 9403700
8507400 8522909 8544591 9005909 9403800
8507809 8523119 8544592 9006301 9403900
8509100 8523129 8544601 9006401 9404100
8509200 8523139 8544602 9006511 9404210
8509300 8523209 8701200 9006521 9404290
9404900 9613100
9405109 9613200
9405200 9613300
9405300 9613809
9405400 9613909
9405509 9614100
9405600 9614200
9405910 9614900
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
9405920 9615110
9405990 9615190
9406001 9615900
9406002 9616100
9406009 9616200
9502101 9701100
9504300 9701900
9504400 9702000
9504901 9703000
9505100 9704000
9505900
9601100
9601900
9602001
9602009
9603101
9603102
9603299
9603309
9603901
9603903
9603909
9605000
9606210
9606220
9606290
9606300
9607110
9607190
9608101
9608102
9608391
9608401
9608501
9608509
9608911
9608991
9609101
9612100
9612200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2585
Anhang V
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft,
für die der in Artikel 9 Absatz 4 genannte Zeitplan
für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt
87031030
87031090
87032290
87032310
87032320
87032390
87032400
87033190
87033220
87033290
87033300
87039000
87161000
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Anhang VI
Rechte an geistigem Eigentum nach Artikel 37
1. Spätestens Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Ägypten
folgenden multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem Eigentum bei:
– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961)
– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)
– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Washington 1970, geändert 1979 und 1984)
– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer
Fassung von 1991)
– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-
leistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)
– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken (Madrid 1989)
2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich
aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimes-
sen:
– Übereinkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der
Rechte an geistigem Eigentum (Marrakesch, 15. April 1994), unter Berücksichtigung
der in Artikel 65 dieses Übereinkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwick-
lungsländer
– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-
holmer Fassung von 1967, geändert 1979)
– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser
Fassung von 1971)
– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer
Fassung von 1967, geändert 1979)
3. Der Assoziationsrat kann beschließen, dass Absatz 1 auf weitere multilaterale Über-
einkünfte Anwendung findet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2587
Protokoll Nr. 1
Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft
(1) Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Ägypten kontingents jährlich um 3 v. H. des Volumens des Vorjahres
werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Be- erhöht; die erste Erhöhung findet ein Jahr nach Inkrafttreten
dingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. dieses Abkommens statt.
(2) (5) Vom 1. Dezember bis zum 31. Mai beträgt der zwischen der
a) Die Zölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A Europäischen Gemeinschaft und Ägypten vereinbarte Einfuhr-
angegeben. preis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der
Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt
b) Für einige Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wert- wird, für Süßorangen, frisch, der KN-Codes ex 0805 10 10,
zoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen ist, gelten die in den ex 0805 10 30 und ex 0805 10 50 im Rahmen eines Zollkontin-
Spalten A und C angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll. gents von 34 000 Tonnen, das für das Zugeständnis bei den
(3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Wertzöllen gilt,
Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt. – vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Mai 2000 266 EUR/
Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, Tonne,
wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betref- – danach für jeden Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis zum
fende Ware in Spalte C angegeben. 31. Mai 2000 264 EUR/Tonne.
Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontin-
Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v. H. unter
gente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor
dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll
Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Aus-
2, 4, 6 bzw. 8 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der
gangsvolumens berechnet.
Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 v. H. des vereinbar-
(4) Für die Waren, für die in Spalte D auf diesen Absatz verwie- ten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische
den wird, wird das Volumen des in Spalte B angegebenen Zoll- Zoll.
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Anhang des Protokolls Nr. 1
A B C D
Senkung
Senkung
des Zolls
des Meist-
außerhalb Besondere
KN-Code Warenbezeichnung begünsti- Zollkontingent
des Zoll- Bestimmungen
gungszolls
kontingents
(1)
(1)
(v. H.) (Tonnen) (v. H.)
0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wur- 100 500 – Protokoll Nr. 1
zelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Absatz 4
Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen
Zichorienwurzeln der Position 1212)
0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wur- 100 2 000 – Protokoll Nr. 1
zeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel Absatz 4
ex 0603 10 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, ge- 100 3 000 – Bedingungen
schnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom davon 1 000 durch Brief-
1. Oktober bis zum 15. April Blumen und wechsel ver-
Blüten der einbart
KN-Codes
0603 10 29
und
0603 10 69
0604 99 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, 100 500 – Protokoll Nr. 1
ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, ge- Absatz 4
trocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders
bearbeitet
ex 0701 90 51 Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar 100 Jahr 1: 130 000 60
bis zum 31. März Jahr 2: 190 000
Jahr 3 und
folgende Jahre:
250 000
ex 0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 100 – –
zum 31. März
ex 0703 10 Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt, 100 15 000 60 Protokoll Nr. 1
vom 1. Februar bis zum 15. Juni Absatz 4
ex 0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt, vom 1. Februar bis 100 3 000 50 Protokoll Nr. 1
zum 15. Juni Absatz 4
ex 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und 100 1 500 – Protokoll Nr. 1
ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Bras- Absatz 4
sica, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum
15. April
ex 0705 11 Kopfsalat, vom 1. November bis zum 31. März 100 500 – Protokoll Nr. 1
Absatz 4
ex 0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, frisch oder gekühlt, 100 500 – Protokoll Nr. 1
vom 1. Januar bis zum 30. April Absatz 4
ex 0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, vom 100 500 50 Protokoll Nr. 1
1. Januar bis Ende Februar Absatz 4
ex 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, 100 Jahr 1: 15 000 –
vom 1. November bis zum 30. April Jahr 2: 17 500
Jahr 3 und
folgende Jahre:
20 000
0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: 100 – –
– Spargel, vom 1. Oktober bis Ende Februar
– Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden
Geschmack vom 1. November bis zum 30. April
– anderes Gemüse, vom 1. November bis Ende
Februar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2589
A B C D
Senkung
Senkung
des Zolls
des Meist-
außerhalb Besondere
KN-Code Warenbezeichnung begünsti- Zollkontingent
des Zoll- Bestimmungen
gungszolls
kontingents
(1)
(1)
(v. H.) (Tonnen) (v. H.)
ex 0710 Gemüse, gefroren oder vorläufig haltbar gemacht, 100 Jahr 1: 1 000 –
ex 0711 ausgenommen Zuckermais der Unterpositionen Jahr 2: 2 000
0710 40 00 und 0711 90 30 und Pilze der Gattung Jahr 3 und
Agaricus der Unterpositionen 0710 80 61 und folgende Jahre:
0711 90 40 3 000
0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben 100 16 000 – Protokoll Nr. 1
geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, je- Absatz 4
doch nicht weiter zubereitet
ex 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch ge- 100 – –
schält oder zerkleinert, ausgenommen zur Aussaat
der Unterpositionen 0713 10 10, 0713 33 10 und
0713 90 10
0714 20 Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder ge- 100 3 000 – Protokoll Nr. 1
trocknet Absatz 4
0804 10 00 Datteln, frisch oder getrocknet 100 – –
0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, 100 – –
frisch oder getrocknet
0805 10 Orangen, frisch oder getrocknet 100 Jahr 1: 60 Protokoll Nr. 1
50 000 (2) Absatz 5
Jahr 2:
55 000 (2)
Jahr 3 und
folgende Jahre:
60 000 (2)
0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsu- 100 – –
mas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzun-
gen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet
0805 30 Zitronen und Limetten, frisch oder getrocknet 100 – –
0805 40 Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrock- 100 – –
net
ex 0806 10 Weintrauben, frisch, vom 1. Februar bis zum 14. Juli 100 – –
ex 0807 11 00 Wassermelonen, frisch, vom 1. Februar bis zum 100 – –
15. Juni
ex 0807 19 00 Andere Melonen, frisch, vom 15. Oktober bis zum 100 1 000 – Protokoll Nr. 1
31. Mai Absatz 4
0808 20 Birnen und Quitten, frisch 100 500 – Protokoll Nr. 1
Absatz 4
ex 0809 30 Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), 100 500 – Protokoll Nr. 1
frisch, vom 15. März bis zum 31. Mai Absatz 4
ex 0809 40 Pflaumen und Schlehen, frisch, vom 15. April bis 100 500 – Protokoll Nr. 1
zum 31. Mai Absatz 4
ex 0810 10 Erdbeeren, frisch, vom 1. Oktober bis zum 31. März 100 Jahr 1: 500 –
Jahr 2: 1 000
Jahr 3 und
folgende Jahre:
1 500
0810 90 85 Andere Früchte, frisch 100 – –
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
A B C D
Senkung
Senkung
des Zolls
des Meist-
außerhalb Besondere
KN-Code Warenbezeichnung begünsti- Zollkontingent
des Zoll- Bestimmungen
gungszolls
kontingents
(1)
(1)
(v. H.) (Tonnen) (v. H.)
0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf 100 Jahr 1: 1 000 –
0812 gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder Jahr 2: 2 000
anderen Süßmitteln oder vorläufig haltbar gemacht, Jahr 3 und
zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet folgende Jahre:
3 000
0904 Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen 100 – –
„Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder ge-
mahlen oder sonst zerkleinert
0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzküm- 100 – –
mel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren
0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, 100 – –
Curry und andere Gewürze
1006 Reis 25 32 000 –
1202 Erdnüsse 100 – –
ex 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat, ausge- 100 – –
nommen Samen von Rüben der Unterpositionen
1209 11 00 und 1209 19 00
1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der 100 – –
hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln
oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung,
Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwen-
deten Art
1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und 100 – –
Zuckerrohr; Steine und Kerne von Früchten sowie
andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur
menschlichen Ernährung verwendeten Art, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen
1515 50 11 Sesamöl, roh, zu technischen oder industriellen 100 1 000 – Protokoll Nr. 1
Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Le- Absatz 4
bensmitteln (3)
1515 90 Andere pflanzliche Fette und fette Öle sowie deren 100 500 – Protokoll Nr. 1
Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch Absatz 4
modifiziert
1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von 100 350 000 – Protokoll Nr. 1
Zucker Absatz 4
2001 90 10 Mango-Chutney 100 – –
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse 100 1 000 – Protokoll Nr. 1
und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch Absatz 4
mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln
2008 11 Erdnüsse 100 3 000 – Protokoll Nr. 1
Absatz 4
2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Ge- 100 1 000 – Protokoll Nr. 1
müsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, Absatz 4
auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmit-
teln
2302 Kleie und andere Rückstände, vom Sichten, Mahlen 60 – –
oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder
Hülsenfrüchten
5301 Flachs 100 – –
(1) Die Zollsenkung gilt nur für den Wertzoll.
(2) Das Zollkontingent gilt vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Von diesem Volumen 34 000 Tonnen für Süßorangen, frisch, der KN-Codes
ex 0805 10 10, ex 0805 10 30 und ex 0805 10 50, vom 1. Dezember bis zum 31. Mai.
(3) Die Zulassung zu dieser Unterposition ist von der Erfüllung der in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten
Bedingungen abhängig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2591
Protokoll Nr. 2
Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ägypten
(1) Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter
den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Ägypten zuge-
lassen.
(2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben.
(3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B ange-
gebenen Zollkontingents beseitigt.
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Anhang des Protokolls Nr. 2
A B
Ägyptischer Zollsenkung Zollkontingent
Warenbezeichnung
Code (v. H.) (Tonnen)
Rinder, lebend:
0102 10 – reinrassige Zuchttiere 100 unbeschränkt
0102 90 – andere 50 10 000
0202 30 Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen 50 25 000
Milch:
– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem
Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:
0402 10 10 – – zur Ernährung von Kindern
0402 10 91 – – andere als zur Ernährung von Kindern, in Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg
– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem
Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:
– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 100 unbeschränkt
0402 21 10 – – – zur Ernährung von Kindern, „Halbfett“
0402 21 91 – – – andere, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
mindestens 20 kg
– – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
0402 29 10 – – – zur Ernährung von Kindern, „Halbfett“
0402 29 91 – – – andere, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
mindestens 20 kg
Rahm:
0402 21 20 – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 25 500
0402 29 20 – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0405 00 90 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, in Umschließungen mit 25 5 000
einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg
Käse und Quark/Topfen:
0406 10 90 – Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und
Quark/Topfen, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts
von mindestens 20 kg
0406 20 90 – Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform, in Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg
0406 30 90 – Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, in Umschließun- 50 2 000
gen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg
0406 40 90 – Käse mit Schimmelbildung im Teig, in Umschließungen mit einem
Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg
0406 90 90 – andere Käse, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts
von mindestens 20 kg. ausgenommen weißer Käse, aus Kuhmilch,
in Salzlake
0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, 100 unbeschränkt
im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausge-
nommen Zichorienwurzeln der Position 1212)
0602 Lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropf- 100 unbeschränkt
reiser; Pilzmycel
0701 10 00 Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln 100 unbeschränkt
ex 0703 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerklei- 100 3 000
nert, ausgenommen Hülsenfrüchte der Unterpositionen 0713 20 00
(Kichererbsen) und 0713 90 00 (andere)
0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen 50 300
oder enthäutet
0808 10 00 Äpfel, frisch, vom 1. Januar bis zum 29. Februar 25 500
0809 20 00 Kirschen, frisch 25 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2593
A B
Ägyptischer Zollsenkung Zollkontingent
Warenbezeichnung
Code (v. H.) (Tonnen)
0812 10 00 Kirschen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht 30 500
geeignet
1201 Sojabohnen, auch geschrotet 100 unbeschränkt
1204 Leinsamen, auch geschrotet 100 unbeschränkt
1206 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet 100 unbeschränkt
1207 10 Palmnüsse und Palmkerne, auch geschrotet 100 unbeschränkt
1207 30 Rizinussamen, auch geschrotet 50 unbeschränkt
1207 40 Sesamsamen, auch geschrotet 100 unbeschränkt
1207 50 Senfsamen, auch geschrotet 50 unbeschränkt
1207 92 Sheanüsse (Karitenüsse), auch geschrotet 50 unbeschränkt
1207 99 Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet 50 unbeschränkt
1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat 100 unbeschränkt
Sojaöl und seine Fraktionen:
1507 10 90 – rohes Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
100 15 000
1507 90 91 – gereinigtes (halbraffiniertes) Öl, nicht in Aufmachungen für den Ein-
zelverkauf
Sonnenblumenöl:
1512 11 91 – rohes Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
100 15 000
1512 19 91 – gereinigtes (halbraffiniertes) Öl, nicht in Aufmachungen für den Ein-
zelverkauf
2002 90 90 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, 50 500
andere als Tomaten, ganz oder in Stücken, in Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg
2003 Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar ge- 50 100
macht
2301 20 00 Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 100 10 000
2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art 30 20 000
2
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Protokoll Nr. 3
Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Artikel 1 (3) Die in den Anhängen I und II dieses Protokolls angegebe-
nen Zollsenkungen beziehen sich auf die in Artikel 18 genannten
(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens Ausgangssätze.
auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ur-
sprung der Gemeinschaft, die in Anhang I dieses Protokolls (4) Der Assoziationsrat kann beschließen,
aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan – die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaft-
abgebaut: lichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;
– Für die in Tabelle 1 aufgeführten Waren werden die Zölle zwei – die in den Anhängen I und II dieses Protokolls aufgeführten
Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beseitigt; Zollsätze zu ändern;
– für die in Tabelle 2 aufgeführten Waren werden die Zölle wie – Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.
folgt gesenkt:
Artikel 2
– zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v. H.
des Ausgangssatzes; (1) Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss
des Assoziationsausschusses gesenkt werden,
– drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 10 v. H.
des Ausgangssatzes; – wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten die
Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder
– vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v. H.
– wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für land-
des Ausgangssatzes;
wirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.
– für die in Tabelle 3 aufgeführten Waren werden die Zölle wie (2) Für die Zölle der Gemeinschaft werden die unter dem
folgt gesenkt: ersten Gedankenstrich vorgesehenen Zollsenkungen an dem als
– zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v. H. Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser
des Ausgangssatzes; entspricht den bei der Herstellung der landwirtschaftlichen Ver-
arbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaft-
– drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v. H. lichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaft-
des Ausgangssatzes; lichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen.
– vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 25 v. H.
des Ausgangssatzes; Artikel 3
Die Gemeinschaft und Ägypten unterrichten einander über die
(2) Für die in Anhang II dieses Protokolls aufgeführten land-
Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden
wirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ägyp-
Erzeugnisse.
ten gelten bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft unabhängig
davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die dort Diese Verfahren müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten
aufgeführten Zollsätze. gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2595
Anhang I des Protokolls Nr. 3
Tabelle 1
Ägyptischer Zollsatz
Warenbezeichnung
Code %
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:
0405 00 90 andere (in Packungen mit einem Gewicht von mehr als 20 kg) 0
0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn
(auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behan-
delt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:
0505 10 Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:
0505 10 00 roh 0
0505 90 00 andere 0
0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit 0
Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon
0509 90 00 – Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs 0
0510 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und 0
andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt,
gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht
0903 00 Mate 0
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere
Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
– Algen und Tange:
1302 19 90 – – andere: 0
– – – andere
1302 20 00 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate 0
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
1302 31 00 – – Agar-Agar 0
1302 32 00 Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch 0
modifiziert
1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwende-
ten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffia-
bast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):
1401 10 00 – Bambus 0
1401 20 00 – Peddig und Stuhlrohr 0
1401 90 00 – andere 0
1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:
1505 10 – Wollfett, roh:
1505 10 90 für den Großhandel 0
1505 90 – andere:
1505 90 90 – – für den Großhandel 0
1506 00 90 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch 0
modifiziert, für den Großhandel
1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
15 15 60 Jojobaöl und seine Fraktionen:
15 15 60 90 Jojobaöl und seine Fraktionen, für den Großhandel 0
1518 00 10 Linoxyn 0
1518 00 90 andere 0
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und
Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:
1521 10 Pflanzenwachse 0
1521 90 andere 0
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Ägyptischer Zollsatz
Warenbezeichnung
Code %
1522 00 00 Degras 0
1702 – Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest;
Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natür-
lichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:
1702 50 00 – chemisch reine Fructose 0
1702 90 10 – chemisch reine Maltose 0
1803 Kakaomasse, auch entfettet:
1803 10 00 – nicht entfettet 0
1803 20 00 – ganz oder teilweise entfettet 0
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt
an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von
weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus
Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao,
berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
1901 10 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0
1901 90 11- – andere 0
19-21-30-
90-91
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien
und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
2101 20 00 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage 0
dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate
2101 30 00 – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Kon- 0
zentrate hieraus
2905 43 00 Mannitol 0
2905 44 00 D-Glucitol (Sorbit) 0
2905 45 00 Glycerin 0
3809 10 00 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen, 0
auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3823*) Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:
3823 11 00 Stearinsäure 0
3823 12 00 Ölsäure 0
3823 13 00 Tallölfettsäuren 0
3823 19 andere:
3823 19 10 destillierte Fettsäuren 0
3823 19 30 Destillationsfettsäuren 0
3823 19 90 andere 0
3823 70 00 technische Fettalkohole 0
3824*) Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zuberei-
tungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von
Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
3824 60 – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:
– – in wässriger Lösung: A46 0
3824 60 11 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an 0
D-Glucitol
3824 60 19 – – – anderer:
– – – anderer 0
3824 60 91 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an 0
D-Glucitol
3824 60 99 – – – anderer 0
*) Die Positionen 3823 und 3824 (sowie alle zu diesen beiden Gruppen gehörenden Waren) werden nach den KN-Codes eingereiht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2597
Tabelle 2
Ägyptischer Senkung des
Warenbezeichnung
Code Ausgangssatzes
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder ge-
säuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 00 – Joghurt – 15 v. H.
0403 90 – andere:
– – – andere:
0403 90 91 – – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf – 15 v. H.
0403 90 99 – – – – andere – 15 v. H.
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:
0405 00 10 andere (in Packungen mit einem Gewicht von weniger als 20 kg) – 15 v. H.
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere
Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
1302 12 00 – – von Süßholzwurzeln – 15 v. H.
1302 13 00 – – von Hopfen – 15 v. H.
1302 14 00 – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln – 15 v. H.
1302 19 – – andere:
1302 19 20 – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittel- – 15 v. H.
zubereitungen
1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1404 10 00 pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art – 15 v. H.
1404 20 – – Baumwoll-Linters:
1404 20 10 – – – chemisch behandelt – 15 v. H.
1404 20 90 – – – andere – 15 v. H.
1404 90 00 andere – 15 v. H.
1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:
1505 10 – Wollfett, roh:
1505 10 10 – – für den Großhandel – 15 v. H.
1505 90 – andere:
1505 90 10 – – für den Großhandel – 15 v. H.
1516 20 10 pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) – 15 v. H.
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten
und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen
genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
1517 10 10 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in Packungen mit einem Gewicht von weniger als – 15 v. H.
20 kg
1517 90 – andere:
1517 90 11 – – – – flüssige Margarine, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in Packungen mit einem – 15 v. H.
Gewicht von weniger als 20 kg
1517 90 91 – – – – andere, in Aufmachungen für den Einzelverkauf – 15 v. H.
1520 00 Glycerin:
1520 10 00 – roh – 15 v. H.
1520 90 – anderes:
1520 90 10 – – der für Arzneiwaren verwendeten Art – 15 v. H.
1520 90 90 – – anderes – 15 v. H.
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl – 15 v. H.
1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln – 15 v. H.
2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zube-
reitet oder haltbar gemacht:
2001 90 – andere:
– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt – 15 v. H.
von 5 GHT oder mehr
– – Palmherzen – 15 v. H.
2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Ägyptischer Senkung des
Warenbezeichnung
Code Ausgangssatzes
2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge-
froren:
2004 10 00 – Kartoffeln – 15 v. H.
2004 90 00 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
– – Zuckermais – 15 v. H.
2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht
gefroren:
2005 20 00 – Kartoffeln:
– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken – 15 v. H.
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien
und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
2101 10 00 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser – 15 v. H.
Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte
Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 10 00 – Sojasoße – 15 v. H.
2103 20 00 – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen – 15 v. H.
2103 30 00 – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf – 15 v. H.
2103 90 00 – – andere – 15 v. H.
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammen-
gesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
2104 10 00 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen – 15 v. H.
2104 20 zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
2104 20 10 – – zur Ernährung von Kindern – 15 v. H.
2104 20 90 – – andere – 15 v. H.
2105 00 00 Speiseeis, auch kakaohaltig – 15 v. H.
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 00 – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe – 15 v. H.
2106 90 – andere:
2106 90 10 – – Emulgatoren – 15 v. H.
2106 90 30 – – Lebensmittelzubereitungen der zu medizinischen Zwecken verwendeten Art – 15 v. H.
2106 90 90 – – andere (einschließlich „Käsefondue“ genannter Zubereitungen) – 15 v. H.
3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken – 15 v. H.
3505 20 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken – 15 v. H.
Tabelle 3
Ägyptischer Senkung des
Warenbezeichnung
Code Ausgangssatzes
0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, – 25 v. H.
Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle
davon
0508 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen – 25 v. H.
und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh
oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
0710 40 00 – Zuckermais – 25 v. H.
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,
Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmit-
telbaren Genuss nicht geeignet:
0711 90 00 – andere:
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) – 25 v. H.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2599
Ägyptischer Senkung des
Warenbezeichnung
Code Ausgangssatzes
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch
modifiziert:
1506 00 10 – in Aufmachungen für den Einzelverkauf – 25 v. H.
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) – 25 v. H.
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen – 25 v. H.
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt
an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von
weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus
Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao,
berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
1901 20 00 – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 – 25 v. H.
– – Malzextrakt:
1901 90 29 – – – – anderer – 25 v. H.
1901 90 99 – – – – anderer – 25 v. H.
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise – 25 v. H.
zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Cous-
cous, auch zubereitet:
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet – 25 v. H.
1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln – 25 v. H.
und dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt – 25 v. H.
(z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern, vorgekocht oder in ande-
rer Weise zubereitet1)
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten – 25 v. H.
Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zube- – 25 v. H.
reitet oder haltbar gemacht:
2001 90 90 – andere:
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) – 25 v. H.
2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge-
froren:
2004 90 00 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
2004 90 10 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) – 25 v. H.
2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht
gefroren:
2005 80 00 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) – 25 v. H.
2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar
gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
2008 11 00 Erdnüsse:
– – Erdnussbutter – 25 v. H.
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:
2008 91 00 – – Palmherzen – 25 v. H.
2008 92 00 – – Mischungen (ohne Zusatz von Alkohol) – 25 v. H.
2008 99 00 – – andere – 25 v. H.
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenom- – 25 v. H.
men Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges – 25 v. H.
Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, – 25 v. H.
anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenom-
men Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009
1) Diese Warenbezeichnung hat sich am 1. Januar 1996 geändert; siehe Position 1904 in Anhang II Tabelle 3.
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Ägyptischer Senkung des
Warenbezeichnung
Code Ausgangssatzes
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und – 25 v. H.
Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der – 25 v. H.
Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwende-
ten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von
Getränken verwendeten Art:
3302 10 von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art – 25 v. H.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2601
Anhang II des Protokolls Nr. 3
Tabelle 1
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung
%
0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn
(auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behan-
delt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:
0505 10 Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:
0505 10 90 – – andere 0
0505 90 00 – andere 0
0509 00 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:
0509 00 90 – andere 0
0903 00 00 Mate 0
1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder
getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren
(einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der
hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
1212 20 00 Algen und Tange 0
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere
Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
1302 12 00 – – von Süßholzwurzeln 0
1302 13 00 – – von Hopfen 0
1302 14 00 – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln 0
1302 19 – – andere:
1302 19 30 – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzu- 0
bereitungen:
– – – andere:
1302 19 91 – – – – zu medizinischen Zwecken 0
1302 20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
1302 20 10 – – trocken 0
1302 20 90 – – andere 0
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
1302 31 00 – – Agar-Agar 0
1302 32 – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder
Guarsamen, auch modifiziert:
1302 32 10 – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen 0
1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:
1505 10 00 – Wollfett, roh 0
1505 90 00 – andere 0
1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch 0
modifiziert
1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
1515 60 – Jojobaöl und seine Fraktionen:
1515 60 90 – – andere 0
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,
umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
1516 20 10 – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 0
1517 90 93 – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art 0
1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,
geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders
chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und
Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschie-
dener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung
%
1518 00 10 – Linoxyn 0
– Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen
Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
– andere:
1518 00 91 – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydra- 0
tisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder
anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516
– – andere:
1518 00 95 – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von 0
tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen
1518 00 99 – – – andere 0
1520 00 00 – Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 0
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und
Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:
1521 10 – Pflanzenwachse:
1521 10 90 – – andere 0
1521 90 – andere:
1521 90 10 – – Walrat, auch raffiniert oder gefärbt 0
– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:
1521 90 99 – – – andere 0
1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen
Wachsen:
1522 00 10 – Degras 0
1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker:
1702 90 10 – – chemisch reine Maltose 0
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):
1704 90 – andere:
1704 90 10 – – Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz 0
anderer Stoffe
1803 Kakaomasse, auch entfettet:
1803 10 00 – nicht entfettet 0
1803 20 00 – ganz oder teilweise entfettet 0
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 0
1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
1806 10 15 – – keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invert- 0
zucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger
als 5 GHT
– – andere:
1901 90 91 – – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weni- 0
ger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose,
5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in
Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend
2001 90 60 – – Palmherzen 0
2008 11 10 – – – Erdnussbutter 0
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:
2008 91 00 – – Palmherzen 0
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien
und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser
Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
2101 11 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate:
2101 11 11 – – – mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2603
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung
%
2101 11 19 – – – andere 0
– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der
Grundlage von Kaffee:
2101 12 92 – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee 0
2101 20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage
dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
2101 20 20 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate 0
– – Zubereitungen:
2101 20 92 – – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate 0
2101 30 – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Kon-
zentrate hieraus:
– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:
2101 30 11 – – – geröstete Zichorien 0
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten
Kaffeemitteln:
2101 30 91 – – – aus gerösteten Zichorien 0
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenom-
men Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 10 – Hefen, lebend:
2102 10 10 – – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) 0
2102 10 31 – – Backhefen, getrocknet 0
2102 10 39 – – Backhefen, andere 0
2102 10 90 – – andere 0
2102 20 – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:
– – Hefen, nicht lebend:
2102 20 11 – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren 0
Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2102 20 19 – – – andere 0
2102 20 90 – – andere 0
2102 30 00 – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 0
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte
Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 10 00 – Sojasoße 0
2103 20 00 – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 0
2103 30 – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 30 10 – – Senfmehl 0
2103 30 90 – – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) 0
2103 90 – – andere:
2103 90 10 – – Mango-Chutney, flüssig 0
2103 90 30 – – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter 0
Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT
Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger
2103 90 90 – – andere 0
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammenge-
setzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
2104 10 – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen 0
2104 20 00 – homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 0
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:
2106 10 20 – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder 0
weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder
Stärke enthaltend
2106 90 – andere:
– – andere:
2106 90 92 – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder 0
weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder
Stärke enthaltend
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Zollsatz
KN-Code Warenbezeichnung
%
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges
Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:
2201 10 – Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser 0
2201 90 00 – andere 0
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker,
anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenom-
men Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:
2202 10 00 – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von 0
Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen
2202 90 – andere:
2202 90 10 – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Posi- 0
tionen 0401 bis 0404 enthaltend
2203 00 Bier aus Malz:
– in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:
2203 00 01 – – in Flaschen 0
2203 00 09 – – anderes 0
2203 00 10 – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l 0
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen
aromatisiert:
2205 10 – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
2205 10 10 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger 0
2205 10 90 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol 0
2205 90 – andere:
2205 90 10 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger 0
2205 90 90 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol 0
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und 0
Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und 0
andere alkoholhaltige Getränke
2402 10 10 – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 0
2402 20 – Zigaretten, Tabak enthaltend:
2402 20 10 – – Nelken enthaltend 0
2402 20 90 – – andere 0
2402 90 00 – andere 0
2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder
„rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:
2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen 0
– andere:
2403 91 00 – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak 0
2403 99 – – andere:
2403 99 10 – – – Kautabak und Schnupftabak 0
2403 99 90 – – – andere 0
Tabelle 2
Zollsatz*)
KN-Code Warenbezeichnung
%
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäu-
erte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker,
anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 51 – – Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao 0 + EA
bis 99
0403 90 71 – – andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao 0 + EA
bis 99
*) EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2605
Zollsatz*)
KN-Code Warenbezeichnung
%
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:
0405 20 – Milchstreichfette:
0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT 0 + EA
0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 0 + EA
0710 40 00 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 0 + EA
0711 90 30 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, 0 + EA
Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmit-
telbaren Genuss nicht geeignet
ex 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten
und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen
genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 0 + EA
bis 15 GHT
1517 90 10 – andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 0 + EA
1702 50 00 Chemisch reine Fructose 0 + EA
ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade); ausgenommen Süßholz- 0 + EA
Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des
KN-Codes 1704 90 10
ex 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche des 0 + EA
KN-Codes 1806 10 15
ex 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt 0 + EA
an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von
weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus
Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao,
berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen des KN-Codes 1901 90 911)
ex 1902 Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30; 0 + EA
Couscous, auch zubereitet
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln 0 + EA
und dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt 0 + EA
(z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders
bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zube-
reitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten 0 + EA
Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
2001 90 30 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar 0 + EA
gemacht
2001 90 40 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 0 + EA
5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
2004 10 91 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zuberei- 0 + EA
tet oder haltbar gemacht, gefroren
2004 90 10 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder 0 + EA
haltbar gemacht, gefroren
2005 20 10 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zuberei- 0 + EA
tet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2005 80 00 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder 0 + EA
haltbar gemacht, nicht gefroren
2008 99 85 Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder 0 + EA
haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker
2008 99 91 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 0 + EA
5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol
oder Zucker
2101 12 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 0 + EA
*) EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung.
1) Neue Definition seit dem 1. Januar 1996.
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Zollsatz*)
KN-Code Warenbezeichnung
%
2101 20 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate 0 + EA
2101 30 19 Geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien 0 + EA
2101 30 99 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus geröste- 0 + EA
ten Zichorien
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 0 + EA
ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Lebens- 0 + EA
mittelzubereitungen der KN-Codes 2106 10 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zucker-
sirupe, aromatisiert oder gefärbt
2202 90 91 Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009, 0 + EA
2202 90 95 mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder Fetten aus Erzeugnissen
2202 90 99 der Positionen 0401 bis 0404
2905 43 00 Mannitol 0 + EA
2905 44 D-Glucitol (Sorbit) 0 + EA
3302 10 29 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen; andere Zubereitungen auf der Grundlage von 0 + EA
Riechstoffen
ex 3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte 0 + EA
Stärken des KN-Codes 3505 10 50
3505 20 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken 0 + EA
3809 10 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen 0 + EA
und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen
zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Indu-
strien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3824 60 Sorbit, ausgenommen Waren des KN-Codes 2905 44 0 + EA
Tabelle 3
Jährliches Kontingent Zollsatz*)
KN-Code Warenbezeichnung
(1 000 kg) %
ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade); 1 000 0+
ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose (EA – 30 v. H.)
von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes
1704 90 10
ex 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, 1 200 0+
ausgenommen solche des KN-Codes 1806 10 15 (EA – 30 v. H.)
ex 1902 Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 1 500 0+
und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet (EA – 30 v. H.)
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getrei- 1 000 0+
deerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenom- (EA – 30 v. H.)
men Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbei-
teten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in
anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen1)
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für 1 200 0+
Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter (EA – 30 v. H.)
aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
2004 10 91 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig 1 800 0+
2005 20 10 oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren oder nicht (EA – 30 v. H.)
gefroren
*) EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung.
1) Neue Definition seit dem 1. Januar 1996.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2607
Protokoll Nr. 4
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Inhaltsverzeichnis Titel VI
Methoden der
Titel I Zusammenarbeit der Verwaltungen
Allgemeines – Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe
– Artikel 1 Begriffsbestimmungen – Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise
– Artikel 33 Streitbeilegung
Titel II – Artikel 34 Sanktionen
Bestimmung des Begriffs – Artikel 35 Freizonen
„Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ Titel VII
– Artikel 2 Allgemeines
Ceuta und Melilla
– Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung
– Artikel 36 Anwendung des Protokolls
– Artikel 4 Diagonale Ursprungskumulierung
– Artikel 37 Besondere Bestimmungen
– Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
– Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Titel VIII
– Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Schlussbestimmungen
– Artikel 8 Maßgebende Einheit – Artikel 38 Änderung des Protokolls
– Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge – Artikel 39 Durchführung des Protokolls
– Artikel 10 Warenzusammenstellungen – Artikel 40 Durchfuhr- und Lagerwaren
– Artikel 11 Neutrale Elemente
Titel III Anhänge
Anhang I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Territoriale Auflagen
A n h a n g II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien
– Artikel 12 Territorialitätsprinzip ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
– Artikel 13 Unmittelbare Beförderung um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
– Artikel 14 Ausstellungen A n h a n g II a Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die
Titel IV Ursprungseigenschaft zu verleihen
Zollrückvergütung A n h a n g III Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4
und Zollbefreiung nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten
Systems
– Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
A n h a n g IV Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Aus-
stellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Titel V A n h a n g V Erklärung auf der Rechnung
Nachweis der A n h a n g VI Gemeinsame Erklärungen
Ursprungseigenschaft
– Artikel 16 Allgemeines
– Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheini-
Titel I
gung EUR.1
Allgemeines
– Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1
Artikel 1
– Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheini-
gung EUR.1 Begriffsbestimmungen
– Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs-
Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises
bestimmungen:
– Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der
Rechnung a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich
Zusammenbau oder besondere Vorgänge.
– Artikel 22 Ermächtigter Ausführer
– Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten
oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses ver-
– Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise wendet werden.
– Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen
c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur spä-
– Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis teren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang
– Artikel 27 Belege bestimmt ist.
– Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.
– Artikel 29 Abweichungen und Formfehler e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur
– Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Han-
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
delsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zoll- Artikel 3
wert) festgelegt wird.
Bilaterale Ursprungskumulierung
f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemein-
dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Ägypten gezahlt
schaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Ägypten,
wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbei-
wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wor-
tung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert
den sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem
aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller
inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenom-
werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt mene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1
wird. genannte Behandlung hinausgeht.
g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind,
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft,
der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht fest- wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wor-
gestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der den sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem
Gemeinschaft oder in Ägypten für die Vormaterialien gezahlt Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenom-
wird. mene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1
genannte Behandlung hinausgeht.
h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der
Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß
anzuwenden ist. Artikel 4
i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses Diagonale Ursprungskumulierung
abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die
nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens, Israels,
Erzeugnis hergestellt worden ist. Jordaniens, Libanons, Maltas, Marokkos, Syriens, Tunesiens,
der Türkei*), des Westjordanlands und des Gazastreifens oder
j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vier- Zyperns im Sinne der Abkommen zwischen der Gemeinschaft
stellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten und Ägypten und diesen Ländern sind, gelten vorbehaltlich der
Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in die- Absätze 2 und 3 als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemein-
sem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ schaft bzw. in Ägypten, wenn sie dort zur Herstellung eines
bezeichnet). Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brau-
k) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vor- chen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden
materialien in eine bestimmte Position. zu sein.
l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von (2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1
einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeug-
Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit nisse der Gemeinschaft bzw. Ägyptens, wenn der dort erzielte
einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit
versandt werden. Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder übersteigt.
Anderenfalls gilt das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeug-
m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.
nis des in Absatz 1 genannten Landes, auf das der höchste Anteil
am Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-
schaft entfällt. Bei der Bestimmung des Ursprungs bleiben Vor-
Titel II materialien mit Ursprung in den in Absatz 1 genannten anderen
Ländern, die in der Gemeinschaft oder in Ägypten in ausreichen-
Bestimmung des Begriffs
dem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.
„Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ (3) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Vor-
aussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien die
Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben
Artikel 2 haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die
Allgemeines Gemeinschaft und Ägypten teilen einander über die Europäische
Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1
(1) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungs-
genannten anderen Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln
erzeugnisse der Gemeinschaft:
mit.
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft
(4) Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
und der Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen vereinbart
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von worden ist, erfüllt jede Vertragspartei ihre Notifikations- und
Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll- Informationspflichten.
ständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus-
gesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im
Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder ver- Artikel 5
arbeitet worden sind. Vollständig gewonnene
(2) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungs- oder hergestellte Erzeugnisse
erzeugnisse Ägyptens: (1) Als in der Gemeinschaft bzw. in Ägypten vollständig
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Ägypten vollstän- gewonnen oder hergestellt gelten:
dig gewonnen oder hergestellt worden sind; a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene
b) Erzeugnisse, die in Ägypten unter Verwendung von Vormate- mineralische Erzeugnisse;
rialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Arti-
kels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden
*) Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für die in Anhang III aufgeführten Vor-
sind. materialien mit Ursprung in der Türkei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2609
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene (2) Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht
lebende Tiere; vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in
Anhang II a aufgeführt sind, als in ausreichendem Maße be- oder
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II a erfüllt
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; sind.
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schif- Dieser Absatz findet nach Inkrafttreten des Abkommens drei
fen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Jahre lang Anwendung.
Ägyptens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
(3) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den
g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnis-
aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen herge- ses verwendet werden dürfen, können abweichend von den
stellt werden; Absätzen 1 und 2 dennoch verwendet werden,
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh- a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des
stoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauch- Erzeugnisses nicht überschreitet;
ter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall ver-
b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhun-
wendet werden können;
dertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormateria-
i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende lien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses
Abfälle; Absatzes nicht überschritten werden.
j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des
der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern Harmonisierten Systems.
sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeits-
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeres-
untergrunds ausüben;
Artikel 7
k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a
bis j hergestellte Waren. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Ver-
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in
arbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des
Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und
Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungs-
Fabrikschiffe,
eigenschaft zu verleihen:
a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Ägypten
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während
ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal-
b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder ten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz-
Ägyptens führen; lake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens oder Behandlungen);
einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-
Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsit- tieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-
zende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit ten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitglied-
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-
staaten der Gemeinschaft oder Ägyptens sind und – im Falle
menstellen von Packstücken;
von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital min- ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,
destens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich- Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle
rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
Staaten gehört; d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen
d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitglied- Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren
staaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht; Umschließungen;
e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehöri- e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener
gen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der
besteht. Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfül-
len, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder
Artikel 6 Ägyptens zu gelten;
In ausreichendem Maße f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu
be- oder verarbeitete Erzeugnisse einem vollständigen Erzeugnis;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht
staben a bis f genannten Behandlungen;
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in aus-
reichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen h) Schlachten von Tieren.
der Liste in Anhang II erfüllt sind.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom-
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fal- menen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne
lenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in
an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vor- Ägypten an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Ver-
materialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden arbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis,
das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft Artikel 8
erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnis-
Maßgebende Einheit
ses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden
Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Her- (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls
stellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten
ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Daraus ergibt sich, b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betref-
fenden Drittland oder während des Transports keine Behand-
a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnis-
lung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres
sen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige
Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit
darstellt;
Artikel 13
b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in die-
selbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht wer- Unmittelbare Beförderung
den, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenz-
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 behandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls
zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der
eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Gemeinschaft und Ägypten oder im Durchgangsverkehr durch
Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. die Gebiete der in Artikel 4 genannten anderen Länder befördert
werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung
bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls
Artikel 9 auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwa-
chung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi- bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine
nen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der
Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere
gesondert in Rechnung gestellt werden. Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Ägyptens beför-
dert werden.
Artikel 10 (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraus-
setzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des
Warenzusammenstellungen Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor- a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung
schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungs- vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
erzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte
mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungs- Bescheinigung mit folgenden Angaben:
eigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft
ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse
15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht
oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutz-
überschreitet.
ten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und
Artikel 11 iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durch-
fuhrland oder
Neutrale Elemente
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle son-
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis stigen beweiskräftigen Unterlagen.
ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner
Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu
Artikel 14
werden:
Ausstellungen
a) Energie und Brennstoffe,
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein
b) Anlagen und Ausrüstung,
anderes Drittland als die in Artikel 4 genannten Länder versandt
c) Maschinen und Werkzeuge, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder
nach Ägypten verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die
d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung
Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden
des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
glaubhaft dargelegt wird,
a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft
Titel III oder aus Ägypten in das Ausstellungsland versandt und dort
ausgestellt hat;
Territoriale Auflagen b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in
der Gemeinschaft oder in Ägypten verkauft oder überlassen
hat;
Artikel 12
c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der
Territorialitätsprinzip
Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung ver-
(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der sandt worden waren, versandt worden sind;
Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich des Artikels 4 ohne
d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Aus-
Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Ägypten erfüllt wer-
stellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur
den.
Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Ägyp-
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis aus-
ten in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder einge-
zustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr-
führt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 4 als Erzeugnisse
landes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin
ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann
sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben.
glaubhaft dargelegt werden,
Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die
a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausge- Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse aus-
führten Waren sind und gestellt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2611
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Titel V
Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche
Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Nachweis der Ursprungseigenschaft
Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu
privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in
Artikel 16
Läden oder Geschäftslokalen.
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der
Titel IV Einfuhr nach Ägypten und Ursprungserzeugnisse Ägyptens
erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen
Zollrückvergütung und Zollbefreiung
dieses Abkommens, sofern
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster
Artikel 15
in Anhang IV vorgelegt wird oder
Verbot der Zollrück-
b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer
vergütung und der Zollbefreiung
eine Erklärung mit dem in Anhang V angegebenen Wortlaut
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen
Gemeinschaft, in Ägypten oder in einem der in Artikel 4 genann- Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so
ten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeug- genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit
nissen verwendet worden sind und für die nach Maßgabe des möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“
Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt genannt).
wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Ägypten nicht Gegen-
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse
stand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder
im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen
Zollbefreiung sein.
die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
in Ägypten geltende Regelungen, nach denen Zölle auf zur Her-
stellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien
oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstat- Artikel 17
tet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, Verfahren für die Ausstellung
der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien her-
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
gestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn
behörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt,
diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Ägypten in den
der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers
zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu
hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdien-
diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung
lichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei
EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV aus. Die
der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes
worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen
Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet wor- abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies
den sind. mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in
dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzu-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im tragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der
Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werk- letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu
zeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellun- ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei-
gen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse chen.
ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrs-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter bescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zoll-
das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines behörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbeschei-
Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen
nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betref-
Ausfuhr gilt. fenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraus-
(6) Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten des Abkommens setzungen dieses Protokolls vorzulegen.
sechs Jahre lang keine Anwendung. (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den
(7) Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Ägypten abwei- Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder
chend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder Ägyptens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als
Befreiung von Zöllen auf zur Herstellung von Ursprungserzeug- Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines
nissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wir- der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden
kung unter folgenden Voraussetzungen anwenden: können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls
erfüllt sind.
a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Har-
monisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung
oder einem gegebenenfalls in Ägypten geltenden niedrigeren EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die
Satz erhoben; Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der
übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie
b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln
Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem
zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des
gegebenenfalls in Ägypten geltenden niedrigeren Satz erho-
Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete
ben.
Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenver-
Vor Ablauf der in Artikel 6 des Abkommens genannten Über- kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass
gangszeit wird dieser Absatz überprüft. die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausge-
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
füllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren- Artikel 20
bezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines miss-
Ausstellung
bräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises
Datum der Ausstellung anzugeben. Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Ägypten der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann
Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Ver-
gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewähr- sand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen
leistet ist. Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Ägypten durch eine oder
mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.
Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der
Artikel 18 Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeug-
Nachträglich ausgestellte nisse befinden.
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 21
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenver-
kehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr Voraussetzungen für die Ausstellung
der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, einer Erklärung auf der Rechnung
a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Ver- (1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung
sehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
ausgestellt worden ist oder
a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22;
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehre-
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber ren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren
bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen Wert 6 000 Euro je Sendung nicht überschreitet.
worden ist.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden,
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse
Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genann-
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe ten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen
für den Antrag anzugeben. Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-
EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, fertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes
ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der
den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzu-
EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: legen.
„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DELIVRE A POSTERIORI“, (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder
„RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“, mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder
„ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“, einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der
„ΕΚ욼OΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“, Sprachfassungen des Anhangs V nach Maßgabe der Rechtsvor-
„EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“, schriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung
handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift
„UTFÄRDAT I EFTERHAND“, „ “. erfolgen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigen-
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer- händig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne
kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unter-
zeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Aus-
Artikel 19 fuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für
jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so
Ausstellung eines Duplikats identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver- Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt
kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll- werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei
behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt
beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Aus- wird.
fuhrpapiere ausgefertigt wird.
Artikel 22
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu
versehen: Ermächtigter Ausführer
„DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“, (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausfüh-
„DUPLICATE“, „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“, rer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse aus-
führt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser
„KAKSOISKAPPALE“, „ “. Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein
Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von
den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kon-
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Be- trolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfül-
merkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzu- lung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
tragen.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei-
Wirkung von diesem Tag. nenden Voraussetzungen abhängig machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2613
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-
Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung sendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von
anzugeben ist. Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilli-
gung durch den ermächtigten Ausführer. Artikel 27
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerru- Belege
fen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in
Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3
Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2
genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse,
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilli-
für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine
gung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungs-
erzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Arti-
Artikel 23 kel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann
es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem
Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten
dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden
Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlan- internen Buchführung;
des nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt
werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung ange- b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstel-
nommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher lung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der
Umstände nicht eingehalten werden konnte. Gemeinschaft oder in Ägypten ausgestellt oder ausgefertigt
worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvor-
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein- schriften verwendet werden;
fuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die
Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Ägypten an den
betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Ver-
arbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in
Artikel 24
Ägypten ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie
Vorlage der Ursprungsnachweise nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet wer-
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhr- den;
landes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzule- d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf
gen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs- der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft
nachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern
Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers diese Belege in der Gemeinschaft oder in Ägypten nach Maß-
ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Vor- gabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 4 genann-
aussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen. ten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausge-
stellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln die-
Artikel 25 ses Protokolls übereinstimmen.
Einfuhr in Teilsendungen
Artikel 28
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-
behörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zer- Aufbewahrung von
legte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Ursprungsnachweisen und Belegen
Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs-
Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a bescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3
zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewah-
den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein ein- ren.
ziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-
tigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie
Artikel 26 die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei
Jahre lang aufzubewahren.
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17
Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen
Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang
Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines
aufzubewahren.
förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse
angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorge-
handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Pro- legten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen
tokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf
der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefüg-
Artikel 29
ten Blatt abgegeben werden.
Abweichungen und Formfehler
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die
gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in
bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Emp- den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen,
fänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die
Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheini-
durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermu- gung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein
tung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass
erfolgt. sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs- Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung
nachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle
wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die
in dem Papier entstehen lassen. Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen
lassen.
Artikel 30 (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes
durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage
In Euro ausgedrückte Beträge
von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung
(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für
ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Ausfuhrland zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
festgelegt und den Einfuhrländern über die Europäische Kom-
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum
mission mitgeteilt.
Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-
(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden vom Einfuhr- lung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so kön-
land festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, nen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten
wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.
Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um
Währung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines der
die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen.
in Artikel 4 genannten anderen Länder in Rechnung gestellt, so
Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen
erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mit-
lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als
geteilten Betrag an.
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden
die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landes- können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls
währung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999. erfüllt sind.
(4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in (6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag
den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort
und Ägyptens werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Ägyp- eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden
tens vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Über- Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder
prüfung sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass sich die in den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu
den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die
ferner prüft er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass
Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck außergewöhnliche Umstände vorliegen.
kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu
ändern.
Artikel 33
Titel VI Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren
Methoden der des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine
Zusammenarbeit der Verwaltungen Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zoll-
behörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Proto-
kolls sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen.
Artikel 31
Gegenseitige Amtshilfe Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des
Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Lan-
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft des beizulegen.
und Ägyptens übermitteln einander über die Europäische Kom-
mission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei
der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ver- Artikel 34
wenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden
Sanktionen
mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der
Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein
Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfer-
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu
tigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu
gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Ägypten einander
erlangen.
über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit
der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen
auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachwei-
Artikel 35
sen enthaltenen Angaben.
Freizonen
Artikel 32 (1) Die Gemeinschaft und Ägypten treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit
Prüfung der Ursprungsnachweise Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht
stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands
Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zoll-
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemein-
(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Ein- schaft oder Ägyptens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone
fuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unter-
Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der zogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenver-
Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden kehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder
des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2615
Titel VII i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in aus-
reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
Ceuta und Melilla oder
ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls
Artikel 36 Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der
Anwendung des Protokolls Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-
gen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-
(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des
nicht Ceuta und Melilla. Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten erhalten bei der Ein- (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
fuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie die-
jenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-
Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Repu- pflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder
blik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Ägypten“ und
Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Ägypten „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen
gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4
Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zoll- der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung
behandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft einge- auf der Rechnung einzutragen.
führte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwen-
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf dung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll
vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37
sinngemäß. Titel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 37
Besondere Bestimmungen
Artikel 38
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar beför-
Änderung des Protokolls
dert worden sind, gelten
Der Assoziationsausschuss kann beschließen, die Bestim-
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
mungen dieses Protokolls zu ändern.
a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewon-
nen oder hergestellt worden sind;
Artikel 39
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung
Durchführung des Protokolls
von anderen als den unter Buchstabe a genannten
Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, Die Gemeinschaft und Ägypten treffen jeweils für ihren Bereich
die zur Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnah-
i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in aus-
men.
reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
oder
Artikel 40
ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls
Ursprungserzeugnisse Ägyptens oder der Gemein- Durchfuhr- und Lagerwaren
schaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter- Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und
zogen worden sind, die über die nicht ausreichenden sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens im Transit befin-
Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 den oder in der Gemeinschaft oder in Ägypten unter die Rege-
Absatz 1 hinausgehen; lung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder die
2. als Ursprungserzeugnisse Ägyptens: Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des
Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes
a) Erzeugnisse, die in Ägypten vollständig gewonnen oder
innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine
hergestellt worden sind;
nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes
b) Erzeugnisse, die in Ägypten unter Verwendung von ande- ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unter-
ren als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen lagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt
hergestellt worden sind, vorausgesetzt, werden.
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Anhang I des Protokolls Nr. 4
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Bemerkung 1 6. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforder-
lichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausge-
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt,
hender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die
die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichen-
Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit
dem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Pro-
gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-
tokolls angesehen werden können.
schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial
ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-
Bemerkung 2 tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-
1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die her- dung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Ver-
gestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von
das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für 7. Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Posi-
diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede tion“ verwendet werden können, können unbeschadet der
Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die
oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die
Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die
Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapi- Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Aus-
tels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. druck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-
2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen schließlich anderer Vormaterialien der Position ...“, dass nur
zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementspre- Vormaterialien derselben Position wie hergestellte Ware mit
chend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus
allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach 8. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis
dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,
oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormateria-
zusammengefasst sind. lien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle
3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die verwendet werden.
auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden Beispiel:
sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils
Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212
der Position, auf die sich die entsprechende Regel in
sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können,
Spalte 3 oder 4 bezieht.
dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen –
4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht,
Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl
angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4
9. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis
keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3
aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden
anzuwenden.
muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die
Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer
Bemerkung 3 Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich
5. Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeug- Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).
nisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und Beispiel:
zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden,
gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904
in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeug- schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgepro-
nisse verwendet werden oder in einem anderen Unter- dukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwen-
nehmen in der Gemeinschaft oder in Ägypten. dung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die
nicht aus Getreide hergestellt werden.
Beispiel:
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial her-
der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungs- gestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen
eigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Posi-
Beispiel:
tion ex 7224 hergestellt.
Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft
ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne
aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet
Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe norma-
wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die
lerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf
Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der
man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fäl-
Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der
len müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine
geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange-
Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.
rechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben
Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der 10. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zuläs-
Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne sigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vom-
Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Her- hundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammen-
stellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne gezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft gerechnet. Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2617
Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweili-
– synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,
gen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht über-
schritten werden. – synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,
– andere synthetische Spinnfasern,
Bemerkung 4
– künstliche Spinnfasern aus Viskose,
11. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“
– andere künstliche Spinnfasern,
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder syn-
thetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern Polyethersegmenten, auch umsponnen,
nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern,
– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet,
Polyestersegmenten, auch umsponnen,
aber noch nicht gesponnen sind.
– Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen
12. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Posi-
von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus
tion 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine
Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Alumi-
und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baum-
niumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichti-
wolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche
gem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunst-
Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
stofffolie eingefügt ist,
13. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und
– andere Erzeugnisse der Position 5605.
„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als
Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Beispiel:
Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder syn- Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der
thetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier ver- Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-
wendet werden können. tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können
14. Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die
künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthe- die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus
tischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),
künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.
bis 5507. Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus
Bemerkung 5
Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus
15. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,
verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedin- ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das
gungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses ver- die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus che-
wendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die mischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder
zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamt- Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht ent-
gewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien aus- spricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrem-
machen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). pelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbe-
reitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden
16. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange-
Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes ver-
wandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmate-
wendet werden.
rialien hergestellt sind.
Beispiel:
Textile Grundmaterialien sind
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das
– Seide,
aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollge-
– Wolle, webe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein
– grobe Tierhaare, Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein
Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene
– feine Tierhaare, Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten
– Rosshaar, Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
– Baumwolle, Beispiel:
– Materialien für die Papierherstellung und Papier, Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus
Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem
– Flachs, Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die
– Hanf, verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmate-
rialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein
– Jute und andere textile Bastfasern, Mischerzeugnis.
– Sisal und andere textile Agavefasern, Beispiel:
– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus
– synthetische Filamente, Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute herge-
stellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmate-
– künstliche Filamente, rialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen
– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren
Verarbeitungsstufe als die Regel erlaubt verwendet werden,
– synthetische Spinnfasern aus Polyester, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes der textilen
– synthetische Spinnfasern aus Polyamid, Vormaterialien des Teppichs nicht übersteigt. Das Grundge-
webe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in
– synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, voraus-
– synthetische Spinnfasern aus Polyimid, gesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
17. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus h) die Alkylierung,
Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen
i) die Isomerisation.
Polyethersegmenten, auch umsponnen.
23. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710,
18. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus
2711 und 2712 gelten:
Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend
aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunst- a) die Vakuumdestillation,
stofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit
b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,1)
durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen
Kunststoff geklebt ist. c) das Kracken,
d) das Reformieren,
Bemerkung 6
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,
19. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit
einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeich- f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,
net sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Fut- Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender
ter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen
Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv-
vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, kohle oder Bauxit,
dass sie zu einer anderen Position gehören als das herge- g) die Polymerisation,
stellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises
des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. h) die Alkylierung,
20. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, ij) die Isomerisation,
die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das
darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht unbe- Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn
schränkt verwendet werden. dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um min-
Beispiel: destens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D
1266-59 T),
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimm-
tes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-
werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von ren, ausgenommen einfaches Filtern,
Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe
m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die
nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben
Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über
Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht
20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines
ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe ent-
Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwe-
halten.
feln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemi-
21. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden schen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von
Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff
der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbes-
berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. serung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt
jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,
Bemerkung 7 n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmos-
22. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex phärische Destillation, wenn bei der Destillation der
2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C
einschließlich der Destillationsverluste weniger als
a) die Vakuumdestillation,
30 RHT übergehen,
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,1)
o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der
c) das Kracken, Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektri-
d) das Reformieren, sche Hochfrequenz-Entladung.
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, 24. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901,
ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Fil-
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender tern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwe-
Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen felgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unter-
mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv- schiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser
kohle oder Bauxit, Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die
g) die Polymerisation, Ursprungseigenschaft.
1) Siehe zusätzliche Anmerkung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2619
Anhang II des Protokolls Nr. 4
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der
hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu
konsultieren.
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 01 Lebende Tiere Alle verwendeten Tiere des
Kapitels 1 müssen vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein
Kapitel 02 Fleisch und genießbare Herstellen, bei dem alle ver-
Schlachtnebenerzeugnisse wendeten Vormaterialien der
Kapitel 1 und 2 vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen
Kapitel 03 Fische und Krebstiere, Weich- Herstellen, bei dem alle ver-
tiere und andere wirbellose wendeten Vormaterialien des
Wassertiere Kapitels 3 vollständig gewon-
nen oder hergestellt sein
müssen
ex Kapitel 04 Milch und Milchnebenerzeug- Herstellen, bei dem alle ver-
nisse; Vogeleier; natürlicher wendeten Vormaterialien des
Honig; genießbare Waren tieri- Kapitels 4 vollständig gewon-
schen Ursprungs, anderweit nen oder hergestellt sein
weder genannt noch inbegrif- müssen
fen; ausgenommen:
0403 Buttermilch, saure Milch und Herstellen, bei dem
saurer Rahm, Joghurt, Kefir – alle verwendeten Vormate-
und andere fermentierte oder rialien des Kapitels 4 voll-
gesäuerte Milch (einschließlich ständig gewonnen oder
Rahm), auch eingedickt oder hergestellt sein müssen,
aromatisiert, auch mit Zusatz – die verwendeten Fruchtsäfte
von Zucker, anderen Süßmit- (ausgenommen Ananas-,
teln, Früchten, Nüssen oder Limonen-, Limetten- und
Kakao Pampelmusensäfte) der
Position 2009 Ursprungs-
erzeugnisse sein müssen
und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 05 Andere Waren tierischen Herstellen, bei dem alle ver-
Ursprungs, anderweit weder wendeten Vormaterialien des
genannt noch inbegriffen; Kapitels 5 vollständig gewon-
ausgenommen: nen oder hergestellt sein
müssen
ex 0502 Borsten von Hausschweinen Reinigen, Desinfizieren, Sor-
oder Wildschweinen, zube- tieren und Gleichrichten von
reitet Borsten
Kapitel 06 Lebende Pflanzen und Waren Herstellen, bei dem
des Blumenhandels – alle verwendeten Vormate-
rialien des Kapitels 6 voll-
ständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln Herstellen, bei dem alle ver-
und Knollen, die zu Ernäh- wendeten Vormaterialien des
rungszwecken verwendet Kapitels 7 vollständig gewon-
werden nen oder hergestellt sein
müssen
Kapitel 08 Genießbare Früchte und Herstellen, bei dem
Nüsse; Schalen von Zitrus- – alle verwendeten Früchte
früchten oder von Melonen vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 09 Kaffee, Tee, Mate und Ge- Herstellen, bei dem alle ver-
würze; ausgenommen: wendeten Vormaterialien des
Kapitels 9 vollständig gewon-
nen oder hergestellt sein
müssen
0901 Kaffee, auch geröstet oder Herstellen aus Vormaterialien
entkoffeiniert; Kaffeeschalen jeder Position
und Kaffeehäutchen; Kaffee-
mittel mit beliebigem Kaffee-
gehalt
0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position
ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position
Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien des
Kapitels 10 vollständig gewon-
nen oder hergestellt sein
müssen
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Herstellen, bei dem alle ver-
Stärke; Inulin; Kleber von Wei- wendeten Getreide, Gemüse,
zen; ausgenommen: Wurzeln und Knollen der Posi-
tion 0714 oder Früchte voll-
ständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von Trocknen und Mahlen von
trockenen, ausgelösten Hül- Hülsenfrüchten der Posi-
senfrüchten der Position 0713 tion 0708
Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Herstellen, bei dem alle ver-
Früchte; verschiedene Samen wendeten Vormaterialien des
und Früchte; Pflanzen zum Kapitels 12 vollständig gewon-
Gewerbe- oder Heilgebrauch; nen oder hergestellt sein
Stroh und Futter müssen
1301 Schellack; natürliche Gum- Herstellen, bei dem der Wert
men, Harze, Gummiharze und der verwendeten Vormateria-
Oleoresine (z. B. Balsame) lien der Position 1301 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
1302 Pflanzensäfte und Pflanzen-
auszüge; Pektinstoffe, Pekti-
nate und Pektate; Agar-Agar
und andere Schleime und Ver-
dickungsstoffe von Pflanzen,
auch modifiziert:
– Schleime und Verdickungs- Herstellen aus nicht modifi-
stoffe von Pflanzen, auch zierten Schleimen und Ver-
modifiziert dickungsstoffen von Pflanzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2621
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormate-
rialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren Herstellen, bei dem alle ver-
pflanzlichen Ursprungs, ander- wendeten Vormaterialien des
weit weder genannt noch Kapitels 14 vollständig gewon-
inbegriffen nen oder hergestellt sein
müssen
ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette Herstellen, bei dem alle ver-
und Öle; Erzeugnisse ihrer wendeten Vormaterialien in
Spaltung; genießbare verarbei- eine andere Position als die
tete Fette; Wachse tierischen Ware einzureihen sind
und pflanzlichen Ursprungs;
ausgenommen:
1501 Schweinefett (einschließlich
Schweineschmalz) und Geflü-
gelfett, ausgenommen solches
der Position 0209 oder 1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
aus Vormaterialien der Posi-
tion 0203, 0206 oder 0207
oder aus Knochen der Posi-
tion 0506
– anderes Herstellen aus Fleisch oder
genießbaren Schlachtneben-
erzeugnissen von Schweinen
der Position 0203 oder 0206
oder aus Fleisch oder genieß-
baren Schlachtnebenerzeug-
nissen von Hausgeflügel der
Position 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen
oder Ziegen, ausgenommen
solches der Position 1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
aus Vormaterialien der Posi-
tion 0201, 0202, 0204 oder
0206 oder aus Knochen der
Position 0506
– anderes Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien des
Kapitels 2 vollständig gewon-
nen oder hergestellt sein
müssen
1504 Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, von Fischen oder
Meeressäugetieren, auch raffi-
niert, jedoch nicht chemisch
modifiziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich
aus anderen Vormaterialien
der Position 1504
– andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien der
Kapitel 2 und 3 vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen
ex 1505 Lanolin, affiniert Herstellen aus Wollfett der
Position 1505
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1506 Andere tierische Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, jedoch nicht che-
misch modifiziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich
aus anderen Vormaterialien
der Position 1506
– andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien des
Kapitels 2 vollständig gewon-
nen oder hergestellt sein
müssen
1507 bis 1515 Pflanzliche Öle und ihre Frak-
tionen:
– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Herstellen, bei dem alle ver-
Kokosöl (Kopraöl), Palm- wendeten Vormaterialien in
kernöl und Babassuöl, eine andere Position als die
Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Ware einzureihen sind
Myrtenwachs, Japanwachs,
Fraktionen von Jojobaöl und
Öle zu technischen oder
industriellen Zwecken, aus-
genommen zum Herstellen
von Lebensmitteln
– feste Fraktionen, ausge- Herstellen aus anderen Vor-
nommen von Jojobaöl materialien der Positionen
1507 bis 1515
– andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten pflanzlichen Vorma-
terialien vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
1516 Tierische und pflanzliche Herstellen, bei dem
Fette und Öle sowie deren – alle verwendeten Vormate-
Fraktionen, ganz oder teil- rialien des Kapitels 2 voll-
weise hydriert, umgeestert, ständig gewonnen oder
wiederverestert, oder elaidi- hergestellt sein müssen;
niert, auch raffiniert, jedoch
nicht weiterverarbeitet – alle verwendeten pflanz-
lichen Vormaterialien voll-
ständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen.
Jedoch dürfen Vormateria-
lien der Positionen 1507,
1508, 1511 und 1513 ver-
wendet werden.
1517 Margarine; genießbare Herstellen, bei dem
Mischungen und Zubereitun- – alle verwendeten Vormate-
gen von tierischen oder rialien der Kapitel 2 und 4
pflanzlichen Fetten und Ölen vollständig gewonnen oder
sowie von Fraktionen ver- hergestellt sein müssen;
schiedener Fette und Öle die-
ses Kapitels, ausgenommen – alle verwendeten pflanz-
genießbare Fette und Öle lichen Vormaterialien voll-
sowie deren Fraktionen der ständig gewonnen oder
Position 1516 hergestellt sein müssen.
Jedoch dürfen Vormateria-
lien der Positionen 1507,
1508, 1511 und 1513 ver-
wendet werden.
Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Herstellen aus Tieren des
Fischen oder von Krebstieren, Kapitels 1.
Weichtieren und anderen wir- Alle verwendeten Vormateria-
bellosen Wassertieren lien des Kapitels 3 müssen
vollständig gewonnen oder
hergestellt sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2623
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren; aus- Herstellen, bei dem alle ver-
genommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie Herstellen, bei dem der Wert
chemisch reine Saccharose, der verwendeten Vormateria-
fest, mit Zusatz von Aroma- lien des Kapitels 17 30 v. H.
oder Farbstoffen des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
1702 Andere Zucker, einschließlich
chemisch reine Lactose, Mal-
tose, Glucose und Fructose,
fest; Zuckersirupe, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farb-
stoffen; Invertzuckercreme,
auch mit natürlichem Honig
vermischt; Zucker und Melas-
sen, karamellisiert:
– chemische reine Maltose Herstellen aus Vormaterialien
und Fructose jeder Position, einschließlich
aus anderen Vormaterialien
der Position 1702
– andere Zucker, fest, mit Herstellen, bei dem der Wert
Zusatz von Aroma- oder der verwendeten Vormateria-
Farbstoffen lien des Kapitels 17 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien
Ursprungserzeugnisse sein
müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung Herstellen, bei dem der Wert
oder Raffination von Zucker, der verwendeten Vormateria-
mit Zusatz von Aroma- oder lien des Kapitels 17 30 v. H.
Farbstoffen des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
1704 Zuckerwaren ohne Kakao- Herstellen, bei dem
gehalt (einschließlich weiße – alle verwendeten Vormate-
Schokolade) rialien in eine andere Posi-
tion als die Ware einzurei-
hen sind und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Herstellen, bei dem
Kakao – alle verwendeten Vormate-
rialien in eine andere Positi-
on als die Ware einzureihen
sind und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzu-
bereitungen aus Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt, ohne
Gehalt an Kakao oder mit
einem Gehalt an Kakao, be-
rechnet als vollständig ent-
ölter Kakao, von weniger als
40 GHT, anderweit weder
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
genannt noch inbegriffen;
Lebensmittelzubereitungen
aus Waren der Positionen
0401 bis 0404, ohne Gehalt an
Kakao oder mit einem Gehalt
an Kakao, berechnet als voll-
ständig entölter Kakao, von
weniger als 5 GHT, anderweit
weder genannt noch inbegrif-
fen:
– Malzextrakt Herstellen aus Getreide des
Kapitels 10
– andere Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vormate-
rialien in eine andere Posi-
tion als die Ware einzurei-
hen sind und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht
oder gefüllt (mit Fleisch oder
anderen Stoffen) oder in
anderer Weise zubereitet, z. B.
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln,
Lasagne, Gnocchi, Ravioli,
Cannelloni; Couscous, auch
zubereitet:
– 20 GHT oder weniger Herstellen, bei dem die ver-
Fleisch, Schlachtneben- wendeten Getreide und ihre
erzeugnisse, Fische, Krebs- Folgeprodukte (ausgenommen
tiere oder andere wirbellose Hartweizen und seine Folge-
Wassertiere enthaltend produkte) vollständig gewon-
nen oder hergestellt sein
müssen
– 20 GHT oder mehr Fleisch, Herstellen, bei dem
Schlachtnebenerzeugnisse, – die verwendeten Getreide
Fische, Krebstiere oder und ihre Folgeprodukte
andere wirbellose Wasser- (ausgenommen Hartweizen
tiere enthaltend und seine Folgeprodukte)
vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen und
– alle verwendeten Vormate-
rialien der Kapitel 2 und 3
vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
1903 Tapiokasago und Sago aus Herstellen aus Vormaterialien
anderen Stärken, in Form von jeder Position, ausgenommen
Flocken, Graupen, Perlen, aus Kartoffelstärke der Posi-
Krümeln und dergleichen tion 1108
1904 Lebensmittel, durch Aufblä- Herstellen
hen oder Rösten von Getreide – aus Vormaterialien jeder
oder Getreideerzeugnissen Position, ausgenommen aus
hergestellt (z. B. Cornflakes); Vormaterialien der Position
Getreide (ausgenommen Mais) 1806,
in Form von Körnern oder
Flocken oder anders bearbei- – bei dem die verwendeten
teten Körnern, ausgenommen Getreide und das verwen-
Mehl und Grieß, vorgekocht dete Mehl (ausgenommen
oder in anderer Weise zuberei- Hartweizen und seine Folge-
tet, anderweit weder genannt produkte) vollständig
noch inbegriffen gewonnen oder hergestellt
sein müssen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2625
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– bei dem der Wert der ver-
wendeten Vormaterialien
des Kapitels 17 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Herstellen aus Vormaterialien
Hostien, leere Oblatenkapseln jeder Position, ausgenommen
der für Arzneiwaren verwen- aus Vormaterialien des Kapi-
deten Art, Siegeloblaten, tels 11
getrocknete Teigblätter aus
Mehl oder Stärke und ähnliche
Waren
ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Herstellen, bei dem die ver-
Früchten, Nüssen oder ande- wendeten Früchte und Ge-
ren Pflanzenteilen; ausgenom- müse vollständig gewonnen
men: oder hergestellt sein müssen
ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln Herstellen, bei dem alle ver-
und ähnliche genießbare wendeten Vormaterialien in
Pflanzenteile, mit einem eine andere Position als die
Stärkegehalt von 5 GHT oder Ware einzureihen sind
mehr, mit Essig zubereitet
oder haltbar gemacht
ex 2004 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Herstellen, bei dem alle ver-
ex 2005 Grieß oder Flocken, ohne wendeten Vormaterialien in
Essig zubereitet oder haltbar eine andere Position als die
gemacht Ware einzureihen sind
2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Herstellen, bei dem der Wert
Fruchtschalen und andere der verwendeten Vormateria-
Pflanzenteile, mit Zucker halt- lien des Kapitels 17 30 v. H.
bar gemacht (durchtränkt und des Ab-Werk-Preises der
abgetropft, glasiert oder kan- Ware nicht überschreitet
diert)
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Herstellen, bei dem
Marmeladen, Fruchtmuse und – alle verwendeten Vormate-
Fruchtpasten durch Kochen rialien in eine andere Posi-
hergestellt, auch mit Zusatz tion als die Ware einzurei-
von Zucker und anderen Süß- hen sind und
mitteln
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 2008 – Schalenfrüchte, ohne Zusatz Herstellen, bei dem der Wert
von Zucker oder Alkohol der verwendeten Schalen-
früchte und Ölsamen mit
Ursprungseigenschaft der
Positionen 0801, 0802 und
1202 bis 1207 60 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
überschreitet
– Erdnussmark; Mischungen Herstellen, bei dem alle ver-
auf der Grundlage von Ge- wendeten Vormaterialien in
treide; Palmherzen; Mais eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
– andere, ausgenommen Herstellen, bei dem
Früchte (einschließlich – alle verwendeten Vormate-
Schalenfrüchte), in anderer rialien in eine andere Posi-
Weise als in Wasser oder tion als die Ware einzurei-
Dampf gekocht, ohne Zu- hen sind und
satz von Zucker, gefroren
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2009 Fruchtsäfte (einschließlich Herstellen, bei dem
Traubenmost) und Gemüse- – alle verwendeten Vormate-
säfte, nicht gegoren, ohne rialien in eine andere Posi-
Zusatz von Alkohol, auch mit tion als die Ware einzurei-
Zusatz von Zucker oder ande- hen sind und
ren Süßmitteln
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzu- Herstellen, bei dem alle ver-
bereitungen; ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
2101 Auszüge, Essenzen und Kon- Herstellen, bei dem
zentrate aus Kaffee, Tee, – alle verwendeten Vormate-
Mate, gerösteten Zichorien rialien in eine andere Posi-
und anderen Kaffeemitteln tion als die Ware einzurei-
hen sind und
– die verwendeten Zichorien
vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
2103 Zubereitungen zum Herstellen
von Würzsoßen und zuberei-
tete Würzsoßen; zusammen-
gesetzte Würzmittel; Senf-
mehl, auch zubereitet, und
Senf
– Zubereitungen zum Herstel- Herstellen, bei dem alle ver-
len von Würzsoßen und wendeten Vormaterialien in
zubereitete Würzsoßen; eine andere Position als die
zusammengesetzte Würz- Ware einzureihen sind.
mittel Jedoch darf Senfmehl, auch
zubereitet, oder Senf verwen-
det werden.
– Senfmehl, auch zubereitet, Herstellen aus Vormaterialien
und Senf jeder Position
ex 2104 – Zubereitungen zum Herstel- Herstellen aus Vormaterialien
len von Suppen oder jeder Position, ausgenommen
Brühen; Suppen und Brühen aus zubereiteten oder haltbar
gemachten Gemüsen der
Positionen 2002 bis 2005
2106 Lebensmittelzubereitungen, Herstellen, bei dem
anderweit weder genannt – alle verwendeten Vormate-
noch inbegriffen rialien in eine andere Posi-
tion als die Ware einzurei-
hen sind und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 22 Getränke, alkoholische Flüs- Herstellen, bei dem
sigkeiten und Essig; ausge- – alle verwendeten Vormate-
nommen: rialien in eine andere Posi-
tion als die Ware einzurei-
hen sind und
– die verwendeten Weintrau-
ben und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2627
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2202 Wasser, einschließlich Mine- Herstellen, bei dem
ralwasser und kohlensäure- – alle verwendeten Vormate-
haltiges Wasser, mit Zusatz rialien in eine andere Posi-
von Zucker, anderen Süßmit- tion als die Ware einzurei-
teln oder Aromastoffen, und hen sind,
andere nichtalkoholhaltige
Getränke, ausgenommen – der Wert der verwendeten
Frucht- und Gemüsesäfte Vormaterialien des Kapi-
der Position 2009 tels 17 30 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– die verwendeten Fruchtsäfte
(ausgenommen Ananas-,
Limonen-, Limetten- und
Pampelmusensäfte)
Ursprungserzeugnisse sein
müssen
2208 Ethylalkohol mit einem Alko- Herstellen
holgehalt von weniger als
– aus Vormaterialien, die nicht
80 % vol, unvergällt; Brannt-
in die Position 2207 oder
wein, Liköre und andere
2208 einzureihen sind,
Spirituosen
– bei dem die verwendeten
Weintrauben und ihre Folge-
produkte vollständig ge-
wonnen oder hergestellt
sein müssen oder bei dem,
wenn alle anderen verwen-
deten Vormaterialien Ur-
sprungserzeugnisse sind,
Arrak bis zu einem Anteil
von 5 % vol verwendet
werden darf
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Herstellen, bei dem alle ver-
Lebensmittelindustrie; zuberei- wendeten Vormaterialien in
tetes Futter; ausgenommen: eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 2301 Mehl von Walen; Mehl und Herstellen, bei dem alle ver-
Pellets von Fischen oder von wendeten Vormaterialien der
Krebstieren, von Weichtieren Kapitel 2 und 3 vollständig
oder anderen wirbellosen gewonnen oder hergestellt
Wassertieren sein müssen
ex 2303 Rückstände aus der Maisstär- Herstellen, bei dem der ver-
kegewinnung (ausgenommen wendete Mais vollständig
eingedicktes Maisquellwasser) gewonnen oder hergestellt
mit einem auf die Trocken- sein muss
masse bezogenen Protein-
gehalt von mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Herstellen, bei dem die ver-
Rückstände aus der Gewin- wendeten Oliven vollständig
nung von Olivenöl, mit einem gewonnen oder hergestellt
Gehalt an Olivenöl von mehr sein müssen
als 3 GHT
2309 Zubereitungen der zur Fütte- Herstellen, bei dem
rung verwendeten Art – das verwendete Getreide,
der verwendete Zucker, die
verwendeten Melassen, das
verwendete Fleisch und die
verwendete Milch Ur-
sprungserzeugnisse sein
müssen und
– alle verwendeten Vormate-
rialien des Kapitels 3 voll-
ständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabak- Herstellen, bei dem alle ver-
ersatzstoffe; ausgenommen: wendeten Vormaterialien des
Kapitels 24 vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sein
müssen
2402 Zigarren (einschließlich Stum- Herstellen, bei dem mindes-
pen), Zigarillos und Zigaretten, tens 70 GHT des verwendeten
aus Tabak oder Tabakersatz- unverarbeiteten Tabaks oder
stoffen der verwendeten Tabakabfälle
der Position 2401 Ursprungs-
erzeugnisse sein müssen
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindes-
tens 70 GHT des verwendeten
unverarbeiteten Tabaks oder
der verwendeten Tabakabfälle
der Position 2401 Ursprungs-
erzeugnisse sein müssen
ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Herstellen, bei dem alle ver-
Erden; Gips, Kalk und Zement; wendeten Vormaterialien in
ausgenommen: eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Grafit, Anreicherung des Kohlenstoff-
mit Kohlenstoff angereichert, gehalts, Reinigen und Mahlen
gereinigt und gemahlen von kristallinem Rohgrafit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf Zerteilen von Marmor, auch
andere Weise lediglich zerteilt, bereits zerteiltem, mit einer
in Blöcken oder quadratischen Dicke von mehr als 25 cm,
oder rechteckigen Platten, mit durch Sägen oder auf andere
einer Dicke von 25 cm oder Weise
weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sand- Zerteilen von Steinen, auch
stein und andere Werksteine, bereits zerteilten, mit einer
durch Sägen oder auf andere Dicke von mehr als 25 cm,
Weise lediglich zerteilt, in durch Sägen oder auf andere
Blöcken oder quadratischen Weise
oder rechteckigen Platten, mit
einer Dicke von 25 cm oder
weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem
Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbo- Herstellen, bei dem alle Vor-
nat (Magnesit), gebrochen, in materialien in eine andere
luftdicht verschlossenen Position als die Ware einzu-
Behältnissen; Magnesiumoxid, reihen sind. Jedoch darf natür-
auch chemisch rein, ausge- liches Magnesiumcarbonat
nommen geschmolzene (Magnesium) verwendet wer-
Magnesia und totgebrannte den.
(gesinterte) Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Herstellen, bei dem der Wert
Zwecken besonders zube- aller verwendeten Vormate-
reitet rialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzen-
trat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und
Glimmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder Brennen oder Mahlen von
gemahlen Farberden
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Herstellen, bei dem alle ver-
Aschen wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2629
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Herstellen, bei dem alle ver-
Mineralöle und Erzeugnisse wendeten Vormaterialien in
ihrer Destillation; bituminöse eine andere Position als die
Stoffe; Mineralwachse: aus- Ware einzureihen sind
genommen:
ex 2707 Öle, in denen die aromati- Raffination und/oder ein oder
schen Bestandteile gegenüber mehrere begünstigte(s) Ver-
den nichtaromatischen Be- fahren 1)
standteilen gewichtsmäßig oder
überwiegen und die ähnlich
andere Verfahren, bei denen
sind den Mineralölen und
alle verwendeten Vormateria-
anderen Erzeugnissen der
lien in eine andere Position
Destillation des Hochtempe-
als die Ware einzureihen sind.
ratur-Steinkohlenteers, bei
Jedoch dürfen Vormaterialien
deren Destillation bis 250 °C
der gleichen Position verwen-
mindestens 65 RHT überge-
det werden, wenn ihr Wert
hen (einschließlich der Benzin-
50 v. H. des Ab-Werk-Preises
Benzol-Gemische), zur Ver-
der Ware nicht überschreitet.
wendung als Kraft- oder Heiz-
stoffe
ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, Schwelung bituminöser Mine-
roh ralien
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Raffination und/oder ein oder
Mineralien, ausgenommen mehrere begünstigte(s) Ver-
rohe Öle; Zubereitungen mit fahren 2)
einem Gehalt an Erdöl oder Öl oder
aus bituminösen Mineralien
andere Verfahren, bei denen
von 70 GHT oder mehr, in
alle verwendeten Vormateria-
denen diese Öle den Charak-
lien in eine andere Position
ter der Waren bestimmen,
als die Ware einzureihen sind.
anderweit weder genannt
Jedoch dürfen Vormaterialien
noch inbegriffen
der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
2711 Erdgas und andere gasförmige Raffination und/oder ein oder
Kohlenwasserstoffe mehrere begünstigte(s) Ver-
fahren 2)
oder
andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind.
Jedoch dürfen Vormaterialien
der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristalli- Raffination und/oder ein oder
nes Erdölwachs, paraffinische mehrere begünstigte(s) Ver-
Rückstände („slack wax“), fahren 2)
Ozokerit, Montanwachs, Torf- oder
wachs, andere Mineralwachse
andere Verfahren, bei denen
und ähnliche durch Synthese
alle verwendeten Vormateria-
oder andere Verfahren gewon-
lien in eine andere Position
nene Erzeugnisse, auch
als die Ware einzureihen sind.
gefärbt
Jedoch dürfen Vormaterialien
der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
_____________
1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
2) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl Raffination und/oder ein oder
und andere Rückstände aus mehrere begünstigte(s) Ver-
Erdöl oder Öl aus bituminösen fahren1)
Mineralien oder
andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind.
Jedoch dürfen Vormaterialien
der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
2714 Naturbitumen und Naturas- Raffination und/oder ein oder
phalt; bituminöse oder öl- mehrere begünstigte(s) Ver-
haltige Schiefer und Sande; fahren1)
Asphaltite und Asphaltgestein oder
andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind.
Jedoch dürfen Vormaterialien
der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
2715 Bituminöse Mischungen auf Raffination und/oder ein oder
der Grundlage von Naturas- mehrere begünstigte(s) Ver-
phalt oder Naturbitumen, fahren1)
Bitumen aus Erdöl, Mineral- oder
teer oder Mineralteerpech
andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind.
Jedoch dürfen Vormaterialien
der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Erzeugnisse; anorganische wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateria-
oder organische Verbindungen eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
von Edelmetallen, von Selten- Ware einzureihen sind. Jedoch Preises der Ware nicht über-
erdmetallen, von radioaktiven dürfen Vormaterialien der glei- schreitet
Elementen oder von Isotopen; chen Position verwendet wer-
ausgenommen: den, wenn ihr Wert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
ex 2805 „Mischmetall“ Herstellen durch elektrolyti-
sche oder thermische Behand-
lung, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 2811 Schwefeldioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert
der verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
_____________
1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2631
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetra- Herstellen, bei dem der Wert
boratpentahydrat der verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 29 Organische chemische Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Erzeugnisse; ausgenommen: wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateria-
eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Ware einzureihen sind. Jedoch Preises der Ware nicht über-
dürfen Vormaterialien der glei- schreitet
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
ex 2901 Acyclische Kohlenwasser- Raffination und/oder ein oder
stoffe, zur Verwendung als mehrere begünstigte(s) Ver-
Kraft- oder Heizstoffe fahren1)
oder
andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind.
Jedoch dürfen Vormaterialien
der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
ex 2902 Cyclane und Cyclene (aus- Raffination und/oder ein oder
genommen Azulene), Benzol, mehrere begünstigte(s) Ver-
Toluol, Xylole, zur Verwendung fahren1)
als Kraft- oder Heizstoffe oder
andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind.
Jedoch dürfen Vormaterialien
der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoho- Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
len dieser Position oder von jeder Position, einschließlich der verwendeten Vormateria-
Ethanol oder Glycerin aus anderen Vormaterialien lien 40 v. H. des Ab-Werk-
der Position 2905. Preises der Ware nicht über-
Jedoch dürfen Metallalkoho- schreitet
late dieser Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
2915 Gesättigte acyclische einba- Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
sische Carbonsäuren und ihre jeder Position. Jedoch darf der der verwendeten Vormateria-
Anhydride, Halogenide, Pero- Wert der verwendeten Vorma- lien 40 v. H. des Ab-Werk-
xide und Peroxysäuren; ihre terialien der Positionen 2915 Preises der Ware nicht über-
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder und 2916 insgesamt 20 v. H. schreitet
Nitrosoderivate des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreiten.
_____________
1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2932 – Innere Ether und ihre Halo- Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
gen-, Sulfo-, Nitro- oder jeder Position. Jedoch darf der der verwendeten Vormateria-
Nitrosoderivate Wert der verwendeten Vorma- lien 40 v. H. des Ab-Werk-
terialien der Position 2909 Preises der Ware nicht über-
20 v. H. des Ab-Werk-Preises schreitet
der Ware nicht überschreiten.
– Cyclische Acetale und Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
innere Halbacetale und ihre jeder Position der verwendeten Vormateria-
Halogen-, Sulfo-, Nitro- lien 40 v. H. des Ab-Werk-
oder Nitrosoderivate Preises der Ware nicht über-
schreitet
2933 Heterocyclische Verbindun- Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
gen, nur mit Stickstoff als jeder Position. Jedoch darf der der verwendeten Vormateria-
Heteroatom(e) Wert der Vormaterialien der lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Positionen 2932 und 2933 ins- Preises der Ware nicht über-
gesamt 20 v. H. des Ab-Werk- schreitet
Preises der Ware nicht über-
schreiten.
2934 Nukleinsäuren und ihre Salze; Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
andere heterocyclische Ver- jeder Position. Jedoch darf der verwendeten Vormateria-
bindungen der Wert der Vormaterialien lien 40 v. H. des Ab-Werk-
der Positionen 2932, 2933 Preises der Ware nicht über-
und 2934 insgesamt 20 v. H. schreitet
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreiten.
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der glei-
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
3002 Menschliches Blut; tierisches
Blut, zu therapeutischen, pro-
phylaktischen oder diagnosti-
schen Zwecken zubereitet;
Antisera und andere Blutfrak-
tionen sowie modifizierte
immunologische Erzeugnisse,
auch in einem biotechnologi-
schen Verfahren hergestellt;
Vaccine, Toxine, Kulturen von
Mikroorganismen (ausgenom-
men Hefen) und ähnliche
Erzeugnisse:
– Waren, bestehend aus zwei Herstellen aus Vormaterialien
oder mehr Bestandteilen, jeder Position, einschließlich
die zu therapeutischen oder anderer Vormaterialien der
prophylaktischen Zwecken Position 3002. Jedoch dürfen
gemischt worden sind, oder Vormaterialien dieser Be-
ungemischte Waren zu die- schreibung verwendet werden,
sen Zwecken, dosiert oder wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
in Aufmachungen für den Werk-Preises der Ware nicht
Einzelverkauf überschreitet.
– andere:
– – menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich
anderer Vormaterialien der
Position 3002. Jedoch dürfen
Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2633
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– – tierisches Blut, zu thera- Herstellen aus Vormaterialien
peutischen oder pro- jeder Position, einschließlich
phylaktischen Zwecken anderer Vormaterialien der
zubereitet Position 3002. Jedoch dürfen
Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
– – Blutfraktionen, andere Herstellen aus Vormaterialien
als Antisera, Hämo- jeder Position, einschließlich
globin und Serum- anderer Vormaterialien der
globine Position 3002. Jedoch dürfen
Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
– – Hämoglobin, Blut- Herstellen aus Vormaterialien
globuline und Serum- jeder Position, einschließlich
globuline anderer Vormaterialien der
Position 3002. Jedoch dürfen
Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
– – andere Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich
anderer Vormaterialien der
Position 3002. Jedoch dürfen
Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
3003 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen
Waren der Positionen 3002,
3005 und 3006):
– hergestellt aus Amicacin Herstellen, bei dem alle ver-
der Position 2941 wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der
Position 3003 oder 3004 ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
insgesamt 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
– andere Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vormate-
rialien in eine andere Posi-
tion als die Ware einzurei-
hen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien der Position
3003 oder 3004 verwendet
werden, wenn ihr Wert ins-
gesamt 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet, und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateria-
eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Ware einzureihen sind. Jedoch Preises der Ware nicht über-
dürfen Vormaterialien der glei- schreitet
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
ex 3105 Mineralische oder chemische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Düngemittel, zwei oder drei – alle verwendeten Vormate- der verwendeten Vormateria-
der düngenden Stoffe Stick- rialien in eine andere Posi- lien 40 v. H. des Ab-Werk-
stoff, Phosphor und Kalium tion als die Ware einzurei- Preises der Ware nicht über-
enthaltend; andere Düngemit- hen sind. Jedoch dürfen schreitet
tel; Erzeugnisse dieses Kapi- Vormaterialien derselben
tels in Tabletten oder ähnli- Position verwendet werden,
chen Formen oder in Packun- wenn ihr Wert 20 v. H. des
gen, mit einem Rohgewicht Ab-Werk-Preises der Ware
von 10 kg oder weniger; aus- nicht überschreitet und
genommen:
– der Wert aller verwendeten
– Natriumnitrat Vormaterialien 50 v. H. des
– Calciumcyanamid Ab-Werk-Preises der Ware
– Kaliumsulfat nicht überschreitet.
– Kaliummagnesiumsulfat
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Tannine und ihre Derivate; wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateria-
Farbstoffe, Pigmente und eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
andere Farbmittel; Anstrich- Ware einzureihen sind. Jedoch Preises der Ware nicht über-
farben und Lacke; Kitte; dürfen Vormaterialien der glei- schreitet
Tinten; ausgenommen: chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Herstellen aus Gerbstoffaus- Herstellen, bei dem der Wert
Ether, Ester und andere zügen pflanzlichen Ursprungs der verwendeten Vormateria-
Derivate lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
3205 Farblacke; Zubereitungen im Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
Sinne der Anmerkung 3 zu jeder Position, ausgenommen der verwendeten Vormateria-
diesem Kapitel auf der Grund- aus Vormaterialien der Positio- lien 40 v. H. des Ab-Werk-
lage von Farblacken 1) nen 3203, 3204 und 3205. Preises der Ware nicht über-
Jedoch dürfen Vormaterialien schreitet
der Position 3205 verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
zubereitete Riech-, Körperpfle- wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateria-
ge- oder Schönheitsmittel; eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
ausgenommen: Ware einzureihen sind. Jedoch Preises der Ware nicht über-
dürfen Vormaterialien der glei- schreitet
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei Herstellen aus Materialien Herstellen, bei dem der Wert
gemacht), einschließlich „kon- jeder Position, einschließlich der verwendeten Vormateria-
krete“ oder „absolute“ Öle; aus Vormaterialien einer ande- lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Resinoide; Konzentrate etheri- ren Warengruppe 2) dieser Preises der Ware nicht über-
scher Öle in Fetten, nichtflüch- Position. Jedoch dürfen Vor- schreitet
_____________
1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitun-
gen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2635
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
tigen Ölen, Wachsen oder materialien derselben Waren-
ähnlichen Stoffen, durch gruppe verwendet werden,
Enfleurage oder Mazeration wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
gewonnen; terpenhaltige Werk-Preises der Ware nicht
Nebenerzeugnisse aus etheri- überschreitet.
schen Ölen; destillierte aroma-
tische Wässer und wässrige
Lösungen etherischer Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenz- Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
flächenaktive Stoffe, zuberei- wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateria-
tete Waschmittel, zubereitete eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Schmiermittel, künstliche Ware einzureihen sind. Jedoch Preises der Ware nicht über-
Wachse, zubereitete Wachse, dürfen Vormaterialien der glei- schreitet
Schuhcreme, Scheuerpulver chen Position verwendet wer-
und dergleichen, Kerzen und den, wenn ihr Wert 20 v. H.
ähnliche Erzeugnisse, Model- des Ab-Werk-Preises der
liermassen, „Dentalwachs“ Ware nicht überschreitet.
und Zubereitungen für zahn-
ärztliche Zwecke auf der
Grundlage von Gips; ausge-
nommen:
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Raffination und/oder ein oder
weniger als 70 GHT an Erdöl mehrere begünstigte(s) Ver-
oder Öl aus bituminösen Mine- fahren 1)
ralien enthaltend oder
andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind.
Jedoch dürfen Vormaterialien
der gleichen Position verwen-
det werden, wenn ihr Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
3404 Künstliche Wachse und zube-
reitete Wachse:
– auf der Grundlage von Herstellen, bei dem alle ver-
Paraffin, von Erdölwachsen wendeten Vormaterialien in
oder von Wachsen aus bitu- eine andere Position als die
minösen Mineralien oder Ware einzureihen sind. Jedoch
von paraffinischen Rück- dürfen Vormaterialien der glei-
ständen chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
– andere Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
jeder Position, ausgenommen der verwendeten Vormateria-
aus lien 40 v. H. des Ab-Werk-
– hydrierten Ölen, die den Preises der Ware nicht über-
Charakter von Wachsen schreitet
haben, der Position 1516,
– Fettsäuren von chemisch
nicht eindeutig bestimmter
Konstitution und techni-
schen Fettalkoholen, die
den Charakter von Wachsen
haben, der Position 3823,
– Vormaterialien der Position
3404.
Jedoch dürfen diese Vormate-
rialien verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
_____________
1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Stärke; Klebstoffe; Enzyme; wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateria-
ausgenommen: eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Ware einzureihen sind. Jedoch Preises der Ware nicht über-
dürfen Vormaterialien der glei- schreitet
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
3505 Dextrine und andere modifi-
zierte Stärken, ausgenommen
veretherte oder veresterte
Stärken; Leime auf der Grund-
lage von Stärken, Dextrinen
oder anderen modifizierten
Stärken:
– Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
jeder Position, ausgenommen der verwendeten Vormateria-
aus Vormaterialien der Posi- lien 40 v. H. des Ab-Werk-
tion 3505 Preises der Ware nicht über-
schreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
jeder Position, ausgenommen der verwendeten Vormateria-
aus Vormaterialien der Posi- lien 40 v. H. des Ab-Werk-
tion 1108 Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 3507 Zubereitete Enzyme, ander- Herstellen, bei dem der Wert
weit weder genannt noch aller verwendeten Vormateria-
inbegriffen lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
pyrotechnische Artikel; Zünd- wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateria-
hölzer; Zündmetalllegierungen; eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
leicht entzündliche Stoffe Ware einzureihen sind. Jedoch Preises der Ware nicht über-
dürfen Vormaterialien der glei- schreitet
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
und kinematografischen wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateria-
Zwecken; ausgenommen: eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Ware einzureihen sind. Jedoch Preises der Ware nicht über-
dürfen Vormaterialien der glei- schreitet
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
3701 Lichtempfindliche fotografi-
sche Platten und Planfilme,
nicht belichtet, aus Stoffen
aller Art (ausgenommen
Papier, Pappe oder Spinn-
stoffe); lichtempfindliche foto-
grafische Sofortbild-Planfilme,
nicht belichtet, auch in Kasset-
ten:
– Sofortbild-Planfilme für Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Farbaufnahmen wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateria-
eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Position 3701 oder 3702 ein- Preises der Ware nicht über-
zureihen sind. Jedoch dürfen schreitet
Vormaterialien der Position
3702 verwendet werden, wenn
ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2637
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateria-
eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Position 3701 oder 3702 ein- Preises der Ware nicht über-
zureihen sind. Jedoch dürfen schreitet
Vormaterialien der Position
3702 verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet.
3702 Lichtempfindliche fotografi- Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
sche Filme in Rollen, nicht wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateria-
belichtet, aus Stoffen aller Art eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
(ausgenommen Papier, Pappe Position 3701 oder 3702 ein- Preises der Ware nicht über-
oder Spinnstoffe); lichtemp- zureihen sind schreitet
findliche fotografische
Sofortbild-Rollfilme, nicht
belichtet
3704 Fotografische Platten, Filme, Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Papiere, Pappen und Spinn- wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateria-
stoffe, belichtet, jedoch nicht eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
entwickelt Positionen 3701 bis 3704 ein- Preises der Ware nicht über-
zureihen sind schreitet
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
chemischen Industrie; ausge- wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateria-
nommen: eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Ware einzureihen sind. Jedoch Preises der Ware nicht über-
dürfen Vormaterialien der glei- schreitet
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
ex 3801 – Kolloider Grafit in öliger Herstellen, bei dem der Wert
Suspension; halbkolloider aller verwendeten Vormateria-
Grafit; kohlenstoffhaltige lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Pasten für Elektroden Preises der Ware nicht über-
schreitet
– Grafit in Form von Pasten, Herstellen, bei dem der Wert Herstellen, bei dem der Wert
aus einer Mischung von der verwendeten Vormateria- der verwendeten Vormateria-
mehr als 30 GHT Grafit mit lien der Position 3403 20 v. H. lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Mineralölen bestehend des Ab-Werk-Preises der Preises der Ware nicht über-
Ware nicht überschreitet schreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert
der verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren Herstellen, bei dem der Wert
oder Raffinieren von rohem der verwendeten Vormateria-
Sulfatterpentinöl lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren Herstellen, bei dem der Wert
der verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert
Pech genannt der verwendeten Vormateria-
lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3808 Insektizide, Rodentizide, Fun- Herstellen, bei dem der Wert
gizide, Herbizide, Keimhem- aller verwendeten Vormateria-
mungsmittel und Pflanzen- lien 50 v. H. des Ab-Werk-
wuchsregulatoren, Desinfek- Preises der Ware nicht über-
tionsmittel und ähnliche schreitet
Erzeugnisse, in Formen oder
Aufmachungen für den Einzel-
verkauf oder als Zubereitun-
gen oder Waren (z. B. Schwe-
felbänder, Schwefelfäden,
Schwefelkerzen und Fliegen-
fänger)
3809 Appretur- oder Endausrüs- Herstellen, bei dem der Wert
tungsmittel, Beschleuniger aller verwendeten Vormateria-
zum Färben oder Fixieren von lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Farbstoffen und andere Preises der Ware nicht über-
Erzeugnisse und Zubereitun- schreitet
gen (z. B. zubereitete Schlich-
temittel und Zubereitungen
zum Beizen), von der in der
Textilindustrie, Papierindustrie,
Lederindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendeten Art,
anderweit weder genannt
noch inbegriffen
3810 Zubereitungen zum Abbeizen Herstellen, bei dem der Wert
von Metallen; Flussmittel aller verwendeten Vormateria-
und andere Hilfsmittel zum lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Schweißen oder Löten von Preises der Ware nicht über-
Metallen; Pasten und Pulver schreitet
zum Schweißen oder Löten,
aus Metall und anderen Stof-
fen; Zubereitungen von der
als Überzugs- oder Füllmasse
für Schweißelektroden oder
Schweißstäbe verwendeten
Art
3811 Zubereitete Antiklopfmittel,
Antioxidantien, Antigums,
Viskositätsverbesserer, Anti-
korrosivadditives und andere
zubereitete Additives für Mine-
ralöle (einschließlich Kraft-
stoffe) oder für andere, zu
denselben Zwecken wie
Mineralöle verwendete Flüs-
sigkeiten:
– zubereitete Additive für Herstellen, bei dem der Wert
Schmieröle, Erdöle oder Öle der verwendeten Vormateria-
aus bituminösen Mineralien lien der Position 3811 50 v. H.
enthaltend des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
3812 Zubereitete Vulkanisations- Herstellen, bei dem der Wert
beschleuniger; zusammen- aller verwendeten Vormateria-
gesetzte Weichmacher für lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Kautschuk oder Kunststoffe, Preises der Ware nicht über-
anderweit weder genannt schreitet
noch inbegriffen; zubereitete
Antioxidationsmittel und ande-
re zusammengesetzte Stabili-
satoren für Kautschuk und
Kunststoffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2639
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3813 Gemische und Ladungen für Herstellen, bei dem der Wert
Feuerlöschgeräte; Feuerlösch- aller verwendeten Vormateria-
granaten und Feuerlöschbom- lien 50 v. H. des Ab-Werk-
ben Preises der Ware nicht über-
schreitet
3814 Zusammengesetzte organi- Herstellen, bei dem der Wert
sche Lösungs- und Verdün- aller verwendeten Vormateria-
nungsmittel, anderweit weder lien 50 v. H. des Ab-Werk-
genannt noch inbegriffen; Preises der Ware nicht über-
Zubereitungen zum Entfernen schreitet
von Farben oder Lacken
3818 Chemische Elemente, zur Ver- Herstellen, bei dem der Wert
wendung in der Elektronik aller verwendeten Vormateria-
dotiert, in Scheiben, Plättchen lien 50 v. H. des Ab-Werk-
oder ähnlichen Formen; che- Preises der Ware nicht über-
mische Verbindungen zur Ver- schreitet
wendung in der Elektronik
dotiert
3819 Flüssigkeiten für hydraulische Herstellen, bei dem der Wert
Bremsen und andere zuberei- aller verwendeten Vormateria-
tete Flüssigkeiten für hydrau- lien 50 v. H. des Ab-Werk-
lische Kraftübertragung, kein Preises der Ware nicht über-
Erdöl oder Öl aus bituminösen schreitet
Mineralien enthaltend oder mit
einem Gehalt an Erdöl oder Öl
aus bituminösen Mineralien
von weniger als 70 GHT
3820 Zubereitete Gefrierschutzmittel Herstellen, bei dem der Wert
und zubereitete Flüssigkeiten aller verwendeten Vormateria-
zum Enteisen lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
3822 Diagnostik- oder Laborreagen- Herstellen, bei dem der Wert
zien auf einem Träger und aller verwendeten Vormateria-
zubereitete Diagnostik- oder lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Laborreagenzien, auch auf Preises der Ware nicht über-
einem Träger, ausgenommen schreitet
Waren der Position 3002
oder 3006
3823 Technische einbasische
Fettsäuren; saure Öle aus der
Raffination; technische Fett-
alkohole:
– technische einbasische Herstellen, bei dem alle ver-
Fettsäuren; saure Öle aus wendeten Vormaterialien in
der Raffination eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
– technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
aus anderen Vormaterialien
der Position 3823
3824 Zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder -kerne;
chemische Erzeugnisse und
Zubereitungen der chemi-
schen Industrie oder ver-
wandter Industrien (einschließ-
lich Mischungen von Natur-
produkten), anderweit weder
genannt noch inbegriffen;
Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter
Industrien, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– folgende Waren dieser Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Position: wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateria-
zubereitete Bindemittel eine andere Position als die lien 40 v. H. des Ab-Werk-
für Gießereiformen oder Ware einzureihen sind. Jedoch Preises der Ware nicht über-
Gießereikerne auf der dürfen Vormaterialien der schreitet
Grundlage von natürlichen gleichen Position verwendet
Harzprodukten werden, wenn ihr Wert 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Naphtensäuren, ihre was- Ware nicht überschreitet
serunlöslichen Salze und
ihre Esther
Sorbit, ausgenommen
Waren der Position 2905
Petroleumsulfonate, aus-
genommen solche des
Ammoniums, der Alkali-
metalle oder der Ethanol-
amine; thiopenhaltige Sul-
fonsäuren von Öl aus bitu-
minösen Mineralien und
ihre Salze
Ionenaustauscher
Absorbentien zum Vervoll-
ständigen des Vakuums in
elektrischen Röhren
nicht ausgebrauchte Gas-
reinigungsmassen
Ammoniakwasser und aus-
gebrauchte Gasreinigungs-
massen
Sulfonaphtensäuren und
ihre wasserunlöslichen
Salze und ihre Ester
Fuselöle und Dippelöle
Mischungen von Salzen mit
verschiedenen Anionen
Kopierpasten auf der
Grundlage von Gelatine,
auch auf Unterlagen aus
Papier oder Textilien
– andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen;
Abfälle, Schnitzel und Bruch,
aus Kunststoffen; ausgenom-
men Waren der Positionen
3907 und 3912, für die die
folgenden Regeln festgelegt
sind:
– Additionshomopolymerisa- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
tionserzeugnisse mit einem – der Wert aller verwendeten der verwendeten Vormateria-
Anteil eines Monomers am Vormaterialien 50 v. H. des lien 25 v. H. des Ab-Werk-
Gesamtgehalt des Polymers Ab-Werk-Preises der Ware Preises der Ware nicht über-
von mehr als 99 GHT nicht überschreitet und schreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien des Kapi-
tels 39 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet 1)
_____________
1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt
diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2641
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem der Wert Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria- der verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 39 20 v. H. lien 25 v. H. des Ab-Werk-
des Ab-Werk-Preises der Preises der Ware nicht über-
Ware nicht überschreitet 1) schreitet
ex 3907 – Copolymere, aus Poly- Herstellen, bei dem alle ver-
carbonat- und Acrylnitril- wendeten Vormaterialien in
butadienstyrolcopolymeren eine andere Position als die
(ABS) Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der
gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet 1).
– Polyester Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 39 20 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
und/oder Herstellen aus
Tetrabrompolycarbonat (Bis-
phenol A)
3912 Cellulose und ihre chemischen Herstellen, bei dem der Wert
Derivate, anderweit weder der Vormaterialien, die in die
genannt noch inbegriffen, in gleiche Position wie die Ware
Primärformen einzureihen sind, 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
3916 bis 3921 Halb- und Fertigerzeugnisse
aus Kunststoffen, ausgenom-
men Waren der Positionen
ex 3916, ex 3917, ex 3920
und ex 3921, für die die
folgenden Regeln festgelegt
sind:
– Flacherzeugnisse, weiter Herstellen, bei dem der Wert Herstellen, bei dem der Wert
bearbeitet als nur mit Ober- aller verwendeten Vormateria- der verwendeten Vormateria-
flächenbearbeitung oder lien des Kapitels 39 50 v. H. lien 25 v. H. des Ab-Werk-
anders als nur quadratisch des Ab-Werk-Preises der Preises der Ware nicht über-
oder rechteckig zugeschnit- Ware nicht überschreitet schreitet
ten; andere Erzeugnisse,
weiter bearbeitet als nur mit
Oberflächenbearbeitung
– andere
– – Additionshomopoly- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
merisationserzeugnisse der verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten
mit einem Anteil eines lien 25 v. H. des Ab-Werk-
Vormaterialien 50 v. H. des
Monomers am Gesamt- Preises der Ware nicht über-
Ab-Werk-Preises der Ware
gehalt des Polymers schreitet
nicht überschreitet und
von mehr als 99 GHT
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien des Kapi-
tels 39 20 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet 1)
– – andere Herstellen, bei dem der Wert Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria- der verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 39 20 v. H. lien 25 v. H. des Ab-Werk-
des Ab-Werk-Preises der Preises der Ware nicht über-
Ware nicht überschreitet 1) schreitet
_____________
1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt
diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
3
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3916 und Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
ex 3917 – der Wert aller verwendeten der verwendeten Vormateria-
Vormaterialien 50 v. H. des lien 25 v. H. des Ab-Werk-
Ab-Werk-Preises der Ware Preises der Ware nicht über-
nicht überschreitet und schreitet
– der Wert der Vormaterialien,
die in die gleiche Position
wie die Ware einzureihen
sind, 20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 3920 – Folien und Filme aus Iono- Herstellen aus einem Salz Herstellen, bei dem der Wert
meren eines thermoplastischen der verwendeten Vormateria-
Kunststoffs, der ein Misch- lien 25 v. H. des Ab-Werk-
polymer aus Ethylen und Preises der Ware nicht über-
Metacrylsäure, teilweise neu- schreitet
tralisiert durch metallische
Ionen, hauptsächlich Zink und
Natrium, ist
– Folien aus regenerierter Herstellen, bei dem der Wert
Cellulose, aus Polyamid der Vormaterialien, die in die
oder Polyethylen gleiche Position wie die Ware
einzureihen sind, 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, Herstellen aus hochtrans- Herstellen, bei dem der Wert
metallisiert parenten Polyesterfolien mit der verwendeten Vormateria-
einer Dicke von weniger als lien 25 v. H. des Ab-Werk-
23 Mikron 1) Preises der Ware nicht über-
schreitet
3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunst- Herstellen, bei dem der Wert
stoffen aller verwendeten Vormateria-
lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus; Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 4001 Geschichtete Platten aus Aufeinanderschichten von
Kautschuk für Sohlenkrepp Platten aus Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen, nicht Herstellen, bei dem der Wert
vulkanisiert, in Primärformen aller verwendeten Vormateria-
oder in Platten, Blättern oder lien, ausgenommen Natur-
Streifen kautschuk, 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk,
runderneuert oder gebraucht;
Vollreifen oder Hohlkammer-
reifen, auswechselbare Über-
reifen und Felgenbänder, aus
Kautschuk:
– Luftreifen, Vollreifen oder Runderneuern von gebrauch-
Hohlkammerreifen, rund- ten Reifen
erneuert, aus Kautschuk
– andere Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
aus Vormaterialien der Posi-
tion 4011 oder 4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
1) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003–16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) – weniger
als 2 v. H. beträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2643
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 41 Rohe Häute und Felle (andere Herstellen, bei dem alle ver-
als Pelzfelle) und Leder; aus- wendeten Vormaterialien in
genommen: eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Enthaaren von Schaffellen
Lämmern, enthaart oder Lammfellen
4104 bis 4107 Leder, enthaart, ausgenom- Nachgerben von vorgegerb-
men Leder der Position 4108 tem Leder
oder 4109 oder
Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
4109 Lackleder und folienkaschierte Herstellen aus Leder der Posi-
Lackleder; metallisierte Leder tionen 4104 bis 4107, wenn
sein Wert 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Herstellen, bei dem alle ver-
Reiseartikel, Handtaschen und wendeten Vormaterialien in
ähnliche Behältnisse; Waren eine andere Position als die
aus Därmen Ware einzureihen sind
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelz- Herstellen, bei dem alle ver-
werk; Waren daraus; ausge- wendeten Vormaterialien in
nommen: eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zuge-
richtet, zusammengesetzt:
– in Platten, Kreuzen oder Bleichen oder Färben mit
ähnlichen Formen Zuschneiden und Zusammen-
setzen von nicht zusammen-
gesetzten gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
– andere Herstellen aus nicht zusam-
mengesetzten gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungs- Herstellen aus nicht zusam-
zubehör und andere Waren, mengesetzten gegerbten oder
aus Pelzfellen zugerichteten Pelzfellen der
Position 4302
ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holz- Herstellen, bei dem alle ver-
kohle; ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig Herstellen aus Rohholz, auch
grob zugerichtet entrindet oder vom Splint
befreit
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung Hobeln, Schleifen oder Keil-
gesägt oder gesäumt, gemes- verzinken
sert oder geschält, auch ge-
hobelt, geschliffen oder keil-
verzinkt, mit einer Dicke von
mehr als 6 mm
ex 4408 Furnierblätter oder Blätter für Zusammenfügen, Hobeln,
Sperrholz (auch zusammen- Schleifen oder Keilverzinken
gefügt) und anderes Holz, in
der Längsrichtung gesägt,
gemessert oder geschält,
auch gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt, mit einer
Dicke von 6 mm oder weniger
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
4409 Holz, entlang einer oder meh-
rerer Kanten oder Flächen
profiliert, auch gehobelt,
geschliffen oder keilverzinkt:
– geschliffen oder keilverzinkt Schleifen oder Keilverzinken
– gefrieste oder profilierte Friesen oder Profilieren
Leisten und Friese
ex 4410 bis Gefrieste oder profilierte Holz- Friesen oder Profilieren
ex 4413 leisten und Holzfriese für
Möbel, Rahmen, Innenausstat-
tungen, elektrische Leitungen
oder für ähnliche Zwecke
ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Herstellen aus noch nicht auf
Trommeln und ähnliche Ver- die erforderlichen Maße zuge-
packungsmittel, aus Holz schnittenen Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer Herstellen aus Fassstäben,
und andere Böttcherwaren auch auf beiden Hauptflächen
und Teile davon, aus Holz gesägt, aber nicht weiter be-
arbeitet
ex 4418 – Bautischler- und Zimmer- Herstellen, bei dem alle ver-
mannsarbeiten, aus Holz wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Verbundplatten mit
Hohlraummittellagen und
Schindeln („shingles“ und
„shakes“) verwendet werden
– gefrieste oder profilierte Friesen oder Profilieren
Leisten und Friese
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorge- Herstellen aus Holz jeder Posi-
richtet; Holznägel für Schuhe tion, ausgenommen aus Holz-
draht der Position 4409
ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren; ausge- Herstellen, bei dem alle ver-
nommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Posi-
tion 4501
Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacher- Herstellen, bei dem alle ver-
waren wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder Herstellen, bei dem alle ver-
anderen cellulosehaltigen wendeten Vormaterialien in
Faserstoffen; Papier oder eine andere Position als die
Pappe (Abfälle und Aus- Ware einzureihen sind
schuss) zur Wiedergewinnung
ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Herstellen, bei dem alle ver-
Papierhalbstoff, Papier oder wendeten Vormaterialien in
Pappe; ausgenommen: eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert Herstellen aus Vormaterialien
oder kariert für die Papierherstellung des
Kapitels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Herstellen aus Vormaterialien
Durchschreibepapier und für die Papierherstellung des
anderes Vervielfältigungs- und Kapitels 47
Umdruckpapier (ausgenom-
men Waren der Position 4809),
vollständige Dauerschablonen
und Offsetplatten aus Papier,
auch in Kartons
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2645
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
4817 Briefumschläge, Einstück- Herstellen, bei dem
briefe, Postkarten (ohne Bilder) – alle verwendeten Vormate-
und Briefkarten, aus Papier rialien in eine andere Posi-
oder Pappe; Zusammenstel- tion als die Ware einzu-
lungen solcher Schreibwaren, reihen sind und
in Schachteln, Taschen und
ähnlichen Behältnissen, aus – der Wert aller verwendeten
Papier oder Pappe Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien
für die Papierherstellung des
Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Herstellen, bei dem
Beutel, Tüten und andere Ver- – alle verwendeten Vormate-
packungsmittel, aus Papier, rialien in eine andere Posi-
Pappe, Zellstoffwatte oder tion als die Ware einzu-
Vliesen aus Zellstofffasern reihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien 50 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zell- Herstellen aus Vormaterialien
stoffwatte und Vliese aus Zell- für die Papierherstellung des
stofffasern, zugeschnitten Kapitels 47
ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke Herstellen, bei dem alle
und andere Erzeugnisse des verwendeten Vormaterialien
grafischen Gewerbes; hand- in eine andere Position als
oder maschinengeschriebene die Ware einzureihen sind
Schriftstücke und Pläne; aus-
genommen:
4909 Bedruckte oder illustrierte Herstellen aus Vormaterialien
Postkarten; Glückwunsch- jeder Position, ausgenommen
karten und bedruckte Karten Vormaterialien, die in die
mit Glückwünschen oder per- Position 4909 oder 4911
sönlichen Mitteilungen, einzureihen sind
auch illustriert, auch mit Um-
schlägen oder Verzierungen
aller Art
4910 Kalender aller Art, bedruckt,
einschließlich Blöcke von
Abreißkalendern:
– Dauerkalender oder Kalen- Herstellen, bei dem
der, deren auswechselbarer – alle verwendeten Vor-
Block auf einer Unterlage materialien in eine andere
angebracht ist, die nicht aus Position als die Ware
Papier oder Pappe besteht einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
Vormaterialien, die in die
Position 4909 oder 4911
einzureihen sind
ex Kapitel 50 Seide; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 5003 Abfälle von Seide Krempeln oder Kämmen von
(einschließlich nicht Abfällen von Seide
abhaspelbare Kokons,
Garnabfälle und Reißspinn-
stoff), gekrempelt oder
gekämmt
5004 bis Seidengarne, Herstellen aus1)
ex 5006 Schappeseidengarne oder – Grège oder Abfällen von
Bouretteseidengarne Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet,
– anderen natürlichen Spinn-
fasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei
bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die
Papierherstellung
5007 Gewebe aus Seide, Schappe-
seide oder Bouretteseide:
– in Verbindung Herstellen aus einfachen
mit Kautschukfäden Garnen1)
– andere Herstellen aus1)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehand-
lungen (wie Reinigen, Blei-
chen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrie-
ren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Impräg-
nieren, Ausbessern und Nop-
pen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tier- Herstellen, bei dem alle
haare; Garne und Gewebe aus verwendeten Vormaterialien
Rosshaar; ausgenommen: in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind
5106 Garne aus Wolle, feinen oder Herstellen aus1)
bis 5110 groben Tierhaaren oder Ross- – Rohseide, Abfällen von
haar Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet,
_____________
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2647
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere natürliche Fasern,
weder gekrempelt noch
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet,
– chemische Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die
Papierherstellung
5111 Gewebe aus Wolle, feinen
bis 5113 oder groben Tierhaaren oder
Rosshaar:
– in Verbindung Herstellen aus einfachen
mit Kautschukfäden Garnen1)
– andere Herstellen aus1)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehand-
lungen (wie Reinigen, Blei-
chen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Impräg-
nieren, Ausbessern und Nop-
pen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 52 Baumwolle; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
5204 Nähgarne und andere Garne Herstellen aus1):
bis 5207 aus Baumwolle – Grége oder Abfällen von
Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die
Papierherstellung
5208 Gewebe aus Baumwolle:
bis 5212 – in Verbindung mit Kau- – Herstellen aus einfachen
tschukfäden Garnen1)
– andere Herstellen aus1):
– Kokosgarnen,
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– natürlichen Fasern
– synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehand-
lungen (wie Reinigen, Blei-
chen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrie-
ren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Impräg-
nieren, Ausbessern und Nop-
pen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Herstellen, bei dem alle ver-
Spinnstoffe; Papiergarne und wendeten Vormaterialien in
Gewebe aus Papiergarnen; eine andere Position als die
ausgenommen: Ware einzureihen sind
5306 Garne aus anderen pflanz- Herstellen aus1):
bis 5308 lichen Spinnstoffen; Papier- – Grège oder Abfällen von
garne Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die
Papierherstellung
5309 Gewebe aus anderen pflanz-
bis 5311 lichen Spinnstoffen; Gewebe
aus Papiergarnen:
– in Verbindung Herstellen aus einfachen
mit Kautschukfäden Garnen1)
– andere – Herstellen aus1):
Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehand-
lungen (wie Reinigen,
_____________
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2649
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Deka-
tieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn
der Wert des verwendeten
unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht
überschreitet
5401 Garne, Monofile und Nähgarne Herstellen aus1):
bis 5406 aus synthetischen oder künst-
– Grège oder Abfällen von
lichen Filamenten
Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbei-
tet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die
5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus Papierherstellung
synthetischen oder künstlichen
Filamenten:
– in Verbindung mit Herstellen aus einfachen
Kautschukfäden Garnen1)
– andere Herstellen aus1):
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehand-
lungen (wie Reinigen, Blei-
chen, Merzerisieren, Thermo-
fixieren, Aufhellen, Kalandrie-
ren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Impräg-
nieren, Ausbessern und Nop-
pen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
5501 bis 5507 Synthetische oder künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnfasern Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
_____________
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5508 bis 5511 Garne und Nähgarne aus Herstellen aus1):
synthetischen oder – Grège oder Abfällen
künstlichen Spinnfasern von Seide, gekrempelt
oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei
bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei
bearbeitet,
– chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die
Papierherstellung
5512 Gewebe aus synthetischen
bis 5516 oder künstlichen
Spinnfasern:
– in Verbindung mit Herstellen aus einfachen
Kautschukfäden Garnen1)
– andere Herstellen aus1):
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei
bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehand-
lungen (wie Reinigen,
Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatie-
ren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbe-
druckten Gewebes 47,5 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Herstellen aus1)
Spezialgarne; Bindfäden,
– Kokosgarnen,
Seile und Taue; Seilerwaren;
ausgenommen: – natürlichen Fasern,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die
Papierherstellung
_____________
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2651
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5602 Filze, auch getränkt,
bestrichen, überzogen oder
mit Lagen versehen:
– Nadelfilze Herstellen aus1)
– natürlichen Fasern,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse.
Jedoch dürfen
– Monofile aus Polypropylen
der Position 5402,
– Spinnfasern aus Polypro-
pylen der Position 5503
oder 5506 oder
– Spinnkabel aus Filamenten
aus Polypropylen der Posi-
tion 5501,
bei denen jeweils eine Faser
oder ein Filament einen Titer
von weniger als 9 dtex auf-
weist, verwendet werden,
wenn ihr Wert 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
– andere Herstellen aus1)
– natürlichen Fasern,
– Spinnfasern aus Kasein
oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
5604 Fäden und Kordeln aus
Kautschuk, mit einem
Überzug aus Spinnstoffen;
Streifen und dergleichen
der Position 5404 oder 5405,
Garne aus Spinnstoffen, mit
Kautschuk oder Kunststoff
getränkt, bestrichen,
überzogen oder umhüllt:
– Kautschukfäden, mit Herstellen aus
einem Überzug aus Kautschukfäden und
Spinnstoffen -kordeln, nicht mit einem
Überzug aus Spinnstoffen
– andere Herstellen aus1)
– natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die
Papierherstellung
5605 Metallgarne und metallisier- Herstellen aus1)
te Garne, auch umsponnen, – natürlichen Fasern,
bestehend aus Streifen und
dergleichen der Position – synthetischen oder
5404 oder 5405 oder aus künstlichen Spinnfasern,
Garnen aus Spinnstoffen, in nicht gekrempelt oder
Verbindung mit Metall in gekämmt oder nicht anders
Form von Fäden, Streifen für die Spinnerei
oder Pulver oder mit Metall bearbeitet,
überzogen
_____________
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die
Papierherstellung
5606 Gimpen, umsponnene Herstellen aus1)
Streifen und dergleichen der – natürlichen Fasern,
Position 5404 oder 5405
(ausgenommen Waren der – synthetischen oder
Position 5605 und künstlichen Spinnfasern,
umsponnene Garne aus nicht gekrempelt oder
Rosshaar); Chenillegarne; gekämmt oder nicht anders
„Maschengarne“ für die Spinnerei
bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die
Papierherstellung
Kapitel 57 Teppiche und andere
Fußbodenbeläge, aus
Spinnstoffen:
– aus Nadelfilz Herstellen aus1)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse.
Jedoch dürfen
– Monofile aus Polypropylen
der Position 5402,
– Spinnfasern aus
Polypropylen der
Positionen 5503 und 5506
sowie
– Spinnkabel aus Filamenten
aus Polypropylen der
Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser
oder ein Filament einen Titer
von weniger als 9 dtex
aufweist, verwendet werden,
wenn ihr Wert 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
– aus anderem Filz Herstellen aus1)
– natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
– andere Herstellen aus1)
– Kokosgarnen,
– Garnen aus synthetischen
oder künstlichen
Filamenten,
– natürlichen Fasern oder
– synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei
bearbeitet
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2653
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete
Spinnstofferzeugnisse;
Spitzen; Tapisserien;
Posamentierwaren; Stickerei-
en; ausgenommen:
– in Verbindung mit Herstellen aus einfachen
Kautschukfäden Garnen1)
– andere Herstellen aus1)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder
Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten
unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
5805 Tapisserien, handgewebt Herstellen, bei dem alle
(Gobelins, Flandrische verwendeten Vormaterialien
Gobelins, Aubusson, in eine andere Position als
Beauvais und ähnliche), die Ware einzureihen sind
und Tapisserien als
Nadelarbeit
(z. B. Petit Point-,
Kreuzstich),
auch konfektioniert
5810 Stickereien als Meterware, Herstellen, bei dem
Streifen oder als Motive
– alle verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
5901 Gewebe, mit Leim oder Herstellen aus Garnen
stärkehaltigen Stoffen
bestrichen, von der zum
Einbinden von Büchern, zum
Herstellen von Futteralen,
Kartonagen oder zu ähnlichen
Zwecken verwendeten Art;
Pausleinwand; präparierte
Malleinwand; Bougram und
ähnliche steife Gewebe, von
der für die Hutmacherei
verwendeten Art
_____________
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5902 Reifencordgewebe aus
hochfesten Garnen aus
Nylon oder anderen
Polyamiden, Polyestern
oder Viskose:
– mit einem Anteil an textilen Herstellen aus Garnen
Vormaterialien von 90 GHT
oder mehr
– andere Herstellen aus chemischen
Vormaterialien oder aus
Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff Herstellen aus Garnen
getränkt, bestrichen, oder
überzogen oder mit Lagen
aus Kunststoff versehen, Bedrucken mit mindestens
andere als solche der zwei Vor- oder
Position 5902 Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der Wert
des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
5904 Linoleum, auch Herstellen aus Garnen1)
zugeschnitten;
Fußbodenbeläge, aus einer
Spinnstoffunterlage mit einer
Deckschicht oder einem
Überzug bestehend, auch
zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus
Spinnstoffen:
– mit Kunststoff getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen, überzogen oder
mit Lagen aus Kautschuk,
Kunststoff oder anderem
Material versehen
– andere Herstellen aus1)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder
Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
_____________
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2655
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der Wert
des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe,
andere als solche der
Position 5902:
– aus Gewirken oder Herstellen aus1)
Gestricken – natürlichen Fasern,
– synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
oder
– chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Gewebe aus Herstellen aus chemischen
synthetischem Vormaterialien
Filamentgarn, mit einem
Anteil an textilen
Materialien von mehr
als 90 GHT
– andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen oder überzogen;
bemalte Gewebe für oder
Theaterdekorationen, Bedrucken mit mindestens
Atelierhintergründe oder
dergleichen zwei Vor- oder
Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der Wert
des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
5908 Dochte, gewebt, geflochten,
gewirkt oder gestrickt, aus
Spinnstoffen, für Lampen,
Kocher, Feuerzeuge, Kerzen
oder dergleichen;
Glühstrümpfe und
schlauchförmige Gewirke
oder Gestricke für
Glühstrümpfe, auch getränkt
– Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus
schlauchförmigen Gewirken
für Glühstrümpfe
– andere Herstellen, bei dem alle
verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind
_____________
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
5909 bis 5911 Waren des technischen
Bedarfs aus Spinnstoffen:
– Polierscheiben und -ringe, Herstellen aus Garnen,
andere als aus Filz, der Abfällen von Geweben
Position 5911 oder Lumpen der
Position 6310
– Gewebe, auch verfilzt, von Herstellen aus1)
der auf Papiermaschinen – Kokosgarnen,
oder zu anderen
technischen Zwecken – folgenden Vormaterialien:
verwendeten Art, auch – – Garne aus
getränkt oder bestrichen, Polytetrafluorethylen 2),
schlauchförmig oder endlos,
mit einfacher oder – – Garne aus Polyamid,
mehrfacher Kette und/oder gezwirnt und bestrichen,
einfachem oder getränkt oder überzogen
mehrfachem Schuss oder mit Phenolharz,
flach gewebt, mit mehrfa- – – Garne aus aromatischem
cher Kette und/oder Polyamid, hergestellt
mehrfachem Schuss der durch Polykondensation
Position 5911 von Metaphenylendiamin
und Isophthalsäure,
– – Monofile aus Polytetraflu-
orethylen 2),
– – Garne aus synthetischen
Spinnfasern aus Poly-p-
Phenylenteraphthalamid,
– – Garne aus Glasfasern,
bestrichen mit Phenoplast
und umsponnen mit
Acrylfasern 2),
– – Monofile aus Copolyester,
aus einem Polyester,
einem
Terephthalsäureharz, 1,4-
Cyclohexandincthanol
und Isophthalsäure
bestehend,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern,
nicht kardiert oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei
bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
– andere Herstellen aus1)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern,
nicht kardiert oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei
bearbeitet, oder
– chemischen
Vormaterialien oder Spinn-
masse
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2657
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus1)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und
Bekleidungszubehör, aus
Gewirken oder Gestricken:
– hergestellt durch Herstellen aus Garnen1) 2),
Zusammennähen oder
sonstiges Zusammenfügen
von zwei oder mehr
zugeschnittenen oder
abgepassten gewirkten
oder gestrickten Teilen
– andere Herstellen aus1)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei
bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Herstellen aus Garnen1) 2)
Bekleidungszubehör,
ausgenommen aus Gewirken
oder Gestricken;
ausgenommen:
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Herstellen aus Garnen 2)
ex 6204, Mädchen oder Kleinkinder,
oder
ex 6206, bestickt; anderes
ex 6209 und konfektioniertes Herstellen aus nicht
ex 6211 Bekleidungszubehör für bestickten Geweben, wenn
Kleinkinder, bestickt der Wert der verwendeten
nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht
überschreitet 2)
ex 6210 und Feuerschutzausrüstung aus Herstellen aus Garnen 2)
ex 6216 Geweben, mit einer Folie aus
oder
aluminisiertem Polyester
überzogen Herstellen aus nicht überzoge-
nen Geweben, wenn der Wert
der verwendeten nicht überzo-
genen Gewebe 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet 2)
6213 Taschentücher,
und 6214 Ziertaschentücher, Schals,
Umschlagtücher, Halstücher,
Kragenschoner, Kopftücher,
Schleier und ähnliche
Waren:
––––––––––––––
1) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2) Siehe Bemerkung 6.
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– bestickt Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen1) 2)
oder
Herstellen aus nicht
bestickten Geweben, wenn
der Wert der verwendeten
nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht
überschreitet1)
– andere Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen1) 2)
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehand-
lungen (wie Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn
der Wert des verwendeten
unbedruckten Gewebes der
Positionen 6213 und 6214
47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
6217 Anderes konfektioniertes
Bekleidungszubehör; Teile
von Bekleidung oder von
Bekleidungszubehör,
ausgenommen solche der
Position 6212:
– bestickt Herstellen aus Garnen1)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der
verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet1)
– Feuerschutzausrüstung aus Herstellen aus Garnen1)
Geweben, mit einer Folie oder
aus aluminisiertem Poly-
ester überzogen Herstellen aus nicht
überzogenen Geweben, wenn
der Wert der verwendeten
nicht überzogenen Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht
überschreitet1)
– Einlagen für Kragen und Herstellen, bei dem
Manschetten, – alle verwendeten
zugeschnitten Vormaterialien in eine
andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Garnen1)
––––––––––––––
1) Siehe Bemerkung 6.
2) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2659
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Herstellen, bei dem alle
Spinnstoffwaren; verwendeten Vormaterialien
Warenzusammenstellungen; in eine andere Position als die
Altwaren und Lumpen; Ware einzureihen sind
ausgenommen:
6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche usw.;
Gardinen usw.; andere Waren
zur Innenausstattung:
– aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus 2)
– andere: – natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
– – bestickt Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen1) 3)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben (andere als gewirkte
oder gestrickte), wenn der
Wert der verwendeten nicht
bestickten Gewebe 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
– – andere Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen1) 3)
6305 Säcke und Beutel zu Herstellen aus1)
Verpackungszwecken – natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
6306 Planen und Markisen; Zelte;
Segel für Wasserfahrzeuge,
für Surfbretter und für Land-
fahrzeuge; Campingausrüs-
tungen:
– aus Vliesstoffen Herstellen aus1) 2)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
– andere Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen1) 2)
6307 Andere konfektionierte Waren, Herstellen, bei dem der Wert
einschließlich Schnittmuster aller verwendeten Vormate-
zum Herstellen von Beklei- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-
dung Preises der Ware nicht über-
schreitet
6308 Warenzusammenstellungen, Jede Ware in der Warenzu-
aus Geweben und Garn, auch sammenstellung muss die
mit Zubehör, für die Herstel- Regel erfüllen, die anzuwen-
lung von Teppichen, Tapisse- den wäre, wenn sie nicht in
rien, bestickten Tischdecken der Warenzusammenstellung
oder Servietten oder ähnlichen enthalten wäre. Jedoch dürfen
Spinnstoffwaren, in Aufma- Waren ohne Ursprungseigen-
chungen für den Einzelverkauf schaft verwendet werden,
wenn ihr Wert insgesamt
15 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Warenzusammenstellung
nicht überschreitet.
––––––––––––––
1) Siehe Bemerkung 6.
2) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
3) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielasisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen
oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähn- Herstellen aus Vormaterialien
liche Waren; ausgenommen: jeder Position, ausgenommen
aus Zusammensetzungen von
Oberteilen, an Brandsohlen
oder anderen Sohlenteilen
befestigt, der Position 6406
6406 Schuhteile; Einlegesohlen, Herstellen, bei dem alle ver-
Fersenstücke und ähnliche wendeten Vormaterialien in
herausnehmbare Waren; eine andere Position als die
Gamaschen und ähnliche Ware einzureihen sind
Waren sowie Teile davon
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile Herstellen, bei dem alle ver-
davon; ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
6503 Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Garnen oder
deckungen, aus Filz, aus Spinnfasern1)
Hutstumpen oder Hutplatten
der Position 6501 hergestellt,
auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Garnen oder
deckungen, gewirkt oder Spinnfasern1)
gestrickt oder aus Stücken
(ausgenommen Streifen) von
Spitzen, Filz oder anderen
Spinnstofferzeugnissen her-
gestellt, auch ausgestattet;
Haarnetze aus Stoffen aller
Art, auch ausgestattet
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschir- Herstellen, bei dem alle ver-
me, Gehstöcke, Sitzstöcke, wendeten Vormaterialien in
Peitschen, Reitpeitschen und eine andere Position als die
Teile davon; ausgenommen: Ware einzureihen sind
6601 Regenschirme und Sonnen- Herstellen, bei dem der Wert
schirme (einschließlich Stock- aller verwendeten Vormateria-
schirme, Gartenschirme und lien 50 v. H. des Ab-Werk-
ähnliche Waren) Preises der Ware nicht über-
schreitet
Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Dau- Herstellen, bei dem alle ver-
nen und Waren aus Federn wendeten Vormaterialien in
oder Daunen; künstliche eine andere Position als die
Blumen; Waren aus Ware einzureihen sind
Menschenhaaren
ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Herstellen, bei dem alle ver-
Zement, Asbest, Glimmer wendeten Vormaterialien in
oder ähnlichen Stoffen; aus- eine andere Position als die
genommen: Ware einzureihen sind
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder Herstellen aus bearbeitetem
aus Pressschiefer Schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Herstellen aus Vormaterialien
Mischungen auf der Grundla- jeder Position
ge von Asbest oder auf der
Grundlage von Asbest und
Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer, ein- Herstellen aus bearbeitetem
schließlich agglomerierter Glimmer (einschließlich agglo-
oder rekonstituierter Glimmer, meriertem oder rekonstituier-
auf Unterlagen aus Papier, tem Glimmer)
Pappe oder aus anderen
Stoffen
1) Siehe Bemerkung 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2661
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren; Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 7003, Glas mit absorbierender Herstellen aus Vormaterialien
ex 7004, und Schicht der Position 7001
ex 7005
7006 Glas der Position 7003, 7004
oder 7005, gebogen, mit
bearbeiteten Kanten, graviert,
gelocht, emailliert oder anders
bearbeitet, jedoch weder
gerahmt noch in Verbindung
mit anderen Stoffen:
– Glasplatten (Substrate), von Herstellen aus Vormaterialien
einer dielektrischen Metall- der Position 7006
schicht überzogen, nach
den Normen des SEMII1)
Halbleiter
– anderes Herstellen aus Vormaterialien
der Position 7001
7007 Vorgespanntes Einschichten- Herstellen aus Vormaterialien
Sicherheitsglas und der Position 7001
Mehrschichten-Sicherheitsglas
(Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Herstellen aus Vormaterialien
Isolierverglasungen der Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch Herstellen aus Vormaterialien
gerahmt, einschließlich Rück- der Position 7001
spiegel
7010 Flaschen, Glasballons, Korb- Herstellen, bei dem alle ver-
flaschen, Flakons, Krüge, wendeten Vormaterialien in
Töpfe, Röhrchen, Ampullen eine andere Position als die
und andere Behältnisse aus Ware einzureihen sind,
Glas, zu Transport- oder Ver- oder
packungszwecken; Konser-
vengläser; Stopfen, Deckel Schleifen von Glaswaren,
und andere Verschlüsse aus wenn ihr Wert 50 v. H. des
Glas Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung Herstellen, bei dem alle ver-
bei Tisch, in der Küche, bei wendeten Vormaterialien in
der Toilette, im Büro, zur eine andere Position als die
Innenausstattung oder zu Ware einzureihen sind,
ähnlichen Zwecken (ausge- oder
nommen Waren der Position
Schleifen von Glaswaren,
7010 oder 7018)
wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes
Verzieren (ausgenommen
Siebdruck) von mundgeblase-
nen Glaswaren, wenn ihr Wert
50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
––––––––––––––
1) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 7019 Waren aus Glasfasern Herstellen aus
(ausgenommen Garne) – ungefärbten Glasstapelfa-
sern, Glasseidensträngen
(Rovings) oder Garnen,
geschnittenem Textilglas
oder
– Glaswolle
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zucht- Herstellen, bei dem alle ver-
perlen, Edelsteine oder wendeten Vormaterialien in
Schmucksteine, Edelmetalle, eine andere Position als die
Edelmetallplattierungen und Ware einzureihen sind
Waren daraus; Phantasie-
schmuck; Münzen;
ausgenommen:
ex 7101 Echte Perlen oder Zuchtper- Herstellen, bei dem der Wert
len, einheitlich zusammen- aller verwendeten Vormate-
gestellt, zur Erleichterung der rialien 50 v. H. des Ab-Werk-
Versendung vorübergehend Preises der Ware nicht über-
aufgereiht schreitet
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine Herstellen aus nicht bear-
ex 7103 und (natürliche, synthetische oder beiteten Edelsteinen oder
ex 7104 rekonstituierte), bearbeitet Schmucksteinen (natürliche,
synthetische oder rekon-
stituierte)
7106, Edelmetalle:
7108 und
7110
– in Rohform Herstellen aus Vormaterialien,
die nicht in die Position 7106,
7108 oder 7110 einzureihen sind,
oder
elektrolytisches, thermisches
oder chemisches Trennen von
Edelmetallen der Position
7106, 7108 oder 7110
oder
Legieren von Edelmetallen
der Position 7106, 7108 oder
7110 untereinander oder mit
unedlen Metallen
– als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen
in Rohform
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen Herstellen aus mit Edel-
ex 7109 und plattiert, als Halbzeug metallen plattierten Metallen,
ex 7111 in Rohform
7116 Waren aus echten Perlen Herstellen, bei dem der Wert
oder Zuchtperlen, aus Edel- aller verwendeten Vormate-
steinen, Schmucksteinen, rialien 50 v. H. des Ab-Werk-
synthetischen oder rekon- Preises der Ware nicht über-
stituierten Steinen schreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus
unedlen Metallen, nicht vergol-
det, versilbert oder platiniert,
wenn der Wert aller verwende-
ten Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2663
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl; Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
7207 Halbzeug aus Eisen oder Herstellen aus Vormaterialien
nicht legiertem Stahl der Position 7201, 7202, 7203,
7204 oder 7205
7208 bis Flachgewalzte Erzeugnisse, Herstellen aus Eisen oder
7216 Walzdraht, Stabstahl und nicht legiertem Stahl in Roh-
Profile aus Eisen oder nicht blöcken (Ingots) oder anderen
legiertem Stahl Rohformen der Position 7206
7217 Draht aus Eisen oder nicht Herstellen aus Halbzeug aus
legiertem Stahl Eisen oder nicht legiertem
Stahl der Position 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus nicht rosten-
7219 bis Erzeugnisse, Walzdraht, dem Stahl in Rohblöcken
7222 Stabstahl und Profile aus (Ingots) oder anderen Rohfor-
nicht rostendem Stahl men der Position 7218
7223 Draht aus nicht rostendem Herstellen aus Halbzeug
Stahl aus nicht rostendem Stahl
der Position 7218
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus Stahl in Roh-
7225 bis Erzeugnisse, Walzdraht, blöcken (Ingots) oder anderen
7228 Stabstahl und Profile aus Rohformen der Position 7206,
anderem legiertem Stahl, 7218 oder 7224
Hohlbohrerstäbe aus
legiertem oder nicht legiertem
Stahl
7229 Draht aus anderem legiertem Herstellen aus Halbzeug aus
Stahl anderem legiertem Stahl der
Position 7224
ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl; Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien
der Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, Herstellen aus Vormaterialien
aus Eisen oder Stahl, wie der Position 7206
Schienen, Leitschienen und
Zahnstangen, Weichenzungen,
Herzstücke, Zungenverbin-
dungsstangen und anderes
Material für Kreuzungen oder
Weichen, Bahnschwellen,
Laschen, Schienenstühle,
Winkel, Unterlagsplatten,
Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen, und anderes
für das Verlegen, Zusammen-
fügen oder Befestigen von
Schienen besonders herge-
richtetes Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Herstellen aus Vormaterialien
7305 und Eisen (ausgenommen Guss- der Position 7206, 7207, 7218
7306 eisen oder Stahl) oder 7224
ex 7307 Rohrformstücke, Rohrver- Drehen, Bohren, Aufreiben,
schlussstücke und Rohrver- Gewindeschneiden, Entgraten
bindungsstücke aus nicht und Sandstrahlen von Schmie-
rostendem Stahl derohlingen, deren Wert
(ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), 35 v. H. des Ab-Werk-Preises
aus mehreren Teilen der Ware nicht überschreitet
bestehend
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7308 Konstruktionen und Konstruk- Herstellen, bei dem alle ver-
tionsteile (z. B. Brücken und wendeten Vormaterialien in
Brückenelemente, Schleusen- eine andere Position als die
tore, Türme, Gittermaste, Pfei- Ware einzureihen sind. Jedoch
ler, Säulen, Gerüste, Dächer, dürfen durch Schweißen her-
Dachstühle, Tore, Türen, gestellte Profile der Position
Fenster und deren Rahmen 7301 nicht verwendet werden.
und Verkleidungen, Tor- und
Türschwellen, Tür- und Fens-
terläden, Geländer), aus Eisen
oder Stahl, ausgenommen
vorgefertigte Gebäude der
Position 9406; zu Konstrukti-
onszwecken vorgearbeitete
Bleche, Stäbe, Profile, Rohre
und dergleichen, aus Eisen
oder Stahl
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien der Position 7315 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen: – alle verwendeten Vormate-
rialien in eine andere Posi-
tion als die Ware einzurei-
hen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7401 Kupfermatte; Zementkupfer Herstellen, bei dem alle ver-
(gefälltes Kupfer) wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Herstellen, bei dem alle ver-
Kupferanoden zum elektrolyti- wendeten Vormaterialien in
schen Raffinieren eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
7403 Raffiniertes Kupfer und Kup-
ferlegierungen, in Rohform:
– raffiniertes Kupfer Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
– Kupferlegierungen; raffinier- Herstellen aus raffiniertem
tes Kupfer, andere Elemente Kupfer, in Rohform, oder aus
enthaltend, in Rohform Abfällen und Schrott, aus
Kupfer
7404 Abfälle und Schrott, Herstellen, bei dem alle ver-
aus Kupfer wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
7405 Kupfervorlegierungen Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen: – alle verwendeten Vormate-
rialien in eine andere Positi-
on als die Ware einzureihen
sind und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2665
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7501 bis Nickelmatte, Nickeloxidsinter Herstellen, bei dem alle ver-
7503 und andere Zwischenerzeug- wendeten Vormaterialien in
nisse der Nickelmetallurgie; eine andere Position als die
Nickel in Rohform; Abfälle Ware einzureihen sind
und Schrott, aus Nickel
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen: – alle verwendeten Vormate-
rialien in eine andere Posi-
tion als die Ware einzurei-
hen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische
oder elektrolytische Behand-
lung von nicht legiertem Alumi-
nium oder Abfällen und
Schrott, aus Aluminium
7602 Abfälle und Schrott, Herstellen, bei dem alle ver-
aus Aluminium wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als
die Waren einzureihen sind
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, Herstellen, bei dem
ausgenommen Gewebe, Gitter – alle verwendeten Vormate-
und Geflechte, aus Aluminium- rialien in eine andere Position
draht, und Streckbleche aus als die Ware einzureihen
Aluminium sind. Jedoch dürfen Gewe-
be, Gitter und Geflechte aus
Aluminiumdraht oder Streck-
bleche aus Aluminium ver-
wendet werden; und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle
künftige Verwendung im Har-
monisierten System
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen: – alle verwendeten Vormate-
rialien in eine andere Posi-
tion als die Ware einzurei-
hen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7801 Blei in Rohform:
– raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder
Werkblei
– anderes Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der
Position 7802 nicht verwendet
werden.
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen: – alle verwendeten Vormate-
rialien in eine andere Positi-
on als die Ware einzureihen
sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der
Position 7902 nicht verwendet
werden.
7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; aus- Herstellen, bei dem
genommen: – alle verwendeten Vormate-
rialien in eine andere Positi-
on als die Ware einzureihen
sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der
Position 8002 nicht verwendet
werden.
8002 und Abfälle und Schrott, aus Zinn; Herstellen, bei dem alle ver-
8007 andere Waren aus Zinn wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle;
Cermets; Waren daraus:
– andere unedle Metalle, Herstellen, bei dem der Wert
bearbeitet; Waren daraus aller verwendeten Vormateria-
lien, die in die gleiche Position
wie die Ware einzureihen sind,
50 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren Herstellen, bei dem alle ver-
und Essbestecke, aus unedlen wendeten Vormaterialien in
Metallen; Teile davon, aus un- eine andere Position als die
edlen Metallen; ausgenommen: Ware einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2667
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8206 Zusammenstellungen von Herstellen, bei dem alle ver-
Werkzeugen aus zwei oder wendeten Vormaterialien in
mehr der Positionen 8202 bis eine andere Position als die
8205, in Aufmachungen für Positionen 8202 bis 8205 ein-
den Einzelverkauf zureihen sind. Jedoch darf die
Warenzusammenstellung auch
Waren der Positionen 8202 bis
8205 enthalten, wenn ihr Wert
15 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Warenzusammenstellung
nicht überschreitet.
8207 Auswechselbare Werkzeuge Herstellen, bei dem
zur Verwendung in mechani- – alle verwendeten Vormate-
schen oder nichtmechani- rialien in eine andere Positi-
schen Handwerkzeugen oder on als die Ware einzureihen
in Werkzeugmaschinen (z. B. sind und
zum Tiefziehen, Gesenk-
schmieden, Stanzen, Lochen, – der Wert aller verwendeten
zum Herstellen von Innen- und Vormaterialien 40 v. H. des
Außengewinden, Bohren, Rei- Ab-Werk-Preises der Ware
ben, Räumen, Fräsen, Drehen, nicht überschreitet
Schrauben), einschließlich
Ziehwerkzeuge und Pressma-
trizen zum Ziehen oder
Strang- und Fließpressen von
Metallen, und Erd-, Gesteins-
oder Tiefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, Herstellen, bei dem
für Maschinen oder mechani- – alle verwendeten Vormate-
sche Geräte rialien in eine andere Positi-
on als die Ware einzureihen
sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Herstellen, bei dem alle ver-
Klinge (ausgenommen Messer wendeten Vormaterialien in
der Position 8208), auch eine andere Position als die
gezahnt (einschließlich Klapp- Ware einzureihen sind. Jedoch
messer für den Gartenbau) dürfen Klingen und Griffe aus
unedlen Metallen verwendet
werden.
8214 Andere Schneidwaren Herstellen, bei dem alle ver-
(z. B. Haarschneide- und wendeten Vormaterialien in
Scherapparate, Spaltmesser, eine andere Position als die
Hackmesser, Wiegemesser für Ware einzureihen sind. Jedoch
Metzger oder für den Küchen- dürfen Griffe aus unedlen
gebrauch und Papiermesser); Metallen verwendet werden.
Instrumente und Zusammen-
stellungen, für die Hand- oder
Fußpflege (einschließlich
Nagelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Herstellen, bei dem alle ver-
Schaumlöffel, Tortenheber, wendeten Vormaterialien in
Fischmesser, Buttermesser, eine andere Position als die
Zuckerzangen und ähnliche Ware einzureihen sind. Jedoch
Waren dürfen Klingen und Griffe aus
unedlen Metallen verwendet
werden.
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus Herstellen, bei dem alle ver-
unedlen Metallen; ausgenom- wendeten Vormaterialien in
men: eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8302 Beschläge und ähnliche Herstellen aus
Waren, für Gebäude; Vormaterialien, die in eine
automatische Türschließer andere Position als die Ware
einzureihen sind. Jedoch
dürfen andere Vormaterialien
der Position 8302 verwendet
werden, wenn ihr Wert
20 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
ex 8306 Statuetten und andere Herstellen aus Vormaterialien,
Ziergegenstände, aus unedlen die in eine andere Position als
Metallen die Ware einzureihen sind.
Jedoch dürfen andere Vorma-
terialien der Position 8306 ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
30 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Maschinen, Apparate und – alle verwendeten aller verwendeten
mechanische Geräte; Teile Vormaterialien in eine Vormaterialien 30 v. H. des
davon; ausgenommen: andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
Ware einzureihen sind und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 8401 Kernbrennstoffelemente Herstellen, bei dem alle Herstellen, bei dem der Wert
verwendeten Vormaterialien aller verwendeten
in eine andere Position als Vormaterialien 30 v. H. des
die Ware einzureihen sind1) Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8402 Dampfkessel Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
(Dampferzeuger), – alle verwendeten aller verwendeten
ausgenommen Vormaterialien in eine Vormaterialien 25 v. H. des
Zentralheizungskessel, die andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
sowohl heißes Wasser als Ware einzureihen sind und nicht überschreitet
auch Niederdruckdampf
erzeugen können; Kessel – der Wert aller verwendeten
zum Erzeugen von überhitz- Vormaterialien 40 v. H. des
tem Wasser Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8403 und Zentralheizungskessel, Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
ex 8404 ausgenommen solche der wendeten Vormaterialien in aller verwendeten
Position 8402; Hilfsapparate eine andere Position als die Vormaterialien 40 v. H. des
für Zentralheizungskessel Position 8403 oder 8404 ein- Ab-Werk-Preises der Ware
zureihen sind nicht überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenver- Herstellen, bei dem der Wert
brennungsmotoren mit aller verwendeten
Fremdzündung Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren Herstellen, bei dem der Wert
mit Selbstzündung aller verwendeten
(Diesel- oder Vormaterialien 40 v. H. des
Halbdieselmotoren) Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
––––––––––––––
1) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2669
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8409 Teile, erkennbar Herstellen, bei dem der Wert
ausschließlich oder aller verwendeten
hauptsächlich für Motoren Vormaterialien 40 v. H. des
der Position 8407 oder 8408 Ab-Werk-Preises der Ware
bestimmt nicht überschreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Turbo-Propellertriebwerke – alle verwendeten aller verwendeten
und andere Gasturbinen Vormaterialien in eine Vormaterialien 25 v. H. des
andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
Ware einzureihen sind und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Herstellen, bei dem der Wert
Kraftmaschinen aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 8413 Rotierende Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Verdrängerpumpen – alle verwendeten aller verwendeten
Vormaterialien in eine Vormaterialien 25 v. H. des
andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
Ware einzureihen sind und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 8414 Ventilatoren für industrielle Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Zwecke – alle verwendeten aller verwendeten
Vormaterialien in eine Vormaterialien 25 v. H. des
andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
Ware einzureihen sind und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8415 Klimageräte, bestehend aus Herstellen, bei dem der Wert
einem motorbetriebenen aller verwendeten
Ventilator und Vormaterialien 40 v. H. des
Vorrichtungen zum Ändern Ab-Werk-Preises der Ware
der Temperatur und des nicht überschreitet
Feuchtigkeitsgehalts der
Luft, einschließlich solcher,
bei denen der
Luftfeuchtigkeitsgrad nicht
unabhängig von der
Lufttemperatur reguliert wird
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Gefrier- und Tiefkühltruhen – alle verwendeten aller verwendeten
und andere Einrichtungen, Vormaterialien in eine Vormaterialien 25 v. H. des
Maschinen, Apparate und andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
Geräte zur Kälteerzeugung, Ware einzureihen sind und nicht überschreitet
mit elektrischer oder anderer
Ausrüstung; Wärmepumpen, – der Wert aller verwendeten
ausgenommen Klimageräte Vormaterialien 40 v. H. des
der Position 8415 Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert aller verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8419 Maschinen für die Holz-, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Papierhalbstoff-, Papier- und – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Pappindustrie Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und nicht überschreitet
– Vormaterialien, die in die
gleiche Position wie die
Ware einzureihen sind,
innerhalb der oben
stehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von
25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware
verwendet werden
8420 Kalander und Walzwerke Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
(ausgenommen – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Metallwalzwerke und Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
Glaswalzmaschinen) sowie Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
Walzen für diese Maschinen nicht überschreitet und nicht überschreitet
– Vormaterialien, die in die
gleiche Position wie die
Ware einzureihen sind,
innerhalb der oben
stehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von
25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware
verwendet werden
8423 Waagen (einschließlich Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Zähl- und Kontrollwaagen), – alle verwendeten aller verwendeten
ausgenommen Waagen mit Vormaterialien in eine Vormaterialien 25 v. H. des
einer Empfindlichkeit von andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
50 mg oder feiner; Gewichte Ware einzureihen sind und nicht überschreitet
für Waagen aller Art
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8425 bis Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
8428 Geräte zum Heben, Beladen, – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Entladen oder Fördern Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und nicht überschreitet
– Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen
sind, innerhalb der oben
stehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware
verwendet werden
8429 Selbst fahrende
Planiermaschinen (Bulldozer
und Angledozer), Erd- oder
Straßenhobel (Grader),
Schürfwagen (Scraper),
Bagger, Schürf- und andere
Schaufellader, Straßenwalzen
und andere Bodenverdichter:
– Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2671
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und nicht überschreitet
– Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen
sind, innerhalb der oben
stehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von
10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware
verwendet werden
8430 Andere Maschinen, Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und Geräte zur – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Erdbewegung, zum Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
Planieren, Verdichten oder Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
Bohren des Bodens oder zum nicht überschreitet und nicht überschreitet
Abbauen von Erzen oder
anderen Mineralien; Rammen – Vormaterialien, die in die
und Pfahlzieher; Position 8431 einzureihen
Schneeräumer sind, innerhalb der oben
stehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von
10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet
werden
ex 8431 Teile, erkennbar Herstellen, bei dem der Wert
ausschließlich oder aller verwendeten Vor-
hauptsächlich für materialien 40 v. H. des
Straßenwalzen bestimmt Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
8439 Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zum Herstellen von – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Halbstoff aus Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
cellulosehaltigen Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
Faserstoffen oder zum nicht überschreitet und nicht überschreitet
Herstellen oder Fertigstellen
– Vormaterialien, die in
von Papier oder Pappe
dieselbe Position wie die
Ware einzureihen sind,
innerhalb der oben
stehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von
25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware
verwendet werden
8441 Andere Maschinen und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Apparate zum Be- oder – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Verarbeiten von Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
Papierhalbstoff, Papier oder Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
Pappe, einschließlich nicht überschreitet und nicht überschreitet
Schneidemaschinen aller Art
– Vormaterialien, die in
dieselbe Position wie die
Ware einzureihen sind,
innerhalb der oben
stehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von
25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware
verwendet werden
8444 bis Maschinen für die Herstellen, bei dem der Wert
8447 Textilindustrie der aller verwendeten
Positionen 8444 bis 8447 Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert
für Maschinen der Position aller verwendeten
8444 oder 8445 Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als
Fadenheftmaschinen der Posi-
tion 8440; Möbel, Sockel und
Deckel, für Nähmaschinen
besonders hergerichtet; Näh-
maschinennadeln:
– Steppstichnähmaschinen, Herstellen, bei dem
deren Kopf ohne Motor – der Wert aller verwendeten
16 kg oder weniger oder Vormaterialien 40 v. H. des
mit Motor 17 kg oder Ab-Werk-Preises der Ware
weniger wiegt nicht überschreitet,
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die
zum Zusammenbau des
Kopfes (ohne Motor) ver-
wendet werden, den Wert
der verwendeten Vormate-
rialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
und
– der Mechanismus für die
Oberfadenzuführung, der
Greifer mit Antriebsmecha-
nismus und die Steuerorga-
ne für den Zick-Zack-Stich
Ursprungserzeugnisse sind
– andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen, Teile Herstellen, bei dem der Wert
und Zubehör, aus diesen aller verwendeten
Positionen Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8469 bis 8472 Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert
(Schreibmaschinen, Rechen- aller verwendeten
maschinen, automatische Vormaterialien 40 v. H. des
Datenverarbeitungsmaschi- Ab-Werk-Preises der Ware
nen, Vervielfältigungsmaschi- nicht überschreitet
nen, Büroheftmaschinen)
8480 Gießerei-Formkästen; Grund- Herstellen, bei dem der Wert
platten für Formen; Gießerei- aller verwendeten
modelle; Formen für Metalle Vormaterialien 50 v. H. des
(andere als solche zum Gießen Ab-Werk-Preises der Ware
von Ingots, Masseln oder der- nicht überschreitet
gleichen), Hartmetalle, Glas,
mineralische Stoffe, Kau-
tschuk oder Kunststoffe
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollen- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
lager und Nadellager) – alle verwendeten Vormate- aller verwendeten
rialien in eine andere Positi- Vormaterialien 25 v. H. des
on als die Ware einzureihen Ab-Werk-Preises der Ware
sind und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2673
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8484 Metalloplastische Dichtungen; Herstellen, bei dem der Wert
Sätze oder Zusammenstellun- aller verwendeten
gen von Dichtungen verschie- Vormaterialien 40 v. H. des
dener stofflicher Beschaffen- Ab-Werk-Preises der Ware
heit, in Beuteln, Kartons oder nicht überschreitet
ähnlichen Umschließungen;
mechanische Dichtungen
8485 Teile von Maschinen, Appara- Herstellen, bei dem der Wert
ten oder Geräten, in Kapitel 84 aller verwendeten
anderweit weder genannt Vormaterialien 40 v. H. des
noch inbegriffen, ausgenom- Ab-Werk-Preises der Ware
men Teile mit elektrischer Iso- nicht überschreitet
lierung, elektrischen Anschluss-
stücken, Wicklungen, Kontak-
ten oder anderen charakteristi-
schen Merkmalen elektrotech-
nischer Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Appa- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
rate, Geräte und andere elek- – alle verwendeten Vormate- aller verwendeten
trotechnische Waren, Teile rialien in eine andere Positi- Vormaterialien 30 v. H. des
davon; Tonaufnahme- oder on als die Ware einzureihen Ab-Werk-Preises der Ware
Tonwiedergabegeräte, Bild- sind und nicht überschreitet
und Tonaufzeichnungs- oder
-wiedergabegeräte, für das – der Wert aller verwendeten
Fernsehen, Teile und Zubehör Vormaterialien 40 v. H. des
für diese Geräte; ausgenom- Ab-Werk-Preises der Ware
men: nicht überschreitet
8501 Elektromotoren und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
elektrische Generatoren, – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
ausgenommen Strom- Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
erzeugungsaggregate Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und nicht überschreitet
– Vormaterialien, die in die
Position 8503 einzureihen
sind, innerhalb der oben
stehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von
10 v. H. des Ab-Werk-Preises
der Ware verwendet werden
8502 Stromerzeugungsaggregate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und elektrische rotierende – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Umformer Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und nicht überschreitet
– Vormaterialien, die in die
Position 8501 oder 8503
einzureihen sind, insgesamt
und innerhalb der oben ste-
henden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 10 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware verwendet werden
ex 8504 Stromversorgungseinheiten Herstellen, bei dem der Wert
von der mit automatischen aller verwendeten
Datenverarbeitungsmaschinen Vormaterialien 40 v. H. des
verwendeten Art Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 8518 Mikrofone und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Haltevorrichtungen dafür; – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormate-
Lautsprecher, auch in Vormaterialien 40 v. H. des rialien 25 v. H. des Ab-Werk-
Gehäusen; elektrische Ab-Werk-Preises der Ware Preises der Ware nicht über-
Tonfrequenzverstärker; nicht überschreitet und schreitet
elektrische
Tonverstärkereinrichtungen
4
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8519 Plattenspieler, Schallplatten- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Musikautomaten, Kassetten- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Tonbandabspielgeräte und Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
andere Tonwiedergabegeräte, Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
ohne eingebaute Tonaufnah- nicht überschreitet und nicht überschreitet
mevorrichtung
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8520 Magnetbandgeräte und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
andere Tonaufnahmegeräte, – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
auch mit eingebauter Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
Tonwiedergabevorrichtung Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Tonaufzeichnung oder – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
-wiedergabe Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8522 Teile und Zubehör, Herstellen, bei dem der Wert
erkennbar ausschließlich aller verwendeten
oder hauptsächlich für Vormaterialien 40 v. H. des
Geräte der Positionen 8519 Ab-Werk-Preises der Ware
bis 8521 bestimmt nicht überschreitet
8523 Tonträger und ähnliche zur Herstellen, bei dem der Wert
Aufnahme vorgerichtete aller verwendeten
Aufzeichnungsträger, ohne Vormaterialien 40 v. H. des
Aufzeichnung, Ab-Werk-Preises der Ware
ausgenommen Waren des nicht überschreitet
Kapitels 37
8524 Schallplatten, Magnetbänder
und andere Tonträger und
ähnliche Aufzeichnungsträger,
mit Aufzeichnung, einschließ-
lich der zur Schallplattenher-
stellung dienenden Matrizen
und Galvanos, ausgenommen
Waren des Kapitels 37:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2675
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– Matrizen und Galvanos, Herstellen, bei dem der Wert
für die Schallplattenherstel- aller verwendeten
lung Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und nicht überschreitet
– Vormaterialien, die in die
Position 8523 einzureihen
sind, innerhalb der oben
stehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von
10 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware verwendet
werden
8525 Sendegeräte für den Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Funksprech- oder Funktele- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
grafieverkehr, den Rundfunk Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 25 v. H. des
oder das Fernsehen, auch mit Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
eingebautem Empfangsgerät, nicht überschreitet und nicht überschreitet
Tonaufnahmegerät oder
Tonwiedergabegerät; – der Wert aller verwendeten
Fernsehkameras; Vormaterialien ohne
Videokameras und Ursprungseigenschaft den
Camcorder Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8526 Funkmessgeräte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
(Radargeräte), – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Funknavigationsgeräte und Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 25 v. H. des
Funkfernsteuergeräte Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8527 Empfangsgeräte für den Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sprech- oder Funktelegrafie- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
verkehr oder den Rundfunk, Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 25 v. H. des
auch in einem gemeinsamen Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
Gehäuse mit einem Tonauf- nicht überschreitet und nicht überschreitet
nahme- oder Tonwiedergabe-
gerät oder einer Uhr kombi- – der Wert aller verwendeten
niert Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
auch mit eingebautem – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Rundfunkempfangsgerät Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 25 v. H. des
oder Ton- oder Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
Bildaufzeichnungs- oder nicht überschreitet und nicht überschreitet
-wiedergabegerät;
Videomonitore und
Videoprojektoren
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8529 Teile, erkennbar
ausschließlich oder
hauptsächlich für Geräte der
Positionen 8525 bis 8528
bestimmt:
– erkennbar ausschließlich Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
für Videogeräte zur Bild- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
und Tonaufzeichnung oder Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 25 v. H. des
-wiedergabe bestimmt Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8535 und Elektrische Geräte zum Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
8536 Schließen, Unterbrechen, – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Schützen oder Verbinden Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
von elektrischen Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
Stromkreisen nicht überschreitet und nicht überschreitet
– Vormaterialien, die in die
Position 8538 einzureihen
sind, innerhalb der oben
stehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von
10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware
verwendet werden
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Pulte, Schränke und andere – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Träger, mit mehreren Geräten Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
der Position 8535 oder 8536 Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
ausgerüstet, zum elektrischen nicht überschreitet und nicht überschreitet
Schalten oder Steuern oder
für die Stromverteilung, – Vormaterialien, die in die
einschließlich solcher mit Position 8538 einzureihen
eingebauten Instrumenten sind, innerhalb der oben
oder Geräten des stehenden Begrenzung
Kapitels 90, sowie nur bis zu einem Wert von
numerische Steuerungen, 10 v. H. des Ab-Werk-
ausgenommen Preises der Ware
Vermittlungseinrichtungen verwendet werden
der Position 8517
ex 8541 Dioden, Transistoren und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
ähnliche – alle verwendeten Vormate- aller verwendeten
Halbleiterbauelemente, rialien in eine andere Positi- Vormaterialien 25 v. H. des
ausgenommen noch nicht in on als die Ware einzureihen Ab-Werk-Preises der Ware
Mikroplättchen zerschnittene sind und nicht überschreitet
Scheiben (Wafers)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2677
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8542 Elektronische integrierte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Schaltungen und – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
zusammengesetzte Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 25 v. H. des
elektronische Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
Mikroschaltungen nicht überschreitet und nicht überschreitet
(Mikrobausteine)
– Vormaterialien, die in die
Position 8541 oder 8542
einzureihen sind, insgesamt
und innerhalb der oben
stehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von
10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware
verwendet werden
8544 Isolierte (auch lackisolierte Herstellen, bei dem der Wert
oder elektrolytisch oxidierte) aller verwendeten
Drähte, Kabel (einschließlich Vormaterialien 40 v. H. des
Koaxialkabel) und andere Ab-Werk-Preises der Ware
isolierte elektrische Leiter, nicht überschreitet
auch mit Anschlussstücken;
Kabel aus optischen, einzeln
umhüllten Fasern, auch
elektrische Leiter enthaltend
oder mit Anschlussstücken
versehen
8545 Kohleelektroden, Herstellen, bei dem der Wert
Kohlebürsten, aller verwendeten
Lampenkohlen, Batterie- und Vormaterialien 40 v. H. des
Elementekohlen und andere Ab-Werk-Preises der Ware
Waren für elektrotechnische nicht überschreitet
Zwecke aus Grafit oder
anderem Kohlenstoff, auch
in Verbindung mit Metall
8546 Elektrische Isolatoren Herstellen, bei dem der Wert
aus Stoffen aller Art aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8547 Isolierteile, ganz aus Herstellen, bei dem der Wert
Isolierstoffen oder nur mit in aller verwendeten
die Masse eingepressten Vormaterialien 40 v. H. des
einfachen Metallteilen zum Ab-Werk-Preises der Ware
Befestigen (z. B. mit nicht überschreitet
eingepressten Hülsen mit
Innengewinde), für
elektrische Maschinen,
Apparate, Geräte oder
Installationen, ausgenommen
Isolatoren der Position 8546;
Isolierrohre und
Verbindungsstücke dazu,
aus unedlen Metallen,
mit Innenisolierung
8548 Abfälle und Schrott von Herstellen, bei dem der Wert
elektrischen Primärelementen, aller verwendeten
Primärbatterien und Vormaterialien 40 v. H. des
Akkumulatoren; ausgebrauchte Ab-Werk-Preises der Ware
elektrische Primärelemente, nicht überschreitet
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Primärbatterien und
Akkumulatoren; elektrische
Teile von Maschinen,
Apparaten und Geräten,
in Kapitel 85 anderweit
weder genannt noch
inbegriffen
ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und Herstellen, bei dem der Wert
ortsfestes Gleismaterial, aller verwendeten
Teile davon; mechanische Vormaterialien 40 v. H. des
(auch elektromechanische) Ab-Werk-Preises der Ware
Signalgeräte für nicht überschreitet
Verkehrswege;
ausgenommen:
8608 Ortsfestes Gleismaterial; Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
mechanische (auch – alle verwendeten aller verwendeten
elektromechanische) Vormaterialien in eine Vormaterialien 30 v. H. des
Signal-, Sicherungs-, andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
Überwachungs- oder Steuer- Ware einzureihen sind nicht überschreitet
geräte für Schienenwege und
oder dergleichen, Straßen,
Binnenwasserstraßen, – der Wert aller verwendeten
Parkplätze oder Parkhäuser, Vormaterialien 40 v. H. des
Hafenanlagen oder Flughäfen; Ab-Werk-Preises der Ware
Teile davon nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Herstellen, bei dem der Wert
Krafträder, Fahrräder aller verwendeten
und andere nicht Vormaterialien 40 v. H. des
schienengebundene Ab-Werk-Preises der Ware
Landfahrzeuge, Teile davon nicht überschreitet
und Zubehör;
ausgenommen:
8709 Kraftkarren ohne Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Hebevorrichtung, von der in – alle verwendeten aller verwendeten
Fabriken, Lagerhäusern, Vormaterialien in eine Vormaterialien 30 v. H. des
Hafenanlagen oder auf andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
Flugplätzen zum Ware einzureihen sind nicht überschreitet
Kurzstreckentransport von und
Waren verwendeten Art;
Zugkraftkarren, von der auf – der Wert aller verwendeten
Bahnhöfen verwendeten Art; Vormaterialien 40 v. H. des
Teile davon Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8710 Panzerkampfwagen und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
andere selbst fahrende – alle verwendeten aller verwendeten
gepanzerte Kampffahrzeuge, Vormaterialien in eine Vormaterialien 30 v. H. des
auch mit Waffen; andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
Teile davon Ware einzureihen sind und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8711 Krafträder (einschließlich
Mopeds) und Fahrräder
mit Hilfsmotor, auch
mit Beiwagen; Beiwagen:
– mit
Hubkolbenverbrennungs-
motor mit einem Hubraum
von:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2679
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– – 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 20 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert aller verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
– – mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 25 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert aller verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert aller verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Herstellen, bei dem der Wert
Vormaterialien jeder aller verwendeten
Position, die nicht in die Vormaterialien 30 v. H. des
Position 8714 einzureihen Ab-Werk-Preises der Ware
sind nicht überschreitet
8715 Kinderwagen und Teile Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
davon – alle verwendeten aller verwendeten
Vormaterialien in eine Vormaterialien 30 v. H. des
andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
Ware einzureihen sind und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8716 Anhänger, einschließlich Sat- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
telanhänger, für Fahrzeuge – alle verwendeten aller verwendeten
aller Art; andere nicht selbst Vormaterialien in eine Vormaterialien 30 v. H. des
fahrende Fahrzeuge; Teile andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
davon Ware einzureihen sind und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge Herstellen, bei dem alle Herstellen, bei dem der Wert
Raumfahrzeuge und Teile verwendeten Vormaterialien aller verwendeten
davon; ausgenommen in eine andere Position als die Vormaterialien 40 v. H. des
Ware einzureihen sind Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
jeder Position, einschließlich aller verwendeten
anderer Vormaterialien der Vormaterialien 40 v. H. des
Position 8804 Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Herstellen, bei dem alle Herstellen, bei dem der Wert
Luftfahrzeuge; verwendeten Vormaterialien aller verwendeten
Abbremsvorrichtungen für in eine andere Position als die Vormaterialien 30 v. H. des
Schiffsdecks und ähnliche Ware einzureihen sind Ab-Werk-Preises der Ware
Landehilfen für nicht überschreitet
Luftfahrzeuge; Bodengeräte
zur Flugausbildung; Teile
davon
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und Herstellen aus Herstellen, bei dem der Wert
schwimmende Vormaterialien, die in eine aller verwendeten
Vorrichtungen andere Position als die Ware Vormaterialien 40 v. H. des
einzureihen sind. Jedoch Ab-Werk-Preises der Ware
dürfen Rümpfe der Position nicht überschreitet
8906 nicht verwendet werden.
ex Kapitel 90 Optische, fotografische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
oder kinematografische Instru- – alle verwendeten aller verwendeten
mente, Apparate und Geräte; Vormaterialien in eine Vormaterialien 30 v. H. des
Mess-, Prüf- und andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
Präzisionsinstrumente, Ware einzureihen sind und nicht überschreitet
-apparate und -geräte;
medizinische und chirurgische – der Wert aller verwendeten
Instrumente, Apparate und Vormaterialien 40 v. H. des
Geräte; Teile und Zubehör für Ab-Werk-Preises der Ware
diese Instrumente, Apparate nicht überschreitet
und Geräte; ausgenommen:
9001 Optische Fasern und Bündel Herstellen, bei dem der Wert
aus optischen Fasern; aller verwendeten
Kabel aus optischen Fasern, Vormaterialien 40 v. H. des
ausgenommen solche der Ab-Werk-Preises der Ware
Position 8544; polarisierende nicht überschreitet
Stoffe in Form von Folien oder
Platten; Linsen (einschließlich
Kontaktlinsen), Prismen,
Spiegel und andere optische
Elemente, aus Stoffen aller Art,
nicht gefasst (ausgenommen
solche aus optisch nicht
bearbeitetem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und Herstellen, bei dem der Wert
andere optische Elemente, aller verwendeten
aus Stoffen aller Art, für Vormaterialien 40 v. H. des
Instrumente, Apparate und Ab-Werk-Preises der Ware
Geräte, gefasst (ausgenom- nicht überschreitet
men solche aus optisch nicht
bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Herstellen, bei dem der Wert
Schutzbrillen und andere aller verwendeten
Brillen) und ähnliche Waren Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
optische Teleskope und – alle verwendeten aller verwendeten
Montierungen dafür Vormaterialien in eine Vormaterialien 30 v. H. des
andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
Ware einzureihen sind, nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2681
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 9006 Fotoapparate; Blitzgeräte und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
-vorrichtungen für fotografi- – alle verwendeten aller verwendeten
sche Zwecke sowie Fotoblitz- Vormaterialien in eine Vormaterialien 30 v. H. des
lampen, ausgenommen Foto- andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
blitzlampen mit elektrischer Ware einzureihen sind, nicht überschreitet
Zündung
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9007 Filmkameras und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Filmvorführapparate, auch – alle verwendeten aller verwendeten
mit eingebauten Vormaterialien in eine Vormaterialien 30 v. H. des
Tonaufnahme- oder andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
Tonwiedergabegeräten Ware einzureihen sind, nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9011 Optische Mikroskope, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
einschließlich solcher für – alle verwendeten aller verwendeten
Mikrofotografie, Vormaterialien in eine Vormaterialien 30 v. H. des
Mikrokinematografie oder andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
Mikroprojektion Ware einzureihen sind, nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 9014 Andere Herstellen, bei dem der Wert
Navigationsinstrumente, aller verwendeten
-apparate und -geräte Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9015 Instrumente, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Geräte für die Geodäsie, aller verwendeten
Topografie, Vormaterialien 40 v. H. des
Fotogrammmetrie, Ab-Werk-Preises der Ware
Hydrografie, Ozeanografie, nicht überschreitet
Hydrologie, Meteorologie
oder Geophysik,
ausgenommen Kompasse;
Entfernungsmesser
9016 Waagen mit einer Herstellen, bei dem der Wert
Empfindlichkeit von 50 mg aller verwendeten
oder feiner, auch mit Vormaterialien 40 v. H. des
Gewichten Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Herstellen, bei dem der Wert
Recheninstrumente aller verwendeten
und -geräte Vormaterialien 40 v. H. des
(z. B. Zeichenmaschinen, Ab-Werk-Preises der Ware
Pantografen, Winkelmesser, nicht überschreitet
Reißzeuge, Rechenschieber
und Rechenscheiben);
Längenmessinstrumente und
-geräte, für den
Handgebrauch (z. B. Maßstäbe
und Maßbänder, Mikrometer,
Schieblehren und andere
Lehren); in Kapitel 90
anderweit weder genannt
noch inbegriffen
9018 Medizinische, chirurgische,
zahnärztliche oder tierärztliche
Instrumente, Apparate und
Geräte, einschließlich
Szintigrafen und andere
elektromedizinische Apparate
und Geräte sowie Apparate
und Geräte zum Prüfen der
Sehschärfe:
– zahnärztliche Behandlungs- Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
stühle mit zahnärztlichen jeder Position, einschließlich aller verwendeten
Vorrichtungen oder anderer Vormaterialien der Vormaterialien 40 v. H. des
Speifontänen Position 9018 Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormate- aller verwendeten
rialien in eine andere Positi- Vormaterialien 25 v. H. des
on als die Ware einzureihen Ab-Werk-Preises der Ware
sind und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9019 Apparate und Geräte für Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Mechanotherapie; – alle verwendeten aller verwendeten
Massageapparate und Vormaterialien in eine Vormaterialien 25 v. H. des
-geräte; Apparate und Geräte andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
für Psychotechnik; Apparate Ware einzureihen sind und nicht überschreitet
und Geräte für Ozontherapie,
Sauerstofftherapie oder – der Wert aller verwendeten
Aeorosoltherapie, Vormaterialien
Beatmungsapparate zum 40 v. H. des Ab-Werk-
Wiederbeleben und andere Preises der Ware nicht
Apparate und Geräte für überschreitet
Atmungstherapie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2683
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9020 Andere Atmungsapparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und -geräte und Gasmasken, – alle verwendeten aller verwendeten
ausgenommen Vormaterialien in eine Vormaterialien 25 v. H. des
Schutzmasken ohne andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
mechanische Teile und Ware einzureihen sind und nicht überschreitet
ohne auswechselbares
Filterelement – der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9024 Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Geräte zum Prüfen der Härte, aller verwendeten
Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Vormaterialien 40 v. H. des
Elastizität oder anderer Ab-Werk-Preises der Ware
mechanischer Eigenschaften nicht überschreitet
von Materialien (z. B. von
Metallen, Holz, Spinnstoffen,
Papier oder Kunststoffen)
9025 Dichtemesser (Aräometer, Herstellen, bei dem der Wert
Senkwaagen) und ähnliche aller verwendeten
schwimmende Instrumente, Vormaterialien 40 v. H. des
Thermometer, Pyrometer, Ab-Werk-Preises der Ware
Barometer, Hygrometer und nicht überschreitet
Psychrometer, auch mit
Registriervorrichtung, auch
miteinander kombiniert
9026 Instrumente, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Geräte zum Messen oder aller verwendeten
Überwachen von Durchfluss, Vormaterialien 40 v. H. des
Füllhöhe, Druck oder anderen Ab-Werk-Preises der Ware
veränderlichen Größen von nicht überschreitet
Flüssigkeiten oder Gasen
(z. B. Durchflussmesser,
Flüssigkeitsstand- oder
Gasstandanzeiger,
Manometer,
Wärmemengenzähler),
ausgenommen Instrumente,
Apparate und Geräte der
Position 9014, 9015, 9028
oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Geräte für physikalische oder aller verwendeten
chemische Untersuchungen Vormaterialien 40 v. H. des
(z. B. Polarimeter, Ab-Werk-Preises der Ware
Refraktometer, Spektrometer nicht überschreitet
und Untersuchungsgeräte
für Gase oder Rauch);
Instrumente, Apparate und
Geräte zum Bestimmen
der Viskosität, Porosität,
Dilatation,
Oberflächenspannung oder
dergleichen oder für
kalorimetrische, akustische
oder fotometrische
Messungen (einschließlich
Belichtungsmesser);
Mikrotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler
oder Elektrizitätszähler,
einschließlich Eichzähler dafür:
– Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9029 Andere Zähler Herstellen, bei dem der Wert
(z. B. Tourenzähler, aller verwendeten
Produktionszähler, Taxameter, Vormaterialien 40 v. H. des
Kilometerzähler oder Ab-Werk-Preises der Ware
Schrittzähler); Tachometer nicht überschreitet
und andere
Geschwindigkeitsmesser,
ausgenommen solche der
Position 9014 oder 9015;
Stroboskope
9030 Oszilloskope, Herstellen, bei dem der Wert
Spektralanalysatoren und aller verwendeten
andere Instrumente, Apparate Vormaterialien 40 v. H. des
und Geräte zum Messen oder Ab-Werk-Preises der Ware
Prüfen elektrischer Größen; nicht überschreitet
Instrumente, Apparate und
Geräte zum Messen oder zum
Nachweis von Alpha-, Beta-,
Gamma-, Röntgenstrahlen,
kosmischen oder anderen
ionisierenden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Geräte Herstellen, bei dem der Wert
und Maschinen zum Messen aller verwendeten
oder Prüfen, in Kapitel 90 Vormaterialien 40 v. H. des
anderweit weder genannt Ab-Werk-Preises der Ware
noch inbegriffen; nicht überschreitet
Profilprojektoren
9032 Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der Wert
und Geräte zum Regeln aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9033 Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert
(in Kapitel 90 anderweit weder aller verwendeten
genannt noch inbegriffen) für Vormaterialien 40 v. H. des
Maschinen, Apparate, Geräte, Ab-Werk-Preises der Ware
Instrumente oder andere nicht überschreitet
Waren des Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; Herstellen, bei dem der Wert
ausgenommen: aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2685
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9109 Andere Uhrwerke Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
(ausgenommen – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
Kleinuhr-Werke), vollständig Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
und zusammengesetzt Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9110 Nicht oder nur teilweise Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zusammengesetzte, – der Wert aller verwendeten aller verwendeten
vollständige Uhrwerke Vormaterialien 40 v. H. des Vormaterialien 30 v. H. des
(Schablonen), unvollständige, Ab-Werk-Preises der Ware Ab-Werk-Preises der Ware
zusammengesetzte Uhrwerke, nicht überschreitet und nicht überschreitet
Uhrrohwerke
– Vormaterialien, die in die
Position 9114 einzureihen
sind, innerhalb der oben
stehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
10 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware
verwendet werden
9111 Gehäuse für Uhren der Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Position 9101 oder 9102, – alle verwendeten aller verwendeten
Teile davon Vormaterialien in eine Vormaterialien 30 v. H. des
andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
Ware einzureihen sind und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9112 Gehäuse für andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Uhrmacherwaren, – alle verwendeten aller verwendeten
Teile davon Vormaterialien in eine Vormaterialien 30 v. H. des
andere Position als die Ab-Werk-Preises der Ware
Ware einzureihen sind und nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9113 Uhrarmbänder, Teile davon:
– aus unedlen Metallen, auch Herstellen, bei dem der Wert
vergoldet oder versilbert aller verwendeten
oder aus Edelmetallplattie- Vormaterialien 40 v. H. des
rungen Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Herstellen, bei dem der Wert
Zubehör für diese aller verwendeten
Instrumente Vormaterialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Herstellen, bei dem der Wert
Teile davon und Zubehör aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch- Herstellen, bei dem alle Herstellen, bei dem der Wert
chirurgische Möbel; verwendeten Vormaterialien aller verwendeten
Bettausstattungen und in eine andere Position als die Vormaterialien 40 v. H. des
ähnliche Waren; Beleuch- Ware einzureihen sind Ab-Werk-Preises der Ware
tungskörper, anderweit weder nicht überschreitet
genannt noch inbegriffen;
Reklameleuchten,
Leuchtschilder, beleuchtete
Namensschilder und
dergleichen; vorgefertigte
Gebäude; ausgenommen:
ex 9401und Möbel aus unedlen Metallen, Herstellen aus Vormaterialien, Herstellen, bei dem der Wert
ex 9403 mit nicht gepolsterten Baum- die in eine andere Position als aller verwendeten
wollgeweben mit einem Qua- die Ware einzureihen sind, Vormaterialien 40 v. H. des
dratmetergewicht von 300 g oder Ab-Werk-Preises der Ware
oder weniger nicht überschreitet
Herstellen aus
gebrauchsfertig
konfektionierten
Baumwollgeweben der
Position 9401 oder 9403,
wenn
– ihr Wert 25 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– alle anderen verwendeten
Vormaterialien
Ursprungserzeugnisse und
in eine andere Position als
die Position 9401 oder 9403
einzureihen sind
9405 Beleuchtungskörper Herstellen, bei dem der Wert
(einschließlich Scheinwerfer) aller verwendeten
und Teile davon, anderweit Vormaterialien 50 v. H. des
weder genannt noch Ab-Werk-Preises der Ware
inbegriffen; Reklameleuchten, nicht überschreitet
Leuchtschilder, beleuchtete
Namensschilder und
dergleichen, mit fest ange-
brachter Lichtquelle, und
Teile davon, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Herstellen, bei dem alle
Unterhaltungsartikel und verwendeten Vormaterialien
Sportgeräte; Teile davon und in eine andere Position als die
Zubehör; ausgenommen: Ware einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2687
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9503 Anderes Spielzeug; Herstellen, bei dem
maßstabgetreu verkleinerte – alle verwendeten
Modelle und ähnliche Vormaterialien in eine
Modelle für Spiele und zur andere Position als die
Unterhaltung, auch mit Ware einzureihen sind und
Antrieb; Puzzles aller Art
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 9506 Golfschläger; Teile davon Herstellen, bei dem alle
verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Rohformen zum
Herstellen von Golfschlägern
verwendet werden.
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren; Herstellen, bei dem alle
ausgenommen: verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 9601 und Waren aus tierischen, Herstellen aus bearbeiteten
ex 9602 pflanzlichen und Vormaterialien derselben
mineralischen Schnitzstoffen Position
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel Herstellen, bei dem der Wert
(einschließlich solcher, aller verwendeten
die Teile von Maschinen, Vormaterialien 50 v. H. des
Apparaten oder Fahrzeugen Ab-Werk-Preises der Ware
sind), von Hand zu führende nicht überschreitet
mechanische Fußbodenkehrer
ohne Motor, Mops und
Staubwedel; Pinselköpfe;
Kissen und Roller zum
Anstreichen; Wischer aus
Kautschuk oder ähnlichen
geschmeidigen Stoffen;
ausgenommen Reisigbesen
und dergleichen sowie Bürsten
und Pinsel aus Marder- oder
Eichhörnchenhaar
9605 Zusammenstellungen für Jede Ware in der
die Reise, von Waren zur Warenzusammenstellung
Körperpflege, zum Nähen, muss die Regel erfüllen, die
zum Reinigen von Schuhen anzuwenden wäre, wenn sie
oder Bekleidung nicht in der Warenzusammen-
stellung enthalten wäre.
Jedoch dürfen Waren ohne
Ursprungseigenschaft
mitverwendet werden,
wenn ihr Wert 15 v. H. des
Ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung
nicht überschreitet.
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Herstellen, bei dem
Knopfformen und andere – alle verwendeten
Teile; Knopfrohlinge Vormaterialien in eine
andere Position als die
Ware einzureihen sind
und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9612 Farbbänder für Herstellen, bei dem
Schreibmaschinen und – alle Vormaterialien in eine
ähnliche Farbbänder, mit andere Position als die
Tinte oder anders für Ware einzureihen sind und
Abdrucke präpariert, auch
auf Spulen oder in Kassetten; – der Wert aller verwendeten
Stempelkissen, auch getränkt, Vormaterialien 50 v. H. des
auch mit Schachteln Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 9613 Feuerzeuge mit Herstellen, bei dem der
piezoelektrischer Zündung Wert aller verwendeten
Vormaterialien der
Position 9613 30 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, Herstellen aus
einschließlich Pfeifenköpfe Pfeifenrohformen
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Herstellen, bei dem alle
Sammlungsstücke verwendeten Vormaterialien
und Antiquitäten in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2689
Anhang IIa des Protokolls Nr. 4
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der in Artikel 6 Absatz 2
genannten hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
3205 Farblacke; Zubereitungen im Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
Sinne der Anmerkung 3 zu die- jeder Position, ausgenommen der verwendeten Vormateri-
sem Kapitel auf der Grundlage aus Vormaterialien der Positio- alien 50 v. H. des Ab-Werk-
von Farblacken1) nen 3203, 3204 und 3205. Preises der Ware nicht über-
Jedoch dürfen Vormaterialien schreitet
der Position 3205 verwendet
werden, wenn ihr Wert 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
3301 Etherische Öle (auch Herstellen aus Materialien Herstellen, bei dem der Wert
terpenfrei gemacht), jeder Position, einschließlich der verwendeten Vormateriali-
einschließlich „konkrete“ aus Vormaterialien einer ande- en 50 v. H. des Ab-Werk-Prei-
oder „absolute“ Öle; ren Warengruppe 2) dieser ses der Ware nicht überschrei-
Resinoide; Konzentrate Position. Jedoch dürfen Vor- tet
etherischer Öle in Fetten, materialien derselben Waren-
nicht flüchtigen Ölen, gruppe verwendet werden,
Wachsen oder ähnlichen wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-
Stoffen, durch Enfleurage Werk-Preises der Ware nicht
oder Mazeration gewonnen; überschreitet.
terpenhaltige Nebenerzeug-
nisse aus etherischen Ölen;
destillierte aromatische
Wässer und wässrige
Lösungen etherischer Öle
3303 Duftstoffe (Parfüms) und Duft- Herstellen, bei dem die ver- Herstellen, bei dem der Wert
wässer (Toilettewässer) wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateriali-
eine andere Position als die en 50 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Ware einzureihen sind. Jedoch ses der Ware nicht überschrei-
dürfen Vormaterialien dersel- tet
ben Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 30 v. H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
3304 Zubereitete Schönheitsmittel Herstellen, bei dem die ver- Herstellen, bei dem der Wert
oder Erzeugnisse zum wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormateriali-
Schminken und Zubereitungen eine andere Position als die en 50 v. H. des Ab-Werk-Prei-
zur Hautpflege (ausgenommen Ware einzureihen sind. Jedoch ses der Ware nicht überschrei-
Arzneiwaren), einschließlich dürfen Vormaterialien dersel- tet
Sonnenschutz- und Bräu- ben Position verwendet wer-
nungsmittel; Zubereitungen den, wenn ihr Wert 30 v. H.
zur Hand- oder Fußpflege des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
8415 Klimageräte, bestehend aus Herstellen, bei dem der Wert
einem motorbetriebenen der verwendeten Vormateriali-
Ventilator und Vorrichtungen en 50 v. H. des Ab-Werk-Prei-
zum Ändern der Temperatur ses der Ware nicht überschrei-
und des Feuchtigkeitsgehalts tet
der Luft, einschließlich solcher,
bei denen der Luftfeuchtig-
keitsgrad nicht unabhängig
von der Lufttemperatur regu-
liert wird
_____________
1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitun-
gen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8501 Elektromotoren und elektri- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sche Generatoren, ausge- – der Wert der verwendeten der verwendeten Vormateriali-
nommen Stromerzeugungs- Vormaterialien 50 v. H. des en 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
aggregate Ab-Werk-Preises der Ware ses der Ware nicht überschrei-
nicht überschreitet und tet
– Vormaterialien der Position
8503 innerhalb der oben
stehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von
10 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware verwendet
werden
8528 Fernsehempfangsgeräte, auch Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
mit eingebautem Rundfunk- – der Wert der verwendeten der verwendeten Vormateriali-
empfangsgerät oder Ton- oder Vormaterialien 40 v. H. des en 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-
Bildaufzeichnungs- oder -wie- Ab-Werk-Preises der Ware ses der Ware nicht überschrei-
dergabegerät; Videomonitore nicht überschreitet und tet
und Videoprojektoren
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, Herstellen, bei dem der Wert
die nicht in die Position 8714 der verwendeten Vormateria-
einzureihen sind lien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8714 Teile und Zubehör für Herstellen, bei dem der Wert
Fahrzeuge der Positionen der verwendeten Vormateriali-
8711 bis 8713 en 50 v. H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschrei-
tet
8716 Anhänger, einschließlich Sat- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
telanhänger, für Fahrzeuge – die verwendeten Vormate- der verwendeten Vormateriali-
aller Art; andere nicht selbst rialien in eine andere Positi- en 40 v. H. des Ab-Werk-Prei-
fahrende Fahrzeuge; Teile on als die Ware einzureihen ses der Ware nicht überschrei-
davon sind und tet
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien 50 v. H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2691
Anhang III des Protokolls Nr. 4
Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt,
nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems
Kapitel 1
Kapitel 2
Kapitel 3
0401 bis 0402
ex 0403 – Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und
andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm),
auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker,
anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao
0404 bis 0410
0504
0511
Kapitel 6
0701 bis 0709
ex 0710 – Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
ex 0711 – Gemüse, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0711 90
30, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren
Genuss nicht geeignet
0712 bis 0714
Kapitel 8
ex Kapitel 9 – Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate der Position 0903
Kapitel 10
Kapitel 11
Kapitel 12
ex 1302 – Pektin
1501 bis 1514
ex 1515 – Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl
und seine Fraktionen) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert
ex 1516 – Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder
elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausge-
nommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)
ex 1517 und
ex 1518 – Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete
Fette
ex 1522 – Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tieri-
schen oder pflanzlichen Wachsen, ausgenommen Degras
Kapitel 16
1701
ex 1702 – Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose,
Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von
Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürli-
chem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, aus-
genommen der Unterpositionen 1702 11 00, 1702 30 51, 1702 30
59, 1702 50 00 und 1702 90 10
1703
1801 und 1802
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
ex 1902 – Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder ande-
re wirbellose Wassertiere, Wurst und ähnliche Erzeugnisse,
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich
Fette jeder Art, enthaltend
ex 2001 – Gurken und Cornichons, Speisezwiebeln, Mango-Chutney, Früch-
te der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, Pilze
und Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht
2002 und 2003
ex 2004 – Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der
Position 2006, ausgenommen Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß
oder Flocken und Zuckermais
ex 2005 – Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse
der Position 2006, ausgenommen Erzeugnisse aus Kartoffeln und
Zuckermais
2006 und 2007
ex 2008 – Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder
genannt noch inbegriffen, ausgenommen Erdnussbutter, Palm-
herzen, Mais, Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießba-
re Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr,
Weinblätter, Hopfensprossen und ähnliche genießbare Pflanzen-
teile
2009
ex 2106 – Zucker, mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen, Sirupe und
Melassen
2204
2206
ex 2207 – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr,
unvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftli-
chen Erzeugnissen
ex 2208 – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol,
unvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftli-
chen Erzeugnissen
2209
Kapitel 23
2401
4501
5301 und 5302
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2693
Anhang IV des Protokolls Nr. 4
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druckanweisungen
1. Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weni-
ger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier
mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit
einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder
chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ägyptens kön-
nen sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die
sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese
Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die
Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kenn-
zeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
..........................................................................................
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) und
..........................................................................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung 9. Rohmasse 10. Rech-
(kg) oder nungen
andere (Ausfüllung
Maße freigestellt)
(l, m3 usw.)
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12. AUSFÜHRERS/ EXPORTEURS
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Der Unterzeichner erklärt, dass die vor-
Ausfuhrpapier2) genannten Waren die Voraussetzungen
erfüllen, um diese Bescheinigung zu
Art/Muster .................................... Nr................
erlangen.
Zollbehörde .........................................................
Ausstellender/s Staat/Gebiet
Stempel
............................................................................. ..................................................................
(Ort und Datum)
.............................................................................
(Ort und Datum)
..................................................................
............................................................................. (Unterschrift)
(Unterschrift)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2695
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung1)
❏ von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt
worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig
sind.
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit ❏ nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die
und Richtigkeit ersucht. Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen).
.................................................................................................... ....................................................................................................
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
.................................................................................................... .........................................................
(Unterschrift) (Unterschrift)
1) Zutreffendes Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen,
dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so
vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zoll-
behörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder
Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter
Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
..........................................................................................
und
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)
..........................................................................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung 9. Rohmasse 10. Rech-
(kg) oder nungen
andere (Ausfüllung
Maße (l, freigestellt)
m3 usw.)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2697
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
LEGT folgende Nachweise VOR1):
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung
der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und
der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
..............................................................................................................
(Ort und Datum)
..............................................................................................................
(Unterschrift)
1) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder
ausgeführten Waren.
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Anhang V des Protokolls Nr. 4
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist
gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu wer-
den.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ...1)) der Waren, auf die sich dieses
Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist,
präferenzbegünstigte Ursprungswaren ...2) sind.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduane-
ra n° ...1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un
origen preferencial ...2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes til-
ladelse nr. ...1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferen-
ceoprindelse i ....2).
Griechische Fassung
O εαγωγας των πρϊντων πν καλπτνται απ τ παρν γγρα (δεια
τελωνεν υπ’ αριθ. …1)) δηλ νει τι, εκτς εν δηλ νεται σα ς λλως, τα
πρϊντα αυτ εναι πρτιµησιακ$ς καταγωγ$ς…2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...1))
declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferen-
tial origin2).
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière
n° ...1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préféren-
tielle ....2).
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale
n. ...1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning
nr. ...1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen
van preferentiële ... oorsprong zijn 2).
Portugiesische Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (auto-
rização aduaneira n° ...1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes
produtos são de origem preferencial ...2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ...1)) ilmoittaa, että nämä tuot-
teet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuot-
teita 2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...1))
försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ...
ursprung 2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2699
Arabische Fassung
.............................................................................................................................................3)
(Ort und Datum)
.............................................................................................................................................4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls
ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die
Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klam-
mern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.
2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise
Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer
deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch
der Name des Unterzeichners.
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Anhang VI des Protokolls Nr. 4
Gemeinsame Erklärung
zur Übergangszeit für die Ausstellung
bzw. Ausfertigung von Ursprungsnachweisen
1. Nach Inkrafttreten des Abkommens nehmen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Ägyptens zwölf Monate
lang Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Formblätter EUR.2, die im Rahmen des am 18. Januar 1977 unterzeichneten
Kooperationsabkommens ausgestellt wurden, als gültige Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 4 an.
2. Die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Ägyptens geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung der genannten
Papiere statt, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung bzw. Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises
gestellt werden. Diese Prüfung wird nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen durchgeführt.
Gemeinsame Erklärung
betreffend das Fürstentum Andorra
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Ägypten
als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung
betreffend die Republik San Marino
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Ägypten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne
dieses Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung
zur Ursprungskumulierung
Die Gemeinschaft und Ägypten erkennen die wichtige Rolle an, die der Ursprungskumulierung bei der Förderung der reibungslosen
Entwicklung im Hinblick auf die Gründung einer Freihandelszone zwischen allen am Barcelona-Prozess teilnehmenden Partner im
Mittelmeerraum zukommt.
Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Abkommen mit den Partnerstaaten im Mittelmeerraum und auf Ersuchen vor allem mit den
Maschrek- und Maghreb-Staaten auszuhandeln und zu schließen, nach denen die Ursprungskumulierung angewandt wird, sobald
die betreffenden Partner bereit sind, dieselben Ursprungsregeln anzuwenden.
Die Vertragsparteien erklären ferner, dass die Unterschiede in der Art der in den Teilnehmerländern bereits geltenden Kumulierung
kein Hindernis für die Erreichung dieses Ziels darstellen sollte. Zu diesem Zweck werden sie unmittelbar nach Unterzeichnung
des Abkommens damit beginnen, die Möglichkeit einer Kumulierung mit den genannten Ländern in der Übergangszeit zu prüfen,
vor allem für die Bereiche, in denen die betreffenden Mittelmeerländer dieselben Ursprungsregeln anwenden.
Die Gemeinschaft wird den betreffenden Partnern Hilfe leisten, damit die Ursprungskumulierung verwirklicht wird.
Gemeinsame Erklärung
zu den Anforderungen an die Be- und Verarbeitungen in Anhang II
Die Vertragsparteien sind sich über die in den Anhängen II und IIa des Protokolls Nr. 4 enthaltenen Anforderungen an die Be- und
Verarbeitungen einig.
Dennoch wird die Gemeinschaft eine begrenzte Zahl von entsprechend begründeten Ersuchen Ägyptens um Ausnahmeregelungen
prüfen, sofern diese die Fortschritte bei der Einführung der Kumulierung zwischen den Partnern in Europa und im Mittelmeerraum
nicht gefährden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2701
Protokoll Nr. 5
Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten
Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen
Begriffsbestimmungen
Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs- Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
bestimmungen:
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst
a) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertrags- die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden
parteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Über-
über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und wachung von
deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.
der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen
b) „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu das Zollrecht begehen oder begangen haben;
diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde,
b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt
die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.
worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund
c) „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwider-
diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, handlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;
an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls
c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert
gerichtet wird.
werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass
d) „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. werden sollen;
e) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder
oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme
besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
benutzt werden sollen.
Artikel 2
Geltungsbereich Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Amtshilfe ohne Ersuchen
Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für
unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus
sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen
gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn
und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht. sie über Erkenntnisse verfügen über
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres
betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei
die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die von Interesse sein könnten;
Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen
– neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen
unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung
das Zollrecht angewandt werden;
von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen
werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung – Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwider-
dieser Erkenntnisse zustimmen. handlungen gegen das Zollrecht sind;
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der
Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll. Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das
Zollrecht begehen oder begangen haben;
– Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme
Artikel 3 besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
Amtshilfe auf Ersuchen benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die
ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Artikel 5
Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Zustellung/Bekanntgabe
Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich
Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuch-
gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten. te Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte
Behörde der ersuchenden Behörde mit, – die Zustellung aller Schriftstücke,
– die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten
Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertrags- die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Gel-
partei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe tungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit
des für die Waren geltenden Zollverfahrens; Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um (2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt
Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer werden.
Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser
(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt,
zugelassenen Sprache zu stellen.
wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Original-
unterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen Artikel 9
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich Ausnahmen von der
zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die Verpflichtung zur Amtshilfe
für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen
(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung
können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch
bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach
unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem
(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Protokoll
Angaben enthalten:
a) die Souveränität Ägyptens oder eines Mitgliedstaates, der
a) ersuchende Behörde, nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beein-
b) Maßnahme, um die ersucht wird, trächtigt werden könnte oder
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens, b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesent-
liche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2,
sonstige rechtliche Elemente,
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen
e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den würde.
natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die
Untersuchung richtet, (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der
Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Unter-
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits suchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträch-
durchgeführten Ermittlungen. tigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit
(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der er- der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe
suchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten
vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
beigefügten Unterlagen. (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvor- Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem
schriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen
werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
angeordnet werden. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung
der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe
Artikel 7 der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die Artikel 10
ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel Informationsaustausch und Datenschutz
so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen
anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu (1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den
diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur
übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form
beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und
Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden
befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann. Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als
auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß- geltenden Rechtsvorschriften.
gabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten
Vertragspartei. (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht wer-
den, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in diesem besonderen Fall
partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen getan hätte.
bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen
anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander
Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenen-
ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt. falls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- (3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen
partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein. eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Ver-
wendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien
können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte
Artikel 8 und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen,
in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts-
Form der Auskunftserteilung
verfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder
Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist
Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei. unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2703
(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses tragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen
Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei
Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können
schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres
Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.
dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzel-
heiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungs-
Artikel 11 vorschriften und halten einander auf dem Laufenden.
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, Artikel 14
im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Andere Übereinkünfte
Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Euro-
aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder päischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-
fahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor – lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien
welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;
soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft – gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über
oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll. gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitglied-
staaten und Ägypten geschlossen worden sind oder geschlos-
sen werden;
Artikel 12
– lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den
Kosten der Amtshilfe Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften,
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen
auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls an- den zuständigen Dienststellen der Kommission der Euro-
gefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls päischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitglied-
Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für staaten unberührt.
Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen
angehören.
dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen
über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitglied-
Artikel 13 staaten und Ägypten geschlossen worden sind oder ge-
Durchführung schlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen
dieses Protokolls unvereinbar sind.
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden
Ägyptens einerseits und den zuständigen Dienststellen der (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenen- die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im
falls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits über- Rahmen des Assoziationsausschusses zu klären.
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Schlussakte
Die Bevollmächtigten Protokoll Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher
Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die
des Königreichs Belgien, Gemeinschaft
des Königreichs Dänemark, Protokoll Nr. 2 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
der Bundesrepublik Deutschland, nach Ägypten
Protokoll Nr. 3 Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungs-
der Hellenischen Republik, erzeugnisse
des Königreichs Spanien, Protokoll Nr. 4 Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und
der Französischen Republik, über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen
Irlands,
Protokoll Nr. 5 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
der Italienischen Republik, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben die folgenden,
des Großherzogtums Luxemburg, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen
angenommen:
des Königreichs der Niederlande,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens
der Republik Österreich, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens
der Portugiesischen Republik, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 des Abkommens
der Republik Finnland,
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 und Anhang VI
des Königreichs Schweden, des Abkommens
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Titel VI Kapitel 1 des Abkommens
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Euro- Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz.
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Bevoll-
„Mitgliedstaaten“ genannt, und
mächtigte Ägyptens nehmen folgende einseitige Erklärungen
der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis:
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „Gemeinschaft“ Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 11 des
genannt, Abkommens
einerseits, und Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 19 des
Abkommens
die Bevollmächtigten der Arabischen Republik Ägypten, nach- Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 21 des
stehend „Ägypten“ genannt, Abkommens
andererseits, Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 34 des
Abkommens.
die am 25. Juni 2001 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation schaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben ferner das
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied- folgende, dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form
staaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten ande- eines Briefwechsels zur Kenntnis genommen:
rerseits („Europa-Mittelmeer-Abkommen“) zusammengetreten
sind, haben folgende Texte angenommen: Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemein-
schaft und Ägypten über die Einfuhr frischer geschnittener
das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und fol- Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10
gende Protokolle: des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft.
Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni
zweitausendundeins.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2705
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2
Es besteht Einigkeit darüber, dass Gegenstand des politischen Dialogs und der
Zusammenarbeit auch Fragen der Terrorismusbekämpfung sind.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14
Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse
im Handel mit Fisch und Fischereierzeugnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
und des beiderseitigen Interesses mit dem Ziel zu führen, spätestens ein Jahr nach
Unterzeichnung dieses Abkommens eine Einigung über Einzelheiten zu erzielen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18
Treten im Zusammenhang mit dem Umfang der Einfuhren im Rahmen des Abkommens
ernste Schwierigkeiten auf, so können, gegebenenfalls unverzüglich, die Bestimmungen
in Anspruch genommen werden, in denen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien
vorgesehen sind.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Ägypten zurzeit ein eigenes Wettbewerbs-
recht ausarbeitet. Damit werden die Voraussetzungen für den Erlass der in Artikel 34
Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen geschaffen. Bei der Ausarbeitung
seiner Rechtsvorschriften trägt Ägypten den in der Europäischen Union entwickelten
Wettbewerbsregeln Rechnung.
Bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen
können die Vertragsparteien im Falle ernster Probleme die betreffende Angelegenheit dem
Assoziationsrat zur Prüfung unterbreiten.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 und Anhang VI
Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst das „geistige Eigentum“ insbesondere
das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die
verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geografischen
Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und
Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen
unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den
Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass jede Vertragspartei im Falle eines
ernsten Ungleichgewichts in ihrer Gesamthandelsbilanz, das die Handelsbeziehungen
gefährdet, Konsultationen im Assoziationsausschuss mit dem Ziel verlangen kann,
nach Artikel 39 ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zu fördern und zu prüfen, wie
die Lage im Hinblick auf die Verringerung des Ungleichgewichts nachhaltig verbessert
werden kann.
Gemeinsame Erklärung zu Titel VI Kapitel 1
Die Vertragsparteien kommen überein, sich darum zu bemühen, die Erteilung von Visa
für Personen zu erleichtern, die bona fide aktiv an der Umsetzung dieses Abkommens
beteiligt sind, u.a. für Geschäftsleute, Investoren, Akademiker, Praktikanten und Staats-
beamte; in Betracht kommen auch Familienangehörige ersten Grades von Personen,
die im Gebiet der anderen Vertragspartei einen legalen Wohnsitz haben.
Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Datenschutz in allen Bereichen
gewährleistet wird, in denen ein Austausch personenbezogener Daten vorgesehen ist.
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 11
Wird nach Artikel 11 letzter Absatz um Konsultationen ersucht, so ist die Gemein-
schaft bereit, innerhalb von 30 Tagen, nachdem Ägypten die Ausnahmeregelung dem
Assoziationsausschuss notifiziert hat, Konsultationen abzuhalten.
Zweck dieser Konsultationen ist zu gewährleisten, dass die betreffende Regelung mit
Artikel 11 im Einklang steht; die Gemeinschaft erhebt keinen Einspruch gegen die
Einführung der Regelung, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 19
Bei den in Artikel 19 Absatz 2 genannten besonderen Bestimmungen, die die Gemein-
schaft auf die Kanarischen Inseln anwendet, handelt es sich um die Verordnung (EWG)
Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 21
Die Gemeinschaft ist bereit, auf Ersuchen Ägyptens Treffen auf Beamtenebene
abzuhalten, bei denen über Änderungen in ihren Handelsbeziehungen zu Drittstaaten
informiert wird.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 34
Die Gemeinschaft erklärt, dass sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten
Durchführungsbestimmungen für fairen Wettbewerb durch den Assoziationsrat im
Rahmen der Auslegung von Artikel 34 Absatz 1 Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu
diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. für EGKS-Erzeugnisse
aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl sowie aus den Regeln für staatliche Beihilfen einschließlich des
abgeleiteten Rechts ergeben.
Die Gemeinschaft erklärt, dass sie hinsichtlich der in Titel II Kapitel 3 genannten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34
Absatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der
Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/62 des
Rates, mit späteren Änderungen und Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34
Absatz 1 Ziffer iii stehen, nach den Kriterien, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der
Artikel 36 und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt
hat.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte
Königreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht als Teil der Europäischen
Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich oder Irland (je nach Fall) der Arabischen
Republik Ägypten mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Ver-
einigten Königreichs und Irlands zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Ver-
trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der Europäischen Gemein-
schaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll über die Positi-
on Dänemarks zu diesen Verträgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2707
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zwischen der Gemeinschaft und Ägypten
über die Einfuhr frisch geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen
der Unterposition 0603 10 des gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft
A. Schreiben der Gemeinschaft
Herr … !
Die Gemeinschaft und Ägypten haben Folgendes vereinbart:
Protokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle
der Gemeinschaft auf frisch geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen, der
Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ägypten im Rahmen
eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor.
Ägypten verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen
und Nelken, die die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die
Gemeinschaft einzuhalten:
– Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muss mindestens 85 % des
Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;
– das ägyptische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren
auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt;
– das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen
Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden;
– die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden
Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die ägyptischen Preise;
– sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen
ägyptischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen
einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;
– liegt das ägyptische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschaftspreisni-
veaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz
wieder in Kraft, wenn ein ägyptisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 % des
Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses
Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
B. Schreiben Ägyptens
Herr … !
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt
lautet:
„Die Gemeinschaft und Ägypten haben Folgendes vereinbart:
Protokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle
der Gemeinschaft auf frisch geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen, der
Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ägypten im Rahmen
eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor.
Ägypten verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen
und Nelken, die die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die
Gemeinschaft einzuhalten:
– Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muss mindestens 85 % des
Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;
– das ägyptische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren
auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt;
– das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen
Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden;
– die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden
Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die ägyptischen Preise;
– sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen
ägyptischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen
einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;
– liegt das ägyptische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschafts-
preisniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die
Zollpräferenz wieder in Kraft, wenn ein ägyptisches Preisniveau verzeichnet wird,
das 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses
Schreibens bestätigen würden.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt Ihres Schreibens mitteilen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2709
Gesetz
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Januar 1992
zum Schutz des archäologischen Erbes
Vom 9. Oktober 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Valletta am 16. Januar 1992 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologi-
schen Erbes wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 14 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt und zugleich das Europäische
Übereinkommen vom 6. Mai 1969 zum Schutz archäologischen Kulturguts
(BGBl. 1974 II S. 1285) durch Kündigung außer Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundes-
gesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Oktober 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Europäisches Übereinkommen
zum Schutz des archäologischen Erbes
(revidiert)
European Convention
on the Protection of the Archaeological Heritage
(revised)
Convention européenne
pour la protection du patrimoine archéologique
(révisée)
(Übersetzung)
Preamble Préambule Präambel
The member States of the Council of Les Etats membres du Conseil de Die Mitgliedstaaten des Europarats und
Europe and the other States party to the l’Europe et les autres Etats parties à la die anderen Staaten, Vertragsparteien des
European Cultural Convention signatory Convention culturelle européenne, signa- Europäischen Kulturabkommens, die die-
hereto, taires de la présente Convention (révisée), ses Übereinkommen unterzeichnen –
Considering that the aim of the Council Considérant que le but du Conseil de von der Erwägung geleitet, dass es das
of Europe is to achieve a greater unity l’Europe est de réaliser une union plus Ziel des Europarats ist, eine enge Verbin-
between its members for the purpose, in étroite entre ses membres afin notamment dung zwischen seinen Mitgliedern herbei-
particular, of safeguarding and realising the de sauvegarder et de promouvoir les zuführen, um insbesondere die Ideale und
ideals and principles which are their com- idéaux et les principes qui sont leur patri- Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bil-
mon heritage; moine commun; den, zu wahren und zu fördern;
Having regard to the European Cultural Vu la Convention culturelle européenne, im Hinblick auf das am 19. Dezember
Convention signed in Paris on 19 Decem- signée à Paris le 19 décembre 1954, et 1954 in Paris unterzeichnete Europäische
ber 1954, in particular Articles 1 and 5 notamment ses articles 1 et 5; Kulturabkommen, insbesondere auf des-
thereof; sen Artikel 1 und 5;
Having regard to the Convention for the Vu la Convention pour la sauvegarde im Hinblick auf das am 3. Oktober 1985
Protection of the Architectural Heritage of du patrimoine architectural de l’Europe, in Granada unterzeichnete Übereinkom-
Europe signed in Granada on 3 October signée à Grenade le 3 octobre 1985; men zum Schutz des architektonischen
1985; Erbes Europas;
Having regard to the European Conven- Vu la Convention européenne sur les im Hinblick auf das am 23. Juni 1985 in
tion on Offences relating to Cultural Prop- infractions visant des biens culturels, Delphi unterzeichnete Europäische Über-
erty signed in Delphi on 23 June 1985; signée à Delphes le 23 juin 1985; einkommen über Straftaten im Zusammen-
hang mit Kulturgut;
Having regard to the recommendations Vu les recommandations de l’Assemblée im Hinblick auf die Empfehlungen der
of the Parliamentary Assembly relating to parlementaire relatives à l’archéologie, et Parlamentarischen Versammlung über
archaeology and in particular Recommen- notamment les Recommandations 848 Archäologie, insbesondere die Empfehlun-
dations 848 (1978), 921 (1981) and 1072 (1978), 921 (1981) et 1072 (1988); gen 848 (1978), 921 (1981) und 1072
(1988); (1988);
Having regard to Recommendation No. Vu la Recommandation n° R (89) 5 relati- im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R (89) 5
R (89) 5 concerning the protection and ve à la protection et mise en valeur du betreffend den Schutz und die Förderung
enhancement of the archaeological heri- patrimoine archéologique dans le contexte des archäologischen Erbes im Rahmen der
tage in the context of town and country des opérations d’aménagement urbain et Städteplanung und Raumordnung;
planning operations; rural;
Recalling that the archaeological heri- Rappelant que le patrimoine archéolo- eingedenk der Tatsache, dass das
tage is essential to a knowledge of the his- gique est un élément essentiel pour la archäologische Erbe wesentlich zur Kennt-
tory of mankind; connaissance du passé des civilisations; nis der Menschheitsgeschichte beiträgt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2711
Acknowledging that the European Reconnaissant que le patrimoine arché- in der Erkenntnis, dass das europäische
archaeological heritage, which provides ologique européen, témoin de l’histoire archäologische Erbe, das von der frühes-
evidence of ancient history, is seriously ancienne, est gravement menacé de dé- ten Geschichte Zeugnis ablegt, durch die
threatened with deterioration because of gradation aussi bien par la multiplication wachsende Zahl groß angelegter Planungs-
the increasing number of major planning des grands travaux d’aménagement que vorhaben, natürliche Gefahren, heimliche
schemes, natural risks, clandestine or par les risques naturels, les fouilles clan- oder unwissenschaftliche Ausgrabungen
unscientific excavations and insufficient destines ou dépourvues de caractère und unzulängliches öffentliches Bewusst-
public awareness; scientifique, ou encore l’insuffisante infor- sein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist;
mation du public;
Affirming that it is important to institute, Affirmant qu’il importe d’instituer, là où in Bekräftigung der Tatsache, dass es
where they do not yet exist, appropriate elles n’existent pas encore, les procédures wichtig ist, geeignete verwaltungsmäßige
administrative and scientific supervision de contrôle administratif et scientifique qui und wissenschaftliche Überwachungsver-
procedures, and that the need to protect s’imposent, et qu’il y a lieu d’intégrer les fahren einzuführen, soweit sie noch nicht
the archaeological heritage should be préoccupations de sauvegarde archéolo- vorhanden sind, und dass es notwendig ist,
reflected in town and country planning and gique dans les politiques d’aménagement den Schutz des archäologischen Erbes in
cultural development policies; urbain et rural, et de développement cultu- Städtebau und Raumordnung sowie in der
rel; Kulturentwicklungspolitik fest zu veran-
kern;
Stressing that responsibility for the pro- Soulignant que la responsabilité de la unter Hinweis darauf, dass die Verant-
tection of the archaeological heritage protection du patrimoine archéologique wortung für den Schutz des archäologi-
should rest not only with the State directly incombe non seulement à l’Etat directe- schen Erbes nicht nur dem unmittelbar
concerned but with all European countries, ment concerné, mais aussi à l’ensemble de betroffenen Staat, sondern allen europäi-
the aim being to reduce the risk of deterio- pays européens, afin de réduire les risques schen Staaten obliegen soll, damit die
ration and promote conservation by de dégradation et de promouvoir la conser- Gefahr der Zerstörung verringert und die
encouraging exchanges of experts and the vation, en favorisant les échanges d’ex- Erhaltung durch Förderung des Aus-
comparison of experiences; perts et d’expériences; tauschs von Sachverständigen und Erfah-
rungen verbessert wird;
Noting the necessity to complete the Constatant la nécessité de compléter les in Anbetracht der Notwendigkeit, in-
principles set forth in the European Con- principes fomulés par la Convention euro- folge der Entwicklung der Planungspolitik
vention for the Protection of the Archae- péenne pour la protection du patrimoine in europäischen Ländern die in dem am
ological Heritage signed in London on archéologique, signée à Londres le 6 mai 6. Mai 1969 in London unterzeichneten
6 May 1969, as a result of evolution of plan- 1969, à la suite de l’évolution des politiques Europäischen Übereinkommen zum
ning policies in European countries, d’aménagement dans les pays européens, Schutz archäologischen Kulturguts nie-
dergelegten Grundsätze zu vervollstän-
digen –
Have agreed as follows: Sont convenus de ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Definition of Définition Bestimmung des
the archaeological heritage du patrimoine archéologique Begriffs archäologisches Erbe
Article 1 A r t i c l e 1er Artikel 1
1 The aim of this (revised) Convention is 1 Le but de la présente Convention (révi- (1) Ziel dieses (revidierten) Übereinkom-
to protect the archaeological heritage as a sée) est de protéger le patrimoine archéo- mens ist es, das archäologische Erbe als
source of the European collective memory logique en tant que source de la mémoire Quelle gemeinsamer europäischer Erinne-
and as an instrument for historical and collective européenne et comme instru- rung und als Instrument für historische und
scientific study. ment d’étude historique et scientifique. wissenschaftliche Studien zu schützen.
2 To this end shall be considered to be 2 A cette fin, sont considérés comme (2) Zu diesem Zweck gelten als Elemente
elements of the archaeological heritage all éléments du patrimoine archéologique tous des archäologischen Erbes alle Überreste
remains and objects and any other traces les vestiges, biens et autres traces de und Gegenstände sowie alle aus vergan-
of mankind from past epochs: l’existence de l’humanité dans le passé, genen Epochen herrührenden sonstigen
dont à la fois: Spuren des Menschen,
i the preservation and study of which i la sauvegarde et l’étude permettent de i) deren Bewahrung und Untersuchung
help to retrace the history of mankind retracer le développement de l’histoire dazu beitragen, die Geschichte des
and its relation with the natural environ- de l’humanité et de sa relation avec Menschen und seiner Beziehung zur
ment; l’environnement naturel; natürlichen Umwelt zurückzuverfolgen;
ii for which excavations or discoveries ii les principaux moyens d’information ii) für die Ausgrabungen oder Funde und
and other methods of research into sont constitués par des fouilles ou des andere Methoden der Erforschung des
mankind and the related environment découvertes ainsi que par d’autres Menschen und seiner jeweiligen Um-
are the main sources of information; méthodes de recherche concernant welt als hauptsächliche Informations-
and l’humanité et son environnement; quelle dienen;
iii which are located in any area within the iii l’implantation se situe dans tout espace iii) die sich in einem beliebigen Gebiet
jurisdiction of the Parties. relevant de la juridiction des Parties. unter der Hoheitsgewalt der Vertrags-
parteien befinden.
3 The archaeological heritage shall 3 Sont inclus dans le patrimoine archéo- (3) Das archäologische Erbe umfasst
include structures, construction, groups logique les structures, constructions, Bauwerke, Gebäude, Ensembles, erschlos-
of buildings, developed sites, movable ensembles architecturaux, sites aména- sene Stätten, bewegliche Gegenstände,
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
objects, monuments of other kinds as well gés, témoins mobiliers, monuments d’autre Denkmäler jeder Art sowie ihre Umgebung,
as their context, whether situated on land nature, ainsi que leur contexte, qu’ils soient gleichviel ob an Land oder unter Wasser.
or under water. situés dans le sol ou sous les eaux.
Identification Identification du patrimoine Erfassung des Erbes
of the heritage et mesures de protection und Schutzmaßnahmen
and measures for protection
Article 2 Article 2 Artikel 2
Each Party undertakes to institute, by Chaque Partie s’engage à mettre en Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
means appropriate to the State in question, œuvre, selon les modalités propres à durch die dem betreffenden Staat geeignet
a legal system for the protection of the chaque Etat, un régime juridique de protec- erscheinenden Mittel ein Rechtssystem
archaeological heritage, making provision tion du patrimoine archéologique pré- zum Schutz des archäologischen Erbes
for: voyant: einzuführen und dabei Folgendes vorzu-
sehen:
i the maintenance of an inventory of its i la gestion d’un inventaire de son patri- i) Sie führt ein Inventar ihres archäologi-
archaeological heritage and the desig- moine archéologique et le classement schen Erbes und bezeichnet geschützte
nation of protected monuments and de monuments ou de zones protégés; Denkmäler und geschütztes Gelände;
areas;
ii the creation of archaeological reserves, ii la constitution de zones de réserve ii) sie schafft archäologische Schutzzo-
even where there are no visible remains archéologiques, même sans vestiges nen auch dort, wo auf der Erdober-
on the ground or under water, for the apparents en surface ou sous les eaux, fläche oder unter Wasser keine Über-
preservation of material evidence to be pour la conservation de témoignages reste sichtbar sind, um die von künfti-
studied by later generations; matériels à étudier par les générations gen Generationen zu untersuchenden
futures; Zeugnisse der Vergangenheit zu erhal-
ten;
iii the mandatory reporting to the com- iii l’obligation pour l’inventeur de signaler iii) sie verpflichtet den Entdecker eines
petent authorities by a finder of the aux autorités compétentes la décou- zufälligen Fundes von Elementen
chance discovery of elements of the verte fortuite d’éléments du patrimoine archäologischen Erbes, den Fund den
archaeological heritage and making archéologique et de les mettre à dispo- zuständigen Behörden zu melden, und
them available for examination. sition pour examen. stellt den Fund zu Untersuchungs-
zwecken zur Verfügung.
Article 3 Article 3 Artikel 3
To preserve the archaeological heritage En vue de préserver le patrimoine Zur Bewahrung des archäologischen
and guarantee the scientific significance of archéologique et afin de garantir la signifi- Erbes und um die wissenschaftliche
archaeological research work, each Party cation scientifique des opérations de Bedeutung archäologischer Forschungs-
undertakes: recherche archéologique, chaque Partie arbeit zu gewährleisten, verpflichtet sich
s’engage: jede Vertragspartei,
i to apply procedures for the authorisa- i à mettre en œuvre des procédures i) Verfahren zur Genehmigung und Über-
tion and supervision of excavation and d’autorisation et de contrôle des wachung von Ausgrabungen und sons-
other archaeological activities in such fouilles, et autres activités archéolo- tigen archäologischen Tätigkeiten so
a way as: giques, afin: anzuwenden,
a to prevent any illicit excavation or a de prévenir toute fouille ou déplace- a) dass jede unerlaubte Ausgrabung
removal of elements of the archae- ment illicites d’éléments du patri- oder Beseitigung von Elementen
ological heritage; moine archéologique; des archäologischen Erbes verhin-
dert wird;
b to ensure that archaeological exca- b d’assurer que les fouilles et pros- b) dass archäologische Ausgrabungen
vations and prospecting are under- pections archéologiques sont und Erkundungen in wissenschaft-
taken in a scientific manner and entreprises de manière scientifique licher Weise und mit der Maßgabe
provided that: et sous réserve que: vorgenommen werden,
– non-destructive methods of – des méthodes d’investigation – dass soweit möglich zer-
investigation are applied wher- non destructrices soient em- störungsfreie Untersuchungs-
ever possible; ployées aussi souvent que pos- methoden angewandt werden;
sible;
– the elements of the archaeologi- – les éléments du patrimoine – dass die Elemente des archäo-
cal heritage are not uncovered archéologique ne soient pas logischen Erbes nicht freigelegt
or left exposed during or after exhumés lors des fouilles ni lais- werden oder während oder nach
excavation without provision sés exposés pendant ou après der Ausgrabung freigelegt blei-
being made for their proper celles-ci sans que des disposi- ben, ohne dass für ihre sach-
preservation, conservation and tions convenables n’aient été gemäße Bewahrung, Erhaltung
management; prises pour leur préservation, und Behandlung Vorkehrungen
conservation et gestion; getroffen worden sind;
ii to ensure that excavations and other ii à veiller à ce que les fouilles et autres ii) sicherzustellen, dass Ausgrabungen
potentially destructive techniques are techniques potentiellement destruc- und andere möglicherweise zerstören-
carried out only by qualified, specially trices ne soient pratiquées que par des de technische Verfahren nur von fach-
authorised persons; personnes qualifiées et spécialement lich geeigneten, besonders ermächtig-
habilitées; ten Personen durchgeführt werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2713
iii to subject to specific prior authorisa- iii à soumettre à autorisation préalable iii) den Einsatz von Metalldetektoren und
tion, whenever foreseen by the domes- spécifique, dans les cas prévus par la anderen Suchgeräten oder von Ver-
tic law of the State, the use of metal législation interne de l’Etat, l’emploi de fahren für archäologische Forschungs-
detectors and any other detection détecteurs de métaux et d’autres équi- arbeiten von einer vorherigen Sonder-
equipment or process for archaeologi- pements de détection ou procédés genehmigung abhängig zu machen,
cal investigation. pour la recherche archéologique. soweit das innerstaatliche Recht des
Staates dies vorsieht.
Article 4 Article 4 Artikel 4
Each Party undertakes to implement Chaque Partie s’engage à mettre en Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
measures for the physical protection of the œuvre des mesures de protection physique Maßnahmen zum physischen Schutz des
archaeological heritage, making provision, du patrimoine archéologique prévoyant archäologischen Erbes zu ergreifen, indem
as circumstances demand: suivant les circonstances: sie je nach den Umständen Folgendes vor-
sieht:
i for the acquisition or protection by i l’acquisition ou la protection par i) Erwerb oder anderweitiger geeigneter
other appropriate means by the public d’autres moyens appropriés, par les Schutz von Gelände seitens der Behör-
authorities of areas intended to consti- pouvoirs publics, d’espaces destinés à den, das für die Schaffung archäologi-
tute archaeological reserves; constituer des zones de réserve scher Schutzgebiete vorgesehen ist;
archéologiques;
ii for the conservation and maintenance ii la conservation et l’entretien du patri- ii) Erhaltung und Pflege des archäologi-
of the archaeological heritage, prefer- moine archéologique, de préférence schen Erbes, vornehmlich an Ort und
ably in situ; sur son lieu d’origine; Stelle;
iii for appropriate storage places for iii l’aménagement de dépôts appropriés iii) Schaffung geeigneter Aufbewahrungs-
archaeological remains which have pour les vestiges archéologiques orte für archäologische Überreste, die
been removed from their original loca- déplacés de leur lieu d’origine. von ihrem Ursprungsort entfernt wur-
tion. den.
Integrated conservation Conservation intégrée Integrierte Erhaltung
of the archaeological heritage du patrimoine archéologique des archäologischen Erbes
Article 5 Article 5 Artikel 5
Each Party undertakes: Chaque Partie s’engage: Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
i to seek to reconcile and combine the i à rechercher la conciliation et l’articula- i) danach zu streben, die jeweiligen Erfor-
respective requirements of archaeology tion des besoins respectifs de l’archéo- dernisse der Archäologie und der
and development plans by ensuring logie et de l’aménagement en veillant à Erschließungspläne miteinander in Ein-
that archaeologists participate: ce que des archéologues participent: klang zu bringen und zu verbinden,
indem sie dafür Sorge trägt, dass
Archäologen beteiligt werden
a in planning policies designed to a aux politiques de planification vi- a) an einer Raumordnungspolitik, die
ensure well-balanced strategies for sant à établir des stratégies équi- auf ausgewogene Strategien zum
the protection, conservation and librées de protection, de conserva- Schutz, zur Erhaltung und zur För-
enhancement of sites of archae- tion et de mise en valeur des sites derung der Stätten von archäologi-
ological interest; présentant un intérêt archéolo- schem Interesse ausgerichtet ist,
gique; und
b in the various stages of develop- b au déroulement dans leurs diverses b) an den verschiedenen Stadien der
ment schemes; phases des programmes d’aména- Erschließungspläne;
gement;
ii to ensure that archaeologists, town and ii à assurer une consultation systéma- ii) für eine systematische Konsultation
regional planners systematically con- tique entre archéologues, urbanistes et zwischen Archäologen, Städteplanern
sult one another in order to permit: aménageurs du territoire, afin de per- und Raumplanern Sorge zu tragen,
mettre:
a the modification of development a la modification des plans d’aména- a) damit Erschließungspläne, die sich
plans likely to have adverse effects gement susceptibles d’altérer le auf das archäologische Erbe wahr-
on the archaeological heritage; patrimoine archéologique; scheinlich nachteilig auswirken,
geändert werden können;
b the allocation of sufficient time and b l’octroi du temps et des moyens b) damit genügend Zeit und Mittel für
resources for an appropriate scien- suffisants pour effectuer une étude eine geeignete wissenschaftliche
tific study to be made of the site and scientifique convenable du site Untersuchung der Stätte und für die
for its findings to be published; avec publication des résultats; Veröffentlichung der Ergebnisse zur
Verfügung gestellt werden können;
iii to ensure that environmental impact iii à veiller à ce que les études d’impact iii) sicherzustellen, dass bei Umweltver-
assessments and the resulting deci- sur l’environnement et les décisions qui träglichkeitsprüfungen und den sich
sions involve full consideration of en résultent prennent complètement en daraus ergebenden Entscheidungen
archaeological sites and their settings; compte les sites archéologiques et leur die archäologischen Stätten und ihr
contexte; Umfeld in vollem Umfang berücksich-
tigt werden;
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
iv to make provision, when elements of iv à prévoir, lorsque des éléments du iv) dafür zu sorgen, dass im Zuge von
the archaeological heritage have been patrimoine archéologique ont été trou- Erschließungsarbeiten gefundene Ele-
found during development work, for vés à l’occasion de travaux d’aménage- mente des archäologischen Erbes
their conservation in situ when feasible; ment et quand cela s’avère faisable, la soweit praktisch möglich an Ort und
conservation in situ de ces éléments; Stelle erhalten bleiben;
v to ensure that the opening of archae- v à faire en sorte que l’ouverture au v) sicherzustellen, dass die Öffnung
ological sites to the public, especially public des sites archéologiques, no- archäologischer Stätten für die Öffent-
any structural arrangements necessary tamment les aménagements d’accueil lichkeit, insbesondere notwendige bau-
for the reception of large numbers of d’un grand nombre de visiteurs, ne liche Vorkehrungen für die Aufnahme
visitors, does not adversely affect the porte pas atteinte au caractère arché- großer Besucherzahlen, den archäolo-
archaeological and scientific character ologique et scientifique de ces sites et gischen und wissenschaftlichen Cha-
of such sites and their surroundings. de leur environnement. rakter der Stätten und ihrer Umgebung
nicht nachteilig beeinflusst.
The financing of archaeological Financement de la recherche Finanzierung der archäo-
research and conservation et conservation archéologique logischen Forschung und Erhaltung
Article 6 Article 6 Artikel 6
Each Party undertakes: Chaque Partie s’engage: Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
i to arrange for public financial support i à prévoir un soutien financier à la i) für die öffentliche finanzielle Unterstüt-
for archaeological research from recherche archéologique par les pou- zung der archäologischen Forschung
national, regional and local authorities voirs publics nationaux, régionaux ou durch die gesamtstaatlichen, regiona-
in accordance with their respective locaux, en fonction de leurs compé- len und kommunalen Behörden ent-
competence; tences respectives; sprechend der jeweiligen Zuständigkeit
zu sorgen;
ii to increase the material resources for ii à accroître les moyens matériels de l’ar- ii) die materiellen Mittel für archäolo-
rescue archaeology: chéologie préventive: gische Rettungsmaßnahmen zu er-
höhen,
a by taking suitable measures to a en prenant les dispositions utiles a) indem sie geeignete Maßnahmen
ensure that provision is made in pour que, lors de grands travaux trifft, um sicherzustellen, dass die
major public or private development d’aménagement publics ou privés, Deckung der Gesamtkosten etwai-
schemes for covering, from public soit prévue la prise en charge com- ger notwendiger archäologischer
sector or private sector resources, plète par des fonds provenant de Arbeiten im Zusammenhang mit
as appropriate, the total costs of manière appropriée du secteur groß angelegten öffentlichen oder
any necessary related archaeologi- public ou du secteur privé du coût privaten Erschließungsvorhaben
cal operations; de toute opération archéologique aus Mitteln der öffentlichen Hand
nécessaire liée à ces travaux; beziehungsweise der Privatwirt-
schaft vorgesehen ist;
b by making provision in the budget b en faisant figurer dans le budget de b) indem sie im Haushalt dieser Vor-
relating to these schemes in the ces travaux, au même titre que les haben eine vorausgehende archäo-
same way as for the impact studies études d’impact imposées par les logische Untersuchung und Er-
necessitated by environmental and préoccupations d’environnement et kundung, eine wissenschaftliche
regional planning precautions, for d’aménagement du territoire, les Zusammenfassung sowie die voll-
preliminary archaeological study études et les prospections archéo- ständige Veröffentlichung und Auf-
and prospection, for a scientific logiques préalables, les documents zeichnung der Funde ebenso vor-
summary record as well as for the scientifiques de synthèse, de même sieht wie die als Vorsorgemaßnah-
full publication and recording of the que les communications et publica- men in Bezug auf Umwelt und
findings. tions complètes des découvertes. Regionalplanung erforderlichen Ver-
träglichkeitsprüfungen.
Collection and dissemination Collecte et diffusion de Sammlung und Verbreitung
of scientific information l’information scientifique wissenschaftlicher Informationen
Article 7 Article 7 Artikel 7
For the purpose of facilitating the study En vue de faciliter l’étude et la diffusion Zur Erleichterung des Studiums und der
of, and dissemination of knowledge about, de la connaissance des découvertes Verbreitung von Kenntnissen über archäo-
archaeological discoveries, each Party archéologiques, chaque Partie s’engage: logische Funde verpflichtet sich jede Ver-
undertakes: tragspartei,
i to make or bring up to date surveys, i à réaliser ou actualiser les enquêtes, les i) Vermessungspläne, Inventare und Kar-
inventories and maps of archaeological inventaires et la cartographie des sites ten archäologischer Stätten in dem
sites in the areas within its jurisdiction; archéologiques dans les espaces sou- Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt anzu-
mis à sa juridiction; fertigen oder auf den neuesten Stand
zu bringen;
ii to take all practical measures to ensure ii à adopter toutes dispositions pratiques ii) alle durchführbaren Maßnahmen zu
the drafting, following archaeological en vue d’obtenir, au terme d’opérations ergreifen, um nach Abschluss der
operations, of a publishable scientific archéologiques, un document scienti- archäologischen Arbeiten vor der not-
summary record before the necessary fique de synthèse publiable, préalable à wendigen vollständigen Veröffentli-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2715
comprehensive publication of spe- la nécessaire diffusion intégrale des chung der Spezialuntersuchungen eine
cialised studies. études spécialisées. zur Veröffentlichung geeignete wissen-
schaftliche Zusammenfassung zu er-
wirken.
Article 8 Article 8 Artikel 8
Each Party undertakes: Chaque Partie s’engage: Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
i to facilitate the national and internation- i à faciliter l’échange sur le plan national i) den nationalen und internationalen
al exchange of elements of the archae- ou international d’éléments du patri- Austausch von Elementen des archäo-
ological heritage for professional scien- moine archéologique à des fins scienti- logischen Erbes für akademisch-wis-
tific purposes, while taking appropriate fiques professionnelles, tout en prenant senschaftliche Zwecke zu erleichtern
steps to ensure that such circulation in les dispositions utiles pour que cette und gleichzeitig geeignete Schritte zu
no way prejudices the cultural and circulation ne porte atteinte d’aucune unternehmen, um zu verhindern, dass
scientific value of those elements; manière à la valeur culturelle et scienti- der kulturelle und wissenschaftliche
fique de ces éléments; Wert dieser Elemente durch die Weiter-
gabe beeinträchtigt wird;
ii to promote the pooling of information ii à susciter les échanges d’informations ii) die zentrale Erfassung von Informatio-
on archaeological research and exca- sur la recherche archéologique et les nen über bereits laufende archäologi-
vations in progress and to contribute fouilles en cours, et à contribuer à sche Forschungs- und Ausgrabungs-
to the organisation of international re- l’organisation de programmes de arbeiten zu fördern und zur Aufstellung
search programmes. recherche internationaux. internationaler Forschungsprogramme
beizutragen.
Promotion Sensibilisation du public Förderung des
of public awareness öffentlichen Bewusstseins
Article 9 Article 9 Artikel 9
Each Party undertakes: Chaque Partie s’engage: Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
i to conduct educational actions with a i à entreprendre une action éducative en i) bildungspolitische Maßnahmen mit
view to rousing and developing an vue d’éveiller et de développer auprès dem Ziel durchzuführen, in der Öffent-
awareness in public opinion of the de l’opinion publique une conscience lichkeit das Bewusstsein für den Wert
value of the archaeological heritage for de la valeur du patrimoine archéolo- des archäologischen Erbes zum Ver-
understanding the past and of the gique pour la connaissance du passé et ständnis der Vergangenheit sowie für
threats to this heritage; des périls qui menacent ce patrimoine; die Gefahren, die dieses Erbe bedro-
hen, zu wecken und weiterzuent-
wickeln,
ii to promote public access to important ii à promouvoir l’accès du public aux élé- ii) den öffentlichen Zugang zu wichtigen
elements of its archaeological heritage, ments importants de son patrimoine Elementen ihres archäologischen Erbes,
especially sites, and encourage the dis- archéologique, notamment les sites, et insbesondere Ausgrabungsstätten, zu
play to the public of suitable selections à encourager l’exposition au public de fördern und die öffentliche Ausstellung
of archaeological objects. biens archéologiques sélectionnés. ausgewählter archäologischer Gegen-
stände anzuregen.
Prevention Prévention Verhinderung der
of the illicit circulation of elements de la circulation illicite d’éléments unerlaubten Weitergabe
of the archaeological heritage du patrimoine archéologique von Elementen des
archäologischen Erbes
A r t i c l e 10 A r t i c l e 10 A r t i k e l 10
Each Party undertakes: Chaque Partie s’engage: Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
i to arrange for the relevant public i à organiser l’échange d’informations i) den Informationsaustausch zwischen
authorities and for scientific institutions entre les pouvoirs publics compétents den zuständigen Behörden und den
to pool information on any illicit excava- et les institutions scientifiques sur les wissenschaftlichen Einrichtungen über
tions identified; fouilles illicites constatées; festgestellte unerlaubte Ausgrabungen
zu veranlassen;
ii to inform the competent authorities in ii à porter à la connaissance des ins- ii) die zuständigen Stellen des Herkunfts-
the State of origin which is a Party to tances compétentes de l’Etat d’origine staats, der Vertragspartei dieses (revi-
this Convention of any offer suspected partie à cette Convention (révisée) toute dierten) Übereinkommens ist, von
of coming either from illicit excavations offre suspecte de provenance de jedem angebotenen Gegenstand zu
or unlawfully from official excavations, fouilles illicites ou de détournement de unterrichten, bei dem der Verdacht
and to provide the necessary details fouilles officielles, et toutes précisions besteht, dass er aus einer unerlaubten
thereof; nécessaires à ce sujet; Ausgrabung stammt oder bei einer
amtlichen Ausgrabung entwendet
wurde, sowie alle notwendigen Einzel-
heiten darüber zu beschaffen;
iii to take such steps as are necessary to iii en ce qui concerne les musées et les iii) die notwendigen Schritte zu unterneh-
ensure that museums and similar insti- autres institutions similaires dont la men, um zu verhindern, dass Museen
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
tutions whose acquisition policy is politique d’achat est soumise au und ähnliche Einrichtungen, deren An-
under State control do not acquire ele- contrôle de l’Etat, à prendre les käufe staatlicher Aufsicht unterstehen,
ments of the archaeological heritage mesures nécessaires afin que ceux-ci Elemente des archäologischen Erbes
suspected of coming from uncontrolled n’acquièrent pas des éléments du patri- erwerben, bei denen der Verdacht
finds or illicit excavations or unlawfully moine archéologique suspects de pro- besteht, dass sie aus unüberwachten
from official excavations; venir de découvertes incontrôlées, de Funden oder unerlaubten Ausgrabun-
fouilles illicites ou de détournements de gen stammen oder bei amtlichen Aus-
fouilles officielles; grabungen entwendet wurden,
iv as regards museums and similar insti- iv pour les musées et autres institutions iv) in Bezug auf Museen und ähnliche Ein-
tutions located in the territory of a Party similaires, situés sur le territoire d’une richtungen, die sich im Hoheitsgebiet
but the acquisition policy of which is Partie, mais dont la politique d’achat einer Vertragspartei befinden, deren
not under State control: n’est pas soumise au contrôle de l’Etat: Ankäufe jedoch nicht staatlicher Auf-
sicht unterstehen,
a to convey to them the text of this a à leur transmettre le texte de la pré- a) diesen Museen und Einrichtungen
(revised) Convention; sente Convention (révisée); den Wortlaut dieses (revidierten)
Übereinkommens zu übermitteln;
b to spare no effort to ensure respect b à n’épargner aucun effort pour b) keine Mühe zu scheuen, um sicher-
by the said museums and institu- assurer le respect par lesdits zustellen, dass die genannten
tions for the principles set out in musées et institutions des principes Museen und Einrichtungen die in
paragraph 3 above; formulés dans le paragraphe 3 ci- Absatz 3 dargelegten Grundsätze
dessus; beachten;
v to restrict, as far as possible, by educa- v à restreindre, autant que possible, par v) so weit wie möglich durch bildungspoli-
tion, information, vigilance and co- une action d’éducation, d’information, tische Maßnahmen, Aufklärung, Wach-
operation, the transfer of elements of de vigilance et de coopération, le mou- samkeit und Zusammenarbeit die Über-
the archaeological heritage obtained vement des éléments du patrimoine tragung von Elementen des archäologi-
from uncontrolled finds or illicit excava- archéologique provenant de décou- schen Erbes zu unterbinden, die aus
tions or unlawfully from official excava- vertes incontrôlées, de fouilles illicites unüberwachten Funden oder unerlaub-
tions. ou de détournements de fouilles offi- ten Ausgrabungen stammen oder bei
cielles. amtlichen Ausgrabungen entwendet
wurden.
A r t i c l e 11 A r t i c l e 11 A r t i k e l 11
Nothing in this (revised) Convention shall Aucune disposition de la présente Dieses (revidierte) Übereinkommen greift
affect existing or future bilateral or multilat- Convention (révisée) ne porte atteinte aux geltenden oder künftigen zwei- oder mehr-
eral treaties between Parties concerning traités bilatéraux ou multilatéraux qui exis- seitigen Verträgen zwischen Vertragspar-
the illicit circulation of elements of the tent ou qui pourront exister entre des Par- teien über die unerlaubte Weitergabe von
archaeological heritage or their restitution ties, visant la circulation illicite d’éléments Elementen des archäologischen Erbes
to the rightful owner. du patrimoine archéologique ou leur resti- oder deren Rückgabe an den rechtmäßigen
tution au propriétaire légitime. Eigentümer nicht vor.
Mutual technical Assistance technique Gegenseitige technische
and scientific assistance et scientifique mutuelle und wissenschaftliche Hilfe
A r t i c l e 12 A r t i c l e 12 Artikel 12
The Parties undertake: Les Parties s’engagent: Die Vertragsparteien verpflichten sich,
i to afford mutual technical and scientific i à se prêter une assistance technique et i) einander technische und wissenschaft-
assistance through the pooling of ex- scientifique mutuelle s’exprimant dans liche Hilfe zu leisten durch den Aus-
perience and exchanges of experts in un échange d’expériences et d’experts tausch von Erfahrungen und Sachver-
matters concerning the archaeological dans les matières relatives au patrimoi- ständigen in Angelegenheiten betref-
heritage; ne archéologique; fend das archäologische Erbe;
ii to encourage, under the relevant ii à favoriser, dans le cadre des législa- ii) im Rahmen der einschlägigen inner-
national legislation or international tions nationales pertinentes ou des staatlichen Rechtsvorschriften oder der
agreements binding them, exchanges accords internationaux par lesquels für sie verbindlichen internationalen
of specialists in the preservation of elles sont liées, les échanges de spé- Übereinkünfte den Austausch von
the archaeological heritage, including cialistes de la conservation du patrimoi- Fachleuten auf dem Gebiet der Erhal-
those responsible for further training. ne archéologique, y compris dans le tung des archäologischen Erbes,
domaine de la formation permanente. einschließlich der für Weiterbildung
Verantwortlichen, zu fördern.
Control Contrôle Überwachung
of the application of the de l’application der Anwendung des
(revised) Convention de la Convention (révisée) (revidierten) Übereinkommens
A r t i c l e 13 A r t i c l e 13 A r t i k e l 13
For the purposes of this (revised) Con- Aux fins de la présente Convention (révi- Für die Zwecke dieses (revidierten) Über-
vention, a committee of experts , set up by sée), un comité d’experts, institué par le einkommens wird ein vom Ministerkomitee
the Committee of Ministers of the Council Comité des Ministres du Conseil de l’Euro- des Europarats nach Artikel 17 der Satzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2717
of Europe pursuant to Article 17 of the pe en vertu de l’article 17 du Statut du des Europarats eingesetzter Sachverstän-
Statute of the Council of Europe, shall Conseil de l’Europe, est chargé de suivre digenausschuss die Anwendung des (revi-
monitor the application of the (revised) l’application de la Convention (révisée) et dierten) Übereinkommens überwachen und
Convention and in particular: en particulier: insbesondere
i report periodically to the Committee of i de soumettre périodiquement au Comi- i) dem Ministerkomitee des Europarats
Ministers of the Council of Europe on té des Ministres du Conseil de l’Europe regelmäßig über den Stand der in den
the situation of archaeological heritage un rapport sur la situation des poli- Vertragsstaaten des (revidierten) Über-
protection policies in the States Parties tiques de protection du patrimoine einkommens verfolgten Politik zum
to the (revised) Convention and on archéologique dans les Etats parties à Schutz des archäologischen Erbes und
the implementation of the principles la Convention (révisée) et sur l’applica- über die Anwendung der in dem (revi-
embodied in the (revised) Convention; tion des principes qu’elle énonce; dierten) Übereinkommen niedergeleg-
ten Grundsätze berichten;
ii propose measures to the Committee of ii de proposer au Comité des Ministres ii) dem Ministerkomitee des Europarats
Ministers of the Council of Europe for du Conseil de l’Europe toute mesure Maßnahmen zur Durchführung des
the implementation of the (revised) tendant à la mise en œuvre des disposi- (revidierten) Übereinkommens vor-
Convention’s provisions, including mul- tions de la Convention (révisée), y com- schlagen, darunter auch mehrseitige
tilateral activities, revision or amend- pris dans le domaine des activités mul- Tätigkeiten, eine Revision oder Ände-
ment of the (revised) Convention and tilatérales et en matière de révision ou rung des (revidierten) Übereinkommens
informing public opinion about the pur- d’amendement de la Convention (révi- und die Information der Öffentlichkeit
pose of the (revised) Convention; sée), ainsi que d’information du public über den Zweck des (revidierten) Über-
sur les objectifs de la Convention (révi- einkommens;
sée);
iii make recommendations to the Com- iii de faire des recommandations au iii) dem Ministerkomitee des Europarats
mittee of Ministers of the Council of Comité des Ministres du Conseil de Empfehlungen hinsichtlich der Einla-
Europe regarding invitations to States l’Europe, relatives à l’invitation d’Etats dung an Nichtmitgliedstaaten des Euro-
which are not members of the Council non membres du Conseil de l’Europe à parats zum Beitritt zu dem (revidierten)
of Europe to accede to the (revised) adhérer à la Convention (révisée). Übereinkommen unterbreiten.
Convention.
Final clauses Clauses finales Schlussklauseln
A r t i c l e 14 A r t i c l e 14 A r t i k e l 14
1 This (revised) Convention shall be open 1 La présente Convention (révisée) est (1) Dieses (revidierte) Übereinkommen
for signature by the member States of the ouverte à la signature des Etats membres liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats
Council of Europe and the other States du Conseil de l’Europe et des autres Etats und die anderen Staaten, die Vertragspar-
party to the European Cultural Convention. parties à la Convention culturelle euro- teien des Europäischen Kulturabkommens
péenne. sind, zur Unterzeichnung auf.
It is subject to ratification, acceptance Elle sera soumise à ratification, acceptation Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder
or approval. Instruments of ratification, ou approbation. Les instruments de ratifi- Genehmigung. Die Ratifikations-, Annah-
acceptance or approval shall be deposited cation, d’acceptation ou d’approbation me- oder Genehmigungsurkunden werden
with the Secretary General of the Council of seront déposés près le Secrétaire Général beim Generalsekretär des Europarats hin-
Europe. du Conseil de l’Europe. terlegt.
2 No State party to the European Con- 2 Un Etat partie à la Convention euro- (2) Ein Staat, der Vertragspartei des am
vention on the Protection of the Archaeo- péenne pour la protection du patrimoine 6. Mai 1969 in London unterzeichneten
logical Heritage, signed in London on 6 archéologique, signée à Londres le 6 mai Europäischen Übereinkommens zum
May 1969, may deposit its instrument of 1969, ne peut déposer son instrument de Schutz archäologischen Kulturguts ist,
ratification, acceptance or approval unless ratification, d’acceptation ou d’approba- kann seine Ratifikations-, Annahme- oder
it has already denounced the said conven- tion s’il n’a pas déjà dénoncé ladite Genehmigungsurkunde nur hinterlegen,
tion or denounces it simultaneously. Convention ou s’il ne la dénonce pas simul- wenn er das genannte Übereinkommen be-
tanément. reits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt.
3 This (revised) Convention shall enter 3 La présente Convention (révisée) (3) Dieses (revidierte) Übereinkommen
into force six months after the date on entrera en vigueur six mois après la date à tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft,
which four States, including at least three laquelle quatre Etats, dont au moins trois an dem vier Staaten, darunter mindestens
member States of the Council of Europe, Etats membres du Conseil de l’Europe, drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach
have expressed their consent to be bound auront exprimé leur consentement à être den Absätzen 1 und 2 ihre Zustimmung
by the (revised) Convention in accordance liés par la Convention (révisée) conformé- ausgedrückt haben, durch das (revidierte)
with the provisions of the preceding para- ment aux dispositions des paragraphes Übereinkommen gebunden zu sein.
graphs. précédents.
4 Whenever, in application of the pre- 4 Dans le cas où, en application des (4) Wird im Einzelfall in Anwendung der
ceding two paragraphs, the denunciation deux paragraphes précédents, la prise Absätze 2 und 3 die Kündigung des Über-
of the Convention of 6 May 1969 would not d’effet de la dénonciation de la Convention einkommens vom 6. Mai 1969 nicht gleich-
become effective simultaneously with the du 6 mai 1969 et l’entrée en vigueur de la zeitig mit dem Inkrafttreten des vorliegen-
entry into force of this (revised) Convention, présente Convention (révisée) ne seraient den (revidierten) Übereinkommens wirk-
a Contracting State may, when depositing pas simultanées, un Etat contractant peut sam, so kann der Vertragsstaat bei Hinter-
its instrument of ratification, acceptance or déclarer, lors du dépôt de son instrument legung seiner Ratifikations-, Annahme-
approval, declare that it will continue to de ratification, d’acceptation ou d’appro- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass
apply the Convention of 6 May 1969 until bation, qu’il continuera à appliquer la er das Übereinkommen vom 6. Mai 1969
the entry into force of this (revised) Con- Convention du 6 mai 1969 jusqu’à l’entrée bis zum Inkrafttreten dieses (revidierten)
vention. en vigueur de la présente Convention (révi- Übereinkommens anwenden wird.
sée).
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
5 In respect of any signatory State which 5 La présente Convention (révisée) (5) Für jeden Unterzeichnerstaat, der
subsequently expresses its consent to be entrera en vigueur à l’égard de tout Etat später seine Zustimmung ausdrückt, durch
bound by it, the (revised) Convention shall signataire qui exprimerait ultérieurement dieses (revidierte) Übereinkommen gebun-
enter into force six months after the date of son consentement à être lié par elle six den zu sein, tritt es sechs Monate nach
the deposit of the instrument of ratification, mois après la date du dépôt de l’instrument Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-
acceptance or approval. de ratification, d’acceptation ou d’appro- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
bation.
A r t i c l e 15 A r t i c l e 15 Artikel 15
1 After the entry into force of this 1 Après l’entrée en vigueur de la présen- (1) Nach Inkrafttreten dieses (revidierten)
(revised) Convention, the Committee of te Convention (révisée), le Comité des Übereinkommens kann das Ministerkomi-
Ministers of the Council of Europe may Ministres du Conseil de l’Europe pourra tee des Europarats durch einen mit der in
invite any other State not a member of the inviter tout autre Etat non membre du Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des
Council and the European Economic Com- Conseil ainsi que la Communauté écono- Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit
munity, to accede to this (revised) Conven- mique européenne à adhérer à la présente einhelliger Zustimmung der Vertreter der
tion by a decision taken by the majority Convention (révisée), par une décision Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen
provided for in Article 20.d of the Statute of prise à la majorité prévue à l’article 20.d du Sitz im Komitee haben, gefassten Be-
the Council of Europe and by the unani- Statut du Conseil de l’Europe, et à l’unani- schluss jeden Staat, der nicht Mitglied des
mous vote of the representatives of the mité des représentants des Etats contrac- Rates ist, und die Europäische Wirtschafts-
Contracting States entitled to sit on the tants ayant le droit de siéger au Comité. gemeinschaft einladen, dem (revidierten)
Committee. Übereinkommen beizutreten.
2 In respect of any acceding State or, 2 Pour tout Etat adhérent ou pour la (2) Für jeden beitretenden Staat oder für
should it accede, the European Economic Communauté économique européenne, en die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
Community, the (revised) Convention shall cas d’adhésion, la Convention (révisée) falls sie beitritt, tritt dieses (revidierte) Über-
enter into force six months after the date of entrera en vigueur six mois après la date de einkommen sechs Monate nach Hinter-
deposit of the instrument of accession with dépôt de l’instrument d’adhésion près le legung der Beitrittsurkunde beim General-
the Secretary General of the Council of Secrétaire Général du Conseil de l’Europe. sekretär des Europarats in Kraft.
Europe.
A r t i c l e 16 A r t i c l e 16 A r t i k e l 16
1 Any State may, at the time of signature 1 Tout Etat peut, au moment de la signa- (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeich-
or when depositing its instrument of ratifi- ture ou au moment du dépôt de son instru- nung oder bei der Hinterlegung seiner Rati-
cation, acceptance, approval or accession, ment de ratification, d’acceptation, d’ap- fikations-, Annahme-, Genehmigungs-
specify the territory or territories to which probation ou d’adhésion, désigner le ou les oder Beitrittsurkunde einzelne oder meh-
this (revised) Convention shall apply. territoires auxquels s’appliquera la présen- rere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die
te Convention (révisée). dieses (revidierte) Übereinkommen Anwen-
dung findet.
2 Any State may at any later date, by a 2 Tout Etat peut, à tout autre moment (2) Jeder Staat kann jederzeit danach
declaration addressed to the Secretary par la suite, par une déclaration adressée durch eine an den Generalsekretär des
General of the Council of Europe, extend au Secrétaire Général du Conseil de l’Euro- Europarats gerichtete Erklärung die
the application of this (revised) Convention pe, étendre l’application de la présente Anwendung dieses (revidierten) Überein-
to any other territory specified in the decla- Convention (révisée) à tout autre territoire kommens auf jedes weitere in der
ration. In respect of such territory the désigné dans la déclaration. La Convention Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
(revised) Convention shall enter into force (révisée) entrera en vigueur à l’égard de ce erstrecken. Das (revidierte) Übereinkom-
six months after the date of receipt of such territoire six mois après la date de récep- men tritt für dieses Hoheitsgebiet sechs
declaration by the Secretary General. tion de la déclaration par le Secrétaire Monate nach Eingang der Erklärung beim
Général. Generalsekretär in Kraft.
3 Any declaration made under the two 3 Toute déclaration faite en vertu des (3) Jede nach den Absätzen 1 und 2
preceding paragraphs may, in respect of deux paragraphes précédents pourra être abgegebene Erklärung kann in Bezug auf
any territory specified in such declaration, retirée, en ce qui concerne tout territoire jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet
be withdrawn by a notification addressed désigné dans cette déclaration, par notifi- durch eine an den Generalsekretär gerich-
to the Secretary General. The withdrawal cation adressée au Secrétaire Général. Le tete Notifikation zurückgenommen werden.
shall become effective six months after the retrait prendra effet six mois après la date Die Rücknahme wird sechs Monate nach
date of receipt of such notification by the de réception de la notification par le Secré- Eingang der Notifikation beim General-
Secretary General. taire Général. sekretär wirksam.
A r t i c l e 17 A r t i c l e 17 A r t i k e l 17
1 Any Party may at any time denounce 1 Toute Partie peut, à tout moment, (1) Jede Vertragspartei kann dieses (revi-
this (revised) Convention by means of a dénoncer la présente Convention (révisée) dierte) Übereinkommen jederzeit durch
notification addressed to the Secretary en adressant une notification au Secrétaire eine an den Generalsekretär des Europa-
General of the Council of Europe. Général du Conseil de l’Europe. rats gerichtete Notifikation kündigen.
2 Such denunciation shall become effec- 2 La dénonciation prendra effet six mois (2) Die Kündigung wird sechs Monate
tive six months following the date of receipt après la date de réception de la notification nach Eingang der Notifikation beim Gene-
of such notification by the Secretary Gen- par le Secrétaire Général. ralsekretär wirksam.
eral.
A r t i c l e 18 A r t i c l e 18 A r t i k e l 18
The Secretary General of the Council of Le Secrétaire Général du Conseil de Der Generalsekretär des Europarats
Europe shall notify the member States of l’Europe notifiera aux Etats membres du notifiziert den Mitgliedstaaten des Europa-
the Council of Europe, the other States Conseil de l’Europe, aux autres Etats par- rats, den anderen Staaten, die Vertragspar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002 2719
party to the European Cultural Convention ties à la Convention culturelle européenne, teien des Europäischen Kulturabkommens
and any State or the European Economic ainsi qu’à tout Etat et à la Communauté sind, sowie jedem Staat und der Europäi-
Community which has acceded or has économique européenne ayant adhéré ou schen Wirtschaftsgemeinschaft, die die-
been invited to accede to this (revised) ayant été invité à adhérer à la présente sem Übereinkommen beigetreten sind oder
Convention of: Convention (révisée): eingeladen wurden, dem (revidierten) Über-
einkommen beizutreten,
i any signature; i toute signature; i) jede Unterzeichnung;
ii the deposit of any instrument of ratifica- ii le dépôt de tout instrument de ratifica- ii) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,
tion, acceptance, approval or acces- tion, d’acceptation, d’approbation ou Annahme-, Genehmigungs- oder Bei-
sion; d’adhésion; trittsurkunde;
iii any date of entry into force of this iii toute date d’entrée en vigueur de la iii) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens die-
(revised) Convention in accordance présente Convention (révisée), confor- ses (revidierten) Übereinkommens nach
with Articles 14, 15 and 16; mément à ses articles 14, 15 et 16; den Artikeln 14, 15 und 16;
iv any other act, notification or communi- iv tout autre acte, notification ou commu- iv) jede andere Handlung, Notifikation
cation relating to this (revised) Conven- nication ayant trait à la présente oder Mitteilung im Zusammenhang mit
tion. Convention (révisée). diesem (revidierten) Übereinkommen.
In witness whereof the undersigned, En foi de quoi, les soussignés, dûment Zu Urkund dessen haben die hierzu
being duly authorised thereto, have signed autorisés à cet effet, ont signé la présente gehörig befugten Unterzeichneten dieses
this (revised) Convention. Convention (révisée). (revidierte) Übereinkommen unterschrie-
ben.
Done at Valletta, this 16th day of January Fait à La Valette, le 16 janvier 1992, en Geschehen zu Valletta am 16. Januar
1992, in English and French, both texts français et en anglais, les deux textes fai- 1992 in englischer und französischer Spra-
being equally authentic, in a single copy sant également foi, en un seul exemplaire che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
which shall be deposited in the archives qui sera déposé dans les archives du verbindlich ist, in einer Urschrift, die im
of the Council of Europe. The Secretary Conseil de l’Europe. Le Secrétaire Général Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der
General of the Council of Europe shall du Conseil de l’Europe en communiquera Generalsekretär des Europarats übermittelt
transmit certified copies to each member copie certifiée conforme à chacun des allen Mitgliedstaaten des Europarats, den
State of the Council of Europe, to the other Etats membres du Conseil de l’Europe, aux anderen Staaten, die Vertragsparteien des
States party to the European Cultural Con- autres Etats parties à la Convention cultu- Europäischen Kulturabkommens sind,
vention, and to any non-member State or relle européenne, ainsi qu’à tout Etat non sowie allen Nichtmitgliedstaaten oder der
the European Economic Community invit- membre ou à la Communauté économique Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
ed to accede to this (revised) Convention. européenne invités à adhérer à la présente die zum Beitritt zu diesem (revidierten)
Convention (révisée). Übereinkommen eingeladen werden, be-
glaubigte Abschriften.
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 12. September 2002
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätig-
keiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließ-
lich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBl. 1969 II S. 1967) ist nach sei-
nem Artikel XIV Abs. 4 für
Indonesien am 25. Juni 2002
in Kraft getreten.
Indonesien hat seine Ratifikationsurkunde am 25. Juni 2002 in London hinter-
legt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 1999 (BGBl. II S. 430).
Berlin, den 12. September 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier