1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Gesetz
zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
vom 29. Oktober 2001
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Kroatien andererseits
Vom 16. August 2002.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 29. Oktober 2001 von der Bundesrepublik Deutsch-
land unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Kroatien andererseits sowie der der Schlussakte beigefügten
Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 71 wird zugestimmt. Das Abkommen und
die Schlussakte werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 129 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 16. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
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H a n s Ei c h e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1915
Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Kroatien andererseits
Das Königreich Belgien, in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Stär-
kung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die
das Königreich Dänemark,
eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres
die Bundesrepublik Deutschland, Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechts-
staatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationa-
die Hellenische Republik,
ler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu
das Königreich Spanien, denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen
gehört,
die Französische Republik,
Irland, in der Erwägung, dass Kroatien sein Eintreten für das Recht
aller Flüchtlinge und Vertriebenen auf Rückkehr und für den
die Italienische Republik,
Schutz ihrer damit zusammenhängenden Rechte bestätigt,
das Großherzogtum Luxemburg,
in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grund-
das Königreich der Niederlande,
sätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der
die Republik Österreich, OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der Ab-
schließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien,
die Portugiesische Republik,
der Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitäts-
die Republik Finnland, paktes für Südosteuropa vollständig umzusetzen und die Ver-
pflichtungen aus den Abkommen von Dayton/Paris und Erdut zu
das Königreich Schweden,
erfüllen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, zwischen den Ländern der Region beizutragen,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi-
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die
schen Gemeinschaft, des Vertrages über die Gründung der
Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrages
Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Ver-
Kroatien zu leisten,
trages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaa-
ten“ genannt, und
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Freihan-
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft del im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im Rechten und Pflichten,
Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
in dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen
einerseits und
Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union einen
die Republik Kroatien, im Folgenden „Kroatien“ genannt, regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internatio-
nale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regiona-
andererseits,
ler Aspekte, aufzunehmen,
in Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags- in der Überzeugung, dass das Stabilisierungs- und Assoziie-
parteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres rungsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehun-
Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage gen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitio-
der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und nen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und
dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es der Republik Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,
Kroatien ermöglichen, die Beziehungen zur Gemeinschaft weiter
zu vertiefen und auszubauen, unter Berücksichtigung der Zusage Kroatiens, seine Rechts-
vorschriften an die der Gemeinschaft anzugleichen,
in Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die
Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, die
auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Durchführung der Reformen und des Wiederaufbaus tatkräftig zu
Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der
und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirt-
auch im Rahmen des Stabilitätspaktes, schaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassen-
den Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,
in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mit-
teln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabili- in Bestätigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses
sierung in Kroatien und in der Region beizutragen durch Ent- Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten
wicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwal- Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
tungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Ausbau schaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Ver-
der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit, tragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft
eine weitreichende Zusammenarbeit u.a. in den Bereichen Justiz binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Kroatien notifi-
und Inneres sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen ziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des
Sicherheit, Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Artikel 4
Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen
Kroatien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gut-
Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen
nachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region
Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks
fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener
auch für Dänemark,
gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und
des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie
eingedenk des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festi-
der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor
gung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und
allem im Zusammenhang mit der Rückkehr der Flüchtlinge und
Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen
der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption,
Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit auf-
der Geldwäsche, der illegalen Einwanderung und des Men-
rief,
schenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor
der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwi-
eingedenk der Bereitschaft der Europäischen Union, Kroatien
schen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der
so weit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben
Region bei.
Europas zu integrieren, und dessen Status als potenzieller Kan-
didat für die Mitgliedschaft in der EU auf der Grundlage des Ver-
trages über die Europäische Union und der Erfüllung der vom Artikel 5
Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien, der, insbe- (1) Die Assoziierung erfolgt stufenweise und wird spätestens
sondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vollendet.
Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens
steht, (2) Der mit Artikel 110 eingesetzte Stabilitäts- und Assozia-
tionsrat prüft unter dem Blickwinkel der Präambel und der allge-
sind wie folgt übereingekommen: meinen Grundsätze dieses Abkommens regelmäßig die Anwen-
dung dieses Abkommens und die von Kroatien erzielten Fort-
schritte bei den institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und
Artikel 1
Verwaltungsreformen.
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Kroatien andererseits wird eine Assoziation Artikel 6
gegründet.
Das Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen
(2) Ziel dieser Assoziation ist es,
WTO-Bestimmungen vereinbar, insbesondere mit Artikel XXIV
– einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaf- des GATT 1994 und Artikel V des GATS.
fen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwi-
schen den Vertragsparteien ermöglicht;
– die Bestrebungen Kroatiens zu unterstützen, seine wirtschaft- Titel II
liche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, u.a. Politischer Dialog
durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der
Gemeinschaft;
Artikel 7
– die Bestrebungen Kroatiens zu unterstützen, den Übergang
zur Marktwirtschaft zu vollenden, ausgewogene wirtschaft- Im Rahmen dieses Abkommens wird ein politischer Dialog
liche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien zwischen den Vertragsparteien eingerichtet. Er begleitet und
zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten; festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und
Kroatien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen
– die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkom-
und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-
men fallenden Bereichen zu fördern.
parteien bei.
Mit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert werden:
Titel I – die volle Integration Kroatiens in die Gemeinschaft demokra-
Allgemeine Grundsätze tischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die
Europäische Union;
Artikel 2 – eine stärkeren Annäherung der Standpunkte der Vertrags-
parteien zu internationalen Fragen, gegebenenfalls auch durch
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen,
der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben
Menschenrechte verkündet und in der Schlussakte von Helsinki könnten;
und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden,
die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechts- – regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher
staatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie Beziehungen;
im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche – gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Euro-
Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage pa, u.a. Zusammenarbeit in den unter die Gemeinsame Außen-
der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und und Sicherheitspolitik der Europäischen Union fallenden Berei-
wesentliche Bestandteile dieses Abkommens. chen.
Artikel 3 Artikel 8
Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf (1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assozia-
regionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Bezie- tionsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die
hungen sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der Vertragsparteien ihm vorlegen.
Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisie-
(2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dia-
rungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeu-
log auch wie folgt stattfinden:
tung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens
sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europäi- – erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Kroa-
schen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der beson- tien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäi-
deren Lage Kroatiens Rechnung. schen Union und die Kommission andererseits vertreten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1917
– volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Ver- Artikel 13
tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaa-
Zusammenarbeit mit anderen Ländern,
ten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des
die am Stabilisierungs- und Assoziierungs-
Europarates und anderer internationaler Gremien;
prozess beteiligt sind
– in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Fes-
tigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs Kroatien nimmt mit den anderen am Stabilisierungs- und
geleistet werden kann. Assoziierungsprozess beteiligten Ländern eine regionale Zusam-
menarbeit in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallen-
den Bereichen der Zusammenarbeit auf, insbesondere in den
Artikel 9 Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit
Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in muss mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens ver-
dem mit Artikel 116 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- einbar sein.
und Assoziationsausschuss statt.
Artikel 14
Artikel 10
Zusammenarbeit mit den Ländern,
Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rah- die den Beitritt zur EU beantragt haben
men oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Län-
der der Region stattfinden. Kroatien kann seine Zusammenarbeit mit einem Land, das den
Beitritt zur EU beantragt hat, in allen unter dieses Abkommen fal-
lenden Bereichen der Zusammenarbeit fördern und mit ihm eine
Titel III Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit
einer solchen Übereinkunft soll angestrebt werden, die bilatera-
Regionale Zusammenarbeit len Beziehungen zwischen Kroatien und dem betreffenden Land
schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit die-
Artikel 11
sem Land anzugleichen.
Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität
und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert
Kroatien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft
unterstützt im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe Titel IV
auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden
Dimension. Freier Warenverkehr
Wenn Kroatien plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in
den Artikeln 12 bis 14 genannten Länder auszubauen, unterrich- Artikel 15
tet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (1) Während eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren
nach Maßgabe des Titels X. nach Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemein-
schaft und Kroatien im Einklang mit den Bestimmungen dieses
Artikel 12 Abkommens und den Bestimmungen des GATT 1994 und der
Zusammenarbeit mit anderen Ländern, WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen
die ein Stabilisierungs- und Assoziierungs- sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
abkommen unterzeichnet haben (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den bei-
Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Kroatien den Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
Verhandlungen mit dem Land bzw. den Ländern, die bereits ein (3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vor-
haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte genommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unterzeich-
über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der nung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt
Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert wird, oder der in der WTO für das Jahr 2002 gebundene Zollsatz.
werden sollen.
(4) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsen-
Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind: kungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkun-
– ein politischer Dialog, gen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben, so
treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze
– die Errichtung einer mit den einschlägigen WTO-Bestimmun-
an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.
gen vereinbaren Freihandelszone zwischen den Vertragspar-
teien, (5) Die Gemeinschaft und Kroatien teilen einander ihre Aus-
gangszollsätze mit.
– gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienst-
leistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs
sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Poli- Kapitel I
tikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten
Zugeständnissen gleichwertig sind, Gewerbliche Waren
– Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Berei-
chen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Artikel 16
insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres. (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs-
Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über erzeugnisse der Gemeinschaft und Kroatiens, die unter die Kapi-
die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen. tel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme
der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die
Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach
Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft
Kroatiens, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung (2) Die Artikel 17 und 18 gelten nach Maßgabe der Artikel 22
für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen Kroatien und 23 nicht für Textilwaren und Stahlerzeugnisse des Kapi-
und der Europäischen Union. tels 72 der Kombinierten Nomenklatur.
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(3) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die Artikel 22
unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die dort aufgeführten
schaft fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrages.
Textilwaren.
Artikel 17
Artikel 23
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeug-
nisse Kroatiens werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens Protokoll Nr. 2 enthält die Regelung für die Stahlerzeugnisse
beseitigt. des Kapitels 72 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-
schaft für Ursprungserzeugnisse Kroatiens und die Maßnahmen Kapitel II
gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens
beseitigt. Landwirtschaft und Fischerei
Artikel 18 Artikel 24
(1) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die Ursprungserzeugnisse Begriffsbestimmung
der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen I und II aufgeführt
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Handel
sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung
(2) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft und in Kroatien.
der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden
(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten
schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:
die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur
– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über
60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.
– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Aus- (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischerei-
gangszollsatzes gesenkt; erzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie
– am 1. Januar 2004 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teig-
waren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere
(3) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die Ursprungserzeugnisse wirbellose Wassertiere enthaltend“).
der Gemeinschaft, die in Anhang II aufgeführt sind, werden
schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:
Artikel 25
– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf
70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsregelung für die dort aufge-
führten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Aus-
gangszollsatzes gesenkt;
Artikel 26
– am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Aus-
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein-
gangszollsatzes gesenkt;
schaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirt-
– am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Aus- schaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kroatien
gangszollsatzes gesenkt; und alle Maßnahmen gleicher Wirkung.
– am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 15 v.H. des Aus- (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Kroatien alle
gangszollsatzes gesenkt; mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche
– am 1. Januar 2007 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und
alle Maßnahmen gleicher Wirkung.
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Kroatiens für
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen
gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens Artikel 27
beseitigt. Landwirtschaftliche Erzeugnisse
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein-
Artikel 19 schaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf land-
Die Gemeinschaft und Kroatien beseitigen bei Inkrafttreten wirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, die nicht
dieses Abkommens in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen unter die Positionen 0102, 0201, 0202 und 2204 der Kombinier-
alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle. ten Nomenklatur fallen.
Für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomen-
Artikel 20 klatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein
(1) Die Gemeinschaft und Kroatien beseitigen bei Inkrafttreten spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll besei-
dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wir- tigt.
kung. (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens setzt die Gemein-
(2) Die Gemeinschaft und Kroatien beseitigen bei Inkrafttreten schaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne
dieses Abkommens im Verhältnis zueinander alle mengenmäßi- des Anhangs III mit Ursprung in Kroatien im Rahmen eines jährli-
gen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung. chen Zollkontingents von 9 400 Tonnen Schlachtkörpergewicht
auf 20 v.H. des Wertzollsatzes und 20 v.H. des spezifischen Zoll-
satzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen
Artikel 21
Gemeinschaften vorgesehen sind.
Kroatien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der
(3)
Gemeinschaft schneller als in Artikel 18 vorgesehen zu senken,
sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des a) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens
betreffenden Wirtschaftszweiges es zulassen.
(i) beseitigt Kroatien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVa
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann entsprechende Emp- aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ur-
fehlungen aussprechen. sprung in der Gemeinschaft;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1919
(ii) beseitigt Kroatien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVb Artikel 31
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ur-
Sollten die Einfuhren von Ursprungswaren der einen Vertrags-
sprung in der Gemeinschaft im Rahmen der dort für jedes
partei, für die nach Artikel 25, 27 oder 28 Zugeständnisse einge-
Erzeugnis angegebenen Zollkontingente. Die Zollkontin-
räumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar-
gente werden jährlich um die in Anhang IVb für jedes
und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder
Erzeugnis angegebene Menge erhöht.
bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Ver-
b) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens tragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien
unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens,
(i) beseitigt Kroatien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVc insbesondere des Artikels 38, unverzüglich Konsultationen auf,
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ur- um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung
sprung in der Gemeinschaft. kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die
c) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens sie für notwendig erachtet.
(i) beginnt Kroatien mit der schrittweisen Beseitigung der
Einfuhrzölle auf die in Anhang IVd aufgeführten landwirt-
Kapitel III
schaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-
schaft im Rahmen der Zollkontingente und nach dem Gemeinsame Bestimmungen
Zeitplan, die dort für jedes Erzeugnis angegeben sind;
(ii) beginnt Kroatien mit der schrittweisen Senkung der Ein- Artikel 32
fuhrzölle auf die in Anhang IVe aufgeführten landwirt- Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten
schaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein- Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem
schaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts ande-
Zeitplan auf 50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes; res bestimmt ist.
(iii) beginnt Kroatien mit der schrittweisen Senkung der Ein-
fuhrzölle auf die in Anhang IVf aufgeführten landwirt- Artikel 33
schaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-
Stillhalteregelung
schaft im Rahmen der Zollkontingente und nach dem
Zeitplan, die dort für jedes Erzeugnis angegeben sind, auf (1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel
50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes. zwischen der Gemeinschaft und Kroatien weder neue Einfuhr-
oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt
(4) Die Handelsregelung für Wein und Spirituosen wird in noch die bereits geltenden erhöht.
einem gesonderten Protokoll über Wein und Spirituosen festge-
legt. (2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel
zwischen der Gemeinschaft und Kroatien weder neue mengen-
mäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen
Artikel 28 gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.
Fischereierzeugnisse (3) Unbeschadet der nach Artikel 26 eingeräumten Zugeständ-
nisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik Kroatiens und der
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein- Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen
schaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern
in Kroatien, die nicht in Anhang Va aufgeführt sind. Die in An- die in den Anhängen III, IVa, IVb, IVc, IVd, IVe, IVf, Va und Vb vor-
hang Va aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort genann- gesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.
ten Bestimmungen.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Kroatien alle Artikel 34
Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und beseitigt alle Zölle
Verbot steuerlicher Diskriminierung
auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-
schaft, die nicht in Anhang Vb aufgeführt sind. Die in Anhang Vb (1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die
aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort genannten Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar
Bestimmungen. gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet
der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von den Ver-
tragsparteien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.
Artikel 29
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei
Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter
den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischerei- Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren
erzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der erhobenen indirekten Abgaben.
Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der
Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Kroatiens, der Bedeutung Artikel 35
der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Kroatiens
und der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-
im Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und Kroatien spä- ten auch für Finanzzölle.
testens am 1. Juli 2006 im Stabilitäts- und Assoziationsrat für alle
Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage Artikel 36
der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit
Zollunionen, Freihandels-
im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit
zonen und Grenzverkehrsregelungen
landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt wer-
den können. (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-
tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-
regelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in
Artikel 30 diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die einseitige (2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeiten lässt
Anwendung günstigerer Maßnahmen durch die eine oder die dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenz-
andere Vertragspartei unberührt. handelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mit-
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
gliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und der Sozialistischen zes 4 Buchstabe b so bald wie möglich alle zweckdienlichen
Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Grenzver- Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien
kehrsabkommen festgelegt wurden, in die Kroatien eingetreten annehmbare Lösung zu ermöglichen.
ist oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkom-
(4) Für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 gilt Folgendes:
men ergeben, die von Kroatien zur Förderung des Regionalhan-
dels geschlossen werden. a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird mit der Prüfung der
Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel
(3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen
beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung
zwischen den Vertragsparteien über die in den Absätzen 1 und 2
dieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen.
genannten Abkommen statt sowie auf Ersuchen über alle sonsti-
gen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende
Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung
finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur des Stabilitäts- und Assoziationsrates keinen Beschluss zur
Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in die- Behebung der Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere
sem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die ein-
Gemeinschaft und Kroatiens Rechnung getragen wird. führende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um
das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der
Artikel 37 Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vor-
rang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses
Dumping Abkommens am wenigsten behindern.
(1) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver- b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein soforti-
tragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 ges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw.
fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fäl-
Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlä- len dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen
gigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei
diese Praktiken treffen. wird unverzüglich unterrichtet.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über den Dum- (5) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabi-
pingfall nach Absatz 1 unterrichtet, sobald die Behörden der ein- litäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere
führenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst
Ist innerhalb von 30 Tagen nach Unterrichtung des Stabilitäts- baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
und Assoziationsrates das Dumping im Sinne des Artikels VI des
GATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende (6) Führt die Gemeinschaft oder Kroatien für die Einfuhren von
Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten her-
geeignete Maßnahmen treffen. vorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Infor-
mationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten,
so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertrags-
Artikel 38 partei mit.
Allgemeine Schutzklausel
(1) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Men- Artikel 39
gen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen
Knappheitsklausel
Vertragspartei eingeführt,
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels
– dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittel-
bar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Ver- a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kriti-
tragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht schen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die
oder ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder
– dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver-
Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine tragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus-
erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region fuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung
der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die be-
schriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche
so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzun-
Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,
gen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnah-
men treffen. so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und
nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen tref-
(2) Die Gemeinschaft und Kroatien wenden Schutzmaßnah-
fen.
men untereinander nur nach Maßgabe dieses Abkommens an.
Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der auf- (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist denjenigen der Vorrang zu
getretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen und beste- geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkom-
hen in der Regel in der Aussetzung der in diesem Abkommen mens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht
vorgesehenen weiteren Senkung des anwendbaren Zollsatzes so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-
für die betroffene Ware oder in einer Erhöhung des Zollsatzes für rechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gege-
diese Ware. In diesen Maßnahmen muss vorgesehen sein, dass ben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Han-
sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit dels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Auf-
abgebaut werden. Die Maßnahmen werden für höchstens ein rechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Jahr getroffen. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnah-
(3) Die Gemeinschaft bzw. Kroatien stellt dem Stabilitäts- und
men mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getrof-
Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen
fen werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer
Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie mög-
Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum
lich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die
von mindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Ver-
erneut Schutzmaßnahmen angewandt.
tragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für
(3) Die Gemeinschaft bzw. Kroatien stellt dem Stabilitäts- und die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen
Assoziationsrat in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des
darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absat- Stabilitäts- und Assoziationsrates keine Einigung erzielt worden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1921
so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach die- Titel V
sem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
(4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein
Niederlassung, Erbringung von
sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung
bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Kroatien, je Dienstleistungen, Kapitalverkehr
nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die
zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die Kapitel I
andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
(5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden
unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und
sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeit- Artikel 45
plans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regel- (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-
mäßiger Konsultationen. den Bedingungen und Modalitäten
– wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens
Artikel 40 besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt
Staatliche Monopole sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-,
Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der
Kroatien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise
Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber
so um, dass am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten die-
den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates
ses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und
bewirkt;
Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mit-
gliedstaaten und Kroatiens ausgeschlossen ist. Der Stabilitäts- – haben der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mit-
und Assoziationsrat wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels gliedstaates legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen
getroffenen Maßnahmen unterrichtet. legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der
Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt
Artikel 41 des betreffenden Mitgliedstaates; dies gilt nicht für Saison-
arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkom-
Protokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Anwendung men im Sinne des Artikels 46 fallen, sofern in diesen Abkom-
der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen. men nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kroatien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedin-
Artikel 42 gungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsan-
Zulässige Beschränkungen gehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Gebiet
legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte
boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
Behandlung.
der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz
der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder
Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, ge- Artikel 46
schichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-
oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig gliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der
steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbo- Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für
te oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt wer- die Mobilität der Arbeitnehmer
den, dass sie zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer
verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Ver- – müssen die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur
tragsparteien führen. Beschäftigung für kroatische Arbeitnehmer, die von Mitglied-
staaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten
und nach Möglichkeit verbessert werden;
Artikel 43
– prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Verrin-
Abkommen zu schließen.
gerung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der Han-
delsbestimmungen dieses Abkommens zusammenzuarbeiten. (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Gewährung
weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den
Liegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende
Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mit-
Beweise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg
gliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter
der Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die
Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten
andere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirt-
und in der Gemeinschaft.
schaftlichen Bedingungen, z.B. den normalen Produktions- und
Exportkapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die
Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Ver- Artikel 47
tragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Ver- (1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für
tragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen
Abkommens, insbesondere der Artikel 31, 38 und 89 sowie des und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, und
Protokolls Nr. 4, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeig- für deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz
nete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die haben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck
betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für not- werden durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziations-
wendig erachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnah- rates, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen,
men der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelun- soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt
gen dieses Abkommens am wenigsten behindern. lässt, folgende Bestimmungen in Kraft gesetzt:
– Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurück-
Artikel 44
gelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszei-
Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung der ten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen-
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen renten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre
Inseln unberührt. Familienangehörigen zusammengezählt.
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
– Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn besitzt.
diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-
h) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-
ursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten
verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein
Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermit-
Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staats-
gliedstaates bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden
angehörige der Mitgliedstaaten bzw. Kroatiens, die außerhalb
Sätzen frei transferiert werden.
der Gemeinschaft bzw. Kroatiens niedergelassen sind, und
– Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Kroa-
ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Definition. tiens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates bzw. Kroatiens kontrolliert werden, sofern
(2) Kroatien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsange-
ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Kroatien nach den
hörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Gebiet
dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort
einen legalen Wohnsitz haben, eine ähnliche wie die in Absatz 1 i) „Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang VI aufgeführten
zweiter und dritter Gedankenstrich genannte Behandlung. Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den
Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.
Kapitel II Artikel 49
Niederlassung (1) Kroatien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit
von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in
Artikel 48 seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt es bei Inkraft-
treten dieses Abkommens
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-
bestimmungen: i) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die
a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „kroatische Gesell- Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls
schaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Dritt-
eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens gegründet worden ist staaten gewährt;
und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs-
oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. ii) für die Geschäftstätigkeit der in Kroatien niedergelassenen
Kroatiens hat. Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht
Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen
bzw. Kroatiens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungs- Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die
mäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Kroatiens, so günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und
gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten
als kroatische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit gewährt.
eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft
eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens aufweist. (2) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder
Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaf-
b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, ten der Gemeinschaft bzw. von kroatischen Gesellschaften in
die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird. ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine
c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewir-
ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle ken.
eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat (3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemein-
und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise schaft und ihre Mitgliedstaaten
Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie
i) für die Niederlassung kroatischer Gesellschaften eine
wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,
im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich
die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder,
nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.
falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus
d) „Niederlassung“ ist Drittstaaten gewähren;
i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbständige ii) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse-
Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu nen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen kroati-
gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich scher Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger
kontrollieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit und die günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren
Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder An- eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls
nahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet nie-
verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der dergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlas-
anderen Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Kapi- sungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.
tels gelten nicht für Personen, die nicht ausschließlich
(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der
eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdeh-
ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der nung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staats-
kroatischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung angehörigen der beiden Vertragsparteien des Abkommens zur
von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten fest.
Kroatien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit
(5) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels
aufzunehmen.
a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
e) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkei-
Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses
ten.
Abkommens das Recht, Immobilien in Kroatien zu nutzen und
f) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche, zu mieten;
kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.
b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Ge-
g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsan- meinschaft ferner das Recht, wie die kroatischen Gesell-
gehöriger Kroatiens“ ist eine natürliche Person, die die schaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1923
üben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemein- gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder-
samem Interesse, ausgenommen natürliche Ressourcen, lich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wälder und Forsten, die
gleichen Rechte wie die kroatischen Gesellschaften, sofern
Artikel 54
diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erfor-
derlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Vier Jahre (1) Die im Gebiet Kroatiens niedergelassenen Gesellschaften
nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niederge-
und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung der lassenen kroatischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang
Rechte nach diesem Absatz auf die ausgenommenen Sekto- mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im
ren fest; Gebiet Kroatiens bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäfti-
gen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas-
c) prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat vier Jahre nach
sungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit
Inkrafttreten dieses Abkommens, ob die unter Buchstabe b
eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Kroatiens besitzt,
genannten Rechte, einschließlich der Rechte in den ausge-
sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen
nommenen Sektoren, auf Zweigniederlassungen von Gesell-
beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das
schaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können.
ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder
Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und
Artikel 50 Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen
Beschäftigungszeitraum.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 49 kann jede Vertragspartei die
Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genann-
Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, sofern diese ten Gesellschaften (im Folgenden „Organisationen“ genannt) ist
Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buch-
Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die
eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-
gilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistun- sonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr
gen. von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind
(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags- (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
partei unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-
nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein- derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich
schließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche- vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhal-
rungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbrin- ten; zu ihren Kompetenzen gehören:
ger von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat,
oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz- – die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
systems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht Unterabteilung der Niederlassung,
als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei – die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen
aus dem Abkommen genutzt werden. aufsichtsführenden Personals und der Fach- und Verwal-
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte tungskräfte,
es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und – die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und
vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im sonstige Personalentscheidungen;
Besitz öffentlicher Stellen befinden.
b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-
sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder
Artikel 51
Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der
(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsver- Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen
kehr sowie den Seekabotageverkehr. Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-
kation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur
technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu
Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den
einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.
unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.
c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die
Artikel 52 natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von
(1) Die Artikel 49 und 50 schließen nicht aus, dass eine Ver- Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen
tragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation
Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertrags- muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertrags-
partei in ihrem Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonder- partei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung
regelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisati-
Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den on erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei
Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesell- tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.
schaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus auf-
sichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. (3) Die Einreise von Staatsangehörigen Kroatiens bzw. der
Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Kroatiens
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbe- und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird
dingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften han-
oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienst- delt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absat-
leistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt. zes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochter-
gesellschaft oder Zweigniederlassung einer kroatischen Gesell-
Artikel 53 schaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Tochter-
gesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Kroatiens die
Gemeinschaft in Kroatien zuständig sind, und sofern
Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkei-
ten in Kroatien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der – diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder
Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die Dienstleistungen erbringen und
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
– die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der hende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluss von Dienst-
Gemeinschaft bzw. Kroatiens hat und in dem betreffenden leistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen,
Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Kroatien keine weite- sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind
ren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochter- oder selbst Dienstleistungen erbringen.
gesellschaften hat.
(3) Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses
Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die
Artikel 55 schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maß-
Während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses nahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fort-
Abkommens kann Kroatien übergangsweise Maßnahmen ein- schritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung
führen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften getragen.
und Staatsangehörigen der Gemeinschaft von den Bestimmun-
gen dieses Kapitels abweichen, wenn bestimmte Wirtschafts- Artikel 57
zweige
(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die
– eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten
Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch
gegenüberstehen, die insbesondere ernste soziale Probleme
Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw.
in Kroatien hervorrufen, oder
Kroatiens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leis-
– den Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten tungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor
Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen Kroa- Inkrafttreten des Abkommens erheblich verschärfen.
tiens in einem bestimmten Wirtschaftszweig in Kroatien erfah-
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der ande-
ren oder
ren Vertragspartei nach Inkrafttreten des Abkommens eingeführ-
– sich in Kroatien im Aufbau befinden. te Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens
Diese Maßnahmen des Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung
von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertrags-
i) treten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses partei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.
Abkommens außer Kraft;
ii) müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu schaf-
fen; Artikel 58
iii) dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der Ein- Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der
führung der Maßnahme bereits in Kroatien niedergelassenen Gemeinschaft und Kroatien gelten Folgende Bestimmungen:
Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft (1) Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 6 die
keine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,
Staatsangehörigen Kroatiens bewirken. mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr
Bei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen durch Kroatien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame
gewährt Kroatien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Anwendung des Diskriminierungsverbotes und die schrittweise
Gemeinschaft nach Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in Angleichung der kroatischen Rechtsvorschriften im Verkehrs-
keinem Fall jedoch eine Behandlung, die weniger günstig ist als bereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.
die Behandlung, die es den Gesellschaften oder Staatsangehöri- (2) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten
gen aus Drittstaaten gewährt. Vor Einführung dieser Maßnahmen sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten
konsultiert Kroatien den Stabilitäts- und Assoziationsrat; es setzt Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum inter-
sie frühestens einen Monat, nachdem die von ihm geplanten nationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzu-
konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und Assoziationsrat wenden.
notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass ein nicht wiedergut-
zumachender Schaden droht, der sofortiges Eingreifen erfordert; a) Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten aus dem
in diesem Fall konsultiert Kroatien den Stabilitäts- und Assozia- Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linienkonferen-
tionsrat unverzüglich nach ihrer Einführung. zen, wie er von der einen oder der anderen Vertragspartei
dieses Abkommens angewandt wird, unberührt. Nichtkonfe-
Nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom- renz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im
mens kann Kroatien diese Maßnahmen nur mit Zustimmung des Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen
Stabilitäts- und Assoziationsrates und unter den von diesem Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten.
festgelegten Bedingungen einführen oder aufrechterhalten.
b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien
Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit
Kapitel III trockenen und flüssigen Massengütern.
Erbringung von Dienstleistungen (3) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2
a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-
Artikel 56 men mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,
wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreedereien
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit Fol- der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkom-
genden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwen- mens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von
dig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen und nach dem betreffenden Drittstaat hätten;
durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft
bzw. Kroatiens zu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-
als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind. gen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit
trockenen und flüssigen Massengütern;
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung
gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-
natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,
Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-
des Artikels 54 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleis-
Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehöri- tungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könn-
gen der Gemeinschaft bzw. Kroatiens sind und um vorüberge- ten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1925
d) Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den von mens prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver- für die Ausdehnung dieser Rechte auf die in Anhang VII aufge-
tragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für führten Sektoren.
den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung
Ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens
ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebo-
gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalver-
tenen Hilfsdienstleistungen sowie die entsprechenden
kehr im Zusammenhang mit Portfeuille-Investitionen und Finanz-
Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen,
krediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und
Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger gün- (3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien
stig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der lau-
fenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein-
(4) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und
schaft und Kroatien ein und verschärfen die bestehenden Rege-
einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den
lungen nicht.
Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen ent-
spricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzu- (4) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen
gang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkommen geregelt, der Gemeinschaft und Kroatien ernste Schwierigkeiten für die
das nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Ver- Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der
tragsparteien auszuhandeln ist. Gemeinschaft oder Kroatiens verursacht oder zu verursachen
droht, kann die Gemeinschaft bzw. Kroatien unbeschadet des
(5) Vor Abschluss des in Absatz 4 genannten Abkommens tref-
Artikels 59 und dieses Artikels für höchstens sechs Monate
fen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage
Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen
gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens ver-
der Gemeinschaft und Kroatien treffen, sofern diese Maßnahmen
schärfen.
unbedingt notwendig sind.
(6) Kroatien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der
(5) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der
administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an
Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere
die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich
Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bila-
des Luft- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Libera-
teralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der
lisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertrags-
Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.
parteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.
(6) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur
(7) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk-
Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr
lichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Asso-
zwischen der Gemeinschaft und Kroatien zu erleichtern.
ziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der
Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen
werden können. Artikel 61
(1) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses
Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die
Kapitel IV Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der
Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
schaffen.
Artikel 59 (2) Spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten
dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun- Modalitäten für die volle Anwendung der Regelung der Gemein-
gen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Kroatien in schaft über den freien Kapitalverkehr fest.
frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkom-
mens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
Kapitel V
Artikel 60
Allgemeine Bestimmungen
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien
Artikel 62
Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in
Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahme- (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus
staates gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
Bestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden, sowie gerechtfertigt sind.
die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwai- (2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-
ger daraus resultierender Gewinne. tragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten licher Befugnisse verbunden sind.
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien
Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handels- Artikel 63
geschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässi-
ger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
Laufzeit von mehr als einem Jahr. dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,
Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Kroatien Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher
durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der beste- Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,
henden Verfahren den Erwerb von Immobilien in Kroatien durch vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile
mit Ausnahme der in Anhang VII aufgeführten Sektoren. Inner- nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt
halb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens passt unbeschadet des Artikels 62.
Kroatien seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobi-
lien in Kroatien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Artikel 64
Europäischen Union schrittweise an, um deren Gleichbehand-
lung mit den Staatsangehörigen Kroatiens zu gewährleisten. Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließli-
Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom- chen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Kroatiens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der vorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitz-
Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert wer- stand vereinbar werden.
den.
(2) Diese Angleichung beginnt mit der Unterzeichnung des
Abkommens und wird bis zum Ende des in Artikel 5 festgelegten
Artikel 65 Zeitraums schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten
(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes ausgedehnt. Sie
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der konzentriert sich zunächst auf die wesentlichen Teile des
Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue- gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des Binnenmark-
rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren tes und auf andere handelsrelevante Bereiche und folgt einem
oder gewähren werden. zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und Kroatien zu vereinbarenden Programm. Ferner legt Kroatien
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver- im Einvernehmen mit der Kommission der Europäischen
tragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen Gemeinschaften die Modalitäten für die Überwachung der
der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Durchführung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der
sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu- zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnah-
errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die men fest.
die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Artikel 70
Mitgliedstaaten oder Kroatien daran, bei der Anwendung ihrer
Wettbewerb und sonstige
Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu
wirtschaftliche Bestimmungen
behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes
nicht in einer gleichartigen Situation befinden. (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der
Gemeinschaft und Kroatien zu beeinträchtigen, sind mit dem
ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar
Artikel 66
i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,
Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung
die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermei-
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-
den. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der
ken;
anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für
ihre Aufhebung vor. ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-
lung im Gebiet der Gemeinschaft oder Kroatiens oder auf
(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-
einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
lungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaates oder mehrerer
Unternehmen;
Mitgliedstaaten oder Kroatiens kann die Gemeinschaft bzw.
Kroatien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Vor- iii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter
aussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnah- Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb ver-
men, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter fälschen oder zu verfälschen drohen.
Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungs- (2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel
bilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den
Gemeinschaft bzw. Kroatien unterrichtet unverzüglich die andere Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den
Vertragspartei. Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrages zur Gründung der
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Europäischen Gemeinschaft und den von den Gemeinschafts-
Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die organen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.
Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai- (3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig
ger daraus resultierender Einnahmen. arbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen wer-
den, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii
Artikel 67 auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen,
denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter
Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des (4) Kroatien errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst- dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der
leistungen (GATS) ergeben. die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung
des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist u.a.
Artikel 68 für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und
Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzah-
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung lung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die not-
wendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von (5) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der
Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe staatlichen Beihilfen, indem sie u.a. der anderen Vertragspartei
dieses Abkommens umgangen werden. jährlich einen Bericht o.ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau
der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht.
Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Vertrags-
partei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
Titel VI
(6) Kroatien stellt ein umfassendes Inventar der Beihilfepro-
Angleichung und Durchsetzung gramme auf, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Be-
der Rechtsvorschriften und Wettbewerbsregeln hörde aufgestellt wurden, und passt diese Beihilfeprogramme
innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses
Artikel 69 Abkommens den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
(7)
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der
Angleichung der bestehenden Rechtsvorschriften Kroatiens an a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Ver-
die der Gemeinschaft zukommt. Kroatien bemüht sich zu tragsparteien an, dass während der ersten vier Jahre nach
gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechts- Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Kroatien gewährten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1927
staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache stig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der
beurteilt werden, dass Kroatien den in Artikel 87 Absatz 3 Gemeinschaft gewährt werden.
Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs-
Gemeinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft
sektor, wenn die Regierung Kroatiens die Rechtsvorschriften zur
gleichgestellt wird.
Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen
b) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom- hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Kroatien diese
mens legt Kroatien der Kommission der Europäischen Rechtsvorschriften erlassen hat.
Gemeinschaften Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölke-
Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Kroatien nie-
rung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in
dergelassen sind, wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten
Absatz 4 genannte Behörde und die Kommission der
dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Kroatien
Europäischen Gemeinschaften prüfen dann gemeinsam die
nach dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu
Förderungswürdigkeit der Regionen Kroatiens sowie die ent-
Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die
sprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf
Bedingungen, die den Gesellschaften Kroatiens gewährt werden.
der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft
Die Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den Bestimmun-
die Fördergebietskarte.
gen des Kapitels II des Titels V in Kroatien niedergelassen sind,
(8) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren haben ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Ver-
– findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung; gabeverfahren zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind
als die Bedingungen, die den Gesellschaften Kroatiens gewährt
– werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 werden.
Buchstabe i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die
Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Kroatien
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf- allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabe-
gestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen verfahren in Kroatien gewähren kann.
spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. (3) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbrin-
(9) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer gung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und
der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Kroatien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der
Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher
Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen Aufträge finden die Artikel 45 bis 68 Anwendung.
geeignete Maßnahmen treffen.
Dieser Artikel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Artikel 73
Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß den
Normung, Messwesen,
einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des Übereinkommens
Akkreditierung und Konformitätsprüfung
über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder der ein-
schlägigen internen Rechtsvorschriften. (1) Kroatien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um
seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften
Artikel 71 der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-,
Akkreditierungs- und Konformitätsprüfungsverfahren in Einklang
Geistiges und gewerbliches Eigentum zu bringen.
(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VIII bekräftigen (2) Zu diesem Zweck beginnen die Vertragsparteien frühzeitig
die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung damit,
eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ange-
messenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geisti- – die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein-
gem und gewerblichem Eigentum beimessen. schaft und der europäischen Normen, Prüfungen und Konfor-
mitätsprüfungsverfahren zu fördern;
(2) Kroatien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um spä-
testens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für – gegebenenfalls ein Protokoll über die europäische Konfor-
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutz- mitätsprüfung zu schließen;
niveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleich- – den Aufbau einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu
bar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung fördern: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konfor-
dieser Rechte. mitätsprüfung;
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Kroatien durch
– die Teilnahme Kroatiens an der Arbeit der europäischen Fach-
Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünf-
organisationen, insbesondere CEN, CENELEC, ETSI, EA,
ten in diesem Bereich beizutreten.
WELMEC, EUROMET zu fördern.
(4) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigen-
tums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen,
so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Sta- Artikel 74
bilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten Verbraucherschutz
zufrieden stellende Lösungen zu finden.
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver-
braucherschutznormen Kroatiens an die der Gemeinschaft
Artikel 72 zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um
Öffentliche Aufträge das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu
gewährleisten, und dieser Schutz hängt von der Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabeverfah-
einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und
ren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskrimi-
die Durchsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich
nierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der WTO,
gewährleistet.
als erstrebenswertes Ziel an.
Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien
(2) Den kroatischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob
angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab
Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfah- – die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und die Anglei-
ren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der chung des Verbraucherschutzes in Kroatien an den in der
Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger gün- Gemeinschaft,
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
– eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes, einschließlich Artikel 77
der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhän-
Verhütung und Kontrolle
giger Organisationen,
der illegalen Einwanderung; Rückübernahme
– einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qua-
lität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicher- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung
heitsnormen aufrechtzuerhalten. und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten.
Zu diesem Zweck
– erklärt sich Kroatien bereit, seine Staatsangehörigen, die sich
illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen
Titel VII dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen;
Justiz und Inneres – erklären sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet Kroa-
tiens aufhalten, auf Ersuchen Kroatiens ohne weiteres rück-
zuübernehmen.
Einleitung
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Kroatien ver-
sehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren
Artikel 75 und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwal-
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates tungserleichterungen.
Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein
messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaates Abkommen zwischen Kroatien und der Europäischen Gemein-
und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich schaft über die spezifischen Verpflichtungen Kroatiens und der
der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzes- Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit
vollzug und Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur
bei. Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staa-
tenloser enthält.
Die Zusammenarbeit im Justizbereich konzentriert sich insbe-
sondere auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Steigerung ihrer (3) Bis zum Abschluss des in Absatz 2 genannten Abkommens
Effizienz und die Juristenausbildung. mit der Gemeinschaft erklärt sich Kroatien bereit, auf Ersuchen
eines Mitgliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union über die spezifischen Ver-
pflichtungen Kroatiens und des betreffenden Mitgliedstaates im
Zusammenarbeit Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch
im Bereich der Freizügigkeit die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von
Drittstaaten und Staatenloser enthält.
Artikel 76 (4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft, welche weiteren
gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der
Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels,
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz- unternommen werden können.
kontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen
Rahmen für diese Zusammenarbeit, u.a. auf regionaler Ebene.
(2) Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Berei-
Zusammenarbeit
chen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer bei der Bekämpfung
engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie umfasst von Geldwäsche und illegalen Drogen
technische Hilfe und Amtshilfe für Folgende Maßnahmen:
– Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis, Artikel 78
– Formulierung von Rechtsvorschriften, Geldwäsche
– Steigerung der Effizienz der Institutionen, (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,
alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten,
– Ausbildung des Personals, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von
– Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere. Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten
im Besonderen missbraucht werden.
(3) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
Folgendes: (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und
technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vor-
– im Asylbereich auf die Ausarbeitung und Anwendung nationa- schriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen
ler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Überein- und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu fördern,
kommens von 1951 und des New Yorker Protokolls von 1967 die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen
entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Gremien gleichwertig sind.
Nichtzurückweisung gewährleisten;
– im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung Artikel 79
und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen.
Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags- Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
parteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-
Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine
keiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und
Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihnen Rechte
integriertes Vorgehen gegen Drogen zu gewährleisten. Mit der
und Pflichten zu übertragen, die denen ihrer eigenen Staats-
Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt,
angehörigen vergleichbar sind.
das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann weitere Themen für die Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizien-
Zusammenarbeit nach diesem Artikel empfehlen. ter zu kontrollieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1929
(2) Die Vertragsparteien einigen sich über die für die Errei- sche Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen
chung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammen- werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen
arbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbar- sozialen Entwicklung Rechnung tragen.
ten Grundsätzen und folgen der Drogenstrategie der EU.
(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koopera-
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische tionsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnah-
Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen: men zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Kroatien und
– Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationa- seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern
len Politik, können und somit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leis-
ten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Prioritäten zwi-
– Gründung von Einrichtungen und Informationszentren, schen und innerhalb der Folgenden Kooperationsmaßnahmen
– Ausbildung des Personals, festlegen.
– drogenbezogene Forschung,
Artikel 82
– Verhütung der Abzweigung von Ausgangsstoffen für die ille-
gale Herstellung von Drogen. Wirtschaftspolitik
Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche (1) Die Gemeinschaft und Kroatien erleichtern den Prozess der
einbeziehen. wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um
das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und
der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu
Zusammenarbeit bei der verbessern.
Bekämpfung von Straftaten (2) Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen
der Gemeinschaft und Kroatien
Artikel 80
– einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche
Verhütung und Bekämpfung von Straftaten Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Ent-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung wicklungsstrategien,
und Bekämpfung von im Rahmen der organisierten oder der son- – die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemein-
stigen Kriminalität begangenen Straftaten wie den Folgenden samem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirt-
zusammenzuarbeiten: schaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung,
– Menschenhandel, – die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel,
– Wirtschaftsdelikte, insbesondere Korruption, Geldfälschung, den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Tech-
illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioakti- nologien zu beschleunigen.
vem Material und Geschäfte mit illegalen oder nachgeahmten
(3) Auf Ersuchen der kroatischen Regierung kann die Gemein-
Waren,
schaft Kroatien bei seinen Anstrengungen unterstützen, seine
– illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen, Politik schrittweise der der Wirtschafts- und Währungsunion
anzugleichen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst
– Schmuggel,
einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze
– illegaler Waffenhandel, und die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion
– Terrorismus. und des Europäischen Systems der Zentralbanken.
Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen ist Gegenstand von
Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Artikel 83
Vertragsparteien.
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
(2) Die technische Hilfe und die Amtshilfe auf diesem Gebiet
kann Folgendes umfassen: (1) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik ist es, ein
leistungsfähiges und nachhaltiges Statistiksystem zu entwickeln,
– Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften im Bereich des das in angemessener Zeit zuverlässige, objektive und genaue
Strafrechts, Daten liefern kann, die für die Planung und Überwachung des
– Steigerung der Effizienz der mit der Verhütung und Bekämp- Übergangs- und Reformprozesses in Kroatien benötigt werden.
fung von Straftaten beauftragten Stellen, Das kroatische Zentralbüro für Statistik soll in die Lage versetzt
werden, besser auf die Bedürfnisse seiner Kunden, der öffent-
– Ausbildung des Personals und Aufbau einer Fahndungsinfra-
lichen Verwaltung wie der Privatwirtschaft, einzugehen. Das Sta-
struktur,
tistiksystem muss mit den Grundprinzipien der amtlichen Statis-
– Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten. tik der Vereinten Nationen und den Bestimmungen des europäi-
schen Statistikrechts im Einklang stehen und sich auf den
gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Statistik hinent-
Titel VIII wickeln.
Kooperationspolitik (2) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien insbeson-
dere zusammenarbeiten,
Artikel 81 – um den Aufbau eines leistungsfähigen statistischen Dienstes
in Kroatien zu fördern, der sich auf einen geeigneten institutio-
(1) Die Gemeinschaft und Kroatien nehmen eine enge Zusam- nellen Rahmen stützen kann;
menarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und
Wachstumspotential Kroatiens geleistet werden soll. Diese – um die Angleichung an die internationalen und europäischen
Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehun- Normen und Klassifikationen fortzusetzen und das nationale
gen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertrags- Statistiksystem in die Lage zu versetzen, den gemeinschaft-
parteien. lichen Besitzstand im Bereich der Statistik zu übernehmen;
(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die För- – um den Wirtschaftsbeteiligten des privaten und des öffent-
derung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Kroatiens lichen Sektors und den Forschern geeignete sozioökonomi-
ausgerichtet. Diese Politik soll gewährleisten, dass umweltpoliti- sche Daten zur Verfügung zu stellen;
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
– um die für die Fortsetzung und Überwachung der wirtschaft- (2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit
lichen Reformen benötigten Daten zur Verfügung zu stellen; werden die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prio-
ritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der
– um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten;
industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls
– die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird
europäische Statistiksystem schrittweise auszubauen. insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die
Unternehmen zu schaffen, das Management-Know-how zu ver-
(3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbeson-
bessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirt-
dere einen Informationsaustausch über Methoden, den Transfer
schaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Auf-
von Know-how und Ausbildung.
merksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförde-
rung in Kroatien gewidmet.
Artikel 84
Bank-, Versicherungs- Artikel 87
und andere Finanzdienstleistungen
Kleine und mittlere Unternehmen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen,
einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank-, Versi- Die Vertragsparteien streben an, kleine und mittlere Unterneh-
cherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Kroatien zu men (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unterneh-
schaffen und auszubauen. men in Bereichen mit Wachstumspotential und die Zusammen-
arbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Kroatien zu
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf fördern und zu stärken.
– die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Rech-
nungslegung, das mit den europäischen Normen vereinbar ist, Artikel 88
– die Stärkung und Umstrukturierung der Banken und Versiche- Tourismus
rungen und anderer Sektoren der Finanzwirtschaft,
(1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des
– die Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für Tourismus hat das Ziel, den Tourismus und den Reiseverkehr
Bank- und andere Finanzdienstleistungen, durch Transfer von Know-how, Teilnahme Kroatiens an wichti-
– den Informationsaustausch, insbesondere über Gesetzge- gen europäischen Tourismusorganisationen und Prüfung der
bungsvorhaben, Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen zu erleichtern und zu
fördern.
– die Anfertigung von Übersetzungen und die Ausarbeitung ter-
minologischer Glossare. (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, – einen Informationsaustausch über wichtige Fragen von
anhand der harmonisierten Methoden und Verfahren der gemeinsamem Interesse, die den Tourismussektor und den
Gemeinschaft in Kroatien effiziente Systeme für die Rechnungs- Transfer von Know-how betreffen,
prüfung zu entwickeln. – die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur, die Investitio-
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf nen in den Tourismussektor begünstigt,
– technische Hilfe für den kroatischen Rechnungshof, – die Prüfung regionaler Tourismusprojekte.
– die Einrichtung einer Innenrevision bei öffentlichen Stellen,
Artikel 89
– den Informationsaustausch über die Rechnungsprüfungs-
systeme, Zoll
– die Normung der Unterlagen für die Rechnungsprüfung, (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die
Einhaltung der zur Annahme vorgesehenen Vorschriften im Han-
– Ausbildung und Beratung. delsbereich zu gewährleisten und die Angleichung des Zoll-
systems Kroatiens an das der Gemeinschaft zum Abschluss zu
Artikel 85 bringen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen
geplanten Liberalisierung zu unterstützen.
Investitionsförderung und Investitionsschutz
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere
(1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist auf die Schaf-
fung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische – die mögliche Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemein-
Privatinvestitionen ausgerichtet. schaft und Kroatiens sowie die Anwendung des Einheits-
papiers,
(2) Die besonderen Ziele der Zusammenarbeit sind
– die Verbesserung und Vereinfachung der Kontrollen und Förm-
– für Kroatien die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die lichkeiten im Güterverkehr,
Förderung und den Schutz von Investitionen,
– den Ausbau der Infrastruktur an den Grenzen zwischen den
– gegebenenfalls der Abschluss bilateraler Investitionsschutz- Vertragsparteien,
und Investitionsförderungsabkommen mit den Mitgliedstaa-
ten, – die Entwicklung einer Zusammenarbeit im Zollbereich zur
Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-
– die Verbesserung des Investitionsschutzes. systeme,
– einen Informationsaustausch, u.a. über Fahndungsmethoden,
Artikel 86
– die Übernahme der Kombinierten Nomenklatur durch Kroa-
Industrielle Zusammenarbeit
tien,
(1) Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und
– die Ausbildung von Zollbeamten.
Umstrukturierung der kroatischen Industrie und einzelner Sekto-
ren sowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschafts- (3) Unbeschadet der sonstigen Zusammenarbeit nach diesem
beteiligten beider Seiten mit dem besonderen Ziel gefördert wer- Abkommen, insbesondere nach den Artikeln 77, 78 und 80, ist
den, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden
Schutz der Umwelt gewährleisten. der Vertragsparteien im Zollbereich in Protokoll Nr. 5 geregelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1931
Artikel 90 ständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemein-
schaften und Völkern verbessert werden.
Steuern
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Steuer-
bereich auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Artikel 96
Reform des Steuersystems, der Umstrukturierung der Finanzver- Information und Kommunikation
waltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung
und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst. Die Gemeinschaft und Kroatien treffen die für die Förderung
des Informationsaustausches erforderlichen Maßnahmen. Vor-
rang erhalten Programme, die Basisinformationen über die
Artikel 91 Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformatio-
Zusammenarbeit im Sozialbereich nen für interessierte Kreise in Kroatien vermitteln.
(1) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-
menarbeit der Vertragsparteien vor allem auf die Verbesserung Artikel 97
der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die Durch-
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
führung flankierender Maßnahmen und die Förderung der ört-
lichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audio-
des Arbeitsmarktes zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maßnah- visuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduk-
men wie Studien, Abordnung von Fachleuten oder Information tionen in den Bereichen Film und Fernsehen.
und Ausbildung.
(2) Kroatien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher
(2) Im Bereich der sozialen Sicherheit geht es bei der Zusam- Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks unter besonde-
menarbeit der Vertragsparteien um die Anpassung des kroati- rer Berücksichtigung von Fragen des Erwerbs geistigen Eigen-
schen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaft- tums an über Satellit oder Kabel verbreiteten Programmen an die
lichen und sozialen Rahmenbedingungen, in erster Linie durch der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den
Bereitstellung von Fachleuten sowie Information und Ausbildung. gemeinschaftlichen Besitzstand an.
(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst auch die
Anpassung der kroatischen Rechtsvorschriften über die Arbeits- Artikel 98
bedingungen und die Chancengleichheit von Männern und
Frauen. Elektronische Kommunikations-
infrastruktur und dazugehörige Dienstleistungen
(4) Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit mit
dem Ziel, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeits- (1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im
platz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemein- Bereich der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, ein-
schaft zu verbessern. schließlich der klassischen Telekommunikationsnetze und der
einschlägigen elektronischen audiovisuellen Netze sowie der
dazugehörigen Dienstleistungen, damit Kroatien die Angleichung
Artikel 92
an den gemeinschaftlichen Besitzstand bei Inkrafttreten des
Agrar- und Ernährungswirtschaft Abkommens zum Abschluss bringen kann.
Gegenstand der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die (2) Die genannten Maßnahmen konzentrieren sich vorrangig
Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Er- auf folgende Bereiche:
nährungswirtschaft im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschrif-
ten und -normen, die Wasserwirtschaft, die ländliche Entwick- – Entwicklung einer Politik,
lung, die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften im – rechtliche und Regulierungsaspekte,
Bereich Tier- und Pflanzengesundheit an die Gemeinschafts-
normen und die Entwicklung des Forstsektors in Kroatien. – Verwaltungsaufbau zur Unterstützung eines liberalisierten
Umfelds,
Artikel 93 – Modernisierung der elektronischen Infrastruktur Kroatiens und
ihre Integration in das europäische und das Weltnetz mit Ver-
Fischerei
besserungen auf regionaler Ebene als Schwerpunkt,
Die Gemeinschaft und Kroatien prüfen, ob im Fischereisektor
– internationale Zusammenarbeit,
Bereiche von gemeinsamen Interesse ermittelt werden können,
die ihrer Art nach für beide Seiten vorteilhaft sein müssten. – Zusammenarbeit in den europäischen Strukturen, insbeson-
dere im Bereich der Normung,
Artikel 94 – Koordinierung der Standpunkte in internationalen Organisatio-
Bildung und Ausbildung nen und Gremien.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das
Niveau im allgemeinen Bildungswesen und in der Berufsausbil- Artikel 99
dung in Kroatien anzuheben.
Informationsgesellschaft
(2) Das Tempus-Programm leistet einen Beitrag zur Intensivie-
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit mit
rung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Bil-
dem Ziel der Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft in
dung und Ausbildung, indem es die Demokratie, die Rechts-
Kroatien. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft
staatlichkeit und die wirtschaftlichen Reformen fördert.
insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von Inves-
(3) Auch die Europäische Stiftung für Berufsbildung leistet titionen und die Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.
einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und
-maßnahmen in Kroatien. Die kroatische Regierung prüft mit Hilfe der Gemeinschaft sorg-
fältig die in der Europäischen Union eingegangenen politischen
Verpflichtungen mit dem Ziel, ihre Politik an die der Union anzu-
Artikel 95 gleichen.
Kulturelle Zusammenarbeit
Die kroatische Regierung stellt einen Plan für die Übernahme der
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam- Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Informa-
menarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen u.a. Ver- tionsgesellschaft auf.
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Artikel 100 Artikel 102
Verkehr Nukleare Sicherheit
(1) Über die Bestimmungen des Artikels 58 und des Protokolls (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen
Nr. 6 hinaus entwickeln und intensivieren die Vertragsparteien Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die
die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um es Kroatien zu Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen:
ermöglichen, – Verbesserung der kroatischen Rechts- und Verwaltungsvor-
– das Verkehrswesen und die Verkehrsinfrastruktur umzustruk- schriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der Auf-
turieren und zu modernisieren; sichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel,
– den Personen- und Güterverkehr und den Zugang zum Ver- – Strahlenschutz einschließlich der Überwachung der Strahlen-
kehrsmarkt durch Beseitigung administrativer, technischer belastung der Umwelt,
und sonstiger Hemmnisse zu erleichtern; – Entsorgung radioaktiver Abfälle und gegebenenfalls Stillegung
– betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der kerntechnischer Anlagen,
Gemeinschaft vergleichbar sind; – gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den
– ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemein- EU-Mitgliedstaaten oder der EAG und Kroatien über den früh-
schaft kompatibel und ihm angeglichen ist; zeitigen Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über
Katastrophenschutzvorkehrungen und grenzübergreifende
– den Umweltschutz im Verkehr und die Verringerung der Erdbebenforschung und über Fragen der nuklearen Sicherheit
schädlichen Auswirkungen und der Verschmutzung zu verbes- im Allgemeinen,
sern.
– Probleme des Kernbrennstoffkreislaufs,
(2) Die Zusammenarbeit umfasst vorrangig folgende Bereiche:
– Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial,
– Ausbau der Straßen-, Eisenbahn-, Flughafen-, Wasserstraßen- – Verstärkung der Überwachung und Kontrolle des Transports
und Hafeninfrastruktur und wichtiger Strecken von gemein- von Material, von dem eine radioaktive Verschmutzung aus-
samem Interesse sowie transeuropäischer und gesamteuro- gehen kann,
päischer Verbindungen,
– Haftpflicht im Nuklearbereich.
– Verwaltung der Eisenbahnen und Flughäfen, einschließlich der
Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden, Artikel 103
– Straßenverkehr, einschließlich seiner Besteuerung und der Umwelt
sozial- und umweltpolitischen Aspekte,
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre
– kombinierter Verkehr auf Straße und Schiene, Zusammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umwelt-
– Harmonisierung der internationalen Verkehrsstatistiken, zerstörung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltig-
keit zu unterstützen.
– Modernisierung der technischen Ausrüstung nach Maßgabe
der Gemeinschaftsnormen und Hilfe bei der Suche nach (2) Die Zusammenarbeit könnte sich vorrangig auf folgende
Finanzierungsmöglichkeiten, vor allem im kombinierten Ver- Bereiche konzentrieren:
kehr auf Straße und Schiene, im multimodalen Verkehr und im – Qualität des Wassers, einschließlich Wasseraufbereitung, ins-
Güterumschlag, besondere grenzübergreifender Wasserläufe,
– Förderung gemeinsamer Technologie- und Forschungspro- – Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-
gramme, den Verschmutzung der Luft und des Wassers (einschließlich
– Festlegung einer koordinierten Verkehrspolitik, die mit der der des Trinkwassers),
Gemeinschaft vereinbar ist. – wirksame Überwachung des Verschmutzungsniveaus und der
Emissionen,
Artikel 101 – Entwicklung von Strategien zu globalen und Klimafragen,
Energie – effiziente, nachhaltige und saubere Energieerzeugung und
-nutzung,
(1) Die Zusammenarbeit trägt den Grundsätzen der Marktwirt-
schaft und des Vertrages über die Europäische Energiecharta – Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien,
Rechnung und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration – Sicherheit von Industrieanlagen,
der Energiemärkte Europas ausgebaut.
– Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere und Durchführung des Basler Übereinkommens über die
– die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließ- Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefähr-
lich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung lichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basel 1989),
und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des – umweltpolitische Aspekte der Landwirtschaft, Bodenerosion
Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits, der und Verschmutzung durch in der Landwirtschaft verwendete
Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederherstellung chemische Substanzen,
regionaler Elektrizitätsverbundnetze mit den Nachbarländern,
– Schutz der Flora und der Fauna, einschließlich der Wälder,
– das Management und die Ausbildung im Energiebereich und Erhaltung der Artenvielfalt,
den Transfer von Technologie und Know-how, die Förderung – Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung,
des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren
Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energie- – Einsatz wirtschaftlicher und steuerlicher Instrumente zur Ver-
erzeugung und -verbrauch auf die Umwelt, besserung der Umwelt,
– die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstruktu- – Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und stra-
rierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusam- tegischen Umweltverträglichkeitsprüfungen,
menarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen, – kontinuierliche Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
– die Entwicklung eines Regulierungsrahmens im Energie- schriften an die Gemeinschaftsnormen,
bereich, der mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand verein- – internationale Übereinkünfte im Umweltbereich, an denen die
bar ist. Gemeinschaft als Vertragspartei beteiligt ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1933
– Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene, Artikel 107
– Bildung und Information im Bereich Umwelt und nachhaltige Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der
Entwicklung. einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen
aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens
(3) Im Bereich des Schutzes vor Naturkatastrophen arbeiten
bereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultationen mit
die Vertragsparteien zusammen, um den Schutz von Menschen,
Kroatien festlegt.
Tieren, Eigentum und Umwelt vor von Menschen ausgelösten
Katastrophen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck könnte die Mit den allgemeinen Zielen der Hilfe, Verwaltungsaufbau und
Zusammenarbeit Folgende Bereiche umfassen: Investitionen, wird im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziie-
rungsprozesses ein Beitrag zu den demokratischen, wirtschaft-
– Austausch der Ergebnisse von Projekten in den Bereichen
lichen und institutionellen Reformen in Kroatien geleistet. Die
Wissenschaft und Forschung und Entwicklung,
Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Rechtsangleichung und der
– beiderseitige Frühbenachrichtigungs- und Frühwarnsysteme Kooperationspolitik nach diesem Abkommen bereitgestellt wer-
für Gefahren, Katastrophen und ihre Folgen, den, einschließlich der Bereiche Justiz und Inneres. Die volle
Durchführung aller in Protokoll Nr. 6 festgelegten Infrastruktur-
– Rettungs- und Hilfsübungen und -systeme für den Katastro-
projekte von gemeinsamem Interesse ist zu berücksichtigen.
phenfall,
– Erfahrungsaustausch über Sanierung und Wiederaufbau nach
Artikel 108
Katastrophen.
Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft
auf Ersuchen Kroatiens in Abstimmung mit den internationalen
Artikel 104
Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfü-
Zusammenarbeit in Forschung gung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter
und technologischer Entwicklung bestimmten Bedingungen eine gesamtwirtschaftliche Finanzhilfe
bereitgestellt werden kann.
(1) Die Vertragsparteien fördern die bilaterale Zusammenarbeit
in der zivilen wissenschaftlichen Forschung und der technologi-
schen Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Artikel 109
Vorteils und, soweit Mittel verfügbar sind, des angemessenen
Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel
Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen, vorbehaltlich eines
zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der
angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes geistigen und
Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträ-
gewerblichen Eigentums.
gen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder
(2) Diese Zusammenarbeit umfasst: und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.
– den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informatio- Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein
nen sowie die Organisation gemeinsamer wissenschaftlicher regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe
Treffen, statt.
– gemeinsame FTE-Tätigkeiten,
– Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wis- Titel X
senschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit
FTE befasst sind. Institutionelle,
(3) Diese Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarun- allgemeine und Schlussbestimmungen
gen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien
beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind Artikel 110
und die u.a. geeignete Bestimmungen über geistiges Eigentum
enthalten. Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die
Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht.
Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und
Artikel 105
jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wich-
Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung tigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle
sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemein-
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in der
samem Interesse.
Regionalentwicklung, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Ent-
wicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen
den Regionen zu leisten. Artikel 111
Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der (1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mit-
länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der
geschenkt. Zu diesem Zweck kann ein Austausch von Informa- Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und
tionen und Fachleuten stattfinden. Mitgliedern der Regierung Kroatiens andererseits zusammen.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Ge-
schäftsordnung.
Titel IX (3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates kön-
nen sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten las-
Finanzielle Zusammenarbeit sen.
(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach
Artikel 106 Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver-
treter der Europäischen Gemeinschaft und einem Vertreter Kroa-
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Kroatien
tiens geführt.
im Einklang mit den Artikeln 3, 107 und 109 von der Gemein-
schaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, ein- (5) Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Inves-
schließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhal- titionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und
ten. Assoziationsrates teil.
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Artikel 112 a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-
mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabi-
interessen zuwiderlaufen würde;
litäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen
befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforder- behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
lichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für
auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht
Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden beeinträchtigen;
von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer
ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit
Artikel 113 und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegs-
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses gefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-
Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-
Assoziationsrat vor. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für not-
Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen. wendig erachtet.
Artikel 119
Artikel 114
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsaus-
schuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der – dürfen die von Kroatien gegenüber der Gemeinschaft ange-
Europäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäi- wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mit-
schen Gemeinschaften einerseits und Vertretern Kroatiens ande- gliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-
rerseits zusammensetzt. schaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäfts- – dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Kroatien ange-
ordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Asso- wandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsange-
ziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der hörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen
Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates gehört. Kroatiens bewirken.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,
dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In die- ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-
sem Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 112. gleichartigen Situation befinden.
Artikel 115 Artikel 120
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unteraus- (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonde-
schüsse einsetzen. ren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die
Artikel 116 Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations-
eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so
ausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder
kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von beson-
des kroatischen Parlaments und des Europäischen Parlaments
ders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und
zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßi-
Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdien-
gen Abständen, die er selbst festlegt.
lichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation,
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög-
setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einer- lichen.
seits und Mitgliedern des kroatischen Parlaments andererseits
(3) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vor-
zusammen.
rang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich
gibt sich eine Geschäftsordnung. dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersu-
Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations- chen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen
ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung im Stabilitäts- und Assoziationsrat.
abwechselnd vom Europäischen Parlament und vom kroatischen
Parlament geführt. Artikel 121
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Ver-
Artikel 117 tragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen auf-
zunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich
Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen
dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und
den Vertragsparteien zu erörtern.
juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-
minierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu Dieser Artikel lässt die Artikel 31, 38, 39 und 43 unberührt.
den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Ver-
tragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Artikel 122
Eigentumsrechte geltend zu machen.
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach die-
sem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt die-
Artikel 118
ses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Maßnahmen zu treffen, einerseits und Kroatien andererseits garantiert sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1935
Artikel 123 Artikel 128
Die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und die Anhänge I bis VIII Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtsspra-
sind Bestandteil dieses Abkommens. chen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Artikel 124
Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Artikel 129
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach
an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt ihren eigenen Verfahren.
sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den
Artikel 125 Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die
Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Artikel 130
und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits
und Kroatien andererseits. Interimsabkommen
Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten die-
Artikel 126 ses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen
einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmun-
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der
gen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestim-
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Ver-
mungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwi-
trag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
schen der Gemeinschaft und Kroatien in Kraft gesetzt werden,
Kohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen
kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen
Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser
Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 70 und 71
Verträge, und andererseits für das Hoheitsgebiet Kroatiens.
dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1 bis 5 und der ein-
schlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 6 zu diesem
Artikel 127
Abkommen der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkom-
Verwahrer des Abkommens ist der Generalsekretär des Rates mens“ der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens
der Europäischen Union. für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.
Geschehen zu Luxemburg am neunundzwanzigsten Oktober zweitausendundeins.
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Liste der Anhänge
Anhang I (Artikel 18 Absatz 2):
Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft
Anhang II (Artikel 18 Absatz 3):
Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft
Anhang III (Artikel 27 Absatz 2):
Definition des Begriffs „Baby-beef“
Anhang IV a (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i):
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbe-
grenzte Mengen bei Inkrafttreten des Abkommens)
Anhang IV b (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii):
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit im Rahmen
von Kontingenten bei Inkrafttreten des Abkommens)
Anhang IV c (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i):
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbe-
grenzte Mengen ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens)
Anhang IV d (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i):
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Beseiti-
gung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Zollkontingenten)
Anhang IV e (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii):
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung
der Meistbegünstigungszölle für unbegrenzte Mengen)
Anhang IV f (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii):
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung
der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Kontingenten)
Anhang V a:
Liste der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Waren
Anhang V b:
Liste der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Waren
Anhang VI (Artikel 50):
Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“
Anhang VII (Artikel 60 Absatz 2):
Erwerb von Immobilien durch EU-Angehörige – Liste der ausgenommenen Sektoren
Anhang VIII (Artikel 71):
Geistiges und gewerbliches Eigentum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1937
Anhang I
Zollzugeständnisse Kroatiens
für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft
(Artikel 18 Absatz 2)
Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszoll-
satzes gesenkt;
– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2004 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.
HS 6+ Warenbezeichnung
25.01 Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in
wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:
2501.001 – – – Speisesalz und Salz für die Lebensmittelindustrie
2501.002 – – – Salz für andere Industrien
2501.009 – – – anderes
25.15 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder
mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in
Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:
2515.1 – Marmor und Travertin:
2515.11 – – roh oder grob gehauen
2515.12 – – durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechtecki-
gen Platten
2515.20 – Marmor und andere Bau- oder Werksteine aus Kalkstein; Alabaster
27.10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl
oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren
bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2710.001 – – – Motorenbenzin und andere Leichtöle:
2710.0014 – – – – Spezialbenzine (extrahierbare und andere)
2710.0015 – – – – Testbenzin (white spirit)
2710.0017 – – – – leichter Flugturbinenkraftstoff
2710.002 – – – Kerosin und andere mittelschwere Öle:
2710.0021 – – – – Kerosin
2710.0022 – – – – Flugturbinenkraftstoff
2710.0023 – – – – Alpha- und normale Olefine (Mischungen), normale Paraffine (C10 – C13)
2710.003 – – – Schweröle, ausgenommen Abfallöle und zur weiteren Verarbeitung bestimmte Öle:
2710.0033 – – – – leichte, mittelschwere, schwere und extraschwere Heizöle mit niedrigem Schwefelgehalt
2710.0034 – – – – andere leichte, mittelschwere, schwere und extraschwere Heizöle
2710.0035 – – – – Basisöle
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
2710.0039 – – – – andere Schweröle und Waren auf der Grundlage von Schwerölen
27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
2711.1 – verflüssigt:
2711.12 – – Propan
2711.13 – – Butane
2711.19 – – andere:
2711.191 – – – Mischungen von Propan und Butan
2711.199 – – – andere
2711.29 – – andere
27.12 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montan-
wachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene
Erzeugnisse, auch gefärbt:
2712.10 – Vaseline
2712.20 – Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT
27.13 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:
2713.20 – Bitumen aus Erdöl
27.15 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mine-
ralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen):
2715.009 – – – andere
2803.00 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, soweit anderweit weder genannt noch inbegriffen):
2803.001 – – – Ruß
28.06 Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure:
2806.10 – Chlorwasserstoff (Salzsäure):
2806.101 – – – pro analysis
2808.00 Salpetersäure; Nitriersäuren:
2808.002 – – – andere Salpetersäure
28.14 Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung:
2814.20 – Ammoniak in wässriger Lösung:
2814.201 – – – pro analysis
28.15 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums:
2815.11 – – fest:
2815.111 – – – granuliert, pro analysis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1939
HS 6+ Warenbezeichnung
2815.20 Kaliumhydroxid (Ätzkali):
2815.201 – – – granuliert, pro analysis
29.02 Cyclische Kohlenwasserstoffe:
2902.4 – Xylole:
2902.41 – – o-Xylol:
2902.411 – – – pro analysis
2902.42 – – m-Xylol:
2902.421 – – – pro analysis
2902.43 – – p-Xylol:
2902.431 – – – pro analysis
2902.44 – – Xylol-Isomerengemische:
2902.441 – – – pro analysis
29.05 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
2905.1 – einwertige gesättigte Alkohole:
2905.11 – – Methanol (Methylalkohol):
2905.111 – – – pro analysis
2905.12 – – Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol):
2905.121 – – – pro analysis
29.14 Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso-
derivate:
2914.1 – acyclische Ketone ohne andere Sauerstofffunktionen:
2914.11 – – Aceton:
2914.111 – – – pro analysis
29.15 Gesättigte azyklische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxy-
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
2915.3 – Ester der Essigsäure:
2915.311 – – – pro analysis
29.33 Heterozyklische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e):
2933.6 – Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:
2933.691 – – – Atrazin
30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken
zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in
einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausge-
nommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
3002.30 – Vaccine für die Veterinärmedizin
30.03 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 30.02, 30.05 oder 30.06), die aus zwei oder mehr zu
therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch
in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
3003.90 – andere
3003.909 – – – andere
30.04 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 30.02, 30.05 oder 30.06), die aus gemischten oder
ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in
Aufmachungen für den Einzelverkauf:
3004.10 – Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate ent-
haltend:
3004.101 – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3004.20 – andere Antibiotika enthaltend:
3004.201 – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3004.3 – Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 29.37, jedoch keine Antibiotika enthaltend:
3004.31 – – Insulin enthaltend:
3004.311 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3004.32 – – Hormone der Nebennierenrinde enthaltend:
3004.321 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3004.39 – – andere:
3004.391 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3004.40 – Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 29.37 noch
Antibiotika enthaltend:
3004.401 – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3004.50 – andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 29.36 enthaltend:
3004.501 – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3004.90 – andere:
3004.902 – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3004.909 – – andere
30.06 Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30:
3006.50 – Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für Erste Hilfe
32.07 Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere
verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-,
Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien,
Schuppen oder Flocken:
3207.10 – zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1941
HS 6+ Warenbezeichnung
3207.20 – Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen
3207.30 – flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen
3207.40 – Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
32.08 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten
natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispersiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der
Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:
3208.10 – auf der Grundlage von Polyestern
3208.20 – auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren
32.09 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten
natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst:
3209.10 – auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren
3209.90 – andere
32.14 Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste Spach-
tel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen:
3214.10 – Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten
3214.90 – andere
32.15 Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch kon-
zentriert oder in fester Form:
3215.1 – Druckfarben:
3215.11 – – schwarz
3215.19 – – andere
33.04 Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (aus-
genommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand-
oder Fußpflege:
3304.99 – – andere:
3304.999 – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
33.07 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel,
zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schön-
heitsmittel, soweit anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch
nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:
3307.90 – andere:
3307.909 – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
34.05 Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und
-pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-,
Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen
Wachse der Position 34.04:
3405.10 – Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel
3405.20 – Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
3405.30 – Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall
3405.40 – Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen
3405.90 – andere
3406.00 Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen
3605.00 Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 36.04
37.01 Lichtempfindliche fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art
(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht
belichtet, auch in Kassetten:
3701.10 – für Röntgenaufnahmen
3814.00 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegrif-
fen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken
3820.00 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen
39.05 Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primär-
formen:
3905.1 – Polyvinylacetat:
3905.12 – – in wässriger Dispersion
3905.19 – – anderes
39.19 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunst-
stoffen, auch in Rollen:
3919.90 – andere:
39.20 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder ver-
stärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:
3920.10 – – aus Polymeren des Ethylens:
3920.101 – – – Folie mit einer Dicke von 12 Mikrometer in Rollen mit einer Breite von 50 bis 90 mm
39.23 Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse,
aus Kunststoffen:
3923.2 – Säcke und Beutel (einschließlich Tüten):
3923.21 – – aus Polymeren des Ethylens
3923.29 – – aus anderen Kunststoffen
3923.40 – Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger
3923.90 – andere:
3923.901 – – – Fässer und Sammelbehälter
3923.909 – – – andere
39.24 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände aus Kunst-
stoffen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1943
HS 6+ Warenbezeichnung
3924.10 – Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch
3924.90 – andere
39.25 Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
3925.10 – Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l
3925.20 – Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen
3925.30 – Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, sowie Teile davon
3925.90 – andere
40.09 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungs-
stücken (z.B. Nippel, Bögen):
4009.10 – nicht mit anderen Stoffen verstärkt oder ausgerüstet, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbin-
dungsstücke
4009.20 – nur mit Metall verstärkt oder ausgerüstet, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
4009.40 – mit anderen Stoffen verstärkt oder ausgerüstet, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungs-
stücke
4009.50 – mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:
4009.509 – – – andere
42.02 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis
für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse;
Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen,
Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel,
Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus
Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder über-
wiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:
4202.1 – Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche
Behältnisse:
4202.11 – – mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder
4202.12 – – mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen
4202.19 – – andere
4202.2 – Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff:
4202.21 – – mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder
4202.22 – – mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen
4202.29 – – andere
4202.3 – Taschen- oder Handtaschenartikel:
4202.31 – – mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder
4202.32 – – mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen
4202.39 – – andere
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
4202.9 – andere:
4202.91 – – mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder
4202.92 – – mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen
4202.99 – – andere
43.02 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und
Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 43.03:
4302.1 – ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt:
4302.11 – – von Nerzen
4302.12 – – von Kaninchen oder Hasen
4302.13 – – von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesi-
schen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen
4302.19 – – andere
4302.20 – Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt
4302.30 – ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt
4304.00 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus:
4304.009 – – – Waren aus künstlichem Pelzwerk
44.06 Bahnschwellen aus Holz:
4406.10 – – nicht imprägniert:
4406.101 – – – Eichenholz
4406.102 – – – Buchenholz
4406.109 – – – andere
4406.90 – – andere:
4406.901 – – – Eichenholz
4406.902 – – – Buchenholz
4406.909 – – – andere
44.18 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parkett-
tafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz:
4418.10 – Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen
4418.20 – Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen
4418.30 – Parketttafeln
48.05 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bear-
beitet, in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angegeben:
4805.10 – Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe, sog. „fluting“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1945
HS 6+ Warenbezeichnung
48.11 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der
Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der
Position 48.03, 48.09 oder 48.10 beschriebenen Art:
4811.2 – Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen:
4811.29 – – andere:
4811.299 – – – andere
48.14 Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier:
4814.10 – Raufaserpapier, sog. „Ingrainpapier“
4814.20 – Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit
einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven
bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde
4814.30 – Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, auf der Schauseite mit Flechtstoffen versehen,
auch parallel aneinandergefügt oder in Flächenform verwebt
4814.90 – andere
4817.10 – Briefumschläge
4817.20 – Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten
4817.30 – Zusammenstellungen von Schreibwaren, aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen,
aus Papier oder Pappe
48.19 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte
oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten
Art:
4819.10 – Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe
4819.20 – Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe:
4819.209 – – – andere
4819.30 – Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr
4819.40 – andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen
4819.50 – andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen:
4819.501 – – – zylindrische Schachteln aus zwei oder mehr Materialien
4819.60 – Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art
48.20 Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher,
Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte,
Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel
und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschrei-
besätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für
Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe:
4820.10 – Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher,
Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen
4820.20 – Hefte
4820.30 – Ordner, Schnellhefter, Einbände (andere als Buchhüllen) und Aktendeckel
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
4820.40 – Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier
4820.50 – Alben für Muster oder für Sammlungen
4820.90 – andere:
4820.901 – – – Geschäftsvordrucke
4820.909 – – – andere
48.21 Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt:
4821.10 – bedruckt
4821.90 – andere
48.23 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus
Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:
4823.1 – Papier, gummiert oder mit Klebeschicht, in Streifen oder Rollen:
4823.11 – – selbstklebend
4823.19 – – andere
4823.40 – Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben
4823.5 – andere Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken:
4823.51 – – bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert
4823.59 – – andere
4823.60 – Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe
4823.70 – formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff
4823.90 – andere:
4823.909 – – – andere
64.02 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff:
6402.1 – Sportschuhe:
6402.19 – – andere
6402.20 – Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt
6402.30 – andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
6402.9 – andere Schuhe:
6402.91 – – den Knöchel bedeckend
6402.99 – – andere
64.03 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus
Leder:
6403.1 – Sportschuhe:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1947
HS 6+ Warenbezeichnung
6403.19 – – andere
6403.20 – Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große
Zehe führen
6403.30 – Schuhe mit einer Hauptsohle aus Holz, weder mit Innensohle noch mit einem Metallschutz in der Vorder-
kappe
6403.40 – andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
6403.5 – andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:
6403.51 – – den Knöchel bedeckend
6403.59 – – andere
6403.9 – andere Schuhe:
6403.91 – – den Knöchel bedeckend
6403.99 – – andere
64.05 Andere Schuhe:
6405.10 – mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder
6405.20 – mit Oberteil aus Spinnstoffen
6504.00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art
hergestellt, auch ausgestattet
65.05 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von
Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen
aller Art, auch ausgestattet:
6505.10 – Haarnetze
6505.90 – andere
65.06 Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet:
6506.10 – Sicherheitskopfbedeckungen
6506.9 – andere:
6506.91 – – aus Kautschuk oder Kunststoff
6506.92 – – aus Pelzfellen
6506.99 – – aus anderen Stoffen
6507.00 Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckun-
gen
66.01 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren):
6601.10 – Gartenschirme und Sonnenschirme
6601.9 – andere:
6601.91 – – Taschenschirme
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
6601.99 – – andere
6602.00 Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren
66.03 Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 66.01 und 66.02:
6603.10 – Griffe und Knäufe
6603.20 – Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock
6603.90 – andere
68.02 Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Posi-
tion 68.01; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen;
Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt:
6802.2 – andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Ober-
fläche:
6802.21 – – Marmor, Travertin und Alabaster
6802.22 – – andere Kalksteine
6802.29 – – andere Steine
6802.9 – andere:
6802.91 – – Marmor, Travertin und Alabaster
6802.92 – – andere Kalksteine
6802.99 – – andere Steine
68.04 Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polie-
ren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus
Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt,
auch mit Teilen aus anderen Stoffen:
6804.2 – andere:
6804.22 – – aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt
6804.30 – Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch:
6804.309 – – – aus künstlichen Materialien
68.05 Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen,
Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt:
6805.10 – nur auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen
6805.20 – nur auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe
6805.30 – auf einer Unterlage aus anderen Stoffen
68.06 Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter
Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mine-
ralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 68.11
und 68.12 oder des Kapitels 69:
6806.10 – Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt,
lose, in Platten oder in Rollen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1949
HS 6+ Warenbezeichnung
68.07 Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech):
6807.10 – in Rollen
6807.90 – andere:
6807.909 – – andere
6808.00 Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnit-
zeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Binde-
mitteln hergestellt
68.09 Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips:
6809.1 – Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert:
6809.11 – – nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt
6809.19 – – andere
6809.90 – andere
68.12 Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest
und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z.B. Garne, Gewebe, Beklei-
dung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Positionen 68.11
oder 68.13:
6812.10 – bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest
und Magnesiumcarbonat
6812.20 – Garne
6812.30 – Schnüre und Seile, auch geflochten
6812.40 – Gewebe oder Gestricke
6812.50 – Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen
6812.60 – Papier, Pappe und Filz
6812.70 – Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen
6812.90 – andere:
6812.909 – – – andere
68.13 Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für
Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder
Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen:
6813.10 – Bremsbeläge und Bremsklötze:
6813.109 – – – andere
6813.90 – andere:
6813.909 – – – andere
69.04 Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen:
6904.10 – Mauerziegel:
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
6904.101 – – – massiv, mit den Abmessungen 250 ҂ 120 ҂ 65
6904.102 – – – Gitterziegel, mit den Abmessungen 250 ҂ 120 ҂ 65
6904.103 – – – Blöcke, mit den Abmessungen 290 ҂ 190 ҂ 190
6904.104 – – – Blöcke, mit den Abmessungen 250 ҂ 190 ҂ 190
6904.105 – – – Blöcke, mit den Abmessungen 250 ҂ 250 ҂ 140
6904.109 – – – andere
6904.90 – andere:
6904.901 – – – Deckenfüllplatten, mit den Abmessungen 250 ҂ 380 ҂ 140
6904.902 – – – Deckenfüllplatten, mit den Abmessungen 390 ҂ 100 ҂ 160
6904.903 – – – Stützplatten, mit den Abmessungen 250 ҂ 120 ҂ 40
6904.909 – – – andere
69.05 Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänger, Rauchleitungen, Bauzierate und andere Bau-
keramik:
6905.10 – Dachziegel:
6905.101 – – – gepresste Platten, mit den Abmessungen 350 ҂ 200
6905.102 – – – gepresste ineinandergreifende Platten, mit den Abmessungen 340 ҂ 200
6905.103 – – – glatte Platten, mit den Abmessungen 380 ҂ 180
6905.104 – – – mediterrane Platten, mit den Abmessungen 375 ҂ 200
6905.109 – – – andere
6905.90 – andere
69.10 Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spül-
kästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken:
6910.10 – aus Porzellan
6910.90 – andere
70.05 Feuerpoliertes Glas (float glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Plat-
ten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht
anders bearbeitet:
7005.30 – mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt
70.17 Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen
oder Eichzeichen:
7017.10 – aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid:
7017.109 – – – andere
7017.20 – aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 ҂ 10-6 oder weniger je Kelvin in
einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1951
HS 6+ Warenbezeichnung
7017.90 – andere
73.06 Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rän-
dern), aus Eisen oder Stahl:
7306.20 – Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing):
7306.202 – – – Steigrohre mit einem äußeren Durchmesser von weniger als 3 1/2"
7306.209 – – – andere
7306.50 – andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl:
7306.509 – – – andere
7306.90 – andere
73.08 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gitter-
maste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verklei-
dungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen
vorgefertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile,
Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:
7308.10 – Brücken und Brückenelemente
7308.20 – Türme und Gittermaste
7308.40 – Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial:
7308.409 – – – anderes
7309.00 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (aus-
genommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne
mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverklei-
dung:
7309.001 – – – Sammelbehälter für die Beförderung von Waren
7309.009 – – – andere
7311.00 Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase:
7311.009 – – – andere
73.12 Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte
Erzeugnisse für die Elektrotechnik:
7312.10 – Litzen, Kabel und Seile:
7312.109 – – – andere
7312.1099 – – – andere
7312.90 – andere
7312.909 – – – andere
7313.00 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Ein-
zäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl
73.14 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche
und -bänder, aus Eisen oder Stahl:
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
7314.4 – andere Gitter und Geflechte:
7314.41 – – verzinkt
7314.42 – – mit Kunststoff überzogen
7314.49 – – andere
73.15 Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:
7315.1 – Ketten (außer Gelenkketten) und Teile davon:
7315.11 – – Rollenketten
7315.12 – – andere Gelenkketten
7315.19 – – Teile
7315.20 – Gleitschutzketten
7315.8 – andere Ketten:
7315.81 – – Stegketten
7315.82 – – andere Ketten, mit geschweißten Gliedern
7315.89 – – andere
7315.90 – andere Teile
7316.00 Schiffsanker, Draggen und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
73.17 Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschränkte Klammern (ausgenommen Klammern der
Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenom-
men mit Kopf aus Kupfer:
7317.001 – – – für Schienen
7317.002 – – – für Beton
73.18 Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben
(einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl:
7318.1 – Waren mit Gewinde:
7318.11 – – Schwellenschrauben
7318.12 – – andere Holzschrauben
7318.13 – – Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben
7318.14 – – gewindeformende Schrauben
7318.19 – – andere
7318.2 – Waren ohne Gewinde:
7318.21 – – Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben
7318.23 – – Niete
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1953
HS 6+ Warenbezeichnung
7318.24 – – Splinte und Keile
7318.29 – – andere
73.21 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte,
Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile
davon, aus Eisen oder Stahl:
7321.11 – – für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen
7321.13 – – für Feuerung mit festen Brennstoffen
73.23 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle;
Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus
Eisen oder Stahl:
7323.10 – Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polie-
ren und dergleichen
7323.9 – andere:
7323.93 – – aus nicht rostendem Stahl
7323.931 – – – Gefäße
7323.939 – – – andere
73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl:
7326.1 – geschmiedet, jedoch nicht weiterverarbeitet:
7326.19 – – andere
7326.20 – Waren aus Eisen oder Stahldraht:
7326.209 – – – andere
7326.90 – andere:
7326.909 – – andere
76.10 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gitter-
maste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verklei-
dungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorge-
fertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre
und dergleichen, aus Aluminium:
7610.10 – Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen:
7610.109 – – andere
7610.90 – andere:
7610.901 – – – zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Elemente
7610.909 – – – andere
7611.00 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen
verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische
oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:
7611.001 – – – mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
7611.009 – – – andere
76.14 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elek-
trotechnik:
7614.10 – mit Stahlseele
7614.90 – andere
8304.00 Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche
Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 94.03
83.09 Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Flaschen-
kapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus
unedlen Metallen:
8309.90 – andere:
8309.902 – – – Plomben, nicht weiter bearbeitet
8309.903 – – – Plomben, bearbeitet
8309.909 – – – andere
84.02 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch
Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser:
8402.1 – Dampfkessel und andere Dampferzeuger:
8402.11 – – Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von mehr als 45 t/h:
8402.111 – – – Hauptdampfkessel für Schiffe
8402.112 – – – andere, mit einer Dampfleistung von 300 t/h oder weniger
8402.119 – – – andere, mit einer Dampfleistung von mehr als 300 t/h
8402.12 – – Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger:
8402.121 – – – Hauptdampfkessel für Schiffe
8402.129 – – – andere
8402.19 – – andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel):
8402.191 – – – Hauptdampfkessel für Schiffe
8402.192 – – – Flammrohrkessel und Rauchrohrkessel
8402.193 – – – Kessel zum Erzeugen von heißem Öl
8402.199 – – – andere
8402.20 – Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser:
8402.201 – – – gefeuert mit gehacktem Holz
84.03 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 84.02:
8403.90 – Teile
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1955
HS 6+ Warenbezeichnung
84.04 Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauch-
gasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen:
8404.90 – Teile
84.06 Dampfturbinen:
8406.90 – Teile
84.16 Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben
werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste,
mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen:
8416.20 – andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner:
8416.209 – – – andere
84.18 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate
und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen
Klimageräte der Position 84.15:
8418.2 – Haushaltskühlschränke:
8418.21 – – Kompressorkühlschränke
8418.22 – – elektrische Absorberkühlschränke
8418.29 – – andere
8418.50 – andere Kühl-, Tiefkühl- und Gefriertruhen, -schränke, -vitrinen, -theken und ähnliche Kühl-, Tiefkühl- oder
Gefriermöbel
84.19 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Tempe-
raturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren,
Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushalts-
apparate; nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:
8419.1 – nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:
8419.111 – – – für die Verwendung im Haushalt
8419.119 – – – andere
8419.191 – – – für die Verwendung im Haushalt
8419.199 – – – andere
8419.40 – Destillier- und Rektifizierapparate:
8419.401 – – – Rektifiziersäulen für die Herstellung von Sauerstoff
8419.409 – – – andere
8419.8 – andere Apparate und Vorrichtungen:
8419.81 – – zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen:
8419.819 – – – andere
8419.89 – – andere:
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
8419.899 – – – andere:
8419.8999 – – – – andere
84.20 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese
Maschinen:
8420.10 – Kalander und Walzwerke:
8420.101 – – – Bügelmaschinen:
8420.1011 – – – – für die Verwendung im Haushalt
84.21 Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten
oder Gasen:
8421.1 – Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner:
8421.121 – – – für die Verwendung im Haushalt
8421.2 – Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten:
8421.29 – – andere:
8421.299 – – – andere
8421.3 – Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen:
8421.31 – – Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren:
8421.319 – – – andere
8421.39 – – andere:
8421.399 – – – andere
8421.9 – Teile:
8421.91 – – von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner:
8421.919 – – – von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner
84.23 Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von
50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art:
8423.30 – Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter
Gewichtsmengen
8423.8 – andere Waagen:
8423.81 – – für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger
8423.82 – – für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg:
8423.829 – – – andere
8423.89 – – andere:
8423.891 – – – Brückenwaagen
8423.899 – – – andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1957
HS 6+ Warenbezeichnung
84.24 Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten
oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen,
Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:
8424.10 – Feuerlöscher, auch mit Füllung:
8424.109 – – – andere
8424.8 – andere Apparate:
8424.81 – – für die Landwirtschaft oder den Gartenbau:
8424.819 – – – andere
84.27 Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren:
8427.20 – andere selbst fahrende Karren:
8427.209 – – – andere
8427.90 – andere Karren
84.28 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge, Roll-
treppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen):
8428.20 – pneumatische Stetigförderer:
8428.209 – – – andere
8428.3 – andere Stetigförderer für Waren:
8428.39 – – andere:
8428.399 – – – andere
84.32 Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten
oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze:
8432.10 – Pflüge
8432.2 – Eggen, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen:
8432.21 – – Scheibeneggen
8432.29 – – andere
8432.30 – Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen:
8432.301 – – – Waldsetzmaschinen
8432.309 – – – andere
8432.40 – Düngerstreuer
8432.80 – andere Maschinen, Apparate und Geräte
84.33 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reini-
gen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen
Maschinen, Apparate und Geräte der Position 84.37:
8433.1 – Rasenmäher:
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
8433.11 – – mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk
8433.19 – – andere
8433.20 – Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau
84.38 Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf-
oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschi-
nen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten:
8438.50 – Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fleisch
8438.60 – Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen
84.52 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 84.40; Möbel, Sockel und Deckel, für Näh-
maschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln:
8452.10 – Haushaltsnähmaschinen
84.57 Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen zum Bearbeiten von Metallen:
8457.20 – Mehrwegemaschinen
8457.30 – Transfermaschinen
84.58 Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung:
8458.1 – Horizontale Drehmaschinen
8458.19 – andere
84.59 Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren,
Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschi-
nen (einschließlich Drehzentren) der Position 84.58:
8459.2 – andere Bohrmaschinen:
8459.29 – – andere:
8459.299 – – – andere
8459.6 – andere Fräsmaschinen:
8459.61 – – numerisch gesteuert:
8459.619 – – – andere
8459.69 – – andere:
8459.699 – – – andere
84.60 Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fer-
tigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln,
ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 84.61:
8460.2 – andere Schleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm:
8460.29 – – andere:
8460.292 – – – für Kurbelwellen
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8460.3 – Schärfmaschinen:
8460.39 – – andere
84.61 Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen,
Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur
spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, soweit anderweit weder genannt noch inbe-
griffen:
8461.50 – Sägemaschinen und Trennmaschinen
84.81 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wan-
nen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:
8481.10 – Druckminderventile:
8481.109 – – – andere
8481.30 – Rückschlagklappen und -ventile:
8481.309 – – – andere
8481.40 – Überdruckventile und Sicherheitsventile:
8481.409 – – – andere
8481.80 – andere Armaturen und ähnliche Apparate:
8481.801 – – – elektromechanisch oder pneumatisch gesteuerte Regulierventile
8481.806 – – – Anschlüsse für Einfachrohr- und Doppelrohrzentralheizungen mit einer Nenngröße von 3/8" bis 3/4"
85.01 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate:
8501.3 – andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren:
8501.31 – – mit einer Leistung von 750 W oder weniger:
8501.319 – – – andere
8501.33 – – mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW:
8501.339 – – – andere
8501.40 – andere Einphasen-Wechselstrommotoren:
8501.409 – – andere:
8501.4099 – – – andere
8501.5 – andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:
8501.51 – – mit einer Leistung von 750 W oder weniger:
8501.519 – – – andere:
8501.5199 – – – – andere
8501.52 – – mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:
8501.529 – – – andere:
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
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8501.5299 – – – – andere
85.02 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer:
8502.1 – Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Die-
sel- oder Halbdieselmotoren):
8502.11 – – mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:
8502.119 – – – andere
8502.12 – – mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:
8502.129 – – – andere
8502.13 – – mit einer Leistung von mehr als 375 kVA:
8502.139 – – – andere
8502.20 – Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung:
8502.209 – – – andere
8502.3 – andere Stromerzeugungsaggregate:
8502.39 – – andere:
8502.391 – – – Gleichstrom:
8502.3919 – – – – andere
8502.399 – – – Wechselstrom:
8502.3999 – – – – andere
8502.40 – elektrische rotierende Umformer:
8502.409 – – – andere
85.04 Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbst-
induktionsspulen:
8504.10 – Vorschaltgeräte für Gasentladungslampen:
8504.109 – – – andere
8504.3 – andere Transformatoren:
8504.34 – – mit einer Leistung von mehr als 500 kVA:
8504.349 – – – andere
8504.40 – Stromrichter:
8504.409 – – – andere
85.05 Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete
zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspann-
vorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe:
8505.20 – elektromagnetische Kupplungen und Bremsen
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HS 6+ Warenbezeichnung
85.30 Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für
Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanla-
gen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 86.08):
8530.10 – Geräte für Schienenwege oder dergleichen
8530.80 – andere Geräte
85.39 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen
(sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:
8539.2 – andere Glühlampen (ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen):
8539.29 – – andere
85.44 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und
andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten
Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:
8544.1 – Wickeldrähte:
8544.111 – – – mit einem Durchmesser von 2,50 mm oder weniger
8544.20 – Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter
86.01 Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren:
8601.10 – mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren:
8601.102 – – – für Schienen mit Normalspurweite
8601.109 – – – andere
86.02 Andere Lokomotiven; Lokomotivtender:
8602.10 – dieselelektrische Lokomotiven
8602.90 – andere:
8602.901 – – – „Ex-proof“ dieselmechanisch
8602.902 – – – dieselhydraulisch
8602.909 – – – andere
86.03 Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 86.04:
8603.10 – mit Stromspeisung aus dem Stromnetz:
8603.101 – – – Straßenbahntriebwagen für Personen
8603.102 – – – Triebwagen für Personen
8603.103 – – – Schienenbusse für Personen
8603.109 – – – andere
8603.90 – andere:
8603.901 – – – Triebwagen für Personen
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
8603.902 – – – Schienenbusse für Personen
8603.909 – – – andere
8605.00 Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenom-
men Wagen der Position 86.04):
8605.001 – – – Krankenwagen
8605.002 – – – Eisenbahn: Personen- und Postwagen, Gepäckwagen und Dienstwagen
8605.009 – – – andere
86.06 Schienengebundene Güterwagen:
8606.10 – Kesselwagen und dergleichen
8606.20 – wärmeisolierte Wagen und Kühlwagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10
8606.30 – Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10 oder 8606 20
8606.9 – andere:
8606.91 – – gedeckt und geschlossen:
8606.911 – – – für die Beförderung lebender Fische
8606.919 – – – andere
8606.92 – – offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt
8606.99 – – andere:
8606.991 – – – Straßenbahnwagen und -anhänger
8606.999 – – – andere
86.07 Teile von Schienenfahrzeugen:
8607.1 – Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon:
8607.11 – – Triebgestelle
8607.12 – – andere Drehgestelle und Lenkgestelle
8607.30 – Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, Teile davon
8609.00 Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder mehrere
Beförderungsarten gebaut und ausgestattet:
8609.009 – – – andere
87.01 Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 87.09):
8701.20 – Sattel-Straßenzugmaschinen:
8701.202 – – – gebraucht, mit einer Motorleistung von 300 kW oder weniger
8701.204 – – – gebraucht, mit einer Motorleistung von mehr als 300 kW
87.02 Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1963
HS 6+ Warenbezeichnung
8702.10 – mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):
8702.101 – – – Kraftomnibusse, neu
8702.102 – – – Kraftomnibusse, gebraucht
8702.90 – andere:
8702.901 – – – andere Kraftomnibusse, neu
8702.902 – – – andere Kraftomnibusse, gebraucht
8702.903 – – – Obusse
8702.909 – – – andere
87.03 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausge-
nommen solche der Position 87.02), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:
8703.2 – andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:
8703.21 – – mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger:
8703.212 – – – Personenkraftwagen, gebraucht
8703.219 – – – andere, gebraucht
8703.22 – – mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 bis 1 500 cm3:
8703.222 – – – Personenkraftwagen, gebraucht
8703.229 – – – andere, gebraucht
8703.23 – – mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 3 000 cm3:
8703.232 – – – Personenkraftwagen, gebraucht
8703.235 – – – Geländefahrzeuge, gebraucht
8703.239 – – – andere, gebraucht
8703.24 – – mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:
8703.242 – – – Personenkraftwagen, gebraucht
8703.245 – – – Geländefahrzeuge, gebraucht
8703.249 – – – andere, gebraucht
8703.3 – andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):
8703.31 – – mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger:
8703.312 – – – Personenkraftwagen, gebraucht
8703.319 – – – andere, gebraucht
8703.32 – – mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 2 500 cm3:
8703.322 – – – Personenkraftwagen, gebraucht
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
8703.325 – – – Geländefahrzeuge, gebraucht
8703.329 – – – andere, gebraucht
8703.33 – – mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:
8703.332 – – – Personenkraftwagen, gebraucht
8703.335 – – – Geländefahrzeuge, gebraucht
8703.339 – – – andere, gebraucht
8703.90 – andere:
8703.902 – – – Personenkraftwagen, gebraucht
8703.909 – – – andere, gebraucht
87.04 Lastkraftwagen:
8704.2 – andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):
8704.23 – – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t:
8704.231 – – – Tankwagen
8706.00 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05, mit Motor:
8706.002 – – – für Zugmaschinen
87.07 Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05:
8707.10 – für Kraftfahrzeuge der Position 87.03
8707.90 – andere:
8707.901 – – – für Kraftomnibusse und Obusse
8707.902 – – – geschlossene Karosserien für Lastkraftwagen, aus Aluminium
8707.909 – – – andere
87.08 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05:
8708.10 – Stoßstangen und Teile davon
8708.2 – andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser):
8708.291 – – – Bordwände für Lastkraftwagenkarosserien, aus Aluminium
8708.3 – Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon:
8708.39 – – andere
8708.9 – andere Teile und anderes Zubehör:
8708.92 – – Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre
8708.93 – – Schaltkupplungen und Teile davon
8708.99 – – andere:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1965
HS 6+ Warenbezeichnung
8708.991 – – – Verschlüsse, Schnallen und Stützführungen, ausgenommen Universalverschlüsse
8708.992 – – – andere Teile, bearbeitet
8708.999 – – – andere Teile, nicht weiter bearbeitet
87.11 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:
8711.10 – mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger
8711.20 – mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3:
8711.201 – – – neu
8711.209 – – – gebraucht
8711.30 – mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 500 cm3:
8711.301 – – – neu
8711.309 – – – gebraucht
8711.40 – mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 bis 800 cm3:
8711.401 – – – neu
8711.409 – – – gebraucht
8711.50 – mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm3:
8711.509 – – – gebraucht
8711.90 – andere:
8711.901 – – – Beiwagen
8711.909 – – – andere
87.14 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 87.11 bis 87.13:
8714.1 – für Krafträder (einschließlich Mopeds):
8714.11 – – Sättel
8714.9 – andere:
8714.92 – – Felgen und Speichen
8714.93 – – Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze
8714.94 – – Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon
8714.95 – – Sättel
87.16 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbst fahrende Fahrzeuge;
Teile davon:
8716.20 – Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung:
8716.209 – – – andere
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
8716.3 – Andere Anhänger zum Befördern von Gütern:
8716.31 – – Anhänger mit Tankaufbau:
8716.311 – – – für verflüssigte Gase
8716.40 – andere Anhänger
8716.80 – andere Fahrzeuge
89.03 Jachten und andere Vergnügungs- und Sportboote; Ruderboote und Kanus:
8903.10 – aufblasbare Boote
8903.9 – andere:
8903.92 – – Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor
8903.99 – – andere
94.01 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94.02), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden kön-
nen, und Teile davon:
9401.30 – Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe
9401.90 – Teile:
9401.902 – – – aus Metallen, ausgenommen Stoßdämpfer
9401.903 – – – Stoßdämpfer
9401.904 – – – aus Kunststoffen
94.04 Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten,
Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller
Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen:
9404.10 – Sprungrahmen
9404.2 – Auflegematratzen:
9404.21 – – aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen
9404.29 – – aus anderen Stoffen
9404.30 – Schlafsäcke
9404.90 – andere
9406.00 Vorgefertigte Gebäude:
9406.001 – – – aus Kunststoffen
9406.002 – – – aus Zement, aus Beton oder aus künstlichem Stein
9406.004 – – – aus Stahl
9406.005 – – – aus Holz
9406.009 – – – andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1967
HS 6+ Warenbezeichnung
9602.00 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder
geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus
Modelliermasse, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 35.03) und Waren aus nicht
gehärteter Gelatine:
9602.001 – – – Gelatinekapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art
9602.002 – – – bearbeitete pflanzliche oder mineralische Materialien und Waren aus diesen Materialien
9602.009 – – – andere
96.06 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge:
9606.10 – Druckknöpfe und Teile davon
9606.2 – Knöpfe:
9606.21 – – aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen
9606.22 – – aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstoffen überzogen
9606.29 – – andere
9606.30 – Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge
96.07 Reißverschlüsse und Teile davon:
9607.1 – Reißverschlüsse:
9607.11 – – mit Zähnen aus unedlen Metallen
9607.19 – – andere
9607.20 – Teile
96.08 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und
andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile
davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 96.09:
9608.10 – Kugelschreiber
9608.20 – Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze:
9608.209 – – – andere
9608.3 – Füllfederhalter und andere Füllhalter:
9608.31 – – zum Zeichnen mit Tusche
9608.39 – – andere
9608.40 – Füllbleistifte (Dreh- und Druckbleistifte)
9608.50 – Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen
9608.60 – Minen für Kugelschreiber, aus Kugeln und Tintenbehälter bestehend
9608.9 – andere:
9608.91 – – Schreibfedern und Schreibfederspitzen:
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
9608.911 – – – goldene Schreibfedern
9608.912 – – – andere Schreibfedern
9608.913 – – – Zeichenfedern
9608.919 – – – Federspitzen
9608.99 – – andere:
9608.992 – – – Minen für Schreiber mit Filzspitze
9608.999 – – – andere
96.09 Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 96.08), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte,
Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide:
9609.10 – Stifte mit festem Schutzmantel
9609.20 – Minen für Stifte
9609.90 – andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1969
Anhang II
Zollzugeständnisse Kroatiens
für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft
(Artikel 18 Absatz 3)
Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszoll-
satzes gesenkt;
– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 15 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2007 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.
HS 6+ Warenbezeichnung
25.22 Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid
der Position 28.25:
2522.10 – Luftkalk, ungelöscht
2522.20 – Luftkalk, gelöscht
2522.30 – hydraulischer Kalk
25.23 Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:
2523.10 – Zementklinker:
2523.109 – – – anderer
2523.2 – Portlandzement:
2523.29 – – anderer:
2523.292 – – – Portlandzement mit Zusätzen
2523.294 – – – sulfatbeständiger Zement
2523.295 – – – Zement mit niedriger Hydratationstemperatur
2523.296 – – – metallurgischer Zement und Hochofenzement
2523.299 – – – anderer
2523.30 – Tonerdezement:
2523.301 – – – Tonerdezement mit einem Gehalt an Al2O3 von 50 GHT oder weniger
2523.90 – anderer Zement
2710.00 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl
oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren
bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2710.001 – – – Motorenbenzin und andere Leichtöle:
2710.0012 – – – – bleifreies Motorenbenzin
2710.0013 – – – – anderes Motorenbenzin
2710.0019 – – – – andere Leichtöle und Waren auf der Grundlage von Leichtölen
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
2710.002 – – – Kerosin und andere mittelschwere Öle:
2710.0024 – – – – anderes Erdöl
2710.0029 – – – – andere mittelschwere Öle und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Öle
2710.003 – – – Schweröle, ausgenommen Abfallöle und zur weiteren Verarbeitung bestimmte Öle:
2710.0031 – – – – Gasöle
2710.0032 – – – – extraleichtes und leichtes Spezialheizöl
2710.009 – – – andere:
2710.0099 – – – – Abfallöle
2807.00 Schwefelsäure; Oleum:
2807.001 – – – Schwefelsäure, pro analysis
2808.00 Salpetersäure; Nitriersäuren:
2808.001 – – – Salpetersäure, pro analysis
31.02 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:
3102.90 – andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen
31.05 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und
Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen
oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger:
3105.10 – Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Roh-
gewicht von 10 kg oder weniger
32.06 Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der
Position 32.03, 32.04 oder 32.05; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art,
auch chemisch einheitlich:
3206.20 – Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid:
3206.201 – – – Chromgrün
3206.202 – – – Zinkgelb (Zinkchromat)
3206.209 – – – andere
3206.4 – andere Farbmittel und andere Zubereitungen:
3206.49 – – andere:
3206.492 – – – konzentrierte Pigmentdispersionen
3206.494 – – – auf der Grundlage von Ruß
33.04 Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (aus-
genommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand-
oder Fußpflege:
3304.10 – – Schminkmittel (Make-up) für die Lippen:
3304.109 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1971
HS 6+ Warenbezeichnung
3304.20 – – Schminkmittel (Make-up) für die Augen:
3304.209 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3304.30 – – Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege:
3304.309 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
33.05 Zubereitete Haarbehandlungsmittel:
3305.10 – – Haarwaschmittel (Shampoo):
3305.109 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3305.20 – – Dauerwellmittel und Entkrausungsmittel (Zubereitungen zur Haardauerverformung):
3305.209 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3305.30 – – Haarlacke:
3305.309 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3305.90 – – andere:
3305.909 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
33.06 Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne
zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
3306.10 – – Zahnputzmittel:
3306.109 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3306.90 – – andere:
3306.909 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
33.07 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel,
zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schön-
heitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht
parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:
3307.10 – – zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel):
3307.109 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3307.20 – – Körperdesodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel:
3307.209 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3307.30 – – parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze:
3307.309 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3307.4 Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für
religiöse Zeremonien:
3307.49 – – andere:
3307.499 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zuberei-
tete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife
enthaltend, ausgenommen solche der Position 34.01:
3402.1 – – organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3402.11 – – anionisch wirkend:
3402.111 – – – Alkylarylsulfonate
3402.112 – – – Polyglyzeridetherlaurylalkoholsulfonat
3402.20 – – Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
3402.201 – – – als Pulver zum Waschen
3402.209 – – – andere
3402.90 – andere:
3402.901 – – – als Pulver zum Waschen
38.08 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Des-
infektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als
Zubereitungen oder Waren (z.B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger):
3808.20 – Fungizide:
3808.209 – – – andere Fungizide, ausgenommen zum Pflanzenschutz
39.17 Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche
und dergleichen), aus Kunststoffen:
3917.2 – Rohre und Schläuche, nicht biegsam:
3917.21 – – aus Polymeren des Ethylens:
3917.211 – – – für Unterwasserleitungen
3917.219 – – – andere:
3917.2199 – – – – andere
3917.22 – – aus Polymeren des Propylens:
3917.229 – – – andere
3917.23 – – aus Polymeren des Vinylchlorids:
3917.239 – – – andere
3917.29 – – aus anderen Kunststoffen:
3917.299 – – – andere
3917.31 – – biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 Mpa oder mehr standhalten:
3917.319 – – – andere
3917.32 – – andere weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke,
Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1973
HS 6+ Warenbezeichnung
3917.329 – – – andere
3917.33 – – andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken,
Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:
3917.339 – – – andere
3917.39 – – andere:
3917.399 – – – andere
3917.40 – Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:
3917.409 – – – andere
39.18 Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand-
oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel:
3918.10 – aus Polymeren des Vinylchlorids
3918.90 – aus anderen Kunststoffen
39.19 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunst-
stoffen, auch in Rollen:
3919.10 – in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:
3919.101 – – – aus Polypropylen
3919.102 – – – aus Polyvinylchlorid
3919.103 – – – aus Polyethylen
3919.109 – – – andere
39.20 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder ver-
stärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:
3920.10 – aus Polymeren des Ethylens:
3920.109 – – – andere
3920.30 – aus Polymeren des Styrols
3920.4 – aus Polymeren des Vinylchlorids:
3920.42 – – biegsam
40.12 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare
Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:
4012.10 – Luftreifen, runderneuert:
4012.109 – – – andere
4012.20 – Luftreifen, gebraucht:
4012.209 – – – andere
4012.90 – andere:
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
4012.909 – – – andere
44.09 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer
Kanten oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in
ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt:
4409.20 – anderes:
4409.202 – – – anderes
4409.203 – – – Parkettboden aus Buchenholz
4409.204 – – – Parkettboden aus anderem Laubbaumholz
4409.209 – – – anderes
48.05 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bear-
beitet als in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angegeben:
4805.2 – mehrlagige Papiere und Pappen:
4805.29 – – andere:
4805.291 – – – Testliner
4805.299 – – – andere
4805.30 – Sulfitpackpapier
4805.60 – andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:
4805.601 – – – Wellpapier aus Abfallpapier
4805.609 – – – andere:
4805.6091 – – – – gewöhnliches Packpapier
4805.6099 – – – – andere
4805.70 – andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger
als 225 g
48.08 Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen
gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 48.03
beschriebenen Art:
4808.10 – Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert
64.01 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das
Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder
ähnliche Verfahren zusammengefügt ist:
6401.10 – Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
6401.9 – andere Schuhe:
6401.91 – – das Knie bedeckend
6401.92 – – den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend
6401.99 – – andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1975
HS 6+ Warenbezeichnung
64.05 Andere Schuhe:
6405.90 – andere
68.10 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt:
6810.1 – Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen:
6810.11 – – Baublöcke und Mauersteine
6810.19 – – andere
6810.9 – andere:
6810.91 – – vorgefertigte Bauelemente
6810.99 – andere
68.11 Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen:
6811.10 – Wellplatten
6811.20 – andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen
6811.30 – Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke
6811.90 – andere
69.08 Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähn-
liche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage:
6908.10 – Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger
Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen
werden kann
70.03 Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender
oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:
7003.1 – Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt:
7003.12 – – in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht
reflektierender Schicht
7003.19 – – andere:
7003.199 – – – andere
7003.20 – Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt
7003.30 – Profile
70.07 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):
7007.1 – vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas:
7007.11 – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder ande-
ren Fahrzeugen verwendeten Art
7007.19 – andere
7007.2 – Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
7007.21 – – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder
anderen Fahrzeugen verwendeten Art:
7007.219 – – – andere
7007.29 – – andere
70.10 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse
aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Ver-
schlüsse, aus Glas:
7010.10 – Ampullen
7010.20 – Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse
7010.9 – andere, mit einem Inhalt von:
7010.91 – – mehr als 1 l
7010.92 – – mehr als 0,33 l bis 1 l
73.02 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Wei-
chenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen,
Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spur-
stangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders herge-
richtetes Material:
7302.40 – Laschen und Unterlagsplatten
7302.90 – andere
73.04 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl:
7304.10 – Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)
7304.2 – Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas ver-
wendeten Art (casing, tubing, drill pipe):
7304.29 – – andere:
7304.292 – – – Futterrohre aus anderem Stahl mit einem äußeren Durchmesser von weniger als 16"
7304.295 – – – andere Steigrohre aus anderem Stahl
7304.299 – – – andere
7304.3 – andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
7304.31 – – kaltgezogen oder kaltgewalzt:
7304.319 – – – andere:
7304.3199 – – – – andere
7304.39 – – andere:
7304.399 – – – andere
73.06 Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rän-
dern), aus Eisen oder Stahl:
7306.10 – Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1977
HS 6+ Warenbezeichnung
7306.20 – Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing):
7306.201 – – – Futterrohre mit einem äußeren Durchmesser von weniger als 16"
7306.30 – andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
7306.309 – – – andere
7306.60 – andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt:
7306.601 – – – aus Eisen oder Stahl mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt von 280 mm oder weniger:
7306.6019 – – – – andere
73.10 Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe
aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l
oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder
Wärmeschutzverkleidung:
7310.10 – mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr
7310.2 – mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l:
7310.21 – – Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden
7310.29 – – andere:
7310.299 – – – andere
73.14 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche
und -bänder, aus Eisen oder Stahl:
7314.20 – Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm2 oder
mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr
73.21 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Koh-
lenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon,
aus Eisen oder Stahl:
7321.1 – Back-, Brat-, Grill- und Kochgeräte und Warmhalteplatten:
7321.12 – – für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen
7321.8 – andere Geräte:
7321.81 – – für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen
7321.82 – – für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen
7321.83 – – für Feuerung mit festen Brennstoffen
7321.90 – Teile
73.22 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißluft-
erzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können),
nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder
Stahl:
7322.1 – Heizkörper und Teile davon:
7322.11 – – aus Gusseisen
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
7322.19 – – andere
7322.90 – andere:
7322.909 – – – andere
76.04 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium:
7604.10 – aus nicht legiertem Aluminium
7604.2 – aus Aluminiumlegierungen:
7604.21 – – Hohlprofile
7604.211 – – – mit Oberflächenschutz (angestrichen, lackiert oder mit Kunststoffen überzogen)
7604.219 – – – andere
7604.29 – – andere
76.05 Draht aus Aluminium:
7605.1 – aus nicht legiertem Aluminium:
7605.11 – – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm:
7605.119 – – – andere
7605.19 – – andere
76.06 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm:
7606.1 – quadratisch oder rechteckig:
7606.11 – – aus nicht legiertem Aluminium:
7606.119 – – – andere
7606.12 – – aus Aluminiumlegierungen:
7606.122 – – – Aluminiumbleche mit Oberflächenbearbeitung (angestrichen, lackiert oder mit Kunststoffen über-
zogen)
7606.129 – – – andere
7606.9 – andere:
7606.91 – – aus nicht legiertem Aluminium
7606.92 – – aus Aluminiumlegierungen
76.07 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen
Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger:
7607.1 – ohne Unterlage:
7607.19 – – andere:
7607.199 – – – andere
7607.20 – auf Unterlage:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1979
HS 6+ Warenbezeichnung
7607.209 – – – andere
76.08 Rohre aus Aluminium:
7608.10 – aus nicht legiertem Aluminium:
7608.109 – – andere
7608.20 – aus Aluminiumlegierungen:
7608.209 – – andere
7609.00 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium
76.16 Andere Waren aus Aluminium:
7616.9 – andere:
7616.99 – – andere:
7616.991 – – – Heizkörper
7616.999 – – – andere
82.15 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und
ähnliche Waren:
8215.10 – Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil ent-
halten
8215.20 – andere Zusammenstellungen
8215.9 – andere:
8215.91 – – versilbert, vergoldet oder platiniert
8215.99 – – andere
83.09 Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Flaschen-
kapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus
unedlen Metallen:
8309.10 – Kronenverschlüsse
8309.90 – andere:
8309.901 – – – Stopfen mit Schraubgewinde
83.11 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metall-
carbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auf-
tragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen
Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren:
8311.10 – umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen
8311.20 – gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen
8311.30 – umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen
8311.90 – andere, einschließlich Teile
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
84.03 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402:
8403.10 – Heizkessel:
8403.101 – – – für Gas oder Gas und andere Brennstoffe
8403.102 – – – für flüssige Brennstoffe
8403.103 – – – für feste Brennstoffe
8403.109 – – – andere
84.04 Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauch-
gasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen:
8404.10 – Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03:
8404.101 – – – für Kessel der Position 84.02
8404.109 – – – für Kessel der Position 84.03
8404.20 – Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen
84.06 Dampfturbinen:
8406.10 – Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen:
8406.101 – – – Kondensationsturbinen mit einer Mindestleistung von 6 000 kW
8406.109 – – – andere
8406.8 – andere Turbinen:
8406.81 – – mit einer Leistung von mehr als 40 MW
8406.811 – – – für den Antrieb von elektrischen Generatoren mit einer Mindestleistung von 200 000 kW in Kraftwer-
ken oder in Heizkraftwerken
8406.819 – – – andere
8406.82 – – mit einer Leistung von 40 MW oder weniger:
8406.821 – – – Kondensationsturbinen mit einer Mindestleistung von 6 000 kW
8406.829 – – – andere
84.08 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):
8408.10 – Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge:
8408.102 – – – mit einer Motorleistung von mehr als 150 kW bis 400 kW
8408.109 – – – andere
84.13 Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten:
8413.11 – – Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerk-
stätten verwendeten Art
8413.30 – Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1981
HS 6+ Warenbezeichnung
8413.309 – – andere
8413.60 – – andere rotierende Verdrängerpumpen:
8413.601 – – – Spindelmonopumpen für aggressive Chemikalien
8413.602 – – – Zahnradpumpen für die Dosierung von Polymeren zum Ausziehen von synthetischen oder künstlichen
textilen Monofilen, für aggressive Materialien
8413.603 – – – Zahnradpumpen für Hydropumpen:
8413.6039 – – – – andere
8413.604 – – Schraubenspindelpumpen:
8413.6049 – – – andere
8413.605 – – Flügelzellenpumpen:
8413.6059 – – – andere
8413.609 – – andere:
8413.6099 – – – andere
8413.70 – andere Kreiselpumpen:
8413.701 – – mehrstufige Schlammpumpen für Öl- und Gasquellen
84.14 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluft-
abzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter:
8414.20 – hand- oder fußbetriebene Luftpumpen:
8414.209 – – – andere
84.16 Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben
werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste,
mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen:
8416.10 – Brenner für flüssigen Brennstoff:
8416.101 – – – mit einer Kapazität von 2 kg/h oder weniger
8416.102 – – – mit einer Kapazität von mehr als 300 kg/h
8416.109 – – – andere
8416.20 – andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner:
8416.201 – – – mit einer Kapazität von 84 MJ/h oder weniger
8416.202 – – – für feste Brennstoffe
8416.30 – – automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste,
mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen:
8416.301 – – – mechanische Entascher
8416.309 – – – andere
8416.90 – Teile
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
84.24 Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten
oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen,
Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:
8424.20 – Spritzpistolen und ähnliche Apparate
8424.30 – Standstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate
8424.8 – andere Apparate
8424.81 – für die Landwirtschaft oder den Gartenbau:
8424.811 – – – Spritzgeräte für den Weinbau
8424.813 – – – andere Zerstäuber von 400 l oder weniger
84.26 Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhub-
kraftkarren und Krankraftkarren:
8426.1 – Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen Portaldrehkrane), Verladebrücken, fahrbare Hubportale und
Portalhubkraftkarren:
8426.11 – – Konsol- oder Wandlaufkrane:
8426.111 – – – für Schmelzanlagen
8426.119 – – – andere
8426.20 – Turmdrehkrane:
8426.209 – – – andere
8426.9 – andere Maschinen, Apparate und Geräte:
8426.91 – – zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge hergerichtet
8426.99 – – andere
8426.999 – – – andere
84.28 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge, Roll-
treppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen):
8428.10 – Personen- und Lastenaufzüge:
8428.103 – – – andere Personen- und Lastenaufzüge für Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäude und für Kranken-
häuser
8428.3 – andere Stetigförderer für Waren:
8428.33 – – andere, mit Bändern oder Gurten:
8428.339 – – – andere
8428.40 – Rolltreppen und Rollsteige
8428.90 – andere Maschinen, Apparate und Geräte:
8428.901 – – – Maschinen zum Fördern für die Ziegel- und Dachplattenindustrie
8428.909 – – – andere:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1983
HS 6+ Warenbezeichnung
8428.9099 – – – – andere
84.29 Selbst fahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürf-
wagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:
8429.5 – Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader:
8429.51 – – Frontschaufellader:
8429.512 – – – auf Rädern, mit einer Motorleistung von 184 kW oder weniger
84.33 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reini-
gen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen
Maschinen, Apparate und Geräte der Position 84.37:
8433.5 – andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und -geräte:
8433.51 – – Mähdrescher:
8433.511 – – – für Getreide und Mais:
8433.5112 – – – – mit einer Motorleistung von mehr als 45 kW bis 167 kW
84.58 Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung:
8458.1 – Horizontaldrehmaschinen:
8458.11 – – numerisch gesteuert
84.59 Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren,
Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschi-
nen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458:
8459.10 – Bearbeitungseinheiten auf Schlitten
8459.5 – Konsolfräsmaschinen:
8459.51 – – numerisch gesteuert
84.60 Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem
Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln,
ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461:
8460.2 – andere Schleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm:
8460.29 – – andere:
8460.291 – – – für Teile von Wälzlagern
84.81 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wan-
nen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:
8481.10 – Druckminderventile:
8481.101 – – – Druckreglerventile für Druckgasflaschen
8481.30 – Rückschlagklappen und -ventile:
8481.301 – – – Vakuumrohre mit Ventil
8481.40 – Überdruckventile und Sicherheitsventile:
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
8481.401 – – – mit einer Nenngröße von 15 mm bis 1 200 mm für einen Druck von 16 Mpa oder weniger
8481.80 – andere Armaturen und ähnliche Apparate:
8481.802 – – – Schieber und Drosselklappen mit einer Nenngröße von 25 mm bis 1 200 mm für einen Druck von
4 Mpa oder weniger; geschmiedete Schieber mit einer Nenngröße von 1/2" bis 2" für einen Druck von
16 Mpa oder weniger
8481.803 – – – Absperrventile mit einer Nenngröße von 8 mm bis 400 mm für einen Druck von 4 Mpa oder weniger;
geschmiedete Absperrventile mit einer Nenngröße von 1/2" bis 2" für einen Druck von 16 Mpa oder
weniger
8481.804 – – – Kugelventile mit einer Nenngröße von 8 mm bis 700 mm für einen Druck von 10 Mpa oder weniger
8481.805 – – – unter- und oberirdische Hydranten, Ventile und Bohrschellen für Hausanschlüsse, Luftüberdruck-
ventile (mit zwei Kugeln), Einlassfilter mit Kugelventilen
85.01 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate:
8501.3 – andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren:
8501.32 – – mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:
8501.329 – – – andere
8501.34 – – mit einer Leistung von mehr als 375 kW:
8501.349 – – – andere
8501.40 – andere Einphasen-Wechselstrommotoren:
8501.4099 – – – andere
8501.5 – andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren
8501.51 – mit einer Leistung von 750 W oder weniger:
8501.511 – – – Motoren mit Untersetzungsvorrichtung zum Türöffnen und -schließen
8501.53 – – mit einer Leistung von mehr als 75 kW:
8501.539 – – – andere
8501.6 – Wechselstromgeneratoren:
8501.61 – – mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:
8501.619 – – – andere
8501.62 – – mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:
8501.629 – – – andere
8501.63 – – mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:
8501.639 – – – andere
8501.64 – – mit einer Leistung von mehr als 750 kVA:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1985
HS 6+ Warenbezeichnung
85.04 Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere
Selbstinduktionsspulen:
8504.2 – Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation:
8504.21 – – mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger:
8504.211 – – – Messtransformatoren
8504.219 – – – andere
8504.22 – – mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA
8504.23 – – mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA
8504.3 – andere Transformatoren:
8504.32 – – mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA:
8504.329 – – – andere
8504.33 – – mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA:
8504.331 – – – mit einer Leistung von mehr als 20 kVA, für elektrische Öfen zum Schmelzen von Erzen
8504.339 – – – andere:
8504.3399 – – – – andere
8504.34 – – mit einer Leistung von mehr als 500 kVA:
8504.341 – – – für elektrische Öfen zum Schmelzen von Erzen
8504.50 – andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:
8504.509 – – – andere
85.16 Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen
oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und
Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für
den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 85.45:
8516.10 – elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder
8516.2 – elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken:
8516.29 – – andere
8516.80 – elektrische Heizwiderstände:
8516.809 – – – andere
85.25 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit
eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-
Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte:
8525.10 – Sendegeräte
8525.101 – – – für den Rundfunk
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
85.35 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen
(z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steck-
vorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V:
8535.2 – Leistungsschalter:
8535.21 – – für eine Spannung von weniger als 72,5 kV
8535.29 – – andere
8535.30 – Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter:
8535.301 – – – Trennschalter
8535.309 – – – Ein- und Ausschalter
85.36 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen
(z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und
Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger:
8536.10 – Sicherungen
8536.20 – Leistungsschalter
8536.30 – andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen
8536.4 – Relais:
8536.49 – – andere
8536.50 – andere Schalter:
8536.509 – – – andere
8536.6 – Lampenfassungen und Steckvorrichtungen:
8536.69 – – andere:
8536.699 – – – andere
85.37 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 85.35
oder 85.36 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließ-
lich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen,
ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 85.17:
8537.10 – für eine Spannung von 1 000 V oder weniger
8537.20 – für eine Spannung von mehr als 1 000 V
85.38 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 85.35, 85.36 oder 85.37
bestimmt:
8538.10 – Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 85.37, nicht mit den
zugehörigen Geräten ausgerüstet
85.39 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen
(sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:
8539.2 – andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- oder Infrarotlampen:
8539.22 – – andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1987
HS 6+ Warenbezeichnung
8539.3 – Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen:
8539.32 – – Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen
8539.39 – – andere
85.44 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und
andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten
Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:
8544.4 – andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 80 V oder weniger:
8544.41 – – mit Anschlussstücken versehen:
8544.419 – – – andere
8544.49 – – andere:
8544.491 – – – mit Papier isoliert:
8544.4919 – – – – andere
8544.492 – – – mit Kunststoff isoliert:
8544.4929 – – – – andere
8544.499 – – – mit anderem Material isoliert:
8544.4999 – – – – andere
8544.5 – andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 80 V bis 1000 V:
8544.51 – – mit Anschlussstücken versehen:
8544.519 – – – andere
8544.59 – – andere:
8544.591 – – – mit Papier isoliert
8544.592 – – – mit Kunststoff isoliert
8544.593 – – – mit Kautschuk isoliert
8544.599 – – – mit anderem Material isoliert
8544.60 – – andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V:
8544.602 – – – andere, mit Kunststoff isoliert
8544.603 – – – andere, mit Kautschuk isoliert
8544.604 – – – andere, mit Papier isoliert
8544.609 – – – andere, mit anderem Material isoliert
85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elek-
trotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall:
8545.20 – Kohlebürsten
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
85.48 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte
elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Appara-
ten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen:
8548.10 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte
elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren:
8548.109 – – – andere
87.01 Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709):
8701.10 – Einachsschlepper:
8701.101 – – – mit einer Leistung von 10 kW oder weniger
8701.102 – – – mit einer Leistung von mehr als 10 kW
8701.90 – andere:
8701.901 – – – für die Landwirtschaft, mit einer Leistung von 50 kW oder weniger
8701.902 – – für die Landwirtschaft, mit einer Leistung von mehr als 50 kW bis 110 kW:
8701.9021 – – – – mehr als 5 Jahre alt
8701.9029 – – – – andere
87.09 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen
zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwende-
ten Art; Teile davon:
8709.1 – Kraftkarren:
8709.11 – – Elektrokarren
90.17 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z.B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkel-
messer, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den
Handgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapi-
tel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen:
9017.30 – Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße:
9017.302 – – – Schieblehren und andere Lehren
90.28 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:
9028.20 – Flüssigkeitszähler:
9028.201 – – – für Brennstoffe
9028.202 – – – für Wasser
9028.209 – – – andere
9028.30 – Elektrizitätszähler:
9028.309 – – – andere
94.01 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94.02), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden kön-
nen, und Teile davon:
9401.40 – in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1989
HS 6+ Warenbezeichnung
9401.50 – Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen
9401.6 – andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:
9401.61 – – gepolstert:
9401.611 – – – aus Biegeholz
9401.619 – – – andere
9401.69 – – andere:
9401.691 – – – aus Biegeholz
9401.699 – – – andere
9401.7 – andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:
9401.71 – – gepolstert
9401.79 – – andere
9401.80 – andere Sitzmöbel
9401.90 – Teile:
9401.901 – – – aus Holz
9401.909 – – – aus anderen Stoffen
94.03 Andere Möbel und Teile davon:
9403.10 – Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art
9403.20 – andere Metallmöbel:
9403.209 – – – andere
9403.30 – Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art
9403.40 – Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art
9403.50 – Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art
9403.60 – andere Holzmöbel
9403.70 – Kunststoffmöbel:
9403.709 – – – andere
9403.80 – Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe
9403.90 – Teile:
9403.901 – – – aus Holz
9403.902 – – – aus Metall
9403.903 – – – aus Kunststoffen
9403.909 – – – aus anderen Stoffen
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Anhang III
Definition des Begriffs „Baby-beef“
(Artikel 27 Absatz 2)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu ver-
stehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem
Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
Tarif-
KN-Code Unter- Warenbezeichnung
position
Rinder, lebend:
– andere:
– – Hausrinder:
– – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:
– – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):
ex 0102 90 51 – – – – – zum Schlachten:
10 – Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von
320 kg bis 470 kg1)
ex 0102 90 59 – – – – – andere:
11 – Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von
320 kg bis 470 kg1)
21
31
91
– – – – andere:
ex 0102 90 71 – – – – – zum Schlachten:
10 – Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stück-
gewicht von 350 kg bis 500 kg1)
ex 0102 90 79 – – – – – andere:
21 – Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stück-
gewicht von 350 kg bis 500 kg1)
91
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:
ex 0201 10 00 – ganze oder halbe Tierkörper:
91 – ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper
mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr
fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der
Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind 1)
– andere Teile, mit Knochen:
ex 0201 20 20 – – „quartiers compensés“:
91 – „quartiers compensés“ mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch
hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und
deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der
Wirbelsäule) leicht verknöchert sind 1)
ex 0201 20 30 – – Vorderviertel, zusammen oder getrennt:
91 – Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch
hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren
Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert
sind 1)
ex 0201 20 50 – – Hinterviertel, zusammen oder getrennt:
91 – Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg – beim so
genannten „Pistola-Schnitt“ mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg –, deren
Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und
deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht ver-
knöchert sind 1)
1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1991
Anhang IVa
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen bei Inkrafttreten des Abkommens)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i)
Kroatischer
Warenbezeichnung
Tarif-Code
01051912 – – – Entenküken
01051922 – – – Gänseküken
0105193 – – – Perlhühner
0106007 – – – Bienenschwärme und Bienenköniginnen
020500 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
040700 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:
04070059 – – – Enteneier, andere
041000 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
050400 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren,
gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose
und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders
bearbeitet
0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
080300 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
080410 – Datteln
080430 – Ananas
080530 – Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia)
080540 – Grapefruits
080590 – andere
080620 – getrocknet
080720 – Papaya-Früchte
081400 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet
oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen ein-
gelegt
09011 – Kaffee, nicht geröstet
0902 Tee, auch aromatisiert
0904 Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen
oder sonst zerkleinert
090500 Vanille
0906 Zimt und Zimtblüten
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Kroatischer
Warenbezeichnung
Tarif-Code
090700 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
0908 Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen
0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren
0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
100110 – Hartweizen
1002001 – – – Roggen, zur Aussaat
1003001 – – – Gerste, zur Aussaat
1004001 – – – Hafer, zur Aussaat
100510 – Mais, zur Aussaat
1006 Reis
100700 Körner-Sorghum
1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide
1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 07.13, von Sagomark und von Wur-
zeln oder Knollen der Position 07.14 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8
1108 Stärke; Inulin
110900 Kleber von Weizen, auch getrocknet
1210 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets;
Lupulin
1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu
Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch
oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert
121210 – Johannisbrot oder Johannisbrotkerne
121230 – Steine und Kerne von Aprikosen/Marillen, Pfirsichen oder Pflaumen
121299 – – andere
121300 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets
1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen,
Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame)
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime
und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
1501001 – – – Schweinefett, zu technischen Zwecken (ungenießbar)
1501003 – – – zu technischen Zwecken
1501004 – – – Geflügelfett, genießbar
1501009 – – – anderes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1993
Kroatischer
Warenbezeichnung
Tarif-Code
150200 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503
150300 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders
verarbeitet
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht
chemisch modifiziert
151610 – tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen
17021 – Laktose und Laktosesirup
170260 – andere Fructose und anderer Fructosesyrup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trocken-
masse, von mehr als 50 GHT
170310 – Rohrzuckermelasse
200320 – Trüffeln
200911 – – Orangensaft, gefroren
2009191 – – – Orangensaft, konzentriert
2009201 – – – Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, konzentriert
2009301 – – – Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen), konzentriert
2009401 – – Ananassaft, konzentriert
2009701 – – – Apfelsaft, konzentriert
2009801 – – – Karottensaft, konzentriert
2009802 – – – Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), konzentriert
2009901 – – Mischungen von Säften, konzentriert
2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln
230210 – von Mais
230220 – von Reis
230240 – von anderem Getreide
230310 – Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände
230500 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form
von Pellets
230670 – aus Maiskeimen
230700 Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh
2308 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der
zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen
230910 – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Anhang IVb
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten bei Inkrafttreten des Abkommens)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii)
Kroatischer Zollkontingent Jährliche Erhöhung
Warenbezeichnung
Tarif-Code (Tonnen) (Tonnen)
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren 100 5
0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Haus-
geflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 550 30
0805 10 Orangen 25 000 1 250
0809 10 Aprikosen/Marillen 1 000 50
0810 10 Erdbeeren 200 10
1002 00 9 Roggen 500 100
1206 009 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet 100 5
1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht
chemisch modifiziert 200 10
2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen 100 5
2009 80 9 – Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen
(ausgenommen Mischungen) 300 15
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1995
Anhang IVc
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i)
Kroatischer
Warenbezeichnung
Tarif-Code
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maul-
tieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren
04070069 – – – Gänseeier, andere
0407009 – – – andere Eier
0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit
hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form
von Pellets; Mark des Sagobaumes
0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süß-
mitteln
0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,
Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren
Genuss nicht geeignet
0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 08.01 bis 08.06), getrocknet; Mischungen von getrockneten
Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels
1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat
160300 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
200310 – Pilze
200560 – Spargel
200791 – von Zitrusfrüchten
200819 – – andere, einschließlich Mischungen
200820 – Ananas
200830 – Zitrusfrüchte
200880 – Erdbeeren
2008991 – – – Bananen und Kokosnüsse
230320 – ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung
230330 – Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien
230400 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von
Pellets
230640 – aus Raps- oder Rübsensamen
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Anhang IVd
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(schrittweise Beseitigung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Zollkontingenten)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i)
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan
gesenkt und beseitigt:
– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszoll-
satzes gesenkt;
– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2006 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.
Kroatischer Zollkontingent Jährliche Erhöhung
Warenbezeichnung
Tarif-Code (Tonnen) (Tonnen)
0103 9 Schweine, lebend 500 25
0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen,
in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von
Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen 300 15
0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln 3 000 150
0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln 14 000 700
0405 10 Butter 200 10
0702 Tomaten, frisch oder gekühlt 7 500 375
0703 20 Knoblauch 1000 50
0805 20 – Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas);
Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen
von Zitrusfrüchten 2 400 120
0806 10 Tafeltrauben 8 000 400
1509 Olivenöl 350 20
1602 41
bis 1602 49 Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen 300 15
1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 5 700 285
2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht 4 800 240
2009 19 9 – Orangensaft, anderer 1 800 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1997
Anhang IVe
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle für unbegrenzte Mengen)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii)
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan
gesenkt:
– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 90 v.H. des Ausgangszoll-
satzes gesenkt;
– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
Kroatischer
Warenbezeichnung
Tarif-Code
0104 Schafe und Ziegen, lebend
0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend
010512 – – Truthühner
010592 – – Hühner mit einem Gewicht von 2 000 g oder weniger:
0105922 – – – andere
0209 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders
ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natür-
lichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
040700 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:
0407004 – – – Eier von Truthühnern
0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zicho-
rienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 12.12)
0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel
0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet,
gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet
0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht
geeignet
0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch
nicht weiter zubereitet
0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert
0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem
Kaffeegehalt:
09012 – Kaffee, geröstet
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Kroatischer
Warenbezeichnung
Tarif-Code
100300 Gerste:
1003002 – – – Braugerste
100400 Hafer:
1004009 – anderer
1005 Mais:
100590 – anderer
1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnit-
ten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken
oder gemahlen
1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln
170230 – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf
die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT
170240 – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse von 20 GHT
oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren,
ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06:
200540 – Erbsen (Pisum sativum)
200551 – – Bohnen, ausgelöst
2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
200850 – Aprikosen/Marillen
200870 – Pfirsiche
2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
200940 – Ananassaft:
2009409 – – – anderer
200960 – Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
2206 Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und
Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen
2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbei-
tungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:
230230 – von Weizen
2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen
oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 23.04 und 23.05:
230690 – andere
2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art:
230990 – andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 1999
Anhang IVf
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Kontingenten)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii)
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan
gesenkt:
– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 90 v.H. des Ausgangszoll-
satzes gesenkt;
– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
Kroatischer Zollkontingent Jährliche Erhöhung
Warenbezeichnung
Tarif-Code (Tonnen) (Tonnen)
0102 90 Rinder, lebend 200 10
0202 Fleisch von Rindern, gefroren 3 000 150
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 7 300 365
0406 Käse und Quark/Topfen 2 000 100
0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt 12 000 600
0703 10 Speisezwiebeln und Schalotten
10 000 500
0703 90 Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten
0807 1 – Melonen (einschließlich Wassermelonen) 5 500 275
0808 10 Äpfel, frisch 5 400 300
1101 Mehl von Weizen oder Mengkorn 900 45
1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide 7 800 390
1107 Malz, auch geröstet 15 000 750
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse 1 800 90
1602 10
bis 1602 39, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder
500 30
1602 50 haltbar gemacht, ausgenommen von Schweinen
bis 1602 90
2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle 200 10
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Anhang Va
Liste der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Waren
Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Kroatiens in die Gemeinschaft gelten nachstehende Zugeständnisse:
(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Jahr 3 und
Jahr 1 Jahr 2
KN-Code Warenbezeichnung folgende Jahre
(Zollsatz % ) (Zollsatz % )
(Zollsatz % )
0301 91 10 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Zollkontingent: Zollkontingent: Zollkontingent:
0301 91 90 Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, 30 t zu 0 % 30 t zu 0 % 30 t zu 0 %
0302 11 10 Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache darüber: darüber: darüber:
0302 11 90 und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch 90 v.H. 80 v.H. 70 v.H.
0303 21 10 oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes des MFN des MFN des MFN
0303 21 90 Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
0304 10 11 geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar
ex 0304 10 19
ex 0304 10 91
0304 20 11
ex 0304 20 19
ex 0304 90 10
ex 0305 10 00
ex 0305 30 90
0305 49 45
ex 0305 59 90
ex 0305 69 90
0301 93 00 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Zollkontingent: Zollkontingent: Zollkontingent:
0302 69 11 Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, 210 t zu 0 % 210 t zu 0 % 210 t zu 0 %
0303 79 11 gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, darüber: darüber: darüber:
ex 0304 10 19 Pulver und Pellets, genießbar 90 v.H. 80 v.H. 70 v.H.
ex 0304 10 91 des MFN des MFN des MFN
ex 0304 20 19
ex 0304 90 10
ex 0305 10 00
ex 0305 30 90
ex 0305 49 80
ex 0305 59 90
ex 0305 69 90
ex 0301 99 90 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): Zollkontingent: Zollkontingent: Zollkontingent:
0302 69 61 lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets 35 t zu 0 % 35 t zu 0 % 35 t zu 0 %
0303 79 71 und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen darüber: darüber: darüber:
ex 0304 10 38 oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und 80 v.H. 55 v.H. 30 v.H.
ex 0304 10 98 Pellets, genießbar des MFN des MFN des MFN
ex 0304 20 95
ex 0304 90 97
ex 0305 10 00
ex 0305 30 90
ex 0305 49 80
ex 0305 59 90
ex 0305 69 90
ex 0301 99 90 Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch Zollkontingent: Zollkontingent: Zollkontingent:
0302 69 94 oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes 550 t zu 0 % 550 t zu 0 % 550 t zu 0 %
ex 0303 77 00 Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; darüber: darüber: darüber:
ex 0304 10 38 geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar 80 v.H. 55 v.H. 30 v.H.
ex 0304 10 98 des MFN des MFN des MFN
ex 0304 20 95
ex 0304 90 97
ex 0305 10 00
ex 0305 30 90
ex 0305 49 80
ex 0305 59 90
ex 0305 69 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2001
Volumen des
KN-Code Warenbezeichnung Kontingents Zollsatz
pro Jahr
1604 13 11 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht 180 Tonnen 6%
1604 13 19
ex 1604 20 50
1604 16 00 Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht 40 Tonnen 12,5 %
1604 20 40
Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.
Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach
folgendem Zeitplan auf folgende Niveaus gesenkt:
(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Jahr 4 und
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3
Jahr folgende Jahre
(Zollsatz % ) (Zollsatz % ) (Zollsatz % )
(Zollsatz % )
Zoll 80 v.H. des MFN 70 v.H. des MFN 60 v.H. des MFN 50 v.H. des MFN
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Anhang Vb
Liste der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Waren
Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Kroatien gelten nachstehende Zugeständnisse:
(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Jahr 3 und
Jahr 1 Jahr 2
KN-Code Warenbezeichnung folgende Jahre
(Zollsatz % ) (Zollsatz % )
(Zollsatz % )
0301 91 10 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Zollkontingent: Zollkontingent: Zollkontingent:
0301 91 90 Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, 25 t zu 0 % 25 t zu 0 % 25 t zu 0 %
0302 11 10 Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache darüber: darüber: darüber:
0302 11 90 und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch 90 v.H. 80 v.H. 70 v.H.
0303 21 10 oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes des MFN des MFN des MFN
0303 21 90 Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
0304 10 11 geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar
ex 0304 10 19
ex 0304 10 91
0304 20 11
ex 0304 20 19
ex 0304 90 10
ex 0305 10 00
ex 0305 30 90
0305 49 45
ex 0305 59 90
ex 0305 69 90
0301 93 00 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Zollkontingent: Zollkontingent: Zollkontingent:
0302 69 11 Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, 30 t zu 0 % 30 t zu 0 % 30 t zu 0 %
0303 79 11 gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, darüber: darüber: darüber:
ex 0304 10 19 Pulver und Pellets, genießbar 90 v.H. 80 v.H. 70 v.H.
ex 0304 10 91 des MFN des MFN des MFN
ex 0304 20 19
ex 0304 90 10
ex 0305 10 00
ex 0305 30 90
ex 0305 49 80
ex 0305 59 90
ex 0305 69 90
ex 0301 99 90 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): Zollkontingent: Zollkontingent: Zollkontingent:
0302 69 61 lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets 35 t zu 0 % 35 t zu 0 % 35 t zu 0 %
0303 79 71 und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen darüber: darüber: darüber:
ex 0304 10 38 oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und 80 v.H. 55 v.H. 30 v.H.
ex 0304 10 98 Pellets, genießbar des MFN des MFN des MFN
ex 0304 20 95
ex 0304 90 97
ex 0305 10 00
ex 0305 30 90
ex 0305 49 80
ex 0305 59 90
ex 0305 69 90
ex 0301 99 90 Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch Zollkontingent: Zollkontingent: Zollkontingent:
0302 69 94 oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes 60 t zu 0 % 60 t zu 0 % 60 t zu 0 %
ex 0303 77 00 Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; darüber: darüber: darüber:
ex 0304 10 38 geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar 80 v.H. 55 v.H. 30 v.H.
ex 0304 10 98 des MFN des MFN des MFN
ex 0304 20 95
ex 0304 90 97
ex 0305 10 00
ex 0305 30 90
ex 0305 49 80
ex 0305 59 90
ex 0305 69 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2003
Volumen des
KN-Code Warenbezeichnung Kontingents Zollsatz
pro Jahr
1604 13 11 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht 70 Tonnen 12,5 %
1604 13 19
ex 1604 20 50
1604 16 00 Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht 25 Tonnen 10,5 %
1604 20 40
Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.
Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach
folgendem Zeitplan auf folgende Niveaus gesenkt:
(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Jahr 4 und
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3
Jahr folgende Jahre
(Zollsatz % ) (Zollsatz % ) (Zollsatz % )
(Zollsatz % )
Zoll 80 v.H. des MFN 70 v.H. des MFN 60 v.H. des MFN 50 v.H. des MFN
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Anhang VI
Niederlassung: Finanzdienstleistungen
(Artikel 50)
1. Finanzdienstleistungen: Definition
„Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei ange-
boten wird.
Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
i) Lebensversicherung
ii) Sachversicherung
2. Rückversicherung und Folgerückversicherung
3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen
4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadens-
regulierung
B. Bank- und andere Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
1. Annahme von Spar- und anderen rückzahlbaren Einlagen von Kunden
2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von
Handelsgeschäften
3. Finanzleasing
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und
Bankwechsel
5. Bürgschaften und Verpflichtungen
6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in anderer Form mit Folgendem:
a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)
b) Devisen
c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen
d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen
e) begebbare Wertpapiere
f) andere begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold
7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als
(öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emis-
sionen
8. Geldmaklergeschäfte
9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement,
Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung
10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren,
derivativen Instrumenten und anderen begebbaren Instrumenten
11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger
von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen
12. Beratungs-, Vermittlungs- und andere Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 11
aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und
-beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien
Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten:
a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder
Währungspolitik
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund
Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von
Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können
c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den
Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten
Einrichtungen ausgeübt werden können
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2005
Anhang VII
Erwerb von Immobilien
durch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten
Liste der ausgenommenen Sektoren (Artikel 60 Absatz 2)
Ausgenommener Sektor
– landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Gesetzes über die landwirtschaftlich genutzten Flächen (Narodne novine [Amts-
blatt] no. 54/94, konsolidierter Text, 48/95, 19/98 und 105/99)
– Schutzgebiete nach dem Umweltschutzgesetz (Narodne novine [Amtsblatt] no. 30/94)
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Anhang VIII
Geistiges und gewerbliches Eigentum
(Artikel 71)
1. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Überein-
künften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:
– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen (Rom 1961)
– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)
– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)
– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)
– Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1971)
– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971)
– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
(Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)
– WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996)
– WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996)
2. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen
Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums im Einklang mit dem
TRIPs-Übereinkommen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilate-
raler Abkommen gewähren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2007
Liste der Protokolle
Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung
Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse
Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien mit landwirt-
schaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen
Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich
Protokoll Nr. 6 über den Landverkehr
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Protokoll Nr. 1
über Textilwaren und Bekleidung
Artikel 1
Dieses Protokoll gilt für die Textilwaren und die Bekleidung (im Folgenden „Textilwaren“
genannt) des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemein-
schaft.
Artikel 2
(1) Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur, bei
denen es sich um Ursprungserzeugnisse Kroatiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zu
diesem Abkommen handelt, werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens zollfrei in die
Gemeinschaft eingeführt.
(2) Die Zölle Kroatiens für Direkteinfuhren von Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50
bis 63) der Kombinierten Nomenklatur, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse der
Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 handelt, werden bei Inkrafttreten dieses
Abkommens beseitigt; dies gilt nicht für die in den Anhängen I und II dieses Protokolls
aufgeführten Waren, für die die Zölle wie dort vorgesehen schrittweise gesenkt werden.
(3) Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Textilwaren finden vorbehaltlich
dieses Protokolls die Bestimmungen des Abkommens, insbesondere die Artikel 19 und 20,
Anwendung.
Artikel 3
Das System der doppelten Kontrolle und andere damit zusammenhängende Fragen, die
die Ausfuhr von Textilwaren mit Ursprung in Kroatien in die Gemeinschaft und von Textil-
waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Kroatien betreffen, sind im Abkommen zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien über den Handel mit Textilwaren
geregelt, das am 8. November 2000 paraphiert wurde und seit dem 1. Januar 2001 ange-
wandt wird.
Artikel 4
Ab Inkrafttreten dieses Abkommens werden keine neuen mengenmäßigen Beschrän-
kungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt, es sei denn, dass dies in dem
genannten Abkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2009
Anha ng I
Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsat-
zes gesenkt;
– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2004 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.
HS 6+ Warenbezeichnung
51.11 Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
5111.20 – andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder
künstlichen Filamenten gemischt
52.07 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den
Einzelverkauf:
5207.10 – mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr:
5207.101 – – – nicht merzerisiert
5207.109 – – – merzerisiert
52.08 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT
oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:
5208.3 – gefärbt:
5208.31 – – in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g
oder weniger
5208.32 – – in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
100 g
5208.39 – – andere Gewebe
5208.5 – bedruckt:
5208.51 – – in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g
oder weniger
5208.52 – – in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
100 g
5208.53 – – in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper
52.09 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT
oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:
5209.2 – gebleicht:
5209.22 – – in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper
5209.29 – – andere Gewebe
5209.3 – – gefärbt:
5209.39 – – andere Gewebe
5209.4 – buntgewebt:
5209.49 – – andere Gewebe
5209.5 – bedruckt:
5209.59 – – andere Gewebe
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
52.10 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger
als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern ge-
mischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:
5210.2 – gebleicht:
5210.29 – – andere Gewebe
5210.3 – gefärbt:
5210.39 – – andere Gewebe
5210.5 – bedruckt:
5210.59 – – andere Gewebe
54.02 Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht
in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische
Monofile von weniger als 67 dtex:
5402.3 – texturierte Garne:
5402.33 – – aus Polyestern:
5402.339 – – – mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 50 tex
55.14 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern
von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle
gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g:
5514.1 – roh oder gebleicht:
5514.12 – – aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, ein-
schließlich Doppelköper
5514.2 – gefärbt:
5514.21 – – aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung
5514.22 – – aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, ein-
schließlich Doppelköper
5514.29 – – andere Gewebe
55.15 Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern:
5515.1 – – aus Polyester-Spinnfasern:
5515.11 – – hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern
gemischt
5515.12 – – hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künst-
lichen Filamenten gemischt
5515.13 – – hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren
gemischt
5515.19 – – andere
55.16 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern:
5516.1 – mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:
5516.11 – – roh oder gebleicht
5516.12 – – gefärbt
5516.13 – – buntgewebt
5516.2 – mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT,
hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen
Filamenten gemischt:
5516.21 – – roh oder gebleicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2011
HS 6+ Warenbezeichnung
5516.22 – – gefärbt
5516.23 – – buntgewebt
5516.24 – – bedruckt
5516.3 – mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT,
hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren
gemischt:
5516.31 – – roh oder gebleicht
5516.32 – – gefärbt
5516.33 – – buntgewebt
5516.34 – – bedruckt
56.01 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer
Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus
Spinnstoffen:
5601.2 – Watte; andere Waren aus Watte:
5601.21 – – aus Baumwolle:
5601.211 – – – Watte
5601.219 – – – Waren aus Watte
56.03 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen
versehen:
5603.1 – aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:
5603.13 – – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g
5603.14 – – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
5603.9 – andere:
5603.93 – – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g
5603.94 – – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
57.01 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert:
5701.90 – aus anderen Spinnstoffen
57.03 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet
(Nadelflor), auch konfektioniert:
5703.20 – aus Nylon oder anderen Polyamiden
5703.30 – aus anderen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
5703.90 – aus anderen Spinnstoffen
5705.00 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch
konfektioniert
58.03 Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 58.06:
5803.10 – aus Baumwolle
58.07 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meter-
ware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt:
5807.90 – andere
59.03 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit
Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 59.02:
5903.10 – mit Polyvinylchlorid
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
5903.20 – mit Polyurethan
5903.90 – andere
59.06 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 59.02:
5906.10 – Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger
5906.9 – andere:
5906.91 – – aus Gewirken oder Gestricken
5906.99 – – andere
5909.00 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit
Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen:
5909.001 – – – Feuerschläuche
5909.009 – – – andere
61.03 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebund-
hosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen
Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:
6103.1 – Anzüge:
6103.11 – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6103.12 – – aus synthetischen Chemiefasern
6103.19 – – aus anderen Spinnstoffen
6103.2 – Kombinationen:
6103.21 – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6103.22 – – aus Baumwolle
6103.23 – – aus synthetischen Chemiefasern
6103.29 – – aus anderen Spinnstoffen
6103.3 – Jacken:
6103.31 – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6103.32 – – aus Baumwolle
6103.33 – – aus synthetischen Chemiefasern
6103.39 – – aus anderen Spinnstoffen
6103.4 – lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen),
Latzhosen und kurze Hosen:
6103.41 – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6103.42 – – aus Baumwolle
6103.43 – – aus synthetischen Chemiefasern
6103.49 – – aus anderen Spinnstoffen
63.01 Decken:
6301.20 – Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung)
aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6301.30 – Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung)
aus Baumwolle
6301.40 – Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung)
aus synthetischen Chemiefasern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2013
HS 6+ Warenbezeichnung
6301.90 – andere Decken
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchen-
wäsche:
6302.10 – Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken
6302.2 – andere Bettwäsche, bedruckt:
6302.21 – – aus Baumwolle
6302.22 – – aus Chemiefasern
6302.29 – – aus anderen Spinnstoffen
6302.3 – andere Bettwäsche:
6302.31 – – aus Baumwolle:
6302.319 – – – andere
6302.39 – – aus anderen Spinnstoffen
6302.40 – Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken
6302.5 – andere Tischwäsche:
6302.51 – – aus Baumwolle
6302.59 – – aus anderen Spinnstoffen
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Anha ng I I
Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 65 v.H. des Ausgangszollsat-
zes gesenkt;
– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 35 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– am 1. Januar 2006 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.
HS 6+ Warenbezeichnung
51.09 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf:
5109.10 – mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder
mehr
5109.90 – andere
61.04 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange
Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen
und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder
Gestricken, für Frauen oder Mädchen:
6104.3 – Jacken:
6104.32 – – aus Baumwolle
6104.33 – – aus synthetischen Chemiefasern
6104.39 – – aus anderen Spinnstoffen
6104.4 – Kleider:
6104.41 – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6104.42 – – aus Baumwolle
6104.43 – – aus synthetischen Chemiefasern
6104.44 – – aus künstlichen Chemiefasern
6104.49 – – aus anderen Spinnstoffen
6104.5 – Röcke und Hosenröcke:
6104.51 – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6104.52 – – aus Baumwolle
6104.53 – – aus synthetischen Chemiefasern
6104.59 – – aus anderen Spinnstoffen
6104.6 – lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen),
Latzhosen und kurze Hosen:
6104.62 – – aus Baumwolle
6104.63 – – aus synthetischen Chemiefasern
6104.69 – – aus anderen Spinnstoffen
61.05 Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:
6105.10 – – aus Baumwolle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2015
HS 6+ Warenbezeichnung
6105.20 – aus Chemiefasern
6105.90 – aus anderen Spinnstoffen
61.06 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen
oder Mädchen:
6106.10 – aus Baumwolle
6106.20 – aus Chemiefasern
6106.90 – aus anderen Spinnstoffen
61.07 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademän-
tel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder
Gestricken, für Männer oder Knaben:
6107.1 – Slips und andere Unterhosen:
6107.11 – – aus Baumwolle
6107.12 – – aus Chemiefasern
6107.19 – – aus anderen Spinnstoffen
6107.2 – Nachthemden und Schlafanzüge:
6107.21 – – aus Baumwolle
6107.22 – – aus Chemiefasern
6107.29 – – aus anderen Spinnstoffen
6107.9 – andere:
6107.91 – – aus Baumwolle
6107.92 – – aus Chemiefasern
6107.99 – – aus anderen Spinnstoffen
61.08 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden,
Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und
ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:
6108.2 – Unterkleider und Unterröcke:
6108.21 – – aus Baumwolle
6108.22 – – aus Chemiefasern
6108.29 – – aus anderen Spinnstoffen
6108.3 – Nachthemden und Schlafanzüge:
6108.31 – – aus Baumwolle
6108.32 – – aus Chemiefasern
6108.39 – – aus anderen Spinnstoffen
6108.9 – andere:
6108.91 – – aus Baumwolle
6108.92 – – aus Chemiefasern
6108.99 – – aus anderen Spinnstoffen
61.09 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken:
6109.10 – aus Baumwolle
6109.90 – aus anderen Spinnstoffen
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
61.10 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich
Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken:
6110.10 – aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6110.20 – aus Baumwolle
6110.30 – aus Chemiefasern
6110.90 – aus anderen Spinnstoffen
62.03 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Knie-
bundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen
(ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben:
6203.1 – Anzüge:
6203.11 – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6203.12 – – aus Chemiefasern:
6203.129 – – – andere
6203.19 – – aus anderen Spinnstoffen:
6203.192 – – – andere, aus Baumwolle
6203.199 – – – andere
6203.2 – Kombinationen:
6203.21 – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6203.22 – – aus Baumwolle:
6203.229 – – – andere
6203.23 – – aus synthetischen Chemiefasern:
6203.239 – – – andere
6203.29 – – aus anderen Spinnstoffen:
6203.299 – – – andere
6203.3 – Jacken:
6203.32 – – aus Baumwolle:
6203.329 – – – andere
6203.33 – – aus synthetischen Chemiefasern:
6203.339 – – – andere
6203.39 – – aus anderen Spinnstoffen:
6203.399 – – – andere
6203.4 – lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen),
Latzhosen und kurze Hosen:
6203.42 – – aus Baumwolle:
6203.429 – – – andere
6203.43 – – aus synthetischen Chemiefasern:
6203.439 – – – andere
6203.49 – – aus anderen Spinnstoffen:
6203.499 – – – andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2017
HS 6+ Warenbezeichnung
62.04 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange
Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen
und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen:
6204.1 – Kostüme:
6204.12 – – aus Baumwolle
6204.13 – – aus synthetischen Chemiefasern
6204.19 – – aus anderen Spinnstoffen
6204.2 – Kombinationen:
6204.22 – – aus Baumwolle:
6204.229 – – – andere
6204.23 – – aus synthetischen Chemiefasern:
6204.239 – – – andere
6204.29 – – aus anderen Spinnstoffen:
6204.299 – – – andere
6204.3 – Jacken:
6204.32 – – aus Baumwolle:
6204.329 – – – andere
6204.33 – – aus synthetischen Chemiefasern:
6204.339 – – – andere
6204.39 – – aus anderen Spinnstoffen:
6204.399 – – – andere
6204.4 – Kleider:
6204.42 – – aus Baumwolle
6204.43 – – aus synthetischen Chemiefasern
6204.44 – – aus künstlichen Chemiefasern
6204.49 – – aus anderen Spinnstoffen
6204.5 – Röcke und Hosenröcke:
6204.52 – – aus Baumwolle
6204.53 – – aus synthetischen Chemiefasern
6204.59 – – aus anderen Spinnstoffen
6204.6 – lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen),
Latzhosen und kurze Hosen:
6204.61 – – aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.62 – – aus Baumwolle:
6204.629 – – – andere
6204.63 – – aus synthetischen Chemiefasern:
6204.639 – – – andere
6204.69 – – aus anderen Spinnstoffen:
6204.699 – – – andere
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
HS 6+ Warenbezeichnung
62.05 Hemden für Männer oder Knaben:
6205.10 – aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6205.20 – aus Baumwolle
6205.30 – aus Chemiefasern
6205.90 – aus anderen Spinnstoffen
62.06 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:
6206.30 – aus Baumwolle
6206.40 – aus Chemiefasern
6206.90 – aus anderen Spinnstoffen
6309.00 Altwaren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2019
Protokoll Nr. 2
über Stahlerzeugnisse
Artikel 1 (2) Zusätzlich zu den in Artikel 70 des Abkommens festgeleg-
ten Regeln werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu
Dieses Protokoll gilt für die Waren des Kapitels 72 des
diesem Artikel stehen, nach den spezifischen Kriterien beurteilt,
Gemeinsamen Zolltarifs. Es gilt künftig auch für andere fertige
die sich aus den Regeln der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen
Stahlerzeugnisse dieses Kapitels mit Ursprung in Kroatien.
ergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts und einschließ-
lich der spezifischen Regeln für die Kontrolle staatlicher Beihilfen,
Artikel 2 die nach Auslaufen des EGKS-Vertrages für den Stahlsektor
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Stahlerzeugnisse mit gelten.
Ursprung in Kroatien werden bei Inkrafttreten des Abkommens (3) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 70 Absatz 1
beseitigt. Ziffer iii des Abkommens auf Stahlerzeugnisse erkennt die
Gemeinschaft an, dass Kroatien nach Inkrafttreten des Abkom-
Artikel 3 mens fünf Jahre lang ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur
Umstrukturierung gewähren kann, sofern
(1) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf Stahlerzeugnisse mit – dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebens-
Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt fähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen
sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Marktbedingungen führt,
(2) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die in Anhang I aufgeführ- – die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederher-
ten Stahlerzeugnisse werden schrittweise nach folgendem stellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Not-
Zeitplan beseitigt: wendige beschränkt und schrittweise gesenkt werden und
– Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf – mit dem Umstrukturierungsprogramm insgesamt eine Ratio-
65 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; nalisierung und ein Kapazitätsabbau in Kroatien angestrebt
– am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Aus- wird.
gangszollsatzes gesenkt; (4) Die Vertragsparteien sorgen für vollständige Transparenz
– am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 35 v.H. des Aus- bei der Durchführung des notwendigen Umstrukturierungs- und
gangszollsatzes gesenkt; Umstellungsprogramms und führen zu diesem Zweck einen
umfassenden und kontinuierlichen Informationsaustausch durch,
– am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Aus- u.a. über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans sowie
gangszollsatzes gesenkt; über Umfang, Intensität und Zweck der aufgrund der Absätze 2
– am 1. Januar 2006 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. und 3 gewährten staatlichen Beihilfen.
(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Anwen-
Artikel 4 dung der Absätze 1 bis 4.
(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein- (6) Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimm-
schaft für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Kroatien und die te Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Artikel
Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine
Abkommens beseitigt. Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder
ihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Kroatiens für droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in der in
Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Artikel 7 genannten Kontaktgruppe oder 30 Tage nach Ersuchen
Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.
Abkommens beseitigt.
Artikel 5 Artikel 6
(1) In Anbetracht der in Artikel 70 des Abkommens festgeleg- Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Stahler-
ten Regeln erkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit an, zeugnissen finden die Artikel 19, 20 und 21 des Abkommens
mit der jede Vertragspartei strukturelle Schwächen ihres Stahl- Anwendung.
sektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbe-
werbsfähigkeit ihrer Industrie zu gewährleisten. Kroatien legt
Artikel 7
daher innerhalb von zwei Jahren das notwendige Umstrukturie-
rungs- und Umstellungsprogramm für seine Stahlindustrie fest, Die Vertragsparteien kommen überein, für die Verfolgung und
damit dieser Sektor unter normalen Marktbedingungen lebens- Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Proto-
fähig wird. Zur Erreichung dieses Ziels stellt die Gemeinschaft kolls nach Artikel 115 des Abkommens eine Kontaktgruppe ein-
Kroatien auf Ersuchen technische Beratung zur Verfügung. zusetzen.
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Anha ng I
HS 6+ Warenbezeichnung
72.13 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
7213.10 – mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen:
7213.101 – – – mit einem Durchmesser von 8 mm bis 14 mm
7213.109 – – – anderer
7213.9 – anderer:
7313.91 – – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm:
7213.912 – – – anderer, mit einem Durchmesser von 8 mm oder mehr
72.14 Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur
warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:
7214.20 – mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem
Walzen verwunden:
7214.201 – – – mit einem Durchmesser von 8 mm bis 25 mm
7214.9 – anderer:
7214.99 – – anderer:
7214.991 – – – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 8 mm bis 25 mm
72.17 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
7217.10 – nicht überzogen, auch poliert:
7217.109 – – – anderer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2021
Protokoll Nr. 3
über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien
mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Artikel 1 schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet
wurden.
(1) Die Gemeinschaft und Kroatien wenden auf landwirt-
schaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie Artikel 2
einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I
bzw. II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgeleg- Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss
ten Bedingungen an. des Stabilitäts- und Assoziationsrates gesenkt werden,
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, – wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien die
Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder
– die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaft-
lichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; – wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für land-
wirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.
– die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern;
– Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. Artikel 3
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem Die Gemeinschaft und Kroatien unterrichten einander über die
Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden
Grundlage der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und Erzeugnisse. Diese Verfahren müssen die Gleichbehandlung aller
Kroatiens für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich
bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirt- sein.
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Anha ng I
Einfuhrzölle der Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse Kroatiens
Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Kroatien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch
(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,
Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 – Joghurt:
0403 10 51 bis
0403 10 99 – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 90 – andere:
0403 90 71 bis
0403 90 99 – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:
0405 20 – Milchstreichfette:
0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT
0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT
0509 00 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:
0509 00 90 – andere
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
0710 40 00 – Zuckermais
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht
geeignet:
0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:
– – Gemüse:
0711 90 30 – – – Zuckermais
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime
und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
1302 12 00 – – von Süßholzwurzeln
1302 13 00 – – von Hopfen
1302 20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2023
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
1302 20 10 – – trocken
1302 20 90 – – andere
1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:
1505 10 00 – Wollfett, roh
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, ungeestert,
wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
1516 20 10 – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen
sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und
Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
1517 10 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
1517 90 – andere:
1517 90 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
– – andere:
1517 90 93 – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art
1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwe-
felt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert,
ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
1518 00 10 – Linoxyn
– andere:
1518 00 91 – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,
geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516
– – andere:
1518 00 95 – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und
pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen
1518 00 99 – – – andere
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raf-
finiert oder gefärbt:
1521 90 – andere:
– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:
1521 90 99 – – – andere
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:
1522 00 10 – Degras
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe,
ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt;
Zucker und Melassen, karamellisiert:
1702 50 00 – chemisch reine Fructose
1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker:
1702 90 10 – – chemisch reine Maltose
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
1803 Kakaomasse, auch entfettet
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao
oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT,
anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis
0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao,
von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet,
z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 00 – – Eier enthaltend
1902 19 – – andere
1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
– – andere:
1902 20 91 – – – gekocht
1902 20 99 – – – andere
1902 30 – andere Teigwaren
1902 40 – Couscous
1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und derglei-
chen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn-
flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Kör-
nern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Sie-
geloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2025
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht:
2001 90 – andere:
2001 90 30 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2001 90 40 – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT
oder mehr
2001 90 60 – – Palmherzen
2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausge-
nommen Erzeugnisse der Position 2006:
2004 10 – Kartoffeln:
– – andere:
2004 10 91 – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
2004 90 10 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren,
ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2005 20 – Kartoffeln:
2005 20 10 – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
2005 80 00 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:
2008 11 – – Erdnüsse:
2008 11 10 – – – Erdnussbutter
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:
2008 91 00 – – Palmherzen
2008 99 – – andere:
– – – ohne Zusatz von Alkohol:
– – – ohne Zusatz von Zucker:
2008 99 85 – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2008 99 91 – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von
5 GHT oder mehr
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage
dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröste-
te Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine
der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 10 – Hefen, lebend
2102 20 – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:
– – Hefen, nicht lebend:
2102 20 11 – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2102 20 19 – – – andere
2102 30 00 – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;
Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 10 00 – Sojasoße
2103 20 00 – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen
2103 30 – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 30 90 – – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)
2103 90 – andere:
2103 90 90 – – andere
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homo-
genisierte Lebensmittelzubereitungen
2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe
2106 90 – andere:
2106 90 10 – – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen
2106 90 20 – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art,
ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen
– – andere:
2106 90 92 – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
2106 90 98 – – – andere
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und
Gemüsesäfte der Position 2009
2203 00 Bier aus Malz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2027
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit
beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere
alkoholhaltige Getränke:
2208 40 – Rum und Taffia
2208 90 – andere:
2208 90 91 bis
2208 90 99 – – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonsti-
tuierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen
2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
– andere mehrwertige Alkohole:
2905 43 00 – – Mannitol
2905 44 – – D-Glucitol (Sorbit)
2905 45 00 – – Glycerin
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extra-
hierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen
Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen
Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle:
3301 90 – andere:
3301 90 21 – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen
3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage
eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zuberei-
tungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:
– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:
3302 10 10 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol
– – – – andere:
3302 10 21 – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
3302 10 29 – – – – andere
3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
3501 10 – Casein:
3501 10 50 – – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln
3501 10 90 – – anderes
3501 90 – andere:
3501 90 90 – – andere
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundla-
ge von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken:
3505 10 10 – – Dextrine
– – andere modifizierte Stärken:
3505 10 90 – – – andere
3505 20 – Leime
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und ande-
re Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von
der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen:
3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:
3823 11 00 – – Stearinsäure
3823 12 00 – – Ölsäure
3823 13 00 – – Tallölfettsäuren
3823 19 – – andere
3823 70 00 – technische Fettalkohole
3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), ander-
weit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien,
anderweit weder genannt noch inbegriffen:
3824 60 – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2029
Anha ng I I
Liste 1
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft,
für die Kroatien die Zölle (sofort oder schrittweise) beseitigt
(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Zollsatz (v.H. des MFN)
KN-Code Warenbezeichnung
2002 2003 2004 2005 2006 2007
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
0501 00 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfäl-
le von Menschenhaar 0
0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachs-
haare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bür-
sten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare 0
0503 00 00 Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne
Unterlage 0
0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder
Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten),
Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Halt-
barmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder
Federteilen 0
0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bear-
beitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder
entleimt; Mehl und Abfälle davon 0
0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfran-
sen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel,
roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl
und Abfälle davon 0
0508 00 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet,
aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weich-
tieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tin-
tenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zuge-
schnitten, Mehl und Abfälle davon 0
0509 00 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs 0
0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden;
Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe,
die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden,
frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig
haltbar gemacht 0
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
0710 40 00 – Zuckermais 0
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldio-
xid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere
vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum
unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:
– – Gemüse:
0711 90 30 – – – Zuckermais 0
0903 00 00 Mate 0
1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr,
frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen;
Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche
Waren (einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der
Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur
menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Zollsatz (v.H. des MFN)
KN-Code Warenbezeichnung
2002 2003 2004 2005 2006 2007
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
1212 20 00 – Algen und Tange 0
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Ver-
dickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
1302 12 00 – – von Süßholzwurzeln 0
1302 13 00 – – von Hopfen 0
1302 14 00 – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln 0
1302 19 – – andere:
1302 19 30 – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen
von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen 0
– – andere:
1302 19 91 – – – – zu medizinischen Zwecken 0
1302 20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate 0
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modi-
fiziert:
1302 31 00 – – Agar-Agar 0
1302 32 – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot,
Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:
1302 32 10 – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen 0
1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von
Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Ped-
dig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden,
Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreide-
stroh, Lindenbast) 0
1402 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken
verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras),
auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen 0
1403 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von
Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besen-
sorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder
Bündeln 0
1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch
inbegriffen 0
1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich
Lanolin 0
1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 0
1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojo-
baöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht
chemisch modifiziert:
1515 60 00 – Jojobaöl und seine Fraktionen 0
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktio-
nen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederver-
estert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterver-
arbeitet:
1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
1516 20 10 – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 0
1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktio-
nen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen,
durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert
oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der
Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen
von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von
Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels,
anderweit weder genannt noch inbegriffen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2031
Zollsatz (v.H. des MFN)
KN-Code Warenbezeichnung
2002 2003 2004 2005 2006 2007
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
1518 00 10 – Linoxyn 0
– Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu
technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen
zum Herstellen von Lebensmitteln
1518 00 91 bis – andere
1518 00 99 0
1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 0
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs,
andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder
gefärbt 0
1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen
oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:
1522 00 10 – Degras 0
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Mal-
tose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz
von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit
natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamel-
lisiert:
1702 50 00 – chemisch reine Fructose 0
1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker:
1702 90 10 – – chemisch reine Maltose 0
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Scho-
kolade):
1704 10 – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen 0
1803 Kakaomasse, auch entfettet 0
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 0
1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmit-
teln 0
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit
einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter
Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der
Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit
einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter
Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
1901 10 00 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachun-
gen für den Einzelverkauf 0
1901 20 00 – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der
Position 1905 0
1901 90 – andere 80 60 40 30 15 0
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder ande-
ren Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghet-
ti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni;
Couscous, auch zubereitet:
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer
Weise zubereitet:
1902 11 00 – – Eier enthaltend 80 60 40 30 0
1902 19 – – andere 80 60 40 30 0
1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise
zubereitet):
– – andere:
1902 20 91 – – – gekocht 80 60 40 30 0
1902 20 99 – – – andere 80 60 40 30 0
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Zollsatz (v.H. des MFN)
KN-Code Warenbezeichnung
2002 2003 2004 2005 2006 2007
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
1902 30 – andere Teigwaren 80 60 40 30 0
1902 40 – Couscous 80 60 40 30 0
1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von
Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 0
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide
oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes);
Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder
Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen
Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet,
anderweit weder genannt noch inbegriffen 0
2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzen-
teile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht:
2001 90 – andere:
2001 90 30 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0
2001 90 40 – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare
Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder
mehr 0
2001 90 60 – – Palmherzen 0
2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zube-
reitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeug-
nisse der Position 2006:
2004 10 – Kartoffeln:
– – andere:
2004 10 91 – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 0
2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
2004 90 10 – – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0
2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zube-
reitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen
Erzeugnisse der Position 2006:
2005 20 – Kartoffeln:
2005 20 10 – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 0
2005 80 00 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0
2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in
anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen:
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch mitein-
ander vermischt:
2008 11 – – Erdnüsse:
2008 11 10 – – – Erdnussbutter 0
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen
Mischungen der Unterposition 2008 19:
2008 91 00 – – Palmherzen 0
2008 99 – – andere:
– – – ohne Zusatz von Alkohol:
– – – – ohne Zusatz von Zucker:
2008 99 85 – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var.
Saccharata) 0
2008 99 91 – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare
Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder
mehr 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2033
Zollsatz (v.H. des MFN)
KN-Code Warenbezeichnung
2002 2003 2004 2005 2006 2007
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder
Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren
oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,
Essenzen und Konzentrate hieraus 0
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroor-
ganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position
3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 80 60 40 30 15 0
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereite-
te Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl,
auch zubereitet, und Senf:
2103 10 00 – Sojasoße 0
2103 20 00 – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 0
2103 30 – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf 0
2103 90 – andere:
2103 90 10 – – Mango-Chutney, flüssig 0
2103 90 30 – – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 %
vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5
bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie
4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit
einem Inhalt von 0,5 l oder weniger 80 60 40 30 15 0
2103 90 90 – – andere 80 60 40 30 15 0
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen;
Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte
Lebensmittelzubereitungen 80 60 40 30 15 0
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
2106 10 – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe 0
2106 90 – andere:
2106 90 10 – – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen 0
2106 90 20 – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der
zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausge-
nommen solche auf der Basis von Riechstoffen 0
– – andere:
2106 90 92 – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stär-
ke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT
Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT
Glucose oder Stärke enthaltend 0
2106 90 98 – – – andere 80 60 40 30 15 0
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineral-
wasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und
Schnee:
2201 90 00 – andere 0
2203 00 Bier aus Malz 80 65 50 0
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder
mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem
Alkoholgehalt, vergällt 80 65 50 0
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 %
vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige
Getränke:
2208 20 – Branntwein aus Wein oder Traubentrester 80 65 50 0
2208 30 – Whisky 80 50 0
2208 40 – Rum und Taffia 80 65 50 0
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Zollsatz (v.H. des MFN)
KN-Code Warenbezeichnung
2002 2003 2004 2005 2006 2007
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
2208 50 – Gin und Genever 80 65 50 0
2208 60 – Wodka 80 65 50 0
2208 70 – Likör 80 65 50 0
2208 90 – andere:
2208 90 11 bis
2208 90 19 – – Arrak 80 65 50 0
– – Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, ausgenommen
Pflaumenbranntwein (Sliwowitz) in Behältnissen mit
einem Inhalt von:
ex 2208 90 33 – – – 2 l oder weniger 80 65 50 0
ex 2208 90 38 – – – mehr als 2 l 80 65 50 0
2208 90 41 bis
2208 90 78 – – anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke 80 65 50 0
2208 90 91 bis
2208 90 99 – – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als
80 % vol, unvergällt 80 65 50 0
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten,
aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:
2402 10 00 – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak
enthaltend 0
2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabak-
ersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak;
Tabakauszüge und Tabaksoßen:
– andere:
2403 91 00 – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak 0
2403 99 – – andere 0
2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitro-
soderivate:
– andere mehrwertige Alkohole:
2905 43 00 – – Mannitol 0
2905 44 – – D-Glucitol (Sorbit) 0
2905 45 00 – – Glycerin 0
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich
„konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleo-
resine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen
Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage
oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse
aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und
wässrige Lösungen etherischer Öle:
3301 90 – andere:
– – extrahierte Oleoresine:
3301 90 21 – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen 0
3301 90 30 – – – andere 0
3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließ-
lich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder
mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie
verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage
von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken ver-
wendeten Art:
3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie ver-
wendeten Art
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:
– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe
eines Getränks enthalten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2035
Zollsatz (v.H. des MFN)
KN-Code Warenbezeichnung
2002 2003 2004 2005 2006 2007
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
3302 10 10 – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als
0,5 % vol 0
– – – andere:
3302 10 21 – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stär-
ke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT
Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT
Glucose oder Stärke enthaltend 0
3302 10 29 – – – – andere 0
3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:
3501 10 – Casein 0
3501 90 – andere:
3501 90 90 – – andere 0
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stär-
ken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken:
3505 10 10 – – Dextrine 0
– – andere modifizierte Stärken:
3505 10 90 – – – andere 0
3505 20 – Leime 0
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum
Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnis-
se und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und
Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie,
Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien ver-
wendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten 0
3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffi-
nation; technische Fettalkohole:
– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raf-
fination:
3823 11 00 – – Stearinsäure 0
3823 12 00 – – Ölsäure 0
3823 13 00 – – Tallölfettsäuren 0
3823 19 – – andere 0
3823 70 00 – technische Fettalkohole 0
3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; che-
mische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischun-
gen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder ver-
wandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegrif-
fen:
3824 60 – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 0
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Liste 2
Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens
für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei eingeführt. Das
Volumen dieser Kontingente wird in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 jährlich um 10 v.H. des Volumens für 2002
erhöht. Der Zollsatz für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, wird in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006
auf 90 v.H., 80 v.H., 70 v.H., 60 v.H. bzw. 50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt.
Kontingent
KN-Code Warenbezeichnung
für 2002
(1) (2) (3)
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder
gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit
Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 1 600 Tonnen
0403 10 – Joghurt:
0403 10 51 bis
0403 10 99 – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
0403 90 – andere:
0403 90 71 bis
0403 90 99 – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 40 Tonnen
0405 20 – Milchstreichfette:
0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT
0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen
Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, aus-
genommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: 500 Tonnen
1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
1517 10 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
1517 90 – andere:
1517 90 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
– – andere
1517 90 93 – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwen-
deten Art
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehal-
tiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und
Schnee: 3 500 Tonnen
2201 10 – Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen
Stoffen aromatisiert 300 hl
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein,
Likör und andere alkoholhaltige Getränke: 50 hl
ex 2208 90 33
ex 2208 90 38 – – – – Pflaumenbranntwein (Sliwowitz)
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabaker-
satzstoffen: 25 Tonnen
2402 20 – Zigaretten, Tabak enthaltend
2402 90 00 – andere
2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisier-
ter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: 30 Tonnen
2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2037
Liste 3
Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens
für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
Anmerkung: Für die in dieser Tabelle aufgeführten Waren gelten nachstehende Zugeständnisse. Das Volumen der Zollkontingente
wird in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 jährlich um 10 v.H. des Volumens für 2002 erhöht. Der Zollsatz für die
Mengen, die diese Volumen übersteigen, wird in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 auf 90 v.H., 80 v.H.,
65 v.H., 55 v.H. bzw. 40 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt.
Kontingent Zollsatz im Rahmen
KN-Code Warenbezeichnung für 2002 des Kontingents (v.H. des MFN)
(Tonnen) 2002 2003 2004
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich
weiße Schokolade):
1704 90 – andere 500 50 0 0
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmit-
telzubereitungen 1 400 45 22,5 0
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere
Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwen-
deten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter
aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 1 600 45 22,5 0
2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig 700 45 22,5 0
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und koh-
lensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker,
anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und
andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenom-
men Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 9 000 50 25 0
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Protokoll Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
I nha lt sve rz e ic hnis Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1
Titel I Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der
Allgemeine Bestimmungen Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der
Rechnung
Titel II Artikel 22 Ermächtigter Ausführer
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
Artikel 2 Allgemeines Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise
Artikel 3 Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen
Artikel 4 Bilaterale Kumulierung in Kroatien Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 27 Belege
Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 29 Abweichungen und Formfehler
Artikel 8 Maßgebende Einheit Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge
Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Artikel 10 Warenzusammenstellungen Titel VI
Artikel 11 Neutrale Elemente Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel III
Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe
Territoriale Auflagen
Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise
Artikel 12 Territorialitätsprinzip
Artikel 13 Unmittelbare Beförderung Artikel 33 Streitbeilegung
Artikel 14 Ausstellungen Artikel 34 Sanktionen
Artikel 35 Freizonen
Titel IV
Zollrückvergütung und Zollbefreiung Titel VII
Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Ceuta und Melilla
Artikel 36 Anwendung des Protokolls
Titel V
Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 37 Besondere Bestimmungen
Artikel 16 Allgemeines
Titel VIII
Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheini-
gung EUR.1 Schlussbestimmungen
Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 38 Änderung des Protokolls
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2039
Titel I a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft
Allge m e ine Be st im m unge n vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von
Artikel 1 Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll-
Begriffsbestimmungen ständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausge-
setzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbe- Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verar-
stimmungen: beitet worden sind.
a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich (2) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungser-
Zusammenbau oder besondere Vorgänge. zeugnisse Kroatiens:
b) "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Kroatien vollstän-
oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses ver-
dig gewonnen oder hergestellt worden sind;
wendet werden.
c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur spä- b) Erzeugnisse, die in Kroatien unter Verwendung von Vormate-
teren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang rialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig
bestimmt ist. gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
diese Vormaterialien in Kroatien im Sinne des Artikels 6 in
d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur
Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Han-
delsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zoll- Artikel 3
wert) festgelegt wird. Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft
f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Kroatiens sind, gel-
dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Kroatien gezahlt ten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn
wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden
durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller ver- sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem
wendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenom-
Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, mene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1
wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. genannte Behandlung hinausgeht.
g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt
der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht fest- Artikel 4
gestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Bilaterale Kumulierung in Kroatien
Gemeinschaft oder in Kroatien für die Vormaterialien gezahlt
wird. Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Kroatien, wenn sie
h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der
dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind.
Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß
Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be-
anzuwenden ist.
oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be-
i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zoll- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte
werts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in der Behandlung hinausgeht.
anderen Vertragspartei oder, wenn der Zollwert nicht bekannt
ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare
Preis, der in der Gemeinschaft oder in Kroatien für die Vor- Artikel 5
materialien gezahlt wird. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vier-
(1) Als in der Gemeinschaft oder in Kroatien vollständig
stellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten
gewonnen oder hergestellt gelten:
Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in die-
sem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene
bezeichnet). mineralische Erzeugnisse;
k) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vor- b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
materialien in eine bestimmte Position.
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene
l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von lebende Tiere;
einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen
Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
versandt werden.
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schif-
m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. fen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Kroa-
tiens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
Titel II
g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich
Be st im m ung de s Be griffs „Erz e ugnisse aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen herge-
mit Ursprung in“ oder stellt werden;
„U rsprungse rz e ugnisse “
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-
stoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauch-
Artikel 2 ter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall ver-
Allgemeines wendet werden können;
(1) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungser- i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende
zeugnisse der Gemeinschaft: Abfälle;
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb Artikel 7
der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern
sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeits-
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresun- (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder
tergrunds ausüben; Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des
Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungs-
k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a
eigenschaft zu verleihen:
bis j hergestellte Waren.
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand
Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und zu erhalten;
Fabrikschiffe,
b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
a) die in einem Mitgliedstaat oder in Kroatien ins Schiffsregister
eingetragen oder dort angemeldet sind; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe
oder anderen Beschichtungen;
b) die die Flagge eines Mitgliedstaates oder Kroatiens führen;
d) Bügeln von Textilien;
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen
e) einfaches Anstreichen oder Polieren;
der Mitgliedstaaten oder Kroatiens oder einer Gesellschaft
sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren
der oder die Geschäftsführer, der Vorstands- oder Aufsichts- oder Glasieren von Getreide und Reis;
ratsvorsitzende und die Mehrheit der Mitglieder dieser Orga-
ne Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Kroatiens sind g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;
und – im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaf- h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen
ten mit beschränkter Haftung – außerdem das Geschäftska- und Gemüsen;
pital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder
öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehöri- i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
gen dieser Staaten gehört; j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des
d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitglied- Zusammenstellens von Sortimenten);
staaten oder Kroatiens besteht; k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke,
und Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle ande-
ren einfachen Verpackungsvorgänge;
e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehöri-
l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos
gen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Kroatiens
oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den
besteht.
Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener
Artikel 6 Arten;
In ausreichendem Maße n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu
be- oder verarbeitete Erzeugnisse einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnis-
sen in Einzelteile;
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausrei- o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-
chendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der staben a bis n genannten Behandlungen;
Liste in Anhang II erfüllt sind.
p) Schlachten von Tieren.
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom-
fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt,
menen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne
die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vor-
des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in
materialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden
Kroatien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verar-
müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis,
beitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft
erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnis-
ses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Artikel 8
Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Her-
stellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien Maßgebende Einheit
ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls
ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den
Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnis-
ses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 Daraus ergibt sich,
dennoch verwendet werden,
a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnis-
a) wenn ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des sen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige
Erzeugnisses nicht überschreitet; Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit
darstellt;
b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhun-
dertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormateriali- b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in die-
en ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses selbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht wer-
Absatzes nicht überschritten werden. den, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des (2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5
Harmonisierten Systems. zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis
eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ur-
(3) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7. sprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2041
Artikel 9 b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Ver-
arbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-
worden sind
nen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen
zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der und
Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht
ii) dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft
gesondert in Rechnung gestellt werden.
oder Kroatiens insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v.H.
des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die
Artikel 10 Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht über-
schreitet.
Warenzusammenstellungen
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor- genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigen-
schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungser- schaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft
zeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. oder Kroatiens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses
mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungsei- eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für
genschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vor-
sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft sieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden
15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei-
überschreitet. genschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemein-
schaft oder Kroatiens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusam-
Artikel 11 mengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht über-
Neutrale Elemente schreiten.
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, (5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff "insge-
braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Her- samt erzielter Wertzuwachs" alle außerhalb der Gemeinschaft
stellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu wer- oder Kroatiens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes
den: der dort verwendeten Vormaterialien.
a) Energie und Brennstoffe, (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die
Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch
b) Anlagen und Ausrüstung, Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als
c) Maschinen und Werkzeuge, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden
können.
d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung
des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapi-
tel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
Titel III (8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung
außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens wird im Rahmen der
Te rrit oria le Aufla ge n passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenom-
men.
Artikel 12
Territorialitätsprinzip Arikel 13
(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Unmittelbare Beförderung
Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der (1) Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt
Gemeinschaft oder in Kroatien erfüllt werden. nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Kroa- Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und
tien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder einge- Kroatien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine
führt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigen- einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden,
schaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden
werden, Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtli-
chen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlage-
a) dass es sich bei den wieder eingeführten Waren um diesel-
rungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen wer-
ben wie die ausgeführten Waren handelt
den oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete
und Behandlung erfahren.
b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betref- Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere
fenden Drittland oder während des Transports keine Behand- Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Kroatiens beför-
lung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres dert werden.
Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Vorausset-
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird zungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Ein-
durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemein- fuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
schaft oder Kroatiens an aus der Gemeinschaft oder aus Kroati-
a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung
en ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormate-
vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
rialien vorgenommen wird, nicht unterbrochen, sofern
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte
a) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in
Bescheinigung mit folgenden Angaben:
Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer
Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im
ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse
Sinne des Artikels 7 hinausgeht,
oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutz-
und ten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
und ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt
worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden
iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durch-
Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet wor-
fuhrland oder
den sind.
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle son-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im
stigen beweiskräftigen Unterlagen.
Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werk-
zeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellun-
Artikel 14 gen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnis-
Ausstellungen se ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter
Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines
Gemeinschaft oder Kroatien handelt, so erhalten sie bei der Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zoll- nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der
behörden glaubhaft dargelegt wird, Ausfuhr gilt.
a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft (6) Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien Regelungen,
oder aus Kroatien in das Ausstellungsland versandt und dort nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf zur Her-
ausgestellt hat; stellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien
erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, unter folgenden
b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in
Voraussetzungen anwenden:
der Gemeinschaft oder in Kroatien verkauft oder überlassen
hat; a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Har-
monisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 %
c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der
oder einem gegebenenfalls in Kroatien geltenden niedrigeren
Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung ver-
Satz erhoben;
sandt worden waren, versandt worden sind;
b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten
und
Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem
d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Aus- gegebenenfalls in Kroatien geltenden niedrigeren Satz erho-
stellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur ben.
Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(7) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003. Die Bestimmungen
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis des Paragrafen 6 gelten bis 31. Dezember 2005 und können im
auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Ein- gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.
fuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen.
Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzuge-
Titel V
ben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die
Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausge- Nachw eis der Ursprungseigenschaft
stellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Artikel 16
Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Allgemeines
Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher
Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu (1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der
privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Einfuhr nach Kroatien und Ursprungserzeugnisse Kroatiens
Läden oder Geschäftslokalen. erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen
dieses Abkommens, sofern
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster
Titel IV
in Anhang III vorgelegt wird
Z ollrüc k ve rgüt ung und Z ollbe fre iung
oder
Artikel 15 b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer
eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so
Gemeinschaft oder in Kroatien bei der Herstellung von genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit
Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“
Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder genannt).
ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Kroatien (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse
nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergü- im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen
tung oder Zollbefreiung sein. die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
in Kroatien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf zur Her-
stellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien Artikel 17
oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstat-
Verfahren für die Ausstellung
tet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung,
einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch
gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien her- (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den
gestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausge-
diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Kroatien in den stellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Aus-
zollrechtlich freien Verkehr übergehen. führers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden
ist.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis
hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienli- (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu
chen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung
der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2043
Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes „RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“,
in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen „ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“,
abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies „EK∆OΘEN EK TΩN Y∑TEPΩN“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“,
mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in „EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“,
dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzu- „UTFÄRDAT I EFTERHAND“, „NAKNADNO IZDANO“.
tragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-
letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu
kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei-
chen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe- Artikel 19
scheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör- Ausstellung eines Duplikats
den des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterla-
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-
gen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden
kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-
Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen
behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat
dieses Protokolls vorzulegen.
beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Aus-
(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den fuhrpapiere ausgefertigt wird.
Zollbehörden eines Mitgliedstaates oder Kroatiens ausgestellt,
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu
wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse
versehen:
der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden können
und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. „DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“,
„DUPLICATE“, „ANTIΓPAΦO“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“,
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung „KAKSOISKAPPALE“.
EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die
Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer-
übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit
zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Wirkung von diesem Tag.
Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete
Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenver-
kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass Artikel 20
die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausge- Ausstellung der Warenverkehrs-
füllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren- bescheinigung EUR.1 auf der Grundlage
bezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines miss- eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises
bräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Kroatien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann
Datum der Ausstellung anzugeben. der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Ver-
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den sand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen
Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Kroatien durch eine oder
gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährlei- mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.
stet ist. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der
Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeug-
nisse befinden.
Artikel 18
Nachträglich ausgestellte Artikel 21
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Voraussetzungen für die Aus-
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenver- stellung einer Erklärung auf der Rechnung
kehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung
der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Verse- a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22
hens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus-
gestellt worden ist oder
oder b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehre-
ren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt wer-
Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
den, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeug-
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag nisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden kön-
Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die nen und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe sind.
für den Antrag anzugeben. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheini- fertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes
gung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der
haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Anga- Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der
ben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzu-
legen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheini-
gung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder
mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder
„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DÉLIVRÉ A POSTERIORI“, einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvor- Artikel 25
schriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung
Einfuhr in Teilsendungen
handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift
erfolgen. Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigen- behörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zer-
händig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne legte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der
des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unter- Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des
zeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Aus- Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a
fuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist
jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein ein-
identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. ziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei
der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefer- Artikel 26
tigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorge-
legt wird. (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen
Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines
Artikel 22 förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse
Ermächtigter Ausführer angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art
handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Pro-
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausfüh- tokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein
rer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf
unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefüg-
ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse ten Blatt abgegeben werden.
Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der
eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehör- (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die
den für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen
Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Emp-
übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten. fänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren
Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermu-
ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei- tung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen
nenden Voraussetzungen abhängig machen. erfolgt.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-
Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung sendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von
anzugeben ist. Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilli-
gung durch den ermächtigten Ausführer. Artikel 27
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerru- Belege
fen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in
Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilli- genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse,
gung in unzulässiger Weise Gebrauch macht. für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine
Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungs-
erzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen wer-
Artikel 23 den können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen
handeln:
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem
Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten
dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden
Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhr- internen Buchführung;
landes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorge-
legt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstel-
angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnli- lung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der
cher Umstände nicht eingehalten werden konnte. Gemeinschaft oder in Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt
worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvor-
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein- schriften verwendet werden;
fuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die
Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Kroatien an den
betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Ver-
arbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in
Artikel 24
Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie
Vorlage der Ursprungsnachweise nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet wer-
den;
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhr-
landes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzule- d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf
gen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs- der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft
nachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern
Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien nach Maß-
ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Vor- gabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden
aussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen. sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2045
Artikel 28 ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung erwägt der Stabili-
täts- und Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhal-
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbe- ten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausge-
scheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 drückten Beträge zu ändern.
genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewah-
ren.
Tit e l VI
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-
M ethoden der
tigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die
Z usa m m e na rbe it de r Ve rw a lt unge n
in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei
Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 31
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-
kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Gegenseitige Amtshilfe
Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Kroatiens über-
aufzubewahren. mitteln einander über die Kommission der Europäischen
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vor- Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zoll-
gelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärun- stellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen
gen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewah- EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zoll-
ren. behörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und
der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
Artikel 29 (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu
Abweichungen und Formfehler gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Kroatien einander
über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen
in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterla- auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachwei-
gen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für sen enthaltenen Angaben.
die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbe-
scheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht
allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, Artikel 32
dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Prüfung der Ursprungsnachweise
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs- (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise
nachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehör-
wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben den des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des
in dem Papier entstehen lassen. Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse
oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Proto-
Artikel 30 kolls haben.
In Euro ausgedrückte Beträge (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Ein-
fuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die
(1) Für die Anwendung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der
und des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeug- Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden
nisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der
werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mit- Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung
gliedstaaten und Kroatiens, die den in Euro ausgedrückten des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle
Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die
festgelegt. Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchsta- lassen.
be b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von der Gemeinschaft (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes
bzw. von Kroatien festgelegte Betrag in der Währung maßge- durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage
bend, in der die Rechnung ausgestellt ist. von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für
die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landes- zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
währung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum
sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-
15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden lung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so kön-
Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt nen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten
die Beträge Kroatien mit. Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.
(4) Kroatien kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um
eines in Euro ausgedrückten Betrages in die Landeswährung die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen.
ergibt, abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen las-
5 v.H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Kroatien kann sen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als
den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausge- Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angese-
drückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich hen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses
durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Protokolls erfüllt sind. Bei Anwendung der Kumulierungsbestim-
Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in mungen der Artikel 3 und 4 und im Falle des Artikels 17 Absatz 3
Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v.H. ist der Antwort eine Kopie (Kopien) der Warenverkehrsbescheini-
erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert bei- gung(en) oder Erklärung(en) auf der Rechnung beizufügen, auf
behalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung die sie sich stützt.
dieses Gegenwertes führen würde.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Ant-
Gemeinschaft oder Kroatiens vom Stabilitäts- und Assoziations- wort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder Artikel 37
den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu
können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Besondere Bestimmungen
Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar beför-
außergewöhnliche Umstände vorliegen.
dert worden sind, gelten
Artikel 33 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
Streitbeilegung a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewon-
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren nen oder hergestellt worden sind;
des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prü-
fung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zoll- b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung
behörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Proto- von anderen als den unter Buchstabe a genannten
kolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vorzule- Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
gen.
i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in aus-
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden oder
Landes beizulegen.
ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls
Ursprungserzeugnisse Kroatiens oder der Gemein-
Artikel 34
schaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter-
Sanktionen zogen worden sind, die über die nicht ausreichenden
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7
Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfer- Absatz 1 hinausgehen;
tigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu
2. als Ursprungserzeugnisse Kroatiens:
erlangen.
a) Erzeugnisse, die in Kroatien vollständig gewonnen oder
Artikel 35 hergestellt worden sind;
Freizonen b) Erzeugnisse, die in Kroatien unter Verwendung von ande-
(1) Die Gemeinschaft und Kroatien treffen alle erforderlichen ren als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen
Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in
einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in aus-
oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
gerichteten Behandlungen unterzogen werden. oder
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behör- ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls
den in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der
oder Kroatiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone einge- Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-
führt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen gen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-
werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbe- reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des
scheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.
den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
Tit e l VI I (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-
pflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder
Ceuta und M elilla
in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Kroatien“ und
"Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen
Artikel 36 Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4
Anwendung des Protokolls der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung
auf der Rechnung einzutragen.
(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst
nicht Ceuta und Melilla. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwen-
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien erhalten bei der Ein- dung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
fuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie die-
jenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den
Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Repu- Tit e l VI I I
blik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit
Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Kroatien
Schlussbestimmungen
gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden
Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zoll-
behandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft einge-
führte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird. Artikel 38
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Änderung des Protokolls
Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll
vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann beschließen,
sinngemäß. die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2047
Anha ng I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Bemerkung 1 einem anderen Unternehmen in Kroatien hergestellt wurde.
Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt,
daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwen-
die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichen-
deten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerech-
dem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des
net.
Protokolls angesehen werden können.
3.2 Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erfor-
Bemerkung 2 derlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hin-
ausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die
2.1 Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die
Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger
hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position
weitgehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungs-
oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in
eigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vor-
Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten
material ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten
System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet
Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die
wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist
Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedri-
in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der
geren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Ver-
Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die
wendung von solchem Vormaterial auf einer höheren
Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder
Verarbeitungsstufe.
des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen 3.3 Wenn eine Regel besagt, dass „ Vormaterialien jeder
zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementspre- Position“ verwendet werden können, können unbescha-
chend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in det der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Positi-
allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in on wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet wer-
Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach den, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet
dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch
oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 bedeutet der Ausdruck „ Herstellen aus Vormaterialien
zusammengefasst sind. jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der
Position ...“ , dass nur Vormaterialien derselben Position
2.3 Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die
wie hergestellte Ware mit einer anderen Warenbezeich-
auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden
nung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet
sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils
werden können.
der Position, auf die sich die entsprechende Regel in
Spalte 3 oder 4 bezieht. 3.4 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis
2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,
Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormateria-
angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in lien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle
Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 verwendet werden.
keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3
Beisp iel:
anzuwenden.
Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht
Bemerkung 3 vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können,
dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen –
3.1 Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht,
Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl
haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwen- die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
det werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die
Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben 3.5 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis
wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden
oder in einem anderen Unternehmen in Kroatien oder in muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die
der Gemeinschaft. Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer
Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüg-
Beisp iel:
lich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht,
dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Beisp iel:
Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht
übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904
Stahl der Position ex 7224 hergestellt. schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folge-
produkten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Ver-
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in Kroatien aus einem wendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen,
Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat die nicht aus Getreide hergestellt werden.
er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der
Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus
der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial
daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichar-
Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in tigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Beisp iel: – Flachs,
Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des – Hanf,
ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne
Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe norma- – Jute und andere textile Bastfasern,
lerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf – Sisal und andere textile Agavefasern,
man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen
– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinn-
Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise
stoffe,
eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der
Fasern. – synthetische Filamente,
3.6 Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zuläs- – künstliche Filamente,
sigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei
– elektrische Leitfilamente,
Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht
zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormate- – synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
rialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der – synthetische Spinnfasern aus Polyester,
vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten.
Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze – synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorge- – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
sehen sind, nicht überschritten werden.
– synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
Bemerkung 4 – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
4.1 Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ – synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder syn- – synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,
thetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem
Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern – andere synthetische Spinnfasern,
nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, – künstliche Spinnfasern aus Viskose,
die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbei-
– andere künstliche Spinnfasern,
tet, aber noch nicht gesponnen sind.
– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
4.2 Der Begriff „ natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der
Polyethersegmenten, auch umsponnen,
Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003,
Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und Polyestersegmenten, auch umsponnen,
andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis
– Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen
5305.
von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele
4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit
„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit
als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzu- durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei
reihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künst- Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,
licher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher
– andere Erzeugnisse der Position 5605.
aus Papier verwendet werden können.
Beisp iel:
4.4 Der in der Liste verwendete Begriff "synthetische oder
künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf Kabel aus synthe- Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der
tischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-
künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können
5507. synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die
die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),
Bemerkung 5 bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Garns verwendet
5.1 Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung werden.
verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedin-
Beisp iel:
gungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses
verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das
die zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn
Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmate- aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 herge-
rialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und stellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches
5.4). Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Her-
stellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
5.2 Die in Bemerkung 5.1 genannte Toleranz kann jedoch verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den
nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus
zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder ander-
sind. weit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine
Textile Grundmaterialien sind Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v.H. des
Gewichtes des Gewebes verwendet werden.
– Seide,
– Wolle, Beisp iel:
– grobe Tierhaare, Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das
aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwoll-
– feine Tierhaare, gewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein
– Rosshaar, Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein
Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene
– Baumwolle, Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten
– Materialien für die Papierherstellung und Papier, Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2049
Beisp iel: g) die Polymerisation,
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus h) die Alkylierung,
Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem
Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die i) die Isomerisation.
verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmate-
rialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein 7.2 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710,
Mischerzeugnis. 2711 und 2712 gelten:
5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. für Gewebe aus a) die Vakuumdestillation,
Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen
Polyethersegmenten, auch umsponnen. b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1),
5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. für Erzeugnisse aus c) das Kracken,
Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer
Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch d) das Reformieren,
mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit
durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,
Lagen Kunststofffolie eingefügt ist. f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließen-
Bemerkung 6 der Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und
Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde
6.1 Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so kön- oder Aktivkohle oder Bauxit,
nen textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einla-
gestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der g) die Polymerisation,
Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen
ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie h) die Alkylierung,
zu einer anderen Position gehören als das hergestellte
ij) die Isomerisation,
Erzeugnis und ihr Wert 8 v.H. des Ab-Werk-Preises des
hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das
6.2 Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff,
die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rück- wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um
sicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbe- mindestens 85 v.H. vermindert wird (Methode ASTM D
schränkt verwendet werden. 1266-59 T),
Beisp iel: l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaf-
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein finieren, ausgenommen einfaches Filtern,
bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die
verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwen- Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20
dung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eine s
die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwe-
demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißver- feln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer
schlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehand-
Regel Spinnstoffe enthalten. lung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit
6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Ent-
Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes färbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe
der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes
schaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. Verfahren,
Bemerkung 7 n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmos-
phärische Destillation, wenn bei der Destillation der
7.1 Als „ begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positio- Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C
nen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und einschließlich der Destillationsverluste weniger als
ex 3403 gelten: 30 RHT übergehen,
a) die Vakuumdestillation,
o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1), Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektri-
c) das Kracken, sche Hochfrequenz-Entladung.
d) das Reformieren, 7.3 Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901,
ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,
Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Fil-
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, tern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwe-
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließen- felgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unter-
der Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und schiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser
Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die
oder Aktivkohle oder Bauxit, Ursprungseigenschaft.
1) Siehe zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
A n h a n g II
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung an Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 1 Lebende Tiere Alle verwendeten Tiere des
Kapitels 1 müssen vollständig
gewonnen oder hergestellt sein
Kapitel 2 Fleisch und genießbare Herstellen, bei dem alle
Schlachtnebenerzeugnisse verwendeten Vormaterialien
der Kapitel 1 und 2 vollständig
gewonnen oder hergestellt sein
müssen
Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Herstellen, bei dem alle verwen-
Weichtiere und andere deten Vormaterialien des
wirbellose Wassertiere Kapitels 3 vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
ex Kapitel 4 Milch und Milchnebenerzeug- Herstellen, bei dem alle
nisse; Vogeleier; natürlicher verwendeten Vormaterialien
Honig; genießbare Waren tieri- des Kapitels 4 vollständig
schen Ursprungs, anderweit gewonnen oder hergestellt sein
weder genannt noch inbegriffen; müssen
ausgenommen:
0403 Buttermilch, saure Milch und Herstellen, bei dem
saurer Rahm, Joghurt, Kefir und – alle verwendeten Vormateria-
andere fermentierte oder gesäu- lien des Kapitels 4 vollständig
erte Milch (einschließlich Rahm), gewonnen oder hergestellt
auch eingedickt oder aromati- sein müssen,
siert, auch mit Zusatz von
Zucker, anderen Süßmitteln, – die verwendeten Fruchtsäfte
Früchten oder Kakao (ausgenommen Ananas-,
Limonen-, Limetten- und
Pampelmusensäfte) der Posi-
tion 2009 Ursprungserzeug-
nisse sein müssen und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Herstellen, bei dem alle verwen-
Ursprungs, anderweit weder deten Vormaterialien des Kapi-
genannt noch inbegriffen; aus- tels 5 vollständig gewonnen
genommen: oder hergestellt sein müssen
ex 0502 Borsten von Hausschweinen Reinigen, Desinfizieren,
oder Wildschweinen, zubereitet Sortieren und Gleichrichten von
Borsten
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren Herstellen, bei dem
des Blumenhandels – alle verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 6 vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2051
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Herstellen, bei dem alle verwen-
Knollen, die zu Ernährungs- deten Vormaterialien des
zwecken verwendet werden Kapitels 7 vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
Kapitel 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Herstellen, bei dem
Schalen von Zitrusfrüchten oder – alle verwendeten Früchte und
von Melonen Nüsse vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; Herstellen, bei dem alle verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien des Kapi-
tels 9 vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
0901 Kaffee, auch geröstet oder ent- Herstellen aus Vormaterialien
koffeiniert; Kaffeeschalen und jeder Position
Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit
beliebigem Kaffeegehalt
0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position
ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position
Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle
verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 10 vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stär- Herstellen, bei dem alle verwen-
ke; Inulin; Kleber von deten Getreide, Gemüse, Wur-
Weizen; ausgenommen: zeln und Knollen der Position
0714 und alle verwendeten
Früchte vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von Trocknen und Mahlen von
trockenen, ausgelösten Hülsen- Hülsenfrüchten der Position
früchten der Position 0713 0708
Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; Herstellen, bei dem alle
verschiedene Samen und verwendeten Vormaterialien
Früchte; Pflanzen zum des Kapitels 12 vollständig
Gewerbe- oder Heilgebrauch; gewonnen oder hergestellt
Stroh und Futter sein müssen
1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem der Wert der
Harze, Gummiharze und Oleore- verwendeten Vormaterialien der
sine (z.B. Balsame) Position 1301 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenaus-
züge; Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und
andere Schleime und Ver-
dickungsstoffe von Pflanzen,
auch modifiziert:
– Schleime und Verdickungs- Herstellen aus nicht modifizier-
stoffe von Pflanzen, auch ten Schleimen und Verdickungs-
modifiziert stoffen von Pflanzen
– andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Waren nicht überschreitet
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren Herstellen, bei dem alle verwen-
pflanzlichen Ursprungs, ander- deten Vormaterialien des Kapi-
weit weder genannt noch inbe- tels 14 vollständig gewonnen
griffen oder hergestellt sein müssen
ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette Herstellen, bei dem alle verwen-
und Öle; Erzeugnisse ihrer deten Vormaterialien in eine
Spaltung; genießbare verarbei- andere Position als die Ware
tete Fette; Wachse tierischen einzureihen sind
und pflanzlichen Ursprungs;
ausgenommen:
1501 Schweinefett (einschließlich
Schweineschmalz) und Geflü-
gelfett, ausgenommen solches
der Position 0209 oder 1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
aus Vormaterialien der Position
0203, 0206 oder 0207 oder aus
Knochen der Position 0506
– anderes Herstellen aus Fleisch oder
genießbaren Schlachtnebener-
zeugnissen von Schweinen der
Position 0203 oder 0206 oder
aus Fleisch oder genießbaren
Schlachtnebenerzeugnissen
von Hausgeflügel der Position
0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder
Ziegen, ausgenommen solches
der Position 1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
aus Vormaterialien der Position
0201, 0202, 0204 oder 0206
oder aus Knochen der Position
0506
– anderes Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 2 vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
1504 Fette und Öle sowie deren Frak-
tionen, von Fischen oder Meer-
essäugetieren, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifi-
ziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich aus
anderen Vormaterialien der
Position 1504
– andere Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien der Kapitel
2 und 3 vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus rohem Wollfett
der Position 1505
1506 Andere tierische Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, jedoch nicht chemisch
modifiziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich aus
anderen Vormaterialien der
Position 1506
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2053
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 2 vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
1507 bis Pflanzliche Öle und ihre
1515 Fraktionen:
– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Herstellen, bei dem alle verwen-
Kokosöl (Kopraöl), Palm- deten Vormaterialien in eine
kernöl, Babassuöl, Tungöl andere Position als die Ware
(Holzöl), Oiticicaöl, Myrten- einzureihen sind
wachs, Japanwachs, Fraktio-
nen von Jojobaöl und Öle zu
technischen oder industriellen
Zwecken, ausgenommen
zum Herstellen von Lebens-
mitteln
– feste Fraktionen, Herstellen aus anderen Vor-
ausgenommen von Jojobaöl materialien der Positionen 1507
bis 1515
– andere Herstellen, bei dem alle
verwendeten pflanzlichen
Vormaterialien vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen
1516 Tierische und pflanzliche Fette Herstellen, bei dem
und Öle sowie deren Fraktionen, – alle verwendeten Vormateria-
ganz oder teilweise hydriert, lien des Kapitels 2 vollständig
umgeestert, wiederverestert gewonnen oder hergestellt
oder elaidiniert, auch raffiniert, sein müssen und
jedoch nicht weiterverarbeitet
– alle verwendeten pflanzlichen
Vormaterialien vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen.
Jedoch dürfen Vormaterialien
der Positionen 1507, 1508, 1511
und 1513 verwendet werden.
1517 Margarine; genießbare Mischun- Herstellen, bei dem
gen und Zubereitungen von tieri- – alle verwendeten Vor-
schen oder pflanzlichen Fetten materialien der Kapitel 2 und
und Ölen sowie von Fraktionen 4 vollständig gewonnen oder
verschiedener Fette und Öle hergestellt sein müssen und
dieses Kapitels, ausgenommen
genießbare Fette und Öle sowie – alle verwendeten pflanzlichen
deren Fraktionen der Position Vormaterialien vollständig
1516 gewonnen oder hergestellt
sein müssen.
Jedoch dürfen Vormaterialien
der Positionen 1507, 1508, 1511
und 1513 verwendet werden.
Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Herstellen aus Tieren des
Fischen oder von Krebstieren, Kapitels 1.
Weichtieren und anderen Alle verwendeten Vormaterialien
wirbellosen Wassertieren des Kapitels 3 müssen vollstän-
dig gewonnen oder hergestellt
sein.
ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren; Herstellen, bei dem alle verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie Herstellen, bei dem der Wert der
chemisch reine Saccharose, verwendeten Vormaterialien des
fest, mit Zusatz von Aroma- Kapitels 17 30 v.H. des Ab-
oder Farbstoffen Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
1702 Andere Zucker, einschließlich
chemisch reine Lactose, Mal-
tose, Glucose und Fructose,
fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz
von Aroma- oder Farbstoffen;
Invertzuckercreme, auch mit
natürlichem Honig vermischt;
Zucker und Melassen, kara-
mellisiert:
– chemisch Maltose Herstellen aus Vormaterialien
und Fructose jeder Position, einschließlich aus
anderen Vormaterialien der
Position 1702
– andere Zucker, fest, mit Herstellen, bei dem der Wert der
Zusatz von Aroma- oder verwendeten Vormaterialien des
Farbstoffen Kapitels 17 30 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen, bei dem alle
verwendeten Vormaterialien
Ursprungserzeugnisse sein
müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung Herstellen, bei dem der Wert der
oder Raffination von Zucker, mit verwendeten Vormaterialien des
Zusatz von Aroma- oder Farb- Kapitels 17 30 v.H. des Ab-
stoffen Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
1704 Zuckerwaren ohne Herstellen, bei dem
Kakaogehalt (einschließlich – alle verwendeten Vormateria-
weiße Schokolade) lien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht über-
schreitet
Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen Herstellen, bei dem
aus Kakao – alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht über-
schreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzube-
reitungen aus Mehl, Grieß, Stär-
ke oder Malzextrakt, ohne
Gehalt an Kakao oder mit einem
Gehalt an Kakao, berechnet als
vollständig entfetteter Kakao,
von weniger als 40 GHT, ander-
weit weder genannt noch inbe-
griffen; Lebensmittelzubereitun-
gen aus Waren der Positionen
0401 bis 0404, ohne Gehalt an
Kakao oder mit einem Gehalt an
Kakao, berechnet als vollständig
entölter Kakao, von weniger als
5 GHT, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
– Malzextrakt Herstellen aus Getreide des
Kapitels 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2055
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder
gefüllt (mit Fleisch oder anderen
Stoffen) oder in anderer Weise
zubereitet, z.B. Spaghetti,
Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli, Cannelloni;
Couscous, auch zubereitet:
– 20 GHT oder weniger Fleisch, Herstellen, bei dem das gesamte
Schlachtnebenerzeugnisse, verwendete Getreide und seine
Fische, Krebstiere oder ande- Folgeprodukte (ausgenommen
re wirbellose Wassertiere ent- Hartweizen und seine Folgepro-
haltend dukte) vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
– 20 GHT oder mehr Fleisch, Herstellen, bei dem
Schlachtnebenerzeugnisse, – das gesamte verwendete
Fische, Krebstiere oder ande- Getreide und seine Folgepro-
re wirbellose Wassertiere ent- dukte (ausgenommen Hartwei-
haltend zen und seine Folgeprodukte)
vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen und
– alle verwendeten Vormateria-
lien der Kapitel 2 und 3 voll-
ständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen
1903 Tapiokasago und Sago aus Herstellen aus Vormaterialien
anderen Stärken, in Form von jeder Position, ausgenommen
Flocken, Graupen, Perlen, aus Kartoffelstärke der Position
Krümeln und dergleichen 1108
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen Herstellen
oder Rösten von Getreide oder – aus Vormaterialien jeder
Getreideerzeugnissen herge- Position, ausgenommen aus
stellt (z.B. Cornflakes); Getreide Vormaterialien der Position
(ausgenommen Mais) in Form 1806,
von Körnern oder Flocken oder
anders bearbeiteten Körnern, – bei dem das gesamte ver-
ausgenommen Mehl und Grieß, wendete Getreide und Mehl
vorgekocht oder in anderer (ausgenommen Hartweizen
Weise zubereitet, anderweit und seine Folgeprodukte
weder genannt noch inbegriffen sowie Mais der Sorte Zea
indurata) vollständig gewon-
nen oder hergestellt sein
muss1)
und
– bei dem der Wert der verwen-
deten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Herstellen aus Vormaterialien
Hostien, leere Oblatenkapseln jeder Position, ausgenommen
der für Arzneiwaren verwende- aus Vormaterialien des Kapi-
ten Art, Siegeloblaten, getrock- tels 11
nete Teigblätter aus Mehl oder
Stärke und ähnliche Waren
1) Die Ausnahme für Mais der Sorte Zea indurata gilt bis zum 31. Dezember 2002.
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Herstellen, bei dem alle verwen-
Früchten, Nüssen oder anderen deten Früchte, Nüsse und
Pflanzenteilen; ausgenommen: Gemüse vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und Herstellen, bei dem alle verwen-
ähnliche genießbare Pflanzenteile, deten Vormaterialien in eine
mit einem Stärkegehalt von 5 GHT andere Position als die Ware
oder mehr, mit Essig oder Essig- einzureihen sind
säure zubereitet oder haltbar
gemacht
ex 2004 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Herstellen, bei dem alle verwen-
ex 2005 Grieß oder Flocken, anders als deten Vormaterialien in eine
mit Essig oder Essigsäure zube- andere Position als die Ware
reitet oder haltbar gemacht einzureihen sind
2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Herstellen, bei dem der Wert der
Fruchtschalen und andere Pflan- verwendeten Vormaterialien des
zenteile, mit Zucker haltbar Kapitels 17 30 v.H. des Ab-
gemacht (durchtränkt und abge- Werk-Preises der Ware nicht
tropft, glasiert oder kandiert) überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Mar- Herstellen, bei dem
meladen, Fruchtmuse und – alle verwendeten Vormaterialien
Fruchtpasten durch Kochen her- in eine andere Position als die
gestellt, auch mit Zusatz von Ware einzureihen sind und
Zucker und anderen Süßmitteln
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels
17 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht über-
schreitet
ex 2008 – Schalenfrüchte, ohne Zusatz Herstellen, bei dem der Wert der
von Zucker oder Alkohol verwendeten Schalenfrüchte
und Ölsamen mit Ursprungsei-
genschaft der Positionen 0801,
0802 und 1202 bis 1207 60 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
überschreitet
– Erdnussbutter; Mischungen Herstellen, bei dem alle verwen-
auf der Grundlage von deten Vormaterialien in eine
Getreide; Palmherzen; andere Position als die Ware
Mais einzureihen sind
– andere, ausgenommen Herstellen, bei dem
Früchte (einschließlich – alle verwendeten Vormateria-
Schalenfrüchte), in anderer lien in eine andere Position
Weise als in Wasser oder als die Ware einzureihen sind
Dampf gekocht, ohne Zusatz und
von Zucker, gefroren
– der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17 30
v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
2009 Fruchtsäfte (einschließlich Trau- Herstellen, bei dem
benmost) und Gemüsesäfte, – alle verwendeten Vormateria-
nicht gegoren, ohne Zusatz von lien in eine andere Position
Alkohol, auch mit Zusatz von als die Ware einzureihen sind
Zucker oder anderen Süßmitteln und
– der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzu- Herstellen, bei dem alle verwen-
bereitungen; ausgenommen: deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2057
(1) (2) (3) oder (4)
2101 Auszüge, Essenzen und Konzen- Herstellen, bei dem
trate aus Kaffee, Tee oder Mate – alle verwendeten Vormateria-
und Zubereitungen auf der Grund- lien in eine andere Position
lage dieser Waren oder auf der als die Ware einzureihen sind
Grundlage von Kaffee, Tee oder und
Mate; geröstete Zichorien und
andere geröstete Kaffeemittel – alle verwendeten Zichorien
sowie Auszüge, Essenzen und vollständig gewonnen oder
Konzentrate hieraus: hergestellt sein müssen
2103 Zubereitungen zum Herstellen
von Würzsoßen und zubereitete
Würzsoßen; zusammengesetzte
Würzmittel; Senfmehl, auch
zubereitet, und Senf:
– Zubereitungen zum Herstel- Herstellen, bei dem alle verwen-
len von Würzsoßen und zube- deten Vormaterialien in eine
reitete Würzsoßen; zusam- andere Position als die Ware
mengesetzte Würzmittel einzureihen sind. Jedoch darf
Senfmehl, auch zubereitet, oder
Senf verwendet werden.
– Senfmehl, auch zubereitet, Herstellen aus Vormaterialien
und Senf jeder Position
ex 2104 – Zubereitungen zum Herstel- Herstellen aus Vormaterialien
len von Suppen oder Brühen; jeder Position, ausgenommen
Suppen und Brühen aus zubereiteten oder haltbar
gemachten Gemüsen der Posi-
tionen 2002 bis 2005
2106 Lebensmittelzubereitungen, Herstellen, bei dem
anderweit weder genannt noch – alle verwendeten Vormateria-
inbegriffen lien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
und
– der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Herstellen, bei dem
Flüssigkeiten und Essig; – alle verwendeten Vormateria-
ausgenommen: lien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
und
– alle verwendeten Weintrau-
ben und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
2202 Wasser, einschließlich Mineral- Herstellen, bei dem
wasser und kohlensäurehaltiges – alle verwendeten Vormateria-
Wasser, mit Zusatz von Zucker, lien in eine andere Position
anderen Süßmitteln oder Aro- als die Ware einzureihen
mastoffen, und andere nichtal- sind,
koholhaltige Getränke, ausge-
nommen Frucht- und Gemüse- – der Wert der verwendeten
säfte der Position 2009 Vormaterialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet und
– die verwendeten Fruchtsäfte
(ausgenommen Ananas-,
Limonen-, Limetten- und
Pampelmusensäfte)
Ursprungserzeugnisse sein
müssen
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
2207 Ethylalkohol mit einem Alkohol- Herstellen
gehalt von 80 % vol oder mehr, – aus Vormaterialien, die nicht
unvergällt; Ethylalkohol und in die Position 2207 oder
Branntwein mit beliebigem 2208 einzureihen sind,
Alkoholgehalt, vergällt
– bei dem alle verwendeten
Weintrauben und ihre
Folgeprodukte vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen oder bei dem,
wenn alle anderen verwende-
ten Vormaterialien
Ursprungserzeugnisse sind,
Arrak bis zu einem Anteil von
5 % vol verwendet werden
darf
2208 Ethylalkohol mit einem Alkohol- Herstellen
gehalt von weniger als 80 % vol, – aus Vormaterialien, die nicht
unvergällt; Branntwein, Likör in die Position 2207 oder
und andere alkoholhaltige 2208 einzureihen sind,
Getränke
– bei dem alle verwendeten
Weintrauben und ihre
Folgeprodukte vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen oder bei dem,
wenn alle anderen verwende-
ten Vormaterialien
Ursprungserzeugnisse sind,
Arrak bis zu einem Anteil von
5 % vol verwendet werden
darf
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Herstellen, bei dem alle verwen-
Lebensmittelindustrie; zuberei- deten Vormaterialien in eine
tetes Futter; ausgenommen: andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex 2301 Mehl von Walen; Mehl und Herstellen, bei dem alle verwen-
Pellets von Fischen oder von deten Vormaterialien der Kapi-
Krebstieren, von Weichtieren tel 2 und 3 vollständig gewon-
oder anderen wirbellosen Was- nen oder hergestellt sein müs-
sertieren, ungenießbar sen
ex 2303 Rückstände aus der Maisstärke- Herstellen, bei dem der gesamte
gewinnung (ausgenommen ein- verwendete Mais vollständig
gedicktes Maisquellwasser) mit gewonnen oder hergestellt sein
einem auf die Trockenmasse muss
bezogenen Proteingehalt von
mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere feste Herstellen, bei dem alle verwen-
Rückstände aus der Gewinnung deten Oliven vollständig gewon-
von Olivenöl, mit einem Gehalt an nen oder hergestellt sein müs-
Olivenöl von mehr als 3 GHT sen
2309 Zubereitungen der zur Fütterung Herstellen, bei dem
verwendeten Art – das gesamte verwendete
Getreide, der verwendete
Zucker, die verwendeten
Melassen, das verwendete
Fleisch und die verwendete
Milch Ursprungserzeugnisse
sein müssen und
– alle verwendeten Vormateria-
lien des Kapitels 3 vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen
ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabak- Herstellen, bei dem alle ver-
ersatzstoffe; ausgenommen: wendeten Vormaterialien des
Kapitels 24 vollständig
gewonnen oder hergestellt sein
müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2059
(1) (2) (3) oder (4)
2402 Zigarren (einschließlich Stum- Herstellen, bei dem mindestens
pen), Zigarillos und Zigaretten, 70 GHT des verwendeten unver-
aus Tabak oder Tabakersatz- arbeiteten Tabaks oder der ver-
stoffen wendeten Tabakabfälle der
Position 2401 Ursprungserzeug-
nisse sein müssen
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens
70 GHT des verwendeten unver-
arbeiteten Tabaks oder der ver-
wendeten Tabakabfälle der
Position 2401 Ursprungserzeug-
nisse sein müssen
ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Herstellen, bei dem alle verwen-
Erden; Gips, Kalk und Zement; deten Vormaterialien in eine
ausgenommen: andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Grafit, Anreicherung des Kohlenstoff-
mit Kohlenstoff angereichert, gehalts, Reinigen und Mahlen
gereinigt und gemahlen von kristallinem Rohgrafit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf Zerteilen von Marmor, auch
andere Weise lediglich zerteilt, bereits zerteiltem, mit einer
in Blöcken oder quadratischen Dicke von mehr als 25 cm,
oder rechteckigen Platten, mit durch Sägen oder auf andere
einer Dicke von 25 cm oder Weise
weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sand- Zerteilen von Steinen, auch
stein und andere Werksteine, bereits zerteilten, mit einer Dicke
durch Sägen oder auf andere von mehr als 25 cm, durch
Weise lediglich zerteilt, in Sägen oder auf andere Weise
Blöcken oder quadratischen
oder rechteckigen Platten, mit
einer Dicke von 25 cm oder
weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem
Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat Herstellen, bei dem alle verwen-
(Magnesit), gebrochen, in luft- deten Vormaterialien in eine
dicht verschlossenen Behältnis- andere Position als die Ware
sen, und Magnesiumoxid, auch einzureihen sind. Jedoch darf
chemisch rein, ausgenommen natürliches Magnesiumcarbonat
geschmolzene Magnesia und (Magnesium) verwendet werden.
totgebrannte (gesinterte)
Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Herstellen, bei dem der Wert
Zwecken besonders zubereitet aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glim-
merabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder Brennen oder Mahlen
gemahlen von Farberden
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Herstellen, bei dem alle verwen-
Aschen deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mine- Herstellen, bei dem alle verwen-
ralöle und Erzeugnisse ihrer deten Vormaterialien in eine
Destillation; bituminöse Stoffe; andere Position als die Ware
Mineralwachse; ausgenommen: einzureihen sind
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Raffination und/oder ein
Bestandteile gegenüber den oder mehrere begünstigte(s)
nichtaromatischen Bestandtei- Verfahren2)
len gewichtsmäßig überwiegen oder
und die ähnlich sind den Mine-
andere Verfahren, bei denen alle
ralölen und anderen Erzeugnis-
verwendeten Vormaterialien in
sen der Destillation des
eine andere Position als die
Hochtemperatur-Steinkohlen-
Ware einzureihen sind. Jedoch
teers, bei deren Destillation bis
dürfen Vormaterialien der glei-
250 °C mindestens 65 RHT
chen Position verwendet wer-
übergehen (einschließlich der
den, wenn ihr Wert 50 v.H. des
Benzin-Benzol-Gemische), zur
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
Verwendung als Kraft- oder
überschreitet
Heizstoffe
ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Raffination und/oder ein
Mineralien, ausgenommen rohe oder mehrere begünstigte(s)
Öle; Zubereitungen mit einem Verfahren3)
Gehalt an Erdöl oder Öl aus oder
bituminösen Mineralien von andere Verfahren, bei denen alle
70 GHT oder mehr, in denen verwendeten Vormaterialien in
diese Öle den Charakter der eine andere Position als die
Waren bestimmen, anderweit Ware einzureihen sind. Jedoch
weder genannt noch inbegriffen dürfen Vormaterialien der glei-
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
2711 Erdgas und andere gasförmige Raffination und/oder ein oder
Kohlenwasserstoffe mehrere begünstigte(s)
Verfahren3)
oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der glei-
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristalli- Raffination und/oder ein
nes Erdölwachs, paraffinische oder mehrere begünstigte(s)
Rückstände („slack wax“), Ozo- Verfahren3)
kerit, Montanwachs, Torfwachs, oder
andere Mineralwachse und ähn- andere Verfahren, bei denen alle
liche durch Synthese oder ande- verwendeten Vormaterialien in
re Verfahren gewonnene eine andere Position als die
Erzeugnisse, auch gefärbt Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der glei-
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl Raffination und/oder ein
und andere Rückstände aus oder mehrere begünstigte(s)
Erdöl oder Öl aus bituminösen Verfahren2)
Mineralien oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der glei-
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
3) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2061
(1) (2) (3) oder (4)
2714 Naturbitumen und Naturasphalt; Raffination und/oder ein
bituminöse oder ölhaltige Schie- oder mehrere begünstigte(s)
fer und Sande; Asphaltite und Verfahren2)
Asphaltgestein oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der glei-
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
2715 Bituminöse Mischungen auf der Raffination und/oder ein
Grundlage von Naturasphalt oder mehrere begünstigte(s)
oder Naturbitumen, Bitumen aus Verfahren2)
Erdöl, Mineralteer oder Mineral- oder
teerpech (z.B. Asphaltmastix, andere Verfahren, bei denen alle
Verschnittbitumen) verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der glei-
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
Erzeugnisse; anorganische oder deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
organische Verbindungen von andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Edelmetallen, von Seltenerdme- einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
tallen, von radioaktiven Elemen- Vormaterialien der gleichen
ten oder von Isotopen; ausge- Position verwendet werden,
nommen: wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
ex 2805 „Mischmetall“ Herstellen durch elektrolytische
oder thermische Behandlung,
bei dem der Wert aller verwen-
deten Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem aller Wert
aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatrium- Herstellen, bei dem der Wert
tetraboratpentahydrat aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeug- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
nisse; ausgenommen: deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, Raffination und/oder ein
zur Verwendung als Kraft- oder oder mehrere begünstigte(s)
Heizstoffe Verfahren2)
oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der glei-
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausge- Raffination und/oder ein
nommen Azulene), Benzol, oder mehrere begünstigte(s)
Toluol, Xylole, zur Verwendung Verfahren2)
als Kraft- oder Heizstoffe oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der glei-
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
dieser Position oder von Ethanol jeder Position, einschließlich aus aller verwendeten Vormaterialien
oder Glycerin anderen Vormaterialien der 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Position 2905. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Metallalkoholate dieser Position
verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschrei-
tet.
2915 Gesättigte acyclische einba- Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
sische Carbonsäuren und ihre jeder Position. Jedoch darf der aller verwendeten Vormaterialien
Anhydride, Halogenide, Peroxi- Wert aller verwendeten Vorma- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
de und Peroxysäuren; ihre terialien der Positionen 2915 der Ware nicht überschreitet
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder und 2916 insgesamt 20 v.H. des
Nitrosoderivate Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreiten.
ex 2932 – Innere Ether und ihre Halo- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
gen-, Sulfo-, Nitro- oder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien
Nitrosoderivate aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Position 2909 insgesamt der Ware nicht überschreitet
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreiten.
– Cyclische Acetale und innere Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
Halbacetale und ihre Halo- jeder Position aller verwendeten Vormaterialien
gen-, Sulfo-, Nitro- oder 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Nitrosoderivate der Ware nicht überschreitet
2933 Heterocyclische Verbindungen, Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
nur mit Stickstoff als Hetero- jeder Position. Jedoch darf der aller verwendeten Vormaterialien
atom(e) Wert aller verwendeten Vorma- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
terialien der Positionen 2932 der Ware nicht überschreitet
und 2933 insgesamt 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreiten.
2934 Nukleinsäuren und ihre Salze; Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
andere heterocyclische Verbin- jeder Position. Jedoch darf der aller verwendeten Vormaterialien
dungen Wert aller verwendeten Vorma- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
terialien der Positionen 2932, der Ware nicht überschreitet
2933 und 2934 insgesamt
20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreiten.
2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2063
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; Herstellen, bei dem alle verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
3002 Menschliches Blut; tierisches
Blut, zu therapeutischen,
prophylaktischen oder diagnos-
tischen Zwecken zubereitet;
Antisera und andere Blutfraktio-
nen sowie modifizierte immuno-
logische Erzeugnisse, auch in
einem biotechnologischen
Verfahren hergestellt; Vaccine,
Toxine, Kulturen von Mikro-
organismen (ausgenommen
Hefen) und ähnliche
Erzeugnisse:
– Waren, bestehend aus zwei Herstellen aus Vormaterialien
oder mehr Bestandteilen, die jeder Position, einschließlich aus
zu therapeutischen oder pro- anderen Vormaterialien der
phylaktischen Zwecken Position 3002. Jedoch dürfen
gemischt worden sind, oder Vormaterialien dieser Beschrei-
ungemischte Waren zu die- bung verwendet werden, wenn
sen Zwecken, dosiert oder in ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Aufmachungen für den Ein- Preises der Ware nicht über-
zelverkauf schreitet.
– andere:
– – menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich aus
anderen Vormaterialien der
Position 3002. Jedoch dürfen
Vormaterialien dieser Beschrei-
bung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet.
– – tierisches Blut, zu thera- Herstellen aus Vormaterialien
peutischen oder prophy- jeder Position, einschließlich aus
laktischen Zwecken zube- anderen Vormaterialien der
reitet Position 3002. Jedoch dürfen
Vormaterialien dieser Beschrei-
bung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet.
– – Blutfraktionen, andere als Herstellen aus Vormaterialien
Antisera, Hämoglobin und jeder Position, einschließlich aus
Serumglobine anderen Vormaterialien der
Position 3002. Jedoch dürfen
Vormaterialien dieser Beschrei-
bung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet.
– – Hämoglobin, Blutglobuline Herstellen aus Vormaterialien
und Serumglobuline jeder Position, einschließlich aus
anderen Vormaterialien der
Position 3002. Jedoch dürfen
Vormaterialien dieser Beschrei-
bung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet.
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
– – andere Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich aus
anderen Vormaterialien der
Position 3002. Jedoch dürfen
Vormaterialien dieser Beschrei-
bung verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet.
3003 und Arzneiwaren (ausgenommen
3004 Waren der Positionen 3002,
3005 und 3006):
– hergestellt aus Amicacin der Herstellen, bei dem alle verwen-
Position 2941 deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien der Position 3003
oder 3004 verwendet werden,
wenn ihr Wert insgesamt 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
– andere Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind.
Jedoch dürfen Vormaterialien
der Position 3003 oder 3004
verwendet werden, wenn
ihr Wert insgesamt 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Waren
nicht überschreitet.
ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
ex 3105 Mineralische oder chemische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Düngemittel, zwei oder drei der – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
düngenden Stoffe Stickstoff, lien in eine andere Position 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Phosphor und Kalium enthal- als die Ware einzureihen sind. der Ware nicht überschreitet
tend; andere Düngemittel; Jedoch dürfen Vormaterialien
Erzeugnisse dieses Kapitels in der gleichen Position verwen-
Tabletten oder ähnlichen For- det werden, wenn ihr Wert
men oder in Packungen, mit 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
einem Rohgewicht von 10 kg der Ware nicht überschreitet,
oder weniger; ausgenommen: und
– Natriumnitrat – der Wert aller verwendeten
– Calciumcyanamid Vormaterialien 50 v.H. des
– Kaliumsulfat Ab-Werk-Preises der Waren
nicht überschreitet.
– Kaliummagnesiumsulfat
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
Tannine und ihre Derivate; Farb- deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
stoffe, Pigmente und andere andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Farbmittel; Anstrichfarben und einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Lacke; Kitte; Tinten; ausgenom- Vormaterialien der gleichen
men: Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2065
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3201 Tannine und ihre Salze, Ether, Herstellen aus Gerbstoffauszü- Herstellen, bei dem der Wert
Ester und andere Derivate gen pflanzlichen Ursprungs aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3205 Farblacke; Zubereitungen im Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
Sinne der Anmerkung 3 zu die- jeder Position, ausgenommen aller verwendeten Vormaterialien
sem Kapitel auf der Grundlage aus Vormaterialien der Positio- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
von Farblacken4) nen 3203, 3204 und 3205. der Ware nicht überschreitet
Jedoch dürfen Vormaterialien
der Position 3205 verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
zubereitete Riech-, Körperpfle- deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
ge- oder Schönheitsmittel; aus- andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
genommen: einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei Herstellen aus Materialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
gemacht), einschließlich „kon- Position, einschließlich aus Vor- aller verwendeten Vormaterialien
krete“ oder „absolute“ Öle; materialien einer anderen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Resinoide; extrahierte Warengruppe5) dieser Position. der Ware nicht überschreitet
Oleoresine; Konzentrate Jedoch dürfen Vormaterialien
etherischer Öle in Fetten, nicht- derselben Warengruppe ver-
flüchtigen Ölen, Wachsen oder wendet werden, wenn ihr Wert
ähnlichen Stoffen, durch Enfleu- 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
rage oder Mazeration gewon- der Ware nicht überschreitet.
nen; terpenhaltige Nebener-
zeugnisse aus etherischen Ölen;
destillierte aromatische Wässer
und wässrige Lösungen
etherischer Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenz- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
flächenaktive Stoffe, zubereitete deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
Waschmittel, zubereitete andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Schmiermittel, künstliche Wach- einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
se, zubereitete Wachse, Schuh- Vormaterialien der gleichen
creme, Scheuerpulver und der- Position verwendet werden,
gleichen, Kerzen und ähnliche wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-
Erzeugnisse, Modelliermassen, Werk-Preises der Ware nicht
"Dentalwachs" und Zubereitun- überschreitet.
gen für zahnärztliche Zwecke
auf der Grundlage von Gips;
ausgenommen:
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, weni- Raffination und/oder ein
ger als 70 GHT an Erdöl oder Öl oder mehrere begünstigte(s)
aus bituminösen Mineralien ent- Verfahren2)
haltend oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der glei-
chen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
4) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farb-
zubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
5) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
3404 Künstliche Wachse und
zubereitete Wachse:
– auf der Grundlage von Paraf- Herstellen, bei dem alle verwen-
fin, von Erdölwachsen oder deten Vormaterialien in eine
von Wachsen aus bituminö- andere Position als die Ware
sen Mineralien oder von einzureihen sind. Jedoch dürfen
paraffinischen Rückständen Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
– andere Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
jeder Position, ausgenommen aller verwendeten Vormaterialien
aus 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
– hydrierten Ölen, die den der Ware nicht überschreitet
Charakter von Wachsen
haben, der Position 1516,
– Fettsäuren von chemisch
nicht eindeutig bestimmter
Konstitution und technischen
Fettalkoholen, die den Cha-
rakter von Wachsen haben,
der Position 3823,
– Vormaterialien der Position
3404
Jedoch dürfen diese Vormate-
rialien verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet.
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
Stärke; Klebstoffe; Enzyme; deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
ausgenommen: andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
3505 Dextrine und andere modifizierte
Stärken (z.B. Quellstärke oder
veresterte Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextri-
nen oder anderen modifizierten
Stärken:
– Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
jeder Position, einschließlich aus aller verwendeten Vormaterialien
anderen Vormaterialien der 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Position 3505 der Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
jeder Position, ausgenommen aller verwendeten Vormaterialien
aus Vormaterialien der Position 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
1108 der Ware nicht überschreitet
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit Herstellen, bei dem der Wert
weder genannt noch inbegriffen aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyro- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
technische Artikel; Zündhölzer; deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
Zündmetalllegierungen; leicht andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
entzündliche Stoffe einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2067
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
und kinematografischen deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
Zwecken; ausgenommen: andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
3701 Lichtempfindliche fotografische
Platten und Planfilme, nicht
belichtet, aus Stoffen aller Art
(ausgenommen Papier, Pappe
oder Spinnstoffe); lichtempfindli-
che fotografische Sofortbild-
Planfilme, nicht belichtet, auch
in Kassetten:
– Sofortbild-Planfilme für Herstellen, bei dem alle Herstellen, bei dem der Wert
Farbaufnahmen verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
eine andere Position als die 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Position 3701 oder 3702 einzu- der Ware nicht überschreitet
reihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien der Position 3702
verwendet werden, wenn ihr
Wert 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht
überschreitet.
– andere Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
andere Position als die Position 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
3701 oder 3702 einzureihen der Ware nicht überschreitet
sind. Jedoch dürfen Vormateria-
lien der Positionen 3701 und
3702 verwendet werden, wenn
ihr Wert insgesamt 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
3702 Lichtempfindliche fotografische Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
Filme in Rollen, nicht belichtet, deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
aus Stoffen aller Art (ausgenom- andere Position als die Position 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
men Papier, Pappe oder Spinn- 3701 oder 3702 einzureihen sind der Ware nicht überschreitet
stoffe); lichtempfindliche foto-
grafische Sofortbild-Rollfilme,
nicht belichtet
3704 Fotografische Platten, Filme, Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
Papiere, Pappen und Spinnstof- deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
fe, belichtet, jedoch nicht ent- andere Position als die Positio- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
wickelt nen 3701 bis 3704 einzureihen der Ware nicht überschreitet
sind
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
chemischen Industrie; ausge- deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
nommen: andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
ex 3801 – Kolloider Grafit in öliger Sus- Herstellen, bei dem der Wert
pension; halbkolloider Grafit; aller verwendeten Vormaterialien
kohlenstoffhaltige Pasten für 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
Elektroden der Ware nicht überschreitet
– Grafit in Form von Pasten, Herstellen, bei dem der Wert Herstellen, bei dem der Wert
aus einer Mischung von mehr aller verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormaterialien
als 30 GHT Grafit mit Mine- der Position 3403 20 v.H. des 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
ralölen bestehend Ab-Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
überschreitet
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Herstellen, bei dem der Wert
Raffinieren von rohem Sulfatter- aller verwendeten Vormaterialien
pentinöl 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert
Pech genannt aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3808 Insektizide, Rodentizide, Herstellen, bei dem der Wert
Fungizide, Herbizide, Keimhem- aller verwendeten Vormaterialien
mungsmittel und Pflanzenwuchs- 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
regulatoren, Desinfektionsmittel der Ware nicht überschreitet
und ähnliche Erzeugnisse, in For-
men oder Aufmachungen für den
Einzelverkauf oder als Zuberei-
tungen oder Waren (z.B. Schwe-
felbänder, Schwefelfäden,
Schwefelkerzen und Fliegen-
fänger)
3809 Appretur- oder Endausrüstungs- Herstellen, bei dem der Wert
mittel, Beschleuniger zum Färben aller verwendeten Vormaterialien
oder Fixieren von Farbstoffen 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
und andere Erzeugnisse und der Ware nicht überschreitet
Zubereitungen (z. B. zubereitete
Schlichtemittel und Zubereitun-
gen zum Beizen), von der in der
Textilindustrie, Papierindustrie,
Lederindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendeten Art,
anderweit weder genannt noch
inbegriffen
3810 Zubereitungen zum Abbeizen Herstellen, bei dem der Wert
von Metallen; Flussmittel und aller verwendeten Vormaterialien
andere Hilfsmittel zum 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
Schweißen oder Löten von der Ware nicht überschreitet
Metallen; Pasten und Pulver
zum Schweißen oder Löten, aus
Metall und anderen Stoffen;
Zubereitungen von der als Über-
zugs- oder Füllmasse für
Schweißelektroden oder
Schweißstäbe verwendeten Art
3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Anti-
oxidantien, Antigums, Viskositäts-
verbesserer, Antikorrosivadditive
und andere zubereitete Additive
für Mineralöle (einschließlich
Kraftstoffe) oder für andere, zu
denselben Zwecken wie Mineral-
öle verwendete Flüssigkeiten:
– zubereitete Additive für Herstellen, bei dem der Wert der
Schmieröle, Erdöle oder Öle verwendeten Vormaterialien der
aus bituminösen Mineralien Position 3811 50 v.H. des Ab-
enthaltend Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2069
(1) (2) (3) oder (4)
3812 Zubereitete Vulkanisationsbe- Herstellen, bei dem der Wert
schleuniger; zusammengesetzte aller verwendeten Vormaterialien
Weichmacher für Kautschuk 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
oder Kunststoffe, anderweit der Ware nicht überschreitet
weder genannt noch inbegriffen;
zubereitete Antioxidationsmittel
und andere zusammengesetzte
Stabilisatoren für Kautschuk und
Kunststoffe
3813 Gemische und Ladungen für Herstellen, bei dem der Wert
Feuerlöschgeräte; Feuerlösch- aller verwendeten Vormaterialien
granaten und Feuerlöschbomben 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3814 Zusammengesetzte organische Herstellen, bei dem der Wert
Lösungs- und Verdünnungsmit- aller verwendeten Vormaterialien
tel, anderweit weder genannt 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
noch inbegriffen; Zubereitungen der Ware nicht überschreitet
zum Entfernen von Farben oder
Lacken
3818 Chemische Elemente, zur Ver- Herstellen, bei dem der Wert
wendung in der Elektronik dotiert, aller verwendeten Vormaterialien
in Scheiben, Plättchen oder 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
ähnlichen Formen; chemische der Ware nicht überschreitet
Verbindungen zur Verwendung
in der Elektronik dotiert
3819 Flüssigkeiten für hydraulische Herstellen, bei dem der Wert
Bremsen und andere zubereitete aller verwendeten Vormaterialien
Flüssigkeiten für hydraulische 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
Kraftübertragung, kein Erdöl der Ware nicht überschreitet
oder Öl aus bituminösen Mine-
ralien enthaltend oder mit einem
Gehalt an Erdöl oder Öl aus
bituminösen Mineralien von
weniger als 70 GHT
3820 Zubereitete Gefrierschutzmittel Herstellen, bei dem der Wert
und zubereitete Flüssigkeiten aller verwendeten Vormaterialien
zum Enteisen 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3822 Diagnostik- oder Laborreagenzi- Herstellen, bei dem der Wert
en auf einem Träger und zuberei- aller verwendeten Vormaterialien
tete Diagnostik- oder Laborrea- 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
genzien, auch auf einem Träger, der Ware nicht überschreitet
ausgenommen Waren der Positi-
on 3002 oder 3006
3823 Technische einbasische Fett-
säuren; saure Öle aus der Raffi-
nation; technische Fettalkohole:
– technische einbasische Herstellen, bei dem alle verwen-
Fettsäuren; saure Öle aus deten Vormaterialien in eine
der Raffination andere Position als die Ware
einzureihen sind
– technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich aus
anderen Vormaterialien der
Position 3823
3824 Zubereitete Bindemittel für Gieße-
reiformen oder -kerne; chemische
Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder
verwandter Industrien (einschließ-
lich Mischungen von Naturpro-
dukten), anderweit weder
genannt noch inbegriffen;
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter
Industrien, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
– folgende Waren dieser Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
Position: deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
– – zubereitete Bindemittel für andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Gießereiformen oder einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Gießereikerne auf der Vormaterialien der gleichen
Grundlage von natürlichen Position verwendet werden,
Harzprodukten wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-
– – Naphtensäuren, ihre Werk-Preises der Ware nicht
wasserunlöslichen Salze überschreitet.
und ihre Esther
– – Sorbit, ausgenommen
Sorbit der Position 2905
– – Petroleumsulfonate, aus-
genommen solche des
Ammoniums, der Alkalime-
talle oder der Ethanol-
amine; thiopenhaltige
Sulfosäuren von Öl aus
bituminösen Mineralien
und ihre Salze
– – Ionenaustauscher
– – Absorbentien zum Ver-
vollständigen des Vakuums
in elektrischen Röhren
– – nicht ausgebrauchte Gas-
reinigungsmassen
– – Ammoniakwasser und aus-
gebrauchte Gasreinigungs-
massen
– – Sulfonaphtensäuren und
ihre wasserunlöslichen
Salze und ihre Ester
– – Fuselöle und Dippelöle
– – Mischungen von Salzen mit
verschiedenen Anionen
– – Kopierpasten auf der
Grundlage von Gelatine,
auch auf Unterlagen aus
Papier oder Textilien
– andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3901 Kunststoffe in Primärformen,
bis 3915 Abfälle, Schnitzel und Bruch,
aus Kunststoffen; ausgenom-
men Waren der Positionen
ex 3907 und 3912, für die die fol-
genden Regeln festgelegt sind:
– Additionshomopolymerisati- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
onserzeugnisse mit einem – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Anteil eines Monomers am Vormaterialien 50 v.H. des Ab- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Gesamtgehalt des Polymers Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
von mehr als 99 GHT überschreitet und
– der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 39
20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet 6)
– andere Herstellen, bei dem der Wert der Herstellen, bei dem der Wert
verwendeten Vormaterialien des aller verwendeten Vormaterialien
Kapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
schreitet 6)
6) Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt
sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2071
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3907 – Copolymere, aus Poly- Herstellen, bei dem alle verwen-
carbonat- und Acrylnitrilbuta- deten Vormaterialien in eine
dienstyrolcopolymeren andere Position als die Ware
(ABS) einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet 6).
– Polyester Herstellen, bei dem der Wert der
verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 39 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet und/oder Herstel-
len aus Tetrabrompolycarbonat
(Bisphenol A)
3912 Cellulose und ihre chemischen Herstellen, bei dem der Wert der
Derivate, anderweit weder Vormaterialien, die in die gleiche
genannt noch inbegriffen, in Position wie die Ware einzurei-
Primärformen hen sind, 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 3916 Halb- und Fertigerzeugnisse aus
bis 3921 Kunststoffen; ausgenommen
Waren der Positionen ex 3916,
ex 3917, ex 3920 und ex 3921,
für die die folgenden Regeln
festgelegt sind:
– Flacherzeugnisse, weiter bear- Herstellen, bei dem der Wert der Herstellen, bei dem der Wert
beitet als nur mit Oberflächen- verwendeten Vormaterialien des aller verwendeten Vormaterialien
bearbeitung oder anders als Kapitels 39 50 v.H. des Ab- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
nur quadratisch oder recht- Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
eckig zugeschnitten; andere überschreitet
Erzeugnisse, weiter bearbeitet
als nur mit Oberflächenbear-
beitung
– andere:
– – Additionshomopolymerisati- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
onserzeugnisse mit einem – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Anteil eines Monomers am Vormaterialien 50 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Gesamtgehalt des Polymers Ab-Werk-Preises der Waren der Ware nicht überschreitet
von mehr als 99 GHT nicht überschreitet und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapi-
tels 39 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet 6)
– – andere Herstellen, bei dem der Wert der Herstellen, bei dem der Wert
verwendeten Vormaterialien des aller verwendeten Vormaterialien
Kapitels 39 20 v.H. des Ab- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
überschreitet 6)
ex 3916 Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und ex 3917 – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 50 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert der Vormaterialien,
die in die gleiche Position wie
die Ware einzureihen sind,
20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
6) Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt
sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3920 – Folien und Filme aus Herstellen aus einem Salz eines Herstellen, bei dem der Wert
Ionomeren thermoplastischen Kunststoffs, aller verwendeten Vormaterialien
der ein Mischpolymer aus Ethy- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
len und Metacrylsäure, teilweise der Ware nicht überschreitet
neutralisiert durch metallische
Ionen, hauptsächlich Zink und
Natrium, ist
– Folien aus regenerierter Herstellen, bei dem der Wert der
Cellulose, aus Polyamid oder Vormaterialien, die in die gleiche
Polyethylen Position wie die Ware einzurei-
hen sind, 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 3921 Folie aus Kunststoffen, Herstellen aus hochtransparenten Herstellen, bei dem der Wert
metallisiert Polyesterfolien mit einer Dicke aller verwendeten Vormaterialien
von weniger als 23 Mikron7) 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3922 Fertigerzeugnisse Herstellen, bei dem der Wert
bis 3926 aus Kunststoffen aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus; Herstellen, bei dem alle verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex 4001 Geschichtete Platten aus Aufeinanderschichten von
Kautschuk für Sohlenkrepp Platten aus Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen, nicht Herstellen, bei dem der Wert aller
vulkanisiert, in Primärformen verwendeten Vormaterialien,
oder in Platten, Blättern oder ausgenommen Naturkautschuk,
Streifen 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, rund-
erneuert oder gebraucht; Vollrei-
fen oder Hohlkammerreifen,
auswechselbare Überreifen und
Felgenbänder, aus Kautschuk:
– Luftreifen, Vollreifen oder Runderneuern von gebrauchten
Hohlkammerreifen, runder- Reifen
neuert, aus Kautschuk
– andere Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
aus Vormaterialien der Position
4011 oder 4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex Kapitel 41 Rohe Häute und Felle Herstellen, bei dem alle verwen-
(andere als Pelzfelle) und Leder; deten Vormaterialien in eine
ausgenommen: andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Enthaaren von Schaffellen oder
Lämmern, enthaart Lammfellen
4104 Leder, enthaart, ausgenommen Nachgerben von vorgegerbtem
bis 4107 Leder der Position 4108 oder Leder
4109 oder
Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
4109 Lackleder und folienkaschierte Herstellen aus Leder der Positio-
Lackleder; metallisierte Leder nen 4104 bis 4107, wenn sein
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
7) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-
Faktor) – weniger als 2 v.H. beträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2073
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Rei- Herstellen, bei dem alle verwen-
seartikel, Handtaschen und ähn- deten Vormaterialien in eine
liche Behältnisse; Waren aus andere Position als die Ware
Därmen einzureihen sind
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Herstellen, bei dem alle verwen-
Pelzwerk; Waren daraus; deten Vormaterialien in eine
ausgenommen: andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder
zugerichtet, zusammengesetzt:
– in Platten, Kreuzen oder Bleichen oder Färben mit
ähnlichen Formen Zuschneiden und Zusammenset-
zen von nicht zusammengesetz-
ten gegerbten oder zugerichteten
Pelzfellen
– andere Herstellen aus nicht zusammen-
gesetzten gegerbten oder zuge-
richteten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungs- Herstellen aus nicht zusammen-
zubehör und andere Waren, gesetzten gegerbten oder zuge-
aus Pelzfellen richteten Pelzfellen der Position
4302
ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle; Herstellen, bei dem alle verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig Herstellen aus Rohholz, auch
grob zugerichtet entrindet oder vom Splint befreit
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung Hobeln, Schleifen oder Keilver-
gesägt oder gesäumt, gemessert zinken
oder geschält, auch gehobelt,
geschliffen oder keilverzinkt, mit
einer Dicke von mehr als 6 mm
ex 4408 Furnierblätter oder Blätter für Zusammenfügen, Hobeln,
Sperrholz (auch zusammenge- Schleifen oder Keilverzinken
fügt) und anderes Holz, in der
Längsrichtung gesägt, gemessert
oder geschält, auch gehobelt,
geschliffen oder keilverzinkt, mit
einer Dicke von 6 mm oder
weniger
ex 4409 Holz, entlang einer oder mehrerer
Kanten oder Flächen profiliert,
auch gehobelt, geschliffen oder
keilverzinkt:
– geschliffen oder keilverzinkt Schleifen oder Keilverzinken
– gefrieste oder profilierte Friesen oder Profilieren
Leisten und Friese
ex 4410 bis Gefrieste oder profilierte Holz- Friesen oder Profilieren
ex 4413 leisten und Holzfriese für Möbel,
Rahmen, Innenausstattungen,
elektrische Leitungen oder für
ähnliche Zwecke
ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Herstellen aus noch nicht auf die
Trommeln und ähnliche Ver- erforderlichen Maße zugeschnit-
packungsmittel, aus Holz tenen Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer Herstellen aus Fassstäben, auch
und andere Böttcherwaren und auf beiden Hauptflächen gesägt,
Teile davon, aus Holz aber nicht weiter bearbeitet
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4418 – Bautischler- und Zimmer- Herstellen, bei dem alle verwen-
mannsarbeiten, aus Holz deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Verbundplatten mit Hohlraum-
mittellagen und Schindeln
(„shingles“ und „shakes“) ver-
wendet werden.
– gefrieste oder profilierte Friesen oder Profilieren
Leisten und Friese
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Herstellen aus Holz jeder
Holznägel für Schuhe Position, ausgenommen aus
Holzdraht der Position 4409
ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren; Herstellen, bei dem alle verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der
Position 4501
Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacher- Herstellen, bei dem alle verwen-
waren deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder ande- Herstellen, bei dem alle verwen-
ren cellulosehaltigen Faserstof- deten Vormaterialien in eine
fen; Papier oder Pappe (Abfälle andere Position als die Ware
und Ausschuss) zur Wiederge- einzureihen sind
winnung
ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Herstellen, bei dem alle verwen-
Papierhalbstoff, Papier oder deten Vormaterialien in eine
Pappe; ausgenommen: andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert Herstellen aus Vormaterialien für
oder kariert die Papierherstellung des Kapi-
tels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Herstellen aus Vormaterialien
Durchschreibepapier und ande- für die Papierherstellung des
res Vervielfältigungs- und Kapitels 47
Umdruckpapier (ausgenommen
Waren der Position 4809), voll-
ständige Dauerschablonen und
Offsetplatten aus Papier, auch in
Kartons
4817 Briefumschläge, Einstückbriefe, Herstellen, bei dem
Postkarten (ohne Bilder) und – alle verwendeten Vormateriali-
Briefkarten, aus Papier oder en in eine andere Position als
Pappe; Zusammenstellungen die Ware einzureihen sind und
solcher Schreibwaren, in
– der Wert aller verwendeten
Schachteln, Taschen und ähnli-
Vormaterialien 50 v.H. des
chen Behältnissen, aus Papier
Ab-Werk-Preises der Ware
oder Pappe
nicht überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien
für die Papierherstellung des
Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Herstellen, bei dem
Beutel, Tüten und andere Ver- – alle verwendeten Vormateriali-
packungsmittel, aus Papier, en in eine andere Position als
Pappe, Zellstoffwatte oder Vlie- die Ware einzureihen sind und
sen aus Zellstofffasern
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2075
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zell- Herstellen aus Vormaterialien
stoffwatte und Vliese aus Zell- für die Papierherstellung des
stoffasern, zugeschnitten Kapitels 47
ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke Herstellen, bei dem alle verwen-
und andere Erzeugnisse des gra- deten Vormaterialien in eine
fischen Gewerbes; hand- oder andere Position als die Ware
maschinengeschriebene Schrift- einzureihen sind
stücke und Pläne; ausgenom-
men:
4909 Bedruckte oder illustrierte Post- Herstellen aus Vormaterialien,
karten; Glückwunschkarten und die nicht in die Position 4909
bedruckte Karten mit Glückwün- oder 4911 einzureihen sind
schen oder persönlichen Mittei-
lungen, auch illustriert, auch mit
Umschlägen oder Verzierungen
aller Art
4910 Kalender aller Art, bedruckt,
einschließlich Blöcke von Abreiß-
kalendern:
– Dauerkalender oder Kalender, Herstellen, bei dem
deren auswechselbarer Block – alle verwendeten Vormateria-
auf einer Unterlage ange- lien in eine andere Position
bracht ist, die nicht aus Papier als die Ware einzureihen sind
oder Pappe besteht und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien,
die nicht in die Position 4909
oder 4911 einzureihen sind
ex Kapitel 50 Seide; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich Krempeln oder Kämmen von
nicht abhaspelbare Kokons, Abfällen von Seide
Garnabfälle und Reißspinnstoff),
gekrempelt oder gekämmt
5004 Seidengarne, Schappeseiden- Herstellen aus8)
bis ex 5006 garne oder Bouretteseidengarne – Grège oder Abfällen von
Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet,
– anderen natürlichen Spinnfa-
sern, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
5007 Gewebe aus Seide, Schappe-
seide oder Bouretteseide:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen8)
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehandlun-
gen (wie Reinigen, Bleichen,
Merzerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren, krump-
fecht Ausrüsten, Fixieren, Deka-
tieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Herstellen, bei dem alle ver-
Garne und Gewebe aus Ross- wendeten Vormaterialien in eine
haar; ausgenommen: andere Position als die Ware
einzureihen sind
5106 Garne aus Wolle, feinen oder Herstellen aus8)
bis 5110 groben Tierhaaren oder Ross- – Grège oder Abfällen von
haar Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
5111 Gewebe aus Wolle, feinen
bis 5113 oder groben Tierhaaren oder
Rosshaar:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen8)
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2077
(1) (2) (3) oder (4)
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 52 Baumwolle; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
5204 Nähgarne und andere Garne aus Herstellen aus8)
bis 5207 Baumwolle – Grège oder Abfällen von
Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
5208 Gewebe aus Baumwolle:
bis 5212 – in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen8)
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrü-
sten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Herstellen, bei dem alle verwen-
Papiergarne und Gewebe aus deten Vormaterialien in eine
Papiergarnen; ausgenommen: andere Position als die Ware
einzureihen sind
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
5306 Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus8)
bis 5308 Spinnstoffen; Papiergarne – Grège oder Abfällen von
Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
5309 Gewebe aus anderen pflanz-
bis 5311 lichen Spinnstoffen; Gewebe aus
Papiergarnen:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen8)
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– Jutegarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrü-
sten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
5401 Garne, Monofile und Nähgarne Herstellen aus8)
bis 5406 aus synthetischen oder künstli- – Grège oder Abfällen von
chen Filamenten Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
5407 Gewebe aus Garnen aus synthe-
und 5408 tischen oder künstlichen Fila-
menten:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen8)
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2079
(1) (2) (3) oder (4)
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrü-
sten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
5501 Synthetische oder künstliche Herstellen aus chemischen
bis 5507 Spinnfasern Vormaterialien oder aus Spinn-
masse
5508 Garne und Nähgarne aus Herstellen aus8)
bis 5511 synthetischen oder künstlichen – Grège oder Abfällen von
Spinnfasern Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
5512 Gewebe aus synthetischen oder
bis 5516 künstlichen Spinnfasern:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen8)
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrü-
sten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Herstellen aus8)
Spezialgarne; Bindfäden, Seile – Kokosgarnen,
und Taue; Seilerwaren; ausge-
– natürlichen Fasern,
nommen:
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen,
überzogen oder mit Lagen
versehen:
– Nadelfilze Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse.
Jedoch dürfen
– Filamente aus Polypropylen
der Position 5402,
– Spinnfasern aus Polypropylen
der Position 5503 oder 5506
oder
– Spinnkabel aus Filamenten
aus Polypropylen der
Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von
weniger als 9 dtex aufweist, ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
– andere Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern,
– Spinnfasern aus Kasein oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
5604 Fäden und Schnüre aus Kau-
tschuk, mit einem Überzug aus
Spinnstoffen; Streifen und der-
gleichen der Position 5404 oder
5405, Garne aus Spinnstoffen,
mit Kautschuk oder Kunststoff
getränkt, bestrichen, überzogen
oder umhüllt:
– Fäden und Schnüre aus Kau- Herstellen aus Kautschukfäden
tschuk, mit einem Überzug und -schnüren, nicht mit einem
aus Spinnstoffen Überzug aus Spinnstoffen
– andere Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
5605 Metallgarne und metallisierte Herstellen aus8)
Garne, auch umsponnen, beste- – natürlichen Fasern,
hend aus Streifen und derglei- – synthetischen oder künstli-
chen der Position 5404 oder chen Spinnfasern, nicht
5405 oder aus Garnen aus gekrempelt oder gekämmt
Spinnstoffen, in Verbindung mit oder nicht anders für die Spin-
Metall in Form von Fäden, Strei- nerei bearbeitet,
fen oder Pulver oder mit Metall
– chemischen Vormaterialien
überzogen
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2081
(1) (2) (3) oder (4)
5606 Gimpen, umsponnene Streifen Herstellen aus8)
und dergleichen der Position – natürlichen Fasern,
5404 oder 5405 (ausgenommen
– synthetischen oder künstli-
Waren der Position 5605 und
chen Spinnfasern, nicht
umsponnene Garne aus Ross-
gekrempelt oder gekämmt
haar); Chenillegarne; „Maschen-
oder nicht anders für die
garne“
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußboden-
beläge, aus Spinnstoffen:
– aus Nadelfilz Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse.
Jedoch dürfen
– Filamente aus Polypropylen
der Position 5402,
– Spinnfasern aus Polypro-
pylen der Position 5503 oder
5506 oder
– Spinnkabel aus Filamenten
aus Polypropylen der Position
5501,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von
weniger als 9 dtex aufweist, ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
Jutegewebe kann als Unterlage
verwendet werden.
– aus anderem Filz Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen oder Jutegarnen,
– Garnen aus synthetischen
oder künstlichen Filamenten,
– natürlichen Fasern oder
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
Jutegewebe kann als Unterlage
verwendet werden.
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinn-
stofferzeugnisse; Spitzen; Tapis-
serien; Posamentierwaren;
Stickereien; ausgenommen:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen8)
– andere Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern,
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrü-
sten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
5805 Tapisserien, handgewebt (Gobe- Herstellen, bei dem alle verwen-
lins, Flandrische Gobelins, deten Vormaterialien in eine
Aubusson, Beauvais und ähnli- andere Position als die Ware ein-
che), und Tapisserien als Nadel- zureihen sind
arbeit (z.B. Petit Point-, Kreuz-
stich), auch konfektioniert
5810 Stickereien als Meterware, Herstellen, bei dem
Streifen oder als Motive – alle verwendeten Vormateriali-
en in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Waren
nicht überschreitet
5901 Gewebe, mit Leim oder stärke- Herstellen aus Garnen
haltigen Stoffen bestrichen, von
der zum Einbinden von Büchern,
zum Herstellen von Futteralen,
Kartonagen oder zu ähnlichen
Zwecken verwendeten Art; Paus-
leinwand; präparierte Mallein-
wand; Bougram und ähnliche
steife Gewebe, von der für die
Hutmacherei verwendeten Art
5902 Reifencordgewebe aus hochfe-
sten Garnen aus Nylon oder
anderen Polyamiden, Polyestern
oder Viskose:
– mit einem Anteil an textilen Herstellen aus Garnen
Vormaterialien von 90 GHT
oder mehr
– andere Herstellen aus chemischen Vor-
materialien oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen, überzogen oder mit oder
Lagen aus Kunststoff versehen, Bedrucken mit mindestens zwei
andere als solche der Position Vor- oder Nachbehandlungen
5902 (wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrü-
sten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2083
(1) (2) (3) oder (4)
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Herstellen aus Garnen8)
Fußbodenbeläge, aus einer
Spinnstoffunterlage mit einer
Deckschicht oder einem Überzug
bestehend, auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinn-
stoffen
– mit Kunststoff getränkt, bestri- Herstellen aus Garnen
chen, überzogen oder mit
Lagen aus Kautschuk, Kunst-
stoff oder anderem Material
versehen
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrü-
sten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere
als solche der Position 5902:
– aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
– andere Gewebe aus syntheti- Herstellen aus chemischen
schem Filamentgarn, mit Vormaterialien
einem Anteil an textilen Vor-
materialien von mehr als
90 GHT
– andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen oder überzogen; oder
bemalte Gewebe für Theaterde- Bedrucken mit mindestens zwei
korationen, Atelierhintergründe Vor- oder Nachbehandlungen
oder dergleichen (wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrü-
sten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten Gewe-
bes 47,5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
5908 Dochte, gewebt, geflochten,
gewirkt oder gestrickt, aus
Spinnstoffen, für Lampen,
Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder
dergleichen; Glühstrümpfe und
schlauchförmige Gewirke oder
Gestricke für Glühstrümpfe, auch
getränkt:
– Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen
Gewirken für Glühstrümpfe
– andere Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
5909 Waren des technischen Bedarfs
bis 5911 aus Spinnstoffen:
– Polierscheiben und -ringe, Herstellen aus Garnen, Abfällen
andere als aus Filz, der von Geweben oder Lumpen der
Position 5911 Position 6310
– Gewebe, auch verfilzt, von der Herstellen aus8)
auf Papiermaschinen oder zu – Kokosgarnen oder
anderen technischen Zwecken
– folgenden Vormaterialien:
verwendeten Art, auch
getränkt oder bestrichen, – – Garne aus Polytetrafluor-
schlauchförmig oder endlos, ethylen9),
mit einfacher oder mehrfacher – – Garne aus Polyamid,
Kette und/oder einfachem gezwirnt und bestrichen,
oder mehrfachem Schuss getränkt oder überzogen
oder flach gewebt, mit mehr- mit Phenolharz,
facher Kette und/oder mehr- – – Garne aus aromatischem
fachem Schuss der Posi- Polyamid, hergestellt durch
tion 5911 Polykondensation von
Metaphenylendiamin und
Isophthalsäure,
– – Monofile aus Polytetrafluor-
ethylen9),
– – Garne aus synthetischen
Spinnfasern aus Poly-p-
Phenylenteraphthalamid,
– – Garne aus Glasfasern,
bestrichen mit Phenoplast
und umsponnen mit Acryl-
fasern9),
– – Monofile aus Copolyester,
aus einem Polyester, einem
Terephthalsäureharz, 1,4-
Cyclohexandincthanol und
Isophthalsäure bestehend,
– natürlichen Fasern,
– synthetische oder künst-
liche Spinnfasern, nicht
kardiert oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet, oder
– chemische Vormaterialien
oder Spinnmasse
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
9) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2085
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungs-
zubehör, aus Gewirken oder
Gestricken:
– hergestellt durch Zusam- Herstellen aus Garnen8)10)
mennähen oder sonstiges
Zusammenfügen von zwei
oder mehr zugeschnittenen
oder abgepassten gewirkten
oder gestrickten Teilen
– andere Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungs- Herstellen aus Garnen8)10)
zubehör, ausgenommen aus
Gewirken oder Gestricken; aus-
genommen:
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mädchen Herstellen aus Garnen10)
ex 6204, oder Kleinkinder, bestickt; ande- oder
ex 6206, res konfektioniertes Bekleidungs-
Herstellen aus nicht bestickten
ex 6209 und zubehör für Kleinkinder, bestickt
Geweben, wenn der Wert der
ex 6211
verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet 10)
ex 6210 und Feuerschutzausrüstung aus Herstellen aus Garnen10)
ex 6216 Geweben, mit einer Folie aus oder
aluminisiertem Polyester
Herstellen aus nicht überzogenen
überzogen
Geweben, wenn der Wert der
verwendeten nicht überzogenen
Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet 10)
6213 und Taschentücher, Zierta-
6214 schentücher, Schals, Umschlag-
tücher, Halstücher, Kragen-
schoner, Kopftücher, Schleier
und ähnliche Waren:
– bestickt Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen8)10)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der
verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet 10)
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
10) Siehe Bemerkung 6.
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2001
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen8)10)
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrü-
sten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des ver-
wendeten unbedruckten Gewe-
bes der Positionen 6213 und
6214 47,5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
6217 Anderes konfektioniertes Beklei-
dungszubehör; Teile von Beklei-
dung oder von Bekleidungszu-
behör, ausgenommen solche
der Position 6212:
– bestickt Herstellen aus Garnen10)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der
verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet 10)
– Feuerschutzausrüstung aus Herstellen aus Garnen10)
Geweben, mit einer Folie aus oder
aluminisiertem Polyester über-
Herstellen aus nicht bestickten
zogen
Geweben, wenn der Wert der
verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet 10)
– Einlagen für Kragen und Man- Herstellen, bei dem
schetten, zugeschnitten – alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Garnen10)
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinn- Herstellen, bei dem alle ver-
stoffwaren; Warenzusammen- wendeten Vormaterialien in
stellungen; Altwaren und Lum- eine andere Position als die
pen; ausgenommen: Ware einzureihen sind
6301 bis Decken, Bettwäsche usw.;
6304 Gardinen usw.; andere Waren
zur Innenausstattung:
– aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
– andere:
– – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen10)11)
oder
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
10) Siehe Bemerkung 6.
11) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2087
(1) (2) (3) oder (4)
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben (andere als gewirkte oder
gestrickte), wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
– – andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen10)11)
6305 Säcke und Beutel zu Herstellen aus8)
Verpackungszwecken – natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
6306 Planen und Markisen; Zelte;
Segel für Wasserfahrzeuge,
für Surfbretter und für Landfahr-
zeuge; Campingausrüstungen:
– aus Vliesstoffen Herstellen aus8)10)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
– andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen8)10)
6307 Andere konfektionierte Waren, Herstellen, bei dem der Wert aller
einschließlich Schnittmuster zum verwendeten Vormaterialien
Herstellen von Bekleidung 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Jede Ware in der Waren
Geweben und Garn, auch mit zusammenstellung muss die
Zubehör, für die Herstellung von Regel erfüllen, die anzuwenden
Teppichen, Tapisserien, bestick- wäre, wenn sie nicht in der Wa-
ten Tischdecken oder Servietten renzusammenstellung enthalten
oder ähnlichen Spinnstoffwaren, wäre. Jedoch dürfen Waren ohne
in Aufmachungen für den Einzel- Ursprungseigenschaft verwendet
verkauf werden, wenn ihr Wert insgesamt
15 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung nicht
überschreitet.
ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und Herstellen aus Vormaterialien
ähnliche Waren; ausgenommen: jeder Position, ausgenommen
aus Zusammensetzungen von
Oberteilen, an Brandsohlen oder
anderen Sohlenteilen befestigt,
der Position 6406
6406 Schuhteile (einschließlich Schuh- Herstellen, bei dem alle verwen-
oberteile, auch an Sohlen befe- deten Vormaterialien in eine
stigt, nicht jedoch an Laufsohlen); andere Position als die Ware
Einlegesohlen, Fersenstücke und einzureihen sind
ähnliche herausnehmbare Waren;
Gamaschen und ähnliche Waren
sowie Teile davon
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile Herstellen, bei dem alle verwen-
davon; ausgenommen: deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
10) Siehe Bemerkung 6.
11) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
6503 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Garnen oder
gen, aus Filz, aus Hutstumpen Spinnfasern10)
oder Hutplatten der Position
6501 hergestellt, auch ausge-
stattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Garnen oder
gen, gewirkt oder gestrickt oder Spinnfasern10)
aus Stücken (ausgenommen
Streifen) von Spitzen, Filz oder
anderen Spinnstofferzeugnissen
hergestellt, auch ausgestattet;
Haarnetze aus Stoffen aller Art,
auch ausgestattet
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Herstellen, bei dem alle verwen-
Gehstöcke, Sitzstöcke, Peit- deten Vormaterialien in eine
schen, Reitpeitschen und Teile andere Position als die Ware
davon; ausgenommen: einzureihen sind
6601 Regenschirme und Sonnenschir- Herstellen, bei dem der Wert der
me (einschließlich Stockschirme, verwendeten Vormaterialien
Gartenschirme und ähnliche 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Waren) Ware nicht überschreitet
Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen Herstellen, bei dem alle verwen-
und Waren aus Federn oder Dau- deten Vormaterialien in eine
nen; künstliche Blumen; Waren andere Position als die Ware
aus Menschenhaaren einzureihen sind
ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Herstellen, bei dem alle verwen-
Zement, Asbest, Glimmer oder deten Vormaterialien in eine
ähnlichen Stoffen; ausgenom- andere Position als die Ware
men: einzureihen sind
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Herstellen aus bearbeitetem
Pressschiefer Schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest; Waren aus Herstellen aus Vormaterialien
Mischungen auf der Grundlage jeder Position
von Asbest oder aus Mischungen
auf der Grundlage von Asbest
und Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer, einschließ- Herstellen aus bearbeitetem
lich agglomerierter oder rekonsti- Glimmer (einschließlich agglome-
tuierter Glimmer, auf Unterlagen riertem oder rekonstituiertem
aus Papier, Pappe oder aus Glimmer)
anderen Stoffen
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren; Herstellen, bei dem alle verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex 7003, Glas mit absorbierender Schicht Herstellen aus Vormaterialien der
ex 7004 und Position 7001
ex 7005
10) Siehe Bemerkung 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2089
(1) (2) (3) oder (4)
7006 Glas der Position 7003, 7004
oder 7005, gebogen, mit bear-
beiteten Kanten, graviert,
gelocht, emailliert oder anders
bearbeitet, jedoch weder
gerahmt noch in Verbindung mit
anderen Stoffen:
– Glasplatten (Substrate), von Herstellen aus nicht überzogenen
einer dielektrischen Metall- Glasplatten (Substraten) der
schicht überzogen, nach den Position 7006
Normen des SEMII Halblei-
ter12)
– anderes Herstellen aus Vormaterialien
der Position 7001
7007 Vorgespanntes Einschichten- Herstellen aus Vormaterialien
Sicherheitsglas und Mehrschich- der Position 7001
ten-Sicherheitsglas
(Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolier- Herstellen aus Vormaterialien
verglasungen der Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus Vormaterialien
einschließlich Rückspiegel der Position 7001
7010 Flaschen, Glasballons, Korbfla- Herstellen, bei dem alle verwen-
schen, Flakons, Krüge, Töpfe, deten Vormaterialien in eine
Röhrchen, Ampullen und andere andere Position als die Ware
Behältnisse aus Glas, zu Trans- einzureihen sind,
port- oder Verpackungs- oder
zwecken; Konservengläser;
Schleifen von Glaswaren, wenn
Stopfen, Deckel und andere Ver-
ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-
schlüsse aus Glas
Preises der Ware nicht über-
schreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Herstellen, bei dem alle verwen-
Tisch, in der Küche, bei der Toi- deten Vormaterialien in eine
lette, im Büro, zur Innenausstat- andere Position als die Ware
tung oder zu ähnlichen Zwecken einzureihen sind,
(ausgenommen Waren der Positi- oder
on 7010 oder 7018)
Schleifen von Glaswaren, wenn
ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes Ver-
zieren (ausgenommen Siebdruck)
von mundgeblasenen Glaswaren,
wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern Herstellen aus
(ausgenommen Garne) – ungefärbten Glasstapel-
fasern, Glasseidensträngen
(Rovings) oder Garnen,
geschnittenem Textilglas oder
– Glaswolle
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Herstellen, bei dem alle verwen-
Edelsteine oder Schmucksteine, deten Vormaterialien in eine
Edelmetalle, Edelmetallplattierun- andere Position als die Ware
gen und Waren daraus; Fanta- einzureihen sind
sieschmuck; Münzen; ausge-
nommen:
12) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Herstellen, bei dem der Wert der
einheitlich zusammengestellt, zur verwendeten Vormaterialien
Erleichterung der Versendung 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
vorübergehend aufgereiht Ware nicht überschreitet
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine Herstellen aus nicht
ex 7103 und (natürliche, synthetische oder bearbeiteten Edelsteinen
ex 7104 rekonstituierte), bearbeitet oder Schmucksteinen
7106, Edelmetalle:
7108 und – in Rohform Herstellen aus Vormaterialien,
7110 die nicht in die Position 7106,
7108 oder 7110 einzureihen sind,
oder
elektrolytisches, thermisches
oder chemisches Trennen von
Edelmetallen der Position 7106,
7108 oder 7110
oder
Legieren von Edelmetallen der
Position 7106, 7108 oder 7110
untereinander oder mit unedlen
Metallen
– als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen
in Rohform
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen Herstellen aus mit Edelmetallen
ex 7109 und plattiert, als Halbzeug plattierten Metallen, in Rohform
ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Herstellen, bei dem der Wert der
Zuchtperlen, aus Edelsteinen, verwendeten Vormaterialien
Schmucksteinen (synthetischen 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
oder rekonstituierten) Ware nicht überschreitet
7117 Fantasieschmuck Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus uned-
len Metallen, nicht vergoldet, ver-
silbert oder platiniert, wenn der
Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht Herstellen aus Vormaterialien der
legiertem Stahl Position 7201, 7202, 7203, 7204
oder 7205
7208 bis Flachgewalzte Erzeugnisse, Herstellen aus Rohblöcken
7216 Walzdraht, Stabstahl und Profile (Ingots) oder anderen Rohformen
aus Eisen oder nicht legiertem der Position 7206
Stahl
7217 Draht aus Eisen oder nicht Herstellen aus Halbzeug der
legiertem Stahl Position 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Rohblöcken
7219 bis nisse, Walzdraht, Stabstahl und (Ingots) oder anderen Rohformen
7222 Profile aus nicht rostendem Stahl der Position 7218
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2091
(1) (2) (3) oder (4)
7223 Draht aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der
Position 7218
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Rohblöcken
7225 bis nisse, Walzdraht, Stabstahl und (Ingots) oder anderen
7228 Profile aus anderem legiertem Rohformen der Position 7206,
Stahl, Hohlbohrerstäbe aus 7218 oder 7224
legiertem oder nicht legiertem
Stahl
7229 Draht aus anderem legiertem Herstellen aus Halbzeug der
Stahl Position 7224
ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl; Herstellen, bei dem alle verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Herstellen aus Vormaterialien
Eisen oder Stahl, wie Schienen, der Position 7206
Leitschienen und Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und
anderes Material für Kreuzungen
oder Weichen, Bahnschwellen,
Laschen, Schienenstühle,
Winkel, Unterlagsplatten,
Klemmplatten, Spurplatten und
Spurstangen, und anderes für
das Verlegen, Zusammenfügen
oder Befestigen von Schienen
besonders hergerichtetes
Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen Herstellen aus Vormaterialien
7305 und (ausgenommen Gusseisen oder der Position 7206, 7207, 7218
7306 Stahl) oder 7224
ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschluss- Drehen, Bohren, Aufreiben,
stücke und Rohrverbindungs- Gewindeschneiden, Entgraten
stücke aus nicht rostendem Stahl und Sandstrahlen von Schmiede-
(ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus rohlingen, deren Wert 35 v.H.
mehreren Teilen bestehend des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7308 Konstruktionen und Konstrukti- Herstellen, bei dem alle verwen-
onsteile (z.B. Brücken und deten Vormaterialien in eine
Brückenelemente, Schleusento- andere Position als die Ware ein-
re, Türme, Gittermaste, Pfeiler, zureihen sind. Jedoch dürfen
Säulen, Gerüste, Dächer, Dach- durch Schweißen hergestellte
stühle, Tore, Türen, Fenster und Profile der Position 7301 nicht
deren Rahmen und Verkleidun- verwendet werden.
gen, Tor- und Türschwellen, Tür-
und Fensterläden, Geländer), aus
Eisen oder Stahl, ausgenommen
vorgefertigte Gebäude der Positi-
on 9406; zu Konstruktions-
zwecken vorgearbeitete Bleche,
Stäbe, Profile, Rohre und derglei-
chen, aus Eisen oder Stahl
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
der Position 7315 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen: – alle verwendeten Vormateriali-
en in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7401 Kupfermatte; Zementkupfer Herstellen, bei dem alle verwen-
(gefälltes Kupfer) deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware ein-
zureihen sind
7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kup- Herstellen, bei dem alle verwen-
feranoden zum elektrolytischen deten Vormaterialien in eine
Raffinieren andere Position als die Ware
einzureihen sind
7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferle-
gierungen, in Rohform:
– raffiniertes Kupfer Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
– Kupferlegierungen und Herstellen aus raffiniertem
raffiniertes Kupfer, andere Kupfer, in Rohform, oder aus
Elemente enthaltend Abfällen und Schrott, aus Kupfer
7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
7405 Kupfervorlegierungen Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen: – alle verwendeten Vormateriali-
en in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7501 bis Nickelmatte, Nickeloxidsinter Herstellen, bei dem alle verwen-
7503 und andere Zwischenerzeugnisse deten Vormaterialien in eine
der Nickelmetallurgie; Nickel in andere Position als die Ware
Rohform; Abfälle und Schrott, einzureihen sind
aus Nickel
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen: – alle verwendeten Vormateriali-
en in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vormateriali-
en in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2093
(1) (2) (3) oder (4)
Herstellen durch thermische
oder elektrolytische Behandlung
von nicht legiertem Aluminium
oder Abfällen und Schrott, aus
Aluminium
7602 Abfälle und Schrott, Herstellen, bei dem alle verwen-
aus Aluminium deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, Herstellen, bei dem
ausgenommen Gewebe, Gitter – alle verwendeten Vormateriali-
und Geflechte, aus Aluminium- en in eine andere Position als
draht, und Streckbleche aus die Ware einzureihen sind.
Aluminium Jedoch dürfen Gewebe, Gitter
und Geflechte aus Aluminium-
draht oder Streckbleche aus
Aluminium verwendet werden;
und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle
künftige Verwendung im
Harmonisierten System
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen: – alle verwendeten Vormateriali-
en in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7801 Blei in Rohform:
– raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder
Werkblei
– anderes Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Abfälle und Schrott der Position
7802 nicht verwendet werden
7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausge- Herstellen, bei dem
nommen: – alle verwendeten Vormateriali-
en in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware ein-
zureihen sind. Jedoch dürfen
Abfälle und Schrott der Position
7902 nicht verwendet werden.
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen: – alle verwendeten Vormateriali-
en in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Abfälle und Schrott der Position
8002 nicht verwendet werden.
8002 Abfälle und Schrott, aus Zinn; Herstellen, bei dem alle verwen-
und 8007 andere Waren aus Zinn deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets;
Waren daraus:
– andere unedle Metalle, Herstellen, bei dem der Wert aller
bearbeitet; Waren daraus verwendeten Vormaterialien, die
in die gleiche Position wie die
Ware einzureihen sind, 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Herstellen, bei dem alle verwen-
Essbestecke, aus unedlen Metal- deten Vormaterialien in eine
len; Teile davon, aus unedlen andere Position als die Ware
Metallen; ausgenommen: einzureihen sind
8206 Zusammenstellungen von Werk- Herstellen, bei dem alle verwen-
zeugen aus zwei oder mehr der deten Vormaterialien in eine
Positionen 8202 bis 8205, in Auf- andere Position als die Positio-
machungen für den Einzelverkauf nen 8202 bis 8205 einzureihen
sind. Jedoch darf die Warenzu-
sammenstellung auch Werkzeu-
ge der Positionen 8202 bis 8205
enthalten, wenn ihr Wert 15 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Waren-
zusammenstellung nicht über-
schreitet.
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Herstellen, bei dem
Verwendung in mechanischen – alle verwendeten Vormateriali-
oder nichtmechanischen Hand- en in eine andere Position als
werkzeugen oder in Werkzeug- die Ware einzureihen sind und
maschinen (z.B. zum Tiefziehen,
– der Wert aller verwendeten
Gesenkschmieden, Stanzen,
Vormaterialien 40 v.H. des
Lochen, zum Herstellen von
Ab-Werk-Preises der Ware
Innen- und Außengewinden,
nicht überschreitet
Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen,
Drehen, Schrauben), einschließ-
lich Ziehwerkzeuge und Press-
matrizen zum Ziehen oder Strang-
und Fließpressen von Metallen,
und Erd-, Gesteins- oder Tief-
bohrwerkzeuge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2095
(1) (2) (3) oder (4)
8208 Messer und Schneidklingen, für Herstellen, bei dem
Maschinen oder mechanische – alle verwendeten Vormateriali-
Geräte en in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge Herstellen, bei dem alle
(ausgenommen Messer der verwendeten Vormaterialien in
Position 8208), auch gezahnt eine andere Position als die
(einschließlich Klappmesser für Ware einzureihen sind. Jedoch
den Gartenbau) dürfen Klingen und Griffe aus
unedlen Metallen verwendet
werden.
8214 Andere Schneidwaren (z.B. Haar- Herstellen, bei dem alle verwen-
schneide- und Scherapparate, deten Vormaterialien in eine
Spaltmesser, Hackmesser, andere Position als die Ware ein-
Wiegemesser für Metzger oder zureihen sind. Jedoch dürfen
für den Küchengebrauch und Griffe aus unedlen Metallen ver-
Papiermesser); Instrumente und wendet werden.
Zusammenstellungen, für die
Hand- oder Fußpflege (ein-
schließlich Nagelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Herstellen, bei dem alle verwen-
Schaumlöffel, Tortenheber, deten Vormaterialien in eine
Fischmesser, Buttermesser, andere Position als die Ware ein-
Zuckerzangen und ähnliche zureihen sind. Jedoch dürfen
Waren Griffe aus unedlen Metallen ver-
wendet werden.
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Herstellen, bei dem alle verwen-
Metallen; ausgenommen: deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware ein-
zureihen sind
ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, Herstellen, bei dem alle verwende-
für Gebäude und automatische ten Vormaterialien in eine andere
Türschließer Position als die Ware einzureihen
sind. Jedoch dürfen die anderen
Vormaterialien der Position 8302
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
ex 8306 Statuetten und andere Zierge- Herstellen, bei dem alle verwende-
genstände, aus unedlen Metallen ten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind. Jedoch dürfen die anderen
Vormaterialien der Position 8306
verwendet werden, wenn ihr Wert
30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschi- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
nen, Apparate und mechanische – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
Geräte; Teile davon; ausgenom- en in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
men: die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 8401 Kernbrennstoffelemente Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
andere Position als die Ware 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind 13) der Ware nicht überschreitet
13) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
ausgenommen Zentralheizungs- – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
kessel, die sowohl heißes Was- en in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
ser als auch Niederdruckdampf die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
erzeugen können; Kessel zum
– der Wert aller verwendeten
Erzeugen von überhitztem
Vormaterialien 40 v.H. des
Wasser
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8403 und Zentralheizungskessel, ausge- Herstellen, bei dem alle Herstellen, bei dem der Wert
ex 8404 nommen solche der Position verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
8402; Hilfsapparate für Zentral- eine andere Position als die 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
heizungskessel Position 8403 oder 8404 der Ware nicht überschreitet
einzureihen sind
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenver- Herstellen, bei dem der Wert aller
brennungsmotoren mit Fremd- verwendeten Vormaterialien
zündung 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Herstellen, bei dem der Wert aller
Selbstzündung (Diesel- oder verwendeten Vormaterialien
Halbdieselmotoren) 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller
oder hauptsächlich für Geräte verwendeten Vormaterialien
der Positionen 8407 oder 8408 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
bestimmt Ware nicht überschreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Propellertriebwerke und andere – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
Gasturbinen en in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Kraftma- Herstellen, bei dem der Wert aller
schinen verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
en in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 8414 Ventilatoren für industrielle Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Zwecke – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
en in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2097
(1) (2) (3) oder (4)
8415 Klimageräte, bestehend aus Herstellen, bei dem der Wert aller
einem motorbetriebenen Ventila- verwendeten Vormaterialien
tor und Vorrichtungen zum 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ändern der Temperatur und des Ware nicht überschreitet
Feuchtigkeitsgehalts der Luft,
einschließlich solcher, bei denen
der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht
unabhängig von der Lufttempe-
ratur reguliert wird
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Ge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
frier- und Tiefkühltruhen und – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
andere Einrichtungen, Maschi- en in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
nen, Apparate und Geräte zur die Ware einzureihen sind, der Ware nicht überschreitet
Kälteerzeugung, mit elektrischer – der Wert aller verwendeten
oder anderer Ausrüstung; Wär- Vormaterialien 40 v.H. des Ab-
mepumpen, ausgenommen Werk-Preises der Ware nicht
Klimageräte der Position 8415 überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
ex 8419 Maschinen für die Holz-, Papier- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
halbstoff-, Papier- und Pappin- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
dustrie Vormaterialien 40 v.H. des Ab- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
überschreitet und
– Vormaterialien, die in die glei-
che Position wie die Ware ein-
zureihen sind, innerhalb der
oben stehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
25 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware verwendet werden
8420 Kalander und Walzwerke (ausge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
nommen Metallwalzwerke und – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Glaswalzmaschinen) sowie Wal- Vormaterialien 40 v.H. des Ab- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
zen für diese Maschinen Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
überschreitet und
– Vormaterialien, die in die glei-
che Position wie die Ware ein-
zureihen sind, innerhalb der
oben stehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
25 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware verwendet werden
8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kontrollwaagen), ausgenommen – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
Waagen mit einer Empfindlichkeit en in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
von 50 mg oder feiner; Gewichte die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
für Waagen aller Art – der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8425 Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
bis 8428 zum Heben, Beladen, Entladen – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
oder Fördern Vormaterialien 40 v.H. des Ab- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
überschreitet und
– Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen sind,
innerhalb der oben stehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet
werden
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
8429 Selbst fahrende Planiermaschinen
(Bulldozer und Angledozer), Erd-
oder Straßenhobel (Grader),
Schürfwagen (Scraper), Bagger,
Schürf- und andere Schaufella-
der, Straßenwalzen und andere
Bodenverdichter:
– Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des Ab- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
überschreitet und
– Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8431 einzureihen sind,
innerhalb der oben stehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet
werden
8430 Andere Maschinen, Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und Geräte zur Erdbewegung, – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
zum Planieren, Verdichten oder Vormaterialien 40 v.H. des Ab- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Bohren des Bodens oder zum Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
Abbauen von Erzen oder anderen überschreitet und
Mineralien; Rammen und Pfahl- – Vormaterialien, die in die Posi-
zieher; Schneeräumer tion 8431 einzureihen sind,
innerhalb der oben stehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet
werden
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller
oder hauptsächlich für Straßen- verwendeten Vormaterialien
walzen bestimmt 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Herstellen von Halbstoff aus cel- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
lulosehaltigen Faserstoffen oder Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
zum Herstellen oder Fertigstellen Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
von Papier oder Pappe nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die glei-
che Position wie die Ware ein-
zureihen sind, innerhalb der
oben stehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
25 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware verwendet werden
8441 Andere Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zum Be- oder Verarbeiten von – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Papierhalbstoff, Papier oder Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Pappe, einschließlich Schneide- Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
maschinen aller Art nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die glei-
che Position wie die Ware ein-
zureihen sind, innerhalb der
oben stehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
25 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware verwendet werden
8444 bis Maschinen für die Textilindustrie Herstellen, bei dem der Wert
8447 aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2099
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen der Position 8444 verwendeten Vormaterialien
oder 8445 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als
Fadenheftmaschinen der
Position 8440; Möbel, Sockel
und Deckel, für Nähmaschinen
besonders hergerichtet;
Nähmaschinennadeln:
– Steppstichnähmaschinen, Herstellen, bei dem
deren Kopf ohne Motor 16 kg – der Wert aller verwendeten
oder weniger oder mit Motor Vormaterialien 40 v.H. des Ab-
17 kg oder weniger wiegt Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet,
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die
zum Zusammenbau des Kopf-
es (ohne Motor) verwendet
werden, den Wert der verwen-
deten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet und
– der Mechanismus für die
Oberfadenzuführung, der
Greifer mit Antriebsmechanis-
mus und die Steuerorgane für
den Zick-Zack-Stich
Ursprungserzeugnisse sind
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8456 bis Werkzeugmaschinen, Teile und Herstellen, bei dem der Wert aller
8466 Zubehör, aus den Positionen verwendeten Vormaterialien
N°8456 bis 8466 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8469 bis Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert aller
8472 (Schreibmaschinen, Rechenma- verwendeten Vormaterialien
schinen, automatische Datenver- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
arbeitungsmaschinen, Vervielfäl- Ware nicht überschreitet
tigungsmaschinen, Büroheftma-
schinen)
8480 Gießereiformkästen; Grundplat- Herstellen, bei dem der Wert aller
ten für Formen; Gießereimodelle; verwendeten Vormaterialien
Formen für Metalle (andere als 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
solche zum Gießen von Ingots, Ware nicht überschreitet
Masseln oder dergleichen), Hart-
metalle, Glas, mineralische
Stoffe, Kautschuk oder Kunst-
stoffe
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenla- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
ger und Nadellager) – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
en in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8484 Metalloplastische Dichtungen; Herstellen, bei dem der Wert aller
Sätze oder Zusammenstellungen verwendeten Vormaterialien
von Dichtungen verschiedener 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
stofflicher Beschaffenheit, in Ware nicht überschreitet
Beuteln, Kartons oder ähnlichen
Umschließungen; mechanische
Dichtungen
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
8485 Teile von Maschinen, Apparaten Herstellen, bei dem der Wert
oder Geräten, in Kapitel 84 ander- aller verwendeten Vormaterialien
weit weder genannt noch inbegrif- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
fen, ausgenommen Teile mit elek- Ware nicht überschreitet
trischer Isolierung, elektrischen
Anschlussstücken, Wicklungen,
Kontakten oder anderen charak-
teristischen Merkmalen elektro-
technischer Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Geräte und andere elektrotechni- – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
sche Waren, Teile davon; Ton- en in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
aufnahme- oder Tonwiedergabe- die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
geräte, Bild- und Tonaufzeich-
– der Wert aller verwendeten
nungs- oder -wiedergabegeräte,
Vormaterialien 40 v.H. des
für das Fernsehen, Teile und
Ab-Werk-Preises der Ware
Zubehör für diese Geräte; ausge-
nicht überschreitet
nommen:
8501 Elektromotoren und elektrische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Generatoren, ausgenommen – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Stromerzeugungsaggregate Vormaterialien 40 v.H. des Ab- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
überschreitet und
– Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8503 einzureihen sind,
innerhalb der oben stehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet
werden
8502 Stromerzeugungsaggregate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
elektrische rotierende Umformer – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des Ab- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
überschreitet und
– Vormaterialien, die in die
Position 8501 oder 8503 einzu-
reihen sind, innerhalb der oben
stehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von insge-
samt 10 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet
werden
ex 8504 Stromversorgungseinheiten von Herstellen, bei dem der Wert aller
der mit automatischen Datenver- verwendeten Vormaterialien
arbeitungsmaschinen verwende- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
ten Art Ware nicht überschreitet
ex 8518 Mikrofone und Haltevorrichtun- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
gen dafür; Lautsprecher, auch in – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Gehäusen; elektrische Tonfre- Vormaterialien 40 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
quenzverstärker; elektrische Ton- Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
verstärkereinrichtungen nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vor-
materialien mit Ursprungsei-
genschaft nicht überschreitet
8519 Plattenspieler, Schallplatten- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Musikautomaten, Kassetten- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Tonbandabspielgeräte und Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
andere Tonwiedergabegeräte, Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
ohne eingebaute Tonaufnahme- nicht überschreitet und
vorrichtung – der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2101
(1) (2) (3) oder (4)
8520 Magnetbandgeräte und andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Tonaufnahmegeräte, auch mit – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
eingebauter Tonwiedergabe- Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
vorrichtung Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Tonaufzeichnung oder – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
-wiedergabe Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
8522 Teile und Zubehör, erkennbar Herstellen, bei dem der Wert
ausschließlich oder hauptsäch- aller verwendeten Vormaterialien
lich für Geräte der Positionen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
8519 bis 8521 bestimmt Ware nicht überschreitet
8523 Tonträger und ähnliche zur Herstellen, bei dem der Wert
Aufnahme vorgerichtete aller verwendeten Vormaterialien
Aufzeichnungsträger, ohne 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Aufzeichnung, ausgenommen Ware nicht überschreitet
Waren des Kapitels 37
8524 Schallplatten, Magnetbänder und
andere Tonträger und ähnliche
Aufzeichnungsträger, mit Auf-
zeichnung, einschließlich der zur
Schallplattenherstellung dienen-
den Matrizen und Galvanos, aus-
genommen Waren des Kapi-
tels 37:
– Matrizen und Galvanos, für die Herstellen, bei dem der Wert
Schallplattenherstellung aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des Ab- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
überschreitet und
– Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8523 einzureihen sind,
innerhalb der oben stehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 10 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware ver-
wendet werden
8525 Sendegeräte für den Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sprech- oder Funktelegrafie- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
verkehr, den Rundfunk oder Vormaterialien 40 v.H. des Ab- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
das Fernsehen, auch mit einge- Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
bautem Empfangsgerät, Ton- überschreitet und
aufnahmegerät oder Tonwieder-
– der Wert aller verwendeten
gabegerät; Fernsehkameras;
Vormaterialien ohne
Standbild-Videokameras und
Ursprungseigenschaft den
andere Videokameraaufnahme-
Wert der verwendeten Vorma-
geräte
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Funknavigationsgeräte und – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Funkfernsteuergeräte Vormaterialien 40 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
8527 Empfangsgeräte für den Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sprech- oder Funktelegrafiever- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
kehr oder den Rundfunk, auch in Vormaterialien 40 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
einem gemeinsamen Gehäuse Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
mit einem Tonaufnahme- oder nicht überschreitet und
Tonwiedergabegerät oder einer
– der Wert aller verwendeten
Uhr kombiniert
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte, auch Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
mit eingebautem Rundfunk- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
empfangsgerät oder Ton- oder Vormaterialien 40 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Bildaufzeichnungs- oder -wieder- Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
gabegerät; Videomonitore und nicht überschreitet und
Videoprojektoren
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich
oder hauptsächlich für Geräte
der Positionen 8525 bis 8528
bestimmt:
– erkennbar ausschließlich für Herstellen, bei dem der Wert
Videogeräte zur Bild- und aller verwendeten Vormaterialien
Tonaufzeichnung oder -wie- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
dergabe bestimmt der Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
8535 und Elektrische Geräte zum Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
8536 Schließen, Unterbrechen, Schüt- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
zen oder Verbinden von elektri- Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
schen Stromkreisen Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die
Position 8538 einzureihen
sind, innerhalb der oben ste-
henden Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 10 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2103
(1) (2) (3) oder (4)
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Schränke und andere Träger, mit – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
mehreren Geräten der Position Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
8535 oder 8536 ausgerüstet, Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
zum elektrischen Schalten oder nicht überschreitet und
Steuern oder für die Stromvertei-
– Vormaterialien, die in die
lung, einschließlich solcher mit
Position 8538 einzureihen
eingebauten Instrumenten oder
sind, innerhalb der oben ste-
Geräten des Kapitels 90, sowie
henden Begrenzung nur bis zu
numerische Steuerungen, ausge-
einem Wert von 10 v.H. des
nommen Vermittlungseinrichtun-
Ab-Werk-Preises der Ware
gen der Position 8517
verwendet werden
ex 8541 Dioden, Transistoren und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
ähnliche Halbleiterbauelemente, – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
ausgenommen noch nicht in en in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Mikroplättchen zerschnittene die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
Scheiben (Wafers)
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8542 Elektronische integrierte Schal- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
tungen und zusammengesetzte – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
elektronische Mikroschaltungen Vormaterialien 40 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
(Mikrobausteine) Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die
Position 8541 oder 8542
einzureihen sind, innerhalb der
oben stehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von ins-
gesamt 10 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet
werden
8544 Isolierte (auch lackisolierte Herstellen, bei dem der Wert aller
oder elektrolytisch oxidierte) verwendeten Vormaterialien
Drähte, Kabel (einschließlich 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Koaxialkabel) und andere Ware nicht überschreitet
isolierte elektrische Leiter, auch
mit Anschlussstücken; Kabel aus
optischen, einzeln umhüllten
Fasern, auch elektrische Leiter
enthaltend oder mit Anschluss-
stücken versehen
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Herstellen, bei dem der Wert
Lampenkohlen, Batterie- und aller verwendeten Vormaterialien
Elementekohlen und andere 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Waren für elektrotechnische Ware nicht überschreitet
Zwecke aus Grafit oder anderem
Kohlenstoff, auch in Verbindung
mit Metall
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen Herstellen, bei dem der Wert
aller Art aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstof- Herstellen, bei dem der Wert
fen oder nur mit in die Masse aller verwendeten Vormaterialien
eingepressten einfachen Metall- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
teilen zum Befestigen (z.B. mit Ware nicht überschreitet
eingepressten Hülsen mit Innen-
gewinde), für elektrische
Maschinen, Apparate, Geräte
oder Installationen, ausgenom-
men Isolatoren der Position
8546; Isolierrohre und Verbin-
dungsstücke dazu, aus unedlen
Metallen, mit Innenisolierung
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
8548 Abfälle und Schrott von elektri- Herstellen, bei dem der Wert
schen Primärelementen, Primär- aller verwendeten Vormaterialien
batterien und Akkumulatoren; 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
ausgebrauchte elektrische Ware nicht überschreitet
Primärelemente, Primärbatterien
und Akkumulatoren; elektrische
Teile von Maschinen, Apparaten
und Geräten, in Kapitel 85
anderweit weder genannt
noch inbegriffen
ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und orts- Herstellen, bei dem der Wert
festes Gleismaterial, Teile davon; aller verwendeten Vormaterialien
mechanische (auch elektrome- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
chanische) Signalgeräte für Ware nicht überschreitet
Verkehrswege; ausgenommen:
8608 ortsfestes Gleismaterial; Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
mechanische (auch elektrome- – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
chanische) Signal-, Sicherungs-, en in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Überwachungs- oder Steuer- die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
geräte für Schienenwege oder
– der Wert aller verwendeten
dergleichen, Straßen, Binnen-
Vormaterialien 40 v.H. des
wasserstraßen, Parkplätze oder
Ab-Werk-Preises der Ware
Parkhäuser, Hafenanlagen oder
nicht überschreitet
Flughäfen; Teile davon
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Herstellen, bei dem der Wert
Krafträder, Fahrräder und aller verwendeten Vormaterialien
andere nicht schienengebundene 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Landfahrzeuge, Teile davon und Ware nicht überschreitet
Zubehör; ausgenommen:
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrich- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
tung, von der in Fabriken, Lager- – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
häusern, Hafenanlagen oder auf en in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Flugplätzen zum Kurzstrecken- die Ware einzureihen sind und Ware nicht überschreitet
transport von Waren verwende-
– der Wert aller verwendeten
ten Art; Zugkraftkarren, von der
Vormaterialien 40 v.H. des
auf Bahnhöfen verwendeten Art;
Ab-Werk-Preises der Ware
Teile davon
nicht überschreitet
8710 Panzerkampfwagen und andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
selbst fahrende gepanzerte – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
Kampffahrzeuge, auch mit en in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Waffen; Teile davon die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8711 Krafträder (einschließlich
Mopeds) und Fahrräder mit Hilfs-
motor, auch mit Beiwagen; Bei-
wagen:
– mit Hubkolbenverbrennungs-
motor mit einem Hubraum
von:
– – 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2105
(1) (2) (3) oder (4)
– – mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, Herstellen, bei dem der Wert
die nicht in die Position 8714 aller verwendeten Vormaterialien
einzureihen sind 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
en in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8716 Anhänger, einschließlich Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Sattelanhänger, für Fahrzeuge – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
aller Art; andere nicht selbst fah- en in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
rende Fahrzeuge; Teile davon die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge Herstellen, bei dem alle Herstellen, bei dem der Wert
und Teile davon; ausgenommen: verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
eine andere Position als die 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ware einzureihen sind der Ware nicht überschreitet
ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
jeder Position, einschließlich aller verwendeten Vormaterialien
aus anderen Vormaterialien der 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Position 8804 der Ware nicht überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Luftfahr- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
zeuge; Abbremsvorrichtungen deten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
für Schiffsdecks und ähnliche andere Position als die Ware ein- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Landehilfen für Luftfahrzeuge; zureihen sind der Ware nicht überschreitet
Bodengeräte zur Flugausbildung;
Teile davon
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
schwimmende Vorrichtungen wendeten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormaterialien
andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Rümpfe der Position 8906 nicht
verwendet werden.
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
kinematografische Instrumente, – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
Apparate und Geräte; Mess-, en in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Prüf- und Präzisionsinstrumente, die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
-apparate und -geräte;
– der Wert aller verwendeten
medizinische und chirurgische
Vormaterialien 40 v.H. des
Instrumente, Apparate und
Ab-Werk-Preises der Ware
Geräte; Teile und Zubehör für
nicht überschreitet
diese Instrumente, Apparate und
Geräte; ausgenommen:
9001 Optische Fasern und Bündel Herstellen, bei dem der Wert
aus optischen Fasern; Kabel aus aller verwendeten Vormaterialien
optischen Fasern, ausgenommen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
solche der Position 8544; Ware nicht überschreitet
polarisierende Stoffe in Form von
Folien oder Platten; Linsen
(einschließlich Kontaktlinsen),
Prismen, Spiegel und andere
optische Elemente, aus Stoffen
aller Art, nicht gefasst
(ausgenommen solche aus
optisch nicht bearbeitetem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und Herstellen, bei dem der Wert
andere optische Elemente, aus aller verwendeten Vormaterialien
Stoffen aller Art, für Instrumente, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Apparate und Geräte, gefasst Ware nicht überschreitet
(ausgenommen solche aus
optisch nicht bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Herstellen, bei dem der Wert
Schutzbrillen und andere Brillen) aller verwendeten Vormaterialien
und ähnliche Waren 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Teleskope und Montierungen – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
dafür en in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind, der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
ex 9006 Fotoapparate; Blitzgeräte und - Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
vorrichtungen für fotografische – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
Zwecke sowie Fotoblitzlampen, en in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
ausgenommen Fotoblitzlampen die Ware einzureihen sind, der Ware nicht überschreitet
mit elektrischer Zündung
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführ- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
apparate, auch mit eingebauten – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
Tonaufnahme- oder Tonwieder- en in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
gabegeräten die Ware einzureihen sind, der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2107
(1) (2) (3) oder (4)
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
9011 Optische Mikroskope, einschließ- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
lich solcher für Mikrofotografie, – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
Mikrokinematografie oder en in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Mikroprojektion die Ware einzureihen sind, der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vorma-
terialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, Herstellen, bei dem der Wert
-apparate und -geräte aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
9015 Instrumente, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Geräte für die Geodäsie, aller verwendeten Vormaterialien
Topografie, Fotogrammmetrie, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Hydrografie, Ozeanografie, Ware nicht überschreitet
Hydrologie, Meteorologie oder
Geophysik, ausgenommen
Kompasse; Entfernungsmesser
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit Herstellen, bei dem der Wert
von 50 mg oder feiner, auch mit aller verwendeten Vormaterialien
Gewichten 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Herstellen, bei dem der Wert aller
Recheninstrumente und verwendeten Vormaterialien 40
-geräte (z.B. Zeichenmaschinen, v.H. des Ab-Werk-Preises der
Pantografen, Winkelmesser, Ware nicht überschreitet
Reißzeuge, Rechenschieber und
Rechenscheiben); Längen-
messinstrumente und -geräte,
für den Handgebrauch
(z.B. Maßstäbe und Maßbänder,
Mikrometer, Schieblehren und
andere Lehren); in Kapitel 90
anderweit weder genannt noch
inbegriffen
9018 Medizinische, chirurgische,
zahnärztliche oder tierärztliche
Instrumente, Apparate und
Geräte, einschließlich Szinti-
grafen und andere elektrome-
dizinische Apparate und Geräte
sowie Apparate und Geräte zum
Prüfen der Sehschärfe:
– zahnärztliche Behandlungs- Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
stühle mit zahnärztlichen Vor- jeder Position, einschließlich aller verwendeten Vormaterialien
richtungen oder Speifontänen aus anderen Vormaterialien der 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Position 9018 der Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
en in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
9019 Apparate und Geräte für Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Mechanotherapie; Massage- – alle verwendeten Vormate- aller verwendeten Vormaterialien
apparate und -geräte; Apparate rialien in eine andere Position 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
und Geräte für Psychotechnik; als die Ware einzureihen sind der Ware nicht überschreitet
Apparate und Geräte für und
Ozontherapie, Sauerstofftherapie
– der Wert aller verwendeten
oder Aeorosoltherapie,
Vormaterialien 40 v.H. des
Beatmungsapparate zum
Ab-Werk-Preises der Ware
Wiederbeleben und andere
nicht überschreitet
Apparate und Geräte für
Atmungstherapie
9020 Andere Atmungsapparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
-geräte und Gasmasken, – alle verwendeten Vormate- aller verwendeten Vormaterialien
ausgenommen Schutzmasken rialien in eine andere Position 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
ohne mechanische Teile und als die Ware einzureihen sind der Ware nicht überschreitet
ohne auswechselbares und
Filterelement
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9024 Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Geräte zum Prüfen der Härte, aller verwendeten Vormaterialien
Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Elastizität oder anderer mechani- Ware nicht überschreitet
scher Eigenschaften von
Materialien (z.B. von Metallen,
Holz, Spinnstoffen, Papier oder
Kunststoffen)
9025 Dichtemesser (Aräometer, Herstellen, bei dem der Wert
Senkwaagen) und ähnliche aller verwendeten Vormaterialien
schwimmende Instrumente, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Thermometer, Pyrometer, Ware nicht überschreitet
Barometer, Hygrometer und
Psychrometer, auch mit
Registriervorrichtung, auch
miteinander kombiniert
9026 Instrumente, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Geräte zum Messen oder aller verwendeten Vormaterialien
Überwachen von Durchfluss, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Füllhöhe, Druck oder anderen Ware nicht überschreitet
veränderlichen Größen von
Flüssigkeiten oder Gasen
(z.B. Durchflussmesser, Flüssig-
keitsstand- oder Gasstandan-
zeiger, Manometer, Wärmemen-
genzähler), ausgenommen
Instrumente, Apparate und
Geräte der Position 9014, 9015,
9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Geräte für physikalische oder aller verwendeten Vormaterialien
chemische Untersuchungen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
(z.B. Polarimeter, Refraktometer, Ware nicht überschreitet
Spektrometer und Unter-
suchungsgeräte für Gase oder
Rauch); Instrumente, Apparate
und Geräte zum Bestimmen der
Viskosität, Porosität, Dilatation,
Oberflächenspannung oder der-
gleichen oder für kalorimetrische,
akustische oder fotometrische
Messungen (einschließlich
Belichtungsmesser);
Mikrotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler
oder Elektrizitätszähler,
einschließlich Eichzähler
dafür:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2109
(1) (2) (3) oder (4)
– Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht über-
schreitet
9029 Andere Zähler (z.B. Tourenzähler, Herstellen, bei dem der Wert
Produktionszähler, Taxameter, aller verwendeten Vormaterialien
Kilometerzähler oder 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Schrittzähler); Tachometer und Ware nicht überschreitet
andere Geschwindigkeitsmesser,
ausgenommen solche der
Position 9014 oder 9015;
Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spektralanaly- Herstellen, bei dem der Wert
satoren und andere Instrumente, aller verwendeten Vormaterialien
Apparate und Geräte zum 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Messen oder Prüfen elektrischer Ware nicht überschreitet
Größen; Instrumente, Apparate
und Geräte zum Messen oder
zum Nachweis von Alpha-,
Beta-, Gamma-, Röntgenstrah-
len, kosmischen oder anderen
ionisierenden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Geräte Herstellen, bei dem der Wert
und Maschinen zum Messen aller verwendeten Vormaterialien
oder Prüfen, in Kapitel 90 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
anderweit weder genannt noch Ware nicht überschreitet
inbegriffen; Profilprojektoren
9032 Instrumente, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Geräte zum Regeln aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 Herstellen, bei dem der Wert
anderweit weder genannt noch aller verwendeten Vormaterialien
inbegriffen) für Maschinen, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Apparate, Geräte, Instrumente Ware nicht überschreitet
oder andere Waren des
Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; Herstellen, bei dem der Wert
ausgenommen: aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kleinuhr-Werke), vollständig und – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
zusammengesetzt Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht
überschreitet
9110 Nicht oder nur teilweise Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zusammengesetzte, vollständige – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Uhrwerke (Schablonen); Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
unvollständige, Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
zusammengesetzte nicht überschreitet und
Uhrwerke; Uhrrohwerke
– Vormaterialien, die in die
Position 9114 einzureihen
sind, innerhalb der oben ste-
henden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 10 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
verwendet werden
9111 Gehäuse für Uhren und Teile Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
davon – alle verwendeten Vormate- aller verwendeten Vormaterialien
rialien in eine andere Position 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
als die Ware einzureihen sind der Ware nicht überschreitet
und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9112 Gehäuse für andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Uhrmacherwaren, Teile davon – alle verwendeten Vormateriali- aller verwendeten Vormaterialien
en in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9113 Uhrarmbänder und Teile
davon:
– aus unedlen Metallen, auch Herstellen, bei dem der Wert
vergoldet oder versilbert oder aller verwendeten Vormaterialien
aus Edelmetallplattierungen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente; Herstellen, bei dem der Wert
Teile und Zubehör für diese aller verwendeten Vormaterialien
Instrumente 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Herstellen, bei dem der Wert
Teile davon und Zubehör aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2111
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Herstellen, bei dem alle Herstellen, bei dem der Wert
Möbel; Bettausstattungen und verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
ähnliche Waren; Beleuchtungs- eine andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
körper, anderweit weder genannt einzureihen sind der Ware nicht überschreitet
noch inbegriffen; Reklameleuch-
ten, Leuchtschilder, beleuchtete
Namensschilder und dergleichen;
vorgefertigte Gebäude;
ausgenommen:
ex 9401 und Möbel aus unedlen Metallen, mit Herstellen, bei dem alle Herstellen, bei dem der Wert
ex 9403 nicht gepolsterten Baumwollge- verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
weben mit einem Quadratmeter- eine andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
gewicht von 300 g oder weniger einzureihen sind, der Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen aus gebrauchsfertig
konfektionierten Baumwollgewe-
ben der Position 9401 oder 9403,
bei dem
– ihr Wert 25 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet und
– alle anderen verwendeten
Vormaterialien Ursprungser-
zeugnisse und in eine andere
Position als die Position 9401
oder 9403 einzureihen sind
9405 Beleuchtungskörper Herstellen, bei dem der Wert aller
(einschließlich Scheinwerfer) verwendeten Vormaterialien
und Teile davon, anderweit 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
weder genannt noch inbegriffen; Ware nicht überschreitet
Reklameleuchten,
Leuchtschilder, beleuchtete
Namensschilder und dergleichen,
mit fest angebrachter Lichtquelle,
und Teile davon, anderweit
weder genannt noch inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Herstellen, bei dem alle
Unterhaltungsartikel und verwendeten Vormaterialien in
Sportgeräte; Teile davon und eine andere Position als die Ware
Zubehör; ausgenommen: einzureihen sind
9503 Anderes Spielzeug; maßstabge- Herstellen, bei dem
treu verkleinerte Modelle und – alle verwendeten Vormate-
ähnliche Modelle für Spiele und rialien in eine andere Position
zur Unterhaltung, auch mit als die Ware einzureihen sind
Antrieb; Puzzles aller Art und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 9506 Golfschläger und Teile Herstellen, bei dem alle
davon verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Rohformen zum Herstellen von
Golfschlägern verwendet werden.
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren; Herstellen, bei dem alle
ausgenommen: verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex 9601 und Waren aus tierischen, pflanzlichen Herstellen aus bearbeiteten
ex 9602 und mineralischen Schnitzstoffen Vormaterialien derselben Position
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel Herstellen, bei dem der Wert
(einschließlich solcher, die aller verwendeten Vormaterialien
Teile von Maschinen, Apparaten 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
oder Fahrzeugen sind), von Ware nicht überschreitet
Hand zu führende mechanische
Fußbodenkehrer ohne Motor,
Mops und Staubwedel; Pinsel-
köpfe; Kissen und Roller zum
Anstreichen; Wischer aus
Kautschuk oder ähnlichen
geschmeidigen Stoffen;
ausgenommen Reisigbesen
und dergleichen sowie Bürsten
und Pinsel aus Marder- oder
Eichhörnchenhaar
9605 Zusammenstellungen für Jede Ware in der Waren-
die Reise, von Waren zur zusammenstellung muss die
Körperpflege, zum Nähen, zum Regel erfüllen, die anzuwenden
Reinigen von Schuhen oder wäre, wenn sie nicht in der
Bekleidung Warenzusammenstellung
enthalten wäre. Jedoch dürfen
Waren ohne Ursprungseigen-
schaft verwendet werden, wenn
ihr Wert insgesamt 15 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Waren-
zusammenstellung nicht
überschreitet.
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Herstellen, bei dem
Knopfformen und andere Teile; – alle verwendeten Vormate-
Knopfrohlinge rialien in eine andere Position
als die Ware einzureihen sind
und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber und Herstellen, bei dem alle
Markierstifte, mit Filzspitze verwendeten Vormaterialien in
oder anderer poröser Spitze; eine andere Position als die
Füllfederhalter und andere Ware einzureihen sind. Jedoch
Füllhalter; Durchschreibstifte; können Schreibfedern oder
Füllbleistifte; Federhalter, Schreibfederspitzen derselben
Bleistifthalter und ähnliche Position verwendet werden.
Waren; Teile davon
(einschließlich Kappen und
Klipse), ausgenommen Waren
der Position 9609
9612 Farbbänder für Herstellen, bei dem
Schreibmaschinen und – alle verwendeten Vormate-
ähnliche Farbbänder, mit Tinte rialien in eine andere Position
oder anders für Abdrucke als die Ware einzureihen sind
präpariert, auch auf Spulen oder und
in Kassetten; Stempelkissen,
– der Wert aller verwendeten
auch getränkt, auch mit
Vormaterialien 50 v.H. des
Schachteln
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 9613 Feuerzeuge mit Herstellen, bei dem der Wert
piezoelektrischer Zündung der verwendeten Vormaterialien
der Position 9613 30 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, Herstellen aus Pfeifenrohformen
einschließlich Pfeifenköpfe
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungs- Herstellen, bei dem alle
stücke und Antiquitäten verwendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2113
A n h a n g III
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1. Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weni-
ger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier
mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit
einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder
chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblät-
ter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In
diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden.
Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der
Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch
eingedruckt sein kann.
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
..........................................................................................
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) und
..........................................................................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
erzeugnisse die Waren
gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); 9. Rohmasse 10. Rech-
Warenbezeichnung (kg) oder nungen
andere (Ausfüllung
Maß- freigestellt)
einheit
(Liter, m3
usw.)
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. EXPORTEURS
Der Unterzeichner erklärt, dass die vor-
Ausfuhrpapier2): genannten Waren die Voraussetzungen
Art/Muster .................................... Nr. .............. erfüllen, um diese Bescheinigung zu
erlangen.
Zollbehörde oder zuständige
Regierungsbehörde: ........................................... Stempel
Ausstellender/s Staat/Gebiet: ............................. ..................................................................
(Ort und Datum)
.............................................................................
.............................................................................
(Ort und Datum) ..................................................................
(Unterschrift)
.............................................................................
(Unterschrift)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. „lose geschüttet“ anzugeben.
2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2115
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung*)
앮 von der auf ihr angegebenen Zollbehörde oder zuständigen
Regierungsbehörde ausgestellt worden ist und dass die
darin enthaltenen Angaben richtig sind.
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit 앮 nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die
und Richtigkeit ersucht. Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen).
.................................................................................................... ....................................................................................................
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
.................................................................................................... ....................................................................................................
(Unterschrift) (Unterschrift)
*) Zutreffendes Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzu-
nehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden.
Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und
von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes mit einem Sichtvermerk
versehen werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder
Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waage-
rechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind so durchzustreichen, dass spätere Hinzufügungen unmöglich sind.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
..........................................................................................
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) und
..........................................................................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
erzeugnisse die Waren
gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); 9. Rohmasse 10. Rech-
Warenbezeichnung (kg) oder nungen
andere (Ausfüllung
Maß- freigestellt)
einheit
(Liter, m3
usw.)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. „lose geschüttet“ anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2117
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen für die Erlangung der beigefügten Bescheinigung erfüllen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
LEGT folgende Nachweise VOR1):
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung
der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und
der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
..............................................................................................................
(Ort und Datum)
..............................................................................................................
(Unterschrift)
1) Wie z.B. Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw., die sich auf die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder auf
die wieder in denselben Staat ausgeführten Güter beziehen.
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
A n h a n g IV
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist
gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu
werden.
Deut sc he Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. …1)) der Waren, auf die sich
dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angege-
ben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren …2) sind.
Sp anisc he Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera
no …1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un
origen preferencial …2).
Dänisc he Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes
tilladelse nr. …1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har
præferenceoprindelse i …2).
Griec hisc he Fassung
O εαγωγας των πρϊντων πυ καλπτνται απ τ παρν γγραφ (δεια
τελωνευ υπ αρι
. ...1)) δηλ νει τι, εκτς εν δηλ νεται σαφ ς λλως, τα
πρϊντα αυτ εναι πρτιµησιακ$ς καταγωγ$ς …2).
En g l i s c h e Fa s s u n g
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No …1))
declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … 2)
preferential origin.
Franzö sisc he Fassung
L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière
no …1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préféren-
tielle …2).
It alienisc he Fassung
L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale
n. …1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …2).
Kro at isc he Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlastenje br …1)) izjavljuje da
su, osim ako je to drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi …2) preferencijalnog podrijetla.
Nied erländ isc he Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning
nr. …1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen
van preferentiële … oorsprong zijn2).
Po rt ug iesisc he Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (auto-
rização aduaneira no. …1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes
produtos são de origem preferencial …2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2119
Finnisc he Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …1)) ilmoittaa, että nämä
tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja …
alkuperätuotteita2).
Sc hw ed isc he Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. …1))
försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande …
ursprung2).
.............................................................................................................................................3)
(Ort und Datum)
.............................................................................................................................................4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungs-
nummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von
einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer
gelassen werden.
2) Der Ursrpung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise
Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“
an.
3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Protokoll Nr. 5
über die gegenseitige Amtshilfe
der Verwaltungsbehörden im Zollbereich
Artikel 1 über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zoll-
recht verstoßen bzw. verstoßen könnten.
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbe- (2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte
stimmungen: Behörde der ersuchenden Behörde mit,
a) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragspar- a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten
teien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertrags-
die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren partei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe
Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, des für die Waren geltenden Zollverfahrens;
Beschränkungen und Kontrollen. b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten
b) „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu die- Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Ver-
sem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die tragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter
ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt. Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
c) „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu die- (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die
sem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-
die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
gerichtet wird.
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
d) „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. das Zollrecht begehen oder begangen haben;
e) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt wor-
oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. den sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der
Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen
Artikel 2 gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;
Geltungsbereich c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert
werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet
Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und werden sollen;
unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt
sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder
gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme
und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht. besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
benutzt werden sollen.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls
betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für
die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Artikel 4
Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen
Amtshilfe ohne Ersuchen
unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung
von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für
werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung die- sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus
ser Erkenntnisse zustimmen. Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen
(3) Die Amtshilfe bei der Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie
Geldbußen fällt nicht unter dieses Protokoll. über Erkenntnisse verfügen über
– Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres
Artikel 3 Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von
Interesse sein könnten;
Amtshilfe auf Ersuchen
– neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte
das Zollrecht angewandt werden;
Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Aus-
künfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwen- – Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-
dung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften lungen gegen das Zollrecht sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2121
– natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-
Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-
Zollrecht begehen oder begangen haben; partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen
bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen
– Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme
anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete
besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersu-
benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.
chende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
Artikel 5 (4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-
Zustellung/Bekanntgabe
partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuch- bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
te Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
Artikel 8
– die Zustellung aller Schriftstücke,
– die Bekanntgabe aller Entscheidungen, Form der Auskunftserteilung
die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Gel- (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das
tungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche
Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde. Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um (2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt
Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amts- werden.
sprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelas-
senen Sprache zu stellen. (3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt,
wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Original-
unterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Artikel 9
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich
zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können
(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung
mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unver-
bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach
züglich schriftlich bestätigt werden müssen.
Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem
(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Protokoll
Angaben enthalten:
a) die Souveränität Kroatiens oder eines Mitgliedstaates, der
a) ersuchende Behörde, nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträch-
b) Maßnahme, um die ersucht wird, tigt werden könnte oder
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens; b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentli-
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonsti- che Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere
ge rechtliche Elemente, in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder
e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natür- c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen
lichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Unter- würde.
suchung richtet,
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch- Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersu-
geführten Ermittlungen. chungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen
(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuch- würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der
ten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vor- ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe
zulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 bei- unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Vor-
gefügten Unterlagen. aussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif- (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle
ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-
in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet chen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersu-
werden. chens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung
Artikel 7 der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe
Erledigung der Amtshilfeersuchen der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die
ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel Artikel 10
so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen
anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die- Informationsaustausch und Datenschutz
sem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu über-
(1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den
mitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen bzw.
Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für
zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von
den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie
der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern
erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und
diese nicht selbst tätig werden kann.
genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßga- Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als
be der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Ver- auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden gel-
tragspartei. tenden Rechtsvorschriften.
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht wer- scher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst
den, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese angehören.
Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Ver-
Artikel 13
tragspartei, die sie übermitteln soll, in diesem besonderen Fall
getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien Durchführung
einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden
gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Kroatiens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kom-
Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften. mission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls
(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen.
Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht ein- Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen prakti-
geleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwen- schen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den
dung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien kön- geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den
nen daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens
eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.
Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsver- (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzel-
fahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zustän- heiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvor-
dige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in schriften und halten einander auf dem Laufenden.
die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über
eine solche Verwendung zu unterrichten. Artikel 14
(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Andere Übereinkünfte
Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Aus-
künfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schrift- (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäi-
liche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft schen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser – lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien
Behörde festgelegten Beschränkungen. aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;
– gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über
Artikel 11 gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaa-
Sachverständige und Zeugen ten und Kroatien geschlossen worden sind oder geschlossen
werden;
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im
– lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den
Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal-
Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften,
tungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegen-
die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen
heiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten
den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäi-
und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte
schen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitglied-
Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforder-
staaten unberührt.
lich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz-
oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in wel- (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen
cher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen
Berechtigung der Beamte befragt werden soll. über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitglied-
staaten und Kroatien geschlossen worden sind oder geschlos-
sen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses
Artikel 12
Protokolls unvereinbar sind.
Kosten der Amtshilfe
(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rah-
auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefal- men des mit Artikel 114 des Stabilisierungs- und Assoziierungs-
lenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Auf- abkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsaus-
wendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmet- schusses zu klären.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2123
Protokoll Nr. 6
über den Landverkehr
Artikel 1 das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Kroatien niederge-
lassenes Verkehrsunternehmen.
Ziel
c) „kombinierter Verkehr“ ist die Beförderung von Gütern, bei
Ziel dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen
der der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger
den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs und insbe-
mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der
sondere des Transitverkehrs zu fördern und zu diesem Zweck zu
Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablauf-
gewährleisten, dass der Verkehr zwischen den Gebieten und
strecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf
durch die Gebiete der Vertragsparteien in koordinierter Weise
der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See,
entwickelt wird, indem alle Bestimmungen dieses Protokolls voll-
sofern dieser Abschnitt mehr als 100 km Luftlinie beträgt,
ständig und in gegenseitiger Abhängigkeit voneinander ange-
zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder -ablauf erfolgt:
wandt werden.
– entweder – für die Zulaufstrecke – zwischen dem Ort, an
Artikel 2 dem die Güter geladen werden, und dem nächstgelegenen
geeigneten Umschlagbahnhof bzw. – für die Ablaufstrecke –
Geltungsbereich zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Umschlag-
(1) Die Zusammenarbeit umfasst den Landverkehr, insbeson- bahnhof und dem Ort, an dem die Güter entladen werden,
dere den Straßen-, den Schienen- und den kombinierten Ver- – oder in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um
kehr, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur. den Binnen- oder Seehafen des Umschlags.
(2) In den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen in diesem
Zusammenhang insbesondere: Infrast rukt ur
– die Verkehrsinfrastruktur im Gebiet der einen oder der anderen
Vertragspartei, soweit dies für die Verwirklichung des Ziels die- Artikel 4
ses Protokolls erforderlich ist,
Allgemeine Bestimmung
– der Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundla-
ge der Gegenseitigkeit, Die Vertragsparteien kommen überein, beiderseitig koordinier-
te Maßnahmen zu treffen, um als unverzichtbares Mittel für die
– die unerlässlichen rechtlichen und administrativen Begleit- Lösung der Probleme, die den Güterverkehr durch Kroatien
maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Gewerbe, Steu- beeinträchtigen, vor allem in den gesamteuropäischen Korrido-
ern, Soziales und Technik, ren V, VII und X sowie in dem an Korridor VIII anschließenden
– die Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines Verkehrssy- gesamteuropäischen Verkehrsraum Adriatisches Meer/Ionisches
stems, das den Bedürfnissen der Umwelt Rechnung trägt, Meer, ein multimodales Verkehrsinfrastrukturnetz aufzubauen.
– ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Entwicklung
der Verkehrspolitik der Vertragsparteien, insbesondere im Artikel 5
Bereich der Verkehrsinfrastruktur. Planung
(3) Für den Binnenschiffsverkehr gelten die besonderen Der Aufbau eines multimodalen regionalen Verkehrsnetzes auf
Bestimmungen der Erklärung in Anhang II. kroatischem Hoheitsgebiet, das dem Bedarf Kroatiens und
Südosteuropas entspricht und die wichtigsten Straßen- und
Artikel 3 Schienenverbindungen, Binnenwasserstraßen, Binnenhäfen, Hä-
fen, Flughäfen und sonstigen Bestandteile des Netzes umfasst, ist
Begriffsbestimmungen für die Gemeinschaft und Kroatien von besonderem Interesse.
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs- Dieses Netz schließt an die regionalen, transeuropäischen oder
bestimmungen: gesamteuropäischen Netze der Nachbarländer an und ist mit dem
transeuropäischen Verkehrsnetz der Gemeinschaft kompatibel.
a) „Transitverkehr der Gemeinschaft“ ist die Beförderung von
Die betreffenden Projekte und Prioritäten werden nach den bei der
Gütern im Transit durch kroatisches Hoheitsgebiet in einen
Verkehrsinfrastrukturbedarfsabschätzung (TINA) angewandten
oder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in
Methoden unter Berücksichtigung der TINA-Ergebnisse in den
der Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen.
Nachbarländern bewertet. Als Ergebnis dieser Bewertung sind die
b) „Transitverkehr Kroatiens“ ist die Beförderung von für ein verkehrspolitischen Prioritäten für den Einsatz der Eigenmittel
Drittland bestimmten Gütern aus Kroatien oder von für Kroa- Kroatiens und der etwaigen Kofinanzierung durch die Gemein-
tien bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch schaft für Projekte im Rahmen dieses Netzes festzustellen.
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Artikel 6 linien zu gewährleisten, und die Inbetriebnahme dieser Ausrü-
stung entsprechend dem Verkehrsaufkommen zu koordinieren;
Finanzielle Aspekte
– allgemein sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.
(1) Die Gemeinschaft leistet nach Artikel 107 des Abkommens
einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 5 genannten notwen-
digen Infrastrukturarbeiten. Dieser finanzielle Beitrag kann als Artikel 10
Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder in jeder ande- Aufgabe der Eisenbahnen
ren Finanzierungsform geleistet werden, die die Beschaffung
Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates und
zusätzlicher Mittel ermöglicht.
der Eisenbahnen empfehlen die Vertragsparteien ihren Eisen-
(2) Zur Beschleunigung der Arbeiten bemüht sich die Kom- bahnen sowohl in Bezug auf den Personenverkehr als auch auf
mission, so weit wie möglich die Bereitstellung zusätzlicher Mittel den Güterverkehr,
zu fördern, z.B. Investitionen einzelner Mitgliedstaaten auf bilate- – die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene
raler Grundlage oder aus öffentlichen oder privaten Mitteln. und in den internationalen Eisenbahnorganisationen in allen
Bereichen zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die
Erhöhung der Qualität und der Sicherheit der Verkehrsdienst-
Sc hienenverkehr
leistungen;
u n d k o m b i n i e r t e r Ve r k e h r
– sich gemeinsam um ein Organisationssystem für die Eisen-
bahnen zu bemühen, das auf der Grundlage fairen Wettbe-
Artikel 7 werbs und unter Wahrung der freien Wahl des Verkehrsnutzers
Allgemeine Bestimmung die Verlagerung des Güterverkehrs, insbesondere des Transit-
verkehrs, von der Straße auf die Schiene fördert;
Die Vertragsparteien treffen die beiderseitig koordinierten
Maßnahmen, die für den Ausbau und die Förderung des Schie- – die Beteiligung Kroatiens am Transeuropäischen Güternetz
nenverkehrs und des kombinierten Verkehrs erforderlich sind, vorzubereiten, das im gemeinschaftlichen Besitzstand über
um zu gewährleisten, dass in Zukunft ein erheblicher Teil des die Entwicklung der Eisenbahnen festgelegt ist.
bilateralen Verkehrs und des Transitverkehrs durch Kroatien
unter umweltfreundlicheren Bedingungen abgewickelt wird. S t r a ße n v e r k e h r
Artikel 8 Artikel 11
Besondere Infrastrukturaspekte Allgemeine Bestimmungen
Im Rahmen der Modernisierung der kroatischen Eisenbahn (1) Hinsichtlich des beiderseitigen Zugangs zum Verkehrs-
werden die Maßnahmen getroffen, die für die Anpassung des markt kommen die Vertragsparteien überein, unbeschadet des
Systems für den kombinierten Verkehr erforderlich sind, insbe- Absatzes 2 zunächst die Regelung aufrechtzuerhalten, die sich
sondere hinsichtlich des Ausbaus bzw. der Errichtung von aus den zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und
Umschlagterminals, der Lichtraumprofile der Tunnel und der Kroatien geschlossenen bilateralen Abkommen oder sonstigen
Kapazität, und die umfangreiche Investitionen erfordern. bilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften oder, soweit solche
Abkommen oder Übereinkünfte nicht bestehen, aus der fakti-
schen Lage im Jahr 1991 ergibt.
Artikel 9
Bis zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemein-
Begleitmaßnahmen schaft und Kroatien über den in Artikel 12 vorgesehenen Zugang
zum Straßengüterverkehrsmarkt und über die in Artikel 13 Ab-
Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die satz 2 vorgesehene Besteuerung des Straßenverkehrs arbeitet
Förderung des kombinierten Verkehrs erforderlich sind. Kroatien mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusammen,
Zweck dieser Maßnahmen ist insbesondere, um diese bilateralen Abkommen zu ändern und an dieses Proto-
koll anzupassen.
– die Nutzung des kombinierten Verkehrs durch Verkehrsnutzer
und Versender zu fördern; (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten die-
ses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der
– den kombinierten Verkehr gegenüber dem Straßengüterver- Gemeinschaft durch Kroatien und zum Transitverkehr Kroatiens
kehr wettbewerbsfähig zu machen, insbesondere durch finan- durch die Gemeinschaft zu gewähren.
zielle Unterstützung durch die Gemeinschaft oder Kroatien im
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten für den Transitverkehr
Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften;
Kroatiens durch Österreich folgende Bestimmungen:
– die Nutzung des kombinierten Verkehrs auf langen Strecken a) Bis zum 31. Dezember 2002 wird für den Transitverkehr
und insbesondere die Nutzung von Wechselbehältern, Contai- Kroatiens eine Regelung aufrechterhalten, die der aufgrund
nern sowie des unbegleiteten Verkehrs im Allgemeinen zu för- des am 6. Juni 1995 unterzeichneten bilateralen Abkommens
dern; zwischen Österreich und Kroatien angewandten Regelung
– die Beförderungszeiten im kombinierten Verkehr zu verkürzen entspricht. Spätestens am 30. Juni 2002 prüfen die Vertrags-
und seine Zuverlässigkeit zu erhöhen, insbesondere: parteien das Funktionieren der zwischen Österreich und
Kroatien angewandten Regelung unter dem Gesichtspunkt
– die Beförderungsfrequenz entsprechend des Bedarfs der Ver- des Diskriminierungsverbotes, das für Lastkraftwagen aus
kehrsnutzer und der Versender zu erhöhen; der Europäischen Gemeinschaft und Lastkraftwagen aus
– die Wartezeiten an den Umschlagterminals zu verringern und Kroatien im Transit durch Österreich gelten muss. Gegebe-
deren Produktivität zu erhöhen; nenfalls werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die
wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes zu
– in geeigneter Weise alle Hindernisse auf den Zu- und Ablauf- gewährleisten.
strecken zu beseitigen, um den Zugang zum kombinierten Ver-
b) Vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 wird ein
kehr zu erleichtern;
ähnliches Ökopunktesystem angewandt, wie es in Artikel 11
– gegebenenfalls Gewichte, Abmessungen und technische Merk- des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs zur
male der Spezialausrüstung zu harmonisieren, insbesondere Europäischen Union von 1994 festgelegt ist. Die Berech-
um die notwendige Kompatibilität der Fahrzeugbegrenzungs- nungsmethode und die Durchführungsbestimmungen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2125
Verfahren für die Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte Abkommens vorgeschlagenen Änderungen bei Steuern, Mauten
werden rechtzeitig in einem Briefwechsel zwischen den Ver- und anderen Abgaben, einschließlich der Erhebungsverfahren,
tragsparteien vereinbart; sie entsprechen den Bestimmungen die auf den Transitverkehr der Gemeinschaft durch Kroatien
der Artikel 11 und 14 des genannten Protokolls Nr. 9. angewandt werden, vorherige Konsultationen statt.
(4) Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der
Gemeinschaft infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in Artikel 14
einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Stra- Gewichte und Abmessungen
ßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den in Arti-
(1) Kroatien akzeptiert, dass Straßenfahrzeuge, die den
kel 5 genannten Achsen verursacht wird oder droht, und treten
Gemeinschaftsnormen für Gewichte und Abmessungen entspre-
unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der
chen, insoweit frei und ungehindert auf den unter Artikel 5 fallen-
kroatischen Grenze Probleme auf, so wird der mit Artikel 113 des
den Strecken verkehren können. In den sechs Monaten nach
Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat mit der
Inkrafttreten dieses Abkommens wird auf Straßenfahrzeuge, die
Frage befasst. Die Vertragsparteien können die vorübergehenden
den geltenden kroatischen Normen nicht entsprechen, frei von
nicht diskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur
Diskriminierung eine Sonderabgabe für den durch die zusätzliche
Begrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind.
Achslast verursachten Schaden erhoben.
(5) Erlässt die Europäische Gemeinschaft Vorschriften mit
(2) Kroatien bemüht sich, seine geltenden Vorschriften und
dem Ziel, die von in der Europäischen Union zugelassenen Last-
Normen für den Straßenbau bis zum Ende des fünften Jahres
kraftwagen ausgehende Verschmutzung zu verringern, so gelten
nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die in der Gemein-
gleichwertige Vorschriften für die in Kroatien zugelassenen Last-
schaft geltenden Rechtsvorschriften anzugleichen, und unter-
kraftwagen, die im Gebiet der Gemeinschaft verkehren. Der
nimmt erhebliche Anstrengungen, um in dem genannten Zeit-
Stabilitäts- und Assoziationsrat legt durch Beschluss die
raum die unter Artikel 5 fallenden bestehenden Strecken nach
erforderlichen Modalitäten fest.
Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechend den
(6) Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, neuen Vorschriften und Normen auszubauen.
die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und
Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und aus Kroatien führen Artikel 15
könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur
Umwelt
Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das
Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind. (1) Zum Schutz der Umwelt bemühen sich die Vertragspartei-
en um die Einführung von Normen im Bereich der Abgas-, Parti-
Artikel 12 kel- und Lärmemissionen von Lastkraftwagen, die ein hohes
Schutzniveau gewährleisten.
Marktzugang
(2) Um der Industrie eindeutige Angaben zur Verfügung zu
Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften verpflichten sich stellen und eine koordinierte Forschung, Planung und Produktion
die Vertragsparteien vorrangig zu gemeinsamen Bemühungen um zu fördern, sind abweichende nationale Normen in diesem
– Mittel und Wege zur Förderung der Entwicklung eines dem Bereich zu vermeiden.
Bedarf der Vertragsparteien entsprechenden Verkehrssys- Ohne weitere Beschränkungen dürfen im Gebiet der Vertrags-
tems, das zum einen mit der Vollendung des Binnenmarktes parteien Fahrzeuge verkehren, die den Normen entsprechen, die
der Gemeinschaft und der Durchführung der gemeinsamen in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, in denen auch
Verkehrspolitik und zum anderen mit der Wirtschafts- und Ver- Umweltfragen behandelt werden.
kehrspolitik Kroatiens vereinbar ist,
(3) Zur Erreichung der genannten Ziele arbeiten die Vertrags-
– eine endgültige Regelung für den künftigen Zugang der Ver- parteien bei der Einführung neuer Normen zusammen.
tragsparteien zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grund-
lage der Gegenseitigkeit. Artikel 16
Artikel 13 Soziale Aspekte
Steuern, Mauten und sonstige Abgaben (1) Kroatien gleicht seine Rechtsvorschriften über die Ausbil-
dung des im Straßengüterverkehr beschäftigten Personals, ins-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Behandlung der besondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, an
Straßenfahrzeuge im Bereich der Steuern, Mauten und sonstigen die Gemeinschaftsnormen an.
Abgaben auf beiden Seiten frei von Diskriminierung sein muss.
(2) Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Sozialvorschrif-
(2) Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Ver- ten in diesem Bereich koordinieren Kroatien als Vertragspartei
handlungen über ein Abkommen über Straßenverkehrsabgaben des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im inter-
auf, das sich auf die einschlägigen Vorschriften der Gemein- nationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (ERTA)
schaft stützt. Zweck dieses Abkommens ist insbesondere, den und die Gemeinschaft so weit wie möglich ihre Politik im Zusam-
freien Verkehrsfluss im grenzüberschreitenden Verkehr, den menhang mit Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten
schrittweisen Abbau der Unterschiede zwischen den Abgaben- für Fahrer sowie der Zusammensetzung der Besatzung.
systemen der Vertragsparteien und die Beseitigung der sich aus
diesen Unterschieden ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu (3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und
Durchsetzung der Sozialvorschriften im Bereich des Straßenver-
gewährleisten.
kehrs zusammen.
(3) Bis zum Abschluss der in Absatz 2 genannten Verhandlun-
gen beseitigen die Vertragsparteien jede Diskriminierung zwi- (4) Die Vertragsparteien sorgen für die Gleichwertigkeit ihrer
schen Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft und Kroatiens Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des
bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf den Betrieb oder Straßengüterverkehrsunternehmers, um diese Rechtsvorschrif-
den Besitz von Lastkraftwagen sowie bei der Erhebung von ten gegenseitig anerkennen zu können.
Steuern und Abgaben auf Beförderungsvorgänge im Gebiet der
Vertragsparteien. Kroatien verpflichtet sich, der Kommission der Artikel 17
Europäischen Gemeinschaften auf Ersuchen die Höhe der von Verkehrsbestimmungen
ihm erhobenen Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben und die
(1) Die Vertragsparteien bündeln ihre Erfahrungen und
Berechnungsweise mitzuteilen.
bemühen sich, ihre Rechtsvorschriften anzugleichen, um den
(4) Bis zum Abschluss der in Absatz 2 und in Artikel 12 Verkehrsfluss in Spitzenverkehrszeiten (Wochenenden, Feier-
erwähnten Abkommen finden zu den nach Inkrafttreten dieses tage, Reisesaison) zu verbessern.
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(2) Allgemein fördern die Vertragsparteien die Einführung, den tere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich des Proto-
Ausbau und die Koordinierung eines Informationssystems für kolls fallen, für eine koordinierte europäische Verkehrspolitik von
den Straßenverkehr. Interesse sind und insbesondere zur Lösung des Transit-
(3) Sie bemühen sich um eine Angleichung ihrer Rechtsvor- problems beitragen können, so unterbreitet sie der anderen Ver-
schriften über die Beförderung verderblicher Güter, lebender tragspartei entsprechende Vorschläge.
Tiere und gefährlicher Stoffe.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Harmoni-
sierung der technischen Hilfe für Fahrer, der Verbreitung wichti- Artikel 20
ger Informationen über den Verkehr und andere Fragen, die für
Reisende von Interesse sind, sowie der Notdienste, einschließ- Durchführung
lich der Krankenwagendienste. (1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rah-
men eines besonderen Unterausschusses statt, der nach Arti-
Ve r e i n f a c h u n g kel 115 des Abkommens eingesetzt wird.
d er Fö rm lic hk eit en (2) Dieser Unterausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
a) Pläne für die Zusammenarbeit im Schienenverkehr und im
Artikel 18
kombinierten Verkehr, in der Verkehrsforschung und im
Vereinfachung der Förmlichkeiten Umweltschutz auszuarbeiten;
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des b) die Anwendung der in diesem Protokoll enthaltenen
Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als Beschlüsse zu prüfen und dem Stabilitäts- und Assoziations-
auch im Transitverkehr zu vereinfachen. ausschuss geeignete Lösungen für möglicherweise auftre-
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen tende Probleme zu empfehlen;
über ein Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und c) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Lage beim
Förmlichkeiten im Güterverkehr aufzunehmen. Ausbau der Infrastruktur und bei den Auswirkungen des frei-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, so weit wie nötig en Transitverkehrs zu prüfen;
gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Ver- d) die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung,
einfachungsmaßnahmen zu fördern.
der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreiten-
den Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordi-
Sc hlussb est immungen nieren.
Artikel 19
Artikel 21
Erweiterung des Geltungsbereichs
Anhänge
Kommt eine der Vertragsparteien aufgrund der Erfahrungen
mit der Anwendung dieses Protokolls zu dem Schluss, dass wei- Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2127
Anha ng I
Gemeinsame Erklärung
1. Die Gemeinschaft und Kroatien nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die
Typgenehmigung für Lastkraftwagen seit dem 1. 1. 20011) folgende Grenzwerte für
Abgas- und Lärmemissionen gelten:
Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und die
Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR):
Kohlen- Kohlen- Stickstoff- Partikel Rauch
monoxid wasser- oxide trübung
stoffe
(CO) (HC) (NOx) (PT) m-1
g/kWh g/kWh g/kWh g/kWh
Zeile A Euro III 2,1 0,66 5,0 0,10 0,8
0,13(a)
a) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenn-
leistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.
Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC):
Kohlen- Nicht- Methan Stickstoff- Partikel
monoxid Methan- oxide
Kohlen-
wasser-
stoffe
(CO) (NMHC) (CH4)(b) (NOx) (PT)(c)
g/kWh g/kWh g/kWh g/kWh g/kWh
Zeile A Euro III 5,45 0,78 1,6 5,0 0,16
0,21(a)
a) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenn-
leistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.
b) Nur für Erdgasmotoren.
c) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren.
2. In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Kroatien, die Emissionen von Kraft-
fahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kontrolltechnologie für Fahrzeugemissionen
nach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität ver-
wendet wird.
1) Richtlinie 1999/96/EG vom 13. Dezember 1999 (ABl. L 44 vom 16. 2. 2000, S. 1).
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Anha ng I I
Erklärung zu Artikel 2
Kroatien bekundet sein Interesse an einer möglichst baldigen Aufnahme von Verhandlun-
gen über die künftige Zusammenarbeit im Bereich des Binnenschiffsverkehrs.
Die Gemeinschaft hat das von Kroatien bekundete Interesse sorgfältig zur Kenntnis
genommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2129
Schlussakte
Die Bevollmächtigten Anhang IVd (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i):
des Königreichs Belgien, Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(schrittweise Beseitigung der Meistbegünstigungszölle im Rah-
des Königreichs Dänemark,
men von Zollkontingenten)
der Bundesrepublik Deutschland,
Anhang IVe (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii):
der Hellenischen Republik,
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
des Königreichs Spanien, (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle für unbe-
der Französischen Republik, grenzte Mengen)
Irlands, Anhang IVf (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii):
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
der Italienischen Republik,
(schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen
des Großherzogtums Luxemburg, von Kontingenten)
des Königreichs der Niederlande, Anhang Va:
der Republik Österreich, Liste der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Waren
der Portugiesischen Republik, Anhang Vb:
der Republik Finnland, Liste der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Waren
des Königreichs Schweden, Anhang VI (Artikel 50):
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi- Anhang VII (Artikel 60 Absatz 2):
schen Gemeinschaft, des Vertrages über die Gründung der
Erwerb von Immobilien durch EU-Angehörige – Liste der ausge-
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrages
nommenen Sektoren
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Ver-
trages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaa- Anhang VIII (Artikel 71):
ten“ genannt, und Geistiges und gewerbliches Eigentum
der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein- und die folgenden Protokolle:
schaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein-
schaft, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung
einerseits und Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse
der Bevollmächtigte der Republik Kroatien Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der Gemeinschaft
und Kroatien mit landwirtschaftlichen Verarbei-
andererseits, tungserzeugnissen
die zu Luxemburg am 29. Oktober 2001 zur Unterzeichnung Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und über die Methoden der Zusammenarbeit der
einerseits und der Republik Kroatien andererseits, im Folgenden Verwaltungen
„Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die
folgenden Texte angenommen: Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwal-
tungsbehörden im Zollbereich
das Abkommen, seine Anhänge I bis VIII, nämlich:
Protokoll Nr. 6 über den Landverkehr
Anhang I (Artikel 18 Absatz 2):
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der schaft und der Bevollmächtigte der Republik Kroatien haben fer-
Gemeinschaft ner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen
Anhang II (Artikel 18 Absatz 3): angenommen:
Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 21 und 29 des Abkom-
Gemeinschaft mens
Anhang III (Artikel 27 Absatz 2): Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens
Definition des Begriffs „Baby-beef“ Gemeinsame Erklärung zu Artikel 45 des Abkommens
Anhang IVa (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i): Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse Gemeinsame Erklärung zu Artikel 58 des Abkommens
(Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen bei Inkrafttreten des Ab-
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens
kommens)
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 des Abkommens
Anhang IVb (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii):
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse Gemeinsame Erklärung zu Artikel 120 des Abkommens
(Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten bei Inkrafttreten des Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
Abkommens)
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
Anhang IVc (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i):
Der Bevollmächtigte der Republik Kroatien hat die dieser
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse Schlussakte beigefügte einseitige Erklärung der Gemeinschaft
(Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen ein Jahr nach Inkrafttreten und ihrer Mitgliedstaaten zu Artikel 30 des Abkommens zur
des Abkommens) Kenntnis genommen.
Geschehen zu Luxemburg am neunundzwanzigsten Oktober zweitausendundeins.
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 21 und 29
Die Vertragsparteien erklären, dass sie in Anwendung der Artikel 21 und 29 im Stabilitäts-
und Assoziationsrat die Auswirkungen von Präferenzabkommen prüfen, die Kroatien mit
Drittländern (ausgenommen die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU
beteiligten Länder und andere nicht der EU angehörende Nachbarländer) aushandelt. Im
Rahmen dieser Prüfung werden die der Europäischen Gemeinschaft eingeräumten Zuge-
ständnisse Kroatiens angepasst, falls Kroatien diesen Ländern erheblich bessere Zuge-
ständnisse anbieten sollte.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41
1. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Frage der
Beteiligung Kroatiens an der diagonalen Ursprungskumulierung zu prüfen, wenn die
wirtschaftlichen, handelspolitischen und sonstigen einschlägigen Voraussetzungen für
die Gewährung der diagonalen Kumulierung geschaffen worden sind.
2. Vor diesem Hintergrund erklärt sich Kroatien bereit, so bald wie möglich in Verhand-
lungen einzutreten, um vor allem mit den anderem am Stabilisierungs- und Assoziie-
rungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern die wirtschaftliche und han-
delspolitische Zusammenarbeit zur Errichtung von Freihandelszonen aufzunehmen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 45
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Kinder“ nach den Rechtsvorschriften des
betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Familienangehörige“ nach den Rechtsvor-
schriften des betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 58
Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse an einer möglichst baldigen Aufnahme von
Gesprächen über die künftige Zusammenarbeit im Bereich des Luftverkehrs.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmungen des Artikels 60 nicht
so auszulegen sind, als verhinderten sie eine proportionale, diskriminierungsfreie Be-
schränkung des Erwerbs von Immobilien im allgemeinen Interesse oder als berührten sie
in sonstiger Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das Eigentum an
Immobilien, sofern dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige
Kroatiens in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe des geltenden
Gemeinschaftsrechts und vorbehaltlich der dort vorgesehenen und nach Maßgabe der
geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
angewandten besonderen Ausnahmen gestattet ist.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigen-
tum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheber-
recht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten
Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Mar-
ken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geogra-
fischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen sowie den Schutz gegen
unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über
Know-how.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2131
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 120
a) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und
praktischen Anwendung des Abkommens unter den in Artikel 120 genannten „beson-
ders dringenden Fällen“ die Fälle einer erheblichen Verletzung des Abkommens durch
eine der beiden Vertragsparteien zu verstehen sind. Eine erhebliche Verletzung des
Abkommens liegt
– in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung
der Erfüllung des Abkommens,
– im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des
Abkommens.
b) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne
des Artikels 120 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen wer-
den. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 120 eine Maßnahme in einem besonders
dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in
Anspruch nehmen.
Erklärungen zu Protokoll Nr. 4
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Für-
stentum Andorra werden von Kroatien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im
Sinne dieses Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vor-
genannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Kroatien als
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vor-
genannten Erzeugnisse.
Einseitige Erklärung
Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und
Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen
Länder, einschließlich Kroatiens, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates beson-
dere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklären die Europäische Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten:
– dass gemäß Artikel 30 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen
Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen
angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die
Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 Anwendung findet;
– dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für
die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen
ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 27 Absatz 1 auch der
spezifische Zollsatz beseitigt wird.
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Bekanntmachung
des deutsch-belgischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 4. Juni 2002
Das in Brüssel am 7. November 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 1
am 28. Februar 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. Juni 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien
über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und
Gegenseitiger Schutz, Ermächtigungen,
die Regierung des Königreichs Belgien – Inspektionen und Kontrollen
in dem beiderseitigen Wunsch, gemäß den von der Nordatlan- (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-
tikvertrags-Organisation angenommenen Grundsätzen und Min- lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um die
destmaßstäben für die Sicherheit die Sicherheit von Verschluß- Sicherheit von Verschlußsachen zu gewährleisten, die nach
sachen zu gewährleisten, die zwischen den amtlichen Stellen diesem Abkommen übermittelt werden oder bei einem Auftrag-
beider Staaten ausgetauscht oder im Rahmen von Regierungs- nehmer im Rahmen eines Verschlußsachenauftrags entstehen.
aufträgen an deutsche beziehungsweise belgische Industrie- Sie gewähren derartigen Verschlußsachen denselben Geheim-
unternehmen übermittelt werden, schutz, wie er für eigene Verschlußsachen des entsprechenden
Geheimhaltungsgrads gilt. Soweit die für die NATO-Verschluß-
geleitet von der Vorstellung, eine Sicherheitsregelung zu sachen gültigen Bestimmungen einen strengeren Schutz vor-
schaffen, die für alle zwischen den Vertragsparteien etwa zu sehen, gewähren die Vertragsparteien diesen Schutz. Die
schließenden Abkommen über Zusammenarbeit und zu verge- zuständigen Stellen der Vertragsparteien nehmen Kenntnis von
bende Aufträge gilt, die einen Austausch von Verschlußsachen den bei der anderen Vertragspartei gültigen Sicherheitsbestim-
mit sich bringen, – mungen.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschluß-
sachen nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen
Behörde, die die Geheimhaltung veranlaßt hat, dritten Staaten
Artikel 1 zugänglich machen und die Verschlußsachen ausschließlich für
den angegebenen Zweck verwenden.
Begriffsbestimmung
und allgemeine Bestimmungen
(3) Die Verschlußsachen dürfen nur solchen Personen zugäng-
Der Begriff „Verschlußsache“ im Sinne dieses Abkommens lich gemacht werden, deren dienstliche Aufgaben die Kenntnis
umfaßt mündlich, visuell, schriftlich, elektronisch oder in sonsti- notwendig machen und die bei Verschlußsachen der Geheim-
ger Weise übermittelte Materialien, Dokumente, Teile oder Stoffe haltungsgrade VS-Vertraulich und höher nach einer Sicherheits-
aller Art, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei überprüfung entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften in
selbst oder auf deren Veranlassung in einen Geheimhaltungs- gehöriger Form ermächtigt und entsprechend belehrt worden
grad eingestuft sind. sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2133
(4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets (7) Sofern die zuständige Behörde des Auftraggebers einen
für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und die erfor- Zulieferungsauftrag genehmigt, sind die Absätze 1 bis 6 ebenfalls
derlichen Sicherheitsinspektionen. anzuwenden.
(5) Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei gestatten
es den Sicherheitsexperten der anderen Vertragspartei im Artikel 5
gegenseitigen Einvernehmen, hin und wieder Besuche in ihrem Einstufung
Hoheitsgebiet zu machen, um die für die Sicherheit und den
Schutz von Verschlußsachen anzuwendenden Verfahren und (1) Die übermittelten Verschlußsachen werden von der zu-
Maßnahmen zu erörtern. Jede betroffene Behörde gewährt die- ständigen Behörde des Empfangsstaats oder auf deren Veran-
sen Experten die Unterstützung, die sie brauchen, um feststellen lassung zusätzlich mit dem entsprechenden nationalen Geheim-
zu können, daß eine von diesen Behörden gelieferte Verschluß- haltungsgrad gekennzeichnet.
sache entsprechend geschützt ist. Ein Kontrollrecht ist jedoch Die einander entsprechenden nationalen Geheimhaltungsgrade
nicht vorgesehen. lauten wie folgt:
In der Bundesrepublik Deutschland Im Königreich Belgien
Artikel 3
STRENG GEHEIM TRES SECRET
Aufträge ZEER GEHEIM
(1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei, die einen GEHEIM SECRET GEHEIM
Verschlußsachenauftrag vergeben will, unterrichtet die zuständi-
ge Behörde der anderen Vertragspartei rechtzeitig von dieser VS-VERTRAULICH CONFIDENTIEL
Absicht unter Angabe des in Aussicht genommenen Auftrag- VERTROUWELIJK
nehmers, des Gegenstands des Auftrags und seiner geheim- VS-NUR FÜR DEN DIFFUSION RESTREINTE
schutzbedürftigen Teile. DIENSTGEBRAUCH BEPERKTE
(2) Die zuständige Behörde der für den Auftragnehmer zustän- VERSPREIDING.
digen Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der (2) Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschluß-
anderen Vertragspartei über die Sicherheitsverhältnisse beim sachen, die beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit der
Auftragnehmer (Firma, Personal, Aufbewahrung von Verschluß- Durchführung von Verschlußsachenaufträgen entstehen, oder für
sachen). Verschlußsachen, die dabei vervielfältigt werden.
(3) Für Bestandteile des Auftrags, die keine Verschlußsachen
Artikel 4 sind (beispielsweise Betriebs- und Firmengeheimnisse), ist eine
Erteilung des Kennzeichnung zu verwenden, die sich von den vorgenannten
Geheimhaltungsgrads, Geheimschutzklausel Geheimhaltungsgraden deutlich unterscheidet.
(1) Die zuständige Behörde der für den Auftraggeber zuständi- (4) Geheimhaltungsgrade können im Empfangsstaat nur auf
gen Vertragspartei erteilt jeder Verschlußsache, die im Rahmen Ersuchen der Ursprungsbehörde oder der Behörde, die die
des Auftrags übermittelt wird oder entsteht, einen bestimmten Geheimhaltung veranlaßt hat, geändert oder aufgehoben wer-
Geheimhaltungsgrad und teilt der zuständigen Behörde der für den. Die in Frage kommende Behörde des Ursprungsstaats
den Auftragnehmer zuständigen Vertragspartei in Form einer unterrichtet die andere Behörde über ihre Absicht, einen
Liste die Zusammenfassung dieser Verschlußsacheneinstufung Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben.
mit.
(2) Gleichzeitig unterrichtet die Behörde des Auftraggebers die Artikel 6
Behörde des Auftragnehmers darüber, daß der Auftragnehmer Übermittlung von Verschlußsachen
sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet hat, für die
Behandlung der ihm anvertrauten Verschlußsachen die Geheim- (1) Verschlußsachen werden von einem Staat in den anderen
schutzvorschriften der Regierung des Auftragnehmers anzuer- grundsätzlich durch diplomatischen oder militärischen Kurier-
kennen und erforderlichenfalls der zuständigen Behörde seines dienst befördert.
Landes die hierzu notwendigen Erklärungen abzugeben. Zu die- (2) Die zuständige Behörde bestätigt den Empfang der Ver-
sem Zweck wird in den Vertrag mit dem Auftragnehmer eine schlußsache und leitet sie auf sicherem und geschütztem Wege
Geheimschutzklausel aufgenommen. an den Empfänger weiter.
(3) Die für den Auftragnehmer zuständige Behörde bestätigt (3) Die zuständigen Behörden können im Rahmen eines
den Empfang der ihr übermittelten Verschlußsacheneinstufungs- genau bezeichneten Vorhabens eine allgemeine oder beschränk-
liste schriftlich und leitet die Liste ihrerseits an den Auftragneh- te Vereinbarung schließen, nach der bei Verschlußsachen bis
mer weiter. einschließlich des Geheimhaltungsgrads „GEHEIM“ auf den
(4) Die Behörde sorgt dafür, daß der Auftragnehmer die diplomatischen Kurierweg verzichtet werden kann, sofern die
geheimschutzbedürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder die Ausführung
Geheimschutzklausel in derselben Weise wie Verschlußsachen eines Auftrags unangemessen erschweren würde.
des eigenen Landes nach dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad In diesen Fällen muß
der ihm zugeleiteten Verschlußsacheneinstufungsliste behandelt.
– die befördernde Person zum Zugang zu Verschlußsachen des
(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ein Verschlußsa- entsprechenden Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;
chenauftrag erst dann erteilt beziehungsweise mit den geheim-
– bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten
schutzbedürftigen Arbeiten erst dann begonnen wird, wenn die
Verschlußsachen verbleiben. Ein Exemplar dieses Verzeichnis-
für den Auftragnehmer zuständige Sicherheitsbehörde bestätigt
ses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige
hat, daß die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen beim
Behörde seines Landes zu übergeben;
Auftragnehmer getroffen sind oder rechtzeitig getroffen werden
können. – die Verschlußsache nach den für die Inlandsbeförderung sol-
cher Verschlußsachen geltenden Bestimmungen verpackt
(6) Zwei Abschriften des Auftrags werden an die Regierung
sein;
des Landes gesandt, in dem die Arbeiten stattfinden. Eine Aus-
fertigung ist für die zuständige Regierungsbehörde bestimmt. Die – die Übergabe der Verschlußsache gegen eine Empfangs-
zweite Ausfertigung ist für den Auftragnehmer bestimmt. bescheinigung erfolgen.
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
(4) Die für den Versender zuständige Sicherheitsbehörde erteilt Artikel 9
eine Beförderungsgenehmigung in Form eines Kurierausweises,
Kosten
welche die mit der Beförderung der Verschlußsache beauftragte
Person mit sich führen muß. Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien werden Kosten,
die einer Behörde bei der Durchführung von Sicherheitsmaß-
(5) Für die Beförderung von umfangreichen Verschlußsachen
nahmen entstehen, nicht erstattet.
werden Transportmittel, Transportweg und Begleitschutz im
Einzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.
Artikel 10
Artikel 7 Zuständige Behörden
Besuche Die im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien für die Sicherheit
(1) Besuchern der einen Vertragspartei wird im Hoheitsgebiet zuständigen Regierungsstellen und -behörden sind in der Anlage
der anderen Vertragspartei Zugang zu Verschlußsachen sowie zu bezeichnet. Jede Änderung wird schnellstmöglich mitgeteilt.
geschützten Einrichtungen, in denen Verschlußsachen bearbeitet
werden oder entstehen, nur mit vorheriger Erlaubnis der zu- Artikel 11
ständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei gewährt.
Sie wird nur Personen erteilt, die überprüft und zum Zugang zu Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Verschlußsachen ermächtigt sind.
Bereits bestehende Übereinkünfte und Verträge zwischen den
(2) Besucher werden über die zuständige Dienststelle der ent- Vertragsparteien über den Schutz von Verschlußsachen gelten in
sendenden Vertragspartei bei der zuständigen Dienststelle der zu vollem Umfang weiter, soweit ihre Bestimmungen nicht im
besuchenden Vertragspartei mindestens vier Wochen vor Beginn Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.
des Besuchs angemeldet. Im Besuchsantrag sind jeweils der
Name und Vorname des Besuchers, Geburtsdatum und -ort,
Staatsangehörigkeit, der Umfang seiner Ermächtigung, die zu Artikel 12
besuchende Stelle sowie der genaue Besuchszweck und Revision
Besuchszeitpunkt anzugeben.
Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Revision
(3) Die Besuchserlaubnis kann von den zuständigen Behörden dieses Abkommens beantragen. Daraufhin können Verhandlun-
einvernehmlich für einen bestimmten Zeitraum, der zwölf Mona- gen über die Revision aufgenommen werden.
te nicht überschreiten darf, erteilt werden. Ferner können Listen
von Besuchern ausgetauscht werden, denen eine einjährige
Besuchserlaubnis erteilt wurde. Artikel 13
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 8 (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
Sicherheitsvorfälle an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
(1) Jeder Sicherheitsvorfall, bei dem ein Sicherheitsverstoß in
treten erfüllt sind.
bezug auf eine unter dieses Abkommen fallende Verschlußsache
vermutet oder festgestellt wird, ist der nationalen Sicherheits- (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Ein-
(2) Solche Sicherheitsverstöße werden nach den innerstaat- haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen. In
lichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden und Gerich- diesem Fall werden die nach diesem Abkommen übermittelten
te der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, unter- Verschlußsachen weiterhin nach Maßgabe dieses Abkommens
sucht und verfolgt. behandelt.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 1996 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, niederländischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hofst et t er
Für die Regierung des Königreichs Belgien
Deryc ke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002 2135
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien
über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen
Nationale Sicherheitsbehörde Bundesministerium des Innern
in der Bundesrepublik Deutschland: Referat I S 4
Graurheindorfer Straße 198
D-53117 Bonn
Tel.: 00 49-2 28-6 81-52 41
00 49-2 28-6 81-53 15
Telex: 0 41-88 68 96
Telefax: 00 49-2 28-6 81-37 91
im Königreich Belgien: Autorité Nationale de Sécurité (ANS)
Ministère des Affaires Etrangéres
Direction Générale des Services Généraux
Rue des Quatre-Bras, 2
B-1000 Brüssel
Tel.: 00 32-2-5 01-86 15
00 32-2-5 01-85 14
Telex: 0 46-2 13 76
0 46-2 39 79
0 46-2 57 33
0 46-2 57 31
Telefax: 00 32-3-5 01-80 58
Nationale Sicherheitsbehörde, die mit den Besuchen, den Beförderungen (Übermittlun-
gen) von Verschlußsachen sowie mit der Sicherheit in Industriebetrieben beauftragt ist,
in der Bundesrepublik Deutschland: Bundesministerium für Wirtschaft
Villemombler Straße 76
D-53123 Bonn
Tel.: 00 49-2 28-6 15-25 23
00 49-2 28-6 15-20 69 (Besuche)
Telex: 0 41-88 67 47
Telefax: 00 49-2 28-6 15-26 76
00 49-2 28-6 15-40 07 (Besuche)
im Königreich Belgien: Ministère de la Défense Nationale
SGR/SMI
Quartier Reine Elisabeth
rue d’Evere 1
B-1140 Brüssel
Tel.: 00 32-2-7 01-46 14
Telex: 0 46-2 18 08
Telefax: 00 32-2-2 43-00 94
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 21,05 € (19,60 € zuzüglich 1,45 € Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 21,65 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-dänischen Abkommens
über die polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten
Vom 31. Juli 2002
Das in Berlin am 21. März 2001 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Dänemark über die polizeiliche Zusammenarbeit in
den Grenzgebieten (BGBl. 2002 II S. 1536) wird nach
seinem Artikel 16 Abs. 1
am 11. August 2002
in Kraft treten.
Berlin, den 31. Juli 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g