1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
Gesetz
zu dem Protokoll vom 27. Februar 2001
zur Ergänzung des Abkommens vom 5. April 1993
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland
über den Luftverkehr
Vom 26. Juni 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem am 27. Februar 2001 in Riga unterzeichneten Protokoll zur Ergänzung
des Abkommens vom 5. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Lettland über den Luftverkehr (Abkommen – BGBl. 1994 II
S. 2438) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundes-
gesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2002
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Wowereit
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1543
Protokoll
zur Ergänzung des Abkommens vom 5. April 1993
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland
über den Luftverkehr
Papildprotokols
1993.gada 5.apr¥l¥ parakst¥tajam L¥gumam
starp VÇcijas Federat¥vo Republiku un Latvijas Republiku
par gaisa satiksmi
Die Bundesrepublik Deutschland VÇcijas Federat¥vÇ Republika
und un
die Republik Lettland – Latvijas Republika,
in der Erwägung, dass eine Ergänzung des Abkommens vom uzskatot, ka Papildprotokols 1993.gada 5.apr¥l¥ parakst¥tajam
5. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der L¥gumam starp VÇcijas Federat¥vo Republiku un Latvijas Repu-
Republik Lettland über den Luftverkehr die Sicherheit des Luft- bliku par gaisa satiksmi paaugstinÇs lidojumu dro‰¥bu,
verkehrs verbessert –
sind wie folgt übereingekommen: ir vienoju‰Çs par sekojo‰o:
Artikel 1 1.pants
Das Abkommen vom 5. April 1993 zwischen der Bundesrepu- 1993.gada 5.apr¥l¥ noslïgtais L¥gums starp VÇcijas Fede-
blik Deutschland und der Republik Lettland über den Luftverkehr rat¥vo Republiku un Latvijas Republiku par gaisa satiksmi tiek
wird durch folgenden Artikel 11a ergänzt: papildinÇts ar ‰Çdu 11.a pantu:
„Artikel 11a „11.a pants
Luftverkehrs-Sicherheit Lidojumu dro‰¥ba
(1) Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über 1. Katra L¥gumslïdzïja Puse jebkurÇ laikÇ var piepras¥t kon-
die von der anderen Vertragspartei angewendeten Sicherheits- sultÇcijas par otras L¥gumslïdzïjas Puses pie¿emtajiem lidoju-
normen für Flugbesatzungen, Luftfahrzeuge oder ihren Betrieb mu dro‰¥bas standartiem visÇs jomÇs, kas attiecas uz apkalpi,
beantragen. Solche Konsultationen finden innerhalb von dreißig gaisa kuÆi vai tÇ izmanto‰anu. ·¥s konsultÇcijas sÇkas tr¥sdes-
(30) Tagen nach dem Zeitpunkt des Antrags statt. mit (30) dienu laikÇ pïc piepras¥juma iesnieg‰anas.
(2) Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen 2. Ja pïc minïtajÇm konsultÇcijÇm viena L¥gumslïdzïja Puse
fest, dass die andere Vertragspartei Sicherheitsnormen in einem konstatï, ka otra L¥gumslïdzïja Puse kÇdÇ no jomÇm neefekt¥vi
solchen Bereich nicht wirksam anwendet und durchführt, die ievïro un nepilda spïkÇ eso‰os lidojumu dro‰¥bas standartus,
wenigstens den Mindestanforderungen entsprechen, die zu die- kas izstrÇdÇti atbilsto‰i vismaz minimÇlajiem KonvencijÇ noteik-
sem Zeitpunkt nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegt tajiem standartiem, tÇ pazi¿o otrai L¥gumslïdzïjai Pusei par
worden sind, so notifiziert die erste Vertragspartei der anderen iegto informÇciju un pasÇkumiem, kas jÇveic, lai nodro‰inÇtu
Vertragspartei diese Feststellungen sowie die Schritte, die zur atbilst¥bu ‰iem minimÇlajiem standartiem, un ‰¥ otra L¥gumslï-
Erfüllung dieser Mindestanforderungen für notwendig erachtet dzïja Puse veic nepiecie‰amos pasÇkumus. Ja otra L¥gumslï-
werden, und die andere Vertragspartei trifft angemessene Ab- dzïja Puse piecpadsmit (15) dienu laikÇ neveic nepiecie‰amos
hilfemaßnahmen. Trifft die andere Vertragspartei nicht innerhalb pasÇkumus, tiek piemïroti ‰¥ L¥guma 4.panta noteikumi.
von fünfzehn (15) Tagen angemessene Maßnahmen, so ist dies
ein Grund für die Anwendung des Artikels 4.
(3) Ungeachtet der in Artikel 33 des Zivilluftfahrt-Abkommens 3. Neskatoties uz Konvencijas 33.pantÇ noteiktajiem pienÇku-
erwähnten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes Luftfahr- miem, katru gaisa kuÆi, ko vienas L¥gumslïdzïjas Puses noz¥-
zeug, das von den bezeichneten Unternehmen einer Vertrags- mïtÇs aviokompÇnijas izmanto satiksmes veik‰anai uz otras
partei auf Diensten von oder nach dem Hoheitsgebiet der ande- L¥gumslïdzïjas Puses valsts teritoriju vai no tÇs, laikÇ, kad tas
ren Vertragspartei eingesetzt wird, während es sich im Hoheits- atrodas ‰¥s otras L¥gumslïdzïjas Puses valsts teritorijÇ, no
gebiet der anderen Vertragspartei befindet, einer Kontrolle durch iek‰puses un Çrpuses var pÇrbaud¥t tÇs pilnvaroti pÇrstÇvji, lai
befugte Vertreter der anderen Vertragspartei unterzogen werden konstatïtu gaisa kuÆa un tÇ apkalpes dokumentu der¥gumu un
kann, vorausgesetzt, dies führt nicht zu einer unzumutbaren Ver- saskatÇmo gaisa kuÆa un tÇ apr¥kojuma stÇvokli (‰ajÇ pantÇ –
spätung; diese Untersuchung (in diesem Artikel als „Vorfeldkon- “gaisa kuÆa pÇrbaude”), ja vien ‰¥ pÇrbaude neizraisa nepama-
trolle“ bezeichnet) kann an Bord und in der Umgebung des Luft- totu aizkavï‰anos.
fahrzeugs erfolgen und hat den Zweck der Überprüfung der Gül-
tigkeit der Luftfahrzeug- und Flugbesatzungspapiere und des
erkennbaren Zustands des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung.
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
(4) Führt eine solche Vorfeldkontrolle oder Reihe von Vorfeld- 4. Ja gaisa kuÆa pÇrbaudes vai pÇrbauÏu sïrijas rezultÇtÇ
kontrollen zu rodas:
a) ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Be- a) pamatotas aizdomas, ka gaisa kuÆis vai ‰¥ gaisa kuÆa izman-
trieb eines Luftfahrzeugs nicht den zu diesem Zeitpunkt nach to‰ana neatbilst attiec¥gajÇ laika posmÇ KonvencijÇ noteikta-
dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegten Mindestanforde- jiem un spïkÇ eso‰ajiem minimÇlajiem standartiem, vai
rungen entspricht oder
b) ernsthaften Bedenken, dass die zu diesem Zeitpunkt nach b) pamatotas aizdomas, ka nepiecie‰ama efekt¥va apkope un
dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegten Sicherheitsnor- KonvencijÇ noteikto un spïkÇ eso‰o lidojumu dro‰¥bas stan-
men nicht wirksam angewendet und durchgeführt werden, dartu izpilde,
so steht es der Vertragspartei, welche die Kontrolle durchführt, L¥gumslïdzïjas Puses, kas veiku‰as pÇrbaudi, atbilsto‰i Kon-
im Sinne des Artikels 33 des Zivilluftfahrt-Abkommens frei, den vencijas 33.pantam var secinÇt, ka pras¥bas, saska¿Ç ar kurÇm
Schluss zu ziehen, dass die Anforderungen, unter denen Zeug- apliec¥ba un licences par gaisa kuÆi vai tÇ apkalpi izsniegtas vai
nisse und Erlaubnisse für dieses Luftfahrzeug oder diese Flugbe- atz¥tas par der¥gÇm, vai pras¥bas, saska¿Ç ar kurÇm gaisa kuÆis
satzung ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, oder dass die veic lidojumus, neatbilst KonvencijÇ noteiktajiem un spïkÇ
Anforderungen, unter denen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, eso‰ajiem minimÇlajiem standartiem vai ir zemÇkas par tiem.
den nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegten Mindestan-
forderungen weder entsprechen noch darüber hinausgehen.
(5) Wird der Zugang zum Zweck einer nach Absatz 3 erfolgen- 5. Ja pÇrbaudes veik‰anai piekl,t gaisa kuÆim, ko vienas
den Vorfeldkontrolle eines von den bezeichneten Unternehmen L¥gumslïdzïjas Puses noz¥mïtÇs aviokompÇnijas izmanto
einer Vertragspartei betriebenen Luftfahrzeugs von einem Vertre- saska¿Ç ar ‰¥ panta 3.punkta noteikumiem, aizliedz to izmanto-
ter dieses Unternehmens verweigert, so steht es der anderen jo‰Çs aviokompÇnijas pÇrstÇvji, otra L¥gumslïdzïja Puse var
Vertragspartei frei, anzunehmen, dass Anlass zu ernsthaften konstatït, ka tas izraisa nopietnas aizdomas par ‰¥ panta
Bedenken der in Absatz 4 erwähnten Art besteht, und die in 4. punktÇ minïtajiem pÇrkÇpumiem un izdar¥t ‰ajÇ punktÇ
jenem Absatz erwähnten Schlussfolgerungen zu ziehen. noteiktos secinÇjumus.
(6) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebs- 6. Katra L¥gumslïdzïja Puse saglabÇ ties¥bas nekavïjoties
genehmigung eines oder mehrerer Unternehmen der anderen pÇrtraukt vai main¥t otras L¥gumslïdzïjas Puses aviokompÇ-
Vertragspartei unverzüglich dann auszusetzen oder zu ändern, nijas vai aviokompÇniju pÇrvadÇjumu atl,aujas, ja tÇ pïc gaisa
wenn die erste Vertragspartei – als Ergebnis einer Vorfeldkon- kuÆa pÇrbaudes, gaisa kuÆa pÇrbauÏu sïrijas, aizlieguma veikt
trolle oder einer Reihe von Vorfeldkontrollen oder weil ihr der gaisa kuÆa pÇrbaudi, konsultÇcijÇm vai citÇdi konstatï, ka neka-
Zugang zum Zweck einer Vorfeldkontrolle verweigert wird oder vïjoties jÇveic pasÇkumi, lai nodro‰inÇtu aviokompÇnijas veik-
aufgrund von Konsultationen oder auf andere Weise – zu dem tÇs satiksmes dro‰¥bu.
Schluss kommt, dass für die Sicherheit des Betriebs eines Unter-
nehmens sofortige Maßnahmen erforderlich sind.
(7) Jede Maßnahme einer Vertragspartei in Übereinstimmung 7. Katra L¥gumslïdzïja Puse pÇrtrauc veikt pasÇkumus, kas
mit Absatz 2 oder 6 wird eingestellt, wenn die Grundlage für die noteikti ‰¥ panta 2. vai 6.punktÇ, ja ir novïrsts to iemesls.“
Ergreifung dieser Maßnahme nicht mehr besteht.“
Artikel 2 2.pants
Das Abkommen vom 5. April 1993 zwischen der Bundesrepu- 1993.gada 5.apr¥l¥ noslïgtais L¥gums starp VÇcijas Fede-
blik Deutschland und der Republik Lettland über den Luftverkehr rat¥vo Republiku un Latvijas Republiku par gaisa satiksmi un ‰is
und dieses Protokoll sind als eine Übereinkunft auszulegen und Papildprotokols tiek tulkots un piemïrots kÇ viens dokuments.
anzuwenden.
Artikel 3 3.pants
Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an ·is Papildprotokols stÇjas spïkÇ pïc viena mïne‰a no dienas,
dem die Regierungen der Vertragsparteien einander notifiziert kurÇ abu L¥gumslïdzïju Pu‰u vald¥bas apmain¥ju‰Çs ar notÇm
haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen par to, ka nepiecie‰amie konstitucionÇlie priek‰noteikumi, lai
für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Papildprotokols stÇtos spïkÇ, ir izpild¥ti.
Geschehen zu Riga am 27. Februar 2001 in zwei Urschriften, Parakst¥ts R¥gÇ 2001.gada “27.” februÇr¥ divos oriÆinÇleksem-
jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut plÇros, katrs no tiem vÇcu un latvie‰u valodÇ, abi teksti ir vienl¥dz
gleichermaßen verbindlich ist. autentiski.
Für die Bundesrepublik Deutschland
VÇcijas Federat¥vÇs Republikas vÇrdÇ:
Reinhart Kraus
Für die Republik Lettland
Latvijas Republikas vÇrdÇ:
A. Gorbunovs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1545
Gesetz
zu dem Abkommen vom 19. Juni 2001
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über den Luftverkehr
Vom 26. Juni 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 19. Juni 2001 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Kap Verde über den Luftverkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 1 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundes-
gesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2002
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Wowereit
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über den Luftverkehr
Air Transport Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of Cape Verde
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Kap Verde – the Government of the Republic of Cape Verde,
Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivil- Being Parties to the Convention on International Civil Aviation
luftfahrt, zur Unterzeichnung aufgelegt in Chicago am 7. Dezem- opened for signature at Chicago on 7 December 1944,
ber 1944,
in dem Wunsch, ein Abkommen über die Einrichtung und den Desiring to conclude an agreement concerning the establish-
Betrieb des Fluglinienverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten ment and operation of air services between and beyond their ter-
und darüber hinaus zu schließen – ritories,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Begriffsbestimmungen Definitions
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus (1) For the purposes of this Agreement, unless the text other-
dessen Wortlaut nichts anderes ergibt, wise requires:
a) „Zivilluftfahrt-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chi- (a) the term “the Convention” means the Convention on Interna-
cago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die tional Civil Aviation, opened for signature at Chicago on
Internationale Zivilluftfahrt einschließlich aller nach dessen 7 December 1944, and includes any Annex adopted under
Artikel 90 angenommenen Anhänge und aller Änderungen Article 90 of that Convention and any amendment of the
der Anhänge oder des Zivilluftfahrt-Abkommens selbst nach Annexes or of the Convention under Articles 90 and 94 there-
dessen Artikeln 90 und 94, soweit diese Anhänge und Ände- of in so far as those Annexes and amendments have become
rungen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten oder von effective for or have been ratified by both Contracting Parties;
ihnen ratifiziert worden sind;
b) „Luftfahrtbehörde“ in Bezug auf die Bundesrepublik (b) the term “aeronautical authorities” means in the case of the
Deutschland das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Federal Republic of Germany, the Federal Ministry of Trans-
Wohnungswesen, in Bezug auf die Republik Kap Verde das port, Building and Housing; in the case of the Republic of
Ministerium für Infrastruktur und Verkehr oder in beiden Fäl- Cape Verde, the Ministry of Infrastructure and Transport; or in
len jede andere Person oder Stelle, die zur Wahrnehmung der both cases any other person or agency authorized to perform
diesen Behörden obliegenden Aufgaben ermächtigt ist; the functions incumbent upon the said authorities;
c) „bezeichnetes Unternehmen“ jedes Luftfahrtunternehmen, (c) the term “designated airline” means any airline that either
das eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Arti- Contracting Party has designated in writing to the other Con-
kel 3 schriftlich als ein Unternehmen bezeichnet hat, das auf tracting Party in accordance with Article 3 of this Agreement
den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien internationa- as being an airline which is to operate international air ser-
len Fluglinienverkehr betreiben soll. vices on the routes specified in conformity with Article 2 (2) of
this Agreement.
(2) Die Begriffe „Hoheitsgebiet“, „Fluglinienverkehr“, „interna- (2) The terms “territory”, “air service”, “international air service”
tionaler Fluglinienverkehr“ und „Landung zu nichtgewerblichen and “stop for non-traffic purposes” have, for the purposes of this
Zwecken“ haben für die Anwendung dieses Abkommens die in Agreement, the meaning laid down in Articles 2 and 96 of the
den Artikeln 2 und 96 des Zivilluftfahrt-Abkommens festgelegte Convention.
Bedeutung.
(3) Der Begriff „Tarif“ bedeutet den Preis, der für die internatio- (3) The term “tariff” means the price to be charged for the inter-
nale Beförderung (d. h. die Beförderung zwischen Punkten in den national carriage (i. e., carriage between points in the territories of
Hoheitsgebieten von zwei oder mehr Staaten) von Fluggästen, two or more States) of passengers, baggage or cargo (excluding
Gepäck oder Fracht (ausgenommen Post) zu berechnen ist, und mail) and comprises:
schließt Folgendes ein:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1547
a) jeden Durchgangstarif oder Betrag, der für eine internationa- (a) any through tariff or amount to be charged for international
le Beförderung zu berechnen ist, die als solche vermarktet carriage marketed and sold as such, including through tariffs
und verkauft wird, einschließlich derjenigen Durchgangs- constructed using other tariffs or add-ons for carriage over
tarife, die unter Verwendung von anderen Tarifen oder von international sectors or domestic sectors forming part of the
Anschlusstarifen für eine Beförderung auf internationalen international sector;
Streckenabschnitten oder auf inländischen Streckenab-
schnitten, die Teil des internationalen Streckenabschnitts
sind, gebildet werden;
b) die Provision, die für den Verkauf von Flugscheinen für die (b) the commission to be paid on the sales of tickets for the car-
Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck oder für die riage of passengers and their baggage, or on the corre-
entsprechenden Maßnahmen bei der Beförderung von Fracht sponding transactions for the carriage of cargo; and
zu zahlen ist;
c) die Bedingungen, nach denen sich die Anwendbarkeit des (c) the conditions that govern the applicability of the tariff or the
Tarifs oder des Beförderungspreises oder die Provisionszah- price for carriage, or the payment of commission.
lung richtet.
Er umfasst auch It also includes:
d) alle wesentlichen Leistungen, die in Verbindung mit der (d) any significant benefits provided in association with the car-
Beförderung erbracht werden; riage;
e) jeden Tarif für die als Zusatz zu einer internationalen Beför- (e) any tariff for carriage on a domestic sector which is sold as an
derung verkaufte Beförderung auf einem inländischen adjunct to international carriage, which is not available for
Streckenabschnitt, der für rein inländische Flüge nicht ver- purely domestic travel and which is not made available on
fügbar ist und der nicht allen Beförderern im internationalen equal terms to all international carriers and users of their ser-
Verkehr und deren Kunden zu gleichen Bedingungen zur Ver- vices.
fügung gestellt werden kann.
Artikel 2 Article 2
Gewährung von Verkehrsrechten Grant of Traffic Rights
(1) Eine Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei (1) Each Contracting Party shall grant to the other Contracting
zum Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs durch die Party for the purpose of operating international air services by
bezeichneten Unternehmen das Recht, designated airlines the right:
a) ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen; (a) to fly across its territory without landing;
b) in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu lan- (b) to land in its territory for non-traffic purposes; and
den;
c) in ihrem Hoheitsgebiet an den genannten Punkten auf den (c) to land in its territory at the points named on the routes spec-
nach Absatz 2 festgelegten Linien zu landen, um Fluggäste, ified in accordance with paragraph 2 below in order to take
Gepäck, Fracht und Post gewerblich aufzunehmen und abzu- on or discharge passengers, baggage, cargo and mail on a
setzen. commercial basis.
(2) Die Linien, auf denen die bezeichneten Unternehmen der (2) The routes over which the designated airlines of the Con-
Vertragsparteien internationalen Fluglinienverkehr betreiben kön- tracting Parties will be authorized to operate international air ser-
nen, werden in einem Fluglinienplan festgelegt. Jede Vertrags- vices shall be specified in a Route Schedule. Each Contracting
partei notifiziert der anderen Vertragspartei ihre Bindung an den Party shall notify the other Contracting Party that it will be bound
gemeinsam festgelegten Fluglinienplan. by the jointly agreed Route Schedule.
(3) Nach Absatz 1 wird den bezeichneten Unternehmen einer (3) Nothing in paragraph 1 above shall be deemed to confer on
Vertragspartei nicht das Recht gewährt, im Hoheitsgebiet der any designated airline of either Contracting Party the right to take
anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post auf- on in the territory of the other Contracting Party passengers, bag-
zunehmen und gegen Entgelt an einen anderen Ort innerhalb des gage, cargo and mail carried for remuneration or hire and des-
Hoheitsgebiets dieser anderen Vertragspartei zu befördern tined for another point within the territory of that other Contract-
(Kabotage). ing Party (cabotage).
(4) Die Gewährung von Verkehrsrechten nach Absatz 1 um- (4) The grant of traffic rights pursuant to paragraph 1 above
fasst nicht auch die Gewährung des Rechts, Fluggäste, Gepäck, does not include the grant of the right to carry passengers, bag-
Fracht und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der die gage, cargo and mail between points in the territory of the Con-
Rechte gewährenden Vertragspartei und Punkten im Hoheitsge- tracting Party granting the rights and points in the territory of a
biet eines dritten Staates sowie in umgekehrter Richtung zu third country or vice versa (fifth freedom). Fifth freedom traffic
befördern (5. Freiheit). Rechte der 5. Freiheit werden nur auf- rights shall only be granted on the basis of special agreements
grund besonderer Vereinbarungen zwischen den Luftfahrtbehör- between the aeronautical authorities of both Contracting Parties.
den beider Vertragsparteien gewährt.
Artikel 3 Article 3
Bezeichnung und Betriebsgenehmigung Designation and Operating Authorization
(1) Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach Artikel 2 (1) The international air services on the routes specified in
Absatz 2 festgelegten Linien kann jederzeit aufgenommen wer- accordance with Article 2 (2) of this Agreement may be started at
den, wenn any time, provided that:
a) die Vertragspartei, der die in Artikel 2 Absatz 1 genannten (a) the Contracting Party to whom the rights specified in Article 2
Rechte gewährt werden, ein oder mehrere Unternehmen (1) of this Agreement are granted has designated one or sev-
schriftlich bezeichnet hat und eral airlines in writing; and
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
b) die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, dem oder den (b) the Contracting Party granting these rights has authorized the
bezeichneten Unternehmen die Genehmigung erteilt hat, den designated airline or airlines to initiate the air services.
Fluglinienverkehr zu eröffnen.
(2) Die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, erteilt vorbe- (2) The Contracting Party granting these rights shall, subject to
haltlich der Absätze 3 und 4 dieses Artikels und des Artikels 9 the provisions of paragraphs 3 and 4 below as well as Article 9 of
unverzüglich die Genehmigung zum Betrieb des internationalen this Agreement, give without delay the said authorization to oper-
Fluglinienverkehrs. ate the international air service.
(3) Eine Vertragspartei kann von jedem bezeichneten Unter- (3) Either Contracting Party may require any airline designated
nehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, by the other Contracting Party to furnish proof that it is qualified
dass es in der Lage ist, den Erfordernissen zu entsprechen, die to meet the requirements prescribed under the laws and regula-
nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der erstgenann- tions of the first Contracting Party governing the operation of
ten Vertragspartei für den Betrieb des internationalen Luftver- international air traffic.
kehrs zu erfüllen sind.
(4) Jede Vertragspartei kann die Erteilung der Betriebsgeneh- (4) Each Contracting Party may refuse to grant an operating
migung verweigern oder für den Betrieb eines bezeichneten authorization, or may impose such conditions as it deems neces-
Unternehmens die ihr notwendig erscheinenden Bedingungen in sary on the operations of a designated airline, in any case where
allen Fällen auferlegen, in denen die Vertragspartei nicht davon the said Contracting Party is not satisfied that the airline
überzeugt ist, dass das Unternehmen
a) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei amtlich einge- (a) is incorporated and has its principal place of business in the
tragen ist und dort seinen Hauptgeschäftssitz hat und territory of the other Contracting Party; and
b) über ein von der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei (b) holds a current Air Operator’s Certificate issued by the aero-
ausgestelltes gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt. nautical authority of the other Contracting Party.
Die besonderen Verpflichtungen, die sich für die Bundesrepublik The special obligations which arise for the Federal Republic of
Deutschland aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union Germany from its membership in the European Union shall
ergeben, bleiben unberührt; die Republik Kap Verde wird diese remain unaffected; the Republic of Cape Verde will take these
berücksichtigen. into account.
(5) Eine Vertragspartei kann nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 (5) Either Contracting Party shall have the right to replace,
ein von ihr bezeichnetes Unternehmen durch ein anderes Unter- subject to the provisions of paragraphs 1 to 4 above, an airline it
nehmen ersetzen. Das neu bezeichnete Unternehmen genießt has designated by another airline. The newly designated airline
die gleichen Rechte und unterliegt den gleichen Verpflichtungen shall have the same rights and be subject to the same obligations
wie das Unternehmen, an dessen Stelle es getreten ist. as the airline which it replaces.
Artikel 4 Article 4
Widerruf oder Revocation or
Einschränkung der Betriebsgenehmigung Limitation of Operating Authorization
Eine Vertragspartei kann die nach Artikel 3 Absatz 2 erteilte Either Contracting Party may revoke, or limit by the imposition
Genehmigung widerrufen oder durch Auflagen einschränken, of conditions, the authorization granted in accordance with Ar-
wenn ein bezeichnetes Unternehmen die Gesetze oder sonstigen ticle 3 (2) of this Agreement in the event of failure by a designat-
Vorschriften der die Rechte gewährenden Vertragspartei oder die ed airline to comply with the laws and regulations of the Con-
Bestimmungen dieses Abkommens nicht einhält oder die daraus tracting Party granting the rights or to comply with the provisions
sich ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Vor dem Widerruf of this Agreement or to fulfil the obligations arising therefrom.
oder der Einschränkung werden Konsultationen nach Artikel 16 Such revocation or limitation shall be preceded by consultations
durchgeführt, es sei denn, dass zur Vermeidung weiterer Ver- as provided for in Article 16 of this Agreement, unless an imme-
stöße gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften eine sofortige diate suspension of operations or imposition of conditions is
Einstellung des Betriebs oder sofortige Auflagen erforderlich necessary to avoid further infringements of laws or regulations.
sind.
Artikel 5 Article 5
Gleichbehandlung bei den Gebühren Non-discrimination in respect of Charges
Die Gebühren, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für die The charges levied in the territory of either Contracting Party
Benutzung der Flughäfen und anderer Luftfahrteinrichtungen for the use of airports and other aviation facilities by the aircraft
durch die Luftfahrzeuge jedes bezeichneten Unternehmens der of any designated airline of the other Contracting Party shall not
anderen Vertragspartei erhoben werden, dürfen nicht höher sein be higher than those levied on aircraft of a national airline
als die Gebühren, die für Luftfahrzeuge eines inländischen Unter- engaged in similar international air services.
nehmens in ähnlichem internationalen Fluglinienverkehr erhoben
werden.
Artikel 6 Article 6
Befreiung von Exemption from
Zöllen und sonstigen Abgaben Customs Duties and other Charges
(1) Die von jedem bezeichneten Unternehmen der einen Ver- (1) Aircraft operated by any designated airline of either Con-
tragspartei verwendeten Luftfahrzeuge, die in das Hoheitsgebiet tracting Party and entering, departing again from, or flying across
der anderen Vertragspartei einfliegen und aus ihm wieder ausflie- the territory of the other Contracting Party, as well as fuel, lubri-
gen oder es durchfliegen, einschließlich der an Bord befindlichen cants and other consumable technical supplies contained in the
Treibstoffe, Schmieröle und anderen verbrauchbaren techni- tanks or other receptacles on the aircraft (e.g. de-icing fluid,
schen Vorräte in den Tanks oder anderen Behältnissen im Luft- hydraulic fluid, cooling fluid, etc.), spare parts, regular equipment
fahrzeug (z.B. enteisende Flüssigkeit, Hydraulikflüssigkeit, Kühl- and aircraft stores on board such aircraft, shall be exempt from
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1549
flüssigkeit usw.), Ersatzteile, üblichen Ausrüstungsgegenstände customs duties and other charges levied on the occasion of
und Bordvorräte, bleiben frei von Zöllen und sonstigen bei der importation, exportation or transit of goods. This shall also apply
Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erhobenen Abgaben. to goods on board the aircraft consumed during the flight across
Das gilt auch für an Bord der Luftfahrzeuge befindliche Waren, the territory of the latter Contracting Party.
die auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-
partei verbraucht werden.
(2) Treibstoffe, Schmieröle und andere verbrauchbare techni- (2) Fuel, lubricants and other consumable technical supplies,
sche Vorräte, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und spare parts, regular equipment and aircraft stores temporarily
Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei imported into the territory of either Contracting Party, there to be
vorübergehend eingeführt werden, um dort unmittelbar oder immediately or after storage installed in or otherwise taken on
nach Lagerung in die Luftfahrzeuge eines bezeichneten Unter- board the aircraft of a designated airline of the other Contracting
nehmens der anderen Vertragspartei eingebaut oder sonst an Party, or to be otherwise exported again from the territory of the
Bord genommen zu werden oder aus dem Hoheitsgebiet der former Contracting Party, shall be exempt from the customs
erstgenannten Vertragspartei auf andere Weise wieder ausge- duties and other charges mentioned in paragraph 1 above.
führt zu werden, bleiben frei von den in Absatz 1 genannten Zöl- Transport documents of any designated airline of one Contract-
len und sonstigen Abgaben. Beförderungsdokumente jedes ing Party shall, on the occasion of importation into the territory of
bezeichneten Unternehmens der einen Vertragspartei bleiben bei the other Contracting Party, likewise be exempt from the cus-
der Einfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei toms duties and other charges mentioned in paragraph 1 above.
ebenfalls von den in Absatz 1 genannten Zöllen und sonstigen
Abgaben frei.
(3) Treibstoffe, Schmieröle und andere verbrauchbare techni- (3) Fuel, lubricants and other consumable technical supplies
sche Vorräte, die im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an taken on board the aircraft of any designated airline of either
Bord der Luftfahrzeuge jedes bezeichneten Unternehmens der Contracting Party in the territory of the other Contracting Party
anderen Vertragspartei genommen und im internationalen Flug- and used in international air services shall be exempt from the
linienverkehr verwendet werden, bleiben frei von den in Absatz 1 customs duties and other charges mentioned in paragraph 1
genannten Zöllen und sonstigen Abgaben und von etwaigen above, as well as from any other special consumption charges.
besonderen Verbrauchsabgaben.
(4) Eine Vertragspartei kann die in den Absätzen 1 bis 3 (4) Either Contracting Party may keep the goods mentioned in
genannten Waren unter Zollüberwachung halten. paragraphs 1 to 3 above under customs supervision.
(5) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Waren (5) Where no customs duties or other charges are levied on
Zölle und sonstige Abgaben nicht erhoben werden, unterliegen goods mentioned in paragraphs 1 to 3 above, such goods shall
diese Waren nicht den sonst für sie geltenden wirtschaftlichen not be subject to any economic prohibitions or restrictions on
Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen. importation, exportation or transit that may otherwise be applic-
able.
(6) Jede Vertragspartei gewährt für Gegenstände und Dienst- (6) Each Contracting Party shall, on a reciprocal basis, grant
leistungen, die jedem bezeichneten Unternehmen der anderen relief from turnover tax or similar indirect taxes on goods and ser-
Vertragspartei geliefert bzw. erbracht und für Zwecke seines vices supplied to any airline designated by the other Contracting
Geschäftsbetriebs verwendet werden, auf der Grundlage der Party and used for the purposes of its business. The tax relief
Gegenseitigkeit eine Entlastung von der Umsatzsteuer oder von may take the form of an exemption or a refund.
ähnlichen indirekten Steuern. Die Steuerentlastung kann durch
eine Befreiung oder Erstattung erfolgen.
Artikel 7 Article 7
Transfer von Einkünften Transfer of Earnings
(1) Jede Vertragspartei gewährt jedem bezeichneten Unter- (1) Each Contracting Party shall grant to any airline designated
nehmen der anderen Vertragspartei das Recht, die durch den by the other Contracting Party the right to remit to its head office
Verkauf von Beförderungsdiensten im Luftverkehr im Hoheitsge- at any time, in any way, freely and without restrictions, in any
biet der anderen Vertragspartei erzielten Einkünfte jederzeit, auf freely convertible currency and at the official rate of exchange,
jede Weise, frei und ohne Beschränkung in jeder frei konvertier- the revenue realized through the sale of air transport services in
baren Währung zum offiziellen Wechselkurs an seine Haupt- the territory of the other Contracting Party.
niederlassung zu transferieren.
(2) Unter dem offiziellen Wechselkurs ist in der Bundesrepublik (2) Since 1 January 1999, the official exchange rate in the Fed-
Deutschland seit dem 1. Januar 1999 der jeweils von der eral Republic of Germany has been defined as the euro reference
Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro-Referenzkurs zu exchange rate published by the European Central Bank. For cur-
verstehen. Für Währungen, für welche die Europäische Zentral- rencies for which the European Central Bank does not determine
bank einen Referenzkurs nicht ermittelt, ist dies der von der a reference exchange rate it is the average euro exchange rate in
Deutschen Bundesbank ermittelte Devisen-Mittelkurs für den the country concerned as determined by the Deutsche Bundes-
Euro im betreffenden Land. bank.
Artikel 8 Article 8
Grundsätze Principles Governing
für den Betrieb des Fluglinienverkehrs the Operation of Air Services
(1) Jedem bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei (1) There shall be fair and equal opportunity for any designated
wird in billiger und gleicher Weise Gelegenheit gegeben, den airline of each Contracting Party to operate air services on the
Fluglinienverkehr auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten routes specified in accordance with Article 2 (2) of this Agree-
Linien zu betreiben. ment.
(2) Beim Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs auf den (2) In the operation of international air services on the routes
nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien nimmt jedes bezeich- specified in accordance with Article 2 (2) of this Agreement, any
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
nete Unternehmen einer Vertragspartei auf die Interessen jedes designated airline of either Contracting Party shall take account
bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei Rück- of the interests of any designated airline of the other Contracting
sicht, damit der von diesen Unternehmen auf den gleichen Linien Party so as not to affect unduly the air services which the latter
oder Teilen derselben betriebene Fluglinienverkehr nicht unge- airline operates over the same routes or parts thereof.
bührlich beeinträchtigt wird.
(3) Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach Artikel 2 (3) The international air services on the routes specified in
Absatz 2 festgelegten Linien dient vor allem dazu, ein Beförde- accordance with Article 2 (2) of this Agreement shall have as their
rungsangebot bereitzustellen, das der voraussehbaren Verkehrs- primary objective the provision of capacity commensurate with
nachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei the foreseeable traffic demand to and from the territory of the
entspricht, welche die Unternehmen bezeichnet hat. Das Recht Contracting Party designating the airlines. The right of such air-
dieser Unternehmen, Beförderungen zwischen den im Hoheits- lines to carry traffic between points of a route specified in accord-
gebiet der anderen Vertragspartei gelegenen Punkten einer nach ance with Article 2 (2) of this Agreement which are located in the
Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linie und Punkten in dritten Staa- territory of the other Contracting Party and points in third coun-
ten auszuführen, wird im Interesse einer geordneten Entwicklung tries shall be exercised, in the interests of an orderly develop-
des internationalen Luftverkehrs so ausgeübt, dass das Beförde- ment of international air transport, in such a way that capacity is
rungsangebot angepasst ist related to:
a) an die Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet (a) the traffic demand to and from the territory of the Contracting
der Vertragspartei, welche die Unternehmen bezeichnet hat, Party designating the airlines;
b) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende Verkehrs- (b) the traffic demand existing in the areas through which the air
nachfrage unter Berücksichtigung des örtlichen und regiona- services pass, taking account of local and regional air ser-
len Fluglinienverkehrs, vices;
c) an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebs der Flug- (c) the requirements of an economical operation of through traf-
linien des Durchgangsverkehrs. fic routes.
(4) Um eine billige und gleiche Behandlung jedes bezeichneten (4) To ensure fair and equal treatment of any designated airline,
Unternehmens zu gewährleisten, bedürfen die Frequenz der the frequency of services, the types of aircraft to be used with
Flugdienste, die vorgesehenen Luftfahrzeugmuster hinsichtlich regard to capacity, as well as the flight schedules shall be subject
ihrer Kapazität sowie die Flugpläne der Genehmigung durch die to approval by the aeronautical authorities of the Contracting
Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien. Parties.
(5) Erforderlichenfalls sollen sich die Luftfahrtbehörden der (5) The aeronautical authorities of the Contracting Parties
Vertragsparteien bemühen, eine zufrieden stellende Regelung should, if necessary, endeavour to reach a satisfactory arrange-
des Beförderungsangebots und der Frequenzen zu erreichen. ment regarding transport capacity and frequencies.
Artikel 9 Article 9
Übermittlung Communication
von Betriebsangaben und Statistiken of Operating Information and Statistics
(1) Jedes bezeichnete Unternehmen teilt den Luftfahrtbehör- (1) Each designated airline shall communicate to the aeronau-
den der Vertragsparteien spätestens einen Monat vor Aufnahme tical authorities of the Contracting Parties at the latest one month
des Fluglinienverkehrs auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgeleg- prior to the initiation of air services on the routes specified in
ten Linien und vor Beginn jeder folgenden Flugplanperiode die accordance with Article 2 (2) of this Agreement and before the
Art der Dienste, die vorgesehenen Luftfahrzeugmuster und die start of each following flight plan period the type of service, the
Flugpläne mit. Kurzfristige Änderungen sind unverzüglich mitzu- types of aircraft to be used and the flight schedules. Short-term
teilen. changes are to be notified immediately.
(2) Die Luftfahrtbehörde der einen Vertragspartei stellt der Luft- (2) The aeronautical authorities of either Contracting Party shall
fahrtbehörde der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle regel- furnish to the aeronautical authorities of the other Contracting
mäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen der bezeichne- Party at their request such periodic or other statistical data of the
ten Unternehmen zur Verfügung, die vernünftigerweise angefor- designated airlines as may be reasonably required for the pur-
dert werden können, um das von jedem bezeichneten Unterneh- pose of reviewing the capacity provided by any designated airline
men der erstgenannten Vertragspartei auf den nach Artikel 2 of the first Contracting Party on the routes specified in accord-
Absatz 2 festgelegten Linien bereitgestellte Beförderungsange- ance with Article 2 (2) of this Agreement. Such data shall include
bot zu überprüfen. Diese Unterlagen müssen alle Angaben ent- all information required to determine the amount of traffic carried
halten, die zur Feststellung des Umfangs sowie der Herkunft und and the origins and destinations of such traffic.
Bestimmung des Verkehrs erforderlich sind.
Artikel 10 Article 10
Tarife Tariffs
(1) Die Tarife, die von einem bezeichneten Unternehmen auf (1) The tariffs to be charged by a designated airline for passen-
den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien für Fluggäste gers on the routes specified in accordance with Article 2 (2) of
angewendet werden, bedürfen der Genehmigung durch die Luft- this Agreement shall be subject to approval by the aeronautical
fahrtbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der authorities of the Contracting Party in whose territory the point of
Abgangspunkt der Flugreise (gemäß Angabe in den Beförde- departure of the journey (according to the information in the
rungsdokumenten) liegt. transport documents) is situated.
(2) Die bezeichneten Unternehmen berücksichtigen in ihren (2) In their tariffs, the designated airlines shall take into account
Tarifen die Betriebskosten, einen angemessenen Gewinn, die the cost of operation, a reasonable profit, the prevailing condi-
bestehenden Wettbewerbs- und Marktbedingungen sowie die tions of competition and of the market as well as the interests of
Interessen der Nutzer. Die zuständige Luftfahrtbehörde darf die transport users. The competent aeronautical authorities may
Erteilung der Genehmigung nur dann ablehnen, wenn ein Tarif refuse to approve a tariff only, if it does not comply with these
diesen Kriterien nicht entspricht. criteria.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1551
(3) Die bezeichneten Unternehmen legen den Luftfahrtbehör- (3) The tariffs shall be submitted by the designated airlines to
den die Tarife spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen the aeronautical authorities for approval one month prior to the
ersten Anwendungstag zur Genehmigung vor. envisaged date of their introduction at the latest.
(4) Ist die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei mit einem ihr (4) If the aeronautical authorities of either Contracting Party do
zur Genehmigung vorgelegten Tarif nicht einverstanden, so not consent to a tariff submitted for their approval, they shall
unterrichtet sie das betroffene Unternehmen innerhalb von ein- inform the airline concerned within twenty-one days after the
undzwanzig Tagen nach dem Tag der Vorlage des Tarifs. Der date of submission of the tariff. In such case, this tariff shall not
Tarif darf in diesem Fall nicht angewendet werden. Anzuwenden be applied. The tariff applied up to that time which was to be
ist weiterhin der bisherige Tarif, der durch den neuen Tarif ersetzt replaced by the new tariff shall continue to be applied.
werden sollte.
Artikel 11 Article 11
Gewerbliche Tätigkeiten Commercial Activities
(1) Jede Vertragspartei gewährt jedem bezeichneten Unter- (1) Each Contracting Party shall, on a reciprocal basis, grant to
nehmen der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der any designated airline of the other Contracting Party the right to
Gegenseitigkeit das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Niederlassun- maintain in its territory such offices and administrative, commer-
gen sowie Verwaltungs-, kaufmännisches und technisches Per- cial and technical personnel as are needed by the designated air-
sonal zu unterhalten, soweit sie von dem bezeichneten Unter- line. Sentence 1 shall apply to persons who are not nationals of
nehmen benötigt werden. Satz 1 gilt für Personen, die nicht the Contracting Parties or of Member States of the European
Staatsangehörige der Vertragsparteien oder eines Mitgliedstaa- Union only if, in each individual case, a declaration of a state’s
tes der Europäischen Union sind, nur, wenn im Einzelfall eine willingness to re-admit the person has been made.
Rückübernahmebereitschaftserklärung eines Staates vorliegt.
(2) Bei der Einrichtung der Niederlassungen und der Beschäf- (2) The establishment of the offices and the employment of the
tigung des Personals nach Absatz 1 sind die Gesetze und sonsti- personnel referred to in paragraph 1 above shall be subject to the
gen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei, wie die Geset- laws and regulations of the Contracting Party concerned, such as
ze und sonstigen Vorschriften über die Einreise von Ausländern the laws and regulations relating to the admission of foreigners
und ihren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertrags- and their stay in the territory of the Contracting Party concerned.
partei, einzuhalten. Das in den Niederlassungen nach Absatz 1 The personnel employed in the offices according to paragraph 1
beschäftigte Personal benötigt jedoch keine Arbeitsgenehmi- above shall not, however, require a work permit.
gung.
(3) Jede Vertragspartei gewährt jedem bezeichneten Unter- (3) Each Contracting Party shall, on a reciprocal basis, grant to
nehmen der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der any designated airline of the other Contracting Party the right of
Gegenseitigkeit das Recht der Abfertigung von Fluggästen, handling of passengers, baggage, cargo and mail for the desig-
Gepäck, Fracht und Post für die bezeichneten Unternehmen nated or other airlines of the other Contracting Party subject to
oder andere Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei the applicable local regulations.
nach Maßgabe der örtlich geltenden Regelungen.
(4) Jede Vertragspartei gewährt jedem bezeichneten Unter- (4) Each Contracting Party shall grant to any designated airline
nehmen der anderen Vertragspartei das Recht, seine Beförde- of the other Contracting Party the right to sell its transport ser-
rungsleistungen auf eigenen Beförderungsdokumenten unmittel- vices on its own transport documents directly in its own sales
bar in eigenen Verkaufsräumen sowie durch seine Agenten im offices and through its agents in the territory of the other Con-
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an jeden Kunden in tracting Party to any customer in any freely convertible currency.
jeder frei konvertierbaren Währung zu verkaufen.
(5) Jede Vertragspartei nimmt die Personen, die nach Absatz 1 (5) Each Contracting Party shall informally re-admit persons
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind, having entered the territory of the other Contracting Party under
formlos zurück, wenn die zuständigen Behörden der anderen the terms of paragraph 1 above if the competent authorities of
Vertragspartei der zur Rücknahme verpflichteten Vertragspartei the latter Contracting Party notify the Contracting Party obliged
die im Einzelfall eingetretene Rechtswidrigkeit des Aufenthalts to re-admit the person in each individual case that the relevant
der betreffenden Person in ihrem Hoheitsgebiet mitteilen. person’s stay in its territory is unlawful.
Artikel 12 Article 12
Luftverkehrs-Sicherheit Aviation Safety
(1) Jede Vertragspartei kann Konsultationen über die von der (1) Each Contracting Party may request consultations con-
anderen Vertragspartei angewendeten Sicherheitsnormen für cerning the safety standards maintained by the other Contracting
Luftverkehrseinrichtungen, Flugbesatzungen, Luftfahrzeuge und Party relating to aeronautical facilities, aircrew, aircraft, and oper-
den Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Stellt eine ation of the designated airlines. If, following such consultations,
Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die ande- one Contracting Party finds that the other Contracting Party does
re Vertragspartei Sicherheitsnormen und -anforderungen in die- not effectively maintain and administer safety standards and
sen Bereichen nicht wirksam anwendet und durchführt, die requirements in these areas that are at least equal to the mini-
wenigstens den Mindestanforderungen entsprechen, die nach mum standards which may be established pursuant to the Con-
dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegt werden können, so wer- vention, the other Contracting Party shall be notified of such find-
den der anderen Vertragspartei diese Feststellungen sowie die ings and the steps considered necessary to conform with these
Schritte notifiziert, die zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen minimum standards; and the other Contracting Party shall take
als notwendig erachtet werden; die andere Vertragspartei trifft appropriate corrective action. Failure by the other Contracting
angemessene Abhilfemaßnahmen. Trifft die andere Vertragspar- Party to take appropriate action within a reasonable time, and in
tei nicht innerhalb einer angemessenen Frist – auf jeden Fall any case within fifteen (15) days, shall be grounds for the appli-
innerhalb von fünfzehn (15) Tagen – angemessene Maßnahmen, cation of Article 4 of this Agreement.
so ist dies ein Grund für die Anwendung des Artikels 4.
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
(2) Sind für die Sicherheit des Betriebs eines Unternehmens (2) When immediate action is essential to the safety of the
sofortige Maßnahmen erforderlich, so darf eine Vertragspartei operation of an airline, a Contracting Party may take action under
vor Aufnahme von Konsultationen Maßnahmen nach Artikel 4 Article 4 of this Agreement prior to consultations.
treffen.
(3) Jede Maßnahme einer Vertragspartei in Übereinstimmung (3) Any action by one Contracting Party in accordance with
mit den Absätzen 1 und 2 wird eingestellt, sobald die andere Ver- paragraphs 1 and 2 above shall be discontinued upon compli-
tragspartei die Sicherheitsvorschriften dieses Artikels einhält. ance by the other Contracting Party with the safety provisions of
this Article.
Artikel 13 Article 13
Luftsicherheit Aviation Security
(1) In Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Rechten (1) Consistent with their rights and obligations under interna-
und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige tional law, the Contracting Parties reaffirm their obligation to
Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtli- each other to protect the security of civil aviation against acts of
chen Eingriffen zu schützen. Ohne den allgemeinen Charakter unlawful interference. Without limiting the generality of their
ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken, rights and obligations under international law, the Contracting
handeln die Vertragsparteien insbesondere im Einklang mit dem Parties shall in particular act in conformity with the provisions of
am 14. September 1963 in Tokyo unterzeichneten Abkommen the Convention on Offences and Certain Other Acts Committed
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeu- on Board Aircraft, signed at Tokyo on 14 September 1963, the
gen begangene Handlungen, dem am 16. Dezember 1970 in Convention for the Suppression of Unlawful Seizure of Aircraft,
Den Haag unterzeichneten Übereinkommen zur Bekämpfung der signed at The Hague on 16 December 1970, the Convention for
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, dem am the Suppression of Unlawful Acts against the Safety of Civil Avi-
23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkom- ation, signed at Montreal on 23 September 1971, and the Proto-
men zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die col for the Suppression of Unlawful Acts of Violence at Airports
Sicherheit der Zivilluftfahrt und dem am 24. Februar 1988 in Mont- Serving International Civil Aviation, Supplementary to the Con-
real unterzeichneten Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher vention for the Suppression of Unlawful Acts against the Safety
gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen of Civil Aviation, Done at Montreal on 23 September 1971, signed
Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in at Montreal on 24 February 1988.
Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluft-
fahrt.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede (2) The Contracting Parties shall provide upon request all nec-
erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznah- essary assistance to each other to prevent acts of unlawful
me ziviler Luftfahrzeuge und andere widerrechtliche Handlungen seizure of civil aircraft and other acts of unlawful interference
gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und against the safety of such aircraft, their passengers and crew, air-
Besatzung, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen ports and air navigation facilities, and any other threat to the
sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu security of civil aviation.
verhindern.
(3) Wird ein ziviles Luftfahrzeug widerrechtlich in Besitz (3) When an incident or threat of an incident of unlawful seizure
genommen oder werden sonstige widerrechtliche Eingriffe of civil aircraft or other acts of unlawful interference against the
gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeugs, seiner Flug- safety of such aircraft, their passengers and crew, airports or air
gäste und Besatzung sowie gegen die Sicherheit von Flughäfen navigation facilities occurs, the Contracting Parties shall, in
oder Flugnavigationseinrichtungen begangen oder angedroht, so mutual consultations, assist each other by facilitating communi-
unterstützen die Vertragsparteien einander in gegenseitigen Kon- cations and other appropriate measures intended to terminate as
sultationen durch Erleichterung des Fernmeldeverkehrs und sons- rapidly as commensurate with minimum risk to life such incident
tige geeignete Maßnahmen, um solche Vorfälle oder solche or threat thereof.
Bedrohungen so rasch zu beenden, wie dies bei möglichst gerin-
ger Gefährdung von Leben durchführbar ist.
(4) Jede Vertragspartei trifft alle ihr durchführbar erscheinen- (4) Each Contracting Party shall take measures, as it may find
den Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Luftfahrzeug, das practicable, to ensure that an aircraft subjected to an act of
widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder hinsichtlich des- unlawful seizure or other acts of unlawful interference which is on
sen andere widerrechtliche Eingriffe vorgenommen wurden und the ground in its territory is detained on the ground unless its
das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, dort festge- departure is necessitated by the overriding duty to protect the
halten wird, sofern nicht sein Abflug aufgrund der vordringlichen lives of its crew and passengers. Wherever practicable, such
Verpflichtung zum Schutz des Lebens der Besatzung und der measures shall be taken on the basis of mutual consultations.
Fluggäste erforderlich wird. Diese Maßnahmen sollten, soweit
durchführbar, auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen
getroffen werden.
(5) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Bezie- (5) The Contracting Parties shall, in their mutual relations, act in
hungen im Einklang mit den Luftsicherheitsvorschriften, die von conformity with the aviation security provisions established by
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegt und zu the International Civil Aviation Organization and designated as
Anhängen des Zivilluftfahrt-Abkommens bestimmt werden, Annexes to the Convention to the extent that such security pro-
soweit diese Sicherheitsvorschriften auf die Vertragsparteien visions are applicable to the Contracting Parties; they shall
anwendbar sind; sie verlangen, dass die Halter von in ihr Register require that operators of aircraft of their registry or operators of
eingetragenen Luftfahrzeugen und die Luftfahrzeughalter, die aircraft who have their principal place of business or permanent
ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in residence in their territory and the operators of airports in their
ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in territory act in conformity with such aviation security provisions.
ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit diesen Luftsicherheitsvor-
schriften handeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1553
(6) Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass (6) Each Contracting Party agrees that such operators of air-
von diesen Luftfahrzeughaltern verlangt werden kann, die in craft may be required to observe the aviation security provisions
Absatz 5 genannten Sicherheitsvorschriften einzuhalten, die von referred to in paragraph 5 above required by the other Contract-
der anderen Vertragspartei für den Einflug in ihr Hoheitsgebiet, ing Party for entry into, departure from, or while within, the terri-
den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in tory of that other Contracting Party. Each Contracting Party shall
ihrem Hoheitsgebiet festgelegt wurden. Jede Vertragspartei ensure that measures are effectively applied within its territory to
gewährleistet, dass in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen zum protect the aircraft and to screen passengers, crew and carry-on
Schutz von Luftfahrzeugen und zur Überprüfung von Fluggästen, items and to carry out appropriate security checks on baggage,
Besatzung und Handgepäck sowie zur Durchführung angemes- cargo and aircraft stores prior to and during boarding or loading.
sener Sicherheitskontrollen bei Gepäck, Fracht und Bordvorräten Each Contracting Party shall look favourably on any request from
vor und bei dem Einsteigen oder Beladen wirksam angewendet the other Contracting Party for reasonable special security mea-
werden. Jede Vertragspartei wird jedes Ersuchen der anderen sures to meet a particular threat.
Vertragspartei um vernünftige besondere Sicherheitsmaßnah-
men zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung wohlwollend
prüfen.
(7) Weicht eine Vertragspartei von den Luftsicherheitsvor- (7) Should a Contracting Party depart from the aviation securi-
schriften dieses Artikels ab, so kann die Luftfahrtbehörde der ty provisions of this Article, the aeronautical authorities of the
anderen Vertragspartei um sofortige Konsultationen mit der Luft- other Contracting Party may request immediate consultations
fahrtbehörde der erstgenannten Vertragspartei ersuchen. Kommt with the aeronautical authorities of the former Contracting Party.
innerhalb eines Monats nach dem Datum dieses Ersuchens eine Failure to reach a satisfactory agreement within one month of the
zufrieden stellende Einigung nicht zustande, so ist dies ein date of such request shall constitute grounds for withholding,
Grund, die Betriebsgenehmigung eines oder mehrerer Luftfahrt- revoking, limiting or imposing conditions on the operating author-
unternehmen der erstgenannten Vertragspartei vorzuenthalten, ization of an airline or airlines of the former Contracting Party. If
zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. required by a serious emergency, either Contracting Party may
Wenn eine ernste Notlage dies erfordert, kann eine Vertrags- take interim action prior to the expiry of the month.
partei vor Ablauf dieses Monats vorläufige Maßnahmen treffen.
Artikel 14 Article 14
Überprüfen von Reisedokumenten Examination of Travel
und nicht einreiseberechtigten Personen Documents and of Inadmissible Persons
(1) Eine Vertragspartei gestattet in ihrem Hoheitsgebiet den (1) Either Contracting Party shall permit, in its territory, the des-
bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei die ignated airlines of the other Contracting Party to take measures
Durchführung von Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass to ensure that only persons with the travel documents required
nur Personen mit den für die Einreise in oder die Durchreise for entry into or transit through the territory of the other Contract-
durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erforderli- ing Party are carried.
chen Reisedokumenten befördert werden.
(2) Jede Vertragspartei nimmt eine Person, die an ihrem Zielort (2) Either Contracting Party shall accept for examination a per-
zurückgewiesen wurde, nachdem dort festgestellt worden war, son being returned from his point of disembarkation after having
dass sie nicht einreiseberechtigt war, zum Zweck der Überprü- been found inadmissible if this person previously stayed in its ter-
fung auf, wenn sich diese Person vor ihrer Abreise im Hoheitsge- ritory before embarkation. A Contracting Party shall not return
biet dieser Vertragspartei aufgehalten hat. Die Vertragsparteien such a person to the country where he was earlier found to be
weisen eine solche Person nicht in das Land zurück, in dem inadmissible.
zuvor festgestellt worden ist, dass sie nicht einreiseberechtigt ist.
(3) Diese Bestimmung hindert die Behörden nicht daran, eine (3) This provision is not intended to prevent public authorities
zurückgewiesene, nicht einreiseberechtigte Person einer weite- from further examining a returned inadmissible person to deter-
ren Überprüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob sie schließ- mine his eventual acceptability in the State or make arrange-
lich in dem Staat aufgenommen werden kann, oder um Vorkeh- ments for his transfer, removal or deportation to a State of which
rungen für ihre Weiterbeförderung, Entfernung oder Abschiebung he is a national or where he is otherwise acceptable. Where a
in einen Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in person who has been found to be inadmissible has lost or
dem sie aus anderen Gründen Aufnahme finden kann, zu treffen. destroyed his travel documents, a Contracting Party shall accept
Hat eine Person, von der festgestellt worden ist, dass sie nicht instead a document attesting to the circumstances of embarka-
einreiseberechtigt ist, ihre Reisedokumente verloren oder zer- tion and arrival issued by the public authorities of the Contracting
stört, so erkennt eine Vertragspartei stattdessen ein von den Party where the person was found to be inadmissible.
Behörden der Vertragspartei, bei der festgestellt wurde, dass die
Person nicht einreiseberechtigt ist, ausgestelltes Dokument an,
das die Umstände von Abflug und Ankunft bestätigt.
Artikel 15 Article 15
Meinungsaustausch Exchange of Views
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien findet Exchanges of views shall take place as needed between the
nach Bedarf ein Meinungsaustausch statt, um eine enge Zusam- aeronautical authorities of the Contracting Parties in order to
menarbeit und eine Verständigung in allen die Anwendung die- achieve close cooperation and agreement in all matters pertain-
ses Abkommens berührenden Angelegenheiten herbeizuführen. ing to the application of this Agreement.
Artikel 16 Article 16
Konsultationen Consultations
Zur Erörterung von Änderungen dieses Abkommens oder des Consultations may be requested at any time by either Con-
Fluglinienplans oder von Auslegungsfragen kann eine Vertrags- tracting Party for the purpose of discussing amendments to this
partei jederzeit Konsultationen beantragen. Das gilt auch für Agreement or to the Route Schedule or questions relating to
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
Erörterungen über die Anwendung des Abkommens, wenn nach interpretation. The same applies to discussions concerning the
Ansicht einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch nach Arti- application of this Agreement if either Contracting Party con-
kel 15 kein zufrieden stellendes Ergebnis erbracht hat. Die Kon- siders that an exchange of views within the meaning of Article 15
sultationen beginnen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang of this Agreement has not produced any satisfactory results.
des Antrags bei der anderen Vertragspartei. Such consultations shall begin within two months of the date of
receipt by the other Contracting Party of any such request.
Artikel 17 Article 17
Beilegung von Streitigkeiten Settlement of Disputes
(1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung (1) Where any disagreement concerning the interpretation or
oder Anwendung dieses Abkommens nicht nach Artikel 16 bei- application of this Agreement cannot be settled in accordance
gelegt werden kann, wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei with Article 16 of this Agreement, it shall be submitted to an arbi-
einem Schiedsgericht unterbreitet. tral tribunal at the request of either Contracting Party.
(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem (2) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows:
jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich each Contracting Party shall appoint one member, and these two
auf den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden eini- members shall agree upon a national of a third State as their
gen, der von den Regierungen der Vertragsparteien bestellt wird. chairman to be appointed by the Governments of the Contract-
Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Vorsit- ing Parties. Such members shall be appointed within two
zende innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine months, and such chairman within three months, of the date on
Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Meinungs- which either Contracting Party has informed the other Contract-
verschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will. ing Party of its intention to submit the disagreement to an arbitral
tribunal.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehal- (3) If the periods specified in paragraph 2 above have not been
ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede observed, either Contracting Party may, in the absence of any
Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen other relevant arrangement, invite the President of the Council of
Zivilluftfahrt-Organisation bitten, die erforderlichen Ernennungen the International Civil Aviation Organization to make the neces-
vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit sary appointments. If the President is a national of either Con-
einer der Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund tracting Party or if he is otherwise prevented from discharging
verhindert, so soll der Vizepräsident, der ihn vertritt, die Ernen- this function, the Vice-president deputizing for him should make
nungen vornehmen. the necessary appointments.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. (4) The arbitral tribunal shall reach its decisions by a majority of
Seine Entscheidungen sind für die Vertragsparteien bindend. votes. Such decisions shall be binding on the Contracting Par-
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer ties. Each Contracting Party shall bear the cost of its own mem-
Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten ber as well as of its representation in the arbitral proceedings; the
des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den cost of the chairman and any other costs shall be borne in equal
Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt parts by the Contracting Parties. In all other respects, the arbitral
das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. tribunal shall determine its own procedure.
Artikel 18 Article 18
Mehrseitige Übereinkommen Multilateral Conventions
Tritt ein von den Vertragsparteien angenommenes allgemeines In the event of a general multilateral air transport convention
mehrseitiges Luftverkehrsübereinkommen in Kraft, so gehen accepted by the Contracting Parties entering into force, the pro-
dessen Bestimmungen vor. Erörterungen zur Feststellung, in- visions of such convention shall prevail. Any discussions with a
wieweit ein mehrseitiges Übereinkommen dieses Abkommen view to determining the extent to which this Agreement is termi-
beendet, ersetzt, ändert oder ergänzt, finden nach Artikel 16 nated, superseded, amended or supplemented by the provisions
statt. of the multilateral convention shall take place in accordance with
Article 16 of this Agreement.
Artikel 19 Article 19
Registrierung bei Registration with
der Internationalen Zivilluftfahrt- the International Civil Aviation
Organisation und bei den Vereinten Nationen Organization and with the United Nations
(1) Dieses Abkommen und jede Änderung desselben werden (1) This Agreement and any amendments to it shall be com-
von der Republik Kap Verde der Internationalen Zivilluftfahrt- municated by the Republic of Cape Verde to the International
Organisation zur Registrierung übermittelt. Civil Aviation Organization for registration.
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der (2) Registration of this Agreement with the Secretariat of the
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten United Nations, in accordance with Article 102 of the Charter of
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der the United Nations, shall be initiated immediately following its
Vertragspartei veranlasst, in deren Hoheitsgebiet das Abkom- entry into force by the Contracting Party in whose territory this
men unterzeichnet wurde. Die andere Vertragspartei wird unter Agreement was signed. The other Contracting Party shall be
Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regist- informed of registration, and of the UN registration number, as
rierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten soon as this has been confirmed by the Secretariat.
Nationen bestätigt worden ist.
Artikel 20 Article 20
Inkrafttreten, Geltungsdauer Entry into Force, Duration
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, (1) This Agreement shall enter into force one month from the
an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die date on which the Contracting Parties have notified each other
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1555
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt that the national requirements for such entry into force have been
sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifi- fulfilled. The relevant date shall be the day on which the last noti-
kation. fication is received.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) This Agreement shall be concluded for an unlimited period.
(3) Dieses Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten nach (3) Pending entry into force, this Agreement shall provisionally
Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertrags- apply in accordance with the respective national law of the Con-
parteien vorläufig angewendet. tracting Parties.
Artikel 21 Article 21
Kündigung Termination
Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei jederzeit Either Contracting Party may at any time give notice to the
von ihrem Beschluss in Kenntnis setzen, dieses Abkommen zu other Contracting Party of its decision to terminate this Agree-
beenden; die Kündigung wird gleichzeitig der Internationalen ment; such notice shall be simultaneously communicated to the
Zivilluftfahrt-Organisation mitgeteilt. In diesem Fall tritt das International Civil Aviation Organization. In such case this Agree-
Abkommen zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung bei der ment shall terminate twelve months after the date of receipt of
anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern nicht die Kündigung the notice by the other Contracting Party, unless the notice to
vor Ablauf dieser Zeit durch Vereinbarung zurückgenommen terminate is withdrawn by agreement before the expiry of this
wird. Wird der Eingang der Mitteilung von der anderen Vertrags- period. In the absence of acknowledgment of receipt by the other
partei nicht bestätigt, so gilt als Eingangstag der vierzehnte Tag Contracting Party, notice shall be deemed to have been received
nach dem Eingang der Mitteilung bei der Internationalen Zivilluft- fourteen days after the receipt of the notice by the International
fahrt-Organisation. Civil Aviation Organization.
Geschehen zu Berlin am 19. Juni 2001 in zwei Urschriften, jede Done at Berlin on 19 June 2001 in duplicate in the German,
in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei Portuguese and English languages, all three texts being authen-
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung tic. In case of divergent interpretations of the German and Por-
des deutschen und des portugiesischen Wortlauts ist der engli- tuguese texts, the English text shall prevail.
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Ludger Volmer
Für die Regierung der Republik Kap Verde
For the Government of the Republic of Cape Verde
Manuel Inocêncio Sousa
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
Gesetz
zu dem Abkommen vom 2. Oktober 2000
zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 18. Juni 1991
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Bahrain
über den Luftverkehr
Vom 26. Juni 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem am 2. Oktober 2000 in Manama/Bahrain unterzeichneten Abkommen
zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 18. Juni 1991 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Bahrain über den Luftverkehr
(BGBl. 1993 II S. 818) wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundes-
gesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2002
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Wowereit
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1557
Abkommen
zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 18. Juni 1991
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Bahrain
über den Luftverkehr
Agreement
Amending and Supplementing
the Air Transport Agreement of 18 June 1991
between the Federal Republic of Germany and the State of Bahrain
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
der Staat Bahrain – the State of Bahrain,
in der Erwägung, dass eine Änderung und Ergänzung des Considering that it is desirable to amend and to supplement
Abkommens vom 18. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik the Air Transport Agreement of 18 June 1991 between the
Deutschland und dem Staat Bahrain über den Luftverkehr Federal Republic of Germany and the State of Bahrain (hereinaf-
(im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) wünschenswert ist – ter referred to as “the Agreement”),
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Das Abkommen vom 18. Juni 1991 zwischen der Bundes- The Air Transport Agreement of 18 June 1991 between the
republik Deutschland und dem Staat Bahrain über den Luft- Federal Republic of Germany and the State of Bahrain shall be
verkehr wird wie folgt geändert und ergänzt: amended and supplemented as follows:
(1) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens werden (1) In letter a paragraph 1 of Article 1 of the Agreement the words
die Worte „den Bundesminister für Verkehr“ durch die Worte “the Federal Minister of Transport” shall be replaced by
„das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- the words “the Federal Ministry of Transport, Building and
wesen“ und die Worte „die Abteilung Zivilluftfahrt (Direc- Housing” and the words “the Directorate of Civil Aviation”
torate of Civil Aviation)“ durch die Worte „das Ministerium shall be replaced by the words “Civil Aviation Affairs of the
für Verkehr, Zivilluftfahrtangelegenheiten (Civil Aviation Affairs Ministry of Transportation”.
of the Ministry of Transportation)“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 11 des Abkommens wird folgender Artikel 11a (2) After Article 11 of the Agreement, a new Article 11a is inserted
eingefügt: as follows:
„Artikel 11a “Article 11a
Luftverkehrs-Sicherheit Aviation Safety
(1) Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über (1) Each Contracting Party may request consultations at
die von der anderen Vertragspartei angewendeten Sicher- any time concerning safety standards in any area relating
heitsnormen für Flugbesatzungen, Luftfahrzeuge oder ihren to aircrew, aircraft or their operation adopted by the other
Betrieb beantragen. Solche Konsultationen finden innerhalb Contracting Party. Such consultations shall take place within
von dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt des Antrags statt. thirty (30) days of that request.
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
(2) Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen (2) If, following such consultations, one Contracting Party
fest, dass die andere Vertragspartei Sicherheitsnormen finds that the other Contracting Party does not effectively
in einem solchen Bereich nicht wirksam anwendet und maintain and administer safety standards in any such area
durchführt, die wenigstens den Mindestanforderungen ent- that are at least equal to the minimum standards established
sprechen, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Zivilluftfahrt- at that time pursuant to the Convention, the first Contracting
Abkommen festgelegt worden sind, so notifiziert die erste Party shall notify the other Contracting Party of those findings
Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Feststellun- and the steps considered necessary to conform with those
gen sowie die Schritte, die zur Erfüllung dieser Mindestanfor- minimum standards, and that other Contracting Party shall
derungen für notwendig erachtet werden, und die andere take appropriate corrective action. Failure by the other
Vertragspartei trifft angemessene Abhilfemaßnahmen. Trifft Contracting Party to take appropriate action within fifteen (15)
die andere Vertragspartei nicht innerhalb von fünfzehn (15) days or such longer period as may be agreed, shall be cause
Tagen oder einer vereinbarten längeren Frist angemessene for the application of Article 4 of this Agreement.
Maßnahmen, so ist dies ein Grund für die Anwendung des
Artikels 4.
(3) Ungeachtet der in Artikel 33 des Zivilluftfahrt- (3) Nothwithstanding the obligations mentioned in Ar-
Abkommens erwähnten Verpflichtungen wird vereinbart, ticle 33 of the Convention, it is agreed that any aircraft
dass jedes Luftfahrzeug, das von den bezeichneten Unter- operated by the designated airlines on services to or from the
nehmen auf Diensten von oder nach dem Hoheitsgebiet der territory of the other Contracting Party may, while within the
anderen Vertragspartei eingesetzt wird, während es sich im territory of the other Contracting Party, be made the subject
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, einer of an examination by the authorized representatives of the
Kontrolle durch befugte Vertreter der anderen Vertragspartei other Contracting Party, on board and around the aircraft to
unterzogen werden kann, vorausgesetzt, dies führt nicht check both the validity of the aircraft documents and those of
zu einer unzumutbaren Verspätung; diese Untersuchung its crew and the apparent condition of the aircraft and its
(in diesem Artikel als „Vorfeldkontrolle“ bezeichnet) kann equipment (in this Article called “ramp inspection"), provided
an Bord und in der Umgebung des Luftfahrzeugs erfolgen this does not lead to unreasonable delay.
und hat den Zweck der Überprüfung der Gültigkeit der Luft-
fahrzeug- und Flugbesatzungspapiere und des erkennbaren
Zustands des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung.
(4) Führt eine solche Vorfeldkontrolle oder Reihe von (4) If any such ramp inspection or series of ramp in-
Vorfeldkontrollen zu spections gives rise to
a) ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der (a) serious concerns that an aircraft or the operation of an
Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht den zu diesem Zeit- aircraft does not comply with the minimum standards
punkt nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegten established at that time pursuant to the Convention, or
Mindestanforderungen entspricht oder
b) ernsthaften Bedenken, dass die zu diesem Zeitpunkt (b) serious concerns that there is a lack of effective main-
nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegten Sicher- tenance and administration of safety standards estab-
heitsnormen nicht wirksam angewendet und durchgeführt lished at that time pursuant to the Convention,
werden,
so steht es der Vertragspartei, welche die Kontrolle durch- the Contracting Party carrying out the inspection shall, for the
führt, im Sinne des Artikels 33 des Zivilluftfahrt-Abkommens purposes of Article 33 of the Convention, be free to conclude
frei, den Schluss zu ziehen, dass die Anforderungen, unter that the requirements under which the certificate or licences
denen Zeugnisse und Erlaubnisse für dieses Luftfahrzeug in respect of that aircraft or in respect of the crew of that
oder diese Flugbesatzung ausgestellt oder für gültig erklärt aircraft had been issued or rendered valid, or that the
wurden, oder dass die Anforderungen, unter denen dieses requirements under which that aircraft is operated, are not
Luftfahrzeug betrieben wird, den nach dem Zivilluftfahrt- equal to or above the minimum standards established
Abkommen festgelegten Mindestanforderungen weder ent- pursuant to the Convention.
sprechen noch darüber hinausgehen.
(5) Wird der Zugang zum Zweck einer nach Absatz 3 (5) In the event that access for the purpose of undertaking
erfolgenden Vorfeldkontrolle eines von den bezeichneten a ramp inspection of an aircraft operated by the designated
Unternehmen einer Vertragspartei betriebenen Luftfahrzeugs airlines of one Contracting Party in accordance with
von einem Vertreter dieses Unternehmens verweigert, so paragraph 3 of this Article is denied by the representative of
steht es der anderen Vertragspartei frei, anzunehmen, dass the airline concerned, the other Contracting Party shall be
Anlass zu ernsthaften Bedenken der in Absatz 4 erwähnten free to infer that serious concerns of the type referred to in
Art besteht, und die in jenem Absatz erwähnten Schluss- paragraph 4 of this Article arise and draw the conclusions
folgerungen zu ziehen. referred to in that paragraph.
(6) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die (6) Each Contracting Party reserves the right to suspend
Betriebsgenehmigung eines oder mehrerer Unternehmen or vary the operating authorization of an airline or airlines of
der anderen Vertragspartei unverzüglich dann auszusetzen the other Contracting Party immediately in the event that
oder zu ändern, wenn die erste Vertragspartei – als Ergebnis the first Contracting Party concludes, whether as a result of
einer Vorfeldkontrolle oder einer Reihe von Vorfeldkontrollen a ramp inspection, a series of ramp inspections, a denial
oder weil ihr der Zugang zum Zweck einer Vorfeldkontrolle of access for ramp inspection, consultation or otherwise,
verweigert wird oder aufgrund von Konsultationen oder auf that immediate action is essential to the safety of an airline
andere Weise – zu dem Schluss kommt, dass für die Sicher- operation.
heit des Betriebs eines Unternehmens sofortige Maßnahmen
erforderlich sind.
(7) Jede Maßnahme einer Vertragspartei in Überein- (7) Any action by one Contracting Party in accordance
stimmung mit Absatz 2 oder 6 wird eingestellt, wenn die with paragraph 2 or 6 of this Article shall be discontinued
Grundlage für die Ergreifung dieser Maßnahme nicht mehr once the basis for the taking of that action ceases to exist.”
besteht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1559
(3) Nach Artikel 13 des Abkommens wird folgender Artikel 13a (3) After Article 13 of the Agreement, a new Article 13a is
eingefügt: inserted as follows:
„Artikel 13a “Article 13a
Code-sharing Code Sharing
(1) Zur Durchführung oder zum Angebot der genehmigten (1) In operating or offering the authorized services on the
Dienste auf den vereinbarten Fluglinien kann jedes be- agreed routes, any designated airline of one Contracting
zeichnete Unternehmen einer Vertragspartei Code-sharing- Party may enter into code-sharing arrangements with
Vereinbarungen abschließen mit
a) einem oder mehreren Unternehmen dieser Vertragspartei, (a) an airline or airlines of this Contracting Party,
b) einem oder mehreren Unternehmen der anderen Ver- (b) an airline or airlines of the other Contracting Party, and
tragspartei und
c) einem oder mehreren Unternehmen eines Drittlandes, (c) an airline or airlines of a third country, provided that
vorausgesetzt, dieses Drittland genehmigt oder ge- such third country authorizes or allows comparable
stattet vergleichbare Vereinbarungen zwischen den arrangements between the airlines of the other Con-
Unternehmen der anderen Vertragspartei und anderen tracting Party and other airlines on services to, from and
Unternehmen auf Diensten nach und von diesem Drittland via such third country,
und über dieses Drittland,
vorausgesetzt, alle Unternehmen in derartigen Vereinbarungen provided that all airlines in such arrangements
d) verfügen über die entsprechende Genehmigung für (d) hold the appropriate authority to operate on the routes
Dienste auf den entsprechenden Fluglinien und Teilen and segments concerned, and
derselben und
e) erfüllen die Erfordernisse, die in der Regel auf solche (e) meet the requirements normally applied to such arrange-
Vereinbarungen angewendet werden. ments.
(2) Jedes an Code-sharing-Vereinbarungen nach Absatz 1 (2) Each airline involved in code-sharing arrangements
beteiligte Unternehmen muss beim Verkauf von Flugscheinen pursuant to paragraph (1) of this Article must, in respect of
den Käufer am Verkaufsort darüber aufklären, welches any ticket sold by it, make clear to the purchaser at the point
Unternehmen jeden Teil des Dienstes tatsächlich durchführt of sale which airline will actually operate each sector of the
und mit welchem beziehungsweise welchen Unternehmen service and with which airline or airlines the purchaser is
der Käufer eine Vertragsbeziehung eingeht.“ entering into a contractual relationship.”
Artikel 2 Article 2
Das Abkommen vom 18. Juni 1991 zwischen der Bundesrepu- The Air Transport Agreement of 18 June 1991 between the
blik Deutschland und dem Staat Bahrain über den Luftverkehr Federal Republic of Germany and the State of Bahrain and the
und dieses Abkommen sind als eine Übereinkunft auszulegen present Agreement shall be interpreted and applied as a single
und anzuwenden. instrument.
Artikel 3 Article 3
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations- (1) The present Agreement shall be ratified. The instruments
urkunden werden in Berlin ausgetauscht. of ratification shall be exchanged at Berlin.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der (2) The present Agreement shall enter into force one month
Ratifikationsurkunden in Kraft. after the exchange of the instruments of ratification.
Geschehen zu Manama am 2. Oktober 2000 in zwei Ur- Done at Manama on 2nd of October 2000 in duplicate in the
schriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, German, Arabic and English languages, all three texts being
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. equally authentic.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Norbert Heinze
Für den Staat Bahrain
For the State of Bahrain
Ebrahim Abdulla Al Hamar
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1561
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
Norbert Heinze
Ebrahim Abdulla Al Hamar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1563
Bekanntmachung
der Absprache über die gegenseitige Anerkennung
von Zeugnissen für den sicheren Betrieb von Traditionsschiffen
in europäischen Gewässern und von Befähigungszeugnissen für
Besatzungsmitglieder von Traditionsschiffen
Vom 8. Mai 2002
Die in Wilhelmshaven am 8. September 2000 von den Seeschifffahrts-
behörden Dänemarks, Deutschlands, Finnlands, der Niederlande, Schwedens,
Spaniens und des Vereinigten Königreichs unterzeichnete Absprache über die
gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen für den sicheren Betrieb von Tradi-
tionsschiffen in europäischen Gewässern und von Befähigungszeugnissen für
Besatzungsmitglieder von Traditionsschiffen wird nachstehend mit einer amt-
lichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Berlin, den 8. Mai 2002
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Dr. S t e i n i c k e
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
Absprache
über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen
für den sicheren Betrieb von Traditionsschiffen in europäischen Gewässern
und von Befähigungszeugnissen für Besatzungsmitglieder von Traditionsschiffen
Memorandum of Understanding
on the mutual recognition of certificates
for the safe operation of traditional ships in European waters
and of certificates of competency for crews on traditional ships
(Übersetzung)
The Maritime Authorities of Die Seeschifffahrtsbehörden
Denmark Dänemarks
Finland Deutschlands
Germany Finnlands
the Netherlands der Niederlande
Spain Schwedens
Sweden Spaniens
the United Kingdom des Vereinigten Königreichs,
hereinafter referred to as “the Authorities” – im Folgenden als „Behörden“ bezeichnet –
(1) noting that during the past few decades an increasing (1) in Anerkennung der Tatsache, dass in den vergangenen
public interest in keeping historically valuable ships alive has led Jahrzehnten ein zunehmendes öffentliches Interesse an der
to a range of activities in the field of maritime heritage aiming at Erhaltung historisch wertvoller Schiffe zu einer Reihe von Maß-
the preservation of such ships in active use, usually for private, nahmen auf dem Gebiet des maritimen Erbes geführt haben,
social or cultural purposes but also as a commercial venture; deren Ziel die Bewahrung solcher Schiffe in Fahrt ist, üblicher-
weise für private, gesellschaftliche oder kulturelle Zwecke,
jedoch auch als wirtschaftliche Unternehmung;
(2) noting further that the variety of types of vessels developed (2) ferner in Anerkennung der Tatsache, dass die verschiede-
under different influences of geography, culture and economy nen Schiffstypen, die unter unterschiedlichen geographischen,
ranges from primarily sailing vessels with an auxiliary engine to kulturellen und wirtschaftlichen Bedingungen entstanden sind,
power-driven vessels, many of them with steam propulsion, for- vom hauptsächlichen Typ der Segelschiffe mit Hilfsmotor über
mer fishing boats and cargo vessels as well as coastal passenger motorgetriebene Fahrzeuge, von denen viele Dampfantrieb
traditional ships, tugs, icebreakers, light vessels and others. besitzen, ehemaligen Fischerbooten und Frachtschiffen bis zu
Many of them are preserved, having been well maintained in Küstenfahrgastschiffen, Schleppern, Eisbrechern, Feuerschiffen
public service. Figures available indicate that around 5,000 sea- und sonstigen Schiffstypen reichen. Viele von ihnen sind noch
going ships of historical interest and regional character have sur- erhalten, weil sie im Einsatz für das Publikum gut instand ge-
vived until now in Europe. An overwhelming majority of them halten worden sind. Anhand der verfügbaren Zahlen kann da-
have proved to be safe and seaworthy when properly maintain- rauf geschlossen werden, dass bis zum heutigen Tage unge-
ed, equipped and operated by experienced crews; fähr 5 000 seegehende Schiffe von historischem Interesse und
regionaltypischem Charakter in Europa überlebt haben. Ihre
überwältigende Mehrheit hat sich als sicher und seetüchtig
erwiesen, wenn sie sachgerecht instand gehalten und ausge-
rüstet sowie von erfahrenen Besatzungen betrieben werden;
(3) noting also that, in several countries in Northern and (3) angesichts der Tatsache, dass die Regierungen in verschie-
Western Europe, Governments have adopted standards for tradi- denen Ländern Nord- und Westeuropas bei unterschiedlicher
tional ships with different approaches concerning the standards Herangehensweise hinsichtlich der für Bau und Ausrüstung
applicable to the construction and equipment as well as the safe sowie für den sicheren Betrieb von Traditionsschiffen geltenden
operation and the certification of crews for such ships, which Normen und hinsichtlich der Befähigung der Besatzung solcher
causes problems during port state control; Schiffe bestimmte Normen eingeführt haben, was bei der Hafen-
staatkontrolle Probleme verursacht;
(4) noting with appreciation the progress achieved in this field (4) in Anerkennung der auf diesem Gebiet vom „Common
by the Common European Maritime Heritage Congress European Maritime Heritage Congress“ (CEMHC) erzielten Fort-
(CEMHC); schritte;
(5) recognizing that the preservation of historically valuable (5) in Würdigung der Tatsache, dass die Erhaltung historisch
ships in their traditional condition and their operation as a com- wertvoller Schiffe in ihrem traditionellen Zustand und ihr Betrieb
mon living maritime heritage is of public interest; als lebendiges gemeinsames maritimes Erbe im öffentlichen
Interesse liegt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1565
(6) stating that a possible lack of modern technology on tradi- (6) mit der Feststellung, dass das mögliche Fehlen moderner
tional ships should be compensated for by operational measures technischer Ausrüstung auf Traditionsschiffen durch betriebliche
to provide an equivalent level of safety without destroying the Maßnahmen zur Herstellung eines gleichwertigen Sicherheits-
historical character of the ships; niveaus ausgeglichen werden sollte, ohne dass dadurch der
historische Charakter dieser Schiffe zerstört wird;
(7) recognizing the need to have special minimum standards (7) in Anerkennung der Notwendigkeit, dass besondere, von
different from regulations governing commercial ships, which will den Regelungen für Handelszwecke dienenden Schiffe abwei-
enable the traditional ships to comply with a level of safety that is chende Mindestnormen gebraucht werden, damit Traditions-
equivalent to the safety level of modern ships subject to general- schiffe in die Lage versetzt werden, ein Sicherheitsniveau zu
ly accepted international conventions, regulations, procedures erfüllen, das dem Sicherheitsniveau moderner Schiffe gleichwer-
and practices as well as to national law and, as far as traditional tig ist; dabei unterliegen diese Mindestnormen allgemein aner-
ships flying a flag of a Member State of the European Union are kannten internationalen Übereinkommen, Regeln, Verfahren und
concerned, to binding provisions based on the EC Treaty such as Vorgehensweisen als auch dem jeweiligen innerstaatlichen Recht
Directive 98/18/EC; und, soweit es sich um Traditionsschiffe unter der Flagge eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union handelt, verbindlichen
Bestimmungen auf der Grundlage des EWG-Vertrages, bei-
spielsweise der Richtlinie 98/18/EG;
(8) recognizing also that where IMO Conventions are applica- (8) sowie in Anerkennung der Tatsache, dass in Fällen, wo
ble to all ships, for instance with respect to environmental issues, IMO-Übereinkommen für alle Schiffe gelten, also zum Beispiel in
traditional ships have to comply with these regulations and Umweltangelegenheiten, Traditionsschiffe diese Regelungen
therefore the subject will not be dealt with in this Memorandum; erfüllen müssen und dass deshalb dieses Thema in der vorlie-
genden Absprache nicht behandelt wird;
(9) recognizing further that a traditional ship as such must not (9) sowie in Anerkennung der Tatsache, dass ein Traditions-
be used for transport on a profit base; schiff als solches nicht als Beförderungsmittel mit Gewinner-
zielungsabsicht eingesetzt werden darf;
(10) convinced of the necessity, for these purposes, of mutual (10) überzeugt von der Notwendigkeit der gegenseitigen Aner-
recognition of national certificates for the safe operation of tradi- kennung innerstaatlicher Zeugnisse für den sicheren Betrieb von
tional ships in European waters and of certificates of competen- Traditionsschiffen in europäischen Gewässern und von Befähi-
cy of crews on such traditional ships on the basis of a minimum gungszeugnissen für Besatzungsmitglieder solcher Traditions-
standard adopted by the Common European Maritime Heritage schiffe auf der Grundlage einer vom „Common European Mariti-
Congress (CEMHC) as well as of national safety certificates for me Heritage Congress“ (CEMHC) beschlossenen Mindestnorm
traditional ships concerning construction, equipment and radio sowie von innerstaatlichen Sicherheitszeugnissen für Traditions-
requirements; schiffe betreffend Bau, Ausrüstung und Funkvorschriften;
(11) convinced further that minimum safety standards for tradi- (11) ferner davon überzeugt, dass Mindestnormen für die
tional ships would enhance the safety and the unhindered navi- Sicherheit von Traditionsschiffen sich positiv auf die Sicherheit
gation and strengthen the cooperation and exchange of informa- und den ungehinderten Verkehr solcher Schiffe auswirken sowie
tion among owners of such ships and the Authorities – die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen
den Eignern solcher Schiffe und den Behörden verstärken wür-
den –
have reached the following understanding: haben nachstehende Absprache getroffen:
Section 1 Abschnitt 1
Compliance Erfüllung der Absprache
1.1 Each Authority is prepared to comply with the guidelines 1.1 Jede Behörde ist bereit, die in dieser Absprache vorgesehe-
provided for by the present Memorandum. nen Richtlinien zu erfüllen.
1.2 Each Authority confirms that the national certificates listed 1.2 Jede Behörde bestätigt, dass die in Anlage I*) aufgeführten
in Annex I comply as notified by the Authority with the innerstaatlichen Zeugnisse entsprechend der Notifikation
requirements of its national legislation for the operation of durch die betreffende Behörde die in ihrem Land geltenden
traditional ships flying the flag of the state of that Authority Rechtsvorschriften für den Betrieb von Traditionsschiffen
and meet the guidelines provided for by the present Memo- unter der Flagge des Staates der betreffenden Behörde
randum and its Annex II. The models of the certificates are sowie die vorliegende Absprache und ihre Anlage II*) er-
shown in Annex I. füllen. Mustervordrucke dieser Zeugnisse sind in Anlage I
wiedergegeben.
*) H i n w e i s :
Bei den in der Anlage I aufgeführten innerstaatlichen Zeugnissen handelt es sich um die nationalen Sicherheitszeugnisse und Befähigungszeugnisse
folgender Länder:
Deutschland: Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe, Sportseeschifferschein und Sporthochseeschifferschein für Traditions-
schiffer
Dänemark: Trading Permit, Certificate of Competency as Master, Certificate of Competency in Motor Operation
Niederlande: Klassecertificaat Beroepsvaart, Certificate of Sea Worthiness
Schweden: National Safety Certificate, Safe Manning Document
Vereinigtes Königreich: Passenger Ship Safety Certificate, Square Rig Certificate.
Die Anlage II enthält folgende Sicherheitsstandards für Traditionsschiffe:
– Standard upon Safe Operation of Traditional Ships in European Waters and Standards required for Ship Safety Certification
– Minimum Requirements for Certification according to a Minimum Standard of Competence
– Safety Management System for the Operation of Traditional Ships based on the International Safety Management (ISM Code).
Diese Standards sind bei der See-Berufsgenossenschaft, Postfach 11 04 89, 20457 Hamburg, oder beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, Referat LS 23, Postfach 20 01 00, 53170 Bonn, erhältlich.
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
Each Authority is willing to recognize: Jede Behörde ist bereit,
– national certificates for the safe operation of traditional – innerstaatliche Zeugnisse für den sicheren Betrieb von
ships; Traditionsschiffen
– national certificates of competency of crews of traditional – innerstaatliche Befähigungszeugnisse für Besatzungsmit-
ships; glieder von Traditionsschiffen
– national safety certificates for traditional ships concerning – innerstaatliche Sicherheitszeugnisse für Traditionsschiffe
construction, equipment, and radio requirements under betreffend Bau, Ausrüstung und Funkvorschriften unter
the provision of mutual acceptance with the under- der Voraussetzung gegenseitiger Anerkennung sowie mit
standing that the requirements serve as a basis for der Maßgabe, dass die Vorschriften als Grundlage für die
the certification for the safe operation of traditional ships; Erteilung von Zeugnissen für den sicheren Betrieb von
Traditionsschiffen dienen,
for traditional ships under the flag of a state whose für Traditionsschiffe unter der Flagge eines Staates anzuer-
Authority is a signatory to this Memorandum, when calling kennen, dessen Behörde Unterzeichner dieser Absprache
at a port or participating in races, parades and festivals in ist, wenn ein solches Schiff einen Hafen anläuft oder an
its waters, provided that the certificates for safety, the safe Regatten, Paraden und Festveranstaltungen in seinen
operation and the competency of crews are issued under Gewässern teilnimmt, vorausgesetzt, die Zeugnisse für
the guidelines of the present Memorandum and its Annex II Sicherheit, den sicheren Betrieb und die Befähigung von
thereto as guidance to minimum standards subject to the Besatzungsmitgliedern werden nach den Richtlinien der
amendment procedure in section 3.3 and to the generally vorliegenden Absprache und ihrer Anlagen als einer Richt-
accepted international conventions, regulations, procedures schnur für Mindestnormen ausgestellt; dabei unterliegen sie
and practices as well as to national law and, as far as sowohl dem Änderungsverfahren nach Abschnitt 3.3 und
traditional ships flying the flag of a Member State of the allgemein anerkannten internationalen Übereinkommen,
European Union are concerned, to binding provisions based Regeln, Verfahren und Vorgehensweisen als auch dem
on the EC Treaty such as Directive 98/18/EC. jeweiligen innerstaatlichen Recht und, soweit es sich um
Traditionsschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union handelt, verbindlichen Bestimmungen
auf der Grundlage des EWG-Vertrages, beispielsweise der
Richtlinie 98/18/EG.
1.3 The Authorities might carry out port state control inspec- 1.3 Die Behörden können Überprüfungen durchführen, die darin
tions, which would consist in a visit on board a traditional bestehen können, dass an Bord eines Traditionsschiffes das
ship in order to check whether the ship has valid certificates Vorhandensein und die Gültigkeit der in Abschnitt 1.2
as referred to in section 1.2 above. Furthermore, the Author- genannten Zeugnisse geprüft werden. Darüber hinaus kön-
ities might satisfy themselves that the crew and the overall nen sich die Behörden davon überzeugen, dass die Besat-
condition of the traditional ship including the engine room zung und der Gesamtzustand des Traditionsschiffes ein-
meet the generally accepted minimum standards repro- schließlich des Maschinenraums den in Anlage II dieser
duced in Annex II hereto. Absprache wiedergegebenen allgemein anerkannten Min-
destnormen entsprechen.
In the absence of valid certificates, or if there are clear Sind keine gültigen Zeugnisse vorhanden oder bestehen trif-
grounds for believing that the condition of a traditional ship tige Gründe für die Annahme, dass der Zustand des Traditi-
or of its equipment or its crew does not substantially meet onsschiffes oder seiner Ausrüstung oder aber seine Besat-
the requirements of the Annexes hereto, the flag state would zung im Wesentlichen nicht die Vorschriften der Anlagen
be informed. dieser Absprache erfüllt, so sollte der Flaggenstaat unter-
richtet werden.
In the case of deficiencies which are clearly and immediate- Bei Mängeln, die eindeutig und unmittelbar eine Gefahr für
ly hazardous to safety, health or the environment, the Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, sollte die
Authority would ensure, except as provided for in section Behörde – mit Ausnahme der Fälle nach Abschnitt 1.4 –
1.4 below, that the hazard is removed before the traditional dafür sorgen, dass die Gefahr beseitigt wird, bevor dem Tra-
ship is allowed to proceed to sea. For this purpose, appro- ditionsschiff gestattet wird, auszulaufen. Zu diesem Zweck
priate action would be taken, which might include detention sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, zu denen
or formal prohibition of a traditional ship to continue operat- auch das Festhalten oder ein förmliches Verbot gegenüber
ing on grounds of established deficiencies which, individual- dem Traditionsschiff gehören können, seinen Betrieb fortzu-
ly or together, would render the continued operation haz- setzen, weil Mängel festgestellt worden sind, die einzeln
ardous. oder zusammengenommen die Fortsetzung des Betriebs zu
einer Gefahr machen würden.
1.4 Where deficiencies which have caused a detention as refer- 1.4 Können Mängel im Sinne von Abschnitt 1.3, die zu einem
red to in section 1.3 above cannot be rectified in the port of Festhalten geführt haben, nicht in dem Hafen behoben wer-
inspection, the Authority might allow the traditional ship den, in dem die Überprüfung stattgefunden hat, so kann die
concerned to proceed to the nearest appropriate repair yard Behörde dem Traditionsschiff die Weiterfahrt zur nächst-
available as chosen by the master and the Authority, pro- gelegenen, vom Kapitän und der Behörde als geeignet aus-
vided that the conditions determined by the competent auth- gewählten, Reparaturwerft gestatten, sofern die von der
ority of the flag state and agreed by the Authority are com- zuständigen Behörde des Flaggenstaates mit Zustimmung
plied with. Such conditions would be aimed to ensure that der Behörde des Hafenstaates hierfür festgelegten Bedin-
the traditional ship can proceed without risk to the safety gungen erfüllt werden. Durch diese Bedingungen sollte
and health of the crew or risk to other ships or without being sichergestellt werden, dass das Traditionsschiff ohne
an unreasonable threat of harm to the marine environment. Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Besatzung,
ohne eine Gefahr für andere Schiffe darzustellen, und ohne
unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt seine Fahrt
fortsetzen kann.
1.5 In the case of a detention, the Authority would immediately 1.5 Im Fall eines Festhaltens sollte die Behörde unverzüglich die
notify the flag state Administration in writing, which includes Verwaltung des Flaggenstaates schriftlich und unter Über-
the report of inspection. mittlung des Überprüfungsberichts benachrichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1567
Section 2 Abschnitt 2
Definition Begriffsbestimmung
For the purposes of the present Memorandum of Understand- Im Sinne der vorliegenden Absprache können alle Arten von
ing, “traditional ships” can be all kinds of historical ships and historischen Schiffen sowie deren Nachbauten „Traditionsschif-
their replicas including those designed to encourage and pro- fe“ sein; dies sind insbesondere diejenigen, die dazu gedacht
mote traditional skills and seamanship, that together serve as sind, traditionelle Fertigkeiten und Seemannschaft ideell und
living cultural monuments, operated according to traditional prin- materiell zu fördern, die als lebendige Kulturdenkmäler dienen,
ciples of seamanship and technique, and holding the national die nach den überlieferten Grundsätzen der Seemannschaft und
certificates listed in Annex I. seemännischen Technik betrieben werden und die in Anlage I
aufgeführten innerstaatlichen Zeugnisse besitzen.
Section 3 Abschnitt 3
Committee Ausschuss
3.1 A committee should be established, which should be com- 3.1 Es sollte ein Ausschuss eingesetzt werden, der sich aus je
posed of a representative of each of the participating einem Vertreter der an dieser Absprache beteiligten Behör-
Authorities. In addition, this committee should include des- den zusammensetzen sollte. Zusätzlich sollten diesem Aus-
ignated representatives of the Common European Maritime schuss benannte Vertreter des „Common European Mariti-
Heritage Congress (CEMHC) as observer. me Heritage Congress“ (CEMHC) als Beobachter
angehören.
3.2 The committee should meet on a regular basis and at such 3.2 Der Ausschuss sollte regelmäßig unter dem Vorsitz einer
other times as it may decide under the chairmanship of an Behörde zusammentreten und könnte nach eigenem
Authority, which should hand over the chairmanship to Ermessen weitere Zusammenkünfte beschließen; die jeweils
another Authority at the next meeting. den Vorsitz innehabende Behörde sollte auf der jeweils
nächsten Zusammenkunft den Vorsitz einer anderen Behör-
de übergeben.
3.3 The committee should: 3.3 Der Ausschuss sollte
1. promote the unhindered navigation of traditional ships 1. den ungehinderten Verkehr von Traditionsschiffen för-
and resolve any major problems which might arise from dern und etwaige größere Probleme lösen, die sich im
port state control; Rahmen der Hafenstaatkontrolle ergeben könnten;
2. develop and review procedures for the exchange of 2. regelmäßig Verfahren für den Informationsaustausch
information; erstellen und überprüfen;
3. keep under review the present Memorandum, the 3. sich laufend mit der vorliegenden Absprache und ihren
Annexes thereto and other matters relating to the Anlagen sowie mit sonstigen Angelegenheiten im
operation of traditional ships and the effectiveness Zusammenhang mit dem Betrieb von Traditionsschiffen
of the Memorandum, for instance the legal status of und der Wirksamkeit der Absprache befassen, beispiels-
persons on board, i.e. passengers, trainees etc; weise mit dem rechtlichen Status von Personen an Bord,
das heißt, von Fahrgästen, Auszubildenden, und so
weiter;
4. decide on applications for membership by other inter- 4. über Anträge anderer interessierter Seeschifffahrts-
ested Maritime Authorities; behörden auf Mitgliedschaft entscheiden;
5. take full account of the specialist advice available from 5. in vollem Umfang den fachmännischen Rat berück-
the EMH representatives in the committee. sichtigen, den die Vertreter des „Common European
Maritime Heritage Congress“ (CEMHC) im Ausschuss
zur Verfügung stellen.
Section 4 Abschnitt 4
4.1 The present Memorandum is without prejudice to rights and 4.1 Die vorliegende Absprache lässt Rechte und Pflichten aus
obligations under any international convention or agreement internationalen Übereinkommen oder Abkommen sowie
or national law. Rechte und Pflichten aufgrund innerstaatlicher Rechtsvor-
schriften unberührt.
4.2 A Maritime Authority of a European coastal state or of a 4.2 Eine Seeschifffahrtsbehörde eines europäischen Küsten-
coastal state of the North Atlantic Basin from North America staats oder eines Küstenstaats des sich zwischen Nord-
to Europe, which complies with the standards reproduced at amerika und Europa erstreckenden Nordatlantischen
the Annexes hereto, might sign the present Memorandum of Beckens, welche die in den Anlagen dieser Absprache wie-
Understanding with the consent of all Authorities which are dergegebenen Normen erfüllt, kann mit Zustimmung aller
already signatories to this Memorandum. Behörden, die bereits Unterzeichner der Absprache sind,
die vorliegende Absprache unterzeichnen.
4.3 Termination 4.3 Beendigung
A signatory might terminate its participation in the present Ein Unterzeichner kann seine Beteiligung an dieser Ab-
arrangement by announcing this intention to the other sprache in der Weise beenden, dass er diese Absicht den
signatories 90 days in advance. anderen Unterzeichnern 90 Tage vorher mitteilt.
Signed in Wilhelmshaven on the eighth day of September Unterzeichnet in Wilhelmshaven am 8. September 2000.
Two Thousand.
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
Bekanntmachung
von Änderungen der Statuten der „Eurofima“
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Vom 13. Mai 2002
Die Außerordentliche Generalversammlung der „Euro- 5 200 Aktien Schwedische Staatsbahnen
fima“ Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von 5 200 Aktien Nationalgesellschaft der
Eisenbahnmaterial hat am 21. März 2002 in Übereinstim- Luxemburgischen Eisenbahnen
mung mit Artikel 2 des Abkommens vom 20. Oktober
1955 über die Gründung der „Eurofima“ (BGBl. 1956 II 5 200 Aktien Österreichische Bundesbahnen
S. 907) mit Zustimmung des Sitzstaates beschlossen, 2 600 Aktien Portugiesische Eisenbahnen
Artikel 5 ihrer Statuten zu ändern.
520 Aktien Griechische Staatsbahnen
Artikel 5 erhält folgenden Wortlaut:
520 Aktien Ungarische Staatsbahnen AG
„A r t i k e l 5 520 Aktien Kroatische Eisenbahnen
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2 600 000 000 520 Aktien Slowenische Eisenbahnen
Schweizer Franken. Es ist eingeteilt in 260 000 Aktien mit
einem Nennwert von 10 000 Schweizer Franken. 520 Aktien Eisenbahnen von Bosnien-Herzegowina
Die Aktien sind nach Vornahme der siebten Kapitaler- 520 Aktien Bulgarische Staatseisenbahnen
höhung (1997) und nach Abtretung von Aktien (2001) wie 520 Aktien Eisenbahngesellschaft AG (ÎS)
folgt verteilt:
260 Aktien Bahnen der ehemaligen jugoslawischen
64 740 Aktien Deutsche Bahn AG Republik von Mazedonien
64 740 Aktien Nationalgesellschaft der Französischen 104 Aktien Staatseisenbahnen der
Eisenbahnen Türkischen Republik
35 100 Aktien Ferrovie dello Stato S.p.A. 52 Aktien Dänische Staatsbahnen
25 480 Aktien Nationalgesellschaft der Belgischen 52 Aktien Norwegische Staatsbahnen.“
Eisenbahnen
15 080 Aktien Niederländische Eisenbahnen AG Die Außerordentliche Generalversammlung der „Euro-
13 572 Aktien Nationalverwaltung der Spanischen fima“ hat am 21. März 2002 die Rechtsgültigkeit der
Eisenbahnen Ergänzungen der Statuten der „Eurofima“ festgestellt, die
damit am 21. März 2002 in Kraft getreten sind.
13 000 Aktien Schweizerische Bundesbahnen SBB
5 980 Aktien Gemeinschaft der Jugoslawischen Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Eisenbahnen Bekanntmachung vom 25. Februar 2002 (BGBl. II S. 666).
Berlin, den 13. Mai 2002
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Holst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1569
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002
Vom 15. Mai 2002
Das in Berlin am 24. April 2002 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-
nisation zugunsten der Palästinensischen Behörde über
Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem Artikel 7
am 24. April 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Mai 2002
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Palästinensischen Befreiungsorganisation
zugunsten der Palästinensischen Behörde
über Finanzielle Zusammenarbeit 2002
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästi-
nensischen Behörde vom 24. April 2002 –
und
die Palästinensische Befreiungsorganisation sind wie folgt übereingekommen:
zugunsten der Palästinensischen Behörde –
Artikel 1
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinensi-
es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der
schen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen
Palästinensischen Behörde oder anderen, von beiden Vertrags-
Behörde,
parteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Finan-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zierungsbeiträge in Höhe von bis zu insgesamt 39 000 000,– EUR
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (in Worten: neununddreißig Millionen Euro) zu erhalten:
zu vertiefen,
1. Beschäftigungsintensives Programm III (armutsorientierte
Infrastruktur) in Höhe von bis zu insgesamt 10 000 000,– EUR
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
(in Worten: zehn Millionen Euro),
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
2. Abwasser Nablus Ost (Aufstockung) in Höhe von bis zu ins-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in gesamt 19 010 000,– EUR (in Worten: neunzehn Millionen
den Palästinensischen Gebieten beizutragen, zehntausend Euro),
3. Beschäftigungsprogramm VII (Schulbau Westbank) in Höhe
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen zwi- von bis zu insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millio-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der nen Euro),
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
4. Abwasserentsorgung Salfeet (Aufstockung) in Höhe von bis Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche,
zu insgesamt 200 000,– EUR (in Worten: zweihunderttausend die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-
Euro), verträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau garantieren.
5. Wasserversorgung Jenin (Aufstockung) in Höhe von bis zu
insgesamt 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro),
Artikel 3
6. Abwasser Tulkarem Region in Höhe von bis zu insgesamt
3 790 000,– EUR (in Worten: drei Millionen siebenhundert- Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
neunzigtausend Euro), Palästinensischen Behörde stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-
bau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und
frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der
bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes,
in Artikel 2 erwähnten Verträge in den Palästinensischen Gebie-
der sozialen Infrastuktur, als Kreditgarantiefonds für mittelständi-
ten erhoben werden.
sche Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts-
bekämpfung beziehungsweise als Maßnahmen, die der Verbes-
serung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dienen, die Artikel 4
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
Finanzierungsbeitrags erfüllen. Palästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der Dar-
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die lehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge
dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinensi- Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
schen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Behörde, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vor- die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
haben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
Darlehen zu erhalten. erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns- Artikel 5
ten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben Das im Abkommen vom 30. Oktober 2001 über Finanzielle
ersetzt werden. Zusammenarbeit 2001 für das Vorhaben „Hebron 3. Brunnen“
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der vorgesehene Darlehen in Höhe von 13 000 000,– DM (in Worten:
Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästi- dreizehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
nensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, 6 646 794,46) wird reprogrammiert und für das Vorhaben „Was-
(weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung serversorgung Jerusalem Water Undertaking – Aufstockung“
der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere) Finanzie- verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- festgestellt worden ist.
führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Artikel 6
Abkommen Anwendung.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
Artikel 2 darüber hinaus der Palästinensischen Befreiungsorganisation
zugunsten der Palästinensischen Behörde oder anderen, von
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfän-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 2 600 000,–
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar- EUR (in Worten: zwei Millionen sechshunderttausend Euro) für
lehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließen- das Vorhaben „Beschäftigungsintensives Programm (armuts-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- orientierte Infrastruktur II)“ zu erhalten.
den Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1
Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Soweit das Vorhaben nicht oder nicht in vollem Umfang in 2002
Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden umgesetzt werden kann, wird der in Artikel 6 zugesagte Betrag
Darlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlossen insoweit gegenstandslos.
wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2010. Artikel 7
(2) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht Empfänger der Kraft.
Geschehen zu Berlin am 24. April 2002 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. M a u c h
Schäfer-Preuss
Für die Palästinensische Befreiungsorganisation
zugunsten der Palästinensischen Behörde
Nabeel Sha’ath
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1571
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-algerischen Abkommens
über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen
Vom 16. Mai 2002
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar
2002 zu dem Abkommen vom 11. März 1996 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-
schen Volksrepublik Algerien über die gegenseitige För-
derung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 2002 II S. 286) wird bekannt gemacht, dass das
Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2, das dazu-
gehörige Protokoll vom selben Tage sowie der Noten-
wechsel vom 17. Mai/17. Oktober 2000
am 30. Mai 2002
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Algier am 30. April
2002 ausgetauscht worden.
Berlin, den 16. Mai 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Anteon Corporation“, „Cubic Applications, Inc.“ bzw. „MPRI“
(Nr. DOCPER-AS-12-01, Nr. DOCPER-AS-03-01 und Nr. DOCPER-AS-09-01)
Vom 17. Mai 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
16. April 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Anteon
Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-12-01), „Cubic Applications, Inc.“ (Nr. DOCPER-
AS-03-01) bzw. „MPRI“ (Nr. DOCPER-AS-09-01) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. April 2002
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Mai 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1571
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-algerischen Abkommens
über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen
Vom 16. Mai 2002
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar
2002 zu dem Abkommen vom 11. März 1996 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-
schen Volksrepublik Algerien über die gegenseitige För-
derung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 2002 II S. 286) wird bekannt gemacht, dass das
Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2, das dazu-
gehörige Protokoll vom selben Tage sowie der Noten-
wechsel vom 17. Mai/17. Oktober 2000
am 30. Mai 2002
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Algier am 30. April
2002 ausgetauscht worden.
Berlin, den 16. Mai 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an die Unternehmen „Anteon Corporation“, „Cubic Applications, Inc.“ bzw. „MPRI“
(Nr. DOCPER-AS-12-01, Nr. DOCPER-AS-03-01 und Nr. DOCPER-AS-09-01)
Vom 17. Mai 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
16. April 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Anteon
Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-12-01), „Cubic Applications, Inc.“ (Nr. DOCPER-
AS-03-01) bzw. „MPRI“ (Nr. DOCPER-AS-09-01) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. April 2002
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Mai 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
Auswärtiges Amt Berlin, den 16. April 2002
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 1787 vom 16. April 2002 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-
nehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c
genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleich-
terung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden
Wortlaut haben soll:
1. a) Das Unternehmen Anteon Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-12-01 mit einer Laufzeit vom 14. Dezem-
ber 2001 bis 31. Dezember 2004 folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des HQ USAREUR Trainingskommandos mit dem Gesamtmanage-
ment und der Programmkoordination des US Army Combat Service Support
System Trainingsprogramms in den Bereichen der Anwendungsanalyse, Fähig-
keitsauswertung und Einschätzung der Kampfeinsatzbereitschaft.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Program Coordinator (Anhang II.a.).
b) Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-01 mit einer Laufzeit vom 26. März
2002 bis 25. März 2003 folgende Dienstleistungen erbringen:
Professionelle, militärstrategische Beratung zur Unterstützung des Board of Directors
(BOD) Programms des Oberbefehlshabers der amerikanischen Landstreitkräfte in
Europa: Organisation, Durchführung und Dokumentation von Direktoratssitzungen,
Abgabe von Strategieeinschätzungen, Durchführung von Nachforschungen und
Analysen zur Unterstützung der für die Besprechung oder Präsentation gewählten
Themen.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Military Analyst (Anhang II.i.).
c) Das Unternehmen MPRI wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnieder-
schrift Nummer DOCPER-AS-09-01 mit einer Laufzeit vom 15. Februar 2002 bis
14. Februar 2003 folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der USAREUR ODCSOPS Dienststelle für Trupppenschutz mit dem
Ziel, die Verletzbarkeiten der USAREUR Einrichtungen durch Terroranschläge zu
bestimmen und eine frühe Warnung vor drohenden Terroranschlägen bereitzu-
stellen.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst – Counter-
intelligence/Human Intelligence (Anhang II.e.) und Program/Project Manager
(Anhang V.a.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe
der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des
Notenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 verein-
barten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72
Absatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden
Arbeitnehmern der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1
Buchstaben a bis c aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1573
tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des
zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird
auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht mehr
angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht
jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen vorausgegangenen
Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der
einzelnen Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
eines Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. April 2002 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1787 vom
16. April 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
16. April 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen
„Military Professional Resources, Inc.“ bzw. „Premier Technology Group, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-09-02 und Nr. DOCPER-AS-10-01)
Vom 17. Mai 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. April 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Military Professional Resources, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-09-02) bzw. „Premier
Technology Group, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-10-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. April 2002
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Mai 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. April 2002
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 569 vom 30. April 2002 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-
nehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a
und b genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienst-
leistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den
nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Unternehmen zur Erleich-
terung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1575
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Ab-
satz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden
Wortlaut haben soll:
1. a) Das Unternehmen Military Professional Resources, Inc. wird auf der Grundlage
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-09-02 mit einer Laufzeit
vom 29. September 2001 bis 28. September 2002 folgende Dienstleistungen erbrin-
gen:
Unterstützung des Combat Manoeuvre Training Center (Ausbildungseinheit für
Gefechtsmanöver), Sergeants Major Academy mit der Unterrichtung, Ausbildung,
Beratung und Nachbereitung der Rolle, der Einsätze und des Verantwortungs-
bereichs von Oberstabsfeldwebeln Battalion/Brigade bei Langzeitunterstützungs-
maßnahmen für Kampfeinsätze oder Friedenseinsätze. Dieser Vertrag umfasst die
folgenden Tätigkeiten: Analyst (Anhang III.b.).
b) Das Unternehmen Premier Technology Group, Inc. wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-10-01 mit einer Laufzeit vom
30. September 2001 bis 31. Dezember 2002 folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des V Corps USAREUR zur schnellen Einsatzbereitschaft als Combi-
ned Joint Task Force zur Unterstützung von regionalen Militäreinsätzen oder zur
Unterstützung von Militäreinsätzen der NATO und der Vereinten Nationen. Dieser
Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Appendix I.a.), Combat
Service Support Analyst (Appendix I.b.), Material Readiness Analyst (Appendix I.c.)
und Senior Movement Analyst (Appendix I.d.).
2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe
der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des
Notenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
4. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-
nehmern der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buch-
staben a und b aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig
sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des
zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen
auf der Grundlage der Vertragsniederschrift zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird
auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Verträge nicht mehr
angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht
jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauf-
forderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Ver-
träge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrages
unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. April 2002 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 569 vom
30. April 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. April 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-03-01)
Vom 21. Mai 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu
dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. April 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-03-01) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel rück-
wirkend
zum 1. April 2002
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Mai 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1577
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. April 2002
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 568 vom 30. April 2002 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-
keit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-
gen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwendi-
gen Informationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Science Applications International Corpo-
ration“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-03-01 für das
Headquarter, United States Army Europe Regional Medical Command abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Science Applications International Corporation“ zur Erleichterung seiner
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird im Rahmen
seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder
ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppen-
statuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des Headquarters, United States Army Europe Regional Medical Com-
mand mit Hard- und Software, Systemfunktionsüberwachung, Problemanalyse und
Dokumentation von Änderungsmaßnahmen. Die Unterstützung vor Ort beinhaltet die
Koordinierung von Hardware- und Softwareinstallierung, Softwareverbesserungen für
Composite Health Care Systems I und II. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-
keiten: Systems Specialist, Software Specialist, District Manager und Site Manager.
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige Ände-
rungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der Truppen-
betreuung beauftragten Unternehmen werden diesem Unternehmen die Befreiungen
und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der
dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 sowie der dazugehörigen
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift Num-
mer DOCPER-IT-03-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und dem Unternehmen „Science Applications International Corporation“ endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen
nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nach-
folgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
Laufzeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die rückwirkend zum 1. April 2002 in
Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 568 vom
30. April 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die rück-
wirkend zum 1. April 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-kolumbianischen Abkommens vom 2. März 1965
über Technische Zusammenarbeit in der Fassung vom 1. August 1973
Vom 21. Mai 2002
Das Abkommen vom 2. März 1965 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Kolumbien über Technische Zusammen-
arbeit – Runderlass Außenwirtschaft Nr. 30/65 vom
28. Juni 1965 (BAnz. Nr. 140 vom 30. Juli 1965) – und die
Änderungsvereinbarung in der Form des Notenwechsels
vom 27. April/1. August 1973 (BGBl. 1977 II S. 1181)
sind nach Artikel VII Abs. 4 des Abkommens vom 26. Mai
1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien
über Technische Zusammenarbeit (BGBl. 2001 II S. 1261)
am 28. Februar 2001
außer Kraft getreten.
Berlin, den 21. Mai 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1579
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-französischen Abkommens vom 5. Dezember 1974
über die deutsch-französischen Filmbeziehungen
Vom 23. Mai 2002
Das Abkommen vom 5. Dezember 1974 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über die deutsch-
französischen Filmbeziehungen (BGBl. 1975 II S. 864) ist
nach Artikel 14 des deutsch-französischen Filmabkom-
mens vom 17. Mai 2001 (BGBl. 2002 II S. 998)
am 4. Februar 2002
außer Kraft getreten.
Berlin, den 23. Mai 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-französischen Abkommens vom 5. Februar 1981
über die Förderung von Filmvorhaben in Gemeinschaftsproduktion
in der Fassung vom 24. November 1987
Vom 23. Mai 2002
Das Abkommen vom 5. Februar 1981 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über die Förde-
rung von Filmvorhaben in Gemeinschaftsproduktion
(BGBl. 1981 II S. 605) in der Fassung vom 24. November
1987 (BGBl. 1988 II S. 214) ist nach Artikel 14 des
deutsch-französischen Filmabkommens vom 17. Mai 2001
(BGBl. 2002 II S. 998)
am 4. Februar 2002
außer Kraft getreten.
Berlin, den 23. Mai 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002 1579
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-französischen Abkommens vom 5. Dezember 1974
über die deutsch-französischen Filmbeziehungen
Vom 23. Mai 2002
Das Abkommen vom 5. Dezember 1974 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über die deutsch-
französischen Filmbeziehungen (BGBl. 1975 II S. 864) ist
nach Artikel 14 des deutsch-französischen Filmabkom-
mens vom 17. Mai 2001 (BGBl. 2002 II S. 998)
am 4. Februar 2002
außer Kraft getreten.
Berlin, den 23. Mai 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-französischen Abkommens vom 5. Februar 1981
über die Förderung von Filmvorhaben in Gemeinschaftsproduktion
in der Fassung vom 24. November 1987
Vom 23. Mai 2002
Das Abkommen vom 5. Februar 1981 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über die Förde-
rung von Filmvorhaben in Gemeinschaftsproduktion
(BGBl. 1981 II S. 605) in der Fassung vom 24. November
1987 (BGBl. 1988 II S. 214) ist nach Artikel 14 des
deutsch-französischen Filmabkommens vom 17. Mai 2001
(BGBl. 2002 II S. 998)
am 4. Februar 2002
außer Kraft getreten.
Berlin, den 23. Mai 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Vom 27. Mai 2002
N e u s e e l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwah-
rer des Übereinkommens vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen
Entwicklungsbank (BGBl. 1966 II S. 617; 1968 II S. 906) am 22. April 2002 mit
Wirkung vom gleichen Tage die R ü c k n a h m e seiner bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde abgegebenen E r k l ä r u n g (vgl. die Bekanntmachung
vom 30. Januar 1967, BGBl. II S. 765) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 1996 (BGBl. II S. 366).
Berlin, den 27. Mai 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g