1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Gesetz
zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits
Vom 29. Mai 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 9. April 2001 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits sowie den der
Schlussakte beigefügten Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen und die
Schlussakte werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 127 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundes-
gesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Mai 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits
Das Königreich Belgien, in Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die
das Königreich Dänemark, Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung
auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische
die Bundesrepublik Deutschland, Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs-
die Hellenische Republik, und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas, der
zu einer Gemeinsamen Strategie der EU für diese Region weiter-
das Königreich Spanien, zuentwickeln ist, wie auch im Rahmen des Stabilitätspaktes,
die Französische Republik,
Irland, in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen
Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen
die Italienische Republik, Stabilisierung in der ehemaligen jugoslawischen Republik
das Großherzogtum Luxemburg, Mazedonien und in der Region beizutragen durch Entwicklung
der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau
das Königreich der Niederlande,
und Reform der öffentlichen Verwaltung, Ausbau der handels-
die Republik Österreich, politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit, Erhöhung der
die Portugiesische Republik, nationalen und der regionalen Sicherheit sowie Intensivierung
der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden, in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die
Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi- ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der
schen Gemeinschaft, des Vertrages über die Gründung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrages nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie,
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des zu denen freie und faire Wahlen und ein Mehrparteiensystem
Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitglied- gehören,
staaten“ genannt, und
in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die
die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der
für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen
Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu
einerseits und leisten,
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, im in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grund-
Folgenden „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ sätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen,
genannt, der OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der
andererseits, Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und
Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Kölner
in Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags- Stabilitätspaktes für Südosteuropa vollständig umzusetzen, um
parteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen
Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage den Ländern der Region beizutragen,
der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und
dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es der ehemaligen in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog
jugoslawischen Republik Mazedonien ermöglichen, die Bezie- über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem
hungen weiter zu vertiefen und auszubauen, die insbesondere Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, aufzunehmen,
mit dem am 29. April 1997 durch Briefwechsel unterzeichneten
und am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Kooperations- in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Frei-
abkommen begründet wurden, handel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergeben-
den Rechten und Pflichten,
in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs weiter dem am in der Überzeugung, dass das Stabilisierungs- und Asso-
29. Juni 1997 unterzeichneten Verkehrsabkommen zwischen der ziierungsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschafts-
Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen beziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und
Republik Mazedonien unterliegen, das am 28. November 1997 Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung
in Kraft getreten ist, und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,
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unter Berücksichtigung der Zusage der ehemaligen jugo- Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage
slawischen Republik Mazedonien, ihre Rechtsvorschriften an der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und
die der Gemeinschaft anzugleichen, wesentliche Bestandteile dieses Abkommens.
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, die
Verwirklichung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle Artikel 3
ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf
der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer regionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Bezie-
als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für hungen sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
diese Anstrengungen einzusetzen, von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durch-
führung dieses Abkommens sind im Rahmen des Regional-
in Bestätigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses konzepts zu sehen, das in den Schlussfolgerungen des Rates
Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten vom 29. April 1997 festgelegt wurde und die besondere Lage
Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein- jedes einzelnen Landes der Region berücksichtigt.
schaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Ver-
tragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft
binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der ehemaligen Artikel 4
jugoslawischen Republik Mazedonien notifiziert, dass es im
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ver-
Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten
pflichtet sich, mit den anderen Ländern der Region eine Zu-
Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die
sammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen aufzunehmen,
Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Euro-
einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse
päischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen
hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienst-
Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen
leistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von
Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks
Projekten von gemeinsamem Interesse. Diese Verpflichtung ist
auch für Dänemark,
ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und
der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt
eingedenk der Bereitschaft der Europäischen Union, die ehe-
somit zur Stabilität in der Region bei.
malige jugoslawische Republik Mazedonien so weit wie möglich
in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu in-
tegrieren, und deren Status als potenzieller Kandidat für die Artikel 5
Mitgliedschaft in der EU auf der Grundlage des Vertrages über
die Europäische Union und der Erfüllung der vom Europäischen (1) Die Assoziation wird nach einer Übergangszeit von
Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien, der unter dem Vor- höchstens zehn Jahren vollendet, die in zwei aufeinander-
behalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens, ins- folgende Phasen unterteilt ist. Mit dieser Unterteilung soll eine
besondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, steht, schrittweise Durchführung der Bestimmungen des Stabilisie-
rungs- und Assoziierungsabkommens erreicht und das Schwer-
sind wie folgt übereingekommen: gewicht in der ersten Phase auf die unter die Titel III, V, VI und VII
fallenden Bereiche gelegt werden.
(2) Der mit Artikel 108 eingesetzte Stabilitäts- und Asso-
Artikel 1
ziationsausschuss prüft unter dem Blickwinkel der Präambel und
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten der allgemeinen Grundsätze dieses Abkommens regelmäßig die
einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze- Anwendung dieses Abkommens und die von der ehemaligen
donien andererseits wird eine Assoziation gegründet. jugoslawischen Republik Mazedonien erzielten Fortschritte bei
den institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungs-
(2) Ziel dieser Assoziation ist es,
reformen.
– einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu
(3) Vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens evaluiert der
schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen
Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die erzielten Fortschritte
zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
und beschließt über den Übergang zur zweiten Phase und ihre
– die Bestrebungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Dauer sowie über eine etwaige Änderung des Inhalts der Be-
Mazedonien zu unterstützen, ihre wirtschaftliche und interna- stimmungen über die zweite Phase. Dabei berücksichtigt er das
tionale Zusammenarbeit auszubauen, u.a. durch Angleichung Ergebnis der genannten Prüfung.
ihrer Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten zwei Phasen finden
– ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Ge- auf Titel IV keine Anwendung.
meinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone
zu errichten; Artikel 6
– die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Ab- Das Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen
kommen fallenden Bereichen zu fördern. WTO-Bestimmungen vereinbar, insbesondere mit Artikel XXIV
des GATT 1994 und Artikel V des GATS.
Titel I
Allgemeine Grundsätze Titel II
Politischer Dialog
Artikel 2
Artikel 7
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung
der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird
Menschenrechte verkündet und in der Schlussakte von Helsinki weiterentwickelt und intensiviert. Er begleitet und festigt die
und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, Annäherung zwischen der Europäischen Union und der ehe-
die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechts- maligen jugoslawischen Republik Mazedonien und trägt zur
staatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der
im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.
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Mit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert werden: Ländern im Hinblick auf den Abschluss einer Übereinkunft über
regionale Zusammenarbeit auf, mit der die Bereiche der Zusam-
– eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertrags-
menarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden
parteien in internationalen Fragen, insbesondere in den
sollen.
Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien
haben könnten; Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkunft sind:
– regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher – ein politischer Dialog,
Beziehungen; – die Errichtung einer mit den einschlägigen WTO-Bestim-
– gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in mungen vereinbaren Freihandelszone zwischen den Vertrags-
Europa, u.a. in den unter die Gemeinsame Außen- und Sicher- parteien,
heitspolitik der Europäischen Union fallenden Bereichen. – gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienst-
Artikel 8 leistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs,
die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen
Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen gleichwertig sind,
Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer
– Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Be-
Länder der Region stattfinden.
reichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen
fallen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres.
Artikel 9 Die Übereinkunft enthält gegebenenfalls Bestimmungen über die
(1) Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Stabi- Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.
litäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen Die Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit wird innerhalb
zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen. von zwei Jahren nach Inkrafttreten mindestens des zweiten
(2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens geschlossen. Die
Dialog auch wie folgt stattfinden: Bereitschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-
donien, eine solche Übereinkunft zu schließen, ist eine Bedin-
– erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die die gung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einerseits und ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der EU.
die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und die
Kommission andererseits vertreten;
– volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Artikel 13
Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt- Zusammenarbeit mit anderen Ländern,
staaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE die am Stabilisierungs- und
und anderen internationalen Gremien; Assoziierungsprozess beteiligt sind
– in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nimmt mit
Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess
Dialogs geleistet werden kann. beteiligten Ländern eine regionale Zusammenarbeit in einigen
oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der
Zusammenarbeit auf, insbesondere in den Bereichen von
Artikel 10 gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit muss mit den
Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.
dem mit Artikel 114 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts-
und Assoziationsausschuss statt.
Artikel 14
Zusammenarbeit mit den Ländern,
Titel III die den Beitritt zur EU beantragt haben
Regionale Zusammenarbeit Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann ihre
Zusammenarbeit mit einem Land, das den Beitritt zur EU be-
Artikel 11 antragt hat, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen
fördern und mit ihm eine Übereinkunft über regionale Zu-
Im Einklang mit ihrem Engagement für Frieden und Stabilität sammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft soll
und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen der
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien aktiv die ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und dem
regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft unterstützt im betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der
Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension. ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.
Wenn die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien plant,
ihre Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 12 bis 14
genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert sie Titel IV
die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Freier Warenverkehr
Titels X.
Artikel 15
Artikel 12 (1) Während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren
Zusammenarbeit mit anderen Ländern, nach Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemein-
die ein Stabilisierungs- und schaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im
Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den
Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine
Spätestens wenn mindestens ein Stabilisierungs- und Asso-
Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden
ziierungsabkommen mit einem der anderen am Stabilisierungs-
besonderen Vorschriften.
und Assoziierungsprozess beteiligten Länder unterzeichnet ist,
nimmt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Ver- (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den
handlungen mit dem betreffenden Land bzw. den betreffenden beiden Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
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(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die – am 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Ab-
in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen kommens wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszoll-
vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der satzes gesenkt;
Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes
– am 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten des Ab-
angewandt wird.
kommens wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszoll-
(4) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zoll- satzes gesenkt;
senkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsen-
– am 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten des Ab-
kungen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben,
kommens wird jeder Zollsatz auf 10 v.H. des Ausgangszoll-
so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zoll-
satzes gesenkt;
sätze an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.
– am 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Ab-
(5) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische
kommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.
Republik Mazedonien teilen einander ihre Ausgangszollsätze mit.
(3) Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft,
Kapitel I die in Anhang II aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem
dort vorgesehenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.
Gewerbliche Waren
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der ehe-
Artikel 16 maligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Ursprungs-
erzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungs- Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
erzeugnisse der Gemeinschaft und der ehemaligen jugo-
slawischen Republik Mazedonien, die unter die Kapitel 25 bis 97
der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Artikel 19
Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die
Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik
Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.
Mazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in
(2) Die Artikel 17 und 18 gelten nach Maßgabe der Artikel 22 ihrem Handel alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.
und 23 nicht für Textilwaren und Stahlerzeugnisse.
(3) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die Artikel 20
unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
schaft fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrages. (1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Repu-
blik Mazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens
alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
Artikel 17
(2) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Repu-
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeug- blik Mazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens
nisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen
werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. und Maßnahmen gleicher Wirkung.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-
schaft für Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen
Artikel 21
Republik Mazedonien und die Maßnahmen gleicher Wirkung
werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt
sich bereit, ihre Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft
schneller als in Artikel 18 vorgesehen zu senken, sofern ihre all-
Artikel 18
gemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden
(1) Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Wirtschaftszweiges dies zulassen.
Mazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft,
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann entsprechende Emp-
die nicht in den Anhängen I und II aufgeführt sind, werden bei
fehlungen aussprechen.
Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Artikel 22
Mazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft,
die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach fol- Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die dort aufgeführten
gendem Zeitplan gesenkt: Textilwaren.
– am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkom-
Artikel 23
mens wird jeder Zollsatz auf 90 v.H. des Ausgangszollsatzes
gesenkt; Protokoll Nr. 2 enthält die Regelung für die dort aufgeführten
Stahlerzeugnisse.
– am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des
Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangs-
zollsatzes gesenkt; Kapitel II
– am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkom- Landwirtschaft und Fischerei
mens wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes
gesenkt; Artikel 24
– am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Begriffsbestimmung
Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangs-
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Handel
zollsatzes gesenkt;
mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung
– am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Ab- in der Gemeinschaft und in der ehemaligen jugoslawischen
kommens wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangs- Republik Mazedonien.
zollsatzes gesenkt;
(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten
– am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Ab- die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur
kommens wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszoll- und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über
satzes gesenkt; die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1215
(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischerei- Artikel 28
erzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie Fischereierzeugnisse
der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 00 und ex 1902 20*).
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein-
schaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung
Artikel 25 in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die
in Anhang Va aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort
Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsregelung für die dort auf- genannten Bestimmungen.
geführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die ehe-
malige jugoslawische Republik Mazedonien alle Abgaben mit
Artikel 26 gleicher Wirkung wie Zölle und senkt die Zölle auf Fisch und
Fischereierzeugnisse um 50 v.H. des Meistbegünstigungszoll-
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein- satzes. Die Restzölle werden während eines Zeitraums von
schaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für land- sechs Jahren gesenkt und zum Ende dieses Zeitraums beseitigt.
wirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und alle Maß- Dieser Absatz gilt nicht für die in Anhang Vb aufgeführten
nahmen gleicher Wirkung. Erzeugnisse; für diese gelten die dort vorgesehenen Zoll-
senkungen.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die ehema-
lige jugoslawische Republik Mazedonien alle mengenmäßigen Artikel 29
Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche und Fischerei-
erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und alle Maß- (1) Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels
nahmen gleicher Wirkung. zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und
Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der
Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der
Artikel 27 Gemeinschaft, der Regeln der Agrarpolitik der ehemaligen jugo-
Landwirtschaftliche Erzeugnisse slawischen Republik Mazedonien, der Bedeutung der Landwirt-
schaft für die Wirtschaft der ehemaligen jugoslawischen Repu-
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemein- blik Mazedonien, des Produktions- und Exportpotentials ihrer
schaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf traditionellen Wirtschaftszweige und Märkte und der Auswir-
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen kungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der
jugoslawischen Republik Mazedonien, die nicht unter die Posi- WTO prüfen die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische
tionen 0102, 0201, 0202 und 2204 der Kombinierten Nomen- Republik Mazedonien spätestens am 1. Januar 2003 im Stabi-
klatur fallen. litäts- und Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren
Für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomen- Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit
klatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine
ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen
beseitigt. und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens setzt die Gemein- (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die einseitige
schaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Anwendung günstigerer Maßnahmen durch die eine oder die
Sinne des Anhangs III mit Ursprung in der ehemaligen jugo- andere Vertragspartei unberührt.
slawischen Republik Mazedonien im Rahmen eines jährlichen
Zollkontingents von 1 650 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf Artikel 30
20 v.H. des Wertzollsatzes und 20 v.H. des spezifischen Zoll-
satzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Sollten die Einfuhren von Ursprungswaren der einen Vertrags-
Gemeinschaften vorgesehen sind. partei, für die nach den Artikeln 25, 27 und 28 Zugeständnisse
eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der
(3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten
a) beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Maze- oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen
donien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVa aufgeführ- Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertrags-
ten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der parteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses
Gemeinschaft; Abkommens, insbesondere des Artikels 37, unverzüglich Kon-
sultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu
b) beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die
die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVb aufgeführten landwirt- Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.
schaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
im Rahmen der dort für jedes Erzeugnis angegebenen
Zollkontingente. Für die Mengen, die die Zollkontingente Kapitel III
übersteigen, senkt die ehemalige jugoslawische Republik
Gemeinsame Bestimmungen
Mazedonien die Zölle schrittweise nach dem dort für jedes
Erzeugnis angegebenen Zeitplan; Artikel 31
c) beginnt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten
mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem
in Anhang IVc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeug- Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes
nisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der bestimmt ist.
Zollkontingente und nach dem Zeitplan, die dort für jedes
Erzeugnis angegeben sind. Artikel 32
(4) Die Handelsregelung für Wein und Spirituosen wird in Stillhalteregelung
einem gesonderten Abkommen über Wein und Spirituosen
festgelegt. (1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel
zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle
*) Ex 1902 20: „Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits
andere wirbellose Wassertiere enthaltend“. geltenden erhöht.
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über den
zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Dumpingfall nach Absatz 1 unterrichtet, sobald die Behörden
Republik Mazedonien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet
Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Unterrichtung des
eingeführt noch die bestehenden verschärft. Stabilitäts- und Assoziationsrates das Dumping im Sinne des
Artikels VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere
(3) Unbeschadet der nach Artikel 26 eingeräumten Zuge-
zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die ein-
ständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik der ehemaligen
führende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.
jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft und
die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch
die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern die in den An- Artikel 37
hängen III, IVa, IVb IVc, Va und Vb vorgesehene Einfuhrregelung Allgemeine Schutzklausel
nicht beeinträchtigt wird.
(1) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten
Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der
Artikel 33 anderen Vertragspartei eingeführt,
Verbot steuerlicher Diskriminierung – dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittel-
(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die bar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Ver-
Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar tragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht
gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet oder
der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von den – dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
Vertragsparteien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt. Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertrags- erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region
partei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner in- der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,
direkter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzun-
Waren erhobenen indirekten Abgaben. gen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnah-
men treffen.
(2) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische
Artikel 34 Republik Mazedonien wenden Schutzmaßnahmen untereinander
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel- nur nach Maßgabe dieses Abkommens an. Diese Maßnahmen
ten auch für Finanzzölle. dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwie-
rigkeiten Notwendige hinausgehen und bestehen in der Regel
in der Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen
Artikel 35 weiteren Senkung des anwendbaren Zollsatzes für die betroffene
Zollunionen, Freihandelszonen Ware oder in einer Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware.
und Grenzverkehrsregelungen
In diesen Maßnahmen muss vorgesehen sein, dass sie schritt-
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Er- weise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut
richtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs- werden. Die Maßnahmen werden für höchstens ein Jahr
regelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in getroffen. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen
diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken. mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen
werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutz-
(2) Während der in den Artikeln 17 und 18 genannten Über-
maßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von
gangszeiten lässt dieses Abkommen die Anwendung der be-
mindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht
sonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher
erneut Schutzmaßnahmen angewandt.
zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ge- (3) Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische
schlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden, in die Republik Mazedonien stellt dem Stabilitäts- und Assoziations-
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien eingetreten ausschuss in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der darin
ist, oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkom- vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4
men ergeben, die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Buchstabe b so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben
Mazedonien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare
werden. Lösung zu ermöglichen.
(3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen (4) Für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 gilt Fol-
zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 gendes:
und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonsti- a) Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird mit der
gen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in
Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die
finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur für die Behebung dieser Schwierigkeiten erforderlichen
Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in Beschlüsse fassen. Hat der Stabilitäts- und Assoziations-
diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der ausschuss oder die ausführende Vertragspartei innerhalb
Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Asso-
Mazedonien Rechnung getragen wird. ziationsausschusses keinen Beschluss zur Behebung der
Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere zufrieden-
stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende
Artikel 36 Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Pro-
Dumping blem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der
Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vor-
(1) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen
rang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses
Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994
Abkommens am wenigsten behindern.
fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur
Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren ein- b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein so-
schlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen fortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung
gegen diese Praktiken treffen. bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1217
den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe not- Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen
wendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Ver- zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der
tragspartei wird unverzüglich unterrichtet. ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgeschlos-
sen ist. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über die zur
(5) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabi-
Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
litäts- und Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort ins-
besondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre
möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Kon- Artikel 40
sultationen.
Die Ursprungsregeln für die Anwendung der in diesem Ab-
(6) Führt die Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische kommen vorgesehenen Zollpräferenzen sind in Protokoll Nr. 4
Republik Mazedonien für die Einfuhren von Waren, die die in festgelegt.
diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten,
ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die
Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der Artikel 41
anderen Vertragspartei mit. Zulässige Beschränkungen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-
Artikel 38 boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
Knappheitsklausel der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz
der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, ge-
a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer schichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen
kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig
für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Ver-
bote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt
b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver-
werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten
tragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus-
Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des
fuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung
Handels zwischen den Vertragsparteien führen.
aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die be-
schriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche
Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, so kann Artikel 42
diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach
den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen. Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Ver-
ringerung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Handelsbestimmungen dieses Abkommens zusammenzu-
Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses arbeiten.
Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen
nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder Liegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende Be-
ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände weise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg
gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des der Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die
Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre andere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirt-
Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. schaftlichen Bedingungen, z.B. den normalen Produktions- und
Exportkapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die
(3) Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Ver-
Republik Mazedonien stellt dem Stabilitäts- und Assoziations- tragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Ver-
ausschuss vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maß- tragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses
nahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich Abkommens, insbesondere der Artikel 30, 37 und 88 sowie des
alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Protokolls Nr. 4, unverzüglich Konsultationen auf, um eine ge-
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Ver- eignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die
tragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für
die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maß- notwendig erachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maß-
nahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der nahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Rege-
Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses keine lungen dieses Abkommens am wenigsten behindern.
Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei
Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffen-
den Ware anwenden. Artikel 43
(4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung
sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen
bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder die ehemalige Inseln unberührt.
jugoslawische Republik Mazedonien, je nachdem, welche Ver-
tragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwen-
digen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei Titel V
wird unverzüglich unterrichtet.
Freizügigkeit
(5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden
der Arbeitnehmer,
unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifi-
ziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung
Niederlassung, Erbringung von
eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegen- Dienstleistungen, Kapitalverkehr
stand regelmäßiger Konsultationen.
Kapitel I
Artikel 39 Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Staatliche Monopole
Artikel 44
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien formt alle
staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-
des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede den Bedingungen und Modalitäten
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
– wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit der staates besitzen und in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind,
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzen sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohn-
und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, sitz haben, eine ähnliche wie die in Absatz 1 zweiter und dritter
eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Ent- Gedankenstrich genannte Behandlung.
lohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staats-
angehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den
Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt; Kapitel II
– haben der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mit- Niederlassung
gliedstaates legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen
legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Artikel 47
Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-
des betreffenden Mitgliedstaates; dies gilt nicht für Saison-
bestimmungen:
arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Ab-
kommen im Sinne des Artikels 45 fallen, sofern in diesen a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „Gesellschaft der
Abkommen nichts anderes bestimmt ist. ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ ist eine
Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mit-
(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ge-
gliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik
währt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Moda-
Mazedonien gegründet worden ist und ihren satzungsmäßi-
litäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines
gen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz
Mitgliedstaates besitzen und in ihrem Gebiet legal beschäftigt
im Gebiet der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugo-
sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen
slawischen Republik Mazedonien hat.
Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.
Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Artikel 45 gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im
(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit- Gebiet der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawi-
gliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der schen Republik Mazedonien, so gilt die Gesellschaft als
Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als Gesellschaft der
die Mobilität der Arbeitnehmer ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sofern
ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Ver-
– müssen die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur bindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates bzw. der
Beschäftigung für Arbeitnehmer aus der ehemaligen jugo- ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufweist.
slawischen Republik Mazedonien, die von Mitgliedstaaten in
bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft,
Möglichkeit verbessert werden; die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.
– prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz
Abkommen zu schließen. ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle
eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Gewährung und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise
weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie
Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mit- wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem
gliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich
Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.
und in der Gemeinschaft.
d) „Niederlassung“ ist
Artikel 46 i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht, Unternehmen
zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tat-
Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für
sächlich kontrollieren. Die Geschäftstätigkeit umfasst
Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugo-
nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf
slawischen Republik Mazedonien besitzen und im Gebiet eines
dem Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf
Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, und für deren Familien-
Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei;
angehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, werden
Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der
Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der Rechte Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik
und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine Mazedonien das Recht, durch Gründung von Tochter-
günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, folgende gesellschaften oder Zweigniederlassungen in der ehe-
Bestimmungen in Kraft gesetzt: maligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. in der
Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
– Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurück-
gelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthalts- e) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.
zeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen- f) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche,
renten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.
Familienangehörigen zusammengezählt.
g) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehö-
– Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei
riger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn
ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines
diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
Mitgliedstaates bzw. der ehemaligen jugoslawischen Repu-
verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten
blik Mazedonien besitzt.
Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldner-
mitgliedstaates bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden h) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-
Sätzen frei transferiert werden. verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein
Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staats-
– Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für
angehörige der Mitgliedstaaten bzw. der ehemaligen jugo-
ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Definition.
slawischen Republik Mazedonien, die außerhalb der Ge-
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gewährt meinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik
den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitglied- Mazedonien niedergelassen sind, und für Reedereien, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1219
außerhalb der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugo- nutzter Flächen und Forsten, die gleichen Rechte wie die
slawischen Republik Mazedonien niedergelassen sind und Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik
von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. der ehe- Mazedonien, sofern diese Rechte für die Ausübung der
maligen jugoslawischen Republik Mazedonien kontrolliert Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich nieder-
werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in gelassen haben;
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach
c) prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat spätestens am Ende
den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
der ersten Phase der Übergangszeit, ob die unter Buchstabe b
i) „Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang VI aufgeführten genannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesell-
Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den schaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können.
Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.
Artikel 49
Artikel 48
(1) Vorbehaltlich des Artikels 48 kann jede Vertragspartei
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die ehe- die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften
malige jugoslawische Republik Mazedonien und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, sofern
i) für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber
Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken;
dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus dies gilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten Finanzdienst-
Drittstaaten gewährt; leistungen.
ii) für die Geschäftstätigkeit der in der ehemaligen jugo- (2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags-
slawischen Republik Mazedonien niedergelassenen Tochter- partei unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
gesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaf- nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein-
ten der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger schließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche-
günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesell- rungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Er-
schaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die bringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten
günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des
Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen
gewährt. nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertrags-
partei aus dem Abkommen genutzt werden.
(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien trifft
keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der (3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte
Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in ihrem es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und
Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Dis- Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder
kriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken. vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im
Besitz öffentlicher Stellen befinden.
(3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
i) für die Niederlassung von Gesellschaften der ehemaligen Artikel 50
jugoslawischen Republik Mazedonien eine Behandlung, die
(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffs-
nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mit-
verkehr sowie den Seekabotageverkehr.
gliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die
günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen
gewähren; zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in
den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.
ii) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelas-
senen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Artikel 51
Mazedonien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist
als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen (1) Die Artikel 48 und 49 schließen nicht aus, dass eine
Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von
die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet nieder- Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertrags-
gelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassun- partei in ihrem Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonder-
gen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. regelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer
Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den
(4) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft
Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesell-
der Stabilitäts- und Assoziationsrat unter Berücksichtigung der
schaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus auf-
einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
sichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.
und der Lage auf dem Arbeitsmarkt, ob diese Bestimmungen auf
die Niederlassung von Staatsangehörigen der beiden Vertrags- (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das un-
parteien des Abkommens zur Aufnahme selbständiger Erwerbs- bedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen
tätigkeiten ausgedehnt werden können. oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienst-
leistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels
a) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von
Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Artikel 52
Abkommens das Recht, Immobilien in der ehemaligen jugo-
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und der ehemaligen
slawischen Republik Mazedonien zu nutzen und zu mieten;
jugoslawischen Republik Mazedonien die Aufnahme und
b) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Ge- Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in der
meinschaft ferner das Recht, wie die Gesellschaften der ehe- ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. in der
maligen jugoslawischen Republik Mazedonien Eigentum an Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assozia-
Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich tionsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung
öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse, ein- der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür
schließlich natürlicher Ressourcen, landwirtschaftlich ge- erforderlichen Maßnahmen treffen.
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Artikel 53 – die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der
(1) Die im Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft Mazedonien hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat der
und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesell- Gemeinschaft bzw. in der ehemaligen jugoslawischen Repu-
schaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien blik Mazedonien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweignieder-
sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden lassungen oder Tochtergesellschaften hat.
Rechtsvorschriften im Gebiet der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien bzw. der Gemeinschaft Personal zu be- Artikel 54
schäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweig-
niederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsange- Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses
hörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. der ehe- Abkommens kann die ehemalige jugoslawische Republik Maze-
maligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzt, sofern es donien Maßnahmen einführen, die hinsichtlich der Niederlassung
sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftig- von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft
tes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen, wenn be-
von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas- stimmte Wirtschaftszweige
sungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse – eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten
dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungs- gegenüberstehen, die insbesondere ernste soziale Probleme
zeitraum. in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien her-
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der ge- vorrufen, oder
nannten Gesellschaften (im Folgenden „Organisationen“ ge- – den Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten
nannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der
Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in einem
die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden bestimmten Wirtschaftszweig in der ehemaligen jugoslawi-
Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden schen Republik Mazedonien erfahren oder
Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen – sich in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): im Aufbau befinden.
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die
Diese Maßnahmen
Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsäch-
lich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern i) treten spätestens zwei Jahre nach Ende der ersten Phase der
erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: Übergangszeit außer Kraft;
– die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder ii) müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu
Unterabteilung der Niederlassung, schaffen;
– die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen iii) dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der
aufsichtsführenden Personals und der Fach- und Ver- Einführung der Maßnahme bereits in der ehemaligen
waltungskräfte, jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassenen
– die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft
oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und keine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder
sonstige Personalentscheidungen; Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik
b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kennt- Mazedonien bewirken.
nissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren Bei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen
oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei gewährt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den
der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft nach
Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi- Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in keinem Fall jedoch
kation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische eine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die
technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit sie den Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus Drittstaaten
zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden. gewährt. Vor Einführung dieser Maßnahmen konsultiert die
c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Stabilitäts-
natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet und Assoziationsrat; sie setzt sie frühestens einen Monat, nach-
der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von dem die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-
Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen donien geplanten konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und
Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation Assoziationsrat notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass
muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertrags- ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der sofortiges
partei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung Eingreifen erfordert; in diesem Fall konsultiert die ehemalige
(Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organi- jugoslawische Republik Mazedonien den Stabilitäts- und Asso-
sation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ziationsrat unverzüglich nach ihrer Einführung.
tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt. Nach Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom-
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen der ehemaligen jugo- mens kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
slawischen Republik Mazedonien bzw. der Gemeinschaft in das diese Maßnahmen nur mit Zustimmung des Stabilitäts- und
Gebiet der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Assoziationsrates und unter den von diesem festgelegten Bedin-
Republik Mazedonien und deren vorübergehender Aufenthalt in gungen einführen oder aufrechterhalten.
diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von
Gesellschaften handelt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im
Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung Kapitel III
einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesell-
Erbringung von Dienstleistungen
schaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in
der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Tochtergesell-
schaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemein- Artikel 55
schaft in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit fol-
zuständig sind, und sofern genden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwen-
– diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder dig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen
Dienstleistungen erbringen und durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1221
bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien partei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen
zu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei als der des Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden
Leistungsempfängers niedergelassen sind. Drittstaat hätten;
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilverein-
gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der barungen in künftigen bilateralen Abkommen über den
natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-
des Artikels 53 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche kommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle ad-
Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehö- ministrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf,
rigen der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich
Republik Mazedonien sind und um vorübergehende Einreise der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr
zwecks Aushandlung oder Abschluss von Dienstleistungsauf- bewirken könnten.
trägen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese
Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst 4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und
Dienstleistungen erbringen. einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen
den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen
(3) Nach Beginn der zweiten Phase der Übergangszeit trifft entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen
der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Ab-
Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei kommen geregelt, das nach Inkrafttreten dieses Abkommens
wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln ist.
Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.
5. Vor Abschluss des in Absatz 4 genannten Abkommens
treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage
Artikel 56
gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die verschärfen.
Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch 6. Während der Übergangszeit gleicht die ehemalige jugo-
Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. slawische Republik Mazedonien ihre Rechtsvorschriften, ein-
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die in schließlich der administrativen, technischen und sonstigen
einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der
niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten des Gemeinschaft im Bereich des Luft- und des Landverkehrs
Abkommens erheblich verschärfen. insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegen-
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der ande- seitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den
ren Vertragspartei nach Inkrafttreten des Abkommens eingeführ- Personen- und Güterverkehr erleichtert.
te Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk-
des Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung lichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Asso-
von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertrags- ziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der
partei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen
werden können.
Artikel 57
Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Kapitel IV
Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien gelten folgende Bestimmungen:
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich Artikel 58
des Landverkehrs unterliegen dem am 28. November 1997 in Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzah-
Kraft getretenen Verkehrsabkommen zwischen der Europäi- lungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und der ehe-
schen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen maligen jugoslawischen Republik Mazedonien in frei konver-
Republik Mazedonien. Die Vertragsparteien bekräftigen die tierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über
Bedeutung, die sie der ordnungsgemäßen Anwendung die- den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
ses Abkommens beimessen.
2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich Artikel 59
die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien
internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam
Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in
anzuwenden.
Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahme-
a) Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten aus staates gegründet wurden, und Investitionen, die nach den
dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linien- Bestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden,
konferenzen, wie er von der einen oder der anderen sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und
Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird, etwaiger daraus resultierender Gewinne.
unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien
den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller
Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsge-
Basis beachten.
schäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger
b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer
freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Laufzeit von mehr als einem Jahr.
Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.
Ab Beginn der zweiten Phase gewährleisten sie auch den freien
3. Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2 Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfeuille-Investitionen
und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Ab-
kommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilverein- (3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien
barungen auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der
Linienreedereien der einen oder der anderen Vertrags- laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein-
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
schaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-
ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht. tragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen
der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
(4) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen
sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen
der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik
Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch
Mazedonien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der
die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden
Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder der
soll.
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien verursacht
oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. die (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unbeschadet Mitgliedstaaten oder die ehemalige jugoslawische Republik
des Artikels 58 und dieses Artikels für höchstens sechs Monate Mazedonien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften
Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich
der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleich-
Mazedonien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt not- artigen Situation befinden.
wendig sind.
(5) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Artikel 65
Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr
zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die
Republik Mazedonien zu erleichtern. Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,
die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu ver-
meiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt
Artikel 60 der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für
ihre Aufhebung vor.
(1) In der ersten Phase treffen die Vertragsparteien Maß-
nahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise (2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-
Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien lungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaates oder mehrerer
Kapitalverkehr zu schaffen. Mitgliedstaaten oder der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien kann die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugo-
(2) Spätestens am Ende der ersten Phase der Übergangszeit slawische Republik Mazedonien unter den im WTO-Überein-
prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die uneinge- kommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen,
schränkte Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, ein-
freien Kapitalverkehr erreicht werden kann. führen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur
Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hin-
ausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugo-
Kapitel V slawische Republik Mazedonien unterrichtet unverzüglich die
andere Vertragspartei.
Allgemeine Bestimmungen
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers
Artikel 61 im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für
die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus etwaiger daraus resultierender Einnahmen.
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
gerechtfertigt sind.
(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Artikel 66
Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit- Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter
licher Befugnisse verbunden sind. Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des
Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst-
leistungen (GATS) ergeben.
Artikel 62
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch
Artikel 67
dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung
Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die
Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von
vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe
einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile dieses Abkommens umgangen werden.
nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt
unbeschadet des Artikels 61.
Titel VI
Artikel 63 Angleichung und Durch-
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließ- setzung der Rechtsvorschriften
lichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und
Artikel 68
von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft
stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der
Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an die der
Artikel 64 Gemeinschaft zukommt. Die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien bemüht sich zu gewährleisten, dass ihre Rechts-
(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt
vorschriften schrittweise mit denen der Gemeinschaft vereinbar
nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der
werden.
Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren (2) Diese schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften
oder gewähren werden. erfolgt in zwei Phasen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1223
(3) In der ersten Phase, die mit der Unterzeichnung des – werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1
Abkommens beginnt und deren Dauer in Artikel 5 erläutert ist, Buchstabe i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die
erstreckt sich die Angleichung der Rechtsvorschriften auf Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des
bestimmte wesentliche Teile des gemeinschaftlichen Besitz- Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf-
standes im Bereich des Binnenmarkts und auf andere handels- gestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen
relevante Bereiche und folgt einem in Abstimmung mit der Kom- spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.
mission der Europäischen Gemeinschaften auszuarbeitenden
(5) Wenn die Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische
Programm. Ferner legt die ehemalige jugoslawische Republik
Republik Mazedonien der Auffassung ist, dass eine bestimmte
Mazedonien in Abstimmung mit der Kommission der Euro-
Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und
päischen Gemeinschaften die Modalitäten für die Überwachung
der Durchführung der Angleichung der Rechtsvorschriften und – wenn den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem
der zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maß- inländischen Wirtschaftszweig, einschließlich des Dienst-
nahmen, einschließlich der Justizreform, fest. leistungsgewerbes, durch diese Verhaltensweise ein erheb-
licher Schaden verursacht wird oder droht, kann sie nach
Für das Recht in den Bereichen Wettbewerb, geistiges Eigentum,
Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder
Normen und Zertifizierung, öffentliches Beschaffungswesen und
30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsulta-
Datenschutz werden Fristen gesetzt. Die Angleichung der
tionen geeignete Maßnahmen treffen.
Rechtsvorschriften in den übrigen Bereichen des Binnenmarkts
muss am Ende der Übergangszeit abgeschlossen sein. Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar,
so können geeignete Maßnahmen, soweit auf sie das WTO-
(4) In der zweiten Phase der in Artikel 5 festgelegten Über-
Übereinkommen Anwendung findet, nur nach den Verfahren und
gangszeit erstreckt sich die Angleichung der Rechtsvorschriften
unter den Voraussetzungen dieses Übereinkommens und im
auf die nicht unter Absatz 3 fallenden Teile des gemeinschaft-
Einklang mit den einschlägigen internen Rechtsvorschriften der
lichen Besitzstandes.
Gemeinschaft getroffen werden.
Artikel 69 (6) Die Vertragsparteien führen unter Berücksichtigung der
Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäfts-
Wettbewerb und
geheimnisses einen Informationsaustausch durch.
sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der
Artikel 70
Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen,
Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse sind, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass ab dem dritten
von Unternehmensvereinigungen und aufeinander ab- Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Grundsätze des
gestimmten Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein- Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ins-
schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken besondere des Artikels 86, beachtet werden.
oder bewirken;
ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Artikel 71
Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder der ehemaligen Geistiges und gewerbliches Eigentum
jugoslawischen Republik Mazedonien oder auf einem
wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unter- (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen
nehmen; die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung
eines wirksamen und angemessenen Schutzes und einer wirksa-
iii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter
men und angemessenen Durchsetzung der Rechte an geistigem
Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb ver-
und gewerblichem Eigentum beimessen.
fälschen oder zu verfälschen drohen.
(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien trifft
(2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel die Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre
stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte an geistigem
Artikeln 81, 82 und 87 des Vertrages zur Gründung der Euro- und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten,
päischen Gemeinschaft ergeben. das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch
(3) wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Ver- (3) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ver-
tragsparteien an, dass während der ersten vier Jahre nach pflichtet sich, innerhalb des genannten Zeitraums den in
Inkrafttreten dieses Abkommens alle von der ehemaligen Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die
jugoslawischen Republik Mazedonien gewährten staatlichen Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten.
Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt wer-
Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums
den, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird
den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur
auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschriebenen
und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten zufrie-
Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.
denstellende Lösungen zu finden.
b) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der
staatlichen Beihilfen, indem sie u.a. der anderen Vertrags-
partei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag Artikel 72
und die Verteilung der Beihilfen und auf Ersuchen Auskunft Öffentliche Aufträge
über Beihilfeprogramme erteilen. Auf Ersuchen der anderen
(1) Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabe-
Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über
verfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nicht-
bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
diskriminierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Bestimmungen der WTO, als erstrebenswertes Ziel an.
dieses Artikels innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieses Abkommens angewandt werden. (2) Den Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien wird unabhängig davon, ob sie in der
(4) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab Inkrafttreten
– findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung; dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft sonderen besondere Bedeutung bei. Dies schließt die Festigung
zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die des Rechtsstaates ein. Die Zusammenarbeit im Justizbereich
Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt konzentriert sich insbesondere auf die Unabhängigkeit der
werden. Justiz, die Steigerung ihrer Effizienz und die Juristenausbildung.
Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs-
sektor, wenn die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Artikel 75
Republik Mazedonien die Rechtsvorschriften zur Einführung
Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration
der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die
Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob die ehemalige jugoslawische (1) Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa,
Republik Mazedonien diese Rechtsvorschriften erlassen hat. Grenzkontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen
Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in der ehe- einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, u.a. auf regionaler
maligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelassen Ebene.
sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses (2) Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Be-
Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der ehemaligen reichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer
jugoslawischen Republik Mazedonien nach dem Gesetz über engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie um-
das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, fasst technische Hilfe und Amtshilfe für folgende Maßnahmen:
die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den
– Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,
Gesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-
donien gewährt werden. Die Gesellschaften der Gemeinschaft, – Formulierung von Rechtsvorschriften,
die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V in der – Steigerung der Effizienz der Institutionen,
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien niedergelas-
sen sind, haben ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang – Ausbildung des Personals,
zu den Vergabeverfahren zu Bedingungen, die nicht weniger – Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere.
günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewährt (3) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
werden. Folgendes:
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob die ehe- – im Asylbereich auf die Ausarbeitung und Anwendung natio-
malige jugoslawische Republik Mazedonien allen Gesellschaften naler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Über-
der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in der ehe- einkommens von 1951 entsprechen und somit die Beachtung
maligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewähren kann. des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten;
(3) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Er- – im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung
bringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen.
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie auf Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags-
die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im parteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden
Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine
die Artikel 44 bis 67 Anwendung. Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihnen Rechte
und Pflichten zu übertragen, die denen ihrer eigenen Staats-
angehörigen vergleichbar sind.
Artikel 73
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann weitere Themen für die
Normung, Messwesen, Zusammenarbeit nach diesem Artikel empfehlen.
Akkreditierung und Konformitätsprüfung
(1) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien trifft Artikel 76
die Maßnahmen, die notwendig sind, um ihre Vorschriften
schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft Verhütung und Kontrolle der
und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und illegalen Einwanderung; Rückübernahme
Konformitätsprüfungsverfahren in Einklang zu bringen. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung
(2) Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bemüht, und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten.
Zu diesem Zweck
– die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein-
schaft und der europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditie- – erklärt sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
rungs- und Konformitätsprüfungsverfahren zu fördern; bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines
Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates
– gegebenenfalls ein Protokoll über die europäische Konfor- ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt
mitätsprüfung zu schließen; worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staats-
– den Aufbau einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu angehörigen handelt;
fördern: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konfor- – erklären sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
mitätsprüfung; bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der
– die Teilnahme an der Arbeit der europäischen Fachorganisa- ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufhalten,
tionen (CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC, EUROMED usw.) auf Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-
zu fördern. donien ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig
festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um
ihre Staatsangehörigen handelt.
Titel VII
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die ehemalige
Justiz und Inneres jugoslawische Republik Mazedonien versehen ihre Staatsange-
hörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen
Artikel 74 die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein
Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres Abkommen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik
messen die Vertragsparteien dem Ausbau der Institutionen auf Mazedonien und der Europäischen Gemeinschaft über die spezi-
allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und fischen Verpflichtungen der ehemaligen jugoslawischen Republik
in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Be- Mazedonien und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1225
Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt,
die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die
Drittstaaten und Staatenloser enthält. Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effi-
zienter zu kontrollieren.
(3) Bis zum Abschluss des in Absatz 2 genannten Abkom-
mens mit der Gemeinschaft erklärt sich die ehemalige jugo- (2) Die Vertragsparteien einigen sich über die für die Er-
slawische Republik Mazedonien bereit, auf Ersuchen eines Mit- reichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammen-
gliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten arbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam verein-
der Europäischen Union über die spezifischen Verpflichtungen barten Grundsätzen und folgen der Drogenstrategie der Europäi-
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und des schen Union.
betreffenden Mitgliedstaates im Zusammenhang mit der Rück-
(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst techni-
übernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rück-
sche Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen:
übernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser
Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen
enthält.
Politik, Gründung von Einrichtungen und Informationszentren,
(4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft, welche weiteren Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung und
gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der Verhütung der Abzweigung von Ausgangstoffen für die illegale
illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels, Herstellung von Drogen. Die Vertragsparteien können ein-
unternommen werden können. vernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.
Artikel 77
Titel VIII
Bekämpfung der Geldwäsche
Kooperationspolitik
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit
einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammen-
zuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Artikel 80
Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus (1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Repu-
Drogendelikten im besonderen missbraucht werden. blik Mazedonien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotential der ehe-
technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vor- maligen jugoslawischen Republik Mazedonien geleistet werden
schriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschafts-
und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu fördern, beziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider
die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Vertragsparteien.
Gremien gleichwertig sind. (2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die
Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der
Artikel 78 ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgerichtet.
Diese Politik soll gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägun-
Verhütung und Bekämpfung von Straftaten gen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und
und anderen illegalen Aktivitäten dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Ent-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung wicklung Rechnung tragen.
und Bekämpfung von im Rahmen der organisierten oder der (3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koope-
sonstigen Kriminalität begangenen Straftaten wie den folgenden rationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maß-
zusammenzuarbeiten: nahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen der
– Menschenhandel, ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und ihren
– Wirtschaftsdelikte, insbesondere Korruption, illegale Geschäf- Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können
te mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und und somit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der
Geschäfte mit illegalen oder nachgeahmten Waren, Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Prioritäten zwischen und
innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen festlegen.
– illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen,
– Schmuggel, Artikel 81
– illegaler Waffenhandel, Wirtschaftspolitik
– Terrorismus.
(1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Repu-
Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen ist Gegenstand von blik Mazedonien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen
Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis
Vertragsparteien. der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Durch-
(2) Die technische Hilfe und die Amtshilfe auf diesem Gebiet führung der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft zu ver-
kann Folgendes umfassen: bessern.
– Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften im Bereich des (2) Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen
Strafrechts, der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik
– Steigerung der Effizienz der mit der Verhütung und Bekämp- Mazedonien
fung von Straftaten beauftragten Stellen, – einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche
– Ausbildung des Personals und Aufbau einer Fahndungs- Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Ent-
infrastruktur, wicklungsstrategien;
– Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten. – die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemein-
samem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirt-
schaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung.
Artikel 79
(3) Auf Ersuchen der Regierung der ehemaligen jugo-
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
slawischen Republik Mazedonien kann die Gemeinschaft die
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig- ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bei ihren
keiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und Anstrengungen unterstützen, den Denar voll konvertierbar zu
integriertes Vorgehen gegen Drogen zu gewährleisten. Mit der machen und ihre Politik schrittweise der des Europäischen
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Währungssystems anzugleichen. Die Zusammenarbeit in diesem (2) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen,
Bereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über anhand der harmonisierten Methoden und Verfahren der
die Grundsätze und die Funktionsweise des Europäischen Gemeinschaft in der ehemaligen jugoslawischen Republik
Währungssystems und des Europäischen Systems der Zentral- Mazedonien effiziente Systeme für die Rechnungsprüfung zu
banken. entwickeln.
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf
Artikel 82 – technische Hilfe für den Rechnungshof der ehemaligen jugo-
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik slawischen Republik Mazedonien,
(1) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik ist es, – die Einrichtung einer Innenrevision bei öffentlichen Stellen,
ein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistiksystem zu ent- – den Informationsaustausch über die Rechnungsprüfungs-
wickeln, das in angemessener Zeit zuverlässige, objektive und systeme,
genaue Daten liefern kann, die für die Planung und Überwachung
des Übergangs- und Reformprozesses in der ehemaligen – die Normung der Unterlagen für die Rechnungsprüfung,
jugoslawischen Republik Mazedonien benötigt werden. Das vom – Ausbildung und Beratung.
Staatlichen Amt für Statistik koordinierte nationale Statistik-
system soll in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürf-
nisse seiner Kunden im Land, der öffentlichen Verwaltung wie der Artikel 84
Privatwirtschaft, einzugehen. Das Statistiksystem muss mit den Investitionsförderung und Investitionsschutz
Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen
und den Bestimmungen des europäischen Statistikrechts im Ein- (1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist auf die
klang stehen und sich auf den gemeinschaftlichen Besitzstand Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und auslän-
im Bereich der Statistik hinentwickeln. dische Privatinvestitionen ausgerichtet.
(2) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien insbeson- (2) Die besonderen Ziele der Zusammenarbeit sind
dere zusammenarbeiten, – für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die
– um den Aufbau eines leistungsfähigen statistischen Dienstes Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und
in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu den Schutz von Investitionen,
fördern, der sich auf einen angemessenen institutionellen – gegebenenfalls der Abschluss bilateraler Investitions-
Rahmen stützen kann; schutz- und Investitionsförderungsabkommen mit den Mit-
– um die nationalen Kapazitäten für die Sammlung, Verarbeitung gliedstaaten,
und Verbreitung hochwertiger statistischer Informationen – die Durchführung geeigneter Regelungen für den Kapital-
unter möglichst effizientem Einsatz moderner Technologien transfer,
auszubauen und aufrechtzuerhalten;
– die Verbesserung des Investitionsschutzes.
– um den Wirtschaftsbeteiligten des privaten und des öffent-
lichen Sektors und den Forschern die für die Überwachung der
staatlichen Reformen benötigten sozioökonomischen Daten Artikel 85
zur Verfügung zu stellen; Industrielle Zusammenarbeit
– um das nationale Statistiksystem in die Lage zu versetzen, die (1) Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und
Grundsätze und Normen des europäischen Statistiksystems Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in der
zu übernehmen; ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die
– um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten
beider Seiten mit dem besonderen Ziel gefördert werden, die
(3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst die Bereit-
Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz
stellung von Informationen über Methoden, die Teilnahme an
der Umwelt gewährleisten.
ausgewählten EUROSTAT-Arbeitsgruppen und den Austausch
statistischer Daten, ohne sich jedoch darauf zu beschränken. (2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit
werden die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prio-
ritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der
Artikel 83 industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls
länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird
Bank-, Versicherungs- insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die
und andere Finanzdienstleistungen Unternehmen zu schaffen, das Management-Know-how zu
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirt-
einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank-, Ver- schaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern.
sicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien zu schaffen und aus-
zubauen. Artikel 86
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Kleine und mittlere Unternehmen
– die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Rech- Die Vertragsparteien streben an, kleine und mittlere Unter-
nungslegung, das mit den europäischen Normen vereinbar nehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unter-
ist, nehmen in Bereichen mit Wachstumspotential und die Zu-
sammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in der
– die Stärkung und Umstrukturierung der Banken und Versiche- ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu fördern und
rungen und anderer Sektoren der Finanzwirtschaft, zu stärken.
– die Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für
Bank- und andere Finanzdienstleistungen, Artikel 87
– den Informationsaustausch, insbesondere über Gesetzgebungs- Tourismus
vorhaben,
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des
– die Anfertigung von Übersetzungen und die Ausarbeitung Tourismus hat das Ziel, den Tourismus und den Reiseverkehr
terminologischer Glossare. durch Know-how-Transfer, Teilnahme der ehemaligen jugo-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1227
slawischen Republik Mazedonien an wichtigen europäischen Artikel 91
Tourismusorganisationen und Prüfung der Möglichkeiten für Bildung und Ausbildung
gemeinsame Aktionen, insbesondere bei regionalen Tourismus-
projekten, zu erleichtern und zu fördern. (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das
Niveau im allgemeinen Bildungswesen und in der Berufsausbil-
dung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Artikel 88 unter Berücksichtigung der Prioritäten der ehemaligen jugoslawi-
schen Republik Mazedonien anzuheben.
Zoll
(2) Das TEMPUS-Programm leistet einen Beitrag zur Inten-
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Einhaltung der zur sivierung der Zusammenarbeit der beiden Vertragsparteien im
Annahme vorgesehenen Vorschriften im Handelsbereich zu Bereich Bildung und Ausbildung, indem es die Demokratie, die
gewährleisten und die Angleichung des Zollsystems der Rechtsstaatlichkeit und die wirtschaftlichen Reformen fördert.
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an das der
Gemeinschaft zum Abschluss zu bringen und damit die Vor- (3) Auch die Europäische Stiftung für Berufsbildung leistet
bereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen
zu unterstützen. und -maßnahmen in der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere
– einen Informationsaustausch, u.a. über Fahndungsmethoden, Artikel 92
– den Ausbau der Infrastruktur an den Grenzen zwischen den Kulturelle Zusammenarbeit
Vertragsparteien, Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zu-
– die mögliche Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemein- sammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen u.a.
schaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze- Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemein-
donien sowie die Einführung und Anwendung des Einheits- schaften und Völkern verbessert werden.
papiers,
– die Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güter- Artikel 93
verkehr, Information und Kommunikation
– Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations- Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik
systeme. Mazedonien treffen die für die Förderung des Informationsaus-
tausches erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Program-
(3) Unbeschadet der sonstigen Zusammenarbeit nach diesem
me, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite
Abkommen, insbesondere nach den Artikeln 76, 77 und 78, ist
Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in
die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vermitteln.
der Vertragsparteien im Zollbereich in Protokoll Nr. 5 geregelt.
Artikel 94
Artikel 89 Zusammenarbeit
Steuern im audiovisuellen Bereich
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Steuer- Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audio-
bereich auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren visuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Ko-
Reform des Steuersystems, der Modernisierung der Finanzver- produktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.
waltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung Die Vertragsparteien koordinieren und harmonisieren gegebe-
und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst. nenfalls ihre Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des
grenzüberschreitenden Rundfunks und berücksichtigen dabei
insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem
Artikel 90 Eigentum an über Satellit oder Kabel verbreiteten Programmen.
Zusammenarbeit im Sozialbereich
(1) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zu- Artikel 95
sammenarbeit der Vertragsparteien vor allem auf die Verbes- Elektronische Kommunikations-
serung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die infrastruktur und dazugehörige Dienstleistungen
Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der
örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im
des Arbeitsmarktes zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maß- Bereich der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, ein-
nahmen wie Studien, Abordnung von Fachleuten oder Informa- schließlich der klassischen Telekommunikationsnetze und der
tion und Ausbildung. einschlägigen elektronischen audiovisuellen Netze sowie der
dazugehörigen Dienstleistungen, damit die ehemalige jugo-
(2) Im Bereich der sozialen Sicherheit geht es bei der Zusam- slawische Republik Mazedonien die Angleichung an den
menarbeit der Vertragsparteien um die Anpassung des Systems gemeinschaftlichen Besitzstand ein Jahr nach Inkrafttreten des
der sozialen Sicherheit der ehemaligen jugoslawischen Republik Abkommens zum Abschluss bringen kann.
Mazedonien an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmen-
Die genannte Zusammenarbeit konzentriert sich vorrangig auf
bedingungen, in erster Linie durch Bereitstellung von Fachleuten
folgende Bereiche:
sowie Information und Ausbildung.
– Entwicklung einer Politik,
(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst auch
die Anpassung der Rechtsvorschriften der ehemaligen jugoslawi- – rechtliche und Regulierungsaspekte,
schen Republik Mazedonien über die Arbeitsbedingungen und – Verwaltungsaufbau zur Unterstützung eines liberalisierten
die Chancengleichheit von Männern und Frauen. Umfelds,
(4) Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit mit – Modernisierung der elektronischen Infrastruktur der ehemali-
dem Ziel, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeits- gen jugoslawischen Republik Mazedonien und ihre Integration
platz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemein- in das europäische und das Weltnetz mit Verbesserungen auf
schaft zu verbessern. regionaler Ebene als Schwerpunkt,
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
– internationale Zusammenarbeit, (2) Die Zusammenarbeit umfasst vorrangig folgende Be-
reiche:
– Zusammenarbeit in den europäischen Strukturen, insbeson-
dere im Bereich der Normung, – Ausbau der Straßen-, Eisenbahn-, Flughafen- und Hafeninfra-
– Koordinierung der Standpunkte in internationalen Organisa- struktur und wichtiger Strecken von gemeinsamem Interesse
tionen und Gremien. sowie transeuropäischer und gesamteuropäischer Verbin-
dungen,
Artikel 96 – Verwaltung der Eisenbahnen und Flughäfen, einschließlich der
Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden,
Informationsgesellschaft
– Straßenverkehr, einschließlich seiner Besteuerung und der
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit
sozial- und umweltpolitischen Aspekte,
mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft
in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu – kombinierter Verkehr auf Straße und Schiene,
intensivieren. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesell- – Harmonisierung der internationalen Verkehrsstatistiken,
schaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von
Investitionen und die Interoperabilität der Netze und Dienst- – Modernisierung der technischen Ausrüstung nach Maßgabe
leistungen. der Gemeinschaftsnormen und Hilfe bei der Suche nach
Finanzierungsmöglichkeiten, vor allem im kombinierten Ver-
Die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze- kehr auf Straße und Schiene, im multimodalen Verkehr und
donien prüft mit Hilfe der Gemeinschaft sorgfältig die in der im Güterumschlag,
Europäischen Union eingegangenen politischen Verpflichtungen
mit dem Ziel, ihre Politik an die der Union anzugleichen. – Förderung gemeinsamer Technologie- und Forschungspro-
gramme,
Die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-
donien stellt einen Plan für die Übernahme der Rechtsvorschrif- – Festlegung einer koordinierten Verkehrspolitik, die mit der der
ten der Gemeinschaft im Bereich der Informationsgesellschaft Gemeinschaft vereinbar ist.
auf.
Artikel 97 Artikel 99
Verbraucherschutz Energie
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver- (1) Die Zusammenarbeit trägt den Grundsätzen der Marktwirt-
braucherschutznormen der ehemaligen jugoslawischen Republik schaft und des Vertrages über die Europäische Energiecharta
Mazedonien an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Rechnung und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration
Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße der Energiemärkte Europas ausgebaut.
Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere
Schutz hängt von der Entwicklung einer administrativen Infra-
struktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchsetzung der – die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließ-
Rechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet. lich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung
und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des
Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragspartei- Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits,
en angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
– das Management und die Ausbildung im Energiebereich und
– die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und die An- den Transfer von Technologie und Know-how,
gleichung des Verbraucherschutzes in der ehemaligen jugo-
slawischen Republik Mazedonien an den in der Gemeinschaft, – die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der
erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswir-
– eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes, einschließlich
kungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,
der Verbesserung der Information und des Aufbaus unab-
hängiger Organisationen, – die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Um-
– einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die strukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die
Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen.
Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten.
Artikel 100
Artikel 98 Agrar- und Ernährungswirtschaft
Verkehr
Gegenstand der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die
(1) Über das Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernäh-
Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik rungswirtschaft, die Wasserwirtschaft, die ländliche Entwicklung,
Mazedonien hinaus entwickeln und intensivieren die Vertrags- die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich
parteien die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um es der Tier- und Pflanzengesundheit an die Gemeinschaftsnormen und
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu ermög- die Entwicklung des Fischerei- und des Forstsektors in der
lichen, ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.
– das Verkehrswesen und die Verkehrsinfrastruktur umzustruk-
turieren und zu modernisieren;
– den Personen- und Güterverkehr und den Zugang zum Ver- Artikel 101
kehrsmarkt durch Beseitigung administrativer, technischer Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung
und sonstiger Hemmnisse zu erleichtern;
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in der
– betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Regionalentwicklung, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Ent-
Gemeinschaft vergleichbar sind; wicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen
– ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemein- den Regionen zu leisten.
schaft kompatibel und ihm angeglichen ist; Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der
– den Umweltschutz im Verkehr und die Verringerung der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit
schädlichen Auswirkungen und der Verschmutzung zu ver- geschenkt. Zu diesem Zweck kann ein Austausch von Informa-
bessern. tionen und Fachleuten stattfinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1229
Artikel 102 (3) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes vor
Zusammenarbeit in Forschung Naturkatastrophen ist es, den Schutz von Menschen, Tieren,
und technologischer Entwicklung Eigentum und Umwelt vor von Menschen ausgelösten Katastro-
phen zu gewährleisten.
(1) Die Vertragsparteien fördern die bilaterale Zusammen-
arbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologi- Zu diesem Zweck könnte die Zusammenarbeit folgende Berei-
scher Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen che umfassen:
Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von – Austausch der Ergebnisse von Projekten in den Bereichen
Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Pro- Wissenschaft und Forschung und Entwicklung,
grammen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des
– beiderseitige Überwachung, Frühbenachrichtigungs- und
wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem
Frühwarnsysteme für Gefahren, Katastrophen und ihre Folgen,
Eigentum (des geistigen Eigentums).
– Rettungs- und Hilfsübungen und -systeme für den Katastro-
(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie phenfall,
umfasst
– Erfahrungsaustausch über Sanierung und Wiederaufbau nach
– den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informa- Katastrophen.
tionen,
(4) Die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit
– die Veranstaltung gemeinsamer Wissenschaftlertagungen, könnte folgende Themen umfassen:
– gemeinsame FTE-Tätigkeiten, – Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
– Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen- ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die
schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE nukleare Sicherheit und die Stärkung der Aufsichtsbehörden
befasst sind. und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel,
– Strahlenschutz einschließlich der Überwachung der Strahlen-
(3) Diese Zusammenarbeit wird nach besonderen Verein-
belastung der Umwelt,
barungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien
beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind – Entsorgung radioaktiver Abfälle: Zusage der ehemaligen
und die u.a. geeignete Bestimmungen über das geistige Eigen- jugoslawischen Republik Mazedonien, den Stabilitäts- und
tum enthalten. Assoziationsrat zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, radio-
aktive Abfälle einzuführen oder zu lagern,
– gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den
Artikel 103 EU-Mitgliedstaaten oder der EAG und der ehemaligen
Umwelt und nukleare Sicherheit jugoslawischen Republik Mazedonien über die frühzeitige Be-
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre nachrichtigung bei nuklearen Unfällen und über Fragen der
Zusammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umwelt- nuklearen Sicherheit im allgemeinen,
zerstörung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltig- – Verstärkung der Überwachung und Kontrolle des Transports
keit zu unterstützen. von Material, von dem eine radioaktive Verschmutzung aus-
gehen kann.
(2) Die Zusammenarbeit könnte sich vorrangig auf folgende
Bereiche konzentrieren:
– Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-
den Verschmutzung (Luft, Qualität des Wassers, einschließlich Titel IX
Wasseraufbereitung und Verschmutzung des Trinkwassers)
Finanzielle Zusammenarbeit
und Einrichtung einer wirksamen Überwachung,
– Entwicklung von Strategien zu globalen und Klimafragen,
Artikel 104
– effiziente, nachhaltige und saubere Energieerzeugung und
-nutzung, Sicherheit von Industrieanlagen, Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann die
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Einklang mit
– Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien, den Artikeln 3, 108 und 109 von der Gemeinschaft Finanzhilfe
– Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen
und Durchführung des Baseler Übereinkommens über die der Europäischen Investitionsbank, erhalten.
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von ge-
fährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basel 1989),
Artikel 105
– umweltpolitische Aspekte der Landwirtschaft, Bodenerosion
und Verschmutzung durch in der Landwirtschaft verwendete Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in
chemische Substanzen, der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maß-
nahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahres-
– Schutz der Wälder, der Flora und Fauna, Erhaltung der Arten- rahmens bereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultatio-
vielfalt, nen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
– Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung, festlegt.
Mit den allgemeinen Zielen der Hilfe, Verwaltungsaufbau und
– Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltver-
Investitionen, wird im Rahmen des Stabilisierungs- und Asso-
träglichkeitsprüfung,
ziierungsprozesses ein Beitrag zu den demokratischen, wirt-
– kontinuierliche Angleichung der Rechts- und Verwaltungs- schaftlichen und institutionellen Reformen in der ehemaligen
vorschriften an die Gemeinschaftsnormen, jugoslawischen Republik Mazedonien geleistet. Die Finanzhilfe
kann für alle Bereiche der Rechtsangleichung und der Koope-
– internationale Übereinkünfte im Umweltbereich, an denen die
rationspolitik nach diesem Abkommen bereitgestellt werden,
Gemeinschaft als Vertragspartei beteiligt ist,
einschließlich der Bereiche Justiz und Inneres.
– Zusammenarbeit auf regionaler Ebene und Zusammenarbeit
Die volle Durchführung aller im Verkehrsabkommen festgelegten
im Rahmen der Europäischen Umweltagentur,
Infrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse ist zu berück-
– Bildung, Information und Sensibilisierung im Umweltbereich. sichtigen.
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Artikel 106 Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem
Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem
Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft
Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine
auf Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedo-
Beschlüsse nach Maßgabe dieses Artikels.
nien in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen
und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Emp-
Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten fehlungen aussprechen.
Bedingungen eine gesamtwirtschaftliche Finanzhilfe bereit- Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assozia-
gestellt werden kann. tionsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich aus-
gearbeitet.
Artikel 107
Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel Artikel 111
zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Jede Vertragspartei kann den Stabilitäts- und Assoziationsrat
Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Bei- mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses
trägen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder Abkommens befassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann
und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird. die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.
Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein
regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe
Artikel 112
statt.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung
seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziations-
Titel X ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der
Europäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäi-
Institutionelle, schen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der ehemaligen
allgemeine und Schlussbestimungen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zusammen-
setzt.
Artikel 108
Artikel 113
Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die
Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unter-
Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und ausschüsse einsetzen. Der mit dem Verkehrsabkommen ein-
jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle gesetzte Verkehrsausschuss unterstützt den Stabilitäts- und
wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und Assoziationsausschuss.
alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von
gemeinsamem Interesse. Artikel 114
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations-
Artikel 109 ausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den des Parlaments der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-
Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern donien und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungs-
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits austausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er
und Mitgliedern der Regierung der ehemaligen jugoslawischen selbst festlegt.
Republik Mazedonien andererseits zusammen. Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Ge- setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einer-
schäftsordnung. seits und Mitgliedern des Parlaments der ehemaligen jugo-
slawischen Republik Mazedonien andererseits zusammen
(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates
können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
lassen. gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations-
Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ab-
Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und einem Vertreter wechselnd vom Europäischen Parlament und vom Parlament der
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geführt. ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geführt.
(5) Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische
Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- Artikel 115
und Assoziationsrates teil.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich
dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und
Artikel 110 juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Dis-
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Sta- kriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang
bilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der
befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre
fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem und
diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforder- gewerblichem Eigentum, geltend zu machen.
lichen Maßnahmen. Wenn der Stabilitäts- und Assoziationsaus-
schuss nach Artikel 5 über den Übergang zur zweiten Phase
Artikel 116
beschließt, kann er auch über eine etwaige Änderung des Inhalts
der Bestimmungen über die zweite Phase beschließen. Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die
Maßnahmen zu treffen,
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäfts-
ordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Asso- a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von
ziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicher-
Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates gehört. heitsinteressen widersprechen würde;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1231
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition Artikel 121
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
Die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 und die Anhänge I bis VII
behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
sind Bestandteil dieses Abkommens.
diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für
nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht
beeinträchtigen;
Artikel 122
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung
Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt
in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit
für notwendig erachtet.
Artikel 123
Artikel 117 „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die
Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einer-
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
seits und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
– dürfen die von der ehemaligen jugoslawischen Republik andererseits.
Mazedonien gegenüber der Gemeinschaft angewandten
Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitglied-
staaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften Artikel 124
oder sonstigen Unternehmen bewirken; Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
– dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der ehemaligen Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die
jugoslawischen Republik Mazedonien angewandten Rege- Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
lungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der ehemaligen schaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einer-
jugoslawischen Republik Mazedonien bewirken. seits und für das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien andererseits.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,
ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige an-
zuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer Artikel 125
gleichartigen Situation befinden.
Verwahrer des Abkommens ist der Generalsekretär des Rates
der Europäischen Union.
Artikel 118
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
Artikel 126
deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amts-
Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. sprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere
eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so
kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von be-
Artikel 127
sonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und
Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweck- Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach
dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa- ihren eigenen Verfahren.
tion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
ermöglichen.
dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert
geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten haben.
behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabi-
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am
litäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen
29. April 1997 durch Briefwechsel unterzeichnete Kooperations-
der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im
abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Stabilitäts- und Assoziationsrat.
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.
Artikel 119
Artikel 128
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer
Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen Interimsabkommen
aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung die- Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten
ses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen
den Vertragsparteien zu erörtern. einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmun-
Dieser Artikel lässt die Artikel 30, 37, 38 und 42 unberührt. gen über den freien Warenverkehr, durch ein Interimsabkommen
zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien in Kraft gesetzt werden, kommen die
Artikel 120
Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach Zwecke des Titels IV und der Artikel 69, 70 und 71 dieses
diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt Abkommens und der Protokolle Nrn. 1 bis 5 zu diesem Ab-
dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen- kommen der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“
den Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die
einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze- in diesen Artikeln und Protokollen enthaltenen Verpflichtungen
donien andererseits garantiert sind. ist.
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Verzeichnis der Anhänge
Anhang I
Einfuhren weniger empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft
in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (nach Artikel 18 Absatz 2)
Anhang II
Einfuhren empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (nach Artikel 18 Absatz 3)
Anhang III
EG-Definition von „Baby-beef“ (nach Artikel 27 Absatz 2)
Anhang IVa
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit) (nach Artikel 27 Absatz 3
Buchstabe a)
Anhang IVb
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zoll-
kontingenten) (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)
Anhang IVc
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zugeständnisse im Rahmen von
Zollkontingenten) (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)
Anhang Va
Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft (nach Artikel 28 Absatz 1)
Anhang Vb
Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (nach Artikel 28 Absatz 2)
Anhang VI
Niederlassung: Finanzdienstleistungen (nach Titel V Kapitel II Artikel 47 und 49)
Anhang VII
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum (nach Artikel 71)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1233
Anhang I
Einfuhren weniger empfindlicher gewerblicher Waren
mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(nach Artikel 18 Absatz 2)
Tarif-Code Warenbezeichnung
2517 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und
Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus
Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen
vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515
und 2516, auch wärmebehandelt:
– Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärme-
behandelt:
41 00 00 – aus Marmor
49 00 00 – andere
2518 Dolomit, auch gebrannt oder gesintert; Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise
lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse
2520 Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit
geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern
2523 Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:
10 00 00 – Zementklinker
29 00 00 – – anderer
3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und
Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen
oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
3214 Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste
Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen
3303 Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)
3304 Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege
(ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand-
und Fußpflege
3305 Zubereitete Haarbehandlungsmittel
3306 Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne
zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3307 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorisierungsmittel,
zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder
Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorisierungsmittel,
auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
3405 Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten
und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum,
Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen),
ausgenommen Wachse der Position 3404
3506 Zubereitete Leime oder andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur
Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem
Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
3701 Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen
Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in
Kassetten
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Tarif-Code Warenbezeichnung
3702 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier,
Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet
3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren,
Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder
als Zubereitungen oder Waren (z.B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)
3918 Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand-
oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel
3919 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunst-
stoffen, auch in Rollen
3921 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen
3923 Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse,
aus Kunststoffen
3924 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunst-
stoffen
3925 Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3926 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
4008 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:
– aus Zellkautschuk:
11 00 00 – – Platten, Blätter und Streifen
19 00 00 – – andere
– aus Vollkautschuk:
– – Platten, Blätter und Streifen:
21 10 00 – – – Bodenbeläge und Fußmatten
21 90 00 – – – andere:
– – andere:
29 90 00 – – – andere
4015 Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Handschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk:
– Handschuhe:
– – andere:
19 10 00 – – – für den Haushalt
19 90 00 – – – andere
90 00 00 – andere
4016 Andere Waren aus Weichkautschuk:
– andere:
91 00 00 – – Bodenbeläge und Fußmatten
4302 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und
Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen
4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer
Kanten oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in
ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt)
4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus
Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz
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Tarif-Code Warenbezeichnung
4802 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpa-
piere oder als Papiere und Pappen zu grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für
Lochkarten und Lochstreifen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Papiere der Positionen 4801 oder 4803;
Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):
– andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren
gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:
– – mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g:
51 10 00 – – – Papier mit einem Quadratmetergewicht von 15 g oder weniger, zur Verendung als Schichtträger
beim Herstellen von Dauerschablonen
51 90 00 – – – andere
52 20 00 – – – in Rollen
52 80 00 – – – in Bogen
– – mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:
53 20 00 – – – in Rollen
53 80 00 – – – in Bogen
4805 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter
bearbeitet als in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angegeben:
– andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:
– – aus Altpapier:
80 11 00 – – – Testliner
80 19 00 – – – andere
80 90 00 – – andere
4811 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der
Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in Position
4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art:
– mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, aus-
genommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen:
31 00 00 – – gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
39 00 00 – – andere
40 00 00 – Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt
4814 Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier
4815 Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch zugeschnitten
4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier
(ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier,
auch in Kartons
4817 Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe;
Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen,
aus Papier oder Pappe
4820 Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher,
Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte,
Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel
und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschrei-
besätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für
Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe
4821 Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt
4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen
Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art
4910 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Tarif-Code Warenbezeichnung
6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)
6802 Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position
6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen;
Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt
6805 Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen,
Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt
6807 Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech)
6809 Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips
6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
6811 Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen
6813 Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für
Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder
Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen
6815 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus
Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen
6902 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren
aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
6904 Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen
6905 Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierate und andere Bau-
keramik
6907 Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und
ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage
6908 Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und
ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage
6910 Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spül-
kästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken
6911 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus
Porzellan
6912 Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder
Toilettengegenstände
6914 Andere keramische Waren
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):
– vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas:
– – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder
anderen Fahrzeugen verwendeten Art:
11 10 00 – – – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art
11 90 00 – – – anderes
– – anderes:
19 10 00 – – – emailliert
19 20 00 – – – in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender
Schicht
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Tarif-Code Warenbezeichnung
19 80 00 – – – anderes
– Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):
– – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder
anderen Fahrzeugen verwendeten Art:
– – – anderes:
21 91 00 – – – – in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art
21 99 00 – – – – anderes
29 00 00 – – anderes
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu
ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)
7019 Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe):
– Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern:
11 00 00 – – Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)
12 00 00 – – Glasseidenstränge (Rovings)
19 00 00 – – andere
7106 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7108 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7113 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
7115 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen,
synthetischen oder rekonstituierten)
7117 Fantasieschmuck
7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl:
– mit anderen unedlen Metallen überzogen:
– – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:
– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm
30 11 00 – – – – verkupfert
30 19 00 – – – – anderer
– – – mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr:
30 31 00 – – – – verkupfert
30 39 00 – – – – anderer
30 50 00 – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
30 90 00 – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr
– anderer:
– – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:
90 10 00 – – – mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm
90 30 00 – – – mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr
90 50 00 – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
90 90 00 – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Tarif-Code Warenbezeichnung
7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder
Stahl:
– gegossen:
– – aus nicht verformbarem Gusseisen:
11 10 00 – – – von der für Druckrohre verwendeten Art
11 90 00 – – – andere
– – andere:
19 10 00 – – – aus verformbarem Gusseisen
19 90 00 – – – andere
– andere:
91 00 00 – – Flansche
– – Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde:
92 10 00 – – – Muffen
92 90 00 – – – Bogen und Winkel
– – Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen:
– – – mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm
93 11 00 – – – – Bogen und Winkel
93 19 00 – – – – andere
– – – mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 609,6 mm:
93 91 00 – – – – Bogen und Winkel
93 99 00 – – – – andere
– – andere:
99 10 00 – – – mit Gewinde
99 30 00 – – – zum Einschweißen
99 90 00 – – – andere
7311 Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase
7313 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für
Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl
7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:
– raffiniertes Kupfer:
11 00 00 – – Kathoden und Kathodenabschnitte
7418 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus
Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder
dergleichen, aus Kupfer
7614 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die
Elektrotechnik
7616 Andere Waren aus Aluminium
7801 Blei in Rohform
7802 Abfälle und Schrott, aus Blei
7803 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Blei
7804 Platten, Bleiche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei
7805 Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Blei
7806 Andere Waren aus Blei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1239
Tarif-Code Warenbezeichnung
7901 Zink in Rohform:
– nicht legiertes Zink:
11 00 00 – – mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr
– – mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT:
12 10 00 – – – mit einem Zinkgehalt von 99,95 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,99 GHT
12 30 00 – – – mit einem Zinkgehalt von 98,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT
12 90 00 – – – mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT
7902 Abfälle und Schrott, aus Zink
7903 Staub, Pulver und Flitter, aus Zink
7904 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink
7905 Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
7906 Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Zink
7907 Andere Waren aus Zink
8211 Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich
Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür:
– andere:
– – Tischmesser mit feststehender Klinge:
91 30 00 – – – Tischmesser mit Griff und Klinge, aus nicht rostendem Stahl
91 80 00 – – – andere
92 00 00 – – andere Messer mit feststehender Klinge
93 00 00 – – Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau
94 00 00 – – Klingen
8215 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und
ähnliche Waren:
– – andere:
10 30 00 – – – aus nicht rostendem Stahl
– andere Zusammenstellungen:
20 10 00 – – aus nicht rostendem Stahl
20 90 00 – – andere
– – andere:
99 10 00 – – – aus nicht rostendem Stahl
99 90 00 – – – andere
8301 Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinations-
schlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit
Schloss aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen:
20 00 00 – Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
8302 Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden,
Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter,
Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungs-
vorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen
8304 Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche
Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Tarif-Code Warenbezeichnung
8309 Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Flaschen-
kapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus
unedlen Metallen:
10 00 00 – Kronenverschlüsse
8419 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer
Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren,
Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushalts-
apparate; nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:
– Trockner:
31 00 00 – – für landwirtschaftliche Erzeugnisse
32 00 00 – – für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe
39 00 00 – – andere
– – andere:
89 10 00 – – – Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen
erfolgt
8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von
50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art:
– – für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5.000 kg
82 10 00 – – – Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts
82 90 00 – – – andere
– – andere:
89 10 00 – – – Brückenwaagen
89 90 00 – – – andere
8460 Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderen
Fertigarbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln,
ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461
8461 Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen,
Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen
zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8462 Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern
von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren,
Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen; Pressen zum Bearbeiten
von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt
8463 Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets
8464 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnli-
chen mineralischen Stoffen oder zum Kaltarbeiten von Glas:
– Schleifmaschinen und Poliermaschinen:
– – Maschinen zum Bearbeiten von Glas:
20 19 00 – – – andere
20 80 00 – – andere
90 00 00 – andere
8474 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder
Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen
Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen
Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum
Herstellen von Gießformen aus Sand
8477 Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen
von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1241
Tarif-Code Warenbezeichnung
8478 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder
genannt noch inbegriffen
8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche
zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk
oder Kunststoffe
8483 Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem
Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Ketten-
räder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern;
Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke
für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):
– Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder
Rollenrollspindeln:
– – andere:
40 91 00 – – – Zahnradgetriebe (ausgenommen Schaltgetriebe):
40 92 00 – – – Kugel- oder Rollenrollspindeln
40 93 00 – – – Schaltgetriebe:
40 98 00 – – – andere
8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen Stromerzeugungsaggregate):
– Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger:
10 10 00 – – Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger
– – andere:
10 91 00 – – – Allstrom-(Universal-)motoren
10 93 00 – – – Wechselstrommotoren
10 99 00 – – – Gleichstrommotoren
– andere Einphasen-Wechselstrommotoren:
– – andere:
40 91 00 – – – mit einer Leistung von 750 W oder weniger
8508 Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor
8509 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor
8512 Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer,
Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraft-
fahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art:
10 00 00 – Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art
8515 Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind),
elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit
Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen,
Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets:
– Maschinen, Apparate und Geräte zum Hart- oder Weichlöten:
11 00 00 – – Lötkolben und Lötpistolen
19 00 00 – – andere
– Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen:
21 00 00 – – voll- oder teilautomatische
29 00 00 – – andere
– Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen von Metallen:
31 00 00 – – voll- oder teilautomatische
– – andere:
2
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Tarif-Code Warenbezeichnung
39 10 00 – – – zum manuellen Schweißen, mit umhüllten Elektroden, bestehend aus Schweißköpfen oder Schweiß-
zangen
39 90 00 – – – andere
– andere Maschinen, Apparate und Geräte:
– – zum Behandeln von Metallen:
80 11 00 – – – zum Schweißen
80 19 00 – – – andere
– – andere:
80 91 00 – – – zum Widerstandsschweißen von Kunststoffen
80 99 00 – – – andere
8517 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprech-
apparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikations-
geräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videofone
8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Hörer, auch mit Mikrofon
kombiniert; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen
8519 Plattenteller, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne ein-
gebaute Tonaufnahmevorrichtung
8520 Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung
8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner
8524 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung,
einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren
des Kapitels 37
8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem
gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiederabgabegerät oder einer Uhr kombiniert
8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeich-
nungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren
8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge,
Teile davon:
– Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen:
10 10 00 – – faltbar
10 90 00 – – andere
– Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung:
20 10 00 – – Jaucheverteiler
20 90 00 – – andere
– – – andere:
– – – – neu:
39 30 00 – – – – – Sattelanhänger
– – – – – andere:
39 51 00 – – – – – – einachsig
39 59 00 – – – – – – andere
39 80 00 – – – – gebraucht
40 00 00 – andere Anhänger
80 00 00 – andere Fahrzeuge
– Teile:
90 10 00 – – Fahrgestelle
90 30 00 – – Karosserien und Aufbauten
90 90 00 – – andere Teile
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1243
Tarif-Code Warenbezeichnung
9402 Möbel für die Human-, Zahn, Tiermedizin oder die Chirurgie (z.B. Operationstische, Untersuchungstische,
Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche
Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon:
90 00 00 andere
9404 Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten,
Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller
Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen:
10 00 00 – Sprungrahmen
– – aus anderen Stoffen:
29 10 00 – – – mit Federkern
29 90 00 – – – andere
– Schlafsäcke:
30 10 00 – – mit Federn oder Daunen gefüllt
30 90 00 – – andere
– andere:
90 10 00 – – mit Federn oder Daunen gefüllt
90 90 00 – – andere
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Anhang II
Einfuhren empfindlicher gewerblicher Waren
mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(nach Artikel 18 Absatz 3)
Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die in diesem
Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden schrittweise nach
folgendem Zeitplan gesenkt:
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz
auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz
auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz
auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz
auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz
auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz
auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die
verbleibenden Zölle beseitigt.
Tarif-Code Warenbezeichnung
2515 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder
mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in
Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf
andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an
Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der
Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder
ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in
Aufmachungen für den Einzelverkauf:
– andere Antibiotika enthaltend:
20 10 00 – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
– Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937, jedoch keine Antibiotika enthaltend:
– – Insulin enthaltend:
31 10 00 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
– – Hormone der Nebennierenrinde enthaltend:
32 10 00 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
– – andere:
39 10 00 – – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
– Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch
Antibiotika enthaltend:
40 10 00 – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
– andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1245
Tarif-Code Warenbezeichnung
50 10 00 – – in Aufmachungen für den Einzelverkauf
– andere:
– – in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
90 11 00 – – – Iod oder Iodverbindungen enthaltend
90 19 00 – – – andere
– – andere:
90 91 00 – – – Iod oder Iodverbindungen enthaltend
90 99 00 – – – andere
3005 Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z.B. Verbindzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster),
mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu
medizinischen, chirurgischen zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken
3208 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten
natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der
Anmerkung 4 zu diesem Kapitel
3209 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten
natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst
3210 Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung
verwendeten Art
3401 Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen, in Form von Tafeln,
Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe,
mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen
3402 Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zu-
bereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch
Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401:
– Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
20 10 00 – – grenzflächenaktive Zubereitungen
20 90 00 – – zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel
– andere:
90 10 00 – – grenzflächenaktive Zubereitungen
90 90 00 – – zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel
3904 Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:
10 00 00 – Polyvinylchlorid, nicht mit anderen Stoffen gemischt
– anderes Polyvinylchlorid:
21 00 00 – – nicht weich gemacht
22 00 00 – – weich gemacht
40 00 00 – andere Copolymere des Vinylchlorids
50 00 00 – Polymere des Vinylidenchlorids
– fluorierte Polymere:
61 00 00 – – Polytetrafluoroethylen
69 00 00 – – andere
90 00 00 – andere
3917 Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche
und dergleichen) aus Kunststoffen
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Tarif-Code Warenbezeichnung
3920 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder
verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne
Unterlage
3922 Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und
ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare
Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:
– Luftreifen, runderneuert:
10 90 00 – – andere
– Luftreifen, gebraucht:
20 90 00 – – andere
90 00 00 – andere
4202 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis
für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse;
Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstauschen, Brieftaschen,
Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel,
Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus
Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder
überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen
4203 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
4205 Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder
4304 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus
4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parkett-
tafeln, Schindeln ("shingles" und "shakes") aus Holz
4808 Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen
gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803
beschriebenen Art:
10 00 00 – Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert
30 00 00 – anderes Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert
90 00 00 – andere
4810 Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch
mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf
der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen:
– Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen
zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen
Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern,
bezogen auf die Gesamtfasermenge:
– andere Papiere und Pappen:
– – Multiplex:
91 10 00 – – – jede Lage gebleicht
91 30 00 – – – mit nur einer gebleichten Außenlage
91 90 00 – – – andere
4818 Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt
oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf
Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, hygienische Binden
und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der
Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff,
Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1247
Tarif-Code Warenbezeichnung
4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zell-
stoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen
verwendeten Art:
10 00 00 – Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe
30 00 00 – Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr
40 00 00 – andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen
50 00 00 – andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen
60 00 00 – Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art
4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus
Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:
– Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe:
60 10 00 – – Tabletts, Schüsseln und Teller
60 90 00 – – andere
– formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff:
70 10 00 – – Höckerpappe und Kleinverpackungen für Eier
70 90 00 – – andere
6402 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus
Leder
6404 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus
Spinnstoffen
6405 Andere Schuhe
6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen);
Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren
sowie Teile davon
7303 Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen
7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
7305 Andere Rohre (z.B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren
Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
7306 Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten
Rändern), aus Eisen oder Stahl
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme,
Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und
Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, aus-
genommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche,
Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl
7309 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art
(ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase) mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne
mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutz-
verkleidung
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Tarif-Code Warenbezeichnung
7310 Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für
Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von
300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung
oder Wärmeschutzverkleidung:
10 00 00 – mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr
– mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l:
– – – andere, mit einer Wanddicke von:
21 91 00 – – – – weniger als 0,5 mm
21 99 00 – – – – 0,5 mm oder mehr
– – andere:
29 10 00 – – – mit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm
29 90 00 – – – mit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr
7317 Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern
der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen,
ausgenommen mit Kopf aus Kupfer
7318 Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben
(einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl
7320 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl
7321 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte,
Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile
davon, aus Eisen oder Stahl
7323 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle;
Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus
Eisen oder Stahl:
– – aus nichtrostendem Stahl:
93 10 00 – – – Artikel für den Tischgebrauch
93 90 00 – – – andere
– – aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert:
94 10 00 – – – Artikel für den Tischgebrauch
94 90 00 – – – andere
– – andere:
99 10 00 – – – Artikel für den Tischgebrauch
– – – andere:
99 91 00 – – – – mit Farbe versehen oder lackiert
99 99 00 – – – – andere
7325 Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen:
10 00 00 – aus nicht verformbarem Gusseisen
– – andere:
– – – andere:
99 10 00 – – – aus verformbarem Gusseisen
99 99 00 – – – – andere
7604 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium
7608 Rohre aus Aluminium
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1249
Tarif-Code Warenbezeichnung
7610 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler,
Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor-
und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406;
zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus
Aluminium
7611 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen
verdichtete oder verflüssigte Gase) mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische
oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
7612 Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungs-
röhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art ausgenommen verdichtete oder verflüssigte
Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische
Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
8303 Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus
unedlen Metallen
8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch
Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
8403 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402
8404 Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und
Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen
8413 Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten
8414 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder
Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate
und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmpepumpen, ausgenommen
Klimageräte der Position 8415:
– kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren:
– – andere:
– – – mit einem Inhalt von mehr als 340 l:
10 91 10 – – – – neu
10 91 90 – – – – gebraucht
– – – andere:
10 99 10 – – – – neu
10 99 90 – – – – gebraucht
– Haushaltskühlschränke:
– – Kompressorkühlschränke:
– – – mit einem Inhalt von mehr als 340 l:
21 10 10 – – – – neu
21 10 90 – – – – gebraucht
– – – andere:
– – – – Tischkühlschränke:
21 51 10 – – – – – neu
21 51 90 – – – – – gebraucht
– – – – Einbaukühlschränke:
21 59 10 – – – – – neu
21 59 90 – – – – – gebraucht
– – – – andere, mit einem Inhalt von:
– – – – – 250 l oder weniger:
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Tarif-Code Warenbezeichnung
21 91 10 – – – – – – neu
21 91 90 – – – – – – gebraucht
– – – – – mehr als 250 l bis 340 l:
21 99 10 – – – – – – neu
21 99 90 – – – – – – gebraucht
– – elektrische Absorberkühlschränke:
22 00 10 – – – neu
22 00 90 – – – gebraucht
– – andere:
29 00 10 – – – neu
29 00 90 – – – gebraucht
– Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger:
– – andere:
– – – mit einem Inhalt von 400 l oder weniger:
30 91 10 – – – – neu
30 91 90 – – – – gebraucht
– – – mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l:
30 99 10 – – – – neu
30 99 90 – – – – gebraucht
– Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger:
– – andere:
– – – mit einem Inhalt von 250 l oder weniger:
40 91 10 – – – – neu
40 91 90 – – – – gebraucht
– – – mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l:
40 99 10 – – – – neu
40 99 90 – – – – gebraucht
– andere Kühl-, Tiefkühl- und Gefriertruhen, -schränke, -vitrinen, -theken und ähnliche Kühl-, Tiefkühl- oder
Gefriermöbel:
– – Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer):
– – – für tiefgefühlte Ware:
50 11 10 – – – – neu
50 11 90 – – – – gebraucht
– – – andere:
50 19 10 – – – – neu
50 19 90 – – – – gebraucht
– – andere Kühlmöbel:
50 90 10 – – – – neu
50 90 90 – – – – gebraucht
– Teile:
91 00 00 – – Möbel, zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung hergerichtet
8457 Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen
8458 Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung
8459 Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren,
Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschi-
nen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1251
Tarif-Code Warenbezeichnung
8504 Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere
Selbstinduktionsspulen
8507 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder
rechteckiger Form:
– Bleiakkumulatoren von der zum Starten von Kohlenverbrennungsmotoren verwendeten Art Starter-
batterien):
– – andere:
– – – mit einem Gewicht von mehr als 5 kg:
10 81 00 – – – – mit flüssigem Elektrolyt arbeitend
10 89 00 – – – – andere
8516 Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen
oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmgeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und
Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für
den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solcher der Position 8545
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt
8534 Gedruckte Schaltungen
8535 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen
(z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter,
Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V
8536 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen
(z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und
Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger:
– Sicherungen:
10 10 00 – – für eine Stromstärke von 10 A oder weniger
10 50 00 – – für eine Stromstärke von mehr als 10 A bis 63 A
10 90 00 – – für eine Stromstärke von mehr als 63 A
– Leistungsschalter:
20 10 00 – – für eine Stromstärke von 63 A oder weniger
20 90 00 – – für eine Stromstärke von mehr als 63 A
– andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen:
30 10 00 – – für eine Stromstärke von 16 A oder weniger
30 30 00 – – für eine Stromstärke von mehr als 16 A bis 125 A
30 90 00 – – für eine Stromstärke von mehr als 125 A
– Relais:
– – für eine Spannung von 60 V oder weniger:
41 10 00 – – – für eine Stromstärke von 2 A oder weniger
41 90 00 – – – für eine Stromstärke von mehr als 2 A
49 00 00 – – andere
– andere Schalter:
– – für eine Spannung von 60 V oder weniger:
50 11 00 – – – Tastenschalter
50 15 00 – – – Drehschalter
50 19 00 – – – andere
– – andere:
50 90 10 – – – Starter für Leuchtstofflampen
50 90 90 – – – andere
– Lampenfassungen und Steckvorrichtungen:
– – andere:
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Tarif-Code Warenbezeichnung
69 10 00 – – – für Koaxialkabel
69 30 00 – – – für gedruckte Schaltungen
69 90 00 – – – andere
– andere Geräte:
90 01 00 – – vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen
90 10 00 – – Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel
90 85 00 – – andere
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder
8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich
solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie nummerische Steuerungen,
ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517
8538 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8535, 8536 oder 8537
bestimmt
8539 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen
(sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:
– andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen:
– – Wolfram-Halogen-Glühlampen:
21 30 00 – – – Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art
– – – andere, für eine Spannung von:
21 92 00 – – – – mehr als 100 V
21 98 00 – – – – 100 V oder weniger
– – andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V:
22 10 00 – – – Reflektorlampen
22 90 00 – – – andere
29 30 00 – – andere
– – – Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art
– – – andere, für eine Spannung von:
29 92 00 – – – – mehr als 100 V
29 98 00 – – – – 100 V oder weniger
– Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen:
– – Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen:
32 10 00 – – – Quecksilberdampflampen
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und
andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten
Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
8607 Teile von Schienenfahrzeugen:
– Bremsvorrichtungen und Teile davon:
– – Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon:
21 10 00 – – – aus Eisen oder Stahl, gegossen
21 90 00 – – – andere
– – andere:
29 10 00 – – – aus Eisen oder Stahl, gegossen
29 90 00 – – – andere.
8702 Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer
8703 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge
(ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1253
Tarif-Code Warenbezeichnung
8704 Lastkraftwagen
8706 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor
8707 Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
8708 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705:
– Stoßstangen und Teile davon:
10 00 90 – – andere
– andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser):
– – Sicherheitsgurte:
21 00 90 – – – andere
– – andere
29 00 90 – – – andere
– Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon:
– – montierte Bremsbeläge:
31 00 90 – – – andere
– – andere:
39 00 90 – – – andere
– Stoßdämpfer:
80 00 90 – – andere
– – Schaltkupplungen und Teile davon:
93 00 90 – – – andere
– – andere
99 00 90 – – – andere
8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
8712 Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor
9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden
können, und Teile davon:
– Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:
10 90 00 – – andere
20 00 00 – Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
– Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe:
30 10 00 – – gepolstert, mit Rückenlehne und mit Rollen oder Gleitern
30 90 00 – – andere
40 00 00 – in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen
50 00 00 – Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen
– andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:
61 00 00 – – gepolstert
69 00 00 – – andere
– andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:
71 00 00 – – gepolstert
79 00 00 – – andere
80 00 00 – andere Sitzmöbel
– Teile:
– – andere:
90 30 00 – – – aus Holz
90 80 00 – – – andere
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Tarif-Code Warenbezeichnung
9403 Andere Möbel und Teile davon:
– Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art:
10 10 00 – – Zeichentische (ausgenommen solche der Position 9017)
– – andere, mit einer Höhe von:
– – – 80 cm oder weniger:
10 51 00 – – – – Schreibtische
10 59 00 – – – – andere
– – – mehr als 80 cm:
10 91 00 – – – – Schränke mit Türen oder Rollläden
10 93 00 – – – – Karteischränke und andere Schränke mit Schubladen
10 99 00 – – – – andere
– andere Metallmöbel:
– – andere:
20 91 00 – – – Betten
20 99 00 – – – andere
– Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art:
– – mit einer Höhe von 80 cm oder weniger:
30 11 00 – – – Schreibtische
30 19 00 – – – andere
– – mit einer Höhe von mehr als 80 cm:
30 91 00 – – – Schränke
30 99 00 – – – andere
– Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art
40 10 00 – – Einbauküchenelemente
40 90 00 – – andere
50 00 00 – Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art
– andere Holzmöbel:
60 10 00 – – Holzmöbel von der in Ess- und Wohnzimmern verwendeten Art
60 30 00 – – Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art
60 90 00 – – andere Holzmöbel
– Kunststoffmöbel:
70 90 00 – – andere
80 00 00 – Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche
Stoffe
– Teile:
90 10 00 – – aus Metall
90 30 00 – – aus Holz
90 90 00 – – aus anderen Stoffen
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest
angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1255
Anhang III
EG-Definition von „Baby-beef“
(nach Artikel 27 Absatz 2)
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen;
maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz
„ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
Tarif-
KN-Code Unter- Warenbezeichnung
position
Rinder, lebend:
– andere:
– – Hausrinder:
– – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:
– – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):
ex 0102 90 51 – – – – – zum Schlachten:
Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von
320 kg bis 470 kg1)
ex 0102 90 59 – – – – – andere:
11 – Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht
von 320 kg bis 470 kg1)
21
21
31
91
– – – – andere:
ex 0102 90 71 – – – – – zum Schlachten:
10 – Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem
Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg1)
ex 0102 90 79 – – – – – andere:
21 – Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem
91 Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg1)
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:
ex 0201 10 00 – ganze oder halbe Tierkörper:
91 – ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper
mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr
fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der
Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind1)
– andere Teile, mit Knochen:
ex 0201 20 20 – – „quartiers compensés“:
91 – „quartiers compensés“ mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch
hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und
deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der
Wirbelsäule) leicht verknöchert sind1)
ex 0201 20 30 – – Vorderviertel, zusammen oder getrennt:
91 – Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch
hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren
Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert
sind1)
ex 0201 20 50 – – Hinterviertel, zusammen oder getrennt:
91 – Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg – beim
sogenannten „Pistola-Schnitt“ mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg –,
deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb
ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht
verknöchert sind1)
1) Die Zulassung zu diesen Unterpositionen erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen.
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Anhang IV a
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse
mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(Zollfreiheit)
(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)
KN-Code1) Warenbezeichnung
0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
– Pferde:
0101 11 00 00 – – reinrassige Zuchttiere
0101 19 – – andere:
0101 19 90 00 – – – andere
0101 20 – Esel, Maultiere und Maulesel:
0101 20 10 00 – – Esel
0101 20 90 00 – – Maultiere und Maulesel
0102 Rinder, lebend:
0102 10 – reinrassige Zuchttiere:
0102 10 10 00 – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)
0102 10 30 00 – – Kühe
0102 10 90 00 – – andere
0102 90 – andere:
– – Hausrinder:
0102 90 05 00 – – – mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger
– – – mit einem Gewicht von mehr als 80 kg
bis 160 kg:
0103 Schweine, lebend:
0103 10 00 00 – reinrassige Zuchttiere
– andere:
0103 91 – – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:
0103 91 10 00 – – – Hausschweine
0103 91 90 00 – – – andere
0104 Schafe und Ziegen, lebend:
0104 10 – Schafe:
0104 10 10 00 – – reinrassige Zuchttiere
– – andere:
0104 20 – Ziegen:
0104 20 10 00 – – reinrassige Zuchttiere
1) Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 31. Juli 1996 (Amtsblatt 38/96).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1257
KN-Code Warenbezeichnung
0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:
– mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:
0105 11 – – Hühner:
– – – weibliche Zucht- und Vermehrungsküken:
0105 11 11 00 – – – – Legerassen
0105 19 – – andere:
– – – Gänse:
0105 19 00 10 – – – – Legerassen
– andere:
0105 92 – – Hühner mit einem Gewicht von 2 000 g oder weniger
0105 92 00 10 – – – Legerassen mit einem Gewicht von mehr als 2 000 g
0105 99 – – andere:
– – – Enten:
0105 99 10 10 – – – – Legerassen
0106 00 Andere Tiere lebend:
0106 00 00 10 – Hauskaninchen
0106 00 00 20 – Tauben
0106 00 00 30 – Frösche
0106 00 00 40 – Hunde und Katzen
0106 00 00 50 – Bienen
0106 00 00 60 – wildlebende Tierarten
0106 00 90 00 – andere
0205 00 00 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,
Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
0206 10 00 00 – von Rindern, frisch oder gekühlt
– von Rindern, gefroren:
0206 21 00 00 – – Zungen
0206 22 00 00 – – Lebern
0206 30 00 00 – von Schweinen, frisch oder gekühlt
– von Schweinen, gefroren:
0206 41 00 00 – – Lebern
0206 49 00 00 – – andere
0206 80 00 00 – andere, frisch oder gekühlt
0206 90 00 00 – andere, gefroren
0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:
0208 10 00 00 – von Kaninchen oder Hasen
0208 20 00 00 – Froschschenkel
0208 90 00 00 – andere
0210 90 00 00 – andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus
natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
0404 10 00 00 – Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0404 90 00 00 – andere
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
KN-Code Warenbezeichnung
0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt,
gefroren oder anders haltbar gemacht auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
– Eigelb:
0408 11 – – getrocknet:
0408 11 20 00 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht
0408 11 80 00 – – – anderes
0408 19 – – anderes:
0408 19 20 00 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht
– – – anderes:
0408 19 81 00 – – – – flüssig
0408 19 89 00 – – – – anderes, einschließlich gefroren
– andere:
0408 91 – – getrocknet:
0408 91 20 00 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht
0408 91 80 00 – – – andere
0408 99 – – andere:
0408 99 20 00 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht
0408 99 80 00 – – – andere
0410 00 00 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
0504 00 00 00 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren,
gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte;
Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212):
0601 10 00 00 – Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend
0601 20 00 00 – Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorien-
pflanzen und -wurzeln
0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:
0602 10 – Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser:
0602 10 10 00 – – von Reben
0602 10 90 00 – – andere
0602 20 – Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt:
0602 20 10 00 – – Reben, bewurzelt, auch gepfropft
0602 20 90 00 – – andere
0602 30 00 00 – Rhododendren (Azaleen), auch veredelt
0602 40 00 00 – Rosen, auch veredelt
0602 90 – andere:
0602 90 10 00 – – Pilzmycel
0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt:
0701 10 00 00 – Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln
0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder
gekühlt:
0703 10 – Speisezwiebeln und Schalotten:
0703 10 00 10 – – für Saatzwecke (Steckzwiebeln)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1259
KN-Code Warenbezeichnung
0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:
0713 10 – Erbsen (Pisum sativum):
0713 10 10 00 – – zur Aussaat
0713 20
0713 20 10 00 – – zur Aussaat
0713 31 – – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder
Vigna radiata (L.) Wilczek:
0713 31 10 00 – – – zur Aussaat
0713 32 – – Adzukibohnen (Phaseolus oder
Vigna angularis):
0713 32 10 00 – – – zur Aussaat
0713 33 – – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):
0713 33 10 00 – – – zur Aussaat
0713 39 – – andere:
0713 39 10 00 – – – zur Aussaat
0713 40 – Linsen:
0713 40 10 00 – – – zur Aussaat
0713 50 – Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var.
equina, Vicia faba var. minor):
0713 50 10 00 – – – zur Aussaat
0713 90 – andere:
0713 90 10 00 – – zur Aussaat
0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit
hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form
von Pellets; Mark des Sagobaumes:
0714 10 00 00 – Maniok
0714 20 00 00 – Süßkartoffeln
0714 90 00 00 – andere
0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:
– Kokosnüsse:
0801 11 00 00 – – getrocknet
0801 19 00 00 – – andere
– Paranüsse:
0801 21 00 00 – – in der Schale
0801 22 00 00 – – ohne Schale
– Kaschu-Nüsse:
0801 31 00 00 – – in der Schale
0801 32 00 00 – – ohne Schale
0814 00 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet
oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen
eingelegt
0904 Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen
oder sonst zerkleinert:
– Pfeffer:
0904 11 00 00 – weder gemahlen noch sonst zerkleinert
0904 12 00 00 – gemahlen oder sonst zerkleinert
0905 00 00 00 Vanille
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
KN-Code Warenbezeichnung
0906 Zimt und Zimtblüten:
0906 10 00 00 – weder gemahlen noch sonst zerkleinert
0906 20 00 00 – gemahlen oder sonst zerkleinert
0907 00 00 00 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
0908 Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen:
0908 10 00 00 – Muskatnüsse
0908 20 00 00 – Muskatblüte
0908 30 00 00 – Amomen und Kardamomen
0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren:
0909 10 00 00 – Anis- und Sternanisfrüchte
0909 20 00 00 – Korianderfrüchte
0909 30 00 00 – Kreuzkümmelfrüchte
0909 40 00 00 – Kümmelfrüchte
0909 50 00 00 – Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren
0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:
0910 10 00 00 – Ingwer
0910 20 00 00 – Safran
0910 30 00 00 – Kurkuma
0910 40 00 00 – Thymian; Lorbeerblätter
0910 50 00 00 – Curry
– andere Gewürze:
0910 91 00 00 – – Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 (b) zu diesem Kapitel
0910 99 00 00 – – andere
1002 00 Roggen:
1002 00 00 10 – zur Aussaat
1002 00 00 90 – andere
1003 00 Gerste:
1003 00 00 10 – zur Aussaat
1004 00 Hafer:
1004 00 00 10 – zur Aussaat
1005 Mais:
1005 10 – zur Aussaat:
1005 10 10 00 – – Hybridmais
1005 10 90 00 – – andere
1006 Reis:
1006 10 – Rohreis (Paddy-Reis):
1006 10 00 10 – – zur Aussaat
1007 00 00 00 Körner-Sorghum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1261
KN-Code Warenbezeichnung
1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:
1008 10 00 00 – Buchweizen
1008 20 00 00 – Hirse
1008 30 00 00 – Kanariensaat
1008 90 00 00 – anderes Getreide
1103 13 – – von Mais:
1103 13 00 10 – – – zur menschlichen Ernährung ungeeignet
1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln:
1105 10 00 00 – Mehl, Grieß und Pulver
1105 20 00 00 – Flocken, Granulat und Pellets
1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von
Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:
1106 20 00 00 – von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714
1106 30 – von Erzeugnissen des Kapitels 8:
1106 30 00 10 – – von Kokosnüssen
1108 Stärke; Inulin:
– Stärke:
1108 11 00 00 – – von Weizen
1108 12 – – von Mais:
1108 12 00 10 – – – für den Einzelverkauf ungeeignet
1108 12 00 90 – – – andere
1108 13 00 00 – – von Kartoffeln
1108 14 00 00 – – von Maniok
1108 19 00 00 – – andere Stärke
1108 20 00 00 – Inulin
1201 00 Sojabohnen, auch geschrotet:
1201 00 10 00 – zur Aussaat
1201 00 90 00 – andere
1202 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:
1202 10 – ungeschält:
1202 10 10 00 – – zur Aussaat
1202 10 90 00 – – andere
1202 20 00 00 – geschält, auch geschrotet
1203 00 00 00 Kopra
1204 00 00 00 Leinsamen, auch geschrotet
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
KN-Code Warenbezeichnung
1207 Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:
1207 10 00 00 – Palmnüsse und Palmkerne
1207 20 00 00 – Baumwollsamen
1207 30 00 00 – Rizinussamen
1207 40 00 00 – Sesamsamen
1207 50 00 00 – Senfsamen
1207 60 00 00 – Saflorsamen
– andere:
1207 92 00 00 – – Sheanüsse (Karitennüsse)
1207 99 00 00 – – andere
1208 Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl:
1208 10 00 00 – von Sojabohnen
1208 90 00 00 – andere
1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:
– Samen von Rüben:
1209 11 00 00 – – Samen von Zuckerrüben
1209 19 00 00 – – andere
1209 22 00 00 – – Samen von Klee (Trifolium-Arten)
1209 23 00 00 – – Samen von Schwingel
1209 24 00 00 – – Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)
1209 25 00 00 – – Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)
1209 26 00 00 – – Samen von Wiesenlieschgras
1209 29 00 00 – – andere
1209 30 00 00 – Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden
– andere:
1209 91 00 00 – – Samen von Gemüsen
1209 99 00 00 – – andere
1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder
zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art,
frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver
oder sonst zerkleinert:
1211 10 00 00 – Süßholzwurzeln
1211 20 00 00 – Ginsengwurzeln
1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch
gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter
Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung
verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1212 10 00 00 – Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne
1212 30 00 00 – Steine und Kerne von Aprikosen/Marillen, Pfirsichen oder Pflaumen
– andere:
1212 92 00 00 – – Zuckerrohr
1212 99 00 00 – – andere
1213 00 00 00 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets
1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen,
Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:
1214 10 00 00 – Mehl und Pellets von Luzerne
1214 90 00 00 – andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1263
KN-Code Warenbezeichnung
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame):
1301 10 00 00 – Schellack
1301 20 00 00 – Gummi arabicum
1301 90 – andere:
1301 90 00 10 – – Cannabisharz
1301 90 00 90 – – andere
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime
und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
1302 11 00 00 – – Opium
1502 00 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:
1502 00 10 00 – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum
Herstellen von Lebensmitteln
1502 00 90 00 – anderes
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht
chemisch modifiziert:
1504 10 00 00 – Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen
1504 20 – Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen,
ausgenommen Leberöle:
1504 20 00 10 – – Fischöle
1504 20 00 90 – – andere
1504 30 – Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren :
– – feste Fraktionen:
1504 30 11 00 – – – Walöl und Walratöl
1504 30 19 00 – – – andere
1504 30 90 00 – – andere
1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
1508 10 00 00 – rohres Öl
1508 90 00 00 – andere
1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
1511 10 00 00 – rohres Öl
1511 90 00 00 – andere
1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht
chemisch modifiziert:
– Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren
Fraktionen:
– Baumwollsamenöl und seine Fraktionen:
1512 21 00 00 – – rohres Öl, auch von Gossypol befreit
1512 29 00 00 – – andere
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
KN-Code Warenbezeichnung
1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht
chemisch modifiziert:
– Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen:
1513 11 00 00 – – rohes Öl
1513 19 00 00 – – andere
– Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen:
1513 21 00 00 – – rohe Öle
1513 29 00 00 – – andere
1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert:
– Leinöl und seine Fraktionen:
1515 11 00 00 – – rohes Öl
1515 19 00 00 – – andere
– Maisöl und seine Fraktionen:
1515 30 00 00 – Rizinusöl und seine Fraktionen
1515 40 00 00 – Tungöl (Holzöl) und seine Fraktionen
1515 50 00 00 – Sesamöl und seine Fraktionen
1515 90 00 00 – andere
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, ungeestert,
wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
1516 10 – tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
1516 10 00 10 – – von Fischen und Walen
1516 10 00 90 – – von anderen
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe,
ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt;
Zucker und Melassen, karamellisiert:
– Lactose und Lactosesirup:
1702 11 00 00 – – mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT
oder mehr
1702 19 00 00 – – andere
1702 20 00 00 – Ahornzucker und Ahornsirup
1702 30 – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf
die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:
1702 30 10 00 – – Isoglucose
– – andere:
– – – mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr:
1702 30 51 00 – – – – Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert
1702 30 59 00 – – – – andere
– – – andere:
1702 30 91 00 – – – – Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert
1702 30 99 00 – – – – andere
1702 40 00 00 – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT
oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
1702 60 00 00 – andere Fructose und anderer Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trocken-
masse, von mehr als 50 GHT
1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination
von Zucker:
1703 10 00 00 – Rohrzuckermelasse
1703 90 00 00 – andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1265
KN-Code Warenbezeichnung
1805 00 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren,
ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2005 10 – Gemüse, homogenisiert:
2005 10 00 10 – – zur Ernährung von Kindern, in Behältern von 250 g oder weniger
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte
homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
2104 20 – zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen :
2104 20 00 10 – – zur Ernährung von Kindern, in Behältern von 250 g oder weniger
2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:
2301 10 00 00 – Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtneben-erzeugnissen; Grieben/Grammeln
2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse
und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder
Brennereien, auch in Form von Pellets:
2303 10 00 00 – Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände
2303 20 00 00 – ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung
2303 30 00 00 – Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien und Brennereien
2304 00 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form
von Pellets
2305 00 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form
von Pellets
2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen
oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:
2306 10 00 00 – aus Baumwollsamen
2306 20 00 00 – aus Leinsamen
2306 30 00 00 – aus Sonnenblumenkernen
2306 40 00 00 – aus Raps- oder Rübsensamen
2306 50 00 00 – aus Kokosnüssen (Kopra)
2306 60 00 00 – aus Palmnüssen oder Palmkernen
2306 70 00 00 – aus Maiskeimen
2306 90 00 00 – andere
2307 00 00 00 Weintrub, Weingeläger; Weinstein, roh
2308 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse
der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2308 10 00 00 – Eicheln und Rosskastanien
2308 90 00 00 – andere
2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
– – vollständiges Futter und Superkonzentrate für Tier-, Fisch- oder Viehfutter
2309 90 – andere:
2309 90 00 11 – – – Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren
2309 90 00 30 – – Vormischungen
2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Anhang IV b
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse
mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten)
(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)
(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Jahr 2001 Jahr 2002 Jahr 2003 und folgende
Geltender Geltender Geltender
Zollsatz Zollsatz Zollsatz
Zoll- Zoll- Zoll-
Waren- für weitere für weitere für weitere
KN-Code1) kontingent kontingent kontingent
bezeichnung Mengen Mengen Mengen
(Tonnen) (Tonnen) (Tonnen)
(v.H. des (v.H. des (v.H. des
MFN) MFN) MFN)
0206 29 00 – – andere 200 90 300 80 400 70
0207 – Fleisch und genießbare 1 500 90 2 000 80 3 000 70
Schlachtnebenerzeugnisse
von Hausgeflügel der
Position 0105, frisch,
gekühlt oder gefroren
0402 – Milch und Rahm, eingedickt 200 90 300 80 400 70
oder mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln
0405 10 – Butter 100 90 200 80 300 70
0406 20 – Käse aller Art, gerieben 50 90 70 80 100 70
oder in Pulverform
0406 30 – Schmelzkäse, weder gerieben
noch in Pulverform
0805 10 – Orangen 5 000 90 7 000 80 8 000 70
0805 20 – – Mandarinen
0805 30 – Zitronen
0805 40 – Pampelmusen und Grapefruits
1005 90 – andere: 20 000 90 20 000 80 20 000 70
1601 – Würste und ähnliche 300 90 600 80 1 200 70
Erzeugnisse, aus Fleisch,
Schlachtnebenerzeugnissen
oder Blut; Lebensmittel-
zubereitungen auf der
Grundlage dieser Erzeugnisse
1602 – Fleisch, Schlachtneben- 200 90 500 80 800 70
erzeugnisse oder Blut,
anders zubereitet oder
haltbar gemacht
2005 70 00 – Oliven 600 90 1 000 80 1 600 70
1507 10 00 – rohes Öl, auch entschleimt 5 000 90 10 000 80 15 000 70
1512 11 00 – rohe Öle
1514 10 00 – rohe Öle
1) Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 31. Juli 1996 (Amtsblatt 38/96).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1267
(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Jahr 2001 Jahr 2002 Jahr 2003 und folgende
Geltender Geltender Geltender
Zollsatz Zollsatz Zollsatz
Zoll- Zoll- Zoll-
Waren- für weitere für weitere für weitere
KN-Code kontingent kontingent kontingent
bezeichnung Mengen Mengen Mengen
(Tonnen) (Tonnen) (Tonnen)
(v.H. des (v.H. des (v.H. des
MFN) MFN) MFN)
1701 Rohr- und Rübenzucker und 5 000 90 10 000 80 15 000 70
chemisch reine Saccharose,
fest:
– Rohzucker, ohne Zusatz
von Aroma- oder Farbstoffen:
1701 11 00 – – Rohrzucker
1701 12 00 – – Rübenzucker
2309 Zubereitungen von der zur 7 000 90 10 000 80 12 000 70
Fütterung verwendeten Art:
– – Vollständiges Futter und
Superkonzentrate für Tier-,
Fisch- und Viehfutter:
2309 90 – andere:
2309 90 0019 – – andere
2309 90 0020 – – Viehfutter, angereichert mit
Melasse, Kohlenhydraten,
Vitaminen, Mineralien
2309 90 0090 – andere
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Anhang IV c
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse
mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten)
(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)
(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
geltender Zollsatz
(v.H. des MFN)
Jährliche Menge Ab 1. Januar Ab 1. Januar Ab 1. Januar
KN-Code1) Warenbezeichnung
(Tonnen) 2001 2002 2003
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, 2 000 90 80 70
gekühlt oder gefroren
0406 Käse und Quark/Topfen 600 90 80 70
1) Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 31. Juli 1996 (Amtsblatt 38/96).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1269
Anhang V a
Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen
mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft
(nach Artikel 28 Absatz 1)
(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3
Zollsatz Zollsatz Zollsatz
Code Warenbezeichnung
% % %
0301.91.10 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, 90 v.H. 80 v.H. 70 v.H.
0301.91.90 Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, des MFN des MFN des MFN
0302.11.10 Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache,
0302.11.90 und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch
0303.21.10 oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen
0303.21.90 oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und
0304.10.11 anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets,
ex 0304.10.19 genießbar
ex 0304.10.91
0304.20.11
ex 0304.20.19
ex 0304.90.10
ex 0305.10.00
ex 0305.30.90
0305.49.45
ex 0305.59.90
ex 0305.69.90
0301.93.00 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; 90 v.H. 80 v.H. 70 v.H.
0302.69.11 getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; des MFN des MFN des MFN
0303.79.11 Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl,
ex 0304.10.19 Pulver und Pellets, genießbar
ex 0304.10.91
ex 0304.20.19
ex 0304.90.10
ex 0305.10.00
ex 0305.30.90
ex 0305.49.80
ex 0305.59.90
ex 0305.69.90
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Anhang V b
Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen
mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(nach Artikel 28 Absatz 2)
(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3
Zollsatz Zollsatz Zollsatz
Code1) Warenbezeichnung
% % %
0301 Fische, lebend: 90 v.H. 80 v.H. 70 v.H.
des MFN des MFN des MFN
0301 10 0000 – Zierfische
– andere Fische, lebend:
0301 91 0000 – – Forellen (Salmo trutta, oncorhynchus mykiss,
Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,
Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache
und Oncorhynchus chrysogaster):
0301 92 0000 – – Aale (Anguilla-Arten)
0301 93 0000 – – – Karpfen
0301 99 – – andere:
0301 99 0010 – – – Süßwasserfische
0302 11 0000 – – Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,
Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,
Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache
und Oncorhynchus chrysogaster)
0302 66 0000 – – Aale (Anguilla-Arten)
0302 69 0010 – – – Süßwasserfische
0303 21 0000 – – Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss,
Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita,
Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache
und Oncorhynchus chrysogaster)
0303 29 0010 – – – Süßwasserfische
0303 79 0010 – – – Süßwasserfische
0304 10 0010 – – – von Süßwasserfischen
0304 20 0010 – – – von Süßwasserfischen
0304 90 0010 – – – von Süßwasserfischen
0305 49 0000 – – andere
– Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch
nicht geräuchert:
0305 59 0000 – – andere
– Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet
noch geräuchert, und Fische in Salzlake:
0305 69 0000 andere
1) Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 31. Juli 1996 (Amtsblatt 38/96).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1271
Anhang VI
Niederlassung: Finanzdienstleistungen
(nach Titel V Kapitel II Artikel 47 und 49)
Finanzdienstleistungen: Definition
„Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei
angeboten wird.
Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
i) Lebensversicherung
ii) Sachversicherung
2. Rückversicherung und Folgerückversicherung
3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen
4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadens-
regulierung
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
1. Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden
2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von
Handelsgeschäften
3. Finanzleasing
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und
Bankwechsel
5. Bürgschaften und Verpflichtungen
6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:
a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)
b) Devisen
c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen
d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen
e) begebbare Wertpapiere
f) sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold
7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als
(öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen
Emissionen
8. Geldmaklergeschäfte
9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement,
Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung
10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren,
derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten
11. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 10
aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und
-beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien
12. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger
von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen
Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten:
a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder
Währungspolitik
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund
Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von
Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können
c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den
Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten
Einrichtungen ausgeübt werden können
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Anhang VII
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum
(nach Artikel 71)
1. Artikel 71 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:
– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von
Patentverfahren (1977, geändert 1980)
– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989)
– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1978)
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dass Artikel 71 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung
findet.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Über-
einkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:
– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen (Rom 1961)
– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)
– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)
– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)
– Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1971)
– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971)
– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
(Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)
3. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Gesellschaften und
Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen
gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1273
Verzeichnis der Protokolle
Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung
Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse
Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungs-
erzeugnissen
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen
Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
3
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Protokoll Nr. 1
über Textilwaren und Bekleidung
Artikel 1
Dieses Protokoll gilt für die Textilwaren und die Bekleidung (im Folgenden „Textilwaren“
genannt) des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemein-
schaft.
Artikel 2
(1) Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur,
bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien im Sinne des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen handelt, werden ab dem
Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.
(2) Die Zölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Direkteinfuhren
von Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur,
bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls
Nr. 4 handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt; dies gilt nicht für die
in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten Waren, für die die Zölle wie dort vorgesehen
schrittweise gesenkt werden.
(3) Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Textilwaren finden vorbehaltlich
dieses Protokolls die Bestimmungen des Abkommens, insbesondere die Artikel 19 und 34,
Anwendung.
Artikel 3
Das System der doppelten Kontrolle und andere damit zusammenhängende Fragen, die
die Ausfuhr von Textilwaren mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien in die Gemeinschaft und von Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft
in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien betreffen, sind im Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien über den Handel mit Textilwaren geregelt, das verlängert wurde und seit
dem 1. Januar 2000 angewandt wird.
Artikel 4
Ab Inkrafttreten dieses Abkommens werden keine neuen mengenmäßigen Be-
schränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt, es sei denn, dass dies
in dem genannten Abkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1275
Anhang I
Zollsätze nach Artikel 2 Absatz 2
Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die in diesem
Anhang aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise
nach folgendem Zeitplan gesenkt:
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz
auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz
auf 63 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz
auf 56 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz
auf 49 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz
auf 42 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz
auf 35 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz
auf 28 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz
auf 21 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz
auf 14 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
am 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die ver-
bleibenden Zölle beseitigt.
Liste der Waren, für die die Zölle gesenkt werden:
500710 520544 520911 521159 540500
500720 520546 520912 521211 540610
500790 520547 520919 521112 540620
520548 520921 521213 540710
510610 520611 520922 521214 540720
510620 520612 520929 521215 540730
510710 520613 520931 521221 540741
510720 520614 520932 521222 540742
510810 520615 520939 521223 540743
510820 520621 520941 521224 540744
510910 520622 520942 521225 540751
510990 520623 520943 540752
511000 520624 520949 530911 540753
511111 520625 520951 530919 540754
511112 520631 520952 530921 540761
511112 520632 520959 530929 540769
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
511113 520633 521011 531010 540771
511190 520634 521012 531090 540772
511211 520635 521019 531100 540773
511219 520641 521021 540774
511220 520642 521022 540110 540781
511230 520643 521029 540120 540782
511290 520644 521031 540210 540783
511300 520645 521032 540220
520710 521039 540231 540791
520420 520790 521041 540232 540792
520511 520811 521042 540233 540793
520512 520812 521049 540239 540794
520513 520813 521051 540241 540810
520514 520819 521052 540242 540821
520515 520821 521059 540243 540822
520521 520822 521111 540249 540823
520522 520823 521112 540251 540824
520523 520829 521119 540252 540831
520524 520831 521121 540259 540832
520526 520832 521122 540261 540833
520527 520833 521129 540262 540834
520528 520839 521131 540269
520531 520841 521132 540310 550110
520532 520842 521139 540320 550120
520533 520843 521141 540333 550130
520534 520849 521142 540339 550190
520535 520851 521143 540341 550310
520541 520852 521149 540342 550320
520542 520853 521151 540349 550330
520543 520859 521152 540490 550340
550390 551349 560290 580310 600293
550510 551411 560311 580390 600299
550520 551412 560312 580410 610110
550610 551413 560313 580421 610120
550620 551419 560314 580429 610130
550630 551421 560391 580430 610190
550690 551422 560392 580500 610210
550810 551423 560393 580610 610220
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1277
550820 551429 560394 580620 610230
550911 551431 560600 580631 610290
550912 551432 560919 580632 610311
550921 551433 560890 580639 610312
550922 551439 560900 580640 610319
550931 551441 580710 610321
550932 551442 570110 580790 610322
550941 551443 570190 580810 610323
550942 551449 570210 580890 610329
550951 551511 570220 580900 610331
550952 551512 570231 581010 610332
550953 551513 570232 581091 610333
550959 551519 570239 581092 610339
550961 551521 570241 581099 610341
550962 551522 570242 581100 610342
550969 551529 570249 610343
550991 551591 570251 590110 610349
550992 551592 570252 590190 610411
550999 551599 570259 590210 610412
551011 551611 570291 590220 610413
551012 551612 570292 590290 610419
551020 551613 570299 590410 610421
551030 551614 570310 590491 610422
551090 551621 570320 590492 610423
551110 551622 570330 590500 610429
551120 551623 570390 590610 610431
551130 551624 570410 590691 610432
551211 551631 570490 590699 610433
551219 551632 570500 590700 610439
551221 551633 590800 610441
551229 551634 580110 591000 610442
551297 551641 580121 610443
551299 551642 580122 600110 610444
551311 551643 580123 600121 610449
551312 551644 580124 600122 610451
551313 551691 580125 600129 610452
551319 551692 580126 600191 610453
551321 551693 580131 600192 610459
551322 551694 580132 600199 610461
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
551323 580133 600210 610462
551329 560110 580134 600220 610463
551331 560121 580135 600230 610469
551332 560122 580136 600241 610510
551333 560129 580190 600242 610520
551339 560130 580211 600243 610590
551341 560210 580219 600249 610610
551342 560221 580220 600291 610620
551343 560229 580230 600292 610690
610711 611591 620412 620892 630222
610712 611591 620413 620899 630229
610719 611592 620419 620910 630231
610721 611593 620421 620920 630232
610722 611599 620422 620930 630239
610729 611610 620423 620990 630240
610791 611691 620429 621010 630251
610792 611692 620431 621020 630252
610799 611693 620432 621030 630253
610811 611699 620433 621040 630259
610819 611710 620439 621050 630260
610821 611720 620441 621111 630291
610822 611780 620442 621112 630292
610829 611790 620443 621120 630293
610831 620444 621131 630299
610832 620111 620449 621132 630311
610839 620112 620451 621133 630312
610891 620113 620452 621139 630319
610892 620119 620453 621141 630391
610899 620191 620459 621142 630392
610910 620192 620461 621143 630399
610990 620193 620462 621149 630411
611010 620199 620463 621210 630419
611020 620211 620469 621220 630491
611030 620212 620510 621230 630492
611090 620213 620520 621290 630493
611110 620219 620530 621310 630499
611120 620291 620590 621320 630510
611130 620292 620610 621390 630520
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1279
611190 620293 620620 621410 630532
611211 620299 620630 621420 630533
611212 620311 620640 621430 630539
611219 620312 620690 621440 630590
611220 620319 620711 621490 630611
611231 620321 620719 621510 630612
611239 620322 620721 621520 630619
611241 620323 620722 621590 630621
611249 620329 620729 621600 630622
611300 620331 620791 621710 630629
611410 620332 620792 621790 630631
611420 620333 620799 630639
611430 620339 620811 630110 630641
611490 620341 620819 630120 630649
611511 620342 620821 630130 630691
611512 620343 620822 630140 630699
611519 620349 620829 630190 630710
611520 620411 620891 630210 630720
630221 630790
630800
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Protokoll Nr. 2
über Stahlerzeugnisse
Artikel 1 – dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebens-
fähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen
Dieses Protokoll gilt für die Waren des Kapitel 72 des Gemein-
Marktbedingungen führt,
samen Zolltarifs. Es gilt künftig auch für andere fertige Stahl-
erzeugnisse dieses Kapitels mit Ursprung in der ehemaligen – die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wieder-
jugoslawischen Republik Mazedonien. herstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt
Notwendige beschränkt und schrittweise gesenkt werden und
Artikel 2 – mit dem Umstrukturierungsprogramm insgesamt eine Ratio-
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Stahlerzeugnisse mit nalisierung und ein Kapazitätsabbau in der ehemaligen jugo-
Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze- slawischen Republik Mazedonien angestrebt wird.
donien werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. (4) Die Vertragsparteien sorgen für vollständige Transparenz
bei der Durchführung des notwendigen Umstrukturierungs- und
Umstellungsprogramms und führen zu diesem Zweck einen
Artikel 3
umfassenden und kontinuierlichen Informationsaustausch durch,
Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik u.a. über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans sowie
Mazedonien auf Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemein- über Umfang, Intensität und Zweck der aufgrund der Absätze 2
schaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt: und 3 gewährten staatlichen Beihilfen.
1. zu Beginn des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkom- (5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die An-
mens wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes wendung der Absätze 1 bis 4.
gesenkt;
(6) Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine be-
2. zu Beginn des zweiten, dritten, vierten und fünften Jahres stimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem
nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz weiter Artikel unvereinbar ist und wenn den Interessen der ersten
auf 60 v.H., 40 v.H., 20 v.H. bzw. 0 v.H. gesenkt. Vertragspartei oder ihrer Industrie durch diese Verhaltensweise
ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese
Artikel 4 Vertragspartei nach Konsultationen in der in Artikel 8 genannten
Kontaktgruppe oder 30 Tage nach Ersuchen um solche Kon-
(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein- sultationen geeignete Maßnahmen treffen.
schaft für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien und die Maßnahmen
gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens
Artikel 6
beseitigt.
Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Stahl-
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der ehe-
erzeugnissen finden die Artikel 19, 20 und 34 des Abkommens
maligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Stahlerzeug-
Anwendung.
nisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen
gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens
beseitigt. Artikel 7
Artikel 5 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, ein
Verwaltungsverfahren einzuführen, um schnell Informationen
(1) In Anbetracht der in Artikel 69 dieses Abkommens fest- über die Entwicklung der Handelsströme bei Stahlerzeugnissen
gelegten Regeln erkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik
an, mit der jede Vertragspartei strukturelle Schwächen ihres Mazedonien zu erhalten, damit die Transparenz erhöht und eine
Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Umleitung der Handelsströme verhindert wird.
Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie zu gewährleisten. Die ehe-
malige jugoslawische Republik Mazedonien legt daher innerhalb (2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, ein System
von zwei Jahren das notwendige Umstrukturierungs- und der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen
Umstellungsprogramm für ihre Stahlindustrie fest, damit dieser für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der
Sektor unter normalen Marktbedingungen lebensfähig wird. Zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die
Erreichung dieses Ziels stellt die Gemeinschaft der ehemaligen Gemeinschaft einzurichten, statistische Angaben über Ausfuhr-
jugoslawischen Republik Mazedonien auf Ersuchen technische und Überwachungspapiere auszutauschen und zu allen Fragen
Beratung zur Verfügung. im Zusammenhang mit der Funktionsweise dieses Systems
unverzüglich Konsultationen abzuhalten.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 69 dieses Abkommens fest-
gelegten Regeln werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch (3) Die Einzelheiten des Systems der doppelten Kontrolle sind
zu diesem Artikel stehen, nach den spezifischen Kriterien in Anhang I dieses Protokolls enthalten. Es wird regelmäßig
beurteilt, die sich aus den Regeln der Gemeinschaft für staatliche geprüft, ob dieses System weiterhin notwendig ist. Durch
Beihilfen ergeben, einschließlich ihres abgeleiteten Rechts und Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates kann im
einschließlich der spezifischen Regeln für die Kontrolle staat- Anschluss an diese Prüfung der Anhang geändert oder das
licher Beihilfen, die nach Auslaufen des EGKS-Vertrages für den System der doppelten Kontrolle aufgehoben werden.
Stahlsektor gelten.
(3 Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 69 Absatz 1
Artikel 8
Ziffer iii dieses Abkommens auf Stahlerzeugnisse erkennt die
Gemeinschaft an, dass die ehemalige jugoslawische Republik Die Vertragsparteien kommen überein, dass eines der vom
Mazedonien nach Inkrafttreten dieses Abkommens fünf Jahre Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzten Fachgremien eine
lang ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung Kontaktgruppe sein wird, in der die Durchführung dieses Proto-
gewähren kann, sofern kolls erörtert wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1281
Anhang I
über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr
bestimmter Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
in die Europäischen Gemeinschaften
Artikel 1 Prüfung der Ausfuhrpapiere zuständigen Behörden der ehe-
maligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die Ab-
(1) Ab Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungs-
drücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel und
abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Unterschriftsproben. Ferner teilt die ehemalige jugoslawische
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (im Folgenden
Republik Mazedonien der Kommission jede diesbezügliche
„Abkommen“ bzw. „Gemeinschaft“ genannt) ist für die Einfuhr
Änderung mit.
der in Anlage I aufgeführten Ursprungserzeugnisse der ehe-
maligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemein- (9) Anlage IV enthält technische Bestimmungen über die
schaft die Vorlage eines von den Behörden in der Gemein- Anwendung des Systems der doppelten Kontrolle.
schaft ausgestellten Überwachungspapiers nach dem Muster in
Anlage II erforderlich.
Artikel 2
(2) Die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse werden (1) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ver-
nach der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der pflichtet sich, der Gemeinschaft genaue statistische Angaben zu
Gemeinschaft (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ oder den von den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik
abgekürzt „KN“ genannt) eingereiht. Der Ursprung der unter Mazedonien nach Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrpapieren zu
dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse wird nach den in der übermitteln.
Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.
Diese Angaben werden der Gemeinschaft spätestens am Ende
(3) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die
sich, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien über Statistiken beziehen.
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter das
System der doppelten Kontrolle fallende Erzeugnisse betreffen, (2) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, den Behörden der ehe-
zu unterrichten, bevor sie in der Gemeinschaft in Kraft treten. maligen jugoslawischen Republik Mazedonien genaue statisti-
sche Angaben zu den von den Mitgliedstaaten ausgestellten
(4) Für die Einfuhr der in Anlage I aufgeführten Eisen- und Überwachungspapieren für die in Anlage I aufgeführten Erzeug-
Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawi- nisse zu übermitteln. Diese Angaben werden den Behörden der
schen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft ist ferner ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien spätestens
die Ausstellung eines Ausfuhrpapiers durch die zuständigen am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf
Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze- den sich die Statistiken beziehen.
donien erforderlich. Zur Vermeidung von Problemen am Ende
des Jahres muss das Originalausfuhrpapier vom Einführer
spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das Artikel 3
auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden erforderlichenfalls
versandt worden sind. Konsultationen über die im Zusammenhang mit der Funk-
(5) Ein Ausfuhrpapier ist nicht erforderlich für Erzeugnisse, die tionsweise des Systems der doppelten Kontrolle auftretenden
bereits vor Inkrafttreten des Abkommens versandt worden sind, Probleme abgehalten. Diese Konsultationen werden unver-
vorausgesetzt, dass vorher nicht ein Bestimmungsort außerhalb züglich abgehalten. Die nach diesem Artikel abgehaltenen
der Gemeinschaft vorgesehen war und dass den Erzeugnissen, Konsultationen werden von beiden Vertragsparteien im
die nach der 1996 geltenden Regelung der vorherigen Über- Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben geführt, die
wachung nur bei Vorlage eines Überwachungspapiers eingeführt zwischen ihnen bestehenden Differenzen beizulegen.
werden können, tatsächlich ein solches Papier beigefügt ist.
(6) Als Zeitpunkt des Versands gilt der Zeitpunkt, zu dem Artikel 4
die Erzeugnisse zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen Die genannten Mitteilungen sind zu richten:
werden.
für die Gemeinschaft
(7) Das Ausfuhrpapier muss dem Muster in Anlage III ent-
sprechen. Es gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Gemeinschaft. (GD Handel E/2 und GD Unternehmen C/2),
für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
(8) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien über-
mittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die an ihre Mission bei den Europäischen Gemeinschaften,
Bezeichnungen und Anschriften der für die Ausstellung und an das Außenministerium und an das Wirtschaftsministerium.
Anlage I zu Anhang I
Liste der Erzeugnisse,
die der doppelten Kontrolle unterliegen
gesamte KN-Position 7208
gesamte KN-Position 7209
gesamte KN-Position 7210
gesamte KN-Position 7211
gesamte KN-Position 7212
Die übrigen technischen Anhänge werden später angefügt; sie entsprechen den derzeit geltenden technischen Anhängen.
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Protokoll Nr. 3
über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss
Republik Mazedonien wenden auf landwirtschaftliche Ver- des Stabilitäts- und Assoziationsrates gesenkt werden,
arbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem
– wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und der ehemali-
Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I bzw. II
gen jugoslawischen Republik Mazedonien die Zölle auf die
aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten
Grunderzeugnisse gesenkt werden oder
Bedingungen an.
– wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für land-
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,
wirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.
– die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaft-
Die im ersten Gedankenstrich vorgesehenen Senkungen werden
lichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;
auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls be-
– die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern; rechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirt-
– Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse
Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der erhoben werden.
Grundlage der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für die land-
Artikel 3
wirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung
der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Ver- Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik
arbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden. Er erstellt Mazedonien unterrichten einander über die Verwaltungsver-
die Liste der Waren, auf die diese Beträge zu erheben sind, sowie fahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese
die Liste der Grunderzeugnisse; er erlässt dazu allgemeine Verfahren sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewähr-
Durchführungsvorschriften. leisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1283
Anhang I
Einfuhrzölle der Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch
(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,
Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 – Joghurt:
– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 10 51 – – – – 1,5 GHT oder weniger
0403 10 53 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT
0403 10 59 – – – – mehr als 27 GHT
– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 10 91 – – – – 3 GHT oder weniger
0403 10 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT
0403 10 99 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT
0403 90 – andere:
– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 71 – – – – 1,5 GHT oder weniger
0403 90 73 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT
0403 90 79 – – – – mehr als 27 GHT
– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:
0403 90 91 – – – – 3 GHT oder weniger
0403 90 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT
0403 90 99 – – – – mehr als 6 GHT
0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:
0405 20 – Milchstreichfette:
0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT
0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT
0509 00 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:
0509 00 90 – andere
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
0710 40 00 – Zuckermais
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht
geeignet:
0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:
– – Gemüse
0711 90 30 – – – Zuckermais
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime
und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
1302 12 00 – – von Süßholzwurzeln
1302 13 00 – – von Hopfen
1302 20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
1302 20 10 – – trocken
1302 20 90 – – andere
1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:
1505 10 00 – Wollfett, roh
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,
wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
1516 20 10 – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen
sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und
Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
1517 10 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
1517 90 – andere:
1517 90 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
– – andere
1517 90 93 – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art
1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, ge-
schwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses
Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1518 00 10 – Linoxyn
– Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken,
ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
– andere:
1518 00 91 – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,
geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders
chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516
– – andere:
1518 00 95 – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen
und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen
1518 00 99 – – – andere
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch
raffiniert oder gefärbt:
1521 90 – andere
– – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt
1521 90 99 – – – andere
1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:
1522 00 10 – Degras
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1285
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe,
ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt;
Zucker und Melassen, karamelisiert:
1702 50 00 – chemisch reine Fructose
1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker:
1702 90 10 – – chemisch reine Maltose
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):
1704 10 – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 60 GHT:
1704 10 11 – – – in Streifen
1704 10 19 – – – andere
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT
oder mehr:
1704 10 91 – – – in Streifen
1704 10 99 – – – andere
1704 90 – andere:
1704 90 10 – – Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe
1704 90 30 – – weiße Schokolade
– – andere:
1704 90 51 – – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr
1704 90 55 – – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen
1704 90 61 – – – Dragees
– – – andere:
1704 90 65 – – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren
1704 90 71 – – – – Hartkaramellen, auch gefüllt
1704 90 75 – – – – Weichkaramellen
– – – – andere
1704 90 81 – – – – – Komprimate
1704 90 99 – – – – – andere
1803 Kakaomasse, auch entfettet:
1803 10 00 – nicht entfettet
1803 20 00 – ganz oder teilweise entfettet
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
1806 10 15 – – keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als
Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT
1806 10 20 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder
Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT
1806 10 30 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder
Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT
1806 10 90 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder
Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
1806 20 – andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder
flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren
Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:
1806 20 10 – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter
und Milchfett von 31 GHT oder mehr
1806 20 30 – – mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als
31 GHT
– – andere :
1806 20 50 – – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr
1806 20 70 – – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen
1806 20 80 – – – Kakaoglasur
1806 20 95 – – – andere
– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:
1806 31 00 – – gefüllt
1806 32 – – nicht gefüllt
1806 32 10 – – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen
1806 32 90 – – – andere
1806 90 – andere:
– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:
– – – Pralinen, auch gefüllt:
1806 90 11 – – – – alkoholhaltig
1806 90 19 – – – – andere
– – – andere:
1806 90 31 – – – – gefüllt
1806 90 39 – – – – nicht gefüllt
1806 90 50 – – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von
Zuckeraustauschstoffen
1806 90 60 – – kakaohaltige Brotaufstriche
1806 90 70 – – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken
1806 90 90 – – andere
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao
oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT,
anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401
bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter
Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1901 10 00 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
1901 20 00 – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905
1901 90 – andere:
– – Malzextrakt:
1901 90 11 – – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr
1901 90 19 – – – anderer
– – andere:
1901 90 91 – – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose
oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der
Positionen 0401 bis 0404 enthaltend
1901 90 99 – – – andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1287
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet,
z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
anderer Weise zubereitet:
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in
1902 11 00 – – Eier enthaltend
1902 19 – – andere
1902 19 10 – – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend
1902 19 90 – – – andere
1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
– – andere
1902 20 91 – – – gekocht
1902 20 99 – – – andere
1902 30 – andere Teigwaren
1902 30 10 – – getrocknet
1902 30 90 – – andere
1902 40 – Couscous
1902 40 10 – – nicht zubereitet
1902 40 90 – – anderer
1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und
dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn
Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten
Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
1904 10 – Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:
1904 10 10 – – auf der Grundlage von Mais
1904 10 30 – – auf der Grundlage von Reis
1904 10 90 – – andere
1904 20 – Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten
und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:
1904 20 10 – – Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken
– – andere:
1904 20 91 – – – auf der Grundlage von Mais
1904 20 95 – – – auf der Grundlage von Reis
1904 20 99 – – – andere
1904 90 – andere:
1904 90 10 – – Reis
1904 90 90 – – andere
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,
Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
1905 10 00 – Knäckebrot
1905 20 – Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren
1905 20 10 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger
als 30 GHT
1905 20 30 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT
oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT
1905 20 90 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT
oder mehr
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
1905 30 – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:
– – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:
1905 30 11 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger
1905 30 19 – – – andere
– – andere:
– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:
1905 30 30 – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr
– – – – andere:
1905 30 51 – – – – – Doppelkekse mit Füllung
1905 30 59 – – – – – andere
– – – Waffeln:
1905 30 91 – – – – gesalzen, auch gefüllt
1905 30 99 – – – – andere
1905 40 – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:
1905 40 10 – – Zwieback
1905 40 90 – – andere
1905 90 – andere:
1905 90 10 – – ungesäuertes Brot (Matzen)
1905 90 20 – – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete
Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
– – andere:
1905 90 30 – – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder
Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger
1905 90 40 – – – Waffeln mit einem Wassergehalt
von mehr als 10 GHT
1905 90 45 – – – Kekse und ähnliches Kleingebäck
1905 90 55 – – – extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert
– – – andere:
1905 90 60 – – – – gesüßt
1905 90 90 – – – – andere
2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht:
2001 90 – andere:
2001 90 30 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2001 90 40 – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT
oder mehr
2001 90 60 – – Palmherzen
2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren,
ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2004 10 – Kartoffeln:
– – andere
2004 10 91 – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von
Gemüsen:
2004 90 10 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1289
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren,
ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006
2005 20 – Kartoffeln:
2005 20 10 – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
2005 80 00 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:
2008 11 – – Erdnüsse:
2008 11 10 – – – Erdnussbutter
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:
2008 91 00 – – Palmherzen
2008 99 – – andere
– – – ohne Zusatz von Alkohol:
– – – – ohne Zusatz von Zucker:
2008 99 85 – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)
2008 99 91 – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von
5 GHT oder mehr
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage
dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete
Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge,
Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
2101 11 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate:
2101 11 11 – – – mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr
2101 11 19 – – – andere
2101 12 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage
von Kaffee:
2101 12 92 – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee
2101 12 98 – – – andere
2101 20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser
Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
2101 20 20 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate:
– – Zubereitungen
2101 20 92 – – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate
2101 20 98 – – – andere
2101 30 – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate
hieraus:
– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:
2101 30 11 – – – geröstete Zichorien
2101 30 19 – – – andere
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffee-
mitteln:
2101 30 91 – – – aus gerösteten Zichorien
2101 30 99 – – – andere
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine
der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 10 – Hefen, lebend:
2102 10 10 – – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)
– – Backhefen:
2102 10 31 – – – getrocknet
2102 10 39 – – – andere
2102 10 90 – – andere
2102 20 – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:
– – Hefen, nicht lebend:
2102 20 11 – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Um-
schließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
2102 20 19 – – – andere
2102 30 00 – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;
Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 10 00 – Sojasoße
2103 20 00 – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen
2103 30 – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 30 90 – – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)
2103 90 – – andere:
2103 90 90 – – andere
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte
homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
2104 10 – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen :
2104 10 10 – – getrocknet
2104 10 90 – – andere
2104 20 00 – zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig:
2105 00 10 – kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT
– mit einem Gehalt an Milchfett von:
2105 00 91 – – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT
2105 00 99 – – 7 GHT oder mehr
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:
2106 10 20 – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als
1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
2106 10 80 – – andere
2106 90 – andere:
2106 90 10 – – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen
2106 90 20 – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art,
ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen
– – andere:
2106 90 92 – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger
als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
2106 90 98 – – – andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1291
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und
Gemüsesäfte der Position 2009:
2202 10 00 – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln oder Aromastoffen
2202 90 – andere:
2202 90 10 – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401
bis 0404 enthaltend
– – andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:
2202 90 91 – – – weniger als 0,2 GHT
2202 90 95 – – – 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT
2202 90 99 – – – 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT
2203 00 Bier aus Malz:
– in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:
2203 00 01 – – in Flaschen
2203 00 09 – – anderes
2203 00 10 – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:
2205 10 – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
2205 10 10 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger
2205 10 90 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol
2205 90 – andere:
2205 90 10 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger
2205 90 90 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit
beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:
2207 10 00 – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt
2207 20 00 – Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere
alkoholhaltige Getränke:
2208 40 – Rum und Taffia:
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:
2208 40 11 – – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder
mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)
– – – andere:
2208 40 31 – – – mit einem Wert von mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohol
2208 40 39 – – – andere
– – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:
2208 40 51 – – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder
mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)
– – – andere:
2208 40 91 – – – mit einem Wert von mehr als 2 Euro pro l reinen Alkohol
2208 40 99 – – – andere
2208 90 – andere:
– – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem
Inhalt von:
2208 90 91 – – – 2 l oder weniger
2208 90 99 – – – mehr als 2 l
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:
2402 10 00 – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend
2402 20 – Zigaretten, Tabak enthaltend:
2402 20 10 – – Nelken enthaltend
2402 20 90 – – andere
2402 90 00 – andere
2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „re-
konstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:
2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:
2403 10 10 – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger
2403 10 90 – – anderer
– andere
2403 91 00 – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak
2403 99 – – andere:
2403 99 10 – – – Kautabak und Schnupftabak
2403 99 90 – – – andere
2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
– einwertige gesättigte Alkohole:
2905 43 00 – – Mannitol
2905 44 – – D-glucitol (Sorbit)::
– – – in wässriger Lösung:
2905 44 11 – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger
2905 44 19 – – – – anderer
– – – anderer
2905 44 91 – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger
2905 44 99 – – – – anderer
2905 45 00 – – Glycerin
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide;
extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen
Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen
Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle:
3301 90 – andere
3301 90 21 – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen
3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage
eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere
Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten
Art:
3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:
– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:
3302 10 10 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol
– – – – andere:
3302 10 21 – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger
als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke ent-
haltend
3302 10 29 – – – – – andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1293
KN-Code Warenbezeichnung
(1) (2)
3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:
3501 10 – Casein:
3501 10 50 – – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln
3501 10 90 – – anderes
3501 90 – – andere
3501 90 90 – – andere
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage
von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken:
3505 10 10 – – Dextrine
– – andere modifizierte Stärken:
3505 10 90 – – – andere
3505 20 – Leime:
3505 20 10 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT
3505 20 30 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch
weniger als 55 GHT
3505 20 50 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch
weniger als 80 GHT
3505 20 90 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere
Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der
in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:
3809 10 10 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT
3809 10 30 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT
3809 10 50 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT
3809 10 90 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr
3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination
3823 11 00 – – Stearinsäure
3823 12 00 – – Ölsäure
3823 13 00 – – Tallölfettsäuren
3823 19 – – andere:
3823 19 10 – – – destillierte Fettsäuren
3823 19 30 – – – Destillationsfettsäuren
3823 19 90 – – – andere:
3823 70 00 – technische Fettalkohole
3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten),
anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter
Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
3824 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:
– – in wässriger Lösung:
3824 60 11 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol
3824 60 19 – – – anderer
– – anderer
3824 60 91 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol
3824 60 99 – – – anderer
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
A n h a n g II
Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Zollsatz (%)
KN-Code Warenbezeichnung 2003 und
2001 2002
folgende
(1) (2) (3) (4) (5)
0501 00 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von 0 0 0
Menschenhaar
0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und 0 0 0
andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln;
Abfälle dieser Borsten oder Haare
0503 00 00 Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne 0 0 0
Unterlage
0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, 0 0 0
Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder
nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl
und Abfälle von Federn oder Federteilen
0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet 0 0 0
(aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl
und Abfälle davon
0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), 0 0 0
Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder
einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon
0508 00 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht 0 0 0
weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren
oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach
bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon
0509 00 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs 0 0 0
0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, 0 0 0
auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Her-
stellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren
oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht:
1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch,
gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne
von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht-
gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum)
der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art,
anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1212 20 00 – Algen und Tange 0 0 0
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und
Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von
Pflanzen, auch modifiziert:
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
1302 12 00 – – von Süßholzwurzeln 0 0 0
1302 13 00 – – von Hopfen 0 0 0
1302 14 00 – – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln 0 0 0
1302 19 – – andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1295
(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Zollsatz (%)
KN-Code Warenbezeichnung 2003 und
2001 2002
folgende
(1) (2) (3) (4) (5)
1302 19 30 – – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von 0 0 0
Getränken oder Lebensmittelzubereitungen
– – – andere
1302 19 91 – – – – zu medizinischen Zwecken 0 0 0
1302 20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: 0 0 0
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
1302 31 00 – – Agar-Agar 0 0 0
1302 32 – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannis-
brotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:
1302 32 10 – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen 0 0 0
1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- 0 0 0
oder Flechtwaren verwendeten Art (z.B. Bambus, Peddig und
Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast,
gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)
1402 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken ver- 0 0 0
wendeten Art (z.B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in
Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen
1403 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, 0 0 0
Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z.B. Besensorgho, Piassava,
Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln
1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 0 0 0
1404 10 00 – pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder
Gerben verwendeten Art
1404 90 00 – andere
1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin 0 0 0
1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch 0 0 0
raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie
deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
1515 60 – Jojobaöl und seine Fraktionen 0 0 0
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz
oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert,
auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
1516 20 10 – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 0 0 0
1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, 0 0 0
gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze
im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare
Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen
Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle
dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 0 0 0
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere 0 0 0
Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt
1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von
tierischen oder pflanzlichen Wachsen:
1522 00 10 – Degras 0 0 0
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Zollsatz (%)
KN-Code Warenbezeichnung 2003 und
2001 2002
folgende
(1) (2) (3) (4) (5)
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose,
Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma-
oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig
vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
1702 50 00 – chemisch reine Fructose 0 0 0
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):
1704 10 – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen 80 v.H. 65 v.H. 50 v.H.
des MFN des MFN des MFN
1704 90 – andere 80 v.H. 65 v.H. 50 v.H.
des MFN des MFN des MFN
1803 Kakaomasse, auch entfettet 0 0 0
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 0 0 0
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 80 v.H. 65 v.H. 50 v.H.
des MFN des MFN des MFN
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke
oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an
Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als
40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittel-
zubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt
an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig
entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
1901 10 00 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für 0 0 0
den Einzelverkauf
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen 80 v.H. 65 v.H. 50 v.H.
Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, des MFN des MFN des MFN
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; ausgenommen Teig-
waren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30, Couscous, auch
zubereitet
1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, 0 0 0
Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der 80 v.H. 65 v.H. 50 v.H.
für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teig- des MFN des MFN des MFN
blätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig 80 v.H. 65 v.H. 50 v.H.
des MFN des MFN des MFN
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch in-
begriffen:
2106 10 – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe 0 0 0
2106 90 – andere:
2106 90 10 – – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen 80 v.H. 65 v.H. 50 v.H.
des MFN des MFN des MFN
2106 90 20 – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum 80 v.H. 65 v.H. 50 v.H.
Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen des MFN des MFN des MFN
solche auf der Basis von Riechstoffen
– – andere:
2106 90 92 – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder 80 v.H. 65 v.H. 50 v.H.
Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, des MFN des MFN des MFN
5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder
Stärke enthaltend:
2106 90 98 – – – andere 80 v.H. 65 v.H. 50 v.H.
des MFN des MFN des MFN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1297
(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Zollsatz (%)
KN-Code Warenbezeichnung 2003 und
2001 2002
folgende
(1) (2) (3) (4) (5)
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser 80 v.H. 65 v.H. 50 v.H.
und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen des MFN des MFN des MFN
Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges 80 v.H. 65 v.H. 50 v.H.
Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aroma- des MFN des MFN des MFN
stoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen
Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009
2203 00 Bier aus Malz 90 v.H. 80 v.H. 70 v.H.
des MFN des MFN des MFN
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus 90 v.H. 80 v.H. 70 v.H.
Tabak oder Tabakersatzstoffen des MFN des MFN des MFN
2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso-
derivate:
– andere mehrwertige Alkohole:
2905 43 00 – – Mannitol 0 0 0
2905 44 – – D-Glucitol (Sorbit) 0 0 0
2905 45 00 – – Glycerin 0 0 0
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“
oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate
etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder
ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen;
terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte
aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle:
3301 90 – andere
3301 90 21 – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen 0 0 0
3301 90 29 – – – extrahierte Oleoresine von Pyrethrum oder von Wurzeln rote- 0 0 0
nonhaltiger Pflanzen; Mischungen von Pflanzenauszügen, zur
Herstellung von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen
– – – andere:
3301 90 31 – – – – von Arzneipflanzen 0 0 0
3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich
alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer
dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten
Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von
der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten
Art
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:
– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines
Getränks enthalten:
3302 10 10 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0 0 0
0,5 % vol
– – – – andere:
3302 10 21 – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke 0 0 0
oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT
Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT
Glucose oder Stärke enthaltend
3302 10 29 – – – – – andere 0 0 0
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Zollsatz (%)
KN-Code1) Warenbezeichnung 2003 und
2001 2002
folgende
(1) (2) (3) (4) (5)
3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:
3501 10 – Casein 0 0 0
3501 90 – – andere:
3501 90 90 – – andere 0 0 0
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder
veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen
oder anderen modifizierten Stärken:
3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken:
3505 10 10 – – Dextrine 0 0 0
– – andere modifizierte Stärken:
3505 10 90 – – – andere 0 0 0
3505 20 – Leime 0 0 0
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben
oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zu-
bereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen
zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Leder-
industrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten 0 0 0
3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; 0 0 0
technische Fettalkohole
3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische
Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder
verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Natur-
produkten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit
weder genannt noch inbegriffen
3824 60 – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 0 0 0
1) Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 31. Juli 1996 (Amtsblatt 38/96).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1299
Protokoll Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Inhaltsverzeichnis Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung
Titel I EUR.1
Allgemeine Bestimmungen Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungs-
nachweise
Titel II Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der
Bestimmungen des Begriffs „Erzeugnisse Rechnung
mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ Artikel 22 Ermächtigter Ausführer
Artikel 2 Allgemeines Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Artikel 3 Kumulierung in der Europäischen Gemeinschaft Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise
Artikel 4 Kumulierung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze- Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen
donien
Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Artikel 27 Belege
Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Artikel 29 Abweichungen und Formfehler
Artikel 8 Maßgebende Einheit
Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge
Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Artikel 10 Warenzusammenstellungen Titel VI
Artikel 11 Neutrale Elemente Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel III
Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe
Territoriale Auflagen
Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise
Artikel 12 Territorialitätsprinzip
Artikel 33 Streitbeilegung
Artikel 13 Unmittelbare Beförderung
Artikel 34 Sanktionen
Artikel 14 Ausstellungen
Artikel 35 Freizonen
Titel IV
Titel VII
Zollrückvergütung und Zollbefreiung
Ceuta und Melilla
Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Artikel 36 Durchführung des Protokolls
Titel V Artikel 37 Besondere Bestimmungen
Nachweis der Ursprungseigenschaft
Titel VIII
Artikel 16 Allgemeines
Schlussbestimmungen
Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 Artikel 38 Änderung des Protokolls
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Titel I gesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft
Allgemeine Bestimmungen im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder
verarbeitet worden sind.
Artikel 1 (2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungs-
erzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-
Begriffsbestimmungen
donien:
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs-
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der ehemaligen
bestimmungen:
jugoslawischen Republik Mazedonien vollständig gewonnen
a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich oder hergestellt worden sind;
Zusammenbau oder besondere Vorgänge.
b) Erzeugnisse, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik
b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten Mazedonien unter Verwendung von Vormaterialien her-
oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses ver- gestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen
wendet werden. oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese
c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur Vormaterialien in der ehemaligen jugoslawischen Republik
späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang Mazedonien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße
bestimmt ist. be- oder verarbeitet worden sind.
d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.
Artikel 3
e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur
Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Bilaterale Kumulierung
Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den in der Europäischen Gemeinschaft
Zollwert) festgelegt wird. Vormaterialien mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen
f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der Republik Mazedonien gelten als Vormaterialien mit Ursprung in
dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeug-
jugoslawischen Republik Mazedonien gezahlt wird, in dessen nisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen
Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu
worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die
Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Ab- in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
gaben, die erstattet werden oder erstattet werden können,
wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Artikel 4
g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Bilaterale Kumulierung in der
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht
festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten als
der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Vormaterialien mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien für die Vormaterialien gezahlt wird. Republik Mazedonien, wenn sie dort zur Herstellung eines
Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien
h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet
Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Ver-
anzuwenden ist. arbeitung über die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behandlung
i) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen hinausgeht.
(vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten
Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in Artikel 5
diesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ Vollständig gewonnene
bezeichnet). oder hergestellte Erzeugnisse
k) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vor- (1) Als in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugo-
materialien in eine bestimmte Position. slawischen Republik Mazedonien vollständig gewonnen oder
l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von hergestellt gelten:
einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene
Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit mineralische Erzeugnisse;
einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
versandt werden.
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene
m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. lebende Tiere;
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
T i t e l II
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
Bestimmungen des Begriffs
„E r z e u g n i s s e m i t U r s p r u n g i n “ o d e r f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen
„Ursprungserzeugnisse“ Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft und
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aus
dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
Artikel 2
g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich
Allgemeines
aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen her-
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungs- gestellt werden;
erzeugnisse der Gemeinschaft:
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich ge-
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; brauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung verwendet werden können;
von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus- Abfälle;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1301
j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb Artikel 7
der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlich-
keitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeres- (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder
untergrunds ausüben; Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des
Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungs-
k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a
eigenschaft zu verleihen:
bis j hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse
Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand
Fabrikschiffe, zu erhalten;
a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in der b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ins c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe
Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; oder anderen Beschichtungen;
b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft d) Bügeln von Textilien;
oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
führen; e) einfaches Anstreichen oder Polieren;
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der ehemaligen oder Glasieren von Getreide und Reis;
jugoslawischen Republik Mazedonien oder einer Gesellschaft g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;
sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der
der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen
oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser und Gemüsen;
Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Ge- i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
meinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien sind und – im Falle von Personengesellschaften j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des
oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – außerdem Zusammenstellens von Sortimenten);
das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden
k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke,
Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder
Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle
Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;
anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitglied-
l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos
staaten der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawi-
oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den
schen Republik Mazedonien besteht;
Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staats-
angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besteht. Arten;
n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses
Artikel 6 zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeug-
nissen in Einzelteile;
In ausreichendem Maße
be- oder verarbeitete Erzeugnisse o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-
staben a bis n genannten Behandlungen;
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in aus- p) Schlachten von Tieren.
reichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom-
der Liste in Anhang II erfüllt sind.
menen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in der
fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an diesem
die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vor- Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt
materialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden in Betracht zu ziehen.
müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis,
das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft
erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeug- Artikel 8
nisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis gelten-
Maßgebende Einheit
den Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der
Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls
ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten
Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den
Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Er- Daraus ergibt sich,
zeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von
a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeug-
Absatz 1 dennoch verwendet werden,
nissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige
a) wenn ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit
Erzeugnisses nicht überschreitet; darstellt;
b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vom- b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in
hundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormate- dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht
rialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
dieses Absatzes nicht überschritten werden.
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis
Harmonisierten Systems. eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ur-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7. sprungs wie das Erzeugnis behandelt.
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Artikel 9 Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien befördert werden.
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Ma-
schinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen (2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1
zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhr-
Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht landes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
gesondert in Rechnung gestellt werden. a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung
vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
Artikel 10 b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte
Warenzusammenstellungen Bescheinigung mit folgenden Angaben:
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor- i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungs-
ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse
erzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der be-
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen
nutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und
mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungs-
eigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland
sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft oder
15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle
überschreitet. sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Artikel 11
Neutrale Elemente Artikel 14
Ausstellungen
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis
ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in
Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu ein Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitglied-
werden: staat der Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische
a) Energie und Brennstoffe, Republik Mazedonien handelt, so erhalten sie bei der Einfuhr
die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden
b) Anlagen und Ausrüstung, glaubhaft dargelegt wird,
c) Maschinen und Werkzeuge, a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft
d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung oder aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-
des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen. donien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt
hat;
b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in
T i t e l III der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen
Territoriale Auflagen Republik Mazedonien verkauft oder überlassen hat;
Artikel 12 c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der
Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung
Territorialitätsprinzip versandt worden waren, versandt worden sind;
(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur
der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als
Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
Mazedonien erfüllt werden.
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus der auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Ein-
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in ein Drittland fuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen.
ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzu-
als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den geben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über
Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse
a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausge- ausgestellt worden sind.
führten Waren sind und
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und
b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betref- Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche
fenden Drittland oder während des Transports keine Behand- Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher
lung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu
Zustands erforderliche Maß hinausgeht. privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in
Läden oder Geschäftslokalen.
Artikel 13
Unmittelbare Beförderung
T i t e l IV
(1) Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt Zollrückvergütung und Zollbefreiung
nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende
Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Artikel 15
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befördert
Verbot der Zollrückvergütung
werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung
und der Zollbefreiung
bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls
auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der
in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Über- Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik
wachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes Mazedonien bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen ver-
bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine wendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein
auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1303
der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse
Republik Mazedonien nicht Gegenstand einer wie auch immer im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen
gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der
oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft
oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
geltenden Maßnahmen, durch die Zölle auf verwendete Vor- Artikel 17
materialien oder auf unter Absatz 1 Buchstabe b fallende
Erzeugnisse oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder Verfahren für die Ausstellung
teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den
oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag aus-
Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, gestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des
nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt
oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in worden ist.
den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung
hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweck- EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die
dienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes
die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vor- in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen
materialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies
gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist
geltenden Einfuhrzölle tatsächlich entrichtet worden sind. in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum ein-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im zutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der
Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich
Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammen- zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzu-
stellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um streichen.
Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrs-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter bescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zoll-
das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines behörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbeschei-
Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen
nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der be-
Ausfuhr gilt. treffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraus-
setzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(6) Abweichend von Absatz 1 kann die ehemalige jugoslawi-
sche Republik Mazedonien Regelungen, nach denen Zölle oder (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den
Abgaben gleicher Wirkung auf zur Herstellung von Ursprungs- Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder der
erzeugnissen verwendete Vormaterialien erstattet, erlassen oder ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestellt,
nicht erhoben werden, unter folgenden Voraussetzungen an- wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse
wenden: der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien angesehen werden können und die übrigen Voraus-
a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des setzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 %
oder einem gegebenenfalls in der ehemaligen jugoslawischen (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung
Republik Mazedonien geltenden niedrigeren Satz erhoben; EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die
Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der
b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie
Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln
gegebenenfalls in der ehemaligen jugoslawischen Republik zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung
Mazedonien geltenden niedrigeren Satz erhoben. des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich er-
Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003 und kann im gegenseitigen achtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die
Einvernehmen überprüft werden. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch
darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungs-
gemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit
Titel V der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit
Nachweis der Ursprungseigenschaft eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das
Artikel 16
Datum der Ausstellung anzugeben.
Allgemeines
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers
Einfuhr in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sicher-
und Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen gestellt ist.
Republik Mazedonien erhalten bei der Einfuhr in die Gemein-
schaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern
Artikel 18
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster
Nachträglich ausgestellte
in Anhang III vorgelegt wird oder
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer
(1) Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Waren-
eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut
verkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr
auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen
der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so
genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Ver-
möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung.“ sehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht
genannt). ausgestellt worden ist oder
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungs-
Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. erzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawi-
schen Republik Mazedonien angesehen werden können und die
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag
übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-
für den Antrag anzugeben. fertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheini- jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der
gung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie
haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls
entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. vorzulegen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheini- (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder
gung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder
einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der
„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DELIVRE A POSTERIORI“, Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechts-
„RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“, vorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung
„ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“, handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift
„ΕΚΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“, erfolgen.
„EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“, (5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigen-
„UTFÄRDAT I EFTERHAND“, „DOPOLNITELNO IZDADENO“. händig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer- des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu
kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des
Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für
jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so
Artikel 19 identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
Ausstellung eines Duplikats (6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Waren- ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland
verkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeug-
Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein nisse vorgelegt wird.
Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen
Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Artikel 22
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu Ermächtigter Ausführer
versehen: (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Aus-
„DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“, führer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse
„DUPLICATE“, „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“, ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser
„KAKSOISKAPPALE“, „DUPLIKAT“. Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein
Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemer- von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die
kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
Wirkung von diesem Tag. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines
ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich er-
Artikel 20 scheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
Ausstellung der Warenverkehrs- (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine
bescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung
ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise anzugeben ist.
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilli-
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien der Über- gung durch den ermächtigten Ausführer.
wachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit wider-
Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder rufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in
eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2
Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilli-
Mazedonien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbeschei- gung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
nigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheini-
gungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren
Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. Artikel 23
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Artikel 21 (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem
Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb
Voraussetzungen für die Ausfertigung dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
der Erklärung auf der Rechnung
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhr-
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung
landes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vor-
auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
gelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung
a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhn-
oder licher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-
mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, fuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die
deren Wert 6 000 Euro je Sendung nicht überschreitet. Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1305
Artikel 24 c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen
Vorlage der Ursprungsnachweise jugoslawischen Republik Mazedonien an den betreffenden
Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen,
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Ein- sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der ehe-
fuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften maligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestellt
vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort gel-
Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem ver- tenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
langen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des
Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeug- d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf
nisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft
erfüllen. der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern
diese Belege in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien nach Maßgabe dieses
Artikel 25 Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Artikel 28
Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen Aufbewahrung von
zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Ursprungsnachweisen und Belegen
Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs-
Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a
bescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3
zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so
genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzube-
ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein
wahren.
einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-
fertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung
Artikel 26 sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen min-
destens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Waren-
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
verkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17
Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen
Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang
Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines
aufzubewahren.
förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse an-
gesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vor-
handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses gelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen
Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese
Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem
Artikel 29
dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
Abweichungen und Formfehler
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die
gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben
bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der im Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die
Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die
deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheini-
weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der gung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein
Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass
Gründen erfolgt. sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein- (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs-
sendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von nachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen,
Reisenden enthaltenen Waren 1 200 Euro nicht überschreiten. wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben
in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 27 Artikel 30
Belege In Euro ausgedrückte Beträge
Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 (1) Für die Anwendung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b
genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, und des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeug-
für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine nisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt
Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungs- werden, werden die Beträge in der Währung der ehemaligen
erzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugo- jugoslawischen Republik Mazedonien, die den in Euro aus-
slawischen Republik Mazedonien angesehen werden können gedrückten Beträgen entsprechen, jährlich festgelegt.
und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind,
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buch-
kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
stabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von der Gemein-
a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten schaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-
angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden donien festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der
Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner die Rechnung ausgestellt ist.
internen Buchführung;
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Her- in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen
stellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die
der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober
Republik Mazedonien ausgestellt oder ausgefertigt worden mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die
sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften Europäische Kommission teilt die Beträge der ehemaligen
verwendet werden; jugoslawischen Republik Mazedonien mit.
4
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(4) Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum
Republik Mazedonien kann den Betrag, der sich aus der Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-
Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in die lung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so kön-
Landeswährung ergibt, abrunden. Der abgerundete Betrag darf nen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten
um höchstens 5 v.H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann den
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um
Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten
die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen.
Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch
Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen
die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3
lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als
vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landes-
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen
währung vor dem Abrunden um weniger als 15 v.H. erhöht. Der
jugoslawischen Republik Mazedonien angesehen werden
Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten
können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls
werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses
erfüllt sind.
Gegenwertes führen würde.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine
der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Repu- Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichen-
blik Mazedonien vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss den Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers
überprüft. Bei dieser Überprüfung erwägt der Stabilitäts- und oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden
Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswir- zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die
kungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass
diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Beträge zu ändern.
Artikel 33
T i t e l VI Streitbeilegung
Methoden der Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren
Zusammenarbeit der Verwaltungen des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine
Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen
Artikel 31 Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses
Gegenseitige Amtshilfe Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
vorzulegen.
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden
übermitteln einander über die Kommission der Europäischen des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden
Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zoll- Landes beizulegen.
stellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen
EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Artikel 34
Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen Sanktionen
und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an-
gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und die ehemalige fertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu
jugoslawische Republik Mazedonien einander über ihre Zoll- erlangen.
verwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Waren-
verkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Artikel 35
Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen ent-
Freizonen
haltenen Angaben.
(1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um
Artikel 32
zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die
Prüfung der Ursprungsnachweise während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den
erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zoll- üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behand-
behörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit lungen unterzogen werden.
des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeug- (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behör-
nisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses den in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
Protokolls haben. oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit
(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer
Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag
Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen
des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der dieses Protokolls entspricht.
Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung
des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle
Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die T i t e l VII
Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen
Ceuta und Melilla
lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes Artikel 36
durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage
Anwendung des Protokolls
von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung
der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für (1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst
zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. nicht Ceuta und Melilla.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1307
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawi- 2. als Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen
schen Republik Mazedonien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta Republik Mazedonien:
und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach a) Erzeugnisse, die in der ehemaligen jugoslawischen Repu-
Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des blik Mazedonien vollständig gewonnen oder hergestellt
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den worden sind;
Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im
Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Die ehemalige jugo- b) Erzeugnisse, die in der ehemaligen jugoslawischen
slawische Republik Mazedonien gewährt bei der Einfuhr von Republik Mazedonien unter Verwendung von anderen
unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen
Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in
Gemeinschaft gewährt wird. ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden
sind oder
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Er-
zeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls
vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der
sinngemäß. Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-
gen unterzogen worden sind, die über die nicht
ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des
Artikel 37 Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.
Besondere Bestimmungen (2) Ceuta and Melilla gelten als ein Gebiet.
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist
befördert worden sind, gelten verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „der
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ und „Ceuta
a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig ge- und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas
wonnen oder hergestellt worden sind; und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung
der Rechnung einzutragen.
von anderen als den unter Buchstabe a genannten
Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwen-
dung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in
ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden
sind oder
T i t e l VIII
ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Schlussbestimmungen
Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawi-
schen Republik Mazedonien oder der Gemeinschaft Artikel 38
sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen
Änderung des Protokolls
worden sind, die über die nicht ausreichenden
Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Be-
Absatz 1 hinausgehen; stimmungen dieses Protokolls zu ändern.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Anhang I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Bemerkung 1 daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne
Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt,
einem anderen Unternehmen in der ehemaligen jugo-
die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in aus-
slawischen Republik Mazedonien hergestellt wurde. Der
reichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6
Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher
angesehen werden können.
nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.
Bemerkung 2
3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der
2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber
hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls
Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger
System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungs-
im Harmonisierten System für diese Position oder dieses eigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vor-
Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten material ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten
beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vor- Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die
gesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedri-
ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 geren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Ver-
oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, wendung von solchem Vormaterial auf einer höheren
der in Spalte 2 genannt ist. Verarbeitungsstufe.
2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zu- 3.3. Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder
sammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend Position“ verwendet werden können, können unbeschadet
ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in all- der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie
gemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn
Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die
dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der
oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
zusammengefasst sind. einschließlich anderer Vormaterialien der Position …“, dass
2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die nur Vormaterialien derselben Position wie hergestellte
auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die
sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
der Position, auf die sich die entsprechende Regel in 3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis
Spalte 3 oder 4 bezieht. aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden
2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser
Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber
angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in nicht alle verwendet werden.
Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 Beispiel:
keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3
Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212
anzuwenden.
sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden
können, dass aber chemische Vormaterialien – neben
Bemerkung 3 anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das
3.1. Die Bestimmungen des Artikels 6 für Erzeugnisse, die bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen;
die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur man kann sowohl die einen als auch die anderen oder
Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten beide verwenden.
ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft 3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis
in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden
Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich
Unternehmen in der ehemaligen jugoslawischen Republik die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die
Mazedonien oder in der Gemeinschaft. ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können
(bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, Beispiel:
dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904
Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folge-
übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem produkten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die
Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zu-
sätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien aus einem Ingot Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht
ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vor-
Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position material hergestellt werden können, wohl aber aus einem
ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbei-
Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl tungsstufe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1309
Beispiel: – Jute und andere textile Bastfasern,
Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des – Sisal und andere textile Agavefasern,
ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne
– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinn-
Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe norma-
stoffe,
lerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf
man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen – synthetische Filamente,
Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise – künstliche Filamente,
eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der
Fasern. – elektrische Leitfilamente,
– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die
zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei – synthetische Spinnfasern aus Polyester,
Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht – synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormate-
rialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. – synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze
– synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vor-
gesehen sind, nicht überschritten werden. – synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,
– synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,
Bemerkung 4 – andere synthetische Spinnfasern,
4.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ – künstliche Spinnfasern aus Viskose,
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder
– andere künstliche Spinnfasern,
synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem
Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, Polyethersegmenten, auch umsponnen,
die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise be- – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
arbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. Polyestersegmenten, auch umsponnen,
4.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen
Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele
feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit
Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit
pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei
4.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,
„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste – andere Erzeugnisse der Position 5605.
als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 ein-
Beispiel:
zureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künst-
licher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der
aus Papier verwendet werden können. Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-
tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können
4.4. Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die
künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthe- die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus
tischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),
künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Garns verwendet
bis 5507. werden.
Beispiel:
Bemerkung 5
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112,
5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus
verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Be- Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509
dingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthe-
verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, tisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die
die zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des Ge- das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinn-
samtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmateria- masse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den
lien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus
5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder ander-
angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grund- weit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine
materialien hergestellt sind. Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v.H. des
Gewichtes des Gewebes verwendet werden.
Textile Grundmaterialien sind
Beispiel:
– Seide,
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das
– Wolle, aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwoll-
– grobe Tierhaare, gewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein
Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein
– feine Tierhaare, Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen
– Rosshaar, Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten
Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
– Baumwolle,
Beispiel:
– Materialien für die Papierherstellung und Papier,
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus
– Flachs, Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem
– Hanf, Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grund- g) die Polymerisation,
materialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis
h) die Alkylierung,
folglich ein Mischerzeugnis.
i) die Isomerisation.
5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. für Gewebe aus
Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen 7.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710,
Polyethersegmenten, auch umsponnen. 2711 und 2712 gelten:
5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. für Erzeugnisse a) die Vakuumdestillation,
aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm,
bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1),
aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver c) das Kracken,
beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim
d) das Reformieren,
zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,
Bemerkung 6 f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,
6.1. Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließen-
können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und der Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und
Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde
der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vor- oder Aktivkohle oder Bauxit,
gesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, g) die Polymerisation,
dass sie zu einer anderen Position gehören als das her-
gestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v.H. des Ab-Werk- h) die Alkylierung,
Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. ij) die Isomerisation,
6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das
die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff,
Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse
unbeschränkt verwendet werden. um mindestens 85 v.H. vermindert wird (Methode
Beispiel: ASTM D 1266-59 T),
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Ent-
bestimmtes Textilerzeugnis (wie etwa lange Hosen) Garn paraffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,
verwendet werden muss, schließt dies nicht die Ver-
m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die
wendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus,
Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über
weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören.
20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe
Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von
eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Ent-
Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in
schwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer
der Regel Spinnstoffe enthalten.
chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung
6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit
Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Ent-
der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- färbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe
schaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes
Verfahren,
Bemerkung 7 n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphä-
rische Destillation, wenn bei der Destillation der Er-
7.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen
zeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C ein-
ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403
schließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT
gelten:
übergehen,
a) die Vakuumdestillation,
o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1), Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elek-
c) das Kracken, trische Hochfrequenz-Entladung.
d) das Reformieren, 7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901,
ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,
wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers,
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließen- Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit
der Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen
Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht
oder Aktivkohle oder Bauxit, die Ursprungseigenschaft.
1) Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1311
A n h a n g II
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung an Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 01 Lebende Tiere Alle verwendeten Tiere des
Kapitels 1 müssen vollständig
gewonnen oder hergestellt sein
Kapitel 02 Fleisch und genießbare Herstellen, bei dem alle ver-
Schlachtnebenerzeugnisse wendeten Vormaterialien der
Kapitel 1 und 2 vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen
Kapitel 03 Fische und Krebstiere, Herstellen, bei dem alle ver-
Weichtiere und andere wendeten Vormaterialien des
wirbellose Wassertiere Kapitels 3 vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
ex Kapitel 04 Milch und Milchneben- Herstellen, bei dem alle ver-
erzeugnisse; Vogeleier; wendeten Vormaterialien des
natürlicher Honig; genießbare Kapitels 4 vollständig gewonnen
Waren tierischen Ursprungs, oder hergestellt sein müssen
anderweit weder genannt noch
inbegriffen; ausgenommen:
0403 Buttermilch, saure Milch und Herstellen, bei dem
saurer Rahm, Joghurt, Kefir – alle verwendeten Vor-
und andere fermentierte oder materialien des Kapitels 4
gesäuerte Milch (einschließlich vollständig gewonnen oder
Rahm), auch eingedickt oder hergestellt sein müssen,
aromatisiert, auch mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln, – die verwendeten Fruchtsäfte
Früchten, Nüssen oder Kakao (ausgenommen Ananas-,
Limonen-, Limetten- und
Pampelmusensäfte) der
Position 2009 Ursprungs-
erzeugnisse sein müssen
und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels
17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 05 Andere Waren tierischen Herstellen, bei dem alle ver-
Ursprungs, anderweit weder wendeten Vormaterialien des
genannt noch inbegriffen; aus- Kapitels 5 vollständig gewonnen
genommen: oder hergestellt sein müssen
ex 0502 Borsten von Hausschweinen Reinigen, Desinfizieren,
oder Wildschweinen, zubereitet Sortieren und Gleichrichten
von Borsten
Kapitel 06 Lebende Pflanzen und Waren Herstellen, bei dem
des Blumenhandels – alle verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 6
vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Herstellen, bei dem alle ver-
Knollen, die zu Ernährungs- wendeten Vormaterialien des
zwecken verwendet werden Kapitels 7 vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
Kapitel 08 Genießbare Früchte und Nüsse; Herstellen, bei dem
Schalen von Zitrusfrüchten oder – alle verwendeten Früchte
von Melonen vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels
17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 09 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen: wendeten Vormaterialien des
Kapitels 9 vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
0901 Kaffee, auch geröstet oder ent- Herstellen aus Vormaterialien
koffeiniert; Kaffeeschalen und jeder Position
Kaffeehäutchen; Kaffeemittel
mit beliebigem Kaffeegehalt
0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position
ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position
Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien
des Kapitels 10 vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Herstellen, bei dem alle verwen-
Stärke; Inulin; Kleber von deten Getreide, Gemüse, Wur-
Weizen; ausgenommen: zeln und Knollen der Position
0714 oder Früchte vollständig
gewonnen oder hergestellt sein
müssen
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von Trocknen und Mahlen von
trockenen, ausgelösten Hülsen- Hülsenfrüchten der Position
früchten der Position 0713 0708
Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; Herstellen, bei dem alle ver-
verschiedene Samen und wendeten Vormaterialien
Früchte; Pflanzen zum Gewer- des Kapitels 12 vollständig
be- oder Heilgebrauch; Stroh gewonnen oder hergestellt
und Futter sein müssen
1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem der Wert der
Harze, Gummiharze und verwendeten Vormaterialien der
Oleoresine (z.B. Balsame) Position 1301 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenaus-
züge; Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und
andere Schleime und Ver-
dickungsstoffe von Pflanzen,
auch modifiziert:
– Schleime und Verdickungs- Herstellen aus nicht modifizier-
stoffe von Pflanzen, auch ten Schleimen und Verdickungs-
modifiziert stoffen von Pflanzen
– andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1313
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren Herstellen, bei dem alle ver-
pflanzlichen Ursprungs, wendeten Vormaterialien
anderweit weder genannt noch des Kapitels 14 vollständig
inbegriffen gewonnen oder hergestellt
sein müssen
ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette Herstellen, bei dem alle verwen-
und Öle; Erzeugnisse ihrer deten Vormaterialien in eine
Spaltung; genießbare ver- andere Position als die Ware
arbeitete Fette; Wachse einzureihen sind
tierischen und pflanzlichen
Ursprungs; ausgenommen:
1501 Schweinefett (einschließlich
Schweineschmalz) und
Geflügelfett, ausgenommen
solches der Position 0209
oder 1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
aus Vormaterialien der Position
0203, 0206 oder 0207 oder aus
Knochen der Position 0506
– anderes Herstellen aus Fleisch oder
genießbaren Schlachtneben-
erzeugnissen von Schweinen
der Position 0203 oder 0206
oder aus Fleisch oder genieß-
baren Schlachtnebenerzeug-
nissen von Hausgeflügel der
Position 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder
Ziegen, ausgenommen solches
der Position 1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
aus Vormaterialien der
Position 0201, 0202, 0204
oder 0206 oder aus Knochen
der Position 0506
– anderes Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien des
Kapitels 2 vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
1504 Fette und Öle sowie deren Frak-
tionen, von Fischen oder
Meeressäugetieren, auch raffi-
niert, jedoch nicht chemisch
modifiziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich aus
anderen Vormaterialien der
Position 1504
– andere Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien der Kapitel
2 und 3 vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
ex 1505 Lanolin, affiniert Herstellen aus Wollfett der
Position 1505
1506 Andere tierische Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, jedoch nicht chemisch
modifiziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich aus
anderen Vormaterialien der
Position 1506
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien des
Kapitels 2 vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
1507 Pflanzliche Öle und ihre
bis 1515 Fraktionen:
– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Herstellen, bei dem alle ver-
Kokosöl (Kopraöl), Palm- wendeten Vormaterialien in eine
kernöl und Babassuöl, Tungöl andere Position als die Ware
(Holzöl), Oiticicaöl, Myrten- einzureihen sind
wachs, Japanwachs, Fraktio-
nen von Jojobaöl und Öle zu
technischen oder industriellen
Zwecken, ausgenommen
zum Herstellen von Lebens-
mitteln
– feste Fraktionen, aus- Herstellen aus anderen Vor-
genommen von Jojobaöl materialien der Positionen 1507
bis 1515
– andere Herstellen, bei dem alle
verwendeten pflanzlichen
Vormaterialien vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen
1516 Tierische und pflanzliche Fette Herstellen, bei dem
und Öle sowie deren Fraktionen, – alle verwendeten Vor-
ganz oder teilweise hydriert, materialien des Kapitels 2
umgeestert, wiederverestert, vollständig gewonnen oder
oder elaidiniert, auch raffiniert, hergestellt sein müssen;
jedoch nicht weiterverarbeitet
– alle verwendeten pflanzlichen
Vormaterialien vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen.
Jedoch dürfen Vormaterialien
der Positionen 1507, 1508, 1511
und 1513 verwendet werden.
1517 Margarine; genießbare Herstellen, bei dem
Mischungen und Zubereitungen – alle verwendeten Vor-
von tierischen oder pflanzlichen materialien der Kapitel 2
Fetten und Ölen sowie von und 4 vollständig gewonnen
Fraktionen verschiedener Fette oder hergestellt sein
und Öle dieses Kapitels, aus- müssen;
genommen genießbare Fette
und Öle sowie deren Fraktionen – alle verwendeten pflanzlichen
der Position 1516 Vormaterialien vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen.
Jedoch dürfen Vormaterialien
der Positionen 1507, 1508, 1511
und 1513 verwendet werden.
Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Herstellen aus Tieren des
Fischen oder von Krebstieren, Kapitels 1
Weichtieren und anderen Alle verwendeten Vormaterialien
wirbellosen Wassertieren des Kapitels 3 müssen vollstän-
dig gewonnen oder hergestellt
sein.
ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren; Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie Herstellen, bei dem der Wert
chemisch reine Saccharose, der verwendeten Vormaterialien
fest, mit Zusatz von Aroma- des Kapitels 17 30 v.H. des
oder Farbstoffen Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1315
(1) (2) (3) oder (4)
1702 Andere Zucker, einschließlich
chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose,
fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz
von Aroma- oder Farbstoffen;
Invertzuckercreme, auch mit
natürlichem Honig vermischt;
Zucker und Melassen,
karamellisiert:
– chemische reine Maltose und Herstellen aus Vormaterialien
Fructose jeder Position, einschließlich aus
anderen Vormaterialien der
Position 1702
– andere Zucker, fest, mit Herstellen, bei dem der Wert
Zusatz von Aroma- oder der verwendeten Vormaterialien
Farbstoffen des Kapitels 17 30 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien
Ursprungserzeugnisse sein
müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung Herstellen, bei dem der Wert
oder Raffination von Zucker, mit der verwendeten Vormaterialien
Zusatz von Aroma- oder Farb- des Kapitels 17 30 v.H. des
stoffen Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1704 Zuckerwaren ohne Kakao- Herstellen, bei dem
gehalt (einschließlich weiße – alle verwendeten Vor-
Schokolade) materialien in eine andere
Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels
17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen Herstellen, bei dem
aus Kakao – alle verwendeten Vor-
materialien in eine andere
Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels
17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittel-
zubereitungen aus Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt, ohne
Gehalt an Kakao oder mit einem
Gehalt an Kakao, berechnet als
vollständig entölter Kakao, von
weniger als 40 GHT, anderweit
weder genannt noch inbegriffen;
Lebensmittelzubereitungen aus
Waren der Positionen 0401
bis 0404, ohne Gehalt an Kakao
oder mit einem Gehalt an
Kakao, berechnet als vollständig
entölter Kakao, von weniger
als 5 GHT, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
– Malzextrakt Herstellen aus Getreide des
Kapitels 10
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vor-
materialien in eine andere
Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels
17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder
gefüllt (mit Fleisch oder anderen
Stoffen) oder in anderer Weise
zubereitet, z.B. Spaghetti,
Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli, Cannelloni;
Couscous, auch zubereitet:
– 20 GHT oder weniger Fleisch, Herstellen, bei dem die ver-
Schlachtnebenerzeugnisse, wendeten Getreide und ihre Fol-
Fische, Krebstiere oder geprodukte (ausgenommen
andere wirbellose Wasser- Hartweizen und seine Folge-
tiere enthaltend produkte) vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
– 20 GHT oder mehr Fleisch, Herstellen, bei dem
Schlachtnebenerzeugnisse, – die verwendeten Getreide
Fische Krebstiere oder und ihre Folgeprodukte
andere wirbellose Wasser- (ausgenommen Hartweizen
tiere enthaltend und seine Folgeprodukte)
vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen und
– alle verwendeten Vor-
materialien der Kapitel 2 und
3 vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
1903 Tapiokasago und Sago aus Herstellen aus Vormaterialien
anderen Stärken, in Form von jeder Position, ausgenommen
Flocken, Graupen, Perlen, aus Kartoffelstärke der
Krümeln und dergleichen Position 1108
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen Herstellen
oder Rösten von Getreide oder – aus Vormaterialien jeder
Getreideerzeugnissen herge- Position, ausgenommen
stellt (z.B. Cornflakes); Getreide aus Vormaterialien der
(ausgenommen Mais) in Form Position 1806,
von Körnern oder Flocken oder
anders bearbeiteten Körnern, – bei dem die verwendeten
ausgenommen Mehl und Grieß, Getreide und das verwendete
vorgekocht oder in anderer Mehl (ausgenommen Hart-
Weise zubereitet, anderweit weizen und seine Folge-
weder genannt noch inbegriffen produkte sowie Mais der
Sorte Zea indurata) voll-
ständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen1)
und
– bei dem der Wert der ver-
wendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Herstellen aus Vormaterialien
Hostien, leere Oblatenkapseln jeder Position, ausgenommen
der für Arzneiwaren ver- aus Vormaterialien des
wendeten Art, Siegeloblaten, Kapitels 11
getrocknete Teigblätter aus
Mehl oder Stärke und ähnliche
Waren
1) Die Ausnahme für Mais der Sorte Zea indurata gilt bis zum 31. Dezember 2002.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1317
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Herstellen, bei dem die ver-
Früchten, Nüssen oder anderen wendeten Früchte und Gemüse
Pflanzenteilen; ausgenommen: vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und Herstellen, bei dem alle ver-
ähnliche genießbare Pflanzen- wendeten Vormaterialien in
teile, mit einem Stärkegehalt eine andere Position als die
von 5 GHT oder mehr, mit Essig Ware einzureihen sind
zubereitet oder haltbar gemacht
ex 2004 Kartoffeln, in Form von Mehl, Herstellen, bei dem alle ver-
und ex 2005 Grieß oder Flocken, ohne Essig wendeten Vormaterialien in
zubereitet oder haltbar gemacht eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Herstellen, bei dem der Wert
Fruchtschalen und andere der verwendeten Vormaterialien
Pflanzenteile, mit Zucker haltbar des Kapitels 17 30 v.H. des
gemacht (durchtränkt und ab- Ab-Werk-Preises der Ware
getropft, glasiert oder kandiert) nicht überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Herstellen, bei dem
Marmeladen, Fruchtmuse und – alle verwendeten Vor-
Fruchtpasten durch Kochen materialien in eine andere
hergestellt, auch mit Zusatz Position als die Ware
von Zucker und anderen einzureihen sind und
Süßmitteln
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 2008 – Schalenfrüchte, ohne Zusatz Herstellen, bei dem der Wert der
von Zucker oder Alkohol verwendeten Schalenfrüchte
und Ölsamen mit Ursprungs-
eigenschaft der Positionen
0801, 0802 und 1202 bis 1207
60 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware überschreitet
– Erdnussmark; Mischungen Herstellen, bei dem alle ver-
auf der Grundlage von wendeten Vormaterialien in
Getreide; Palmherzen; eine andere Position als die
Mais Ware einzureihen sind
– andere, ausgenommen Herstellen, bei dem
Früchte (einschließlich – alle verwendeten Vor-
Schalenfrüchte), in anderer materialien in eine andere
Weise als in Wasser oder Position als die Ware
Dampf gekocht, ohne Zusatz einzureihen sind und
von Zucker, gefroren
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
2009 Fruchtsäfte (einschließlich Herstellen, bei dem
Traubenmost) und Gemüse- – alle verwendeten Vor-
säfte, nicht gegoren, ohne materialien in eine andere
Zusatz von Alkohol, auch mit Position als die Ware
Zusatz von Zucker oder einzureihen sind und
anderen Süßmitteln
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzu- Herstellen, bei dem alle ver-
bereitungen; ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
2101 Auszüge, Essenzen und Herstellen, bei dem
Konzentrate aus Kaffee, Tee, – alle verwendeten Vor-
Mate, gerösteten Zichorien materialien in eine andere
und anderen Kaffeemitteln Position als die Ware
einzureihen sind und
– die verwendeten Zichorien
vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
2103 Zubereitungen zum Herstellen
von Würzsoßen und zubereitete
Würzsoßen; zusammengesetzte
Würzmittel; Senfmehl, auch
zubereitet, und Senf
– Zubereitungen zum Her- Herstellen, bei dem alle ver-
stellen von Würzsoßen und wendeten Vormaterialien in
zubereitete Würzsoßen; eine andere Position als die
zusammengesetzte Würz- Ware einzureihen sind.
mittel Jedoch darf Senfmehl, auch
zubereitet, oder Senf verwendet
werden.
– Senfmehl, auch zubereitet, Herstellen aus Vormaterialien
und Senf jeder Position
ex 2104 – Zubereitungen zum Herstel- Herstellen aus Vormaterialien
len von Suppen oder Brühen; jeder Position, ausgenommen
Suppen und Brühen aus zubereiteten oder haltbar
gemachten Gemüsen der
Positionen 2002 bis 2005
2106 Lebensmittelzubereitungen, Herstellen, bei dem
anderweit weder genannt noch – alle verwendeten Vor-
inbegriffen materialien in eine andere
Position als die Ware
einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 22 Getränke, alkoholische Herstellen, bei dem
Flüssigkeiten und Essig; – alle verwendeten Vor-
ausgenommen: materialien in eine andere
Position als die Ware
einzureihen sind und
– die verwendeten Weintrauben
und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
2202 Wasser, einschließlich Mineral- Herstellen, bei dem
wasser und kohlensäurehaltiges – alle verwendeten Vor-
Wasser, mit Zusatz von Zucker, materialien in eine andere
anderen Süßmitteln oder Position als die Ware
Aromastoffen, und andere einzureihen sind,
nichtalkoholhaltige Getränke,
ausgenommen Frucht- und – der Wert der verwendeten
Gemüsesäfte der Position 2009 Vormaterialien des Kapitels
17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht
überschreitet und
– die verwendeten Fruchtsäfte
(ausgenommen Ananas-,
Limonen-, Limetten-
und Pampelmusensäfte)
Ursprungserzeugnisse
sein müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1319
(1) (2) (3) oder (4)
2207 Ethylalkohol mit einem Alkohol- Herstellen
gehalt von 80 % vol oder mehr, – aus Vormaterialien, die nicht
unvergällt; Ethylalkohol und in die Position 2207 oder
Branntwein mit beliebigem 2208 einzureihen sind,
Alkoholgehalt, vergällt
– bei dem die verwendeten
Weintrauben und ihre
Folgeprodukte vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen oder bei dem,
wenn alle anderen ver-
wendeten Vormaterialien
Ursprungserzeugnisse sind,
Arrak bis zu einem Anteil von
5 % vol verwendet werden
darf
2208 Ethylalkohol mit einem Alkohol- Herstellen
gehalt von weniger als 80 % vol, – aus Vormaterialien, die
unvergällt; Branntwein, Liköre nicht in die Position 2207
und andere Spirituosen oder 2208 einzureihen sind,
– bei dem die verwendeten
Weintrauben und ihre
Folgeprodukte vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen oder bei dem,
wenn alle anderen ver-
wendeten Vormaterialien
Ursprungserzeugnisse sind,
Arrak bis zu einem Anteil von
5 % vol verwendet werden
darf
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle Herstellen, bei dem alle ver-
der Lebensmittelindustrie; wendeten Vormaterialien in
zubereitetes Futter; eine andere Position als die
ausgenommen: Ware einzureihen sind
ex 2301 Mehl von Walen; Mehl und Herstellen, bei dem alle ver-
Pellets von Fischen oder von wendeten Vormaterialien der
Krebstieren, von Weichtieren Kapitel 2 und 3 vollständig
oder anderen wirbellosen gewonnen oder hergestellt
Wassertieren sein müssen
ex 2303 Rückstände aus der Maisstärke- Herstellen, bei dem der
gewinnung (ausgenommen verwendete Mais vollständig
eingedicktes Maisquellwasser) gewonnen oder hergestellt
mit einem auf die Trockenmasse sein muss
bezogenen Proteingehalt von
mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Herstellen, bei dem die ver-
Rückstände aus der Gewinnung wendeten Oliven vollständig
von Olivenöl, mit einem Gehalt gewonnen oder hergestellt
an Olivenöl von mehr als 3 GHT sein müssen
2309 Zubereitungen der zur Fütterung Herstellen, bei dem
verwendeten Art – das verwendete Getreide, der
verwendete Zucker, die
verwendeten Melassen, das
verwendete Fleisch und die
verwendete Milch Ursprungs-
erzeugnisse sein müssen
und
– alle verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 3
vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabak- Herstellen, bei dem alle ver-
ersatzstoffe; ausgenommen: wendeten Vormaterialien des
Kapitels 24 vollständig
gewonnen oder hergestellt
sein müssen
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
2402 Zigarren (einschließlich Herstellen, bei dem mindestens
Stumpen), Zigarillos und 70 GHT des verwendeten
Zigaretten, aus Tabak oder unverarbeiteten Tabaks oder
Tabakersatzstoffen der verwendeten Tabakabfälle
der Position 2401 Ursprungs-
erzeugnisse sein müssen
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens
70 GHT des verwendeten
unverarbeiteten Tabaks oder
der verwendeten Tabakabfälle
der Position 2401 Ursprungs-
erzeugnisse sein müssen
ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Herstellen, bei dem alle ver-
Erden; Gips, Kalk und Zement; wendeten Vormaterialien in
ausgenommen: eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit, Anreicherung des Kohlenstoff-
mit Kohlenstoff angereichert, gehalts, Reinigen und Mahlen
gereinigt und gemahlen von kristallinem Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf Zerteilen von Marmor, auch
andere Weise lediglich zerteilt, bereits zerteiltem, mit einer
in Blöcken oder quadratischen Dicke von mehr als 25 cm,
oder rechteckigen Platten, mit durch Sägen oder auf andere
einer Dicke von 25 cm oder Weise
weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sand- Zerteilen von Steinen, auch
stein und andere Werksteine, bereits zerteilten, mit einer Dicke
durch Sägen oder auf andere von mehr als 25 cm, durch
Weise lediglich zerteilt, in Sägen oder auf andere Weise
Blöcken oder quadratischen
oder rechteckigen Platten,
mit einer Dicke von 25 cm
oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem
Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesium- Herstellen, bei dem alle Vor-
carbonat (Magnesit), gebrochen, materialien in eine andere Posi-
in luftdicht verschlossenen tion als die Ware einzureihen
Behältnissen; Magnesiumoxid, sind. Jedoch darf natürliches
auch chemisch rein, aus- Magnesiumcarbonat
genommen geschmolzene (Magnesium) verwendet werden.
Magnesia und totgebrannte
(gesinterte) Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Herstellen, bei dem der Wert
Zwecken besonders zubereitet aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und
Glimmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder Brennen oder Mahlen von
gemahlen Farberden
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Herstellen, bei dem alle ver-
Aschen wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Herstellen, bei dem alle ver-
Mineralöle und Erzeugnisse ihrer wendeten Vormaterialien in
Destillation; bituminöse Stoffe; eine andere Position als die
Mineralwachse: ausgenommen: Ware einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1321
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Raffination und/oder ein
Bestandteile gegenüber den oder mehrere begünstigte(s)
nichtaromatischen Bestandtei- Verfahren2)
len gewichtsmäßig überwiegen oder
und die ähnlich sind den Mine-
andere Verfahren, bei denen
ralölen und anderen Erzeugnis-
alle verwendeten Vormaterialien
sen der Destillation des
in eine andere Position als die
Hochtemperatur-Steinkohlen-
Ware einzureihen sind. Jedoch
teers, bei deren Destillation bis
dürfen Vormaterialien der
250 °C mindestens 65 RHT
gleichen Position verwendet
übergehen (einschließlich der
werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
Benzin-Benzol-Gemische), zur
des Ab-Werk-Preises der Ware
Verwendung als Kraft- oder
nicht überschreitet.
Heizstoffe
ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Raffination und/oder ein
Mineralien, ausgenommen rohe oder mehrere begünstigte(s)
Öle; Zubereitungen mit einem Verfahren3)
Gehalt an Erdöl oder Öl aus oder
bituminösen Mineralien von 70 andere Verfahren, bei denen
GHT oder mehr, in denen diese alle verwendeten Vormaterialien
Öle den Charakter der Waren in eine andere Position als die
bestimmen, anderweit weder Ware einzureihen sind. Jedoch
genannt noch inbegriffen dürfen Vormaterialien der
gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
2711 Erdgas und andere gasförmige Raffination und/oder ein
Kohlenwasserstoffe oder mehrere begünstigte(s)
Verfahren3)
oder
andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der
gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristalli- Raffination und/oder ein
nes Erdölwachs, paraffinische oder mehrere begünstigte(s)
Rückstände („slack wax“), Ozo- Verfahren3)
kerit, Montanwachs, Torfwachs, oder
andere Mineralwachse und ähn- andere Verfahren, bei denen
liche durch Synthese oder ande- alle verwendeten Vormaterialien
re Verfahren gewonnene in eine andere Position als die
Erzeugnisse, auch gefärbt Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der
gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl Raffination und/oder ein
und andere Rückstände aus oder mehrere begünstigte(s)
Erdöl oder Öl aus bituminösen Verfahren2)
Mineralien oder
andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der
gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
3) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
2714 Naturbitumen und Naturasphalt; Raffination und/oder ein
bituminöse oder ölhaltige oder mehrere begünstigte(s)
Schiefer und Sande; Asphaltite Verfahren2)
und Asphaltgestein oder
andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der
gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
2715 Bituminöse Mischungen auf Raffination und/oder ein
der Grundlage von Naturasphalt oder mehrere begünstigte(s)
oder Naturbitumen, Bitumen Verfahren2)
aus Erdöl, Mineralteer oder oder
Mineralteerpech andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der
gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Erzeugnisse; anorganische oder wendeten Vormaterialien in eine der verwendeten Vormaterialien
organische Verbindungen von andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Edelmetallen, von Seltenerdme- einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
tallen, von radioaktiven Elemen- Vormaterialien der gleichen
ten oder von Isotopen; ausge- Position verwendet werden,
nommen: wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
ex 2805 „Mischmetall“ Herstellen durch elektrolytische
oder thermische Behandlung,
bei dem der Wert aller ver-
wendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert
der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatrium- Herstellen, bei dem der Wert
tetraboratpentahydrat der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeug- Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
nisse; ausgenommen: wendeten Vormaterialien in eine der verwendeten Vormaterialien
andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1323
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, Raffination und/oder ein
zur Verwendung als Kraft- oder oder mehrere begünstigte(s)
Heizstoffe Verfahren2)
oder
andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der
gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
ex 2902 Cyclane und Cyclene Raffination und/oder ein
(ausgenommen Azulene), oder mehrere begünstigte(s)
Benzol, Toluol, Xylole, zur Verfahren2)
Verwendung als Kraft- oder oder
Heizstoffe andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der
gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
dieser Position oder von Ethanol jeder Position, einschließlich der verwendeten Vormaterialien
oder Glycerin aus anderen Vormaterialien der 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Position 2905. der Ware nicht überschreitet
Jedoch dürfen Metallalkoholate
dieser Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
2915 Gesättigte acyclische ein- Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
basische Carbonsäuren und jeder Position. Jedoch darf der der verwendeten Vormaterialien
ihre Anhydride, Halogenide, Wert der verwendeten Vor- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Peroxide und Peroxysäuren; materialien der Positionen 2915 der Ware nicht überschreitet
ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und 2916 insgesamt 20 v.H.
oder Nitrosoderivate des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreiten.
ex 2932 – Innere Ether und ihre Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
Halogen-, Sulfo-, Nitro- jeder Position. Jedoch darf der der verwendeten Vormaterialien
oder Nitrosoderivate Wert der verwendeten Vor- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
materialien der Position 2909 der Ware nicht überschreitet
20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreiten.
– Cyclische Acetale und innere Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
Halbacetale und ihre Halo- jeder Position der verwendeten Vormaterialien
gen-, Sulfo-, Nitro- oder 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Nitrosoderivate der Ware nicht überschreitet
2933 Heterocyclische Verbindungen, Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
nur mit Stickstoff als Hetero- jeder Position. Jedoch darf der verwendeten Vormaterialien
atom(e) der Wert der Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Positionen 2932 und 2933 der Ware nicht überschreitet
insgesamt 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreiten.
2934 Nukleinsäuren und ihre Salze; Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert der
andere heterocyclische Verbin- jeder Position. Jedoch darf der verwendeten Vormaterialien 40
dungen Wert der Vormaterialien der v.H. des Ab-Werk-Preises der
Positionen 2932, 2933 und 2934 Ware nicht überschreitet
insgesamt 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreiten.
2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der
gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
3002 Menschliches Blut; tierisches
Blut, zu therapeutischen,
prophylaktischen oder
diagnostischen Zwecken
zubereitet; Antisera und andere
Blutfraktionen sowie modifizierte
immunologische Erzeugnisse,
auch in einem biotechno-
logischen Verfahren hergestellt;
Vaccine, Toxine, Kulturen von
Mikroorganismen (ausgenom-
men Hefen) und ähnliche
Erzeugnisse:
– Waren, bestehend aus zwei Herstellen aus Vormaterialien
oder mehr Bestandteilen, jeder Position, einschließlich
die zu therapeutischen oder anderer Vormaterialien der
prophylaktischen Zwecken Position 3002. Jedoch dürfen
gemischt worden sind, oder Vormaterialien dieser Be-
ungemischte Waren zu schreibung verwendet werden,
diesen Zwecken, dosiert wenn ihr Wert 20 v.H. des
oder in Aufmachungen für Ab-Werk-Preises der Ware
den Einzelverkauf nicht überschreitet.
– andere:
– – menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich
anderer Vormaterialien der
Position 3002. Jedoch dürfen
Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
– – tierisches Blut, zu Herstellen aus Vormaterialien
therapeutischen oder jeder Position, einschließlich
prophylaktischen Zwecken anderer Vormaterialien der
zubereitet Position 3002. Jedoch dürfen
Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
– – Blutfraktionen, andere als Herstellen aus Vormaterialien
Antisera, Hämoglobin und jeder Position, einschließlich
Serumglobine anderer Vormaterialien der
Position 3002. Jedoch dürfen
Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
– – Hämoglobin, Blutglobuline Herstellen aus Vormaterialien
und Serumglobuline jeder Position, einschließlich
anderer Vormaterialien der
Position 3002. Jedoch dürfen
Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1325
(1) (2) (3) oder (4)
– – andere Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, einschließlich
anderer Vormaterialien der
Position 3002. Jedoch dürfen
Vormaterialien dieser Be-
schreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
3003 Arzneiwaren (ausgenommen
und 3004 Waren der Positionen 3002,
3005 und 3006):
– hergestellt aus Amicacin der Herstellen, bei dem alle ver-
Position 2941 wendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien der Position 3003
oder 3004 verwendet werden,
wenn ihr Wert insgesamt 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
– andere Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vor-
materialien in eine andere
Position als die Ware ein-
zureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien der Position
3003 oder 3004 verwendet
werden, wenn ihr Wert
insgesamt 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet, und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
wendeten Vormaterialien in eine der verwendeten Vormaterialien
andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
ex 3105 Mineralische oder chemische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Düngemittel, zwei oder drei der – alle verwendeten Vor- der verwendeten Vormaterialien
düngenden Stoffe Stickstoff, materialien in eine andere 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Phosphor und Kalium ent- Position als die Ware der Ware nicht überschreitet
haltend; andere Düngemittel; einzureihen sind. Jedoch
Erzeugnisse dieses Kapitels dürfen Vormaterialien der-
in Tabletten oder ähnlichen selben Position verwendet
Formen oder in Packungen, mit werden, wenn ihr Wert
einem Rohgewicht von 10 kg 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
oder weniger; ausgenommen: der Ware nicht überschreitet
– Natriumnitrat und
– Calciumcyanamid – der Wert aller verwendeten
– Kaliumsulfat Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
– Kaliummagnesiumsulfat nicht überschreitet.
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Tannine und ihre Derivate; wendeten Vormaterialien in eine der verwendeten Vormaterialien
Farbstoffe, Pigmente und andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
andere Farbmittel; Anstrich- einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
farben und Lacke; Kitte; Tinten; Vormaterialien der gleichen
ausgenommen: Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Herstellen aus Gerbstoffauszü- Herstellen, bei dem der Wert
Ether, Ester und andere Derivate gen pflanzlichen Ursprungs der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3205 Farblacke; Zubereitungen im Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
Sinne der Anmerkung 3 zu die- jeder Position, ausgenommen der verwendeten Vormaterialien
sem Kapitel auf der Grundlage aus Vormaterialien der Posi- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
von Farblacken4) tionen 3203, 3204 und 3205. der Ware nicht überschreitet
Jedoch dürfen Vormaterialien
der Position 3205 verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
zubereitete Riech-, Körper- wendeten Vormaterialien in eine der verwendeten Vormaterialien
pflege- oder Schönheitsmittel; andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
ausgenommen: einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei Herstellen aus Materialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
gemacht), einschließlich Position, einschließlich aus der verwendeten Vormaterialien
„konkrete“ oder „absolute“ Vormaterialien einer anderen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Öle; Resinoide; Konzentrate Warengruppe dieser Position. der Ware nicht überschreitet
etherischer Öle in Fetten, nicht- Jedoch dürfen Vormaterialien
flüchtigen Ölen, Wachsen oder derselben Warengruppe5)
ähnlichen Stoffen, durch verwendet werden, wenn ihr
Enfleurage oder Mazeration Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
gewonnen; terpenhaltige Preises der Ware nicht über-
Nebenerzeugnisse aus schreitet.
etherischen Ölen; destillierte
aromatische Wässer und
wässrige Lösungen etherischer
Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenz- Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
flächenaktive Stoffe, zubereitete wendeten Vormaterialien in eine der verwendeten Vormaterialien
Waschmittel, zubereitete andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Schmiermittel, künstliche einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Wachse, zubereitete Wachse, Vormaterialien der gleichen
Schuhcreme, Scheuerpulver Position verwendet werden,
und dergleichen, Kerzen und wenn ihr Wert 20 v.H. des
ähnliche Erzeugnisse, Modellier- Ab-Werk-Preises der Ware
massen, „Dentalwachs“ und nicht überschreitet.
Zubereitungen für zahnärztliche
Zwecke auf der Grundlage von
Gips; ausgenommen:
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Raffination und/oder ein
weniger als 70 GHT an Erdöl oder mehrere begünstigte(s)
oder Öl aus bituminösen Verfahren2)
Mineralien enthaltend oder
andere Verfahren, bei denen
alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der
gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
4) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farb-
zubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
5) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1327
(1) (2) (3) oder (4)
3404 Künstliche Wachse und
zubereitete Wachse:
– auf der Grundlage von Herstellen, bei dem alle ver-
Paraffin, von Erdölwachsen wendeten Vormaterialien in eine
oder von Wachsen aus andere Position als die Ware
bituminösen Mineralien einzureihen sind. Jedoch dürfen
oder von paraffinischen Vormaterialien der gleichen
Rückständen Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
– andere Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert der
jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien
aus 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
– hydrierten Ölen, die den der Ware nicht überschreitet
Charakter von Wachsen
haben, der Position 1516,
– Fettsäuren von chemisch
nicht eindeutig bestimmter
Konstitution und technischen
Fettalkoholen, die den
Charakter von Wachsen
haben, der Position 3823,
– Vormaterialien der Position
3404.
Jedoch dürfen diese Vor-
materialien verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Stärke; Klebstoffe; Enzyme; wendeten Vormaterialien in eine der verwendeten Vormaterialien
ausgenommen: andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
3505 Dextrine und andere modifizierte
Stärken, ausgenommen ver-
etherte oder veresterte Stärken;
Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken:
– Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
jeder Position, ausgenommen der verwendeten Vormaterialien
aus Vormaterialien der 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Position 3505 der Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
jeder Position, ausgenommen der verwendeten Vormaterialien
aus Vormaterialien der 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Position 1108 der Ware nicht überschreitet
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit Herstellen, bei dem der Wert
weder genannt noch inbegriffen aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
pyrotechnische Artikel; Zünd- wendeten Vormaterialien in eine der verwendeten Vormaterialien
hölzer; Zündmetalllegierungen; andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
leicht entzündliche Stoffe einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
und kinematografischen wendeten Vormaterialien in eine der verwendeten Vormaterialien
Zwecken; ausgenommen: andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
3701 Lichtempfindliche fotografische
Platten und Planfilme, nicht
belichtet, aus Stoffen aller Art
(ausgenommen Papier, Pappe
oder Spinnstoffe); lichtempfind-
liche fotografische Sofortbild-
Planfilme, nicht belichtet, auch
in Kassetten:
– Sofortbild-Planfilme für Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Farbaufnahmen wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormaterialien
eine andere Position als die 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Position 3701 oder 3702 ein- der Ware nicht überschreitet
zureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien der Position 3702
verwendet werden, wenn ihr
Wert 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet.
– andere Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormaterialien
eine andere Position als die 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Position 3701 oder 3702 ein- der Ware nicht überschreitet
zureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien der Position 3702
verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet.
3702 Lichtempfindliche fotografische Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Filme in Rollen, nicht belichtet, wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormaterialien
aus Stoffen aller Art (aus- eine andere Position als die 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
genommen Papier, Pappe oder Position 3701 oder 3702 der Ware nicht überschreitet
Spinnstoffe); lichtempfindliche einzureihen sind
fotografische Sofortbild-
Rollfilme, nicht belichtet
3704 Fotografische Platten, Filme, Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Papiere, Pappen und Spinn- wendeten Vormaterialien in der verwendeten Vormaterialien
stoffe, belichtet, jedoch nicht eine andere Position als die 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
entwickelt Positionen 3701 bis 3704 der Ware nicht überschreitet
einzureihen sind
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
der chemischen Industrie; wendeten Vormaterialien in eine der verwendeten Vormaterialien
ausgenommen: andere Position als die Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
einzureihen sind. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
ex 3801 – Kolloider Graphit in öliger Herstellen, bei dem der Wert
Suspension; halbkolloider aller verwendeten Vormaterialien
Graphit; kohlenstoffhaltige 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
Pasten für Elektroden der Ware nicht überschreitet
– Graphit in Form von Pasten, Herstellen, bei dem der Wert Herstellen, bei dem der Wert
aus einer Mischung von der verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien
mehr als 30 GHT Graphit der Position 3403 20 v.H. des 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
mit Mineralölen bestehend Ab-Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1329
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert
der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Herstellen, bei dem der Wert
Raffinieren von rohem Sulfat- der verwendeten Vormaterialien
terpentinöl 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren Herstellen, bei dem der Wert
der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert
Pech genannt der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3808 Insektizide, Rodentizide, Herstellen, bei dem der Wert
Fungizide, Herbizide, Keim- aller verwendeten Vormaterialien
hemmungsmittel und Pflanzen- 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
wuchsregulatoren, Desinfek- der Ware nicht überschreitet
tionsmittel und ähnliche Erzeug-
nisse, in Formen oder Auf-
machungen für den Einzelverkauf
oder als Zubereitungen oder
Waren (z.B. Schwefelbänder,
Schwefelfäden, Schwefelkerzen
und Fliegenfänger)
3809 Appretur- oder Endausrüstungs- Herstellen, bei dem der Wert
mittel, Beschleuniger zum aller verwendeten Vormaterialien
Färben oder Fixieren von Farb- 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
stoffen und andere Erzeugnisse der Ware nicht überschreitet
und Zubereitungen (z.B. zu-
bereitete Schlichtemittel und
Zubereitungen zum Beizen),
von der in der Textilindustrie,
Papierindustrie, Lederindustrie
oder ähnlichen Industrien
verwendeten Art, anderweit
weder genannt noch inbegriffen
3810 Zubereitungen zum Abbeizen Herstellen, bei dem der Wert
von Metallen; Flussmittel aller verwendeten Vormaterialien
und andere Hilfsmittel zum 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
Schweißen oder Löten von der Ware nicht überschreitet
Metallen; Pasten und Pulver
zum Schweißen oder Löten,
aus Metall und anderen Stoffen;
Zubereitungen von der als
Überzugs- oder Füllmasse
für Schweißelektroden oder
Schweißstäbe verwendeten Art
3811 Zubereitete Antiklopfmittel,
Antioxidantien, Antigums,
Viskositätsverbesserer, Anti-
korrosivadditive und andere
zubereitete Additive für Mineral-
öle (einschließlich Kraftstoffe)
oder für andere, zu denselben
Zwecken wie Mineralöle ver-
wendete Flüssigkeiten:
– zubereitete Additive für Herstellen, bei dem der Wert
Schmieröle, Erdöle oder Öle der verwendeten Vormaterialien
aus bituminösen Mineralien der Position 3811 50 v.H. des
enthaltend Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
3812 Zubereitete Vulkanisationsbe- Herstellen, bei dem der Wert
schleuniger; zusammengesetzte aller verwendeten Vormaterialien
Weichmacher für Kautschuk 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
oder Kunststoffe, anderweit der Ware nicht überschreitet
weder genannt noch inbegriffen;
zubereitete Antioxidationsmittel
und andere zusammengesetzte
Stabilisatoren für Kautschuk und
Kunststoffe
3813 Gemische und Ladungen für Herstellen, bei dem der Wert
Feuerlöschgeräte; Feuerlösch- aller verwendeten Vormaterialien
granaten und Feuerlöschbomben 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3814 Zusammengesetzte organische Herstellen, bei dem der Wert
Lösungs- und Verdünnungs- aller verwendeten Vormaterialien
mittel, anderweit weder genannt 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
noch inbegriffen; Zubereitungen der Ware nicht überschreitet
zum Entfernen von Farben oder
Lacken
3818 Chemische Elemente, zur Herstellen, bei dem der Wert
Verwendung in der Elektronik aller verwendeten Vormaterialien
dotiert, in Scheiben, Plättchen 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
oder ähnlichen Formen; der Ware nicht überschreitet
chemische Verbindungen zur
Verwendung in der Elektronik
dotiert
3819 Flüssigkeiten für hydraulische Herstellen, bei dem der Wert
Bremsen und andere zubereitete aller verwendeten Vormaterialien
Flüssigkeiten für hydraulische 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
Kraftübertragung, kein Erdöl der Ware nicht überschreitet
oder Öl aus bituminösen
Mineralien enthaltend oder
mit einem Gehalt an Erdöl oder
Öl aus bituminösen Mineralien
von weniger als 70 GHT
3820 Zubereitete Gefrierschutzmittel Herstellen, bei dem der Wert
und zubereitete Flüssigkeiten aller verwendeten Vormaterialien
zum Enteisen 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3822 Diagnostik- oder Laborreagen- Herstellen, bei dem der Wert
zien auf einem Träger und zu- aller verwendeten Vormaterialien
bereitete Diagnostik- oder Labor- 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
reagenzien, auch auf einem der Ware nicht überschreitet
Träger, ausgenommen Waren
der Position 3002 oder 3006
3823 Technische einbasische Fett-
säuren; saure Öle aus der
Raffination; technische Fett-
alkohole:
– technische einbasische Herstellen, bei dem alle ver-
Fettsäuren; saure Öle aus wendeten Vormaterialien in eine
der Raffination andere Position als die Ware
einzureihen sind
– technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
aus anderen Vormaterialien der
Position 3823
3824 Zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder -kerne;
chemische Erzeugnisse und
Zubereitungen der chemischen
Industrie oder verwandter
Industrien (einschließlich
Mischungen von Naturpro-
dukten), anderweit weder
genannt noch inbegriffen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1331
(1) (2) (3) oder (4)
Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter
Industrien, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
– folgende Waren dieser Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert der
Position: deten Vormaterialien in eine verwendeten Vormaterialien 40
zubereitete Bindemittel für andere Position als die Ware v.H. des Ab-Werk-Preises der
Gießereiformen oder Gieße- einzureihen sind. Jedoch dürfen Ware nicht überschreitet
reikerne auf der Grundlage Vormaterialien der gleichen
von natürlichen Harzproduk- Position verwendet werden,
ten wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
Naphtensäuren, ihre wasser-
überschreitet.
unlöslichen Salze und ihre
Esther
Sorbit, ausgenommen Waren
der Position 2905
Petroleumsulfonate, aus-
genommen solche des
Ammoniums, der Alkalimetal-
le oder der Ethanolamine;
thiopenhaltige Sulfosäuren
von Öl aus bituminösen
Mineralien und ihre Salze
Ionenaustauscher
Absorbentien zum Ver-
vollständigen des Vakuums
in elektrischen Röhren
nicht ausgebrauchte Gas-
reinigungsmassen
Ammoniakwasser und aus-
gebrauchte Gasreinigungs-
massen
Sulfonaphtensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze und
ihre Ester
Fuselöle und Dippelöle
Mischungen von Salzen mit
verschiedenen Anionen
Kopierpasten auf der Grund-
lage von Gelatine, auch auf
Unterlagen aus Papier oder
Textilien
– andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3901 Kunststoffe in Primärformen;
bis 3915 Abfälle, Schnitzel und Bruch,
aus Kunststoffen; ausgenom-
men Waren der Positionen 3907
und 3912, für die die folgenden
Regeln festgelegt sind:
– Additionshomopolymerisa- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
tionserzeugnisse mit einem – der Wert aller verwendeten der verwendeten Vormaterialien
Anteil eines Monomers am Vormaterialien 50 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Gesamtgehalt des Polymers Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
von mehr als 99 GHT nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien des Kapitels 39
20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet6)
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
verwendeten Vormaterialien des der verwendeten Vormaterialien
Kapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
schreitet6)
6) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammen-
gesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3907 – Copolymere, aus Poly- Herstellen, bei dem alle verwen-
carbonat- und Acrylnitril- deten Vormaterialien in eine
butadienstyrolcopolymeren andere Position als die Ware
(ABS) einzureihen sind. Jedoch dürfen
Vormaterialien der gleichen
Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet6)
– Polyester Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 39 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und/oder
Herstellen aus Tetrabrompoly-
carbonat (Bisphenol A)
3912 Cellulose und ihre chemischen Herstellen, bei dem der Wert
Derivate, anderweit weder der Vormaterialien, die in die
genannt noch inbegriffen, gleiche Position wie die Ware
in Primärformen einzureihen sind, 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 3916 Halb- und Fertigerzeugnisse aus
bis 3921 Kunststoffen, ausgenommen
Waren der Positionen ex 3916,
ex 3917, ex 3920 und ex 3921,
für die die folgenden Regeln
festgelegt sind:
– Flacherzeugnisse, weiter Herstellen, bei dem der Wert Herstellen, bei dem der Wert
bearbeitet als nur mit Ober- aller verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien
flächenbearbeitung oder des Kapitels 39 50 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
anders als nur quadratisch Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
oder rechteckig zugeschnit- nicht überschreitet
ten; andere Erzeugnisse,
weiter bearbeitet als nur mit
Oberflächenbearbeitung
– andere:
– – Additionshomopolymerisa- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
tionserzeugnisse mit einem – der Wert aller verwendeten der verwendeten Vormaterialien
Anteil eines Monomers am Vormaterialien 50 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Gesamtgehalt des Polymers Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
von mehr als 99 GHT nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien des Kapitels
39 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet6)
– – andere Herstellen, bei dem der Wert Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 39 20 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet6)
ex 3916 Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und ex 3917 – der Wert aller verwendeten der verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 50 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert der Vormaterialien,
die in die gleiche Position
wie die Ware einzureihen
sind, 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
6) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammen-
gesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1333
(1) (2) (3) oder (4)
ex 3920 – Folien und Filme aus Herstellen aus einem Salz eines Herstellen, bei dem der Wert der
Ionomeren thermoplastischen Kunststoffs, verwendeten Vormaterialien 25
der ein Mischpolymer aus Ethy- v.H. des Ab-Werk-Preises der
len und Metacrylsäure, teilweise Ware nicht überschreitet
neutralisiert durch metallische
Ionen, hauptsächlich Zink und
Natrium, ist
– Folien aus regenerierter Herstellen, bei dem der Wert
Cellulose, aus Polyamid der Vormaterialien, die in die
oder Polyethylen gleiche Position wie die Ware
einzureihen sind, 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, Herstellen aus hochtransparenten Herstellen, bei dem der Wert
metallisiert Polyesterfolien mit einer Dicke der verwendeten Vormaterialien
von weniger als 23 Mikron7) 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3922 Fertigerzeugnisse aus Kunst- Herstellen, bei dem der Wert
bis 3926 stoffen aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus; Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen: wendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex 4001 Geschichtete Platten aus Aufeinanderschichten von
Kautschuk für Sohlenkrepp Platten aus Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen, nicht Herstellen, bei dem der Wert
vulkanisiert, in Primärformen aller verwendeten Vormaterialien,
oder in Platten, Blättern oder ausgenommen Naturkautschuk,
Streifen 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, rund-
erneuert oder gebraucht; Voll-
reifen oder Hohlkammerreifen,
auswechselbare Überreifen und
Felgenbänder, aus Kautschuk:
– Luftreifen, Vollreifen oder Runderneuern von gebrauchten
Hohlkammerreifen, rund- Reifen
erneuert, aus Kautschuk
– andere Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
aus Vormaterialien der
Position 4011 oder 4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex Kapitel 41 Rohe Häute und Felle Herstellen, bei dem alle ver-
(andere als Pelzfelle) und Leder; wendeten Vormaterialien in
ausgenommen: eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Enthaaren von Schaffellen oder
Lämmern, enthaart Lammfellen
4104 Leder, enthaart, ausgenommen Nachgerben von vorgegerbtem
bis 4107 Leder der Position 4108 oder Leder
4109 oder
Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
4109 Lackleder und folienkaschierte Herstellen aus Leder der Positio-
Lackleder; metallisierte Leder nen 4104 bis 4107, wenn sein
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
7) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-
Faktor) – weniger als 2 v.H. beträgt.
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Herstellen, bei dem alle ver-
Reiseartikel, Handtaschen und wendeten Vormaterialien in
ähnliche Behältnisse; Waren eine andere Position als die
aus Därmen Ware einzureihen sind
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Herstellen, bei dem alle ver-
Pelzwerk; Waren daraus; wendeten Vormaterialien in
ausgenommen: eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zu-
gerichtet, zusammengesetzt:
– in Platten, Kreuzen oder Bleichen oder Färben mit Zu-
ähnlichen Formen schneiden und Zusammensetzen
von nicht zusammengesetzten
gegerbten oder zugerichteten
Pelzfellen
– andere Herstellen aus nicht zusammen-
gesetzten gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungs- Herstellen aus nicht zusammen-
zubehör und andere Waren, gesetzten gegerbten oder
aus Pelzfellen zugerichteten Pelzfellen der
Position 4302
ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle; Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig Herstellen aus Rohholz, auch
grob zugerichtet entrindet oder vom Splint befreit
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung Hobeln, Schleifen oder Keil-
gesägt oder gesäumt, gemessert verzinken
oder geschält, auch gehobelt,
geschliffen oder keilverzinkt, mit
einer Dicke von mehr als 6 mm
ex 4408 Furnierblätter oder Blätter für Zusammenfügen, Hobeln,
Sperrholz (auch zusammen- Schleifen oder Keilverzinken
gefügt) und anderes Holz, in der
Längsrichtung gesägt, gemessert
oder geschält, auch gehobelt,
geschliffen oder keilverzinkt,
mit einer Dicke von 6 mm oder
weniger
4409 Holz, entlang einer oder mehrerer
Kanten oder Flächen profiliert,
auch gehobelt, geschliffen oder
keilverzinkt:
– geschliffen oder keilverzinkt Schleifen oder Keilverzinken
– gefrieste oder profilierte Friesen oder Profilieren
Leisten und Friese
ex 4410 Gefrieste oder profilierte Holz- Friesen oder Profilieren
bis ex 4413 leisten und Holzfriese für Möbel,
Rahmen, Innenausstattungen,
elektrische Leitungen oder für
ähnliche Zwecke
ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Herstellen aus noch nicht auf
Trommeln und ähnliche die erforderlichen Maße
Verpackungsmittel, aus Holz zugeschnittenen Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer Herstellen aus Fassstäben, auch
und andere Böttcherwaren und auf beiden Hauptflächen gesägt,
Teile davon, aus Holz aber nicht weiter bearbeitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1335
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4418 – Bautischler- und Zimmer- Herstellen, bei dem alle ver-
mannsarbeiten, aus Holz wendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Verbundplatten mit Hohlraum-
mittellagen und Schindeln
(„shingles“ und „shakes“)
verwendet werden
– gefrieste oder profilierte Friesen oder Profilieren
Leisten und Friese
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Herstellen aus Holz jeder
Holznägel für Schuhe Position, ausgenommen aus
Holzdraht der Position 4409
ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren; Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der
Position 4501
Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacher- Herstellen, bei dem alle ver-
waren wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder Herstellen, bei dem alle ver-
anderen cellulosehaltigen Faser- wendeten Vormaterialien in
stoffen; Papier oder Pappe eine andere Position als die
(Abfälle und Ausschuss) zur Ware einzureihen sind
Wiedergewinnung
ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren Herstellen, bei dem alle ver-
aus Papierhalbstoff, Papier wendeten Vormaterialien in
oder Pappe; ausgenommen: eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert Herstellen aus Vormaterialien
oder kariert für die Papierherstellung des
Kapitels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Durch- Herstellen aus Vormaterialien
schreibepapier und anderes für die Papierherstellung des
Vervielfältigungs- und Umdruck- Kapitels 47
papier (ausgenommen Waren
der Position 4809), vollständige
Dauerschablonen und Offset-
platten aus Papier, auch in
Kartons
4817 Briefumschläge, Einstückbriefe, Herstellen, bei dem
Postkarten (ohne Bilder) und – alle verwendeten Vormateria-
Briefkarten, aus Papier oder lien in eine andere Position als
Pappe; Zusammenstellungen die Ware einzureihen sind und
solcher Schreibwaren, in
– der Wert aller verwendeten
Schachteln, Taschen und
Vormaterialien 50 v.H. des
ähnlichen Behältnissen, aus
Ab-Werk-Preises der Ware
Papier oder Pappe
nicht überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien
für die Papierherstellung des
Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Herstellen, bei dem
Beutel, Tüten und andere Ver- – alle verwendeten Vormateria-
packungsmittel, aus Papier, lien in eine andere Position als
Pappe, Zellstoffwatte oder Vlie- die Ware einzureihen sind und
sen aus Zellstofffasern
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Herstellen aus Vormaterialien
Zellstoffwatte und Vliese aus für die Papierherstellung des
Zellstoffasern, zugeschnitten Kapitels 47
ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke Herstellen, bei dem alle ver-
und andere Erzeugnisse des wendeten Vormaterialien in
grafischen Gewerbes; hand- eine andere Position als die
oder maschinengeschriebene Ware einzureihen sind
Schriftstücke und Pläne;
ausgenommen:
4909 Bedruckte oder illustrierte Post- Herstellen aus Vormaterialien
karten; Glückwunschkarten und jeder Position, ausgenommen
bedruckte Karten mit Glück- Vormaterialien der Position 4909
wünschen oder persönlichen oder 4911 einzureihen sind
Mitteilungen, auch illustriert,
auch mit Umschlägen oder
Verzierungen aller Art
4910 Kalender aller Art, bedruckt,
einschließlich Blöcke von Abreiß-
kalendern:
– Dauerkalender oder Kalender, Herstellen, bei dem
deren auswechselbarer – alle verwendeten Vormateria-
Block auf einer Unterlage lien in eine andere Position
angebracht ist, die nicht aus als die Ware einzureihen sind
Papier oder Pappe besteht und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien
jeder Position, ausgenommen
Vormaterialien der Position 4909
oder 4911 einzureihen sind
ex Kapitel 50 Seide; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich Krempeln oder Kämmen von
nicht abhaspelbare Kokons, Abfällen von Seide
Garnabfälle und Reißspinnstoff),
gekrempelt oder gekämmt
5004 Seidengarne, Schappeseiden- Herstellen aus8)
bis ex 5006 garne oder Bouretteseidengarne – Grège oder Abfällen von
Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet,
– anderen natürlichen Spinn-
fasern, nicht gekrempelt oder
gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1337
(1) (2) (3) oder (4)
5007 Gewebe aus Seide, Schappe-
seide oder Bouretteseide:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen8)
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Aus-
rüsten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Herstellen, bei dem alle ver-
Garne und Gewebe aus wendeten Vormaterialien in
Rosshaar; ausgenommen: eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
5106 Garne aus Wolle, feinen Herstellen aus8)
bis 5110 oder groben Tierhaaren – Rohseide, Abfällen von Seide,
oder Rosshaar gekrempelt oder gekämmt
oder anders für die Spinnerei
bearbeitet,
– andere natürliche Fasern,
weder gekrempelt noch
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet,
– chemische Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
5111 Gewebe aus Wolle, feinen
bis 5113 oder groben Tierhaaren
oder Rosshaar:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen8)
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
5
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Aus-
rüsten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 52 Baumwolle; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
5204 Nähgarne und andere Garne aus Herstellen aus8)
bis 5207 Baumwolle – Grège oder Abfällen von
Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
5208 Gewebe aus Baumwolle:
bis 5212 – in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen8)
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Aus-
rüsten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Herstellen, bei dem alle ver-
Papiergarne und Gewebe aus wendeten Vormaterialien in
Papiergarnen; ausgenommen: eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1339
(1) (2) (3) oder (4)
5306 Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus8)
bis 5308 Spinnstoffen; Papiergarne – Grège oder Abfällen von
Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
5309 Gewebe aus anderen pflanz-
bis 5311 lichen Spinnstoffen; Gewebe
aus Papiergarnen:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen8)
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spin-
nerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Aus-
rüsten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
5401 Garne, Monofile und Nähgarne Herstellen aus8)
bis 5406 aus synthetischen oder künstli- – Grège oder Abfällen von
chen Filamenten Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
5407 Gewebe aus Garnen aus
und 5408 synthetischen oder künstlichen
Filamenten:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen8)
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
– synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Aus-
rüsten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
5501 Synthetische oder künstliche Herstellen aus chemischen
bis 5507 Spinnfasern Vormaterialien oder aus Spinn-
masse
5508 Garne und Nähgarne aus Herstellen aus8)
bis 5511 synthetischen oder künstlichen – Grège oder Abfällen von
Spinnfasern Seide, gekrempelt oder
gekämmt oder anders für
die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
5512 Gewebe aus synthetischen oder
bis 5516 künstlichen Spinnfasern:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen8)
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Aus-
rüsten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1341
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Herstellen aus8)
Spezialgarne; Bindfäden, Seile – Kokosgarnen,
und Taue; Seilerwaren;
– natürlichen Fasern,
ausgenommen:
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen,
überzogen oder mit Lagen
versehen:
– Nadelfilze Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse.
Jedoch dürfen
– Monofile aus Polypropylen
der Position 5402,
– Spinnfasern aus Polypropylen
der Position 5503 oder 5506
oder
– Spinnkabel aus Filamenten
aus Polypropylen der
Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser
oder ein Filament einen Titer
von weniger als 9 dtex aufweist,
verwendet werden, wenn ihr Wert
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
– andere Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern,
– Spinnfasern aus Kasein oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
5604 Fäden und Kordeln aus
Kautschuk, mit einem Überzug
aus Spinnstoffen; Streifen und
dergleichen der Position 5404
oder 5405, Garne aus Spinn-
stoffen, mit Kautschuk oder
Kunststoff getränkt, bestrichen,
überzogen oder umhüllt:
– Kautschukfäden, mit einem Herstellen aus Kautschukfäden
Überzug aus Spinnstoffen und -kordeln, nicht mit einem
Überzug aus Spinnstoffen
– andere Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
5605 Metallgarne und metallisierte Herstellen aus8)
Garne, auch umsponnen, beste- – natürlichen Fasern,
hend aus Streifen und derglei- – synthetischen oder künst-
chen der Position 5404 oder lichen Spinnfasern, nicht
5405 oder aus Garnen aus gekrempelt oder gekämmt
Spinnstoffen, in Verbindung mit oder nicht anders für die
Metall in Form von Fäden, Strei- Spinnerei bearbeitet,
fen oder Pulver oder mit Metall
– chemischen Vormaterialien
überzogen
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
5606 Gimpen, umsponnene Streifen Herstellen aus8)
und dergleichen der Position – natürlichen Fasern,
5404 oder 5405 (ausgenommen
– synthetischen oder künst-
Waren der Position 5605 und
lichen Spinnfasern, nicht
umsponnene Garne aus Ross-
gekrempelt oder gekämmt
haar); Chenillegarne; „Maschen-
oder nicht anders für die
garne“
Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papier-
herstellung
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußboden- Herstellen aus8)
beläge, aus Spinnstoffen: – natürlichen Fasern oder
– aus Nadelfilz – chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse.
Jedoch dürfen
– Monofile aus Polypropylen der
Position 5402,
– Spinnfasern aus Polypropylen
der Positionen 5503 und 5506
sowie
– Spinnkabel aus Filamenten
aus Polypropylen der Position
5501,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von
weniger als 9 dtex aufweist, ver-
wendet werden, wenn ihr Wert
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
– Jutegewebe kann als Unter-
lage verwendet werden.
– aus anderem Filz Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen oder Jute,
– Garnen aus synthetischen
oder künstlichen Filamenten,
– natürlichen Fasern oder
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet
Jutegewebe kann als Unterlage
verwendet werden.
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete
Spinnstofferzeugnisse; Spitzen;
Tapisserien; Posamentierwaren;
Stickereien; ausgenommen:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen
fäden Garnen8)
– andere Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern,
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1343
(1) (2) (3) oder (4)
– synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Aus-
rüsten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
5805 Tapisserien, handgewebt Herstellen, bei dem alle ver-
(Gobelins, Flandrische Gobelins, wendeten Vormaterialien in eine
Aubusson, Beauvais und andere Position als die Ware
ähnliche), und Tapisserien als einzureihen sind
Nadelarbeit (z.B. Petit Point-,
Kreuzstich), auch konfektioniert
5810 Stickereien als Meterware, Herstellen, bei dem
Streifen oder als Motive – alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
5901 Gewebe, mit Leim oder stärke- Herstellen aus Garnen
haltigen Stoffen bestrichen, von
der zum Einbinden von Büchern,
zum Herstellen von Futteralen,
Kartonagen oder zu ähnlichen
Zwecken verwendeten Art; Paus-
leinwand; präparierte Mallein-
wand; Bougram und ähnliche
steife Gewebe, von der für die
Hutmacherei verwendeten Art
5902 Reifencordgewebe aus hoch-
festen Garnen aus Nylon oder
anderen Polyamiden, Polyestern
oder Viskose:
– mit einem Anteil an textilen Herstellen aus Garnen
Vormaterialien von 90 GHT
oder mehr
– andere Herstellen aus chemischen Vor-
materialien oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen, überzogen oder oder
mit Lagen aus Kunststoff ver- Bedrucken mit mindestens zwei
sehen, andere als solche der Vor- oder Nachbehandlungen
Position 5902 (wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Aus-
rüsten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Herstellen aus Garnen8)
Fußbodenbeläge, aus einer
Spinnstoffunterlage mit einer
Deckschicht oder einem Überzug
bestehend, auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinn-
stoffen:
– mit Kunststoff getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen, überzogen oder
mit Lagen aus Kautschuk,
Kunststoff oder anderem
Material versehen
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Aus-
rüsten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere
als solche der Position 5902:
– aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
– andere Gewebe aus syn- Herstellen aus chemischen
thetischem Filamentgarn, Vormaterialien
mit einem Anteil an textilen
Materialien von mehr als
90 GHT
– andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen oder überzogen; oder
bemalte Gewebe für Theater- Bedrucken mit mindestens zwei
dekorationen, Atelierhinter- Vor- oder Nachbehandlungen
gründe oder dergleichen (wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Aus-
rüsten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1345
(1) (2) (3) oder (4)
5908 Dochte, gewebt, geflochten, ge-
wirkt oder gestrickt, aus Spinn-
stoffen, für Lampen, Kocher,
Feuerzeuge, Kerzen oder der-
gleichen; Glühstrümpfe und
schlauchförmige Gewirke oder
Gestricke für Glühstrümpfe,
auch getränkt
– Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen
Gewirken für Glühstrümpfe
– andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
5909 Waren des technischen Bedarfs
bis 5911 aus Spinnstoffen:
– Polierscheiben und -ringe, Herstellen aus Garnen, Abfällen
andere als aus Filz, der von Geweben oder Lumpen der
Position 5911 Position 6310
– Gewebe, auch verfilzt, von Herstellen aus8)
der auf Papiermaschinen oder – Kokosgarnen,
zu anderen technischen
– folgenden Vormaterialien:
Zwecken verwendeten Art,
auch getränkt oder bestrichen, – – Garne aus Polytetrafluor-
schlauchförmig oder endlos, ethylen9),
mit einfacher oder mehrfacher – – Garne aus Polyamid,
Kette und/oder einfachem gezwirnt und bestrichen,
oder mehrfachem Schuss getränkt oder überzogen
oder flach gewebt, mit mehr- mit Phenolharz,
facher Kette und/oder – – Garne aus aromatischem
mehrfachem Schuss der Polyamid, hergestellt durch
Position 5911 Polykondensation von
Metaphenylendiamin und
Isophthalsäure,
– – Monofile aus Polytetrafluor-
ethylen9),
– – Garne aus synthetischen
Spinnfasern aus Poly-p-
Phenylenteraphthalamid,
– – Garne aus Glasfasern,
bestrichen mit Phenoplast
und umsponnen mit Acryl-
fasern9),
– – Monofile aus Copolyester,
aus einem Polyester, einem
Terephthalsäureharz, 1,4-
Cyclohexandincthanol und
Isophthalsäure bestehend,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
kardiert oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
– andere Herstellen aus8)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstli-
chen Spinnfasern, nicht kar-
diert oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bear-
beitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
9) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungs-
zubehör, aus Gewirken oder
Gestricken:
– hergestellt durch Zusam- Herstellen aus Garnen8)10)
mennähen oder sonstiges
Zusammenfügen von zwei
oder mehr zugeschnittenen
oder abgepassten gewirkten
oder gestrickten Teilen
– andere Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungs- Herstellen aus Garnen8)10)
zubehör, ausgenommen aus
Gewirken oder Gestricken;
ausgenommen:
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mädchen Herstellen aus Garnen10)
ex 6204, oder Kleinkinder, bestickt; oder
ex 6206, anderes konfektioniertes
Herstellen aus nicht bestickten
ex 6209 Bekleidungszubehör für Klein-
Geweben, wenn der Wert der
und ex 6211 kinder, bestickt
verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet10)
ex 6210 Feuerschutzausrüstung aus Herstellen aus Garnen10)
und ex 6216 Geweben, mit einer Folie oder
aus aluminisiertem Polyester
Herstellen aus nicht überzogenen
überzogen
Geweben, wenn der Wert der
verwendeten nicht überzogenen
Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet10)
6213 Taschentücher, Ziertaschen-
und 6214 tücher, Schals, Umschlagtücher,
Halstücher, Kragenschoner,
Kopftücher, Schleier und
ähnliche Waren:
– bestickt Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen8)10)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der
verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet10)
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
10) Siehe Bemerkung 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1347
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen8)10)
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzeri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Aus-
rüsten, Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren, Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten
Gewebes der Positionen 6213
und 6214 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
6217 Anderes konfektioniertes Beklei-
dungszubehör; Teile von Beklei-
dung oder von Bekleidungs-
zubehör, ausgenommen solche
der Position 6212:
– bestickt Herstellen aus Garnen10)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der
verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet10)
– Feuerschutzausrüstung aus Herstellen aus Garnen10)
Geweben, mit einer Folie oder
aus aluminisiertem Polyester
Herstellen aus nicht überzogenen
überzogen
Geweben, wenn der Wert der
verwendeten nicht überzogenen
Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet10)
– Einlagen für Kragen und Man- Herstellen, bei dem
schetten, zugeschnitten – alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Garnen10)
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinn- Herstellen, bei dem alle ver-
stoffwaren; Warenzusammen- wendeten Vormaterialien in
stellungen; Altwaren und eine andere Position als die
Lumpen; ausgenommen: Ware einzureihen sind
6301 Decken, Bettwäsche usw.;
bis 6304 Gardinen usw.; andere Waren
zur Innenausstattung:
– aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus8)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
– andere:
– – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen10)11)
oder
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
10) Siehe Bemerkung 6.
11) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben (andere als gewirkte
oder gestrickte), wenn der Wert
der verwendeten nicht bestickten
Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
– – andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen10)11)
6305 Säcke und Beutel zu Herstellen aus8)
Verpackungszwecken – natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künst-
lichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die
Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
6306 Planen und Markisen; Zelte;
Segel für Wasserfahrzeuge, für
Surfbretter und für Landfahr-
zeuge; Campingausrüstungen:
– aus Vliesstoffen Herstellen aus8)10)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien
oder Spinnmasse
– andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen8)10)
6307 Andere konfektionierte Waren, Herstellen, bei dem der Wert
einschließlich Schnittmuster zum aller verwendeten Vormaterialien
Herstellen von Bekleidung 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Jede Ware in der Waren-
Geweben und Garn, auch mit zusammenstellung muss die
Zubehör, für die Herstellung von Regel erfüllen, die anzuwenden
Teppichen, Tapisserien, bestick- wäre, wenn sie nicht in der
ten Tischdecken oder Servietten Warenzusammenstellung ent-
oder ähnlichen Spinnstoffwaren, halten wäre. Jedoch dürfen
in Aufmachungen für den Einzel- Waren ohne Ursprungseigen-
verkauf schaft verwendet werden, wenn
ihr Wert insgesamt 15 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Waren-
zusammenstellung nicht über-
schreitet.
ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und Herstellen aus Vormaterialien
ähnliche Waren; ausgenommen: jeder Position, ausgenommen
aus Zusammensetzungen von
Oberteilen, an Brandsohlen oder
anderen Sohlenteilen befestigt,
der Position 6406
6406 Schuhteile; Einlegesohlen, Herstellen, bei dem alle verwen-
Fersenstücke und ähnliche deten Vormaterialien in eine
herausnehmbare Waren; andere Position als die Ware ein-
Gamaschen und ähnliche Waren zureihen sind
sowie Teile davon
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile Herstellen, bei dem alle ver-
davon; ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
8) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
10) Siehe Bemerkung 6.
11) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1349
(1) (2) (3) oder (4)
6503 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Garnen oder
gen, aus Filz, aus Hutstumpen Spinnfasern10)
oder Hutplatten der Position
6501 hergestellt, auch aus-
gestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Garnen oder
gen, gewirkt oder gestrickt oder Spinnfasern10)
aus Stücken (ausgenommen
Streifen) von Spitzen, Filz oder
anderen Spinnstofferzeugnissen
hergestellt, auch ausgestattet;
Haarnetze aus Stoffen aller Art,
auch ausgestattet
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Herstellen, bei dem alle ver-
Gehstöcke, Sitzstöcke, wendeten Vormaterialien in
Peitschen, Reitpeitschen und eine andere Position als die
Teile davon; ausgenommen: Ware einzureihen sind
6601 Regenschirme und Sonnen- Herstellen, bei dem der Wert
schirme (einschließlich Stock- aller verwendeten Vormaterialien
schirme, Gartenschirme und 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
ähnliche Waren) Ware nicht überschreitet
Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen Herstellen, bei dem alle ver-
und Waren aus Federn oder wendeten Vormaterialien in
Daunen; künstliche Blumen; eine andere Position als die
Waren aus Menschenhaaren Ware einzureihen sind
ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Herstellen, bei dem alle ver-
Zement, Asbest, Glimmer wendeten Vormaterialien in
oder ähnlichen Stoffen; eine andere Position als die
ausgenommen: Ware einzureihen sind
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Herstellen aus bearbeitetem
Pressschiefer Schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Herstellen aus Vormaterialien
Mischungen auf der Grundlage jeder Position
von Asbest oder auf der Grund-
lage von Asbest und Magnesium-
carbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer, einschließ- Herstellen aus bearbeitetem
lich agglomerierter oder rekonsti- Glimmer (einschließlich agglo-
tuierter Glimmer, auf Unterlagen meriertem oder rekonstituiertem
aus Papier, Pappe oder aus Glimmer)
anderen Stoffen
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren; Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 7003, Glas mit absorbierender Schicht Herstellen aus Vormaterialien der
ex 7004, Position 7001
und ex 7005
10) Siehe Bemerkung 6.
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
7006 Glas der Position 7003, 7004
oder 7005, gebogen, mit
bearbeiteten Kanten, graviert,
gelocht, emailliert oder anders
bearbeitet, jedoch weder
gerahmt noch in Verbindung
mit anderen Stoffen:
– Glasplatten (Substrate), von Herstellen aus Vormaterialien
einer dielektrischen Metall- der Position 7006
schicht überzogen, nach
den Normen des SEMII12)
Halbleiter
– anderes Herstellen aus Vormaterialien
der Position 7001
7007 Vorgespanntes Einschichten- Herstellen aus Vormaterialien
Sicherheitsglas und Mehr- der Position 7001
schichten-Sicherheitsglas
(Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolier- Herstellen aus Vormaterialien
verglasungen der Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus Vormaterialien
einschließlich Rückspiegel der Position 7001
7010 Flaschen, Glasballons, Korb- Herstellen, bei dem alle ver-
flaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, wendeten Vormaterialien in
Röhrchen, Ampullen und andere eine andere Position als die
Behältnisse aus Glas, zu Trans- Ware einzureihen sind,
port- oder Verpackungszwecken; oder
Konservengläser; Stopfen,
Schleifen von Glaswaren, wenn
Deckel und andere Verschlüsse
ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-
aus Glas
Preises der Ware nicht über-
schreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Herstellen, bei dem alle ver-
Tisch, in der Küche, bei der Toi- wendeten Vormaterialien in
lette, im Büro, zur Innenausstat- eine andere Position als die
tung oder zu ähnlichen Zwecken Ware einzureihen sind,
(ausgenommen Waren der Positi- oder
on 7010 oder 7018)
Schleifen von Glaswaren, wenn
ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes
Verzieren (ausgenommen Sieb-
druck) von mundgeblasenen
Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern Herstellen aus
(ausgenommen Garne) – ungefärbten Glasstapelfasern,
Glasseidensträngen (Rovings)
oder Garnen, geschnittenem
Textilglas oder
– Glaswolle
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Herstellen, bei dem alle verwen-
Edelsteine oder Schmucksteine, deten Vormaterialien in eine
Edelmetalle, Edelmetallplattie- andere Position als die Ware ein-
rungen und Waren daraus; zureihen sind
Fantasieschmuck; Münzen;
ausgenommen:
12) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1351
(1) (2) (3) oder (4)
ex 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Herstellen, bei dem der Wert
einheitlich zusammengestellt, zur aller verwendeten Vormaterialien
Erleichterung der Versendung 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
vorübergehend aufgereiht Ware nicht überschreitet
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine Herstellen aus nicht bearbeiteten
ex 7103 (natürliche, synthetische oder Edelsteinen oder Schmuck-
und ex 7104 rekonstituierte), bearbeitet steinen (natürliche, synthetische
oder rekonstituierte)
7106, Edelmetalle:
7108 – in Rohform Herstellen aus Vormaterialien,
und 7110 die nicht in die Position 7106,
7108 oder 7110 einzureihen sind,
oder
elektrolytisches, thermisches
oder chemisches Trennen von
Edelmetallen der Position 7106,
7108 oder 7110
oder
Legieren von Edelmetallen der
Position 7106, 7108 oder 7110
untereinander oder mit unedlen
Metallen
– als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen
in Rohform
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen Herstellen aus mit Edelmetallen
ex 7109 plattiert, als Halbzeug plattierten Metallen, in Rohform
und ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Herstellen, bei dem der Wert
Zuchtperlen, aus Edelsteinen, aller verwendeten Vormaterialien
Schmucksteinen, synthetischen 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
oder rekonstituierten Steinen Ware nicht überschreitet
7117 Fantasieschmuck Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus
unedlen Metallen, nicht ver-
goldet, versilbert oder platiniert,
wenn der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht Herstellen aus Vormaterialien
legiertem Stahl der Position 7201, 7202, 7203,
7204 oder 7205
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse, Herstellen aus Eisen oder nicht
bis 7216 Walzdraht, Stabstahl und Profile legiertem Stahl in Rohblöcken
aus Eisen oder nicht legiertem (Ingots) oder anderen Rohformen
Stahl der Position 7206
7217 Draht aus Eisen oder nicht Herstellen aus Halbzeug aus
legiertem Stahl Eisen oder nicht legiertem Stahl
der Position 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus nicht rostendem
7219 nisse, Walzdraht, Stabstahl und Stahl in Rohblöcken (Ingots)
bis 7222 Profile aus nicht rostendem Stahl oder anderen Rohformen der
Position 7218
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
7223 Draht aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus
nicht rostendem Stahl der
Position 7218
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Stahl in Roh-
7225 nisse, Walzdraht, Stabstahl und blöcken (Ingots) oder anderen
bis 7228 Profile aus anderem legiertem Rohformen der Position 7206,
Stahl, Hohlbohrerstäbe aus 7218 oder 7224
legiertem oder nicht legiertem
Stahl
7229 Draht aus anderem legiertem Herstellen aus Halbzeug aus
Stahl anderem legiertem Stahl der
Position 7224
ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl; Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Herstellen aus Vormaterialien
Eisen oder Stahl, wie Schienen, der Position 7206
Leitschienen und Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und
anderes Material für Kreuzungen
oder Weichen, Bahnschwellen,
Laschen, Schienenstühle,
Winkel, Unterlagsplatten,
Klemmplatten, Spurplatten und
Spurstangen, und anderes für
das Verlegen, Zusammenfügen
oder Befestigen von Schienen
besonders hergerichtetes
Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen Herstellen aus Vormaterialien
7305 (ausgenommen Gusseisen oder der Position 7206, 7207, 7218
und 7306 Stahl) oder 7224
ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschluss- Drehen, Bohren, Aufreiben,
stücke und Rohrverbindungs- Gewindeschneiden, Entgraten
stücke aus nicht rostendem Stahl und Sandstrahlen von Schmiede-
(ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus rohlingen, deren Wert 35 v.H.
mehreren Teilen bestehend des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7308 Konstruktionen und Konstruk- Herstellen, bei dem alle ver-
tionsteile (z.B. Brücken und wendeten Vormaterialien in
Brückenelemente, Schleusen- eine andere Position als die Ware
tore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, einzureihen sind. Jedoch dürfen
Säulen, Gerüste, Dächer, Dach- durch Schweißen hergestellte
stühle, Tore, Türen, Fenster und Profile der Position 7301 nicht
deren Rahmen und Verkleidun- verwendet werden.
gen, Tor- und Türschwellen, Tür-
und Fensterläden, Geländer), aus
Eisen oder Stahl, ausgenommen
vorgefertigte Gebäude der
Position 9406; zu Konstruktions-
zwecken vorgearbeitete Bleche,
Stäbe, Profile, Rohre und der-
gleichen, aus Eisen oder Stahl
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
der Position 7315 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1353
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen: – alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7401 Kupfermatte; Zementkupfer Herstellen, bei dem alle ver-
(gefälltes Kupfer) wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kup- Herstellen, bei dem alle ver-
feranoden zum elektrolytischen wendeten Vormaterialien in
Raffinieren eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferle-
gierungen, in Rohform:
– raffiniertes Kupfer Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
– Kupferlegierungen; raffiniertes Herstellen aus raffiniertem
Kupfer, andere Elemente Kupfer, in Rohform, oder aus
enthaltend, in Rohform Abfällen und Schrott, aus Kupfer
7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
7405 Kupfervorlegierungen Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen: – alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7501 Nickelmatte, Nickeloxidsinter Herstellen, bei dem alle ver-
bis 7503 und andere Zwischenerzeugnisse wendeten Vormaterialien in
der Nickelmetallurgie; Nickel eine andere Position als die
in Rohform; Abfälle und Schrott, Ware einzureihen sind
aus Nickel
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen: – alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
oder
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
Herstellen durch thermische
oder elektrolytische Behandlung
von nicht legiertem Aluminium
oder Abfällen und Schrott, aus
Aluminium
7602 Abfälle und Schrott, Herstellen, bei dem alle ver-
aus Aluminium wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Waren einzureihen sind
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, Herstellen, bei dem
ausgenommen Gewebe, Gitter – alle verwendeten Vormateria-
und Geflechte, aus Aluminium- lien in eine andere Position
draht, und Streckbleche aus als die Ware einzureihen sind
Aluminium – jedoch dürfen Gewebe, Gitter
und Geflechte aus Aluminium-
draht oder Streckbleche aus
Aluminium verwendet werden –
und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle
künftige Verwendung im
Harmonisierten System
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen: – alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7801 Blei in Rohform:
– raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder
Werkblei
– anderes Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der
Position 7802 nicht verwendet
werden.
7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausge- Herstellen, bei dem
nommen: – alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der
Position 7902 nicht verwendet
werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1355
(1) (2) (3) oder (4)
7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen: – alle verwendeten Vormateria-
lien in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Abfälle und Schrott der
Position 8002 nicht verwendet
werden.
8002 Abfälle und Schrott, aus Zinn; Herstellen, bei dem alle ver-
und 8007 andere Waren aus Zinn wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets;
Waren daraus:
– andere unedle Metalle, Herstellen, bei dem der Wert
bearbeitet; Waren daraus aller verwendeten Vormaterialien,
die in die gleiche Position wie die
Ware einzureihen sind, 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren Herstellen, bei dem alle ver-
und Essbestecke, aus unedlen wendeten Vormaterialien in
Metallen; Teile davon, aus un- eine andere Position als die
edlen Metallen; ausgenommen: Ware einzureihen sind
8206 Zusammenstellungen von Herstellen, bei dem alle ver-
Werkzeugen aus zwei oder mehr wendeten Vormaterialien in eine
der Positionen 8202 bis 8205, andere Position als die Posi-
in Aufmachungen für den Einzel- tionen 8202 bis 8205 einzureihen
verkauf sind. Jedoch darf die Waren-
zusammenstellung auch Waren
der Positionen 8202 bis 8205
enthalten, wenn ihr Wert 15 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Waren-
zusammenstellung nicht über-
schreitet.
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Herstellen, bei dem
Verwendung in mechanischen – alle verwendeten Vormateria-
oder nichtmechanischen Hand- lien in eine andere Position als
werkzeugen oder in Werkzeug- die Ware einzureihen sind und
maschinen (z.B. zum Tiefziehen,
– der Wert aller verwendeten
Gesenkschmieden, Stanzen,
Vormaterialien 40 v.H. des
Lochen, zum Herstellen von
Ab-Werk-Preises der Ware
Innen- und Außengewinden,
nicht überschreitet
Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen,
Drehen, Schrauben), einschließ-
lich Ziehwerkzeuge und Press-
matrizen zum Ziehen oder
Strang- und Fließpressen von
Metallen, und Erd-, Gesteins-
oder Tiefbohrwerkzeuge
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
8208 Messer und Schneidklingen, Herstellen, bei dem
für Maschinen oder mechanische – alle verwendeten Vormateria-
Geräte lien in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge Herstellen, bei dem alle ver-
(ausgenommen Messer der wendeten Vormaterialien in
Position 8208), auch gezahnt eine andere Position als die
(einschließlich Klappmesser Ware einzureihen sind. Jedoch
für den Gartenbau) dürfen Klingen und Griffe aus
unedlen Metallen verwendet
werden.
8214 Andere Schneidwaren (z.B. Haar- Herstellen, bei dem alle ver-
schneide- und Scherapparate, wendeten Vormaterialien in eine
Spaltmesser, Hackmesser, andere Position als die Ware
Wiegemesser für Metzger oder einzureihen sind. Jedoch dürfen
für den Küchengebrauch und Griffe aus unedlen Metallen
Papiermesser); Instrumente verwendet werden.
und Zusammenstellungen, für
die Hand- oder Fußpflege
(einschließlich Nagelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Herstellen, bei dem alle ver-
Schaumlöffel, Tortenheber, wendeten Vormaterialien in eine
Fischmesser, Buttermesser, andere Position als die Ware
Zuckerzangen und ähnliche einzureihen sind. Jedoch dürfen
Waren Klingen und Griffe aus unedlen
Metallen verwendet werden.
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Herstellen, bei dem alle ver-
Metallen; ausgenommen: wendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware
einzureihen sind
ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, Herstellen aus Vormaterialien, die
für Gebäude; automatische Tür- in eine andere Position als die
schließer Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen andere Vormaterialien
der Position 8302 verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
ex 8306 Statuetten und andere Zier- Herstellen aus Vormaterialien, die
gegenstände, aus unedlen in eine andere Position als die
Metallen Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen andere Vormaterialien
der Position 8306 verwendet
werden, wenn ihr Wert 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Maschinen, Apparate und – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
mechanische Geräte; Teile lien in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
davon; ausgenommen: die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 8401 Kernbrennstoffelemente Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
eine andere Position als die 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ware einzureihen sind13) der Ware nicht überschreitet
13) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1357
(1) (2) (3) oder (4)
8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
ausgenommen Zentralheizungs- – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
kessel, die sowohl heißes lien in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Wasser als auch Niederdruck- die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
dampf erzeugen können; Kessel
– der Wert aller verwendeten
zum Erzeugen von überhitztem
Vormaterialien 40 v.H. des
Wasser
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8403 Zentralheizungskessel, Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
und ex 8404 ausgenommen solche der wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
Position 8402; Hilfsapparate eine andere Position als die 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
für Zentralheizungskessel Position 8403 oder 8404 ein- der Ware nicht überschreitet
zureihen sind
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolben- Herstellen, bei dem der Wert
verbrennungsmotoren mit aller verwendeten Vormaterialien
Fremdzündung 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren Herstellen, bei dem der Wert
mit Selbstzündung (Diesel- oder aller verwendeten Vormaterialien
Halbdieselmotoren) 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich Herstellen, bei dem der Wert
oder hauptsächlich für Motoren aller verwendeten Vormaterialien
der Position 8407 oder 8408 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
bestimmt Ware nicht überschreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Propellertriebwerke und andere – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
Gasturbinen lien in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Kraft- Herstellen, bei dem der Wert
maschinen aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
lien in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 8414 Ventilatoren für industrielle Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Zwecke – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
lien in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
8415 Klimageräte, bestehend aus Herstellen, bei dem der Wert
einem motorbetriebenen Ven- aller verwendeten Vormaterialien
tilator und Vorrichtungen zum 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ändern der Temperatur und Ware nicht überschreitet
des Feuchtigkeitsgehalts der
Luft, einschließlich solcher, bei
denen der Luftfeuchtigkeitsgrad
nicht unabhängig von der Luft-
temperatur reguliert wird
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Ge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
frier- und Tiefkühltruhen und – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
andere Einrichtungen, Maschinen, lien in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Apparate und Geräte zur Kälte- die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
erzeugung, mit elektrischer oder – der Wert aller verwendeten
anderer Ausrüstung; Wärmepum- Vormaterialien 40 v.H. des
pen, ausgenommen Klimageräte Ab-Werk-Preises der Ware
der Position 8415 nicht überschreitet
– der Wert der verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert aller
verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 8419 Maschinen für die Holz-, Papier- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
halbstoff-, Papier- und Papp- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
industrie Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die
gleiche Position wie die Ware
einzureihen sind, innerhalb der
oben stehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
25 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware verwendet werden
8420 Kalander und Walzwerke Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
(ausgenommen Metallwalzwerke – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
und Glaswalzmaschinen) sowie Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Walzen für diese Maschinen Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die
gleiche Position wie die Ware
einzureihen sind, innerhalb der
oben stehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
25 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware verwendet werden
8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kontrollwaagen), ausgenommen – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
Waagen mit einer Empfindlichkeit lien in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
von 50 mg oder feiner; Gewichte die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
für Waagen aller Art – der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8425 Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
bis 8428 zum Heben, Beladen, Entladen – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
oder Fördern Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen sind,
innerhalb der oben stehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet
werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1359
(1) (2) (3) oder (4)
8429 Selbst fahrende Planiermaschinen
(Bulldozer und Angledozer), Erd-
oder Straßenhobel (Grader),
Schürfwagen (Scraper), Bagger,
Schürf- und andere Schaufel-
lader, Straßenwalzen und andere
Bodenverdichter:
– Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die
Position 8431 einzureihen sind,
innerhalb der oben stehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet
werden
8430 Andere Maschinen, Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und Geräte zur Erdbewegung, – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
zum Planieren, Verdichten oder Vormaterialien 40 v.H. des Ab- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Bohren des Bodens oder zum Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
Abbauen von Erzen oder anderen überschreitet und
Mineralien; Rammen und Pfahl- – Vormaterialien, die in die
zieher; Schneeräumer Position 8431 einzureihen sind,
innerhalb der oben stehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet
werden
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich Herstellen, bei dem der Wert
oder hauptsächlich für Straßen- aller verwendeten Vormaterialien
walzen bestimmt 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Herstellen von Halbstoff aus – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
cellulosehaltigen Faserstoffen Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
oder zum Herstellen oder Fertig- Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
stellen von Papier oder Pappe nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die Ware ein-
zureihen sind, innerhalb der
oben stehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
25 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware verwendet werden
8441 Andere Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zum Be- oder Verarbeiten von – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Papierhalbstoff, Papier oder Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Pappe, einschließlich Schneide- Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
maschinen aller Art nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die Ware ein-
zureihen sind, innerhalb der
oben stehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von
25 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware verwendet werden
8444 Maschinen für die Textilindustrie Herstellen, bei dem der Wert
bis 8447 der Positionen 8444 bis 8447 aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert
für Maschinen der Position 8444 aller verwendeten Vormaterialien
oder 8445 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als
Fadenheftmaschinen der
Position 8440; Möbel, Sockel
und Deckel, für Nähmaschinen
besonders hergerichtet;
Nähmaschinennadeln:
– Steppstichnähmaschinen, Herstellen, bei dem
deren Kopf ohne Motor 16 kg – der Wert aller verwendeten
oder weniger oder mit Motor Vormaterialien 40 v.H. des
17 kg oder weniger wiegt Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet,
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft, die zum
Zusammenbau des Kopfes
(ohne Motor) verwendet
werden, den Wert der ver-
wendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet und
– der Mechanismus für die
Oberfadenzuführung, der
Greifer mit Antriebsmecha-
nismus und die Steuerorgane
für den Zick-Zack-Stich
Ursprungserzeugnisse sind
– andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8456 Werkzeugmaschinen, Teile und Herstellen, bei dem der Wert
bis 8466 Zubehör, aus diesen Positionen aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8469 Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert
bis 8472 (Schreibmaschinen, Rechen- aller verwendeten Vormaterialien
maschinen, automatische Daten- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
verarbeitungsmaschinen, Verviel- Ware nicht überschreitet
fältigungsmaschinen, Büroheft-
maschinen)
8480 Gießerei-Formkästen; Grund- Herstellen, bei dem der Wert
platten für Formen; Gießerei- aller verwendeten Vormaterialien
modelle; Formen für Metalle 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
(andere als solche zum Gießen Ware nicht überschreitet
von Ingots, Masseln oder der-
gleichen), Hartmetalle, Glas,
mineralische Stoffe, Kautschuk
oder Kunststoffe
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollen- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
lager und Nadellager) – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
lien in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8484 Metalloplastische Dichtungen; Herstellen, bei dem der Wert
Sätze oder Zusammenstellungen aller verwendeten Vormaterialien
von Dichtungen verschiedener 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
stofflicher Beschaffenheit, in Ware nicht überschreitet
Beuteln, Kartons oder ähnlichen
Umschließungen; mechanische
Dichtungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1361
(1) (2) (3) oder (4)
8485 Teile von Maschinen, Apparaten Herstellen, bei dem der Wert
oder Geräten, in Kapitel 84 aller verwendeten Vormaterialien
anderweit weder genannt noch 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
inbegriffen, ausgenommen Teile Ware nicht überschreitet
mit elektrischer Isolierung, elek-
trischen Anschlussstücken, Wick-
lungen, Kontakten oder anderen
charakteristischen Merkmalen
elektrotechnischer Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Geräte und andere elektrotech- – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
nische Waren, Teile davon; Ton- lien in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
aufnahme- oder Tonwiedergabe- die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
geräte, Bild- und Tonaufzeich-
– der Wert aller verwendeten
nungs- oder -wiedergabegeräte,
Vormaterialien 40 v.H. des
für das Fernsehen, Teile und
Ab-Werk-Preises der Ware
Zubehör für diese Geräte;
nicht überschreitet
ausgenommen:
8501 Elektromotoren und elektrische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Generatoren, ausgenommen – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Stromerzeugungsaggregate Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die
Position 8503 einzureihen sind,
innerhalb der oben stehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet
werden
8502 Stromerzeugungsaggregate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
elektrische rotierende Umformer – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die
Position 8501 oder 8503 ein-
zureihen sind, insgesamt und
innerhalb der oben stehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet
werden
ex 8504 Stromversorgungseinheiten Herstellen, bei dem der Wert
von der mit automatischen aller verwendeten Vormaterialien
Datenverarbeitungsmaschinen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
verwendeten Art Ware nicht überschreitet
ex 8518 Mikrofone und Haltevorrichtun- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
gen dafür; Lautsprecher, auch – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
in Gehäusen; elektrische Ton- Vormaterialien 40 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
frequenzverstärker; elektrische Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
Tonverstärkereinrichtungen nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht
überschreitet
8519 Plattenspieler, Schallplatten- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Musikautomaten, Kassetten- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Tonbandabspielgeräte und Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
andere Tonwiedergabegeräte, Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
ohne eingebaute Tonaufnahme- nicht überschreitet und
vorrichtung – der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
der verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
8520 Magnetbandgeräte und andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Tonaufnahmegeräte, auch mit – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
eingebauter Tonwiedergabe- Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
vorrichtung Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vor-
materialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8521 Videogeräte zur Bild- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und Tonaufzeichnung – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
oder -wiedergabe Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft den
Wert der verwendeten Vor-
materialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
8522 Teile und Zubehör, erkennbar Herstellen, bei dem der Wert
ausschließlich oder haupt- aller verwendeten Vormaterialien
sächlich für Geräte der Posi- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
tionen 8519 bis 8521 bestimmt Ware nicht überschreitet
8523 Tonträger und ähnliche zur Herstellen, bei dem der Wert
Aufnahme vorgerichtete aller verwendeten Vormaterialien
Aufzeichnungsträger, ohne 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Aufzeichnung, ausgenommen Ware nicht überschreitet
Waren des Kapitels 37
8524 Schallplatten, Magnetbänder
und andere Tonträger und
ähnliche Aufzeichnungsträger,
mit Aufzeichnung, einschließlich
der zur Schallplattenherstellung
dienenden Matrizen und
Galvanos, ausgenommen
Waren des Kapitels 37:
– Matrizen und Galvanos, für die Herstellen, bei dem der Wert
Schallplattenherstellung aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die
Position 8523 einzureihen sind,
innerhalb der oben stehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet
werden
8525 Sendegeräte für den Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sprech- oder Funktelegrafie- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
verkehr, den Rundfunk oder Vormaterialien 40 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
das Fernsehen, auch mit ein- Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
gebautem Empfangsgerät, Ton- nicht überschreitet und
aufnahmegerät oder Tonwieder-
– der Wert aller verwendeten
gabegerät; Fernsehkameras;
Vormaterialien ohne Ur-
Videokameras und Camcorder
sprungseigenschaft den Wert
der verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1363
(1) (2) (3) oder (4)
8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Funknavigationsgeräte und – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Funkfernsteuergeräte Vormaterialien 40 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
der verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8527 Empfangsgeräte für den Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sprech- oder Funktelegrafie- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
verkehr oder den Rundfunk, auch Vormaterialien 40 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
in einem gemeinsamen Gehäuse Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
mit einem Tonaufnahme- oder nicht überschreitet und
Tonwiedergabegerät oder einer
– der Wert aller verwendeten
Uhr kombiniert
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
der verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte, auch Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
mit eingebautem Rundfunk- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
empfangsgerät oder Ton- oder Vormaterialien 40 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Bildaufzeichnungs- oder -wieder- Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
gabegerät; Videomonitore und nicht überschreitet und
Videoprojektoren
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
der verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich
oder hauptsächlich für Geräte
der Positionen 8525 bis 8528
bestimmt:
– erkennbar ausschließlich Herstellen, bei dem der Wert
für Videogeräte zur Bild- aller verwendeten Vormaterialien
und Tonaufzeichnung oder 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
-wiedergabe bestimmt Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
der verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8535 Elektrische Geräte zum Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und 8536 Schließen, Unterbrechen, – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Schützen oder Verbinden von Vormaterialien 40 v.H. des Ab- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
elektrischen Stromkreisen Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
überschreitet und
– Vormaterialien, die in die
Position 8538 einzureihen sind,
innerhalb der oben stehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet
werden
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Schränke und andere Träger, mit – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
mehreren Geräten der Position Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
8535 oder 8536 ausgerüstet, Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
zum elektrischen Schalten oder nicht überschreitet und
Steuern oder für die Strom-
– Vormaterialien, die in die
verteilung, einschließlich solcher
Position 8538 einzureihen sind,
mit eingebauten Instrumenten
innerhalb der oben stehenden
oder Geräten des Kapitels 90,
Begrenzung nur bis zu einem
sowie numerische Steuerungen,
Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-
ausgenommen Vermittlungs-
Preises der Ware verwendet
einrichtungen der Position 8517
werden
ex 8541 Dioden, Transistoren und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
ähnliche Halbleiterbauelemente, – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
ausgenommen noch nicht in lien in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Mikroplättchen zerschnittene die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
Scheiben (Wafers)
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8542 Elektronische integrierte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Schaltungen und zusammen- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
gesetzte elektronische Vormaterialien 40 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Mikroschaltungen Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
(Mikrobausteine) nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die
Position 8541 oder 8542
einzureihen sind, insgesamt
und innerhalb der oben ste-
henden Begrenzung nur bis
zu einem Wert von 10 v.H.
des Ab-Werk-Preises der
Ware verwendet werden
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder Herstellen, bei dem der Wert
elektrolytisch oxidierte) Drähte, aller verwendeten Vormaterialien
Kabel (einschließlich Koaxial- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
kabel) und andere isolierte Ware nicht überschreitet
elektrische Leiter, auch mit
Anschlussstücken; Kabel aus
optischen, einzeln umhüllten
Fasern, auch elektrische Leiter
enthaltend oder mit Anschluss-
stücken versehen
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Herstellen, bei dem der Wert
Lampenkohlen, Batterie- und aller verwendeten Vormaterialien
Elementekohlen und andere 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Waren für elektrotechnische Ware nicht überschreitet
Zwecke aus Graphit oder
anderem Kohlenstoff, auch
in Verbindung mit Metall
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen Herstellen, bei dem der Wert
aller Art aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
8547 Isolierteile, ganz aus Isolier- Herstellen, bei dem der Wert
stoffen oder nur mit in die Masse aller verwendeten Vormaterialien
eingepressten einfachen Metall- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
teilen zum Befestigen (z.B. mit Ware nicht überschreitet
eingepressten Hülsen mit Innen-
gewinde), für elektrische Ma-
schinen, Apparate, Geräte oder
Installationen, ausgenommen
Isolatoren der Position 8546;
Isolierrohre und Verbindungs-
stücke dazu, aus unedlen
Metallen, mit Innenisolierung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1365
(1) (2) (3) oder (4)
8548 Abfälle und Schrott von elek- Herstellen, bei dem der Wert
trischen Primärelementen, aller verwendeten Vormaterialien
Primärbatterien und Akkumula- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
toren; ausgebrauchte elektrische Ware nicht überschreitet
Primärelemente, Primärbatterien
und Akkumulatoren; elektrische
Teile von Maschinen, Apparaten
und Geräten, in Kapitel 85
anderweit weder genannt noch
inbegriffen
ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und orts- Herstellen, bei dem der Wert
festes Gleismaterial, Teile davon; aller verwendeten Vormaterialien
mechanische (auch elektro- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
mechanische) Signalgeräte für Ware nicht überschreitet
Verkehrswege; ausgenommen:
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mecha- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
nische (auch elektromechani- – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
sche) Signal-, Sicherungs-, Über- lien in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
wachungs- oder Steuergeräte für die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
Schienenwege oder dergleichen,
– der Wert aller verwendeten
Straßen, Binnenwasserstraßen,
Vormaterialien 40 v.H. des
Parkplätze oder Parkhäuser,
Ab-Werk-Preises der Ware
Hafenanlagen oder Flughäfen;
nicht überschreitet
Teile davon
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Herstellen, bei dem der Wert
Krafträder, Fahrräder und andere aller verwendeten Vormaterialien
nicht schienengebundene 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Landfahrzeuge, Teile davon Ware nicht überschreitet
und Zubehör; ausgenommen:
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrich- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
tung, von der in Fabriken, Lager- – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
häusern, Hafenanlagen oder auf lien in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Flugplätzen zum Kurzstrecken- die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
transport von Waren verwen-
– der Wert aller verwendeten
deten Art; Zugkraftkarren, von
Vormaterialien 40 v.H. des
der auf Bahnhöfen verwendeten
Ab-Werk-Preises der Ware
Art; Teile davon
nicht überschreitet
8710 Panzerkampfwagen und andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
selbst fahrende gepanzerte – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
Kampffahrzeuge, auch mit lien in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Waffen; Teile davon die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8711 Krafträder (einschließlich
Mopeds) und Fahrräder mit
Hilfsmotor, auch mit Beiwagen;
Beiwagen:
– mit Hubkolbenverbrennungs-
motor mit einem Hubraum
von:
– – 50 cm2 oder weniger Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
– – mehr als 50 cm2 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des Ab- 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Werk-Preises der Ware nicht der Ware nicht überschreitet
überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
aller verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
jeder Position, die nicht in die aller verwendeten Vormaterialien
Position 8714 einzureihen sind 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
lien in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8716 Anhänger, einschließlich Sattel- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
anhänger, für Fahrzeuge aller Art; – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
andere nicht selbst fahrende lien in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Fahrzeuge; Teile davon die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
und Teile davon; ausgenommen: wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
eine andere Position als die 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ware einzureihen sind der Ware nicht überschreitet
ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
jeder Position, einschließlich aller verwendeten Vormaterialien
anderer Vormaterialien der 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Position 8804 der Ware nicht überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Luftfahr- Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
zeuge; Abbremsvorrichtungen wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
für Schiffsdecks und ähnliche eine andere Position als die 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Landehilfen für Luftfahrzeuge; Ware einzureihen sind der Ware nicht überschreitet
Bodengeräte zur Flugausbildung;
Teile davon
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und Herstellen aus Vormaterialien, Herstellen, bei dem der Wert
schwimmende Vorrichtungen die in eine andere Position als die aller verwendeten Vormaterialien
Ware einzureihen sind. Jedoch 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
dürfen Rümpfe der Position 8906 der Ware nicht überschreitet
nicht verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1367
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
kinematografische Instrumente, – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
Apparate und Geräte; Mess-, lien in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Prüf- und Präzisionsinstrumente, die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
-apparate und -geräte; medi-
– der Wert aller verwendeten
zinische und chirurgische Instru-
Vormaterialien 40 v.H. des
mente, Apparate und Geräte;
Ab-Werk-Preises der Ware
Teile und Zubehör für diese
nicht überschreitet
Instrumente, Apparate und
Geräte; ausgenommen:
9001 Optische Fasern und Bündel aus Herstellen, bei dem der Wert
optischen Fasern; Kabel aus aller verwendeten Vormaterialien
optischen Fasern, ausgenommen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
solche der Position 8544; Ware nicht überschreitet
polarisierende Stoffe in Form
von Folien oder Platten; Linsen
(einschließlich Kontaktlinsen),
Prismen, Spiegel und andere
optische Elemente, aus Stoffen
aller Art, nicht gefasst (aus-
genommen solche aus optisch
nicht bearbeitetem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und Herstellen, bei dem der Wert
andere optische Elemente, aus aller verwendeten Vormaterialien
Stoffen aller Art, für Instrumente, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Apparate und Geräte, gefasst Ware nicht überschreitet
(ausgenommen solche aus
optisch nicht bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Herstellen, bei dem der Wert
Schutzbrillen und andere Brillen) aller verwendeten Vormaterialien
und ähnliche Waren 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Teleskope und Montierungen – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
dafür lien in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind, der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
der verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 9006 Fotoapparate; Blitzgeräte und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
-vorrichtungen für fotografische – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
Zwecke sowie Fotoblitzlampen, lien in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
ausgenommen Fotoblitzlampen die Ware einzureihen sind, der Ware nicht überschreitet
mit elektrischer Zündung
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
der verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführ- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
apparate, auch mit eingebauten – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
Tonaufnahme- oder Tonwieder- lien in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
gabegeräten die Ware einzureihen sind, der Ware nicht überschreitet
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
der verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9011 Optische Mikroskope, einschließ- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
lich solcher für Mikrofotografie, – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
Mikrokinematografie oder Mikro- lien in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
projektion die Ware einzureihen sind, der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
der verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, Herstellen, bei dem der Wert
-apparate und -geräte aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
9015 Instrumente, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Geräte für die Geodäsie, Topo- aller verwendeten Vormaterialien
grafie, Fotogrammetrie, Hydro- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
grafie, Ozeanografie, Hydrologie, Ware nicht überschreitet
Meteorologie oder Geophysik,
ausgenommen Kompasse;
Entfernungsmesser
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit Herstellen, bei dem der Wert aller
von 50 mg oder feiner, auch mit verwendeten Vormaterialien
Gewichten 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Rechen- Herstellen, bei dem der Wert
instrumente und -geräte (z.B. aller verwendeten Vormaterialien
Zeichenmaschinen, Pantografen, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Winkelmesser, Reißzeuge, Ware nicht überschreitet
Rechenschieber und Rechen-
scheiben); Längenmessinstru-
mente und -geräte, für den
Handgebrauch (z.B. Maßstäbe
und Maßbänder, Mikrometer,
Schieblehren und andere
Lehren); in Kapitel 90 anderweit
weder genannt noch inbegriffen
9018 Medizinische, chirurgische,
zahnärztliche oder tierärztliche
Instrumente, Apparate und
Geräte, einschließlich Szinti-
grafen und andere elektromedi-
zinische Apparate und Geräte
sowie Apparate und Geräte
zum Prüfen der Sehschärfe:
– zahnärztliche Behandlungs- Herstellen aus Vormaterialien Herstellen, bei dem der Wert
stühle mit zahnärztlichen Vor- jeder Position, einschließlich aller verwendeten Vormaterialien
richtungen oder Speifontänen anderer Vormaterialien der 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Position 9018 der Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1369
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
lien in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9019 Apparate und Geräte für Mecha- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
notherapie; Massageapparate – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
und -geräte; Apparate und lien in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Geräte für Psychotechnik; die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
Apparate und Geräte für Ozon-
– der Wert aller verwendeten
therapie, Sauerstofftherapie oder
Vormaterialien 40 v.H. des
Aeorosoltherapie, Beatmungs-
Ab-Werk-Preises der Ware
apparate zum Wiederbeleben
nicht überschreitet
und andere Apparate und Geräte
für Atmungstherapie
9020 Andere Atmungsapparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
-geräte und Gasmasken, aus- – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
genommen Schutzmasken ohne lien in eine andere Position als 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
mechanische Teile und ohne die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
auswechselbares Filterelement
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9024 Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert aller
Geräte zum Prüfen der Härte, verwendeten Vormaterialien 40
Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, v.H. des Ab-Werk-Preises der
Elastizität oder anderer mecha- Ware nicht überschreitet
nischer Eigenschaften von
Materialien (z.B. von Metallen,
Holz, Spinnstoffen, Papier oder
Kunststoffen)
9025 Dichtemesser (Aräometer, Senk- Herstellen, bei dem der Wert
waagen) und ähnliche schwim- aller verwendeten Vormaterialien
mende Instrumente, Thermo- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
meter, Pyrometer, Barometer, Ware nicht überschreitet
Hygrometer und Psychrometer,
auch mit Registriervorrichtung,
auch miteinander kombiniert
9026 Instrumente, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Geräte zum Messen oder Über- aller verwendeten Vormaterialien
wachen von Durchfluss, Füllhöhe, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Druck oder anderen veränder- Ware nicht überschreitet
lichen Größen von Flüssigkeiten
oder Gasen (z.B. Durchfluss-
messer, Flüssigkeitsstand- oder
Gasstandanzeiger, Manometer,
Wärmemengenzähler), ausge-
nommen Instrumente, Apparate
und Geräte der Position 9014,
9015, 9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Geräte für physikalische oder aller verwendeten Vormaterialien
chemische Untersuchungen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
(z.B. Polarimeter, Refrakto- Ware nicht überschreitet
meter, Spektrometer und Unter-
suchungsgeräte für Gase oder
Rauch); Instrumente, Apparate
und Geräte zum Bestimmen der
Viskosität, Porosität, Dilatation,
Oberflächenspannung oder der-
gleichen oder für kalorimetrische,
akustische oder fotometrische
Messungen (einschließlich
Belichtungsmesser); Mikrotome
6
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler
oder Elektrizitätszähler,
einschließlich Eichzähler dafür:
– Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
der verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9029 Andere Zähler (z.B. Tourenzähler, Herstellen, bei dem der Wert
Produktionszähler, Taxameter, aller verwendeten Vormaterialien
Kilometerzähler oder Schritt- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
zähler); Tachometer und andere Ware nicht überschreitet
Geschwindigkeitsmesser,
ausgenommen solche der
Position 9014 oder 9015;
Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spektralanalysa- Herstellen, bei dem der Wert
toren und andere Instrumente, aller verwendeten Vormaterialien
Apparate und Geräte zum 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Messen oder Prüfen elektrischer Ware nicht überschreitet
Größen; Instrumente, Apparate
und Geräte zum Messen oder
zum Nachweis von Alpha-,
Beta-, Gamma-, Röntgen-
strahlen, kosmischen oder
anderen ionisierenden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Geräte Herstellen, bei dem der Wert
und Maschinen zum Messen aller verwendeten Vormaterialien
oder Prüfen, in Kapitel 90 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
anderweit weder genannt noch Ware nicht überschreitet
inbegriffen; Profilprojektoren
9032 Instrumente, Apparate und Herstellen, bei dem der Wert
Geräte zum Regeln aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 Herstellen, bei dem der Wert
anderweit weder genannt noch aller verwendeten Vormaterialien
inbegriffen) für Maschinen, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Apparate, Geräte, Instrumente Ware nicht überschreitet
oder andere Waren des
Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; ausgenom- Herstellen, bei dem der Wert
men: aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
der verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1371
(1) (2) (3) oder (4)
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kleinuhr-Werke), vollständig und – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
zusammengesetzt Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
nicht überschreitet und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft den Wert
der verwendeten Vormateria-
lien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zu- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sammengesetzte, vollständige – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormaterialien
Uhrwerke (Schablonen), unvoll- Vormaterialien 40 v.H. des 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
ständige, zusammengesetzte Ab-Werk-Preises der Ware der Ware nicht überschreitet
Uhrwerke, Uhrrohwerke nicht überschreitet und
– Vormaterialien, die in die
Position 9114 einzureihen sind,
innerhalb der oben stehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet
werden
9111 Gehäuse für Uhren der Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Position 9101 oder 9102, – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
Teile davon lien in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9112 Gehäuse für andere Uhrmacher- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
waren, Teile davon – alle verwendeten Vormateria- aller verwendeten Vormaterialien
lien in eine andere Position als 30 v.H. des Ab-Werk-Preises
die Ware einzureihen sind und der Ware nicht überschreitet
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9113 Uhrarmbänder, Teile davon:
– aus unedlen Metallen, auch Herstellen, bei dem der Wert
vergoldet oder versilbert oder aller verwendeten Vormaterialien
aus Edelmetallplattierungen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Waren nicht überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Herstellen, bei dem der Wert
Zubehör für diese Instrumente aller verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert
und Zubehör aller verwendeten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Möbel; Bettausstattungen und wendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormaterialien
ähnliche Waren; Beleuchtungs- eine andere Position als die 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
körper, anderweit weder genannt Ware einzureihen sind Ware nicht überschreitet
noch inbegriffen; Reklameleuch-
ten, Leuchtschilder, beleuchtete
Namensschilder und dergleichen;
vorgefertigte Gebäude;
ausgenommen:
ex 9401 Möbel aus unedlen Metallen, Herstellen aus Vormaterialien, Herstellen, bei dem der Wert
und ex 9403 mit nicht gepolsterten Baumwoll- die in eine andere Position als aller verwendeten Vormaterialien
geweben mit einem Quadrat- die Ware einzureihen sind, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
metergewicht von 300 g oder oder der Ware nicht überschreitet
weniger
Herstellen aus gebrauchsfertig
konfektionierten Baumwoll-
geweben der Position 9401
oder 9403, wenn
– ihr Wert 25 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet und
– alle anderen verwendeten
Vormaterialien Ursprungs-
erzeugnisse und in eine
andere Position als die
Position 9401 oder 9403
einzureihen sind
9405 Beleuchtungskörper (ein- Herstellen, bei dem der Wert
schließlich Scheinwerfer) und aller verwendeten Vormaterialien
Teile davon, anderweit weder 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
genannt noch inbegriffen; Ware nicht überschreitet
Reklameleuchten, Leucht-
schilder, beleuchtete Namens-
schilder und dergleichen, mit
fest angebrachter Lichtquelle,
und Teile davon, anderweit
weder genannt noch inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50
v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungs- Herstellen, bei dem alle verwen-
artikel und Sportgeräte; deten Vormaterialien in eine
Teile davon und Zubehör; andere Position als die Ware ein-
ausgenommen: zureihen sind
9503 Anderes Spielzeug; maßstab- Herstellen, bei dem
getreu verkleinerte Modelle – alle verwendeten Vormateria-
und ähnliche Modelle für Spiele lien in eine andere Position als
und zur Unterhaltung, auch die Ware einzureihen sind und
mit Antrieb; Puzzles aller Art
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 9506 Golfschläger; Teile davon Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
Rohformen zum Herstellen
von Golfschlägern verwendet
werden.
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren; Herstellen, bei dem alle ver-
ausgenommen: wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1373
(1) (2) (3) oder (4)
ex 9601 Waren aus tierischen, pflanz- Herstellen aus bearbeiteten
und ex 9602 lichen und mineralischen Vormaterialien derselben Position
Schnitzstoffen
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (ein- Herstellen, bei dem der Wert
schließlich solcher, die Teile von aller verwendeten Vormaterialien
Maschinen, Apparaten oder Fahr- 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
zeugen sind), von Hand zu führen- Ware nicht überschreitet
de mechanische Fußbodenkehrer
ohne Motor, Mops und Staub-
wedel; Pinselköpfe; Kissen und
Roller zum Anstreichen; Wischer
aus Kautschuk oder ähnlichen
geschmeidigen Stoffen; aus-
genommen Reisigbesen und
dergleichen sowie Bürsten und
Pinsel aus Marder- oder Eich-
hörnchenhaar
9605 Zusammenstellungen für die Jede Ware in der Warenzusam-
Reise, von Waren zur Körper- menstellung muss die Regel
pflege, zum Nähen, zum erfüllen, die anzuwenden wäre,
Reinigen von Schuhen oder wenn sie nicht in der Waren-
Bekleidung zusammenstellung enthalten
wäre. Jedoch dürfen Waren ohne
Ursprungseigenschaft mitver-
wendet werden, wenn ihr Wert
15 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Warenzusammenstellung
nicht überschreitet.
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Herstellen, bei dem
Knopfformen und andere Teile; – alle verwendeten Vormateria-
Knopfrohlinge lien in eine andere Position als
die Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber und Herstellen aus Vormaterialien,
Markierstifte, mit Filzspitze oder die in eine andere Position als
anderer poröser Spitze; Füllfeder- die Ware einzureihen sind.
halter und andere Füllhalter; Jedoch können Schreibfedern
Durchschreibstifte; Füllbleistifte; oder Schreibfederspitzen
Federhalter, Bleistifthalter und derselben Position verwendet
ähnliche Waren; Teile davon werden.
(einschließlich Kappen und
Klipse), ausgenommen Waren
der Position 9609
9612 Farbbänder für Schreib- Herstellen, bei dem
maschinen und ähnliche – alle Vormaterialien in eine
Farbbänder, mit Tinte oder andere Position als die Ware
anders für Abdrucke präpariert, einzureihen sind und
auch auf Spulen oder in
– der Wert aller verwendeten
Kassetten; Stempelkissen, auch
Vormaterialien 50 v.H. des
getränkt, auch mit Schachteln
Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Herstellen, bei dem der Wert
Zündung aller verwendeten Vormaterialien
der Position 9613 30 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Herstellen aus Pfeifenrohformen
Pfeifenköpfe
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungs- Herstellen, bei dem alle ver-
stücke und Antiquitäten wendeten Vormaterialien in
eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
A n h a n g III
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
und Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1. Das Formblatt hat das Format 210 쎹 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm
weniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-
papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist
mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch
oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Form-
blätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben.
In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden.
Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der
Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die
auch aufgedruckt sein kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1375
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
..........................................................................................
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) und
..........................................................................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
erzeugnisse die Waren
gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); 9. Rohmasse 10. Rech-
Warenbezeichnung (kg) oder nungen
andere (Ausfüllung
Maß- freigestellt)
einheit
(Liter, m3
usw.)
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. EXPORTEURS
Ausfuhrpapier2): Der Unterzeichner erklärt, dass die vor-
genannten Waren die Voraussetzungen
Art/Muster .................................... Nr. ..............
erfüllen, um diese Bescheinigung zu
erlangen.
Zollbehörde oder zuständige
Stempel
Regierungsbehörde: ...........................................
Ausstellender/s Staat/Gebiet: ............................. ..................................................................
(Ort und Datum)
.............................................................................
.............................................................................
(Ort und Datum) ..................................................................
(Unterschrift)
.............................................................................
(Unterschrift)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung*)
앮 von der auf ihr angegebenen Zollbehörde oder zuständigen
Regierungsbehörde ausgestellt worden ist und dass die
darin enthaltenen Angaben richtig sind.
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit 앮 nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die
und Richtigkeit ersucht. Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen).
.................................................................................................... ....................................................................................................
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
.................................................................................................... ....................................................................................................
(Unterschrift) (Unterschrift)
*) Zutreffendes Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen,
dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede
so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der
Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder
Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter
Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1377
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
..........................................................................................
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) und
..........................................................................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
erzeugnisse die Waren
gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); 9. Rohmasse 10. Rech-
Warenbezeichnung (kg) oder nungen
andere (Ausfüllung
Maß- freigestellt)
einheit
(Liter, m3
usw.)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
LEGT folgende Nachweise VOR1):
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörde alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung
der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung
und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
..............................................................................................................
(Ort und Datum)
..............................................................................................................
(Unterschrift)
1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem
Zustand wieder ausgeführten Waren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1379
A n h a n g IV
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist
gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu
werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer [Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …1)] der Waren, auf die sich
dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angege-
ben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren …2) sind.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera
no …1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un
origen preferencial …2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, [toldmyndighedernes
tilladelse nr. …1)], erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har
præferenceoprindelse i …2).
Griechische Fassung
O εαγωγας των πρϊντων πυ καλπτνται απ τ παρν γγραφ (δεια
τελωνευ υπ αρι
. ...1)) δηλ νει τι, εκτς εν δηλ νεται σαφ ς λλως, τα
πρϊντα αυτ εναι πρτιµησιακ$ς καταγωγ$ς …2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document [customs authorisation No …1)]
declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … 2)
preferential origin.
Französische Fassung
L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière
no …1)], déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préféren-
tielle …2).
Italienische Fassung
L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale
n. …1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is [douanevergunning
nr. …1)] verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen
van preferentiële … oorsprong zijn2).
Portugiesische Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [auto-
rização aduaneira no. …1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes
produtos são de origem preferencial …2).
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä [tullin lupan: o …1)] ilmoittaa, että nämä
tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja …
alkuperätuotteita2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument [tullmyndighetens tillstånd nr. …1)
försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande …
ursprung2).
.............................................................................................................................................3)
(Ort und Datum)
.............................................................................................................................................4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungs-
nummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von
einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer
gelassen werden.
2) Der Ursrpung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise
Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung
ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1381
Protokoll Nr. 5
über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Aus-
Begriffsbestimmungen künften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen
das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffs-
bestimmungen: (2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte
Behörde der ersuchenden Behörde mit,
a) „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Euro-
päischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten
Republik Mazedonien geltenden Rechts- und Verwaltungs- Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertrags-
vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von partei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe
Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, ein- des für die Waren geltenden Zollverfahrens;
schließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten
b) „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Ver-
diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, tragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter
die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt. Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
c) „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die
diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-
an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
gerichtet wird. a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
d) „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. das Zollrecht begehen oder begangen haben;
e) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt
oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund
zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwider-
handlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;
Artikel 2
c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert
Geltungsbereich werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet
Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und werden sollen;
unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder
sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme
gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht. benutzt werden sollen.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls
betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für
die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Artikel 4
Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen Amtshilfe ohne Ersuchen
unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für
von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen
sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus
werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung
Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen
dieser Erkenntnisse zustimmen.
Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder über Erkenntnisse verfügen über
Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.
– Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres
Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von
Artikel 3 Interesse sein könnten;
Amtshilfe auf Ersuchen – neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen
das Zollrecht angewandt werden;
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die
ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen – Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-
Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße lungen gegen das Zollrecht sind;
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
– natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-
Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-
Zollrecht begehen oder begangen haben; partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen
bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen
– Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme
anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete
besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die
benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.
ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-
Artikel 5 tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-
Zustellung, Bekanntgabe partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts-
und Verwaltungsvorschriften Artikel 8
– die Zustellung aller Schriftstücke, Form der Auskunftserteilung
– die Bekanntgabe aller Entscheidungen, (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das
die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche
Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
mit Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde. (2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um werden.
Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer (3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt,
Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Original-
zugelassenen Sprache zu stellen. unterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Artikel 6 Artikel 9
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung
zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach
für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem
können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch Protokoll
unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
a) die Souveränität der ehemaligen jugoslawischen Republik
(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende
Mazedonien oder eines Mitgliedstaates, der nach diesem
Angaben enthalten:
Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden
a) ersuchende Behörde, könnte oder
b) Maßnahme, um die ersucht wird, b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesent-
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens, liche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbeson-
dere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige
rechtliche Elemente, c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt
würde.
e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natür-
lichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Unter- (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der
suchung richtet, Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Unter-
suchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträch-
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch- tigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit
geführten Ermittlungen. der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe
(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der er- unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Vor-
suchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache aussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im
beigefügten Unterlagen. Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvor- Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen
schriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung
angeordnet werden. der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe
der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen
Artikel 10
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die
Informationsaustausch und Datenschutz
ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel
so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen (1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den
anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für
diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie
übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und
beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden
Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat,
befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann. als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden
geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-
gabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht wer-
Vertragspartei. den, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1383
Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Ver- Artikel 13
tragspartei, die sie übermitteln soll, in diesem besonderen Fall Durchführung
getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien
einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden
gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einerseits
Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften. und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden
(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle
Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen
eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Ver- und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Daten-
wendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien schutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen
können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem
und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Protokoll vorgenommen werden sollten.
in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts-
verfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzel-
zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder heiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungs-
Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist vorschriften und halten einander auf dem Laufenden.
unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.
(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke Artikel 14
dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei Andere Übereinkünfte
die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor
die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäi-
Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von schen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
dieser Behörde festgelegten Beschränkungen. – lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien
aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;
Artikel 11 – gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegen-
Sachverständige und Zeugen seitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ge-
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im schlossenen worden sind oder geschlossen werden;
Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal-
tungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegen- – lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über
heiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Aus-
und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte künften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten,
Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erfor- zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission
derlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der
Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und Mitgliedstaaten unberührt.
in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen die-
welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll. ses Protokolls den Bestimmungen jedes bilateralen Abkommens
über gegenseitige Amtshilfe, das zwischen einzelnen Mitglied-
staaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-
Artikel 12 donien geschlossen worden ist oder geschlossen wird, vor,
Kosten der Amtshilfe soweit Letzteres mit den Bestimmungen dieses Protokolls unver-
einbar ist.
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche
auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls an- (3) In Fragen, die die Anwendung dieses Protokolls betreffen,
gefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls halten die Vertragsparteien Beratungen ab, um die Angelegen-
Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für heit im Rahmen des mit Artikel 114 des Stabilisierungs- und
Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst Assoziierungsabkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assozia-
angehören. tionsausschusses zu entscheiden.
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Schlussakte
Die Bevollmächtigten Anhang IVb Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit
Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige
des Königreichs Belgien,
jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit
des Königreichs Dänemark, im Rahmen von Zollkontingenten)
der Bundesrepublik Deutschland, Anhang IVc Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit
der Hellenischen Republik, Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige
jugoslawische Republik Mazedonien (Zuge-
des Königreichs Spanien, ständnisse im Rahmen von Zollkontingenten)
der Französischen Republik,
Anhang Va Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen
Irlands, mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen
der Italienischen Republik, Republik Mazedonien in die Gemeinschaft
des Großherzogtums Luxemburg, Anhang Vb Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen
mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehe-
des Königreichs der Niederlande, malige jugoslawische Republik Mazedonien
der Republik Österreich, Anhang VI Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“
der Portugiesischen Republik,
Anhang VII Rechte an geistigem und gewerblichem Eigen-
der Republik Finnland, tum
des Königreichs Schweden, und die folgenden Protokolle:
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse
Gemeinschaft, des Vertrages über die Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrages Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der ehemaligen jugo-
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des slawischen Republik Mazedonien und der Ge-
Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitglied- meinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbei-
staaten“ genannt, und tungserzeugnissen
der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein- Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
schaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein- mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
schaft, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen
einerseits, und
Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
die Bevollmächtigten der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft und die Bevollmächtigten der ehemaligen jugoslawischen
andererseits,
Republik Mazedonien haben die folgenden, dieser Schlussakte
die am 9. April 2001 in Luxemburg zur Unterzeichnung des beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 des Abkommens
seits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40 des Abkommens
andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammen-
getreten sind, haben die folgenden Texte angenommen: Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens
das Abkommen, seine Anhänge I bis VII, nämlich: Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens
Anhang I Einfuhren weniger empfindlicher gewerblicher Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 des Abkommens
Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 des Abkommens
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 118 des Abkommens.
Anhang II Einfuhren empfindlicher gewerblicher Waren mit
Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige Die Bevollmächtigten der ehemaligen jugoslawischen Repu-
jugoslawische Republik Mazedonien blik Mazedonien haben die folgenden, dieser Schlussakte bei-
gefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Anhang III EG-Definition von „Baby-beef“
Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu den
Anhang IVa Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit
Artikeln 27 und 29 des Abkommens
Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige
jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit) Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 76 des Abkommens.
Geschehen zu Luxemburg am 9. April 2001.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1385
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34
Die Europäischen Gemeinschaften und die ehemalige jugoslawische Republik Maze-
donien sind sich der Auswirkungen bewusst, die die plötzliche Beseitigung der 1 %igen
Gebühr für die Zollabfertigung eingeführter Waren auf den Haushalt der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien haben könnte, und kommen überein, dass die
Gebühr als Ausnahmemaßnahme bis zum 1. Januar 2002 oder bis zum Inkrafttreten des
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens – je nach dem, was zuerst eintritt – weiter
erhoben werden kann.
Für den Fall, dass diese Gebühr in der Zwischenzeit gegenüber einem Drittstaat gesenkt
oder beseitigt wird, verpflichtet sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,
diese Regelung unverzüglich auch auf Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft anzu-
wenden.
Der Inhalt dieser Gemeinsamen Erklärung lässt den Standpunkt der Europäischen
Gemeinschaften in den Verhandlungen über den Beitritt der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien zur Welthandelsorganisation unberührt.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40
Absichtserklärung der Vertragsparteien zur Handelsregelung zwischen den Nachfolge-
staaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien:
1. Die Europäische Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Maze-
donien erachten es für unerlässlich, dass die wirtschaftliche und handelspolitische
Zusammenarbeit zwischen den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien so bald wie möglich wiederaufgenommen wird, sobald die
politische und wirtschaftliche Lage dies zulässt.
2. Die Gemeinschaft ist bereit, den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien, die eine normale wirtschaftliche und handelspolitische Zu-
sammenarbeit wiederhergestellt haben, die Ursprungskumulierung zu gewähren,
sobald die für die ordnungsgemäße Anwendung der Kumulierung erforderliche
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewährleistet ist.
3. Vor diesem Hintergrund erklärt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ihre
Bereitschaft, so bald wie möglich in Verhandlungen einzutreten, um die Zusammen-
arbeit mit den anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien aufzunehmen.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Kinder“ nach den Rechtsvorschriften des
betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Familienangehörige“ nach den Rechts-
vorschriften des betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Verkehrsfragen nach Artikel 57
Die Vertragsparteien kommen überein, die frühest mögliche Durchführung des Artikels 12
Absatz 3 Buchstabe b des Verkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anzustreben, der ein
Ökopunktesystem betrifft, und zu diesem Zweck das diesbezügliche Abkommen in Form
eines Briefwechsels so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Abschluss des Interims-
abkommens, zu schließen.
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche
Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das
Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die
verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen
Muster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topographien integrierter
Schaltkreise, die geographischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen,
sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz ver-
traulicher Informationen über Know-how.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 118
a) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und
praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 118 genannten „besonders
dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der
beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
– in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung
der Erfüllung des Abkommens,
– im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des
Abkommens.
b) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne
des Artikels 118 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen
werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 118 eine Maßnahme in einem besonders
dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren
in Anspruch nehmen.
Einseitige Erklärungen
Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
zu den Artikeln 27 und 29
In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und
Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen
Länder, einschließlich der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, auf der
Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates in der geänderten Fassung
besondere Handelsmaßnahmen gewährt, erklären die Europäische Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten,
– dass gemäß Artikel 29 Absatz 2 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen
autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem
Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden,
solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 in der geänderten Fassung Anwendung
findet;
– dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für
die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen
ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 27 Absatz 1 auch der
spezifische Zollsatz beseitigt wird.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 76
Was die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser durch die
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien anbelangt, so beruht die Rückführungs-
politik der Europäischen Gemeinschaft vor allem auf folgenden Elementen:
– Vorrang haben freiwillige Rückkehrer;
– maßgeblicher Grundsatz ist die Rückführung in das Herkunftsland.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1387
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997
über gegenseitige Amtshilfe
und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
Vom 3. Juni 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 18. Dezember 1997 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit
der Zollverwaltungen, den im Anhang zum Übereinkommen aufgeführten
Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 26 Abs. 4 und der
Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik und der Republik
Österreich zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs sowie der Erklärung
der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 20 Abs. 6 wird zugestimmt. Das
Übereinkommen, die im Anhang aufgeführten Erklärungen der Mitgliedstaaten,
die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 20 Abs. 6 und die
Erklärung der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik und
der Republik Österreich zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs werden
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
§ 1 des EuGH-Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2035) findet ent-
sprechende Anwendung.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das genannte Übereinkommen für die Bundesrepublik
Deutschland nach seinem Artikel 32 Abs. 4 anwendbar wird und nach seinem
Artikel 32 Abs. 3 in Kraft tritt, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Übereinkommen
aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
Die Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Mit- Titel I
gliedstaaten der Europäischen Union –
Allgemeine Vorschriften
unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Euro- Artikel 1
päischen Union vom 18. Dezember 1997,
Anwendungsbereich
eingedenk der Notwendigkeit, die Verpflichtungen auszuweiten, (1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft
die im Rahmen des am 7. September 1967 in Rom unterzeich- leisten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einander
neten Übereinkommens über gegenseitige Unterstützung der über ihre Zollverwaltungen gegenseitige Amtshilfe und arbeiten
Zollverwaltungen eingegangen wurden, über diese Zollverwaltungen zusammen,
– um Zuwiderhandlungen gegen nationale Zollvorschriften zu
in der Erwägung, daß es Aufgabe der Zollverwaltungen ist, verhindern und zu ermitteln sowie
im Zollgebiet der Gemeinschaft und insbesondere an den Ein-
fuhr- und Ausfuhrstellen nicht nur Verstöße gegen die Rechts- – um Zuwiderhandlungen gegen gemeinschaftliche und natio-
vorschriften der Gemeinschaft, sondern auch gegen nationale nale Zollvorschriften zu verfolgen und zu ahnden.
Rechtsvorschriften, insbesondere in den Fällen der Artikel 36 (2) Unbeschadet des Artikels 3 berührt dieses Übereinkom-
und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- men weder die geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe
schaft, zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen, zwischen den Justizbehörden in Strafsachen noch günstigere
Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen
in der Erwägung, daß die öffentliche Gesundheit, Sittlichkeit bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte betreffend die
und Sicherheit durch den zunehmenden illegalen Handel jeglicher Zusammenarbeit nach Absatz 1 zwischen den Zollbehörden oder
Art ernsthaft bedroht sind, anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch Verein-
barungen, die auf dem gleichen Gebiet aufgrund einheitlicher
in der Erwägung, daß die besonderen Formen der Zusammen- Rechtsvorschriften oder einer besonderen Regelung zur gegen-
arbeit, die grenzüberschreitende Maßnahmen zur Verhinderung, seitigen Anwendung der Rechtshilfemaßnahmen geschlossen
Ermittlung und Verfolgung bestimmter Zuwiderhandlungen worden sind.
sowohl gegen das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten als
Artikel 2
auch gegen die Zollregelungen der Gemeinschaft umfassen,
geregelt werden sollten und daß derartige grenzüberschreitende Zuständigkeiten
Maßnahmen stets unter Beachtung der Grundsätze der Recht-
Die Zollverwaltungen wenden dieses Übereinkommen im
mäßigkeit (Einhaltung des in dem ersuchten Mitgliedstaat gelten-
Rahmen der ihnen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften
den Rechts und der Vorgaben der zuständigen Behörden dieses
übertragenen Zuständigkeiten an. Dieses Übereinkommen darf
Mitgliedstaats), der Subsidiarität (Einleitung entsprechender
nicht so ausgelegt werden, daß es die Zuständigkeiten, die den
Maßnahmen nur dann, wenn klar ist, daß andere Arten von
Zollverwaltungen im Sinne dieses Übereinkommens aufgrund
Maßnahmen mit geringeren Auswirkungen nicht geeignet sind)
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften übertragen sind, ändert.
und der Verhältnismäßigkeit (Festlegung der Tragweite und
der Dauer der Maßnahme je nach der Schwere der vermuteten
Zuwiderhandlung) durchgeführt werden müssen, Artikel 3
Verhältnis zur gegenseitigen
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit zwischen Rechtshilfe der Justizbehörden
den Zollverwaltungen verstärkt werden muß, indem Verfahren
festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames (1) Dieses Übereinkommen schließt die Amtshilfe und Zusam-
Vorgehen und den Austausch von Daten über illegale Handels- menarbeit im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen hinsicht-
vorgänge ermöglichen, lich Zuwiderhandlungen gegen nationale und gemeinschaftliche
Zollvorschriften ein, für die die ersuchende Behörde aufgrund
eingedenk dessen, daß die Zollverwaltungen täglich sowohl der nationalen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats zu-
gemeinschaftliche als auch nationale Bestimmungen anzuwen- ständig ist.
den haben und daß daher selbstverständlich sichergestellt (2) Werden strafrechtliche Ermittlungen von einer Justiz-
werden muß, daß sich die Bestimmungen über gegenseitige behörde oder unter deren Leitung durchgeführt, so bestimmt
Amtshilfe und Zusammenarbeit in beiden Bereichen möglichst diese Behörde, ob hiermit verbundene Ersuchen um Amtshilfe
parallel entwickeln – oder Zusammenarbeit aufgrund der geltenden Bestimmungen
über die Rechtshilfe in Strafsachen oder aufgrund dieses Über-
sind wie folgt übereingekommen: einkommens vorgelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1389
Artikel 4 Artikel 5
Begriffsbestimmungen Zentrale Koordinierungsstellen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet (1) Die Mitgliedstaaten benennen in ihren Zollbehörden eine
zentrale Dienststelle (Koordinierungsstelle). Diese ist unbe-
1. der Ausdruck „nationale Zollvorschriften“ die Rechts- und schadet des Absatzes 2 dafür zuständig, alle aufgrund dieses
Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren An- Übereinkommens gestellten Anträge auf gegenseitige Amtshilfe
wendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise entgegenzunehmen und die Koordinierung der gegenseitigen
oder ganz zuständig ist und die Amtshilfe sicherzustellen. Sie ist auch zuständig für die Zusam-
– den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Ver- menarbeit mit anderen Behörden, die an einer Unterstützungs-
boten, Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere maßnahme in Anwendung dieses Übereinkommens beteiligt
aufgrund der Artikel 36 und 223 des Vertrags zur Gründung sind. Die Koordinierungsstellen der Mitgliedstaaten halten ins-
der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie besondere in den Fällen des Titels IV den erforderlichen unmittel-
baren Kontakt zueinander.
– die nichtharmonisierten Verbrauchsteuern
(2) Die Tätigkeit der zentralen Koordinierungsstellen schließt
betreffen; – insbesondere in dringlichen Fällen – die unmittelbare Zusam-
menarbeit zwischen den anderen Dienststellen der Zollbehörden
2. der Ausdruck „gemeinschaftliche Zollvorschriften“
der Mitgliedstaaten nicht aus. Aus Gründen der Effizienz und der
– die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Kohärenz werden die zentralen Koordinierungsstellen von allen
Vorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der Maßnahmen dieser unmittelbaren Zusammenarbeit unterrichtet.
Gemeinschaftsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die
(3) Ist die Zollbehörde für die Bearbeitung eines Ersuchens
Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr
ganz oder teilweise nicht zuständig, so leitet die zentrale
zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie – im
Koordinierungsstelle das Ersuchen an die zuständige nationale
Falle von Waren, die nicht den Gemeinschaftsstatus im
Behörde weiter und unterrichtet die ersuchende Behörde hier-
Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung
von.
der Europäischen Gemeinschaft haben oder bei denen
der Erwerb des Gemeinschaftsstatus von zusätzlichen (4) Kann dem Ersuchen aus rechtlichen oder tatsächlichen
Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist – im Waren- Gründen nicht entsprochen werden, so gibt die Koordinierungs-
verkehr zwischen den Mitgliedstaaten; stelle das Ersuchen mit einer Begründung, aus der die Hinde-
rungsgründe hervorgehen, an die ersuchende Behörde zurück.
– die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene im Rahmen
der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften
und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Artikel 6
geltenden besonderen Regelungen;
Verbindungsbeamte
– die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen
Vorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und (1) Die Mitgliedstaaten können untereinander Absprachen
über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den natio- darüber treffen, daß sie Verbindungsbeamte für bestimmte oder
nalen Vorschriften zu ihrer Umsetzung; unbestimmte Zeit und zu wechselseitig vereinbarten Bedingun-
gen austauschen.
3. „Zuwiderhandlungen“ Verstöße gegen nationale oder ge-
meinschaftliche Zollvorschriften; hierzu gehören auch (2) Die Verbindungsbeamten haben keine Eingriffsbefugnisse
im Gastland.
– die Beteiligung an der Begehung solcher Zuwiderhand-
lungen oder der Versuch, eine solche Zuwiderhandlung zu (3) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Zollver-
begehen; waltungen der Mitgliedstaaten können die Verbindungsbeamten
mit Zustimmung oder auf Antrag der zuständigen Behörden der
– die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, die solche Mitgliedstaaten die Aufgabe haben,
Zuwiderhandlungen begeht;
a) den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu
– das Waschen der Erträge aus den in diesem Absatz fördern und zu beschleunigen;
genannten Zuwiderhandlungen;
b) Ermittlungen zu unterstützen, die Bezüge zu ihrem Heimat-
4. „Amtshilfe“ die Gewährung von Unterstützung zwischen den staat oder zu dem Mitgliedstaat, den sie vertreten, haben;
Zollverwaltungen nach Maßgabe dieses Übereinkommens; c) sich an der Erledigung von Amtshilfeersuchen zu beteiligen;
5. „ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde des Mitglied- d) das Gastland bei der Vorbereitung und Durchführung von
staats, die ein Amtshilfeersuchen stellt; grenzüberschreitenden Operationen zu beraten und zu unter-
stützen;
6. „ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde des Mitglied-
staats, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird; e) sonstige Tätigkeiten auszuüben, die die Mitgliedstaaten
gegebenenfalls einvernehmlich festlegen.
7. „Zollverwaltungen“ die Zollbehörden sowie andere Behörden
(4) Die Mitgliedstaaten können Mandat und Standort der Ver-
der Mitgliedstaaten, die für die Durchführung der Vorschriften
bindungsbeamten auf bilateraler oder multilateraler Grundlage
dieses Übereinkommens zuständig sind;
festlegen. Die Verbindungsbeamten können auch die Interessen
8. „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine be- eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten vertreten.
stimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimm-
bar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt
identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu Artikel 7
einer Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Ausweispflicht
Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen,
psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Iden- Vorbehaltlich gegenseitiger Bestimmungen dieses Überein-
tität sind; kommens müssen Bedienstete der ersuchenden Behörde, die
sich zur Ausübung der Rechte aus diesem Übereinkommen in
9. „grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ die Zusammen- einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, jederzeit in der Lage sein,
arbeit zwischen den Zollverwaltungen über die Grenzen der einen schriftlichen Auftrag vorzulegen, aus dem ihre Identität und
einzelnen Mitgliedstaaten hinaus. ihre amtliche Funktion hervorgehen.
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Titel II nach näherer Weisung der ersuchten Behörde Auskünfte im
Sinne des Absatzes 1 einholen. Dies betrifft alle Informationen,
Amtshilfe auf Antrag
die aus den Unterlagen ersichtlich werden, die den Bediensteten
Artikel 8 dieser Ämter zugänglich sind. Die von der ersuchenden Behörde
befugten Bediensteten sind befugt, Kopien der genannten Unter-
Grundsätze lagen anzufertigen.
(1) Bei der nach diesem Titel zu gewährenden Amtshilfe ver-
fährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befaßte zuständige Artikel 11
Behörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Überwachungsersuchen
Ersuchen einer anderen Behörde ihres Mitgliedstaats handeln
würde. Sie schöpft dazu alle ihr nach den innerstaatlichen Auf Antrag der ersuchenden Behörde führt die ersuchte
Rechtsvorschriften zur Verfügung stehenden rechtlichen Befug- Behörde im Falle einer Person, bei der der begründete Anlaß
nisse zur Beantwortung des Ersuchens aus. zu der Annahme besteht, daß sie gegen gemeinschaftliche
oder nationale Zollvorschriften Zuwiderhandlungen begangen
(2) Die ersuchte Behörde dehnt diese Amtshilfe auf alle
hat, begeht oder Vorbereitungen zur Begehung solcher Zuwider-
Umstände der Zuwiderhandlung aus, die in einem erkennbaren
handlungen getroffen hat, im Rahmen des Möglichen eine
Sachzusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfe-
besondere Überwachung durch oder veranlaßt diese. Ebenso
ersuchens stehen, ohne daß es eines ergänzenden Ersuchens
überwacht die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden
bedarf. In Zweifelsfällen nimmt die ersuchte Behörde zunächst
Behörde Orte, Beförderungsmittel und Waren, die mit Vorgängen
Kontakt mit der ersuchenden Behörde auf.
in Zusammenhang stehen, die den genannten Zollvorschriften
zuwiderlaufen können.
Artikel 9
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen Artikel 12
(1) Amtshilfeersuchen sind stets schriftlich zu stellen. Die Ermittlungsersuchen
zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde werden von der
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 enthalten folgende ersuchten Behörde zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge,
Angaben: die Zuwiderhandlungen darstellen oder der ersuchenden Be-
a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde; hörde als solche erscheinen, durchgeführt oder veranlaßt.
b) Maßnahme, um die ersucht wird; Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergeb-
nis der Ermittlungen mit. Artikel 10 Absatz 2 gilt entsprechend.
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
(2) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften; ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür- benannte Bedienstete bei den Ermittlungen nach Absatz 1 an-
lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt- wesend sein. Die Ermittlungen werden stets von Bediensteten
lungen richten; der ersuchten Behörde geführt. Die Bediensteten der ersuchen-
f) Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach den Behörde dürfen nicht von sich aus die Befugnisse der
Artikel 13. Bediensteten der ersuchten Behörde wahrnehmen. Sie haben
jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache des die Bediensteten der ersuchten Behörde, allerdings nur auf deren
Mitgliedstaats der ersuchten Behörde oder in einer von dieser Vermittlung hin und zum Zwecke der laufenden Ermittlungen.
zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Wenn die Dringlichkeit der Lage dies gebietet, sind münd-
Artikel 13
liche Ersuchen zulässig, die jedoch möglichst bald schriftlicher
Bestätigung bedürfen. Zustellung
(5) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif- (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde gibt die ersuchte
ten, so kann die ersuchte Behörde dessen Berichtigung oder Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der nationalen Bestim-
Ergänzung verlangen; die zur Erledigung des Ersuchens not- mungen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, alle die
wendigen Maßnahmen können jedoch in der Zwischenzeit Anwendung dieses Übereinkommens betreffenden Verwaltungs-
angeordnet werden. akte oder sonstigen Entscheidungen der zuständigen Behörden
(6) Die ersuchte Behörde erklärt sich damit einverstanden, des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz
ein bestimmtes Verfahren zur Erledigung eines Ersuchens anzu- hat, bekannt oder läßt sie ihm bekanntgeben.
wenden, soweit dieses Verfahren den Rechts- und Verwaltungs- (2) Den Anträgen auf Bekanntgabe, in denen der Gegenstand
vorschriften des ersuchten Mitgliedstaats nicht zuwiderläuft. der bekanntzugebenden Verwaltungsakte oder sonstigen Ent-
scheidungen genannt wird, wird eine Übersetzung in die Amts-
Artikel 10 sprache beziehungsweise eine der Amtssprachen des Mitglied-
staats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, beigefügt; der
Auskunftsersuchen ersuchten Behörde steht es jedoch frei, auf eine Übersetzung zu
verzichten.
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte
Behörde dieser alle Auskünfte, die es der ersuchenden Behörde
ermöglichen, Zuwiderhandlungen zu verhindern, zu ermitteln und Artikel 14
zu verfolgen. Verwendung als Beweismittel
(2) Der Erteilung der Auskünfte sind Berichte und andere
Feststellungen, Bescheinigungen, Mitteilungen, Dokumente,
Schriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge davon
beglaubigte Abschriften und sonstige Unterlagen, die von
beizufügen, die der erteilten Auskunft zugrunde liegen und der
Bediensteten der ersuchten Behörde nach ihrem innerstaatlichen
ersuchten Behörde zur Verfügung stehen oder die zur Erledigung
Recht eingeholt und in den in den Artikeln 10 bis 12 vorgesehe-
des Auskunftsersuchens angefertigt oder erlangt wurden.
nen Fällen der ersuchenden Behörde übermittelt werden, können
(3) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die
ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach Maßgabe der natio-
befugte Bedienstete in den Ämtern des ersuchten Mitgliedstaats nalen Rechtsvorschriften als Beweismittel verwendet werden.
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Titel III (2) Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne des
Absatzes 1 ist zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von
Amtshilfe ohne Antrag
Zuwiderhandlungen in folgenden Fällen zulässig:
Artikel 15 a) illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
Grundsatz Waffen, Munition, Explosivstoffen, Kulturgütern, gefährlichen
und giftigen Abfällen, Nuklearmaterial oder Stoffen und
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten Anlagen, die zur Herstellung von atomaren, biologischen
leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und/oder chemischen Waffen bestimmt sind (Verbotswaren);
nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 im Rahmen der durch das
b) Handel mit Stoffen, die in den Tabellen I und II des Über-
innerstaatliche Recht gesetzten Grenzen ohne deren vorherigen
einkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des
Antrag Amtshilfe.
illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen
Substanzen aufgeführt und zur illegalen Herstellung von
Artikel 16 Drogen bestimmt sind (Ausgangsstoffe);
Überwachung c) gewerbsmäßiger grenzüberschreitender illegaler Handel mit
Sofern es der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von abgabepflichtigen Waren zur Umgehung der Abgabenpflicht
Zuwiderhandlungen in einem anderen Mitgliedstaat dient, gehen oder zur Erlangung einer unberechtigten finanziellen staat-
die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie lichen Geldleistung, die im Zusammenhang mit der Ein- oder
folgt vor: Ausfuhr von Waren steht, wenn wegen des Handelsumfangs
und des damit verbundenen Abgaben- und Subventions-
a) Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 11 risikos die Gefahr erheblicher finanzieller Belastungen für den
bezeichnete besondere Überwachung durch oder veran- Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder der Mit-
lassen diese. gliedstaaten besteht;
b) Sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht d) sonstiger Handel mit Waren, die nach den gemeinschaft-
kommenden Mitgliedstaaten die ihnen zur Verfügung ste- lichen oder nationalen Zollvorschriften verboten sind.
henden Angaben über Vorgänge, die im Zusammenhang mit
einer geplanten oder begangenen Zuwiderhandlung stehen, (3) Die Verpflichtung zu einer der in diesem Titel genannten
mit und übermitteln insbesondere Berichte und andere konkreten Formen der Zusammenarbeit entfällt für die ersuchte
Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften davon oder Behörde, wenn die angestrebte Art der Ermittlung nach dem
Auszüge daraus. nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats unzulässig oder
nicht vorgesehen ist. Im umgekehrten Falle kann die ersuchende
Behörde es aus dem gleichen Grund ablehnen, die entsprechen-
Artikel 17
de Art der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die eine
Spontanauskünfte Behörde des ersuchten Mitgliedstaats beantragt, zu leisten.
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten (4) Falls es nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten
übermitteln den zuständigen Behörden der anderen in Betracht notwendig ist, beantragen die beteiligten Behörden die Zu-
kommenden Mitgliedstaaten unverzüglich alle zweckdienlichen stimmung zu den geplanten Ermittlungen bei ihren nationalen
Angaben über geplante oder begangene Zuwiderhandlungen, Justizbehörden. Soweit die zuständigen Justizbehörden ihre
insbesondere Angaben über Waren, die Gegenstand dieser Zustimmung nur unter gewissen Bedingungen und Auflagen
Vorgänge sind, und über neue Mittel oder Methoden, die zur erteilen, stellen die beteiligten Behörden sicher, daß diese
Tatbegehung genutzt werden. Bedingungen und Auflagen im Zuge der Ermittlungen beachtet
werden.
Artikel 18 (5) Wenn Bedienstete eines Mitgliedstaats aufgrund dieses
Titels im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig wer-
Verwendung als Beweismittel den und im letztgenannten Mitgliedstaat infolge dieser Tätigkeit
Überwachungsmitteilungen und Auskünfte, die von Bedienste- ein Schaden verursacht wird, ersetzt der Mitgliedstaat, auf
ten eines Mitgliedstaats eingeholt und in den in den Artikeln 15 dessen Hoheitsgebiet dieser Schaden verursacht wird, diesen
bis 17 vorgesehenen Fällen der Amtshilfe ohne Antrag an einen Schaden nach Maßgabe seines nationalen Rechts so, wie er ihn
anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, können von den ersetzt hätte, wenn seine eigenen Bediensteten ihn verursacht
zuständigen Behörden des Empfängermitgliedstaats nach dem hätten. Dieser Mitgliedstaat wird von dem Mitgliedstaat, dessen
innerstaatlichen Recht als Beweismittel verwendet werden. Bedienstete den Schaden verursacht haben, in der vollen
Höhe der Beträge, die er an die Opfer oder andere berechtigte
Personen oder Einrichtungen ausgezahlt hat, entschädigt.
Titel IV (6) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber
Dritten und ungeachtet der Verpflichtung, Schäden nach Ab-
Besondere Formen der Zusammenarbeit satz 5 Satz 2 zu ersetzen, verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem
Fall des Absatzes 5 Satz 1 darauf, den Betrag des erlittenen
Artikel 19
Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.
Grundsätze
(7) Informationen, die bei der grenzüberschreitenden Zusam-
(1) Nach Maßgabe dieses Titels findet eine grenzüber- menarbeit von Bediensteten im Rahmen der Artikel 20 bis 24
schreitende Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen gewonnen werden, können vorbehaltlich besonderer Bedingun-
statt. Diese gewähren sich dabei gegenseitig die notwendige gen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen, in
personelle und organisatorische Unterstützung. Ersuchen um dem die Informationen gewonnen wurden, nach Maßgabe des
Zusammenarbeit sind grundsätzlich in der Form der Amts- nationalen Rechts von den zuständigen Behörden des Mitglied-
hilfeersuchen gemäß Artikel 9 zu stellen. In den in diesem Titel staats, der die Information erhält, als Beweismittel verwendet
näher bezeichneten Fällen können Bedienstete der ersuchenden werden.
Behörde mit Zustimmung der ersuchten Behörde auf dem Gebiet
(8) Während eines Einschreitens nach Maßgabe der Artikel 20
des ersuchten Staates tätig werden.
bis 24 werden die Beamten, die im Hoheitsgebiet eines anderen
Die Koordination und Planung der grenzüberschreitenden Mitgliedstaats eine Aufgabe erfüllen, den Beamten dieses Mit-
Operationen obliegt den in Artikel 5 vorgesehenen zentralen gliedstaats in bezug auf die Straftaten, die gegenüber diesen
Koordinierungsstellen. Beamten begangen werden oder die sie begehen, gleichgestellt.
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Artikel 20 ii) der ersuchte Mitgliedstaat hat dem ausdrücklich wider-
sprochen.
Grenzüberschreitende Nacheile
In den Fällen, in denen es den Bediensteten aus einem an-
(1) Bedienstete der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats, die in deren Mitgliedstaat gestattet ist, ihre Dienstwaffe mit sich
ihrem Land eine Person verfolgen, die bei der Begehung einer zu führen, ist deren Gebrauch mit Ausnahme des Falles der
auslieferungsfähigen Zuwiderhandlung nach Artikel 19 Absatz 2 Notwehr nicht zulässig.
oder bei der Teilnahme an einer solchen Zuwiderhandlung beob-
achtet wird, sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet f) Die nach Absatz 2 Buchstabe b festgehaltene Person darf im
eines anderen Mitgliedstaats ohne dessen vorherige Zustim- Hinblick auf ihre Vorführung vor die zuständigen Behörden
mung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden des anderen des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung
Mitgliedstaats wegen der besonderen Dringlichkeit der An- stattfand, lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unter-
gelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht zogen werden; es dürfen ihr während der Beförderung
rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Handschellen angelegt werden; die von der verfolgten Person
mitgeführten Gegenstände dürfen sichergestellt werden.
Spätestens beim Grenzübertritt nehmen die nacheilenden
Bediensteten Kontakt mit der zuständigen Behörde des Gebiets- g) Die nacheilenden Bediensteten melden sich nach dem Ein-
staats auf. Die Verfolgung wird eingestellt, sobald der Mit- schreiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bei den zuständi-
gliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfindet, gen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet
dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Bediensteten sie gehandelt haben, und erstatten Bericht; auf Ersuchen
ergreifen die örtlich zuständigen Behörden dieses Mitglied- dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung
staats die betroffene Person, um ihre Identität festzustellen oder des Sachverhalts bereitzuhalten; gleiches gilt auch, wenn die
die Festnahme vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten teilen dem verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte.
Verwahrer die nacheilenden Bediensteten mit, auf die diese h) Die Behörden des Mitgliedstaats, aus dessen Hoheitsgebiet
Bestimmung Anwendung findet; der Verwahrer unterrichtet die nacheilenden Bediensteten kommen, unterstützen auf
hierüber die anderen Mitgliedstaaten. Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich
(2) Die Nacheile wird gemäß folgenden Modalitäten aus- gerichtlicher Verfahren des Mitgliedstaats, auf dessen
geübt, die in der Erklärung nach Absatz 6 festgelegt werden: Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.
a) Die nacheilenden Bediensteten haben kein Festhalterecht. (5) Die Person, die gemäß Absatz 2 durch die zuständigen
b) Wenn kein Einstellungsverlangen vorliegt und die zuständi- Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Ver-
gen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet folgung stattfand, festgenommen wurde, kann ungeachtet ihrer
die Verfolgung stattfindet, nicht rechtzeitig herangezogen Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten
werden können, dürfen die nacheilenden Bediensteten die werden. Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts
Person festhalten, bis die Bediensteten dieses Mitglied- finden sinngemäß Anwendung.
staats, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identität Hat die Person nicht die Staatsangehörigkeit des Mitglied-
feststellen oder die Festnahme vornehmen. staats, in dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, wird sie
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile werden spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freigelassen,
gemäß einer der folgenden Modalitäten ausgeübt, die in der wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mit-
Erklärung nach Absatz 6 festgelegt werden: zählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten
vor Ablauf dieser Frist in irgendeiner Form ein Ersuchen um
a) Innerhalb eines in der Erklärung bestimmten Gebiets oder vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung.
während einer darin bestimmten Zeit vom Überschreiten der
Grenze an; (6) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt jeder
Mitgliedstaat eine Erklärung ab, in der er die Modalitäten der
b) ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung.
Ausübung des Nacheilerechts in seinem Hoheitsgebiet nach
(4) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Vor- Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 festlegt.
aussetzungen ausgeübt werden:
Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit seine Erklärung durch eine
a) Die nacheilenden Bediensteten sind an die Bestimmungen andere Erklärung ersetzen, soweit diese nicht die Tragweite der
dieses Artikels und die Rechtsvorschriften des Mitglied- früheren Erklärung einschränkt.
staats, in dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden;
sie haben Anordnungen der zuständigen Behörden dieses Jeder Erklärung geht eine vorherige Abstimmung mit allen
Mitgliedstaats zu befolgen. betroffenen Mitgliedstaaten voraus, wobei die Gleichwertigkeit
der in diesen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen angestrebt
b) Findet die Nacheile auf See statt, so wird sie auf hoher See wird.
oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone im Einklang
mit dem internationalen Seerecht, wie es im Seerechts- (7) Die Mitgliedstaaten können im Wege bilateraler Verein-
übereinkommen der Vereinten Nationen verankert ist, und barungen den Anwendungsbereich des Absatzes 1 erweitern
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Einklang und zusätzliche Regelungen zur Durchführung dieses Artikels
mit diesem Artikel durchgeführt. treffen.
c) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugäng- (8) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung der Urkunde
lichen Grundstücken ist nicht zulässig. zur Annahme dieses Übereinkommens erklären, daß er durch
d) Die nacheilenden Bediensteten müssen als solche eindeutig diesen Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese
erkennbar sein, entweder durch eine Uniform, eine Armbinde Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden.
oder durch an dem Beförderungsmittel angebrachte Zusatz-
einrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung
Artikel 21
eines getarnten dienstlichen Beförderungsmittels ohne die
vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig; die nach- Grenzüberschreitende Observation
eilenden Bediensteten müssen jederzeit in der Lage sein,
ihre amtliche Funktion nachzuweisen. (1) Bedienstete der Zollverwaltungen eines Mitgliedstaats, die
in ihrem Land eine Person observieren, bei der der begründete
e) Die nacheilenden Bediensteten dürfen während der Nacheile Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie in eine Zuwiderhandlung
ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 verwickelt ist, sind befugt, die
i) der ersuchte Mitgliedstaat hat eine allgemeine Erklärung Observation auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied-
abgegeben, wonach Waffen in sein Hoheitsgebiet nie staats fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden
mitgeführt werden dürfen, oder Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Amtshilfe-
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ersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen h) Die Behörden des Mitgliedstaats, aus dessen Hoheitsgebiet
verbunden werden. die observierenden Bediensteten kommen, unterstützen auf
Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich
Die Mitgliedstaaten teilen dem Verwahrer die Bediensteten mit,
gerichtlicher Verfahren des Mitgliedstaats, auf dessen
auf die diese Bestimmung Anwendung findet; der Verwahrer
Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.
unterrichtet hierüber die anderen Mitgliedstaaten.
(4) Die Mitgliedstaaten können im Wege bilateraler Verein-
Auf Verlangen ist die Observation an die Bediensteten des
barungen den Anwendungsbereich dieses Artikels erweitern und
Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation
zusätzliche Regelungen zu seiner Durchführung treffen.
stattfindet, zu übergeben.
(5) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung der Urkunde
Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 ist an die durch jeden der
zur Annahme dieses Übereinkommens erklären, daß er durch
Mitgliedstaaten bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist,
diesen Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese
die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln.
Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Verwahrer die zu diesem Zweck
bezeichnete Behörde mit; der Verwahrer unterrichtet hierüber die
anderen Mitgliedstaaten. Artikel 22
(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegen- Kontrollierte Lieferung
heit eine vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaats nicht
(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen eines
beantragt werden, so dürfen die Bediensteten die Observation
anderen Mitgliedstaats kontrollierte Lieferungen im Rahmen
einer Person, bei der der begründete Anlaß zu der Annahme
strafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Zuwider-
besteht, daß sie in eine Zuwiderhandlung nach Artikel 19
handlungen betreffen, in seinem Hoheitsgebiet zu ermöglichen.
Absatz 2 verwickelt ist, unter folgenden Voraussetzungen über
die Grenze hinweg fortsetzen: (2) Die Entscheidung über die Anwendung kontrollierter Liefe-
rungen wird in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde des
a) Der Grenzübertritt ist noch während der Observation un-
ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen
verzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getroffen.
dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden
soll, mitzuteilen. (3) Die kontrollierten Lieferungen werden nach den Verfahren
des ersuchten Mitgliedstaats abgewickelt. Die Leitung der
b) Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe
Maßnahme und die Befugnis zum Einschreiten liegen bei den
dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige
zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.
Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.
Diese übernehmen die Kontrolle der Lieferung beim Grenz-
Die Observation ist einzustellen, sobald der Mitgliedstaat, auf
übertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine
dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der
Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Sie stellen im weiteren
Mitteilung nach Buchstabe a oder des Ersuchens nach Buch-
Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung in der
stabe b dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stun-
Form sicher, daß sie zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs
den nach Grenzübertritt vorliegt.
auf die Täter und die Waren haben.
(3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist aus-
(4) Sendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird,
schließlich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzun-
können mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten ab-
gen zulässig:
gefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden,
a) Die observierenden Bediensteten sind an die Bestimmungen daß ihr ursprünglicher Inhalt unangetastet bleibt, entfernt oder
dieses Artikels und an das Recht des Mitgliedstaats, auf ganz oder teilweise ersetzt wird.
dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die
Anordnungen der zuständigen Behörden dieses Mitglied-
staats zu befolgen. Artikel 23
b) Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 führen die Bedienste- Verdeckte Ermittlungen
ten während der Observation ein Dokument mit sich, aus
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde kann die ersuchte
dem sich ergibt, daß die Zustimmung erteilt worden ist.
Behörde Bediensteten der Zollverwaltung des ersuchenden
c) Die observierenden Bediensteten müssen in der Lage sein, Mitgliedstaats oder in deren Auftrag handelnden Bediensteten
jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen. unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität (verdeckten
d) Die observierenden Bediensteten dürfen während der Ob- Ermittlern) den Einsatz auf dem Gebiet des ersuchten Mitglied-
servation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, staats gestatten. Die ersuchende Behörde stellt den Antrag
nur dann, wenn die Aufklärung des Sachverhalts ohne die ge-
i) der ersuchte Mitgliedstaat hat eine allgemeine Erklärung planten Ermittlungsmaßnahmen wesentlich erschwert wäre. Die
abgegeben, wonach Waffen in sein Hoheitsgebiet nie genannten Bediensteten sind im Verlauf ihrer Tätigkeit befugt,
mitgeführt werden dürfen, oder Informationen zu sammeln und Kontakte zu Tatverdächtigen
ii) der ersuchte Mitgliedstaat hat dem ausdrücklich wider- oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen.
sprochen. (2) Die verdeckten Ermittlungen im ersuchten Mitgliedstaat
In den Fällen, in denen es den Bediensteten aus einem an- sind zeitlich begrenzt. Die Vorbereitung und Leitung der Er-
deren Mitgliedstaat gestattet ist, ihre Dienstwaffe mit sich mittlungen erfolgen in enger Zusammenarbeit zwischen den
zu führen, ist deren Gebrauch mit Ausnahme des Falles der beteiligten Behörden des ersuchten und ersuchenden Mitglied-
Notwehr nicht zulässig. staats.
e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugäng- (3) Die Bedingungen, unter denen verdeckte Ermittlungen
lichen Grundstücken ist nicht zulässig. zulässig sind, sowie die Bedingungen, unter denen sie durchge-
führt werden, werden von der ersuchten Behörde entsprechend
f) Die observierenden Bediensteten sind nicht befugt, die zu
dem nationalen Recht festgelegt. Werden bei verdeckten Er-
observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.
mittlungen Informationen im Zusammenhang mit einer Zuwider-
g) Über jede Operation wird den Behörden des Mitgliedstaats, handlung gewonnen, die nicht Gegenstand des ursprünglichen
auf dessen Hoheitsgebiet die Operation stattgefunden hat, Ersuchens ist, so werden die Bedingungen für die Verwendung
Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der dieser Informationen ebenfalls von der ersuchten Behörde ent-
observierenden Bediensteten gefordert werden. sprechend dem nationalen Recht festgelegt.
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
(4) Die ersuchte Behörde leistet die notwendige personelle diese Daten ohne vorherige Billigung des Mitgliedstaats,
und technische Unterstützung. Von der ersuchten Behörde der sie übermittelt hat, an ihre Zollverwaltungen, Strafver-
werden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die in folgungs- und Justizbehörden im Hinblick auf die Verfolgung
Absatz 1 genannten Bediensteten während ihres Einsatzes im und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen im Sinne von
ersuchten Mitgliedstaat zu schützen. Artikel 4 Absatz 3 weitergeben. In allen anderen Fällen ist für
eine Weitergabe die Billigung des Mitgliedstaats erforderlich,
(5) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung der Urkunde
der die Auskünfte übermittelt hat.
zur Annahme dieses Übereinkommens erklären, daß er durch
diesen Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese b) Die Behörde des Mitgliedstaats, die Daten übermittelt, sorgt
Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden. für ihre Richtigkeit und Aktualität. Zeigt sich, daß unrichtige
Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen,
übermittelt worden sind oder daß rechtmäßig übermittelte
Artikel 24
Daten gemäß den Rechtsvorschriften des übermittelnden
Besondere gemeinsame Ermittlungsteams Mitgliedstaats zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind,
so wird die Empfangsbehörde darüber unverzüglich in-
(1) Im gegenseitigen Einvernehmen können die Behörden formiert. Sie ist gehalten, diese Daten zu berichtigen oder
mehrerer Mitgliedstaaten ein besonderes gemeinsames Ermitt- zu löschen. Hat die Empfangsbehörde Grund zu der An-
lungsteam mit Sitz in einem Mitgliedstaat bilden, das sich aus nahme, daß übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen
Bediensteten zusammensetzt, die auf die betreffenden Bereiche wären, so unterrichtet sie den übermittelnden Mitgliedstaat
spezialisiert sind. hierüber.
Das besondere gemeinsame Ermittlungsteam nimmt folgende c) In Fällen, in denen übermittelte Daten nach dem Recht des
Aufgaben wahr: übermittelnden Mitgliedstaats zu löschen oder zu ändern
– Durchführung schwieriger und aufwendiger Ermittlungen zur wären, muß den betroffenen Personen ein Berichtigungs-
Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine gleich- anspruch eingeräumt werden.
zeitige und abgestimmte Vorgehensweise in den beteiligten d) Die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Daten
Mitgliedstaaten erfordert; werden von den beteiligten Behörden vermerkt.
– Koordinierung gemeinsamer Aktionen, um bestimmte Arten e) Der betroffenen Person ist auf Antrag durch die übermit-
von Zuwiderhandlungen zu verhindern und aufzudecken und telnde und die empfangende Behörde über die übermittelten
Informationen über die beteiligten Personen, ihr Umfeld und Daten, die sie betreffen, sowie über den vorgesehenen Ver-
ihre Vorgehensweisen zu gewinnen. wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
(2) Die besonderen gemeinsamen Ermittlungsteams arbeiten zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen: ergibt, daß das öffentliche Interesse daran, die Auskunft nicht
zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Aus-
a) Ihre Einrichtung erfolgt nur für einen bestimmten Zweck und
kunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht
für einen begrenzten Zeitraum;
der betroffenen Person, über die übermittelten, sie betreffen-
b) die Leitung übernimmt ein Bediensteter aus dem Mitglied- den Daten Auskunft zu erhalten, nach den innerstaatlichen
staat, in dem das Team eingesetzt werden soll; Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den innerstaat-
c) die teilnehmenden Bediensteten sind an das Recht des lichen Verfahren des Mitgliedstaats, in dessen Hoheits-
Mitgliedstaats, in dem der Einsatz des Teams erfolgen soll, gebiet die Auskunft beantragt wird. Vor der Entscheidung
gebunden; über die Auskunftserteilung ist der übermittelnden Behörde
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
d) der Mitgliedstaat, in dem der Einsatz des Teams erfolgt,
schafft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen f) Die Mitgliedstaaten haften nach Maßgabe ihrer eigenen
für dessen Einsatz. Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verfahren für
Schäden, die einer Person durch die Verarbeitung über-
(3) Die Zugehörigkeit zu dem Team begründet für die daran mittelter Daten in dem betreffenden Mitgliedstaat entstehen.
beteiligten Bediensteten keine Eingriffsbefugnisse im Hoheits- Das gilt auch, wenn der Schaden durch die Übermittlung
gebiet eines fremden Mitgliedstaats. unrichtiger Daten oder dadurch verursacht wurde, daß
die übermittelnde Behörde Daten im Widerspruch zu dem
Übereinkommen übermittelt hat.
Titel V
g) Die übermittelten Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie
Datenschutz dies zu der Erreichung der mit der Übermittlung verfolgten
Zielsetzung notwendig ist. Die Notwendigkeit der Aufbewah-
Artikel 25 rung ist von dem betreffenden Mitgliedstaat zum geeigneten
Zeitpunkt zu prüfen.
Datenschutz für den Datenaustausch
h) Die Daten genießen auf jeden Fall mindestens den Schutz,
(1) Bei Datenaustausch tragen die Zollverwaltungen in jedem den der empfangende Mitgliedstaat Daten gleicher Art
Einzelfall den Anforderungen für den Schutz personenbezogener gewährt.
Daten Rechnung. Sie halten die einschlägigen Bestimmungen
i) Jeder Mitgliedstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um die
des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981
Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen zu
zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat kann der in Artikel 17
personenbezogener Daten ein. Im Interesse des Datenschutzes
des Übereinkommens über den Einsatz der Informations-
kann ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 für die Verarbeitung
technologie im Zollbereich genannten nationalen Aufsichts-
der ihm übermittelten Daten durch einen anderen Mitgliedstaat
behörde diese Kontrollaufgaben übertragen.
Bedingungen vorschreiben.
(3) Für die Anwendung dieses Artikels ist der Ausdruck
(2) Soweit in Anwendung dieses Übereinkommens personen-
„Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne der De-
bezogene Daten übermittelt werden, gelten unbeschadet des
finition in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 95/46/EG des
Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
im Zollbereich die nachstehenden Bestimmungen:
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
a) Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die nenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1) auszulegen.
Empfangsbehörde ist nur zu dem in Artikel 1 Absatz 1
genannten Zweck zulässig. Die Empfangsbehörde kann 1) ABl. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1395
Titel VI Informationen durch einen anderen Mitgliedstaat, an den diese
Informationen weitergegeben werden können, Bedingungen
Auslegung des Übereinkommmens
vorschreiben.
Artikel 26
Artikel 28
Gerichtshof
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist
für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich der (1) Dieses Übereinkommen verpflichtet die Behörden der Mit-
Auslegung oder der Anwendung dieses Übereinkommens gliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese Amts-
zuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs hilfe geeignet wäre, die öffentliche Ordnung des betreffenden
Monaten nach seiner Befassung durch eines seiner Mitglieder Mitgliedstaats oder andere wesentliche Interessen desselben,
beilegen kann. insbesondere im Bereich des Datenschutzes, zu beeinträchtigen,
oder wenn die Tragweite der beantragten Maßnahme insbeson-
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für dere im Rahmen der in Titel VI genannten besonderen Formen
alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission der Zusammenarbeit in einem offensichtlichen Mißverhältnis
bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkom- zur Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung steht. In diesen
mens zuständig, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt Fällen kann die Unterstützung ganz oder teilweise verweigert
werden können. Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag, an oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig
dem die eine Partei der anderen eine Mitteilung gemacht hat, aus gemacht werden.
der sich das Vorhandensein einer solchen Streitigkeit ergibt,
kann der Gerichtshof mit der Streitigkeit befaßt werden. (2) Jede Verweigerung der Amtshilfe ist zu begründen.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ent-
scheidet unter den in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Bedin- Artikel 29
gungen im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung Ausgaben
dieses Übereinkommens.
(1) Die Mitgliedstaaten verzichten im Normalfall auf alle
(4) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung
Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung
dieses Übereinkommens oder zu jedem späteren Zeitpunkt
dieses Übereinkommens anfallen, mit Ausnahme der Aufwen-
abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofes
dungen für Sachverständige.
der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen
zur Auslegung dieses Übereinkommens nach Absatz 5 Buch- (2) Erfordert die Erledigung eines Ersuchens erhebliche und
staben a oder b anerkennen. außergewöhnliche Aufwendungen, so setzen sich die beteiligten
Zollverwaltungen miteinander ins Benehmen, um die Bedingun-
(5) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 4 ab-
gen für die Erledigung sowie die Aufteilung der Kosten festzulegen.
gegeben hat, gibt an, daß
a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaats, dessen Ent-
scheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaat- Artikel 30
lichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof Vorbehalte
der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung
dieses Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängi- (1) Mit Ausnahme der Vorbehalte nach Artikel 20 Absatz 8,
gen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 5 sind Vorbehalte zu
wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils diesem Übereinkommen nicht zulässig.
für erforderlich hält; (2) Die Mitgliedstaaten, die bereits miteinander Abkommen
b) jedes Gericht dieses Mitgliedstaats dem Gerichtshof der zur Regelung von unter Titel IV dieses Übereinkommens fallen-
Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung die- den Angelegenheiten geschlossen haben, können nur insoweit
ses Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Vorbehalte nach Absatz 1 einlegen, als dadurch ihre Verpflich-
Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn tungen aus den betreffenden Abkommen nicht berührt werden.
es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für (3) Mithin werden die Verpflichtungen aus den Bestimmungen
erforderlich hält. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
(6) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend
Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Gerichtshofes sind anwendbar. Grenzen, wonach eine verstärkte Zusammenarbeit vorgesehen
ist, durch das vorliegende Übereinkommen im Rahmen der
(7) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er eine Er- Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die an diese Be-
klärung nach Absatz 4 abgegeben hat oder nicht, beim Gerichts- stimmungen gebunden sind, nicht berührt.
hof der Europäischen Gemeinschaften in Verfahren nach Absatz 5
Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
Artikel 31
(8) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung
der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, die im Territorialer Geltungsbereich
Rahmen dieses Übereinkommens von zuständigen Strafverfol-
(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete der Mitglied-
gungsbehörden durchgeführt werden, oder der Wahrnehmung
staaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrecht-
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung
erhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren
des Zollkodex der Gemeinschaften1), geändert durch die Akte
Sicherheit.
über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und
Titel VII
die Anpassungen der die Europäische Union begründenden
Durchführung und Schlußbestimmungen Verträge 2) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 82/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember
Artikel 27 1996 3), einschließlich der Insel Helgoland und des Gebiets von
Vertraulichkeit
1) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 2.
Die Zollverwaltungen tragen bei jedem Informationsaustausch
2) ABl. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 181.
der Wahrung des Ermittlungsgeheimnisses Rechnung. Zu
diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat für die Verwendung der 3) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 2.
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
Büsingen für die Bundesrepublik Deutschland (im Rahmen und (2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der
nach Maßgabe des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über erstellt wird, ist verbindlich.
die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
schweizerische Zollgebiet vom 23. November 1964 oder in der
aktuellen Fassung) und der Gemeinden Livigno und Campione (4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat
d’Italia für die Italienische Republik, sowie für das Küstenmeer, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder,
das innerhalb der Küstenlinie gelegene Meeresgewässer und den wenn es beim Ablauf des 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft
Luftraum, die zu diesen Gebieten der Mitgliedstaaten gehören. getreten ist, zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
(2) Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags (5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinter-
über die Europäische Union einstimmig den Absatz 1 an alle legung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so
Änderungen der dort genannten Bestimmungen des Gemein- findet Artikel 32 Absatz 4 auf die beitretenden Mitgliedstaaten
schaftsrechts anpassen. Anwendung.
Artikel 34
Artikel 32
Änderungen
Inkrafttreten
(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Jeder Ände-
Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. rungsvorschlag wird dem Verwahrer mitgeteilt, der ihn dem Rat
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Ab- und der Kommission übermittelt.
schluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen (2) Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 werden die Ände-
Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich rungen an dem Übereinkommen vom Rat beschlossen, der sie
sind. den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungs-
(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Notifikation rechtlichen Vorschriften empfiehlt.
nach Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der zum Zeitpunkt (3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten
der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses gemäß Artikel 32 Absatz 3 in Kraft.
Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen
Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.
Artikel 35
(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses
Übereinkommens im Rahmen der Notifikation nach Absatz 2 Verwahrer
oder zu jedem anderen späteren Zeitpunkt erklären, daß dieses (1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekre-
Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 26 für ihn gegen- tär des Rates der Europäischen Union.
über den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts
abgegeben haben, anwendbar ist. Diese Erklärungen werden (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen
90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam. Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, den Be-
ginn der Anwendung, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie
(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach alle sonstigen Notifikationen im Zusammenhang mit diesem
dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder des Beginns der Übereinkommen.
Anwendung in den Beziehungen zwischen dem ersuchten und
dem ersuchenden Mitgliedstaat gestellt werden.
(6) Am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wird Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
das Übereinkommen über die gegenseitige Unterstützung der tigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Zollverwaltungen vom 7. September 1967 aufgehoben.
Geschehen zu Brüssel am achtzehnten Dezember neunzehn-
hundertsiebenundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deut-
Artikel 33 scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer,
Beitritt italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer
und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied- verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekre-
staaten der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen. tariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1397
Anhang
Erklärungen,
die dem Übereinkommen beizufügen
und im Amtsblatt zu veröffentlichen sind
1. Zu Artikel 1 Absatz 1 und zu Artikel 28
Italien erklärt hinsichtlich der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Leistung von
Amtshilfe gemäß Artikel 28 des Übereinkommens, daß dadurch, daß Anträgen auf
gegenseitige Amtshilfe auf der Grundlage des Übereinkommens bei Zuwiderhand-
lungen nachgekommen wird, bei denen es sich nach italienischem Recht nicht um
Zuwiderhandlungen gegen nationale oder gemeinschaftliche Zollvorschriften handelt,
die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche nationale Interessen – aus Gründen,
die mit der Aufteilung der Zuständigkeiten im Bereich der Verhütung und Ver-
folgung von Straftaten auf die inländischen Behörden im Zusammenhang stehen –
beeinträchtigt werden können.
2. Zu Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2
Dänemark und Finnland erklären, daß sie die Begriffe „Justizbehörden“ bzw.
„Justizbehörde“ in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens im
Sinne der Erklärungen auslegen, die sie gemäß Artikel 24 des am 20. April 1959
in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen abgegeben haben.
3. Zu Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich
Dänemark erklärt, daß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich mit Bezug auf
Dänemark nur Handlungen betrifft, mit denen eine Person an der Begehung einer
oder mehrerer der betreffenden Zuwiderhandlungen durch eine Gruppe von Personen,
die mit einem gemeinsamen Ziel handeln, beteiligt ist, und zwar auch, wenn die
betreffende Person nicht an der tatsächlichen Begehung des betreffenden Verstoßes
oder der betreffenden Verstöße beteiligt ist; eine solche Beteiligung muß auf der
Kenntnis der Ziele und der allgemeinen kriminellen Aktivitäten der Gruppe oder auf
der Kenntnis der Absicht der Gruppe, den (die) betreffenden Verstoß (Verstöße) zu
begehen, beruhen.
4. Zu Artikel 4 Absatz 3 dritter Gedankenstrich
Dänemark erklärt, daß Artikel 4 Absatz 3 dritter Gedankenstrich mit Bezug auf
Dänemark nur für die betreffenden Verstöße gilt, hinsichtlich deren die Hehlerei an
Sachen nach dänischem Recht, einschließlich des Abschnitts 191A des dänischen
Strafgesetzbuchs betreffend die Hehlerei an Drogen und des Abschnitts 284 des
Strafgesetzbuchs betreffend die Hehlerei an Sachen in Verbindung mit besonders
schwerem illegalen Handel, jederzeit strafbar ist.
5. Zu Artikel 6 Absatz 4
Dänemark, Finnland und Schweden erklären, daß die in Artikel 6 Absatz 4 genannten
Verbindungsbeamten auch die Interessen Norwegens und Islands vertreten können;
das gleiche gilt im umgekehrten Sinne. Die fünf nordischen Länder haben seit 1982
eine Vereinbarung, wonach die postierten Verbindungsbeamten eines dieser Länder
auch die anderen nordischen Länder vertreten. Diese Vereinbarung wurde getroffen,
um die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels zu verstärken und um die finanziellen
Belastungen zu begrenzen, die den einzelnen Ländern durch die Postierung von
Verbindungsbeamten entstehen. Dänemark, Finnland und Schweden legen großen
Wert darauf, daß diese gut funktionierende Vereinbarung beibehalten wird.
6. Zu Artikel 20 Absatz 8
Dänemark erklärt, daß es die Bestimmungen des Artikels 20 mit folgender Maßgabe
akzeptiert:
Im Fall grenzüberschreitender Nacheile durch Zollbehörden eines anderen Mit-
gliedstaats auf dem See- oder Luftweg dürfen die Nacheile nur dann auf dänisches
Hoheitsgebiet, einschließlich des dänischen Küstenmeeres und des Luftraums über
dem dänischen Hoheitsgebiet und dem dänischen Küstenmeer, ausgedehnt werden,
wenn die zuständigen dänischen Behörden davon vorher unterrichtet wurden.
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
7. Zu Artikel 21 Absatz 5
Dänemark erklärt, daß es die Bestimmungen des Artikels 21 mit folgender Maßgabe
akzeptiert:
Eine grenzüberschreitende Observation ohne vorherige Zustimmung darf gemäß
Artikel 21 Absätze 2 und 3 nur dann durchgeführt werden, wenn begründeter Anlaß
zu der Annahme besteht, daß die zu observierenden Personen in eine der in
Artikel 19 Absatz 2 genannten Zuwiderhandlungen, die zur Auslieferung führen
könnten, verwickelt sind.
8. Zu Artikel 25 Absatz 2 Ziffer i
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, einander im Rat über die Maßnahmen zu
unterrichten, die zur Einhaltung der unter Ziffer i genannten Verpflichtung getroffen
wurden.
9. Erklärung gemäß Artikel 26 Absatz 4
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens haben folgende Staaten erklärt,
daß sie die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 5
anerkennen:
– Irland nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe a,
– die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, die Italienische Republik
und die Republik Österreich nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe b.
Erklärung
Die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und die Republik Österreich
behalten sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, daß ein
nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des
innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof
anzurufen, wenn sich in einem schwebenden Verfahren eine Frage der Auslegung des
Übereinkommens über die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit zwischen
den Zollverwaltungen stellt.
Erklärung
der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 20 Abs. 6
Auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland üben die zuständigen Beamten
der Mitgliedstaaten das Recht der Nacheile ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung
(Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) und unter Einräumung des Festhalterechtes (Artikel 20
Absatz 2) aus. Beamten der Mitgliedstaaten, die die Anwendbarkeit dieses Artikels gemäß
Absatz 8 vollständig ausgeschlossen haben, steht diese Befugnis nicht zu.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1399
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Analytic Services, Inc.“
(Nr. 0002)
Vom 25. April 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
1./11. März 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Analytic Services, Inc.“ (Nr. 0002) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. März 2002
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. April 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. März 2002
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 1781 vom 1. März 2002 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit der Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauf-
tragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Analytic Services, Inc.“ einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer F08650-99-D-0030, Task
Order 0002 über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die United States
Air Forces Europe abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Analytic Services, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
1. Das Unternehmen „Analytic Services, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der United States Air Forces Europe mit der Bereitstellung von Fach-
kenntnissen bei der Umsetzung von internationalen Waffenkontrollverträgen bezüglich
konventioneller, nuklearer, biologischer und chemischer Waffen. Dieser Vertrag um-
fasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Arms Control Analyst (Anhang III.c.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Analytic Services, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift Nummer
F08650-99-D-0030, Task Order 0002 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika und dem Unternehmen „Analytic Services, Inc.“ endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende
Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom
1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. März 2002 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1781 vom
1. März 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. März 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1401
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“
(Nr. 0086)
Vom 25. April 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. Februar/13. März 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das
Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ (Nr. 0086) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Februar 2002
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. April 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Auswärtiges Amt Berlin, den 13. März 2002
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 1780 vom 28. Februar 2002 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-
keit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwendigen
Informationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ einen Vertrag
über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DASW01-98-D-0029, Delivery Order 0086, für die United
States Department of Defense Military Treatment Facilities in Zentraleuropa abgeschlos-
sen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ wird im Rahmen seines Ver-
trages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der United States Department of Defense Military Treatment Facilities in
Zentraleuropa mit Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie: Entwick-
lung, Test und Einführung von Computerprogrammen und Teilsystemen. Dieser Ver-
trag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Advanced Systems Engineer.
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige Ände-
rungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der Truppen-
betreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels, werden
diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die
Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der
dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 und der dazugehörigen Ände-
rungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift Num-
mer DASW01-98-D-0029, Delivery Order 0086, zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens
zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung
eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit
einer Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 30. September 2002 ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Februar 2002 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1780 vom
28. Februar 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
28. Februar 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002 1403
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 24. November 1997
zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Vom 29. April 2002
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2000 zu dem Europa-
Mittelmeer-Abkommen vom 24. November 1997 zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer-
seits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (BGBl. 2000 II
S. 246) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 107
Abs. 1 Satz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Mai 2002
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunde ist am 4. Juli 2000 beim Generalsekretariat des Rates
der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Abkommen wird ferner am 1. Mai 2002 für die nachstehend genannten
anderen Vertragsparteien in Kraft treten:
Europäische Gemeinschaft
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Schweden
Spanien
Vereinigtes Königreich
und
Jordanien.
Berlin, den 29. April 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2002
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ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 29. April 2002
Das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein
Internationales Energieprogramm (BGBl. 1975 II S. 701) ist
nach seinem Artikel 71 Abs. 2 für die
Republik Korea am 28. März 2002
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 9. April 2001 (BGBl. II S. 526).
Berlin, den 29. April 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier