42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 7. November 2001
I.
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über-
mäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. 1992 II
S. 958; 1993 II S. 935), wird nach seinem Artikel 5 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft treten:
Bolivien am 21. März 2002
Korea, Republik am 9. November 2001.
II.
Das Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I) – BGBl. 1992 II
S. 958, 967 – wird nach Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkommens für folgenden
weiteren Staat in Kraft treten:
Bolivien am 21. März 2002.
III.
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänder-
ten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) – BGBl.
1997 II S. 806, 807 – wird nach seinem Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 8
Abs. 1 Buchstabe b und Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkommens für die nach-
folgenden weiteren Staaten in Kraft treten:
Bolivien am 21. März 2002
Korea, Republik am 9. November 2001
nach Maßgabe des nachstehenden Vorbehalts und der Erklärungen
Moldau, Republik am 16. Januar 2002.
Die R e p u b l i k K o r e a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
bei Notifizierung, durch das Protokoll gebunden zu sein, am 9. Mai 2001 den
nachstehenden V o r b e h a l t und die E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
“I. Reservation „I. Vorbehalt
With respect to the application of Proto- Im Hinblick auf die Anwendung des Pro-
col II to the 1980 Convention, as amended tokolls II in der am 3. Mai 1996 geänderten
on 3 May 1996 (“Amended Mines Proto- Fassung zu dem Übereinkommen von
col”), the Republic of Korea reserves the 1980 („geändertes Minenprotokoll“) behält
right to use a small number of mines prohi- sich die Republik Korea das Recht vor, eine
bited under this Protocol exclusively for geringe Anzahl von Minen, die nach dem
training and testing purposes. Protokoll verboten sind, ausschließlich für
Ausbildungs- und Versuchszwecke zu ver-
wenden.
II. Declarations II. Erklärungen
It is the understanding of the Republic of Die Republik Korea vertritt folgende
Korea that: Standpunkte:
1. With respect to Article 3(8)(a) of the 1. Mit Bezug auf Artikel 3 Absatz 8 Buch-
Amended Mines Protocol, in case there stabe a des geänderten Minenproto-
is an evident indication that an object kolls wird ein in der Regel für zivile
which is normally dedicated to civilian Zwecke bestimmtes Objekt, wie bei-
purposes, such as a place of worship, a spielsweise eine Kultstätte, ein Haus,
house or other dwelling or a school, is eine sonstige Wohnstätte oder eine
being used to make an effective contri- Schule, als militärisches Objekt be-
bution to military action, it shall be con- trachtet, wenn es einen eindeutigen
sidered as a military object. Anhaltspunkt dafür gibt, dass es dazu
verwendet wird, wirksam zu militäri-
schen Handlungen beizutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 43
2. Article 4 and the Technical Annex of the 2. Artikel 4 und der Technische Anhang
Amended Mines Protocol do not re- des geänderten Minenprotokolls erfor-
quire the removal or replacement of dern nicht die Entfernung beziehungs-
mines that have already been laid. weise Ersetzung bereits verlegter
Minen.
3. “Cessation of active hostilities” provid- 3. Der Ausdruck „nach Beendigung der
ed for in Articles 9(2) and 10(1) of the aktiven Feindseligkeiten“ in Artikel 9
Amended Mines Protocol is interpreted Absatz 2 und in Artikel 10 Absatz 1 des
as meaning the time when the present geänderten Minenprotokolls wird so
Armistice regime on the Korean penin- ausgelegt, als bezeichne er den Zeit-
sula has been transformed into a peace punkt, zu dem der jetzige Waffenstill-
regime, establishing a stable peace on stand auf der koreanischen Halbinsel in
the Korean peninsula. eine Friedensregelung umgewandelt
wurde, die dauerhaften Frieden auf der
koreanischen Halbinsel schafft.
4. Any decision by any military comman- 4. Jede Entscheidung, die von militäri-
der, military personnel, or any other schen Führern, Militärpersonal oder
person responsible for planning, autho- anderen Personen, die für Planung,
rizing, or executing military action shall Genehmigung oder Durchführung einer
only be judged on the basis of that per- militärischen Handlung verantwortlich
son’s assessment of the information sind, gefällt wird, darf lediglich auf der
reasonably available to the person at Grundlage der Bewertung derjenigen
the time the person planned, authori- Informationen durch die betreffende
zed, or executed that action under Person beurteilt werden, die ihr zu dem
review, and shall not be judged on the Zeitpunkt, zu dem sie die zu prüfende
basis of information that comes to light Handlung plante, genehmigte oder
after the action under review was durchführte, in angemessener Weise
taken.” zur Verfügung standen, und nicht auf
der Grundlage von Informationen, die
nach Ausführung der zu prüfenden
Handlung zu Tage treten.“
IV.
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Brandwaffen (Protokoll III) – BGBl. 1992 II S. 958, 975 – wird nach Artikel 5
Abs. 4 des Übereinkommens für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Bolivien am 21. März 2002.
V.
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-
tokoll IV) – BGBl. 1997 II S. 806, 827 – wird nach seinem Artikel 2 in Verbindung
mit Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkommens für folgende weitere Staaten in Kraft
treten:
Bolivien am 21. März 2002
Bosnien und Herzegowina am 11. April 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen
vom 12. Februar 2001 (BGBl. II S. 240) und 15. Mai 2001 (BGBl. II S. 612).
Berlin, den 7. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Vom 20. November 2001
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benach-
richtigung bei nuklearen Unfällen (BGBl. 1989 II S. 434, 435) ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 4 für
St. Vincent und die Grenadinen am 19. Oktober 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Februar 2001 (BGBl. II S. 246).
Berlin, den 20. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
des deutsch-nicaraguanischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 21. November 2001
Das in Managua am 23. November 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua
über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 7 Abs. 1
am 17. November 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. November 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Vom 20. November 2001
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benach-
richtigung bei nuklearen Unfällen (BGBl. 1989 II S. 434, 435) ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 4 für
St. Vincent und die Grenadinen am 19. Oktober 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Februar 2001 (BGBl. II S. 246).
Berlin, den 20. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
des deutsch-nicaraguanischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 21. November 2001
Das in Managua am 23. November 1995 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua
über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 7 Abs. 1
am 17. November 1997
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. November 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 45
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Förderung kann erfolgen
und a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und
die Regierung der Republik Nicaragua – technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;
das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ- sandte Fachkräfte“ bezeichnet;
kern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
als „Material“ bezeichnet);
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
c) durch Aus- und Fortbildung von nicaraguanischen Fach- und
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und
Führungskräften und Wissenschaftlern in Nicaragua, in der
Völker und
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;
d) in anderer geeigneter Weise.
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen – (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-
stungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
sind wie folgt übereingekommen: chendes vorsehen:
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
Artikel 1 b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- tragen;
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für halb der Republik Nicaragua;
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Materi-
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- als;
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden
als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam- genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver- ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten
einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens Abgaben und Lagergebühren;
festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver- f) Aus- und Fortbildung von nicaraguanischen Fach- und
tragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören. jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
Artikel 2 des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei sei-
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch nem Eintreffen in der Republik Nicaragua in das Eigentum der
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Republik NIcaragua über; das Material steht den geförderten
Bereichen vorsehen: Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben
uneingeschränkt zur Verfügung.
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet
richtungen in der Republik Nicaragua;
die Regierung der Republik Nicaragua darüber, welche Träger,
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer För-
derungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver- beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im fol-
tragsparteien einigen. genden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Artikel 3 (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
Leistungen der Regierung der Republik Nicaragua:
rung der Republik Nicaragua eingeholt wird. Die durchführende
Sie Stelle bittet die Regierung der Republik Nicaragua unter Über-
sendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik Nicara- von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Mona-
gua die erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließ- ten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik
lich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie- Nicaragua ein, so gilt dies als Zustimmung.
rung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf ihre
Kosten liefert; (3) Wünscht die Regierung der Republik Nicaragua die Abbe-
rufung der entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen
Material unverzüglich entzollt wird; die vorstehenden Befrei- wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Nicaragua so
ungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in früh wie möglich darüber unterrichtet wird.
der Republik Nicaragua beschafftes Material;
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha- Artikel 5
ben;
(1) Die Regierung der Republik Nicaragua sorgt für den Schutz
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen nicaraguani- der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und
schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektver- der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu
einbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; gehört insbesondere folgendes:
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
bald wie möglich durch nicaraguanische Fachkräfte fortge- die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
führt werden; soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-
Abkommens in der Republik Nicaragua, in der Bundesrepu- sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist
blik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortge- insoweit ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch, auf wel-
bildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der cher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Republik
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nicaragua oder Nicaragua gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von
der von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.
diese Aus- und Fortbildung; sie benennt nur solche Bewer- b) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-
ber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- nahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-
oder Fortbildung mindestens für fünf Jahre in dem jeweiligen gen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen,
Vorhaben zu arbeiten, und sorgt für angemessene Bezahlung die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen
dieser nicaraguanischen Fachkräfte; nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen;
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
aus- und fortgebildete nicaraguanische Staatsangehörige ungehinderte Ein- und Ausreise;
abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
und eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-
lungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;
zung, die die Regierung der Republik Nicaragua ihnen
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei gewährt, hingewiesen wird.
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt
(2) Die Regierung der Republik Nicaragua
ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder- Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-
lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach men dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-
den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundesre- ern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt für
publik Deutschland übernommen werden; Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom- Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im
mens und der Projektvereinbarung befaßten nicaraguani- Rahmen dieses Abkommens durchführen;
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
unterrichtet werden. während der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kau-
tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch
bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt
Artikel 4
ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür, Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh-
daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, gerät, ein Plattenspieler, ein Videogerät, ein Tonbandgerät,
kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-
Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung;
nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Char-
die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von
ta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;
Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die einge-
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Nica- führten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden
ragua einzumischen; gekommen sind;
c) die Gesetze der Republik Nicaragua zu befolgen und die Sit- c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-
ten und Gebräuche des Landes zu achten; fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit Bedarfs;
der sie beauftragt sind;
d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Nicaragua vertrauens- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
voll zusammenzuarbeiten. und Aufenthaltsgenehmigungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 47
Artikel 6 (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
der Vertragsparteien.
gekündigt wird.
Artikel 7 (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
schen Zusammenarbeit weiter.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Republik Nicaragua notifiziert hat, daß die innerstaatlichen (4) Das Abkommen vom 8. April 1965 über Technische Zusam-
Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt menarbeit tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer
sind. Kraft.
Geschehen zu Managua am 23. November 1995 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jens Büntjen
Für die Regierung der Republik Nicaragua
Dr. E r w i n K r ü g e r
Bekanntmachung
des deutsch-beninischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. November 2001
Das in Cotonou/Benin am 8. November 2001 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Benin über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Länd-
liche Wasserversorgung III“ und vier weitere Vorhaben) ist
nach seinem Artikel 6
am 8. November 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. November 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Elisabeth D ’ H o n d t
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung III“ und vier weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) für das Vorhaben „Infrastrukturfonds für Sekundärstädte“ bis
zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
und
Mark; nachrichtlich in Euro: 5 119 000,–);
die Regierung der Republik Benin –
d) für das Vorhaben „Strasse 3 Banques – Akossombo-
Cotonou“ bis zu 12 500 000,– DM (in Worten: zwölf Millionen
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fünfhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 6 390 000,–);
Benin,
e) für das Vorhaben „HIV-Prävention/Vermarktung von Kontra-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- zeptiva“ bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 560 000,–).
vertiefen, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- land und der Regierung der Republik Benin durch andere Vor-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, haben ersetzt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt
Benin beizutragen,
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie- in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
rungsverhandlungen vom 17. November 2000 über wirtschaftli- maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
che Zusammenarbeit – genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
es der Regierung der Republik Benin und anderen, von beiden
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
rungsbeiträge in Höhe von insgesamt 35 000 000,– DM (in Wor-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
ten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in
liegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
Euro: 17 900 000,–) für folgende Vorhaben zu erhalten, wenn
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
ist:
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit
a) für das Kooperationsvorhaben „Ländliche Wasserversor- Ablauf des 31. Dezember 2008.
gung III“ bis zu 6 000 000,– DM (in Worten: sechs Millionen
(2) Die Regierung der Republik Benin, soweit sie nicht selbst
Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 3 070 000,–);
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
b) für das Vorhaben „Wasserversorgung in Sekundärstädten“ lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
bis zu 1 500 000,– DM (in Worten: eine Million fünfhunderttau- den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
send Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 770 000,–); Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 49
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für Die im Abkommen vom 15. Dezember 1992 über Finanzielle
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli- Zusammenarbeit für das Vorhaben „Wasserversorgung Provinz-
chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und städte“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Benin erho- 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark;
ben werden. nachrichtlich in Euro: 7 669 000,–) werden mit einem Betrag von
3 075 000,– DM (in Worten: drei Millionen fünfundsiebzigtausend
Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 1 572 000,–) reprogram-
miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 4
erwähnte Vorhaben „Wasserversorgung in Sekundärstädten“
Die Regierung der Republik Benin überlässt bei den sich aus verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans- festgestellt worden ist. Dadurch ergibt sich für das vorgenannte
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Vorhaben ein Gesamtbetrag in Höhe von bis zu 4 575 000,– DM
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- (in Worten: vier Millionen fünfhundertfünfundsiebzigtausend
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 339 000,–).
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel 6
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 8. November 2001 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H a n s B. S a u e r t e i g
Für die Regierung der Republik Benin
Antoine Kolawolé Idji
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 28. November 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat der Regierung der Niederlande
als Verwahrer des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144) am
26. April 2001 mitgeteilt, dass sie sich als einer der Rechtsnachfolger der
ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom
27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien, als
durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Die Regierung der Niederlande hat mit Note vom 16. Juli 2001 mitgeteilt,
dass keiner der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens gegen diese Erklärung
Einspruch eingelegt hat und das Übereinkommen demzufolge zwischen den
Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin in Kraft ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juni 1998 (BGBl. II S. 1667).
Berlin, den 28. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 3. Dezember 2001
I.
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Korea, Demokratische Volksrepublik am 29. März 2001
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Mauretanien am 9. Juni 2001
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Niger am 7. November 1999
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung und Vorbehalte
Saudi-Arabien am 7. Oktober 2000
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte
Tuvalu am 5. November 1999.
II.
Vorbehalte und Erklärungen
A u s t r a l i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
30. August 2000 mit Wirkung vom gleichen Tage die T e i l r ü c k n a h m e eines
V o r b e h a l t s notifiziert und dabei folgende E r k l ä r u n g abgegeben (vgl. die
Bekanntmachung vom 13. November 1985, BGBl. II S. 1234):
(Übersetzung)
“The Government of Australia having „Die Regierung von Australien hat die Vor-
considered the reservations, hereby with- behalte überdacht und zieht hiermit den
draws that part of the reservations which Teil der Vorbehalte zurück, der wie folgt
states: lautet:
‘The Government of Australia advises ,Die Regierung von Australien teilt mit,
that it does not accept the application of dass sie der Anwendung des Überein-
the Convention in so far as it would require kommens insoweit nicht zustimmt, als
alteration of Defence Force policy which diese eine Änderung der Verteidigungs-
excludes women from combat and com- politik erfordern würde, die Frauen vom
bat-related duties. The Government of Kampf und von kampfbezogenen Pflichten
Australia is reviewing this policy so as to ausschließt. Die Regierung von Australien
more closely define “combat” and “com- überprüft diese Politik gegenwärtig mit
bat-related duties”.’ dem Ziel, die Ausdrücke „Kampf“ und
„kampfbezogene Pflichten“ genauer zu
bestimmen.‘
and hereby deposits the following re- Hiermit hinterlegt sie den folgenden Vor-
servation: behalt:
‘The Government of Australia advises ,Die Regierung von Australien teilt mit,
that it does not accept the application of dass sie der Anwendung des Überein-
the Convention in so far as it would require kommens insoweit nicht zustimmt, als
alteration of Defence Force policy which diese eine Änderung der Verteidigungs-
excludes women from combat and com- politik erfordern würde, die Frauen vom
bat-related duties.’ ” Kampf und von kampfbezogenen Pflichten
ausschließt.‘ “
C h i n a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Oktober
1999 die E r s t r e c k u n g des V o r b e h a l t s zu Artikel 29 Abs. 1 auf
M a c a u mit Wirkung vom 20. Dezember 1999, dem Tag des Übergangs der
Hoheitsrechte über Macau auf China, notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom
13. November 1985, BGBl. II S. 1234).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 51
F i d s c h i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 24. Januar
2000 mit Wirkung vom gleichen Tage die R ü c k n a h m e seiner V o r b e h a l t e
zu Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 9 notifiziert (vgl. die Bekanntmachung
vom 22. Oktober 1996, BGBl. II S. 2611).
I r l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 24. März 2000
mit Wirkung vom gleichen Tage die R ü c k n a h m e seines bei Beitritt
angebrachten V o r b e h a l t s zu Artikel 15 Abs. 3 notifiziert (vgl. die Bekannt-
machung vom 19. Oktober 1987, BGBl. II S. 695).
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Die D e m o k r a t i s c h e V o l k s r e p u b l i k K o r e a hat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 27. Februar 2001 bei Hinterlegung der Beitrittsurkun-
de nachstehenden V o r b e h a l t notifiziert:
(Übersetzung)
“Reservation (Courtesy Translation) „Vorbehalt (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: Korean) (Original: Koreanisch)
The Government of the Democratic Die Regierung der Demokratischen
People’s Republic of Korea does not Volksrepublik Korea sieht sich durch
consider itself bound by the provisions of Artikel 2 Buchstabe f, Artikel 9 Absatz 2
paragraph (f) of article 2, paragraph 2 of und Artikel 29 Absatz 1 des Überein-
article 9 and paragraph 1 of article 29 of kommens zur Beseitigung jeder Form
the Convention on the Elimination of All von Diskriminierung der Frau nicht als
Forms of Discrimination against Women.” gebunden an.“
Die R e p u b l i k K o r e a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 24. August 1999 mit Wirkung vom gleichen Tage die R ü c k n a h m e seines
bei Ratifikation angebrachten V o r b e h a l t s zu Artikel 9 (vgl. die Bekannt-
machung vom 2. August 1991, BGBl. II S. 934) notifiziert.
Die M a l e d i v e n haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
29. Januar 1999 folgende Ä n d e r u n g ihrer bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde am 1. Juli 1993 angebrachten V o r b e h a l t e mit Wirkung vom 23. Juni
1999 notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 22. Juni 1995, BGBl. II S. 649):
(Übersetzung)
“1. The Government of the Republic of „1. Die Regierung der Republik Malediven
Maldives expresses its reservation to bringt einen Vorbehalt zu Artikel 7
article 7(a) of the Convention, to the Buchstabe a des Übereinkommens
extent that the provision contained in insoweit an, als der genannte Buch-
the said paragraph conflicts with the stabe im Widerspruch zu Artikel 34 der
provision of article 34 of the Consti- Verfassung der Republik Malediven
tution of the Republic of Maldives. steht.
“2. The Government of the Republic of „2. Die Regierung der Republik Malediven
Maldives reserves its right to apply behält sich das Recht vor, Artikel 16
article 16 of the Convention concerning des Übereinkommens über die Gleich-
the equality of men and women in all berechtigung von Mann und Frau in
matters relating to marriage and family Ehe- und Familienfragen unbeschadet
relations without prejudice to the pro- der Bestimmungen der islamischen
visions of the Islamic Sharia, which Scharia anzuwenden, die alle ehelichen
govern all marital and family relations und familiären Beziehungen der aus-
of the 100 percent Muslim population schließlich muslimischen Bevölkerung
of the Maldives.” der Malediven regeln.“
M a u r e t a n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunde am 10. Mai 2001 nachstehenden V o r b e h a l t
notifiziert:
(Übersetzung)
«Réserve (Traduction) „Vorbehalt (Übersetzung)
(Original: arabe et français) (Original: Arabisch und Französisch)
Ayant vu et examiné la Convention des Nach Durchsicht und Prüfung des von der
Nations Unies sur l’élimination de toutes Generalversammlung der Vereinten Natio-
les formes de discrimination à l’égard des nen am 18. Dezember 1979 angenomme-
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
femmes, adoptée par l’Assemblée géné- nen Übereinkommens zur Beseitigung
rale des Nations Unies le 18 décembre jeder Form von Diskriminierung der Frau
1979, nous l’avons approuvée et l’ap- haben wir dieses genehmigt und genehmi-
prouvons en toutes et chacune de ses gen es insgesamt und in jedem seiner Teile,
parties non contraires à la Charia islamique soweit es der islamischen Scharia nicht
et conformément à notre Constitution.» widerspricht und mit unserer Verfassung in
Einklang steht.“
N i g e r hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde am 8. Oktober 1999 die nachstehenden V o r b e h a l t e und
die E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
«Réserves „Vorbehalte
Article 2, alinéas d et f Artikel 2 Buchstaben d und f
Le Gouvernement de la République du Die Regierung der Republik Niger bringt
Niger émet des réserves à l’égard des Vorbehalte zu Artikel 2 Buchstaben d und f
alinéas d et f de l’article 2 relatifs à la prise in Bezug auf geeignete Maßnahmen zur
de mesures appropriées pour abroger Aufhebung aller bestehenden Gepflogen-
toute coutume et pratique qui constituent heiten und Praktiken an, die eine Diskrimi-
une discrimination à l’endroit de la femme; nierung der Frau insbesondere in Erb-
en particulier en matière de succession. schaftsangelegenheiten darstellen.
Article 5-a Artikel 5 Buchstabe a
Le Gouvernement de la République du Die Regierung der Republik Niger bringt
Niger émet des réserves en ce qui con- Vorbehalte in Bezug auf das Bewirken
cerne la modification des schémas et eines Wandels in den sozialen und kul-
modèles de comportement socio-culturels turellen Verhaltensmustern von Mann und
de l’homme et de la femme. Frau an.
Article 15-4 Artikel 15 Absatz 4
Le Gouvernement de la République du Die Regierung der Republik Niger erklärt,
Niger déclare qu’il ne pourrait être lié dass sie durch die Bestimmungen dieses
par les dispositions de ce paragraphe Absatzes, insbesondere jener hinsichtlich
notamment celles qui concernent le droit des Rechts der Frauen auf freie Wahl ihres
de la femme de choisir sa résidence et Aufenthaltsorts und ihres Wohnsitzes, nur
son domicile, que dans la mesure où ces insofern gebunden werden kann, als diese
dispositions ne concernent que la femme Bestimmungen ausschließlich unverheira-
célibataire. tete Frauen betreffen.
Article 16 – alinéas 1-c, 1-e et 1-g Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c, e und g
Le Gouvernement de la République du Die Regierung der Republik Niger bringt
Niger émet des réserves relatives aux Vorbehalte zu den vorgenannten Bestim-
dispositions susindiquées de l’article 16, mungen des Artikels 16 an, insbesondere
notamment en ce qui concerne les mêmes hinsichtlich der gleichen Rechte und Pflich-
droits et responsabilités au cours du ten in der Ehe und bei deren Auflösung,
mariage et lors de sa dissolution, les des gleichen Rechts auf freie und verant-
mêmes droits de décider librement et en wortungsbewusste Entscheidung über die
toute connaissance de cause du nombre et Anzahl und den Altersunterschied*) ihrer
de l’espace de naissance, le droit au choix Kinder sowie des Rechts auf Wahl des
du nom de famille. Familiennamens.
Le Gouvernement de la République du Die Regierung der Republik Niger erklärt,
Niger déclare que les dispositions des dass die Bestimmungen des Artikels 2
articles 2, alinéas d et f; 5-a, 5-b; 15-4; Buchstaben d und f, des Artikels 5 Buch-
16 1-c, 1-e, 1-g, relatives aux rapports staben a und b, des Artikels 15 Absatz 4
familiaux ne peuvent faire l’objet d’ap- sowie des Artikels 16 Absatz 1 Buchsta-
plication immédiate en ce qu’elles sont ben c, e und g hinsichtlich Familienfragen
contraires aux coutumes et pratiques ac- nicht unmittelbar angewendet werden kön-
tuellement en vigueur, qui de par leur nen, da sie im Widerspruch zu den be-
nature ne se modifient qu’au fil du temps stehenden Gepflogenheiten und Praktiken
et de l’évolution de la société, et ne stehen, die sich naturgemäß erst im Laufe
sauraient, par conséquent, être abrogées der Zeit und der gesellschaftlichen Ent-
d’autorité. wicklung wandeln und infolgedessen nicht
von Amts wegen aufgehoben werden
können.
Article 29 Artikel 29
Le Gouvernement de la République du Die Regierung der Republik Niger bringt
Niger émet une réserve au sujet du para- einen Vorbehalt zu Artikel 29 Absatz 1
graphe 1 de l’article 29 qui dispose que an, der bestimmt, dass eine Streitigkeit zwi-
*) A.d.Ü.: Im franz. Text – wohl versehentlich – „espace“
anstelle von „espacement“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 53
tout différend entre deux ou plusieurs Etats schen zwei oder mehr Vertragsstaaten über
à propos de l’interprétation ou de l’appli- die Auslegung oder Anwendung dieses
cation de la présente Convention qui n’est Übereinkommens, die nicht auf dem Ver-
pas réglée par voie de négociation, peut handlungswege beigelegt wird, auf Ver-
être soumis, à l’arbitrage à la demande de langen einer Partei zum Gegenstand eines
l’un d’entre eux. Schiedsverfahrens gemacht werden kann.
Pour le Gouvernement du Niger, un dif- Nach Auffassung der Regierung der Re-
férend de cette nature ne peut être soumis publik Niger kann eine derartige Streitigkeit
à l’arbitrage qu’avec le consentement de nur mit Zustimmung aller Streitparteien
toutes les parties au différend. zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens
gemacht werden.
Déclaration Erklärung
Le Gouvernement de la République du Die Regierung der Republik Niger er-
Niger déclare que l’expression «éducation klärt, dass der Ausdruck „Erziehung in der
familiale» qui figure à l’article 5 b) de la Familie“ nach Artikel 5 Buchstabe b des
Convention doit être interprétée comme Übereinkommens dahingehend auszulegen
visant l’éducation publique relative à la ist, dass er auf die staatliche Erziehung
famille, et qu’en tout état de cause in Bezug auf die Familie hinzielt und Ar-
l’article 5 sera appliqué dans le respect tikel 5 in jedem Fall unter Einhaltung des
de l’article 17 du Pacte International relatif Artikels 17 des Internationalen Paktes über
aux droits civils et politiques.» bürgerliche und politische Rechte Anwen-
dung findet.“
Ö s t e r r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
11. September 2000 mit Wirkung vom gleichen Tage die T e i l r ü c k n a h m e
eines V o r b e h a l t s notifiziert und dabei folgende E r k l ä r u n g abgegeben
(vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 1985, BGBl. II S. 1234):
(Übersetzung)
“The reservation submitted by the Re- „Der von der Republik Österreich bei der
public of Austria with regard to Article 7 (b) Ratifikation des Übereinkommens zur Be-
on the occasion of the ratification of the seitigung jeder Form von Diskriminierung
Convention on the Elimination of All Forms der Frau zu Artikel 7 Buchstabe b ange-
of Discrimination against Women is with- brachte Vorbehalt wird zurückgenommen.“
drawn.”
S a u d i - A r a b i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 7. September 2000 nachstehende
V o r b e h a l t e notifiziert:
(Übersetzung)
“Reservations „Vorbehalte
1. In case of contradiction between any 1. Im Falle eines Widerspruchs zwischen
term of the Convention and the norms einer Bestimmung des Übereinkom-
of Islamic Law, the Kingdom is not mens und den Normen des islamischen
under obligation to observe the contra- Rechts ist das Königreich nicht ver-
dictory terms of the Convention. pflichtet, die im Widerspruch stehen-
den Bestimmungen des Übereinkom-
mens einzuhalten.
2. The Kingdom does not consider itself 2. Das Königreich betrachtet sich durch
bound by Paragraph 2 of Article 9 Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkom-
of the Convention and Paragraph 1 of mens und Artikel 29 Absatz 1 des
Article 29 of the Convention.” Übereinkommens nicht als gebunden.“
Die T ü r k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. Sep-
tember 1999 mit Wirkung vom gleichen Tage mit nachstehender E r k l ä r u n g
die T e i l r ü c k n a h m e der bei Unterzeichnung angebrachten und bei Ratifika-
tion bestätigten V o r b e h a l t e zu Artikel 15 Abs. 2 und 4, Artikel 16 Abs. 1
Buchstabe c, d, f und g und Artikel 29 Abs. 1 (vgl. die Bekanntmachung vom
19. Oktober 1987, BGBl. II S. 695) notifiziert:
(Übersetzung)
“[…] the Government of the Republic of „[…] hat die Regierung der Republik
Turkey has decided to withdraw its re- Türkei beschlossen, die von ihr bei der
servations made upon signature and con- Unterzeichnung des Übereinkommens zur
firmed upon ratification of the Convention Beseitigung jeder Form von Diskrimi-
on the Elimination of All Forms of Dis- nierung der Frau angebrachten und bei
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
crimination Against Women with regard to der Ratifikation desselben bekräftigten
article 15, paragraphs 2 and 4, and arti- Vorbehalte zu Artikel 15 Absätze 2 und 4
cle 16, paragraphs 1 (c), (d), (f) and (g). sowie Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c,
d, f und g zurückzunehmen.
[…] the reservation and declaration [...] der Vorbehalt und die Erklärung zu
made upon signature and confirmed upon Artikel 29 Absatz 1 beziehungsweise zu
ratification by the Government of Turkey Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens,
with respect to article 29, paragraph 1, and die von der Regierung der Türkei bei der
article 9, paragraph 1 of the Convention, Unterzeichnung angebracht beziehungs-
respectively, continue to apply.” weise abgegeben und bei der Ratifikation
bekräftigt wurden, gelten fort.“
Z y p e r n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. September
1999 mit Wirkung vom gleichen Tage die R ü c k n a h m e seines bei Beitritt
angebrachten V o r b e h a l t s zu Artikel 9 Abs. 2 (vgl. die Bekanntmachung
vom 27. März 1987, BGBl. II S. 233) notifiziert.
III.
Einspruch zum Vorbehalt
der Demokratischen Volksrepublik Korea
S p a n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Juli 2001
nachstehenden E i n s p r u c h notifiziert:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“The Government of the Kingdom of „Die Regierung des Königreichs Spanien
Spain has examined the reservations made hat die von der Regierung der Demokra-
by the Government of the Democratic tischen Volksrepublik Korea beim Beitritt
People’s Republic of Korea to articles 2 (f) zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder
and 9 (2) of the Convention on the Eli- Form von Diskriminierung der Frau am
mination of All Forms of Discrimination 27. Februar 2001 zu Artikel 2 Buchstabe f
against Women, on 27 February 2001 in und Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkom-
acceding to the Convention. mens angebrachten Vorbehalte geprüft.
The Government of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs Spanien
Spain considers those reservations to be ist der Auffassung, dass diese Vorbehalte
incompatible with the object and purpose mit Ziel und Zweck des Übereinkommens
of the Convention, since their intent is to unvereinbar sind, da sie in der Absicht
exempt the Democratic People’s Republic angebracht wurden, die Demokratische
of Korea from committing itself to two Volksrepublik Korea davon zu befreien,
essential elements of the Convention, sich zwei wesentlichen Elementen des
one being the general requirement to Übereinkommens zu verpflichten, wovon
take measures, including legislation, to eines die allgemeine Forderung ist, Maß-
eliminate all forms of discrimination against nahmen einschließlich gesetzgeberischer
women (article 2 (f)) and the other being Maßnahmen zu treffen, um jede Form von
the requirement to address a specific Diskriminierung der Frau zu beseitigen
form of discrimination with respect to the (Artikel 2 Buchstabe f), und das andere die
nationality of children (article 9 (2)). Forderung, einer bestimmten Form der
Diskriminierung im Hinblick auf die Staats-
angehörigkeit von Kindern (Artikel 9 Ab-
satz 2) entgegenzuwirken.
The Government of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs Spanien
Spain recalls that, under article 28 (2) of the erinnert daran, dass nach Artikel 28 Ab-
Convention, reservations incompatible with satz 2 des Übereinkommens mit Ziel und
the object and purpose of the Convention Zweck des Übereinkommens unvereinbare
are not permitted. Vorbehalte nicht zulässig sind.
Accordingly, the Government of the Folglich erhebt die Regierung des
Kingdom of Spain objects to the above- Königreichs Spanien Einspruch gegen
mentioned reservations made by the die genannten von der Demokratischen
Democratic People’s Republic of Korea to Volksrepublik Korea zum Übereinkommen
the Convention on the Elimination of All zur Beseitigung jeder Form von Dis-
Forms of Discrimination against Women. kriminierung der Frau angebrachten Vor-
behalte.
This objection does not prevent the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
Convention’s entry into force between the treten des Übereinkommens zwischen
Kingdom of Spain and the Democratic dem Königreich Spanien und der De-
People’s Republic of Korea.” mokratischen Volksrepublik Korea nicht
aus.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 55
IV.
Einsprüche und Erklärungen
zu den geänderten Vorbehalten der Malediven
D e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
16. August 1999 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung der Republik
Malediven in deren Note an den Generalsekretär vom 29. Januar 1999 vorgenommene
Änderung der Vorbehalte zu dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau geprüft.
Die Änderung stellt keine Rücknahme oder teilweise Rücknahme der ursprünglichen
Vorbehalte der Republik Malediven zu dem Übereinkommen dar. Vielmehr stellt die
Änderung einen neuen Vorbehalt zu Artikel 7 Buchstabe a (das Stimmrecht von Frauen
bei allen Wahlen und Volksabstimmungen sowie deren passives Wahlrecht für alle
öffentlich gewählten Gremien) und zu Artikel 16 (Beseitigung der Diskriminierung der
Frau in Ehe- und Familienfragen) des Übereinkommens dar, durch den die ursprünglichen
Vorbehalte erweitert und verstärkt werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat gegen die ursprünglichen
Vorbehalte Einspruch erhoben, da sie ernsthafte Zweifel in Bezug auf den Willen der
Republik Malediven weckten, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.
Dasselbe gilt für die Änderung.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt fest, dass Vorbehalte zu
Verträgen von einem Staat nur bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung eines Vertrags oder beim Beitritt angebracht werden können (Artikel 19
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge). Sobald ein Staat durch
einen völkerrechtlichen Vertrag gebunden ist, kann er keine neuen Vorbehalte
mehr anbringen oder frühere Vorbehalte erweitern oder ergänzen. Es ist lediglich
möglich, ursprüngliche Vorbehalte ganz oder teilweise zurückzunehmen, was die
Regierung der Republik Malediven bei ihrer Änderung bedauerlicherweise nicht getan
hat.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen die Änderung
der Vorbehalte.“
F i n n l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 17. August
1999 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“The Government of Finland objected „Die Regierung von Finnland hat 1994
in 1994 to the reservations made by the Einspruch gegen die von der Regierung
Government of Maldives upon accession der Malediven beim Beitritt zum Über-
to the Convention on the Elimination of All einkommen zur Beseitigung jeder Form
Forms of Discrimination against Women. von Diskriminierung der Frau angebrachten
The Government of Finland has now Vorbehalte erhoben. Die Regierung von
examined the contents of the modified Finnland hat jetzt den Inhalt des von der
reservation made by the Government of Regierung der Republik Malediven an-
the Republic of Maldives to the said gebrachten geänderten Vorbehalts zu dem
Convention. The Government of Finland genannten Übereinkommen geprüft. Die
welcomes with satisfaction that the Gov- Regierung von Finnland begrüßt es, dass
ernment of the Republic of Maldives has die Regierung der Republik Malediven die
specified the reservations made at the time beim Beitritt der Malediven zum Über-
of its accession to the Convention. How- einkommen angebrachten Vorbehalte
ever, the reservations to Article 7 (a) and näher erläutert hat. Gleichwohl enthalten
Article 16 still include elements which are die Vorbehalte zu Artikel 7 Buchstabe a
objectionable. The Government of Finland und Artikel 16 nach wie vor Bestandteile,
therefore wishes to declare that it assumes die zu beanstanden sind. Die Regierung
that the Government of the Republic of von Finnland möchte deshalb erklären,
Maldives will ensure the implementation of dass sie davon ausgeht, dass die Regie-
the rights recognised in the Convention rung der Republik Malediven die An-
and will do its utmost to bring its national wendung der in dem Übereinkommen an-
legislation into compliance with obligations erkannten Rechte gewährleistet und alles
under the Convention with a view to with- in ihrer Macht Stehende unternimmt, um
drawing the reservation. This declaration ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit
does not preclude the entry into force of den Verpflichtungen aus dem Überein-
the Convention between the Maldives and kommen in Einklang zu bringen mit dem
Finland.” Ziel, den Vorbehalt zurückzunehmen. Diese
Erklärung schließt das Inkrafttreten des
Übereinkommens zwischen den Malediven
und Finnland nicht aus.“
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
V.
Einsprüche zu den Vorbehalten von Niger
D ä n e m a r k hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 2. Novem-
ber 2000 folgenden E i n s p r u c h notifiziert:
(Übersetzung)
“The Government of Denmark has „Die Regierung von Dänemark hat die
examined the reservations made by Niger von Niger beim [Beitritt zu] dem Überein-
upon [accession to] the Convention on the kommen zur Beseitigung jeder Form von
Elimination of All Forms of Discrimination Diskriminierung der Frau zu Artikel 2 Buch-
against Women in respect of article 2, staben d und f, Artikel 5 Buchstabe a,
paragraphs (d) and (f), article 5, para- Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1
graph (a), article 15, paragraph (4) and Buchstaben c, e und g angebrachten Vor-
article 16, paragraph 1 (c), (e) and (g). behalte geprüft.
The Government of Denmark finds that Die Regierung von Dänemark stellt fest,
the reservations made by the Government dass die von der Regierung von Niger
of Niger are not in conformity with the angebrachten Vorbehalte mit Ziel und
object and purpose of the Convention. Zweck des Übereinkommens nicht im
The provisions in respect of which Niger Einklang stehen. Die Bestimmungen, zu
has made reservations cover fundamen- denen Niger Vorbehalte angebracht hat,
tal rights of women and establish key beziehen sich auf grundlegende Rechte der
elements for the elimination of discrimi- Frau und legen wichtige Elemente der
nation against women. For this reason, the Beseitigung der Diskriminierung der Frau
Government of Denmark objects to the dar. Aus diesem Grund erhebt die Regie-
said reservations made by the Government rung von Dänemark Einspruch gegen die
of Niger. genannten von der Regierung von Niger
angebrachten Vorbehalte.
The Convention remains in force in its Das Übereinkommen bleibt in seiner
entirety between Niger and Denmark. Gesamtheit zwischen Niger und Dänemark
in Kraft.
It is the opinion of the Government of Nach Auffassung der Regierung von
Denmark, that no time limit applies to Dänemark gilt für Einsprüche gegen Vor-
objections against reservations, which are behalte, die nach dem Völkerrecht unzu-
inadmissible under international law. lässig sind, keine zeitliche Begrenzung.
The Government of Denmark recom- Die Regierung von Dänemark empfiehlt
mends the Government of Niger to re- der Regierung von Niger, ihre Vorbehalte
consider its reservations to the Convention zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder
on the Elimination of All Forms of Dis- Form von Diskriminierung der Frau zu über-
crimination against Women.” denken.“
F i n n l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. November
2000 folgenden E i n s p r u c h notifiziert:
(Übersetzung)
“The Government of Finland has „Die Regierung von Finnland hat den
examined the contents of the reservations Inhalt der Vorbehalte zu den Artikeln 2, 5,
to Articles 2, 5, 15 and 16 made by the 15 und 16, welche die Regierung von Niger
Government of Niger to the Convention on zu dem Übereinkommen zur Beseitigung
the Elimination of All Forms of Discriminati- jeder Form von Diskriminierung der Frau
on against Women. angebracht hat, geprüft.
The Government of Finland notes that Die Regierung von Finnland stellt fest,
the reservations mentioned above are not dass die genannten Vorbehalte nicht mit
in conformity with the object and purpose Ziel und Zweck des Übereinkommens im
of the Convention. By acceding to the Einklang stehen. Durch den Beitritt zu dem
Convention, a State commits itself to adopt Übereinkommen verpflichtet sich ein Staat,
the measures required for the elimination die für die Beseitigung jeder Form und
of discrimination against women, in all its Erscheinungsart von Diskriminierung der
forms and manifestations. This includes Frau erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
taking appropriate measures, including Dies schließt geeignete Maßnahmen ein-
legislation, to modify or abolish i.e. schließlich gesetzgeberischer Maßnahmen
customs and practices which constitute zur Änderung oder Aufhebung von Ge-
discrimination against women. pflogenheiten und Praktiken ein, die eine
Diskriminierung der Frau darstellen.
As it appears evident that the Govern- Da die Regierung der Republik Niger
ment of the Republic of Niger will not apply das Übereinkommen offensichtlich nicht
the Convention with a view to fulfilling its in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflich-
treaty obligations to eliminate all forms of tungen zur Beseitigung jeder Form von
discrimination against women and submits Diskriminierung der Frau anwenden wird
reservations to some of the most essential und Vorbehalte zu den grundlegendsten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 57
provisions of the Convention, the above- Bestimmungen des Übereinkommens an-
mentioned reservations are in contradiction bringt, stehen die genannten Vorbehalte
with the object and purpose of the Con- im Widerspruch zu Ziel und Zweck des
vention. Übereinkommens.
The Government of Finland recalls Die Regierung von Finnland verweist auf
Part VI, Article 28 of the Convention ac- Teil VI Artikel 28 des Übereinkommens,
cording to which reservations incompatible demzufolge mit Ziel und Zweck des
with object and purpose of the Convention Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte
are not permitted. nicht zulässig sind.
The Government of Finland therefore Die Regierung von Finnland erhebt daher
objects to the above-mentioned reser- Einspruch gegen die genannten von der
vations made by the Government of Niger Regierung von Niger zu dem Überein-
to the Convention. kommen angebrachten Vorbehalte.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen
Niger and Finland. The Convention will thus Niger und Finnland nicht aus. Das Über-
become operative between the two states einkommen tritt somit zwischen beiden
without benefitting from the reservations.” Staaten in Kraft, ohne dass Niger aus
diesen Vorbehalten einen Nutzen ziehen
kann.“
F r a n k r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Novem-
ber 2000 folgenden E i n s p r u c h notifiziert:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la République „Die Regierung der Französischen Repu-
française a examiné les réserves faites blik hat die Vorbehalte, die die Regierung
par le Gouvernement du Niger aux ar- von Niger zu den Artikeln 2, 5, 15 und 16
ticles 2, 5, 15 et 16 de la Convention sur des Übereinkommens vom 18. Dezember
l’élimination de toutes les formes de dis- 1979 zur Beseitigung jeder Form von Dis-
crimination à l’égard des femmes du kriminierung der Frau angebracht hat,
18 décembre 1979. En indiquant qu’il geprüft. Mit der Feststellung, dass Vor-
«émet des réserves» aux articles 2 para- behalte zu Artikel 2 Buchstaben d und f,
graphes d et f, 5 paragraphe a et 16 para- Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 16 Ab-
graphe 1 c, e et g, le Gouvernement de satz 1 Buchstaben c, e und g angebracht
la République du Niger tend à écarter werden, verfolgt die Regierung von Niger
totalement l’application des dispositions das Ziel, die Anwendung der genannten
visées. La réserve à l’article 15 para- Bestimmungen vollständig auszuschließen.
graphe 4, qui vise à exclure la femme Der Vorbehalt zu Artikel 15 Absatz 4, der
mariée du droit à choisir sa résidence et darauf abzielt, der verheirateten Frau das
son domicile, est contraire à l’objet et au Recht auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts
but de la Convention. und ihres Wohnsitzes vorzuenthalten, steht
im Widerspruch zu Ziel und Zweck des
Übereinkommens.
La réserve générale relative aux dis- Der allgemeine Vorbehalt zu Artikel 2
positions des articles 2 paragraphes d Buchstaben d und f, Artikel 5 Buchstaben a
et f, 5 paragraphes a et b, 15 paragraphe 4, und b, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16
16 paragraphe 1 c, e et g vise à faire pré- Absatz 1 Buchstaben c, e und g zielt darauf
valoir de façon générale le droit interne, ab, dem innerstaatlichen Recht oder sogar
voire la pratique interne et les valeurs den innerstaatlichen Praktiken und den
actuelles de la société, sur les dispositions heutigen gesellschaftlichen Werten allge-
de la Convention. Les dispositions visées mein Vorrang vor den Bestimmungen des
ne concernent pas seulement les relations Übereinkommens einzuräumen. Die ge-
familiales mais aussi les relations sociales nannten Bestimmungen betreffen nicht nur
dans leur ensemble, en particulier, l’ar- die familiären Beziehungen, sondern auch
ticle 2 paragraphe d, fait obligation aux die gesellschaftlichen Beziehungen ins-
autorités publiques et aux institutions gesamt; insbesondere verpflichtet Artikel 2
publiques de se conformer à l’interdiction Buchstabe d die staatlichen Behörden und
de tout acte ou pratique discriminatoire, öffentlichen Einrichtungen, das Verbot dis-
l’article 2, paragraphe f établit l’obliga- kriminierender Handlungen oder Praktiken
tion de prendre les mesures appropriées, einzuhalten, und begründet Artikel 2 Buch-
notamment législatives, pour empêcher les stabe f die Verpflichtung, geeignete Maß-
discriminations à l’égard des femmes y nahmen insbesondere gesetzgeberischer
compris dans les relations entre parti- Art zu treffen, um die Diskriminierung der
culiers. Parce qu’elle méconnaît ces ob- Frau auch im Verhältnis zwischen Privat-
ligations, la réserve est manifestement personen zu verhindern. Der Vorbehalt
contraire à l’objet et au but du traité. erkennt diese Verpflichtungen nicht an und
steht damit offensichtlich im Widerspruch
zu Ziel und Zweck des Vertrags.
Le Gouvernement de la République Die Regierung der Französischen Re-
française considère que les réserves aux publik ist der Auffassung, dass die Vor-
articles 2, 5, 15 et 16, vident l’engagement behalte zu den Artikeln 2, 5, 15 und 16 die
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
de la République du Niger de tout contenu, Verpflichtung der Republik Niger inhaltlich
sont manifestement non autorisées par la völlig aufheben und durch das Überein-
Convention et, en conséquence, leur fait kommen offensichtlich nicht zugelassen
objection. werden, und erhebt folglich Einspruch
gegen diese.
[La Mission permanente ajoute en outre] [Die Ständige Vertretung fügt ferner
que les réserves de la République du Niger, hinzu], dass die am 8. Oktober 1999 an-
formulées le 8 octobre 1999, ont été noti- gebrachten Vorbehalte der Republik Niger
fiées par le Secrétaire général des Nations am 2. November 1999 durch den General-
Unies le 2 novembre 1999 et ont été sekretär der Vereinten Nationen notifiziert
reçues par la République française le wurden und am 16. November 1999 bei
16 novembre 1999. Dans ces conditions, la der Französischen Republik eingegangen
République française dispose encore à sind. Unter diesen Umständen hat die
cette date et jusqu’au 15 novembre 2000 Französische Republik noch heute und
de la possibilité d’opposer une objection et bis 15. November 2000 die Möglichkeit,
le Secrétaire général de l’Organisation des Einspruch zu erheben; der Generalsekretär
Nations Unies ne saurait requalifier cet acte der Organisation der Vereinten Nationen
en simple communication.» darf diesen Rechtsakt also nicht zu einer
einfachen Mitteilung herabstufen.“
Die N i e d e r l a n d e haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 6. Dezember 2000 folgenden E i n s p r u c h notifiziert:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of the „Die Regierung des Königreichs der
Netherlands has examined the reservations Niederlande hat die von der Regierung
made by the Government of Niger re- von Niger beim Beitritt Nigers zum Über-
garding article 2, paragraphs (d) and (f), einkommen zur Beseitigung jeder Form
article 5, paragraph (a), article 15, para- von Diskriminierung der Frau angebrachten
graph 4 and article 16, paragraph 1 (c), (e) Vorbehalte zu Artikel 2 Buchstaben d und f,
and (g) of the Convention on the Elimi- Artikel 5 Buchstabe a, Artikel 15 Absatz 4
nation of All Forms of Discrimination und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c, e
against Women made at the time of its und g geprüft.
accession to the said Convention.
The Government of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs der
the Netherlands is of the view that these Niederlande ist der Auffassung, dass diese
reservations which seek to limit the ob- Vorbehalte, die darauf abzielen, die Ver-
ligations of the reserving State by invoking pflichtungen des den Vorbehalt anbringen-
its national law, may raise doubts as to the den Staates durch Verweis auf sein inner-
commitment of Niger to the object and staatliches Recht zu beschränken, Zweifel
purpose of the Convention and, moreover, an der Verpflichtung Nigers in Bezug auf
contribute to undermining the basis of Ziel und Zweck des Übereinkommens
international treaty law. wecken und darüber hinaus dazu beitragen
können, die Grundlage des Völkervertrags-
rechts zu untergraben.
The Government of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs der
the Netherlands recalls that according to Niederlande erinnert daran, dass nach
paragraph 2 of Article 28 of the Con- Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens
vention, a reservation incompatible with mit Ziel und Zweck des Übereinkommens
the object and purpose of the Convention unvereinbare Vorbehalte nicht zulässig
shall not be permitted. sind.
It is in the common interest of States Es liegt im gemeinsamen Interesse der
that treaties to which they have chosen to Staaten, dass Verträge, deren Vertrags-
become party are respected, as to their parteien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all parties and that nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
States are prepared to undertake any parteien eingehalten werden und dass die
legislative changes necessary to comply Staaten bereit sind, alle zur Erfüllung ihrer
with their obligations under the treaties. vertraglichen Verpflichtungen notwendigen
Gesetzesänderungen vorzunehmen.
The Kingdom of the Netherlands there- Das Königreich der Niederlande erhebt
fore objects to the aforesaid reservations daher Einspruch gegen die genannten
made by the Government of Niger to the Vorbehalte der Regierung von Niger zum
Convention on the Elimination of All Forms Übereinkommen zur Beseitigung jeder
of Discrimination against Women. This Form von Diskriminierung der Frau. Dieser
objection shall not preclude the entry Einspruch schließt das Inkrafttreten des
into force of the Convention between the Übereinkommens zwischen dem König-
Kingdom of the Netherlands and Niger.” reich der Niederlande und Niger nicht
aus.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 59
N o r w e g e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. No-
vember 2000 folgenden E i n s p r u c h notifiziert:
(Übersetzung)
“The Government of Norway has „Die Regierung von Norwegen hat den
examined the contents of the reservation Inhalt des von der Regierung von Niger
made by the Government of Niger upon beim Beitritt angebrachten Vorbehalts
accession. geprüft.
The reservation concerns fundamental Der Vorbehalt betrifft grundlegende Be-
provisions of the Convention. Article 2 is stimmungen des Übereinkommens. Artikel 2
the core provision as it outlines the ist die zentrale Bestimmung, da er die
measures which the State Party is required Maßnahmen darlegt, die ein Vertragsstaat
to take in order to implement the Conven- ergreifen muss, um das Übereinkommen
tion. The Convention can only be success- durchzuführen. Das Übereinkommen kann
fully implemented when all measures nur dann erfolgreich durchgeführt werden,
prescribed by Article 2 are taken. Most wenn alle durch Artikel 2 vorgeschriebenen
importantly, it is unclear how the Con- Maßnahmen ergriffen werden. Es ist vor
vention’s substantive provisions will be allem nicht ersichtlich, wie die wesentlichen
implemented without adopting measures Bestimmungen des Übereinkommens
to modify or abolish existing discriminatory durchgeführt werden können, ohne dass
laws, regulations, customs and practices. Maßnahmen zur Änderung oder Auf-
hebung bestehender diskriminierender Ge-
setze, Verordnungen, Gepflogenheiten und
Praktiken getroffen werden.
The Government of Norway considers Die Regierung von Norwegen betrachtet
the other elements of the reservation, with die anderen Teile des Vorbehalts, aus-
exception of the reservation made to genommen den Vorbehalt zu Artikel 29,
Article 29, as incompatible with the object als unvereinbar mit Ziel und Zweck des
and purpose of the Convention. The Übereinkommens. Die entsprechenden
relevant provisions cover fundamental Bestimmungen beziehen sich auf grund-
rights of women or they outline key legende Rechte der Frau oder legen wich-
elements in order to abolish discrimination tige Elemente der Beseitigung der Diskri-
against women. Women will not have minierung der Frau dar. Frauen werden
the opportunity to live on equal footing nicht die Möglichkeit haben, mit dem Mann
with men if these provisions are not gleichberechtigt zu leben, wenn diese
implemented. Bestimmungen nicht durchgeführt werden.
Further, it is the Norwegian Govern- Des Weiteren ist die norwegische Regie-
ment’s position that Article 5, paragraph (b) rung der Auffassung, dass sich Artikel 5
covers both public and private family Buchstabe b sowohl auf die staatliche
education. Erziehung als auch auf die private Er-
ziehung in der Familie bezieht.
The Government of Norway therefore Die Regierung von Norwegen erhebt
objects to the reservations made by daher Einspruch gegen die von der Regie-
the Government of Niger to the following rung von Niger zu den folgenden Bestim-
provisions: mungen angebrachten Vorbehalte:
Article 2, paragraphs (d) and (f) Artikel 2 Buchstaben d und f
Article 5, paragraph (a) Artikel 5 Buchstabe a
Article 15, paragraph 4 Artikel 15 Absatz 4
Article 16, paragraph 1 (c), (e) and (g). Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c, e und g.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force in its entirety of the Con- treten des Übereinkommens in seiner
vention between the Kingdom of Norway Gesamtheit zwischen dem Königreich
and Niger. The Convention thus becomes Norwegen und Niger nicht aus. Das
operative between Norway and Niger Übereinkommen tritt somit zwischen
without Niger benefiting from these Norwegen und Niger in Kraft, ohne dass
reservations.” Niger aus diesen Vorbehalten einen Nutzen
ziehen kann.“
S c h w e d e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 27. April
2000 folgenden E i n s p r u c h notifiziert:
(Übersetzung)
“The Government of Sweden has „Die Regierung von Schweden hat die
examined the reservations to Articles 2, von der Regierung von Niger beim Bei-
5, 15 and 16 made by the Government of tritt Nigers zu dem Übereinkommen an-
Niger at the time of its accession to the gebrachten Vorbehalte zu den Artikeln 2,
Convention. 5, 15 und 16 geprüft.
The Government of Sweden notes that Die Regierung von Schweden stellt fest,
the said reservations are not in conformity dass die genannten Vorbehalte nicht mit
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
with the object and purpose of the Con- Ziel und Zweck des Übereinkommens
vention. By acceding to the Convention, a im Einklang stehen. Durch den Beitritt zu
State commits itself to adopt the measures dem Übereinkommen verpflichtet sich ein
required for the elimination of discrimi- Staat, die für die Beseitigung jeder Form
nation, in all its forms and manifestations, und Erscheinungsart von Diskriminierung
against women. This includes the enacting der Frau erforderlichen Maßnahmen zu
of any legislation necessary to comply with treffen. Dies schließt die Inkraftsetzung
the obligations under the Convention. aller Rechtsvorschriften ein, die erforder-
lich sind, um die Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen zu erfüllen.
As it appears evident that the Govern- Da die Regierung der Republik Niger das
ment of the Republic of Niger will not apply Übereinkommen offensichtlich nicht in Er-
the Convention with a view to fulfilling its füllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen
treaty obligations as to eliminating all forms zur Beseitigung jeder Form von Diskrimi-
of discrimination against women and sub- nierung der Frau anwenden wird und Vor-
mits reservations to some of the most behalte zu den grundlegendsten Bestim-
essential provisions of the Convention, the mungen des Übereinkommens anbringt,
reservations are in contradiction with the stehen die Vorbehalte im Widerspruch zu
object and purpose of the Convention. Ziel und Zweck des Übereinkommens.
The Government of Sweden recalls that, Die Regierung von Schweden erinnert
according to Article 28, section 2 of the daran, dass nach Artikel 28 Absatz 2 des
Convention, a reservation incompatible Übereinkommens mit Ziel und Zweck des
with the object and purpose of the Conven- Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte
tion shall not be permitted. The Govern- nicht zulässig sind. Die Regierung von
ment of Sweden therefore objects to the Schweden erhebt daher Einspruch gegen
aforesaid reservations made by the Govern- die genannten Vorbehalte der Regierung
ment of Niger to the Convention on the von Niger zum Übereinkommen zur Be-
Elimination of All Forms of Discrimination seitigung jeder Form von Diskriminierung
Against Women. der Frau.
This shall not preclude the entry into Dies schließt das Inkrafttreten des Über-
force of the Convention between the Repu- einkommens zwischen der Republik Niger
blic of Niger and the Kingdom of Sweden, und dem Königreich Schweden nicht aus,
without Niger benefiting from these reser- wobei Niger aus jenen Vorbehalten keinen
vations.” Nutzen ziehen kann.“
VI.
Einsprüche zu den Vorbehalten von Saudi-Arabien
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
E i n s p r ü c h e oder E r k l ä r u n g e n zu den Vorbehalten von Saudi-Arabien
notifiziert:
D e u t s c h l a n d am 19. Januar 2001 folgenden E i n s p r u c h:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung des
Königreichs Saudi-Arabien in deren Note an den Generalsekretär vom 7. September
2000 angebrachten Vorbehalte zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau geprüft.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass der Vorbehalt
hinsichtlich der Vereinbarkeit des Übereinkommens mit dem islamischen Recht Zweifel an
der Verpflichtung des Königreichs Saudi-Arabien in Bezug auf das Übereinkommen weckt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält diesen Vorbehalt für mit Ziel und
Zweck des Übereinkommens unvereinbar.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt ferner fest, dass der Vorbehalt
zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens darauf abzielt, eine Verpflichtung zur
Nichtdiskriminierung auszuschließen, die im Rahmen des Übereinkommens von einer
Bedeutung ist, die diesen Vorbehalt im Widerspruch zum Wesen des Übereinkommens
stehen lässt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen die
genannten, von der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zum Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau angebrachten Vorbehalte.
Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien nicht aus.“
F r a n k r e i c h am 26. Juni 2001 folgenden E i n s p r u c h:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la République „Die Regierung der Französischen Re-
française a examiné les réserves faites publik hat die von der Regierung des
par le Gouvernement du Royaume d’Arabie Königreichs Saudi-Arabien zu dem am
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 61
Saoudite à la Convention sur l’élimination 18. Dezember 1979 in New York ge-
de toutes les formes de discrimination à schlossenen Übereinkommen zur Beseiti-
l’égard des femmes conclue à New York gung jeder Form von Diskriminierung der
le 18 décembre 1979. En indiquant qu’en Frau angebrachten Vorbehalte geprüft. Mit
cas de contradiction entre les termes de der Feststellung, dass das Königreich
la Convention et les normes de la loi Saudi-Arabien im Falle eines Widerspruchs
islamique il n’est pas tenu de respecter zwischen einer Bestimmung des Über-
les termes de la Convention, le Royaume einkommens und den Normen des islami-
d’Arabie saoudite formule une réserve de schen Rechts nicht verpflichtet ist, die
portée générale et indéterminée qui ne Bestimmungen des Übereinkommens ein-
permet pas aux autres États parties de zuhalten, bringt das Königreich Saudi-
savoir quelles dispositions de la Conven- Arabien einen Vorbehalt allgemeiner und
tion sont actuellement visées et lesquelles unbestimmter Art an, bei dem die ande-
pourraient l’être à l’avenir. Le Gouverne- ren Vertragsstaaten nicht wissen können,
ment de la République française considère welche Bestimmungen des Übereinkom-
que la réserve pourrait priver de tout mens gegenwärtig betroffen sind und
effet les dispositions de la Convention et welche künftig betroffen sein könnten. Die
oppose à celle-ci une objection. La se- Regierung der Französischen Republik ist
conde réserve concernant l’article 9 – para- der Auffassung, dass der Vorbehalt die
graphe 2 écarte l’égalité de droits entre Wirkung des Übereinkommens vollständig
hommes et femmes en ce qui concerne la aufheben könnte und erhebt Einspruch
nationalité de leurs enfants et le Gouverne- gegen den Vorbehalt. Der zweite Vorbehalt
ment de la République française y oppose zu Artikel 9 Absatz 2 schließt die Gleich-
une objection. berechtigung von Mann und Frau hinsicht-
lich der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder
aus; die Regierung der Französischen
Republik erhebt Einspruch dagegen.
Les présentes objections ne s’opposent Diese Einsprüche schließen das In-
pas à l’entrée en vigueur de la Convention krafttreten des Übereinkommens zwischen
entre l’Arabie Saoudite et la France. La Saudi-Arabien und Frankreich nicht aus.
réserve qui vise à écarter les modes de Der Vorbehalt, der darauf abzielt, die Ver-
règlement des différends prévus à l’article fahren zur Beilegung von Streitigkeiten
29 – paragraphe 1 de la Convention est nach Artikel 29 Absatz 1 des Übereinkom-
conforme aux termes du paragraphe 2 du mens auszuschließen, steht mit Artikel 29
même article.» Absatz 2 im Einklang.“
S c h w e d e n am 30. März 2001 folgenden E i n s p r u c h:
(Übersetzung)
“The Government of Sweden has „Die Regierung von Schweden hat den
examined the reservation made by the von der Regierung des Königreichs Saudi-
Government of the Kingdom of Saudi Arabien bei der Ratifikation des Über-
Arabia at the time of its ratification of the einkommens zur Beseitigung jeder Form
Convention on the Elimination of All Forms von Diskriminierung der Frau angebrach-
of Discrimination against Women, as to ten Vorbehalt zu jeglicher Auslegung des
any interpretation of the provisions of the Übereinkommens, die mit den Normen des
Convention that is incompatible with the islamischen Rechts unvereinbar ist, ge-
norms of Islamic law. prüft.
The Government of Sweden is of the Die Regierung von Schweden vertritt die
view that this general reservation, which Auffassung, dass dieser allgemeine Vor-
does not clearly specify the provisions of behalt, der nicht klar darlegt, auf welche
the convention to which it applies and Bestimmungen des Übereinkommens er
the extent of the derogation therefrom, Anwendung findet und in welchem Umfang
raises doubts as to the commitment of the diese unberücksichtigt bleiben, Zweifel
Kingdom of Saudi Arabia to the object and an der Verpflichtung des Königreichs
purpose of the Convention. Saudi-Arabien in Bezug auf Ziel und
Zweck des Übereinkommens weckt.
It is in the common interest of States Es liegt im gemeinsamen Interesse der
that treaties to which they have chosen to Staaten, dass Verträge, deren Vertrags-
become parties are respected as to their parteien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, and that States nach Ziel und Zweck eingehalten werden
are prepared to undertake any legislative und dass die Staaten bereit sind, alle
changes necessary to comply with their Gesetzesänderungen vorzunehmen, die
obligations under the treaties. According to zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den
customary law as codified in the Vienna Verträgen erforderlich sind. Nach Gewohn-
Convention on the Law of Treaties, a reser- heitsrecht, wie es im Wiener Übereinkom-
vation incompatible with the object and men über das Recht der Verträge nieder-
purpose of the Convention shall not be gelegt ist, ist ein Vorbehalt, der mit Ziel und
permitted. The Government of Sweden Zweck des Übereinkommens unvereinbar
therefore objects to the aforesaid general ist, nicht zulässig. Die Regierung von
reservation made by the Government of the Schweden erhebt daher Einspruch gegen
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Kingdom of Saudi Arabia to the Con- den genannten von der Regierung des
vention on the Elimination of All Forms of Königreichs Saudi-Arabien zum Überein-
Discrimination against Women. This shall kommen zur Beseitigung jeder Form von
not preclude the entry into force of the Diskriminierung der Frau angebrachten
Convention between the Kingdom of allgemeinen Vorbehalt. Dies schließt das
Saudi Arabia and the Kingdom of Sweden, Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-
without the Kingdom of Saudi Arabia schen dem Königreich Saudi-Arabien und
benefiting from the said reservation.” dem Königreich Schweden nicht aus,
wobei das Königreich Saudi-Arabien aus
dem genannten Vorbehalt keinen Nutzen
ziehen kann.“
S p a n i e n am 22. Februar 2001 folgenden E i n s p r u c h:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“The Government of the Kingdom of „Die Regierung des Königreichs Spanien
Spain has examined the reservation made hat den von der Regierung des Königreichs
by the Government of the Kingdom of Saudi-Arabien am [7.] September 2000
Saudi Arabia to the Convention on the zum Übereinkommen über die Beseitigung
Elimination of All Forms of Discrimination jeder Form von Diskriminierung der Frau zu
against Women on [7] September 2000, jeglicher Auslegung des Übereinkommens,
regarding any interpretation of the Con- die möglicherweise im Widerspruch zu den
vention that may be incompatible with Normen des islamischen Rechts steht,
the norms of Islamic law and regarding sowie zu Artikel 9 Absatz 2 angebrachten
article 9, paragraph 2. Vorbehalt geprüft.
The Government of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs Spanien
Spain considers that the general reference ist der Auffassung, dass der allgemeine
to Islamic law, without specifying its Verweis auf islamisches Recht ohne
content, creates doubts among the other genauere Benennung seines Inhalts unter
States parties about the extent to which the den anderen Vertragsstaaten Zweifel
Kingdom of Saudi Arabia commits itself to daran weckt, in welchem Umfang sich
fulfil its obligations under the Convention. das Königreich Saudi-Arabien verpflichtet,
seine Pflichten nach dem Übereinkommen
zu erfüllen.
The Government of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs Spanien
Spain is of the view that such a reservation ist der Ansicht, dass dieser Vorbehalt der
by the Government of the Kingdom of Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
Saudi Arabia is incompatible with the mit Ziel und Zweck des Übereinkommens
object and purpose of the Convention, unvereinbar ist, da er sich auf das Über-
since it refers to the Convention as a whole einkommen als Ganzes bezieht und dessen
and seriously restricts or even excludes its Anwendung auf einer so unbestimmten
application on a basis as ill-defined as the Grundlage wie dem allgemeinen Verweis
general reference to Islamic law. auf islamisches Recht erheblich ein-
schränkt oder gar ausschließt.
Furthermore, the reservation to article 9, Ferner zielt der Vorbehalt zu Artikel 9
paragraph 2, aims at excluding one of the Absatz 2 darauf ab, eine der Verpflich-
obligations concerning non-discrimination, tungen zur Nichtdiskriminierung auszu-
which is the ultimate goal of the Con- schließen, in der das Hauptziel des Über-
vention. einkommens besteht.
The Government of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs Spanien
Spain recalls that according to article 28, erinnert daran, dass nach Artikel 28 Ab-
paragraph 2, of the Convention, reser- satz 2 des Übereinkommens mit Ziel und
vations that are incompatible with the Zweck des Übereinkommens unvereinbare
object and purpose of the Convention shall Vorbehalte nicht zulässig sind.
not be permitted.
Therefore, the Government of the King- Daher erhebt die Regierung des König-
dom of Spain objects to the said reser- reichs Spanien Einspruch gegen die
vations by the Government of the Kingdom genannten Vorbehalte der Regierung des
of Saudi Arabia to the Convention on the Königreichs Saudi-Arabien zum Über-
Elimination of All Forms of Discrimination einkommen zur Beseitigung jeder Form
against Women. von Diskriminierung der Frau.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen dem
the Kingdom of Spain and the Kingdom of Königreich Spanien und dem Königreich
Saudi Arabia.” Saudi-Arabien nicht aus.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 63
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Juli 1999 (BGBl. II S. 734).
Berlin, den 3. Dezember 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
des deutsch-australischen Abkommens
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Vom 5. Dezember 2001
Das in Canberra am 17. Januar 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
Australien über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen ist nach seinem
Artikel 9
am 12. September 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Dezember 2001
Der Beauftragte der Bundesregierung
für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
Im Auftrag
Jacobs
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Australien
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen
Anwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerken-
und
nung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien.
die Regierung von Australien –
(3) Die zuständigen Behörden beurteilen vorgeschlagene
Gemeinschaftsproduktionen auf der Grundlage ihrer eigenen
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Grundsätze und Leitlinien und nach Maßgabe der in der Anlage
Ländern auf dem Gebiet des Films weiterzuentwickeln, zu diesem Abkommen genannten Anforderungen.
in dem Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die (4) Die Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion erfolgt
dem Filmschaffen beider Länder förderlich sein können, zu schriftlich und legt die Bedingungen dar, unter denen sie erteilt
vertiefen und zu begünstigen – wird.
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Der darstellerische, technische, künstlerische und schöpfe-
rische Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten steht in einem
Artikel 1 angemessenen Verhältnis zu ihrer jeweiligen finanziellen Be-
Im Sinne dieses Abkommens teiligung.
1. bezeichnet der Begriff „zuständige Behörde“ die als solche (2) Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten
von der jeweiligen Vertragspartei benannte Behörde; beträgt in der Regel 30 v. H. (dreißig vom Hundert). In Aus-
nahmefällen können die zuständigen Behörden eine Beteiligung
2. bezeichnet der Begriff „Gemeinschaftsproduzent“ einen oder des Minderheitsproduzenten von mindestens 20 v. H. (zwanzig
mehrere deutsche Staatsangehörige beziehungsweise einen vom Hundert) anerkennen.
oder mehrere australische Staatsangehörige, die an einem in
Gemeinschaftsproduktion hergestellten Film beteiligt sind;
Artikel 5
3. bezeichnet der Begriff „in Gemeinschaftsproduktion herge-
Die zuständigen Behörden können auch Filme als Gemein-
stellter Film“ einen Film, der von einem oder mehreren
schaftsproduktionen anerkennen, die von Gemeinschaftsprodu-
Staatsangehörigen einer Vertragspartei in Zusammenarbeit
zenten der Vertragsparteien unter Beteiligung von Produzenten
mit einem oder mehreren Staatsangehörigen der anderen
eines Drittlandes hergestellt werden. Im Falle Australiens muss
Vertragspartei geschaffen wurde;
dieses Drittland mit einer der beiden Vertragsparteien einen Ver-
4. bezeichnet der Begriff „Film“ eine Gesamtheit aus Bildern trag oder eine Vereinbarung über Gemeinschaftsproduktionen
oder eine Gesamtheit aus Bild und Ton, die mit einem be- abgeschlossen haben. In diesen Fällen beträgt die Mindestbetei-
liebigen Material realisiert ist; ligung des Minderheitsproduzenten 20 v. H. (zwanzig vom Hun-
dert).
5. bezeichnet der Begriff „Staatsangehöriger“
a) in Bezug auf Australien einen australischen Bürger oder Artikel 6
eine Person, die in Australien ihren ständigen Aufenthalt Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen ihres jeweils gelten-
hat; den Rechts insbesondere
b) in Bezug auf Deutschland Deutsche im Sinne des Arti- a) – sofern erforderlich – die Einreise und den zeitweiligen Auf-
kels 116 des Grundgesetzes oder Personen, die dem enthalt von den sowie die Bewilligung einer Arbeitserlaubnis
deutschen Kulturkreis angehören, oder Staatsangehörige für die in Artikel 1 Nummer 5 genannten Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. der jeweils anderen Vertragspartei sowie gegebenenfalls des
Landes eines dritten Gemeinschaftsproduzenten;
Artikel 2 b) die zoll- und steuerfreie Ein- und Wiederausfuhr von techni-
Filme, die von Produzenten der beiden Vertragsparteien in schem und anderem für die Dreharbeiten erforderlichem
Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, werden als Material.
nationale Gemeinschaftsproduktionen betrachtet und von den
Artikel 7
Vertragsparteien im Rahmen des jeweils geltenden Rechts in
Übereinstimmung mit diesem Abkommen behandelt. Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der Ver-
tragsparteien gebildet. Sie hat die Aufgabe, die Wirkungsweise
dieses Abkommens zu überwachen und zu überprüfen sowie
Artikel 3
Vorschläge zu unterbreiten, die für Änderungen des Abkommens
(1) Deutsche und australische Produzenten kommen in der als notwendig erachtet werden. In der Regel tritt die Kommission
Bundesrepublik Deutschland und in Australien in den Genuss alle zwei Jahre zusammen. Sie kann auf Antrag einer Vertrags-
aller Vergünstigungen, die im Rahmen des jeweils zu dem Zeit- partei einberufen werden und tritt innerhalb einer Frist von sechs
punkt geltenden Rechts gewährt werden. Monaten nach Antragstellung zusammen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 65
Artikel 8 staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-
mens erfüllt sind. Maßgebend ist das Datum der Notifikation.
Die Anlage, die Bestandteil dieses Abkommens ist, kann im
gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden schrift-
lich nach Konsultation mit der Gemischten Kommission geändert A r t i k e l 10
werden, sofern diese Änderungen nicht im Widerspruch zu den
(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen.
Artikeln 1 bis 9 stehen.
Jede Vertragspartei kann das Abkommen bis zum 30. Juni eines
jeden Jahres zum 31. Dezember desselben Jahres auf diplomati-
schem Wege schriftlich kündigen.
Artikel 9
(2) Ungeachtet einer Kündigung dieses Abkommens nach
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie- Absatz 1 gilt es in Bezug auf Filme, die mit einer aufgrund des
rung von Australien der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Abkommens erteilten Anerkennung der zuständigen Behörden
land auf diplomatischem Wege notifiziert hat, dass die inner- vor der Kündigung hergestellt worden sind, als weiter bestehend.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unter-
schrieben.
Geschehen zu Canberra am 17. Januar 2001 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Horst Bachmann
Für die Regierung von Australien
Peter McGauran
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Australien
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Diese Anlage ist nach Artikel 8 Bestandteil des Abkommens 7. Es wird ein Vertrag (beziehungsweise Verträge) über die
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Gemeinschaftsproduktion eines Films geschlossen, der
der Regierung von Australien über die Gemeinschaftsproduktion a) vorsieht, dass
von Filmen.
– ein Gemeinschaftsproduzent die Vergünstigungen
1. Ein anerkannter, in Gemeinschaftsproduktion hergestellter gemäß Artikel 2 nicht abtreten oder auf andere Weise
Film wird bis zur Produktion der ersten Vorführkopie in veräußern darf, es sei denn an eine natürliche oder
einem Land oder in beiden Ländern der Vertragsparteien juristische Person, welche die Staatsangehörigkeit
und/oder, wenn es einen dritten Gemeinschaftsproduzenten des Landes dieses Gemeinschaftsproduzenten
gibt, im Land dieses Produzenten hergestellt und entwickelt. besitzt;
Diese Arbeiten werden mehrheitlich in dem Land des Produ- – eine ausreichende Anzahl von Kopien des bei der Pro-
zenten ausgeführt, der die finanzielle Mehrheitsbeteiligung duktion verwendeten letzten Sicherungs- und Repro-
besitzt. duktionsmaterials für alle Gemeinschaftsproduzenten
hergestellt wird;
2. Die zuständigen Behörden können Außenaufnahmen in
einem anderen Land als in den Ländern der beteiligten – jeder Gemeinschaftsproduzent im Besitz einer Siche-
Gemeinschaftsproduzenten zustimmen. Wenn Außenauf- rungs- und einer Reproduktionskopie ist und dazu
nahmen in einem anderen Land als in den Ländern der betei- berechtigt ist, sie zur Herstellung der erforderlichen
ligten Gemeinschaftsproduzenten gemacht werden, können Kopien zu verwenden;
Staatsbürger dieses Landes als Statisten, in kleinen Rollen – jeder Gemeinschaftsproduzent Zugang zum ur-
oder als zusätzliches Personal, dessen Dienste für die Aus- sprünglichen Produktionsmaterial nach den im Ver-
führung der Außenaufnahmen erforderlich sind, beschäftigt trag festgelegten Bedingungen hat;
werden.
b) die finanzielle Haftung jedes Gemeinschaftsproduzenten
3. Die Endfassung eines anerkannten, in Gemeinschaftsproduk- für Kosten festlegt, die entstehen:
tion hergestellten Films liegt sowohl in deutscher als auch in – bei der Vorbereitung einer Gemeinschaftsproduktion,
englischer Sprache vor. Diese Fassung kann Dialogstellen in der von den zuständigen Behörden die Anerkennung
anderen Sprachen enthalten, soweit dies laut Drehbuch als Gemeinschaftsproduktion versagt wird;
erforderlich ist.
– bei der Herstellung eines Films, dem die Anerkennung
4. An der Herstellung einer Gemeinschaftsproduktion beteiligte zwar erteilt worden ist, der aber die Voraussetzungen
Personen sind deutsche beziehungsweise australische für diese Anerkennung nicht erfüllt; oder
Staatsangehörige im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 sowie – bei der Herstellung einer anerkannten Gemeinschafts-
gegebenenfalls Staatsangehörige des Landes eines dritten produktion, deren Veröffentlichung in einem der
Gemeinschaftsproduzenten. Länder der Gemeinschaftsproduzenten jedoch nicht
genehmigt wird;
In Ausnahmefällen, in denen das Drehbuch oder die Finanzie-
rung dies erfordern, kann vorbehaltlich der Zustimmung der c) die Aufteilung der Einnahmen aus der Verwertung des in
Gemeinschaftsproduktion hergestellten Films unter den
zuständigen Behörden eine begrenzte Anzahl von Darstellern
Gemeinschaftsproduzenten, einschließlich der Einnah-
aus anderen Ländern beschäftigt werden.
men aus Exportmärkten, regelt;
5. Mindestens 90 v. H. (neunzig vom Hundert) des Filminhalts d) Fristen festlegt, innerhalb derer die jeweiligen Beiträge
einer anerkannten Gemeinschaftsproduktion wird aus- der Gemeinschaftsproduzenten zur Filmproduktion abge-
schließlich für den Film gedreht, wenn die zuständigen schlossen sein müssen; und
Behörden keiner anderen Regelung zustimmen.
e) festlegt, ob der in Gemeinschaftsproduktion hergestellte
6. Ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film und das Film auf Filmfestspielen als inländischer Film der Mehr-
Werbematerial enthalten entweder einen gesonderten Hin- heitsvertragspartei oder als inländischer Film beider Ver-
weis darauf, dass es sich bei dem Film um eine „australisch- tragsparteien gezeigt werden soll.
deutsche Gemeinschaftsproduktion“ oder um eine „deutsch- 8. Die von den Vertragsparteien benannten zuständigen Behör-
australische Gemeinschaftsproduktion“ handelt, oder gege- den sind in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt
benenfalls einen Hinweis, aus dem die Beteiligung Deutsch- für Wirtschaft, in Australien die Australian Film Commission.
lands, Australiens sowie des Landes des dritten Gemein- Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt, so
schaftsproduzenten hervorgeht. informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 67
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger
im internationalen Geschäftsverkehr
Vom 6. Dezember 2001
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der
Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
(BGBl. 1998 II S. 2327) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für folgenden weiteren
Staat in Kraft getreten:
Slowenien am 5. November 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. August 2001 (BGBl. II S. 934).
Berlin, den 6. Dezember 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. F08650-99-D-0031)
Vom 6. Dezember 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. November 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Science Applications International Corporation“ (Nr. F08650-99-D-0031)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 6. Dezember 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 67
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger
im internationalen Geschäftsverkehr
Vom 6. Dezember 2001
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der
Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
(BGBl. 1998 II S. 2327) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für folgenden weiteren
Staat in Kraft getreten:
Slowenien am 5. November 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. August 2001 (BGBl. II S. 934).
Berlin, den 6. Dezember 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. F08650-99-D-0031)
Vom 6. Dezember 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. November 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Science Applications International Corporation“ (Nr. F08650-99-D-0031)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 6. Dezember 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. November 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1699 vom 30. November 2001 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Science Applications International
Corporation“ einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
F08650-99-D-0031 über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das
Hauptquartier USAFE/XPXC abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Science Applications International Corporation“ zur Erleichterung seiner
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird im Rahmen
seines Vertrages zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-
rika folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des Hauptquartiers USAFE/XPXC mit der Einführung des konter-
nuklearen, -biologischen, -chemischen (Counter-Nuclear, Biological, Chemical C-NBC)
Hauptkonzepts der Luftstreitkräfte und der Entwicklung der C-NBC-Eingaben an die
Einsatzplanung des Kommandos und die die Verfahrensweisen bestimmenden Foren.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Arms Control Analyst (An-
hang III.c.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird in der Bun-
desrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der
unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift
Nummer F08650-99-D-0031 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen „Science Applications International Corporation“
endet. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. April 2001 bis 31. Dezember
2001 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages
unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 69
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 29. Juni 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1699 vom
30. November 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
29. Juni 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. 0116/02)
Vom 6. Dezember 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. November 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Science Applications International Corporation“ (Nr. 0116/02) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 26. Oktober 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 6. Dezember 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. November 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1711 vom 30. November 2001 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die
Tätigkeit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwendigen
Informationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen „Science Applications International Corporation“
einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DASW01-98-D-0032, Delivery Order 0116,
Modifikation 02, für die United States Department of Defense Military Treatment Facilities
in Zentraleuropa abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Science Applications International Corporation“ zur Erleichterung seiner
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird im Rahmen
seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder
ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppen-
statuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der United States Department of Defense Military Treatment Facilities in
Zentraleuropa mit Hardware-, Software- und Systemüberwachung, Problemdiagnose
und Dokumentation der Fehlerbehebung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-
keiten: LAN Specialist (Liste III.b.) und WAN Specialist (Liste III.c.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der
Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der
dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 und der dazugehörigen Ände-
rungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift Nummer
DASW01-98-D-0032, Delivery Order 0116, Modifikation 02, zwischen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Science Applications
International Corporation“ endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswär-
tigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 71
genen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt
wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 26. Oktober 2001 bis 25. April
2002 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages
unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 26. Oktober 2001 in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1711 vom
30. November 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
26. Oktober 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. 0122)
Vom 7. Dezember 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
30. November 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Science Applications International Corporation“ (Nr. 0122) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. September 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 7. Dezember 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Auswärtiges Amt Berlin, den 30. November 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 1710 vom 30. November 2001 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-
keit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwendigen
Informationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen „Science Applications International Corporation“
einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DASW01-98-D-0032, Delivery
Order 0122, für die United States Department of Defense Military Treatment Facilities in
Zentraleuropa abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Science Applications International Corporation“ zur Erleichterung seiner
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird im Rahmen
seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder
ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppen-
statuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der United States Department of Defense Military Treatment Facilities in
Zentraleuropa mit Hardware-, Software- und Systemüberwachung, Problemdiagnose
und Dokumentation der Fehlerbehebung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-
keiten: Database Administrator (Liste I.b.), Systems Specialist (Liste III.a.), Software
Specialist (Liste III.d.), District Manager (Liste IV.a.), Site Manager (Liste IV.b.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige Ände-
rungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der Truppen-
betreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels, werden
diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der
dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 und der dazugehörigen Ände-
rungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift Num-
mer DASW01-98-D-0032, Delivery Order 0122, zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Science Applications International
Corporation“ endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 73
spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie
des Vertrages mit einer Laufzeit vom 30. September 2001 bis 29. September 2002 ist
dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich
mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. September 2001 in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1710 vom
30. November 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. September 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit 2001
Vom 7. Dezember 2001
Das in Kairo am 15. November 2001 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 wird
nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 6 erfüllt sind.
Bonn, den 7. Dezember 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 2001
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden innerstaat-
lichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvor-
und
aussetzungen Bürgschaften bis zu insgesamt 91 000 000,– DM
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten – (in Worten: einundneunzig Millionen Deutsche Mark; nachricht-
lich in Euro: 46 527 561,19) zur Ermöglichung von Verbundkredi-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die in Artikel 1
Republik Ägypten, Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a, b und c genannten Vorhaben
zu übernehmen. Die Bürgschaften teilen sich wie folgt auf:
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und – für das Vorhaben gemäß Buchstabe a bis zu insgesamt
zu vertiefen, 30 000 000,– DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark;
nachrichtlich in Euro: 15 338 756,44),
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- – für das Vorhaben gemäß Buchstabe b bis zu insgesamt
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, 40 000 000,– DM (in Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark;
nachrichtlich in Euro: 20 451 675,25),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
– für das Vorhaben gemäß Buchstabe c bis zu insgesamt
Ägypten beizutragen,
21 000 000,– DM (in Worten: einundzwanzig Millionen Deut-
sche Mark; nachrichtlich in Euro: 10 737 129,51).
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom
4./5. September 2001 – (3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
sind wie folgt übereingekommen: die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
der Arabischen Republik Ägypten, von der Kreditanstalt für Wie-
Artikel 1 deraufbau, Frankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe
des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhal-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ten.
es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
zu erhalten: nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
1. Darlehen im Wert von bis zu insgesamt 91 000 000,– DM (in durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1
Worten: einundneunzig Millionen Deutsche Mark; nachricht- Nummer 2 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben des
lich in Euro: 46 527 561,19) für die Vorhaben: Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantie-
a) Rehabilitierung von Pumpstationen, Phase II, bis zu fonds für mittelständische Betriebe, durch eine Maßnahme, die
insgesamt 30 000 000,– DM (in Worten: dreißig Millionen der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen
Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 15 338 756,44), dient, oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
Armutsbekämpfung ersetzt, das beziehungsweise die die
b) Bau von Kleinwasserkraftwerken bis zu insgesamt besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
40 000 000,– DM (in Worten: vierzig Millionen Deutsche Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag,
Mark; nachrichtlich in Euro: 20 451 675,25), anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
c) Stauwehr Assiut bis zu insgesamt 21 000 000,– DM (in (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Worten: einundzwanzig Millionen Deutsche Mark; nach- Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren
richtlich in Euro: 10 737 129,51), Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben
worden ist. oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der
genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kon-
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
ditionen lauten:
(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
– 40 Jahre Laufzeit (davon zehn Jahre tilgungsfrei),
nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 5 werden in Darle-
– 0,75 vom Hundert Zinsen; hen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-
2. einen Finanzierungsbeitrag im Wert von bis zu insgesamt wendet werden.
30 000 000,– DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche
Mark; nachrichtlich in Euro: 15 338 756,44) für das Vorhaben Artikel 2
Bau von Grundschulen, Phase V, wenn nach Prüfung dessen
Die Verwendung der in Artikel 1 und Artikel 5 genannten Beträ-
Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
ge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
dass es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonde-
den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
ren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-
zierungsbeitrages erfüllt.
gern der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
grundsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 1 Num- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die
mer 1 Buchstaben a, b und c genannten Beträgen im Rahmen Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 75
Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah- Jahre ein Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt
ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie- 2 428 658,43 DM (in Worten: zwei Millionen vierhundertachtund-
hungsweise Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für zwanzigtausendsechshundertachtundfünfzig Deutsche Mark;
diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009. nachrichtlich in Euro: 1 241 753,34) für die Aufstockung der
Begleitmaßnahme zur Verfügung gestellt, wenn nach Prüfung
Artikel 3 dessen Förderungswürdigkeit festgestellt ist. Die Mittelherkunft
ist wie folgt:
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti- – 424 916,– DM (in Worten vierhundertvierundzwanzigtausend-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit neunhundertsechzehn Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge 217 256,22) aus dem Vorhaben „Begleitmaßnahme zum Sek-
in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden. torprogramm Landwirtschaft I“ (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
Unterbuchstabe aa des am 2. Dezember 1992 zwischen bei-
den Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle
Artikel 4
Zusammenarbeit),
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei
– 2 003 742,43 DM (in Worten: zwei Millionen dreitausendsie-
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
benhundertzweiundvierzig Deutsche Mark; nachrichtlich in
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
Euro: 1 024 497,24) aus dem Vorhaben „Rehabilitierung Misr
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Chemical“ (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des am 6. Novem-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
ber 1991 zwischen beiden Regierungen geschlossenen
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit).
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Artikel 6
Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Bundesrepublik
Artikel 5
Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
Für das Vorhaben „Verbesserung des Bewässerungssystems“ zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
wird zusätzlich aus reprogrammierten Zusagen vergangener des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Kairo am 15. November 2001 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Paul Freiherr von Maltzahn
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Dr. E l - D e r s h
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der
Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 10. Dezember 2001
Das am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Algerien am 1. April 2002
Nigeria am 1. März 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. September 2001 (BGBl. II S. 1217).
Berlin, den 10. Dezember 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
und über das Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 11. April 1978
Vom 10. Dezember 2001
Das in Prag am 30. September 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechi-
schen Republik über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 1999 II S. 1057) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 1
am 15. Juni 2001
in Kraft getreten.
Gleichzeitig ist nach Artikel 18 Abs. 3 dieses Abkommens das Abkommen
vom 11. April 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über
kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 1979 II S. 939) im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik außer Kraft
getreten.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der
Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 10. Dezember 2001
Das am 18. September 1997 angenommene Übereinkommen über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Algerien am 1. April 2002
Nigeria am 1. März 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. September 2001 (BGBl. II S. 1217).
Berlin, den 10. Dezember 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
und über das Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 11. April 1978
Vom 10. Dezember 2001
Das in Prag am 30. September 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechi-
schen Republik über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 1999 II S. 1057) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 1
am 15. Juni 2001
in Kraft getreten.
Gleichzeitig ist nach Artikel 18 Abs. 3 dieses Abkommens das Abkommen
vom 11. April 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über
kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 1979 II S. 939) im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik außer Kraft
getreten.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 77
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau
Vom 10. Dezember 2001
I.
Das Übereinkommen von New York vom 31. März 1953 über die politischen
Rechte der Frau (BGBl. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Kasachstan am 26. Juni 2000
Turkmenistan am 9. Januar 2000
in Kraft getreten.
II.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bun-
desrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Gleichzeitig hat die Bundesrepublik Jugoslawien den Einspruch der ehemaligen
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gegen die von Guatemala bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalte bestätigt (vgl.
die Bekanntmachung vom 11. Januar 1972, BGBl. II S. 17).
III.
Folgende weitere Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
einen Einspruch gegen die von Bangladesch abgegebenen Erklärungen (vgl. die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1999, BGBl. II S. 459) notifiziert:
D e u t s c h l a n d am 17. Dezember 1999 folgenden Einspruch:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung der Volks-
republik Bangladesch beim Beitritt Bangladeschs zum Übereinkommen vom 31. März
1953 über die politischen Rechte der Frau abgegebene Erklärung geprüft. Die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland stellt fest, dass die Erklärung zu Artikel III des Überein-
kommens hinsichtlich seiner Anwendung ,in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Bestimmungen der Verfassung von Bangladesch‘ einen Vorbehalt allgemeiner Art zu einer
Bestimmung des Übereinkommens darstellt, die gegebenenfalls im Widerspruch zur
Verfassung von Bangladesch steht.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass dieser allgemei-
ne Vorbehalt Zweifel an der uneingeschränkten Verpflichtung Bangladeschs in Bezug auf
Ziel und Zweck des Übereinkommens weckt. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staa-
ten, dass Verträge, deren Vertragsparteien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel
und Zweck von allen Vertragsparteien eingehalten werden und dass die Staaten bereit
sind, alle zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Gesetzesänderun-
gen vorzunehmen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen den von
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu dem Übereinkommen über die politi-
schen Rechte der Frau angebrachten Vorbehalt. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-
ten des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-
blik Bangladesch nicht aus.“
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Die N i e d e r l a n d e am 20. Dezember 1999 folgenden Einspruch:
(Übersetzung)
„… the Government of the Kingdom of the „… die Regierung des Königreichs der
Netherlands has examined the declarations Niederlande hat die von der Regierung von
made by the Government of Bangladesh at Bangladesch beim Beitritt Bangladeschs
the time of its accession to the Convention zum Übereinkommen über die politischen
on the political rights of women and consi- Rechte der Frau abgegebenen Erklärungen
ders the declaration concerning Article III geprüft und betrachtet die Erklärung zu
as a reservation. Artikel III als Vorbehalt.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nieder-
Netherlands considers that such a reserva- lande ist der Auffassung, dass ein derarti-
tion, which seeks to limit the responsibili- ger Vorbehalt, der darauf abzielt, die Ver-
ties of the reserving State under the Con- antwortlichkeiten des den Vorbehalt anbrin-
vention by invoking national law, may raise genden Staates aus dem Übereinkommen
doubts as to the commitment of this State durch Berufung auf innerstaatliches Recht
to the object and purpose of the Conventi- zu beschränken, Zweifel an der Verpflich-
on and, moreover, contribute to undermi- tung dieses Staates in Bezug auf Ziel und
ning the basis of international treaty law. It Zweck des Übereinkommens wecken und
is in the common interest of States that überdies dazu beitragen kann, die Grund-
treaties to which they have chosen to lage des Völkervertragsrechts zu untergra-
become parties should be respected, as to ben. Es liegt im gemeinsamen Interesse
object and purpose, by all parties. The der Staaten, dass Verträge, deren Ver-
Government of the Kingdom of the Nether- tragsparteien zu werden sie beschlossen
lands therefore objects to the aforementio- haben, nach Ziel und Zweck von allen Ver-
ned reservation made by the Government tragsparteien eingehalten werden sollen.
of Bangladesh. This objection shall not Die Regierung des Königreichs der Nieder-
preclude the entry into force of the Con- lande erhebt daher Einspruch gegen den
vention between the Kingdom of the genannten Vorbehalt der Regierung von
Netherlands and Bangladesh.” Bangladesch. Dieser Einspruch schließt
das Inkrafttreten des Übereinkommens
zwischen dem Königreich der Niederlande
und Bangladesch nicht aus.“
S c h w e d e n am 14. Dezember 1999 folgenden Einspruch:
(Übersetzung)
“The Government of Sweden has exam- „Die Regierung von Schweden hat die von
ined the declarations made by the Govern- der Regierung von Bangladesch beim Bei-
ment of Bangladesh at the time of its tritt zu dem Übereinkommen über die poli-
accession to the Convention on the Politi- tischen Rechte der Frau abgegebenen
cal Rights of Women. Erklärungen geprüft.
In this context the Government of Sweden In diesem Zusammenhang möchte die
would like to recall, that under well-es- Regierung von Schweden daran erinnern,
tablished international treaty law, the name dass nach dem anerkannten Völkerver-
assigned to a statement whereby the legal tragsrecht die Bezeichnung einer Stellung-
effect of certain provisions of a treaty is nahme, durch die die Rechtswirkung
excluded or modified, does not determine gewisser Bestimmungen eines Vertrags
its status as a reservation to the treaty. ausgeschlossen oder abgeändert wird,
Thus, the Government of Sweden consi- nicht deren Eigenschaft als Vorbehalt zu
ders that the declarations made by the dem Vertrag berührt. Daher ist die Regie-
Government of Bangladesh, in the absence rung von Schweden der Auffassung, dass
of further clarification, in substance consti- die von der Regierung von Bangladesch
tute reservations to the Convention. abgegebenen Erklärungen, sofern keine
weitere Klarstellung erfolgt, ihrem Inhalt
nach Vorbehalte zu dem Übereinkommen
darstellen.
The Government of Sweden notes that the Die Regierung von Schweden stellt fest,
declaration relating to article III is of a dass die Erklärung zu Artikel III, nach der
general kind, stating that Bangladesh will Bangladesch diesen Artikel in Übereinstim-
apply the said article in consonance with mung mit den einschlägigen Bestimmun-
the relevant provisions of its Constitution. gen seiner Verfassung anwenden wird, von
The Government of Sweden is of the view allgemeiner Art ist. Die Regierung von
that this declaration raises doubts as to the Schweden ist der Auffassung, dass diese
commitment of Bangladesh to the object Erklärung Zweifel an der Verpflichtung
and purpose of the Convention and would Bangladeschs in Bezug auf Ziel und Zweck
recall that, according to well-established des Übereinkommens weckt, und möchte
international law, a reservation incomp- daran erinnern, dass nach anerkanntem
atible with the object and purpose of a Völkervertragsrecht ein mit Ziel und Zweck
treaty shall not be permitted. des Übereinkommens unvereinbarer Vor-
behalt nicht zulässig ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 79
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, dass Verträge, deren Vertragspar-
become parties are respected, as to their teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all parties and that nach Ziel und Zweck von allen Vertragspar-
States are prepared to undertake any legis- teien eingehalten werden und dass die
lative changes necessary to comply with Staaten bereit sind, alle zur Erfüllung ihrer
their obligations under those treaties. vertraglichen Verpflichtungen notwendigen
Gesetzesänderungen vorzunehmen.
For the reasons set out above the Govern- Aus den oben genannten Gründen erhebt
ment of Sweden objects to the aforesaid die Regierung von Schweden Einspruch
declaration made by the Government of gegen die genannte Erklärung der Regie-
Bangladesh to the Convention on the Poli- rung von Bangladesch zu dem Überein-
tical Rights of Women. kommen über die politischen Rechte der
Frau.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between des Übereinkommens zwischen Bangla-
Bangladesh and Sweden. The Convention desch und Schweden nicht aus. Das Über-
will thus become operative between the einkommen tritt somit zwischen den beiden
two States without Bangladesh benefiting Staaten in Kraft, ohne dass Bangladesch
from the declaration.” aus der Erklärung Nutzen ziehen kann.“
IV.
Ö s t e r r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 11. Sep-
tember 2000 die R ü c k n a h m e seiner Erklärung zu Artikel III des Übereinkom-
mens (vgl. die Bekanntmachung vom 11. Januar 1972, BGBl. II S. 17) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juli 1999 (BGBl. II S. 684).
Berlin, den 10. Dezember 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 11. Dezember 2001
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl.
1994 II S. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die
Libysch-Arabische Dschamahirija am 10. Oktober 2001
in Kraft getreten; es wird für
Nauru am 10. Februar 2002
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juni 2001 (BGBl. II S. 768).
Berlin, den 11. Dezember 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
sowie des Protokolls hierzu
Vom 13. Dezember 2001
I.
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. 1957 II
S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Lettland am 20. November 2001
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 26. November 1976 zum Abkommen vom 22. November
1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters (BGBl. 1989 II S. 490) ist nach seinem Teil VIII
Abs. 17 Buchstabe b für
Lettland am 20. November 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. September 2001 (BGBl. II S. 1017).
Berlin, den 13. Dezember 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g