1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
Gesetz
zu dem Abkommen vom 30. Juni 2000
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik
Vom 8. Mai 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 30. Juni 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-
republik China über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft,
Industrie und Technik wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 1 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundes-
gesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Mai 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1023
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über die Zusammenarbeit auf den Gebieten
der Wirtschaft, Industrie und Technik
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Volksrepublik China,
im Folgenden Vertragsparteien genannt –
in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen beiden Ländern
auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik auf der
Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens zu
verstärken und zu vertiefen,
in Anerkennung des Beitrages, den das Abkommen vom
24. Oktober 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über
die wirtschaftliche Zusammenarbeit für die Entwicklung der
bilateralen Wirtschaftsbeziehungen geleistet hat,
in der Absicht, durch ein neues Abkommen die Rahmenbe-
dingungen für neue Formen der Zusammenarbeit zu verbessern,
in Übereinstimmung mit dem Rechtsbestand der Vertrags-
parteien und den von ihnen übernommenen jeweiligen inter-
nationalen Verpflichtungen,
unter Bezugnahme auf das Abkommen über die handels-
politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik
China vom 21. Mai 1985 –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusam-
menarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und
Technik zwischen beiden Staaten mit geeigneten Mitteln zu
fördern und zu erweitern. Dabei werden sie bestrebt sein, ihre
Wirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage der Nichtdiskrimi-
nierung und des beiderseitigen Vorteils möglichst ausgewogen
und harmonisch zu gestalten.
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
(2) Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, den Unter-
nehmen, Organisationen und Institutionen der jeweils anderen
Seite unter Beachtung ihrer internationalen Verpflichtungen
möglichst umfassende Marktzugangsrechte zu gewähren.
Artikel 2
(1) Die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft,
Industrie und Technik zwischen Unternehmen, Organisationen
und Institutionen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens
findet grundsätzlich auf kommerzieller Grundlage statt. Die
Bedingungen der Kooperation werden von den beteiligten Unter-
nehmen, Organisationen und Institutionen nach Maßgabe ihrer
jeweiligen Interessen und im Einklang mit den in jedem der
beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften vereinbart.
(2) Die vor dem Inkrafttreten oder während der Geltungsdauer
dieses Abkommens von den Unternehmen, Organisationen und
Institutionen beider Staaten übernommenen Rechtsverbind-
lichkeiten bleiben vom Inkrafttreten, von Änderungen oder vom
Ablauf dieses Abkommens unberührt.
Artikel 3
Die Zusammenarbeit kann umfassen:
– Herstellung von Waren und deren Vertrieb auf den Märkten
beider Länder sowie auf dritten Märkten,
– Dienstleistungen,
– Investitionen einschließlich der Gründung von Gemeinschafts-
unternehmen,
– Errichtung, Ausbau und Modernisierung von Industrieanlagen
und Infrastruktureinrichtungen,
– Austausch von Patenten, Lizenzen und technischem Know-
how, einschließlich technischer Informationen und Dokumen-
tation,
– Anwendung und Verbesserung bestehender und Entwicklung
neuer technischer Verfahren,
– industrielle Forschung und Entwicklung,
– Austausch von Informationen zur Verbesserung der Absatz-
möglichkeiten,
– Austausch von Fachdelegationen, Experten und Praktikanten,
– Veranstaltung von Symposien, Seminaren, Messen und Aus-
stellungen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung bewusst, die
präzisen und aktuellen Wirtschafts-, Außenhandels- und
Geschäftsinformationen für eine erfolgreiche wirtschaftliche
Zusammenarbeit zukommt. Sie werden Anstrengungen unter-
nehmen, um sicherzustellen, dass die an einer Zusammenarbeit
interessierten Unternehmen, Organisationen und Institutionen
beider Staaten die erforderlichen Informationen in Übereinstim-
mung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei
erhalten. Im Hinblick auf die Bedeutung zuverlässiger und
kompatibler Statistiken unterstützen beide Vertragsparteien eine
enge Zusammenarbeit zwischen den zentralen Statistikbehörden
beider Länder.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden im Einklang mit den in jedem der
beiden Staaten geltenden Gesetzen und Regelungen und im
Rahmen ihrer Möglichkeiten die Herstellung und Pflege von
Geschäftskontakten zwischen den an einer Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik interessierten
Unternehmen, Organisationen und Institutionen beider Staaten
fördern und unterstützen. Erforderlichenfalls werden sie behilf-
lich sein, auftretende Schwierigkeiten bei der Pflege direkter
Kontakte zwischen den an einer Zusammenarbeit interessierten
Partnern zu überwinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1025
Artikel 6
(1) Unternehmen, Organisationen und Institutionen aus dem
jeweiligen Hoheitsgebiet einer Vertragspartei genießen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei das Recht zur
Gründung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung,
Niederlassungen und Repräsentanzen auf der Grundlage der
geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften der anderen Ver-
tragspartei. Die Vertragsparteien übernehmen keine Pflichten,
die über die von ihnen im Rahmen von internationalen Verträgen
oder Organisationen übernommenen Verpflichtungen hinaus-
gehen.
(2) Die Vertragsparteien werden Unternehmen, Organisa-
tionen und Institutionen aus dem jeweiligen Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei im Rahmen der jeweils geltenden
Gesetze, Rechtsvorschriften und internationalen Verpflich-
tungen nicht schlechter stellen als Unternehmen, Organisatio-
nen und Institutionen aus anderen Drittländern. Dies gilt ins-
besondere im Hinblick auf die Errichtung ständiger Vertre-
tungen, für die Einstellung und Beschäftigung von Fach- und
Führungskräften, für die Anmietung von Büro- und Wohn-
räumen, für die Einrichtung von Fernsprech-, Telefax- und Fern-
schreibanschlüssen, sowie für die Einfuhr und Wiederausfuhr
der notwendigen Büroausstattungen und persönlicher Gegen-
stände.
(3) Unternehmen, Organisationen und Institutionen aus dem
jeweiligen Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die sich im
Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei niedergelassen
haben, haben das Recht, zur Vertretung ihrer gemeinschaftlichen
Interessen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und
Rechtsvorschriften des Gastgeberlandes Vereinigungen zu
gründen.
Artikel 7
In Anbetracht der Unterstützung, deren insbesondere mittlere
und kleine Unternehmen aus dem jeweiligen Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei bei der Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Wirtschaft, Industrie und Technik mit Partnern der jeweils an-
deren Vertragspartei bedürfen, erklären die Vertragsparteien
ihre Bereitschaft, die Tätigkeit von Organisationen, die im Auf-
trag der jeweils anderen Vertragspartei Aufgaben der Han-
dels- und Kooperationsförderung wahrnehmen, umfassend zu
unterstützen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines wirk-
samen Schutzes des geistigen Eigentums für die Kooperation
auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik an. Sie
erklären sich bereit, mit dem Ziel der Durchsetzung der in beiden
Ländern geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften auf dem
Gebiet der gewerblichen Schutzrechte zusammenzuarbeiten.
Sie werden sich insbesondere über Rechtsvorschriften und
Verfahren, welche in den Hoheitsgebieten beider Staaten für den
Schutz geistigen Eigentums gelten, laufend informieren.
Artikel 9
Im Hinblick auf die Bedeutung, die der Finanzierung von
mittel- und langfristigen Vorhaben für die Entwicklung und
Vertiefung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft,
Industrie und Technik zukommt, werden die Vertragsparteien
Anstrengungen unternehmen, damit derartige Finanzierungen
im Rahmen der in jedem der beiden Staaten bestehenden
Gesetze, Rechtsvorschriften und Regelungen zu möglichst
günstigen Bedingungen gewährt werden. Sie werden bemüht
sein, günstige Rahmenbedingungen für die kommerzielle
Finanzierung neuer Formen der Zusammenarbeit, insbeson-
dere von Projektfinanzierungen für Infrastrukturvorhaben, zu
entwickeln.
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
Artikel 10
Der Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Volksrepublik China wird in Übereinstimmung mit
den in jedem der beiden Staaten geltenden Gesetzen, Rechts-
vorschriften und Bestimmungen in der Währung der Bundes-
republik Deutschland oder der Währung der Volksrepublik China
oder in einer anderen von den Geschäftspartnern vereinbarten,
frei konvertierbaren Währung abgewickelt.
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien befürworten, dass Streitigkeiten, die
aus den zwischen den Unternehmen, Organisationen und Insti-
tutionen beider Länder geschlossenen Verträgen entstehen,
oder damit in Zusammenhang stehen, nach Möglichkeit durch
Verhandlungen gütlich beigelegt werden.
(2) Werden die Streitigkeiten durch Verhandlungen nicht
beigelegt, so können die streitenden Parteien aufgrund einer in
ihren Verträgen vereinbarten Schiedsklausel oder aufgrund
besonderer Schiedsvereinbarungen die Durchführung eines
Schiedsverfahrens beantragen. Das Schiedsverfahren kann in
der Bundesrepublik Deutschland, in der Volksrepublik China
oder in einem von den beiden Parteien vereinbarten dritten Staat
stattfinden. Auf das Verfahren findet die Schiedsordnung An-
wendung, die für das von den streitenden Parteien vereinbarte
Schiedsgericht gilt.
(3) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen, Orga-
nisationen und Institutionen in ihren Verträgen Schiedsgerichts-
klauseln gemäß den von der Kommission der Vereinten Nationen
für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten
Standardschiedsregeln aufzunehmen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Hoheits-
gebiet der jeweils anderen Vertragspartei gefällten Schieds-
sprüche gemäß den Bestimmungen des am 10. Juni 1958 in New
York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gegenseitig
anzuerkennen und zu vollstrecken.
Artikel 12
(1) Beide Vertragsparteien bilden einen Gemischten Aus-
schuss, der sich aus Regierungsvertretern und Vertretern der
Wirtschaft zusammensetzt.
(2) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, die Durch-
führung dieses Abkommens zu überwachen, Fragen und
Probleme zu erörtern, die sich bei der Durchführung dieses
Abkommens ergeben, Empfehlungen, die zur Verwirklichung der
Ziele des Abkommens beitragen können, auszuarbeiten, und sie
den Regierungen beider Seiten vorzulegen.
(3) Der Gemischte Ausschuss erörtert unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Entwicklung in beiden Ländern und der sich
daraus ergebenden Prioritäten und Interessen beider Seiten
die Themen für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Wirtschaft, Industrie und Technik.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt auf Wunsch der Ver-
tragsparteien abwechselnd in einem der beiden Länder zu-
sammen.
(5) Der Gemischte Ausschuss kann, falls beide Vertrags-
parteien dies für notwendig erachten, für besondere Fragen oder
Aufgaben Arbeitsgruppen oder spezialisierte Kontaktgremien
bilden, die ihn bei der Erreichung der Ziele dieses Abkommens
unterstützen.
Artikel 13
Falls internationale Verpflichtungen einer der Vertragsparteien
dieses Abkommen berühren und Auswirkungen auf die grund-
legende Zielsetzung dieses Abkommens haben, werden die
Vertragsparteien Konsultationen durchführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1027
Artikel 14
(1) Das Abkommen bedarf der Erfüllung der für das In-
krafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen der
jeweiligen Vertragspartei und der gegenseitigen Mitteilungen
darüber. Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Eingang
der letzten Mitteilung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
verlängert sich für jeweils weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der
beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit
der anderen Vertragspartei die Kündigung des Abkommens auf
diplomatischem Wege schriftlich mitteilt.
(3) Die Vertragsparteien können, falls sie dies für notwen-
dig erachten, dieses Abkommen ändern.
Geschehen zu Berlin am 30. Juni 2000 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ischinger
Gerlach
Für die Regierung der Volksrepublik China
Shi Guangsheng
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 20. März 2002
I.
Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial (BGBl. 1990 II S. 326) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 3. September 1993
Chile am 27. Mai 1994
Ecuador am 16. Februar 1996
Estland am 8. Juni 1994
Grenada am 8. Februar 2002
Monaco am 8. September 1996
Rumänien am 23. Dezember 1993
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärung
Ukraine am 5. August 1993
Vereinigtes Königreich am 6. Oktober 1991
(für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Jersey,
Guernsey und die Insel Man).
K r o a t i e n hat dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-
Organisation am 29. September 1992 notifiziert, dass es sich als einer der
Rechtsnachfolger des ehemaligen Jugoslawiens mit Wirkung vom 8. Oktober
1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, durch das Überein-
kommen gebunden betrachtet.
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat dem Generaldirektor der Inter-
nationalen Atomenergie-Organisation am 24. März 1993 notifiziert, dass sie sich
als einer der Rechtsnachfolger der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung
vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei,
durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
II.
Die Bekanntmachung vom 13. März 1995 (BGBl. II S. 299) wird hiermit hin-
sichtlich des Inkrafttretens für M a u r i t i u s berichtigt; das Übereinkommen ist
für Mauritius nicht in Kraft getreten.
III.
R u m ä n i e n hat bei Unterzeichnung des Übereinkommens nachstehenden
V o r b e h a l t und E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
(Original in French; translation) (Übersetzung) (Original: Französisch)
“The Socialist Republic of Romania de- „Die Sozialistische Republik Rumänien
clares that it does not consider itself bound erklärt, dass sie sich durch Artikel 17 Ab-
by the provisions of Article 17, paragraph 2 satz 2 des Übereinkommens über den
of the Convention on the Physical Protec- physischen Schutz von Kernmaterial nicht
tion of Nuclear Material, which state that als gebunden betrachtet, in dem festgelegt
any dispute concerning the interpretation ist, dass jede Streitigkeit über die Aus-
or application of the Convention which legung oder Anwendung des Übereinkom-
cannot be settled by negotiation or by any mens, die weder durch Verhandlungen
other peaceful means of settling disputes noch durch andere friedliche Mittel der Bei-
shall, at the request of any party to such legung von Streitigkeiten beigelegt werden
dispute, be submitted to arbitration or kann, auf Antrag einer Streitpartei einem
referred to the International Court of Jus- Schiedsverfahren unterworfen oder dem
tice for decision. Internationalen Gerichtshof zur Entschei-
dung unterbreitet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1029
The Socialist Republic of Romania consid- Die Sozialistische Republik Rumänien ist
ers that such disputes can be submitted to der Auffassung, dass solche Streitigkeiten
arbitration or to the International Court of nur mit der Zustimmung aller Streitparteien
Justice only with the consent of all parties in jedem Einzelfall einem Schiedsverfahren
to the dispute in each individual case.” unterworfen oder dem Internationalen Ge-
richtshof unterbreitet werden dürfen.“
“In signing the Convention on the Physical „Bei der Unterzeichnung des Überein-
Protection of Nuclear Material, the Socialist kommens über den physischen Schutz von
Republic of Romania declares that, in its Kernmaterial erklärt die Sozialistische
interpretation, the provisions of Article 18, Republik Rumänien, dass sich nach ihrer
paragraph 4 refer exclusively to organiza- Auslegung Artikel 18 Absatz 4 ausschließ-
tions to which the Member States have lich auf Organisationen bezieht, denen die
transferred competence to negotiate, con- Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertra-
clude and apply international agreements gen haben, in ihrem Namen internationale
on their behalf and to exercise the rights Übereinkünfte auszuhandeln, zu schließen
and fulfil the responsibilities entailed by und anzuwenden sowie die Rechte aus-
such agreements including the right to zuüben und Pflichten zu erfüllen, die diese
vote.” Übereinkünfte nach sich ziehen, ein-
schließlich des Stimmrechts.“
IV.
Einsprüche gegen den Vorbehalt von Pakistan
Folgende Vertragsparteien haben dem Generaldirektor der Internationalen
Atomenergie-Organisation einen E i n s p r u c h gegen den von P a k i s t a n bei
Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens
angebrachten V o r b e h a l t (vgl. die Bekanntmachung vom 29. März 2001,
BGBl. II S. 355) notifiziert:
B e l g i e n am 16. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“… the Government of the Kingdom of „… die Regierung des Königreichs Bel-
Belgium has examined the reservation gien hat den von der Regierung der Isla-
expressed by the Government of the Isla- mischen Republik Pakistan beim Beitritt
mic Republic of Pakistan on its accession Pakistans zum Übereinkommen über den
to the Convention on the Physical Protec- physischen Schutz von Kernmaterial zu
tion of Nuclear Material with regard to dessen Artikel 2 Absatz 2 zum Ausdruck
paragraph 2 of article 2 thereof. gebrachten Vorbehalt geprüft.
The Government of the Kingdom of Bel- Die Regierung des Königreichs Belgien
gium objects to the aforementioned reser- erhebt Einspruch gegen den genannten
vation of the Government of the Islamic Vorbehalt der Regierung der Islamischen
Republic of Pakistan which raises a doubt Republik Pakistan, der Zweifel an der Ver-
with regard to Pakistan’s commitment to pflichtung Pakistans in Bezug auf Ziel und
the object and purpose of the Convention. Zweck des Übereinkommens weckt.
This objection shall not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between the des Übereinkommens zwischen der Re-
Government of the Kingdom of Belgium gierung des Königreichs Belgien und der
and the Government of the Islamic Re- Regierung der Islamischen Republik Pakis-
public of Pakistan.” tan nicht aus.“
D e u t s c h l a n d am 20. September 2001:
(Übersetzung)
“The Government of the Federal Republic „Die Regierung der Bundesrepublik
of Germany has examined the declaration Deutschland hat die von der Regierung der
made by the Government of the Islamic Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt
Republic of Pakistan upon its accession to Pakistans zum Übereinkommen über den
the Convention on the Physical Protection physischen Schutz von Kernmaterial zu
of Nuclear Material, regarding paragraph 2 Artikel 2 Absatz 2 abgegebene Erklärung
of Article 2. geprüft.
The Government of the Federal Republic Die Regierung der Bundesrepublik
of Germany objects to the aforesaid decla- Deutschland erhebt Einspruch gegen die
ration by the Government of the Islamic genannte Erklärung der Regierung der Isla-
Republic of Pakistan which raises doubts mischen Republik Pakistan, die Zweifel an
with regard to the commitment of the Isla- der Verpflichtung der Islamischen Republik
mic Republic of Pakistan to the object and Pakistan in Bezug auf Ziel und Zweck des
purpose of the Convention. Übereinkommens weckt.
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
It is in the common interest that treaties are Es liegt im gemeinsamen Interesse, dass
respected as to their object and purpose Verträge nach Ziel und Zweck von allen
by all parties. Vertragsparteien eingehalten werden.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between the des Übereinkommens zwischen der Bun-
Federal Republic of Germany and the Isla- desrepublik Deutschland und der Islami-
mic Republic of Pakistan.” schen Republik Pakistan nicht aus.“
Die E u r o p ä i s c h e A t o m g e m e i n s c h a f t am 19. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The European Atomic Energy Communi- „Die Europäische Atomgemeinschaft hat
ty has carefully examined the declaration die von der Islamischen Republik Pakistan
made by the Islamic Republic of Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkom-
at the time of its accession to the Conven- men über den physischen Schutz von Kern-
tion on the Physical Protection of Nuclear material zu Artikel 2 Absatz 2 abgegebene
Material, with regard to article 2, para- Erklärung sorgfältig geprüft.
graph 2.
The European Atomic Energy Community Die Europäische Atomgemeinschaft erhebt
objects to the aforesaid reservation by the Einspruch gegen den genannten Vorbehalt
Government of the Islamic Republic of der Regierung der Islamischen Republik
Pakistan to the Convention on the Physical Pakistan zum Übereinkommen über den
Protection of Nuclear Material, which puts physischen Schutz von Kernmaterial, der
in question Pakistan’s commitment to the die Verpflichtung Pakistans in Bezug auf
object and purpose of the Convention. Ziel und Zweck des Übereinkommens in
Frage stellt.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between the des Übereinkommens zwischen der Euro-
European Atomic Energy Community and päischen Atomgemeinschaft und der Isla-
the Islamic Republic of Pakistan.” mischen Republik Pakistan nicht aus.“
F i n n l a n d am 18. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The Government of Finland has carefully „Die Regierung von Finnland hat den von
examined the reservation made by the der Regierung der Islamischen Republik
Government of the Islamic Republic of Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Über-
Pakistan at the time of its accession to the einkommen über den physischen Schutz
Convention on the Physical Protection of von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2
Nuclear Material, regarding article 2, para- angebrachten Vorbehalt sorgfältig geprüft.
graph 2.
The Government of Finland objects to the Die Regierung von Finnland erhebt Ein-
aforesaid reservation by the Government of spruch gegen den genannten Vorbehalt der
the Islamic Republic of Pakistan to the Regierung der Islamischen Republik Pakis-
Convention on the Physical Protection of tan zum Übereinkommen über den physi-
Nuclear Material, which puts in question schen Schutz von Kernmaterial, der die
Pakistan’s commitment to the object and Verpflichtung Pakistans in Bezug auf Ziel
purpose of the Convention. und Zweck des Übereinkommens in Frage
stellt.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between the des Übereinkommens zwischen der Regie-
Government of Finland and the Islamic rung von Finnland und der Islamischen
Republic of Pakistan.” Republik Pakistan nicht aus.“
F r a n k r e i c h am 12. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The Government of the French Republic „Die Regierung der Französischen Repu-
has examined the reservation expressed blik hat den von der Islamischen Republik
by the Islamic Republic of Pakistan on its Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Über-
accession to the Convention on the Phy- einkommen über den physischen Schutz
sical Protection of Nuclear Material, with von Kernmaterial zu dessen Artikel 2 Ab-
regard to paragraph 2 of article 2 thereof. satz 2 zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt
geprüft.
The Government of the French Republic Die Regierung der Französischen Republik
objects to the aforementioned reservation erhebt Einspruch gegen den genannten
of the Islamic Republic of Pakistan which Vorbehalt der Islamischen Republik Pa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1031
raises a doubt with regard to Pakistan’s kistan, der Zweifel an der Verpflichtung
commitment to the object and purposes Pakistans in Bezug auf Ziel und Zweck des
of the Convention. Übereinkommens weckt.
This objection shall not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between des Übereinkommens zwischen Frankreich
France and the Islamic Republic of Pa- und der Islamischen Republik Pakistan
kistan.” nicht aus.“
G r i e c h e n l a n d am 26. November 2001:
(Übersetzung)
“The Government of Greece has carefully „Die Regierung von Griechenland hat den
examined the reservation made by the von der Regierung der Islamischen Repu-
Government of the Islamic Republic of blik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum
Pakistan at the time of its accession to the Übereinkommen über den physischen
Convention on the Physical Protection of Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Ab-
Nuclear Material, regarding article 2, para- satz 2 angebrachten Vorbehalt sorgfältig
graph 2. geprüft.
The Government of Greece objects to the Die Regierung von Griechenland erhebt
aforesaid reservation by the Government of Einspruch gegen den genannten von der
the Islamic Republic of Pakistan to the Regierung der Islamischen Republik Pakis-
Convention on the Physical Protection of tan zum Übereinkommen über den physi-
Nuclear Material, which puts in question schen Schutz von Kernmaterial angebrach-
Pakistan’s commitment to the object and ten Vorbehalt, der die Verpflichtung Pakis-
purpose of the Convention. tans in Bezug auf Ziel und Zweck des
Übereinkommens in Frage stellt.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between the des Übereinkommens zwischen der Regie-
Government of Greece and the Islamic rung von Griechenland und der Islami-
Republic of Pakistan.” schen Republik Pakistan nicht aus.“
I r l a n d am 28. September 2001:
(Übersetzung)
“The Government of Ireland has carefully „Die Regierung von Irland hat den von der
examined the reservation made by the Regierung der Islamischen Republik Pakis-
Government of the Islamic Republic of tan beim Beitritt Pakistans zum Überein-
Pakistan upon its accession to the Conven- kommen über den physischen Schutz von
tion on the Physical Protection of Nuclear Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2 ange-
Material, regarding paragraph 2 of Article 2. brachten Vorbehalt sorgfältig geprüft.
The Government of Ireland objects to the Die Regierung von Irland erhebt Einspruch
aforesaid reservation by the Government of gegen den genannten Vorbehalt der Regie-
the Islamic Republic of Pakistan to the rung der Islamischen Republik Pakistan
Convention on the Physical Protection of zum Übereinkommen über den physischen
Nuclear Material, which raises doubts with Schutz von Kernmaterial, der Zweifel an
regard to the commitment of the Islamic der Verpflichtung der Islamischen Republik
Republic of Pakistan to the object and Pakistan in Bezug auf Ziel und Zweck des
purpose of the Convention. Übereinkommens weckt.
It is in the common interest that treaties are Es liegt im gemeinsamen Interesse, dass
respected as to their object and purpose Verträge nach Ziel und Zweck von allen
by all parties. Vertragsparteien eingehalten werden.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between Ire- des Übereinkommens zwischen Irland und
land and the Islamic Republic of Pakistan.” der Islamischen Republik Pakistan nicht
aus.“
I t a l i e n am 15. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The Government of the Republic of Italy „Die Regierung der Italienischen Republik
has carefully examined the reservation hat den von der Regierung der Islamischen
made by the Government of the Islamic Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans
Republic of Pakistan at the time of its zum Übereinkommen über den physischen
accession to the Convention on the Physi- Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Ab-
cal Protection of Nuclear Material, regard- satz 2 angebrachten Vorbehalt sorgfältig
ing article 2, paragraph 2 of the aforesaid geprüft.
Convention.
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
The Government of the Republic of Italy Die Regierung der Italienischen Republik
objects to the aforesaid reservation by the erhebt Einspruch gegen den genannten
Government of the Islamic Republic of Vorbehalt der Regierung der Islamischen
Pakistan, which raises doubts with regard Republik Pakistan, der Zweifel an der Ver-
to the commitment of the Islamic Republic pflichtung der Islamischen Republik Pakis-
of Pakistan to the object and the purpose tan in Bezug auf Ziel und Zweck des Über-
of the Convention. einkommens weckt.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between the des Übereinkommens zwischen der Italie-
Republic of Italy and the Islamic Republic nischen Republik und der Islamischen
of Pakistan.” Republik Pakistan nicht aus.“
L u x e m b u r g am 23. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The Government of the Grand Duchy of „Die Regierung des Großherzogtums
Luxembourg has examined the reservation Luxemburg hat den von der Regierung der
expressed by the Government of the Isla- Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt
mic Republic of Pakistan on its accession Pakistans zum Übereinkommen über den
to the Convention on the Physical Protec- physischen Schutz von Kernmaterial zu
tion of Nuclear Material with regard to Artikel 2 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt
paragraph 2 of article 2 thereof. geprüft.
The Government of the Grand Duchy of Die Regierung des Großherzogtums Lu-
Luxembourg objects to the aforementioned xemburg erhebt Einspruch gegen den
reservation of the Government of the Isla- genannten Vorbehalt der Regierung der
mic Republic of Pakistan which raises a Islamischen Republik Pakistan, der Zweifel
doubt with regard to Pakistan’s commit- an der Verpflichtung Pakistans in Bezug auf
ment to the object and purpose of the Con- Ziel und Zweck des Übereinkommens
vention. weckt.
This objection shall not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between the des Übereinkommens zwischen der Regie-
Government of the Grand Duchy of Luxem- rung des Großherzogtums Luxemburg und
bourg and the Government of the Islamic der Regierung der Islamischen Republik
Republic of Pakistan.” Pakistan nicht aus.“
Die N i e d e r l a n d e am 9. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of the „Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands has examined the reservation derlande hat den von der Regierung der
made by the Government of the Islamic Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt
Republic of Pakistan at the time of its Pakistans zum Übereinkommen über den
accession to the Convention on the Phy- physischen Schutz von Kernmaterial zu
sical Protection of Nuclear Material, re- Artikel 2 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt
garding article 2, paragraph 2. geprüft.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands objects to the aforesaid reser- derlande erhebt Einspruch gegen den
vation by the Government of the Islamic genannten Vorbehalt der Regierung der
Republic of Pakistan to the Convention on Islamischen Republik Pakistan zum Über-
Physical Protection of Nuclear Material, einkommen über den physischen Schutz
which raises doubts as to Pakistan’s com- von Kernmaterial, der Zweifel an der Ver-
mitment to the object and purpose of the pflichtung Pakistans in Bezug auf Ziel und
Convention. Zweck des Übereinkommens weckt.
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, dass Verträge, deren Vertragspar-
become party should be respected, as to teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all parties. nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
parteien eingehalten werden.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands therefore objects to the afore- derlande erhebt daher Einspruch gegen
said reservation made by the Government den genannten Vorbehalt der Regierung
of the Islamic Republic of Pakistan to the der Islamischen Republik Pakistan zum
Convention on the Physical Protection of Übereinkommen über den physischen
Nuclear Material. Schutz von Kernmaterial.
This objection shall not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between the des Übereinkommens zwischen dem Kö-
Kingdom of the Netherlands and the Isla- nigreich der Niederlande und der Isla-
mic Republic of Pakistan.” mischen Republik Pakistan nicht aus.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1033
N o r w e g e n am 17. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The Government of Norway has examin- „Die Regierung von Norwegen hat den
ed the contents of the reservation made Inhalt des von der Islamischen Republik
by the Islamic Republic of Pakistan upon Pakistan beim Beitritt zum Übereinkom-
accession to the Convention on the Phy- men über den physischen Schutz von
sical Protection of Nuclear Material. Kernmaterial angebrachten Vorbehalts ge-
prüft.
According to paragraph 1 of the reserva- Nach Absatz 1 des Vorbehalts betrachtet
tion, Pakistan does not consider itself sich Pakistan durch Artikel 2 Absatz 2 des
bound by paragraph 2 of article 2 of the Übereinkommens nicht als gebunden. Die-
Convention. This paragraph extends the ser Absatz dehnt die Verpflichtung zum
obligation of protection of nuclear material Schutz von Kernmaterial auf Material
to such material while in domestic use, während der innerstaatlichen Nutzung, La-
storage and transport. The provision aims gerung und Beförderung aus. Die Bestim-
at averting the potential dangers posed by mung zielt darauf ab, mögliche Gefahren
the unlawful taking and use of nuclear abzuwenden, die sich aus der rechtswidri-
material. Norway therefore objects to para- gen Aneignung und Nutzung von Kern-
graph 1 of the reservation, as it is contrary material ergeben. Norwegen erhebt daher
to the object and purpose of the Conven- Einspruch gegen Absatz 1 des Vorbehalts,
tion and thus impermissible according to da er im Widerspruch zu Ziel und Zweck
well established treaty law. des Übereinkommens steht und damit
nach anerkanntem Vertragsrecht nicht
zulässig ist.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force in its entirety of the Convention des Übereinkommens in seiner Gesamtheit
between the Kingdom of Norway and the zwischen dem Königreich Norwegen und
Islamic Republic of Pakistan: The Conven- der Islamischen Republik Pakistan nicht
tion thus becomes operative between Nor- aus. Das Übereinkommen tritt somit zwi-
way and Pakistan without Pakistan bene- schen Norwegen und Pakistan in Kraft,
fitting from the said part of the reservation.” ohne dass Pakistan aus dem genannten
Teil des Vorbehalts einen Nutzen ziehen
kann.“
Ö s t e r r e i c h am 12. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“Austria has carefully examined the dec- „Österreich hat die von der Regierung der
laration made by the Government of the Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt
Islamic Republic of Pakistan at the time Pakistans zum Übereinkommen über den
of its accession to the Convention on the physischen Schutz von Kernmaterial zu
Physical Protection of Nuclear Material, Artikel 2 Absatz 2 abgegebene Erklärung
regarding article 2, paragraph 2. sorgfältig geprüft.
Austria objects to the aforesaid declaration Österreich erhebt Einspruch gegen die
by the Government of the Islamic Republic genannte Erklärung der Regierung der Isla-
of Pakistan to the Convention on the mischen Republik Pakistan zum Überein-
Physical Protection of Nuclear Material, kommen über den physischen Schutz von
which raises doubts with regard to the Kernmaterial, die Zweifel an der Verpflich-
commitment of the Islamic Republic of tung der Islamischen Republik Pakistan in
Pakistan to the object and purpose of the Bezug auf Ziel und Zweck des Überein-
Convention. kommens weckt.
Although the declaration made by the Gov- Obwohl die Erklärung der Islamischen
ernment of the Islamic Republic of Pakistan Republik Pakistan sich auf einen Bereich
refers to the area “beyond the scope of bezieht, der „über den Geltungsbereich
the said Convention” the purpose of that des Übereinkommens hinausgeht“, kann
declaration could be interpreted as if it also der Zweck der Erklärung dennoch so aus-
related to obligations within the framework gelegt werden, als bezöge er sich auf Ver-
of that Convention, such as obligations to pflichtungen im Rahmen des Übereinkom-
make the offences described in article 7 mens, darunter die Verpflichtung, die in
of the Convention punishable under its Artikel 7 beschriebenen Straftaten nach
national law or to cooperate with other innerstaatlichem Recht mit Strafe zu be-
States Parties in the field of criminal prose- drohen oder mit anderen Vertragsstaaten
cution. Such interpretation would be in- bei der Strafverfolgung zusammenzuarbei-
compatible with the object and purpose of ten. Eine solche Auslegung wäre mit Ziel
the Convention. und Zweck des Übereinkommens unver-
einbar.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between the des Übereinkommens zwischen der Repu-
Republic of Austria and the Islamic Repub- blik Österreich und der Islamischen Repu-
lic of Pakistan.” blik Pakistan nicht aus.“
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
P o r t u g a l am 18. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The Government of the Portuguese Re- „Die Regierung der Portugiesischen Re-
public has carefully examined the reser- publik hat den von der Regierung der Isla-
vation made by the Government of the mischen Republik Pakistan beim Beitritt
Islamic Republic of Pakistan at the time of Pakistans zum Übereinkommen über den
its accession to the Convention on the physischen Schutz von Kernmaterial zu
Physical Protection of Nuclear Material, Artikel 2 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt
regarding article 2, paragraph 2. sorgfältig geprüft.
The Government of the Portuguese Re- Die Regierung der Portugiesischen Repu-
public objects to the aforesaid reservation blik erhebt Einspruch gegen den genann-
made by the Government of the Islamic ten Vorbehalt der Regierung der Islami-
Republic of Pakistan to the Convention on schen Republik Pakistan zum Übereinkom-
the Physical Protection of Nuclear Material, men über den physischen Schutz von
which raises doubts regarding the commit- Kernmaterial, der Zweifel an der Verpflich-
ment of the Islamic Republic of Pakistan to tung der Islamischen Republik Pakistan in
the object and purpose of the Convention. Bezug auf Ziel und Zweck des Überein-
kommens weckt.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between the des Übereinkommens zwischen der Portu-
Portuguese Republic and the Islamic Re- giesischen Republik und der Islamischen
public of Pakistan.” Republik Pakistan nicht aus.“
S c h w e d e n am 8. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The Government of Sweden has care- „Die Regierung von Schweden hat den
fully examined the reservation made by von der Regierung der Islamischen Repu-
the Government of the Islamic Republic of blik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum
Pakistan at the time of its accession to the Übereinkommen über den physischen
Convention on the Physical Protection of Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Ab-
Nuclear Material, regarding article 2, para- satz 2 angebrachten Vorbehalt sorgfältig
graph 2. geprüft.
The Government of Sweden objects to the Die Regierung von Schweden erhebt Ein-
aforesaid reservation by the Government of spruch gegen den genannten Vorbehalt der
the Islamic Republic of Pakistan to the Regierung der Islamischen Republik Pakis-
Convention on the Physical Protection of tan zum Übereinkommen über den physi-
Nuclear Material, which puts in question schen Schutz von Kernmaterial, der die
Pakistan’s commitment to the object and Verpflichtung Pakistans in Bezug auf Ziel
purpose of the Convention. und Zweck des Übereinkommens in Frage
stellt.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between the des Übereinkommens zwischen der Regie-
Government of Sweden and the Islamic rung von Schweden und der Islamischen
Republic of Pakistan.” Republik Pakistan nicht aus.“
Die S c h w e i z am 19. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The Government of Switzerland has „Die Regierung der Schweiz hat die von
carefully examined the declaration made der Regierung der Islamischen Republik
by the Government of the Islamic Republic Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Über-
of Pakistan at the time of its accession to einkommen über den physischen Schutz
the Convention on the Physical Protection von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2
of Nuclear Material, regarding article 2, abgegebene Erklärung sorgfältig geprüft.
paragraph 2 of this Convention.
The name assigned to a statement where- Die Bezeichnung einer Stellungnahme,
by the legal effect of certain provisions of a durch die die Rechtswirkung gewisser
treaty is excluded or modified does not Bestimmungen eines Vertrags ausge-
determine its status as a reservation to the schlossen oder abgeändert wird, berührt
treaty. The Government of Switzerland nicht deren Eigenschaft als Vorbehalt zu
considers the declaration of the Govern- dem Vertrag. Die Regierung der Schweiz
ment of the Islamic Republic of Pakistan in betrachtet die Erklärung der Regierung der
its substance as a reservation. Islamischen Republik Pakistan ihrem Inhalt
nach als einen Vorbehalt.
According to international law a reservation Nach dem Völkerrecht ist ein mit Ziel und
incompatible with the object and purpose Zweck des Vertrags unvereinbarer Vorbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1035
of the treaty is not permitted. The Govern- halt nicht zulässig. Die Regierung der
ment of Switzerland is of the view that the Schweiz ist der Auffassung, dass der
aforesaid reservation raises doubts as to genannte Vorbehalt Zweifel an der Ver-
the commitment of the Islamic Republic of pflichtung der Islamischen Republik Pakis-
Pakistan to the object and purpose of the tan in Bezug auf Ziel und Zweck des Über-
Convention. The Government of Switzer- einkommens weckt. Die Regierung der
land therefore objects to this reservation. Schweiz erhebt daher Einspruch gegen
diesen Vorbehalt.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between des Übereinkommens zwischen der
Switzerland and the Islamic Republic of Schweiz und der Islamischen Republik
Pakistan. The Convention enters into force Pakistan nicht aus. Das Übereinkommen
in its entirety between the two States, with- tritt in seiner Gesamtheit zwischen den bei-
out the Islamic Republic of Pakistan bene- den Staaten in Kraft, ohne dass die Islami-
fitting from its reservation.” sche Republik Pakistan einen Nutzen aus
ihrem Vorbehalt ziehen kann.“
S p a n i e n am 4. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of „Die Regierung des Königreichs Spanien
Spain has carefully examined the reser- hat den von der Regierung der Islamischen
vation made by the Government of the Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans
Islamic Republic of Pakistan at the time zum Übereinkommen über den physischen
of its accession to the Convention on the Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Ab-
Physical Protection of Nuclear Material, satz 2 angebrachten Vorbehalt sorgfältig
regarding Article 2, Paragraph 2. geprüft.
The Government of the Kingdom of Spain Die Regierung des Königreichs Spanien
objects to the aforesaid reservation by the erhebt Einspruch gegen den genannten
Government of the Islamic Republic of Vorbehalt der Regierung der Islamischen
Pakistan to the Convention on the Physical Republik Pakistan zum Übereinkommen
Protection of Nuclear Material, which puts über den physischen Schutz von Kern-
in question Pakistan’s commitment to the material, der die Verpflichtung Pakistans in
object and purpose of the Convention. Bezug auf Ziel und Zweck dieses Überein-
kommens in Frage stellt.
This object does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between the des Übereinkommens zwischen der Regie-
Government of the Kingdom of Spain and rung des Königreichs Spanien und der Isla-
the Islamic Republic of Pakistan.” mischen Republik Pakistan nicht aus.”
V e r e i n i g t e s K ö n i g r e i c h am 16. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The Permanent Mission of the United „Die Ständige Vertretung des Vereinigten
Kingdom of Great Britain and Northern Königreichs Großbritannien und Nordirland
Ireland to the United Nations and other bei den Vereinten Nationen und anderen
International Organizations in Vienna … Internationalen Organisationen in Wien …
has the honour to refer to the reservation beehrt sich, auf den von der Regierung der
made by the Government of the Islamic Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt
Republic of Pakistan at the time of its Pakistans zum Übereinkommen über den
accession to the Convention on the Phy- physischen Schutz von Kernmaterial zu
sical Protection of Nuclear Material, re- Artikel 2 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt
garding article 2, paragraph 2. Bezug zu nehmen.
The Government of the United Kingdom of Die Regierung des Vereinigten Königreichs
Great Britain and Northern Ireland objects Großbritannien und Nordirland erhebt Ein-
to the aforesaid reservation by the Govern- spruch gegen den genannten Vorbehalt der
ment of the Islamic Republic of Pakistan to Regierung der Islamischen Republik Pakis-
the Convention on the Physical Protection tan zum Übereinkommen über den physi-
of Nuclear Material, which puts in question schen Schutz von Kernmaterial, der die
Pakistan’s commitment to the object and Verpflichtung Pakistans in Bezug auf Ziel
purpose of the Convention. und Zweck des Übereinkommens in Frage
stellt.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between the des Übereinkommens zwischen der Re-
Government of the United Kingdom of gierung des Vereinigten Königreichs Groß-
Great Britain and Northern Ireland and the britannien und Nordirland und der Islami-
Islamic Republic of Pakistan.” schen Republik Pakistan nicht aus.“
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. September 2001 (BGBl. II S. 1118).
Berlin, den 20. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 22. März 2002
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Aus-
arbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBl. 1973 II
S. 701), geändert durch das Protokoll vom 16. November
1989 (BGBl. 1993 II S. 15), wird nach seinem Artikel 12
Abs. 3 für
Estland am 17. April 2002
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 10. Mai 2001 (BGBl. II S. 609).
Berlin, den 22. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. Westdickenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1037
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe
von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 22. März 2002
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 4. Dezember 2001 mit Wirkung vom gleichen Tage die
E r s t r e c k u n g des Übereinkommens vom 18. September 1997 über das
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von
Antipersonenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) auf
folgende Überseegebiete, deren internationale Beziehungen das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland wahrnimmt, notifiziert:
Anguilla
Bermuda
Britisches Antarktis-Territorium
Britisches Territorium im Indischen Ozean
Britische Jungferninseln
Falklandinseln (Malwinen)
Kaimaninseln
Montserrat
Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno
St. Helena und Nebengebiete
Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln
Britischer Staatshoheit unterstehende Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia
Turks- und Caicosinseln.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 76).
Berlin, den 22. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 22. März 2002
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II
S. 1136) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgenden
weiteren Staat in Kraft treten:
Eritrea am 30. April 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II
S. 124).
Berlin, den 22. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 22. März 2002
Das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung
der Fledermäuse in Europa (BGBl. 1993 II S. 1106) ist
nach seinem Artikel XII für
Litauen am 28. Dezember 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 24. Januar 2002 (BGBl. II S. 609).
Berlin, den 22. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 22. März 2002
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II
S. 1136) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgenden
weiteren Staat in Kraft treten:
Eritrea am 30. April 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II
S. 124).
Berlin, den 22. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa
Vom 22. März 2002
Das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung
der Fledermäuse in Europa (BGBl. 1993 II S. 1106) ist
nach seinem Artikel XII für
Litauen am 28. Dezember 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 24. Januar 2002 (BGBl. II S. 609).
Berlin, den 22. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1039
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 22. März 2002
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Euro-
päische Konferenz der Verkehrsminister (BGBl. 1971 II
S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die
Ukraine am 5. Februar 2002
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 14. Januar 2002 (BGBl. II S. 316).
Berlin, den 22. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens der Vereinten Nationen
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
Vom 22. März 2002
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 17. Januar 2002 mit Wirkung vom gleichen Tage notifiziert, dass es
die Bestimmungen des am 21. November 1947 von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen angenommenen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen (BGBl. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129;
1979 II S. 812; 1988 II S. 979) nach seinem Artikel XI § 43 auf die Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO – An-
lage IV) anwendet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
16. April 1966 (BGBl. II S. 288, 327), 15. Juli 1986 (BGBl. II S. 854) und 30. Januar
2002 (BGBl. II S. 620).
Berlin, den 22. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1039
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Vom 22. März 2002
Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Euro-
päische Konferenz der Verkehrsminister (BGBl. 1971 II
S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die
Ukraine am 5. Februar 2002
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 14. Januar 2002 (BGBl. II S. 316).
Berlin, den 22. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens der Vereinten Nationen
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
Vom 22. März 2002
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 17. Januar 2002 mit Wirkung vom gleichen Tage notifiziert, dass es
die Bestimmungen des am 21. November 1947 von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen angenommenen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen (BGBl. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129;
1979 II S. 812; 1988 II S. 979) nach seinem Artikel XI § 43 auf die Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO – An-
lage IV) anwendet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
16. April 1966 (BGBl. II S. 288, 327), 15. Juli 1986 (BGBl. II S. 854) und 30. Januar
2002 (BGBl. II S. 620).
Berlin, den 22. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 22. März 2002
Das Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Bhutan am 17. Januar 2002.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am
11. September 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik
Jugoslawien, durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2002 (BGBl. II S. 171).
Berlin, den 22. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 25. März 2002
I.
P o r t u g a l hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigen-
tum am 26. Oktober 1999 notifiziert, dass die Verantwortlichkeit Portugals für die
aus der Anwendung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971
beschlossenen Fassung (BGBl. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) auf M a c a u
resultierenden Rechte und Pflichten mit Ablauf des 19. Dezember 1999 endet.
II.
C h i n a hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum
am 1. November 1999 notifiziert, dass die Berner Übereinkunft vom 9. Septem-
ber 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris am
24. Juli 1971 beschlossenen Fassung auf die S o n d e r v e r w a l t u n g s r e g i o n
M a c a u mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 anzuwenden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen
vom 17. November 1978 (BGBl. II S. 1394), 27. Mai 1993 (BGBl. II S. 922) und
23. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1359).
Berlin, den 25. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 22. März 2002
Das Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Bhutan am 17. Januar 2002.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am
11. September 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h -
f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik
Jugoslawien, durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2002 (BGBl. II S. 171).
Berlin, den 22. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 25. März 2002
I.
P o r t u g a l hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigen-
tum am 26. Oktober 1999 notifiziert, dass die Verantwortlichkeit Portugals für die
aus der Anwendung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971
beschlossenen Fassung (BGBl. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) auf M a c a u
resultierenden Rechte und Pflichten mit Ablauf des 19. Dezember 1999 endet.
II.
C h i n a hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum
am 1. November 1999 notifiziert, dass die Berner Übereinkunft vom 9. Septem-
ber 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris am
24. Juli 1971 beschlossenen Fassung auf die S o n d e r v e r w a l t u n g s r e g i o n
M a c a u mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 anzuwenden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen
vom 17. November 1978 (BGBl. II S. 1394), 27. Mai 1993 (BGBl. II S. 922) und
23. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1359).
Berlin, den 25. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1041
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 25. März 2002
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen
Doping (BGBl. 1994 II S. 334; 2002 II S. 128) ist nach sei-
nem Artikel 16 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Belgien am 1. Januar 2002
Ukraine am 1. Januar 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 17. April 2001 (BGBl. II S. 573).
Berlin, den 25. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 25. März 2002
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das
Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des
Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung
solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) ist nach seinem
Artikel XXI Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Uganda am 30. Dezember 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 22. November 2001 (BGBl. II
S. 1658).
Berlin, den 25. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1041
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Doping
Vom 25. März 2002
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen
Doping (BGBl. 1994 II S. 334; 2002 II S. 128) ist nach sei-
nem Artikel 16 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Belgien am 1. Januar 2002
Ukraine am 1. Januar 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 17. April 2001 (BGBl. II S. 573).
Berlin, den 25. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 25. März 2002
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das
Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des
Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung
solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) ist nach seinem
Artikel XXI Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Uganda am 30. Dezember 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 22. November 2001 (BGBl. II
S. 1658).
Berlin, den 25. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 25. März 2002
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBl. 1987 II
S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für folgenden
weiteren Staat in Kraft treten:
Moldau, Republik am 1. April 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 9. Mai 2001 (BGBl. II S. 607).
Berlin, den 25. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 25. März 2002
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II
S. 565; 1988 II S. 630, 672, 865; 1996 II S. 402; 1998 II S. 2298; 2000 II S. 1233),
wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Monaco am 24. Oktober 2002
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 2001 (BGBl. II S. 1351).
Berlin, den 25. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 25. März 2002
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBl. 1987 II
S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für folgenden
weiteren Staat in Kraft treten:
Moldau, Republik am 1. April 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 9. Mai 2001 (BGBl. II S. 607).
Berlin, den 25. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 25. März 2002
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II
S. 565; 1988 II S. 630, 672, 865; 1996 II S. 402; 1998 II S. 2298; 2000 II S. 1233),
wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Monaco am 24. Oktober 2002
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 2001 (BGBl. II S. 1351).
Berlin, den 25. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1043
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Vertrags
über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 26. März 2002
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001
zu dem Vertrag vom 2. Februar 2000 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen
Republik über die Ergänzung des Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die
Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 2001 II S. 726)
wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem
Artikel 21 Abs. 2
am 19. Juni 2002
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Berlin am 18. März
2002 ausgetauscht worden.
Berlin, den 26. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. Westdickenberg
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-schwedischen Abkommens
über den Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose
sowie über das gleichzeitige Inkrafttreten der Verordnung vom 17. Oktober 2001
zu dem Abkommen
Vom 28. März 2002
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 zu dem Ab-
kommen vom 19. Juli 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Schweden über den Verzicht
auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose (BGBl. 2001 II S. 1056) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 2
am 7. März 2002
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens
auch die Verordnung vom 17. Oktober 2001 zu dem Abkommen nach ihrem
Artikel 2 Abs. 1 am 7. März 2002 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 28. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1043
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Vertrags
über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 26. März 2002
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001
zu dem Vertrag vom 2. Februar 2000 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen
Republik über die Ergänzung des Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die
Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 2001 II S. 726)
wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem
Artikel 21 Abs. 2
am 19. Juni 2002
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Berlin am 18. März
2002 ausgetauscht worden.
Berlin, den 26. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. Westdickenberg
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-schwedischen Abkommens
über den Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose
sowie über das gleichzeitige Inkrafttreten der Verordnung vom 17. Oktober 2001
zu dem Abkommen
Vom 28. März 2002
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 zu dem Ab-
kommen vom 19. Juli 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Schweden über den Verzicht
auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose (BGBl. 2001 II S. 1056) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 2
am 7. März 2002
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens
auch die Verordnung vom 17. Oktober 2001 zu dem Abkommen nach ihrem
Artikel 2 Abs. 1 am 7. März 2002 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 28. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
Bekanntmachung
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 15. Dezember 2000
zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung
der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet
und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer
Vom 10. April 2002
Das in Dörflingen am 15. Dezember 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum
Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung
der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweize-
rische Zollgebiet (BGBl. 1967 II S. 2029, 2336; 1995 II
S. 193; 1998 II S. 1130, 2730) betreffend die Ausrichtung
eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet
und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein
erhobenen Mehrwertsteuer ist nach seinem Artikel 10
am 30. August 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. April 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1045
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
zum Vertrag vom 23. November 1964
über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein
in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung
eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet
und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Berechnung des auszurichtenden Betrags
der Schweizerische Bundesrat – Die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichten-
den Betrags erfolgt jährlich. Sie wird in Anlage 1 zu diesem
eingedenk der bewährten Politik guter Nachbarschaft zwi- Abkommen aufgeführt, die einen Bestandteil dieses Abkommens
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, bildet. Als Bemessungsgrundlage wird das Mehrwertsteuerauf-
kommen des Vorjahres herangezogen.
in Erwägung des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid- Artikel 5
genossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen
am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet, im Folgenden Abzug der von Schweizer Stellen erbrachten Leistungen
„Büsinger Vertrag“ genannt, und die damit verbundene Erhe- (1) Vom Mehrwertsteueranteil abgezogen werden die von
bung der schweizerischen Umsatzsteuer auf dem Gebiet der Schweizer Stellen (Bund und Kantone) zugunsten der Gemeinde
Gemeinde Büsingen, Büsingen oder ihrer Bevölkerung erbrachten Leistungen. Diese
Leistungen werden für das jeweilige Referenzjahr in Anlage 2 zu
vom Wunsch geleitet, der besonderen geographischen Lage diesem Abkommen aufgeführt.
der Gemeinde Büsingen und den damit verbundenen Sonder-
lasten der Gemeinde und deren Bevölkerung Rechnung zu (2) Der Abzug gemäß Absatz 1 erfährt einen Zuschlag von
tragen – 30 % für nicht quantifizierbare Leistungen.
(3) Die Eidgenössische Steuerverwaltung vergütet den Kanto-
sind wie folgt übereingekommen: nen die von ihnen zugunsten der Gemeinde Büsingen erbrachten
Leistungen gemäß Anlage 2 direkt.
Artikel 1
Artikel 6
Zweck
Gültigkeitsdauer der Berechnungen
Die Schweiz, die gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g
(1) Die Berechnung des Prozentsatzes auf der Grundlage des
des Büsinger Vertrags auch auf dem Gebiet der Gemeinde
Referenzjahres gemäß Anlagen 1 und 2 zu diesem Abkommen
Büsingen die Mehrwertsteuer auf die Einfuhr und die dort
hat jeweils für fünf Jahre Gültigkeit.
getätigten Umsätze erhebt, beteiligt sich mit einem Anteil aus
dem Mehrwertsteuerertrag an den Sonderlasten der Gemeinde (2) Jede Partei kann auf diplomatischem Weg bis spätestens
Büsingen beziehungsweise deren Bevölkerung. ein Jahr vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer eine Neube-
rechnung des Prozentsatzes für die folgende fünfjährige Periode
Artikel 2 anhand eines neuen Referenzjahres verlangen.
Berechnungsfaktoren (3) Die Parteien verständigen sich im Rahmen der gemäß Arti-
kel 41 des Büsinger Vertrags eingesetzten Gemischten Kommis-
Maßgebend für die Berechnung des an die Gemeinde Büsin- sion über die der Neuberechnung des Prozentsatzes in den Anla-
gen auszurichtenden Betrags sind die gesamten Mehrwert- gen 1 und 2 zugrunde zu legenden Daten.
steuereinnahmen der Schweiz, das Verhältnis der Kaufkraft
pro Kopf der Schweiz zu derjenigen des Gebiets Schaffhau-
Artikel 7
sen/Büsingen sowie das Verhältnis der mittleren Wohnbevölke-
rung der Gemeinde Büsingen zu derjenigen der Schweiz, jeweils Fälligkeit
bezogen auf ein Referenzjahr. (1) Die Vergütung des gestützt auf dieses Abkommen berech-
neten Mehrwertsteueranteils an die Gemeinde Büsingen erfolgt
Artikel 3 erstmals für das Jahr 1999.
Abzug der Verwaltungskosten (2) Der für das Kalenderjahr geschuldete Anteil wird jeweils
am 30. Juni des laufenden Jahres zur Zahlung an die Gemeinde-
Zur Abgeltung der mit der Erhebung der Mehrwertsteuer in der
kasse Büsingen fällig.
Gemeinde Büsingen sowie mit der Berechnung und der Über-
weisung des zu vergütenden Anteils zusammenhängenden Ver- (3) Die Zahlungen für die Jahre vor dem Inkrafttreten des
waltungskosten erfährt der Mehrwertsteueranteil eine Kürzung Abkommens werden gemeinsam mit der erstmaligen Zahlung
um 5 %. nach Absatz 2 fällig.
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
Artikel 8 de Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit
einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vor.
Berichterstattung
Die Gemeinde Büsingen erstattet der Gemischten Kommission (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf-
einen jährlichen Bericht über die Verwendung des ausgerichteten grund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge
Betrags. und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind
bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds
Artikel 9 sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;
die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden
Streitbeilegung von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im
Abkommens werden, soweit möglich, durch die Gemischte Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Kommission beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer- Artikel 10
den, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit Inkrafttreten
einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem Schweizerische Bundesrat der Regierung der Bundesrepublik
jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien bestellt Tag des Eingangs der Mitteilung.
wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der
Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine
Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit Artikel 11
einem Schiedsgericht unterbreiten will. Geltungsdauer und Kündigung
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal- (1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren.
ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede
(2) Sofern keine der beiden Vertragsparteien das Abkommen
Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs
zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist kündigt, bleibt es weiterhin in
bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der
Kraft, wobei jeder Vertragspartei das Recht zukommt, das
Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragspar-
Abkommen auf diplomatischem Wege mit einer Frist von zwei
teien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt
Jahren zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizeprä-
sident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien (3) Die Kündigung des Büsinger Vertrags hat auch die Kündi-
oder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgen- gung dieses Abkommens zur Folge.
Geschehen zu Dörflingen am 15. Dezember 2000 in zwei
Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Bald
Für den Schweizerischen Bundesrat
K. V i l l i g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1047
Anlage 1
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
zum Vertrag vom 23. November 1964
über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein
in das schweizerische Zollgebiet
betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz
in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein
erhobenen Mehrwertsteuer
betreffend die Berechnung des Anteils in Prozenten
der auf die Gemeinde Büsingen entfallenden
schweizerischen Mehrwertsteuereinnahmen gemäß Artikel 4
des vorgenannten Abkommens im Referenzjahr 1996:
Schweizer Franken in %
Mehrwertsteuereinnahmen der Schweiz 1996 11 958 291 845
(gemäß Eidg. Staatsrechnung)
Volkseinkommen pro Kopf Schweiz 1996 43 034 100
(gemäß Bundesamt für Statistik)
Volkseinkommen pro Kopf Büsingen/ 43 531 101,2
Kanton Schaffhausen 1996
(gemäß Bundesamt für Statistik)
Korrekturfaktor Volkseinkommen = 1,0
mittlere Wohnbevölkerung Schweiz 7 105 446 99,9792315
(gemäß Bundesamt für Statistik)
mittlere Wohnbevölkerung Büsingen 1 476 0,0207685
(gemäß Gemeindeverwaltung Büsingen)
mittlere Wohnbevölkerung total 7 106 922 100
Anteil Gemeinde Büsingen 0,0207685
an Gesamtbevölkerung
Abzug Erhebungs- und 0,0010384
Verwaltungskosten (5 %)
Anteil Büsingen an den 2 359 378 0,0197301
Mehrwertsteuereinnahmen netto
Abzug für Leistungen der Schweiz 1 013 451 0,0084749
gemäß Anlage 2
Maßgebender Prozentsatz für die 0,0112552
Berechnung des im laufenden Jahr auf die
Gemeinde Büsingen entfallenden Betrags
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
Anlage 2
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
zum Vertrag vom 23. November 1964
über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein
in das schweizerische Zollgebiet
betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz
in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein
erhobenen Mehrwertsteuer
betreffend die Aufstellung der von Schweizer Stellen
(Bund und Kantone) zugunsten der Gemeinde Büsingen
beziehungsweise ihrer Bevölkerung erbrachten Leistungen
gemäß Artikel 5 des vorgenannten Abkommens im Referenzjahr 1996:
CHF CHF
durch den Beiträge an Kuhhalter 25 847,–
Bund
Beiträge an Pflanzenbau 39 770,–
Ergänzende Direktzahlungen 170 578,–
Ökologische Direktzahlungen 149 743,–
Abgeltung Bund Postauto 110 611,–
Postverkehr Zoll 13 680,–
Abfertigung Handelswaren 9 860,–
Bauabrechnungen 12 670,–
Rückerstattung Mineralölsteuer 32 620,–
Subtotal quantifizierbar 565 379,–
Zuschlag 30 % für nicht 169 613,–
quantifizierbare Leistungen
Subtotal Bund 734 992,–
durch den Schulbereich 152 520,–
Kanton
Öffentlicher Verkehr 45 179,–
Schaffhausen
Arbeitslosenunterstützung 16 500,–
Subtotal quantifizierbar 214 199,–
Zuschlag 30 % für nicht 64 260,–
quantifizierbare Leistungen
Subtotal Kanton Schaffhausen 278 459,–
Von Schweizer Stellen zugunsten 1 013 451,–
der Gemeinde Büsingen und deren Bevölkerung
erbrachte Leistungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1049
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. April 2002
Das in Dhaka am 7. Oktober 2001 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bang-
ladesch über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000) ist
nach seinem Artikel 5
am 7. Oktober 2001
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. April 2002
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom
31. Oktober bis 2. November 2000 –
und
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch – sind wie folgt übereingekommen:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu- Artikel 1
blik Bangladesch, (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und bezie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch hungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-
zu vertiefen, aufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von
insgesamt 50 000 000,– DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- sche Mark; nachrichtlich in Euro: 25 564 594,06 ) zu erhalten,
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
1. für die Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in a) Gesundheits- und Bevölkerungsprogramm („Health and
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, Population Sector Programme“) bis zu 10 000 000,– DM
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
Euro: 5 112 918,81), Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a
b) Programm zur Förderung der Privatwirtschaft („Program-
bis d genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer
me for the Promotion of the Private Sector“) bis zu
Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden
10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
Mark; nachrichtlich in Euro: 5 112 918,81),
endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.
c) Ländliche Elektrifizierung („Rural Electrification – Mymen-
singh Power Station/MPS, Phase III“) bis zu 25 000 000,– DM (2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit
(in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark; nach- sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird
richtlich in Euro: 12 782 297,03), etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-
satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,
d) Umfassendes Primarschulprojekt („Comprehensive Pri- gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
mary Education Project“) bis zu 5 000 000,– DM (in Wor-
ten: fünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
2 556 459,41), Artikel 3
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-
haben festgestellt worden ist. anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 4
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor- den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
bereitung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhaben oder den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Anwendung. in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Artikel 5
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Kraft.
Geschehen zu Dhaka am 7. Oktober 2001 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dietrich Andreas
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Dr. M a s i h u r R a h m a n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1051
Bekanntmachung
der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung
zur Änderung des deutsch-mosambikanischen Abkommens vom 22. Februar 1996
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. April 2002
Die in Maputo durch Notenwechsel vom 17./29. Okto-
ber 1996 geschlossene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Mosambik zur Änderung des
Abkommens vom 22. Februar 1996 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit
(BGBl. 1996 II S. 554) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am
29. Oktober 1996
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. April 2002
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Der Botschafter Maputo, den 17. Oktober 1996
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 22. Februar 1996 über das Vorhaben „Schalt-
anlagen Xai-Xai, Monapo und Nacala“ und unter Hinweis auf den Finanzierungs- und
Projektvertrag vom 5. Dezember 1995 zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
der Republik Mosambik folgende Änderungsvereinbarung zum Abkommen vom
22. Februar 1996 vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Mosambik, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das
Vorhaben „Schaltanlagen Xai-Xai, Monapo und Nacala“ einen weiteren Finanzierungs-
beitrag in Höhe von DM 600 000,– (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark)
zu erhalten, so daß nunmehr für das Vorhaben insgesamt DM 10 600 000,– (in Worten:
zehn Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung stehen.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
22. Februar 1996 auch für diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in portugiesischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Mosambik mit den unter den Nummern 1 bis 3
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Rau
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Leonardo Simão
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Zusammenarbeit
der Republik Mosambik
Maputo