774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002
Fünfte Verordnung
zur Inkraftsetzung
der Änderungen und Berichtigungen der Anlagen A, B 1 und B 2
zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
und der Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2
zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel
(5. ADNRÄndV)
Vom 27. März 2002
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 unter Beachtung des § 7a und auf Grund des
§ 5 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), die durch Arti-
kel 250 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen:
Artikel 1
Die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg am
26. November 1998, am 20. Mai 1999 und am 14. Juni 2000 beschlossenen
Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und die von der Moselkommission in
Trier am 24. November 1999 beschlossenen Änderungen der Anlage B 2 zur
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel (Verordnung
vom 21. Dezember 1994, BGBl. II S. 3830, zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 22. Dezember 1998, BGBl. II S. 3000) werden in Kraft gesetzt. Sie
werden als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Die Berichtigungen der Anlagen B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförde-
rung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und der Anlagen B 1 und B 2 zur
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel (Verordnung
vom 21. Dezember 1994, BGBl. II S. 3830, zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 22. Dezember 1998, BGBl. II S. 3000) werden als Anlage 2 zu dieser
Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. März 2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
___________
*) Die Anlagen 1 und 2 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausge-
geben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002 775
Bekanntmachung
des deutsch-beninischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Februar 2002
Das in Cotonou/Benin am 27. Dezember 2001 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Benin über Finanzielle Zusammenarbeit (Aufstockung des
Finanzierungsbeitrags für das Vorhaben „Brücke Lac
Nokoué/Ausbau Durchgangsstraße Cotonou“) ist nach
seinem Artikel 2
am 27. Dezember 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Februar 2002
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. V o l k e r D u c k l a u
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Aufstockung des Finanzierungsbeitrags für das Vorhaben
„Brücke Lac Nokoué/Ausbau Durchgangsstraße Cotonou“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Der im Abkommen vom 29. November 1994 zwischen der
die Regierung der Republik Benin – Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit („Stadtent-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen wicklung Abomey-Bohicon“ und sechs weitere Vorhaben) für das
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Vorhaben „Ausbau der Straße Cotonou – Porto Novo“ unter Arti-
Benin, kel 1 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Finanzierungsbeitrag in
Höhe von 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- sche Mark; nachrichtlich in Euro: 7 669 378,2) wird mit einem
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Betrag von 6 000 000,– DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche
vertiefen, Mark; nachrichtlich in Euro: 3 067 751,2) reprogrammiert und der
im Abkommen vom 8. November 2001 zwischen der Regierung
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Republik Deutschland und der Regierung der Republik Benin
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben„Ländliche Wasser-
versorgung III“ und vier weitere Vorhaben) für das Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in „Straße 3 Banques–Akossombo-Cotonou“ unter Artikel 1 Ab-
Benin beizutragen – satz 1 Buchstabe b vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe
von 12 500 000,– DM (in Worten: zwölf Millionen fünfhundert-
sind wie folgt übereingekommen: tausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 6 391 148,5) wird
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002
reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buch- gangsstraße Cotonou“ ein Gesamtbetrag in Höhe von bis zu
stabe b des Abkommens vom 23. August 1999 zwischen der 66 000 000,– DM (in Worten: sechsundsechzig Millionen Deut-
Regierung der Republik Deutschland und der Regierung der sche Mark; nachrichtlich in Euro: 33 745 264).
Republik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit (Kooperations-
(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der vorgenannten
vorhaben „Ländliche Wasserversorgung II“ und Vorhaben
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
„Brücke Lac Nokoué/Ausbau Durchgangsstraße Cotonou“)
Deutschland und der Regierung der Republik Benin über Finan-
genannte Vorhaben „Brücke Lac Nokoué/Ausbau Durchgangs-
zielle Zusammenarbeit mit Ausnahme von Artikel 5 des Abkom-
straße Cotonou“ zur Verfügung gestellt. Unter Einbeziehung der
mens vom 29. November 1994 unberührt.
bestehenden Mittelzusagen in Höhe von 47 500 000,– DM (in
Worten: siebenundvierzig Millionen fünfhunderttausend Deut-
Artikel 2
sche Mark; nachrichtlich in Euro: 24 286 364) ergibt sich nun-
mehr für das Vorhaben „Brücke Lac Nokoué/Ausbau Durch- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Cotonou am 27. Dezember 2001 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Burghard Sauerteig
Für die Regierung der Republik Benin
Antoine Kolawolé Idji
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf
Vom 27. Februar 2002
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für
Israel am 1. Februar 2003
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 18. September 2001 (BGBl. II
S. 1068).
Berlin, den 27. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002 777
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „EWA Land Information Group, Inc.“
(Nr. GS-35F-0665J)
Vom 27. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August
2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „EWA
Land Information Group, Inc.“ (Nr. GS-35F-0665J) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe a der Korrekturvereinbarung vom
14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 919 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend
die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unterneh-
men Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „EWA Land Information Group,
Inc.“ einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-0665J
über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die 66th Military Intelligence
Group der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „EWA Land Information Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002
1. Das Unternehmen „EWA Land Information Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertra-
ges zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der 66th Military Intelligence Group mit der Durchführung von Recher-
chen, der Bearbeitung und Analyse von Daten: Durchführung von Recherchen zur Pla-
nung von Arbeitsprozessen im Nachrichtenwesen und Entwicklung von Einsatzoptio-
nen für tatsächliche, Notfall- und Übungsanforderungen; Bearbeitung und Analyse von
Messungs- und Erkennungsdaten; Vorbereitung von analytischen Berichten; Schulung
von Soldaten in der Anwendung von verschiedenen Prototypen und niedrigfrequenten
Measurement and Signature Intelligence (MASINT) Systemen. Dieser Vertrag umfasst
die folgenden Tätigkeiten: EAC MASINT Analyst (Anhang II.q.), EAC MASINT Senior
Analyst (Anhang II.q.), EAC MASINT Analyst/Imagery (Anhang II.r.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von
mit Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und
nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der
Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „EWA Land Information Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-35F-0665J zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen „EWA Land Information Group, Inc.“ über die Erbrin-
gung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Eine Kopie des Vertrages
mit einer Laufzeit vom 5. August 1999 bis 4. August 2004 ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 5. August 1999 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer augezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 919 vom
28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
5. August 1999 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002 779
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“
(Nr. DAJA02-00-P-1299)
Vom 27. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
6./22. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Icons International Consultants, LLC“ (Nr. DAJA02-00-P-1299) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe g der Korrektur-
vereinbarung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Auswärtiges Amt Berlin, den 22. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 906 vom 6. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Icons International Con-
sultants, LLC“ einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Num-
mer DAJA02-00-P-1299 über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das
HQ, USEUCOM/ECSM abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002
1. Das Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“ wird im Rahmen seines
Vertrages zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des HQ, USEUCOM/ECSM mit der Analyse und Auswertung von
bedeutenden Antiterrorismus- und Truppenschutzprogrammen. Dieser Vertrag um-
fasst die folgenden Tätigkeiten: Analyst/Force Protection (Anhang II.h.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer DAJA02-00-P-1299 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika und dem Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“ über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Eine Kopie des
Vertrages mit einer Laufzeit vom 18. September 2000 bis 14. September 2001 ist die-
ser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich
mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. September 2000 in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 906 vom
6. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
18. September 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002 781
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „INTEROP Joint Venture“
(Nr. DABT63-96-C-0031)
Vom 27. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
6./28. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „INTEROP Joint Venture“ (Nr. DABT63-96-C-0031) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe c der Korrekturverein-
barung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 907 vom 6. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „INTEROP Joint Venture“ einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DABT63-96-C-0031 für
die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das Hauptquartier des Europäi-
schen Kommandos der Vereinigten Staaten von Amerika (USCINCEUR) abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „INTEROP Joint Venture“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002
1. Das Unternehmen „INTEROP Joint Venture“ wird im Rahmen seines Vertrages zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Wissenschaftliche, technische und logistische Unterstützung des Hauptquartiers des
Europäischen Kommandos der Vereinigten Staaten von Amerika (USCINCEUR) beim
Auftrag des „Joint Interoperability Test Command“ (JITC). Dies umfasst alle Aspekte
während der Planung, Ausführung, Auswertung und Berichtphase aller Untersuchun-
gen im Bereich von Computer, Kommunikation, Kommando, Aufsicht und Nachrich-
tenwesen (C4I) sowie die Planung, Entwicklung, Konstruktion und den Erwerb der
Geräte und Systeme. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Interoperability
Analyst (Anhang II.n.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „INTEROP Joint Venture“ wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer DABT63-96-C-0031 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika und dem Unternehmen „INTEROP Joint Venture“ über die Erbringung der
unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Eine Kopie des Vertrages mit einer
Laufzeit vom 31. Januar 1997 bis 28. Februar 2002 ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. März 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 907 vom
6. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. März 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002 783
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
(Nr. DAJA02-00-F-1254)
Vom 27. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
6./22. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Premier Technology Group, Inc.“ (Nr. DAJA02-00-F-1254) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe e der Korrekturverein-
barung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Auswärtiges Amt Berlin, den 22. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 912 vom 6. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-5872H,
Delivery Order DAJA02-00-F-1254 über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistun-
gen für die 1st Armored Division, United States Army Europe abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befrei-
ungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002
1. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der 1st Armored Division, United States Army Europe mit der Bereitstel-
lung von folgenden Dienstleistungen: Planung sowie operativer Einsatz im Bereich des
Nachrichtenwesens, der Spionageabwehr und der militärischen Sicherheitsaufklärung
zur Unterstützung der Einsatzplanung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-
keiten: Military Intelligence Planner (Appendix II.f.), All Source Analyst (Appendix II. g.)
und Senior Engineer (Appendix II.i.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-35F-5872H, Delivery Order DAJA02-00-F-1254 zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Premier
Technology Group, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht
spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie
des Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 ist die-
ser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unver-
züglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. September 2000 in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 912 vom
6. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. September 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002 785
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
(Nr. DAJA02-00-F-1255)
Vom 27. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
6./22. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Premier Technology Group, Inc.“ (Nr. DAJA02-00-F-1255) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe d der Korrekturverein-
barung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Auswärtiges Amt Berlin, den 22. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 910 vom 6. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-5872H,
Delivery Order DAJA02-00-F-1255 für die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistun-
gen für die 1st Armored Division, United States Army Europe abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befrei-
ungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002
1. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der 1st Armored Division, United States Army Europe mit der Bereit-
stellung von folgenden Dienstleistungen: Planung sowie operativer Einsatz in Aus-
führung der funktionellen und technischen Planung zur Unterstützung der Einsatz-
planung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Combat Service Support
Analyst (Appendix l.b.), Material Readiness Analyst (Appendix I.c.) und Senior Move-
ment Analyst (Appendix l.d.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-35F-5872H, Delivery Order DAJA02-00-F-1255 zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Premier
Technology Group, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen endet. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. September 2000
bis 31. August 2001 ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. September 2000 in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 910 vom
6. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. September 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002 787
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 6. Oktober 1980
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 83)
Vom 4. März 2002
Das Protokoll vom 6. Oktober 1980 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt – Artikel 83 – (BGBl. 1997 II S. 1777) ist
nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für
Swasiland am 28. September 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 3. September 2001 (BGBl. II
S. 968).
Berlin, den 4. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 4. März 2002
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation am 6. September 2001 notifiziert, dass
sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der
Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Abkommen vom 19. Juni
1948 über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
(BGBl. 1959 II S. 129) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1495).
Berlin, den 4. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002 787
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 6. Oktober 1980
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 83)
Vom 4. März 2002
Das Protokoll vom 6. Oktober 1980 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt – Artikel 83 – (BGBl. 1997 II S. 1777) ist
nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für
Swasiland am 28. September 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 3. September 2001 (BGBl. II
S. 968).
Berlin, den 4. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 4. März 2002
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation am 6. September 2001 notifiziert, dass
sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der
Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Abkommen vom 19. Juni
1948 über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
(BGBl. 1959 II S. 129) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1495).
Berlin, den 4. März 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1109
Berichtigung
des Gesetzes
zu dem Vertrag vom 2. Februar 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 2. April 2002
Das Gesetz vom 13. Juli 2001 zu dem Vertrag vom 2. Februar 2000 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergän-
zung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 2001 II S. 733) ist
wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter „des Vertrages“ zu streichen.
Berlin, den 2. April 2002
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Brink