734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Gesetz
zu dem Abkommen vom 24. August 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 26. März 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 24. August 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. März 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 735
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland 5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grund-
stücken,
und
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgen-
die Republik Österreich –
den als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im
durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des
Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen – Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertrags-
sind wie folgt übereingekommen: staaten teilen einander, soweit für die Abkommensanwendung
erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuerge-
setzen eingetretenen Änderungen mit.
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich Artikel 3
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertrags- Allgemeine Begriffsbestimmungen
staat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert,
Artikel 2 a) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere
Unter das Abkommen fallende Steuern Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Bundes-
republik Deutschland oder die Republik Österreich;
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhe-
bung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das
Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaf- Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an
ten erhoben werden. das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens,
seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule,
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung
Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvor-
oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben schriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Ver- Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirt-
äußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der schaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Res-
Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszu- sourcen ausübt;
wachs.
c) bedeutet der Ausdruck „Republik Österreich“ das Hoheits-
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gebiet der Republik Österreich;
gehören insbesondere
d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesell-
a) in der Bundesrepublik Deutschland: schaften und alle anderen Personenvereinigungen;
1. die Einkommensteuer, e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen
2. die Körperschaftsteuer, oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische
Personen behandelt werden;
3. die Gewerbesteuer und
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertrags-
4. die Grundsteuer, staats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgen- nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertrags-
den als „deutsche Steuer“ bezeichnet); staat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unterneh-
men, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Per-
b) in der Republik Österreich: son betrieben wird;
1. die Einkommensteuer, g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beför-
2. die Körperschaftsteuer, derung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem
Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem
3. die Grundsteuer,
Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder
4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen
und Vertragsstaat betrieben;
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h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ Artikel 5
aa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Betriebsstätte
alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bun- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
desrepublik Deutschland sowie alle juristischen Perso- „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die
nen, Personengesellschaften und anderen Personen- Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt
vereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik wird.
Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere:
bb) in Bezug auf die Republik Österreich
a) einen Ort der Leitung,
1. jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit
b) eine Zweigniederlassung,
der Republik Österreich besitzt;
c) eine Geschäftsstelle,
2. jede juristische Person, Personengesellschaft und
andere Personenvereinigung, die nach dem in der d) eine Fabrikationsstätte,
Republik Österreich geltenden Recht errichtet wor-
e) eine Werkstätte und
den ist;
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch
i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschät-
aa) in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministe- zen.
rium der Finanzen oder die Behörde, auf die es seine
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine
Befugnisse delegiert hat,
Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
bb) in der Republik Österreich: den Bundesminister für
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti-
Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
kels gelten nicht als Betriebsstätten:
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertrags-
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
staat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens
jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die
benutzt werden;
ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates
über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuer- ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
recht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck unterhalten werden;
nach anderem Recht dieses Staates hat.
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein
Artikel 4 anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
Ansässige Person d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach
dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig-
eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und um- keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine
fasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und andere Hilfstätigkeit darstellen;
juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Ausdruck um-
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
fasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Ein-
Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a
künften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat
bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass
gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ver- Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine
tragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: Hilfstätigkeit darstellt.
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über (5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Ver-
eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staa- treters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und
ten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des
Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Voll-
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensin- macht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeach-
teressen); tet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat
für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätig-
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person
keiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie
beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die,
in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt
würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt,
sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhn-
diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer
lichen Aufenthalt hat;
Betriebsstätte machen.
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staa-
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt,
ten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat
als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es
ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per-
der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Ein-
(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige
vernehmen zu regeln.
Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell-
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in schaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere
ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftslei- Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaf-
tung befindet. ten zur Betriebsstätte der anderen.
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Artikel 6 die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung von Wirt-
schaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steu-
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
errecht des Vertragsstaats, in dem die Betriebsstätte gelegen ist,
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person den Einkünften des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte
aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus zugerechnet werden.
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im ande-
(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti-
ren Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
keln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeu- Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses
tung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in Artikels nicht berührt.
dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das
Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Artikel 8
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für
die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Seeschifffahrt, Binnen-
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf schifffahrt und Luftfahrt
veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder (1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr-
das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und zeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertrags-
anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
als unbewegliches Vermögen. Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, (2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnen-
der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der schifffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert
Nutzung unbeweglichen Vermögens. werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe- des Unternehmens befindet.
weglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus (3) Für Zwecke dieses Artikels beinhalten die Begriffe „Gewin-
unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständi- ne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im
gen Arbeit dient. internationalen Verkehr“ und „Gewinne aus dem Betrieb von
Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen“, auch die Einkünfte
Artikel 7 aus der
Unternehmensgewinne a) gelegentlichen Vercharterung von Seeschiffen oder Luftfahr-
zeugen und
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unter- b) Einkünfte aus der Nutzung oder Vermietung von Containern
nehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine (einschließlich Trailer und zugehöriger Ausstattung, die dem
dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Transport der Container dient),
Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unter- wenn diese Einkünfte den im Absatz 1 genannten Gewinnen
nehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur inso- zugerechnet werden können.
weit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord
im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstät- eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem
te aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Ver- der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen
tragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig
sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche ist, die das Schiff betreibt.
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selb-
ständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem (5) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem
Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen
gewesen wäre. Betriebsstelle.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden Artikel 9
die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, ein-
schließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwal- Verbundene Unternehmen
tungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem (1) Wenn
Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mit-
sind.
telbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapi-
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer tal eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der ist oder
Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge-
ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat
schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter-
die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
nehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des
ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart
anderen Vertragsstaats beteiligt sind
sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels
übereinstimmt. und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmänni-
schen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder aufer-
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für
legte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen,
das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zuge-
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden,
rechnet.
so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet
Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür und entsprechend besteuert werden.
bestehen, anders zu verfahren.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unter-
(7) Dieser Artikel gilt auch für die Einkünfte aus der Beteiligung nehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entspre-
an einer Personengesellschaft. Er erstreckt sich auch auf Vergü- chend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Ver-
tungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von tragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es
der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unter-
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nehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwi- fen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im
schen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die anderen Staat besteuert werden.
gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen mitein-
(2) Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbetei-
ander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine ent-
ligung einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters
sprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen
aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiari-
Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen
schen Darlehen und Gewinnobligationen dürfen jedoch auch in
dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls wer-
dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht die-
den die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander
ses Staates besteuert werden.
konsultieren.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“
Artikel 10 bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die
Dividenden Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder
mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und
Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgel-
zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden. der und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, Ausdruck „Zinsen“ umfasst nicht die in Artikel 10 behandelten
nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer Einkünfte.
darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine (4) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht über- wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
steigen: im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte
Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Perso- oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein-
nengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom richtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt
Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesell- werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrich-
schaft verfügt; tung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Arti-
kel 14 anzuwenden.
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen
anderen Fällen. (5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend,
wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in
Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er
Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt wer-
in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertrags-
den.
staat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der
bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genuss- Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden
scheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen,
nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesell- so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die
schaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleich- Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
gestellt sind. Der Ausdruck „Dividenden“ umfasst auch Einkünfte
eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe-
Gesellschafter, Einkünfte aus partiarischen Darlehen, Gewinnob- rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
ligationen und ähnliche Vergütungen, wenn sie nach dem Recht besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen,
des Staates, aus dem sie stammen, bei der Ermittlung des gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag,
Gewinns des Schuldners nicht abzugsfähig sind, sowie Aus- den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehun-
schüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. gen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren
Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende
(4) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom-
im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende mens besteuert werden.
Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch
eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, Artikel 12
für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Lizenzgebühren
Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und
an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt wer-
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft den, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur
Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf im anderen Staat besteuert werden.
dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten
Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzge-
eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder bühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung
dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an litera-
tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte rischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein-
oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft schließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken,
einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfah-
selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschüt- ren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder
teten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
Gewinnen oder Einkünften bestehen. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver-
tragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertrags-
Artikel 11 staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine
Zinsen
selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenz-
im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dür- gebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte
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oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 Artikel 14
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Selbständige Arbeit
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Aus-
nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste übung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Ver-
Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzge- fügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Ver-
bühren für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung fügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert
eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung
Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren zugerechnet werden können.
als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die
feste Einrichtung liegt. (2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die
selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstleri-
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe- sche, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die
rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzge- Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
bühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den Artikel 15
letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der überstei- Unselbständige Arbeit
gende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 20 dürfen Gehälter, Löhne
unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
Abkommens besteuert werden.
ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in die-
sem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im
Artikel 13 anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt,
Gewinne aus der so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat
Veräußerung von Vermögen besteuert werden.
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in
aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Ver-
Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im tragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erst-
anderen Staat besteuert werden. genannten Staat besteuert werden, wenn
(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger
Anteilen an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen überwie- als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält
gend aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat und
besteht, dürfen in diesem Staat besteuert werden. b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit-
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, geber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig
das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh- ist, und
men eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer
zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertrags- festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im
staat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen anderen Staat hat.
Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließ-
lich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen (3) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 2 Buch-
Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder stabe b finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im
einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im ande- Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, wenn sich der Arbeit-
ren Staat besteuert werden. nehmer im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage
während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luft-
fahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von (4) Für Zwecke dieses Artikels gilt die Arbeit im anderen Ver-
Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem tragsstaat nur dann als ausgeübt, wenn die Vergütungen in Über-
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge einstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat
dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem besteuert worden sind.
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unterneh- (5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti-
mens befindet. kels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen
Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Bin-
Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig nenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteu-
ist. ert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftslei-
tung des Unternehmens befindet.
(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat
während mindestens fünf Jahren ansässig war und die im ande- (6) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Person
ren Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht 1. in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz
das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesell- und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren
schaften nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Arbeitsort hat und
Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Ansässigkeits-
2. täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt
wechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat
(Grenzgänger).
bei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen natürlichen Person
den Vermögenszuwachs, so wird bei späterer Veräußerung der (7) Beiträge, die für eine in einem Vertragsstaat unselbständig
Anteile, wenn der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Staat tätige Person an eine in dem anderen Vertragsstaat errichtete
gemäß Absatz 5 besteuert wird, dieser Staat bei der Ermittlung und dort steuerlich anerkannte Einrichtung der Krankheits- und
des Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag Altersvorsorge geleistet werden, sind in dem erstgenannten
zugrunde legen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt des Staat bei der Ermittlung des von der Person zu versteuernden
Wegzugs als Erlös angenommen hat. Einkommens in der gleichen Weise, unter den gleichen Bedin-
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
gungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge an in Artikel 18
diesem erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Einrichtungen
Ruhegehälter, Renten
der Krankheits- und Altersvorsorge, sofern
und ähnliche Zahlungen
a) die Person unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht in
diesem Staat ansässig war und bereits Beiträge an die Ein- (1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhe-
richtungen der Krankheits- und Altersvorsorge entrichtete, gehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem ande-
und ren Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten
Staat besteuert werden.
b) die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats festgestellt
hat, dass die Einrichtung der Krankheits- und Altersvorsorge (2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
allgemein denjenigen Einrichtungen entspricht, die in diesem aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertrags-
Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt sind. staats erhält, dürfen abweichend von vorstehendem Absatz 1 nur
in diesem anderen Staat besteuert werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes
(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Ver-
a) bedeutet „Einrichtung der Krankheitsvorsorge“ jede Einrich- tragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem
tung, bei der die unselbständig tätige Person und ihre anderen Vertragsstaat ansässige Person für einen Schaden zahlt,
Angehörigen im Fall einer krankheitsbedingten vorüberge- für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung
henden Unterbrechung ihrer unselbständigen Arbeit zum eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach ver-
Empfang von Leistungen berechtigt sind; sorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, oder der als Folge
b) bedeutet „Einrichtung der Altersvorsorge“ eine Einrichtung, von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung oder des
an der die Person teilnimmt, um sich im Hinblick auf die in Wehr- oder Zivildiensts entstanden ist (einschließlich Wiedergut-
diesem Absatz erwähnte unselbständige Arbeit Ruhestands- machungsleistungen), dürfen abweichend von Absatz 1 nur im
einkünfte zu sichern; erstgenannten Staat besteuert werden.
c) ist eine „Einrichtung der Krankheits- und Altersvorsorge“ in (4) Der Begriff „Rente“ bedeutet bestimmte Beträge, die regel-
einem Staat für steuerliche Zwecke anerkannt, wenn hin- mäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während
sichtlich der an diese Einrichtungen geleisteten Beiträge eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund
Steuerentlastungen zu gewähren sind. einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegen-
leistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene
Leistung vorsieht.
Artikel 16
(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder,
Aufsichtsrats- und
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im
Geschäftsführervergütungen
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem ande-
(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähn- ren Staat von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unter-
liche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person haltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des
in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwal- steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten
tungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertrags- abzugsfähig sind; Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen
staat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden. Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft Artikel 19
als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer Gesell-
schaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, im Öffentlicher Dienst
anderen Staat besteuert werden. (1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem
Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer
Artikel 17 anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staa-
tes an eine natürliche Person für diesem Staat, einer seiner
Künstler und Sportler Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt werden, dür-
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie fen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen
Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden,
oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür-
ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert wer- liche Person in diesem Staat ansässig ist und
den. Ungeachtet auch des Artikels 12 dürfen Vergütungen jeder a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des
Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig gewor-
Person gezahlt werden, im anderen Staat auch dann besteuert den ist, um die Dienste zu leisten.
werden, wenn dort keine persönliche Tätigkeit ausgeübt wird.
(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner
Entsprechendes gilt für Einkünfte aus der Duldung von Aufzeich-
Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person
nungen und Übertragungen von künstlerischen und sportlichen
des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person
Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen.
für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer
(2) Fließen Einkünfte der in Absatz 1 genannten Art nicht dem anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete
Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, Dienste gezahlt werden, dürfen abweichend von Artikel 18 nur in
so dürfen deren Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 12, 14 und 15 diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter dürfen
in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen. jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staats-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von
angehöriger dieses Staates ist.
Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten
Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder über- (3) Auf Vergütungen für Dienstleistungen und Ruhegehälter,
wiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines
einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder
oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unter- einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses
stützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Ver- Staates erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzu-
tragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist. wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 741
(4) Dieser Artikel gilt auch für Löhne, Gehälter und ähnliche besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Vergütungen (sowie für Ruhegehälter), die an natürliche Perso- Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
nen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat
Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) und anderen
ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
ähnlichen, von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Einrichtungen
geleistet werden, vorausgesetzt, dass diese Zahlungen in dem Artikel 23
Vertragsstaat, aus dem sie stammen, der Besteuerung unter- Vermeidung der Doppelbesteuerung
liegen.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Artikel 20
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer-
Gastprofessoren und -lehrer,
den die Einkünfte aus der Republik Österreich sowie die in
Studenten und Auszubildende
der Republik Österreich gelegenen Vermögenswerte ausge-
(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Ver- nommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Öster-
tragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines reich besteuert werden dürfen und nicht unter Buchstabe b
Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Ver- fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das
tragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögens-
in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur werte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Ein-
Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder künfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Für Einkünf-
zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung te aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen
aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepu-
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig blik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an
war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Öster-
bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, reich ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital
dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen
werden. Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der
ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.
(2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der
sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der
Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls
oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls
ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Aus- solche gezahlt werden würden, nach den vorhergehenden
bildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen
werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses wären.
Staates stammen. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden
Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut-
Artikel 21 schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer
Steuern die österreichische Steuer angerechnet, die nach
Andere Einkünfte
österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert
werden. bb) Zinsen,
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweg- cc) Lizenzgebühren,
lichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzu- dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Republik
wenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger Österreich besteuert werden dürfen,
im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch ee) Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 5 in der Republik
eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Österreich besteuert werden dürfen,
Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsäch- ff) Vergütungen, die nach Artikel 16 Absatz 1 in der Repu-
lich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In blik Österreich besteuert werden dürfen,
diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
gg) Einkünfte, die nach Artikel 17 in der Republik Österreich
besteuert werden dürfen.
Artikel 22
c) Einkünfte oder Vermögen einer in der Bundesrepublik
Vermögen Deutschland ansässigen Person, die nach dem Abkommen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Bundesrepublik
anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert Deutschland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
werden. Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer (2) Bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person wird
Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im die Steuer wie folgt festgesetzt:
anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung a) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person
gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte
die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertrags- oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bun-
staat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert desrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die
werden. Republik Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c
diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Ver-
aus.
kehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt
dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser b) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person
Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 13 Absatz 2 und 17
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Absatz 1 Satz 2 und 3 in der Bundesrepublik Deutschland Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Ver-
besteuert werden dürfen, so rechnet die Republik Österreich pflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist
auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver-
den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland pflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst-
gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden
jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer können.
nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik
(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern
Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.
jeder Art und Bezeichnung.
c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a,
die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Artikel 25
Gesellschaft an eine in der Republik Österreich ansässige
Gesellschaft gezahlt werden und die bei Ermittlung der Verständigungsverfahren
Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines
worden sind, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestim- Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer
mungen des innerstaatlichen Rechts der Republik Österreich, Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen
aber ungeachtet etwaiger nach diesem Recht abweichender nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner-
Mindestbeteiligungserfordernisse, in der Republik Österreich staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
von der Besteuerung ausgenommen. ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem
d) Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 er-
ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der fasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter-
Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, breiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss inner-
dürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festset- halb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme
zung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entspre-
der Person einbezogen werden. chenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet
Artikel 24 und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung
Gleichbehandlung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver-
ständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags-
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen
staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entspre-
Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhän-
chende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsrege-
genden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
lung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammen-
Vertragsstaaten durchzuführen.
hängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des ande-
ren Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich
lich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung
können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam dar-
über beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden
(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dür-
werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
fen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur
anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absät-
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige ze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher
des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbe- Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweck-
sondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder mäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommis-
unterworfen werden können. sion durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten besteht.
(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im ande- (5) Können Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Ausle-
ren Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unter- gung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, von den
nehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. zuständigen Behörden nicht im Verständigungsverfahren nach
den vorstehenden Absätzen dieses Artikels innerhalb einer Frist
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie
von 3 Jahren ab der Verfahrenseinleitung beseitigt werden, sind
einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen
auf Antrag der Person im Sinne des Absatzes 1 die Staaten
Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigun-
verpflichtet, den Fall im Rahmen eines Schiedsverfahrens ent-
gen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu
sprechend Artikel 239 EG-Vertrag vor dem Gerichtshof der
gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
Europäischen Gemeinschaften anhängig zu machen.
(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 oder Arti-
kel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren
Artikel 26
und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Informationsaustausch
Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen
unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im
die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens
erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend
Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines
die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind,
Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansäs-
soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem
sigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ver-
Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch
mögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen
Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Ver-
wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässi-
tragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf
gen Person zum Abzug zuzulassen.
Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften
(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden
teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertrags- (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
staat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Er-
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten hebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 743
Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Im Fall einer Notifikation nach Buchstabe b kann die Republik
Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Österreich vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem
Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke ver- Weg diese Einkünfte auf Grund dieses Abkommens entspre-
wenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen chend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik
Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen, Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz
falls die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats keine wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf
Einwendungen dagegen erhebt. Die weitere Übermittlung an das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle
andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der zuständi- rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht
gen Behörde des anderen Vertragsstaats erfolgen. des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifika-
tion erfüllt sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird von dem
(2) Vorstehender Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als ver-
Recht zur Notifikation nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach
pflichte er einen Vertragsstaat,
Inkrafttreten des Abkommens Gebrauch machen.
a) zur Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen
durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungs- (2) Der Ansässigkeitsstaat ist berechtigt, seine innerstaatlichen
praxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; Rechtsvorschriften zur Abwehr von Steuerumgehungen anzu-
wenden, um missbräuchlichen Gestaltungen oder unfairem
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im Steuerwettbewerb zu begegnen.
üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver-
tragsstaats nicht beschafft werden können; (3) Wenn die vorstehenden Bestimmungen zur Doppelbe-
steuerung führen, konsultieren die zuständigen Behörden ein-
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-,
ander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu
Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfah-
vermeiden ist.
ren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre
public widerspräche.
Artikel 29
Artikel 27
Mitglieder diplomatischer Missionen
Erstattung der Abzugsteuern und konsularischer Vertretungen
(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, (1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte,
Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer
Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den all-
Abzugsweg (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht des erst- gemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
genannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem Übereinkünfte zustehen.
nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch
dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg (an der (2) Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat wegen
Quelle) erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu der den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen
erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischen-
wird oder entfällt. staatlicher Übereinkünfte zustehenden steuerlichen Vorrechte
(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vier- nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Ent-
ten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf sendestaat zu.
Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte fol- (3) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 gilt eine natür-
genden Jahres eingereicht werden. liche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer
(3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertretung eines
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässig- Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem
keit in dem anderen Vertragsstaat verlangen. dritten Staat gelegen ist, für Zwecke des Abkommens als eine im
Entsendestaat ansässige Person, wenn sie
(4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Ein-
vernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebe- a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus
nenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen Quellen außerhalb dieses Staates oder mit außerhalb dieses
vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen. Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und
b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich
Artikel 28 der Steuern von ihrem gesamten Einkommen oder vom
Anwendung des Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige
Abkommens in bestimmten Fällen Personen.
(1) Der Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung (4) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisa-
durch Steueranrechnung nach Artikel 23 und nicht durch Steuer- tionen, ihre Organe oder Beamte sowie nicht für Mitglieder diplo-
befreiung nach dem genannten Artikel, matischer Missionen oder konsularischer Vertretungen eines
dritten Staates und ihnen nahestehende Personen, die sich in
a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unter- einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Ver-
schiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder tragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom
verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Vermögen wie dort ansässige Personen behandelt werden.
Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren
nach Artikel 25 regeln lässt und wenn auf Grund dieser unter-
schiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Artikel 30
Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu
niedrig besteuert würden. Nebenurkunden
b) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Kon- Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
sultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres inner-
staatlichen Rechts der Republik Österreich auf diplomati-
schem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Artikel 31
Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistel- Inkrafttreten
lung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige
Gestaltungen zum Missbrauch des Abkommens zu verhin- (1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-
dern. urkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem
Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten Vertragsstaat veranlasst, in dem die Unterzeichnung des Abkom-
anzuwenden mens erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der
VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden,
richtet, sobald dies vom Sekretariat der Vereinten Nationen
Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder
bestätigt worden ist.
nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das
dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
Artikel 33
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab
dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf Kündigung
das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen,
(3) Das zwischen der Republik Österreich und der Bundes- jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines
republik Deutschland am 4. Oktober 1954 unterzeichnete jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündi-
der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des gen. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des
Abkommens vom 8. Juli 1992 findet ab dem Zeitpunkt nicht mehr Einganges der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat. Im Fall
Anwendung, in dem dieses Abkommen gemäß Absatz 2 dieses der Kündigung ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
Artikels Wirksamkeit erlangt. a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden,
Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder
nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das
Artikel 32
auf das Kündigungsjahr folgt;
Registrierung
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten das Kündigungsjahr folgt.
Geschehen zu Berlin am 24. August 2000 in zwei Urschriften,
jede in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Roland Lohkamp
Für die Republik Österreich
Dr. H e r b e r t K r a u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 745
Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland (9) Z u A r t i k e l 17 A b s a t z 2
und Es besteht Einverständnis, dass nach Absatz 2 der Gesamtbe-
die Republik Österreich trag der der „anderen Person“ zufließenden Vergütungen einer
Bruttoabzugsbesteuerung unterzogen werden darf, wobei dem
haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwi- Einkünfteempfänger (der „anderen Person“) das Recht auf Ent-
schen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteue- lastung von der Bruttoabzugsbesteuerung nach den Grundsät-
rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver- zen einer Nettobesteuerung nach Maßgabe des Rechts des
mögen am 24. August 2000 in Berlin die nachstehenden Bestim- Quellenstaats zugestanden wird. Das Quellenbesteuerungsrecht
mungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: besteht auch für solche Vergütungen, die auf Tätigkeiten der
in Drittstaaten ansässigen Künstler und Sportler zurückzuführen
(1) Z u d e n A r t i k e l n 2 b i s 19 sind.
Der Ausdruck „Gebietskörperschaften“ umfasst auf Seiten der
Bundesrepublik Deutschland die Länder und Gemeinden und auf (10) Z u A r t i k e l 17 A b s a t z 3
Seiten der Republik Österreich die Bundesländer und Gemein- Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkör-
den. perschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die
Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörper-
(2) Z u A r t i k e l 5 schaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig
sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeits-
Es besteht Einverständnis, dass im Fall verbundener Unterneh-
staat bestätigt wird.
men keines dieser Unternehmen als Vertreterbetriebsstätte eines
anderen verbundenen Unternehmens behandelt wird, wenn die
jeweiligen – ohne dieses Einverständnis sonst zur Vertreterbe- (11) Z u A r t i k e l 18 A b s a t z 3
triebsstätte führenden – Funktionen durch Ansatz angemessener a) Zu den Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 gehören auch
Verrechnungspreise, einschließlich eines diesem verbleibenden Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten,
Gewinns, abgegolten werden. Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.
b) Die in dieser Bestimmung angeführten Bezüge sind bei Er-
(3) Z u d e n A r t i k e l n 7 und 10
mittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.
Ein stiller Gesellschafter wird wie ein Unternehmer behandelt,
wenn mit seiner Einlage eine Beteiligung am Vermögen des
(12) Z u A r t i k e l 24
Unternehmens verbunden ist.
a) In der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen,
denen nach den Bestimmungen des Abkommens vom 4. Ok-
(4) Z u A r t i k e l 13 A b s a t z 2 tober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bun-
Die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach der letzten, desrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbe-
vor der Veräußerung der Aktien und sonstigen Anteile zu erstel- steuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
lenden Handelsbilanz. vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grund-
steuern Entlastung von der österreichischen Kommunalsteuer
zu gewähren gewesen wäre, steht diese Entlastung auch
(5) Z u d e n A r t i k e l n 13 und 18 weiterhin so lange zu, wie Mitgliedstaaten der Europäischen
Wiederkehrende Bezüge, die auf der Veräußerung von Vermögen Union auf Grund ihrer Doppelbesteuerungsabkommen mit
beruhen, aber nur wegen der dabei eingehaltenen Rentenform der Republik Österreich von dieser Abgabe entlastet werden.
steuerpflichtig sind, fallen stets unter Artikel 18. b) Erleiden in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Per-
sonen ab dem Wirtschaftsjahr 1990 (1989/90) Verluste in
(6) Z u A r t i k e l 15 A b s a t z 2 und 3 österreichischen Betriebsstätten, werden bis einschließlich
Es besteht Einvernehmen, dass im Fall der in Absatz 3 erwähnten des Wirtschaftsjahres 1997 (1996/97) entstandene Verluste
Arbeitnehmerüberlassung die „183-Tage-Klausel“ zur Anwen- nach den Vorschriften des § 2a Absatz 3 des deutschen Ein-
dung kommt. Die Wirkung der „183-Tage-Klausel“ geht nur dann kommensteuergesetzes berücksichtigt. Ab der Veranlagung
verloren, wenn das in einem Vertragsstaat ansässige arbeitneh- 1994 unterbleiben Hinzurechnungen gemäß § 2a Absatz 3
merüberlassende Unternehmen im anderen Vertragsstaat eine dritter Satz des deutschen Einkommensteuergesetzes. So-
Betriebsstätte unterhält, die die Vergütungen trägt. weit eine steuerliche Verwertung nach diesen Vorschriften
in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgenommen
werden kann, weil bereits Rechtskraft eingetreten und eine
(7) Z u A r t i k e l 15 A b s a t z 4 Verfahrenswiederaufnahme wegen Ablaufs der Festset-
Es besteht Einverständnis darüber, dass der Begriff „Vergütun- zungsfrist nicht mehr möglich ist, ist eine Berücksichtigung in
gen, wenn sie im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind“ der Republik Österreich im Wege des Verlustabzugs zulässig.
sich auf jegliche Arbeit bezieht, die im anderen Vertragsstaat Ab dem Wirtschaftsjahr 1998 (1997/98) entstehende Verluste
steuerlich erfasst worden ist. Durch die Bestimmung werden die sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Betriebs-
Besteuerungsrechte des Tätigkeitsstaats nicht eingeschränkt. stättenstaat zu berücksichtigen. Die vorstehenden Rege-
Erfolgt eine Besteuerung im Tätigkeitsstaat erst im Nachhinein, lungen sind nur insoweit wirksam, als dies nicht zu einer
wird ein hierdurch ausgelöster Besteuerungskonflikt auf der Doppelberücksichtigung der Verluste führt.
Grundlage von Artikel 25 behandelt.
(13) Z u A r t i k e l 26
(8) Z u A r t i k e l 15 A b s a t z 6
Soweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner-
Als Nähe der Grenze gilt die Lage in einer Zone von je 30 Kilome- staatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt wer-
tern beiderseits der Grenze. den, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvor- gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und un-
schriften: befugte Bekanntgabe zu schützen.
a) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu- (14) Z u A r t i k e l 27
chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über Diese Abkommensbestimmung hat klarstellenden Inhalt. Sie ist
die dadurch erzielten Ergebnisse. nicht so auszulegen, dass hierdurch gegenüber der Republik
b) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der Österreich erstattungspflichtige Steuerabzugsverfahren ange-
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und wendet werden könnten, die auf Grund von Doppelbesteue-
Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung rungsabkommen gegenüber anderen Staaten der Europäischen
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils Union nicht erhoben werden dürfen.
innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu
beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die
(15) Z u A r t i k e l 28
nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so
ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist ver- Eine „missbräuchliche Gestaltung“ ist eine solche, die im Hin-
pflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen. blick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich
und unangemessen ist und ihre Erklärung in der Absicht der
c) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person Steuervermeidung findet. Sie liegt in Fällen vor, in denen der
übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen gewählte Weg nicht mehr sinnvoll erscheint, wenn man den
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung abgabensparenden Effekt wegdenkt oder wenn er ohne das
zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre.
ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei- „Unfairer Steuerwettbewerb“ liegt vor, wenn eine Steuerpraxis
lung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Be- eines Vertragsstaats in einer Art und Weise gestaltet ist, dass sie
troffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten im Sinne der einschlägigen Arbeiten in der OECD oder in der
Auskunft zu erhalten, nach dem nationalen Recht des Ver- Europäischen Union als schädlich eingestuft worden ist.
tragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt
wird. (16) A u s l e g u n g d e s A b k o m m e n s
d) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die
Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig und nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Muster-
schuldhaft geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende abkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung
sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die
nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermit- Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der
telnde Stelle verursacht worden ist. Leistet die empfangende nachstehenden Punkte:
Stelle Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die
Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht a) alle Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-
wurde, so ist die übermittelnde Stelle verpflichtet, der emp- Muster oder dessen Kommentar;
fangenden Stelle den geleisteten Schadensersatz, ein- b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
schließlich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwen-
dungen, zu erstatten. c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Ver-
tragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die
e) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor
löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt Inkrafttreten des Abkommens übermittelt worden ist;
worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen
f) Die übermittelnde und die empfangende Seite sind verpflich- Behörden nach Inkrafttreten des Abkommens geeinigt
tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge- haben.
nen Daten aktenkundig zu machen.
Der OECD-Kommentar – der von Zeit zu Zeit überarbeitet wer-
g) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich- den kann – stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Über-
tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam einkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar.
Geschehen zu Berlin am 24. August 2000 in zwei Urschriften,
jede in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Roland Lohkamp
Für die Republik Österreich
Dr. H e r b e r t K r a u s s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 747
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht
auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Vom 11. Februar 2002
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behör-
den und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minder-
jährigen (BGBl. 1971 II S. 217) wird nach seinem Artikel 21 Abs. 3 im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Litauen am 8. März 2002
nach Maßgabe des nachstehenden Vorbehalts
in Kraft treten:
(Übersetzung)
“… the Republic of Lithuania reserves the „ … behält sich die Republik Litauen in
right for its authorities empowered to de- Bezug auf die Behörden, die dazu berufen
cide on a petition for annulment, disso- sind, über ein Begehren auf Nichtiger-
lution or modification of the marital rela- klärung, Auflösung oder Lockerung des
tionship of the parents of an infant, to take zwischen den Eltern eines Minderjährigen
measures for the protection of his person bestehenden Ehebandes zu entscheiden,
or property.” die Zuständigkeit dieser Behörden für
Maßnahmen zum Schutz der Person oder
des Vermögens des Minderjährigen vor.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Oktober 2001 (BGBl. II S. 1221).
Berlin, den 11. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
Vom 12. Februar 2002
I.
Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Euro-
parats vom 5. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314) ist nach ihrem Artikel 19
Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Slowakei am 1. Januar 2002
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen.
II.
Die S l o w a k e i hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde am 5. September 2001 nachstehende E r k l ä r u n g e n
notifiziert:
(Übersetzung)
“1. The Slovak Republic declares that it „1. Die Slowakische Republik erklärt, dass
shall apply the Charter in accordance sie die Charta im Einklang mit der Ver-
with the Constitution of the Slovak fassung der Slowakischen Republik
Republic and the relevant international und den einschlägigen völkerrechtli-
conventions ensuring the equality of all chen Übereinkünften zur Gewährleis-
citizens before the law without distinc- tung der Gleichheit aller Bürger vor dem
tion as to origin, race or nationality in Gesetz ohne Ansehen von Herkunft,
order to promote the European lan- Rasse oder Staatsangehörigkeit an-
guage heritage without prejudice to the wendet, um das europäische Sprach-
use of the official language. erbe unbeschadet des Gebrauchs der
Amtssprache zu fördern.
“2. The Slovak Republic declares, pursuant „2. Die Slowakische Republik erklärt nach
to Article 1, paragraph b, of the Charter, Artikel 1 Buchstabe b der Charta, dass
that the term “territory in which the sich der Ausdruck „Gebiet, in dem die
regional or minority language is used”, Regional- oder Minderheitensprache
also regarding the application of Arti- gebraucht wird“, auch im Hinblick auf
cle 10, shall refer to the municipalities in die Anwendung des Artikels 10 auf die
which the citizens of the Slovak Re- Gemeinden bezieht, in denen nationa-
public belonging to national minorities len Minderheiten zugehörige Staatsan-
form at least 20 % of the population, gehörige der Slowakischen Republik im
according to the Regulation of the Gov- Einklang mit der Verordnung Nr. 221/
ernment of the Slovak Republic N. 221/ 1999 Coll. der Regierung der Slowa-
1999 Coll., dated 25 August 1999. kischen Republik vom 25. August 1999
mindestens 20 Prozent der Bevölke-
rung ausmachen.
“3. The Slovak Republic declares that, in „3. Die Slowakische Republik erklärt, dass
accordance with Article 3, paragraph 1, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der
of the Charter, the “regional or minority Charta die „Regional- oder Minderhei-
languages” in the Slovak Republic are tensprachen“ in der Slowakischen
the following languages: Bulgarian, Republik folgende Sprachen sind: Bul-
Croatian, Czech, German, Hungarian, garisch, Deutsch, Kroatisch, Polnisch,
Polish, Roma, Ruthenian and Ukrainian. Romanes, Ruthenisch, Tschechisch,
The application of the provisions of the Ukrainisch und Ungarisch. Die Charta
Charter in accordance with Article 2, wird nach Artikel 2 Absatz 2 wie folgt
paragraph 2, shall be as follows: angewendet:
Bulgarian, Croatian, Czech, German, Bulgarisch, Deutsch, Kroatisch, Pol-
Polish and Roma languages: nisch, Romanes und Tschechisch:
Article 8, paragraph 1 a iii; b iii; c iii; d iii; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii;
e ii; f ii; g; h; i; Buchstabe b Ziffer iii; Buchstabe c
Ziffer iii; Buchstabe d Ziffer iii; Buch-
stabe e Ziffer ii; Buchstabe f Ziffer ii
sowie Buchstaben g, h und i;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 749
Article 9, paragraph 1 a ii/iii; b ii/iii; c ii/ Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii
iii; d; und iii; Buchstabe b Ziffern ii und iii;
Buchstabe c Ziffern ii und iii sowie
Buchstabe d;
Article 10, paragraph 1 a iii/iv; para- Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern
graph 2 b; c; d; f; g; paragraph 3 c; iii und iv; Absatz 2 Buchstaben b, c, d, f
paragraph 4 a; c; paragraph 5; und g; Absatz 3 Buchstabe c; Absatz 4
Buchstaben a und c sowie Absatz 5;
Article 11, paragraph 1 a iii; b ii; c ii; d; Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a
e i; f ii; paragraph 2; paragraph 3; Ziffer iii; Buchstabe b Ziffer ii; Buchsta-
be c Ziffer ii; Buchstabe d; Buchstabe e
Ziffer i; Buchstabe f Ziffer ii sowie
Absätze 2 und 3;
Article 12, paragraph 1 a; b; c; d; e; f, g; Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c,
paragraph 2; paragraph 3; d, e, f und g sowie Absätze 2 und 3;
Article 13, paragraph 1 a; b; c; para- Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b
graph 2 c; und c sowie Absatz 2 Buchstabe c;
Article 14 a; Artikel 14 Buchstabe a;
Article 14 b, only for the Czech, German Artikel 14b ausschließlich für Deutsch,
and Polish languages. Polnisch und Tschechisch.
Ruthenian and Ukrainian languages: Ruthenisch und Ukrainisch:
Article 8, paragraph 1 a ii; b ii; c ii; d ii; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii;
e ii; f ii; g; h; i; Buchstabe b Ziffer ii; Buchstabe c Zif-
fer ii; Buchstabe d Ziffer ii; Buchstabe e
Ziffer ii; Buchstabe f Ziffer ii sowie
Buchstaben g, h und i;
Article 9, paragraph 1 a ii/iii; b ii/iii; c ii/iii; Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii
d; paragraph 3; und iii, Buchstabe b Ziffern ii und iii;
Buchstabe c Ziffern ii und iii; Buch-
stabe d sowie Absatz 3;
Article 10, paragraph 1 a iii/iv; para- Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Zif-
graph 2 b; c; d; f; g; paragraph 3 c; fern iii und iv; Absatz 2 Buchstaben b,
paragraph 4 a; c; paragraph 5; c, d, f und g; Absatz 3 Buchstabe c;
Absatz 4 Buchstaben a und c sowie
Absatz 5;
Article 11, paragraph 1a iii; b ii; c ii; d; e i; Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Zif-
f ii; paragraph 2; paragraph 3; fer iii; Buchstabe b Ziffer ii; Buchstabe c
Ziffer ii; Buchstabe d; Buchstabe e
Ziffer i; Buchstabe f Ziffer ii sowie
Absätze 2 und 3;
Article 12, paragraph 1 a; b; c; d; e; f; g; Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c,
paragraph 2; paragraph 3; d, e, f und g sowie Absätze 2 und 3;
Article 13, paragraph 1 a; b; c; para- Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b
graph 2 c; und c sowie Absatz 2 Buchstabe c;
Article 14 a; Artikel 14 Buchstabe a;
Article 14 b, only for the Ukrainian Artikel 14 Buchstabe b ausschließlich
language. für Ukrainisch.
Hungarian language: Ungarisch:
Article 8, paragraph 1 a i; b i; c i; d i; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i;
e i; f i; g; h; i; Buchstabe b Ziffer i; Buchstabe c
Ziffer i; Buchstabe d Ziffer i, Buch-
stabe e Ziffer i; Buchstabe f Ziffer i
sowie Buchstaben g, h und i;
Article 9, paragraph 1 a ii/iii; b ii/iii; Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii
c ii/iii; d; paragraph 2 a; paragraph 3; und iii; Buchstabe b Ziffern ii und iii;
Buchstabe c Ziffern ii und iii; Buch-
stabe d; Absatz 2 Buchstabe a sowie
Absatz 3;
Article 10, paragraph 1 a ii; para- Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii;
graph 2 a; b; c; d; f; g; paragraph 3 b; c; Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, f und g;
paragraph 4 a; c; paragraph 5; Absatz 3 Buchstaben b und c; Absatz 4
Buchstaben a und c sowie Absatz 5;
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Article 11, paragraph 1 a iii; b ii; c ii; d; Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Zif-
e i; f i; paragraph 2; paragraph 3; fer iii; Buchstabe b Ziffer ii; Buchstabe c
Ziffer ii; Buchstabe d; Buchstabe e
Ziffer i; Buchstabe f Ziffer i sowie
Absätze 2 und 3;
Article 12, paragraph 1 a; b; c; d; e; f; g; Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c,
paragraph 2; paragraph 3; d, e, f und g sowie Absätze 2 und 3;
Article 13, paragraph 1 a; b; c; para- Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b
graph 2 c; und c sowie Absatz 2 Buchstabe c;
Article 14 a; b. Artikel 14 Buchstaben a und b.
„4. The Slovak Republic interprets Arti- „4. Die Slowakische Republik legt Artikel 8
cle 8, paragraph 1 e i, as relating to the Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i dahinge-
training of teachers, theologians, cultu- hend aus, dass er sich unbeschadet
ral and education workers without pre- des Unterrichts in der Amtssprache auf
judice to the teaching in the official lan- die Ausbildung von Lehrern, Theologen
guage, it being understood that the sowie Fachkräften des Kultur- und Bil-
majority of teaching subjects, including dungsbereichs bezieht, wobei davon
the profile ones, will be conducted in auszugehen ist, dass die Mehrheit der
the minority language, respecting the Lehrfächer, einschließlich der Haupt-
legislation of the Slovak Republic in the fächer, unter Einhaltung der Rechtsvor-
field of higher education institutions. schriften der Slowakischen Republik im
Bereich der Hochschuleinrichtungen in
der Minderheitensprache unterrichtet
wird.
„5. The Slovak Republic declares that „5. Die Slowakische Republik erklärt, dass
Article 10, paragraph 1 a ii, Article 10, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii,
paragraph 2 a, and Article 10, para- Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3
graph 3 b, shall be interpreted without Buchstabe b unbeschadet des Ge-
prejudice to the use of the official lan- brauchs der Amtssprache nach der
guage pursuant to the Constitution of Verfassung der Slowakischen Republik
the Slovak Republic and in accordance sowie im Einklang mit ihrer Rechtsord-
with the legal order of the Slovak nung auszulegen ist.
Republic.
„6. The Slovak Republic declares that „6. Die Slowakische Republik erklärt, dass
Article 12, paragraph 1 e, and Article 13, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e und
paragraph 2 c, shall be applied provided Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c inso-
that the effects of their application are fern Anwendung finden, als die Auswir-
not in conflict with other provisions of kungen ihrer Anwendung nicht im
the legal order of the Slovak Republic Widerspruch zu anderen Bestimmun-
on prohibition of discrimination of the gen der Rechtsordnung der Slowaki-
Slovak Republic citizens in labour law schen Republik betreffend das Verbot
relations on the territory of the Slovak der Diskriminierung der Staatsange-
Republic.” hörigen der Slowakischen Republik in
arbeitsrechtlichen Beziehungen im Ho-
heitsgebiet der Slowakischen Republik
stehen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 34).
Berlin, den 12. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 751
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
Vom 19. Februar 2002
Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825) ist nach sei-
nem Artikel 35 Abs. 2 für
Australien am 1. Februar 2002
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalts und der Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
“The government of Australia, pursuant „Die Regierung von Australien behält sich
to subparagraph 2 of the first paragraph nach Artikel 26 Absatz 1 Nummer 2 das
of Article 26, hereby reserves the right Recht vor, Entscheidungen oder Vergleiche
not to recognise or enforce decisions or in Unterhaltssachen a) zwischen Verwand-
settlements in respect of maintenance ten in der Seitenlinie und b) zwischen Ver-
obligations (a) between persons related schwägerten weder anzuerkennen noch für
collaterally and (b) between persons vollstreckbar zu erklären/zu vollstrecken.
related by affinity.
The government of Australia further Die Regierung von Australien erklärt
declares, pursuant to Article 32, that the ferner nach Artikel 32, dass sich das Über-
Convention will extend to all the territories einkommen auf alle Hoheitsgebiete, deren
for the international relations of which Aus- internationale Beziehungen Australien
tralia is responsible.” wahrnimmt, erstreckt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. März 1998 (BGBl. II S. 684).
Berlin, den 19. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
(Nr. 0057)
Vom 21. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August
2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ge-
währung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Premier
Technology Group, Inc.“ (Nr. 0057) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach Nummer 1 Buchstabe m der Korrekturvereinbarung vom 14. Dezember
2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 937 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend
die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unterneh-
men Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DABT63-98-A-0009,
Delivery Order 0057 über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die
Headquarters, United States Army Europe (HQ USAREUR), Office of the Deputy Chief of
Staff, Logistics (ODCSLOG), Logistics Automation Division abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Be-
freiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 753
Unterstützung der HQ USAREUR ODCSLOG Logistics Automation Division mit der
Platzierung neuer Ausrüstungsgegenstände und der Simulation von militärischen
Übungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Analyst (Anhang II.o.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer DABT63-98-A-0009, Delivery Order 0057 zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Premier Technology Group,
Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie
tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen
nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfol-
gende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Lauf-
zeit vom 15. Februar 2001 bis 14. Februar 2002 ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 15. Februar 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer augezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 937 vom
28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
15. Februar 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Application International Corporation“
(Nr. EP21)
Vom 21. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
6./22. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Science Application International Corporation“ (Nr. EP21) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe n der Korrekturverein-
barung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Auswärtiges Amt Berlin, den 22. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 916 vom 6. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend
die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unter-
nehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Science Application Inter-
national Corporation“ einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift
Nummer GS-35F-4461G, BPA N68939-97-A-0020, Task Order EP21 über die Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für das United States Air Forces Europe,
Operational Weather Squadron abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Science Application International Corporation“ zur Erleichterung seiner
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Science Application International Corporation“ wird im Rahmen
seines Vertrages zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-
rika folgende Dienstleistungen erbringen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 755
Unterstützung des United States Air Forces Europe, Operational Weather Squadron
mit der Beschaffung und Verwaltung der Geräteausstattung, der Computerhardware
und -software und der Kommunikationsvorrichtungen für die Air Force Weather
Standard Systeme in Unterstützung der weltweiten Operationen. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Training Specialist (Anhang IV.a.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Science Application International Corporation“ wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-35F-4461G, BPA N68939-97-A-0020, Task Order EP21 zwischen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Science
Application International Corporation“ über die Erbringung der unter Nummer 1
genannten Dienstleistungen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Aus-
wärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausge-
gangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt
wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. Sep-
tember 2001 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des
Vertrags unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Oktober 2000 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 916 vom
6. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. Oktober 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
(Nr. DAJA02-00-F-1338)
Vom 21. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 6./22. Au-
gust 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Premier Technology Group, Inc.“ (Nr. DAJA02-00-F-1338) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe f der Korrekturverein-
barung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Auswärtiges Amt Berlin, den 22. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 915 vom 6. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend
die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unterneh-
men Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-5872H,
Delivery Order DAJA02-00-F-1338 über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistun-
gen für die U.S. Armed Forces of the United States European Command (USEUCOM)
abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Be-
freiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 757
Unterstützung des United States European Command mit Anweisung und Leitung der
Vorbereitung, Ausgabe und Erhaltung wohlerwogener Pläne zur Unterstützung natio-
naler und alliierter Ziele. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military
Planner (Anhang I.a.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-35F-5872H, Delivery Order DAJA02-00-F-1338 zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Premier
Technology Group, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht
spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des
Vertrages mit einer Laufzeit vom 22. September 2000 bis 21. September 2001 ist
dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich
mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 22. September 2000 in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 915 vom
6. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
22. September 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „MPRI Inc.“
(Nr. DAJA16-01-F-5000)
Vom 21. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August
2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „MPRI
Inc.“ (Nr. DAJA16-01-F-5000) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach
Nummer 1 Buchstabe o der Korrekturvereinbarung vom 14. Dezember 2001
(BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 909 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend
die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unterneh-
men Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „MPRI Inc.“ einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-23F-9814H, Delivery Order Num-
mer DAJA16-01-F-5000 über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das
European Senior Leadership Forum und den Oberbefehlshaber des 7th Army Training
Command abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „MPRI Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünsti-
gungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten
könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „MPRI Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages zur Bereitstellung von
Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 759
Unterstützung des European Senior Leadership Forums und des Oberbefehlshabers
des 7th Army Training Command mit der Sammlung von Informationen, Entwicklung
von Konzepten und Zielen, Erstellung von zeitgerechten und umfassenden Empfehlun-
gen, Einleitung von Veränderungsprozessen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Senior Leader Program Coordinator (Anhang III.b.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „MPRI Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich
für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine
Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-23F-9814H, Delivery Order Nummer DAJA16-01-F-5000 zwischen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „MPRI
Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie
tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen
nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nach-
folgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer
Laufzeit vom 1. Dezember 2000 bis 30. November 2001 ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Dezember 2000 in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer augezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 909 vom
28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. Dezember 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“
(Nr. K-01-00-BK-0332)
Vom 21. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
2./22. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „ACS Defense, Inc.“ (Nr. K-01-00-BK-0332) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe k der Korrekturvereinbarung vom
14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Auswärtiges Amt Berlin, den 22. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 900 vom 2. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend
die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unter-
nehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ einen Ver-
trag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-4039G, Blanket
Purchase Agreement GS01K00BKM0014, Task Order K-01-00-BK-0332 abgeschlossen
über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das Battle Damage Assess-
ments Programm des United States European Command.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen
erbringen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 761
Unterstützung des United States European Command mit der Bereitstellung von
Technik und Designsystemen für ein zielorientiertes Nachrichtenwesen, einschließlich
Konzepten zur Auswertung von Kampfschäden. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Senior Engineer/Operational Targeteer (Anhang II.j.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-35F-4039G, Blanket Purchase Agreement GS01K00BKM0014,
Task Order K-01-00-BK-0332 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn
dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 30. September 2000
bis 29. September 2001 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-
ten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. September 2000 in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 900 vom
2. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. September 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des auf der Haager Friedenskonferenz
am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 21. Februar 2002
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat der Regierung der Niederlande
als Verwahrer am 7. September 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 11. April 1992 durch das Abkommen vom 29. Juli
1899 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (RGBl. 1901 S. 393)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
14. Oktober 1970 (BGBl. II S. 1065) und 25. November 1998 (BGBl. II S. 3012).
Berlin, den 21. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“
(Nr. K-01-01-BK-0043)
Vom 25. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
2./20. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„ACS Defense, Inc.“ (Nr. K-01-01-BK-0043) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach Nummer 1 Buchstabe l der Korrekturvereinbarung vom 14. Dezem-
ber 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des auf der Haager Friedenskonferenz
am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 21. Februar 2002
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat der Regierung der Niederlande
als Verwahrer am 7. September 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 11. April 1992 durch das Abkommen vom 29. Juli
1899 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (RGBl. 1901 S. 393)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
14. Oktober 1970 (BGBl. II S. 1065) und 25. November 1998 (BGBl. II S. 3012).
Berlin, den 21. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“
(Nr. K-01-01-BK-0043)
Vom 25. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
2./20. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„ACS Defense, Inc.“ (Nr. K-01-01-BK-0043) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach Nummer 1 Buchstabe l der Korrekturvereinbarung vom 14. Dezem-
ber 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 763
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 902 vom 2. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend
die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unterneh-
men Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ einen Ver-
trag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-4039G, Blanket
Purchase Agreement GS01K00BKM0014, Task Order K-01-01-BK-0043 abgeschlossen
über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für den United States European
Command im Bereich des Nachrichtenwesens, der Überwachung und der Aufklärung.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten
könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen
erbringen:
Unterstützung des United States European Command mit der Bereitstellung von
Design, Entwicklung und Technik und mit der Einführung von Strukturen und Konzep-
ten im Bereich des Nachrichtenwesens, der Überwachung und Aufklärung. Dieser Ver-
trag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Engineer/Senior Intelligence Systems
Analyst (Anhang II.l.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-35F-4039G, Blanket Purchase Agreement GS01K00BKM0014,
Task Order K-01-01-BK-0043 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn
dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 14. November 2000 bis
14. November 2002 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 14. November 2000 in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 902 vom
2. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
14. November 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Scientific Research Corporation“
(Nr. 97-0017.04)
Vom 25. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Scientific Research Corporation“ (Nr. 97-0017.04) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe b der Korrekturvereinbarung vom
14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 765
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 917 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend
die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unter-
nehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Scientific Research Corporation“
einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer F08635-97-D-0017,
Task Order 97-0017.04 über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das
Headquaters European Command abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Scientific Research Corporation“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Be-
freiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Scientific Research Corporation“ wird im Rahmen seines Vertrages
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des Headquarters European Command mit dem Herausarbeiten von
Daten aus den Systemen der automatischen Identifikationstechnologie (AIT); Entwick-
lung, Konfiguration, Test und Bestätigung analytischer Modelle und Verwendung von
Testdaten zur Bestätigung und Anerkennung von Modellen; Analyse der Verteilung und
der dafür verwendeten automatisierten Informationssysteme, welche an den Ablauf
der Verteilung im gemeinsamen Kommandobereich (JTD) gekoppelt sind oder ein Teil
desselben sind; Analyse gemeinsamer Abläufe und Vorgänge. Dieser Vertrag umfasst
die folgenden Tätigkeiten: Senior Analyst und Subject Matter Expert (Anhang II. m.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von
mit Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und
nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der
Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Scientific Research Corporation“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer F08635-97-D-0017, Task Order 97-0017.04 zwischen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Scientific Research Cor-
poration“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet.
Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei
Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine
nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit
einer Laufzeit vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 2002 ist dieser Vereinbarung
beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen
Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Oktober 1998 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 917 vom
28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. Oktober 1998 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Logicon Syscon, Inc.“
(Nr. 0139 (EUCOM 01-01))
Vom 25. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
2./22. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Logicon Syscon, Inc.“ (Nr. 0139 (EUCOM 01-01)) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe i der Korrekturvereinbarung vom
14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 767
Auswärtiges Amt Berlin, den 22. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 920 vom 2. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend
die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unterneh-
men Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Logicon Syscon, Inc.“ einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DASW01-99-D-0016,
Delivery Order 0139 (EUCOM-01-01) über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleis-
tungen für das Joint Analytical Support Program des United States European Command
abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Logicon Syscon, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Logicon Syscon, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen
erbringen:
Unterstützung des United States European Command mit der Bereitstellung von
Dienstleistungen für das Joint Analytical Support Program, Office of Operations
Research and Analysis im Bereich der Analyse von Militäroperationen, Einsätzen und
Streitkräften sowie deren Bereitschaft und Vorbereitungsangelegenheiten. Dieser
Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Management Analyst (Anhang II.t.) und
Senior Military Analyst (Anhang II.a.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Logicon Syscon, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer DASW01-99-D-0016, Delivery Order 0139 (EUCOM-01-01) zwischen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Logicon
Syscon, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens
zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung
eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit
einer Laufzeit vom 19. Mai 2001 bis 30. September 2001 ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 19. Mai 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 920 vom
2. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
19. Mai 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Logicon Syscon, Inc.“
(Nr. 0135 (EUCOM 01-02))
Vom 25. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
2./22. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Logicon Syscon, Inc.“ (Nr. 0135 (EUCOM 01-02)) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe j der Korrekturvereinbarung
vom 14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 769
Auswärtiges Amt Berlin, den 22. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 908 vom 2. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend
die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unterneh-
men Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Logicon Syscon, Inc.“ einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DASW01-99-D-0016,
Delivery Order 0135 (EUCOM 01-02) über die Bereitstellung von Analytischen Dienst-
leistungen für das Joint Analytical Support Program des United States European Com-
mand abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Logicon Syscon, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Logicon Syscon, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen
erbringen:
Unterstützung des Joint Analytical Support Program des United States European
Command mit der Bereitstellung von folgenden Dienstleistungen: Verfahrens- und
Systemplanung für das Verwaltungsinformationssystem der Einsatzplanung im
Kommandobereich. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Principal
Analyst (Anhang II.a.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Absatz 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Logicon Syscon, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer DASW01-99-D-0016, Delivery Order 0135 (EUCOM 01-02) zwischen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Logicon
Syscon, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens
zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangen Leistungsaufforderung
eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit
einer Laufzeit vom 19. Mai 2001 bis 29. April 2002 ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 19. Mai 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 908 vom
2. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
19. Mai 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Analytic Services, Inc.“
(Nr. 0002)
Vom 25. Februar 2002
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
2./22. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Analytic Services, Inc.“ (Nr. 0002) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach Nummer 1 Buchstabe h der Korrekturvereinbarung vom 14. Dezember
2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. Februar 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 771
Auswärtiges Amt Berlin, den 22. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 922 vom 2. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend
die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unterneh-
men Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Analytic Services, Inc.“ einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer F08650-99-D-0030, Task
Order 0002 über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die United States
Air Forces Europe abgeschlossen:
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Analytic Services, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Analytic Services, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der United States Air Forces Europe mit der Bereitstellung von Fach-
kenntnissen bei der Umsetzung von internationalen Waffenkontrollverträgen bezüglich
konventioneller, nuklearer, biologischer und chemischer Waffen. Dieser Vertrag um-
fasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Arms Control Analyst (Anhang III.c.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Analytic Services, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer F08650-99-D-0030, Task Order 0002 zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Analytic Services, Inc.“ über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ende der
Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. Januar
2001 bis 31. Dezember 2001 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
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ISSN 0341-1109
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Januar 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 922 vom
2. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. Januar 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
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An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin