630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
Tag In h al t Seite
21. 2. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung inter-
nationaler Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661
21. 2. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der revidierten Fassung vom 19. März 1991 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
21. 2. 2002 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit 662
25. 2. 2002 Bekanntmachung von Änderungen der Statuten und des Zusatzprotokolls der „ Eurofima“ Euro-
päische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
Bekanntmachung
des deutsch-guatemaltekischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 30. Januar 2002
Das in Bonn am 28. Oktober 1998 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala
über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 7 Abs. 1
am 22. Februar 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Januar 2002
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 631
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende
und
Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas
die Regierung der Republik Guatemala – Abweichendes vorsehen:
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung tragen;
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
Völker, halb Guatemalas;
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ma-
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen – terials;
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
sind wie folgt übereingekommen: genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten
Art ikel 1 Abgaben und Lagergebühren;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- f) Aus- und Fortbildung von guatemaltekischen Fach- und
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. Führungskräften sowie Wissenschaftlern entsprechend den
jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei
als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt seinem Eintreffen in Guatemala in das Eigentum der Republik
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam- Guatemala über; das Material steht den geförderten Vorhaben
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projekt- und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge-
vereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorha- schränkt zur Verfügung.
bens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet
der Vertragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung die Regierung der Republik Guatemala darüber, welche Träger,
der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören. Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer
Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt.
Art ikel 2 Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden
im folgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen: Art ikel 3
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein- Leistungen der Regierung der Republik Guatemala
richtungen in Guatemala;
(1) Sie
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; a) stellt für die Vorhaben auf ihre Kosten in Guatemala die er-
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die forderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren
Vertragsparteien einigen. Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf ihre Kosten
(2) Die Förderung kann erfolgen
liefert;
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen
das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Abgaben sowie von Lagergebühren und übernimmt in die-
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-
sem Zusammenhang anfallende Kosten für nicht-öffentliche
sandte Fachkräfte“ bezeichnet;
Abgaben und Gebühren.
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
c) Falls Fahrzeuge zur Projektausstattung gehören, können
als „Material“ bezeichnet);
diese das Sonderzeichen „MI“ (Misión Internacional) führen,
c) durch Aus- und Fortbildung von guatemaltekischen Fach- solange sie für ein laufendes Projekt oder das GTZ-Büro in
und Führungskräften sowie Wissenschaftlern in Guatemala, Guatemala zur Verfügung stehen.
in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;
d) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
d) in anderer geeigneter Weise. haben;
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
e) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen guatemalte- Art ikel 5
kischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-
(1) Die Regierung der Republik Guatemala sorgt für den Schutz
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden.
der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und
(2) Sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fach- der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu
kräfte so bald wie möglich durch guatemaltekische Fachkräfte gehört insbesondere folgendes:
fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
Abkommens in Guatemala, in der Bundesrepublik Deutschland die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
oder in anderen Ländern aus- und fortgebildet werden, benennt ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
sie rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepu- ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte
blik Deutschland in Guatemala-Stadt oder der von dieser ist insoweit ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch, auf
benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- oder welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der
Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr Republik Guatemala gegen die entsandten Fachkräfte nur im
gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht
mindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten, werden.
und sorgt für angemessene Bezahlung dieser guatemaltekischen
Fachkräfte. b) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-
nahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-
(3) Sie gen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen,
a) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom- die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen
mens aus- und fortgebildete guatemaltekische Staats- nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.
angehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen c) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
Niveau an und eröffnet diesen Personen ausbildungsgerech- ungehinderte Ein- und Ausreise.
te Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Lauf-
bahnen; d) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unter-
b) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei stüzung, die die Regierung der Republik Guatemala ihnen
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt gewährt, hingewiesen wird.
ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;
e) Sie stellt den in Satz 1 genannten und zum Führen eines
c) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder- Fahrzeuges berechtigten Personen für die Dauer ihres nach
lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c geregelten Aufenthaltes eine
den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundes- Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges aus.
republik Deutschland übernommen werden;
(2) Die Regierung der Republik Guatemala
d) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
mens und der Projektvereinbarungen befaßten guatemalteki-
Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt
Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine
unterrichtet werden.
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche
gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung
Art ikel 4 der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen
im Rahmen dieses Abkommens durchführen, sofern diese
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
Firmen nicht ihren Sitz in Guatemala haben.
daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
b) befreit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit ge- der Dauer ihres Aufenthalts von öffentlichen Abgaben und
troffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 Gebühren in Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr der zu
der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele bei- ihrem Gebrauch bestimmten Gegenstände. Entsprechende
zutragen; Befreiung wird für die Ersatzgegenstände gewährt, soweit
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Gua- die ursprünglich eingeführten Gegenstände unbrauchbar ge-
temala einzumischen; worden oder abhanden gekommen sind. Für Ersatzfahrzeuge
gilt eine Wartefrist von drei Jahren.
c) die Gesetze der Republik Guatemala zu befolgen und Sitten
und Gebräuche des Landes zu achten; c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-
fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu- anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
üben, mit der sie beauftragt sind; Bedarfs;
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Guatemala vertrau- d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
ensvoll zusammenzuarbeiten. und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür, und Aufenthaltsgenehmigungen und gewährt den mitaus-
daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie- reisenden Ehepartnern eine Arbeitserlaubnis für die Dauer
rung der Republik Guatemala eingeholt wird. Die durchführende des Aufenthaltes;
Stelle bittet die Regierung der Republik Guatemala unter Über- e) erteilt die zur Einführung von Medikamenten erforderliche
sendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der Genehmigung; in begründeten Einzelfällen auch generell im
von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb eines Monats vorab.
keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik Guate-
mala ein, so gilt dies als Zustimmung. Art ikel 6
(3) Wünscht die Regierung der Republik Guatemala die Ab- Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
berufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit bereits vereinbarten bzw. begonnenen Vorhaben der Techni-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf- schen Zusammenarbeit der Vertragsparteien.
nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher
Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
Art ikel 7
wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen
wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Guatemala (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
so früh wie möglich darüber unterrichtet wird. Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
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innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien
Abkommens erfüllt sind. drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
gekündigt wird.
(2) Die unter dem Schutz dieses Abkommens zu schließenden
Projektvereinbarungen in der Form des Notenwechsels treten mit (4) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
dem Datum in Kraft, welches die Regierung der Republik Guate- seine Bestimmungen für die bereits vereinbarten bzw. begonne-
mala der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als maß- nen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit weiter.
geblich für die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Voraussetzungen
notifiziert hat. (5) Das Abkommen vom 26. April 1966 über Technische
Zusammenarbeit und die Verlängerungsvereinbarung vom
(3) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. 18./24. Juni 1971 treten mit dem Inkrafttreten dieses Ab-
Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stellschweigend um kommens außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 28. Oktober 1998 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ric ht er
Bernhard Sc hw eiger
Für die Regierung der Republik Guatemala
Carlos Jiménez Lic ona
Bekanntmachung
der deutsch-niederländischen Vereinbarung
zur Änderung des Vertrags vom 30. August 1979 über die Ergänzung
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
und die Erleichterung seiner Anwendung
sowie über die Erstreckung seiner Anwendung auf die Niederländischen Antillen und Aruba
Vom 1. Februar 2002
Die in Berlin durch Notenwechsel vom 10. Dezember 2001/22. Januar 2002
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande zur Änderung
des Vertrags vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung
seiner Anwendung (BGBl. 1981 II S. 1153; 1983 II S. 32) sowie über die
Erstreckung seiner Anwendung auf die Niederländischen Antillen und Aruba tritt
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. April 2002
in Kraft; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 1. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
Der Staatssekretär Berlin, den 22. Januar 2002
des Auswärtigen Amts
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. PA/BLN-350/2001 vom 10. Dezember
2001 zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Verein-
barung zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zur Änderung des Vertrags vom 30. August 1979 über die
Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
und die Erleichterung seiner Anwendung sowie die Erstreckung seiner Anwendung auf die
Niederländischen Antillen und Aruba vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt:
„Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung des Königreichs der Niederlande
folgende Vereinbarung zur Änderung des Vertrags vom 30. August 1979 zwischen dem
Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleich-
terung seiner Anwendung sowie die Erstreckung seiner Anwendung auf die Niederlän-
dischen Antillen und Aruba vorzuschlagen:
1. Artikel XII Absatz 2 Satz 2 des Vertrags vom 30. August 1979 zwischen dem Königreich
der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleich-
terung seiner Anwendung wird wie folgt ergänzt:
Nach den Worten „auf die Niederländischen Antillen“ werden jeweils die Worte „und
Aruba“ eingefügt. Mithin lautet der geänderte Satz wie folgt: Wird die Anwendung des
Übereinkommens auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt, so kann
die Anwendung dieses Vertrags durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien
auf die Niederländischen Antillen und Aruba erstreckt werden.
2. Die Anwendung des Vertrags vom 30. August 1979 zwischen dem Königreich der Nie-
derlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner
Anwendung wird entsprechend dessen nach vorstehender Nummer 1 neugefassten
Artikel XII Absatz 2 Satz 2 auf die Niederländischen Antillen und Aruba erstreckt.
3. Diese Vereinbarung wird in niederländischer und deutscher Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 3
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Eingang Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note enthal-
tenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum des ersten
Tages des dritten Monats nach Eingang dieser Note in Kraft tritt und deren deutscher und
niederländischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Gunt er Pleuger
Seiner Exzellenz
dem Botschafter des Königreichs der Niederlande
Herrn Dr. Nikolaos van Dam
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 635
Bekanntmachung
der deutsch-niederländischen Vereinbarung
zur Änderung des Vertrags vom 30. August 1979 über die Ergänzung
des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959
über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
sowie über die Erstreckung seiner Anwendung auf die Niederländischen Antillen und Aruba
Vom 1. Februar 2002
Die in Berlin durch Notenwechsel vom 10. Dezember 2001/22. Januar 2002
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande zur Änderung
des Vertrags vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und
die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1981 II S. 1158; 1983 II S. 32) sowie
über die Erstreckung seiner Anwendung auf die Niederländischen Antillen und
Aruba tritt nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. April 2002
in Kraft; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 1. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Der Staatssekretär Berlin, den 22. Januar 2002
des Auswärtigen Amts
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. PA/BLN-351/2001 vom 10. Dezember
2001 zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Verein-
barung zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zur Änderung des Vertrags vom 30. August 1979 über die
Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung sowie die Erstreckung seiner
Anwendung auf die Niederländischen Antillen und Aruba vorschlagen. Ihre Note lautet wie
folgt:
„Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung des Königreichs der Niederlande
folgende Vereinbarung zur Änderung des Vertrags vom 30. August 1979 zwischen dem
Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des
Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
und die Erleichterung seiner Anwendung sowie die Erstreckung seiner Anwendung auf die
Niederländischen Antillen und Aruba vorzuschlagen:
1. Artikel XIII Absatz 2 Satz 2 des Vertrags vom 30. August 1979 zwischen dem König-
reich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des
Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
und die Erleichterung seiner Anwendung wird wie folgt ergänzt:
Nach den Worten „auf die Niederländischen Antillen“ werden jeweils die Worte „und
Aruba“ eingefügt. Mithin lautet der geänderte Satz wie folgt: Wird die Anwendung des
Übereinkommens auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt, so kann
die Anwendung dieses Vertrags durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien
auf die Niederländischen Antillen und Aruba erstreckt werden.
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
2. Die Anwendung des Vertrags vom 30. August 1979 zwischen dem Königreich der Nie-
derlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die
Erleichterung seiner Anwendung wird entsprechend dessen nach vorstehender Num-
mer 1 neugefassten Artikel XIII Absatz 2 Satz 2 auf die Niederländischen Antillen und
Aruba erstreckt.
3. Diese Vereinbarung wird in niederländischer und deutscher Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 3
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-
einbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Eingang Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note enthal-
tenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum des ersten
Tages des dritten Monats nach Eingang dieser Note in Kraft tritt und deren deutscher und
niederländischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Gunt er Pleuger
Seiner Exzellenz
dem Botschafter des Königreichs der Niederlande
Herrn Dr. R. Nikolaos van Dam
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-niederländischen Vereinbarung
über die Ausdehnung der Anwendung des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
auf die Niederländischen Antillen und Aruba
Vom 11. Februar 2002
Die in Berlin durch Notenwechsel vom 10. Dezember
2001/22. Januar 2002 geschlossene Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Ausdehnung der Anwendung des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
(BGBl. 1964 II S. 1369, 1371) auf die Niederländischen
Antillen und Aruba tritt nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. April 2002
in Kraft; die deutsche Antwortnote wird nachstehend
veröffentlicht.
Berlin, den 11. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 637
Der Staatssekretär Berlin, den 22. Januar 2002
des Auswärtigen Amts
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. PA/BLN-349/2001 vom 10. Dezember
2001 zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Verein-
barung zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland über die Ausdehnung der Anwendung des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die Niederländischen Antillen
und Aruba vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt:
„Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung des Königreichs der Niederlande fol-
gende Vereinbarung über die Ausdehnung der Anwendung des Europäischen Ausliefe-
rungs-übereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die Niederländischen Antillen und
Aruba vorzuschlagen:
1. Die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember
1957 wird gemäß dessen Artikel 27 Absatz 4 auf die Niederländischen Antillen und
Aruba ausgedehnt.
2. Die Erklärungen und Vorbehalte, die in den Beziehungen zwischen dem Königreich der
Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf das Königreich in Euro-
pa gelten, gelten auch in den Beziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande
und der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Niederländischen Antillen und
Aruba.
3. Diese Vereinbarung wird in niederländischer und deutscher Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Eingang Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note ent-
haltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum des ersten
Tages des dritten Monats nach Eingang dieser Note in Kraft tritt und deren deutscher und
niederländischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Gunt er Pleuger
Seiner Exzellenz
dem Botschafter des Königreichs der Niederlande
Herrn Dr. Nikolaos van Dam
Berlin
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 11. Februar 2002
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem
Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 11. September
2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Födera-
tiven Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April
1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugos-
lawien, durch das Übereinkommen vom 15. Dezember
1960 gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBl.
1968 II S. 385) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachungen vom 18. April 1969 (BGBl. II S. 956)
und vom 25. Mai 1998 (BGBl. II S. 1174).
Berlin, den 11. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und des Protokolls hierzu
Vom 11. Februar 2002
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem
Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 11. September
2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Födera-
tiven Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April
1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugos-
lawien, durch die Konvention vom 14. Mai 1954 zum
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten sowie zu
dem Protokoll hierzu (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) gebun-
den betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachungen vom 30. April 1970 (BGBl. II S. 260)
und vom 12. April 2000 (BGBl. II S. 745).
Berlin, den 11. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 11. Februar 2002
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem
Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 11. September
2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Födera-
tiven Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April
1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugos-
lawien, durch das Übereinkommen vom 15. Dezember
1960 gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBl.
1968 II S. 385) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachungen vom 18. April 1969 (BGBl. II S. 956)
und vom 25. Mai 1998 (BGBl. II S. 1174).
Berlin, den 11. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
und des Protokolls hierzu
Vom 11. Februar 2002
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem
Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 11. September
2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Födera-
tiven Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April
1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugos-
lawien, durch die Konvention vom 14. Mai 1954 zum
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten sowie zu
dem Protokoll hierzu (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) gebun-
den betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachungen vom 30. April 1970 (BGBl. II S. 260)
und vom 12. April 2000 (BGBl. II S. 745).
Berlin, den 11. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 639
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 11. Februar 2002
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
E i n s p r ü c h e zu den von der D e m o k r a t i s c h e n V o l k s r e p u b l i k
K o r e a und von S a u d i - A r a b i e n angebrachten Vorbehalten zum Über-
einkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647) notifiziert (vgl. die Bekannt-
machung vom 3. Dezember 2001, BGBl. 2002 II S. 50):
I.
Zum V o r b e h a l t der D e m o k r a t i s c h e n R e p u b l i k K o r e a:
Die N i e d e r l a n d e am 18. September 2001 nachstehenden E i n s p r u c h:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of the „ Die Regierung des Königreichs der
Netherlands has examined the reservations Niederlande hat die von der Regierung der
made by the Government of the Democratic Demokratischen Volksrepublik Korea beim
People’s Republic of Korea regarding Beitritt zum Übereinkommen zur Beseiti-
article 2, paragraph (f), and article 9, para- gung jeder Form von Diskriminierung der
graph 2, of the Convention on the Eli- Frau angebrachten Vorbehalte zu Artikel 2
mination of All Forms of Discrimination Buchstabe f und Artikel 9 Absatz 2 des
against Women made at the time of its Übereinkommens geprüft.
accession to the said Convention.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der
Netherlands considers that the reservations Niederlande ist der Auffassung, dass die
made by the Democratic People’s Republic von der Demokratischen Volksrepublik
of Korea regarding article 2, paragraph (f), Korea angebrachten Vorbehalte zu Artikel 2
and article 9, paragraph 2, of the Con- Buchstabe f und Artikel 9 Absatz 2 des
vention are reservations incompatible with Übereinkommens mit Ziel und Zweck des
the object and purpose of the Convention. Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte
The Government of the Kingdom of the darstellen. Die Regierung des Königreichs
Netherlands recalls that, according to der Niederlande erinnert daran, dass nach
paragraph 2 of article 28 of the Con- Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens
vention, a reservation incompatible with mit Ziel und Zweck des Übereinkommens
the object and purpose of the Convention unvereinbare Vorbehalte nicht zulässig
shall not be permitted. sind.
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, dass Verträge, deren Vertrags-
become party are respected, as to their parteien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all parties and that nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
States are prepared to take all appropriate parteien eingehalten werden und dass
measures, including legislation to comply die Staaten bereit sind, alle zur Erfüllung
with their obligations. ihrer Verpflichtungen geeigneten Maß-
nahmen einschließlich gesetzgeberischer
Maßnahmen zu treffen.
The Kingdom of the Netherlands there- Das Königreich der Niederlande erhebt
fore objects to the aforesaid reservations daher Einspruch gegen die genannten von
made by the Government of the Demo- der Regierung der Demokratischen Volks-
cratic People’s Republic of Korea to the republik Korea zum Übereinkommen zur
Convention on the Elimination of All Forms Beseitigung jeder Form von Diskrimi-
of Discrimination against Women. nierung der Frau angebrachten Vorbehalte.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen dem
the Kingdom of the Netherlands and the Königreich der Niederlande und der Demo-
Democratic People’s Republic of Korea.” kratischen Volksrepublik Korea nicht aus.“
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
Ö s t e r r e i c h am 21. August 2001 nachstehenden E i n s p r u c h:
(Übersetzung)
“Austria has examined the reservations to „Österreich hat die von der Regierung der
the Convention on the Elimination of All Demokratischen Volksrepublik Korea in
Forms of Discrimination against Women deren Note an den Generalsekretär vom
made by the Government of the Demo- 27. Februar 2001 angebrachten Vorbehalte
cratic People’s Republic of Korea in its zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder
note to the Secretary General of 27 Form von Diskriminierung der Frau geprüft.
February 2001.
Taking into consideration that according Unter Berücksichtigung der Tatsache,
to Paragraph 2 of Article 28 of the Con- dass nach Artikel 28 Absatz 2 des Über-
vention, reservations which are incom- einkommens mit Ziel und Zweck des
patible with the objective and purpose of Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte
the Convention are not acceptable, Austria nicht zulässig sind, erhebt Österreich Ein-
objects to the reservations in respect of spruch gegen die Vorbehalte zu Artikel 2
Paragraph f of Article 2 and Paragraph 2 of Buchstabe f und Artikel 9 Absatz 2.
Article 9.
Both Paragraphs refer to basic aspects Beide Bestimmungen beziehen sich auf
of the Convention, that are legislation to Grundgedanken des Übereinkommens,
abolish existing discrimination against nämlich auf gesetzgeberische Maßnahmen
women and a specific form of discrimi- zur Aufhebung bestehender Diskriminie-
nation, such as the nationality of children. rung der Frau und eine besondere Form
der Diskriminierung, zum Beispiel betref-
fend die Staatsangehörigkeit der Kinder.
This position, however, does not pre- Diese Haltung schließt jedoch das In-
clude the entry into force in its entirety of krafttreten des Übereinkommens in seiner
the Convention between the Democratic Gesamtheit zwischen der Demokratischen
People’s Republic of Korea and Austria.” Volksrepublik Korea und Österreich nicht
aus.“
S c h w e d e n am 25. Juli 2001 nachstehenden E i n s p r u c h:
(Übersetzung)
“The Government of Sweden has examined „Die Regierung von Schweden hat den
the reservation made by the Democratic von der Demokratischen Volksrepublik
People’s Republic of Korea at the time of Korea beim Beitritt zum Übereinkommen
its accession to the Convention on the zur Beseitigung jeder Form von Diskrimi-
Elimination of All Forms of Discrimination nierung der Frau angebrachten Vorbehalt
against Women, regarding articles 2 (f) zu Artikel 2 Buchstabe f und Artikel 9
and 9 (2) of the Convention. Absatz 2 des Übereinkommens geprüft.
The reservation in question, if put into Die Umsetzung dieses Vorbehalts würde
practice, would inevitably result in discrimi- unweigerlich zu einer Diskriminierung der
nation against women on the basis of sex, Frau auf Grund des Geschlechts führen,
which is contrary to the object and purpose was im Widerspruch zu Ziel und Zweck des
of the Convention. It should be borne in Übereinkommens steht. Es sollte nicht
mind that the principles of the equal rights vergessen werden, dass die Grundsätze
of men and women and of non-discrimi- der Gleichberechtigung von Mann und
nation on the basis of sex are set forth in Frau und der Nichtdiskriminierung auf-
the Charter of the United Nations as one of grund des Geschlechts in der Charta der
the purposes of the organisation, as well Vereinten Nationen als Ziele der Orga-
as in the Universal Declaration of Human nisation festgeschrieben sowie in der All-
Rights of 1948. gemeinen Erklärung der Menschenrechte
von 1948 niedergelegt sind.
According to article 28 (2) of the Con- Nach Artikel 28 Absatz 2 des Überein-
vention, reservations incompatible with the kommens sind mit Ziel und Zweck des
object and purpose of the Convention shall Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte
not be permitted. It is in the common unzulässig. Es liegt im gemeinsamen
interest of States that treaties to which Interesse der Staaten, dass Verträge, deren
they have chosen to become parties are Vertragsparteien zu werden sie beschlos-
respected as to their object and purpose, sen haben, nach Ziel und Zweck von allen
by all parties, and that States are prepared Vertragsparteien eingehalten werden und
to undertake any legislative changes dass die Staaten bereit sind, alle zur Er-
necessary to comply with their obligations füllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen
under the treaties. According to customary notwendigen Gesetzesänderungen vor-
international law as codified in the Vienna zunehmen. Nach dem Völkergewohnheits-
Convention on the Law of Treaties, a re- recht, wie es im Wiener Übereinkommen
servation incompatible with the object and über das Recht der Verträge niedergelegt
purpose of the Convention shall not be ist, ist ein Vorbehalt, der mit Ziel und Zweck
permitted. des Übereinkommens unvereinbar ist,
nicht zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 641
The Government of Sweden therefore Die Regierung von Schweden erhebt
objects to the aforesaid reservation made daher Einspruch gegen den genannten
by the Government of the Democratic Vorbehalt der Regierung der Demokrati-
People’s Republic of Korea to the Conven- schen Volksrepublik Korea zum Überein-
tion on the Elimination of All Forms of kommen zur Beseitigung jeder Form von
Discrimination against Women and con- Diskriminierung der Frau und betrachtet
siders the reservation null and void. The den Vorbehalt als nichtig. Das Über-
Convention enters into force in its entirety einkommen tritt in seiner Gesamtheit
between the two States, without the zwischen den beiden Staaten in Kraft, ohne
Democratic People’s Republic of Korea dass die Demokratische Volksrepublik
benefitting from its reservation.” Korea einen Nutzen aus ihrem Vorbehalt
ziehen kann.“
II.
Zu den V o r b e h a l t e n von S a u d i - A r a b i e n:
D ä n e m a r k am 10. August 2001 nachstehenden E i n s p r u c h:
(Übersetzung)
“ The Government of Denmark has „Die Regierung von Dänemark hat die von
examined the reservations made by the der Regierung von Saudi-Arabien bei der
Government of Saudi Arabia upon rati- Ratifikation des Übereinkommens zur Be-
fication on the Convention on the Eli- seitigung jeder Form von Diskriminierung
mination of All Forms of Discrimination der Frau angebrachten Vorbehalte hin-
against Women as to any interpretation of sichtlich jeglicher mit den Normen des isla-
the provisions of the Convention that is mischen Rechts unvereinbaren Auslegung
incompatible with the norms of Islamic law. des Übereinkommens geprüft.
The Government of Denmark finds that Die Regierung von Dänemark ist der
the general reservation with reference to Auffassung, dass der allgemeine Vorbehalt
the provisions of Islamic law are of un- unter Hinweis auf islamisches Recht un-
limited scope and undefined character. begrenzt und unbestimmter Art ist. Folglich
Consequently, the Government of Den- betrachtet die Regierung von Dänemark
mark considers the said reservations as die genannten Vorbehalte als mit Zweck
being incompatible with the object and und Ziel des Übereinkommens unvereinbar
purpose of the Convention and accordingly und somit nach dem Völkerrecht unzuläs-
inadmissible and without effect under sig und unwirksam.
international law.
The Government of Denmark further- Die Regierung von Dänemark stellt ferner
more notes that the reservation to para- fest, dass der Vorbehalt zu Artikel 9
graph 2 of article 9 of the Convention aims Absatz 2 des Übereinkommens darauf
to exclude one obligation of non-discrimi- abzielt, eine Verpflichtung zur Nicht-
nation which is the aim of the Convention diskriminierung, die das Ziel des Über-
and therefore renders this reservation einkommens ist, auszuschließen, wodurch
contrary to the essence of the Convention. dieser Vorbehalt im Widerspruch zum
Wesen des Übereinkommens steht.
The Government of Denmark therefore Die Regierung von Dänemark erhebt
objects to the aforesaid reservations made daher Einspruch gegen die genannten
by the Government of the Kingdom of von der Regierung des Königreichs Saudi-
Saudi Arabia to the Convention on Eli- Arabien angebrachten Vorbehalte zum
mination of All Forms of Discrimination Übereinkommen zur Beseitigung jeder
against Women. Form von Diskriminierung der Frau.
These objections shall not preclude Diese Einsprüche schließen das Inkraft-
the entry into force of the Convention in treten des Übereinkommens in seiner
its entirety between Saudi Arabia and Gesamtheit zwischen Saudi-Arabien und
Denmark. Dänemark nicht aus.
The Government of Denmark recom- Die Regierung von Dänemark empfiehlt
mends the Government of Saudi Arabia to der Regierung von Saudi-Arabien, ihre
reconsider its reservations to the Con- Vorbehalte zum Übereinkommen zur Be-
vention on the Elimination of All Forms of seitigung jeder Form von Diskriminierung
Discrimination against Women.” der Frau noch einmal zu überdenken.“
F i n n l a n d am 8. Oktober 2001 nachstehenden E i n s p r u c h:
(Übersetzung)
“ The Government of Finland has „Die Regierung von Finnland hat den
examined the contents of the reservations Inhalt der von der Regierung von Saudi-
made by the Government of Saudi Arabia Arabien angebrachten Vorbehalte zum
to the Convention on the Elimination Übereinkommen zur Beseitigung jeder
of all Forms of Discrimination Against Form von Diskriminierung der Frau ge-
Women. prüft.
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
The Government of Finland recalls that Die Regierung von Finnland erinnert
by acceding to the Convention, a State daran, dass ein Staat sich durch den Bei-
commits itself to adopt the measures re- tritt zu dem Übereinkommen verpflichtet,
quired for the elimination of discrimination, die zur Beseitigung jeder Form und
in all its forms and manifestations, against Erscheinungsweise von Diskriminierung
women. der Frau erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen.
A reservation which consists of a general Ein Vorbehalt, der aus einem allge-
reference to religious law and national law meinen Verweis auf das religiöse und das
without specifying its contents, as the first innerstaatliche Recht ohne genaue Angabe
part of the reservation made by Saudi seines Inhalts besteht, wie dies im ersten
Arabia, does not clearly define to other Teil des Vorbehalts von Saudi-Arabien der
Parties to the Convention the extent to Fall ist, macht für die anderen Vertrags-
which the reserving State commits itself to parteien nicht deutlich, inwieweit sich der
the Convention and therefore creates den Vorbehalt anbringende Staat dem
serious doubts as to the commitment of the Übereinkommen verpflichtet fühlt, und
reserving State to fulfil its obligations under weckt daher ernsthafte Zweifel an dem
the Convention. Willen des den Vorbehalt anbringenden
Staates, seine Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen zu erfüllen.
Furthermore, reservations are subject to Ferner unterliegen Vorbehalte dem
the general principle of treaty interpretation allgemeinen Grundsatz der Vertragsaus-
according to which a party may not in- legung, dem zufolge sich eine Vertrags-
voke the provisions of its domestic law as partei nicht auf ihr innerstaatliches Recht
justification for a failure to perform its treaty berufen darf, um zu rechtfertigen, dass sie
obligations. ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht
erfüllt.
As the reservation to Paragraph 2 of Da der Vorbehalt zu Artikel 9 Absatz 2
Article 9 aims to exclude one of the fun- darauf abzielt, eine der grundlegenden
damental obligations under the Con- Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
vention, it is the view of the Government auszuschließen, ist die Regierung von Finn-
of Finland that the reservation is not land der Auffassung, dass der Vorbehalt
compatible with the object and purpose mit Ziel und Zweck des Übereinkommens
of the Convention. nicht vereinbar ist.
The Government of Finland also recalls Die Regierung von Finnland verweist
Part VI, Article 28 of the Convention ac- ferner auf Teil VI Artikel 28 des Über-
cording to which reservations incompatible einkommens, dem zufolge mit Ziel und
with the object and purpose of the Con- Zweck des Übereinkommens unvereinbare
vention are not permitted. Vorbehalte nicht zulässig sind.
The Government of Finland therefore Die Regierung von Finnland erhebt daher
objects to the above-mentioned reser- Einspruch gegen die genannten von der
vations made by the Government of Saudi Regierung von Saudi-Arabien zu dem
Arabia to the Convention. Übereinkommen angebrachten Vorbehalte.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen
Saudi Arabia and Finland. The Convention Saudi-Arabien und Finnland nicht aus.
will thus become operative between the Das Übereinkommen tritt somit zwischen
two States without Saudi Arabia benefiting beiden Staaten in Kraft, ohne dass Saudi-
from the reservations.” Arabien einen Nutzen aus den Vorbehalten
ziehen kann.“
I r l a n d am 2. Oktober 2001 nachstehenden E i n s p r u c h:
(Übersetzung)
“The Government of Ireland has examined „Die Regierung von Irland hat den am
the reservation made, on 7 September 7. September 2000 von der Regierung des
2000, by the Government of the Kingdom Königreichs Saudi-Arabien zum Über-
of Saudi Arabia to the Convention on the einkommen zur Beseitigung jeder Form
Elimination of All Forms of Discrimination von Diskriminierung der Frau angebrachten
against Women, in respect of any diver- Vorbehalt in Bezug auf etwaige Wider-
gence between the terms of the Con- sprüche zwischen dem Übereinkommen
vention and the norms of Islamic law. It has und den Normen des islamischen Rechts
also examined the reservation made on geprüft. Sie hat ferner den am gleichen
the same date by the Govermnent of the Tag von der Regierung des Königreichs
Kingdom of Saudi Arabia to Article 9, para- Saudi-Arabien angebrachten Vorbehalt zu
graph 2 of the Convention concerning the Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens,
granting to women of equal rights with nach dem Frauen im Hinblick auf die
men with respect to the nationality of their Staatsangehörigkeit ihrer Kinder die
children. gleichen Rechte wie Männern gewährt
werden, geprüft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 643
As to the former of the aforesaid reser- In Bezug auf den ersten der genannten
vations, the Government of Ireland is of the Vorbehalte ist die Regierung von Irland der
view that a reservation which consists of a Auffassung, dass ein Vorbehalt, der aus
general reference to religious law without einem allgemeinen Verweis auf das reli-
specifying the content thereof and which giöse Recht ohne genaue Angabe seines
does not clearly specify the provisions of Inhalts besteht und nicht klar darlegt, auf
the Convention to which it applies and the welche Bestimmungen des Übereinkom-
extent of the derogation therefrom, may mens er Anwendung findet und in welchem
cast doubts on the commitment of the Umfang diese unberücksichtigt bleiben,
reserving State to fulfil its obligations under Zweifel an dem Willen des den Vorbehalt
the Convention. The Government of Ireland anbringenden Staates wecken kann, seine
is furthermore of the view that such a Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
general reservation may undermine the zu erfüllen. Die Regierung von Irland ist
basis of international treaty law. ferner der Auffassung, dass ein solcher
allgemeiner Vorbehalt die Grundlagen des
Völkervertragsrechts untergraben kann.
As to the reservation to Article 9, para- In Bezug auf den Vorbehalt zu Artikel 9
graph 2 of the Convention, the Govermnent Absatz 2 des Übereinkommens ist die
of Ireland considers that such a reservation Regierung von Irland der Meinung, dass
aims to exclude one obligation of non- ein solcher Vorbehalt darauf abzielt, eine
discrimination which is so important in the Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung aus-
context of the Convention on the Eli- zuschließen, die im Rahmen des Über-
mination of All Forms of Discrimination einkommens zur Beseitigung jeder Form
against Women as to render this reser- von Diskriminierung der Frau so wichtig ist,
vation contrary to the essence of the Con- dass dieser Vorbehalt im Widerspruch zum
vention. The Government of Ireland notes Wesen des Übereinkommens steht. Die
in this connection that Article 28, para- Regierung von Irland stellt in diesem
graph 2 of the Convention provides that a Zusammenhang fest, dass nach Artikel 28
reservation incompatible with the object Absatz 2 des Übereinkommens mit Ziel
and purpose of the Convention shall not be und Zweck des Übereinkommens un-
permitted. vereinbare Vorbehalte nicht zulässig sind.
The Government of Ireland moreover Darüber hinaus erinnert die Regierung
recalls that by ratifying the Convention, a von Irland daran, dass ein Staat sich durch
State commits itself to adopt the measures die Ratifikation des Übereinkommens ver-
required for the elimination of discrimina- pflichtet, die zur Beseitigung jeder Form
tion, in all its forms and manifestations, und Erscheinungsweise von Diskriminie-
against women. rung der Frau erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen.
The Government of Ireland therefore Die Regierung von Irland erhebt daher
objects to the aforesaid reservations made Einspruch gegen die genannten von der
by the Government of the Kingdom of Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
Saudi Arabia to the Convention on the zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder
Elimination of All Forms of Discrimination Form von Diskriminierung der Frau an-
against Women. gebrachten Vorbehalte.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen
Ireland and the Kingdom of Saudi Arabia.” Irland und dem Königreich Saudi-Arabien
nicht aus.“
Die N i e d e r l a n d e am 18. September 2001 nachstehenden E i n s p r u c h:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of the „Die Regierung des Königreichs der
Netherlands has examined the reservations Niederlande hat die von der Regierung von
made by the Government of Saudi Arabia Saudi-Arabien bei der Ratifikation des
at the time of its [ratification of] the Con- Übereinkommens zur Beseitigung jeder
vention on the Elimination of All Forms of Form von Diskriminierung der Frau an-
Discrimination against Women. gebrachten Vorbehalte geprüft.
The Government of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs der Nie-
the Netherlands considers that the reser- derlande ist der Auffassung, dass der Vor-
vation concerning the national law of Saudi behalt bezüglich des innerstaatlichen
Arabia, which seeks to limit the respon- Rechts Saudi-Arabiens, der darauf abzielt,
sibilities of the reserving State under the die Verpflichtungen des den Vorbehalt
Convention by invoking national law, may anbringenden Staates aus dem Überein-
raise doubts as to the commitment of kommen durch Berufung auf innerstaatli-
this State to the object and purpose of ches Recht zu beschränken, Zweifel an der
the Convention and, moreover, contribute Verpflichtung dieses Staates in Bezug auf
to undermining the basis of international Ziel und Zweck des Übereinkommens
treaty law. wecken und darüber hinaus dazu beitragen
kann, die Grundlagen des Völkervertrags-
rechts zu untergraben.
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der
Netherlands furthermore considers that Niederlande ist ferner der Auffassung, dass
the reservation made by Saudi Arabia der von Saudi-Arabien angebrachte Vor-
regarding article 9, paragraph 2, of the behalt zu Artikel 9 Absatz 2 des Überein-
Convention is incompatible with the kommens mit Ziel und Zweck des Überein-
object and purpose of the Convention. The kommens unvereinbar ist. Die Regierung
Government of the Kingdom of the Nether- des Königreichs der Niederlande erinnert
lands recalls that according to paragraph 2 daran, dass nach Artikel 28 Absatz 2 des
of article 28 of the Convention, a reser- Übereinkommens mit Ziel und Zweck des
vation incompatible with the object and Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte
purpose of the Convention shall not be nicht zulässig sind.
permitted.
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, dass Verträge, deren Vertrags-
become party should be respected, as to parteien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all parties. The nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
Government of the Kingdom of the Nether- parteien eingehalten werden. Die Regie-
lands therefore objects to the aforesaid rung des Königreichs der Niederlande
reservations made by the Government of erhebt daher Einspruch gegen die genann-
Saudi Arabia to the Convention on the ten von der Regierung von Saudi-Arabien
Elimination of All Forms of Discrimination zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder
against Women. Form von Diskriminierung der Frau an-
gebrachten Vorbehalte.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen dem
the Kingdom of the Netherlands and Saudi Königreich der Niederlande und Saudi-
Arabia.” Arabien nicht aus.“
N o r w e g e n am 9. Oktober 2001 nachstehenden E i n s p r u c h:
(Übersetzung)
“The Government of Norway has examined „Die Regierung von Norwegen hat den
the contents of the reservation made by Inhalt des von der Regierung des König-
the Government of the Kingdom of Saudi reichs Saudi-Arabien bei der Ratifikation
Arabia upon ratification of the Convention des Übereinkommens zur Beseitigung
on the Elimination of all Forms of Dis- jeder Form von Diskriminierung der Frau
crimination Against Women. angebrachten Vorbehalts geprüft.
According to paragraph 1 of the reser- Nach Nummer 1 des Vorbehalts sind
vation, the norms of Islamic Law shall im Fall eines Widerspruchs zwischen dem
prevail in the event of conflict with the pro- Übereinkommen und den Normen des isla-
visions of the Convention. It is the position mischen Rechts letztere maßgebend. Nach
of the Government of Norway that, due Auffassung der Regierung von Norwegen
to its unlimited scope and undefined steht dieser Teil des Vorbehalts aufgrund
character, this part of the reservation is seiner unbegrenzten und unbestimmten
contrary to object and purpose of the Natur Ziel und Zweck des Übereinkom-
Convention. mens entgegen.
Further, the reservation to Article 9, Ferner bezieht sich der Vorbehalt zu
paragraph 2, concerns one of the core Artikel 9 Absatz 2 auf eine zentrale Be-
provisions of the Convention, and which stimmung des Übereinkommens, die auf
aims at eliminating discrimination against die Beseitigung der Diskriminierung der
women. The reservation is thus incom- Frau abzielt. Der Vorbehalt ist folglich mit
patible with the object and purpose of the Ziel und Zweck des Übereinkommens
Convention. unvereinbar.
For these reasons, the Government of Aus diesen Gründen erhebt die Re-
Norway objects to paragraph 1 and the first gierung von Norwegen Einspruch gegen
part of paragraph 2 of the reservation made Nummer 1 und den ersten Teil der Num-
by Saudi Arabia, as they are impermissible mer 2 des von Saudi-Arabien angebrach-
according to Article 28, paragraph 2 of the ten Vorbehalts, da diese nach Artikel 28
Convention. Absatz 2 des Übereinkommens nicht zu-
lässig sind.
This objection does not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force in its entirety of the treten des Übereinkommens in seiner
Convention between the Kingdom of Gesamtheit zwischen dem Königreich
Norway and the Kingdom of Saudi Arabia. Norwegen und dem Königreich Saudi-
The Convention thus becomes operative Arabien nicht aus. Das Übereinkommen
between Norway and Saudi Arabia without tritt somit zwischen Norwegen und Saudi-
Saudi Arabia benefiting from the said parts Arabien in Kraft, ohne dass Saudi-Arabien
of the reservation.” aus den genannten Teilen des Vorbehalts
einen Nutzen ziehen kann.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 645
Ö s t e r r e i c h am 21. August 2001 nachstehenden E i n s p r u c h:
(Übersetzung)
“Austria has examined the reservations to „Österreich hat die von der Regierung des
the Convention on the Elimination of All Königreichs Saudi-Arabien in deren Note
Forms of Discrimination against Women an den Generalsekretär vom 7. September
made by the Government of the Kingdom 2000 angebrachten Vorbehalte zum Über-
of Saudi Arabia in its note to the Secretary- einkommen zur Beseitigung jeder Form
General of 7 September 2000. von Diskriminierung der Frau geprüft.
The fact that the reservation concerning Die Tatsache, dass der Vorbehalt zu
any interpretation of the provisions of the jeglicher Auslegung des Übereinkommens,
Convention that is incompatible with the die mit den Normen des islamischen
norms of Islamic law does not clearly Rechts unvereinbar ist, nicht klar darlegt,
specify the provisions of the Convention auf welche Bestimmungen des Über-
to which it applies and the extent of the einkommens er Anwendung findet und in
derogation therefrom raises doubts as to welchem Umfang diese unberücksichtigt
the commitment of the Kingdom of Saudi bleiben, weckt Zweifel an der Verpflichtung
Arabia to the Convention. des Königreichs Saudi-Arabien in Bezug
auf das Übereinkommen.
Given the general character of this re- Angesichts der allgemeinen Natur dieses
servation a final assessment as to its ad- Vorbehalts kann eine abschließende Be-
missibility under international law cannot urteilung seiner Zulässigkeit nach dem
be made without further clarification. Völkerrecht nicht ohne eine weitere Klar-
Until the scope of the legal effects of this stellung vorgenommen werden. Solange
reservation is sufficiently specified by the der Umfang der rechtlichen Folgen dieses
Government of Saudi Arabia, Austria con- Vorbehalts durch die Regierung von Saudi-
siders the reservation as not affecting any Arabien nicht hinreichend benannt wird,
provision the implementation of which is betrachtet Österreich den Vorbehalt so, als
essential to fulfilling the object and purpose berühre er keine Bestimmung, deren
of the Convention. In Austria's view, how- Durchführung für die Erfüllung von Ziel und
ever, the reservation in question is inad- Zweck des Übereinkommens wesentlich
missible to the extent that its application ist. Nach Auffassung Österreichs ist dieser
negatively affects the compliance by Saudi Vorbehalt jedoch insoweit unzulässig, als
Arabia with its obligations under the Con- seine Anwendung die Einhaltung der ver-
vention essential for the fulfilment of its traglichen Pflichten, die für die Erfüllung
object and purpose. Austria does not con- von Ziel und Zweck des Übereinkommens
sider the reservation made by the Govern- wesentlich sind, durch Saudi-Arabien
ment of Saudi Arabia as admissible unless negativ beeinflusst. Österreich betrachtet
the Government of Saudi Arabia, by pro- den von der Regierung von Saudi-Arabien
viding additional information or through angebrachten Vorbehalt nicht als zulässig,
subsequent practice, ensures that the es sei denn, die Regierung von Saudi-
reservation is compatible with the pro- Arabien stellt durch zusätzliche Informa-
visions essential for the implementation of tionen oder die spätere Praxis sicher, dass
the object and purpose of the Convention. der Vorbehalt mit den Bestimmungen ver-
einbar ist, die für die Erfüllung von Ziel und
Zweck des Übereinkommens wesentlich
sind.
As to the reservation to Paragraph 2 of Bezüglich des Vorbehalts zu Artikel 9
Article 9 of the Convention Austria is of Absatz 2 des Übereinkommens ist Öster-
the view that the exclusion of such an reich der Auffassung, dass der Ausschluss
important provision of non-discrimination einer so wichtigen Bestimmung der Nicht-
is not compatible with object and purpose diskriminierung mit Ziel und Zweck des
of the Convention. Austria therefore ob- Übereinkommens nicht vereinbar ist.
jects to this reservation. Österreich erhebt daher Einspruch gegen
diesen Vorbehalt.
This position, however, does not pre- Diese Haltung schließt jedoch das In-
clude the entry into force in its entirety of krafttreten des Übereinkommens in seiner
the Convention between Saudi Arabia and Gesamtheit zwischen Saudi-Arabien und
Austria.” Österreich nicht aus.“
P o r t u g a l am 18. Juli 2001 nachstehenden E i n s p r u c h:
(Übersetzung)
“The Government of the Portuguese „ Die Regierung der Portugiesischen
Republic has examined the reservation Republik hat den von der Regierung des
made on 7 September by the Government Königreichs Saudi-Arabien am 7. Sep-
of the Kingdom of Saudi Arabia to the tember zu dem Übereinkommen zur Be-
Convention on the Elimination of All Forms seitigung jeder Form von Diskriminierung
of Discrimination against Women (New der Frau (New York, 18. Dezember 1979)
York, 18 December 1979), regarding any angebrachten Vorbehalt hinsichtlich jeg-
interpretation of the provisions of the licher mit den Normen des islamischen
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
Convention that is incompatible with the Rechts und der islamischen Religion un-
precept of Islamic law and the Islamic vereinbaren Auslegung des Übereinkom-
religion. It has also examined the reser- mens geprüft. Sie hat auch den Vorbehalt
vation to article 9.2 of the Convention. zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens
geprüft.
The Government of the Portuguese Die Regierung der Portugiesischen
Republic is of the view that the first reser- Republik ist der Auffassung, dass sich der
vation refers in general terms to the Islamic erste Vorbehalt auf allgemeine Weise auf
law, failing to specify clearly its content islamisches Recht bezieht, ohne klar an-
and, therefore, leaving the other State zugeben, welches sein Inhalt ist; folglich
parties with doubts as to the real extent of lässt dies bei den anderen Vertragsstaaten
the Kingdom of Saudi Arabia's commit- Zweifel über das tatsächliche Ausmaß der
ment to the Convention. Verpflichtung des Königreichs Saudi-
Arabien in Bezug auf das Übereinkommen
aufkommen.
Furthermore, it also considers the reser- Außerdem betrachtet sie den von der
vation made by the Government of the Regierung von Saudi-Arabien angebrach-
Kingdom of Saudi Arabia incompatible with ten Vorbehalt als mit Ziel und Zweck des
the objective and purpose of the aforesaid genannten Übereinkommens unvereinbar,
Convention, for it refers to the whole of da er sich auf das gesamte Übereinkom-
the Convention, and it seriously limits or men bezieht und dessen Anwendung auf
even excludes its application on a vaguely einer nur ungenau bestimmten Grundlage,
defined basis, such as the global reference wie es der allgemeine Hinweis auf islami-
to the Islamic law. sches Recht ist, stark einschränkt oder
sogar ausschließt.
Regarding the reservation to article 9.2, Hinsichtlich des Vorbehalts zu Artikel 9
the Government of the Portuguese Republic Absatz 2 ist die Regierung der Portugiesi-
is of the view that the said reservation schen Republik der Auffassung, dass der
intends to exclude one of the obligations of genannte Vorbehalt darauf abzielt, eine
non-discrimination, which is the essence of Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, die
the Convention. das Wesen des Übereinkommens aus-
macht, auszuschließen.
Therefore, the Government of the Por- Daher erhebt die Regierung der Portu-
tuguese Republic objects to the afore- giesischen Republik Einspruch gegen die
mentioned reservations made by the genannten von der Regierung des König-
Government of the Kingdom of Saudi reichs Saudi-Arabien angebrachten Vorbe-
Arabia to the Convention on the Elimination halte zum Übereinkommen zur Beseitigung
of All Forms of Discrimination against jeder Form von Diskriminierung der Frau.
Women.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen der
the Portuguese Republic and the Kingdom Portugiesischen Republik und dem König-
of Saudi Arabia.” reich Saudi-Arabien nicht aus.“
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h am 6. September 2001 nachstehenden
E i n s p r u c h:
(Übersetzung)
“The Permanent Mission of the United „Die Ständige Vertretung des Vereinigten
Kingdom of Great Britain and Northern Königreichs Großbritannien und Nordirland
Ireland to the United Nations presents its bei den Vereinten Nationen beehrt sich,
compliments to the Secretary-General of gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
the United Nations and has the honour to einten Nationen auf den am 7. September
refer to the reservation made on 7 Sep- 2000 von der Regierung des Königreichs
tember 2000 by the Government of the Saudi-Arabien angebrachten Vorbehalt zu
Kingdom of Saudi Arabia to the Convention dem am 18. Dezember 1979 in New York
on the Elimination of All Forms of Dis- beschlossenen Übereinkommen zur Be-
crimination Against Women, done at New seitigung jeder Form von Diskriminierung
York on 18 December 1979, which reads der Frau Bezug zu nehmen, der folgenden
as follows: Wortlaut hat:
‘In case of contradiction between any ,Im Falle eines Widerspruchs zwischen
term of the Convention and the norms of einer Bestimmung des Übereinkommens
Islamic Law, the Kingdom is not under obli- und den Normen des islamischen Rechts
gation to observe the contradictory terms ist das Königreich nicht verpflichtet, die im
of the Convention.’ Widerspruch stehenden Bestimmungen
des Übereinkommens einzuhalten.‘
The Government of the United Kingdom Die Regierung des Vereinigten König-
note that a reservation which consists of a reichs stellt fest, dass ein Vorbehalt, der
general reference to national law without aus einem allgemeinen Verweis auf das
specifying its contents does not clearly innerstaatliche Recht ohne genaue An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 647
define for other States Parties to the Con- gabe seines Inhalts besteht, für die an-
vention the extent to which the reserving deren Vertragsstaaten des Übereinkom-
State has accepted the obligations of the mens nicht deutlich macht, inwieweit der
Convention. The Government of the United den Vorbehalt anbringende Staat die Ver-
Kingdom therefore object to the aforesaid pflichtungen aus dem Übereinkommen
reservation made by the Government [of] übernimmt. Die Regierung des Vereinigten
the Kingdom of Saudi Arabia. Königreichs erhebt daher Einspruch gegen
den genannten von der Regierung des
Königreichs Saudi-Arabien angebrachten
Vorbehalt.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen dem
the United Kingdom of Great Britain and Vereinigten Königreich Großbritannien und
Northern Ireland and the Kingdom of Saudi Nordirland und dem Königreich Saudi-
Arabia.” Arabien nicht aus.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 50).
Berlin, den 11. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Vom 12. Februar 2002
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569; 1997 II S. 2126) ist nach seinem
Artikel XVIII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 1. September 2001
Gambia am 1. August 2001
São Tomé und Príncipe am 1. Dezember 2001
Zypern am 1. November 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. April 2001 (BGBl. II S. 531).
Berlin, den 12. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 12. Februar 2002
I.
Er k l ä r u n g e n
D e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als
Verwahrer des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche
und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533) am 27. Dezember 2001 nach-
stehende E r k l ä r u n g nach Artikel 41 des Paktes notifiziert:
„Die Bundesrepublik Deutschland erkennt nach Artikel 41 Absatz 1 des Paktes nunmehr
unbefristet die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme
und Prüfung von Mitteilungen an, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.“
II.
Ei n s p r ü c h e
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
E i n s p r ü c h e zu dem von B o t s u a n a bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde eingelegten V o r b e h a l t (vgl. die Bekanntmachung vom 25. Mai 2001,
BGBl. II S. 683) notifiziert:
D ä n e m a r k am 4. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The Government of Denmark has exa- „Die Regierung von Dänemark hat den
mined the contents of the reservations Inhalt der Vorbehalte der Regierung von
made by the Government of Botswana to Botsuana zum Internationalen Pakt über
the International Covenant on Civil and bürgerliche und politische Rechte geprüft.
Political Rights. The reservations refer to Die Vorbehalte nehmen hinsichtlich des
legislation in force in Botswana as regards Geltungsbereichs zweier Kernbestimmun-
the scope of application of two core provi- gen des Paktes, Artikel 7 und Artikel 12
sions of the Covenant, Articles 7 and 12 Absatz 3, Bezug auf in Botsuana gelten-
para. 3. The Government of Denmark con- de Rechtsvorschriften. Die Regierung von
siders that the reservations raise doubts as Dänemark ist der Auffassung, dass die
to the commitment of Botswana to fulfill Vorbehalte Zweifel an der Verpflichtung
her obligations under the Covenant and are Botsuanas wecken, seinen vertraglichen
incompatible with the object and purpose Pflichten nachzukommen, und mit Ziel und
of the Covenant. Zweck des Paktes unvereinbar sind.
For these reasons, the Government of Den- Aus diesen Gründen erhebt die Regierung
mark objects to these reservations made von Dänemark Einspruch gegen diese Vor-
by the Government of Botswana. This behalte der Regierung von Botsuana. Die-
objection does not preclude the entry into ser Einspruch schließt das Inkrafttreten des
force of the Covenant in its entirety be- Paktes in seiner Gesamtheit zwischen Bot-
tween Botswana and Denmark without suana und Dänemark, ohne dass Botsuana
Botswana benefiting from the reserva- einen Nutzen aus den Vorbehalten ziehen
tions.” kann, nicht aus.“
F r a n k r e i c h am 15. Oktober 2001:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la République fran- „Die Regierung der Französischen Repu-
çaise a examiné les réserves du Botswana blik hat die von Botsuana zu dem Pakt der
au Pacte des Nations Unies relatif aux Vereinten Nationen über bürgerliche und
droits civils et politiques. Les deux réserves politische Rechte angebrachten Vorbehalte
visent à limiter l’engagement du Botswana geprüft. Die beiden Vorbehalte zielen da-
au regard des articles 7 et 12 paragraphe 3 rauf ab, die Verpflichtung Botsuanas in
du Pacte dans la mesure où ces disposi- Bezug auf Artikel 7 und Artikel 12 Absatz 3
tions sont compatibles avec les articles 7 so zu beschränken, dass diese Bestim-
et 14 de la Constitution du Botswana. mungen mit den Artikeln 7 und 14 der Ver-
fassung von Botsuana vereinbar sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 649
Le Gouvernement de la République fran- Die Regierung der Französischen Republik
çaise considère que la première réserve ist der Auffassung, dass der erste Vorbe-
introduit des doutes sur l’engagement du halt Zweifel an der Verpflichtung Bot-
Botswana et pourrait priver d’effet l’article 7 suanas weckt und Artikel 7 des Paktes, der
du Pacte qui prohibe en termes généraux la Folter und grausame, unmenschliche oder
torture ainsi que les peines ou traitements erniedrigende Behandlung oder Strafe
cruels, inhumains ou dégradants. generell verbietet, seiner Wirkung berau-
ben könnte.
En conséquence, le Gouvernement de la Die Regierung der Französischen Republik
République française oppose une objec- erhebt daher Einspruch gegen den von der
tion à la réserve de l’article 7 du Pacte for- Regierung von Botsuana zu Artikel 7 des
mulée par le Gouvernement du Botswana.» Paktes angebrachten Vorbehalt.“
I r l a n d am 11. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The Government of Ireland have exa- „Die Regierung von Irland hat die von der
mined the reservations made by the Gov- Regierung der Republik Botsuana zu Arti-
ernment of the Republic of Botswana to kel 7 und Artikel 12 Absatz 3 des Interna-
Article 7 and to Article 12, paragraph 3 of tionalen Paktes über bürgerliche und poli-
the International Covenant on Civil and tische Rechte angebrachten Vorbehalte
Political Rights. geprüft.
These reservations invoke provisions of the Diese Vorbehalte berufen sich auf Bestim-
internal law of the Republic of Botswana. mungen des innerstaatlichen Rechts der
The Government of Ireland are of the view Republik Botsuana. Die Regierung von
that such reservations may cast doubts on Irland ist der Auffassung, dass solche Vor-
the commitment of the reserving State to behalte Zweifel an der Verpflichtung des
fulfil its obligations under the Convention. den Vorbehalt anbringenden Staates
Furthermore, the Government of Ireland are wecken können, seine Verpflichtungen aus
of the view that such reservations may der Übereinkunft zu erfüllen. Ferner ist die
undermine the basis of international treaty Regierung von Irland der Auffassung, dass
law. solche Vorbehalte die Grundlage des Völ-
kervertragsrechts untergraben können.
The Government of Ireland therefore object Die Regierung von Irland erhebt daher Ein-
to the reservations made by the Govern- spruch gegen die von der Regierung der
ment of the Republic of Botswana to Republik Botsuana zu Artikel 7 und Arti-
Article 7 and Article 12, paragraph 3 of the kel 12 Absatz 3 des Paktes angebrachten
Covenant. Vorbehalte.
This objection shall not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Convention between Ire- der Übereinkunft zwischen Irland und der
land and the Republic of Botswana.” Republik Botsuana nicht aus.“
I t a l i e n am 20. Dezember 2001:
(Übersetzung)
“The Government of the Italian Republic „Die Regierung der Italienischen Republik
has examined the reservations made by hat die von der Republik Botsuana bei der
the Republic of Botswana upon signature Unterzeichnung des Internationalen Paktes
of the International Covenant on Civil and über bürgerliche und politische Rechte
Political Rights, and confirmed upon ratifi- angebrachten und bei der Ratifikation
cation, regarding articles 7 and 12, para- bestätigten Vorbehalte zu ArtikeI 7 und
graph 3 of the Covenant. Artikel 12 Absatz 3 des Paktes geprüft.
The Government of the Italian Republic Die Regierung der Italienischen Republik
notes that the aforesaid articles of the stellt fest, dass die genannten Artikel des
Covenant are being made subject to a Paktes unter einen allgemeinen Vorbehalt
general reservation referring to the con- gestellt werden, der auf den Inhalt in Bot-
tents of existing legislation in Botswana. suana geltender Rechtsvorschrifren Bezug
nimmt.
The Government of the Italian Republic is Die Regierung der Italienischen Republik ist
of the view that, in the absence of further der Auffassung, dass, sofern keine weitere
clarification, these reservations referring to Klarstellung erfolgt, diese auf internationa-
international legislation raise doubts as to le*) Rechtsvorschriften Bezug nehmenden
the commitment of Botswana to fulfill its Vorbehalte Zweifel an der Verpflichtung
obligation under the Covenant. Botsuanas wecken, seine Verpflichtung
aus dem Pakt zu erfüllen.
The Government of the Italian Republic Die Regierung der Italienischen Republik
considers these reservations to be incom- betrachtet diese Vorbehalte nach Artikel 19
*) Anm. d. Übers: Im englischen Text steht das
Wort „international“, inhaltlich korrekt wäre
allerdings „internal“, also „innerstaatlich“.
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
patible with the object and purpose of des Wiener Übereinkommens von 1969
the Covenant according to article 19 of über das Recht der Verträge als mit Ziel
the 1969 Vienna Convention on the law und Zweck des Paktes unvereinbar. Diese
of treaties. These reservations do not fall Vorbehalte fallen nicht unter Artikel 20
within the rule of article 20, paragraph 5, Absatz 5, und gegen sie kann jederzeit Ein-
and can be objected at any time. spruch erhoben werden.
Therefore, the Italian Government objects Die Regierung der Italienischen Republik
to the aforesaid reservations made by the erhebt daher Einspruch gegen die genann-
Republic of Botswana to the Covenant. ten von der Republik Botsuana zum Pakt
angebrachten Vorbehalte.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Covenant between Italy des Paktes zwischen Italien und Botsuana
and Botswana.” nicht aus.“
Die N i e d e r l a n d e am 9. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The Government of the Kingdom of the „Die Regierung des Königreichs der Nie-
Netherlands has examined the reservations derlande hat die von der Regierung von
made by the Government of Botswana Botsuana bei der Unterzeichnung des
upon signature of the International Internationalen Paktes über bürgerliche
Covenant on Civil and Political Rights, and und politische Rechte angebrachten und
confirmed upon ratification, regarding bei der Ratifikation bekräftigten Vorbehalte
articles 7 and 12, paragraph 3, of the zu Artikel 7 und Artikel 12 Absatz 3 des
Covenant. The Government of the King- Paktes geprüft. Die Regierung des König-
dom of the Netherlands notes that the said reichs der Niederlande stellt fest, dass die
articles of the Covenant are being made genannten Artikel des Paktes unter einen
subject to a general reservation referring to allgemeinen Vorbehalt gestellt werden, der
the contents of existing legislation in Bot- auf den Inhalt von in Botsuana geltenden
swana. Rechtsvorschriften verweist.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nieder-
Netherlands is of the view that, in the lande ist der Auffassung, dass diese Vor-
absence of further clarification, these behalte, sofern keine weitere Klarstellung
reservations raise doubts as to the commit- erfolgt, Zweifel an der Verpflichtung Bot-
ment of Botswana as to the object and pur- suanas in Bezug auf Ziel und Zweck des
pose of the Covenant and would like to Paktes wecken, und möchte daran erin-
recall that, according to customary interna- nern, dass nach Völkergewohnheitsrecht,
tional law as codified in the Vienna Con- wie es im Wiener Übereinkommen über das
vention on the Law of Treaties, a reserva- Recht der Verträge niedergelegt ist, ein mit
tion incompatible with the object and pur- Ziel und Zweck eines Vertrags unverein-
pose of a treaty shall not be permitted. barer Vorbehalt nicht zulässig ist.
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, dass Verträge, deren Vertrags-
become parties are respected as to their parteien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose by all Parties and that nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
States are prepared to undertake any legis- parteien eingehalten werden und dass die
lative changes necessary to comply with Staaten bereit sind, alle zur Erfüllung ihrer
their obligations under the treaties. vertraglichen Verpflichtungen notwendigen
Gesetzesänderungen vorzunehmen.
The Government of the Kingdom of the Die Regierung des Königreichs der Nieder-
Netherlands therefore objects to the afore- lande erhebt daher Einspruch gegen die
said reservations made by the Government genannten Vorbehalte der Regierung von
of Botswana to the International Covenant Botsuana zum Internationalen Pakt über
on Civil and Political Rights. This objection bürgerliche und politische Rechte. Dieser
shall not preclude the entry into force of the Einspruch schließt das Inkrafttreten des
Covenant between the Kingdom of the Paktes zwischen dem Königreich der Nie-
Netherlands and Botswana.” derlande und Botsuana nicht aus.“
N o r w e g e n am 11. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“The Government of Norway has examin- „Die Regierung von Norwegen hat den
ed the contents of the reservation made by Inhalt des von der Regierung der Republik
the Government of the Republic of Bot- Botsuana bei der Ratifikation des Interna-
swana upon ratification of the International tionalen Paktes über bürgerliche und politi-
Covenant on Civil and Political Rights. sche Rechte angebrachten Vorbehalts
geprüft.
The reservation’s reference to the national Die Bezugnahme des Vorbehalts auf die
Constitution without further description of Verfassung Botsuanas ohne nähere
its contents, exempts the other States Par- Beschreibung ihres Inhalts nimmt den
ties to the Covenant from the possibility of anderen Vertragsstaaten des Paktes die
assessing the effects of the reservation. In Möglichkeit, die Auswirkungen des Vorbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 651
addition, as the reservation concerns two halts zu beurteilen. Da zudem der Vorbe-
of the core provisions of the Covenant, it is halt zwei Kernbestimmungen des Paktes
the position of the Government of Norway betrifft, ist die Regierung von Norwegen
that the reservation is contrary to the object der Auffassung, dass der Vorbehalt mit Ziel
and purpose of the Covenant. Norway und Zweck des Paktes unvereinbar ist.
therefore objects to the reservation made Norwegen erhebt daher Einspruch gegen
by the Government of Botswana. den von der Regierung von Botsuana
angebrachten Vorbehalt.
This objection does not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force in its entirety of the Covenant des Paktes in seiner Gesamtheit zwischen
between the Kingdom of Norway and the dem Königreich Norwegen und der Repu-
Republic of Botswana. The Covenant thus blik Botsuana nicht aus. Der Pakt wird
becomes operative between Norway and daher zwischen Norwegen und Botsuana
Botswana without Botswana benefiting wirksam, ohne dass Botsuana einen Nut-
from the said reservation.” zen aus dem genannten Vorbehalt ziehen
kann.“
Ö s t e r r e i c h am 17. Oktober 2001:
(Übersetzung)
“Austria has examined the reservation „Österreich hat den von der Regierung
made by the Government of the Republic der Republik Botsuana bei der Unterzeich-
of Botswana upon signature of the 1966 nung des Internationalen Paktes von 1966
International Covenant on Civil and Political über bürgerliche und politische Rechte
Rights, and confirmed upon ratification, angebrachten und bei der Ratifikation
regarding Articles 7 and 12 para. 3 of the bekräftigten Vorbehalt zu Artikel 7 und Arti-
Covenant. kel 12 Absatz 3 des Paktes geprüft.
The fact that Botswana is making the said Die Tatsache, dass Botsuana die genann-
articles subject to a general reservation ten Artikel unter einen allgemeinen Vorbe-
referring to the contents of existing national halt stellt, der auf den Inhalt geltender
legislation, in the absence of further clarifi- innerstaatlicher Rechtsvorschriften ver-
cation raises doubts as to the commitment weist, weckt, sofern keine weitere Klarstel-
of Botswana to the object and purpose of lung erfolgt, Zweifel an der Verpflichtung
the Covenant. According to customary Botsuanas in Bezug auf Ziel und Zweck
international law as codified in the Vienna des Paktes. Nach Völkergewohnheitsrecht,
Convention on the Law of Treaties, a reser- wie es im Wiener Übereinkommen über das
vation incompatible with the object and Recht der Verträge niedergelegt ist, ist ein
purpose of a treaty shall not be permitted. Vorbehalt, der mit Ziel und Zweck eines
In Austria’s view the reservation in question Vertrags unvereinbar ist, nicht zulässig.
is therefore inadmissible to the extent that Nach Auffassung Österreichs ist dieser
its application could negatively affect the Vorbehalt daher insoweit unzulässig, als
compliance by Botswana with its obliga- seine Anwendung die Einhaltung der
tions under Articles 7 and 12 para. 3 of the Pflichten nach Artikel 7 und Artikel 12
Covenant. Absatz 3 des Paktes durch Botsuana nega-
tiv beeinflussen kann.
For these reasons, Austria objects to the Aus diesen Gründen erhebt Österreich Ein-
reservation made by the Government of the spruch gegen den von der Regierung der
Republic of Botswana to the International Republik Botsuana angebrachten Vorbe-
Covenant on Civil and Political Rights. halt zum Internationalen Pakt über bürger-
liche und politische Rechte.
This objection shall not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Covenant in its entirety des Paktes in seiner Gesamtheit zwischen
between Botswana and Austria, without Botsuana und Österreich, ohne dass Bot-
Botswana benefiting from its reservation.” suana aus seinem Vorbehalt Nutzen ziehen
kann, nicht aus.“
P o r t u g a l am 26. Juli 2001:
(Übersetzung)
“The Government of the Portuguese „Die Regierung der Portugiesischen Re-
Republic has examined the reservation publik hat den von Botsuana zu Artikel 7 des
made by the Government of the Republic Internationalen Paktes über bürgerliche und
of Botswana to Article 7 of the International politische Rechte (New York, 16. Dezem-
Covenant on Civil and Political Rights (New ber 1966) angebrachten Vorbehalt geprüft.
York, 16 December 1966).
The Government of the Portuguese Re- Die Regierung der Portugiesischen Repu-
public is of the view that, according to blik ist der Auffassung, dass der genannte
Article 4 (2) of the Covenant, the said reser- Vorbehalt nach Artikel 4 Absatz 2 des Pak-
vation is incompatible with its object and tes mit dessen Ziel und Zweck unvereinbar
purpose. ist.
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
Furthermore, this reservation goes against Ferner läuft der Vorbehalt dem allgemeinen
the general principle of treaty interpretation Grundsatz der Vertragsauslegung zuwider,
according to which a State party to a treaty demzufolge ein Vertragsstaat sich nicht auf
may not invoke the provisions of its internal sein innerstaatliches Recht berufen kann,
law as justification for failure to perform um die Nichterfüllung der in dem genann-
according to the obligations set out by the ten Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu
said treaty. It is the common interest of rechtfertigen. Es liegt im gemeinsamen
States that treaties to which they have Interesse der Staaten, dass Verträge, deren
chosen to become parties are respected, Vertragsparteien zu werden sie beschlos-
as to their object and purpose, by all par- sen haben, nach Ziel und Zweck von allen
ties and that States are prepared to under- Vertragsparteien eingehalten werden und
take any legislative changes necessary to dass die Staaten bereit sind, alle zur Erfül-
comply with their obligations under the lung ihrer vertraglichen Verpflichtungen
treaties. notwendigen Gesetzesänderungen vorzu-
nehmen.
The Government of the Portuguese Re- Die Regierung der Portugiesischen Repu-
public considers that the Government of blik ist der Ansicht, dass die Regierung der
the Republic of Botswana, by limiting its Republik Botsuana, indem sie ihre Verant-
responsibilities under the Covenant by wortlichkeiten nach dem Pakt durch Beru-
invoking general principles of its Constitu- fung auf allgemeine Grundsätze ihres Ver-
tional Law, may create doubts on its com- fassungsrechts beschränkt, Zweifel an
mitment to the Covenant and, moreover, ihrer Verpflichtung in Bezug auf den Pakt
contribute to undermine the basis of Inter- wecken und ferner dazu beitragen kann,
national Law. die Grundlage des Völkerrechts zu unter-
graben.
The Government of the Portuguese Re- Die Regierung der Portugiesischen Republik
public therefore objects to the reservation erhebt daher Einspruch gegen den von der
made by the Government of the Republic Regierung der Republik Botsuana zu Arti-
of Botswana to Article 7 of the Covenant. kel 7 des Paktes angebrachten Vorbehalt.
This objection shall not constitute an Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für
obstacle to the entry into force of the das Inkrafttreten des Paktes zwischen der
Covenant between the Portuguese Re- Portugiesischen Republik und der Republik
public and the Republic of Botswana.” Botsuana dar.“
S c h w e d e n am 25. Juli 2001:
(Übersetzung)
“The Government of Sweden has examin- „Die Regierung von Schweden hat den
ed the reservation made by Botswana von Botsuana bei der Unterzeichnung des
upon signature of the 1966 International Internationalen Paktes von 1966 über bür-
Covenant on Civil and Political Rights, and gerliche und politische Rechte angebrach-
confirmed upon ratification, regarding arti- ten und bei der Ratifikation bekräftigten
cles 7 and 12 (3) of the Covenant. Vorbehalt zu Artikel 7 und Artikel 12 Ab-
satz 3 des Paktes geprüft.
The Government of Sweden notes that the Die Regierung von Schweden stellt fest,
said articles of the Covenant are being dass die genannten Artikel des Paktes
made subject to a general reservation unter einen allgemeinen Vorbehalt gestellt
referring to the contents of existing legis- werden, der auf den Inhalt in Botsuana gel-
lation in Botswana. tender Rechtsvorschriften Bezug nimmt.
The Government of Sweden is of the view Die Regierung von Schweden ist der Auf-
that, in the absence of further clarification, fassung, dass dieser Vorbehalt, sofern
this reservation raises doubts as to the keine weitere Klarstellung erfolgt, Zweifel
commitment of Botswana to the object and an der Verpflichtung Botsuanas in Bezug
purpose of the Covenant and would like to auf Ziel und Zweck des Paktes weckt, und
recall that, according to customary inter- erinnert daran, dass nach Völkergewohn-
national law as codified in the Vienna Con- heitsrecht, wie es im Wiener Übereinkom-
vention on the Law of Treaties, a reserva- men über das Recht der Verträge niederge-
tion incompatible with the object and pur- legt ist, ein Vorbehalt, der mit Ziel und
pose of a treaty shall not be permitted. Zweck des Übereinkommens unvereinbar
ist, nicht zulässig ist.
It is in the common interest of States that Es liegt im gemeinsamen Interesse der
treaties to which they have chosen to Staaten, dass Verträge, deren Vertragspar-
become parties are respected as to their teien zu werden sie beschlossen haben,
object and purpose, by all parties, and that nach Ziel und Zweck von allen Vertrags-
States are prepared to undertake any legis- parteien eingehalten werden und dass die
lative changes necessary to comply with Staaten bereit sind, alle zur Erfüllung ihrer
their obligations under the treaties. vertraglichen Verpflichtungen notwendigen
Gesetzesänderungen vorzunehmen.
The Government of Sweden therefore Die Regierung von Schweden erhebt daher
objects to the aforesaid reservation made Einspruch gegen den genannten von der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 653
by the Government of Botswana to the Regierung von Botsuana angebrachten
International Covenant on Civil and Political Vorbehalt zum Internationalen Pakt über
Rights. bürgerliche und politische Rechte.
This objection shall not preclude the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Covenant between Bot- des Paktes zwischen Botsuana und
swana and Sweden. The Covenant enters Schweden nicht aus. Der Pakt tritt in seiner
into force in its entirety between the two Gesamtheit zwischen den beiden Staaten
States, without Botswana benefiting from in Kraft, ohne dass Botsuana einen Nutzen
its reservation.” aus seinem Vorbehalt ziehen kann.“
S p a n i e n am 9. Oktober 2001:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“The Government of the Kingdom of „Die Regierung des Königreichs Spanien
Spain has examined the reservation made hat den am 16. Dezember 2000 von der
on 16 December 2000 by the Government Regierung der Republik Botsuana ange-
of the Republic of Botswana to article 7 of brachten Vorbehalt zu Artikel 7 des Inter-
the International Covenant on Civil and nationalen Paktes über bürgerliche und
Political Rights, which makes its adherence politische Rechte geprüft, in dem Botsu-
to that article conditional by referring to the ana die Einhaltung dieses Artikels vom
current content of Botswana’s domestic derzeitigen Inhalt der innerstaatlichen
legislation. Rechtsvorschriften Botsuanas abhängig
macht.
The Government of the Kingdom of Spain Die Regierung des Königreichs Spanien ist
considers that this reservation, by referring der Auffassung, dass dieser Vorbehalt
to domestic law, affects one of the funda- durch den Verweis auf innerstaatliches
mental rights enshrined in the Covenant Recht eines der im Pakt verankerten
(prohibition of torture, right to physical inte- Grundrechte berührt (Verbot der Folter,
grity), from which no derogation is per- Recht auf körperliche Unversehrtheit), des-
mitted under article 4, paragraph 2, of the sen Außerkraftsetzung nach Artikel 4 Ab-
Covenant. The Government of Spain also satz 2 des Paktes nicht zulässig ist. Die
considers that the presentation of a reser- Regierung von Spanien ist ferner der Auf-
vation referring to domestic legislation, in fassung, dass die Anbringung eines Vorbe-
the absence of further clarifications, raises halts, der auf die innerstaatlichen Rechts-
doubts as to the degree of commitment vorschriften verweist, ohne weitere Klar-
assumed by the Republic of Botswana in stellungen Zweifel weckt, in welchem Um-
becoming a party to the Covenant. fang die Republik Botsuana Verpflichtun-
gen als Vertragspartei des Paktes über-
nimmt.
Accordingly, the Government of the King- Die Regierung des Königreichs Spanien
dom of Spain objects to the above-men- erhebt daher Einspruch gegen den ge-
tioned reservation made by the Govern- nannten Vorbehalt der Regierung der
ment of the Republic of Botswana to Republik Botsuana zu Artikel 7 des Interna-
article 7 of the Covenant on Civil and Politi- tionalen Paktes von 1966 über bürgerliche
cal Rights of 1966. und politische Rechte.
This objection does not prevent the entry Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten
into force of the Covenant between the des Paktes zwischen dem Königreich
Kingdom of Spain and the Republic of Spanien und der Republik Botsuana nicht
Botswana.” aus.“
III.
Die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 14) wird hier-
mit dahingehend b e r i c h t i g t, dass S p a n i e n dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen die Erklärung zur E r n e u e r u n g seiner früheren Erklärung
nach A r t i k e l 41 des Paktes aus dem Jahr 1988 am 11. März 1998 notifiziert
hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 2001 (BGBl. II S. 683).
Berlin, den 12. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen
und beigeordnetem Personal
Vom 12. Februar 2002
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Perso-
nal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230)
ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Nauru am 12. Dezember 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 2001 (BGBl. II S. 1228).
Berlin, den 12. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-nicaraguanischen Abkommens vom 8. April 1965
über technische Zusammenarbeit
Vom 12. Februar 2002
Das Abkommen vom 8. April 1965 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Nicaragua über technische Zusammenarbeit
– Runderlass Nr. 34/65 vom 22. Juli 1965 (BAnz. Nr. 169
vom 9. September 1965) – ist nach Artikel 7 Abs. 4 des
Abkommens vom 23. November 1995 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Nicaragua über Technische
Zusammenarbeit (BGBl. 2002 II S. 44)
am 17. November 1997
außer Kraft getreten.
Berlin, den 12. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen
und beigeordnetem Personal
Vom 12. Februar 2002
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Perso-
nal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230)
ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Nauru am 12. Dezember 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 2001 (BGBl. II S. 1228).
Berlin, den 12. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-nicaraguanischen Abkommens vom 8. April 1965
über technische Zusammenarbeit
Vom 12. Februar 2002
Das Abkommen vom 8. April 1965 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Nicaragua über technische Zusammenarbeit
– Runderlass Nr. 34/65 vom 22. Juli 1965 (BAnz. Nr. 169
vom 9. September 1965) – ist nach Artikel 7 Abs. 4 des
Abkommens vom 23. November 1995 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Nicaragua über Technische
Zusammenarbeit (BGBl. 2002 II S. 44)
am 17. November 1997
außer Kraft getreten.
Berlin, den 12. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 655
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 15. Februar 2002
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II S. 1745 –
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 14. Dezember 2001
Grenada am 12. Januar 2002
Kenia am 16. Dezember 2001
Malta am 11. Dezember 2001
Marokko am 8. Februar 2002
Palau am 14. Dezember 2001.
Es wird ferner für folgende Staaten in Kraft treten:
Albanien am 21. Februar 2002
Bolivien am 21. Februar 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 2001 (BGBl. II S. 1350).
Berlin, den 15. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Februar 2002
Das in Ulan Bator am 4. Oktober 2001 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-
zielle Zusammenarbeit (2000) ist nach seinem Artikel 6
am 4. Oktober 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Februar 2002
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 655
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 15. Februar 2002
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II S. 1745 –
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 14. Dezember 2001
Grenada am 12. Januar 2002
Kenia am 16. Dezember 2001
Malta am 11. Dezember 2001
Marokko am 8. Februar 2002
Palau am 14. Dezember 2001.
Es wird ferner für folgende Staaten in Kraft treten:
Albanien am 21. Februar 2002
Bolivien am 21. Februar 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 2001 (BGBl. II S. 1350).
Berlin, den 15. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Februar 2002
Das in Ulan Bator am 4. Oktober 2001 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-
zielle Zusammenarbeit (2000) ist nach seinem Artikel 6
am 4. Oktober 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Februar 2002
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit (2000)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraus-
setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
und
beitrags erfüllt.
die Regierung der Mongolei –
(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vorha-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei, es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und ein Darlehen zu erhalten.
zu vertiefen, (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- land und der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Vor-
haben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
der Mongolei beizutragen, garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,
die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungsver-
dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
handlungen zur Entwicklungszusammenarbeit zwischen der
bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-
der Mongolei vom 9. November 2000 –
zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen: (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,
Art ikel 1 weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere) Finanzie-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
es der Regierung der Mongolei und/oder anderen, von beiden führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Abkommen Anwendung.
Beträge zu erhalten:
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
1. Darlehen bis zu insgesamt 15 900 000,– DM (in Worten: fünf-
nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden in Darle-
zehn Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark; nach-
hen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-
richtlich in Euro: 8 129 540,91) für die Vorhaben
wendet werden.
a) Rehabilitierungsmaßnahmen im zentralen Stromübertra-
gungsnetz bis zu 15 500 000,– DM (in Worten: fünfzehn
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark; nachricht-
Art ikel 2
lich in Euro: 7 925 024,16),
b) Telekommunikation III (Ländliches Fernmeldewesen) bis (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
zu 400 000,– DM (in Worten: vierhunderttausend Deut- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
sche Mark; nachrichtlich in Euro: 204 516,75), das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha- hen/der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
ben festgestellt worden ist; in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen ten unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1
zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben bis 3 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer
Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden
a) Kreditlinie I und II für kleine und mittlere Unternehmen bis
Darlehens-/Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
zu 600 000,– DM (in Worten: sechshunderttausend Deut-
diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.
sche Mark; nachrichtlich in Euro: 306 775,13),
b) Ausbildung von Kraftwerkspersonal bis zu 500 000,– DM (2) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht selbst Darle-
(in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark; nach- hensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederauf-
richtlich in Euro: 255 645,94); bau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbind-
lichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu
3. einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,– DM (in Worten: schließenden Verträge garantieren.
drei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
1 533 875,64) für das Vorhaben (3) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht Empfänger
der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-
a) Förderung von Mikrofinanzierungsinstitutionen,
sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-
wenn nach Prüfung dessen Förderungwürdigkeit festgestellt zierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt
und bestätigt worden ist, dass es als selbsthilfeorientierte für Wiederaufbau garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 657
Art ikel 3 Art ikel 5
Die Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder- Das im Abkommen vom 21. September 1998 über Finanzielle
aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga- Zusammenarbeit für das Vorhaben „Fernwärmenotversorgung
ben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung Choibalsan“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 10 000 000,–
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei erhoben werden. DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in
Euro: 5 112 918,80) wird mit einem Betrag von 4 000 000,– DM
(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
Art ikel 4 2 045 167,52) reprogrammiert und in Höhe von 3 400 000,– DM
(in Worten: drei Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark;
Die Regierung der Mongolei überlässt bei den sich aus der nachrichtlich in Euro: 1 738 392,40) für das Vorhaben „Telekom-
Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs- munikation II (Ländliches Fernmeldewesen)“ sowie in Höhe von
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im 600 000,– DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark;
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten nachrichtlich in Euro: 306 775,13) zusätzlich für das in Artikel 1
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben „Telekom-
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh- munikation III (Ländliches Fernmeldewesen)“ verwendet.
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Art ikel 6
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
gen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Ulan Bator am 4. Oktober 2001 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Sc hröd er
Für die Regierung der Mongolei
Ch. U l a a n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE
Vom 15. Februar 2002
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schieds-
verfahren innerhalb der KSZE*) (BGBl. 1994 II S. 1326) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Armenien am 8. Dezember 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juni 2001 (BGBl. II S. 693).
Berlin, den 15. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
*) Neue Bezeichnung seit 1. Januar 1995: „Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE)“.
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
(A.T.A.-Übereinkommen)
Vom 15. Februar 2002
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A. für
die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.-Übereinkommen) – BGBl. 1965 II
S. 948; 1990 II S. 1362 – ist nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 2. Dezember 1998
Kroatien am 29. Dezember 1994
Lesotho am 10. August 1983
Marokko am 19. Februar 1997
Mauritius am 22. Juli 1982
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 3. Juli 1996
Russische Föderation am 18. Juli 1996
Slowakei am 5. Mai 1993
Weißrussland am 7. August 1998.
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat dem Verwahrer im November 1993
notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
Tschechoslowakei, an das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. April 2001 (BGBl. II S. 525).
Berlin, den 15. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Vom 15. Februar 2002
Das Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die vorübergehende Ein-
fuhr von Umschließungen (BGBl. 1969 II S. 1065) ist nach seinem Artikel 16
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kroatien am 29. Dezember 1994
Slowakei am 5. Mai 1993.
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat dem Verwahrer im November 1993
notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
Tschechoslowakei, an das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. März 1993 (BGBl. II S. 701).
Berlin, den 15. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
(A.T.A.-Übereinkommen)
Vom 15. Februar 2002
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A. für
die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.-Übereinkommen) – BGBl. 1965 II
S. 948; 1990 II S. 1362 – ist nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 2. Dezember 1998
Kroatien am 29. Dezember 1994
Lesotho am 10. August 1983
Marokko am 19. Februar 1997
Mauritius am 22. Juli 1982
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 3. Juli 1996
Russische Föderation am 18. Juli 1996
Slowakei am 5. Mai 1993
Weißrussland am 7. August 1998.
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat dem Verwahrer im November 1993
notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
Tschechoslowakei, an das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. April 2001 (BGBl. II S. 525).
Berlin, den 15. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Vom 15. Februar 2002
Das Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die vorübergehende Ein-
fuhr von Umschließungen (BGBl. 1969 II S. 1065) ist nach seinem Artikel 16
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kroatien am 29. Dezember 1994
Slowakei am 5. Mai 1993.
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat dem Verwahrer im November 1993
notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
Tschechoslowakei, an das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. März 1993 (BGBl. II S. 701).
Berlin, den 15. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 659
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 15. Februar 2002
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die Einfuhr
von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veran-
staltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBl. 1967 II S. 745), ist
nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kroatien am 29. Dezember 1994
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 3. Juli 1996
Slowakei am 5. Mai 1993.
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat dem Verwahrer im November 1993
notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
Tschechoslowakei, an das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Mai 2001 (BGBl. II S. 604).
Berlin, den 15. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 15. Februar 2002
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die vorübergehende Einfuhr
von Berufsausrüstung (BGBl. 1969 II S. 1065, 1076) ist nach seinem Artikel 16
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 3. Juli 1996
Slowakei am 5. Mai 1993
mit den Anlagen A, B und C.
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat dem Verwahrer im November 1993
notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
Tschechoslowakei, an das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Dezember 2000 (BGBl. 2001 II S. 60).
Berlin, den 15. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002 659
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 15. Februar 2002
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die Einfuhr
von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veran-
staltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBl. 1967 II S. 745), ist
nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Kroatien am 29. Dezember 1994
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 3. Juli 1996
Slowakei am 5. Mai 1993.
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat dem Verwahrer im November 1993
notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
Tschechoslowakei, an das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Mai 2001 (BGBl. II S. 604).
Berlin, den 15. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 15. Februar 2002
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die vorübergehende Einfuhr
von Berufsausrüstung (BGBl. 1969 II S. 1065, 1076) ist nach seinem Artikel 16
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 3. Juli 1996
Slowakei am 5. Mai 1993
mit den Anlagen A, B und C.
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat dem Verwahrer im November 1993
notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
Tschechoslowakei, an das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Dezember 2000 (BGBl. 2001 II S. 60).
Berlin, den 15. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 15. Februar 2002
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die vorübergehende Einfuhr
von wissenschaftlichem Gerät (BGBl. 1969 II S. 1914) ist nach seinem Artikel 20
Abs. 2 für die
Slowakei am 5. Mai 1993
in Kraft getreten.
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat dem Verwahrer im November 1993
notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
Tschechoslowakei, an das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1991 (BGBl. 1992 II S. 13).
Berlin, den 15. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 19. Februar 2002
I.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Schweizerischen Bun-
desrat als Verwahrer am 16. Oktober 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch die vier Genfer Rotkreuz-Abkommen vom
12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917; 1956 II S. 1586)
I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur
See,
III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen,
IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten
gebunden betrachtet.
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 15. Februar 2002
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die vorübergehende Einfuhr
von wissenschaftlichem Gerät (BGBl. 1969 II S. 1914) ist nach seinem Artikel 20
Abs. 2 für die
Slowakei am 5. Mai 1993
in Kraft getreten.
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat dem Verwahrer im November 1993
notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der
Tschechoslowakei, an das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1991 (BGBl. 1992 II S. 13).
Berlin, den 15. Februar 2002
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 19. Februar 2002
I.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Schweizerischen Bun-
desrat als Verwahrer am 16. Oktober 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch die vier Genfer Rotkreuz-Abkommen vom
12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917; 1956 II S. 1586)
I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur
See,
III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen,
IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten
gebunden betrachtet.