2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
Tag Inhalt Seite
27. 11. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
28. 11. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung
von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
3. 12. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
7. 12. 2001 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 25. April
1958 über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschifffahrt im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Bekanntmachung
des deutsch-sierraleonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 2001
Das in Freetown/Sierra Leone am 26. Juni 2001 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit (2000)
(Vorhaben „Wiederaufbau ländlicher Infrastruktur“) ist
nach seinem Artikel 5
am 26. Juni 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
R. G o e r d e l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 3
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit (2000)
(Vorhaben „Wiederaufbau ländlicher Infrastruktur“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Republik Sierra Leone durch andere Vor-
die Regierung der Republik Sierra Leone – haben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Regierung der Republik Sierra Leone zu einem späteren Zeit-
Sierra Leone, punkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in
Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
zu vertiefen, erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Artikel 2
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
der Republik Sierra Leone beizutragen –
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
sind wie folgt übereingekommen:
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
Artikel 1
(2) Die Regierung der Republik Sierra Leone, soweit sie nicht
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
es der Regierung der Republik Sierra Leone oder anderen, von Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu 5 347 451,21 DM (in
Worten: fünf Millionen dreihundertsiebenundvierzigtausendvier-
hunderteinundfünfzig,21 Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: Artikel 3
2 734 108,39) für das Vorhaben „Wiederaufbau ländlicher Infra- Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kredit-
struktur“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
keit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss
Dieser Betrag wird den Zusagen der Jahre und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Republik Sierra Leone erhoben werden.
– 1979 mit 4 067,37 DM (in Worten: viertausendsiebenundsech-
zig,37 Deutsche Mark, nachrichtlich in Euro: 2 080,–) aus
Artikel 4
„Management Holzindustrie Kenema“,
Die Regierung der Republik Sierra Leone überlässt bei den
– 1986 mit 343 383,84 DM (in Worten: dreihundertdreiund-
sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
vierzigtausenddreihundertdreiundachtzig,84 Deutsche Mark,
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
nachrichtlich in Euro: 175 643,–) aus „Ländliche Zufahrtswege
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Bo-Pujehun“,
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
– 1986 mit 2 500 000,– DM (in Worten: zwei Millionen fünfhun- rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
derttausend Deutsche Mark, nachrichtlich in Euro: 1 278 772,–) Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
aus „Müllentsorgung Freetown“, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
– 1988 mit 2 500 000,– DM (in Worten: zwei Millionen fünf- kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
hunderttausend Deutsche Mark, nachrichtlich in Euro:
1 278 772,–) aus „Straßenrehabilitierung“ Artikel 5
entnommen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Freetown am 26. Juni 2001 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
P. F i s c h e r
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Dr. K a d i e S e s a y
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
Bekanntmachung
des deutsch-sierraleonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 2001
Das in Conakry/Guinea am 10. September 2001 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit 2001
(Vorhaben „Unterstützung des nationalen Demobilisie-
rungsprogramms“) ist nach seinem Artikel 5
am 10. September 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
R. G o e r d e l e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit 2001
(Vorhaben „Unterstützung des nationalen Demobilisierungsprogramms“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Republik Sierra Leone – es der Regierung der Republik Sierra Leone, von der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in Höhe von bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 5 112 918, 81) für das
Sierra Leone, Vorhaben „Unterstützung des nationalen Demobilisierungspro-
gramms“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch keit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. Dieser Betrag wird
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und den Zusagen des Jahres 1988 mit 7 000 000,– DM (in Worten:
zu vertiefen, sieben Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
3 579 043,17) aus dem Vorhaben „Straßenrehabilitierung“ und
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- mit 3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark;
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, nachrichtlich in Euro: 1 533 875,64) aus „Regionalentwicklung
Südprovinz“ entnommen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Sierra Leone beizutragen – (2) Die Regierung der Republik Sierra Leone wird das natio-
nale Komitee zur Entwaffnung, Demobilisierung und Wiederein-
sind wie folgt übereingekommen: gliederung als Projektträger einschalten; die Abwicklung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 5
Finanzierungsbeitrags erfolgt über den multilateralen Geber- schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
fonds zur Finanzierung des Entwaffnungs-, Demobilisierungs- über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
und Reintegrationsprogramms.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Artikel 3
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone durch andere Vor- Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan-
haben ersetzt werden. stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Regierung der Republik Sierra Leone zu einem späteren Zeit-
Republik Sierra Leone erhoben werden.
punkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in
Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 Artikel 4
genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Die Regierung der Republik Sierra Leone überlässt bei den
sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Artikel 2
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finanzie- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik Sierra Leone, soweit sie nicht
Artikel 5
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Conakry am 10. September 2001 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Oliver Rentschler
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Dr. A h m e d R a m a d a n D u m b u y a
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. November 2001
Das in Amman am 14. August 2001 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreiches Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
(2000) ist nach seinem Artikel 6
am 14. August 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. November 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (2000)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Entwicklungsbank IDB X – Kreditfonds – (Aufstockung)
im Wert von bis zu insgesamt 5 000 000,– DM (in Worten:
und
fünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien – 2 556 459,41),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti- und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-
schen Königreich Jordanien, schutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds
für mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maß-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen
zu vertiefen, dienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, 3. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-
und Fachkräftefonds (SFF IV) im Wert von bis zu insgesamt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung 2 500 000,– DM (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen, send Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 1 278 229,7).
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten
lungen vom 4. Mai 2000 – Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-
möglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
sind wie folgt übereingekommen: Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien, von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau für diese Vorhaben, bis zur
Artikel 1 Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages, ein Darlehen zu
erhalten.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
und beziehungsweise oder anderen, von beiden Vertragsparteien nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt land und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jor-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu er- danien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in
halten: Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben
1. Darlehen im Wert von bis zu insgesamt 47 500 000,– DM (in ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
Worten: siebenundvierzig Millionen fünfhunderttausend Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische
Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 24 286 364,36), davon Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-
für die Vorhaben: schaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen
a) Wasserverlustreduzierung Jerash/Irbid im Wert von bis zu
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
insgesamt 27 500 000,– DM (in Worten: siebenundzwan-
rungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-
zig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark; nach-
renfalls ein Darlehen gewährt werden.
richtlich in Euro: 14 060 526,73) wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt wor- (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
den ist, Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien zu
b) Schulbauprogramm im Wert von bis zu insgesamt einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder
20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-
Mark; nachrichtlich in Euro: 10 225 837,62); ten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
2. Finanzierungsbeiträge im Wert von bis zu insgesamt
Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark;
aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
nachrichtlich in Euro: 5 112 918,81) für die Vorhaben:
a) Armutsorientiertes Infrastrukturvorhaben (Aufstockung) (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
im Wert von bis zu insgesamt 5 000 000,– DM (in Worten: nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 5 werden in
fünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
2 556 459,41), verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 7
Artikel 2 Artikel 5
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- (1) Das im Abkommen vom 26. August 1998 über Finanzielle
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Zusammenarbeit für das Vorhaben „Abwasserleitung Adassiya-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Deir Alla“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 30 000 000,– DM
ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in
beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Euro: 15 338 756,44) wird mit einem Betrag von 1 000 000,– DM
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden (in Worten: eine Million Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 511 291,88) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Beträge entfällt, soweit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähnte Vorhaben „Wasser-
nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr verlustreduzierung Jerash/Irbid“ verwendet, wenn nach Prüfung
die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungs- dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist (2) Das im Abkommen vom 12. Juni 1980 über Finanzielle
mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Zusammenarbeit für das Vorhaben „Bewässerung im südlichen
Jordantal II“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 70 000 000,– DM
Artikel 3 (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in
Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien Euro: 35 790 431,68) wird mit einem Betrag von 2 200 000,– DM
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern (in Worten: zwei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark;
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang nachrichtlich in Euro: 1 124 842,14) reprogrammiert und zusätz-
mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten lich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähn-
Verträge in Jordanien erhoben werden. te Vorhaben „Wasserverlustreduzierung Jerash/Irbid“ ver-
wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist.
Artikel 4
(3) Der im Abkommen vom 24. August 1998 über Finanzielle
Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien Zusammenarbeit für das Vorhaben „Begleitmaßnahme Abwas-
überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der serleitung Amman – Al Samra“ vorgesehene Finanzierungsbei-
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten trag in Höhe von 500 000,– DM (in Worten: fünfhunderttausend
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa- Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 255 645,94) wird repro-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, grammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung erwähnte Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds“ verwendet.
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Artikel 6
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 14. August 2001 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Morell
Für die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Jawad Hadid
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. November 2001
Das in Gaza Stadt am 30. Oktober 2001 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-
nisation zugunsten der Palästinensischen Behörde über
Finanzielle Zusammenarbeit 2001 wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 5 erfüllt sind.
Bonn, den 20. November 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Palästinensischen Befreiungsorganisation
zugunsten der Palästinensischen Behörde
über Finanzielle Zusammenarbeit 2001
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
und den Palästinensischen Gebieten beizutragen,
die Palästinensische Befreiungsorganisation
unter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-palästinen-
zugunsten der Palästinensischen Behörde –
sischen Regierungsverhandlungen vom 13. Mai 2001 –
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen- sind wie folgt übereingekommen:
sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen
Behörde,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 1
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- Palästinensischen Behörde und beziehungsweise oder anderen,
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Emp-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 9
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsorganisation
Main, folgende Beträge zu erhalten: zugunsten der Palästinensischen Behörde durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 3 bezeich-
1. Darlehen bis zu insgesamt 18 000 000,– DM (in Worten:
netes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben
achtzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als
9 203 253,86) für die Vorhaben:
Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maß-
a) Hebron 3. Brunnen bis zu insgesamt 13 000 000,– DM (in nahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
Worten: dreizehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme
in Euro: 6 646 794,46), zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für
b) Finanzierung für kleine und mittlere Unternehmen bis zu die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt,
insgesamt 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deut- so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen
sche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 556 459,41), gewährt werden.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor- (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
haben festgestellt worden ist; Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästi-
nensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 Buch- der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere) Finanzie-
stabe b genannten Vorhabens bis zu insgesamt 1000 000,– DM rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
(in Worten: eine Million Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von
511 291,88); der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
3. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 60 000 000,– DM (in Abkommen Anwendung.
Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
Euro: 30 677 512,87) für die Vorhaben:
nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 und Absatz 4
a) Beschäftigungsprogramm VI bis zu insgesamt werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche
10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Maßnahmen verwendet werden.
Mark; nachrichtlich in Euro: 5 112 918,81),
b) Abwasser Nablus Ost bis zu insgesamt 21 500 000,– DM
(in Worten: einundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Artikel 2
Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 10 992 775,45), (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
c) Abwasser Nablus West (Aufstockung) bis zu insgesamt Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Mark; nachrichtlich in Euro: 5 112 918,81), Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-
lehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
d) Wasserversorgung Hebron (Aufstockung) bis zu insge- den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
samt 1 000 000,– DM (in Worten: eine Million Deutsche
den Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1
Mark; nachrichtlich in Euro: 511 291,88),
Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 4 genannten Beträge entfällt,
e) Beschäftigungsintensives Programm zur Sanierung der soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zu-
sozialen Infrastruktur bis zu insgesamt 15 000 000,– DM sagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finan-
(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachricht- zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet
lich in Euro: 7 669 378,22), die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.
f) Technische Fachschule Nablus (Aufstockung) bis zu ins- (2) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
gesamt 2 500 000,– DM (in Worten: zwei Millionen fünf- Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht selbst Darlehensneh-
hunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: mer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle
1 278 229,70), Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt- den Verträge garantieren.
schutzes beziehungsweise der sozialen Infrastruktur be- (3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
ziehungsweise als Kreditgarantiefonds für mittelständische Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht Empfänger der
Betriebe beziehungsweise als selbsthilfeorientierte Maß- Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche,
nahmen zur Armutsbekämpfung beziehungsweise als die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-
Maßnahmen, die der Verbesserung der gesellschaftlichen verträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
Stellung von Frauen dienen, die besonderen Voraussetzun- deraufbau garantieren.
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages
erfüllen;
Artikel 3
4. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-
und Fachkräftefonds bis zu insgesamt 3 000 000,– DM (in Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
Worten: drei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: Palästinensischen Behörde stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-
1 533 875,64). bau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten
in Artikel 2 erwähnten Verträge in den Palästinensischen Gebie-
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-
ten erhoben werden.
möglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästi-
nensischen Behörde, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Artikel 4
dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-
beitrages ein Darlehen zu erhalten. Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
Palästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Artikel 5
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Paläs-
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter- tinensische Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi-
nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus- schen Behörde der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für mitgeteilt hat, dass die formellen Voraussetzungen für das
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs
Genehmigungen. der Mitteilung.
Geschehen zu Gaza Stadt am 30. Oktober 2001 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Reinicke
Für die Palästinensische Befreiungsorganisation
zugunsten der Palästinensischen Behörde
Nabil Sha’ath
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“
(Nr. K-01-01-BK-0259)
Vom 21. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 10. Okto-
ber 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ACS
Defense, Inc.“ (Nr. K-01-01-BK-0259) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 11
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. Oktober 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika Nr. 1694 vom 10. Oktober 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-23F-0232K, Task Order K-01-
01-BK-0259, über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das „Office of
the Deputy Chief of Staff, Intelligence“ der amerikanischen Landstreitkräfte in Europa
abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten
könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Ver-
einbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen
erbringen:
Unterstützung des „Office of the Deputy Chief Of Staff, Intelligence“ der amerikani-
schen Landstreitkräfte in Europa mit der Bereitstellung einer nachrichtendienstlichen
Analyse, welche für die Kriegsstabsplanung im Rahmen gegenwärtiger Einsätze und
Notfalloperationseinsätze benötigt wird. Die Arbeit beinhaltet die Erfassung, Handha-
bung, Analyse, Verwertung und Verbreitung von gefechtsstrategischen und taktischen
Daten aus dem Militärnachrichtenwesen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-
keiten: Intelligence Analyst – Human Intelligence (Appendix II.e.), Intelligence Analyst –
Topographic/Terrain (Appendix II.c.) und Intelligence Analyst – Signal Intelligence
(Appendix II.b.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen„ACS Defense, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-23F-0232K, Task Order K-01-01-BK-0259, zwischen der Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“
über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Eine
Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 29. Juni 2001 bis 18. Juni 2005 ist dieser
Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem
Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 29. Juni 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1694 vom
10. Oktober 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
29. Juni 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ANTEON Corporation“
(Nr. K1101BJ3090)
Vom 21. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 24. Okto-
ber 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„ANTEON Corporation“ (Nr. K1101BJ3090) geschlossen worden. Die Verein-
barung tritt nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. Dezember 2001
in Kraft; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 13
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. Oktober 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 1708 vom 24. Oktober 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-
keit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „ANTEON Corpo-
ration“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS07T00BGD0029, Leistungsauffor-
derung Nummer K1101BJ3090, für das Programm zur Familienplanung und Unterstützung
junger Familien abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „ANTEON Corporation“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „ANTEON Corporation“ wird im Rahmen seines Vertrages zur Trup-
penbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich fol-
gende Dienstleistungen erbringen:
Als Erweiterung des bestehenden Familienbetreuungsprogramms (FAP) sind dieses
Programm und die angebotenen Dienste als vorsorgeorientiertes Programm für künf-
tige und junge Eltern ausgerichtet. Die Dienste sind zur Verbesserung der Kenntnisse
und Fähigkeiten vorgesehen, die Familien dafür benötigen, gesunde Beziehungen auf-
zubauen und den Kindern eine sichere und schonende Umgebung zu gewährleisten.
Dieser Vertrag umfasst folgende Berufe: Sozialarbeiter, Familienberater, Sozialberater
in der Familienberatung, examinierte Krankenschwestern.
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der
Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbar-
ten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels, wer-
den diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „ANTEON Corporation“ wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die Angehörigen bei-
der tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 sowie der
dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 sowie der dazugehörigen Ände-
rungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlauf gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung von Dienst-
leistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der Vertragsniederschrift Nummer
GS07T00BGD0029, Leistungsaufforderung Nummer K1101BJ3090, zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „ANTEON Cor-
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
poration“ endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spä-
testens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsauf-
forderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des
Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2001 bis 30. November 2002 ist dieser
Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem
Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Dezember 2001 in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäss bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1708
vom 24. Oktober 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. Dezember 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“
(Nr. DAJA02-01-D-7001)
Vom 21. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 10. Okto-
ber 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Icons
International Consultants, LLC“ (Nr. DAJA02-01-D-7001) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 15. September 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 15
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. Oktober 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika Nr. 1700 vom 10. Oktober 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen
Amt der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“
einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DAJA02-01-D-
7001 über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das Hauptquartier
USEUCOM/ECSM abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“ wird im Rahmen seines Ver-
trages zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika fol-
gende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des Hauptquartiers USEUCOM/ECSM mit der Analyse und Auswertung
von bedeutenden Antiterrorismus- und Truppenschutzprogrammen. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Analyst/Force Protection (Anhang II.h.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, inbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer DAJA02-01-D-7001 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika und dem Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“ über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Eine Kopie des
Vertrages mit einer Laufzeit vom 15. September 2001 bis 14. September 2003 ist die-
ser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich
mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 15. September 2001 in Kraft tritt.
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1700 vom
10. Oktober 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
15. September 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“
(Nr. 0065)
Vom 21. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August
2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Elec-
tronic Data Systems Corporation“ (Nr. 0065) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. Oktober 2000
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 17
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 924 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-
keit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwendigen
Informationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ einen Vertrag
über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DASW01-98-D-0029, Delivery Order 0065, für das TriService
Infrastructure Management Program Office Europe (TIMPO-Eur) in Deutschland abge-
schlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ wird im Rahmen seines Ver-
trages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinnne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des TriService Infrastructure Management Program Office Europe
(TIMPO-Eur) mit der Gestaltung, Konfiguration, Einführung und Aktivierung von Video-
konferenz-Netzwerkanwendungen; Wartung und Reparatur von Satellitenkommuni-
kationsgeräten. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Telemedicine
Program Consultant/Communications Analyst (Liste IV.e.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der Trup-
penbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels, werden
diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die
Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der
dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmungen,
insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten
die Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 und der dazugehörigen
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer DASW01-98-D-0029, Delivery Order 0065, zwischen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Electronic Data Systems
Corporation“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung
eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit
einer Laufzeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001 ist dieser Vereinbarung
beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen
Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Oktober 2000 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 924
vom 28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. Oktober 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“
(Nr. 0068)
Vom 21. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August
2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Elec-
tronic Data Systems Corporation“ (Nr. 0068) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 15. Oktober 2000
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 19
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 930 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-
keit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwendigen
Informationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ einen Vertrag
über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DASW01-98-D-0029, Delivery Order 0068, für die United
States Department of Defense Military Treatment Facilities in Zentraleuropa abgeschlos-
sen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ wird im Rahmen seines Ver-
trages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der United States Department of Defense Military Treatment Facilities in
Zentraleuropa mit Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie; Entwick-
lung, Test und Einführung von Computerprogrammen und Teilsystemen. Dieser Ver-
trag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Advanced Systems Engineer (Liste II.b.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der
Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbar-
ten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels, wer-
den diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die
Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der
dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 und der dazugehörigen Ände-
rungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer DASW01-98-D-0029, Delivery Order 0068, zwischen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Electronic Data Systems
Corporation“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens
zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit
einer Laufzeit vom 15. Oktober 2000 bis 14. Oktober 2001 ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 15. Oktober 2000 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäss bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 930
vom 28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
15. Oktober 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „IIT Research Institute“
(Nr. 0007)
Vom 21. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 10. Okto-
ber 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „IIT
Research Institute“ (Nr. 0007) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel rückwirkend
zum 29. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 21
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. Oktober 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Vereinig-
ten Staaten von Amerika Nr. 936 vom 10. Oktober 2001 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „IIT Research Institute“ einen Vertrag
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer SP0700-99-D-0300, Delivery
Order 0007, über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das Warrior
Preparation Center abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „IIT Research Institute“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „IIT Research Institute“ wird im Rahmen seines Vertrages zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen
erbringen:
Unterstützung des Warrior Preparation Center mit wissenschaftlichen, technischen
und einsatzunterstützenden Informationen in Bezug auf das Modellieren und Simulie-
ren von Systemen des Verteidigungsministeriums sowie deren Recherche, Entwick-
lung, Gestaltung, Analyse, Prüfung, Bewertung, Betrieb und Wartung. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Analyst (Anhang II.p.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und
nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der
Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „IIT Research Institute“ wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-
nehmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten
die Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer SP0700-99-D-0300, Delivery Order 0007, zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „IIT Research Institute“ über
die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende
Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom
23. März 2001 bis 31. Dezember 2003 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die rückwirkend am 29. Juni 2001 in
Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-
gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 936
vom 10. Oktober 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die rück-
wirkend am 29. Juni 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
(Nr. 0015)
Vom 21. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 10. Okto-
ber 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Premier Technology Group, Inc.“ (Nr. 0015) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 23
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. Oktober 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 1696 vom 10. Oktober 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DABT63-98-
A-0009, Delivery Order 0015, über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für
das Office of the Deputy Chief of Staff, Intelligence (ODSCINT) des Hauptquartiers der
amerikanischen Landstreitkräfte in Europa (HQ USAREUR) abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Be-
freiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des Hauptquartiers USAREUR, ODSCINT mit der Instandhaltung, der
Entwicklung und dem Betrieb von Nachrichtensystemen, die zur Bearbeitung von
realen Kampffelddivisionen und -missionen eingesetzt werden. Dieser Vertrag umfasst
die folgenden Tätigkeiten: Site Supervisor (Anhang V.a.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und
nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der
Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer DABT63-98-A-0009, Delivery Order 0015, zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Premier Technology Group,
Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie
tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen
nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nach-
folgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer
Laufzeit vom 30. Juni 2001 bis 31. März 2002 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. Juni 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1696 vom
10. Oktober 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. Juni 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. 0114)
Vom 21. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August
2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science
Applications International Corporation“ (Nr. 0114) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. April 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 25
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika Nr. 923 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-
keit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwendigen
Informationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen „Science Applications International Corporation“
einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DASW01-98-D-0032, Delivery Order 0114,
für die United States Department of Defense Military Treatment Facilities in Central Europe
abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Science Applications International Corporation“ zur Erleichterung seiner
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird im Rahmen
seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder
ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppensta-
tuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der United States Department of Defense Military Treatment Facilities
in Central Europe mit Hardware-, Software- und Systemüberwachung, Diagnose von
Problemen und Dokumentation der Fehlerbehebung. Dieser Vertrag umfasst die fol-
genden Tätigkeiten: Systems Specialist (List III.a.), Software Specialist (List III.d.),
District Manager (List IV.a.), Site Manager (List IV.b.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der
Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird in der Bun-
desrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefol-
ges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der
dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 und der dazugehörigen Ände-
rungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer DASW01-98-D-0032, Delivery Order 0114, zwischen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Science Applications
International Corporation“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des
Vertrages mit einer Laufzeit vom 23. April 2001 bis 30. September 2001 ist dieser Ver-
einbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Aus-
wärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. April 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 923 vom
28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
23. April 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. 0123)
Vom 21. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 24. Okto-
ber 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science
Applications International Corporation“ (Nr. 0123) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. Oktober 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 27
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. Oktober 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 1709 vom 24. Oktober 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-
keit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatus mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwendigen
Informationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen „Science Applications International Corporation“
einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DASW01-98-D-0032, Delivery Order 0123,
für das European Regional Medical Center der amerikanischen Landstreitkräfte abge-
schlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Science Applications International Corporation“ zur Erleichterung seiner
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird im Rahmen
seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder
ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts
ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des European Regional Medical Center der amerikanischen Landstreit-
kräfte im Bereich des Informationsmanagements auf der Kommandoebene. Dieser
Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Systems Administrator (Liste I.a.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der
Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbar-
ten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels, wer-
den diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und
die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der
dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten
die Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 und der dazugehörigen
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung von
Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der Vertragsniederschrift Num-
mer DASW01-98-D-0032, Delivery Order 0123, zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Science Applications International
Corporation“ endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht
spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungs-
aufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 ist dieser
Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem
Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Oktober 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1709 vom
24. Oktober 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. Oktober 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DASW01-01-F-0004)
Vom 21. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August
2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science
Applications International Corporation“ (Nr. DASW01-01-F-0004) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. Juni 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 29
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 935 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-
keit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwendigen
Informationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen „Science Applications International Corporation“
einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-23F-8006H, Delivery Order
DASW01-01-F-0004, für das TRICARE Europe Information Management Support Projekt
abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Science Applications International Corporation“ zur Erleichterung seiner
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird im Rahmen
seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder
ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppen-
statuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des TRICARE Europe Information Management Support Projekts
mit dem Aufbau eines Wide Area Netzwerks (WAN), eines Local Area Netzwerks (LAN)
und mit Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich. Dieser Vertrag umfasst die
folgenden Tätigkeiten: Medical Services Coordinator und Systems Administrator
(Liste I.a.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der
Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbar-
ten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels, wer-
den diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der
dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-
günstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie
ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 und der dazugehörigen Ände-
rungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-23F-8006H, Delivery Order DASW01-01-F-0004, zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Science
Applications International Corporation“ über die Erbringung der unter Nummer 1
genannten Dienstleistungen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Aus-
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
wärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausge-
gangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt
wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2002 ist
dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich
mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Juni 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 935 vom
28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. Juni 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
des deutsch-guineischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. November 2001
Das in Conakry/Guinea am 3. Juli 2001 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guinea über
Finanzielle Zusammenarbeit (2000 – Vorhaben „Bewirt-
schaftung forstlicher und ländlicher Ressourcen II –
PGRR“) ist nach seinem Artikel 5
am 3. Juli 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. November 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 31
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Bewirtschaftung forstlicher und ländlicher Ressourcen II – PGRR“)
(2000)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
die Regierung der Republik Guinea – Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
Guinea, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
vertiefen, Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2008.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Regierung der Republik Guinea, soweit sie nicht selbst
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
der Republik Guinea beizutragen, Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau garantieren.
unter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft Conakry
vom 29. Dezember 2000 –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für
Artikel 1 Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Guinea
es der Regierung der Republik Guinea und anderen, von beiden
erhoben werden.
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
rungsbeiträge in Höhe von bis zu 11 000 000,– DM (in Worten: elf
Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 5 624 210,69) für Artikel 4
das Vorhaben „Bewirtschaftung forstlicher und ländlicher Res-
sourchen II – PGRR“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- Die Regierung der Republik Guinea überlässt bei den sich aus
rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Betei-
und der Regierung der Republik Guinea durch andere Vorhaben ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
ersetzt werden. Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Regierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt erforderlichen Genehmigungen.
ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-
satz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Artikel 5
genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Conakry am 3. Juli 2001 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pius Fischer
Für die Regierung der Republik Guinea
Mory Kaba
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 23. November 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat der Regierung des Vereinigten
Königreichs am 23. Juli 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik
Jugoslawien, durch das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämp-
fung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II
S. 1505) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2001 (BGBl. II S. 651).
Berlin, den 23. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Änderungen des Übereinkommens vom 1. September 1970
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 26. November 2001
Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
ATP-Übereinkommens vom 9. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2298) wird
bekannt gemacht, dass die Änderung vom 30. Juli 1997 der Artikel 5 und 10 des
ATP-Übereinkommens vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565), zuletzt
geändert durch die Änderung der Anlage 3 (BGBl. 2000 II S. 1233), nach dessen
Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland
am 30. April 1999
in Kraft getreten ist.
Nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung des
ATP-Übereinkommens vom 29. September 2000 (BGBl. 2000 II S. 1233) wird
bekannt gemacht, dass die Änderung vom 27. Juli 1999 der Anlage 1 Anhang 4
des ATP-Übereinkommens nach dessen Artikel 18 für die Bundesrepublik
Deutschland
am 27. April 2001
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 26. November 2001
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Krüger
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 23. November 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat der Regierung des Vereinigten
Königreichs am 23. Juli 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik
Jugoslawien, durch das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämp-
fung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II
S. 1505) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2001 (BGBl. II S. 651).
Berlin, den 23. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Änderungen des Übereinkommens vom 1. September 1970
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 26. November 2001
Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
ATP-Übereinkommens vom 9. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2298) wird
bekannt gemacht, dass die Änderung vom 30. Juli 1997 der Artikel 5 und 10 des
ATP-Übereinkommens vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565), zuletzt
geändert durch die Änderung der Anlage 3 (BGBl. 2000 II S. 1233), nach dessen
Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland
am 30. April 1999
in Kraft getreten ist.
Nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung des
ATP-Übereinkommens vom 29. September 2000 (BGBl. 2000 II S. 1233) wird
bekannt gemacht, dass die Änderung vom 27. Juli 1999 der Anlage 1 Anhang 4
des ATP-Übereinkommens nach dessen Artikel 18 für die Bundesrepublik
Deutschland
am 27. April 2001
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 26. November 2001
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Krüger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 33
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 27. November 2001
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nebst Anlage
(BGBl. 1952 II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Abs. c für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Costa Rica am 29. August 2001
Samoa am 1. Oktober 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 2001 (BGBl. II S. 1221).
Berlin, den 27. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot
Vom 28. November 2001
Das Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung
von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot (RGBl. 1913 S. 66, 84)
ist von der Bundesrepublik Deutschland am 8. Oktober 2001 g e k ü n d i g t wor-
den. Das Übereinkommen wird daher nach seinem Artikel 19 für die
Bundesrepublik Deutschland am 8. Oktober 2002
außer Kraft treten.
Das Übereinkommen ist ferner von den Niederlanden am 10. Dezember 1997,
von Kroatien am 16. März 2000 und von der Islamischen Republik Iran am
11. Juli 2000 g e k ü n d i g t worden. Dementsprechend ist es nach seinem
Artikel 19 für
Iran, Islamische Republik am 11. Juli 2001
Kroatien am 16. März 2001
Niederlande am 10. Dezember 1998
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Februar 1997 (BGBl. II S. 754).
Berlin, den 28. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 33
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 27. November 2001
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nebst Anlage
(BGBl. 1952 II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Abs. c für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Costa Rica am 29. August 2001
Samoa am 1. Oktober 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 2001 (BGBl. II S. 1221).
Berlin, den 27. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot
Vom 28. November 2001
Das Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung
von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot (RGBl. 1913 S. 66, 84)
ist von der Bundesrepublik Deutschland am 8. Oktober 2001 g e k ü n d i g t wor-
den. Das Übereinkommen wird daher nach seinem Artikel 19 für die
Bundesrepublik Deutschland am 8. Oktober 2002
außer Kraft treten.
Das Übereinkommen ist ferner von den Niederlanden am 10. Dezember 1997,
von Kroatien am 16. März 2000 und von der Islamischen Republik Iran am
11. Juli 2000 g e k ü n d i g t worden. Dementsprechend ist es nach seinem
Artikel 19 für
Iran, Islamische Republik am 11. Juli 2001
Kroatien am 16. März 2001
Niederlande am 10. Dezember 1998
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Februar 1997 (BGBl. II S. 754).
Berlin, den 28. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
Vom 3. Dezember 2001
I.
Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Euro-
parats vom 5. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314) ist nach ihrem Artikel 19
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Österreich am 1. Oktober 2001
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Spanien am 1. August 2001
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Vereinigtes Königreich am 1. Juli 2001
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen.
II.
Ö s t e r r e i c h hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 28. Juni 2001 nachstehende E r k l ä r u n g e n notifi-
ziert:
„Minderheitensprachen im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minder-
heitensprachen sind in der Republik Österreich das Burgenlandkroatische, das Slowe-
nische, das Ungarische, das Tschechische, das Slowakische und das Romanes der
österreichischen Volksgruppe der Roma. Die Republik Österreich bezeichnet gemäß Art. 3
Abs. 1 der Charta die nachfolgend genannten Minderheitensprachen, auf welche die nach
Art. 2 Abs. 2 der Charta ausgewählten Bestimmungen nach Inkrafttreten der Charta in
Österreich angewendet werden:
Burgenlandkroatisch im burgenlandkroatischen Sprachgebiet im Burgenland:
Art. 8 Abs. 1 lit. a ii, lit. b ii, lit. c iii, lit. d iv, lit. e iii, lit. f iii, lit. g, lit. h und i; Abs. 2.
Art. 9 Abs. 1 lit. a ii und iii, lit. b ii und iii, lit. c ii und iii, lit. d; Abs. 2 lit. a.
Art. 10 Abs. 1 lit. a iii, lit. c; Abs. 2 lit. b und d; Abs. 4 lit. a; Abs. 5.
Art. 11 Abs. 1 lit. b ii, lit. c ii, lit. d, lit. e i, lit. f ii; Abs. 2.
Art. 12 Abs. 1 lit. a und d; Abs. 2; Abs. 3.
Art. 13 Abs. 1 lit. d.
Art. 14 lit. b.
Slowenisch im slowenischen Sprachgebiet in Kärnten:
Art. 8 Abs. 1 lit. a iv, lit. b ii, lit. c iii, lit. d iv, lit. e iii, lit. f iii, lit. g, lit. h und i; Abs. 2.
Art. 9 Abs. 1 lit. a ii und iii, lit. b ii und iii, lit. c ii und iii; lit. d; Abs. 2 lit. a.
Art. 10 Abs. 1 lit. a iii, lit. c; Abs. 2 lit. b und d; Abs. 4 lit. a; Abs. 5.
Art. 11 Abs. 1 lit. b ii, lit. c ii, lit. d, lit e i, lit. f ii; Abs. 2.
Art. 12 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. f; Abs. 2; Abs. 3.
Art. 13 Abs. 1 lit. d.
Art. 14 lit. b.
Ungarisch im ungarischen Sprachgebiet im Land Burgenland:
Art. 8 Abs. 1 lit. a ii, lit. b ii, lit. c iii, lit. d iv, lit. e iii, lit. f iii, lit. g, lit. h und i; Abs. 2.
Art. 9 Abs. 1 lit. a ii und iii, lit. b ii und iii, lit. c ii und iii, lit. d; Abs. 2 lit. a.
Art. 10 Abs. 1 lit. a iii, lit. c; Abs. 2 lit. b, lit. d; Abs. 4 lit. a; Abs. 5
Art. 11 Abs. 1 lit. b ii, lit. c ii, lit. d, lit. e i, lit. f ii; Abs. 2.
Art. 12 Abs. 1 lit. a und d; Abs. 2; Abs. 3.
Art. 13 Abs. 1 lit. d.
Art. 14 lit. b.
Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Bundes-
länder entspricht dem bundesstaatlichen Aufbau der Republik Österreich und berücksich-
tigt die Gegebenheiten der Sprache im betreffenden Land.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 35
Auf die Minderheitensprachen Burgenlandkroatisch, Tschechisch, Slowakisch, Slowe-
nisch, Ungarisch und Romanes der österreichischen Volksgruppe der Roma wird Teil II der
Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen nach deren Inkrafttreten
für die Republik Österreich entsprechend dieser Erklärung angewendet. Hinsichtlich die-
ser Sprachen werden daher die im Artikel 7 der Charta genannten Ziele und Grundsätze zu
Grunde gelegt. Das österreichische Recht und die bestehende Verwaltungspraxis erfüllen
damit gleichzeitig einzelne Bestimmungen aus Teil III der Charta:
Für Tschechisch im Land Wien:
Art. 8 Abs. 1 lit. a iv.
Art. 11 Abs. 1 lit. d, lit. f ii; Abs. 2.
Art. 12 Abs. 1 lit. a, lit. d; Abs. 3.
Art. 14 lit. b.
Für Slowakisch im Land Wien:
Art. 8 Abs. 1 lit. a iv.
Art. 11 Abs. 1 lit. d, lit. f ii; Abs. 2.
Art. 12 Abs. 1 lit. a und d; Abs. 3.
Art. 14 lit. b.
Für Romanes im Land Burgenland:
Art. 8 Abs. 1 lit. f iii.
Art. 11 Abs. 1 lit. b ii, lit. d, lit. f ii.
Art. 12 Abs. 1 lit. a und d; Abs. 3.
Art. 14 lit. b.
Für Slowenisch im Land Steiermark:
Art. 8 Abs. 1 lit. a iv, lit. e iii, lit. f iii.
Art. 11 Abs. 1 lit. d, lit. e i, lit. f ii; Abs. 2.
Art. 12 Abs. 1 lit. a und d; Abs. 2; Abs. 3.
Art. 13 Abs. 1 lit. d.
Art. 14 lit. b.
Für Ungarisch im Land Wien:
Art. 8 Abs. 1 lit. a iv, lit. e iii, lit. f iii.
Art. 11 Abs. 1 lit. d, lit. e i, lit. f ii.
Art. 12 Abs. 1 lit. a, lit. d; Abs. 2; Abs. 3.
Art. 13 Abs. 1 lit. d.
Art. 14 lit. b.
Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Bundes-
länder entspricht dem bundesstaatlichen Staatsaufbau der Republik Österreich und
berücksichtigt die Gegebenheiten der Sprache im betreffenden Land. Die Ausgestaltung
der Implementierung der oben genannten Bestimmungen aus Teil III der Charta durch
rechtliche Regelungen und Verwaltungshandeln unter Beachtung der in Artikel 7 der
Charta genannten Ziele und Grundsätze liegt entsprechend der innerstaatlichen Kompe-
tenzverteilung jeweils in der Entscheidung des Bundes oder des zuständigen Landes.“
S p a n i e n hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 9. April 2001 nachstehende E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“Spain declares that, for the purposes of „Spanien erklärt, dass die in den Regio-
the mentioned articles, are considered as nalverfassungen der Autonomen Gemein-
regional or minority languages, the lan- schaften Baskenland, Katalonien, Balea-
guages recognised as official languages ren, Galicien, Valencia und Navarra als
in the Statutes of Autonomy of the Amtssprachen anerkannten Sprachen als
Autonomous Communities of the Basque Regional- oder Minderheitensprachen im
Country, Catalonia, Balearic Islands, Gali- Sinne der unten genannten Artikel betrach-
cia, Valencia and Navarra. tet werden.
For the same purposes, Spain also In diesem Sinne erklärt Spanien ferner,
declares that the languages protected by dass auch die Sprachen, die von den
the Statutes of Autonomy in the territories Regionalverfassungen in den Gebieten
where they are traditionally spoken are also geschützt werden, in denen sie traditionell
considered as regional or minority lan- gesprochen werden, als Regional- oder
guages. Minderheitensprachen betrachtet werden.
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
The following provisions of the Part III of Folgende Bestimmungen des Teiles III
the Charter will apply to the languages der Charta werden auf die im ersten Absatz
mentioned in the first paragraph: genannten Sprachen Anwendung finden:
Article 8: Artikel 8:
– paragraph 1, sub-paragraphs a(i), b(i), – Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchsta-
c(i), d(i), e(iii), f(i), g, h, i. be b Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i, Buch-
stabe d Ziffer i, Buchstabe e Ziffer iii,
Buchstabe f Ziffer i sowie Buchstaben g,
h und i
– paragraph 2. – Absatz 2
Article 9: Artikel 9:
– paragraph 1, sub-paragraphs a(i), a(ii), – Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und
a(iii), a(iv), b(i), b(ii), b(iii), c(i), c(ii), c(iii), d. iv, Buchstabe b Ziffern i, ii und iii, Buch-
stabe c Ziffern i, ii und iii sowie Buchsta-
be d
– paragraph 2, sub-paragraph a. – Absatz 2 Buchstabe a
– paragraph 3. – Absatz 3
Article 10: Artikel 10:
– paragraph 1, sub-paragraphs a(i), b, c. – Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sowie
Buchstaben b und c
– paragraph 2, sub-paragraphs a, b, c, d, – Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f
e, f, g. und g
– paragraph 3, sub-paragraphs a, b. – Absatz 3 Buchstaben a und b
– paragraph 4, sub-paragraphs a, b, c. – Absatz 4 Buchstaben a, b und c
– paragraph 5. – Absatz 5
Article 11: Artikel 11:
– paragraph 1, sub-paragraphs a(i), b(i), – Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchsta-
c(i), d, e(i), f(ii), g. be b Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i, Buch-
stabe d, Buchstabe e Ziffer i, Buchsta-
be f Ziffer ii und Buchstabe g
– paragraph 2. – Absatz 2
– paragraph 3. – Absatz 3
Article 12: Artikel 12:
– paragraph 1, sub-paragraphs a, b, c, d, – Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g
e, f, g, h. und h
– paragraph 2. – Absatz 2
– paragraph 3. – Absatz 3
Article 13: Artikel 13:
– paragraph 1, sub-paragraphs a, b, c, d. – Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d
– paragraph 2, sub-paragraphs a, b, c, – Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d und e
d, e.
Article 14: Artikel 14:
– sub-paragraph a. – Buchstabe a
– sub-paragraph b. – Buchstabe b.
All the provisions of Part III of the Char- Alle Bestimmungen des Teiles III der
ter, which can reasonably apply according Charta, die sinnvollerweise im Einklang mit
to the objectives and principles laid down den in Artikel 7 niedergelegten Zielen und
in Article 7, will apply to the languages Grundsätzen Anwendung finden können,
mentioned in the second paragraph.” werden auf die im zweiten Absatz genann-
ten Sprachen angewendet.“
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär des Europarats
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 27. März 2001 nachstehende
E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
“a) The United Kingdom declares, in accord- „a) Das Vereinigte Königreich erklärt nach
ance with Article 2, paragraph 2 and Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1
Article 3, paragraph 1, of the Charter der Charta, dass es die folgenden Be-
that it will apply the following provisions stimmungen im Sinne des Teiles III der
for the purposes of Part III of the Char- Charta auf das Walisische, Schottisch-
ter to Welsh, Scottish-Gaelic and Irish. Gälische und Irische anwendet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 37
Welsh – 52 paragraphs Walisisch – 52 Absätze, Buchstaben
und Ziffern
Article 8: Education Artikel 8: Bildung
Paragraphs 1a (i) 1b (i) 1c (i) 1d (iv) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchsta-
1e (iii) 1f (ii) 1g 1h 1i be b Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i, Buch-
stabe d Ziffer iv, Buchstabe e Ziffer iii,
Buchstabe f Ziffer ii sowie Buchsta-
ben g, h und i
Total: 9 Insgesamt: 9
Article 9: Judicial authorities Artikel 9: Justizbehörden
Paragraphs 1a (ii) 1a (iii) 1b (ii) 1b (iii) Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii,
1c (ii) 1c (iii) 1d 2b Buchstabe b Ziffern ii und iii, Buchsta-
be c Ziffern ii und iii und Buchstabe d
sowie Absatz 2 Buchstabe b
Total: 8 Insgesamt: 8
Article 10: Administrative authorities Artikel 10: Verwaltungsbehörden und
and public services öffentliche Dienstleistungsbetriebe
Paragraphs 1a (i) 1b 1c 2a 2b 2c 2d 2e Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchsta-
2f 2g 3a 4a 4b 5 ben b und c, Absatz 2 Buchstaben a, b,
c, d, e, f und g, Absatz 3 Buchstabe a,
Absatz 4 Buchstaben a und b sowie
Absatz 5
Total: 14 Insgesamt: 14
Article 11: Media Artikel 11: Medien
Paragraphs 1a (i) 1d 1e (i) 1f (ii) 2 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchsta-
be d, Buchstabe e Ziffer i und Buchsta-
be f Ziffer ii sowie Absätze 2 und 3
Total: 6 Insgesamt: 6
Article 12: Cultural activities and facili- Artikel 12: Kulturelle Tätigkeiten und
ties Einrichtungen
Paragraphs 1a 1b 1c 1d 1e 1f 1g 1h 2 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g
und h sowie Absätze 2 und 3
Total: 10 Insgesamt: 10
Article 13: Economic and social life Artikel 13: Wirtschaftliches und soziales
Leben
Paragraphs 1a 1c 2b 2c 2e Absatz 1 Buchstaben a und c sowie
Absatz 2 Buchstaben b, c und e
Total: 5 Insgesamt: 5
Scottish-Gaelic – 39 paragraphs Schottisch-Gälisch – 39 Absätze,
Buchstaben und Ziffern
Article 8: Education Artikel 8: Bildung
Paragraphs 1a (i) 1b (i) 1c (i) 1d (iv) 1e (iii) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchsta-
1f (iii) 1g 1h 1i 2 be b Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i, Buch-
stabe d Ziffer iv, Buchstabe e Ziffer iii,
Buchstabe f Ziffer iii, Buchstaben g, h
und i sowie Absatz 2
Total: 10 Insgesamt: 10
Article 9: Judicial authorities Artikel 9: Justizbehörden
Paragraph 1b (iii) Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii
Total: 1 Insgesamt: 1
Article 10: Administrative authorities Artikel 10: Verwaltungsbehörden und
and public services öffentliche Dienstleistungsbetriebe
Paragraphs 1c 2a 2b 2d 2e 2f 2g 5 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buch-
staben a, b, d, e, f und g sowie Ab-
satz 5
Total: 8 Insgesamt: 8
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002
Article 11: Media Artikel 11: Medien
Paragraphs 1a (ii) 1b (ii) 1c (ii) 1d 1e (ii) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Buchsta-
1f (ii) 1g 2 be b Ziffer ii, Buchstabe c Ziffer ii,
Buchstabe d, Buchstabe e Ziffer ii,
Buchstabe f Ziffer ii und Buchstabe g
sowie Absatz 2
Total: 8 Insgesamt: 8
Article 12: Cultural activities and facili- Artikel 12: Kulturelle Tätigkeiten und
ties Einrichtungen
Paragraphs 1a 1d 1e 1f 1g 1h 2 3 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f, g und h
sowie Absätze 2 und 3
Total: 8 Insgesamt: 8
Article 13: Economic and social life Artikel 13: Wirtschaftliches und soziales
Leben
Paragraphs 1a 1c Absatz 1 Buchstaben a und c
Total: 2 Insgesamt: 2
Article 14: Transfrontier exchanges Artikel 14: Grenzüberschreitender Aus-
tausch
Paragraphs a b Buchstaben a und b
Total: 2 Insgesamt: 2
Irish – 30 paragraphs relating to matters Irisch – 30 Absätze, Buchstaben und
which are the responsibility of the Ziffern über Angelegenheiten, die in den
devolved administration in Northern Ire- Zuständigkeitsbereich der (im Zuge der
land Devolution entstandenen) Selbstver-
waltung in Nordirland fallen
Article 8: Education Artikel 8: Bildung
Paragraphs 1a (iii) 1b (iv) 1c (iv) 1d (iv) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Buch-
1e (iii) 1f (ii) 1g 1h stabe b Ziffer iv, Buchstabe c Ziffer iv,
Buchstabe d Ziffer iv, Buchstabe e Zif-
fer iii, Buchstabe f Ziffer ii sowie Buch-
staben g und h
Total: 8 Insgesamt: 8
Article 9: Judicial authorities Artikel 9: Justizbehörden
Paragraph 3 Absatz 3
Total: 1 Insgesamt: 1
Article 10: Administrative authorities Artikel 10: Verwaltungsbehörden und
and public services öffentliche Dienstleistungsbetriebe
Paragraphs 1a (iv) 1c 2b 2e 2f 2g 3c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und
4a 5 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstaben b,
e, f und g, Absatz 3 Buchstabe c,
Absatz 4 Buchstabe a sowie Absatz 5
Total: 9 Insgesamt: 9
Article 11: Media Artikel 11: Medien
Paragraphs 1d 1e (i) 1f (ii) 1g Absatz 1 Buchstabe d, Buchstabe e
Ziffer i, Buchstabe f Ziffer ii und Buch-
stabe g
Total: 4 Insgesamt: 4
Article 12: Cultural activities and facili- Artikel 12: Kulturelle Tätigkeiten und
ties Einrichtungen
Paragraphs 1a 1d 1e 1f 1h 2 3 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f und h
sowie Absätze 2 und 3
Total: 7 Insgesamt: 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002 39
Article 13: Economic and social life Artikel 13: Wirtschaftliches und soziales
Leben
Paragraph 1d Absatz 1 Buchstabe d
Total: 1 Insgesamt: 1
Irish – 6 paragraphs relating to matters Irisch – 6 Absätze, Buchstaben und
which are the responsibility of the UK Ziffern über Angelegenheiten, die in den
government in Northern Ireland Zuständigkeitsbereich der Regierung
des Vereinigten Königreichs in Nord-
irland fallen
Article 8: Education Artikel 8: Bildung
Paragraph 2 Absatz 2
Total: 1 Insgesamt: 1
Article 11: Media Artikel 11: Medien
Paragraphs 1a (iii) 1b (ii) 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und
Buchstabe b Ziffer ii sowie Absatz 2
Total: 3 Insgesamt: 3
Article 14: Transfrontier exchanges Artikel 14: Grenzüberschreitender Aus-
tausch
Paragraphs a b Buchstaben a und b
Total: 2 Insgesamt: 2
(Total of 36 paragraphs overall). (Gesamtzahl aller Absätze, Buchstaben
und Ziffern: 36).
b) The United Kingdom declares, in accord- b) Das Vereinigte Königreich erklärt im
ance with Article 2, paragraph 1 of the Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der
Charter that it recognises that Scots Charta, dass es anerkennt, dass Schot-
and Ulster Scots meet the Charter’s tisch und Ulster-Schottisch der Be-
definition of a regional or minority lan- griffsbestimmung der Charta einer
guage for the purposes of Part II of the Regional- oder Minderheitensprache im
Charter. Sinne des Teiles II der Charta entspre-
chen.
c) The United Kingdom declares that the c) Das Vereinigte Königreich erklärt, dass
Charter applies to mainland Britain and die Charta auf das britische Festland
Northern Ireland.” und Nordirland Anwendung findet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Februar 2001 (BGBl. II S. 326).
Berlin, den 3. Dezember 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g