234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001
Achte Verordnung
zur Änderung der Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
(8. RID-Änderungsverordnung)
Vom 9. März 2001
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Überein-
kommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr – COTIF –
(BGBl. 1985 II S. 130) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-
erlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Die bei der 35. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher
Güter (Bonn, 10. bis 12. März 1999) beschlossenen Änderungen der Ordnung für
die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anlage I zu
den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. November 1993 (BGBl. 1993 II S. 2044), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 der 7. RID-Änderungsverordnung vom 26. November 1998 (BGBl. 1998 II
S. 2955), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend
mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die in Artikel 1
genannten Änderungen sind gemäß Artikel 21 § 2 des Übereinkommens vom
9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) für die Bundes-
republik Deutschland am 1. Juli 2000 in Kraft getreten.
Berlin, den 9. März 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001 235
Anlage
(zu Artikel 1)
(Übersetzung)
Modifications de l’Annexe I à la CIM (RID) Änderungen der Anlage I zur CIM (RID)
Classe 1 Klasse 1
Marg. 130 (2) Ajouter le texte suivant: Rn. 130 (2) Folgenden Text hinzufügen:
«Les objets des 6° et 7° du marg. 901 de la „Gegenstände der Klasse 9 Rn. 901 Ziffern 6
classe 9 et qui sont munis d’étiquettes confor- und 7, die mit Gefahrzetteln nach Muster 9 ver-
mes au modèle N° 9 peuvent cependant être sehen sind, dürfen jedoch mit Versandstücken,
chargés en commun dans le même wagon avec die mit Gefahrzetteln nach Muster 1, 1.4, 1.5
des colis munis d’étiquettes conformes au mo- oder 1.6 versehen sind, zusammen in einen
dèle N° 1, 1.4, 1.5 ou 1.6.» Wagen verladen werden.“
Classe 9 Klasse 9
Marg. 920 Ajouter le texte suivant: Rn. 920 Folgenden Text hinzufügen:
«Les objets des 6° et 7° et qui sont munis „Gegenstände der Ziffern 6 und 7, die mit Ge-
d’étiquettes conformes au modèle N° 9 peuvent fahrzetteln nach Muster 9 versehen sind, dürfen
cependant être chargés en commun dans le jedoch mit Versandstücken, die mit Gefahr-
même wagon avec des colis munis d’étiquettes zetteln nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 ver-
conformes au modèle N° 1, 1.4, 1.5 ou 1.6.» sehen sind, zusammen in einen Wagen verladen
werden.“
A p p e n d i c e XI A n h a n g XI
Marg. 1.2.8.5 Ajouter le texte suivant: Abs. 1.2.8.5 Folgenden Text hinzufügen:
«Pour les citernes munies de dispositifs de mise „Bei Tanks mit zwangsbetätigten Belüftungs-
à l’atmosphère commandés par contrainte, la ventilen muss die Verbindung zwischen dem
liaison entre le dispositif de mise à l’atmosphère zwangsbetätigten Belüftungsventil und dem
commandé par contrainte et le clapet interne Bodenventil so beschaffen sein, dass sich die
doit être conçue de façon à ce que ceux-ci ne Ventile bei einer Verformung des Tanks nicht
s’ouvrent pas lors d’une déformation de la ci- öffnen oder der Inhalt trotz Öffnens nicht freige-
terne, ou qu’il n’y ait pas de fuite de contenu setzt wird.“
malgré une ouverture.»
Marg. 1.8.9 (nouveau) Abs. 1.8.9 (neu)
«Les wagons-citernes qui ne satisfont pas aux „Kesselwagen, die den ab 1. Juli 2000 geltenden
prescriptions de la dernière phrase du 1.2.8.5 Vorschriften des Absatzes 1.2.8.5 letzter Satz
applicable à partir du 1er juillet 2000, peuvent nicht entsprechen, dürfen bis zur nächsten
encore être utilisés jusqu’à la prochaine épreuve, Prüfung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2004
mais au plus tard jusqu’au 30 juin 2004.» weiterverwendet werden.“
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“
(Nr. DOCPER 10)
Vom 5. Februar 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021; 1982
II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 9. Januar 2001
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „National Emergency
Services (NES) International, Inc.“ (Nr. DOCPER 10) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 15. Dezember 2000
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 14. April 2000 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigun-
gen an dasselbe Unternehmen (Nr. DOCPER 08) – BGBl. 2000 II S. 843, 846.
Berlin, den 5. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. Januar 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 1359 vom 9. Januar 2001 zu bestätigen, die in verein-
barter deutscher Fassung wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit Trup-
penbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-
gen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „National Emer-
gency Services (NES) International, Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienst-
leistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten Vereinbarungsniederschrift
(„Letter of Agreement“) Nummer DOCPER 10 für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten
von Amerika abgeschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag Nummer DOCPER 08 mit
dem gleichen Unternehmen, dem Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut durch die Vereinbarung vom 14. April 2000
zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland genehmigt wurden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ zur Erleichterung
seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001 237
1. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird im
Rahmen seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-
Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Medizinische Versorgung, die folgende Fachbereiche umfasst: Allgemeinmedizin, Kin-
derheilkunde, Orthopädie, Dermatologie, Frauenheilkunde und Psychologie. Dieser
Vertrag umfasst folgende Berufe: Ärzte, Kinderpsychologen, examinierte Kranken-
schwestern.
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von
mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-
einbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung von Dienst-
leistungen zur Truppenbetreuung aus Basis der Vereinbarungsniederschrift („Letter of
Agreement“) Nummer DOCPER 10 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika und dem Unternehmen „National Emergency Services (NES) Interna-
tional, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
endet. Die Vereinbarungsniederschrift („Letter of Agreement“) mit einer Laufzeit vom
29. Januar 2001 bis zum 28. Januar 2003 ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
7. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
14. April 2000 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Vertrag DOCPER 08
zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen
„National Emergency Services (NES) International, Inc.“ vom 28. Januar 1995.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zu-
satzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 15. Dezember 2000 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Ver-
balnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1359 vom 9. Januar 2001
und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 15. Dezember 2000 in
Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „SHERIKON, Inc.“
(Nr. DOCPER 11)
Vom 5. Februar 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021; 1982 II
S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 9. Januar 2001
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „SHERIKON, Inc.“
(Nr. DOCPER 11) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 1. Dezember 2000
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. Januar 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 1501 vom 9. Januar 2001 zu bestätigen, die in verein-
barter deutscher Fassung wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter
Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit Trup-
penbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „SHERIKON, Inc.“
im Rahmen des Generalvertrages Nummer GS-10F-0370K einen Vertrag über die Erbrin-
gung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten Arbeits-
beschreibung (Statement of Work) Nummer DOCPER 11 für das Programm zur Betreuung
künftiger und junger Familien für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika
abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „SHERIKON, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten
könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „SHERIKON, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages zur Truppen-
betreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende
Dienstleistungen erbringen:
Als Erweiterung des bestehenden Familienbetreuungsprogramms (FAP) sind dieses
Programm und die angebotenen Dienste als vorsorgeorientiertes Programm für künf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001 239
tige und junge Eltern ausgerichtet. Die Dienste sind zur Verbesserung der Kenntnisse
und Fähigkeiten vorgesehen, die Familien dafür benötigen, gesunde Beziehungen auf-
zubauen und den Kindern eine sichere und schonende Umgebung zu gewährleisten.
Dieser Vertrag umfasst folgende Berufe: Sozialarbeiter, Familienberater, Sozialberater
in der Familienberatung, Examinierte Krankenschwestern.
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von
mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin
vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Noten-
wechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt.
2. Das Unternehmen „SHERIKON, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die Angehörigen beider
tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-
nehmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 auf-
geführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Generalvertrag Nummer GS-10F-0370K
oder der Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung
auf Basis der Arbeitsbeschreibung (Statement of Work) Nummer DOCPER 11 zwi-
schen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen
„SHERIKON, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-
gen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn die Aufforderung zur Erbringung von
vertraglichen Leistungen (Delivery/Task Orders) nicht spätestens zwei Wochen nach
Ende der Gültigkeit der Leistungsaufforderung dem Auswärtigen Amt vorgelegt wird.
Die erste „Delivery/Task Order“ mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2000 bis zum
30. November 2001 ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Dezember 2000 in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1501 vom
9. Januar 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. Dezember 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens
sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen
Vom 12. Februar 2001
I.
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßi-
ge Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. 1992 II S. 958;
1993 II S. 935), wird nach seinem Artikel 5 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in
Kraft treten:
Nicaragua am 5. Juni 2001.
II.
Das Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I) – BGBl. 1992 II
S. 958, 967 – wird nach Artikel 5 Abs. 4 des Übereinkommens für folgenden
weiteren Staat in Kraft treten:
Nicaragua am 5. Juni 2001.
III.
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänder-
ten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) – BGBl.
1997 II S. 806, 807 – wird nach seinem Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1
Buchstabe b des Übereinkommens für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Israel am 30. April 2001
nach Maßgabe der nachstehenden Erklärungen
Nicaragua am 5. Juni 2001.
I s r a e l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Notifizierung,
durch das Protokoll II gebunden zu sein, am 30. Oktober 2000 nachstehende
E r k l ä r u n g e n notifiziert:
(Übersetzung)
“Article 1: „Artikel 1:
The declaration made by Israel upon Die von Israel beim Beitritt zum Überein-
accession to the Convention on Conven- kommen über konventionelle Waffen am
tional Weapons on 20 March 1995, shall be 20. März 1995 abgegebene Erklärung ist
equally applicable regarding the Amended gleichermaßen auf das geänderte Proto-
Protocol II. koll II anwendbar.
Article 2 (3): Artikel 2 Nummer 3:
Israel understands that the word “primarily” Israel geht davon aus, dass die Worte „in
is included in Article 2, Paragraph 3 of the erster Linie“ in Artikel 2 Nummer 3 des
Amended Protocol II, to clarify that mines geänderten Protokolls II aufgenommen
designed to be detonated by the presence, wurden, um klarzustellen, dass Minen, die
proximity or contact of vehicles as op- dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart,
posed to persons, that are equipped with Nähe oder Berührung von Fahrzeugen
anti-handling devices are not considered – und nicht Personen – zur Detonation
Anti-personnel mines as a result of being gebracht zu werden, und die mit Aufhebe-
so equipped. sperren ausgestattet sind, nicht wegen die-
ser Ausstattung als Antipersonenminen
betrachtet werden.
Article 3 (9): Artikel 3 Absatz 9:
Israel understands, regarding Article 3, Israel geht im Hinblick auf Artikel 3
Paragraph 9, that an area of land can itself Absatz 9 davon aus, dass ein Geländebe-
be a legitimate military objective for the reich ein rechtsmäßiges militärisches Ziel
purpose of the use of landmines, if its neu- für den Zweck des Einsatzes von Land-
tralization or denial of its use, in the circum- minen sein kann, wenn die Neutralisierung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001 241
stances ruling at the time, offers a definite oder die Verwehrung des Zugriffs unter den
military advantage. zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen
Umständen einen eindeutigen militärischen
Vorteil bietet.
Article 4: Artikel 4:
It is the understanding of the State of Hinsichtlich des Artikels 4 des geänderten
Israel, regarding Article 4 of the Amended Protokolls und des Technischen Anhangs
Protocol II and the Technical Annex, that gilt nach dem Verständnis des Staates
Article 4 of the Amended Protocoll II shall Israel Artikel 4 des geänderten Protokolls II
not apply to mines already emplaced. nicht für bereits verlegte Minen. Bestim-
However, provisions of the Amended Pro- mungen des geänderten Protokolls II wie
tocol II, such as those regarding marking, jene hinsichtlich der Kennzeichnung, Über-
monitoring, and protection of areas con- wachung und Sicherung von verminten
taining mines under the control of a high Gebieten unter der Kontrolle einer Hohen
contracting party, shall apply to all areas Vertragspartei gelten jedoch für alle ver-
containing mines, regardless of when the minten Gebiete, unabhängig davon, wann
mines were emplaced. die Minen verlegt wurden.
Article 5 (2) (b): Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b:
Israel understands that Article 5 Para- Israel geht davon aus, dass Artikel 5
graph 2 (b) does not apply to the transfer of Absatz 2 Buchstabe b nicht für die Übertra-
areas pursuant to peace treaties, agree- gung von Gebieten gilt, die aufgrund von
ments on the cessation of hostilities, or as Friedensverträgen oder Übereinkünften
part of a peace process or steps leading über die Beendigung von Feindseligkeiten
thereto. oder im Rahmen eines Friedensprozesses
oder von Schritten, die dazu führen, erfolgt.
Article 7 (1) (f): Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f:
Israel reserves the right to use other de- Israel behält sich das Recht vor, sofern
vices (as defined in Article 2 (5) of the angemessene Vorsichtsmaßnahmen für die
Amended Protocol II to destroy any stock Sicherheit der Zivilbevölkerung getroffen
of food or drink that is judged likely to be werden, andere Vorrichtungen (wie in Arti-
used by an enemy military force, if due kel 2 Nummer 5 des geänderten Protokolls II
precautions are taken for the safety of the näher bestimmt) zu benutzen, um Vorräte
civilian population. an Nahrungsmitteln oder Geräten zu zer-
stören, die geeignet erscheinen, von einer
feindlichen Streitkraft genutzt zu werden.
Article 11 (7): Artikel 11 Absatz 7:
a) Israel understands that the provision on a) Israel geht davon aus, dass die in Arti-
technical assistance mentioned in kel 11 Absatz 7 genannte Bestimmung
Article 11 Paragraph 7, will be without betreffend die technische Hilfe die
prejudice to a High contracting Party’s verfassungsrechtlichen und sonstigen
constitutional and other legal provi- rechtlichen Bestimmungen einer Hohen
sions. Vertragspartei unberührt lässt.
b) No provision of the Amended Proto- b) Das geänderte Protokoll II darf nicht so
col II may be construed as affecting ausgelegt werden, als berühre es die
the discretion of the State of Israel to Ermessensfreiheit des Staates Israel,
refuse assistance or to restrict or deny die Leistung von Hilfe abzulehnen oder
permission for the export of equipment, die Erlaubnis für die Ausfuhr von Aus-
material, or scientific or technological rüstung oder Material oder die Weiter-
information for any reason. gabe von wissenschaftlichen oder tech-
nologischen Informationen aus irgend-
einem Grund zu beschränken oder zu
verweigern.
Article 14: Artikel 14:
a) It is the understanding of the Govern- a) Nach dem Verständnis der Regierung
ment of the State of Israel that the com- des Staates Israel kann die Frage, ob
pliance of commanders and others re- militärische Führer und andere Perso-
sponsible for planning, deciding upon, nen, die für die Planung, das Be-
or executing military actions to which schließen oder die Durchführung von
the Convention on Conventional Wea- militärischen Handlungen, auf die das
pons and its Protocols apply, cannot be Übereinkommen über konventionelle
judged on the basis of information Waffen und seine Protokolle anwend-
which subsequently comes to light, but bar sind, verantwortlich sind, deren
must be assessed on the basis of the Bestimmungen einhalten, nicht auf der
information available to them at the Grundlage von Informationen beurteilt
time that such actions were taken. werden, die nachträglich bekannt wer-
den, sondern muss auf der Grundlage
von Informationen bewertet werden,
die ihnen zurzeit der Durchführung sol-
cher Handlungen zur Verfügung stan-
den.
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001
b) Article 14 of the Amended Protocol II b) Artikel 14 des geänderten Protokolls II
(insofar as it relates to penal sanctions) (soweit er sich auf Strafen bezieht) fin-
shall apply only in a situation in which det nur in Situationen Anwendung, in
an individual denen eine Person
1) knew, or should have known, that 1. wusste oder hätte wissen müssen,
his action was prohibited under the dass diese Handlung nach dem
Amended Protocol II, geänderten Protokoll II verboten
war;
2) intended to kill or cause serious 2. die Absicht hatte, eine Zivilperson
injury to a civilian; and zu töten oder schwer zu verletzen
und
3) knew or should have known, that 3. wusste oder hätte wissen müssen,
the person he intended to kill or dass die Person, die sie töten oder
cause serious injury to was a civil- schwer verletzen wollte, eine Zivil-
ian. person war.
c) Israel understands that the provisions c) Israel geht davon aus, dass sich die
of Article 14 of the amended Proto- Bestimmungen des Artikels 14 des
col II relating to penal sanctions refer to geänderten Protokolls II betreffend
measures by authorities of States Par- Strafen auf Maßnahmen der Behörden
ties to the Protocol and do not author- der Vertragsstaaten des Protokolls
ize the trial of any person before an bezieht und nicht dazu ermächtigt, eine
international criminal tribunal. Israel Person vor einen internationalen Straf-
shall not recognize the jurisdiction of gerichtshof zu bringen. Israel erkennt
any international tribunal to prosecute die Zuständigkeit eines internationalen
an Israel citizen for violation of the Pro- Strafgerichtshofs, einen israelischen
tocol or the Convention on Conven- Staatsangehörigen wegen der Verlet-
tional Weapons. zung des Protokolls oder des Überein-
kommens über konventionelle Waffen
strafrechtlich zu verfolgen, nicht an.
General: Allgemeines:
Israel understands that nothing in the Israel geht davon aus, dass das geänderte
Amended Protocol II may be construed as Protokoll II nicht so ausgelegt werden darf,
restricting or affecting in any way non- als beschränke oder beeinträchtige es in
lethal weapon technology that is designed irgendeiner Weise nichttödliche Waffen-
to temporarily disable, stun, signal the pre- technologie, die dazu bestimmt ist, eine
sence of a person, or operate in any other Person zeitweilig zu behindern oder sie zu
fashion, but not to cause permanent inca- betäuben, ihre Gegenwart anzuzeigen oder
pacity.” auf andere Weise zu wirken, ohne jedoch
eine dauerhafte Kampfunfähigkeit hervor-
zurufen.“
IV.
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Brandwaffen (Protokoll III) – BGBl. 1992 II S. 958, 975 – wird nach Artikel 5
Abs. 4 des Übereinkommens für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Nicaragua am 5. Juni 2001.
V.
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-
tokoll IV) – BGBl. 1997 II S. 806, 827 – wird nach seinem Artikel 2 in Verbindung
mit Artikel 5 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens für folgende weitere Staaten in
Kraft treten:
Israel am 30. April 2001
nach Maßgabe der nachstehenden Erklärung
Nicaragua am 5. Juni 2001
Pakistan am 5. Juni 2001.
I s r a e l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Notifizierung,
durch das Protokoll IV gebunden zu sein, am 30. Oktober 2000 nachstehende
E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“With reference to the scope of applica- „Mit Bezug auf den in Artikel 1 des Über-
tion defined in Article 1 of the Convention, einkommens festgelegten Anwendungsbe-
the Government of the State of Israel will reich wird die Regierung des Staates Israel
apply the provisions of the Protocol on das Protokoll über blindmachende Laser-
Blinding Laser Weapons as well as the waffen sowie das Übereinkommen und die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001 243
Convention and those annexed Protocols dazugehörigen Protokolle, hinsichtlich de-
to which Israel has agreed to become ren Israel zugestimmt hat, gebunden zu
bound, to all armed conflicts involving sein, auf alle in dem den Genfer Abkom-
regular armed forces of States referred to men vom 12. August 1949 gemeinsamen
in Article 2 common to the Geneva Con- Artikel 2 bezeichneten bewaffneten Kon-
vention of 12 August 1949, as well as to flikte, an denen reguläre Streitkräfte von
all armed conflicts referred to in Article 3 Staaten beteiligt sind, sowie auf alle in dem
common to the Geneva Convention of den Genfer Abkommen vom 12. August
12 August 1949.” 1949 gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten
bewaffneten Konflikte anwenden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1538), die hiermit hinsichtlich des Inkrafttretens
des Protokolls II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung für die Republik
Moldau dahingehend berichtigt wird, dass das vorgenannte Protokoll n i c h t für
die Republik Moldau am 8. März 2001 in Kraft treten wird.
Berlin, den 12. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Notenwechsels vom 29. April 1998
über die Rechtsstellung der dänischen, griechischen, italienischen,
luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen, spanischen und türkischen
Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 12. Februar 2001
Der Notenwechsel vom 29. April 1998 über die Rechtsstellung der dänischen,
griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen,
spanischen und türkischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
(BGBl. 1999 II S. 506) ist nach seiner Nummer 3, zweiter Absatz, für die Bun-
desrepublik Deutschland im Verhältnis zu
Norwegen am 1. Dezember 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 2000 (BGBl. 2001 II S. 52).
Berlin, den 12. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 12. Februar 2001
I.
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-
nen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II
S. 1745 – ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Algerien am 7. November 2000
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Botsuana am 24. November 2000
Libysch-Arabische Dschamahirija am 25. Oktober 2000
St. Vincent und die Grenadinen am 12. Oktober 2000
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
II.
Vorbehalt und Erklärung
A l g e r i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde nachstehenden V o r b e h a l t notifiziert:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de la République „Die Regierung der Demokratischen
Algérienne Démocratique et Populaire ne Volksrepublik Algerien betrachtet sich
se considère pas lié par les dispositions de durch Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkom-
l’article 13 (paragraphe 1) de la Convention mens über die Verhütung, Verfolgung und
sur la prévention et la répression des Bestrafung von Straftaten gegen völker-
infractions contre les personnes jouissant rechtlich geschützte Personen einschließ-
d’une protection internationale y compris lich Diplomaten nicht als gebunden.
les agents diplomatiques.
Le Gouvernement de la République Algé- Die Regierung der Demokratischen Volks-
rienne Démocratique et Populaire déclare republik Algerien erklärt, dass in jedem Fall
que pour qu’un différend soit soumis à die Zustimmung aller betroffenen Parteien
l’arbitrage ou à la Cour internationale de erforderlich ist, um eine Streitigkeit einem
Justice, l’accord de toutes les parties en Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem
cause sera dans chaque cas nécessaire.» Internationalen Gerichtshof zu unterbrei-
ten.“
S t. V i n c e n t und die G r e n a d i n e n hat dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nachstehende E r k l ä r u n g
notifiziert:
(Übersetzung)
“Saint Vincent and the Grenadines avails „St. Vincent und die Grenadinen macht
itself of the provisions of Article 13, para- von Artikel 13 Absatz 2 des genannten
graph 2 of the aforesaid Convention and Übereinkommens Gebrauch und erklärt,
declares that it does not consider itself dass es sich durch Absatz 1 nicht als
bound by the provisions of paragraph 1 of gebunden betrachtet, der vorsieht, jede
that Article under which any dispute be- Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ver-
tween two or more States Parties concer- tragsstaaten über die Auslegung oder
ning the interpretation or application of this Anwendung des Übereinkommens auf Ver-
Convention shall, at the request of one of langen eines dieser Staaten einem
them, be submitted to arbitration or refer- Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem
red to the International Court of Justice, Internationalen Gerichtshof zu unterbrei-
and states that in each individual case, the ten, und legt dar, dass in jedem einzelnen
consent of all Parties to such a dispute is Fall die Zustimmung aller Streitparteien
necessary for the submission of the dis- erforderlich ist, um die Streitigkeit einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001 245
pute to arbitration or to the International Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem
Court of Justice.” Internationalen Gerichtshof zu unterbrei-
ten.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Oktober 1999 (BGBl. II S. 1018).
Berlin, den 12. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Geheimschutzübereinkommens der WEU vom 28. März 1995
Vom 12. Februar 2001
Das Geheimschutzübereinkommen der WEU vom 28. März 1995 (BGBl. 1997
II S. 1380) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 5 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Belgien am 7. Oktober 2000
Griechenland am 18. September 1998
Vereinigtes Königreich am 20. Februar 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 1998 (BGBl. II S. 188).
Berlin, den 12. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Vom 12. Februar 2001
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benach-
richtigung bei nuklearen Unfällen (BGBl. 1989 II S. 434, 435) ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Iran, Islamische Republik am 9. November 2000
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
“… pursuant to Article 11, paragraph 3 of „ … nach Artikel 11 Absatz 3 des Überein-
the Convention, the Government of the kommens erklärt die Regierung der Islami-
Islamic Republic of Iran hereby declares schen Republik Iran hiermit, dass sie sich
that it does not consider itself bound by the durch Artikel 11 Absatz 2 nicht als gebun-
provisions of paragraph 2 of Article 11.” den betrachtet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 1999 (BGBl. II S. 613).
Berlin, den 12. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Vom 12. Februar 2001
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden
Auswirkungen von Industrieunfällen (BGBl. 1998 II S. 1527) wird nach seinem
Artikel 30 Abs. 3 für
Kasachstan am 11. April 2001
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Dezember 2000 (BGBl. 2001 II S. 61).
Berlin, den 12. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Vom 12. Februar 2001
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benach-
richtigung bei nuklearen Unfällen (BGBl. 1989 II S. 434, 435) ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Iran, Islamische Republik am 9. November 2000
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
“… pursuant to Article 11, paragraph 3 of „ … nach Artikel 11 Absatz 3 des Überein-
the Convention, the Government of the kommens erklärt die Regierung der Islami-
Islamic Republic of Iran hereby declares schen Republik Iran hiermit, dass sie sich
that it does not consider itself bound by the durch Artikel 11 Absatz 2 nicht als gebun-
provisions of paragraph 2 of Article 11.” den betrachtet.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 1999 (BGBl. II S. 613).
Berlin, den 12. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Vom 12. Februar 2001
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden
Auswirkungen von Industrieunfällen (BGBl. 1998 II S. 1527) wird nach seinem
Artikel 30 Abs. 3 für
Kasachstan am 11. April 2001
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Dezember 2000 (BGBl. 2001 II S. 61).
Berlin, den 12. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001 247
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Vom 12. Februar 2001
Das Übereinkommen vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373) ist nach seinem Artikel 16
Abs. 2 für
Kirgisistan am 23. August 2000
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für
Kasachstan am 11. April 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. April 2000 (BGBl. II S. 780).
Berlin, den 12. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Antigua und Barbuda
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 12. Februar 2001
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 zu dem Vertrag vom
5. November 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Antigua und
Barbuda über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 2000 II S. 858) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem
Artikel 14 Abs. 2
am 28. Februar 2001
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in St. John’s am 30. Januar 2001 ausgetauscht
worden.
Berlin, den 12. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001 247
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Vom 12. Februar 2001
Das Übereinkommen vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373) ist nach seinem Artikel 16
Abs. 2 für
Kirgisistan am 23. August 2000
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für
Kasachstan am 11. April 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. April 2000 (BGBl. II S. 780).
Berlin, den 12. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Antigua und Barbuda
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 12. Februar 2001
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 zu dem Vertrag vom
5. November 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Antigua und
Barbuda über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 2000 II S. 858) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem
Artikel 14 Abs. 2
am 28. Februar 2001
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in St. John’s am 30. Januar 2001 ausgetauscht
worden.
Berlin, den 12. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des 1981 in Brüssel geänderten Internationalen Übereinkommens
über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 14. Februar 2001
Das 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkommen vom 13. De-
zember 1960 über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
– frühere Bezeichnung: Internationales Übereinkommen über Zusammenarbeit
zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“, BGBl. 1962 II S. 2273; 1972 II
S. 814; 1980 II S. 1446; 1984 II S. 69, 71 – sowie die Mehrseitige Vereinbarung
vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBl. 1984 II
S. 69, 109) sind nach Artikel 36 Abs. 4 des Übereinkommens in seiner geän-
derten Fassung (vgl. Artikel XXXIII des Protokolls vom 12. Februar 1981 zur
Änderung dieses Übereinkommens, BGBl. 1984 II S. 69, 71) und Artikel 28
Abs. 3 der Mehrseitigen Vereinbarung für
Finnland am 1. Januar 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2000 (BGBl. II S. 810).
Berlin, den 14. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. H i l g e r