1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Gesetz
zum Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001
Vom 21. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Dem in Nizza am 26. Februar 2001 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Euro-
päische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte einschließlich der vier
Protokolle sowie den von der Konferenz der Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten angenommenen Erklärungen, wie sie in der Schlussakte vom
selben Tage aufgeführt sind, wird zugestimmt. Der Vertrag, die Protokolle sowie
die Schlussakte werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag von Nizza nach seinem Artikel 12 Abs. 2
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Dezember 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der Bund esminist er d es Ausw ärt igen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1667
Vertrag
von Nizza
zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union,
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte
Inhaltsverzeichnis Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland –
Präambel
eingedenk der historischen Bedeutung der Überwindung der
Erster Teil: Sachliche Änderungen
Teilung des europäischen Kontinents,
– Artikel 1: Nummern 1 bis 15 (EU-Vertrag)
– Artikel 2: Nummern 1 bis 47 (EG-Vertrag) in dem Wunsch, den mit dem Vertrag von Amsterdam begon-
nenen Prozess der Vorbereitung der Organe der Europäischen
– Artikel 3: Nummern 1 bis 25 (EAG-Vertrag)
Union auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einer erweiterten
– Artikel 4: Nummern 1 bis 19 (EGKS-Vertrag) Union zu vollenden,
– Artikel 5: Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB
entschlossen, die Beitrittsverhandlungen auf dieser Grundlage
– Artikel 6: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Euro-
päischen Gemeinschaften fortzusetzen, um nach dem im Vertrag über die Europäische
Union vorgesehenen Verfahren zu einem erfolgreichen Ab-
schluss zu kommen –
Zweiter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
– Artikel 7 bis 13 haben beschlossen, den Vertrag über die Europäische Union,
die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
Protokolle sowie einige damit zusammenhängende Rechtsakte zu ändern,
– Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
– Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs
ernannt:
– Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags
und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl Seine Majestät der König der Belgier:
– Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Herrn Louis M i c h e l ,
Gemeinschaft
Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegen-
heiten;
Schlussakte
Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
Von der Konferenz angenommene Erklärungen
Herrn Mogens L y k k e t o f t ,
Von der Konferenz zur Kenntnis genommene Erklärungen Minister für auswärtige Angelegenheiten;
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Seine Majestät der König der Belgier,
Herrn Joseph F i s c h e r ,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter des Bun-
deskanzlers;
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
der Präsident der Hellenischen Republik:
der Präsident der Hellenischen Republik, Herrn Georgios P a p a n d r e o u ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Seine Majestät der König von Spanien,
Seine Majestät der König von Spanien:
der Präsident der Französischen Republik,
Herrn Josep P i q u é i C a m p s ,
die Präsidentin Irlands, Minister für auswärtige Angelegenheiten;
der Präsident der Italienischen Republik, der Präsident der Französischen Republik:
Herrn Hubert V é d r i n e ,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
die Präsidentin Irlands:
der Bundespräsident der Republik Österreich, Herrn Brian C o w e n ,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
der Präsident der Portugiesischen Republik,
der Präsident der Italienischen Republik:
die Präsidentin der Republik Finnland,
Herrn Lamberto D i n i ,
Seine Majestät der König von Schweden, Minister für auswärtige Angelegenheiten;
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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von
in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen
Frau Lydie P o l f e r ,
Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betrof-
Vizepremierministerin, Ministerin für auswärtige Angelegenhei-
fenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert
ten und Außenhandel;
hat.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen,
Herrn Jozias Johannes v o n A a r t s e n , bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwen-
Minister für auswärtige Angelegenheiten; dung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat her-
leiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der
der Bundespräsident der Republik Österreich: Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksich-
tigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Ausset-
Frau Benita F e r r e r o - W a l d n e r , zung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristi-
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten; scher Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen
der Präsident der Portugiesischen Republik: des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall
Herrn Jaime G a m a , weiterhin verbindlich.
Ministro de Estado, Minister für auswärtige Angelegenheiten; (4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit quali-
fizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene
die Präsidentin der Republik Finnland: Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der
Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat,
Herrn Erkki T u o m i o j a , Änderungen eingetreten sind.
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
(5) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne
Berücksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung
Seine Majestät der König von Schweden: des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von
Frau Anna L i n d h , anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zu-
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten; standekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht ent-
gegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der
gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-
wie er in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der
britannien und Nordirland:
Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist.
Herrn Robin C o o k ,
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3
Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-
ausgesetzt werden.
Fragen;
(6) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das
Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln
diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-
der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mit-
nen Vollmachten
glieder.“
wie folgt übereingekommen: 2. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
„Artikel 17
Erster Teil (1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union
Sachliche Änderungen betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer
gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer
Artikel 1 gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäi-
sche Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den
Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe
Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemäß ihren ver-
dieses Artikels geändert:
fassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den
„Artikel 7 besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungs-
politik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflich-
(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitglied-
tungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Ver-
staaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommis-
teidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO)
sion kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner
verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist ver-
Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
einbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen
feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegen-
Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
den Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten
Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht, und an die- Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidi-
sen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten. Der Rat gungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als ange-
hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen messen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische
Mitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren unab- Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt.
hängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer ange-
(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen
messenen Frist einen Bericht über die Lage in dem betref-
wird, schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze,
fenden Mitgliedstaat vorzulegen.
friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der
Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maß-
Feststellung geführt haben, noch zutreffen. nahmen ein.
(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder (3) Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen
der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen nach diesem Artikel werden unbeschadet der Politiken und
Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2
Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, gefasst.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1669
(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Behauptung der Identität der Union als kohärenter Kraft auf
Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten internationaler Ebene. Bei einer solchen Zusammenarbeit
auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der Westeuropäi- werden beachtet
schen Union (WEU) und der NATO nicht entgegen, soweit
– die Grundsätze, die Ziele, die allgemeinen Leitlinien und
sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit
die Kohärenz der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
politik sowie die im Rahmen dieser Politik gefassten
(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Beschlüsse,
Bestimmungen nach Artikel 48 überprüft.“
– die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und
3. In Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender dritter
– die Kohärenz zwischen der Unionspolitik insgesamt und
Gedankenstrich angefügt:
dem außenpolitischen Handeln der Union.
„– nach Artikel 18 Absatz 5 einen Sonderbeauftragten er-
(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Arti-
nennt.“
kel gelten die Artikel 11 bis 27 und die Artikel 27b bis 28,
4. Artikel 24 erhält folgende Fassung: soweit nicht in Artikel 27c und in den Artikeln 43 bis 45
„Artikel 24 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluss einer Artikel 27b
Übereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit
internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat Die verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Titel betrifft
den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unter- die Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder die
stützt wird, ermächtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen Umsetzung eines gemeinsamen Standpunkts. Sie kann
aufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf nicht Fragen mit militärischen oder verteidigungspolitischen
Empfehlung des Vorsitzes geschlossen. Bezügen betreffen.
(2) Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur An- Artikel 27c
nahme interner Beschlüsse Einstimmigkeit erforderlich ist,
so beschließt der Rat einstimmig. Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander
eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 27b zu be-
(3) Wird die Übereinkunft zur Durchführung einer gemein- gründen, richten einen entsprechenden Antrag an den Rat.
samen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts ins
Auge gefasst, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehr- Der Antrag wird der Kommission und zur Unterrichtung dem
heit nach Artikel 23 Absatz 2. Europäischen Parlament übermittelt. Die Kommission
nimmt insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten ver-
(4) Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des stärkten Zusammenarbeit mit der Unionspolitik Stellung. Die
Titels VI. Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Ermächtigung wird vom Rat gemäß Artikel 23 Absatz 2
Annahme interner Beschlüsse oder Maßnahmen die quali- Unterabsätze 2 und 3 unter Einhaltung der Artikel 43 bis 45
fizierte Mehrheit erforderlich ist, so beschließt der Rat mit erteilt.
qualifizierter Mehrheit nach Artikel 34 Absatz 3.
(5) Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt, dass Artikel 27d
in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschrif- Unbeschadet der Befugnisse des Vorsitzes und der Kom-
ten eingehalten werden müssen, ist durch eine solche Über- mission trägt der Generalsekretär des Rates und Hohe Ver-
einkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates treter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
können übereinkommen, dass die Übereinkunft dennoch insbesondere dafür Sorge, dass das Europäische Parlament
vorläufig gilt. und alle Mitglieder des Rates in vollem Umfang über die
(6) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Durchführung jeder verstärkten Zusammenarbeit im Bereich
Übereinkünfte binden die Organe der Union.“ der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrich-
tet werden.
5. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
„Artikel 25 Artikel 27e
Unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 27c
der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches und begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will,
Sicherheitspolitisches Komitee die internationale Lage in teilt dem Rat seine Absicht mit und unterrichtet die Kom-
den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits- mission. Die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten
politik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor.
durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung Binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung entschei-
der Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung ver- det der Rat über den Antrag und über eventuelle spezifische
einbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkei- Regelungen, die er für notwendig hält. Die Entscheidung gilt
ten des Vorsitzes und der Kommission. als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb
dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in
Im Rahmen dieses Titels nimmt das Komitee unter der Ver- diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an
antwortung des Rates die politische Kontrolle und strategi- und setzt eine Frist für dessen Überprüfung.
sche Leitung von Operationen zur Krisenbewältigung wahr.
Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat mit quali-
Der Rat kann das Komitee für den Zweck und die Dauer fizierter Mehrheit. Als qualifizierte Mehrheit gelten derselbe
einer Operation zur Krisenbewältigung, die vom Rat festge- Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der
legt werden, ermächtigen, unbeschadet des Artikels 47 Anzahl der betroffenen Mitglieder des Rates, wie sie in Arti-
geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle kel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt sind.“
und strategischen Leitung der Operation zu fassen.“
7. Artikel 29 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende
6. Folgende Artikel werden eingefügt:
Fassung:
„Artikel 27a
„– engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie
(1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten, auch
Titel fallenden Bereich hat zum Ziel, die Werte der gesamten unter Einschaltung der Europäischen Stelle für justizielle
Union zu wahren und ihren Interessen zu dienen, unter Zusammenarbeit (Eurojust), nach den Artikeln 31 und 32;“.
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
8. Artikel 31 erhält folgende Fassung: (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird nach Maßgabe
der Artikel 43 bis 45 vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf
„Artikel 31
Vorschlag der Kommission oder auf Initiative von mindes-
(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen tens acht Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäi-
Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein: schen Parlaments erteilt. Die Stimmen der Mitglieder des
a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammen- Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur
arbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen.
Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mit- Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäi-
gliedstaaten, auch unter Einschaltung von Eurojust, sche Rat befasst wird. Nach dieser Befassung kann der Rat
wenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsver- gemäß Unterabsatz 1 beschließen.
fahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;
Artikel 40b
b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mit-
gliedstaaten; Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 40a
begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will,
c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils gelten-
teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die
den Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander,
Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Ein-
soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit
gang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor, der gege-
erforderlich ist;
benenfalls eine Empfehlung für die spezifischen Regelungen
d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mit- beigefügt ist, die sie für notwendig hält, damit sich der Mit-
gliedstaaten; gliedstaat der betreffenden Zusammenarbeit anschließen
e) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Fest- kann. Der Rat entscheidet über den Antrag binnen vier
legung von Mindestvorschriften über die Tatbestands- Monaten nach Eingang der Mitteilung. Die Entscheidung gilt
merkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb
Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und ille- dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in
galer Drogenhandel. diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an
und setzt eine Frist für dessen Überprüfung.
(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Eurojust auf
folgende Weise: Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat nach
Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1.“
a) Er ermöglicht Eurojust, zu einer sachgerechten Koordi-
nierung zwischen den für die Strafverfolgung zuständi- 10. (Betrifft nicht den deutschen Wortlaut.)
gen Behörden der Mitgliedstaaten beizutragen; 11. Artikel 43 erhält folgende Fassung:
b) er fördert die Unterstützung durch Eurojust bei den „Artikel 43
Ermittlungen in Fällen, die mit schwerer grenzüber-
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander
schreitender, namentlich organisierter Kriminalität zu-
eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können die
sammenhängen, insbesondere unter Berücksichtigung
in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gründung der Europäi-
von Europol-Analysen;
schen Gemeinschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und
c) er erleichtert die enge Zusammenarbeit von Eurojust mit Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die Zusammen-
dem Europäischen Justiziellen Netz, insbesondere mit arbeit
dem Ziel, die Erledigung von Rechtshilfe- und Ausliefe-
a) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union und der
rungsersuchen zu erleichtern.“
Gemeinschaft zu fördern, ihre Interessen zu schützen
9. Artikel 40 wird durch die nachstehenden Artikel 40, 40a und diesen zu dienen und ihren Integrationsprozess zu
und 40b ersetzt: stärken;
„Artikel 40 b) die genannten Verträge und den einheitlichen institutio-
(1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen nellen Rahmen der Union beachtet;
Titel fallenden Bereich hat zum Ziel, dass sich die Union c) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maß-
unter Wahrung der Zuständigkeiten der Europäischen gabe der sonstigen Bestimmungen der genannten Ver-
Gemeinschaft sowie der in diesem Titel festgelegten Ziele träge getroffenen Maßnahmen beachtet;
rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
d) im Rahmen der Zuständigkeit der Union oder der
Rechts entwickeln kann.
Gemeinschaft bleibt und sich nicht auf die Bereiche
(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Arti- erstreckt, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der
kel gelten die Artikel 29 bis 39 und die Artikel 40a, 40b und Gemeinschaft fallen;
41, soweit nicht in Artikel 40a und in den Artikeln 43 bis 45
e) den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des
etwas anderes bestimmt ist.
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(3) Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt
Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit des nach Titel XVII des genannten Vertrags nicht beeinträch-
Gerichtshofs und die Ausübung dieser Zuständigkeit finden tigt;
auf diesen Artikel sowie auf die Artikel 40a und 40b Anwen-
f) keine Behinderung oder Diskriminierung des Handels
dung.
zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wett-
Artikel 40a bewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt;
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander g) mindestens acht Mitgliedstaaten umfasst;
eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 40 zu begrün- h) die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an
den, richten einen Antrag an die Kommission, die dem Rat der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten beach-
einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die tet;
Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffe-
i) die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des
nen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit. Diese können
Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäi-
dann dem Rat eine Initiative unterbreiten, die auf die Ertei-
schen Union unberührt lässt;
lung einer Ermächtigung zur Einleitung der betreffenden ver-
stärkten Zusammenarbeit abzielt. j) allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43b offen steht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1671
12. Die folgenden Artikel werden eingefügt: 15. Artikel 46 erhält folgende Fassung:
„Artikel 43a „Artikel 46
Eine verstärkte Zusammenarbeit kann nur als letztes Mit- Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der
tel aufgenommen werden, wenn der Rat zu dem Schluss Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Grün-
gelangt ist, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestreb- dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
ten Ziele unter Anwendung der einschlägigen Bestimmun- und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-
gen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum ver- gemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs
wirklicht werden können. der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser
Zuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen dieses
Artikel 43b Vertrags:
Eine verstärkte Zusammenarbeit steht bei ihrer Begrün- a) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Grün-
dung allen Mitgliedstaaten offen. Sie steht ihnen ferner dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im
jederzeit nach Maßgabe der Artikel 27e und 40b dieses Ver- Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemein-
trags und des Artikels 11a des Vertrags zur Gründung der schaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-
Europäischen Gemeinschaft offen, sofern sie dem Grund- schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Ver-
beschluss und den in jenem Rahmen gefassten Beschlüs- trags zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
sen nachkommen. Die Kommission und die an einer ver- schaft;
stärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass eine möglichst große Zahl von Mitglied- b) die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Arti-
staaten zur Beteiligung angeregt wird.“ kels 35;
13. Artikel 44 wird durch die nachstehenden Artikel 44 und 44a c) die Bestimmungen des Titels VII nach Maßgabe der
ersetzt: Artikel 11 und 11a des Vertrags zur Gründung der
„Artikel 44 Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 40 dieses
Vertrags;
(1) Für die Annahme der Rechtsakte und Beschlüsse, die
für die Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit d) Artikel 6 Absatz 2 in Bezug auf Handlungen der Organe,
nach Artikel 43 erforderlich sind, gelten die einschlägigen soweit der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur
institutionellen Bestimmungen dieses Vertrags und des Ver- Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im
trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Alle Rahmen dieses Vertrags zuständig ist;
Mitglieder des Rates können an den Beratungen teilneh- e) die reinen Verfahrensbestimmungen des Artikels 7,
men, jedoch nehmen nur die Vertreter der an der verstärkten wobei der Gerichtshof auf Antrag des betroffenen Mit-
Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten an der Be- gliedstaats binnen eines Monats nach der Feststellung
schlussfassung teil. Als qualifizierte Mehrheit gelten dersel- des Rates gemäß dem genannten Artikel entscheidet;
be Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der
Anzahl der betreffenden Mitglieder des Rates, wie sie in Arti- f) die Artikel 46 bis 53.“
kel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft und hinsichtlich einer verstärkten
Zusammenarbeit aufgrund des Artikels 27c in Artikel 23 Artikel 2
Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 dieses Vertrags festgelegt Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
sind. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die betroffe- wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
nen Mitglieder des Rates.
1. Artikel 11 wird durch die nachstehenden Artikel 11 und 11a
Solche Rechtsakte und Beschlüsse sind nicht Bestandteile ersetzt:
des Besitzstands der Union.
„Artikel 11
(2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind,
die Rechtsakte und Beschlüsse an, die für die Durchführung (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander
der verstärkten Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, eine verstärkte Zusammenarbeit in einem der unter diesen
angenommen wurden. Solche Rechtsakte und Beschlüsse Vertrag fallenden Bereiche zu begründen, richten einen
binden nur die Mitgliedstaaten, die sich daran beteiligen, Antrag an die Kommission, die dem Rat einen entsprechen-
und haben gegebenenfalls nur in diesen Staaten unmittel- den Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen
bare Geltung. Die Mitgliedstaaten, die sich an der verstärk- Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten
ten Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durch- ihre Gründe dafür mit.
führung durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im
Wege. (2) Die Ermächtigung zur Aufnahme einer verstärkten
Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der
Artikel 44a Artikel 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union
vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-
Die sich aus der Durchführung einer verstärkten Zusam- mission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
menarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ver- erteilt. Betrifft die verstärkte Zusammenarbeit einen Bereich,
waltungskosten der Organe, werden von den beteiligten für den das Verfahren nach Artikel 251 dieses Vertrags gilt,
Mitgliedstaaten finanziert, sofern der Rat nicht nach An- so ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erfor-
hörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen derlich.
Beschluss sämtlicher Ratsmitglieder etwas anderes be-
schließt.“ Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäi-
sche Rat befasst wird. Nach dieser Befassung kann der Rat
14. Artikel 45 erhält folgende Fassung: gemäß Unterabsatz 1 beschließen.
„Artikel 45
(3) Die für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen
Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die auf einer verstärkten Zusammenarbeit erforderlichen Rechts-
der Grundlage dieses Titels durchgeführten Maßnahmen akte und Beschlüsse unterliegen allen einschlägigen Be-
untereinander sowie mit den Politiken der Union und der stimmungen dieses Vertrags, soweit in diesem Artikel und in
Gemeinschaft im Einklang stehen, und arbeiten entspre- den Artikeln 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische
chend zusammen.“ Union nichts anderes bestimmt ist.
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Artikel 11a auf internationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer
Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind,
Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 11 begrün-
sowie über ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Arti-
deten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt
keln 99 und 105 vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung.“
dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kom-
mission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der 7. Artikel 123 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Binnen vier Mona-
„(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat auf-
ten nach Eingang der Mitteilung beschließt die Kommission
grund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten,
über den Antrag und über eventuelle spezifische Regelun-
für die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der
gen, die sie für notwendig hält.“
Kommission und nach Anhörung der EZB die Umrech-
2. In Artikel 13 wird der derzeitige Wortlaut Absatz 1 und wird nungskurse, auf die ihre Währungen unwiderruflich fest-
folgender Absatz 2 angefügt: gelegt werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu
„(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß denen diese Währungen durch die ECU ersetzt werden, an
dem Verfahren des Artikels 251, wenn er gemeinschaftliche und wird die ECU zu einer eigenständigen Währung. Diese
Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisie- Maßnahme ändert als solche nicht den Außenwert der ECU.
rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied- Der Rat trifft auf Vorschlag der Kommission und nach
staaten zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die Anhörung der EZB mit qualifizierter Mehrheit der genannten
die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung der in Ab- Mitgliedstaaten alle sonstigen Maßnahmen, die für die
satz 1 genannten Ziele beizutragen.“ rasche Einführung der ECU als einheitlicher Währung dieser
Mitgliedstaaten erforderlich sind. Artikel 122 Absatz 5 Satz 2
3. Artikel 18 erhält folgende Fassung: findet Anwendung.“
„Artikel 18 8. Artikel 133 erhält folgende Fassung:
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheits- „Artikel 133
gebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Ver-
trag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen (1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheit-
Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und lichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die
aufzuhalten. Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Han-
delsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungs-
(2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden maßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen
der Gemeinschaft erforderlich und sieht dieser Vertrag hier- Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und
für keine Befugnisse vor, so kann der Rat Vorschriften erlas- Subventionen.
sen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1
erleichtert wird. Er beschließt gemäß dem Verfahren des (2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für
Artikels 251. die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Vorschriften betreffend Pässe, (3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internatio-
Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichge- nalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die
stellte Dokumente und auch nicht für Vorschriften betreffend Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt
die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz.“ die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhand-
lungen. Es ist Sache des Rates und der Kommission, dafür
4. Dem Artikel 67 wird folgender Absatz angefügt: zu sorgen, dass die ausgehandelten Abkommen mit den
„(5) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß internen Politiken und Vorschriften der Gemeinschaft verein-
dem Verfahren des Artikels 251 bar sind.
– die Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 1 und Nummer 2 Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen
Buchstabe a, sofern der Rat zuvor gemäß Absatz 1 mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten beson-
Gemeinschaftsvorschriften erlassen hat, in denen die deren Ausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der
gemeinsamen Regeln und wesentlichen Grundsätze für Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem besonde-
diese Bereiche festgelegt sind; ren Ausschuss regelmäßig Bericht über den Stand der Ver-
handlungen.
– die Maßnahmen nach Artikel 65 mit Ausnahme der fami-
lienrechtlichen Aspekte.“ Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 finden
Anwendung.
5. Artikel 100 erhält folgende Fassung:
(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertra-
„Artikel 100 genen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehr-
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbe- heit.
schadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Ver- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet des Absat-
fahren mit qualifizierter Mehrheit über die der Wirtschafts- zes 6 auch für die Aushandlung und den Abschluss von
lage angemessenen Maßnahmen entscheiden, insbeson- Abkommen betreffend den Handel mit Dienstleistungen und
dere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit Handelsaspekte des geistigen Eigentums, soweit diese
bestimmten Waren auftreten. Abkommen nicht von den genannten Absätzen erfasst sind.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen
Abweichend von Absatz 4 beschließt der Rat einstimmig
oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kon-
über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in
trolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gra-
einem der Bereiche des Unterabsatzes 1, wenn solche
vierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der
Abkommen Bestimmungen enthalten, bei denen für die
Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommis-
Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich
sion beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter
ist, oder wenn ein derartiges Abkommen einen Bereich
bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der
betrifft, in dem die Gemeinschaft bei der Annahme interner
Gemeinschaft zu gewähren. Der Präsident des Rates unter-
Vorschriften ihre Zuständigkeiten nach diesem Vertrag noch
richtet das Europäische Parlament über den Beschluss.“
nicht ausgeübt hat.
6. Artikel 111 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Der Rat beschließt einstimmig über die Aushandlung und
„(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat mit qua- den Abschluss eines Abkommens horizontaler Art, soweit
lifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach dieses Abkommen auch den vorstehenden Unterabsatz
Anhörung der EZB über den Standpunkt der Gemeinschaft oder Absatz 6 Unterabsatz 2 betrifft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1673
Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, tiven zu fördern, die die Verbesserung des Wissens-
mit dritten Ländern oder mit internationalen Organisationen standes, die Entwicklung des Austausches von Informa-
Abkommen beizubehalten und zu schließen, soweit diese tionen und bewährten Verfahren, die Förderung innova-
Abkommen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften tiver Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum
und anderen einschlägigen internationalen Abkommen in Ziel haben;
Einklang stehen.
b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Berei-
(6) Ein Abkommen kann vom Rat nicht geschlossen wer- chen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mit-
den, wenn es Bestimmungen enthält, die die internen gliedstaaten bestehenden Bedingungen und techni-
Zuständigkeiten der Gemeinschaft überschreiten würden, schen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften
insbesondere dadurch, dass sie eine Harmonisierung der erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen
einem Bereich zur Folge hätten, in dem dieser Vertrag eine oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Grün-
solche Harmonisierung ausschließt. dung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unter-
nehmen entgegenstehen.
Abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 fallen in dieser Hin-
sicht Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251
audiovisuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Be- nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
reich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und Gesund- sowie des Ausschusses der Regionen, außer in den in
heitswesen in die gemischte Zuständigkeit der Gemein- Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen, in
schaft und ihrer Mitgliedstaaten. Zur Aushandlung solcher denen er einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach
Abkommen ist daher außer einem Beschluss der Gemein- Anhörung des Europäischen Parlaments und der genannten
schaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Arti- Ausschüsse beschließt. Der Rat kann einstimmig auf Vor-
kels 300 auch die einvernehmliche Zustimmung der Mit- schlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen
gliedstaaten erforderlich. Die so ausgehandelten Abkom- Parlaments beschließen, dass das Verfahren des Arti-
men werden gemeinsam von der Gemeinschaft und den kels 251 auf Absatz 1 Buchstaben d, f und g angewandt
Mitgliedstaaten geschlossen. wird.
Die Aushandlung und der Abschluss internationaler Abkom- (3) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren
men im Verkehrsbereich fallen weiterhin unter Titel V und gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund des
Artikel 300. Absatzes 2 angenommenen Richtlinien übertragen.
(7) Unbeschadet des Absatzes 6 Unterabsatz 1 kann der In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die
Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine
Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss Richtlinie nach Artikel 249 umgesetzt sein muss, im Wege
die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf internationale Ver- einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getrof-
handlungen und Abkommen über geistiges Eigentum aus- fen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen
dehnen, soweit sie durch Absatz 5 nicht erfasst sind.“ Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu kön-
9. Artikel 137 erhält folgende Fassung: nen, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen
Ergebnisse erzielt werden.
„Artikel 137
(4) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmun-
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unter- gen
stützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mit-
gliedstaaten auf folgenden Gebieten: – berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaa-
ten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen
a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleich-
Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeit- gewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen;
nehmer,
– hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere
b) Arbeitsbedingungen, Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit
c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, diesem Vertrag vereinbar sind.
d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits- (5) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das
vertrags, Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungs-
recht.“
e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
10. Artikel 139 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitneh-
mer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mit- „Der Rat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit, sofern
bestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5, nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Be-
stimmungen betreffend einen der Bereiche enthält, für die
g) Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen nach Artikel 137 Absatz 2 Einstimmigkeit erforderlich ist. In
dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der diesem Fall beschließt der Rat einstimmig.“
Gemeinschaft aufhalten,
11. Artikel 144 erhält folgende Fassung:
h) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt aus-
gegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150, „Artikel 144
i) Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Parla-
Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, ments einen Ausschuss für Sozialschutz mit beratender Auf-
gabe ein, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen
j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kom-
k) Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, mission zu fördern. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
unbeschadet des Buchstabens c.
– Er verfolgt die soziale Lage und die Entwicklung der Poli-
(2) Zu diesem Zweck kann der Rat tiken im Bereich des sozialen Schutzes in den Mitglied-
staaten und der Gemeinschaft;
a) unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Maß- – er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen
nahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusam- und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten
menarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initia- und mit der Kommission;
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
– unbeschadet des Artikels 207 arbeitet er auf Ersuchen 16. Im Dritten Teil wird folgender Titel hinzugefügt:
des Rates oder der Kommission oder von sich aus in sei-
„Titel XXI
nem Zuständigkeitsbereich Berichte aus, gibt Stellung-
nahmen ab oder wird auf andere Weise tätig. Wirtschaftliche, finanzielle und technische
Zusammenarbeit mit Drittländern
Bei der Erfüllung seines Auftrags stellt der Ausschuss geeig-
nete Kontakte zu den Sozialpartnern her. Artikel 181a
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei Mit- (1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Ver-
glieder des Ausschusses.“ trags und insbesondere des Titels XX führt die Gemein-
schaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen der
12. Artikel 157 Absatz 3 erhält folgende Fassung: wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammen-
arbeit mit Drittländern durch. Diese Maßnahmen ergänzen
„(3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maß- die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und stehen im Einklang
nahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft.
Vertrags durchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1
bei. Der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus- bei, das allgemeine Ziel der Fortentwicklung und Festigung
ses spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der
Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu ver-
die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen. folgen.
(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und
Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, dass die Gemein- nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifi-
schaft irgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbs- zierter Mehrheit die zur Durchführung des Absatzes 1 erfor-
verzerrungen führen könnte oder steuerliche Vorschriften derlichen Maßnahmen. Der Rat beschließt einstimmig in
oder Bestimmungen betreffend die Rechte und Interessen Bezug auf Assoziierungsabkommen im Sinne des Arti-
der Arbeitnehmer enthält.“ kels 310 sowie in Bezug auf Abkommen, die mit Staaten zu
13. Artikel 159 Absatz 3 erhält folgende Fassung: schließen sind, die den Beitritt zur Union beantragt haben.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im
„Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern
unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der und den zuständigen internationalen Organisationen zu-
Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen als erforderlich sammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemein-
erweisen, so können sie vom Rat gemäß dem Verfahren des schaft können in Abkommen zwischen dieser und den
Artikels 251 nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialaus- betreffenden dritten Parteien geregelt werden, die nach Arti-
schusses und des Ausschusses der Regionen beschlossen kel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.
werden.“
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitglied-
14. Dem Artikel 161 wird folgender Absatz 3 angefügt: staaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und inter-
nationale Abkommen zu schließen.“
„Der Rat beschließt ab dem 1. Januar 2007 mit quali-
fizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach 17. Artikel 189 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach „Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des darf 732 nicht überschreiten.“
Ausschusses der Regionen, falls die ab dem 1. Januar 2007
geltende mehrjährige Finanzielle Vorausschau und die dazu- 18. Artikel 190 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
gehörige Interinstitutionelle Vereinbarung bis zu diesem „(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der
Zeitpunkt angenommen sind. Ist dies nicht der Fall, so wird Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit quali-
das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren ab dem Zeit- fizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemei-
punkt ihrer Annahme angewandt.“ nen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben sei-
ner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die
15. Artikel 175 Absatz 2 erhält folgende Fassung: die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mit-
„(2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absat- glieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.“
zes 1 und unbeschadet des Artikels 95 erlässt der Rat auf 19. Dem Artikel 191 wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:
Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäi-
„Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die
schen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer
sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig
Ebene und insbesondere die Vorschriften über ihre Finan-
a) Vorschriften überwiegend steuerlicher Art; zierung fest.“
20. Artikel 207 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) Maßnahmen, die
„(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,
– die Raumordnung berühren; das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; die-
– die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasser-
sem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite,
ressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser
der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats
Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen;
verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertre-
– die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirt- tende Generalsekretär werden vom Rat mit qualifizierter
schaftung berühren; Mehrheit ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des General-
c) Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwi-
sekretariats.“
schen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine
Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren. 21. Artikel 210 erhält folgende Fassung:
„Artikel 210
Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 fest-
legen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Ver-
mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.“ gütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1675
Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maß-
die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs sowie gabe des Artikels 225a gerichtliche Kammern beigeordnet
für die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Ver-
Instanz fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen trag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.“
als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.“
27. Artikel 221 erhält folgende Fassung:
22. Artikel 214 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 221
„(2) Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitglied-
Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die staat.
Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu
ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustim- Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer
mung des Europäischen Parlaments. entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs
vorgesehenen Regeln.
Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen
mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlä- Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch
gen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen als Plenum tagen.“
Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission 28. Artikel 222 erhält folgende Fassung:
zu ernennen beabsichtigt.
„Artikel 222
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,
die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unter-
Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen stützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig
Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parla- die Zahl der Generalanwälte erhöhen.
ments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit
Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.“ und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den
23. Artikel 215 erhält folgende Fassung: Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des
Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist.“
„Artikel 215
29. Artikel 223 erhält folgende Fassung:
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und
von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommis- „Artikel 223
sion durch Rücktritt oder Amtsenthebung. Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind
Für das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder ver- Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unab-
storbene Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit vom hängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten
Rat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt. richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen
Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung
Nachfolger nicht zu ernennen. sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten
im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten
wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des
Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 214 Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der
Absatz 2 Anwendung. Richter und Generalanwälte statt.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des
Außer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 216 bleiben
Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist
die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres
zulässig.
Sitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß
Absatz 2, keinen Nachfolger zu ernennen, im Amt.“ Die Wiederernennung ausscheidender Richter und General-
anwälte ist zulässig.
24. Artikel 217 erhält folgende Fassung:
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt des-
„Artikel 217
sen Stellung.
(1) Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen
Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf
Führung ihres Präsidenten aus; dieser entscheidet über ihre
der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter
interne Organisation, um sicherzustellen, dass ihr Handeln
Mehrheit entscheidet.“
kohärent und effizient ist und auf der Grundlage der Kolle-
gialität beruht. 30. Artikel 224 erhält folgende Fassung:
(2) Die Zuständigkeiten der Kommission werden von „Artikel 224
ihrem Präsidenten gegliedert und zwischen ihren Mitglie- Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem
dern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsver- Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der Richter wird in der Sat-
teilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der zung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vor-
Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen gesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten
Aufgaben unter dessen Leitung aus. unterstützt wird.
(3) Nach Billigung durch das Kollegium ernennt der Präsi- Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen
dent unter den Mitgliedern der Kommission Vizepräsiden- auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten
ten. und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher
(4) Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt, Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der
wenn der Präsident es nach Billigung durch das Kollegium Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs
dazu auffordert.“ Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu
besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder
25. Artikel 219 Absatz 1 wird gestrichen.
ist zulässig.
26. Artikel 220 erhält folgende Fassung:
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des
„Artikel 220 Gerichts erster Instanz für die Dauer von drei Jahren. Wie-
derwahl ist zulässig.
Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und
Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags. bestimmt dessen Stellung.
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung Zu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen
im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten
Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätig-
Mehrheit entscheidet. keiten verfügen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.
Soweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vor- Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung
sieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmun- im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrens-
gen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwen- ordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber
dung.“ mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
31. Artikel 225 erhält folgende Fassung: Soweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen
Kammer nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof
„Artikel 225 betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Sat-
(1) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im zung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern An-
ersten Rechtszug über die in den Artikeln 230, 232, 235, 236 wendung.“
und 238 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme der- 33. Folgender Artikel wird eingefügt:
jenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen
werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem „Artikel 229a
Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorge- Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Ver-
sehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere trags kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach
Kategorien von Klagen zuständig ist. Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Be-
stimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof in dem
Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf-
vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen
grund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingun-
wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der
gen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgese-
Anwendung von aufgrund dieses Vertrags erlassenen
hen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränk-
Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den
tes Rechtsmittel eingelegt werden.
gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, zu ent-
(2) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über scheiden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Artikel 225a Bestimmungen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vor-
gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig. schriften anzunehmen.“
Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz aufgrund 34. Artikel 230 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen „Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zu-
und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen ständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament,
sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Ver-
wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder letzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses
Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird. Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwenden-
(3) Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Sat- den Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs
zung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen erhebt.
nach Artikel 234 zuständig. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen
Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass zuständig für Klagen des Rechnungshofs und der EZB, die
eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.“
die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts 35. Artikel 245 erhält folgende Fassung:
berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entschei-
„Artikel 245
dung an den Gerichtshof verweisen.
Die Satzung des Gerichtshofs wird in einem besonderen
Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über An- Protokoll festgelegt.
träge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der
Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach
vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof über- Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommis-
prüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Ein- sion oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung
heit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs ein-
wird.“ stimmig die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I ändern.“
32. Folgender Artikel wird eingefügt: 36. Artikel 247 wird wie folgt geändert:
„Artikel 225a a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Rechnungshof besteht aus einem Staats-
Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vor-
angehörigen je Mitgliedstaat.“
schlag der Kommission und nach Anhörung des Europäi-
schen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parla- „(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf
ments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden, sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vor-
die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimm- schlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der
te Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments
Sachgebieten erhoben werden. mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der
In dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kam- Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.
mer werden die Regeln für die Zusammensetzung dieser Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rech-
Kammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich nungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.“
festgelegt.
37. Artikel 248 wird wie folgt geändert:
Gegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
vor dem Gericht erster Instanz ein auf Rechtsfragen be-
schränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über die „(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle
Bildung der Kammer dies vorsieht, ein auch Sachfragen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft
betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden. ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausga-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1677
ben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrich- Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen
tung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt. gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit
zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament
und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für
Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ord- die Mitglieder des Ausschusses fest.“
nungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor, 41. Artikel 259 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
wird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilun- „(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag
gen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Gemein- der Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Der Rat nimmt
schaft ergänzt werden.“ die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten
erstellte Liste der Mitglieder mit qualifizierter Mehrheit an.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist
„(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines zulässig.“
jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht 42. Artikel 263 erhält folgende Fassung:
wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt
und im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen „Artikel 263
mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen Es wird ein beratender Ausschuss, nachstehend „Aus-
des Rechnungshofs veröffentlicht. schuss der Regionen“ genannt, errichtet, der sich aus Ver-
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemer- tretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften
kungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere zusammensetzt, die entweder ein auf Wahlen beruhendes
in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörper-
anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen schaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Ver-
abgeben. sammlung politisch verantwortlich sind.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundert-
Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. fünfzig Mitglieder.
Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt fest-
Berichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner gesetzt:
Geschäftsordnung Kammern bilden.
Belgien 12
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat Dänemark 9
bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans. Deutschland 24
Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Griechenland 12
Diese bedarf der Genehmigung des Rates, der mit qua- Spanien 21
lifizierter Mehrheit beschließt.“ Frankreich 24
Irland 9
38. In Artikel 254 Absätze 1 und 2 wird die Bezeichnung „Amts- Italien 24
blatt der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt durch Luxemburg 6
„Amtsblatt der Europäischen Union“. Niederlande 12
39. Artikel 257 erhält folgende Fassung: Österreich 12
Portugal 12
„Artikel 257
Finnland 9
Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuss mit bera- Schweden 12
tender Aufgabe errichtet. Vereinigtes Königreich 24
Der Ausschuss besteht aus Vertretern der verschiedenen Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl
wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten von Stellvertretern werden auf Vorschlag der jeweiligen Mit-
Zivilgesellschaft, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, gliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist
der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der ein-
und Handwerker, der freien Berufe, der Verbraucher und zelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und
des Allgemeininteresses.“ Stellvertreter mit qualifizierter Mehrheit an. Die Amtszeit der
Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf
40. Artikel 258 erhält folgende Fassung:
des in Unterabsatz 1 genannten Mandats, aufgrund dessen
„Artikel 258 sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein
dreihundertfünfzig Mitglieder. Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied
des Europäischen Parlaments sein.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt fest-
gesetzt: Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen
gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit
Belgien 12 zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.“
Dänemark 9
Deutschland 24 43. Artikel 266 erhält folgende Fassung:
Griechenland 12 „Artikel 266
Spanien 21 Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersön-
Frankreich 24 lichkeit.
Irland 9
Italien 24 Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mit-
Luxemburg 6 gliedstaaten.
Niederlande 12 Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem
Österreich 12 Vertrag als Protokoll beigefügt. Der Rat kann auf Antrag der
Portugal 12 Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des
Finnland 9 Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf
Schweden 12 Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäi-
Vereinigtes Königreich 24 schen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
die Artikel 4, 11 und 12 und Artikel 18 Absatz 5 der Satzung Artikel 3
der Bank einstimmig ändern.“
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
44. Artikel 279 erhält folgende Fassung: schaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
„Artikel 279 1. Artikel 107 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(1) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stel- „Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments
lungnahme des Rechnungshofs Folgendes fest: darf 732 nicht überschreiten.“
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstel- 2. Artikel 108 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
lung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die
„(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen
Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit quali-
geregelt werden;
fizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemei-
b) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkon- nen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben sei-
trolleure, der anweisungsbefugten Personen und der ner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die
Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontroll- die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mit-
maßnahmen. glieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.“
Ab 1. Januar 2007 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehr- 3. Artikel 121 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
heit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rech- „(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,
nungshofs. das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; die-
(2) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission sem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite,
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stel- der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats
lungnahme des Rechnungshofs die Einzelheiten und das verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertre-
Verfahren fest, nach denen die Haushaltseinnahmen, die tende Generalsekretär werden vom Rat mit qualifizierter
in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften Mehrheit ernannt.
vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt
werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um Der Rat entscheidet über die Organisation des General-
gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustel- sekretariats.“
len.“
4. Artikel 127 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
45. Artikel 290 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und
„Artikel 290
Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die
Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu
Gemeinschaft wird unbeschadet der Satzung des Gerichts- ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustim-
hofs vom Rat einstimmig getroffen.“ mung des Europäischen Parlaments.
46. Artikel 300 wird wie folgt geändert: Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen
a) Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlä-
gen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen
„Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission
für Beschlüsse zur Aussetzung der Anwendung eines zu ernennen beabsichtigt.
Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die
im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkom- Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,
men eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als
dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse – mit Aus- Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen
nahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parla-
des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkom- ments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der
mens – zu fassen hat. Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.“
Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem 5. Artikel 128 erhält folgende Fassung:
Absatz gefassten Beschlüsse über die vorläufige An-
wendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder „Artikel 128
die Festlegung des Standpunkts, den die Gemeinschaft
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und
in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium
von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommis-
vertritt, unverzüglich und umfassend unterrichtet.“
sion durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Für das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder ver-
„(6) Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommis- storbene Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit vom
sion oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des Rat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt.
Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines geplanten Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen
Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Nachfolger nicht zu ernennen.
Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach
Maßgabe des Artikels 48 des Vertrags über die Europäi- Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten
sche Union in Kraft treten.“ wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 127
47. Artikel 309 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Anwendung.
a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 7 Absatz 2“ ersetzt
Außer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 129 bleiben
durch „Artikel 7 Absatz 3“;
die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres
b) in Absatz 2 werden die Worte „Artikel 7 Absatz 1“ ersetzt Sitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß
durch „Artikel 7 Absatz 2“. Absatz 2, keinen Nachfolger zu ernennen, im Amt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1679
6. Artikel 130 erhält folgende Fassung: Die Wiederernennung ausscheidender Richter und General-
anwälte ist zulässig.
„Artikel 130
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt des-
(1) Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen
sen Stellung.
Führung ihres Präsidenten aus; dieser entscheidet über ihre
interne Organisation, um sicherzustellen, dass ihr Handeln Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf
kohärent und effizient ist und auf der Grundlage der Kolle- der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter
gialität beruht. Mehrheit entscheidet.“
(2) Die Zuständigkeiten der Kommission werden von 12. Artikel 140 erhält folgende Fassung:
ihrem Präsidenten gegliedert und zwischen ihren Mitglie- „Artikel 140
dern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsver-
teilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem
Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der Richter wird in der Sat-
Aufgaben unter dessen Leitung aus. zung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vor-
gesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten
(3) Nach Billigung durch das Kollegium ernennt der Präsi- unterstützt wird.
dent unter den Mitgliedern der Kommission Vizepräsiden-
ten. Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen
auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten
(4) Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt, und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher
wenn der Präsident es nach Billigung durch das Kollegium Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der
dazu auffordert.“ Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs
7. Artikel 132 Absatz 1 wird gestrichen. Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu
besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder
8. Artikel 136 erhält folgende Fassung: ist zulässig.
„Artikel 136 Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des
Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Gerichts erster Instanz für die Dauer von drei Jahren. Wie-
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des derwahl ist zulässig.
Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags. Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und
bestimmt dessen Stellung.
Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maß-
gabe des Artikels 140b gerichtliche Kammern beigeordnet Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung
werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Ver- im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der
trag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.“ Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter
Mehrheit entscheidet.
9. Artikel 137 erhält folgende Fassung:
Soweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vor-
„Artikel 137
sieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmun-
Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitglied- gen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwen-
staat. dung.“
Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer 13. Artikel 140a erhält folgende Fassung:
entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs „Artikel 140a
vorgesehenen Regeln.
(1) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im
Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch ersten Rechtszug über die in den Artikeln 146, 148, 151, 152
als Plenum tagen.“ und 153 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme der-
10. Artikel 138 erhält folgende Fassung: jenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen
werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem
„Artikel 138 Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorge-
Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unter- sehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere
stützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig Kategorien von Klagen zuständig ist.
die Zahl der Generalanwälte erhöhen. Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf-
Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit grund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingun-
und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den gen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgese-
Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des hen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränk-
Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist.“ tes Rechtsmittel eingelegt werden.
11. Artikel 139 erhält folgende Fassung: (2) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Maßgabe
„Artikel 139 des Artikels 140b gebildeten gerichtlichen Kammern zustän-
Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind dig.
Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unab- Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz aufgrund
hängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen
richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen
oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden,
sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder
im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt. Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.
Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des (3) Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Sat-
Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der zung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen
Richter und Generalanwälte statt. nach Artikel 150 zuständig.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass
Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert,
zulässig. die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entschei- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
dung an den Gerichtshof verweisen.
„(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf
Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über An- sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vor-
träge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der schlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der
Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments
vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof über- mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der
prüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Ein- Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.
heit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rech-
wird.“ nungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.“
14. Folgender Artikel wird eingefügt: 18. Artikel 160c wird wie folgt geändert:
„Artikel 140b a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vor- „(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle
schlag der Kommission und nach Anhörung des Europäi- Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft
schen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausga-
Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parla- ben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrich-
ments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden, tung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimm-
te Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament
Sachgebieten erhoben werden. und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der
Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ord-
In dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kam- nungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor,
mer werden die Regeln für die Zusammensetzung dieser die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
Kammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich wird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilun-
festgelegt. gen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Gemein-
Gegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann schaft ergänzt werden.“
vor dem Gericht erster Instanz ein auf Rechtsfragen b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
beschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über
„(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines
die Bildung der Kammer dies vorsieht, ein auch Sachfragen
jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht
betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.
wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt
Zu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen und im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen
auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen
und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätig- des Rechnungshofs veröffentlicht.
keiten verfügen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemer-
Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung kungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere
im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrens- in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der
ordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen ab-
mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. geben.
Soweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder
Kammer nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Sat- Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von
zung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern An- Berichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner
wendung.“ Geschäftsordnung Kammern bilden.
15. Artikel 146 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat
bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.
„Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zu-
ständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung.
der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Ver- Diese bedarf der Genehmigung des Rates, der mit qua-
letzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses lifizierter Mehrheit beschließt.“
Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwenden- 19. Artikel 163 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
den Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs
erhebt. „Die Verordnungen werden im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgeleg-
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen ten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach
zuständig für Klagen des Rechnungshofs und der EZB, die ihrer Veröffentlichung in Kraft.“
auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.“
20. Artikel 165 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 160 erhält folgende Fassung:
„Artikel 165
„Artikel 160
Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuss mit bera-
Die Satzung des Gerichtshofs wird in einem besonderen tender Aufgabe errichtet.
Protokoll festgelegt.
Der Ausschuss besteht aus Vertretern der verschiedenen
Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten
Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommis- Zivilgesellschaft, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte,
sion oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute
des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs ein- und Handwerker, der freien Berufe, der Verbraucher und
stimmig die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I ändern.“ des Allgemeininteresses.“
17. Artikel 160b wird wie folgt geändert: 21. Artikel 166 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 166
„(1) Der Rechnungshof besteht aus einem Staats- Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens
angehörigen je Mitgliedstaat.“ dreihundertfünfzig Mitglieder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1681
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt fest- Artikel 4
gesetzt:
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-
Belgien 12 schaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe dieses Artikels
Dänemark 9 geändert.
Deutschland 24
Griechenland 12 1. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Spanien 21 „(2) Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und
Frankreich 24 Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die
Irland 9 Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu
Italien 24 ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustim-
Luxemburg 6 mung des Europäischen Parlaments.
Niederlande 12
Österreich 12 Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen
Portugal 12 mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlä-
Finnland 9 gen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen
Schweden 12 Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission
Vereinigtes Königreich 24 zu ernennen beabsichtigt.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,
gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als
zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen
Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parla-
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für
ments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der
die Mitglieder des Ausschusses fest.“
Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.“
22. Artikel 167 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag
der Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Der Rat nimmt „Artikel 11
die gemäß den Vorschlägen der jeweiligen Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen
erstellte Liste der Mitglieder mit qualifizierter Mehrheit an.
Führung ihres Präsidenten aus; dieser entscheidet über ihre
Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist
interne Organisation, um sicherzustellen, dass ihr Handeln
zulässig.“
kohärent und effizient ist und auf der Grundlage der Kolle-
23. Artikel 183 erhält folgende Fassung: gialität beruht.
„Artikel 183 (2) Die Zuständigkeiten der Kommission werden von
(1) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission ihrem Präsidenten gegliedert und zwischen ihren Mitglie-
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stel- dern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsver-
lungnahme des Rechnungshofs Folgendes fest: teilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der
Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstel- Aufgaben unter dessen Leitung aus.
lung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen (3) Nach Billigung durch das Kollegium ernennt der Präsi-
geregelt werden; dent unter den Mitgliedern der Kommission Vizepräsiden-
ten.
b) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkon-
trolleure, der anweisungsbefugten Personen und der (4) Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt,
Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontroll- wenn der Präsident es nach Billigung durch das Kollegium
maßnahmen. dazu auffordert.“
Ab 1. Januar 2007 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehr- 3. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
heit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rech- „Artikel 12
nungshofs.
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und
(2) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommis-
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stel- sion durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
lungnahme des Rechnungshofs die Einzelheiten und das
Verfahren fest, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in Für das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder ver-
der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften storbene Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit vom
vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt Rat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt.
werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen
gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzu- Nachfolger nicht zu ernennen.
stellen.“ Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten
24. Artikel 190 erhält folgende Fassung: wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 10
„Artikel 190 Absatz 2 Anwendung.
Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der
Außer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 12a bleiben
Gemeinschaft wird unbeschadet der Satzung des Gerichts-
die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres
hofs vom Rat einstimmig getroffen.“
Sitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß
25. Artikel 204 wird wie folgt geändert: Absatz 2, keinen Nachfolger zu ernennen, im Amt.“
a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 2“ 4. Artikel 13 Absatz 1 wird gestrichen.
ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 3“;
5. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) in Absatz 2 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 1“
ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 2“ und die Worte „Arti- „(2) Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parla-
kel F Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 6 Absatz 1“. ments darf 732 nicht überschreiten.“
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
6. Artikel 21 Absatz 5 erhält folgende Fassung: Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt des-
sen Stellung.
„(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der
Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit quali- Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf
fizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemei- der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter
nen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben sei- Mehrheit entscheidet.“
ner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die
12. Artikel 32c erhält folgende Fassung:
die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mit-
glieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.“ „Artikel 32c
7. Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem
Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der Richter wird in der Sat-
„(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,
zung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vor-
das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die
gesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; die-
unterstützt wird.
sem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite,
der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen
verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertre- auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten
tende Generalsekretär werden vom Rat mit qualifizierter und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher
Mehrheit ernannt. Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der
Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs
Der Rat entscheidet über die Organisation des General-
Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu
sekretariats.“
besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder
8. Artikel 31 erhält folgende Fassung: ist zulässig.
„Artikel 31 Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des
Gerichts erster Instanz für die Dauer von drei Jahren. Wie-
Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im
derwahl ist zulässig.
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des
Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags. Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und
bestimmt dessen Stellung.
Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maß-
gabe des Artikels 32e gerichtliche Kammern beigeordnet Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung
werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Ver- im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der
trag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.“ Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter
Mehrheit entscheidet.
9. Artikel 32 erhält folgende Fassung:
Soweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vor-
„Artikel 32
sieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmun-
Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitglied- gen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwen-
staat. dung.“
Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer 13. Artikel 32d erhält folgende Fassung:
entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs
„Artikel 32d
vorgesehenen Regeln.
(1) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im
Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch ersten Rechtszug über die in den Artikeln 33, 34, 35, 36, 38,
als Plenum tagen.“ 40 und 42 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme der-
10. Artikel 32a erhält folgende Fassung: jenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen
werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem
„Artikel 32a
Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorge-
Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unter- sehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere
stützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig Kategorien von Klagen zuständig ist.
die Zahl der Generalanwälte erhöhen.
Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz
Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit aufgrund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedin-
und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den gungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vor-
Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des gesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen
Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist.“ beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
11. Artikel 32b erhält folgende Fassung: (2) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Maßgabe
„Artikel 32b
des Artikels 32e gebildeten gerichtlichen Kammern zu-
Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind ständig.
Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unab-
Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz aufgrund
hängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten
dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen
richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen
und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen
oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung
sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden,
sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten
wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder
im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.
Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.
Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des
(3) Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Sat-
Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der
zung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen
Richter und Generalanwälte statt.
nach Artikel 41 zuständig.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des
Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass
Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist
eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert,
zulässig.
die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts
Die Wiederernennung ausscheidender Richter und General- berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entschei-
anwälte ist zulässig. dung an den Gerichtshof verweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1683
Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über An- Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach
träge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommissi-
Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung on oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des
vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof über- Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs einstimmig
prüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Ein- die Satzung ändern.“
heit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt
wird.“ 17. Artikel 45b wird wie folgt geändert:
14. Folgender Artikel wird eingefügt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 32e „(1) Der Rechnungshof besteht aus einem Staats-
angehörigen je Mitgliedstaat.“
Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vor-
schlag der Kommission und nach Anhörung des Europäi- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
schen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des
Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parla- „(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf
ments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden, sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vor-
die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimm- schlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der
te Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments
Sachgebieten erhoben werden. mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der
Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.
In dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kam-
mer werden die Regeln für die Zusammensetzung dieser Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten
Kammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zu-
festgelegt. lässig.“
Gegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann 18. Artikel 45c wird wie folgt geändert:
vor dem Gericht erster Instanz ein auf Rechtsfragen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
beschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über
die Bildung der Kammer dies vorsieht, ein auch Sachfragen „(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle
betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden. Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft
Zu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausga-
auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten ben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrich-
und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätig- tung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
keiten verfügen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt. Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament
Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der
im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrens- Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ord-
ordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber nungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor,
mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
wird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilun-
Soweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen gen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Gemein-
Kammer nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof schaft ergänzt werden.“
betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Sat-
zung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Anwendung.“
„(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines
15. Artikel 33 wird wie folgt geändert: jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht
wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
und im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen
„Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Nichtig- mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen
keitsklagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Euro- des Rechnungshofs veröffentlicht.
päische Parlament oder der Rat gegen Entscheidungen
und Empfehlungen der Kommission wegen Unzu- Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemer-
ständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, kungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere
Verletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der
Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen ab-
Ermessensmissbrauchs erhebt. Die Nachprüfung durch geben.
den Gerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Wür- Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder
digung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von
die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Emp- Berichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner
fehlungen geführt hat, es sei denn, dass der Kommission Geschäftsordnung Kammern bilden.
der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen miss-
braucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat
irgendeine bei seiner Durchführung anzuwendende bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.
Rechtsnorm offensichtlich verkannt.“
Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Diese bedarf der Genehmigung des Rates, der mit qua-
„Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzun- lifizierter Mehrheit beschließt.“
gen zuständig für Klagen des Rechnungshofs und der 19. Artikel 96 wird wie folgt geändert:
EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.“
a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 2“
16. Artikel 45 erhält folgende Fassung: ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 3“;
„Artikel 45
b) in Absatz 2 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 1“
Die Satzung des Gerichtshofs wird in einem besonderen ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 2“ und die Worte „Arti-
Protokoll festgelegt. kel F Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 6 Absatz 1“.
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Artikel 5 Artikel 8
Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems Die Artikel 1 bis 20, die Artikel 44 und 45, Artikel 46 Absätze 2
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank wird nach und 3, die Artikel 47 bis 49 sowie die Artikel 51, 52, 54 und 55 des
Maßgabe dieses Artikels geändert. Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden aufgehoben.
Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
„10.6. Artikel 10.2 kann vom Rat in der Zusammensetzung der Artikel 9
Staats- und Regierungschefs entweder auf Empfehlung der EZB Unbeschadet der in Geltung bleibenden Artikel des Protokolls
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommis- über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
sion oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des schaft für Kohle und Stahl findet das mit diesem Vertrag dem
Europäischen Parlaments und der EZB einstimmig geändert wer- Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung
den. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Änderungen der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung
anzunehmen. Diese Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll über
allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vor- die Satzung des Gerichtshofs Anwendung, wenn der Gerichtshof
schriften ratifiziert worden sind. seine Befugnisse gemäß dem Vertrag über die Gründung der
Für eine Empfehlung der EZB nach diesem Absatz ist ein ein- Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausübt.
stimmiger Beschluss des EZB-Rates erforderlich.“
Artikel 10
Artikel 6 Der Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom
24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäi- Europäischen Gemeinschaften in der geänderten Fassung wird
schen Gemeinschaften wird nach Maßgabe dieses Artikels ge- mit Ausnahme des Artikels 3 aufgehoben, soweit das Gericht
ändert. erster Instanz aufgrund des genannten Artikels Zuständigkeiten
Artikel 21 erhält folgende Fassung: ausübt, die dem Gerichtshof gemäß dem Vertrag über die Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl über-
„Artikel 21 tragen sind.
Die Artikel 12 bis 15 und Artikel 18 finden auf die Richter, die
Artikel 11
Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des
Gerichtshofs sowie die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
erster Instanz Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des
Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs betreffend die Artikel 12
Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbar-
keit bleiben hiervon unberührt.“ (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Ver-
tragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italieni-
schen Republik hinterlegt.
Zweiter Teil (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hin-
Übergangs- und Schlussbestimmungen terlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in
Kraft.
Artikel 7 Artikel 13
Die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein- Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
schaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom- englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italie-
gemeinschaft beigefügten Protokolle über die Satzung des Ge- nischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und
richtshofs werden aufgehoben und durch das mit diesem Vertrag spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleicher-
dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Grün- maßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Regierung
dung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regie-
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Pro- rung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Ab-
tokoll über die Satzung des Gerichtshofs ersetzt. schrift.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevoll-
mächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Nizza am sechsundzwanzigsten Februar
zweitausendeins.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1685
Protokolle
A. Protokoll
zum Vertrag über die Europäische Union
und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
Protokoll
über die Erweiterung der Europäischen Union
Die Hohen Vertragsparteien Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Ver-
trags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft für die
haben folgende Bestimmungen angenommen, die dem Ver- Wahlperiode 1999 –2004 vorgesehen.
trag über die Europäische Union und den Verträgen zur Grün-
Der Rat fasst zu diesem Zweck einen Beschluss.
dung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt werden:
(4) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags zur
Art ikel 1 Gründung der Europäischen Gemeinschaft und von Artikel 107
Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomge-
Aufheb ung d es Prot okolls üb er d ie Organe meinschaft kann die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parla-
Das dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträ- ments während der Geltungsdauer des Ratsbeschlusses gemäß
gen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügte Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels vorübergehend 732 über-
Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der schreiten, wenn nach der Annahme dieses Beschlusses Beitritts-
Europäischen Union wird aufgehoben. verträge in Kraft treten. Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Arti-
kels genannte Korrektur findet auch auf die Zahl der in den
betreffenden Mitgliedstaaten zu wählenden Abgeordneten An-
Art ikel 2
wendung.
Best immungen üb er
d a s Eu r o p ä i s c h e P a r l a m e n t Art ikel 3
(1) Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Grün- Best immungen üb er
dung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 108 Absatz 2 d ie St im m eng ew ic ht ung im Rat
Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft erhalten zum 1. Januar 2004 mit Wirkung (1) Ab 1. Januar 2005 gilt Folgendes:
ab dem Beginn der Wahlperiode 2004 –2009 jeweils folgende a) Artikel 205 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Fassung: Gemeinschaft und Artikel 118 des Vertrags zur Gründung der
„Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten Europäischen Atomgemeinschaft werden jeweils wie folgt
wird wie folgt festgesetzt: geändert:
Belgien 22 i) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Dänemark 13 „(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte
Deutschland 99 Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mit-
Griechenland 22 glieder wie folgt gewogen:
Spanien 50
Frankreich 72 Belgien 12
Irland 12 Dänemark 7
Italien 72 Deutschland 29
Luxemburg 6 Griechenland 12
Niederlande 25 Spanien 27
Österreich 17 Frankreich 29
Portugal 22 Irland 7
Finnland 13 Italien 29
Schweden 18 Luxemburg 4
Vereinigtes Königreich 72“ Niederlande 13
Österreich 10
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 entspricht die Gesamtzahl der
Portugal 12
Abgeordneten im Europäischen Parlament für die Wahlperiode
Finnland 7
2004 –2009 der in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Grün-
Schweden 10
dung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2
Vereinigtes Königreich 29
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
angegebenen Zahl der Abgeordneten zuzüglich der Anzahl der In den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Ver-
Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten entsprechend den spä- trag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kom-
testens am 1. Januar 2004 unterzeichneten Beitrittsverträgen. men die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 169 Stim-
men zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der
(3) Liegt die Gesamtzahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 unter
Mitglieder umfassen.
732, so wird die Zahl der in jedem Mitgliedstaat zu wählenden
Abgeordneten anteilig so korrigiert, dass die Gesamtzahl so nah In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer
wie möglich bei 732 liegt, die Korrektur aber nicht zu einer höhe- Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die
ren Zahl von in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder
führt als in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der umfassen.“
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
ii) Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt: ten zum 1. Januar 2005 mit Wirkung ab dem Amtsantritt der
ersten Kommission nach diesem Zeitpunkt jeweils folgende Fas-
„(4) Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei
sung:
einer Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehr-
heit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qua- „(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer all-
lifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbe- gemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für
völkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, ihre Unabhängigkeit.
dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betref- Der Kommission gehört ein Staatsangehöriger jedes Mitglied-
fende Beschluss nicht zustande.“ staats an.
b) Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstim-
Europäische Union erhält folgende Fassung: mig geändert werden.“
„Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Arti- (2) Wenn die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst, erhalten Arti-
kel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Euro- kel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
päischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags zur Grün-
einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die dung der Europäischen Atomgemeinschaft jeweils folgende Fas-
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder sung:
umfassen. Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei
einer Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit „(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer all-
überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte gemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für
Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung ihre Unabhängigkeit.
der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Die Zahl der Mitglieder der Kommission liegt unter der Zahl der
Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss Mitgliedstaaten. Die Mitglieder der Kommission werden auf der
nicht zustande.“ Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt, deren
c) Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union Einzelheiten vom Rat einstimmig festgelegt werden.
erhält folgende Fassung: Die Zahl der Mitglieder der Kommission wird vom Rat einstimmig
„(3) Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehr- festgesetzt.“
heit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Diese Änderung gilt ab dem Tag des Amtsantritts der ersten
Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Euro- Kommission nach dem Beitritt des siebenundzwanzigsten Mit-
päischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit gliedstaats der Union.
einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die
(3) Der Rat legt nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder
des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats der Union einstimmig
umfassen. Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei
Folgendes fest:
einer Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit
überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte – die Zahl der Mitglieder der Kommission;
Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung
– die Einzelheiten der gleichberechtigten Rotation; diese
der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese
umfassen sämtliche Kriterien und Vorschriften, die für die
Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss
automatische Festlegung der Zusammensetzung der aufein-
nicht zustande.“
ander folgenden Kollegien auf der Grundlage folgender
(2) Bei jedem Beitritt wird die in Artikel 205 Absatz 2 Unter- Grundsätze erforderlich sind:
absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Rei-
schaft und in Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags henfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staats-
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft genannte angehörigen in der Kommission vollkommen gleich be-
Schwelle so berechnet, dass die in Stimmen ausgedrückte handelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate,
Schwelle für die qualifizierte Mehrheit nicht die Schwelle über- welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaa-
schreitet, die sich aus der Tabelle in der Erklärung zur Erweite- ten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander
rung der Europäischen Union ergibt, die in der Schlussakte der abweichen;
Konferenz, die den Vertrag von Nizza angenommen hat, enthal-
ten ist. b) vorbehaltlich des Buchstabens a ist jedes der aufeinan-
der folgenden Kollegien so zusammengesetzt, dass das
demographische und geographische Spektrum der
Art ikel 4
Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden
Best immungen b et reffend d ie Kommission stellende Weise zum Ausdruck kommt.
(1) Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der (4) Bis Absatz 2 Anwendung findet, hat jeder Staat, der der
Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Ver- Union beitritt, zum Zeitpunkt seines Beitritts Anspruch auf einen
trags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhal- Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1687
B. Protokoll
zum Vertrag über die Europäische Union,
zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Protokoll
über die Satzung des Gerichtshofs
Die Hohen Vertragsparteien – Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche
Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer
in dem Wunsch, die in Artikel 245 des Vertrags zur Gründung Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu
der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 160 des Vertrags erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme bestimmter
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft
Satzung des Gerichtshofs festzulegen – und zurückhaltend zu sein.
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.
dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag Art ikel 5
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt
werden: Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von
Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.
Art ikel 1 Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den
Für die Errichtung und die Tätigkeit des Gerichtshofs gelten Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an den Präsiden-
die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union ten des Rates zu richten. Mit der Benachrichtigung des Letzteren
(EU-Vertrag), des Vertrags zur Gründung der Europäischen wird der Sitz frei.
Gemeinschaft (EG-Vertrag), des Vertrags zur Gründung der Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet,
Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) und dieser bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im
Satzung. Amt.
Titel I Art ikel 6
Die Richter und die Generalanwälte Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner
Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter
Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach ein-
Art ikel 2
stimmigem Urteil der Richter und Generalanwälte des Gerichts-
Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in hofs nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder
öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewis- den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht
senhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren. mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlussfas-
sung nicht mit.
Art ikel 3 Der Kanzler bringt den Präsidenten des Europäischen Parla-
Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsicht- ments und der Kommission die Entscheidung des Gerichtshofs
lich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten des Rates.
einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen,
Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes
steht ihnen diese Befreiung auch nach Abschluss ihrer Amts-
enthoben, so wird sein Sitz mit der Benachrichtigung des Präsi-
tätigkeit zu.
denten des Rates frei.
Der Gerichtshof kann die Befreiung durch Plenarentscheidung
aufheben.
Art ikel 7
Wird nach Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen
einen Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so
nur vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.
Richter der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig
ist. Art ikel 8
Die Artikel 12 bis 15 und Artikel 18 des Protokolls über die Vor- Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.
rechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften fin-
den auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die
Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs Anwendung; die Bestim-
mungen der Absätze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter Titel II
von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Organisation
Art ikel 4
Art ikel 9
Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in
der Verwaltung ausüben. Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei
Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd acht und sieben Richter.
Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit
ausüben, es sei denn, dass der Rat ausnahmsweise von dieser Die teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte, die
Vorschrift Befreiung erteilt. alle drei Jahre stattfindet, betrifft jedes Mal vier Generalanwälte.
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
A r t i k e l 10 Die Entscheidungen der Großen Kammer sind nur dann gültig,
wenn neun Richter anwesend sind.
Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt
unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungs- Die vom Plenum getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs
geheimnis zu wahren. sind nur dann gültig, wenn elf Richter anwesend sind.
A r t i k e l 11 Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maß-
Der Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall gabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer
seiner Verhinderung. herangezogen werden.
Art ikel 12 A r t i k e l 18
Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete Die Richter und Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung
beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermög- einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte,
lichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsi- Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind
denten. oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines
Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen
Art ikel 13 waren.
Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag des Glaubt ein Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung
Gerichtshofs die Ernennung von Hilfsberichterstattern vorsehen oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem beson-
und ihre Stellung bestimmen. Die Hilfsberichterstatter können deren Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem
nach Maßgabe der Verfahrensordnung berufen werden, an der Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines
Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen teilzu- Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder Entschei-
nehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten. dung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für
unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.
Zu Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die
jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit,
juristischen Befähigungsnachweise erbringen; sie werden vom so entscheidet der Gerichtshof.
Rat ernannt. Sie leisten vor dem Gerichtshof den Eid, ihr Amt
Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammen-
unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungs-
setzung des Gerichtshofs oder einer seiner Kammern weder mit
geheimnis zu wahren.
der Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen,
dass dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern kein Richter
A r t i k e l 14 ihrer Staatsangehörigkeit angehört.
Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler sind verpflich-
tet, am Sitz des Gerichtshofs zu wohnen.
Titel III
A r t i k e l 15 Verfahren
Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der
Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der A r t i k e l 19
dienstlichen Erfordernisse festgesetzt. Die Mitgliedstaaten sowie die Gemeinschaftsorgane werden
vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der
A r t i k e l 16 für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der
Der Gerichtshof bildet aus seiner Mitte Kammern mit drei und Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.
mit fünf Richtern. Die Richter wählen aus ihrer Mitte die Präsi- Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
denten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem
Richtern werden für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde werden in
zulässig. der gleichen Weise vertreten.
Die Große Kammer ist mit elf Richtern besetzt. Den Vorsitz führt Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.
der Präsident des Gerichtshofs. Der Großen Kammer gehören
Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mit-
außerdem die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern und
gliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens
weitere Richter, die nach Maßgabe der Verfahrensordnung
über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor
ernannt werden, an.
dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.
Der Gerichtshof tagt als Große Kammer, wenn ein am Verfahren
Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Bei-
beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes
stände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrens-
Gemeinschaftsorgan dies beantragt.
ordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erfor-
Der Gerichtshof tagt als Plenum, wenn er gemäß Artikel 195 derlichen Rechte und Sicherheiten.
Absatz 2, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 216 oder Artikel 247
Der Gerichtshof hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung
Absatz 7 des EG-Vertrags oder gemäß Artikel 107d Absatz 2,
gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten
Artikel 126 Absatz 2, Artikel 129 oder Artikel 160b Absatz 7 des
die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
EAG-Vertrags befasst wird.
Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren
Außerdem kann der Gerichtshof, wenn er zu der Auffassung
Rechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer
gelangt, dass eine Rechtssache, mit der er befasst ist, von
Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof die durch diesen
außergewöhnlicher Bedeutung ist, nach Anhörung des General-
Artikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.
anwalts entscheiden, diese Rechtssache an das Plenum zu ver-
weisen.
A r t i k e l 20
A r t i k e l 17 Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schrift-
Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungera- liches und ein mündliches Verfahren.
den Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden.
Das schriftliche Verfahren umfasst die Übermittlung der Klage-
Die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind schriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Erklärungen
nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden. und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1689
vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten tralbank beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schrift-
Abschriften an die Parteien sowie an diejenigen Gemeinschafts- liche Erklärungen abgeben.
organe, deren Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind.
In den Fällen nach Artikel 234 des EG-Vertrags stellt der Kanzler
Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und des Gerichtshofs die Entscheidung des Gerichts des Mitglied-
innerhalb der Fristen, die die Verfahrensordnung bestimmt. staats darüber hinaus den Vertragsstaaten des Abkommens über
Das mündliche Verfahren umfasst die Verlesung des von einem den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten
Berichterstatter vorgelegten Berichts, die Anhörung der Bevoll- sind, und der in jenem Abkommen genannten EFTA-Über-
mächtigten, Beistände und Anwälte und der Schlussanträge des wachungsbehörde zu, die binnen zwei Monaten nach der Zustel-
Generalanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die lung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Erklärungen abgeben können, wenn einer der Anwendungsberei-
che des Abkommens betroffen ist.
Ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine Rechtssache keine
neue Rechtsfrage aufwirft, so kann er nach Anhörung des Gene-
ralanwalts beschließen, dass ohne Schlussanträge des General- A r t i k e l 24
anwalts über die Sache entschieden wird. Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkun-
den und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wün-
A r t i k e l 21 schenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof
diese ausdrücklich fest.
Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Ein-
reichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Der Gerichtshof kann ferner von den Mitgliedstaaten und den
Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stel- Organen, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle Aus-
lung des Unterzeichnenden, die Partei oder die Parteien, gegen künfte verlangen, die er zur Regelung dieses Rechtsstreits für
die die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben erforderlich erachtet.
sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe
enthalten. A r t i k e l 25
Ihr ist gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen, dessen Nich-
Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemein-
tigerklärung beantragt wird, oder in dem in Artikel 232 des EG-
schaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner
Vertrags und Artikel 148 des EAG-Vertrags geregelten Fall eine
Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.
Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in den genannten Arti-
keln vorgesehenen Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift
diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den A r t i k e l 26
Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung ver-
die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die nommen werden.
Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorge-
schriebenen Frist erfolgt.
A r t i k e l 27
A r t i k e l 22 Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof
In den Fällen nach Artikel 18 des EAG-Vertrags erfolgt die gegenüber ausbleibenden Zeugen die den Gerichten allgemein
Klageerhebung bei dem Gerichtshof durch Einreichung einer an zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen verhängen.
den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss
Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeich- A r t i k e l 28
nenden, die Entscheidung, gegen die Klage erhoben wird, die
Gegenparteien und den Streitgegenstand angeben sowie die Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in
Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in
der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eid-
Eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung des lich vernommen werden.
Schiedsausschusses ist beizufügen.
Weist der Gerichtshof die Klage ab, so wird die Entscheidung A r t i k e l 29
des Schiedsausschusses rechtskräftig.
Der Gerichtshof kann anordnen, dass ein Zeuge oder Sachver-
Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Schiedsausschusses ständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird.
auf, so kann das Verfahren gegebenenfalls auf Betreiben einer
Prozesspartei vor dem Schiedsausschuss wieder aufgenommen Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrens-
werden. Dieser ist an die vom Gerichtshof gegebene rechtliche ordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten.
Beurteilung gebunden. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefassten Schrift-
stücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen
übermittelt.
A r t i k e l 23
Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt
In den Fällen nach Artikel 35 Absatz 1 des EU-Vertrags, Arti-
sie gegebenenfalls den Parteien auf.
kel 234 des EG-Vertrags und Artikel 150 des EAG-Vertrags
obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren
aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem A r t i k e l 30
Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt
Jeder Mitgliedstaat behandelt die Eidesverletzung eines
diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten
Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in
und der Kommission zu und außerdem dem Rat oder der
Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf An-
Europäischen Zentralbank, sofern die Gültigkeit oder Auslegung
zeige des Gerichtshofs verfolgt er den Täter vor seinen zustän-
einer Handlung des Rates oder der Europäischen Zentralbank
digen Gerichten.
streitig ist, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat,
sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer von diesen beiden
Organen gemeinsam erlassenen Handlung streitig ist. A r t i k e l 31
Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Par- Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, dass der Gerichts-
teien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls hof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen
das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zen- Gründen anders beschließt.
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
A r t i k e l 32 eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der Voll-
streckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, dass
Der Gerichtshof kann während der Verhandlung Sachverstän-
der Gerichtshof anders beschließt.
dige, Zeugen sowie die Parteien selbst vernehmen. Für die Letz-
teren können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter münd-
lich verhandeln. A r t i k e l 42
Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane und alle sonstigen
A r t i k e l 33 natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der
Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwider-
vom Kanzler zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen. spruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte
beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an
A r t i k e l 34 dem sie nicht teilgenommen haben.
Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.
A r t i k e l 43
A r t i k e l 35 Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist
der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei
Die Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim. oder eines Gemeinschaftsorgans auszulegen, wenn diese ein
berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.
A r t i k e l 36
Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die A r t i k e l 44
Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof
nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entschei-
A r t i k e l 37 dender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils
Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unter- dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden
schreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen. Partei unbekannt war.
Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung
A r t i k e l 38 des Gerichtshofs eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache
ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wieder-
Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.
aufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und
deshalb den Antrag für zulässig erklärt.
A r t i k e l 39
Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlass des Urteils kann kein
Der Präsident des Gerichtshofs kann in einem abgekürzten Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.
Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen
dieser Satzung abweichen kann und in der Verfahrensordnung
geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 242 des A r t i k e l 45
EG-Vertrags und Artikel 157 des EAG-Vertrags, auf Erlass einst- In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen
weiliger Anordnungen gemäß Artikel 243 des EG-Vertrags oder Rechnung tragende Fristen festzulegen.
Artikel 158 des EAG-Vertrags oder auf Aussetzung der Zwangs-
vollstreckung gemäß Artikel 256 Absatz 4 des EG-Vertrags oder Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn
Artikel 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags entscheiden. der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer
Gewalt vorliegt.
Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen ande-
ren Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.
A r t i k e l 46
Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene
Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften her-
Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der
geleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des
Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache nicht vor.
Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch
Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch
A r t i k e l 40 unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher
Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane können gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan geltend
einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten. macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Arti-
kel 230 des EG-Vertrags und Artikel 146 des EAG-Vertrags
Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebe-
Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen nenfalls findet Artikel 232 Absatz 2 des EG-Vertrags beziehungs-
Rechtsstreits glaubhaft machen; ausgenommen davon sind weise Artikel 148 Absatz 2 des EAG-Vertrags Anwendung.
Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Ge-
meinschaftsorganen oder zwischen Mitgliedstaaten und Ge-
meinschaftsorganen.
Titel IV
Unbeschadet des Absatzes 2 können die Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Das Gericht erster Instanz
Mitgliedstaaten sind, und die in jenem Abkommen genannte der Europäischen Gemeinschaften
EFTA-Überwachungsbehörde einem bei dem Gerichtshof an-
hängigen Rechtsstreit beitreten, wenn dieser einen der Anwen- A r t i k e l 47
dungsbereiche jenes Abkommens betrifft.
Die Artikel 2 bis 8, die Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1,
Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die 2, 4 und 5 und Artikel 18 finden auf das Gericht und dessen Mit-
Anträge einer Partei unterstützt werden. glieder Anwendung. Der Eid gemäß Artikel 2 wird vor dem
Gerichtshof geleistet; die in den Artikeln 3, 4 und 6 genannten
A r t i k e l 41 Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme des
Gerichts.
Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schrift-
lichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Gegen die- Artikel 3 Absatz 4 sowie die Artikel 10, 11 und 14 finden auf den
ses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1691
A r t i k e l 48 Rechtsstreit an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, dass
eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er
Das Gericht besteht aus fünfzehn Mitgliedern.
den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzu-
ständig erklären kann.
A r t i k e l 49
Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen
Die Mitglieder des Gerichts können dazu bestellt werden, die anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Aus-
Tätigkeit eines Generalanwalts auszuüben. legungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechts-
Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhän- aktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien
gigkeit begründete Schlussanträge zu bestimmten dem Gericht das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aus-
unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um das Ge- setzen. Handelt es sich um Klagen auf Nichtigerklärung des-
richt bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. selben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner für nicht
zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen ent-
Die Kriterien für die Bestimmung solcher Rechtssachen sowie die
scheidet. In den in diesem Absatz genannten Fällen kann auch
Einzelheiten für die Bestellung der Generalanwälte werden in der
der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfah-
Verfahrensordnung des Gerichts festgelegt.
rens beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem
Ein in einer Rechtssache zum Generalanwalt bestelltes Mitglied Gericht fortgeführt.
darf bei der Entscheidung dieser Rechtssache nicht mitwirken.
A r t i k e l 55
A r t i k e l 50
Der Kanzler des Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen
Das Gericht tagt in Kammern mit drei oder mit fünf Richtern. Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, auch wenn
Die Richter wählen aus ihrer Mitte die Präsidenten der Kammern. diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als Streithelfer
Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden für drei beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die
Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands
Die Besetzung der Kammern und die Zuweisung der Rechts- ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine
sachen an sie richten sich nach der Verfahrensordnung. In be- Einrede wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegen-
stimmten in der Verfahrensordnung festgelegten Fällen kann das stand hat.
Gericht als Plenum oder als Einzelrichter tagen.
A r t i k e l 56
Die Verfahrensordnung kann auch vorsehen, dass das Gericht in
den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verfahrensord- Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die
nung festgelegt sind, als Große Kammer tagt. Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands
ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine
Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegen-
A r t i k e l 51
stand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt wer-
Abweichend von der in Artikel 225 Absatz 1 des EG-Vertrags den; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit
und Artikel 140a Absatz 1 des EAG-Vertrags vorgesehenen der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Regelung ist für Klagen der Mitgliedstaaten, der Gemeinschafts-
Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die
organe und der Europäischen Zentralbank der Gerichtshof zu-
mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere
ständig.
Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane kön-
nen dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Ent-
A r t i k e l 52 scheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.
Der Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen den
Gerichts legen einvernehmlich fest, in welcher Weise Beamte Gemeinschaften und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses
und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Gemein-
dem Gericht Dienste leisten, um ihm die Erfüllung seiner Auf- schaftsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem
gaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bediens- Gericht nicht beigetreten sind. In diesem Fall befinden sie sich in
tete unterstehen dem Kanzler des Gerichts unter Aufsicht des derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und Organe, die dem
Präsidenten des Gerichts. Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind.
A r t i k e l 53 A r t i k e l 57
Das Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach Titel III. Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht
Das Verfahren vor dem Gericht wird, soweit dies erforderlich ist, abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach
durch seine Verfahrensordnung im Einzelnen geregelt und er- Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim
gänzt. Die Verfahrensordnung kann von Artikel 40 Absatz 4 und Gerichtshof einlegen.
Artikel 41 abweichen, um den Besonderheiten der Rechtsstrei- Gegen die aufgrund des Artikels 242, des Artikels 243 oder des
tigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums Rechnung zu Artikels 256 Absatz 4 des EG-Vertrags oder aufgrund des Arti-
tragen. kels 157, des Artikels 158 oder des Artikels 164 Absatz 3 des
Abweichend von Artikel 20 Absatz 4 kann der Generalanwalt EAG-Vertrags ergangenen Entscheidungen des Gerichts können
seine begründeten Schlussanträge schriftlich stellen. die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustel-
lung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.
A r t i k e l 54 Die Entscheidung über gemäß den Absätzen 1 und 2 eingelegte
Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des Artikels 39.
Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs
eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler A r t i k e l 58
des Gerichts; wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz,
Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechts-
die an den Gerichtshof gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des
fragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des
Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an
Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen
den Kanzler des Gerichtshofs.
des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine
Stellt das Gericht fest, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt
die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so verweist es den werden.
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen gelegte Rechtsmittel begründet, so kann der Gerichtshof, falls er
die Kostenfestsetzung ist unzulässig. dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der aufgehobenen
Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des
A r t i k e l 59 Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind.
Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel
eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gerichtshof aus A r t i k e l 62
einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren. Unter den Wenn in Fällen nach Artikel 225 Absätze 2 und 3 des EG-Ver-
in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann trags und Artikel 140a Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags der
der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und der Par- Erste Generalanwalt der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr
teien ohne mündliches Verfahren entscheiden. einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des
Gemeinschaftsrechts besteht, so kann er dem Gerichtshof vor-
A r t i k e l 60 schlagen, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.
Unbeschadet der Artikel 242 und 243 des EG-Vertrags oder Der Vorschlag muss innerhalb eines Monats nach Verkündung
der Artikel 157 und 158 des EAG-Vertrags haben Rechtsmittel der Entscheidung des Gerichts erfolgen. Der Gerichtshof ent-
keine aufschiebende Wirkung. scheidet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags
durch den Ersten Generalanwalt, ob die Entscheidung zu über-
Abweichend von Artikel 244 des EG-Vertrags und Artikel 159 des prüfen ist oder nicht.
EAG-Vertrags werden die Entscheidungen des Gerichts, in
denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf
der in Artikel 56 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist
Titel V
oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wor-
den ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter Schlussbestimmungen
kann jedoch gemäß den Artikeln 242 und 243 des EG-Vertrags
oder den Artikeln 157 und 158 des EAG-Vertrags beim Gerichts- A r t i k e l 63
hof die Aussetzung der Wirkungen der für nichtig erklärten Ver-
ordnung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen. Die Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts
enthalten alle Bestimmungen, die für die Anwendung dieser Sat-
zung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.
A r t i k e l 61
Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die A r t i k e l 64
Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit
selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif Die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückver- und der Verfahrensordnung des Gerichts, die die Regelung der
weisen. Sprachenfrage betreffen, gelten fort, bis Vorschriften über die
Regelung der Sprachenfrage für den Gerichtshof und das Ge-
Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche
richt im Rahmen dieser Satzung erlassen werden. Änderungen
Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden.
der genannten Bestimmungen oder deren Aufhebung erfolgen
Ist das von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan, nach dem für die Änderung dieser Satzung vorgesehenen Ver-
die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, ein- fahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1693
C. Protokolle
zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
1. Protokoll
über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags
und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl
Die Hohen Vertragsparteien – wird dieses Vermögen als „Vermögen des Forschungsfonds für
Kohle und Stahl“ bezeichnet.
in dem Bestreben, eine Reihe von Fragen zu regeln, die sich im (3) Die Erträge aus diesem Vermögen, die als „Forschungs-
Zusammenhang mit dem Ablauf des Vertrags über die Europäi- fonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet werden, werden im Ein-
sche Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) stellen, klang mit diesem Protokoll und den auf dieser Grundlage erlas-
senen Rechtsakten ausschließlich für die außerhalb des For-
mit dem Ziel, die Eigentumsrechte an den EGKS-Mitteln auf schungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten
die Europäische Gemeinschaft zu übertragen, in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammen-
hängen, verwendet.
eingedenk der Tatsache, dass diese Mittel für die Forschung in
Sektoren verwendet werden sollten, die mit der Kohle- und Stahl- Art ikel 2
industrie zusammenhängen, und der sich daraus ergebenden Der Rat erlässt durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag
Notwendigkeit, hierfür eine Reihe besonderer Vorschriften vorzu- der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parla-
sehen – ments alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen
Bestimmungen, einschließlich der wesentlichen Grundsätze und
haben die folgenden Bestimmungen erlassen, die dem Ver- angemessener Beschlussfassungsverfahren, insbesondere im
trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt Hinblick auf die Annahme mehrjähriger Finanzleitlinien für die
werden: Verwaltung des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und
Stahl sowie technischer Leitlinien für das Forschungsprogramm
Art ikel 1 des Fonds.
(1) Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der
Art ikel 3
EGKS zum Stand vom 23. Juli 2002 gehen am 24. Juli 2002 auf
die Europäische Gemeinschaft über. Soweit in diesem Protokoll und in den auf der Grundlage
dieses Protokolls erlassenen Rechtsakten nichts anderes vorge-
(2) Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlich- sehen ist, findet der Vertrag zur Gründung der Europäischen
keiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002, vorbehalt- Gemeinschaft Anwendung.
lich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen infolge der Abwick-
lungsvorgänge, gilt als Vermögen für Forschung in Sektoren, die
Art ikel 4
die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeich-
nung „EGKS in Abwicklung“. Nach Abschluss der Abwicklung Dieses Protokoll gilt ab dem 24. Juli 2002.
2. Protokoll
zu Artikel 67 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Hohen Vertragsparteien
sind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt
wird:
Ei n z i g e r A r t i k e l
Ab dem 1. Mai 2004 beschließt der Rat beim Erlass der Maß-
nahmen nach Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Schlussakte
Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaa- 7. Erklärung zu Artikel 111 des Vertrags zur Gründung der
ten, die am 14. Februar 2000 in Brüssel einberufen wurde, um im Europäischen Gemeinschaft
gegenseitigen Einvernehmen die Änderungen zu beschließen,
8. Erklärung zu Artikel 137 des Vertrags zur Gründung der
die an dem Vertrag über die Europäische Union, den Verträgen
Europäischen Gemeinschaft
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäi-
schen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft 9. Erklärung zu Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der
für Kohle und Stahl sowie einigen damit zusammenhängenden Europäischen Gemeinschaft
Rechtsakten vorzunehmen sind, hat folgende Texte angenom-
10. Erklärung zu Artikel 181a des Vertrags zur Gründung der
men:
Europäischen Gemeinschaft
I. 11. Erklärung zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft
Vertrag von Nizza
12. Erklärung zu Artikel 225 des Vertrags zur Gründung der
zur Änderung des Vertrags über
Europäischen Gemeinschaft
die Europäische Union, der Verträge
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften 13. Erklärung zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur
sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte Gründung der Europäischen Gemeinschaft
14. Erklärung zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur
II. Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Protokolle 15. Erklärung zu Artikel 225 Absatz 3 des Vertrags zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft
A. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu den
Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften 16. Erklärung zu Artikel 225a des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft
– Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union
17. Erklärung zu Artikel 229a des Vertrags zur Gründung der
B. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union, zum Ver-
Europäischen Gemeinschaft
trag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und zum
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 18. Erklärung zum Rechnungshof
– Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs 19. Erklärung zu Artikel 10.6 der Satzung des Europäischen
C. Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentral-
Gemeinschaft bank
– Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des 20. Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union
EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle 21. Erklärung zur Schwelle für die qualifizierte Mehrheit und zur
und Stahl Zahl der Stimmen für die Sperrminorität in einer erweiterten
– Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Union
Europäischen Gemeinschaft. 22. Erklärung zum Tagungsort des Europäischen Rates
Die Konferenz hat die folgenden dieser Schlussakte beigefüg- 23. Erklärung zur Zukunft der Union
ten Erklärungen angenommen:
24. Erklärung zu Artikel 2 des Protokolls über die finanziellen
1. Erklärung zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungs- Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und den For-
politik schungsfonds für Kohle und Stahl.
2. Erklärung zu Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die
Europäische Union Die Konferenz hat die folgenden dieser Schlussakte beigefüg-
3. Erklärung zu Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der ten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Europäischen Gemeinschaft 1. Erklärung Luxemburgs
4. Erklärung zu Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung 2. Erklärung Griechenlands, Spaniens und Portugals zu Arti-
der Europäischen Gemeinschaft kel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-
5. Erklärung zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der meinschaft
Europäischen Gemeinschaft
3. Erklärung Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande und
6. Erklärung zu Artikel 100 des Vertrags zur Gründung der Österreichs zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft Europäischen Gemeinschaft.
Geschehen zu Nizza am sechsundzwanzigsten Februar
zweitausendeins.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1695
Von de r Konfe re nz
angenommene Erklärungen
1. Erklärung
zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Gemäß den vom Europäischen Rat in Nizza gebilligten Texten bezüglich der Europäischen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Bericht des Vorsitzes mit Anlagen) ist es das Ziel der
Union, möglichst bald einsatzbereit zu sein. Einen entsprechenden Beschluss wird der
Europäische Rat so bald wie möglich im Verlauf des Jahres 2001, spätestens jedoch auf
der Tagung des Europäischen Rates in Laeken/Brüssel, auf der Grundlage der bestehen-
den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union fassen. Folglich stellt das
Inkrafttreten des Vertrags von Nizza keine Voraussetzung hierfür dar.
2. Erklärung
zu Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union
Die Konferenz erinnert daran, dass
– der Beschluss über die Einrichtung einer Stelle (Eurojust), in der von den einzelnen Mit-
gliedstaaten entsandte Staatsanwälte, Richter oder Polizeibeamte mit gleichwertigen
Befugnissen mit der Aufgabe zusammengeschlossen sind, eine sachgerechte Koordi-
nierung der für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu
erleichtern und die Ermittlungen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität zu
unterstützen, in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom
15. und 16. Oktober 1999 (Tampere) vorgesehen ist;
– das Europäische Justizielle Netz mit der vom Rat am 29. Juni 1998 angenommenen
Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI (ABl. L 191 vom 7. Juli 1998, S. 4) eingerichtet
wurde.
3. Erklärung
zu Artikel 10 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz erinnert daran, dass die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit, die sich
aus Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergibt und den
Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen zugrunde
liegt, auch für die Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen selbst gilt. Was die
Beziehungen zwischen den Organen anbelangt, so können das Europäische Parlament,
der Rat und die Kommission interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, wenn es sich im
Rahmen dieser Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit als notwendig erweist, die
Anwendung der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft zu erleichtern. Diese Vereinbarungen dürfen die Vertragsbestimmungen weder
ändern noch ergänzen und dürfen nur mit Zustimmung dieser drei Organe geschlossen
werden.
4. Erklärung
zu Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz fordert die in Artikel 21 Absatz 3 beziehungsweise in Artikel 7 genannten
Organe und Einrichtungen auf, dafür Sorge zu tragen, dass jede schriftliche Eingabe eines
Unionsbürgers innerhalb einer vertretbaren Frist beantwortet wird.
5. Erklärung
zu Artikel 67 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Hohen Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, dass der Rat in dem
Beschluss, den er gemäß Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich zu fassen hat,
– beschließt, ab 1. Mai 2004 Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 3 und Artikel 63 Num-
mer 3 Buchstabe b gemäß dem Verfahren des Artikels 251 zu beschließen;
– beschließt, Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a ab dem Zeitpunkt, zu
dem eine Einigung über den Anwendungsbereich der Maßnahmen in Bezug auf das
Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen erzielt worden ist,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 zu beschließen.
Der Rat wird im Übrigen bestrebt sein, das Verfahren des Artikels 251 ab dem 1. Mai 2004
oder so bald wie möglich nach diesem Zeitpunkt auf die übrigen unter Titel IV fallenden
Bereiche oder auf einige dieser Bereiche anwendbar zu machen.
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
6. Erklärung
zu Artikel 100 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz weist darauf hin, dass die mit dem Verbot („no bail-out“) nach Artikel 103 zu
vereinbarenden Beschlüsse über einen finanziellen Beistand nach Artikel 100 mit der
Finanziellen Vorausschau 2000–2006 und insbesondere mit Nummer 11 der Interinstitutio-
nellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsver-
fahrens sowie mit den entsprechenden Bestimmungen der künftigen interinstitutionellen
Vereinbarungen und finanziellen Vorausschauen im Einklang stehen müssen.
7. Erklärung
zu Artikel 111 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz kommt überein, dass die Verfahren so beschaffen sein müssen, dass sich
alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets an jeder Phase der Vorbereitung zur Fest-
legung des Standpunkts der Gemeinschaft auf internationaler Ebene in Bezug auf Fragen,
die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind, in vollem
Umfang beteiligen können.
8. Erklärung
zu Artikel 137 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz kommt überein, dass Ausgaben aufgrund des Artikels 137 zulasten der
Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau gehen.
9. Erklärung
zu Artikel 175 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Hohen Vertragsparteien sind entschlossen, dafür zu sorgen, dass die Europäische
Union eine führende Rolle bei der Förderung des Umweltschutzes in der Union sowie – auf
internationaler Ebene – bei der weltweiten Verfolgung desselben Ziels spielt. Bei der Ver-
folgung dieses Ziels sollen alle Möglichkeiten des Vertrags in vollem Umfang genutzt wer-
den, einschließlich des Rückgriffs auf marktorientierte, der Förderung einer nachhaltigen
Entwicklung dienende Anreize und Instrumente.
10. Erklärung
zu Artikel 181a des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz bekräftigt, dass unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft Zahlungsbilanzhilfen für Drittländer nicht unter
Artikel 181a fallen.
11. Erklärung
zu Artikel 191 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz erinnert daran, dass Artikel 191 keine Übertragung von Zuständigkeiten auf
die Europäische Gemeinschaft zur Folge hat und die Anwendung der einschlägigen ein-
zelstaatlichen Verfassungsbestimmungen nicht berührt.
Die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene aus dem Haushalt der
Europäischen Gemeinschaften darf nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung
der politischen Parteien auf einzelstaatlicher Ebene verwendet werden.
Die Bestimmungen über die Finanzierung der politischen Parteien gelten auf ein und der-
selben Grundlage für alle im Europäischen Parlament vertretenen politischen Kräfte.
12. Erklärung
zu Artikel 225 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz ersucht den Gerichtshof und die Kommission, so bald wie möglich eine
umfassende Überprüfung der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gerichtshof und
dem Gericht erster Instanz, insbesondere in Bezug auf direkte Klagen, vorzunehmen und
geeignete Vorschläge vorzulegen, die von den zuständigen Gremien geprüft werden kön-
nen, sobald der Vertrag von Nizza in Kraft getreten ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1697
13. Erklärung
zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz ist der Auffassung, dass die wesentlichen Bestimmungen betreffend das
Verfahren der Überprüfung nach Artikel 225 Absätze 2 und 3 in der Satzung des Gerichts-
hofs enthalten sein sollten. In diesen Bestimmungen müsste insbesondere Folgendes
geregelt werden:
– die Rolle der Parteien in dem Verfahren vor dem Gerichtshof im Hinblick auf die Wah-
rung ihrer Rechte;
– die Wirkung des Überprüfungsverfahrens auf die Vollstreckbarkeit der Entscheidung
des Gerichts erster Instanz;
– die Wirkung der Entscheidung des Gerichtshofs auf die Streitigkeit zwischen den Par-
teien.
14. Erklärung
zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz ist der Auffassung, dass der Rat, wenn er die zur Durchführung des Arti-
kels 225 Absätze 2 und 3 erforderlichen Bestimmungen der Satzung annimmt, ein Verfah-
ren vorsehen sollte, das sicherstellt, dass die konkrete Funktionsweise dieser Bestimmun-
gen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza einer Evaluierung
unterzogen wird.
15. Erklärung
zu Artikel 225 Absatz 3 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz ist der Auffassung, dass der Gerichtshof in den Ausnahmefällen, in denen
er beschließt, eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz in einer Vorabentscheidungs-
sache zu überprüfen, im Eilverfahren entscheiden sollte.
16. Erklärung
zu Artikel 225a des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz ersucht den Gerichtshof und die Kommission, so bald wie möglich den Ent-
wurf eines Beschlusses über die Bildung einer gerichtlichen Kammer auszuarbeiten, die im
ersten Rechtszug für Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten
zuständig ist.
17. Erklärung
zu Artikel 229a des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz ist der Auffassung, dass der Wahl des möglicherweise zu schaffenden
gerichtlichen Rahmens für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang
mit der Anwendung von aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft erlassenen Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen
Rechtsschutz geschaffen werden, mit Artikel 229a nicht vorgegriffen wird.
18. Erklärung
zum Rechnungshof
Die Konferenz fordert den Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungs-
organe auf, den Rahmen und die Bedingungen für ihre Zusammenarbeit unter Beibehal-
tung ihrer jeweiligen Autonomie zu verbessern. Zu diesem Zweck kann der Präsident des
Rechnungshofs einen Ausschuss für Kontakte mit den Präsidenten der einzelstaatlichen
Rechnungsprüfungsorgane einsetzen.
19. Erklärung
zu Artikel 10.6 der Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
Die Konferenz geht davon aus, dass so rasch wie möglich eine Empfehlung im Sinne des
Artikels 10.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäi-
schen Zentralbank vorgelegt wird.
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
20. Erklärung
zur Erweiterung der Europäischen Union1)
Der gemeinsame Standpunkt, den die Mitgliedstaaten bei den Beitrittskonferenzen hin-
sichtlich der Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament, der Stimmengewichtung im
Rat, der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Zusammen-
setzung des Ausschusses der Regionen einnehmen werden, wird für eine Union mit 27
Mitgliedstaaten mit folgenden Tabellen in Einklang stehen:
1. Europäisches Parlament
Mitgliedstaaten Sitzverteilung im EP
Deutschland 99
Vereinigtes Königreich 72
Frankreich 72
Italien 72
Spanien 50
Polen 50
Rumänien 33
Niederlande 25
Griechenland 22
Tschechische Republik 20
Belgien 22
Ungarn 20
Portugal 22
Schweden 18
Bulgarien 17
Österreich 17
Slowakei 13
Dänemark 13
Finnland 13
Irland 12
Litauen 12
Lettland 8
Slowenien 7
Estland 6
Zypern 6
Luxemburg 6
Malta 5
Insgesamt 732
2. Stimmengewichtung im Rat
Mitglieder des Rates Gewogene Stimmen
Deutschland 29
Vereinigtes Königreich 29
Frankreich 29
Italien 29
Spanien 27
Polen 27
Rumänien 14
Niederlande 13
Griechenland 12
Tschechische Republik 12
Belgien 12
Ungarn 12
Portugal 12
Schweden 10
Bulgarien 10
Österreich 10
Slowakei 7
Dänemark 7
Finnland 7
Irland 7
Litauen 7
Lettland 4
Slowenien 4
Estland 4
Zypern 4
Luxemburg 4
Malta 3
Insgesamt 345
1) In den Tabellen in dieser Erklärung werden nur die Bewerberstaaten berücksichtigt, mit denen bereits Beitritts-
verhandlungen aufgenommen worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1699
In den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission
zu fassen sind, kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 258 Stimmen zustande,
welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.
In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 258 Stimmen
zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.
Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit
qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehr-
heit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich
erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht
zustande.
3. Wirtschafts- und Sozialausschuss
Mitgliedstaaten Mitglieder
Deutschland 24
Vereinigtes Königreich 24
Frankreich 24
Italien 24
Spanien 21
Polen 21
Rumänien 15
Niederlande 12
Griechenland 12
Tschechische Republik 12
Belgien 12
Ungarn 12
Portugal 12
Schweden 12
Bulgarien 12
Österreich 12
Slowakei 9
Dänemark 9
Finnland 9
Irland 9
Litauen 9
Lettland 7
Slowenien 7
Estland 7
Zypern 6
Luxemburg 6
Malta 5
Insgesamt 344
4. Ausschuss der Regionen
Mitgliedstaaten Mitglieder
Deutschland 24
Vereinigtes Königreich 24
Frankreich 24
Italien 24
Spanien 21
Polen 21
Rumänien 15
Niederlande 12
Griechenland 12
Tschechische Republik 12
Belgien 12
Ungarn 12
Portugal 12
Schweden 12
Bulgarien 12
Österreich 12
Slowakei 9
Dänemark 9
Finnland 9
Irland 9
Litauen 9
Lettland 7
Slowenien 7
Estland 7
Zypern 6
Luxemburg 6
Malta 5
Insgesamt 344
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
21. Erklärung
zur Schwelle für die qualifizierte Mehrheit und
zur Zahl der Stimmen für die Sperrminorität in einer erweiterten Union
Wenn bei Inkrafttreten der neuen Stimmengewichtung (1. Januar 2005) noch nicht alle
Bewerberstaaten, die in der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen
Union aufgeführt sind, beigetreten sind, wird die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit ent-
sprechend dem Beitrittsrhythmus erhöht, wobei von einem Prozentsatz unterhalb des der-
zeitigen Prozentsatzes ausgegangen wird, der bis zu einem Höchstsatz von 73,4 %
ansteigt. Wenn alle vorstehend genannten Bewerberstaaten beigetreten sind, wird in einer
solchen Union mit 27 Mitgliedstaaten die Sperrminorität auf 91 Stimmen erhöht, und die
Schwelle für die qualifizierte Mehrheit, die aus der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung
der Europäischen Union hervorgeht, wird automatisch entsprechend angepasst.
22. Erklärung
zum Tagungsort des Europäischen Rates
Ab dem Jahr 2002 findet eine Tagung des Europäischen Rates unter jedem Vorsitz in
Brüssel statt. Sobald die Union achtzehn Mitglieder zählt, finden alle Tagungen des
Europäischen Rates in Brüssel statt.
23. Erklärung
zur Zukunft der Union
1. In Nizza wurden umfangreiche Reformen beschlossen. Die Konferenz begrüßt den
erfolgreichen Abschluss der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitglied-
staaten und appelliert an die Mitgliedstaaten, auf eine baldige Ratifikation des Vertrags
von Nizza hinzuwirken.
2. Die Konferenz ist sich darin einig, dass mit dem Abschluss der Konferenz der Vertreter
der Regierungen der Mitgliedstaaten der Weg für die Erweiterung der Europäischen
Union geebnet worden ist, und betont, dass die Europäische Union mit der Ratifikation
des Vertrags von Nizza die für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten erforderlichen institu-
tionellen Änderungen abgeschlossen haben wird.
3. Nachdem die Konferenz somit den Weg für die Erweiterung geebnet hat, wünscht sie
die Aufnahme einer eingehenderen und breiter angelegten Diskussion über die Zukunft
der Europäischen Union. Im Jahr 2001 werden der schwedische und der belgische
Vorsitz in Zusammenarbeit mit der Kommission und unter Teilnahme des Europäi-
schen Parlaments eine umfassende Debatte fördern, an der alle interessierten Seiten
beteiligt sind: Vertreter der nationalen Parlamente und der Öffentlichkeit insgesamt,
das heißt Vertreter aus Politik, Wirtschaft und dem Hochschulbereich, Vertreter der
Zivilgesellschaft usw. Die Bewerberstaaten werden nach noch festzulegenden Einzel-
heiten in diesen Prozess einbezogen.
4. Im Anschluss an einen Bericht für seine Tagung in Göteborg im Juni 2001 wird der
Europäische Rat auf seiner Tagung in Laeken/Brüssel im Dezember 2001 eine
Erklärung annehmen, in der geeignete Initiativen für die Fortsetzung dieses Prozesses
enthalten sein werden.
5. Im Rahmen dieses Prozesses sollten unter anderem folgende Fragen behandelt wer-
den:
– Die Frage, wie eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Abgrenzung
der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten her-
gestellt und danach aufrechterhalten werden kann;
– der Status der in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen
Union gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln;
– eine Vereinfachung der Verträge, mit dem Ziel, diese klarer und verständlicher zu
machen, ohne sie inhaltlich zu ändern;
– die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas.
6. Durch diese Themenstellung erkennt die Konferenz an, dass die demokratische Legiti-
mation und die Transparenz der Union und ihrer Organe verbessert und dauerhaft gesi-
chert werden müssen, um diese den Bürgern der Mitgliedstaaten näher zu bringen.
7. Die Konferenz kommt überein, dass nach diesen Vorarbeiten 2004 erneut eine Konfe-
renz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen wird, die die vor-
stehend genannten Fragen im Hinblick auf die entsprechenden Vertragsänderungen
behandelt.
8. Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird keinesfalls ein
Hindernis oder eine Vorbedingung für den Erweiterungsprozess darstellen. Außerdem
werden diejenigen Bewerberstaaten, die ihre Beitrittsverhandlungen mit der Union
dann abgeschlossen haben, zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen. Bewerber-
staaten, die ihre Beitrittsverhandlungen dann noch nicht abgeschlossen haben, wer-
den zur Teilnahme als Beobachter eingeladen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1701
24. Erklärung
zu Artikel 2 des Protokolls
über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags
und den Forschungsfonds für Kohle und Stahl
Die Konferenz fordert den Rat auf, im Rahmen des Artikels 2 des Protokolls dafür Sorge zu
tragen, dass nach dem Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags das System der
EGKS-Statistiken bis zum 31. Dezember 2002 weitergeführt wird, und die Kommission zu
ersuchen, entsprechende Empfehlungen zu unterbreiten.
Von de r Konfe re nz
zur Kenntnis genommene Erklärungen
1. Erklärung Luxemburgs
Unbeschadet des Beschlusses vom 8. April 1965 und der darin enthaltenen Bestimmun-
gen und Möglichkeiten bezüglich des Sitzes künftiger Organe, Einrichtungen und Dienst-
stellen sagt die luxemburgische Regierung zu, den Sitz der Beschwerdekammern des Har-
monisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), die in Alicante
bleiben, auch dann nicht zu fordern, wenn diese gerichtliche Kammern im Sinne des Arti-
kels 220 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden sollten.
2. Erklärung
Griechenlands, Spaniens und Portugals
zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Das Einverständnis Griechenlands, Spaniens und Portugals mit dem Übergang zur qualifi-
zierten Mehrheit in Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
wurde auf folgender Grundlage erteilt: Der Begriff „mehrjährig“ in Absatz 3 bedeutet, dass
die ab 1. Januar 2007 geltende Finanzielle Vorausschau und die entsprechende Interinsti-
tutionelle Vereinbarung eine der derzeitigen Finanziellen Vorausschau entsprechende
Laufzeit haben wird.
3. Erklärung
Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande und Österreichs
zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
In Bezug auf die Erklärung Griechenlands, Spaniens und Portugals zu Artikel 161 des Ver-
trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erklären Dänemark, Deutschland, die
Niederlande und Österreich, dass diese Erklärung keine präjudizierende Wirkung für die
Europäische Kommission, insbesondere für ihr Initiativrecht, entfaltet.
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Verordnung
über Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
Vom 21. Dezember 2001
Es verordnen S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Ver- vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), wird wie folgt
bindung mit Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 des geändert:
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas- a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 5. Juni 1986 (BGBl. I „Für die in § 2.01 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b der An-
S. 864) das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und lage genannten Sachgebiete beruft die Zentralstel-
Wohnungswesen und das Bundesministerium für le Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Ein- die von der zuständigen Berufsgenossenschaft
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und benannten Aufsichtspersonen einschließlich der
Sozialordnung, zu nebenamtlichen Aufsichtspersonen ernannten
Sachverständigen des Germanischen Lloyd; diese
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 8 können bei Fahrzeugen (§ 1.01 der Anlage), die der
in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 des Binnenschiff- Überwachung nach § 17 Abs. 1 des Siebten
fahrtsaufgabengesetzes das Bundesministerium für Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, zugleich die
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften über-
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- wachen.“
nung sowie
b) Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt
– auf Grund des § 3 Abs. 4 des Binnenschifffahrtsauf-
gefasst:
gabengesetzes das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen „einer von ihnen ist bei Fahrzeugen (§ 1.01 der
jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Binnen- Anlage), die der Überwachung nach § 17 Abs. 1
schifffahrtsaufgabengesetzes: des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen,
die von der zuständigen Berufsgenossenschaft
benannte Aufsichtsperson.“
Artikel 1
Die mit Beschluss der Zentralkommission für die Rhein- 2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
schifffahrt in Straßburg vom 11. Mai 2000 (2000-I-19) ange- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nommenen Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungs-
ordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rhein- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
schiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 –
BGBl. 1994 II S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 1 „3. das Fahrzeug nach jeder Maßnahme nach
der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II a) § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Satz 1
S. 1536), werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. der Anlage zu einer Sonderunter-
Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht. suchung,
Artikel 2 b) § 8a.02 Nr. 6 der Anlage zu einer
Sonderprüfung
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsunter-
suchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II unverzüglich vorgeführt wird,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1703
bb) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
und 5b eingefügt: gefügt:
„5a. sich die in § 8a.02 Nr. 3 Satz 4 der Anla- „6a. die nach § 8a.06 Nr. 1 vorgeschriebenen
ge genannten Unterlagen an Bord befin- Kennzeichen an den dort genannten Ein-
den, heiten angebracht sind,“.
5b. ein Fahrzeug nicht in Betrieb genommen 3. Artikel 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
wird, ohne dass die nach § 8a.06 Nr. 1 a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Sonderun-
vorgeschriebenen Kennzeichen an den tersuchung“ die Wörter „ oder einer Sonder-
dort genannten Einheiten angebracht prüfung“ eingefügt.
sind,“.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 6“ durch die
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Angabe „Nr. 5a oder 6“ ersetzt.
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
fügt:
„3. es nach jeder Maßnahme nach
„5a. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Nr. 5b nicht dafür
a) § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Satz 1 sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne die dort
der Anlage zu einer Sonderuntersu- genannten Kennzeichen in Betrieb genommen
chung, wird,“.
b) § 8a.02 Nr. 6 der Anlage zu einer Son-
derprüfung Artikel 3
vorgeführt worden ist,“. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2001
Der Bund esminist er
f ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Kurt Bod ew ig
Der Bund esminist er
f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
J ürg en Trit t in
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Anhang
Protokoll 19
Bestimmungen in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
für die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Rheinschifffahrt
(1999-II-16)
Beschluss
Die Zentralkommission,
in der Erwägung, dass eine Begrenzung von Abgasemissionen aus neu installierten
Dieselmotoren in der Rheinschifffahrt sowie deren Kontrolle einen Beitrag zur Verbesse-
rung der Umweltqualität liefern wird,
in Erkenntnis der Tatsache, dass eine Ausdehnung der Bestimmungen und Verfahren
auch auf an Bord von Binnenschiffen bereits vorhandene Motoren weiterer Untersuchun-
gen bedarf und Ergebnisse hierzu erst später zu erwarten sind,
in Anbetracht der Anstrengungen, die auch von anderen Verkehrsträgern unternommen
werden, die Abgasemissionen aus Dieselmotoren entsprechend ihrer technischen Ent-
wicklung fortlaufend zu senken,
auf Vorschlag des Vorsitzenden ihres Untersuchungsausschusses,
I.
beschließt das neue Kapitel 8 a, die Änderung des § 24.02 Nr. 2 sowie die neue Anlage J
der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die in den Anlagen 1 bis 3 zu diesem Beschluss
in deutscher, französischer und niederländischer Sprache aufgeführt sind;
diese Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2002;
II.
beauftragt ihren Untersuchungsausschuss auf der Grundlage des Beschlusses 1999-III-18
sowie der Ergebnisse des Workshops und unter Hinzuziehung von Vertretern des Rhein-
schifffahrtsgewerbes und anderer Sachverständiger auf dem Gebiet der Abgasemissionen,
einen Vorschlag für ein Verfahren zur Prüfung von vorhandenen Motoren auf Binnen-
schiffen sowie die erforderlichen ergänzenden Bestimmungen der Rheinschiffsunter-
suchungsordnung bis 2003 auszuarbeiten und zur Billigung vorzulegen. Die Vorgehens-
weise zur Bearbeitung dieser Regelung und der dafür erforderlichen Arbeiten ist in einem
strukturierten Arbeitsprogramm bis zum Frühjahr 2001 festzulegen;
III.
beauftragt ihren Untersuchungsausschuss auf der Grundlage des Beschlusses 1999-II-16
sowie der Ergebnisse des Workshops und unter Hinzuziehung von Vertretern des Rhein-
schifffahrtsgewerbes und anderer Sachverständiger auf dem Gebiet der Abgasemissionen,
einen Vorschlag für die Anpassung der Grenzwerte für Abgas- und Partikelemissionen an
den Stand der Technik in einer Stufe II sowie die erforderlichen ergänzenden Bestimmun-
gen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung bis zum Frühjahr 2001 auszuarbeiten und zur
Billigung vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1705
Anlage 1 zu Protokoll 19
K a p i t e l 8a
Em ission von ga sförm ige n Sc ha dst offe n
und luft ve runre inige nde n Pa rt ik e ln von D ie se lm ot ore n
§ 8a.01
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels gilt als:
1. „Motor“ ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor);
2. „Typgenehmigung“ die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp, eine Motoren-
familie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und
luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor (den Motoren) den technischen Anforderungen dieses Kapitels
genügt;
3. „Einbauprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug ein-
gebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommener Änderungen und/oder
Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden
Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
4. „Zwischenprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug
betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellun-
gen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den
technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
5. „ Sonderprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug
betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen
Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
6. „Motortyp“ eine Zusammenfassung von Motoren, die sich hinsichtlich der in Anlage J Teil II Anhang 1 aufgeführten
wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden; von einem Motortyp wird mindestens eine Einheit hergestellt;
7. „Motorenfamilie“ eine von einem Hersteller festgelegte und von der zuständigen Behörde typgenehmigte Zusam-
menfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission
von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieses
Kapitels entsprechen;
8. „Motorengruppe“ eine von einem Hersteller festgelegte und von der zuständigen Behörde genehmigte Zusam-
menfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission
von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieses
Kapitels entsprechen, wobei eine Einstellung oder Modifikation einzelner Motoren nach der Typprüfung in fest-
gelegten Grenzen zulässig ist;
9. „Stamm-Motor“ ein aus einer Motorenfamilie oder einer Motorengruppe ausgewählter Motor, der den Anforde-
rungen von Anlage J Teil I Abschnitt 5 entspricht;
10. „Nennleistung“ die Nutzleistung des Motors bei Nenndrehzahl und Volllast;
11. „Hersteller“ die gegenüber der zuständigen Behörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die
Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht an allen
Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein. Wird der Motor erst nach seiner ursprünglichen Fertigung durch
entsprechende Veränderungen und Ergänzungen für die Verwendung auf einem Fahrzeug im Sinne dieses Kapitels
hergerichtet, ist der Hersteller im Regelfall diejenige Person oder Stelle, die die Veränderungen oder Ergänzungen
vorgenommen hat;
12. „Beschreibungsbogen“ das Dokument nach Anlage J Teil II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Angaben
festgelegt sind;
13. „Beschreibungsmappe“ die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien und anderen Unterlagen, die der
Antragsteller dem technischen Dienst oder der zuständigen Behörde nach den Anforderungen im Beschreibungs-
bogen einzureichen hat;
14. „Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente, die
der technische Dienst oder die zuständige Behörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt haben;
15. „ Typgenehmigungsbogen“ das Dokument nach Anlage J Teil III, mit dem die zuständige Behörde die Typ-
genehmigung bescheinigt;
16. „Motorparameterprotokoll“ das Dokument nach Anlage J Teil VIII, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile
(Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und
luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind.
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
§ 8a.02
Grundregel
1. Dieses Kapitel gilt für alle Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 37 kW oder mehr, die in Fahrzeuge sowie darauf
installierten Maschinen eingebaut sind, sofern sie nicht unter einschlägige Richtlinien der Europäischen Gemein-
schaft hinsichtlich der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln fallen.
2. Die Emission dieser Motoren von Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickstoffoxiden (NOx) und
Partikeln (PT) dürfen in Abhängigkeit von der Nenndrehzahl n die folgenden Werte nicht übersteigen:
PN CO HC NOx PT
[kW] [g/kWh] [g/kWh] [g/kWh] [g/kWh]
37 ≤ PN < 75 6,5 1,3 9,2 0,85
75 ≤ PN < 130 5,0 1,3 9,2 0,70
PN ≥ 130 5,0 1,3 n ≥ 2800 min-1 = 9,2 0,54
500 ≤ n < 2800 min-1 = 45 · n(-0,2)
3. Die Einhaltung der Vorschriften nach Nummer 2 wird für einen Motortyp, eine Motorengruppe oder eine Motoren-
familie durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbogen
bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach § 2.02 eine Kopie
des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameter-
protokolls sind an Bord mitzuführen.
4. Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt.
Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeuges oder einer Sonderuntersuchung aufgrund des Ein-
baus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in dem erstmals auszustellenden
Schiffsattest oder zur Änderung des bestehenden Schiffsattestes.
5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der Nachuntersuchung nach § 2.09 durchgeführt werden.
6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und
luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.
7. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeuges installierten
Motoren, die den Anforderungen dieses Kapitels unterliegen, sind von der Untersuchungskommission im Schiffs-
attest unter der Nummer 52 zu vermerken.
8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes
bedienen.
§ 8a.03
Antrag auf Typgenehmigung
1. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe ist vom Her-
steller bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe und der Entwurf eines
Motorparameterprotokolls beizufügen. Der Hersteller hat für die Typprüfungen einen Motor, der den in Anlage J Teil II
Anhang 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen entspricht, vorzuführen.
2. Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie oder eine Motoren-
gruppe fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stamm-Motors für die in Anlage J
Teil II Anhang 2 beschriebene Motorenfamilie oder Motorengruppe nicht repräsentativ ist, so ist ein anderer und
gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der zuständigen Behörde zu bezeichnender Stamm-Motor zur Genehmigung
nach Nummer 1 bereitzustellen.
3. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe darf nicht bei
mehr als einer zuständigen Behörde gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp, jede zu genehmigende
Motorenfamilie oder jede zu genehmigende Motorengruppe ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
§ 8a.04
Typgenehmigungsverfahren
1. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen, Motoren-
familien oder Motorengruppen, die den Beschreibungen in den Beschreibungsmappen entsprechen und den
Anforderungen dieses Kapitels genügen.
2. Die zuständige Behörde füllt für jeden Motortyp, jede Motorenfamilie oder jede Motorengruppe, die sie genehmigt,
alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anlage J Teil III enthalten ist;
sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach
dem Verfahren in Anlage J Teil IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen
sind dem Antragsteller zuzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1707
3. Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit
anderen Teilen des Fahrzeugs, in das er eingebaut werden soll, und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer
oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder
simulierten Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diesen
Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp, eine
Motorenfamilie oder eine Motorengruppe sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie
sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.
4. Jede zuständige Behörde übermittelt
a) den übrigen zuständigen Behörden bei jeder Änderung die Liste der Motortypen, Motorenfamilien und Motoren-
gruppen (mit den Einzelheiten in Anlage J Teil V), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Zeitraum erteilt,
verweigert oder entzogen hat;
b) auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde
aa) eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Motortyp, die Motorenfamilie oder die Motorengruppe
mit oder ohne den Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp, jede Motorenfamilie oder jede Motoren-
gruppe, deren Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und gegebenenfalls
bb) die Liste der Motoren, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, nach der
Beschreibung in § 8a.06 Nr. 3, die die Einzelheiten nach Anlage J Teil VI enthält und gegebenenfalls
cc) eine Abschrift der Erklärung nach § 8a.06 Nr. 4.
5. Jede zuständige Behörde übermittelt dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt jährlich
und zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts nach Anlage J
Teil VII über die Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine
Genehmigung erteilt worden ist.
§ 8a.05
Änderung von Genehmigungen
1. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicher-
zustellen, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.
2. Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die zuständige Behörde
zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.
3. Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so stellt die zuständige Behörde
Folgendes aus:
a) soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne Seite
so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind.
Bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem
Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;
b) einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer), sofern Angaben darin (mit
Ausnahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen dieses Kapitels sich seit dem
ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der
Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.
Stellt die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Beschreibungs-
unterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie
hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer
Versuche oder Prüfungen aus.
§ 8a.06
Übereinstimmung
1. An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung hergestellten Einheit müssen die in Anlage J Teil I Abschnitt 1
festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer vom Hersteller angebracht sein.
2. Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung nach § 8a.04 Nr. 3, so müssen jeder hergestellten
Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften vom Hersteller beigefügt
sein.
3. Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach
Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt eine Liste
mit den Identifizierungsnummern (Seriennummern) aller Motoren, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen
dieses Kapitels seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen erstmalig anwend-
bar wurden, hergestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck kommen, müs-
sen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den entsprechenden Motortypen,
Motorenfamilien oder Motorengruppen und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss
die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines genehmigten Motortyps,
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
einer genehmigten Motorenfamilie oder einer genehmigten Motorengruppe einstellt. Falls die zuständige Behörde
keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller verlangt, muss dieser die registrierten Daten für einen
Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren.
§ 8a.07
Anerkennung gleichwertiger anderer Normen
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann die Gleichwertigkeit von entsprechenden Normen in internatio-
nalen Vorschriften oder in Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder dritter Staaten mit den Bedingungen
und Bestimmungen dieses Kapitels für die Typgenehmigung von Motoren anerkennen.
§ 8a.08
Kontrolle der Identifizierungsnummern
1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Identifizierungsnummern der in
Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels hergestellten Motoren – erforderlichenfalls in Zusammen-
arbeit mit den anderen zuständigen Behörden – registriert und kontrolliert werden.
2. Eine zusätzliche Kontrolle der Identifizierungsnummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung
der Produktion nach § 8a.09 erfolgen.
3. Bezüglich der Kontrolle der Identifizierungsnummern teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten und
Belgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen
Informationen über seine/ihre Direktkäufer sowie die Identifizierungsnummern der Motoren mit, die als nach § 8a.06
Nr. 3 hergestellt gemeldet worden sind.
4. Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 8a.06 festgelegten Anforderungen
einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Motortyp, die betreffende Motorenfamilie oder die
betreffende Motorengruppe zurückgezogen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach
§ 8a.10 Nr. 4 angewandt.
§ 8a.09
Konformität der Produktion
1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher – erforderlichenfalls in
Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden –, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden,
um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der Anforderungen der Anlage J Teil I
Abschnitt 4 sicherzustellen.
2. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich – erforderlichenfalls in Zusammen-
arbeit mit den anderen zuständigen Behörden –, dass die in Nummer 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich
der Bestimmungen der Anlage J Teil I Abschnitt 4 weiterhin ausreichen und jeder nach den Anforderungen
dieses Kapitels mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Motor weiterhin der Beschreibung im
Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den genehmigten Motortyp, die genehmigte Motorenfamilie
oder die genehmigte Motorengruppe entspricht.
§ 8a.10
Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp,
der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe
1. Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der ge-
nehmigten Motorengruppe liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Typgenehmigungsbogen
oder gegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der zuständigen Behörde,
die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht nach § 8a.05 Nr. 3 genehmigt worden sind.
2. Stellt die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Motoren, die mit einer Konformitäts-
bescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Motortyp, der Motorenfamilie oder
der Motorengruppe übereinstimmen, für den oder die sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die erforder-
lichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten
Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmen. Die zuständige
Behörde, die die mangelnde Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen zuständigen Behörden
und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum
Entzug der Typgenehmigung gehen können.
3. Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass Motoren, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind,
nicht mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe
übereinstimmen, so kann sie von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass
die in der Produktion befindlichen Motoren auf Konformität mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten
Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe geprüft werden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind
binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1709
4. Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Sekretariat der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und über die Gründe hierfür.
§ 8a.11
Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung
1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach § 8a.02 Nr. 4, bei Zwischenprüfungen nach § 8a.02
Nr. 5 und bei Sonderprüfungen nach § 8a.02 Nr. 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die im Motor-
parameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung seiner Parameter.
Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten
Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmt, kann sie verlangen, dass die Konformität des
Motors wiederhergestellt wird, die Typgenehmigung nach § 8a.05 entsprechend geändert wird oder eine Messung
der tatsächlichen Emissionen anordnen.
Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt, oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend
geändert, oder zeigen die Messungen, dass Emissionen die Grenzwerte nach § 8a.02 Nr. 2 nicht einhalten,
verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung eines Schiffsattestes oder zieht ein bereits erteiltes Schiffsattest
ein.
2. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im
Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.
§ 8a.12
Zuständige Behörden und Technische Dienste
1. Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Namen und Anschriften
der zuständigen Behörden und Technischen Dienste mit, die für die Durchführung dieses Kapitels verantwort-
lich sind. Die Technischen Dienste müssen den harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien
(EN 45001) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:
a) Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.
b) Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Ein-
richtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benützen.
2. Technische Dienste außerhalb der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt können nur auf
Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden.
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Anlage 2 zu Protokoll 19
§ 24.02 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:
„Kapitel 8 a Die Vorschriften gelten nicht für Motoren, die
vor dem 1. Januar 2002 an Bord installiert
waren, und nicht für Austauschmotoren*), die
bis zum 31. Dezember 2011 an Bord von
Schiffen installiert werden, die am 1. Januar
2002 in Betrieb waren.“
_____________
*) Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbau-
bedingungen ähnlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1711
Anlage 3 zu Protokoll 19
Anlage J
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln
– Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen –
Inhalt
Teil I
Ergänzende Bestimmungen
1. Kennzeichnung der Motoren
2. Allgemeine Anforderungen hinsichtlich Konstruktion und Instandhaltung der Motoren
3. Prüfungen
4. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
5. Motorenfamilien und Motorengruppen
Teil II
Beschreibungsbogen (Muster)
Anhang 1 – Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps (Muster)
Anhang 2 – Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe (Muster)
Anhang 3 – Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe (Muster)
Teil III
Typgenehmigungsbogen (Muster)
Anhang 1 – Prüfergebnisse (Muster)
Teil IV
Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen
Teil V
Aufstellung der Typgenehmigungen für Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen
Teil VI
Aufstellung der hergestellten Motoren (Muster)
Teil VII
Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung (Muster)
Teil VIII
Motorparameterprotokoll (Muster)
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Anlage J, Teil I
Teil I
Er g ä n z e n d e B e s t i m m u n g e n
1 Kennzeichnung der Motoren
1.1 Der als technische Einheit zugelassene Motor muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:
1.1.1 Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors,
1.1.2 Motortyp, (gegebenenfalls) Motorenfamilie oder Motorengruppe sowie einmalige Identifizierungsnummer
(Seriennummer),
1.1.3 Nummer der Typgenehmigung nach Teil IV dieser Anlage,
1.1.4 Baujahr des Motors.
1.2 Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors halt-
bar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind
diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer des Motors
haltbar ist und dass die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden
können.
1.3 Die Kennzeichnung muss an einem Motorteil befestigt sein, das für den üblichen Betrieb des Motors notwendig
ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf.
1.3.1 Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem der Motor mit allen für den
Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist.
1.3.2 Erforderlichenfalls muss der Motor ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff
aufweisen, das alle Angaben gemäß Abschnitt 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die
Angaben gemäß Abschnitt 1.1 nach Einbau des Motors in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind.
1.4 Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss eine eindeutige Bestimmung der Fertigungsfolge ermöglichen.
1.5 Alle Teile eines Motors, die einen Einfluss auf die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender
Partikel haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.
1.6 Bei Verlassen der Fertigung müssen die Motoren mit der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 und Ab-
schnitt 1.5 versehen sein.
1.7 Die genaue Lage der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt 1 anzu-
geben.
2 Allgemeine Anforderungen hinsichtlich Konstruktion und Instandhaltung der Motoren
2.1 Die Teile, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel
haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass der Motor unter normalen Betriebs-
bedingungen den Anforderungen des Kapitels 8 a genügt.
2.2 Der Hersteller muss technische Vorkehrungen treffen, um die wirksame Begrenzung der genannten Emissio-
nen während der üblichen Nutzlebensdauer des Motors und unter normalen Betriebsbedingungen gemäß
Kapitel 8 a zu gewährleisten. Diese Bestimmungen gelten als eingehalten, wenn den Bestimmungen des
§ 8 a.02 Nr. 2 und des Abschnittes 4.3.2.1 dieser Anlage entsprochen wird.
2.3 Bei Verwendung eines Abgaskatalysators und/oder eines Partikelfilters muss der Hersteller durch Halt-
barkeitsprüfungen und durch entsprechende Aufzeichnungen nachweisen, dass eine ordnungsgemäße
Funktion dieser Nachbehandlungseinrichtungen während der Nutzlebensdauer des Motors zu erwarten ist.
Der Hersteller ist verpflichtet, die Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 4.2.3 zu behandeln. Eine planmäßige
Auswechslung der Einrichtung nach einer bestimmten Betriebszeit des Motors ist zulässig. Jede in regel-
mäßigen Abständen erfolgende Einstellung, Reparatur, Demontage, Reinigung oder Auswechslung der Motor-
bauteile oder Systeme mit dem Ziel, eine mit der Abgasnachbehandlungseinrichtung zusammenhängende
Funktionsstörung des Motors zu verhindern, darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, der technisch
erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Funktion des Emissionsbegrenzungssystems sicherzustellen. Die
Vorgaben in Bezug auf eine dementsprechend geplante Wartung sind in die für den Kunden bestimmte
Betriebsanleitung aufzunehmen und müssen genehmigt werden. Der Abschnitt der Betriebsanleitung, der die
Wartung oder Auswechslung der Nachbehandlungseinrichtung(en) betrifft, ist den Beschreibungsunterlagen
beizufügen.
2.4 Die Motoren müssen so konzipiert sein, dass sie eine einfache Kontrolle der Komponenten, der einstellbaren
Merkmale und der Motorparameter, die ihr Emissionsverhalten beeinflussen, ermöglichen. Der Hersteller hat
eine Anleitung zur Durchführung dieser Kontrolle dem Beschreibungsbogen beizufügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1713
3 Prüfungen
3.1 Schadstoffemissionen
3.1.1 Das Verfahren zur Messung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus dem
zur Prüfung vorgeführten Motor ist in der Richtlinie Nr. 16 niedergelegt.
Andere als die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Messverfahren können von der zuständigen Behörde
zugelassen werden, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
Wenn ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe nach einem anderen Standard oder Prüf-
zyklus als den in diesen Bestimmungen zugelassenen geprüft werden soll, muss der Hersteller gegenüber der
zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass die gewichteten mittleren Abgas- und Partikelemissionen
des Motors die entsprechenden Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 einhalten.
3.1.2 Die Emissionen von Motoren mit einstellbaren Merkmalen dürfen die Grenzwerte über den gesamten
physikalisch möglichen einstellbaren Bereich dieser Merkmale nicht überschreiten. Ein Merkmal eines Motors
gilt als einstellbar, wenn es auf normale Weise zugänglich bzw. nicht permanent versiegelt ist.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass einstellbare Merkmale zur Zertifizierung auf bestimmte
Werte innerhalb des einstellbaren Bereichs eingestellt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen zu
gewährleisten.
3.1.3 Umfasst eine nach Abschnitt 5 in Verbindung mit Teil II dieser Anlage festgelegte Motorenfamilie oder
Motorengruppe mehr als einen Leistungsbereich, so müssen die Emissionswerte des Stamm-Motors
(Typgenehmigung) und aller Motoren innerhalb dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe (Übereinstimmung
der Produktion) den strengeren Bestimmungen für den höheren Leistungsbereich entsprechen. Dem
Antragsteller steht es frei, sich bei der Festlegung von Motorenfamilien und Motorengruppen auf einzelne
Leistungsbereiche zu beschränken und den Antrag auf Erteilung der Genehmigung entsprechend zu stellen.
3.2 Typprüfungen
3.2.1 Bei der Typgenehmigung von Motorenfamilien oder Motorengruppen ist die Prüfung nur für den (die)
Stamm-Motor(en) dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe erforderlich.
3.2.2 Wenn die Ergebnisse der Typprüfung eines Motors zeigen, dass seine Abgas- und Partikelemissionen die
Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 nicht einhalten, kann eine Einrichtung zur Verringerung der Emissionen
eingebaut werden. Bei Einbau einer solchen Einrichtung gilt diese als essenzielle Motorkomponente und ist im
Beschreibungsbogen des Motors zu vermerken. Vor der Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens muss
erneut eine Typprüfung durchgeführt werden. Die emissionsreduzierende Einrichtung muss zusammen mit
allen anderen von der Behörde geforderten Unterlagen im Beschreibungsbogen vermerkt werden. In der
Beschreibungsmappe des Motors müssen ebenfalls die Verfahren der Einbau- und Zwischenprüfung für die
Einrichtung vermerkt sein, um deren korrekten Betrieb zu gewährleisten.
3.2.3 Wenn zusätzliche Substanzen wie Ammoniak, Harnstoff, Dampf, Wasser oder Kraftstoffzusätze verwendet
werden, um zu gewährleisten, dass die Abgas- und Partikelemissionen des Motors die Grenzwerte der Tabelle
in § 8a.02 Nr. 2 einhalten, sind Maßnahmen zur Überwachung des Verbrauchs dieser Substanzen erforderlich.
Die Beschreibungsmappe muss ausreichende Informationen enthalten, um problemlos nachweisen zu können,
dass der Verbrauch dieser zusätzlichen Substanzen der Einhaltung der Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02
Nr. 2 entspricht.
3.3 Einbau- und Zwischenprüfungen
3.3.1 Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit
dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck
und der Abgasgegendruck die in Teil II Anhang 1 bzw. 3 Nr. 1.17 und 1.18 für den genehmigten Motor
angegebenen Wert nicht überschreiten.
3.3.2 An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungs-
änderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die
außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden. Änderungen der Einstellungen
gemäß 3.1.2 gelten als Einstellungen innerhalb des vorgesehenen Einstellbereiches.
3.3.3 An Motoren, die zu einer Motorengruppe gehören, dürfen bei deren Einbau oder Betrieb an Bord Einstellungs-
änderungen oder Modifikationen, die gemäß der Typprüfung zulässig sind, durchgeführt werden.
3.3.4 Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen
wurden, sind diese genau im Motorparameterprotokoll zu vermerken.
3.3.5 Bei Motoren, an denen keine von den Originalspezifikationen des Herstellers abweichenden Einstellungen oder
Modifikationen vorgenommen wurden, ist ein gültiger Typgenehmigungsbogen normalerweise ausreichend,
um nachzuweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen des Motors die Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02
Nr. 2 einhalten.
3.3.6 Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat, dass die an Bord eingebauten Motoren in Bezug auf
ihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale in dem in den Beschreibungsunterlagen auf-
gezeichneten Rahmen liegen, so ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikelemissionen der Motoren
die Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 einhalten.
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
3.3.7 Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen für einen Motor, für den ein Typgenehmigungsbogen
ausgestellt wurde, die Einbau- oder Zwischenprüfung gemäß diesen Bestimmungen reduzieren. Die gesamte
Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder und/oder einen Motor einer Motorenfamilie oder Motoren-
gruppe durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder
und/oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor an den Tag
legen.
4 Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
4.1 Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der
Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde davon
aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm EN 29002 (deren Anwendungs-
bereich die Produktion der betreffenden Motoren einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungs-
standard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und
verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu
unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 8a.02 Nr. 2 fortlaufend erfüllt werden, sind
zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.
4.2 Der Inhaber der Typgenehmigung muss
4.2.1 sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;
4.2.2 Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten
Typ erforderlich sind;
4.2.3 sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige
Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;
4.2.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Motormerkmale unter
Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;
4.2.5 sicherstellen, dass alle Stichproben von Motoren oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den
Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme
und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung
wiederherzustellen.
4.3 Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten
Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.
4.3.1 Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
4.3.2 Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der
aufgrund von Abschnitt 3.2 vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
4.3.2.1 Ein Motor wird der Serie entnommen und der Prüfung nach Abschnitt 3.1 unterzogen. Die ermittelten Abgas-
und Partikelemissionen dürfen die in der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 angegebenen Werte nicht überschreiten.
4.3.2.2 Erfüllt ein der Serie entnommener Motor die Anforderungen nach Abschnitt 4.3.2.1 nicht, so kann der Hersteller
Stichprobenmessungen an einigen der Serie entnommenen Motoren gleicher Bauart verlangen, wobei die
Stichprobe den ursprünglich entnommenen Motor umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang „n“
der Stichprobe im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme des ursprünglich entnommenen
–
Motors sind die Motoren einer Prüfung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel (x ) der mit der Stichprobe
ermittelten Ergebnisse muss dann für jeden einzelnen Schadstoff bestimmt werden. Die Serienproduktion
gilt als bestimmungsmäßig konform, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
–
x+k·S ≤L t
Hierbei bezeichnet
k: einen statistischen Faktor, der von „n“ abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:
n 2 3 4 5 6 7 8 9 10
k 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 0,342 0,317 0,296 0,279
n 11 12 13 14 15 16 17 18 19
k 0,265 0,253 0,242 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198
0,860
wenn n ≥ 20, k = —
√n
√Σ
–
(x – x )2
St: , wobei x ein beliebiges mit der Stichprobe n erzieltes Einzelergebnis ist
n–1
L: den zulässigen Grenzwert nach § 8a.02 Nr. 2 für jeden untersuchten Schadstoff.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1715
4.3.3 Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Motoren vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers
teilweise oder vollständig eingefahren sind.
4.3.4 Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige Behörde
berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen nach Abschnitt 4.3.2 hat die zuständige
Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der
Produktion unverzüglich wiederherzustellen.
5 Motorenfamilien und Motorengruppen
5.1 Verfahren für die Auswahl einer Motorenfamilie
5.1.1 Die Motorenfamilie kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren
dieser Familien gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich.
Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer bestimmten
Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.
5.1.2 Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend
aufgeführten wesentlichen Kenndaten übereinstimmen:
5.1.2.1 Arbeitsweise:
– Zweitakt,
– Viertakt;
5.1.2.2 Kühlmittel:
– Luft,
– Wasser,
– Öl;
5.1.2.3 Hubraum des einzelnen Zylinders:
– die Gesamtstreuung der Motoren darf höchstens 15 % betragen,
– Anzahl der Zylinder bei Motoren mit Abgasnachbehandlungseinrichtung;
5.1.2.4 Art der Luftansaugung:
– Saugmotoren,
– aufgeladene Motoren;
5.1.2.5 Typ/Beschaffenheit des Brennraums:
– Vorkammer,
– Wirbelkammer,
– Direkteinspritzung;
5.1.2.6 Ventile und Kanäle – Anordnung, Größe und Anzahl:
– Zylinderkopf,
– Zylinderwand;
5.1.2.7 Kraftstoffanlage:
– Pumpe-Leitung-Düse,
– Reiheneinspritzpumpe,
– Verteilereinspritzpumpe,
– Einzeleinspritzung,
– Pumpe-Düse-System,
– Common Rail;
5.1.2.8 Sonstige Merkmale:
– Abgasrückführung,
– Wassereinspritzung/Emulsion,
– Lufteinblasung,
– Ladeluftkühlung;
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
5.1.2.9 Abgasnachbehandlung:
– Oxidationskatalysator,
– Reduktionskatalysator,
– Thermoreaktor,
– Partikelfilter.
5.1.3 Wenn die Motoren in der Familie andere variable Merkmale aufweisen, die die Abgas- und Partikelemissionen
beeinflussen können, so müssen diese Merkmale ebenfalls identifiziert und bei der Auswahl des Stamm-
Motors berücksichtigt werden.
5.2 Verfahren für die Auswahl einer Motorengruppe
5.2.1 Die Motorengruppe kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren
dieser Gruppen gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich.
Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer bestimmten
Motorengruppe nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.
5.2.2 Eine Motorengruppe wird durch weitere nachfolgende grundlegende Kenndaten, zusätzlich zu denen in
Abschnitt 5.1.2 für Motorenfamilien genannten, definiert:
5.2.2.1 Bohrungs- und Hubdimensionen;
5.2.2.2 Methoden und Konstruktionsmerkmale der Aufladungs- und Abgassysteme:
– konstanter Druck,
– pulsierendes System;
5.2.2.3 Konstruktionsmerkmale des Brennraums, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen;
5.2.2.4 Konstruktionsmerkmale des Kraftstoff-Einspritzsystems, des Kolbens und der Einspritznocke, welche die
Grundcharakteristika bestimmen können, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen, und
5.2.2.5 maximale Nennleistung pro Zylinder bei der maximalen Nenndrehzahl. Der maximale Bereich der Leistungs-
herabsetzung innerhalb der Motorengruppe muss vom Hersteller deklariert und von der zuständigen Behörde
genehmigt werden.
5.2.3 Motoren können nur als zu einer Motorengruppe gehörig betrachtet werden, wenn die in Abschnitt 5.2.2
genannten Kenndaten für alle relevanten Motoren übereinstimmen. Eine Festlegung als Motorengruppe
kann die zuständige Behörde jedoch akzeptieren, wenn nur eines dieser Kenndaten nicht auf alle Motoren
einer beabsichtigten Motorengruppe zutrifft. Dazu muss der Motorenhersteller in der Beschreibungsmappe
nachweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen aller Motoren innerhalb der Motorengruppe trotz der
Abweichung eines dieser Kenndaten weiterhin die Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 einhalten.
5.2.4 Die zuständige Behörde kann nachstehende Einstellungen und Modifikationen an Motoren einer Motoren-
gruppe zulassen:
5.2.4.1 Einstellungen zur Anpassung an die Bordbedingungen:
– Einspritzzeitpunkt zum Ausgleich von unterschiedlichen Kraftstoffeigenschaften,
– Einspritzzeitpunkt zur Optimierung des maximalen Zylinderdrucks,
– unterschiedliche Kraftstoffzufuhr zu den einzelnen Zylindern;
5.2.4.2 Modifikationen zur Motorenoptimierung für den Einsatzzweck:
– Turbolader,
– Einspritzpumpen-Komponenten:
– Plungerspezifikationen,
– Entlastungsventilspezifikationen,
– Einspritzdüsen,
– Nockenprofile:
– Ein-/Auslassventil,
– Einspritznocke,
– Brennraum.
5.2.4.3 Veränderungen, die über die vorgenannten Einstellungen und Modifikationen hinausgehen, bedürfen einer
besonderen Begründung.
5.2.5 Der zuständigen Behörde sind zur Zulassung der in 5.2.4 genannten Einstellungen und Modifikationen alle
von ihr als notwendig erachteten Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann auch die Wiederholung
von einzelnen oder allen Teilen der Typprüfung, der Einbau- oder der Zwischenprüfung des Motors verlangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1717
5.3 Auswahl des Stamm-Motors
5.3.1 Die zuständige Behörde muss die Auswahl des Stamm-Motors der Motorenfamilie oder Motorengruppe vor
Durchführung der Prüfungen genehmigen. Ein Hauptkriterium bei der Auswahl des Stamm-Motors ist die
höchste Kraftstoffförderrate pro Arbeitstakt. Des weiteren muss die Methode auf der Wahl eines Motors
basieren, der Merkmale und Eigenschaften aufweist, die erfahrungsgemäß die höchsten Abgasemissionen
(dargestellt in g/kWh) produzieren. Hierfür sind detaillierte Kenntnisse der Motoren innerhalb der Motoren-
familie oder Motorengruppe notwendig. Unter Umständen kann die zuständige Behörde zu dem Schluss
gelangen, dass es angebracht ist, den schlechtesten Emissionswert der Motorenfamilie oder Motorengruppe
durch Prüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die zuständige Behörde zur Prüfung einen
weiteren Motor heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, dass er die höchsten Emissionswerte aller
Motoren dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe aufweist.
5.3.2 Weisen die Motoren einer Motorenfamilie oder Motorengruppe sonstige veränderliche Merkmale auf, denen
ein Einfluss auf die Abgasemissionen zugeschrieben werden kann, so sind auch diese Merkmale festzuhalten
und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen.
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Anlage J, Teil II
(Muster)
T e i l II
B e s c h r e i b u n g s b o g e n N r.1) …
z u r Ty p g e n e h m i g u n g , b e t r e f f e n d M a ßn a h m e n z u r Ve r m i n d e r u n g
d e r Em i s s i o n g a s f ö r m i g e r S c h a d s t o f f e
und luft verunreinigend er Part ikel aus Dieselmot oren,
d i e f ü r d e n Ei n b a u i n Fa h r z e u g e d e r Rh e i n s c h i f f f a h r t b e s t i m m t s i n d
Stamm-Motor/Motortyp 2): ..................................................................................................................................................
0 Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ..............................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls Motoren der
Motorenfamilie/Motorengruppe2): ..............................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor: ................................................................
......................................................................................................................................................................................
0.4 Verwendungszweck des Motors3): ............................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
0.5 Name und Anschrift des Herstellers: ..........................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ..................................................................
......................................................................................................................................................................................
0.6 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motoridentifizierungsnummer: ..........................................................
......................................................................................................................................................................................
0.7 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: ..................................................................................
......................................................................................................................................................................................
0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ..........................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
Anhänge
1. Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps
2. Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe
3. Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe
4. (Gegebenenfalls) Merkmale der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile
5. Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten der einstellbaren Merkmale und der
Motorparameter
6. Fotografien des Stamm-Motors
7. Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)
Datum, Unterschrift des Motorherstellers
.................................. ................................................................
_____________
1) Nr. des Beschreibungsbogens von der zuständigen Behörde zu vergeben.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Z.B. Schiffsantrieb – Propellerkurve, Schiffshauptantrieb – konstante Drehzahl.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1719
Anlage J, Teil II, Anhang 1
(Muster)
Wesent lic he M erkmale d es St amm- M ot ors/ M ot ort yp s
1 Beschreibung des Motors
1.1 Hersteller: ..........................................................................................................................................................
1.2 Motorkennnummer des Herstellers: ..................................................................................................................
1.3 Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt 1)
1.4 Bohrung: .................................................................................................................................................... mm
1.5 Hub: ............................................................................................................................................................ mm
1.6 Anzahl und Anordnung der Zylinder: ..................................................................................................................
1.7 Hubraum: .................................................................................................................................................... cm3
1.8 Nennleistung: .................. kW bei Nenndrehzahl: .................................................................................... min-1
1.9 Drehzahl: ........................ min-1 bei maximalem Drehmoment: .................................................................. Nm
1.10 Volumetrisches Verdichtungsverhältnis2): ..........................................................................................................
1.11 Beschreibung der Verbrennungsanlage: ............................................................................................................
1.12 Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens: ..................................................................................
1.13 Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: ................................................................................ mm2
1.14 Kühlsystem
1.14.1 Flüssig k eit sk ühlung
1.14.1.1 Art der Flüssigkeit: ............................................................................................................................................
1.14.1.2 Kühlmittelpumpe(n): ja/nein1)
1.14.1.3 Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ..................................................................................
1.14.1.4 Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): ..............................................................................
1.14.2 Luftkühlung
1.14.2.1 Gebläse: ja/nein1)
1.14.2.2 Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ..................................................................................
1.14.2.3 Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): ..............................................................................
1.15 Vom Hersteller zugelassene Temperaturen
1.15.1 Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am Motoraustritt: ........................................................................ K
1.15.2 Luftkühlung: Bezugspunkt: ................................................................................................................................
Höchste Temperatur am Bezugspunkt: .......................................................................................................... K
1.15.3 Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des Zwischenkühlers (falls zutreffend): .......................................... K
1.15.4 Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und
Auspuffkrümmer(n): ........................................................................................................................................ K
1.15.5 Schmiermitteltemperatur: mindestens ............................................................................................................ K
höchstens .............................................................................................................. K
1.16 Auflader: ja/nein1)
1.16.1 Marke: ................................................................................................................................................................
1.16.2 Typ: ....................................................................................................................................................................
1.16.3 Beschreibung des Systems (z.B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate),
falls zutreffend): ..................................................................................................................................................
1.16.4 Zwischenkühler: ja/nein1)
_____________
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Toleranz angeben.
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
1.17.1 Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck
bei Motornenndrehzahl und Volllast: ........................................................................................................ kPa
1.18 Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck
bei Motornenndrehzahl und Volllast: ........................................................................................................ kPa
2 Zusätzliche Einrichtungen zur Verringerung der Schadstoffe
(falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst)
– Beschreibung und/oder Skizze(n): ..................................................................................................................
3 Kraftstoffsystem
3.1 Kraftstoffpumpe
Druck2) oder Kennlinie: .............................................................................................................................. kPa
3.2 Einspritzanlage ................................................................................................................................................
3.2.1 Pump e
3.2.1.1 Marke(n): ............................................................................................................................................................
3.2.1.2 Typ(en): ..............................................................................................................................................................
3.2.1.3 Einspritzmenge: ……… und ……… mm3 2) je Hub oder Takt bei ……… min-1 der Pumpe
(Nenndrehzahl) bzw. ........ min-1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie
Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand 1)
3.2.1.4 Einspritzzeitpunkt ..............................................................................................................................................
3.2.1.4.1 Verstellkurve des Spritzverstellers2): ..................................................................................................................
3.2.1.4.2 Einstellung des Einspritzzeitpunkts2): ................................................................................................................
3.2.2 Ei n s p r i t z l e i t u n g e n
3.2.2.1 Länge: ........................................................................................................................................................ mm
3.2.2.2 Innendurchmesser: .................................................................................................................................... mm
3.2.3 E i n s p r i t z d ü s e (n)
3.2.3.1 Marke(n): ............................................................................................................................................................
3.2.3.2 Typ(en): ..............................................................................................................................................................
3.2.3.3 Öffnungsdruck2) oder Kennlinie: ................................................................................................................ kPa
3.2.4 Reg ler
3.2.4.1 Marke(n): ............................................................................................................................................................
3.2.4.2 Typ(en): ..............................................................................................................................................................
3.2.4.3 Abregeldrehzahl bei Volllast 2): .................................................................................................................. min-1
3.2.4.4 Größte Drehzahl ohne Last 2): .................................................................................................................... min-1
3.2.4.5 Leerlaufdrehzahl2): .................................................................................................................................... min-1
3.3 Kaltstarteinrichtung
3.3.1 Marke(n): ............................................................................................................................................................
3.3.2 Typ(en): ..............................................................................................................................................................
3.3.3 Beschreibung: ....................................................................................................................................................
4 Ventileinstellung
4.1 Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte,
oder entsprechende Angaben: ..........................................................................................................................
4.2 Bezugs- und/oder Einstellbereiche1)
_____________
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Toleranz angeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1721
Anlage J, Teil II, Anhang 2
(Muster)
W e s e n t l i c h e M e r k m a l e d e r M o t o r e n f a m i l i e / M o t o r e n g r u p p e1)
1 Gemeinsame Kenndaten1):
1.1 Arbeitsweise: ............................................................................................................................................................
1.2 Kühlmittel: ................................................................................................................................................................
1.3 Luftansaugmethode: ................................................................................................................................................
1.4 Typ/Beschaffenheit des Brennraums: ......................................................................................................................
1.5 Ventile und Schlitzauslegung – Anordnung, Größe und Anzahl: ..............................................................................
1.6 Kraftstoffanlage: ........................................................................................................................................................
1.7 Motoren-Funktionssysteme:
Identitätsnachweis gemäß Skizze(n) Nummer:
– Ladeluftkühlung: ....................................................................................................................................................
– Abgasrückführung2): ..............................................................................................................................................
– Wassereinspritzung/Emulsion2): ............................................................................................................................
– Lufteinblasung2): ..................................................................................................................................................
1.8 Abgasnachbehandlungssystem2): ............................................................................................................................
Nachweis des gleichen (oder bei Stamm-Motor des niedrigsten) Verhältnisses: System-
kapazität/Kraftstoff-Fördermenge je Hub gemäß Schaubild(er) Nummer: ..............................................................
2 Aufstellung der Motorenfamilie/Motorengruppe1)
2.1 Bezeichnung der Motorenfamilie/Motorengruppe1): ................................................................................................
2.2 Spezifikation von Motoren dieser Familie/Gruppe1): ................................................................................................
Stamm-
Motor3)
Motorbezeichnung
Anzahl der Zylinder
Nenndrehzahl (min-1)
Fördermenge je Hub (mm3)
Nennleistung (kW)
Drehzahl bei maximalem
Drehmoment (min-1)
Fördermenge je Hub (mm3)
Maximales Drehmoment (Nm)
Untere Leerlaufdrehzahl (min-1)
Zylinderhubraum
(% des Stamm-Motors) 100
_____________
1) Unter Berücksichtigung der in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Anhang J Teil I Abschnitt 5 angegebenen Vorschriften auszufüllen.
2) „n.z“ für „nicht zutreffend“ angeben.
3) Ausführliche Beschreibung siehe Anlage 1.
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Anlage J, Teil II, Anhang 3
(Muster)
Wesent lic he M erkmale d er M ot oren
i n d e r M o t o r e n f a m i l i e / M o t o r e n g r u p p e1)
1 Beschreibung des Motors
1.1 Hersteller: ..........................................................................................................................................................
1.2 Motorkennnummer des Herstellers: ..................................................................................................................
1.3 Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt 2)
1.4 Bohrung: .................................................................................................................................................... mm
1.5 Hub: ............................................................................................................................................................ mm
1.6 Anzahl und Anordnung der Zylinder: ..................................................................................................................
1.7 Hubraum: .................................................................................................................................................... cm3
1.8 Nennleistung: .................. kW bei Nenndrehzahl: .................................................................................... min-1
1.9 Drehzahl: ........................ min-1 bei maximalem Drehmoment: .................................................................. Nm
1.10 Volumetrisches Verdichtungsverhältnis3): ..........................................................................................................
1.11 Beschreibung des Verbrennungsprinzips: ........................................................................................................
1.12 Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens: ..................................................................................
1.13 Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: ................................................................................ mm2
1.14 Kühlsystem
1.14.1 Flüssig k eit sk ühlung
1.14.1.1 Art der Flüssigkeit: ............................................................................................................................................
1.14.1.2 Kühlmittelpumpe(n): ja/nein2)
1.14.1.3 Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ..................................................................................
1.14.1.4 Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): ..............................................................................
1.14.2 Luftkühlung
1.14.2.1 Gebläse: ja/nein2)
1.14.2.2 Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ..................................................................................
1.14.2.3 Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): ..............................................................................
1.15 Vom Hersteller zugelassene Temperaturen
1.15.1 Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am Motoraustritt: ........................................................................ K
1.15.2 Luftkühlung: Bezugspunkt: ................................................................................................................................
Höchste Temperatur am Bezugspunkt: .......................................................................................................... K
1.15.3 Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des Zwischenkühlers (falls zutreffend): .......................................... K
1.15.4 Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und
Auspuffkrümmer(n): ........................................................................................................................................ K
1.15.5 Schmiermitteltemperatur: mindestens ............................................................................................................ K
höchstens .............................................................................................................. K
1.16 Auflader: ja/nein2)
1.16.1 Marke: ................................................................................................................................................................
1.16.2 Typ: ....................................................................................................................................................................
1.16.3 Beschreibung des Systems (z.B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate),
falls zutreffend): ..................................................................................................................................................
_____________
1) Für jeden Motor der Motorenfamilie/Motorengruppe gesondert vorzulegen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1723
1.16.4 Zwischenkühler: ja/nein1)
1.17 Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck
bei Motornenndrehzahl und Volllast: ........................................................................................................ kPa
1.18 Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck
bei Motornenndrehzahl und Volllast: ........................................................................................................ kPa
2 Zusätzliche Einrichtungen zur Verringerung der Schadstoffe
(falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst)
– Beschreibung und/oder Skizze(n): ..................................................................................................................
3 Kraftstoffsystem
3.1 Kraftstoffpumpe
Druck2) oder Kennlinie: .............................................................................................................................. kPa
3.2 Einspritzanlage
3.2.1 Pump e
3.2.1.1 Marke(n): ............................................................................................................................................................
3.2.1.2 Typ(en): ..............................................................................................................................................................
3.2.1.3 Einspritzmenge: ……… und ……… mm3 2) je Hub oder Takt bei ……… min-1 der Pumpe
(Nenndrehzahl) bzw. ........ min-1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie
Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand 1)
3.2.1.4 Einspritzzeitpunkt
3.2.1.4.1 Verstellkurve des Spritzverstellers2): ..................................................................................................................
3.2.1.4.2 Einstellung des Einspritzzeitpunkts2): ................................................................................................................
3.2.2 Ei n s p r i t z l e i t u n g e n
3.2.2.1 Länge: ........................................................................................................................................................ mm
3.2.2.2 Innendurchmesser: .................................................................................................................................... mm
3.2.3 E i n s p r i t z d ü s e (n)
3.2.3.1 Marke(n): ............................................................................................................................................................
3.2.3.2 Typ(en): ..............................................................................................................................................................
3.2.3.3 Öffnungsdruck2) oder Kennlinie: ................................................................................................................ kPa
3.2.4 Reg ler
3.2.4.1 Marke(n): ............................................................................................................................................................
3.2.4.2 Typ(en): ..............................................................................................................................................................
3.2.4.3 Abregeldrehzahl bei Volllast 2): .................................................................................................................. min-1
3.2.4.4 Größte Drehzahl ohne Last 2): .................................................................................................................... min-1
3.2.4.5 Leerlaufdrehzahl2): .................................................................................................................................... min-1
3.3 Kaltstarteinrichtung
3.3.1 Marke(n): ............................................................................................................................................................
3.3.2 Typ(en): ..............................................................................................................................................................
3.3.3 Beschreibung: ....................................................................................................................................................
4 Ventileinstellung
4.1 Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte,
oder entsprechende Angaben: ..........................................................................................................................
4.2 Bezugs- und/oder Einstellbereiche1) ..................................................................................................................
_____________
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Toleranz angeben.
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Anlage J, Teil III
(Muster)
Typ g enehm ig ung sb o g en
Siegel der zuständigen Behörde
Nr. der Typgenehmigung: ……………………………………… Nr. der Erweiterung: ………………………………………
Benachrichtigung über
– die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug1) der Typgenehmigung
für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe im Hinblick auf die Emission von Schadstoffen
gemäß Rheinschiffsuntersuchungsordnung
(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: ....................................................................................................................
Abschnitt I
0 Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ..............................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls die Motoren der
Motorenfamilie/Motorengruppe1): ..............................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor/an den Motoren: ....................................
Stelle: ..........................................................................................................................................................................
Art der Anbringung: ....................................................................................................................................................
0.4 Verwendungszweck des Motors2): ............................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
0.5 Name und Anschrift des Herstellers: ..........................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ..................................................................
......................................................................................................................................................................................
0.6 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motoridentifizierungsnummer: ..........................................................
......................................................................................................................................................................................
0.7 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: ..................................................................................
......................................................................................................................................................................................
0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ..........................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
Abschnitt II
1 Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen: ............................................................................................................
1.1 Besonderheiten, die beim Einbau des Motors/der Motoren in das Fahrzeug zu beachten sind: ..........................
1.1.1 Höchster zulässiger Ansaugunterdruck: .......................................................................................................... kPa
..................................................................................................................................................................................
1.1.2 Höchster zulässiger Abgasgegendruck: .......................................................................................................... kPa
..................................................................................................................................................................................
_____________
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Z.B. Schiffsantrieb – Propellerkurve, Schiffsantrieb, konstante Drehzahl.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1725
2 Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst 1): ..........................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
3 Datum des Prüfberichts2): ........................................................................................................................................
4 Nummer des Prüfberichts: ......................................................................................................................................
5 Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungs-
bogen des (der) oben genannten Motors/Motoren sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug
auf den Motortyp oder den Stamm-Motor. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zuständigen
Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster des (Stamm-) Motors vorgestellt 3):
Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen3):
Ort: ..........................................................................................................................................................................
Datum: ....................................................................................................................................................................
Unterschrift: ............................................................................................................................................................
Anlagen: Beschreibungsmappe
Prüfergebnisse (siehe Anhang 1)
_____________
1) Werden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, „entfällt“ angeben.
2) Gegebenenfalls inklusive Korrelationsstudie zu Probenahmesystemen, die von den Bezugssystemen abweichen, gemäß Rheinschiffsuntersuchungs-
ordnung Anlage J, Teil I, Abschnitt 3.1.1.
3) Nichtzutreffendes streichen.
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Anlage J, Teil III, Anhang 1
(Muster)
Prüfergeb nisse
0 Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ............................................................................................................
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und
gegebenenfalls Motoren der Motorenfamilie/Motorengruppe1): ............................................................................
1 Information zur Durchführung der Prüfung(en)2)
1.1 Prüfzyklus
Bezeichnung des Prüfzyklus3): ................................................................................................................................
1.2 M ot orleist ung
1.2.1 Motordrehzahlen:
Leerlaufdrehzahl: ............................................................................................................................................ min-1
Nenndrehzahl: ................................................................................................................................................ min-1
1.2.2 Nennleistung: .................................................................................................................................................... kW
1.3 Em i s s i o n s w e r t e
Ergebnisse der Emissionsprüfung Grenzwerte
CO: .................................... g/kWh CO: .................................... g/kWh
HC: ...................................... g/kWh HC: ...................................... g/kWh
NOx: .................................... g/kWh NOx: .................................... g/kWh
Partikel: .............................. g/kWh Partikel: .............................. g/kWh
1.4 Zust änd ig e B ehö rd e o d er Tec hnisc her Dienst
Ort, Datum: ...................................................................... Unterschrift: ......................................................................
_____________
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Im Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden einzelnen anzugeben.
3) Hier den zugrunde gelegten Prüfzyklus entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung Nr. 16 Teil II
Abschnitt 3.6 eintragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1727
Anlage J, Teil IV
(Muster)
T e i l IV
Sc hema für
d ie Num m erierung d er Typ g enehm ig ung en
1. Systematik
Die Nummer besteht aus 5 Abschnitten, die durch das Zeichen „ *“ getrennt sind.
Abschnitt 1: Der Großbuchstabe „R“, gefolgt von der Kennzahl des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat:
1 für Deutschland
2 für Frankreich
4 für die Niederlande
6 für Belgien
14 für die Schweiz.
Abschnitt 2: Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderun-
gen hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel verschärft
werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die
Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet.
Abschnitt 3: Die Bezeichnung der Prüfzyklen. Da Motoren für unterschiedliche Einsatzzwecke aufgrund der
jeweiligen Prüfzyklen eine Typgenehmigung erhalten können, sind die Bezeichnungen der relevanten
Prüfzyklen hier anzugeben.
Abschnitt 4: Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grund-
genehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001.
Abschnitt 5: Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für den Nachtrag. Die Reihenfolge
beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.
2. Beispiele
a) Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I und der Anwendung des Motors für
Schiffsantrieb – Propellerkurve (bislang noch ohne Nachtrag):
R 4*I*E3*0003*00
b) Zweiter Nachtrag zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II, für
Schiffsantrieb – konstante Drehzahl und
Schiffsantrieb – Propellerkurve:
R 1*II*E2E3*0004*02
1728
Anlage J, Teil V
(Muster)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Teil V
Auf st ellung d er Typ g enehm ig ung en f ür
M ot ort yp en, M ot orenfamilien und M ot orengrup p en
Siegel der zuständigen Behörde
Listen Nr. ……………………………………… Zeitraum von …………… bis ……………
1 2 3 4 5 6 7
Fabrikmarke1) Herstellerseitige Nummer der Typgenehmigung Datum der Erweiterung, Grund der Erweite- Datum der
Bezeichnung1) Typgenehmigung Verweigerung, rung, Verweigerung Erweiterung,
Entziehung2) oder Entziehung Verweigerung,
Entziehung2)
_____________
1) Entsprechend Typgenehmigungsbogen.
2) Zutreffendes eintragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1729
Anlage J, Teil VI
(Muster)
T e i l VI
Aufst ellung d er hergest ellt en M ot oren
Siegel der zuständigen Behörde
Listen-Nr.: ..........................................................................................................................................................................
für den Zeitraum von: ...................................................... bis: ....................................................................................
Zu den Motortypen, Motorenfamilien, Motorengruppen und Typgenehmigungsnummern der Motoren, die innerhalb
des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung hergestellt wurden,
werden folgende Angaben gemacht:
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ......................................................................................................................
Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls Motoren der Motoren-
familie/Motorengruppe1): ....................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................
Nummer der Typgenehmigung: ........................................................................................................................................
Ausstellungsdatum: ..........................................................................................................................................................
Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen): ....................................................................................................................
Bezeichnung der Motorenfamilie/Motorengruppe2): ..........................................................................................................
Motor der Motorenfamilie/
Motorengruppe: 1: … 2: … n: …
Motoridentifizierungsnummer: … 001 … 001 … 001
… 002 … 002 … 002
. . .
. . .
. . .
…m …p …q
_____________
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Gegebenenfalls weglassen; das Beispiel zeigt eine Motorenfamilie mit „n“ verschiedenen Motoren, von denen Einheiten
des Motors 1 mit den Kennnummern … 001 bis … m,
des Motors 2 mit den Kennnummern … 001 bis … p,
des Motors n mit den Kennnummern … 001 bis … q
hergestellt wurden.
1730
Anlage J, Teil VII
(Muster)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
T e i l VII
Dat enb lat t f ür M o t o ren m it Typ g enehm ig ung
Siegel der zuständigen Behörde
Motorbeschreibung Emissionen (g/kWh)
Lfd. Datum der Nummer Fabrik- Motortyp/ Kühl- Anzahl Gesamt- Nenn- Nenn- Ver- Nach- Prüf- CO HC NOx PT
Nr. Typgeneh- der Typ- marke Motoren- mittel1) der hubraum leistung drehzahl brennung2) behand- zyklus
migung geneh- familie/ Zylinder (cm3) (kW) (min-1) lung3)
migung Motoren-
gruppe
_____________
1) Flüssigkeit oder Luft.
2) Zu verwendende Abkürzungen: DI = Direkteinspritzung, PC = Vor-/Wirbelkammer, NA = Saugmotor, TC = Turboaufladung, TCA = Turboaufladung mit Zwischenkühlung.
Beispiele: DI NA, DI TC, DI TCA, PC NA, PC TC, PC TCA.
3) Zu verwendende Abkürzungen: CAT = Katalysator, PT = Partikelfilter, EGR = Abgasrückführung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1731
Anlage J, Teil VIII
(Muster)
T e i l VIII
M ot orp aramet erp rot okoll
Siegel der zuständigen Behörde
0 Allgemeines
0.1 Angaben zum Motor
0.1.1 Fabrikmarke: ............................................................................................................................................................
0.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: ................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
0.1.3 Typgenehmigungsnummer: ....................................................................................................................................
0.1.4 Motoridentifizierungsnummer: ................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
0.2 Dokumentation
Die Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt
auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll
beizuheften sind.
0.3 Prüfung
Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung1) des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten, der
einstellbaren Merkmale und der Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen
nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen.
0.4 Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt …2) Seiten.
1 Motorparameter
Hiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht.
Name und Adresse der prüfenden Stelle: ................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
Name des Prüfers: ..................................................................................................................................................
Ort und Datum: ........................................................................................................................................................
Unterschrift: ............................................................................................................................................................
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ......................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
Ort und Datum: ........................................................................................................................................................
Unterschrift: ............................................................................................................................................................
Name und Adresse der prüfenden Stelle: ................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
_____________
1) Siehe Rheinschiffsuntersuchungsordnung Anlage J Teil I Abschnitt 2.4.
2) Vom Prüfer auszufüllen.
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Name des Prüfers: ..................................................................................................................................................
Ort und Datum: ........................................................................................................................................................
Unterschrift: ............................................................................................................................................................
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ......................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
Ort und Datum: ........................................................................................................................................................
Unterschrift: ............................................................................................................................................................
Name und Adresse der prüfenden Stelle: ................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
Name des Prüfers: ..................................................................................................................................................
Ort und Datum: ........................................................................................................................................................
Unterschrift: ............................................................................................................................................................
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ......................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
Ort und Datum: ........................................................................................................................................................
Unterschrift: ............................................................................................................................................................
Name und Adresse der prüfenden Stelle: ................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
Name des Prüfers: ..................................................................................................................................................
Ort und Datum: ........................................................................................................................................................
Unterschrift: ............................................................................................................................................................
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ......................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
Ort und Datum: ........................................................................................................................................................
Unterschrift: ............................................................................................................................................................
Name und Adresse der prüfenden Stelle: ................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
Name des Prüfers: ..................................................................................................................................................
Ort und Datum: ........................................................................................................................................................
Unterschrift: ............................................................................................................................................................
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ......................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................
Ort und Datum: ........................................................................................................................................................
Unterschrift: ............................................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1733
Bekanntmachung
des deutsch-tschadischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 2001
Das in N’Djamena/Tschad am 26. Oktober 2001 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit (2000) ist nach
seinem Artikel 6
am 26. Oktober 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2001
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
R. G o e r d e l e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit (2000)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Ziffer 7.1 des Protokolls der deutsch-
tschadischen Regierungsverhandlungen vom 12. April 2000 –
und
die Regierung der Republik Tschad – sind wie folgt übereingekommen:
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Art ikel 1
Tschad,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- es der Regierung der Republik Tschad und bzw. oder anderen,
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
vertiefen, gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 23 000 000,– DM
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (in Worten: dreiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, für die Vorhaben
a) „Arbeitsintensiver Pistenbau“ bis zu 8 000 000,– DM (in Wor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ten: acht Millionen Deutsche Mark),
der Republik Tschad beizutragen,
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
b) „Social Marketing von Kondomen“ bis zu 7 500 000,– DM (in lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Mark); Tschad erhoben werden.
c) „Ländliche Wasserversorgung Mayo-Kebbi“ bis zu
7 500 000,– DM (in Worten: sieben Millionen fünfhunderttau- Art ikel 4
send Deutsche Mark),
Die Regierung der Republik Tschad überlässt bei den sich aus
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
festgestellt worden ist. porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
land und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vor- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
haben ersetzt werden. publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der men erforderlichen Genehmigungen.
Regierung der Republik Tschad zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Art ikel 5
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
(1) Der im Abkommen vom 15. Dezember 1986 über Finanziel-
Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-
le Zusammenarbeit für das Vorhaben „Wasserversorgung Land-
aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
städte II“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von
9 000 000,– DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark) wird
Art ikel 2 mit einem Betrag von 1 600 000,– DM (in Worten: eine Million
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die sechshunderttausend Deutsche Mark) reprogrammiert und
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer erwähnte Vorha-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der ben „Ländliche Wasserversorgung Mayo Kebbi“ verwendet,
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan- wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun- worden ist.
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie- (2) Die in den Abkommen vom 6. Juli 1987 und 7. Oktober
gen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten 1988 über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Was-
Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah- serversorgung Abéché“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in
ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsver- Höhe von 32 000 000,– DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen
träge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist Deutsche Mark) werden mit einem Betrag von 1 619 513,74 DM
mit Ablauf des 31. Dezember 2008. (in Worten: eine Million sechshundertneunzehntausendfünfhun-
(2) Die Regierung der Republik Tschad, soweit sie nicht selbst dertdreizehn komma vierundsiebzig Deutsche Mark) reprogram-
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah- miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen- erwähnte Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung Mayo Kebbi“
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. festgestellt worden ist.
Art ikel 3 Art ikel 6
Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Kraft.
Geschehen zu N’Djamena am 26. Oktober 2001 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Dröge
Für die Regierung der Republik Tschad
Annad if
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1735
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. November 2001
Das in Gaza Stadt am 30. Oktober 2001 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-
nisation zugunsten der Palästinensischen Behörde über
Finanzielle Zusammenarbeit (Abwasserentsorgung Gaza-
Mitte) ist nach seinem Artikel 5
am 30. Oktober 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. November 2001
Bund esminist erium
für w irt sc haft lic he Zusammenarb eit
u n d En t w i c k l u n g
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen Behörde
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Abwasserentsorgung Gaza-Mitte)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Art ikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Palästinensische Befreiungsorganisation es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der
zugunsten der Palästinensischen Behörde – Palästinensischen Behörde, von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge im Wert
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen von bis zu insgesamt 138 000 000,– DM (in Worten: einhundert-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinensi- achtunddreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
schen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen 70 558 279,61) zu erhalten:
Behörde, 1. für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Gaza-Mitte“ bis zu
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch insgesamt 136 600 000,– DM (in Worten: einhundertsechs-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und unddreißig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark;
zu vertiefen, nachrichtlich in Euro: 69 842 470,97), davon
a) aus der Zusage 1998 im Wert von bis zu insgesamt
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- 60 000 000,– DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Mark; nachrichtlich in Euro: 30 667 512,87),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung b) aus der Zusage 1999 im Wert von bis zu insgesamt
beizutragen, 52 000 000,– DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen
Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 26 587 177,82),
unter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-
lungen vom 5. März 1998, vom 2. März 1999 sowie vom 10. Mai c) aus der Zusage 2000 im Wert von bis zu insgesamt
2000 – 24 600 000,– DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen
sechshunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in
sind wie folgt übereingekommen: Euro: 12 577 780,28);
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
2. für die Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Abwasserentsorgung trag aus der Zusage 1999 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und
Gaza-Mitte“ im Wert von bis zu insgesamt 1 400 000,– DM für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Artikel 1
(in Worten: eine Million vierhunderttausend Deutsche Mark; Absatz 2 genannten Finanzierungsbeiträge aus der Zusage 2000
nachrichtlich in Euro: 715 808,63) aus der Zusage 2000, mit Ablauf des 31. Dezember 2008.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben (2) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
festgestellt worden ist. Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht selbst Empfänger
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-
land und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns- zierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt
ten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben für Wiederaufbau garantieren.
ersetzt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Art ikel 3
Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästi- Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
nensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, Palästinensischen Behörde stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-
Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung bau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in in Artikel 2 erwähnten Verträge in den Palästinensischen Gebie-
Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder- ten erhoben werden.
aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Art ikel 4
Art ikel 2 Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Palästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan- gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie- der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
gen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent- Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos- erforderlichen Genehmigungen.
sen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
genannten Finanzierungsbeitrag aus der Zusage 1998 endet
Art ikel 5
diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006, für den in Artikel 1
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Finanzierungsbei- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Gaza Stadt am 30. Oktober 2001 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. R e i n i c k e
Für die Palästinensische Befreiungsorganisation
zugunsten der Palästinensischen Behörde
Nab il Sha’ at h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1737
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 22. November 2001
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Monaco am 15. November 2001
Peru am 5. August 2001.
Es wird ferner für folgende Staaten in Kraft treten:
Malta am 11. Dezember 2001
Palau am 14. Dezember 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Mai 2001 (BGBl. II S. 652).
Berlin, den 22. November 2001
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
von Änderungen der Klasseneinteilung
der internationalen Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 20. Dezember 2001
Die Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation nach dem Abkommen
von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1964 II S. 1217)
in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 (BGBl. 1981 II S. 358) sowie die
allgemeinen Hinweise und die erläuternden Anmerkungen zur Klasseneinteilung
sind durch Beschluss des Sachverständigenausschusses gemäß Artikel 3 des
Abkommens in seiner Sitzung vom 2. bis 13. Oktober 2000 geändert worden.
Die Änderungen treten
am 1. Januar 2002
in Kraft; sie werden nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 1996 (BGBl. II S. 2771).
Berlin, den 20. Dezember 2001
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Hucko
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1737
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 22. November 2001
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Monaco am 15. November 2001
Peru am 5. August 2001.
Es wird ferner für folgende Staaten in Kraft treten:
Malta am 11. Dezember 2001
Palau am 14. Dezember 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Mai 2001 (BGBl. II S. 652).
Berlin, den 22. November 2001
Ausw ärt iges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
von Änderungen der Klasseneinteilung
der internationalen Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Vom 20. Dezember 2001
Die Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation nach dem Abkommen
von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1964 II S. 1217)
in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 (BGBl. 1981 II S. 358) sowie die
allgemeinen Hinweise und die erläuternden Anmerkungen zur Klasseneinteilung
sind durch Beschluss des Sachverständigenausschusses gemäß Artikel 3 des
Abkommens in seiner Sitzung vom 2. bis 13. Oktober 2000 geändert worden.
Die Änderungen treten
am 1. Januar 2002
in Kraft; sie werden nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 1996 (BGBl. II S. 2771).
Berlin, den 20. Dezember 2001
Bund esminist erium d er Just iz
Im Auftrag
Hucko
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
1. In den allgemeinen Hinweisen zu den Dienstleistungen wird
a) im englischen Text der Absatz c b) im französischen Text der Absatz c c) im deutschen Text der Absatz c
wie folgt neu gefasst: wie folgt neu gefasst: wie folgt neu gefasst:
(Übersetzung)
“(c) Services that provide advice, infor- «c) Les services de conseils, d’infor- „c) Dienstleistungen zur Beratung oder
mation or consultation are in prin- mations ou de consultation sont Information werden grundsätzlich
ciple classified in the same classes classés, en principe, dans la même den gleichen Klassen zugeordnet
as the services that correspond to classe que le service faisant l’ob- wie die Dienstleistungen, auf die
the subject matter of advice, infor- ject du conseil, de l’information ou sich die Beratung oder Informa-
mation or consultation, e.g., trans- de la consultation, par exemple tion bezieht, z. B. Transportbera-
portation consultancy (Cl. 39), consultation en matière de trans- tung (Kl. 39), Unternehmensbera-
business management consul- port (cl. 39), consultation en matiè- tung (Kl. 35), finanzielle Beratung
tancy (Cl. 35), financial consul- re de gestion des affaires commer- (Kl. 36), Schönheitsberatung (Kl. 44).
tancy (Cl. 36), beauty consultancy ciales (cl. 35), consultation en Das Erteilen von Auskünften bzw.
(Cl. 44). The rendering of the ad- matière financière (cl. 36), consulta- die Weitergabe von Informationen
vice, information or consultancy by tion en matière de soins de beauté auf elektronischem Wege (z. B.
electronic means (e. g., telephone, (cl. 44). La communication par voie Telefon, Computer) berührt nicht
computer) does not affect the clas- électronique de ce conseil, de cette die Klassifikation dieser Dienst-
sification of these services.” information ou de cette consulta- leistung.“
tion (par téléphone, par voie in-
formatique) est sans effet sur le
classement du service.»
2. In den erläuternden Anmerkungen zu Klasse 2 werden
a) im englischen Text im Abschnitt b) im französischen Text im Abschnitt c) im deutschen Text im Abschnitt
(Übersetzung)
“This class does not include, in particu- «Cette classe ne comprend pas notam- „Diese Klasse enthält insbesondere
lar:” ment:» nicht:“
die Wörter die Wörter die Wörter
“– mordants for seed (Cl. 5);” «– les mordants pour semences (cl. 5);» „– Beizen für Saatgut (Kl. 5);“
gestrichen; gestrichen; gestrichen.
3. In Klasse 4 werden
a) im englischen Text die Wörter b) im französischen Text die Wörter c) im deutschen Text die Wörter
(Übersetzung)
“candles, wicks.” «bougies, mèches.» „Kerzen, Dochte.“
durch die Wörter durch die Wörter durch die Wörter
“candles and wicks for lighting.” «bougies et mèches pour l’éclairage.» „Kerzen und Dochte für Beleuchtungs-
zwecke.“
ersetzt; ersetzt; ersetzt.
4. In Klasse 5 werden
a) im englischen Text die Wörter b) im französischen Text die Wörter c) im deutschen Text die Wörter
(Übersetzung)
“Pharmaceutical, veterinary and sani- «Produits pharmaceutiques, vétérinai- „Pharmazeutische und veterinärmedizi-
tary preparations;” res et hygiéniques;» nische Erzeugnisse sowie Präparate für
die Gesundheitspflege;“
durch die Wörter durch die Wörter durch die Wörter
“Pharmaceutical and veterinary prepa- «Produits pharmaceutiques et vétéri- „Pharmazeutische und veterinärmedi-
rations; sanitary preparations for medi- naires; produits hygiéniques pour la zinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte
cal purposes;” médecine;» für medizinische Zwecke;"
ersetzt; ersetzt; ersetzt.
5. In den erläuternden Anmerkungen zu Klasse 5 werden
a) im englischen Text im Abschnitt b) im französischen Text im Abschnitt c) im deutschen Text im Abschnitt
(Übersetzung)
“This class includes, in particular:” «Cette classe comprend notamment:» „Diese Klasse enthält insbesondere:“
die Wörter die Wörter die Wörter
“– sanitary preparations for medical «– les produits hygiéniques pour la „– Präparate für die Gesundheitspflege
purposes and for personal hygiene;" médecine et pour l’hygiène intime;» für medizinische Zwecke und für die
Intimpflege;“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1739
durch die Wörter durch die Wörter durch die Wörter
“– sanitary preparations for personal «– les produits hygiéniques pour l’hygiè- „– Sanitärprodukte für den persönlichen
hygiene, other than toiletries;” ne intime, autres que les produits Gebrauch, ausgenommen Kosmetik-
de toilette;» artikel;“
ersetzt; ersetzt; ersetzt.
6. In Klasse 9 werden
a) im englischen Text das Wort b) im französischen Text das Wort c) im deutschen Text das Wort
(Übersetzung)
“electric” «électriques» „elektrische“
gestrichen; gestrichen; gestrichen;
und nach den Wörtern und nach dem Wort und nach den Wörtern
“apparatus and instruments;” «d’enseignement;» „Unterrichtsapparate und -instrumente;“
die Wörter die Wörter die Wörter
“apparatus and instruments for con- «appareils et instruments pour la con- „Apparate und Instrumente zum Leiten,
ducting, switching, transforming, accu- duite, la distribution, la transformation, Schalten, Umwandeln, Speichern, Re-
mulating, regulating or controlling elec- l’accumulation, le réglage ou la com- geln und Kontrollieren von Elektrizität;“
tricity;” mande du courant électrique,»
hinzugefügt; hinzugefügt; hinzugefügt.
7. In den erläuternden Anmerkungen zu Klasse 9 werden
a) im englischen Text im Abschnitt b) im französischen Text im Abschnitt c) im deutschen Text im Abschnitt
(Übersetzung)
“This class includes, in particular:” «Cette classe comprend notamment:» „Diese Klasse enthält insbesondere:“
am Ende folgende Wörter am Ende folgende Wörter am Ende folgende Wörter
“– all computer programs and software «– les programmes informatiques et „– Computerprogramme und Software,
regardless of recording media or logiciels de toutes sortes quel que ungeachtet des Aufzeichnungs-
means of dissemination, that is, soit leur support d’enregistrement oder Ausstrahlungsmediums, d. h.
software recorded on magnetic ou de diffusion, les logiciels Software, die auf ein magnetisches
media or downloaded from a remote enregistrés sur support magnétique Medium aufgezeichnet oder von
computer network.” ou téléchargés depuis un réseau einem externen Computernetzwerk
informatique externe.» heruntergeladen werden kann.“
hinzugefügt; hinzugefügt; hinzugefügt.
8. In Klasse 16
a) werden im englischen Text die b) werden im französischen Text die c) wird im deutschen Text das Wort
Wörter Wörter
(Übersetzung)
“playing cards;” «cartes à jouer;» „Spielkarten;“
gestrichen; gestrichen; gestrichen.
9. In den erläuternden Anmerkungen zu Klasse 28 werden
a) im englischen Text im Abschnitt b) im französischen Text im Abschnitt c) im deutschen Text im Abschnitt
(Übersetzung)
“This class does not include, in particu- «Cette classe ne comprend pas notam- „Diese Klasse enthält insbesondere
lar:” ment:» nicht:“
die Wörter die Wörter die Wörter
“– playing cards (Cl. 16);” «– cartes à jouer (cl. 16);» „– Spielkarten (Kl. 16);“
gestrichen; gestrichen; gestrichen.
10. In Klasse 29 werden
a) im englischen Text die Wörter b) k e i n e Ä n d e r u n g i m f r a n z ö - c) im deutschen Text das Wort
s is c h en Tex t (Übersetzung)
“fruit sauces;” „Fruchtmuse;“
durch das Wort durch das Wort
“compotes;” „Kompotte;“
ersetzt; ersetzt.
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
11. In den erläuternden Anmerkungen zu Klasse 35 werden
a) im englischen Text im Abschnitt b) im französischen Text im Abschnitt c) im deutschen Text im Abschnitt
(Übersetzung)
“This class does not include, in particu- «Cette classe ne comprend pas notam- „Diese Klasse enthält insbesondere
lar:” ment:» nicht:“
die Wörter die Wörter die Wörter
“– professional consultations and the «– les consultations professionnelles et „– Fachberatungen und Planungen
drawing up of plans not connected l’établissement de plans sans rapport ohne Bezug zur Geschäftsführung
with the conduct of business (Cl. 42).” avec la conduite des affaires (cl. 42).» (Kl. 42).“
gestrichen; gestrichen; gestrichen.
12. In den erläuternden Anmerkungen zu Klasse 39 werden
a) im englischen Text im Abschnitt b) im französischen Text im Abschnitt c) im deutschen Text im Abschnitt
(Übersetzung)
“This class does not include, in particu- «Cette classe ne comprend pas notam- „Diese Klasse enthält insbesondere
lar:” ment:» nicht:“
die Wörter die Wörter die Wörter
“– services relating to reservation of «– les services en rapport avec la réser- „– Dienstleistungen in Bezug auf die
rooms in a hotel by travel agents or vation de chambres d’hôtel par des Reservierung von Hotelzimmern durch
brokers (Cl. 42).” agences de voyages ou des cour- Reisebüros oder Makler (Kl. 42).“
tiers (cl. 42).»
durch die Wörter durch die Wörter durch die Wörter
“– services relating to reservation of «– les services en rapport avec la réser- „– Dienstleistungen in Bezug auf die
rooms in a hotel by travel agents or vation de chambres d’hôtel par des Reservierung von Hotelzimmern durch
brokers (Cl. 43).” agences de voyages ou des cour- Reisebüros oder Makler (Kl. 43).“
tiers (cl. 43).»
ersetzt; ersetzt; ersetzt.
13. In den erläuternden Anmerkungen zu Klasse 41 werden
a) im englischen Text im Abschnitt b) im französischen Text im Abschnitt c) im deutschen Text im Abschnitt
(Übersetzung)
“This class includes, in particular:” «Cette classe comprend notamment:» „Diese Klasse enthält insbesondere:“
am Ende die Wörter am Ende die Wörter am Ende die Wörter
“– Presentation of works of visual art or «– les services de présentation au „– öffentliche Präsentation von Werken
literature to the public for cultural or public d’œuvres d’art plastique ou der bildenden Kunst oder der Litera-
educational purposes.” de littérature à buts culturels ou tur für kulturelle oder erzieherische
éducatifs.» Zwecke.“
hinzugefügt; hinzugefügt; hinzugefügt.
14. Die Klasse 42 und die erläuternden Anmerkungen zu Klasse 42 werden wie folgt neu gefasst:
“Class 42 «Classe 42 „Klasse 42
(Übersetzung)
Scientific and technological services and Services scientifiques et technologiques Wissenschaftliche und technologische
research and design relating thereto; ainsi que services de recherches et de con- Dienstleistungen und Forschungsarbeiten
ception y relatifs; und diesbezügliche Designerdienstleistun-
gen;
industrial analysis and research services; services d’analyses et de recherches in- industrielle Analyse- und Forschungs-
dustrielles; dienstleistungen;
design and development of computer conception et développement d’ordina- Entwurf und Entwicklung von Computer-
hardware and software; teurs et de logiciels; hardware und -software;
legal services. services juridiques. Rechtsberatung und -vertretung.
Ex p l a n a t o r y Note Er l ä u t e r n d e
Note exp lic at ive Anmerkung
(Übersetzung)
Class 42 includes mainly services provided La classe 42 comprend essentiellement les Klasse 42 enthält im Wesentlichen einzeln
by persons, individually or collectively, in services rendus par des personnes, à titre oder gemeinsam erbrachte Dienstleistun-
relation to the theoretical and practical individuel ou collectif, en rapport avec les gen, die sich auf theoretische und prakti-
aspects of complex fields of activities; such aspects théoriques ou pratiques de domai- sche Aspekte komplexer Gebiete bezie-
services are provided by members of pro- nes complexes d’activités; de tels services hen; derartige Dienstleistungen werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1741
fessions such as chemists, physicists, sont rendus par des représentants de pro- erbracht durch Angehörige von Berufen
engineers, computer specialists, lawyers, fessions tels que chimistes, physiciens, wie Chemiker, Physiker, Ingenieure, Infor-
etc. ingénieurs, informaticiens, juristes, etc. matiker, Juristen usw.
This Class includes, in particular: Cette classe comprend notamment: Diese Klasse enthält insbesondere:
– the services of engineers who undertake – les services d’ingénieurs qui se chargent – Dienstleistungen von Ingenieuren, die
evaluations, estimates, research and d’évaluations, d’estimations, de recher- sich mit Bewertungen, Schätzungen,
reports in the scientific and technological ches et de rapports dans les domaines Untersuchungen und Gutachten im
fields; scientifique et technologique; Bereich der Wissenschaft und der Tech-
nologie befassen;
– scientific research services for medical – les services de recherche scientifique à – wissenschaftliche Forschungen zu medi-
purposes. buts médicaux. zinischen Zwecken.
This Class does not include, in particular: Cette classe ne comprend pas notamment: Diese Klasse enthält insbesondere nicht:
– business research and evaluations – les recherches et évaluations en affaires – Nachforschungen und Bewertungen in
(Cl. 35); commerciales (cl. 35); Geschäftsangelegenheiten (Kl. 35);
– word processing and computer file – les services de traitement de texte et de – Textverarbeitung und Dateienverwaltung
management services (Cl. 35); gestion de fichiers informatiques (cl. 35); mittels Computer (Kl. 35);
– financial and fiscal evaluations (Cl. 36); – les évaluations en matière financière et – finanzielle und fiskalische Schätzungen
fiscale (cl. 36); (Kl. 36);
– mining and oil extraction (Cl. 37); – les services d’extraction minière et – Bergbauarbeiten und Erdölförderung
pétrolière (cl. 37); (Kl. 37);
– computer (hardware) installation and – les services d’installation et de répara- – Installation und Reparatur von Compu-
repair services (Cl. 37); tion d’ordinateurs (cl. 37); tern (Kl. 37);
– services provided by the members of – les services rendus par des représen- – Dienstleistungen, die erbracht werden
professions such as medical doctors, tants de professions tels que médecins, durch Angehörige von Berufen wie Ärzte,
veterinary surgeons, psychoanalysts vétérinaires, psychanalystes (cl. 44); Tierärzte, Psychoanalytiker (Kl. 44);
(Cl. 44);
– medical treatment services (Cl. 44); – les services de traitements médicaux – medizinische Versorgung (Kl. 44);
(cl. 44);
– garden design (Cl. 44).” – les services rendus par des jardiniers- – Dienstleistungen von Landschaftsgärt-
paysagistes (cl. 44).» nern (Kl. 44).“
15. Folgende Klassen 43 bis 45 mit erläuternden Anmerkungen werden hinzugefügt:
“Class 43 «Classe 43 „Klasse 43
(Übersetzung)
Services for providing food and drink; Services de restauration (alimentation); Dienstleistungen zur Verpflegung und
temporary accommodation. Hébergement temporaire. Beherbergung von Gästen.
Ex p l a n a t o r y Note Er l ä u t e r n d e
Note exp lic at ive Anmerkung
(Übersetzung)
Class 43 includes mainly services provided La classe 43 comprend essentiellement les Die Klasse 43 enthält im Wesentlichen
by persons or establishments whose aim is services rendus par des personnes ou des Dienstleistungen, die erbracht werden von
to prepare food and drink for consumption établissements dont le but est de préparer Personen oder Unternehmen, deren Zweck
and services provided to obtain bed and des aliments ou des boissons pour la con- es ist, Speisen oder Getränke für den Ver-
board in hotels, boarding houses or other sommation ainsi que les services rendus en zehr zuzubereiten, sowie Dienstleistungen
establishments providing temporary ac- procurant le logement, le gîte et le couvert bestehend in der Gewährung von Unter-
commodation. par des hôtels, pensions ou autres établis- kunft oder von Unterkunft und Verpflegung
sements assurant un hébergement tempo- durch Hotels, Pensionen oder andere
raire. Unternehmen, die die Beherbergung von
Gästen sicherstellen.
This Class includes, in particular: Cette classe comprend notamment: Diese Klasse enthält insbesondere:
– reservation services for travellers’ – Les services de réservation de loge- – Reservierung von Unterkunft für Reisen-
accommodation, particularly through ments pour voyageurs, rendus notam- de, die insbesondere durch Reisebüros
travel agencies or brokers; ment par des agences de voyage ou des oder Reisemakler vermittelt wird;
courtiers;
– boarding for animals. – les pensions pour animaux. – Betrieb von Tierpflegeheimen.
This Class does not include, in particular: Cette classe ne comprend pas notamment: Diese Klasse enthält insbesondere nicht:
– rental services for real estate such as – les services de location de biens immo- – Vermietung von Immobilien wie Häuser,
houses, flats, etc., for permanent use biliers tels que maisons, appartements, Wohnungen usw., die für eine dauerhaf-
(Cl. 36); etc., destinés à un usage permanent te Nutzung bestimmt sind (Kl. 36);
(cl. 36);
– arranging travel by tourist agencies – les services d’organisation de voyages – Organisation von Reisen durch Reise-
(Cl. 39); rendus par des agences de tourisme büros (Kl. 39);
(cl. 39);
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
– preservation services for food and drink – les services de conservation d’aliments – Konservierung von Lebensmitteln und
(Cl. 40); et de boissons (cl. 40); Getränken (Kl. 40);
– discotheque services (Cl. 41); – les services de discothèques (cl. 41); – Betrieb von Diskotheken (Kl. 41);
– boarding schools (Cl. 41); – les pensionnats (cl. 41); – Betrieb eines Internats (Kl. 41);
– rest and convalescent homes (Cl. 44). – les maisons de repos et de convalescen- – Dienstleistungen von Pflege- und Erho-
ce (cl. 44). lungsheimen (Kl. 44).
Class 44 Classe 44 Klasse 44
(Übersetzung)
Medical services; Services médicaux; Medizinische und veterinärmedizinische
veterinary services; services vétérinaires; Dienstleistungen;
hygienic and beauty care for human beings soins d’hygiène et de beauté pour êtres Gesundheits- und Schönheitspflege für
or animals; humains ou pour animaux; Menschen und Tiere;
agriculture, horticulture and forestry servi- services d’agriculture, d’horticulture et de Dienstleistungen im Bereich der Land-,
ces. sylviculture. Garten- oder Forstwirtschaft.
Ex p l a n a t o r y Note Er l ä u t e r n d e
Note exp lic at ive Anmerkung
(Übersetzung)
Class 44 includes mainly medical care, La classe 44 comprend essentiellement les Die Klasse 44 enthält im Wesentlichen die
hygienic and beauty care given by persons soins médicaux, d’hygiène corporelle et de ärztliche Pflege, Gesundheits- und Schön-
or establishments to human beings and beauté donnés par des personnes ou des heitspflege für Menschen und Tiere,
animals; it also includes services relating établissements à des êtres humains et des erbracht durch Personen oder Unterneh-
to the fields of agriculture, horticulture and animaux; elle comprend également les men; sie enthält ebenfalls Dienstleistungen
forestry. services se rapportant aux domaines de im Bereich der Landwirtschaft, des Garten-
l’agriculture, de l’horticulture et de la sylvi- baus und der Forstwirtschaft.
culture.
This Class includes, in particular: Cette classe comprend notamment: Diese Klasse enthält insbesondere:
– medical analysis services relating to the – les services d’analyses médicales se – medizinische Analysen im Zusammen-
treatment of persons (such as x-ray rapportant au traitement d’individus (tels hang mit der Behandlung von Einzelnen
examinations and taking of blood sam- que des examens radiographiques et (wie Röntgenaufnahmen und Blutpro-
ples); prises de sang); ben);
– artificial insemination services; – les services d’insémination artificielle; – künstliche Besamung;
– pharmacy advice; – les consultations en matière de pharma- – pharmazeutische Beratung;
cie;
– animal breeding; – l’élevage d’animaux; – Aufzucht von Tieren;
– services relating to the growing of plants – les services en rapport avec la culture – Dienstleistungen im Zusammenhang mit
such as gardening; des plantes tels que le jardinage; dem Pflanzenbau wie Gartenarbeit;
– services relating to floral art such as – les services en rapport avec l’art floral – Dienstleistungen im Zusammenhang mit
floral compositions as well as garden tels que la composition florale ainsi que der Floristik wie Blumenbinden sowie die
design. les services rendus par des jardiniers- Dienstleistungen von Landschaftsgärt-
paysagistes. nern.
This Class does not include, in particular: Cette classe ne comprend pas notamment: Diese Klasse enthält insbesondere nicht:
– vermin exterminating (other than for agri- – les services de destruction des animaux – Schädlingsbekämpfung (ausgenommen
culture, horticulture and forestry) (Cl. 37); nuisibles (autres que dans l’agriculture, für landwirtschaftliche, gartenwirtschaft-
l’horticulture et la sylviculture) (cl. 37); liche und forstwirtschaftliche Zwecke)
(Kl. 37);
– installation and repair services for irriga- – les services d’installation et de répara- – Installation und Reparatur von Bewässe-
tion systems (Cl. 37); tion de dispositifs d’irrigation (cl. 37); rungsanlagen (Kl. 37);
– ambulance transport (Cl. 39); – les services de transport en ambulance – Krankentransporte (Kl. 39);
(cl. 39);
– animal slaughtering services and taxi- – les services d’abattage d’animaux et de – Schlachten von Tieren (Kl. 40) und Aus-
dermy (Cl. 40); taxidermie (cl. 40); stopfen und Präparieren von Tieren
(Kl. 40);
– timber felling and processing (Cl. 40); – les services d’abattage et de débitage – Fällen und Zuschneiden von Holz (Kl. 40);
du bois (cl. 40);
– animal training services (Cl. 41); – les services de dressage d’animaux – Tierdressur (Kl. 41);
(cl. 41);
– health clubs for physical exercise (Cl. 41); – les services rendus par des clubs de cul- – Dienstleistungen von Fitnessclubs (Kl. 41);
ture physique (cl. 41);
– scientific research services for medical – les services de recherche scientifique à – wissenschaftliche Forschungen für me-
purposes (Cl. 42); buts médicaux (cl. 42); dizinische Zwecke (Kl. 42);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001 1743
– boarding for animals (Cl. 43); – les pensions pour animaux (cl. 43); – Betrieb von Tierpflegeheimen (Kl. 43),
– retirement homes (Cl. 43). – les maisons de retraite pour personnes – Dienstleistungen von Altersheimen (Kl. 43).
âgées (cl. 43).
Class 45 Classe 45 Klasse 45
(Übersetzung)
Personal and social services rendered by Services personnels et sociaux rendus par Persönliche und soziale Dienstleistungen
others to meet the needs of individuals; des tiers destinés à satisfaire les besoins betreffend individuelle Bedürfnisse; Sicher-
security services for the protection of pro- des individus; services de sécurité pour la heitsdienste zum Schutz von Sachwerten
perty and individuals. protection des biens et des individus. oder Personen.
Ex p l a n a t o r y Note Er l ä u t e r n d e
Note exp lic at ive Anmerkung
(Übersetzung)
This Class includes, in particular: Cette classe comprend notamment: Diese Klasse enthält insbesondere:
– investigation and surveillance services – les services d’enquêtes et de surveillan- – Nachforschungen und Überwachungen
relating to the safety of persons and en- ce relatifs à la sécurité des personnes et bezüglich der Sicherheit von Personen
tities; des collectivités; und Gruppen;
– services provided to individuals in relati- – les services rendus à des personnes en – Dienstleistungen zu Gunsten von Perso-
on with social events, such as social rapport avec des événements sociaux nen im Zusammenhang mit gesell-
escort services, matrimonial agencies, tels que services d’accompagnement en schaftlichen Anlässen wie Begleitdien-
funeral services. société, agences matrimoniales, servi- ste, Ehevermittlung, Bestattungen.
ces funéraires.
This Class does not include, in particular: Cette classe ne comprend pas notamment: Diese Klasse enthält insbesondere nicht:
– professional services giving direct aid in – les services professionnels donnant une – Gewerbsmäßige direkte Hilfe bei der
the operations or functions of a commer- aide directe dans les opérations ou fonc- Abwicklung von Geschäften und der Lei-
cial undertaking (Cl. 35); tions d’une entreprise commerciale tung von Handelsgesellschaften (Kl. 35);
(cl. 35);
– services relating to financial or monetary – les services en rapport avec les affaires – Dienstleistungen in Verbindung mit
affairs and services dealing with insuran- financières ou monétaires et les services Finanz-, Geld- oder Versicherungsge-
ce (Cl. 36); en rapport avec les assurances (cl. 36); schäften (Kl. 36);
– escorting of travellers (Cl. 39); – les services d’accompagnement de – Reisebegleitung (Kl. 39);
voyageurs (cl. 39);
– security transport (Cl. 39); – les services de transport sécurisé (cl. 39); – Sicherheitstransporte (Kl. 39);
– services consisting of all forms of educa- – les services d’éducation d’individus, – Dienstleistungen im Bereich der Erzie-
tion of persons (Cl. 41); sous toutes leurs formes (cl. 41); hung und der Ausbildung von Personen
in allen Formen (Kl. 41);
– performances of singers or dancers – les prestations de chanteurs ou de dan- – Darbietungen von Sängern und Tänzern
(Cl. 41); seurs (cl. 41); (Kl. 41);
– legal services (Cl. 42); – les services juridiques (cl. 42); – Rechtsberatung und -vertretung (Kl. 42);
– services provided by others to give – les services rendus par des tiers qui – Dienstleistungen von Dritten, die die
medical, hygienic or beauty care for assurent des soins médicaux, d’hygiène medizinische Versorgung, die Gesund-
human beings or animals (Cl. 44); et de beauté pour êtres humains ou ani- heits- und Schönheitspflege von Men-
maux (cl. 44). schen und Tieren sicherstellen (Kl. 44);
– certain rental services (consult the – certains services de location (consulter – Bestimmte Vermietungsdienstleistungen
Alphabetical List of Services and General la liste alphabétique des services et la (siehe alphabetische Liste der Dienst-
Remark (b) relating to the classification remarque générale b) relative au classe- leistungen sowie allgemeine Hinweise (b)
of services).” ment des services).» bezüglich der Klassifizierung der Dienst-
leistungen).“
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7% .
ISSN 0341-1109
Hinweis
Der Jahrgang 2001 des Bundesgesetzblatts Teil II umfasst die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 40 und endet mit der Seite 1744.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
– zur Ausgabe Nr. 18 vom 19. Juni 2001
Anlage zur 9. RID-Änderungsverordnung vom 1. Juni 2001 (BGBl. 2001 II
S. 606),
– zur Ausgabe Nr. 20 vom 27. Juni 2001
Anlage zur 15. ADR-Änderungsverordnung vom 15. Juni 2001 (BGBl. 2001 II
S. 654).
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Kostenerstattung.