1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Gesetz
zu dem Abkommen vom 11. Oktober 1999
über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Südafrika andererseits
Vom 19. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Pretoria am 11. Oktober 1999 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Südafrika andererseits sowie den in der Schlussakte ent-
haltenen Gemeinsamen Erklärungen und der Vereinbarten Niederschrift wird
zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 109 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1355
Abkommen
über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits
Das Königreich Belgien, in der Erkenntnis, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
und Südafrika diese Bindungen weiter stärken und auf der
das Königreich Dänemark, Grundlage der Gegenseitigkeit, der Partnerschaft und der Ent-
wicklungszusammenarbeit enge und dauerhafte Beziehungen
die Bundesrepublik Deutschland, aufnehmen wollen,
die Hellenische Republik, in Anerkennung der historischen Leistung der Bevölkerung
Südafrikas bei der Abschaffung der Apartheid und dem Aufbau
das Königreich Spanien, einer neuen politischen Ordnung auf der Grundlage der Rechts-
staatlichkeit, der Menschenrechte und der Demokratie,
die Französische Republik,
in Anerkennung der politischen und finanziellen Unterstützung
Irland,
dieses Prozesses des politischen Wechsels und Übergangs in
Südafrika durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten,
die Italienische Republik,
eingedenk des entschiedenen Eintretens der Vertragsparteien
das Großherzogtum Luxemburg, für die Grundsätze der Vereinten Nationen sowie für die demo-
kratischen Grundsätze und die Menschenrechte, wie sie in der
das Königreich der Niederlande, Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind,
die Republik Österreich, unter Berücksichtigung des am 10. Oktober 1994 unterzeich-
neten Kooperationsabkommens zwischen Südafrika und der
die Portugiesische Republik, Gemeinschaft,
die Republik Finnland, eingedenk des Wunsches der Vertragsparteien, möglichst
enge Beziehungen zwischen Südafrika und den Staaten des
das Königreich Schweden, AKP-EG-Abkommens von Lomé herzustellen, wie er in der am
24. April 1997 erfolgten Unterzeichnung des Protokolls über den
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
Beitritt Südafrikas zum Vierten AKP-EG-Abkommen von Lomé in
seiner durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeich-
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
nete Abkommen geänderten Fassung zum Ausdruck kommt,
Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“ unter Berücksichtigung der sich aus der Mitgliedschaft der
genannt, Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben-
den Rechte und Pflichten, der Notwendigkeit, einen Beitrag zur
einerseits und Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde zu leisten, und
der von den beiden Vertragsparteien in dieser Hinsicht bereits
die Republik Südafrika, im Folgenden „Südafrika“ genannt, unternommenen Anstrengungen,
andererseits, eingedenk der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den
Grundsätzen und Regeln des Welthandels beimessen, die trans-
im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, parent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen,
in Anbetracht der Bedeutung der bestehenden, auf Freund- in Bekräftigung der Unterstützung und Förderung des in vol-
schaft und Zusammenarbeit beruhenden Bindungen zwischen lem Gange befindlichen Prozesses der Liberalisierung des Han-
den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Südafrika sowie der dels und der Umstrukturierung der Wirtschaft in Südafrika durch
ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen, die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten,
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
in Anerkennung der Bemühungen der Regierung Südafrikas Artikel 2
um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Bevölkerung
Wesentlicher Bestandteil
Südafrikas,
Die Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Ach-
unter Hinweis auf die Bedeutung, die sowohl die Gemeinschaft tung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung
als auch Südafrika der erfolgreichen Umsetzung des Programms der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die Wahrung der
für den Wiederaufbau und die Entwicklung Südafrikas beimes- Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sind Richtschnur der Innen-
sen, und der Außenpolitik der Gemeinschaft und Südafrikas und bil-
den einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.
in Bekräftigung der Zusage der Vertragsparteien, die regionale Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihr Eintreten für die
Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration der Staaten Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung.
des südlichen Afrikas zu fördern und die Liberalisierung des Han-
dels zwischen diesen Staaten zu unterstützen, Artikel 3
unter Berücksichtigung der Zusage der Vertragsparteien, dafür Nichterfüllung
zu sorgen, dass ihre bilateralen Vereinbarungen den Prozess der (1) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere
Umstrukturierung der Zollunion Südliches Afrika (SACU), in der einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekom-
Südafrika mit vier AKP-Staaten verbunden ist, nicht behindern, men ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
unter Hinweis auf die Bedeutung, welche die Vertragsparteien (2) Zuvor stellt sie der anderen Vertragspartei innerhalb von
30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen
den Grundsätzen und Wertvorstellungen beimessen, die in den
Informationen zur Verfügung, damit eine für die Vertragsparteien
Abschlusserklärungen der Weltkonferenz für Bevölkerung und
annehmbare Lösung gefunden werden kann.
Entwicklung von 1994 in Kairo, der Weltgipfelkonferenz für die
Sozialentwicklung vom März 1995 in Kopenhagen und der (3) In besonders dringenden Fällen können geeignete Maß-
Vierten Weltfrauenkonferenz von 1995 in Beijing niedergelegt nahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. Diese
sind, Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei
notifiziert und sind Gegenstand von Konsultationen, sofern die
in Bekräftigung des Eintretens der Vertragsparteien für die andere Vertragspartei dies beantragt. Diese Konsultationen wer-
wirtschaftliche und soziale Entwicklung und für die Achtung der den innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation der Maßnahmen
Grundrechte der Arbeitnehmer, insbesondere durch Förderung anberaumt. Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so
der Einhaltung der einschlägigen Übereinkommen der Internatio- kann die betreffende Vertragspartei das Streitbeilegungsverfah-
nalen Arbeitsorganisation (IAO) zu Themen wie Koalitionsfreiheit, ren in Anspruch nehmen.
Recht auf Tarifverhandlungen und Nichtdiskriminierung, Ab- (4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die
schaffung der Zwangsarbeit und der Kinderarbeit, Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwen-
dung dieses Abkommens die in Absatz 3 genannten „besonders
eingedenk der Bedeutung der Einleitung eines regelmäßigen dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkom-
politischen Dialogs auf bilateraler und multilateraler Ebene über mens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Ver-
Fragen von gemeinsamem Interesse – letzung des Abkommens liegt
sind wie folgt übereingekommen: i) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht
zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens oder
ii) im Verstoß gegen den in Artikel 2 niedergelegten wesentli-
chen Bestandteil des Abkommens.
Titel I
(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in
Allgemeine Ziele, Absatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen solche sind, die im
Grundsätze und politischer Dialog Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden, und dass mit
Vorrang die Maßnahmen zu wählen sind, die das Funktionieren
des Abkommens am wenigsten behindern.
Artikel 1
Ziele Artikel 4
Ziel dieses Abkommen ist es, Politischer Dialog
a) einen geeigneten Rahmen für den Dialog zwischen den Ver- (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger poli-
tragsparteien zu schaffen und dadurch die Entwicklung enger tischer Dialog eingerichtet. Er begleitet ihre Zusammenarbeit,
Beziehungen in allen unter dieses Abkommen fallenden dient ihrer Konsolidierung und trägt zur Schaffung dauerhafter
Bereichen zu fördern; Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit
bei.
b) die Anstrengungen Südafrikas zur Festigung der wirtschaft-
lichen und sozialen Grundlagen seines Übergangsprozesses (2) Mit dem politischen Dialog und der Zusammenarbeit wird
zu unterstützen; insbesondere angestrebt,
c) die regionale Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Inte- a) eine bessere Verständigung zwischen den Vertragsparteien
gration im südlichen Afrika zu fördern, um so einen Beitrag zu und eine stärkere Annäherung ihrer Auffassungen zu fördern;
einer ausgewogenen und nachhaltigen wirtschaftlichen und b) den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Stand-
sozialen Entwicklung in dieser Region zu leisten; punkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu
d) die Ausweitung und die beiderseitige Liberalisierung des bila- berücksichtigen;
teralen Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu för- c) die Unterstützung für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und
dern; die Achtung der Menschenrechte zu fördern;
e) die reibungslose und schrittweise Integration Südafrikas in d) die soziale Gerechtigkeit zu fördern und zur Schaffung der
die Weltwirtschaft zu unterstützen; notwendigen Bedingungen zur Bekämpfung der Armut und
f) im beiderseitigen Interesse die Zusammenarbeit zwischen aller Formen der Diskriminierung beizutragen.
der Gemeinschaft und Südafrika im Rahmen ihrer Befugnisse (3) Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die
zu fördern. für die Vertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1357
(4) Der politische Dialog findet so oft wie nötig statt, und zwar ten 2, 3, 4 und 6; Anhang IV Listen 3, 4, 7 und 8; Anhang V;
Anhang VI Listen 2, 3 und 5; Anhang VII), gilt als Zollsatz, von
a) auf Ministerebene,
dem aus die im Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkun-
b) auf der Ebene hoher Beamter, die Südafrika einerseits und gen vorgenommen werden, entweder der in Absatz 1 genannte
die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und Ausgangszollsatz oder der am ersten Tag des betreffenden Zeit-
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften anderer- plans für den Zollabbau erga omnes angewandte Zollsatz, sofern
seits vertreten, dieser niedriger ist.
c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, insbeson-
dere regelmäßige Informationsgespräche, Konsultationen bei Artikel 8
internationalen Tagungen und Kontakte zwischen den diplo-
Finanzzölle
matischen Vertretern in Drittstaaten,
d) gegebenenfalls nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten
allen anderen Wegen und Ebenen, die zur Intensivierung des auch für die Finanzzölle, mit Ausnahme nichtdiskriminierender
Dialogs und zur Erhöhung seiner Effizienz beitragen können. Verbrauchsteuern, die sowohl auf eingeführte als auch auf im
Inland hergestellte Waren erhoben werden und die mit Artikel 21
(5) Neben dem in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen vereinbar sind.
bilateralen politischen Dialog nutzen die Vertragsparteien in
vollem Umfang den regionalen politischen Dialog zwischen der
Artikel 9
Europäischen Union und den Staaten des südlichen Afrikas und
tragen aktiv dazu bei, insbesondere im Hinblick auf die Förde- Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle
rung dauerhaften Friedens und dauerhafter Stabilität in der
Bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigen die Gemeinschaft
Region.
und Südafrika bei ihren Einfuhren alle Abgaben mit gleicher Wir-
Die Vertragsparteien beteiligen sich ferner an dem politischen kung wie Einfuhrzölle.
Dialog, der in den einschlägigen AKP/EG-Verträgen für den
größeren Rahmen AKP/EU vorgesehen und festgelegt ist.
Abschnitt B
Titel II Gewerbliche Waren
Handel
Artikel 10
Abschnitt A Begriffsbestimmung
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Ursprungs-
Allgemeines
waren der Gemeinschaft und Südafrikas, mit Ausnahme der
Waren, die unter die Begriffsbestimmung dieses Abkommens für
Artikel 5 landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen.
Freihandelszone
(1) Die Gemeinschaft und Südafrika kommen überein, im Ein- Artikel 11
klang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und der WTO Zollabbau durch die Gemeinschaft
eine Freihandelszone zu errichten.
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die nicht in Anhang II
(2) Die Freihandelszone wird während einer Übergangszeit von aufgeführten gewerblichen Waren mit Ursprung in Südafrika wer-
für Südafrika höchstens zwölf Jahren und für die Gemeinschaft den bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens errich-
tet. (2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II
Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schritt-
(3) Die Freihandelszone gilt für den freien Verkehr mit Waren weise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
aller Sektoren. Dieses Abkommen regelt auch die Liberalisierung
des Dienstleistungsverkehrs und den freien Kapitalverkehr. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf
75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Artikel 6 ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
Einreihung der Waren satz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
In der Gemeinschaft gilt für die Einreihung der aus Südafrika zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
eingeführten Waren die Kombinierte Nomenklatur. In Südafrika satz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
gilt für die Einreihung der aus der Gemeinschaft eingeführten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die ver-
Waren das Harmonisierte System. bleibenden Zölle beseitigt.
(3) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II
Artikel 7 Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schritt-
Ausgangszollsatz weise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die im Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf
Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenom- 86 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
men werden, der Zollsatz, der am Tag des Inkrafttretens des ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
Abkommens tatsächlich angewandt wird. satz auf 72 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
(2) Die Gemeinschaft und Südafrika teilen einander ihre Aus-
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
gangszollsätze gemäß den Stillhalte- und Liberalisierungszusa-
satz auf 57 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
gen der Vertragsparteien und die in Anhang I vereinbarten Aus-
nahmen von diesen Grundsätzen mit. drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
satz auf 43 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
(3) In den Fällen, in denen mit dem Abbau der Zölle nicht bei
Inkrafttreten des Abkommens begonnen wird (insbesondere im vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
Falle der Waren in Anhang II Listen 3, 4 und 5; Anhang III Lis- satz auf 28 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
satz auf 14 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; satz auf 67 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
verbleibenden Zölle beseitigt. satz auf 33 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
(4) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden die ver-
Liste 3 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schritt- bleibenden Zölle beseitigt.
weise nach folgendem Zeitplan abgebaut: (4) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 3 auf-
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schritt-
satz auf 75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; weise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
satz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; satz auf 90 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
satz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; satz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
verbleibenden Zölle beseitigt. satz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Für einige der in dieser Liste aufgeführten Waren beginnt der sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zollabbau vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Der Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Zollabbau für diese Waren erfolgt in drei gleichen jährlichen Sen- sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
kungen und ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom- Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
mens abgeschlossen.
acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
Für einige der in dieser Liste aufgeführten Stahlerzeugnisse satz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
erfolgt der Zollabbau auf Meistbegünstigungsbasis und führt bis
zum Jahr 2004 zur Zollfreiheit. neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
(5) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
Liste 4 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden inner-
satz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
halb von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten des Abkom-
mens beseitigt. elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
satz auf 10 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Für die in dieser Liste aufgeführten Kraftfahrzeugteile wird der
angewandte Zollsatz bei Inkrafttreten des Abkommens um zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
50 v.H. gesenkt. verbleibenden Zölle beseitigt.
Die genauen Ausgangszollsätze der Gemeinschaft und der Zeit- (5) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 4 auf-
plan für den Zollabbau für die Waren auf dieser Liste werden im geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schritt-
zweiten Halbjahr 2000 festgelegt, nachdem die beiden Vertrags- weise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
parteien die Aussichten für eine weitere Liberalisierung der Ein- Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
fuhren Südafrikas der in Anhang III Listen 5 und 6 aufgeführten satz auf 88 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Erzeugnisse der Automobilindustrie aus der Gemeinschaft ge-
prüft haben, unter anderem unter Berücksichtigung des Ergeb- sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
nisses der Überprüfung des Entwicklungsprogramms für die Zollsatz auf 75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
südafrikanische Automobilindustrie. sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
(6) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II Zollsatz auf 63 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Liste 5 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden im fünf- acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
ten Jahr der Laufzeit dieses Abkommens im Hinblick auf die satz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Möglichkeit eines Zollabbaus überprüft.
neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zollsatz auf 38 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Artikel 12
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
Zollabbau durch Südafrika satz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
(1) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die nicht in Anhang III aufge- elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
führten gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft satz auf 13 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
(2) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 1 auf- verbleibenden Zölle beseitigt.
geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittwei-
se nach folgendem Zeitplan abgebaut: (6) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 5 auf-
geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schritt-
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf weise nach dem Zeitplan in jenem Anhang abgebaut.
75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
(7) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 6 auf-
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden während
satz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; der Laufzeit des Abkommens im Hinblick auf eine weitere Libera-
lisierung des Handels regelmäßig überprüft.
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
satz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; Südafrika unterrichtet die Gemeinschaft über das Ergebnis der
Überprüfung des Entwicklungsprogramms für die südafrikani-
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die ver-
sche Automobilindustrie. Es unterbreitet Vorschläge zur weiteren
bleibenden Zölle beseitigt.
Liberalisierung der Einfuhren Südafrikas der in Anhang III Listen 5
(3) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 2 auf- und 6 aufgeführten Erzeugnisse der Automobilindustrie aus der
geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schritt- Gemeinschaft. Die Vertragsparteien prüfen diese Vorschläge
weise nach folgendem Zeitplan abgebaut: gemeinsam im zweiten Halbjahr 2000.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1359
Abschnitt C sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Artikel 13 Zollsatz auf 37 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Begriffsbestimmung acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
satz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Ursprungs-
waren der Gemeinschaft und Südafrikas, die unter die Begriffs- neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
bestimmung der WTO für landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen, Zollsatz auf 12 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
sowie für Fisch und Fischereierzeugnisse (Kapitel 3, 1604, 1605 zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
und die Erzeugnisse 0511 91 10, 0511 91 90, 1902 20 10 und verbleibenden Zölle beseitigt.
2301 20 00).
Für einige in diesem Anhang aufgeführte Waren gilt vom Inkraft-
treten des Abkommens bis zum Abschluss des Zollabbaus für
Artikel 14
diese Waren im Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten
Zollabbau durch die Gemeinschaft Bedingungen ein zollfreies Kontingent.
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die nicht in Anhang IV (5) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IV
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Liste 4 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schritt-
Südafrika werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. weise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IV Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schritt- satz auf 83 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
weise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf Zollsatz auf 67 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
satz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
satz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; satz auf 33 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die ver- neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
bleibenden Zölle beseitigt. Zollsatz auf 17 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;
(3) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IV zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schritt- verbleibenden Zölle beseitigt.
weise nach folgendem Zeitplan abgebaut: Für einige in diesem Anhang aufgeführte Waren gilt vom Inkraft-
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf treten des Abkommens bis zum Abschluss des Zollabbaus für
91 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; diese Waren im Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten
Bedingungen ein zollfreies Kontingent.
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
satz auf 82 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; (6) Die Einfuhrzollsätze der Gemeinschaft auf landwirtschaft-
liche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Südafrika sind in
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
Anhang IV Liste 5 aufgeführt und werden im Einklang mit den
satz auf 73 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
dort festgelegten Bedingungen angewandt.
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
satz auf 64 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; Der Kooperationsrat kann beschließen
vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- a) eine Erweiterung der Liste landwirtschaftlicher Erzeugnisse in
satz auf 55 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; Anhang IV Liste 5 und
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- b) eine Senkung der Zölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungs-
satz auf 45 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; erzeugnisse. Eine solche Zollsenkung kann vorgenommen
werden, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Südafrika die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden
Zollsatz auf 36 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.
Zollsatz auf 27 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
(7) Die gesenkten Einfuhrzollsätze der Gemeinschaft für
acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Süd-
satz auf 18 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; afrika sind in Anhang IV Liste 6 aufgeführt und werden ab Inkraft-
neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder treten dieses Abkommens im Einklang mit den in diesem Anhang
Zollsatz auf 9 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; festgelegten Bedingungen angewandt.
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die (8) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IV
verbleibenden Zölle beseitigt. Liste 7 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden wäh-
rend der Laufzeit des Abkommens unter Berücksichtigung der
(4) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IV künftigen Entwicklungen in der gemeinsamen Agrarpolitik regel-
Liste 3 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schritt- mäßig überprüft.
weise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
(9) Die Zollzugeständnisse für die in Anhang IV Liste 8 aufge-
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- führten Erzeugnisse sind nicht anwendbar, da für diese Erzeug-
satz auf 87 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; nisse geschützte EG-Bezeichnungen gelten.
vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
(10) Die Zollzugeständnisse für Einfuhren der in Anhang V
satz auf 75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas in die Gemeinschaft
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- werden im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen
satz auf 62 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; angewandt.
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Artikel 15 tionsrat die Angelegenheit unbeschadet der sonstigen Bestim-
mungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 24,
Zollabbau durch Südafrika
unverzüglich, um eine geeignete Lösung zu finden. Erfordern
(1) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die nicht in Anhang VI auf- besondere Umstände ein sofortiges Eingreifen, so kann die
geführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der betroffene Vertragspartei bis zur Entscheidung des Koopera-
Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens be- tionsrates die zur Begrenzung oder Beseitigung der Störung not-
seitigt. wendigen vorläufigen Maßnahmen treffen. Bei der Einführung
(2) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang VI Liste 1 auf- vorläufiger Maßnahmen trägt die betroffene Vertragspartei den
geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schritt- Interessen beider Vertragsparteien Rechnung.
weise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
Artikel 17
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf
75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; Beschleunigter Zollabbau durch Südafrika
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- (1) Auf Antrag Südafrikas prüft die Gemeinschaft Vorschläge
satz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; für einen beschleunigten Zeitplan für den Abbau der Einfuhrzölle
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- Südafrikas auf landwirtschaftliche Erzeugnisse verbunden mit
satz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; dem Abbau aller Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhren dieser
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Südafrika.
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die ver-
bleibenden Zölle beseitigt. (2) Gibt die Gemeinschaft einem solchen Antrag statt, so wer-
den die neuen Zeitpläne für den Zollabbau und für den Abbau der
(3) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang VI Liste 2 Ausfuhrerstattungen gleichzeitig ab dem von den beiden Ver-
aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schritt- tragsparteien vereinbarten Zeitpunkt angewandt.
weise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
(3) Gibt die Gemeinschaft dem Antrag nicht statt, so finden die
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- Bestimmungen dieses Abkommens über den Zollabbau weiter
satz auf 67 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; Anwendung.
vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
satz auf 33 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; Artikel 18
fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden die ver- Überprüfungsklausel
bleibenden Zölle beseitigt.
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens
(4) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang VI Liste 3 auf- prüfen die Gemeinschaft und Südafrika weitere Schritte zur Libe-
geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schritt- ralisierung ihres bilateralen Handels. Zu diesem Zweck werden
weise nach folgendem Zeitplan abgebaut: insbesondere, aber nicht nur, die Zölle auf die in Anhang II
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- Liste 5, Anhang III Listen 5 und 6, Anhang IV Listen 5, 6 und 7,
satz auf 88 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; Anhang V Listen 1, 2, 3 und 4, Anhang VI Listen 4 und 5 und
Anhang VII aufgeführten Waren überprüft.
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zollsatz auf 75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Titel III
Zollsatz auf 63 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Handelsfragen
acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
satz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
Abschnitt A
neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder
Zollsatz auf 38 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; Gemeinsame Bestimmungen
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
satz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; Artikel 19
elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- Grenzmaßnahmen
satz auf 13 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; (1) Die mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen Süd-
verbleibenden Zölle beseitigt. afrika und der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses
Abkommens beseitigt.
Für einige in diesem Anhang aufgeführte Waren gilt vom Inkraft-
treten des Abkommens bis zum Abschluss des Zollabbaus für (2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Südafrika wer-
diese Waren im Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten den keine neuen mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhrbe-
Bedingungen ein zollfreies Kontingent. schränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
(5) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang VI Liste 4 auf- (3) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwi-
geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden während schen der Gemeinschaft und Südafrika weder neue Einfuhr- oder
der Laufzeit des Abkommens regelmäßig überprüft. Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die
bereits geltenden erhöht.
(6) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang VII aufge-
führten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
werden parallel zum Zollabbau durch die Gemeinschaft bei den Artikel 20
entsprechenden Positionen schrittweise abgebaut. Agrarpolitik
(1) Die Vertragsparteien können im Kooperationsrat regel-
Artikel 16
mäßig Konsultationen über die Strategie und die praktischen
Landwirtschaftliche Schutzmaßnahmen Modalitäten ihrer jeweiligen Agrarpolitik abhalten.
Sollten die Einfuhren von Ursprungswaren der einen Vertrags- (2) Hält es eine Vertragspartei in Verfolgung ihrer Agrarpolitik
partei wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte für notwendig, die in diesem Abkommen festgelegten Regelun-
eine ernste Störung auf den Märkten der anderen Vertragspartei gen zu ändern, so notifiziert sie dies dem Kooperationsrat; dieser
hervorrufen oder hervorzurufen drohen, so prüft der Koopera- fasst einen Beschluss über die beantragte Änderung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1361
(3) Ändert die Gemeinschaft oder Südafrika nach Absatz 2 terung der wirtschaftlichen Lage der Gebiete in äußerster Rand-
die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeug- lage der Gemeinschaft verursacht wird oder droht, so kann die
nisse, so nimmt sie im Kooperationsrat zu vereinbarende Anpas- Gemeinschaft nach Prüfung alternativer Lösungen nach den Ver-
sungen vor, damit bei den Zugeständnissen für die Einfuhren mit fahren des Artikels 26 ausnahmsweise auf die betroffenen Gebie-
Ursprung in der anderen Vertragspartei ein Niveau gewahrt te beschränkte Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen treffen.
bleibt, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht.
(3) Wird eine Ware in solchen Mengen und unter solchen
Bedingungen eingeführt, dass eine erhebliche Verschlechterung
Artikel 21 der wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer Mitglieder der
Steuerliche Maßnahmen Zollunion Südliches Afrika (SACU) verursacht wird oder droht, so
kann Südafrika auf Antrag des betroffenen Staates oder der
(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak- betroffenen Staaten nach Prüfung alternativer Lösungen nach
tiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar den Verfahren des Artikels 26 ausnahmsweise Überwachungs-
die Waren der einen Vertragspartei gegenüber den Ursprungs- oder Schutzmaßnahmen treffen.
waren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
(2) Für die Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei aus- Artikel 25
geführt werden, darf keine Erstattung inländischer indirekter
Vorläufige Schutzmaßnahmen
Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren
unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben. (1) Ungeachtet des Artikels 24 können von Südafrika befristete
Ausnahmeregelungen zu den Artikeln 12 und 15 in Form höherer
Artikel 22 oder wieder eingeführter Zollsätze getroffen werden.
Zollunionen und Freihandelszonen (2) Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder Wirt-
schaftszweige betreffen, die ernsten Schwierigkeiten gegenüber-
(1) Das Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder der stehen, die durch infolge der in den Artikeln 12 und 15 vorge-
Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder sonstigen sehenen Zollsenkung erhöhte Einfuhren mit Ursprung in der
Regelungen zwischen einer Vertragspartei und Drittstaaten nicht Gemeinschaft verursacht werden und die insbesondere bedeu-
entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkom- tende soziale Probleme hervorrufen.
men vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken.
(3) Die mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzollsätze
(2) Im Kooperationsausschuss finden Konsultationen zwischen Südafrikas für Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen den
der Gemeinschaft und Südafrika statt über Übereinkommen zur Ausgangszollsatz oder den angewandten Meistbegünstigungs-
Errichtung oder zur Anpassung von Zollunionen oder Freihan- zollsatz oder 20 v.H. des Wertes, je nachdem, welcher Zollsatz
delszonen und erforderlichenfalls über alle sonstigen wichtigen der niedrigste ist, nicht übersteigen und müssen den Ursprungs-
Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik waren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der
gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen finden insbe- Gesamtwert aller Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen
sondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen gelten, darf 10 v.H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren
Union statt, um sicherzustellen, dass den in diesem Abkommen aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Sta-
verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und tistiken vorliegen, nicht übersteigen.
Südafrikas Rechnung getragen werden kann.
(4) Diese Regelungen gelten höchstens vier Jahre. Sie treten
spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangs-
Artikel 23 zeit außer Kraft. Diese Fristen können ausnahmsweise durch
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen Beschluss des Kooperationsrates verlängert werden.
(1) Dieses Abkommen berührt nicht das Ergreifen von Anti- (5) Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen
dumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragspar- werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-
teien gemäß Artikel VI GATT 1994, dem Übereinkommen zur mäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen glei-
Durchführung des Artikels VI GATT 1994 und dem Übereinkom- cher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.
men über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, die dem (6) Südafrika notifiziert die Ausnahmeregelungen, die es zu
Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthan- treffen beabsichtigt, dem Kooperationsrat; auf Antrag der
delsorganisation als Anhänge beigefügt sind. Gemeinschaft finden Konsultationen über diese Regelungen
(2) Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Aus- statt, bevor sie angewandt werden, um eine zufriedenstellende
gleichszölle auf aus Südafrika eingeführte Waren können die Ver- Lösung zu finden. Die Notifikation muss einen vorläufigen Zeit-
tragsparteien die Möglichkeit konstruktiver Abhilfemaßnahmen plan für die Einführung und den späteren Abbau der zu erheben-
prüfen, wie sie im Übereinkommen zur Durchführung des Arti- den Zölle enthalten.
kels VI GATT 1994 und im Übereinkommen über Subventionen
(7) Wird innerhalb von 30 Tagen nach dieser Notifikation keine
und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind.
Einigung über die in Absatz 6 genannten geplanten Regelungen
erzielt, so kann Südafrika geeignete Regelungen zur Lösung des
Artikel 24 Problems treffen; es legt dem Kooperationsrat den endgültigen
Schutzklausel Zeitplan für den Abbau der nach diesem Artikel eingeführten
Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der Abbau dieser Zölle in
(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol- gleichen jährlichen Schritten spätestens ein Jahr nach ihrer Ein-
chen Bedingungen eingeführt, dass den inländischen Herstellern führung beginnen. Der Kooperationsrat kann einen anderen Zeit-
gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet plan beschließen.
einer Vertragspartei ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder
droht, so kann die Gemeinschaft oder Südafrika, je nachdem,
Artikel 26
welche Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen
des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen oder des Verfahren für Schutzmaßnahmen
Übereinkommens über die Landwirtschaft, die dem Übereinkom-
(1) Führt die Gemeinschaft oder Südafrika wegen der in Arti-
men von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation
kel 24 genannten Schwierigkeiten ein Überwachungsverfahren
als Anhänge beigefügt sind, und nach den Verfahren des Arti-
ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Han-
kels 26 geeignete Maßnahmen treffen.
delsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei
(2) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol- dies der anderen mit und nimmt auf Antrag Konsultationen mit
chen Bedingungen eingeführt, dass eine erhebliche Verschlech- ihr auf.
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
(2) Die Gemeinschaft bzw. Südafrika stellt in den Fällen des parteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Bedeutung der
Artikels 24 vor Einführung der dort vorgesehenen Maßnahmen strikten Einhaltung des Allgemeinen Übereinkommens über den
oder in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b dem Koopera- Handel mit Dienstleistungen (GATS), insbesondere des Meist-
tionsrat so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur begünstigungsgrundsatzes, einschließlich der anwendbaren
Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Protokolle mit den als Anlage beigefügten Verpflichtungen her-
Lösung zu ermöglichen. vor.
(3) Es sind mit Vorrang die Maßnahmen zu wählen, die das (2) Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht
Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern, und für
auf das zur Abwendung oder Behebung des erheblichen Scha-
a) die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft
dens und zur Erleichterung der Anpassung notwendige Maß zu
im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer
beschränken.
solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt;
(4) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Koopera-
b) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von einer Vertragspartei
tionsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die
als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von
Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung
der Meistbegünstigung gewährt werden.
Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen in der
(5) Für die Durchführung der Absätze 1, 2, 3 und 4 gilt Folgen-
Anlage des vierten Protokolls zum GATS über Basistelekommu-
des:
nikation und des fünften Protokolls über Finanzdienstleistungen.
a) Bezüglich des Artikels 24 wird der Kooperationsrat mit der
Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der dort
Artikel 30
beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlichen
Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat Weitere Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs
der Kooperationsrat oder die ausführende Vertragspartei (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in diesem Bereich
innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Koopera- bemühen sich die Vertragsparteien, den Geltungsbereich des
tionsrates keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkei- Abkommens im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des
ten gefasst oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu
erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei erweitern. Im Falle einer solchen Erweiterung ist im Rahmen der
geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Liberalisierung vorzusehen, dass praktisch jede Diskriminierung
Diese Maßnahmen sollten für höchstens 3 Jahre getroffen zwischen den Vertragsparteien in den erfassten Dienstleistungs-
werden; darin muss vorgesehen sein, dass sie schrittweise sektoren ausgeschlossen ist oder beseitigt wird, und es sollten
spätestens bis zum Ende der festgelegten Laufzeit abgebaut alle Erbringungsweisen erfasst sein, einschließlich der Erbrin-
werden. gung von Dienstleistungen
b) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen
a) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der
erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so
anderen Vertragspartei;
kann die Gemeinschaft oder Südafrika, je nachdem, welche
Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen des Artikels 24 b) im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Dienstleistungs-
unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaß- nutzer aus der anderen Vertragspartei;
nahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich c) durch einen Dienstleistungserbringer aus der einen Vertrags-
unterrichtet. partei mittels einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der
anderen Vertragspartei;
Artikel 27
d) durch einen Dienstleistungserbringer aus der einen Vertrags-
Ausnahmen partei mittels Präsenz natürlicher Personen aus dieser Ver-
Das Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Ein- tragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei.
fuhr, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder des Gebrauchtwarenhan- (2) Der Kooperationsrat spricht die für die Erreichung des Ziels
dels nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, des Absatzes 1 erforderlichen Empfehlungen aus.
Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und
des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen (3) Bei der Formulierung dieser Empfehlungen berücksichtigt
Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäolo- der Kooperationsrat die bei der Erfüllung der Verpflichtungen der
gischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums Vertragsparteien aus dem GATS gewonnene Erfahrung, insbe-
gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend sondere hinsichtlich Artikel V im Allgemeinen und dessen Ab-
Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen satz 3 Buchstabe a über die Beteiligung von Entwicklungslän-
dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer will- dern an Liberalisierungsübereinkünften im Besonderen.
kürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche (4) Das Ziel des Absatzes 1 wird fünf Jahre nach Inkrafttreten
Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschrän- dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Koope-
kung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. rationsrat unterzogen.
Artikel 28 Artikel 31
Ursprungsregeln Seeverkehr
Die Ursprungsregeln für die Anwendung der in diesem Abkom- (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Grundsatz des
men vorgesehenen Zollpräferenzen sind in Protokoll 1 festgelegt. ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt
und zum internationalen Seeverkehr auf der Grundlage fairen
Wettbewerbs und auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.
Abschnitt B
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, den Staatsangehöri-
Niederlassungsrecht und Dienstleistungsverkehr gen der anderen Vertragspartei und den im Gebiet einer der Ver-
tragsparteien registrierten Schiffen für die Beförderung von
Artikel 29 Gütern, Personen oder beidem auf dem Seeweg, den Zugang zu
den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inan-
Bekräftigung der GATS-Verpflichtungen
spruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie
(1) In Anerkennung der wachsenden Bedeutung der Dienstleis- die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zoll-
tungen für die Entwicklung ihrer Wirtschaft heben die Vertrags- erleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1363
Lade- und Löscheinrichtungen auf der Grundlage fairen Wett- gen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und Ver-
bewerbs und auf kommerzieller Basis eine Behandlung zu einbarungen zwischen Unternehmen mit vertikalen Beziehun-
gewähren, die nicht weniger günstig ist als die dem meistbegün- gen, die im Gebiet der Gemeinschaft oder Südafrikas eine
stigten Staat gewährte Behandlung. erhebliche Verhinderung oder Einschränkung des Wettbe-
werbs bewirken, es sei denn, die Unternehmen können nach-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, den Seeverkehr
weisen, dass die wettbewerbsfreundlichen Auswirkungen die
einschließlich intermodaler Transporte unbeschadet der dann
wettbewerbsfeindlichen überwiegen;
geltenden Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörig-
keit und der von ihnen geschlossenen, mit den Rechten und b) die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden
Pflichten der Vertragsparteien aus dem GATS vereinbaren Über- Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Südafrikas oder
einkünfte im Rahmen des Artikels 30 zu prüfen. auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder meh-
rere Unternehmen.
Abschnitt C Artikel 36
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Durchführung
Verfügt eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkom-
Artikel 32 mens noch nicht über die für die Durchführung des Artikels 35 in
ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlichen Rechts- und Verwal-
Laufende Zahlungen tungsvorschriften, so erlässt sie diese innerhalb von drei Jahren.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 34 verpflichten sich die Vertrags-
parteien, alle Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Trans- Artikel 37
aktionen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und
Südafrikas in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen. Geeignete Maßnahmen
(2) Südafrika kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu Ist die Gemeinschaft oder Südafrika der Auffassung, dass eine
gewährleisten, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 zur Libe- bestimmte Verhaltensweise auf dem betreffenden Binnenmarkt
ralisierung der laufenden Zahlungen von seinen Gebietsansässi- mit Artikel 35 unvereinbar ist und
gen nicht für eine unerlaubte Kapitalabwanderung benutzt wird. a) in den in Artikel 36 genannten Durchführungsbestimmungen
nicht angemessen geregelt ist, oder
Artikel 33 b) wenn bei Fehlen derartiger Bestimmungen den Interessen
Kapitalverkehr der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirt-
schaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden zuge-
die Gemeinschaft und Südafrika ab Inkrafttreten dieses Abkom- fügt wird oder droht,
mens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direkt-
investitionen in Gesellschaften in Südafrika, die nach den gelten- so kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im
den Rechtsvorschriften gegründet wurden, sowie die Liquidation Kooperationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um
und die Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus derartige Konsultationen gemäß ihren Rechtsvorschriften geeig-
resultierender Gewinne. nete Maßnahmen treffen. Bei dem Ergreifen der Maßnahmen
sind die Befugnisse der jeweiligen Wettbewerbsbehörde zu be-
(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den achten.
Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Südafrika zu
erleichtern und schließlich seine vollständige Liberalisierung zu Artikel 38
erreichen.
Entgegenkommendes Verhalten
Artikel 34 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Kommis-
sion oder die Wettbewerbsbehörde Südafrikas, wenn Grund zu
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
der Annahme besteht, dass wettbewerbsfeindliche Verhaltens-
Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernstlichen Zah- weisen im Sinne des Artikels 35 im Zuständigkeitsbereich der
lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten anderen Behörde wichtige Interessen der Vertragsparteien
der Gemeinschaft oder Südafrikas kann die Gemeinschaft bzw. erheblich beeinträchtigen, die Wettbewerbsbehörde der anderen
Südafrika unter den Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Vertragspartei ersuchen kann, geeignete Abhilfemaßnahmen
Handelsabkommens und gemäß den Artikeln VIII und XIV Über- gemäß den Wettbewerbsregeln dieser Behörde zu treffen.
einkommen über den Internationalen Währungsfonds restriktive
(2) Ein solches Ersuchen schließt weder ein für notwendig
Maßnahmen für die laufenden Transaktionen treffen, die von
erachtetes Vorgehen nach dem Wettbewerbsrecht der ersuchen-
begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zah-
den Behörde aus noch beeinträchtigt es die Entscheidungs-
lungsbilanzschwierigkeiten notwendige Maß hinausgehen dür-
befugnisse oder die Unabhängigkeit der ersuchten Behörde.
fen. Die Gemeinschaft bzw. Südafrika unterrichtet unverzüglich
die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen (3) Unbeschadet ihrer Aufgaben, ihrer Rechte, ihrer Pflichten
Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor. und ihrer Unabhängigkeit prüft die ersuchte Wettbewerbsbehörde
sorgfältig die Auffassung der ersuchenden Behörde und die von
dieser vorgelegten Unterlagen und schenkt insbesondere der Art
Abschnitt D der fraglichen wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweise, den
beteiligten Unternehmen und den angeblich schädlichen Auswir-
Wettbewerbspolitik kungen auf die wichtigen Interessen der sich verletzt fühlenden
Vertragspartei Beachtung.
Artikel 35 (4) Beschließt die Kommission oder die Wettbewerbsbehörde
Begriffsbestimmung Südafrikas, eine Untersuchung durchzuführen, oder beabsichtigt
sie, Maßnahmen zu treffen, die erhebliche Auswirkungen auf die
Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemein-
Interessen der anderen Vertragspartei haben könnten, so müs-
schaft und Südafrika zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs-
sen die Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei Konsul-
gemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar
tationen abhalten, in denen sich beide bemühen, auf der Grund-
a) Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltens- lage ihrer jeweiligen wichtigen Interessen und unter Berücksich-
weisen zwischen Unternehmen mit horizontalen Beziehun- tigung ihrer Rechtsvorschriften, ihrer Souveränität, der Unabhän-
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
gigkeit ihrer Wettbewerbsbehörden und von Erwägungen des Artikel 44
entgegenkommenden Verhaltens eine für beide Seiten annehm-
Überprüfung
bare Lösung zu finden.
(1) Bei Fehlen von Bestimmungen oder Verfahren zur Durch-
Artikel 39 führung des Artikels 41 finden auf staatliche Beihilfen oder Sub-
ventionen die Artikel VI und XVI Allgemeines Zoll- und Handels-
Technische Hilfe abkommen 1994 sowie das WTO-Übereinkommen über Subven-
Die Gemeinschaft leistet Südafrika bei der Reform seines tionen und Ausgleichsmaßnahmen Anwendung.
Wettbewerbsrechts und seiner Wettbewerbspolitik technische (2) Der Kooperationsrat prüft regelmäßig die in diesem Bereich
Hilfe; hierzu kann unter anderem Folgendes gehören: erzielten Fortschritte. Insbesondere sorgt er für den weiteren
a) Austausch von Sachverständigen, Ausbau der Zusammenarbeit und der Verständigung über die
von den Vertragsparteien im Hinblick auf das Funktionieren des
b) Veranstaltung von Seminaren,
Artikels 41 getroffenen Maßnahmen.
c) Ausbildungsmaßnahmen.
Artikel 40 Abschnitt F
Informationen
Sonstige handelsbezogene Bestimmungen
Die Vertragsparteien tauschen unter Berücksichtigung der
Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsge-
Artikel 45
heimnisses Informationen aus.
Öffentliches Beschaffungswesen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbei-
Abschnitt E
ten, um für einen fairen, billigen und transparenten Zugang zu
Staatliche Beihilfen den Beschaffungsaufträgen der Vertragsparteien zu sorgen.
(2) Der Kooperationsrat prüft regelmäßig die in diesem Bereich
Artikel 41 erzielten Fortschritte.
Staatliche Beihilfen
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Artikel 46
Gemeinschaft und Südafrika zu beeinträchtigen, sind staatliche Geistiges Eigentum
Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen
oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu (1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen
verfälschen drohen und die nicht in Verfolgung spezifischer Ziele und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
der Staatspolitik einer Vertragspartei gewährt werden, mit dem gemäß den strengsten internationalen Normen. Die Vertrags-
ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unverein- parteien wenden das WTO-Übereinkommen über handelsbezo-
bar. gene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) vom
1. Januar 1996 an und verpflichten sich, gegebenenfalls den in
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es in
diesem Übereinkommen vorgesehenen Schutz zu verbessern.
ihrem Interesse liegt, dafür zu sorgen, dass staatliche Beihilfen in
fairer, billiger und transparenter Weise gewährt werden. (2) Treten im Bereich des geistigen Eigentums Probleme auf,
welche die Handelsbedingungen beeinflussen, so finden auf
Artikel 42 Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt,
um beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.
Abhilfemaßnahmen
(3) Die Gemeinschaft bekräftigt, dass sie den Verpflichtungen,
(1) Ist die Gemeinschaft oder Südafrika der Auffassung, dass die sich aus folgenden Übereinkünften ergeben, besondere
eine bestimmte Verhaltensweise mit Artikel 41 unvereinbar ist Bedeutung einräumt:
und dass den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem
inländischen Wirtschaftszweig durch diese Verhaltensweise ein a) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale
erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht, so kommen die Registrierung von Marken (Madrid 1989),
Vertragsparteien überein, sofern die geltenden Regeln und Ver- b) Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden
fahren keine angemessene Regelung enthalten, Konsultationen Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
aufzunehmen, um eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung nehmen (Rom 1961),
zu finden. Diese Konsultationen lassen die sich aus ihren
Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen ergeben- c) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem
den Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt. Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, in der Fassung
von 1984).
(2) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat ersuchen, im
Rahmen derartiger Konsultationen die Ziele der Staatspolitik der (4) Unbeschadet seiner Verpflichtungen aus dem WTO-Über-
Vertragsparteien zu prüfen, welche die Gewährung staatlicher einkommen über TRIPs könnte Südafrika wohlwollend erwägen,
Beihilfen nach Artikel 41 rechtfertigen. den in Absatz 3 genannten multilateralen Übereinkünften beizu-
treten.
Artikel 43 (5) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie folgenden Über-
Transparenz einkünften besondere Bedeutung einräumen:
Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der a) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation
staatlichen Beihilfen. Insbesondere erteilen die Vertragsparteien von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Mar-
auf Antrag der anderen Vertragspartei Auskunft über Beihilfepro- ken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),
gramme, über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen und
b) Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Litera-
über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen. Bei
tur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),
ihrem Informationsaustausch berücksichtigen die Vertragspar-
teien die Beschränkungen der Rechtsvorschriften der Vertrags- c) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzen-
parteien zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses. züchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1978),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1365
d) Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Artikel 49
Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von
Statistik
Patentverfahren (1977, geändert 1980),
Die Vertragsparteien kommen überein, in diesem Bereich
e) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit ist vor allem auf die
Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), Harmonisierung der Methoden und der Praxis im Bereich der
f) WIPO-Urheberrechtsvertrag (1996). Statistik gerichtet, um die Verarbeitung von Daten über den
Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell von Daten in
(6) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Artikels kann die unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, die sich für eine
Gemeinschaft Südafrika auf Antrag zu einvernehmlich vereinbar- statistische Behandlung eignen, auf einer einvernehmlich verein-
ten Bedingungen technische Hilfe leisten, unter anderem bei der barten Grundlage zu ermöglichen.
Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum
Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigen-
tum, der Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte sowie der
Einrichtung und Verstärkung von mit dem Schutz und der Durch- Titel IV
setzung dieser Rechte befassten inländischen Ämtern und son- Wirtschaftliche Zusammenarbeit
stigen Stellen, einschließlich der Ausbildung des Personals.
(7) Die Vertragsparteien kommen überein, dass das „geistige Artikel 50
Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere
Einleitung
Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Ur-
heberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sind die beiden Vertragspar-
Schutzrechte, die Gebrauchsmuster, die Patente, einschließlich teien übereingekommen, die Zusammenarbeit in den Bereichen
biotechnischer Erfindungen, die gewerblichen Muster, die geo- Wirtschaft und Industrie zu ihrem beiderseitigen Vorteil und im
graphischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnun- Interesse des südlichen Afrikas insgesamt auszubauen und zu
gen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topogra- fördern und zu diesem Zweck ihre Wirtschaftsbeziehungen zu
phien integrierter Schaltkreise sowie den rechtlichen Schutz von diversifizieren und zu stärken, in ihrer Wirtschaft die nachhaltige
Datenbanken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Entwicklung zu fördern, Modelle für regionale wirtschaftliche
Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Zusammenarbeit zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen
Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertrau- kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern, die Umwelt zu
licher Informationen über Know-how. schützen und zu verbessern, die wirtschaftliche Emanzipation
historisch benachteiligter Gruppen, einschließlich Frauen, zu för-
dern, und die Rechte der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften
Artikel 47
zu schützen und zu fördern.
Normung und Konformitätsprüfung
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Normung, Artikel 51
Metrologie, Zertifizierung und Qualitätssicherung zusammen, um Industrie
die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Unterschiede zu
verringern, technische Hemmnisse zu beseitigen und den bilate- Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Umstruktu-
ralen Handel zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit umfasst rierung und Modernisierung der südafrikanischen Industrie zu
unter anderem: erleichtern, gleichzeitig ihre Wettbewerbsfähigkeit und das
Wachstum zu fördern und günstige Bedingungen für eine für
a) Maßnahmen nach dem WTO-Übereinkommen über techni- beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit zwischen der südafri-
sche Handelshemmnisse (TBT), um eine stärkere Verwen- kanischen Industrie und der Industrie der Gemeinschaft zu
dung internationaler technischer Vorschriften, Normen und schaffen.
Konformitätsprüfungsverfahren zu fördern, einschließlich
sektorspezifischer Maßnahmen; Ziel der Zusammenarbeit ist unter anderem,
b) Ausarbeitung von Abkommen über die gegenseitige Aner- a) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern
kennung der Konformitätsprüfung in Bereichen von beider- (Unternehmen, Angehörige freier Berufe, Sektor- und andere
seitigem wirtschaftlichen Interesse; Wirtschaftsverbände, Arbeitnehmerorganisationen) zu för-
dern;
c) Zusammenarbeit im Bereich von Qualtitätsmanagement und
-sicherung in ausgewählten Bereichen, die für Südafrika von b) die Anstrengungen des öffentlichen und des privaten Sektors
Bedeutung sind; Südafrikas zu unterstützen, die Industrie unter Bedingungen
umzustrukturieren und zu modernisieren, die Umweltschutz,
d) Erleichterung der technischen Hilfe für Qualifizierungsinitia- nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliche Emanzipation
tiven Südafrikas in den Bereichen Akkreditierung, Metrologie gewährleisten;
und Normung;
c) günstige Rahmenbedingungen für Privatinitiativen zu fördern,
e) Aufbau von Arbeitsbeziehungen zwischen südafrikanischen um die Produktion für den Binnen- und den Exportmarkt
und europäischen Normen-, Akkreditierungs- und Zertifizie- anzukurbeln und zu diversifizieren;
rungsorganisationen.
d) die bessere Nutzung des Arbeitskräfte- und Industriepoten-
tials Südafrikas unter anderem durch Erleichterung des
Artikel 48 Zugangs zu Krediten und Investitionen und durch Unterstüt-
Zoll zung von Innovation, Technologietransfer, Ausbildung, For-
schung und technologischer Entwicklung zu fördern.
(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusam-
menarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um für die Einhal-
tung der Handelsvorschriften zu sorgen und den fairen Handel zu Artikel 52
gewährleisten. Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem Investitionsförderung und Investitionsschutz
einen Informationsaustausch und Ausbildungsprogramme.
Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Rahmen
(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in ihrer Zuständigkeiten ist die Schaffung eines Klimas, das für
diesem Abkommen und insbesondere in Artikel 89 vorgesehen beide Seiten vorteilhafte inländische und ausländische Investitio-
sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien ein- nen begünstigt und fördert, insbesondere durch bessere Bedin-
ander Amtshilfe gemäß Protokoll 2. gungen für den Investitionsschutz, die Investitionsförderung, den
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Kapitaltransfer und den Informationsaustausch über Investitions- d) Herstellung und Erleichterung geeigneter Verbindungen zwi-
möglichkeiten. schen den Akteuren der Privatwirtschaft in Südafrika, im
südlichen Afrika und in der Gemeinschaft, um den Informa-
Ziel der Zusammenarbeit ist unter anderem die Erleichterung und
tionsfluss (hinsichtlich Formulierung und Umsetzung von
Förderung folgender Maßnahmen:
Strategien, Trends und Geschäftsmöglichkeiten, Vernetzung,
a) Abschluss von Abkommen über Investitionsförderung und Jointventures und Transfer von Fachwissen) zu verbessern.
Investitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und Südafri-
ka, soweit angebracht; Artikel 55
b) Abschluss von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe- Informationsgesellschaft – Telekommunikations-
steuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Südafrika, und Informationstechnologie
soweit angebracht;
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Infor-
c) Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten; mations- und Kommunikationstechnologie zusammenzuarbei-
d) Harmonisierung und Vereinfachung der Verfahren und der ten, den sie als einen der Schlüsselsektoren der modernen
Verwaltungspraxis im Investitionsbereich; Gesellschaft ansehen und der von entscheidender Bedeutung für
die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für den Aufbau
e) Unterstützung der Förderung von Investitionen in Südafrika einer Informationsgesellschaft ist. Kommunikation umfasst in
und im südlichen Afrika mit geeigneten Mitteln. diesem Zusammenhang Post, Rundfunk, Telekommunikation
und Informationstechnologien. Ziel der Zusammenarbeit ist,
Artikel 53 a) den Zugang öffentlicher und privater Stellen in Südafrika zu
Ausbau des Handels Kommunikationsmitteln, Elektronik und Informationstechno-
logien durch Unterstützung der Entwicklung von Infrastruk-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Handel auszu-
turnetzen, Humanressourcen und einer geeigneten Politik für
bauen, zu diversifizieren und zu verstärken und die Wettbe-
die Informationsgesellschaft in Südafrika zu verbessern;
werbsfähigkeit südafrikanischer Waren auf dem Binnen-, Regio-
nal- und Weltmarkt zu erhöhen. b) die Zusammenarbeit zwischen den Staaten des südlichen
Afrikas in diesem Bereich, insbesondere bei der Satelliten-
(2) Die Zusammenarbeit im Bereich des Ausbaus des Handels technologie, zu unterstützen;
konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
c) die Herausforderung der Globalisierung, der neuen Technolo-
a) Ausarbeitung geeigneter Strategien für den Ausbau des Han- gien, der institutionellen und sektorbezogenen Umstrukturie-
dels und Schaffung von Handelsbedingungen, die der Wett- rung sowie des zunehmenden Gefälles zwischen Basisinfor-
bewerbsfähigkeit förderlich sind; mationsdiensten und hochentwickelten Diensten zu bewälti-
b) Qualifizierung und Entwicklung von Humanressourcen und gen.
Fachwissen im Handelsbereich und Logistikdienstleistungen (2) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem:
im öffentlichen wie im privaten Sektor, einschließlich Arbeit;
a) einen Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informati-
c) Informationsaustausch über die Erfordernisse des Marktes; onsgesellschaft, einschließlich der Regulierungsaspekte und
d) Transfer von Know-how und Technologie durch Investitionen der Kommunikationspolitik;
und Joint-ventures; b) einen Informationsaustausch und möglicherweise technische
e) Entwicklung der im Handel tätigen Privatunternehmen, insbe- Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitäts-
sondere der kleinen und mittleren Unternehmen; prüfung und Zertifizierung von Informations- und Kommuni-
kationstechnologien und Nutzung der Frequenzen;
f) Einrichtung, Anpassung und Stärkung von Organisationen,
die mit dem Ausbau des Handels und Logistikdienstleistun- c) Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstech-
gen befasst sind; nologien und Entwicklung neuer Einrichtungen, insbesondere
im Hinblick auf den Verbund der Netze und die Interoperabi-
g) regionale Zusammenarbeit beim Ausbau des Handels und lität der Anwendungen;
der handelsbezogenen Infrastrukturen und Dienstleistungen
im südlichen Afrika. d) Förderung und Durchführung gemeinsamer Forschung und
technologischer Entwicklung bei Projekten im Bereich neuer
Technologien für die Informationsgesellschaft;
Artikel 54
e) Zugang südafrikanischer Organisationen zu Projekten und
Kleinstunternehmen und Programmen der Gemeinschaft auf der Grundlage der für die
kleine und mittlere Unternehmen betreffenden Bereiche geltenden Vereinbarungen und Zu-
Die Vertragsparteien streben an, Kleinstunternehmen (KU) gang von Organisationen der Europäischen Union zu von
sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Südafrika zu Südafrika eingeleiteten Maßnahmen zu denselben Bedingun-
entwickeln und zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen gen.
KMU in der Gemeinschaft und in Südafrika und im südlichen
Afrika so zu fördern, dass der Chancengleichheit von Mann und Artikel 56
Frau Rechnung getragen wird. Die Vertragsparteien treffen unter
anderem folgende Maßnahmen: Zusammenarbeit im Postwesen
a) Zusammenarbeit bei der Schaffung der rechtlichen, adminis- Im Rahmen der Zuständigkeiten der Vertragsparteien umfasst
trativen, institutionellen, technischen, steuerlichen und finan- die Zusammenarbeit in diesem Bereich:
ziellen Grundlagen für die Gründung und die Expansion von a) einen Informationsaustausch und einen Dialog über Post-
KU und KMU, soweit angebracht; angelegenheiten unter anderem über regionale und inter-
nationale Tätigkeiten, Regulierungsaspekte und politische
b) Leistung der von KU und KMU, unabhängig von ihrer Rechts-
Entscheidungen;
form, benötigten Hilfe in Bereichen wie Finanzierung, Fach-
ausbildung, Technologie und Marketing; b) technische Hilfe für Regulierung, Betriebsnormen und Ent-
wicklung der Humanressourcen;
c) Hilfe für Unternehmen, Organisationen, Entscheidungsträger
und Stellen, welche die unter Buchstabe b genannten Dienst- c) Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte, ein-
leistungen erbringen, mittels technischer Unterstützung, In- schließlich Forschung, zur technologischen Entwicklung in
formationsaustausch und Qualifizierung; diesem Bereich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1367
Artikel 57 Artikel 59
Energie Verkehr
(1) Im Rahmen der Zuständigkeiten der Vertragsparteien ist (1) Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist,
Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich, a) den Zugang der Südafrikaner zu bezahlbaren, sicheren und
a) den Zugang der Südafrikaner zu bezahlbaren, zuverlässigen zuverlässigen Verkehrsträgern zu verbessern und den Güter-
und nachhaltigen Energiequellen zu verbessern; verkehr im Lande durch Unterstützung der Entwicklung
wirtschaftlich und umweltpolitisch nachhaltiger intermodaler
b) die Teilsektoren Energieerzeugung, -verteilung und -ver- Infrastrukturnetze und Verkehrssysteme zu erleichtern;
brauch so umzuorganisieren und zu modernisieren, dass die
b) die Zusammenarbeit zwischen den Staaten des südlichen
entsprechenden Dienstleistungen hinsichtlich Wirtschaftlich-
Afrikas zu unterstützen, um ein nachhaltiges Verkehrsnetz für
keit, sozialer Entwicklung und Umweltverträglichkeit zu opti-
den regionalen Bedarf zu schaffen.
malen Bedingungen erbracht werden;
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere dar-
c) die Zusammenarbeit zwischen den Staaten des südlichen auf,
Afrikas dabei zu unterstützen, die dort vorhandenen Energie-
quellen so effizient und so umweltfreundlich wie möglich zu a) einen Beitrag zur Umstrukturierung und Modernisierung der
nutzen. Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur zu
leisten;
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere,
b) die Bedingungen für den Luftverkehr und den Transit per
a) die Entwicklung einer geeigneten Energiepolitik und -infra- Schiene, Straße oder im multimodalen Verkehr und die Ver-
struktur in Südafrika zu unterstützen; waltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen
sowie den See- und den Luftverkehr schrittweise zu verbes-
b) die Energieversorgung in Südafrika zu diversifizieren;
sern;
c) die technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Leistungs- c) die Sicherheit im Luft- und im Seeverkehr durch Verbesse-
normen der Energieversorgungsunternehmen vor allem in rung der Navigationshilfen und der Ausbildung zu erhöhen,
den Bereichen Elektrizität und flüssige Brennstoffe zu verbes- um effiziente Programme zu ermöglichen.
sern;
d) die Verbesserung des vor Ort verfügbaren Fachwissens vor Artikel 60
allem durch allgemeine und fachliche Ausbildung zu erleich-
Tourismus
tern;
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten arbeiten die Vertrags-
e) neue und erneuerbare Energieformen zu entwickeln und die parteien mit dem Ziel zusammen, die Entwicklung einer wettbe-
Infrastruktur vor allem für die Energieversorgung im ländli- werbsfähigen Tourismusindustrie zu stärken. In diesem Zusam-
chen Raum zu verstärken; menhang kommen die Vertragsparteien insbesondere überein,
f) die rationelle Energienutzung durch Erhöhung der Effizienz a) die Entwicklung der Tourismusindustrie als Quelle von Wirt-
der Energiesysteme zu verbessern; schaftswachstum und wirtschaftlicher Emanzipation, Be-
g) den Transfer und die Anwendung umweltfreundlicher Tech- schäftigung und Devisen zu fördern;
nologien zu fördern; b) sich um die Gründung einer strategischen Allianz zu
bemühen, in der öffentliche, private und gruppenspezifische
h) die regionale Zusammenarbeit im Energiebereich im südli-
Interessen vertreten sind, um eine nachhaltige Entwicklung
chen Afrika zu fördern.
des Tourismus zu gewährleisten;
c) gemeinsame Aktionen in Bereichen wie Produkt- und Markt-
Artikel 58 entwicklung, Humanressourcen und institutionelle Strukturen
durchzuführen;
Mineralische und Bergbauerzeugnisse
d) bei Tourismusausbildung und Qualifizierung zusammenzu-
(1) Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist unter ande- arbeiten, um die Dienstleistungsnormen zu verbessern;
rem,
e) zur Förderung und Entwicklung des kommunalen Tourismus
a) eine Politik zur Verbesserung der Gesundheits- und Sicher- bei Pilotprojekten im ländlichen Raum zusammenzuarbeiten;
heitsnormen in der Bergbauindustrie sowie der Beschäfti-
f) die Bewegungsfreiheit der Touristen zu erleichtern.
gungsbedingungen zu unterstützen und zu fördern;
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zusam-
b) mineralische Ressourcen und geowissenschaftliche Informa- menarbeit im Bereich des Tourismus unter anderem folgende
tionen für die Exploration und für Bergbauinvestitionen Leitlinien gelten:
zugänglich zu machen. Durch die Zusammenarbeit sollte
auch ein für beide Seiten günstiges Klima für die Anziehung a) Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen
von Investitionen in diesen Sektor, einschließlich KMU (und Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum;
früher benachteiligte Bevölkerungsgruppen), geschaffen wer- b) Betonung der Bedeutung des kulturellen Erbes;
den;
c) Erleichterung von Ausbildung, Know-how-Transfer und
c) eine Politik zu unterstützen, die gewährleistet, dass der Berg- Bewusstseinsbildung in der breiten Öffentlichkeit;
bau unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Landes
d) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umwelt-
und der Art des Bergbaus unter gebührender Rücksicht-
schutz;
nahme auf die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung aus-
geübt wird; e) Förderung der regionalen Zusammenarbeit im südlichen
Afrika.
d) bei der technologischen Forschung und Entwicklung im
Bereich mineralische und Bergbauerzeugnisse zusammenzu-
arbeiten. Artikel 61
Landwirtschaft
(2) Die Zusammenarbeit betrifft auch die Tätigkeit Südafrikas
im Rahmen der Mining Coordination Unit der Entwicklungs- (1) Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Förde-
gemeinschaft Südliches Afrika (SADC). rung der integrierten, harmonischen und nachhaltigen Entwick-
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
lung des ländlichen Raums in Südafrika. Die Zusammenarbeit ist c) Verbesserung der Verbraucherinformation insbesondere über
insbesondere darauf gerichtet, Preise, Produkteigenschaften und angebotene Dienstleistun-
gen;
a) den Agrarsektor, soweit angebracht, unter anderem durch
Modernisierung der Infrastruktur und der Ausrüstung, durch d) Unterstützung eines Austausches zwischen Vertretern der
Entwicklung von Verpackungs- und Lagerungstechniken Verbraucherinteressen;
sowie durch Verbesserung der privatwirtschaftlichen Ver- e) Erhöhung der Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik
triebs- und Vermarktungssysteme zu modernisieren und und -systeme;
umzustrukturieren;
f) Informationsaustausch über die Stärkung des Verbraucher-
b) die Entwicklung und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von bewusstseins durch Information und Bildung;
Landwirten aus früher benachteiligten Bevölkerungsgruppen
zu erleichtern und zu diesem Zweck geeignete landwirt- g) Notifikation der Durchsetzung und Zusammenarbeit zwi-
schaftliche Dienstleistungen zu erbringen; schen den Vertragsparteien bei der Untersuchung schädli-
cher oder unlauterer Geschäftspraktiken;
c) die Produktion und die Exportmärkte zu diversifizieren und zu
entwickeln; h) Informationsaustausch über wirksame Möglichkeiten der
Wiedergutmachung für Verbraucher, die durch rechtswidrige
d) eine Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit von Tie- Handlungen geschädigt wurden.
ren und Pflanzen und landwirtschaftliche Produktionstechni-
ken einzurichten und auszubauen;
e) unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften der bei- Titel V
den Vertragsparteien und im Einklang mit den WTO-Regeln
Maßnahmen zur Harmonisierung der Normen und Regeln im Entwicklungszusammenarbeit
Bereich Gesundheit von Tieren und Pflanzen zu prüfen, um
den Handel zu erleichtern. Abschnitt A
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt unter anderem in Form eines Allgemeines
Know-how-Transfers, der Gründung von Joint-ventures und von
Qualifizierungsprogrammen.
Artikel 65
Artikel 62 Ziele
Fischerei (1) Die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Gemein-
schaft und Südafrika wird im Rahmen eines politischen Dialogs
Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Förderung und einer Partnerschaft durchgeführt und unterstützt die Politik
der nachhaltigen Verwaltung und Nutzung der Fischereiressour- und die Reformen der nationalen Stellen.
cen im langfristigen Interesse beider Vertragsparteien. Dies wird
durch Informationsaustausch sowie Ausarbeitung und Umset- (2) Die Entwicklungszusammenarbeit leistet insbesondere
zung von Vereinbarungen erreicht, in denen die wirtschaftlichen, einen Beitrag zur harmonischen und nachhaltigen wirtschaftli-
handelspolitischen, entwicklungspolitischen, wissenschaftlichen chen und sozialen Entwicklung Südafrikas, zu seiner Integration
und technischen Ziele der Vertragsparteien behandelt werden in die Weltwirtschaft und zur Festigung der Grundlagen für eine
können. Diese Vereinbarungen werden im Rahmen eines geson- demokratische Gesellschaft und einen Rechtsstaat, in dem die
derten, für beide Seiten vorteilhaften Fischereiabkommens Menschenrechte in ihren politischen, sozialen und kulturellen
getroffen, zu dessen möglichst baldigem Abschluss sich die Ver- Aspekten und die Grundfreiheiten geachtet werden.
tragsparteien verpflichten. (3) In diesem Zusammenhang sind vorrangig Maßnahmen zu
unterstützen, die zur Bekämpfung der Armut beitragen.
Artikel 63
Dienstleistungen Artikel 66
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Prioritäten
Dienstleistungssektor im Allgemeinen und im Bereich der Bank-, (1) Die Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit sind vor
Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen im Beson- allem folgende:
deren zu fördern, unter anderem durch
a) Unterstützung der Politik und der Instrumente für die schritt-
a) Förderung des Handels mit Dienstleistungen; weise Integration der südafrikanischen Wirtschaft in die Welt-
b) Informationsaustausch über die für den Dienstleistungssek- wirtschaft und den Welthandel, der Förderung der Beschäfti-
tor der Vertragsparteien maßgebenden Regeln, Rechts- und gung, der Entwicklung lebensfähiger Privatunternehmen, der
Verwaltungsvorschriften, soweit angebracht; regionalen Zusammenarbeit und Integration. In diesem Zu-
sammenhang wird besondere Aufmerksamkeit den Anpas-
c) Verbesserung der Verfahren für Rechnungslegung und Rech- sungsanstrengungen geschenkt, die in der Region und ins-
nungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für besondere in der SACU wegen der mit diesem Abkommen
Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle, z.B. durch gegründeten Freihandelszone unternommen werden;
Unterstützung von Ausbildungsprogrammen.
b) Verbesserung der Lebensbedingungen und Bereitstellung
sozialer Grunddienste;
Artikel 64
c) Unterstützung der Demokratisierung, des Schutzes der Men-
Verbraucherpolitik und
schenrechte, einer effizienten öffentlichen Verwaltung, der
Schutz der Gesundheit der Verbraucher
Stärkung der Bürgergesellschaft und ihrer Einbeziehung in
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Bereich den Entwicklungsprozess.
Verbraucherpolitik und Schutz der Gesundheit der Verbraucher
(2) Dialog und Partnerschaft zwischen Behörden und nicht-
auf, insbesondere mit folgenden Zielen:
staatlichen Entwicklungspartnern und -akteuren werden geför-
a) Einrichtung von Verfahren über die gegenseitige Unterrich- dert.
tung über im Inland verbotene und gefährliche Waren;
(3) Die Programme konzentrieren sich auf die Grundbedürfnis-
b) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Einrichtung se der früher benachteiligten Bevölkerungsgruppen und tragen
und die Durchführung einer Überwachung nach dem Inver- der Chancengleichheit von Mann und Frau und dem Umwelt-
kehrbringen von Waren und Produktsicherheit; schutz als Aspekten der Entwicklung Rechnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1369
Artikel 67 der Delegation von dem nationalen Anweisungsbefugten oder
den anderen in Betracht kommenden Begünstigten auf dem
In Betracht kommende Begünstigte
Amtswege übermittelt.
Die Partner der Zusammenarbeit, die für finanzielle oder tech-
(3) Die Entwicklungsmaßnahmen werden von dem nationalen
nische Hilfe in Betracht kommen, sind Behörden und öffentliche
Anweisungsbefugten und/oder den anderen in Betracht kom-
Stellen auf Staats-, Provinz- und Ortsebene, nichtstaatliche
menden Begünstigten und der Gemeinschaft gemeinsam ge-
Organisationen und gruppenspezifische Organisationen, regio-
prüft.
nale und internationale Organisation, Einrichtungen und öffent-
liche und private Akteure. Weitere Stellen können in Betracht
kommen, wenn sie von beiden Vertragsparteien benannt werden. Artikel 71
Finanzierungsvorschlag und Beschluss-
Artikel 68 fassung über die Finanzierung
Mittel und Methoden (1) Die Schlussfolgerungen der Prüfung werden von dem Leiter
(1) Zu den Mitteln, die im Rahmen der in Artikel 66 genannten der Delegation in einem Finanzierungsvorschlag zusammenge-
Maßnahmen der Zusammenarbeit angewandt werden können, fasst, der in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anwei-
gehören insbesondere Studien, technische Hilfe, Ausbildung und sungsbefugten und/oder dem antragstellenden Partner ausge-
andere Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeiten, ferner Eva- arbeitet wird.
luierung und Monitoring, Rechnungsprüfung und Missionen. (2) Die Kommission erstellt die endgültige Fassung des Finan-
(2) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft, die je nach zierungsvorschlags und übermittelt diese dem beschlussfassen-
Bedarf und Art der Maßnahme in in- oder ausländischer Währung den Organ der Gemeinschaft.
erfolgt, kann Folgendes umfassen:
Artikel 72
a) Ausgaben aus dem Staatshaushalt zur Unterstützung der
Umsetzung von Reformen und Politik in den im Wege des Finanzierungsabkommen
politischen Dialogs ermittelten vorrangigen Bereichen; (1) Jedes von der Gemeinschaft genehmigte Projekt oder Pro-
b) Investitionen (mit Ausnahme des Kaufs von Gebäuden) und gramm ist Gegenstand
Ausrüstung; a) entweder eines Finanzierungsabkommens zwischen der
c) in bestimmten Fällen, insbesondere bei Durchführung eines Kommission – im Namen der Gemeinschaft – und dem natio-
Programms durch einen nichtstaatlichen Partner, laufende nalen Anweisungsbefugten – im Namen der Regierung Süd-
Ausgaben. afrikas – oder dem in Betracht kommenden Begünstigten
(3) Von den in Artikel 67 genannten Partnern wird grundsätzlich b) oder eines Vertrages mit internationalen Organisationen oder
für jede Maßnahme der Zusammenarbeit ein Beitrag verlangt. Art juristischen oder natürlichen Personen oder anderen in Arti-
und Höhe dieses Beitrags richtet sich nach den Möglichkeiten kel 67 genannten Akteuren, denen die Durchführung des Pro-
des Partners und der Art der Maßnahme. jekts oder Programms obliegt.
(4) Es können Möglichkeiten der Kofinanzierung mit anderen (2) In allen Finanzierungsabkommen oder -verträgen ist vorzu-
Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten der Gemein- sehen, dass die Kommission und der Rechnungshof der Europäi-
schaft, gesucht werden. schen Gemeinschaften Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen
können.
(5) Beide Vertragsparteien unternehmen geeignete Schritte,
damit der Gemeinschaftscharakter der Entwicklungszusammen-
arbeit im Rahmen dieses Abkommens in der breiten Öffentlich-
Abschnitt B
keit bekannt wird.
Durchführung
Artikel 69
Artikel 73
Programmierung
Teilnahmeberechtigung von
(1) In engem Kontakt zwischen der Gemeinschaft und der
Auftragnehmern und Lieferungen
Regierung Südafrikas und unter Beteiligung der Europäischen
Investitionsbank wird auf der Grundlage der sich aus den Prio- (1) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht
ritäten in Artikel 66 ergebenden Einzelziele eine unverbindliche allen natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaa-
Mehrjahresplanung vorgenommen, bei der die Modalitäten der ten der Gemeinschaft, Südafrika und den AKP-Staaten zu glei-
Vorbereitung, der Durchführung und des Monitorings der Ent- chen Bedingungen offen. Die Teilnahmeberechtigung kann in
wicklungszusammenarbeit und der sich daraus ergebenden hinreichend begründeten Fällen auf andere Entwicklungsländer
Maßnahmen im Bezugszeitraum festgelegt werden. Das Ergeb- ausgedehnt werden, um ein möglichst günstiges Verhältnis zwi-
nis der Planungsberatungen wird in einem mehrjährigen Richt- schen Kosten und Wirksamkeit zu gewährleisten.
programm niedergelegt, das von beiden Vertragsparteien unter- (2) Es sind Ursprungswaren der Mitgliedstaaten, Südafrikas
zeichnet wird. oder der AKP-Staaten zu liefern. In hinreichend begründeten
(2) Dem mehrjährigen Richtprogramm werden ausführliche Ausnahmefällen dürfen auch Ursprungswaren anderer Staaten
Verfahren und Bestimmungen für die Durchführung und das geliefert werden.
Monitoring der Entwicklungszusammenarbeit beigefügt.
Artikel 74
Artikel 70
Auftraggeber
Auswahl, Vorbereitung und Prüfung von Projekten
(1) Die Bau-, Liefer- und Dienstleistungsverträge werden von
(1) Die Auswahl und die Vorbereitung der Entwicklungsmaß- dem in Betracht kommenden Begünstigten im Einvernehmen
nahmen obliegen der Regierung Südafrikas (dem nationalen und in Zusammenarbeit mit der Kommission ausgearbeitet, aus-
Anweisungsbefugten im Sinne des Artikels 80) oder anderen in gehandelt und geschlossen.
Artikel 67 genannten in Betracht kommenden Begünstigten.
(2) Der in Betracht kommende Begünstigte kann die Kommis-
(2) Die der Gemeinschaft zur Finanzierung vorgelegten Projekt- sion ersuchen, direkt oder über ihre zuständige Stelle Dienst-
oder Programmunterlagen müssen alle für ihre Prüfung erforder- leistungsverträge in seinem Namen auszuarbeiten, auszuhandeln
lichen Angaben enthalten. Diese Unterlagen werden dem Leiter und zu schließen.
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Artikel 75 Prüfung und Durchführung von Projekten und Programmen zu
unterstützen und zu beschleunigen.
Beschaffungsverfahren
(2) Die Regierung Südafrikas gewährt dem Leiter der Delega-
Die Verfahren für die Ausschreibung und die Vergabe der von
tion und den in Südafrika eingesetzten Beamten der Kommission
der Gemeinschaft finanzierten Aufträge werden den Finanzie-
die Vorrechte und Befreiungen des Wiener Übereinkommens
rungsabkommen als Allgemeine Bedingungen beigefügt.
über diplomatische Beziehungen von 1961.
Artikel 76 (3) Bei der Festlegung der Aufgaben und Pflichten des natio-
nalen Anweisungsbefugten und des Leiters der Delegation be-
Allgemeine Vorschriften und Bedingungen mühen sich die Vertragsparteien, einen möglichst großen Anteil
Für die Vergabe und die Ausführung der von der Gemeinschaft lokalen Managements an den Projekten und Programmen sowie
finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten die- die Vereinbarkeit und Konsistenz mit der in den anderen AKP-
ses Abkommen und die betreffenden, durch Beschluss des Staaten üblichen Praxis zu gewährleisten.
Kooperationsrats angenommenen Allgemeinen Vorschriften für
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Allgemeinen Artikel 82
Bedingungen.
Monitoring und Evaluierung
Artikel 77 (1) Mit dem Monitoring und der Evaluierung soll eine externe
Bewertung der Entwicklungsmaßnahmen (ihrer Vorbereitung und
Streitbeilegung ihrer Durchführung sowie ihrer Folgemaßnahmen) erreicht wer-
Streitigkeiten zwischen Südafrika und einem Auftragnehmer, den, um die Effizienz der laufenden wie auch künftiger Maßnah-
Lieferer oder Dienstleistungserbringer, die bei der Ausführung men zu verbessern. Die betreffenden Arbeiten werden von Süd-
eines von der Gemeinschaft finanzierten Auftrags entstehen, afrika und der Gemeinschaft gemeinsam durchgeführt.
werden nach den durch Beschluss des Kooperationsrates ange- (2) Das Monitoring und die Evaluierung der Zusammenarbeit
nommenen Verfahrensregeln für Schlichtung und Schiedsverfah- werden von Südafrika und der Gemeinschaft gemeinsam vor-
ren bei Aufträgen beigelegt. genommen. Es können jährliche Konsultationen abgehalten wer-
den, bei denen die erzielten Fortschritte bewertet, die Maßnah-
Artikel 78 men zur Anpassung und Verbesserung der Durchführung des
mehrjährigen Richtprogramms vereinbart und künftige Maßnah-
Steuer- und Zollregelung
men vorbereitet werden.
(1) Die Regierung Südafrikas befreit alle von der Gemeinschaft
finanzierten Aufträge von allen Steuern, Zöllen und sonstigen
Abgaben gleicher Wirkung. Titel VI
(2) Die in Absatz 1 genannte Regelung wird im Einzelnen in
Zusammenarbeit in anderen Bereichen
einem Briefwechsel zwischen der Regierung Südafrikas und der
Kommission festgelegt.
Artikel 83
Artikel 79 Wissenschaft und Technologie
Hauptanweisungsbefugter Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im
Die Kommission ernennt einen Hauptanweisungsbefugten, Bereich Wissenschaft und Technologie zu intensivieren. Ausführ-
dem die Verwaltung der von der Gemeinschaft für die Entwick- liche Vereinbarungen zur Erreichung dieses Ziels sind in einem
lungszusammenarbeit mit Südafrika bereitgestellten Mittel ob- gesonderten Abkommen getroffen worden, das im November
liegt. 1997 in Kraft getreten ist.
Artikel 80 Artikel 84
Nationaler Anweisungsbefugter Umwelt
und beauftragte Zahlstelle (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel der nachhaltigen
(1) Die Regierung Südafrikas ernennt einen nationalen Anwei- Entwicklung durch rationelle Nutzung nicht erneuerbarer natür-
sungsbefugten, der sie bei allen Vorgängen im Zusammenhang licher Ressourcen und nachhaltige Nutzung erneuerbarer natür-
mit den von der Gemeinschaft finanzierten Projekten vertritt, die licher Ressourcen zusammen und fördern auf diese Weise den
Gegenstand eines Finanzierungsabkommens zwischen Südafrika Schutz der Umwelt, die Verhinderung ihrer Zerstörung und die
und der Gemeinschaft sind. Ferner wird eine beauftragte Zahl- Bekämpfung der Verschmutzung. Die Vertragsparteien streben
stelle benannt. die Verbesserung der Umweltqualität an und arbeiten zusam-
men, um die globalen Umweltprobleme zu bewältigen.
(2) Die Pflichten und Aufgaben des Hauptanweisungsbefug-
ten, des nationalen Anweisungsbefugten und der beauftragten (2) Die Vertragsparteien schenken der Qualifizierung in der
Zahlstelle werden im Einklang mit den Haushaltsvorschriften der Umweltpflege besondere Beachtung. Zur Ermittlung der Prioritä-
Europäischen Kommission für Präferenzabkommen in einem ten im Umweltbereich wird ein Dialog geführt. Die Auswirkungen
Urkundenwechsel zwischen der Regierung Südafrikas und der der früheren Politik Südafrikas auf den Zustand der Umwelt wer-
Kommission festgelegt. den geprüft und soweit möglich bekämpft.
(3) Die Zusammenarbeit befasst sich unter anderem mit fol-
Artikel 81 genden Fragen: städtebauliche Entwicklung und Bodennutzung
für landwirtschaftliche und andere Zwecke; Desertifikation;
Leiter der Delegation
Abfallbewirtschaftung, einschließlich gefährlicher und nuklearer
(1) Die Kommission wird in Südafrika durch einen Leiter der Abfälle; Bewirtschaftung gefährlicher Chemikalien; Erhaltung und
Delegation vertreten, der gemeinsam mit dem nationalen Anwei- nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt; nachhaltige Bewirtschaf-
sungsbefugten dafür sorgt, dass die finanzielle und technische tung forstwirtschaftlicher Ressourcen, Überwachung der Was-
Zusammenarbeit im Einklang mit den Grundsätzen des effizien- serqualität; Bekämpfung der Verschmutzung aus industriellen
ten Finanzmanagements und den Bestimmungen dieses Abkom- und anderen Quellen; Bekämpfung der Verschmutzung der
mens durchgeführt, überwacht und verfolgt wird. Insbesondere Küsten und Meere und Bewirtschaftung der Meeresressourcen;
erhält der Leiter der Delegation die Befugnis, die Vorbereitung, integrierte Bewirtschaftung der Wasserrückhaltung, einschließ-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1371
lich der Bewirtschaftung internationaler Flusseinzugsgebiete; a) Förderung der Entwicklung der Humanressourcen, insbeson-
Bewirtschaftung des Wasserbedarfs und mit der Verringerung dere durch Ausbildung und Austauschprogramme für Jour-
der Treibhausgasemissionen zusammenhängende Fragen. nalisten und Angehörige der Medienberufe;
b) Förderung eines erweiterten Zugangs der Medien zu Informa-
Artikel 85 tionsquellen;
Kultur c) Austausch technischen Know-hows und technischer Infor-
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Kulturbereich mationen;
zusammenzuarbeiten, um eine bessere Kenntnis und ein größe- d) Produktion audiovisueller Programme.
res Verständnis der kulturellen Unterschiede innerhalb Südafri-
kas und der Europäischen Union zu fördern. Die Vertragsparteien
Artikel 89
beseitigen Hindernisse für die Kommunikation und die Zusam-
menarbeit zwischen den Kulturen und fördern das Bewusstsein Humanressourcen
für die gegenseitige Abhängigkeit von Völkern mit unterschied-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Human-
lichen Kulturen. Sie fördern die Teilnahme der Bevölkerung Süd-
ressourcen in Südafrika in allen unter dieses Abkommen fallen-
afrikas und der Europäischen Union am Prozess der gegenseiti-
den Bereichen aufzuwerten. Ziel der Zusammenarbeit ist die
gen kulturellen Bereicherung.
Stärkung der institutionellen Leistungsfähigkeit in den wichtig-
(2) Ziel der kulturellen Kontakte ist die Erhaltung und Förde- sten Bereichen des Staates, in denen die Humanressourcen ent-
rung des kulturellen Erbes und die Hervorbringung und Verbrei- wickelt werden sollen, mit besonderer Aufmerksamkeit für die
tung von Kulturgütern und -dienstleistungen. Die nationalen, am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen.
regionalen und interregionalen Kommunikationsmedien und
(2) Zur Erhöhung der Qualifikation der Führungskräfte im
-infrastrukturen werden so viel wie möglich genutzt, um kulturelle
öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft erweitern die Ver-
Kontakte zu erleichtern und dabei die Achtung des Urheber-
tragsparteien ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung
rechts und der verwandten Schutzrechte zu fördern.
und Ausbildung und die Zusammenarbeit zwischen Bildungsein-
(3) Die Vertragsparteien arbeiten bei kulturellen Veranstaltun- richtungen und Unternehmen. Besondere Aufmerksamkeit gilt
gen und dem Austausch zwischen Einrichtungen und Vereinigun- der Förderung des Aufbaus dauerhafter Beziehungen zwischen
gen Südafrikas und der Europäischen Union zusammen. Facheinrichtungen der Gemeinschaft und Südafrikas, um den
Austausch und die gemeinsame Nutzung von Erfahrungen und
Artikel 86 technischen Ressourcen zu begünstigen.
Soziale Fragen (3) Die Vertragsparteien unterstützen den Informationsaus-
tausch, um die Zusammenarbeit bei der Anerkennung akademi-
(1) Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über die Zusam- scher Grade und Diplome durch die zuständigen Behörden zu
menarbeit im Sozialbereich auf. Dieser betrifft folgende Fragen, fördern.
ohne sich jedoch notwendigerweise darauf zu beschränken:
soziale Probleme nach Abschaffung der Apartheid, Milderung (4) Die Vertragsparteien unterstützen Partnerschaften und
der Armut, Arbeitslosigkeit, Chancengleichheit von Mann und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen, z.B. Uni-
Frau, Gewalt gegen Frauen, Kinderrechte, Beziehungen zwi- versitäten.
schen den Sozialpartnern, öffentliche Gesundheit, Sicherheit am
Arbeitsplatz und Bevölkerung. Artikel 90
(2) Nach Auffassung der Vertragsparteien muss sozialer Fort- Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche
schritt mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen. Sie
erkennen ihre Verantwortung für die Gewährleistung der sozialen Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verpflichten sich die Ver-
Grundrechte an, zu denen insbesondere die Koalitionsfreiheit, tragsparteien, bei der Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche
das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung der Zwangs- auf folgende Weise zusammenzuarbeiten:
arbeit, die Beseitigung der Diskriminierung am Arbeitsplatz und a) Förderung des südafrikanischen Gesamtplans zur Drogen-
die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit gehören. Die ein- bekämpfung und Erhöhung der Wirksamkeit des südafrika-
schlägigen Normen der IAO dienen als Bezugspunkt für die Ent- nischen Programms und der regionalen Programme des
wicklung dieser Rechte. südlichen Afrikas zur Bekämpfung des widerrechtlichen
Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Sub-
Artikel 87 stanzen sowie ihrer Herstellung und der Versorgung und des
Handels damit auf der Grundlage der einschlägigen interna-
Information tionalen UN-Übereinkünfte zur Drogenbekämpfung;
Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um
b) Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzinstitute zum
einen effektiven Informationsaustausch zu fördern und zu unter-
Waschen von Kapital, das aus Straftaten im Allgemeinen und
stützen. Vorrangig wird unter anderem die Verbreitung von Infor-
aus dem Drogenhandel im Besonderen stammt, auf der
mationen über die Zusammenarbeit zwischen Südafrika und der
Grundlage von Normen, die den von internationalen Gremien,
Gemeinschaft gewährleistet. Ferner bemühen sich die Vertrags-
insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festge-
parteien, Basisinformationen über Südafrika und die Europäische
legten Normen gleichwertig sind;
Union für die breite Öffentlichkeit sowie fachliche Informationen
über die Politik der Europäischen Union für besondere Zielgrup- c) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und ande-
pen in Südafrika und fachliche Informationen über die Politik ren zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln
Südafrikas für besondere Zielgruppen in der Europäischen Union und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen
bereitzustellen. Stoffen auf der Grundlage der von den zuständigen interna-
tionalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task
Artikel 88 Force (CATF), festgelegten Normen.
Presse und audiovisuelle Medien
Artikel 91
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich
Datenschutz
Presse und audiovisuelle Medien, um die Weiterentwicklung und
Förderung der Unabhängigkeit und des Pluralismus in den Medi- (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Schutz-
en zu unterstützen. Mittel der Zusammenarbeit sind unter ande- niveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter
rem folgende: Berücksichtigung der internationalen Normen zu erhöhen.
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
(2) Die Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Artikel 96
Daten kann technische Hilfe in Form eines Informations- und
Regionale Zusammenarbeit
Sachverständigenaustausches und die Einrichtung gemeinsamer
Programme und Projekte umfassen. Die in den vorstehenden Artikeln genannte Finanzhilfe der
Gemeinschaft kann zur Finanzierung von Projekten oder Pro-
(3) Der Kooperationsrat prüft regelmäßig die in diesem Bereich
grammen verwendet werden, die in Südafrika von nationalem
erzielten Fortschritte.
oder lokalem Interesse sind, sowie zur Finanzierung der Beteili-
gung Südafrikas an Maßnahmen der regionalen Zusammen-
Artikel 92 arbeit, die es gemeinsam mit anderen Entwicklungsländern
Gesundheit durchführt.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die psychi-
sche und physische Gesundheit der Bevölkerung durch Gesund-
heitsförderung und Krankheitsvorbeugung zu verbessern. Titel VIII
(2) Im Bereich der öffentlichen Gesundheit arbeiten die Ver- Schlussbestimmungen
tragsparteien im Wege eines Wissens- und Erfahrungsaustau-
sches bei Programmen mit dem Ziel zusammen, Informationen
Artikel 97
zu verbreiten, Bildung und Ausbildung der im Gesundheitswesen
Tätigen zu verbessern, Krankheiten zu überwachen und Gesund- Institutioneller Rahmen
heitsinformationssysteme zu entwickeln, die sich aus der
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Kooperations-
Lebensweise ergebenden Risiken zu senken, HIV/AIDS und
rat mit folgenden Aufgaben einzusetzen:
anderen übertragbaren Krankheiten vorzubeugen und sie zu
bekämpfen. a) Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens und
der Durchführung des Abkommens und des Dialogs zwi-
(3) Die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und der
schen den Vertragsparteien;
Gesundheit am Arbeitsplatz umfasst unter anderem einen Infor-
mationsaustausch über gesetzgeberische und andere Maß- b) Beobachtung der Entwicklung des Handels und der Zusam-
nahmen zur Prävention von Unfällen, Berufskrankheiten und menarbeit zwischen den Vertragsparteien;
beschäftigungsbezogenen Gesundheitsrisiken. c) Suche nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen,
(4) Die Zusammenarbeit im pharmazeutischen Bereich kann die in den unter das Abkommen fallenden Bereichen auftre-
unter anderem die Unterstützung der Evaluierung und Registrie- ten könnten;
rung von Arzneimitteln umfassen. d) Meinungsaustausch und Vorschläge zu allen den Handel und
die Zusammenarbeit betreffenden Fragen von beiderseitigem
Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für
Titel VII ihre Durchführung erforderlichen Mittel.
Finanzielle Aspekte der Zusammenarbeit (2) Die Zusammensetzung des Kooperationsrates, die Häufig-
keit seiner Tagungen, die Tagesordnung und der Tagungsort
Artikel 93 werden von den Vertragsparteien im Wege der Konsultation ver-
einbart.
Ziel
(3) Der Kooperationsrat ist befugt, Beschlüsse zu allen unter
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens wird Südafrika dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten zu fassen.
von der Gemeinschaft finanzielle und technische Hilfe in Form
von Zuschüssen und Darlehen gewährt, mit denen seine sozio- (4) Die Vertragsparteien kommen überein, regelmäßige Kon-
ökonomische Entwicklung unterstützt werden soll. takte zwischen ihren Parlamenten zu den verschiedenen unter
das Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit zu för-
dern und zu erleichtern.
Artikel 94
(5) Die Vertragsparteien fördern ferner Kontakte zwischen ähn-
Zuschüsse lichen in den betreffenden Bereichen tätigen Einrichtungen in
Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird gewährt aus Südafrika und der Gemeinschaft wie dem Wirtschafts- und So-
zialausschuss der Gemeinschaft und dem National Economic
a) einer im Gemeinschaftshaushalt eingerichteten besonderen
Development and Labour Council (NEDLAC) Südafrikas.
Finanzierungsfazilität zur Unterstützung der in den Artikeln 65
und 66 genannten Maßnahmen der Entwicklungszusammen-
arbeit; Artikel 98
b) sonstigen Finanzmitteln, die in anderen Haushaltslinien der Sonderregelung für Abgaben
Gemeinschaft für Maßnahmen der Entwicklung und der inter- (1) Die nach diesem Abkommen gewährte Meistbegünstigung
nationalen Zusammenarbeit bereitgestellt werden, die in den und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen
Anwendungsbereich dieser Haushaltslinien fallen. Das Ver- gelten nicht für die Steuervorteile, die Südafrika und die Mitglied-
fahren für die Einreichung und die Genehmigung von Anträ- staaten der Gemeinschaft auf der Grundlage von Abkommen zur
gen, die Durchführung und das Monitoring/die Evaluierung Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrecht-
entspricht den allgemeinen Bedingungen für die betreffende licher Regelungen oder des internen Steuerrechts gewähren oder
Haushaltslinie. gewähren werden.
(2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens
Artikel 95 getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhinder-
Darlehen ten sie die Annahme oder die Durchsetzung von Maßnahmen
gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur
Hinsichtlich der Finanzhilfe in Form von Darlehen könnte die
Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrecht-
Europäische Investitionsbank auf Antrag des Rates der Europäi-
licher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch welche
schen Union die Möglichkeit prüfen, ihre Finanzierung von Inves-
die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.
titionsprojekten in Südafrika durch langfristige Darlehen im Rah-
men der nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages (3) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festzulegenden getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als hinderten
Höchstbeträge und -laufzeiten zu verlängern. sie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrika daran,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1373
bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen pflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des ersten
unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen.
ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert
(5) Der Kooperationsrat bestellt innerhalb von sechs Monaten
wird, nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten
Schiedsrichter.
Artikel 99
(6) Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit innerhalb
Laufzeit von 12 Monaten.
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. (7) Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkom-
men tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer (8) Der Kooperationsrat legt die Verfahrensregeln für das
Kraft. Schiedsverfahren fest.
(9) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Titeln II und III
Artikel 100 gilt folgendes Verfahren:
Diskriminierungsverbot a) Der zweite Schiedsrichter muss innerhalb von 30 Tagen
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe- bestellt werden.
schadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen b) Der Kooperationsrat bestellt den dritten Schiedsrichter inner-
a) dürfen die von Südafrika gegenüber der Gemeinschaft ange- halb von 60 Tagen nach Bestellung des zweiten Schieds-
wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den richters.
Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-
c) Die Schiedsrichter legen ihre Feststellungen und Beschlüsse
schaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
in der Regel spätestens sechs Monate nach Einsetzung des
b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Südafrika ange- Schiedsgerichts den Vertragsparteien und dem Koopera-
wandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsan- tionsrat vor. In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um
gehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen leicht verderbliche Waren geht, bemühen sich die Schieds-
Südafrikas bewirken. richter, ihren Bericht den Vertragsparteien innerhalb von drei
Monaten vorzulegen.
Artikel 101 d) Die betreffende Vertragspartei teilt der anderen Vertragspar-
Räumlicher Geltungsbereich tei und dem Kooperationsrat innerhalb von 60 Tagen mit, wie
sie die Feststellungen und Beschlüsse des Kooperations-
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
rates bzw. der Schiedsrichter durchzuführen gedenkt.
Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird,
und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie hinsichtlich e) Kann eine Vertragspartei den Feststellungen und Beschlüs-
Südafrikas für die in der Verfassung Südafrikas festgelegten sen des Kooperationsrates oder der Schiedsrichter nicht
Gebiete andererseits. unverzüglich nachkommen, so wird ihr hierfür eine angemes-
sene Frist eingeräumt. Diese Frist darf 15 Monate nach Über-
Artikel 102 mittlung der Feststellungen und Beschlüsse an die Vertrags-
parteien nicht übersteigen. Die Frist kann jedoch im gegen-
Künftige Entwicklungen seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien je nach den
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten können die Vertragsparteien Umständen des Einzelfalls verkürzt oder verlängert werden.
im gegenseitigen Einvernehmen das Abkommen erweitern, um (10) Unbeschadet ihres Rechts, das WTO-Streitbeilegungsver-
das Niveau der Zusammenarbeit zu erhöhen, und es durch fahren in Anspruch zu nehmen, bemühen sich die Gemeinschaft
Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen ergänzen. und Südafrika, Streitigkeiten über einzelne sich aus den Titeln II
Im Rahmen dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter und III ergebende Verpflichtungen nach den besonderen Streit-
Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfah- beilegungsbestimmungen dieses Abkommens beizulegen. In
rung Vorschläge zur Erweiterung der Bereiche der Zusammen- den Schiedsverfahren dieses Abkommens werden keine Fragen
arbeit unterbreiten. behandelt, welche die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
im Rahmen der WTO betreffen, es sei denn, die Vertragsparteien
Artikel 103 vereinbaren die Anwendung des Schiedsverfahrens für diese
Überprüfung Fragen.
Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen innerhalb Artikel 105
von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten und befassen sich mit
den möglichen Auswirkungen anderer Regelungen, die dieses Bestimmung über bilaterale Abkommen
Abkommen berühren könnten. Weitere Überprüfungen können Soweit dieses Abkommen den betreffenden Vertragsparteien
einvernehmlich vereinbart werden. nicht gleichwertige oder weitergehende Rechte verleiht, lässt es
die Rechte aus bestehenden Abkommen zwischen einem oder
Artikel 104 mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Südafrika andererseits
unberührt.
Streitbeilegung
(1) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit jeder Artikel 106
Streitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung dieses Änderungsklausel
Abkommens befassen.
(1) Möchte eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so
(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss kann sie ihren Änderungsvorschlag mit einer Begründung ver-
beilegen. sehen dem Kooperationsrat zur Prüfung und Entscheidung vor-
(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durch- legen.
führung der in Absatz 2 genannten Beschlüsse erforderlichen
(2) Ist die andere Vertragspartei der Auffassung, dass die vor-
Maßnahmen zu treffen.
geschlagene Änderung sich nachteilig auf ihre Rechte aus dem
(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, Abkommen auswirken könnte, so kann sie dem Kooperationsrat
so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Vorschlag für eine Anpassung des Abkommens als Aus-
einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist dann ver- gleich zur Prüfung und Entscheidung vorlegen.
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Artikel 107 Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu, abgefasst,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Anhänge
Die Protokolle und Anhänge sind Bestandteil des Abkommens. Artikel 109
Inkrafttreten
Artikel 108
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
Sprachen und Zahl der Originale auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den
Abschluss der erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni- Beschließen die Vertragsparteien, dieses Abkommen bis zu
scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spa- seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden, so gelten alle Bezug-
nischer Sprache sowie den Amtssprachen Südafrikas außer Eng- nahmen auf das Inkrafttreten als Bezugnahmen auf den Tag, an
lisch, nämlich Sepedi, Sesotho, Setswana, siSwati, Tshivenda, dem die vorläufige Anwendung wirksam wird.
Geschehen zu Pretoria am elften Oktober neunzehnhundert-
neunundneunzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1375
Anhang I
Republik Südafrika
Liste der vereinbarten Ausnahmen
von den Stillhalte- und Liberalisierungszusagen
Einleitung
Die Gemeinschaft und Südafrika kommen überein, jede Erhöhung der angewandten
Meistbegünstigungszölle und jede sonstige nach dem 1. Juli 1996 eingeführte handels-
beschränkende oder -verzerrende Maßnahme gegenüber der anderen Vertragspartei
spätestens am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zu beseitigen.
Auf Antrag Südafrikas hat sich die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Besonder-
heiten des wirtschaftlichen Übergangs in Südafrika und der spezifischen Phase der An-
passung seines Zollsystems im Rahmen seiner WTO-Verpflichtungen bereit erklärt, aus-
nahmsweise spezifische Anträge auf Ausnahmen von den Liberalisierungszusagen zu
prüfen.
Als Ergebnis dieses Prozesses kommen die Vertragsparteien überein, dass für die Anwen-
dung des Artikels 7 des Abkommens die nachstehenden Zollsätze für die in diesem
Anhang aufgeführten Waren als Stillhalte-Referenzzollsätze an die Stelle der am 1. Juli
1996 tatsächlich angewandten Zollsätze treten.
Code Warenbeschreibung Datum der Zollsatz Neuer
Anwendung 1996 Zollsatz
0207 41 90 18. 9. 1997 27% 220 c/kg
0403 90 00 2. 1. 1998 frei 450 c/kg
0404 10 00 2. 1. 1998 frei 450 c/kg
0404 90 00 2. 1. 1998 100 c/kg 450 c/kg
0405 10 00 2. 1. 1998 320 c/kg 500 c/kg
0405 20 10 2. 1. 1998 20% 500 c/kg
0405 20 90 2. 1. 1998 320 c/kg 500 c/kg
0405 90 00 2. 1. 1998 320 c/kg 500 c/kg
0406 10 10 2. 1. 1998 25% 500 c/kg
0406 10 20 2. 1. 1998 20% 500 c/kg
0406 20 10 2. 1. 1998 22% 500 c/kg
0406 20 90 2. 1. 1998 25% 500 c/kg
0406 30 00 2. 1. 1998 25% 500 c/kg
0406 40 10 2. 1. 1998 22% 500 c/kg
0406 40 90 2. 1. 1998 25% 500 c/kg
0406 90 10 2. 1. 1998 22% 500 c/kg
0406 90 25 2. 1. 1998 660 c/kg 500 c/kg
0406 90 35 2. 1. 1998 660 c/kg 500 c/kg
0406 90 90 2. 1. 1998 25% 500 c/kg
0902 30 00 11. 1. 1999 frei R4/kg
0902 40 00 11. 1. 1999 frei R4/kg
1001 90 00 Tarifformel frei 50
1005 10 00 Tarifformel frei 50
1005 90 00 Tarifformel frei 50
1101 00 10 Tarifformel 50% 99
1101 00 20 Tarifformel 1 c/kg 99
1509 10 00 April 1998 30% 10
1701 11 00 variabel 76,5 c/kg 105
1701 12 00 variabel 76,5 c/kg 105
1701 91 00 variabel 76,5 c/kg 105
1701 99 00 variabel 76,5 c/kg 105
2002 10 90 13. 2. 1998 110 c/kg minus 80 30
2204 10 10 13. 2. 1998 118 c/li 238 c/li
2204 10 90 13. 2. 1998 118 c/li 238 c/li
2204 21 10 13. 2. 1998 31 c/li 97 c/li
2204 21 20 13. 2. 1998 1764/li von AA oder R1.542/li +RO.92/ 138 c/li
2204 21 90 13. 2. 1998 22,44 c/li 138 c/li
2204 29 10 13. 2. 1998 31 c/li 73 c/li
2204 29 20 13. 2. 1998 1764/li von AA oder R1.542/li +RO.9200 138 c/li
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Code Warenbeschreibung Datum der Zollsatz Neuer
Anwendung 1996 Zollsatz
2204 29 90 13. 2. 1998 22,44 c/li 114 c/li
2205 10 00 13. 2. 1998 22,44 c/li 88 c/li
2205 90 00 13. 2. 1998 22,44 c/li 73 c/li
2206 00 10 13. 2. 1998 9,9 c/li 62 c/li
2206 00 20 13. 2. 1998 9,9 c/li 62 c/li
2206 00 30 13. 2. 1998 9,9 c/li 156 c/li
2206 00 40 13. 2. 1998 44,81 c/li 62 c/li
2206 00 50 13. 2. 1998 44,81 c/li 62 c/li
2206 00 60 13. 2. 1998 44,81 c/li 156 c/li
2206 00 70 13. 2. 1998 22,44 c/li 62 c/li
2206 00 90 13. 2. 1998 43,21 c/li 62 c/li
2849 10 00 13. 2. 1998 frei 10
3204 17 10 19. 6. 1998 frei 12
3204 19 10 19. 6. 1998 frei 12
4011 10 05 1. 1. 1997 frei 40
4011 10 15 1. 1. 1997 25% oder 815 c/kg minus 75 40
4011 10 25 1. 1. 1997 25% oder 815 c/kg minus 75 40
4011 10 35 1. 1. 1997 25% oder 815 c/kg minus 75 40
4011 20 10 1. 1. 1997 25% oder 860 c/kg minus 75 34
4011 20 20 1. 1. 1997 25% oder 860 c/kg minus 75 34
4011 20 30 1. 1. 1997 25% oder 860 c/kg minus 75 34
4011 20 40 1. 1. 1997 25% oder 860 c/kg minus 75 34
4011 20 50 1. 1. 1997 25% oder 860 c/kg minus 75 34
4011 20 60 1. 1. 1997 25% oder 860 c/kg minus 75 34
4011 91 10 1. 1. 1997 10% oder 830 c/kg minus 90 20
4011 91 20 1. 1. 1997 frei 20
4011 91 30 1. 1. 1997 frei 20
4011 91 40 1. 1. 1997 frei 20
4011 91 50 1. 1. 1997 10% oder 830 c/kg minus 90 20
4011 91 60 1. 1. 1997 10% oder 830 c/kg minus 90 20
4011 99 00 1. 1. 1997 10% oder 830 c/kg minus 90 20
4012 10 00 1. 1. 1997 20% 25
4012 20 00 1. 1. 1997 20% 25
4012 90 00 1. 1. 1997 12% 25
4013 10 00 1. 1. 1997 10% oder 920 c/kg minus 90 25
4013 90 90 1. 1. 1997 10% oder 920 c/kg minus 90 25
4409 20 00 7. 2. 1997 frei 12
5208 31 40 13. 12. 1997 10% 22
5208 32 40 13. 12. 1997 10% 22
5208 33 20 13. 12. 1996 10% 22
5208 41 40 13. 12. 1997 10% 22
5208 42 40 13. 12. 1997 10% 22
5208 51 20 13. 12. 1997 10% 22
5208 51 30 13. 12. 1996 10% 22
5208 52 20 13. 12. 1997 10% 22
5208 52 30 13. 12. 1996 10% 22
5208 53 20 13. 12. 1996 10% 22
5208 59 20 13. 12. 1996 10% 22
5209 31 40 13. 12. 1996 10% 22
5209 41 40 13. 12. 1996 10% 22
5209 51 15 13. 12. 1996 10% 22
5209 51 20 13. 12. 1996 10% 22
5209 52 20 13. 12. 1996 10% 22
5209 59 20 13. 12. 1996 10% 22
5210 31 40 13. 12. 1996 10% 22
5210 32 20 13. 12. 1996 10% 22
5210 39 20 13. 12. 1996 10% 22
5210 51 20 13. 12. 1996 10% 22
5210 51 30 13. 12. 1996 10% 22
5210 52 20 13. 12. 1996 10% 22
5210 59 20 13. 12. 1996 10% 22
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1377
Code Warenbeschreibung Datum der Zollsatz Neuer
Anwendung 1996 Zollsatz
5211 31 25 13. 12. 1996 10% 22
5211 41 25 13. 12. 1996 10% 22
5211 51 15 13. 12. 1996 10% 22
5211 51 20 13. 12. 1996 10% 22
5211 52 20 13. 12. 1996 10% 22
5211 59 20 13. 12. 1996 10% 22
5212 13 20 13. 12. 1996 10% 22
5212 14 40 13. 12. 1996 10% 22
5212 15 20 13. 12. 1996 10% 22
5212 23 25 13. 12. 1996 10% 22
5212 24 25 13. 12. 1996 10% 22
5212 25 15 13. 12. 1996 10% 22
5804 21 00 13. 12. 1996 frei 22
5804 29 00 13. 12. 1996 frei 22
5806 20 00 13. 12. 1996 42% 36
5807 90 10 13. 12. 1996 36
5807 90 20 13. 12. 1996 36
5807 90 30 13. 12. 1996 36
5808 10 10 13. 12. 1996 36
5808 90 00 13. 12. 1996 45% 36
6002 20 10 13. 12. 1996 20% 22
6002 41 10 13. 12. 1996 20% 22
6002 42 10 13. 12. 1996 20% 22
6002 43 05 13. 12. 1996 20% 22
6002 49 10 13. 12. 1996 20% 22
6002 91 10 13. 12. 1996 20% 22
6002 92 10 13. 12. 1996 20% 22
6002 93 05 13. 12. 1996 20% 22
6002 99 10 13. 12. 1996 20% 22
6213 20 10 13. 12. 1996 15% 46
6213 90 10 13. 12. 1996 15% 46
7616 99 10 15. 11. 1996 10
7616 99 20 7. 2. 1997 15
8501 40 90 30. 5. 1997 5% 20
8501 51 90 30. 5. 1997 5% 24
8501 52 90 30. 5. 1997 5% 24
8501 53 90 30. 5. 1997 5% 20
8504 21 90 6. 12. 1997 5% 15
8504 22 90 6. 12. 1997 5% 15
8504 23 30 6. 12. 1997 14% 15
8504 23 90 6. 12. 1997 5% 15
8504 31 90 6. 12. 1997 5% 15
8504 32 90 6. 12. 1997 5% 15
8504 33 90 6. 12. 1997 5% 15
8504 34 90 6. 12. 1997 5% 15
8517 11 00 18. 12. 1998 frei 12,5
8517 19 00 18. 12. 1998 frei 12,5
8517 90 00 18. 12. 1998 frei 12,5
8523 30 00 30. 11. 1998 frei 10
8524 60 00 30. 11. 1998 frei 10
8542 12 00 30. 11. 1998 frei 10
8536 20 10 5. 7. 1996 12,5% 15
8708 91 10 3. 2. 1997 frei 20
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Anhang II
Europäische Gemeinschaft – Gewerbliche Waren
Liste 1
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
2501 00 51 Salz (einschließlich präpariertem Speisesalz und denaturiertem Salz)
2501 00 91
2501 00 99
2805 11 00 Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle
2805 19 00
2805 21 00
2805 22 00
2805 30 10
2805 30 90
2805 40 10
2814 10 00 Ammoniak; wasserfrei oder in wässriger Lösung
2814 20 00
2815 11 00 Natriumhydroxid (Ätznatron)
2815 12 00
2817 00 00 Zinkoxid; Zinkperoxid
2818 10 00 Künstlicher Korund
2818 20 00
2818 30 00
2819 10 00 Chromoxide und -hydroxide
2819 90 00
2820 10 00 Manganoxide
2820 90 00
2823 00 00 Titanoxide
2825 80 00 Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze
2827 10 00 Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide
2830 10 00 Sulfide; Polysulfide
2835 10 00 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate
2835 22 00
2835 23 00
2835 24 00
2835 25 10
2835 25 90
2835 26 10
2835 26 90
2835 29 10
2835 29 90
2835 31 00
2835 39 10
2835 39 30
2835 39 70
2836 20 00 Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate)
2836 40 00
2836 60 00
2841 61 00 Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide
2844 30 11 Radioaktive chemische Elemente
2844 30 19
2844 30 51
2845 10 00 Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844)
2845 90 10
2849 20 00 Carbide, auch chemisch nicht einheitlich
2849 90 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1379
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
2850 00 70 Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride
2902 50 00 Cyclische Kohlenwasserstoffe
2903 11 00 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
2903 12 00
2903 13 00
2903 14 00
2903 15 00
2903 16 00
2903 19 10
2903 19 90
2903 21 00
2903 23 00
2903 29 00
2903 30 10
2903 30 31
2903 30 33
2903 30 38
2903 30 90
2903 41 00
2903 42 00
2903 43 00
2903 44 10
2903 44 90
2903 45 10
2903 45 15
2903 45 20
2903 45 25
2903 45 30
2903 45 35
2903 45 40
2903 45 45
2903 45 50
2903 45 55
2903 45 90
2903 46 10
2903 46 20
2903 46 90
2903 47 00
2903 49 10
2903 49 20
2903 49 90
2903 51 90
2903 59 10
2903 59 30
2903 59 90
2903 61 00
2903 62 00
2903 69 10
2903 69 90
2905 11 00 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2905 12 00
2905 13 00
2905 14 10
2905 14 90
2905 15 00
2905 16 10
2905 16 90
2905 17 00
2905 19 10
2905 19 90
2905 22 10
2905 22 90
2905 29 10
2905 29 90
2905 31 00
2905 32 00
2905 39 10
2905 39 90
2905 41 00
2905 42 00
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
2905 49 10
2905 49 51
2905 49 59
2905 49 90
2905 50 10
2905 50 30
2905 50 99
2907 11 00 Phenole; Phenolalkohole
2907 15 00
2907 22 10
2909 11 00 Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole
2909 19 00
2909 20 00
2909 30 31
2909 30 39
2909 30 90
2909 41 00
2909 42 00
2909 43 00
2909 44 00
2909 49 10
2909 49 90
2909 50 10
2909 50 90
2909 60 00
2910 20 00 Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether
2912 41 00 Aldehyde, auch mit anderen Sauerstofffunktionen
2912 60 00
2914 11 00 Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen
2914 21 00
2915 11 00 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren
2915 12 00
2915 13 00
2915 21 00
2915 22 00
2915 23 00
2915 24 00
2915 29 00
2915 31 00
2915 32 00
2915 33 00
2915 34 00
2915 35 00
2915 39 10
2915 39 30
2915 39 50
2915 39 90
2915 40 00
2915 50 00
2915 60 10
2915 60 90
2915 70 15
2915 70 20
2915 70 25
2915 70 30
2915 70 80
2915 90 10
2915 90 20
2915 90 80
2916 12 10 Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren
2916 12 20
2916 12 90
2916 14 10
2916 14 90
2917 11 00 Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren
2917 14 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1381
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
2917 35 00
2917 36 00
2917 37 00
2918 14 00 Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstofffunktionen
2918 15 00
2918 22 00
2918 90 00
2921 11 10 Verbindungen mit Aminofunktion
2921 11 90
2921 12 00
2921 19 10
2921 19 30
2921 19 90
2921 21 00
2921 22 00
2921 29 00
2921 30 10
2921 30 90
2921 41 00
2921 42 10
2921 42 90
2921 43 10
2921 43 90
2921 44 00
2921 45 00
2921 49 10
2921 49 90
2921 51 10
2921 51 90
2921 59 00
2922 11 00 Amine mit Sauerstofffunktionen
2922 12 00
2922 13 00
2922 19 00
2922 21 00
2922 22 00
2922 29 00
2922 30 00
2922 42 10
2922 43 00
2922 49 80
2922 50 00
2924 21 10 Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion
2924 21 90
2924 29 30
2926 10 00 Verbindungen mit Nitrilfunktion
2926 90 90
2930 20 00 Organische Thioverbindungen
2930 90 12
2930 90 14
2930 90 16
2931 00 40 Andere organisch-anorganische Verbindungen
2932 12 00 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)
2932 13 00
2932 21 00
2933 61 00 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)
2935 00 00 Sulfonamide
3102 10 10 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel
3102 10 90
3102 21 00
3102 29 00
3102 30 10
3102 30 90
3102 40 10
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
3102 40 90
3102 50 90
3102 60 00
3102 70 90
3102 80 00
3102 90 00
3103 10 10 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel
3103 10 90
3105 10 00 Mineralische oder chemische Düngemittel
3105 20 10
3105 20 90
3105 30 10
3105 30 90
3105 40 10
3105 40 90
3105 51 00
3105 59 00
3105 60 10
3105 60 90
3105 90 91
3105 90 99
3201 20 00 Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
3201 90 20
3206 11 00 Andere Farbmittel
3206 19 00
3206 20 00
3206 30 00
3206 41 00
3206 42 00
3206 43 00
3206 49 90
3206 50 00
3802 10 00 Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe
3802 90 00
3808 10 20 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide
3808 10 30
3808 30 11
3808 30 13
3808 30 15
3808 30 17
3808 30 21
3808 30 23
3808 30 27
3808 30 30
3808 30 90
3812 30 20 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher
3814 00 90 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel
3817 10 10 Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische
3817 10 50
3817 10 80
3817 20 00
3824 90 90 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne
3901 10 10 Polymere des Ethylens, in Primärformen
3901 10 90
3901 20 00
3901 30 00
3901 90 00
3902 10 00 Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
3902 20 00
3902 30 00
3902 90 00
3903 11 00 Polymere des Styrols, in Primärformen
3903 19 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1383
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
3903 20 00
3903 30 00
3903 90 00
3904 10 00 Polymere des Vinylchlorids
3904 21 00
3904 22 00
3904 30 00
3904 40 00
3904 50 00
3904 61 90
3904 69 00
3904 90 00
3905 12 00 Polymere des Vinylacetats
3907 20 19 Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze
3907 20 90
3907 60 90
3907 91 10
3907 91 90
3907 99 10
3907 99 90
3920 10 22 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen
3920 10 28
3920 10 40
3920 10 80
3920 20 21
3920 20 29
3920 20 71
3920 20 79
3920 20 90
3920 30 00
3920 41 11
3920 41 19
3920 41 91
3920 41 99
3920 42 11
3920 42 19
3920 42 91
3920 42 99
3920 51 00
3920 59 00
3920 61 00
3920 62 10
3920 62 90
3920 63 00
3920 69 00
3920 71 11
3920 71 19
3920 71 90
3920 72 00
3920 73 10
3920 73 50
3920 73 90
3920 79 00
3920 91 00
3920 92 00
3920 93 00
3920 94 00
3920 99 11
3920 99 19
3920 99 50
3920 99 90
3921 90 19 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen
3923 21 00 Transport- oder Verpackungsmittel
4012 10 30 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht
4012 10 50
4012 10 80
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
4012 20 90
4012 90 10
4012 90 90
4013 10 10 Luftschläuche aus Kautschuk
4013 10 90
4013 20 00
4013 90 10
4013 90 90
4104 10 91 Rind- und Kalblsleder, Rossleder und Leder von anderen Einhufern, enthaart
4104 10 95
4104 10 99
4104 21 00
4104 22 90
4104 29 00
4104 31 11
4104 31 19
4104 31 30
4104 31 90
4104 39 10
4104 39 90
4105 20 00 Schaf- oder Lammleder, enthaart
4107 10 10 Leder von anderen Tieren, enthaart
4107 29 10
4107 90 10
4107 90 90
4108 00 10 Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)
4108 00 90
4109 00 00 Lackleder und folienkaschierte Lackleder
4111 00 00 Rekonstituiertes Leder, auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt
4203 10 00 Bekleidung und Bekleidungszubehör
4203 21 00
4203 29 10
4203 29 91
4203 29 99
4203 30 00
4203 40 00
4410 11 00 Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen
4410 19 10
4410 19 30
4410 19 50
4410 19 90
4410 90 00
4411 11 00 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen
4411 19 00
4411 21 00
4411 29 00
4411 31 00
4411 39 00
4411 91 00
4411 99 00
4412 13 11 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
4412 13 19
4412 13 90
4412 14 00
4412 19 00
4412 22 10
4412 22 91
4412 22 99
4412 23 00
4412 29 20
4412 29 80
4412 92 10
4412 92 91
4412 92 99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1385
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
4412 93 00
4412 99 20
4412 99 80
4418 10 10 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz
4418 10 50
4418 10 90
4418 20 10
4418 20 50
4418 20 80
4418 30 10
4418 90 10
4420 90 11 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren
4420 90 19
4503 10 10 Waren aus Naturkork
4503 10 90
4503 90 00
4601 99 10 Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen
4602 90 10 Korbmacherwaren und andere Waren
4820 10 30 Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher
4903 00 00 Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder
4905 10 00 Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographischen Plänen und Globen,
gedruckt
4908 10 00 Abziehbilder aller Art
4908 90 00
4909 00 10 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten
4909 00 90
4910 00 00 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcken von Abreißkalendern
4911 10 10 Andere Drucke, einschließlich Bilddrucken und Fotografien
4911 10 90
4911 91 80
4911 99 00
5004 00 10 Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne)
5004 00 90
5005 00 10 Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne
5005 00 90
5006 00 10 Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5006 00 90
5007 10 00 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
5007 20 11
5007 20 19
5007 20 21
5007 20 31
5007 20 39
5007 20 41
5007 20 51
5007 20 59
5007 20 61
5007 20 69
5007 20 71
5007 90 10
5007 90 30
5007 90 50
5007 90 90
5106 10 10 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5106 10 90
5106 20 11
5106 20 19
5106 20 91
5106 20 99
5107 10 10 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5107 10 90
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
5107 20 10
5107 20 30
5107 20 51
5107 20 59
5107 20 91
5107 20 99
5108 10 10 Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5108 10 90
5108 20 10
5108 20 90
5109 10 10 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5109 10 90
5109 90 10
5109 90 90
5110 00 00 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar
5111 11 11 Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
5111 11 19
5111 11 91
5111 11 99
5111 19 11
5111 19 19
5111 19 31
5111 19 39
5111 19 91
5111 19 99
5111 20 00
5111 30 10
5111 30 30
5111 30 90
5111 90 10
5111 90 91
5111 90 93
5111 90 99
5112 11 10 Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
5112 11 90
5112 19 11
5112 19 19
5112 19 91
5112 19 99
5112 20 00
5112 30 10
5112 30 30
5112 30 90
5112 90 10
5112 90 91
5112 90 93
5112 90 99
5113 00 00 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar
5204 11 00 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5204 19 00
5204 20 00
5205 11 00 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne)
5205 12 00
5205 13 00
5205 14 00
5205 15 10
5205 15 90
5205 21 00
5205 22 00
5205 23 00
5205 24 00
5205 26 00
5205 27 00
5205 28 00
5205 31 00
5205 32 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1387
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
5205 33 00
5205 34 00
5205 35 10
5205 35 90
5205 41 00
5205 42 00
5205 43 00
5205 44 00
5205 46 00
5205 47 00
5205 48 00
5206 11 00 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne)
5206 12 00
5206 13 00
5206 14 00
5206 15 10
5206 15 90
5206 21 00
5206 22 00
5206 23 00
5206 24 00
5206 25 10
5206 25 90
5206 31 00
5206 32 00
5206 33 00
5206 34 00
5206 35 10
5206 35 90
5206 41 00
5206 42 00
5206 43 00
5206 44 00
5206 45 10
5206 45 90
5207 10 00 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5207 90 00
5306 10 11 Garne aus Flachs (Leinengarne)
5306 10 19
5306 10 31
5306 10 39
5306 10 50
5306 10 90
5306 20 11
5306 20 19
5306 20 90
5308 20 10 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
5308 20 90
5308 30 00
5308 90 11
5308 90 13
5308 90 19
5308 90 90
5309 11 11 Gewebe aus Flachs (Leinengewebe)
5309 11 19
5309 11 90
5309 19 10
5309 19 90
5309 21 10
5309 21 90
5309 29 10
5309 29 90
5310 10 10 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern
5310 10 90
5310 90 00
5311 00 10 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen
5311 00 90
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
5401 10 11 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten
5401 10 19
5401 10 90
5401 20 10
5401 20 90
5402 10 10 Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne)
5402 10 90
5402 20 00
5402 31 10
5402 31 30
5402 31 90
5402 32 00
5402 33 10
5402 33 90
5402 39 10
5402 39 90
5402 41 10
5402 41 30
5402 41 90
5402 42 00
5402 43 10
5402 43 90
5402 49 10
5402 49 91
5402 49 99
5402 51 10
5402 51 30
5402 51 90
5402 52 10
5402 52 90
5402 59 10
5402 59 90
5402 61 10
5402 61 30
5402 61 90
5402 62 10
5402 62 90
5402 69 10
5402 69 90
5403 10 00 Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne)
5403 20 10
5403 20 90
5403 31 00
5403 32 00
5403 33 10
5403 33 90
5403 39 00
5403 41 00
5403 42 00
5403 49 00
5404 10 10 Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr
5404 10 90
5404 90 11
5404 90 19
5404 90 90
5405 00 00 Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr
5406 10 00 Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne)
5406 20 00
5407 10 00 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten
5407 20 11
5407 20 19
5407 20 90
5407 30 00
5407 41 00
5407 42 00
5407 43 00
5407 44 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1389
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
5407 51 00
5407 52 00
5407 53 00
5407 54 00
5407 61 10
5407 61 30
5407 61 50
5407 61 90
5407 69 10
5407 69 90
5407 71 00
5407 72 00
5407 73 00
5407 74 00
5407 81 00
5407 82 00
5407 83 00
5407 84 00
5407 91 00
5407 92 00
5407 93 00
5407 94 00
5408 10 00 Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten
5408 21 00
5408 22 10
5408 22 90
5408 23 10
5408 23 90
5408 24 00
5408 31 00
5408 32 00
5408 33 00
5408 34 00
5501 10 00 Kabel aus synthetischen Filamenten
5501 20 00
5501 30 00
5501 90 00
5502 00 10 Kabel aus künstlichen Filamenten
5502 00 90
5503 10 11 Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
5503 10 19
5503 10 90
5503 20 00
5503 30 00
5503 40 00
5503 90 10
5503 90 90
5504 10 00 Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
5504 90 00
5505 10 10 Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlingen, Garnabfällen und Reißspinnstoffs)
5505 10 30
5505 10 50
5505 10 70
5505 10 90
5505 20 00
5506 10 00 Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5506 20 00
5506 30 00
5506 90 10
5506 90 91
5506 90 99
5507 00 00 Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5508 10 11 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern
5508 10 19
5508 10 90
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
5508 20 10
5508 20 90
5509 11 00 Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne)
5509 12 00
5509 21 10
5509 21 90
5509 22 10
5509 22 90
5509 31 10
5509 31 90
5509 32 10
5509 32 90
5509 41 10
5509 41 90
5509 42 10
5509 42 90
5509 51 00
5509 52 10
5509 52 90
5509 53 00
5509 59 00
5509 61 10
5509 61 90
5509 62 00
5509 69 00
5509 91 10
5509 91 90
5509 92 00
5509 99 00
5510 11 00 Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne)
5510 12 00
5510 20 00
5510 30 00
5510 90 00
5511 10 00 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne)
5511 20 00
5511 30 00
5601 10 10 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus
5601 10 90
5601 21 10
5601 21 90
5601 22 10
5601 22 91
5601 22 99
5601 29 00
5601 30 00
5602 10 11 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
5602 10 19
5602 10 31
5602 10 35
5602 10 39
5602 10 90
5602 21 00
5602 29 10
5602 29 90
5602 90 00
5603 11 10 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
5603 11 90
5603 12 10
5603 12 90
5603 13 10
5603 13 90
5603 14 10
5603 14 90
5603 91 10
5603 91 90
5603 92 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1391
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
5603 92 90
5603 93 10
5603 93 90
5603 94 10
5603 94 90
5604 10 00 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen
5604 20 00
5604 90 00
5605 00 00 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen
5606 00 10 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen
5606 00 91
5606 00 99
5609 00 00 Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen
5701 10 10 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen
5701 10 91
5701 10 93
5701 10 99
5701 90 10
5701 90 90
5801 10 00 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe
5801 21 00
5801 22 00
5801 23 00
5801 24 00
5801 25 00
5801 26 00
5801 31 00
5801 32 00
5801 33 00
5801 34 00
5801 35 00
5801 36 00
5801 90 10
5801 90 90
5802 11 00 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe
5802 19 00
5802 20 00
5802 30 00
5803 10 00 Drehergewebe, ausgenommen Bänder
5803 90 10
5803 90 30
5803 90 50
5803 90 90
5804 10 11 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffen) und geknüpfte Netzstoffe
5804 10 19
5804 10 90
5804 21 10
5804 21 90
5804 29 10
5804 29 90
5804 30 00
5805 00 00 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche)
5806 10 00 Bänder
5806 20 00
5806 31 10
5806 31 90
5806 32 10
5806 32 90
5806 39 00
5806 40 00
5807 10 10 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen
5807 10 90
5807 90 10
5807 90 90
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
5808 10 00 Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren
5808 90 00
5809 00 00 Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen
5810 10 10 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive
5810 10 90
5810 91 10
5810 91 90
5810 92 10
5810 92 90
5810 99 10
5810 99 90
5811 00 00 Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware
5901 10 00 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen
5901 90 00
5902 10 10 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon
5902 10 90
5902 20 10
5902 20 90
5902 90 10
5902 90 90
5903 10 10 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen
5903 10 90
5903 20 10
5903 20 90
5903 90 10
5903 90 91
5903 90 99
5904 10 00 Linoleum, auch zugeschnitten
5904 91 10
5904 91 90
5904 92 00
5905 00 10 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
5905 00 31
5905 00 39
5905 00 50
5905 00 70
5905 00 90
5906 10 10 Kautschutierte Gewebe
5906 10 90
5906 91 00
5906 99 10
5906 99 90
5907 00 10 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen
5907 00 90
5908 00 00 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt
5909 00 10 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen
5909 00 90
5910 00 00 Förderbänder und Treibriemen
5911 10 00 Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
5911 20 00
5911 31 11
5911 31 19
5911 31 90
5911 32 10
5911 32 90
5911 40 00
5911 90 10
5911 90 90
6001 10 00 Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnissen“)
6001 21 00
6001 22 00
6001 29 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1393
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
6001 29 90
6001 91 10
6001 91 30
6001 91 50
6001 91 90
6001 92 10
6001 92 30
6001 92 50
6001 92 90
6001 99 10
6001 99 90
6101 10 10 Mäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren,
6101 10 90 für Männer oder Knaben
6101 20 10
6101 20 90
6101 30 10
6101 30 90
6101 90 10
6101 90 90
6102 10 10 Mäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren,
6102 10 90 für Frauen oder Mädchen
6102 20 10
6102 20 90
6102 30 10
6102 30 90
6102 90 10
6102 90 90
6103 41 10 Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben
6103 41 90
6103 42 10
6103 42 90
6103 43 10
6103 43 90
6103 49 10
6103 49 91
6103 49 99
6104 51 00 Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen
6104 52 00
6104 53 00
6104 59 00
6104 61 10
6104 61 90
6104 62 10
6104 62 90
6104 63 10
6104 63 90
6104 69 10
6104 69 91
6104 69 99
6107 11 00 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, für Männer oder Knaben
6107 12 00
6107 19 00
6107 21 00
6107 22 00
6107 29 00
6107 91 10
6107 91 90
6107 92 00
6107 99 00
6108 11 10 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, für Frauen oder Mädchen
6108 11 90
6108 19 10
6108 19 90
6108 21 00
6108 22 00
6108 29 00
6108 31 10
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
6108 31 90
6108 32 11
6108 32 19
6108 32 90
6108 39 00
6108 91 10
6108 91 90
6108 92 00
6108 99 10
6108 99 90
6109 10 00 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken
6109 90 10
6109 90 30
6112 11 00 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken
6112 12 00
6112 19 00
6112 20 00
6112 31 10
6112 31 90
6112 39 10
6112 39 90
6112 41 10
6112 41 90
6112 49 10
6112 49 90
6113 00 10 Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken
6113 00 90
6114 10 00 Andere Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken
6114 20 00
6114 30 00
6114 90 00
6115 11 00 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken
6115 12 00
6115 19 10
6115 19 90
6115 20 11
6115 20 19
6115 20 90
6115 91 00
6115 92 00
6115 93 10
6115 93 30
6115 93 91
6115 93 99
6115 99 00
6116 10 20 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken
6116 10 80
6116 91 00
6116 92 00
6116 93 00
6116 99 00
6117 10 00 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
6117 20 00
6117 80 10
6117 80 90
6117 90 00
6201 11 00 Mäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren,
6201 12 10 für Männer oder Knaben
6201 12 90
6201 13 10
6201 13 90
6201 19 00
6201 91 00
6201 92 00
6201 93 00
6201 99 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1395
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
6202 11 00 Mäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren,
6202 12 10 für Frauen oder Mädchen
6202 12 90
6202 13 10
6202 13 90
6202 19 00
6202 91 00
6202 92 00
6202 93 00
6202 99 00
6203 41 10 Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben
6203 41 30
6203 41 90
6203 42 11
6203 42 31
6203 42 33
6203 42 35
6203 42 51
6203 42 59
6203 42 90
6203 43 11
6203 43 19
6203 43 31
6203 43 39
6203 43 90
6203 49 11
6203 49 19
6203 49 31
6203 49 39
6203 49 50
6203 49 90
6204 51 00 Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen
6204 52 00
6204 53 00
6204 59 10
6204 59 90
6204 61 10
6204 61 80
6204 61 90
6204 62 11
6204 62 31
6204 62 33
6204 62 39
6204 62 51
6204 62 59
6204 62 90
6204 63 11
6204 63 18
6204 63 31
6204 63 39
6204 63 90
6204 69 11
6204 69 18
6204 69 31
6204 69 39
6204 69 50
6204 69 90
6205 10 00 Hemden für Männer oder Knaben
6205 20 00
6205 30 00
6205 90 10
6205 90 90
6207 11 00 Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben
6207 19 00
6207 21 00
6207 22 00
6207 29 00
6207 91 10
6207 91 90
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
6207 92 00
6207 99 00
6208 11 00 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, für Frauen oder Mädchen
6208 19 10
6208 19 90
6208 21 00
6208 22 00
6208 29 00
6208 91 11
6208 91 19
6208 91 90
6208 92 10
6208 92 90
6208 99 00
6212 10 00 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren
6212 20 00
6212 30 00
6212 90 00
6213 10 00 Taschentücher und Ziertaschentücher
6213 20 00
6213 90 00
6214 10 00 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
6214 20 00
6214 30 00
6214 40 00
6214 90 10
6214 90 90
6215 10 00 Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals
6215 20 00
6215 90 00
6216 00 00 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
6217 10 00 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör
6217 90 00
6301 10 00 Decken
6301 20 10
6301 20 91
6301 20 99
6301 30 10
6301 30 90
6301 40 10
6301 40 90
6301 90 10
6301 90 90
6305 10 10 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
6305 10 90
6305 20 00
6305 32 11
6305 32 81
6305 32 89
6305 32 90
6305 33 10
6305 33 91
6305 33 99
6305 39 00
6305 90 00
6306 11 00 Planen und Markisen; Zelte; Segel
6306 12 00
6306 19 00
6306 21 00
6306 22 00
6306 29 00
6306 31 00
6306 39 00
6306 41 00
6306 49 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1397
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
6306 91 00
6306 99 00
6307 10 10 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung
6307 10 30
6307 10 90
6307 20 00
6307 90 10
6307 90 91
6307 90 99
6308 00 00 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn
6309 00 00 Altwaren
6401 10 10 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
6401 10 90
6401 91 10
6401 91 90
6401 92 10
6401 92 90
6401 99 10
6401 99 90
6402 12 10 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
6402 12 90
6402 19 00
6402 20 00
6402 30 00
6402 91 00
6402 99 10
6402 99 31
6402 99 39
6402 99 50
6402 99 91
6402 99 93
6402 99 96
6402 99 98
6403 12 00 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder
6403 19 00
6403 20 00
6403 30 00
6403 40 00
6403 51 11
6403 51 15
6403 51 19
6403 51 91
6403 51 95
6403 51 99
6403 59 11
6403 59 31
6403 59 35
6403 59 39
6403 59 50
6403 59 91
6403 59 95
6403 59 99
6403 91 11
6403 91 13
6403 91 16
6403 91 18
6403 91 91
6403 91 93
6403 91 96
6403 91 98
6403 99 11
6403 99 31
6403 99 33
6403 99 36
6403 99 38
6403 99 50
6403 99 91
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
6403 99 93
6403 99 96
6403 99 98
6404 11 00 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder
6404 19 10
6404 19 90
6404 20 10
6404 20 90
6405 10 10 Andere Schuhe
6405 10 90
6405 20 10
6405 20 91
6405 20 99
6405 90 10
6405 90 90
6406 10 11 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteilen)
6406 10 19
6406 10 90
6406 20 10
6406 20 90
6406 91 00
6406 99 10
6406 99 30
6406 99 50
6406 99 60
6406 99 80
6907 10 00 Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten
6907 90 10
6907 90 91
6907 90 93
6907 90 99
6908 10 10 Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten
6908 10 90
6908 90 11
6908 90 21
6908 90 29
6908 90 31
6908 90 51
6908 90 91
6908 90 93
6908 90 99
6911 10 00 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, aus Porzellan
6911 90 00
6912 00 10 Ânderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel
6912 00 30
6912 00 50
6912 00 90
6913 10 00 Statuetten und andere keramische Ziergegenstände
6913 90 10
6913 90 91
6913 90 93
6913 90 99
7013 10 00 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche
7013 21 11
7013 21 19
7013 21 91
7013 21 99
7013 29 10
7013 29 51
7013 29 59
7013 29 91
7013 29 99
7013 31 10
7013 31 90
7013 32 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1399
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
7013 39 10
7013 39 91
7013 39 99
7013 91 10
7013 91 90
7013 99 10
7013 99 90
7019 11 00 Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe)
7019 12 00
7019 19 10
7019 19 90
7019 31 00
7019 32 00
7019 39 10
7019 39 90
7019 40 00
7019 51 10
7019 51 90
7019 52 00
7019 59 10
7019 59 90
7019 90 10
7019 90 30
7019 90 91
7019 90 99
7115 90 10 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
7115 90 90
7202 50 00 Ferrolegierungen
7202 70 00
7202 91 00
7202 92 00
7202 99 30
7202 99 80
7407 10 00 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer
7407 21 10
7407 21 90
7407 22 10
7407 22 90
7407 29 00
7408 11 00 Draht aus Kupfer
7408 19 10
7408 19 90
7408 21 00
7408 22 00
7408 29 00
7409 11 00 Bleche und Bänder, aus Kupfer
7409 19 00
7409 21 00
7409 29 00
7409 31 00
7409 39 00
7409 40 10
7409 40 90
7409 90 10
7409 90 90
7410 11 00 Folien und dünne Bänder, aus Kupfer
7410 12 00
7410 21 00
7410 22 00
7411 10 11 Rohre aus Kupfer
7411 10 19
7411 10 90
7411 21 10
7411 21 90
7411 22 00
7411 29 10
7411 29 90
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
7412 10 00 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Kupfer
7412 20 00
7413 00 91 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer
7413 00 99
7414 20 00 Gewebe (einschließlich endloser Gewebe), aus Gitter und Geflecht, aus Kupferdraht
7414 90 00
7415 10 00 Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern, aus Kupfer
7415 21 00
7415 29 00
7415 31 00
7415 32 00
7415 39 00
7416 00 00 Federn aus Kupfer
7417 00 00 Nichtelektrische Koch- und Heizgeräte, aus Kupfer
7418 11 00 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, aus Kupfer
7418 19 00
7418 20 00
7419 10 00 Andere Waren aus Kupfer
7419 91 00
7419 99 00
7604 10 10 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium
7604 10 90
7604 21 00
7604 29 10
7604 29 90
7605 11 00 Draht aus Aluminium
7605 19 00
7605 21 00
7605 29 00
7606 11 10 Bleche und Bänder, aus Aluminium
7606 11 91
7606 11 93
7606 11 99
7606 12 10
7606 12 50
7606 12 91
7606 12 93
7606 12 99
7606 91 00
7606 92 00
7607 11 10 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium
7607 11 90
7607 19 10
7607 19 91
7607 19 99
7607 20 10
7607 20 91
7607 20 99
7608 10 90 Rohre aus Aluminium
7608 20 30
7608 20 91
7608 20 99
7609 00 00 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium
7610 10 00 Konstruktionen und Konstruktionsteile, aus Aluminium
7610 90 10
7610 90 90
7611 00 00 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium
7612 10 00 Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Aluminium
7612 90 10
7612 90 20
7612 90 91
7612 90 98
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1401
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
7613 00 00 Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase
7614 10 00 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium
7614 90 00
7615 11 00 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, aus Aluminium
7615 19 10
7615 19 90
7615 20 00
7616 10 00 Andere Waren aus Aluminium
7616 91 00
7616 99 10
7616 99 90
7801 10 00 Blei in Rohform
7801 91 00
7801 99 91
7801 99 99
8101 10 00 Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott
8101 91 10
8102 10 00 Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott
8102 91 10
8102 93 00
8104 11 00 Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott
8104 19 00
8107 10 10 Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott
8108 10 10 Titan und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott
8108 10 90
8108 90 30
8108 90 50
8108 90 70
8108 90 90
8109 10 10 Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott
8109 90 00
8110 00 11 Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott
8110 00 19
8112 20 31 Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium usw. und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott
8112 30 20
8112 30 90
8112 91 10
8112 91 31
8112 99 30
8113 00 20 Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott
8113 00 40
8401 10 00 Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren
8401 20 00
8401 30 00
8401 40 10
8401 40 90
8410 11 00 Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür
8410 12 00
8410 13 00
8410 90 10
8410 90 90
8411 11 90 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
8411 12 90
8411 21 90
8411 22 90
8411 81 90
8411 82 91
8411 82 93
8411 82 99
8411 91 90
8411 99 90
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
8414 10 30 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren
8414 10 50
8414 10 90
8414 20 91
8414 20 99
8414 30 30
8414 30 91
8414 30 99
8414 40 10
8414 40 90
8414 51 90
8414 59 30
8414 59 50
8414 59 90
8414 60 00
8414 80 21
8414 80 29
8414 80 31
8414 80 39
8414 80 41
8414 80 49
8414 80 60
8414 80 71
8414 80 79
8414 80 90
8414 90 90
8427 10 10 Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren
8427 10 90
8427 20 11
8427 20 19
8427 20 90
8427 90 00
8452 10 11 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen
8452 10 19
8452 10 90
8452 21 00
8452 29 00
8452 30 10
8452 30 90
8452 40 00
8452 90 00
8509 10 10 Elektromechanische Haushaltsgeräte
8509 10 90
8509 20 00
8509 30 00
8509 40 00
8509 80 00
8509 90 10
8509 90 90
8516 29 91 Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder
8516 31 10
8516 31 90
8516 40 10
8516 40 90
8516 50 00
8516 60 70
8516 71 00
8516 72 00
8516 79 80
8519 10 00 Plattenteller, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte
8519 21 00
8519 29 00
8519 31 00
8519 39 00
8519 40 00
8519 93 31
8519 93 39
8519 93 81
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1403
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
8519 93 89
8519 99 12
8519 99 18
8519 99 90
8520 10 00 Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte
8520 32 19
8520 32 50
8520 32 91
8520 32 99
8520 33 19
8520 33 90
8520 39 10
8520 39 90
8520 90 90
8521 10 30 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe
8521 10 80
8521 90 00
8522 10 00 Teile und Zubehör
8522 90 30
8522 90 91
8522 90 98
8523 30 00 Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung
8524 10 00 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung
8524 32 00
8524 39 00
8524 51 00
8524 52 00
8524 53 00
8524 60 00
8524 99 00
8527 12 10 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk
8527 12 90
8527 13 10
8527 13 91
8527 13 99
8527 21 20
8527 21 52
8527 21 59
8527 21 70
8527 21 92
8527 21 98
8527 29 00
8527 31 11
8527 31 19
8527 31 91
8527 31 93
8527 31 98
8527 32 90
8527 39 10
8527 39 91
8527 39 99
8527 90 91
8527 90 99
8528 12 14 Fernsehempfangsgeräte
8528 12 16
8528 12 18
8528 12 22
8528 12 28
8528 12 52
8528 12 54
8528 12 56
8528 12 58
8528 12 62
8528 12 66
8528 12 72
8528 12 76
8528 12 81
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
8528 12 89
8528 12 91
8528 12 98
8528 13 00
8528 21 14
8528 21 16
8528 21 18
8528 21 90
8528 22 00
8528 30 10
8528 30 90
8529 10 20 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt
8529 10 31
8529 10 39
8529 10 40
8529 10 50
8529 10 70
8529 10 90
8529 90 51
8529 90 59
8529 90 70
8529 90 81
8529 90 89
8531 10 20 Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte
8531 10 30
8531 10 80
8531 80 90
8531 90 90
8540 11 11 Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren
8540 11 13
8540 11 15
8540 11 19
8540 11 91
8540 11 99
8540 12 00
8540 20 10
8540 20 30
8540 20 90
8540 40 00
8540 50 00
8540 60 00
8540 71 00
8540 72 00
8540 79 00
8540 81 00
8540 89 11
8540 89 19
8540 89 90
8540 91 00
8540 99 00
8542 14 25 Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)
8544 11 10 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte
8544 11 90
8544 19 10
8544 19 90
8544 20 00
8544 30 90
8544 41 10
8544 41 90
8544 49 20
8544 49 80
8544 51 00
8544 59 10
8544 59 20
8544 59 80
8544 60 10
8544 60 90
8544 70 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1405
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
8702 10 91 Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer
8702 10 99
8702 90 31
8702 90 39
8702 90 90
8704 10 11 Lastkraftwagen
8704 10 19
8704 10 90
8704 21 10
8704 21 91
8704 21 99
8704 22 10
8704 23 10
8704 31 10
8704 31 91
8704 31 99
8704 32 10
8704 90 00
8705 10 00 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken gebaut
8705 20 00
8705 30 00
8705 40 00
8705 90 10
8705 90 30
8705 90 90
8709 11 10 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung
8709 11 90
8709 19 10
8709 19 90
8709 90 10
8709 90 90
8711 10 00 Krafträder (einschließlich Mopeds)
8711 20 10
8711 20 91
8711 20 93
8711 20 98
8711 30 10
8711 30 90
8711 40 00
8711 50 00
8711 90 00
8712 00 10 Zweiräder und andere Fahrräder
8712 00 30
8712 00 80
9009 11 00 Fotokopierapparate
9009 12 00
9009 21 00
9009 22 10
9009 22 90
9009 30 00
9009 90 10
9009 90 90
9013 10 00 Flüssigkristallanzeigen
9013 20 00
9013 80 11
9013 80 19
9013 80 30
9013 80 90
9013 90 10
9013 90 90
9101 11 00 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
9101 12 00
9101 19 00
9101 21 00
9101 29 00
9101 91 00
9101 99 00
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
9102 11 00 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
9102 12 00
9102 19 00
9102 21 00
9102 29 00
9102 91 00
9102 99 00
9103 10 00 Uhren mit Kleinuhr-Werk
9103 90 00
9105 11 00 Andere Uhren
9105 19 00
9105 21 00
9105 29 00
9105 91 00
9105 99 10
9105 99 90
9201 10 10 Klaviere, einschließlich selbsttätiger Klaviere; Cembalos
9201 10 90
9201 20 00
9201 90 00
9302 00 10 Revolver und Pistolen
9302 00 90
9303 10 00 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte
9303 20 30
9303 20 80
9303 30 00
9303 90 00
9304 00 00 Andere Waffen (z.B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke)
9305 10 00 Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304
9305 21 00
9305 29 10
9305 29 30
9305 29 80
9305 90 90
9306 10 00 Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen
9306 21 00
9306 29 40
9306 29 70
9306 30 10
9306 30 91
9306 30 93
9306 30 98
9306 90 90
9401 20 00 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402)
9401 90 10
9401 90 30
9401 90 80
9403 40 10 Andere Möbel und Teile davon
9403 40 90
9403 90 10
9403 90 30
9403 90 90
9404 10 00 Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren
9404 21 10
9404 21 90
9404 29 10
9404 29 90
9404 30 10
9404 30 90
9404 90 10
9404 90 90
9405 10 21 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer)
9405 10 29
9405 10 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1407
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
9405 10 50
9405 10 91
9405 10 99
9405 20 11
9405 20 19
9405 20 30
9405 20 50
9405 20 91
9405 20 99
9405 30 00
9405 40 10
9405 40 31
9405 40 35
9405 40 39
9405 40 91
9405 40 95
9405 40 99
9405 50 00
9405 60 91
9405 60 99
9405 91 11
9405 91 19
9405 91 90
9405 92 90
9405 99 90
9406 00 10 Vorgefertigte Gebäude
9406 00 31
9406 00 39
9406 00 90
9503 10 10 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle
9503 10 90
9503 20 10
9503 20 90
9503 30 10
9503 30 30
9503 30 90
9503 41 00
9503 49 10
9503 49 30
9503 49 90
9503 50 00
9503 60 10
9503 60 90
9503 70 00
9503 80 10
9503 80 90
9503 90 10
9503 90 32
9503 90 34
9503 90 35
9503 90 37
9503 90 51
9503 90 55
9503 90 99
9603 10 00 Besen, Bürsten und Pinsel
9603 21 00
9603 29 10
9603 29 30
9603 29 90
9603 30 10
9603 30 90
9603 40 10
9603 40 90
9603 50 00
9603 90 10
9603 90 91
9603 90 99
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Europäische Gemeinschaft – Gewerbliche Waren
Liste 2
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
5208 11 10 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr
5208 11 90
5208 12 11
5208 12 13
5208 12 15
5208 12 19
5208 12 91
5208 12 93
5208 12 95
5208 12 99
5208 13 00
5208 19 00
5208 21 10
5208 21 90
5208 22 11
5208 22 13
5208 22 15
5208 22 19
5208 22 91
5208 22 93
5208 22 95
5208 22 99
5208 23 00
5208 29 00
5208 31 00
5208 32 11
5208 32 13
5208 32 15
5208 32 19
5208 32 91
5208 32 93
5208 32 95
5208 32 99
5208 33 00
5208 39 00
5208 41 00
5208 42 00
5208 43 00
5208 49 00
5208 51 00
5208 52 10
5208 52 90
5208 53 00
5208 59 00
5209 11 00 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT
5209 12 00
5209 19 00
5209 21 00
5209 22 00
5209 29 00
5209 31 00
5209 32 00
5209 39 00
5209 41 00
5209 42 00
5209 43 00
5209 49 10
5209 49 90
5209 51 00
5209 52 00
5209 59 00
5210 11 10 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT
5210 11 90
5210 12 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1409
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
5210 19 00
5210 21 10
5210 21 90
5210 22 00
5210 29 00
5210 31 10
5210 31 90
5210 32 00
5210 39 00
5210 41 00
5210 42 00
5210 49 00
5210 51 00
5210 52 00
5210 59 00
5211 11 00 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT
5211 12 00
5211 19 00
5211 21 00
5211 22 00
5211 29 00
5211 31 00
5211 32 00
5211 39 00
5211 41 00
5211 42 00
5211 43 00
5211 49 10
5211 49 90
5211 51 00
5211 52 00
5211 59 00
5212 11 10 Andere Gewebe aus Baumwolle
5212 11 90
5212 12 10
5212 12 90
5212 13 10
5212 13 90
5212 14 10
5212 14 90
5212 15 10
5212 15 90
5212 21 10
5212 21 90
5212 22 10
5212 22 90
5212 23 10
5212 23 90
5212 24 10
5212 24 90
5212 25 10
5212 25 90
5512 11 00 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern
5512 19 10
5512 19 90
5512 21 00
5512 29 10
5512 29 90
5512 91 00
5512 99 10
5512 99 90
5513 11 10 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern
5513 11 30
5513 11 90
5513 12 00
5513 13 00
5513 19 00
5513 21 10
5513 21 30
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
5513 21 90
5513 22 00
5513 23 00
5513 29 00
5513 31 00
5513 32 00
5513 33 00
5513 39 00
5513 41 00
5513 42 00
5513 43 00
5513 49 00
5514 11 00 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern
5514 12 00
5514 13 00
5514 19 00
5514 21 00
5514 22 00
5514 23 00
5514 29 00
5514 31 00
5514 32 00
5514 33 00
5514 39 00
5514 41 00
5514 42 00
5514 43 00
5514 49 00
5515 11 10 Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern
5515 11 30
5515 11 90
5515 12 10
5515 12 30
5515 12 90
5515 13 11
5515 13 19
5515 13 91
5515 13 99
5515 19 10
5515 19 30
5515 19 90
5515 21 10
5515 21 30
5515 21 90
5515 22 11
5515 22 19
5515 22 91
5515 22 99
5515 29 10
5515 29 30
5515 29 90
5515 91 10
5515 91 30
5515 91 90
5515 92 11
5515 92 19
5515 92 91
5515 92 99
5515 99 10
5515 99 30
5515 99 90
5516 11 00 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern
5516 12 00
5516 13 00
5516 14 00
5516 21 00
5516 22 00
5516 23 10
5516 23 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1411
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
5516 24 00
5516 31 00
5516 32 00
5516 33 00
5516 34 00
5516 41 00
5516 42 00
5516 43 00
5516 44 00
5516 91 00
5516 92 00
5516 93 00
5516 94 00
5607 10 00 Bindfäden, Seile und Taue
5607 21 00
5607 29 10
5607 29 90
5607 30 00
5607 41 00
5607 49 11
5607 49 19
5607 49 90
5607 50 11
5607 50 19
5607 50 30
5607 50 90
5607 90 00
5608 11 11 Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen
5608 11 19
5608 11 91
5608 11 99
5608 19 11
5608 19 19
5608 19 31
5608 19 39
5608 19 91
5608 19 99
5608 90 00
5702 10 00 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt
5702 20 00
5702 31 10
5702 31 30
5702 31 90
5702 32 10
5702 32 90
5702 39 10
5702 39 90
5702 41 10
5702 41 90
5702 42 10
5702 42 90
5702 49 10
5702 49 90
5702 51 00
5702 52 00
5702 59 00
5702 91 00
5702 92 00
5702 99 00
5703 10 10 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet
5703 10 90
5703 20 11
5703 20 19
5703 20 91
5703 20 99
5703 30 11
5703 30 19
5703 30 51
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
5703 30 59
5703 30 91
5703 30 99
5703 90 10
5703 90 90
5704 10 00 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz
5704 90 00
5705 00 10 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen
5705 00 31
5705 00 39
5705 00 90
6002 10 10 Andere Gewirke und Gestricke
6002 10 90
6002 20 10
6002 20 31
6002 20 39
6002 20 50
6002 20 70
6002 20 90
6002 30 10
6002 30 90
6002 41 00
6002 42 10
6002 42 30
6002 42 50
6002 42 90
6002 43 11
6002 43 19
6002 43 31
6002 43 33
6002 43 35
6002 43 39
6002 43 50
6002 43 91
6002 43 93
6002 43 95
6002 43 99
6002 49 00
6002 91 00
6002 92 10
6002 92 30
6002 92 50
6002 92 90
6002 93 10
6002 93 31
6002 93 33
6002 93 35
6002 93 39
6002 93 91
6002 93 99
6002 99 00
6103 11 00 Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben
6103 12 00
6103 19 00
6103 21 00
6103 22 00
6103 23 00
6103 29 00
6103 31 00
6103 32 00
6103 33 00
6103 39 00
6104 11 00 Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen
6104 12 00
6104 13 00
6104 19 00
6104 21 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1413
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
6104 22 00
6104 23 00
6104 29 00
6104 31 00
6104 32 00
6104 33 00
6104 39 00
6104 41 00
6104 42 00
6104 43 00
6104 44 00
6104 49 00
6105 10 00 Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
6105 20 10
6105 20 90
6105 90 10
6105 90 90
6106 10 00 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
6106 20 00
6106 90 10
6106 90 30
6106 90 50
6106 90 90
6109 90 90 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken
6110 10 10 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis,
6110 10 31 aus Gewirken oder Gestricken
6110 10 35
6110 10 38
6110 10 91
6110 10 95
6110 10 98
6110 20 10
6110 20 91
6110 20 99
6110 30 10
6110 30 91
6110 30 99
6110 90 10
6110 90 90
6111 10 10 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder
6111 10 90
6111 20 10
6111 20 90
6111 30 10
6111 30 90
6111 90 00
6203 11 00 Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben
6203 12 00
6203 19 10
6203 19 30
6203 19 90
6203 21 00
6203 22 10
6203 22 80
6203 23 10
6203 23 80
6203 29 11
6203 29 18
6203 29 90
6203 31 00
6203 32 10
6203 32 90
6203 33 10
6203 33 90
6203 39 11
6203 39 19
6203 39 90
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
6204 11 00 Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen
6204 12 00
6204 13 00
6204 19 10
6204 19 90
6204 21 00
6204 22 10
6204 22 80
6204 23 10
6204 23 80
6204 29 11
6204 29 18
6204 29 90
6204 31 00
6204 32 10
6204 32 90
6204 33 10
6204 33 90
6204 39 11
6204 39 19
6204 39 90
6204 41 00
6204 42 00
6204 43 00
6204 44 00
6204 49 10
6204 49 90
6206 10 00 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
6206 20 00
6206 30 00
6206 40 00
6206 90 10
6206 90 90
6209 10 00 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
6209 20 00
6209 30 00
6209 90 00
6210 10 10 Bekleidung und Erzeugnisse der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907
6210 10 91
6210 10 99
6210 20 00
6210 30 00
6210 40 00
6210 50 00
6211 11 00 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Bekleidung
6211 12 00
6211 20 00
6211 31 00
6211 32 10
6211 32 31
6211 32 41
6211 32 42
6211 32 90
6211 33 10
6211 33 31
6211 33 41
6211 33 42
6211 33 90
6211 39 00
6211 41 00
6211 42 10
6211 42 31
6211 42 41
6211 42 42
6211 42 90
6211 43 10
6211 43 31
6211 43 41
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1415
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
6211 43 42
6211 43 90
6211 49 00
6302 10 10 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
6302 10 90
6302 21 00
6302 22 10
6302 22 90
6302 29 10
6302 29 90
6302 31 10
6302 31 90
6302 32 10
6302 32 90
6302 39 10
6302 39 30
6302 39 90
6302 40 00
6302 51 10
6302 51 90
6302 52 00
6302 53 10
6302 53 90
6302 59 00
6302 60 00
6302 91 10
6302 91 90
6302 92 00
6302 93 10
6302 93 90
6302 99 00
6303 11 00 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos
6303 12 00
6303 19 00
6303 91 00
6303 92 10
6303 92 90
6303 99 10
6303 99 90
6304 11 00 Andere Waren zur Innenausstattung
6304 19 10
6304 19 30
6304 19 90
6304 91 00
6304 92 00
6304 93 00
6304 99 00
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Europäische Gemeinschaft – Gewerbliche Waren
Liste 3
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
2804 69 00 Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle
2843 10 90*) Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle
2843 30 00*)
2843 90 90*)
2922 41 00*) Amine mit Sauerstofffunktionen
7201 10 11**) Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen
7201 10 19**)
7201 10 30**)
7201 20 00**)
7201 50 90**)
7202 11 20*) Ferrolegierungen
7202 11 80*)
7202 19 00*)
7202 21 10*)
7202 21 90*)
7202 29 00*)
7202 30 00*)
7202 41 10*) konsolidiertes globales zollfreies Kontingent 515 000 t Ferrochrom
7202 41 91*) konsolidiertes globales zollfreies Kontingent 515 000 t Ferrochrom
7202 41 99*) konsolidiertes globales zollfreies Kontingent 515 000 t Ferrochrom
7202 49 10*)
7202 49 50*)
7202 49 90*)
7203 90 00**) Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse
7204 50 90**) Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
7206 10 00**) Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
7206 90 00**)
7207 11 11**) Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7207 11 14**)
7207 11 16**)
7207 12 10**)
7207 19 11**)
7207 19 14**)
7207 19 16**)
7207 19 31**)
7207 20 11**)
7207 20 15**)
7207 20 17**)
7207 20 32**)
7207 20 51**)
7207 20 55**)
7207 20 57**)
7207 20 71**)
7208 10 00**) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7208 25 00**)
7208 26 00**)
7208 27 00**)
7208 36 00**)
7208 37 10**)
7208 37 90**)
7208 38 10**)
7208 38 90**)
7208 39 10**)
7208 39 90**)
7208 40 10**)
7208 40 90**)
7208 51 10**)
7208 51 30**)
7208 51 50**)
7208 51 91**)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1417
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
7208 51 99**)
7208 52 10**)
7208 52 91**)
7208 52 99**)
7208 53 10**)
7208 53 90**)
7208 54 10**)
7208 54 90**)
7208 90 10**)
7209 15 00**) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7209 16 10**)
7209 16 90**)
7209 17 10**)
7209 17 90**)
7209 18 10**)
7209 18 91**)
7209 18 99**)
7209 25 00**)
7209 26 10**)
7209 26 90**)
7209 27 10**)
7209 27 90**)
7209 28 10**)
7209 28 90**)
7209 90 10**)
7210 11 10**) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7210 12 11**)
7210 12 19**)
7210 20 10**)
7210 30 10**)
7210 41 10**)
7210 49 10**)
7210 50 10**)
7210 61 10**)
7210 69 10**)
7210 70 31**)
7210 70 39**)
7210 90 31**)
7210 90 33**)
7210 90 38**)
7211 13 00**) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7211 14 10**)
7211 14 90**)
7211 19 20**)
7211 19 90**)
7211 23 10**)
7211 23 51**)
7211 29 20**)
7211 90 11**)
7212 10 10**) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7212 10 91**)
7212 20 11**)
7212 30 11**)
7212 40 10**)
7212 40 91**)
7212 50 31**)
7212 50 51**)
7212 60 11**)
7212 60 91**)
7213 10 00**) Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7213 20 00**)
7213 91 10**)
7213 91 20**)
7213 91 41**)
7213 91 49**)
7213 91 70**)
7213 91 90**)
7213 99 10**)
7213 99 90**)
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
7214 20 00**) Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7214 30 00**)
7214 91 10**)
7214 91 90**)
7214 99 10**)
7214 99 31**)
7214 99 39**)
7214 99 50**)
7214 99 61**)
7214 99 69**)
7214 99 80**)
7214 99 90**)
7215 90 10**) Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 10 00**) Profile aus Eisen oder Stahl
7216 21 00**)
7216 22 00**)
7216 31 11**)
7216 31 19**)
7216 31 91**)
7216 31 99**)
7216 32 11**)
7216 32 19**)
7216 32 91**)
7216 32 99**)
7216 33 10**)
7216 33 90**)
7216 40 10**)
7216 40 90**)
7216 50 10**)
7216 50 91**)
7216 50 99**)
7216 99 10**)
7218 10 00**) Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
7218 91 11**)
7218 91 19**)
7218 99 11**)
7218 99 20**)
7219 11 00**) Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl
7219 12 10**)
7219 12 90**)
7219 13 10**)
7219 13 90**)
7219 14 10**)
7219 14 90**)
7219 21 10**)
7219 21 90**)
7219 22 10**)
7219 22 90**)
7219 23 00**)
7219 24 00**)
7219 31 00**)
7219 32 10**)
7219 32 90**)
7219 33 10**)
7219 33 90**)
7219 34 10**)
7219 34 90**)
7219 35 10**)
7219 35 90**)
7219 90 10**)
7220 11 00**) Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl
7220 12 00**)
7220 20 10**)
7220 90 11**)
7220 90 31**)
7221 00 10**) Walzdraht aus nicht rostendem Stahl
7221 00 90**)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1419
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
7222 11 11**) Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl
7222 11 19**)
7222 11 21**)
7222 11 29**)
7222 11 91**)
7222 11 99**)
7222 19 10**)
7222 19 90**)
7222 30 10**)
7222 40 10**)
7222 40 30**)
7224 10 00**) Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
7224 90 01**)
7224 90 05**)
7224 90 08**)
7224 90 15**)
7224 90 31**)
7224 90 39**)
7225 11 00**) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl
7225 19 10**)
7225 19 90**)
7225 20 20**)
7225 30 00**)
7225 40 20**)
7225 40 50**)
7225 40 80**)
7225 50 00**)
7225 91 10**)
7225 92 10**)
7225 99 10**)
7226 11 10**) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl
7226 19 10**)
7226 19 30**)
7226 20 20**)
7226 91 10**)
7226 91 90**)
7226 92 10**)
7226 93 20**)
7226 94 20**)
7226 99 20**)
7227 10 00**) Walzdraht aus anderem legiertem Stahl
7227 20 00**)
7227 90 10**)
7227 90 50**)
7227 90 95**)
7228 10 10**) Stabstahl und Profile, aus anderem legiertem Stahl
7228 10 30**)
7228 20 11**)
7228 20 19**)
7228 20 30**)
7228 30 20**)
7228 30 41**)
7228 30 49**)
7228 30 61**)
7228 30 69**)
7228 30 70**)
7228 30 89**)
7228 60 10**)
7228 70 10**)
7228 70 31**)
7228 80 10**)
7228 80 90**)
7301 10 00**) Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl
7302 10 31**) Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl
7302 10 39**)
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
7302 10 90**)
7302 20 00**)
7302 40 10**)
7302 90 10**)
7303 00 10**) Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen
7303 00 90**)
7307 11 10**) Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen),
7307 11 90**) aus Eisen oder Stahl
7307 19 10**)
7307 19 90**)
7307 21 00**)
7307 22 10**)
7307 22 90**)
7307 23 10**)
7307 23 90**)
7307 29 10**)
7307 29 30**)
7307 29 90**)
7307 91 00**)
7307 92 10**)
7307 92 90**)
7307 93 11**)
7307 93 19**)
7307 93 91**)
7307 93 99**)
7307 99 10**)
7307 99 30**)
7307 99 90**)
7309 00 10**) Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl
7309 00 30**)
7309 00 51**)
7309 00 59**)
7309 00 90**)
7310 10 00**) Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl
7310 21 10**)
7310 21 91**)
7310 21 99**)
7310 29 10**)
7310 29 90**)
7311 00 10**) Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase
7311 00 91**)
7311 00 99**)
7312 10 30**) Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl
7312 10 51**)
7312 10 59**)
7312 10 71**)
7312 10 75**)
7312 10 79**)
7312 10 82**)
7312 10 84**)
7312 10 86**)
7312 10 88**)
7312 10 99**)
7312 90 90**)
7313 00 00**) Stacheldraht aus Eisen oder Stahl
7315 11 10**) Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7315 11 90**)
7315 12 00**)
7315 19 00**)
7315 20 00**)
7315 81 00**)
7315 82 10**)
7315 82 90**)
7315 89 00**)
7315 90 00**)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1421
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
7318 11 00**) Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken
7318 12 10**)
7318 12 90**)
7318 13 00**)
7318 14 10**)
7318 14 91**)
7318 14 99**)
7318 15 10**)
7318 15 20**)
7318 15 30**)
7318 15 41**)
7318 15 49**)
7318 15 51**)
7318 15 59**)
7318 15 61**)
7318 15 69**)
7318 15 70**)
7318 15 81**)
7318 15 89**)
7318 15 90**)
7318 16 10**)
7318 16 30**)
7318 16 50**)
7318 16 91**)
7318 16 99**)
7318 19 00**)
7318 21 00**)
7318 22 00**)
7318 23 00**)
7318 24 00**)
7318 29 00**)
7319 10 00**) Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel
7319 20 00**)
7319 30 00**)
7319 90 00**)
7320 10 11**) Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl
7320 10 19**)
7320 10 90**)
7320 20 20**)
7320 20 81**)
7320 20 85**)
7320 20 89**)
7320 90 10**)
7320 90 30**)
7320 90 90**)
7321 11 10**) Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde
7321 11 90**)
7321 12 00**)
7321 13 00**)
7321 81 10**)
7321 81 90**)
7321 82 10**)
7321 82 90**)
7321 83 00**)
7321 90 00**)
7322 11 00**) Heizkörper für Zentralheizungen
7322 19 00**)
7322 90 90**)
7323 10 00**) Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7323 91 00**)
7323 92 00**)
7323 93 10**)
7323 93 90**)
7323 94 10**)
7323 94 90**)
7323 99 10**)
7323 99 91**)
7323 99 99**)
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
7324 10 90**) Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7324 21 00**)
7324 29 00**)
7324 90 90**)
7325 10 20**) Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen
7325 10 50**)
7325 10 91**)
7325 10 99**)
7325 91 00**)
7325 99 10**)
7325 99 91**)
7325 99 99**)
7326 11 00**) Andere Waren aus Eisen oder Stahl
7326 19 10**)
7326 19 90**)
7326 20 30**)
7326 20 50**)
7326 20 90**)
7326 90 10**)
7326 90 30**)
7326 90 40**)
7326 90 50**)
7326 90 60**)
7326 90 70**)
7326 90 80**)
7326 90 91**)
7326 90 93**)
7326 90 95**)
7326 90 97**)
7901 11 00 Zink in Rohform
7901 12 10
7901 12 30
7901 12 90
7901 20 00
7903 10 00 Staub, Pulver und Flitter, aus Zink
7903 90 00
8702 10 11 Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer
8702 10 19
8702 90 11
8702 90 19
8704 21 31 Lastkraftwagen
8704 21 39
8704 22 91
8704 22 99
8704 23 91
8704 23 99
8704 31 31
8704 31 39
8704 32 91
8704 32 99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1423
Europäische Gemeinschaft – Gewerbliche Waren
Liste 4
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
8703 10 10 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge
8703 10 90
8703 21 10
8703 21 90
8703 22 11
8703 22 19
8703 22 90
8703 23 11
8703 23 19
8703 23 90
8703 24 10
8703 24 90
8703 31 10
8703 31 90
8703 32 11
8703 32 19
8703 32 90
8703 33 11
8703 33 19
8703 33 90
8703 90 10
8703 90 90
8706 00 11 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor
8706 00 19
8706 00 91
8706 00 99
8707 10 10 Karosserien (einschließlich Fahrerhäusern), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
8707 10 90
8707 90 10
8707 90 90
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
8708 10 10***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 10 90***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 21 10***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 21 90***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 29 10***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 29 90***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 31 10***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 31 91***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 31 99***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 39 10***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 39 90***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 40 10***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 40 90***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 50 10***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 50 90***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 60 10***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 60 91***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 60 99***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 70 10***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 70 50***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 70 91***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 70 99***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 80 10***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 80 90***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 91 10***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 91 90***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 92 10***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 92 90***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 93 10***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 93 90***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 94 10***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 94 90***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
8708 99 10***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 99 30***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 99 50***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 99 92***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
8708 99 98***) um 50% ermäßigter MFN-Satz
Europäische Gemeinschaft – Gewerbliche Waren
Liste 5
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
7601 10 00 Aluminium in Rohform
7601 20 10
7601 20 91
7601 20 99
7603 10 00 Pulver und Flitter, aus Aluminium
7603 20 00
*) Zollabbau beginnt ab dem 4. Jahr.
**) Zollabbau bis 2004
***) um 50% ermäßigter MFN-Satz beim Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1425
Anhang III
Republik Südafrika – Gewerbliche Waren
Liste 1
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
2903 19 10 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
2912 11 00 Aldehyde, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; cyclische Polymere der Aldehyde
2915 35 00 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren
2921 11 00 Verbindungen mit Aminofunktion
2921 19 15
2921 29 80
2921 41 00
2933 69 40 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)
3824 10 10 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne
3824 10 90
3824 20 10
3824 20 90
3824 30 10
3824 30 90
3824 50 10
3824 50 90
3824 90 23
3923 90 20 Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen: Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse,
aus Kunststoffen
3926 90 20 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
3926 90 25
4204 00 00 Waren zu technischen Zwecken, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
5305 11 00 Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe
5305 19 00
5305 21 00
5305 29 00
5305 91 00
5305 99 00
5308 10 00 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
5308 30 00
6213 20 10 Taschentücher und Ziertaschentücher
6213 90 10
6305 10 90 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
6305 90 90
6307 90 20 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung
6307 90 40
6801 00 00 Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)
6802 10 00 Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus
7010 20 00 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse
7010 91 10 aus Glas
7010 91 30
7010 92 10
7010 92 40
7010 93 10
7010 93 20
7010 94 10
7010 94 20
7011 10 00 Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon
7011 20 00
7011 90 00
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
7019 40 90 Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe)
7019 51 90
7019 52 90
7019 59 90
7115 10 20 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
7115 90 90
7218 10 00 Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl
7218 90 10
7218 90 20
7218 90 30
7218 90 90
7218 91 00
7218 99 10
7218 99 20
7218 99 90
8432 29 90 Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten
8432 30 10 oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen
8432 30 90
8524 90 90 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung
8524 91 10
8525 10 10 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen
8529 90 60 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt
8536 90 30 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen
8536 90 40
Republik Südafrika – Gewerbliche Waren
Liste 2
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
2707 99 90 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers
2713 20 00 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
2713 90 00
2714 90 10 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
2714 90 20
2714 90 90
2801 10 00 Fluor, Chlor, Brom und Iod
2801 20 00
2803 00 00 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)
2806 10 00 Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure
2817 00 00 Zinkoxid; Zinkperoxid
2843 29 00 Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle
2843 30 00
2847 00 15 Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt
2849 10 00 Carbide, auch chemisch nicht einheitlich
2903 22 00 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
2903 23 00
2904 10 90 Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogenisiert
2904 90 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1427
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
2905 12 00 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2909 60 00 Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide
2914 11 00 Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen
2914 12 00
2915 29 90 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren
2915 39 90
2915 50 30
2917 12 30 Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren
2917 19 90
2918 90 90 Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstofffunktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren
2922 43 00 Amine mit Sauerstofffunktionen
2924 29 90 Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion
2930 90 05 Organische Thioverbindungen
2932 99 90 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)
2933 40 90 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)
2933 59 30
2933 59 90
2933 69 90
2934 20 90 Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen
2936 29 00 Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine
3207 10 00 Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere
3207 30 00 verglasbare Massen
3210 00 40 Andere Anstrichfarben und Lacke, zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung ver-
wendeten Art
3302 90 10 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen)
3307 49 90 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel,
zubereitete Badezusätze
3407 00 00 Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder
3702 41 00 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier,
3702 42 90 Pappe oder Spinnstoffe)
3703 10 20 Lichtempfindliche fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, nicht belichtet
3703 10 90
3703 20 10
3703 20 90
3703 90 10
3703 90 90
3704 00 90 Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt
3705 10 00 Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme
3705 90 00
3808 20 90 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren
3808 30 05
3808 30 10
3808 30 30
3808 30 35
3808 30 40
3808 30 80
3812 30 90 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe
3818 00 90 Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen
3819 00 90 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung
3820 00 10 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen
3820 00 90
3824 60 10 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse
3824 60 90
3824 71 90
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
3909 40 40 Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen
3909 40 90
3917 10 90 Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flanschen
3917 29 85 und dergleichen), aus Kunststoffen
3917 31 85
3917 32 05
3917 32 85
3917 39 65
3918 90 90 Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen
3919 10 90 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunst-
3919 90 90 stoffen, auch in Rollen
3920 72 00 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder
3920 73 00 verstärkt noch geschichtet (laminiert)
3920 79 90
3920 99 90
3921 14 00 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen
3921 19 90
3921 90 05
3921 90 12
3921 90 90
4002 11 90 Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 20 30
4002 31 30
4002 39 30
4002 41 90
4002 51 90
4002 70 30
4002 80 00
4002 91 90
4005 10 10 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4007 00 20 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk
4015 19 10 Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Handschuhen) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk
4408 10 00 Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz (auch zusammengefügt)
4411 11 90 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen
4411 19 90 hergestellt
4411 21 90
4411 29 90
4411 31 90
4411 39 90
4411 91 90
4411 99 90
4412 13 00 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
4412 14 00
4412 19 00
4412 22 00
4412 23 00
4412 29 00
4412 92 00
4412 93 00
4412 99 00
4415 10 00 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz
4417 00 90 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen,
Bürsten und Pinsel, aus Holz
4801 00 20 Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen
4802 51 00 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapier, Druckpapiere
4802 52 00 oder als Papiere und Pappen zu anderen graphischen Zwecken verwendet werden
4802 53 00
4802 60 00
4803 00 00 Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten
oder ähnlichen Papiererzeugnissen benutzt werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1429
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
4804 11 00 Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen
4804 19 00
4804 21 00
4804 29 00
4804 31 00
4804 41 00
4804 42 00
4804 49 00
4804 51 00
4804 52 00
4804 59 00
4805 10 00 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet
4805 21 00 als in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angegeben
4805 22 00
4805 23 00
4805 29 00
4805 50 00
4805 60 90
4805 70 90
4805 80 90
4807 10 00 Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt,
4807 90 00 auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen
4807 99 00
4808 10 00 Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt
4808 20 00
4808 30 00
4808 90 00
4809 10 00 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier
4810 11 00 Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen
4810 12 00
4810 21 00
4810 29 00
4810 31 00
4810 32 00
4810 39 00
4810 91 00
4810 99 00
4811 10 00 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt
4811 29 00
4811 31 00
4811 39 00
4811 40 00
4811 90 00
4816 10 00 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier
(ausgenommen Waren der Position 4809)
4819 30 00 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoff-
4819 40 00 watte oder Vliesen aus Zellstofffasern
4822 10 10 Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe
6115 11 90 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich Krampfadern-
6115 12 90 strümpfen
6115 19 00
6115 20 90
6116 10 00 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken
6116 91 00
6116 92 00
6116 93 00
6116 99 00
6211 41 10 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Bekleidung
6211 42 10
6211 43 10
6211 49 10
6216 00 00 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
6217 10 30 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör,
6217 10 90 ausgenommen solche der Position 6212
6217 90 00
6501 00 00 Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz
6502 00 00 Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art
hergestellt, weder geformt noch randgeformt
6802 91 00 Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus
6802 92 00
6802 93 00
6802 99 00
6803 00 90 Bearbeiteter Tonschiefer und Waren daraus, aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer
7003 12 80 Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen
7003 12 90
7003 19 90
7003 20 00
7003 30 00
7004 20 80 Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln
7004 20 90
7004 90 15
7004 90 25
7004 90 35
7004 90 45
7004 90 55
7005 10 80 Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas,
7005 21 13 in Platten oder Tafeln
7005 21 15
7005 21 17
7005 21 23
7005 21 25
7005 21 35
7005 21 45
7005 21 55
7005 21 65
7005 21 75
7005 21 85
7005 29 13
7005 29 15
7005 29 17
7005 29 23
7005 29 25
7005 29 35
7005 29 45
7005 29 55
7005 29 65
7005 29 75
7005 29 85
7005 30 00
7010 10 90 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse
7010 91 90 aus Glas
7010 92 20
7010 92 90
7010 93 15
7010 93 90
7010 94 15
7010 94 90
7014 00 90 Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015)
7015 90 00 Gläser für Uhren und ähnliche Waren
7019 40 20 Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe)
7019 51 10
7019 52 10
7019 59 10
7115 90 30 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
7202 99 10 Ferrolegierungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1431
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
7208 10 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7208 25 00
7208 26 00
7208 27 00
7208 36 00
7208 37 00
7208 38 00
7208 39 00
7208 51 00
7208 52 00
7208 53 00
7208 54 00
7208 90 00
7209 15 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7209 16 00
7209 17 00
7209 18 00
7209 25 00
7209 26 00
7209 27 00
7209 28 00
7209 90 00
7210 12 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7210 30 00
7210 41 00
7210 49 00
7210 50 00
7210 70 00
7210 90 00
7211 13 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7211 14 00
7211 19 00
7211 23 00
7211 29 00
7212 10 20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7212 20 00
7212 30 00
7212 40 00
7212 50 85
7212 50 90
7213 10 00 Walzdraht, regellos aufgehaspelt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7213 20 00
7213 91 00
7213 99 00
7214 10 10 Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt
7214 10 90
7214 20 00
7214 30 00
7214 91 00
7214 99 00
7215 10 00 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7215 50 00
7215 90 00
7216 10 00 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 21 00
7216 22 00
7216 31 00
7216 32 00
7216 33 00
7216 40 00
7216 50 00
7216 67 00
7216 69 00
7216 91 00
7216 99 00
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
7217 10 00 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7217 11 00
7217 12 00
7217 13 00
7217 19 00
7217 20 00
7217 21 00
7217 22 00
7217 23 00
7217 29 00
7217 30 00
7217 31 00
7217 32 00
7217 33 00
7217 39 00
7217 90 00
7219 11 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7219 12 00
7219 13 00
7219 14 00
7219 21 00
7219 22 00
7219 23 00
7219 24 00
7219 31 00
7219 32 00
7219 33 00
7219 34 00
7219 35 00
7219 90 00
7220 11 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7220 12 00
7220 20 00
7220 90 00
7225 30 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7225 40 10
7225 40 90
7225 50 00
7225 90 90
7225 91 00
7225 92 00
7225 99 90
7226 91 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7226 93 00
7226 94 00
7227 10 00 Walzdraht, regellos aufgehaspelt, aus anderem legiertem Stahl
7227 20 00
7227 90 00
7228 10 10 Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem Stahl oder nicht
7228 10 20 legiertem Stahl
7228 10 90
7228 20 10
7228 20 20
7228 20 30
7228 20 40
7228 20 50
7228 20 60
7228 20 90
7228 30 10
7228 30 20
7228 30 30
7228 30 90
7228 40 00
7228 50 00
7228 60 00
7228 70 00
7228 80 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1433
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
7229 20 00 Draht aus anderem legiertem Stahl
7229 90 00
7301 10 10 Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen
7301 20 00 hergestellt
7302 10 00 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl (Schienen)
7302 20 00
7302 30 00
7302 40 00
7302 90 00
7304 10 30 Rohre und Halbprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
7304 10 90
7304 21 10
7304 21 20
7304 21 90
7304 29 10
7304 29 20
7304 29 90
7304 31 00
7304 39 35
7304 39 90
7304 51 00
7304 59 45
7304 90 00
7305 11 00 Andere Rohre (z.B. geschweißt, genietet oder ähnlich geschlossen)
7305 12 00
7305 19 00
7305 20 00
7305 31 90
7305 39 90
7305 90 90
7306 10 00 Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten
7306 20 00 Rändern), aus Eisen oder Stahl
7306 30 00
7306 40 00
7306 50 00
7306 60 00
7306 90 00
7307 11 10 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen
7307 11 90 oder Stahl
7307 19 10
7307 19 80
7307 19 90
7307 21 10
7307 21 90
7307 22 10
7307 22 90
7307 23 10
7307 23 90
7307 29 10
7307 29 90
7307 91 10
7307 91 20
7307 91 30
7307 91 40
7307 91 50
7307 91 90
7307 92 10
7307 92 20
7307 92 30
7307 93 10
7307 93 20
7307 93 30
7307 99 10
7307 99 20
7307 99 30
7308 10 00 Konstruktionen und Konstruktionsteile (ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406)
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
7312 10 05 Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl
7312 10 10
7312 10 15
7312 10 20
7312 10 25
7312 10 30
7312 10 35
7312 10 40
7312 10 90
7312 90 90
7314 12 10 Gewebe (einschließlich endloser Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht
7314 12 20
7314 13 10
7314 14 20
7314 14 30
7314 19 30
7314 19 40
7314 50 00
7319 20 00 Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren
7319 30 00
7319 90 90
7320 10 00 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl
7320 20 00
7320 90 00
7325 10 40 Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen
7325 99 40
7326 19 00 Andere Waren aus Eisen oder Stahl
7326 90 29
7407 10 30 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer
7407 10 90
7407 21 20
7407 21 90
7407 22 20
7407 22 90
7407 29 20
7407 29 90
7409 11 00 Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm
7409 19 00
7409 21 00
7409 29 00
7409 31 00
7409 39 00
7409 40 00
7409 90 00
7410 11 00 Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen
7410 12 00 Unterlagen)
7411 10 10 Rohre aus Kupfer
7411 10 40
7411 21 15
7411 22 10
7411 29 10
7412 10 10 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Kupfer
7412 10 80
7412 10 90
7412 20 20
7412 20 80
7413 00 30 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die
7413 00 90 Elektrotechnik
7414 20 00 Gewebe (einschließlich endloser Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht
7414 90 00
7419 99 22 Andere Waren aus Kupfer
7419 99 24
7419 99 25
7419 99 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1435
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
7603 10 00 Pulver und Flitter, aus Aluminium
7604 10 35 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium
7604 10 65
7604 21 15
7604 21 90
7604 29 15
7604 29 65
7604 29 90
7605 11 07 Draht aus Aluminium
7608 20 15 Rohre aus Aluminium
7609 00 10 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium
7609 00 90
7610 10 00 Konstruktionen und Konstruktionsteile, aus Aluminium (ausgenommen vorgefertigte Gebäude der
7610 90 00 Position 9406)
7612 90 40 Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Aluminium
7614 10 00 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die
7614 90 00 Elektrotechnik
7904 00 00 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink
7907 00 90 Andere Waren aus Zink
8101 10 00 Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott
8101 91 00
8104 30 00 Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott
8104 90 50
8202 20 20 Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblättern und nicht gezahnter Sägeblätter)
8307 10 90 Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
8307 90 90
8403 10 00 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402
8403 90 00
8404 10 10 Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403
8404 90 10
8412 29 10 Andere Motoren und Kraftmaschinen
8412 80 20
8412 90 60
8413 11 00 Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten
8413 20 10
8413 50 10
8413 60 10
8413 60 20
8413 70 15
8413 81 10
8413 91 10
8418 10 00 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate
8418 21 00 und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung
8418 22 00
8418 29 00
8418 30 90
8418 40 90
8418 50 00
8418 61 10
8418 69 10
8418 91 10
8418 91 20
8418 99 20
8418 99 30
8421 12 20 Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten
8421 21 10 oder Gasen
8421 31 10
8421 31 20
8421 91 20
8421 99 30
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
8422 11 00 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen
8422 19 00 Behältnissen
8422 90 10
8425 11 00 Flaschenzüge, Zugwinden und Spille; Hubwinden
8425 31 10
8425 39 10
8425 42 35
8425 42 50
8425 49 90
8426 11 10 Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhub-
8426 20 10 kraftkarren und Krankraftkarren
8426 41 10
8426 91 10
8428 39 90 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge,
8428 90 15 Rolltreppen)
8429 20 90 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- und Straßenhobel (Grader), Schürfwagen
8429 51 20 (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader
8429 59 05
8431 20 10 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425
8431 20 30 bis 8430 bestimmt
8431 20 50
8431 20 90
8431 39 90
8431 49 25
8431 49 30
8431 49 35
8431 49 47
8432 10 10 Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten
8432 29 30 oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen
8433 11 90 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ein-
8433 19 90 schließlich Stroh- oder Futterpressen, Rasenmähern und anderen Mähmaschinen
8433 90 20
8436 29 90 Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel-
8436 91 90 oder Bienenhaltung
8451 21 10 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen,
8451 30 10 Trocknen
8451 30 20
8451 90 10
8451 90 20
8466 20 00 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456
bis 8465 bestimmt
8476 21 00 Warenverkaufsautomaten (z.B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten)
8476 29 00
8480 30 10 Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle
8480 30 30
8480 30 90
8480 71 00
8480 79 00
8481 80 37 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter,
8481 90 55 Wannen oder ähnliche Behälter
8481 90 90
8503 00 10 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt
8503 00 20
8506 10 05 Elektrische Primärelemente und Primärbatterien
8506 10 25
8506 80 05
8506 80 25
8506 90 00
8507 40 00 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder recht-
8507 90 20 eckiger Form
8507 90 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1437
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
8516 31 10 Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder
8516 90 20
8517 50 00 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprech-
8517 90 00 apparaten für die drahtgebundene Fernsprechtechnik
8524 32 90 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung
8530 80 00 Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuerungsgeräte
8530 90 90 für Schienenwege oder dergleichen, Straßen
8531 80 90 Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z.B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln)
8531 90 90
8536 10 10 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen
8536 20 10
8536 30 10
8536 61 10
8536 69 10
8539 22 20 Elektrische Glühlampen und Entladungspumpen, einschließlich innenverspiegelter Scheinwerferlampen
8539 22 90 (sealed-beam lamp units)
8539 29 10
8539 29 15
8539 29 20
8539 29 25
8539 29 50
8539 29 57
8539 29 90
8539 31 45
8539 31 90
8539 32 45
8539 32 90
8539 39 45
8539 39 90
8539 41 00
8539 49 10
8539 49 20
8539 90 00
8545 90 00 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für
elektrotechnische Zwecke
8547 90 10 Isolierteile, für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen
8604 00 10 Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbst fahrend
8606 99 10 Schienengebundene Güterwagen
8607 19 40 Teile von Schienenfahrzeugen
8607 21 60
8607 30 60
9002 20 80 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate
und Geräte, gefasst
9201 10 00 Klaviere, einschließlich selbsttätiger Klaviere, Cembalos und anderer Saiteninstrumente mit Klaviatur
9506 62 00 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und
9506 69 00 Schwerathletik
9506 70 00
9506 91 00
9506 99 00
9507 10 90 Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze
9507 30 00
9507 90 00
9609 10 10 Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte,
Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Republik Südafrika – Gewerbliche Waren
Liste 3
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
3303 00 90 Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)
3304 10 30 Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege
3304 10 90
3304 20 30
3304 20 90
3304 30 30
3304 30 90
3304 91 00
3304 99 30
3304 99 90
3305 10 30 Zubereitete Haarbehandlungsmittel
3305 10 90
3305 20 30
3305 20 90
3305 30 30
3305 30 90
3305 90 30
3305 90 90
3307 10 40 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel,
3307 10 90 zubereitete Badezusätze
3307 20 30
3307 20 90
3307 30 10
3307 30 90
3307 41 00
3307 90 40
3307 90 90
Rind- und Kalbleder, Rossleder und Leder von anderen Einhufern, enthaart, ausgenommen Leder der
Position 4108 oder 4109
4104 10 90 Zollsenkung ab dem 3. Jahr
4104 21 00 Zollsenkung ab dem 3. Jahr
4104 22 00 Zollsenkung ab dem 3. Jahr
4104 29 00 Zollsenkung ab dem 3. Jahr
4104 31 00 Zollsenkung ab dem 3. Jahr
4104 39 00 Zollsenkung ab dem 3. Jahr
Schaf- oder Lammleder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109
4105 11 00 Zollsenkung ab dem 3. Jahr
4105 12 00 Zollsenkung ab dem 3. Jahr
4105 19 00 Zollsenkung ab dem 3. Jahr
4105 20 00 Zollsenkung ab dem 3. Jahr
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
4203 21 00 Zollsenkung ab dem 3. Jahr
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt
4811 21 00 Zollsenkung ab dem 3. Jahr
4817 10 00 Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten
4817 20 00
4817 30 00
4818 10 00 Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern
4818 20 00
4818 30 00
4818 40 00
4818 50 00
4818 90 00
6907 90 00 Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und
ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage
6908 10 00 Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und
6908 90 00 ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage
6911 10 00 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettengegenstände,
aus Porzellan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1439
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
6912 00 00 Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts-, Hygiene- und Toilettengegenstände
8450 11 15 Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung
8450 19 20
8450 90 10
8481 80 72 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter,
8481 80 73 Wannen oder ähnliche Behälter
8482 10 10 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
8482 10 15
8482 20 15
8482 20 30
8482 20 45
8482 30 20
8482 50 50
8482 91 20
8482 99 11
8482 99 13
8482 99 17
8482 99 29
8482 99 31
8501 10 05 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
8501 10 19
8501 20 10
8501 31 10
8501 32 10
8501 33 10
8501 34 10
8501 40 25
8501 40 30
8501 40 35
8501 40 40
8501 40 45
8501 40 50
8501 40 55
8501 40 70
8501 40 75
8501 40 80
8501 51 20
8501 51 30
8501 51 40
8501 51 50
8501 52 20
8501 52 40
8501 52 50
8501 53 20
8501 53 50
8501 61 90
8501 62 00
8501 63 10
8502 11 00 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
8502 12 00
8502 13 00
8506 10 90 Elektrische Primärelemente und Primärbatterien
8506 30 90
8506 80 90
8509 30 00 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor
8509 40 00
8509 80 00
8516 29 10 Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder
8516 33 00
8516 50 00
8516 60 00
8516 71 00
8516 72 00
8516 79 00
8516 80 10
8516 90 30
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
8527 19 00 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk
8527 21 00
8536 69 20 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen
8539 21 20 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelter Scheinwerferlampen
8539 29 45 (sealed-beam lamp units)
9401 30 00 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können
9401 40 00
9401 50 00
9401 61 00
9401 69 00
9401 71 00
9401 79 00
9401 80 30
9401 80 90
9402 10 20 Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (z.B. Operationstische)
9402 90 90
9403 10 10 Andere Möbel und Teile davon
9403 10 90
9403 20 10
9403 20 30
9403 20 50
9403 20 60
9403 20 90
9403 30 00
9403 40 00
9403 50 00
9403 60 30
9403 60 40
9403 60 90
9403 70 30
9403 70 90
9403 80 30
9403 80 90
9403 90 10
9403 90 20
9403 90 30
9403 90 40
9403 90 50
9403 90 60
9403 90 90
9404 10 00 Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z.B. Auflegematratzen)
9404 21 00
9404 29 10
9404 29 90
9404 90 10
9404 90 90
9405 10 05 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon
9405 10 35
9405 10 90
9405 20 10
9405 20 90
9405 30 00
9405 40 05
9405 40 50
9405 40 90
9405 50 00
9405 60 00
9405 91 90
9405 92 10
9405 92 90
9405 99 30
9405 99 35
9405 99 40
9405 99 55
9405 99 60
9405 99 90
9406 00 90 Vorgefertigte Gebäude
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1441
Republik Südafrika – Gewerbliche Waren
Liste 4
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
2706 00 00 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere
2711 13 10 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
2711 29 10
2712 10 10 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit
2712 10 20
2715 00 10 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl
2715 00 20
2823 00 00 Titanoxide
2828 10 00 Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite
2835 25 00 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite), Phosphate und Polyphosphate
2835 26 10
2835 31 00
2904 10 10 Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert
2905 15 00 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2905 45 00
2914 13 00 Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2914 41 00
2915 21 00 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren
2915 22 00
2915 31 00
2915 33 00
2915 34 00
2915 39 20
2915 39 30
2915 39 40
2917 12 20 Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren
2917 14 00
2917 19 30
2917 31 00
2917 32 00
2917 33 00
2917 34 00
2917 35 00
2918 12 00 Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstofffunktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und
2918 13 20 Peroxysäuren
2918 14 00
2918 19 20
2918 22 10
2918 23 10
2918 90 10
2921 19 80 Verbindungen mit Aminofunktion
2921 44 90
2921 51 10
2924 21 10 Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion
2929 90 10 Verbindungen mit anderen Stickstofffunktionen
2930 10 00 Organische Thioverbindungen
2930 20 25
2932 29 10 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)
2933 40 30 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)
2933 40 40
2933 59 20
2933 69 30
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
2934 20 10 Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen
2934 20 30
2934 20 40
2939 90 20 Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate
2941 40 10 Antibiotika
3005 90 10 Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z.B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster)
3204 17 10 Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich
3204 17 20
3204 17 90
3204 19 10
3204 19 20
3204 19 90
3206 11 00 Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel
3206 19 00
3206 20 15
3206 20 90
3206 30 00
3206 41 00
3206 42 00
3206 43 00
3206 49 00
3206 50 00
3207 40 00 Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere
vergleichbare Massen
3208 10 00 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren
3208 20 00
3208 90 90
3209 10 00 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren
3209 90 00
3210 00 05 Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben
3212 90 10 Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nichtwässrigen Medien dispergiert
3306 10 00 Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen
3306 20 90
3306 90 00
3307 10 10 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel,
3307 49 20 zubereitete Badezusätze
3401 11 20 Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen
3401 11 30
3401 11 90
3401 19 20
3401 19 30
3401 19 90
3401 20 00
3402 11 10 Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen
3402 11 20
3402 12 10
3402 12 20
3402 13 10
3402 13 20
3402 19 10
3402 19 20
3402 20 10
3402 20 20
3402 90 10
3402 90 20
3404 10 00 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse
3404 20 00
3404 90 00
3405 10 00 Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall
3405 20 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1443
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
3405 30 00
3405 40 00
3405 90 90
3406 00 00 Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen
3603 00 90 Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder
3605 00 00 Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604
3701 10 90 Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet
3701 30 15
3701 30 20
3701 30 30
3701 30 40
3701 30 60
3701 99 15
3701 99 45
3701 99 50
3701 99 70
3702 32 10 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier,
3702 39 10 Pappe oder Spinnstoffe)
3702 42 20
3702 43 10
3702 44 10
3702 91 20
3702 92 20
3702 93 20
3702 94 20
3702 95 20
3808 30 17 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren
3808 40 10
3808 40 20
3812 10 00 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe
3812 30 10
3812 30 20
3812 30 25
3813 00 10 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben
3813 00 15
3814 00 00 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3817 10 00 Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707
3818 00 20 Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen
3819 00 10 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung
3823 13 00 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
3823 19 10
3823 19 20
3823 70 00
3824 71 10 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse
3824 90 25
3824 90 37
3824 90 40
3824 90 45
3824 90 47
3824 90 50
3901 10 00 Polymere des Ethylens, in Primärformen
3901 20 90
3901 30 10
3901 90 90
3902 10 00 Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
3902 30 00
3904 10 00 Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
3904 21 10
3904 21 90
3904 22 10
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
3904 22 90
3904 30 00
3904 40 10
3904 40 20
3904 40 90
3905 11 00 Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen
3905 21 00
3906 90 20 Acrylpolymere in Primärformen
3907 20 10 Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen, Polycarbonate
3907 60 90
3907 91 00
3912 31 00 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3915 10 00 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen
3915 20 00
3915 30 00
3915 90 40
3916 10 10 Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile
3916 10 90
3916 20 90
3916 90 05
3916 90 30
3916 90 40
3916 90 50
3916 90 90
3917 21 90 Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche
3917 22 00 und dergleichen), aus Kunststoffen
3917 23 00
3917 29 30
3917 29 40
3917 29 50
3917 29 60
3917 29 90
3917 31 20
3917 31 30
3917 31 40
3917 31 50
3917 31 60
3917 31 75
3917 31 80
3917 31 90
3917 32 20
3917 32 30
3917 32 40
3917 32 50
3917 32 60
3917 32 75
3917 32 80
3917 32 90
3917 33 00
3917 39 20
3917 39 25
3917 39 30
3917 39 40
3917 39 45
3917 39 55
3917 39 60
3917 39 90
3917 40 00
3918 10 03 Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen
3918 10 07
3918 10 30
3918 10 35
3918 10 53
3918 10 73
3918 10 90
3918 90 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1445
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
3918 90 40
3918 90 50
3918 90 60
3918 90 65
3918 90 70
3918 90 75
3918 90 80
3918 90 85
3919 10 03 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen
3919 10 07
3919 10 10
3919 10 13
3919 10 29
3919 10 31
3919 10 37
3919 10 40
3919 10 43
3919 10 45
3919 10 50
3919 10 53
3919 10 55
3919 10 60
3919 10 65
3919 90 03
3919 90 07
3919 90 10
3919 90 13
3919 90 19
3919 90 29
3919 90 30
3919 90 35
3919 90 37
3919 90 40
3919 90 45
3919 90 47
3919 90 50
3919 90 55
3920 10 00 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder
3920 20 10 verstärkt noch geschichtet (laminiert)
3920 20 90
3920 30 00
3920 41 65
3920 41 70
3920 42 65
3920 42 70
3920 51 00
3920 59 00
3920 61 00
3920 63 00
3920 69 00
3920 91 00
3920 92 00
3920 93 00
3920 94 00
3920 99 10
3920 99 20
3920 99 25
3920 99 30
3920 99 40
3920 99 60
3921 11 00 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen
3921 12 35
3921 12 75
3921 13 00
3921 19 30
3921 19 40
3921 19 50
3921 19 55
3921 19 60
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
3921 19 70
3921 19 80
3921 90 02
3921 90 04
3921 90 06
3921 90 16
3921 90 22
3921 90 24
3921 90 26
3921 90 28
3921 90 30
3921 90 32
3921 90 34
3921 90 36
3921 90 38
3921 90 40
3921 90 42
3921 90 44
3921 90 46
3921 90 48
3921 90 52
3921 90 54
3921 90 56
3921 90 58
3921 90 60
3921 90 62
3921 90 64
3921 90 66
3921 90 72
3922 10 00 Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel
3922 20 00
3922 90 10
3922 90 20
3922 90 90
3923 10 00 Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse
3923 21 10
3923 21 90
3923 29 10
3923 29 20
3923 29 30
3923 29 90
3923 30 00
3923 40 90
3923 50 00
3923 90 30
3923 90 90
3924 10 00 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunst-
3924 90 00 stoffen
3925 10 00 Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3925 20 00
3925 30 00
3925 90 00
3926 10 30 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
3926 10 90
3926 20 10
3926 20 90
3926 30 00
3926 40 00
3926 90 03
3926 90 05
4001 30 30 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten
4001 30 50
4002 19 90 Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 20 90
4005 10 20 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4005 10 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1447
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
4005 10 90
4005 20 00
4005 91 10
4005 91 20
4005 91 90
4005 99 10
4005 99 20
4005 99 30
4005 99 40
4006 10 00 Andere Formen (z.B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z.B. Scheiben, Ringe)
4006 90 00
4007 00 90 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk
4008 11 15 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk
4008 11 90
4008 19 00
4008 21 10
4008 21 15
4008 21 90
4008 29 10
4008 29 90
4009 10 00 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk
4009 20 00
4009 30 00
4009 40 00
4009 50 00
4010 11 00 Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk
4010 12 00
4010 13 00
4010 19 00
4010 21 90
4010 22 90
4010 23 00
4010 24 00
4010 29 10
4010 29 90
4014 90 90 Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk
4015 11 00 Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Handschuhen) für alle Zwecke
4015 19 30
4015 19 90
4015 90 00
4016 91 00 Andere Waren aus Weichkautschuk
4016 92 00
4016 93 90
4016 94 00
4016 95 90
4016 99 15
4016 99 40
4016 99 50
4016 99 80
4016 99 90
4108 00 00 Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)
4111 00 20 Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder
Streifen
4302 11 00 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfällen und
4302 12 00 Überresten)
4302 19 00
4302 20 00
4302 30 00
4303 10 00 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen
4303 90 00
4304 00 00 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus
4409 20 00 Holz (einschließlich Stäben und Friesen für Parkett, nicht zusammengesetzt)
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
4410 11 00 Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen
4410 19 00
4410 90 00
4411 11 10 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen
4411 19 10 hergestellt
4411 21 10
4411 29 10
4411 31 10
4411 39 10
4411 91 10
4411 99 10
4413 00 00 Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen
4414 00 00 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen
4415 20 10 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz
4415 20 20
4417 00 40 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für
4417 00 50 Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz
4418 10 00 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln
4418 20 00
4418 40 00
4418 50 00
4418 90 00
4419 00 00 Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche
4420 10 00 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren
4420 90 00
4421 10 00 Andere Waren aus Holz
4421 90 05
4421 90 90
4601 10 00 Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden
4601 20 00
4601 91 90
4601 99 00
4602 10 00 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601
4602 90 00 hergestellt
4809 20 00 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier
4816 20 00 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier
4819 10 00 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe
4819 20 00
4819 50 00
4819 60 00
4820 10 00 Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Brief-
4820 20 00 papierblöcke
4820 30 00
4820 40 00
4820 50 00
4820 90 00
4821 10 00 Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt
4821 90 00
4823 11 00 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten
4823 19 00
4823 30 90
4823 51 00
4823 59 00
4823 60 00
4823 79 99
4823 90 90
4907 00 90 Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, im Bestimmungsland gültig
oder zum Umlauf vorgesehen
4908 10 90 Abziehbilder aller Art
4908 90 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1449
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
4909 00 00 Bedruckte oder illustrierte Postkarten, Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen
4910 00 00 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcken von Abreißkalendern
4911 10 90 Andere Drucke, einschließlich Bilddrucken und Fotografien
4911 99 90
5105 21 90 Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
5105 40 90
5501 20 00 Kabel aus synthetischen Filamenten
5503 20 00 Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
5503 40 00
5505 10 10 Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlingen, Garnabfällen und Reißspinnstoffs)
5505 10 20
5506 20 00 Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5601 10 00 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger
5601 21 00 (Scherstaub)
5601 22 00
5601 29 00
5602 10 00 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
5602 21 00
5602 29 00
5602 90 00
5603 11 10 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
5603 11 90
5603 12 10
5603 12 90
5603 13 10
5603 13 90
5603 14 10
5603 14 90
5603 91 10
5603 91 90
5603 92 10
5603 92 90
5603 93 10
5603 93 90
5603 94 10
5603 94 90
5607 10 00 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten
5607 21 00
5607 29 00
5607 30 00
5607 41 00
5607 49 00
5607 90 10
5607 90 90
5608 11 00 Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte
5608 19 00 Fischernetze und andere konfektionierte Netze
5608 90 00
5804 21 00 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffen) und geknüpfte Netzstoffe
5804 29 00
5910 00 10 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen
5911 90 10 Erzeugnisse des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel
5911 90 40
5911 90 50
5911 90 60
6303 99 10 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)
6305 10 10 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
6305 20 10
6305 20 20
6305 20 90
6305 32 10
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
6305 32 90
6305 33 10
6305 33 90
6305 39 10
6305 39 90
6305 90 10
6306 11 00 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge
6306 12 00
6306 19 00
6306 21 00
6306 22 00
6306 29 00
6306 31 00
6306 39 00
6306 41 00
6306 49 10
6306 49 90
6306 91 00
6306 99 10
6306 99 90
6307 10 00 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung
6307 20 10
6307 20 90
6307 90 10
6307 90 30
6307 90 50
6307 90 90
6308 00 00 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör
6402 12 10 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
6402 12 20
6402 19 00
6404 11 05 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus
6404 11 10 Spinnstoffen
6404 19 15
6404 20 30
6405 20 17 Andere Schuhe
6405 90 17
6406 10 25 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteilen, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen)
6406 91 40
6406 91 90
6406 99 10
6406 99 15
6406 99 40
6406 99 60
6406 99 90
6503 00 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten
6504 00 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art
hergestellt
6505 10 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von
6505 90 00 Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt
6506 10 80 Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet
6506 10 90
6506 91 10
6506 91 90
6506 92 00
6506 99 00
6507 00 00 Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen
6601 10 00 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirmen, Gartenschirmen und ähnlicher Waren)
6601 91 00
6601 99 00
6602 00 00 Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1451
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
6603 10 00 Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602
6603 20 00
6603 90 00
6701 00 00 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn
6702 10 00 Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen
6702 90 00 Blumen
6703 00 10 Menschenhaare, gleichgerichet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare
6704 11 00 Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren
6704 19 00 oder Spinnstoffen
6704 20 00
6704 90 00
6804 10 90 Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen
6804 21 90
6804 22 80
6804 22 90
6804 30 90
6805 10 00 Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen,
6805 20 00 Papier
6805 30 00
6806 10 00 Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wolle; geblähter Vermiculit, geblähter Ton
6806 20 00
6806 90 30
6807 10 00 Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech)
6807 90 00
6808 00 90 Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh
6809 11 00 Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips
6809 19 00
6809 90 00
6812 30 90 Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest
6812 50 00 und Magnesiumcarbonat
6812 60 10
6812 60 20
6812 70 90
6814 10 00 Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer
6814 90 00
6907 10 00 Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte Steinchen, Würfel und ähnliche Waren
für Mosaike
6910 10 00 Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken
6910 90 00
6911 90 00 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus
Porzellan
6913 10 00 Statuetten und andere keramische Ziergegenstände
6913 90 00
6914 10 00 Andere keramische Waren
6914 90 00
7006 00 90 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert
7007 19 00 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
7007 29 00
7008 00 00 Mehrschichtige Isolierverglasungen
7009 10 00 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel
7009 91 00
7009 92 00
7010 10 10 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse
7010 91 20 aus Glas
7010 92 30
7010 94 30
7016 10 00 Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas
7016 90 90
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
7017 10 10 Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen
7017 10 20 oder Eichzeichen
7017 20 10
7017 20 20
7017 90 10
7017 90 20
7018 10 00 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren
7018 20 00
7019 11 00 Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe)
7019 12 90
7019 19 90
7019 31 00
7019 32 00
7019 39 00
7019 40 10
7019 90 90
7103 91 00 Edelsteine (außer Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt
7103 99 00
7113 11 00 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen
7113 19 00
7113 20 00
7114 11 90 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen
7114 19 90
7114 20 90
7116 10 00 Waren aus echten oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen
7116 20 00
7117 11 00 Phantasieschmuck
7117 19 00
7117 90 20
7117 90 40
7117 90 90
7308 20 90 Konstruktionen und Konstruktionsteile, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406
7308 30 90
7308 40 90
7308 90 30
7308 90 90
7315 11 10 Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7315 11 30
7315 12 35
7315 19 10
7315 82 00
7315 89 90
7315 90 90
7317 00 15 Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern
7317 00 40
7318 13 00 Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben
7318 15 90
7318 16 90
7318 21 10
7321 11 10 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar)
7321 11 20
7321 11 30
7321 11 40
7321 11 50
7321 11 60
7321 12 20
7321 12 90
7321 13 00
7321 81 00
7321 82 00
7321 83 00
7321 90 10
7321 90 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1453
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
7322 11 00 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon
7322 19 00
7322 90 20
7322 90 90
7323 10 00 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7323 91 10
7323 91 20
7323 91 30
7323 91 40
7323 91 90
7323 92 10
7323 92 20
7323 92 30
7323 92 90
7323 93 10
7323 93 20
7323 93 30
7323 93 40
7323 93 50
7323 93 90
7323 94 07
7323 94 17
7323 94 25
7323 94 40
7323 94 45
7323 94 50
7323 94 55
7323 94 90
7323 99 05
7323 99 50
7323 99 55
7323 99 60
7323 99 65
7323 99 75
7323 99 90
7324 10 00 Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7324 21 10
7324 21 90
7324 29 00
7324 90 30
7324 90 80
7324 90 90
7325 10 90 Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen
7325 91 90
7325 99 90
7326 20 50 Andere Waren aus Eisen oder Stahl
7326 20 90
7326 90 39
7326 90 56
7326 90 59
7326 90 90
7412 20 10 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Kupfer
7417 00 00 Nichtelektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und Teile davon
7418 11 00 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus
7418 19 10 Kupfer; Schwämme
7418 19 90
7419 10 90 Andere Waren aus Kupfer
7419 91 00
7601 10 00 Aluminium in Rohform
7604 10 20 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium
7605 11 05 Draht aus Aluminium
7605 11 80
7605 19 05
7605 19 80
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
7605 21 70
7605 21 80
7605 29 05
7605 29 80
7606 11 07 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
7606 11 17
7606 12 07
7606 12 17
7606 91 07
7606 91 17
7606 91 40
7606 92 07
7607 11 00 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen
7607 19 90 Unterlagen)
7607 20 90
7608 10 00 Rohre aus Aluminium
7612 10 00 Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Aluminium
7615 11 00 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus
7615 19 20 Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder
7615 19 90 dergleichen, aus Aluminium
7615 20 00
7616 90 00 Andere Waren aus Aluminium
7806 00 90 Andere Waren aus Blei
7906 00 00 Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Zink
7907 00 10 Andere Waren aus Zink
7907 00 30
8104 90 90 Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott
8201 10 10 Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte
8201 20 10
8201 20 30
8201 30 03
8201 30 20
8201 30 40
8201 40 10
8202 20 30 Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblättern und nicht gezahnter Sägeblätter)
8202 39 30
8202 91 00
8203 10 90 Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren
8203 20 10 zum Schneiden von Metallen
8203 20 20
8203 20 30
8203 20 40
8204 11 10 Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel)
8204 11 20
8204 11 30
8204 11 40
8204 12 10
8204 12 20
8204 20 40
8205 10 30 Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten, anderweit weder genannt noch inbegriffen)
8205 20 10
8205 40 10
8205 40 20
8205 40 40
8205 51 00
8205 59 05
8205 70 10
8205 70 20
8205 70 30
8205 80 10
8205 90 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1455
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
8206 00 00 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
8207 13 30 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen
8207 19 10 oder in Werkzeugmaschinen
8207 20 10
8207 30 10
8207 40 10
8207 50 00
8207 60 10
8207 60 20
8207 70 10
8207 70 20
8207 80 10
8209 00 10 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets
8209 00 20
8210 00 00 Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger
8211 10 30 Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich
8211 10 80 Klappmesser für den Gartenbau)
8211 10 90
8211 91 10
8211 93 30
8211 93 90
8211 94 10
8211 94 90
8211 95 10
8211 95 20
8211 95 30
8212 10 00 Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)
8212 90 00
8213 00 10 Scheren und Scherenblätter
8213 00 90
8214 10 10 Andere Schneidwaren (z.B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser
8214 10 90 für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser)
8214 20 00
8214 90 30
8214 90 90
8215 10 00 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen
8215 20 00
8215 91 00
8215 99 00
8301 10 00 Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinations-
8301 20 00 schlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen
8301 30 00
8301 40 00
8301 50 00
8301 60 00
8301 70 00
8302 20 00 Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen
8302 41 90
8302 42 90
8302 49 00
8302 50 00
8302 60 00
8303 00 10 Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren aus
8303 00 90 unedlen Metallen
8304 00 20 Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen
8304 00 30
8304 00 40
8304 00 90
8305 10 00 Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern
8305 20 00
8305 90 00
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
8306 10 90 Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und
8306 21 00 andere Ziergegenstände
8306 29 10
8306 29 20
8306 29 90
8306 30 10
8306 30 90
8307 10 10 Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
8307 90 10
8308 10 00 Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren
8308 20 90
8308 90 10
8308 90 20
8308 90 30
8308 90 60
8308 90 90
8309 90 90 Stopfen (einschließlich Kronenverschlüssen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen)
8310 00 00 Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere
Zeichen
8311 10 10 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen
8311 30 10
8311 90 10
8407 29 00 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
8407 31 90
8407 32 00
8407 90 90
8408 20 90 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
8408 90 40
8408 90 50
8408 90 60
8408 90 90
8409 99 45 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
8411 81 10 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
8412 10 90 Andere Motoren und Kraftmaschinen
8412 31 90
8412 39 10
8412 39 90
8412 80 40
8412 80 90
8412 90 20
8414 10 10 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren
8414 10 90
8414 20 90
8414 40 20
8414 51 10
8414 51 90
8414 59 10
8414 59 20
8414 60 10
8414 80 10
8414 80 20
8414 90 10
8414 90 30
8414 90 50
8415 10 40 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der
8415 20 00 Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft
8419 11 10 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt
8419 19 10
8419 81 10
8419 89 10
8419 89 20
8419 90 10
8419 90 20
8419 90 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1457
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
8421 39 20 Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder
Gasen
8423 90 10 Waagen, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner
8424 20 90 Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten
8424 89 90 oder Pulver
8424 90 90
8427 10 10 Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren
8427 10 60
8427 10 90
8427 20 15
8427 20 70
8427 20 90
8427 90 10
8428 10 90 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge, Roll-
8428 20 90 treppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)
8428 40 20
8428 50 90
8428 90 90
8433 11 10 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ein-
8433 19 10 schließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen
8433 90 10
8436 29 30 Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel-
oder Bienenhaltung
8438 50 10 Maschinen und Apparate, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8438 90 20
8442 50 10 Maschinen, Apparate und Geräte
8450 12 15 Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung
8460 90 20 Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren
8462 10 30 Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern
8462 21 20 von Metallen
8462 21 70
8462 29 10
8462 29 20
8462 29 70
8462 29 85
8462 31 10
8462 39 10
8462 91 00
8462 99 00
8467 11 10 Von Hand zu führende Werkzeuge, mit Druckluft, Hydraulik
8467 11 60
8467 19 60
8467 19 70
8467 89 50
8467 92 30
8467 92 40
8467 99 30
8474 31 10 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen und Kneten
8478 10 90 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder
8478 90 90 genannt noch inbegriffen
8479 60 10 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt
8479 60 90 noch inbegriffen
8479 81 90
8479 89 30
8479 89 33
8479 89 43
8479 89 53
8479 89 90
8479 90 15
8479 90 27
8479 90 90
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
8481 10 10 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen
8481 10 90
8481 30 00
8481 40 10
8481 80 01
8481 80 07
8481 80 09
8481 80 11
8481 80 19
8481 80 27
8481 80 29
8481 80 31
8481 80 35
8481 80 61
8481 80 63
8481 80 79
8481 80 90
8481 90 05
8481 90 10
8481 90 15
8481 90 20
8481 90 25
8481 90 30
8481 90 35
8481 90 40
8481 90 45
8481 90 50
8482 20 02 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
8482 20 07
8482 50 20
8483 30 55 Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem
8483 40 35 Wälzlager
8484 10 90 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher
8484 90 90 Beschaffenheit
8485 10 00 Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen
8485 90 10 Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten
8501 40 90 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
8501 51 10
8501 51 90
8501 52 10
8501 52 90
8501 53 10
8501 53 90
8504 10 00 Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbst-
8504 21 10 induktionsspulen
8504 21 90
8504 22 10
8504 22 90
8504 23 30
8504 23 90
8504 31 10
8504 31 20
8504 31 90
8504 32 10
8504 32 20
8504 32 90
8504 33 10
8504 33 90
8504 34 10
8504 34 20
8504 34 30
8504 34 90
8504 90 10
8507 10 00 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder recht-
8507 90 10 eckiger Form
8508 80 10 Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor
8508 90 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1459
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
8509 10 10 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor
8509 20 00
8509 90 00
8510 20 90 Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem
8510 90 30 Elektromotor
8510 90 90
8511 10 90 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder
8511 30 30 Selbstzündung
8511 40 15
8511 50 20
8511 90 20
8511 90 80
8512 20 00 Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539)
8512 30 00
8512 40 00
8513 10 90 Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle
8513 90 90
8516 10 90 Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder
8516 21 00
8516 29 90
8516 31 90
8516 32 00
8516 40 00
8516 80 90
8516 90 25
8516 90 90
8517 11 00 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprech-
8517 19 00 apparaten für die drahtgebundene Fernsprechtechnik
8519 40 00 Plattenteller, Schallplatten-Spieler, Kassettenabspielgeräte
8523 30 00 Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung
8524 31 10 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung
8524 31 90
8524 39 10
8524 39 90
8524 60 10
8524 60 90
8524 91 90
8524 99 30
8527 12 00 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk
8527 13 00
8527 29 00
8528 12 90 Fernsehempfangsgeräte
8528 13 90
8528 21 20
8529 90 10 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt
8529 90 20
8529 90 30
8529 90 40
8529 90 70
8529 90 80
8532 29 15 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren
8532 90 10
8535 21 05 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen
8535 21 10
8535 21 20
8535 21 40
8535 30 05
8535 90 10
8536 20 20 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen
8536 20 30
8536 20 35
8536 30 20
8536 30 30
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
8536 41 90
8536 49 90
8536 50 25
8536 50 45
8536 50 80
8536 61 20
8536 61 30
8536 61 40
8536 69 30
8536 69 50
8536 90 20
8536 90 90
8537 10 20 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger
8537 10 30
8537 20 10
8537 20 20
8537 20 40
8538 90 30 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt
8538 90 45
8538 90 60
8539 10 10 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelter Scheinwerferlampen
8539 10 90 (sealed-beam lamp units)
8539 21 10
8540 11 00 Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren
8540 12 00
8542 12 00 Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen
8543 90 90 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion
8544 11 00 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel)
8544 19 00
8544 20 90
8544 30 00
8544 41 00
8544 51 00
8544 59 00
8544 60 00
8544 70 00
8548 10 20 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren
8548 10 30
8548 90 00
8606 30 10 Schienengebundene Güterwagen
8607 11 40 Teile von Schienenfahrzeugen
8607 12 40
8607 29 60
8607 99 30
8703 21 25 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge
8703 21 90
8703 22 25
8703 23 25
8703 24 25
8703 31 25
8703 32 25
8703 33 25
8703 90 25
8704 32 20 Lastkraftwagen
8705 10 00 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt
8705 40 00
8708 10 00 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
8708 21 10
8708 93 80
8708 99 90
8709 90 90 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1461
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
8710 00 00 Panzerkampfwagen und andere selbst fahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen
8712 00 00 Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern), ohne Motor
8714 91 10 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713
8714 91 20
8714 95 00
8715 00 00 Kinderwagen und Teile davon
8716 10 00 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge;
8716 20 00 Teile davon
8716 31 00
8716 39 00
8716 40 00
8716 80 10
8716 80 20
8716 80 90
8716 90 05
8716 90 90
8903 10 00 Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
8903 91 00
8903 92 00
8903 99 90
9001 10 00 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern
9004 10 00 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren
9010 60 90 Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien
9010 90 90
9013 80 30 Flüssigkristallanzeigen
9013 90 20
9018 31 10 Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte
9018 31 15
9018 31 20
9018 31 25
9018 31 30
9018 31 35
9018 32 20
9018 39 10
9018 39 20
9018 90 20
9026 90 20 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck
9027 80 30 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter)
9028 20 10 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler
9028 20 20
9028 30 40
9028 90 10
9031 80 20 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen
9032 10 10 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln
9106 10 00 Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmeter
9106 20 00
9106 90 90
9113 10 00 Uhrarmbänder und Teile davon
9113 20 00
9113 90 10
9113 90 30
9113 90 90
9208 90 90 Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln, singende mechanische Vögel
9209 10 00 Teile und Zubehör für Musikinstrumente (z.B. Musikwerke für Spieldosen, Karten)
9209 91 90
9209 92 90
9209 93 90
9209 94 90
9209 99 90
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
9301 00 10 Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und Waffen der Position 9307
9301 00 90
9302 00 00 Revolver und Pistolen, ausgenommen solcher der Position 9303 oder 9304
9303 10 00 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird
9303 20 15
9303 20 25
9303 30 15
9303 30 25
9303 90 10
9303 90 25
9303 90 90
9304 00 10 Andere Waffen (z.B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke)
9304 00 20
9304 00 90
9305 10 10 Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304
9305 10 90
9305 21 00
9305 29 10
9305 29 20
9305 29 90
9305 90 10
9305 90 90
9306 10 10 Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon
9306 10 20
9306 10 90
9306 21 00
9306 29 10
9306 29 90
9306 30 10
9306 30 90
9306 90 00
9307 00 00 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen
9401 90 00 Sitze (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können
9404 30 00 Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z.B. Auflegematratzen)
9405 91 10 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon
9501 00 00 Spielfahrzeuge, zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder geeignet (z.B. Dreiräder, Roller, Autos mit
Tretwerk)
9502 10 00 Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend
9502 91 00
9502 99 00
9503 10 00 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit
9503 20 20 Antrieb
9503 20 90
9503 30 00
9503 41 00
9503 49 10
9503 49 90
9503 50 10
9503 50 90
9503 60 10
9503 60 90
9503 70 10
9503 70 90
9503 80 80
9503 80 90
9503 90 20
9503 90 90
9504 10 00 Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebener Spiele, Billardspiele
9504 20 00
9504 30 00
9504 40 00
9504 90 20
9504 90 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1463
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
9505 10 00 Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel
9505 90 00
9506 32 00 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und
9506 61 00 Schwerathletik
9508 00 00 Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen
9601 10 00 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet
9601 90 00
9602 00 40 Pflanzliche und mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen
9602 00 90
9603 10 00 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind)
9603 21 10
9603 21 90
9603 29 90
9603 30 90
9603 40 30
9603 40 90
9603 50 10
9603 50 90
9603 90 10
9603 90 15
9603 90 90
9604 00 00 Handsiebe
9605 00 00 Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung
9606 21 00 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile
9606 22 00
9606 29 06
9606 29 90
9606 30 25
9607 11 00 Reißverschlüsse und Teile davon
9607 19 00
9607 20 20
9607 20 50
9607 20 90
9608 10 00 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und
9608 20 00 andere Füllhalter
9608 31 00
9608 39 10
9608 39 90
9608 40 00
9608 50 10
9608 50 90
9608 60 00
9608 91 00
9608 99 30
9608 99 90
9609 10 20 Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte
9609 10 90
9609 20 00
9609 90 00
9611 00 30 Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräten zum Drucken oder
9611 00 90 Prägen von Etiketten)
9612 10 10 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert
9612 10 90
9612 20 00
9613 10 00 Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder
9613 20 00 elektrisch
9613 30 00
9613 80 00
9613 90 00
9614 20 00 Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfen), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon
9614 90 00
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
9615 11 10 Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern,
9615 11 90 Lockenwickler
9615 19 00
9615 90 10
9615 90 20
9615 90 90
9616 10 00 Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür;
9616 20 00 Puderquasten
9617 00 00 Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter
9618 00 00 Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke
für Schaufenster
Republik Südafrika – Gewerbliche Waren
Liste 5
Anmerkungen*)
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Jahr 7 Jahr 8 Jahr 9 Jahr 10 Jahr 11 Jahr 12
Schuhe & Leder 1 20 18 16 14 12 11 10
Schuhe & Leder 2 30 29 28 27 26 25 24 22 20
Kraftfahrzeuge 1 15 14 13 12 11
Kraftfahrzeuge 2 30 28 25 23 20 19 18 16 15 13 12 10
Kraftfahrzeuge 3 10 9 8 7 6
Kraftfahrzeuge 4 20 19 18 17 16 16 15 14 13 12 11 10
Kraftfahrzeuge teilw. 1 -5pp -5pp -5pp -5pp -5pp -5pp -5pp -5pp -5pp -5pp -5pp -5pp
Kraftfahrzeuge teilw. 2 MFN MFN MFN -5pp -5pp -5pp -5pp -5pp -5pp -5pp -5pp -5pp
Textilien – Bekleidung 40 37 34 31 29 26 23 20 1)
Textilien – Gewebe 22 20 19 17 15 13 12 10 1)
Textilien – Heimtextilien 35 32 29 26 24 21 18 15 1)
Textilien – Garne 17 15 14 12 10 8 7 5 1)
Luftreifen 1 25 23 21 19 17 15
Luftreifen 2 15 14 13 12 11 10
Luftreifen 3 20 18 16 14 12 10
Luftreifen 4 30 27 24 21 18 15
*) Die Tabelle beruht auf der Annahme, dass die Zollsenkungen ab 1. Juli 2000 gelten. Sollte sich das Inkrafttreten der Handelsbestimmungen des Abkommens jedoch verzögern,
so wird die Tabelle entsprechend angepasst werden.
1) Im Zeitraum von Jahr 8 bis Jahr 12 räumt Südafrika den EU-Ausfuhren eine Präferenzspanne von rund 40% der angewandten MFN-Sätze ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1465
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren daraus aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
3926 90 90 Kraftfahrzeuge 4
Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk
4010 21 10 Kraftfahrzeuge 1
4010 22 10 Kraftfahrzeuge 1
Luftreifen aus Kautschuk, neu
4011 10 05 Luftreifen 4
4011 10 15 Luftreifen 4
4011 10 25 Luftreifen 4
4011 10 35 Luftreifen 4
4011 20 10 Luftreifen 1
4011 20 20 Luftreifen 1
4011 20 30 Luftreifen 1
4011 20 40 Luftreifen 1
4011 20 50 Luftreifen 1
4011 20 60 Luftreifen 1
4011 91 10 Luftreifen 2
4011 91 20 Luftreifen 2
4011 91 30 Luftreifen 2
4011 91 40 Luftreifen 2
4011 91 50 Luftreifen 2
4011 91 60 Luftreifen 2
4011 99 00 Luftreifen 2
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare
Überreifen und Felgenbänder
4012 10 00 Luftreifen 1
4012 20 00 Luftreifen 1
4012 90 00 Luftreifen 1
Luftschläuche aus Kautschuk
4013 10 00 Luftreifen 3
4013 90 90 Luftreifen 3
Andere Waren aus Weichkautschuk
4016 10 90 Kraftfahrzeuge 1
4016 99 20 Kraftfahrzeuge 4
Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtauen, Leinen, Kniekappen, Maulkörben, Satteldecken)
4201 00 00 Schuhe & Leder 2
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen
4202 11 00 Schuhe & Leder 2
4202 12 00 Schuhe & Leder 2
4202 19 00 Schuhe & Leder 2
4202 21 00 Schuhe & Leder 2
4202 22 00 Schuhe & Leder 2
4202 29 00 Schuhe & Leder 2
4202 31 00 Schuhe & Leder 2
4202 32 00 Schuhe & Leder 2
4202 39 00 Schuhe & Leder 2
4202 91 00 Schuhe & Leder 2
4202 92 00 Schuhe & Leder 2
4202 99 00 Schuhe & Leder 2
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
4203 10 00 Schuhe & Leder 2
4203 29 00 Schuhe & Leder 2
4203 30 00 Schuhe & Leder 2
4203 40 00 Schuhe & Leder 2
Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder
4205 00 00 Schuhe & Leder 2
Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen
4206 10 00 Schuhe & Leder 2
4206 90 00 Schuhe & Leder 2
Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5107 10 00 Textilien – Garne
5107 20 00 Textilien – Garne
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5109 10 20 Textilien – Garne
5109 10 30 Textilien – Garne
5109 10 40 Textilien – Garne
5109 10 50 Textilien – Garne
5109 10 90 Textilien – Garne
5109 90 20 Textilien – Garne
5109 90 30 Textilien – Garne
5109 90 40 Textilien – Garne
5109 90 50 Textilien – Garne
5109 90 90 Textilien – Garne
Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
5111 11 00 Textilien – Gewebe
5111 19 00 Textilien – Gewebe
5111 20 00 Textilien – Gewebe
5111 30 00 Textilien – Gewebe
Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
5112 11 00 Textilien – Gewebe
5112 19 00 Textilien – Gewebe
5112 20 00 Textilien – Gewebe
5112 30 00 Textilien – Gewebe
5112 90 00 Textilien – Gewebe
Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar
5113 00 00 Textilien – Gewebe
Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5204 11 00 Textilien – Garne
5204 19 00 Textilien – Garne
5204 20 00 Textilien – Garne
Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr
5205 11 00 Textilien – Garne
5205 12 00 Textilien – Garne
5205 13 00 Textilien – Garne
5205 14 00 Textilien – Garne
5205 15 00 Textilien – Garne
5205 21 00 Textilien – Garne
5205 22 00 Textilien – Garne
5205 23 00 Textilien – Garne
5205 24 00 Textilien – Garne
5205 26 00 Textilien – Garne
5205 27 00 Textilien – Garne
5205 28 00 Textilien – Garne
5205 31 00 Textilien – Garne
5205 32 00 Textilien – Garne
5205 33 00 Textilien – Garne
5205 34 00 Textilien – Garne
5205 35 00 Textilien – Garne
5205 41 00 Textilien – Garne
5205 42 00 Textilien – Garne
5205 43 00 Textilien – Garne
5205 44 00 Textilien – Garne
5205 46 00 Textilien – Garne
5205 47 00 Textilien – Garne
5205 48 00 Textilien – Garne
Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT
5206 11 00 Textilien – Garne
5206 12 00 Textilien – Garne
5206 13 00 Textilien – Garne
5206 14 00 Textilien – Garne
5206 15 00 Textilien – Garne
5206 21 00 Textilien – Garne
5206 22 00 Textilien – Garne
5206 23 00 Textilien – Garne
5206 24 00 Textilien – Garne
5206 25 00 Textilien – Garne
5206 31 00 Textilien – Garne
5206 32 00 Textilien – Garne
5206 33 00 Textilien – Garne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1467
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5206 34 00 Textilien – Garne
5206 35 00 Textilien – Garne
5206 41 00 Textilien – Garne
5206 42 00 Textilien – Garne
5206 43 00 Textilien – Garne
5206 44 00 Textilien – Garne
5206 45 00 Textilien – Garne
Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5207 10 00 Textilien – Garne
5207 90 00 Textilien – Garne
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr
5208 11 20 Textilien – Gewebe
5208 11 30 Textilien – Gewebe
5208 11 40 Textilien – Gewebe
5208 11 90 Textilien – Gewebe
5208 12 20 Textilien – Gewebe
5208 12 30 Textilien – Gewebe
5208 12 90 Textilien – Gewebe
5208 13 20 Textilien – Gewebe
5208 13 30 Textilien – Gewebe
5208 13 40 Textilien – Gewebe
5208 13 90 Textilien – Gewebe
5208 19 20 Textilien – Gewebe
5208 19 30 Textilien – Gewebe
5208 19 40 Textilien – Gewebe
5208 19 90 Textilien – Gewebe
5208 21 20 Textilien – Gewebe
5208 21 30 Textilien – Gewebe
5208 21 40 Textilien – Gewebe
5208 21 90 Textilien – Gewebe
5208 22 20 Textilien – Gewebe
5208 22 30 Textilien – Gewebe
5208 22 90 Textilien – Gewebe
5208 23 20 Textilien – Gewebe
5208 23 40 Textilien – Gewebe
5208 23 90 Textilien – Gewebe
5208 29 20 Textilien – Gewebe
5208 29 30 Textilien – Gewebe
5208 29 40 Textilien – Gewebe
5208 29 90 Textilien – Gewebe
5208 31 30 Textilien – Gewebe
5208 31 40 Textilien – Gewebe
5208 31 50 Textilien – Gewebe
5208 31 60 Textilien – Gewebe
5208 31 90 Textilien – Gewebe
5208 32 30 Textilien – Gewebe
5208 32 40 Textilien – Gewebe
5208 32 50 Textilien – Gewebe
5208 32 90 Textilien – Gewebe
5208 33 20 Textilien – Gewebe
5208 33 30 Textilien – Gewebe
5208 33 40 Textilien – Gewebe
5208 33 50 Textilien – Gewebe
5208 33 90 Textilien – Gewebe
5208 39 20 Textilien – Gewebe
5208 39 40 Textilien – Gewebe
5208 39 50 Textilien – Gewebe
5208 39 60 Textilien – Gewebe
5208 39 90 Textilien – Gewebe
5208 41 30 Textilien – Gewebe
5208 41 40 Textilien – Gewebe
5208 41 50 Textilien – Gewebe
5208 41 60 Textilien – Gewebe
5208 41 90 Textilien – Gewebe
5208 42 30 Textilien – Gewebe
5208 42 40 Textilien – Gewebe
5208 42 50 Textilien – Gewebe
5208 42 90 Textilien – Gewebe
5208 43 20 Textilien – Gewebe
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5208 43 30 Textilien – Gewebe
5208 43 40 Textilien – Gewebe
5208 43 90 Textilien – Gewebe
5208 49 20 Textilien – Gewebe
5208 49 30 Textilien – Gewebe
5208 49 40 Textilien – Gewebe
5208 49 50 Textilien – Gewebe
5208 49 90 Textilien – Gewebe
5208 51 20 Textilien – Gewebe
5208 51 30 Textilien – Gewebe
5208 51 50 Textilien – Gewebe
5208 51 60 Textilien – Gewebe
5208 51 90 Textilien – Gewebe
5208 52 20 Textilien – Gewebe
5208 52 30 Textilien – Gewebe
5208 52 40 Textilien – Gewebe
5208 52 50 Textilien – Gewebe
5208 52 90 Textilien – Gewebe
5208 53 20 Textilien – Gewebe
5208 53 30 Textilien – Gewebe
5208 53 40 Textilien – Gewebe
5208 53 50 Textilien – Gewebe
5208 53 60 Textilien – Gewebe
5208 53 90 Textilien – Gewebe
5208 59 20 Textilien – Gewebe
5208 59 30 Textilien – Gewebe
5208 59 40 Textilien – Gewebe
5208 59 50 Textilien – Gewebe
5208 59 60 Textilien – Gewebe
5208 59 90 Textilien – Gewebe
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr
5209 11 40 Textilien – Gewebe
5209 11 50 Textilien – Gewebe
5209 11 60 Textilien – Gewebe
5209 11 70 Textilien – Gewebe
5209 11 90 Textilien – Gewebe
5209 12 20 Textilien – Gewebe
5209 12 30 Textilien – Gewebe
5209 12 40 Textilien – Gewebe
5209 12 50 Textilien – Gewebe
5209 12 90 Textilien – Gewebe
5209 19 30 Textilien – Gewebe
5209 19 40 Textilien – Gewebe
5209 19 50 Textilien – Gewebe
5209 19 60 Textilien – Gewebe
5209 19 90 Textilien – Gewebe
5209 21 40 Textilien – Gewebe
5209 21 50 Textilien – Gewebe
5209 21 60 Textilien – Gewebe
5209 21 70 Textilien – Gewebe
5209 21 90 Textilien – Gewebe
5209 22 20 Textilien – Gewebe
5209 22 30 Textilien – Gewebe
5209 22 40 Textilien – Gewebe
5209 22 50 Textilien – Gewebe
5209 22 90 Textilien – Gewebe
5209 29 30 Textilien – Gewebe
5209 29 40 Textilien – Gewebe
5209 29 50 Textilien – Gewebe
5209 29 60 Textilien – Gewebe
5209 29 90 Textilien – Gewebe
5209 31 40 Textilien – Gewebe
5209 31 50 Textilien – Gewebe
5209 31 60 Textilien – Gewebe
5209 31 70 Textilien – Gewebe
5209 31 80 Textilien – Gewebe
5209 31 90 Textilien – Gewebe
5209 32 20 Textilien – Gewebe
5209 32 30 Textilien – Gewebe
5209 32 40 Textilien – Gewebe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1469
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5209 32 50 Textilien – Gewebe
5209 32 90 Textilien – Gewebe
5209 39 30 Textilien – Gewebe
5209 39 40 Textilien – Gewebe
5209 39 50 Textilien – Gewebe
5209 39 60 Textilien – Gewebe
5209 39 90 Textilien – Gewebe
5209 41 40 Textilien – Gewebe
5209 41 50 Textilien – Gewebe
5209 41 60 Textilien – Gewebe
5209 41 70 Textilien – Gewebe
5209 41 80 Textilien – Gewebe
5209 41 90 Textilien – Gewebe
5209 42 20 Textilien – Gewebe
5209 42 30 Textilien – Gewebe
5209 42 40 Textilien – Gewebe
5209 42 50 Textilien – Gewebe
5209 42 90 Textilien – Gewebe
5209 43 20 Textilien – Gewebe
5209 43 30 Textilien – Gewebe
5209 43 40 Textilien – Gewebe
5209 43 50 Textilien – Gewebe
5209 43 90 Textilien – Gewebe
5209 49 30 Textilien – Gewebe
5209 49 40 Textilien – Gewebe
5209 49 50 Textilien – Gewebe
5209 49 60 Textilien – Gewebe
5209 49 90 Textilien – Gewebe
5209 51 15 Textilien – Gewebe
5209 51 20 Textilien – Gewebe
5209 51 25 Textilien – Gewebe
5209 51 30 Textilien – Gewebe
5209 51 35 Textilien – Gewebe
5209 51 40 Textilien – Gewebe
5209 51 45 Textilien – Gewebe
5209 51 90 Textilien – Gewebe
5209 52 20 Textilien – Gewebe
5209 52 30 Textilien – Gewebe
5209 52 40 Textilien – Gewebe
5209 52 50 Textilien – Gewebe
5209 52 60 Textilien – Gewebe
5209 52 70 Textilien – Gewebe
5209 52 90 Textilien – Gewebe
5209 59 20 Textilien – Gewebe
5209 59 30 Textilien – Gewebe
5209 59 40 Textilien – Gewebe
5209 59 50 Textilien – Gewebe
5209 59 60 Textilien – Gewebe
5209 59 70 Textilien – Gewebe
5209 59 90 Textilien – Gewebe
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT
5210 11 20 Textilien – Gewebe
5210 11 30 Textilien – Gewebe
5210 11 40 Textilien – Gewebe
5210 11 50 Textilien – Gewebe
5210 11 90 Textilien – Gewebe
5210 12 20 Textilien – Gewebe
5210 12 30 Textilien – Gewebe
5210 12 40 Textilien – Gewebe
5210 12 90 Textilien – Gewebe
5210 19 20 Textilien – Gewebe
5210 19 30 Textilien – Gewebe
5210 19 40 Textilien – Gewebe
5210 19 50 Textilien – Gewebe
5210 19 90 Textilien – Gewebe
5210 21 20 Textilien – Gewebe
5210 21 30 Textilien – Gewebe
5210 21 40 Textilien – Gewebe
5210 21 50 Textilien – Gewebe
5210 21 90 Textilien – Gewebe
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5210 22 20 Textilien – Gewebe
5210 22 30 Textilien – Gewebe
5210 22 40 Textilien – Gewebe
5210 22 90 Textilien – Gewebe
5210 29 20 Textilien – Gewebe
5210 29 30 Textilien – Gewebe
5210 29 40 Textilien – Gewebe
5210 29 50 Textilien – Gewebe
5210 29 90 Textilien – Gewebe
5210 31 30 Textilien – Gewebe
5210 31 40 Textilien – Gewebe
5210 31 50 Textilien – Gewebe
5210 31 60 Textilien – Gewebe
5210 31 70 Textilien – Gewebe
5210 31 90 Textilien – Gewebe
5210 32 20 Textilien – Gewebe
5210 32 30 Textilien – Gewebe
5210 32 40 Textilien – Gewebe
5210 32 50 Textilien – Gewebe
5210 32 90 Textilien – Gewebe
5210 39 20 Textilien – Gewebe
5210 39 40 Textilien – Gewebe
5210 39 50 Textilien – Gewebe
5210 39 60 Textilien – Gewebe
5210 39 70 Textilien – Gewebe
5210 39 90 Textilien – Gewebe
5210 41 30 Textilien – Gewebe
5210 41 40 Textilien – Gewebe
5210 41 50 Textilien – Gewebe
5210 41 60 Textilien – Gewebe
5210 41 90 Textilien – Gewebe
5210 42 20 Textilien – Gewebe
5210 42 30 Textilien – Gewebe
5210 42 40 Textilien – Gewebe
5210 42 90 Textilien – Gewebe
5210 49 20 Textilien – Gewebe
5210 49 30 Textilien – Gewebe
5210 49 40 Textilien – Gewebe
5210 49 50 Textilien – Gewebe
5210 49 90 Textilien – Gewebe
5210 51 20 Textilien – Gewebe
5210 51 30 Textilien – Gewebe
5210 51 40 Textilien – Gewebe
5210 51 50 Textilien – Gewebe
5210 51 60 Textilien – Gewebe
5210 51 70 Textilien – Gewebe
5210 51 90 Textilien – Gewebe
5210 52 20 Textilien – Gewebe
5210 52 30 Textilien – Gewebe
5210 52 40 Textilien – Gewebe
5210 52 50 Textilien – Gewebe
5210 52 60 Textilien – Gewebe
5210 52 90 Textilien – Gewebe
5210 59 20 Textilien – Gewebe
5210 59 30 Textilien – Gewebe
5210 59 40 Textilien – Gewebe
5210 59 50 Textilien – Gewebe
5210 59 60 Textilien – Gewebe
5210 59 90 Textilien – Gewebe
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT
5211 11 40 Textilien – Gewebe
5211 11 50 Textilien – Gewebe
5211 11 60 Textilien – Gewebe
5211 11 70 Textilien – Gewebe
5211 11 90 Textilien – Gewebe
5211 12 20 Textilien – Gewebe
5211 12 30 Textilien – Gewebe
5211 12 40 Textilien – Gewebe
5211 12 50 Textilien – Gewebe
5211 12 90 Textilien – Gewebe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1471
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5211 19 30 Textilien – Gewebe
5211 19 40 Textilien – Gewebe
5211 19 50 Textilien – Gewebe
5211 19 60 Textilien – Gewebe
5211 19 90 Textilien – Gewebe
5211 21 40 Textilien – Gewebe
5211 21 50 Textilien – Gewebe
5211 21 60 Textilien – Gewebe
5211 21 70 Textilien – Gewebe
5211 21 90 Textilien – Gewebe
5211 22 20 Textilien – Gewebe
5211 22 30 Textilien – Gewebe
5211 22 40 Textilien – Gewebe
5211 22 50 Textilien – Gewebe
5211 22 90 Textilien – Gewebe
5211 29 30 Textilien – Gewebe
5211 29 40 Textilien – Gewebe
5211 29 50 Textilien – Gewebe
5211 29 60 Textilien – Gewebe
5211 29 90 Textilien – Gewebe
5211 31 25 Textilien – Gewebe
5211 31 30 Textilien – Gewebe
5211 31 35 Textilien – Gewebe
5211 31 40 Textilien – Gewebe
5211 31 45 Textilien – Gewebe
5211 31 90 Textilien – Gewebe
5211 32 20 Textilien – Gewebe
5211 32 30 Textilien – Gewebe
5211 32 40 Textilien – Gewebe
5211 32 50 Textilien – Gewebe
5211 32 90 Textilien – Gewebe
5211 39 30 Textilien – Gewebe
5211 39 40 Textilien – Gewebe
5211 39 50 Textilien – Gewebe
5211 39 60 Textilien – Gewebe
5211 39 90 Textilien – Gewebe
5211 41 25 Textilien – Gewebe
5211 41 30 Textilien – Gewebe
5211 41 35 Textilien – Gewebe
5211 41 40 Textilien – Gewebe
5211 41 45 Textilien – Gewebe
5211 41 90 Textilien – Gewebe
5211 42 20 Textilien – Gewebe
5211 42 30 Textilien – Gewebe
5211 42 40 Textilien – Gewebe
5211 42 50 Textilien – Gewebe
5211 42 90 Textilien – Gewebe
5211 43 20 Textilien – Gewebe
5211 43 30 Textilien – Gewebe
5211 43 40 Textilien – Gewebe
5211 43 50 Textilien – Gewebe
5211 43 90 Textilien – Gewebe
5211 49 30 Textilien – Gewebe
5211 49 40 Textilien – Gewebe
5211 49 50 Textilien – Gewebe
5211 49 60 Textilien – Gewebe
5211 49 90 Textilien – Gewebe
5211 51 15 Textilien – Gewebe
5211 51 20 Textilien – Gewebe
5211 51 25 Textilien – Gewebe
5211 51 30 Textilien – Gewebe
5211 51 35 Textilien – Gewebe
5211 51 40 Textilien – Gewebe
5211 51 45 Textilien – Gewebe
5211 51 90 Textilien – Gewebe
5211 52 20 Textilien – Gewebe
5211 52 30 Textilien – Gewebe
5211 52 40 Textilien – Gewebe
5211 52 50 Textilien – Gewebe
5211 52 60 Textilien – Gewebe
5211 52 70 Textilien – Gewebe
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5211 52 90 Textilien – Gewebe
5211 59 20 Textilien – Gewebe
5211 59 30 Textilien – Gewebe
5211 59 40 Textilien – Gewebe
5211 59 50 Textilien – Gewebe
5211 59 60 Textilien – Gewebe
5211 59 70 Textilien – Gewebe
5211 59 90 Textilien – Gewebe
Andere Gewebe aus Baumwolle
5212 11 20 Textilien – Gewebe
5212 11 30 Textilien – Gewebe
5212 11 40 Textilien – Gewebe
5212 11 50 Textilien – Gewebe
5212 11 90 Textilien – Gewebe
5212 12 20 Textilien – Gewebe
5212 12 30 Textilien – Gewebe
5212 12 40 Textilien – Gewebe
5212 12 50 Textilien – Gewebe
5212 12 90 Textilien – Gewebe
5212 13 20 Textilien – Gewebe
5212 13 40 Textilien – Gewebe
5212 13 50 Textilien – Gewebe
5212 13 60 Textilien – Gewebe
5212 13 70 Textilien – Gewebe
5212 13 80 Textilien – Gewebe
5212 13 90 Textilien – Gewebe
5212 14 30 Textilien – Gewebe
5212 14 40 Textilien – Gewebe
5212 14 50 Textilien – Gewebe
5212 14 60 Textilien – Gewebe
5212 14 70 Textilien – Gewebe
5212 14 90 Textilien – Gewebe
5212 15 20 Textilien – Gewebe
5212 15 30 Textilien – Gewebe
5212 15 40 Textilien – Gewebe
5212 15 50 Textilien – Gewebe
5212 15 60 Textilien – Gewebe
5212 15 70 Textilien – Gewebe
5212 15 90 Textilien – Gewebe
5212 21 40 Textilien – Gewebe
5212 21 50 Textilien – Gewebe
5212 21 60 Textilien – Gewebe
5212 21 70 Textilien – Gewebe
5212 21 90 Textilien – Gewebe
5212 22 40 Textilien – Gewebe
5212 22 50 Textilien – Gewebe
5212 22 60 Textilien – Gewebe
5212 22 70 Textilien – Gewebe
5212 22 90 Textilien – Gewebe
5212 23 25 Textilien – Gewebe
5212 23 30 Textilien – Gewebe
5212 23 35 Textilien – Gewebe
5212 23 40 Textilien – Gewebe
5212 23 45 Textilien – Gewebe
5212 23 90 Textilien – Gewebe
5212 24 25 Textilien – Gewebe
5212 24 30 Textilien – Gewebe
5212 24 35 Textilien – Gewebe
5212 24 40 Textilien – Gewebe
5212 24 45 Textilien – Gewebe
5212 24 90 Textilien – Gewebe
5212 25 15 Textilien – Gewebe
5212 25 20 Textilien – Gewebe
5212 25 25 Textilien – Gewebe
5212 25 30 Textilien – Gewebe
5212 25 35 Textilien – Gewebe
5212 25 40 Textilien – Gewebe
5212 25 45 Textilien – Gewebe
5212 25 90 Textilien – Gewebe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1473
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
Garne aus Flachs (Leinengarne)
5306 10 00 Textilien – Garne
5306 20 00 Textilien – Garne
Gewebe aus Flachs (Leinengewebe)
5309 11 00 Textilien – Gewebe
5309 19 00 Textilien – Gewebe
5309 21 00 Textilien – Gewebe
5309 29 00 Textilien – Gewebe
Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
5310 10 00 Textilien – Gewebe
5310 90 00 Textilien – Gewebe
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen
5311 00 00 Textilien – Gewebe
Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5401 10 00 Textilien – Garne
5401 20 00 Textilien – Garne
Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5402 10 90 Textilien – Garne
5402 20 00 Textilien – Garne
5402 31 00 Textilien – Garne
5402 32 00 Textilien – Garne
5402 33 00 Textilien – Garne
5402 39 00 Textilien – Garne
5402 41 00 Textilien – Garne
5402 42 00 Textilien – Garne
5402 43 00 Textilien – Garne
5402 49 90 Textilien – Garne
5402 51 00 Textilien – Garne
5402 52 00 Textilien – Garne
5402 59 00 Textilien – Garne
5402 61 00 Textilien – Garne
5402 62 00 Textilien – Garne
5402 69 00 Textilien – Garne
Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5403 20 20 Textilien – Garne
5403 20 90 Textilien – Garne
5403 49 90 Textilien – Garne
Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr
5404 10 00 Textilien – Garne
5404 90 00 Textilien – Garne
Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr
5405 00 00 Textilien – Garne
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten
5407 10 00 Textilien – Gewebe
5407 20 00 Textilien – Gewebe
5407 30 00 Textilien – Gewebe
5407 41 25 Textilien – Gewebe
5407 41 30 Textilien – Gewebe
5407 41 35 Textilien – Gewebe
5407 41 40 Textilien – Gewebe
5407 41 45 Textilien – Gewebe
5407 41 50 Textilien – Gewebe
5407 41 55 Textilien – Gewebe
5407 41 60 Textilien – Gewebe
5407 41 65 Textilien – Gewebe
5407 41 90 Textilien – Gewebe
5407 42 25 Textilien – Gewebe
5407 42 30 Textilien – Gewebe
5407 42 35 Textilien – Gewebe
5407 42 40 Textilien – Gewebe
5407 42 45 Textilien – Gewebe
5407 42 50 Textilien – Gewebe
5407 42 55 Textilien – Gewebe
5407 42 60 Textilien – Gewebe
5407 42 65 Textilien – Gewebe
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5407 42 90 Textilien – Gewebe
5407 43 25 Textilien – Gewebe
5407 43 30 Textilien – Gewebe
5407 43 35 Textilien – Gewebe
5407 43 40 Textilien – Gewebe
5407 43 45 Textilien – Gewebe
5407 43 50 Textilien – Gewebe
5407 43 55 Textilien – Gewebe
5407 43 60 Textilien – Gewebe
5407 43 65 Textilien – Gewebe
5407 43 90 Textilien – Gewebe
5407 44 25 Textilien – Gewebe
5407 44 30 Textilien – Gewebe
5407 44 35 Textilien – Gewebe
5407 44 40 Textilien – Gewebe
5407 44 45 Textilien – Gewebe
5407 44 50 Textilien – Gewebe
5407 44 55 Textilien – Gewebe
5407 44 60 Textilien – Gewebe
5407 44 65 Textilien – Gewebe
5407 44 70 Textilien – Gewebe
5407 44 90 Textilien – Gewebe
5407 51 20 Textilien – Gewebe
5407 51 25 Textilien – Gewebe
5407 51 30 Textilien – Gewebe
5407 51 35 Textilien – Gewebe
5407 51 40 Textilien – Gewebe
5407 51 45 Textilien – Gewebe
5407 51 50 Textilien – Gewebe
5407 51 55 Textilien – Gewebe
5407 51 90 Textilien – Gewebe
5407 52 20 Textilien – Gewebe
5407 52 25 Textilien – Gewebe
5407 52 30 Textilien – Gewebe
5407 52 35 Textilien – Gewebe
5407 52 40 Textilien – Gewebe
5407 52 45 Textilien – Gewebe
5407 52 50 Textilien – Gewebe
5407 52 55 Textilien – Gewebe
5407 52 90 Textilien – Gewebe
5407 53 20 Textilien – Gewebe
5407 53 25 Textilien – Gewebe
5407 53 30 Textilien – Gewebe
5407 53 35 Textilien – Gewebe
5407 53 40 Textilien – Gewebe
5407 53 45 Textilien – Gewebe
5407 53 50 Textilien – Gewebe
5407 53 55 Textilien – Gewebe
5407 53 90 Textilien – Gewebe
5407 54 20 Textilien – Gewebe
5407 54 25 Textilien – Gewebe
5407 54 30 Textilien – Gewebe
5407 54 35 Textilien – Gewebe
5407 54 40 Textilien – Gewebe
5407 54 45 Textilien – Gewebe
5407 54 50 Textilien – Gewebe
5407 54 55 Textilien – Gewebe
5407 54 90 Textilien – Gewebe
5407 61 25 Textilien – Gewebe
5407 61 40 Textilien – Gewebe
5407 61 45 Textilien – Gewebe
5407 61 50 Textilien – Gewebe
5407 61 55 Textilien – Gewebe
5407 61 60 Textilien – Gewebe
5407 61 65 Textilien – Gewebe
5407 61 70 Textilien – Gewebe
5407 61 75 Textilien – Gewebe
5407 61 80 Textilien – Gewebe
5407 61 90 Textilien – Gewebe
5407 69 25 Textilien – Gewebe
5407 69 30 Textilien – Gewebe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1475
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5407 69 35 Textilien – Gewebe
5407 69 37 Textilien – Gewebe
5407 69 40 Textilien – Gewebe
5407 69 43 Textilien – Gewebe
5407 69 45 Textilien – Gewebe
5407 69 47 Textilien – Gewebe
5407 69 50 Textilien – Gewebe
5407 69 53 Textilien – Gewebe
5407 69 55 Textilien – Gewebe
5407 69 57 Textilien – Gewebe
5407 69 60 Textilien – Gewebe
5407 69 63 Textilien – Gewebe
5407 69 65 Textilien – Gewebe
5407 69 67 Textilien – Gewebe
5407 69 70 Textilien – Gewebe
5407 69 75 Textilien – Gewebe
5407 69 90 Textilien – Gewebe
5407 71 25 Textilien – Gewebe
5407 71 30 Textilien – Gewebe
5407 71 35 Textilien – Gewebe
5407 71 40 Textilien – Gewebe
5407 71 45 Textilien – Gewebe
5407 71 50 Textilien – Gewebe
5407 71 55 Textilien – Gewebe
5407 71 60 Textilien – Gewebe
5407 71 65 Textilien – Gewebe
5407 71 90 Textilien – Gewebe
5407 72 25 Textilien – Gewebe
5407 72 30 Textilien – Gewebe
5407 72 35 Textilien – Gewebe
5407 72 40 Textilien – Gewebe
5407 72 45 Textilien – Gewebe
5407 72 50 Textilien – Gewebe
5407 72 55 Textilien – Gewebe
5407 72 60 Textilien – Gewebe
5407 72 65 Textilien – Gewebe
5407 72 90 Textilien – Gewebe
5407 73 25 Textilien – Gewebe
5407 73 30 Textilien – Gewebe
5407 73 35 Textilien – Gewebe
5407 73 40 Textilien – Gewebe
5407 73 45 Textilien – Gewebe
5407 73 50 Textilien – Gewebe
5407 73 55 Textilien – Gewebe
5407 73 60 Textilien – Gewebe
5407 73 65 Textilien – Gewebe
5407 73 90 Textilien – Gewebe
5407 74 25 Textilien – Gewebe
5407 74 30 Textilien – Gewebe
5407 74 35 Textilien – Gewebe
5407 74 40 Textilien – Gewebe
5407 74 45 Textilien – Gewebe
5407 74 50 Textilien – Gewebe
5407 74 55 Textilien – Gewebe
5407 74 60 Textilien – Gewebe
5407 74 65 Textilien – Gewebe
5407 74 70 Textilien – Gewebe
5407 74 90 Textilien – Gewebe
5407 81 30 Textilien – Gewebe
5407 81 35 Textilien – Gewebe
5407 81 40 Textilien – Gewebe
5407 81 45 Textilien – Gewebe
5407 81 50 Textilien – Gewebe
5407 81 55 Textilien – Gewebe
5407 81 60 Textilien – Gewebe
5407 81 65 Textilien – Gewebe
5407 81 70 Textilien – Gewebe
5407 81 90 Textilien – Gewebe
5407 82 30 Textilien – Gewebe
5407 82 35 Textilien – Gewebe
5407 82 40 Textilien – Gewebe
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5407 82 45 Textilien – Gewebe
5407 82 50 Textilien – Gewebe
5407 82 55 Textilien – Gewebe
5407 82 60 Textilien – Gewebe
5407 82 65 Textilien – Gewebe
5407 82 90 Textilien – Gewebe
5407 83 30 Textilien – Gewebe
5407 83 35 Textilien – Gewebe
5407 83 40 Textilien – Gewebe
5407 83 45 Textilien – Gewebe
5407 83 50 Textilien – Gewebe
5407 83 55 Textilien – Gewebe
5407 83 60 Textilien – Gewebe
5407 83 65 Textilien – Gewebe
5407 83 90 Textilien – Gewebe
5407 84 30 Textilien – Gewebe
5407 84 35 Textilien – Gewebe
5407 84 40 Textilien – Gewebe
5407 84 45 Textilien – Gewebe
5407 84 50 Textilien – Gewebe
5407 84 55 Textilien – Gewebe
5407 84 60 Textilien – Gewebe
5407 84 65 Textilien – Gewebe
5407 84 70 Textilien – Gewebe
5407 84 75 Textilien – Gewebe
5407 84 90 Textilien – Gewebe
5407 91 30 Textilien – Gewebe
5407 91 35 Textilien – Gewebe
5407 91 40 Textilien – Gewebe
5407 91 45 Textilien – Gewebe
5407 91 50 Textilien – Gewebe
5407 91 55 Textilien – Gewebe
5407 91 60 Textilien – Gewebe
5407 91 65 Textilien – Gewebe
5407 91 70 Textilien – Gewebe
5407 91 90 Textilien – Gewebe
5407 92 30 Textilien – Gewebe
5407 92 35 Textilien – Gewebe
5407 92 40 Textilien – Gewebe
5407 92 45 Textilien – Gewebe
5407 92 50 Textilien – Gewebe
5407 92 55 Textilien – Gewebe
5407 92 60 Textilien – Gewebe
5407 92 65 Textilien – Gewebe
5407 92 70 Textilien – Gewebe
5407 92 90 Textilien – Gewebe
5407 93 30 Textilien – Gewebe
5407 93 35 Textilien – Gewebe
5407 93 40 Textilien – Gewebe
5407 93 45 Textilien – Gewebe
5407 93 50 Textilien – Gewebe
5407 93 55 Textilien – Gewebe
5407 93 60 Textilien – Gewebe
5407 93 65 Textilien – Gewebe
5407 93 70 Textilien – Gewebe
5407 93 90 Textilien – Gewebe
5407 94 30 Textilien – Gewebe
5407 94 35 Textilien – Gewebe
5407 94 40 Textilien – Gewebe
5407 94 45 Textilien – Gewebe
5407 94 50 Textilien – Gewebe
5407 94 55 Textilien – Gewebe
5407 94 60 Textilien – Gewebe
5407 94 65 Textilien – Gewebe
5407 94 70 Textilien – Gewebe
5407 94 75 Textilien – Gewebe
5407 94 90 Textilien – Gewebe
Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten
5408 10 00 Textilien – Gewebe
5408 21 30 Textilien – Gewebe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1477
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5408 21 35 Textilien – Gewebe
5408 21 40 Textilien – Gewebe
5408 21 45 Textilien – Gewebe
5408 21 50 Textilien – Gewebe
5408 21 55 Textilien – Gewebe
5408 21 60 Textilien – Gewebe
5408 21 65 Textilien – Gewebe
5408 21 70 Textilien – Gewebe
5408 21 90 Textilien – Gewebe
5408 22 30 Textilien – Gewebe
5408 22 35 Textilien – Gewebe
5408 22 40 Textilien – Gewebe
5408 22 45 Textilien – Gewebe
5408 22 50 Textilien – Gewebe
5408 22 55 Textilien – Gewebe
5408 22 60 Textilien – Gewebe
5408 22 65 Textilien – Gewebe
5408 22 70 Textilien – Gewebe
5408 22 90 Textilien – Gewebe
5408 23 30 Textilien – Gewebe
5408 23 35 Textilien – Gewebe
5408 23 40 Textilien – Gewebe
5408 23 45 Textilien – Gewebe
5408 23 50 Textilien – Gewebe
5408 23 55 Textilien – Gewebe
5408 23 60 Textilien – Gewebe
5408 23 65 Textilien – Gewebe
5408 23 70 Textilien – Gewebe
5408 23 90 Textilien – Gewebe
5408 24 30 Textilien – Gewebe
5408 24 35 Textilien – Gewebe
5408 24 40 Textilien – Gewebe
5408 24 45 Textilien – Gewebe
5408 24 50 Textilien – Gewebe
5408 24 55 Textilien – Gewebe
5408 24 60 Textilien – Gewebe
5408 24 65 Textilien – Gewebe
5408 24 70 Textilien – Gewebe
5408 24 75 Textilien – Gewebe
5408 24 90 Textilien – Gewebe
5408 31 30 Textilien – Gewebe
5408 31 35 Textilien – Gewebe
5408 31 40 Textilien – Gewebe
5408 31 45 Textilien – Gewebe
5408 31 50 Textilien – Gewebe
5408 31 55 Textilien – Gewebe
5408 31 60 Textilien – Gewebe
5408 31 65 Textilien – Gewebe
5408 31 70 Textilien – Gewebe
5408 31 90 Textilien – Gewebe
5408 32 30 Textilien – Gewebe
5408 32 35 Textilien – Gewebe
5408 32 40 Textilien – Gewebe
5408 32 45 Textilien – Gewebe
5408 32 50 Textilien – Gewebe
5408 32 55 Textilien – Gewebe
5408 32 60 Textilien – Gewebe
5408 32 65 Textilien – Gewebe
5408 32 70 Textilien – Gewebe
5408 32 90 Textilien – Gewebe
5408 33 30 Textilien – Gewebe
5408 33 35 Textilien – Gewebe
5408 33 40 Textilien – Gewebe
5408 33 45 Textilien – Gewebe
5408 33 50 Textilien – Gewebe
5408 33 55 Textilien – Gewebe
5408 33 60 Textilien – Gewebe
5408 33 65 Textilien – Gewebe
5408 33 70 Textilien – Gewebe
5408 33 90 Textilien – Gewebe
5408 34 30 Textilien – Gewebe
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5408 34 35 Textilien – Gewebe
5408 34 40 Textilien – Gewebe
5408 34 45 Textilien – Gewebe
5408 34 50 Textilien – Gewebe
5408 34 55 Textilien – Gewebe
5408 34 60 Textilien – Gewebe
5408 34 65 Textilien – Gewebe
5408 34 70 Textilien – Gewebe
5408 34 75 Textilien – Gewebe
5408 34 90 Textilien – Gewebe
Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5508 10 00 Textilien – Garne
5508 20 00 Textilien – Garne
Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5509 11 00 Textilien – Garne
5509 12 00 Textilien – Garne
5509 21 00 Textilien – Garne
5509 22 00 Textilien – Garne
5509 31 00 Textilien – Garne
5509 32 00 Textilien – Garne
5509 41 00 Textilien – Garne
5509 42 00 Textilien – Garne
5509 51 00 Textilien – Garne
5509 52 00 Textilien – Garne
5509 53 00 Textilien – Garne
5509 59 00 Textilien – Garne
5509 61 00 Textilien – Garne
5509 62 00 Textilien – Garne
5509 69 00 Textilien – Garne
5509 91 00 Textilien – Garne
5509 92 00 Textilien – Garne
5509 99 00 Textilien – Garne
Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5510 11 00 Textilien – Garne
5510 12 00 Textilien – Garne
5510 20 00 Textilien – Garne
5510 30 00 Textilien – Garne
5510 90 00 Textilien – Garne
Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
5511 10 00 Textilien – Garne
5511 20 00 Textilien – Garne
5511 30 00 Textilien – Garne
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
5512 11 00 Textilien – Gewebe
5512 19 00 Textilien – Gewebe
5512 21 00 Textilien – Gewebe
5512 29 00 Textilien – Gewebe
5512 91 00 Textilien – Gewebe
5512 99 00 Textilien – Gewebe
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT
5513 11 25 Textilien – Gewebe
5513 11 30 Textilien – Gewebe
5513 11 35 Textilien – Gewebe
5513 11 40 Textilien – Gewebe
5513 11 45 Textilien – Gewebe
5513 11 90 Textilien – Gewebe
5513 12 25 Textilien – Gewebe
5513 12 30 Textilien – Gewebe
5513 12 35 Textilien – Gewebe
5513 12 40 Textilien – Gewebe
5513 12 90 Textilien – Gewebe
5513 13 30 Textilien – Gewebe
5513 13 35 Textilien – Gewebe
5513 13 40 Textilien – Gewebe
5513 13 90 Textilien – Gewebe
5513 19 30 Textilien – Gewebe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1479
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5513 19 35 Textilien – Gewebe
5513 19 40 Textilien – Gewebe
5513 19 45 Textilien – Gewebe
5513 19 50 Textilien – Gewebe
5513 19 90 Textilien – Gewebe
5513 21 25 Textilien – Gewebe
5513 21 30 Textilien – Gewebe
5513 21 35 Textilien – Gewebe
5513 21 40 Textilien – Gewebe
5513 21 45 Textilien – Gewebe
5513 21 90 Textilien – Gewebe
5513 22 30 Textilien – Gewebe
5513 22 35 Textilien – Gewebe
5513 22 40 Textilien – Gewebe
5513 22 90 Textilien – Gewebe
5513 23 30 Textilien – Gewebe
5513 23 35 Textilien – Gewebe
5513 23 40 Textilien – Gewebe
5513 23 90 Textilien – Gewebe
5513 29 30 Textilien – Gewebe
5513 29 35 Textilien – Gewebe
5513 29 40 Textilien – Gewebe
5513 29 90 Textilien – Gewebe
5513 31 30 Textilien – Gewebe
5513 31 35 Textilien – Gewebe
5513 31 40 Textilien – Gewebe
5513 31 45 Textilien – Gewebe
5513 31 90 Textilien – Gewebe
5513 32 30 Textilien – Gewebe
5513 32 35 Textilien – Gewebe
5513 32 40 Textilien – Gewebe
5513 32 90 Textilien – Gewebe
5513 33 30 Textilien – Gewebe
5513 33 35 Textilien – Gewebe
5513 33 40 Textilien – Gewebe
5513 33 90 Textilien – Gewebe
5513 39 30 Textilien – Gewebe
5513 39 35 Textilien – Gewebe
5513 39 40 Textilien – Gewebe
5513 39 90 Textilien – Gewebe
5513 41 30 Textilien – Gewebe
5513 41 35 Textilien – Gewebe
5513 41 40 Textilien – Gewebe
5513 41 45 Textilien – Gewebe
5513 41 50 Textilien – Gewebe
5513 41 90 Textilien – Gewebe
5513 42 30 Textilien – Gewebe
5513 42 35 Textilien – Gewebe
5513 42 40 Textilien – Gewebe
5513 42 90 Textilien – Gewebe
5513 43 30 Textilien – Gewebe
5513 43 35 Textilien – Gewebe
5513 43 40 Textilien – Gewebe
5513 43 90 Textilien – Gewebe
5513 49 30 Textilien – Gewebe
5513 49 35 Textilien – Gewebe
5513 49 40 Textilien – Gewebe
5513 49 90 Textilien – Gewebe
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT
5514 11 25 Textilien – Gewebe
5514 11 30 Textilien – Gewebe
5514 11 35 Textilien – Gewebe
5514 11 40 Textilien – Gewebe
5514 11 45 Textilien – Gewebe
5514 11 50 Textilien – Gewebe
5514 11 90 Textilien – Gewebe
5514 12 20 Textilien – Gewebe
5514 12 25 Textilien – Gewebe
5514 12 30 Textilien – Gewebe
5514 12 35 Textilien – Gewebe
5514 12 90 Textilien – Gewebe
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5514 13 20 Textilien – Gewebe
5514 13 25 Textilien – Gewebe
5514 13 30 Textilien – Gewebe
5514 13 35 Textilien – Gewebe
5514 13 40 Textilien – Gewebe
5514 13 90 Textilien – Gewebe
5514 19 25 Textilien – Gewebe
5514 19 30 Textilien – Gewebe
5514 19 35 Textilien – Gewebe
5514 19 40 Textilien – Gewebe
5514 19 45 Textilien – Gewebe
5514 19 90 Textilien – Gewebe
5514 21 25 Textilien – Gewebe
5514 21 30 Textilien – Gewebe
5514 21 35 Textilien – Gewebe
5514 21 40 Textilien – Gewebe
5514 21 45 Textilien – Gewebe
5514 21 50 Textilien – Gewebe
5514 21 90 Textilien – Gewebe
5514 22 00 Textilien – Gewebe
5514 23 20 Textilien – Gewebe
5514 23 25 Textilien – Gewebe
5514 23 30 Textilien – Gewebe
5514 23 35 Textilien – Gewebe
5514 23 40 Textilien – Gewebe
5514 23 90 Textilien – Gewebe
5514 29 25 Textilien – Gewebe
5514 29 30 Textilien – Gewebe
5514 29 35 Textilien – Gewebe
5514 29 40 Textilien – Gewebe
5514 29 45 Textilien – Gewebe
5514 29 50 Textilien – Gewebe
5514 29 90 Textilien – Gewebe
5514 31 20 Textilien – Gewebe
5514 31 25 Textilien – Gewebe
5514 31 30 Textilien – Gewebe
5514 31 35 Textilien – Gewebe
5514 31 90 Textilien – Gewebe
5514 32 20 Textilien – Gewebe
5514 32 25 Textilien – Gewebe
5514 32 90 Textilien – Gewebe
5514 33 20 Textilien – Gewebe
5514 33 25 Textilien – Gewebe
5514 33 30 Textilien – Gewebe
5514 33 90 Textilien – Gewebe
5514 39 20 Textilien – Gewebe
5514 39 25 Textilien – Gewebe
5514 39 30 Textilien – Gewebe
5514 39 35 Textilien – Gewebe
5514 39 40 Textilien – Gewebe
5514 39 45 Textilien – Gewebe
5514 39 50 Textilien – Gewebe
5514 39 90 Textilien – Gewebe
5514 41 25 Textilien – Gewebe
5514 41 30 Textilien – Gewebe
5514 41 35 Textilien – Gewebe
5514 41 40 Textilien – Gewebe
5514 41 90 Textilien – Gewebe
5514 42 20 Textilien – Gewebe
5514 42 25 Textilien – Gewebe
5514 42 30 Textilien – Gewebe
5514 42 90 Textilien – Gewebe
5514 43 20 Textilien – Gewebe
5514 43 25 Textilien – Gewebe
5514 43 30 Textilien – Gewebe
5514 43 35 Textilien – Gewebe
5514 43 90 Textilien – Gewebe
5514 49 25 Textilien – Gewebe
5514 49 30 Textilien – Gewebe
5514 49 35 Textilien – Gewebe
5514 49 40 Textilien – Gewebe
5514 49 90 Textilien – Gewebe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1481
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern
5515 11 15 Textilien – Gewebe
5515 11 17 Textilien – Gewebe
5515 11 20 Textilien – Gewebe
5515 11 23 Textilien – Gewebe
5515 11 25 Textilien – Gewebe
5515 11 27 Textilien – Gewebe
5515 11 30 Textilien – Gewebe
5515 11 33 Textilien – Gewebe
5515 11 35 Textilien – Gewebe
5515 11 37 Textilien – Gewebe
5515 11 40 Textilien – Gewebe
5515 11 43 Textilien – Gewebe
5515 11 45 Textilien – Gewebe
5515 11 47 Textilien – Gewebe
5515 11 50 Textilien – Gewebe
5515 11 53 Textilien – Gewebe
5515 11 55 Textilien – Gewebe
5515 11 57 Textilien – Gewebe
5515 11 90 Textilien – Gewebe
5515 12 15 Textilien – Gewebe
5515 12 17 Textilien – Gewebe
5515 12 20 Textilien – Gewebe
5515 12 23 Textilien – Gewebe
5515 12 25 Textilien – Gewebe
5515 12 27 Textilien – Gewebe
5515 12 30 Textilien – Gewebe
5515 12 33 Textilien – Gewebe
5515 12 35 Textilien – Gewebe
5515 12 37 Textilien – Gewebe
5515 12 40 Textilien – Gewebe
5515 12 43 Textilien – Gewebe
5515 12 45 Textilien – Gewebe
5515 12 47 Textilien – Gewebe
5515 12 50 Textilien – Gewebe
5515 12 53 Textilien – Gewebe
5515 12 55 Textilien – Gewebe
5515 12 57 Textilien – Gewebe
5515 12 60 Textilien – Gewebe
5515 12 90 Textilien – Gewebe
5515 13 15 Textilien – Gewebe
5515 13 17 Textilien – Gewebe
5515 13 20 Textilien – Gewebe
5515 13 23 Textilien – Gewebe
5515 13 25 Textilien – Gewebe
5515 13 27 Textilien – Gewebe
5515 13 30 Textilien – Gewebe
5515 13 33 Textilien – Gewebe
5515 13 35 Textilien – Gewebe
5515 13 37 Textilien – Gewebe
5515 13 40 Textilien – Gewebe
5515 13 43 Textilien – Gewebe
5515 13 45 Textilien – Gewebe
5515 13 47 Textilien – Gewebe
5515 13 50 Textilien – Gewebe
5515 13 53 Textilien – Gewebe
5515 13 55 Textilien – Gewebe
5515 13 57 Textilien – Gewebe
5515 13 60 Textilien – Gewebe
5515 13 63 Textilien – Gewebe
5515 13 90 Textilien – Gewebe
5515 19 15 Textilien – Gewebe
5515 19 17 Textilien – Gewebe
5515 19 20 Textilien – Gewebe
5515 19 23 Textilien – Gewebe
5515 19 25 Textilien – Gewebe
5515 19 27 Textilien – Gewebe
5515 19 30 Textilien – Gewebe
5515 19 33 Textilien – Gewebe
5515 19 35 Textilien – Gewebe
5515 19 37 Textilien – Gewebe
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5515 19 40 Textilien – Gewebe
5515 19 43 Textilien – Gewebe
5515 19 45 Textilien – Gewebe
5515 19 47 Textilien – Gewebe
5515 19 50 Textilien – Gewebe
5515 19 53 Textilien – Gewebe
5515 19 55
5515 19 57 Textilien – Gewebe
5515 19 60 Textilien – Gewebe
5515 19 90 Textilien – Gewebe
5515 21 00 Textilien – Gewebe
5515 22 15 Textilien – Gewebe
5515 22 17 Textilien – Gewebe
5515 22 20 Textilien – Gewebe
5515 22 23 Textilien – Gewebe
5515 22 25 Textilien – Gewebe
5515 22 27 Textilien – Gewebe
5515 22 30 Textilien – Gewebe
5515 22 33 Textilien – Gewebe
5515 22 35 Textilien – Gewebe
5515 22 37 Textilien – Gewebe
5515 22 40 Textilien – Gewebe
5515 22 43 Textilien – Gewebe
5515 22 45 Textilien – Gewebe
5515 22 47 Textilien – Gewebe
5515 22 50 Textilien – Gewebe
5515 22 53 Textilien – Gewebe
5515 22 55 Textilien – Gewebe
5515 22 57 Textilien – Gewebe
5515 22 60 Textilien – Gewebe
5515 22 63 Textilien – Gewebe
5515 22 90 Textilien – Gewebe
5515 29 15 Textilien – Gewebe
5515 29 17 Textilien – Gewebe
5515 29 20 Textilien – Gewebe
5515 29 23 Textilien – Gewebe
5515 29 25 Textilien – Gewebe
5515 29 27 Textilien – Gewebe
5515 29 30 Textilien – Gewebe
5515 29 33 Textilien – Gewebe
5515 29 35 Textilien – Gewebe
5515 29 37 Textilien – Gewebe
5515 29 40 Textilien – Gewebe
5515 29 43 Textilien – Gewebe
5515 29 45 Textilien – Gewebe
5515 29 47 Textilien – Gewebe
5515 29 50 Textilien – Gewebe
5515 29 53 Textilien – Gewebe
5515 29 55 Textilien – Gewebe
5515 29 57 Textilien – Gewebe
5515 29 90 Textilien – Gewebe
5515 91 15 Textilien – Gewebe
5515 91 17 Textilien – Gewebe
5515 91 20 Textilien – Gewebe
5515 91 23 Textilien – Gewebe
5515 91 25 Textilien – Gewebe
5515 91 27 Textilien – Gewebe
5515 91 30 Textilien – Gewebe
5515 91 33 Textilien – Gewebe
5515 91 35 Textilien – Gewebe
5515 91 37 Textilien – Gewebe
5515 91 40 Textilien – Gewebe
5515 91 43 Textilien – Gewebe
5515 91 45 Textilien – Gewebe
5515 91 47 Textilien – Gewebe
5515 91 50 Textilien – Gewebe
5515 91 53 Textilien – Gewebe
5515 91 55 Textilien – Gewebe
5515 91 57 Textilien – Gewebe
5515 91 60 Textilien – Gewebe
5515 91 90 Textilien – Gewebe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1483
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5515 92 15 Textilien – Gewebe
5515 92 17 Textilien – Gewebe
5515 92 20 Textilien – Gewebe
5515 92 23 Textilien – Gewebe
5515 92 25 Textilien – Gewebe
5515 92 27 Textilien – Gewebe
5515 92 30 Textilien – Gewebe
5515 92 33 Textilien – Gewebe
5515 92 35 Textilien – Gewebe
5515 92 37 Textilien – Gewebe
5515 92 40 Textilien – Gewebe
5515 92 43 Textilien – Gewebe
5515 92 45 Textilien – Gewebe
5515 92 47 Textilien – Gewebe
5515 92 50 Textilien – Gewebe
5515 92 53 Textilien – Gewebe
5515 92 55 Textilien – Gewebe
5515 92 57 Textilien – Gewebe
5515 92 60 Textilien – Gewebe
5515 92 63 Textilien – Gewebe
5515 92 90 Textilien – Gewebe
5515 99 15 Textilien – Gewebe
5515 99 17 Textilien – Gewebe
5515 99 20 Textilien – Gewebe
5515 99 23 Textilien – Gewebe
5515 99 25 Textilien – Gewebe
5515 99 27 Textilien – Gewebe
5515 99 30 Textilien – Gewebe
5515 99 33 Textilien – Gewebe
5515 99 35 Textilien – Gewebe
5515 99 37 Textilien – Gewebe
5515 99 40 Textilien – Gewebe
5515 99 43 Textilien – Gewebe
5515 99 45 Textilien – Gewebe
5515 99 47 Textilien – Gewebe
5515 99 50 Textilien – Gewebe
5515 99 53 Textilien – Gewebe
5515 99 55 Textilien – Gewebe
5515 99 57 Textilien – Gewebe
5515 99 90 Textilien – Gewebe
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern
5516 11 15 Textilien – Gewebe
5516 11 17 Textilien – Gewebe
5516 11 20 Textilien – Gewebe
5516 11 23 Textilien – Gewebe
5516 11 25 Textilien – Gewebe
5516 11 27 Textilien – Gewebe
5516 11 30 Textilien – Gewebe
5516 11 33 Textilien – Gewebe
5516 11 35 Textilien – Gewebe
5516 11 37 Textilien – Gewebe
5516 11 90 Textilien – Gewebe
5516 12 15 Textilien – Gewebe
5516 12 17 Textilien – Gewebe
5516 12 20 Textilien – Gewebe
5516 12 23 Textilien – Gewebe
5516 12 25 Textilien – Gewebe
5516 12 27 Textilien – Gewebe
5516 12 30 Textilien – Gewebe
5516 12 33 Textilien – Gewebe
5516 12 35 Textilien – Gewebe
5516 12 37 Textilien – Gewebe
5516 12 90 Textilien – Gewebe
5516 13 15 Textilien – Gewebe
5516 13 17 Textilien – Gewebe
5516 13 20 Textilien – Gewebe
5516 13 23 Textilien – Gewebe
5516 13 25 Textilien – Gewebe
5516 13 27 Textilien – Gewebe
5516 13 30 Textilien – Gewebe
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5516 13 33 Textilien – Gewebe
5516 13 35 Textilien – Gewebe
5516 13 37 Textilien – Gewebe
5516 13 90 Textilien – Gewebe
5516 14 15 Textilien – Gewebe
5516 14 17 Textilien – Gewebe
5516 14 20 Textilien – Gewebe
5516 14 23 Textilien – Gewebe
5516 14 25 Textilien – Gewebe
5516 14 27 Textilien – Gewebe
5516 14 30 Textilien – Gewebe
5516 14 33 Textilien – Gewebe
5516 14 90 Textilien – Gewebe
5516 21 15 Textilien – Gewebe
5516 21 17 Textilien – Gewebe
5516 21 20 Textilien – Gewebe
5516 21 23 Textilien – Gewebe
5516 21 25 Textilien – Gewebe
5516 21 27 Textilien – Gewebe
5516 21 30 Textilien – Gewebe
5516 21 33 Textilien – Gewebe
5516 21 35 Textilien – Gewebe
5516 21 90 Textilien – Gewebe
5516 22 15 Textilien – Gewebe
5516 22 17 Textilien – Gewebe
5516 22 20 Textilien – Gewebe
5516 22 23 Textilien – Gewebe
5516 22 25 Textilien – Gewebe
5516 22 27 Textilien – Gewebe
5516 22 30 Textilien – Gewebe
5516 22 33 Textilien – Gewebe
5516 22 35 Textilien – Gewebe
5516 22 90 Textilien – Gewebe
5516 23 15 Textilien – Gewebe
5516 23 17 Textilien – Gewebe
5516 23 20 Textilien – Gewebe
5516 23 23 Textilien – Gewebe
5516 23 25 Textilien – Gewebe
5516 23 27 Textilien – Gewebe
5516 23 30 Textilien – Gewebe
5516 23 33 Textilien – Gewebe
5516 23 35 Textilien – Gewebe
5516 23 90 Textilien – Gewebe
5516 24 15 Textilien – Gewebe
5516 24 17 Textilien – Gewebe
5516 24 20 Textilien – Gewebe
5516 24 23 Textilien – Gewebe
5516 24 25 Textilien – Gewebe
5516 24 27 Textilien – Gewebe
5516 24 30 Textilien – Gewebe
5516 24 90 Textilien – Gewebe
5516 31 15 Textilien – Gewebe
5516 31 17 Textilien – Gewebe
5516 31 20 Textilien – Gewebe
5516 31 23 Textilien – Gewebe
5516 31 25 Textilien – Gewebe
5516 31 27 Textilien – Gewebe
5516 31 30 Textilien – Gewebe
5516 31 33 Textilien – Gewebe
5516 31 35 Textilien – Gewebe
5516 31 37 Textilien – Gewebe
5516 31 90 Textilien – Gewebe
5516 32 15 Textilien – Gewebe
5516 32 17 Textilien – Gewebe
5516 32 20 Textilien – Gewebe
5516 32 23 Textilien – Gewebe
5516 32 25 Textilien – Gewebe
5516 32 27 Textilien – Gewebe
5516 32 30 Textilien – Gewebe
5516 32 33 Textilien – Gewebe
5516 32 35 Textilien – Gewebe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1485
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5516 32 37 Textilien – Gewebe
5516 32 90 Textilien – Gewebe
5516 33 15 Textilien – Gewebe
5516 33 17 Textilien – Gewebe
5516 33 20 Textilien – Gewebe
5516 33 23 Textilien – Gewebe
5516 33 25 Textilien – Gewebe
5516 33 27 Textilien – Gewebe
5516 33 30 Textilien – Gewebe
5516 33 33 Textilien – Gewebe
5516 33 35 Textilien – Gewebe
5516 33 37 Textilien – Gewebe
5516 33 90 Textilien – Gewebe
5516 34 15 Textilien – Gewebe
5516 34 17 Textilien – Gewebe
5516 34 20 Textilien – Gewebe
5516 34 23 Textilien – Gewebe
5516 34 25 Textilien – Gewebe
5516 34 27 Textilien – Gewebe
5516 34 30 Textilien – Gewebe
5516 34 33 Textilien – Gewebe
5516 34 90 Textilien – Gewebe
5516 41 15 Textilien – Gewebe
5516 41 17 Textilien – Gewebe
5516 41 20 Textilien – Gewebe
5516 41 23 Textilien – Gewebe
5516 41 25 Textilien – Gewebe
5516 41 27 Textilien – Gewebe
5516 41 30 Textilien – Gewebe
5516 41 33 Textilien – Gewebe
5516 41 35 Textilien – Gewebe
5516 41 90 Textilien – Gewebe
5516 42 15 Textilien – Gewebe
5516 42 17 Textilien – Gewebe
5516 42 20 Textilien – Gewebe
5516 42 23 Textilien – Gewebe
5516 42 25 Textilien – Gewebe
5516 42 27 Textilien – Gewebe
5516 42 30 Textilien – Gewebe
5516 42 33 Textilien – Gewebe
5516 42 35 Textilien – Gewebe
5516 42 90 Textilien – Gewebe
5516 43 15 Textilien – Gewebe
5516 43 17 Textilien – Gewebe
5516 43 20 Textilien – Gewebe
5516 43 23 Textilien – Gewebe
5516 43 25 Textilien – Gewebe
5516 43 27 Textilien – Gewebe
5516 43 30 Textilien – Gewebe
5516 43 33 Textilien – Gewebe
5516 43 35 Textilien – Gewebe
5516 43 90 Textilien – Gewebe
5516 44 15 Textilien – Gewebe
5516 44 17 Textilien – Gewebe
5516 44 20 Textilien – Gewebe
5516 44 23 Textilien – Gewebe
5516 44 25 Textilien – Gewebe
5516 44 27 Textilien – Gewebe
5516 44 30 Textilien – Gewebe
5516 44 90 Textilien – Gewebe
5516 91 15 Textilien – Gewebe
5516 91 17 Textilien – Gewebe
5516 91 20 Textilien – Gewebe
5516 91 23 Textilien – Gewebe
5516 91 25 Textilien – Gewebe
5516 91 27 Textilien – Gewebe
5516 91 30 Textilien – Gewebe
5516 91 33 Textilien – Gewebe
5516 91 35 Textilien – Gewebe
5516 91 90 Textilien – Gewebe
5516 92 15 Textilien – Gewebe
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5516 92 17 Textilien – Gewebe
5516 92 20 Textilien – Gewebe
5516 92 23 Textilien – Gewebe
5516 92 25 Textilien – Gewebe
5516 92 27 Textilien – Gewebe
5516 92 30 Textilien – Gewebe
5516 92 33 Textilien – Gewebe
5516 92 35 Textilien – Gewebe
5516 92 90 Textilien – Gewebe
5516 93 15 Textilien – Gewebe
5516 93 17 Textilien – Gewebe
5516 93 20 Textilien – Gewebe
5516 93 23 Textilien – Gewebe
5516 93 25 Textilien – Gewebe
5516 93 27 Textilien – Gewebe
5516 93 30 Textilien – Gewebe
5516 93 33 Textilien – Gewebe
5516 93 35 Textilien – Gewebe
5516 93 90 Textilien – Gewebe
5516 94 15 Textilien – Gewebe
5516 94 17 Textilien – Gewebe
5516 94 20 Textilien – Gewebe
5516 94 23 Textilien – Gewebe
5516 94 25 Textilien – Gewebe
5516 94 27 Textilien – Gewebe
5516 94 30 Textilien – Gewebe
5516 94 90 Textilien – Gewebe
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen
5604 10 00 Textilien – Garne
5604 20 00 Textilien – Garne
5604 90 00 Textilien – Garne
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen
5605 00 00 Textilien – Garne
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405
5606 00 00 Textilien – Garne
5606 00 10 Textilien – Garne
Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und
Tauen
5609 00 00 Textilien – Garne
Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
5701 10 00 Textilien – Heimtextilien
5701 90 00 Textilien – Heimtextilien
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt
5702 10 00 Textilien – Heimtextilien
5702 20 00 Textilien – Heimtextilien
5702 31 00 Textilien – Heimtextilien
5702 32 00 Textilien – Heimtextilien
5702 39 00 Textilien – Heimtextilien
5702 41 00 Textilien – Heimtextilien
5702 42 00 Textilien – Heimtextilien
5702 49 00 Textilien – Heimtextilien
5702 51 00 Textilien – Heimtextilien
5702 52 00 Textilien – Heimtextilien
5702 59 00 Textilien – Heimtextilien
5702 59 10 Textilien – Heimtextilien
5702 91 00 Textilien – Heimtextilien
5702 92 00 Textilien – Heimtextilien
5702 99 00 Textilien – Heimtextilien
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert
5703 10 00 Textilien – Heimtextilien
5703 20 00 Textilien – Heimtextilien
5703 30 00 Textilien – Heimtextilien
5703 90 00 Textilien – Heimtextilien
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert
5704 10 00 Textilien – Heimtextilien
5704 90 00 Textilien – Heimtextilien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1487
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
5705 00 00 Textilien – Heimtextilien
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806
5801 10 00 Textilien – Gewebe
5801 21 00 Textilien – Gewebe
5801 23 00 Textilien – Gewebe
5801 24 00 Textilien – Gewebe
5801 25 00 Textilien – Gewebe
5801 26 00 Textilien – Gewebe
5801 31 00 Textilien – Gewebe
5801 33 00 Textilien – Gewebe
5801 34 00 Textilien – Gewebe
5801 34 07 Textilien – Gewebe
5801 34 90 Textilien – Gewebe
5801 35 00 Textilien – Gewebe
5801 35 07 Textilien – Gewebe
5801 35 90 Textilien – Gewebe
5801 36 00 Textilien – Gewebe
5801 90 00 Textilien – Gewebe
Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806
5802 11 00 Textilien – Heimtextilien
5802 19 00 Textilien – Heimtextilien
5802 20 00 Textilien – Heimtextilien
5802 30 00 Textilien – Gewebe
Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806
5803 10 00 Textilien – Heimtextilien
5803 90 00 Textilien – Heimtextilien
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche)
5805 00 00 Textilien – Heimtextilien
Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder
5806 10 00 Textilien – Gewebe
5806 20 00 Textilien – Gewebe
5806 31 00 Textilien – Gewebe
5806 32 00 Textilien – Gewebe
5806 39 00 Textilien – Gewebe
Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterwaren, Streifen
5807 10 00 Textilien – Heimtextilien
5807 90 00 Textilien – Heimtextilien
Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei
5808 10 00 Textilien – Heimtextilien
5808 90 00 Textilien – Heimtextilien
Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605
5809 00 00 Textilien – Garne
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive
5810 10 10 Textilien – Heimtextilien
5810 10 90 Textilien – Heimtextilien
5810 91 10 Textilien – Heimtextilien
5810 91 90 Textilien – Heimtextilien
5810 92 10 Textilien – Heimtextilien
5810 92 90 Textilien – Heimtextilien
5810 99 10 Textilien – Heimtextilien
5810 99 90 Textilien – Heimtextilien
Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen
5811 00 90 Textilien – Heimtextilien
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen
5901 90 10 Textilien – Gewebe
5901 90 30 Textilien – Gewebe
5901 90 90 Textilien – Gewebe
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose
5902 20 00 Textilien – Gewebe
5902 90 00 Textilien – Gewebe
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen
5903 10 10 Textilien – Gewebe
5903 10 20 Textilien – Gewebe
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
5903 10 30 Textilien – Gewebe
5903 10 90 Textilien – Gewebe
5903 20 10 Textilien – Gewebe
5903 20 20 Textilien – Gewebe
5903 20 30 Textilien – Gewebe
5903 20 90 Textilien – Gewebe
5903 90 10 Textilien – Gewebe
5903 90 20 Textilien – Gewebe
5903 90 30 Textilien – Gewebe
5903 90 40 Textilien – Gewebe
5903 90 50 Textilien – Gewebe
5903 90 90 Textilien – Gewebe
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge
5904 10 00 Textilien – Heimtextilien
5904 91 00 Textilien – Heimtextilien
5904 92 00 Textilien – Heimtextilien
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
5905 00 90 Textilien – Heimtextilien
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902
5906 10 10 Textilien – Gewebe
5906 10 20 Textilien – Gewebe
5906 10 90 Textilien – Gewebe
5906 91 10 Textilien – Gewebe
5906 91 90 Textilien – Gewebe
5906 99 10 Textilien – Gewebe
5906 99 90 Textilien – Gewebe
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe
5907 00 10 Textilien – Gewebe
5907 00 20 Textilien – Gewebe
5907 00 50 Textilien – Gewebe
5907 00 60 Textilien – Gewebe
5907 00 90 Textilien – Gewebe
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge,
Kerzen oder dergleichen
5908 00 10 Textilien – Heimtextilien
5908 00 20 Textilien – Heimtextilien
5908 00 90 Textilien – Heimtextilien
Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus
anderen Stoffen
5909 00 00 Textilien – Heimtextilien
Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt
5910 00 40 Textilien – Heimtextilien
Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem
Kapitel
5911 10 10 Textilien – Gewebe
5911 90 20 Textilien – Gewebe
5911 90 70 Textilien – Gewebe
Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnissen“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und
Schlingengestricke
6001 10 00 Textilien – Gewebe
6001 21 20 Textilien – Gewebe
6001 21 30 Textilien – Gewebe
6001 21 40 Textilien – Gewebe
6001 21 50 Textilien – Gewebe
6001 21 60 Textilien – Gewebe
6001 22 50 Textilien – Gewebe
6001 22 60 Textilien – Gewebe
6001 22 70 Textilien – Gewebe
6001 22 75 Textilien – Gewebe
6001 22 80 Textilien – Gewebe
6001 29 20 Textilien – Gewebe
6001 29 30 Textilien – Gewebe
6001 29 40 Textilien – Gewebe
6001 29 50 Textilien – Gewebe
6001 29 60 Textilien – Gewebe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1489
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
6001 91 20 Textilien – Gewebe
6001 91 30 Textilien – Gewebe
6001 91 40 Textilien – Gewebe
6001 91 50 Textilien – Gewebe
6001 91 60 Textilien – Gewebe
6001 92 25 Textilien – Gewebe
6001 92 35 Textilien – Gewebe
6001 92 40 Textilien – Gewebe
6001 92 50 Textilien – Gewebe
6001 92 60 Textilien – Gewebe
6001 99 20 Textilien – Gewebe
6001 99 30 Textilien – Gewebe
6001 99 40 Textilien – Gewebe
6001 99 50 Textilien – Gewebe
6001 99 60 Textilien – Gewebe
Andere Gewirke und Gestricke
6002 10 00 Textilien – Gewebe
6002 20 10 Textilien – Gewebe
6002 20 90 Textilien – Gewebe
6002 30 00 Textilien – Gewebe
6002 41 10 Textilien – Gewebe
6002 41 90 Textilien – Gewebe
6002 42 10 Textilien – Gewebe
6002 42 90 Textilien – Gewebe
6002 43 01 Textilien – Gewebe
6002 43 05 Textilien – Gewebe
6002 43 10 Textilien – Gewebe
6002 43 40 Textilien – Gewebe
6002 43 45 Textilien – Gewebe
6002 43 50 Textilien – Gewebe
6002 43 55 Textilien – Gewebe
6002 43 60 Textilien – Gewebe
6002 43 65 Textilien – Gewebe
6002 43 90 Textilien – Gewebe
6002 49 10 Textilien – Gewebe
6002 49 90 Textilien – Gewebe
6002 91 10 Textilien – Gewebe
6002 91 90 Textilien – Gewebe
6002 92 10 Textilien – Gewebe
6002 92 20 Textilien – Gewebe
6002 92 40 Textilien – Gewebe
6002 92 50 Textilien – Gewebe
6002 92 60 Textilien – Gewebe
6002 92 70 Textilien – Gewebe
6002 92 80 Textilien – Gewebe
6002 93 05 Textilien – Gewebe
6002 93 10 Textilien – Gewebe
6002 93 15 Textilien – Gewebe
6002 93 33 Textilien – Gewebe
6002 93 36 Textilien – Gewebe
6002 93 37 Textilien – Gewebe
6002 93 38 Textilien – Gewebe
6002 93 39 Textilien – Gewebe
6002 93 40 Textilien – Gewebe
6002 93 45 Textilien – Gewebe
6002 93 50 Textilien – Gewebe
6002 93 55 Textilien – Gewebe
6002 93 60 Textilien – Gewebe
6002 93 90 Textilien – Gewebe
6002 99 10 Textilien – Gewebe
6002 99 90 Textilien – Gewebe
Mäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für
Männer oder Knaben
6101 10 10 Textilien – Bekleidung
6101 10 20 Textilien – Bekleidung
6101 10 90 Textilien – Bekleidung
6101 20 10 Textilien – Bekleidung
6101 20 20 Textilien – Bekleidung
6101 20 90 Textilien – Bekleidung
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
6101 30 10 Textilien – Bekleidung
6101 30 20 Textilien – Bekleidung
6101 30 90 Textilien – Bekleidung
6101 90 10 Textilien – Bekleidung
6101 90 20 Textilien – Bekleidung
6101 90 90 Textilien – Bekleidung
Mäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für
Frauen oder Mädchen
6102 10 10 Textilien – Bekleidung
6102 10 20 Textilien – Bekleidung
6102 10 90 Textilien – Bekleidung
6102 20 10 Textilien – Bekleidung
6102 20 20 Textilien – Bekleidung
6102 20 90 Textilien – Bekleidung
6102 30 10 Textilien – Bekleidung
6102 30 20 Textilien – Bekleidung
6102 30 90 Textilien – Bekleidung
6102 90 10 Textilien – Bekleidung
6102 90 20 Textilien – Bekleidung
6102 90 90 Textilien – Bekleidung
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlicher Hosen), Latz-
hosen, für Männer oder Knaben
6103 11 00 Textilien – Bekleidung
6103 12 00 Textilien – Bekleidung
6103 19 00 Textilien – Bekleidung
6103 21 00 Textilien – Bekleidung
6103 22 00 Textilien – Bekleidung
6103 23 00 Textilien – Bekleidung
6103 29 00 Textilien – Bekleidung
6103 31 00 Textilien – Bekleidung
6103 32 00 Textilien – Bekleidung
6103 33 00 Textilien – Bekleidung
6103 39 00 Textilien – Bekleidung
6103 41 00 Textilien – Bekleidung
6103 42 00 Textilien – Bekleidung
6103 43 00 Textilien – Bekleidung
6103 49 00 Textilien – Bekleidung
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen
6104 11 00 Textilien – Bekleidung
6104 12 00 Textilien – Bekleidung
6104 13 00 Textilien – Bekleidung
6104 19 00 Textilien – Bekleidung
6104 21 00 Textilien – Bekleidung
6104 22 00 Textilien – Bekleidung
6104 23 00 Textilien – Bekleidung
6104 29 00 Textilien – Bekleidung
6104 31 00 Textilien – Bekleidung
6104 32 00 Textilien – Bekleidung
6104 33 00 Textilien – Bekleidung
6104 39 00 Textilien – Bekleidung
6104 41 00 Textilien – Bekleidung
6104 42 00 Textilien – Bekleidung
6104 43 00 Textilien – Bekleidung
6104 44 00 Textilien – Bekleidung
6104 49 00 Textilien – Bekleidung
6104 51 00 Textilien – Bekleidung
6104 52 00 Textilien – Bekleidung
6104 53 00 Textilien – Bekleidung
6104 59 00 Textilien – Bekleidung
6104 61 00 Textilien – Bekleidung
6104 62 00 Textilien – Bekleidung
6104 63 00 Textilien – Bekleidung
6104 69 00 Textilien – Bekleidung
Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
6105 10 00 Textilien – Bekleidung
6105 20 00 Textilien – Bekleidung
6105 90 00 Textilien – Bekleidung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1491
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
6106 10 00 Textilien – Bekleidung
6106 20 00 Textilien – Bekleidung
6106 90 00 Textilien – Bekleidung
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und
ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
6107 11 00 Textilien – Bekleidung
6107 12 00 Textilien – Bekleidung
6107 19 00 Textilien – Bekleidung
6107 21 00 Textilien – Bekleidung
6107 22 00 Textilien – Bekleidung
6107 29 00 Textilien – Bekleidung
6107 91 00 Textilien – Bekleidung
6107 92 00 Textilien – Bekleidung
6107 99 10 Textilien – Bekleidung
6107 99 90 Textilien – Bekleidung
Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel
und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
6108 11 00 Textilien – Bekleidung
6108 19 90 Textilien – Bekleidung
6108 21 00 Textilien – Bekleidung
6108 22 00 Textilien – Bekleidung
6108 29 00 Textilien – Bekleidung
6108 31 00 Textilien – Bekleidung
6108 32 00 Textilien – Bekleidung
6108 39 00 Textilien – Bekleidung
6108 91 00 Textilien – Bekleidung
6108 92 00 Textilien – Bekleidung
6108 99 00 Textilien – Bekleidung
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken
6109 10 00 Textilien – Bekleidung
6109 90 00 Textilien – Bekleidung
Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder
Gestricken
6110 10 20 Textilien – Bekleidung
6110 10 90 Textilien – Bekleidung
6110 20 20 Textilien – Bekleidung
6110 20 90 Textilien – Bekleidung
6110 30 20 Textilien – Bekleidung
6110 30 90 Textilien – Bekleidung
6110 90 20 Textilien – Bekleidung
6110 90 90 Textilien – Bekleidung
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder
6111 10 00 Textilien – Bekleidung
6111 20 00 Textilien – Bekleidung
6111 30 00 Textilien – Bekleidung
6111 90 00 Textilien – Bekleidung
Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken
6112 11 00 Textilien – Bekleidung
6112 12 00 Textilien – Bekleidung
6112 19 00 Textilien – Bekleidung
6112 20 00 Textilien – Bekleidung
6112 31 10 Textilien – Bekleidung
6112 31 90 Textilien – Bekleidung
6112 39 10 Textilien – Bekleidung
6112 39 90 Textilien – Bekleidung
6112 41 10 Textilien – Bekleidung
6112 41 90 Textilien – Bekleidung
6112 49 10 Textilien – Bekleidung
6112 49 90 Textilien – Bekleidung
Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907
6113 00 10 Textilien – Bekleidung
6113 00 20 Textilien – Bekleidung
Andere Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken
6114 10 00 Textilien – Bekleidung
6114 20 00 Textilien – Bekleidung
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
6114 30 00 Textilien – Bekleidung
6114 90 00 Textilien – Bekleidung
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich Krampfader-
strümpfen, aus Gewirken oder Gestricken
6115 91 00 Textilien – Bekleidung
6115 92 00 Textilien – Bekleidung
6115 93 90 Textilien – Bekleidung
6115 99 00 Textilien – Bekleidung
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
6117 10 00 Textilien – Bekleidung
6117 20 00 Textilien – Bekleidung
6117 80 00 Textilien – Bekleidung
6117 90 10 Textilien – Bekleidung
6117 90 90 Textilien – Bekleidung
Mäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für
Männer oder Knaben
6201 11 20 Textilien – Bekleidung
6201 11 90 Textilien – Bekleidung
6201 12 20 Textilien – Bekleidung
6201 12 90 Textilien – Bekleidung
6201 13 20 Textilien – Bekleidung
6201 13 90 Textilien – Bekleidung
6201 19 20 Textilien – Bekleidung
6201 19 90 Textilien – Bekleidung
6201 91 00 Textilien – Bekleidung
6201 92 00 Textilien – Bekleidung
6201 93 00 Textilien – Bekleidung
6201 99 00 Textilien – Bekleidung
Mäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für
Frauen oder Mädchen
6202 11 20 Textilien – Bekleidung
6202 11 90 Textilien – Bekleidung
6202 12 20 Textilien – Bekleidung
6202 12 90 Textilien – Bekleidung
6202 13 20 Textilien – Bekleidung
6202 13 90 Textilien – Bekleidung
6202 19 20 Textilien – Bekleidung
6202 19 90 Textilien – Bekleidung
6202 91 00 Textilien – Bekleidung
6202 92 00 Textilien – Bekleidung
6202 93 00 Textilien – Bekleidung
6202 99 00 Textilien – Bekleidung
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlicher Hosen), Latz-
hosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben
6203 11 00 Textilien – Bekleidung
6203 12 00 Textilien – Bekleidung
6203 19 00 Textilien – Bekleidung
6203 21 00 Textilien – Bekleidung
6203 22 00 Textilien – Bekleidung
6203 23 00 Textilien – Bekleidung
6203 29 00 Textilien – Bekleidung
6203 31 00 Textilien – Bekleidung
6203 32 00 Textilien – Bekleidung
6203 33 00 Textilien – Bekleidung
6203 39 00 Textilien – Bekleidung
6203 41 00 Textilien – Bekleidung
6203 42 00 Textilien – Bekleidung
6203 43 00 Textilien – Bekleidung
6203 49 00 Textilien – Bekleidung
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen
und ähnlicher Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
6204 11 00 Textilien – Bekleidung
6204 12 00 Textilien – Bekleidung
6204 13 00 Textilien – Bekleidung
6204 19 00 Textilien – Bekleidung
6204 21 00 Textilien – Bekleidung
6204 23 00 Textilien – Bekleidung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1493
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
6204 29 00 Textilien – Bekleidung
6204 31 00 Textilien – Bekleidung
6204 32 00 Textilien – Bekleidung
6204 33 00 Textilien – Bekleidung
6204 39 00 Textilien – Bekleidung
6204 41 00 Textilien – Bekleidung
6204 42 00 Textilien – Bekleidung
6204 43 00 Textilien – Bekleidung
6204 44 00 Textilien – Bekleidung
6204 49 00 Textilien – Bekleidung
6204 51 00 Textilien – Bekleidung
6204 52 00 Textilien – Bekleidung
6204 53 00 Textilien – Bekleidung
6204 59 00 Textilien – Bekleidung
6204 61 00 Textilien – Bekleidung
6204 62 00 Textilien – Bekleidung
6204 63 00 Textilien – Bekleidung
6204 69 00 Textilien – Bekleidung
Hemden für Männer oder Knaben
6205 10 00 Textilien – Bekleidung
6205 20 00 Textilien – Bekleidung
6205 30 00 Textilien – Bekleidung
6205 90 00 Textilien – Bekleidung
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
6206 10 00 Textilien – Bekleidung
6206 20 00 Textilien – Bekleidung
6206 30 00 Textilien – Bekleidung
6206 40 00 Textilien – Bekleidung
6206 90 00 Textilien – Bekleidung
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Haus-
mäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
6207 11 00 Textilien – Bekleidung
6207 19 00 Textilien – Bekleidung
6207 21 00 Textilien – Bekleidung
6207 22 00 Textilien – Bekleidung
6207 29 00 Textilien – Bekleidung
6207 91 00 Textilien – Bekleidung
6207 92 00 Textilien – Bekleidung
6207 99 00 Textilien – Bekleidung
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge,
Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
6208 11 00 Textilien – Bekleidung
6208 19 00 Textilien – Bekleidung
6208 21 00 Textilien – Bekleidung
6208 22 00 Textilien – Bekleidung
6208 29 00 Textilien – Bekleidung
6208 91 00 Textilien – Bekleidung
6208 92 00 Textilien – Bekleidung
6208 99 00 Textilien – Bekleidung
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
6209 10 00 Textilien – Bekleidung
6209 20 20 Textilien – Bekleidung
6209 20 90 Textilien – Bekleidung
6209 30 00 Textilien – Bekleidung
6209 90 00 Textilien – Bekleidung
Bekleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907
6210 10 90 Textilien – Bekleidung
6210 20 00 Textilien – Bekleidung
6210 30 00 Textilien – Bekleidung
6210 40 90 Textilien – Bekleidung
6210 50 00 Textilien – Bekleidung
Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Bekleidung
6211 11 00 Textilien – Bekleidung
6211 12 00 Textilien – Bekleidung
6211 20 00 Textilien – Bekleidung
6211 31 90 Textilien – Bekleidung
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
6211 32 90 Textilien – Bekleidung
6211 33 90 Textilien – Bekleidung
6211 39 90 Textilien – Bekleidung
6211 41 90 Textilien – Bekleidung
6211 42 90 Textilien – Bekleidung
6211 43 90 Textilien – Bekleidung
6211 49 90 Textilien – Bekleidung
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile
davon
6212 10 00 Textilien – Bekleidung
6212 20 00 Textilien – Bekleidung
6212 30 00 Textilien – Bekleidung
6212 90 10 Textilien – Bekleidung
6212 90 20 Textilien – Bekleidung
6212 90 30 Textilien – Bekleidung
6212 90 40 Textilien – Bekleidung
6212 90 50 Textilien – Bekleidung
6212 90 60 Textilien – Bekleidung
6212 90 90 Textilien – Bekleidung
Taschentücher und Ziertaschentücher
6213 10 00 Textilien – Bekleidung
6213 20 90 Textilien – Bekleidung
6213 90 90 Textilien – Bekleidung
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
6214 10 00 Textilien – Bekleidung
6214 20 00 Textilien – Bekleidung
6214 30 00 Textilien – Bekleidung
6214 40 00 Textilien – Bekleidung
6214 90 00 Textilien – Bekleidung
Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals
6215 10 00 Textilien – Bekleidung
6215 20 00 Textilien – Bekleidung
6215 90 00 Textilien – Bekleidung
Decken
6301 10 00 Textilien – Bekleidung
6301 20 00 Textilien – Bekleidung
6301 30 00 Textilien – Bekleidung
6301 40 00 Textilien – Bekleidung
6301 90 00 Textilien – Bekleidung
Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
6302 10 00 Textilien – Bekleidung
6302 21 00 Textilien – Bekleidung
6302 22 00 Textilien – Bekleidung
6302 29 00 Textilien – Bekleidung
6302 31 00 Textilien – Bekleidung
6302 32 00 Textilien – Bekleidung
6302 39 00 Textilien – Bekleidung
6302 40 00 Textilien – Bekleidung
6302 51 00 Textilien – Bekleidung
6302 52 00 Textilien – Bekleidung
6302 53 00 Textilien – Bekleidung
6302 59 00 Textilien – Bekleidung
6302 60 50 Textilien – Bekleidung
6302 60 90 Textilien – Bekleidung
6302 91 10 Textilien – Bekleidung
6302 91 60 Textilien – Bekleidung
6302 91 70 Textilien – Bekleidung
6302 92 00 Textilien – Bekleidung
6302 93 00 Textilien – Bekleidung
6302 99 00 Textilien – Bekleidung
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)
6303 11 00 Textilien – Bekleidung
6303 12 00 Textilien – Bekleidung
6303 19 00 Textilien – Bekleidung
6303 91 00 Textilien – Bekleidung
6303 92 00 Textilien – Bekleidung
6303 99 90 Textilien – Bekleidung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1495
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
6304 11 00 Textilien – Bekleidung
6304 19 00 Textilien – Bekleidung
6304 91 00 Textilien – Bekleidung
6304 92 00 Textilien – Bekleidung
6304 93 00 Textilien – Bekleidung
6304 99 00 Textilien – Bekleidung
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
6401 10 00 Schuhe & Leder 2
6401 91 00 Schuhe & Leder 2
6401 92 00 Schuhe & Leder 2
6401 99 00 Schuhe & Leder 2
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
6402 11 00 Schuhe & Leder 2
6402 20 00 Schuhe & Leder 2
6402 30 00 Schuhe & Leder 2
6402 91 00 Schuhe & Leder 2
6402 99 00 Schuhe & Leder 2
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
6403 11 00 Schuhe & Leder 2
6403 12 10 Schuhe & Leder 2
6403 12 20 Schuhe & Leder 2
6403 12 90 Schuhe & Leder 2
6403 19 00 Schuhe & Leder 2
6403 20 00 Schuhe & Leder 2
6403 30 00 Schuhe & Leder 2
6403 40 00 Schuhe & Leder 2
6403 51 15 Schuhe & Leder 2
6403 51 90 Schuhe & Leder 2
6403 59 15 Schuhe & Leder 2
6403 59 90 Schuhe & Leder 2
6403 91 15 Schuhe & Leder 2
6403 91 90 Schuhe & Leder 2
6403 99 15 Schuhe & Leder 2
6403 99 90 Schuhe & Leder 2
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus
Spinnstoffen
6404 11 90 Schuhe & Leder 2
6404 19 10 Schuhe & Leder 2
6404 19 90 Schuhe & Leder 2
6404 20 10 Schuhe & Leder 2
6404 20 90 Schuhe & Leder 2
Andere Schuhe
6405 10 90 Schuhe & Leder 2
6405 20 10 Schuhe & Leder 2
6405 20 90 Schuhe & Leder 2
6405 90 10 Schuhe & Leder 2
6405 90 90 Schuhe & Leder 2
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteilen, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen)
6406 10 35 Schuhe & Leder 1
6406 10 90 Schuhe & Leder 1
6406 20 00 Schuhe & Leder 1
Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden
8425 42 25 Kraftfahrzeuge 3
8425 42 30 Kraftfahrzeuge 3
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425
bis 8430 bestimmt
8431 10 25 Kraftfahrzeuge 3
8431 10 30 Kraftfahrzeuge 3
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt
8538 10 20 Kraftfahrzeuge 1
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelter Scheinwerferlampen
(sealed-beam lamp units)
8539 21 45 Kraftfahrzeuge 4
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel)
8544 49 00 Kraftfahrzeuge 1
Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)
8701 20 20 Kraftfahrzeuge teilw. 1
Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer
8702 10 10 Kraftfahrzeuge teilw. 1
8702 10 80 Kraftfahrzeuge teilw. 1
8702 10 90 Kraftfahrzeuge teilw. 1
8702 90 10 Kraftfahrzeuge teilw. 1
8702 90 20 Kraftfahrzeuge teilw. 1
Lastkraftwagen
8704 10 00 Kraftfahrzeuge teilw. 2
8704 21 40 Kraftfahrzeuge teilw. 2
8704 21 80 Kraftfahrzeuge teilw. 1
8704 21 90 Kraftfahrzeuge teilw. 1
8704 22 20 Kraftfahrzeuge teilw. 2
8704 22 90 Kraftfahrzeuge teilw. 1
8704 23 20 Kraftfahrzeuge teilw. 2
8704 23 90 Kraftfahrzeuge teilw. 1
8704 31 30 Kraftfahrzeuge teilw. 2
8704 31 80 Kraftfahrzeuge teilw. 1
8704 31 90 Kraftfahrzeuge teilw. 1
8704 32 10 Kraftfahrzeuge teilw. 2
8704 32 90 Kraftfahrzeuge teilw. 1
8704 90 30 Kraftfahrzeuge teilw. 2
8704 90 80 Kraftfahrzeuge teilw. 1
8704 90 90 Kraftfahrzeuge teilw. 1
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
8708 21 90 Kraftfahrzeuge 4
8708 31 10 Kraftfahrzeuge 2
8708 31 90 Kraftfahrzeuge 4
8708 39 10 Kraftfahrzeuge 3
8708 39 60 Kraftfahrzeuge 3
8708 40 50 Kraftfahrzeuge 3
8708 50 40 Kraftfahrzeuge 3
8708 60 40 Kraftfahrzeuge 3
8708 94 40 Kraftfahrzeuge 3
8708 99 10 Kraftfahrzeuge 4
8708 99 70 Kraftfahrzeuge 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1497
Republik Südafrika – Gewerbliche Waren
Liste 6
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
2708 10 00 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
2708 20 00
2709 00 00 Erdöl aus Öl und bituminösen Mineralien, roh
2710 00 10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle
2710 00 12
2710 00 13
2710 00 14
2710 00 15
2710 00 16
2710 00 17
2710 00 18
2710 00 19
2710 00 20
2710 00 21
2710 00 22
2710 00 23
2710 00 24
2710 00 25
2710 00 90
2711 14 00 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
2712 20 00 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit
2712 90 10
2712 90 20
2712 90 30
2712 90 50
2712 90 90
2815 11 00 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums
2815 12 00
2836 20 00 Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat
2924 29 20 Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion
2939 10 00 Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate
5303 10 00 Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet
5304 10 00 Sisal und andere textile Agavefasern, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen
5304 90 00
5307 10 00 Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
5307 20 00
5308 20 00 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
6309 00 13 Altwaren
6309 00 17
6309 00 25
6309 00 45
6309 00 90
6310 90 00 Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von
Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren
6813 10 20 Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente)
6813 90 10
7007 11 00 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
7007 21 00
8302 10 00 Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen
8302 30 10
8302 30 90
8407 33 00 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
8407 34 90
8408 10 90 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
8409 91 27 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
8409 91 38
8409 91 90
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
8409 99 27
8409 99 38
8418 99 40 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate
und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung
8421 23 30 Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten
8421 31 50 oder Gasen
8421 99 66
8483 10 05 Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem
8483 10 35 Wälzlager
8483 50 90
8483 90 20
8512 90 00 Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539)
8532 10 90 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren
8701 20 10 Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)
8703 22 90 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge
8703 23 90
8703 24 90
8703 31 90
8703 32 90
8703 33 90
8703 90 90
8706 00 10 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor
8706 00 20
8707 10 00 Karosserien (einschließlich Fahrerhäusern), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
8707 90 00
8708 29 00 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
8708 31 20
8708 39 20
8708 39 30
8708 39 40
8708 39 45
8708 39 90
8708 40 30
8708 40 90
8708 50 15
8708 50 50
8708 50 90
8708 60 15
8708 60 90
8708 70 90
8708 80 10
8708 80 20
8708 80 30
8708 80 90
8708 91 10
8708 91 90
8708 92 90
8708 93 25
8708 93 55
8708 93 90
8708 94 20
8708 94 90
8708 99 20
8708 99 30
9026 20 80 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder
anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen
9401 20 00 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können
9801 00 10
9801 00 15
9801 00 20
9801 00 25
9801 00 30
9801 00 40
9801 00 45
9801 00 50
9801 00 55
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1499
Anhang IV
Europäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Liste 1
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0101 19 90 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend
0101 20 90
0106 00 20 Andere Tiere, lebend
0206 30 21 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen
0206 41 91
0206 80 91
0206 90 91
0207 13 91 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
0207 14 91
0207 26 91
0207 27 91
0207 35 91
0207 36 89
0208 10 11 Anderes Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren
0208 10 19
0208 90 10
0208 90 50
0208 90 60
0208 90 80
0210 90 10 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210 90 60
0210 90 79
0210 90 80
0407 00 90 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht
0410 00 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
0601 20 30 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke
0601 20 90
0602 20 90 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser
0602 30 00
0602 40 10
0602 40 90
0602 90 10
0602 90 30
0602 90 41
0602 90 45
0602 90 49
0602 90 51
0602 90 59
0602 90 70
0602 90 91
0602 90 99
0604 91 21 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile
0604 91 29
0604 91 49
0604 99 90
0701 90 59 Kartoffeln, frisch oder gekühlt
0701 90 90
0703 20 00 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
0709 10 40 12)
0709 51 30
0709 52 00
0709 60 99
0709 90 31
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0709 90 71 12)
0709 90 73 12)
0710 80 59 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0711 90 10 Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht
0712 90 05 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert
0802 12 90 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
0804 10 00 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
0805 40 95 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0806 20 91 Weintrauben, frisch oder getrocknet
0806 20 92
0806 20 98
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)
0809 40 10 12)
0809 40 90
0810 40 50 Andere Früchte, frisch
0811 20 19 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht
0811 20 51
0811 20 90
0811 90 31
0811 90 50
0811 90 85
0812 90 40 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht
0813 10 00 Früchte, getrocknet
0813 30 00
0813 40 30
0813 40 95
0901 12 00 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert
0901 21 00
0901 22 00
0901 90 90
0907 00 00 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
0910 40 13 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
0910 40 19
0910 40 90
0910 91 90
0910 99 99
1209 11 00 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat
1209 19 00
1212 92 00 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr
1501 00 90 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz und Geflügelfett)
1503 00 90 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin
1508 10 90 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert
1508 90 90
1511 90 11 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert
1511 90 19
1511 90 99
1513 11 91 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert
1513 11 99
1513 19 11
1513 19 19
1513 19 91
1513 19 99
1513 21 30
1513 21 90
1513 29 11
1513 29 19
1513 29 50
1513 29 91
1513 29 99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1501
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
1515 19 90 Andere pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert
1515 21 90
1515 29 90
1515 50 19
1515 50 99
1515 90 29
1515 90 39
1515 90 51
1515 90 59
1515 90 91
1515 90 99
1516 10 10 Tierische und pflanzliche Fette und Öle
1516 10 90
1516 20 91
1516 20 96
1516 20 98
1517 10 90 Margarine; genießbare Mischungen
1517 90 91
1517 90 99
1518 00 10 Tierische und pflanzliche Fette und Öle
1518 00 91
1518 00 99
1601 00 10 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut
1603 00 10 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
1703 10 00 Melassen
1703 90 00
1803 10 00 Kakaomasse, auch entfettet
1803 20 00
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
2001 90 60 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2001 90 70
2001 90 75
2001 90 85
2001 90 91
2004 90 30 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2005 70 10 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2005 70 90
2005 90 10
2005 90 30
2005 90 50
2005 90 60
2005 90 70
2005 90 75
2005 90 80
2006 00 91 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht
2008 11 10 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 92
2008 11 96
2008 19 11
2008 19 13
2008 19 51
2008 19 93
2008 30 71
2008 91 00
2008 92 12
2008 92 14
2008 92 32
2008 92 34
2008 92 36
2008 92 38
2008 99 11
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
2008 99 19
2008 99 38
2008 99 40
2008 99 47
2009 80 36 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
2009 80 38
2009 80 88
2009 80 89
2009 80 95
2009 80 96
2102 30 00 Hefen (lebend oder nicht lebend)
2103 10 00 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen
2103 30 90
2103 90 90
2104 10 10 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen
2104 10 90
2104 20 00
2106 90 92 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2202 10 00 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltigem Wasser
2202 90 10
2206 00 31 Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein)
2206 00 39
2206 00 51
2206 00 59
2206 00 81
2206 00 89
2208 50 11 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol
2208 50 19
2208 50 91
2208 50 99
2208 60 11
2208 60 91
2208 60 99
2208 70 10
2208 70 90
2208 90 11
2208 90 19
2208 90 57
2208 90 69
2208 90 74
2208 90 78
2309 10 90 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art
2309 90 91
2309 90 93
2309 90 98
2401 10 30 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
2401 10 50
2401 10 70
2401 10 80
2401 10 90
2401 20 30
2401 20 49
2401 20 50
2401 20 80
2401 20 90
2401 30 00
2402 10 00 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten
2402 20 10
2402 20 90
2402 90 00
2403 10 10 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakabfälle
2403 10 90
2403 91 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1503
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
2403 99 10
2403 99 90
3501 10 90 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate
3501 90 10
3501 90 90
3502 90 70 Albumine
3823 12 00 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle
3823 70 00
Europäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Liste 2
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0101 20 10 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend
0401 10 10 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0401 10 90
0401 20 11
0401 20 19
0401 20 91
0401 20 99
0401 30 11
0401 30 19
0401 30 31
0401 30 39
0401 30 91
0401 30 99
0403 10 11 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir
0403 10 13
0403 10 19
0403 10 31
0403 10 33
0403 10 39
0701 90 51 Kartoffeln, frisch oder gekühlt
0708 10 20 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
0708 10 95
0709 51 90 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
0709 60 10
0710 80 95 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0711 10 00 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
0711 30 00
0711 90 60
0711 90 70
0804 20 90 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
0804 30 00
0804 40 20
0804 40 90
0804 40 95
Weintrauben, frisch oder getrocknet
0806 10 29 3) 12)
0806 20 11
0806 20 12
0806 20 18
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0807 11 00 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte
0807 19 00
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)
0809 30 11 5) 12)
0809 30 51 6) 12)
0810 90 40 Andere Früchte, frisch
0810 90 85
0812 10 00 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht
0812 20 00
0812 90 50
0812 90 60
0812 90 70
0812 90 95
0813 40 10 Früchte, getrocknet
0813 50 15
0813 50 19
0813 50 39
0813 50 91
0813 50 99
0904 20 10 Pfeffer der Gattung „Piper“; getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
1507 10 10 Sojaöl und seine Fraktionen
1507 10 90
1507 90 10
1507 90 90
1512 11 10 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl, sowie deren Fraktionen
1512 11 91
1512 11 99
1512 19 10
1512 19 91
1512 19 99
1512 21 10
1512 21 90
1512 29 10
1512 29 90
1514 10 10 Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen
1514 10 90
1514 90 10
1514 90 90
2008 19 59 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2009 20 99 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
2009 40 99
2009 80 99
2401 10 10 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
2401 10 20
2401 10 41
2401 10 49
2401 10 60
2401 20 10
2401 20 20
2401 20 41
2401 20 60
2401 20 70
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1505
Europäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Liste 3
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0603 10 55 Blumen und Blüten sowie deren Knospen
0603 10 61
0603 10 69 11) Proteas 900t; jZf 5%
0703 10 11 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Sorten
0703 10 19
0703 10 90
0703 90 00
0704 10 05 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica
0704 10 10
0704 10 80
0704 20 00
0704 90 10
0704 90 90
0705 11 05 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten)
0705 11 10
0705 11 80
0705 19 00
0705 21 00
0705 29 00
0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und
0706 90 05 ähnliche genießbare Wurzeln
0706 90 11
0706 90 17
0706 90 30
0706 90 90
0708 10 90 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
0708 20 20
0708 20 90
0708 20 95
0708 90 00
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
0709 10 30 12)
0709 30 00
0709 40 00
0709 51 10
0709 51 50
0709 70 00
0709 90 10
0709 90 20
0709 90 40
0709 90 50
0709 90 90
0710 10 00 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0710 21 00
0710 22 00
0710 29 00
0710 30 00
0710 80 10
0710 80 51
0710 80 61
0710 80 69
0710 80 70
0710 80 80
0710 80 85
0710 90 00
0711 20 10 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
0711 40 00
0711 90 40
0711 90 90
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0712 20 00 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert
0712 30 00
0712 90 30
0712 90 50
0712 90 90
0714 90 11 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen
0714 90 19
0802 11 90 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
0802 21 00
0802 22 00
0802 40 00
0803 00 11 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
0803 00 90
0804 20 10 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0805 20 21 1) 12)
0805 20 23 1) 12)
0805 20 25 1) 12)
0805 20 27 1) 12)
0805 20 29 1) 12)
0805 30 90
0805 90 00
0806 10 95 Weintrauben, frisch oder getrocknet
0806 10 97
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0808 10 10 12)
0808 20 10 12)
0808 20 90
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)
0809 10 10 12)
0809 10 50 12)
0809 20 19 12)
0809 20 29 12)
0809 30 11 7) 12)
0809 30 19 12)
0809 30 51 8) 12)
0809 30 59 12)
0809 40 40 12)
0810 10 05 Andere Früchte, frisch
0810 20 90
0810 30 10
0810 30 30
0810 30 90
0810 40 90
0810 50 00
0811 20 11 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht
0811 20 31
0811 20 39
0811 20 59
0811 90 11
0811 90 19
0811 90 39
0811 90 75
0811 90 80
0811 90 95
0812 90 10 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht
0812 90 20
0813 20 00 Früchte, getrocknet
1001 90 10 Weizen und Mengkorn
1008 10 00 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide
1008 20 00
1008 90 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1507
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
1105 10 00 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln
1105 20 00
1106 10 00 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten
1106 30 10
1106 30 90
1504 30 11 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren
1602 20 11 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
1602 20 19
1602 31 11
1602 31 19
1602 31 30
1602 31 90
1602 32 19
1602 32 30
1602 32 90
1602 39 29
1602 39 40
1602 39 80
1602 41 90
1602 42 90
1602 90 31
1602 90 72
1602 90 76
2001 10 00 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2001 20 00
2001 90 50
2001 90 65
2001 90 96
2003 10 20 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2003 10 30
2003 10 80
2003 20 00
2004 10 10 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2004 10 99
2004 90 50
2004 90 91
2004 90 98
2005 10 00 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2005 20 20
2005 20 80
2005 40 00
2005 51 00
2005 59 00
2006 00 31 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile
2006 00 35
2006 00 38
2006 00 99
2007 10 91 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten
2007 99 93
2008 11 94 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
2008 11 98
2008 19 19
2008 19 95
2008 19 99
2008 20 51
2008 20 59
2008 20 71
2008 20 79
2008 20 91
2008 20 99
2008 30 11
2008 30 39
2008 30 51
2008 30 59
2008 40 11
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
2008 40 21
2008 40 29
2008 40 39
2008 60 11
2008 60 31
2008 60 39
2008 60 59
2008 60 69
2008 60 79
2008 60 99
2008 70 11
2008 70 31
2008 70 39
2008 70 59
2008 80 11
2008 80 31
2008 80 39
2008 80 50
2008 80 70
2008 80 91
2008 80 99
2008 99 23
2008 99 25
2008 99 26
2008 99 28
2008 99 36
2008 99 45
2008 99 46
2008 99 49
2008 99 53
2008 99 55
2008 99 61
2008 99 62
2008 99 68
2008 99 72
2008 99 74
2008 99 79
2008 99 99
2009 11 19 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
2009 11 91
2009 19 19
2009 19 91
2009 19 99
2009 20 19
2009 20 91
2009 30 19
2009 30 31
2009 30 39
2009 30 51
2009 30 55
2009 30 91
2009 30 95
2009 30 99
2009 40 19
2009 40 91
2009 80 19
2009 80 50
2009 80 61
2009 80 63
2009 80 73
2009 80 79
2009 80 83
2009 80 84
2009 80 86
2009 80 97
2009 90 19
2009 90 29
2009 90 39
2009 90 41
2009 90 51
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1509
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
2009 90 59
2009 90 73
2009 90 79
2009 90 92
2009 90 94
2009 90 95
2009 90 96
2009 90 97
2009 90 98
2206 00 10 Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein)
2307 00 19 Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh
2308 90 19 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle
Europäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Liste 4
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0103 91 10 Schweine, lebend
0103 92 11
0103 92 19
0104 10 30 Schafe und Ziegen, lebend
0104 10 80
0104 20 90
0105 11 11 Hausgeflügel, lebend
0105 11 19
0105 11 91
0105 11 99
0105 12 00
0105 19 20
0105 19 90
0105 92 00
0105 93 00
0105 99 10
0105 99 20
0105 99 30
0105 99 50
0203 11 10 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder getrocknet
0203 12 11
0203 12 19
0203 19 11
0203 19 13
0203 19 15
0203 19 55
0203 19 59
0203 21 10
0203 22 11
0203 22 19
0203 29 11
0203 29 13
0203 29 15
0203 29 55
0203 29 59
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0204 10 00 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
0204 21 00
0204 22 10
0204 22 30
0204 22 50
0204 22 90
0204 23 00
0204 30 00
0204 41 00
0204 42 10
0204 42 30
0204 42 50
0204 42 90
0204 43 10
0204 43 90
0204 50 11
0204 50 13
0204 50 15
0204 50 19
0204 50 31
0204 50 39
0204 50 51
0204 50 53
0204 50 55
0204 50 59
0204 50 71
0204 50 79
0207 11 10 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
0207 11 30
0207 11 90
0207 12 10
0207 12 90
0207 13 10
0207 13 20
0207 13 30
0207 13 40
0207 13 50
0207 13 60
0207 13 70
0207 13 99
0207 14 10
0207 14 20
0207 14 30
0207 14 40
0207 14 50
0207 14 60
0207 14 70
0207 14 99
0207 24 10
0207 24 90
0207 25 10
0207 25 90
0207 26 10
0207 26 20
0207 26 30
0207 26 40
0207 26 50
0207 26 60
0207 26 70
0207 26 80
0207 26 99
0207 27 10
0207 27 20
0207 27 30
0207 27 40
0207 27 50
0207 27 60
0207 27 70
0207 27 80
0207 27 99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1511
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0207 32 11
0207 32 15
0207 32 19
0207 32 51
0207 32 59
0207 32 90
0207 33 11
0207 33 19
0207 33 51
0207 33 59
0207 33 90
0207 35 11
0207 35 15
0207 35 21
0207 35 23
0207 35 25
0207 35 31
0207 35 41
0207 35 51
0207 35 53
0207 35 61
0207 35 63
0207 35 71
0207 35 79
0207 35 99
0207 36 11
0207 36 15
0207 36 21
0207 36 23
0207 36 25
0207 36 31
0207 36 41
0207 36 51
0207 36 53
0207 36 61
0207 36 63
0207 36 71
0207 36 79
0207 36 90
0209 00 11 Schweinefett ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett
0209 00 19
0209 00 30
0209 00 90
0210 11 11 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210 11 19
0210 11 31
0210 11 39
0210 11 90
0210 12 11
0210 12 19
0210 12 90
0210 19 10
0210 19 20
0210 19 30
0210 19 40
0210 19 51
0210 19 59
0210 19 60
0210 19 70
0210 19 81
0210 19 89
0210 19 90
0210 90 11
0210 90 19
0210 90 21
0210 90 29
0210 90 31
0210 90 39
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0402 91 11 Milch und Rahm, eingedickt
0402 91 19
0402 91 31
0402 91 39
0402 91 51
0402 91 59
0402 91 91
0402 91 99
0402 99 11
0402 99 19
0402 99 31
0402 99 39
0402 99 91
0402 99 99
0403 90 51 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir
0403 90 53
0403 90 59
0403 90 61
0403 90 63
0403 90 69
0404 10 48 Molke, auch eingedickt
0404 10 52
0404 10 54
0404 10 56
0404 10 58
0404 10 62
0404 10 72
0404 10 74
0404 10 76
0404 10 78
0404 10 82
0404 10 84
Käse und Quark/Topfen
0406 10 20 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 10 80 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 20 90 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 30 10 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 30 31 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 30 39 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 30 90 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 40 90 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 90 01 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 90 21 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 90 50 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 90 69 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 90 78 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 90 86 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 90 87 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 90 88 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 90 93 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0406 90 99 11) insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%
0407 00 11 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht
0407 00 19
0407 00 30
0408 11 80 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch
0408 19 81
0408 19 89
0408 91 80
0408 99 80
0409 00 00 Natürlicher Honig
Tomaten, frisch oder gekühlt
0702 00 15 12)
0702 00 20 12)
0702 00 25 12)
0702 00 30 12)
0702 00 35 12)
0702 00 40 12)
0702 00 45 12)
0702 00 50 12)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1513
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0707 00 10 12)
0707 00 15 12)
0707 00 20 12)
0707 00 25 12)
0707 00 30 12)
0707 00 35 12)
0707 00 40 12)
0707 00 90
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
0709 10 10 12)
0709 10 20 12)
0709 20 00
0709 90 39
0709 90 75 12)
0709 90 77 12)
0709 90 79 12)
0711 20 90 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
0712 90 19 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert
0714 10 10 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen
0714 10 91
0714 10 99
0714 20 90
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0805 10 37 2) 12)
0805 10 38 2) 12)
0805 10 39 2) 12)
0805 10 42 2) 12)
0805 10 46 2) 12)
0805 10 82
0805 10 84
0805 10 86
0805 20 11 12)
0805 20 13 12)
0805 20 15 12)
0805 20 17 12)
0805 20 19 12)
0805 20 21 10) 12)
0805 20 23 10) 12)
0805 20 25 10) 12)
0805 20 27 10) 12)
0805 20 29 10) 12)
0805 20 31 12)
0805 20 33 12)
0805 20 35 12)
0805 20 37 12)
0805 20 39 12)
Weintrauben, frisch oder getrocknet
0806 10 21 12)
0806 10 29 4) 12)
0806 10 30 12)
0806 10 50 12)
0806 10 61 12)
0806 10 69 12)
0806 10 93
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)
0809 10 20 12)
0809 10 30 12)
0809 10 40 12)
0809 20 11 12)
0809 20 21 12)
0809 20 31 12)
0809 20 39 12)
0809 20 41 12)
0809 20 49 12)
0809 20 51 12)
0809 20 59 12)
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0809 20 61 12)
0809 20 69 12)
0809 20 71 12)
0809 20 79 12)
0809 30 21 12)
0809 30 29 12)
0809 30 31 12)
0809 30 39 12)
0809 30 41 12)
0809 30 49 12)
0809 40 20 12)
0809 40 30 12)
0810 10 10 Andere Früchte, frisch
0810 10 80
0810 20 10
0811 10 11 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht
0811 10 19
1001 10 00 Weizen und Mengkorn
1001 90 91
1001 90 99
1002 00 00 Roggen
1003 00 10 Gerste
1003 00 90
1004 00 00 Hafer
1008 90 10 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide
1101 00 11 Mehl von Weizen oder Mengkorn
1101 00 15
1101 00 90
1102 10 00 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
1102 90 10
1102 90 30
1102 90 90
1103 11 10 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide
1103 11 90
1103 12 00
1103 19 10
1103 19 30
1103 19 90
1103 21 00
1103 29 10
1103 29 20
1103 29 30
1103 29 90
1104 11 10 Getreidekörner, anders bearbeitet
1104 11 90
1104 12 10
1104 12 90
1104 19 10
1104 19 30
1104 19 99
1104 21 10
1104 21 30
1104 21 50
1104 21 90
1104 21 99
1104 22 20
1104 22 30
1104 22 50
1104 22 90
1104 22 92
1104 22 99
1104 29 11
1104 29 15
1104 29 19
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1515
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
1104 29 31
1104 29 35
1104 29 39
1104 29 51
1104 29 55
1104 29 59
1104 29 81
1104 29 85
1104 29 89
1104 30 10
1106 20 10 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten
1106 20 90
1107 10 11 Malz, auch geröstet
1107 10 19
1107 10 91
1107 10 99
1107 20 00
1212 91 20 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr
1212 91 80
1501 00 19 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett
1509 10 10 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert
1509 10 90
1509 90 00
1510 00 10 Andere Öle und ihre Fraktionen
1510 00 90
1522 00 31 Degras
1522 00 39
1601 00 91 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut
1601 00 99
1602 10 00 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
1602 20 90
1602 32 11
1602 39 21
1602 41 10
1602 42 10
1602 49 11
1602 49 13
1602 49 15
1602 49 19
1602 49 30
1602 49 50
1602 49 90
1602 50 31
1602 50 39
1602 50 80
1602 90 10
1602 90 41
1602 90 51
1602 90 69
1602 90 74
1602 90 78
1602 90 98
1702 11 00 Andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose oder Fructose
1702 19 00
1902 20 30 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
2007 10 99 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten
2007 91 90
2007 99 91
2007 99 98
2008 20 11 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
2008 20 31
2008 30 19
2008 30 31
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
2008 30 79
2008 30 91
2008 30 99
2008 40 19
2008 40 31
2008 50 11
2008 50 19
2008 50 31
2008 50 39
2008 50 51
2008 50 59
2008 60 19
2008 60 51
2008 60 61
2008 60 71
2008 60 91
2008 70 19
2008 70 51
2008 80 19
2008 92 16
2008 92 18
2008 99 21
2008 99 32
2008 99 33
2008 99 34
2008 99 37
2008 99 43
2009 11 11 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
2009 19 11
2009 20 11
2009 30 11
2009 30 59
2009 40 11
2009 50 10
2009 50 90
2009 80 11
2009 80 32
2009 80 33
2009 80 35
2009 90 11
2009 90 21
2009 90 31
2106 90 51 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereichertem Wein
2204 10 19 11) insgesamt Schaumwein 0,45 Mio. l; jZf 5%
2204 10 99 11) insgesamt Schaumwein 0,45 Mio. l; jZf 5%
2204 21 10
2204 21 81
2204 21 82
2204 21 98
2204 21 99
2204 29 10
2204 29 58
2204 29 75
2204 29 98
2204 29 99
2204 30 10
2204 30 92 12)
2204 30 94 12)
2204 30 96 12)
2204 30 98 12)
2208 20 40 Ethylalkohol, unvergällt
2302 30 10 Kleine und andere Rückstände
2302 30 90
2302 40 10
2302 40 90
2306 90 19 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette und Öle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1517
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
2309 10 13 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art
2309 10 15
2309 10 19
2309 10 33
2309 10 39
2309 10 51
2309 10 53
2309 10 59
2309 10 70
2309 90 33
2309 90 35
2309 90 39
2309 90 43
2309 90 49
2309 90 51
2309 90 53
2309 90 59
2309 90 70
3502 11 90 Albumine
3502 19 90
3502 20 91
3502 20 99
Europäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Liste 5
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir
0403 10 51 0 + ATB (Agrarteilbetrag)
0403 10 53 0 + ATB
0403 10 59 0 + ATB
0403 10 91 0 + ATB
0403 10 93 0 + ATB
0403 10 99 0 + ATB
0403 90 71 0 + ATB
0403 90 73 0 + ATB
0403 90 79 0 + ATB
0403 90 91 0 + ATB
0403 90 93 0 + ATB
0403 90 99 0 + ATB
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch
0405 20 10 0 + ATB
0405 20 30 0 + ATB
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
1302 20 10 12,8
1302 20 90 7,4
Margarine
1517 10 10 0 + ATB
1517 90 10 0 + ATB
Andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose
1702 50 00 13 + ATB
1702 90 10 9,4
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)
1704 10 11 5 + ATB
1704 10 19 4,2 + ATB
1704 10 91 4,2 + ATB
1704 10 99 4,2 + ATB
1704 90 10 9,8
1704 90 30 6,4 + ATB
1704 90 51 6,4 + ATB
1704 90 55 6,4 + ATB
1704 90 61 6,4 + ATB
1704 90 65 6,4 + ATB
1704 90 71 6,4 + ATB
1704 90 75 6,4 + ATB
1704 90 81 6,4 + ATB
1704 90 99 6,4 + ATB
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
1806 10 15 2,7
1806 10 20 0 + ATB
1806 10 30 0 + ATB
1806 10 90 0 + ATB
1806 20 10 7 + ATB
1806 20 30 7 + ATB
1806 20 50 7 + ATB
1806 20 70 10,9 + ATB
1806 20 80 5,8 + ATB
1806 20 95 5,8 + ATB
1806 31 00 5,8 + ATB
1806 32 10 5,8 + ATB
1806 32 90 5,8 + ATB
1806 90 11 5,8 + ATB
1806 90 19 5,8 + ATB
1806 90 31 5,8 + ATB
1806 90 39 5,8 + ATB
1806 90 50 5,8 + ATB
1806 90 60 5,8 + ATB
1806 90 70 5,8 + ATB
1806 90 90 5,8 + ATB
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt
1901 10 00 0 + ATB
1901 20 00 0 + ATB
1901 90 11 0 + ATB
1901 90 19 0 + ATB
1901 90 99 0 + ATB
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
1902 11 00 0 + ATB
1902 19 10 0 + ATB
1902 19 90 0 + ATB
1902 20 91 0 + ATB
1902 20 99 0 + ATB
1902 30 10 0 + ATB
1902 30 90 0 + ATB
1902 40 10 0 + ATB
1902 40 90 0 + ATB
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken
1903 00 00 0 + ATB
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
1904 10 10 0 + ATB
1904 10 30 0 + ATB
1904 10 90 0 + ATB
1904 20 10 0 + ATB
1904 20 91 0 + ATB
1904 20 95 5,4 + ATB
1904 20 99 5,4 + ATB
1904 90 10 0 + ATB
1904 90 90 0 + ATB
Backwaren
1905 10 00 0 + ATB
1905 20 10 0 + ATB
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1519
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
1905 20 30 0 + ATB
1905 20 90 0 + ATB
1905 30 11 0 + ATB
1905 30 19 0 + ATB
1905 30 30 0 + ATB
1905 30 51 0 + ATB
1905 30 59 0 + ATB
1905 30 91 0 + ATB
1905 30 99 0 + ATB
1905 40 10 0 + ATB
1905 40 90 0 + ATB
1905 90 10 0 + ATB
1905 90 20 0 + ATB
1905 90 30 0 + ATB
1905 90 40 0 + ATB
1905 90 45 0 + ATB
1905 90 55 0 + ATB
1905 90 60 0 + ATB
1905 90 90 0 + ATB
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare Pflanzenteile
2001 90 40 0 + ATB
Anderes Gemüse
2004 10 91 0 + ATB
Anderes Gemüse
2005 20 10 0 + ATB
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
2008 99 85 0 + ATB
2008 99 91 0 + ATB
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
2009 80 69 16,3
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee
2101 11 11 3,7
2101 11 19 3,7
2101 12 92 8,4
2101 12 98 0 + ATB
2101 20 98 0 + ATB
2101 30 11 8,4
2101 30 19 0 + ATB
2101 30 91 10,3
2101 30 99 7,9 + ATB
Hefen (lebend oder nicht lebend)
2102 10 10 8
2102 10 31 9,7 + 0
2102 10 39 9,7 + 0
2102 10 90 10,8
2102 20 11 6,1
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzsoßen
2103 20 00 7,4
Speiseeis
2105 00 10 5,9 + ATB
2105 00 91 5,7 + ATB
2105 00 99 5,7 + ATB
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2106 10 20 12,8
2106 10 80 9 + ATB
2106 90 10 ATB
2106 90 20 12,6 MIN 0,7 EURO/% vol/hl
2106 90 98 6,4 + ATB
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltigem Wasser
2202 90 91 0 + ATB
2202 90 95 0 + ATB
2202 90 99 0 + ATB
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
Speiseessig
2209 00 11 5,1 EURO/hlt
2209 00 19 3,9 EURO/hlt
2209 00 91 3,7 EURO/hlt
2209 00 99 2,7 EURO/hlt
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2905 43 00 9 + ATB
2905 44 11 7 + ATB
2905 44 19 9 + ATB
2905 44 91 7 + ATB
2905 44 99 9 + ATB
2905 45 00 3
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen
3302 10 10 19,5 MIN 1,1 EURO/vol/hl
3302 10 21 12,8
3302 10 29 0 + ATB
Appretur- oder Endausrüstungsmittel
3809 10 10 5 + ATB
3809 10 30 5 + ATB
3809 10 50 5 + ATB
3809 10 90 5 + ATB
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne
3824 60 11 7 + ATB
3824 60 19 9 + ATB
3824 60 91 7 + ATB
3824 60 99 9 + ATB
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1521
Europäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Liste 6
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
Blumen und Blüten sowie deren Knospen
0603 10 15 11) insgesamt Blumen 1 500 t; 50% MFN oder 80% APS; jZf 3%
0603 10 29 11) Blumen 2 600 t; 50% MFN oder 80% APS; jZf 3%
0603 10 51 11) insgesamt Blumen 1 500 t; 50% MFN oder 80% APS; jZf 3%
0603 10 65 11) insgesamt Blumen 1 500 t; 50% MFN oder 80% APS; jZf 3%
0603 90 00 11) Blumen 3 500 t; 25% MFN; jZf 3%
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht
0811 10 90 11) Erdbeeren 250 t; zollfrei; jZf 3%
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
2008 40 51 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 40 59 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 40 71 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 40 79 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 40 91 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 40 99 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 50 61 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 50 69 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 50 71 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 50 79 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 50 92 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 50 94 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 50 99 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 70 61 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 70 69 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 70 71 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 70 79 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 70 92 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 70 94 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 70 99 11) insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 92 59 11) insg. Mischungen zuber. Fr. 18 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 92 72 11) zuber. Tropenfrüchte 2 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 92 74 11) insg. Mischungen zuber. Fr. 18 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 92 78 11) insg. Mischungen zuber. Fr. 18 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
2008 92 98 11) insg. Mischungen zuber. Fr. 18 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
2009 11 99 11) Orangensäfte, gefroren 700 t; 50% MFN; jZf 3%
2009 40 30 11) insgesamt Fruchtsäfte 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
2009 70 11 11) insgesamt Fruchtsäfte 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
2009 70 19 11) insgesamt Fruchtsäfte 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
2009 70 30 11) insgesamt Fruchtsäfte 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
2009 70 91 11) insgesamt Fruchtsäfte 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
2009 70 93 11) insgesamt Fruchtsäfte 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
2009 70 99 11) insgesamt Fruchtsäfte 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereichertem Wein
2204 21 79 11) insgesamt Wein 32 Mio. l; zollfrei; jZf 3%
2204 21 80 11) insgesamt Wein 32 Mio. l; zollfrei; jZf 3%
2204 21 83 11) insgesamt Wein 32 Mio. l; zollfrei; jZf 3%
2204 21 84 11) insgesamt Wein 32 Mio. l; zollfrei; jZf 3%
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Europäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Liste 7
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0102 90 05 Rinder, lebend
0102 90 21
0102 90 29
0102 90 41
0102 90 49
0102 90 51
0102 90 59
0102 90 61
0102 90 69
0102 90 71
0102 90 79
0201 10 00 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
0201 20 20
0201 20 30
0201 20 50
0201 20 90
0201 30 00
0202 10 00 Fleisch von Rindern, gefroren
0202 20 10
0202 20 30
0202 20 50
0202 20 90
0202 30 10
0202 30 50
0202 30 90
0206 10 95 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen
0206 29 91
0206 29 99
0210 20 10 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210 20 90
0210 90 41
0210 90 49
0210 90 90
0402 10 11 Milch und Rahm, eingedickt
0402 10 19
0402 10 91
0402 10 99
0402 21 11
0402 21 17
0402 21 19
0402 21 91
0402 21 99
0402 29 11
0402 29 15
0402 29 19
0402 29 91
0402 29 99
0403 90 11 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir
0403 90 13
0403 90 19
0403 90 31
0403 90 33
0403 90 39
0404 10 02 Molke, auch eingedickt
0404 10 04
0404 10 06
0404 10 12
0404 10 14
0404 10 16
0404 10 26
0404 10 28
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1523
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0404 10 32
0404 10 34
0404 10 36
0404 10 38
0404 90 21
0404 90 23
0404 90 29
0404 90 81
0404 90 83
0404 90 89
0405 10 11 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch
0405 10 19
0405 10 30
0405 10 50
0405 10 90
0405 20 90
0405 90 10
0405 90 90
0603 10 11 Blumen und Blüten sowie deren Knospen
0603 10 13
0603 10 21
0603 10 25
0603 10 53
0709 90 60 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
0710 40 00 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0711 90 30 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
0803 00 19 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0805 10 01 12)
0805 10 05 12)
0805 10 09 12)
0805 10 11 12)
0805 10 15 12)
0805 10 19 12)
0805 10 21 12)
0805 10 25 12)
0805 10 29 12)
0805 10 31 12)
0805 10 33 12)
0805 10 35 12)
0805 10 37 9) 12)
0805 10 38 9) 12)
0805 10 39 9) 12)
0805 10 42 9) 12)
0805 10 44 12)
0805 10 46 9) 12)
0805 10 51 12)
0805 10 55 12)
0805 10 59 12)
0805 10 61 12)
0805 10 65 12)
0805 10 69 12)
0805 30 20 12)
0805 30 30 12)
0805 30 40 12)
Weintrauben, frisch oder getrocknet
0806 10 40 12)
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0808 10 51 12)
0808 10 53 12)
0808 10 59 12)
0808 10 61 12)
0808 10 63 12)
0808 10 69 12)
0808 10 71 12)
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0808 10 73 12)
0808 10 79 12)
0808 10 92 12)
0808 10 94 12)
0808 10 98 12)
0808 20 31 12)
0808 20 37 12)
0808 20 41 12)
0808 20 47 12)
0808 20 51 12)
0808 20 57 12)
0808 20 67 12)
1005 10 90 Mais
1005 90 00
1006 10 10 Reis
1006 10 21
1006 10 23
1006 10 25
1006 10 27
1006 10 92
1006 10 94
1006 10 96
1006 10 98
1006 20 11
1006 20 13
1006 20 15
1006 20 17
1006 20 92
1006 20 94
1006 20 96
1006 20 98
1006 30 21
1006 30 23
1006 30 25
1006 30 27
1006 30 42
1006 30 44
1006 30 46
1006 30 48
1006 30 61
1006 30 63
1006 30 65
1006 30 67
1006 30 92
1006 30 94
1006 30 96
1006 30 98
1006 40 00
1007 00 10 Körner-Sorghum
1007 00 90
1102 20 10 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
1102 20 90
1102 30 00
1103 13 10 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide
1103 13 90
1103 14 00
1103 29 40
1103 29 50
1104 19 50 Getreidekörner, anders bearbeitet
1104 19 91
1104 23 10
1104 23 30
1104 23 90
1104 23 99
1104 30 90
1108 11 00 Stärke; Inulin
1108 12 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1525
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
1108 13 00
1108 14 00
1108 19 10
1108 19 90
1108 20 00
1109 00 00 Kleber von Weizen, auch getrocknet
1602 50 10 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
1602 90 61
1701 11 10 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose
1701 11 90
1701 12 10
1701 12 90
1701 91 00
1701 99 10
1701 99 90
1702 20 10 Andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose
1702 20 90
1702 30 10
1702 30 51
1702 30 59
1702 30 91
1702 30 99
1702 40 10
1702 40 90
1702 60 10
1702 60 90
1702 90 30
1702 90 50
1702 90 60
1702 90 71
1702 90 75
1702 90 79
1702 90 80
1702 90 99
2001 90 30 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2002 10 10 Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht
2002 10 90
2002 90 11
2002 90 19
2002 90 31
2002 90 39
2002 90 91
2002 90 99
2004 90 10 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2005 60 00 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2005 80 00
2007 10 10 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten
2007 91 10
2007 91 30
2007 99 10
2007 99 20
2007 99 31
2007 99 33
2007 99 35
2007 99 39
2007 99 51
2007 99 55
2007 99 58
2008 30 55 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
2008 30 75
2008 92 51
2008 92 76
2008 92 92
2008 92 93
2008 92 94
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
2008 92 96
2008 92 97
2009 40 93 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
2009 60 11 12)
2009 60 19 12)
2009 60 51 12)
2009 60 59 12)
2009 60 71 12)
2009 60 79 12)
2009 60 90 12)
2009 80 71
2009 90 49
2009 90 71
2106 90 30 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2106 90 55
2106 90 59
2204 21 94 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereichertem Wein
2204 29 62
2204 29 64
2204 29 65
2204 29 83
2204 29 84
2204 29 94
2205 10 10 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben
2205 10 90
2205 90 10
2205 90 90
2207 10 00 Ethylalkohol, unvergällt
2207 20 00
2208 40 10 Ethylalkohol, unvergällt
2208 40 90
2208 90 91
2208 90 99
2302 10 10 Kleie und andere Rückstände
2302 10 90
2302 20 10
2302 20 90
2303 10 11 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände
3505 10 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken
3505 10 90
3505 20 10
3505 20 30
3505 20 50
3505 20 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1527
Europäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Liste 8
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0406 20 10 Käse und Quark/Topfen
0406 40 10
0406 40 50
0406 90 02
0406 90 03
0406 90 04
0406 90 05
0406 90 06
0406 90 07
0406 90 08
0406 90 09
0406 90 12
0406 90 14
0406 90 16
0406 90 18
0406 90 19
0406 90 23
0406 90 25
0406 90 27
0406 90 29
0406 90 31
0406 90 33
0406 90 35
0406 90 37
0406 90 39
0406 90 61
0406 90 63
0406 90 73
0406 90 75
0406 90 76
0406 90 79
0406 90 81
0406 90 82
0406 90 84
0406 90 85
2204 10 11 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereichertem Wein
2204 10 91
2204 21 11
2204 21 12
2204 21 13
2204 21 17
2204 21 18
2204 21 19
2204 21 22
2204 21 24
2204 21 26
2204 21 27
2204 21 28
2204 21 32
2204 21 34
2204 21 36
2204 21 37
2204 21 38
2204 21 42
2204 21 43
2204 21 44
2204 21 46
2204 21 47
2204 21 48
2204 21 62
2204 21 66
2204 21 67
2204 21 68
2204 21 69
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
2204 21 71
2204 21 74
2204 21 76
2204 21 77
2204 21 78
2204 21 87
2204 21 88
2204 21 89
2204 21 91
2204 21 92
2204 21 93
2204 21 95
2204 21 96
2204 21 97
2204 29 12
2204 29 13
2204 29 17
2204 29 18
2204 29 42
2204 29 43
2204 29 44
2204 29 46
2204 29 47
2204 29 48
2204 29 71
2204 29 72
2204 29 81
2204 29 82
2204 29 87
2204 29 88
2204 29 89
2204 29 91
2204 29 92
2204 29 93
2204 29 95
2204 29 96
2204 29 97
2208 20 12 Ethylalkohol, unvergällt
2208 20 14
2208 20 26
2208 20 27
2208 20 62
2208 20 64
2208 20 86
2208 20 87
2208 30 11
2208 30 19
2208 30 32
2208 30 38
2208 30 52
2208 30 58
2208 30 72
2208 30 78
2208 90 41
2208 90 45
2208 90 52
_____________
1) (vom 16. Mai bis 15. September)
2) (vom 1. Juni bis 15. Oktober)
3) (vom 1. Januar bis 31. Mai; ausgenommen der Varietät Emperor)
4) Varietät Emperor oder vom 1. Juni bis 31. Dezember
5) (vom 1. Januar bis 31. März)
6) (vom 1. Oktober bis 31. Dezember)
7) (vom 1. April bis 31. Dezember)
8) (vom 1. Januar bis 30. September)
9) (vom 16. Oktober bis 31. Mai)
10) (vom 16. September bis 15. Mai)
11) Auf die betreffenden Basismengen wird jedes Jahr der jährliche Zuwachsfaktor (jZf) angewandt.
12) Der spezifische Zoll ist in voller Höhe zu entrichten, wenn der betreffende Einfuhrpreis nicht erreicht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1529
Anhang V
Europäische Gemeinschaft – Fischereierzeugnisse
Einleitung
Die in den Listen 1 bis 4 aufgeführten Zollzugeständnisse werden erst nach Inkrafttreten
des in Artikel 62 des Abkommens genannten Fischereiabkommens wirksam. Die Zuge-
ständnisse werden nach folgendem Zeitplan angewandt:
– Die Zölle auf die Erzeugnisse in Liste 1 werden sofort beseitigt.
– Die Zölle auf die Erzeugnisse in Liste 2 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkraft-
treten des Fischereiabkommens in gleichen jährlichen Schritten beseitigt.
– Die Zölle auf die Erzeugnisse in Liste 3 werden ab dem Beginn des vierten Jahres nach
Inkrafttreten des Fischereiabkommens in gleichen jährlichen Schritten beseitigt.
– Die Zölle auf die Erzeugnisse in Liste 4 werden ab dem Beginn des sechsten Jahres
nach Inkrafttreten des Fischereiabkommens in gleichen jährlichen Schritten beseitigt.
Zollzugeständnisse für die Einfuhr der in Liste 5 aufgeführten Ursprungswaren der Repu-
blik Südafrika in die Europäische Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung des
Inhalts und der Kontinuität des in Artikel 62 des Abkommens genannten Fischereiabkom-
mens erwogen.
Innerhalb einer Übergangszeit von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens sollte
das Fischereiabkommen in Kraft treten und die Umsetzung der entsprechenden Handels-
zugeständnisse der Gemeinschaft für Fischereierzeugnisse vollendet sein.
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Europäische Gemeinschaft – Fischereierzeugnisse
Liste 1
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0301 10 90 Fische, lebend
0301 92 00
0301 99 11
0302 12 00 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
0302 31 10
0302 32 10
0302 33 10
0302 39 11
0302 39 19
0302 66 00
0302 69 21
0303 10 00 Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
0303 22 00
0303 41 11
0303 41 13
0303 41 19
0303 42 12
0303 42 18
0303 42 32
0303 42 38
0303 42 52
0303 42 58
0303 43 11
0303 43 13
0303 43 19
0303 49 21
0303 49 23
0303 49 29
0303 49 41
0303 49 43
0303 49 49
0303 76 00
0303 79 21
0303 79 23
0303 79 29
0304 10 13 Fischfilets und anderes Fischfleisch
0304 20 13
1902 20 10 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
Europäische Gemeinschaft – Fischereierzeugnisse
Liste 2
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0301 91 10 Fische, lebend
0301 93 00
0301 99 19
0302 11 10 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
0302 19 00
0302 21 10
0302 21 30
0302 22 00
0302 62 00
0302 63 00
0302 65 20
0302 65 50
0302 65 90
0302 69 11
0302 69 19
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1531
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0302 69 31
0302 69 33
0302 69 41
0302 69 45
0302 69 51
0302 69 85
0302 69 86
0302 69 92
0302 69 99
0302 70 00
0303 21 10 Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
0303 29 00
0303 31 10
0303 31 30
0303 33 00
0303 39 10
0303 72 00
0303 73 00
0303 75 20
0303 75 50
0303 75 90
0303 79 11
0303 79 19
0303 79 35
0303 79 37
0303 79 45
0303 79 51
0303 79 60
0303 79 62
0303 79 83
0303 79 85
0303 79 87
0303 79 92
0303 79 93
0303 79 94
0303 79 96
0303 80 00
0304 10 19 Fischfilets und anderes Fischfleisch
0304 10 91
0304 20 19
0304 20 21
0304 20 29
0304 20 31
0304 20 33
0304 20 35
0304 20 37
0304 20 41
0304 20 43
0304 20 61
0304 20 69
0304 20 71
0304 20 73
0304 20 87
0304 20 91
0304 90 10
0304 90 31
0304 90 39
0304 90 41
0304 90 45
0304 90 57
0304 90 59
0304 90 97
0305 42 00 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert
0305 59 50
0305 59 70
0305 63 00
0305 69 30
0305 69 50
0305 69 90
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0306 11 10 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch
0306 11 90
0306 12 10
0306 12 90
0306 13 10
0306 13 90
0306 14 10
0306 14 30
0306 14 90
0306 19 10
0306 19 90
0306 21 00
0306 22 10
0306 22 91
0306 22 99
0306 23 10
0306 23 90
0306 24 10
0306 24 30
0306 24 90
0306 29 10
0306 29 90
0307 10 90 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch
0307 21 00
0307 29 10
0307 29 90
0307 31 10
0307 31 90
0307 39 10
0307 39 90
0307 41 10
0307 41 91
0307 41 99
0307 49 01
0307 49 11
0307 49 18
0307 49 31
0307 49 33
0307 49 35
0307 49 38
0307 49 51
0307 49 59
0307 49 71
0307 49 91
0307 49 99
0307 51 00
0307 59 10
0307 59 90
0307 91 00
0307 99 11
0307 99 13
0307 99 15
0307 99 18
0307 99 90
1604 11 00 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
1604 13 90
1604 15 11
1604 15 19
1604 15 90
1604 19 10
1604 19 50
1604 19 91
1604 19 92
1604 19 93
1604 19 94
1604 19 95
1604 19 98
1604 20 05
1604 20 10
1604 20 30
1604 30 10
1604 30 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1533
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
1605 10 00 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
1605 20 10
1605 20 91
1605 20 99
1605 30 00
1605 40 00
1605 90 11
1605 90 19
1605 90 30
1605 90 90
Europäische Gemeinschaft – Fischereierzeugnisse
Liste 3
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0301 91 90 Fische, lebend
0302 11 90 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
0303 21 90 Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
0304 10 11 Fischfilets und anderes Fischfleisch
0304 20 11
0304 20 57
0304 20 59
0304 90 47
0304 90 49
1604 13 11 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht
Europäische Gemeinschaft – Fischereierzeugnisse
Liste 4
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0301 99 90 Fische, lebend
0302 21 90 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
0302 23 00
0302 29 10
0302 29 90
0302 31 90
0302 32 90
0302 33 90
0302 39 91
0302 39 99
0302 40 05
0302 40 98
0302 50 10
0302 50 90
0302 61 10
0302 61 30
0302 61 90
0302 61 98
0302 64 05
0302 64 98
0302 69 25
0302 69 35
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0302 69 55
0302 69 61
0302 69 75
0302 69 87
0302 69 91
0302 69 93
0302 69 94
0302 69 95
0303 31 90 Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
0303 32 00
0303 39 20
0303 39 30
0303 39 80
0303 41 90
0303 42 90
0303 43 90
0303 49 90
0303 50 05
0303 50 98
0303 60 11
0303 60 19
0303 60 90
0303 71 10
0303 71 30
0303 71 90
0303 71 98
0303 74 10
0303 74 20
0303 74 90
0303 77 00
0303 79 31
0303 79 41
0303 79 55
0303 79 65
0303 79 71
0303 79 75
0303 79 91
0303 79 95
0304 10 31 Fischfilets und anderes Fischfleisch
0304 10 33
0304 10 35
0304 10 38
0304 10 94
0304 10 96
0304 10 98
0304 20 45
0304 20 51
0304 20 53
0304 20 75
0304 20 79
0304 20 81
0304 20 85
0304 20 96
0304 90 05
0304 90 20
0304 90 27
0304 90 35
0304 90 38
0304 90 51
0304 90 55
0304 90 61
0304 90 65
0305 10 00 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert
0305 20 00
0305 30 11
0305 30 19
0305 30 30
0305 30 50
0305 30 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1535
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0305 41 00
0305 49 10
0305 49 20
0305 49 30
0305 49 45
0305 49 50
0305 49 80
0305 51 10
0305 51 90
0305 59 11
0305 59 19
0305 59 30
0305 59 60
0305 59 90
0305 61 00
0305 62 00
0305 69 10
0305 69 20
0306 13 30 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch
0306 19 30
0306 23 31
0306 23 39
0306 29 30
1604 12 10 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
1604 12 91
1604 12 99
1604 14 12
1604 14 14
1604 14 16
1604 14 18
1604 14 90
1604 19 31
1604 19 39
1604 20 70
Europäische Gemeinschaft – Fischereierzeugnisse
Liste 5
KN-Code 96 Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung
0302 69 65 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
0302 69 81
0303 78 10 Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
0303 78 90
0303 79 81
0304 20 83 Fischfilets und anderes Fischfleisch
1604 13 19 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
1604 16 00
1604 20 40
1604 20 50
1604 20 90
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Anhang VI
Republik Südafrika – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Liste 1
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
0205 00 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
0208 10 00 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren
0208 20 00
0208 90 00
0603 10 00 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken
0603 90 00
0604 91 00 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser
0701 10 00 Kartoffeln, frisch oder gekühlt
0701 90 00
0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt
0703 10 00 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder
0703 20 00 gekühlt
0708 10 00 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
0709 20 00 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
0709 90 00
0710 90 00 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0711 30 00 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind)
0712 90 10 Gemüse, getrocknet, auch in Stücken oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch
0712 90 20 nicht weiter zubereitet
0712 90 30
0714 10 10 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen
0714 20 10
0714 90 10
0801 11 90 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
0801 19 90
0803 00 00 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
0804 40 00 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder
0804 50 00 getrocknet
0805 10 00 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0805 20 00
0805 30 00
0805 40 00
0805 90 00
0806 10 00 Weintrauben, frisch oder getrocknet
0807 11 00 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch
0807 19 00
0807 20 00
0808 10 00 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0808 20 00
0809 10 00 Aprikosen/Marillen, Kirsche, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen,
0809 20 00 frisch
0809 30 00
0809 40 00
0810 10 00 Andere Früchte, frisch
0810 50 00
0810 90 10
0810 90 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1537
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
0812 10 00 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,
0812 90 15 Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind)
0812 90 90
0813 30 00 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten
0813 40 10 Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels
0813 40 90
0813 49 99
0813 50 00
0901 21 00 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem
0901 22 00 Kaffeegehalt
0901 90 90
1007 00 00 Körner-Sorghum
1008 90 00 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide
1102 10 00 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
1102 90 10
1102 90 20
1102 90 30
1103 12 10 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide
1103 12 20
1103 29 20
1104 12 10 Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig, geschnitten oder
1104 12 20 geschrotet)
1104 22 10
1104 22 20
1104 29 90
1106 10 00 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713
1107 10 30 Malz, auch geröstet
1107 10 40
1107 10 90
1107 20 30
1107 20 40
1201 00 00 Sojabohnen, auch geschrotet
1206 00 00 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet
1208 10 00 Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl
1208 90 00
1211 90 20 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte
1211 90 30
1212 20 10 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt oder gefroren
1402 20 90 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1509 90 10 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1509 90 90
1510 00 10 Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert
1510 00 90
1511 10 00 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1514 10 00 Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert
1515 11 00 Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen
1515 19 10
1515 19 90
1515 30 10
1515 40 10
1515 40 90
1515 50 10
1515 50 90
1515 60 00
1515 90 10
1516 10 10 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert
1517 90 10 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen
1517 90 90
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
1601 00 10 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut
1806 90 70 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
1902 20 10 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen)
1902 20 20
1904 20 10 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
1904 90 10
2001 20 00 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2004 90 10 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2004 90 20
2005 90 20 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2005 90 30
2006 00 20 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht
2008 11 00 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 99 30
2101 30 10 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate
2103 10 00 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;
2103 20 00 Senfmehl
2103 30 10
2103 30 20
2103 90 90
2104 10 90 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittel-
zubereitungen
2106 90 35 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2201 10 00 Wasser, einschließlich natürlichem oder künstlichem Mineralwasser und kohlensäurehaltigem Wasser
2202 10 10 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltigem Wasser, mit Zusatz von Zucker
2202 10 90
2202 90 20
2202 90 90
2203 00 10 Bier aus Malz
2203 00 90
2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von
Pellets
2305 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form
von Pellets
2306 10 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette und Öle, auch gemahlen
2306 20 00 oder in Form von Pellets
2306 30 00
2306 40 00
2306 50 00
2306 60 00
2306 90 00
2403 91 00 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe
3502 11 00 Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen)
3502 19 90
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1539
Republik Südafrika – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Liste 2
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
0207 41 99 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt
oder gefroren
0707 00 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0709 60 00 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
0713 10 20 Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert
0713 31 00
0713 33 00
0713 39 00
0713 50 00
0713 90 10
0713 90 20
0804 30 00 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder
getrocknet
0811 90 15 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
1108 11 90 Stärke; Inulin
1108 13 90
1108 14 90
1108 19 90
1204 00 00 Leinsamen, auch geschrotet
1207 10 00 Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet
1207 20 00
1207 30 00
1207 40 00
1207 50 00
1207 60 00
1207 91 00
1207 92 00
1207 99 00
1211 10 00 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte
1211 20 00
1211 90 80
1302 11 00 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
1302 12 00
1302 19 10
1302 32 20
1302 39 20
1505 90 00 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin
1507 90 90 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1511 90 20 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1511 90 90
1512 11 00 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl, sowie deren Fraktionen, auch raffiniert
1512 29 20
1512 29 90
1515 29 90 Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert
1516 10 90 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert
1516 20 90
1518 00 30 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert
1519 11 00
1519 19 10
1519 19 20
1519 20 00
1521 10 90 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat
1521 90 00
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
1702 11 00 Andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose
1702 19 00
1702 20 10
1702 20 30
1702 30 00
1702 40 00
1702 50 00
1702 60 10
1702 60 20
1702 90 10
1702 90 20
1702 90 25
1702 90 30
1702 90 50
1702 90 90
1703 10 00 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
1703 90 00
1901 90 10 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt
1905 90 10 Backwaren, auch kakaohaltig
1905 90 20
1905 90 30
1905 90 90
2001 10 00 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2007 10 00 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt
2007 91 00
2007 99 10
2007 99 20
2007 99 90
2008 20 00 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 30 10
2008 30 90
2008 40 00
2008 50 00
2008 60 00
2008 70 00
2008 80 00
2008 92 10
2008 92 90
2008 99 10
2008 99 20
2008 99 90
2009 11 00 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren
2009 19 00
2009 20 00
2009 30 00
2009 40 00
2009 50 00
2009 70 00
2009 80 20
2009 90 10
2009 90 20
2101 12 10 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate
2102 10 00 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend
2102 20 00
2106 10 10 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2106 90 50
2106 90 70
2306 70 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen
oder in Form von Pellets
2905 43 00 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
3503 00 30 Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1541
Republik Südafrika – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Liste 3
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
0207 12 00 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt
0207 21 00 oder gefroren
0207 41 15
0207 41 90
0403 90 00 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch
0404 10 00 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0408 11 00 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht
0408 19 00
0408 91 00
0408 99 00
0409 00 00 Natürlicher Honig
0604 10 00 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser
0604 99 00
0709 51 00 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
0710 10 00 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0710 21 00
0710 22 00
0710 29 00
0710 30 00
0710 40 00
0710 80 90
0711 10 00 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
0711 20 00 oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind)
0711 40 00
0711 90 10
0711 90 90
0712 20 00 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch
0712 30 00 nicht weiter zubereitet
0712 90 90
0713 10 25 Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert
0713 32 00
0811 10 00 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0811 20 00
0811 90 90
0812 20 00 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,
Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind)
0813 10 00 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten
Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels
0901 90 10 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem
Kaffeegehalt
0902 30 00 Tee, auch aromatisiert
0902 40 00
0904 20 30 Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen
oder sonst zerkleinert
0910 10 10 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
0910 10 20
1008 20 00 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide
1008 30 00
1102 30 00 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
1102 90 90
1103 14 00 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide
1103 19 00
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
1104 19 90 Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen,
1104 29 20 geschnitten oder geschrotet)
1104 30 00
1105 10 00 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln
1105 20 10
1105 20 90
1106 30 00 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713
1107 20 90 Malz, auch geröstet
1108 12 90 Stärke, Inulin
1108 20 00
1109 00 00 Kleber von Weizen, auch getrocknet
1205 00 00 Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet
1211 90 90 Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte
1212 10 00 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt oder gefroren
1212 30 00
1212 99 90
1302 19 90 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
1503 00 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders
verarbeitet
1506 00 90 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1507 90 20 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1509 10 00 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1512 19 20 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl, sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht
1512 19 90 chemisch modifiziert
1514 90 20 Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch
1514 90 90 modifiziert
1515 29 20 Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,
1515 90 90 jedoch nicht chemisch modifiziert
1516 20 20 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert
1516 20 30
1516 20 40
1516 20 60
1517 10 00 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen
1517 90 20
1517 90 30
1517 90 40
1518 00 10 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert
1518 00 50
1518 00 60
1518 00 70
1518 00 90
1519 13 00
1522 00 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
1602 20 10 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
1602 32 10
1602 32 90
1602 39 10
1602 39 90
1603 00 10 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
1603 00 20
1603 00 90
1806 10 00 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
1806 20 10
1806 20 90
1806 31 00
1806 32 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1543
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
1806 90 40
1806 90 50
1806 90 60
1901 10 00 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt
1901 20 90
1902 11 00 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen)
1902 19 00
1902 20 90
1902 30 00
1902 40 10
1902 40 90
1904 10 00 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
1904 20 90
1904 90 90
1905 10 00 Backwaren, auch kakaohaltig
1905 20 00
1905 30 00
1905 40 00
2001 90 10 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2001 90 90
2002 10 10 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2002 10 90
2002 90 00
2003 10 10 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2003 10 90
2004 10 00 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2004 90 30
2004 90 90
2005 10 00 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2005 20 00
2005 40 10
2005 40 90
2005 51 00
2005 59 00
2005 60 00
2005 70 00
2005 80 00
2005 90 10
2005 90 90
2006 00 30 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht
2006 00 90
2008 91 00 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2009 60 00 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren
2009 80 10
2101 11 10 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate
2101 11 90
2101 12 90
2101 30 90
2102 30 00 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend
2103 90 10 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;
Senfmehl
2104 10 10 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homo-
2104 10 20 genisierte Lebensmittelzubereitungen
2106 10 90 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2106 90 65
2106 90 90
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereichertem Wein; Traubenmost, ausgenommen
solchem der Position 2009
2204 10 10 *) insgesamt Schaumwein 0,26 Mio. l; jZf 5%
2204 10 90 *) insgesamt Schaumwein 0,26 Mio. l; jZf 5%
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
2204 21 10 *) insgesamt Wein 1 Mio. l; jZf 5%
2204 21 20 *) insgesamt Wein 1 Mio. l; jZf 5%
2204 21 90 *) insgesamt Wein 1 Mio. l; jZf 5%
2204 29 10
2204 29 20
2204 29 90
2204 30 00
2205 10 00 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
2205 90 00
2206 00 10 Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke
2206 00 20
2206 00 30
2206 00 40
2206 00 50
2206 00 60
2206 00 70
2206 00 90
2207 10 00 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, unvergällt
2207 20 00
2208 10 90 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol, unvergällt
2208 20 00
2208 30 00
2208 40 00
2208 50 00
2208 60 00
2208 70 10
2208 70 90
2208 90 10
2208 90 90
2209 00 00 Speiseessig
2307 00 00 Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh
2309 10 00 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art
2309 90 90
2401 10 00 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
2401 20 00
2401 30 00
2402 10 00 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
2402 20 00
2402 90 00
2403 10 10 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe
2403 10 20
2403 10 30
2403 99 10
2403 99 90
2905 44 10 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2905 44 20
3301 90 10 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkreter“ oder „absoluter“ Öle; Resinoide
3301 90 20
3301 90 30
3301 90 60
3301 90 70
3502 19 10 Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen)
3503 00 10 Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern)
5101 30 20 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt
5102 10 90 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt
5102 20 90
5201 00 20 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
5201 00 90
5203 00 00 Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1545
Republik Südafrika – Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Liste 4
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
0201 10 00 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
0201 20 00
0201 30 00
0202 10 00 Fleisch von Rindern, gefroren
0202 20 00
0202 30 00
0203 11 00 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
0203 12 00
0203 19 90
0203 21 00
0203 22 00
0203 29 90
0204 10 00 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch oder gekühlt oder gefroren
0204 21 00
0204 22 00
0204 23 00
0204 30 00
0204 41 00
0204 42 00
0204 43 00
0204 50 00
0206 10 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maul-
0206 10 90 tieren oder Mauleseln
0206 19 99
0206 21 00
0206 22 00
0206 29 00
0206 30 00
0206 41 00
0206 49 00
0206 80 00
0206 90 00
0209 00 00 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelmett, weder ausgeschmolzen noch anders
ausgezogen, frisch
0210 11 00 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert;
0210 12 00 genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
0210 19 00
0210 20 00
0210 90 00
0402 10 00 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0402 21 00
0402 29 00
0402 91 00
0402 99 00
0404 90 00 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0405 00 00 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette
0405 10 00
0405 20 10
0405 20 90
0405 90 00
Käse und Quark/Topfen
0406 10 10 *) insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
0406 10 20 *) insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
0406 20 10 *) insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
0406 20 90 *) insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
0406 30 00 *) insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
0406 40 10 *) insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
0406 40 90 *) insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
0406 90 10 *) insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
0406 90 25 *) insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
0406 90 35 *) insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
0406 90 90 *) insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%
1001 90 00 Weizen und Mengkorn
1003 00 00 Gerste
1005 10 00 Mais
1005 90 00
1101 00 10 Mehl von Weizen oder Mengkorn
1101 00 20
1102 20 00 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
1103 11 00 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide
1103 13 00
1103 21 00
1104 11 00 Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen,
1104 19 10 geschnitten oder geschrotet)
1104 21 00
1104 23 00
1104 29 10
1107 10 10 Malz, auch geröstet
1107 20 10
1108 11 10 Stärke; Inulin
1601 00 90 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut
1602 10 00 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
1602 20 90
1602 41 00
1602 42 00
1602 49 90
1602 50 30
1602 50 40
1602 50 90
1602 90 10
1602 90 20
1602 90 90
1701 11 00 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
1701 12 00
1701 91 00
1701 99 00
1704 10 00 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)
1704 90 00
1806 90 20 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
1806 90 30
1901 20 10 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt
1901 20 20
1901 90 20
1901 90 90
2105 00 10 Speiseeis, auch kakaohaltig
2105 00 20
2105 00 90
2302 30 00 Kleie und andere Rückstände
5301 10 00 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garn-
5301 21 00 abfällen und Reißspinnstoffs)
5301 29 00
5301 30 00
5302 10 00 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf
5302 90 00
*) Auf die betreffenden Basismengen wird jedes Jahr der jährliche Zuwachsfaktor (jZf) angewandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1547
Anhang VII
Republik Südafrika – Fischereierzeugnisse
Liste 1
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
0302 11 00 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
0302 12 00
0302 19 00
0302 21 00
0302 22 00
0302 23 00
0302 29 00
0302 31 00
0302 32 00
0302 33 00
0302 39 00
0302 40 00
0302 50 00
0302 61 00
0302 62 00
0302 63 00
0302 64 00
0302 65 00
0302 66 00
0302 69 10
0302 69 20
0302 69 30
0302 69 40
0302 69 50
0302 69 60
0302 69 70
0302 69 90
0302 70 00
0303 10 00 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
0303 21 00
0303 22 00
0303 29 00
0303 31 00
0303 32 00
0303 33 00
0303 39 00
0303 41 00
0303 42 00
0303 43 00
0303 49 00
0303 50 00
0303 60 00
0303 71 00
0303 72 00
0303 73 00
0303 74 00
0303 75 00
0303 76 00
0303 77 00
0303 78 00
0303 79 10
0303 79 20
0303 79 30
0303 79 40
0303 79 50
0303 79 90
0303 80 00
0304 10 10 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
0304 10 20
0304 10 90
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
0304 20 10
0304 20 20
0304 20 90
0304 90 10
0304 90 20
0304 90 90
0305 10 00 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert
0305 20 00
0305 30 10
0305 30 90
0305 41 00
0305 42 00
0305 49 10
0305 49 90
0305 51 00
0305 59 10
0305 59 90
0305 61 00
0305 62 00
0305 63 00
0305 69 00
0306 11 00 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
0306 12 00
0306 13 00
0306 14 00
0306 19 10
0306 19 90
0306 21 00
0306 22 00
0306 23 00
0306 24 00
0306 29 10
0306 29 20
0306 29 90
0307 10 10 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
0307 10 90
0307 21 00
0307 29 00
0307 31 00
0307 39 00
0307 41 00
0307 49 00
0307 51 00
0307 59 00
0307 60 00
0307 91 00
0307 99 10
0307 99 20
0307 99 90
0399 99 99
1504 10 10 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert
1504 10 90
1504 20 10
1504 20 90
1504 30 10
1504 30 90
1604 11 00 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
1604 12 10
1604 12 90
1604 13 05
1604 13 10
1604 13 15
1604 13 20
1604 13 80
1604 13 90
1604 14 10
1604 14 90
1604 15 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1549
HS-Code 96 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen
1604 15 20
1604 15 90
1604 16 00
1604 19 10
1604 19 20
1604 19 90
1604 20 10
1604 20 30
1604 20 40
1604 20 80
1604 20 90
1604 30 10
1604 30 20
1605 10 80 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
1605 10 90
1605 20 80
1605 20 90
1605 30 90
1605 40 80
1605 40 90
1605 90 20
1605 90 30
1605 90 40
1605 90 90
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Anhang VIII
Wettbewerb
Die Europäische Gemeinschaft beurteilt Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Arti-
kel 35 des Abkommens stehen, nach den Kriterien, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten
Rechts ergeben.
Südafrika beurteilt Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 35 des Abkommens
stehen, nach den Kriterien, die sich aus dem Wettbewerbsrecht Südafrikas ergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1551
Anhang IX
Staatliche Beihilfen
Unbeschadet der sich aus ihren Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen
ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der von ihnen getroffenen
Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 41 des Abkommens wird Folgendes anerkannt:
a) Die Bestimmungen des Titels III Abschnitt E des Abkommens sollten die öffentlichen
Unternehmen übertragene Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem öffent-
lichen Interesse weder rechtlich noch tatsächlich behindern.
b) Staatliche Beihilfen, die beispielsweise im Rahmen von Programmen oder Aktionen in
Verfolgung staatlicher Ziele wie unter anderem Regionalentwicklung, Umstrukturierung
und Entwicklung der Industrie, Förderung von Kleinstunternehmen und von kleinen
und mittleren Unternehmen, Förderung früher benachteiligter Personen oder affir-
mative Aktionsprogramme gewährt werden, sind in der Regel mit dem ordnungs-
gemäßen Funktionieren dieses Abkommens vereinbar.
c) Staatliche Beihilfen, die in Verfolgung nachstehender Ziele der Staatspolitik gewährt
werden, sind in der Regel ebenfalls mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses
Abkommens vereinbar:
– Beschäftigung,
– Umweltschutz,
– Stützung und Umstrukturierung in Schwierigkeiten geratener Unternehmen,
– Forschung und Entwicklung,
– Unterstützung von Unternehmen in benachteiligten städtischen Gebieten und
– Ausbildung.
d) Die staatlichen Beihilfen sind nicht von der Anwendung des GATT 1994 ausgenom-
men, sofern nicht geeignete Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 41 des
Abkommens getroffen werden.
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Anhang X
Briefwechsel
über das Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Südafrika
über Wein und Spirituosen
A. Schreiben der Gemeinschaft
Herr …!
Ich beziehe mich auf das heute unterzeichnete Abkommen über Handel, Entwicklung und
Zusammenarbeit und bestätige Ihnen unsere Zustimmung zu den Elementen einer Ver-
pflichtung der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika hinsichtlich Port-
wein und Sherry, die diesem Schreiben beigefügt sind.
Die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika hinsicht-
lich Portwein und Sherry werden im Einzelnen in einem Abkommen über Wein und Spiri-
tuosen weiter ausgearbeitet, das so bald wie möglich, spätestens aber im September
1999 geschlossen wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Südafrikas zum Inhalt dieses
Schreibens und seiner Anlage bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Europäische Gemeinschaft
Anlage
(1) Südafrika bestätigt erneut, dass bei seinen Ausfuhren in die Europäische Gemein-
schaft weder jetzt noch künftig die Bezeichnungen „Portwein“ und „Sherry“ verwendet
werden.
(2) Südafrika wird die Verwendung der Bezeichnungen „Portwein“ und „Sherry“ inner-
halb von fünf Jahren auf allen Exportmärkten schrittweise abbauen; dies gilt nicht für die
nicht zur Zollunion Südliches Afrika (SACU) gehörenden Staaten der Entwicklungsgemein-
schaft Südliches Afrika (SADC), für die diese Frist 8 Jahre beträgt.
(3) Der südafrikanische Binnenmarkt im Sinne des Abkommens über Wein und Spiri-
tuosen umfasst die SACU (Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia und Swasiland).
(4) Während einer Übergangszeit von 12 Jahren können südafrikanische Erzeugnisse
auf dem südafrikanischen Binnenmarkt unter den Bezeichnungen „Portwein“ und „Sherry“
in den Verkehr gebracht werden. Danach werden die auf dem südafrikanischen Binnen-
markt zu verwendenden neuen Bezeichnungen für diese Erzeugnisse von Südafrika und
der Europäischen Gemeinschaft gemeinsam vereinbart.
(5) Ab Inkrafttreten des Abkommens eröffnet die Europäische Gemeinschaft ein zoll-
freies Kontingent für Wein, das dem derzeitigen Volumen der Ausfuhren Südafrikas in die
Europäische Gemeinschaft von 32 Mio. Litern entspricht; eine künftige Erweiterung dieses
Kontingents ist möglich.
(6) Als zusätzlichen Beitrag zur Erreichung der wichtigsten Ziele des von der Europäi-
schen Gemeinschaft zu finanzierenden Entwicklungsprogramms für Südafrika stellt die
Europäische Gemeinschaft eine Hilfe in Höhe von 15 Mio. EUR für die Umstrukturierung
des Wein- und Spirituosensektors Südafrikas sowie für die Vermarktung und den Vertrieb
südafrikanischer Weine und Spirituosen bereit. Diese Hilfe wird ab Inkrafttreten des
Abkommens über Wein und Spirituosen geleistet.
(7) Ein Abkommen zwischen Südafrika und der Europäischen Gemeinschaft über Wein
und Spirituosen wird so bald wie möglich, spätestens aber im September 1999 geschlos-
sen, um zu gewährleisten, dass es vor oder im Januar 2000 in Kraft treten kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1553
B. Schreiben Südafrikas
Herr …!
Ich bestätige den Eingang Ihres heutigen Schreibens, das wie folgt lautet:
„Ich beziehe mich auf das heute unterzeichnete Abkommen über Handel, Entwicklung und
Zusammenarbeit und bestätige Ihnen unsere Zustimmung zu den Elementen einer Ver-
pflichtung der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika hinsichtlich Port-
wein und Sherry, die diesem Schreiben beigefügt sind.
Die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika hinsicht-
lich Portwein und Sherry werden im Einzelnen in einem Abkommen über Wein und Spiri-
tuosen weiter ausgearbeitet, das so bald wie möglich, spätestens aber im September
1999 geschlossen wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Südafrikas zum Inhalt dieses
Schreibens und seiner Anlage bestätigen würden.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens und seiner
Anlage bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung Südafrikas
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Protokoll 1
über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Inhaltsübersicht
Titel I Allgemeines Artikel 22 Vorlage der Ursprungsnachweise
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Artikel 23 Einfuhr in Teilsendungen
Artikel 24 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Titel II Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ Artikel 25 Lieferantenerklärung
oder „Ursprungserzeugnisse“
Artikel 26 Belege
Artikel 2 Allgemeines
Artikel 27 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen, Lieferantenerklä-
Artikel 3 Ursprungskumulierung rungen und Belegen
Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 28 Abweichungen und Formfehler
Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 29 In Euro ausgedrückte Beträge
Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Artikel 7 Maßgebende Einheit Titel V Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 30 Amtshilfe
Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Artikel 31 Prüfung der Ursprungsnachweise
Artikel 9 Warenzusammenstellungen
Artikel 32 Streitbeilegung
Artikel 10 Neutrale Elemente
Artikel 33 Sanktionen
Titel III Territoriale Auflagen Artikel 34 Freizonen
Artikel 11 Territorialitätsprinzip
Titel VI Ceuta und Melilla
Artikel 12 Unmittelbare Beförderung
Artikel 35 Durchführung des Protokolls
Artikel 13 Ausstellungen
Artikel 36 Besondere Voraussetzungen
Titel IV Nachweis der Ursprungseigenschaft
Titel VII Schlussbestimmungen
Artikel 14 Allgemeines
Artikel 37 Änderungen des Protokolls
Artikel 15 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheini-
gungen EUR.1 Artikel 38 Durchführung des Protokolls
Artikel 16 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen Artikel 39 Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zolllager
EUR.1
Artikel 17 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung Anhänge
EUR.1 Anhang I: Einleitende Bemerkungen
Artikel 18 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne
der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der
Artikel 19 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Rechnung Anhang III: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 20 Ermächtigter Ausführer Anhang IV: Erklärung auf der Rechnung
Artikel 21 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Anhang V: Lieferantenerklärung
–––––––––––––––
Titel I b) „Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder
Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet
Allgemeines werden;
c) „Erzeugnis“ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur spä-
Artikel 1 teren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang
Begriffsbestimmungen bestimmt ist;
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck d) „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
a) „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich e) „Zollwert“ den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur
Zusammenbau oder besondere Vorgänge; Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1555
Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls
Zollwert) festgelegt wird; vollständig in Südafrika gewonnen oder hergestellt worden
sind;
f) „Ab-Werk-Preis“ den Preis der Ware ab Werk, der dem Her-
steller in der Gemeinschaft oder in Südafrika gezahlt wird, in b) Erzeugnisse, die in Südafrika unter Verwendung von Vor-
dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durch- materialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig
geführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller ver- gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
wendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländi- diese Vormaterialien in Südafrika im Sinne des Artikels 5 in
schen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
g) „Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vor- Artikel 3
materialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Ursprungskumulierung
Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festge-
stellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Bilaterale Kumulierung
Gemeinschaft oder in Südafrika für die Vormaterialien gezahlt
wird; (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemein-
schaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika,
h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wor-
Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g, der sinn- den sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichen-
gemäß anzuwenden ist; dem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durch-
i) „Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts geführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im
aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den in Arti- Sinne des Artikels 6 hinausgehen.
kel 3 genannten Ländern, oder wenn dieser Zollwert nicht (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind,
bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft,
feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in Süd- wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wor-
afrika gezahlt wird; den sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichen-
j) „Kapitel“ und „Position“ die Kapitel und Positionen (vierstelli- dem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durch-
ge Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur geführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im
Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll Sinne des Artikels 6 hinausgehen.
als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet);
k) „einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormate- Kumulierung mit den AKP-Staaten
rialien in eine bestimmte Position; (3) Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 gelten Vormaterialien mit
l) „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ursprung in den AKP-Staaten als Vormaterialien mit Ursprung
Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen in der Gemeinschaft oder in Südafrika, wenn sie dort zur Her-
Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit stellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche
einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder
versandt werden; verarbeitet worden zu sein.
m) „Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere; (4) Jede innerhalb der SACU vorgenommene Be- oder Verar-
beitung gilt als in Südafrika durchgeführt, wenn dort eine weitere
n) „AKP-Staaten“ die Staaten in Afrika, im karibischen Raum
Be- oder Verarbeitung erfolgt.
und im Pazifischen Ozean, die Vertragsparteien des am
15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP- (5) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 3
EG-Abkommens in seiner durch das am 4. November 1995 in erworben haben, gelten nur dann weiterhin als Ursprungserzeug-
Mauritius unterzeichnete Abkommen geänderten Fassung nisse der Gemeinschaft oder Südafrikas, wenn der dort erzielte
sind; Wertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse
der AKP-Staaten übersteigt. Anderenfalls gelten die betreffenden
o) „SACU“ die Zollunion Südliches Afrika.
Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse desjenigen AKP-Staats,
auf den der höchste Wert der verwendeten Vormaterialien ent-
fällt. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung
Titel II in den AKP-Staaten, die in der Gemeinschaft oder in Südafrika
in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unbe-
Bestimmung des Begriffs rücksichtigt.
„Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ (6) Die Kumulierung gemäß Absatz 3 ist nur unter der Voraus-
setzung zulässig, dass die verwendeten AKP-Vormaterialien die
Ursprungseigenschaft aufgrund der Ursprungsregeln des Vierten
Artikel 2 AKP-EG-Abkommens erworben haben. Die Gemeinschaft und
Südafrika teilen einander über die Europäische Kommission die
Allgemeines
Einzelheiten der Abkommen mit den AKP-Staaten und der jewei-
(1) Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse ligen Ursprungsregeln mit.
der Gemeinschaft
(7) Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 6 erfüllt sind
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls und ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Vorschriften verein-
vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt bart wurde, kommt jede Vertragspartei ihren eigenen Notifizie-
worden sind; rungs- und Informationspflichten nach.
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von
Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll- Artikel 4
ständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus-
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
gesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im
Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder ver- (1) Als in der Gemeinschaft oder in Südafrika vollständig
arbeitet worden sind. gewonnen oder hergestellt gelten
(2) Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene
Südafrikas mineralische Erzeugnisse;
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; materialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden
müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis,
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene
das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungs-
lebende Tiere;
eigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur
Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
Gemeinschaft oder Südafrikas außerhalb der eigenen Küs-
tenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; (2) Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten
Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwen-
g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemein- det werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch
schaft oder Südafrikas ausschließlich aus den unter Buch- verwendet werden, wenn
stabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
a) ihr Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises des hergestell-
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh- ten Erzeugnisses nicht überschreitet; dies gilt nicht für
stoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Erzeugnisse der Kapitel 3 und 24 sowie die HS-Positionen
Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet 1604, 1605, 2207 und 2208, bei denen der Gesamtwert der
werden können; Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 v.H. des Ab-
i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht über-
Abfälle; schreiten darf;
j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundert-
des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern sätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien
die Gemeinschaft oder Südafrika zum Zwecke der Nutz- ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses
barmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Absatzes nicht überschritten werden.
Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des
k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buch- Harmonisierten Systems.
staben a bis j hergestellte Waren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.
(2) Die Begriffe „Schiffe der Gemeinschaft oder Südafrikas“
und „Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder Südafrikas“ in Ab-
satz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Artikel 6
Fabrikschiffe,
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Südafrika
(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht
ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind, als
b) die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
Südafrikas führen;
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal-
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas oder ten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz-
einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser lake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von
Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsit- anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche
zende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Behandlungen);
Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaa-
ten der Gemeinschaft oder Südafrikas sind und – im Fall von b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-
Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränk- tieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-
ter Haftung – außerdem das Geschäftskapital mindestens zur ten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-
Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten ge- menstellen von Packstücken;
hört;
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,
d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitglied- Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle
staaten der Gemeinschaft oder Südafrikas besteht; und anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehöri- d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleich-
gen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas artigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder
besteht. auf ihren Umschließungen;
Bei Inkrafttreten von Zollzugeständnissen für Fischereierzeug-
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten,
nisse erhält Absatz 2 Buchstaben d und e folgende Fassung:
wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den
„d) deren Besatzung einschließlich der Schiffsführung zu min- in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entspre-
destens 50 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten chen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder
der Gemeinschaft oder Südafrikas besteht.“ Südafrikas zu gelten;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem
Artikel 5 vollständigen Artikel;
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-
staben a bis f genannten Behandlungen;
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die
nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in h) Schlachten von Tieren.
ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingun-
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom-
gen der Liste des Anhangs II zu diesem Protokoll erfüllt sind.
menen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Süd-
fallende Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die afrika an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbei-
an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vor- tungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1557
Artikel 7 a) die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführ-
ten Waren sind und
Maßgebende Einheit
b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls
Drittland oder während des Transports keine Behandlung
ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten
erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands
Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
erforderliche Maß hinausgeht.
Daraus ergibt sich, dass
a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die Artikel 12
nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position Unmittelbare Beförderung
eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenz-
b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe behandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls
Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Ge-
jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. meinschaft und Südafrika oder durch die Gebiete der anderen in
(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vor- Artikel 3 genannten Länder befördert werden. Jedoch können
schrift 5 des Harmonisierten Systems wie das darin enthaltene Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere
Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Um-
Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. ladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten,
sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden
des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur
Artikel 8
ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi- Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere
nen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Südafrikas beför-
zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der dert werden.
Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraus-
gesondert in Rechnung gestellt werden.
setzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des
Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
Artikel 9
a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung
Warenzusammenstellungen vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor- b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte
schrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungs- Bescheinigung mit folgenden Angaben:
erzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen i) genaue Warenbeschreibung,
mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungs- ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder
eigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten
sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und
15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht
iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der
überschreitet.
Waren im Durchfuhrland oder,
Artikel 10 c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sons-
Neutrale Elemente tigen beweiskräftigen Unterlagen.
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis Artikel 13
ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner
Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu Ausstellungen
werden: (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein
a) Energie und Brennstoffe, anderes Drittland als die in Artikel 3 genannten Länder versandt
und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder
b) Anlagen und Ausrüstung, nach Südafrika verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die
c) Maschinen und Werkzeuge, Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden
glaubhaft dargelegt wird, dass
d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung
des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder
aus Südafrika in das Ausstellungsland versandt und dort aus-
gestellt hat;
Titel III b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der
Gemeinschaft oder in Südafrika verkauft oder überlassen hat;
Territoriale Auflagen
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstel-
lung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt
Artikel 11
worden waren, versandt worden sind und
Territorialitätsprinzip
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstel-
(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 müssen die in Titel II genannten lung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor-
Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne führung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Südafrika erfüllt wer-
(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis
den.
auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Ein-
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Süd- fuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen.
afrika in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder einge- Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzuge-
führt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die
ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse aus-
glaubhaft dargelegt, dass gestellt worden sind.
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie
und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln
öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des
zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veran- Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete
staltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Kontrollen durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenver-
Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass
die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausge-
füllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren-
bezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines miss-
Titel IV
bräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
Nachweis der Ursprungseigenschaft (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das
Ausstellungsdatum anzugeben.
Artikel 14 (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
Allgemeine Anforderungen behörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des
Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der sichergestellt ist.
Einfuhr nach Südafrika und Ursprungserzeugnisse Südafrikas
erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen Artikel 16
des Abkommens, sofern
Nachträglich ausgestellte
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
in Anhang III vorgelegt wird oder
(1) Ungeachtet des Artikels 15 Absatz 7 kann die Waren-
b) in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer verkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr
eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Han-
delspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Ver-
genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit sehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht
möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“ ausgestellt worden ist oder
genannt). b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der
im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 24 genannten Fällen Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der oben (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag
genannten Nachweise vorgelegt werden muss. Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe
Artikel 15 für den Antrag anzugeben.
Verfahren für die Ausstellung (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung
von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,
ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll- den Unterlagen übereinstimmen.
behörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der
vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DÉLIVRÉ A POSTERIORI“,
diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung „RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“,
EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die „ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“,
Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlan- „EK∆OΘEN EK ΤΩΝ ΥΣΤEΡΩΝ“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“,
des in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkom- „EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“,
men abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so „UTFÄRDAT I EFTERHAND“.
muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeich- (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-
nung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwi- kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.
schenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt,
so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waage-
Artikel 17
rechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes
durchzustreichen. Ausstellung eines Duplikats der
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrs- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
bescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zoll- (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-
behörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbeschei- kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-
nigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat
Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betref- beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Aus-
fenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Vorausset- fuhrpapiere ausgefertigt wird.
zungen dieses Protokolls vorzulegen.
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu
(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den versehen:
Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Süd-
„DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“,
afrikas ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als
„DUPLICATE“, „AΝΤIΓΡAΦO“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“,
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Südafrikas oder eines
„KAKSOISKAPPALE“.
der anderen in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden
können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-
erfüllt sind. kungen“ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
eingetragen.
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wir-
Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der kung von diesem Tag.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1559
Artikel 18 (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine
Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung
Ausstellung von Waren-
anzugeben ist.
verkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage
vorher ausgestellter Ursprungsnachweise (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Be-
willigung durch den ermächtigten Ausführer.
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in
Südafrika der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit wider-
der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Ver- rufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in
sand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2
Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Südafrika durch eine oder genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilli-
mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. gung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der
Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeug- Artikel 21
nisse befinden.
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Artikel 19 (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem
Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb
Voraussetzungen für die Ausfertigung dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
einer Erklärung auf der Rechnung
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhr-
(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung landes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vor-
auf der Rechnung kann ausgefertigt werden gelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung
a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20; angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhn-
licher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehre-
ren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-
Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. fuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die
Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden,
wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse
Artikel 22
der Gemeinschaft, Südafrikas oder eines der anderen in Artikel 3
genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Vorlage der Ursprungsnachweise
Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlan-
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus- des nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
fertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnach-
jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der weises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Ein-
Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der fuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzu- wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Vorausset-
legen. zungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder
mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder Artikel 23
einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Einfuhr in Teilsendungen
Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvor-
schriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-
auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie behörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen
mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der
Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des
(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer hand- Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a
schriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist
des Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unter- den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein ein-
zeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Aus- ziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
fuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für
jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so Artikel 24
identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei
der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefer- (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an
tigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen
zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vor- Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines
gelegt wird. förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse
angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art
handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die
Artikel 20
Anwendung dieses Abkommens erfüllt sind, wobei an der Rich-
Ermächtigter Ausführer tigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postver-
sand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Aus-
oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
führer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse
ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die
Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen
Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Emp-
von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die fänger oder Reisenden bestimmt sind, wenn aus der Beschaffen-
Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der heit und Menge der Erzeugnisse offensichtlich ist, dass ihre
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten. Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-
ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei- sendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von
nenden Voraussetzungen abhängig machen. Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Artikel 25 Artikel 27
Lieferantenerklärung Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen,
(1) Wird in Südafrika ein Ursprungsnachweis für Ursprungs- Lieferantenerklärungen und Belegen
erzeugnisse ausgestellt, zu deren Herstellung Waren aus der (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs-
SACU verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wor- bescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3
den sind, ohne den Präferenzursprung erlangt zu haben, so wird genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewah-
die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene ren.
Lieferantenerklärung berücksichtigt.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-
(2) Die Lieferantenerklärung gemäß Absatz 1 dient als Nach- fertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung
weis der in der SACU an den betreffenden Waren vorgenomme- sowie die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindes-
nen Be- oder Verarbeitungen für die Entscheidung darüber, ob tens drei Jahre lang aufzubewahren.
die Erzeugnisse, zu deren Herstellung diese Waren verwendet
(3) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung abgibt, hat
worden sind, als Ursprungserzeugnisse Südafrikas gelten kön-
Abschriften der Erklärung und der Rechnung, des Lieferscheins
nen und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt
oder sonstiger Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt
sind.
ist, sowie alle geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Richtig-
(3) Der Lieferant hat für jede Warensendung eine gesonderte keit der Angaben in dieser Erklärung mindestens drei Jahre lang
Lieferantenerklärung auf einem Blatt Papier nach der in Anlage V aufzubewahren.
vorgeschriebenen Form abzugeben, das der Rechnung, dem
(4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-
Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beizufügen ist,
kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15
in dem die betreffenden Waren so genau beschrieben sind, dass
Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang
ein Erkennen möglich ist. Die Lieferantenerklärung ist nach Maß-
aufzubewahren.
gabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie abgegeben
wird, zu erstellen und vom Lieferanten handschriftlich zu unter- (5) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorge-
zeichnen. legten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen
(4) Südafrika ersucht die zuständigen Behörden der SACU, die auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Lieferantenerklärungen stichprobenweise oder immer dann zu
prüfen, wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Echt- Artikel 28
heit oder Richtigkeit der gemachten Angaben haben.
Abweichungen und Formfehler
(5) Zur Gewährleistung der uneingeschränkten Anwendung
des Absatzes 4 trifft Südafrika mit den zuständigen Behörden der (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in
SACU die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen. den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen,
die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die
Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheini-
Artikel 26
gung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein
Belege dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass
Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 genann- dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
ten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs-
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung nachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen,
auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben
der Gemeinschaft, Südafrikas oder eines der anderen in Artikel 3 in dem Papier entstehen lassen.
genannten Länder angesehen werden können und die übrigen
Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich
unter anderem um folgende Unterlagen handeln: Artikel 29
a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten In Euro ausgedrückte Beträge
angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro
Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus-
internen Buchführung; fuhrland festgelegt und den Einfuhrländern durch die Europäi-
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung sche Kommission mitgeteilt.
der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in (2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das
der Gemeinschaft, in Südafrika oder in einem der anderen in Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie
Artikel 3 genannten Länder ausgestellt oder ausgefertigt wor- an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in
den sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechts- Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der
vorschriften verwendet werden; Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in
c) Belege über in der Gemeinschaft oder in Südafrika an den Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem
betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Ver- betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.
arbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge
Südafrika ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jewei-
nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwen- ligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober
det werden; 1999.
d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf
(4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in
der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft
den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in der
und Südafrikas werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Süd-
Gemeinschaft oder in Südafrika nach Maßgabe dieses Proto-
afrikas vom Rat für Zusammenarbeit überprüft. Bei dieser Über-
kolls oder in einem der anderen in Artikel 3 genannten Länder
prüfung sorgt der Rat für Zusammenarbeit dafür, dass sich die in
gemäß diesem Artikel ausgestellt oder ausgefertigt worden
den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern;
sind;
ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen
e) Lieferantenerklärungen als Nachweis für die in der SACU dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem
vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen der verwendeten Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge
Vormaterialien nach Maßgabe des Artikels 3. zu ändern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1561
Titel V entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind
dem Rat für Zusammenarbeit vorzulegen.
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
(2) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwi-
schen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes
Artikel 30
gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Landes.
Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Artikel 33
und Südafrikas übermitteln einander über die Europäische
Sanktionen
Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstel-
len bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein
EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfer-
der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen tigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu
und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. erlangen.
(2) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls Artikel 34
zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Südafrika ein-
ander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Freizonen
Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der (1) Die Gemeinschaft und Südafrika treffen alle erforderlichen
Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungs-
Nachweisen enthaltenen Angaben. nachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung
zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort aus-
Artikel 31 getauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten
üblichen Behandlungen unterzogen werden.
Prüfung der Ursprungsnachweise
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen in Fällen, in denen
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Südafrikas, die
stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone
Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unter-
der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der zogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus,
(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen
des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und dieses Protokolls entspricht.
die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf
der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zoll-
behörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter An- Titel VI
gabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Be-
gründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie Ceuta und Melilla
alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf
die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis Artikel 35
schließen lassen.
Durchführung des Protokolls
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes
durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vor- (1) Der in Artikel 2 verwendete Begriff „Gemeinschaft“ schließt
lage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprü- Ceuta und Melilla nicht ein.
fung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen (2) Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika erhalten bei der
für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über
Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand- den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
lung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so können Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse
sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Süd-
Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben. afrika gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen
fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemein-
Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. An- schaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
hand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, gewährt wird.
ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungs-
erzeugnisse der Gemeinschaft oder Südafrikas angesehen wer- (3) Zur Durchführung des Absatzes 2 betreffend Erzeugnisse
den können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll vorbehalt-
erfüllt sind. lich der besonderen Bestimmungen des Artikels 36 sinngemäß.
(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Mona-
Artikel 36
ten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prü-
fung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine Besondere Voraussetzungen
ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden
(1) Vorausgesetzt, dass sie gemäß Artikel 12 unmittelbar beför-
Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse ent-
dert worden sind, gelten
scheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden
die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
außergewöhnliche Umstände vorliegen. a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewon-
nen oder hergestellt worden sind;
Artikel 32
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung
Streitbeilegung von anderen als den unter Buchstabe a genannten
Erzeugnissen hergestellt worden sind, wenn
(1) Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des
Artikels 31, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung i) diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 5 in ausrei-
beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden chendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Titel VII
Ursprungserzeugnisse Südafrikas oder der Gemein-
schaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter- Schlussbestimmungen
zogen worden sind, die über die nicht ausreichenden
Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6
Absatz 1 hinausgehen; Artikel 37
2. als Ursprungserzeugnisse Südafrikas: Änderungen des Protokolls
a) Erzeugnisse, die vollständig in Südafrika gewonnen oder Der Rat für Zusammenarbeit kann beschließen, dieses Proto-
hergestellt worden sind; koll zu ändern.
b) Erzeugnisse, die in Südafrika unter Verwendung von
anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeug- Artikel 38
nissen hergestellt worden sind, wenn
Durchführung des Protokolls
i) diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 5 in ausrei-
chendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder Die Gemeinschaft und Südafrika treffen die zur Durchführung
dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls
Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der
Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun- Artikel 39
gen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-
reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zolllager
Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen. Waren, welche die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem
Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Südafrika
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver- unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zoll-
pflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die lager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begüns-
Vermerke „Südafrika“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei tigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des
Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt
Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheini- eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhr-
gung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen. landes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durch- Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vor-
führung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. gelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1563
Anhang I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Bemerkung 1 Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Her-
stellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne
In der Liste sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeug-
Ursprungseigenschaft gerechnet.
nisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit
diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder ver- 3.2 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erfor-
arbeitet im Sinne des Artikels 5 des Protokolls gelten können. derlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-
gehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die
Bemerkung 2
Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit-
2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-
hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial
Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-
in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmo- tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-
nisierten System für diese Position oder dieses Kapitel ver- dung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Ver-
wendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spal- arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von
ten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet
3.3 Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Posi-
dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der
tion“ verwendet werden können, können unbeschadet der
Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
Regel 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die herge-
2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen stellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die beson-
zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementspre- deren Beschränkungen beachtet werden, die die Regel
chend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck
allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich
Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach anderer Vormaterialien der Position …“, dass nur Vor-
dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels materialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit
oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus
zusammengefasst sind. Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
2.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, 3.4 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis
die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwen- aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,
den sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormateria-
Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in lien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle
Spalte 3 oder 4 bezieht. verwendet werden.
2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Beispiel:
Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4
Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht
angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in
vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass
Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4
aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls
keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3
verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide
anzuwenden.
verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als
Bemerkung 3 auch die anderen oder beide verwenden.
3.1 Die Bestimmungen des Artikels 5 des Protokolls für Erzeug- 3.5 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis
nisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden
zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die
gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer
in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeug- Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich
nisse verwendet werden, oder in einem anderen Unterneh- Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).
men in der Gemeinschaft oder in Südafrika.
Beispiel:
Beispiel:
Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgepro-
vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien dukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwen-
ohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises dung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die
nicht übersteigen darf, wird aus „vorgeschmiedetem, legier- nicht aus Getreide hergestellt werden.
tem Stahl“ der Position ex 7224 hergestellt.
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial her-
aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet gestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen
wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der
Beispiel:
Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der
geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange- Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des
rechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne
Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normaler-
Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne weise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen – synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.
– synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
3.6 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die
zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusam- – synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,
mengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien – synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,
ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorge-
sehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber – andere synthetische Spinnfasern,
hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der – künstliche Spinnfasern aus Viskose,
jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht
– andere künstliche Spinnfasern,
überschritten werden.
– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
Bemerkung 4 Polyethersegmenten, auch umsponnen,
4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe- Polyestersegmenten, auch umsponnen,
tisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin-
nen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen
Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus
die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Alumi-
aber noch nicht gesponnen sind. niumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichti-
gem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunst-
4.2 Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Posi- stofffolie eingefügt ist,
tion 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine
und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baum- – andere Erzeugnisse der Position 5605.
wolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Beispiel:
Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der
4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-
„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können
als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen- synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die
den Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus
synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),
verwendet werden können. bis zu 10 v.H. des Gewichts des Garns verwendet werden.
4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder Beispiel:
künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus
künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus
bis 5507. synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,
Bemerkung 5 ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das
die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus
5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemer-
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),
kung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorge- oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht
sehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder
Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen
angewendet, die zusammengenommen 10 v.H. oder weni- vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen bei-
ger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grund- den Garnarten bis zu 10 v.H. des Gewichts des Gewebes
materialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 verwendet werden.
und 5.4).
Beispiel:
5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange-
wendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grund- Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das
materialien hergestellt sind. aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwoll-
gewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein
Textile Grundmaterialien sind Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein
– Seide, Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen
Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten
– Wolle,
Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
– grobe Tierhaare,
Beispiel:
– feine Tierhaare,
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus
– Rosshaar, Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem
– Baumwolle, Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die
verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmate-
– Materialien für die Papierherstellung und Papier,
rialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein
– Flachs, Mischerzeugnis.
– Hanf, Beispiel:
– Jute und andere textile Bastfasern, Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus
– Sisal und andere textile Agavefasern, Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute herge-
stellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmate-
– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
rialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen
– synthetische Filamente, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren
– künstliche Filamente, Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet wer-
den, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v.H. des Gewichts der tex-
– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, tilen Vormaterialien des Teppichs nicht überschreitet. Das
– synthetische Spinnfasern aus Polyester, Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1565
können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vor- g) die Polymerisation;
ausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.
h) die Alkylierung;
5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. für Erzeugnisse aus
i) die Isomerisation.
Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen
Polyethersegmenten, auch umsponnen. 7.2 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710,
5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. für Erzeugnisse aus 2711 und 2712 gelten:
Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend a) die Vakuumdestillation;
aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunst-
stofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1);
durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen c) das Kracken;
Kunststoff geklebt ist.
d) das Reformieren;
Bemerkung 6
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
6.1 Im Fall von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit
einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote be- f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,
zeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender
Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen
Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder
vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, Aktivkohle oder Bauxit;
dass sie zu einer anderen Position gehören als das herge- g) die Polymerisation;
stellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v.H. des Ab-Werk-Preises
des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. h) die Alkylierung;
6.2 Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, i) die Isomerisation;
die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Ent-
darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbe-
schwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn
schränkt verwendet werden.
dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens
Beispiel: 85% vermindert wird (Methode ASTM D 1266––59 T);
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimm- l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-
tes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet ren, ausgenommen einfaches Filtern;
werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von
m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die
Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe
Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über
nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben
20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines
Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht
Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwe-
ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe ent-
halten. feln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemi-
schen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von
6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff
Vormaterialien muss bei der Berechnung des Wertes der (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Ver-
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft besserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität
berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
Bemerkung 7 n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmos-
7.1 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen phärische Destillation, wenn bei der Destillation der
ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich
gelten: der Destillationsverluste weniger als 30 RHT überge-
hen;
a) die Vakuumdestillation;
o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1); Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektri-
c) das Kracken; sche Hochfrequenz-Entladung.
d) das Reformieren; 7.3 Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901,
ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen
e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers,
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten
Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit
Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen
mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die
Aktivkohle oder Bauxit; Ursprungseigenschaft.
1) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu
konsultieren.
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
Kapitel 01 Lebende Tiere Alle verwendeten Tiere des Kapi-
tels 1 müssen vollständig gewonnen
oder hergestellt sein
Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlacht- Herstellen, bei dem alle ver-
nebenerzeugnisse wendeten Vormaterialien der Kapi-
tel 1 und 2 vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen
Kapitel 03 Fische und Krebstiere, Weichtiere Herstellen, bei dem alle verwen-
und andere wirbellose Wassertiere deten Vormaterialien des Kapitels 3
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
ex Kapitel 04 Milch und Milchnebenerzeugnisse; Herstellen, bei dem alle verwen-
Vogeleier; natürlicher Honig; ge- deten Vormaterialien des Kapitels 4
nießbare Waren tierischen Ur- vollständig gewonnen oder herge-
sprungs, anderweit weder genannt stellt sein müssen
noch inbegriffen, ausgenommen:
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Herstellen, bei dem
Rahm, Joghurt, Kefir und andere – alle verwendeten Vormaterialien
fermentierte oder gesäuerte Milch des Kapitels 4 vollständig gewon-
(einschließlich Rahm), auch einge- nen oder hergestellt sein müssen,
dickt oder aromatisiert, auch mit – die verwendeten Fruchtsäfte
Zusatz von Zucker, anderen Süß- (ausgenommen Ananas-, Limo-
mitteln, Früchten, Nüssen oder nen-, Limetten- und Pampelmu-
Kakao sensäfte) der Position 2009 Ur-
sprungserzeugnisse sein müssen
und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 05 Andere Waren tierischen Ursprungs, Herstellen, bei dem alle verwen-
anderweit weder genannt noch in- deten Vormaterialien des Kapitels 5
begriffen; ausgenommen: vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Reinigen, Desinfizieren, Sortieren
Wildschweinen, zubereitet und Gleichrichten von Borsten
Kapitel 06 Lebende Pflanzen und Waren des Herstellen, bei dem
Blumenhandels – alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 6 vollständig gewon-
nen oder hergestellt sein müssen
und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1567
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
Kapitel 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Herstellen, bei dem alle verwende-
Knollen, die zu Ernährungszwecken ten Vormaterialien des Kapitels 7
verwendet werden vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
Kapitel 08 Genießbare Früchte und Nüsse; Herstellen, bei dem
Schalen von Zitrusfrüchten oder von – alle verwendeten Früchte voll-
Melonen ständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 09 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; Herstellen, bei dem alle verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien des Kapitels 9
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
0901 Kaffee, auch geröstet oder ent- Herstellen aus Vormaterialien jeder
koffeiniert; Kaffeeschalen und Kaf- Position
feehäutchen; Kaffeemittel mit belie-
bigem Kaffeegehalt
0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position
ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position
Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien des Kapitels 10
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Herstellen, bei dem alle verwende-
Inulin; Kleber von Weizen; ausge- ten Getreide, Gemüse, Wurzeln und
nommen: Knollen der Position 0714 oder
Früchte vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von trocke- Trocknen und Mahlen von Hül-
nen, ausgelösten Hülsenfrüchten senfrüchten der Position 0708
der Position 0713
Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; ver- Herstellen, bei dem alle ver-
schiedene Samen und Früchte; wendeten Vormaterialien des Kapi-
Pflanzen zum Gewerbe- oder Heil- tels 12 vollständig gewonnen oder
gebrauch; Stroh und Futter hergestellt sein müssen
1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem der Wert der
Harze, Gummiharze und Oleoresine verwendeten Vormaterialien der
(z.B. Balsame) Position 1301 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;
Agar-Agar und andere Schleime
und Verdickungsstoffe von Pflan-
zen, auch modifiziert:
– Schleime und Verdickungsstoffe Herstellen aus nicht modifizierten
von Pflanzen, auch modifiziert Schleimen und Verdickungsstoffen
von Pflanzen
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren Herstellen, bei dem alle verwende-
pflanzlichen Ursprungs, anderweit ten Vormaterialien des Kapitels 14
weder genannt noch inbegriffen vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem alle verwende-
Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; ten Vormaterialien in eine andere
genießbare verarbeitete Fette; Position als die Ware einzureihen
Wachse tierischen und pflanzlichen sind
Ursprungs; ausgenommen:
1501 Schweinefett (einschließlich Schweine-
schmalz) und Geflügelfett, ausgenom-
men solches der Position 0209 oder
1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 0203, 0206
oder 0207 oder aus Knochen der
Position 0506
– anderes Herstellen aus Fleisch oder genieß-
baren Schlachtnebenerzeugnissen
von Schweinen der Position 0203
oder 0206 oder aus Fleisch oder
genießbaren Schlachtnebenerzeug-
nissen von Hausgeflügel der Posi-
tion 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder
Ziegen, ausgenommen solches der
Position 1503:
– Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 0201, 0202,
0204 oder 0206 oder aus Knochen
der Position 0506
– anderes Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien des Kapitels 2
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
1504 Fette und Öle sowie deren Frak-
tionen, von Fischen oder Meeres-
säugetieren, auch raffiniert, jedoch
nicht chemisch modifiziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 1504
– andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien der Kapitel 2
und 3 vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
ex 1505 Lanolin, affiniert Herstellen aus Wollfett der Positi-
on 1505
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1569
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert:
– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 1506
– andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten Vormaterialien des Kapitels 2
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
1507 bis Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:
1515 – Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokos- Herstellen, bei dem alle verwende-
öl (Kopraöl), Palmkernöl und Ba- ten Vormaterialien in eine andere
bassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticica- Position als die Ware einzureihen
öl, Myrtenwachs, Japanwachs, sind
Fraktionen von Jojobaöl und Öle
zu technischen oder industriellen
Zwecken, ausgenommen zum
Herstellen von Lebensmitteln
– feste Fraktionen, ausgenommen Herstellen aus anderen Vormate-
von Jojobaöl rialien der Positionen 1507 bis 1515
– andere Herstellen, bei dem alle verwende-
ten pflanzlichen Vormaterialien voll-
ständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
1516 Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem
Öle sowie deren Fraktionen, ganz – alle verwendeten Vormaterialien
oder teilweise hydriert, umgeestert, des Kapitels 2 vollständig gewon-
wiederverestert, oder elaidiniert, nen oder hergestellt sein müssen;
auch raffiniert, jedoch nicht weiter-
verarbeitet – alle verwendeten pflanzlichen
Vormaterialien vollständig ge-
wonnen oder hergestellt sein
müssen. Jedoch dürfen Vorma-
terialien der Positionen 1507,
1508, 1511 und 1513 verwendet
werden.
1517 Margarine; genießbare Mischungen Herstellen, bei dem
und Zubereitungen von tierischen – alle verwendeten Vormaterialien
oder pflanzlichen Fetten und Ölen der Kapitel 2 und 4 vollständig
sowie von Fraktionen verschiedener gewonnen oder hergestellt sein
Fette und Öle dieses Kapitels, müssen;
ausgenommen genießbare Fette
und Öle sowie deren Fraktionen der – alle verwendeten Vormaterialien
Position 1516 vollständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen. Jedoch
dürfen Vormaterialien der Posi-
tionen 1507, 1508, 1511 und
1513 verwendet werden.
Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen Herstellen aus Tieren des Kapitels 1.
oder von Krebstieren, Weichtieren Alle verwendeten Vormaterialien
und anderen wirbellosen Wasser- des Kapitels 3 müssen vollständig
tieren gewonnen oder hergestellt sein.
ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, ausge- Herstellen, bei dem alle verwen-
nommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie che- Herstellen, bei dem der Wert der
misch reine Saccharose, fest, mit verwendeten Vormaterialien des
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet
1702 Andere Zucker, einschließlich che-
misch reiner Lactose, Maltose, Glu-
cose und Fructose, fest; Zuckersiru-
pe, ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen; Invertzuckercreme,
auch mit natürlichem Honig ver-
mischt; Zucker und Melassen, kara-
melisiert:
– chemisch reine Maltose und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Fructose Position, einschließlich aus anderen
Vormaterialien der Position 1702
– andere Zucker, fest, mit Zusatz Herstellen, bei dem der Wert der
von Aroma- oder Farbstoffen verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet
– andere Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien Ursprungs-
erzeugnisse sein müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Herstellen, bei dem der Wert der
Raffination von Zucker, mit Zusatz verwendeten Vormaterialien des
von Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Herstellen, bei dem
(einschließlich weißer Schokolade) – alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Herstellen, bei dem
Kakao – alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzuberei-
tungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder
Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao
oder mit einem Gehalt an Kakao,
berechnet als vollständig entölter
Kakao, von weniger als 40 GHT,
anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Lebensmittelzuberei-
tungen aus Waren der Positio-
nen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an
Kakao oder mit einem Gehalt an
Kakao, berechnet als vollständig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1571
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
1901 entölter Kakao, von weniger als
5 GHT, anderweit weder genannt
noch inbegriffen
– Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapi-
tels 10
– andere Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder
gefüllt (mit Fleisch oder anderen
Stoffen) oder in anderer Weise
zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaro-
ni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,
Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch
zubereitet:
– 20 GHT oder weniger Fleisch, Herstellen, bei dem die verwen-
Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, deten Getreide und ihre Folge-
Krebstiere oder andere wirbellose produkte (ausgenommen Hart-
Wassertiere enthaltend weizen und seine Folgeprodukte)
vollständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
– 20 GHT oder mehr Fleisch, Herstellen, bei dem
Schlachtnebenerzeugnisse, Fische,
Krebstiere oder andere wirbellose – die verwendeten Getreide und
Wassertiere enthaltend ihre Folgeprodukte (ausgenom-
men Hartweizen und seine Folge-
produkte) vollständig gewonnen
oder hergestellt sein müssen und
– alle verwendeten Vormaterialien
der Kapitel 2 und 3 vollständig
gewonnen oder hergestellt sein
müssen
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Herstellen aus Vormaterialien jeder
Stärken, in Form von Flocken, Position, ausgenommen aus Kar-
Graupen, Perlen, Krümeln und der- toffelstärke der Position 1108
gleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Herstellen
Rösten von Getreide oder Getrei-
derzeugnissen hergestellt (z.B. Corn – aus Vormaterialien jeder Position,
Flakes); Getreide (ausgenommen ausgenommen aus Vormateriali-
Mais) in Form von Körnern oder en der Position 1806,
Flocken oder anders bearbeiteten – bei dem die verwendeten Getrei-
Körnern, ausgenommen Mehl und de und das verwendete Mehl
Grieß, vorgekocht oder in anderer (ausgenommen Hartweizen und
Weise zubereitet, anderweit weder seine Folgeprodukte) vollständig
genannt noch inbegriffen gewonnen oder hergestellt sein
müssen und
– bei dem der Wert der verwen-
deten Vormaterialien des Kapi-
tels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschrei-
tet
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Herstellen aus Vormaterialien jeder
Hostien, leere Oblatenkapseln der Position, ausgenommen aus Vor-
für Arzneiwaren verwendeten Art, materialien des Kapitels 11
Siegeloblaten, getrocknete Teig-
blätter aus Mehl oder Stärke und
ähnliche Waren
ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früch- Herstellen, bei dem die verwen-
ten, Nüssen oder anderen Pflanzen- deten Früchte und Gemüse voll-
teilen, ausgenommen: ständig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und Herstellen, bei dem alle verwen-
ähnliche genießbare Pflanzenteile, deten Vormaterialien in eine andere
mit einem Stärkegehalt von 5 GHT Position als die Ware einzureihen
oder mehr, mit Essig zubereitet oder sind
haltbar gemacht
ex 2004 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß Herstellen, bei dem alle verwen-
ex 2005 oder Flocken, ohne Essig zubereitet deten Vormaterialien in eine andere
oder haltbar gemacht Position als die Ware einzureihen
sind
2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Frucht- Herstellen, bei dem der Wert der
schalen und andere Pflanzenteile, verwendeten Vormaterialien des
mit Zucker haltbar gemacht (durch- Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-
tränkt und abgetropft, glasiert oder Preises der Ware nicht überschrei-
kandiert) tet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Mar- Herstellen, bei dem
meladen, Fruchtmuse und Frucht-
pasten, durch Kochen hergestellt, – alle verwendeten Vormaterialien
auch mit Zusatz von Zucker oder in eine andere Position als die
anderen Süßmitteln Ware einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
ex 2008 – Schalenfrüchte ohne Zusatz von Herstellen, bei dem der Wert der
Zucker oder Alkohol verwendeten Schalenfrüchte und
Ölsamen mit Ursprungseigenschaft
der Positionen 0801, 0802 und 1202
bis 1207 60 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware überschreitet
– Erdnussmark; Mischungen auf Herstellen, bei dem alle verwen-
der Grundlage von Getreide; deten Vormaterialien in eine andere
Palmherzen; Mais Position als die Ware einzureihen
sind
– andere, ausgenommen Früchte Herstellen, bei dem
(einschließlich Schalenfrüchte), in
anderer Weise als in Wasser oder – alle verwendeten Vormaterialien
Dampf gekocht, ohne Zusatz von in eine andere Position als die
Zucker, gefroren Ware einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1573
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
2009 Fruchtsäfte (einschließlich Trauben- Herstellen, bei dem
most) und Gemüsesäfte, nicht ge- – alle verwendeten Vormaterialien
goren, ohne Zusatz von Alkohol, in eine andere Position als die
auch mit Zusatz von Zucker oder Ware einzureihen sind und
anderen Süßmitteln
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzuberei- Herstellen, bei dem alle verwen-
tungen; ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
2101 Auszüge, Essenzen und Konzen- Herstellen, bei dem
trate aus Kaffee, Tee, Mate, gerös- – alle verwendeten Vormaterialien
teten Zichorien und anderen Kaffee- in eine andere Position als die
mitteln Ware einzureihen sind und
– die verwendeten Zichorien voll-
ständig gewonnen oder herge-
stellt sein müssen
2103 Zubereitungen zum Herstellen von
Würzsoßen und zubereitete Würz-
soßen; zusammengesetzte Würz-
mittel; Senfmehl, auch zubereitet,
und Senf:
– Zubereitungen zum Herstellen Herstellen, bei dem alle ver-
von Würzsoßen und zubereitete wendeten Vormaterialien in eine
Würzsoßen; zusammengesetzte andere Position als die Ware einzu-
Würzmittel reihen sind. Jedoch darf Senfmehl,
auch zubereitet, oder Senf verwen-
det werden.
– Senfmehl, auch zubereitet, und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Senf Position
ex 2104 – Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Vormaterialien jeder
von Suppen oder Brühen; Sup- Position, ausgenommen aus zube-
pen und Brühen reiteten oder haltbar gemachten
Gemüsen der Positionen 2002 bis
2005
2106 Lebensmittelzubereitungen, ander- Herstellen, bei dem
weit weder genannt noch inbe- – alle verwendeten Vormaterialien
griffen in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien des Kapitels 17 30 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 22 Getränke, alkoholische Flüssig- Herstellen, bei dem
keiten und Essig, ausgenommen: – alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– die verwendeten Weintrauben
und ihre Folgeprodukte vollstän-
dig gewonnen oder hergestellt
sein müssen
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
2202 Wasser, einschließlich Mineral- Herstellen, bei dem
wasser und kohlensäurehaltiges – alle verwendeten Vormaterialien
Wasser, mit Zusatz von Zucker, in eine andere Position als die
anderen Süßmitteln oder Aroma- Ware einzureihen sind,
stoffen, und andere nichtalkohol-
haltige Getränke, ausgenommen – der Wert der verwendeten Vorma-
Frucht und Gemüsesäfte der Posi- terialien des Kapitels 17 30 v.H.
tion 2009 des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet und
– die verwendeten Fruchtsäfte (aus-
genommen Ananas-, Limonen-,
Limetten- und Pampelmusen-
säfte) Ursprungserzeugnisse sein
müssen
2208 Ethylalkohol mit einem Alkohol- Herstellen
gehalt von weniger als 80 % vol, – aus Vormaterialien, die nicht in
unvergällt; Branntwein, Liköre und die Position 2207 oder 2208 ein-
andere Spirituosen zureihen sind,
– bei dem die verwendeten Wein-
trauben und ihre Folgeprodukte
vollständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen oder bei
dem, wenn alle anderen verwen-
deten Vormaterialien Ursprungs-
erzeugnisse sind, Arrak bis zu
einem Anteil von 5 % vol verwen-
det werden darf
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Herstellen, bei dem alle verwende-
Lebensmittelindustrie; zubereitetes ten Vormaterialien in eine andere
Futter; ausgenommen: Position als die Ware einzureihen
sind
ex 2301 Mehl von Walen; Mehl und Pellets Herstellen, bei dem alle verwen-
von Fischen oder von Krebstieren, deten Vormaterialien der Kapitel 2
von Weichtieren oder anderen und 3 vollständig gewonnen oder
wirbellosen Wassertieren hergestellt sein müssen
ex 2303 Rückstände aus der Maisstär- Herstellen, bei dem der verwendete
kegewinnung (ausgenommen ein- Mais vollständig gewonnen oder
gedicktes Maisquellwasser) mit hergestellt sein muss
einem auf die Trockenmasse bezo-
genen Proteingehalt von mehr als
40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rück- Herstellen, bei dem die verwen-
stände aus der Gewinnung von Oli- deten Oliven vollständig gewonnen
venöl, mit einem Gehalt an Olivenöl oder hergestellt sein müssen
von mehr als 3 GHT
2309 Zubereitungen der zur Fütterung Herstellen, bei dem
verwendeten Art – das verwendete Getreide, der
verwendete Zucker, die verwen-
deten Melassen, das verwendete
Fleisch und die verwendete Milch
Ursprungserzeugnisse sein müs-
sen und
– alle verwendeten Vormaterialien
des Kapitels 3 vollständig gewon-
nen oder hergestellt sein müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1575
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabaker- Herstellen, bei dem alle verwen-
satzstoffe; ausgenommen: deten Vormaterialien des Kapi-
tels 24 vollständig gewonnen oder
hergestellt sein müssen
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Herstellen, bei dem mindestens
Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak 70 GHT des verwendeten unverar-
oder Tabakersatzstoffen beiteten Tabaks oder der verwende-
ten Tabakabfälle der Position 2401
Ursprungserzeugnisse sein müssen
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens
70 GHT des verwendeten unverar-
beiteten Tabaks oder der verwende-
ten Tabakabfälle der Position 2401
Ursprungserzeugnisse sein müssen
ex Kapitel 25 Salz, Schwefel; Steine und Erden; Herstellen, bei dem alle verwen-
Gips, Kalk und Zement; ausgenom- deten Vormaterialien in eine andere
men: Position als die Ware einzureihen
sind
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit, mit Anreicherung des Kohlenstoffge-
Kohlenstoff angereichert, gereinigt halts, Reinigen und Mahlen von kri-
und gemahlen stallinem Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf an- Zerteilen von Marmor, auch bereits
dere Weise lediglich zerteilt, in zerteiltem, mit einer Dicke von mehr
Blöcken oder quadratischen oder als 25 cm, durch Sägen oder auf
rechteckigen Platten mit einer Dicke andere Weise
von 25 cm oder weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein Zerteilen von Steinen, auch bereits
und andere Werksteine, durch Sä- zerteilten, mit einer Dicke von mehr
gen oder auf andere Weise lediglich als 25 cm, durch Sägen oder auf
zerteilt, in Blöcken oder quadrati- andere Weise
schen oder rechteckigen Platten, mit
einer Dicke von 25 cm oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem
Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat Herstellen, bei dem alle Vormate-
(Magnesit), gebrochen, in luftdicht rialien in eine andere Position als
verschlossenen Behältnissen; Mag- die Ware einzureihen sind. Jedoch
nesiumoxid, auch chemisch rein, darf natürliches Magnesiumcarbo-
ausgenommen geschmolzene Mag- nat (Magnesit) verwendet werden.
nesia und totgebrannte (gesinterte)
Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken Herstellen, bei dem der Wert aller
besonders zubereitet verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmer-
abfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farb-
erden
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineral- Herstellen, bei dem alle verwen-
öle und Erzeugnisse ihrer Destilla- deten Vormaterialien in eine andere
tion; bituminöse Stoffe; Mineral- Position als die Ware einzureihen
wachse, ausgenommen: sind
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Be- Raffination und/oder ein oder meh-
standteile gegenüber den nichtaro- rere begünstigte(s) Verfahren1)
matischen Bestandteilen gewichts- oder
mäßig überwiegen und die ähnlich
sind den Mineralölen und anderen andere Verfahren, bei denen alle
Erzeugnissen der Destillation des verwendeten Vormaterialien in eine
Hochtemperatur-Steinkohlenteers, andere Position als die Ware einzu-
bei deren Destillation bis 250 °C reihen sind. Jedoch dürfen Vor-
mindestens 65 RHT übergehen materialien der gleichen Position
(einschließlich der Benzin-Benzol- verwendet werden, wenn ihr Wert
Gemische), zur Verwendung als 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Kraft- oder Heizstoffe Ware nicht überschreitet.
ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mine- Raffination und/oder ein oder meh-
ralien, ausgenommen rohe Öle; rere begünstigte(s) Verfahren2)
Zubereitungen mit einem Gehalt an oder
Erdöl oder Öl aus bituminösen
Mineralien von 70 GHT oder mehr, andere Verfahren, bei denen alle
in denen diese Öle den Charakter verwendeten Vormaterialien in eine
der Waren bestimmen, anderweit andere Position als die Ware einzu-
weder genannt noch inbegriffen reihen sind. Jedoch dürfen Vor-
materialien der gleichen Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
2711 Erdgas und andere gasförmige Koh- Raffination und/oder ein oder meh-
lenwasserstoffe rere begünstigte(s) Verfahren1)
oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware einzu-
reihen sind. Jedoch dürfen Vor-
materialien der gleichen Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Raffination und/oder ein oder meh-
Erdölwachs, paraffinische Rück- rere begünstigte(s) Verfahren1)
stände („slack wax“), Ozokerit, oder
Montanwachs, Torfwachs, andere
Mineralwachse und ähnliche durch andere Verfahren, bei denen alle
Synthese oder andere Verfahren verwendeten Vormaterialien in eine
gewonnene Erzeugnisse, auch andere Position als die Ware einzu-
gefärbt reihen sind. Jedoch dürfen Vor-
materialien der gleichen Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und Raffination und/oder ein oder meh-
andere Rückstände aus Erdöl oder rere begünstigte(s) Verfahren2)
Öl aus bituminösen Mineralien oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1577
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware einzu-
reihen sind. Jedoch dürfen Vor-
materialien der gleichen Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
2714 Naturbitumen und Naturasphalt; Raffination und/oder ein oder meh-
bituminöse oder ölhaltige Schiefer rere begünstigte(s) Verfahren1)
und Sande; Asphaltite und Asphalt- oder
gestein
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware einzu-
reihen sind. Jedoch dürfen Vor-
materialien der gleichen Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
2715 Bituminöse Mischungen auf der Raffination und/oder ein oder meh-
Grundlage von Naturasphalt oder rere begünstigte(s) Verfahren1)
Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, oder
Mineralteer oder Mineralteerpech
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware einzu-
reihen sind. Jedoch dürfen Vor-
materialien der gleichen Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeug- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
nisse; anorganische oder organi- deten Vormaterialien in eine andere der verwendeten Vormaterialien
sche Verbindungen von Edel- Position als die Ware einzureihen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
metallen, von Seltenerdmetallen, sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Ware nicht überschreitet
von radioaktiven Elementen oder der gleichen Position verwendet
von Isotopen; ausgenommen: werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
ex 2805 „Mischmetall“ Herstellen durch elektrolytische
oder thermische Behandlung, bei
dem der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert
der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialen 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraborat- Herstellen, bei dem der Wert
pentahydrat aller verwendeten Vormateria-
lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschrei-
tet
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnis- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
se; ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
Position als die Ware einzureihen lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
sind. Jedoch dürfen Vormaterialien ses der Ware nicht überschrei-
der gleichen Position verwendet tet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Raffination und/oder ein oder meh-
Verwendung als Kraft- oder Heiz- rere begünstigte(s) Verfahren1)
stoffe oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware einzu-
reihen sind. Jedoch dürfen Vor-
materialien der gleichen Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenom- Raffination und/oder ein oder meh-
men Azulene), Benzol, Toluol, Xylo- rere begünstigte(s) Verfahren1)
le, zur Verwendung als Kraft- oder oder
Heizstoffe
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware einzu-
reihen sind. Jedoch dürfen Vor-
materialien der gleichen Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen die- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
ser Position oder von Ethanol oder Position, einschließlich aus anderen der verwendeten Vormaterialien
Glycerin Vormaterialien der Position 2905. 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Jedoch dürfen Metallalkoholate die- der Ware nicht überschreitet
ser Position verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet.
2915 Gesättigte acyclische einbasische Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Carbonsäuren und ihre Anhydride, Position. Jedoch darf der Wert der der verwendeten Vormaterialien
Halogenide, Peroxide und Peroxy- verwendeten Vormaterialien der 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- Positionen 2915 und 2916 insge- der Ware nicht überschreitet
oder Nitrosoderivate samt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreiten.
ex 2932 – Innere Ether und ihre Halogen-, Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi- Position. Jedoch darf der Wert der aller verwendeten Vormateria-
vate verwendeten Vormaterialien der lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Position 2909 20 v.H. des Ab-Werk- ses der Ware nicht überschrei-
Preises der Ware nicht überschrei- tet
ten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1579
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
– Cyclische Acetale und innere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Halbacetale und ihre Halogen-, Position der verwendeten Vormaterialien
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
vate der Ware nicht überschreitet
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
mit Stickstoff als Heteroatom(e) Position. Jedoch darf der Wert der der verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien der Positionen 2932 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
und 2933 insgesamt 20 v.H. des Ab- der Ware nicht überschreitet
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreiten.
2934 Nukleinsäuren und ihre Salze; ande- Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
re heterocyclische Verbindungen Position. Jedoch darf der Wert der der verwendeten Vormaterialien
Vormaterialien der Positionen 2932, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
2933 und 2934 insgesamt 20 v.H. der Ware nicht überschreitet
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreiten.
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; aus- Herstellen, bei dem alle verwende-
genommen: ten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind. Jedoch dürfen Vormaterialien
der gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut,
zu therapeutischen, prophylakti-
schen oder diagnostischen Zwek-
ken zubereitet; Antisera und andere
Blutfraktionen sowie modifizierte
immunologische Erzeugnisse, auch
in einem biotechnologischen Ver-
fahren hergestellt; Vaccine, Toxine,
Kulturen von Mikroorganismen
(ausgenommen Hefen) und ähnliche
Erzeugnisse:
– Waren, bestehend aus zwei oder Herstellen aus Vormaterialien jeder
mehr Bestandteilen, die zu thera- Position, einschließlich anderer Vor-
peutischen oder prophylaktischen materialien der Position 3002. Je-
Zwecken gemischt worden sind, doch dürfen Vormaterialien dieser
oder ungemischte Waren zu die- Beschreibung verwendet werden,
sen Zwecken, dosiert oder in Auf- wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
machungen für den Einzelverkauf Preises der Ware nicht überschrei-
tet.
– andere:
– menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich anderer Vor-
materialien der Position 3002. Je-
doch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet.
– tierisches Blut, zu therapeuti- Herstellen aus Vormaterialien jeder
schen oder prophylaktischen Position, einschließlich anderer Vor-
Zwecken zubereitet materialien der Position 3002. Je-
doch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet.
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
– Blutfraktionen, andere als Anti- Herstellen aus Vormaterialien jeder
sera, Hämoglobin und Serum- Position, einschließlich anderer Vor-
globine materialien der Position 3002. Je-
doch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet.
– Hämoglobin, Blutglobuline und Herstellen aus Vormaterialien jeder
Serumglobuline Position, einschließlich anderer Vor-
materialien der Position 3002. Je-
doch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet.
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich anderer Vor-
materialien der Position 3002. Je-
doch dürfen Vormaterialien dieser
Beschreibung verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet.
3003 und Arzneiwaren (ausgenommen Waren
3004 der Positionen 3002, 3005 und
3006):
– hergestellt aus Amicacin der Posi- Herstellen, bei dem alle verwen-
tion 2941 deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind. Jedoch dürfen Vormaterialien
der Position 3003 oder 3004
verwendet werden, wenn ihr Wert
insgesamt 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet.
– andere Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Vormaterialien der Positi-
on 3003 oder 3004 verwendet
werden, wenn ihr Wert insgesamt
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet, und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet.
ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
deten Vormaterialien in eine andere der verwendeten Vormaterialien
Position als die Ware einzureihen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Ware nicht überschreitet
der gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1581
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 3105 Mineralische oder chemische Dün- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
gemittel, zwei oder drei der düngen- – alle verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien
den Stoffe Stickstoff, Phosphor und in eine andere Position als die 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Kalium enthaltend; andere Dünge- Ware einzureihen sind. Jedoch der Ware nicht überschreitet
mittel; Erzeugnisse dieses Kapitels dürfen Vormaterialien derselben
in Tabletten oder ähnlichen Formen Position verwendet werden, wenn
oder in Packungen, mit einem ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-
Rohgewicht von 10 kg oder weni- Preises der Ware nicht über-
ger; ausgenommen: schreitet und
– Natriumnitrat – der Wert aller verwendeten Vor-
– Calciumcyanamid materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
– Kaliumsulfat Preises der Ware nicht über-
schreitet.
– Kaliummagnesiumsulfat
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tanni- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
ne und ihre Derivate; Farbstoffe, deten Vormaterialien in eine andere der verwendeten Vormaterialien
Pigmente und andere Farbmittel; Position als die Ware einzureihen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Anstrichfarben und Lacke; Kitte; sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Ware nicht überschreitet
Tinten; ausgenommen: der gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Ether, Herstellen aus Gerbstoffauszügen Herstellen, bei dem der Wert
Ester und andere Derivate pflanzlichen Ursprungs der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel Position, ausgenommen aus Vor- der verwendeten Vormaterialien
auf der Grundlage von Farblacken3) materialien der Positionen 3203, 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
3204 und 3205. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
Vormaterialien der Position 3205
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
zubereitete Riech-, Körperpflege- deten Vormaterialien in eine andere der verwendeten Vormaterialien
oder Schönheitsmittel; ausgenom- Position als die Ware einzureihen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
men: sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Ware nicht überschreitet
der gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei Herstellen aus Materialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
gemacht), einschließlich „konkrete“ Position, einschließlich aus Vorma- der verwendeten Vormaterialien
oder „absolute“ Öle; Resinoide; terialien einer anderen Warengrup- 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Konzentrate etherischer Öle in Fet- pe4) dieser Position. Jedoch dürfen der Ware nicht überschreitet
ten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen Vormaterialien derselben Waren-
oder ähnlichen Stoffen, durch gruppe verwendet werden, wenn ihr
Enfleurage oder Mazeration gewon- Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
nen; terpenhaltige Nebenerzeug- der Ware nicht überschreitet.
nisse aus etherischen Ölen; destil-
lierte, aromatische Wässer und
wässrige Lösungen etherischer Öle
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächen- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
aktive Stoffe, zubereitete Wasch- deten Vormaterialien in eine andere der verwendeten Vormaterialien
mittel, zubereitete Schmiermittel, Position als die Ware einzureihen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
künstliche Wachse, zubereitete sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Ware nicht überschreitet
Wachse, Schuhcreme, Scheuer- der gleichen Position verwendet
pulver und dergleichen, Kerzen und werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
ähnliche Erzeugnisse, Modellier- Ab-Werk-Preises der Ware nicht
massen, „Dentalwachs“ und Zube- überschreitet.
reitungen für zahnärztliche Zwecke
auf der Grundlage von Gips; ausge-
nommen:
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, weniger Raffination und/oder ein oder meh-
als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus rere begünstigte(s) Verfahren1)
bituminösen Mineralien enthaltend
oder
andere Verfahren, bei denen alle
verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware einzu-
reihen sind. Jedoch dürfen Vor-
materialien der gleichen Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
3404 Künstliche Wachse und zubereitete
Wachse:
– auf der Grundlage von Paraffin, Herstellen, bei dem alle verwen-
von Erdölwachsen oder von deten Vormaterialien in eine andere
Wachsen aus bituminösen Mine- Position als die Ware einzureihen
ralien oder von paraffinischen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien
Rückständen der gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
– hydrierten Ölen, die den Charak- der Ware nicht überschreitet
ter von Wachsen haben, der Posi-
tion 1516,
– Fettsäuren von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution
und technischen Fettalkoholen,
die den Charakter von Wachsen
haben, der Position 3823,
– Vormaterialien der Position 3404.
Jedoch dürfen diese Vormaterialien
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere der verwendeten Vormaterialien
Position als die Ware einzureihen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Ware nicht überschreitet
der gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1583
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
3505 Dextrine und andere modifizierte
Stärken, ausgenommen veretherte
oder veresterte Stärken; Leime auf
der Grundlage von Stärken, Dextri-
nen oder anderen modifizierten
Stärken:
– Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- der verwendeten Vormaterialien
materialien der Position 3505 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, ausgenommen aus Vor- der verwendeten Vormaterialien
materialien der Position 1108 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit Herstellen, bei dem der Wert aller
weder genannt noch inbegriffen verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotech- Herstellen, bei dem alle verwendeten Herstellen, bei dem der Wert
nische Artikel; Zündhölzer; Zünd- Vormaterialien in eine andere Posi- der verwendeten Vormaterialien
metalllegierungen; leicht entzünd- tion als die Ware einzureihen sind. 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
liche Stoffe Jedoch dürfen Vormaterialien der der Ware nicht überschreitet
gleichen Position verwendet wer-
den, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet.
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen oder Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
kinematografischen Zwecken; aus- deten Vormaterialien in eine andere der verwendeten Vormaterialien
genommen: Position als die Ware einzureihen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Ware nicht überschreitet
der gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
3701 Lichtempfindliche fotografische
Platten und Planfilme, nicht belich-
tet, aus Stoffen aller Art (ausgenom-
men Papier, Pappe oder Spinn-
stoffe); lichtempfindliche fotogra-
fische Sofortbild-Planfilme, nicht
belichtet, auch in Kassetten:
– Sofortbild-Planfilme für Farbauf- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
nahmen deten Vormaterialien in eine andere der verwendeten Vormaterialien
Position als die Position 3701 oder 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
3702 einzureihen sind. Jedoch dür- der Ware nicht überschreitet
fen Vormaterialien der Position 3702
verwendet werden, wenn ihr Wert
30 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
– andere Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
deten Vormaterialien in eine andere der verwendeten Vormaterialien
Position als die Position 3701 oder 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
3702 einzureihen sind. Jedoch dür- der Ware nicht überschreitet
fen Vormaterialien der Position 3702
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet.
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
3702 Lichtempfindliche fotografische Fil- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
me in Rollen, nicht belichtet, aus deten Vormaterialien in eine andere der verwendeten Vormaterialien
Stoffen aller Art (ausgenommen Position als die Position 3701 oder 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Papier, Pappe oder Spinnstoffe); 3702 einzureihen sind der Ware nicht überschreitet
lichtempfindliche fotografische So-
fortbild-Rollfilme, nicht belichtet
3704 Fotografische Platten, Filme, Pa- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
piere, Pappen und Spinnstoffwaren, deten Vormaterialien in eine andere der verwendeten Vormaterialien
belichtet, jedoch nicht entwickelt Position als die Positionen 3701 bis 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
3704 einzureihen sind der Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der che- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
mischen Industrie; ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere der verwendeten Vormaterialien
Position als die Ware einzureihen 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Ware nicht überschreitet
der gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.
ex 3801 – Kolloider Graphit in öliger Sus- Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
pension; halbkolloider Graphit; verwendeten Vormaterialien 50 v.H. der verwendeten Vormaterialien
kohlenstoffhaltige Pasten für des Ab-Werk-Preises der Ware 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
Elektroden nicht überschreitet der Ware nicht überschreitet
– Graphit in Form von Pasten, aus Herstellen, bei dem der Wert der
einer Mischung von mehr als verwendeten Vormaterialien der
30 GHT Graphit mit Mineralölen Position 3403 20 v.H. des Ab-Werk-
bestehend Preises der Ware nicht überschrei-
tet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert
der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Herstellen, bei dem der Wert
Raffinieren von rohem Sulfatterpen- der verwendeten Vormaterialien
tinöl 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren Herstellen, bei dem der Wert
der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert
genannt der verwendeten Vormaterialien
40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herstellen, bei dem der Wert aller
Herbizide, Keimhemmungsmittel und verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfek- des Ab-Werk-Preises der Ware
tionsmittel und ähnliche Erzeugnis- nicht überschreitet
se, in Formen oder Aufmachungen
für den Einzelverkauf oder als Zu-
bereitungen oder Waren (z.B.
Schwefelbänder, Schwefelfäden,
Schwefelkerzen und Fliegenfänger)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1585
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
3809 Appretur- oder Endausrüstungs- Herstellen, bei dem der Wert aller
mittel, Beschleuniger zum Färben verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
oder Fixieren von Farbstoffen und des Ab-Werk-Preises der Ware
andere Erzeugnisse und Zuberei- nicht überschreitet
tungen (z.B. zubereitete Schlichte-
mittel und Zubereitungen zum Bei-
zen), von der in der Textilindustrie,
Papierindustrie, Lederindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendeten
Art, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
3810 Zubereitungen zum Abbeizen von Herstellen, bei dem der Wert aller
Metallen; Flussmittel und andere verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Hilfsmittel zum Schweißen oder des Ab-Werk-Preises der Ware
Löten von Metallen; Pasten und Pul- nicht überschreitet
ver zum Schweißen oder Löten, aus
Metall und anderen Stoffen; Zube-
reitungen von der als Überzugs-
oder Füllmasse für Schweißelektro-
den oder Schweißstäbe verwende-
ten Art
3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxi-
dantien, Antigums, Viskositätsver-
besserer, Antikorrosivadditives und
andere zubereitete Additive für
Mineralöle (einschließlich Kraftstof-
fen) oder für andere, zu denselben
Zwecken wie Mineralöle verwende-
te Flüssigkeiten:
– zubereitete Additive für Schmier- Herstellen, bei dem der Wert der
öle, Erdöle oder Öl aus bituminö- verwendeten Vormaterialien der Po-
sen Mineralien enthaltend sition 3811 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
3812 Zubereitete Vulkanisationsbe- Herstellen, bei dem der Wert aller
schleuniger; zusammengesetzte verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Weichmacher für Kautschuk oder des Ab-Werk-Preises der Ware
Kunststoffe, anderweit weder ge- nicht überschreitet
nannt noch inbegriffen; zubereitete
Antioxidationsmittel und andere zu-
sammengesetzte Stabilisatoren für
Kautschuk und Kunststoffe
3813 Gemische und Ladungen für Feuer- Herstellen, bei dem der Wert aller
löschgeräte; Feuerlöschgranaten verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
und Feuerlöschbomben des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
3814 Zusammengesetzte organische Lö- Herstellen, bei dem der Wert aller
sungs- und Verdünnungsmittel, an- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
derweit weder genannt noch inbe- des Ab-Werk-Preises der Ware
griffen; Zubereitungen zum Entfer- nicht überschreitet
nen von Farben oder Lacken
3818 Chemische Elemente, zur Verwen- Herstellen, bei dem der Wert aller
dung in der Elektronik dotiert, in verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Scheiben, Plättchen oder ähnlichen des Ab-Werk-Preises der Ware
Formen; chemische Verbindungen nicht überschreitet
zur Verwendung in der Elektronik
dotiert
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
3819 Flüssigkeiten für hydraulische Herstellen, bei dem der Wert aller
Bremsen und andere zubereitete verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Flüssigkeiten für hydraulische Kraft- des Ab-Werk-Preises der Ware
übertragung, kein Erdöl oder Öl aus nicht überschreitet
bituminösen Mineralien enthaltend
oder mit einem Gehalt an Erdöl oder
Öl aus bituminösen Mineralien von
weniger als 70 GHT
3820 Zubereitete Gefrierschutzmittel und Herstellen, bei dem der Wert aller
zubereitete Flüssigkeiten zum Entei- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
sen des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien Herstellen, bei dem der Wert aller
auf einem Träger und zubereitete verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Diagnostik- oder Laborreagenzien, des Ab-Werk-Preises der Ware
auch auf einem Träger, ausge- nicht überschreitet
nommen Waren der Position 3002
oder 3006
3823 Technische einbasische Fettsäuren;
saure Öle aus der Raffination; tech-
nische Fettalkohole:
– technische einbasische Fettsäu- Herstellen, bei dem alle ver-
ren; saure Öle aus der Raffination wendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die Ware einzu-
reihen sind
– technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus ande-
ren Vormaterialien der Position 3823
3824 Zubereitete Bindemittel für Gieße-
reiformen oder -kerne; chemische
Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder ver-
wandter Industrien (einschließlich
Mischungen von Naturprodukten),
anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Rückstände der chemi-
schen Industrie oder verwandter
Industrien, anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen:
– folgende Waren dieser Position: Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
zubereitete Bindemittel für Gie-
Position als die Ware einzureihen lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ßereiformen oder Gießereikerne
sind. Jedoch dürfen Vormaterialien ses der Ware nicht überschrei-
auf der Grundlage von natürlichen
der gleichen Position verwendet tet
Harzprodukten
werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des
Naphtensäuren, ihre wasserun- Ab-Werk-Preises der Ware nicht
löslichen Salze und ihre Esther überschreitet.
Sorbit, ausgenommen Sorbit der
Position 2905
Petroleumsulfonate, ausgenom-
men solche des Ammoniums, der
Alkalimetalle oder der Ethanol-
amine; thiopenhaltige Sulfosäu-
ren von Öl aus bituminösen Mine-
ralien und ihre Salze
Ionenaustauscher
Absorbentien zum Vervollstän-
digen des Vakuums in elektri-
schen Röhren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1587
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
nicht ausgebrauchte Gasreini-
gungsmassen
Ammoniakwasser und ausge-
brauchte Gasreinigungsmassen
Sulfonaphtensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze und ihre
Ester
Fuselöle und Dippelöle
Mischungen von Salzen mit ver-
schiedenen Anionen
Kopierpasten auf der Grundlage
von Gelatine, auch auf Unterla-
gen aus Papier oder Textilien
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
3901 bis Kunststoffe in Primärformen; Abfälle,
3915 Schnitzel und Bruch, aus Kunststof-
fen; ausgenommen Waren der Posi-
tionen 3907 und 3912, für die die
folgenden Regeln festgelegt sind:
– Additionshomopolymerisations- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
erzeugnisse mit einem Anteil – der Wert aller verwendeten Vor- der verwendeten Vormaterialien
eines Monomers am Gesamtge- materialien 50 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
halt des Polymers von mehr als Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
99 GHT schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 39
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet5)
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
verwendeten Vormaterialien des der verwendeten Vormaterialien
Kapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Preises der Ware nicht überschrei- der Ware nicht überschreitet
tet5)
ex 3907 – Copolymere, aus Polycarbonat- Herstellen, bei dem alle verwen-
und Acrylnitrilbutadienstyrolco- deten Vormaterialien in eine andere
polymeren (ABS) Position als die Ware einzureihen
sind. Jedoch dürfen Vormaterialien
der gleichen Position verwendet
werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet.5)
– Polyester Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
und/oder Herstellen aus Tetrabrom-
polycarbonat (Bisphenol A)
3912 Cellulose und ihre chemischen Deri- Herstellen, bei dem der Wert der
vate, anderweit weder genannt Vormaterialien, die in die gleiche
noch inbegriffen, in Primärformen Position wie die Ware einzureihen
sind, 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 3916 bis Halb- und Fertigerzeugnisse aus
3921 Kunststoffen, ausgenommen Waren
der Positionen ex 3916, ex 3917, ex
3920 und ex 3921, für die die fol-
genden Regeln festgelegt sind:
– Flacherzeugnisse, weiter be- Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
arbeitet als nur mit Oberflächen- verwendeten Vormaterialien des der verwendeten Vormaterialien
bearbeitung oder anders als nur Kapitels 39 50 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
quadratisch oder rechteckig zu- Preises der Ware nicht überschrei- der Ware nicht überschreitet
geschnitten; andere Erzeugnisse, tet
weiter bearbeitet als nur mit
Oberflächenbearbeitung
– andere:
– Additionshomopolymerisations- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
erzeugnisse mit einem Anteil – der Wert aller verwendeten Vor- der verwendeten Vormaterialien
eines Monomers am Gesamt- materialien 50 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
gehalt des Polymers von mehr Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
als 99 GHT schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 39
20 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet 5)
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller Herstellen, bei dem der Wert
verwendeten Vormaterialien des der verwendeten Vormaterialien
Kapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Preises der Ware nicht überschrei- der Ware nicht überschreitet
tet5)
ex 3916 und Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
ex 3917 – der Wert aller verwendeten Vor- der verwendeten Vormaterialien
materialien 50 v.H. des Ab-Werk- 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
Preises der Ware nicht über- der Ware nicht überschreitet
schreitet und
– der Wert der Vormaterialien, die in
dieselbe Position wie die Ware
einzureihen sind, 20 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 3920 – Folien und Filme aus Ionomeren – Herstellen aus einem Salz eines Herstellen, bei dem der Wert
thermoplastischen Kunststoffs, der verwendeten Vormaterialien
der ein Mischpolymer aus Ethylen 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
und Metacrylsäure, teilweise neu- der Ware nicht überschreitet
tralisiert durch metallische Ionen,
hauptsächlich Zink und Natrium,
ist
– Folien aus regenerierter Cellu- Herstellen, bei dem der Wert der
lose, aus Polyamid oder Poly- Vormaterialien, die in die gleiche
ethylen Position wie die Ware einzureihen
sind, 20 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, metal- Herstellen aus hochtransparenten Herstellen, bei dem der Wert
lisiert Polyesterfolien mit einer Dicke von der verwendeten Vormaterialien
weniger als 23 Mikron6) 25 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
3922 bis Fertigerzeugisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
3926 verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1589
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus; aus- Herstellen, bei dem alle verwen-
genommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk Aufeinanderschichten von Platten
für Sohlenkrepp aus Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen, nicht vulka- Herstellen, bei dem der Wert aller
nisiert, in Primärformen oder in Plat- verwendeten Vormaterialien, ausge-
ten, Blättern oder Streifen nommen Naturkautschuk, 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, rund-
erneuert oder gebraucht; Vollreifen
oder Hohlkammerreifen, auswech-
selbare Überreifen und Felgenbän-
der, aus Kautschuk
– Luftreifen, Vollreifen oder Hohl- Runderneuern von gebrauchten
kammerreifen, runderneuert, aus Reifen
Kautschuk
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor-
materialien der Position 4011 oder
4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex Kapitel 41 Rohe Häute und Felle (andere als Herstellen, bei dem alle verwen-
Pelzfelle) und Leder; ausgenom- deten Vormaterialien in eine andere
men: Position als die Ware einzureihen
sind
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Läm- Enthaaren von Schaffellen oder
mern, enthaart Lammfellen
4104 bis Leder, enthaart, ausgenommen Nachgerben von vorgegerbtem
4107 Leder der Position 4108 oder 4109 Leder
oder
Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
4109 Lackleder und folienkaschierte Herstellen aus Leder der Positio-
Lackleder; metallisierte Leder nen 4104 bis 4107, wenn sein Wert
50 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reise- Herstellen, bei dem alle verwen-
artikel, Handtaschen und ähnliche deten Vormaterialien in eine andere
Behältnisse; Waren aus Därmen Position als die Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Herstellen, bei dem alle verwen-
Waren daraus; ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,
zusammengesetzt:
– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Bleichen oder Färben mit Zuschnei-
Formen den und Zusammensetzen von nicht
zusammengesetzten gegerbten oder
zugerichteten Pelzfellen
– andere Herstellen aus nicht zusammenge-
setzten gegerbten oder zugerichte-
ten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör Herstellen aus nicht zusammenge-
und andere Waren, aus Pelzfellen setzten gegerbten oder zugerich-
teten Pelzfellen der Position 4302
ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle; Herstellen, bei dem alle verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob Herstellen aus Rohholz, auch ent-
zugerichtet rindet oder vom Splint befreit
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken
oder gesäumt, gemessert oder ge-
schält, auch gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt, mit einer Dicke
von mehr als 6 mm
ex 4408 Furnierblätter oder Blätter für Sperr- Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen
holz (auch zusammengefügt) und oder Keilverzinken
anderes Holz, in der Längsrichtung
gesägt, gemessert oder geschält,
auch gehobelt, geschliffen oder keil-
verzinkt, mit einer Dicke von 6 mm
oder weniger
ex 4409 Holz, entlang einer oder mehrerer
Kanten oder Flächen profiliert, auch
gehobelt, geschliffen oder keilver-
zinkt:
– geschliffen oder keilverzinkt Schleifen oder Keilverzinken
– gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
ex 4410 bis Gefrieste oder profilierte Holzleisten Friesen oder Profilieren
ex 4413 und Holzfriese für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen, elektrische
Leitungen oder für ähnliche Zwecke
ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom- Herstellen aus noch nicht auf die
meln und ähnliche Verpackungs- erforderlichen Maße zugeschnitte-
mittel, aus Holz nen Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und Herstellen aus Fassstäben, auch auf
andere Böttcherwaren und Teile beiden Hauptflächen gesägt, aber
davon, aus Holz nicht weiter bearbeitet
ex 4418 – Bautischler- und Zimmermanns- Herstellen, bei dem alle verwen-
arbeiten, aus Holz deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind. Jedoch dürfen Verbundplatten
mit Hohlraummittellagen und Schin-
deln („shingles“ und „shakes“) ver-
wendet werden.
– gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren
und Friese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1591
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Herstellen aus Holz jeder Position,
Holznägel für Schuhe ausgenommen aus Holzdraht der
Position 4409
ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren; ausgenom- Herstellen, bei dem alle verwen-
men: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Positi-
on 4501
Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder ande- Herstellen, bei dem alle verwen-
ren cellulosehaltigen Faserstoffen; deten Vormaterialien in eine andere
Papier oder Pappe (Abfälle und Position als die Ware einzureihen
Ausschuss) zur Wiedergewinnung sind
ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Herstellen, bei dem alle verwen-
Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; deten Vormaterialien in eine andere
ausgenommen: Position als die Ware einzureihen
sind
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder Herstellen aus Vormaterialien für die
kariert Papierherstellung des Kapitels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Durch- Herstellen aus Vormaterialien für die
schreibepapier und anderes Ver- Papierherstellung des Kapitels 47
vielfältigungs- und Umdruckpapier
(ausgenommen Waren der Positi-
on 4809), vollständige Dauerscha-
blonen und Offsetplatten aus Pa-
pier, auch in Kartons
4817 Briefumschläge, Einstückbriefe, Post- Herstellen, bei dem
karten (ohne Bilder) und Briefkarten, – alle verwendeten Vormaterialien
aus Papier oder Pappe; Zusammen- in eine andere Position als die
stellungen solcher Schreibwaren, in Ware einzureihen sind und
Schachteln, Taschen und ähnlichen
Behältnissen, aus Papier oder – der Wert aller verwendeten Vor-
Pappe materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die
Papierherstellung des Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Herstellen, bei dem
Tüten und andere Verpackungs- – alle verwendeten Vormaterialien
mittel, aus Papier, Pappe, Zellstoff- in eine andere Position als die
watte oder Vliesen aus Zellstoff- Ware einzureihen sind und
fasern
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoff- Herstellen aus Vormaterialien für die
watte und Vliese aus Zellstofffasern, Papierherstellung des Kapitels 47
zugeschnitten
ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und Herstellen, bei dem alle verwen-
andere Erzeugnisse des graphi- deten Vormaterialien in eine andere
schen Gewerbes; hand- oder ma- Position als die Ware einzureihen
schinengeschriebene Schriftstücke sind
und Pläne; ausgenommen:
4909 Bedruckte oder illustrierte Post- Herstellen aus Vormaterialien, die
karten; Glückwunschkarten und be- nicht in die Position 4909 oder 4911
druckte Karten mit Glückwünschen einzureihen sind
oder persönlichen Mitteilungen,
auch illustriert, auch mit Umschlä-
gen oder Verzierungen aller Art
4910 Kalender aller Art, bedruckt, ein-
schließlich Blöcken von Abreiß-
kalendern:
– Dauerkalender oder Kalender, Herstellen, bei dem
deren auswechselbarer Block auf – alle verwendeten Vormaterialien
einer Unterlage angebracht ist, in eine andere Position als die
die nicht aus Papier oder Pappe Ware einzureihen sind und
besteht
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
– andere Herstellen aus Vormaterialien, die
nicht in die Position 4909 oder 4911
einzureihen sind
ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich Krempeln oder Kämmen von Abfäl-
nicht abhaspelbarer Kokons, Garn- len von Seide
abfällen und Reißspinnstoffs),
gekrempelt oder gekämmt
5004 bis Seidengarne, Schappeseidengarne Herstellen aus7)
ex 5006 oder Bouretteseidengarne
– Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– anderen natürlichen Spinnfasern,
nicht gekrempelt oder gekämmt
oder nicht anders für die Spinne-
rei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1593
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide
oder Bouretteseide:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen7)
– andere Herstellen aus7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet
ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Herstellen, bei dem alle verwen-
Garne und Gewebe aus Rosshaar, deten Vormaterialien in eine andere
ausgenommen: Position als die Ware einzureihen
sind
5106 bis Garne aus Wolle, feinen oder gro- Herstellen aus7)
5110 ben Tierhaaren oder Rosshaar – Rohseide, Abfällen von Seide, ge-
krempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– anderen natürlichen Fasern,
weder gekrempelt noch gekämmt
oder anders für die Spinnerei be-
arbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5111 bis Gewebe aus Wolle, feinen oder gro-
5113 ben Tierhaaren oder Rosshaar:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen7)
– andere Herstellen aus7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 52 Baumwolle; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
5204 bis Nähgarne und andere Garne aus Herstellen aus 7)
5207 Baumwolle – Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht
gekrempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei be-
arbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5208 bis Gewerbe aus Baumwolle:
5212 – in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen7)
fäden
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Herstellen, bei dem alle verwende-
Papiergarne und Gewebe aus ten Vormaterialien in eine andere
Papiergarnen; ausgenommen: Position als die Ware einzureihen
sind
5306 bis Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus 7)
5308 Spinnstoffen; Papiergarne
– Grège oder Abfällen von Seide,
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1595
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5309 bis Gewebe aus anderen pflanzlichen
5311 Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-
garnen:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen7)
fäden
– andere Herstellen aus7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
5401 bis Garne, Monofile und Nähgarne aus Herstellen aus 7)
5406 synthetischen oder künstlichen Fila-
– Grège oder Abfällen von Seide,
menten
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbeitet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei
bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5407 und Gewebe aus Garnen aus syntheti-
5408 schen oder künstlichen Filamenten:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen7)
– andere Herstellen aus7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
5501 bis Synthetische oder künstliche Spinn- Herstellen aus chemischen Vorma-
5507 fasern terialien oder aus Spinnmasse
5508 bis Garne und Nähgarne aus syn- Herstellen aus7)
5511 thetischen oder künstlichen Spinn-
– Grège oder Abfällen von Seide,
fasern
gekrempelt oder gekämmt oder
anders für die Spinnerei bearbei-
tet,
– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-
krempelt oder gekämmt oder
nicht anders für die Spinnerei be-
arbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5512 bis Gewebe aus synthetischen oder
5516 künstlichen Spinnfasern:
– in Verbindung mit Kautschuk- Herstellen aus einfachen Garnen7)
fäden
– andere Herstellen aus7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Papier
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten Gewebes
47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1597
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezi- Herstellen aus 7)
algarne; Bindfäden, Seile und Taue; – Kokosgarnen,
Seilerwaren; ausgenommen:
– natürlichen Fasern,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen,
überzogen oder mit Lagen versehen:
– Nadelfilze Herstellen aus7)
– natürlichen Fasern,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Jedoch dürfen
– Monofile aus Polypropylen der
Position 5402,
– Spinnfasern aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506 oder
– Spinnkabel aus Filamenten aus
Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von weni-
ger als 9 dtex aufweist, verwen-
det werden, wenn ihr Wert 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
– andere Herstellen aus7)
– natürlichen Fasern,
– Spinnfasern aus Kasein oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk,
mit einem Überzug aus Spinnstof-
fen; Streifen und dergleichen der
Position 5404 oder 5405, Garne aus
Spinnstoffen, mit Kautschuk oder
Kunststoff getränkt, bestrichen,
überzogen oder umhüllt:
– Kautschukfäden, mit einem Über- Herstellen aus Kautschukfäden und
zug aus Spinnstoffen -kordeln, nicht mit einem Überzug
aus Spinnstoffen
– andere Herstellen aus7)
– natürlichen Fasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt oder nicht an-
ders für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
5605 Metallgarne und metallisierte Garne, Herstellen aus7)
auch umsponnen, bestehend aus – natürlichen Fasern,
Streifen und dergleichen der Positi-
on 5404 oder 5405 oder aus Garnen – synthetischen oder künstlichen
aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Spinnfasern, nicht gekrempelt
Metall in Form von Fäden, Streifen oder gekämmt oder nicht anders
oder Pulver oder mit Metall über- für die Spinnerei bearbeitet,
zogen – chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und Herstellen aus7)
dergleichen der Position 5404 oder – natürlichen Fasern,
5405 (ausgenommen Waren der
Position 5605 und umsponnene – synthetischen oder künstlichen
Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; Spinnfasern, nicht gekrempelt
„Maschengarne“ oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
– Vormaterialien für die Papierher-
stellung
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußboden-
beläge, aus Spinnstoffen:
– aus Nadelfilz Herstellen aus7)
– natürlichen Fasern,
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Jedoch dürfen
– Monofile aus Polypropylen der
Position 5402,
– Spinnfasern aus Polypropylen der
Position 5503 oder 5506 sowie
– Spinnkabel aus Filamenten aus
Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder
ein Filament einen Titer von weni-
ger als 9 dtex aufweist, verwen-
det werden, wenn ihr Wert 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet.
– aus anderem Filz Herstellen aus7)
– natürlichen Fasern, nicht gekrem-
pelt oder gekämmt oder nicht an-
ders für die Spinnerei bearbeitet,
oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Herstellen aus7)
– Kokosgarnen oder Jute,
– Garnen aus synthetischen oder
künstlichen Filamenten,
– natürlichen Fasern oder
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinn-
stofferzeugnisse; Spitzen; Tapis-
serien; Posamentierwaren; Sticke-
reien; ausgenommen:
– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen7)
– andere Herstellen aus7)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1599
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Herstellen, bei dem alle verwen-
Flandrische Gobelins, Aubusson, deten Vormaterialien in eine andere
Beauvais und ähnliche), und Tapis- Position als die Ware einzureihen
serien als Nadelarbeit (z.B. Petit sind
Point-, Kreuzstich), auch konfek-
tioniert
5810 Stickereien als Meterware, Streifen Herstellen, bei dem
oder als Motive – alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
5901 Gewebe, mit Leim oder stärke- Herstellen aus Garnen
haltigen Stoffen bestrichen, von der
zum Einbinden von Büchern, zum
Herstellen von Futteralen, Kartona-
gen oder zu ähnlichen Zwecken ver-
wendeten Art; Pausleinwand; präpa-
rierte Malleinwand; Bougram und
ähnliche steife Gewebe, von der für
die Hutmacherei verwendeten Art
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten
Garnen aus Nylon oder anderen
Polyamiden, Polyestern oder Viskose:
– mit einem Anteil an textilen Vor- Herstellen aus Garnen
materialien von 90 GHT oder
mehr
– andere Herstellen aus chemischen Vorma-
terialien oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen, überzogen oder mit oder
Lagen aus Kunststoff versehen, an-
dere als solche der Position 5902 Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kaland-
rieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fuß- Herstellen aus Garnen7)
bodenbeläge, aus einer Spinnstoff-
unterlage mit einer Deckschicht
oder einem Überzug bestehend,
auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus Spinn-
stoffen:
– mit Kunststoff getränkt, bestri- Herstellen aus Garnen
chen, überzogen oder mit Lagen
aus Kautschuk, Kunststoff oder
anderem Material versehen
– andere Herstellen aus7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Wert des unbedruckten Gewebes
47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als
solche der Position 5902:
– aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus7)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Gewebe aus syntheti- Herstellen aus chemischen Vorma-
schem Filamentgarn, mit einem terialien
Anteil an textilen Materialien von
mehr als 90 GHT
– andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestri- Herstellen aus Garnen
chen oder überzogen; bemalte Ge- oder
webe für Theaterdekorationen, Ate-
lierhintergründe oder dergleichen Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-
ren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-
bessern und Noppen), wenn der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1601
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt
oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für
Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Ker-
zen oder dergleichen; Glühstrümpfe
und schlauchförmige Gewirke oder
Gestricke für Glühstrümpfe, auch
getränkt:
– Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen
Gewirken für Glühstrümpfe
– andere Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
5909 bis Waren des technischen Bedarfs aus
5911 Spinnstoffen:
– Polierscheiben und -ringe, andere Herstellen aus7)
als aus Filz der Position 5911
– Kokosgarnen,
– Gewebe, auch verfilzt, von der auf – folgenden Vormaterialien:
Papiermaschinen oder zu ande- – Garne aus Polytetrafluorethy-
ren technischen Zwecken ver- len8),
wendeten Art, auch getränkt oder
bestrichen, schlauchförmig oder – Garne aus Polyamid, gezwirnt
endlos, mit einfacher oder mehr- und bestrichen, getränkt oder
facher Kette und/oder einfachem überzogen mit Phenolharz,
oder mehrfachem Schuss oder – Garne aus aromatischem Poly-
flach gewebt, mit mehrfacher amid, hergestellt durch Poly-
Kette und/oder mehrfachem kondensation von Metaphe-
Schuss der Position 5911 nylendiamin und Isophthal-
säure,
– Monofile aus Polytetrafluor-
ethylen8),
– Garne aus synthetischen Spinn-
fasern aus Poly-p-Phenylen-
teraphthalamid,
– Garne aus Glasfasern, bestri-
chen mit Phenoplast und um-
sponnen mit Acrylfasern8),
– Monofile aus Copolyester, aus
einem Polyester, einem
Terephthalsäureharz, 1,4-
Cyclohexandinethanol und
Isophthalsäure bestehend,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht kardiert oder
gekämmt oder nicht anders für
die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
– andere Herstellen aus 7)
– Kokosgarnen,
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht kardiert oder
gekämmt oder nicht anders für
die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszu-
behör, aus Gewirken oder Ge-
stricken:
– hergestellt durch Zusammen- Herstellen aus Garnen7) 9)
nähen oder sonstiges Zusam-
menfügen von zwei oder mehr
zugeschnittenen oder abgepass-
ten gewirkten oder gestrickten
Teilen
– andere Herstellen aus7)
– natürlichen Fasern
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszube- Herstellen aus Garnen7) 9)
hör, ausgenommen aus Gewirken
oder Gestricken; ausgenommen:
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mädchen Herstellen aus Garnen7)
ex 6204, oder Kleinkinder, bestickt; anderes
oder
ex 6206, konfektioniertes Bekleidungszube-
ex 6209 hör für Kleinkinder, bestickt Herstellen aus nicht überzogenen
und Geweben, wenn der Wert der ver-
ex 6211 wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet7)
ex 6210 Feuerschutzausrüstung aus Gewe- Herstellen aus Garnen7)
und ben, mit einer Folie aus alumini-
oder
ex 6216 siertem Polyester überzogen
Herstellen aus nicht überzogenen
Geweben, wenn der Wert der ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1603
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
wendeten nicht überzogenen Ge-
webe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet7)
6213 und Taschentücher, Ziertaschentücher,
6214 Schals, Umschlagtücher, Hals-
tücher, Kragenschoner, Kopftücher,
Schleier und ähnliche Waren:
– bestickt Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen7) 9)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet9)
– andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen7) 9)
oder
Bedrucken mit mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalan-
drieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,
Ausbessern und Noppen), wenn der
Wert des verwendeten unbe-
druckten Gewebes der Positio-
nen 6213 und 6214 47,5 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
6217 Anderes konfektioniertes Beklei-
dungszubehör; Teile von Beklei-
dung oder von Bekleidungszubehör,
ausgenommen solche der Posi-
tion 6212:
– bestickt Herstellen aus Garnen9)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet9)
– Feuerschutzausrüstung aus Ge- Herstellen aus Garnen9)
weben, mit einer Folie aus alumi- oder
nisiertem Polyester überzogen
Herstellen aus nicht überzogenen
Geweben, wenn der Wert der ver-
wendeten nicht überzogenen Ge-
webe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet9)
– Einlagen für Kragen und Man- Herstellen, bei dem
schetten, zugeschnitten – alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
– andere Herstellen aus Garnen9)
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoff- Herstellen, bei dem alle verwen-
waren; Warenzusammenstellungen; deten Vormaterialien in eine andere
Altwaren und Lumpen; ausgenom- Position als die Ware einzureihen
men: sind
6301 bis Decken, Bettwäsche usw.; Gardi-
6304 nen usw.; andere Waren zur Innen-
ausstattung:
– aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus 7)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere:
– bestickt Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen9) 10)
oder
Herstellen aus nicht bestickten
Geweben (andere als gewirkte oder
gestrickte), wenn der Wert der ver-
wendeten nicht bestickten Gewebe
40 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware nicht überschreitet
– andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen9) 10)
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungs- Herstellen aus 7)
zwecken
– natürlichen Fasern,
– synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders
für die Spinnerei bearbeitet, oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel
für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter
und für Landfahrzeuge; Camping-
ausrüstungen:
– aus Vliesstoffen Herstellen aus7) 9)
– natürlichen Fasern oder
– chemischen Vormaterialien oder
Spinnmasse
– andere Herstellen aus rohen, einfachen
Garnen7) 9)
6307 Andere konfektionierte Waren, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich Schnittmustern zum Her- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
stellen von Bekleidung des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Jede Ware in der Warenzusam-
Geweben und Garn, auch mit Zu- menstellung muss die Regel erfül-
behör, für die Herstellung von Tep- len, die anzuwenden wäre, wenn sie
pichen, Tapisserien, bestickten nicht in der Warenzusammenstel-
Tischdecken oder Servietten oder lung enthalten wäre. Jedoch dürfen
ähnlichen Spinnstoffwaren, in Auf- Waren ohne Ursprungseigenschaft
machungen für den Einzelverkauf verwendet werden, wenn ihr Wert
insgesamt 15 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Warenzusammenstel-
lung nicht überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1605
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Herstellen aus Vormaterialien jeder
Waren; ausgenommen: Position, ausgenommen aus Zu-
sammensetzungen von Oberteilen,
an Brandsohlen oder anderen
Sohlenteilen befestigt, der Positi-
on 6406
6406 Schuhteile; Einlegesohlen, Fersen- Herstellen, bei dem alle verwen-
stücke und ähnliche herausnehm- deten Vormaterialien in eine andere
bare Waren; Gamaschen und ähn- Position als die Ware einzureihen
liche Waren sowie Teile davon sind
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon; Herstellen, bei dem alle verwen-
ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
6503 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Garnen oder Spinn-
gen, aus Filz, aus Hutstumpen oder fasern9)
Hutplatten der Position 6501 herge-
stellt, auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Garnen oder Spinn-
gen, gewirkt oder gestrickt oder aus fasern9)
Stücken (ausgenommen Streifen)
von Spitzen, Filz oder anderen
Spinnstofferzeugnissen hergestellt,
auch ausgestattet; Haarnetze aus
Stoffen aller Art, auch ausgestattet
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Geh- Herstellen, bei dem alle verwen-
stöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reit- deten Vormaterialien in eine andere
peitschen und Teile davon; ausge- Position als die Ware einzureihen
nommen: sind
6601 Regenschirme und Sonnenschirme Herstellen, bei dem der Wert aller
(einschließlich Stockschirmen, Gar- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
tenschirmen und ähnlicher Waren) des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen Herstellen, bei dem alle verwen-
und Waren aus Federn oder Dau- deten Vormaterialien in eine andere
nen; künstliche Blumen; Waren aus Position als die Ware einzureihen
Menschenhaaren sind
ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Herstellen, bei dem alle verwen-
Asbest, Glimmer oder ähnlichen deten Vormaterialien in eine andere
Stoffen; ausgenommen: Position als die Ware einzureihen
sind
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Herstellen aus bearbeitetem Schie-
Pressschiefer fer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Herstellen aus Vormaterialien jeder
Mischungen auf der Grundlage von Position
Asbest oder auf der Grundlage von
Asbest und Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer, einschließlich Herstellen aus bearbeitetem Glim-
agglomerierter oder rekonstitutierter mer (einschließlich agglomeriertem
Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, oder rekonstituiertem Glimmer)
Pappe oder aus anderen Stoffen
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
ex 7003, Glas mit absorbierender Schicht Herstellen aus Vormaterialien der
ex 7004 und Position 7001
ex 7005
7006 Glas der Position 7003, 7004 oder Herstellen aus Vormaterialien der
7005, gebogen, mit bearbeiteten Position 7001
Kanten, graviert, gelocht, emailliert
oder anders bearbeitet, jedoch we-
der gerahmt noch in Verbindung mit
anderen Stoffen
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicher- Herstellen aus Vormaterialien der
heitsglas und Mehrschichten-Sicher- Position 7001
heitsglas (Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus Vormaterialien der
einschließlich Rückspiegel Position 7001
7010 Flaschen, Glasballons, Korb- Herstellen, bei dem alle verwen-
flaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, deten Vormaterialien in eine andere
Röhrchen, Ampullen und andere Position als die Ware einzureihen
Behältnisse aus Glas, zu Transport- sind
oder Verpackungszwecken; Kon- oder
servengläser; Stopfen, Deckel und
andere Verschlüsse aus Glas Schleifen von Glaswaren, wenn ihr
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Herstellen, bei dem alle verwen-
Tisch, in der Küche, bei der Toilette, deten Vormaterialien in eine andere
im Büro, zur Innenausstattung oder Position als die Ware einzureihen
zu ähnlichen Zwecken (ausgenom- sind,
men Waren der Position 7010 oder oder
7018)
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr
Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises
der Ware nicht überschreitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes Verzie-
ren (ausgenommen Siebdruck) von
mundgeblasenen Glaswaren, wenn
ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenom- Herstellen aus
men Garne) – ungefärbten Glasstapelfasern,
Glasseidensträngen (Rovings)
oder Garnen, geschnittenem
Textilglas oder
– Glaswolle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1607
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Herstellen, bei dem alle verwen-
Edelsteine oder Schmucksteine, deten Vormaterialien in eine andere
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen Position als die Ware einzureihen
und Waren daraus; Phantasie- sind
schmuck; Münzen; ausgenommen:
ex 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
heitlich zusammengestellt, zur Er- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
leichterung der Versendung vor- des Ab-Werk-Preises der Ware
übergehend aufgereiht nicht überschreitet
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (na- Herstellen aus nicht bearbeiteten
ex 7103 und türliche, synthetische oder rekon- Edelsteinen oder Schmucksteinen
ex 7104 stituierte), bearbeitet (natürliche, synthetische oder re-
konstituierte)
7106, Edelmetalle:
7108 und – in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die
7110 nicht in die Position 7106, 7108 oder
7110 einzureihen sind,
oder
elektrolytisches, thermisches oder
chemisches Trennen von Edelme-
tallen der Position 7106, 7108 oder
7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Posi-
tion 7106, 7108 oder 7110 unterein-
ander oder mit unedlen Metallen
– als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Roh-
form
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, Herstellen aus mit Edelmetallen
ex 7109 und als Halbzeug plattierten Metallen, in Rohform
ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Herstellen, bei dem der Wert aller
Zuchtperlen, aus Edelsteinen, verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Schmucksteinen, synthetischen des Ab-Werk-Preises der Ware
oder rekonstituierten Steinen nicht überschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen
Metallen, nicht vergoldet, versilbert
oder platiniert, wenn der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht le- Herstellen aus Vormaterialien der
giertem Stahl Position 7201, 7202, 7203, 7204
oder 7205
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
7208 bis Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz- Herstellen aus Eisen oder nicht
7216 draht, Stabstahl und Profile aus legiertem Stahl in Rohblöcken
Eisen oder nicht legiertem Stahl (Ingots) oder anderen Rohformen
der Position 7206
7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Herstellen aus Halbzeug aus Eisen
Stahl oder nicht legiertem Stahl der Posi-
tion 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus nicht rostendem Stahl
7219 bis nisse, Walzdraht, Stabstahl und in Rohblöcken (Ingots) oder anderen
7222 Profile aus nicht rostendem Stahl Rohformen der Position 7218
7223 Draht aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus nicht
rostendem Stahl der Position 7218
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Erzeug- Herstellen aus Stahl in Rohblöcken
7225 bis nisse, Walzdraht, Stabstahl und (Ingots) oder anderen Rohformen
7228 Profile aus anderem legiertem Stahl, der Position 7206, 7218 oder 7224
Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder
nichtlegiertem Stahl
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus an-
derem legiertem Stahl der Positi-
on 7224
ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl; ausge- Herstellen, bei dem alle verwen-
nommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der
Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Herstellen aus Vormaterialien der
Eisen oder Stahl, wie Schienen, Position 7206
Leitschienen und Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke, Zun-
genverbindungsstangen und ande-
res Material für Kreuzungen oder
Weichen, Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle, Winkel, Unterlags-
platten, Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen, und anderes für
das Verlegen, Zusammenfügen
oder Befestigen von Schienen
besonders hergerichtetes Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen Herstellen aus Vormaterialien der
7305 und (ausgenommen Gusseisen) oder Position 7206, 7207, 7218 oder
7306 Stahl 7224
ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschluss- Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewin-
stücke und Rohrverbindungsstücke deschneiden, Entgraten und Sand-
aus nicht rostendem Stahl (ISO strahlen von Schmiederohlingen,
Nr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren deren Wert 35 v.H. des Ab-Werk-
Teilen bestehend Preises der Ware nicht überschreitet
7308 Konstruktionen und Konstruktions- Herstellen, bei dem alle verwen-
teile (z.B. Brücken und Brücken- deten Vormaterialien in eine andere
elemente, Schleusentore, Türme, Position als die Ware einzureihen
Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Ge- sind. Jedoch dürfen durch Schwei-
rüste, Dächer, Dachstühle, Tore, ßen hergestellte Profile der Positi-
Türen, Fenster und deren Rahmen on 7301 nicht verwendet werden.
und Verkleidungen, Tor- und Tür-
schwellen, Tür- und Fensterläden,
Geländer), aus Eisen oder Stahl,
ausgenommen vorgefertigte Ge-
bäude der Position 9406; zu Kon-
struktionszwecken vorgearbeitete
Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und
dergleichen, aus Eisen oder Stahl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1609
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien der
Position 7315 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschrei-
tet
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; ausge- Herstellen, bei dem
nommen: – alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
7401 Kupfermatte; Zementkupfer (gefäll- Herstellen, bei dem alle verwen-
tes Kupfer) deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupfer- Herstellen, bei dem alle ver-
anoden zum elektrolytischen Raffi- wendeten Vormaterialien in eine
nieren andere Position als die Ware einzu-
reihen sind
7403 Raffiniertes Kupfer und Kupfer-
legierungen, in Rohform:
– raffiniertes Kupfer Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
– Kupferlegierungen; raffiniertes Herstellen aus raffiniertem Kupfer,
Kupfer, andere Elemente enthal- in Rohform, oder aus Abfällen und
tend, in Rohform Schrott, aus Kupfer
7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in eine an-
dere Position als die Ware einzurei-
hen sind
7405 Kupfervorlegierungen Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausge- Herstellen, bei dem
nommen: – alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
7501 bis Nickelmatte, Nickeloxidsinter und Herstellen, bei dem alle verwen-
7503 andere Zwischenerzeugnisse der deten Vormaterialien in eine andere
Nickelmetallurgie; Nickel in Roh- Position als die Ware einzureihen
form; Abfälle und Schrott, aus sind
Nickel
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; aus- Herstellen, bei dem
genommen: – alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder
elektrolytische Behandlung aus un-
legiertem Aluminium oder aus Ab-
fällen und Schrott aus Aluminium
7602 Abfälle und Schrott aus Aluminium Herstellen, bei dem alle ver-
wendeten Vormaterialien in eine an-
dere Position als die Waren einzu-
reihen sind
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, aus- Herstellen, bei dem
genommen Gewebe, Gitter und – alle verwendeten Vormaterialien
Geflechte, aus Aluminiumdraht, und in eine andere Position als die
Streckbleche aus Aluminium Ware einzureihen sind. Jedoch
dürfen Gewebe, Gitter und Ge-
flechte aus Aluminiumdraht oder
Streckbleche aus Aluminium ver-
wendet werden; und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künfti-
ge Verwendung im Harmonisierten
System
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausge- Herstellen, bei dem
nommen: – alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert der verwendeten Vorma-
terialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
7801 Blei in Rohform:
– raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder
Werkblei
– anderes Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind. Jedoch dürfen Abfälle und
Schrott der Position 7802 nicht ver-
wendet werden.
7802 Abfälle und Schrott, aus Blei Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1611
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausge- Herstellen, bei dem
nommen: – alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind. Jedoch dürfen Abfälle und
Schrott der Position 7902 nicht ver-
wendet werden.
7902 Abfälle und Schrott, aus Zink Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; aus- Herstellen, bei dem
genommen: – alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8001 Zinn in Rohform Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind. Jedoch dürfen Abfälle und
Schrott der Position 8002 nicht ver-
wendet werden.
8002 und Abfälle und Schrott, aus Zinn; Herstellen, bei dem alle verwen-
8007 andere Waren aus Zinn deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets;
Waren daraus:
– andere unedle Metalle, bearbeitet; Herstellen, bei dem der Wert aller
Waren daraus verwendeten Vormaterialien, die in
die gleiche Position wie die Ware
einzureihen sind, 50 v.H. des Ab-
Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
– andere Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Herstellen, bei dem alle verwen-
Essbestecke, aus unedlen Metallen; deten Vormaterialien in eine andere
Teile davon, aus unedlen Metallen; Position als die Ware einzureihen
ausgenommen: sind
8206 Zusammenstellungen von Werk- Herstellen, bei dem alle verwen-
zeugen aus zwei oder mehr der deten Vormaterialien in eine andere
Positionen 8202 bis 8205, in Aufma- Position als die Positionen 8202 bis
chungen für den Einzelverkauf 8205 einzureihen sind. Jedoch darf
die Warenzusammenstellung auch
Waren der Positionen 8202 bis 8205
enthalten, wenn ihr Wert 15 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Warenzusam-
menstellung nicht überschreitet.
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Herstellen, bei dem
Verwendung in mechanischen oder – alle verwendeten Vormaterialien
nichtmechanischen Handwerkzeu- in eine andere Position als die
gen oder in Werkzeugmaschinen Ware einzureihen sind und
(z.B. zum Tiefziehen, Gesenk-
schmieden, Stanzen, Lochen, zum – der Wert aller verwendeten Vor-
Herstellen von Innen- und Außenge- materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
winden, Bohren, Reiben, Räumen, Preises der Ware nicht über-
Fräsen, Drehen, Schrauben), ein- schreitet
schließlich Ziehwerkzeugen und
Pressmatrizen zum Ziehen oder
Strangpressen von Metallen, und
Erd-, Gesteins- oder Tiefbohr-
werkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, für Herstellen, bei dem
Maschinen oder mechanische Ge- – alle verwendeten Vormaterialien
räte in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge Herstellen, bei dem alle verwen-
(ausgenommen Messer der Positi- deten Vormaterialien in eine andere
on 8208), auch gezahnt (einschließ- Position als die Ware einzureihen
lich Klappmesser für den Garten- sind. Jedoch dürfen Klingen und
bau) Griffe aus unedlen Metallen verwen-
det werden.
8214 Andere Schneidwaren (z.B. Haar- Herstellen, bei dem alle verwen-
schneide- und Scherapparate, deten Vormaterialien in eine andere
Spaltmesser, Hackmesser, Wiege- Position als die Ware einzureihen
messer für Metzger oder für den sind. Jedoch dürfen Griffe aus un-
Küchengebrauch und Papiermes- edlen Metallen verwendet werden.
ser); Instrumente und Zusammen-
stellungen, für die Hand- oder Fuß-
pflege (einschließlich Nagelfeilen)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Herstellen, bei dem alle verwen-
Schaumlöffel, Tortenheber, Fisch- deten Vormaterialien in eine andere
messer, Buttermesser, Zucker- Position als die Ware einzureihen
zangen und ähnliche Waren sind. Jedoch dürfen Klingen und
Griffe aus unedlen Metallen verwen-
det werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1613
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Herstellen, bei dem alle verwen-
Metallen; ausgenommen: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Herstellen aus Vormaterialien, die in
Gebäude; automatische Türschließer eine andere Position als die Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
andere Vormaterialien der Positi-
on 8302 verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet.
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegen- Herstellen aus Vormaterialien, die in
stände, aus unedlen Metallen eine andere Position als die Ware
einzureihen sind. Jedoch dürfen
andere Vormaterialien der Positi-
on 8306 verwendet werden, wenn
ihr Wert 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschreitet.
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Apparate und mechanische Geräte; – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
Teile davon; ausgenommen: in eine andere Position als die lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Ware einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 8401 Kernbrennstoffelemente Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
Position als die Ware einzureihen lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
sind11) ses der Ware nicht überschrei-
tet
8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), aus- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
genommen Zentralheizungskessel, – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
die sowohl heißes Wasser als auch in eine andere Position als die lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Niederdruckdampf erzeugen kön- Ware einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
nen; Kessel zum Erzeugen von tet
überhitztem Wasser – der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8403 und Zentralheizungskessel, ausgenom- Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
ex 8404 men solche der Position 8402; Hilfs- deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
apparate für Zentralheizungskessel Position als die Position 8403 oder lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
8404 einzureihen sind ses der Ware nicht überschrei-
tet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenverbren- Herstellen, bei dem der Wert aller
nungsmotoren, mit Fremdzündung verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Herstellen, bei dem der Wert aller
Selbstzündung (Diesel- oder Halb- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
dieselmotoren) des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Motoren der Posi- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
tion 8407 oder 8408 bestimmt des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Pro- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
pellertriebwerke und andere Gastur- – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
binen in eine andere Position als die lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Ware einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8412 Andere Motoren und Kraftma- Herstellen, bei dem der Wert aller
schinen verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
in eine andere Position als die lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Ware einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 8414 Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
in eine andere Position als die lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Ware einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8415 Klimageräte, bestehend aus einem Herstellen, bei dem der Wert aller
motorbetriebenen Ventilator und verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Vorrichtungen zum Ändern der des Ab-Werk-Preises der Ware
Temperatur und des Feuchtigkeits- nicht überschreitet
gehalts der Luft, einschließlich sol-
cher, bei denen der Luftfeuchtig-
keitsgrad nicht unabhängig von der
Lufttemperatur reguliert wird
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und Tiefkühltruhen und andere Ein- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
richtungen, Maschinen, Apparate eine andere Position als die Ware lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
und Geräte zur Kälteerzeugung, mit einzureihen sind, ses der Ware nicht überschrei-
elektrischer oder anderer Aus- tet
rüstung; Wärmepumpen, ausge- – der Wert aller verwendeten Vor-
nommen Klimageräte der Positi- materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
on 8415 Preises der Ware nicht über-
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1615
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 8419 Maschinen für die Holz-, Papier- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
halbstoff-, Papier- und Pappindu- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
strie materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– Vormaterialien, die in die gleiche
Position wie die Ware einzureihen
sind, innerhalb der oben stehen-
den Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 25 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet wer-
den
8420 Kalander und Walzwerke (ausge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
nommen Metallwalzwerke und – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
Glaswalzmaschinen) sowie Walzen materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
für diese Maschinen Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– Vormaterialien, die in die gleiche
Position wie die Ware einzureihen
sind, innerhalb der oben stehen-
den Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 25 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet wer-
den
8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kontrollwaagen), ausgenommen – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
Waagen mit einer Empfindlichkeit in eine andere Position als die lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
von 50 mg oder feiner; Gewichte für Ware einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
Waagen aller Art tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8425 bis Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
8428 zum Heben, Beladen, Entladen oder – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
Fördern materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8431 einzureihen sind, inner-
halb der oben stehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware verwendet werden
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen
(Bulldozer und Angledozer), Erd-
oder Straßenhobel (Grader), Schürf-
wagen (Scraper), Bagger, Schürf-
und andere Schaufellader, Straßen-
walzen und andere Bodenver-
dichter:
– Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8431 einzureihen sind, inner-
halb der oben stehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware verwendet werden
8430 Andere Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Geräte zur Erdbewegung, zum Pla- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
nieren, Verdichten oder Bohren des materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Bodens oder zum Abbauen von Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
Erzen oder anderen Mineralien; schreitet und tet
Rammen und Pfahlzieher; Schnee-
räumer – Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8431 einzureihen sind, inner-
halb der oben stehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware verwendet werden
ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert aller
hauptsächlich für Straßenwalzen verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
bestimmt des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8439 Maschinen und Apparate zum Her- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
stellen von Halbstoff aus cellulose- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormateria-
haltigen Faserstoffen oder zum Her- Vormaterialien 40 v.H. des Ab- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
stellen oder Fertigstellen von Papier Werk-Preises der Ware nicht ses der Ware nicht überschrei-
oder Pappe überschreitet und tet
– Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die Ware einzureihen
sind, innerhalb der oben stehen-
den Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 25 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet wer-
den
8441 Andere Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zum Be- oder Verarbeiten von Pa- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
pierhalbstoff, Papier oder Pappe, materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
einschließlich Schneidemaschinen Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
aller Art schreitet und tet
– Vormaterialien, die in dieselbe
Position wie die Ware einzureihen
sind, innerhalb der oben stehen-
den Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 25 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet wer-
den
8444 bis Maschinen für die Textilindustrie der Herstellen, bei dem der Wert aller
8447 Position 8444 oder 8445 verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1617
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen der Position 8444 oder verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
8445 des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als Faden-
heftmaschinen der Position 8440;
Möbel, Sockel und Deckel, für Näh-
maschinen besonders hergerichtet;
Nähmaschinennadeln:
– Steppstichnähmaschinen, deren Herstellen, bei dem
Kopf ohne Motor 16 kg oder – der Wert aller verwendeten Vor-
weniger oder mit Motor 17 kg materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
oder weniger wiegt Preises der Ware nicht über-
schreitet,
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft, die zum Zusammenbau
des Kopfes (ohne Motor) ver-
wendet werden, den Wert der
verwendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet und
– der Mechanismus für die Ober-
fadenführung, der Greifer mit
Antriebsmechanismus und die
Steuerorgane für den Zick-Zack-
Stich Ursprungserzeugnisse sind
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8456 bis Werkzeugmaschinen und Maschi- Herstellen, bei dem der Wert aller
8466 nen, Teile und Zubehör, aus diesen verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Positionen des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8469 bis Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert aller
8472 (Schreibmaschinen, Rechenmaschi- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
nen, automatische Datenverarbei- des Ab-Werk-Preises der Ware
tungsmaschinen, Vervielfältigungs- nicht überschreitet
maschinen, Büroheftmaschinen)
8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten Herstellen, bei dem der Wert aller
für Formen; Gießereimodelle; For- verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
men für Metalle (andere als solche des Ab-Werk-Preises der Ware
zum Gießen von Ingots, Masseln nicht überschreitet
oder dergleichen), Hartmetalle, Glas,
mineralische Stoffe, Kautschuk oder
Kunststoffe
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
und Nadellager) – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
in eine andere Position als die lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Ware einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Zusammenstellungen von Dich- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
tungen verschiedener stofflicher Be- des Ab-Werk-Preises der Ware
schaffenheit, in Beuteln, Kartons nicht überschreitet
oder ähnlichen Umschließungen;
mechanische Dichtungen
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
8485 Teile von Maschinen, Apparaten Herstellen, bei dem der Wert aller
oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
weder genannt noch inbegriffen, des Ab-Werk-Preises der Ware
ausgenommen Teile mit elektrischer nicht überschreitet
Isolierung, elektrischen Anschluss-
stücken, Wicklungen, Kontakten oder
anderen charakteristischen Merk-
malen elektrotechnischer Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Geräte und andere elektrotechni- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
sche Waren, Teile davon; Tonauf- eine andere Position als die Ware lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
nahme- oder Tonwiedergabegeräte, einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
Bild- und Tonaufzeichnungs- oder tet
-wiedergabegeräte, für das Fern- – der Wert aller verwendeten Vor-
sehen, Teile und Zubehör für diese materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Geräte; ausgenommen: Preises der Ware nicht über-
schreitet
8501 Elektromotoren und elektrische Ge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
neratoren, ausgenommen Strom- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
erzeugungsaggregate materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8503 einzureihen sind, inner-
halb der oben stehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware verwendet werden
8502 Stromerzeugungsaggregate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
elektrische rotierende Umformer – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– Vormaterialien, die in die Positio-
nen 8501 oder 8503 einzureihen
sind, insgesamt und innerhalb der
oben stehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware ver-
wendet werden
ex 8504 Stromversorgungseinheiten von der Herstellen, bei dem der Wert aller
mit automatischen Datenverarbei- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
tungsmaschinen verwendeten Art des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
dafür; Lautsprecher, auch in Ge- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
häusen; elektrische Tonfrequenzver- materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
stärker; elektrische Tonverstärker- Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
einrichtungen schreitet und tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungsei-
genschaft den Wert der Vor-
materialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet
8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musik- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
automaten, Kassetten-Tonbandab- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
spielgeräte und andere Tonwieder- materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
gabegeräte, ohne eingebaute Ton- Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
aufnahmevorrichtung schreitet und tet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1619
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der ver-
wendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8520 Magnetbandgeräte und andere Ton- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aufnahmegeräte, auch mit einge- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
bauter Tonwiedergabevorrichtung materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der ver-
wendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und Tonauf- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
zeichnung oder -wiedergabe – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der ver-
wendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8522 Teile und Zubehör, erkennbar aus- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich oder hauptsächlich für verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Geräte der Positionen 8519 bis des Ab-Werk-Preises der Ware
8521 bestimmt nicht überschreitet
8523 Tonträger und ähnliche zur Auf- Herstellen, bei dem der Wert aller
nahme vorgerichtete Aufzeichnungs- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
träger, ohne Aufzeichnung, aus- des Ab-Werk-Preises der Ware
genommen Waren des Kapitels 37 nicht überschreitet
8524 Schallplatten, Magnetbänder und
andere Tonträger und ähnliche Auf-
zeichnungsträger, mit Aufzeich-
nung, einschließlich der zur Schall-
plattenherstellung dienenden Matri-
zen und Galvanos, ausgenommen
Waren des Kapitels 37:
– Matrizen und Galvanos, für die Herstellen, bei dem der Wert aller
Schallplattenherstellung verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8523 einzureihen sind, inner-
halb der oben stehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware verwendet werden
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
8525 Sendegeräte für den Funksprech- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
oder Funktelegrafieverkehr, den – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormateria-
Rundfunk oder das Fernsehen, auch Vormaterialien 40 v.H. des Ab- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
mit eingebautem Empfangsgerät, Werk-Preises der Ware nicht ses der Ware nicht überschrei-
Tonaufnahmegerät oder Tonwieder- überschreitet und tet
gabegerät; Fernsehkameras; Video-
kameras und Camcorder – der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der ver-
wendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Funknavigationsgeräte und Funk- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
fernsteuergeräte materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der ver-
wendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8527 Empfangsgeräte für den Funk- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
sprech- oder Funktelegrafieverkehr – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
oder den Rundfunk, auch in einem materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
gemeinsamen Gehäuse mit einem Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
Tonaufnahme- oder Tonwieder- schreitet und tet
gabegerät oder einer Uhr kombiniert
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der ver-
wendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8528 Fernsehempfangsgeräte, auch mit Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
eingebautem Rundfunkempfangs- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
gerät oder Ton- oder Bildaufzeich- materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
nungs- oder -wiedergabegerät; Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
Videomonitore und Videoprojek- schreitet und tet
toren
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der ver-
wendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder
hauptsächlich für Geräte der Posi-
tionen 8525 bis 8528 bestimmt:
– erkennbar ausschließlich für Herstellen, bei dem der Wert aller
Videogeräte zur Bild- und Tonauf- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
zeichnung oder -wiedergabe des Ab-Werk-Preises der Ware
bestimmt nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1621
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
8535 und Elektrische Geräte zum Schließen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
8536 Unterbrechen, Schützen oder Ver- – der Wert aller verwendeten aller verwendeten Vormateria-
binden von elektrischen Stromkrei- Vormaterialien 40 v.H. des Ab- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
sen Werk-Preises der Ware nicht ses der Ware nicht überschrei-
überschreitet und tet
– Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8538 einzureihen sind, inner-
halb der oben stehenden Begren-
zung nur bis zu einem Wert von
10 v.H. des Ab-Werk-Preises der
Ware verwendet werden
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Schränke und andere Träger, mit – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
mehreren Geräten der Position 8535 materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
oder 8536 ausgerüstet, zum elek- Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
trischen Schalten oder Steuern oder schreitet und tet
für die Stromverteilung, einschließ-
lich solcher mit eingebauten In- – Vormaterialien, die in die Posi-
strumenten oder Geräten des Kapi- tion 8538 einzureihen sind, inner-
tels 90, sowie numerische Steue- halb der oben stehenden Begren-
rungen, ausgenommen Vermitt- zung nur bis zu einem Wert von
lungseinrichtungen der Posi- 10 v.H. des Ab-Werk-Preises der
tion 8517 Ware verwendet werden
ex 8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Halbleiterbauelemente, ausgenom- – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
men noch nicht in Mikroplättchen in eine andere Position als die lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
zerschnittene Scheiben (Wafers) Ware einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8542 Elektronische integrierte Schaltun- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
gen und zusammengesetzte elek- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
tronische Mikroschaltungen (Mikro- materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
bausteine) Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– Vormaterialien, die in die Posi-
tion 8541 oder 8542 einzureihen
sind, insgesamt und innerhalb der
oben stehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v.H. des
Ab-Werk-Preises der Ware ver-
wendet werden
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder Herstellen, bei dem der Wert aller
elektrolytisch oxidierte) Drähte, verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Kabel (einschließlich Koaxialkabel) des Ab-Werk-Preises der Ware
und andere isolierte elektrische Lei- nicht überschreitet
ter, auch mit Anschlussstücken;
Kabel aus optischen, einzeln um-
hüllten Fasern, auch elektrische Lei-
ter enthaltend oder mit Anschluss-
stücken versehen
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Herstellen, bei dem der Wert aller
Lampenkohlen, Batterie- und Ele- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
mentekohlen und andere Waren für des Ab-Werk-Preises der Ware
elektrotechnische Zwecke aus Gra- nicht überschreitet
phit oder anderem Kohlenstoff,
auch in Verbindung mit Metall
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
aller Art verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller
oder nur mit in die Masse einge- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
pressten einfachen Metallteilen zum des Ab-Werk-Preises der Ware
Befestigen (z.B. mit eingepressten nicht überschreitet
Hülsen mit Innengewinde), für elek-
trische Maschinen, Apparate, Gerä-
te oder Installationen, ausgenom-
men Isolatoren der Position 8546;
Isolierrohre und Verbindungsstücke
dazu, aus unedlen Metallen, mit
Innenisolierung
8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Herstellen, bei dem der Wert aller
Primärelementen, Primärbatterien verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
und Akkumulatoren; ausgebrauchte des Ab-Werk-Preises der Ware
elektrische Primärelemente, Primär- nicht überschreitet
batterien und Akkumulatoren; elek-
trische Teile von Maschinen, Appa-
raten und Geräten, in Kapitel 85
anderweit weder genannt noch
inbegriffen
ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Herstellen, bei dem der Wert aller
Gleismaterial, Teile davon; mecha- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
nische (auch elektromechanische) des Ab-Werk-Preises der Ware
Signalgeräte für Verkehrswege; aus- nicht überschreitet
genommen:
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mecha- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
nische (auch elektromechanische) – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- eine andere Position als die Ware lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
oder dergleichen, Straßen, Binnen- tet
wasserstraßen, Parkplätze oder Park- – der Wert aller verwendeten Vor-
häuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Teile davon Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft- Herstellen, bei dem der Wert aller
räder, Fahrräder und andere nicht verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
schienengebundene Landfahrzeuge, des Ab-Werk-Preises der Ware
Teile davon und Zubehör; ausge- nicht überschreitet
nommen:
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
von der in Fabriken, Lagerhäusern, – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
Hafenanlagen oder auf Flugplätzen eine andere Position als die Ware lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
zum Kurzstreckentransport von einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
Waren verwendeten Art; Zugkraft- tet
karren, von der auf Bahnhöfen ver- – der Wert aller verwendeten Vor-
wendeten Art; Teile davon materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8710 Panzerkampfwagen und andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
selbst fahrende gepanzerte Kampf- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
fahrzeuge, auch mit Waffen; Teile eine andere Position als die Ware lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
davon einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1623
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
8711 Krafträder (einschließlich Mopeds)
und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch
mit Beiwagen; Beiwagen:
– mit Hubkolbenverbrennungsmo-
tor mit einem Hubraum von:
– 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 20 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
– mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet, tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert aller verwende-
ten Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, die nicht in die Positi- aller verwendeten Vormateria-
on 8714 einzureihen sind lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschrei-
tet
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
eine andere Position als die Ware lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
8716 Anhänger, einschließlich Sattel- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
anhänger, für Fahrzeuge aller Art; – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
andere nicht selbst fahrende Fahr- in eine andere Position als die lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
zeuge; Teile davon Ware einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Teile davon; ausgenommen: wendeten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormateria-
andere Position als die Ware einzu- lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
reihen sind ses der Ware nicht überschreitet
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
Position, einschließlich anderer Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien der Position 8804 lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschrei-
tet
8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Herstellen, bei dem alle ver- Herstellen, bei dem der Wert
Abbremsvorrichtungen für Schiffs- wendeten Vormaterialien in eine aller verwendeten Vormateria-
decks und ähnliche Landehilfen für andere Position als die Ware einzu- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur reihen sind ses der Ware nicht überschrei-
Flugausbildung; Teile davon tet
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmen- Herstellen aus Vormaterialien, die in Herstellen, bei dem der Wert
de Vorrichtungen eine andere Position als die Ware aller verwendeten Vormateria-
einzureihen sind. Jedoch dürfen lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Rümpfe der Position 8906 nicht ver- ses der Ware nicht überschrei-
wendet werden. tet
ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder kine- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
matografische Instrumente, Appa- – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
rate und Geräte; Meß-, Prüf- und eine andere Position als die Ware lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Präzisionsinstrumente, -apparate einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
und -geräte; medizinische und chir- tet
urgische Instrumente, Apparate und – der Wert aller verwendeten Vor-
Geräte; Teile und Zubehör für diese materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Instrumente, Apparate und Geräte; Preises der Ware nicht über-
ausgenommen: schreitet
9001 Optische Fasern und Bündel aus Herstellen, bei dem der Wert aller
optischen Fasern; Kabel aus opti- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
schen Fasern, ausgenommen sol- des Ab-Werk-Preises der Ware
che der Position 8544; polari- nicht überschreitet
sierende Stoffe in Form von Folien
oder Platten; Linsen (einschließlich
Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel
und andere optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, nicht gefasst
(ausgenommen solche aus optisch
nicht bearbeitetem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere Herstellen, bei dem der Wert aller
optische Elemente, aus Stoffen aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Art, für Instrumente, Apparate und des Ab-Werk-Preises der Ware
Geräte, gefasst (ausgenommen sol- nicht überschreitet
che aus optisch nicht bearbeitetem
Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz- Herstellen, bei dem der Wert aller
brillen und andere Brillen) und ähn- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
liche Waren des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Tele- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
skope und Montierungen dafür – alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
eine andere Position als die Ware lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
einzureihen sind, ses der Ware nicht überschrei-
tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1625
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der ver-
wendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
ex 9006 Fotoapparate; Blitzgeräte und -vor- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
richtungen für fotografische Zwecke – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
sowie Fotoblitzlampen, ausgenom- in eine andere Position als die lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
men Fotoblitzlampen mit elektri- Ware einzureihen sind, ses der Ware nicht überschrei-
scher Zündung tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
9007 Filmkameras und Filmvorführappa- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
rate, auch mit eingebauten Tonauf- – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
nahme- oder Tonwiedergabege- in eine andere Position als die lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
räten Ware einzureihen sind, ses der Ware nicht überschrei-
tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der ver-
wendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
9011 Optische Mikroskope, einschließ- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
lich solcher für Mikrofotografie, – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
Mikrokinematografie oder Mikro- in eine andere Position als die lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
projektion Ware einzureihen sind, ses der hergestellten Ware nicht
überschreitet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungsei-
genschaft nicht überschreitet
ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, Herstellen, bei dem der Wert aller
-apparate und -geräte verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9015 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
für die Geodäsie, Topographie, Fo- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
togrammetrie, Hydrografie, Ozea- des Ab-Werk-Preises der Ware
nografie, Hydrologie, Meteorologie nicht überschreitet
oder Geophysik, ausgenommen
Kompasse; Entfernungsmesser
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit Herstellen, bei dem der Wert aller
von 50 mg oder feiner, auch mit verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Gewichten des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Rechenin- Herstellen, bei dem der Wert aller
strumente und -geräte (z.B. verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Zeichenmaschinen, Pantographen, des Ab-Werk-Preises der Ware
Winkelmesser, Reißzeuge, Rechen- nicht überschreitet
schieber und Rechenscheiben);
Längenmessinstrumente und -ge-
räte, für den Handgebrauch (z.B.
Maßstäbe und Maßbänder, Mikro-
meter, Schieblehren und andere
Lehren), in Kapitel 90 anderweit
weder genannt noch inbegriffen
9018 Medizinische, chirurgische, zahn-
ärztliche oder tierärztliche Instru-
mente, Apparate und Geräte, ein-
schließlich Szintigraphen und ande-
re elektromedizinische Apparate
und Geräte sowie Apparate und
Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:
– zahnärztliche Behandlungsstühle Herstellen aus Vormaterialien jeder Herstellen, bei dem der Wert
mit zahnärztlichen Vorrichtungen Position, einschließlich anderer Vor- aller verwendeten Vormateria-
oder Speifontänen materialen der Position 9018 lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
ses der Ware nicht überschrei-
tet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– alle verwendeten Vormaterialien in aller verwendeten Vormateria-
eine andere Position als die Ware lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
9019 Apparate und Geräte für Mechano- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
therapie; Massageapparate und – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateri-
-geräte; Apparate und Geräte für in eine andere Position als die alien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Psychotechnik; Apparate und Ge- Ware einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
räte für Ozontherapie, Sauerstoff- tet
therapie oder Aeorosoltherapie, Be- – der Wert aller verwendeten Vor-
atmungsapparate zum Wiederbele- materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
ben und andere Apparate und Ge- Preises der Ware nicht über-
räte für Atmungstherapie schreitet
9020 Andere Atmungsapparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
-geräte und Gasmasken, ausge- – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
nommen Schutzmasken ohne in eine andere Position als die lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-
mechanische Teile und ohne aus- Ware einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
wechselbares Filterelement tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
9024 Maschinen, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Druckfestigkeit, Elastizität oder des Ab-Werk-Preises der Ware
anderer mechanischer Eigenschaf- nicht überschreitet
ten von Materialien (z.B. von Metal-
len, Holz, Spinnstoffen, Papier oder
Kunststoffen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1627
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
9025 Dichtemesser (Aräometer, Senk- Herstellen, bei dem der Wert aller
waagen) und ähnliche schwim- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
mende Instrumente, Thermometer, des Ab-Werk-Preises der Ware
Pyrometer, Barometer, Hygrometer nicht überschreitet
und Psychrometer auch mit Re-
gistriervorrichtung, auch miteinan-
der kombiniert
9026 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Messen oder Überwachen von verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder des Ab-Werk-Preises der Ware
anderen veränderlichen Größen von nicht überschreitet
Flüssigkeiten oder Gasen (z.B.
Durchflussmesser, Flüssigkeits-
stand- oder Gasstandanzeiger, Ma-
nometer, Wärmemengenzähler),
ausgenommen Instrumente, Appa-
rate und Geräte der Position 9014,
9015, 9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
für physikalische oder chemische verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Untersuchungen (z.B. Polarimeter, des Ab-Werk-Preises der Ware
Refraktometer, Spektrometer und nicht überschreitet
Untersuchungsgeräte für Gase oder
Rauch); Instrumente, Apparate und
Geräte zum Bestimmen der Visko-
sität, Porosität, Dilatation, Ober-
flächenspannung oder dergleichen
oder für kalorimetrische, akustische
oder fotometrische Messungen (ein-
schließlich Belichtungsmesser); Mi-
krotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder
Elektrizitätszähler, einschließlich
Eichzähler dafür:
– Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
aller verwendeten Vormateria-
– der Wert aller verwendeten Vor-
lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
ses der Ware nicht überschrei-
Preises der Ware nicht über-
tet
schreitet und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der verwendeten
Vormaterialien mit Ursprungs-
eigenschaft nicht überschreitet
9029 Andere Zähler (z.B. Tourenzähler, Herstellen, bei dem der Wert aller
Produktionszähler, Taxameter, Kilo- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
meterzähler oder Schrittzähler); des Ab-Werk-Preises der Ware
Tachometer und andere Geschwin- nicht überschreitet
digkeitsmesser, ausgenommen sol-
che der Position 9014 oder 9015;
Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren Herstellen, bei dem der Wert aller
und andere Instrumente, Apparate verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
und Geräte zum Messen oder Prü- des Ab-Werk-Preises der Ware
fen elektrischer Größen; Instrumen- nicht überschreitet
te, Apparate und Geräte zum Mes-
sen oder zum Nachweis von Alpha-,
Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen,
kosmischen oder anderen ionisie-
renden Strahlen
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Herstellen, bei dem der Wert aller
Maschinen zum Messen oder Prü- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
fen, in Kapitel 90 anderweit weder des Ab-Werk-Preises der Ware
genannt noch inbegriffen; Profil- nicht überschreitet
projektoren
9032 Instrumente, Apparate und Geräte Herstellen, bei dem der Wert aller
zum Regeln verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 Herstellen, bei dem der Wert aller
anderweit weder genannt noch in- verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
begriffen) für Maschinen, Apparate, des Ab-Werk-Preises der Ware
Geräte, Instrumente oder andere nicht überschreitet
Waren des Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
– der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der ver-
wendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
Kleinuhr-Werke), vollständig und – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
zusammengesetzt materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
schreitet und tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien ohne Ursprungs-
eigenschaft den Wert der ver-
wendeten Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft nicht über-
schreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusam- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
mengesetzte, vollständige Uhrwer- – der Wert aller verwendeten Vor- aller verwendeten Vormateria-
ke (Schablonen), unvollständige, zu- materialien 40 v.H. des Ab-Werk- lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
sammengesetzte Uhrwerke, Uhr- Preises der Ware nicht über- ses der Ware nicht überschrei-
rohwerke schreitet und tet
– Vormaterialien, die in die Po-
sition 9114 einzureihen sind,
innerhalb der oben stehenden
Begrenzung nur bis zu einem
Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware verwendet wer-
den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1629
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
9111 Gehäuse für Uhren der Position Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
9101 oder 9102, Teile davon – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
in eine andere Position als die lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Ware einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
9112 Gehäuse für andere Uhrmacher- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert
waren, Teile davon – alle verwendeten Vormaterialien aller verwendeten Vormateria-
in eine andere Position als die lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-
Ware einzureihen sind und ses der Ware nicht überschrei-
tet
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 40 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
9113 Uhrarmbänder, Teile davon:
– aus unedlen Metallen, auch ver- Herstellen, bei dem der Wert aller
goldet oder versilbert oder aus verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
Edelmetallplattierungen des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
– andere Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zube- Herstellen, bei dem der Wert aller
hör für diese Instrumente verwendeten Vormaterialien 40 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller
und Zubehör verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Herstellen, bei dem alle verwen- Herstellen, bei dem der Wert
Möbel; Bettausstattungen und ähn- deten Vormaterialien in eine andere aller verwendeten Vormateria-
liche Waren; Beleuchtungskörper, Position als die Ware einzureihen lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
anderweit weder genannt noch in- sind ses der Ware nicht überschrei-
begriffen; Reklameleuchten, Leucht- tet
schilder, beleuchtete Namens-
schilder und dergleichen; vorge-
fertigte Gebäude; ausgenommen:
ex 9401 und Möbel aus unedlen Metallen, mit Herstellen aus Vormaterialien, die in Herstellen, bei dem der Wert
ex 9403 nicht gepolsterten Baumwollge- eine andere Position als die Ware aller verwendeten Vormateria-
weben mit einem Quadratmeter- einzureihen sind, lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-
gewicht von 300 g oder weniger oder ses der Ware nicht überschrei-
tet
Herstellen aus gebrauchsfertig kon-
fektionierten Baumwollgeweben der
Position 9401 oder 9403, wenn
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
– ihr Wert 25 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet und
– alle anderen verwendeten Vorma-
terialien Ursprungserzeugnisse
und in eine andere Position als
die Position 9401 oder 9403 ein-
zureihen sind
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller
Scheinwerfer) und Teile davon, verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
anderweit weder genannt noch in- des Ab-Werk-Preises der Ware
begriffen; Reklameleuchten, Leucht- nicht überschreitet
schilder, beleuchtete Namensschil-
der und dergleichen, mit fest ange-
brachter Lichtquelle, und Teile da-
von, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
des Ab-Werk-Preises der Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungs- Herstellen, bei dem alle verwen-
artikel und Sportgeräte; Teile davon deten Vormaterialien in eine andere
und Zubehör, ausgenommen: Position als die Ware einzureihen
sind
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu Herstellen, bei dem
verkleinerte Modelle und ähnliche – alle verwendeten Vormaterialien
Modelle für Spiele und zur Unterhal- in eine andere Position als die
tung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Ware einzureihen sind und
Art
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 9506 Golfschläger; Teile davon Herstellen, bei dem alle verwen-
deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind. Jedoch dürfen Rohformen
zum Herstellen von Golfschlägern
verwendet werden.
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren; ausgenom- Herstellen, bei dem alle verwen-
men: deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
ex 9601und Waren aus tierischen, pflanzlichen Herstellen aus bearbeiteten Vorma-
ex 9602 und mineralischen Schnitzstoffen terialien derselben Position
ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (ein- Herstellen, bei dem der Wert aller
schließlich solcher, die Teile von verwendeten Vormaterialien 50 v.H.
Maschinen, Apparaten oder Fahr- des Ab-Werk-Preises der Ware
zeugen sind), von Hand zu führende nicht überschreitet
mechanische Fußbodenkehrer ohne
Motor, Mops und Staubwedel; Pin-
selköpfe; Kissen und Roller zum
Anstreichen; Wischer aus Kau-
tschuk oder ähnlichen geschmeidi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1631
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) (4)
gen Stoffen, ausgenommen Reisig-
besen und dergleichen sowie Bür-
sten und Pinsel aus Marder- oder
Eichhörnchenhaar
9605 Zusammenstellungen für die Reise, Jede Ware in der Warenzusam-
von Waren zur Körperpflege, zum menstellung muss die Regel erfül-
Nähen, zum Reinigen von Schuhen len, die anzuwenden wäre, wenn
oder Bekleidung sie nicht in der Warenzusammen-
stellung enthalten wäre. Jedoch
dürfen Waren ohne Ursprungs-
eigenschaft mitverwendet werden,
wenn ihr Wert 15 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Warenzusammenstel-
lung nicht überschreitet.
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen Herstellen, bei dem
und andere Teile; Knopfrohlinge – alle verwendeten Vormaterialien
in eine andere Position als die
Ware einzureihen sind und
– der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
9612 Farbbänder für Schreibmaschinen Herstellen, bei dem
und ähnliche Farbbänder, mit Tinte – alle verwendeten Vormaterialien
oder anders für Abdrucke präpa- in eine andere Position als die
riert, auch auf Spulen oder in Kas- Ware einzureihen sind und
setten; Stempelkissen, auch ge-
tränkt, auch mit Schachteln – der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht über-
schreitet
ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Herstellen, bei dem der Wert aller
Zündung verwendeten Vormaterialien der Po-
sition 9613 30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfei- Herstellen aus Pfeifenrohformen
fenköpfen
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungs- Herstellen, bei dem alle verwen-
stücke und Antiquitäten deten Vormaterialien in eine andere
Position als die Ware einzureihen
sind
1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
2) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen
verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt
diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) – weniger
als 2 v.H. beträgt.
7) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
9) Siehe Bemerkung 6.
10) Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen
oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
11) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 1998.
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Anhang III
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
und Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druckanweisungen
1. Die Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm
weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-
papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist
mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch
oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Südafrikas
können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien über-
lassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung
auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen
und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur
Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1633
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
..........................................................................................
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) und
..........................................................................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung 9. Rohgewicht 10. Rech-
(kg) oder nungen
andere (Ausfüllung
Maße freigestellt)
(l, m3 usw.)
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. EXPORTEURS
Ausfuhrpapier2) Der Unterzeichner erklärt, dass die vor-
genannten Waren die Voraussetzungen
Art/Muster .................................... Nr................
erfüllen, um diese Bescheinigung zu
vom ..................................................................... erlangen.
Zollbehörde .........................................................
Stempel
Ausstellender/s Staat/Gebiet ..............................
..................................................................
............................................................................. (Ort und Datum)
.............................................................................
(Ort und Datum)
..................................................................
(Unterschrift)
.............................................................................
(Unterschrift)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
2) Nur ausfüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung1)
❏ von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt
worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig
sind.
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit ❏ nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die
und Richtigkeit ersucht. Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen).
.................................................................................................... ....................................................................................................
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
.................................................................................................... .........................................................
(Unterschrift) (Unterschrift)
1) Zutreffendes Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen,
dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so
vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des
ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder
Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter
Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1635
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den
Präferenzverkehr zwischen
..........................................................................................
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) und
..........................................................................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder
bzw. deren Ursprungs- -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung 9. Rohgewicht 10. Rech-
(kg) oder nungen
andere (Ausfüllung
Maße (l, freigestellt)
m3 usw.)
1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Bedingungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
LEGT folgende Nachweise VOR1):
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörde alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung
der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und
der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
..............................................................................................................
(Ort und Datum)
..............................................................................................................
(Unterschrift)
1) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder
ausgeführten Waren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1637
Anhang IV
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist
gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben
zu werden.
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document [customs authorisation No …1)]
declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …
preferential origin2).
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera
no …1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un
origen preferencial …2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, [toldmyndighedernes
tilladelse nr. …1)], erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har
præferenceoprindelse i …2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer [Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …1)] der Waren, auf die sich
dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben,
präferenzbegünstigte … Ursprungswaren sind2).
Griechische Fassung
O εαγωγας των πρϊντων πυ καλπτνται απ τ παρν γγραφ (δεια
τελωνευ υπ αρι
. ...1)) δηλ νει τι, εκτς εν δηλ νεται σαφ ς λλως, τα
πρϊντα αυτ εναι πρτιµησιακ$ς καταγωγ$ς …2).
Französische Fassung
L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière
no …1)], déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préféren-
tielle …2).
Italienische Fassung
L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale
n. …1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is [douanevergunning
nr. …1)] verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen
van preferentiële … oorsprong zijn2).
Portugiesische Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [auto-
rização aduaneira n.o …1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes
produtos são de origem preferencial …2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä [tullin lupan:o …1)] ilmoittaa, että nämä
tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja …
alkuperätuotteita2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument [tullmyndighetens tillstånd nr. …1)
försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande …
ursprung2).
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Südafrikanische Fassungen
Bagwebi ba go romela ntle dit‰welet‰wa t‰eo di akaret‰wago ke tokumente ye (Nomoro
ya dit‰wantle ya tumelelo …1)) ba ipolela gore ntle le moo go laedit‰wego, dit‰welet‰wa t‰e
ke t‰a go t‰wa …2) ka tlhago.
Moromelli wa sehlahiswa ya sireleditsweng ke tokomane ena (tumello ya thepa naheng
No …1) e hlalosa hore, ka ntle ha eba ho hlalositswe ka tsela e nngwe ka nepo, dihlahiswa
tsena ke tsa … tshimoloho e kgethilweng 2).
Moromelantle wa dikuno tse di tlhagelelang mo lokwalong le (lokwalo lwa tumelelo ya
kgethiso No …1)) o tlhomamisa gore, ntle le fa go tlhagisitsweng ka mokgwa mongwe,
dikuno tse ke tsa … dinaga tse di thokegang 2).
Umtfumeli ngaphandle walemikhicito lebalwe kulomculu (ngeligunya lalokutfunyelwa
ngaphandle Nombolo …1)) lophakamisa kutsi, ngaphandle kwalapho lekuboniswe khona
ngalokucacile, lemikhicito – ngeyendzabuko lebonelelwako 2).
Muvhambadzi wa zwibveledzwa mashangoni a nnda, (zwibveledzwa) zwine zwa vha zwo
ambiwaho kha ili linwalo (linwalo la u nea maanda la mithelo ya zwitundwannda kana
zwirumelwannda la vhu …1)), li khou buletshedza uri, nga nnda ha musi zwo ambiwa nga
inwe ndila-vho, zwibveledzwa hezwi ndi zwa … vhubwo hune ha khou funeseswa kana u
takaleleswa 2).
Muxavisela-vambe wa swikumiwa leswi nga eka tsalwa leri (Xibalo xa switundziwa xa
Nomboro1) u boxa leswaku, handle ka laha swi kombisiweke, swikumiwa leswi i swa
ntiyiso swa xilaveko xa le henhla swinene 2).
Die uitvoerder van die produkte gedek deur hierdie dokument (doeanemagtiging No …1))
verklaar dat, uitgesonderd waar andersins duidelik aangedui, hierdie produkte van …
voorkeuroorsprong 2) is.
Umthumelli-phandle wemikhiqizo ebalwe kilencwadi (inomboro …1) egunyaza imikhiqizo
ephumako) ubeka uthi, ngaphandle kobana kutjengiswe ngendlela ethileko butjhatjhalazi,
lemikhiqizo ine … mwelaphi enconyiswako 2).
Umthumeli weempahla ngaphandle kwelizwe wemveliso equkwa lolu xwebhu (iirhafu
zempahla zesigunyaziso Nombolo …1) ubhengeza ukuthi, ngaphandle kwalapho kuboniswe
ngokucacileyo, ezi mveliso … zezemvelaphi eyamkelekileyo kunezinye 2).
Umthumeli wempahla ebhaliwe kulo mqulu iNombolo … yokugunyaza yentela yempahla1)
uyamemezela ukuthi, ngaphandle kokuthi kukhonjisiwe ngokusobala, le mikhiqizo
iqhamuka … endaweni ekhethekileyo 2).
.............................................................................................................................................3)
(Ort und Datum)
.............................................................................................................................................4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu
diesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzu-
tragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die
Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
2) Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit
Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf
dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch
der Name des Unterzeichners.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1639
Anhang V
Lieferantenerklärung
Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten
brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
LIEFERANTENERKLÄRUNG
für Waren, die in der SACU be- oder verarbeitet worden sind, ohne den Präferenzursprung zu erlangen
Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:
1. Die nachstehenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse der SACU sind, wurden in der SACU zur Herstellung dieser
Waren verwendet:
Bezeichnung HS-Position Wert
der verwendeten der verwendeten der verwendeten
Bezeichnung
Vormaterialien Vormaterialien Vormaterialien
der gelieferten Waren1)
ohne Ursprungs- ohne Ursprungs- ohne Ursprungs-
eigenschaft eigenschaft2) eigenschaft 2) 3)
............................................... ............................................... ............................................... ...............................................
............................................... ............................................... ............................................... ...............................................
............................................... ............................................... ............................................... ...............................................
Gesamtwert ...............................................
........................................................................................................
(Ort und Datum)
........................................................................................................
........................................................................................................
........................................................................................................
(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie
Name des Unterzeichners in Druckschrift)
2. Alle anderen in der SACU zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien sind Ursprungserzeugnisse der SACU.
1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
Beispiel:
Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der
bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen
den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die
Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
Beispiele:
Die Regel für Bekleidung ex-Kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich
aus Norwegen eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der norwegische Lieferant in
seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus
Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf
einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
3) Der Ausdruck „Wert der Vormaterialien“ bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht
bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird.
Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben.
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Gemeinsame Erklärung zu Anhang II des Protokolls über die Ursprungsregeln
Beide Vertragsparteien erklären sich vorbehaltlich einiger von Südafrika beantragter Änderungen, über die die beiden Vertragsparteien
noch vor dem Inkrafttreten des Abkommens beschließen werden, mit den Be- und Verarbeitungsvorgängen in Anhang II einverstanden.
Gemeinsame Erklärung zu dem Protokoll über die Ursprungsregeln
Die Kommission ist bereit, zur Durchführung des Artikels 37 dieses Protokolls alle Anträge Südafrikas auf Abweichung von den
Ursprungsregeln nach der Unterzeichnung des Abkommens zu prüfen.
Gemeinsame Erklärung zur Republik San Marino
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Südafrika als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne
des Abkommens anerkannt.
2. Das Protokoll 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Andorra
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Südafrika als
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
2. Das Protokoll 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Erklärung der Kommission zur Kumulierung mit Südafrika
im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens
Auf der Grundlage der Kumulierungsvorschriften im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ oder
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen über Handel, Ent-
wicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Südafrika andererseits wird die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den AKP-Staaten gemäß
Artikel 34 des Protokolls Nr. 1 zum Vierten AKP-EG-Abkommen geeignete Vorschriften über die Kumulierung mit südafrikanischen
Vormaterialien und Waren vorschlagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1641
Protokoll 2
über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des
für die Waren geltenden Zollverfahrens.
Begriffsbestimmungen
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
Behörde im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften
a) „Zollrecht“ alle in den Vertragsparteien geltenden Rechts- die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwa-
und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und chung von
Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zoll-
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen hinläng-
verfahren, einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kon-
licher Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhand-
trollen;
lungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
b) „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu die- b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager so errichtet worden sind
sem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die oder errichtet werden könnten, dass hinlänglicher Grund zu
auf der Grundlage dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhand-
stellt; lungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;
c) „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem c) Waren, die so befördert worden sind oder befördert werden
Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die könnten, dass hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht,
auf der Grundlage dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwen-
gerichtet wird; det werden sollen;
d) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine d) Beförderungsmitteln, die so verwendet worden sind oder ver-
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen; wendet werden können, dass hinlänglicher Grund zu der
e) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ jede Verletzung oder Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen
versuchte Verletzung des Zollrechts. das Zollrecht benutzt werden sollen.
Artikel 4
Artikel 2
Amtshilfe ohne Antrag
Geltungsbereich
Die Vertragsparteien leisten einander von sich aus nach Maß-
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre
gabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe,
Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und
sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung
unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen
des Zollrechts notwendig ist, indem sie insbesondere Erkennt-
sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu
nisse weitergeben über
gewährleisten, insbesondere durch Verhinderung und Bekämp-
fung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlung – Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind
in Zollsachen. oder ihnen als solche erscheinen und die für die andere Ver-
tragspartei von Interesse sein können;
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls
betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für – neue Mittel oder Methoden zur Begehung von Zuwiderhand-
die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt lungen gegen das Zollrecht;
nicht die Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen. Sie – Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-
betrifft auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befug- lungen gegen das Zollrecht sind;
nissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei
– natürliche oder juristische Personen, bei denen hinlänglicher
denn, dass diese Behörde der Weitergabe der betreffenden
Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhand-
Erkenntnisse zustimmt.
lungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren;
(3) Die Amtshilfe zur Beitreibung von Abgaben, Zöllen oder
– Beförderungsmittel, bei denen hinlänglicher Grund zu der
Geldstrafen fällt nicht unter dieses Protokoll.
Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das
Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt
Artikel 3 werden können.
Amtshilfe auf Antrag Artikel 5
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Zustellung/Bekanntgabe
Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-
lichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Be-
gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder hörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwal-
beabsichtigte Handlungen, bei denen es sich um Zuwiderhand- tungsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf
lungen gegen das Zollrecht handelt oder handeln könnte. – die Zustellung aller Schriftstücke oder
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden – die Bekanntgabe aller Entscheidungen
Behörde mit, ob
der ersuchenden Behörde, die in den Geltungsbereich dieses
a) die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz im
ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde.
eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für
Die Anträge auf Zustellung von Schriftstücken oder auf Bekannt-
die Waren geltenden Zollverfahrens;
gabe von Entscheidungen müssen schriftlich in einer Amts-
b) die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführten Waren sprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelas-
ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei senen Sprache gestellt werden.
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Artikel 6 Originalschriftstücke werden so bald wie möglich zurückge-
geben.
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll werden schrift- Artikel 9
lich gestellt. Den Ersuchen werden alle Schriftstücke beigefügt,
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
die zu ihrer Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen
können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch (1) Die Amtshilfe kann in solchen Fällen abgelehnt oder von der
unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen. Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig
gemacht werden, in denen eine Vertragspartei der Meinung ist,
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 enthalten folgende
dass die Amtshilfe im Rahmen dieses Protokolls
Angaben:
a) die Souveränität Südafrikas oder eines Mitgliedstaats der zur
a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
Amtshilfe gemäß diesem Protokoll aufgerufen ist, beeinträch-
b) Maßnahme, um die ersucht wird; tigen könnte oder
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens; b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Interessen insbesondere im Sinne von Artikel 10 Absatz 2
rechtserhebliche Angaben; beeinträchtigen könnte oder
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür- c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen
lichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt- würde.
lungen richten; (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch- Begründung aufgeschoben werden, dass diese Amtshilfe in eine
geführten Ermittlungen. laufende Ermittlung, strafrechtliche Verfolgung oder ein laufen-
des Verfahren eingreifen würde. In diesem Fall konsultiert die
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der
ersuchte Behörde die ersuchende Behörde, um festzustellen, ob
ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen
Sprache gestellt. Diese Vorschrift gilt nicht für Schriftstücke, die die Amtshilfe vorbehaltlich der Modalitäten oder Bedingungen
dem Ersuchen gemäß Absatz 1 beigefügt sind. geleistet werden kann, die die ersuchte Behörde verlangen kann.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den vorgenannten (3) Beantragt die ersuchende Behörde eine Amtshilfe, die sie
Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung selbst im Fall eines an sie gerichteten Ersuchens nicht leisten
beantragt werden; in der Zwischenzeit können vorsorgliche Maß- könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin.
nahmen angeordnet werden. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht dann im Ermes-
sen der ersuchten Behörde.
Artikel 7 (4) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist der
Erledigung von Amtshilfeersuchen ersuchenden Behörde die Entscheidung der ersuchten Behörde
mit ihrer Begründung unverzüglich mitzuteilen.
(1) Zur Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte
Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob
sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Artikel 10
Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck Informationsaustausch und Datenschutz
hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und die
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind
zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungsweise
zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von je nach den Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien ver-
der ersuchten Behörde nach diesem Protokoll mit dem Ersuchen traulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig,
befasst wird, wenn diese nicht allein tätig werden kann. in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienst-
geheimnis und genießen den Schutz sowohl der geltenden
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß- einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie
gabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemein-
Vertragspartei. schaftsstellen geltenden Vorschriften.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden,
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- wenn die Vertragspartei, die die Auskünfte gegebenenfalls emp-
partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in fängt, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der
den Diensträumen der ersuchten Behörde oder jeder anderen dem Datenschutz mindestens gleichwertig ist, der in dem be-
betreffenden Behörde gemäß Absatz 1 zugegen sein und dort treffenden Einzelfall von der Vertragspartei, die die Auskünfte
Auskünfte über Handlungen einholen, die Zuwiderhandlungen gegebenenfalls übermittelt, anzuwenden ist. Dazu übermitteln
gegen das Zollrecht sind oder sein könnten und die die ersu- die Vertragsparteien einander Informationen über ihre geltenden
chende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Normen, gegebenenfalls einschließlich der Rechtsnormen der
Zwecken benötigt. Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- (3) Die Verwendung der gemäß diesem Protokoll erhaltenen
tragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags- Auskünfte bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die im
partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen Anschluss an die Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen
bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein. das Zollrecht eingeleitet werden, gilt als Verwendung für die
Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können mithin
Artikel 8 die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und
Form der Auskunftserteilung eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen,
Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie bei gerichtlichen
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Verfahren und Ermittlungen verwenden. Die zuständige Behörde,
Ergebnis ihrer Ermittlungen schriftlich unter Beifügung der ein- die diese Auskünfte erteilt oder die Schriftstücke zugänglich
schlägigen Schriftstücke, beglaubigten Kopien oder sonstigen gemacht hat, wird von einer solchen Verwendung in Kenntnis
Gegenstände mit. gesetzt.
(2) Diese Auskünfte können in automatisierter Form erteilt (4) Die erhaltenen Auskünfte werden nur für die Zwecke dieses
werden. Protokolls verwendet. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu
(3) Originalschriftstücke werden nur auf Antrag übermittelt, anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schrift-
wenn sich beglaubigte Kopien als unzulänglich erweisen. Diese liche Zustimmung der Behörde einholen, die die Auskunft erteilt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1643
hat. Für diese Verwendung gelten dann die von dieser Behörde gen. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen vorschla-
auferlegten Beschränkungen. gen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen wer-
den sollten.
Artikel 11 (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durch-
Sachverständige und Zeugen führungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlas-
sen, und halten einander hierüber auf dem Laufenden.
Beamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden, im
Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal-
tungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegen- Artikel 14
heiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten Andere Übereinkünfte
und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte
(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der
Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforder-
Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
lich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welchem Gericht
oder bei welcher Verwaltungsbehörde diese Beamten erscheinen – berühren die Bestimmungen dieses Protokolls nicht die Ver-
müssen und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigen- pflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen
schaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt wer- Übereinkünften;
den sollen. – sind die Bestimmungen dieses Protokolls als Ergänzung zu
den Abkommen über Amtshilfe anzusehen, die zwischen ein-
Artikel 12
zelnen Mitgliedstaaten und Südafrika geschlossen worden
Kosten der Amtshilfe sind oder gegebenenfalls geschlossen werden;
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche – berühren die Bestimmungen dieses Protokolls nicht die
auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls anfal- gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Austausch von
lenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls in den Bereichen dieses Protokolls erhaltenen Auskünften, die
Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwen- von Gemeinschaftsinteresse sein könnten, zwischen den
dungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffent- zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zoll-
lichen Dienst angehören. behörden der Mitgliedstaaten.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen
Artikel 13
dieses Protokolls den Bestimmungen jedes bilateralen Abkom-
Durchführung mens über Amtshilfe vor, das zwischen einzelnen Mitgliedstaaten
und Südafrika geschlossen worden ist oder gegebenenfalls
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden
geschlossen wird, soweit Letzteres mit diesem Protokoll unver-
Südafrikas einerseits und den zuständigen Dienststellen der
einbar ist.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenen-
falls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits über- (3) Zu Fragen, die die Anwendung dieses Protokolls betreffen,
tragen. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung notwendigen halten die Vertragsparteien Beratungen ab, um die Angelegen-
praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen insbesondere heiten im Rahmen des mit Artikel 96 des Abkommens eingesetz-
unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmun- ten Kooperationsrates zu entscheiden.
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Schlussakte
Die Bevollmächtigten Protokoll 2 über Amtshilfe im Zollbereich.
des Königreichs Belgien, Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und ihrer Mitglied-
des Königreichs Dänemark, staaten und der Bevollmächtigte Südafrikas haben folgende
dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärungen ange-
der Bundesrepublik Deutschland,
nommen:
der Griechischen Republik,
Gemeinsame Erklärung zur Nichterfüllung
des Königreichs Spanien,
Gemeinsame Erklärung zu Ausfuhrerstattungen
der Französischen Republik,
Irlands, Gemeinsame Erklärung zum beschleunigten Zollabbau durch
Südafrika
der Italienischen Republik,
Gemeinsame Erklärung zu Kontingenten für landwirtschaftliche
des Großherzogtums Luxemburg,
Erzeugnisse
des Königreichs der Niederlande,
Gemeinsame Erklärung zu staatlichen Beihilfen
der Republik Österreich,
der Portugiesischen Republik, Gemeinsame Erklärung zur Fischerei
der Republik Finnland, Gemeinsame Erklärung zu bilateralen Abkommen
des Königreichs Schweden, Gemeinsame Erklärung zur illegalen Einwanderung.
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Der Bevollmächtigte Südafrikas hat folgende dieser Schluss-
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen akte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
Erklärung der Gemeinschaft zum wesentlichen Bestandteil
die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“
genannt, Erklärung der Gemeinschaft zu den finanziellen Aspekten der
Zusammenarbeit
einerseits, und
Erklärung der Europäischen Investitionsbank (EIB) zu den finan-
der Bevollmächtigte der Republik Südafrika, im Folgenden
ziellen Aspekten der Zusammenarbeit.
„Südafrika“ genannt,
andererseits, Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft haben folgende dieser
Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:
die in Pretoria am 11. Oktober 1999 zur Unterzeichnung des
Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit Erklärung Südafrikas zum wesentlichen Bestandteil
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
Erklärung Südafrikas zu gesundheitspolizeilichen und pflanzen-
staaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits, im
schutzrechtlichen Maßnahmen
Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben
folgende Texte angenommen: Erklärung Südafrikas zu den finanziellen Aspekten der Zusammen-
Das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgender arbeit.
Protokolle: Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und die Bevollmäch-
Protokoll 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit tigten Südafrikas haben des Weiteren die Vereinbarte Nieder-
Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über schrift der Verhandlungen angenommen, die dieser Schlussakte
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, beigefügt ist.
Geschehen zu Pretoria am 11. Oktober 1999.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1645
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zur Nichterfüllung
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der in Artikel 3 Absatz 3 des Abkom-
mens genannte Verstoß gegen wesentliche Bestandteile des Abkommens nur in einer
schweren Verletzung der demokratischen Grundsätze oder der Menschenrechte oder in
einer ernsten Durchbrechung der Rechtsstaatlichkeit besteht, durch die eine Lage
geschaffen wird, die für Konsultationen nicht förderlich ist oder in der eine Verzögerung für
die Ziele oder die Interessen der Vertragsparteien des Abkommens nachteilig wäre.
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die in Artikel 3 Absätze 1, 3 und 5
des Abkommens genannten geeigneten Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis
zu der Verletzung stehen müssen. Bei Auswahl und Anwendung dieser Maßnahmen tragen
die Vertragsparteien den Lebensbedingungen der anfälligsten Bevölkerungsgruppen
besonders Rechnung und sorgen dafür, dass sie nicht übermäßig benachteiligt werden.
Gemeinsame Erklärung zu Ausfuhrerstattungen
1. Bei der Ausarbeitung der den Handel betreffenden Teile des Abkommens haben die
Vertragsparteien im Einzelfall die potentiellen Auswirkungen von Ausfuhrerstattungs-
mechanismen auf den Prozess der Handelsliberalisierung geprüft.
2. Die Gemeinschaft erklärt für ihren Teil, dass eine weitere Prüfung der künftigen
Ausfuhrerstattungen im Zusammenhang mit dem Handel mit Südafrika stattfinden
wird, wenn die derzeitigen Beratungen über die Agrarreform abgeschlossen sind.
Gemeinsame Erklärung
zum beschleunigten Zollabbau durch Südafrika
Die Vertragsparteien kommen überein, die in Artikel 17 des Abkommens vorgesehenen
Verfahren bereits während der Übergangszeit vor Inkrafttreten des Abkommens anzuwen-
den, damit beschleunigte Zeitpläne für den Zollabbau und für den Abbau der Ausfuhrer-
stattungen gegebenenfalls ab Inkrafttreten des Abkommens angewandt werden können.
Gemeinsame Erklärung
zu Kontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
1. Die in Anhang IV Liste 6 und Anhang VI Listen 3 und 4 des Abkommens genannten
jährlichen Wachstumsraten werden spätestens ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten
des Abkommens regelmäßig überprüft und bestätigt.
2. Südafrika erklärt sich bereit, für ausgewogene Ausfuhren insbesondere zubereiteter
Früchte (Birnen, Pfirsiche und Aprikosen) in die Gemeinschaft zu sorgen.
Gemeinsame Erklärung zu staatlichen Beihilfen
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die südafrikanische Wirtschaft und ihre
Beziehungen zu den Volkswirtschaften der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika
eine erhebliche Umstrukturierung erfahren, die von der Regierung Südafrikas erleichtert
wird.
Gemeinsame Erklärung zur Fischerei
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, das in Artikel 62 des Abkommens
genannte Fischereiabkommen spätestens Ende 2000 auszuhandeln und zu schließen.
Gemeinsame Erklärung zu bilateralen Abkommen
Sofern sich aus dem Abkommen nichts anderes ergibt, sind diese Rechte eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aus bestehenden Abkommen
nicht so auszulegen, als seien sie auf die anderen Mitgliedstaaten ausgedehnt worden.
Gemeinsame Erklärung zur illegalen Einwanderung
In Anerkennung der Bedeutung einer Zusammenarbeit zur Verhinderung und Kontrolle der
illegalen Einwanderung erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, diese Fragen im
Rahmen eines Austausches im Kooperationsrat zu behandeln, um Lösungen für die in
diesem Bereich möglicherweise auftretenden Probleme zu suchen.
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Erklärung der Gemeinschaft zum wesentlichen Bestandteil
In einem politischen und institutionellen Umfeld, in dem die Menschenrechte geachtet und
die demokratischen Grundsätze und die Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden, sieht die
Gemeinschaft als verantwortungsvolle Staatsführung den transparenten und verantwor-
tungsbewussten Einsatz aller menschlichen, natürlichen und internen wie externen wirt-
schaftlichen und finanziellen Ressourcen für eine gerechte und nachhaltige Entwicklung
an.
Erklärung der Gemeinschaft
zu den finanziellen Aspekten der Zusammenarbeit
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2259/96 des Rates wurde unter der Bezeichnung „Europäi-
sches Programm für den Wiederaufbau und die Entwicklung Südafrikas“ eine besondere
Finanzierungsfazilität eingerichtet. Zur Unterstützung der Politik der Regierung Südafrikas
hat die Gemeinschaft im Zeitraum 1996 bis 1999 rund 500 Mio. ECU für diese Fazilität
gebunden, und es wurden Abkommen auf dieser Grundlage geschlossen. Dieser Betrag
umfasst vier jährliche Zuweisungen, die von der Haushaltsbehörde der Gemeinschaft
bewilligt werden müssen. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, ihre finanzielle Zusammen-
arbeit mit Südafrika in beträchtlicher Höhe fortzusetzen, und wird auf Vorschlag der Kom-
mission die hierfür erforderlichen Beschlüsse fassen.
Andere geeignete Finanzierungsinstrumente (z.B. im Rahmen des EG-AKP-Kooperations-
abkommens) könnten eingesetzt werden, nachdem das Abkommen in Kraft getreten ist. In
diesem Zusammenhang wäre die Gemeinschaft bereit, die Möglichkeit zu prüfen, einen
Teil ihrer künftigen Hilfe gezielt (z.B. für aufstrebende Unternehmer) in Form von Risiko-
kapital oder Zinsvergütungen für Eigenmitteldarlehen der Europäischen Investitionsbank
(EIB) bereitzustellen.
Erklärung der Europäischen Investitionsbank (EIB)
zu den finanziellen Aspekten der Zusammenarbeit
Wie in dem am 12. September 1995 unterzeichneten Rahmenabkommen zwischen Süd-
afrika und der EIB erwähnt, wurde die EIB vom Rat der Gouverneure am 19. Juni 1995
ermächtigt, im Zweijahreszeitraum 19. Juni 1995 bis 19. Juni 1997 Darlehen aus eigenen
Mitteln der Bank in Höhe von insgesamt 300 Mio. ECU für Südafrika zu gewähren. Auf-
grund einer zweiten Ermächtigung durch den Rat der Gouverneure der Bank vom 12. Juni
1997 und eines am 6. März 1998 unterzeichneten Zusatzrahmenabkommens zwischen
Südafrika und der EIB konnten weitere 375 Mio. ECU für den Zeitraum Juni 1997 bis
Dezember 1999 zur Verfügung gestellt werden.
Der Artikel betrifft die mögliche Verlängerung der Tätigkeit der Bank über das Ende dieses
Zeitraums hinaus.
Im Rahmen ihres Mandats wäre die EIB bereit, Darlehen an südafrikanische Darlehens-
nehmer für Projekte in Südafrika und im Einzelfall für Projekte im Gebiet der Entwicklungs-
gemeinschaft Südliches Afrika (SADC) zu prüfen.
Erklärung Südafrikas zum wesentlichen Bestandteil
Die südafrikanische Seite versteht unter verantwortungsvoller Staatsführung die Einhal-
tung der Verfassung Südafrikas (Gesetz 108 von 1996), insbesondere der Bestimmungen
über den transparenten, gerechten und verantwortungsbewussten Einsatz seiner mensch-
lichen, natürlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen für wirtschaftliches
Wachstum und nachhaltige Entwicklung.
Erklärung Südafrikas zu gesundheitspolizeilichen
und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen
Die Regierung Südafrikas möchte mit Nachdruck darauf hinweisen, dass das reibungslose
und effiziente Funktionieren des Mechanismus für die Durchführung gesundheitspolizei-
licher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen für die erfolgreiche und wirksame
Durchführung des Abkommens von entscheidender Bedeutung ist. In diesem Zusammen-
hang ersucht Südafrika die Gemeinschaft dringend, Südafrika als bevorzugten Handels-
partner bei ihren gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Verhandlungen
als vorrangig zu behandeln.
Erklärung Südafrikas
zu den finanziellen Aspekten der Zusammenarbeit
Die Regierung Südafrikas erwartet, dass die Finanzierung nach 1999 mindestens in Höhe
der derzeitigen finanziellen Zusammenarbeit in Form von Zuschüssen fortgesetzt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1647
Vereinbarte Niederschrift
Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:
Zu Artikel 4
Ein regelmäßiger politischer Dialog zwischen den Vertragsparteien beginnt zu dem Zeit-
punkt, an dem die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wirksam wird.
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Dreizehnte Verordnung
über die Inkraftsetzung von Änderungen
des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen
(13. SOLAS-ÄndV)
Vom 14. Dezember 2001
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 7 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986),
geändert gemäß Artikel 273 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen:
Artikel 1
Folgende Entschließungen zur Änderung des Internationalen Übereinkom-
mens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II
S. 141), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.87(71) vom 27. Mai 1999
(BGBl. 2000 II S. 1556), und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen
(BGBl. 1994 II S. 2458) werden hiermit in Kraft gesetzt:
1. die in London am 26. Mai 2000 vom Schiffssicherheitsausschuss der
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließung
MSC.91(72),
2. die in London am 26. Mai 2000 vom Schiffssicherheitsausschuss der
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließung
MSC.92(72).
Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung veröffentlicht.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Am selben Tag treten die
beiden Entschließungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1649
Entschließung MSC.91(72)
(angenommen am 26. Mai 2000)
Änderungen
des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in seiner zuletzt geänderten Fassung
Resolution MSC.91(72)
(adopted on 26 May 2000)
Amendments
to the International Convention for the Safety
of Life at Sea, 1974,
as amended
Résolution MSC.91(72)
(adoptée le 26 mai 2000)
Amendements
à la Convention internationale de 1974
pour la sauvegarde de la vie humaine en mer,
telle que modifiée
(Übersetzung)
The Maritime Safety Committee, Le Comité de la sécurité maritime, Der Schiffssicherheitsausschuss –
recalling Article 28(b) of the Convention rappelant l'article 28 b) de la Convention in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b
on the International Maritime Organization portant création de l’Organisation maritime des Übereinkommens über die Internatio-
concerning the functions of the Committee, internationale, qui a trait aux fonctions du nale Seeschifffahrts-Organisation betref-
Comité, fend die Aufgaben des Ausschusses;
recalling further article VIII(b) of the Inter- rappelant en outre l’article VIII b) de la sowie in Anbetracht des Artikels VIII
national Convention for the Safety of Life at Convention internationale de 1974 pour la Buchstabe b des Internationalen Überein-
Sea (SOLAS), 1974, hereinafter referred to sauvegarde de la vie humaine en mer kommens von 1974 zum Schutz des
as “the Convention”, concerning the pro- (Convention SOLAS), ci-après dénommée menschlichen Lebens auf See (SOLAS), im
cedures for amending the Annex to the «la Convention», relatif aux procédures Folgenden als „Übereinkommen“ bezeich-
Convention, other than the provisions of d’amendement de l’Annexe de la Conven- net, betreffend die Verfahren zur Änderung
chapter I thereof, tion, à l’exclusion des dispositions du der Anlage zu dem Übereinkommen mit
chapitre I, Ausnahme von deren Kapitel I;
noting its decision, at its seventieth ses- notant qu’à sa soixante-dixième session, im Hinblick auf seinen auf seiner sieb-
sion, that the requirements of SOLAS regu- il avait décidé que la prescription de la zigsten Tagung gefassten Beschluss, dass
lation III/28.2 (that passenger ships of règle III/28.2 de la Convention SOLAS (en die Vorschrift von SOLAS-Regel III/28.2
130 m in length and upwards constructed vertu de laquelle les navires à passagers (wonach am oder nach dem 1. Juli 1999
on or after 1 July 1999 should be fitted with d’une longueur égale ou supérieure à 130 m, gebaute Fahrgastschiffe mit einer Länge
a helicopter landing area) should be re- construits le 1er juillet 1999 ou après cette von 130 Meter und mehr mit einer Lande-
pealed for non ro-ro passenger ships, and date devraient être pourvus d’une aire d’at- fläche für Hubschrauber ausgerüstet sein
the subsequent issuance to this effect of terrissage pour hélicoptères) devrait être sollen) für Fahrgastschiffe, die keine Ro-
MSC/Circ.907 on Application of SOLAS annulée en ce qui concerne les navires à Ro-Fahrgastschiffe sind, außer Kraft ge-
regulation III/28.2 concerning helicopter passagers non rouliers, et qu’à cet effet, la setzt werden soll, und auf die anschließen-
landing areas on non ro-ro passenger ships, circulaire MSC/Circ.907 sur l’application de diesbezügliche Veröffentlichung des
de la règle III/28.2 de la Convention SOLAS MSC-Rundschreibens MSC/Circ.907 über
concernant les aires d’atterrissage pour die Anwendung der SOLAS-Regel III/28.2
hélicoptères à bord des navires à passa- betreffend Landeflächen für Hubschrauber
gers non rouliers a été ultérieurement diffu- auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-
sée, Fahrgastschiffe sind;
noting further the addition to the 1974 notant en outre l’adjonction, à la ferner im Hinblick auf die Hinzufügung
SOLAS Convention of a new SOLAS chap- Convention SOLAS de 1974, d’un nouveau des mit Entschließung 1 der Konferenz von
ter XII (Additional safety measures for bulk chapitre XII (Mesures de sécurité supplé- 1997 der Vertragsregierungen des Interna-
carriers) adopted by resolution 1 of the mentaires applicables aux vraquiers), tionalen Übereinkommens von 1974 zum
1997 SOLAS Conference, adopté par la résolution 1 de la Conférence Schutz des menschlichen Lebens auf See
SOLAS de 1997, beschlossenen neuen SOLAS-Kapitels XII
(„Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für
Massengutschiffe“) zum SOLAS-Überein-
kommen von 1974;
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
having considered, at its seventy- ayant examiné, à sa soixante-douzième nach der auf seiner zweiundsiebzigsten
second session, amendments to the Con- session, les amendements à la Convention Tagung erfolgten Prüfung von Änderun-
vention proposed and circulated in accord- proposés et diffusés conformément à l’ar- gen des Übereinkommens, die nach des-
ance with article VIII(b)(i) thereof, ticle VIII b) i) de cet instrument, sen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorge-
schlagen und weitergeleitet worden waren –
1. adopts, in accordance with article 1. adopte, conformément à l’article VIII b) 1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b
VIII(b)(iv) of the Convention, amendments iv) de la Convention, les amendements à la Ziffer iv des Übereinkommens die Ände-
to the Convention, the text of which is set Convention dont le texte figure en annexe rungen des Übereinkommens, deren Wort-
out in the Annex to the present resolution; à la présente résolution; laut in der Anlage zu dieser Entschließung
wiedergegeben ist;
2. determines, in accordance with article 2. décide, conformément à l’article VIII b) 2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b
VIII(b)(vi)(2)(bb) of the Convention, that the vi) 2) bb) de la Convention, que les amen- Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb
amendments shall be deemed to have dements seront réputés avoir été acceptés des Übereinkommens, dass die Änderun-
been accepted on 1 July 2001, unless, le 1er juillet 2001, à moins que, avant cette gen als am 1. Juli 2001 angenommen gel-
prior to that date, more than one third of date, plus d’un tiers des Gouvernements ten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt
the Contracting Governments to the Con- contractants à la Convention, ou des Gou- mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen
vention or Contracting Governments the vernements contractants dont les flottes des Übereinkommens oder aber Vertrags-
combined merchant fleets of which consti- marchandes représentent au total 50 % au regierungen, deren Handelsflotten insge-
tute not less than 50 % of the gross ton- moins du tonnage brut de la flotte mondia- samt mindestens 50 vom Hundert des
nage of the world’s merchant fleet, have le des navires de commerce, n’aient notifié Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte
notified their objections to the amend- qu’ils élèvent une objection contre ces ausmachen, ihren Einspruch gegen die
ments; amendements; Änderungen notifiziert haben;
3. invites Contracting Governments to 3. invite les Gouvernements contractants 3. fordert die Vertragsparteien auf, zur
note that, in accordance with article à noter que, conformément à l’article VIII b) Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII
VIII(b)(vii)(2) of the Convention, the amend- vii) 2) de la Convention, les amendements Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des
ments shall enter into force on 1 January entreront en vigueur le 1er janvier 2002, Übereinkommens die Änderungen nach
2002, upon their acceptance in accordance après avoir été acceptés selon la procédu- ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser
with paragraph 2 above; re décrite au paragraphe 2 ci-dessus; Entschließung am 1. Januar 2002 in Kraft
treten;
4. requests the Secretary-General, in con- 4. invite le Secrétaire général, conformé- 4. ersucht den Generalsekretär, nach Arti-
formity with article VIII(b)(v) of the Con- ment à l’article VIII b) v) de la Convention, à kel VIII Buchstabe b Ziffer v des Überein-
vention, to transmit certified copies of the communiquer à tous les Gouvernements kommens, allen Vertragsstaaten des Über-
present resolution and the text of the contractants à la Convention des copies einkommens beglaubigte Abschriften die-
amendments contained in the Annex to certifiées conformes de la présente résolu- ser Entschließung und des Wortlauts der in
all Contracting States to the Convention; tion et du texte des amendements qui der Anlage enthaltenen Änderungen zu
figurent à l’annexe; übermitteln;
5. further requests the Secretary-General 5. invite en outre le Secrétaire général à 5. ersucht den Generalsekretär ferner, den
to transmit copies of this resolution and its communiquer des copies de la présente Mitgliedern der Organisation, die nicht Ver-
Annex to Members of the Organization, résolution et de son annexe aux Membres tragsregierungen des Übereinkommens
which are not Contracting Governments to de l’Organisation qui ne sont pas Gouver- sind, Abschriften der Entschließung und
the Convention. nements contractants à la Convention. ihrer Anlage zu übermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1651
Annex Annexe Anlage
Amendments Amendements Änderungen
to the International Convention à la Convention internationale des Internationalen Übereinkommens
for the Safety de 1974 von 1974
of Life at Sea, 1974, pour la sauvegarde zum Schutz des menschlichen
as amended de la vie humaine en mer, Lebens auf See
telle que modifiée in seiner zuletzt geänderten Fassung
Chapter III Chapitre III Kapitel III
Life-saving appliances Engins et dispositifs Rettungsmittel
and arrangements de sauvetage und -vorrichtungen
Regulation 28 Règle 28 Regel 28
Helicopter landing Aires d’atterrissage et d’évacuation Lande- und Aufwinsch-
and pick-up areas par hélicoptère flächen für Hubschrauber
1 In paragraph 2 of the regulation, the 1 Au paragraphe 2 de la règle, remplacer 1 In Absatz 2 wird das Wort „Fahrgast-
words “Passenger ships” are replaced by les mots «navires à passagers» par les schiffen“ durch das Wort „Ro-Ro-Fahr-
the words “Ro-ro passenger ships”. mots «navires rouliers à passagers». gastschiffen“ ersetzt.
Appendix Appendice Anhang
Certificates Certificats Zeugnisse
2 In the form of the Cargo Ship Safety 2 Sur les modèles respectifs de Certificat 2 In den im Anhang zur Anlage zu dem
Construction Certificate and the Cargo de sécurité de construction pour navire de Internationalen Übereinkommen von 1974
Ship Safety Equipment Certificate given in charge et de Certificat de sécurité du maté- zum Schutz des menschlichen Lebens auf
the appendix to the Annex to the Inter- riel d’armement pour navire de charge, qui See abgedruckten Formblättern des Bau-
national Convention for the Safety of Life at figurent en appendice à l’Annexe de la Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
Sea, 1974, under the heading “Type of Convention internationale de 1974 pour la und des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis-
ship”, the words “Bulk carrier” are inserted sauvegarde de la vie humaine en mer, à la ses für Frachtschiffe wird im Abschnitt
between the heading and the words “Oil rubrique «Type de navire», insérer le mot „Schiffstyp“ zwischen der Überschrift und
tanker”. «Vraquier» entre l’intitulé de la rubrique et der Zeile mit dem Wort „Öltankschiff“ eine
le mot «Pétrolier». Zeile mit dem Wort „Massengutschiff“ ein-
gefügt.
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Entschließung MSC.92(72)
(angenommen am 26. Mai 2000)
Änderungen des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Resolution MSC.92(72)
(adopted on 26 May 2000)
Amendments to the Protocol of 1988
relating to the International Convention
for the Safety of Life at Sea, 1974
Résolution MSC.92(72)
(adoptée le 26 mai 2000)
Amendements au Protocole de 1988
relatif à la Convention internationale de 1974
pour la sauvegarde de la vie humaine en mer
(Übersetzung)
The Maritime Safety Committee, Le Comité de la sécurité maritime, Der Schiffssicherheitsausschuss –
recalling Article 28(b) of the Convention rappelant l’article 28 b) de la Convention in Anbetracht des Artikels 28 Buch-
on the International Maritime Organization portant création de l’Organisation maritime stabe b des Übereinkommens über die
concerning the functions of the Committee, internationale qui a trait aux fonctions du Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Comité, betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
recalling further article VIII(b) of the Inter- rappelant en outre l’article VIII b) de la sowie in Anbetracht des Artikels VIII
national Convention for the Safety of Life at Convention internationale de 1974 pour la Buchstabe b des Internationalen Überein-
Sea (SOLAS), 1974, hereinafter referred to sauvegarde de la vie humaine en mer kommens von 1974 zum Schutz des
as “the Convention”, and article VI of the (Convention SOLAS), ci-après dénommée menschlichen Lebens auf See (SOLAS), im
Protocol of 1988 relating to the Convention «la Convention», et l’article VI du Protocole Folgenden als „Übereinkommen“ bezeich-
hereinafter referred to as “the 1988 SOLAS de 1988 relatif à la Convention, ci-après net, und auf Artikel VI des Protokolls von
Protocol” concerning the procedures for dénommé «le Protocole SOLAS de 1988», 1988 zu diesem Übereinkommen, im Fol-
amending the 1988 SOLAS Protocol, relatifs aux procédures d’amendement du genden als „SOLAS-Protokoll von 1988“
Protocole SOLAS de 1988, bezeichnet, betreffend die Verfahren zur
Änderung der Anlage des SOLAS-Proto-
kolls von 1988;
having considered, at its seventy- ayant examiné, à sa soixante-douzième nach der auf seiner zweiundsiebzigsten
second session, amendments to the 1988 session, les amendements au Protocole Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen
SOLAS Protocol proposed and circulated SOLAS de 1988 qui avaient été proposés des SOLAS-Protokolls von 1988, die nach
in accordance with article VIII(b)(i) of the et diffusés conformément à l’article VIII b) i) Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Über-
Convention and article VI of the 1988 de la Convention et à l’article VI du Proto- einkommens und nach Artikel VI des
SOLAS Protocol, cole SOLAS de 1988, SOLAS-Protokolls von 1988 vorgeschla-
gen und weitergeleitet worden waren –
1. adopts, in accordance with article 1. adopte, conformément à l’article VIII b) 1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b
VIII(b)(iv) of the Convention and article VI of iv) de la Convention et à l'article VI du Pro- Ziffer iv des Übereinkommens und nach
the 1988 SOLAS Protocol, amendments to tocole SOLAS de 1988, les amendements Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988
the appendix to the Annex to the 1988 à l’appendice de l’Annexe du Protocole die Änderungen des Anhangs zur Anlage
SOLAS Protocol the text of which is set out SOLAS de 1988 dont le texte figure en zu dem SOLAS-Protokoll von 1988, deren
in the Annex to the present resolution; annexe à la présente résolution; Wortlaut in der Anlage zu dieser Ent-
schließung wiedergegeben ist;
2. determines, in accordance with article 2. décide, conformément à l’article VIII b) 2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b
VIII(b)(vi)(2)(bb) of the Convention and vi) 2) bb) de la Convention et à l’article VI du Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb
article VI of the 1988 SOLAS Protocol, that Protocole SOLAS de 1988, que ces amen- des Übereinkommens und nach Artikel VI
the amendments shall be deemed to have dements seront réputés avoir été acceptés des SOLAS-Protokolls von 1988, dass die
been accepted on 1 July 2001, unless, le 1er juillet 2001, à moins que, avant cette Änderungen als am 1. Juli 2001 angenom-
prior to that date, more than one third of date, plus d’un tiers des Parties au Proto- men gelten, sofern nicht vor diesem Zeit-
the Parties to the 1988 SOLAS Protocol or cole SOLAS de 1988, ou des Parties dont punkt mehr als ein Drittel der Vertragspar-
Parties the combined merchant fleets of les flottes marchandes représentent au teien des SOLAS-Protokolls von 1988 oder
which constitute not less than 50 % of the total 50 % au moins du tonnage brut de la aber Vertragsparteien, deren Handelsflot-
gross tonnage of the world’s merchant flotte mondiale des navires de commerce, ten insgesamt mindestens 50 vom Hundert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1653
fleet, have notified their objections to the n’aient notifié qu’ils élèvent une objection des Bruttoraumgehalts der Welthandels-
amendments; contre ces amendements; flotte ausmachen, ihren Einspruch gegen
die Änderungen notifiziert haben;
3. invites Parties to note that, in accord- 3. invite les Parties à noter que, conformé- 3. fordert die Vertragsparteien auf, zur
ance with article VIII(b)(vii)(2) of the Con- ment à l’article VIII b) vii) 2) de la Conven- Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII
vention and article VI of the 1988 SOLAS tion et à l’article VI du Protocole SOLAS Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Über-
Protocol, the amendments shall enter into de 1988, les amendements entreront en einkommens und nach Artikel VI des
force on 1 January 2002, upon their accep- vigueur le 1er janvier 2002, lorsqu’ils auront SOLAS-Protokolls von 1988 die Änderun-
tance in accordance with paragraph 2 été acceptés dans les conditions prévues gen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2
above; au paragraphe 2 ci-dessus; dieser Entschließung am 1. Januar 2002 in
Kraft treten;
4. requests the Secretary-General, in con- 4. prie le Secrétaire général, en conformité 4. ersucht den Generalsekretär, nach Arti-
formity with article VIII(b)(v) of the Conven- de l’article VIII b) v) de la Convention et de kel VIII Buchstabe b Ziffer v des Überein-
tion and article VI of the 1988 SOLAS Pro- l’article VI du Protocole SOLAS de 1988, de kommens und nach Artikel VI des SOLAS-
tocol, to transmit certified copies of the communiquer des copies certifiées con- Protokolls von 1988 allen Vertragsparteien
present resolution and the text of the formes de la présente résolution et du texte des SOLAS-Protokolls von 1988 beglau-
amendments contained in the Annex to all des amendements figurant en annexe à bigte Abschriften dieser Entschließung und
Parties to the 1988 SOLAS Protocol; toutes les Parties au Protocole SOLAS de des Wortlauts der in der Anlage enthalte-
1988; nen Änderungen zu übermitteln;
5. further requests the Secretary-General 5. prie en outre le Secrétaire général de 5. ersucht den Generalsekretär ferner, den
to transmit copies of this resolution and its communiquer des copies de la présente Mitgliedern der Organisation, die nicht Ver-
Annex to Members of the Organization, résolution et de son annexe aux Membres tragsparteien des SOLAS-Protokolls von
which are not Parties to the 1988 SOLAS de l’Organisation qui ne sont pas Parties au 1988 sind, Abschriften der Entschließung
Protocol. Protocole SOLAS de 1988. und ihrer Anlage zu übermitteln.
Annex Annexe Anlage
Amendments Amendements Änderungen
to the Protocol of 1988 au Protocole de 1988 des Protokolls von 1988 zu dem
relating to the relatif à la Convention Internationalen Übereinkommen
International Convention internationale de 1974 von 1974
for the Safety pour la sauvegarde de la vie zum Schutz des menschlichen
of Life at Sea, 1974 humaine en mer Lebens auf See
In the form of the Cargo Ship Safety Sur les modèles respectifs de Certificat In den im Anhang zur Anlage zu dem
Construction Certificate, Cargo Ship Safety de sécurité de construction pour navire de Protokoll von 1988 zu dem Internationalen
Equipment Certificate and Cargo Ship charge, de Certificat de sécurité du maté- Übereinkommen von 1974 zum Schutz des
Safety Certificate given in the appendix to riel d’armement pour navire de charge et menschlichen Lebens auf See abgedruck-
the Annex to the Protocol of 1988 relating de Certificat de sécurité pour navire de ten Formblättern des Bau-Sicherheitszeug-
to the International Convention for the charge qui figurent en appendice à l’An- nisses für Frachtschiffe, des Ausrüstungs-
Safety of Life at Sea, 1974, under the nexe du Protocole de 1988 relatif à la Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
heading “Type of ship”, the words “Bulk Convention internationale de 1974 pour la und des Sicherheitszeugnisses für Fracht-
carrier” are inserted between the heading sauvegarde de la vie humaine en mer, à la schiffe wird im Abschnitt „Schiffstyp“ zwi-
and the words “Oil tanker”. rubrique «Type de navire», insérer le mot schen der Überschrift und der Zeile mit
«Vraquier» entre l’intitulé de la rubrique et dem Wort „Öltankschiff“ eine Zeile mit dem
le mot «Pétrolier». Wort „Massengutschiff“ eingefügt.
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 12. November 2001
Das in Berlin am 18. Oktober 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und
Herzegowina über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf
der Straße ist nach seinem Artikel 22 Abs. 1
seit dem 18. Oktober 2001
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig anwendbar. Es wird nach-
stehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald
die Voraussetzungen nach seinem Artikel 22 Abs. 1 erfüllt sind.
Berlin, den 12. November 2001
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Burgmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Bosnien und Herzegowina
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun
und
Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als
die Regierung von Bosnien und Herzegowina – Personenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart
und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Perso-
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und nen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
Güterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern –
haben Folgendes vereinbart: Artikel 3
(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-
Artikel 1
nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im Voraus
Gegenstand des Abkommens festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-
Dieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat- gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher fest-
lichen Rechts die Beförderung von Personen und Gütern im gelegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch
grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der Bundes- für Verkehre, die im Wesentlichen wie Linienverkehre durchge-
republik Deutschland und Bosnien und Herzegowina und im führt werden.
Transit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheits- (2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-
gebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen be- hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die
rechtigt sind. regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen
unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des
Abschnitt 1 Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförde-
rungen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur
Personenverkehr Arbeitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Son-
derformen des Linienverkehrs“ bezeichnet.
Artikel 2
(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen
(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die Be- der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-
förderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen parteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen
auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter sowie mit Per- nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertrags-
sonenkraftwagen auf Rechnung Dritter (zum Beispiel Taxen und partei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt. Die Geneh-
Mietwagen). Das gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit migung kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt
diesen Verkehrsdiensten. werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1655
(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr- (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-
pläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden
vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver- werden erforderlichenfalls in der nach Artikel 19 gebildeten Ge-
tragsparteien. Das Gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs. mischten Kommission abgestimmt.
(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge (6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die
gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags- Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das
partei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von deren Grenz-
niedergelassen ist. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme des behörden abzustempeln ist.
für den Verkehr zuständigen Ministeriums dieser Vertragspartei
dem für den Verkehr zuständigen Ministerium der anderen Ver- Artikel 5
tragspartei unmittelbar zu übersenden.
(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr
(6) Die Anträge nach Absatz 5 müssen insbesondere folgende im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr
Angaben enthalten: im Sinne des Artikels 4 ist.
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr be-
des Unternehmens; dürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt
2. Art des Verkehrs; a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wer-
den, das auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reise-
3. beantragte Genehmigungsdauer;
gruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt
4. Betriebszeitraum und Anzahl der Fahrten (zum Beispiel täg- (Rundfahrten mit geschlossenen Türen),
lich, wöchentlich); oder
5. Fahrplan; b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-
6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Ab- men werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist
setzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangs- (Leerrückfahrten),
stellen); oder
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt; c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-
8. Länge der Tagesfahrtstrecke; selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b
befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-
9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; gangsort zurückzubringen.
10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse; (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife). weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, dass
die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies
gestattet.
Artikel 4
(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des
(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-
Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-
dete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rück-
gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertrags-
fahrten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet
partei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist bei der
befördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen,
zuständigen Behörde der Vertragspartei einzureichen, in deren
die die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren
Hoheitsgebiet das Unternehmen niedergelassen ist. Der Antrag
Fahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet
ist dem für den Verkehr zuständigen Ministerium der anderen
und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des
Vertragspartei unmittelbar zu übersenden. Er soll mindestens vier
Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte
Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.
zu verstehen. Neben der Beförderungsleistung muss die Unter-
kunft der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende
gegebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die Angaben enthalten:
erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendel- 1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
fahrten müssen Leerfahrten sein. des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-
(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;
wird nicht dadurch berührt, dass mit Zustimmung der zuständi- 2. Zweck der Reise (Beschreibung);
gen Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betref-
fenden Vertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die 3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen. 4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der Reise-
(3) Pendelverkehre bedürfen der Genehmigung der zuständi- gruppe;
gen Behörde der anderen Vertragspartei. Die Anträge sind bei 5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;
der zuständigen Behörde der Vertragspartei einzureichen, in
6. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt
deren Hoheitsgebiet das Unternehmen niedergelassen ist. Die
besetzt oder leer erfolgen soll;
Anträge sind mit einer Stellungnahme des für den Verkehr zu-
ständigen Ministeriums dieser Vertragspartei dem für den Ver- 7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
kehr zuständigen Ministerium der anderen Vertragspartei unmit- 8. amtliche Kennzeichen und Anzahl der Sitzplätze der einzu-
telbar zu übersenden. Sie sollen bei diesem mindestens 60 Tage setzenden Kraftomnibusse.
vor Aufnahme des Verkehrs eingehen. Die Vertragsparteien kön-
nen, insbesondere für Pendelverkehre im Transit, ein anderes (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheits-
Verfahren in der Gemischten Kommission nach Artikel 19 verein- verkehre und deren Verwendung werden in der nach Artikel 19
baren. gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.
(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach
Artikel 6
Absatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6
noch die Reisedaten, Anzahl der Fahrten und die Angaben über (1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Ab-
Ort und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahr- sätze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter-
gäste während ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, nehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen
sowie über die Dauer des Aufenthalts enthalten. weder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden noch
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
– im Falle des Gelegenheitsverkehrs – für andere Kraftfahrzeuge (3) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen dürfen Unternehmer
als in der Genehmigung angegeben, genutzt werden. Die Geneh- einer Vertragspartei keine Güter zwischen zwei im Hoheitsgebiet
migung berechtigt nicht, Personen zwischen zwei im Hoheits- der anderen Vertragspartei liegenden Orten befördern (Kabotage-
gebiet der anderen Vertragspartei liegenden Orte zu befördern verbot).
(Kabotageverbot). (4) Für den nach diesem Abkommen durchgeführten Güter-
verkehr sind Frachtpapiere erforderlich, die dem international
(2) Im Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrsunter-
üblichen Muster entsprechen (Übereinkommen über den Beför-
nehmer, dem die Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer
derungsvertrag im internationalen Straßenverkehr – CMR).
einsetzen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer der Vertrags-
parteien haben. Diese brauchen in der Genehmigungsurkunde
nicht genannt zu sein, müssen jedoch eine amtliche Ausfertigung Artikel 10
dieser Urkunde mit sich führen. Im Rahmen einer Kooperation im (1) Keiner Genehmigung bedarf die Beförderung von
Linienverkehr ist der Einsatz von Vertragsunternehmern aus dem
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von den Kooperations- 1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung
partnern einvernehmlich zu regeln. oder Unterrichtung (zum Beispiel Messe- und Ausstellungs-
gut);
2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,
Sport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-
Abschnitt 2 funk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);
Güterverkehr
4. Leichen und der Asche von Verstorbenen;
5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht,
Artikel 7 einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t oder
deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der
Vorbehaltlich des Artikels 10 bedürfen Unternehmer des Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
Güterkraftverkehrs für jede Beförderung zwischen dem Hoheits-
gebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, und 6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen
dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Wechselverkehr) sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen
sowie im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer Vertrags- (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern
partei einer Genehmigung der zuständigen Behörde dieser Ver- (Hilfslieferungen);
tragspartei. 7. lebenden Tieren;
8. Umzugsgut (Hausrat);
Artikel 8 9. Postsendungen;
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein bestimm- 10. Kunstgegenständen und Kunstwerken;
tes Kraftfahrzeug erteilt. Sie gilt gleichzeitig für den von dem 11. Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen be-
genehmigten Kraftfahrzeug gezogenen Anhänger oder Sattel- stimmungsgemäß Reisende befördert werden.
anhänger, unabhängig davon, wo derselbe zugelassen ist.
(2) Genehmigungsfrei sind auch Leerfahrten, die mit den vor-
(2) Die Genehmigungen werden nur an solche Unternehmer stehend genannten Beförderungen in Zusammenhang stehen,
ausgegeben, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie Überführungsfahrten von Kraftfahrzeugen (Omnibusse,
der Vertragspartei, bei der das Kraftfahrzeug zugelassen ist, Lastkraftfahrzeuge mit oder ohne Anhänger) auf eigenen Rädern.
Güter mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Straßen- (3) Die nach Artikel 19 gebildete Gemischte Kommission kann
güterverkehr befördern dürfen. weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-
men.
(3) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer genutzt
werden, für den sie ausgestellt ist. Sie darf vom Unternehmer Artikel 11
nicht auf einen anderen Unternehmer übertragen werden.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Fahrzeuge, die
im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zugelassen
sind, hinsichtlich der höchstzulässigen Gewichte und Abmes-
Artikel 9 sungen keine ungünstigeren Regelungen anzuwenden, als auf
(1) Die Genehmigung berechtigt zu Beförderungen im Güter- die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge.
verkehr auf der Straße (2) Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeugs oder der
Ladung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei
a) zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, bei der das zulässigen Grenzwerte überschreiten oder bei der Beförderung
Kraftfahrzeug zugelassen ist, und dem Hoheitsgebiet der von Gefahrgut innerstaatliche Regelungen dies vorschreiben, ist
anderen Vertragspartei oder umgekehrt (Wechselverkehr); eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde dieser
Vertragspartei erforderlich. Dabei können Verkehrsbeschränkun-
b) mit einem Kraftfahrzeug, das bei einer Vertragspartei zuge-
gen oder bestimmte Verkehrswege vorgeschrieben werden.
lassen ist, über das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
in einen dritten Staat oder umgekehrt (Transitverkehr);
Artikel 12
c) zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und (1) Die für Unternehmer von Bosnien und Herzegowina erfor-
einem dritten Staat (Dreiländerverkehr), wenn dabei das derlichen Genehmigungen werden durch das Bundesministerium
Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zu- für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik
gelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird. Deutschland erteilt und von dem Ministerium für Zivilangelegen-
Ausnahmen hiervon kann die Gemischte Kommission nach heiten und Kommunikation von Bosnien und Herzegowina oder
Artikel 19 festlegen. den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.
(2) Eine Genehmigung gilt für eine beliebige Anzahl von Fahr- (2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland
ten während der in ihr bestimmten Zeit (Zeitgenehmigung) oder erforderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium
für eine Hin- und Rückfahrt in dem in der Genehmigung ange- für Zivilangelegenheiten und Kommunikation von Bosnien und
gebenen Zeitraum (Fahrtgenehmigung). Herzegowina erteilt und von dem Bundesministerium für Verkehr,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1657
Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige
oder von den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben. Behörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom
Verkehr ausgeschlossen hat.
Artikel 13 (3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 können unmittelbar von der
(1) Die nach Artikel 19 gebildete Gemischte Kommission legt zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden, in
unter Berücksichtigung des Außenhandels und des Transitver- deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
kehrs die erforderliche Anzahl der für jede Vertragspartei jährlich (4) Die für den Verkehr zuständigen Ministerien beider Ver-
zur Verfügung stehenden Genehmigungen fest. tragsparteien unterrichten einander nach Maßgabe des Arti-
(2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Be- kels 17 über die getroffenen Maßnahmen.
darfsfall nach Maßgabe des Artikels 19 geändert werden.
(3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der nach Artikel 17
Artikel 19 gebildeten Gemischten Kommission festgelegt.
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt
Abschnitt 3 werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-
tung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu
Artikel 14 dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermit-
telnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigungen,
Kontrolldokumente oder sonstigen Beförderungspapiere sind 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf
bei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
mitzuführen, auf Verlangen den Vertretern der zuständigen Kon- über die dadurch erzielten Ergebnisse.
trollbehörden vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Die 3. Personenbezogene Daten dürfen nur an Polizei-, Verkehrs-
Kontrolldokumente sind vor Beginn der Fahrt vollständig auszu- oder Grenzschutzbehörden übermittelt werden. Die weitere
füllen. Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zu-
stimmung der übermittelnden Behörde erfolgen.
Artikel 15
4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der
Bei der Durchführung von Beförderungen und Leerfahrten auf- zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
grund dieses Abkommens entfallen für jede der Vertragsparteien die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-
alle Abfertigungsgebühren und Einfuhrabgaben sowie die Ge- lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
nehmigungspflicht für die Einfuhr folgender Güter in das Hoheits- jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-
gebiet der anderen Vertragspartei: verbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten
a) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt
vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Auf- worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu-
bau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, sowie in teilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung
Kraftstoffbehältern für Kühlanlagen oder sonstigen Anlagen der Daten vorzunehmen.
auf Lastkraftfahrzeugen oder Spezialcontainern mitgeführt 5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
wird. Etwaige Mengenbeschränkungen ergeben sich aus übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen
dem im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei gelten- Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung
den Recht; zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung
b) Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu
dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde- erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunfts-
rung entsprechen; erteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des
Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten
c) Ersatzteile und Werkzeuge zur Instandsetzung des Kraft- Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der
fahrzeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt
durchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausge- wird.
wechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, vernichtet oder
nach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen 6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale
Vertragspartei gelten, behandelt werden. Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen
Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die über-
mittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von
Artikel 16 diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen
(1) Die Unternehmer jeder Vertragspartei sind verpflichtet, die Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie über-
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Bestim- mittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
mungen des Verkehrs-, Beförderungs- und Kraftfahrzeugrechts 7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-
sowie die jeweils geltenden Zollbestimmungen einzuhalten. tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-
(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines nen Daten aktenkundig zu machen.
Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits- 8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-
gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-
Bestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und
Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft- unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde
der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung
begangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen treffen: Artikel 18
a) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel- Die Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförderun-
tenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung); gen im Sinne des Artikels 1 den Einsatz von lärm- und schad-
stoffarmen Fahrzeugen sowie von Fahrzeugen mit moderner
b) vorübergehender Ausschluss vom Verkehr; Ausrüstung der fahrzeugtechnischen Sicherheit zu fördern. Die
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant- Einzelheiten werden in der Gemischten Kommission nach Arti-
wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten kel 19 festgelegt.
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Artikel 19 Artikel 22
Vertreter der zuständigen Ministerien beider Vertragsparteien (1) Dieses Abkommen ist ab dem Tag der Unterzeichnung
bilden eine Gemischte Kommission. Sie tritt auf Ersuchen einer nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Ver-
Vertragspartei zusammen, um die ordnungsgemäße Durch- tragsparteien vorläufig anwendbar und tritt an dem Tag in Kraft,
führung dieses Abkommens zu gewährleisten. Falls erforderlich, an dem die Regierung von Bosnien und Herzegowina der Regie-
erarbeitet die Gemischte Kommission unter Beteiligung anderer rung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die
zuständiger Stellen Vorschläge zur Anpassung dieses Abkom- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
mens an die Verkehrsentwicklung sowie an geänderte Rechts- sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
vorschriften. (2) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer
Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt
Artikel 20 wird. Im Falle der Kündigung tritt das Abkommen sechs Monate
nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei
Die für den Verkehr zuständigen Ministerien der Vertrags- außer Kraft.
parteien teilen sich gegenseitig die zuständigen Behörden nach
den Artikeln 3, 4, 5, 7, 11, 12 und 16 dieses Abkommens mit. Artikel 23
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Regierungs-
vereinbarung vom 16. Juli 1964 zwischen der Bundesrepublik
Artikel 21
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen-
Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften, und -güterverkehr, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom
darunter den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland 23. Juli 1976, im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union. Deutschland und Bosnien und Herzegowina außer Kraft.
Geschehen zu Berlin am 18. Oktober 2001 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen, kroatischen
und serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Chrobog
Für die Regierung von Bosnien und Herzegowina
Dr. Z l a t k o L a g u m d z i j a
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 22. November 2001
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die
Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) wird nach seinem Artikel XXI
Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Nauru am 12. Dezember 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. April 2001 (BGBl. II S. 528).
Berlin, den 22. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1659
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 23. November 2001
I.
Das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Protokoll zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten
Fassung (BGBl. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103)
ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 13. September 2001
Zentralafrikanische Republik am 14. November 2001.
II.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBl. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für nachfolgende Staaten in Kraft getreten:
Türkei am 19. August 2001
Ukraine am 27. Oktober 2001
Weißrussland am 13. Oktober 2001.
Hiernach gelten die Türkei mit Wirkung vom 19. August 2001, die Ukraine mit
Wirkung vom 27. Oktober 2001 und Weißrussland mit Wirkung vom 13. Oktober
2001 als Vertragsparteien des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961
über Suchtstoffe in seiner durch das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2001 (BGBl. II S. 608).
Berlin, den 23. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Bekanntmachung
zur Berechnung und Festlegung der Gebührensätze und über die Erhebung
von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2002 beginnenden Erhebungszeitraum
nach dem Internationalen Übereinkommen über die
Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 17. Dezember 2001
Die erweiterte Kommission hat
am 13. Dezember 2001 die nachstehenden Beschlüsse
– zur Berechnung und Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar 2002
beginnenden Erhebungszeitraum und
– über die Erhebung von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von FS-Strecken-
gebühren für den am 1. Januar 2002 beginnenden Erhebungszeitraum
gefasst.
Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des
Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur
Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu
der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69), geändert durch Artikel 289 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit § 2
Abs. 2 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2408).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. März 2001 (BGBl. II S. 323).
Berlin, den 17. Dezember 2001
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
von Elm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1661
Beschluss Nr. 65
zur Berechnung und Festlegung der Gebührensätze
für den am 1. Januar 2002 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Über-
einkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL),
insbesondere auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(a) und Absatz 2(e) sowie
Artikel 6 Absatz 1(a);
gestützt auf die Grundsätze zur Festsetzung der Gebührenerhebungsgrundlage
für Streckennavigationsdienste und zur Berechnung der Gebührensätze, die mehrfach
geändert wurden, zuletzt durch den Beschluss Nr. 52 vom 16. Juli 1999, nachstehend als
„Grundsätze“ bezeichnet;
in der Erwägung, dass die Situation infolge der Terroranschläge vom 11. September
2001 in den Vereinigten Staaten die Genehmigung außergewöhnlicher Maßnahmen recht-
fertigt, um die Benutzer des gemeinsamen EUROCONTROL-Streckengebührensystems
zu unterstützen;
in der Erwägung, dass die technische Eingliederung der Republik Finnland in das
Streckengebührensystem zum 1. Januar 2002 wirksam wird;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Unbeschadet der Bestimmungen der Grundsätze
1. werden die in Anhang 1 zu diesem Beschluss aufgeführten Gebührensätze genehmigt
und treten am 1. Januar 2002 in Kraft;
2. werden die in Anhang 2 zu diesem Beschluss aufgeführten Gebührensätze genehmigt
und treten am 1. April 2002 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2001
J. P r e s e c n i k
Präsident der Kommission
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Anhang 1
Ab 1. Januar 2002 geltende Basis-Gebührensätze
Staat Globaler Verwendeter
Gebührensatz Wechselkurs
Euro 1 Euro =
Belgien/Luxemburg*) 66,91 –/–
Deutschland*) 68,03 –/–
Frankreich*) 52,42 –/–
Vereinigtes Königreich 84,69 0,622500 GBP
Niederlande*) 53,09 –/–
Irland*) 19,67 –/–
Schweiz 78,40 1,48998 CHF
Portugal-Lissabon*) 40,46 –/–
Österreich*) 65,57 –/–
Spanien – Kontinent*) 49,20 –/–
Spanien – Kanarische Inseln*) 50,22 –/–
Portugal Santa Maria*) 12,78 –/–
Griechenland*) 37,07 –/–
Türkei**) 30,10 –/–
Malta 40,37 0,406057 MTL
Italien*) 56,47 –/–
Zypern 19,61 0,573950 CYP
Ungarn 29,58 255,718 HUF
Norwegen 54,50 7,98746 NOK
Dänemark 52,21 7,44208 DKK
Slowenien 59,69 219,543 SIT
Rumänien**) 42,52 –/–
Tschechische Republik 35,99 34,1465 CZK
Schweden 47,69 9,67800 SEK
Slowakische Republik 58,32 43,5068 SKK
Kroatien 43,47 7,47969 HRK
Bulgarien**) 55,29 –/–
Ehem. jugosl. Rep. Mazedonien 53,11 60,9400 MKD
Moldau, Republik 45,14 11,7155 MDL
Finnland*) 38,68 –/–
**) Teilnehmerstaaten EWU
**) Staaten, die ihre Erhebungsgrundlage in Euro festlegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1663
Anhang 2
Ab 1. April 2002 geltende Basis-Gebührensätze
Staat Globaler Verwendeter
Gebührensatz Wechselkurs
Euro 1 Euro =
Belgien/Luxemburg*) 90,47 –/–
Deutschland*) 77,22 –/–
Frankreich*) 59,91 –/–
Vereinigtes Königreich 85,14 0,622500 GBP
Niederlande*) 59,81 –/–
Irland*) 22,15 –/–
Schweiz 86,50 1,48998 CHF
Portugal-Lissabon*) 57,41 –/–
Österreich*) 70,82 –/–
Spanien – Kontinent*) 62,20 –/–
Spanien – Kanarische Inseln*) 62,55 –/–
Portugal Santa Maria*) 23,67 –/–
Griechenland*) 38,76 –/–
Türkei**) 30,11 –/–
Malta 40,38 0,406057 MTL
Italien*) 58,57 –/–
Zypern 26,44 0,573950 CYP
Ungarn 35,95 255,718 HUF
Norwegen 60,89 7,98746 NOK
Dänemark 54,28 7,44208 DKK
Slowenien 61,85 219,543 SIT
Rumänien**) 47,06 –/–
Tschechische Republik 36,00 34,1465 CZK
Schweden 57,76 9,67800 SEK
Slowakische Republik 59,39 43,5068 SKK
Kroatien 43,48 7,47969 HRK
Bulgarien**) 55,30 –/–
Ehem. jugosl. Rep. Mazedonien 58,54 60,9400 MKD
Moldau, Republik 50,54 11,7155 MDL
Finnland*) 39,27 –/–
**) Teilnehmerstaaten EWU
**) Staaten, die ihre Erhebungsgrundlage in Euro festlegen
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 59,90 DM (56,00 DM zuzüglich 3,90 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 61,00 DM. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Beschluss Nr. 66
über die Erhebung von Verzugszinsen
bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2002 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Über-
einkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL),
insbesondere auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
vom 12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6
Absatz 1(a);
gestützt auf die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems, ins-
besondere auf deren Artikel 10;
gestützt auf die Zahlungsbedingungen für die FS-Streckengebühren, insbesondere
auf deren Artikel 6;
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Der Satz der Verzugszinsen, die bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren
ab 1. Januar 2002 erhoben werden, beträgt
9,25 % pro Jahr.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2001
J. P r e s e c n i k
Präsident der Kommission