1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Verordnung
zu dem Beschluss
der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001
betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien
und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals
Vom 14. Dezember 2001
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt
der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. Novem-
ber 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere
zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4
Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst
wurde, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Dem Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und dem Satelli-
tenzentrum der Europäischen Union sowie ihren Organen und ihrem Personal
werden Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Maßgabe des
Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-
staaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001 betreffend die Vorrechte
und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums
sowie ihrer Organe und ihres Personals und der Erklärung der Bundesregierung
zu Artikel 3 Abs. 2 dieses Beschlusses gewährt. Der Beschluss und die Erklä-
rung werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss nach
seinem Artikel 12 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Dezember 2001
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1323
Beschluss
der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001
betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien
und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied- (3) Die gemäß diesem Artikel mehrwert- oder verbrauchsteuer-
staaten der Europäischen Union – frei erworbenen Gegenstände dürfen weder entgeltlich noch
unentgeltlich veräußert werden, es sei denn, dies geschieht unter
in Erwägung nachstehender Gründe: Bedingungen, die mit dem Mitgliedstaat vereinbart worden sind,
der die Befreiung gewährt hat.
um das Funktionieren des Instituts für Sicherheitsstudien und
(4) Für Steuern und Abgaben, die als Vergütung für öffent-
des Satellitenzentrums, die vom Rat als unabhängige Einrich-
liche Versorgungsdienste erhoben werden, wird keine Befreiung
tungen der Europäischen Union (nachstehend „Einrichtungen
gewährt.
der Europäischen Union“ genannt) errichtet wurden1), zu erleich-
tern, müssen diesen neuen Einrichtungen und ihrem Personal im
Interesse der Europäischen Union die für ihre Tätigkeit unver- Artikel 4
zichtbaren Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt
Erleichterungen und Immunitäten
werden –
in Bezug auf den Nachrichtenverkehr
beschließen: Die Mitgliedstaaten gestatten den Einrichtungen der Euro-
päischen Union, für alle amtlichen Zwecke Nachrichten frei und
ohne vorherige Genehmigung zu übermitteln, und schützen die-
Artikel 1
ses Recht der Einrichtungen. Die Einrichtungen der Europäi-
Immunität von der Gerichtsbarkeit schen Union sind berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden
und Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, und amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Nachrich-
Einziehung und jeder sonstigen Form des Zugriffs ten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und
Die Räumlichkeiten und Gebäude, die Vermögensgegenstände, zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immuni-
Liegenschaften und Guthaben der Einrichtungen der Europäi- täten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kurier-
schen Union genießen Immunität von jeder Durchsuchung, gepäck.
Beschlagnahme, Requirierung, Einziehung und jeder sonstigen
Form des administrativen oder gerichtlichen Zugriffs, gleichviel Artikel 5
wo sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und in wessen
Besitz sie sich befinden. Einreise, Aufenthalt und Ausreise
Die Mitgliedstaaten erleichtern den in Artikel 6 genannten
Artikel 2 Personen im Bedarfsfall die Einreise, den Aufenthalt und die Aus-
reise für die Zwecke der Ausübung der Dienstgeschäfte. Unbe-
Unverletzlichkeit der Archive schadet dessen kann ein angemessener Nachweis dafür verlangt
Die Archive der Einrichtungen der Europäischen Union sind werden, dass Personen, die Anspruch auf eine Behandlung im
unverletzlich. Sinne dieses Artikels erheben, unter die in Artikel 6 aufgeführten
Kategorien fallen.
Artikel 3
Artikel 6
Befreiung von Steuern und Abgaben
Vorrechte und Immunitäten
(1) Die Einrichtungen der Europäischen Union, ihre Guthaben,
der Mitglieder der Organe und des Personals
Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind im Rahmen ihrer
der Einrichtungen der Europäischen Union
amtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer befreit.
(2) Die Einrichtungen der Europäischen Union sind bei grö- (1) Die Mitglieder der Organe und des Personals der Einrich-
ßeren Käufen für den amtlichen Gebrauch von den indirekten tungen der Europäischen Union genießen folgende Immunitäten:
Steuern und Abgaben befreit, die in den Preisen für bewegliche a) Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von
und unbewegliche Güter und Dienstleistungen inbegriffen sind. ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen mündlichen
Die Befreiung kann im Wege einer Rückerstattung oder eines und schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen; diese
Erlasses gewährt werden. Immunität gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Mit-
glied eines Organs oder des Personals;
1) Gemeinsame Aktionen 2001/554/GASP (ABl. L 200 vom 25. Juli 2001 S. 1) und b) Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Papiere, Schriftstücke
2001/555/GASP (ABl. L 200 vom 25. Juli 2001 S. 5). und anderen amtlichen Materials.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
(2) Die Mitglieder des Personals der Einrichtungen der rechte und Immunitäten genießen, sind verpflichtet, in jeder
Europäischen Union, auf deren Gehälter und Bezüge eine Steuer sonstigen Hinsicht die Gesetze und Rechtsvorschriften der Mit-
zugunsten dieser Einrichtungen gemäß Artikel 8 erhoben wird, gliedstaaten einzuhalten.
genießen Befreiung von der Einkommensteuer auf die von den
(2) Die Direktoren haben die Immunität der Einrichtungen der
Einrichtungen gezahlten Gehälter und Bezüge. Diese Gehälter
Europäischen Union oder von Mitgliedern ihres Personals in allen
und Bezüge können jedoch bei der Festsetzung des auf Ein-
Fällen aufzuheben, in denen die Immunität verhindern würde,
kommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags
dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne
berücksichtigt werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung
Schädigung der Interessen dieser Einrichtungen aufgehoben
auf Renten und Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete der
werden kann. Hinsichtlich der Direktoren und der Finanzkontrol-
Einrichtungen und deren Familienangehörige gezahlt werden.
leure haben die Verwaltungsräte die gleiche Verpflichtung. Im
(3) Auf die Mitglieder des Personals der Einrichtungen der Falle von Mitgliedern der Verwaltungsräte ist der jeweilige Mit-
Europäischen Union finden die Bestimmungen des Artikels 14 gliedstaat oder die Kommission für die Aufhebung der Immunität
des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Euro- zuständig.
päischen Gemeinschaften Anwendung.
(3) Ist die Immunität der Einrichtungen der Europäischen Union
im Sinne des Artikels 1 aufgehoben worden, so werden die von
Artikel 7 den Gerichten der Mitgliedstaaten angeordneten Durchsuchun-
Ausnahmen von den Immunitäten gen und Beschlagnahmen in Anwesenheit des Direktors der
betreffenden Einrichtung oder seines Beauftragten unter Beach-
Die Immunität, die den in Artikel 6 genannten Personen tung der Regeln der Vertraulichkeit durchgeführt.
gewährt wird, gilt nicht im Falle eines von einem Dritten ange-
strengten Zivilverfahrens wegen erlittener Schäden, einschließ- (4) Die Einrichtungen der Europäischen Union arbeiten jeder-
lich Körperverletzung oder Tod infolge eines Verkehrsunfalls, der zeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusam-
durch eine solche Person verursacht wurde. men, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, und verhin-
dern jeden Missbrauch der nach diesem Beschluss gewährten
Vorrechte und Immunitäten.
Artikel 8
Steuern (5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder gericht-
lichen Stelle eines Mitgliedstaates ein Missbrauch der nach die-
(1) Die Mitglieder des Personals der Einrichtungen der sem Beschluss gewährten Vorrechte oder Immunitäten vor, so
Europäischen Union, die mindestens für ein Jahr angestellt sind, nimmt die nach Absatz 2 für die Immunitätsaufhebung zustän-
unterliegen einer Steuer zugunsten dieser Einrichtungen, die dige Stelle auf Antrag mit den zuständigen Behörden Rück-
gemäß den von diesen Einrichtungen festgelegten und vom Ver- sprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch gege-
waltungsrat gebilligten Bestimmungen und Verfahren auf die von ben ist. Führen die entsprechenden Konsultationen nicht zu
den Einrichtungen gezahlten Gehälter und Bezüge erhoben wird. einem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis, so wird die
(2) Die Namen und Anschriften der unter diesen Artikel fallen- Angelegenheit nach dem Verfahren des Artikels 11 geregelt.
den Mitglieder des Personals der Einrichtungen der Europäi-
schen Union sowie aller anderen auf Vertragsbasis bei diesen Artikel 11
Einrichtungen beschäftigten Personen werden den Mitgliedstaa-
Beilegung von Streitigkeiten
ten jedes Jahr mitgeteilt. Allen diesen Personen stellen die Ein-
richtungen jährlich eine Bescheinigung aus, in der der gesamte (1) Streitigkeiten wegen einer Weigerung, die Immunität einer
Brutto- und Nettobetrag der von diesen Einrichtungen für das der Einrichtungen der Europäischen Union oder die einer Person
betreffende Jahr gezahlten Vergütungen jeglicher Art und auch aufzuheben, die aufgrund ihrer amtlichen Stellung Immunität
die Einzelheiten und die Art der Zahlungen sowie die an der nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 genießt, werden vom Rat
Quelle einbehaltenen Beträge angegeben sind. mit dem Ziel einer einstimmigen Beilegung erörtert.
(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Renten und (2) Werden solche Streitigkeiten nicht beigelegt, so legt der Rat
Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete der Einrichtungen einstimmig die Modalitäten fest, nach denen sie beizulegen sind.
der Europäischen Union und deren Familienangehörige gezahlt
werden. Artikel 12
Inkrafttreten
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, sofern alle
Schutz des Personals
Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates bis zu diesem
Die Mitgliedstaaten unternehmen auf Antrag des Direktors der Tag mitgeteilt haben, dass die erforderlichen Verfahren für seine
betreffenden Einrichtung der Europäischen Union alle erforder- endgültige oder vorläufige Umsetzung in ihre einzelstaatlichen
lichen Schritte, um die nötige Sicherheit und den Schutz der in Rechtsordnungen abgeschlossen sind.
diesem Beschluss genannten Personen, deren Sicherheit auf-
grund ihrer amtlichen Tätigkeit für die Einrichtungen gefährdet
Artikel 13
ist, zu gewährleisten.
Evaluierung
Artikel 10 Dieser Beschluss wird innerhalb von zwei Jahren nach Inkraft-
Aufhebung der Immunitäten treten unter der Aufsicht der Verwaltungsräte der Einrichtungen
der Europäischen Union evaluiert.
(1) Die nach diesem Beschluss gewährten Vorrechte und
Immunitäten werden im Interesse der Einrichtungen der Europäi-
Artikel 14
schen Union und nicht zum persönlichen Vorteil der Betreffenden
gewährt. Diese Einrichtungen und alle Personen, die diese Vor- Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1325
Deutsche Erklärung
„Die Bundesregierung trifft in Auslegung des Artikels 3 Ziffer 2 in allen Fällen, in denen es
ihr möglich ist, geeignete Maßnahmen, um die indirekten Steuern, die in den Preisen für
bewegliche und unbewegliche Güter inbegriffen sind, zu erlassen oder den Betrag zu
erstatten, wenn das EUSATCEN oder das EUISS für den Dienstbedarf größere Einkäufe
tätigen, bei denen derartige Steuern im Preis enthalten sind.“
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern
Vom 5. November 2001
I.
I t a l i e n hat dem Generalsekretär des Europarats nach Artikel 25 Abs. 1 des
Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967 über die Adoption von
Kindern (BGBl. 1980 II S. 1093) am 30. Mai 2001 die Erneuerung des bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde eingelegten Vorbehalts zu Artikel 12 Abs. 3
des Übereinkommens mit Wirkung vom 26. August 2001 für weitere fünf Jahre
notifiziert (vgl. die Bekanntmachungen vom 21. Januar 1981 – BGBl. II S. 72 –
und 13. September 1996 – BGBl. II S. 2530).
II.
D ä n e m a r k hat dem Generalsekretär des Europarats am 24. August 2001
notifiziert, dass es nach Artikel 26 des Übereinkommens folgende Behörde
bestimmt, der die Ersuchen nach dem Artikel 14 übermittelt werden können:
Civilretsdirektoratet
Æbeløgade 1
DK-2100 København Ø
Denmark.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2001 (BGBl. II S. 862).
Berlin, den 5. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 5. November 2001
Die S l o w a k e i hat dem Generalsekretär des Europarats nach Artikel 2 des
Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) am 16. Juli
2001 die folgende z e n t r a l e B e h ö r d e benannt:
Center for International Legal Protection
of Children and Youth
·pitálska 6
P.O. Box 57
814 99 Bratislava
Slovak Republic.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
31. Juli 2001 (BGBl. II S. 871) und 18. September 2001 (BGBl. II S. 1066).
Berlin, den 5. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“
(Nr. 000SJ0067)
Vom 9. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Okober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
16. Juli/24. Juli 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „ACS Defense, Inc.“ (Nr. 000SJ0067) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. Juli 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 9. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 5. November 2001
Die S l o w a k e i hat dem Generalsekretär des Europarats nach Artikel 2 des
Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) am 16. Juli
2001 die folgende z e n t r a l e B e h ö r d e benannt:
Center for International Legal Protection
of Children and Youth
·pitálska 6
P.O. Box 57
814 99 Bratislava
Slovak Republic.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
31. Juli 2001 (BGBl. II S. 871) und 18. September 2001 (BGBl. II S. 1066).
Berlin, den 5. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“
(Nr. 000SJ0067)
Vom 9. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Okober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
16. Juli/24. Juli 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „ACS Defense, Inc.“ (Nr. 000SJ0067) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. Juli 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 9. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1327
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. Juli 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 901 vom 16. Juli 2001 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von mit
Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ einen Vertrag
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-4751H, Task Order
000SJ0067, für die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die Architektur von
Computer, Kommunikation, Kommando, Aufsicht und Nachrichtenwesen, Überwachung
und Aufklärung des United States European Command abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen
erbringen:
Dieser Vertrag unterstützt das United States European Command mit der Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen zur Entwicklung von Konzepten im Bereich
des Nachrichtenwesens, der Überwachung und Aufklärung, von Ergebnissen, funk-
tionellen Substrukturen und Einführungsplänen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden
Tätigkeiten: Senior System Analyst (Anhang II.k.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-
nehmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-35F-4751H, Task Order 000SJ0067, zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht die Aufforderung zur Erbringung von
vertraglichen Leistungen (Delivery/Task Orders) spätestens zwei Wochen nach Ende
der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine
Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. November 1999 bis 31. Juli 2001 ist
dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Falls sich die Regierung der Bundesrepubik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Juli 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 901 vom
16. Juli 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
16. Juli 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“
(Nr. DAJA02-00-F-1099)
Vom 12. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 16. Juli/
24. Juli 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ACS
Defense, Inc.“ (Nr. DAJA02-00-F-1099) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. Juli 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1329
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. Juli 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 903 vom 16. Juli 2001 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von mit
Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-
zuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ einen Vertrag
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-4039G, Task Order
DAJA02-00-F-1099, für die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für den Ober-
befehlshaber der amerikanischen Landstreitkräfte in Europa abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten
könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen
erbringen:
Dieser Vertrag unterstützt die amerikanischen Landstreitkräfte in Europa mit der
Bereitstellung der gezielten Recherche und Analyse und der Entwicklung und Ein-
führung von Plänen zum strategischen Einsatz; in einsatzbezogenen und logistischen
Angelegenheiten; mit Organisationsstrukturen, Ausrüstung und Modernisierung der
Streitkräfte; mit Übungen und Ausbildung; und im Bereich von „Computer, Kommuni-
kation, Kommando und Kontrolle, Nachrichtenwesen, Überwachung und Aufklärung“
(C4ISR). Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Military Analyst
(Anhang II.i.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die
gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen
Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-35F-4039G, Task Order DAJA02-00-F-1099, zwischen der Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“
über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt die Aufforderung zur Erbringung
von vertraglichen Leistungen (Task Order) nicht spätestens zwei Wochen nach Ende
der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine
Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Mai 2000 bis 31. Juli 2001 ist dieser
Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüg-
lich mit.
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Juli 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 903 vom
16. Juli 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 16. Juli 2001
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“
(Nr. DAJA02-01-F-0187)
Vom 12. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
16. Juli/24. Juli 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Cubic Applications, Inc.“ (Nr. DAJA02-01-F-0187) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. Juli 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1331
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. Juli 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 905 vom 16. Juli 2001 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von
mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes
mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“ einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-10F-0104J, Order
Nummer DAJA02-01-F-0187, für die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen
für das Board of Directors (BOD) Programm des Oberbefehlshabers der amerikanischen
Landstreitkräfte in Europa abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Professionelle, militärstrategische Beratung zur Unterstützung des Board of Directors
(BOD) Programms des Oberbefehlshabers der amerikanischen Landstreitkräfte in
Europa: Organisation, Durchführung und Dokumentation von Direktoratssitzungen,
Abgabe von Strategieeinschätzungen, Durchführung von Nachforschungen und Analysen
zur Unterstützung der für die Besprechung oder Präsentation gewählten Themen.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Military Analyst (Anhang II.i.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-
nehmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die
gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen
Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-10F-0104J, Order Nummer DAJA02-01-F-0187, zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Cubic
Applications, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt die Aufforderung zur
Erbringung von vertraglichen Leistungen (Delivery/Task Orders) nicht spätestens zwei
Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung
vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 26. März 2001 bis
25. März 2002 ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden
erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bundes-
republik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts eine
Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Juli 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-
schlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nr. 905 vom 16. Juli 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 16. Juli 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Logicon, Inc.“
(Nr. 4TPB21013001)
Vom 12. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
16. Juli/24. Juli 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Logicon, Inc.“ (Nr. 4TPB21013001) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. Juli 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1333
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. Juli 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 921 vom 16. Juli 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von mit
Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-
teilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Logicon, Inc.“ einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS09K99BHD0009, Delivery Order
4TPB21013001, für die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das US Army
Europe, 7th Army Training Command, Directorate of Simulations-Forward, Battle Simula-
tions Systems abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Logicon, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Logicon, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung
von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbrin-
gen:
Dieser Vertrag unterstützt das US Army Europe, 7th Army Training Command, Directorate
of Simulations-Forward, Battle Simulations Systems mit der Gestaltung, Aufsicht und
Analyse von computergestützten Kampfsimulationen, Schulungsveranstaltungen und
Übungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Analyst (Anhang II.o.) und
Senior Analyst (Anhang II.p.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Logicon, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-
nehmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS09K99BHD0009, Delivery Order 4TPB21013001, zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Logicon, Inc.“
über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Eine
Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2000 bis 15. November 2008
ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Falls sich die Regierung der Bundesrepubik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-
den erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Juli 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 921 vom
16. Juli 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
16. Juli 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
(Nr. 0004)
Vom 13. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Premier Technology Group, Inc.“ (Nr. 0004) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. September 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1335
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Vereinig-
ten Staaten von Amerika Nr. 940 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-5872H,
Delivery Order 0004, Blanket Purchase Agreement NBC00H01A0005, über die Bereitstel-
lung von Analytischen Dienstleistungen für das Headquarters, United States Army Europe
(HQ USAREUR), Office of the Deputy Chief of Staff, Logistics (ODCSLOG) abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des HQ USAREUR, ODCSLOG bei der Planung und den auftragsbezo-
genen Verpflichtungen, um die ODCSLOG Operational Plans (OPLANS), die Planung
von Notfallaufträgen, die Taktik, die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft und die
Koordination von Kampfunterstützungsdienstleistungen vorzubereiten. Dieser Vertrag
umfasst die folgenden Tätigkeiten: Combat Service Support Analyst (Anhang I.b.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen
und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch
der Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-
nehmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die
gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen
Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-35F-5872H, Delivery Order 0004, Blanket Purchase Agreement
NBC00H01A0005, zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem
Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der voraus-
gegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorge-
legt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 11. September 2001 bis
10. September 2002 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrages unverzüglich mit.
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 11. September 2001 in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 940 vom
28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
11. September 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“
(Nr. 0067)
Vom 16. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Electronic Data Systems Corporation“ (Nr. 0067) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. März 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1337
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 926 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-
keit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwendigen
Informationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ einen Vertrag
über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DASW01-98-D-0029, Delivery Order 0067, für die United
States Department of Defense Military Treatment Facilities in Zentraleuropa abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ wird im Rahmen seines Ver-
trages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der United States Department of Defense Military Treatment Facilities in
Zentraleuropa mit Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie; Entwick-
lung, Test und Einführung von Computerprogrammen und Teilsystemen; Verwaltung,
Wartung und Reparatur von Computersystemen, Servern und Netzwerken, Bereitstel-
lung der Systemverwaltung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Systems Engineer Advanced (Liste II.e.), System Administrator Advanced (Liste I.a.),
Database Administrator (Liste I.b.), System Administrator (Liste I.a.), Program Manager
(Liste IV.c.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der
Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die
Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der
dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 und der dazugehörigen Ände-
rungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer DASW01-98-D-0029, Delivery Order 0067, zwischen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Electronic Data Systems
Corporation“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens
zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung
eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit
einer Laufzeit vom 1. März 2001 bis 1. Oktober 2001 ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. März 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 926 vom
28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. März 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“
(Nr. 0071)
Vom 16. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Electronic Data Systems Corporation“ (Nr. 0071) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. März 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1339
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 927 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-
keit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwendi-
gen Informationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DASW01-98-D-0029, Delivery Order 0071, für
die United States Department of Defense Military Treatment Facilities in Zentraleuropa
abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ wird im Rahmen seines Ver-
trages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der United States Department of Defense Military Treatment Facilities in
Zentraleuropa durch Gestaltung, Konfiguration, Einführung und Aktivierung von Micro-
soft Exchange Mail Server Anwendungen; Identifikation von Hardware- und Software-
Problemen; technische Beratung sowie Koordination von Projekten hinsichtlich der
Systemgestaltung und -einführung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
Network Systems Engineer (Liste II.e.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der
Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die
Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der
dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 und der dazugehörigen Ände-
rungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer DASW01-98-D-0029, Delivery Order 0071, zwischen der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Electronic Data Systems
Corporation“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens
zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung
eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit
einer Laufzeit vom 1. März 2001 bis 1. Oktober 2001 ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. März 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 927 vom
28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. März 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Electronic Data Systems“
(Nr. 9BN065S31)
Vom 16. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Electronic Data Systems“ (Nr. 9BN065S31) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. Januar 2000
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1341
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 925 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-
keit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwen-
digen Informationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Electronic Data Systems“ einen Vertrag
über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-0323J, Project Nummer 9BN065S31, für das
Defense Manpower Data Center, Defense Enrollment Eligibility Reporting System (DEERS)
abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Electronic Data Systems“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Electronic Data Systems“ wird im Rahmen seines Vertrages zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich
folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung des Defense Manpower Data Center, Defense Enrollment Eligibility
Reporting System (DEERS) und des Real-Time Automated Personnel Identification
System (RAPIDS) mit informationstechnologischen Computerdienstleistungen;
Entwicklung, Test und Einführung von Computerprogrammen und Teilsystemen;
Erstellung, Wartung und Veröffentlichung von Datenbanken; Nutzung relationaler
Datenbanksystemausführungen, Datenbankprogrammiersprachen und Internetpro-
grammierungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Advanced Systems
Engineer (Liste II.b.), Systems Engineer/Site Manager (Liste II.c.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der
Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Electronic Data Systems“ wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die Angehörigen bei-
der tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet
keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der
dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 und der dazugehörigen Ände-
rungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-35F-0323J, Project Nummer 9BN065S31, zwischen der Regierung
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Electronic Data
Systems“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet.
Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 21. Januar 2000 bis 31. März 2002 ist
dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich
mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 21. Januar 2000 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 925 vom
28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
21. Januar 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Logistics Solutions Group, Inc.“
(Nr. A07702440)
Vom 16. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
6. August/22. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Ameri-
ka über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Logistics Solutions Group, Inc.“ (Nr. A07702440) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. Juli 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1343
Auswärtiges Amt Berlin, den 22. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika Nr. 931 vom 6. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Logistics Solutions Group, Inc.“ einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-10TR-01-EBD-0020,
Delivery Order A07702440, über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für
die Headquarters, Unites States Army Europe (HQ USAREUR), Office of the Deputy Chief
of Staff (ODCSLOG), Logistics Automation Division abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Logistics Solutions Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiun-
gen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Logistics Solutions Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der HQ USAREUR ODCSLOG, Logistics Automation Division mit der
Entwicklung von Plänen und Konzepten und der Gestaltung von Anforderungen an die
Datenerfassung zur Unterstützung militärischer Planung. Dieser Vertrag umfasst die
folgenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.a.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und
nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der
Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Logistics Solutions Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-10TR-01-EBD-0020, Delivery Order A07702440, zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Logistics
Solutions Group, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätes-
tens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsauf-
forderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des
Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 ist dieser Vereinbarung
beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen
Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Juli 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 931 vom
6. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. Juli 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
(Nr. DAJA02-01-F-0294)
Vom 16. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August
2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Pre-
mier Technology Group, Inc.“ (Nr. DAJA02-01-F-0294) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. September 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1345
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 939 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-5872H,
Delivery Order DAJA02-01-F-0294, über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistun-
gen für die Headquarters, 1st Armored Division G2 and G4 abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befrei-
ungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der Headquarters, 1st Armored Division G2 and G4 in der G2 Planungs-
zelle im Bereich des militärischen Nachrichtenwesens mit einer Kompetenz auf höch-
ster Ebene; Entwicklung von Übungsstrukturen für das nachrichtendienstliche Kampf-
einsatzsystem; Bereitstellung von Planungsanleitung, Rat und technischer Unterstüt-
zung bei der Entwicklung von Einsatzplänen und -befehlen und zeitlich gestuften Trup-
penversendungsdaten, um tatsächliche Notfalleinsätze und -übungen zu unterstützen.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Combat Service Support Analyst
(Anhang I.b.), Materiel Readiness Analyst (Anhang I.c.), Senior Movement Analyst
(Anhang I.d.), Military Intelligence Planner (Anhang II.f.) und All Source Analyst
(Anhang II.g.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und
nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der
Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-35F-5872H, Delivery Order DAJA02-01-F-0294, zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Premier Tech-
nology Group, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-
gen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht späte-
stens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsauf-
forderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. September 2001 bis 31. August 2002 ist dieser Ver-
einbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Aus-
wärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. September 2001 in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 939 vom
28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
1. September 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
(Nr. 84791)
Vom 16. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;
1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August
2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Pre-
mier Technology Group, Inc.“ (Nr. 84791) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. Juli 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1347
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika Nr. 938 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001
betreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten
Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“
einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-5872H,
Delivery Order 84791, über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die
30th Medical Brigade, G4 abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befrei-
ungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages
zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende
Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der 30th Medical Brigade, G4 im Logistik- und Automatisations-
bereich durch Einbringung technischer Fachkenntnisse beim Einsatz des Systems
,Standard Army Retail Supply Systems – Objective‘ und zahlreicher Internet-gestützter
Prüfungssysteme. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Site Supervisor
(Anhang V.a.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von
mit Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und
nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der
Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und
Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-
ten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten
Bestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5
Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-
mern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1
aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-
chen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges
der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-
schrift Nummer GS-35F-5872H, Delivery Order 84791, zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Premier Technology Group,
Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie
tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen
nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfol-
gende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Lauf-
zeit vom 30. Juli 2001 bis 29. Juli 2002 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. Juli 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 938 vom
28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
30. Juli 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. 0116)
Vom 16. November 2001
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der
durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai
1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
9. August/22. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das
Unternehmen „Science Applications International Corporation“ (Nr. 0116) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 26. April 2001
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1349
Auswärtiges Amt Berlin, den 22. August 2001
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 934 vom 9. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,
unter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998
sowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-
keit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-
gen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des
Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwendi-
gen Informationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Science Applications International Corpora-
tion“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DASW01-98-D-0032, Delivery
Order 0116, für die United States Department of Defense Military Treatment Facilities in
Central Europe abgeschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das
Unternehmen „Science Applications International Corporation“ zur Erleichterung seiner
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird im Rahmen
seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder
ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-
Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Unterstützung der United States Department of Defense Military Treatment Facilities in
Central Europe mit Hardware-, Software- und Systemüberwachung, Diagnose von
Problemen und Dokumentation der Fehlerbehebung. Dieser Vertrag umfasst die
folgenden Tätigkeiten: Database Administrator (Liste I.b.), Lan Specialist (Liste III.d.).
Unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige
Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der
Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels,
werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.
3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der
dazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben
genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn
sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und
Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 und der dazugehörigen Ände-
rungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.
5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung von
Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der Vertragsniederschrift Num-
mer DASW01-98-D-0032, Delivery Order 0116, zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Science Applications International
Corporation“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung
eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit
einer Laufzeit vom 26. April 2001 bis 25. Oktober 2001 ist dieser Vereinbarung beige-
fügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 26. April 2001 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 934 vom
9. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
26. April 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 16. November 2001
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen
einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II S. 1745 –
wird nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Tadschikistan am 18. November 2001
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. August 2001 (BGBl. II S. 899).
Berlin, den 16. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1351
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 16. November 2001
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II
S. 565; 1988 II S. 630, 672, 865; 1996 II S. 402; 1998 II S. 2298; 2000 II S. 1233),
wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Weißrussland am 3. August 2002
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. August 2001 (BGBl. II S. 939).
Berlin, den 16. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen
Vom 20. November 2001
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über Hilfeleistung bei nuk-
learen Unfällen oder radiologischen Notfällen (BGBl. 1989 II S. 434, 441) ist nach
seinem Artikel 14 Abs. 4 für
St. Vincent und die Grenadinen am 19. Oktober 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Februar 2001 (BGBl. II S. 268, 620).
Berlin, den 20. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001 1351
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 16. November 2001
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II
S. 565; 1988 II S. 630, 672, 865; 1996 II S. 402; 1998 II S. 2298; 2000 II S. 1233),
wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Weißrussland am 3. August 2002
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. August 2001 (BGBl. II S. 939).
Berlin, den 16. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen
Vom 20. November 2001
Das Übereinkommen vom 26. September 1986 über Hilfeleistung bei nuk-
learen Unfällen oder radiologischen Notfällen (BGBl. 1989 II S. 434, 441) ist nach
seinem Artikel 14 Abs. 4 für
St. Vincent und die Grenadinen am 19. Oktober 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Februar 2001 (BGBl. II S. 268, 620).
Berlin, den 20. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Gemeinsamen Protokolls vom 21. September 1988
über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens
Vom 20. November 2001
Das Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung
des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II
S. 202) wird nach seinem Artikel VII Abs. 1 Satz 2 für
St. Vincent und die Grenadinen am 18. Dezember 2001
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2001 (BGBl. II S. 786).
Berlin, den 20. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
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