1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
Gesetz
zu dem Abkommen vom 22. September 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Großherzogtum Luxemburg
über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung
betrieblicher Altersversorgung
Vom 10. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 22. September 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über
Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversor-
gung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
gung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 5
Abs. 35 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Ver-
sicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist zugleich Träger der Insolvenzsiche-
rung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Maßgabe des
Abkommens vom 22. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Großherzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich der
Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung. Er unterliegt der Aufsicht
durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Die Vorschriften
des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts ande-
res bestimmt.“
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001 1259
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Großherzogtum Luxemburg
über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung
betrieblicher Altersversorgung
Convention
entre la République fédérale d’Allemagne
et le Grand-Duché de Luxembourg
relative à la coopération dans le cadre de l’assurance insolvabilité
des régimes complémentaires de pension
Die Bundesrepublik Deutschland La République fédérale d’Allemagne
und et
das Großherzogtum Luxemburg – le Grand-Duché de Luxembourg
in dem Wunsch, im Zuge der fortschreitenden Integration exprimant, dans le processus de l’intégration progressive de
Europas die Zusammenarbeit auch im Bereich der betrieblichen l’Union européenne, leur désir d’intensifier la coopération égale-
Altersversorgung zu intensivieren, ment au niveau des régimes complémentaires de pension;
in Anbetracht der Vergleichbarkeit der betrieblichen Alters- au vu de la comparabilité de la législation sur les régimes com-
versorgung in beiden Vertragsstaaten, plémentaires de pension dans les deux Etats contractants;
in der Erwägung, dass die Risikostruktur in beiden Vertrags- considérant que la structure des risques est similaire dans les
staaten ähnlich ist, deux Etats contractants;
in der Erwägung, dass die Insolvenzsicherung im Bereich der considérant que l’assurance insolvabilité des régimes complé-
betrieblichen Altersversorgung nur durch eine große Risiko- mentaires de pension ne peut être réalisée que par une commu-
gemeinschaft erfolgen kann – nauté de risque suffisamment grande;
sind wie folgt übereingekommen: ont convenu de ce qui suit:
Artikel 1 Article 1er
Träger der Insolvenzsicherung nach dem luxemburgischen L’organisme assurant le risque insolvabilité, prévu par la loi
Gesetz vom 8. Juni 1999 über die betrieblichen Zusatzrenten- luxembourgeoise du 8 juin 1999 relative aux régimes complémen-
regelungen ist der im deutschen Gesetz zur Verbesserung der taires de pension est l’organisme prévu par la loi allemande du
betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 vorge- 19 décembre 1974 relative à l’amélioration des régimes de pen-
sehene „Pensions-Sicherungs-Verein, Versicherungsverein auf sion professionnels, en l’occurrence le «Pensions-Sicherungs-
Gegenseitigkeit“ (PSVaG). Dieser übernimmt die Rechte und Verein, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit» (PSVaG). Cet
Pflichten des im luxemburgischen Gesetz über die betrieblichen organisme assume les droits et obligations de l’assureur insolva-
Zusatzrentenregelungen vorgesehenen Trägers der Insolvenz- bilité prévu dans la loi luxembourgeoise conformément aux dis-
sicherung entsprechend den Bestimmungen dieses Abkommens. positions de la présente convention.
Artikel 2 Article 2
Der PSVaG führt die Insolvenzsicherung der luxemburgischen Le PSVaG se charge de l’assurance insolvabilité des régimes
betrieblichen Altersversorgung nach den Vorschriften des deut- complémentaires de pension luxembourgeois conformément
schen Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alters- aux dispositions de la loi allemande relative à l’amélioration des
versorgung, der Satzung für den PSVaG und den Allgemeinen régimes de pension professionnels, aux statuts du PSVaG et aux
Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der be- conditions générales d’assurance pour l’assurance insolvabilité
trieblichen Altersversorgung durch, soweit im Folgenden nichts des régimes de pension professionnels, pour autant qu’il n’en
anderes bestimmt ist. soit pas stipulé autrement par la suite.
Artikel 3 Article 3
(1) Der PSVaG ist eintrittspflichtig, wenn einer der im luxem- (1) Le PSVaG intervient lorsqu’un des sinistres énumérés dans
burgischen Gesetz über die betrieblichen Zusatzrentenrege- la loi luxembourgeoise relative aux régimes complémentaires de
lungen aufgeführten Sicherungsfälle eingetreten ist. pension se produit.
(2) Bei Änderungen der luxemburgischen Rechtsvorschriften, (2) En cas de modification de la législation luxembourgeoise
die Auswirkungen auf die Sicherungsfälle haben, ist der PSVaG ayant des conséquences sur la définition des sinistres, le PSVaG
eintrittspflichtig, wenn die Sicherungsfälle mit den Sicherungsfäl- intervient lorsque les sinistres sont comparables aux sinistres
len des § 7 Absatz 1 des deutschen Gesetzes zur Verbesserung définis à l’article 7, paragraphe 1 de la loi allemande relative à
der betrieblichen Altersversorgung vergleichbar sind. l’amélioration des régimes de pension professionnels.
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
(3) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung (3) Les fonds nécessaires à l’exécution de l’assurance insolva-
werden innerhalb einer gemeinsamen Risikogemeinschaft der bilité sont fournis par une communauté de risque commune des
deutschen und luxemburgischen Arbeitgeber aufgebracht. employeurs allemands et luxembourgeois.
Artikel 4 Article 4
Abweichend von § 8 Absatz 2 des deutschen Gesetzes zur Par dérogation à l’article 8, paragraphe 2 de la loi allemande
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung kann der relative à l’amélioration des régimes de pension professionnels,
PSVaG Versorgungsanwartschaften auch abfinden, soweit dies le PSVaG peut procéder à un rachat des droits acquis, dans la
nach dem luxemburgischen Gesetz über die betrieblichen mesure où la loi luxembourgeoise relative aux régimes complé-
Zusatzrentenregelungen zulässig ist. mentaires de pension le permet.
Artikel 5 Article 5
Die Melde- und Beitragspflichten sowie die sonstigen Mittei- Les employeurs luxembourgeois sont soumis aux obligations
lungs- und Nachweispflichten der luxemburgischen Arbeitgeber de déclaration et de cotisation ainsi qu’aux autres obligations de
richten sich nach den Vorschriften des deutschen Gesetzes zur communication et de justification suivant les dispositions de la loi
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. allemande relative à l’amélioration des régimes de pension pro-
fessionnels.
Artikel 6 Article 6
(1) Verbindungsstelle zwischen dem PSVaG und den luxem- (1) L’Inspection générale de la sécurité sociale est l’organisme
burgischen Arbeitgebern ist die Generalinspektion der sozialen de liaison entre le PSVaG et les employeurs luxembourgeois.
Sicherheit.
(2) Die Verbindungsstelle veranlasst die Erhebung der Beiträge (2) L’organisme de liaison ordonne la perception des cotisa-
sowie die Zustellung und die Vollstreckung der Bescheide nach tions, la signification et l’exécution des avis de paiement confor-
luxemburgischem Recht. mément à la législation luxembourgeoise.
Artikel 7 Article 7
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe Le Tribunal administratif de Cologne est compétent pour
des Beitrags ist das Verwaltungsgericht Köln. Örtlicher Gerichts- connaître des contestations relatives à l’assise et aux montants
stand für Rechtsstreitigkeiten über das Vorliegen eines Siche- des cotisations. Cologne est territorialement compétent pour
rungsfalls sowie über die Festsetzung der Leistungen ist Köln; connaître des contestations relatives à l’existence d’un sinistre et
die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorschriften à la fixation des prestations; la compétence matérielle est déter-
der deutschen Gerichtsverfassung. minée suivant les règles de compétences allemandes.
Artikel 8 Article 8
Die Arbeitssprache des PSVaG ist Deutsch. La langue de travail du PSVaG est l’allemand.
Artikel 9 Article 9
(1) Die Vertragsstaaten unterrichten sich über die maßgeb- (1) Les Etats contractants s’informent sur les modifications
lichen Änderungen der jeweiligen Rechtsvorschriften. décisives des législations respectives.
(2) Die Regelungen dieses Abkommens finden auch auf solche (2) Les stipulations de la présente convention s’appliquent
Institutionen oder Vorschriften des deutschen oder luxembur- également à de telles institutions ou dispositions du droit luxem-
gischen Rechts Anwendung, welche an die Stelle der in diesem bourgeois ou allemand qui se substituent aux institutions ou dis-
Abkommen bezeichneten Institutionen oder Vorschriften treten. positions désignées dans la présente convention.
Artikel 10 Article 10
(1) Dieses Abkommen betrifft nur Sicherungsfälle in Luxem- (1) La présente convention ne s’applique qu’aux sinistres sur-
burg, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens eintreten. venus au Luxembourg après l’entrée en vigueur de la convention.
(2) Bei Eintreten eines Sicherungsfalls nach Inkrafttreten des (2) En cas de sinistre survenu après l’entrée en vigueur de la
Abkommens sind auch die unverfallbaren Anwartschaften und présente convention, les droits acquis et les droits à pension nés
die Ansprüche auf laufende Leistungen, die vor Inkrafttreten des avant l’entrée en vigueur de la présente convention sont égale-
Abkommens entstanden sind, abzusichern. ment à couvrir par l’assurance insolvabilité.
Artikel 11 Article 11
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (1) La présente convention est soumise à ratification; les docu-
urkunden werden so bald wie möglich in Luxemburg ausge- ments de ratification seront échangés dans les meilleurs délais à
tauscht. Luxembourg.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach Ablauf des (2) La présente convention entre en vigueur le premier jour sui-
Kalenderjahrs in Kraft, in welchem der Austausch der Ratifika- vant l’expiration de l’année de calendrier au cours de laquelle
tionsurkunden erfolgt ist. l’échange des documents de ratification a eu lieu.
Artikel 12 Article 12
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (1) La présente convention est conclue pour une durée indé-
terminée.
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(2) Jeder Vertragsstaat kann es zum Ende des auf die Kündi- (2) Chaque Etat contractant peut la dénoncer par écrit avec
gung folgenden Kalenderjahrs auf diplomatischem Wege schrift- effet à la fin de l’année civile qui suit la dénonciation par la voie
lich kündigen. diplomatique.
Artikel 13 Article 13
Im Falle der Kündigung dieses Abkommens gelten die Bestim- En cas de dénonciation de la présente convention, les stipula-
mungen des Abkommens für bis zum Außerkrafttreten des tions de la convention restent en vigueur pour les droits à pen-
Abkommens entstandene Ansprüche auf laufende Leistungen sion nés jusqu’à la date d’abrogation de la convention et résul-
aus Sicherungsfällen, die vor dem Außerkrafttreten des Ab- tant de sinistres survenus antérieurement à l’abrogation de la
kommens eingetreten sind, weiter. Entsprechendes gilt für un- convention. Il en est de même pour les droits acquis, si les Etats
verfallbare Anwartschaften, wenn die Vertragsstaaten deren contractants sont convenus, d’un commun accord, de leur finan-
Finanzierung im gegenseitigen Einvernehmen geregelt haben. cement.
Geschehen zu Berlin am 22. September 2000 in zwei Urschrif- Fait à Berlin, le 22 septembre 2000, en double exemplaire, en
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder allemand et français, les deux textes faisant également foi.
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Pour la République fédérale d’Allemagne
G. W e s t d i c k e n b e r g
Für das Großherzogtum Luxemburg
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
J. A l e x
Bekanntmachung
des deutsch-kolumbianischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 17. Oktober 2001
Das in Santafé de Bogotá am 26. Mai 1998 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Kolumbien über Technische Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel VII Abs. 1
am 28. Februar 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Oktober 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kolumbien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden
als „Material“ bezeichnet);
und
d) durch Aus- und Fortbildung von kolumbianischen Fach- und
Führungskräften und Wissenschaftlern in der Republik
die Regierung der Republik Kolumbien –
Kolumbien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in ande-
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren ren Ländern;
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, e) durch Finanzierungsbeiträge an Träger in Kolumbien für
Vorhaben, die diese in eigener Verantwortung durchführen;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und f) in anderer zwischen den Vertragsparteien vereinbarter Weise.
Völker, (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen – weichendes vorsehen:
sind wie folgt übereingekommen: a) Vergütung der entsandten Experten und des entsandten
Verwaltungspersonals;
Artikel I b) Unterbringung der entsandten Fach- und entsandten Ver-
waltungskräfte sowie ihrer Familienmitglieder, soweit nicht
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- diese die Kosten tragen;
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
c) Dienstreisen der entsandten Fach- und entsandten Verwal-
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für
tungskräfte innerhalb und außerhalb der Republik Kolumbien;
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Mate-
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden rials;
als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe c
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam- genannten Materials bis zum Standort des Vorhabens; hier-
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projekt- von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genann-
vereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vor- ten Abgaben und Lagergebühren;
habens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen
der Vertragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische f) Aus- und Fortbildung von kolumbianischen Fach- und
Stellung der Beteiligten sowie der zeitliche Ablauf gehören. Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
A r t i k e l II (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei
Bereichen vorsehen: seinem Eintreffen in Kolumbien in das Eigentum der Republik
Kolumbien über. Das Material steht den geförderten Vorhaben
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein- und den entsandten Fachkräften sowie den aus Mitteln der deut-
richtungen in der Republik Kolumbien; schen Technischen Zusammenarbeit unter Vertrag genommenen
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten. Ortskräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
Diese Regelungen gelten auch für aus Mitteln der deutschen
(2) Die Förderung kann erfolgen Technischen Zusammenarbeit in Kolumbien beschafftes Mate-
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern, rial.
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet
nischem Personal und Projektassistenten im Auftrag der
die Regierung der Republik Kolumbien darüber, welche Träger,
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die im Folgen-
Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer
den als „entsandte Fachkräfte“ bezeichnet werden;
Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt.
b) durch Entsendung von Verwaltungskräften, nachfolgend „ent- Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im
sandte Verwaltungskräfte“ genannt; Folgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.
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A r t i k e l III d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
üben, mit der sie beauftragt sind;
Leistungen der Regierung der Republik Kolumbien:
Sie e) mit den amtlichen Stellen der Republik Kolumbien vertrauens-
voll zusammenzuarbeiten.
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Kolumbien die erfor-
derlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der dass vor Entsendung einer Fach- oder Verwaltungskraft die
Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf ihre Kosten Zustimmung der Regierung der Republik Kolumbien eingeholt
liefert; wird. Die durchführende Stelle ersucht die Regierung der Repu-
blik Kolumbien unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustim-
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik mung zur Entsendung. Geht innerhalb von zwei Monaten keine
Deutschland für das Projekt gelieferte Material bei Ankunft ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik Kolumbien
auf kolumbianischem Staatsgebiet von Ein- und Ausfuhr- und ein, so gilt dies als Zustimmung.
sonstigen Abgaben, Gebühren oder Beiträgen an öffentliche
Dienststellen. Außerdem trägt sie alle für die Erlangung der (3) Wünscht die Regierung der Republik Kolumbien die Ab-
entsprechenden Einfuhrlizenzen notwendigen Ausgaben, berufung einer entsandten Fach- oder Verwaltungskraft, so wird
stellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird, und sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
übernimmt die anfallenden Lagergebühren; Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar-
legen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor- Deutschland, wenn eine entsandte Fach- oder Verwaltungskraft
haben, soweit in den Projektvereinbarungen nichts Abwei- von deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, dass die
chendes festgelegt wird; Regierung der Republik Kolumbien so früh wie möglich darüber
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen kolumbiani- unterrichtet wird.
schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; Artikel V
e) sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte (1) Die Regierung der Republik Kolumbien sorgt für den Schutz
und entsandten Verwaltungskräfte so bald wie möglich durch der Person und des Eigentums der entsandten Fach- und Ver-
kolumbianische Fachkräfte fortgeführt werden; soweit diese waltungskräfte sowie der zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-
Kräfte im Rahmen dieses Abkommens in der Republik lienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere Folgendes:
Kolumbien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in ande-
ren Ländern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie a) Fügt ein deutscher Experte, Ausbilder oder Fachmann bei der
rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepu- Ausübung einer ihm nach den Bestimmungen dieses Abkom-
blik Deutschland in Santafé de Bogotá oder der von dieser mens übertragenen Aufgabe einem Dritten Schaden zu, so
benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- haftet an seiner Stelle die Regierung der Republik Kolumbien
oder Fortbildung; sie benennt nur solche Bewerber, die sich gemäß Titel XXXIV des kolumbianischen Zivilgesetzbuches in
ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fort- der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gülti-
bildung doppelt so lange, wie die Ausbildung dauert, in dem gen Fassung. In diesem Fall werden also keine Ansprüche
jeweiligen Vorhaben tätig zu bleiben, sofern das Entgelt für gegen den deutschen Experten, Ausbilder oder Fachmann
die zur Verfügung gestellte Arbeitsleistung angemessen ist; geltend gemacht.
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen des Abkommens aus- Die Erstattungspflicht durch den deutschen Experten, Aus-
und fortgebildete kolumbianische Staatsangehörige abgelegt bilder oder Fachmann gegenüber der Regierung der Republik
haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an und eröff- Kolumbien besteht, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage,
net diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen; b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-
g) gewährt den entsandten Fachkräften, den entsandten Ver- nahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlassun-
waltungskräften und den eingesetzten Ortskräften jede gen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen,
Unterstützung bei der Durchführung der ihnen übertragenen die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen
Aufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen projektbezoge- nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen;
nen Unterlagen zur Verfügung;
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
h) stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben erfor- ungehinderte Ein- und Ausreise;
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
nach den Projektvereinbarungen von der Regierung der
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unter-
Bundesrepublik Deutschland übernommen werden;
stützung, die die Regierung der Republik Kolumbien ihnen
i) unterrichtet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt, hingewiesen wird.
darüber, welche Einrichtungen mit der Durchführung der
(2) Die Regierung der Republik Kolumbien
jeweiligen Vorhaben in der Republik Kolumbien beauftragt
worden sind. a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland an entsandte Fach- und Verwaltungskräfte für
A r t i k e l IV Leistungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Ver-
gütungen keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür, das Gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag
dass die entsandten Fach- und die entsandten Verwaltungs- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-
kräfte verpflichtet werden, maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der abgaben-, gebühren- und kautionsfreie Einfuhr eines Kraft-
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu- fahrzeugs und den Verkauf desselben sowie die Ein- und
tragen; Ausfuhr und den Verkauf der zu ihrem eigenen Gebrauch
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik bestimmten Gegenstände;
Kolumbien einzumischen;
c) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-
c) die Gesetze der Republik Kolumbien zu befolgen und die und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
Sitten und Gebräuche des Landes zu achten; und Aufenthaltsgenehmigungen.
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
A r t i k e l VI sofern es nicht von einer der Vertragsparteien drei (3) Monate vor
Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
der Vertragsparteien. seine Bestimmungen für die bis zu diesem Zeitpunkt verein-
barten oder begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
A r t i k e l VII arbeit weiter.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
(4) Das Abkommen vom 2. März 1965 zwischen der Regierung
Regierungen einander notifiziert haben, dass die erforderlichen
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
blik Kolumbien über Technische Zusammenarbeit und die hierzu
Abkommens erfüllt sind.
durch Notenwechsel vom 27. April/1. August 1973 geschlossene
(2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren Änderungsvereinbarung treten mit Inkrafttreten dieses Abkom-
und verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, mens außer Kraft.
Geschehen zu Santafé de Bogotá am 26. Mai 1998 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G e e r t - H i n r i c h A h r e n s
Für die Regierung der Republik Kolumbien
Camilo Reyes Rodriguez
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 19. Oktober 2001
I.
Das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
(BGBl. 1998 II S. 519) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 4 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Polen am 1. April 2001
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und Erklärung
Slowakei am 1. September 2001
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen.
II.
Vorbehalte und Erklärungen
P o l e n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 20. Dezember 2000:
(Übersetzung)
Reservations Vorbehalte
“Article 21 „Artikel 21
The Republic of Poland declares under Die Republik Polen erklärt nach Artikel 21
Article 21, paragraph 2 of the Convention Absatz 2 des Übereinkommens, dass die in
that the methods of transmission referred Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens
to in Article 21, paragraph 2, of the genannten Übermittlungswege in ihrem
Convention shall be applied on its territory Hoheitsgebiet nur insoweit Anwendung fin-
only in so far as they are provided for den, als sie in einschlägigen völkerrechtli-
in appropriate international agreements chen Abkommen vorgesehen sind, die sich
relating to legal assistance between auf die Rechtshilfe zwischen der Republik
the Republic of Poland and the Party Polen und der ein gerichtliches Schriftstück
transmitting a judicial document. übermittelnden Vertragspartei beziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001 1265
Article 25 Artikel 25
The Republic of Poland declares under Die Republik Polen erklärt nach Artikel 25
Article 25, paragraph 3, of the Convention, Absatz 3 des Übereinkommens, dass alle
that all requests and documents trans- ihren Behörden nach Kapitel III des Über-
mitted to its authorities under Chapter III einkommens übermittelten Ersuchen und
of the Convention shall be accompanied Schriftstücke mit einer Übersetzung in die
by a translation into Polish or into one of polnische Sprache oder in eine der Amts-
the official languages of the Council of sprachen des Europarats zu übermitteln
Europe. sind.
Article 32 Artikel 32
The Republic of Poland declares under Die Republik Polen erklärt nach Artikel 32
Article 32, paragraph 2, of the Convention Absatz 2 des Übereinkommens, dass Infor-
that information and evidence transmitted mationen und Beweismittel, die zur Erledi-
for the execution of a request filed pursuant gung eines nach Kapitel III des Überein-
to Chapter III of the Convention shall, kommens gestellten Ersuchens übermittelt
without its prior consent, not be used for wurden, ohne ihre vorherige Zustimmung
purposes other than those specified in the nicht für andere als die in dem Ersuchen
request.” bezeichneten Zwecke verwendet werden
dürfen.“
Declaration Erklärung
“In accordance with Article 23, paragraph 1, „Die Zentrale Behörde nach Artikel 23
the central authority shall be the Ministry Absatz 1 ist das Ministerium der Justiz
of Justice of the Republic of Poland, Al. der Republik Polen, Al. Ujazdowskie 11,
Ujazdowskie 11, 00-950 Warsaw.” 00-950 Warschau.“
Die S l o w a k e i bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 7. Mai 2001:
(Übersetzung)
Reservations Vorbehalte
“According to Article 40, paragraph 1, of „Nach Artikel 40 Absatz 1 des Überein-
the Convention, the Slovak Republic avails kommens macht die Slowakische Republik
itself of the following reservations: von folgenden Vorbehalten Gebrauch:
Article 6, paragraph 4: The Slovak Republic Artikel 6 Absatz 4: Die Slowakische Re-
declares that Article 6, paragraph 1, shall publik erklärt, dass Artikel 6 Absatz 1 nur
apply only to predicate offences according auf Haupttaten im Sinne des slowakischen
to the Slovak Penal Law (Article 17- 20a Strafrechts (Artikel 17 bis 20a des Straf-
of the Penal Code). gesetzbuchs) Anwendung findet.
Article 14, paragraph 3: The Slovak Artikel 14 Absatz 3: Die Slowakische Re-
Republic declares that Article 14, para- publik erklärt, dass Artikel 14 Absatz 3 nur
graph 3, shall apply only subject to the vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze
constitutional principles and the basic und der Grundzüge der slowakischen
concepts of the Slovak legal system. Rechtsordnung Anwendung findet.
Article 21, paragraph 2: The Slovak Re- Artikel 21 Absatz 2: Die Slowakische Re-
public declares that the serving of written publik erklärt, dass die Zustellung von
documents to persons on the territory of Schriftstücken an Personen im Hoheits-
the Slovak Republic pursuant to the mo- gebiet der Slowakischen Republik nach
dalities set forth in Article 21, paragraph 2, den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a
letter a) and letter b), shall be possible only und b festgelegten Verfahren nur möglich
insofar as provided for in other bilateral ist, soweit sie in anderen zweiseitigen und
and multilateral international treaties, mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen,
which are binding for the Slovak Republic die für die Slowakische Republik und für
and for the Party transmitting the written die das Schriftstück übermittelnde Ver-
document. tragspartei verbindlich sind, vorgesehen
ist.
Article 25, paragraph 3: The Slovak Re- Artikel 25 Absatz 3: Die Slowakische Re-
public declares that it reserves the right to publik erklärt, dass sie sich das Recht vor-
require that the requests and documents behält, zu verlangen, dass die Ersuchen
supporting such requests be accompanied und beigefügten Schriftstücke mit einer
by a translation into the Slovak language, Übersetzung in die slowakische, englische
the English language or the French oder französische Sprache übermittelt
language. werden.
Article 32, paragraph 2: The Slovak Re- Artikel 32 Absatz 2: Die Slowakische Re-
public declares that any information or publik erklärt, dass von ihr im Einklang
evidence provided by it in accordance with mit dem genannten Übereinkommen zur
this Convention may not be, without its Verfügung gestellte Informationen oder
prior consent, used or transmitted by the Beweismittel nicht ohne ihre vorherige
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
authorities of the requesting Party in inve- Zustimmung von den Behörden der er-
stigations or proceedings other than those suchenden Vertragspartei für andere als
specified in the request.” die in dem Ersuchen bezeichneten Ermitt-
lungs- oder Verfahrenszwecke verwendet
oder übermittelt werden dürfen.“
Declarations Erklärungen
“1. Requests under Chapter III shall be „1. Ersuchen nach Kapitel III sind in der
sent in the Slovak Republic to the Slowakischen Republik an die folgen-
following authorities: den Behörden zu senden:
a) Requests under Section 2 a) Ersuchen nach Abschnitt 2:
Prezídium Policajného zboru Prezídium Policajného zboru
(Presidium of the Police Force) (Polizeipräsidium)
Správa kriminálnej a finanãnej Správa kriminálnej a finanãnej
polície (Division of Criminal polície (Abteilung für kriminal- und
and Financial Police) finanzpolizeiliche Angelegenheiten)
Úrad finanãnej Polície Úrad finanãnej Polície
(Office of Financial Police) (Amt für finanzpolizeiliche
Angelegenheiten)
Vajnorská 25 Vajnorská 25
812 72 Bratislava 812 72 Bratislava
b) Requests under Section 3 b) Ersuchen nach Abschnitt 3:
Generálna prokuratúra Slovenskej Generálna prokuratúra Slovenskej
republiky (General Prosecutor’s republiky (Büro des Generalstaats-
Office of the Slovak Republic) anwalts der Slowakischen Republik)
Îupné námestie 13 Îupné námestie 13
812 85 Bratislava 812 85 Bratislava
c) Requests under Section 4 c) Ersuchen nach Abschnitt 4:
Ministerstvo spravodlivosti Ministerstvo spravodlivosti
Slovenskej republiky (Ministry Slovenskej republiky (Ministerium
of Justice of the Slovak Republic) der Justiz der Slowakischen
Republik)
Îupné námestie 13 Îupné námestie 13
813 11 Bratislava 813 11 Bratislava
d) Other requests for assistance d) Sonstige Ersuchen um Unterstüt-
zung [sind]
– in criminal matters, which are – in Strafsachen, die sich im er-
in the requesting State at the suchenden Staat im Stadium vor
stage of procedure before filing der Anklageerhebung befinden,
an action, to the General Pro- an das Büro des Generalstaats-
secutor’s Office of the Slovak anwalts der Slowakischen Repu-
Republic (paragraph b) above), blik (siehe Buchstabe b),
– in criminal matters, which are in – in Strafsachen, die sich im er-
the requesting State at the stage suchenden Staat im Stadium
of procedure after filing an action, nach der Anklageerhebung be-
to the Ministry of Justice of the finden, an das Ministerium der
Slovak Republic (paragraph c) Justiz der Slowakischen Republik
above). (siehe Buchstabe c)
[zu richten].
2. Each authority referred to under point 1. 2. Jede unter Nummer 1 bezeichnete
is a central body for forwarding ab- Behörde ist eine Zentrale Behörde zur
road requests of the Slovak authorities Übermittlung von Ersuchen der slo-
for assistance pursuant to Chapter III.” wakischen Behörden um Unterstützung
nach Kapitel III ins Ausland.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. März 2001 (BGBl. II S. 339).
Berlin, den 19. Oktober 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001 1267
Bekanntmachung
der Neufassung des Übereinkommens
über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation
Vom 22. Oktober 2001
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. März 2000 zu den Ände-
rungen vom 24. April 1998 des Übereinkommens vom 3. September 1976
über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation
(Inmarsat-Übereinkommen) – BGBl. 2000 II S. 558 – wird nachstehend der
Wortlaut des Übereinkommens über die Internationale Organisation für mobi-
le Satellitenkommunikation in der ab dem 31. Juli 2001 geltenden Fassung mit
einer amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 13. Oktober 1989 in Kraft getretene Änderung vom 16. Oktober
1985 (BGBl. 1988 II S. 510),
2. die am 26. Juni 1997 in Kraft getretene Änderung vom 19. Januar 1989
(BGBl. 1991 II S. 450),
3. die am 31. Juli 2001 in Kraft getretenen Änderungen vom 24. April 1998
(BGBl. 2000 II S. 558).
Berlin, den 22. Oktober 2001
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Ehrnsperger
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
Übereinkommen über die Internationale Organisation
für mobile Satellitenkommunikation
Amended Convention on the
International Mobile Satellite Organization
(Übersetzung)
The States Parties to this Convention: Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens:
Considering the principle set forth in Resolution 1721 (XVI) of In Anbetracht des in der Entschließung 1721 (XVI) der
the General Assembly of the United Nations that communication Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten
by means of satellites should be available to the nations of the Grundsatzes, dass Nachrichtenverbindungen durch Satelliten
world as soon as practicable on a global and non-discriminatory so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nicht-
basis, diskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen;
Considering the relevant provisions of the Treaty on Principles In Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des am
Governing the Activities of States in the Exploration and Use of 27. Januar 1967 geschlossenen Vertrages über die Grundsätze
Outer Space, Including the Moon and Other Celestial Bodies, zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung
concluded on 27 January 1967, and in particular Article I, which und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und
states that outer space shall be used for the benefit and in the anderer Himmelskörper, insbesondere des Artikels I, der besagt,
interests of all countries, dass der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder
genutzt werden soll;
Determined, to this end, to continue to make provision for the Entschlossen, zu diesem Zweck auf Grund des neuesten
benefit of telecommunications users of all nations through the Standes der Weltraumtechnik den Telekommunikationsnutzern
most advanced suitable space technology available, for the most aller Staaten weiterhin die leistungsfähigsten und wirtschaft-
efficient and economic facilities possible consistent with the lichsten Einrichtungen zugute kommen zu lassen, die mit einer
most efficient and equitable use of the radio frequency spectrum rationellen und gerechten Ausnutzung des Funkfrequenz-
and of satellite orbits, spektrums und der Satellitenumlaufbahnen verfügbaren Raumes
vereinbar sind;
Recognizing that the International Mobile Satellite Organiz- In der Erkenntnis, dass die Internationale Organisation für
ation has, in accordance with its original purpose, established a mobile Satellitenkommunikation entsprechend ihrem ursprüng-
global mobile satellite communications system for maritime lichen Zweck ein weltweites mobiles Satellitenkommunikations-
communications, including distress and safety communications system für die Schifffahrt errichtet hat, und zwar mit der Möglich-
capabilities which are specified in the International Convention keit, Seenot- und Sicherheitsfunkverbindungen bereitzustellen,
for the Safety of Life at Sea, 1974, as amended from time to time, die gemäß dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des
and the Radio Regulations specified in the Constitution and the menschlichen Lebens auf See, 1974 – in der jeweils geänderten
Convention of the International Telecommunication Union, as Fassung – und gemäß der in der Konstitution und Konvention
amended from time to time, as meeting certain radiocommu- der Internationalen Fernmeldeunion genannten Vollzugsordnung
nications requirements of the Global Maritime Distress and für den Funkdienst – in der jeweils geänderten Fassung – be-
Safety System (GMDSS), stimmte Funkverkehrsanforderungen des Weltweiten Seenot-
und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) erfüllen;
Recalling that the Organization has extended its original Eingedenk der Tatsache, dass die Organisation ihren ursprüng-
purpose by providing aeronautical and land mobile satellite lichen Zweck erweitert hat, indem sie Verbindungen des mobilen
communications, including aeronautical satellite communi- Flug- und Landfunkdienstes über Satelliten einschließlich Flug-
cations for air traffic management and aircraft operational control funksatellitenverbindungen für die Regelung des Luftverkehrs
(aeronautical safety services), and is also providing radiodeter- und die Betriebskontrolle von Luftfahrzeugen (Flugsicherungs-
mination services, funkdienste) bereitstellt, und dass sie ebenfalls Ortungsfunk-
dienste bereitstellt;
Acknowledging that increased competition in the provision of In Anerkennung der Tatsache, dass der erhöhte Wettbewerb
mobile satellite services has made it necessary for the Inmarsat im Bereich der Bereitstellung mobiler Satellitenfunkdienste den
satellite system to be operated through the Company as defined Betrieb des Inmarsat-Satellitensystems durch das in Artikel 1
in Article 1 in order that it can remain commercially viable and definierte Unternehmen erforderlich macht, damit Inmarsat
thereby ensure, as a basic principle, the continuity of maritime wirtschaftlich rentabel bleiben und so als Grundsatz die Fort-
satellite distress and safety communications services for the führung der Seenot- und Sicherheitsfunkdienste über Satelliten
Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS), für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)
sicherstellen kann;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001 1269
Intending that the Company will observe certain other basic In der Absicht, dass das Unternehmen bestimmte andere
principles, namely, non-discrimination on the basis of nationality, Grundsätze beachtet, nämlich keine Diskriminierung auf der
acting exclusively for peaceful purposes, seeking to serve all Grundlage der Staatsangehörigkeit, Erfüllen ausschließlich
areas where there is a need for mobile satellite communications, friedlicher Zwecke, Bestreben, alle geographischen Gebiete,
and fair competition, in denen ein Bedarf an mobiler Satellitenkommunikation besteht,
zu versorgen, sowie fairer Wettbewerb;
Noting that the Company would operate on a sound economic In Anbetracht der Tatsache, dass das Unternehmen auf einer
and financial basis, having regard to accepted commercial soliden wirtschaftlichen und finanziellen Grundlage unter Berück-
principles, sichtigung allgemein anerkannter kaufmännischer Grundsätze
arbeiten würde;
Affirming that there is a need for intergovernmental oversight In Bekräftigung der Tatsache, dass zwischenstaatliche Auf-
to ensure that the Company fulfils obligations for provision of sicht erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen
services for the Global Maritime Distress and Safety System die Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung von Diensten
(GMDSS) and complies with the other basic principles; für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)
erfüllt und andere Grundsätze beachtet,
Agree as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Artikel 1
Definitions Begriffsbestimmungen
For the purposes of this Convention: In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Aus-
drücke folgende Bedeutung:
(a) “The Organization” means the intergovernmental organiz- a) „Die Organisation“ bezeichnet die zwischenstaatliche Orga-
ation established pursuant to Article 2. nisation, die gemäß Artikel 2 gegründet wird;
(b) “The Company” means the corporate entity or entities estab- b) „Das Unternehmen“ bezeichnet den oder die auf der
lished under national law and through which the Inmarsat Grundlage von einzelstaatlichem Recht gegründeten Unter-
satellite system is operated. nehmensrechtsträger, durch den bzw. die das Inmarsat-
Satellitensystem betrieben wird;
(c) “Party” means a State for which this Convention has entered c) „Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den dieses Über-
into force. einkommen in Kraft getreten ist;
(d) “Public Services Agreement” means the Agreement executed d) „Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse“
by the Organization and the Company, as referred to in bezeichnet die von der Organisation und dem Unternehmen
Article 4(1). ausgefertigte Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 1;
(e) “GMDSS” means the Global Maritime Distress and Safety e) „GMDSS“ bezeichnet das von der Internationalen See-
System as established by the International Maritime Or- schifffahrts-Organisation errichtete Weltweite Seenot- und
ganization. Sicherheitsfunksystem.
Article 2 Artikel 2
Establishment of the Organization Gründung der Organisation
The International Mobile Satellite Organization, herein referred Die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommu-
to as “the Organization”, is hereby established. nikation, im Folgenden als „die Organisation“ bezeichnet, wird
hiermit gegründet.
Article 3 Artikel 3
Purpose Zweck
The purpose of the Organization is to ensure that the basic Zweck der Organisation ist es, die Einhaltung der in diesem
principles set forth in this Article shall be observed by the Com- Artikel festgelegten Grundsätze durch das Unternehmen sicher-
pany, namely: zustelllen, nämlich
(a) ensuring the continued provision of global maritime distress a) die weitere Bereitstellung weltweiter Seenot- und Sicherheits-
and safety satellite communications services, in particular funkdienste über Satelliten, insbesondere solcher Dienste,
those which are specified in the International Convention for die im Internationalen Übereinkommen zum Schutz des
the Safety of Life at Sea, 1974, as amended from time to time, menschlichen Lebens auf See, 1974 – in der jeweils geänder-
and the Radio Regulations specified in the Constitution and ten Fassung – und in der Konstitution und Konvention der
the Convention of the International Telecommunication Internationalen Fernmeldeunion genannten Vollzugsordnung
Union, as amended from time to time, relative to the GMDSS; für den Funkdienst – in der jeweils geänderten Fassung – in
Bezug auf das GMDSS aufgeführt sind;
(b) providing services without discrimination on the basis of b) die Bereitstellung von Diensten ohne Diskriminierung auf
nationality; Grund der Staatsangehörigkeit;
(c) acting exclusively for peaceful purposes; c) die Ausführung der Tätigkeiten ausschließlich zu friedlichen
Zwecken;
(d) seeking to serve all areas where there is a need for mobile d) das Bestreben, alle Gebiete, in denen ein Bedarf an mobiler
satellite communications, giving due consideration to the Satellitenkommunikation besteht, zu versorgen, unter ge-
rural and the remote areas of developing countries; bührender Berücksichtigung der ländlichen und entlegenen
Gebiete in den Entwicklungsländern;
(e) operating in a manner consistent with fair competition, sub- e) Beachtung der Regeln des fairen Wettbewerbs unter Berück-
ject to applicable laws and regulations. sichtigung der geltenden Gesetze und Bestimmungen.
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
Article 4 Artikel 4
Implementation of Basic Principles Umsetzung der Grundsätze
(1) The Organization, with the approval of the Assembly, shall (1) Die Organisation fertigt – mit Genehmigung der Versamm-
execute a Public Services Agreement with the Company and lung – mit dem Unternehmen eine Vereinbarung über Leistungen
shall conclude such other arrangements as may be necessary to im öffentlichen Interesse aus und trifft, soweit erforderlich, sons-
enable the Organization to oversee and ensure the observance tige Vereinbarungen, die es ihr ermöglichen, die Beachtung der in
by the Company of the basic principles set forth in Article 3, and Artikel 3 festgelegten Grundsätze durch das Unternehmen zu
to implement any other provision of this Convention. überwachen und zu gewährleisten sowie jede andere Bestim-
mung dieses Übereinkommens zu erfüllen.
(2) Any Party in whose territory the Company’s headquarters (2) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz
are located shall take appropriate measures, in accordance with des Unternehmens befindet, ergreift im Einklang mit ihren natio-
its national laws, as may be necessary to enable the Company to nalen Gesetzen, soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen, die
continue to provide GMDSS services and observe the other es dem Unternehmen ermöglichen, weiterhin GMDSS-Dienste
basic principles, as referred to in Article 3. bereitzustellen und die anderen in Artikel 3 aufgeführten Grund-
sätze zu beachten.
Article 5 Artikel 5
Structure Struktur
The organs of the Organization shall be: Die Organe der Organisation sind
(a) The Assembly. a) die Versammlung
(b) A Secretariat, headed by a Director. b) ein Sekretariat unter der Leitung eines Direktors.
Article 6 Artikel 6
Assembly – Versammlung –
Composition and Meetings Zusammensetzung und Sitzungen
(1) The Assembly shall be composed of all the Parties. (1) Die Versammlung besteht aus allen Vertragsparteien.
(2) Regular sessions of the Assembly shall be held once every (2) Ordentliche Tagungen der Versammlung finden alle zwei
two years. Extraordinary sessions shall be convened upon the Jahre statt. Außerordentliche Tagungen werden anberaumt,
request of one-third of the Parties or upon the request of the wenn ein Drittel der Vertragsparteien oder der Direktor dies be-
Director, or as may be provided for in the Rules of Procedure for antragt oder gemäß den Verfahrensregeln für die Versammlung.
the Assembly.
(3) All Parties are entitled to attend and participate at meetings (3) Alle Vertragsparteien sind berechtigt, Sitzungen der
of the Assembly, regardless of where the meeting may take Versammlung unabhängig vom Sitzungsort beizuwohnen und
place. The arrangements made with any host country shall be daran teilzunehmen. Die mit einem etwaigen Gastland getroffe-
consistent with these obligations. nen Regelungen müssen mit diesen Verpflichtungen in Einklang
stehen.
Article 7 Artikel 7
Assembly – Procedure Versammlung – Verfahren
(1) Each Party shall have one vote in the Assembly. (1) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung eine Stimme.
(2) Decisions on matters of substance shall be taken by a two- (2) Beschlüsse über Sachfragen bedürfen der Zweidrittel-
thirds majority, and on procedural matters by a simple majority, mehrheit, Beschlüsse über Verfahrensfragen der einfachen
of the Parties present and voting. Parties which abstain from Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmen-
voting shall be considered as not voting. den Vertragsparteien. Vertragsparteien, die sich der Stimme
enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.
(3) Decisions whether a question is procedural or substantive (3) Die Entscheidung darüber, ob es sich um eine Verfahrens-
shall be taken by the Chairman. Such decisions may be overruled frage oder eine Sachfrage handelt, wird vom Vorsitzenden
by a two-thirds majority of the Parties present and voting. getroffen. Diese Entscheidung kann mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertrags-
parteien aufgehoben werden.
(4) A quorum for any meeting of the Assembly shall consist (4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
of a majority of the Parties. der Vertragsparteien auf einer Sitzung anwesend ist.
Article 8 Artikel 8
Assembly – Functions Versammlung – Aufgaben
The functions of the Assembly shall be: Die Versammlung hat die Aufgabe,
(a) to consider and review the purposes, general policy and long a) die Zwecke, die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen
term objectives of the Organization and the activities of the Ziele der Organisation sowie die Tätigkeiten des Unterneh-
Company which relate to the basic principles, set forth in Arti- mens, die sich auf die in Artikel 3 festgelegten Grundsätze
cle 3, taking into account any recommendations made by the beziehen, zu erörtern und zu überprüfen und dabei alle dies-
Company thereon; bezüglichen Empfehlungen des Unternehmens zu berück-
sichtigen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001 1271
(b) to take any steps or procedures necessary to ensure obser- b) sämtliche Maßnahmen oder Verfahren einzuleiten, die erfor-
vance by the Company of the basic principles, as provided derlich sind, um die in Artikel 4 festgelegte Wahrung der
for in Article 4, including approval of the conclusion, modi- Grundsätze durch das Unternehmen sicherzustellen; dies
fication and termination of the Public Services Agreement schließt auch ihre Zustimmung zum Abschluss, zur Änderung
under Article 4(1); und zur Beendigung der Vereinbarung über Leistungen im
öffentlichen Interesse gemäß Artikel 4 Absatz 1 ein;
(c) to decide upon questions concerning formal relationships c) über Fragen im Zusammenhang mit den förmlichen Bezie-
between the Organization and States, whether Parties or not, hungen zwischen der Organisation und Staaten, gleichviel,
and international organizations; ob diese Vertragsparteien sind oder nicht, sowie internationa-
len Organisationen zu beschließen;
(d) to decide upon any amendment to this Convention pursuant d) über Änderungen dieses Übereinkommens nach Artikel 18
to Article 18 thereof; zu beschließen;
(e) to appoint a Director under Article 9 and to remove the e) einen Direktor gemäß Artikel 9 zu ernennen und diesen
Director; and abzuberufen und
(f) to exercise any other function conferred upon it under any f) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihr in einem
other Article of this Convention. anderen Artikel dieses Übereinkommens übertragen worden
sind.
Article 9 Artikel 9
Secretariat Sekretariat
(1) The term of appointment of the Director shall be for four (1) Die Amtszeit des Direktors beträgt vier Jahre oder einen
years or such other term as the Assembly decides. anderen Zeitraum, den die Versammlung festlegt.
(2) The Director shall be the legal representative of the Or- (2) Der Direktor vertritt die Organisation nach außen und ist
ganization and Chief Executive Officer of the Secretariat, and der höchste leitende Bedienstete des Sekretariats; er ist der
shall be responsible to and under the direction of the Assembly. Versammlung verantwortlich und untersteht ihrer Weisung.
(3) The Director shall, subject to the guidance and instructions (3) Der Direktor legt unter Beachtung der Vorgaben und An-
of the Assembly, determine the structure, staff levels and weisungen der Versammlung den Aufbau, die personelle Gliede-
standard terms of employment of officials and employees, and rung sowie die Muster-Anstellungsbedingungen für leitende und
consultants and other advisers to the Secretariat, and shall andere Bedienstete sowie für Gutachter und sonstige Berater
appoint the personnel of the Secretariat. des Sekretariats fest und ernennt das Personal des Sekretariats.
(4) The paramount consideration in the appointment of the (4) Bei der Ernennung des Direktors und des sonstigen Per-
Director and other personnel of the Secretariat shall be the sonals des Sekretariats ist vor allem darauf zu achten, dass die
necessity of ensuring the highest standards of integrity, com- höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und
petency and efficiency. Tüchtigkeit erfüllt sind.
(5) The Organization shall conclude, with any Party in whose (5) Die Organisation schließt mit jeder Vertragspartei, in deren
territory the Organization establishes the Secretariat, an agree- Hoheitsgebiet die Organisation das Sekretariat errichtet, ein von
ment, to be approved by the Assembly, relating to any facilities, der Versammlung zu genehmigendes Abkommen über alle
privileges and immunities of the Organization, its Director, other Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten der Organisation,
officers, and representatives of Parties whilst in the territory ihres Direktors, anderer Bediensteter und der Vertreter der Ver-
of the host Government, for the purpose of exercising their tragsparteien, solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer
functions. The agreement shall terminate if the Secretariat is Aufgaben im Hoheitsgebiet der Gastregierung befinden. Das
moved from the territory of the host Government. Abkommen tritt außer Kraft, wenn das Sekretariat aus dem
Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird.
(6) All Parties, other than a Party which has concluded an (6) Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die ein
agreement referred to in paragraph (5), shall conclude a Protocol Abkommen nach Absatz 5 geschlossen haben, schließen ein
on the privileges and immunities of the Organization, its Director, Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation,
its staff, of experts performing missions for the Organization and ihres Direktors, ihres Personals, der im Auftrag der Organisation
representatives of Parties whilst in the territory of Parties for tätigen Sachverständigen und der Vertreter der Vertragsparteien,
the purposes of exercising their functions. The Protocol shall solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im
be independent of this Convention and shall prescribe the Hoheitsgebiet der Vertragsparteien befinden. Das Protokoll
conditions for its termination. ist von diesem Übereinkommen unabhängig und enthält Be-
stimmungen für sein Außerkrafttreten.
Article 10 Artikel 10
Costs Kosten
(1) The Organization shall, in the Public Services Agreement, (1) Die Organisation legt in der Vereinbarung über Leistungen
arrange for the costs associated with the following to be paid by im öffentlichen Interesse fest, dass folgende Kosten vom Unter-
the Company: nehmen getragen werden:
(a) establishment and operation of the Secretariat; a) Aufbau und Betreiben des Sekretariats;
(b) the holding of Assembly sessions; and b) Durchführung der Tagungen der Versammlung und
(c) the implementation of any measures taken by the Or- c) Durchführung aller Maßnahmen, welche die Organisation
ganization in accordance with Article 4 to ensure that the gemäß Artikel 4 ergreift, um sicherzustellen, dass das Unter-
Company observes the basic principles. nehmen die Grundsätze einhält.
(2) Each Party shall meet its own costs of representation at (2) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der eigenen Vertre-
Assembly meetings. tung auf Sitzungen der Versammlung.
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
Article 11 Artikel 11
Liability Haftung
Parties are not, in their capacity as such, liable for the acts Die Vertragsparteien sind in ihrer Eigenschaft als solche nicht
and obligations of the Organization or the Company, except in haftbar für die Handlungen und Verpflichtungen der Organisation
relation to non-Parties or natural or juridical persons they might oder des Unternehmens, ausgenommen im Verhältnis zu Nicht-
represent in so far as such liability may follow from treaties in vertragsparteien oder von ihnen vertretenen natürlichen oder
force between the Party and the non-Party concerned. However, juristischen Personen, soweit sich diese Haftung aus geltenden
the foregoing does not preclude a Party which has been required Verträgen zwischen der betreffenden Vertragspartei und der
to pay compensation under such a treaty to a non-Party or to a betreffenden Nichtvertragspartei ergibt. Jedoch hindert dies eine
natural or juridical person it might represent from invoking any Vertragspartei, die nach einem solchen Vertrag Entschädigung
rights it may have under that treaty against any other Party. an eine Nichtvertragspartei oder eine von ihr vertretene natür-
liche oder juristische Person zahlen müsste, nicht daran, sich
auf Rechte zu berufen, die ihr nach jenem Vertrag gegen eine
andere Vertragspartei zustehen.
Article 12 Artikel 12
Legal Personality Rechtspersönlichkeit
The Organization shall have legal personality. For the purpose Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Um ordnungs-
of its proper functioning, it shall, in particular, have the capacity gemäß arbeiten zu können, hat sie insbesondere die Fähigkeit,
to contract, to acquire, lease, hold and dispose of movable and Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Ver-
immovable property, to be a party to legal proceedings and to mögen in Auftrag zu geben, zu erwerben, zu mieten, in Besitz
conclude agreements with States or international organizations. zu haben und darüber zu verfügen, vor Gericht zu stehen und
Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen
zu schließen.
Article 13 Artikel 13
Relationship with other Beziehungen zu
International Organizations anderen internationalen Organisationen
The Organization shall cooperate with the United Nations and Die Organisation arbeitet mit den Vereinten Nationen und ihren
its bodies dealing with the Peaceful Uses of Outer Space and mit der friedlichen Nutzung des Weltraums und des Weltmeer-
Ocean Area, its Specialized Agencies, as well as other inter- bereichs befassten Stellen, ihren Sonderorganisationen sowie
national organizations, on matters of common interest. anderen internationalen Organisationen in Fragen von gemein-
samem Interesse zusammen.
Article 14 Artikel 14
Withdrawal Austritt
Any Party may, by written notification to the Depositary, with- Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an
draw voluntarily from the Organization at any time, such with- den Verwahrer jederzeit freiwillig aus der Organisation austreten.
drawal to be effective upon receipt by the Depositary of such Dieser Austritt wird bei Erhalt dieser Notifikation durch den Ver-
notification. wahrer wirksam.
Article 15 Artikel 15
Settlement of Disputes Beilegung von Streitigkeiten
Disputes between Parties, or between Parties and the Or- Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien oder zwischen Ver-
ganization, relating to any matter arising under this Convention, tragsparteien und der Organisation über eine Angelegenheit auf
should be settled by negotiation between the parties concerned. Grund dieses Übereinkommens sollen durch Verhandlungen zwi-
If within one year of the time any party has requested settlement, schen den beteiligten Parteien beigelegt werden. Ist innerhalb
a settlement has not been reached and if the parties to the eines Jahres nach Beantragung der Beilegung durch eine Partei
dispute have not agreed either keine Beilegung erreicht worden und haben sich die Streitpar-
teien nicht darauf geeinigt,
(a) in the case of disputes between Parties to submit it to the a) bei Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien die Streitigkeit
International Court of Justice; or dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen oder
(b) in the case of other disputes to some other procedure for b) bei anderen Streitigkeiten diese einem anderen Verfahren zur
settling disputes, Beilegung von Streitigkeiten zu unterwerfen,
the dispute may, if the parties to the dispute consent, be sub- so kann die Streitigkeit, wenn die Streitparteien zustimmen,
mitted to arbitration in accordance with the Annex to this Con- einem Schiedsverfahren nach Maßgabe der Anlage zu diesem
vention. Übereinkommen unterworfen werden.
Article 16 Artikel 16
Consent to be Bound Anerkennung der Verbindlichkeit
(1) This Convention shall remain open for signature in London (1) Dieses Übereinkommen liegt bis zu seinem Inkrafttreten in
until entry into force and shall thereafter remain open for ac- London zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Alle
cession. All States may become Parties to the Convention by: Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
(a) signature not subject to ratification, acceptance or approval, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder
or Genehmigung unterzeichnen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001 1273
(b) signature subject to ratification, acceptance or approval, b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder
followed by ratification, acceptance or approval, or Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, anneh-
men oder genehmigen oder
(c) accession. c) indem sie ihm beitreten.
(2) Ratification, acceptance, approval or accession shall be (2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der
effected by the deposit of the appropriate instrument with the Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der entsprechenden Urkunde
Depositary. beim Verwahrer.
(3) Reservations cannot be made to this Convention. (3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Article 17 Artikel 17
Entry into Force Inkrafttreten
(1) This Convention shall enter into force sixty days after (1) Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in
the date on which States representing 95 percent of the initial Kraft, an dem Staaten, die 95 vom Hundert der anfänglichen
investment shares have become Parties to the Convention. Investitionsanteile vertreten, Vertragsparteien des Übereinkom-
mens geworden sind.
(2) Notwithstanding paragraph (1), if the Convention has not (2) Ist das Übereinkommen jedoch innerhalb von sechsund-
entered into force within thirty-six months after the date it was dreißig Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung
opened for signature, it shall not enter into force. aufgelegt wurde, nicht in Kraft getreten, so tritt es ungeachtet
des Absatzes 1 nicht in Kraft.
(3) For a State which deposits an instrument of ratification, (3) Für einen Staat, der nach Inkrafttreten des Übereinkom-
acceptance, approval or accession after the date on which the mens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei-
Convention has entered into force, the ratification, acceptance, trittsurkunde hinterlegt, wird die Ratifikation, die Annahme, die
approval or accession shall take effect on the date of deposit. Genehmigung oder der Beitritt an dem Tag der Hinterlegung
wirksam.
Article 18 Artikel 18
Amendments Änderungen
(1) Amendments to this Convention may be proposed by any (1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder
Party, and shall be circulated by the Director to all other Parties Vertragspartei vorgeschlagen werden; die Vorschläge werden
and to the Company. The Assembly shall consider the amend- vom Direktor an alle Vertragsparteien und an das Unternehmen
ment not earlier than six months thereafter, taking into account weitergeleitet. Die Versammlung berät über einen Änderungsvor-
any recommendation of the Company. This period may in any schlag frühestens sechs Monate danach unter Berücksichtigung
particular case be reduced by the Assembly by a substantive etwaiger Empfehlungen des Unternehmens. Diese Frist kann im
decision by up to three months. Einzelfall von der Versammlung durch einen Beschluss zur Sache
um höchstens drei Monate gekürzt werden.
(2) If adopted by the Assembly, the amendment shall enter (2) Wird eine Änderung von der Versammlung angenommen,
into force one hundred and twenty days after the Depositary has so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an
received notices of acceptance from two-thirds of those States dem der Verwahrer die Notifikation über ihre Annahme durch
which, at the time of adoption by the Assembly, were Parties. zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der
Upon entry into force, the amendment shall become binding Annahme durch die Versammlung Vertragsparteien waren. Mit
upon those Parties that have accepted it. For any other State ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für die Vertragsparteien,
which was a Party at the time of adoption of the amendment by die sie angenommen haben, verbindlich. Für alle übrigen Staa-
the Assembly, the amendment shall become binding on the day ten, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung durch die
the Depositary receives its notice of acceptance. Versammlung Vertragsparteien waren, wird die Änderung an
dem Tag verbindlich, an dem der Verwahrer von ihnen eine
Notifikation über die Annahme erhält.
Article 19 Artikel 19
Depositary Verwahrer
(1) The Depositary of this Convention shall be the Secretary- (1) Der Verwahrer dieses Übereinkommens ist der General-
General of the International Maritime Organization. sekretär der Internationalen Schifffahrtsorganisation.
(2) The Depositary shall promptly inform all Parties of: (2) Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien umgehend
(a) Any signature of the Convention. a) von jeder Unterzeichnung des Übereinkommens,
(b) The deposit of any instrument of ratification, acceptance, b) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Ge-
approval or accession. nehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
(c) The entry into force of the Convention. c) vom Inkrafttreten des Übereinkommens,
(d) The adoption of any amendment to the Convention and its d) von jeder Annahme einer Änderung des Übereinkommens
entry into force. und ihrem Inkrafttreten,
(e) Any notification of withdrawal. e) von jeder Austrittsnotifikation,
(f) Other notifications and communications relating to the Con- f) von sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in Bezug auf
vention. das Übereinkommen.
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
(3) Upon entry into force of an amendment to the Convention, (3) Sogleich nach Inkrafttreten einer Änderung des Überein-
the Depositary shall transmit a certified copy to the Secretariat of kommens übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Ver-
the United Nations for registration and publication in accordance einten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung
with Article 102 of the Charter of the United Nations. und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen.
In witness whereof the undersigned, duly authorized by their Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung
respective Governments, have signed this Convention. gehörig befugten förmlich bevollmächtigten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen unterschrieben.
Done at London this third day of September one thousand nine Geschehen zu London am 3. September 1976 in englischer,
hundred and seventy-six in the English, French, Russian and französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder
Spanish languages, all the texts being equally authentic, in a Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die
single original which shall be deposited with the Depositary, who beim Verwahrer hinterlegt wird; dieser übermittelt der Regierung
shall send a certified copy to the Government of each of the jedes zur Internationalen Konferenz über die Errichtung eines
States which were invited to attend the International Conference Internationalen Seefunksatellitensystems eingeladenen Staates
on the Establishment of an International Maritime Satellite und der Regierung jedes anderen Staates, der dieses Über-
System and to the Government of any other State which signs einkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, eine beglaubigte
or accedes to this Convention. Abschrift.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001 1275
Anlage
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
nach Artikel 15 des Übereinkommens
Annex
Procedures for the Settlement of Disputes
Referred to in Article 15 of the Convention
(Übersetzung)
Article 1 Artikel 1
Disputes cognizable pursuant to Article 15 of the Convention Streitigkeiten, die Artikel 15 des Übereinkommens unterliegen,
shall be dealt with by an arbitral tribunal of three members. werden einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht
vorgelegt.
Article 2 Artikel 2
Any petitioner or group of petitioners wishing to submit a Ein Kläger oder eine Gruppe von Klägern, der bzw. die eine
dispute to arbitration shall provide each respondent and the Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen will, hat jedem
Secretariat with a document containing: Beklagten und dem Sekretariat ein Schriftstück zuzuleiten, das
folgende Angaben enthält:
(a) a full description of the dispute, the reasons why each a) eine ausführliche Darstellung der Streitigkeit, die Gründe,
respondent is required to participate in the arbitration, and aus denen jeder Beklagte zur Teilnahme an dem Schieds-
the measures being requested; verfahren aufgefordert wird, und das Klagebegehren,
(b) the reasons why the subject matter of the dispute comes b) die Gründe, aus denen der Streitgegenstand in die Zu-
within the competence of a tribunal and why the measures ständigkeit eines Gerichts fällt und dem Klagebegehren
requested can be granted if the tribunal finds in favour of the stattgegeben werden kann, wenn das Gericht zugunsten des
petitioner; Klägers erkennt,
(c) an explanation why the petitioner has been unable to achieve c) eine Erklärung, warum es dem Kläger unmöglich war, die
a settlement of the dispute by negotiation or other means Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere Mittel
short of arbitration; als ein Schiedsverfahren beizulegen,
(d) evidence of the agreement or consent of the disputants when d) einen Nachweis der Zustimmung oder Einwilligung der
this is a condition for arbitration; Streitparteien, wenn dies eine Voraussetzung für ein Schieds-
verfahren ist,
(e) the name of the person designated by the petitioner to serve e) den Namen der Person, die der Kläger zum Mitglied des
as a member of the tribunal. Schiedsgerichts bestimmt hat.
The Secretariat shall promptly distribute a copy of the document Das Sekretariat übermittelt jeder Vertragspartei umgehend eine
to each Party. Abschrift des Schriftstücks.
Article 3 Artikel 3
(1) Within sixty days from the date copies of the document (1) Innerhalb von sechzig Tagen, nachdem alle Beklagten eine
described in Article 2 have been received by all the respondents, Abschrift des in Artikel 2 beschriebenen Schriftstücks erhalten
they shall collectively designate an individual to serve as a haben, bestimmen die Beklagten gemeinsam eine Person, die als
member of the tribunal. Within that period, the respondents may Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist
jointly or individually provide each disputant and the Secretariat können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei
with a document stating their individual or collective responses und dem Sekretariat ein Schriftstück übermitteln, in dem sie
to the document referred to in Article 2 and including any einzeln oder gemeinsam ihre Antworten auf das in Artikel 2 be-
counter-claims arising out of the subject matter of the dispute. zeichnete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen aufführen, die
sich aus dem Streitgegenstand ergeben.
(2) Within thirty days after the designation of the two members (2) Innerhalb von dreißig Tagen nach Benennung der beiden
of the tribunal, they shall agree on a third arbitrator. He shall not Mitglieder des Gerichts haben sich diese auf einen dritten
be of the same nationality as, or resident in the territory of, any Schiedsrichter zu einigen. Er darf nicht dieselbe Staatsange-
disputant, or in its service. hörigkeit besitzen wie eine Streitpartei oder seinen Aufenthalt in
ihrem Hoheitsgebiet haben oder in ihrem Dienst stehen.
(3) If either side fails to nominate an arbitrator within the (3) Benennt eine Seite nicht innerhalb der gesetzten Frist
period specified or if the third arbitrator is not appointed within einen Schiedsrichter oder wird der dritte Schiedsrichter nicht
the period specified, the President of the International Court innerhalb der gesetzten Frist ernannt, so kann auf Ersuchen einer
of Justice, or, if he is prevented from acting or is of the same Streitpartei der Präsident des Internationalen Gerichtshofs oder,
nationality as a disputant, the Vice-President, or, if he is pre- wenn er verhindert ist oder dieselbe Staatsangehörigkeit wie eine
vented from acting or is of the same nationality as a disputant, Streitpartei besitzt, der Vizepräsident oder, wenn er verhindert ist
the senior judge who is not of the same nationality as any oder dieselbe Staatsangehörigkeit wie eine Streitpartei besitzt,
disputant, may at the request of either disputant, appoint an der ranghöchste Richter, der nicht dieselbe Staatsangehörigkeit
arbitrator or arbitrators as the case requires. besitzt wie eine Streitpartei, einen bzw. mehrere Schiedsrichter
ernennen.
(4) The third arbitrator shall act as president of the tribunal. (4) Der dritte Schiedsrichter wird als Präsident des Schieds-
gerichts tätig.
(5) The tribunal is constituted as soon as the president is (5) Das Gericht ist gebildet, sobald der Präsident bestimmt
selected. ist.
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
Article 4 Artikel 4
(1) If a vacancy occurs in the tribunal for any reason which the (1) Wird aus einem Grund, der nach Ansicht des Präsidenten
president or the remaining members of the tribunal decide is oder der verbleibenden Mitglieder des Gerichts unabhängig
beyond the control of the disputants, or is compatible with the vom Willen der Streitparteien oder mit einer ordnungsgemäßen
proper conduct of the arbitration proceedings, the vacancy shall Führung des Schiedsverfahrens vereinbar ist, ein Sitz des
be filled in accordance with the following provisions: Gerichts frei, so wird er nach Maßgabe der folgenden Bestim-
mungen besetzt:
(a) If the vacancy occurs as a result of the withdrawal of a
member appointed by a side to the dispute, then that side a) Wird der Sitz infolge des Rücktritts eines von einer Streit-
shall select a replacement within ten days after the vacancy partei ernannten Mitglieds frei, so bestimmt diese Partei
occurs; innerhalb von zehn Tagen nach Freiwerden des Sitzes einen
Ersatz;
(b) if the vacancy occurs as a result of the withdrawal of the pres-
ident or of a member appointed pursuant to Article 3(3), a b) wird der Sitz infolge des Rücktritts des Präsidenten oder
replacement shall be selected in the manner described eines nach Artikel 3 Absatz 3 ernannten Mitglieds frei, so wird
in paragraph (2) or (3), respectively, of Article 3. nach Artikel 3 Absatz 2 bzw. 3 ein Ersatz bestimmt.
(2) If a vacancy occurs for any other reason, or if a vacancy (2) Wird ein Sitz aus einem anderen Grund frei oder wird
occurring pursuant to paragraph (1) is not filled, the remainder of ein nach Absatz 1 frei gewordener Sitz nicht besetzt, so sind die
the tribunal shall have the power, notwithstanding Article 1, upon verbleibenden Mitglieder des Gerichts ungeachtet des Artikels 1
request of one side, to continue the proceedings and give the befugt, auf Antrag einer Partei das Verfahren fortzuführen und die
final decision of the tribunal. endgültige Entscheidung des Gerichts zu verkünden.
Article 5 Artikel 5
(1) The tribunal shall decide the date and place of its (1) Das Gericht bestimmt Tag und Ort seiner Sitzungen.
meetings.
(2) The proceedings shall be held in private and all material (2) Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit
presented to the tribunal shall be confidential. However, the statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertrau-
Organization shall have the right to be present and shall have lich. Jedoch hat die Organisation ein Recht auf Anwesenheit und
access to the material presented. When the Organization is a Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die Organisation Partei
disputant in the proceedings, all Parties shall have the right to be in dem Verfahren, so haben alle Vertragsparteien ein Recht auf
present and shall have access to the material presented. Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.
(3) In the event of a dispute over the competence of the (3) Eine Streitigkeit über die Zuständigkeit des Gerichts wird
tribunal, the tribunal shall deal with that question first. von diesem vorab entschieden.
(4) The proceedings shall be conducted in writing, and each (4) Das Verfahren ist schriftlich; jede Partei hat das Recht, zur
side shall have the right to submit written evidence in support Stützung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens schrift-
of its allegations of fact and law. However, oral arguments and liche Beweismittel vorzulegen. Jedoch können, wenn das Gericht
testimony may be given if the tribunal considers it appropriate. dies für zweckmäßig hält, mündliche Ausführungen und Zeugen-
aussagen gemacht werden.
(5) The proceedings shall commence with the presentation of (5) Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klage-
the case of the petitioner containing its arguments, related facts schrift, in der die Ausführungen des Klägers, die damit zu-
supported by evidence and the principles of law relied upon. The sammenhängenden Tatsachen, gestützt durch Beweismittel,
case of the petitioner shall be followed by the counter-case of the sowie die herangezogenen Rechtsgrundsätze enthalten sind.
respondent. The petitioner may submit a reply to the counter- Darauf folgt die Klagebeantwortung. Der Kläger kann auf die
case of the respondent and the respondent may submit a rejoin- Klagebeantwortung eine Replik einreichen, und der Beklagte
der. Additional pleadings shall be submitted only if the tribunal kann eine Duplik einreichen. Zusätzliche Schriftsätze werden nur
determines they are necessary. eingereicht, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.
(6) The tribunal shall hear and determine counter-claims (6) Das Gericht entscheidet über Widerklagen, die sich un-
arising directly out of the subject matter of the dispute, if the mittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, wenn sie in seine
counter-claims are within its competence as defined in Article 15 in Artikel 15 des Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit
of the Convention. fallen.
(7) If the disputants reach an agreement during the proceed- (7) Einigen sich die Streitparteien während des Verfahrens,
ings, the agreement shall be recorded in the form of a decision of so wird dies in Form einer mit Zustimmung der Parteien ver-
the tribunal given by consent of the disputants. kündeten Entscheidung des Gerichts festgehalten.
(8) At any time during the proceedings, the tribunal may (8) Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn
terminate the proceedings if it decides the dispute is beyond its es entscheidet, dass die Streitigkeit seine in Artikel 15 des
competence as defined in Article 15 of the Convention. Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit überschreitet.
(9) The deliberations of the tribunal shall be secret. (9) Die Beratungen des Gerichts sind geheim.
(10) The decisions of the tribunal shall be presented in writing (10) Die Entscheidungen des Gerichts ergehen schriftlich und
and shall be supported by a written opinion. Its rulings and werden schriftlich begründet. Die Beschlüsse und Entscheidun-
decisions must be supported by at least two members. A gen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern.
member dissenting from the decision may submit a separate Ein Mitglied, dessen Meinung von der Entscheidung abweicht,
written opinion. kann eine getrennte schriftliche Begründung vorlegen.
(11) The tribunal shall forward its decision to the Secretariat, (11) Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem Sekre-
which shall distribute it to all Parties. tariat, das sie an alle Vertragsparteien verteilt.
(12) The tribunal may adopt additional rules of procedure, (12) Das Gericht kann im Einklang mit in dieser Anlage
consistent with those established by this Annex, which are niedergelegten Verfahrensregeln zusätzliche Verfahrensregeln
appropriate for the proceedings. annehmen, die für das Verfahren zweckdienlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001 1277
Article 6 Artikel 6
If one side fails to present its case, the other side may call Wird eine Partei nicht tätig, so kann die andere Partei das
upon the tribunal to give a decision on the basis of its pre- Gericht ersuchen, eine Entscheidung auf Grund ihres Vor-
sentation. Before giving its decision, the tribunal shall satisfy bringens zu fällen. Vor Abgabe seiner Entscheidung hat sich
itself that it has competence and that the case is well-founded das Gericht zu vergewissern, dass es zuständig und der Fall
in fact and in law. tatsächlich und rechtlich begründet ist.
Article 7 Artikel 7
Any Party or the Organization may apply to the tribunal for Jede Vertragspartei oder die Organisation kann beim Gericht
permission to intervene and become an additional disputant. The beantragen, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Streit-
tribunal shall grant permission if it determines that the applicant partei zu werden. Das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn es
has a substantial interest in the case. feststellt, dass der Antragsteller ein wesentliches Interesse an
der Sache hat.
Article 8 Artikel 8
The tribunal may appoint experts to assist it at the request of a Das Gericht kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich
disputant or on its own initiative. aus Sachverständige zu seiner Unterstützung ernennen.
Article 9 Artikel 9
Each Party and the Organization shall provide all information Jede Vertragspartei und die Organisation stellen alle Unter-
which the tribunal, at the request of a disputant or on its own lagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen
initiative, determines to be required for the handling and deter- einer Streitpartei oder von sich aus für das Verfahren und die
mination of the dispute. Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.
A r t i c l e 10 A r t i k e l 10
Pending the final decision, the tribunal may indicate any Vor Abgabe eines Endurteils kann das Gericht vorläufige
provisional measures which it considers ought to be taken to Maßnahmen aufzeigen, die es für erforderlich hält, um die
preserve the respective rights of the disputants. jeweiligen Rechte der Streitparteien zu schützen.
A r t i c l e 11 A r t i k e l 11
(1) The decision of the tribunal shall be in accordance with (1) Die Entscheidung des Gerichts muss im Einklang mit dem
international law and be based on: Völkerrecht stehen und gegründet sein
(a) The Convention; a) auf das Übereinkommen,
(b) generally accepted principles of law. b) auf allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze.
(2) The decision of the tribunal, including any reached by (2) Die Entscheidung des Gerichts einschließlich einer nach
agreement of the disputants pursuant to Article 5(7), shall be Artikel 5 Absatz 7 auf Grund einer Einigung zwischen den Streit-
binding on all the disputants, and shall be carried out by them in parteien gefällten Entscheidung ist für alle Streitparteien verbind-
good faith. If the Organization is a disputant, and the tribunal lich und ist von ihnen nach Treu und Glauben auszuführen. Ist die
decides that a decision of any organ of the Organization is null Organisation Streitpartei und entscheidet das Gericht, dass ein
and void as not being authorized by or in compliance with the Beschluss eines ihrer Organe nichtig ist, weil er nicht durch das
Convention, the decision of the tribunal shall be binding on all Übereinkommen gestattet ist oder nicht in Einklang damit steht,
Parties. so ist die Entscheidung des Gerichts für alle Vertragsparteien
verbindlich.
(3) If a dispute arises as to the meaning or scope of its (3) Bei Streitigkeiten über den Sinn oder die Tragweite seiner
decision, the tribunal shall construe it at the request of any Entscheidung wird dieses vom Gericht auf Ersuchen einer Streit-
disputant. partei ausgelegt.
A r t i c l e 12 A r t i k e l 12
Unless the tribunal determines otherwise because of the Sofern das Gericht wegen der besonderen Umstände des
particular circumstances of the case, the expenses of the Falles nicht anders entscheidet, werden die Kosten des Gerichts
tribunal, including the remuneration of the members of the einschließlich der Bezüge seiner Mitglieder zu gleichen Teilen von
tribunal, shall be borne in equal shares by each side. Where a den Streitparteien getragen. Besteht eine Partei aus mehreren
side consists of more than one disputant, the tribunal shall Klägern bzw. Beklagten, so wird der Kostenanteil dieser Partei
apportion the share of that side among the disputants on vom Gericht unter den einzelnen Klägern bzw. Beklagten dieser
that side. Where the Organization is a disputant, its expenses Partei aufgeteilt. Ist die Organisation Streitpartei, so gelten ihre
associated with the arbitration shall be regarded as an ad- mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten als Verwaltungs-
ministrative cost of the Organization. kosten der Organisation.
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 23. Oktober 2001
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961) ist nach seinem Arti-
kel 19 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Eritrea am 30. August 2001
Kenia am 13. Oktober 2001.
II.
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach-
stehende E r k l ä r u n g e n nach A r t i k e l 1 4 des Übereinkommens notifiziert:
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d am 30. August 2001:
„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt nach Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens,
dass sie die Zuständigkeit des Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminie-
rung für die Entgegennahme und Erörterung von Mitteilungen einzelner ihrer Hoheits-
gewalt unterstehender Personen und Personengruppen anerkennt, die vorgeben, Opfer
einer Verletzung eines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechts durch die Bun-
desrepublik Deutschland zu sein. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Ausschuss zuvor
festgestellt hat, dass dieselbe Angelegenheit nicht bereits in einem anderen internatio-
nalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft wurde oder geprüft wird.“
E c u a d o r am 11. Juli 2001:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“The Office of the Attorney-General of the „Hiermit wird nach Artikel 14 Absatz 2 des
State is hereby designated the competent Internationalen Übereinkommens zur Be-
national body to receive and consider peti- seitigung jeder Form von Rassendiskrimi-
tions from individuals or groups of individ- nierung das Büro des Generalstaatsan-
uals within its jurisdiction who claim to be walts als zuständige nationale Stelle für die
victims of a violation of any of the rights set Entgegennahme und Erörterung der Peti-
forth in the International Convention on the tionen einzelner der Hoheitsgewalt des
Elimination of All Forms of Racial Discrimi- Staates unterstehender Personen oder Per-
nation, as provided for in article 14 (2) of sonengruppen bezeichnet, die vorgeben,
the Convention.” Opfer einer Verletzung eines im Überein-
kommen vorgesehenen Rechts zu sein.“
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n am 27. Juni 2001:
(Übersetzung)
„Die Regierung der Bundesrepublik
“By affirming its commitment to establish Jugoslawien bekräftigt, dass sie sich für
the principles of the rule of law and die Verankerung rechtsstaatlicher Grund-
promote and protect human rights, the sätze sowie die Förderung und den Schutz
Government of the Federal Republic of der Menschenrechte einsetzt, und erkennt
Yugoslavia recognizes the competence of die Zuständigkeit des Ausschusses für die
the Committee on the Elimination of Racial Beseitigung der Rassendiskriminierung für
Discrimination to receive and consider die Entgegennahme und Erörterung von
complaints submitted by individuals and Beschwerden an, die von einzelnen Perso-
groups alleging violations of rights guaran- nen oder Gruppen eingereicht werden, die
teed under the International Convention on vorgeben, dass nach dem Internationalen
the Elimination of All Forms of Racial Dis- Übereinkommen zur Beseitigung jeder
crimination. Form von Rassendiskriminierung gewähr-
leistete Rechte verletzt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001 1279
The Government of the Federal Republic Die Regierung der Bundesrepublik
of Yugoslavia determines the competence Jugoslawien beschließt, dass der Bun-
of the Federal Constitutional Court to desverfassungsgerichtshof innerhalb der
accept and consider, within its domestic Rechtsordnung der Bundesrepublik Jugo-
legal system, the complaints submitted by slawien zuständig ist für die Entgegen-
individuals and groups under the State nahme und Erörterung der Beschwerden
jurisdiction, alleging to have been victims einzelner der staatlichen Hoheitsgewalt
of rights violations under the Convention, unterstehender Personen oder Gruppen,
and who have exhausted all available legal die vorgeben, Opfer von Verletzungen von
means provided for by the national legisla- Rechten nach dem Übereinkommen zu
tion.” sein, und die alle verfügbaren innerstaat-
lichen rechtlichen Mittel erschöpft haben.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juni 2001 (BGBl. II S. 692).
Berlin, den 23. Oktober 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 30. Oktober 2001
Das in Windhuk am 18. April 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 7 Abs. 7.1
am 6. Dezember 1994
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Oktober 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2.1.3 andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die
Vertragsparteien einigen.
und
2.2 Die Förderung kann erfolgen
die Regierung der Republik Namibia –
2.2.1 durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-
(im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet)
tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren
kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bun-
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,
desrepublik Deutschland entsandte Personal wird im
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung Folgenden als „entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und 2.2.2 durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgen-
Völker und den als „Material“ bezeichnet);
2.2.3 durch Aus- und Fortbildung von namibischen Fach- und
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche
Führungskräften und Wissenschaftlern in der Republik
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen –
Namibia, in der Bundesrepublik Deutschland oder in
anderen Ländern;
sind wie folgt übereingekommen:
2.2.4 in anderer geeigneter Weise.
2.3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
Artikel 1 für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende
1.1 Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. Abweichendes vorsehen:
1.2 Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen 2.3.1 Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Ver- 2.3.2 die Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer
tragsparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Familienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte
Übereinkünfte über einzelne Vorhaben der Technischen die Kosten tragen;
Zusammenarbeit (im Folgenden als „Projektvereinbarun-
gen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede Vertrags- 2.3.3 Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
partei für die Vorhaben der Technischen Zusammen- außerhalb der Republik Namibia;
arbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projekt- 2.3.4 Beschaffung des in Absatz 2.2.2 genannten Materials;
vereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des
Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die 2.3.5 Transport und Versicherung des in Absatz 2.2.2 genannten
Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und organi- Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon aus-
satorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ab- genommen sind die in Artikel 3 Absatz 3.2 genannten
lauf gehören. Abgaben und Lagergebühren;
2.3.6 Aus- und Fortbildung von namibischen Fach- und Füh-
rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
Artikel 2 jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
2.1 Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch 2.4 Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgen- des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der
den Bereichen vorsehen: Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
Material bei seinem Eintreffen in Namibia in das Eigentum
2.1.1 Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-
der Republik Namibia über; das Material steht den geför-
richtungen in der Republik Namibia;
derten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre
2.1.2 Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001 1281
2.5 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich- 4.1.2 sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik
tet die Regierung der Republik Namibia darüber, welche Namibia einzumischen;
Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durch-
4.1.3 die Gesetze der Republik Namibia zu befolgen und die
führung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vor-
Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
haben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen
oder Stellen werden im Folgenden als „durchführende 4.1.4 keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
Stelle“ bezeichnet. üben, mit der sie beauftragt sind;
4.1.5 mit den amtlichen Stellen der Republik Namibia vertrauens-
Artikel 3 voll zusammenzuarbeiten.
Leistungen der Regierung der Republik Namibia: 4.2 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
dafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustim-
Sie
mung der Regierung der Republik Namibia eingeholt wird.
3.1 stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Namibia die erfor- Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Republik
derlichen Grundstücke und Gebäude zur Verfügung, so- Namibia unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustim-
weit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft.
die Einrichtung auf ihre Kosten liefert; Geht innerhalb von einem Monat keine ablehnende Mit-
3.2 befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik teilung der Regierung der Republik Namibia ein, so gilt dies
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von als Zustimmung.
Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffent- 4.3 Wünscht die Regierung der Republik Namibia die Abberu-
lichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit
dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorste- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbin-
henden Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden dung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar-
Stelle auch für in Namibia beschafftes Material; legen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundes-
3.3 trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor- republik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von
haben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, dass die
Abweichendes festgelegt wird; Regierung der Republik Namibia so früh wie möglich dar-
über unterrichtet wird.
3.4 stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen namibischen
Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektverein-
barungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; Artikel 5
3.5 sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte 5.1 Die Regierung der Republik Namibia sorgt für den Schutz
so bald wie möglich durch namibische Fachkräfte fort- der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte
geführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.
dieses Abkommens in der Republik Namibia, in der Hierzu gehört insbesondere Folgendes:
Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern 5.1.1 Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepublik ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
Deutschland in Windhuk oder der von dieser benannten ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-
Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- oder Fort- kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-
bildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann
gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fort- von der Republik Namibia gegen die entsandten Fach-
bildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben kräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser geltend gemacht werden;
namibischen Fachkräfte;
5.1.2 sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder
3.6 erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens Festnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unter-
aus- und fortgebildete namibische Staatsangehörige abge- lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
legt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel- einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf-
lungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen; gabe stehen;
3.7 gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
5.1.3 sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
ungehinderte Ein- und Ausreise;
und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-
gung; 5.1.4 sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unter-
3.8 stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben
stützung, die die Regierung der Republik Namibia ihnen
erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese
gewährt, hingewiesen wird.
nicht nach den Projektvereinbarungen von der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden; 5.2 Die Regierung der Republik Namibia
3.9 stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom- 5.2.1 erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-
mens und der Projektvereinbarungen befassten namibi- blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen
unterrichtet werden. keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das
Gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-
Artikel 4
maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;
4.1 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
5.2.2 gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
dafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und
4.1.1 nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch
der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele bei- je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tief-
zutragen; kühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Mikrowel-
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
lengerät, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Video- Artikel 6
gerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elek-
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
trogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die abga-
der Vertragsparteien.
ben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatz-
gegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführ-
Artikel 7
ten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden
gekommen sind; darüber hinausgehend kann ein Kraftfahr- 7.1 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
zeug jeweils nach vier Jahren abgaben- und kautionsfrei Regierungen einander notifiziert haben, dass die erforder-
eingeführt werden; lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
treten des Abkommens erfüllt sind.
5.2.3 gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die
7.2 Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken oder
verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es sei denn,
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf
Bedarfs;
des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
5.2.4 erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ge- 7.3 Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-
bühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen
Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen. Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Windhuk am 18. April 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald Ganns
Für die Regierung der Republik Namibia
Dr. Z. N g a v i r u e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Rechtsstellung von Missionen und Vertretern
von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation
Vom 30. Oktober 2001
Die Vereinbarung vom 14. September 1994 über die Rechtsstellung von
Missionen und Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organi-
sation (BGBl. 1997 II S. 1425) ist nach ihrem Artikel 3 Buchstabe b für
Frankreich am 27. September 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juli 2001 (BGBl. II S. 863).
Berlin, den 30. Oktober 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001 1283
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gemeinsamen Übereinkommens
über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente
und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
Vom 31. Oktober 2001
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. August 1998 zu dem Gemein-
samen Übereinkommen vom 5. September 1997 über die Sicherheit der
Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behand-
lung radioaktiver Abfälle (Gesetz zu dem Übereinkommen über nukleare Ent-
sorgung) – BGBl. 1998 II S. 1752 – wird bekannt gemacht, dass das Überein-
kommen nach seinem Artikel 40 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 18. Juni 2001
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 13. Oktober 1998 beim Generaldirektor der
Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist am 18. Juni 2001 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Argentinien Norwegen
Bulgarien Polen
Dänemark Rumänien
(ohne Erstreckung auf die Färöer
und Grönland) Schweden
Finnland Schweiz
Frankreich Slowakei
Griechenland Slowenien
Irland Spanien
Kanada Tschechische Republik
Kroatien Ukraine
Lettland Ungarn
Marokko Vereinigtes Königreich.
Niederlande
(für das Königreich in Europa)
Das Übereinkommen ist ferner für
Österreich am 11. September 2001
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für
Luxemburg am 19. November 2001.
Berlin, den 31. Oktober 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Vom 1. November 2001
Das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäi-
schen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrs-
zeichen (BGBl. 1977 II S. 809, 1026) wird gemäß seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Georgien am 15. Mai 2002
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. August 2001 (BGBl. II S. 932).
Berlin, den 1. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Lohkamp
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen
Vom 1. November 2001
St. V i n c e n t und die G r e n a d i n e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 5. September 2001 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom
27. Oktober 1979, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch
das Übereinkommen und Statut vom 9. Dezember 1923 über die internationale
Rechtsordnung der Seehäfen (RGBl. 1928 II S. 22) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 1999 (BGBl. II S. 809).
Berlin, den 1. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Lohkamp
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Vom 1. November 2001
Das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäi-
schen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrs-
zeichen (BGBl. 1977 II S. 809, 1026) wird gemäß seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Georgien am 15. Mai 2002
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. August 2001 (BGBl. II S. 932).
Berlin, den 1. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Lohkamp
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen
Vom 1. November 2001
St. V i n c e n t und die G r e n a d i n e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 5. September 2001 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom
27. Oktober 1979, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch
das Übereinkommen und Statut vom 9. Dezember 1923 über die internationale
Rechtsordnung der Seehäfen (RGBl. 1928 II S. 22) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 1999 (BGBl. II S. 809).
Berlin, den 1. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Lohkamp
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001 1285
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts
über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
Vom 1. November 2001
St. V i n c e n t und die G r e n a d i n e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 5. September 2001 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom
27. Oktober 1979, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch
das Übereinkommen und Statut vom 20. April 1921 über die Freiheit des Durch-
gangsverkehrs (RGBl. 1924 II S. 387) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 1999 (BGBl. II S. 806).
Berlin, den 1. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Lohkamp
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Vom 5. November 2001
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Ent-
schädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120) wird nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Portugal am 1. Dezember 2001
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2001 (BGBl. II S. 600).
Berlin, den 5. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001 1285
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts
über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
Vom 1. November 2001
St. V i n c e n t und die G r e n a d i n e n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 5. September 2001 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom
27. Oktober 1979, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch
das Übereinkommen und Statut vom 20. April 1921 über die Freiheit des Durch-
gangsverkehrs (RGBl. 1924 II S. 387) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 1999 (BGBl. II S. 806).
Berlin, den 1. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Lohkamp
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Vom 5. November 2001
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Ent-
schädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120) wird nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Portugal am 1. Dezember 2001
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2001 (BGBl. II S. 600).
Berlin, den 5. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 6. November 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat der Regierung des Vereinigten
Königreichs als einem der Verwahrer des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die
Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBl. 1974 II S. 785) am 29. August 2001
notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April
1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien, durch den
Vertrag gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 25).
Berlin, den 6. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 6. November 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat der Regierung der Russi-
schen Föderation am 22. Juni 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen vom 10. April 1972
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer
(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher
Waffen (BGBl. 1983 II S. 132) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
19. Mai 1983 (BGBl. II S. 436) und 12. August 1999 (BGBl. II S. 794).
Berlin, den 6. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 6. November 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat der Regierung des Vereinigten
Königreichs als einem der Verwahrer des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die
Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBl. 1974 II S. 785) am 29. August 2001
notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April
1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien, durch den
Vertrag gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 1998 (BGBl. 1999 II S. 25).
Berlin, den 6. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 6. November 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat der Regierung der Russi-
schen Föderation am 22. Juni 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen vom 10. April 1972
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer
(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher
Waffen (BGBl. 1983 II S. 132) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
19. Mai 1983 (BGBl. II S. 436) und 12. August 1999 (BGBl. II S. 794).
Berlin, den 6. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001 1287
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 6. November 2001
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl.
1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104)
wird nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Zentralafrikanische Republik am 13. Januar 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2001 (BGBl. II S. 788).
Berlin, den 6. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung
und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie
Vom 7. November 2001
Das am 27. Juli 2000 unterzeichnete Rahmenübereinkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen
Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien und dem Verei-
nigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Maßnahmen zur Erleich-
terung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindus-
trie (BGBl. 2001 II S. 91) ist nach seinem Artikel 55 Abs. 4 und 5 Satz 2 mit Aus-
nahme der Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 57 sowie Artikel 58 Abs. 1 und 2
Buchstabe b für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 26. April 2001
Schweden am 6. Mai 2001
Spanien am 11. August 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2001 (BGBl. II S. 500).
Berlin, den 7. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001 1287
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 6. November 2001
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl.
1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104)
wird nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Zentralafrikanische Republik am 13. Januar 2002.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2001 (BGBl. II S. 788).
Berlin, den 6. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung
und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie
Vom 7. November 2001
Das am 27. Juli 2000 unterzeichnete Rahmenübereinkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen
Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien und dem Verei-
nigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Maßnahmen zur Erleich-
terung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindus-
trie (BGBl. 2001 II S. 91) ist nach seinem Artikel 55 Abs. 4 und 5 Satz 2 mit Aus-
nahme der Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 57 sowie Artikel 58 Abs. 1 und 2
Buchstabe b für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 26. April 2001
Schweden am 6. Mai 2001
Spanien am 11. August 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2001 (BGBl. II S. 500).
Berlin, den 7. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Zusatzabkommens
zum Europipe-Abkommen vom 20. April 1993
über den Transport von Gas durch eine neue Rohrleitung (Europipe II)
vom Königreich Norwegen in die Bundesrepublik Deutschland
Vom 7. November 2001
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2001 zu dem Zusatzabkom-
men vom 19. Mai 1999 zum Europipe-Abkommen vom 20. April 1993 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über den
Transport von Gas durch eine neue Rohrleitung (Europipe II) vom Königreich
Norwegen in die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 2001 II S. 463) wird
bekannt gemacht, dass das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2
am 11. November 2001
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 10. Oktober 2001 in Oslo ausgetauscht.
Der korrigierende Notenwechsel vom 20. August/18. Oktober 1999 ist nach
seiner Inkraftsetzungsklausel am 18. Oktober 1999 in Kraft getreten.
Berlin, den 7. November 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g