946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Gesetz
zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit,
Auslieferung, Rechtshilfe
sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Durchgangsrechte
Vom 25. September 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem in Bern am 27. April 1999 unterzeichneten Vertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit
(deutsch-schweizerischer Polizeivertrag) wird zugestimmt.
(2) Folgenden in Bern am 8. Juli 1999 unterzeichneten völkerrechtlichen
Verträgen wird zugestimmt:
1. dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft über die Änderung des Vertrages zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom
13. November 1969 (BGBl. 1975 II S. 1175),
2. dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft über die Änderung des Vertrages zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner
Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl. 1975 II S. 1169),
3. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des deutsch-
schweizerischen Abkommens über Durchgangsrechte vom 5. Februar
1958 (BGBl. 1959 II S. 777, zuletzt geändert durch die Vereinbarung vom
10. Januar 1983, BGBl. II S. 179).
(3) Die Verträge werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Es werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vereinbarungen nach folgenden Artikeln des Vertrages vom
27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und
justitielle Zusammenarbeit in Kraft zu setzen:
1. das Bundesministerium des Innern zu Artikel 23 Abs. 6 und 7 sowie, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, zu Artikel 49 Abs. 2,
2. das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz zu Artikel 44
Abs. 3.
Artikel 3
Die Aufgaben nach Artikel 37 Abs. 3 und Artikel 39 Abs. 1 des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammen-
arbeit nehmen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen wahr, sofern nicht besondere landesrechtliche Zuständig-
keitsregelungen bestehen.
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Artikel 4
In den Fällen des Artikels 38 Abs. 1 des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit ist
die Vollstreckung unzulässig.
Artikel 5
Auf die Exequaturentscheidung nach Artikel 39 Abs. 3 des Vertrages vom
27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche
und justitielle Zusammenarbeit finden die Vorschriften des Vierten Teils des
Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Anwendung, soweit
der Vertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
Artikel 6
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen der Vertrag gemäß Artikel 1 Abs. 1 nach seinem
Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 teilweise sowie nach Satz 5 im Übrigen in Kraft tritt,
sowie die Tage, an denen die Verträge gemäß Artikel 1 Abs. 2 nach ihrem
jeweiligen Artikel 3 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 25. September 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit
(deutsch-schweizerischer Polizeivertrag)
Die Bundesrepublik Deutschland mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der
Sicherheitslage.
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft –
Kapitel II
unter Berücksichtigung der im Memorandum of Understan-
ding vom 11. Dezember 1997 zwischen dem Bundesministerium Allgemeine Zusammenarbeit der Polizeibehörden
des Innern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ment vereinbarten Ziele und Maßnahmen der Zusammenarbeit in Artikel 3
den Grenzgebieten,
Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung
in der Absicht, die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der
auf der Grundlage dieses Vertrages kontinuierlich fortzuent- Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
wickeln und dabei insbesondere den polizeilichen Informations- sowie zur Kriminalitätsbekämpfung und handeln dabei unter Be-
austausch, vor allem im Bereich der Übermittlung von Fahn- rücksichtigung der Sicherheitsinteressen des anderen Vertrags-
dungsdaten, zu intensivieren, staates. Dies geschieht im Rahmen des innerstaatlichen Rechts,
soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt. Die
in dem Willen, den grenzüberschreitenden Gefahren sowie der internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitäts-
internationalen Kriminalität durch ein kooperatives Sicherheits- bekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im
system wirksam zu begegnen, Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation
(IKPO-Interpol), wird durch die nachfolgenden Bestimmungen
im Bestreben nach einer weiteren Erleichterung des polizei- ergänzt.
lichen und justitiellen Rechtshilfeverkehrs –
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Zusammenarbeit auf Ersuchen
(1) Die Behörden von Polizei, Grenzpolizei, Bundesgrenz-
Kapitel I schutz und Grenzwache (im Folgenden: Polizeibehörden) in den
Abstimmung in grundsätzlichen Sicherheitsfragen Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Artikel 1 Sicherheit oder Ordnung sowie zur Bekämpfung von Straftaten
Hilfe, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationa-
Gemeinsame Sicherheitsinteressen lem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die er-
Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die Schwer- suchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das
punkte ihrer Kriminalitätsbekämpfung sowie über bedeutsame Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
Vorhaben auf polizeilichem Gebiet mit Auswirkungen auf die (2) Ersuchen nach Absatz 1 um Hilfe zur Bekämpfung von
Belange des anderen Vertragsstaates. Sie tragen bei der Erarbei- Straftaten und die Antworten werden grundsätzlich zwischen
tung polizeilicher Konzepte und der Durchführung polizeilicher den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt und
Maßnahmen den gemeinsamen Sicherheitsinteressen angemes- auf demselben Weg zurückgesandt. Ersuchen der zuständigen
sen Rechnung. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass der schweizerischen Polizeibehörden können unmittelbar an die
andere Vertragsstaat bestimmte Schritte zur Gewährleistung der nationale Zentralstelle der Bundesrepublik Deutschland gerichtet
gemeinsamen Sicherheit ergreifen sollte, kann er dazu einen Vor- und von dieser beantwortet werden. Eine Übermittlung und
schlag unterbreiten. Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständi-
gen Polizeibehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit
Artikel 2 1. sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten
Gemeinsame Sicherheitsanalyse bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihre Verfol-
gung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 7 liegt,
Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen In-
formationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu die- 2. die Ersuchen nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwi-
sem Zweck tauschen sie periodisch und anlassbezogen nach schen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können
festgelegten Kriterien erstellte Lagebilder aus und analysieren oder
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3. eine direkte Zusammenarbeit aufgrund von tat- oder täter- Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsüberein-
bezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fall- kommens vom 13. Dezember 1957 gleichgestellt. Die in Satz 1
gestaltungen zweckmäßig ist und dazu das Einvernehmen genannten Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt,
der jeweiligen nationalen Zentralstellen vorliegt. den übrigen Polizeibehörden im automatisierten Verfahren den
Zugriff auf die so erlangten Daten zu dem in Satz 1 genannten
(3) Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von Gefahren für die öffent-
Zweck zu ermöglichen.
liche Sicherheit oder Ordnung werden unmittelbar zwischen den
zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten übermittelt (2) Es werden ausschließlich Daten zur Verfügung gestellt, die
und beantwortet. Für die Verhütung von Straftaten gilt dies nur, für den in Absatz 1 vorgesehenen Zweck erforderlich sind. Der
sofern es sich um Fälle des Absatzes 2 Satz 3 handelt. ausschreibende Vertragsstaat prüft, ob die Bedeutung des Falles
eine Übermittlung rechtfertigt.
(4) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere
betreffen: (3) Es werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt:
1. Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Straßen-, a) Name und Vorname, gegebenenfalls Aliasname;
Wasser- und Luftfahrzeugen, b) erster Buchstabe des zweiten Vornamens;
2. Anfragen nach Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und c) Geburtsort und -datum, bei Übermittlungen aus der Schwei-
vergleichbaren Berechtigungen, zerischen Eidgenossenschaft kann statt des Geburtsortes
3. Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Aufenthaltsbe- der Bürgerort angegeben werden;
rechtigungen, d) Geschlecht;
4. Feststellung von Telefonanschlussinhabern, e) Staatsangehörigkeit;
5. Identitätsfeststellungen, f) besondere unveränderliche physische Merkmale;
6. Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise g) der personenbezogene Hinweis „bewaffnet“;
Waffen, Kraftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge (Verkaufs-
h) der personenbezogene Hinweis „gewalttätig“;
weganfragen),
i) Ausschreibungsgrund;
7. Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnah-
men, j) zu ergreifende Maßnahmen.
8. Informationen bei grenzüberschreitenden Observations- Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 6 Satz 1
maßnahmen und kontrollierten Lieferungen, des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981
zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung
9. Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile, personenbezogener Daten erwähnt sind, sind nicht zulässig.
10. Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vor- (4) Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem ersuchten Vertrags-
bereitung eines justitiellen Ersuchens, staat zugleich folgende, für den zugrunde liegenden Sachverhalt
11. polizeiliche Vernehmungen, wesentliche Informationen mit:
12. Spurenabklärungen, a) die um die Festnahme ersuchende Behörde;
13. Erkenntnisse aus polizeilichen Abklärungen und Unterlagen b) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit glei-
sowie aus Datensystemen, Registern und sonstigen Samm- cher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils;
lungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. c) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Hand-
(5) Die Polizeibehörden können ferner einander Ersuchen im lung;
Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäß Ab- d) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat
satz 2 übermitteln und beantworten. begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Orts und der Art
(6) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- der Täterschaft;
und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Maßgabe des e) soweit möglich die Folgen der Straftat.
innerstaatlichen Rechts.
Auf der Grundlage dieser Informationen kann der ersuchte Ver-
(7) Als Grenzgebiete gelten in der Bundesrepublik Deutsch- tragsstaat in der Regel binnen 24 Stunden die Ausschreibung
land: überprüfen und so lange auf den Vollzug der begehrten Maß-
– in Baden-Württemberg die Gebiete der Regierungsbezirke nahme in seinem Hoheitsgebiet verzichten. Wird als Ergebnis
Freiburg, Tübingen und Stuttgart, dieser Prüfung auf den Vollzug der begehrten Maßnahme end-
gültig verzichtet, so ist dies dem ersuchenden Vertragsstaat
– in Bayern die Gebiete der Regierungsbezirke Schwaben, unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
Oberbayern und Mittelfranken,
(5) Ersucht ein Vertragsstaat auf Veranlassung einer Justiz-
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: behörde wegen besonderer Eilbedürftigkeit um eine Sofortfahn-
– die Gebiete der Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, dung, nimmt der ersuchte Vertragsstaat die Prüfung sofort vor
Schaffhausen, Zürich, Thurgau und St. Gallen. und trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit die begehrte
Maßnahme für den Fall, dass die Ausschreibung gebilligt wird,
(8) Nationale Zentralstellen im Sinne dieses Vertrages sind in unverzüglich vollzogen werden kann.
der Bundesrepublik Deutschland das Bundeskriminalamt sowie
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für (6) Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlosse-
Polizeiwesen und die Bundespolizei. nen Prüfung oder wegen einer ablehnenden Entscheidung des
ersuchten Vertragsstaates ausnahmsweise nicht möglich, so ist
die Ausschreibung von diesem, soweit nach innerstaatlichem
Artikel 5
Recht zulässig, als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu
Ausschreibung von Personen behandeln.
zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung
(7) Der ersuchte Vertragsstaat trifft die aufgrund des Ersu-
(1) Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Polizei- chens um Ausschreibung begehrten Maßnahmen auf der Grund-
wesen übermitteln einander auf Antrag der Justizbehörden Er- lage der geltenden Auslieferungsübereinkommen und nach Maß-
suchen um Ausschreibungen zur Festnahme mit dem Ziel der gabe des nationalen Rechts. Unbeschadet der Möglichkeit, den
Auslieferung in einem geschützten elektronischen Nachrichten- Betroffenen nach Maßgabe des nationalen Rechts festzuneh-
übermittlungssystem. Ein Ersuchen um Ausschreibung nach men, ist er nicht verpflichtet, die Maßnahmen zu vollziehen, wenn
diesem Absatz ist einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im ein eigener Staatsangehöriger betroffen ist.
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(8) Sofern der ersuchte Vertragsstaat eine Ausschreibung für Registrierung können anlässlich von Grenzkontrollen und sonsti-
nicht vereinbar hält mit seinem nationalen Recht, mit internatio- gen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen im Binnen-
nalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen, land die nachstehenden Informationen ganz oder teilweise einge-
ist er berechtigt, die mit der Ausschreibung begehrten Maßnah- holt und der ausschreibenden Stelle übermittelt werden:
men in seinem Hoheitsgebiet nicht zu vollziehen. Hierüber ist der
a) Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausge-
andere Vertragsstaat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.
schriebenen Fahrzeugs,
Artikel 6 b) Ort, Zeit oder Anlass der Überprüfung,
Sonstige Personenfahndung c) Reiseweg und Reiseziel,
(1) Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Polizeiwe- d) Begleitpersonen oder Insassen,
sen übermitteln einander für das jeweilige nationale Fahndungs- e) benutztes Fahrzeug,
system in einem geschützten automatisierten Verfahren bei ihnen
f) mitgeführte Sachen,
gespeicherte nationale
g) Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.
– Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung von Vermissten
und zur Ingewahrsamnahme von Vermissten und sonstigen Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, dass der ver-
Personen gemäß Absatz 3, deckte Charakter der Maßnahmen nicht gefährdet wird.
– Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung für Zwecke der (6) Artikel 5 Absatz 1 Satz 3, Absätze 2, 3 und 8 gelten ent-
Strafverfolgung und -vollstreckung gemäß Absatz 4, sprechend.
– Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung (deutsche Aus- (7) Die Mitteilungen nach Absatz 3 bis 5 erfolgen nach Maß-
schreibungen zur polizeilichen Beobachtung und schweizeri- gabe des innerstaatlichen Rechts und, soweit die Ausschreibun-
sche Ausschreibungen zur diskreten Überwachung) gemäß gen der Strafverfolgung durch Justizbehörden oder der Strafvoll-
Absatz 5, streckung dienen, gemäß den geltenden Übereinkommen über
Rechtshilfe in Strafsachen.
die als Ersuchen gelten.
(2) Das Bundeskriminalamt übermittelt nur die Fahndungs- Artikel 7
daten, die es in das Schengener Informationssystem für die
Fahndungskategorien gemäß Absatz 1 einstellt. Das Bundesamt Übermittlung von Daten
für Polizeiwesen übermittelt für diese Kategorien gleichartige zur Einreiseverweigerung
Daten. Die Strukturierung und Übermittlung der Datensätze wer- (1) Die Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Schweize-
den in einer technischen Vereinbarung zwischen den nationalen rischen Eidgenossenschaft für ausländerrechtliche Zwecke bei
Zentralstellen festgelegt. der Visumerteilung, Einreiseverweigerung, Einreisesperre, Fest-
(3) Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Ab- nahme und Aufenthaltsbeendigung einschließlich diesbezüg-
satz 1 übermittelten Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung licher polizeilicher Überprüfungen im automatisierten Verfahren
von Vermissten und zur Ingewahrsamnahme von Vermissten und die Daten, die sie aufgrund von Ausschreibungen zur Einreise-
sonstigen Personen Informationen über den Wohnsitz oder Auf- verweigerung in das Schengener Informationssystem gemäß
enthalt von folgenden Personen mit: Artikel 96 Schengener Durchführungsübereinkommen einstellt.
Die nach Satz 1 übermittelten Daten können in der Schweizeri-
1. volljährigen Vermissten,
schen Eidgenossenschaft im automatisierten Verfahren den Poli-
2. minderjährigen Vermissten, zeibehörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie den zur Regelung
3. Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur des Aufenthaltes und der Erteilung von Visa zuständigen Behör-
Gefahrenabwehr auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder den zur Verfügung gestellt werden. Die Schweizerische Eidge-
des zuständigen Gerichts vorläufig in Gewahrsam genom- nossenschaft kann die nach Satz 1 erhaltenen Daten bei ihren
men oder aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Stelle innerstaatlich zu treffenden Entscheidungen berücksichtigen.
zwangsweise untergebracht werden müssen. Auf Ersuchen soll die zuständige deutsche Behörde in begründe-
ten Einzelfällen hierfür zusätzliche Informationen über die Gründe
Wird eine nach Nummer 1 ausgeschriebene Person im ersuchten der Ausschreibungen übermitteln.
Staat festgestellt, beschränkt sich die Mitteilung an den ersu-
chenden Staat auf die zur Entscheidung über die Aufrechter- (2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten werden von der
haltung der Fahndung erforderlichen Informationen; darüber hin- Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht länger als für den ver-
ausgehende Angaben bedürfen der Einwilligung des Betroffenen. folgten Zweck erforderlich gespeichert. Eine Löschung dieser
Der Einwilligung des Betroffenen bedürfen auch Mitteilungen an Daten gemäß dem nationalem Recht wird der Schweizerischen
Dritte. Die Polizeibehörden nehmen Personen nach Nummern 2 Eidgenossenschaft unverzüglich mitgeteilt; sie hat diese Daten
und 3 in Gewahrsam, wenn hierfür die Voraussetzungen nach unverzüglich zu löschen. Eine Löschung der Daten gemäß Ab-
innerstaatlichem Recht vorliegen. satz 1 hat jedenfalls 10 Jahre nach ihrer Übermittlung zu er-
folgen.
(4) Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Ab-
satz 1 übermittelten Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung Artikel 8
Informationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt mit in Bezug
Sachfahndung
auf Zeugen sowie auf Personen, die im Rahmen eines Strafver-
fahrens wegen Taten vor Justizbehörden erscheinen müssen, (1) Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Polizeiwe-
derentwegen sie verfolgt werden oder Personen, denen ein Straf- sen halten bei ihnen gespeicherte Daten, die der Suche nach
urteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zu- Sachen dienen (Sachfahndung), zum Abruf im automatisierten
gestellt werden muss. Verfahren für die jeweils andere Zentralstelle bereit. Von anderen
Polizeibehörden gestellte Anfragen sind an die jeweilige natio-
(5) Eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung ist zu-
nale Zentralstelle zur Weiterleitung zu übermitteln. Die Zentral-
lässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die
stellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den übrigen Polizei-
öffentliche Sicherheit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vor-
behörden im automatisierten Verfahren den Zugriff auf die er-
liegen, dass der Betroffene in erheblichem Umfang außerge-
langten Daten zu ermöglichen.
wöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht oder die Gesamt-
beurteilung des Betroffenen, insbesondere aufgrund der bisher (2) Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Polizei-
von ihm begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass er auch wesen übermitteln einander für das jeweilige nationale Fahn-
künftig außergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird. Arti- dungssystem im automatisierten Verfahren Daten in Bezug auf
kel 5 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Aufgrund der verdeckten gesuchte Sachen. Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend. Ergibt
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eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsnotierung besteht, so Artikel 11
setzt sich die aufgreifende mit der ausschreibenden Stelle in Ver-
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
bindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem
Zweck können nach Maßgabe dieses Vertrages auch personen- Die Polizeibehörden der Vertragsstaaten teilen einander im
bezogene Daten übermittelt werden. Maßnahmen des aufgrei- Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfän-
fenden Vertragsstaates werden nach Maßgabe seines nationalen ger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren
Rechts vollzogen. für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Bekämpfung
von Straftaten erforderlich erscheinen. Der Empfänger ist ver-
Artikel 9 pflichtet, die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu über-
prüfen und nicht erforderliche Daten zu vernichten oder an die
Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten übermittelnde Stelle zurückzuübermitteln. Für die Durchführung
(1) Auf Ersuchen des einen Vertragsstaates übermittelt der des Informationsaustausches gilt Artikel 4 Absätze 2, 3 und 6
andere Vertragsstaat gespeicherte Daten über Kraftfahrzeuge entsprechend. Die Zuständigkeit von Justizbehörden bleibt un-
und deren Anhänger sowie Halter, wenn dies zur Feststellung berührt.
oder Bestimmung einer Person in ihrer Eigenschaft als Halter von
Fahrzeugen, der Fahrzeuge eines Halters oder der Fahrzeug- Artikel 12
daten dient und soweit dies Zustellung von gerichtlichen und
a) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenver- anderen behördlichen Schriftstücken
kehrs, (1) Die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates können im
b) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, keiten, für die im anderen Vertragsstaat die Leistung von Rechts-
hilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche Schrift-
c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvor- stücke unmittelbar durch die Post an Personen übersenden, die
schriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates auf-
d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit halten. Die Vertragsstaaten übermitteln sich wechselseitig eine
dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhän- Liste der behördlichen Schriftstücke, die auf diesem Wege über-
gern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen sandt werden dürfen.
oder Führerscheinen stehen, (2) Schriftstücke oder zumindest deren wesentliche Passagen
erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck werden in der am Zustellungsort des Empfängers gesprochenen
genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Die Amtssprache oder in der vom Empfänger gesprochenen Amts-
Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interes- sprache der Vertragsstaaten abgefasst oder in eine dieser Amts-
sen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Artikel 35 Absätze 2 sprachen übersetzt.
bis 7 gilt entsprechend. (3) Die Artikel 8, 9 und 12 des Europäischen Übereinkommens
(2) Die Polizeibehörden können ihre Ersuchen an die zentrale über die Rechtshilfe in Strafsachen gelten entsprechend für den
Registerbehörde in ihrem Vertragsstaat, in Eilfällen direkt an eine Fall, dass die Vorladung durch die Post zugestellt worden ist.
Polizeibehörde des anderen Vertragsstaates, richten.
Artikel 13
(3) Die Erledigung der Ersuchen kann zwischen den zentralen
Registerbehörden – auch im Wege eines automatisierten Anfra- Aus- und Fortbildung
ge- und Auskunftsverfahrens – erfolgen, in Eilfällen auch direkt
Die Polizeibehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus-
zwischen den Polizeibehörden.
und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
(4) Die zentralen Registerbehörden der Vertragsstaaten sind
1. Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die
berechtigt, den jeweiligen nationalen Polizeibehörden im auto-
wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbil-
matisierten Wege den Zugriff auf die erlangten Daten für Zwecke
dungsinhalten erwägen,
gemäß Absatz 1 zu ermöglichen.
2. gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenz-
(5) Ersuchen gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstaben c und d kön-
überschreitende Übungen durchführen,
nen auch von den Justizbehörden gestellt werden.
3. Vertreter des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu
Artikel 10 Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
Polizeiliche Hilfe bei Gefahr im Verzug 4. Vertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an
geeigneten Fortbildungsgängen ermöglichen.
(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die
zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne den
Erfolg der Maßnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spu- Kapitel III
ren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von
körperlichen Untersuchungen sowie Durchsuchungen von Per- Besondere Formen der Zusammenarbeit
sonen, Hausdurchsuchungen sowie Beschlagnahme von Be-
weisunterlagen von den zuständigen Polizeibehörden unmittel- Artikel 14
bar an die Polizeibehörden im anderen Vertragsstaat gerichtet
Observation zur
werden. Artikel 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
(2) Die zuständigen Justizbehörden im ersuchenden und im
(1) Beamte und sonstige Bedienstete (im Folgenden: Beamte)
ersuchten Staat sind unverzüglich unter Angabe der Gründe für
der Polizeibehörden des einen Vertragsstaates sind befugt, eine
die Eilbedürftigkeit zu unterrichten.
Observation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen
(3) Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maß- einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat auf des-
nahme an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen sen Hoheitsgebiet fortzusetzen, wenn dieser der grenzüber-
Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden. Ist die Übermittlung schreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestell-
der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahme dringlich im Sinne ten Ersuchens zugestimmt hat; Gleiches gilt für eine Observation
von Absatz 1 Satz 1, so kann die ersuchte Polizeibehörde die mit dem Ziel der Sicherstellung der Strafvollstreckung. Die Zu-
Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde un- stimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen
mittelbar an die Polizeibehörde im ersuchenden Vertragsstaat ist die Observation an Beamte des Vertragsstaates, auf dessen
übermitteln. Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu übergeben. Das
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Ersuchen nach Satz 1 ist an die durch jeden der Vertragsstaaten auslieferungsfähigen Straftat betroffen oder verfolgt, so dür-
bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene fen observierende Beamte, die unter der Leitung des ersuch-
Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. Die erteilte Zustim- ten Vertragsstaats tätig sind, die Person festhalten. Die fest-
mung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Die Grenze darf gehaltene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die
auch außerhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung
Verkehrsstunden überschritten werden. unterzogen werden. Es dürfen ihr während der Beförderung
Handfesseln angelegt werden. Die von der verfolgten Person
(2) Kann wegen besonderer Dringlichkeit eine vorherige Zu-
mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der ört-
stimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden,
lich zuständigen Behörde vorläufig sichergestellt werden.
darf eine Observation unter folgenden Voraussetzungen über die
Grenze hinweg fortgesetzt werden: (4) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 oder 2 ist zu richten:
1. Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unver- – in der Bundesrepublik Deutschland an diejenige Staatsanwalt-
züglich der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf schaft, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenzübertritt vor-
dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden aussichtlich erfolgen soll;
soll, mitzuteilen.
– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfol-
Zuständige Behörde ist: gungsbehörden des Bundes oder an die Strafverfolgungs-
behörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenzübertritt
– in der Bundesrepublik Deutschland das Landeskriminalamt
voraussichtlich erfolgen soll.
Baden-Württemberg oder das Bayerische Landeskriminal-
amt; Die Übermittlung kann auch über die nationalen Zentralstellen
oder über die einsatzführenden Polizeibehörden erfolgen. In den
– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Polizei-
Fällen, in denen das Ersuchen nicht über die nationalen Zentral-
kommando Basel-Stadt oder das Polizeikommando Schaff-
stellen vermittelt wird, erhalten sie gleichzeitig eine Kopie des
hausen.
Ersuchens.
2. Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe darge-
legt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustim-
mung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Artikel 15
Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf Observation zur Verhinderung
dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der von Straftaten von erheblicher Bedeutung
Mitteilung nach Nummer 1 oder des Ersuchens nach Nummer 2 (1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, sind
dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Beamte der Polizeibehörden des einen Vertragsstaats befugt,
Grenzübertritt vorliegt. eine Observation zur Verhinderung von Straftaten von erheb-
(3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschließ- licher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertrags-
lich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen zu- staates fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden
lässig: Observation auf Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens
zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden
1. Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen
werden. Die observierenden Beamten haben den ersuchten Ver-
dieses Artikels und das Recht des Vertragsstaates, auf des-
tragsstaat bei Grenzübertritt unverzüglich von dem erfolgten
sen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die
Grenzübertritt zu informieren. Auf Verlangen ist die Observation
Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
an Beamte des Vertragsstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die
2. Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Obser- Observation stattfindet, zu übergeben.
vation unterliegen Beamte des einen Vertragsstaats den-
(2) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 ist zu richten:
selben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten
des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Obser- – in der Bundesrepublik Deutschland an das jeweilige Landes-
vation fortgesetzt wird. Die Vertragsstaaten unterrichten ein- kriminalamt in Baden-Württemberg oder Bayern;
ander über die jeweils geltende Rechtslage. – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfol-
3. Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 ist während der Ob- gungsbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 4.
servation ein Dokument mitzuführen, aus dem sich ergibt, Die nationalen Zentralstellen erhalten gleichzeitig eine Kopie des
dass die Zustimmung erteilt worden ist. Ersuchens.
4. Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jeder- (3) Die Observation darf auch dann grenzüberschreitend fort-
zeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen. gesetzt werden, wenn die vorherige Zustimmung des anderen
5. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugäng- Vertragsstaates wegen besonderer Dringlichkeit nicht rechtzeitig
lichen Grundstücken ist nicht zulässig. Der Öffentlichkeit beantragt werden kann oder die zuständigen Behörden nicht
zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen rechtzeitig in der Lage sind, die Observation oder deren Leitung
während ihrer jeweiligen Öffnungszeiten betreten werden. zu übernehmen. Die observierenden Beamten nehmen umge-
hend, im Regelfall bereits vor Grenzübertritt, Kontakt mit der
6. Über jede Observation wird den Behörden des Vertragsstaa-
zuständigen Behörde des Vertragsstaats auf. Ein Ersuchen nach
tes, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattgefunden
Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die den
hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen
Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist
der observierenden Beamten gefordert werden.
unverzüglich nachzureichen. Die nationalen Zentralstellen erhal-
7. Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet ten zugleich eine Kopie des Ersuchens. Die Observation ist ein-
die observierenden Beamten kommen, unterstützen auf zustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die
Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen, einschließlich Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Satz 2 oder
gerichtlicher Verfahren des Vertragsstaates, auf dessen des Ersuchens nach Satz 3 dies verlangt oder wenn die Zustim-
Hoheitsgebiet observiert wurde. mung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
8. Zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Observation (4) Die Grenze darf auch außerhalb zugelassener Grenzüber-
erforderliche technische Mittel dürfen eingesetzt werden, gänge und festgelegter Verkehrsstunden überschritten werden.
soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates zulässig ist, Artikel 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird.
(5) Observationen nach dieser Vorschrift sind auf die Grenz-
9. Wird die observierte Person auf frischer Tat bei der Begehung gebiete gemäß Artikel 4 Absatz 7 beschränkt, sofern sie nicht
von oder der Teilnahme an einer im ersuchten Vertragsstaat unter Leitung des ersuchten Staates fortgesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 953
Artikel 16 nacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich
zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersu-
Nacheile
chen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung.
(1) Beamte der Polizeibehörden eines Vertragsstaates, die in Unberührt bleiben nationale Regelungen, die aus anderen Grün-
ihrem Land eine Person verfolgen, die den die Anordnung von Haft oder eine vorläufige Festnahme
1. auf frischer Tat bei der Begehung von oder der Teilnahme an ermöglichen.
einer auslieferungsfähigen Straftat betroffen oder verfolgt (6) In Fällen von übergeordneter Bedeutung oder wenn die
wird, Nacheile über das Grenzgebiet im Sinne von Artikel 4 Absatz 7
2. aus Untersuchungshaft, der Unterbringung in einem psychia- hinausgegangen ist, sind die nationalen Zentralstellen über die
trischen Krankenhaus, der Sicherungsverwahrung, Strafhaft erfolgte Nacheile zu unterrichten.
oder amtlichem Gewahrsam geflohen ist, (7) Vorstehende Absätze gelten sinngemäß für Fälle, in denen
sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Beamte der Polizeibehörden eines Vertragsstaates eine Person
Vertragsstaates ohne dessen vorherige Zustimmung fortzuset- verfolgen, die sich einer Grenzkontrolle oder innerhalb eines
zen, wenn die zuständigen Behörden des anderen Vertrags- Gebietes von dreißig Kilometern entlang der Grenze einer polizei-
staates wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit lichen Kontrolle zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüber-
nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur schreitenden Kriminalität oder der Fahndung nach Straftätern
Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Die nacheilenden entzieht.
Beamten nehmen unverzüglich, im Regelfall bereits vor dem
Grenzübertritt, Kontakt mit der zuständigen Behörde des Ver- Artikel 17
tragsstaates auf. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald der Ver- Verdeckte Ermittlungen
tragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden zur Aufklärung von Straftaten
soll, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten
(1) Auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens des
ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Per-
einen Vertragsstaates kann der andere Vertragsstaat dem Ein-
son, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzu-
nehmen. satz von Beamten des ersuchenden Vertragsstaates zur Auf-
klärung von Straftaten unter einer ihnen verliehenen veränderten
(2) Wird die Einstellung der Verfolgung nicht verlangt und kön- Identität (verdeckte Ermittler) auf dem Hoheitsgebiet des ersuch-
nen die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen wer- ten Vertragsstaates zustimmen, wenn zureichende tatsächliche
den, dürfen die nacheilenden Beamten die Person festhalten, bis Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine rechtshilfefähige
die Beamten des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu Straftat vorliegt, für die nach dem jeweiligen innerstaatlichen
unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme Recht der Einsatz verdeckter Ermittler zugelassen ist. Die erteilte
vornehmen. Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Der
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile wird ersuchende Vertragsstaat stellt das Ersuchen nur dann, wenn die
ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt. Artikel 14 Aufklärung des Sachverhalts ohne die geplanten Ermittlungs-
Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Arti-
kel 14 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(4) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraus-
setzungen ausgeübt werden: (2) Die Ermittlungen im ersuchten Vertragsstaat beschränken
sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Die Vorbereitung
1. Die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses
der Einsätze erfolgt in enger Abstimmung zwischen den beteilig-
Artikels und das Recht des Vertragsstaates, auf dessen
ten Behörden des ersuchten und ersuchenden Vertragsstaates.
Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anord-
Die Leitung der Einsätze obliegt einem Beamten des ersuchten
nungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
Staates; das Handeln der Beamten des ersuchenden Staates ist
2. Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig dem einsatzführenden Staat zuzurechnen. Der ersuchte Ver-
erkennbar sein, entweder durch eine Uniform, eine Armbinde tragsstaat kann jederzeit die Beendigung der Ermittlungen ver-
oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrich- langen.
tungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines
getarnten Polizeifahrzeugs ohne die vorgenannte Kennzeich- (3) Die Voraussetzungen des Einsatzes verdeckter Ermittler,
nung ist nicht zulässig. die Bedingungen unter denen er stattfindet, sowie die Maßgaben
für die Verwendung der Ermittlungsergebnisse werden von dem
3. Die nach Absatz 2 ergriffene Person darf im Hinblick auf ersuchten Vertragsstaat unter Beachtung seiner innerstaatlichen
ihre Vorführung vor die örtlichen Behörden lediglich einer Rechtsvorschriften festgelegt. Der ersuchende Vertragsstaat
Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Es dürfen ihr wird von dem ersuchten Vertragsstaat hierüber unterrichtet.
während der Beförderung Handfesseln angelegt werden. Die
von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen (4) Der ersuchte Vertragsstaat leistet die notwendige perso-
bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Behörde vorläufig nelle und technische Unterstützung. Von dem ersuchten Ver-
sichergestellt werden. tragsstaat werden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um
die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates während ihres
4. Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Ein- Einsatzes im ersuchten Vertragsstaat zu schützen.
schreiten gemäß den Absätzen 1 und 2 unverzüglich bei den
örtlich zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates (5) Kann wegen besonderer Dringlichkeit eine vorherige Zu-
und erstatten Bericht. Auf Ersuchen dieser Behörden sind sie stimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden
verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts vor Ort und liegen die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz ver-
bereitzuhalten. Gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person deckter Ermittler im anderen Vertragsstaat vor, sind verdeckte
nicht festgenommen werden konnte. Ermittler ausnahmsweise ohne vorherige Zustimmung befugt,
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig zu wer-
5. Artikel 14 Absatz 3 Nummern 2 sowie 4 bis 8 gelten entspre- den, soweit andernfalls die Gefahr droht, dass die veränderte
chend. Identität aufgedeckt würde. Der Einsatz ist unverzüglich der in
(5) Die Person, die nach Absatz 2 durch die örtlich zuständigen Absatz 6 bezeichneten Behörde des anderen Vertragsstaates
Behörden festgenommen wurde, kann ungeachtet ihrer Staats- anzuzeigen. Ein Ersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt
angehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten wer- werden, die einen Einsatz ohne vorherige Zustimmung rechtfer-
den. Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts tigen, ist unverzüglich nachzureichen. Das Tätigwerden des
finden sinngemäß Anwendung. Hat die Person nicht die Staats- verdeckten Ermittlers hat sich in diesen Fällen auf das zur Auf-
angehörigkeit des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie rechterhaltung der Legende unumgänglich notwendige Maß zu
aufgegriffen wurde, wird sie spätestens sechs Stunden nach beschränken. Verdeckte Ermittlungen nach diesem Absatz sind
ihrer Ergreifung freigelassen, wobei die Stunden zwischen Mitter- auf die Grenzgebiete gemäß Artikel 4 Absatz 7 beschränkt.
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
(6) Das Ersuchen ist an die nationale Zentralstelle oder unter (3) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Dritt-
gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle an die staat beginnen oder fortgesetzt werden, wird nur stattgegeben,
zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. In den Fällen, in wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Sätze 1
denen sich die verdeckten Ermittlungen in der Bundesrepublik und 2 auch vom Drittstaat gewährleistet ist.
Deutschland voraussichtlich auf die Grenzgebiete im Sinne von
(4) Artikel 14 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 9 gelten
Artikel 4 Absatz 7 beschränken werden, ist das Ersuchen in
entsprechend.
Kopie zusätzlich an die jeweils zuständigen Landeskriminalämter
Baden-Württemberg und Bayern bei gleichzeitiger Unterrichtung (5) Es gelten die Zuständigkeitsregeln des Artikels 14 Absatz 4.
der nationalen Zentralstelle zu richten. Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind zu richten:
(7) Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes – in der Bundesrepublik Deutschland an die Staatsanwaltschaft,
verdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden des in deren Bezirk der Transport beginnt;
Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte, – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfol-
unverzüglich schriftlich unterrichtet. gungsbehörden des Bundes oder des Kantons, auf dessen
(8) Die Vertragsstaaten können einander verdeckte Ermittler Gebiet der Transport beginnt.
zur Verfügung stellen, die im Auftrag und unter Leitung der zu-
ständigen Behörde des jeweils anderen Vertragsstaates tätig
Artikel 20
werden.
Gemeinsame Einsatzformen;
Artikel 18 grenzüberschreitende Fahndungsaktionen
Verdeckte Ermittlungen (1) Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die zuständi-
zur Verhinderung von Straftaten gen Behörden der Vertragsstaaten bei Bedarf gemischte Streifen
von erheblicher Bedeutung sowie gemischt besetzte Kontroll-, Observations- und Ermitt-
(1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, lungsgruppen, in denen Beamte des einen Vertragsstaates bei
können verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von ausliefe- Einsätzen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates – vor-
rungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem behaltlich eines Anwendungsfalls von Artikel 22 – ohne hoheit-
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats fortgesetzt werden, liche Befugnisse Unterstützungsfunktionen versehen, sowie Ana-
wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung lyse- und sonstige Arbeitsgruppen.
auf der Grundlage eines zuvor an die in Absatz 2 genannten (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in den
Behörden gestellten Ersuchens zugestimmt hat. Grenzgebieten im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 beteiligen sich
(2) Das Ersuchen ist in der Schweizerischen Eidgenossen- nach Maßgabe festgelegter Pläne jeweils auf ihrem Hoheits-
schaft an die Strafverfolgungsbehörden gemäß Artikel 14 Ab- gebiet an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen, wie zum
satz 4, in der Bundesrepublik Deutschland unter gleichzeitiger Beispiel Ringalarmfahndungen nach flüchtigen Straftätern. In
Benachrichtigung des Bundeskriminalamtes an das Landes- Fällen von überregionaler Bedeutung sind die zentralen Stellen
kriminalamt zu richten, auf dessen Gebiet die grenzüberschrei- zu beteiligen.
tende verdeckte Ermittlung beginnt.
Artikel 21
(3) Artikel 17 Absatz 1 Sätze 3 und 4, Absätze 2 bis 5, 7 und 8
gelten entsprechend. Austausch von Beamten
ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse
Artikel 19 Bei vergleichbarer Aufgabenstellung und entsprechender Zu-
ständigkeit können die Polizeibehörden in den Grenzgebieten im
Kontrollierte Lieferung
Sinne von Artikel 4 Absatz 7, deren nachgeordnete Dienststellen
(1) Auf Antrag des ersuchenden Vertragsstaates kann der er- und zugehörige Einsatzkräfte des einen Vertragsstaates mit den
suchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein Hoheits- entsprechenden Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates
gebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, eine besondere Kooperation betreiben. Sie besteht außer in
insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln, regelmäßigen Kontakten vor allem darin, dass Beamte des einen
Waffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Diebesgut und Hehlerware Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat für einen bestimmten
sowie bei Geldwäsche, gestatten, wenn nach Ansicht des er- Zeitraum und für Angelegenheiten von grenzüberschreitender Art
suchenden Vertragsstaates auf andere Weise die Ermittlung von tätig werden, ohne dabei selbst hoheitlich zu handeln.
Hinterleuten und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung
von Verteilerwegen aussichtslos oder wesentlich erschwert
würde. Artikel 14 Absatz 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Artikel 22
Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Austausch von Beamten
Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförderung mit Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse
freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder
(1) Bei Vorliegen dringender Bedürfnisse können zur Abwehr
ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein nicht
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie
vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen
zur Bekämpfung von Straftaten Beamte der Polizeibehörden des
oder für die Allgemeinheit ausgeht, wird die kontrollierte Liefe-
einen Vertragsstaates den zuständigen Stellen des anderen
rung vom ersuchten Vertragsstaat beschränkt oder abgelehnt.
Vertragsstaates ausnahmsweise zur Wahrnehmung polizeilicher
(2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der Vollzugsaufgaben einschließlich hoheitlicher Befugnisse unter-
Lieferung beim Grenzübertritt oder an einem vereinbarten Über- stellt werden.
gabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er
(2) Die Unterstellung setzt voraus, dass zwischen den zustän-
stellt im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Über-
digen Stellen beider Vertragsstaaten Einvernehmen hergestellt
wachung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit
wird.
des Zugriffs auf die Täter oder die Waren hat. Beamte des ersu-
chenden Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuch- (3) Bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
ten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme oder Ordnung liegt ein dringendes Bedürfnis insbesondere vor,
zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten wenn der Erfolg einer erforderlichen polizeilichen Maßnahme
Vertragsstaates weiter begleiten. Sie sind hierbei an die Bestim- ohne einen Einsatz von Beamten gemäß Absatz 1 vereitelt oder
mungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertrags- ernsthaft gefährdet würde, bei der Bekämpfung von Straftaten,
staates gebunden; sie haben die Anordnungen der Beamten des wenn ohne den Einsatz von Beamten gemäß Absatz 1 die Ermitt-
ersuchten Vertragsstaates zu befolgen. lungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wären.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 955
(4) Die nach Absatz 1 unterstellten Beamten dürfen nur unter (3) Das Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der
der Leitung der einsatzführenden Stelle und in der Regel in Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
Anwesenheit von Beamten des anderen Vertragsstaates hoheit- genossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastro-
lich tätig werden. Das Handeln der unterstellten Beamten ist dem phen oder schweren Unglücksfällen bleibt unberührt.
einsatzführenden Staat zuzurechnen.
Artikel 25
Artikel 23 Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen
Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren (1) Im Rahmen einer grenzüberschreitenden Observation oder
(1) Auf dem Hoheitsgebiet des einen oder des anderen Ver- Nacheile sowie bei sonstigen grenzüberschreitenden Einsätzen
tragsstaates können in den Grenzgebieten gemäß Artikel 4 dürfen auch Wasserfahrzeuge sowie nach Abstimmung der
Absatz 7 gemeinsame Zentren für den Informationsaustausch zuständigen Polizeibehörden auch Luftfahrzeuge eingesetzt
und die Unterstützung der in den Grenzgebieten zuständigen werden.
Polizeibehörden beider Vertragsstaaten eingerichtet werden. (2) Bei grenzüberschreitenden Einsätzen unterliegen Polizei-
(2) In den gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte der Polizei- beamte denselben luft- und wasserverkehrsrechtlichen Bestim-
behörden beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen mungen wie die Polizeibeamten des Vertragsstaates, auf dessen
Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um in Ange- Hoheitsgebiet der Einsatz fortgesetzt wird. Die Vertragsstaaten
legenheiten, die die Grenzgebiete betreffen – unbeschadet des unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.
Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die natio-
nalen Zentralstellen –, Informationen auszutauschen, zu ana-
lysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der Kapitel IV
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag Datenschutz
unterstützend mitzuwirken.
(3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung Artikel 26
und Mitwirkung bei der Überstellung von Ausländern auf der
Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Überein- Zweckbindung
künfte umfassen. Die Verwendung der aufgrund dieses Vertrages übermittelten
(4) Den gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige Daten ist nur für den im Vertrag bezeichneten Zweck zulässig, für
Durchführung operativer Einsätze. Die Beamten in den gemein- den die Daten übermittelt worden sind, und zu den durch die
samen Zentren unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt übermittelnde Stelle im Einzelfall vorgegebenen Bedingungen.
ihrer jeweiligen nationalen Behörden. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig:
1. für Zwecke, für die die Daten ebenfalls nach diesem Vertrag
(5) In den gemeinsamen Zentren können die Beamten der Poli-
übermittelt werden dürften,
zeibehörden auch über die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3
hinausgehende, nichtoperative Tätigkeiten mit Wirkung für die 2. zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher
sie entsendenden Behörden ausüben. Bedeutung, sowie
(6) Anzahl und Sitz der gemeinsamen Zentren sowie die Moda- 3. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche
litäten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Sicherheit.
Kosten werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
(7) Beamte der Polizeibehörden können sich an gemeinsamen Artikel 27
Zentren der Vertragsstaaten, die diese mit einem gemeinsamen Zusätzliche Bestimmungen
Nachbarstaat in den Grenzgebieten betreiben, beteiligen, wenn
Zusätzlich gelten unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat
und soweit dieser Nachbarstaat einer solchen Beteiligung
geltenden Rechtsvorschriften die nachfolgenden Bestimmun-
zustimmt. Die Modalitäten der Zusammenarbeit und die Ver-
gen, wobei in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die ein-
teilung der Kosten werden zwischen allen beteiligten Staaten
schlägigen Bestimmungen des Bundesrechts gelten, soweit die
geregelt.
Kantone nicht über ausreichende eigene Datenschutzregelungen
verfügen:
Artikel 24
1. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Er-
Hilfeleistung bei Großereignissen, suchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
Katastrophen und schweren Unglücksfällen über die dadurch erzielten Ergebnisse.
(1) Die zuständigen Polizeibehörden beider Vertragsstaaten 2. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der
unterstützen sich im Rahmen des nationalen Rechts gegenseitig zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung
Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-
1. sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote
Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Er- zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten,
kenntnissen darüber unterrichten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,
so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist
2. bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen
vornehmen und koordinieren, 3. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor-
handenen Daten sowie über ihren vorgesehenen Verwen-
3. auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet
dungszweck und den Zweck der Speicherung Auskunft zu
die Lage eintritt, soweit möglich, durch Entsendung von
erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht
Spezialisten und Beratern sowie Gestellung von Ausrüs-
nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche
tungsgegenständen Hilfe leisten.
Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Grenze bei Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen
besonderer Dringlichkeit auch außerhalb der zugelassenen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner
Grenzübergangsstellen und festgesetzter Verkehrsstunden über- Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem
schritten werden. Artikel 14 Absatz 3 Nummer 2 gilt entspre- innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheits-
chend. gebiet die Auskunft beantragt wird.
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
4. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, der andere Vertragsstaat
Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen teilt im Einzelfall der zuständigen Polizeibehörde des Vertrags-
Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die über- staates mit, dass er dies nicht oder nur unter bestimmten Bedin-
mittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von gungen zulässt.
diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen
(2) Beamte, die nach Artikel 22 tätig werden und Uniform
Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie über-
tragen, haben ihr Unterstellungsverhältnis zum einsatzführenden
mittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind oder es sich
Staat durch eine entsprechende Kennzeichnung zum Ausdruck
herausstellt, dass sie sich auf unbeteiligte Dritte beziehen.
zu bringen.
5. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich- (3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr
tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge- einschließlich der Nothilfe zulässig.
nen Daten aktenkundig zu machen. Erfolgt die Übermittlung
von personenbezogenen Daten aus einer Datei, kann die
Übermittlung auch in der Datei, in der die personenbezo- Artikel 31
genen Daten gespeichert sind, kenntlich gemacht werden. Fürsorge und Dienstverhältnisse
Datenübermittlungen im automatisierten Verfahren sind ge-
(1) Die Vertragsstaaten sind gegenüber den entsandten Be-
mäß den innerstaatlichen Vorschriften automationsunter-
amten bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und
stützt zu protokollieren.
Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.
6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-
(2) Die Beamten des anderen Vertragsstaates bleiben in
tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam
dienstrechtlicher, insbesondere disziplinarrechtlicher sowie in
gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und un-
haftungsrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vor-
befugte Bekanntgabe zu schützen.
schriften unterworfen.
7. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des
Datenaustausches nach diesem Vertrag rechtswidrig ge- Artikel 32
schädigt, so haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach
Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Ver- Haftung
hältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf (1) Die Vertragsstaaten verzichten wechselseitig auf alle Ent-
berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle schädigungsansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädi-
verursacht worden ist. Leistet die empfangende Stelle Scha- gung von Vermögenswerten, die ihnen oder anderen Verwal-
denersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung tungsorganen gehören, wenn der Schaden von einem Beamten
von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so er- einer Polizeibehörde bei der Erfüllung von Aufgaben im Zu-
stattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den sammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages verursacht
Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes. worden ist.
(2) Die Vertragsstaaten verzichten wechselseitig auf alle Ent-
Artikel 28 schädigungsansprüche wegen Verletzung oder wegen des
Datenbearbeitung auf dem Todes eines Beamten einer Polizeibehörde, wenn der Schaden
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Vertrages verursacht worden ist. Ersatz-
(1) Die Regelungen dieses Kapitels gelten auch für personen- ansprüche des Beamten oder seiner Hinterbliebenen bleiben
bezogene Daten, die durch grenzüberschreitende Tätigkeit auf hiervon unberührt.
dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats erhoben worden
sind. Dabei sind die besonderen Bedingungen, die vom ersuch- (3) Wird durch einen Beamten einer Polizeibehörde des einen
ten Vertragsstaat im Zusammenhang mit der grenzüberschrei- Vertragsstaates bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammen-
tenden Maßnahme gestellt werden, zu beachten. hang mit der Durchführung dieses Vertrages auf dem Hoheits-
gebiet des anderen Vertragsstaates einem Dritten Schaden zu-
(2) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertrags- gefügt, so haftet für den Schaden der Vertragsstaat, auf dessen
staats tätig werden, darf durch diesen Vertragsstaat nur unter Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, nach Maßgabe der
Leitung eines seiner Beamten der Zugriff auf personenbezogene Vorschriften, die im Fall eines durch einen eigenen sachlich und
amtliche Datensammlungen gewährt werden. örtlich zuständigen Beamten verursachten Schadens Anwen-
dung finden würde.
Kapitel V (4) Der Vertragsstaat, dessen Beamte den Schaden auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht haben,
Rechtsverhältnisse bei erstattet diesem anderen Vertragsstaat den Gesamtbetrag des
Amtshandlungen im anderen Vertragsstaat Schadenersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre
Rechtsnachfolger geleistet hat.
Artikel 29 (5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten
Einreise und Aufenthalt eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatzan-
sprüchen zu erleichtern. Sie tauschen insbesondere alle ihnen
Beamte der Polizeibehörden, die nach diesem Vertrag im zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, benö- Artikels aus.
tigen im Rahmen der geltenden Aufhebung des Pass- und Sicht-
vermerkzwangs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und (6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der
der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Einreise und den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden
Aufenthalt nur einen gültigen, mit einem Lichtbild und ihrer Unter- ist.
schrift versehenen Dienstausweis. Artikel 33
Rechtsstellung der Beamten
Artikel 30
im Bereich des Strafrechts
Tragen von Uniformen
Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet
und Mitführen von Dienstwaffen
des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf
(1) Werden Beamte der Polizeibehörden nach diesem Vertrag Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig, sind sie werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates gleichge-
befugt, Uniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige stellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 957
Kapitel VI e) Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkom-
men des Fahrzeugs oder des Kennzeichens.
Zuwiderhandlungen gegen
Vorschriften des Straßenverkehrs (4) Die übermittelnde Behörde darf die Übermittlung nur zulas-
sen, wenn die Anfrage unter Verwendung einer Kennung der zum
Empfang dieser Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Emp-
Artikel 34 fänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur bei
Begriff der Zuwiderhandlungen den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden.
gegen Vorschriften des Straßenverkehrs Die übermittelnde Behörde hat durch ein selbständiges Verfah-
ren zu gewährleisten, dass eine Übermittlung nicht vorgenom-
Eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Straßenver- men wird, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben
kehrs im Sinne dieses Kapitels ist eine Verhaltensweise, die als wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne oder mit fehlerhafter
Straftat oder als Verstoß gegen Ordnungsvorschriften des Kennung zu protokollieren und im Zusammenwirken mit der
Straßenverkehrs betrachtet wird, einschließlich der Verstöße anfragenden Behörde Fehlversuchen nachzugehen.
gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahr-
gutrechts. (5) Die übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen,
die die für die Anfrage verwendeten Daten, die übermittelten
Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der
Artikel 35 Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck nach Ab-
Mitteilungen aus dem satz 1 enthalten. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke
Fahrzeugregister, Nachermittlungen der Datenschutzkontrolle, insbesondere der Kontrolle der Recht-
mäßigkeit und Richtigkeit der Übermittlungen verwendet werden.
(1) Daten aus zentralen Fahrzeugregistern über die tatsäch- Sie sind in geeigneter Weise gegen zweckfremde Verwendung
lichen und rechtlichen Verhältnisse an Fahrzeugen (Fahrzeug- und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und spätestens
daten) und die personenbezogenen Daten über denjenigen, dem nach sechs Monaten zu löschen. In entsprechender Anwendung
ein Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben des Satzes 1 stellt der empfangende Vertragsstaat sicher, dass
wurde (Halter- oder Eigentümerdaten) dürfen von den Vertrags- auch die Übermittlung an oder der automatisierte Abruf durch die
staaten auf Ersuchen übermittelt werden, soweit dies örtlich zuständige Behörde von der zentralen Registerbehörde
a) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvor- protokolliert wird.
schriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder (6) Der übermittelnde Vertragsstaat ist verpflichtet, auf die
b) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu achten. Erweist
dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhän- sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten über-
gern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen mittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, ist dies dem
oder Führerscheinen stehen, empfangenden Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen
erforderlich ist. oder zu vermerken, dass die Daten unrichtig sind oder unrecht-
mäßig übermittelt wurden. Das Recht des Betroffenen, über die
(2) Die ersuchende Behörde hat den Zweck nach Absatz 1
zu seiner Person übermittelten und gespeicherten Daten Aus-
anzugeben, für den die zu übermittelnden Daten benötigt wer-
kunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des
den. Die übermittelten Daten dürfen vom Empfänger nur für den
Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht
Zweck genutzt werden, zu dessen Erfüllung ihm die Daten über-
beansprucht wird. Die Auskunftserteilung an den Betroffenen
mittelt worden sind. Das Ersuchen darf sich nur auf ein bestimm-
unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen
tes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten. Bei Ord-
Aufgabe im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten
nungswidrigkeiten nach deutschem Recht und Übertretungen
Zwecken unerlässlich ist. Die übermittelten Daten werden nicht
nach schweizerischem Recht darf nur unter Verwendung von
länger als für den verfolgten Zweck erforderlich vom empfangen-
Fahrzeugdaten angefragt werden.
den Vertragsstaat gespeichert. Prüf- und Löschungsfristen be-
(3) Die zentralen Fahrzeugregisterbehörden dürfen für die Er- stimmen sich nach Maßgabe des nationalen Rechts.
ledigung von Ersuchen, die unter Angabe von Fahrzeugkenn- (7) Jeder Vertragsstaat hat für die Übermittlung von personen-
zeichen – auch im Wege eines automatisierten Anfrage- und bezogenen Daten besondere Vorkehrungen zur Datensicherung
Auskunftsverfahrens – gestellt werden, die folgenden bei ihnen zu treffen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass
gespeicherten Daten bereithalten:
– Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder
1. Halterdaten: entfernt werden können,
a) bei natürlichen Personen: – automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Ein-
Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, richtungen zur Datenübertragung nicht von Unbefugten ge-
Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht und nutzt werden können und
Anschrift; – gewährleistet ist, dass die zur Benutzung eines automati-
sierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließ-
b) bei juristischen Personen und Behörden:
lich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten
Name oder Bezeichnung und Anschrift oder zugreifen können.
c) bei Vereinigungen: Die Vertragsstaaten ergreifen zudem Maßnahmen, um zu ver-
hindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten
benannter Vertreter mit den Angaben zu a und gegebe-
sowie bei einem Transport von Datenträgern die Daten unbefugt
nenfalls Name der Vereinigung;
gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.
2. Fahrzeugdaten:
(8) Einzelheiten über Anfragearten und über den Auskunfts-
a) das Kennzeichen, die Antriebsart, der Hersteller des Fahr- umfang nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 sind einer technischen
zeugs und die Fahrzeugidentifizierungsnummer, Vereinbarung zwischen den zentralen Registerbehörden vorbe-
halten.
b) der Tag des Ablaufs einer vorübergehenden Stillegung,
(9) Wenn die zuständige Verfolgungsbehörde des ersuchen-
c) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet zugeteilter
den Vertragsstaates für die in Absatz 1 genannten Zwecke wei-
Kennzeichen,
tere Informationen benötigt, kann sie die zuständige Stelle des
d) Betriebszeitraum bei Saisonkennzeichen oder Kontroll- ersuchten Vertragsstaates unmittelbar um Unterstützung er-
schildern der provisorischen Immatrikulation sowie suchen.
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Artikel 36 sind, insbesondere Informationen zu besonderen Umständen der
Zuwiderhandlung, wie die Begehungsart, die bei der Festsetzung
Inhalt der zugestellten Schriftstücke
der geldlichen Sanktion berücksichtigt wurde, sowie den Wort-
Schriftstücke, die nach Artikel 12 zugestellt werden und auf- laut der angewandten Rechtsvorschriften.
grund deren die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben wird,
(4) Vollstreckungshilfe wird nicht gewährt:
enthalten alle Informationen, die der Empfänger für eine Stellung-
nahme benötigt, insbesondere über a) bei einer Entscheidung, die eine Freiheitsstrafe als Haupt-
strafe umfasst,
a) Art, Ort, Zeitpunkt der Zuwiderhandlung und die Art ihrer
Feststellung (Beweismittel); b) bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßen-
verkehrs, die mit Straftaten zusammentreffen, welche sich
b) Kennzeichen und – wenn möglich – Typ und Marke des Kraft-
nicht nur auf den Bereich des Straßenverkehrs beziehen, es
fahrzeugs, mit dem die Zuwiderhandlung begangen wurde,
sei denn, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des
oder in Ermangelung dessen jegliches Element zur Identifizie-
Straßenverkehrs werden gesondert oder ausschließlich ver-
rung des Fahrzeugs;
folgt.
c) Höhe der Geldbuße oder -strafe, die verhängt werden kann,
oder die verhängte Geldbuße oder -strafe sowie die Frist, Artikel 38
innerhalb derer diese zu entrichten ist, sowie Modalitäten der Ablehnungsgründe, Mitteilungspflichten,
Entrichtung; Umfang und Beendigung der Vollstreckung
d) die Möglichkeit, zur Entlastung dienende Umstände anzu- (1) Die Erledigung des Ersuchens um Vollstreckung kann ver-
geben, die Frist, innerhalb derer diese Umstände mitgeteilt weigert werden, wenn die
werden müssen, sowie die Modalitäten dieser Mitteilung;
a) der Entscheidung zugrunde liegende Zuwiderhandlung nach
e) die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidungen eingelegt dem Recht des ersuchten Vertragsstaates nicht als Zuwider-
werden können, die einschlägigen Modalitäten, die Frist, handlung geahndet werden kann,
innerhalb derer diese eingelegt werden müssen, und nähere
Angaben zu der Behörde, bei der diese Rechtsmittel einge- b) die Erledigung des Ersuchens gegen den Grundsatz ne bis in
legt werden müssen; idem verstößt,
f) gegebenenfalls festgesetzte Verfahrenskosten. c) Vollstreckungsverjährung nach dem Recht des ersuchten
Vertragsstaates eingetreten ist.
Artikel 37 (2) Über die Ablehnung von Ersuchen ist dem ersuchenden
Vertragsstaat unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.
Vollstreckungshilfeersuchen, Voraussetzungen
(3) Bereits vollstreckte Teile der Sanktion sind nicht zu voll-
(1) Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten einander Voll- strecken. Der ersuchte Vertragsstaat beendet die Vollstreckung,
streckungshilfe bei Entscheidungen, mit denen das zuständige sobald er von dem ersuchenden Vertragsstaat von Umständen in
Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde eines der Ver- Kenntnis gesetzt wurde, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit
tragsstaaten eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des gehemmt wird oder erlischt.
Straßenverkehrs feststellt und deswegen eine Sanktion verhängt,
wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Artikel 39
a) Die verhängte Sanktion beträgt mindestens 40 Euro oder Unmittelbarkeit der Vollstreckung,
70 Schweizer Franken; Umrechnung, Zwangsmittel
b) dem Betroffenen wurde ausreichend rechtliches Gehör ge- (1) Entscheidungen werden von den zuständigen Behörden
währt; des ersuchten Vertragsstaates unmittelbar und in dessen
c) gegen die Entscheidung konnten Rechtsmittel eingelegt wer- Währung vollstreckt. Für die Umrechnung maßgebend ist der
den; zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende amtliche Devisenkurs.
Falls sich bei der Umrechnung herausstellt, dass die verhängte
d) das Ersuchen beschränkt sich auf die Vollstreckung eines
geldliche Sanktion das Höchstmaß der nach dem Recht des
Geldbetrages;
ersuchten Vertragsstaates für eine Zuwiderhandlung derselben
e) die Entscheidung ist nach dem Recht des ersuchenden Staa- Art gegen Vorschriften des Verkehrs angedrohten geldlichen
tes vollstreckbar und nicht verjährt; Sanktion überschreitet, wird die Vollstreckung der Entscheidung
auf dieses Höchstmaß beschränkt.
f) die zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaates
haben die betroffene Person erfolglos ersucht, die verhängte (2) Auf die Vollstreckung einer Entscheidung findet das Recht
Sanktion zu entrichten; des ersuchten Vertragsstaates Anwendung. Erweist sich die Voll-
streckung als ganz oder teilweise unmöglich, so kann in dem
g) die betroffene Person hat im Hoheitsgebiet des ersuchten
ersuchten Vertragsstaat Ersatzfreiheitsstrafe oder Erzwingungs-
Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.
haft angeordnet werden.
(2) Als Folge eines Ersuchens auf Vornahme der Vollstreckung
(3) Die Vertragsstaaten behalten sich für die Vollstreckung eine
kann der ersuchende Vertragsstaat die Vollstreckung erst dann
Exequaturentscheidung wie folgt vor:
wieder vornehmen, wenn der ersuchte Vertragsstaat mitgeteilt
hat, dass das Ersuchen abgelehnt wird oder es ihm nicht möglich – die Bundesrepublik Deutschland bei Zuwiderhandlungen, die
ist, die Vollstreckung vorzunehmen. nach ihrem Recht Straftaten wären;
(3) Ersuchen und alle sich daraus ergebenden Mitteilungen – die Schweizerische Eidgenossenschaft bei Zuwiderhand-
werden schriftlich unmittelbar zwischen den für die Vollstreckung lungen, die nach ihrem Recht Vergehen wären.
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten übermittelt. Das gilt
auch, wenn es sich um die Entscheidung eines Gerichts handelt. Artikel 40
Zulässig ist jedes geeignete Nachrichtenmittel, das schriftliche
Kosten
Aufzeichnungen hinterlässt, einschließlich Fernkopie. Dem Ersu-
chen wird eine Kopie der Entscheidung sowie eine Erklärung der Kosten aufgrund von Maßnahmen nach diesem Kapitel
ersuchenden Behörde beigelegt, die bestätigt, dass die nach werden dem ersuchenden Vertragsstaat nicht in Rechnung
Absatz 1 Buchstabe b bis f genannten Voraussetzungen vorlie- gestellt; der Erlös aus der Vollstreckung und die in der Entschei-
gen. Die ersuchende Partei kann weitere Mitteilungen beilegen, dung festgesetzten Kosten fließen dem ersuchten Vertragsstaat
die im Hinblick auf die Übernahme der Vollstreckung relevant zu.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 959
Artikel 41 (3) Werden der Schweizerischen Zollverwaltung Ermittlungs-
kompetenzen im Sinne von Absatz 1 übertragen, kann dieser
Zuständige Behörden
Staatsvertrag unter Einschluss der zugehörenden Geschäfts-
Die Vertragsstaaten tauschen Listen aus, in denen benannt wegregelung durch Notenwechsel entsprechend ergänzt wer-
werden: den, der in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht wird.
a) die jeweilige zentrale Registerbehörde,
Artikel 45
b) die für Nachermittlungen (Artikel 35 Absatz 9) zuständigen
Behörden, Kosten
c) die für die Vollstreckung (Artikel 37 Absatz 3) zuständigen Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwen-
Behörden, dung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst, soweit diese
Kosten nicht aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 24 entste-
d) jeweils eine Stelle, die im Falle von Unklarheiten über die
hen. In diesem Fall finden die Vorschriften des Abkommens vom
Zuständigkeit hilfsweise die Weiterleitung der Ersuchen über-
28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
nimmt.
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegen-
Der Austausch der Listen findet zwischen dem zuständigen deut- seitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücks-
schen Bundesministerium und dem zuständigen eidgenössi- fällen direkt oder sinngemäß Anwendung.
schen Bundesamt statt.
Artikel 46
Kapitel VII Verkehrssprache
Durchführungs- und Schlussbestimmungen Der Verkehr zwischen den Behörden der Vertragsstaaten nach
diesem Vertrag wird in deutscher Sprache geführt. Die Behörden
der französisch- und italienischsprachigen Kantone der Schwei-
Artikel 42
zerischen Eidgenossenschaft können Ersuchen auch in franzö-
Ausnahmeregelung sischer oder italienischer Sprache beantworten.
Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines
Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme Artikel 47
geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen oder Durchführungsvereinbarungen für die Grenzgebiete
die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu
gefährden, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, einschließlich
Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigern oder derjenigen der Länder Baden-Württemberg und Bayern und der
von bestimmten Bedingungen abhängig machen müsse. Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen,
Zürich, Thurgau und St. Gallen, können auf der Grundlage und im
Rahmen dieses Abkommens weitere Absprachen treffen, die die
Artikel 43
verwaltungsmäßige Durchführung und die Weiterentwicklung der
Anwendung und Fortentwicklung des Vertrages Zusammenarbeit in den Grenzgebieten zum Ziel haben.
Jeder Vertragsstaat kann die Zusammenkunft von Experten
beider Staaten verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Artikel 48
Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Verhältnis zu anderen Regelungen
Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unter-
breiten. (1) Durch diesen Vertrag werden die Vorschriften über die
Amts- und Rechtshilfe und sonstige in zweiseitigen oder mehr-
Artikel 44 seitigen Übereinkünften enthaltenen Verpflichtungen der Ver-
tragsstaaten ergänzt.
Einbeziehung der Zollverwaltung
(2) Die Regelungen des Vertrages vom 23. November 1964
(1) Soweit die zuständigen Beamten der Zollverwaltung der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri-
Bundesrepublik Deutschland Aufgaben des Bundesgrenzschut- schen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde
zes und Aufgaben im Zusammenhang mit Verstößen gegen Ver- Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet in der
bote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Waren- Fassung des Abkommens zur Änderung des Vertrages vom
verkehrs wahrnehmen, gelten die Vorschriften der Artikel 4 19. März 1997 (Büsingen-Vertrag) bleiben grundsätzlich un-
(Zusammenarbeit auf Ersuchen), Artikel 9 (Austausch von Fahr- berührt. Die sich aus Artikel 31 und 32 des Büsingen-Vertrags
zeug- und Halterdaten), Artikel 10 (Polizeiliche Hilfe bei Gefahr im ergebenden Einschränkungen gelten nicht für Maßnahmen nach
Verzug), Artikel 11 (Informationsübermittlung ohne Ersuchen), dem vorliegenden Vertrag.
Artikel 12 (Zustellung von gerichtlichen und anderen behörd-
lichen Schriftstücken), Artikel 14 und 15 (Observation), Artikel 16
(Nacheile), Artikel 17 und 18 (Verdeckte Ermittlungen), Artikel 19 Artikel 49
(Kontrollierte Lieferung), Artikel 20 Absatz 2 (Grenzüberschrei- Änderungen von Behörden-
tende Fahndungsaktionen), Artikel 23 (Zusammenarbeit in ge- bezeichnungen und Gebietskörperschaften
meinsamen Zentren), Artikel 25 (Einsatz von Luft- und
(1) Die Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen in der
Wasserfahrzeugen) sowie die Bestimmungen der Kapitel IV
Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden und
und V entsprechend. Die Verbote und Beschränkungen betreffen
Gebietskörperschaften durch Verbalnote an.
die Bereiche des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln,
Waffen, Sprengstoffen, giftigen und schädlichen Abfällen, radio- (2) Die Vertragsstaaten können durch Notenwechsel Änderun-
aktiven und nuklearen Materialien, Waren und Technologien von gen der Grenzgebiete gemäß Artikel 4 Absatz 7 vereinbaren.
strategischer Bedeutung und anderen Rüstungsgütern, mit por- (3) Verbalnoten gemäß Absatz 1 und Notenwechsel gemäß
nographischen Erzeugnissen sowie der Geldwäsche. Zuständige Absatz 2 werden in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht.
Beamte sind die als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bestell-
ten Beamten der Zollverwaltung.
Artikel 50
(2) Eine Änderung des Katalogs der Verbote und Beschrän-
Inkraftsetzen, Kündigung
kungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr im Sinne von
Absatz 1 kann durch Notenwechsel vereinbart werden, der in den (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-
Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht wird. urkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
tritt – mit Ausnahme von Artikel 6 und 8 Absatz 2 sowie von Ka- (2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er
pitel VI – am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schrift-
Ratifikationsurkunden in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird Arti- lich gekündigt werden, er tritt sechs Monate nach Erhalt der Kün-
ke 35 Absätze 2 bis 7 vorläufig angewendet. Artikel 6 und 8 digung außer Kraft.
Absatz 2 sowie Kapitel VI einschließlich dessen Artikel 35 treten (3) Die Registrierung des Vertrags beim Generalsekretariat der
zu Zeitpunkten in Kraft, die die Vertragsstaaten durch Noten- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
wechsel vereinbaren. Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.
Geschehen zu Bern am 27. April 1999 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Schily
Bald
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Koller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 961
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Änderung des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957
und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969
Die Bundesrepublik Deutschland (1) Artikel IV Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
und „Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt
werden, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung
die Schweizerische Eidgenossenschaft – nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist.“
unter Berücksichtigung des am 27. April 1999 in Bern ge- (2) Artikel IV Absatz 2 wird aufgehoben.
schlossenen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Artikel 2
grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammen- Verhältnis zum geänderten Vertrag
arbeit,
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
im Bestreben nach einer weiteren Erleichterung des justitiellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des
Rechtshilfeverkehrs – Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember
1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. Novem-
ber 1969 und dieser Vertrag sind als eine Übereinkunft auszu-
sind wie folgt übereingekommen:
legen und anzuwenden.
Artikel 1 Artikel 3
Änderung Inkraftsetzen
des deutsch-schweizerischen Zusatzvertrages (1) Dieser Vertag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsur-
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen kunden werden so schnell wie möglich in Berlin ausgetauscht.
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Aus-
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember (2) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat
1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. Novem- der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
ber 1969 wird wie folgt geändert: Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.
Geschehen zu Bern am 8. Juli 1999 in zwei Urschriften in deut-
scher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Bald
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Huber
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Änderung des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969
Die Bundesrepublik Deutschland b) Schriftstücke oder zumindest deren wesentliche Passagen
werden in der am Zustellungsort des Empfängers gesproche-
und
nen Amtssprache oder in der vom Empfänger gesprochenen
die Schweizerische Eidgenossenschaft – Amtssprache der Vertragsstaaten abgefasst oder in eine
dieser Amtssprachen übersetzt.
unter Berücksichtigung des am 27. April 1999 in Bern ge-
schlossenen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch- c) Die Artikel 8, 9 und 12 des Übereinkommens gelten auch für
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die den Fall, dass die Vorladung durch die Post zugestellt wor-
grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammen- den ist.“
arbeit, (2) Artikel VIII Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
im Bestreben nach einer weiteren Erleichterung des justitiellen „Ersuchen um Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlin-
Rechtshilfeverkehrs – gen werden durch die Justizministerien der Länder (Landesjustiz-
verwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und
sind wie folgt übereingekommen. das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft andererseits übermittelt. In dringenden Fällen können
Doppel der Ersuchen gleichzeitig auf dem in Absatz 1 vorgese-
Artikel 1
henen Weg übermittelt werden.“
Änderung
des deutsch-schweizerischen Zusatzvertrages Artikel 2
zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen
Verhältnis zum geänderten Vertrag
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Straf- der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des
sachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwen- Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Straf-
dung vom 13. November 1969 wird wie folgt geändert: sachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwen-
dung vom 13. November 1969 und dieser Vertrag sind als eine
(1) Nach Artikel III wird folgender Artikel III A eingefügt:
Übereinkunft auszulegen und anzuwenden.
„Artikel III A
(Zu Artikel 7 des Übereinkommens) Artikel 3
a) Die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates können im Inkraftsetzen
Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-
keiten, für die im anderen Vertragsstaat die Leistung von
urkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
Rechtshilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Aus-
Schriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen über-
tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
senden, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaa-
tes aufhalten. Die Vertragsstaaten übermitteln sich wechsel- (2) Die Registrierung des Abkommens beim Generalsekretariat
seitig eine Liste der behördlichen Schriftstücke, die auf der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
diesem Wege übersandt werden dürfen. Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.
Geschehen zu Bern am 8. Juli 1999 in zwei Urschriften, beide
in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Bald
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Huber
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 963
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Ergänzung des deutsch-schweizerischen Abkommens
über Durchgangsrechte vom 5. Februar 1958
Die Bundesrepublik Deutschland nung befreit und befugt, Sondersignal zu setzen, soweit dies zur
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.“
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft –
in der Erwägung, dass eine Ergänzung des Abkommens vom Artikel 2
5. Februar 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Das Abkommen vom 5. Februar 1958 zwischen der Bundes-
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
wünschenswert ist – schaft über Durchgangsrechte und dieses Abkommen sind als
eine Übereinkunft auszulegen und anzuwenden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Artikel 3
Das Abkommen vom 5. Februar 1958 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-
schaft über Durchgangsrechte (im Folgenden als „Abkommen“ urkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
bezeichnet) wird wie folgt ergänzt: (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
(1) In Artikel 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge- nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
fügt:
(3) Die Registrierung des Abkommens beim Generalsekretariat
„(1a) Die Beamten der in Absatz 1 Sätze 1 und 2 genannten Ver- der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
waltungen sind von den Vorschriften der Straßenverkehrsord- Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.
Geschehen zu Bern am 8. Juli 1999 in zwei Urschriften, beide
in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Bald
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Huber
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 24. August 2001
I.
Das I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur
See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917), sind
nach ihren jeweils betreffenden Artikeln 62, 61, 141 und 157 für
Eritrea am 14. August 2000
in Kraft getreten.
II.
Die S l o w a k e i hat dem Verwahrer am 5. Juni 2000 die R ü c k n a h m e der
durch die Tschechoslowakei bei der Unterzeichnung eingelegten und durch die
Slowakei bei der Rechtsnachfolgeerklärung aufrechterhaltenen V o r b e h a l t e
(vgl. BGBl. 1954 II S. 987, 1133; 1994 II S. 509) notifiziert.
U n g a r n hat dem Verwahrer am 31. Mai 2000 die R ü c k n a h m e seiner bei
der Unterzeichnung (vgl. BGBl. 1954 II S. 987, 1133) eingelegten E r k l ä r u n -
g e n und V o r b e h a l t e notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Juli 1997 (BGBl. II S. 1595).
Berlin, den 24. August 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 965
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Protokolle vom 14. Juni 1954 über Änderungen
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 24. August 2001
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt – Artikel 45 – (BGBl. 1959
II S. 69, 70) und das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderungen des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt – Arti-
kel 48 Abs. a, Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 – (BGBl. 1959 II S. 69, 71)
sind jeweils nach ihrem drittletzten Absatz für
Andorra am 25. Februar 2001
Botsuana am 28. März 2001
Brunei Darussalam am 25. August 2000
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1491).
Berlin, den 24. August 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 21. Juni 1961 zur Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 50 a)
Vom 24. August 2001
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1962 II S. 884) ist
nach seinem drittletzten Absatz für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 25. Februar 2001
Brunei Darussalam am 25. August 2000
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001
Slowenien am 8. März 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. März 1998 (BGBl. II S. 676).
Berlin, den 24. August 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 965
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Protokolle vom 14. Juni 1954 über Änderungen
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 24. August 2001
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt – Artikel 45 – (BGBl. 1959
II S. 69, 70) und das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderungen des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt – Arti-
kel 48 Abs. a, Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 – (BGBl. 1959 II S. 69, 71)
sind jeweils nach ihrem drittletzten Absatz für
Andorra am 25. Februar 2001
Botsuana am 28. März 2001
Brunei Darussalam am 25. August 2000
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1491).
Berlin, den 24. August 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 21. Juni 1961 zur Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 50 a)
Vom 24. August 2001
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1962 II S. 884) ist
nach seinem drittletzten Absatz für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 25. Februar 2001
Brunei Darussalam am 25. August 2000
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001
Slowenien am 8. März 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. März 1998 (BGBl. II S. 676).
Berlin, den 24. August 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 48 Abs. a)
Vom 24. August 2001
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1964 II S. 217) ist
nach seinem drittletzten Absatz für
Andorra am 25. Februar 2001
Botsuana am 28. März 2001
Brunei Darussalam am 25. August 2000
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1492).
Berlin, den 24. August 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 12. März 1971 zur Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 50 Buchstabe a)
Vom 24. August 2001
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1972 II S. 257) ist
nach seinem drittletzten Absatz für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 25. Februar 2001
Brunei Darussalam am 25. August 2000
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1492).
Berlin, den 24. August 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 48 Abs. a)
Vom 24. August 2001
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1964 II S. 217) ist
nach seinem drittletzten Absatz für
Andorra am 25. Februar 2001
Botsuana am 28. März 2001
Brunei Darussalam am 25. August 2000
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1492).
Berlin, den 24. August 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 12. März 1971 zur Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 50 Buchstabe a)
Vom 24. August 2001
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1972 II S. 257) ist
nach seinem drittletzten Absatz für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 25. Februar 2001
Brunei Darussalam am 25. August 2000
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1492).
Berlin, den 24. August 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 967
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 7. Juli 1971 zur Änderung
des Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 3. September 2001
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1978 II S. 500)
ist nach seinem drittletzten Absatz für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 25. Februar 2001
Botsuana am 28. März 2001
Brunei Darussalam am 25. August 2000
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1493).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 16. Oktober 1974 zur Änderung
des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 3. September 2001
Das Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
(BGBl. 1983 II S. 763) ist nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 25. Februar 2001
Botsuana am 28. März 2001
Brunei Darussalam am 25. August 2000
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1493).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 967
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 7. Juli 1971 zur Änderung
des Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 3. September 2001
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1978 II S. 500)
ist nach seinem drittletzten Absatz für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 25. Februar 2001
Botsuana am 28. März 2001
Brunei Darussalam am 25. August 2000
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1493).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 16. Oktober 1974 zur Änderung
des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 3. September 2001
Das Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
(BGBl. 1983 II S. 763) ist nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 25. Februar 2001
Botsuana am 28. März 2001
Brunei Darussalam am 25. August 2000
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1493).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 6. Oktober 1980 zur Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 83)
Vom 3. September 2001
Das Protokoll vom 6. Oktober 1980 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1997 II S. 1777) ist
nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 25. Februar 2001
Botsuana am 28. März 2001
Brunei Darussalam am 25. August 2000
Georgien am 4. Juli 2000
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001
Madagaskar am 15. Dezember 2000
Paraguay am 29. März 2001
Peru am 11. Juli 2000
Sri Lanka am 27. Dezember 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1494).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 10. Mai 1984 zur Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 3)
Vom 3. September 2001
Das Protokoll vom 10. Mai 1984 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1996 II S. 210) ist
nach seiner Ziffer 4 Buchstabe g für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 28. Mai 2001
Andorra am 25. Februar 2001
Botsuana am 28. März 2001
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001
Kirgisistan am 28. Februar 2001
Paraguay am 29. März 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1494).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 6. Oktober 1980 zur Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 83)
Vom 3. September 2001
Das Protokoll vom 6. Oktober 1980 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1997 II S. 1777) ist
nach seiner Ziffer 3 Buchstabe g für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 25. Februar 2001
Botsuana am 28. März 2001
Brunei Darussalam am 25. August 2000
Georgien am 4. Juli 2000
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001
Madagaskar am 15. Dezember 2000
Paraguay am 29. März 2001
Peru am 11. Juli 2000
Sri Lanka am 27. Dezember 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1494).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 10. Mai 1984 zur Änderung
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
(Artikel 3)
Vom 3. September 2001
Das Protokoll vom 10. Mai 1984 zur Änderung des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1996 II S. 210) ist
nach seiner Ziffer 4 Buchstabe g für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 28. Mai 2001
Andorra am 25. Februar 2001
Botsuana am 28. März 2001
Jugoslawien, Bundesrepublik am 13. Januar 2001
Kirgisistan am 28. Februar 2001
Paraguay am 29. März 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1494).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 969
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord
von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 3. September 2001
Das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBl. 1969 II
S. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Kuba am 13. Mai 2001
Liechtenstein am 27. Mai 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1495).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls hierzu
sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 3. September 2001
Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei in der Fas-
sung des Änderungsprotokolls vom 7. Dezember 1953 (BGBl. 1972 II S. 1473)
sowie das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBl. 1958 II S. 203) sind nach Artikel 12 des Übereinkommens und
Artikel 13 Abs. 2 des Zusatzübereinkommens für
Uruguay am 7. Juni 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2001 (BGBl. II S. 787).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 969
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord
von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 3. September 2001
Das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBl. 1969 II
S. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Kuba am 13. Mai 2001
Liechtenstein am 27. Mai 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1495).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls hierzu
sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 3. September 2001
Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei in der Fas-
sung des Änderungsprotokolls vom 7. Dezember 1953 (BGBl. 1972 II S. 1473)
sowie das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBl. 1958 II S. 203) sind nach Artikel 12 des Übereinkommens und
Artikel 13 Abs. 2 des Zusatzübereinkommens für
Uruguay am 7. Juni 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2001 (BGBl. II S. 787).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 3. September 2001
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober 1978 (BGBl. 1984 II
S. 809) wird nach seinem Artikel 37 Abs. 2 für
Nicaragua am 6. September 2001
in Kraft treten.
II.
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(BGBl. 1998 II S. 258) ist nach ihrem Artikel 37 Abs. 2 für
Finnland am 20. Juli 2001
Kroatien am 1. September 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
18. Juni 1999 (BGBl. II S. 539) und 18. Juli 2001 (BGBl. II S. 785).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der Änderung der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961
Vom 3. September 2001
Die in Straßburg am 7. Mai 2001 vom Komitee der Ministerbeauftragten des
Europarates getroffene Entscheidung über die Erhöhung der Anzahl der Mit-
glieder des Sachverständigenausschusses, errichtet durch Artikel 25 Abs. 1 der
Europäischen Sozialcharta (BGBl. 1964 II S. 1261; 2001 II S. 496), ist für die
Bundesrepublik Deutschland am 7. Mai 2001
in Kraft getreten.
Sie wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffent-
licht.
Berlin, den 3. September 2001
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. F r a n k H e m p e l
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 3. September 2001
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober 1978 (BGBl. 1984 II
S. 809) wird nach seinem Artikel 37 Abs. 2 für
Nicaragua am 6. September 2001
in Kraft treten.
II.
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(BGBl. 1998 II S. 258) ist nach ihrem Artikel 37 Abs. 2 für
Finnland am 20. Juli 2001
Kroatien am 1. September 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
18. Juni 1999 (BGBl. II S. 539) und 18. Juli 2001 (BGBl. II S. 785).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
der Änderung der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961
Vom 3. September 2001
Die in Straßburg am 7. Mai 2001 vom Komitee der Ministerbeauftragten des
Europarates getroffene Entscheidung über die Erhöhung der Anzahl der Mit-
glieder des Sachverständigenausschusses, errichtet durch Artikel 25 Abs. 1 der
Europäischen Sozialcharta (BGBl. 1964 II S. 1261; 2001 II S. 496), ist für die
Bundesrepublik Deutschland am 7. Mai 2001
in Kraft getreten.
Sie wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffent-
licht.
Berlin, den 3. September 2001
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. F r a n k H e m p e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 971
(Übersetzung)
751st meeting – 2 and 7 May 2001 751e réunion – 2 et 7 mai 2001 751. Sitzung – 2. und 7. Mai 2001
Decisions (excerpt) Décisions (extrait) Entscheidungen (Auszug)
European Social Charter Charte sociale européenne Europäische Sozialcharta
Increase in the number of members Augmentation du nombre de membres Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des
of the European Committee of Social du Comité européen des Droits sociaux Europäischen Ausschusses für Soziale
Rights Rechte
A. The Deputies, in their composition A. Les Délégués, en leur composition A. Die Beauftragten, in ihrer Zusammen-
limited to the representatives of the Con- restreinte aux Parties contractantes à la setzung begrenzt auf die Vertreter der
tracting Parties to the European Social Charte ou à la Charte révisée*), décident à Vertragsparteien der Charta oder der
Charter or to the revised Charter*), agreed l’unanimité de porter de neuf à quinze le Revidierten Charta*), vereinbarten ein-
unanimously to increase from nine to nombre de membres du Comité européen stimmig, die Anzahl der Mitglieder des
fifteen the number of members of the des Droits sociaux de la manière suivante: Europäischen Ausschusses für Soziale
European Committee of Social Rights in Rechte auf folgende Art und Weise von
the following manner: neun auf fünfzehn zu erhöhen:
a. creation of three seats for a term of a. création de trois sièges pour un mandat a. Schaffung von drei Sitzen für eine Amts-
office starting on 1 August 2001 and commençant le 1er août 2001 et se zeit, die am 1. August 2001 beginnt und
ending on 31 December 2004 terminant le 31 décembre 2004; am 31. Dezember 2004 endet,
b. subsequent creation of three seats on b. création ultérieure de trois sièges à une b. spätere Schaffung von drei Sitzen zu
a date to be determined by the Dep- date qui sera décidée par les Délégués einem Zeitpunkt, der von den Beauf-
uties taking into account the criteria en tenant compte des critères figurant tragten unter Berücksichtigung der im
appearing in Document GR-H(2001)9, au document GR-H(2001)9, item 12. Dokument GR-H(2001)9, Ziffer 12, auf-
point 12. geführten Kriterien festzusetzen ist.
_____________ _____________ _____________
*) Austria, Belgium, Bulgaria, Cyprus, Czech Republic, *) Autriche, Belgique, Bulgarie, Chypre, République *) Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechische
Denmark, Estonia, Finland, France, Germany, Greece, tchèque, Danemark, Estonie, Finlande, France, Alle- Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich,
Hungary, Iceland, Ireland, Italy, Luxembourg, Malta, magne, Grèce, Hongrie, Islande, Irlande, Italie, Luxem- Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland,
the Netherlands, Norway, Poland, Portugal, Romania, bourg, Malte, Pays-Bas, Norvège, Pologne, Portugal, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
Slowakia, Slovenia, Spain, Sweden, Turkey and the Roumanie, Slovaquie, Slovénie, Espagne, Suède, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien,
United Kingdom. Turquie et Royaume-Uni. Spanien, Schweden, Türkei und das Vereinigte König-
reich.
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 3. September 2001
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahn-
verkehr (COTIF) – BGBl. 1985 II S. 130 – ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4 für
die
Bundesrepublik Jugoslawien am 1. August 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. September 2000 (BGBl. II S. 1326).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation
für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Vom 5. September 2001
Das Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten
(EUMETSAT) – BGBl. 1989 II S. 701 – ist nach seinem Artikel 24 Abs. 4 für den
nachfolgenden Staat in Kraft getreten:
Türkei am 2. August 2000
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde eingelegten Vorbehalts:
(Übersetzung)
“The Government of the Republic of Tur- „Die Regierung der Republik Türkei
key declares that the provisions of Ar- erklärt, dass Artikel 11 des Protokolls über
ticle 11 of the Protocol on the Privileges die Vorrechte und Immunitäten der Euro-
and Immunities of EUMETSAT will apply päischen Organisation für die Nutzung von
only with regard to fulfilment of the official meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
functions of the Director, except in case of nur hinsichtlich der Wahrnehmung amtli-
a damage caused by a vehicle or other cher Aufgaben durch den Direktor gilt und
means of transport belonging to, or driven außerdem nicht im Fall von Schäden, die
by him.” durch ein ihm gehörendes oder von ihm
geführtes Fahrzeug oder sonstiges Ver-
kehrsmittel verursacht wurden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Januar 1997 (BGBl. II S. 634).
Berlin, den 5. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 3. September 2001
Das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahn-
verkehr (COTIF) – BGBl. 1985 II S. 130 – ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4 für
die
Bundesrepublik Jugoslawien am 1. August 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. September 2000 (BGBl. II S. 1326).
Berlin, den 3. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation
für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Vom 5. September 2001
Das Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten
(EUMETSAT) – BGBl. 1989 II S. 701 – ist nach seinem Artikel 24 Abs. 4 für den
nachfolgenden Staat in Kraft getreten:
Türkei am 2. August 2000
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde eingelegten Vorbehalts:
(Übersetzung)
“The Government of the Republic of Tur- „Die Regierung der Republik Türkei
key declares that the provisions of Ar- erklärt, dass Artikel 11 des Protokolls über
ticle 11 of the Protocol on the Privileges die Vorrechte und Immunitäten der Euro-
and Immunities of EUMETSAT will apply päischen Organisation für die Nutzung von
only with regard to fulfilment of the official meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
functions of the Director, except in case of nur hinsichtlich der Wahrnehmung amtli-
a damage caused by a vehicle or other cher Aufgaben durch den Direktor gilt und
means of transport belonging to, or driven außerdem nicht im Fall von Schäden, die
by him.” durch ein ihm gehörendes oder von ihm
geführtes Fahrzeug oder sonstiges Ver-
kehrsmittel verursacht wurden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Januar 1997 (BGBl. II S. 634).
Berlin, den 5. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 973
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit
Vom 6. September 2001
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (BGBl.
1970 II S. 909, 910) wird nach ihrem Artikel 77 Abs. 3 für nachfolgenden weiteren
Staat in Kraft treten:
Tschechische Republik am 9. September 2001
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Erklärung:
(Übersetzung)
“The Czech Republic accepts the obliga- „Die Tschechische Republik übernimmt
tions of this Code as follows: die folgenden Verpflichtungen aus der Ord-
nung:
1. among Parts II to X of the code the obli- 1. aus den Teilen II bis X der Ordnung
gations in respect of the following [übernimmt sie] die Verpflichtungen für
Parts: folgende Teile:
Part II – Medical care Teil II – Ärztliche Betreuung
Part III – Sickness benefit Teil III – Krankengeld
Part IV – Unemployment benefit Teil IV – Leistungen bei Arbeitslosig-
keit
Part V – Old age benefit Teil V – Leistungen bei Alter
Part VII – Family benefit Teil VII – Familienleistungen
Part VIII – Maternity benefit Teil VIII – Leistungen bei Mutterschaft
Part IX – Invalidity benefit Teil IX – Leistungen bei Invalidität
Part X – Survivors benefit. Teil X – Leistungen an Hinterbliebe-
ne.
2. The Czech Republic does not avail it- 2. Die Tschechische Republik macht nicht
self of the provisions of Article 2, para- von Artikel 2 Absatz 2 Gebrauch.“
graph 2.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Februar 1998 (BGBl. II S. 319).
Berlin, den 6. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Michael Geier
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 6. September 2001
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restau-
rierung von Kulturgut – ICCROM – in ihrer geänderten Fassung vom 21. Oktober
1993 (BGBl. 1997 II S. 645) ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 4 für
Guyana am 16. Oktober 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. März 1997 (BGBl. II S. 976).
Berlin, den 6. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Michael Geier
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-nicaraguanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. September 2001
Das in Managua am 31. Mai 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit zum Vorhaben „Res-
sourcenschutz in Bocay, Saslaya und Waspuc (BOSAWAS)“
ist nach seinem Artikel 5
am 31. Mai 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. September 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 6. September 2001
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restau-
rierung von Kulturgut – ICCROM – in ihrer geänderten Fassung vom 21. Oktober
1993 (BGBl. 1997 II S. 645) ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 4 für
Guyana am 16. Oktober 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. März 1997 (BGBl. II S. 976).
Berlin, den 6. September 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Michael Geier
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-nicaraguanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. September 2001
Das in Managua am 31. Mai 2000 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit zum Vorhaben „Res-
sourcenschutz in Bocay, Saslaya und Waspuc (BOSAWAS)“
ist nach seinem Artikel 5
am 31. Mai 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. September 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 975
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua
über Finanzielle Zusammenarbeit
zum Vorhaben „Ressourcenschutz in Bocay, Saslaya und Waspuc (BOSAWAS)“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland punkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des
in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
und
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
die Regierung der Republik Nicaragua – genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Nicaragua, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
zu vertiefen, Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik Nicaragua beizutragen,
Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
unter Bezugnahme auf die Verbalnote der deutschen Bot-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
schaft Managua vom 18. Dezember 1991 –
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
sind wie folgt übereingekommen: Nicaragua erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich
es der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
in Höhe von insgesamt 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Ressourcenschutz in Bocay, ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Saslaya und Waspuc (BOSAWAS)“ zu erhalten, wenn nach Prü- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- men erforderlichen Genehmigungen.
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeit- Kraft.
Geschehen zu Managua am 31. Mai 2000 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. P e t e r s m a n n
Für die Regierung der Republik Nicaragua
Eduardo Montealegre Rivas
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Berichtigung der Bekanntmachung
des deutsch-israelischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. September 2001
In der Bekanntmachung vom 17. April 2000 des
deutsch-israelischen Abkommens über Finanzielle
Zusammenarbeit (BGBl. II S. 618) ist das Datum des
Inkrafttretens „2. Februar 2000“ durch „15. Februar 2000“
zu ersetzen.
Bonn, den 12. September 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Herbert Sahlmann