810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Gesetz
zu dem Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
über die Freizügigkeit
Vom 2. September 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 21. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit wird zugestimmt. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Vereinbarungen in Kraft zu setzen, durch die Anhang II
Abschnitt A Buchstabe i und j an die geänderte innerstaatliche Rechtslage
angepasst werden.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 25 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 2. September 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Verteidigung
Rudolf Scharping
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Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
über die Freizügigkeit
Die Schweizerische Eidgenossenschaft I. Grundbestimmungen
einerseits und
Artikel 1
die Europäische Gemeinschaft, Ziel
das Königreich Belgien, Ziel dieses Abkommens zugunsten der Staatsangehörigen
das Königreich Dänemark, der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweiz ist folgendes:
die Bundesrepublik Deutschland,
a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu
die Griechische Republik, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung
das Königreich Spanien, als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheits-
gebiet der Vertragsparteien;
die Französische Republik,
b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im
Irland,
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberali-
die Italienische Republik, sierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
das Großherzogtum Luxemburg, c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im
das Königreich der Niederlande, Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im
Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
die Republik Österreich,
d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und
die Portugiesische Republik, Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
Artikel 2
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
Nichtdiskriminierung
andererseits, Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich recht-
mäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt – werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäß den
Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit
in der Überzeugung, daß die Freizügigkeit der Personen im diskriminiert.
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wesentlicher Bestand-
teil einer harmonischen Entwicklung ihrer Beziehungen ist,
Artikel 3
entschlossen, diese Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Einreiserecht
Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden
Bestimmungen zu verwirklichen – Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht
auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen: gemäß den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
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Artikel 4 g) während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer
Recht auf Aufenthalt
Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet
und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit
zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf
Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthalts-
wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Maßgabe des Anhangs I erlaubnis.
eingeräumt.
Artikel 8
Artikel 5
Koordinierung der
Dienstleistungserbringer Systeme der sozialen Sicherheit
(1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme
von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (ein- der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um insbesondere
schließlich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungs- folgendes zu gewährleisten:
wesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfaßt)
wird einem Dienstleistungserbringer einschließlich Gesell- a) Gleichbehandlung;
schaften gemäß Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistun- b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
gen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen,
deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationa-
überschreitet. len Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten
für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungs-
(2) Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und anspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
eingeräumt, sofern d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
a) er gemäß Absatz 1 oder aufgrund eines in Absatz 1 ge-
nannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrich-
berechtigt ist oder, tungen.
b) falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, Artikel 9
ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Ver-
tragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung Diplome, Zeugnisse und
erteilt wurde. sonstige Befähigungsnachweise
(3) Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mit- Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz päischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu
sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in das unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, wird das Einreise- deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu
und Aufenthaltsrecht eingeräumt. erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäß Anhang III die
erforderlichen Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der
(4) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäß Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und
den Bestimmungen der Anhänge I, II und III eingeräumt. Die zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Höchstzahlen des Artikels 10 können gegenüber den in diesem über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen
Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden. Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung
von Dienstleistungen.
Artikel 6
Aufenthaltsrecht für Personen,
die keine Erwerbstätigkeit ausüben II. Allgemeine und Schlußbestimmungen
Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Artikel 10
wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäß
den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige Übergangsbestimmungen und
eingeräumt. Weiterentwicklung dieses Abkommens
Artikel 7 (1) Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkraft-
treten dieses Abkommens kann die Schweiz für die beiden
Sonstige Rechte
Kategorien der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und
Die Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit weniger als einem Jahr und der Aufenthalte von einem Jahr oder
der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäß Anhang I: mehr Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit
a) Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in bezug aufrechterhalten. Die Aufenthalte von weniger als vier Monaten
auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Aus- unterliegen keiner Beschränkung.
übung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeits- Ab dem sechsten Jahr werden die Höchstzahlen für die Staats-
bedingungen; angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
b) Recht auf berufliche und geographische Mobilität, das es den schaft aufgehoben.
Staatsangehörigen der Vertragsparteien gestattet, sich im (2) Die Vertragsparteien können die Kontrolle der Einhaltung
Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten
Beruf ihrer Wahl auszuüben; Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeits-
c) Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bedingungen für die Staatsangehörigen der anderen Vertrags-
nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit; partei einschließlich der in Artikel 5 genannten Dienstleistungs-
d) Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer erbringer höchstens zwei Jahre lang beibehalten. Vor Ablauf des
Staatsangehörigkeit; ersten Jahres prüft der Gemischte Ausschuß, inwieweit diese
Beschränkungen noch notwendig sind. Er kann die Höchstdauer
e) Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbs- von zwei Jahren verkürzen. Die Erbringer der Dienstleistungen,
tätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit; die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von
f) Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschließlich
Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen
Rechte; Beschaffungswesens, sofern es die Erbringung von Dienst-
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leistungen umfaßt) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der (3) Die unter dieses Abkommen fallenden Personen erhalten
Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen über Beschwerden
Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer. oder das Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer ange-
messenen Frist bei dem zuständigen nationalen Gericht Beru-
(3) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens und bis zum Ende
fung einzulegen.
des fünften Jahres behält die Schweiz innerhalb ihrer Ge-
samtkontingente mindestens folgende Anzahl neuer Aufent-
Artikel 12
haltserlaubnisse für Arbeitnehmer und Selbständige der
Europäischen Gemeinschaft vor: 15 000 Aufenthaltserlaubnisse Günstigere Bestimmungen
pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr,
Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Be-
115 500 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeits-
stimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien
dauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr.
beziehungsweise ihren Familienangehörigen eingeräumt wer-
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 vereinbaren die Vertrags- den, nicht entgegen.
parteien folgende Regelung: Ist nach Ablauf eines Zeitraums
von fünf Jahren und bis zwölf Jahre nach Inkrafttreten des Artikel 13
Abkommens in einem bestimmten Jahr die Zahl der neuen Stand still
Aufenthaltserlaubnisse einer der Kategorien nach Absatz 1, die
Arbeitnehmern und Selbständigen der Europäischen Gemein- Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den unter dieses
schaft erteilt wurden, um 10 % höher als der Durchschnitt Abkommen fallenden Bereichen keine neuen Beschränkungen
der drei vorangegangenen Jahre, so kann die Schweiz für das für Staatsangehörige der anderen Vertragspartei einzuführen.
folgende Jahr die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse dieser
Kategorie für Arbeitnehmer und Selbständige der Europäischen Artikel 14
Gemeinschaft einseitig auf den Durchschnitt der drei voran-
gegangenen Jahre plus 5 % begrenzen. Im darauffolgenden Jahr Gemischter Ausschuß
kann diese Zahl auf die gleiche Höhe begrenzt werden. (1) Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Ge-
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 darf für Arbeitnehmer und mischter Ausschuß wird eingesetzt, der für die Verwaltung und
Selbständige der Europäischen Gemeinschaft die Zahl der neuen die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens ver-
Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr antwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er
oder mehr nicht auf weniger als 15 000 pro Jahr beziehungsweise faßt Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen
die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer Fällen. Der Gemischte Ausschuß beschließt einvernehmlich.
von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr nicht auf (2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen
weniger als 115 500 pro Jahr begrenzt werden. Problemen tritt der Gemischte Ausschuß auf Verlangen einer
(5) Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 bis 4, ins- Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemaßnahmen zu
besondere die des Absatzes 2 über den Vorrang der in den prüfen. Der Gemischte Ausschuß kann innerhalb von 60 Tagen
regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die nach dem Antrag über die zu ergreifenden Maßnahmen
Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht beschließen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuß ver-
für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des längern. Diese Maßnahmen sind in Umfang und Dauer auf das
Inkrafttretens dieses Abkommens zur Ausübung einer Erwerbs- zur Abhilfe erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Es sind
tätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses
haben insbesondere ein Recht auf geographische und berufliche Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen.
Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültig- (3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung
keitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmäßig
Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; die Ausschöpfung der Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertrags-
Höchstzahlen kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht parteien Konsultationen im Gemischten Ausschuß.
werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeits-
dauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht (4) Der Gemischte Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens
auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; diesen Arbeit- jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die
nehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Frei- Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuß
zügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäß
dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, Absatz 2 gestellt wurde.
ab Inkrafttreten dieses Abkommens eingeräumt. (5) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsord-
(6) Die Schweiz teilt dem Gemischten Ausschuß die erforder- nung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der
lichen Statistiken und Angaben einschließlich der zur Durch- Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung
führung des Absatzes 2 getroffenen Maßnahmen regelmäßig von dessen Mandat enthält.
und umgehend mit. Jede Vertragspartei kann im Gemischten (6) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Arbeits-
Ausschuß eine Prüfung der Lage beantragen. gruppen oder Sachverständigengruppen beschließen, die ihn bei
(7) Grenzgänger unterliegen keiner zahlenmäßigen Be- der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
schränkung.
Artikel 15
(8) Die Übergangsbestimmungen über die soziale Sicherheit
und die Rückerstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversiche- Anhänge und Protokolle
rung sind in dem Protokoll zu Anhang II festgelegt.
Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Ab-
kommens. Die Erklärungen sind in der Schlußakte enthalten.
Artikel 11
Behandlung von Beschwerden Artikel 16
(1) Die unter dieses Abkommen fallenden Personen haben Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht
das Recht, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen die-
(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die
ses Abkommens bei den zuständigen Behörden Beschwerde
Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, damit in ihren
einzulegen.
Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den
(2) Die Beschwerden müssen innerhalb einer angemessenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug
Frist behandelt werden. genommen wird, Anwendung finden.
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(2) Soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe (2) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen,
des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür daß sie die Vertragsparteien daran hindert, bei der Anwendung
die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro- ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuer-
päischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unter- pflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich ihres
zeichnung berücksichtigt. Über die Rechtsprechung nach dem Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befinden.
Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die
(3) Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die
Schweiz unterrichtet. Um das ordnungsgemäße Funktionieren
Vertragsparteien daran, Maßnahmen zu beschließen oder anzu-
dieses Abkommens sicherzustellen, stellt der Gemischte Aus-
wenden, um nach Maßgabe der Bestimmungen der nationalen
schuß auf Antrag einer Vertragspartei die Auswirkungen dieser
Steuergesetzgebung einer Vertragspartei oder der zwischen der
Rechtsprechung fest.
Schweiz einerseits und einem oder mehreren Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft andererseits geschlossenen
Artikel 17 Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstiger steuerrechtlicher
Entwicklung des Rechts Vereinbarungen die Besteuerung sowie die Zahlung und die
tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die
(1) Sobald eine Vertragspartei das Verfahren zur Annahme Steuerflucht zu verhindern.
eines Entwurfs zur Änderung ihrer innerstaatlichen Rechts-
vorschriften einleitet oder eine Änderung in der Rechtsprechung
der Instanzen, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechts- Artikel 22
mitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können,
in einem unter dieses Abkommen fallenden Bereich eintritt, Beziehung zu bilateralen Abkommen
unterrichtet die betroffene Vertragspartei die andere Vertrags- in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit
partei im Rahmen des Gemischten Ausschusses hiervon. und der Doppelbesteuerung
(2) Der Gemischte Ausschuß führt einen Meinungsaustausch (1) Ungeachtet der Artikel 20 und 21 läßt dieses Abkommen
über die Auswirkungen der Änderung auf das ordnungsgemäße die Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und einem
Funktionieren dieses Abkommens. oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
andererseits, beispielsweise Abkommen betreffend Privat-
Artikel 18 personen, Wirtschaftsbeteiligte, die grenzüberschreitende Zu-
sammenarbeit oder den kleinen Grenzverkehr, insoweit un-
Revision berührt, als sie mit diesem Abkommen vereinbar sind.
Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Ab- (2) Sind die betreffenden Abkommen nicht mit diesem
kommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuß hierzu Abkommen vereinbar, so ist letzteres maßgebend.
einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkommens tritt nach
Abschluß der jeweiligen internen Verfahren in Kraft; hiervon
ausgenommen sind Änderungen der Anhänge II und III, die vom
Artikel 23
Gemischten Ausschuß beschlossen werden und sofort nach
dessen Beschluß in Kraft treten können. Erworbene Ansprüche
Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung des
Artikel 19 Abkommens bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen
Streitbeilegung unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Ein-
vernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
(1) Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuß
mit allen Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung
dieses Abkommens befassen.
Artikel 24
(2) Der Gemischte Ausschuß kann die Streitigkeit beilegen.
Räumlicher Geltungsbereich
Dem Gemischten Ausschuß werden alle zweckdienlichen
Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz
Hinblick auf eine annehmbare Lösung zur Verfügung gestellt. Zu einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung
diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuß alle Möglichkeiten der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach
zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens Maßgabe jenes Vertrags andererseits.
dieses Abkommens.
Artikel 20 Artikel 25
Beziehung zu bilateralen Abkommen Inkrafttreten und Geltungsdauer
über die soziale Sicherheit
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmi-
Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden gung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf
der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder
schaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen
als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird. folgt:
Abkommen über die Freizügigkeit
Artikel 21
Abkommen über den Luftverkehr
Beziehung zu den bilateralen
Doppelbesteuerungsabkommen Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene
und Straße
(1) Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungs- Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnis-
abkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der sen
Europäischen Gemeinschaft bleiben von den Bestimmungen
dieses Abkommens unberührt. Insbesondere lassen die Bestim- Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konfor-
mungen dieses Abkommens die in den Doppelbesteuerungs- mitätsbewertungen
abkommen festgelegte Begriffsbestimmung des Grenzgängers Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaf-
unberührt. fungswesens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 815
Abkommen über die wissenschaftliche und technologische (3) Die Europäische Gemeinschaft oder die Schweiz kann
Zusammenarbeit. dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen
Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet
(2) Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von Absatz 4 Anwendung.
sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte
Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen (4) Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten
Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nicht-
Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifikation findet verlängerung gemäß Absatz 2 oder über die Kündigung gemäß
Absatz 4 Anwendung. Absatz 3 außer Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni
neunzehnhundertneunundneunzig in zweifacher Ausfertigung
in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,
spanischer und schwedischer Sprache, wobei jeder dieser
Wortlaute gleichermaßen verbindlich ist.
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Anhang I
Freizügigkeit
I. Allgemeine Bestimmungen (2) Den Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die im Auf-
nahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufent-
Artikel 1 haltsrecht aufgrund anderer Bestimmungen dieses Abkommens
haben, wird das Aufenthaltsrecht eingeräumt, sofern sie die
Einreise und Ausreise Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen. Zum Nachweis dieses
Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(1) Die Vertragsparteien gestatten den Staatsangehörigen der
anderen Vertragsparteien, deren Familienangehörigen im Sinne (3) Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
des Artikels 3 dieses Anhangs und den entsandten Arbeit- oder Sonderbescheinigung für die Staatsangehörigen der Ver-
nehmern im Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs die Einreise tragsparteien erfolgen kostenlos oder gegen Entrichtung eines
in ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personal- Betrags, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von
ausweises oder Reisepasses. Inländern nicht übersteigen darf. Die Vertragsparteien treffen alle
Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht erforderlichen Maßnahmen, um die Formalitäten und Verfahren
verlangt werden, außer im Fall von Familienangehörigen und für die Beschaffung dieser Dokumente so weit wie möglich zu
entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses vereinfachen.
Anhangs, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei (4) Die Vertragsparteien können von den Staatsangehörigen
besitzen. Die betreffende Vertragspartei gewährt diesen Perso- der anderen Vertragsparteien verlangen, daß sie ihre Anwesen-
nen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls heit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen.
benötigten Visa.
(2) Die Vertragsparteien erkennen den Staatsangehörigen Artikel 3
der Vertragsparteien, ihren Familienangehörigen im Sinne des
Artikels 3 dieses Anhangs und den entsandten Arbeitnehmern im Familienangehörige
Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs das Recht zu, ihr Hoheits-
(1) Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsange-
gebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder
hörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat,
Reisepasses zu verlassen. Sie dürfen von den Staatsangehöri-
haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer
gen der anderen Vertragsparteien kein Ausreisevisum und keinen
muß für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem
gleichwertigen Nachweis verlangen.
Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeit-
Die Vertragsparteien stellen ihren Staatsangehörigen gemäß nehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese
ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen
Reisepaß aus, der insbesondere ihre Staatsangehörigkeit angibt, inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen
oder verlängern diese Dokumente. Vertragspartei führen.
Der Reisepaß muß zumindest für alle Vertragsparteien und für (2) Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staats-
die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien liegenden Durch- angehörigkeit:
reiseländer gültig sein. Ist die Ausreise nur mit dem Reisepaß
statthaft, so muß dieser mindestens fünf Jahre gültig sein. a) der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die
noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt
wird;
Artikel 2
b) die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in auf-
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit steigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird;
(1) Unbeschadet der für die Übergangszeit gemäß Artikel 10 c) im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhalts-
dieses Abkommens und Kapitel VII dieses Anhangs geltenden berechtigten Kinder.
Bestimmungen haben die Staatsangehörigen einer Vertrags-
Die Vertragsparteien begünstigen die Aufnahme aller nicht unter
partei das Recht, sich nach Maßgabe der Kapitel II bis IV im
den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen,
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten und dort
denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt
eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zum Nachweis dieses Rechts
gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen
wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine Sonderbescheini-
Gemeinschaft lebt.
gung für Grenzgänger ausgestellt.
(3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familien-
Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien haben ferner das
angehörige eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei dürfen
Recht, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
die Vertragsparteien nur folgende Unterlagen verlangen:
zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um a) die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist
sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines sind;
angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort auf-
b) eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-
zuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruf-
kunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Ver-
lichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis
wandtschaftsverhältnis bestätigt wird;
zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen
im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitsuchenden c) für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der
haben im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei An- zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats aus-
spruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses gestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, daß die in
Staates eigenen Staatsangehörigen leisten. Sie können während Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie
der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft
werden. leben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 817
(4) Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaub- Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer
nis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthalts-
Recht hergeleitet ist. erlaubnis.
(5) Der Ehegatte und die Kinder einer Person mit Aufent- (3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die
haltsrecht, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt Vertragsparteien vom Arbeitnehmer nur die Vorlage folgender
sind, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf Unterlagen verlangen:
Zugang zu einer Erwerbstätigkeit. a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
(6) Die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine
dürfen ungeachtet dessen, ob er im Hoheitsgebiet der anderen Arbeitsbescheinigung.
Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbs-
tätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter (4) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheits-
den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des gebiet des Staates, der sie erteilt hat.
Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, (5) Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinanderfol-
am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufs- gende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militär-
ausbildung teilnehmen. dienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit
Die Vertragsparteien unterstützen alle Bemühungen, durch der Aufenthaltserlaubnis.
die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten (6) Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer
Voraussetzungen an diesem Unterricht beziehungsweise dieser nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäf-
Ausbildung teilzunehmen. tigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder
Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig
arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen
Artikel 4
Arbeitsamt ordnungsgemäß bestätigt wird.
Verbleiberecht
(7) Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der
(1) Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfüllung der von den
Familienangehörigen haben nach Beendigung ihrer Erwerbs- Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindern.
tätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei. Artikel 7
(2) Gemäß Artikel 16 dieses Abkommens wird auf die Abhängig beschäftigte Grenzgänger
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24)1)
und auf die Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10)1) (1) Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staats-
Bezug genommen. angehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei, der eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer
Artikel 5 im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der
Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen
Öffentliche Ordnung Wohnort zurückkehrt.
(1) Die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte (2) Die Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.
dürfen nur durch Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Die zuständige Behörde des beschäftigenden Staates kann dem
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, ein- abhängig beschäftigten Grenzgänger jedoch eine Sonder-
geschränkt werden. bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf
(2) Gemäß Artikel 16 dieses Abkommens wird auf die Richt- Jahren oder mit einer der Dauer der Beschäftigung entsprechen-
linien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850)2), 72/194/EWG den Gültigkeitsdauer ausstellen, wenn diese mehr als drei
(ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32)2) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, Monate und weniger als ein Jahr beträgt. Diese Bescheinigung
1975, S. 10)2) Bezug genommen. wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenz-
gänger nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausübt.
(3) Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheits-
II. Arbeitnehmer gebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
Artikel 6 Artikel 8
Aufenthaltsregelung Berufliche und geographische Mobilität
(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertrags- (1) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf berufliche und
partei ist (im folgenden „Arbeitnehmer“ genannt) und mit einem geographische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Auf-
Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer nahmestaates.
Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine
(2) Die berufliche Mobilität umfaßt den Wechsel des Arbeit-
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens
gebers, der Arbeitsstelle, des Berufs und den Übergang von
fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der
einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre
Die geographische Mobilität umfaßt den Wechsel des Arbeits-
verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeits-
und des Aufenthaltsortes.
dauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf
aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf
jedoch ein Jahr nicht unterschreiten. Artikel 9
(2) Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Auf- Gleichbehandlung
nahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspar-
drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält tei ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet
eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beschäftigungs- und
Dauer des Arbeitsvertrags entspricht. Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung,
Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf
1) In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung. berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht
2) In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung. anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
(2) Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs III. Selbständige
genannten Familienangehörigen genießen dort die gleichen
steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen
Artikel 12
Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.
Aufenthaltsregelung
(3) Er kann mit dem gleichen Recht und unter den
gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am (1) Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich
Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungszentren zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im
teilnehmen. Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen will (im
folgenden „Selbständiger“ genannt), erhält eine Aufenthalts-
(4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen
erlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren,
oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend den Zugang
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zu-
zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle
ständigen nationalen Behörden nachweist, daß er zu diesem
übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts
Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will.
wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer,
die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens
Bedingungen vorsehen oder zulassen. fünf Jahre verlängert, sofern der Selbständige den zuständigen
nationalen Behörden nachweist, daß er eine selbständige
(5) Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Ver- Erwerbstätigkeit ausübt.
tragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-
partei beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung (3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die
hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Aus- Vertragsparteien vom Selbständigen nur folgende Unterlagen
übung gewerkschaftlicher Rechte, einschließlich des Wahlrechts verlangen:
und des Zugangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern in einer a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
Gewerkschaft; er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von
b) den in den Absätzen 1 und 2 genannten Nachweis.
Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines
öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat fer- (4) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheits-
ner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen gebiet des Staates, der sie erteilt hat.
in den Betrieben. (5) Aufenthaltsunterbrechnungen, die sechs aufeinander-
Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwal- folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militär-
tungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern aus der anderen dienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit
Vertragspartei im Aufnahmestaat weitergehende Rechte ein- der Aufenthaltserlaubnis.
geräumt werden. (6) Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den in Absatz 1
(6) Unbeschadet des Artikels 26 dieses Anhangs genießt ein genannten Personen nicht allein deshalb entzogen werden,
Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei weil sie aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr
beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschließlich der ausüben.
Erlangung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung,
die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Artikel 13
Arbeitnehmer.
Selbständige Grenzgänger
Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie
inländische Arbeitnehmer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt (1) Ein selbständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger
ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Ver-
Listen geführt werden, einschreiben und genießt die damit tragspartei, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hoheits-
verbundenen Vergünstigungen und Rangstellungen. gebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich
oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort
Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem zurückkehrt.
Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch
für inländische Arbeitnehmer eine entsprechende Vermutung (2) Die selbständigen Grenzgänger benötigen keine Aufent-
gilt. haltserlaubnis.
Die zuständige Behörde des betreffenden Staates kann dem
selbständigen Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung
Artikel 10
mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren aus-
Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung stellen, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nach-
weist, daß er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder
Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der eine ausüben will. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf
unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, daß er eine
Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verweigert werden, selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfaßt
und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder (3) Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheits-
anderer öffentlicher Körperschaften dient. gebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
Artikel 11 Artikel 14
Zusammenarbeit Berufliche und geographische Mobilität
im Bereich der Arbeitsvermittlung (1) Der Selbständige hat das Recht auf berufliche und geo-
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des EURES-Netzes graphische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahme-
(European Employment Services) vor allem im Bereich der staates.
Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten (2) Die berufliche Mobilität umfaßt den Wechsel des Berufs
und Arbeitsgesuchen sowie im Bereich des Informations- und den Übergang von einer selbständigen zu einer unselb-
austausches über die Arbeitsmarktlage und die Lebens- und ständigen Erwerbstätigkeit. Die geographische Mobilität umfaßt
Arbeitsbedingungen zusammen. den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 819
Artikel 15 erlaubnis, deren Gültigkeitdauer der Dauer der Dienstleistung
entspricht.
Gleichbehandlung
(3) Das Aufenthaltsrecht erstreckt sich auf das gesamte
(1) Dem Selbständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich
Hoheitsgebiet der Schweiz beziehungsweise des betreffenden
des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft.
Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig
ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. (4) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die
Vertragsparteien von den Personen nach Artikel 17 Buchstabe b
(2) Artikel 9 dieses Anhangs gilt sinngemäß für die in diesem
dieses Anhangs nur folgendes verlangen:
Kapitel genannten Selbständigen.
a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind,
Artikel 16 b) den Nachweis dafür, daß sie eine Dienstleistung erbringen
Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder erbringen wollen.
Dem Selbständigen kann das Recht auf Ausübung einer Artikel 21
Erwerbstätigkeit verweigert werden, die dauernd oder zeitweise
(1) Die Gesamtdauer einer Dienstleistung nach Artikel 17
mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist.
Buchstabe a dieses Anhangs, unabhängig davon, ob es sich um
eine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinanderfol-
IV. Erbringung von Dienstleistungen gende Dienstleistungen handelt, darf 90 tatsächliche Arbeitstage
pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
Artikel 17 (2) Absatz 1 läßt die Erfüllung der gesetzlichen Verpflich-
Dienstleistungserbringer tungen des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der Gewähr-
leistungspflicht gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung
Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäß unberührt und gilt nicht im Falle höherer Gewalt.
Artikel 5 dieses Abkommens ist folgendes untersagt:
a) Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Artikel 22
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Dauer 90 tat-
(1) Von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 17
sächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet;
und 19 dieses Anhangs ausgenommen sind die Tätigkeiten, die
b) Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts in den Fällen auch nur gelegentlich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im
nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens für folgende Gebiet der betroffenen Vertragspartei umfassen.
Personen:
(2) Die Artikel 17 und 19 dieses Anhangs sowie die aufgrund
i) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen dieser Artikel getroffenen Maßnahmen lassen die Rechts- und
Gemeinschaft oder der Schweiz, die Dienstleistungs- Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungs-
erbringer sind und im Hoheitsgebiet einer anderen bedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienst-
Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers leistungen entsandten Arbeitnehmer unberührt. Gemäß Artikel 16
niedergelassen sind; dieses Abkommens wird auf die Richtlinie 96/71/EG vom
ii) Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers – unabhän- 16. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 18, 1997, S. 1) 3) über die
gig von ihrer Staatsangehörigkeit –, die in den regulären Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und Dienstleistungen Bezug genommen.
zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Gebiet (3) Artikel 17 Buchstabe a und Artikel 19 dieses Anhangs
einer anderen Vertragspartei entsandt werden, unbescha- lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
det des Artikels 1. bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Ver-
tragspartei in folgenden Bereichen unberührt:
Artikel 18
i) Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und -verleihunterneh-
Artikel 17 dieses Anhangs gilt für die Gesellschaften, die nach men;
dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
ii) Finanzdienstleistungen, für die im Hoheitsgebiet einer
oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren
Vertragspartei eine vorherige Genehmigung erforderlich ist
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Haupt-
und deren Erbringer der Aufsicht der Behörden dieser
niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben.
Vertragspartei unterliegen.
Artikel 19 (4) Artikel 17 Buchstabe a und Artikel 19 dieses Anhangs las-
sen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspar-
Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienst- tei betreffend die Erbringung von Dienstleistungen mit einer
leistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis Dauer von höchstens 90 tatsächlichen Arbeitstagen unberührt,
erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorübergehend im Staat der sofern diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Anhangs gerechtfertigt sind.
und der Anhänge II und III unter den gleichen Bedingungen aus-
üben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen Artikel 23
vorschreibt.
Dienstleistungsempfänger
Artikel 20 (1) Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigt der
(1) Die Personen nach Artikel 17 Buchstabe b dieses Dienstleistungsempfänger nach Artikel 5 Absatz 3 dieses
Anhangs, die zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt Abkommens keine Aufenthaltserlaubnis. Für Aufenthalte von
sind, benötigen für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen keine mehr als drei Monaten erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, deren
Aufenthaltserlaubnis. Der Ausweis nach Artikel 1, mit dem sie Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. Der
eingereist sind, ist auch für ihren Aufenthalt gültig. Dienstleistungsempfänger kann während der Dauer seines Auf-
enthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.
(2) Die Personen nach Artikel 17 Buchstabe b dieses
Anhangs, die zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer (2) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet
Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind oder denen eine des Staates, der sie erteilt hat.
Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde,
erhalten zur Feststellung dieses Rechts eine Aufenthalts- 3) In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung.
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
V. Personen die keine Erwerbstätigkeit ausüben VI. Erwerb von Immobilien
Artikel 24 Artikel 25
Aufenthaltsregelung (1) Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Auf-
enthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat
(1) Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertrags-
nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen
partei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat
Rechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer
ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestim-
seiner Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaat-
mungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis
lichen Regeln seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen.
mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern
Das Verlassen des Aufnahmestaates bedingt keine Veräuße-
sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür
rungspflicht.
erbringt, daß sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen
über (2) Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Auf-
a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so daß sie während enthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz nicht im Aufnahme-
ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen; staat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs der für die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte
b) einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräußerungs-
Risiken abdeckt4). pflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm
Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung
erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts bewilligt werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen läßt
eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen. dieses Abkommen die geltenden Regeln für die bloße Kapital-
anlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und
(2) Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie
Wohnungen unberührt.
den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staats-
angehörigen aufgrund ihrer persönlichen Situation und ge- (3) Ein Grenzgänger hat hinsichtlich des Erwerbs einer für die
gebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie und einer
Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwend- Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer; diese
bar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als aus- Rechte bedingen keine Veräußerungspflicht beim Verlassen des
reichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Auf- Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Ferien-
nahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. wohnung gestattet werden. Für diese Kategorie von Staats-
angehörigen läßt dieses Abkommen die geltenden Regeln des
(3) Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von
Aufnahmestaates für die bloße Kapitalanlage und den Handel mit
weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.
innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäß den inner-
staatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die
Bestimmungen des Anhangs II, zustehende Arbeitslosengeld ist
als finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und
VII. Übergangsbestimmungen und
des Absatzes 2 anzusehen. Weiterentwicklung des Abkommens
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer Artikel 26
der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr
übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden Allgemeines
erteilt, der nicht aufgrund einer anderen Bestimmung dieses (1) Werden die Beschränkungen des Artikels 10 dieses
Abkommens über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Abkommens angewandt, so ergänzen beziehungsweise ersetzen
anderen Vertragspartei verfügt, sofern er durch eine Erklärung die Bestimmungen dieses Kapitels die übrigen Bestimmungen
oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl dieses Anhangs.
den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft
macht, daß er über finanzielle Mittel verfügt, so daß er selber, (2) Werden die Beschränkungen des Artikels 10 dieses
sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während Abkommens angewandt, so ist für die Ausübung einer Erwerbs-
ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis und/oder Arbeitserlaubnis
Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, daß er erforderlich.
in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb
einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und daß er über Artikel 27
einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risi-
ken abdeckt. Dieses Abkommen regelt weder den Zugang zur Aufenthaltsregelung für Arbeitnehmer
Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen (1) Die Aufenthaltserlaubnis eines Arbeitnehmers, der einen
Artikel fallenden Studierenden. Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr hat,
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens wird bis zu einer Gesamtdauer von weniger als zwölf Monaten
fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt verlängert, sofern der Arbeitnehmer den zuständigen nationalen
werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich Behörden nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeit- Eine neue Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, sofern der Arbeit-
raum verlängert. nehmer nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann
und die Höchstzahlen nach Artikel 10 dieses Abkommens nicht
(6) Aufenthaltsunterbrechnungen, die sechs aufeinanderfol- erreicht sind. Es besteht keine Verpflichtung gemäß Artikel 24
gende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militär- dieses Anhangs, das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen
dienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit zu verlassen.
der Aufenthaltserlaubnis.
(2) Während des in Artikel 10 Absatz 2 dieses Abkommens
(7) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheits- genannten Zeitraums kann eine Vertragspartei für die Erteilung
gebiet des Staates, der sie erteilt hat. einer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage eines schriftlichen Arbeits-
(8) Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berech- vertrags oder einer Einstellungszusage verlangen.
tigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen. (3)
4) In der Schweiz muß die Krankenversicherung für Personen, die ihren Wohnsitz nicht a) Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahme-
dort wählen, auch Leistungen bei Unfall und Mutterschaft abdecken. staates befristete Arbeitsverhältnisse während mindestens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 821
30 Monaten innehatten, haben automatisch das Recht, ein Artikel 31
unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.5) Eine etwaige Aufenthaltsregelung für Selbständige
Ausschöpfung der garantierten Anzahl Aufenthaltserlaubnisse
kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden. Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (im folgenden
b) Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahme- „Selbständiger“ genannt) im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
staates saisonale Arbeitsverhältnisse während einer Gesamt- tragspartei niederlassen will, erhält eine Aufenthaltserlaubnis
dauer von mindestens 50 Monaten in den letzten 15 Jahren mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine
innehatten und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens
Aufenthaltserlaubnis gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, fünf Jahren, sofern er den zuständigen nationalen Behörden vor
haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeits- Ablauf des Sechsmonatszeitraums nachweist, daß er eine
verhältnis einzugehen. selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonats-
zeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert
werden, wenn echte Aussichten auf Erbringung dieses Nach-
Artikel 28
weises bestehen.
Abhängig beschäftigte Grenzgänger
Artikel 32
(1) Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staats-
Selbständige Grenzgänger
angehöriger einer Vertragspartei mit rechtmäßigem Wohnsitz im
Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im (1) Ein selbständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger
Grenzgebiet der anderen Vertragspartei eine unselbständige einer Vertragspartei mit rechtmäßigem Wohnsitz im Grenzgebiet
Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder min- der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im Grenzgebiet der
destens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurück- anderen Vertragspartei eine selbständige Erwerbstätigkeit aus-
kehrt. Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten die übt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der
Gebiete, die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete
Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegt sind. im Sinne dieses Abkommens gelten die in den Abkommen
zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den
(2) Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet kleinen Grenzverkehr festgelegten Gebiete.
des Staates, der sie ausgestellt hat.
(2) Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der als selb-
ständiger Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Grenzgebiet der
Artikel 29 Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten ausüben will, erhält im
Rückkehrrecht der Arbeitnehmer voraus eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von
sechs Monaten. Er erhält eine Sonderbescheinigung mit einer
(1) Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er vor
dieses Abkommens eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültig- Ablauf des Sechsmonatszeitraums den zuständigen nationalen
keitsdauer von mindestens einem Jahr innehatte und das Behörden nachweist, daß er eine selbständige Erwerbstätigkeit
Aufnahmeland verlassen hat, hat innerhalb von sechs Jahren ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um
nach seiner Ausreise ein Anrecht auf bevorrechtigten Zugang höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aus-
innerhalb der für seine Aufenthaltserlaubnis geltenden Quote, sichten auf die Erbringung dieses Nachweises bestehen.
sofern er nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. (3) Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet
(2) Ein Grenzgänger hat innerhalb von sechs Jahren nach des Staates, der sie ausgestellt hat.
Beendingung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbs-
tätigkeit von drei Jahren ein Anrecht auf eine neue Sonder- Artikel 33
bescheinigung vorbehaltlich einer Kontrolle der Entlohnungs-
Rückkehrrecht der Selbständigen
und Arbeitsbedingungen, wenn es sich um einen Arbeitnehmer
handelt, während der ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten (1) Ein Selbständiger, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
dieses Abkommens, sofern er den zuständigen nationalen Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren innehatte und den
Behörden nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Aufnahmestaat verlassen hat, erhält innerhalb von sechs Jahren
nach seiner Ausreise ohne weiteres eine neue Aufenthalts-
(3) Jugendliche, die das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erlaubnis, sofern er bereits während eines ununterbrochenen
nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren vor Voll- Zeitraums von drei Jahren im Aufnahmeland gearbeitet hat und
endung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer den zuständigen nationalen Behörden nachweist, daß er eine
Frist von vier Jahren ein Anrecht auf Rückkehr und Ausübung Erwerbstätigkeit ausüben kann.
einer Erwerbstätigkeit.
(2) Ein selbständiger Grenzgänger erhält innerhalb von sechs
Jahren nach Beendigung seiner vorherigen ununterbrochenen
Artikel 30 Erwerbstätigkeit von vier Jahren ohne weiteres eine neue
Geographische und berufliche Sonderbescheinigung, sofern er den zuständigen nationalen
Mobilität der Arbeitnehmer Behörden nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
(3) Die Jugendlichen, die das Hoheitsgebiet einer Vertrags-
(1) Der Arbeitnehmer, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer partei nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt vor Vollendung
Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr besitzt, hat während ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist
zwölf Monaten nach Beginn seiner Beschäftigung ein Anrecht auf von vier Jahren das Recht auf Rückkehr und Ausübung einer
berufliche und geographische Mobilität. Der Übergang von einer Erwerbstätigkeit.
unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 10 dieses Artikel 34
Abkommens möglich.
Geographische und berufliche
(2) Die den abhängig beschäftigten Grenzgängern erteilten Mobilität der Selbständigen
Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geo- Die den selbständigen Grenzgängern ausgestellten Sonder-
graphischen Mobilität innerhalb der gesamten Grenzgebiete der bescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geogra-
Schweiz und ihrer Nachbarstaaten. phischen Mobilität innerhalb des Grenzgebiets der Schweiz und
ihrer Nachbarstaaten. Die im voraus erteilte Aufenthaltserlaubnis
5)
(beziehungsweise Sonderbescheinigung für Grenzgänger) mit
Sie unterliegen weder dem Vorrang der inländischen Erwerbstätigen noch der
Kontrolle der Einhaltung der branchen- und ortsüblichen Arbeits- und Entlohnungs- einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten berechtigt nur zur
bedingungen. geographischen Mobilität.
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Anhang II
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug
genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden
Fassung einschließlich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder
gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
(2) Der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses
Anhangs Bezug genommen wird, ist außer auf die durch die betreffenden gemeinschaft-
lichen Rechtsakte erfaßten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.
Artikel 2
(1) Zwecks Anwendung dieses Anhangs berücksichtigen die Vertragsparteien die
gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der durch Abschnitt B
dieses Anhangs angepaßten Fassung.
(2) Zwecks Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die gemein-
schaftlichen Rechtsakte zur Kenntnis, auf die in Abschnitt C dieses Anhangs Bezug
genommen wird.
Artikel 3
(1) Die Bestimmungen zur Arbeitslosenversicherung für die Arbeitnehmer aus der
Gemeinschaft, die eine schweizerische Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von
weniger als einem Jahr besitzen, sind in einem Protokoll zu diesem Anhang enthalten.
(2) Das Protokoll ist Bestandteil dieses Anhangs.
Abschnitt A
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 371 R 1408 1): aktualisiert durch:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 397 R 118:
1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember
heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
1996 (ABl. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1) zur Änderung und
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur
abwandern,
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-
nehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
1) N.B. Die einschlägigen Rechtsvorschriften, so wie sie von den Mitgliedstaaten die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der
der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens angewendet werden: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der
Die Grundsätze der Zusammenrechnung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
und die Erbringung dieser Leistung im Land der letzten Beschäftigung werden
unabhängig von der Dauer der Beschäftigung angewandt. 397 R 1290:
Personen, die eine Beschäftigung von weniger als einem Jahr im Gebiet eines Mit-
gliedstaates ausgeübt haben, können dort nach Beendigung ihres Beschäftigungs-
Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997
verhältnisses zwecks Arbeitssuche noch während eines vertretbaren Zeitraums (ABl. L 176 vom 4. Juli 1998, S. 1) zur Änderung der Verord-
(der sechs Monate betragen kann) bleiben, um die ihren beruflichen Fähigkeiten nung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der
entsprechenden Stellenangebote zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die
für ihre Einstellung erforderlichen Schritte zu unternehmen. Sie können sich dort
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses auch weiterhin aufhalten, deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über genügend finanzielle Mittel zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
verfügen, um während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen
zu müssen, und eine Krankenversicherung haben, die alle Risiken abdeckt. Die über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Leistungen der Arbeitslosenversicherung, auf die sie gemäß den nationalen Rechts-
vorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Regeln für die Zusammenrechnung, 398 R 1223:
Anspruch haben, sind als finanzielle Mittel in diesem Sinne zu betrachten. Als
ausreichend gelten die finanziellen Mittel, die den Mindestbetrag übersteigen,
Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998
der den eigenen Staatsangehörigen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen (ABl. L 168 vom 13. Juni 1998, S. 1) zur Änderung der Ver-
Situation und gegebenenfalls der ihrer Familienangehörigen Anspruch auf ordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der
Fürsorgeleistungen einräumt. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten
die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
Der Saisonarbeiter kann seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Land seiner zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
letzten Beschäftigung unabhängig vom Ende der Saison geltend machen. Er kann
dort nach Ablauf seines Beschäftigungsverhältnisses bleiben, sofern er die im
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt. Stellt er sich in seinem
Wohnland zur Verfügung, so hat er in diesem Land Anspruch auf Leistungen der
398 R 1606:
Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen von Artikel 71 der Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998
(EWG) Nr. 1408/71.
Der Grenzgänger kann sich dem Arbeitsmarkt seines Wohnlandes oder des
(ABl. L 209 vom 25. Juli 1998, S.1) zur Änderung der Verord-
Landes seiner letzten Beschäftigung zur Verfügung stellen, falls er dort weiterhin nung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der
persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhält, daß er dort sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und
über die besten Voraussetzungen für eine berufliche Wiedereingliederung verfügt.
Er erhält Arbeitslosengeld in dem Staat, in dem er sich dem Arbeitsmarkt zur deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
Verfügung stellt. zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 823
zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks i) Anhang III Teil A wird wie folgt ergänzt:
Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte und ihnen
Deutschland – Schweiz
gleichgestellte Personen.
a) Betreffend das Abkommen vom 25. Februar 1964
399 R 307:
über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatz-
Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar abkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2
1999 (ABl. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1) zur Änderung der vom 2. März 1989,
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und i) Artikel 4 Absatz 2 in bezug auf die Zahlung von
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft Geldleistungen an Personen, die in einem Dritt-
zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 staat wohnen;
über das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) ii) Nummer 9b Absatz 1 Ziffern 2 bis 4 des Schluß-
Nr. 1408/71 mit dem Ziel der Ausdehnung ihrer Anwendungs- protokolls;
bereiche auf Studierende.
iii) Nummer 9e Absatz 1 Buchstabe b Sätze 1, 2
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit und 4 des Schlußprotokolls.
folgender Anpassung:
b) Betreffend das Abkommen vom 20. Oktober 1982
a) Artikel 95a findet keine Anwendung; über Arbeitslosenversicherung, geändert durch das
b) Artikel 95b findet keine Anwendung; Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992,
c) A n h a n g I T e i l I wird wie folgt ergänzt: i) Artikel 7 Absatz 1;
Schweiz ii) Artikel 8 Absatz 5. Deutschland (Gemeinde
Wenn ein schweizerischer Träger zuständiger Träger für Büsingen) beteiligt sich in Höhe des nach den
die Gewährung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehe-
nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung ist: nen kantonalen Beitrags an den Kosten für die von
Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen,
Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Zif- tatsächlich belegten Plätze in arbeitsmarktlichen
fer ii der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne des Maßnahmen.
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung Arbeitnehmer ist. Österreich – Schweiz
Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Zif- Artikel 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über
fer ii der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne des soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- Nr. 1 vom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 1977,
sicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 und Nr. 4 vom 11. Dezem-
ber 1996, in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an
d) A n h a n g I T e i l II wird wie folgt ergänzt:
Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Schweiz
Belgien – Schweiz
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen
nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung gilt als „Familien- a) Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. Sep-
angehöriger“ der Ehegatte sowie Kinder unter 18 Jahren tember 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf
und Kinder unter 25 Jahren, die eine Schule besuchen, die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in
ein Studium betreiben oder eine Lehre absolvieren. einem Drittstaat wohnen.
e) A n h a n g II T e i l I wird wie folgt ergänzt: b) Nummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem
Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistun-
Schweiz gen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Die Familienzulagen für Selbständigerwerbende nach den
Dänemark – Schweiz
einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften (Graubün-
den, Luzern und St. Gallen). Artikel 6 des Abkommens vom 5. Januar 1983 über so-
f) A n h a n g II T e i l II wird wie folgt ergänzt: ziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen
Nr. 1 vom 18. September 1985 und Nr. 2 vom 11. April
Schweiz 1996, in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an
Die Geburtszulagen und die Adoptionszulagen nach den Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften über Fami- Spanien – Schweiz
lienleistungen (Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg,
Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Uri, Wallis, Waadt). a) Artikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über
soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkom-
g) A n h a n g II T e i l III wird wie folgt ergänzt: men vom 11. Juni 1982, in bezug auf die Zahlung von
Schweiz Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat
wohnen.
Gegenstandslos.
h) A n h a n g IIa wird wie folgt ergänzt: b) Nummer 17 des Schlußprotokolls zu obengenanntem
Abkommen; die gemäß dieser Bestimmung in der
Schweiz spanischen Versicherung versicherten Personen
a) Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz über die Ergän- sind von der Versicherung in der schweizerischen
zungsleistungen vom 19. März 1965) und gleichartige Krankenversicherung befreit.
in den kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Finnland – Schweiz
Leistungen.
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985
b) Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Artikel 28 über soziale Sicherheit.
Absatz 1bis des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 in seiner geänderten Frankreich – Schweiz
Fassung vom 7. Oktober 1994). Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 3. Juli 1975 über
c) Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeits- soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geld-
losigkeit nach den kantonalen Rechtsvorschriften. leistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Griechenland – Schweiz lung von Geldleistungen an Personen, die in einem
Drittstaat wohnen.
Artikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale
Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen b) Nummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem
an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistun-
gen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Italien – Schweiz
Dänemark – Schweiz
a) Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. De-
zember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch Artikel 6 des Abkommens vom 5. Januar 1983 über so-
das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die ziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen
Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zu- Nr. 1 vom 18. September 1985 und Nr. 2 vom 11. April
satzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zusatz- 1996, in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an
vereinbarung Nr. 2 vom 2. April 1980, in bezug auf die Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in Spanien – Schweiz
einem Drittstaat wohnen.
a) Artikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über
b) Artikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens. soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkom-
Luxemburg – Schweiz men vom 11. Juni 1982, in bezug auf die Zahlung von
Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über
wohnen.
soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen
vom 26. März 1976. b) Nummer 17 des Schlußprotokolls zu obengenanntem
Abkommen; die gemäß dieser Bestimmung in der
Niederlande – Schweiz
spanischen Versicherung versicherten Personen sind
Artikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970 von der Versicherung in der schweizerischen Kran-
über soziale Sicherheit. kenversicherung befreit.
Portugal – Schweiz Finnland – Schweiz
Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. Septem- Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985
ber 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das über soziale Sicherheit.
Zusatzabkommen vom 11. Mai 1994, in bezug auf die Frankreich – Schweiz
Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem
Drittstaat wohnen. Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 3. Juli 1975 über
soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geld-
Vereinigtes Königreich – Schweiz leistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom Griechenland – Schweiz
21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die
Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Artikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale
Drittstaat wohnen. Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen
an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Schweden – Schweiz
Italien – Schweiz
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978
über soziale Sicherheit. a) Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. De-
zember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch
j) A n h a n g III T e i l B wird wie folgt ergänzt: das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die
Deutschland – Schweiz Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zu-
satzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zusatz-
a) Betreffend das Abkommen vom 25. Februar 1964
vereinbarung Nr. 2 vom 2. April 1980, in bezug auf
über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatz-
die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in
abkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2
einem Drittstaat wohnen.
vom 2. März 1989, Artikel 4 Absatz 2, in bezug auf
die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in b) Artikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens.
einem Drittstaat wohnen. Luxemburg – Schweiz
b) Betreffend das Abkommen vom 20. Oktober 1982 Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über
über Arbeitslosenversicherung, geändert durch das soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen
Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992, vom 26. März 1976.
i) Artikel 7 Absatz 1; Niederlande – Schweiz
ii) Artikel 8 Absatz 5. Deutschland (Gemeinde Büsin- Artikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970
gen) beteiligt sich in Höhe des nach den schwei- über soziale Sicherheit.
zerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen kan-
tonalen Beitrags an den Kosten für die von Arbeit- Portugal – Schweiz
nehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tat- Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. Septem-
sächlich belegten Plätze in arbeitsmarktlichen ber 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das
Maßnahmen. Zusatzabkommen vom 11. Mai 1994, in bezug auf die
Österreich – Schweiz Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem
Drittstaat wohnen.
Artikel 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über
soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Vereinigtes Königreich – Schweiz
Nr. 1 vom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 1977, Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom
Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 und Nr. 4 vom 11. Dezem- 21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die
ber 1996, in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem
Personen, die in einem Drittstaat wohnen. Drittstaat wohnen.
Belgien – Schweiz Schweden – Schweiz
a) Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. Septem- Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978
ber 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zah- über soziale Sicherheit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 825
k) A n h a n g IV T e i l A wird wie folgt ergänzt: b) Die unter Buchstabe a genannten Personen kön-
nen auf Antrag von der Versicherungspflicht
Schweiz
befreit werden, wenn sie in einem der folgenden
Gegenstandslos. Staaten wohnen und nachweisen, daß sie dort für
den Krankheitsfall gedeckt sind: Deutschland,
l) A n h a n g IV T e i l B wird wie folgt ergänzt:
Österreich, Finnland, Italien und – in den unter
Schweiz Buchstabe a Ziffern i bis iii genannten Fällen – Por-
tugal.
Gegenstandslos.
Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach
m) A n h a n g IV T e i l C wird wie folgt ergänzt: Entstehung der Versicherungspflicht in der
Schweiz Schweiz zu stellen; wird der Antrag nach diesem
Zeitraum gestellt, so wird die Versicherung ab dem
Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- Zeitpunkt der Unterstellung wirksam.
renten des Grundsystems sowie auf Altersrenten des
Systems der beruflichen Vorsorge. 4. Für die Personen, die in Deutschland, Österreich, Bel-
gien oder den Niederlanden wohnen, jedoch in der
n) A n h a n g IV T e i l D 2 wird wie folgt ergänzt: Schweiz für Krankenpflege versichert sind, gilt bei
Hinterlassenen- und Invalidenrenten nach dem Bundes- einem Aufenthalt in der Schweiz Artikel 20 erster und
gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und zweiter Satz der Verordnung sinngemäß. In diesem
Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982. Fall übernimmt der schweizerische Versicherer den
Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten.
o) A n h a n g VI wird wie folgt ergänzt:
5. Für die Anwendung der Artikel 22, 22a, 22b, 22c, 25
1. Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und und 31 der Verordnung übernimmt der schweizeri-
Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1 des Bun- sche Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung
desgesetzes über die Invalidenversicherung, die die gestellten Kosten.
freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszwei-
6. Die vom Träger des Wohnorts den unter Ziffer 4
gen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die
genannten Personen gewährten Leistungen der Kran-
in einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen
kenversicherung werden nach Artikel 93 der Verord-
nicht gilt, sind anwendbar auf außerhalb der Schweiz
nung (EWG) Nr. 574/72 erstattet.
wohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für
die dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge und 7. Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für
Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnen, den dieses Abkommen gilt, zurückgelegten Kranken-
wenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem geldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um
Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Ver- einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversiche-
sicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr rung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern
in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person
Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des
freiwilligen Versicherung erklären. ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem
schweizerischen Versicherer versichert.
2. Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versi-
cherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr 8. Jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der den
in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invali-
rung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit denversicherung nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwen-
Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn dung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung für die
sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente in dieser
gilt, für einen schweizerischen Arbeitgeber in der Versicherung versichert:
Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs a) für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der
Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhält- Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invali-
nisses stellt. dität, wenn er seine Erwerbstätigkeit in der
3. Versicherungspflicht in der schweizerischen Kranken- Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben
versicherung und mögliche Befreiungen mußte und die Invalidität in diesem Lande fest-
gestellt worden ist; er muß Beiträge zur Alters-,
a) Der Versicherungspflicht in der schweizerischen Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ent-
Krankenversicherung unterliegen die nachstehend richten, als hätte er Wohnsitz in der Schweiz;
genannten Personen, die nicht in der Schweiz
wohnen: b) für die Zeit, in der er nach Aufgabe seiner Erwerbs-
tätigkeit Eingliederungsmaßnahmen der Invaliden-
i) die Personen, die nach Titel II der Verordnung versicherung erhält; er unterliegt weiterhin der Bei-
den schweizerischen Rechtsvorschriften un- tragspflicht in der Alters-, Hinterlassenen- und
terliegen; Invalidenversicherung;
ii) die Personen, für die die Schweiz nach den c) falls die Buchstaben a und b nicht anwendbar
Artikeln 28, 28a oder 29 der Verordnung der sind,
zuständige Staat ist;
i) wenn er bei Eintritt des Versicherungsfalls im
iii) die Personen, die Leistungen der schweize- Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften
rischen Arbeitslosenversicherung erhalten; über die Invalidenversicherung nach den
Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlas-
iv) die Familienangehörigen dieser Personen oder
senen- oder Invalidenversicherung eines ande-
eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der
ren Staates, für den dieses Abkommen gilt,
in der Schweiz wohnt und in der schweize-
versichert ist; oder
rischen Krankenversicherung versichert ist,
wenn die Familienangehörigen nicht in einem ii) wenn er Anspruch auf eine Rente der Invali-
der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, den- oder Altersversicherung eines anderen
Spanien, Portugal, Schweden, Vereinigtes Staates, für den dieses Abkommen gilt, hat
Königreich. oder eine solche Rente bezieht; oder
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
iii) wenn er arbeitsunfähig ist, während er den 399 R 307:
Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für
Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar
den dieses Abkommen gilt, unterliegt und
1999 (ABl. L 038 vom 12. Februar 1999, S. 1) zur Änderung
Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der
Unfallversicherung dieses Staates hat oder
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstän-
eine solche Leistung bezieht; oder
dige und deren Familienangehörige, die innerhalb der
iv) wenn er wegen Arbeitslosigkeit Anspruch auf Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung
Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung (EWG) Nr. 574/72 über das Verfahren zur Durchführung der
eines anderen Staates, für den dieses Abkom- Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Ziel der Ausdehnung
men gilt, hat oder eine solche Leistung bezieht; ihrer Anwendungsbereiche auf Studierende.
oder
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
v) wenn er in der Schweiz als Grenzgänger tätig folgenden Anpassungen:
war und in den drei Jahren, die dem Eintritt
a) A n h a n g 1 wird wie folgt ergänzt:
des Versicherungsfalls nach schweizerischen
Rechtsvorschriften unmittelbar vorangingen, Schweiz
mindestens zwölf Monate lang Beiträge nach 1. Bundesamt für Sozialversicherung, Bern – Office
diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat. fédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio
9. Nummer 8 Buchstabe a gilt sinngemäß für die Ge- federale delle assicurazioni sociali, Berna.
währung von Eingliederungsmaßnahmen der schwei- 2. Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern – Office
zerischen Invalidenversicherung. fédéral du développement économique et de l’emploi,
p) A n h a n g VII wird wie folgt ergänzt: Berne – Ufficio federale dello sviluppo economico e
del lavoro, Berna.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz
und einer abhängigen Tätigkeit in einem anderen Staat, b) A n h a n g 2 wird wie folgt ergänzt:
für den dieses Abkommen gilt.
Schweiz
2. 372 R 0574:
1. Krankheit und Mutterschaft
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
Versicherer – Assureur – Assicuratore nach dem Bun-
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
desgesetz über die Krankenversicherung, bei dem die
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
betreffende Person versichert ist.
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab- 2. Invalidität
wandern, a) Invalidenversicherung:
aktualisiert durch: i) Personen, die in der Schweiz wohnen:
397 R 118: IV-Stelle – Office AI – Ufficio AI des Wohn-
Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember kantons.
1996 (ABl. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1) zur Änderung und
ii) Personen, die nicht in der Schweiz wohnen:
Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit- IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf
nehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, – Office AI pour les assurés à l’étranger,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Genève – Ufficio AI per gli assicurati all’estero,
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Ver- Ginevra.
ordnung (EWG) Nr. 1408/71, b) Berufliche Vorsorge:
397 R 1290: Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber ange-
Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 schlossen ist.
(ABl. L 176 vom 4. Juli 1998, S. 1) zur Änderung der Verord- 3. Alter und Tod
nung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie a) Alters- und Hinterlassenenversicherung:
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft i) Personen, die in der Schweiz wohnen:
zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Ausgleichskasse – Caisse de compensation –
Cassa di compensazione, an die zuletzt Bei-
398 R 1223: träge entrichtet wurden.
Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998 ii) Personen, die nicht in der Schweiz wohnen:
(ABl. L 168 vom 13. Juni 1998, S. 1) zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie suisse de compensation, Genève – Cassa
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft svizzera di compensazione, Ginevra.
zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 b) Berufliche Vorsorge:
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber ange-
398 R 1606: schlossen ist.
Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
(ABl. L 209 vom 25. Juli 1998, S.1) zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der a) Arbeitnehmer:
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie Unfallversicherer, bei dem der Arbeitgeber versi-
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft chert ist.
zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
b) Selbständige:
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
zwecks Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte und Unfallversicherer, bei dem die betreffende Person
ihnen gleichgestellte Personen. freiwillig versichert ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 827
5. Arbeitslosigkeit 6. Familienleistungen
a) Bei Vollarbeitslosigkeit: Vom Wohn- oder Aufenthaltskanton bestimmter Trä-
ger.
Vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse.
d) A n h a n g 4 wird wie folgt ergänzt:
b) Bei Teilarbeitslosigkeit:
Schweiz
Vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.
1. Krankheit und Mutterschaft
6. Familienleistungen:
Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institution
a) Bundesrechtliche Ordnung: commune LaMal, Soleure – Istituzione commune
i) Arbeitnehmer: LaMal, Soletta.
Kantonale Ausgleichskasse – Caisse cantonale 2. Invalidität
de compensation – Cassa cantonale di com- a) Invalidenversicherung:
pensazione, der der Arbeitgeber angeschlos-
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse
sen ist.
suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera
ii) Selbständige: di compensazione, Ginevra.
Kantonale Ausgleichskasse – Caisse cantonale b) Berufliche Vorsorge:
de compensation – Cassa cantonale di com-
Sicherheitsfonds – Fonds de garantie – Fondo di
pensazione – des Wohnkantons.
garanzia LPP.
b) Kantonale Regelungen: 3. Alter und Tod
i) Arbeitnehmer: a) Alters- und Hinterlassenenversicherung:
Familienausgleichskasse – Caisse de compen- Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse
sation familiale – Cassa di compensazione suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera
familiale, der der Arbeitgeber angeschlossen di compensazione, Ginevra.
ist, oder der Arbeitgeber.
b) Berufliche Vorsorge:
ii) Selbständige:
Sicherheitsfonds – Fonds de garantie – Fondo di
Vom Kanton bestimmter Träger. garanzia LPP.
c) A n h a n g 3 wird wie folgt ergänzt: 4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Schweiz Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern –
Caisse nationale suisse d’assurance en cas d’acci-
1. Krankheit und Mutterschaft
dents, Lucerne – Cassa nazionale svizzera di assicu-
Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institution razione contro gli incidenti, Lucerna.
commune LaMal, Soleure – Istituzione commune
5. Arbeitslosigkeit
LaMal, Soletta.
Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern – Office
2. Invalidität
fédéral du développement économique et de l’emploi,
a) Invalidenversicherung: Berne – Ufficio federale dello sviluppo economico e
del lavoro, Berna.
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse
suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera 6. Familienleistungen
di compensazione, Ginevra. Bundesamt für Sozialversicherung, Bern – Office
b) Berufliche Vorsorge: fédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio
federale delle assicurazioni sociali, Berna.
Sicherheitsfonds – Fonds de garantie – Fondo di
garanzia LPP. e) A n h a n g 5 wird wie folgt ergänzt :
3. Alter und Tod Schweiz
a) Alters- und Hinterlassenenversicherung: Gegenstandslos.
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse f) A n h a n g 6 wird wie folgt ergänzt:
suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera Schweiz
di compensazione, Ginevra.
Direkte Zahlung.
b) Berufliche Vorsorge:
g) A n h a n g 7 wird wie folgt ergänzt:
Sicherheitsfonds – Fonds de garantie – Fondo di Schweiz
garanzia LPP.
Schweizerische Nationalbank, Zürich – Banque nationale
4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: suisse, Zurich – Banca nazionale svizzera, Zurigo.
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern h) A n h a n g 8 wird wie folgt ergänzt:
– Caisse nationale suisse d’assurance en cas
d’accidents, Lucerne – Cassa nazionale svizzera Schweiz
di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna. Gegenstandslos.
5. Arbeitslosigkeit: i) A n h a n g 9 wird wie folgt ergänzt:
a) Bei Vollarbeitslosigkeit: Schweiz
Vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse. Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen wer-
den unter Berücksichtigung der Leistungen berechnet,
b) Bei Teilarbeitslosigkeit:
die die Versicherer gemäß den Bestimmungen des Bun-
Vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse. desgesetzes über die Krankenversicherung gewähren.
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
j) A n h a n g 10 wird wie folgt ergänzt: Gemeindeverwaltung – Administration communale –
Amministrazione communale, des Wohnortes.
Schweiz
1. Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Durch- 6. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Arti-
führungsverordnung: kel 81 der Durchführungsverordnung:
a) in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und Arti- Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern – Office
kel 14b Absatz 1 der Verordnung: fédéral du développement économique et de l’emploi,
Berne – Ufficio federale dello sviluppo economico e
zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlas- del lavoro, Berna.
senen- und Invalidenversicherung – Caisse de
compensation de l’assurance-vieillesse, survi- 7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der
vants et invalidité – Cassa di compensazione Durchführungsverordnung:
dell’assicurazione vecchiaia, superstiti e invali- a) in Verbindung mit Artikel 36 der Verordnung:
dità;
Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institu-
b) in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung: tion commune LaMal, Soleure – Istituzione com-
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern – Office mune LaMal, Soletta;
fédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio b) in Verbindung mit Artikel 63 der Verordnung:
federale delle assicurazioni sociali, Berna.
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Lu-
2. Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der zern – Caisse nationale suisse d’assurance en cas
Durchführungsverordnung: d’accidents, Lucerne – Cassa nazionale svizzera
a) in Verbindung mit Artikel 14a Absatz 1 und Arti- di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna;
kel 14b Absatz 2 der Verordnung: c) in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung:
zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlas- Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern – Offi-
senen- und Invalidenversicherung – Caisse de ce fédéral du développement économique et de
compensation de l’assurance-vieillesse, survi- l’emploi, Berne – Ufficio federale dello sviluppo
vants et invalidité – Cassa di compensazione economico e del lavoro, Berna.
dell’assicurazione vecchiaia, superstiti e invali-
8. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der
dità;
Durchführungsverordnung:
b) in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung:
a) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 der Durch-
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern – Office führungsverordnung:
fédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio
Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institu-
federale delle assicurazioni sociali, Berna.
tion commune LaMal, Soleure – Istituzione com-
3. Für die Anwendung von Artikel 12a der Durch- mune LaMal, Soletta;
führungsverordnung:
b) in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 1 der Durch-
zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlasse- führungsverordnung:
nen- und Invalidenversicherung – Caisse de compen-
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern
sation de l’assurance-vieillesse, survivants et invali-
– Caisse nationale suisse d’assurance en cas
dité – Cassa di compensazione dell’assicurazione
d’accidents, Lucerne – Cassa nazionale svizzera
vecchiaia, superstiti e invalidità.
di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna.
4. Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3
k) A n h a n g 11 wird wie folgt ergänzt:
und Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsver-
ordnung: Schweiz
Eidgenössische Ausgleichskasse, Bern – Caisse Gegenstandslos.
fédérale de compensation, Berne – Cassa federale di
3. 398 L 49 Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998
compensazione, Berna.
(ABl. L 209 vom 25. Juli 1998, S. 46) zur Wahrung ergänzen-
5. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, von Arti- der Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen,
kel 70 Absatz 1, von Artikel 82 Absatz 2 und von Arti- die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und ab-
kel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: wandern.
Abschnitt B
Beschlüsse, die die Vertragsparteien berücksichtigen
4.1 373 D 0919(02): eingereicht werden, die zum Bezug von Invaliditätsrenten
berechtigt sind (ABl. C 75 vom 19. September 1973, S. 5).
Beschluß Nr. 74 vom 22. Februar 1973 über die Ge-
währung von Sachleistungen bei vorübergehendem Auf- 4.3 373 D 0919(06):
enthalt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Beschluß Nr. 78 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 21 der Verord- Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
nung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. C 75 vom 19. September Nr. 574/72 über die Anwendung der Bestimmungen über
1973, S. 4). die Kürzung und das Ruhen von Leistungen (ABl. C 75 vom
4.2 373 D 0919(03): 19. September 1973, S. 8).
4.4 373 D 0919(07):
Beschluß Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbei-
tung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäß Artikel 94 Beschluß Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des
Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 von Personen Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 829
über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und 4.14 375 D 0705(03):
gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der
Beschluß Nr. 100 vom 23. Januar 1975 über die Erstattung
Invalidität, des Alters und des Todes (ABl. C 75 vom
der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für
19. September 1973, S. 9).
Rechnung des zuständigen Trägers gewährten Geld-
4.5 373 D 0919(09): leistungen sowie über die Art und Weise der Erstattung
dieser Leistungen (ABl. C 150 vom 5. Juli 1975, S. 3).
Beschluß Nr. 81 vom 22. Februar 1973 über die Zusam-
menrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung 4.15 376 D 0526(03):
zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Artikel 45 Ab-
Beschluß Nr. 105 vom 19. Dezember 1975 zur Anwendung
satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. C 75 vom
des Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl.
19. September 1973, S. 11).
C 117 vom 26. Mai 1976, S. 3).
4.6 373 D 0919(11):
4.16 378 D 0530(02):
Beschluß Nr. 83 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Beschluß Nr. 109 vom 18. November 1977 zur Änderung
Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Beschlusses Nr. 92 vom 22. November 1973 über den
und des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Begriff „Sachleistungen“ der Krankenversicherung (Krank-
bezüglich der Familienzuschläge zu den Leistungen bei heit und Mutterschaft) nach Artikel 19 Absätze 1 und 2,
Arbeitslosigkeit (ABl. C 75 vom 19. September 1973, Artikel 22, Artikel 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 26, Arti-
S. 14). kel 28 Absatz 1, Artikel 28a, Artikel 29 und Artikel 31 der
4.7 373 D 0919(13): Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und die Ermitt-
lung der Erstattungsbeträge nach Artikel 93, 94 und 95 der
Beschluß Nr. 85 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates sowie die nach
Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Artikel 102 Absatz 4 dieser Verordnung zu zahlenden Vor-
und des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) schüsse (ABl. C 125 vom 30. Mai 1978, S. 2).
Nr. 574/72 über die Bestimmung der geltenden Rechtsvor-
schriften und des zuständigen Trägers für die Gewährung 4.17 383 D 0115:
der Leistungen bei Berufskrankheiten (ABl. C 75 vom Beschluß Nr. 115 vom 15. Dezember 1982 über die Ge-
19. September 1973, S. 17). währung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln
4.8 373 D 1113(02): und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung,
die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG)
Beschluß Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeits- Nr. 1408/71 des Rates fallen (ABl. C 193 vom 20. Juli 1983,
weise und die Zusammensetzung des Rechnungs- S. 7).
ausschusses bei der Verwaltungskommission der Euro-
päischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der 4.18 383 D 0117:
Wanderarbeitnehmer (ABl. C 96 vom 13. November 1973, Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 über die Durchführung
S. 2), geändert durch: des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
395 D 0512: (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl.
C 238 vom 7. September 1983, S. 3), geändert durch:
Beschluß Nr. 159 vom 3. Oktober 1995 (ABl. L 294 vom
8. Dezember 1995, S.38). 1 94 N:
4.9 374 D 0720(06): Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
Beschluß Nr. 89 vom 20. März 1973 zur Auslegung Schweden und die Anpassungen der die Europäische
des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29. August
Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Mitglieder des 1994, S. 21, geändert durch das ABl. L 1 vom 1. Januar
Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder 1995, S.1).
konsularischen Dienststellen (ABl. C 86 vom 20. Juli 1974,
S. 7). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgender Anpassung:
4.10 374 D 0720(07):
Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
Beschluß Nr. 91 vom 12. Juli 1973 zur Auslegung des
Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Schweiz
des Rates über die Feststellung der nach Absatz 1 dieses Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse
Artikels geschuldeten Leistungen (ABl. C 86 vom 20. Juli de compensation, Genève – Cassa svizzera di compensa-
1974, S. 8). zione, Ginevra.
4.11 374 D 0823(04): 4.19 383 D 1112(02):
Beschluß Nr. 95 vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 über die Durch-
Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 führung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b der Ver-
über die Berechnung der Renten nach dem „Zeitenverhält- ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
nis“ (ABl. C 99 vom 23. August 1974, S. 5). (ABl. C 306 vom 12. November 1983, S. 2), geändert durch:
4.12 374 D 1017(03): 1 94 N:
Beschluß Nr. 96 vom 15. März 1974 über die Neufest- Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik
stellung der Leistungsansprüche nach Artikel 49 Absatz 2 Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 126 Schweden und die Anpassungen der die Europäische
vom 17. Oktober 1974, S. 23). Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29. August
1994, S. 21, geändert durch das ABl. L 1 vom 1. Januar
4.13 375 D 0705(02):
1995, S.1).
Beschluß Nr. 99 vom 13. März 1975 über die Auslegung
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/
folgender Anpassung:
72 bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufen-
der Leistungen (ABl. C 150 vom 5. Juli 1975, S. 2). Artikel 2 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Schweiz 4.27 388 D 64:
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des
de compensation, Genève – Cassa svizzera di compensa- Artikels 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG)
zione, Ginevra. Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Berücksichtigung von
Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften
4.20 383 D 1102 (03):
anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, im
Beschluß Nr. 119 vom 24. Februar 1983 zur Auslegung des Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das
Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung Wiederaufleben des Leistungsanspruchs (ABl. C 64 vom
(EWG) Nr. 1408/71 sowie des Artikels 10 Absatz 1 der 9. März 1988, S. 7), geändert durch:
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich des Zusammen-
1 94 N:
treffens von Familienleistungen oder -beihilfen (ABl. C 295
vom 2. November 1983, S. 3). Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
4.21 383 D 0121:
Schweden und die Anpassungen der die Europäische
Beschluß Nr. 121 vom 21. April 1983 zur Auslegung des Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29. August
Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 1994, S. 21, geändert durch das ABl. L 1 vom 1. Januar
für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren 1995, S. 1).
Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher
Bedeutung (ABl. C 193 vom 20. Juli 1983, S. 10). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgender Anpassung:
4.22 386 D 0126:
Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
Beschluß Nr. 126 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung
des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14a Schweiz
Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14b Absätze 1 und 2 Gegenstandslos.
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. C 141 vom 7. Juni
1986, S. 3). 4.28 389 D 606:
4.23 387 D XXX: Beschluß Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die Durch-
führung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG)
Beschluß Nr. 132 vom 23. April 1987 zur Auslegung von Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 140 vom 6. Juni 1989, S. 3).
Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz ii der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 4.29 389 D XXX:
(ABl. C 271 vom 9. Oktober 1987, S. 3).
Beschluß Nr. 138 vom 17. Februar 1989 zur Auslegung des
4.24 387 D 284: Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Organtransplantationen
Beschluß Nr. 133 vom 2. Juli 1987 über die Anwendung
oder sonstigen operativen Maßnahmen, bei denen Unter-
des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der
suchungen von Proben biologischen Materials erforderlich
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 284 vom
sind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem
22. Oktober 1987, S. 3 und ABl. C 64 vom 9. März 1988,
Mitgliedstaat befindet, in dem die Untersuchungen durch-
S. 13).
geführt werden (ABl. C 287 vom 15. November 1989, S. 3).
4.25 388 D XXX:
4.30 390 D XXX:
Beschluß Nr. 134 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des
Beschluß Nr. 139 vom 30. Juni 1989 über den Zeitpunkt,
Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
der bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge
über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die
für die Bestimmung der in Artikel 107 der Verordnung
in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vorgesehenen Umrechnungs-
zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt
kurse maßgebend ist (ABl. C 94 vom 12. April 1990, S. 3).
(ABl. C 64 vom 9. März 1988, S. 4).
4.31 390 D XXX:
4.26 388 D XXX:
Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Beschluß Nr. 140 vom 17. Oktober 1989 zu dem Um-
Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 rechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines
Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vollarbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem
und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der anzuwenden ist (ABl. C 94 vom 12. April 1990, S. 4).
äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 4.32 390 D XXX:
und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 281 vom 9. März 1988, S. 7), Beschluß Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des
geändert durch: Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die
Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95
1 94 N: Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. C 94 vom
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs 12. April 1990, S. 5).
Schweden und die Anpassungen der die Europäische 4.33 390 D XXX:
Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29. August
1994, S. 21, geändert durch das ABl. L 1 vom 1. Januar Beschluß Nr. 142 vom 13. Februar 1990 zur Durchfüh-
1995, S. 1). rung der Artikel 73, 74 und 75 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 80 vom 30. März 1990, S. 7).
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgender Anpassung: Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
folgenden Anpassungen:
Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
a) Nummer 1 findet keine Anwendung.
800 Schweizer Franken für den Träger des schweizeri-
schen Wohnortes. b) Nummer 3 findet keine Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 831
4.34 391 D 140: 4.39 394 D 604:
Beschluß Nr. 144 vom 9. April 1990 über die zur Durch- Beschluß Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 über die zur
führung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und
Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 – (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke
E 410 F) (ABl. L 71 vom 18. März 1991, S. 1). (E 001, E 103 – E 127) (ABl. L 244 vom 19. September
1994, S. 22).
4.35 391 D 425:
4.40 394 D 605:
Beschluß Nr. 147 vom 11. Oktober 1990 zur Durchführung
des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Beschluß Nr. 154 vom 8. Februar 1994 über die zur
L 235 vom 23. August 1991, S.21), geändert durch: Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und
(EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke
395 D 2353:
(E 301, E 302, E 303) (ABl. L 244 vom 19. September 1994,
Beschluß Nr. 155 vom 6. Juli 1994 (E 401 bis E 411) (ABl. S. 123).
L 209 vom 5. September 1995, S. 1). 4.41 395 D 353:
4.36 393 D 22: Beschluß Nr. 155 vom 6. Juli 1994 über die zur Durch-
Beschluß Nr. 148 vom 25. Juni 1992 über die Verwendung führung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG)
der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 –
(E 101) bei Entsendung bis zu drei Monaten (ABl. L 22 vom E 411) (ABl. L 244 vom 5. September 1995, S. 1).
30. Januar 1993, S. 124). 4.42 395 D 0419:
4.37 393 D 825: Beschluß Nr. 156 vom 7. April 1995 über die Prioritäts-
Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 zur Anwendung des regeln im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kranken-
Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3 und Mutterschaftsversicherung (ABl. L 249 vom 17. Okto-
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 10 ber 1995, S. 41).
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) 4.43 396 D 732:
Nr. 574/72 (ABl. C 229 vom 25. August 1993, S. 5),
geändert durch: Beschluß Nr. 158 vom 27. November 1995 über die
Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG)
1 94 N: Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforder-
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik lichen Vordrucke (E 201 – E 215) (ABl. L 336 vom 27. De-
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs zember 1996, S. 1).
Schweden und die Anpassungen der die Europäische 4.44 395 D 512:
Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29. August
Beschluß Nr. 159 vom 3. Oktober 1995 zur Änderung des
1994, S. 21, geändert durch das ABl. L 1 vom 1. Januar
Beschlusses Nr. 86 vom 24. September 1973 über die
1995, S. 1).
Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungs-
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit ausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäi-
folgender Anpassung: schen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wan-
Schweiz derarbeitnehmer (ABl. L 294 vom 8. Dezember 1995, S.38).
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse 4.45 396 D 172:
de compensation, Genève – Cassa svizzera di compensa- Beschluß Nr. 160 vom 28. November 1995 zum Geltungs-
zione, Ginevra. bereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates im Zusammen-
4.38 394 D 602:
hang mit dem Anspruch auf Leistungen wegen Arbeits-
Beschluß Nr. 151 vom 22. April 1993 zur Anwendung des losigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die
Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines ande-
Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (ABl. L 244 ren als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben
vom 19. September 1994, S. 1). (ABl. C 49 vom 28. Februar 1996, S. 31).
Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit 4.46 396 D 249:
folgender Anpassung:
Beschluß Nr. 161 vom 15. Februar 1996 über die Er-
Der Anhang wird wie folgt ergänzt: stattung bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
Schweiz verauslagter Kosten durch den zuständigen Träger eines
Mitgliedstaats nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verord-
1. Invalidität, Alter und Tod nung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren (ABl. L 83
a) Invalidenversicherung vom 2. April 1996, S.19).
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse 4.47 396 D 554:
suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera Beschluß Nr. 162 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des
di compensazione, Ginevra. Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 1 der
b) Berufliche Vorsorge Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich
der auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechts-
Sicherheitsfonds – Fonds de garantie – Fondo di vorschriften (ABl. L 241 vom 21. September 1996, S. 28).
garanzia LPP.
4.48 396 D 555:
2. Arbeitslosigkeit
Beschluß Nr. 163 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des
Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern – Office Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
fédéral du développement économique et de l’emploi, Nr. 1408/71 des Rates betreffend Personen, die Nieren-
Berne – Ufficio federale dello sviluppo economico e del dialyse oder Sauerstofftherapie benötigen (ABl. L 241 vom
lavoro, Berna. 21. September 1996, S. 31).
3. Familienleistungen 4.49 397 D 533:
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern – Office Beschluß Nr. 164 vom 27. November 1996 über die
fédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG)
federale delle assicurazioni sociali, Berna. Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforder-
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
lichen Vordrucke (E 101 und E 102) (ABl. L 216 vom 4.53 398 D 0443:
8. August 1997, S. 85).
Beschluß Nr. 168 vom 11. Juni 1998 der Verwaltungs-
4.50 397 D 0823: kommission der Europäischen Gemeinschaften für die
Beschluß Nr. 165 vom 30. Juni 1997 über die Muster der soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Änderung
zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 der Vordrucke E 121 und E 127 und die Aufhebung des
und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke Vordrucks E 122 (ABl. L 195 vom 11. Juli 1998, S. 37).
(E 128 und E 128B) (ABl. L 341 vom 12. Dezember 1997, 4.54 398 D 0444:
S. 61).
Beschluß Nr. 169 vom 11. Juni 1998 über die Arbeitsweise
4.51 398 D 0441: und Zusammensetzung des bei der Verwaltungskom-
Beschluß Nr. 166 vom 2. Oktober 1997 zur Änderung der mission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Vordrucke E 106 und E 109 (ABl. L 195 vom 11. Juli 1998, eingesetzten Fachausschusses für Datenverarbeitung
S. 25). (ABl. L 195 vom 11. Juli 1998, S. 46).
4.52 398 D 0442: 4.55 398 D 0565:
Beschluß Nr. 167 vom 2. Dezember 1997 der Verwaltungs- Beschluß Nr. 170 vom 11. Juni 1998 zur Änderung des
kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Beschlusses Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 über die
soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Änderung Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95
des Beschlusses Nr. 146 vom 10. Oktober 1990 zur Aus- Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
legung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. L 275
Nr. 1408/71 (ABl. L 195 vom 11. Juli 1998, S. 35). vom 10. Oktober 1998, S. 40).
Abschnitt C
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechts- 5.8. 397 Y 0304(01):
akte zur Kenntnis:
Empfehlung Nr. 21 vom 28. November 1996 zur Anwendung
5.1. Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar 1975 über die Ausgabe von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
des Formblatts E 111 an entsandte Arbeitnehmer (ange- Nr. 1408/71 auf Arbeitslose, die ihren in einem anderen
nommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Ta- Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat beschäftigten
gung am 23. Januar 1975). Ehepartner begleiten (ABl. C 67 vom 4. März 1997, S. 3).
5.2. Empfehlung Nr. 15 vom 19. Dezember 1980 über die Fest- 5.9. 380 Y 0609(03):
legung der Ausgabesprache der Formblätter für die An- Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu
wendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
Nr. 574/72 des Rates (angenommen von der Verwaltungs- 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
kommission auf ihrer 176. Tagung am 19. Dezember 1980). Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die inner-
5.3. 385 Y 0016: halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 139 vom
9. Juni 1980, S. 1).
Empfehlung Nr. 16 vom 12. Dezember 1984 zum Abschluß
von Vereinbarungen aufgrund des Artikels 17 der Verord- 6.0. 381 Y 0613(01):
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 273 vom Erklärungen Griechenlands zu Artikel 5 der Verordnung
24. Oktober 1985, S. 3). (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-
5.4. 385 Y 0017: dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
Empfehlung Nr. 17 vom 12. Dezember 1984 bezüglich der abwandern (ABl. C 143 vom 13. Juni 1981, S. 1).
statistischen Angaben, die alljährlich für die Berichte der
Verwaltungskommission zur Verfügung gestellt werden 6.1. 386 Y 0338(01):
sollen (ABl. C 273 vom 24. Oktober 1985, S. 3). Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu
5.5. 386 Y 0028: Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechts- Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die inner-
vorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen Mitglied- halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 338 vom
staat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben 31. Dezember 1986, S. 1).
(ABl. C 284 vom 11. November 1986, S. 4).
6.2. C/107/87/S. 1:
5.6. 392 Y 19:
Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung
Empfehlung Nr. 19 vom 24. November 1992 über die (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitglied- dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
staaten bei der Durchführung der Gemeinschaftsregelung und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
(ABl. C 199 vom 23. Juli 1993, S. 11). innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 107
5.7. 396 Y 592: vom 22. April 1987, S. 1).
Empfehlung Nr. 20 vom 31. Mai 1996 zur Verbesserung 6.3. C/323/80/S. 1:
bei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger For- Notifizierungen seitens der Regierungen der Bundesrepublik
derungen (ABl. L 259 vom 12. Oktober 1996, S. 19). Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg an den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 833
Rat betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen 6.4. L/90/87/S. 39:
diesen beiden Regierungen über verschiedene Fragen
der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Erklärung der Französischen Republik nach Artikel 1 Buch-
Artikel 96 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates stabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozia-
Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 323 deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
vom 11. Dezember 1980, S. 1). zu- und abwandern (ABl. L 90 vom 2. April 1987, S. 39).
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Protokoll zu Anhang II
des Abkommens über die Freizügigkeit
Arbeitslosenversicherung erstattet, während die Schweiz für spätere Leistungen
eine Rücklage einbehält3).
Betreffend die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer mit
einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger c) Die Schweiz übermittelt jedes Jahr eine Abrechnung der
als einem Jahr gilt folgende Regelung: erstatteten Beiträge. Auf Anfrage gibt sie den Heimat-
staaten die Berechnungsgrundlagen sowie den Betrag
1.1 Nur die Arbeitnehmer, die während des vom schweizeri- der Erstattungen bekannt. Die Heimatstaaten teilen der
schen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen- Schweiz jährlich die Zahl der Empfänger von Arbeits-
versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vor- losenleistungen gemäß Nummer 1.2 mit.
gesehenen Mindestzeitraums2) in der Schweiz Beiträge ent-
richtet haben und auch die übrigen Voraussetzungen für den 2. Die in den jeweiligen bilateralen Abkommen geregelte Er-
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllen, haben stattung der von den Grenzgängern an die schweizerische
gemäß den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf die Arbeitslosenversicherung entrichteten Beiträge findet wei-
Leistungen der Arbeitslosenversicherung. terhin Anwendung.
1.2 Ein Teil aller eingenommenen Beiträge für die Arbeitnehmer, 3. Die unter den Nummern 1 und 2 vorgesehene Regelung gilt
die während eines zu kurzen Zeitraums Beiträge entrichtet für die Dauer von sieben Jahren ab Inkrafttreten dieses
haben, um gemäß Nummer 1.1 Anspruch auf Arbeitslosen- Abkommens. Ergeben sich am Ende des Zeitraums von sie-
entschädigung in der Schweiz zu haben, wird ihren Heimat- ben Jahren für einen Mitgliedstaat wegen der Beendigung
staaten gemäß dem unter Nummer 1.3 vorgesehenen Ver- der Rückerstattungsregelung oder für die Schweiz wegen
fahren als Beitrag zu den Kosten für die Leistungen erstattet, der Zusammenrechnung Schwierigkeiten, so kann der
die diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit erhalten; Gemischte Ausschuß von einer der Vertragsparteien damit
somit haben diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit in befaßt werden.
der Schweiz keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeits-
losenversicherung. Dagegen haben sie Anspruch auf Hilflosenentschädigung
Schlechtwetterentschädigung und auf Entschädigung bei Die Hilflosenentschädigungen des Bundesgesetzes über die
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Leistungen bei Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie des Bundes-
Vollarbeitslosigkeit übernimmt der Heimatstaat unter der gesetzes über die Invalidenversicherung werden mit Beschluß
Voraussetzung, daß sich die betreffenden Arbeitnehmer des Gemischten Ausschusses in den Anhang II zum Abkommen
dort den Arbeitsämtern zur Verfügung stellen. Die in der über die Freizügigkeit, Anhang IIa zur Verordnung (EWG)
Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei Nr. 1408/71, aufgenommen, sobald eine Änderung dieser
so angerechnet, als ob sie im Herkunftsland zurückgelegt Gesetze in Kraft tritt, wonach diese Leistungen ausschließlich
worden wären. durch die öffentliche Hand finanziert werden.
1.3 Der Teil der für die Arbeitnehmer gemäß Nummer 1.2 ein-
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
genommenen Beiträge wird jedes Jahr gemäß den nach-
folgenden Bestimmungen erstattet. Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen
a) Der Gesamtbetrag der Beiträge dieser Arbeitnehmer Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
wird für jedes Land anhand der Anzahl der pro Jahr Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993
beschäftigten Arbeitnehmer und der für jeden Arbeit- auf Antrag einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der be-
nehmer durchschnittlich entrichteten jährlichen Beiträge absichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, und der den
(Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) berech- schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen
net. des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausge-
b) Von dem so errechneten Betrag wird der Teil, der dem zahlt, sofern er die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach
Prozentsatz der Arbeitslosenentschädigung verglichen Inkrafttreten dieses Abkommens verlässt.
mit allen übrigen unter Nummer 1.2 genannten Entschä-
digung entspricht, den Heimatstaaten der Arbeitnehmer 3) Erstattete Leistungen für die Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung in der Schweiz geltend machen werden, nachdem sie
– während mehrerer Aufenthalte – innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren
2) Derzeit sechs Monate, zwölf Monate bei wiederholter Arbeitslosigkeit. mindestens sechs Monate lang Beiträge gezahlt haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 835
Anhang III
Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualitikationen
(Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise)
1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte,
auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Abkommens geltenden Fassung einschließlich der in Abschnitt A dieses Anhangs
genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
2. Zwecks Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die gemein-
schaftlichen Rechtsakte zur Kenntnis, auf die in Abschnitt B dieses Anhangs Bezug
genommen wird.
3. Der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses
Anhangs Bezug genommen wird, ist außer auf die durch die betreffenden
Gemeinschaftsakte erfaßten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.
Abschnitt A
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
A. Allgemeine Regelung – 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der
1. 389 L 0048: Republik Griechenland und die Anpassungen der Ver-
träge (ABl. L 291 vom 19. November 1979, S. 91),
Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschul- – 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
diplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
abschließen (89/48/EWG) (ABl. L 19 vom 24. Januar 1989, und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom
S. 16). 15. November 1985, S. 160),
2. 392 L 0051: – 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der
Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruf-
staaten zur Europäischen Union.
licher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25), geändert Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
durch: folgenden Anpassungen:
– 394 L 0038: Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:
26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allge- „Schweiz:
meine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi- Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/
gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG Avocat/Avvocato“.
(ABl. L 217 vom 23. August 1994, S. 8),
4. 398 L 0005:
– 395 L 0043: Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom
20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des
Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allge- Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen
meine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi- Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mit-
gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG gliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde
(ABl. L 184 vom 3. August 1995, S. 21), (ABl. L 77 vom 14. März 1998, S. 36).
– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung folgenden Anpassungen:
der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-
staaten zur Europäischen Union, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:
– 397 L 0038: Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom „Schweiz:
20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/
92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Rege- Avocat/Avvocato“.
lung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 184 vom
3. August 1997, S. 31). C. Medizinische und paramedizinische Berufe
Die Schweizer Verzeichnisse betreffend die Anhänge C 5. 381 L 1057:
und D der Richtlinie 92/51/EWG werden im Rahmen der
Anwendung dieses Abkommens erstellt. Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981
zur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG,
B. Rechtsberufe 78/686/EWG und 78/1026/EWG über die gegenseitige An-
erkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
3. 377 L 0249: Befähigungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester
Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienst- verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Tierarztes
leistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom hinsichtlich der erworbenen Rechte (ABl. L 385 vom
26. März 1977, S. 17), geändert durch: 31. Dezember 1981, S. 25).
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Ärzte Kinderheilkunde:
6. 393 L 0016: „Schweiz:
Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Kinder- und Jugendmedizin/pédiatrie/pediatria“.
Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegen- Lungen- und Bronchialheilkunde:
seitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165 vom „Schweiz:
7. Juli 1993, S. 1), geändert durch: Pneumologie/pneumologie/pneumologia“.
– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Urologie:
Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung
der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied- „Schweiz:
staaten zur Europäischen Union. Urologie/urologie/urologia“.
– 398 L 0021: Richtlinie 98/21/EG der Kommission vom Orthopädie:
8. April 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des
„Schweiz:
Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur
gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungs- Orthopädische Chirurgie/chirurgie orthopédique/chirur-
zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. gia ortopedica“.
L 119 vom 22. April 1998, S. 15). Pathologie:
– 398 L 0063: Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom „Schweiz:
3. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/
EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Pathologie/pathologie/patologia“.
Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Neurologie:
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
(ABl. L 253 vom 15. September 1998, S. 24). „Schweiz:
Neurologie/neurologie/neurologia“.
a) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
Psychiatrie:
„in der Schweiz:
„Schweiz:
Eidgenössisch diplomierter Arzt/titulaire du diplôme fé-
déral de médecin/titolare di diploma federale di medico, Psychiatrie und Psychotherapie/psychiatrie et psycho-
thérapie/psichiatria e psicoterapia“.
ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des
Inneren“. d) Die Strichaufzählung unter Artikel 7 Absatz 2 wird wie
folgt ergänzt:
b) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
Plastische Chirurgie:
„in der Schweiz:
„Schweiz:
Facharzt/spécialiste/specialista,
Plastische und Wiederherstellungschirurgie/chirurgie
ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des
plastique et reconstructive/chirurgia plastica e ricostrut-
Inneren“.
tiva“.
c) Die Strichaufzählung unter Artikel 5 Absatz 3 wird wie
Thoraxchirurgie:
folgt ergänzt:
„Schweiz:
Anästhesiologie:
Herz- und thorakale Gefäßchirurgie/chirurgie cardiaque
„Schweiz:
et vasculaire thoracique/chirurgia del cuore e dei vasi
Anästhesiologie/anasthésiologie/anestesiologia“. toracici“.
Chirurgie: Kinderchirurgie:
„Schweiz: „Schweiz:
Chirurgie/chirurgie/chirurgia“. Kinderchirurgie/chirurgie pédiatrique/chirurgia pediatri-
Neurochirurgie: ca“.
„Schweiz: Kardiologie:
Neurochirurgie/neurochirurgie/neurochirurgia“. „Schweiz:
Frauenheilkunde und Geburtshilfe: Kardiologie/cardiologie/cardiologia“.
„Schweiz: Gastro-Enterologie:
Gynäkologie und Geburtshilfe/gynécologie et obstétri- „Schweiz:
que/ginecologia e ostetricia“. Gastroenterologie/gastro-entérologie/gastroenterologia“.
Innere Medizin: Rheumatologie:
„Schweiz: „Schweiz:
Innere Medizin/médecine interne/medicina interna“. Rheumatologie/rhumatologie/reumatologia“.
Augenheilkunde: Allgemeine Hämatologie:
„Schweiz: „Schweiz:
Ophthalmologie/ophthalmologie/oftalmologia“. Hämatologie/hématologie/ematologia“.
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: Endokrinologie:
„Schweiz: „Schweiz:
Oto-Rhino-Laryngologie/oto-rhino-laryngologie/otorino- Endokrinologie-Diabetologie/endocrinologie-diabétolo-
laringoiatria“. gie/endocrinologia-diabetologia“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 837
Physiotherapie: kel 41 der Richtlinie 93/16/EWG (ABl. C 216 vom 25. Juli
1996).
„Schweiz:
Physikalische Medizin und Rehabilitation/médecine phy- Krankenpflegepersonal
sique et réhabilitation/medicina fisica e riabilitazione“. 7. 377 L 0452:
Dermatologie und Venerologie: Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über
„Schweiz: die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeug-
nisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Kranken-
Dermatologie und Venerologie/dermatologie et véné- schwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine
réologie/dermatologia e venereologia“. Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur
Radiodiagnose: Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Nieder-
lassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungs-
„Schweiz: verkehr (ABl. L 176 vom 15. Juli 1977, S. 1), geändert durch:
Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik/radiologie mé- – 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Repu-
dicale/radio-diagnostic/radiologia medica/radiodiagnos- blik Griechenland und die Anpassungen der Verträge
tica“. (ABl. L 291 vom 19. November 1979, S. 91),
Radiotherapie: – 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des König-
„Schweiz: reichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die
Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15. November
Medizinische Radiologie/Radio-Onkologie/radiologie mé-
1985, S. 160),
dicale/radio-oncologie/radiologia medica/radio-oncolo-
gia“. – 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom
30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989,
Tropenmedizin:
S. 19),
„Schweiz:
– 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom
Tropenmedizin/médecine tropicale/medicina tropicale“. 10. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989,
Kinder- und Jugendpsychiatrie: S. 30),
„Schweiz: – 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. De-
zember 1990 (ABl. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 73),
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-
rapie/psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’ado- – 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der
lescents/psichiatria e psicoterapia infantile e dell’ado- Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung
lescenza“. der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-
staaten zur Europäischen Union.
Nierenkrankheiten:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
„Schweiz: folgenden Anpassungen:
Nephrologie/néphrologie/nefralogia“. a) Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„C o m m u n i t y M e d i c i n e“ (öffentliches Gesund- „in der Schweiz:
heitswesen):
„Krankenschwester“, „Krankenpfleger“/„infirmière, in-
„Schweiz: firmier“/„infermiera, infermiere“ “;
Prävention und Gesundheitswesen/prévention et santé b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
publique/prevenzione e salute pubblica“.
„p) in der Schweiz:
Arbeitsmedizin:
„diplomierte Krankenschwester in allgemeiner
„Schweiz:
Krankenpflege“, „diplomierter Krankenpfleger in
Arbeitsmedizin/médecine du travail/medicina del la- allgemeiner Krankenpflege“/infirmière diplômée
voro“. en soins généraux, infirmier diplômé en soins
Allergologie: généraux/„infermiera diplomata in cure generali“,
„infermiere diplomato in cure generali“, ausgestellt
„Schweiz: von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkon-
Allergologie und klinische Immunologie/allergologie et ferenz (SDK)“.
immunologie clinique/allergologia e immunologia clini- 8. 377 L 0453:
ca“.
Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur
Nuklearmedizin: Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
„Schweiz: die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Kranken-
pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
Medizinische Radiologie/Nuklearmedizin/radiologie mé- (ABl. L 176 vom 15. Juli 1977, S. 8), geändert durch:
dicale/médecine nucléaire/radiologia medica/medicina
nucleare“. – 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom
10. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989,
Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschir- S. 30).
u r g i e (Grundausbildung des Arztes und des Zahn-
arztes): Zahnärzte
„Schweiz: 9. 378 L 0686:
Kiefer- und Gesichtschirurgie/chirurgie maxillo-faciale/ Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die
chirurgia mascello-facciale“. gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und
6a. 96/C/216/03:
für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Aus-
Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse übung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
oder sonstigen Befähigungsnachweise und Berufsbezeich- Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24. August 1978,
nungen praktischer Ärzte – Veröffentlichung gemäß Arti- S. 1), geändert durch:
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der – 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. De-
Republik Griechenland und die Anpassungen der Ver- zember 1990 (ABl. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 73),
träge (ABl. L 291 vom 19. November 1979, S. 91),
– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-
und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom staaten zur Europäischen Union.
15. November 1985, S. 160), Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit fol-
– 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom genden Anpassungen:
30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989, a) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
S. 19),
„p) in der Schweiz:
– 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. De-
zember 1990 (ABl. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 73), eidgenössisch diplomierter Tierarzt/titulaire du di-
plôme fédéral de vétérinaire/titolare di diploma
– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der federale di veterinario,
Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung
der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied- ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des
staaten zur Europäischen Union. Inneren“;
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit 12. 378 L 1027:
folgenden Anpassungen: Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978
a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. L 362 vom 23. De-
„in der Schweiz: zember 1978, S. 7), geändert durch:
Zahnarzt/médecin dentiste/medico-dentista“; – 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom
b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989,
S. 19).
„p) in der Schweiz:
Hebammen
„eidgenössisch diplomierter Zahnarzt/titulaire du
diplôme fédéral de médecin-dentiste/titolare di 13. 380 L 0154:
diploma federale di medico-dentista“, ausgestellt Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über
vom Eidgenössischen Departement des Inneren“; die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeug-
nisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen
c) Artikel 5 Punkt 1 wird wie folgt ergänzt:
und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen
1. Kieferorthopädie Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf
„in der Schweiz: freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 33 vom 11. Februar
1980, S. 1), geändert durch:
„Diplom als Kieferorthopäde/diplôme fédéral d’or-
thodontiste/diploma di ortodontista“, – 380 L 1273: Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom
22. Dezember 1980 (ABl. L 375 vom 31. Dezember 1980,
ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des S. 74),
Inneren“.
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
10. 378 L 0687: Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für 15. November 1985, S. 161),
die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233 vom 24. August – 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom
1978, S. 10), geändert durch: 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989,
S. 19),
– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der
Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung – 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. De-
der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied- zember 1990 (ABl. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 73),
staaten zur Europäischen Union.
– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der
Tierärzte Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung
der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-
11. 378 L 1026:
staaten zur Europäischen Union.
Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungs-
folgenden Anpassungen:
zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tier-
arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tat- a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:
sächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des „in der Schweiz:
Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362 vom
23. Dezember 1978, S. 1), geändert durch: Hebamme/sage-femme/levatrice“;
– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
Republik Griechenland und die Anpassungen der Ver- „p) in der Schweiz:
träge (ABl. L 291 vom 19. November 1979, S. 92),
diplomierte Hebamme/sage-femme diplômée/
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des levatrice diplomata,
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom ausgestellt von der Schweizerischen Sanitätsdirek-
15. November 1985, S. 160), torenkonferenz (SDK)“.
14. 380 L 0155:
– 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom
30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989, Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur
S. 19), Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 839
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der – die von den Eidgenössischen Technischen Hoch-
Hebamme (ABl. L 33 vom 11. Februar 1980, S. 8), geändert schulen/Ecoles Polytechniques Fédérales/Politecnici
durch: Federali ausgestellten Diplome (dipl.Arch.ETH/arch.
dipl.EPF/arch.dipl.PF),
– 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom
30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989, – die von der Fakultät für Architektur der Universität
S. 19). Genf/Ecole d’architecture de l’Université de Genève
Pharmazie (architecte diplômé EAUG) ausgestellten Diplome,
15. 385 L 0432: – die Bescheinigungen von der Stiftung der Schweize-
rischen Register der Ingenieure, der Architekten und
Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 der Techniker/Fondation des registres suisses des
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ingénieurs, des architectes et des techniciens/
über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 Fondazione dei Registri svizzeri degli ingegneri, degli
vom 24. September 1985, S. 34). architetti e dei tecnici (REG): Architekt REG A/
16. 385 L 0433: architecte REG A/architetto REG A,
Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 b) Artikel 15 findet keine Anwendung.
über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü-
18. 98/C/217:
fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des
Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungs-
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für nachweise auf dem Gebiet der Architektur, die von den Mit-
bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom gliedstaaten gegenseitig anerkannt werden (neue Fassung
24. September 1985, S. 37), geändert durch: der Mitteilung 96/C 205/05 vom 16. Juli 1996) (ABl. C 217
vom 11. Juli 1998).
– 385 L 0584: Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom
20. Dezember 1985 (ABl. L 372 vom 31. Dezember 1985,
S. 42), E. Handels- und Vermittlungstätigkeiten
– 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. De- Großhandel
zember 1990 (ABl. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 73),
19. 364 L 0222:
– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der
Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964
der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied- über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem
staaten zur Europäischen Union. Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Ver-
mittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. 56
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit vom 4. April 1964, S. 857/64).
folgenden Anpassungen:
20. 364 L 0223:
a) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:
Richtlinie 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964
„p) in der Schweiz:
über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
eidgenössisch diplomierter Apotheker/titulaire du freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Groß-
diplôme fédéral de pharmacien/titolare di diploma handel (ABl. 56 vom 4. April 1964, S. 863/64).
federale di farmacista,
– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
Inneren“. reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-
sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 84).
D. Architektur Vermittlungstätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk
17. 385 L 0384: 21. 364 L 0224:
Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die
Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse
über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet
freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in
der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der
Handel, Industrie und Handwerk (ABl. 56 vom 4. April 1964,
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des
S. 869/64), geändert durch:
Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223 vom
21. August 1985, S. 15), geändert durch: – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Kö-
nigreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs
– 385 L 0614: Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom
Großbritannien und Nordirland und die Anpassungen der
20. Dezember 1985 (ABl. L 376 vom 31. Dezember 1985,
Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 85),
S. 1),
– 386 L 0017: Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom – 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der
27. Januar 1986 (ABl. L 27 vom 1. Februar 1986, S. 71), Republik Griechenland und die Anpassungen der Ver-
träge (ABl. L 291 vom 19. November 1979, S. 89),
– 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. De-
zember 1990 (ABl. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 73), – 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom
Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung 15. November 1985, S. 155),
der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-
staaten zur Europäischen Union. – 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der
Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-
folgenden Anpassungen: staaten zur Europäischen Union.
a) Artikel 11 wird wie folgt ergänzt:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
„in der Schweiz: folgenden Anpassungen:
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
a) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt: Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
Für Selb- Für abhängig „– in der Schweiz:
ständige Beschäftigte
Alle Giftstoffe und Produkte gemäß Artikel 2 des Gift-
„In der Schweiz stoffgesetzes (SR 814.80), insbesondere diejenigen, die
Agent Handelsreisender in dem Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte, Teil 1, 2
Agent Représentant und 3 gemäß Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe
de commerce (SR 814.801) aufgeführt sind.“
Agente Rappresentante“.
Reisegewerbe
Selbständige Tätigkeiten des Einzelhandels
27. 375 L 0369:
22. 368 L 0363:
Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975
Richtlinie 68/363/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen
über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienst-
freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätig- leistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes,
keiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) (ABl. L 260 insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten
vom 22. Oktober 1968, S. 1), geändert durch: (ABl. L 167 vom 30. Juni 1975, S. 29).
– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König- Selbständige Handelsvertreter
reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas- 28. 386 L 0653:
sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 86).
Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986
23. 368 L 0364: zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
Richtlinie 68/364/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 staaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter
über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem (ABl. L 382 vom 31. Dezember 1986, S. 17).
Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus
CITI-Gruppe 612) (ABl. L 260 vom 22. Oktober 1968, S. 6). F. Industrie und Handwerk
Selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und
Be- und verarbeitendes Gewerbe
Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle
29. 364 L 0427:
24. 370 L 0522:
Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über
Richtlinie 70/522/EWG des Rates vom 30. November 1970
die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet
über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden
freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten
Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 – 40 (Industrie und
des Kohlengroßhandels und für Vermittlungstätigkeiten auf
Handwerk) (ABl. 117 vom 23. Juli 1964, S. 1863/64), ge-
dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112) (ABl. L 267 vom
ändert durch:
10. Dezember 1970, S. 14), geändert durch:
– 369 L 0077: Richtlinie 69/77/EWG des Rates vom 4. März
– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
1969 (ABl. L 59 vom 10. März 1969, S. 8).
Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas- Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 86). folgenden Anpassungen:
25. 370 L 0523: Artikel 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.
Richtlinie 70/523/EWG des Rates vom 30. November 1970 30. 364 L 0429:
über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Richtlinie 64/429/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die
Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroß- Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien
handels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der
(ex CITI-Gruppe 6112) (ABl. L 267 vom 10. Dezember 1970, be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI- Hauptgruppen
S. 18). 23 – 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. 117 vom 23. Juli
Handel mit und Verteilung von Giftstoffen 1964, S. 1880/64), geändert durch:
26. 374 L 0556: – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über
reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-
die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet
sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 83).
der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Gift-
stoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung Bergbau einschließlich Gewinnung von Steinen und Erden
dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätig-
keiten (ABl. L 307 vom 18. November 1974, S. 1). 31. 364 L 0428: Richtlinie 64/428/EWG des Rates vom 7. Juli
1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit
26a. 374 L 0557: und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige
Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Tätigkeiten des Bergbaus, einschließlich der Gewinnung
Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien von Steinen und Erden (CITI-Hauptgruppen 11 – 19)
Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten (ABl. 117 vom 23. Juli 1964, S. 1871/64), geändert durch:
und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18. November Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
1974, S. 5), geändert durch: reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-
– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Euro- sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 81).
päischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der
Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste
Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten
zur Europäischen Union. 32. 366 L 0162:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit Richtlinie 66/162/EWG des Rates vom 28. Februar 1966
folgenden Anpassungen: über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 841
freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der selb- a) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
ständigen Berufstätigkeiten der Zweige Elektrizität, Gas,
„Schweiz
Wasser und sanitäre Dienste (Abteilung 5 ISIC) (ABl. 42
vom 8. März 1966, S. 584/66), geändert durch: A. Spediteur
Expéditeur
– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Spedizioniere
Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
Zolldeklarant
reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-
Déclarant de douane
sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 82).
Dichiarante di dogana
Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und Getränkeher- B. Reisebürounternehmer
stellung Agent de voyage
33. 368 L 0365: Agente di viaggio
C. Lagerhalter
Richtlinie 68/365/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968
Entrepositaire
über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und
Agente di deposito
des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen
Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und D. Automobilexperte
der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) Expert en automobiles
(ABl. L 260 vom 22. Oktober 1968, S. 9), geändert durch: Perito in automobili
– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Eichmeister
Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König- vérificateur des poids et mesures
reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas- verificatore dei pesi e delle misure“
sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 85).
H. Filmindustrie
34. 368 L 0366:
37. 363 L 0607:
Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968
über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Richtlinie 63/607/EWG des Rates vom 15. Oktober 1963
Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und zur Durchführung der Bestimmungen des Allgemeinen
Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI- Programms zur Aufhebung der Beschränkungen des freien
Hauptgruppen 20 und 21) (ABl. L 260 vom 22. Oktober Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens
1968, S. 12). (ABl. 159 vom 2. November 1963).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit 38. 365 L 0264:
folgenden Anpassungen: Zweite Richtlinie 65/264/EWG des Rates vom 13. Mai 1965
„Artikel 6 Absatz 3 findet keine Anwendung.“ zur Durchführung der Allgemeinen Programme zur Auf-
hebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
Aufsuchen (Schürfen und Bohren) bei der Erdöl- und und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet
Erdgasgewinnung des Filmwesens (ABl. 85 vom 19. Mai 1965, S. 1437/65),
geändert durch:
35. 369 L 0082:
– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Richtlinie 69/82/EWG des Rates vom 13. März 1969 über Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-
Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 14).
des Aufsuchens (Schürfens und Bohrens) bei der Erdöl- und
Erdgasgewinnung (aus CITI-Hauptgruppe 13) (ABl. L 68 39. 368 L 0369:
vom 19. März 1969, S. 4), geändert durch: Richtlinie 68/369/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968
– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die
Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König- selbständigen Tätigkeiten des Filmverleihs (ABl. L 260 vom
reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas- 22. Oktober 1968, S. 22), geändert durch:
sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 82). – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
G. Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-
sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 82).
36. 382 L 0470:
40. 370 L 0451:
Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über
Richtlinie 70/451/EWG des Rates vom 29. September 1970
Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung
über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des
der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungs-
freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätig-
verkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfs-
keiten der Filmproduktion (ABl. L 218 vom 3. Oktober 1970,
gewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler
S. 37), geändert durch:
(ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720)
(ABl. L 213 vom 21. Juli 1982, S. 1), geändert durch: – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 88).
und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom
15. November 1985, S. 156),
I. Andere Sektoren
– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Euro-
päischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Unternehmensdienstleistungen im Bereich Immobilien-
Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten geschäfte und in anderen Bereichen
zur Europäischen Union. 41. 367 L 0043:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über
folgenden Anpassungen: die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungs-
dem Gebiet verkehrs für einige Tätigkeiten (aus ISIC-Hauptgruppe 01
bis ISIC-Hauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaß-
1. der „Immobiliengeschäfte (außer 6401)“ (Gruppe aus
nahmen für diese Tätigkeiten (ABl. L 167 vom 30. Juni 1975,
640 ISIC)
S. 22).
2. einiger „sonstiger Dienste für das Geschäftsleben“
(Gruppe 839 ISIC) (ABl. 10 vom 19. Januar 1967), Friseure
geändert durch: 45. 382 L 0489:
– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über
des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
Königreichs Großbritannien und Nordirland und die des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienst-
Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März leistungsverkehr für Friseure (ABl. L 218 vom 27. Juli 1982,
1972, S. 82), S. 24).
– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts
der Republik Griechenland und die Anpassungen der J. Landwirtschaft
Verträge (ABl. L 291 vom 19. November 1979, S. 89), 46. 363 L 0261:
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Richtlinie 63/261/EWG des Rates vom 2. April 1963 über
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Repu- die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungs-
blik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 freiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mit-
vom 15. November 1985, S. 156), gliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemein-
– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der schaft, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre
Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur An- lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet
passung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer haben (ABl. 62 vom 20. April 1963, S. 1323/63), geändert
Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
folgenden Anpassungen: Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-
a) Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 14).
„in der Schweiz:
47. 363 L 0262:
– Liegenschaftenmakler,
Richtlinie 63/262/EWG des Rates vom 2. April 1963 über
courtier en immeubles,
die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungs-
agente immobiliare,
freiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als
– Hausverwalter, zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen (ABl. 62 vom
gestionnaire en immeubles, 20. April 1963, S. 1326/63), geändert durch:
amministratore di stabili,
– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
– Immobilien-Treuhänder, Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
régisseur et courtier en immeubles, reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-
fiduciario immobiliare.“ sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 14).
Persönliche Dienste 48. 365 L 0001:
42. 368 L 0367: Richtlinie 65/1/EWG des Rates vom 14. Dezember 1964
Richtlinie 68/367/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Verwirklichung des freien Dienst-
über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des leistungsverkehrs in den Berufen der Landwirtschaft und
freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätig- des Gartenbaus (ABl. 1 vom 8. Januar 1965, S. 1/65),
keiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85): geändert durch:
1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852) – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI- reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-
Gruppe 853) (ABl. L 260 vom 29. Oktober 1968, S. 16), sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 79).
geändert durch:
49. 367 L 0530:
– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts
des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Richtlinie 67/530/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über
Königreichs Großbritannien und Nordirland und die das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitglied-
Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März staats und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf
1972, S. 86). Betriebswechsel (ABl. 190 vom 10. August 1967, S. 1),
geändert durch:
43. 368 L 0368:
– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Richtlinie 68/368/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-
dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 79).
Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85):
50. 367 L 0531: Richtlinie 67/531/EWG des Rates vom 25. Juli
1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852) 1967 über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mit-
2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI- gliedstaaten über landwirtschaftliche Pachtverträge auf die
Gruppe 853) (ABl. L 260 vom 29. Oktober 1968, S. 19). Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind
(ABl. 190 vom 10. August 1967, S. 3), geändert durch:
Verschiedene Tätigkeiten
– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
44. 375 L 0368:
Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
Richtlinie 75/368/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-
Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 80).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 843
51. 367 L 0532: Richtlinie 67/532/EWG des Rates vom 25. Juli – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
Mitgliedstaats sind und in einem anderen Mitgliedstaat reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-
ansässig sind, auf Zugang zu den Genossenschaften sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 80).
(ABl. 190 vom 10. August 1967, S. 5), geändert durch:
54. 368 L 0415:
– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Richtlinie 68/415/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968
Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König- über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mit-
reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas- gliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat
sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 80). niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen
Arten von Beihilfen (ABl. L 308 vom 23. Dezember 1968,
52. 367 L 0654: S. 17).
Richtlinie 67/654/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 55. 371 L 0018:
über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlas-
sungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Richtlinie 71/18/EWG des Rates vom 16. Dezember 1970
selbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlas-
Holzgewinnung (ABl. 263 vom 30. Oktober 1967, S. 6), sungsfreiheit für die selbständigen landwirtschaftlichen
geändert durch: Dienste und die Dienste des Gartenbaus (ABl. L 8 vom
11. Januar 1971, S. 24), geändert durch:
– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des
Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-
reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-
sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 80).
sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 80).
53. 368 L 0192:
K. Sonstiges
Richtlinie 68/192/EWG des Rates vom 5. April 1968 über
56. 385 D 0368: 85/368/EWG:
das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitglied-
staats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat nieder- Entscheidung des Rates vom 16. Juli 1985 über die
gelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise
von Krediten (ABl. L 93 vom 17. April 1968, S. 13), geändert zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
durch: schaften (ABl. L 199 vom 31. Juli 1985, S. 56).
Abschnitt B
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die vertragsschließenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte Ärzte
zur Kenntnis:
60. 375 X 0366: 75/366/EWG:
Allgemein
57. C/81/74/S. 1: Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1975 betreffend die
Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die
Bekanntmachung der Kommission betreffend Nachweise, Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen
Erklärungen und Bescheinigungen, die in den bis zum Diploms sind (ABl. L 167 vom 30. Juni 1975, S. 20).
1. Juni 1973 vom Rat erlassenen Richtlinien auf dem Gebiet
der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungs- 61. 375 X 0367: 75/367/EWG:
verkehrs vorgesehen sind und sich beziehen auf die
Zuverlässigkeit, die Konkursfreiheit, die Art und Dauer Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1975 zur klinischen
der in den Herkunftsländern ausgeübten Berufstätigkeiten Ausbildung des Arztes (ABl. L 167 vom 30. Juni 1975, S. 21).
(ABl. C 81 vom 13. Juli 1974, S. 1).
62. 375 Y 0701(01):
58. 374 Y 0820(01):
Entschließung des Rates vom 6. Juni 1974 über die Erklärungen des Rates bei der Annahme der Texte über
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungs-
und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. C 98 vom verkehr für Ärzte in der Gemeinschaft (ABl. C 146 vom 1. Juli
20. August 1974, S. 1). 1975, S. 1).
Allgemeine Regelung 63. 386 X 0458: 86/458/EWG:
59. 389 L 0048:
Empfehlung des Rates vom 15. September 1986 betreffend
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg,
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch- die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus- als praktischer Arzt sind (ABl. L 267 vom 19. September
bildung abschließen (ABl. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 23). 1986, S. 30).
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
64. 389 X 0601: 89/601/EWG: Gebiet der Architektur (ABl. L 223 vom 21. August 1985,
S. 28).
Empfehlung der Kommission vom 8. November 1989 über
die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen
(ABl. L 346 vom 27. November 1989, S. 1). Großhandel
Zahnärzte 70. 365 X 0077: 65/77/EWG:
65. 378 Y 0824(01): Empfehlung der Kommission vom 12. Januar 1965 an die
Erklärung zur Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz (2) der
Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des Zahnarztes Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964
(ABl. C 202 vom 24. August 1978, S. 1). über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf
dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der
Tierärzte Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk
66. 378 X 1029: 78/1029/EWG: vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausübung
im Herkunftsland (ABl. 24 vom 11. Februar 1965, S. 413/65).
Empfehlung des Rates vom 18. Dezember 1978 betreffend
die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die
Industrie und Handwerk
Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen
Diploms sind (ABl. L 362 vom 23. Dezember 1978, S. 12). 71. 365 X 0076: 65/76/EWG:
67. 378 Y 1223(01):
Empfehlung der Kommission vom 12. Januar 1965 an die
Erklärungen zur Richtlinie über die gegenseitige Anerken- Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz (2) der
nung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Be- Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über
fähigungsnachweise des Tierarztes und über Maßnahmen die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Nieder- der selbständigen Tätigkeiten der Be- und verarbeitenden
lassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungs- Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 bis 40 (Industrie und
verkehr (ABl. C 308 vom 23. Dezember 1978, S. 1). Handwerk) vorgesehenen Bescheinigungen über die
Berufsausübung im Herkunftsland (ABl. 24 vom 11. Februar
Apotheker
1965, S. 410/65).
68. 385 X 0435: 85/435/EWG:
Empfehlung des Rates vom 16. September 1985 betref- 72. 369 X 0174: 69/174/EWG:
fend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxem- Empfehlung der Kommission vom 22. Mai 1969 an die
burg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Mitgliedstaaten betreffend die Bescheinigungen über die
Apothekerdiploms sind (ABl. L 253 vom 24. September Berufsausübung im Herkunftsland, die in Artikel 5 Absatz 2
1985, S. 45). der Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober
Architektur 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf
dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs-
69. 385 X 0386: 85/386/EWG:
und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung
Empfehlung des Rates vom 10. Juni 1985 betreffend die (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) vorgesehen sind (ABl. L 146
Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms auf dem vom 18. Juni 1969, S. 4).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 845
Protokoll
über Zweitwohnungen in Dänemark
„Die Vertragsparteien kommen überein, das Protokoll Nr. 1 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark
auch auf dieses Abkommen betreffend den Erwerb von Zweitwohnungen in Dänemark
durch schweizerische Staatsangehörige anzuwenden.“
Protokoll
über die Ålandinseln
„Die Vertragsparteien kommen überein, das Protokoll Nr. 2 der Akte über den Beitritt
Finnlands zur Europäischen Union über die Ålandinseln auch auf dieses Abkommen
anzuwenden.“
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Schlußakte
Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Griechischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
Irlands,
der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Portugiesischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
und
der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und
die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits,
die am 21. Juni 1999 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zusammengetreten sind, haben die
folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung über eine allgemeine Liberalisierung der Dienstleistungen
Gemeinsame Erklärung über die Versorgungsbezüge der in der Schweiz wohnhaften
Ruhegehaltsempfänger der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften
Gemeinsame Erklärung über die Durchführung des Abkommens
Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen.
Sie haben ferner die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis
genommen:
Erklärung der Schweiz über die Verlängerung des Abkommens
Erklärung der Schweiz zur Migrations- und Asylpolitik
Erklärung der Schweiz zur Anerkennung der Architekten-Diplome
Erklärung der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu den Artikeln 1 und 17 des Anhangs I
Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen.
Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neun-
zehnhundertneunundneunzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 847
Gemeinsame Erklärung
über eine allgemeine Liberalisierung der Dienstleistungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, so bald wie möglich Verhandlungen über eine all-
gemeine Liberalisierung der Dienstleistungen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen
Besitzstands aufzunehmen.
Gemeinsame Erklärung
über die Versorgungsbezüge
der in der Schweiz wohnhaften Ruhegehaltsempfänger
der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Schweiz verpflichten sich,
nach einer angemessenen Lösung für das Problem der Doppelbesteuerung der Ver-
sorgungsbezüge der in der Schweiz wohnhaften Ruhegehaltsempfänger der Institutionen
der Europäischen Gemeinschaften zu suchen.
Gemeinsame Erklärung
über die Durchführung des Abkommens
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung des
gemeinschaftlichen Besitzstands auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei
gemäß dem zwischen ihnen geschlossenen Abkommen.
Gemeinsame Erklärung
über künftige zusätzliche Verhandlungen
Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft erklären,
daß sie beabsichtigen, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluß
von Abkommen in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie der Aktualisierung des
Protokolls 2 des Freihandelsabkommens von 1972 und der Beteiligung der Schweiz an
bestimmten Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Jugend, Medien,
Statistik und Umwelt. Diese Verhandlungen sollten bald nach Abschluss der derzeitigen
bilateralen Verhandlungen vorbereitet werden.
Erklärung der Schweiz
über die Verlängerung des Abkommens
Die Schweiz erklärt, daß sie nach ihren geltenden innerstaatlichen Verfahren im siebten
Jahr der Anwendung des Abkommens ihren Standpunkt zu dessen Verlängerung
festlegen wird.
Erklärung der Schweiz
zur Migrations- und Asylpolitik
Die Schweiz bekräftigt ihren Willen zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit der EU
und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Migrations- und Asylpolitik. Mit Blick darauf
ist die Schweiz bereit, an dem System der EU-Koordinierung im Bereich Asylanträge
teilzunehmen, und schlägt die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß
eines Parallelübereinkommens zum Dubliner Übereinkommen vor (Übereinkommen über
die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, unterzeichnet am 15. Juni 1990
in Dublin).
Erklärung der Schweiz
zur Anerkennung der Architekten-Diplome
Die Schweiz wird dem Gemischten Ausschuß des Abkommens über die Freizügigkeit
sofort nach dessen Einsetzung vorschlagen, über die Aufnahme der Architekten-Diplome
der schweizerischen Fachhochschulen in den Anhang III des Abkommens über die
Freizügigkeit gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1986
Beschluß zu fassen.
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Erklärung der EG und ihrer Mitgliedstaaten
zu den Artikeln 1 und 17 des Anhangs I
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß die Artikel 1 und 17
des Anhangs I des Abkommens den gemeinschaftlichen Besitzstand hinsichtlich der
Entsendebedingungen für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Drittlands sind, im
Rahmen der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen unberührt lassen.
Erklärung
zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen
Der Rat kommt überein, daß die Vertreter der Schweiz für die sie betreffenden Fragen
als Beobachter an den Sitzungen folgender Ausschüsse und Sachverständigengruppen
teilnehmen:
– Ausschüsse von Forschungsprogrammen einschließlich des Ausschusses für wissen-
schaftliche und technische Forschung (CREST)
– Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
– Koordinierungsgruppe für die Anerkennung der Hochschuldiplome
– Beratende Ausschüsse über Flugstrecken und die Anwendung der Wettbewerbsregeln
im Luftverkehr.
Diese Ausschüsse treten ohne die Vertreter der Schweiz zu Abstimmungen zusammen.
Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter diese Abkommen
fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen
hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die
schweizerischen Sachverständigen gemäß der Regelung des Artikels 100 EWR-
Abkommen konsultieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 849
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 12. April 1999
zum Schutz des Rheins
Vom 2. September 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bern am 12. April 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Übereinkommen zum Schutz des Rheins wird zugestimmt. Das
Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen zum Schutz des Rheins nach sei-
nem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt und zugleich
nach Artikel 19 Abs. 1 des Übereinkommens
a) die Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum
Schutze des Rheins gegen Verunreinigung (BGBl. 1965 II S. 1432),
b) die Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976 (BGBl. 1979 II S. 86) und
c) das Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen
chemische Verunreinigung (Chemieübereinkommen/Rhein, BGBl. 1978 II
S. 1053)
außer Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. September 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Übereinkommen
zum Schutz des Rheins
Convention
pour la Protection du Rhin
Die Regierungen Les Gouvernements
der Bundesrepublik Deutschland, de la République fédérale d’Allemagne,
der Französischen Republik, de la République Française,
des Großherzogtums Luxemburg, du Grand-Duché de Luxembourg,
des Königreichs der Niederlande, du Royaume des Pays-Bas,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft de la Confédération Suisse
und die Europäische Gemeinschaft, et la Communauté européenne,
von dem Wunsch geleitet, aus einer ganzheitlichen Betrach- désireux, en se fondant sur une vision globale, d’œuvrer dans
tungsweise heraus auf eine nachhaltige Entwicklung des Öko- le sens d’un développement durable de l’écosystème du Rhin
systems Rhein hinzuwirken, die dem wertvollen Charakter des prenant en compte la richesse naturelle du fleuve, de ses rives et
Stroms, seiner Ufer und seiner Auen Rechnung trägt, de ses zones alluviales,
in der Absicht, ihre Zusammenarbeit zur Erhaltung und Ver- désireux de renforcer leur coopération en matière de préserva-
besserung des Ökosystems Rhein zu verstärken, tion et d’amélioration de l’écosystème Rhin,
unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 17. März 1992 se référant à la Convention du 17 mars 1992 sur la protection
zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasser- et l’utilisation des cours d’eau transfrontières et des lacs interna-
läufe und internationaler Seen sowie auf das Übereinkommen tionaux, ainsi qu’à la Convention du 22 septembre 1992 pour la
vom 22. September 1992 zum Schutz der Meeresumwelt des protection du milieu marin de l’Atlantique du Nord-Est,
Nordostatlantiks,
unter Berücksichtigung der im Rahmen der Vereinbarung vom considérant les travaux réalisés dans le cadre de l’Accord du
29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutze 29 avril 1963 concernant la Commission Internationale pour la
des Rheins gegen Verunreinigung und der Zusatzvereinbarung Protection du Rhin contre la pollution et de l’Accord additionnel
vom 3. Dezember 1976 durchgeführten Arbeiten, du 3 décembre 1976,
in der Erwägung, dass die durch das Übereinkommen vom considérant qu’il convient de poursuivre l’amélioration de la
3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen chemische qualité des eaux obtenue grâce à la Convention du 3 décembre
Verunreinigung und durch das Aktionsprogramm „Rhein“ vom 1976 relative à la protection du Rhin contre la pollution chimique
30. September 1987 erzielten Verbesserungen der Wasser- et au Programme d’action «Rhin» du 30 septembre 1987,
qualität weiterzuführen sind,
eingedenk der Tatsache, dass die Sanierung des Rheins auch conscients du fait que l’assainissement du Rhin est également
erforderlich ist, um das Ökosystem der Nordsee zu erhalten und nécessaire en vue de préserver et d’améliorer l’écosystème de la
zu verbessern, mer du Nord,
in dem Bewusstsein, dass der Rhein ein bedeutender euro- conscients de l’importance du Rhin en tant que voie navigable
päischer Schifffahrtsweg ist und unterschiedlichen Nutzungen européenne et de ses diverses utilisations,
dient,
sind wie folgt übereingekommen: sont convenus de ce qui suit:
Artikel 1 Article premier
Begriffsbestimmungen Définitions
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet Au sens de la présente Convention, on entend par
a) „R h e i n“ den Rhein ab Ausfluss des Untersees und in a) «R h i n» le Rhin depuis la sortie du Lac inférieur et, aux Pays-
den Niederlanden die Arme Bovenrijn, Bijlands Kanaal, Bas, les bras Bovenrijn, Bijlands Kanaal, Pannerdensch
Pannerdensch Kanaal, Ijssel, Nederrijn, Lek, Waal, Boven- Kanaal, Ijssel, Nederrijn, Lek, Waal, Boven-Merwede, Bene-
Merwede, Beneden-Merwede, Noord, Oude Maas, Nieuwe den-Merwede, Noord, Oude Maas, Nieuwe Maas et Scheur
Maas und Scheur sowie den Nieuwe Waterweg bis zur Basis- ainsi que le Nieuwe Waterweg jusqu’à la ligne de base, telle
linie, wie in Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 11 des See- que définie à l’article 5 en relation avec l’article 11 de la
rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen definiert, das Convention des Nations Unies sur le droit de la mer, la Ketel-
Ketelmeer und das Ijsselmeer; meer et l’Ijsselmeer;
b) „K o m m i s s i o n“ die Internationale Kommission zum Schutz b) «C o m m i s s i o n» la Commission Internationale pour la Pro-
des Rheins (IKSR). tection du Rhin (CIPR).
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Artikel 2 Article 2
Geltungsbereich Champ d’application
Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens umfasst Le champ d’application de la présente Convention englobe
a) den Rhein; a) le Rhin;
b) das Grundwasser, das in Wechselwirkung mit dem Rhein b) les eaux souterraines en interaction avec le Rhin;
steht;
c) die aquatischen und terrestrischen Ökosysteme, die in c) les écosystèmes aquatiques et terrestres en interaction avec
Wechselwirkung mit dem Rhein stehen oder deren Wechsel- le Rhin ou dont les interactions avec le Rhin pourraient être
wirkung mit dem Rhein wiederhergestellt werden könnte; rétablies;
d) das Einzugsgebiet des Rheins, soweit dessen stoffliche Be- d) le bassin versant du Rhin, dans la mesure où la pollution qui
lastung nachteilige Auswirkungen auf den Rhein hat; y est causée par des substances a des effets dommageables
sur le Rhin;
e) das Einzugsgebiet des Rheins, soweit es für die Hochwas- e) le bassin versant du Rhin lorsqu’il a un rôle important dans la
servorsorge und den Hochwasserschutz am Rhein von prévention des crues et la protection contre les inondations le
Bedeutung ist. long du Rhin.
Artikel 3 Article 3
Zielsetzungen Objectifs
Die Vertragsparteien setzen sich mit diesem Übereinkommen Par la présente Convention, les Parties contractantes poursui-
folgende Ziele: vent les objectifs suivants:
1. nachhaltige Entwicklung des Ökosystems Rhein, insbeson- 1. assurer le développement durable de l’écosystème du Rhin,
dere durch en particulier
a) Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität des a) en préservant et améliorant la qualité des eaux du Rhin, y
Rheins und damit auch der Schwebstoffe, der Sedimente compris celle des matières en suspension, des sédiments
sowie des Grundwassers, indem insbesondere et des eaux souterraines, notamment en veillant à
– Verunreinigungen durch Schad- und Nährstoffe aus – prévenir, réduire ou supprimer dans la mesure du pos-
Punktquellen (z.B. aus Industrie und Kommunen), aus sible les pollutions par les substances nuisibles et les
diffusen Quellen (z.B. aus Landwirtschaft und Verkehr), nutriments d’origine ponctuelle (p.ex. industrielle et
auch über das Grundwasser, und aus der Schifffahrt urbaine), d’origine diffuse (p.ex. agricole et en prove-
soweit wie möglich vermieden, vermindert oder besei- nance du trafic) – également celles provenant des eaux
tigt werden; souterraines – ainsi que celles dues à la navigation;
– die Sicherheit von Anlagen gewährleistet und verbes- – assurer et améliorer la sécurité des installations et pré-
sert sowie Stör- und Unfälle verhütet werden; venir les incidents et accidents;
b) Schutz der Populationen von Organismen und der Arten- b) en protégeant les populations d’organismes et la diver-
vielfalt sowie Reduzierung der Schadstoffbelastung in sité des espèces et en réduisant la contamination par des
Organismen; substances nuisibles dans les organismes;
c) Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der c) en préservant, améliorant et restaurant la fonction natu-
natürlichen Fließgewässerfunktion; Sicherung von Abfluss- relle des eaux; en assurant une gestion des débits qui
verhältnissen, die dem natürlichen Geschiebetrieb Rech- prenne en compte le flux naturel des matières solides et
nung tragen und die Wechselwirkungen zwischen Fluss, qui favorise les interactions entre le fleuve, les eaux sou-
Grundwasser und Aue begünstigen; Erhaltung, Schutz terraines et les zones alluviales; en préservant, protégeant
und Reaktivierung von Auengebieten als natürliche Über- et réactivant les zones alluviales comme zones d’épan-
schwemmungsflächen; dage naturel des crues;
d) Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung mög- d) en préservant, améliorant et restaurant des habitats aussi
lichst natürlicher Lebensräume für wild lebende Tiere und naturels que possible pour la faune et la flore sauvages
Pflanzen im Wasser, im Sohlen- und Uferbereich sowie in dans l’eau, le fond et sur les rives du fleuve ainsi que dans
angrenzenden Gebieten, einschließlich der Verbesserung les zones adjacentes, y compris en améliorant l’habitat
der Lebensbedingungen für Fische und der Wiederher- des poissons et en rétablissant leur libre circulation;
stellung ihrer freien Wanderung;
e) Sicherstellung eines ökologisch verträglichen und ratio- e) en assurant une gestion des ressources en eau respec-
nellen Umgangs mit den Wasservorkommen; tueuse de l’environnement et rationnelle;
f) Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse bei techni- f) en tenant compte des exigences écologiques lorsque
schen Ausbaumaßnahmen am Gewässer wie z.B. im sont mises en œuvre des mesures techniques d’aména-
Bereich des Hochwasserschutzes, der Schifffahrt und der gement du cours d’eau, p.ex. pour la protection contre les
Wasserkraftnutzung; inondations, la navigation et l’exploitation hydroélec-
trique;
2. Sicherung der Nutzung von Rheinwasser zur Trinkwasser- 2. assurer la production d’eau potable à partir des eaux du
gewinnung; Rhin;
3. Verbesserung der Sedimentqualität für die schadlose 3. améliorer la qualité des sédiments pour pouvoir déverser ou
Verbringung von Baggergut; épandre les matériaux de dragage sans impact négatif sur
l’environnement;
4. ganzheitliche Hochwasservorsorge und Hochwasserschutz 4. prévenir les crues et assurer une protection contre les inon-
unter Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse; dations dans un contexte global en tenant compte des exi-
gences écologiques;
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
5. Entlastung der Nordsee in Abstimmung mit den anderen 5. contribuer à assainir la mer du Nord en liaison avec les autres
Maßnahmen zum Schutz dieses Meeresgebietes. actions de protection de cette mer.
Artikel 4 Article 4
Grundsätze Principes
Die Vertragsparteien lassen sich dabei von folgenden Grund- A cet effet, les Parties contractantes s’inspirent des principes
sätzen leiten: suivants:
a) Prinzip der Vorsorge; a) principe de précaution;
b) Prinzip der Vorbeugung; b) principe d’action préventive;
c) Prinzip, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem c) principe de la correction, par priorité à la source;
Ursprung zu bekämpfen;
d) Verursacherprinzip; d) principe du pollueur-payeur;
e) Prinzip der Nichterhöhung von Beeinträchtigungen; e) principe de la non-augmentation des nuisances;
f) Prinzip des Ausgleichs bei erheblichen technischen Eingrif- f) principe de la compensation en cas d’interventions tech-
fen; niques majeures;
g) Prinzip der nachhaltigen Entwicklung; g) principe du développement durable;
h) Anwendung und Weiterentwicklung des Standes der Technik h) application et développement de l’état de la technique et de
sowie der besten Umweltpraxis; la meilleure pratique environnementale;
i) Prinzip der Nichtverlagerung von Umweltbelastungen in i) principe du non-transfert de pollutions de l’environnement
andere Umweltmedien. d’un milieu à un autre.
Artikel 5 Article 5
Verpflichtungen der Vertragsparteien Engagements des Parties contractantes
Zur Verwirklichung der Zielsetzungen nach Artikel 3 und unter Afin d’atteindre les objectifs cités à l’article 3 et en observation
Beachtung der Grundsätze nach Artikel 4 gehen die Vertrags- des principes cités à l’article 4, les Parties contractantes s’enga-
parteien folgende Verpflichtungen ein: gent:
1. Sie verstärken ihre Zusammenarbeit und informieren sich 1. à renforcer leur coopération et à s’informer réciproquement,
gegenseitig insbesondere über die in ihrem Hoheitsgebiet notamment sur les actions réalisées sur leur territoire en vue
zum Schutz des Rheins durchgeführten Maßnahmen. de protéger le Rhin;
2. Sie führen die von der Kommission beschlossenen internatio- 2. à mettre en œuvre sur leur territoire les programmes de
nalen Messprogramme und Untersuchungen des Öko- mesure internationaux et les études de l’écosystème Rhin
systems Rhein auf ihrem Hoheitsgebiet durch und informie- décidés par la Commission et à informer la Commission de
ren die Kommission über deren Ergebnisse. leurs résultats;
3. Sie führen Untersuchungen durch mit dem Ziel, die Ursachen 3. à procéder à des analyses dans le but d’identifier les causes
und die Verursacher von Verschmutzungen festzustellen. et les responsables de pollutions;
4. Sie ergreifen die ihnen für ihr Hoheitsgebiet erforderlich 4. à engager sur leur territoire les actions autonomes qu’elles
erscheinenden autonomen Maßnahmen und stellen mindes- jugent nécessaires et à assurer pour le moins de
tens sicher, dass
a) das Einleiten von Abwasser, das die Gewässerqualität a) soumettre le rejet d’eaux usées susceptible d’avoir un
beeinträchtigen kann, einer vorherigen Genehmigung impact sur la qualité des eaux à une autorisation préalable
bedarf oder einer allgemein verbindlichen Regelung ou à une réglementation générale où sont fixées des
unterliegt, mit der Begrenzungen der Emissionen fest- limites des émissions;
gelegt werden;
b) das Einleiten gefährlicher Stoffe schrittweise reduziert b) réduire progressivement les rejets de substances dange-
wird mit dem Ziel, solche Stoffe nicht mehr einzuleiten; reuses dans le but de ne plus rejeter de telles substances;
c) die Einhaltung der Genehmigungen oder allgemein ver- c) surveiller le respect des autorisations ou des réglementa-
bindlichen Regelungen sowie das Einleiten überwacht tions générales ainsi que le rejet;
werden;
d) die Genehmigungen oder allgemein verbindlichen Rege- d) vérifier et adapter périodiquement les autorisations ou les
lungen regelmäßig überprüft und angepasst werden, réglementations générales dans la mesure où des chan-
soweit erhebliche Fortschritte bei der Entwicklung des gements substantiels de l’état de la technique le permet-
Standes der Technik dies ermöglichen oder der Zustand tent ou l’état du milieu récepteur le rend nécessaire;
des aufnehmenden Gewässers dies erfordert;
e) die Gefahren störfall- oder unfallbedingter Verschmutzun- e) réduire le plus possible par le biais de réglementations les
gen durch Regelungen soweit wie möglich herabgesetzt risques de pollution due à des incidents ou accidents et
und Vorkehrungen für den Notfall getroffen werden; prendre les dispositions requises en cas d’urgence;
f) technische Eingriffe, die das Ökosystem Rhein erheblich f) soumettre les interventions techniques susceptibles de
beeinträchtigen können, einer vorherigen Genehmigung porter gravement atteinte à l’écosystème à une autorisa-
mit den erforderlichen Auflagen bedürfen oder einer allge- tion préalable assortie des obligations requises ou à une
mein verbindlichen Regelung unterliegen. réglementation générale;
5. Sie ergreifen die für ihr Hoheitsgebiet erforderlichen Maßnah- 5. à engager les actions nécessaires sur leur territoire pour
men, um die Kommissionsbeschlüsse nach Artikel 11 durch- mettre en œuvre les décisions de la Commission conformé-
zuführen. ment à l’article 11;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 853
6. Sie unterrichten bei Stör- oder Unfällen, deren Auswirkungen 6. à avertir sans retard, en cas d’incidents ou accidents dont les
geeignet sind, die Gewässerqualität des Rheins zu bedrohen, effets pourraient présenter un risque pour la qualité des eaux
oder bei sich abzeichnenden Hochwasserereignissen unver- du Rhin ou en cas de crues imminentes, la Commission et les
züglich die Kommission und die Vertragsparteien, die davon Parties contractantes susceptibles d’en être affectées, selon
betroffen sein können, nach den von der Kommission koordi- les plans d’avertissement et d’alerte coordonnés par la Com-
nierten Warn- und Alarmplänen. mission.
Artikel 6 Article 6
Kommission Commission
1. Zur Durchführung dieses Übereinkommens arbeiten die Ver- 1. Pour la mise en œuvre de la présente Convention, les Par-
tragsparteien weiterhin in der Kommission zusammen. ties contractantes poursuivent leur coopération dans le cadre de
la Commission.
2. Die Kommission besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere 2. La Commission a la personnalité juridique. Sur le territoire
besitzt sie im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien die Rechts- und des Parties contractantes, elle jouit en particulier de la capacité
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach innerstaat- juridique reconnue aux personnes morales par le droit national.
lichem Recht zuerkannt wird. Sie wird von ihrem Präsidenten ver- Elle est représentée par son président.
treten.
3. Auf Arbeits- und Sozialfragen findet das am Ort des Sitzes 3. Le droit en vigueur au siège s’applique aux questions de la
geltende Recht Anwendung. législation du travail et aux questions sociales.
Artikel 7 Article 7
Organisation der Kommission Organisation de la Commission
1. Die Kommission besteht aus den Delegationen der Ver- 1. La Commission est composée des délégations des Parties
tragsparteien. Jede Vertragspartei benennt ihre Delegierten, von contractantes. Chaque Partie contractante désigne ses délégués
denen einer Delegationsleiter ist. dont un chef de délégation.
2. Die Delegationen können Sachverständige beiziehen. 2. Les délégations peuvent s’adjoindre des experts.
3. Der Vorsitz in der Kommission wird für drei Jahre abwech- 3. La présidence de la Commission est assurée pour trois ans
selnd von jeder Delegation in der in der Präambel aufgeführten successivement par chaque délégation dans l’ordre des Parties
Reihenfolge der Vertragsparteien wahrgenommen. Die Delega- contractantes tel qu’il figure dans le préambule. La délégation
tion, die den Vorsitz führt, benennt den Präsidenten der Kommis- qui assume la présidence désigne le président de la Commis-
sion. Der Präsident tritt nicht als Sprecher seiner Delegation auf. sion. Le président n’intervient pas comme porte-parole de sa
délégation.
Falls eine Vertragspartei auf ihren Vorsitz verzichtet, rückt die Si une Partie contractante renonce à l’exercice de sa présidence,
nächstfolgende Vertragspartei im Vorsitz nach. celle-ci sera assumée par la Partie contractante suivante.
4. Die Kommission gibt sich eine Geschäfts- und Finanzord- 4. La Commission établit son règlement intérieur et financier.
nung.
5. Die Kommission beschließt über die organisationsinternen 5. La Commission décide des mesures d’organisation interne,
Maßnahmen, die notwendig erachtete Arbeitsstruktur und den de la structure de travail qu’elle juge nécessaire et du budget
jährlichen Haushalt. annuel de fonctionnement.
Artikel 8 Article 8
Aufgaben der Kommission Tâches de la Commission
1. Zur Verwirklichung der Zielsetzungen nach Artikel 3 hat die 1. Pour permettre d’atteindre les objectifs fixés à l’article 3, la
Kommission folgende Aufgaben: Commission s’acquitte des tâches suivantes:
a) Sie bereitet internationale Messprogramme und Untersu- a) elle prépare les programmes internationaux de mesure et les
chungen des Ökosystems Rhein vor und wertet deren Ergeb- études de l’écosystème Rhin et en exploite les résultats en
nisse aus, wobei sie mit wissenschaftlichen Institutionen coopération, si nécessaire, avec des institutions scienti-
zusammenarbeiten kann. fiques;
b) Sie erarbeitet Vorschläge für einzelne Maßnahmen und Maß- b) elle élabore des propositions d’actions individuelles et de
nahmenprogramme, gegebenenfalls unter Einbeziehung programmes d’actions en y intégrant éventuellement des
marktwirtschaftlicher Instrumente und unter Berücksichti- instruments économiques et en tenant compte des coûts
gung der dabei zu erwartenden Kosten. attendus;
c) Sie koordiniert die Warn- und Alarmpläne der Vertragsstaaten c) elle coordonne les plans d’avertissement et d’alerte des Etats
für den Rhein. contractants sur le Rhin;
d) Sie bewertet die Wirksamkeit der beschlossenen Maßnah- d) elle évalue l’efficacité des actions décidées, notamment sur
men insbesondere auf der Grundlage der Berichte der Ver- la base des rapports des Parties contractantes et des résul-
tragsparteien und der Ergebnisse von Messprogrammen und tats des programmes de mesure et des études de l’éco-
Untersuchungen des Ökosystems Rhein. système Rhin;
e) Sie erfüllt weitere, ihr von den Vertragsparteien übertragene e) elle remplit d’autres tâches qui lui sont confiées par les Par-
Aufgaben. ties contractantes.
2. Zu diesem Zweck fasst die Kommission Beschlüsse nach 2. A cet effet, la Commission prend des décisions conformé-
den Artikeln 10 und 11. ment aux articles 10 et 11.
3. Die Kommission erstattet den Vertragsparteien jährlich 3. La Commission fournit un rapport d’activité annuel aux Par-
einen Tätigkeitsbericht. ties contractantes.
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
4. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über den 4. La Commission informe le public de l’état du Rhin et des
Zustand des Rheins und die Ergebnisse ihrer Arbeit. Sie kann résultats de ses travaux. Elle peut établir et publier des rapports.
Berichte erstellen und veröffentlichen.
Artikel 9 Article 9
Plenarsitzungen der Kommission Assemblées plénières de la Commission
1. Die Kommission tritt einmal jährlich nach Einberufung durch 1. La Commission se réunit en Assemblée plénière ordinaire
den Präsidenten zu einer Plenarsitzung zusammen. une fois par an sur convocation de son président.
2. Außerordentliche Plenarsitzungen werden vom Präsidenten 2. Des Assemblées plénières extraordinaires sont convoquées
auf eigene Initiative oder auf Verlangen von mindestens zwei par le président, à son initiative ou à la demande d’au moins deux
Delegationen einberufen. délégations.
3. Der Präsident schlägt die Tagesordnung vor. Jede Delegati- 3. Le président propose l’ordre du jour. Chaque délégation a le
on hat das Recht, die Punkte, deren Behandlung sie wünscht, auf droit de faire inscrire à l’ordre du jour les points qu’elle désire voir
die Tagesordnung setzen zu lassen. traités.
Artikel 10 Article 10
Beschlussfassung der Kommission Prise de décision par la Commission
1. Beschlüsse der Kommission werden einstimmig gefasst. 1. Les décisions de la Commission sont prises à l’unanimité.
2. Jede Delegation hat eine Stimme. 2. Chaque délégation a une voix.
3. Fallen Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b), die 3. Si des actions à mettre en œuvre par les Parties contrac-
von den Vertragsparteien durchzuführen sind, in den Zustän- tantes conformément à l’article 8 paragraphe 1 alinéa b relèvent
digkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft, so übt die Euro- de la compétence de la Communauté européenne, cette dernière
päische Gemeinschaft, ungeachtet des Absatzes 2, ihr Stimm- exerce son droit de vote avec un nombre de voix égal au nombre
recht mit soviel Stimmen aus, wie sie Mitgliedstaaten hat, die de ses Etats membres qui sont Parties contractantes à la pré-
Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Europäische sente Convention, nonobstant le paragraphe 2. La Communauté
Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die Mitglied- européenne n’exerce pas son droit de vote dans les cas où ses
staaten ihr jeweiliges Stimmrecht ausüben und umgekehrt. Etats membres exercent le leur et réciproquement.
4. Stimmenthaltung von nicht mehr als einer Delegation steht 4. L’abstention d’une seule délégation ne fait pas obstacle à
der Einstimmigkeit nicht entgegen. Dies gilt nicht für die Delega- l’unanimité. Cette disposition ne s’applique pas à la délégation
tion der Europäischen Gemeinschaft. Abwesenheit einer Delega- de la Communauté européenne. L’absence d’une délégation
tion gilt als Stimmenthaltung. équivaut à une abstention.
5. Die Geschäftsordnung kann ein schriftliches Verfahren vor- 5. Le règlement intérieur peut prévoir une procédure écrite.
sehen.
Artikel 11 Article 11
Durchführung der Mise en œuvre
Kommissionsbeschlüsse des décisions de la Commission
1. Die Kommission richtet ihre Beschlüsse über Maßnahmen 1. La Commission adresse aux Parties contractantes, sous
nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) als Empfehlungen an die forme de recommandations, ses décisions relatives aux actions
Vertragsparteien. Die Durchführung erfolgt nach dem innerstaat- prévues à l’article 8, paragraphe 1, alinéa b, qui sont mises en
lichen Recht der Vertragsparteien. œuvre conformément au droit interne des Parties contractantes.
2. Die Kommission kann festlegen, dass diese Beschlüsse 2. La Commission peut arrêter que ces décisions
a) von den Vertragsparteien innerhalb eines Zeitplans durchge- a) devront être appliquées par les Parties contractantes selon
führt werden sollen; un calendrier;
b) koordiniert durchgeführt werden sollen. b) devront être mises en œuvre de manière coordonnée.
3. Die Vertragsparteien berichten der Kommission regelmäßig 3. Les Parties contractantes font régulièrement rapport à la
über Commission sur
a) die gesetzgeberischen, verordnungsrechtlichen oder sonsti- a) les mesures législatives, réglementaires ou autres qu’elles
gen Maßnahmen, die sie zur Durchführung der Bestimmun- ont prises en vue de la mise en œuvre des dispositions de la
gen dieses Übereinkommens und auf Grund der Kommis- présente Convention et sur la base des décisions de la Com-
sionsbeschlüsse getroffen haben; mission;
b) die Ergebnisse der nach Buchstabe a) getroffenen Maßnah- b) les résultats des actions mises en œuvre conformément à
men; l’alinéa a;
c) die Probleme, die bei der Durchführung der Maßnahmen c) les problèmes que pose la mise en œuvre des actions visées
nach Buchstabe a) auftreten. à l’alinéa a.
4. Kann eine Vertragspartei die Beschlüsse der Kommission 4. Si une Partie contractante ne peut mettre en œuvre les déci-
nicht oder nur teilweise durchführen, so teilt sie dies innerhalb sions de la Commission en tout ou partie, elle en fait rapport
einer bestimmten, im Einzelfall von der Kommission festzulegen- dans un délai précis à fixer au cas par cas par la Commission et
den Frist mit und legt ihre Gründe dar. Jede Delegation kann en présente les raisons. Toute délégation peut déposer une
Konsultationen beantragen; einem solchen Antrag ist innerhalb demande de consultation à laquelle il doit être donné suite dans
einer Frist von zwei Monaten zu entsprechen. un délai de deux mois.
Die Kommission kann auf Grund der Berichte der Vertragspar- Sur la base des rapports des Parties contractantes ou des
teien oder auf Grund der Konsultationen Maßnahmen beschlie- consultations, la Commission peut décider que soient engagées
ßen, um die Durchführung der Beschlüsse zu fördern. des actions en vue de promouvoir l’application des décisions.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 855
5. Die Kommission führt eine Liste ihrer an die Vertragspar- 5. La Commission établit une liste de ses décisions adressées
teien gerichteten Beschlüsse. Die Vertragsparteien ergänzen die aux Parties contractantes. Les Parties contractantes complètent
Liste der Kommission jährlich, spätestens zwei Monate vor der annuellement la liste de la Commission, en actualisant l’état de
Plenarsitzung der Kommission, durch Angaben über den Stand mise en œuvre des décisions de la Commission, au plus tard
der Durchführung der Kommissionsbeschlüsse. deux mois avant l’Assemblée plénière de la Commission.
Artikel 12 Article 12
Sekretariat der Kommission Secrétariat de la Commission
1. Die Kommission hat ein ständiges Sekretariat, das die ihm 1. La Commission dispose d’un secrétariat permanent qui
von der Kommission übertragenen Aufgaben erfüllt und von remplit les tâches qui lui sont déléguées par la Commission et qui
einem Geschäftsführer geleitet wird. est dirigé par un chef de secrétariat.
2. Die Vertragsparteien legen den Sitz des Sekretariats fest. 2. Les Parties contractantes fixent le siège du secrétariat.
3. Die Kommission benennt den Geschäftsführer. 3. La Commission désigne le chef du secrétariat.
Artikel 13 Article 13
Kostenaufteilung Répartition des frais
1. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung in der 1. Chaque Partie contractante supporte les frais de sa repré-
Kommission und in deren Arbeitsstruktur, und jeder Vertrags- sentation au sein de la Commission et de sa structure de travail
staat trägt die Kosten der Untersuchungen und Maßnahmen, die et chaque Etat contractant supporte les frais des études et des
er in seinem Hoheitsgebiet durchführt. actions qu’il mène sur son propre territoire.
2. Die Kostenaufteilung zwischen den Vertragsparteien für den 2. La répartition des frais afférents au budget annuel de fonc-
jährlichen Haushalt wird in der Geschäfts- und Finanzordnung tionnement entre les Parties contractantes est fixée dans le
der Kommission festgelegt. règlement intérieur et financier de la Commission.
Artikel 14 Article 14
Zusammenarbeit mit anderen Staaten, Coopération avec d’autres Etats,
anderen Organisationen und externen Experten d’autres organisations et des experts externes
1. Die Kommission arbeitet mit anderen zwischenstaatlichen 1. La Commission coopère avec d’autres organisations inter-
Organisationen zusammen und kann Empfehlungen an sie rich- gouvernementales et peut leur adresser des recommandations.
ten.
2. Die Kommission kann als Beobachter anerkennen: 2. La Commission peut reconnaître comme observateurs:
a) Staaten, die ein Interesse an der Arbeit der Kommission a) les Etats qui ont un intérêt aux travaux de la Commission;
haben;
b) zwischenstaatliche Organisationen, deren Arbeiten in Zu- b) les organisations intergouvernementales dont les travaux
sammenhang mit dem Übereinkommen stehen; sont en relation avec la Convention;
c) nichtstaatliche Organisationen, soweit deren Interessen oder c) les organisations non gouvernementales, dans la mesure où
Aufgaben betroffen sind. leurs domaines d’intérêt ou leurs activités sont concernés.
3. Die Kommission tauscht Informationen mit nichtstaatlichen 3. La Commission échange des informations avec des organi-
Organisationen aus, soweit deren Interessen oder Aufgaben sations non gouvernementales, dans la mesure où leurs
betroffen sind. Insbesondere holt die Kommission die Stellung- domaines d’intérêt ou leurs activités sont concernés. La Com-
nahmen dieser Organisationen vor Beschlussfassung ein, wenn mission recueille notamment l’avis de ces organisations avant
Beschlüsse gefasst werden sollen, die für diese Organisationen délibération, si des décisions susceptibles d’avoir un impact
von erheblicher Bedeutung sein können, und informiert diese important pour ces organisations doivent être prises, et les
nach Beschlussfassung. informe ensuite dès que ces décisions ont été prises.
4. Die Beobachter können der Kommission Informationen oder 4. Les observateurs peuvent soumettre à la Commission des
Berichte, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind, informations ou rapports qui présentent un intérêt pour les
vorlegen. Sie können eingeladen werden, an Sitzungen der Kom- objectifs de la Convention. Ils peuvent être invités à participer à
mission ohne Stimmrecht teilzunehmen. des réunions de la Commission sans disposer d’un droit de
vote.
5. Die Kommission kann beschließen, sachverständige Vertre- 5. La Commission peut décider de consulter des représen-
ter der anerkannten nichtstaatlichen Organisationen oder andere tants spécialisés des organisations non gouvernementales
Experten beizuziehen und sie zu Sitzungen der Kommission ein- reconnues ou d’autres experts et de les inviter à des réunions de
zuladen. la Commission.
6. Die Geschäfts- und Finanzordnung regelt die Bedingungen 6. Le règlement intérieur et financier fixe les conditions de
für die Zusammenarbeit sowie die erforderlichen Zulassungs- coopération ainsi que les conditions d’admission et de participa-
und Teilnahmebedingungen. tion requises.
Artikel 15 Article 15
Arbeitssprachen Langues de travail
Arbeitssprachen der Kommission sind Deutsch, Französisch L’allemand, le français et le néerlandais sont langues de travail
und Niederländisch. Näheres regelt die Geschäfts- und Finanz- de la Commission. Le règlement intérieur et financier en définit
ordnung. les modalités.
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Artikel 16 Article 16
Streitbeilegung Règlement des différends
1. Wenn sich zwischen Vertragsparteien über die Auslegung 1. En cas de différend entre des Parties contractantes quant à
oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit l’interprétation ou à l’application de la Convention, ces Parties
ergibt, so bemühen sie sich durch Verhandlungen oder durch ein recherchent une solution par voie de négociation ou par toute
anderes Verfahren der Streitbeilegung, das den Streitparteien autre méthode de règlement des différends qu’elles jugent
annehmbar erscheint, eine Lösung herbeizuführen. acceptable.
2. Kann die Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt wer- 2. Si le différend ne peut être réglé de cette façon, il est, sauf
den, so wird, sofern die Streitparteien nichts anderes beschlie- si les parties au différend en disposent autrement, soumis, à la
ßen, auf Antrag einer Streitpartei ein Schiedsverfahren nach requête de l’une d’entre elles, à l’arbitrage conformément aux
Maßgabe des Anhangs zu diesem Übereinkommen durchge- dispositions de l’annexe de la présente Convention, qui est par-
führt, der Bestandteil des Übereinkommens ist. tie intégrante de cette Convention.
Artikel 17 Article 17
Inkrafttreten Entrée en vigueur
Jede Vertragspartei notifiziert der Regierung der Schweizeri- Chaque Partie contractante notifie au Gouvernement de la
schen Eidgenossenschaft, dass die Voraussetzungen für das Confédération Suisse l’achèvement des procédures requises
Inkrafttreten dieses Übereinkommens erfüllt sind. Die Regierung pour la mise en vigueur de la présente Convention. Le Gouver-
der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigt den Empfang nement de la Confédération Suisse donne confirmation de la
der Notifikationen und unterrichtet davon auch die anderen Ver- réception des notifications et informe également les autres Par-
tragsparteien. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zwei- ties contractantes. La Convention entre en vigueur le premier
ten Monats nach dem Empfang der letzten Notifikation in Kraft. jour du deuxième mois suivant la réception de la dernière notifi-
cation.
Artikel 18 Article 18
Kündigung Dénonciation
1. Nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten kann 1. A l’expiration d’un délai de trois ans après sa mise en
dieses Übereinkommen jederzeit von jeder Vertragspartei durch vigueur, la présente Convention peut être dénoncée à tout
eine an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft moment par chacune des Parties contractantes par une décla-
zu richtende schriftliche Erklärung gekündigt werden. ration écrite adressée au Gouvernement de la Confédération
Suisse.
2. Eine Kündigung wird mit Ablauf des auf die Kündigung fol- 2. La dénonciation de la Convention prend effet à la fin de
genden Jahres wirksam. l’année suivant l’année de la dénonciation.
Artikel 19 Article 19
Aufhebung und Fortgeltung Abrogation et maintien
bisherigen Rechts du droit en vigueur
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten unbe- 1. Sont abrogés à l’entrée en vigueur de la présente Con-
schadet der Absätze 2 und 3 außer Kraft: vention, nonobstant les paragraphes 2 et 3 du présent article:
a) die Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale a) l’Accord du 29 avril 1963 concernant la Commission Interna-
Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung; tionale pour la Protection du Rhin contre la pollution;
b) die Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Vereinba- b) l’Accord additionnel du 3 décembre 1976 à l’Accord du
rung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission 29 avril 1963 concernant la Commission Internationale pour
zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung; la Protection du Rhin contre la pollution;
c) das Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des c) la Convention du 3 décembre 1976 relative à la protection du
Rheins gegen chemische Verunreinigung. Rhin contre la pollution chimique.
2. Die auf Grund der Vereinbarung vom 29. April 1963 über die 2. Les décisions, recommandations, valeurs limites et autres
Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Ver- arrangements adoptés sur la base de l’Accord du 29 avril 1963
unreinigung und der Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976 concernant la Commission Internationale pour la Protection du
sowie der Vereinbarung vom 3. Dezember 1976 zum Schutz Rhin contre la pollution et l’Accord additionnel du 3 décembre
des Rheins gegen chemische Verunreinigung angenommenen 1976, ainsi que sur la base de la Convention du 3 décembre 1976
Beschlüsse, Empfehlungen, Grenzwerte und sonstigen Überein- relative à la protection du Rhin contre la pollution chimique,
künfte sind ohne Änderung ihrer Rechtsnatur weiterhin anwend- restent applicables sans changement de leur nature juridique,
bar, soweit sie von der Kommission nicht ausdrücklich aufgeho- dans la mesure où ils ne sont pas abrogés explicitement par la
ben werden. Commission.
3. Die Aufteilung der Kosten für den jährlichen Haushalt 3. La répartition des frais afférents au budget annuel de fonc-
nach Artikel 12 der Vereinbarung vom 29. April 1963 über die tionnement définie à l’article 12 de l’Accord du 29 avril 1963
Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen concernant la Commission Internationale pour la Protection du
Verunreinigung, geändert durch die Zusatzvereinbarung vom Rhin contre la pollution, modifiée par l’accord additionnel du
3. Dezember 1976, bleibt so lange in Kraft, bis die Kommission in 3 décembre 1976, reste en vigueur jusqu’à ce que la Commis-
der Geschäfts- und Finanzordnung eine Aufteilung festgelegt sion ait fixé une répartition dans le règlement intérieur et finan-
hat. cier.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 857
Artikel 20 Article 20
Urschrift und Hinterlegung Texte original et dépôt
Dieses Übereinkommen, das in deutscher, französischer und La présente Convention rédigée en langues allemande, fran-
niederländischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut çaise et néerlandaise, les trois textes faisant également foi, est
gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der déposée auprès du Gouvernement de la Confédération Suisse
Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt; diese übermittelt qui en remet une copie certifiée conforme à chacune des Parties
jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift. contractantes.
Geschehen zu Bern am 12. April 1999. Fait à Berne, le 12 avril 1999.
Für die Regierungen
Pour les Gouvernements
der Bundesrepublik Deutschland:
de la République fédérale d’Allemagne:
Klaus Bald
Fritz Holzwarth
der Französischen Republik:
de la République Française:
A. G a d a u d
des Großherzogtums Luxemburg:
du Grand-Duché de Luxembourg:
Hansen
des Königreichs der Niederlande:
du Royaume des Pays-Bas:
R. H. D e k k e r
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
de la Confédération Suisse:
Roch
Für die Europäische Gemeinschaft:
Pour la Communauté européenne:
Helmut Blöch
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Anhang
Annexe
Schiedsverfahren
Arbitrage
1. Sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, be- 1. A moins que les parties au différend n’en disposent autre-
stimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhang. ment, la procédure d’arbitrage est conduite conformément aux
dispositions de la présente annexe.
2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; sowohl die 2. Le tribunal arbitral est composé de trois membres. La partie
klagende als auch die beklagte Streitpartei bestellen je einen plaignante et la partie défenderesse nomment chacune un
Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter bestim- arbitre. Les deux arbitres ainsi nommés désignent d’un commun
men einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann accord le troisième arbitre qui assume la présidence du tribunal.
des Schiedsgerichts tätig wird.
Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten Si, au terme d’un délai de deux mois à compter de la désignation
nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, du deuxième arbitre, le président du tribunal n’a pas été désigné,
so bestellt ihn der Präsident des Internationalen Gerichtshofs le président de la Cour internationale de justice procède, à la
auf Antrag der zuerst handelnden Partei binnen weiterer zwei requête de la partie la plus diligente, dans un nouveau délai de
Monate. deux mois, à sa désignation.
3. Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach 3. Si, dans un délai de deux mois après la réception de la
Empfang des Antrags nach Artikel 16 des Übereinkommens requête prévue à l’article 16 de la Convention, l’une des parties
einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Prä- au différend n’a pas procédé à la désignation qui lui incombe
sidenten des Internationalen Gerichtshofs befassen, der den d’un membre du tribunal, l’autre partie peut saisir le président de
Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate la Cour internationale de justice qui désigne le président du
bestellt. Sobald der Obmann des Schiedsgerichts ernannt ist, tribunal arbitral dans un nouveau délai de deux mois. Dès sa
fordert er die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, désignation, le président du tribunal arbitral demande à la partie
auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist qui n’a pas nommé d’arbitre de le faire dans un délai de deux
befasst er den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, der mois. Passé ce délai, il saisit le président de la Cour internatio-
diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt. nale de justice qui procède à cette nomination dans un nouveau
délai de deux mois.
4. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den in 4. Si, dans les cas visés aux paragraphes précédents, le prési-
den vorstehenden Absätzen erwähnten Fällen verhindert oder ist dent de la Cour internationale de justice se trouve empêché ou
er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so obliegt die s’il est ressortissant de l’une des parties au différend, la désigna-
Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts oder die Ernen- tion du président du tribunal arbitral ou la nomination de l’arbitre
nung des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs incombe au vice-président de la Cour ou au membre le plus
oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, die nicht ver- ancien de la Cour qui ne se trouve pas empêché et qui n’est pas
hindert und nicht Staatsangehörige einer Streitpartei sind. ressortissant de l’une des parties au différend.
5. Diese Bestimmungen finden sinngemäß bei der Besetzung 5. Les dispositions qui précèdent s’appliquent par analogie
frei werdender Stellen Anwendung. pour pourvoir aux sièges devenus vacants.
6. Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völ- 6. Le tribunal arbitral statue selon les règles du droit internatio-
kerrechts und insbesondere nach den Vorschriften des Überein- nal et, en particulier, selon les dispositions de la Convention.
kommens.
7. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfah- 7. Les décisions du tribunal arbitral, tant sur la procédure que
rens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der sur le fond, sont prises à la majorité des voix de ses membres,
Stimmen seiner Mitglieder getroffen; die Abwesenheit oder die l’absence ou l’abstention d’un des membres du tribunal dési-
Stimmenenthaltung eines von den Parteien bestellten Mitglieds gnés par les parties n’empêchant pas le tribunal de statuer. En
des Gerichts hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stim- cas de partage égal des voix, la voix du président est prépondé-
mengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Die rante. Les décisions du tribunal lient les parties. Celles-ci sup-
Entscheidungen des Gerichts sind für die Parteien bindend. portent les frais de l’arbitre qu’elles ont désigné et se partagent à
Diese tragen die Kosten für den von ihnen bestellten Schieds- part égale les autres frais. Sur les autres points, le tribunal arbi-
richter und teilen sich zu gleichen Teilen die anderen Kosten. Für tral règle lui-même sa procédure.
die weiteren Fragen gibt sich das Schiedsgericht eine Verfah-
rensordnung.
8. Im Fall von Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien, 8. En cas de différend entre deux Parties contractantes dont
von denen nur eine ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- une seule est un Etat membre de la Communauté européenne,
schaft ist – die ihrerseits selbst Vertragspartei ist –, richtet die elle-même Partie contractante, l’autre Partie adresse la requête,
andere Partei den entsprechenden Antrag gleichzeitig an diesen à la fois à cet Etat membre et à la Communauté, qui lui notifient
Mitgliedstaat und an die Gemeinschaft, die dieser Partei gemein- conjointement, dans un délai de deux mois après la réception de
sam innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang des la requête, si l’Etat membre, la Communauté ou l’Etat membre et
Antrags mitteilen, ob der Mitgliedstaat, die Gemeinschaft oder la Communauté conjointement se constituent partie au différend.
der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpar- A défaut d’une telle notification dans ledit délai, l’Etat membre et
tei auftreten. Ergeht eine solche Mitteilung nicht innerhalb dieser la Communauté sont réputés n’être qu’une seule et même partie
Frist, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft für die au différend pour l’application des dispositions de la présente
Anwendung dieses Anhangs als ein und dieselbe Streitpartei. annexe. Il en est de même lorsque l’Etat membre et la Commu-
Das gleiche gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft nauté se constituent conjointement partie au différend.
gemeinsam als Streitpartei auftreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 859
Unterzeichnungsprotokoll
Protocole de signature
Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Lors de la signature de la Convention sur la protection du Rhin,
Rheins sind sich die Delegationsleiter der IKSR über Folgendes les chefs de délégation au sein de la CIPR sont convenus des
einig: points suivants:
1. Durch das Übereinkommen werden nicht berührt: 1. Ne sont pas affectés par la Convention:
a) das Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz a) la Convention du 3 décembre 1976 relative à la protection
des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride; du Rhin contre la pollution par les chlorures;
b) der Briefwechsel vom 29. April/13. Mai 1983 zum genann- b) l’Echange de lettres du 29 avril/13 mai 1983 concernant
ten Übereinkommen, in Kraft getreten am 5. Juli 1985; ladite Convention, entré en vigueur le 5 juillet 1985;
c) die Erklärung der Delegationsleiter der Regierungen, die c) la Déclaration du 11 décembre 1986 des chefs de délé-
Vertragsparteien der Vereinbarung vom 29. April 1963 gation des Gouvernements qui sont Parties contractantes
über die Internationale Kommission zum Schutze des de l’Accord du 29 avril 1963 concernant la Commission
Rheins gegen Verunreinigung sind, vom 11. Dezember Internationale pour la Protection du Rhin contre la pollu-
1986; tion;
d) das Zusatzprotokoll vom 25. September 1991 zum Über- d) le Protocole additionnel du 25 septembre 1991 concer-
einkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des nant la Convention du 3 décembre 1976 relative à la pro-
Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride; tection du Rhin contre la pollution par les chlorures;
e) die Erklärung der Delegationsleiter der Regierungen, die e) la Déclaration du 25 septembre 1991 des chefs de délé-
Vertragsparteien der Vereinbarung vom 29. April 1963 gation des Gouvernements Parties à l’Accord du 29 avril
über die Internationale Kommission zum Schutze des 1963 concernant la Commission Internationale pour la
Rheins gegen Verunreinigung sind, vom 25. September Protection du Rhin contre la pollution.
1991.
2. „Stand der Technik“ und „beste verfügbare Technologie“ 2. L’«état de la technique» et la «meilleure technologie dispo-
sind synonyme Begriffe und diese sowie der Begriff „beste nible» sont des expressions synonymes et doivent, au même
Umweltpraxis“ sind im Rahmen des Übereinkommens zum titre que l’expression «meilleures pratiques environnemen-
Schutz des Rheins so zu verstehen, wie im Übereinkommen tales», être entendues dans le cadre de la Convention sur la
vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüber- Protection du Rhin au sens où elles le sont dans la Conven-
schreitender Wasserläufe und internationaler Seen (Anhänge I tion du 17 mars 1992 sur la protection et l’utilisation des
und II) sowie im Übereinkommen vom 22. September 1992 cours d’eau transfrontières et des lacs internationaux
zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (An- (annexes I et II) et la Convention du 22 septembre 1992 pour
hang 1) beschrieben. la protection du milieu marin de l’Atlantique du Nord-Est
(appendice 1).
3. Koblenz bleibt Sitz der Kommission. 3. Coblence reste siège de la Commission.
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
4. Für eine Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaa- 4. Pour tout règlement d’un différend entre Etats membres de la
ten der Europäischen Gemeinschaft, die keinen anderen Communauté européenne n’impliquant pas un autre Etat,
Staat betreffen, kommt Artikel 219 des Vertrages zur Grün- l’article 219 du Traité instituant la Communauté européenne
dung der Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung. s’applique.
Geschehen zu Bern am 12. April 1999. Fait à Berne, le 12 avril 1999.
Für die Regierungen
Pour les Gouvernements
der Bundesrepublik Deutschland:
de la République fédérale d’Allemagne:
Klaus Bald
Fritz Holzwarth
der Französischen Republik:
de la République Française:
A. G a d a u d
des Großherzogtums Luxemburg:
du Grand-Duché de Luxembourg:
Hansen
des Königreichs der Niederlande:
du Royaume des Pays-Bas:
R. H. D e k k e r
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
de la Confédération Suisse:
Roch
Für die Europäische Gemeinschaft:
Pour la Communauté européenne:
Helmut Blöch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 861
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 27. Juni 2001
I.
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) ist nach
seinem Artikel 43 Abs. 2 Nr. 1 in Kraft getreten für die
Slowakei am 1. Februar 2001.
Die Slowakei hat nach Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens die folgende
z e n t r a l e B e h ö r d e bestimmt:
„The Centre for International Legal Protection of Children and Youth in
Bratislava“.
II.
K a n a d a hat dem Verwahrer am 26. Oktober 2000 die E r s t r e c k u n g des
Übereinkommens auf das T e r r i t o r i u m N u n a v u t nach Maßgabe der nach-
stehenden E r k l ä r u n g e n und des V o r b e h a l t e s notifiziert. Die Erstreckung
auf das Territorium Nunavut ist nach Artikel 43 Abs. 2 des Übereinkommens
am 1. Januar 2001 wirksam geworden.
(Übersetzung)
“… Extension of the Convention „ … Erstreckung des Übereinkommens
1. In accordance with the provisions of 1. Nach Artikel 40 des Übereinkommens
Article 40 of the Convention, the erklärt die Regierung von Kanada, dass
Government of Canada declares that, sich das Übereinkommen zusätzlich
in addition to the provinces of Ontario, zu den Provinzen Ontario, Neubraun-
New Brunswick, British Columbia, schweig, Britisch-Kolumbien, Manitoba,
Manitoba, Nova Scotia, Newfoundland, Neuschottland, Neufundland, Quebec,
Quebec, Prince Edward Island, Saskat- Prince Edward Island, Saskatchewan,
chewan, Alberta, the Yukon Territory Alberta sowie dem Yukon-Territorium
and the Northwest Territories, the und den Nordwest-Territorien auf
Convention shall extend to Nunavut. Nunavut erstreckt. Die Regierung von
The Government of Canada further Kanada erklärt ferner, dass sich das
declares that the Convention now Übereinkommen nun auf alle Gebiets-
extends to all the territorial units of einheiten Kanadas erstreckt.
Canada.
Central Authority Zentrale Behörde
2. In accordance with the provisions of 2. Nach Artikel 6 Absatz 2 des Überein-
Article 6, paragraph 2 of the Convention, kommens wird der Minister of Justice
the Minister of Justice and Attorney and Attorney General for Nunavut
General for Nunavut is designated as (Justizminister und Generalstaatsan-
the Central Authority for Nunavut. walt für Nunavut) als zentrale Behörde
für Nunavut bestimmt.
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Reservation Vorbehalt
3. In accordance with the provisions of 3. In Übereinstimmung mit Artikel 42 und
Article 42, and pursuant to Article 26, nach Artikel 26 Absatz 3 des Über-
paragraph 3 of the Convention, the einkommens erklärt die Regierung von
Government of Canada declares that, Kanada, dass Kanada bei Anträgen,
with respect to applications submit- die aufgrund des Übereinkommens in
ted under the Convention concerning Bezug auf Nunavut gestellt werden, die
Nunavut, Canada will assume the costs Kosten im Sinn des Artikels 26 Absatz 2
referred to in paragraph 2 of Article 26 nur insoweit übernehmen wird, als
only insofar as these costs are covered diese Kosten durch das System der
by the system of legal aid of Nunavut. Prozesskostenhilfe Nunavuts gedeckt
sind.
Central Authority for Nunavut Zentrale Behörde für Nunavut
4. The Central Authority for Nunavut is: 4. Die zentrale Behörde für Nunavut ist der
Minister of Justice and Attorney Justizminister und Generalstaatsanwalt
General for Nunavut für Nunavut
P.O. Box 2410 P.O. Box 2410
Iqaluit, Nunavut Iqaluit, Nunavut
XOA OHO XOA OHO
Tel.: (8 67) 9 75-50 28 Tel.: (8 67) 9 75-50 28
Fax: (8 67) 9 75-50 95 …”. Fax: (8 67) 9 75-50 95 …“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Januar 2001 (BGBl. II S. 165).
Berlin, den 27. Juni 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Lohkamp
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern
Vom 18. Juli 2001
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von
Kindern (BGBl. 1980 II S. 1093) ist nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten:
Tschechische Republik am 9. Dezember 2000
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde abgegebenen Vorbehalts und der Erklärungen:
(Übersetzung)
Reservation Vorbehalt
“In accordance with Article 25, para- „Nach Artikel 25 Absatz 1 des Überein-
graph 1, of the Convention, the Czech kommens behält sich die Tschechische
Republic reserves the right not to apply Republik das Recht vor, Artikel 7 Absatz 1
Article 7, paragraph 1.” nicht anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 863
Declarations Erklärungen
“In accordance with Article 2 of the „Nach Artikel 2 des Europäischen Über-
European Convention of the Adoption of einkommens über die Adoption von Kin-
Children, the Czech Republic declares dern erklärt die Tschechische Republik,
that it has given effect in its law to the dass sie den im Teil III des Überein-
provisions of Part III of the Convention. kommens enthaltenen Bestimmungen in
ihrem Recht Wirksamkeit verliehen hat.
In accordance with Article 26, the Czech Nach Artikel 26 erklärt die Tschechische
Republic declares that requests made Republik, dass Ersuchen nach Artikel 14
pursuant to Article 14 of the Convention des Übereinkommens an das Büro für den
may be sent to the Office for International internationalen Rechtsschutz von Kindern
Legal Protection of Children in Brno, in Brno (Brünn), Bene‰ova 22, gerichtet
Bene‰ova 22.” werden können.“
II.
Ö s t e r r e i c h hat dem Generalsekretär des Europarats nach Artikel 25 Abs. 1
des Übereinkommens die Erneuerung der bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde eingelegten Vorbehalte mit Wirkung vom 29. August 2000 für weitere
fünf Jahre notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar 1981, BGBl. II
S. 72).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. November 2000 (BGBl. 2001 II S. 14).
Berlin, den 18. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Rechtsstellung von Missionen und Vertretern
von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation
Vom 25. Juli 2001
Die Vereinbarung vom 14. September 1994 über die
Rechtsstellung von Missionen und Vertretern von Dritt-
staaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation (BGBl.
1997 II S. 1425) ist nach ihrem Artikel 3 Buchstabe b für
die Staaten
Polen am 14. Oktober 1999
Portugal am 26. Juni 2000
Tschechische Republik am 30. November 1999
Ungarn am 30. Mai 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 27. Juli 1998 (BGBl. II S. 2539).
Berlin, den 25. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Übereinkunft
zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 12. November 1947
Vom 25. Juli 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bun-
desrepublik Jugoslawien, durch die Internationale Übereinkunft vom 30. Sep-
tember 1921 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels in der Fassung
des Änderungsprotokolls vom 12. November 1947 (BGBl. 1972 II S. 1489)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. November 1994 (BGBl. II S. 3839).
Berlin, den 25. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 25. Juli 2001
Das Europäische Übereinkommen vom 21. April 1961 über die internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. 1964 II S. 425) wird nach seinem Artikel X
Abs. 8 für
Albanien am 25. September 2001
in Kraft treten.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bun-
desrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Februar 2000 (BGBl. II S. 554).
Berlin, den 25. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Übereinkunft
zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 12. November 1947
Vom 25. Juli 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bun-
desrepublik Jugoslawien, durch die Internationale Übereinkunft vom 30. Sep-
tember 1921 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels in der Fassung
des Änderungsprotokolls vom 12. November 1947 (BGBl. 1972 II S. 1489)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. November 1994 (BGBl. II S. 3839).
Berlin, den 25. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 25. Juli 2001
Das Europäische Übereinkommen vom 21. April 1961 über die internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. 1964 II S. 425) wird nach seinem Artikel X
Abs. 8 für
Albanien am 25. September 2001
in Kraft treten.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bun-
desrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Februar 2000 (BGBl. II S. 554).
Berlin, den 25. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 865
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Vom 25. Juli 2001
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 2565, 3796; 1997 II S. 1327, 1402) ist nach seinem Artikel 4
Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Luxemburg am 4. November 2000
Malediven am 7. Oktober 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. August 2000 (BGBl. II S. 1178).
Berlin, den 25. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 30. Juli 2001
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskrimi-
nierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II S. 97)
ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Vietnam am 7. Oktober 1998
erneut in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 22. Juni 1999 (BGBl. II S. 551).
Berlin, den 30. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 865
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Vom 25. Juli 2001
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 2565, 3796; 1997 II S. 1327, 1402) ist nach seinem Artikel 4
Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Luxemburg am 4. November 2000
Malediven am 7. Oktober 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. August 2000 (BGBl. II S. 1178).
Berlin, den 25. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 30. Juli 2001
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskrimi-
nierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II S. 97)
ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Vietnam am 7. Oktober 1998
erneut in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 22. Juni 1999 (BGBl. II S. 551).
Berlin, den 30. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Vom 30. Juli 2001
G r i e c h e n l a n d hat zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durch-
führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den
Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (BGBl. 1993 II S. 1010;
1996 II S. 242), dem Italien mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeich-
neten Übereinkommen, Portugal und Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn
unterzeichneten Übereinkommen (BGBl. 1993 II S. 1902), Griechenland mit dem
am 6. November 1992 in Madrid unterzeichneten Übereinkommen (BGBl. 1996 II
S. 2542), Österreich mit dem am 28. April 1995 in Brüssel unterzeichneten Über-
einkommen (BGBl. 1997 II S. 966), Dänemark, Finnland und Schweden mit den
am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommen (BGBl.
2000 II S. 1106) beigetreten sind, folgende Liste von Urkunden mitgeteilt, die
nach Artikel 52 Abs.1 des Übereinkommens unmittelbar durch die Post über-
sandt werden dürfen:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: grec) (Übersetzung) (Original: Griechisch)
«Conformément à la procédure pénale „Nach dem griechischen Strafverfahrens-
hellénique seuls les documents de procé- recht dürfen nur folgende gerichtliche
dures suivants peuvent être transmis par la Urkunden durch die Post übersandt wer-
voie postale: den:
– Citation à comparaître de témoins et – Ladung von Zeugen und Sachverständi-
d’experts devant: gen zum Erscheinen vor
– le juge d’instruction – dem Untersuchungsrichter
– le tribunal correctionnel à juge unique – der mit einem Einzelrichter besetzten
– le tribunal correctionnel (formation de Strafkammer
trois juges) – der Strafkammer (mit drei Richtern)
– les Conseils judiciaires (chambre – den Gerichtsräten (Anklagekammer
d’accusation du premier degré et erster Instanz und Anklagekammer
chambre d’accusation du 2e degré) zweiter Instanz)
– la Cour d’assises (composée de juges – dem Schwurgericht erster Instanz (mit
et de jurés) au prémier degré Richtern und Geschworenen)
– la Cour d’appel (formation de trois – dem Berufungsgericht (mit drei Rich-
juges) tern)
– la Cour d’appel (formation de cinq – dem Berufungsgericht (mit fünf Rich-
juges) tern)
– la Cour d’assises (composé dejuges et – dem Schwurgericht zweiter Instanz
de jurés) au deuxième degré (mit Richtern und Geschworenen)
– la Cour de Cassation. – dem Kassationsgerichtshof.
Les autres actes de procédures, ordonnan- Sonstige gerichtliche Urkunden, richterli-
ces, jugements du Conseil ainsi que juge- che Beschlüsse, Urteile des Rates sowie
ments et arrêts sont transmis par l’intermé- Urteile und Entscheide werden über den
diaire de l’huissier de justice ou d’organes Gerichtsvollzieher oder Organe der öffent-
de l’ordre public ou encore par les fonc- lichen Ordnung oder auch durch die zu-
tionnaires compétents ou mandatés par les ständigen oder beauftragten Bediensteten
communes.» der Gemeinden übermittelt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 1995 (BGBl. 1996 II S. 242).
Berlin, den 30. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 867
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 30. Juli 2001
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBl.
1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für
Estland am 17. Mai 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1996 (BGBl. II S. 2606).
Berlin, den 30. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 31. Juli 2001
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internatio-
naler Streitfälle (RGBl. 1910 S. 5) wird nach seinem Artikel 95 für
Lettland am 12. August 2001
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Mai 2001 (BGBl. II S. 690).
Berlin, den 31. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 867
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 30. Juli 2001
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBl.
1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für
Estland am 17. Mai 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1996 (BGBl. II S. 2606).
Berlin, den 30. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 31. Juli 2001
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internatio-
naler Streitfälle (RGBl. 1910 S. 5) wird nach seinem Artikel 95 für
Lettland am 12. August 2001
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Mai 2001 (BGBl. II S. 690).
Berlin, den 31. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung
des Übereinkommens über die Auslieferung
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vom 31. Juli 2001
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. September 1998 zu dem Überein-
kommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 2253) wird bekannt
gemacht, dass das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über
die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach seinem Artikel 18 Abs. 4 für die
Bundesrepublik Deutschland
im Verhältnis zu
Österreich mit Wirkung vom 11. Juli 2001
vorläufig anwendbar ist.
Ö s t e r r e i c h hat bei Notifikation der Annahme am 12. April 2001 nach-
stehende V o r b e h a l t e und die E r k l ä r u n g abgegeben:
V o r b e h a l t z u A r t i k e l 3 A b s. 3:
„Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die
dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung nach österreichischem Recht
nicht gerichtlich strafbar ist.“
V o r b e h a l t z u A r t i k e l 7 A b s. 2:
„Gemäß § 12 Abs. 1 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes ist die Auslieferung
österreichischer Staatsbürger unzulässig. Diese Bestimmung steht im Verfassungsrang.
Österreich wird daher die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligen.“
E r k l ä r u n g z u A r t i k e l 5 A b s. 2:
„Die Republik Österreich erklärt, Artikel 5 Abs. 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren
Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämp-
fung des Terrorismus und solchen strafbaren Handlungen anzuwenden, die den Straftat-
bestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer krimi-
nellen Vereinigung erfüllen, dem in Artikel 3 Abs. 4 beschriebenen Verhalten entsprechen
und darauf ausgerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1
und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. April 2001 (BGBl. II S. 574).
Berlin, den 31. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 869
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 31. Juli 2001
Das Internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der
Falschmünzerei (RGBl. 1933 II S. 913) ist nach seinem Artikel 26 für
Georgien am 18. Oktober 2000
Schweden am 13. Juni 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 1999 (BGBl. II S. 807).
Berlin, den 31. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 31. Juli 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. März
2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderati-
ven Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April
1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugo-
slawien, durch das Übereinkommen vom 8. November
1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809, 811)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 28. November 2000 (BGBl. 2001 II
S. 13).
Berlin, den 31. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 869
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 31. Juli 2001
Das Internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der
Falschmünzerei (RGBl. 1933 II S. 913) ist nach seinem Artikel 26 für
Georgien am 18. Oktober 2000
Schweden am 13. Juni 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 1999 (BGBl. II S. 807).
Berlin, den 31. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 31. Juli 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. März
2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderati-
ven Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April
1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugo-
slawien, durch das Übereinkommen vom 8. November
1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809, 811)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 28. November 2000 (BGBl. 2001 II
S. 13).
Berlin, den 31. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Zusatzübereinkommens
zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
Vom 31. Juli 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. März
2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderati-
ven Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April
1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugo-
slawien, durch das Europäische Zusatzübereinkommen
vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November
1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809, 986)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 24. August 2000 (BGBl. II S. 1200).
Berlin, den 31. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930
über das einheitliche Wechselgesetz
Vom 31. Juli 2001
Das in Genf am 7. Juni 1930 unterzeichnete Abkommen
über das einheitliche Wechselgesetz (RGBl. 1933 II
S. 377) ist nach seinem Artikel VII für
Aserbaidschan am 28. November 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 20. April 2000 (BGBl. II S. 785).
Berlin, den 31. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Zusatzübereinkommens
zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
Vom 31. Juli 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. März
2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -
n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderati-
ven Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April
1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugo-
slawien, durch das Europäische Zusatzübereinkommen
vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November
1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809, 986)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 24. August 2000 (BGBl. II S. 1200).
Berlin, den 31. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930
über das einheitliche Wechselgesetz
Vom 31. Juli 2001
Das in Genf am 7. Juni 1930 unterzeichnete Abkommen
über das einheitliche Wechselgesetz (RGBl. 1933 II
S. 377) ist nach seinem Artikel VII für
Aserbaidschan am 28. November 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 20. April 2000 (BGBl. II S. 785).
Berlin, den 31. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001 871
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 31. Juli 2001
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für die
Tschechische Republik am 1. Juli 2000
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
in Kraft getreten; es wird für die
Slowakei am 1. September 2001
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
in Kraft treten.
II.
Die S l o w a k e i bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 7. Mai 2001:
(Übersetzung)
“The Slovak Republic, in accordance with „Die Slowakische Republik schließt nach
paragraph 3 of Article 6, excludes the Artikel 6 Absatz 3 die Anwendung des
application of paragraph 1.b of this Article.” Absatzes 1 Buchstabe b aus.“
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
am 22. März 2000:
(Übersetzung)
“Pursuant to Article 17, paragraph 1 of „Nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkom-
the Convention, the Czech Republic makes mens behält die Tschechische Republik
the reservation that, in cases covered by sich vor, dass in den von den Artikeln 8
Articles 8 and 9 of the Convention, recogni- und 9 erfassten Fällen die Anerkennung
tion and enforcement of decisions relating und Vollstreckung von Entscheidungen
to the custody of children or the restoration über das Sorgerecht für Kinder oder die
of the custody of children may be refused Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
on such grounds provided under Article 10, aus den in Artikel 10 Absatz 1 des Überein-
paragraph 1 of the Convention.” kommens vorgesehenen Gründen versagt
werden kann.“
Z e n t r a l e B e h ö r d e nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens:
Authority for International Protection of Children
Bene‰ova 22
Brno
Czech Republic.
Die T ü r k e i hat dem Generalsekretär des Europarats am 10. April 2000 die
Generaldirektion für Internationales Recht und Auswärtige Beziehungen des
Justizministeriums (General Direction of the International Law and External Rela-
tions of the Ministry of Justice) als Z e n t r a l e B e h ö r d e nach Artikel 2 Abs. 1
des Übereinkommens benannt:
Adalet Bakanliği
Uluslararasi Hukuk ve Diş Àllişkiler
Genel Müdürlügü
Bakanliklar – Kizilay
Ankara
Tel.: 312 425 84 97
Fax: 312 425 02 90.
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 2000 (BGBl. II S. 1207).
Berlin, den 31. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen
oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege
Vom 31. Juli 2001
Die R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n hat der Regierung der Französischen
Republik als Verwahrer des Protokolls vom 17. Juni 1925 über das Verbot der
Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von
bakteriologischen Mitteln im Kriege (RGBl. 1929 II S. 173) mit Note vom
15. Januar 2001 die R ü c k n a h m e der bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde durch die ehemalige Sowjetunion eingelegten V o r b e h a l t e zu
diesem Protokoll notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 16. September 1930,
RGBl. 1930 II S. 1216). Die Rücknahme ist am 22. Januar 2001, dem Tag ihrer
Anzeige durch den Verwahrer, wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. November 1993 (BGBl. II S. 2207).
Berlin, den 31. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g