794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001
Gesetz
zu dem Beschluss des Rates vom 29. September 2000
über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
Vom 16. August 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem Beschluss des Rates vom 29. September 2000 (ABl. L 253/42 vom
7. Oktober 2000) über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemein-
schaften sowie den zu diesem Beschluss für das Protokoll des Rates abge-
gebenen Erklärungen wird zugestimmt. Der Beschluss und die zu diesem
Beschluss für das Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen werden nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Beschluss nach seinem Artikel 10 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. August 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001 795
Beschluss des Rates vom 29. September 2000
über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
(Übersetzung)
Der Rat der Europäischen Union – 7. Es ist angezeigt, diese in Prozent des BSP ausgedruckten
Obergrenzen anzupassen, damit die Höhe der Einnahmen,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden,
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 269, unverändert bleibt; hierzu ist eine Formel zur Bestimmung
der neuen Obergrenzen unter Bezug auf das BSP, wie es für
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen die Zwecke dieses Beschlusses definiert wurde, aufzustel-
Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173, len, die nach dessen Inkrafttreten zugrunde zu legen ist.
8. Dieselbe Methode sollte künftig bei Änderungen des ESVG
auf Vorschlag der Kommission1),
95 angewandt werden, die sich möglicherweise auf das BSP
auswirken.
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2),
9. Um der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten im
nach Stellungnahme des Rechnungshofs 3), System der Eigenmittel auch weiterhin Rechnung zu tragen
und für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten die
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschus- regressiven Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel
ses 4), zu korrigieren, ist der Europäische Rat auf seiner Tagung in
Berlin vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt,
in Erwägung nachstehender Gründe: dass die Regeln für die Finanzierung der Union wie folgt
geändert werden sollten:
1. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und – Der maximale Abrufsatz für die MwSt-Eigenmittel sollte
25. März 1999 in Berlin unter anderem festgehalten, dass für die Jahre 2002 und 2003 von 1 % auf 0,75 % und ab
das System der Eigenmittel der Europäischen Gemein- 2004 auf 0,50 % gesenkt werden;
schaften gerecht, transparent, kostenwirksam, einfach und
auf Kriterien gestützt sein sollte, die der Beitragskapazität – die MwSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage der Mitglied-
der einzelnen Mitgliedstaaten bestmöglich Rechnung tragen. staaten sollte auf 50 % ihres BSP begrenzt bleiben.
2. Das Eigenmittelsystem der Gemeinschaften muss gewähr- 10. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und
leisten, dass sie über angemessene Einnahmen für eine 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt, dass der von den
geordnete Finanzierung ihrer Politiken verfügen; dabei ist Mitgliedstaaten einbehaltene Satz für Erhebungskosten im
eine strikte Haushaltsdisziplin zu beachten. Zusammenhang mit den so genannten traditionellen Eigen-
mitteln, die dem Haushalt der Europäischen Union zufließen,
3. Für die Zwecke des Haushalts der Europäischen Union und angepasst werden sollte.
der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften sind zuver-
lässige Daten heranzuziehen. Durch das Europäische System 11. Die Haushaltsungleichgewichte sollten so korrigiert werden,
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachstehend „ESVG dass die für die Gemeinschaftspolitiken verfügbaren Eigen-
95“ genannt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des mittel nicht angetastet werden; dabei sollte so weit wie
Rates 5) wird eine qualitative Verbesserung der Daten der möglich auf ausgabenpolitische Maßnahmen zurückge-
volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ermöglicht. griffen werden.
4. Für die Eigenmittelzwecke sollten die neuesten statistischen 12. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und
Konzepte verwendet werden, und dementsprechend sollte 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt, dass die mit dem
das Bruttosozialprodukt (BSP) für diese Zwecke das Brutto- Beschluss 88/376/EWG, Euratom7) festgelegte und mit dem
volkseinkommen (BVE) bedeuten, wie es von der Kommis- Beschluss 94/728/EG, Euratom bestätigte Berechnungs-
sion in Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung formel für die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte
(EG) Nr. 2223/96 errechnet wird. zugunsten des Vereinigten Königreichs die „Windfall-
Gewinne“, die sich aus Änderungen des Finanzierungs-
5. Sollten Änderungen des ESVG 95 zu erheblichen Änderun- systems sowie infolge künftiger Beitritte ergeben, nicht
gen des von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) einschließen sollte. Zum Zeitpunkt der Erweiterung werden
Nr. 2223/96 errechneten BVE führen, so hätte der Rat zu die aufteilbaren Gesamtausgaben durch eine Anpassung
beschließen, ob diese Änderungen für die Eigenmit- um einen Betrag verringert, der den jährlichen Vorbeitritts-
telzwecke berücksichtigt werden. ausgaben in den beitretenden Ländern entspricht; damit
6. Gemäß dem Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates wird sichergestellt, dass Ausgaben, die gegenwärtig für die
vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel Korrektur nicht berücksichtigt werden, auch künftig bei der
der Europäischen Gemeinschaften6) wurde die Eigenmittel- Berechnung des Korrekturbetrags außer Betracht bleiben.
obergrenze für 1999 auf 1,27 % des BSP der Gemein- 13. Die Beschreibung der Berechnung der zugunsten des
schaften zu Marktpreisen und die Obergrenze für die Mittel Vereinigten Königreichs vorgesehenen Korrektur der Haus-
für Verpflichtungen insgesamt auf 1,335 % des BSP der haltsungleichgewichte wurde aus Gründen der Klarheit
Gemeinschaften festgesetzt. vereinfacht. Diese Vereinfachung hat keine Auswirkungen
auf den Betrag dieser Korrektur zugunsten des Vereinigten
1) ABl. C 274 E vom 28. 9. 1999, S. 39. Königreichs.
2) Stellungnahme vom 17. November 1999 (ABl. C 189 vom 7. 7. 2000, S. 79).
14. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und
3) ABl. C 310 vom 28. 10. 1999, S. 1.
4)
25. März 1999 zu dem Schluss gelangt, dass die Finanzie-
ABl. C 368 vom 20. 12. 1999, S. 16.
5)
rung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zuguns-
ABl. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98
(ABl. L 58 vom 27. 2. 1998, S. 1).
6) ABl. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 9. 7) ABl. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 24.
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ten des Vereinigten Königreichs so geändert werden sollte, aller übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den
dass der Anteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs Gesamtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten.
und Schwedens an der Finanzierung auf 25 % ihres norma-
(2) In den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzen-
len Anteils reduziert wird.
de Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem
15. Für die Währungsreserve (nachstehend „EAGFL-Währungs- EG-Vertrag oder dem Euratom-Vertrag im Rahmen einer gemein-
reserve“ genannt), die Reserve für Darlehensgarantien und samen Politik eingeführten Abgaben, sofern das Verfahren nach
die Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern sind Artikel 269 des EG-Vertrags oder nach Artikel 173 des Euratom-
spezifische Bestimmungen erlassen worden. Vertrags durchgeführt worden ist.
16. Es ist angezeigt, dass die Kommission vor dem 1. Januar (3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Einnahmen gemäß
2006 eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems Absatz 1 Buchstaben a und b, die nach dem 31. Dezember 2000
vornimmt und dem Bericht hierüber erforderlichenfalls festgestellt werden, 25 % für die Erhebung ein.
geeignete Vorschläge beifügt; sie berücksichtigt hierbei alle
(4) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte einheitliche Satz
relevanten Faktoren, wozu auch die Auswirkungen der
entspricht dem Satz, der sich ergibt aus der Differenz zwischen
Erweiterung auf die Finanzierung des Haushalts der
Europäischen Union, die Möglichkeit einer Änderung der a) dem maximalen MwSt-Abrufsatz von
Eigenmittelstruktur durch die Schaffung neuer autonomer
0,75 % für 2002 und 2003,
Eigenmittel und die dem Vereinigten Königreich zugestan-
dene Korrektur der Haushaltsungleichgewichte sowie die 0,50 % ab 2004
Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden
und
zugestandene Reduzierung ihres Anteils an der Finanzie-
rung dieser Korrektur gehören. b) einem Satz („eingefrorenen Satz“), der dem Verhältnis zwi-
schen dem Referenzausgleichsbetrag nach Artikel 4 und der
17. Es sind Bestimmungen zu erlassen, die den Übergang von
Summe der gemäß Absatz 1 Buchstabe c festgestellten
dem mit dem Beschluss 94/728/EG, Euratom eingeführten
MwSt-Bemessungsgrundlagen aller Mitgliedstaaten ent-
System zu dem sich aus dem vorliegenden Beschluss erge-
spricht, wobei berücksichtigt wird, dass sich das Vereinigte
benden System regeln.
Königreich nicht an der Finanzierung seines Korrekturan-
18. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und spruchs beteiligt und der Anteil Deutschlands, der Nieder-
25. März 1999 festgelegt, dass dieser Beschluss am lande, Österreichs und Schwedens an der Finanzierung der
1. Januar 2002 in Kraft treten soll – VK-Korrektur auf ein Viertel ihres normalen Anteils reduziert
wird.
hat folgende Bestimmungen festgelegt, die er den Mitglied-
(5) Der nach Absatz 1 Buchstabe d festgelegte Satz wird auf
staaten zur Annahme empfiehlt:
das BSP der einzelnen Mitgliedstaaten angewandt.
Artikel 1 (6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch
nicht angenommen, bleiben der einheitliche MwSt-Eigenmittel-
Den Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts satz und der auf die BSP der Mitgliedstaaten anwendbare Satz
nach Maßgabe der folgenden Artikel die Eigenmittel gemäß Arti- unbeschadet der Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der
kel 269 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- EAGFL-Währungsreserve, der Reserve für Darlehensgarantien
schaft (nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) und Artikel 173 des und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen werden, bis zum Inkrafttreten
(nachstehend „Euratom-Vertrag“ genannt) zugewiesen. der neuen Sätze gültig.
Der Haushalt der Europäischen Union wird, unbeschadet der (7) Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet BSP das BVE
sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Gemein- eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission in
schaften finanziert. Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 2223/96/EG errechnet wird.
Artikel 2 Sollten Änderungen des ESVG 95 zu wesentlichen Änderungen
(1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushaltsplan der des von der Kommission errechneten BVE führen, so beschließt
Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel dar: der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments, ob diese Änderungen
a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt
zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Waren- werden.
verkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemein-
schaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik einge-
führt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Abga- Artikel 3
ben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für (1) Der Gesamtbetrag der den Gemeinschaften für Mittel für
Zucker vorgesehen sind; Zahlungen zur Verfügung stehenden Eigenmittel darf einen
b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags des BSP der Mit-
Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der gliedstaaten nicht überschreiten. Dieser auf zwei Dezimalstellen
Gemeinschaften eingeführt worden sind oder noch eingeführt gerundete Prozentsatz wird von der Kommission im Dezember
werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Grün- 2001 nach folgender Formel errechnet:
dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fal- Eigenmittelobergrenze =
lenden Erzeugnisse;
1998 + 1999 + 2000 BSP ESVG 2. Auflage
c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mit- 1,27 % ҂
gliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemein- 1998 + 1999 + 2000 BSP ESVG 95
schaftsvorschriften bestimmte, einheitliche MwSt-Eigenmit-
(2) Die Mittel für Verpflichtungen, die in den Gesamthaushalts-
telbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats erge-
plan der Europäischen Union eingesetzt werden, müssen eine
ben. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungs-
geordnete Entwicklung aufweisen, die zu einem Gesamtvolumen
grundlage darf 50 % des nach Absatz 7 definierten BSP eines
führt, das einen bestimmten Prozentsatz der BSP der Mitglied-
jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten;
staaten nicht übersteigt. Dieser auf zwei Dezimalstellen gerundete
d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Prozentsatz wird von der Kommission im Dezember 2001 nach
Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung folgender Formel errechnet:
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Obergrenze Mittel für Verpflichtungen = Vereinigten Königreichs – berechnet; sodann wird er in der Weise
1998 + 1999 + 2000 BSP ESVG 2. Auflage angepasst, dass der Finanzierungsanteil Deutschlands, der
1,335 % ҂ Niederlande, Österreichs und Schwedens auf ein Viertel der sich
1998 + 1999 + 2000 BSP ESVG 95 normalerweise aus dieser Berechnung ergebenden Anteile be-
grenzt wird.
Es ist für ein geordnetes Verhältnis zwischen den Mitteln für Ver-
pflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu (2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird
gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind, und dass die mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c
in Absatz 1 für die folgenden Jahre genannten Obergrenzen ein- und d verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tra-
gehalten werden können. gende Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d hinzu.
(3) Die Kommission teilt der Haushaltsbehörde die neue Eigen-
mittelobergrenze vor dem 31. Dezember 2001 mit. (3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 4
und dieses Artikels erforderlichen Berechnungen vor.
(4) Die Methode nach den Absätzen 1 und 2 wird auch ange-
wandt im Falle von Änderungen am ESVG 95, die sich auf das (4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch
BSP auswirken. nicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig festge-
stellten Haushaltsplan eingesetzte Ausgleichszahlung an das
Artikel 4 Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitglied-
staaten aufzubringende Betrag anwendbar.
Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugun-
sten des Vereinigten Königreichs angewandt.
Artikel 6
Diese Korrektur wird wie folgt bestimmt:
Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der
a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Finanzierung aller im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausgaben.
Differenz berechnet zwischen Die Einnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Deckung
– dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der in den Haushaltsplan eingesetzten drei Reserven – der
der Summe der nicht begrenzten MwSt-Bemessungs- EAGFL-Währungsreserve, der Reserve zur Finanzierung von
grundlagen und Darlehensgarantien und der Reserve für Soforthilfen zugunsten
von Drittländern – erforderlich sind, werden erst dann bei den
– dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an Mitgliedstaaten abgerufen, wenn diese Reserven in Anspruch
den aufteilbaren Gesamtausgaben. genommen werden. Die Bestimmungen für die Funktionsweise
b) Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtausga- dieser Reserven werden erforderlichenfalls gemäß Artikel 8
ben multipliziert. Absatz 2 erlassen.
c) Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.
Artikel 7
d) Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der
Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften
Betrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aus
gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines
der Begrenzung der MwSt-Eigenmittelbemessungsgrund-
Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
lage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchsta-
be d ergibt, d.h. die Differenz zwischen Etwaige Mehrbeträge, die bei einer Übertragung von Mitteln aus
Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie, nach der Währungs-
– den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2
reserve anfallen, oder Mehrbeträge des Garantiefonds im
Absatz 1 Buchstaben c und d finanziert werden und die
Zusammenhang mit außenpolitischen Maßnahmen, die dem Ein-
das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der
nahmenansatz des Haushalts hinzugerechnet werden, werden
einheitliche Satz auf die nicht begrenzten Bemessungs-
als Eigenmittelbeträge angesehen.
grundlagen angewandt worden wäre, und
– den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Arti- Artikel 8
kel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d.
(1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2
e) Ab dem Jahr 2001 wird von dem Betrag gemäß Buchstabe d Absatz 1 Buchstaben a und b werden von den Mitgliedstaaten
der Nettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Königreich aufgrund des höheren Anteils an den Eigenmittel- erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemein-
einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b schaftsregelung anzupassen sind.
ergibt, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit
verbundene Kosten einbehalten. Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Prüfung
der einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mit-
f) Bei jeder Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft wird gliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die
der Betrag gemäß Buchstabe e angepasst, um den Korrek- Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstim-
turbetrag zu senken; damit wird sichergestellt, dass Ausga- mung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und
ben, die gegenwärtig für die Korrektur nicht berücksichtigt erstattet der Haushaltsbehörde Bericht.
werden, auch künftig bei der Berechnung des Korrekturbe-
trags außer Betracht bleiben. Durch eine Anpassung werden Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1
die aufteilbaren Gesamtausgaben um einen Betrag verrin- Buchstaben a bis d der Kommission zur Verfügung.
gert, der den jährlichen Vorbeitrittsausgaben in den beitreten- (2) Unbeschadet der in Artikel 248 des EG-Vertrags und in Arti-
den Ländern entspricht. Alle so berechneten Beträge werden kel 160c des Euratom-Vertrags vorgesehenen Rechnungsprü-
auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen und jährlich fung und der Prüfungen der Übereinstimmung und der Ord-
durch Anwendung des bei der Anpassung der Finanziellen nungsmäßigkeit – diese Rechnungsprüfung und diese Prüfungen
Vorausschau zugrunde gelegten BSP-Deflators angepasst. erstrecken sich im Wesentlichen auf die Zuverlässigkeit und Effi-
zienz der einzelstaatlichen Systeme und Verfahren zur Ermittlung
Artikel 5 der Grundlage für die MwSt- und BSP-Eigenmittel – und unbe-
schadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 279 Buchstabe c
(1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten
des EG-Vertrags sowie Artikel 183 Buchstabe c des Euratom-
nach den folgenden Modalitäten finanziert:
Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach
Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die zur
dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften
gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d – unter Ausschluss des sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Ein-
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nahmen gemäß den Artikeln 2 und 5 und Vorschriften darüber, (2)
wie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu stellen
a) Vorbehaltlich des Buchstabens b wird der Beschluss 94/728/
und wann sie abzuführen sind.
EG, Euratom zum 1. Januar 2002 aufgehoben. Verweise auf
den Beschluss des Rates vom 21. April 1970 über die Er-
Artikel 9
setzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene
Die Kommission nimmt vor dem 1. Januar 2006 eine generelle Mittel der Gemeinschaften8), den Beschluss 85/257/EWG,
Überprüfung des Eigenmittelsystems vor und fügt dem Bericht Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der
hierüber erforderlichenfalls geeignete Vorschläge bei; sie berück- eigenen Mittel der Gemeinschaften9), den Beschluss 88/ 376/
sichtigt hierbei alle relevanten Faktoren, wozu auch die Aus- EWG, Euratom oder den Beschluss 94/728/EG, Euratom sind
wirkungen der Erweiterung auf die Haushaltsfinanzierung, die als Verweise auf den vorliegenden Beschluss zu verstehen.
Möglichkeit einer Änderung der Eigenmittelstruktur durch die
Schaffung neuer autonomer Eigenmittel und die dem Vereinigten b) Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 88/376/EWG, Euratom
Königreich zugestandene Korrektur der Haushaltsungleich- und 94/728/EG, Euratom sind weiterhin bei der Berechnung
gewichte sowie die Deutschland, den Niederlanden, Österreich und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwen-
und Schweden zugestandene Reduzierung des Finanzierungs- dung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf
anteils gemäß Artikel 5 Absatz 1 gehören. die einheitlich festgelegte und je nach Jahr auf zwischen
50 % bis 55 % des BSP der Mitgliedstaaten begrenzte
MwSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, sowie bei
Artikel 10
der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewich-
(1) Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom General- te zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushalts-
sekretär des Rates bekannt gegeben und im Amtsblatt der Euro- jahre 1988 bis 2000 anzuwenden.
päischen Gemeinschaften veröffentlicht.
c) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unver- 10 % der Beträge ein, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchsta-
züglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfas- ben a und b Bezug genommen wird und die bis zum
sungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses 28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten im Einklang mit
erforderlich sind. dem geltenden Gemeinschaftsrecht zur Verfügung gestellt
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf werden sollten.
den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterab-
satz 2 folgt. Er wird zum 1. Januar 2002 wirksam, mit Ausnahme 8) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19.
von Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4, die zum 1. Januar 2001 wirk- 9) ABl. L 128 vom 14. 5. 1985, S. 15. Beschluss aufgehoben durch den Beschluss
sam werden. 88/376/EWG, Euratom.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2000.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. F a b i u s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001 799
Erklärungen
für das Ratsprotokoll
1. Der Rat ist sich darin einig, dass die Parameter und die diese Berechnungsmethode dem vorliegenden Beschluss
Berechnungsmethoden in Bezug auf den eingefrorenen Satz und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Ber-
nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b, die zur Bestimmung des lin voll und ganz entspricht.
einheitlichen Satzes nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c zu
verwenden sind, im Rahmen von Artikel 9 erneut geprüft wer- 4. In Bezug auf Nummer 75 der Schlussfolgerungen des
den sollten, damit insbesondere den Auswirkungen einer Europäischen Rates in Berlin erklärt die Kommission, dass
künftigen Erweiterung Rechnung getragen werden kann. sie bei Verweisen auf Haushaltsungleichgewichte in ihren
Berichten die Verwaltungsausgaben aus Darstellungsgrün-
2. Wenn die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der den ausklammern wird.
Verordnung 2223/96 unterbreitet, wird sie die Mitgliedstaaten
über die eventuelle Notwendigkeit unterrichten, die nach Arti- 5. Die Kommission bestätigt ihre Absicht, vor Ende des Jahres
kel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 oder Artikel 3 Absatz 4 des 2004 im Lichte der künftigen Erweiterung und der erforder-
Eigenmittelbeschlusses vorgesehenen Verfahren einzuleiten. lichen Vereinfachung eine Überprüfung nach Artikel 9 vorzu-
legen, die sich auf alle einschlägigen Faktoren erstreckt, ins-
Das Verfahren nach Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 wird ein- besondere auf die in Artikel 9 erwähnten Faktoren sowie den
geleitet, wenn ein Kommissionsvorschlag eine Änderung des in Artikel 2 Absatz 4 erwähnten eingefrorenen Satz, die Wind-
BVE-Begriffs zur Folge hat, die die Struktur der Eigenmittel fall-Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln für das VK
berührt. und die Indexierung der Windfall-Gewinne in Bezug auf die
Das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 4 wird eingeleitet, wenn Erweiterung, auf die in Artikel 4 verwiesen wird.
ein Kommissionsvorschlag eine bedeutende Änderung des
6. Die belgische und die luxemburgische Delegation erinnern an
BVE-Niveaus zur Folge hat; das Verfahren wird darauf ausge-
ihre Einwände gegen die von der Kommission gewählten
richtet sein, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellten
Modalitäten für die Berücksichtigung und Aufteilung der Ver-
Finanzmittel in ihrer Höhe unverändert zu belassen.
waltungsausgaben. Diese Ausgaben besonderer Art entspre-
3. Der Rat billigt einstimmig die von der Kommission für die chen nicht den wirtschaftlichen Interessen der betroffenen
Berechnung des Korrekturbetrags für das Vereinigte König- Mitgliedstaaten. Wie 1994 erklären sich die belgische und die
reich in Betracht gezogene Methode, die im Einzelnen in dem luxemburgische Delegation jedoch bereit, ihre Verwendung
überarbeiteten Kommissionsdokument vom 30. März 2000 ausschließlich zu Zwecken der Berechnung des Korrektur-
dargelegt ist. Der Rat ist einstimmig der Auffassung, dass betrags für das Vereinigte Königreich nicht zu behindern.
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-armenischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Juli 2001
Das in Eriwan am 11. April 2001 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 wird nachstehend
veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach
seinem Artikel 5 erfüllt sind.
Bonn, den 16. Juli 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2000
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie-
rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
und
führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von
die Regierung der Republik Armenien – der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Artikel 2
Armenien,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
zu vertiefen, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und den
Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-
der Republik Armenien beizutragen – hensverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht
Artikel 1 selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Deutscher
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer
es der Regierung der Republik Armenien und beziehungsweise
aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-
ren.
wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:
Artikel 3
1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 15 000 000,– DM
Die Regierung der Republik Armenien stellt die Kreditanstalt
(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich:
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sämtlichen Steuern
7 669 378,22 Euro, in Worten: sieben Millionen sechshundert-
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
neunundsechzigtausenddreihundertachtundsiebzig Euro, 22)
mit dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2
für die Vorhaben:
erwähnten Verträge in der Republik Armenien erhoben werden.
a) Rehabilitierung des Wasserkraftwerks Kanaker in Höhe
von bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen
Artikel 4
Deutsche Mark; nachrichtlich: 5 112 918, 81 Euro, in Wor-
ten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundert- Die Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich
achtzehn Euro, 81), aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
b) Kommunale Infrastruktur in weiteren Regionen in Höhe rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
von bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
Deutsche Mark; nachrichtlich: 2 556 459,41 Euro, in Wor- feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
ten: zwei Millionen fünfhundertsechsundfünfzigtausend- Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
vierhundertneunundfünfzig Euro, 41), kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
worden ist. Genehmigungen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 5
land und der Regierung der Republik Armenien durch andere
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
Vorhaben ersetzt werden.
rung der Republik Armenien der Regierung der Bundesrepublik
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
Regierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeitpunkt zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Eriwan am 11. April 2001 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Volker Seitz
Heidemarie Wieczorek-Zeul
Für die Regierung der Republik Armenien
Vartan Khachatryan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001 801
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 19. Juli 2001
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nebst Anlage
(BGBl. 1952 II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Abs. c für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 18. April 2001
Jugoslawien, Bundesrepublik am 27. März 2001
Kambodscha am 3. April 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Januar 2001 (BGBl. II S. 165).
Berlin, den 19. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 19. Juli 2001
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung aus-
ländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875)
ist nach seinem Artikel 12 Abs. 2 und 3 im Verhältnis zu
Bulgarien am 29. April 2001
Rumänien am 16. März 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2001 (BGBl. II S. 298).
Berlin, den 19. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001 801
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 19. Juli 2001
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nebst Anlage
(BGBl. 1952 II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Abs. c für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 18. April 2001
Jugoslawien, Bundesrepublik am 27. März 2001
Kambodscha am 3. April 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Januar 2001 (BGBl. II S. 165).
Berlin, den 19. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 19. Juli 2001
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung aus-
ländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875)
ist nach seinem Artikel 12 Abs. 2 und 3 im Verhältnis zu
Bulgarien am 29. April 2001
Rumänien am 16. März 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2001 (BGBl. II S. 298).
Berlin, den 19. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 23. Juli 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen vom 10. Dezember
1962 über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die
Registrierung von Eheschließungen (BGBl. 1969 II S. 161) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 2001 (BGBl. II S. 687).
Berlin, den 23. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 23. Juli 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Internationale Übereinkommen vom
21. Oktober 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
(BGBl. 1987 II S. 638) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. November 2000 (BGBl. II S. 1568).
Berlin, den 23. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 23. Juli 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen vom 10. Dezember
1962 über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die
Registrierung von Eheschließungen (BGBl. 1969 II S. 161) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 2001 (BGBl. II S. 687).
Berlin, den 23. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 23. Juli 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Internationale Übereinkommen vom
21. Oktober 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
(BGBl. 1987 II S. 638) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. November 2000 (BGBl. II S. 1568).
Berlin, den 23. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001 803
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge
Vom 23. Juli 2001
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang
der Verantwortung für Flüchtlinge (BGBl. 1994 II S. 2645) ist für
Rumänien am 1. September 2000
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde angebrachten Vorbehalte
in Kraft getreten.
(Übersetzung)
«La Roumanie a ratifié l’Accord avec „Rumänien hat das Übereinkommen mit
les réserves suivantes, faites en vertu de folgenden nach Artikel 14 Absatz 1 an-
l’article 14, paragraph 1: gebrachten Vorbehalten ratifiziert:
1. en ce qui concerne, le transfert de 1. Soweit Rumänien betroffen ist, erfolgt
responsabilité selon l’article 2, para- der Übergang der Verantwortung nach
graphe 1er, n’aura pas lieu pour le seul Artikel 2 Absatz 1 nicht allein des-
motif qu’il a autorisé le féfugié à halb, weil es dem Flüchtling erlaubt
séjourner sur son territoire pour une hat, ausschließlich zu Studien- und
durée excédant la validité du titre Ausbildungszwecken über die Gültig-
de voyage, uniquement à des fins keitsdauer des Reiseausweises hinaus
d’étude ou de formation; in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben;
2. la Roumanie n’acceptera pas une de- 2. Rumänien wird einem aufgrund des
mande de réadmission présentée sur Artikels 4 Absatz 2 gestellten Antrag
la base des dispositions de l’article 4, auf Wiederaufnahme nicht stattgeben.“
paragraphe 2.»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Juni 1995 (BGBl. II S. 540).
Berlin, den 23. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001
Bekanntmachung
des deutsch-rumänischen Abkommens
über schulische Zusammenarbeit
Vom 3. August 2001
Das in Bukarest am 15. März 1996 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien über
schulische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 10
Abs. 1
am 17. November 1999
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 3. August 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über schulische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kulturellen Beziehungen zwischen beiden Ländern, zur Förde-
rung der deutschen Sprache und zum gegenseitigen Kennen-
und
lernen von Geschichte und Kultur zu leisten,
die Regierung von Rumänien –
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern in der Absicht, die im Vertrag vom 21. April 1992 über
zu festigen und zu einem besseren gegenseitigen Verständnis freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa
beizutragen, zwischen den beiden Staaten vereinbarte Ausweitung der schuli-
schen Zusammenarbeit zu verwirklichen,
in der Überzeugung, dass eine bessere Kenntnis der deut-
schen Sprache und Kultur in Rumänien einen wertvollen Beitrag auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung
zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumä-
beiden Ländern leisten kann, nien über kulturelle Zusammenarbeit vom 16. Mai 1995 –
in dem Wunsch, durch deutsche Spezialabteilungen/Schulen
im rumänischen Schulwesen einen Beitrag zur Vertiefung der sind wie folgt übereingekommen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001 805
Artikel 1 f) die Einladung von rumänischen Lehrern zu Fortbildungs-
kursen,
Gegenstand dieses Abkommens ist die schulische Zusam-
menarbeit zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf diejeni- g) die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen
gen Schulen in Rumänien, an denen die Schüler auch deutsche für die Kenntnis und Verbreitung der deutschen Sprache
Abschlüsse erwerben können. bieten,
h) die Einbeziehung der Schüler der deutschen Spezialabteilun-
Artikel 2 gen/Schulen in den deutsch-rumänischen Schüleraustausch.
Die Regierung von Rumänien schafft im Einvernehmen mit
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und unter Ein- Artikel 5
beziehung der Schulen mit deutscher Unterrichtssprache die
Die Einzelheiten der Vermittlung bzw. Entsendung deutscher
Voraussetzungen zum Erwerb deutscher Abschlüsse im Sinne
Lehrkräfte an Schulen in Rumänien sind in der Vereinbarung vom
der folgenden Modelle:
4. Oktober 1991 zwischen beiden Regierungen über die Entsen-
a) Erteilung von erweitertem deutschen Sprachunterricht mit dung deutscher Lehrer nach Rumänien geregelt.
dem Ziel, den Schülern deutsche Sprachkenntnisse zu ver-
mitteln, die zum Erwerb der Zweiten Stufe des Deutschen
Sprachdiploms (Sprachdiplom II) der Ständigen Konferenz Artikel 6
der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch- Die Einzelheiten der Rechtsstellung des Leiters der deutschen
land („Kultusministerkonferenz“) befähigen. Das Sprach- Spezialabteilung in Abgrenzung zum Verantwortungsbereich des
diplom II gilt als Nachweis der für ein Hochschulstudium in Schulleiters sowie der deutschen Lehrkräfte werden durch das
der Bundesrepublik erforderlichen Deutschkenntnisse. als Anlage zu diesem Abkommen beigefügte Personalstatut ge-
b) Erteilung von erweitertem deutschen Sprachunterricht und regelt.
deutschsprachigem Fachunterricht mit dem Ziel, den Schü-
lern neben dem Erwerb der rumänischen Hochschulreife Artikel 7
deutsche Sprachkenntnisse und Fachkenntnisse in deutscher
Schüler mit deutscher Staatsangehörigkeit sind von einer Auf-
Sprache zu vermitteln, die zum Erwerb der deutschen allge-
nahmeprüfung für die deutsche Spezialabteilung/Schule befreit
meinen Hochschulreife befähigen.
und entrichten kein Schulgeld.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung von Rumänien verpflichtet sich
(1) Die deutsche Spezialabteilung umfasst mindestens die
1. die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen zu Lyzealklassen. Sie kann nach Abstimmung der Lehrpläne auf die
schaffen und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, anderen Jahrgangsstufen ausgedehnt werden.
damit der deutsche Sprachunterricht und der deutschspra-
(2) Unterrichtssprachen an den deutschen Spezialabteilungen/
chige Fachunterricht an den deutschen Spezialabteilungen/
Schulen sind Deutsch und Rumänisch.
Schulen unter optimalen Bedingungen stattfindet;
(3) Die Wochenstundenzahlen des deutschen Sprachunter-
2. die erforderlichen deutschen und rumänischen Lehrkräfte
richts und des deutschsprachigen Fachunterrichts in den einzel-
einzustellen und eine deutsche Lehrkraft zum Leiter der deut-
nen Jahrgangsstufen werden in den Stundentafeln festgelegt.
schen Spezialabteilung zu ernennen;
(4) Der deutschsprachige Fachunterricht umfasst zumindest
3. sicherzustellen, dass der deutsche Sprachunterricht und der
Mathematik und zwei naturwissenschaftliche Fächer (Physik,
deutschsprachige Fachunterricht, der zum Sprachdiplom II
Chemie, Biologie) sowie einen angemessenen Teil in Geschichte.
bzw. zur deutschen allgemeinen Hochschulreife führen soll,
von den Schulbehörden Rumäniens gemäß den für diese (5) Für die in deutscher Sprache unterrichteten Fächer gelten
Abschlüsse zwischen den Vertragsparteien vereinbarten – bei Modell B – deutsche Lehrpläne und Richtlinien. Diese wer-
Regelungen organisiert wird; den zwischen den Vertragsparteien abgestimmt. In der Spezial-
4. darüber hinaus sicherzustellen, dass mit der deutschen allge- abteilung richtet sich der Unterricht auch nach den Lehrinhalten
meinen Hochschulreife den Schülern der deutschen Spezial- und Arbeitsmethoden, die für die entsprechenden Jahrgangs-
abteilungen ein rumänischer Sekundarabschluss und eine stufen in der Bundesrepublik Deutschland gelten.
rumänische Hochschulzugangsberechtigung zuerkannt wer- (6) Der Unterricht in rumänischer Sprache wird von rumäni-
den. schen Lehrkräften mit entsprechender Lehrbefähigung erteilt.
Artikel 4
Artikel 9
(1) Die deutsche Seite erklärt sich bereit, mit der rumänischen
(1) Für die Prüfung zum Deutschen Sprachdiplom der Stufe II
Seite bei der Einrichtung von deutschen Spezialabteilungen an
und für die Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife
rumänischen Schulen zusammenzuarbeiten und die deutschen
gelten die Prüfungsordnungen der Kultusministerkonferenz der
Spezialabteilungen/Schulen im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Länder in der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen
pädagogisch und sachlich zu unterstützen.
Fassung.
(2) Die von der deutschen Seite gewährte Unterstützung kann
(2) Die Prüfungen zum Sprachdiplom II werden unter der Lei-
unter anderem beinhalten:
tung eines deutschen Prüfungsberechtigten durchgeführt.
a) die Vermittlung eines Leiters der deutschen Spezialabteilung,
(3) Bei der Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife
b) die Vermittlung und Entsendung von Lehrkräften, ist ein Beauftragter der Kultusministerkonferenz der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland Prüfungsleiter. Ein Beauftragter
c) die pädagogische Beratung bei der Ausarbeitung der erfor-
des rumänischen Unterrichtsministeriums ist Mitglied des Prü-
derlichen Lehrpläne,
fungsausschusses.
d) die Bestellung eines Prüfungsbeauftragten,
(4) In der Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife
e) die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie nimmt das Pflichtfach Rumänisch die Stellung der Landessprache
die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern, im Sinne der Bestimmungen der Prüfungsordnung ein.
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001
(5) Das von den Absolventen der deutschen Spezialabteilun- (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren.
gen/Schulen erworbene Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Danach verlängert sich die Gültigkeit stillschweigend um jeweils
ist eine Zugangsberechtigung zum Hochschulstudium in Rumä- weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Ver-
nien und in der Bundesrepublik Deutschland. tragspartei spätestens zwei Jahre vor Ablauf der jeweiligen
Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
A r t i k e l 10 (3) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die ver-
einbarten Maßnahmen mit dem Ende desjenigen Schuljahres ein-
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
gestellt, in dem das Abkommen außer Kraft tritt.
Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforder-
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten (4) Die Anlage zu diesem Abkommen, die integraler Bestandteil
erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens gilt der Tag des Eingangs dieses Abkommens ist, tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in
der letzten Notifikation. Kraft.
Geschehen zu Bukarest am 15. März 1996 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. A n t o n R o ß b a c h
Für die Regierung von Rumänien
Liviu Maior
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über schulische Zusammenarbeit
Personalstatut Vor der Neuverpflichtung eines deutschen Lehrers werden
die Bewerbungsunterlagen vom Bundesverwaltungsamt
der deutschen Lehrkräfte, die in Rumänien an deutschen Spe- – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – dem Leiter
zialabteilungen/Schulen tätig sind. der deutschen Spezialabteilung an der betreffenden Schule
übersandt, der dem Schulleiter die Einstellung vorschlägt.
A. Ziel des Personalstatuts Der Vertragsabschluss bedarf der Zustimmung durch das
Unterrichtsministerium von Rumänien.
Das Ziel dieses Personalstatuts ist die Sicherstellung einer engen
Zusammenarbeit zwischen den rumänischen Schulen mit deut- Voraussetzung für den Vertragsabschluss bei Auslands-
schen Spezialabteilungen und den an diese Schulen vermittelten dienstlehrkräften ist die Beurlaubung des Lehrers durch
deutschen Lehrkräften durch eine klare Festlegung der Arbeits- seinen deutschen Dienstherrn.
bedingungen und der gegenseitigen Verantwortlichkeit.
3. Der Vertrag von Auslandsdienstkräften kann auf Vorschlag
des Leiters der deutschen Spezialabteilung unter Zustim-
B. Allgemeine Bestimmungen mung des Schulleiters vom Unterrichtsministerium von
Rumänien ein Jahr vor Ablauf der Vertragszeit bzw. zum
1. Im Auftrag des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik
frühestmöglichen Zeitpunkt um ein weiteres Jahr, danach
Deutschland vermittelt das Bundesverwaltungsamt – Zen-
um zwei weitere Jahre, in besonders begründeten Fällen
tralstelle für das Auslandsschulwesen – deutsche Lehrkräfte
auch darüber hinaus verlängert werden. Bei Programmleh-
für den Deutschunterricht und den deutschsprachigen
rern kann der Vertrag jeweils um ein Jahr bis zu einer
Fachunterricht.
Gesamtvertragszeit von sechs Jahren verlängert werden.
2. Auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regie-
Die Verlängerung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustim-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
mung des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das
von Rumänien über schulische Zusammenarbeit schließen
Auslandsschulwesen – und bei Auslandsdienstlehrkräften
die deutschen Lehrkräfte mit dem Unterrichtsministerium
der weiteren Beurlaubung durch den jeweiligen deutschen
von Rumänien bzw. nach Zustimmung des Ministeriums mit
Dienstherrn.
den zuständigen Behörden einen Dienstvertrag. Dieser hat
bei Auslandsdienstlehrkräften zunächst eine Laufzeit von Wird eine Verlängerung nicht beantragt oder die Zustim-
drei Jahren, bei Programmlehrkräften eine Laufzeit von zu- mung nicht erteilt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf
nächst einem Jahr. des Vertrages.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001 807
4. Sofern die zuständige Stelle auf Grund des Dienstvertrages Bei Prüfungen übernimmt der LdA die im Rahmen der geltenden
ein monatliches Gehalt zahlt, wird dieses in Übereinstim- Prüfungsordnungen wahrzunehmenden Aufgaben.
mung mit den einschlägigen rumänischen Rechtsvorschrif-
1. Unterrichtsziele und -inhalte
ten festgelegt.
5. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland kann a) Dem LdA obliegt die fachliche und methodisch-didak-
einen deutschen Lehrer oder den Leiter der deutschen Spe- tische Koordination des Unterrichts und der damit ver-
zialabteilung durch Benachrichtigung des rumänischen bundenen Aufgaben. Er sorgt für die notwendige Abstim-
Unterrichtsministeriums abberufen, wenn das Auswärtige mung zwischen der deutschen Spezialabteilung und der
Amt der Bundesrepublik Deutschland dies aus Gründen für gesamten Schule.
geboten hält, durch die eine weitere gedeihliche Zusam- b) Bei der Lehrplanarbeit und bei der Überwachung der Ein-
menarbeit nicht gewährleistet erscheint. haltung der Lehrpläne aller Fächer sind deutsche Lern-
6. Bei Ablauf von Dienstverträgen oder bei vorzeitigem Aus- ziele und die rumänischen Vorschriften zu beachten.
scheiden eines Lehrers bemüht sich das Bundesverwal- Lehrpläne für Bildungsgänge, die zu deutschen Abschlüs-
tungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – im sen führen, bedürfen der Genehmigung des Bund-Län-
Rahmen des Möglichen, einen neuen Lehrer zu vermitteln. der-Ausschusses für schulische Arbeiten im Ausland.
7. Die deutschen Lehrkräfte unterliegen bei ihrer Tätigkeit den
2. Lehrkräfte
in ihren Dienstverträgen enthaltenen Bestimmungen sowie
den Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und Richtlinien a) Deutsche Lehrkräfte werden regelmäßig im Unterricht
Rumäniens. vom Leiter der deutschen Spezialabteilung besucht,
8. Die dienstlichen Verpflichtungen der Lehrkräfte entsprechen wenigstens im ersten Dienstjahr und vor einer Vertrags-
den jeweiligen Regelungen für deutsche Auslandsdienst- verlängerung. Der LdA fertigt eine Leistungsbeschreibung
lehrkräfte bzw. für deutsche Programmlehrer. an, die dem Schulleiter zur Gegenzeichnung vorgelegt
wird. Die Leistungsbeschreibung wird dem Unterrichts-
9. Die deutschen Lehrkräfte können vom Leiter der deutschen ministerium von Rumänien vor der Entscheidung über
Spezialabteilung, von Vertretern des Bundesverwaltungs- eine Vertragsverlängerung zur Kenntnis gegeben.
amts – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – und vom
Beauftragten der Kultusministerkonferenz der Länder in der b) Der LdA ist verantwortlich für die Integration neu vermit-
Bundesrepublik Deutschland sowie von der rumänischen telter Lehrkräfte in ihren neuen Wirkungskreis.
Schulaufsicht im Unterricht besucht werden. c) Er informiert die deutschen Lehrkräfte über die geltenden
Der Beauftragte der Kultusministerkonferenz der Länder der Regelungen in Rumänien, die für Aufenthalt und Lehr-
Bundesrepublik Deutschland kann im Auftrag des deut- tätigkeit wesentlich sind, und sorgt für die Einhaltung
schen Dienstherrn der Lehrkraft eine dienstliche Beurteilung dieser Bestimmungen.
anfertigen.
d) Bei schwerwiegenden Beanstandungen fordert der LdA
10. In dienstlichen Angelegenheiten können der Leiter der deut- nach gründlicher Prüfung den Lehrer zu einer Verände-
schen Spezialabteilung und die deutschen Lehrer nur auf rung seines Verhaltens auf. Tritt eine Änderung nicht ein,
dem jeweiligen Dienstweg mit offiziellen Stellen Rumäniens so bringt er die Angelegenheit dem Schulleiter zur Kennt-
bzw. der Bundesrepublik Deutschland korrespondieren. nis. In schwerwiegenden Fällen kann der LdA im Einver-
nehmen mit der zuständigen deutschen Auslandsvertre-
C. Leiter der deutschen Spezialabteilung (LdA) tung, dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das
1. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland schlägt Auslandsschulwesen – und dem Unterrichtsministerium
dem Unterrichtsministerium von Rumänien einen qualifizier- von Rumänien die Ausübung der Tätigkeit vorläufig unter-
ten Pädagogen als LdA vor. Er verpflichtet sich, Rumänisch sagen. Die Lehrkraft ist vorher anzuhören.
möglichst schnell zu erlernen. Er soll möglichst mit dem e) Der LdA kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter Lehr-
rumänischen Schulsystem vertraut sein. Bestätigt das Unter- kräfte aus zwingenden persönlichen Gründen bis zu drei
richtsministerium von Rumänien den Vorschlag, so ist der Tagen vom Dienst befreien. Die Kontinuität des Unter-
Leiter der deutschen Spezialabteilung damit ernannt. richts wird gewährleistet.
2. Der Leiter der deutschen Spezialabteilung (LdA) ist nach dem
3. Schulorganisation
Schulleiter der Vorgesetzte der deutschen Lehrer. Pädagogi-
sche Weisungen erteilt er im Einvernehmen mit dem Schul- a) Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann der LdA den
leiter. Dafür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schul- Ausfall des Unterrichts einzelner Klassen oder Gruppen in
leiter und LdA sowie eine ständige gegenseitige Information besonderen Fällen anordnen.
über alle Fragen der deutschen Spezialabteilung unerlässlich.
b) Er vertritt gemeinsam mit dem Schulleiter die deutsche
3. Die Amtszeit des LdA dauert wenigstens drei Jahre, höchs- Spezialabteilung gegenüber Schülern, Eltern und Öffent-
tens acht Jahre. lichkeit. Er berät gegebenenfalls Schülervertretung und
4. Die Mitglieder des deutschen Kollegiums, des rumänischen Elternbeiräte auf der Grundlage der in Rumänien gelten-
Kollegiums und der Schulleitung sind um eine vertrauensvolle den Bestimmungen.
Zusammenarbeit bemüht. Meinungsverschiedenheiten und c) Der LdA sorgt in Abstimmung mit dem Schulleiter für die
die daraus sich ergebenden Beschwerden werden möglichst Unterrichtsorganisation, die Raumverteilung, für Aufsich-
innerhalb der Schule durch Bemühungen des Schulleiters ten und Vertretungen.
und des LdA beigelegt. Nur wenn sie dadurch nicht beseitigt
werden können, werden sie den zuständigen rumänischen d) Er ist verantwortlich für die Verbindung zu den deutschen
und deutschen Stellen vorgetragen. Stellen (Auslandsvertretung, Bundesverwaltungsamt
– Zentralstelle für das Auslandsschulwesen –, Kultus-
D. Aufgaben und Befugnisse des Leiters der deutschen Spezial- ministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik
abteilung (LdA) Deutschland).
Der LdA ist gemeinsam mit den deutschen Lehrern im Rahmen e) Der LdA kann einzelne Aufgaben – mit Ausnahme der
der geltenden Bestimmungen des Landes dafür verantwort- Unterrichtsverteilung und der Leistungsbeschreibung –
lich, dass der Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der deutschen anderen deutschen Lehrkräften übertragen. Seine Ent-
Spezialabteilung erfüllt werden kann. Dabei bilden der Deutsch- scheidungsbefugnis und seine Verantwortung werden
unterricht und der deutschsprachige Fachunterricht Arbeits- dadurch nicht berührt. Er macht dem Schulleiter von der
schwerpunkte. Aufgabenübertragung Mitteilung.
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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ISSN 0341-1109
E. Vorzeitige Kündigung der Dienstverträge 2. Schwerwiegende Unzulänglichkeiten im pädagogischen Be-
reich.
Die Auflösung des Dienstvertrages in beiderseitigem Einverneh-
men ist möglich. 3. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Dienstvertra-
ges.
Wenn schwerwiegende pädagogische Gründe für die vorzeitige
Vertragskündigung einer deutschen Lehrkraft vorliegen, teilt das F. Sonstige Bestimmungen
Unterrichtsministerium von Rumänien dem LdA die Gründe mit
und bittet ihn und die Lehrkraft um Stellungnahme. Nach Abmah- 1. Das Unterrichtsministerium von Rumänien erhebt keine Ein-
nung und einem Scheitern der Schlichtungsbemühungen unter wendungen dagegen, dass für interne Entscheidungen inner-
Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung und des LdA kann halb der deutschen Spezialabteilung die von der Kultusminis-
das Unterrichtsministerium von Rumänien die vorzeitige Kündi- terkonferenz herausgegebene Konferenzordnung für deut-
gung aussprechen. sche Schulen im Ausland entsprechend angewendet wird,
soweit die Anwendung nicht zu Folgerungen führt, die rumä-
Entsprechendes gilt für die vorzeitige Kündigung des Vertrages nischen Bestimmungen widersprechen.
mit dem Leiter der deutschen Spezialabteilung.
2. Das Unterrichtsministerium von Rumänien erhebt keine Ein-
Das Unterrichtsministerium von Rumänien bemüht sich rechtzei- wendungen dagegen, dass die deutschen Lehrer einen
tig um die Herstellung eines Einvernehmens mit der deutschen Lehrerbeirat wählen. Die Tätigkeit des Lehrerbeirats muss im
Auslandsvertretung und den zuständigen deutschen Stellen. Einklang mit den rumänischen Gesetzen und Dienstvorschrif-
ten erfolgen.
Gründe für eine vorzeitige Kündigung können unter anderem
sein: 3. Meinungsverschiedenheiten bei Anwendung dieses Perso-
nalstatuts sollen auf diplomatischem Weg zwischen der Bot-
1. Nichtbefolgung der Anweisungen der Schulleitung und Nicht- schaft der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest und dem
beachtung der einschlägigen rumänischen Verordnungen. Unterrichtsministerium von Rumänien beigelegt werden.