770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 22. Juni 2001
I.
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) ist nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für folgen-
den weiteren Staat in Kraft getreten:
Guatemala am 26. Februar 2001
nach Maßgabe des Vorbehalts unter II.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
II.
G u a t e m a l a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Unter-
zeichnung nachstehenden V o r b e h a l t notifiziert und diesen bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde am 28. November 2000 bestätigt:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
“Guatemala ratifies the present Conventi- „Guatemala ratifziert das genannte Über-
on with the reservation that the expression einkommen unter dem Vorbehalt, dass die
“treatment as favourable as possible”, Formulierung „möglichst günstige Behand-
referred to in those of its provisions to lung“ in den Bestimmungen, zu denen Vor-
which reservations may be made, shall not behalte eingelegt werden können, nicht so
be understood to include the special treat- aufzufassen ist, als schlösse sie die be-
ment which Guatemala has granted or may sondere Behandlung ein, die Guatemala
grant to nationals of Spain, the Latin Ameri- Staatsangehörigen Spaniens, der latein-
can countries in general, and in particular amerikanischen Länder im Allgemeinen
the countries which constitute the Central und der Länder des Systems der Zentral-
American Integration System (SICA), which amerikanischen Integration (SICA) im
are those countries which constituted the Besonderen gewährt hat oder gewähren
United Provinces of Central America, plus kann; bei Letzteren handelt es sich um jene
the Republic of Panama.” Länder, welche die Vereinigten Provinzen
von Zentralamerika bildeten, zuzüglich der
Republik Panama.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. September 2000 (BGBl. II S. 1315).
Berlin, den 22. Juni 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001 771
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
Vom 22. Juni 2001
I.
Das Übereinkommen vom 22. September 1992 zum Schutz der Meeres-
umwelt des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1335, 1360) ist nach seinem
Artikel 29 Abs. 1 für
Spanien am 25. März 1998
in Kraft getreten.
II.
In der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1998 über das Inkrafttreten des
Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (BGBl. II
S. 2946) sind die Worte „Europäische Union“ zu ersetzen durch die Worte „Euro-
päische Gemeinschaft“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2000 (BGBl. II S. 892).
Berlin, den 22. Juni 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 25. Juni 2001
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 – unter Angabe
des nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters des Gefahrenwarn-
zeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) – für
Georgien (Muster Aa/Muster B 2a) am 15. Mai 2002
in Kraft treten.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. August 2000 (BGBl. II S. 1229).
Berlin, den 25. Juni 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Lohkamp
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001 771
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
Vom 22. Juni 2001
I.
Das Übereinkommen vom 22. September 1992 zum Schutz der Meeres-
umwelt des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1335, 1360) ist nach seinem
Artikel 29 Abs. 1 für
Spanien am 25. März 1998
in Kraft getreten.
II.
In der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1998 über das Inkrafttreten des
Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (BGBl. II
S. 2946) sind die Worte „Europäische Union“ zu ersetzen durch die Worte „Euro-
päische Gemeinschaft“.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2000 (BGBl. II S. 892).
Berlin, den 22. Juni 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 25. Juni 2001
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 – unter Angabe
des nach Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe a notifizierten Musters des Gefahrenwarn-
zeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) – für
Georgien (Muster Aa/Muster B 2a) am 15. Mai 2002
in Kraft treten.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. August 2000 (BGBl. II S. 1229).
Berlin, den 25. Juni 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Lohkamp
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001
Bekanntmachung
des deutsch-italienischen Abkommens
über den gegenseitigen Geheimschutz von Verschlusssachen
Vom 28. Juni 2001
Das in Rom am 12. Februar 1993 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Italienischen Repu-
blik über den gegenseitigen Geheimschutz von Ver-
schlusssachen ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1
am 16. Juni 1993
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Juni 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Lohkamp
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Italienischen Republik
über den gegenseitigen Geheimschutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sung als Verschlusssachen eingestuft sind, unabhängig davon,
ob sie mündlich, schriftlich, durch Überlassen von Gegenstän-
und
den oder auf andere Weise übermittelt werden.
die Regierung der Italienischen Republik –
in der gemeinsamen Absicht, den Geheimschutz von Ver- Artikel 2
schlusssachen zu gewährleisten, die zwischen den zuständigen Sicherheitsmaßnahmen
Regierungsstellen der Bundesrepublik Deutschland und der Itali-
enischen Republik oder im Rahmen von Regierungsaufträgen an (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-
deutsche oder italienische Industrieunternehmen ausgetauscht lichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz von Ver-
werden – schlusssachen, die aufgrund dieses Abkommens übermittelt
werden oder bei einem Unternehmen oder bei einer Institution im
sind wie folgt übereingekommen: Zusammenhang mit einem Verschlusssachen-Auftrag entstehen.
Sie gewähren derartigen Verschlusssachen mindestens den glei-
Artikel 1 chen Geheimschutz, wie er für ihre eigenen Verschlusssachen
des entsprechenden Geheimhaltungsgrades vorgeschrieben ist.
Begriffsbestimmungen
Wenn für NATO-Verschlusssachen engere Sicherheitsbestim-
Der Ausdruck „Verschlusssache“ umfasst im Sinne dieses mungen gelten, wenden sie diese an. Die zuständigen Behörden
Abkommens Informationen, Dokumente und Materialien jeder der Vertragsparteien nehmen von den bei der anderen Vertrags-
Art, die von den zuständigen Behörden oder auf ihre Veranlas- partei geltenden Sicherheitsbestimmungen Kenntnis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001 773
(2) Die Vertragsparteien genehmigen die Weitergabe von Ver- a) Bundesrepublik Deutschland: b) Italienischen Republik:
schlusssachen an dritte Staaten oder internationale Organisatio- STRENG GEHEIM SEGRETISSIMO
nen nur mit vorheriger Zustimmung der für den Geheimschutz
zuständigen Behörde und verpflichten sich, deren Verwendung GEHEIM SEGRETO
nur für den festgelegten Zweck zu genehmigen. VS-VERTRAULICH RISERVATISSIMO
(3) Nur solche Personen dürfen ermächtigt werden, Zugang zu VS-NUR FÜR DEN
Verschlusssachen zu erhalten, deren dienstliche Aufgaben die DIENSTGEBRAUCH RISERVATO.
Kenntnis erforderlich machen. Eine hierfür notwendige Sicher- (2) Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für die Verschluss-
heitsprüfung muss mindestens ebenso streng sein wie für den sachen, die beim Empfänger im Zusammenhang mit Verschluss-
Zugang zu nationalen Verschlusssachen. sachen-Aufträgen entstehen oder vervielfältigt werden.
(4) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass innerhalb ihres (3) In Angelegenheiten, die keine Verschlusssachen im Sinne
Hoheitsgebiets die notwendigen Sicherheitsinspektionen durch- dieses Abkommens sind (z. B. Betriebs- und Gewerbegeheim-
geführt und die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. nisse), ist ein Kennzeichnungssystem zu verwenden, das sich
deutlich von den oben genannten Geheimhaltungsgraden unter-
scheidet.
Artikel 3
(4) Die Geheimhaltungsgrade werden im Empfangsstaat nur
Verschlusssachen-Aufträge auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats
(1) Die zuständige Behörde der Vertragspartei, der der Auf- geändert oder aufgehoben. Die zuständige Behörde des
traggeber zugehört, unterrichtet die zuständige Behörde der Ursprungsstaats teilt der zuständigen Behörde des Empfangs-
anderen Vertragspartei rechtzeitig über die geplante Vergabe staats sechs Wochen im Voraus ihre Absicht mit, einen Geheim-
eines Verschlusssachen-Auftrags unter Angabe des vorgesehe- haltungsgrad zu ändern oder aufzuheben.
nen Auftragnehmers, des Auftragsgegenstandes und seiner als
Verschlusssachen einzustufenden Teile. Artikel 6
(2) Die zuständige Behörde der Vertragspartei unterrichtet die Transport von Verschlusssachen
zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über die Garan- (1) Verschlusssachen werden aus einem Staat in den anderen
tien der materiellen Sicherheit und der Sicherheit des Personals grundsätzlich durch diplomatischen oder militärischen Kurier
in Bezug auf den Auftragnehmer. befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den Empfang und
leitet die Verschlusssachen nach den innerstaatlichen Sicher-
heitsvorschriften an den Empfänger weiter.
Artikel 4
(2) Die zuständigen Behörden können für genau bezeichnete
Durchführung von Verschlusssachen-Aufträgen Vorhaben oder Aufträge – allgemein oder mit gewissen Ein-
(1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde veranlasst, schränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen bis ein-
dass jede Verschlusssache, die im Rahmen des Auftrags über- schließlich des Geheimhaltungsgrades GEHEIM abweichend
mittelt wird oder entsteht, einen Geheimhaltungsgrad erhält; sie vom diplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert
übermittelt der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde in werden dürfen, und zwar in den Fällen, in denen die Einhaltung
Form einer Liste eine Übersicht über die Geheimhaltungsgrade des Kurierweges die Beförderung eines Gegenstandes oder die
aller Verschlusssachen. Gleichzeitig teilt sie der für den Auftrag- Ausführung eines Auftrags in unangemessener Weise verzögern
nehmer zuständigen Behörde mit, dass sich der Auftragnehmer oder erschweren würde.
gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet hat, die ihm anvertrau- In derartigen Fällen erfolgt die Auswahl der befördernden Per-
ten Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsbestimmungen des son auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Regelungen.
eigenen Landes zu behandeln und den zuständigen Behörden Dabei muss
seines Landes auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Rege-
– die befördernde Person zum Zugang zu Verschlusssachen des
lungen die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben (Geheim-
entsprechenden Geheimhaltungsgrades ermächtigt sein;
haltungsklausel).
– bei der versendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten
(2) Die für den Auftragnehmer zuständige Behörde erteilt eine Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeich-
schriftliche Bestätigung des Empfangs der ihr übersandten Liste nisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige
der Verschlusssacheneinstufungen und leitet diese Liste an den Behörde zu übergeben;
Auftragnehmer weiter. Sie veranlasst, dass der Auftragnehmer
die nach der Liste der Verschlusssacheneinstufungen eingestuf- – die Verschlusssache nach den für die Beförderung geltenden
ten Teile des Auftrags nach den innerstaatlichen Sicherheitsvor- Bestimmungen verpackt werden;
schriften behandelt, die für derartige Verschlusssachen vorgese- – die Übergabe der Verschlusssache gegen Empfangsbeschei-
hen sind. nigung erfolgen.
(3) Soweit die Erteilung von Unteraufträgen gestattet ist, gelten Die für die versendende Stelle zuständige Sicherheitsbehörde
die Absätze 1 und 2 entsprechend. stellt einen Kurierausweis aus, den die befördernde Person mit
sich führen muss.
(4) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass mit der Durch-
führung der geheimschutzbedürftigen Teile eines Verschluss- (3) Zur Beförderung von als Verschlusssache eingestuften
sachen-Auftrags erst dann begonnen wird, wenn die für den Auf- Materialien und Dokumenten beträchtlichen Umfangs werden
tragnehmer zuständige Behörde bestätigt hat, dass der Auftrag- das Transportmittel, der Beförderungsweg und der Begleitschutz
nehmer befugt ist, den Verschlusssachen-Auftrag zu erledigen. in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden festgelegt.
Artikel 7
Artikel 5
Besuchsregelung
Kennzeichnung
(1) Besuchern aus einem Vertragsstaat wird der Zugang zu
(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der Verschlusssachen und zu Einrichtungen, in denen Verschlusssa-
zuständigen Behörde des Empfangsstaats oder einer damit chen bearbeitet werden, nur nach vorheriger Genehmigung
betrauten Stelle zusätzlich mit dem entsprechenden nationalen durch die zuständige Behörde des zu besuchenden Staates
Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet. Die entsprechenden gewährt. Diese Genehmigung wird nur Personen erteilt, die auf
Geheimhaltungsgrade sind in der der Grundlage der nationalen Regelungen sicherheitsmäßig
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001
überprüft und zum Zugang zu Verschlusssachen des entspre- Artikel 10
chenden Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.
Zuständige Behörden
(2) Besuche sind bei der zuständigen Behörde des zu besu-
Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens werden die
chenden Staates nach dessen Bestimmungen mindestens vier
in den beiden Staaten zuständigen Behörden gegenseitig
Wochen vor Beginn des Besuchs anzumelden. In dem Ersuchen
benannt.
sind der Name des Besuchers, der Grad seiner Ermächtigung,
die zu besuchende Einrichtung sowie der genaue Zweck seines
Besuchs, die zu erörternden Angelegenheiten, das Datum des
Artikel 11
Besuchs sowie die Einrichtung anzugeben, bei der der Besucher
beschäftigt ist. Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(3) Die zuständigen Behörden können die Besuchserlaubnis Zwischen den Vertragsparteien bestehende sonstige Überein-
für einen bestimmten Zeitraum erteilen, der jedoch zwölf Monate künfte, mit denen der Schutz von Verschlusssachen geregelt
nicht überschreiten darf. wird, gelten fort, soweit sie nicht zu diesem Abkommen im
Widerspruch stehen.
(4) Die zuständige Behörde des die Besucher entsendenden
Staates kann ausnahmsweise im Fall unvorhersehbaren und
unaufschiebbaren Bedürfnisses unmittelbar bei der zuständigen Artikel 12
Behörde des Besuchsstaats einen „Dringlichkeitsbesuch“ mit
einer geringeren als der oben genannten Frist beantragen. Konsultationen
Jede Vertragspartei erlaubt Sicherheitsexperten der anderen
Artikel 8 Vertragspartei, von Zeit zu Zeit im gegenseitigen Einvernehmen
Verstöße gegen die Sicherheit Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicher-
von Verschlusssachen heitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz
klassifizierter Informationen zu erörtern, die ihr von der anderen
(1) Verstöße gegen die Sicherheit von Verschlusssachen, bei Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden.
denen eine Preisgabe nicht auszuschließen ist, vermutet oder
festgestellt wird, sind der anderen Vertragspartei unverzüglich
mitzuteilen. Artikel 13
(2) Verstöße gegen die Sicherheit von Verschlusssachen wer- Inkrafttreten und Kündigung
den von den zuständigen Behörden und Gerichten des Staates,
in dem sie begangen wurden, nach den nationalen Vorschriften (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
untersucht und verfolgt. Regierung der Italienischen Republik der Regierung der Bundes-
republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 9
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit einer Frist
Kosten der Durchführung von
von sechs Monaten schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung
Sicherheitsmaßnahmen
des Abkommens ist das als Verschlusssache eingestufte Materi-
Die den Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung al, das der anderen Seite nach diesem Abkommen übermittelt
von Sicherheitsmaßnahmen entstehenden Kosten werden von oder von ihr hergestellt worden ist, auch weiterhin nach den
der anderen Vertragspartei nicht erstattet. Bestimmungen dieses Abkommens zu behandeln.
Geschehen zu Rom am 12. Februar 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Konrad Seitz
Für die Regierung der Italienischen Republik
F. P a o l o F u l c i
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001 775
Bekanntmachung
des deutsch-kasachischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 29. Juni 2001
Das in Bonn am 26. November 1997 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güter-
verkehr auf der Straße ist nach seinem Artikel 19 Abs. 1
am 17. Februar 2000
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. Juni 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Lohkamp
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kasachstan
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr
auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kasachstan und im Transit durch diese Staaten durch Unter-
und
nehmer, die im Hoheitsgebiet ihres Staats zur Ausführung dieser
die Regierung der Republik Kasachstan – Beförderungen berechtigt sind.
in dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und
Güterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern – 2. Abschnitt
Personenverkehr
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 2
1. Abschnitt (1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die
Beförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraft-
Anwendungsbereich
omnibussen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter.
Das gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen
Artikel 1 Verkehrsdiensten.
Dieses Abkommen regelt nach Maßgabe der innerstaatlichen (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer
Rechtsnormen der Vertragsparteien die Beförderung von Per- Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun
sonen und Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001
Artikel 3 4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der
Reisegruppe,
(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Per-
sonen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im Voraus 5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen,
festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungs- 6. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt
entgelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher besetzt oder leer erfolgen soll,
festgelegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies
gilt auch für Verkehre, die im Wesentlichen wie Linienverkehre 7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer,
durchgeführt werden. 8. amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzu-
setzenden Kraftomnibusse.
(2) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen
der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-
parteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen Artikel 5
nach Maßgabe der geltenden Rechtsnormen der jeweiligen
Nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 3 erteilte
Vertragspartei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum
Genehmigungen dürfen nur von dem Unternehmen genutzt
von bis zu fünf Jahren erteilt werden.
werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder auf ein anderes
(3) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Unternehmen übertragen werden noch, im Falle des Gelegen-
Fahrpläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen be- heitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der Genehmigung
dürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden angegeben genutzt werden. Die Genehmigung berechtigt nicht,
beider Vertragsparteien. Personen zwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
tragspartei liegenden Orten zu befördern (Kabotageverbot). Im
(4) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie
Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrsunternehmer,
Anträge nach Absatz 3 sind rechtzeitig bei der zuständigen
dem die Genehmigung erteilt ist, Auftragsunternehmer aus der
Behörde der Vertragspartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet
Bundesrepublik Deutschland oder aus der Republik Kasachstan
das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind
einsetzen. Sie müssen diese Genehmigung mit sich führen.
mit einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums dieser Ver-
tragspartei dem Verkehrsministerium der anderen Vertragspartei
unmittelbar zu übersenden.
3. Abschnitt
(5) Die Anträge nach den Absätzen 3 und 4 müssen folgende
Angaben enthalten: Güterverkehr
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift
des Unternehmens, Artikel 6
2. Art des Verkehrs, Für Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertrags-
partei, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, und
3. beantragte Genehmigungsdauer, dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Wechselverkehr)
4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich, sowie im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer Ver-
wöchentlich), tragspartei bedürfen Unternehmer für jede Beförderung einer
Genehmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei mit
5. Fahrplan, Ausnahme der in Artikel 8 genannten Beförderungen.
6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und
Absetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber- Artikel 7
gangsstellen),
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt
7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt, nur für ihn selbst und ist nicht übertragbar.
8. Länge der Tagesfahrtstrecke, (2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraft-
9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, fahrzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den
mitgeführten Anhänger oder Sattelanhänger, unabhängig vom
10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse,
Ort seiner Zulassung.
11. Beförderungsentgelte und -bedingungen.
(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für
eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten
Artikel 4 Zeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere
Hin- und Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen
(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linien-
Zeitraum (Fahrtgenehmigung).
verkehr gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens ist.
(4) Beförderungen aus dem Hoheitsgebiet der anderen
(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr
Vertragspartei in einen dritten Staat und zurück sind mit
bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde der jeweils
Genehmigung der zuständigen Behörde nur zulässig, wenn
anderen Vertragspartei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmi-
die gewöhnliche Fahrtroute durch das Hoheitsgebiet verläuft,
gung ist über die zuständige Behörde der eigenen Vertragspartei
in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten
und muss spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs (5) Unternehmer einer Vertragspartei dürfen keine Güter
gestellt werden. zwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
liegenden Orten (Kabotage) befördern.
(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste
weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, dass (6) Für den nach diesem Abkommen durchgeführten Güter-
dies von der Genehmigung nach Absatz 2 erfasst ist. verkehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem inter-
(4) Die Anträge nach Absatz 2 müssen insbesondere folgende national üblichen Muster entsprechen muss.
Angaben enthalten:
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige An- Artikel 8
schrift des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reise- (1) Keiner Genehmigung bedarf die Beförderung von:
veranstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat,
1. Gegenständen oder Materialien, die ausschließlich bestimmt
2. Zweck der Reise (Beschreibung), sind zur Werbung, für Unterrichtszwecke, Messen und Aus-
3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird, stellungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001 777
2. Geräten und Zubehör für Theater-, Musik-, Film-, Sport- (4) Soweit für die Beförderung gefährlicher Güter eine Son-
und Zirkusveranstaltungen sowie für Rundfunk-, Film- oder dergenehmigung erforderlich ist, muss der Unternehmer diese
Fernsehaufnahmen, Sondergenehmigung bei den zuständigen Behörden der anderen
3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen), Vertragspartei einholen.
4. Leichen, Urnen mit der Asche Verstorbener,
Artikel 12
5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamt-
gewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, (1) Die Unternehmer jeder Vertragspartei sind verpflichtet,
sechs Tonnen oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden
der Nutzlast der Anhänger, dreieinhalb Tonnen nicht über- Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechts sowie die
steigt, jeweils geltenden Zollbestimmungen einzuhalten.
6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen (2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen des
sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-
(insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern, gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen
die Bestimmungen dieses Abkommens treffen die zuständigen
7. lebenden Tieren,
Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-
8. Umzugsgut (Hausrat), fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde
9. Postsendungen. der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung
begangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:
(2) Für die Überführung von fabrikneuen leeren Lastkraft-
fahrzeugen, die für Unternehmer in einem der Staaten bestimmt 1. Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die
sind, ist eine Genehmigung nicht erforderlich. geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung),
(3) Die nach Artikel 15 gebildete Gemischte Kommission 2. vorübergehendes Verbot, Beförderungen entsprechend
kann auch andere Beförderungen von der Genehmigungspflicht diesem Abkommen durchzuführen,
ausnehmen. 3. Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den ver-
antwortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten
Artikel 9 Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige
Behörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom
(1) Die für Unternehmer der Republik Kasachstan erforder- Verkehr ausgeschlossen hat.
lichen Genehmigungen werden durch das Bundesministerium
für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom (3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Ziffer 2 kann auch unmittel-
Ministerium für Verkehrswesen und Kommunikation der Republik bar von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen
Kasachstan oder den von ihm beauftragten Behörden an die werden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen
Unternehmer ausgegeben. worden ist.
(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland (4) Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien unter-
erforderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium richten einander über die getroffenen Maßnahmen.
für Verkehrswesen und Kommunikation der Republik Kasachstan
erteilt und von dem Bundesministerium für Verkehr der Bun- Artikel 13
desrepublik Deutschland oder von den von ihm beauftragten
Der Schutz der übermittelten personenbezogenen Daten
Behörden an die Unternehmer ausgegeben.
richtet sich unter Beachtung der für jede Vertragspartei gel-
tenden Rechtsvorschriften nach den folgenden Bestimmungen:
Artikel 10
1. Die Nutzung der Daten ist nur zu dem angegebenen Zweck
(1) Die nach Artikel 15 gebildete Gemischte Kommission legt und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschrie-
unter Berücksichtigung des Außenhandels und des Transit- benen Bedingungen zulässig.
verkehrs die Anzahl der für jede Vertragspartei jährlich und 2. Über die Verwendung der übermittelten Daten und über die
unentgeltlich zur Verfügung stehenden Genehmigungen fest. dadurch erzielten Ergebnisse wird die übermittelnde Behörde
(2) Im Bedarfsfall kann die Anzahl der Genehmigungen im auf Ersuchen unterrichtet.
gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. 3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei-
(3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der oder Grenzschutzbehörden übermittelt werden. Die weitere
Gemischten Kommission festgelegt. Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger
Zustimmung der übermittelnden Behörde erfolgen.
4. Die übermittelnde Behörde ist verantwortlich für die Richtig-
4. Abschnitt keit der zu übermittelnden Daten. Sie ist darüber hinaus
verpflichtet, auf die Erforderlichkeit und die Verhältnis-
Allgemeine Bestimmungen
mäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten
Zweck sowie auf die nach dem jeweiligen nationalen Recht
Artikel 11 geltenden Übermittlungsverbote zu achten. Erweist sich,
dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt
(1) Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmi-
werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der
gungen sowie Kontroll- oder andere Beförderungsdokumente
anderen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie ist ver-
sind bei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahr-
pflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der unrichtigen
zeug mitzuführen, auf Verlangen den Vertretern der zuständigen
Daten oder die Vernichtung der unter ein Übermittlungs-
Kontrollbehörden vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen.
verbot fallenden Daten vorzunehmen.
(2) Die Kontroll- und Beförderungsdokumente sind vor Beginn
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
der Fahrt vollständig auszufüllen.
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen
(3) Wenn die Abmessungen oder das Gewicht des beladenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Auskunft kann
oder unbeladenen Kraftfahrzeugs die im Hoheitsgebiet der verweigert werden, wenn das öffentliche Interesse an der
anderen Vertragspartei festgesetzten Normen überschreiten, Verweigerung der Auskunftserteilung überwiegt. Das Recht
muss der Unternehmer bei den zuständigen Behörden der auf Auskunftserteilung richtet sich im Übrigen nach dem
anderen Vertragspartei eine Sondergenehmigung einholen. nationalen Recht.
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001
6. Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf 1. Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell
die nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Auf-
bau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt
7. Beide Behörden machen die Übermittlung und den Empfang
wird in einer Menge von sechshundert Liter für Kraft-
von personenbezogenen Daten aktenkundig.
omnibusse und von zweihundert Liter für Lastkraftfahrzeuge
8. Beide Behörden schützen die übermittelten personen- sowie zusätzlicher Kraftstoff in einer Menge von zweihundert
bezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, Liter je Kühlanlage oder sonstiger Anlage auf Lastkraftfahr-
Veränderung und Bekanntgabe. zeugen oder Spezialcontainern;
2. Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die
Artikel 14 dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Be-
förderung entsprechen;
(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförde-
rungen im Sinne von Artikel 1 den Einsatz von lärm- und schad- 3. Ersatzteile und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraft-
stoffarmen sowie von Fahrzeugen mit moderner Ausrüstung der fahrzeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung
fahrzeugtechnischen Sicherheit zu fördern. durchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie aus-
gewechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, vernichtet
(2) Die Einzelheiten werden durch die Gemischte Kommission oder nach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der
nach Artikel 15 abgestimmt. jeweiligen Vertragspartei gelten, behandelt werden.
Artikel 15 Artikel 17
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens und zur Erörte- Die Verkehrsministerien der Vertragsparteien teilen sich recht-
rung damit zusammenhängender Fragen wird eine Gemischte zeitig die Behörden nach den Artikeln 3, 4, 6, 7, 9, 11, 12 und 15
Kommission aus Vertretern der Verkehrsministerien beider mit.
Vertragsparteien unter Beteiligung anderer Sachverständiger
Artikel 18
gebildet.
Dieses Abkommen berührt nicht die Pflichten der Vertrags-
(2) Die Sitzungen der Gemischten Kommission finden nach
parteien aus anderen internationalen Übereinkünften, darunter
Bedarf auf Vorschlag der zuständigen Behörden einer der
den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der
Vertragsparteien statt.
Mitgliedschaft in der Europäischen Union.
(3) Falls erforderlich, erarbeitet die Gemischte Kommission
unter Beteiligung anderer zuständiger Stellen Vorschläge zur Artikel 19
Änderung oder Anpassung dieses Abkommens an die Ver-
kehrsentwicklung sowie an geänderte Rechtsvorschriften. (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung der Republik Kasachstan der Regierung der Bundes-
republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Artikel 16 Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Bei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieses
Abkommens entfallen für jede der Vertragsparteien alle Abfer- (2) Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer
tigungsgebühren und Eingangsabgaben sowie die Genehmi- Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Im Falle der Kündigung
gungspflicht für die Einfuhr folgender Güter in das Hoheitsgebiet tritt das Abkommen sechs Monate nach Eingang der Kündigung
der jeweils anderen Vertragspartei: bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 26. November 1997 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, kasachischer und russischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des kasachischen Wort-
lauts ist der russische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Für die Regierung der Republik Kasachstan
Jerkin Kalijew
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001 779
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
Vom 29. Juni 2001
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustel-
lung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533,
535) wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft
treten:
Estland am 1. August 2001
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
“The Estonian Riigikogu makes the fol- „Das estnische Parlament („Riigikogu“)
lowing declarations: gibt die folgenden Erklärungen ab:
1) pursuant to Article 1, paragraph 2 of the 1. Nach Artikel 1 Absatz 2 des Überein-
Convention, the Republic of Estonia kommens erklärt die Republik Estland,
declares that it applies the Convention dass sie das Übereinkommen in Steuer-
to fiscal matters; sachen anwendet;
2) pursuant to Article 2, paragraph 1 of the 2. nach Artikel 2 Absatz 1 des Überein-
Convention, the Republic of Estonia kommens bestimmt die Republik Est-
designates the Ministry of Justice as a land das Justizministerium als zentrale
central authority.” Behörde.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Dezember 2000 (BGBl. 2001 II S. 78).
Berlin, den 29. Juni 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Lohkamp
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 3. Juli 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Abkommen vom 22. November 1950
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder
kulturellen Charakters (BGBl. 1957 II S. 170) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 19).
Berlin, den 3. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
des deutsch-slowakischen Abkommens
über die abschließende Regelung
noch offener liegenschaftlicher Vermögensfragen
Vom 4. Juli 2001
Das in Berlin am 29. Juni 2001 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Slowakischen
Republik über die abschließende Regelung noch offener
liegenschaftlicher Vermögensfragen ist nach seinem
Artikel 7
am 29. Juni 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 3. Juli 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Abkommen vom 22. November 1950
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder
kulturellen Charakters (BGBl. 1957 II S. 170) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 19).
Berlin, den 3. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bekanntmachung
des deutsch-slowakischen Abkommens
über die abschließende Regelung
noch offener liegenschaftlicher Vermögensfragen
Vom 4. Juli 2001
Das in Berlin am 29. Juni 2001 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Slowakischen
Republik über die abschließende Regelung noch offener
liegenschaftlicher Vermögensfragen ist nach seinem
Artikel 7
am 29. Juni 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001 781
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Slowakischen Republik
über die abschließende Regelung noch offener liegenschaftlicher Vermögensfragen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird der
Regierung der Slowakischen Republik Hilfe und Unterstützung
die Regierung der Slowakischen Republik –
bei der Herstellung der notwendigen Kontakte zu Investoren
getragen von dem Wunsch, die noch offenen liegenschaft- und Baubetreuern leisten, um eine umgehende Errichtung
lichen Vermögensfragen abschließend zu regeln – eines neuen Kanzleigebäudes in der Hildebrandstraße 24/25 in
Berlin-Mitte zu erleichtern.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 5
Der Slowakischen Republik wird eine noch zu vermessende, Der Regierung der Slowakischen Republik wird den von den
teils landeseigene, teils bundeseigene Teilfläche von rund ein- zuständigen Behörden, insbesondere denen des Bezirks Mitte
tausenddreihundertundfünfzig Quadratmetern an dem Grund- von Berlin, für die Errichtung eines Kanzleigebäudes in der
stück in Berlin-Mitte, Hildebrandstraße 24/25, in dem an- Hildebrandstraße 24/25 in Berlin-Mitte erteilten Auflagen Folge
liegenden Lageplan durch die schraffierte Fläche zwischen leisten. Hierzu gehört vor allem, dass das zu errichtende Kanzlei-
der die Punkte ABCD verbindenden Linie dargestellt, in einem gebäude mit dem Nachbargebäude in Form einer sogenannten
getrennten Vertrag zu Eigentum übertragen. Doppelhausbebauung möglichst gleichzeitig errichtet wird; diese
Bebauung ist spätestens innerhalb von drei Jahren gerechnet
ab dem Tag der Beurkundung des Übereignungsvertrages
Artikel 2 für das Grundstück zu beginnen oder spätestens innerhalb
(1) Die Slowakische Republik erhält die Möglichkeit einer An- von fünf Jahren fertigzustellen.
mietung von rund 753 Quadratmetern Nutzfläche im vierten Ober-
geschoss der Liegenschaft Pariser Straße 44 in Berlin-Wilmers-
dorf, längstens für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der Artikel 6
Übergabe, nach Maßgabe eines getrennten Mietvertrages. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
(2) Die Slowakische Republik übernimmt die für das Miet- Regierung der Slowakischen Republik erklären, dass mit dieser
objekt anfallenden laufenden Betriebskosten. Zusätzlich zahlt Vereinbarung die Gesamtheit der zwischen den Vertragsparteien
sie ab dem 1. Juli 2001 einen Mietzins in Höhe von 4 500,– DM noch offenen liegenschaftlichen Vermögensfragen, einschließ-
pro Monat. Dieser abgesenkte Mietzins gilt längstens drei Jahre. lich der die Liegenschaften in der Leipziger Straße und der
Sofern das Mietobjekt länger genutzt wird, zahlt die Slowakische Rauchstraße in Berlin-Mitte betreffend, abschließend für die
Republik danach die ortsübliche Gewerbemiete. Vergangenheit und die Zukunft geregelt sind.
Artikel 3
Artikel 7
Die Slowakische Republik räumt das derzeitige Kanzlei-
gebäude in der Leipziger Straße 36/Charlottenstraße 24 in Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Berlin-Mitte bis spätestens zum 31. Juli 2001. Kraft.
Geschehen zu Berlin am 29. Juni 2001 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lohkamp
Für die Regierung der Slowakischen Republik
Foltín
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001 783
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls vom 22. März 2000
zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Februar 1994
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen
mit schweren Nutzfahrzeugen
Vom 10. Juli 2001
Nach Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 zu dem Protokoll
vom 22. März 2000 zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Februar 1994
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit
schweren Nutzfahrzeugen (BGBl. 2000 II S. 1530) wird bekannt gemacht, dass
das Protokoll nach seinem Artikel 9 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. April 2001
in Kraft getreten ist.
Das Protokoll ist ferner am 1. April 2001 für die übrigen Vertragsparteien in
Kraft getreten:
Belgien
Dänemark
Luxemburg
Niederlande
Schweden.
Berlin, den 10. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über den Abschluss der auf die Russische Föderation entfallenden Teile
des Ausbildungs- und Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Abs. 1
des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 9. Oktober 1990
über einige überleitende Maßnahmen
Vom 11. Juli 2001
Das durch Notenwechsel vom 2. Februar/30. März 2001 geschlossene
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Russischen Föderation über den Abschluss der auf die Russische
Föderation entfallenden Teile des Ausbildungs- und Umschulungsprogramms
gemäß Artikel 4 Abs. 1 des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 9. Oktober
1990 über einige überleitende Maßnahmen (BGBl. 1990 II S. 1654) ist nach
seiner Inkrafttretensklausel
am 30. März 2001
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001 783
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls vom 22. März 2000
zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Februar 1994
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen
mit schweren Nutzfahrzeugen
Vom 10. Juli 2001
Nach Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 zu dem Protokoll
vom 22. März 2000 zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Februar 1994
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit
schweren Nutzfahrzeugen (BGBl. 2000 II S. 1530) wird bekannt gemacht, dass
das Protokoll nach seinem Artikel 9 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. April 2001
in Kraft getreten ist.
Das Protokoll ist ferner am 1. April 2001 für die übrigen Vertragsparteien in
Kraft getreten:
Belgien
Dänemark
Luxemburg
Niederlande
Schweden.
Berlin, den 10. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über den Abschluss der auf die Russische Föderation entfallenden Teile
des Ausbildungs- und Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Abs. 1
des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 9. Oktober 1990
über einige überleitende Maßnahmen
Vom 11. Juli 2001
Das durch Notenwechsel vom 2. Februar/30. März 2001 geschlossene
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Russischen Föderation über den Abschluss der auf die Russische
Föderation entfallenden Teile des Ausbildungs- und Umschulungsprogramms
gemäß Artikel 4 Abs. 1 des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 9. Oktober
1990 über einige überleitende Maßnahmen (BGBl. 1990 II S. 1654) ist nach
seiner Inkrafttretensklausel
am 30. März 2001
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001
Der Bundesminister Berlin, den 2. Februar 2001
des Auswärtigen
Herr Minister,
hiermit beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land folgendes Abkommen über den Abschluss der auf die Russische Föderation
entfallenden Teile des Ausbildungs- und Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Ab-
satz 1 des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 9. Oktober 1990 über einige überlei-
tende Maßnahmen vorzuschlagen:
1. In den Jahren 1991 bis 1996 stellte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Russischen Föderation, der Ukraine, der Republik Belarus und der Republik Kasach-
stan Mittel in Höhe von 200 (zweihundert) Millionen Deutsche Mark zur Durchführung
von Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahmen für aus der Bundesrepublik Deutsch-
land abgezogene und in die Reserve entlassene Militärangehörige der ehemaligen
Sowjetunion sowie für deren Familienangehörige zur Verfügung.
2. In der Russischen Föderation erfolgte die Durchführung der genannten Maßnahmen im
Rahmen des Programms zur Ausbildung und Umschulung von im Zusammenhang
mit der Reduzierung der Streitkräfte der Russischen Föderation aus dem Militärdienst
entlassenen und aus der Bundesrepublik Deutschland abgezogenen russischen
Militärangehörigen und deren Familienangehörigen in zivile Berufe.
3. Dieses Programm wurde auf der Grundlage folgender völkerrechtlicher Verträge und
Absprachen durchgeführt:
– Artikel 1 und 4 des Abkommens vom 9. Oktober 1990 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über einige überleitende Maßnahmen;
– Vereinbarung vom 21. Juni 1991 zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundes-
republik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und soziale Fragen der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 4 des Abkommens vom 9. Oktober
1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über einige überleitende Maß-
nahmen;
– Memorandum of understanding vom 4. März 1992 zwischen dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland, dem Verteidigungsministerium der Republik
Weißrussland, dem Staatskomitee für Verteidigung der Republik Kasachstan, dem
Vorsitzenden des Russischen Teils der Gemischten Arbeitsgruppe, dem Verteidi-
gungsministerium der Ukraine und der Gemischten Arbeitskommission zur Durch-
führung der Vereinbarung vom 21. Juni 1991 zwischen dem Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und soziale Fragen der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 4 des Abkommens vom
9. Oktober 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über einige überleitende
Maßnahmen.
4. Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Mittel in Höhe
von 200 (zweihundert) Millionen Deutsche Mark wurden wie folgt verwendet:
– Standortbegleitende Maßnahmen 26 421 151,44 DM
– Maßnahmen in der Russischen Föderation 123 628 177,67 DM
– Maßnahmen in der Ukraine 22 979 813,08 DM
– Maßnahmen in der Republik Belarus 8 209 996,73 DM
– Maßnahmen in der Republik Kasachstan 3 610 000,00 DM
– Übergreifender Consultingvertrag 5 850 861,08 DM
– Erstattung von Unkosten der Kreditanstalt für 9 300 000,00 DM
Wiederaufbau der Bundesrepublik Deutschland
Insgesamt 200 000 000,00 DM
Es besteht Einvernehmen, dass die von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land für standortbegleitende Maßnahmen, Maßnahmen in der Russischen Föderation,
den übergreifenden Consultingvertrag sowie für die Erstattung von Unkosten der
Kreditanstalt für Wiederaufbau der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Mittel
in voller Höhe und zweckentsprechend bis zum 31. Dezember 1996 verausgabt
wurden und dass damit die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflich-
tungen gegenüber der Regierung der Russischen Föderation, wie sie in den unter
Nummer 3 genannten völkerrechtlichen Verträgen und Absprachen vorgesehen waren,
vollständig erfüllt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001 785
5. Die Feststellung der Erfüllung der Verpflichtungen, die die Regierung der Bundes-
republik Deutschland für Maßnahmen in der Ukraine, der Republik Belarus und der
Republik Kasachstan übernommen hatte, erfolgt in getrennten Vereinbarungen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der
Ukraine, der Republik Belarus und der Republik Kasachstan.
6. Falls sich die Regierung der Russischen Föderation mit den oben genannten Vorschlä-
gen einverstanden erklärt, werden diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz
ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Russischen Föderation bilden, das mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
J. F i s c h e r
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Russischen Föderation
Herrn Igor Sergejewitsch Iwanow
Moskau
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 18. Juli 2001
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961
(BGBl. 1998 II S. 258) ist nach ihrem Artikel 37 Abs. 2 für
Estland am 24. September 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. August 2000 (BGBl. II S. 1229).
Berlin, den 18. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Gemeinsamen Protokolls vom 21. September 1998
über die Anwendung des Wiener Übereinkommens
und des Pariser Übereinkommens
Vom 18. Juli 2001
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. März 2001 zu dem Gemeinsamen
Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Überein-
kommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202) wird bekannt
gemacht, dass das Gemeinsame Protokoll nach seinem Artikel VII Abs. 1 Satz 2
für die
Bundesrepublik Deutschland am 13. September 2001
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunde ist am 13. Juni 2001 beim Generalsekretär der Inter-
nationalen Atomenergie-Organisation in Wien hinterlegt worden.
Das Gemeinsame Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 27. April 1992
Bulgarien am 24. November 1994
Chile am 27. April 1992
Dänemark (ohne Erstreckung auf die Färöer) am 27. April 1992
Estland am 9. August 1994
Finnland am 3. Januar 1995
Italien am 27. April 1992
Kamerun am 27. April 1992
Kroatien am 10. August 1994
Lettland am 15. Juni 1995
Litauen am 20. Dezember 1993
Niederlande (für das Königreich in Europa) am 27. April 1992
Norwegen am 27. April 1992
Polen am 27. April 1992
Rumänien am 29. März 1993
Schweden am 27. April 1992
Slowakei am 7. Juni 1995
Slowenien am 27. April 1995
Tschechische Republik am 24. Juni 1994
Ukraine am 24. Juni 2000
Ungarn am 27. April 1992.
Es wird ferner in Kraft treten für
Griechenland am 16. August 2001.
Berlin, den 18. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001 787
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls hierzu
sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 18. Juli 2001
I.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass es sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen vom 25. September
1926 über die Sklaverei in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 7. De-
zember 1953 (BGBl. 1972 II S. 1473) gebunden betrachtet.
II.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass es sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Zusatzübereinkommen vom 7. Sep-
tember 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und
sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (BGBl. 1958 II S. 203) gebunden
betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen
vom 4. Dezember 1997 (BGBl. 1998 II S. 63) und vom 16. August 1999
(BGBl. II S. 804).
Berlin, den 18. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 18. Juli 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen vom 21. Februar 1971
über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406;
1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) gebunden betrachtet.
Gleichzeitig hat die Bundesrepublik Jugoslawien den durch die ehemalige
Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien bei Unterzeichnung eingelegten
und bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. Oktober 1973 bestätigten
V o r b e h a l t zu Artikel 27 bestätigt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen
vom 27. Januar 1978 (BGBl. II S. 252) und vom 14. März 2001 (BGBl. II S. 338).
Berlin, den 18. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 18. Juli 2001
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
(BGBl. 1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 21. Oktober 1999
Jemen am 23. Juni 1996.
Es wird ferner für
Albanien am 25. September 2001
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Mai 2001 (BGBl. II S. 679).
Berlin, den 18. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 18. Juli 2001
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen vom 21. Februar 1971
über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406;
1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) gebunden betrachtet.
Gleichzeitig hat die Bundesrepublik Jugoslawien den durch die ehemalige
Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien bei Unterzeichnung eingelegten
und bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 15. Oktober 1973 bestätigten
V o r b e h a l t zu Artikel 27 bestätigt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen
vom 27. Januar 1978 (BGBl. II S. 252) und vom 14. März 2001 (BGBl. II S. 338).
Berlin, den 18. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 18. Juli 2001
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
(BGBl. 1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Andorra am 21. Oktober 1999
Jemen am 23. Juni 1996.
Es wird ferner für
Albanien am 25. September 2001
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Mai 2001 (BGBl. II S. 679).
Berlin, den 18. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001 789
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
und dem Zusatzprotokoll hierzu
sowie über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
Vom 18. Juli 2001
I.
S c h w e d e n hat dem Generalsekretär des Europarats die nachstehende
geänderte Anschrift seiner E m p f a n g s - u n d Ü b e r m i t t l u n g s s t e l l e
nach Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937) sowie Artikel 4
des Zusatzprotokolls vom 15. März 1978 hierzu (BGBl. 1987 II S. 58) notifiziert:
(Übersetzung)
“Ministry of Justice „Justizministerium
Division for Criminal Cases and Referat für Strafsachen und
International Judicial Co-operation internationale gerichtliche Zusammenarbeit
Central Authority Zentrale Behörde
S-103 33 Stockholm S-103 33 Stockholm
Sweden Schweden
Telephone: +46 8 405 45 00 (Secretariat) Telefon: + 46 8 405 45 00 (Sekretariat)
Fax: +46 8 405 46 76 Fax: +46 8 405 46 76
E-mail: birs@justice.ministry.se.” E-mail: birs@justice.ministry.se.“
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zu dem Europäischen Überein-
kommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1987 II S. 58)
ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Georgien am 21. September 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
13. Juli 1999 (BGBl. II S. 696) und vom 6. Dezember 2000 (BGBl. 2001 II S. 16).
Berlin, den 18. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 18. Juli 2001
I.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für
Island am 1. Juni 2002
in Kraft treten.
II.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass es sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 15).
Berlin, den 18. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 18. Juli 2001
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche (BGBl. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) wird nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Albanien am 25. September 2001
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 26. April 2001 (BGBl. II S. 597).
Berlin, den 18. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 18. Juli 2001
I.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für
Island am 1. Juni 2002
in Kraft treten.
II.
Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass es sich als einer der
R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der
Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 15).
Berlin, den 18. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 18. Juli 2001
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche (BGBl. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) wird nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Albanien am 25. September 2001
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 26. April 2001 (BGBl. II S. 597).
Berlin, den 18. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001 791
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
Vom 18. Juli 2001
Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhalts-
pflichten anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 825, 837) wird nach seinem
Artikel 25 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Litauen am 1. September 2001
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
“… in accordance with Article 15 of the „ … nach Artikel 15 des genannten Über-
said Convention, the Republic of Lithuania einkommens behält sich die Republik
reserves the right to apply its internal law if Litauen das Recht vor, ihr innerstaatliches
the creditor and the debtor are both natio- Recht anzuwenden, wenn sowohl der
nals of the Republic of Lithuania under the Berechtigte als auch der Verpflichtete nach
Law on Citizenship of the Republic of dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Repu-
Lithuania and if the debtor has his habitual blik Litauen Staatsangehörige der Republik
residence in the Republic of Lithuania.” Litauen sind und der Verpflichtete seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik
Litauen hat.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 1996 (BGBl. II S. 664).
Berlin, den 18. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise
ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger
Vom 19. Juli 2001
Die Vereinbarung vom 21. März 2000 über die Gestattung der Durchreise
ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger (BGBl. 2001 II S. 536)
wird nach ihrem Artikel 8 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Luxemburg am 11. August 2001
Niederlande am 11. August 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Mai 2001 (BGBl. II S. 536).
Berlin, den 19. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001 791
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
Vom 18. Juli 2001
Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhalts-
pflichten anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 825, 837) wird nach seinem
Artikel 25 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Litauen am 1. September 2001
nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
“… in accordance with Article 15 of the „ … nach Artikel 15 des genannten Über-
said Convention, the Republic of Lithuania einkommens behält sich die Republik
reserves the right to apply its internal law if Litauen das Recht vor, ihr innerstaatliches
the creditor and the debtor are both natio- Recht anzuwenden, wenn sowohl der
nals of the Republic of Lithuania under the Berechtigte als auch der Verpflichtete nach
Law on Citizenship of the Republic of dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Repu-
Lithuania and if the debtor has his habitual blik Litauen Staatsangehörige der Republik
residence in the Republic of Lithuania.” Litauen sind und der Verpflichtete seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik
Litauen hat.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 1996 (BGBl. II S. 664).
Berlin, den 18. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
–––––––––––––––
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise
ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger
Vom 19. Juli 2001
Die Vereinbarung vom 21. März 2000 über die Gestattung der Durchreise
ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger (BGBl. 2001 II S. 536)
wird nach ihrem Artikel 8 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Luxemburg am 11. August 2001
Niederlande am 11. August 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Mai 2001 (BGBl. II S. 536).
Berlin, den 19. Juli 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g