726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
Gesetz
zu dem Vertrag vom 2. Februar 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957
und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 13. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Prag am 2. Februar 2000 unterzeichneten Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergän-
zung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-
gesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 Nr. 2 des Vertrages ein-
geschränkt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach seiner
Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 21 Abs. 2 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 727
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957
und die Erleichterung seiner Anwendung
Smlouva
mezi Českou republikou a Spolkovou republikou Nûmecko
o dodatcích k Evropské úmluvû o vydávání
ze 13. prosince 1957
a usnadnûní jejího pouÏívání
Die Bundesrepublik Deutschland âeská republika
und a
die Tschechische Republik – Spolková republika Nûmecko
in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkom- vedeny pfiáním doplnit Evropskou úmluvu o vydávání ve
men in der Fassung des Zweiten Zusatzprotokolls vom 17. März znûní Druhého dodatkového protokolu ze dne 17. bfiezna 1978
1978 – im Folgenden als Übereinkommen bezeichnet – im – dále jen Úmluva – ve vztahu mezi obûma státy a usnadnit
Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die pouÏívání zásad v ní obsaÏen˘ch,
Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern –
sind wie folgt übereingekommen: dohodly toto:
Artikel 1 âlánek 1
(zu Artikel 2 des Übereinkommens) (K ãlánku 2 Úmluvy)
Die Auslieferung wird auch bewilligt, wenn das Maß der noch Vydání bude povoleno i tehdy, jestliÏe v˘mûra trestu odnûtí
zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Maß- svobody, náhradního trestu odnûtí svobody, ochranného
regel der Besserung und Sicherung oder bei mehreren noch zu opatfiení, jeÏ mají b˘t je‰tû vykonány, nebo u více trestÛ odnûtí
vollstreckenden Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen und Maß- svobody, náhradních trestÛ odnûtí svobody a ochrann˘ch
regeln der Besserung und Sicherung deren Summe mindestens opatfiení, urãen˘ch k v˘konu, v jejich úhrnu pfiedstavuje nejménû
drei Monate beträgt. tfii mûsíce.
Artikel 2 âlánek 2
(zu Artikel 7 und 8 des Übereinkommens) (K ãlánku 7 a 8 Úmluvy)
Der ersuchte Vertragsstaat wird die Auslieferung einer Person DoÏádan˘ smluvní stát povolí vydání osoby pro trestné jed-
wegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen Rechtsvor- nání, jeÏ podle jeho právních pfiedpisÛ podléhá jeho soudní pra-
schriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt, bewilligen, wenn der vomoci, jestliÏe je tfieba dát pfiednost provedení trestního fiízení
Durchführung des Strafverfahrens im Hoheitsgebiet des ersu- na v˘sostném území doÏadujícího smluvního státu v zájmu
chenden Vertragsstaates im Interesse der Wahrheitsfindung, aus nalezení pravdy, z dÛvodÛ v˘mûry trestu nebo v˘konu trestu
Gründen der Strafzumessung oder des Strafvollzuges oder im nebo v zájmu resocializace.
Interesse der Resozialisierung der Vorzug zu geben ist.
Artikel 3 âlánek 3
(zu Artikel 9 des Übereinkommens) (K ãlánku 9 Úmluvy)
Die Auslieferung wird nicht abgelehnt, wenn im Hoheitsgebiet Vydání nebude odmítnuto, jestliÏe na v˘sostném území
des ersuchten Vertragsstaates nur wegen Mangels der eigenen doÏádaného smluvního státu nebylo zahájeno trestní fiízení jen
Gerichtsbarkeit kein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder pro nedostatek vlastní soudní pravomoci nebo jiÏ zahájené
ein bereits eingeleitetes Strafverfahren aus diesem Grund nicht trestní fiízení z tohoto dÛvodu nevedlo k odsouzení.
zu einer Verurteilung geführt hat.
Artikel 4 âlánek 4
(zu Artikel 10 des Übereinkommens) (K ãlánku 10 Úmluvy)
Sofern für die Tat nicht auch die Gerichtsbarkeit des ersuchten Pokud pro ãin není dána ani soudní pravomoc doÏádaného
Vertragsstaates begründet ist, ist für die Beurteilung der Ver- smluvního státu, je pro posouzení promlãení rozhodné
jährung ausschließlich das Recht des ersuchenden Vertragsstaa- v˘hradnû právo doÏadujícího smluvního státu; k právu do-
tes maßgebend; das Recht des ersuchten Vertragsstaates bleibt Ïádaného smluvního státu se v tomto pfiípadû nepfiihlédne.
in diesem Fall außer Betracht.
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Artikel 5 âlánek 5
Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Povinnost vydat není dotãena tím, Ïe chybí návrh na zahájení
Strafantrags oder einer sonstigen Erklärung, die nur nach dem trestního fiízení nebo jiné prohlá‰ení, jehoÏ by bylo k zahájení
Recht des ersuchten Vertragsstaates zur Einleitung oder Fortset- nebo pokraãování trestního fiízení zapotfiebí jen podle práva
zung eines Strafverfahrens erforderlich wären, nicht berührt. doÏádaného smluvního státu.
Artikel 6 âlánek 6
(zu Artikel 12 des Übereinkommens) (K ãlánku 12 Úmluvy)
(1) In Angelegenheiten der Auslieferung findet der Schriftver- (1) AniÏ by tím byla dotãena pfiípustnost diplomatické cesty,
kehr unbeschadet der Zulässigkeit des diplomatischen Weges uskuteãÀuje se v záleÏitostech vydávání písemn˘ styk mezi
zwischen dem Bundesministerium der Justiz oder den Justiz- Ministerstvem spravedlnosti âeské republiky na stranû jedné a
ministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundes- Spolkov˘m ministerstvem spravedlnosti nebo Zemsk˘mi minis-
republik Deutschland einerseits und dem Justizministerium der terstvy spravedlnosti (Zemsk˘mi justiãními správami) Spolkové
Tschechischen Republik andererseits statt, soweit das Überein- republiky Nûmecko na stranû druhé, pokud Úmluva a tato
kommen und dieser Vertrag nichts anderes bestimmen. smlouva nestanoví jinak.
(2) Ergänzende Unterlagen gemäß Artikel 13 des Übereinkom- (2) DoplÀující podklady podle ãlánku 13 Úmluvy mohou b˘t
mens können unmittelbar von den zuständigen Justizbehörden vyÏadovány a vzájemnû pfiedávány pfiímo mezi pfiíslu‰n˘mi
angefordert und zwischen diesen übermittelt werden. justiãními orgány.
(3) In den Fällen des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung (3) V pfiípadech odkladu v˘konu trestu, pfieru‰ení v˘konu
und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung oder der Voll- trestu a podmínûného propu‰tûní z v˘konu trestu nebo zbytku
streckung des Rests einer Strafe oder Maßregel der Besserung trestu ãi ochrann˘ch opatfiení je tfieba pfiipojit i listiny, slouÏící ke
und Sicherung sind auch die zur Feststellung der Vollstreckbar- zji‰tûní vykonatelnosti trestu nebo opatfiení.
keit der Strafe oder Maßregel dienenden Urkunden beizufügen.
Artikel 7 âlánek 7
(zu Artikel 14 des Übereinkommens) (K ãlánku 14 Úmluvy)
(1) Die bedingte Freilassung einer ausgelieferten Person ohne (1) Podmínûné propu‰tení vydané osoby bez nafiízení, ome-
eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung steht zujícího její svobodu pohybu, je postaveno na roveÀ koneãnému
der endgültigen Freilassung gleich. propu‰tûní.
(2) Wird nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Überein- (2) Pokud se podle ãlánku 14 odstavec 1 písmeno a) Úmluvy
kommens um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so ist vorbe- Ïádá o souhlas se stíháním, pak s v˘hradou odstavce 3 není
haltlich Absatz 3 die Beifügung der in Artikel 12 Absatz 2 Buch- trûba pfiipojovat podklady, uvedené v ãlánku 12 odstavec 2
stabe a des Übereinkommens erwähnten Unterlagen nicht erfor- písmeno a) Úmluvy.
derlich.
(3) Nach der Stellung eines Ersuchens um Zustimmung, dem (3) Po podání doÏádání o souhlas, k nûmuÏ jsou pfiipojeny
die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a bis c des Übereinkom- podklady uvedené v ãlánku 12 odstavec 2 písmeno a) aÏ c)
mens erwähnten Unterlagen beigefügt sind, kann die ausgelie- Úmluvy, mÛÏe b˘t vydávaná osoba bez ohledu na omezení
ferte Person ungeachtet der Einschränkung des Artikels 14 des ãlánku 14 Úmluvy drÏena na v˘sostném území doÏadujícího
Übereinkommens bis zum Eingang der Entscheidung über die- smluvního státu ve vazbû aÏ do obdrÏení rozhodnutí o tomto
ses Ersuchen im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaa- doÏádání.
tes in Haft gehalten werden.
(4) Der ersuchte Vertragsstaat verzichtet auf die Einhaltung der (4) DoÏádan˘ smluvní stát se zfiekne dodrÏení omezení, sta-
in Artikel 14 des Übereinkommens festgelegten Beschränkun- noven˘ch v ãlánku 14 Úmluvy, jestliÏe stíhaná osoba bûhem
gen, wenn sich der Verfolgte während des Auslieferungsver- vydávacího fiízení do protokolu sepsaného soudcem nebo
fahrens zu richterlichem oder staatsanwaltschaftlichem Protokoll státním zástupcem po pouãení o právních úãincích takového
nach Belehrung über deren Rechtswirkungen mit der uneinge- prohlá‰ení vyjádfií svÛj souhlas s neomezen˘m trestním
schränkten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einverstan- stíháním nebo s v˘konem trestu. Souhlas nelze odvolat.
den erklärt. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(5) Nach der Auslieferung kann das Einverständnis nach (5) Po vydání lze prohlá‰ení o souhlasu podle odstavce 4 uãi-
Absatz 4 nur zu richterlichem Protokoll erklärt werden. Eine Aus- nit pouze do protokolu sepsaného soudcem. Jedno vyhotovení
fertigung des Protokolls ist dem ersuchten Vertragsstaat zu über- protokolu je tfieba pfiedat doÏádanému smluvnímu státu; v tomto
mitteln; der Stellung eines Ersuchens nach Artikel 14 Absatz 1 pfiípadû není tfieba podávat doÏádání podle ãlánku 14 odsta-
Buchstabe a des Übereinkommens bedarf es in diesem Fall vec 1 písmeno a) Úmluvy.
nicht.
Artikel 8 âlánek 8
(zu Artikel 15 des Übereinkommens) (K ãlánku 15 Úmluvy)
(1) Der Auslieferung an eine andere Vertragspartei oder an (1) Vydání nûkteré jiné smluvní stranû nebo tfietímu státu ve
einen dritten Staat im Sinne des Artikels 15 des Übereinkom- smyslu ãlánku 15 Úmluvy je postaveno na roveÀ odsunutí do
mens steht eine Abschiebung in einen anderen Staat gleich. jiného státu.
(2) Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an (2) K Ïádosti o souhlas s dal‰ím vydáním nûkteré jiné smluvní
eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen stranû je tfieba pfiipojit podklady, uvedené v ãlánku 12 odstavec
dritten Staat sind die im Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkom- 2 Úmluvy, které byly pfiedány smluvnímu státu, Ïádajícímu o
mens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustim- souhlas. Souhlas se udûluje tehdy, jestliÏe by pro trestn˘ ãin,
mung ersuchenden Vertragsstaat übermittelt worden sind. Die pro kter˘ bylo Ïádáno o vydání, bylo pfiípustné vydání smluvním
Zustimmung wird erteilt, wenn wegen der dem Auslieferungs- státem, poÏádan˘m o souhlas, jiné smluvní stranû Úmluvy nebo
ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung die Ausliefe- tfietímu státu.
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rung durch den um Zustimmung ersuchten Vertragsstaat an die
andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an den dritten
Staat zulässig wäre.
Artikel 9 âlánek 9
(zu Artikel 16 des Übereinkommens) (K ãlánku 16 Úmluvy)
(1) Ersuchen um vorläufige Verhaftung können von den Gerich- (1) Îádosti o pfiedbûÏné vzetí do vazby mohou b˘t soudy,
ten, den Staatsanwaltschaften und den in Artikel 6 Absatz 1 die- státními zastupitelstvími a orgány, uveden˘mi v ãlánku 6 odsta-
ses Vertrags genannten Behörden den zuständigen Justizbehör- vec 1 této smlouvy, zasílány pfiíslu‰n˘m justiãním orgánÛm
den des anderen Vertragsstaates übersendet werden. Die nach druhého smluvního státu. Uvedení trestného ãinu, nezbytné
Artikel 16 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Übereinkommens erfor- podle ãlánku 16 odstavec 2. druhá polovina 2.vûty Úmluvy, má
derliche Angabe der strafbaren Handlung hat eine kurze Sach- obsahovat struãn˘ popis skutkového stavu.
verhaltsdarstellung zu umfassen.
(2) Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates (2) JestliÏe pfiíslu‰né orgány jednoho smluvního státu získají
davon Kenntnis, dass sich auf dem Gebiet dieses Vertragsstaa- znalosti o tom, Ïe se na území tohoto státu nachází osoba, o
tes eine Person befindet, deren Auslieferung von dem anderen jejíÏ vydání mÛÏe usilovat druh˘ smluvní stát, pak zpÛsobem,
Vertragsstaat begehrt werden kann, so werden sie diesen unver- stanoven˘m v ãlánku 16 odstavec 3 Úmluvy, se bezodkladnû
züglich auf dem in Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens vor- tohoto státu dotáÏí, zda Ïádá vydání této osoby. Pokud je tato
gesehenen Geschäftsweg befragen, ob er die Auslieferung die- osoba vzata do pfiedbûÏné vydávací vazby, pak je tfieba o tom
ser Person begehrt. Wird die Person in vorläufige Auslieferungs- druh˘ smluvní stát bezodkladnû vyrozumût s udáním ãasu
haft genommen, so ist der andere Vertragsstaat hiervon unver- zadrÏení a místa vazby.
züglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verhaftung und des
Ortes der Haft zu verständigen.
(3) Die Fristen nach Artikel 16 Absatz 4 des Übereinkommens (3) LhÛty podle ãlánku 16 odstavec 4 Úmluvy jsou dodrÏeny,
werden gewahrt, wenn das Auslieferungsersuchen und die bei- jestliÏe Ïádost o vydání a podklady, jeÏ mají b˘t pfiiloÏeny, byly
zufügenden Unterlagen nebst beglaubigter Übersetzungen vor spolu s ovûfien˘m pfiekladem doruãeny pfied uplynutím tûchto
deren Ablauf bei einer der in Artikel 6 Absatz 1 dieses Vertrages lhÛt nûkterému z míst doÏádaného smluvního státu, uvedenému
bezeichneten Stellen des ersuchten Vertragsstaates eingegan- v ãlánku 6 odstavec 1 této smlouvy. Je-li podle práva
gen sind. Verlangt das Recht des ersuchten Vertragsstaates eine doÏádaného smluvního státu zapotfiebí soudního rozhodnutí o
gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer der Auslieferungs- pokraãování vydávací vazby, pak bude toto rozhodnutí vynese-
haft, so ergeht diese Entscheidung unverzüglich nach Eingang no bezodkladnû poté, co jedno z tûchto míst obdrÏí Ïádost o
des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen bei vydání a podklady k nûmu.
einer dieser Stellen.
Artikel 10 âlánek 10
(zu Artikel 17 des Übereinkommens) (K ãlánku 17 Úmluvy)
Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17 des Überein- Souãasnû s rozhodnutím podle ãlánku 17 Úmluvy rozhodne
kommens wird der ersuchte Vertragsstaat auch über die Zuläs- doÏádan˘ smluvní stát také o pfiípustnosti dal‰ího vydání; toto
sigkeit der Weiterlieferung entscheiden; er wird diese Entschei- rozhodnutí oznámí v‰em zúãastnûn˘m státÛm.
dung allen beteiligten Staaten bekannt geben.
Artikel 11 âlánek 11
(zu Artikel 19 des Übereinkommens) (K ãlánku 19 Úmluvy)
(1) Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens wird auch bei der (1) âlánek 19 odstavec 1 Úmluvy se pouÏije také pfii v˘konu
Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ochrann˘ch opatfiení.
angewendet.
(2) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens wird eine (2) V souladu s ãlánkem 19 odstavec 2 Úmluvy bude osoba
Person dem ersuchenden Vertragsstaat übergeben, sofern ihre pfiedána doÏadujícímu smluvnímu státu, pokud není její pfiítom-
Anwesenheit im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates nost na v˘sostném území doÏádaného smluvního státu nezbyt-
nicht zur Durchführung bestimmter Prozesshandlungen in einem ná k provedení urãit˘ch procesních úkonÛ ve zde probíhajícím
dort anhängigen Strafverfahren erforderlich ist. Im Übrigen gelten trestním fiízení. V ostatním platí následující ustanovení:
folgende Bestimmungen:
1. In dem Ersuchen werden die Prozesshandlungen, zu deren 1. V Ïádosti budou procesní úkony, k jejichÏ provedení má b˘t
Durchführung die Person übergeben werden soll, ihrer Art osoba pfiedána, oznaãeny podle svého druhu.
nach bezeichnet.
2. Für die Dauer ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des ersu- 2. Po dobu svého pobytu na v˘sostném území doÏadujícího
chenden Vertragsstaates wird die übergebene Person in Haft smluvního státu bude pfiedaná osoba drÏena ve vazbû.
gehalten.
3. Nach Durchführung der Prozesshandlungen im Hoheits- 3. Po provedení procesních úkonÛ na v˘sostném území
gebiet des ersuchenden Vertragsstaates oder auf Verlangen doÏadujícího smluvního státu nebo na poÏádání
des ersuchten Vertragsstaates wird die Person ohne Rück- doÏádaného smluvního státu bude osoba bez ohledu na
sicht auf ihre Staatsangehörigkeit rücküberstellt. svou státní pfiíslu‰nost pfiedána zpût.
4. Die Zeit der im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaa- 4. Doba strávená ve vazbû na v˘sostném území doÏadujícího
tes erlittenen Haft wird der Person im ersuchten Vertragsstaat smluvního státu bude osobû zapoãtena do trestu na v˘sost-
auf die Strafe angerechnet, es sei denn, dass im Einzelfall aus ném území doÏádaného smluvního státu, ledaÏe by v kon-
besonderen Gründen etwas anderes vereinbart wird. krétním pfiípadû bylo ze zvlá‰tních dÛvodÛ dohodnuto nûco
jiného.
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
5. Die durch eine vorläufige Übergabe im Hoheitsgebiet des 5. Náklady, vzniklé pfiedbûÏn˘m pfiedáním na v˘sostném
ersuchten Vertragsstaates entstandenen Kosten werden území doÏádaného smluvního státu, se neuhrazují.
nicht erstattet.
Artikel 12 âlánek 12
(zu Artikel 20 des Übereinkommens) (K ãlánku 20 Úmluvy)
(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so können (1) Je-li povoleno vydání osoby, pak mohou b˘t bez
auch ohne besonderes Ersuchen die Gegenstände, die in Arti- zvlá‰tního doÏádání pfiedány i pfiedmûty, oznaãené v ãlánku 20
kel 20 des Übereinkommens bezeichnet sind oder als Entgelt für Úmluvy nebo získané jako náhrada za takové pfiedmûty, pokud
solche Gegenstände erlangt worden sind, wenn möglich zugleich moÏno souãasnû s pfiedávanou osobou. Vûta 1 platí i tehdy,
mit der auszuliefernden Person übergeben werden. Satz 1 gilt jestliÏe povolené vydání nemÛÏe b˘t z faktick˘ch dÛvodÛ
auch dann, wenn die bewilligte Auslieferung aus tatsächlichen vykonáno.
Gründen nicht vollzogen werden kann.
(2) Der ersuchte Vertragsstaat gibt dem ersuchenden Vertrags- (2) DoÏádan˘ smluvní stát oznámí doÏadujícímu smluvnímu
staat bekannt, welche der in Artikel 20 des Übereinkommens be- státu, které z pfiedmûtÛ, oznaãen˘ch v ãlánku 20 Úmluvy, byly
zeichneten Gegenstände sichergestellt worden sind und ob die zaji‰tûny a zda osoba, jeÏ má b˘t vydána, souhlasí s pfiím˘m
auszuliefernde Person mit der unmittelbaren Rückgabe an den vrácením pfiedmûtÛ po‰kozenému. DoÏadující smluvní stát
Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Vertragsstaat sdûlí doÏádanému smluvnímu státu co nejdfiíve, zda se zfiíká
teilt dem ersuchten Vertragsstaat so bald wie möglich mit, ob er pfiedání pfiedmûtÛ za podmínky, Ïe budou proti pfiedloÏení pot-
auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzich- vrzení jeho pfiíslu‰ného justiãního orgánu vydány vlastníku nebo
tet, dass sie gegen Vorlage einer Bescheinigung seiner zuständi- jiné oprávnûné osobû.
gen Justizbehörde dem Eigentümer oder sonst Berechtigten
oder einem von diesen Beauftragten ausgehändigt werden.
(3) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung (3) DoÏádan˘ smluvní stát nebude pfii pfiedání pfiedmûtÛ a
nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der souãasném zfieknutí se jejich vrácení uplatÀovat celní zástavní
ersuchte Vertragsstaat bei der Übergabe von Gegenständen právo nebo jiná vûcná ruãení podle celního a daÀového práva,
unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei ledaÏe by vlastník pfiedmûtÛ, po‰kozen˘ trestn˘m jednáním,
denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte poplatky dluÏil sám.
Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
Artikel 13 âlánek 13
(zu Artikel 21 des Übereinkommens) (K ãlánku 21 Úmluvy)
(1) Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte (1) Po dobu prÛvozu musí smluvní stát, kter˘ o to byl
Vertragsstaat die ihm übergebene Person in Haft zu halten. poÏádán, drÏet osobu, jeÏ mu byla pfiedána, ve vazbû.
(2) Während der Durchlieferung wird jeder Vertragsstaat gegen (2) Bûhem prÛvozu nenafiídí Ïádn˘ smluvní stát proti osobû,
eine von dem anderen Vertragsstaat an einen dritten Staat aus- vydávané z v˘sostného území druhého smluvního státu do
zuliefernde Person wegen Handlungen, die vor der Durchliefe- tfietího státu, opatfiení k trestnímu stíhání ani v˘kon rozsudku za
rung begangen wurden, ohne die Zustimmung des ausliefernden ãiny, spáchané pfied prÛvozem, bez souhlasu vydávajícího
Vertragsstaates weder Strafverfolgungsmaßnahmen noch die smluvního státu.
Vollstreckung eines Urteils anordnen.
(3) Soll eine Person, die von einem dritten Staat an einen Ver- (3) Má-li b˘t osoba, vydávaná z území tfietího státu na v˘sost-
tragsstaat ausgeliefert wird, auf dem Luftweg durch das Hoheits- né území smluvního státu, pfiepravována na v˘sostné území
gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Zwischenlandung in tohoto smluvního státu leteckou cestou pfies v˘sostné území
das Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates befördert werden, so druhého smluvního státu bez mezipfiistání na v˘sostném území
ist eine Befassung des Vertragsstaates, dessen Hoheitsgebiet tohoto smluvního státu, pak se tím smluvní stát, jehoÏ v˘sostné
überflogen werden soll, nicht erforderlich, wenn die Person des- území je pfielétáváno, nemusí zab˘vat, pokud osoba nemá jeho
sen Staatsangehörigkeit nicht besitzt und die strafbare Hand- obãanství a trestn˘ ãin, pro kter˘ je vydávána, není politick˘m
lung, derentwegen ausgeliefert wird, keine politische oder rein nebo ãistû vojensk˘m trestn˘m ãinem ve smyslu ãlánku 3 a 4
militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 des Úmluvy.
Übereinkommens ist.
(4) In Angelegenheiten der Durchlieferung und der Beförderung (4) V záleÏitostech prÛvozu a pfiepravy leteckou cestou se
auf dem Luftweg findet der Schriftverkehr zwischen dem Bun- písemn˘ styk uskuteãÀuje mezi Ministerstvem spravedlnosti
desministerium der Justiz der Bundesrepublik Deutschland und âeské republiky a Spolkov˘m ministerstvem spravedlnosti Spol-
dem Justizministerium der Tschechischen Republik statt. kové republiky Nûmecko.
Artikel 14 âlánek 14
(zu Artikel 23 des Übereinkommens) (K ãlánku 23 Úmluvy)
Ersuchen um Auslieferung und Durchlieferung sowie den K Ïádostem o vydání a prÛvozu jakoÏ i k potfiebn˘m pod-
erforderlichen Unterlagen sind beglaubigte Übersetzungen in die kladÛm je tfieba pfiipojit ovûfiené pfieklady do jazyka doÏádaného
Sprache des ersuchten Vertragsstaates beizufügen. státu.
Artikel 15 âlánek 15
(Schutz personenbezogener Daten) (Ochrana osobních údajÛ)
Definition Definice
Personenbezogene Daten, im Folgenden Daten genannt, sind Osobní údaje, dále jen údaje, jsou jednotlivé údaje o osobních
Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer a vûcn˘ch pomûrech urãit˘ch nebo urãiteln˘ch fyzick˘ch osob.
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 731
Artikel 16 âlánek 16
(Schutz personenbezogener Daten) (Ochrana osobních údajÛ)
Zweckbindung Úãel
(1) Die Verwendung der aufgrund des Übereinkommens oder (1) PouÏití údajÛ pfiedan˘ch na základû Úmluvy nebo této
dieses Vertrages übermittelten Daten ist nur für die dort bezeich- smlouvy je moÏné pouze k úãelu tam uvedenému, pro kter˘ byly
neten Zwecke zulässig, für die die Daten übermittelt worden sind, údaje pfiedány, a za podmínek, stanoven˘ch v konkrétním
und zu den durch die übermittelnde Stelle im Einzelfall vorgege- pfiípadû pfiedávajícím místem. PouÏití je kromû toho pfiípustné:
benen Bedingungen. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig:
1. für Zwecke, für die die Daten ebenfalls nach dem Überein- 1. k úãelÛm, pro které by údaje rovnûÏ smûly b˘t pfiedány podle
kommen oder diesem Vertrag übermittelt werden dürften, Úmluvy nebo této smlouvy,
2. zur Verfolgung von Straftaten, 2. ke stíhání trestn˘ch ãinÛ,
3. zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, 3. k zabránûní trestn˘m ãinÛm závaÏného v˘znamu,
4. für gerichtliche Verfahren und Verwaltungsverfahren, die mit 4. pro soudní a správní fiízení, související s úãely podle vûty 1
den Zwecken nach Satz 1 und Satz 2 Ziffern 1, 2 und 3 a vûty 2 bodu 1, 2 a 3, jakoÏ i
zusammenhängen, sowie
5. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche 5. k odvrácení závaÏného ohroÏení vefiejné bezpeãnosti.
Sicherheit.
(2) Eine Verwendung der Daten zu weiteren Zwecken ist nur (2) PouÏití údajÛ k jin˘m dal‰ím úãelÛm je pfiípustné pouze po
nach vorheriger Zustimmung des übermittelnden Vertragsstaa- pfiedchozím souhlasu pfiedávajícího smluvního státu.
tes zulässig.
Artikel 17 âlánek 17
(Schutz personenbezogener Daten) (Ochrana osobních údajÛ)
Zusätzliche Bestimmungen Dodatková ustanovení
Zusätzlich gelten bei der Übermittlung und Verwendung von Pro pfiedávání údajÛ a jejich pouÏití platí dále pro kaÏd˘ smlu-
Daten unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden vní stát vedle jeho platn˘ch právních pfiedpisÛ tato ustanovení:
Rechtsvorschriften die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu- 1. Pfiíjemce informuje na Ïádost pfiedávající místo o pfiedan˘ch
chen über die übermittelten Daten, deren Verwendung und údajích, jejich pouÏití a o v˘sledcích tím dosaÏen˘ch.
die dadurch erzielten Ergebnisse.
2. Bei der Übermittlung der Daten ist auf Vollständigkeit zu ach- 2. Pfii pfiedávání údajÛ je tfieba dbát na jejich úplnost. Pfiedávat
ten. Es sind nur die Daten zu übermitteln, die das gestellte lze pouze údaje, t˘kající se podaného doÏádání. Pfiitom je
Ersuchen betreffen. Dabei sind die nach dem jeweiligen tfieba dodrÏovat zákaz pfiedávání údajÛ podle daného vnitro-
innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu státního práva. Pokud vyjde najevo, Ïe byly pfiedány údaje
beachten. Erweist sich, dass Daten unvollständig oder falsch neúplné nebo nesprávné nebo Ïe jejich pfiedáním byl
oder unter Verstoß gegen nationale Übermittlungsverbote poru‰en národní zákaz pfiedávání údajÛ, je to tfieba bezod-
übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unver- kladnû pfiíjemci sdûlit. Ten je povinen tyto údaje opravit,
züglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder nebo zniãit.
Vernichtung vorzunehmen.
3. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor- 3. Dotãené osobû bude na Ïádost poskytnuta informace o úda-
handenen Daten sowie über ihren vorgesehenen Verwen- jích, které o ní existují, jakoÏ i o pfiedpokládaném úãelu jejich
dungszweck und den Zweck der Speicherung Auskunft zu pouÏití a úãelu jejich uloÏení. Povinnost poskytnout informa-
erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht ci nenastává, pokud na základû uváÏení vefiejn˘ zájem infor-
nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche maci neposkytnout pfievaÏuje nad zájmem dotãeného infor-
Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des maci obdrÏet. Jinak se právo dotãeného na obdrÏení infor-
Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen mace o údajích o jeho osobû fiídí podle vnitrostátního práva
richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner smluvního státu, na jehoÏ v˘sostném území je informace
Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem vyÏadována.
innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dessen
Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
4. Die übermittelnde und die empfangende Stelle halten die 4. Pfiedávající a pfiijímající místo musí pfiedání a pfiíjem údajÛ
Übermittlung und den Empfang der Daten in geeigneter vhodn˘m zpÛsobem zaevidovat.
Weise fest.
5. Die übermittelnde und die empfangende Stelle schützen die 5. Pfiedávající a pfiijímající místa chrání pfiedávané údaje
übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, úãinnû prûd neoprávnûn˘m pfiístupem, neoprávnûn˘m
unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe. pozmûnûním a neoprávnûn˘m zvefiejnûním.
6. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des 6. Bude-li nûkdo v dÛsledku pfiedání údajÛ v rámci v˘mûny dat
Datenaustausches nach dem Übereinkommen oder diesem podle Úmluvy nebo této smlouvy protiprávnû po‰kozen, pak
Vertrag rechtswidrig geschädigt, so haftet ihm hierfür die odpovûdnost za ‰kodu vÛãi nûmu má pfiijímající místo podle
empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen sv˘ch vnitrostátních pfiedpisÛ. Ve vztahu k po‰kozenému se
Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu nemÛÏe vyvinit odvoláním na to, Ïe ‰koda byla zpÛsobena
ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden pfiedávajícím místem. Poskytne-li pfiijímající místo náhradu
durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Leistet ‰kody, která vznikla pouÏitím nesprávnû pfiedan˘ch údajÛ,
die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Scha- pak pfiedávající místo nahradí pfiijímajícímu místu celkovou
dens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten ãástku poskytnuté náhrady ‰kody.
Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle
der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten
Ersatzes.
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
Artikel 18 âlánek 18
(Geheimschutz) (Ochrana tajemství)
Sollen aufgrund des Übereinkommens und dieses Vertrages JestliÏe jsou na základû Úmluvy a této smlouvy pfiedávány
Daten übermittelt werden, die nach dem Recht des übermitteln- údaje, podléhající podle práva pfiedávajícího smluvního státu
den Vertragsstaates einer Geheimhaltungspflicht unterliegen und povinnosti utajení a jsou jako takové oznaãeny, mÛÏe tento stát
als solche gekennzeichnet sind, kann dieser ihre Übermittlung podmínit pfiedání tím, Ïe pfiijímající smluvní stát dodrÏí povin-
davon abhängig machen, dass der empfangende Vertragsstaat nost utajení.
die Geheimhaltungspflicht beachtet.
Artikel 19 âlánek 19
(1) Das Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik (1) Ministerstvo spravedlnosti âeské republiky a Spolkové
Deutschland und das Justizministerium der Tschechischen ministerstvo spravedlnosti Spolkové republiky Nûmecko dohod-
Republik werden nach Bedarf in unmittelbarem Benehmen Zu- nou podle potfieby pfiím˘m ujednáním setkání sv˘ch pfiedstavi-
sammenkünfte ihrer Vertreter vereinbaren, um die einheitliche telÛ za úãelem zaji‰tûní jednotného provádûní Úmluvy a této
Durchführung des Übereinkommens und dieses Vertrages smlouvy a odstranûní tûÏkostí, které pfiípadnû pfii jejich
sicherzustellen und bei ihrer Durchführung etwa auftauchende pouÏívání nastanou. Budou-li tûmito otázkami, vyÏadujícími
Schwierigkeiten zu beseitigen. Soweit durch die zu erörternden vyjasnûní, dotãeny pÛsobnosti jin˘ch orgánÛ, budou tyto orgány
Fragen der Geschäftsbereich anderer Behörden berührt wird, pozvány k úãasti na tûchto jednáních.
werden diese eingeladen werden, sich an den Zusammenkünften
zu beteiligen.
(2) Stehen der Bewilligung der Auslieferung nach Auffassung (2) JestliÏe podle názoru pfiíslu‰n˘ch úfiadÛ doÏádaného
der zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaates wegen smluvního státu brání souhlasu s vydáním humanitární pochyb-
des Alters, des Gesundheitszustandes oder eines anderen die nosti kvÛli vûku, zdravotnímu stavu nebo jiné okolnosti, t˘kající
betreffende Person berührenden Umstands unter Berücksich- se dané osoby s pfiihlédnutím k druhu trestného ãinu a zájmÛm
tigung der Art der Straftat und der Interessen des ersuchenden doÏadujícího smluvního státu, projednají pfiíslu‰né orgány obou
Vertragsstaates humanitäre Bedenken entgegen, erörtern die smluvních státÛ, jak mohou tyto pochybnosti b˘t odstranûny.
zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, wie diese Beden-
ken ausgeräumt werden können.
Artikel 20 âlánek 20
(zu Artikel 31 des Übereinkommens) (K ãlánku 31 Úmluvy)
Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so Vypoví-li jeden ze smluvních státÛ Úmluvu, pak v˘povûd’ ve
wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik vztahu mezi âeskou republikou a Spolkovou republikou
Deutschland und der Tschechischen Republik zwei Jahre nach Nûmecko nab˘vá úãinnosti dva roky po doruãení oznámení
Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär v˘povûdi generálnímu tajemníkovi Rady Evropy.
des Europarates wirksam.
Artikel 21 âlánek 21
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (1) Tato smlouva vyÏaduje ratifikaci; ratifikaãní listiny budou
urkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht. vymûnûny co nejdfiíve v Berlínû.
(2) Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Austausch der Ratifi- (2) Tato smlouva nab˘vá platnosti tfii mûsíce po v˘mûnû ratifi-
kationsurkunden in Kraft. kaãních listin.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; (3) Tato smlouva mÛÏe b˘t kdykoli písemnû vypovûzena; plat-
er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt nosti pozb˘vá ‰est mûsícÛ po v˘povûdi. Smlouva rovnûÏ pozbu-
auch ohne besondere Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, de bez zvlá‰tní v˘povûdi platnosti okamÏikem, kdy pozbude
in dem das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des platnosti Úmluva mezi smluvními státy této smlouvy.
vorliegenden Vertrages unwirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevoll- Na dÛkaz toho osoby k tomu fiádnû zmocnûné tuto smlouvu
mächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln podepsaly a opatfiily sv˘mi peãetûmi.
versehen.
Geschehen zu Prag am 2. Februar 2000 in zwei Urschriften, Dáno v Praze, dne druhého února 2000 ve dvou originálech v
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort- jazyce nûmeckém a ãeském, pfiicemÏ obû znûní mají stejnou
laut gleichermaßen verbindlich ist. platnost.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Za Spolkovou republiku Nûmecko
Graf Lambsdorff
Däubler-Gmelin
Für die Tschechische Republik
Za âeskou republiku
Motejl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 733
Entwurf
Gesetz
zu dem Vertrag vom 2. Februar 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 13. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Prag am 2. Februar 2000 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. Der
Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne von Artikel 23
des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener
Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
Artikel 3
Rechtshilfeersuchen tschechischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung
zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, wer-
den so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte
Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehör-
de, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme
der Rechtshilfehandlung übertragen.
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 am Tag nach seiner
Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 des Vertrages treten gleichzeitig mit dem
Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 34 Abs. 2 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 735
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
und die Erleichterung seiner Anwendung
Smlouva
mezi Spolkovou republikou Nûmecko a âeskou republikou
o dodatcích k Evropské úmluvû o vzájemné pomoci ve vûcech trestních
z 20. dubna 1959
a usnadnûní jejího pouÏívání
Die Bundesrepublik Deutschland Spolková republika Nûmecko,
und a
die Tschechische Republik – âeská republika
in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen über die vedeny pfiáním doplnit ve vztahu mezi obûma státy Evrops-
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls kou úmluvu o právní pomoci ve vûcech trestních ve znûní
vom 17. März 1978 – im Folgenden als Übereinkommen bezeich- Dodatkového protokolu ze 17. bfiezna 1978 – dále oznaãovanou
net – im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen jako Úmluvu – a usnadnit pouÏívání zásad v ní uveden˘ch,
und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleich-
tern –
sind wie folgt übereingekommen: dohodly toto:
Kapitel I Kapitola I
Ergänzung Doplnûní
einzelner Artikel des Übereinkommens jednotliv˘ch ãlánkÛ Úmluvy
Artikel 1 âlánek 1
(zu Artikel 1 des Übereinkommens) (K ãlánku 1 Úmluvy)
Rechtshilfe wird auch für Verfahren wegen Handlungen geleis- Právní pomoc se poskytuje také v fiízení o ãinech, k jejichÏ
tet, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe stíhání v dobû, kdy je o právní pomoc Ïádáno, jsou pfiíslu‰né
ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Vertrags- justiãní orgány doÏadujícího státu a na v˘sostném území
staates zuständig sind und im Hoheitsgebiet des ersuchten Ver- doÏádaného státu by byly pfiíslu‰né orgány justiãní ãi správní.
tragsstaates die Justiz- oder Verwaltungsbehörden zuständig
wären.
Artikel 2 âlánek 2
(zu Artikel 1 des Übereinkommens) (K ãlánku 1 Úmluvy)
Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch ange- Úmluva a tato smlouva budou pouÏity také:
wendet:
1. in Gnadensachen; 1. ve vûcech milosti;
2. in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für unge- 2. v fiízeních o nárocích na od‰kodnûní za neoprávnûné odnûtí
rechtfertigte Freiheitsentziehung, für ungerechtfertigte Ver- svobody, za neoprávnûné odsouzení nebo jinou újmu
urteilung oder andere durch ein Strafverfahren entstandene vzniklou v dÛsledku trestního fiízení, pokud nemají b˘t
Nachteile, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischen- pouÏita ustanovení jin˘ch mezistátních dohod.
staatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.
Artikel 3 âlánek 3
(zu Artikel 2 des Übereinkommens) (K clánku 2 Úmluvy)
Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der mit der Právní pomoc mÛÏe b˘t odmítnuta, jestliÏe nároãnost spojená
Leistung der Rechtshilfe verbundene Aufwand in offensicht- s poskytnutím právní pomoci by byla ve zjevném nepomûru k
lichem Missverhältnis zu dem Gewicht der Tat stünde. závaÏnosti ãinu.
Artikel 4 âlánek 4
(zu den Artikeln 3 und 5 des Übereinkommens) (K ãlánkÛm 3 a 5 Úmluvy)
(1) Rechtshilfe in Form von Herausgabe von Gegenständen (1) Právní pomoc ve formû vydání pfiedmûtÛ je poskytována
wird nur geleistet, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende pouze tehdy, jestliÏe jednání, které zakládá doÏádání, je trestné
Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten strafbar ist. podle práva obou smluvních státÛ. K takovémuto doÏádání se
Einem solchen Ersuchen wird beigefügt eine Ausfertigung oder pfiipojuje vyhotovení nebo ovûfiená kopie
beglaubigte Abschrift
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
1. einer Anordnung einer zuständigen Stelle des ersuchenden 1. nafiízení pfiíslu‰ného místa doÏadujícího smluvního státu,
Vertragsstaates, wonach die Gegenstände auch gegen den podle nûhoÏ je tfieba vzít pfiedmûty do úfiední úschovy i proti
Willen des Gewahrsamsinhabers in amtliche Verwahrung zu vÛli osoby, v jejíÏ úschovû se nacházejí nebo
nehmen sind, oder
2. einer Erklärung einer solchen Stelle, aus der hervorgeht, dass 2. prohlá‰ení takového místa, ze kterého vypl˘vá, Ïe pfiedmûty
die Gegenstände auch gegen den Willen des Gewahrsamsin- by mohly b˘t pfievzaty do úfiední úschovy i proti vÛli osoby, v
habers in amtliche Verwahrung genommen werden könnten, jejíÏ úschovû se nacházejí, kdyby se nacházely na v˘sost-
wenn sie sich im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertrags- ném území doÏadujícího státu.
staates befänden.
(2) Außer den in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens auf- (2) Kromû pfiedmûtÛ, uveden˘ch v ãlánku 3 odstavci 1
geführten Gegenständen werden zum Zweck der Rückgabe an Úmluvy, se za úãelem vrácení vûci oprávnûné osobû vydávají
den Berechtigten auch die durch die Straftat erlangten Gegen- rovnûÏ pfiedmûty trestn˘m ãinem získané jakoÏ i získaná úplata,
stände sowie das erlangte Entgelt herausgegeben, sofern jestliÏe
1. die Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertrags- 1. pfiedmûtÛ není zapotfiebí na v˘sostném území doÏádaného
staates nicht für ein Strafverfahren benötigt werden, státu pro trestní fiízení,
2. nicht Dritte Rechte an ihnen geltend machen und 2. k nim neuplatÀují práva tfietí osoby a
3. der Herausgabe keine richterliche Entscheidung entgegen- 3. vydání není v rozporu se soudním rozhodnutím.
steht.
Der Vorlage einer Anordnung oder einer Erklärung im Sinne des PfiedloÏení nafiízení nebo prohlá‰ení ve smyslu odstavce (1)
Absatzes 1 Satz 2 bedarf es nicht. vûty 2 není trûba.
(3) Der Vorlage einer Anordnung oder einer Erklärung im Sinne (3) PfiedloÏení nafiízení nebo prohlá‰ení ve smyslu odstavce
des Absatzes 1 Satz 2 bedarf es ferner nicht, wenn um die Über- (1) vûty 2 dále není tfieba, jestliÏe se Ïádá o pfiedání písemností
mittlung von Schriftstücken einschließlich Akten oder deren vãetnû spisÛ nebo jejich kopií, nacházejících se v úschovû or-
Mehrfertigungen ersucht wird, die sich im Gewahrsam der gánu doÏádaného smluvního státu nebo jsou tûmto dobrovolnû
Behörden des ersuchten Vertragsstaates befinden oder diesen dány k dispozici. S takov˘mi doÏádáními bude naloÏeno jako s
freiwillig zur Verfügung gestellt werden. Derartige Ersuchen wer- Ïádostmi o poskytnutí informací.
den wie Ersuchen um Erteilung von Auskünften behandelt.
(4) Rechte des ersuchten Vertragsstaates und dritter Personen (4) Práva doÏádaného smluvního státu a tfietích osob k
an Gegenständen und Schriftstücken einschließlich Akten, die pfiedmûtÛm a písemnostem vãetnû spisÛ, které jsou pfiedány
an den ersuchenden Vertragsstaat übermittelt werden, bleiben doÏadujícímu smluvnímu státu, zÛstávají nedotãena.
unberührt.
(5) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung (5) DoÏádan˘ smluvní stát, kter˘ se pfii pfiedání pfiedmûtÛ
nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der souãasnû zfiekl jejich vrácení, neuplatní celní právo zástavní
ersuchte Vertragsstaat bei der Übergabe von Gegenständen nebo jiná vûcná ruãení podle pfiedpisÛ celního nebo daÀového
unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei práva, ledaÏe by poplatek dluÏil sám trestn˘m ãinem po‰kozen˘
denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte vlastník vûci.
Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
(6) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 4 können (6) Za pfiedpokladÛ, uveden˘ch v pfiedcházejících odstavcích
Gegenstände auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Einzie- (1) a (4), mohou b˘t prûdmûty vydány také k zaji‰tûní v˘konu
hungs- und Verfallsentscheidung im Hoheitsgebiet des ersu- rozhodnutí o zabavení nebo propadnutí vûci na v˘sostném
chenden Vertragsstaates herausgegeben werden. území doÏadujícího smluvního státu.
Artikel 5 âlánek 5
(zu Artikel 4 des Übereinkommens) (K ãlánku 4 Úmluvy)
Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten Behörden und ZástupcÛm orgánÛ ãinn˘ch v trestním fiízení jakoÏ i ostatním
den sonstigen am Verfahren beteiligten Personen und ihren osobám, které se úãastní trestního fiízení a jejich zmocnûncÛm,
Bevollmächtigten wird vorbehaltlich Artikel 2 des Übereinkom- bude s v˘hradou ãlánku 2 Úmluvy na poÏádání doÏadujícího
mens auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaates die An- smluvního státu povolena pfiítomnost pfii provádûní úkonÛ
wesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im právní pomoci na v˘sostném území doÏádaného smluvního
Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates gestattet. Sie kön- státu. Mohou dát podnût k doplÀujícím otázkám nebo
nen ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Auf diese opatfiením. Na tyto osoby se vztahuje ochrana podle ãlánku 12
Personen erstreckt sich der Schutz des Artikels 12 des Überein- Úmluvy.
kommens.
Artikel 6 âlánek 6
(zu Artikel 7 des Übereinkommens) (K ãlánku 7 Úmluvy)
(1) Die in Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten (1) Písemnosti, uvedené v ãlánku 7 odstavec 1 Úmluvy,
Schriftstücke können unmittelbar auf dem Postweg durch Ein- mohou b˘t doruãovány bezprostfiednû po‰tou doporuãenû s
schreiben mit Rückschein zugestellt werden. Dies gilt nicht, doruãenkou. Toto neplatí, pokud by smluvní stát, v nûmÏ má b˘t
wenn der Vertragsstaat, in dem zugestellt werden soll, nach dem doruãeno, podle Úmluvy mohl vyfiízení doÏádání o doruãení
Übereinkommen die Erledigung eines Ersuchens um Zustellung písemností odepfiít. Nedotãeno zÛstává právo doÏadujícího
der Schriftstücke verweigern könnte. Das Recht des ersuchen- smluvního státu smûfiovat Ïádost o doruãení písemností
den Vertragsstaates, ein Ersuchen um Zustellung von Schrift- justiãním orgánÛm druhého smluvního státu, jestliÏe to doÏadu-
stücken an die Justizbehörden des anderen Vertragsstaates zu jící smluvní stát v konkrétním pfiípadû povaÏuje za úãelné.
richten, wenn er dies im Einzelfall für erforderlich hält, bleibt
unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 737
(2) Eine Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 steht hinsichtlich ihrer (2) Doruãení podle odstavce (1) vûta 1 je co do sv˘ch
Rechtswirkungen einer Zustellung durch die Justizbehörden des právních úãinkÛ rovno doruãení justiãními orgány smluvního
Vertragsstaates, in dem die Zustellung erfolgt, gleich. státu, v nûmÏ je doruãení provedeno.
Artikel 7 âlánek 7
(zu Artikel 10 des Übereinkommens) (K ãlánku 10 Úmluvy)
Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens finden auf âlánek 10, odstavec 2 a 3 Úmluvy bude pouÏit na v‰echny
alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen pfiípady pfiedvolání svûdka nebo znalce. Îádost o poskytnutí
Anwendung. Das Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses zálohy mÛÏe podat i svûdek nebo znalec.
kann auch von dem Zeugen oder Sachverständigen gestellt
werden.
Artikel 8 âlánek 8
(zu den Artikeln 11 und 12 des Übereinkommens) (K ãlánkÛm 11 a 12 Úmluvy)
(1) Gestattet der ersuchte Vertragsstaat die Anwesenheit einer (1) JestliÏe doÏádan˘ smluvní stát povolí pfii provádûní úkonu
Person, der im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates právní pomoci pfiítomnost osoby, která byla na v˘sostném
die Freiheit auf strafrechtlicher Grundlage entzogen ist, bei der území doÏadujícího smluvního státu na trestnû právním pod-
Vornahme einer Rechtshilfehandlung, so hat er die Person für kladu zbavena svobody, pak musí tuto osobu po dobu jejího
die Dauer ihres Aufenthaltes in seinem Hoheitsgebiet in Haft zu pobytu na svém v˘sostném území drÏet ve vazbû a po prove-
halten und sie nach Vornahme der Rechtshilfehandlung dem dení úkonÛ právní pomoci ji bezodkladnû pfiedat zpût doÏadu-
ersuchenden Vertragsstaat unverzüglich rückzuüberstellen, so- jícímu smluvnímu státu, pokud tento nepoÏádá o její propu‰tûní.
fern dieser nicht die Freilassung verlangt.
(2) Eine Überstellung nach Absatz 1 kann nur mit Zustimmung (2) Pfiedání osoby podle odstavce (1) mÛÏe b˘t provedeno
der betroffenen Person erfolgen. Dies gilt nicht, wenn die Person pouze se souhlasem dotãené osoby. To neplatí, jestliÏe v fiízení,
in dem Verfahren, für das die Rechtshilfehandlung erbeten wird, pro které je úkon právní pomoci doÏádán, je tato osoba obvinû-
beschuldigt ist und ihre Anwesenheit für die Vornahme der na a její pfiítomnost je pro provedení úkonu právní pomoci nez-
Rechtshilfehandlung unerlässlich ist. bytná.
(3) Gestattet ein dritter Staat die Anwesenheit einer Person, (3) Povolí-li tfietí stát pfiítomnost osoby pfii provádûní úkonu
der im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates die Freiheit entzogen právní pomoci, která byla na v˘sostném území jednoho ze smlu-
ist, bei der Vornahme einer Rechtshilfehandlung, so gelten für die vních státÛ zbavena svobody, pak pro prÛvoz této osoby pfies
Beförderung dieser Person durch das Hoheitsgebiet des anderen v˘sostné území druhého smluvního státu platí obdobnû odstav-
Vertragsstaates die Absätze 2 und 3 des Artikels 11 des Überein- ce 2 a 3 ãlánku 11 Úmluvy.
kommens entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 12 des Übereinkommens (4) Ustanovení ãlánku 12 Úmluvy se odpovídajícím zpÛ-
sind auf die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Fälle entspre- sobem pouÏijí na pfiípady, uvedené v pfiedcházejících od-
chend anzuwenden. stavcích (1) a (3).
Artikel 9 âlánek 9
(zu Artikel 13 des Übereinkommens) (K ãlánku 13 Úmluvy)
(1) Der ersuchte Vertragsstaat übermittelt die in Artikel 13 (1) DoÏádan˘ smluvní stát pfiedá podklady a informace uve-
Absatz 1 des Übereinkommens genannten Unterlagen und Aus- dené v ãlánku 13 odstavec 1 Úmluvy i tehdy, kdyÏ o nû poÏádají
künfte auch dann, wenn sie von den Polizeibehörden des ande- policejní orgány druhého státu v trestní vûci, a to v rozsahu, v
ren Vertragsstaates für eine Strafsache erbeten werden, und jakém by je mohly v podobn˘ch pfiípadech obdrÏet jeho policejní
zwar in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden sie in ähn- orgány.
lichen Fällen erhalten könnten.
(2) Für andere Zwecke als für eine Strafsache übermittelt der (2) Pro jiné úãely neÏ pro trestní vûc pfiedá doÏádan˘ smluvní
ersuchte Vertragsstaat diese Unterlagen und Auskünfte auf Ersu- stát tyto podklady a informace na poÏádání orgánÛ druhého
chen der Behörden des anderen Vertragsstaates in dem Umfang, smluvního státu v rozsahu, v jakém by je mohly v podobn˘ch
in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten. pfiípadech obdrÏet jeho orgány.
Artikel 10 âlánek 10
(zu Artikel 14 des Übereinkommens) (K ãlánku 14 Úmluvy)
In Zustellungsersuchen wird bei den Angaben über den V Ïádosti o doruãení bude u údajÛ o pfiedmûtu a dÛvodu
Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des doÏádání oznaãen také druh doruãovan˘ch písemností a posta-
zuzustellenden Schriftstücks sowie die Stellung des Empfängers vení pfiíjemce v fiízení.
im Verfahren bezeichnet.
Artikel 11 âlánek 11
(zu Artikel 15 des Übereinkommens) (K ãlánku 15 Úmluvy)
(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, findet der (1) Pokud tato smlouva nestanoví jinak, probíhá styk právní
Rechtshilfeverkehr unmittelbar zwischen den Justizbehörden pomoci pfiímo mezi justiãními orgány. Tím není vylouãeno
statt. Die Vermittlung durch das Bundesministerium der Justiz zprostfiedkování Ministerstvem spravedlnosti nebo Nejvy‰‰ím
oder die Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) státním zastupitelstvím âeské republiky na jedné stranû a
der Bundesrepublik Deutschland einerseits und das Ministerium Spolkov˘m ministerstvem spravedlnosti nebo Ministerstvy
der Justiz oder die Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechi- spravedlnosti (Zemsk˘mi justiãními správami) spolkov˘ch zemí
schen Republik andererseits wird dadurch nicht ausgeschlos- Spolkové republiky Nûmecko na stranû druhé.
sen.
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
(2) Ersuchen um Überstellung oder Durchbeförderung von (2) Îádosti o pfiedání nebo prÛvoz osob, zbaven˘ch svobody,
Personen, denen die Freiheit entzogen ist, werden durch das budou podávány Ministerstvem spravedlnosti nebo Nejvy‰‰ím
Bundesministerium der Justiz oder die Justizministerien der státním zastupitelstvím âeské republiky na jedné stranû a
Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutsch- Spolkov˘m ministerstvem spravedlnosti nebo Ministerstvy
land einerseits und durch das Ministerium der Justiz oder die spravedlnosti (Zemsk˘mi justiãními správami) spolkov˘ch zemí
Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik ande- Spolkové republiky Nûmecko na stranû druhé. V naléhav˘ch
rerseits übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Ver- pfiípadech je pfiípustn˘ pfiím˘ styk mezi justiãními orgány obou
kehr zwischen den Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten smluvních státÛ.
zulässig.
(3) Ersuchen um Übermittlung von Auskünften oder Unterlagen (3) Îádost o pfiedání informací nebo podkladÛ z rejstfiíku
aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken sind zu rich- trestÛ pro trestnûprávní úãely budou smûfiovány v âeské repu-
ten in der Bundesrepublik Deutschland an das Bundeszentralre- blice k Rejstfiíku trestÛ a ve Spolkové republice Nûmecko ke
gister und in der Tschechischen Republik an das Strafregister. Spolkovému ústrednímu rejstfiíku (Bundeszentralregister).
Ersuchen nach Artikel 9 dieses Vertrages können von den dort DoÏádání podle ãlánku (9) této smlouvy mohou orgány, uve-
genannten Behörden unmittelbar an die in Satz 1 genannten dené v tomto ãlánku, smûfiovat pfiímo k orgánÛm, uveden˘m ve
Behörden gerichtet werden. vûtû 1.
(4) Zur Durchführung und Erleichterung des Rechtshilfe- (4) Pro provádûní a usnadnûní stykÛ pfii právní pomoci si
verkehrs stellen die Vertragsstaaten einander Ortsbücher oder smluvní strany vzájemnû poskytnou seznamy míst nebo jiné
andere geeignete Verzeichnisse zur Verfügung, die den örtlichen vhodné seznamy, z nichÏ lze zjistit místní pfiíslu‰nosti jednot-
Zuständigkeitsbereich der einzelnen Justiz- und Polizeibehörden liv˘ch justiãních a policejních orgánÛ.
erkennen lassen.
Artikel 12 âlánek 12
(zu Artikel 16 des Übereinkommens) (K ãlánku 16 Úmluvy)
(1) Den Ersuchen und den beigefügten Schriftstücken ist eine (1) K doÏádáním a pfiiloÏen˘m písemnostem je tfieba pfiipojit
Übersetzung in die Sprache des ersuchten Vertragsstaates anzu- pfieklad do jazyka doÏádaného smluvního státu, vyhotoven˘
schließen, die von einem amtlich bestellten oder vereidigten úfiednû ustaven˘m nebo pfiíseÏn˘m pfiekladatelem doÏadujícího
Übersetzer des ersuchenden Vertragsstaates angefertigt ist. Eine smluvního státu. Ovûfiení podpisu pfiekladatele není tfieba.
Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers ist nicht erforder- PfiiloÏení pfiekladu doruãovan˘ch písemností není zapotfiebí,
lich. Der Beifügung einer Übersetzung von zuzustellenden jestliÏe pfiíjemce zásilky je znal˘ jazyka, v nûmÏ je doruãovaná
Schriftstücken bedarf es nicht, wenn der Zustellungsempfänger písemnost sepsána.
der Sprache kundig ist, in der das zuzustellende Schriftstück
abgefasst wurde.
(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle der (2) Pokud existují dÛvody domnívat se, Ïe v pfiípadû doruãení
Zustellung eines Schriftstücks nach Artikel 6 Absatz 1 dieses písemnosti podle ãlánku 6 odstavec (1) této smlouvy pfiíjemce
Vertrages der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das doruãení není znal˘ jazyka, v nûmÏ je písemnost sepsána, je
Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, ist dieses oder zumin- trûba tuto písemnost nebo alespoÀ její podstatn˘ obsah pfieloÏit
dest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache des Vertrags- do jazyka smluvního státu, na jehoÏ v˘sostném území pfiíjemce
staates, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu pob˘vá. Pokud je doruãujícímu orgánu známo, Ïe pfiíjemce je
übersetzen. Wenn der zustellenden Behörde bekannt ist, dass znal˘ pouze jiného jazyka, je tfieba písemnost nebo alespoÀ její
der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, ist das podstatn˘ obsah, pfieloÏit do tohoto jiného jazyka.
Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in diese
andere Sprache zu übersetzen.
Artikel 13 âlánek 13
(zu Artikel 20 des Übereinkommens) (K ãlánku 20 Úmluvy)
(1) Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke (1) Náklady vzniklé pfiedáním pfiedmûtÛ za úãelem vydání
der Aushändigung an den Berechtigten (Artikel 4 Absatz 2 dieses oprávnûné osobû (ãlánek 4 odstavec (2) této smlouvy) a
Vertrages) und durch die Überstellung oder Durchbeförderung pfiedáním nebo prÛvozem osob, zbaven˘ch svobody (ãlánek 8
von Personen, denen die Freiheit entzogen ist (Artikel 8 dieses této smlouvy), budou hrazeny doÏadujícím smluvním státem.
Vertrages), entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Ver-
tragsstaat erstattet.
(2) Der ersuchte Vertragsstaat kann verlangen, dass ihm die (2) DoÏádan˘ smluvní stát mÛÏe poÏádat, aby mu byly
durch die Erledigung eines Ersuchens um Überwachung der uhrazeny náklady vzniklé vyfiízením Ïádosti o sledování tele-
Telekommunikation entstehenden Kosten erstattet werden. In komunikaãního provozu. V tomto pfiípadû sdûlí bezodkladnû
diesem Fall teilt er dem ersuchenden Vertragsstaat unverzüglich doÏadujícímu smluvnímu státu pfiedpokládanou v˘‰i tûchto
die voraussichtliche Höhe dieser Kosten mit. Wird die Über- nákladÛ. Pokud bylo sledování podle ãlánku 17 odstavce (3)
wachung gemäß Artikel 17 Absatz 3 dieses Vertrages beendet, této smlouvy ukonãeno, je doÏadující stát povinen nést jiÏ vznik-
ist der ersuchende Vertragsstaat verpflichtet, die bereits entstan- lé náklady.
denen Kosten zu tragen.
Artikel 14 âlánek 14
(zu Artikel 21 des Übereinkommens) (K ãlánku 21 Úmluvy)
(1) Der Schriftverkehr gemäß Artikel 21 des Übereinkommens (1) Písemn˘ styk podle ãlánku 21 Úmluvy se uskuteãÀuje
erfolgt auf dem in Artikel 11 Absatz 1 dieses Vertrages vorgese- cestou, uvedenou v ãlánku 11 odstavec (1) této smlouvy.
henen Geschäftsweg.
(2) Aufgrund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens über- (2) Na základû oznámení, pfiedaného podle ãlánku 21
mittelten Anzeige werden die zuständigen Behörden des ersuch- Úmluvy, zahájí pfiíslu‰né orgány doÏádaného smluvního státu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 739
ten Vertragsstaates nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts podle vnitrostátního práva trestní nebo správní fiízení.
ein Strafverfahren oder ein Verwaltungsverfahren einleiten.
(3) Sind bei der Beurteilung des Sachverhalts im Sinne des (3) Je-li tfieba pfii posuzování skutkového stavu ve smyslu
Absatzes 2 Straßenverkehrsvorschriften zu berücksichtigen, so odstavce (2) pfiihlíÏet k dopravním pfiedpisÛm, pak je tfieba
sind die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen. vycházet z dopravních pravidel platn˘ch na místû ãinu.
(4) Ein zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendiger Antrag (4) Návrh nebo zmocnûní, potfiebné pro zahájení trestního
oder eine Ermächtigung, die in dem Hoheitsgebiet des ersuchen- fiízení, existující na v˘sostném území doÏadujícího smluvního
den Vertragsstaates vorliegt, ist auch im ersuchten Vertragsstaat státu, má úãinnost i na v˘sostném území doÏádaného smlu-
wirksam; nur nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates vního státu; návrhy a zmocnûní, potfiebné pouze podle práva
erforderliche Anträge oder Ermächtigungen können innerhalb doÏádaného smluvního státu, mohou b˘t pfiedány dodateãnû
einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der bûhem dvoumûsíãní lhÛty po té, co bylo orgánu tohoto
zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates smluvního státu, pfiíslu‰nému pro trestní stíhání, oznámení
nachgeholt werden. doruãeno.
(5) Die Anzeige hat eine Darstellung des Sachverhalts zu ent- (5) Oznámení musí obsahovat popis skutkového stavu.
halten. Ihr werden beigefügt: K nûmu se pfiipojí:
1. die Akten in Urschrift oder beglaubigter Abschrift sowie in 1. spisy v prvopise nebo ovûfiené opisy jakoÏ i vûcné dÛkazy,
Betracht kommende Beweisgegenstände; pfiicházející v úvahu;
2. eine Abschrift der Bestimmungen über den Tatbestand und 2. opis pfiedpisÛ t˘kajících se skutkové podstaty a trestu, která
die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die se pouÏijí na ãin podle práva platného v místû ãinu;
Tat anwendbar sind;
3. bei Verkehrsstraftaten außerdem eine Abschrift der für die 3. u trestn˘ch ãinÛ v dopravû kromû toho také opis dopravních
Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln; pravidel, rozhodn˘ch pro posouzení;
4. eine Übersetzung der Anzeige, der Darstellung des Sach- 4. pfieklad oznámení, podpisu skutkového stavu a písemností,
verhalts und der unter Ziffer 2 und 3 genannten Schriftstücke uveden˘ch pod bodem 2 a 3, do jazyka doÏádaného státu.
in die Sprache des ersuchten Vertragsstaates.
(6) Die Gegenstände und die urschriftlichen Unterlagen im (6) Pfiedmûty a prvopisy podkladÛ ve smyslu odstavce (5)
Sinne des Absatzes 5 Ziffer 1 werden dem ersuchenden Ver- bod 1 budou doÏadujícímu smluvnímu státu vráceny co moÏná
tragsstaat so bald wie möglich zurückgegeben, sofern auf die nejdfiíve, pokud se vrácení nezfiekl. Pfiípadnû existující práva
Rückgabe nicht verzichtet wird. Etwa bestehende Rechte des doÏádaného smluvního státu nebo tfietích osob k pfiedan˘m
ersuchten Vertragsstaates oder dritter Personen an den über- vûcem zÛstávají nedotãena.
mittelten Gegenständen bleiben unberührt.
(7) Wurde im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates (7) JestliÏe na v˘sostném území doÏádaného smluvního
eine Strafverfolgung eingeleitet, so sehen die Behörden des státu bylo zahájeno trestní stíhání, pak orgány doÏadujícího
ersuchenden Vertragsstaates von weiteren Verfolgungs- oder smluvního státu upustí od dal‰ích opatfiení ke stíhání nebo
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten wegen v˘konu trestu proti obvinûnému pro tent˘Ï ãin. Mohou v‰ak ve
derselben Tat ab. Sie können jedoch die Verfolgung oder Voll- stíhání nebo v˘konu pokraãovat nebo je obnovit, jestliÏe
streckung fortsetzen oder wieder aufnehmen, wenn
1. es sich herausgestellt hat, dass die zuständige Behörde des 1. se ukázalo, Ïe pfiíslu‰n˘ orgán doÏádaného smluvního
ersuchten Vertragsstaates das Strafverfahren nicht zu Ende státu nemÛÏe trestní fiízení dovést do konce pfiedev‰ím
führen kann, insbesondere weil der Beschuldigte sich der proto, Ïe obvinûn˘ se trestnímu stíhání nebo v˘konu trestu
Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung in dem Hoheits- na v˘sostném území doÏádaného smluvního státu vyh˘bá,
gebiet des ersuchten Vertragsstaates entzieht, oder dass sie nebo Ïe tento orgán trestní fiízení sice uzavfiel, av‰ak ne-
das Strafverfahren zwar abgeschlossen, aber keine Entschei- pfiijal o trestném ãinu, pro kter˘ je doÏádání podáno, Ïádné
dung über die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat dem rozhodnutí ve vûci;
Grunde nach getroffen hat;
2. aus nach der Stellung des Ersuchens bekannt gewordenen 2. z dÛvodÛ, které se staly znám˘mi po podání doÏádání,
Gründen vor Erlass eines gerichtlichen Strafbefehls, vor doÏadující orgán vzal doÏádání zpût pfied vydáním soudního
Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung oder vor trestního pfiíkazu, pfied zaãátkem hlavního líãení v prvním
Erlass einer Verwaltungsverfügung im Hoheitsgebiet des stupni nebo pfied vynesením správního rozhodnutí na
ersuchten Vertragsstaates die ersuchende Behörde ihr Er- v˘sostném území doÏádaného smluvního státu.
suchen zurückgenommen hat.
(8) Jede im Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten (8) KaÏd˘ úkon vy‰etfiování a kaÏd˘ úkon, pfieru‰ující pro-
gemäß den dort geltenden Bestimmungen vorgenommene mlãecí lhÛtu, proveden˘ na v˘sostném území jednoho ze smluv-
Untersuchungshandlung und jede die Verjährung unterbrechen- ních státÛ podle pfiedpisÛ na nûm platn˘ch, má stejnou platnost
de Handlung hat im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates i na v˘sostném území druhého smluvního státu tak, jako by byl
die gleiche Geltung, wie wenn sie in dem Hoheitsgebiet dieses proveden s právní úãinností na v˘sostném území tohoto smluv-
Vertragsstaates rechtswirksam vorgenommen worden wäre. ního státu.
(9) Der ersuchende Vertragsstaat wird so bald wie möglich von (9) DoÏadující smluvní stát bude co nejdfiíve informován o
dem aufgrund der Anzeige Veranlassten sowie in den Fällen des opatfieních uãinûn˘ch na základû oznámení a v pfiípadech podle
Absatzes 7 unterrichtet. Nach Abschluss des Verfahrens wird odstavce (7). Po ukonãení fiízení mu bude zasláno jedno
ihm auch eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der vyhotovení nebo ovûfien˘ opis rozhodnutí, kter˘m bylo fiízení
das Verfahren abschließenden Entscheidung übersandt. ukonãeno.
(10) Die durch die Anwendung des Artikels 21 des Überein- (10) Náklady vzniklé pouÏitím ãlánku 21 Úmluvy a tohoto
kommens und dieses Artikels entstandenen Kosten werden nicht ãlánku se neuhrazují.
erstattet.
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
Artikel 15 âlánek 15
(zu Artikel 22 des Übereinkommens) (K clánku 22 Úmluvy)
Die Informationen aus dem Strafregister werden mindestens V˘mûna informací z rejstfiíku trestÛ bude mezi Ministerst-
einmal vierteljährlich zwischen dem Bundeszentralregister der vem spravedlnosti âeské republiky a Spolkov˘m ústfiedním
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium der Justiz der rejstfiíkem Spolkové republiky Nûmecko provádûna nejménû
Tschechischen Republik ausgetauscht. jednou za ãtvrt roku.
Artikel 16 âlánek 16
(zu Artikel 22 des Übereinkommens) (K ãlánku 22 Úmluvy)
Über Fälle, in denen in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaa- Orgány obou smluvních státÛ se budou vzájemnû informovat
tes einem Angehörigen eines anderen Vertragsstaates durch o pfiípadech, kdy na v˘sostném území jednoho smluvního státu
rechtskräftige Gerichtsentscheidung das Recht aberkannt wor- bylo státnímu obãanu druhého smluvního státu pravomocn˘m
den ist, von der im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates rozhodnutím soudu odÀato právo pouÏívat v tuzemsku fiidiãské
erteilten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, unterrich- oprávnûní vydané na v˘sostném území druhého smluvního
ten einander die Behörden beider Vertragsstaaten. Die entspre- státu. Tyto zprávy budou prûdávány mezi pfiíslu‰n˘m justiãním
chenden Benachrichtigungen werden von der zuständigen orgánem a pfiíslu‰n˘m správním orgánem druhého smluvního
Justizbehörde an die zuständige Verwaltungsbehörde des ande- státu. Tímto správním orgánem je v âeské republice Policejní
ren Vertragsstaates übermittelt. Diese Verwaltungsbehörde ist in prezídium âR a ve Spolkové republice Nemecko Spolkov˘ úfiad
der Bundesrepublik Deutschland das Kraftfahrt-Bundesamt und pro rízení motorov˘ch vozidel (Kraftfahrt-Bundesamt).
in der Tschechischen Republik das Polizeipräsidium der Tsche-
chischen Republik.
Kapitel II Kapitola II
Besondere Ermittlungsmethoden Zvlá‰tní metody vy‰etfiování a
und Rechtshilfeverkehr der Polizeibehörden styk policejních orgánÛ pfii právní pomoci
Artikel 17 âlánek 17
(Überwachung der Telekommunikation) (Sledování telekomunikaãního provozu)
(1) Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch (1) Úmluva a tato smlouva budou pouÏívány také pro
angewendet auf Ersuchen betreffend die Anordnung von Maß- doÏádání t˘kající se nafiízení opatfiení ke sledování telekomuni-
nahmen der Überwachung der Telekommunikation. kaãního provozu.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 werden nur erledigt, wenn (2) DoÏádání podle odstavce (1) budou vyfiizována pouze
tehdy,
1. eine Überwachungsanordnung eines zuständigen Gerichts 1. jestliÏe bude pfiedloÏeno nafiízení sledování pfiíslu‰n˘m
des ersuchenden Vertragsstaates vorgelegt wird oder aus soudem doÏadujícího smluvního státu nebo z prohlá‰ení
der Erklärung eines solchen Gerichts hervorgeht, dass die takového soudu vyplyne, Ïe by byly splnûny pfiedpoklady pro
Voraussetzungen der Überwachung vorlägen, wenn eine sledování, kdyby takové opatfiení mûlo b˘t provedeno na
derartige Maßnahme im Hoheitsgebiet des ersuchenden Ver- v˘sostném území doÏadujícího smluvního státu,
tragsstaates durchzuführen wäre,
2. die Überwachung auch nach dem Recht des ersuchten Ver- 2. jestliÏe by sledování mohlo b˘t nafiízeno také podle práva
tragsstaates angeordnet werden könnte, sofern die Straf- doÏádaného smluvního státu, pokud by v nûm bylo ohlednû
verfolgung wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden trestného ãinu, zakládajícího doÏádání, vedeno trestní
Straftat dort durchgeführt werden würde und fiízení, a
3. die Zielperson oder das zu überwachende Telekommunika- 3. jestliÏe cílová osoba nebo sledované telekomunikaãní
tionsendgerät, von dem aus die zu überwachende Kennung koncové zafiízení, které je vyuÏíváno pro sledované ãíslo
der Zielperson genutzt wird, cílové osoby,
a) sich auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befin- a) se nachází na v˘sostném území doÏádaného státu,
det,
b) sich auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates b) se nachází na v˘sostném území doÏadujícího státu a ke
befindet und zur Überwachung die technische Hilfe des sledování je tfieba technické pomoci doÏádaného státu,
ersuchten Staates benötigt wird, oder nebo
c) sich auf dem Hoheitsgebiet eines dritten Staates befindet c) se nachází na v˘sostném území tfietího státu a doÏa-
und der ersuchende Staat zur Überwachung die techni- dující stát potfiebuje ke sledování technickou pomoc
sche Hilfe des ersuchten Staates benötigt, sofern der doÏádaného státu, pokud tfietí stát se sledováním
dritte Staat der Überwachung zugestimmt hat. souhlasil.
(3) Verlangt der ersuchte Vertragsstaat gemäß Artikel 13 (3) PoÏaduje-li doÏádan˘ smluvní stát podle ãlánku 13 od-
Absatz 2 Sätze 1 und 2 dieses Vertrages die Erstattung der stavce (2) vût 1 a 2 této smlouvy úhradu nákladÛ na sledování
Kosten der Überwachung der Telekommunikation, so kann die telekomunikaãního provozu, pak lze sledování ukonãit,
Überwachung beendet werden, wenn der ersuchende Vertrags- jestliÏe doÏadující smluvní stát odmítne nést náklady nebo ve
staat es ablehnt, die Kosten zu tragen, oder in einer vom er- lhÛtû, stanovené doÏádan˘m smluvním státem, se k úhradû
suchten Vertragsstaat festgelegten Frist sich nicht zur Erstattung nezaváÏe.
verpflichtet.
(4) Personenbezogene Erkenntnisse, die im Rahmen einer (4) Poznatky o osobách, získané v rámci opatfiení podle
Maßnahme nach Absatz 1 gewonnen werden, dürfen in einem odstavce (1), smûjí b˘t pouÏity v jiném trestním fiízení pouze se
anderen Strafverfahren nur mit Zustimmung des ersuchten Ver- souhlasem doÏádaného smluvního státu. DoÏádan˘ smluvní
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 741
tragsstaates verwendet werden. Der ersuchte Vertragsstaat stát tento souhlas udûlí, jestliÏe by podle jeho práva bylo moÏné
erteilt diese Zustimmung, wenn die Maßnahme nach seinem opatfiení nafiídit také kvÛli trestnému ãinu, zakládajícím toto
Recht auch hinsichtlich der diesem Verfahren zugrunde liegen- fiízení. Materiály je tfieba zniãit, jakmile nejsou tyto materiály
den Straftat angeordnet werden könnte. Die Unterlagen sind pro trestní fiízení zapotfiebí. Pfiedpokládá-li právo doÏádaného
zu vernichten, sobald sie für Strafverfahren nicht mehr benötigt smluvního státu informování dotãené osoby, pak doÏadující
werden. Sieht das Recht des ersuchten Vertragsstaates eine smluvní stát uvûdomí doÏádan˘ stát o tom, kdy mÛÏe b˘t tato
Benachrichtigung des Betroffenen vor, so unterrichtet der er- informace poskytnuta, aniÏ by to ohrozilo úãel vy‰etfiování nebo
suchende Vertragsstaat den ersuchten Vertragsstaat darüber, jiné dÛleÏité zájmy.
wann die Benachrichtigung ohne Gefährdung des Untersu-
chungszweckes oder anderer wichtiger Interessen erfolgen kann.
(5) Die Absätze 1, 2 (Ziffern 1 und 2) und 4 gelten entsprechend (5) Odstavec (1), odstavec (2), bod 1 a 2, a odstavec (4) platí
für Ersuchen um Herausgabe von Unterlagen, die aus Maßnah- obdobnû pro doÏádání o vydání podkladÛ, pocházejících z
men der Überwachung der Telekommunikation in einem im opatfiení ke sledování telekomunikaãního provozu v trestním
Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates geführten Straf- fiízení, vedeném na v˘sostném území doÏádaného smluvního
verfahren herrühren. státu.
Artikel 18 âlánek 18
(Nacheile) (Pronásledování)
(1) Beamte eines Vertragsstaates, die auf dessen Hoheitsge- (1) Úfiedníci smluvního státu, ktefií na jeho v˘sostném území
biet eine Person verfolgen, die auf frischer Tat bei der Begehung pronásledují osobu, pfiistiÏenou pfii páchání trestného ãinu nebo
von oder der Teilnahme an einer auslieferungsfähigen Straftat úãasti na trestném ãinu, nebo stíhanou pro trestn˘ ãin, pod-
betroffen oder verfolgt wird, sind befugt, die Verfolgung über die léhající vydání, jsou oprávnûni pokraãovat v pronásledování
Staatsgrenze hinweg auf dem Hoheitsgebiet des anderen Ver- pfies státní hranici na v˘sostné území druhého smluvního státu
tragsstaates ohne dessen vorherige Zustimmung fortzusetzen, bez jeho pfiedchozího souhlasu, jestliÏe pfiíslu‰né orgány
wenn die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates druhého smluvního státu nemohly b˘t s ohledem na zvlá‰tní
wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht naléhavost záleÏitosti informovány pfiedem nebo nejsou vãas na
zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stel- místû, aby stíhání pfievzaly. TotéÏ platí, jestliÏe pronásledovaná
le sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn osoba uprchla z v˘konu ústavního ochranného léãení nebo z
die verfolgte Person aus der Untersuchungshaft, dem Maßregel- v˘konu vy‰etfiovací vazby ãi z v˘konu trestu, nebo se útûkem
vollzug oder der Strafhaft geflohen ist oder sich einer anderen vyh˘bá trestnû právním opatfiením, omezujícím její osobní
strafrechtlichen freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht svobodu. Pronásledující úfiedníci naváÏou bezodkladnû,
entzogen hat. Die nacheilenden Beamten nehmen unverzüglich, zpravidla je‰tû pfied pfiekroãením státní hranice, kontakt s
im Regelfall bereits vor dem Grenzübertritt, Kontakt mit der pfiíslu‰n˘m orgánem druhého smluvního státu. Pronásledování
zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates auf. Die Ver- musí b˘t zastaveno, jakmile to bude poÏadovat smluvní stát, na
folgung ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen jehoÏ v˘sostném území má b˘t pronásledování provádûno. Na
Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt. Auf Ïádost pronásledujícího úfiedníka zajistí místnû pfiíslu‰né úfiady
Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zustän- dotãenou osobu za úãelem zji‰tûní totoÏnosti nebo zadrÏení.
digen Behörden die betroffene Person, um ihre Identität fest-
zustellen oder die Festnahme vorzunehmen.
(2) Wenn kein Einstellungsverlangen vorliegt und die örtlichen (2) JestliÏe není poÏádáno o zastavení pronásledování a
Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden können, dür- místní úfiady nelze vãas zapojit, smûjí pronásledující úfiedníci
fen die nacheilenden Beamten die Person festhalten, bis die osobu zadrÏet do doby, neÏ úfiedníci druhého smluvního státu,
Beamten des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu jeÏ je tfieba bezodkladnû informovat, provedou zji‰tûní totoÏnosti
unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme nebo zadrÏení.
vornehmen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile wird (3) Pronásledování, uvedené v odstavcích (1) a (2), se
ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt. Die Über- provádí bez prostorového nebo ãasového omezení. Pfiekroãení
schreitung der Grenze darf auch außerhalb zugelassener Grenz- státních hranic lze provést i mimo povolené hraniãní pfiechody.
übergänge erfolgen.
(4) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraus- (4) Pronásledování smí b˘t uskuteãnûno pouze za níÏe
setzungen ausgeübt werden: uveden˘ch obecn˘ch pfiedpokladÛ:
1. Die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses 1. Pronásledující úfiedníci jsou vázáni ustanoveními tohoto
Artikels und das Recht des anderen Vertragsstaates ge- ãlánku a právem druhého smluvního státu; musí dodrÏovat
bunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen nafiízení místnû pfiíslu‰n˘ch orgánÛ.
Behörden zu befolgen.
2. Die Nacheile findet lediglich über die Landgrenzen statt. 2. Pronásledování se provádí pouze pfies pozemní hranici.
3. Das Betreten von Wohnungen ist nicht zulässig. Im Übrigen 3. Vstup do bytÛ je nepfiípustn˘. Do budov lze jinak vstupovat
dürfen Gebäude nur betreten werden, soweit es um öffentlich pouze, jedná-li se o vefiejné pfiístupné pracovní, provozní
zugängliche Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume wäh- nebo obchodní prostory, bûhem pracovní, provozní nebo
rend der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit geht. obchodní doby.
4. Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig 4. Pronásledující úfiedníci musí b˘t jednoznaãnû rozpozna-
erkennbar sein, entweder durch eine Uniform, eine Armbinde telní, bud’ uniformou, páskou pfies paÏi nebo doplÀkov˘m
oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrich- zafiízením umístûn˘m na vozidle; no‰ení civilního odûvu pfii
tungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines pouÏití maskovaného policejního automobilu bez oznaãení
getarnten Polizeifahrzeuges ohne die vorgenannte Kenn- uvedeného v˘‰e je nepfiípustné; pronásledující úfiedníci
zeichnung ist nicht zulässig; die nacheilenden Beamten musí b˘t kdykoli s to prokázat svou sluÏební funkci.
müssen jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion
nachzuweisen.
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
5. Die nacheilenden Beamten dürfen ihre Dienstwaffe mit sich 5. Pronásledující úfiedníci smûjí nosit svou sluÏební zbraÀ; její
führen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Not- pouÏití s v˘jimkou nutné obrany je nepfiípustné.
wehr nicht zulässig.
6. Die nach Absatz 2 ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre 6. Osoba zadrÏená podle odstavce (2) smí b˘t v souvislosti se
Vorführung vor die örtlich zuständige Behörde lediglich einer sv˘m pfiedvedením k místnû pfiíslu‰nému orgánu podrobena
Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden; es dürfen ihr pouze bezpeãnostnímu prohledání; bûhem transportu jí
während der Beförderung Handfesseln angelegt werden; die smûjí b˘t nasazena pouta na rukou; pfiedmûty, které mûla
von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen pronásledovaná osoba pfii sobû, smûjí b˘t zaji‰tûny.
sichergestellt werden.
7. Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Ein- 7. Pronásledující úfiedníci se hlásí po kaÏdém zákroku podle
schreiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bei den örtlich odstavcÛ (1), (2) a (3) u místnû pfiíslu‰n˘ch orgánÛ druhého
zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates und smluvního státu a podají zprávu; na Ïádost tûchto orgánÛ
erstatten Bericht; auf Ersuchen dieser Behörden sind sie jsou povinni setrvat k dispozici do objasnûní skutkového
verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts bereitzu- stavu; to platí i tehdy, jestliÏe pronásledovaná osoba
halten; Gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht nemohla b˘t zadrÏena.
festgenommen werden konnte.
8. Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet 8. Orgány smluvního státu, z jehoÏ v˘sostného území pronás-
die nacheilenden Beamten kommen, unterstützen auf Ersu- ledující úfiedníci pocházejí, budou na poÏádání podporovat
chen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gericht- dodateãná ‰etfiení vãetnû soudních fiízení v druhém
licher Verfahren des anderen Vertragsstaates. smluvním státu.
(5) Die Person, die gemäß Absatz 2 durch die örtlich zuständi- (5) Osoba, která podle odstavce (2) byla zadrÏena místnû
gen Behörden festgenommen wurde, kann ungeachtet ihrer pfiíslu‰n˘mi úfiady, mÛÏe b˘t bez ohledu na svou státní
Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten pfiíslu‰nost zaji‰tûna za úãelem v˘slechu. Pfiimûfienû se pouÏijí
werden. Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts pfiíslu‰ná ustanovení vnitrostátního práva. JestliÏe osoba nemá
finden sinngemäß Anwendung. Hat die Person nicht die Staats- státní pfiíslu‰nost smluvního státu, na jehoÏ v˘sostném území
angehörigkeit des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie byla dopadena, bude propu‰tûna nejpozdûji ‰est hodin po svém
aufgegriffen wurde, wird sie spätestens sechs Stunden nach dopadení, pfiiãemÏ hodiny mezi pÛlnocí a devátou hodinou se
ihrer Ergreifung freigelassen, wobei die Stunden zwischen Mit- nezapoãítávají, ledaÏe by místnû pfiíslu‰né úfiady pfied uply-
ternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich nutím této lhÛty obdrÏely v libovolné formû Ïádost o pfiedbûÏné
zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersu- zadrÏení za úãelem vydání. Nedotãeny zÛstávají vnitrostátní
chen gleich in welcher Form um vorläufige Festnahme zum pfiedpisy, umoÏÀující uvalení vazby nebo pfiedbûÏné zadrÏení z
Zwecke der Auslieferung. Unberührt bleiben nationale Regelun- jin˘ch dÛvodÛ.
gen, die aus anderen Gründen die Anordnung von Haft oder eine
vorläufige Festnahme ermöglichen.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Behörden und (6) Orgány a úfiedníci uvedení v odstavcích (1) aÏ (5), jsou:
Beamten sind
– für die Bundesrepublik Deutschland: die Polizeien des Bundes – za âeskou republiku: Policie âeské republiky, celní orgány a
und der Länder sowie die Zollverwaltung und die Beamten úfiedníci tûchto orgánÛ;
dieser Behörden;
– für die Tschechische Republik: die Polizei der Tschechischen – za Spolkovou republiku Nûmecko: Federální policie, Policie
Republik sowie die Zollverwaltung und die Beamten dieser spolkov˘ch zemí, Celní správa (Zollverwaltung) a úfiedníci
Behörden. tûchto orgánÛ.
Artikel 19 âlánek 19
(Grenzüberschreitende Observation) (Pfieshraniãní sledování)
(1) Beamte eines Vertragsstaates, die im Rahmen eines Ermitt- (1) Úfiedníci smluvního státu, ktefií v rámci vy‰etfiování
lungsverfahrens wegen einer auslieferungsfähigen Straftat auf trestného ãinu, podléhajícímu vydávání, sledují osobu na
dessen Hoheitsgebiet eine Person observieren, sind befugt, die v˘sostném území tohoto státu, jsou oprávnûni pokraãovat ve
Observation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates sledování na v˘sostném území druhého smluvního státu, jest-
fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Obser- liÏe tento stát s pfieshraniãním sledováním na základû pfiedem
vation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zu- podané Ïádosti o právní pomoc souhlasil. Tento souhlas mÛÏe
gestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden b˘t vázán na podmínky. Na poÏádání bude sledování pfiedáno
werden. Auf Verlangen ist die Observation an die Beamten des úfiedníkÛm smluvního státu, na jehoÏ v˘sostném území se
Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation statt- sledování provádí. Îádost o právní pomoc podle vûty 1 adresu-
findet, zu übergeben. Das Ersuchen nach Satz 1 richtet die je pfiíslu‰n˘ orgán doÏadujícího státu, v âeské republice pfií-
zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates in der slu‰nému policejnímu orgánu a ve Spolkové republice Nûmecko
Bundesrepublik Deutschland an die örtlich zuständige Staats- místnû pfiíslu‰nému státnímu zastupitelství a soucasnû za‰le
anwaltschaft unter gleichzeitiger Übersendung einer Kopie an die kopii ústfiednímu místu pfiíslu‰nému podle odstavce (5). V
nach Absatz 5 zuständige Zentralstelle und in der Tschechischen âeské republice je pfiíslu‰né ústfiední místo oznaãené v od-
Republik an die zuständige Polizeibehörde. Örtlich zuständig stavci (5). Místnû pfiíslu‰n˘mi jsou ve Spolkové republice
sind in der Bundesrepublik Deutschland die Staatsanwaltschaf- Nûmecko státní zastupitelství, v jejichÏ obvodu pÛsobnosti má
ten, in deren Zuständigkeitsbereich die Grenze voraussichtlich b˘t podle oãekávání hranice pfiekroãena.
überschritten werden soll. Zuständig ist in der Tschechischen
Republik die in Absatz 5 bezeichnete Zentralstelle.
(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegen- (2) JestliÏe nelze s ohledem na zvlá‰tní naléhavost vûci
heit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates poÏádat o pfiedchozí souhlas druhé smluvní strany, smûjí
nicht beantragt werden, dürfen die Beamten die Observation úfiedníci pokraãovat ve sledování osoby dál pfies hranici za níÏe
einer Person unter folgenden Voraussetzungen über die Grenze uveden˘ch podmínek:
hinweg fortsetzen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 743
1. Der Grenzübertritt ist noch während der Observation un- 1. Pfiechod hranic musí b˘t oznámen je‰tû v prÛbûhu sledování
verzüglich der in Absatz 5 bezeichneten Zentralstelle des ústfiednímu místu smluvního státu, oznaãenému v od-
Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stavci (5), na jehoÏ v˘sostném území se má ve sledování
fortgesetzt werden soll, mitzuteilen; anstelle dieser Zentral- pokraãovat; namísto tohoto ústfiedního orgánu lze v SRN
stelle kann in der Bundesrepublik Deutschland auch das informovat také Bavorsk˘ zemsk˘ kriminální úfiad nebo
Bayerische Landeskriminalamt oder das Landeskriminalamt Zemsk˘ kriminální úfiad Saska.
Sachsen benachrichtigt werden.
2. Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe darge- 2. Bezodkladnû bude podána dodateãná Ïádost o právní
legt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustim- pomoc podle odstavce (1), v níÏ budou také uvedeny dÛvo-
mung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. dy pro pfiekroãení hranic bez pfiedchozího souhlasu.
Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf Sledování je tfieba zastavit, jakmile to bude na základû sdûlení
dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der podle bodu 1 nebo doÏádání podle bodu 2 poÏadovat smluvní
Mitteilung nach Ziffer 1 oder des Ersuchens nach Ziffer 2 dies stát, na jehoÏ v˘sostném území se sledování provádí, nebo jest-
verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach liÏe souhlas nebude udûlen do pûti hodin od pfiekroãení hranice.
Grenzübertritt vorliegt.
(3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschließ- (3) Sledování podle odstavcÛ (1) a (2) je pfiípustné v˘luãnû za
lich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen níÏe uveden˘ch v‰eobecn˘ch pfiedpokladÛ:
zulässig:
1. Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen 1. Úfiedníci provádûjící sledování jsou vázáni tímto ãlánkem
dieses Artikels und das Recht des Vertragsstaates, auf des- a právem smluvního státu, na jehoÏ v˘sostném území
sen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben An- vystupují; musí dodrÏovat nafiízení místnû pfiíslu‰n˘ch
ordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen. orgánÛ.
2. Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Obser- 2. Pfii provádûní pfieshraniãního sledování podléhají úfiedníci
vation unterliegen Beamte des einen Vertragsstaates den- smluvního státu stejn˘m dopravnû-právním pfiedpisÛm
selben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten jako úfiedníci smluvního státu, na jehoÏ v˘sostném území
des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Obser- sledování pokraãuje. Smluvní státy se budou vzájemnû
vation fortgesetzt wird. Die Vertragsstaaten unterrichten ein- informovat o platném stavu práva.
ander über die jeweils geltende Rechtslage.
3. Zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Observation 3. Technické prostfiedky, potfiebné pro podporu pfieshra-
erforderliche technische Mittel dürfen zu den Bedingungen niãního sledování, smûjí b˘t nasazeny za podmínek
des Rechts des Vertragsstaates eingesetzt werden, auf des- stanoven˘ch právním fiádem smluvního státu, na jehoÏ
sen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird. v˘sostném území se má ve sledování pokraãovat.
4. Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 führen die Beamten 4. S v˘hradou pfiípadÛ podle odstavce (2) mají úfiedníci u
während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem sebe bûhem sledování dokument, ze kterého vypl˘vá, Ïe
sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt worden ist. souhlas byl udûlen.
5. Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, 5. Úfiedníci provádûjící sledování musí b˘t s to prokázat
jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen. kdykoli svou úfiední funkci.
6. Die observierenden Beamten dürfen während der Obser- 6. Úfiedníci provádûjící sledování smûjí nosit bûhem sledování
vation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, der svou sluÏební zbraÀ, ledaÏe by s tím doÏádan˘ smluvní stát
ersuchte Vertragsstaat hat dem ausdrücklich widerspro- v˘slovnû nesouhlasil; její pouÏití s v˘jimkou pfiípadu nutné
chen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Not- obrany je nepfiípustné.
wehr nicht zulässig.
7. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugäng- 7. Vstup do bytÛ a na vefiejnû nepfiístupné pozemky je ne-
lichen Grundstücken ist nicht zulässig. Im Übrigen dürfen pfiípustn˘. Do budov lze vstupovat pouze tehdy, jedná-li
Gebäude nur betreten werden, soweit es um öffentlich se o vefiejnû pfiístupné pracovní, provozní nebo obchodní
zugängliche Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume prostory, bûhem pracovní, provozní nebo obchodní doby.
während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit geht.
8. Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die obser- 8. Úfiedníci provádûjící sledování nejsou oprávnûni sledo-
vierte Person anzuhalten oder festzunehmen. vanou osobu zastavit nebo zadrÏet.
9. Über jede Observation wird den Behörden des Vertrags- 9. O kaÏdém sledování bude orgánÛm smluvního státu, na
staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation statt- jehoÏ v˘sostném území se sledování provádûlo, podána
gefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persön- zpráva; pfiitom lze vyÏadovat, aby se úfiedník provádûjící
liche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert sledování dostavil osobnû.
werden.
10. Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheits- 10. Orgány smluvního státu, z jehoÏ v˘sostného území pfiichá-
gebiet die observierenden Beamten kommen, unterstützen zejí úfiedníci provádûjící sledování, budou na poÏádání
auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich podporovat dodateãná vy‰etfiování vãetnû soudních fiízení
gerichtlicher Verfahren des Vertragsstaates, auf dessen smluvního státu, na jehoÏ v˘sostném území byl zásah
Hoheitsgebiet eingeschritten wurde. provádûn.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beamten sind (4) Úfiedníky oznaãen˘mi v odstavcích (1) a (2) jsou:
– für die Bundesrepublik Deutschland: die Beamten der Poli- – za âeskou republiku: úfiedníci policejních a celních orgánÛ;
zeien des Bundes und der Länder sowie die Beamten des
Zollfahndungsdienstes;
– für die Tschechische Republik: die Beamten der Polizei- und – za Spolkovou republiku Nûmecko: úfiedníci Federální policie,
Zollbehörden. policií spolkov˘ch zemí a úfiedníci Celní pátrací sluÏby.
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Zentralstelle ist (5) Ústfiedním místem uveden˘m v odstavcích (1) a (2) je:
– für die Bundesrepublik Deutschland: das Bundeskriminalamt – za âeskou republiku: Policejní prezídium âeské republiky,
oder – bei strafbaren Handlungen im grenzüberschreitenden nebo v pfiípadû trestn˘ch ãinÛ v oblasti pfieshraniãního
Warenverkehr – das Zollkriminalamt; pohybu zboÏí Ministerstvo financí – Generální fieditelství cel;
– für die Tschechische Republik: das Polizeipräsidium der – za Spolkovou republiku Nûmecko: Spolkov˘ kriminální úfiad
Tschechischen Republik oder – bei strafbaren Handlungen (Bundeskriminalamt) nebo – v pfiípadû trestn˘ch ãinÛ v oblasti
im grenzüberschreitenden Warenverkehr – die Generalzoll- pfieshraniãního pohybu zboÏí – Celní kriminální úfiad (Zoll-
direktion. kriminalamt).
Artikel 20 âlánek 20
(Kontrollierte Lieferung) (Sledovaná zásilka)
(1) Auf Antrag des ersuchenden Vertragsstaates kann der (1) Na Ïádost doÏadujícího smluvního státu mÛÏe doÏádan˘
ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein Hoheitsge- smluvní stát na svém v˘sostném území povolit sledovan˘
biet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, dovoz, prÛvoz nebo v˘voz, zvlá‰tû v pfiípadû nedovoleného
insbesondere von Betäubungsmitteln, Grundstoffen und Geräten obchodu s omamn˘mi prostfiedky, surovinami a pfiístroji k
zur Herstellung von Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoffen, v˘robû omamn˘ch látek, se zbranûmi, trhavinami, fale‰n˘mi
Falschgeld sowie Gegenständen, die aus Straftaten herrühren penûzi a jin˘mi vûcmi, pocházejícími z trestné ãinnosti nebo
oder zur Begehung von Straftaten bestimmt sind, gestatten, urãen˘mi ke spáchání trestného ãinu, jestliÏe doÏadující stát
wenn der ersuchende Vertragsstaat darlegt, dass ohne diese zdÛvodní, Ïe bez takového opatfiení by bylo zji‰tûní organizátorÛ
Maßnahme die Ermittlung von Hinterleuten und anderen Tatbe- a jin˘ch úãastníkÛ ãinu nebo odhalení distribuãních cest bez
teiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen aussichtslos vyhlídky na úspûch nebo znaãnû ztíÏeno. JestliÏe zboÏí pfiiná‰í
wäre oder wesentlich erschwert würde. Wenn von der Ware ein zvlá‰tní riziko pro osoby podílející se na zásilce nebo pro
besonderes Risiko für die an der Lieferung beteiligten Personen vefiejnost, mÛÏe doÏádan˘ smluvní stát vyhovûní Ïádosti dále
oder für die Allgemeinheit ausgeht, so kann der ersuchte Ver- podmínit, nebo Ïádost odmítnout.
tragsstaat das Ersuchen unter weiteren Bedingungen bewilligen
oder es ablehnen.
(2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der Lie- (2) DoÏádan˘ smluvní stát pfievezme kontrolu nad zásilkou pfii
ferung beim Grenzübertritt oder an einem vereinbarten Überga- pfiekroãení hranic nebo v dohodnutém místû pfiedání, aby se
bepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt zabránilo pfieru‰ení sledování. V dal‰ím prÛbûhu zásilky zajistí
im weiteren Verlauf der Lieferung deren ständige Überwachung její neustálé sledování takovou formou, aby mûl ve kteroukoliv
in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des dobu moÏnost zakroãit proti pachatelÛm nebo zboÏí. Úfiedníci
Zugriffs auf die Täter oder die Waren hat. Beamte des ersuchen- doÏadujícího smluvního státu mohou po dohodû s doÏádan˘m
den Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten smluvním státem po pfiedání sledovanou zásilku dále do-
Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme provázet spoleãnû s úfiedníky doÏádaného smluvního státu.
zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Pfiitom jsou vázáni ustanoveními tohoto ãlánku a právem
Vertragsstaates weiter begleiten. Sie sind hierbei an die Bestim- doÏádaného smluvního státu; musejí uposlechnout pfiíkazÛ
mungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertrags- úfiedníkÛ doÏádaného smluvního státu a dodrÏovat podmínky,
staates gebunden; sie haben die Anordnungen der Beamten des které stanovil doÏádan˘ smluvní stát na základû sv˘ch vnitro-
ersuchten Vertragsstaates zu befolgen und Maßgaben zu beach- státních právních pfiedpisÛ pro pouÏití v˘sledkÛ vy‰etfiování na
ten, die der ersuchte Vertragsstaat auf der Grundlage seiner území druhého smluvního státu.
innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Verwendung von
Ermittlungsergebnissen auf dem Gebiet des anderen Vertrags-
staates festgelegt hat.
(3) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Dritt- (3) DoÏádáním o sledovaní zásilek, zaãínajících nebo po-
staat beginnen oder fortgesetzt werden, wird nur stattgegeben, kraãujících ve tfietím státu, bude vyhovûno pouze tehdy, bude-li
wenn im Ersuchen dargelegt ist, dass die Erfüllung der Voraus- v doÏádání uvedeno, Ïe je splnûní podmínek odstavce (2) vûty 1
setzungen gemäß Absatz 2 Sätze 1 und 2 auch vom Drittstaat a 2 zaji‰tûno také tfietím státem.
gewährleistet wird.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 (4) Ustanovení ãlánku 19 odstavce (1), vûty 4 aÏ 6 a odstavce
und Absätze 4 und 5 dieses Vertrages finden entsprechende (4) a (5) této smlouvy budou pouÏita obdobnû. JestliÏe sledo-
Anwendung. Beginnt die kontrollierte Lieferung in der Bundesre- vání zásilky zaãíná ve Spolkové republice Nûmecko, pak
publik Deutschland, so ist das Ersuchen an die Staatsanwalt- doÏádání je tfieba adresovat státnímu zastupitelství, z jehoÏ
schaft zu richten, von deren Bezirk der kontrollierte Transport obvodu pÛsobnosti sledovan˘ transport vychází.
ausgeht.
Artikel 21 âlánek 21
(Verdeckte Ermittlung) (Skryté vy‰etfiování)
(1) Bedarf es im Rahmen der von den Behörden des ersuchen- (1) Pokud je zapotfiebí v rámci vy‰etfiování provádûného
den Vertragsstaates geführten Ermittlungen wegen einer Straftat, orgány doÏadujícího smluvního státu pro trestn˘ ãin, za kter˘
die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit Strafe bedroht hrozí trest podle práva obou smluvních státÛ, nasazení úfiedníka
ist, des Einsatzes eines Beamten der Polizei oder einer anderen policie nebo jiného orgánu, kter˘ má podle ãeského práva
Behörde, der nach deutschem Recht die Stellung eines Verdeck- postavení agenta nebo podle nûmeckého práva postavení
ten Ermittlers oder nach tschechischem Recht die Stellung eines skrytého vy‰etfiovatele („Verdeckter Ermittler“) – dále jen
„agent“ hat – im Folgenden als Polizeibeamter bezeichnet –, auf „policejní úfiedník“ – na v˘sostném území smluvního státu, pak
dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates, so kann die- k tomu tento stát mÛÏe na zvlá‰tní Ïádost udûlit souhlas.
ser auf besonderes Ersuchen hierzu seine Zustimmung erteilen. DoÏadující smluvní stát podá takovou Ïádost pouze tehdy, jest-
Der ersuchende Vertragsstaat stellt ein solches Ersuchen nur liÏe by bylo podstatnû ztíÏeno objasnûní skutkového stavu bez
dann, wenn die Aufklärung des Sachverhalts ohne die geplante plánovaného opatfiení. V doÏádání nemusí b˘t uvedena sku-
Maßnahme wesentlich erschwert wäre. Im Ersuchen muss die teãná totoÏnost policejního úfiedníka. Pro doÏádání podle vûty 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 745
wahre Identität des Polizeibeamten nicht offenbart werden. Für platí pfiím˘ styk mezi státními zastupitelstvími podle ãlánku 11
Ersuchen nach Satz 1 gilt der unmittelbare Geschäftsweg zwi- odstavce (1) této smlouvy. DoÏadující stát uvûdomí o Ïádosti
schen den Staatsanwaltschaften gemäß Artikel 11 Absatz 1 die- ústfiední místo doÏádaného státu uvedené v odstavci (8).
ses Vertrages. Die ersuchende Behörde unterrichtet gleichzeitig
die in Absatz 8 bezeichnete Zentralstelle des ersuchten Vertrags-
staates über das Ersuchen.
(2) Die Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Ver- (2) Vy‰etfiování na v˘sostném území doÏádaného smluvního
tragsstaates beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte státu se omezí na jednotlivá ãasovû omezená nasazení.
Einsätze. Die Vorbereitung der Einsätze erfolgt in enger Abstim- Pfiíprava nasazení probíhá v úzké koordinaci mezi zúãast-
mung zwischen den beteiligten Behörden der Vertragsstaaten. nûn˘mi orgány smluvních státÛ. Vedení nasazení a zaji‰tûní
Die Leitung der Einsätze und die Gewährleistung der Sicherheit bezpeãnosti policejního úfiedníka pfiíslu‰í úfiedníku doÏádaného
des Polizeibeamten obliegt einem Beamten des ersuchten Ver- smluvního státu; úkony úfiedníkÛ doÏadujícího smluvního státu
tragsstaates; das Handeln der Polizeibeamten des ersuchenden se pfiiãítají doÏádanému smluvnímu státu. Ten mÛÏe kdykoli
Vertragsstaates ist dem ersuchten Vertragsstaat zuzurechnen. Ïádat, aby vy‰etfiování bylo ukonãeno.
Dieser Vertragsstaat kann jederzeit die Beendigung der Ermitt-
lungen verlangen.
(3) Die Bewilligung der Tätigkeit des Polizeibeamten und die (3) Povolení ãinnosti policejního úfiedníka a podmínky, za
Bedingungen, unter denen sie stattzufinden hat, richten sich nichÏ má b˘t ãinnost provádûna, se fiídí podle práva toho smlu-
nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet vního státu, na jehoÏ v˘sostném území se ãinnost provádí.
die Tätigkeit stattfindet.
(4) Der Polizeibeamte darf während des Einsatzes seine (4) Policejní úfiedník smí bûhem nasazení s sebou mít
Dienstwaffe und technische Mittel, die zur Absicherung seines sluÏební zbraÀ a technické prostfiedky potfiebné k zaji‰tûní jeho
Einsatzes erforderlich sind, mit sich führen, es sei denn, der nasazení, ledaÏe by s tím doÏádan˘ smluvní stát v˘slovnû
ersuchte Vertragsstaat hat dem ausdrücklich widersprochen. Der nesouhlasil. PouÏití sluÏební zbranû s v˘jimkou pfiípadu nutné
Gebrauch der Dienstwaffe ist mit Ausnahme des Falles der obrany je nepfiípustné.
Notwehr nicht zulässig.
(5) Kann wegen besonderer Dringlichkeit eine vorherige (5) Není-li pro zvlá‰tní naléhavost moÏno poÏádat o pfiedcho-
Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt wer- zí souhlas druhého smluvního státu a existují-li právní pfied-
den und liegen die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz poklady pro nasazení policejního úfiedníka na v˘sostném území
von Polizeibeamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Ver- druhého smluvního státu, jsou policejní úfiedníci v˘jimeãnû bez
tragsstaates vor, sind diese ausnahmsweise ohne vorherige pfiedchozího souhlasu oprávnûni pÛsobit na v˘sostném území
Zustimmung befugt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Ver- druhého smluvního státu, pokud by v opaãném pfiípadû hrozilo
tragsstaates tätig zu werden, soweit andernfalls die Gefahr droht, nebezpeãí odhalení zmûnûné totoÏnosti. PÛsobení policejního
dass die veränderte Identität aufgedeckt würde. Das Tätigwer- úfiedníka se v takov˘ch pfiípadech omezí na míru nevyhnutelnû
den des Polizeibeamten hat sich in diesen Fällen auf das zur Auf- nutnou pro zachování jeho legendy a zaji‰tûní jeho bezpeãnosti.
rechterhaltung seiner Legende und zur Gewährleistung seiner Vstup na území musí b˘t bezodkladnû oznámen orgánÛm
Sicherheit unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Die druhého smluvního státu, oznaãen˘m v odstavcích (1) a (8);
Einreise ist unverzüglich den in den Absätzen 1 und 8 bezeichne- tento smluvní stát mÛÏe kdykoli Ïádat, aby nasazení bylo ukon-
ten Behörden des anderen Vertragsstaates anzuzeigen; dieser ãeno. Je tfieba bezodkladnû podat dodateãnou Ïádost, ve které
Vertragsstaat kann jederzeit die Beendigung des Einsatzes ver- jsou uvedeny dÛvody pro vstup na území bez pfiedchozího
langen. Ein Ersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt werden, souhlasu. Skrytá vy‰etfiování podle tohoto odstavce jsou
die eine Einreise ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist omezena na oblasti:
unverzüglich nachzureichen. Verdeckte Ermittlungen nach die-
sem Absatz sind auf folgende Gebiete beschränkt:
1. in der Bundesrepublik Deutschland 1. v âeské republice na okresy:
– im Freistaat Bayern auf die Regierungsbezirke Nieder- – Dûãín, Ústí nad Labem, Teplice, Most, Chomutov,
bayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken sowie Ober- Sokolov, Karlovy Vary, Cheb, Liberec, âeská Lípa,
bayern; Litomûfiice, Louny, Tachov, Jablonec nad Nisou, Mûlník,
Kladno, Rakovník, PlzeÀ-sever, PlzeÀ-jih, DomaÏlice,
– im Freistaat Sachsen auf die Regierungsbezirke Dresden
Rokycany, Beroun, Praha-v˘chod, Praha-západ, Mladá
und Chemnitz;
Boleslav, Semily, Trutnov, Jiãín, Pfiíbram, Klatovy,
– im Freistaat Thüringen auf die Landkreise Altenburg, Greiz, Strakonice, Písek, Prachatice, âeské Budûjovice, âesk˘
Saale-Orla-Kreis, Saale-Holzland-Kreis, Saalfeld-Rudol- Krumlov, jakoÏ i hlavní mûsto Praha a mûsto PlzeÀ
stadt, Sonneberg, Weimarer Land, Ilm-Kreis und Hildburg-
hausen sowie die Kreisfreien Städte Erfurt, Gera, Jena,
Suhl und Weimar;
2. in der Tschechischen Republik auf die Kreise Dûãín/Tetschen, 2. ve Spolkové republice Nûmecko:
Ústí nad Labem/Aussig, Teplice/Teplitz-Schönau, Most/Brüx, – ve Svobodném státu Bavorsko na kraje Niederbayern/
Chomutov/Kommotau, Sokolov/Falkenau, Karlovy Vary/ Dolní Bavorsko, Oberpfalz/Horní Falc, Oberfranken/Horní
Karlsbad, Cheb/Eger, Liberec/Reichenberg, âeská Lípa/ Franky, Mittelfranken/Stfiední Franky a Oberbayern/Horní
Böhmisch Leipa, Litomerice/Leitmeritz, Louny/Laun, Tachov/ Bavorsko;
Tachau, Jablonec nad Nisou/Gablonz, Mûlník/Melnik, Klad-
no/Kladno, Rakovník/Rakonitz, PlzeÀ-sever/Pilsen-Nord, – ve Svobodném státu Sasko na kraje Dresden/DráÏd’any,
PlzeÀ-jih/Pilsen-Süd, DomaÏlice/Taus, Rokycany/Rokitzan, a Chemnitz/Saská Kamenice;
Beroun/Beraun, Praha-v˘chod/Prag-Ost, Praha-západ/Prag- – ve Svobodném státu DuryÀsko na okresy Altenburg,
West, Mladá Boleslav/Jungbunzlau, Semily/Semil, Trutnov/ Greiz, Saale-Orla-Kreis, Saale-Holzland-Kreis, Saalfeld-
Trautenau, Jiãín/Jitschin, Pfiíbram/Pribram, Klatovy/Klattau, Rudolstadt, Sonneberg, Weimarer Land, llm-Kreis a
Strakonice/Strakonitz, Písek/Pisek, Prachatice/Prachatitz, Hildburghausen, jakoÏ i mûsta Erfurt, Gera, Jena, Suhl a
âeské Budûjovice/Budweis, âesk˘ Krumlov/Krummau sowie Weimar/V˘mar.
auf die Hauptstadt Praha/Prag und die Stadt PlzeÀ/Pilsen.
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
(6) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn das Ersuchen (6) Odstavce (1) aÏ (4) platí obdobnû v pfiípadû, e Ïádost
von dem Vertragsstaat ausgeht, auf dessen Hoheitsgebiet die podává smluvní stát, na jehoÏ v˘sostném území má b˘t pro-
Tätigkeit eines Polizeibeamten des anderen Vertragsstaates vádûna ãinnost policejního úfiedníka druhého smluvního státu.
erfolgen soll.
(7) Die Vertragsstaaten werden alles unternehmen, um die (7) Smluvní státy uãiní v‰e pro utajení totoÏnosti a zaji‰tûní
Identität des Polizeibeamten auch nach Beendigung seines bezpeãnosti policejního úfiedníka i po ukonãení jeho pfieshra-
grenzüberschreitenden Einsatzes geheim zu halten und seine niãního nasazení.
Sicherheit zu gewährleisten.
(8) Die in Absatz 1 genannte Zentralstelle ist (8) Ústfiedním místem uveden˘m v odstavci 1 je:
– für die Bundesrepublik Deutschland: das Bundeskriminalamt – za âeskou republiku: Policejní prezídium âeské republiky;
oder – bei strafbaren Handlungen im grenzüberschreitenden
Warenverkehr – das Zollkriminalamt;
– für die Tschechische Republik: das Polizeipräsidium der – za Spolkovou republiku Nûmecko: Spolkov˘ kriminální úfiad
Tschechischen Republik. (Bundeskriminalamt) nebo v pfiípadû trestn˘ch ãinÛ v oblasti
pfieshraniãního pohybu zboÏí Celní kriminální úfiad (Zoll-
kriminalamt).
(9) Durch die vorstehenden Absätze wird nicht ausgeschlos- (9) Odstavci v˘‰e uveden˘mi není vylouãeno, aby jeden
sen, dass ein Vertragsstaat auf seinem Hoheitsgebiet einen eige- smluvní stát na Ïádost druhého smluvního státu nasadil na
nen Polizeibeamten auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates svém v˘sostném území svého vlastního policejního úfiedníka.
einsetzt.
(10) Durch die vorstehenden Absätze wird nicht ausgeschlos- (10) Odstavci uveden˘mi v˘‰e není vylouãeno, aby na Ïádost
sen, dass auf Ersuchen eines Vertragsstaates sonstige Beamte jednoho smluvního státu jiní úfiedníci tohoto smluvního státu
dieses Vertragsstaates in dem Hoheitsgebiet des anderen Ver- provádûli skrytû vy‰etfiování na v˘sostném území druhého
tragsstaates verdeckt Handlungen vornehmen, die auf die Auf- smluvního státu, smûfiující k objasnûní trestn˘ch ãinÛ. Odstavce
klärung von Straftaten gerichtet sind. Absätze 5 und 9 finden (5) a (9) budou pouÏity obdobnû.
entsprechende Anwendung.
Artikel 22 âlánek 22
(Zusammenarbeit bei Ermittlungen) (Spolupráce pfii vy‰etfiování)
(1) Bei der Ermittlung wegen Straftaten, die das Interesse bei- (1) Pfii vy‰etfiování trestn˘ch ãinÛ, dot˘kajících se zájmu obou
der Vertragsstaaten berühren, kann im gegenseitigen Einverneh- smluvních státÛ, lze ve vzájemné dohodû vytvofiit koordinaãní
men eine Koordinierungsgruppe aus Beamten beider Vertrags- skupinu z úfiedníku obou státÛ. Skupina slouÏí ke koordinaci
staaten gebildet werden. Die Gruppe dient der Abstimmung und a podpofie vy‰etfiování, provádûn˘ch na v˘sostném území
der Unterstützung der im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates jednoho smluvního státu nebo obou smluvních státu.
oder beider Vertragsstaaten durchgeführten Ermittlungen.
(2) Sind bei den Ermittlungen spezielle Fachkenntnisse er- (2) JestliÏe je pfii vy‰etfiování zapotfiebí speciálních odborn˘ch
forderlich, kann ein Vertragsstaat auf Ersuchen des anderen znalostí, mÛÏe jeden smluvní stát na Ïádost druhého smluvního
Vertragsstaates eigene Fachleute zur Unterstützung der Ermitt- státu vyslat vlastní odborníky na podporu vy‰etfiování pro-
lungen des anderen Vertragsstaates entsenden. vádûného druh˘m smluvním státem.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gruppen arbeiten (3) Skupiny uvedené v odstavcích (1) a (2) pracují za níÏe
unter folgenden Voraussetzungen: uveden˘ch pfiedpokladÛ:
1. Ihre Einrichtung erfolgt nur für einen bestimmten Zweck und 1. Jsou zfiízeny pouze pro urãit˘ úãel a na omezené ãasové
für einen begrenzten Zeitraum. období.
2. Die teilnehmenden Bediensteten sind an das Recht des 2. Zúãastnûní zamûstnanci jsou vázáni právem smluvního
Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz der státu, na jehoÏ v˘sostném území má b˘t skupina nasazena.
Gruppe erfolgen soll, gebunden.
3. Die Mitgliedschaft in der Gruppe begründet für die daran 3. âlenství ve skupinû nezakládá pro zúãastnûné zamûstnance
beteiligten Bediensteten keine Befugnis zu Festnahmen, pravomoc k zadrÏení osob, prohlídkám, v˘slechÛm nebo
Durchsuchungen, Vernehmungen oder anderen Maßnahmen, jin˘m opatfiením, jimiÏ je srovnateln˘m zpÛsobem za-
mit denen in vergleichbarer Weise in Rechte von Personen sahováno do práv osob na v˘sostném území druhého
auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eingegriffen smluvního státu.
wird.
Artikel 23 âlánek 23
(Rechtshilfeverkehr der Polizeibehörden) (Styk policejních orgánÛ pfii právní pomoci)
(1) Die Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Ver- (1) Ustanovení Úmluvy a této smlouvy platí také pro spo-
trages gelten auch für die Zusammenarbeit der Polizeibehörden lupráci policejních orgánÛ smluvních státÛ v trestnûprávních
der Vertragsstaaten in strafrechtlichen Angelegenheiten, mit záleÏitostech, jimiÏ se zab˘vá policie. Policejní orgány smlu-
denen die Polizei befasst ist. Die Polizeibehörden der Vertrags- vních státÛ se v rámci jejich vnitrostátního trestnû-procesního
staaten unterstützen einander im Rahmen ihres innerstaatlichen práva vzájemnû podporují pfiedev‰ím:
Strafverfahrensrechts insbesondere durch
1. Fahndung, 1. pátráním
2. Personenfeststellung, 2. zji‰t’ováním osob
3. Mitteilung von Erkenntnissen aus polizeilichen Unterlagen 3. sdûlováním poznatkÛ z policejních podkladÛ a poskytováním
und Erteilung von sonstigen Auskünften, dal‰ích informací
4. Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen, 4. zji‰t’ováním drÏitelÛ a fiidiãÛ vozidel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 747
5. Feststellung von Telefonanschlussinhabern, 5. zji‰t’ováním úãastníkÛ telefonních stanic
6. Spurenabklärungen, 6. objasÀováním skuteãností s vyuÏitím stop
7. polizeiliche Vernehmungen, 7. policejními v˘slechy
8. Ermittlung der Aussagebereitschaft von Personen. 8. zji‰t’ováním ochoty osob vypovídat.
(2) Die polizeiliche Zusammenarbeit nach diesem Artikel erfolgt (2) Policejní spolupráce podle tohoto ãlánku se uskuteãÀuje
über das Bundeskriminalamt der Bundesrepublik Deutschland prostfiednictvím Policejního prezídia âeské republiky a Spolko-
und das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik. Eine vého kriminálního úfiadu Spolkové republiky Nûmecko. Pfiedání
Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwi- a vyfiízení Ïádostí pfiímo mezi pfiíslu‰n˘mi policejními orgány
schen den zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten smluvních státÛ je moÏné, pokud:
kann erfolgen, soweit
1. sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten 1. se pfieshraniãní sluÏební styk vztahuje na trestné ãiny,
bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfol- kde se tûÏi‰tû ãinu a jejich stíhání nachází v pfiíhraniãních
gung in den Grenzgebieten liegt, oblastech
2. die Ersuchen nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwi- 2. nelze Ïádost pfiedat vãas sluÏební cestou mezi vnitrostátní-
schen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können mi ústfiedními místy, nebo
oder
3. eine direkte Zusammenarbeit aufgrund von tat- oder täter- 3. je pfiímá spolupráce úãelná s ohledem na souvislosti, t˘kající
bezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fall- se ãinu nebo pachatele v rámci vymezeného charakteru
gestaltungen zweckmäßig ist und dazu das Einvernehmen pfiípadu a existuje k tomu souhlas pfiíslu‰n˘ch vnitrostátních
der jeweiligen nationalen Zentralstellen vorliegt. ústfiedních míst.
(3) Als Grenzgebiete im Sinne des Absatzes 2 gelten die (3) Za pfiíhraniãní oblasti ve smyslu odstavce (2) se povaÏují
Zuständigkeitsbereiche folgender Polizeibehörden: oblasti pÛsobnosti tûchto policejních orgánÛ:
1. in der Bundesrepublik Deutschland 1. v âeské republice
a) im Freistaat Bayern die Polizeipräsidien Niederbayern/ Policie âeské republiky, Správa Jihoãeského kraje, âeské
Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Oberbayern, Mün- Budûjovice, Správa Západoãeského kraje, PlzeÀ a Správa
chen sowie die Grenzschutzbehörde Schwandorf; Severoãeského kraje, Ústí nad Labem
b) im Freistaat Sachsen die Polizeipräsidien Dresden, Chem-
nitz, die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste bezüg-
lich der Wasserschutzpolizei sowie die Grenzschutz-
behörde Pirna und die Grenzschutzbehörde Chemnitz;
2. in der Tschechischen Republik die Polizei der Tschechischen 2. ve Spolkové republice Nìmecko
Republik, Verwaltung des Südböhmischen Bezirkes, âeske
a) ve Svobodném státu Bavorsko Policejní prezídia Nieder-
Budûjovice/Budweis, Verwaltung des Westböhmischen Be-
bayern/Oberpfalz/Dolní Bavorsko/Horní Falc, Ober-
zirkes, PlzeÀ/Pilsen und Verwaltung des Nordböhmischen
franken/Horní Franky, Mittelfranken/Stfiední Franky,
Bezirkes, Ústí nad Labem/Aussig.
Oberbayern/Horní Bavorsko, München/Mnichov, jakoÏ
i Úfiad ochrany hranic Schwandorf
b) ve Svobodném státû Sasko Policejní prezídia Dresden/
DráÏd’any, Chemnitz/Saská Kamenice, Zemské poli-
cejní fieditelství Centrálních sluÏeb v záleÏitostech fiíãní
policie, jakoÏ i Úfiad ochrany hranic Pirna a Úfiad ochrany
hranic Saská Kamenice/Chemnitz.
Kapitel III Kapitola III
Schutz personenbezogener Daten Ochrana osobních údajÛ
Artikel 24 âlánek 24
(Definition) (Definice)
Personenbezogene Daten, im Folgenden Daten genannt, sind Osobní údaje, dále jen údaje, jsou jednotlivé údaje o osobních
Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer a vûcn˘ch pomûrech urãit˘ch nebo urãiteln˘ch fyzick˘ch osob.
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Artikel 25 âlánek 25
(Zweckbindung) (Úãel)
(1) Die Verwendung der aufgrund des Übereinkommens oder (1) PouÏití údajÛ pfiedan˘ch na základû Úmluvy nebo této
dieses Vertrages übermittelten Daten ist nur für die dort bezeich- smlouvy je moÏné pouze k úãelu tam uvedenému, pro kter˘
neten Zwecke zulässig, für die die Daten übermittelt worden sind, byly údaje pfiedány, a za podmínek, stanoven˘ch v konkrétním
und zu den durch die übermittelnde Stelle im Einzelfall vorge- pfiípadû pfiedávajícím místem. PouÏití je kromû toho pfiípustné:
gebenen Bedingungen. Die Verwendung ist darüber hinaus
zulässig:
1. für Zwecke, für die die Daten ebenfalls nach dem Überein- 1. k úãelÛm, pro které by údaje rovnûÏ smûly b˘t pfiedány podle
kommen oder diesem Vertrag übermittelt werden dürften, Úmluvy nebo této smlouvy,
2. zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, 2. k zabránûní trestn˘m ãinÛm závaÏného v˘znamu,
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
3. für gerichtliche Verfahren und Verwaltungsverfahren, die mit 3. pro soudní a správní fiízení související s úãely podle vûty 1
den Zwecken nach Satz 1 und Satz 2 Ziffern 1 und 2 zusam- a vûty 2 bod 1 a 2, jakoÏ i
menhängen, sowie
4. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche 4. k odvrácení závaÏn˘ch ohroÏení vefiejné bezpeãnosti.
Sicherheit.
(2) Eine Verwendung der Daten zu weiteren als den in Absatz 1 (2) PouÏití údajÛ k dal‰ím jin˘m úãelÛm, neÏ jsou uvedeny
genannten Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung des v odstavci (1), je pfiípustné pouze po pfiedchozím souhlasu
übermittelnden Vertragsstaates zulässig. pfiedávajícího smluvního státu.
Artikel 26 âlánek 26
(Zusätzliche Bestimmungen) (Dodateãná ustanovení)
Zusätzlich gelten bei der Übermittlung und Verwendung von Pro pfiedávání údajÛ a jejich pouÏití platí dále pro kaÏd˘
Daten unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden smluvní stát vedle jeho platn˘ch právních pfiedpisÛ tato usta-
Rechtsvorschriften die nachfolgenden Bestimmungen: novení:
1. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu- 1. Pfiíjemce informuje na Ïádost pfiedávající místo o pfiedan˘ch
chen über die übermittelten Daten, deren Verwendung und údajích, jejich pouÏití a o v˘sledcích tím dosaÏen˘ch.
die dadurch erzielten Ergebnisse.
2. Bei der Übermittlung der Daten ist auf Vollständigkeit zu ach- 2. Pfii pfiedávání údajÛ je tfieba dbát na jejich úplnost. Pfiedávat
ten. Es sind nur die Daten zu übermitteln, die das gestellte lze pouze údaje, t˘kající se podaného doÏádání. Pfiitom je
Ersuchen betreffen. Dabei sind die nach dem jeweiligen tfieba dodrÏovat zákaz pfiedávání údajÛ podle daného vnitro-
innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu státního práva. Pokud vyjde najevo, Ïe byly pfiedány údaje
beachten. Erweist sich, dass Daten unvollständig oder falsch neúplné nebo nesprávné nebo Ïe jejich pfiedáním byl
oder unter Verstoß gegen nationale Übermittlungsverbote poru‰en vnitrostátní zákaz pfiedávání údajÛ, je to tfieba
übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unver- bezodkladnû pfiíjemci sdûlit. Ten je povinen tyto údaje opra-
züglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder vit, nebo zniãit.
Vernichtung vorzunehmen.
3. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor- 3. Dotãené osobû bude na Ïádost poskytnuta informace o
handenen Daten sowie über ihren vorgesehenen Verwen- údajích, které o ní existují, jakoÏ i o pfiedpokládaném úãelu
dungszweck und den Zweck der Speicherung Auskunft zu jejich pouÏití a úãelu jejich uloÏení. Povinnost poskytnout
erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht informaci nenastává, pokud na základû uváÏení vefiejn˘
nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche zájem informaci neposkytnout pfievaÏuje nad zájmem
Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des dotãeného informaci obdrÏet. Jinak se právo dotãeného
Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen na obdrÏení informace o údajích o jeho osobû fiídí podle
richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner vnitrostátního práva smluvního státu, na jehoÏ v˘sostném
Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem území je informace vyÏadována.
innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dessen Ho-
heitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
4. Die übermittelnde und die empfangende Stelle halten die 4. Pfiedávající a pfiijímající místo musí pfiedání a pfiíjem údajÛ
Übermittlung und den Empfang der Daten in geeigneter vhodn˘m zpÛsobem zaevidovat.
Weise fest.
5. Die übermittelnde und die empfangende Stelle schützen die 5. Pfiedávající a pfiijímající místa chrání pfiedávané údaje
übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, úãinnû pfied neoprávnûn˘m pfiístupem, neoprávnûn˘m
unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe. pozmûnûním a neoprávnûn˘m zvefiejnûním.
6. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des 6. Bude-li nûkdo v dÛsledku pfiedání údajÛ v rámci v˘mûny dat
Datenaustausches nach dem Übereinkommen oder diesem podle Úmluvy nebo této smlouvy protiprávnû po‰kozen, pak
Vertrag rechtswidrig geschädigt, so haftet ihm hierfür die odpovûdnost za ‰kodu vÛci nûmu má pfiijímající místo podle
empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen sv˘ch vnitrostátních pfiedpisÛ. Ve vztahu k po‰kozenému se
Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu nemuÏe vyvinit odvoláním na to, Ïe ‰koda byla zpÛsobena
ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden pfiedávajícím místem. Poskytne-li pfiijímající místo náhradu
durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Leistet ‰kody, která vznikla pouÏitím nesprávnû pfiedan˘ch údajÛ,
die empfangende Stelle Schadenersatz wegen eines Scha- pak pfiedávající místo nahradí pfiijímajícímu místu celkovou
dens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten ãástku poskytnuté náhrady ‰kody.
Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle
der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten
Ersatzes.
Artikel 27 âlánek 27
(Datenbearbeitung auf dem (Zpracování údajÛ na
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei) v˘sostném území druhého smluvního státu)
(1) Die Regelungen dieses Kapitels gelten auch für Daten, die (1) Ustanovení této kapitoly platí také pro údaje pofiízené
durch grenzüberschreitende Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des pfieshraniãní ãinností na v˘sostném území druhého smluvního
anderen Vertragsstaates erhoben worden sind. Dabei sind die státu. Pfiitom je tfieba dodrÏovat zvlá‰tní podmínky stanovené
besonderen Bedingungen, die von dem ersuchten Vertragsstaat doÏádan˘m státem v souvislosti s pfieshraniãním opatfiením.
im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Maßnahme
gestellt werden, zu beachten.
(2) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertrags- (2) ÚfiedníkÛm, ãinn˘m na v˘sostném území druhého
staates tätig werden, darf durch diesen Vertragsstaat nur unter smluvního státu, smí tento stát poskytnout pfiístup k úfiedním
Leitung eines seiner Beamten der Zugriff auf amtliche Daten- souborÛm údajÛ pouze pod vedením svého vlastního úfiedníka.
sammlungen gewährt werden.
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Kapitel IV Kapitola IV
Allgemeine und Schlussbestimmungen Obecná a závûreãná ustanovení
Artikel 28 âlánek 28
(Geheimschutz) (Ochrana tajemství)
Sollen aufgrund des Übereinkommens oder dieses Vertrages JestliÏe jsou na základû Úmluvy nebo této smlouvy
Daten übermittelt werden, die nach dem Recht des übermitteln- pfiedávány údaje podléhající podle práva pfiedávajícího smlu-
den Vertragsstaates einer Geheimhaltungspflicht unterliegen und vního státu povinnosti utajení a jsou jako takové oznaãeny,
als solche gekennzeichnet sind, kann dieser ihre Übermittlung mÛÏe tento stát podmínit pfiedání tím, Ïe pfiijímající smluvní stát
davon abhängig machen, das der empfangende Vertragsstaat dodrÏí povinnost utajení.
die Geheimhaltungspflicht beachtet.
Artikel 29 âlánek 29
(Rechtsstellung der (Právní postavení úfiedníkÛ
Beamten im Bereich des Strafrechts) v oblasti trestního práva)
Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet Úfiedníci pÛsobící podle této smlouvy na v˘sostném území
des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf druhého smluvního státu jsou pro trestné ãiny, které spáchají
Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen nebo které jsou spáchány proti nim, postaveni na roveÀ úfied-
werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates gleich- níkÛm druhého smluvního státu.
gestellt.
Artikel 30 âlánek 30
(Haftung) (Odpovûdnost za ‰kody)
(1) Die Vertragsstaaten verzichten wechselseitig auf alle Ent- (1) Smluvní státy se vzájemnû zfiíkají ve‰ker˘ch nárokÛ na
schädigungsansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädi- od‰kodnûní za ztrátu nebo po‰kození majetkov˘ch hodnot,
gung von Vermögenswerten, die ihnen oder Verwaltungsorganen patfiících jim nebo správním orgánÛm, jestliÏe ‰koda byla
gehören, wenn der Schaden von einem Beamten bei der Er- zpÛsobena úfiedníkem pfii plnûní úkolÛ v souvislosti s pro-
füllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung vádûním této smlouvy.
dieses Vertrages verursacht worden ist.
(2) Die Vertragsstaaten verzichten wechselseitig auf alle Ent- (2) Smluvní státy se vzájemnû zfiíkají ve‰ker˘ch nárokÛ na
schädigungsansprüche wegen Verletzung oder des Todes eines od‰kodnûní za zranûní nebo smrt úfiedníka, jestliÏe ‰koda
Beamten, wenn der Schaden bei der Erfüllung von Aufgaben vznikla pfii plnûní úkolÛ v souvislosti s provádûním této smlouvy.
im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ver- Nároky na od‰kodnûní úfiedníka nebo jeho pozÛstal˘ch tím
ursacht worden ist. Ersatzansprüche des Beamten oder seiner zÛstávají nedotãeny.
Hinterbliebenen bleiben hiervon unberührt.
(3) Wird durch einen Beamten des einen Vertragsstaates bei (3) JestliÏe úfiedník jednoho smluvního státu zpÛsobí pfii
der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durch- plnûní úkolÛ v souvislosti s touto smlouvou na v˘sostném území
führung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen druhého smluvního státu ‰kodu tfietí osobû, pak odpovûdnost za
Vertragsstaates einem Dritten Schaden zugefügt, so haftet für ‰kodu nese ten smluvní stát, na jehoÏ v˘sostném území ‰koda
den Schaden der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der vznikla, a to podle pfiedpisÛ, které by byly pouÏity v pfiípadû
Schaden eingetreten ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die im ‰kody, zpÛsobené vlastním vûcnû a místnû pfiíslu‰n˘m
Fall eines durch einen eigenen sachlich und örtlich zuständigen úfiedníkem.
Beamten verursachten Schadens Anwendung finden würden.
(4) Der Vertragsstaat, dessen Beamte den Schaden auf dem (4) Smluvní stát, jehoÏ úfiedník zpÛsobil ‰kodu na v˘sostném
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht haben, území druhého smluvního státu, nahradí tomuto druhému
erstattet dem anderen Vertragsstaat den Gesamtbetrag des smluvnímu státu celkovou ãástku náhrady ‰kody, kter˘ tento
Schadenersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre smluvní stát poskytl po‰kozenému nebo jeho právnímu ná-
Rechtsnachfolger geleistet hat. stupci.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten (5) Pfiíslu‰né orgány smluvních státÛ budou úzce spolu-
eng zusammen, um die Erledigung von Schadensersatzan- pracovat, aby usnadnily vyfiizování nárokÛ na náhradu ‰kody.
sprüchen zu erleichtern. Sie tauschen insbesondere alle ihnen Pfiedev‰ím si vymûní ve‰keré jim dostupné informace o pfií-
zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses padech ‰kod ve smyslu tohoto ãlánku.
Artikels aus.
(6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der (6) Odstavce (1) a (2) nebudou pouÏity, jestliÏe ‰koda byla
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden zpÛsobena úmyslnû nebo hrubou nedbalostí.
ist.
Artikel 31 âlánek 31
(Änderung der Behörden, (Zmûny orgánÛ, území nasazení
Einsatzgebiete oder des Geschäftsweges) nebo zpÛsobu styku)
(1) Die Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen in der (1) Smluvní státy si verbální nótou vzájemnû oznámí zmûny
Bezeichnung oder in der Zuständigkeit der in diesem Vertrag v oznaãení a pfiíslu‰nosti orgánÛ uveden˘ch v této smlouvû.
genannten Behörden durch Verbalnote an.
(2) Die Vertragsstaaten können Änderungen des Geschäfts- (2) Smluvní státy mohou v˘mûnou verbálních nót dohodnout
weges nach Artikel 19 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 sowie nach Arti- zmûny zpÛsobu styku podle ãlánku 19, odstavec (1) vûta 4 aÏ 6
kel 20 Absatz 4 dieses Vertrages sowie der Einsatzgebiete nach a podle ãlánku 20, odstavec (4) této smlouvy a území nasazení
Artikel 21 Absatz 5 durch Verbalnotenwechsel vereinbaren. podle ãl. 21 odstavec (5) této smlouvy.
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
(3) Verbalnoten gemäß den Absätzen 1 und 2 werden im (3) Verbální nóty podle odstavcÛ (1) a (2) budou na v˘sost-
Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht. ném území smluvních státÛ úfiednû zvefiejnûny.
Artikel 32 âlánek 32
(Zusammenkünfte von (Setkávání zástupcÛ smluvních státÛ)
Vertretern der Vertragsstaaten)
Das Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik Ministerstvo spravedlnosti âeské republiky a Spolkové minis-
Deutschland und das Justizministerium der Tschechischen terstvo spravedlnosti Spolkové republiky Nûmecko dohodnou
Republik werden nach Bedarf in unmittelbarem Benehmen podle potfieby pfiím˘m ujednáním setkání sv˘ch pfiedstavitelÛ za
Zusammenkünfte ihrer Vertreter vereinbaren, um die einheitliche úãelem zaji‰tûní jednotného provádûní Úmluvy a této smlouvy a
Durchführung des Übereinkommens und dieses Vertrages odstranûní tûÏkostí, které pfiípadnû pfii jejich pouÏívání nasta-
sicherzustellen und bei ihrer Durchführung etwa auftretende nou. Budou-li tûmito otázkami vyÏadujícími vyjasnûní dotãeny
Schwierigkeiten zu beseitigen. Soweit durch die zu erörternden pÛsobnosti jin˘ch ministerstev, budou pozvána k úãasti na
Fragen der Geschäftsbereich anderer Ministerien berührt wird, tûchto setkáních.
werden diese eingeladen werden, sich an den Zusammenkünften
zu beteiligen.
Artikel 33 âlánek 33
(Kündigung des Übereinkommens) (Vypovûzení Úmluvy)
Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so Vypoví-li jeden ze smluvních státÛ Úmluvu, pak v˘povûd’
wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik ve vztahu mezi âeskou republikou a Spolkovou republikou
Deutschland und der Tschechischen Republik zwei Jahre nach Nûmecko nabude úãinnosti dva roky po datu, kdy generální
Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär tajemník Rady Evropy takové sdûlení obdrÏí.
des Europarates wirksam.
Artikel 34 âlánek 34
(Inkrafttreten und Außerkrafttreten des Vertrages) (Nabytí a pozbytí platnosti smlouvy)
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (1) Tato smlouva vyÏaduje ratifikaci; ratifikaãní listiny budou
urkunden sollen so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht wer- vymûnûny co nejdfiíve v Berlínû.
den.
(2) Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Austausch der Ratifi- (2) Tato smlouva nab˘vá platnosti tfii mûsíce po v˘mûnû
kationsurkunden in Kraft. ratifikaãních listin.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; (3) Tato smlouva mÛÏe b˘t kdykoli písemnû vypovûzena;
er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt platnosti pozb˘vá ‰est mûsícÛ po vypovûzení. Smlouva rovnûÏ
auch ohne besondere Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, pozb˘vá bez zvlá‰tního vypovûzení platnosti okamÏikem, kdy
in dem das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des pozb˘vá platnosti Úmluva mezi smluvními státy této smlouvy.
vorliegenden Vertrages unwirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevoll- Na dÛkaz toho, osoby k tomu fiádnû zmocnûné, tuto smlouvu
mächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln podepsaly a opatfiily sv˘mi peãetûmi.
versehen.
Geschehen zu Prag am 2. Februar 2000 in zwei Urschriften, Dáno v Praze dne druhého února 2000 ve dvou pÛvodních
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort- vyhotoveních v jazyce nûmeckém a ãeském, pfiiãemÏ obû znûní
laut gleichermaßen verbindlich ist. mají stejnou platnost.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Za Spolkovou republiku Nûmecko
Graf Lambsdorff
Däubler-Gmelin
Für die Tschechische Republik
Za âeskou republiku
Montejl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 751
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 29. Mai 2001
I.
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBl. 1991 II S. 1006) ist nach Artikel 18 Abs. 3 und Artikel 19 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 1. August 2000
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Andorra am 1. November 2000
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Aserbaidschan am 1. Mai 2001
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärungen
Tonga am 1. November 2000.
II.
Vorbehalte und Erklärungen
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär des Europarats Vorbehalte und
Erklärungen notifiziert:
A l b a n i e n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 4. April 2000:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 3, para- „Nach Artikel 3 Absatz 3 erklärt die Re-
graph 3, the Republic of Albania declares publik Albanien, dass sie die Absicht hat,
that it intends to exclude the application of die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1
the procedures provided for in Article 9, Buchstabe a des Übereinkommens vorge-
paragraph 1, letter “a” of the Convention. sehenen Verfahren auszuschließen.
In accordance with Article 3, para- Nach Artikel 3 Absatz 4 bedeutet der
graph 4, the term “national”, for the pur- Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne des
poses of this Convention, shall mean Übereinkommens albanische Staatsan-
Albanian nationals as well as stateless per- gehörige sowie Staatenlose, die sich stän-
sons permanently residing in Albania and dig in Albanien aufhalten, und Doppelstaa-
persons with double nationality, in case ter, sofern eine ihrer Staatsangehörigkeiten
either of them is Albanian. die albanische ist.
In accordance with Article 17, para- Nach Artikel 17 Absatz 3 erklärt die
graph 3, the Republic of Albania declares Republik Albanien, dass sie verlangt, dass
that it requires that requests for the transfer ihr die Ersuchen um Überstellung und die
of sentenced persons and supporting doc- Unterlagen mit einer Übersetzung in die
uments be accompanied by a translation albanische Sprache oder in eine der Amts-
into the Albanian language or into one of sprachen des Europarats übermittelt wer-
the official languages of the Council of den.“
Europe.”
A n d o r r a bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 13. Juli 2000:
(Übersetzung)
«Article 3, paragraphe 3 „Artikel 3 Absatz 3
La Principauté d’Andorre déclare en Das Fürstentum Andorra erklärt nach
vertu de ce que prévoit l’article 3, para- Artikel 3 Absatz 3, dass es die Anwendung
graphe 3, qu’elle exclut l’application de la des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b vor-
procédure établie à l’article 9.1b, lorsqu’el- gesehenen Verfahrens ausschließt, wenn
le est l’Etat d’exécution. es der Vollstreckungsstaat ist.
Article 3, paragraphe 4 Artikel 3 Absatz 4
La Principauté d’Andorre déclare, en Das Fürstentum Andorra erklärt nach
application de ce que dispose l’article 4, Artikel 3 Absatz 4, dass es unter dem
paragraphe 4, que par le terme «ressortis- Begriff „Staatsangehöriger“ jede Person
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
sant», elle entend toute personne de natio- versteht, die zum Zeitpunkt der Mitteilung
nalité andorrane au moment de la commis- des Sachverhalts die andorranische
sion des faits conformément à ce que pré- Staatsangehörigkeit nach dem lei qualifica-
voit la Loi qualificada [Loi qui requiert une da [Gesetz, zu dessen Annahme eine ver-
majorité renforcée pour son approbation] stärkte Mehrheit erforderlich ist] über die
sur la nationalité andorrane. andorranische Staatsangehörigkeit besitzt.
Article 5, paragraphe 3 Artikel 5 Absatz 3
La Principauté d’Andorre déclare, en Das Fürstentum Andorra erklärt nach
conformité avec l’article 5, paragraphe 3, Artikel 5 Absatz 3, dass Ersuchen um Über-
que les demandes de transfèrement seront stellung vom Ministerium für Auswärtige
adressées et reçues par le Ministère des Beziehungen gestellt und entgegengenom-
Relations Extérieures. men werden.
Article 17, paragraphe 3 Artikel 17 Absatz 3
La Principauté d’Andorre déclare, en Das Fürstentum Andorra erklärt nach
conformité avec l’article 17, paragraphe 3, Artikel 17 Absatz 3, dass ihm Ersuchen um
que les demandes de transfèrement et les Überstellung und die Unterlagen mit einer
documents de support seront accompa- Übersetzung in die katalanische, spanische
gnés d’une traduction en catalan, en espa- oder französische Sprache zu übermitteln
gnol ou en français.» sind.“
A s e r b a i d s c h a n bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 25. Januar 2001:
(Übersetzung)
“Reservation „Vorbehalt
The Republic of Azerbaijan hereby Die Republik Aserbaidschan erklärt hier-
declares that the application of the proce- mit, dass die in Artikel 4 Absatz 5 des Über-
dures provided in Article 4, paragraph 5, of einkommens vorgesehenen Verfahren an-
the Convention will be realised where it is gewendet werden, wenn es mit dem inner-
compatible with the national law. staatlichen Recht vereinbar ist.
Declarations Erklärungen
In accordance with Article 3, para- Nach Artikel 3 Absatz 3 des Überein-
graph 3, of the Convention, the Republic of kommens erklärt die Republik Aserbaid-
Azerbaijan declares that it totally excludes schan, dass sie die Anwendung der in Arti-
the procedures provided in Article 9, para- kel 9 Absatz 1 Buchstabe b des Überein-
graph 1, subparagraph b, of the Conven- kommens vorgesehenen Verfahren voll-
tion. kommen ausschließt.
For the purposes of this Convention, the Für die Zwecke des Übereinkommens
Republic of Azerbaijan declares that the erklärt die Republik Aserbaidschan, dass
term “national” means in relation to the der Begriff “Staatsangehöriger“ in Bezug
Republic of Azerbaijan, the persons men- auf die Republik Aserbaidschan die in Arti-
tioned in the Article 52 of the Constitution kel 52 der Verfassung der Republik Aser-
of the Republic of Azerbaijan. baidschan genannten Personen bezeich-
net.
The Republic of Azerbaijan declares that Die Republik Aserbaidschan erklärt,
it will use the Ministry of Justice and the dass Mitteilungen im Zusammenhang mit
diplomatic channels for the communica- der Anwendung des Übereinkommens
tions relating to the application of this Con- durch das Justizministerium sowie auf
vention. diplomatischem Weg übermittelt werden.
In accordance with Article 12, of the Nach Artikel 12 des Übereinkommens
Convention, the Republic of Azerbaijan erklärt die Republik Aserbaidschan, dass
declares that decisions regarding the par- Entscheidungen hinsichtlich der Begna-
dons and amnesties of sentenced persons digung oder Amnestie verurteilter Perso-
transferred by the Republic of Azerbaijan nen, die von der Republik Aserbaidschan
should be agreed with the relevant compe- überstellt wurden, mit den zuständigen
tent authorities of the Republic of Azerbai- Behörden der Republik Aserbaidschan
jan. abgestimmt werden sollen.
In accordance with Article 16, para- Nach Artikel 16 Absatz 7 des Überein-
graph 7, of the Convention, the Republic of kommens verlangt die Republik Aserbaid-
Azerbaijan requires to be notified of all schan, dass ihr jede Durchbeförderung ver-
transit passages of sentenced persons urteilter Personen durch ihr Hoheitsgebiet
through its territory. notifiziert wird.
In accordance with Article 17, para- Nach Artikel 17 Absatz 3 des Über-
graph 3, of the Convention, the Republic of einkommens erklärt die Republik Aserbaid-
Azerbaijan declares that requests for trans- schan, dass ihr die Ersuchen um Überstel-
fers and supporting documents should be lung und die Unterlagen in französischer
transferred in French or English, and oder englischer Sprache sowie mit einer
should be accompanied by a translation in Übersetzung in die aserbaidschanische
Azerbaijanian.” Sprache zu übermitteln sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 753
P a n a m a am 18. Februar 2000:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 5, para- „Nach Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkom-
graphe 3, de la Convention, la République mens benennt die Republik Panama das
de Panamá désigne le Ministère des Affai- Ministerium für auswärtige Angelegenhei-
res étrangères de la République de ten der Republik Panama als die Behörde,
Panamá comme l’autorité chargée de rece- die beauftragt ist, Ersuchen um Überstel-
voir les demandes de transfèrement, ainsi lung entgegenzunehmen und zu beantwor-
que de donner les réponses et veiller à ten sowie für die Erfüllung der in dem Über-
l’exécution des fonctions stipulées dans la einkommen vorgesehenen Aufgaben Sorge
Convention.» zu tragen.“
III.
Rücknahme von Vorbehalten und Erklärungen
Folgende Staaten haben dem Generalsekretär des Europarats die Rück-
nahme von Vorbehalten oder Erklärungen notifiziert:
F r a n k r e i c h am 22. Dezember 1999 mit Wirkung vom gleichen Tage die
Rücknahme seines Vorbehalts zu Artikel 23 (vgl. die Bekanntmachung vom
19. Dezember 1991, BGBl. 1992 II S. 98).
S c h w e d e n am 24. November 2000 mit Wirkung vom gleichen Tage die
Rücknahme seiner Erklärung nach Artikel 5 Abs. 3 (vgl. die Bekanntmachung
vom 19. Dezember 1991, BGBl. 1992 II S. 98).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
21. September 1999 (BGBl. II S. 964) und vom 20. April 2000 (BGBl. II S. 785).
Berlin, den 29. Mai 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
der deutsch-italienischen Vereinbarung über die Erstattung von Aufwendungen
für Leistungen der Arbeitslosenversicherung und
über das Außerkrafttreten der Verordnung vom 2. Dezember 1993
Vom 13. Juni 2001
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 2. Dezember 1993 zu der Verein-
barung vom 3. November 1993 zwischen dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit
und Sozialfürsorge der Italienischen Republik über die Erstattung von Aufwen-
dungen für Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGBl. 1993 II S. 2202) wird
hiermit bekannt gemacht, dass die Vereinbarung nach ihrem Artikel 11 rückwir-
kend mit Ablauf des
31. Dezember 2000
außer Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 die vorgenannte Verordnung
vom 2. Dezember 1993 außer Kraft getreten.
Berlin, den 13. Juni 2001
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. B o k e l o h
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juni 2001
Das in Skopje am 10. Januar 2001 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 1999) ist nach
seinem Artikel 5
am 10. Januar 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juni 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
der deutsch-italienischen Vereinbarung über die Erstattung von Aufwendungen
für Leistungen der Arbeitslosenversicherung und
über das Außerkrafttreten der Verordnung vom 2. Dezember 1993
Vom 13. Juni 2001
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 2. Dezember 1993 zu der Verein-
barung vom 3. November 1993 zwischen dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit
und Sozialfürsorge der Italienischen Republik über die Erstattung von Aufwen-
dungen für Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGBl. 1993 II S. 2202) wird
hiermit bekannt gemacht, dass die Vereinbarung nach ihrem Artikel 11 rückwir-
kend mit Ablauf des
31. Dezember 2000
außer Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 die vorgenannte Verordnung
vom 2. Dezember 1993 außer Kraft getreten.
Berlin, den 13. Juni 2001
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. B o k e l o h
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juni 2001
Das in Skopje am 10. Januar 2001 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 1999) ist nach
seinem Artikel 5
am 10. Januar 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juni 2001
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 755
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
über Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 1999)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland licht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in
Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
und
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
die mazedonische Regierung – genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien,
Artikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
vertiefen, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
in der Absicht, zur Entwicklung der mazedonischen Wirtschaft
Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren
und der sozialen Lage in diesem Land beizutragen,
nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsver-
träge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet diese Frist
unter Bezugnahme auf die Agreed Minutes vom 6. April 2000 –
mit Ablauf des 31. Dezember 2007.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst
Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-
Artikel 1 zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
es der mazedonischen Regierung oder anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finan- Artikel 3
zierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 16 000 000,– DM (in Wor- Die mazedonische Regierung belastet die Kreditanstalt für
ten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben Wiederaufbau mit keinerlei Steuern und sonstigen öffentlichen
„Soziale Infrastruktur“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt wor- führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge auf mazedonischem
den ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Gebiet erhoben werden.
Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-
be, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung
oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Artikel 4
Stellung von Frauen dient, die besonderen Voraussetzungen für Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der
die Förderung im Weg eines Finanzierungsbeitrags erfüllt. Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
(2) Kann bei dem bezeichneten Vorhaben diese Bestätigung von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
blik Deutschland der mazedonischen Regierung, von der Kredit- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
anstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Artikel 5
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt ermög- Kraft.
Geschehen zu Skopje am 10. Januar 2001 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Burkart
Für die mazedonische Regierung
Nikola Gruevski
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens über die Durchführung
von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten in der Republik Polen
mit dem Ziel der Reduzierung von grenzüberschreitenden Umweltbelastungen
Vom 19. Juni 2001
Das in Frankfurt/Oder am 18. Juni 2001 unterzeichnete
Abkommen zwischen dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-
republik Deutschland und dem Minister für Umwelt der
Republik Polen über die Durchführung von gemeinsamen
Umweltschutzpilotprojekten in der Republik Polen mit
dem Ziel der Reduzierung von grenzüberschreitenden
Umweltbelastungen ist nach seinem Artikel 5
am 18. Juni 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Juni 2001
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hoffmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 757
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Umwelt der Republik Polen
über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten
in der Republik Polen
mit dem Ziel der Reduzierung
von grenzüberschreitenden Umweltbelastungen
Das Bundesministerium Âciekowa z o.o.“, Spó∏ka z ograniczonà odpowiedzialnoÊcià
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Szprotawa – Wasser- und Abwassergesellschaft mbH) mit Sitz
der Bundesrepublik Deutschland in Szprotawa das Projekt „Rekonstruktion der kommunalen
Abwasserentsorgung Szprotawa“, sowie Miejskie Przedsiebi-
und
orstwo Komunikacyjne we Wroc∏awiu Sp. z o.o. (Städtisches
der Minister für Umwelt Verkehrsunternehmen in Breslau GmbH) mit Sitz in Breslau das
der Republik Polen – Projekt „Modernisierung von zwei Straßenbahnlinien in der Stadt
Wroc∏aw (Breslau) zur Reduzierung von Luftschadstoff- und
im Rahmen der Zusammenarbeit im Klima der bestehenden Lärmemissionen“ durchführen. Hierzu werden die genannten
freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik polnischen Unternehmen (im Folgenden Fördernehmer genannt)
Deutschland und der Republik Polen, die einzelnen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Pilotprojekte
jeweils mit der Deutschen Ausgleichsbank abstimmen. Die Pilot-
im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen durch wei- projekte erhalten Modellcharakter, und bei ihrer Realisierung
tere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu werden die besten Techniken und Technologien eingesetzt.
festigen und zu vertiefen,
angesichts des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Artikel 2
Deutschland und der Republik Polen vom 19. Mai 1992 über die
(1) Zur Unterstützung der gemeinsamen Pilotprojekte wird das
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
Grenzgewässern und des Abkommens zwischen der Regierung
heit der Bundesrepublik Deutschland über die Deutsche Aus-
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
gleichsbank und die Deutsche Ausgleichsbank selbst den För-
blik Polen vom 7. April 1994 über die Zusammenarbeit auf dem
dernehmern Zuschüsse zur Umsetzung der in Artikel 1 genann-
Gebiet des Umweltschutzes,
ten Projekte bis zur Höhe von 15 421 000 € (in Worten: fünfzehn
Millionen vierhunderteinundzwanzigtausend Euro) gewähren.
in Anerkennung der gemeinsamen Verantwortung für den
Darüber hinaus stellt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Umweltschutz und die natürlichen Lebensbedingungen in Euro-
schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
pa,
die Finanzierung für die in der Bundesrepublik Deutschland
durchzuführenden Fortbildungsprogramme zur Umsetzung der
mit dem Ziel, zur Verminderung der Umweltbelastungen in der
Pilotprojekte bis zur Höhe von 350 000 € (in Worten: dreihun-
Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Polen beizu-
dertfünfzigtausend Euro) sicher.
tragen –
(2) Ferner wird die Deutsche Ausgleichsbank zur Finanzierung
sind wie folgt übereingekommen: der in Artikel 1 genannten Pilotprojekte zweckgebundene Dar-
lehen bis zu einer Gesamthöhe von 31 564 590 € (in Worten:
Artikel 1 einunddreißig Millionen fünfhundertvierundsechzigtausendfünf-
hundertneunzig Euro) zur Verfügung stellen.
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- (3) Zur Festlegung der Höhe und der Bedingungen für die
heit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für zweckgebundenen Darlehen und Zuschüsse schließen die Deut-
Umwelt der Republik Polen bei der Realisierung gemeinsamer sche Ausgleichsbank und die Fördernehmer Förderverträge, die
Umweltschutzpilotprojekte auf dem Gebiet der Republik Polen vor dem Inkrafttreten der Zustimmung des Bundesministeriums
zur Reduzierung von grenzüberschreitenden Umweltbelastun- für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepu-
gen. Es ist vorgesehen, dass „Szprotawa – Spó∏ka Wodno- blik Deutschland bedürfen.
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
Artikel 3 Artikel 4
(1) Lieferungen und Leistungen zur Realisierung der in Artikel 1 Die Prüfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt,
genannten Projekte, die im Wertumfang der nach Artikel 2 Ab- Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
satz 1 bereitzustellenden Zuschüsse finanziert werden, werden land, der Deutschen Ausgleichsbank sowie des Bundesrech-
entsprechend der Gesetzgebung der Republik Polen von Zöllen, nungshofes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der
Steuern und Gebühren, die den Steuern gleichgestellt sind, Verwendung der Mittel nach Artikel 2 bei den Fördernehmern
befreit. werden in den Förderverträgen nach Artikel 2 Absatz 3 verein-
bart.
(2) Lieferungen und Leistungen zur Realisierung der in Artikel 1
Artikel 5
genannten Projekte werden im internationalen Wettbewerb ohne
Inlandsbevorzugung vergeben. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt/Oder am 18. Juni 2001 in zwei Exem-
plaren, jedes in deutscher und in polnischer Sprache, wobei
beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Gila Altmann
Für den Minister für Umwelt
der Republik Polen
Radziejowski
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von
Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
Vom 22. Juni 2001
Die Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März
1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vor-
schriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände
und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder ver-
wendet werden können, und die Bedingungen für die
gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die
nach diesen Vorschriften erteilt wurden (BGBl. 1997 II
S. 998), ist nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens für
Südafrika am 17. Juni 2001
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. II S. 528).
Berlin, den 22. Juni 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 759
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
sowie des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 22. Juni 2001
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe
in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 3
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 3. Juli 2000
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen
Georgien am 11. Januar 2000
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen
Russische Föderation am 9. März 2000
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen
Zypern am 24. Mai 2000
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem Europäischen Übereinkom-
men über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1990 II S. 124) ist nach seinem
Artikel 5 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 3. Juli 2000
Luxemburg am 31. Dezember 2000
nach Maßgabe der unter IV. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen
Russische Föderation am 9. März 2000
Zypern am 24. Mai 2000.
III.
Vorbehalte und Erklärungen zum Übereinkommen
A l b a n i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 4. April 2000
folgende V o r b e h a l t e und E r k l ä r u n g e n zu dem Übereinkommen notifi-
ziert:
(Übersetzung)
“The execution of letters rogatory for „Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen
search or seizure of property shall be um Durchsuchung oder Beschlagnahme
dependant on the conditions stipulated in von Gegenständen wird den in Artikel 5
Article 5, paragraph 1, letters “a” and “c”. Absatz 1 Buchstaben a und c genannten
Bedingungen unterworfen.
In accordance with Article 15, paragraph 6, Nach Artikel 15 Absatz 6 erklärt Albanien,
Albania declares that a copy of all requests dass eine Abschrift aller Rechtshilfeer-
for assistance which are communicated suchen, die Gegenstand des unmittelbaren
directly between judicial authorities, as well Verkehrs zwischen den Justizbehörden
as of accompanying acts, shall be trans- sind, sowie der begleitenden Unterlagen
mitted at the same time to its Ministry of gleichzeitig seinem Justizministerium zu
Justice. übermitteln ist.
In accordance with Article 16, paragraph 2, Nach Artikel 16 Absatz 2 erklärt Albanien,
Albania declares that requests and dass die Ersuchen und die beigefügten
annexed documents shall be accompanied Schriftstücke mit einer amtlichen Überset-
by an official translation into one of the offi- zung in eine der offiziellen Sprachen des
cial languages of the Council of Europe, Europarats zu übermitteln sind, sofern
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
unless agreements concluded on the basis nicht auf der Grundlage der Gegenseitig-
of reciprocity provide otherwise. keit geschlossene Abkommen etwas ande-
res festlegen.
The Ministry of Justice is deemed as the Das Justizministerium wird als Justizbe-
judicial authority within the meaning of hörde im Sinne des Artikels 24 des Über-
Article 24 of the Convention.” einkommens betrachtet.“
G e o r g i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 13. Oktober
1999 folgende V o r b e h a l t e und E r k l ä r u n g e n zu dem Übereinkommen
notifiziert:
(Übersetzung)
“The Minister of Foreign Affairs of Georgia „Der Minister für Auswärtige Angelegenhei-
makes the following declarations: ten von Georgien gibt die folgenden Er-
klärungen ab:
Article 2 Artikel 2
Legal assistance may be refused: Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
(a) if criminal proceedings have been insti- a) wenn aufgrund der strafbaren Hand-
tuted in Georgia for the offence in lung, derentwegen um Rechtshilfe
respect of which assistance is request- ersucht wird, in Georgien ein Strafver-
ed; fahren eingeleitet worden ist;
(b) if the offence in respect of which assist- b) wenn die strafbare Handlung, derent-
ance is requested has already been wegen um Rechtshilfe ersucht wird,
tried by a court of law and the judgment bereits von einem Gericht verhandelt
has entered into force. wurde und das Urteil rechtskräftig ist.
Article 5 Artikel 5
Georgia reserves the right to make the exe- Georgien behält sich das Recht vor, die
cution of letters rogatory for search or Erledigung von Rechtshilfeersuchen um
seizure of property dependent on the con- Durchsuchung oder Beschlagnahme von
ditions given in sub-paragraphs “a”, “b” Gegenständen den in Artikel 5 Absatz 1
and “c” of Article 5, paragraph 1. Buchstaben a, b und c genannten Bedin-
gungen zu unterwerfen.
Article 15 (6) Artikel 15 Absatz 6
As provided in Article 15, paragraph 6, Wie in Artikel 15 Absatz 6 vorgesehen, sind
copies of the letters rogatory shall be trans- Abschriften von Rechtshilfeersuchen dem
mitted to the Ministry of Justice of Georgia. Justizministerium Georgiens zu übermitteln.
Article 16 (2) Artikel 16 Absatz 2
Request for a legal assistance and an- Rechtshilfeersuchen und die beigefügten
nexed documents shall be provided in Eng- Schriftstücke sind in englischer oder russi-
lish or Russian language. scher Sprache zu stellen.
Article 24 Artikel 24
For the purposes of the present Conven- Für die Zwecke des Übereinkommens
tion, Georgia considers as “judicial author- betrachtet Georgien folgende Stellen als
ities”: Justizbehörden:
– the Constitutional Court – das Verfassungsgericht;
– the courts of the common jurisdiction – die ordentlichen Gerichte;
– the General Prosecutor’s Office.” – das Büro des Generalstaatsanwalts.“
Die R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 10. Dezember 1999 folgende V o r b e h a l t e und E r k l ä r u n g e n
zu dem Übereinkommen notifiziert:
(Übersetzung)
Reservations Vorbehalte
“1) In accordance with Article 23, para- „1. Nach Artikel 23 Absatz 1 des Überein-
graph 1 of the Convention the Russian kommens erklärt die Russische Föde-
Federation declares that in addition to ration, dass die Rechtshilfe nicht nur
the grounds provided for in Article 2 of aus den in Artikel 2 des Übereinkom-
the Convention assistance may be mens vorgesehenen Gründen, son-
refused in one of the following cases: dern auch dann verweigert werden
kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 761
a) if the person who is suspected or a) wenn die Person, die im ersuchen-
accused of an offence in the den Staat einer strafbaren Hand-
requesting State stands trial, or lung verdächtigt oder beschuldigt
was convicted or acquitted in con- wird, im Zusammenhang mit die-
nection with this offence in the ser strafbaren Handlung in der
Russian Federation or in a third Russischen Föderation oder in
State, or in whose respect in the einem Drittstaat vor Gericht steht
Russian Federation or in a third oder verurteilt oder freigesprochen
State a court decision has been wurde oder wenn in Bezug auf
passed not to commence a case diese Person in der Russischen
or terminate the proceedings, in Föderation oder in einem Drittstaat
respect of which the request for eine Gerichtsentscheidung ergan-
assistance has been made; gen ist, ein Verfahren, dessentwe-
gen um Rechtshilfe ersucht wurde,
nicht einzuleiten beziehungsweise
einzustellen;
b) if the criminal proceedings or the b) wenn das Strafverfahren oder die
enforcement of a sentence are Strafvollstreckung wegen Ablaufs
impossible due to the expiration of der nach den Rechtsvorschriften
period of limitation in accordance der Russischen Föderation vorge-
with the law of the Russian Feder- sehenen Verjährungsfrist unmög-
ation. lich ist.
2) In accordance with Article 3 of the 2. Nach Artikel 3 des Übereinkommens
Convention the Russian Federation behält sich die Russische Föderation
reserves the right to refuse to execute das Recht vor, die Erledigung von
letters rogatory for procuring evi- Rechtshilfeersuchen um Vornahme
dence, if the persons concerned used von Untersuchungshandlungen zu
their right, granted to them by the law verweigern, wenn sich die betreffen-
of the Russian Federation, not to give den Personen auf das ihnen nach den
any evidence at all or in the relevant Rechtsvorschriften der Russischen
case. Föderation zustehende Recht berufen
haben, überhaupt keine oder in dem
betreffenden Fall keine Aussage zu
machen.
3) In accordance with Article 5 of the 3. Nach Artikel 5 des Übereinkommens
Convention the Russian Federation behält sich die Russische Föderation
reserves the right to make the execu- das Recht vor, die Erledigung von
tion of letters rogatory for search or Rechtshilfeersuchen um Durchsu-
seizure of property dependent only on chung oder Beschlagnahme von
the conditions, provided for in sub- Gegenständen nur den Bedingungen
paragraphs “a”, “b”, “c”, paragraph 1 zu unterwerfen, die in Absatz 1 Buch-
of the said article of the Convention. staben a, b und c des genannten Arti-
kels des Übereinkommens vorgese-
hen sind.
4) In accordance with Article 7 of the 4. Nach Artikel 7 des Übereinkommens
Convention the Russian Federation erklärt die Russische Föderation, dass
declares that letters rogatory for ser- Rechtshilfeersuchen um Zustellung
vice of summons should be transmit- von Vorladungen nicht weniger als 50
ted not less than 50 days before the Tage vor dem für das Erscheinen fest-
date set for appearance. gesetzten Zeitpunkt zu übermitteln
sind.
5) In accordance with Article 11 of the 5. Nach Artikel 11 des Übereinkommens
Convention the Russian Federation erklärt die Russische Föderation, dass
declares that in their request for tem- die zuständigen Behörden des ersu-
porary transfer of the person in cus- chenden Staates in ihrem Ersuchen
tody for interrogation as a witness or um zeitweilige Überstellung des Häft-
for the purpose of confrontation, the lings zur Zeugenvernehmung oder zur
competent authorities of the request- Gegenüberstellung die folgenden An-
ing State should provide the following gaben zu machen haben:
information:
a) full name of the person and, if pos- a) vollständiger Name der Person
sible, the place of his/her custody; und – wenn möglich – Haftort;
b) summary of the offence, time and b) kurze Darstellung der strafbaren
place of its commitment; Handlung, Zeitpunkt und Ort ihrer
Begehung;
c) circumstances to be clarified dur- c) bei der Vernehmung oder Gegen-
ing interrogation or confrontation; überstellung zu klärende Um-
stände;
d) period during which the presence d) notwendige Aufenthaltsdauer der
of this person in the requesting Person im ersuchenden Staat.
State is required.
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
6) In accordance with Article 11, para- 6. Die Russische Föderation erklärt, dass
graph 2 of the Convention the Russian ein Ersuchen um Durchbeförderung
Federation declares that request for eines Häftlings nach Artikel 11 Ab-
transit of a person in custody shall be satz 2 des Übereinkommens an das
addressed to the Prosecutor-Gene- Büro des Generalstaatsanwalts der
ral’s Office of the Russian Federation. Russischen Föderation zu richten ist.
7) In accordance with Article 15, para- 7. Nach Artikel 15 Absatz 6 des Überein-
graph 6 of the Convention the Russian kommens erklärt die Russische Föde-
Federation declares that while ren- ration, dass die von den Vertragspar-
dering assistance in accordance with teien bezeichneten Behörden in Bezug
Articles 3, 4 and 5 of the Convention auf die Leistung von Rechtshilfe nach
the designated authorities of the Con- den Artikeln 3, 4 und 5 des Überein-
tracting Parties communicate with: kommens mit den folgenden Stellen in
Verbindung zu treten haben:
– the Supreme Court of the Russian – mit dem Obersten Gerichtshof der
Federation – in matters of judicial Russischen Föderation in Angele-
activity of the Supreme Court of the genheiten, die in seinen Zuständig-
Russian Federation, and the Minis- keitsbereich fallen, und mit dem
try of Justice of the Russian Fede- Justizministerium der Russischen
ration – in matters, related to the Föderation in Angelegenheiten, die
activities of other courts; in den Zuständigkeitsbereich ande-
rer Gerichte fallen;
– the Ministry of Internal Affairs of the – mit dem Innenministerium der Rus-
Russian Federation – in respect of sischen Föderation bei Rechtshil-
letters rogatory, which do not re- feersuchen, die nicht der Zustim-
quire the sanction of a judge or a mung eines Richters oder eines
prosecutor and relate to conducting Staatsanwalts bedürfen und die mit
an inquiry and preliminary inves- der Durchführung von Ermittlungen
tigation into cases within the com- und vorausgehenden Erhebungen
petence of bodies of the Ministry in Fällen in Zusammenhang stehen,
of Internal Affairs of the Russian die in den Zuständigkeitsbereich
Federation; der Stellen des Innenministeriums
der Russischen Föderation fallen;
– the Federal Security Service of the – mit dem Föderalen Sicherheits-
Russian Federation – in respect of dienst der Russischen Föderation
letters rogatory, which do not re- bei Rechtshilfeersuchen, die nicht
quire the sanction of a judge or a der Zustimmung eines Richters
prosecutor and relate to conducting oder eines Staatsanwalts bedürfen
an inquiry and preliminary inves- und die mit der Durchführung von
tigation into cases within the com- Ermittlungen und vorausgehenden
petence of the bodies of the Federal Erhebungen in Fällen in Zusammen-
Security Service; hang stehen, die in den Zuständig-
keitsbereich der Stellen des Födera-
len Sicherheitsdienstes fallen;
– the Federal Tax Police Service of – mit dem Föderalen Dienst der Steu-
the Russian Federation – in respect erpolizei der Russischen Föderation
of letters rogatory, which do not bei Rechtshilfeersuchen, die nicht
require the sanction of a judge or a der Zustimmung eines Richters
prosecutor and relate to conducting oder eines Staatsanwalts bedürfen
an inquiry and preliminary investiga- und die mit der Durchführung von
tion into cases within the compe- Ermittlungen und vorausgehenden
tence of the bodies of the Federal Erhebungen in Fällen in Zusammen-
Tax Police; hang stehen, die in den Zuständig-
keitsbereich der Stellen des Födera-
len Dienstes der Steuerpolizei fallen;
– the Prosecutor-General’s Office of – mit dem Büro des Generalstaatsan-
the Russian Federation – in all other walts der Russischen Föderation
cases of inquiry and preliminary bei allen sonstigen Ermittlungen
investigation. und vorausgehenden Erhebungen.
In case of urgency, requests may be In dringenden Fällen können Ersuchen
addressed directly by the judicial von den Justizbehörden des ersuchen-
authorities of the requesting State to den Staates unmittelbar den Justiz-
the judicial authorities of the Russian behörden der Russischen Föderation,
Federation as stipulated in the re- wie im Vorbehalt zu Artikel 24 des
servation to Article 24 of the Con- Übereinkommens festgelegt, über-
vention. A copy of letters rogatory mittelt werden. Eine Abschrift des
shall be transmitted at the same time Rechtshilfeersuchens ist gleichzeitig
to the appropriate central competent der zuständigen zentralen Behörde zu
authority. übermitteln.
Requests, provided for in Article 13, Ersuchen nach Artikel 13 Absatz 2 des
paragraph 2 of the Convention shall Übereinkommens sind dem Justiz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 763
be addressed to the Ministry of ministerium der Russischen Födera-
Justice of the Russian Federation or tion oder dem Büro des General-
the Prosecutor-General’s Office of the staatsanwalts der Russischen Föde-
Russian Federation. ration zu übermitteln.
The Supreme Court of the Russian Der Oberste Gerichtshof der Russi-
Federation and the Prosecutor- schen Föderation und das Büro des
General’s Office of the Russian Generalstaatsanwalts der Russischen
Federation shall, if the authority Föderation prüfen auf Verlangen der
which issues letters rogatory for legal die Rechtshilfeersuchen stellenden
assistance so requests, consider the Behörde die Möglichkeit der Anwen-
possibility of applying procedural laws dung des Verfahrensrechts des er-
of the requesting foreign state when suchenden fremden Staates bei der
executing letters rogatory, if it is con- Erledigung der Rechtshilfeersuchen,
sistent with the law of the Russian wenn dies mit den Rechtsvorschriften
Federation. der Russischen Föderation vereinbar
ist.
8) The Russian Federation declares that 8. Die Russische Föderation erklärt, dass
requests for assistance and annexed Rechtshilfeersuchen und beigefügte
documents, addressed to the Russian Schriftstücke, die der Russischen
Federation in accordance with Article Föderation übermittelt werden, nach
16, paragraph 2 of the Convention Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkom-
should be accompanied by a transla- mens mit einer Übersetzung in die rus-
tion into the Russian language. sische Sprache zu versehen sind.
9) The Russian Federation declares that 9. Die Russische Föderation erklärt, dass
in accordance with Article 22 of the sie nach Artikel 22 des Übereinkom-
Convention the Russian Federation mens andere Vertragsparteien von
shall inform other Contracting Parties Maßnahmen nach der Verurteilung
of measures, subsequent to the con- von deren Staatsangehörigen auf der
viction of their nationals on a reci- Grundlage der Gegenseitigkeit be-
procal basis and only in respect of nachrichtigt; dies geschieht nur in
information, recognized as official Bezug auf Nachrichten, die nach den
in accordance with the law of the Rechtsvorschriften der Russischen
Russian Federation. Föderation als amtlich anerkannt sind.
10) The Russian Federation declares that 10. Die Russische Föderation erklärt, dass
for the purposes of this Convention sie die Gerichte und Stellen des Büros
set forth in Article 24 of the Conven- des Staatsanwalts als Justizbehörden
tion courts and bodies of the prose- der Russischen Föderation im Sinne
cutor’s office shall be deemed judi- des Artikels 24 des Übereinkommens
cial authorities of the Russian Federa- betrachtet.“
tion.”
Declarations Erklärungen
“1) The Russian Federation proceeds from „1. Die Russische Föderation erklärt, dass
the understanding that the provisions Artikel 2 des Übereinkommens so
of Article 2 of the Convention shall anzuwenden ist, dass die Unabwend-
be applied in such a manner as to en- barkeit der Verantwortung für die unter
sure inevitability of responsibility for das Übereinkommen fallenden strafba-
the crimes coming within the Conven- ren Handlungen sichergestellt ist.
tion.
2) The Russian Federation proceeds from 2. Die Russische Föderation erklärt, dass
the understanding that the law of the in den Rechtsvorschriften der Russi-
Russian Federation does not contain a schen Föderation der Begriff der „politi-
concept of “political offence”. In all schen strafbaren Handlung“ nicht vor-
cases in deciding whether to render gesehen ist. Bei allen Entscheidungen
assistance, the Russian Federation darüber, ob Rechtshilfe geleistet wird,
shall not consider as “political betrachtet die Russische Föderation
offences” or “offences related to politi- die folgenden Handlungen nicht als
cal offences” in the following acts: „politische strafbare Handlungen“ oder
„mit politischen strafbaren Handlungen
zusammenhängende strafbare Hand-
lungen“:
a) crimes against humanity provided a) Verbrechen gegen die Menschlich-
for in Articles II and III of the Con- keit nach den Artikeln II und III der
vention on the Prevention and Pun- Konvention über die Verhütung und
ishment of the Crime of Genocide Bestrafung des Völkermordes
(1948), Articles II and III of the Con- (1948), den Artikeln II und III des
vention on the Suppression and Übereinkommens über die Be-
Punishment of the Crime of Apart- kämpfung und Bestrafung des Ver-
heid (1973), and Articles 1 and 4 of brechens der Apartheid (1973) und
the Convention against Torture and den Artikeln 1 und 4 des Überein-
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
Other Cruel, Inhuman or Degrading kommens gegen Folter und andere
Treatment or Punishment (1948); grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder
Strafe (19481));
b) crimes provided for in Article 50 of b) Verbrechen nach Artikel 50 des
the Geneva Convention for the Genfer Abkommens zur Verbesse-
Amelioration of the Condition of the rung des Loses der Verwundeten
Wounded and Sick in Armed Forces und Kranken der Streitkräfte im
in the Field (1949), Article 51 of Felde (1949), Artikel 51 des Genfer
the Geneva Convention for the Abkommens zur Verbesserung des
Amelioration of the Condition of the Loses der Verwundeten, Kranken
Wounded, Sick and Shipwrecked und Schiffbrüchigen der Streitkräfte
Members of Armed Forces at Sea zur See (1949), Artikel 130 des Gen-
(1949), Article 130 of the Geneva fer Abkommens über die Behand-
Convention relative to the Treat- lung der Kriegsgefangenen (1949),
ment of Prisoners of War (1949), Artikel 147 des Genfer Abkommens
Article 147 of the Geneva Conven- zum Schutze von Zivilpersonen in
tion relative to the Protection of Kriegszeiten (1949), Artikel 85 des
Civilian Persons in Time of War Zusatzprotokolls zu den Genfer Ab-
(1949), Article 85 of Protocol I Addi- kommen vom 12. August 1949 über
tional to the Geneva Conventions of den Schutz der Opfer internatio-
12 August 1949 and Relating to the naler bewaffneter Konflikte (Proto-
Protection of Victims of Internation- koll I, 1977) und den Artikeln 1 und 4
al Armed Conflicts (1977), Articles 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer
and 4 of Protocol II Additional to the Abkommen vom 12. August 1949
Geneva Conventions of 12 August über den Schutz der Opfer nicht
1949 and Relating to the Protection internationaler bewaffneter Kon-
of Victims of Non-International flikte (Protokoll II, 1977);
Armed Conflicts (1977);
c) offences provided for in the Con- c) strafbare Handlungen nach dem
vention for the Suppression of Übereinkommen zur Bekämpfung
Unlawful Seizure of Aircraft (1970), der widerrechtlichen Inbesitznahme
the Convention for the Suppression von Luftfahrzeugen (1970), dem
of Unlawful Acts against the Safety Übereinkommen zur Bekämpfung
of Civil Aviation (1971), the Protocol widerrechtlicher Handlungen gegen
for the Suppression of Unlawful die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Acts of Violence at Airports Serving (1971) und dem Protokoll zur Be-
International Civil Aviation, supple- kämpfung widerrechtlicher gewalt-
mentary to the above-mentioned tätiger Handlungen auf Flughäfen,
Convention of 1971; die der internationalen Zivilluftfahrt
dienen, in Ergänzung des Überein-
kommens von 1971 zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen
die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
d) crimes provided for in the Conven- d) Straftaten nach dem Übereinkom-
tion on the Prevention and Punish- men über die Verhütung, Verfolgung
ment of Crimes against Internation- und Bestrafung von Straftaten
ally Protected Persons, including gegen völkerrechtlich geschützte
Diplomatic Agents (1973); Personen einschließlich Diplomaten
(1973);
e) crimes provided for in the Interna- e) Straftaten nach dem Internationalen
tional Convention against the Tak- Übereinkommen gegen Geiselnah-
ing of Hostages (1979); me (1979);
f) offences provided for in the Con- f) Straftaten nach dem Übereinkom-
vention on the Physical Protection men über den physischen Schutz
of Nuclear Materials (1980); von Kernmaterial (1980 2));
g) offences provided for in the United g) Straftaten nach dem Übereinkom-
Nations Convention Against Illicit men der Vereinten Nationen gegen
Traffic in Narcotic Drugs and Psy- den unerlaubten Verkehr mit Sucht-
chotropic Substances (1988); stoffen und psychotropen Stoffen
(1988);
h) other comparable crimes provided h) sonstige vergleichbare Straftaten,
for in multilateral international die in mehrseitigen völkerrechtli-
agreements to which the Russian chen Übereinkünften behandelt
Federation is a party.” werden, deren Vertragspartei die
Russische Föderation ist.“
1) Anmerkung d. Übers.: Datum des Überein-
kommens lt. BGBl. 1990 II S. 246 ff.: 10. 12.
1984.
2) Anmerkung d. Übers.: Datum des Überein-
kommens lt. BGBl. 1990 II S. 326 ff.: 26. 10.
1979.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 765
Die S l o w a k e i hat dem Generalsekretär des Europarats am 4. Mai 2000
folgende E r k l ä r u n g e n zu dem Übereinkommen notifiziert:
(Übersetzung)
“Article 15, paragraph 6 „Artikel 15 Absatz 6
Letters rogatory referred to in Articles 3, 4 Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten
and 5 shall be addressed to the Ministry of Rechtshilfeersuchen sind dem Justizminis-
Justice of the Slovak Republic if the pro- terium der Slowakischen Republik zu über-
ceedings in the requesting country have mitteln, wenn das Verfahren im ersuchen-
reached the trial stage. In all other cases den Staat das Verhandlungsstadium er-
they shall be addressed to the General reicht hat. In allen anderen Fällen sind sie
Prosecutor’s Office of the Slovak Republic. der Generalstaatsanwaltschaft der Slowa-
kischen Republik zu übermitteln.
Applications referred to in Article 11 shall Die in Artikel 11 erwähnten Verlangen sind
be addressed to the Ministry of Justice of dem Justizministerium der Slowakischen
the Slovak Republic. Republik zu übermitteln.
Requests referred to in Article 13, para- Die in Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Ersu-
graph 1, and information under Article 21, chen sowie Anzeigen nach Artikel 21
paragraph 1, shall be addressed to the Absatz 1 sind der Generalstaatsanwalt-
General Prosecutor’s Office of the Slovak schaft der Slowakischen Republik zu über-
Republic. mitteln.
Article 16, paragraph 2 Artikel 16 Absatz 2
The Slovak Republic invites the other Con- Die Slowakische Republik fordert die ande-
tracting Parties to present their requests ren Vertragsparteien auf, ihre Ersuchen und
and supporting documents which are not beigefügten Schriftstücke, die weder in slo-
drawn in either Slovak or one of the official wakischer Sprache noch in einer der offizi-
languages of the Council of Europe to- ellen Sprachen des Europarats abgefasst
gether with a translation into one of these sind, zusammen mit einer Übersetzung in
languages. einer dieser Sprachen vorzulegen.
Article 24 Artikel 24
For the purposes of this Convention, the Als Justizbehörden im Sinne des Überein-
following are deemed to be judicial author- kommens werden in der Slowakischen
ities in the Slovak Republic: the Ministry of Republik die folgenden betrachtet: das
Justice of the Slovak Republic, the General Justizministerium der Slowakischen Repu-
Prosecutor’s Office of the Slovak Republic, blik, die Generalstaatsanwaltschaft der
all courts and prosecutor’s offices irre- Slowakischen Republik sowie alle Gerichte
spective of their denomination.” und Staatsanwaltschaften, gleichviel wie
sie bezeichnet werden.“
Die U k r a i n e hat dem Generalsekretär des Europarats am 1. Februar 2000
folgende E r k l ä r u n g zu dem Übereinkommen notifiziert:
(Übersetzung)
«Le Ministère de la justice d’Ukraine (en „Die Behörden, auf die Artikel 15 Absatz 1
cas de demandes émanant d’une instance des Übereinkommens Bezug nimmt, sind
juridictionnelle) et le Bureau du Procureur das Justizministerium der Ukraine (bei Er-
Général d’Ukraine (en cas de demandes suchen seitens einer gerichtlichen Instanz)
émanant d’organes chargés de l’enquête) und die Generalstaatsanwaltschaft der
sont les autorités auxquelles il est fait réfé- Ukraine (bei Ersuchen seitens der Ermitt-
rence à l’article 15, paragraphe 1 de la lungsbehörden).“
Convention.»
Z y p e r n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 24. Februar
2000 folgende V o r b e h a l t e und E r k l ä r u n g e n zu dem Übereinkommen
notifiziert:
(Übersetzung)
Reservations Vorbehalte
“Article 2 „Artikel 2
The Government of the Republic of Cyprus Die Regierung der Republik Zypern behält
reserves the right to refuse assistance if the sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu ver-
person who is the subject of a request for weigern, wenn die Person, auf die sich das
assistance has been convicted in the Rechtshilfeersuchen bezieht, in der Repu-
Republic of Cyprus of an offence which blik Zypern wegen einer strafbaren Hand-
arises from the same conduct as that giv- lung verurteilt worden ist, die aus demsel-
ing rise to proceedings in the requesting ben Verhalten resultierte, das den Anlass
State in respect of that person. zur Strafverfolgung dieser Person im ersu-
chenden Staat darstellt.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
Article 5 Artikel 5
The Government of the Republic of Cyprus Die Regierung der Republik Zypern behält
reserves the right to make the execution of sich das Recht vor, die Erledigung von
letters rogatory for search and seizure of Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung
property dependent on the conditions sta- oder Beschlagnahme von Gegenstän-
ted in Article 5, paragraph 1 a) and c). den den in Artikel 5 Absatz 1 Buchsta-
ben a und c genannten Bedingungen zu
unterwerfen.
Article 11 Artikel 11
For the purpose of Article 11, paragraph 1, Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 1
the Government of the Republic of Cyprus behält sich die Regierung der Republik
reserves the right to refuse transfer of a Zypern das Recht vor, die Überstellung
person in custody in all the cases enumera- eines Häftlings in allen in Artikel 11 Ab-
ted in sub-paragraph 2 of paragraph 1 of satz 1 Unterabsatz 2 aufgezählten Fällen
this Article. abzulehnen.
For the purpose of Article 11, paragraph 2, Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 2
the Government of the Republic of Cyprus behält sich die Republik Zypern das Recht
reserves the right to refuse to grant transit vor, die Bewilligung der Durchbeförderung
to its own nationals.” ihrer eigenen Staatsangehörigen abzuleh-
nen.“
Declarations Erklärungen
“Article 7 „Artikel 7
For the purpose of Article 7, paragraph 3, Für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 3
the Government of the Republic of Cyprus verlangt die Regierung der Republik
requests that the summons to be served on Zypern, dass die Vorladung für einen
an accused person who is in its territory be Beschuldigten, der sich in ihrem Hoheits-
transmitted to its authorities at least 40 gebiet befindet, ihren Behörden mindes-
days before the date set for appearance. tens 40 Tage vor dem für das Erschei-
nen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt
wird.
Article 15, paragraph 6 Artikel 15 Absatz 6
All requests for assistance sent to the Alle nach diesem Übereinkommen an die
Republic of Cyprus under this Conven- Republik Zypern gerichteten Rechtshilfe-
tion must be addressed to the Ministry of ersuchen müssen an das Ministerium
Justice and Public Order. In cases of für Justiz und Öffentliche Ordnung ge-
urgency requests may be transmitted richtet werden. In dringenden Fällen kön-
through Interpol. nen Ersuchen über Interpol übermittelt
werden.
Article 16, paragraph 2 Artikel 16 Absatz 2
Requests and annexed documents not Die Ersuchen und die beigefügten Schrift-
drawn up in English or Greek should be stücke, die nicht in englischer oder griechi-
accompanied by a translation into one of scher Sprache verfasst sind, sollen mit
these languages. einer Übersetzung in einer dieser Sprachen
übermittelt werden.
Article 24 Artikel 24
For the purposes of the Convention, the Die Regierung der Republik Zypern be-
Government of the Republic of Cyprus trachtet die folgenden Behörden als
deems the following to be “judicial author- „Justizbehörden“ im Sinne des Überein-
ities”: kommens:
– all courts of the Republic exercising – alle Gerichte der Republik mit Zuständig-
criminal jurisdiction; keit für Strafsachen;
– all attorneys of the Law Office of the – alle Staatsanwälte des „Law Office“ der
Republic (Office of the Attorney Gene- Republik (Büro des Generalstaatsan-
ral); walts);
– the Ministry of Justice and Public Order; – das Ministerium für Justiz und Öffent-
liche Ordnung;
– the authorities or persons empowered – die Behörden oder Personen, die durch
by national law to investigate into crimi- das innerstaatliche Recht befugt sind, in
nal cases including the Police, the Strafsachen zu ermitteln, darunter die
Department of Customs and Excise and Polizei, die Behörde für Zollwesen und
the Department of Inland Revenue.” Verbrauchssteuern und die Steuerbe-
hörde.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001 767
IV.
Vorbehalte und Erklärungen zum Zusatzprotokoll
L u x e m b u r g hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 2. Oktober
2000 folgende V o r b e h a l t e und E r k l ä r u n g e n zu dem Zusatzprotokoll
notifiziert:
(Übersetzung)
Réserves Vorbehalte
«1. Conformément aux dispositions de l’ar- „1. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a
ticle 8, paragraphe 2, alinéa a, le Gou- behält sich das Großherzogtum Luxem-
vernement du Grand-Duché de Luxem- burg das Recht vor, Kapitel I des Proto-
bourg se réserve le droit de n’accepter le kolls nur insoweit anzunehmen, als
Titre I de ce Protocole que dans la die fiskalische strafbare Handlung einen
mesure où l’infraction pénale fiscale Steuerbetrug im Sinne von Paragraph
constitue une escroquerie en matière 396 Absatz 5 Abgabenordnung oder von
d’impôts aux termes de l’alinéa 5 du Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes vom
paragraphe 396 de la Loi générale des 28. Januar 1948 zur Sicherstellung der
impôts, ou de l'article 29, alinéa 1er, de la angemessenen und genauen Erhebung
Loi du 28 janvier 1948 tendant à assurer von Eintragungsgebühren und Erb-
la juste et exacte perception des droits schaftssteuer darstellt.
d’enregistrement et de succession.
2. Le Gouvernement du Grand-Duché de 2. Die Regierung des Großherzogtums
Luxembourg se réserve en outre le droit Luxemburg behält sich außerdem das
de n’accepter le Titre I qu’à la condition Recht vor, Kapitel I ausdrücklich nur
expresse que les résultats des investi- unter der Bedingung anzunehmen,
gations faites à Luxembourg et les ren- dass die Ergebnisse der in Luxem-
seignements contenus dans les docu- burg durchgeführten Ermittlungen und
ments ou dossiers transmis soient utili- die in den Unterlagen oder Akten ent-
sés exclusivement pour instruire et haltenen Daten ausschließlich für die
juger les infractions pénales à raison Voruntersuchung und das Urteilsverfah-
desquelles l’entraide est fournie.» ren in Bezug auf die strafbaren Hand-
lungen verwendet werden, derentwegen
Rechtshilfe geleistet wird.“
Déclarations Erklärungen
«1. En ce qui concerne l’article 8, le Grand- „1. In Bezug auf Artikel 8 ist das Großher-
Duché de Luxembourg considère que zogtum Luxemburg der Ansicht, dass
la Convention telle qu’étendue par le das durch das Protokoll erweiterte
présent Protocole n’implique pas l’obli- Übereinkommen nicht die Verpflichtung
gation d’accorder l’entraide judiciaire zur Gewährung von Rechtshilfe bein-
s’il est prévisible que les moyens à haltet, wenn vorauszusehen ist, dass
mettre en œuvre ne sont pas aptes à die einzusetzenden Mittel nicht geeig-
réaliser l’objectif visé à la demande net sind, den Zweck des Rechtshilfe-
d’entraide ou s’ils vont au-delà de ce ersuchens zu erfüllen, wenn sie über
qui est nécessaire pour l’atteindre ou si das dafür Notwendige hinausgehen
l’exécution est susceptible de porter oder wenn die Erledigung wesentliche
atteinte à des intérêts luxembourgeois luxemburgische Interessen beeinträch-
essentiels. tigen könnte.
2. Le Gouvernement du Grand-Duché de 2. Die Regierung des Großherzogtums
Luxembourg déclare que les commis- Luxemburg erklärt, dass Rechtshilfeer-
sions rogatoires aux fins de perquisition suchen um Durchsuchung oder Be-
ou de saisie reçues en application du schlagnahme, die in Anwendung des
présent Protocole et conformes à la Protokolls entgegengenommen werden
réserve 1 ci-avant, ne sont pas sou- und mit dem Vorbehalt 1 in Einklang
mises à la condition contenue à l’article stehen, nicht der in Artikel 5 des Euro-
5 de la Convention européenne d’Ex- päischen Auslieferungsübereinkommens
tradition du 13 décembre 1957.» vom 13. Dezember 1957 enthaltenen
Bedingung unterworfen sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen
vom 16. Februar 1993 (BGBl. II S. 239), 18. Juni 1998 (BGBl. II S. 1664) und
9. Februar 2000 (BGBl. II S. 555).
Berlin, den 22. Juni 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 22. Juni 2001
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl.
1994 II S. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Bosnien und Herzegowina am 14. Juni 2001
Kambodscha am 31. Mai 2001
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für
Aserbaidschan am 30. August 2001
Guyana am 3. Juli 2001.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 2001 (BGBl. II S. 311).
Berlin, den 22. Juni 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
Bundesgesetzblatt · Teil II
Zeitliche Übersicht
Erstes Halbjahr 2001
Mikrofiche
Tag Inhalt Seite
Nr.
2000
22. 11. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von
in den Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 II/1
28. 11. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen
Selbstverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 II/1
28. 11. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr 13 II/1
28. 11. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Abkommens über den
Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 II/1
28. 11. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-armenischen Abkommens über den
Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 II/1
28. 11. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
Adoption von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 II/1
6. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die wechselseitige
Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patent-
anmeldungen bilden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 II/1
6. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des NATO-Übereinkommens über die Weiter-
gabe technischer Informationen zu Verteidigungszwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 II/1
6. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 II/1
6. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Bekämpfung der
Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . 34 II/1
6. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 II/1
6. 12. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über Partnerschaft und Zusam-
menarbeit vom 14. Juni 1994 zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits sowie des Protokolls vom 10. April
1997 zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 II/1
6. 12. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über Partnerschaft und Zusammen-
arbeit vom 24. Juni 1994 zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation anderer-
seits sowie des Protokolls vom 21. Mai 1997 zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 II/1
6. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Überein-
kommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses
Übereinkommens durch den Gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 II/1
6. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Überein-
kommen von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie
zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung dieses Übereinkommens durch
den Gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 II/1
II Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil II
Mikrofiche
Tag Inhalt Seite
Nr.
6. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Notenwechsels vom 29. April 1998 über die
Rechtsstellung der dänischen, griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen,
portugiesischen, spanischen und türkischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland 52 II/1
6. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot des
Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und
über deren Vernichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221 II/3
7. 12. 2000 Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 53 II/1
7. 12. 2000 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 55 II/1
14. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . 57 II/1
14. 12. 2000 Bekanntmachung von Berichtigungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Überein-
kommen (SOLAS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 II/1
14. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die
Beschränkung der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 II/1
14. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer
Europäischen Weltraumorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 II/1
14. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 II/1
14. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüber-
schreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 II/1
14. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betrof-
fenen Ländern, insbesondere in Afrika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 II/1
18. 12. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des deutsch-amerikani-
schen Abkommens vom 3. Dezember 1980 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 II/1
20. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum
Schutz archäologischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 II/1
20. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 II/1
20. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des
Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . 81 II/2
20. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der
Staatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 II/2
20. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 II/2
21. 12. 2000 Bekanntmachung der Neufassung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 II/1
22. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über
den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 II/1
22. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die vorübergehende
zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen
Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Ein-
richtungen des Gesundheitswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 II/1
22. 12. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des Inter-
nationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-
schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 II/2
22. 12. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-nicaraguanischen Vertrags über die
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 II/2
27. 12. 2000 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Mai 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitrei-
bung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken . . . . . . . . . . . . . . . . 2 II/1
GESTA: XD004
Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil II III
Mikrofiche
Tag Inhalt Seite
Nr.
27. 12. 2000 Bekanntmachung zum Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken
in Verwaltungssachen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 II/1
27. 12. 2000 Bekanntmachung zum Europäischen Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften
und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 II/1
2001
2. 1. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mazedonischen Abkommens über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 II/2
2. 1. 2001 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 161 II/2
3. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 II/2
3. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die zivilrecht-
lichen Aspekte internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 II/2
3. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht
der Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 II/2
4. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 II/2
4. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166 II/2
4. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . 166 II/2
4. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 II/2
5. 1. 2001 Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 II/2
5. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Immunitäten der Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169 II/2
5. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale
Seeschifffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 II/2
5. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung der „Euro-
fima“ Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . 170 II/2
9. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten
Nationen für industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 II/2
9. 1. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mongolischen Abkommens über den
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 II/2
10. 1. 2001 Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen internationaler Vorschriften über
den Umweltschutz im Seeverkehr (Vierte Inkraftsetzungsverordnung Umweltschutz-See) . . . . 18 II/1
10. 1. 2001 Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Vertrags über die Stationierung von
Truppen der Bundesrepublik Deutschland im Königreich der Niederlande und über das
Außerkrafttreten des früheren Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 II/2
10. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer
europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“) 174 II/2
10. 1. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens zur Grün-
dung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten
(„EUMETSAT“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 II/2
12. 1. 2001 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 309 II/4
16. 1. 2001 Bekanntmachung der Ersten und Zweiten Änderung der deutsch-französisch-niederländisch-
britischen Vereinbarung über den gemeinsamen Bau und den gemeinsamen Betrieb des
Europäischen Transschall-Windkanals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 II/2
16. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psycho-
trope Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188 II/2
19. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die
Beschränkung der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 II/2
19. 1. 2001 Bekanntmachung zu Artikel 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-
Truppenstatut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 II/2
IV Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil II
Mikrofiche
Tag Inhalt Seite
Nr.
19. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 II/3
22. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) . . . . . . . . 194 II/2
22. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens . . . . . . . . . . 194 II/2
22. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Bekämpfung der
Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . 195 II/2
23. 1. 2001 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. März 1998 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika über die Seeschifffahrt 42 II/1
GESTA: XJ012
23. 1. 2001 Bekanntmachung des deutsch-australischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . 196 II/2
24. 1. 2001 Bekanntmachung des Rahmenübereinkommens über Maßnahmen zur Erleichterung der
Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 II/2
24. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich
1. des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der
Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie
des Zusatzprotokolls hierzu und
2. des Vorläufigen Europäischen Abkommens über die Systeme der Sozialen Sicherheit für
den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des Zusatz-
protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 II/2
24. 1. 2001 Bekanntmachung des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelun-
gen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut
und/oder verwendet werden können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 II/3
25. 1. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mexikanischen Vertrags über die Förde-
rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 II/2
25. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das
grenzüberschreitende Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176 II/2
25. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur
Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 II/3
25. 1. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleich-
terung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 II/3
26. 1. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der
Regierung der Republik Polen über das Multinationale Korps Nordost . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226 II/3
30. 1. 2001 Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 226 II/3
31. 1. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-turkmenischen Vertrags über die Förde-
rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228 II/3
31. 1. 2001 Bekanntmachung des deutsch-slowenischen Abkommens über Erdölbevorratung . . . . . . . . . . 228 II/3
5. 2. 2001 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befrei-
ungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „National Emergency Services (NES) Inter-
national, Inc.“ (Nr. DOCPER 10) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 II/3
5. 2. 2001 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befrei-
ungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „SHERIKON, Inc.“ (Nr. DOCPER 11) . . . . . . 238 II/3
9. 2. 2001 Bekanntmachung der deutsch-südafrikanischen Vereinbarung über Erleichterungen ver-
waltungstechnischer Art bei der Tätigkeit von Kulturinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 II/3
12. 2. 2001 Zweite Verordnung zum Inkraftsetzen von Beschlüssen der OSPAR-Kommission nach
Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
(2. OSPAR-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 II/2
12. 2. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231 II/3
12. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens sowie der
Protokolle zu diesem Übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 II/3
12. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Notenwechsels vom 29. April 1998 über die
Rechtsstellung der dänischen, griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen,
portugiesischen, spanischen und türkischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland 243 II/3
Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil II V
Mikrofiche
Tag Inhalt Seite
Nr.
12. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention . . . . . . . . . . . . . 244 II/3
12. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Geheimschutzübereinkommens der WEU
vom 28. März 1995 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 II/3
12. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige
Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246 II/3
12. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüberschrei-
tenden Auswirkungen von Industrieunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246 II/3
12. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247 II/3
12. 2. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Antigua und Barbuda über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247 II/3
12. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei
nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268 II/3
14. 2. 2001 Verordnung zu dem Abkommen vom 23. August 2000 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den vorübergehenden
Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und der Streit-
kräfte der Republik Polen auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (Verordnung zum
deutsch-polnischen Streitkräfteaufenthalts-Abkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 II/2
14. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des 1981 in Brüssel geänderten Internationalen
Übereinkommens über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) und der
Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 II/3
14. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung
von in den Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269 II/3
14. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen
Geiselnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269 II/3
14. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 II/3
14. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . 275 II/3
14. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . 290 II/4
14. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur
Bekämpfung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291 II/4
14. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326 II/4
15. 2. 2001 Gesetz über die assoziierte Mitgliedschaft der Republik Polen, der Tschechischen
Republik und der Republik Ungarn in der Westeuropäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 II/2
GESTA: XA005
15. 2. 2001 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. März 1997 zwischen den Parteien des Nord-
atlantikvertrags über den Geheimschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133 II/2
GESTA: XB002
15. 2. 2001 Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens über Errichtung
und Tätigkeit von Kulturinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276 II/3
15. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1991 zu dem Übereinkom-
men von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend
die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenz-
überschreitenden Flusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 II/3
19. 2. 2001 Bekanntmachung zu der Änderungsvereinbarung zum Protokoll vom 1. Dezember 1981
über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für mobile Satelliten-
kommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291 II/4
19. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Überein-
kommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend
die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden
Flusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293 II/4
19. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1994 zu dem Übereinkom-
men von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die
weitere Verringerung von Schwefelemissionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293 II/4
VI Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil II
Mikrofiche
Tag Inhalt Seite
Nr.
19. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle
der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . 311 II/4
20. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294 II/4
21. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298 II/4
21. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sicherheit von
Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 II/4
21. 2. 2001 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311 II/4
23. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkom-
men über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313 II/4
27. 2. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den
Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 II/4
28. 2. 2001 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329 II/4
5. 3. 2001 Gesetz zu dem Gemeinsamen Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung
des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (Gesetz zu dem
Gemeinsamen Protokoll über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des
Pariser Übereinkommens) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 II/3
GESTA: XN004
8. 3. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des deutsch-slowakischen
Abkommens über Kriegsgräber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314 II/4
8. 3. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten sowie der Protokolle Nr. 4 und Nr. 6 hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331 II/4
9. 3. 2001 Achte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID) (8. RID-Änderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234 II/3
9. 3. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz
der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . 315 II/4
12. 3. 2001 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Be-
freiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Choctaw Management/Services
Enterprise“ (Nr. DASW01-01-C-0022) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316 II/4
13. 3. 2001 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 334 II/4
14. 3. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335 II/4
14. 3. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befrei-
ungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336 II/4
14. 3. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psycho-
trope Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338 II/4
14. 3. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Markierung von
Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338 II/4
14. 3. 2001 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497 II/5
16. 3. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339 II/4
23. 3. 2001 Bekanntmachung der Vereinbarung über die European Air Group . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343 II/4
26. 3. 2001 Bekanntmachung zu Beschlüssen der OSPAR-Kommission nach Artikel 13 des Überein-
kommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318 II/4
27. 3. 2001 Gesetz zu den Protokollen zu den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits, der Republik Ungarn, der
Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Polen, der Republik
Bulgarien und Rumänien andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282 II/4
GESTA: XE014
29. 3. 2001 Bekanntmachung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Zu-
lassung von Ausbildungsflügen über dem jeweiligen Hoheitsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301 II/4
Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil II VII
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Tag Inhalt Seite
Nr.
29. 3. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen
Schutz von Kernmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355 II/4
29. 3. 2001 Bekanntmachung des deutsch-estnischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von
Verschlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472 II/5
29. 3. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 26. Fe-
bruar 1996 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . 475 II/5
30. 3. 2001 Gesetz zu den Änderungen vom 1. Oktober 1999 der Satzung der Internationalen Atom-
energie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 II/4
GESTA: XE017
30. 3. 2001 Bekanntmachung zur Festlegung des Gebührensatzes für das Vereinigte Königreich für den
am 1. April 2001 beginnenden Erhebungszeitraum nach dem Internationalen Übereinkommen
über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323 II/4
3. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476 II/5
3. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivil-
prozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499 II/5
5. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst
von Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499 II/5
5. 4. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Rahmenübereinkommens über Maßnahmen
zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungs-
industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 II/5
5. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung inter-
nationaler Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 II/5
5. 4. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des OCCAR-Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501 II/5
5. 4. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-salvadorianischen Vertrags über die
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502 II/5
9. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . 525 II/5
9. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Festlegung
globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526 II/5
9. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über ein Internatio-
nales Energieprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526 II/5
9. 4. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des deutsch-italienischen
Abkommens über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit . . 527 II/5
9. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines
Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569 II/5
10. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sicherheit von
Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527 II/5
11. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens über die
Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände
und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die
Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen
Vorschriften erteilt wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528 II/5
11. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens . . . . . . . . . . 528 II/5
11. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltens-
kodex für Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529 II/5
11. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung
von in den Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529 II/5
11. 4. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Rahmenabkommens über den Handel und die
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Korea andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530 II/5
11. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der
wandernden wild lebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531 II/5
VIII Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil II
Mikrofiche
Tag Inhalt Seite
Nr.
11. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die vorübergehende
Verwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531 II/5
12. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur
Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532 II/5
12. 4. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-südafrikanischen Abkommens über die
Seeschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569 II/5
12. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 II/5
12. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse
in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 II/5
12. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische
Vielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 571 II/5
17. 4. 2001 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von
Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DADA 10-01-D-0003) sowie über das Außerkrafttreten der deutsch-amerikanischen
Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502 II/5
17. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsula-
rische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505 II/5
17. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung der
Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508 II/5
17. 4. 2001 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befrei-
ungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „National Emergency Services (NES) Inter-
national, Inc.“ (Nr. DOCPER 12) sowie über das Außerkrafttreten der deutsch-amerikanischen
Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an dasselbe Unter-
nehmen (Nr. DOCPER 09) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 571 II/5
17. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping . . . . . . . . . . 573 II/5
18. 4. 2001 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über das verein-
fachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union . . . . . . . 533 II/5
18. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu
einem Abbau der Ozonschicht führen, und der Änderungen von 1990, 1992 und 1997 hierzu 535 II/5
18. 4. 2001 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Auslieferung
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574 II/5
18. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der
Ozonschicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576 II/5
18. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582 II/6
19. 4. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kirgisischen Abkommens über den
Luftverkehr und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 11. November 1971 576 II/5
19. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . 592 II/6
20. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . . 577 II/5
20. 4. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags über den Eisen-
bahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze und über den erleichterten Eisenbahndurch-
gangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578 II/5
20. 4. 2001 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . 593 II/6
20. 4. 2001 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . 594 II/6
25. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden . . . . . . . . . . . . 596 II/6
25. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüberschrei-
tenden Auswirkungen von Industrieunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596 II/6
25. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und
Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597 II/6
Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil II IX
Mikrofiche
Tag Inhalt Seite
Nr.
26. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597 II/6
26. 4. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-estnischen Abkommens über die
Seeschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598 II/6
27. 4. 2001 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 5. März 1996 über die an Verfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen . . . . . 358 II/5
GESTA: XC004
27. 4. 2001 Gesetz zu den Änderungsurkunden vom 6. November 1998 zur Konstitution und zur
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 . . . . . . . . . . . . . . 365 II/5
GESTA: XE015
27. 4. 2001 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 19. Mai 1999 zum Europipe-Abkommen vom
20. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Norwegen über den Transport von Gas durch eine neue Rohrleitung (Europipe II) vom
Königreich Norwegen in die Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463 II/5
GESTA: XE016
27. 4. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über Partnerschaft und Zusam-
menarbeit vom 28. November 1994 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits sowie des Proto-
kolls vom 15. Mai 1997 zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579 II/5
27. 4. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598 II/6
27. 4. 2001 Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über
Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620 II/6
3. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot des
Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und
über deren Vernichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599 II/6
3. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . 599 II/6
3. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 II/6
4. 5. 2001 Bekanntmachung des deutsch-spanischen Abkommens über filmwirtschaftliche Beziehun-
gen und des Außerkrafttretens der bisherigen Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 601 II/6
4. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604 II/6
4. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607 II/6
9. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des archi-
tektonischen Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607 II/6
9. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655 II/6
10. 5. 2001 Dritte Verordnung über die Änderung des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr
privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523 II/5
10. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608 II/6
10. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über
den Schutz von Schlachttieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608 II/6
10. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung
eines Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609 II/6
10. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609 II/6
10. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610 II/6
11. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Abkommen über die Ein-
fuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . 610 II/6
11. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befrei-
ungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611 II/6
X Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil II
Mikrofiche
Tag Inhalt Seite
Nr.
15. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens sowie der
Protokolle zu diesem Übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612 II/6
15. 5. 2001 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 612 II/6
15. 5. 2001 Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 614 II/6
16. 5. 2001 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. September 1998 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Gabunischen Republik über die gegenseitige Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478 II/5
GESTA: XE018
16. 5. 2001 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Februar 1999 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Kambodscha über die Förderung und den gegenseiti-
gen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487 II/5
GESTA: XE019
16. 5. 2001 Gesetz zur Änderung der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496 II/5
GESTA: XG003
16. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Internationale Kommission
für das Zivilstandswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616 II/6
16. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616 II/6
17. 5. 2001 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Gestaltung der Durchreise ausreisepflichtiger
jugoslawischer Staatsangehöriger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 536 II/5
17. 5. 2001 Verordnung zu dem Sechsten Protokoll vom 5. März 1996 zum Allgemeinen Abkommen über
die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564 II/5
17. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1979 über weit-
räumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und des Protokolls von 1984 hierzu . . . . . . 617 II/6
18. 5. 2001 Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1989 über Bergung . . . . . . . . . . . . . . . 510 II/5
GESTA: XC005
23. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 651 II/6
25. 5. 2001 Gesetz zu dem Vertrag vom 3. Juni 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Tschechischen Republik über das Grenzurkundenwerk der gemeinsamen Staats-
grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558 II/5
GESTA: XA006
28. 5. 2001 Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617 II/6
28. 5. 2001 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über ihre
gegenseitigen Seeschifffahrtsbeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 651 II/6
29. 5. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen
Geiselnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 652 II/6
1. 6. 2001 Neunte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID) (9. RID-Änderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606 II/6
13. 6. 2001 Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Juli 1995 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Aserbaidschanischen Republik über den
Luftverkehr und zu dem Protokoll vom 29. Juni 1998 zur Berichtigung und Ergänzung
des Abkommens vom 28. Juli 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Aserbaidschanischen Republik über den Luft-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622 II/6
GESTA: XJ013
13. 6. 2001 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Mai 1999 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über den Luftverkehr . . . 635 II/6
GESTA: XJ014
14. 6. 2001 Bekanntmachung der Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik,
der Portugiesischen Republik, des Königreichs Spanien, des Königreichs Dänemark, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von Schengen
vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie über das Inkrafttreten dieser
Protokolle und der Protokolle über den Beitritt der Griechischen Republik und der Republik
Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 657 II/6
Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil II XI
Mikrofiche
Tag Inhalt Seite
Nr.
15. 6. 2001 15. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (15. ADR-
Änderungsverordnung – 15. ADRÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 654 II/6
18. 6. 2001 Gesetz zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nord-
ostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646 II/6
GESTA: XN003